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UV.2016.00223

Fallabschluss zulässig, da med. Endzustand erreicht und Bf in angepasster Tätigkeit wieder 100 % arbeitsfähig. Bemessung des Invaliditätsgrades bei funktioneller Einhändigkeit. Leidensbedingter Abzug.

Zürich SozVersG · 2018-05-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1957 geborene X.___ war seit dem 1. November 2001 als Auto mechaniker bei der Y.___ AG angestellt und bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 25. März 2015 eine Schnittverletzung am Mittelfinger der rechten Hand zuzog (Urk. 8/2) . Der Hausarzt Dr. med. Z.___ überwies ihn am 26. März 2015 in das Spital A.___, wo ein Verdacht auf eine Hohlhandphlegmone rechts diagnostiziert wurde (Urk. 8/1). Gleichentags wurde der Versicherte in die Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___ verlegt. Dort wurde die Diagnose eines massiven Infektes der rechten Hand nach Schnittverletzung Dig . III dorsalseits mit fulminantem Verlauf und die Differentialdiagnose einer

nekrotisierenden

Fasziitis gestellt (Urk. 8/ 26) . In der Folge wurde der Versicherte mehrmals an der rechten Hand operiert (Urk. 8/ 24 31) . Am 1. Mai 2015 wurde der Versicherte in die Rehabilitations klinik C.___ (Urk. 8/42) und am 15. Juli 2015 nach Hause entlassen (Urk. 8/ 67). Die Suva kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde von S eiten des Arbeitgebers per 30. November 2015 aufgelöst (Urk. 8/114). Am 3. Dezember 2015 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht (Urk. 8/104). Gestützt darauf stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 29. Februar 2016 ein (Urk. 8/119) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2016 ab 1. März 2016 ei ne Invalidenrente von 27 % sowie eine au f einer Integritätseinbusse von 35 % basierende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/123). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 19. August 2016 ab (Urk. 8/138 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. September 2016 Beschwer de und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die Leistungen (insbesondere Taggelder und Heilungskosten) bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes zu erbringen. Eventualiter sei ein neutrales orthopädisches Gutachten zu erstellen. Es sei ihm nach Erlangung des medizini schen Endzustandes eine angemessene Rente und Integritäts entschädigung zuzusprechen. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch nach der Rentenzusprechung für alle noch anfallenden unfallbedingten medizinischen Massnahmen, welche der Erhaltung des Gesundheitszustandes dient en, aufzu kommen (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerde antwort vom 3. No vember 2016 bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer de (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2016 mitgeteilt wurde

(Urk. 9). Mit Eingaben vom 11. Mai und 13. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 13 und Urk. 14), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 12 und Urk. 15). 3.

Die gegen die Verfügung der Invalidenversicherung vom 1. September 2016 erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV.2016.01079 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am

25. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizini sche Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt ver ordneten Arzneimittel und Analysen (lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände (lit . e).

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet. 1. 3

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.

16 Abs.

1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.

2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.

Dezember 2014 E.

3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversiche rung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 1. 4

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.

Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl.

Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 3.5). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit dem Kreisarzt sei davon auszugehen, dass für die degenerativ bedingten Schulterbeschwerden links keine Leistungspflicht bestehe. Es bestehe auch kein Anlass, die Zumut barkeitsbeurteilung des Kreisarztes in Frage zu stellen, da sie auf einer sorgfäl tigen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand noch als Hilfshand einsetzen könne, recht fertige bei der Ermittlung des Invalideneinkommens keinen Maximalabzug. Aufgrund der Aktenlage erscheine ein höherer Validenlohn nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Rentenprüfung sei nicht zu früh erfolgt. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns habe keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden können und es seien auch keine Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung vorgesehen gewesen (Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer

machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der medizinische Endzustand sei nicht erreicht. Dr. Z.___ gehe davon aus, dass durch die Fortsetzung der Heilbehandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden dürfe. Die Schulterschmerzen links seien als Folge der Serratus -Lappenplastik als Folge-Operation der Handverletzung entstanden. Diese seien nicht erst neun Monate nach Unfallereignis sondern bereits kurze Zeit nach der Operation vom 25. April 2015 aufgetreten. Das Valideneinkommen betrage mindestens Fr. 85‘406.--. Die Lohnreduktion von Fr. 6‘400. -- auf Fr. 5‘600. -- pro Monat sei nur vorübergehend während maxi mal eines Jahres geplant gewesen. Bei der Ermittlung des Invalidenein kommens

sei der maximal mögliche leidensbedingte Abzug von 25 % gerecht fertigt . Somit betrage das Invalideneinkommen Fr. 45‘495.7 5. Dies ergebe einen Invali ditätsgrad von 47 % (Urk. 1 S. 8 ff.) . 3.

3.1

Im Bericht der chirurg ischen Klinik des Spitals A.___ vom 30. März 2015 betreffend die notfallmässige Konsultation vom 26. März 2015 wurde ein Ver dacht auf eine Hohlhandphlegmone rechts mit/bei Rissquetschwunde Endglied

Dig . III Hand rechts vom 25. März 2015 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer wurde in die Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___ verlegt (Urk. 8/1). 3.2

Im Austrittsbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___ vom 6. Mai 2015 betreffend den Aufenthalt vom 26. März bis 1. Mai 2015 wurde die Diagnose einer nekrotisierenden

Fasziitis Hand rechts bei Status nach Schnittverletzung Dig . III dorsalseits mit fulminan tem Verlauf genannt. Bei fulminantem Infekt mit Nachweis von Beta hämo lysierenden Streptokokken der Gruppe A seien mehrere operative Débridements durchgeführt und die Wunden mit VAC-Verbänden konditioniert worden. Der Beschwerdeführer sei stets hämodynamisch stabil gewesen und die systemi schen Entzündungszeichen hätten sich unter der empirischen intravenösen Antibiotikatherapie mit Augmentin / Dalacin

regredient gezeigt. Am 8. April 2015 sei die Defektdeckung mittels freier Lappenplastik erfolgt. In der Folge habe sich eine weitere Demarkierung/Nekrose der Fingerspitzen des Mittel- und Ringfingers sowie von Teilen der transplantierten Haut dorsalseits gezeigt. Es sei eine Ilomedin -Therapie gestartet worden. Am 25. April 2015 hätten die Restdefekte mittels Spalthaut gedeckt werden können. Die antibiotische Thera pie mit Augmentin sei bis und mit 29. April 2015 weitergeführt worden. Der Beschwerdeführer sei am 1. Mai 2015 in gutem Allgemeinzustand und mit reiz losen Wundverhältnissen in die Rehabilitation nach C.___ entlassen worden. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 26. März bis 1. Juni 2015 attestiert (Urk. 8/42). 3.3

Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik C.___ vom 22. Juli 2015 wurden als Diagnosen ein e nekrotisierende

Fasziitis Hand rechts sowie eine Schulter schmerzproblematik links bei subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne, voll ständiger Ruptur der Infraspinatussehne und der Bizepssehne, Gelenkserguss und degenerativen Veränderungen glenohumeral und am AC-Gelenk (Arthro -MRI vom 18. Juni 2015) genannt. E s wurde ausgeführt, bei Klini k eintritt h ätten eine eingeschränk te Handfunktion rechts und eine noch nicht abgeschlossene Wundheilung bestanden. Unter den angeordneten ergotherapeutischen Mass nahmen habe bis Klinikaustritt erreicht werden können, dass sich die Hand funktion dahingehend verbessert habe, dass v.a. im Dig . I ein aktiver Schlüssel griff möglich gewesen sei. Die Hand habe zunehmend in Alltagsaktivitäten eingesetzt werden können, so dass der Beschwerdeführer in den ADL (Activities

of Daily Living) selbständig gewesen sei. Es habe nach wie vor eine einge schränkte passive und nahezu a ufgehobene aktive Fingerbeweglichkeit bestan den. Die MCP-Gelenke Dig . II-V seien in Flexionsstellung 30/30/30/20° gestan den, nach intensiver Therapie seien aktive Bewegungsausschläge von 10/15/20/20° gelungen. Die PIP II-V seien in 40° Flexionsstellung gestanden, passiv hätten ausser PIP V alle voll gestreckt werden können, die Flexion sei passiv bis zu 70/70/70/80° gelungen. Die Handgelenksfunktion in DE/PF habe auf 30-0-30° verbessert werden können. Wegen der noch guten Beweglichkeit im linken Schultergelenk wünsche der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren medizinischen/operativen Massnahmen. Am 15. Juli 2015 sei der Beschwerdeführer nach Hause entlassen worden (Urk. 8/67). 3.4

Im Verlaufsbericht der Klinik für Plastische Chirurgi e und Handchirurgie des B.___ vom 13. Oktober 2015 nannte

Oberarzt Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates sowie Handchirurgie,

folgende Befunde : Verheilte reizlose Wunden. Gute Mobilität des Handgelenkes mit 40° Extension und 40° Flexion. Gute Beweglichkeit des Daumens im IP-Gelenk, im MCP sei diese jedoch mit 20° ein geschränkt. Auch das CMC-Gelenk des Daumens sei leider fixiert. Die Daumen stellung befinde sich in einer Mittelopposition, natürlich auch weil eine Kontraktur der 1. Kommissur 3. Grades (30°) vorliege. Der Beschwerdeführer könne keine grossen Objekte greifen. Sehr eingeschränkte Beweglichkeit der Langfinger, die Strecksehnen seien in den Narben verklebt, so auch die Beuge sehnen. Er schätze die Situation der Hand jetzt definitiv als nicht gross verbes serungsfähig für die Zukunft (Urk. 8/85). 3.5

Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom

7. November 2015 zuhanden der Suva betreffend die Konsultation vom

27. Oktober 2015 die folgenden Diagno sen: - Massive Funktionseinschränkung Hand rechts - nach nekrotisierender

Fasziitis (3/15) - aktuell: fehlende aktive Langfingerbewegung - aktuell: beginnende aktive Daumenbewegung - Schulterschmerzen links nach Operation (4/15) - Verkürzung und muskuläre Dysbalance nach Serratusresektion - konsekutive myofasziale Verspannungen im Schultergürtel - degenerative gelenksumgebende Veränderungen (MRI 6/15)

Er führte aus, trotz intensiver Beübung der rechten Hand bestehe praktisch sieben Monate nach dem Ereignis eine fast vollständige Fun c tio

laesa, d.h. mit der dominanten Hand könnten nur minime Stützfunktionen ausgeübt werden. Es sei deshalb kaum zu erwarten, dass je wieder mechanische Arbeiten, wie dies im Beruf als Automechaniker erforderlich sei, ausgeübt werden könnten. Die Beschwerden der linken Schulter s eien vorwiegend Folge der am 8. April 2015 zur Defektdeckung erfolgten freien Serratus -Lappenplastik. Die im Arthro -MRI vom 18. Juni 2015 gefundenen fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen (subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, vollständige Ruptur der Infraspi natussehne und der Bizepssehne, Gelenkserguss, degenerative Veränderung glenohumeral und am AC-Gelenk) seien unschön, könnten aber im Alter von 58 Jahren und aufgrund des Mechanikerberufs als altersentsprechend beurteilt werden. Der Beschwerdeführer leide vor allem an den schmerzhaften myofas zialen Verspannungen. Diese könnten durch Physiotherapie durchaus verbessert werden (Urk. 8/95). 3.6

Am 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer kreisärztlich untersucht. Prof. Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, führte in seiner Stellungnahme aus, anlässlich der kreisärztlichen Unter suchung habe sich der fulminante Verlauf einer Schnittverletzung Dig . III rechts mit nekrotisierender

Fasziitis und mehrfachen operativen Revisionen gezeigt. Die rechte Hand sei funktionell als Beihand /Hilfshand einzuschätzen. Einzig ein kraftloser Schlüsselgriff mit DII sei möglich. Nach Kenntnis der medizinischen Befundberichte hätten sich die Einschränk u ngen der rechten Hand im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr wesentlich verändert, sodass aus kreis ärztlicher Sicht der medizinische Endzustand festgestellt werde. Auf dem allge meinen Arbeitsmarkt seien sehr leichte körperliche Tätigkeiten ganztags zumut bar, keine repetitiven Belastungen, keine Stoss- und Vibrationsbelastungen der oberen rechten Extremität. Die rechte Hand sei nur als Hilfshand/ Beihand zu gebrauchen. Zur Erhaltung des jetzigen Zustandes seien weitere Therapiemass nahmen nach Art. 21 erforderlich. 1-2 Serien pro Jahr Ergotherapie, die erfor derlichen Schmerzmittel (Dafalgan) und ein komprimierender Handschuh seien von der Suva zu erstatten. Die physiotherapeutische Behandlung könne vom Beschwerdeführer zu Ende geplant werden. Die Schulterbeschwerden bzw. die Beschwerden im Bereich des rechten Thorax seien unfallkausal (Urk. 8/104).

Am 15. Dezember 2015 ergänzte Prof. Dr. E.___ seine Stellungnahme dahinge hend, dass ergän z end zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Dezember 2015 festzustellen sei, dass die Schulterbeschwerden links aus medizinischer Sicht nicht unfallkausal seien (Urk. 8/106).

In seiner medizinischen Beurteilung vom 5. Januar 2016 schätzte Prof. Dr. E.___ den Integritätsschaden auf 35 %. Massgebend sei die Feinrastertabelle 3 „Integ ritätsentschädigung gemäss UVG". Darin werde für eine Amputation der Hand die Integritätsentschädigung mit 40 % eingeschätzt. Die Funktions ein schränkung der rechten Hand könne gemäss Feinrastertabelle 3 UVG mit einer Amputation einer Hand verglichen werden. Im Gegensatz zu einer Ampu tation einer Hand könne der Versicherte die rechte Hand noch als Bei hand /Hilfshand benutzen und sei in der Öffentlichkeit nicht durch einen Verlust kompromittiert, sodass die Integritätsentschädigung mit 35 % ausreichend bewertet erscheine (Urk. 8/110).

In seiner ergänzenden Beurteilung zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Dezember 2015 führte Prof. Dr. E.___ aus, erst mi t Bericht des Hausarztes vom 7. November 2014 (recte: 7. November 2015) seien myofasziale Beschwerden im Schulter-/Nackengürtel berichtet worden. Aus kreisärztlicher Sicht sei die Kau salität von Schulterbeschw erden nicht nachvollziehbar, da sie erst neun (recte: sieben) Monate nach Unfallereignis aufgetreten bzw. dokumentiert worden sei en. Der zeitliche Verlauf zum Unfallere ignis vom 27. März 2015 (recte: 25. März 2015) sei nicht gegeben bzw. nicht plausibel und damit auch nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen (Urk. 8/113) . 3.7

Dr. Z.___ führte in seiner S tellungnahme vom 31. Januar 2016 zuhanden der Suva aus, am 8. April 2015 habe im Rahmen von mehreren Folgeope rationen ein Serratus - Fasia -Lappen von links zur Hand rechts angelegt werden müssen. Gleich postoperativ sei mit einer physikalischen Behandlung der rech ten Schulter begonnen worden. In der nachfolgenden Rehabilitation in C.___ sei die rechte Schulter stets mitbehandelt worden. Die Schulterschmerzen links seien also sehr wohl Folge der Serratus -Lappenplastik als Folgeo peration der Handverletzung, ebenso die aktuellen Verkürzungen und muskuläre Dysbalance mit den konsekutiven myofaszialen Verspannungen im Schultergürtel. Die Kreisärztliche Untersuchung habe nur etwas mehr als acht Monate nach dem Unfallereignis und sieben Monate nach der letzten Folgeoperation stattgefun den. Nur schon aufgrund des Beurteilungszeitpunktes könne es sich nicht um einen medizinischen Endzustand handeln . Umso mehr als der Beschwerdeführer immer noch eine fühl- und messbare Verbesserung der Mobilität der Finger erfahre (Urk. 8/115). 3.8

Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Mai 2017 zuhanden der Suva fest, die rechte dominante Hand sei aktuell gut zwei Jahre nach dem Ereignis immer noch stark berührungsempfindlich. Es seien mit den Fingern nur andeutungs weise Wackelbewegungen möglich. Der Pinzettengriff zwischen Daumen und Zeigefinger sei so, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein Blatt Papier hal ten oder beim Einköpfen der Kleider helfen könne. Funktionell sei der Beschwerdeführer Einhänder . Die rechte Hand könne knapp als Stützhand gebraucht werden. Mit der Selbstbeübung und der Ergotherapie mache der Beschwerdeführer immer noch leichte funktionelle Fortschritte in der Fingerbe weglichkeit. Fast das grösse re Problem seien die linksseitigen Sch u lterbeschwer den. Die Region um die lange s-förmige N arbe von der Axilla bis zum Rippen bogenrand in der mittleren Axillarlinie zeige eine una n genehme Dysä s thesie, so dass das Tragen der Kleider und das Berühren der Region sehr unangenehm sei. Die Weichteile und die Muskeln am seitlichen Thorax seien verhärtet. Es bestünden Verspannungen und Verkürzungen der medialen Schulterblatt fixatoren, der Pars horizontalis und ascendens, des M. Latissimo

dorsi sowie des M. levator

scapulae . Auch im linksseitigen Halsbereich zeigten sich störende Verspannungen. Der Beschwerdeführer komme mit Mühe mit dem linken Arm über Schulterhöhe. Inspektorisch zeige sich eine Asymmetrie der Weichteile am seitlichen Thorax (Urk. 11). 4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung pe r 29. Februar 2016 den Fall zu Recht auf diesen Zeit punkt hin abgeschlossen hat. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische End zustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (

29. Februar 2016) erreicht gew e sen sei, im Wesentlichen auf die versicherungsinterne Stellungnahme von Prof. Dr. E.___ vom

3. Dezember 2015 (Urk. 8/104) .

Die darin von Prof. Dr. E.___

- gestützt auf die den Verlauf seit dem Unfallereig nis vom

25. März 2015 lückenlos dokumentierenden Berichte der behandelnden Ärzte - vorgenommene Beurteilung basiert auf einer fachärztlichen Untersu chung durch den Kreis arzt und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten

abgege ben . Prof. Dr. E.___ hat detaillierte Befunde erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Er hat die medi zinischen Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Somit liegt eine den rech tsprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien entsprechende ärztliche E ntscheidungsgrundlage vor (vgl. E. 1. 5).

Prof. Dr. E.___ kam zum Schluss, dass die rechte Hand funktionell nur noch als Beihand /Hilfshand zu gebrauchen sei. Es seien sehr leichte körperliche Täti gkei ten ganztags zumutbar ohne repetitive Belastungen und Stoss- und Vibrations belastungen der oberen rechten Extremität. Die Einschränkungen der rechten Hand hätten sich nicht mehr wesentlich verändert, sodass der medizinische Endzustand festzustellen sei.

Soweit sich der Beschwerdef ührer auf den Standpunkt stellt, der Endzustand sei – entgegen der Beurteilung von Prof. Dr. E.___

– nicht erreicht und der Fallab schluss per Ende Februar 2016 deshalb verfrüht erfolgt, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. D.___ schätzte die Situation der Hand bereits in seinem Bericht vom 13. Oktober 2015 definitiv als nicht gross verbesserungsfähig für die Zukunft

ein (Urk. 8/85). Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, ging offenbar nicht von einer relevanten Verbesserungsmöglichkeit aus, hielt er doch in seinem Bericht vom

7. November 2015 fest, trotz intensiver Beübung der rechten Hand bestehe praktisch sieben Monate nach dem Ereignis eine fast vollständige Fun c tio

laesa, d.h. mit der dominanten Hand könnten nur minime Stützfunktionen ausgeübt werden. Es sei deshalb kaum zu erwarten, dass je wieder mechanische Arbeiten, wie dies im Beruf als Automechaniker erforderlich sei, ausgeübt werden könnten (Urk. 8/95). Die pauschale Behaup tung von Dr. Z.___, nur schon aufgrund des Beurteilungszeitpunkte s (etwas mehr als acht Monate nach dem Unfallereignis und sieben Monaten nach der letzten Folgeoperation) könne es sich nicht um einen medizinischen Endzustand handeln (Urk. 8/115),

ist weder begründet noch überzeugend, zumal es nicht um einen Endzustand der medizinischen Behandlung, mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung, geht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3) .

Massgebend ist, dass i m Zeitpunkt des Fallabschlusses keine medizinische Behandlung mehr zur Diskussion stand, von welcher eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens und damit eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl.

E.

1.4) hätte erwartet werden können.

Der von Dr. Z.___ beschriebene gering fügige therapeutische Fortschritt durch ergotherapeutische Massnahmen

genügt nicht, um eine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu errei chen .

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Mai 2017 ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer knapp zwei Jahre nach dem Unfallereignis seine rechte Hand immer noch knapp als Stützhand gebrauchen konnte . Dr. Z.___ erwähnt e zwar erneut leichte funktionelle Fortschritte in der Fingerbeweglich keit, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass mit den Fingern nur andeutungs weise Wackelbewegungen möglich seien und der Beschwerdeführer nicht ein mal ein Blatt Papier halten könne (Urk. 11) . Somit vermögen auch die nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingereichten Berichte von Dr. Z.___ die prognostische Einschätzung von Prof. Dr. E.___ nicht in Frage zu stellen .

Einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung hat die

IV-Stelle am 29. Dezember 2015 verneint (Urk. 8/108) . 4.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlos sen und die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen per 29. Februar 2016 eingestellt. 5. 5. 1

Zu prüfen ist weiter, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Schulter beschwerden links in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 25. März 2015 stehen. 5.2

Prof. Dr. E.___ nahm in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2015 lediglich zu den Schulterbeschwerden rechts bzw. Beschwerden im Bereich des rechten Thorax Stellung. Diese beurteilte er als unfallkausal. Zu den Schulterbe schwer den links äusserte er sich nicht (Urk. 8/104). Erst in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2015 hielt er fest, dass die Schulterbeschwer den links nicht unfallkausal seien (Urk. 8/106). In seiner ergänzenden Beurtei lung vom 13. Januar 2016 führte er aus, erst mit Bericht des Hausarztes vom 7. November 2015 seien myofasziale Beschwerden im Schulter-/Nackengürtel berichtet worden. Aus kreisärztlicher Sicht sei die Kausalität der Schulterbe schwerden nicht nachvollziehbar, da sie erst neun (recte: sieben) Monate nach dem U n fallereignis aufgetreten bzw. dokumentiert worden seien. Der zeitliche Verlauf zum Unfallereignis sei nicht gegeben (Urk. 8/113). Dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik C.___ vom

22. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass wegen Schulterbeschwerden links (sei t dem Aufwachen aus der Narkose) am 18. Juni 2015 ein Arthro -MRI der Schulter durchgeführt worden ist, welches eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, eine vollständige Ruptur der Infraspinatussehne und der Bizepssehne, einen Gelenkserguss, sowie degenera tive Veränderungen glenohumeral und am AC-Gelenk ergab . Wegen der trotz den erwähnten Befunden noch guten Beweglichkeit im linken Schultergelenk habe der Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen/operativen Mass nahmen gewünscht (Urk. 8/67).

Im Bericht der R e habilitationsklinik C.___ sind also lediglich degenerativ bedingte Beschwerden an der linken Schulter dokumentiert. Erst im Bericht vom 7. November 2015 werden vom Hausarzt Dr. Z.___ neben den degenerativen Veränderungen erstmals auch myofas ziale Beschwerden im linken Schultergürtel erwähnt (Urk. 8/95). Dr. Z.___ hält fest, die Beschwerden in der linken Schulter seien vorwiegend Folge der am 8. April erfolgten freien Serratus -Lappenplastik zur Defektdeckung, ohne dies näher zu begründen (Urk. 8/95). In seinem Bericht vom 16. Januar 2016 führt

er

aus, dass in der Rehabilitation in C.___ die rechte Schulter stets mitbehandelt worden sei, w as für die Kausalitätsfrage der Schulterbeschwerden links jedoch nicht relevant ist . Gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Prof.

Dr. E.___ kann aufgrund des zeitlichen Verlaufs ein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Die Einwände von Dr. Z.___ vermögen die se Beurteilung nicht zu entkräften.

Da den medizinischen Akten keine Angaben zu entnehmen sind, welche Zweifel an der Beurteilung von Prof. Dr. E.___ aufkommen lassen würden, erübrigen sich weitere Abklärungen. 6.

6.1

Zu prüfen ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente hat. 6.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 6.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall als Automechaniker bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum . Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers aus gesundheitlichen Gründen per 30. November 2015 aufgelöst (Urk. 8/ 114). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall noch an dieser Arbeitsstelle tätig wäre. Die Beschwer degegnerin ermittelte ein mutmassliches Einkommen von Fr. 72'800. -- (13 x Fr. 5'600.--, Urk. 8/65), was nicht zu beanstanden ist. Dass es sich beim infolge der Firmenübernahme im Januar 2015 vertraglich neu festgesetzten Lohn von Fr. 5'600. -- pro Monat

lediglich um eine temporäre Lohnkürzung gehandelt haben soll und dem Beschwerdeführer ein e Lohnerhöhung zugesichert worden wäre – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5 und S. 11) – ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen . Eine a llfällige vom Geschäftsgang abhängige Lohnerhöhung kann bei der B erechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Massgebend ist, was die versi cherte Person im Zeit punkt des Rentenbeginns mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was si e bestenfalls verdienen könnte. 6.4

Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das die versicherte Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen ver möchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher sie konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erheb ungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2014 bestimmt. Dabei ist sie vom monatlichen Bruttolohn für Männer für Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 in sämtlichen Wirtschaftszweigen des priva ten Sektors ausgegangen (Fr. 5'312.--, Tabelle TA1) und hat einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vorgenommen.

Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe auf den standardisier ten Durchschnittslohn bezogen auf alle Wirtschaftszweige abgestellt, was nicht korrekt sei, da er nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne. Es sei der Lohn des Sektors Dienstleistungen heranzuziehen (Urk. 1 S. 12) .

Nach der Rechtsprechung ist zur

Ermittlung des hypothetischen Invaliden einkommens üblicherweise auf die Tabelle TA1 der LSE abzustellen. Bei ver sicherten Personen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn (Total) für Männer oder Frauen im Anforderungsniveau 4 (resp. Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2014) auszu gehen. Davon kann abgewichen werden, wenn der versicherten Person auf grund ihrer Behinderung alle produktionsnahen Tätigkeiten verschlossen sind und sie praktisch nur noch im Dienstleistungssektor beschäftigt werden kann. Auch in solchen Fällen kann die versicherte Person jedoch nicht auf der Anwendung der Lohnansätze aus einem bestimmten Niedriglohnsektor (z.B.

Gastgewerbe) bestehen, sofern ihr trotz Behinderung andere normal ent löhnte Hilfsarbeiten zumutbar sind (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 97 mit weiteren Hinweisen) . Dem Beschwerdeführer sind noch sehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar und er kann die rechte Hand funktionell noch als Hilfs hand gebrauchen. Im Sektor Produktion stehen ihm grundsätzlich noch Tätig keiten off en.

Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kon trolltätigkeiten sowie an die Bedien ung und Überwachung von (halb) auto matischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der rechten Hand voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 3.3).

Im Bereich Produktion verfügt er auch über langjähri ge Berufs erfahrung, wohinge gen er im Dienstleistungssektor wegen ungenügen der Sprach kenntnisse in seiner Vermittelbarkeit eingeschränkt wäre. Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Durchschnittslohn aller Wirtschaftszwei ge herangezogen.

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Ein Abzug

soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Den Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers und der damit zusam menhängenden Eingrenzung des Spektrums der erwerblichen Tätigkeiten, die noch in Frage kommen, hat die Beschwerdegegnerin mit einem leidensbeding ten Abzug von 20 % Rechnung getragen.

Ein leidensbedingter Abzug von 20 % wurde denn auch in vergleichbaren Fällen, in welchen die versicherte Person ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispiels weise als Zudienhand, einsetzen konnte, anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 1050/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 mit Hin weis). Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kriterien (Urk. 1 S. 13) sind nicht abzugs relevant.

So ist die Nationalität nicht von Belang, da der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) verfügt (Urk. 8/56 S. 9, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5). Das fortge schrittene Alter

ist im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbe messung ausser Acht zu lassen. Im Übrigen werden Hilfsarbeiten grund s ätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urte il des Bundes gericht s 9C_80 8/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3 .4.2).

Die

mangelnde n Deutsch kenntnisse

rechtfertigen für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4

(resp.

Kompetenzniveau 1 gemäss LSE

2014)

ebenfalls

keinen höheren Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2) .

Angesichts der aktenmässig ausge wiesenen unfallbedingten Einschränkungen und dem Fehlen weiterer Abzugs merkmale ist d er von der Beschwerdegegnerin gewähr te Abzug von 20 % nicht zu beanstanden .

Es kann daher auf d as von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliden einkommen von Fr. 53'375. -- abgestellt werden. 6.5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'800 .-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 53'375 . -- resultiert eine Erwerbseinbusse von 19'425.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % entspricht . 7 .

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer für die Handverletzung rechts eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 35 % zu, was nicht zu beanstanden ist und auch nicht bestritten wurde . Da die Schulterbeschwerden links nicht unfallbedingt sind (vgl. oben E. 5), sind sie bei der Schätzung des Integritätsschadens nicht zu berücksichtigen. 8 .

Der Beschwerdeführer macht geltend, im Einspracheentscheid vom 19. August 2016 sei zwar in Erwägung 3d erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen im Rahmen von Art. 21 UVG nach Massgabe der kreisärztlichen Beurteilung vom 3. Dezember 2015 übernehmen werde, im Dispositiv werde jedoch nicht über den entsprechenden Anspruch entschieden (Urk. 1 S. 15 f.). Der Beschwerdeführer kann kein aktuelles schütze nswertes Interesse geltend machen, da die Beschwerdegegnerin nicht im abweisenden Sinne über die se Heilbehandlung

entschieden hat, sondern vielmehr festhielt, dass sie

die Kosten für die vom Kreisarzt empfohlenen Behandlungen im Rahmen von Art. 21 UVG weiterhin

übernehme . Sollte der Beschwerdeführer weitergehende Leistungen beanspruchen, steht ihm die Mögl ichkeit offen, bei einem ablehn enden Ent scheid eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Auf das Begehren ist daher nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der 1957 geborene X.___ war seit dem 1. November 2001 als Auto mechaniker bei der Y.___ AG angestellt und bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 25. März 2015 eine Schnittverletzung am Mittelfinger der rechten Hand zuzog (Urk. 8/2) . Der Hausarzt Dr. med. Z.___ überwies ihn am 26. März 2015 in das Spital A.___, wo ein Verdacht auf eine Hohlhandphlegmone rechts diagnostiziert wurde (Urk. 8/1). Gleichentags wurde der Versicherte in die Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___ verlegt. Dort wurde die Diagnose eines massiven Infektes der rechten Hand nach Schnittverletzung Dig . III dorsalseits mit fulminantem Verlauf und die Differentialdiagnose einer

nekrotisierenden

Fasziitis gestellt (Urk. 8/ 26) . In der Folge wurde der Versicherte mehrmals an der rechten Hand operiert (Urk. 8/ 24 31) . Am 1. Mai 2015 wurde der Versicherte in die Rehabilitations klinik C.___ (Urk. 8/42) und am 15. Juli 2015 nach Hause entlassen (Urk. 8/ 67). Die Suva kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde von S eiten des Arbeitgebers per 30. November 2015 aufgelöst (Urk. 8/114). Am 3. Dezember 2015 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht (Urk. 8/104). Gestützt darauf stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 29. Februar 2016 ein (Urk. 8/119) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2016 ab 1. März 2016 ei ne Invalidenrente von 27 % sowie eine au f einer Integritätseinbusse von 35 % basierende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/123). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 19. August 2016 ab (Urk. 8/138 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am

25. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizini sche Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt ver ordneten Arzneimittel und Analysen (lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände (lit . e).

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. September 2016 Beschwer de und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die Leistungen (insbesondere Taggelder und Heilungskosten) bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes zu erbringen. Eventualiter sei ein neutrales orthopädisches Gutachten zu erstellen. Es sei ihm nach Erlangung des medizini schen Endzustandes eine angemessene Rente und Integritäts entschädigung zuzusprechen. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch nach der Rentenzusprechung für alle noch anfallenden unfallbedingten medizinischen Massnahmen, welche der Erhaltung des Gesundheitszustandes dient en, aufzu kommen (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerde antwort vom 3. No vember 2016 bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer de (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2016 mitgeteilt wurde

(Urk. 9). Mit Eingaben vom 11. Mai und 13. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 13 und Urk. 14), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 12 und Urk. 15).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit dem Kreisarzt sei davon auszugehen, dass für die degenerativ bedingten Schulterbeschwerden links keine Leistungspflicht bestehe. Es bestehe auch kein Anlass, die Zumut barkeitsbeurteilung des Kreisarztes in Frage zu stellen, da sie auf einer sorgfäl tigen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand noch als Hilfshand einsetzen könne, recht fertige bei der Ermittlung des Invalideneinkommens keinen Maximalabzug. Aufgrund der Aktenlage erscheine ein höherer Validenlohn nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Rentenprüfung sei nicht zu früh erfolgt. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns habe keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden können und es seien auch keine Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung vorgesehen gewesen (Urk. 2 S. 6 ff.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer

machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der medizinische Endzustand sei nicht erreicht. Dr. Z.___ gehe davon aus, dass durch die Fortsetzung der Heilbehandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden dürfe. Die Schulterschmerzen links seien als Folge der Serratus -Lappenplastik als Folge-Operation der Handverletzung entstanden. Diese seien nicht erst neun Monate nach Unfallereignis sondern bereits kurze Zeit nach der Operation vom 25. April 2015 aufgetreten. Das Valideneinkommen betrage mindestens Fr. 85‘406.--. Die Lohnreduktion von Fr. 6‘400. -- auf Fr. 5‘600. -- pro Monat sei nur vorübergehend während maxi mal eines Jahres geplant gewesen. Bei der Ermittlung des Invalidenein kommens

sei der maximal mögliche leidensbedingte Abzug von 25 % gerecht fertigt . Somit betrage das Invalideneinkommen Fr. 45‘495.7 5. Dies ergebe einen Invali ditätsgrad von 47 % (Urk. 1 S. 8 ff.) . 3.

E. 3 Die gegen die Verfügung der Invalidenversicherung vom 1. September 2016 erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV.2016.01079 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.

E. 3.1 Im Bericht der chirurg ischen Klinik des Spitals A.___ vom 30. März 2015 betreffend die notfallmässige Konsultation vom 26. März 2015 wurde ein Ver dacht auf eine Hohlhandphlegmone rechts mit/bei Rissquetschwunde Endglied

Dig . III Hand rechts vom 25. März 2015 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer wurde in die Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___ verlegt (Urk. 8/1).

E. 3.2 Im Austrittsbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___ vom 6. Mai 2015 betreffend den Aufenthalt vom 26. März bis 1. Mai 2015 wurde die Diagnose einer nekrotisierenden

Fasziitis Hand rechts bei Status nach Schnittverletzung Dig . III dorsalseits mit fulminan tem Verlauf genannt. Bei fulminantem Infekt mit Nachweis von Beta hämo lysierenden Streptokokken der Gruppe A seien mehrere operative Débridements durchgeführt und die Wunden mit VAC-Verbänden konditioniert worden. Der Beschwerdeführer sei stets hämodynamisch stabil gewesen und die systemi schen Entzündungszeichen hätten sich unter der empirischen intravenösen Antibiotikatherapie mit Augmentin / Dalacin

regredient gezeigt. Am 8. April 2015 sei die Defektdeckung mittels freier Lappenplastik erfolgt. In der Folge habe sich eine weitere Demarkierung/Nekrose der Fingerspitzen des Mittel- und Ringfingers sowie von Teilen der transplantierten Haut dorsalseits gezeigt. Es sei eine Ilomedin -Therapie gestartet worden. Am 25. April 2015 hätten die Restdefekte mittels Spalthaut gedeckt werden können. Die antibiotische Thera pie mit Augmentin sei bis und mit 29. April 2015 weitergeführt worden. Der Beschwerdeführer sei am 1. Mai 2015 in gutem Allgemeinzustand und mit reiz losen Wundverhältnissen in die Rehabilitation nach C.___ entlassen worden. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 26. März bis 1. Juni 2015 attestiert (Urk. 8/42).

E. 3.3 Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik C.___ vom 22. Juli 2015 wurden als Diagnosen ein e nekrotisierende

Fasziitis Hand rechts sowie eine Schulter schmerzproblematik links bei subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne, voll ständiger Ruptur der Infraspinatussehne und der Bizepssehne, Gelenkserguss und degenerativen Veränderungen glenohumeral und am AC-Gelenk (Arthro -MRI vom 18. Juni 2015) genannt. E s wurde ausgeführt, bei Klini k eintritt h ätten eine eingeschränk te Handfunktion rechts und eine noch nicht abgeschlossene Wundheilung bestanden. Unter den angeordneten ergotherapeutischen Mass nahmen habe bis Klinikaustritt erreicht werden können, dass sich die Hand funktion dahingehend verbessert habe, dass v.a. im Dig . I ein aktiver Schlüssel griff möglich gewesen sei. Die Hand habe zunehmend in Alltagsaktivitäten eingesetzt werden können, so dass der Beschwerdeführer in den ADL (Activities

of Daily Living) selbständig gewesen sei. Es habe nach wie vor eine einge schränkte passive und nahezu a ufgehobene aktive Fingerbeweglichkeit bestan den. Die MCP-Gelenke Dig . II-V seien in Flexionsstellung 30/30/30/20° gestan den, nach intensiver Therapie seien aktive Bewegungsausschläge von 10/15/20/20° gelungen. Die PIP II-V seien in 40° Flexionsstellung gestanden, passiv hätten ausser PIP V alle voll gestreckt werden können, die Flexion sei passiv bis zu 70/70/70/80° gelungen. Die Handgelenksfunktion in DE/PF habe auf 30-0-30° verbessert werden können. Wegen der noch guten Beweglichkeit im linken Schultergelenk wünsche der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren medizinischen/operativen Massnahmen. Am 15. Juli 2015 sei der Beschwerdeführer nach Hause entlassen worden (Urk. 8/67).

E. 3.4 Im Verlaufsbericht der Klinik für Plastische Chirurgi e und Handchirurgie des B.___ vom 13. Oktober 2015 nannte

Oberarzt Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates sowie Handchirurgie,

folgende Befunde : Verheilte reizlose Wunden. Gute Mobilität des Handgelenkes mit 40° Extension und 40° Flexion. Gute Beweglichkeit des Daumens im IP-Gelenk, im MCP sei diese jedoch mit 20° ein geschränkt. Auch das CMC-Gelenk des Daumens sei leider fixiert. Die Daumen stellung befinde sich in einer Mittelopposition, natürlich auch weil eine Kontraktur der 1. Kommissur 3. Grades (30°) vorliege. Der Beschwerdeführer könne keine grossen Objekte greifen. Sehr eingeschränkte Beweglichkeit der Langfinger, die Strecksehnen seien in den Narben verklebt, so auch die Beuge sehnen. Er schätze die Situation der Hand jetzt definitiv als nicht gross verbes serungsfähig für die Zukunft (Urk. 8/85).

E. 3.5 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom

7. November 2015 zuhanden der Suva betreffend die Konsultation vom

27. Oktober 2015 die folgenden Diagno sen: - Massive Funktionseinschränkung Hand rechts - nach nekrotisierender

Fasziitis (3/15) - aktuell: fehlende aktive Langfingerbewegung - aktuell: beginnende aktive Daumenbewegung - Schulterschmerzen links nach Operation (4/15) - Verkürzung und muskuläre Dysbalance nach Serratusresektion - konsekutive myofasziale Verspannungen im Schultergürtel - degenerative gelenksumgebende Veränderungen (MRI 6/15)

Er führte aus, trotz intensiver Beübung der rechten Hand bestehe praktisch sieben Monate nach dem Ereignis eine fast vollständige Fun c tio

laesa, d.h. mit der dominanten Hand könnten nur minime Stützfunktionen ausgeübt werden. Es sei deshalb kaum zu erwarten, dass je wieder mechanische Arbeiten, wie dies im Beruf als Automechaniker erforderlich sei, ausgeübt werden könnten. Die Beschwerden der linken Schulter s eien vorwiegend Folge der am 8. April 2015 zur Defektdeckung erfolgten freien Serratus -Lappenplastik. Die im Arthro -MRI vom 18. Juni 2015 gefundenen fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen (subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, vollständige Ruptur der Infraspi natussehne und der Bizepssehne, Gelenkserguss, degenerative Veränderung glenohumeral und am AC-Gelenk) seien unschön, könnten aber im Alter von 58 Jahren und aufgrund des Mechanikerberufs als altersentsprechend beurteilt werden. Der Beschwerdeführer leide vor allem an den schmerzhaften myofas zialen Verspannungen. Diese könnten durch Physiotherapie durchaus verbessert werden (Urk. 8/95).

E. 3.6 Am 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer kreisärztlich untersucht. Prof. Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, führte in seiner Stellungnahme aus, anlässlich der kreisärztlichen Unter suchung habe sich der fulminante Verlauf einer Schnittverletzung Dig . III rechts mit nekrotisierender

Fasziitis und mehrfachen operativen Revisionen gezeigt. Die rechte Hand sei funktionell als Beihand /Hilfshand einzuschätzen. Einzig ein kraftloser Schlüsselgriff mit DII sei möglich. Nach Kenntnis der medizinischen Befundberichte hätten sich die Einschränk u ngen der rechten Hand im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr wesentlich verändert, sodass aus kreis ärztlicher Sicht der medizinische Endzustand festgestellt werde. Auf dem allge meinen Arbeitsmarkt seien sehr leichte körperliche Tätigkeiten ganztags zumut bar, keine repetitiven Belastungen, keine Stoss- und Vibrationsbelastungen der oberen rechten Extremität. Die rechte Hand sei nur als Hilfshand/ Beihand zu gebrauchen. Zur Erhaltung des jetzigen Zustandes seien weitere Therapiemass nahmen nach Art. 21 erforderlich. 1-2 Serien pro Jahr Ergotherapie, die erfor derlichen Schmerzmittel (Dafalgan) und ein komprimierender Handschuh seien von der Suva zu erstatten. Die physiotherapeutische Behandlung könne vom Beschwerdeführer zu Ende geplant werden. Die Schulterbeschwerden bzw. die Beschwerden im Bereich des rechten Thorax seien unfallkausal (Urk. 8/104).

Am 15. Dezember 2015 ergänzte Prof. Dr. E.___ seine Stellungnahme dahinge hend, dass ergän z end zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Dezember 2015 festzustellen sei, dass die Schulterbeschwerden links aus medizinischer Sicht nicht unfallkausal seien (Urk. 8/106).

In seiner medizinischen Beurteilung vom 5. Januar 2016 schätzte Prof. Dr. E.___ den Integritätsschaden auf 35 %. Massgebend sei die Feinrastertabelle 3 „Integ ritätsentschädigung gemäss UVG". Darin werde für eine Amputation der Hand die Integritätsentschädigung mit 40 % eingeschätzt. Die Funktions ein schränkung der rechten Hand könne gemäss Feinrastertabelle 3 UVG mit einer Amputation einer Hand verglichen werden. Im Gegensatz zu einer Ampu tation einer Hand könne der Versicherte die rechte Hand noch als Bei hand /Hilfshand benutzen und sei in der Öffentlichkeit nicht durch einen Verlust kompromittiert, sodass die Integritätsentschädigung mit 35 % ausreichend bewertet erscheine (Urk. 8/110).

In seiner ergänzenden Beurteilung zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Dezember 2015 führte Prof. Dr. E.___ aus, erst mi t Bericht des Hausarztes vom 7. November 2014 (recte: 7. November 2015) seien myofasziale Beschwerden im Schulter-/Nackengürtel berichtet worden. Aus kreisärztlicher Sicht sei die Kau salität von Schulterbeschw erden nicht nachvollziehbar, da sie erst neun (recte: sieben) Monate nach Unfallereignis aufgetreten bzw. dokumentiert worden sei en. Der zeitliche Verlauf zum Unfallere ignis vom 27. März 2015 (recte: 25. März 2015) sei nicht gegeben bzw. nicht plausibel und damit auch nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen (Urk. 8/113) .

E. 3.7 Dr. Z.___ führte in seiner S tellungnahme vom 31. Januar 2016 zuhanden der Suva aus, am 8. April 2015 habe im Rahmen von mehreren Folgeope rationen ein Serratus - Fasia -Lappen von links zur Hand rechts angelegt werden müssen. Gleich postoperativ sei mit einer physikalischen Behandlung der rech ten Schulter begonnen worden. In der nachfolgenden Rehabilitation in C.___ sei die rechte Schulter stets mitbehandelt worden. Die Schulterschmerzen links seien also sehr wohl Folge der Serratus -Lappenplastik als Folgeo peration der Handverletzung, ebenso die aktuellen Verkürzungen und muskuläre Dysbalance mit den konsekutiven myofaszialen Verspannungen im Schultergürtel. Die Kreisärztliche Untersuchung habe nur etwas mehr als acht Monate nach dem Unfallereignis und sieben Monate nach der letzten Folgeoperation stattgefun den. Nur schon aufgrund des Beurteilungszeitpunktes könne es sich nicht um einen medizinischen Endzustand handeln . Umso mehr als der Beschwerdeführer immer noch eine fühl- und messbare Verbesserung der Mobilität der Finger erfahre (Urk. 8/115).

E. 3.8 Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Mai 2017 zuhanden der Suva fest, die rechte dominante Hand sei aktuell gut zwei Jahre nach dem Ereignis immer noch stark berührungsempfindlich. Es seien mit den Fingern nur andeutungs weise Wackelbewegungen möglich. Der Pinzettengriff zwischen Daumen und Zeigefinger sei so, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein Blatt Papier hal ten oder beim Einköpfen der Kleider helfen könne. Funktionell sei der Beschwerdeführer Einhänder . Die rechte Hand könne knapp als Stützhand gebraucht werden. Mit der Selbstbeübung und der Ergotherapie mache der Beschwerdeführer immer noch leichte funktionelle Fortschritte in der Fingerbe weglichkeit. Fast das grösse re Problem seien die linksseitigen Sch u lterbeschwer den. Die Region um die lange s-förmige N arbe von der Axilla bis zum Rippen bogenrand in der mittleren Axillarlinie zeige eine una n genehme Dysä s thesie, so dass das Tragen der Kleider und das Berühren der Region sehr unangenehm sei. Die Weichteile und die Muskeln am seitlichen Thorax seien verhärtet. Es bestünden Verspannungen und Verkürzungen der medialen Schulterblatt fixatoren, der Pars horizontalis und ascendens, des M. Latissimo

dorsi sowie des M. levator

scapulae . Auch im linksseitigen Halsbereich zeigten sich störende Verspannungen. Der Beschwerdeführer komme mit Mühe mit dem linken Arm über Schulterhöhe. Inspektorisch zeige sich eine Asymmetrie der Weichteile am seitlichen Thorax (Urk. 11). 4.

E. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung pe r 29. Februar 2016 den Fall zu Recht auf diesen Zeit punkt hin abgeschlossen hat.

E. 4.2 ) .

Angesichts der aktenmässig ausge wiesenen unfallbedingten Einschränkungen und dem Fehlen weiterer Abzugs merkmale ist d er von der Beschwerdegegnerin gewähr te Abzug von 20 % nicht zu beanstanden .

Es kann daher auf d as von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliden einkommen von Fr. 53'375. -- abgestellt werden. 6.5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'800 .-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 53'375 . -- resultiert eine Erwerbseinbusse von 19'425.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % entspricht . 7 .

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer für die Handverletzung rechts eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 35 % zu, was nicht zu beanstanden ist und auch nicht bestritten wurde . Da die Schulterbeschwerden links nicht unfallbedingt sind (vgl. oben E. 5), sind sie bei der Schätzung des Integritätsschadens nicht zu berücksichtigen. 8 .

Der Beschwerdeführer macht geltend, im Einspracheentscheid vom 19. August 2016 sei zwar in Erwägung 3d erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen im Rahmen von Art. 21 UVG nach Massgabe der kreisärztlichen Beurteilung vom 3. Dezember 2015 übernehmen werde, im Dispositiv werde jedoch nicht über den entsprechenden Anspruch entschieden (Urk. 1 S. 15 f.). Der Beschwerdeführer kann kein aktuelles schütze nswertes Interesse geltend machen, da die Beschwerdegegnerin nicht im abweisenden Sinne über die se Heilbehandlung

entschieden hat, sondern vielmehr festhielt, dass sie

die Kosten für die vom Kreisarzt empfohlenen Behandlungen im Rahmen von Art. 21 UVG weiterhin

übernehme . Sollte der Beschwerdeführer weitergehende Leistungen beanspruchen, steht ihm die Mögl ichkeit offen, bei einem ablehn enden Ent scheid eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Auf das Begehren ist daher nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2014 bestimmt. Dabei ist sie vom monatlichen Bruttolohn für Männer für Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 in sämtlichen Wirtschaftszweigen des priva ten Sektors ausgegangen (Fr. 5'312.--, Tabelle TA1) und hat einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vorgenommen.

Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe auf den standardisier ten Durchschnittslohn bezogen auf alle Wirtschaftszweige abgestellt, was nicht korrekt sei, da er nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne. Es sei der Lohn des Sektors Dienstleistungen heranzuziehen (Urk. 1 S. 12) .

Nach der Rechtsprechung ist zur

Ermittlung des hypothetischen Invaliden einkommens üblicherweise auf die Tabelle TA1 der LSE abzustellen. Bei ver sicherten Personen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn (Total) für Männer oder Frauen im Anforderungsniveau 4 (resp. Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2014) auszu gehen. Davon kann abgewichen werden, wenn der versicherten Person auf grund ihrer Behinderung alle produktionsnahen Tätigkeiten verschlossen sind und sie praktisch nur noch im Dienstleistungssektor beschäftigt werden kann. Auch in solchen Fällen kann die versicherte Person jedoch nicht auf der Anwendung der Lohnansätze aus einem bestimmten Niedriglohnsektor (z.B.

Gastgewerbe) bestehen, sofern ihr trotz Behinderung andere normal ent löhnte Hilfsarbeiten zumutbar sind (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 97 mit weiteren Hinweisen) . Dem Beschwerdeführer sind noch sehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar und er kann die rechte Hand funktionell noch als Hilfs hand gebrauchen. Im Sektor Produktion stehen ihm grundsätzlich noch Tätig keiten off en.

Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kon trolltätigkeiten sowie an die Bedien ung und Überwachung von (halb) auto matischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der rechten Hand voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 3.3).

Im Bereich Produktion verfügt er auch über langjähri ge Berufs erfahrung, wohinge gen er im Dienstleistungssektor wegen ungenügen der Sprach kenntnisse in seiner Vermittelbarkeit eingeschränkt wäre. Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Durchschnittslohn aller Wirtschaftszwei ge herangezogen.

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Ein Abzug

soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Den Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers und der damit zusam menhängenden Eingrenzung des Spektrums der erwerblichen Tätigkeiten, die noch in Frage kommen, hat die Beschwerdegegnerin mit einem leidensbeding ten Abzug von 20 % Rechnung getragen.

Ein leidensbedingter Abzug von 20 % wurde denn auch in vergleichbaren Fällen, in welchen die versicherte Person ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispiels weise als Zudienhand, einsetzen konnte, anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 1050/2009 vom 28. April 2010 E.

E. 4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlos sen und die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen per 29. Februar 2016 eingestellt. 5. 5. 1

Zu prüfen ist weiter, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Schulter beschwerden links in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 25. März 2015 stehen. 5.2

Prof. Dr. E.___ nahm in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2015 lediglich zu den Schulterbeschwerden rechts bzw. Beschwerden im Bereich des rechten Thorax Stellung. Diese beurteilte er als unfallkausal. Zu den Schulterbe schwer den links äusserte er sich nicht (Urk. 8/104). Erst in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2015 hielt er fest, dass die Schulterbeschwer den links nicht unfallkausal seien (Urk. 8/106). In seiner ergänzenden Beurtei lung vom 13. Januar 2016 führte er aus, erst mit Bericht des Hausarztes vom 7. November 2015 seien myofasziale Beschwerden im Schulter-/Nackengürtel berichtet worden. Aus kreisärztlicher Sicht sei die Kausalität der Schulterbe schwerden nicht nachvollziehbar, da sie erst neun (recte: sieben) Monate nach dem U n fallereignis aufgetreten bzw. dokumentiert worden seien. Der zeitliche Verlauf zum Unfallereignis sei nicht gegeben (Urk. 8/113). Dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik C.___ vom

22. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass wegen Schulterbeschwerden links (sei t dem Aufwachen aus der Narkose) am 18. Juni 2015 ein Arthro -MRI der Schulter durchgeführt worden ist, welches eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, eine vollständige Ruptur der Infraspinatussehne und der Bizepssehne, einen Gelenkserguss, sowie degenera tive Veränderungen glenohumeral und am AC-Gelenk ergab . Wegen der trotz den erwähnten Befunden noch guten Beweglichkeit im linken Schultergelenk habe der Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen/operativen Mass nahmen gewünscht (Urk. 8/67).

Im Bericht der R e habilitationsklinik C.___ sind also lediglich degenerativ bedingte Beschwerden an der linken Schulter dokumentiert. Erst im Bericht vom 7. November 2015 werden vom Hausarzt Dr. Z.___ neben den degenerativen Veränderungen erstmals auch myofas ziale Beschwerden im linken Schultergürtel erwähnt (Urk. 8/95). Dr. Z.___ hält fest, die Beschwerden in der linken Schulter seien vorwiegend Folge der am 8. April erfolgten freien Serratus -Lappenplastik zur Defektdeckung, ohne dies näher zu begründen (Urk. 8/95). In seinem Bericht vom 16. Januar 2016 führt

er

aus, dass in der Rehabilitation in C.___ die rechte Schulter stets mitbehandelt worden sei, w as für die Kausalitätsfrage der Schulterbeschwerden links jedoch nicht relevant ist . Gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Prof.

Dr. E.___ kann aufgrund des zeitlichen Verlaufs ein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Die Einwände von Dr. Z.___ vermögen die se Beurteilung nicht zu entkräften.

Da den medizinischen Akten keine Angaben zu entnehmen sind, welche Zweifel an der Beurteilung von Prof. Dr. E.___ aufkommen lassen würden, erübrigen sich weitere Abklärungen. 6.

6.1

Zu prüfen ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente hat. 6.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 6.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall als Automechaniker bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum . Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers aus gesundheitlichen Gründen per 30. November 2015 aufgelöst (Urk. 8/ 114). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall noch an dieser Arbeitsstelle tätig wäre. Die Beschwer degegnerin ermittelte ein mutmassliches Einkommen von Fr. 72'800. -- (13 x Fr. 5'600.--, Urk. 8/65), was nicht zu beanstanden ist. Dass es sich beim infolge der Firmenübernahme im Januar 2015 vertraglich neu festgesetzten Lohn von Fr. 5'600. -- pro Monat

lediglich um eine temporäre Lohnkürzung gehandelt haben soll und dem Beschwerdeführer ein e Lohnerhöhung zugesichert worden wäre – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5 und S. 11) – ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen . Eine a llfällige vom Geschäftsgang abhängige Lohnerhöhung kann bei der B erechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Massgebend ist, was die versi cherte Person im Zeit punkt des Rentenbeginns mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was si e bestenfalls verdienen könnte. 6.4

Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das die versicherte Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen ver möchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher sie konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erheb ungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E.

E. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet. 1. 3

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.

16 Abs.

1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.

2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.

Dezember 2014 E.

3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversiche rung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 1. 4

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

E. 10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.

Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl.

Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 3.5). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00223

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

7. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

Der 1957 geborene X.___ war seit dem 1. November 2001 als Auto mechaniker bei der Y.___ AG angestellt und bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 25. März 2015 eine Schnittverletzung am Mittelfinger der rechten Hand zuzog (Urk. 8/2) . Der Hausarzt Dr. med. Z.___ überwies ihn am 26. März 2015 in das Spital A.___, wo ein Verdacht auf eine Hohlhandphlegmone rechts diagnostiziert wurde (Urk. 8/1). Gleichentags wurde der Versicherte in die Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___ verlegt. Dort wurde die Diagnose eines massiven Infektes der rechten Hand nach Schnittverletzung Dig . III dorsalseits mit fulminantem Verlauf und die Differentialdiagnose einer

nekrotisierenden

Fasziitis gestellt (Urk. 8/ 26) . In der Folge wurde der Versicherte mehrmals an der rechten Hand operiert (Urk. 8/ 24 31) . Am 1. Mai 2015 wurde der Versicherte in die Rehabilitations klinik C.___ (Urk. 8/42) und am 15. Juli 2015 nach Hause entlassen (Urk. 8/ 67). Die Suva kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde von S eiten des Arbeitgebers per 30. November 2015 aufgelöst (Urk. 8/114). Am 3. Dezember 2015 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht (Urk. 8/104). Gestützt darauf stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 29. Februar 2016 ein (Urk. 8/119) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2016 ab 1. März 2016 ei ne Invalidenrente von 27 % sowie eine au f einer Integritätseinbusse von 35 % basierende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/123). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 19. August 2016 ab (Urk. 8/138 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. September 2016 Beschwer de und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die Leistungen (insbesondere Taggelder und Heilungskosten) bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes zu erbringen. Eventualiter sei ein neutrales orthopädisches Gutachten zu erstellen. Es sei ihm nach Erlangung des medizini schen Endzustandes eine angemessene Rente und Integritäts entschädigung zuzusprechen. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch nach der Rentenzusprechung für alle noch anfallenden unfallbedingten medizinischen Massnahmen, welche der Erhaltung des Gesundheitszustandes dient en, aufzu kommen (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerde antwort vom 3. No vember 2016 bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer de (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2016 mitgeteilt wurde

(Urk. 9). Mit Eingaben vom 11. Mai und 13. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 13 und Urk. 14), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 12 und Urk. 15). 3.

Die gegen die Verfügung der Invalidenversicherung vom 1. September 2016 erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV.2016.01079 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am

25. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizini sche Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt ver ordneten Arzneimittel und Analysen (lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände (lit . e).

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet. 1. 3

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.

16 Abs.

1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.

2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.

Dezember 2014 E.

3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversiche rung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 1. 4

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.

Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl.

Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 3.5). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit dem Kreisarzt sei davon auszugehen, dass für die degenerativ bedingten Schulterbeschwerden links keine Leistungspflicht bestehe. Es bestehe auch kein Anlass, die Zumut barkeitsbeurteilung des Kreisarztes in Frage zu stellen, da sie auf einer sorgfäl tigen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand noch als Hilfshand einsetzen könne, recht fertige bei der Ermittlung des Invalideneinkommens keinen Maximalabzug. Aufgrund der Aktenlage erscheine ein höherer Validenlohn nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Rentenprüfung sei nicht zu früh erfolgt. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns habe keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden können und es seien auch keine Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung vorgesehen gewesen (Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer

machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der medizinische Endzustand sei nicht erreicht. Dr. Z.___ gehe davon aus, dass durch die Fortsetzung der Heilbehandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden dürfe. Die Schulterschmerzen links seien als Folge der Serratus -Lappenplastik als Folge-Operation der Handverletzung entstanden. Diese seien nicht erst neun Monate nach Unfallereignis sondern bereits kurze Zeit nach der Operation vom 25. April 2015 aufgetreten. Das Valideneinkommen betrage mindestens Fr. 85‘406.--. Die Lohnreduktion von Fr. 6‘400. -- auf Fr. 5‘600. -- pro Monat sei nur vorübergehend während maxi mal eines Jahres geplant gewesen. Bei der Ermittlung des Invalidenein kommens

sei der maximal mögliche leidensbedingte Abzug von 25 % gerecht fertigt . Somit betrage das Invalideneinkommen Fr. 45‘495.7 5. Dies ergebe einen Invali ditätsgrad von 47 % (Urk. 1 S. 8 ff.) . 3.

3.1

Im Bericht der chirurg ischen Klinik des Spitals A.___ vom 30. März 2015 betreffend die notfallmässige Konsultation vom 26. März 2015 wurde ein Ver dacht auf eine Hohlhandphlegmone rechts mit/bei Rissquetschwunde Endglied

Dig . III Hand rechts vom 25. März 2015 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer wurde in die Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___ verlegt (Urk. 8/1). 3.2

Im Austrittsbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___ vom 6. Mai 2015 betreffend den Aufenthalt vom 26. März bis 1. Mai 2015 wurde die Diagnose einer nekrotisierenden

Fasziitis Hand rechts bei Status nach Schnittverletzung Dig . III dorsalseits mit fulminan tem Verlauf genannt. Bei fulminantem Infekt mit Nachweis von Beta hämo lysierenden Streptokokken der Gruppe A seien mehrere operative Débridements durchgeführt und die Wunden mit VAC-Verbänden konditioniert worden. Der Beschwerdeführer sei stets hämodynamisch stabil gewesen und die systemi schen Entzündungszeichen hätten sich unter der empirischen intravenösen Antibiotikatherapie mit Augmentin / Dalacin

regredient gezeigt. Am 8. April 2015 sei die Defektdeckung mittels freier Lappenplastik erfolgt. In der Folge habe sich eine weitere Demarkierung/Nekrose der Fingerspitzen des Mittel- und Ringfingers sowie von Teilen der transplantierten Haut dorsalseits gezeigt. Es sei eine Ilomedin -Therapie gestartet worden. Am 25. April 2015 hätten die Restdefekte mittels Spalthaut gedeckt werden können. Die antibiotische Thera pie mit Augmentin sei bis und mit 29. April 2015 weitergeführt worden. Der Beschwerdeführer sei am 1. Mai 2015 in gutem Allgemeinzustand und mit reiz losen Wundverhältnissen in die Rehabilitation nach C.___ entlassen worden. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 26. März bis 1. Juni 2015 attestiert (Urk. 8/42). 3.3

Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik C.___ vom 22. Juli 2015 wurden als Diagnosen ein e nekrotisierende

Fasziitis Hand rechts sowie eine Schulter schmerzproblematik links bei subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne, voll ständiger Ruptur der Infraspinatussehne und der Bizepssehne, Gelenkserguss und degenerativen Veränderungen glenohumeral und am AC-Gelenk (Arthro -MRI vom 18. Juni 2015) genannt. E s wurde ausgeführt, bei Klini k eintritt h ätten eine eingeschränk te Handfunktion rechts und eine noch nicht abgeschlossene Wundheilung bestanden. Unter den angeordneten ergotherapeutischen Mass nahmen habe bis Klinikaustritt erreicht werden können, dass sich die Hand funktion dahingehend verbessert habe, dass v.a. im Dig . I ein aktiver Schlüssel griff möglich gewesen sei. Die Hand habe zunehmend in Alltagsaktivitäten eingesetzt werden können, so dass der Beschwerdeführer in den ADL (Activities

of Daily Living) selbständig gewesen sei. Es habe nach wie vor eine einge schränkte passive und nahezu a ufgehobene aktive Fingerbeweglichkeit bestan den. Die MCP-Gelenke Dig . II-V seien in Flexionsstellung 30/30/30/20° gestan den, nach intensiver Therapie seien aktive Bewegungsausschläge von 10/15/20/20° gelungen. Die PIP II-V seien in 40° Flexionsstellung gestanden, passiv hätten ausser PIP V alle voll gestreckt werden können, die Flexion sei passiv bis zu 70/70/70/80° gelungen. Die Handgelenksfunktion in DE/PF habe auf 30-0-30° verbessert werden können. Wegen der noch guten Beweglichkeit im linken Schultergelenk wünsche der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren medizinischen/operativen Massnahmen. Am 15. Juli 2015 sei der Beschwerdeführer nach Hause entlassen worden (Urk. 8/67). 3.4

Im Verlaufsbericht der Klinik für Plastische Chirurgi e und Handchirurgie des B.___ vom 13. Oktober 2015 nannte

Oberarzt Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates sowie Handchirurgie,

folgende Befunde : Verheilte reizlose Wunden. Gute Mobilität des Handgelenkes mit 40° Extension und 40° Flexion. Gute Beweglichkeit des Daumens im IP-Gelenk, im MCP sei diese jedoch mit 20° ein geschränkt. Auch das CMC-Gelenk des Daumens sei leider fixiert. Die Daumen stellung befinde sich in einer Mittelopposition, natürlich auch weil eine Kontraktur der 1. Kommissur 3. Grades (30°) vorliege. Der Beschwerdeführer könne keine grossen Objekte greifen. Sehr eingeschränkte Beweglichkeit der Langfinger, die Strecksehnen seien in den Narben verklebt, so auch die Beuge sehnen. Er schätze die Situation der Hand jetzt definitiv als nicht gross verbes serungsfähig für die Zukunft (Urk. 8/85). 3.5

Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom

7. November 2015 zuhanden der Suva betreffend die Konsultation vom

27. Oktober 2015 die folgenden Diagno sen: - Massive Funktionseinschränkung Hand rechts - nach nekrotisierender

Fasziitis (3/15) - aktuell: fehlende aktive Langfingerbewegung - aktuell: beginnende aktive Daumenbewegung - Schulterschmerzen links nach Operation (4/15) - Verkürzung und muskuläre Dysbalance nach Serratusresektion - konsekutive myofasziale Verspannungen im Schultergürtel - degenerative gelenksumgebende Veränderungen (MRI 6/15)

Er führte aus, trotz intensiver Beübung der rechten Hand bestehe praktisch sieben Monate nach dem Ereignis eine fast vollständige Fun c tio

laesa, d.h. mit der dominanten Hand könnten nur minime Stützfunktionen ausgeübt werden. Es sei deshalb kaum zu erwarten, dass je wieder mechanische Arbeiten, wie dies im Beruf als Automechaniker erforderlich sei, ausgeübt werden könnten. Die Beschwerden der linken Schulter s eien vorwiegend Folge der am 8. April 2015 zur Defektdeckung erfolgten freien Serratus -Lappenplastik. Die im Arthro -MRI vom 18. Juni 2015 gefundenen fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen (subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, vollständige Ruptur der Infraspi natussehne und der Bizepssehne, Gelenkserguss, degenerative Veränderung glenohumeral und am AC-Gelenk) seien unschön, könnten aber im Alter von 58 Jahren und aufgrund des Mechanikerberufs als altersentsprechend beurteilt werden. Der Beschwerdeführer leide vor allem an den schmerzhaften myofas zialen Verspannungen. Diese könnten durch Physiotherapie durchaus verbessert werden (Urk. 8/95). 3.6

Am 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer kreisärztlich untersucht. Prof. Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, führte in seiner Stellungnahme aus, anlässlich der kreisärztlichen Unter suchung habe sich der fulminante Verlauf einer Schnittverletzung Dig . III rechts mit nekrotisierender

Fasziitis und mehrfachen operativen Revisionen gezeigt. Die rechte Hand sei funktionell als Beihand /Hilfshand einzuschätzen. Einzig ein kraftloser Schlüsselgriff mit DII sei möglich. Nach Kenntnis der medizinischen Befundberichte hätten sich die Einschränk u ngen der rechten Hand im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr wesentlich verändert, sodass aus kreis ärztlicher Sicht der medizinische Endzustand festgestellt werde. Auf dem allge meinen Arbeitsmarkt seien sehr leichte körperliche Tätigkeiten ganztags zumut bar, keine repetitiven Belastungen, keine Stoss- und Vibrationsbelastungen der oberen rechten Extremität. Die rechte Hand sei nur als Hilfshand/ Beihand zu gebrauchen. Zur Erhaltung des jetzigen Zustandes seien weitere Therapiemass nahmen nach Art. 21 erforderlich. 1-2 Serien pro Jahr Ergotherapie, die erfor derlichen Schmerzmittel (Dafalgan) und ein komprimierender Handschuh seien von der Suva zu erstatten. Die physiotherapeutische Behandlung könne vom Beschwerdeführer zu Ende geplant werden. Die Schulterbeschwerden bzw. die Beschwerden im Bereich des rechten Thorax seien unfallkausal (Urk. 8/104).

Am 15. Dezember 2015 ergänzte Prof. Dr. E.___ seine Stellungnahme dahinge hend, dass ergän z end zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Dezember 2015 festzustellen sei, dass die Schulterbeschwerden links aus medizinischer Sicht nicht unfallkausal seien (Urk. 8/106).

In seiner medizinischen Beurteilung vom 5. Januar 2016 schätzte Prof. Dr. E.___ den Integritätsschaden auf 35 %. Massgebend sei die Feinrastertabelle 3 „Integ ritätsentschädigung gemäss UVG". Darin werde für eine Amputation der Hand die Integritätsentschädigung mit 40 % eingeschätzt. Die Funktions ein schränkung der rechten Hand könne gemäss Feinrastertabelle 3 UVG mit einer Amputation einer Hand verglichen werden. Im Gegensatz zu einer Ampu tation einer Hand könne der Versicherte die rechte Hand noch als Bei hand /Hilfshand benutzen und sei in der Öffentlichkeit nicht durch einen Verlust kompromittiert, sodass die Integritätsentschädigung mit 35 % ausreichend bewertet erscheine (Urk. 8/110).

In seiner ergänzenden Beurteilung zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Dezember 2015 führte Prof. Dr. E.___ aus, erst mi t Bericht des Hausarztes vom 7. November 2014 (recte: 7. November 2015) seien myofasziale Beschwerden im Schulter-/Nackengürtel berichtet worden. Aus kreisärztlicher Sicht sei die Kau salität von Schulterbeschw erden nicht nachvollziehbar, da sie erst neun (recte: sieben) Monate nach Unfallereignis aufgetreten bzw. dokumentiert worden sei en. Der zeitliche Verlauf zum Unfallere ignis vom 27. März 2015 (recte: 25. März 2015) sei nicht gegeben bzw. nicht plausibel und damit auch nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen (Urk. 8/113) . 3.7

Dr. Z.___ führte in seiner S tellungnahme vom 31. Januar 2016 zuhanden der Suva aus, am 8. April 2015 habe im Rahmen von mehreren Folgeope rationen ein Serratus - Fasia -Lappen von links zur Hand rechts angelegt werden müssen. Gleich postoperativ sei mit einer physikalischen Behandlung der rech ten Schulter begonnen worden. In der nachfolgenden Rehabilitation in C.___ sei die rechte Schulter stets mitbehandelt worden. Die Schulterschmerzen links seien also sehr wohl Folge der Serratus -Lappenplastik als Folgeo peration der Handverletzung, ebenso die aktuellen Verkürzungen und muskuläre Dysbalance mit den konsekutiven myofaszialen Verspannungen im Schultergürtel. Die Kreisärztliche Untersuchung habe nur etwas mehr als acht Monate nach dem Unfallereignis und sieben Monate nach der letzten Folgeoperation stattgefun den. Nur schon aufgrund des Beurteilungszeitpunktes könne es sich nicht um einen medizinischen Endzustand handeln . Umso mehr als der Beschwerdeführer immer noch eine fühl- und messbare Verbesserung der Mobilität der Finger erfahre (Urk. 8/115). 3.8

Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Mai 2017 zuhanden der Suva fest, die rechte dominante Hand sei aktuell gut zwei Jahre nach dem Ereignis immer noch stark berührungsempfindlich. Es seien mit den Fingern nur andeutungs weise Wackelbewegungen möglich. Der Pinzettengriff zwischen Daumen und Zeigefinger sei so, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein Blatt Papier hal ten oder beim Einköpfen der Kleider helfen könne. Funktionell sei der Beschwerdeführer Einhänder . Die rechte Hand könne knapp als Stützhand gebraucht werden. Mit der Selbstbeübung und der Ergotherapie mache der Beschwerdeführer immer noch leichte funktionelle Fortschritte in der Fingerbe weglichkeit. Fast das grösse re Problem seien die linksseitigen Sch u lterbeschwer den. Die Region um die lange s-förmige N arbe von der Axilla bis zum Rippen bogenrand in der mittleren Axillarlinie zeige eine una n genehme Dysä s thesie, so dass das Tragen der Kleider und das Berühren der Region sehr unangenehm sei. Die Weichteile und die Muskeln am seitlichen Thorax seien verhärtet. Es bestünden Verspannungen und Verkürzungen der medialen Schulterblatt fixatoren, der Pars horizontalis und ascendens, des M. Latissimo

dorsi sowie des M. levator

scapulae . Auch im linksseitigen Halsbereich zeigten sich störende Verspannungen. Der Beschwerdeführer komme mit Mühe mit dem linken Arm über Schulterhöhe. Inspektorisch zeige sich eine Asymmetrie der Weichteile am seitlichen Thorax (Urk. 11). 4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung pe r 29. Februar 2016 den Fall zu Recht auf diesen Zeit punkt hin abgeschlossen hat. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische End zustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (

29. Februar 2016) erreicht gew e sen sei, im Wesentlichen auf die versicherungsinterne Stellungnahme von Prof. Dr. E.___ vom

3. Dezember 2015 (Urk. 8/104) .

Die darin von Prof. Dr. E.___

- gestützt auf die den Verlauf seit dem Unfallereig nis vom

25. März 2015 lückenlos dokumentierenden Berichte der behandelnden Ärzte - vorgenommene Beurteilung basiert auf einer fachärztlichen Untersu chung durch den Kreis arzt und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten

abgege ben . Prof. Dr. E.___ hat detaillierte Befunde erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Er hat die medi zinischen Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Somit liegt eine den rech tsprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien entsprechende ärztliche E ntscheidungsgrundlage vor (vgl. E. 1. 5).

Prof. Dr. E.___ kam zum Schluss, dass die rechte Hand funktionell nur noch als Beihand /Hilfshand zu gebrauchen sei. Es seien sehr leichte körperliche Täti gkei ten ganztags zumutbar ohne repetitive Belastungen und Stoss- und Vibrations belastungen der oberen rechten Extremität. Die Einschränkungen der rechten Hand hätten sich nicht mehr wesentlich verändert, sodass der medizinische Endzustand festzustellen sei.

Soweit sich der Beschwerdef ührer auf den Standpunkt stellt, der Endzustand sei – entgegen der Beurteilung von Prof. Dr. E.___

– nicht erreicht und der Fallab schluss per Ende Februar 2016 deshalb verfrüht erfolgt, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. D.___ schätzte die Situation der Hand bereits in seinem Bericht vom 13. Oktober 2015 definitiv als nicht gross verbesserungsfähig für die Zukunft

ein (Urk. 8/85). Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, ging offenbar nicht von einer relevanten Verbesserungsmöglichkeit aus, hielt er doch in seinem Bericht vom

7. November 2015 fest, trotz intensiver Beübung der rechten Hand bestehe praktisch sieben Monate nach dem Ereignis eine fast vollständige Fun c tio

laesa, d.h. mit der dominanten Hand könnten nur minime Stützfunktionen ausgeübt werden. Es sei deshalb kaum zu erwarten, dass je wieder mechanische Arbeiten, wie dies im Beruf als Automechaniker erforderlich sei, ausgeübt werden könnten (Urk. 8/95). Die pauschale Behaup tung von Dr. Z.___, nur schon aufgrund des Beurteilungszeitpunkte s (etwas mehr als acht Monate nach dem Unfallereignis und sieben Monaten nach der letzten Folgeoperation) könne es sich nicht um einen medizinischen Endzustand handeln (Urk. 8/115),

ist weder begründet noch überzeugend, zumal es nicht um einen Endzustand der medizinischen Behandlung, mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung, geht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3) .

Massgebend ist, dass i m Zeitpunkt des Fallabschlusses keine medizinische Behandlung mehr zur Diskussion stand, von welcher eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens und damit eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl.

E.

1.4) hätte erwartet werden können.

Der von Dr. Z.___ beschriebene gering fügige therapeutische Fortschritt durch ergotherapeutische Massnahmen

genügt nicht, um eine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu errei chen .

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Mai 2017 ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer knapp zwei Jahre nach dem Unfallereignis seine rechte Hand immer noch knapp als Stützhand gebrauchen konnte . Dr. Z.___ erwähnt e zwar erneut leichte funktionelle Fortschritte in der Fingerbeweglich keit, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass mit den Fingern nur andeutungs weise Wackelbewegungen möglich seien und der Beschwerdeführer nicht ein mal ein Blatt Papier halten könne (Urk. 11) . Somit vermögen auch die nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingereichten Berichte von Dr. Z.___ die prognostische Einschätzung von Prof. Dr. E.___ nicht in Frage zu stellen .

Einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung hat die

IV-Stelle am 29. Dezember 2015 verneint (Urk. 8/108) . 4.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlos sen und die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen per 29. Februar 2016 eingestellt. 5. 5. 1

Zu prüfen ist weiter, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Schulter beschwerden links in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 25. März 2015 stehen. 5.2

Prof. Dr. E.___ nahm in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2015 lediglich zu den Schulterbeschwerden rechts bzw. Beschwerden im Bereich des rechten Thorax Stellung. Diese beurteilte er als unfallkausal. Zu den Schulterbe schwer den links äusserte er sich nicht (Urk. 8/104). Erst in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2015 hielt er fest, dass die Schulterbeschwer den links nicht unfallkausal seien (Urk. 8/106). In seiner ergänzenden Beurtei lung vom 13. Januar 2016 führte er aus, erst mit Bericht des Hausarztes vom 7. November 2015 seien myofasziale Beschwerden im Schulter-/Nackengürtel berichtet worden. Aus kreisärztlicher Sicht sei die Kausalität der Schulterbe schwerden nicht nachvollziehbar, da sie erst neun (recte: sieben) Monate nach dem U n fallereignis aufgetreten bzw. dokumentiert worden seien. Der zeitliche Verlauf zum Unfallereignis sei nicht gegeben (Urk. 8/113). Dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik C.___ vom

22. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass wegen Schulterbeschwerden links (sei t dem Aufwachen aus der Narkose) am 18. Juni 2015 ein Arthro -MRI der Schulter durchgeführt worden ist, welches eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, eine vollständige Ruptur der Infraspinatussehne und der Bizepssehne, einen Gelenkserguss, sowie degenera tive Veränderungen glenohumeral und am AC-Gelenk ergab . Wegen der trotz den erwähnten Befunden noch guten Beweglichkeit im linken Schultergelenk habe der Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen/operativen Mass nahmen gewünscht (Urk. 8/67).

Im Bericht der R e habilitationsklinik C.___ sind also lediglich degenerativ bedingte Beschwerden an der linken Schulter dokumentiert. Erst im Bericht vom 7. November 2015 werden vom Hausarzt Dr. Z.___ neben den degenerativen Veränderungen erstmals auch myofas ziale Beschwerden im linken Schultergürtel erwähnt (Urk. 8/95). Dr. Z.___ hält fest, die Beschwerden in der linken Schulter seien vorwiegend Folge der am 8. April erfolgten freien Serratus -Lappenplastik zur Defektdeckung, ohne dies näher zu begründen (Urk. 8/95). In seinem Bericht vom 16. Januar 2016 führt

er

aus, dass in der Rehabilitation in C.___ die rechte Schulter stets mitbehandelt worden sei, w as für die Kausalitätsfrage der Schulterbeschwerden links jedoch nicht relevant ist . Gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Prof.

Dr. E.___ kann aufgrund des zeitlichen Verlaufs ein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Die Einwände von Dr. Z.___ vermögen die se Beurteilung nicht zu entkräften.

Da den medizinischen Akten keine Angaben zu entnehmen sind, welche Zweifel an der Beurteilung von Prof. Dr. E.___ aufkommen lassen würden, erübrigen sich weitere Abklärungen. 6.

6.1

Zu prüfen ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente hat. 6.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 6.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall als Automechaniker bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum . Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers aus gesundheitlichen Gründen per 30. November 2015 aufgelöst (Urk. 8/ 114). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall noch an dieser Arbeitsstelle tätig wäre. Die Beschwer degegnerin ermittelte ein mutmassliches Einkommen von Fr. 72'800. -- (13 x Fr. 5'600.--, Urk. 8/65), was nicht zu beanstanden ist. Dass es sich beim infolge der Firmenübernahme im Januar 2015 vertraglich neu festgesetzten Lohn von Fr. 5'600. -- pro Monat

lediglich um eine temporäre Lohnkürzung gehandelt haben soll und dem Beschwerdeführer ein e Lohnerhöhung zugesichert worden wäre – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5 und S. 11) – ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen . Eine a llfällige vom Geschäftsgang abhängige Lohnerhöhung kann bei der B erechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Massgebend ist, was die versi cherte Person im Zeit punkt des Rentenbeginns mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was si e bestenfalls verdienen könnte. 6.4

Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das die versicherte Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen ver möchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher sie konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erheb ungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2014 bestimmt. Dabei ist sie vom monatlichen Bruttolohn für Männer für Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 in sämtlichen Wirtschaftszweigen des priva ten Sektors ausgegangen (Fr. 5'312.--, Tabelle TA1) und hat einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vorgenommen.

Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe auf den standardisier ten Durchschnittslohn bezogen auf alle Wirtschaftszweige abgestellt, was nicht korrekt sei, da er nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne. Es sei der Lohn des Sektors Dienstleistungen heranzuziehen (Urk. 1 S. 12) .

Nach der Rechtsprechung ist zur

Ermittlung des hypothetischen Invaliden einkommens üblicherweise auf die Tabelle TA1 der LSE abzustellen. Bei ver sicherten Personen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn (Total) für Männer oder Frauen im Anforderungsniveau 4 (resp. Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2014) auszu gehen. Davon kann abgewichen werden, wenn der versicherten Person auf grund ihrer Behinderung alle produktionsnahen Tätigkeiten verschlossen sind und sie praktisch nur noch im Dienstleistungssektor beschäftigt werden kann. Auch in solchen Fällen kann die versicherte Person jedoch nicht auf der Anwendung der Lohnansätze aus einem bestimmten Niedriglohnsektor (z.B.

Gastgewerbe) bestehen, sofern ihr trotz Behinderung andere normal ent löhnte Hilfsarbeiten zumutbar sind (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 97 mit weiteren Hinweisen) . Dem Beschwerdeführer sind noch sehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar und er kann die rechte Hand funktionell noch als Hilfs hand gebrauchen. Im Sektor Produktion stehen ihm grundsätzlich noch Tätig keiten off en.

Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kon trolltätigkeiten sowie an die Bedien ung und Überwachung von (halb) auto matischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der rechten Hand voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 3.3).

Im Bereich Produktion verfügt er auch über langjähri ge Berufs erfahrung, wohinge gen er im Dienstleistungssektor wegen ungenügen der Sprach kenntnisse in seiner Vermittelbarkeit eingeschränkt wäre. Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Durchschnittslohn aller Wirtschaftszwei ge herangezogen.

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Ein Abzug

soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Den Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers und der damit zusam menhängenden Eingrenzung des Spektrums der erwerblichen Tätigkeiten, die noch in Frage kommen, hat die Beschwerdegegnerin mit einem leidensbeding ten Abzug von 20 % Rechnung getragen.

Ein leidensbedingter Abzug von 20 % wurde denn auch in vergleichbaren Fällen, in welchen die versicherte Person ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispiels weise als Zudienhand, einsetzen konnte, anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 1050/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 mit Hin weis). Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kriterien (Urk. 1 S. 13) sind nicht abzugs relevant.

So ist die Nationalität nicht von Belang, da der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) verfügt (Urk. 8/56 S. 9, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5). Das fortge schrittene Alter

ist im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbe messung ausser Acht zu lassen. Im Übrigen werden Hilfsarbeiten grund s ätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urte il des Bundes gericht s 9C_80 8/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3 .4.2).

Die

mangelnde n Deutsch kenntnisse

rechtfertigen für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4

(resp.

Kompetenzniveau 1 gemäss LSE

2014)

ebenfalls

keinen höheren Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2) .

Angesichts der aktenmässig ausge wiesenen unfallbedingten Einschränkungen und dem Fehlen weiterer Abzugs merkmale ist d er von der Beschwerdegegnerin gewähr te Abzug von 20 % nicht zu beanstanden .

Es kann daher auf d as von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliden einkommen von Fr. 53'375. -- abgestellt werden. 6.5

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'800 .-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 53'375 . -- resultiert eine Erwerbseinbusse von 19'425.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % entspricht . 7 .

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer für die Handverletzung rechts eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 35 % zu, was nicht zu beanstanden ist und auch nicht bestritten wurde . Da die Schulterbeschwerden links nicht unfallbedingt sind (vgl. oben E. 5), sind sie bei der Schätzung des Integritätsschadens nicht zu berücksichtigen. 8 .

Der Beschwerdeführer macht geltend, im Einspracheentscheid vom 19. August 2016 sei zwar in Erwägung 3d erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen im Rahmen von Art. 21 UVG nach Massgabe der kreisärztlichen Beurteilung vom 3. Dezember 2015 übernehmen werde, im Dispositiv werde jedoch nicht über den entsprechenden Anspruch entschieden (Urk. 1 S. 15 f.). Der Beschwerdeführer kann kein aktuelles schütze nswertes Interesse geltend machen, da die Beschwerdegegnerin nicht im abweisenden Sinne über die se Heilbehandlung

entschieden hat, sondern vielmehr festhielt, dass sie

die Kosten für die vom Kreisarzt empfohlenen Behandlungen im Rahmen von Art. 21 UVG weiterhin

übernehme . Sollte der Beschwerdeführer weitergehende Leistungen beanspruchen, steht ihm die Mögl ichkeit offen, bei einem ablehn enden Ent scheid eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Auf das Begehren ist daher nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht