Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1982, war seit dem 1. April 2007 als Bauarbeiter bei der Baugeschäft Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Suva für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 2 9. September 2012 von ein em Auto angefahren wurde ( Urk. 9/2 ). Anlässlich der stationären Hospitali sation wurde ein Polytrauma mit Subduralhämatom und mehreren Frakturen diagnostiziert (vgl. Urk. 9/22 S. 1). Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzli chen Leistungen
im Sinne von Heilbehandlung und Taggeld ( Urk. 9/14) .
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 2 0. Oktober 2014 ( Urk. 9/251) sowie 2 4. August 2015 ( Urk. 9/297) sprach die Suva dem Ver sicherten gesamthaft eine Integritätsentschädigung von Fr. 31‘500.-- ( Fr. 18‘900.-- + Fr. 12‘600.--) bei einer Integritätseinbusse von insgesamt 25 % zu. 1.2
D er Versicherte meldete sich
auch
bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbe zug an, welche die Kosten für ein Arbeitstraining für die Zeit vom 9. Februar 2015 bis 4. März 2016 übernahm und während dieser Zeit ein Tag geld entrichtete , weshalb die Suva das Taggeld ihrerseits per 9. Februar 2015 einstellte (vgl. Urk. 9/62; Urk. 9/271; Urk. 9/277 ; Urk. 9/282; Urk. 9/302 ; Urk. 9/307). Die berufliche Massnahme wurde per 1 8. Dezember 20 15 abgebro chen, wobei gleichzeitig auch das Taggeld eingestellt wurde ( vgl. Urk. 9/322 S.
2 f.).
Mit Verfü gung vom 1 5. Januar 2016 ( Urk. 9/329 ) sprach die Suva dem Ver sicher ten schliesslich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 eine Invaliden rente entsprechend einer Erwerbs unfähigkeit von 28 %
zu. Die dagegen vom Ver siche rten erhobene Einsprache ( Urk. 9/339 ) hiess die Suva mit Einsprache entsc heid vom 1 7. August 2016 ( Urk. 9/347 = Urk.
2) in dem Sinne teilweise gut, als ein leicht höherer Invaliditätsgrad von 29 % er mittelt wurde. 2.
Der Versicherte erhob am 1 6. September 2016 Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom 1 7. August 2016 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Januar 2016 aufgrund der unfallbedingten Erwerbseinbusse von mindestens 64 % eine monatliche Rente von mindestens Fr. 2‘939.75 auszurichten. Eventuell sei eine erneut e medizinisch e und berufli ch e
Abklärung vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva beantragte mit Beschwer deantwort vom 3. Januar 2017 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 9. September 2012 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer in einer näher umschriebenen Tätigkeit vollschichtig einsatzfähig sei, wobei pro Stunde jeweils 10 Minuten Pause angemessen seien (S. 5). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die genannten DAP-Profile abzustellen . Aufgrund der Notwendigkeit von Pausen sei dieses entsprechend zu reduzieren . Nach Vornahme des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 29 % (S. 6 f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
8) führte sie ergänzend aus, dass es nebst den unfallkausalen Beschwerden auch zu erheblichen unfallfremden Beschwerden an beiden Ellbogen sowi e am rechten Daumen gekommen sei , welche bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden dürften (S. 5). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil sei unhaltbar. Die Annahme einer voll schichtigen Einsatzfähigkeit stehe im Widerspruch zu den übrigen Akten (S. 4). Die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung seien aufgrund des unhaltbaren Zumutbarkeitsprofils gescheitert. Sämtliche Versuche einer Steige rung des Pensums hätten zu einer markanten Zunahme der unfallbedingten Beschwerden am rechten Arm geführt. Zudem seien Beschwerden am vormals gesunden linken Arm aufgetreten . Das Zumutbarkeitsprofil sei auch aus arbeitsrehabilitativen Gründen abzulehnen (S.
9 f f .). Es sei von einer unfallbe dingten Restarbeitsfähigkeit von höchstens 50
% in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Zudem sei es stossend, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die vorgebrachten Einwände zum medizinischen Sachverhalt eingegangen sei (S.
12). Der Berechnung des Invaliditätsgrades könne gefolgt werden. Bei einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit ergebe sich demnach eine unfallbedingte Erwerbs einbusse von 64 % (S. 14). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente . Dabei umstritten ist ein zig die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit. 3. 3.1
Vorab gilt es die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beurtei len, wonach die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einwände zum medizini schen Sachverhalt eingegangen sei (vgl. Urk. 1 S. 12). 3.2
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).
Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E.
4.1). Die Beschwerdegegnerin darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE
136 I 184 E. 2.2.1). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Ent scheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungs weise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). 3.3
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort auf die vorgebrachten Einwände zum medizinischen Sachver halt eingegangen ist. So wiederholte sie vielmehr das bereits in der Verfügung Vorgebrachte und nahm lediglich eine leichte Änderung bei der Bemessung des Invalideneinkommens vor. Auf die vom Beschwerdeführer erwähnten abwei chenden medizinischen Beurteilungen sowie die Ausführungen zu den geschei terten Wiedereingliederungsversuchen ging sie dagegen nicht ein. Zwar hat sich die Beschwerdegegnerin nicht einlässlich mit allen Parteistandpunkten aus einanderzusetzen, doch wird durch das vollständige Missachten sämtlicher Vor bringen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dieser hat a ller dings die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit die Verletzung als geheilt betrachtet werden kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). 4. 4.1
Am 2 9. September 2012 wurde der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 3. Oktober 2012 von einem Auto angefahren und zog sich dabei Brüche am Oberarm und Gesicht zu (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 6, Ziff. 9). Er war daher vom 2 9. September bis 1. Oktober 2012 im Klinikum der Universität Z.___ sta tionär hospitalisiert (vgl. Urk. 9/9 S. 3 ). 4.2
Nach dem Rücktransport in die Schweiz erfolgte sodann vom 1. bis 9. Oktober 2012 eine stationäre Hospitalisation
i m Spital A.___ . Mit Austrittsbericht vom 8. Oktober 2012 ( Urk. 9/22; vgl. auch den Operationsbericht vom 4. Oktober 2012, Urk. 9/23 ) informierten die Ärzte über die operative Versor gung der Humerusschaftfraktur rechts, wobei sich der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet habe. Als Diagnose nannten sie Folgendes (S. 1): - Polytrauma vom 2 9. September 2012 mit/bei: - Fraktur der Schädelkalotten t emporal links inklusive Pneumenz epha lon - stabilem minimem Subduralhämatom temporal links - leicht dislozierter Fraktur des Orbitadachs links - k aum dislozierter Humerusschaftquerf raktur rechts - Verdacht auf Rippenfraktur Th 8-12 dorsolateral rechts
Der Beschwerdeführer sei vom 1. Oktober bis 1 8. November 2012 vollständig arbeitsunfähig (S. 2). 4.3
Dem Bericht der Ärzte des Spitals A.___ vom 1 9. November 2012 ( Urk. 9/35) ist zu entnehmen, dass die zur Verlaufskontrolle vorgenommene Computerto mographie (CT) des Schädels kein subdurales Hämatom mehr gezeigt habe und eine verheilte Kalottenfraktur
ersichtlich gewesen sei . Der Belastungsaufbau des rechten Oberarms habe durch Physiotherapie zu erfolgen (S. 2). 4.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, für Arbeitsmedizin sowie für Allergologie und klinische Immunologie , nahm am 9. April 2013 eine ärztliche Beurteilung vor ( Urk. 9/91). H insichtlich der Kausalität des beklagten Tinnitus hielt er fest, dass das Reintonaudiogramm ein altersentsprechend nor males Gehö r zeige, weshalb der subjektiv empfundene Tinnitus aus rein oto-rhino-laryngologischer Sicht nicht erklärt werden könne (S. 1). 4.5
Mit Austrittsbericht vom 6. Mai 2013 ( Urk. 9/101) informierten die Ärzte der Rehaklinik C.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 1. März bis 1 6. April 2013 und nannten – hier gekürzt aufgeführt - fol gende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 2 9. September 2012 mit/bei: - traumatischer Hirnverletzung, subduralem Hämatom temporal links, Kalottenfraktur mit intrakraniellen und intraorbitalen Luftein schlüssen, geringer Dislokation am linken Orbitadach - Querfraktur des Humerusschaft s rechts mit Biegungskeil lateral - Rippenserienfraktur dorsolateral rechts 8.
– 1 2. Rippe - Status nach Anpassungsstörung mit psychotraumatologischer Symptoma tik und leichter affektiver Auslenkung, inzwischen weitge hend remittiert (ICD-10 F43.28)
Eine psychische Störung , welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte , liege nicht vor . Die bisherige Tätigkeit als Kundenmaurer sei dem Beschwerdeführer derzeit nicht zumutbar. Die Zumutbarkeitsbeurteilung für eine an gepasste Tätigkeit sei noch verfrüht, da er sich derzeit noch in der medizinischen Phase befinde. Er sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Das arbeitsrelevante Problem stelle das rechte Schultergelenk mit deutlicher Bewe gungseinschränkung dar (S. 2 f.). 4.6
Am 1 4. Juni 2013 wurde im Spital A.___ eine Narbenkorrektur und eine Osteosynthesematerialentfernung
am Humerus rechts vorgenommen (vgl. Ope rationsbericht vom 1 4. Juni 2013, Urk. 9/118). Der Beschwerdeführer war daher vom 1 4. bis 1 6. Juni 2013 stationär hospitalisiert, wobei sich der Verlauf komplikationslos gestaltet habe
(vgl. undatierter Austrittsbericht, Urk. 9/131). 4.7
Sodann wurde a m 1 0. Januar 2014 in der D.___ Klinik an der rechten Schul ter eine arthroskopische Probeentnahme, eine Fadenankertenodese der langen Bizepssehne sowie eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und eine Akromioplastik durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 1 0. Januar 2014, Urk. 9/183). Der Beschwerdeführer war vom 1 0. bis 1 2. Januar 2014 stationär hospitalisiert, wobei sich der postoperative Ver lauf komplikationslos gestaltet habe (vgl. Austrittsbericht vom 1 2. Januar 2014, Urk. 9/184). 4.8
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, D.___ Klinik, nannte mit Bericht vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 9/222) folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnose (S. 1): - Status nach antibi otischer Therapie bei Low-Grade- Infekt der dominan ten rechten Schulter mit/bei: - Status nach Humeruskopffraktur , Marknagelung und Wund heilungs stö rung im Jahr 2012, Nagelentfernung im Jahr 2013 - arthroskopischer Probeentnahme, Fadenankertenodese der langen Bizepssehne und Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 1 0. Januar 2014 - antibiotischer intravenöser ( i.V. ) Therapie vom 1 1. Januar bis 7. Februar 2014
Als Nebendiagnose erwähnte er ein leichtes Ausfallsyndrom des Nervus
ulnaris im rechten Sulcus - Bereich bei unauffälliger elektrophysiologischer Untersu chung. Der Verlauf sei weiterhin frustrierend. Eine Besserungstendenz sei nicht erkennbar . Langfristig müsse sicherlich eine Tätigkeit
ausgeübt werden, in wel cher der rechte Arm lediglich einen Hilfsarm darstelle. Mit grosser Wahrschein lichkeit seien m ittelschwere und schwere Belastungen lebenslang nicht mehr durchführbar (S. 1 f.). 4.9
Eine erneute ärztliche Beurteilung durch Dr. B.___ erfolgte am 7. Juli 2014 ( Urk. 9 /229). Dieser ging
in Kenntnis der durch den Unfall erlittenen temporalen linken Schädelkalottenfraktur davon aus , dass dadurch ein leichter Tinnitus links generiert worden sei. In Anbetracht des beidseitigen altersentsprechend normalen Gehörs handle es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen leich ten Tinnitus. Hinsichtlich des seit zwei bis drei Monaten zusätzlich bestehenden beidseitigen pulssynchronen Tinnitus sei die zeitliche Latenz zum Unfallereignis unwahrscheinlich und auch die radiologischen Abklärungen ergäben keine Gefässveränderungen , womit k eine objektivierbare organisch-strukturelle Läsion für das subjektiv pulssynchrone Ohrgeräusch beidseits vorliege . Dieses sei mit Sicherheit nicht unfallkausal (S. 2). 4.10
Am 2 1. August 2014 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Im gleichentags erstellten Bericht ( Urk. 9/233) hielt er im Wesentlichen eine deutlich schmerz- und mechanisch bedingte Funktions einschränkung des rechten Schultergelenks nach operativ versorgter kaum dislozierter Humerusschaftquerfraktur rechts fest . Die Fraktur sei verheilt. Der medizinische Endzustand sei allerdings noch nicht erreicht. Eine Verbesserung der Schmerzsituation sowie der eingeschränkten Funktion sei möglich . Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigke it als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig. Das provisorische Zumutbarkeitsprofil für den allgemeine n Arbeitsmarkt beschrieb Dr. F.___ wie folgt : der Beschwerdeführer sei vollschichtig einsatzfähig für jede Tätigkeit, bei der die Abspreizung des rechten Oberarmes im Schultergelenk nicht über 40° und die Elevation nicht über 50° hinausgehe. Bei diesen Be wegungsausschlägen und - richtungen sollten keine Lasten über 5 kg bewegt werden . Mittelschwere Lasten bis 15 kg dürften am hängenden Arm transportiert , aber nicht gehoben werden. Dabei sei auch das Anheben von Lasten bis Beckenhöhe zu vermeiden. Mit dem linken Arm könnten mittelschwere bis schwere Lasten ohne Einschränkung bewegt werden. Der Umgang mit Arbeitsgeräten, welche Vibrationen und Schläge übertragen würden, sei ungeeignet. Eine Neubeurteilung sei in frühestens 6 Monaten sinn voll (S. 7 f. Ziff. 5). 4.11
Mit Bericht vom 2. September 2014 ( Urk. 9/236) erachtete Dr. E.___
dieses erstellte Belastungsprofil als eher offensiv. Eine maximale Hebebelastung von 16 kg sei eher zu hoch. Für leichte Tätigkeiten sei derzeit sicherlich eine Arbeitsfähigkeit in einem reduzierten Pensum zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Maurer sei d er Beschwerdeführer weiterhin vollständig arbeitsun fähig (S. 1 f.). 4.12
In der kreisärztlichen Beurteilung vom 1 1. September 2014 ( Urk. 9/240) erach tete Dr. F.___ den medizinischen Endzustand aller Unfallfolgen als erreicht (S. 5 Ziff. 3.2). 4.13
Mit Schreiben vom 2 2. September 2014 ( Urk. 9/244) nahm Dr. E.___ eine Zumutbarkeitsbeurteilung vor und erachtete den rechten Arm des Beschwerde führers für Hantierungen in Körperferne als nicht einsetzbar . Ebenfalls nicht zumutbar seien Bewegungen, welche 50° Elevation und 40° Abduktion über schreiten würden.
Bei hängendem Arm könnten mittelschwere Lasten bis 15 kg transportiert werden. Am linken A rm bestehe keine Einschränkung. 4.14
Am 1 9. August 2015 erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ . Im gleichentags erstellten Ber icht ( Urk. 9/293) nannte er fol gende Diagnose (S. 6): - Status nach antibiotischer Therapie bei Low-Grade-Infekt des rechten Schultergelenks mit/bei: - Status nach kaum dislozierter Humerusschaftquerfraktur rechts, Mark nagelung und Wundheilungsstörung im Jahr 2012, Nagel ent fernung im Jahr 2013 - arthroskopischer Probeentnahme, Fadenankertenodese der langen Bizeps sehne und Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 1 0. Januar 2014 - antibiotischer i. V . -Therapie vom 1 1. Januar bis 7. Februar 2014 - Verdacht auf peripheres Nervenkompressionssyndrom des Nervus
ulna ris rechts
Die klinische Untersuchung zeige , dass sämtliche Funktionen des rechten Schulter gelenks im Vergleich zur im August 2014 erfolgten Voruntersuchung schlechter geworden seien. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Das im August 2014 beschriebene provisorische Zumutbarkeitsprofil habe sich ver schlechtert. Der Beschwerdeführer sei vollschichtig einsatzfähig für Tätigkeiten, bei denen die Abspreizung des rechten Oberarms im Schultergelenk nicht über 30° und die Elevation nicht über 40° hinausgehe. Bei diesen Beweg ungsaus schlägen und -richtungen sollten keine L aste n über 5 kg bewegt werden . Sporadisch dürften Lasten bis 10 kg am hängenden Arm transportiert, nicht aber gehoben werden. Das Anheben von Lasten bis Beckenhöhe sei zu vermei den. Der Umgang mit Arbeitsgeräten, welche Stösse und Schläge oder Vibra tionen in den rechten Arm übertragen würden, sei ungeeignet. B etriebsunübli che Pausen zur Erhol ung des rechten Schu ltergelenkes seien zu gewähren, wobei 10 Min uten Pause pro Stunde angemessen seien . In der bisherigen Tätig keit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig (S. 5 ff.). 4.15
Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, nannte mit Bericht vom 7. September 2015 ( Urk. 9/308) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Unfall vom 2 9. September 2012 mit/bei: - Contusio cerebri mit Subduralhämatom temporal links, Kalottenfrak tur - Humerusschaftquerfraktur rechts, geschlossene r Reposition am 4. Oktober 2012, Metallentfernung am 1 4. Juni 2013 - Verdacht auf leichte Läsion des Nervus
radialis am Oberarm - nicht-pulssynchronem Tinnitus linksbetont - leichtes Sulcus
ulnaris -Syndrom rechts, wahrscheinlich Druckschädigung - Epicondylitis
humeri
lateralis beidseits linksbetont
A ufgrund der klinischen und elektrodiagnostischen Befunde könne neuerdings von einem leichten Sulcus
u lnaris -Syn drom rechts ausgegangen werden. Dieses sei sehr wahrscheinlich infolge Druckschädigung durch Abstützen des Ellbogens entstanden . Die Schmerzen im rechten Daumen, welche sich lokal nicht eindeu tig reproduzieren lassen würden, seien unklar. Das Hauptproblem bleibe die Schulterproblematik (S. 2). 4.16
Dem Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie und für Hand chirurgie, vom 2 5. September 2015 ( Urk. 9/311) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - Rehabilitationsdefizit des Interphalangealgelenks ( IP )
Dig . I rechts - Epic ondylitis
humeri
radialis links - Status nach Humerusschaft fraktur rechts im Jahr 2012 mit Status nach Marknagelung und postoperativer Wundheilungsstörung - Status nach Marknagelentfernung, 2013 - Status nach arthroskopischer Probeentnahme, Fadenanker, Tenodese der langen Bizepssehne und Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts vom 1 0. Januar 2014 - Status nach antibiotischer i.V .-Therapie vom 1 1. Januar bis 7. Juli 2014 bei Low-Grade-Infekt
Bei den Restbeschwerden am rechten Daumen handle es sich um ein gewisses Rehabilitationsdefizit, welches ergotherapeutisch angegangen werden solle. Im Rahmen einer forcierten Flexionsbehandlung sollten die derzeit noch vorhande nen Symptome regredient sein (S. 2). 4.17
Der Kreisarzt Dr. F.___ kam am 6. Oktober 2015 zum Schluss, dass das endphasige Flexionsdefizit ohne weitere pathologische n klinische n und radiolo gische n Befunde nicht aus reiche, um einen mehr als nur möglichen unfallkau salen Zusammenhang herzustellen. Daher seien a m Daumen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen feststellbar (vgl. Urk. 9/312). 4.18
Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk. 9/321) berichtete Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, darüber, dass sich der Zustand der rechten Seite nicht verschlimmert habe. Durch die vermehrte Belastung im Sinne einer Epicondylitis
radialis
seien jedoch zusätzlich Schmerzen im Bereich des linken Armes aufgetreten. Die durch die Invalidenversicherung veranlassten Massnahmen zu r Reintegration seien gescheitert. Der Beschwerdeführer sei in der freien Wirtschaft vollständig arbeitsunfähig. Zusätzlich liege e ine psychi sche Belastung infolge der Wertlosigkeit und Hilflosigkeit gegenüber den Versi cherungen
vor . Das Ausüben e ine r behinderungsangepasste n Tätigkeit setze eine Umschulung voraus. 4.19
Am 2 9. Dezember 2015 erfolgte eine weitere kreisärztliche Beurteilung durch Dr. F.___ ( Urk. 9/325). Dabei hielt er fest, dass nach Angaben des Beschwerdeführers und nach der Aktenlage im Vergleich zum Ausmass der Beschwerden anlässlich der im August 2015 erfolgten kreisärztliche n Untersu chung keine Zustandsverschlimmerung der unfallbedingten Beschwerden vor liege. Der Endzustand der Unfallfolgen sei weiterhin erreicht (S. 5). 4.20
Mit Bericht vom 7. September 2016 ( Urk. 9/352) diagnostizierte Dr. E.___ im Wesentlichen eine persistierende posttraumatische Brachialgie und anhal tende Funktionseinschränkung der rechten Schulter. Der Beschwerdeführer habe multiple Wiederein gliederungsversuche unternommen.
S ämtliche Arbeiten hätten wegen anhaltender und wiederkehrender Schmerzen sowie
der Unfähig keit , gewisse Tätigkeiten auszuüben , wieder abgebrochen werden m üssen . Der objektivierbare Befund habe sich i m Vergleich zum Sommer 2014 verschlech tert. Eine Belastung des rechten Armes sei nicht zumutbar. Die aktive Bewe gungsamplitude habe sich nochmals redu ziert und betrage - unter Schmerzen - in Elevation sowie Abdu ktion und Innenrotation bis 30° . Das im September 2014 festgehaltene Zumutbarkeitsprofil müsse korrigiert werden. Der rechte Arm sei lediglich ein Hilfsarm . Belastungen seien diesem Arm nicht zumutbar, so dass lediglich rein unbelastete Tätigkeiten zumutbar seien. Das Aktivitäts niveau müsse auf Bauchhöhe limitiert werden. Repetitive Belastungen seien n icht zumutbar. Die bisher durchgeführten Reintegrationsversuche würden eine erhebliche Belastungsintoleranz zeigen, so dass die maximale zumutbare Belastbarkeit in rein administrativer Tätigkeit aktuell bei 50 % liege. Dem Beschwerdeführer seien 10 bis 15 Minuten Pause pro Stunde zuzugestehen. Von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in administrativer Tätigkeit könne nicht aus gegangen werden (S. 1 f.). 5 . 5 .1
Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung des Rentenanspruchs per 1. Januar 2016 vorgenommen hat, ist im Hinblick darauf, dass der medizi nische Endzustand aus ärztlicher Sicht als erreicht erachtet w ird und die durch die Invalidenversicherung veranlassten Eingliederungsmassnahmen im Dezem ber 2015 abgebrochen wurden (vgl. Urk. 9/240 S. 5 Ziff. 3.2; Urk. 9/293 S. 7; Urk. 9/322 S. 2 f.; Urk. 9/325 S. 5 ), nicht zu beanstanden. 5.2
Aus medizinischer Sicht ist aktenkundig und unbestritten , dass die erheblichen und für die Probleme als hauptursächlich erachteten Beschwerden an der rech ten Schulter auf den im September 2012 erlittenen Unfall zurückzuführen sind, wobei der Beschwerdeführer unter anderem eine Humerusschaftquerfraktur erlitt (vgl. Urk. 9/22 S. 1; Urk. 9/118; Urk. 9/183; Urk. 9/222 S. 1 f.; Urk. 9/233 S. 7 f. Ziff. 5; Urk. 9/293 S. 6 f.; Urk. 9/352 S. 1 f. ). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ebenfalls beklagten Tinnitus hielt Dr. B.___
trotz eines attestierten altersentsprechend normale n Gehör s fest, dass ein leichter subjekti ver Tinnitus durch den Unfall generiert worden sei. Gleichzeitig erachtete er den zusätzlich beklagten beidseitigen pulssynchronen Tinnitus aufgrund der zeitli chen Latenz zum Unfall und der Tatsache, dass radiologisch keine Gefässverän derung erfasst werden konnte, als überwiegend wahrscheinlich nicht unfall kausal (vgl. Urk. 9/91 S. 1; Urk. 9/229 S. 2). Eine durch den leichten subjektiven Tinnitus attestierte Arbeitsunfähigkeit ist nicht aktenkundig und wäre auch kaum nachvollziehbar , weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Die im Sommer 2015 zusätzlich aufgetretenen Beschwerden an
beiden Ellbogen sowie am rechten Daumen sind s odann
durch Dr. F.___
nachvollziehbar als nicht unfallkausal eingestuft worden . So liessen sich die Schmerzen am rechten Daumen lokal nicht eindeutig reproduzieren und es konnten abgesehen von einem endphasigen Flexionsdefizit keine pathologischen klinischen oder radiologischen Befunde erhoben werden . Auch wurde wiederholt angegeben, dass die Beschwerden an den Ellbogen durch die vermehrte Belastu ng entstan den seien (vgl. Urk. 9/308 S. 1 f.; Urk. 9/309; Urk. 9/311 S. 2; Urk.
9/312; Urk. 9/321). Die Beschwerdegegnerin verneinte daher nachvollziehbar bereits mit formlosen Schreiben vom 2 6. November 2015 ( Urk. 9/317) eine entspre chende Leistungspflicht für diese Beschwerden . Die fehlende Kausalität wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht explizit bestritten, verlangte er hierauf insbesondere keine anfechtbare Verfügung. 5.3
Die Ärzte gehen übereinstimmend davon aus , dass dem Beschwerdeführer die bisherige körperlich belastende Tätigkeit als Bauarbeiter infolge der unfallbe dingten Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urk. 9/222 S. 1 f.; Urk. 9/233 S. 8 Ziff. 5; Urk. 9/236 S. 1 f.; Urk. 9/293 S. 7) , was in Kenntnis der erhobenen Befunde sowie des entsprechenden beruflichen Anforderungsprofils ohne weiteres nachvollziehbar und zwischen den Parteien auch nicht umstritten ist .
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit erweist sich die durch Kreisarzt Dr. F.___
im August 2015 v orgenommene
Beurteilung als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist . So erstattete er seine Einschätzung in Kenntnis der entsprechenden Vorakten und nahm selbst eine ausführliche klinische Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Er erkannte und berücksichtigte auch, dass es nach seiner im Jahr 2014 vorge nommenen provisorischen Zumutbarkeitsbeurteilung zu einer Zustandsver schlechterung an der rechten Schulter kam. So korrigierte er den möglichen Bewegungsradius von Abduktion und Elevation sowie das zumutbare Höchst gewicht der Lasten bei hängendem Arm und konstatierte
die Notwendigkeit von zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen zur Erholung der Schulter . Die unfall fremden Beschwerden am Daumen und den beiden Ellbogen klammerte er sodann bei seiner Beurteilung aus (vgl. Urk. 9/233 S. 7 f. Ziff. 5; Urk. 9/293 S. 5 ff.). Dass sich der Zustand der rechten Schulter nach dieser im August 2015 vorgenommenen Zumutbarkeitsbeurteilung nicht nochmals verschlechtert hat, bestätigten sowohl Dr. I.___ als auch der Beschwerdeführer selbst (vgl. Urk. 9/316 S. 1; Urk. 9/321 ; Urk. 9/325 S. 5 ). 5.4
Soweit der Beschwerdeführer das durch Kreisarzt Dr. F.___ erstellte Zumut barkeitsprofil als unhaltbar erachtete (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.) , kann dem nicht gefolgt werden . Zugegebenermassen
schätzte
Dr. E.___ den Beschwerde führer auch in administrativen Tätigkeiten als zu lediglich 50 % arbeitsfähig ein und widerspr ach damit der kreisärztlichen Beurteilung . Dabei weicht das durch ihn erstellte Belastungsprofil hinsichtlich möglicher Abduktion und Elevation sowie der Notwendigkeit von Pausen jedoch nicht wesentlich von demjenigen des Kreisarztes ab .
Zwar betrachtete er den rechten Arm lediglich noch als Hilfsarm , was allerdings für sich allein nicht zwingend eine prozentuale Ein schränkung in einer sehr leichten körperlichen Tätigkeit zu rechtfertigen ver mag. So begründete Dr. E.___ die maximale zumutbare Belastbarkeit in rein administrativen Tätigkeiten von derzeit maximal 50 % denn auch damit, dass die bisher extensiv durchgeführten Reintegrationsversuche eine erhebliche Belastungsintoleranz zeigen würden (vgl. Urk. 9/352 S. 2) . Dabei ist allerdings zu beachten, dass während den Eingliederungsmassnahmen auch mehrere aus kreisärztlicher Sicht als nicht geeignet erachtete
Aufgaben ausgeführt wurden
und die unfallfremden Beschwerden an Daumen sowie Ellbogen ebenfalls zum Scheitern der Wiedereinglieder ungsversuche beigetragen haben, worauf sogleich näher eingegangen wird . Hinsichtlich der durch Dr. E.___ vorgenomme nen Einschätzung lässt sich nicht erkennen, ob er nur die unfallkausalen Schulterbeschwerden berücksichtigt oder auch die unfallfremden Beschwerden miteinbezogen hat. Es lässt sich nicht nachvollziehen , weshalb der Beschwer deführer aufgrund der Schulterbeschwerden in einer rein administrativen Tätig keit mit zusätzlichen stündlichen Pausen lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll. Die abweichende Einschätzung von Dr. E.___ vermag demnach keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung aufkommen zu lassen.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das gesetzte Leistungsziel wäh rend den durch die Invalidenversicherung veranlassten Eingliederungsmass nahme n
trotz erheblicher Anstrengungen effektiv nicht erreichen konnte, bedeutet - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.)
- nicht, dass das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil unhaltbar ist. So trugen die unfallfremden Beschwerden am Daumen und den Ellbogen ebenfalls zum Scheitern der Wiedereingliederungsversuche bei, was indessen bei der vorlie genden Beurteilung unberücksichtigt zu bleiben hat. D ie Präsenzzeit wurde etwa wieder reduziert, als sich durch die Überlastung am linken Arm ein Tennisellbo gen entwickelt hat (vgl. Urk. 3/17 S. 2 und S. 8 f. ; Urk. 3/19 S. 4 ). Die verrich teten
Aufgaben entsprachen sodann auch nicht vollends dem kreisärztlichen Belastungsprofil. So sind beispielsweise die Demontage in der Velowerkstatt sowie Bohr arbeiten nicht optimal und das Heckenschneiden wird dem Zumut barkeitsprofil ebenfalls nicht gerecht .
D emgegenüber wird
etwa erwähnt, dass der Beschwerdeführer Arbeiten im Veloatelier , welche unterhalb des Brustberei ches und ohne grösseren Kraftaufwand machbar gewesen seien, engagiert aus geführt habe. Dies entspricht auch eher dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil . Sodann konnte er die Tätigkeit beim Mittags-Lieferdienst abgesehen vom Wischen des Bodens problemlos ausführen und erklärte auch, dass es ihm während des Monats, als er dort gearbeitet habe, sehr gut gegangen sei. Er habe sich allerdings gelegentlich unterfordert gefühlt
(vgl. Urk. 3/14 S. 1 ff. ; Urk. 3/17 S. 3 f f.; Urk. 3/19 S. 1 f f. ).
Es lässt sich demzufolge nicht erkennen , dass die Reintegrationsversuche einzig aufgrund der unfallbedingten Beschwer den an der rechten Schulter gescheitert sind, weshalb die erfolglos durchge führten Eingliederungsmassnahmen das kre isärztliche Zumutbarkeitsprofil nicht in Frage zu stellen vermögen. 5. 5
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbe dingten Beschwerden an der rechten Schulter in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zwar nicht mehr arbeitsfähig ist. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung ist er indessen in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils vollschichtig einsatzfähig, wobei ihm zusätz lich 10 Minuten Pause pro Stunde zu gewähren sind. 6 .
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung wird schliesslich nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. So setzte sie das Valideneinkommen
auf Fr. 68‘900. -- fest (vgl. hierzu etwa Urk. 9/90; Urk.
9/333) . Zur Bestimmung des Invalideneinkommens – der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach
–
stellte die Beschwerdegegnerin auf die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ab und wählte fünf DAP-Blätter als Elektrokontrolleur ( DAP-Nr. 8080), als Gerätekon trolleur ( DAP-Nr. 11307) sowie als Produktionsmitarbeiter ( DAP- Nr. 385 1 und DAP-Nr. 5390) und als Verpacker ( DAP- Nr. 2944) aus (vgl. Urk. 9/346 S. 1 ). Diese
Profile sind mit dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil in Einklang zu bringen, handelt es sich
dabei doch allesamt um körperlich sehr leichte Täti g keiten und das Einschalten von Pausen ist ebenfalls möglich (vgl. Urk. 9/346 S.
12 ff.) . Soweit der Beschwerdeführer das Einschalten von betriebsunüblichen Pausen lediglich im geschützten Rahmen als möglich erachtete (vgl. Urk. 1 S. 5), erweist sich dies als unbegründet. Die vorliegende Berechnung anhand der DAP erfolgte sodann rechtskonform (vgl. hierzu die Voraussetzungen in BGE 139 V 592 E. 6.3 ) und d ie herangezogenen DAP-Blätter wurden auch vom Beschwer deführer nicht in Frage gestellt. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf zusätzliche Pausen vo n jeweils 10
Minuten pro Stunde angewiesen ist, berück sichtigte die Beschwerdegegnerin richtigerweise mit einem entsprechenden zeit lichen Abzug ( Urk. 2 S. 6; vgl. BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). Das ermittelte Invalideneinkommen von Fr.
49‘161. erweist sich
somit als korrekt. Wird das Valideneinkommen von Fr.
68‘900. -- dem Invalideneinkommen von Fr. 49‘161. -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘739.- -. Dies kommt einem Invaliditätsgrad von gerundet 29 % gleich.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwer d e führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
E. 2 9. September 2012 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer in einer näher umschriebenen Tätigkeit vollschichtig einsatzfähig sei, wobei pro Stunde jeweils 10 Minuten Pause angemessen seien (S. 5). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die genannten DAP-Profile abzustellen . Aufgrund der Notwendigkeit von Pausen sei dieses entsprechend zu reduzieren . Nach Vornahme des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 29 % (S. 6 f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
8) führte sie ergänzend aus, dass es nebst den unfallkausalen Beschwerden auch zu erheblichen unfallfremden Beschwerden an beiden Ellbogen sowi e am rechten Daumen gekommen sei , welche bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden dürften (S. 5).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil sei unhaltbar. Die Annahme einer voll schichtigen Einsatzfähigkeit stehe im Widerspruch zu den übrigen Akten (S. 4). Die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung seien aufgrund des unhaltbaren Zumutbarkeitsprofils gescheitert. Sämtliche Versuche einer Steige rung des Pensums hätten zu einer markanten Zunahme der unfallbedingten Beschwerden am rechten Arm geführt. Zudem seien Beschwerden am vormals gesunden linken Arm aufgetreten . Das Zumutbarkeitsprofil sei auch aus arbeitsrehabilitativen Gründen abzulehnen (S.
9 f f .). Es sei von einer unfallbe dingten Restarbeitsfähigkeit von höchstens 50
% in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Zudem sei es stossend, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die vorgebrachten Einwände zum medizinischen Sachverhalt eingegangen sei (S.
12). Der Berechnung des Invaliditätsgrades könne gefolgt werden. Bei einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit ergebe sich demnach eine unfallbedingte Erwerbs einbusse von 64 % (S. 14).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente . Dabei umstritten ist ein zig die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit.
E. 3.1 Vorab gilt es die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beurtei len, wonach die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einwände zum medizini schen Sachverhalt eingegangen sei (vgl. Urk. 1 S. 12).
E. 3.2 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).
Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E.
4.1). Die Beschwerdegegnerin darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE
136 I 184 E. 2.2.1). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Ent scheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungs weise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182).
E. 3.3 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort auf die vorgebrachten Einwände zum medizinischen Sachver halt eingegangen ist. So wiederholte sie vielmehr das bereits in der Verfügung Vorgebrachte und nahm lediglich eine leichte Änderung bei der Bemessung des Invalideneinkommens vor. Auf die vom Beschwerdeführer erwähnten abwei chenden medizinischen Beurteilungen sowie die Ausführungen zu den geschei terten Wiedereingliederungsversuchen ging sie dagegen nicht ein. Zwar hat sich die Beschwerdegegnerin nicht einlässlich mit allen Parteistandpunkten aus einanderzusetzen, doch wird durch das vollständige Missachten sämtlicher Vor bringen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dieser hat a ller dings die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit die Verletzung als geheilt betrachtet werden kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a).
E. 4.1 Am 2 9. September 2012 wurde der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 3. Oktober 2012 von einem Auto angefahren und zog sich dabei Brüche am Oberarm und Gesicht zu (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 6, Ziff. 9). Er war daher vom 2 9. September bis 1. Oktober 2012 im Klinikum der Universität Z.___ sta tionär hospitalisiert (vgl. Urk. 9/9 S. 3 ).
E. 4.2 Nach dem Rücktransport in die Schweiz erfolgte sodann vom 1. bis 9. Oktober 2012 eine stationäre Hospitalisation
i m Spital A.___ . Mit Austrittsbericht vom 8. Oktober 2012 ( Urk. 9/22; vgl. auch den Operationsbericht vom 4. Oktober 2012, Urk. 9/23 ) informierten die Ärzte über die operative Versor gung der Humerusschaftfraktur rechts, wobei sich der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet habe. Als Diagnose nannten sie Folgendes (S. 1): - Polytrauma vom 2 9. September 2012 mit/bei: - Fraktur der Schädelkalotten t emporal links inklusive Pneumenz epha lon - stabilem minimem Subduralhämatom temporal links - leicht dislozierter Fraktur des Orbitadachs links - k aum dislozierter Humerusschaftquerf raktur rechts - Verdacht auf Rippenfraktur Th 8-12 dorsolateral rechts
Der Beschwerdeführer sei vom 1. Oktober bis 1 8. November 2012 vollständig arbeitsunfähig (S. 2).
E. 4.3 Dem Bericht der Ärzte des Spitals A.___ vom 1 9. November 2012 ( Urk. 9/35) ist zu entnehmen, dass die zur Verlaufskontrolle vorgenommene Computerto mographie (CT) des Schädels kein subdurales Hämatom mehr gezeigt habe und eine verheilte Kalottenfraktur
ersichtlich gewesen sei . Der Belastungsaufbau des rechten Oberarms habe durch Physiotherapie zu erfolgen (S. 2).
E. 4.4 Dr. med. B.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, für Arbeitsmedizin sowie für Allergologie und klinische Immunologie , nahm am 9. April 2013 eine ärztliche Beurteilung vor ( Urk. 9/91). H insichtlich der Kausalität des beklagten Tinnitus hielt er fest, dass das Reintonaudiogramm ein altersentsprechend nor males Gehö r zeige, weshalb der subjektiv empfundene Tinnitus aus rein oto-rhino-laryngologischer Sicht nicht erklärt werden könne (S. 1).
E. 4.5 Mit Austrittsbericht vom 6. Mai 2013 ( Urk. 9/101) informierten die Ärzte der Rehaklinik C.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 1. März bis 1 6. April 2013 und nannten – hier gekürzt aufgeführt - fol gende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 2 9. September 2012 mit/bei: - traumatischer Hirnverletzung, subduralem Hämatom temporal links, Kalottenfraktur mit intrakraniellen und intraorbitalen Luftein schlüssen, geringer Dislokation am linken Orbitadach - Querfraktur des Humerusschaft s rechts mit Biegungskeil lateral - Rippenserienfraktur dorsolateral rechts 8.
– 1 2. Rippe - Status nach Anpassungsstörung mit psychotraumatologischer Symptoma tik und leichter affektiver Auslenkung, inzwischen weitge hend remittiert (ICD-10 F43.28)
Eine psychische Störung , welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte , liege nicht vor . Die bisherige Tätigkeit als Kundenmaurer sei dem Beschwerdeführer derzeit nicht zumutbar. Die Zumutbarkeitsbeurteilung für eine an gepasste Tätigkeit sei noch verfrüht, da er sich derzeit noch in der medizinischen Phase befinde. Er sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Das arbeitsrelevante Problem stelle das rechte Schultergelenk mit deutlicher Bewe gungseinschränkung dar (S. 2 f.).
E. 4.6 Am 1 4. Juni 2013 wurde im Spital A.___ eine Narbenkorrektur und eine Osteosynthesematerialentfernung
am Humerus rechts vorgenommen (vgl. Ope rationsbericht vom 1 4. Juni 2013, Urk. 9/118). Der Beschwerdeführer war daher vom 1 4. bis 1 6. Juni 2013 stationär hospitalisiert, wobei sich der Verlauf komplikationslos gestaltet habe
(vgl. undatierter Austrittsbericht, Urk. 9/131).
E. 4.7 Sodann wurde a m 1 0. Januar 2014 in der D.___ Klinik an der rechten Schul ter eine arthroskopische Probeentnahme, eine Fadenankertenodese der langen Bizepssehne sowie eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und eine Akromioplastik durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 1 0. Januar 2014, Urk. 9/183). Der Beschwerdeführer war vom 1 0. bis 1 2. Januar 2014 stationär hospitalisiert, wobei sich der postoperative Ver lauf komplikationslos gestaltet habe (vgl. Austrittsbericht vom 1 2. Januar 2014, Urk. 9/184).
E. 4.8 Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, D.___ Klinik, nannte mit Bericht vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 9/222) folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnose (S. 1): - Status nach antibi otischer Therapie bei Low-Grade- Infekt der dominan ten rechten Schulter mit/bei: - Status nach Humeruskopffraktur , Marknagelung und Wund heilungs stö rung im Jahr 2012, Nagelentfernung im Jahr 2013 - arthroskopischer Probeentnahme, Fadenankertenodese der langen Bizepssehne und Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 1 0. Januar 2014 - antibiotischer intravenöser ( i.V. ) Therapie vom 1 1. Januar bis 7. Februar 2014
Als Nebendiagnose erwähnte er ein leichtes Ausfallsyndrom des Nervus
ulnaris im rechten Sulcus - Bereich bei unauffälliger elektrophysiologischer Untersu chung. Der Verlauf sei weiterhin frustrierend. Eine Besserungstendenz sei nicht erkennbar . Langfristig müsse sicherlich eine Tätigkeit
ausgeübt werden, in wel cher der rechte Arm lediglich einen Hilfsarm darstelle. Mit grosser Wahrschein lichkeit seien m ittelschwere und schwere Belastungen lebenslang nicht mehr durchführbar (S. 1 f.).
E. 4.9 Eine erneute ärztliche Beurteilung durch Dr. B.___ erfolgte am 7. Juli 2014 ( Urk.
E. 4.10 Am 2 1. August 2014 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Im gleichentags erstellten Bericht ( Urk. 9/233) hielt er im Wesentlichen eine deutlich schmerz- und mechanisch bedingte Funktions einschränkung des rechten Schultergelenks nach operativ versorgter kaum dislozierter Humerusschaftquerfraktur rechts fest . Die Fraktur sei verheilt. Der medizinische Endzustand sei allerdings noch nicht erreicht. Eine Verbesserung der Schmerzsituation sowie der eingeschränkten Funktion sei möglich . Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigke it als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig. Das provisorische Zumutbarkeitsprofil für den allgemeine n Arbeitsmarkt beschrieb Dr. F.___ wie folgt : der Beschwerdeführer sei vollschichtig einsatzfähig für jede Tätigkeit, bei der die Abspreizung des rechten Oberarmes im Schultergelenk nicht über 40° und die Elevation nicht über 50° hinausgehe. Bei diesen Be wegungsausschlägen und - richtungen sollten keine Lasten über 5 kg bewegt werden . Mittelschwere Lasten bis 15 kg dürften am hängenden Arm transportiert , aber nicht gehoben werden. Dabei sei auch das Anheben von Lasten bis Beckenhöhe zu vermeiden. Mit dem linken Arm könnten mittelschwere bis schwere Lasten ohne Einschränkung bewegt werden. Der Umgang mit Arbeitsgeräten, welche Vibrationen und Schläge übertragen würden, sei ungeeignet. Eine Neubeurteilung sei in frühestens 6 Monaten sinn voll (S. 7 f. Ziff. 5).
E. 4.11 Mit Bericht vom 2. September 2014 ( Urk. 9/236) erachtete Dr. E.___
dieses erstellte Belastungsprofil als eher offensiv. Eine maximale Hebebelastung von 16 kg sei eher zu hoch. Für leichte Tätigkeiten sei derzeit sicherlich eine Arbeitsfähigkeit in einem reduzierten Pensum zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Maurer sei d er Beschwerdeführer weiterhin vollständig arbeitsun fähig (S. 1 f.).
E. 4.12 In der kreisärztlichen Beurteilung vom 1 1. September 2014 ( Urk. 9/240) erach tete Dr. F.___ den medizinischen Endzustand aller Unfallfolgen als erreicht (S. 5 Ziff. 3.2).
E. 4.13 Mit Schreiben vom 2 2. September 2014 ( Urk. 9/244) nahm Dr. E.___ eine Zumutbarkeitsbeurteilung vor und erachtete den rechten Arm des Beschwerde führers für Hantierungen in Körperferne als nicht einsetzbar . Ebenfalls nicht zumutbar seien Bewegungen, welche 50° Elevation und 40° Abduktion über schreiten würden.
Bei hängendem Arm könnten mittelschwere Lasten bis 15 kg transportiert werden. Am linken A rm bestehe keine Einschränkung.
E. 4.14 Am 1 9. August 2015 erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ . Im gleichentags erstellten Ber icht ( Urk. 9/293) nannte er fol gende Diagnose (S. 6): - Status nach antibiotischer Therapie bei Low-Grade-Infekt des rechten Schultergelenks mit/bei: - Status nach kaum dislozierter Humerusschaftquerfraktur rechts, Mark nagelung und Wundheilungsstörung im Jahr 2012, Nagel ent fernung im Jahr 2013 - arthroskopischer Probeentnahme, Fadenankertenodese der langen Bizeps sehne und Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 1 0. Januar 2014 - antibiotischer i. V . -Therapie vom 1 1. Januar bis 7. Februar 2014 - Verdacht auf peripheres Nervenkompressionssyndrom des Nervus
ulna ris rechts
Die klinische Untersuchung zeige , dass sämtliche Funktionen des rechten Schulter gelenks im Vergleich zur im August 2014 erfolgten Voruntersuchung schlechter geworden seien. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Das im August 2014 beschriebene provisorische Zumutbarkeitsprofil habe sich ver schlechtert. Der Beschwerdeführer sei vollschichtig einsatzfähig für Tätigkeiten, bei denen die Abspreizung des rechten Oberarms im Schultergelenk nicht über 30° und die Elevation nicht über 40° hinausgehe. Bei diesen Beweg ungsaus schlägen und -richtungen sollten keine L aste n über 5 kg bewegt werden . Sporadisch dürften Lasten bis 10 kg am hängenden Arm transportiert, nicht aber gehoben werden. Das Anheben von Lasten bis Beckenhöhe sei zu vermei den. Der Umgang mit Arbeitsgeräten, welche Stösse und Schläge oder Vibra tionen in den rechten Arm übertragen würden, sei ungeeignet. B etriebsunübli che Pausen zur Erhol ung des rechten Schu ltergelenkes seien zu gewähren, wobei
E. 4.15 Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, nannte mit Bericht vom 7. September 2015 ( Urk. 9/308) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Unfall vom 2 9. September 2012 mit/bei: - Contusio cerebri mit Subduralhämatom temporal links, Kalottenfrak tur - Humerusschaftquerfraktur rechts, geschlossene r Reposition am 4. Oktober 2012, Metallentfernung am 1 4. Juni 2013 - Verdacht auf leichte Läsion des Nervus
radialis am Oberarm - nicht-pulssynchronem Tinnitus linksbetont - leichtes Sulcus
ulnaris -Syndrom rechts, wahrscheinlich Druckschädigung - Epicondylitis
humeri
lateralis beidseits linksbetont
A ufgrund der klinischen und elektrodiagnostischen Befunde könne neuerdings von einem leichten Sulcus
u lnaris -Syn drom rechts ausgegangen werden. Dieses sei sehr wahrscheinlich infolge Druckschädigung durch Abstützen des Ellbogens entstanden . Die Schmerzen im rechten Daumen, welche sich lokal nicht eindeu tig reproduzieren lassen würden, seien unklar. Das Hauptproblem bleibe die Schulterproblematik (S. 2).
E. 4.16 Dem Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie und für Hand chirurgie, vom 2 5. September 2015 ( Urk. 9/311) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - Rehabilitationsdefizit des Interphalangealgelenks ( IP )
Dig . I rechts - Epic ondylitis
humeri
radialis links - Status nach Humerusschaft fraktur rechts im Jahr 2012 mit Status nach Marknagelung und postoperativer Wundheilungsstörung - Status nach Marknagelentfernung, 2013 - Status nach arthroskopischer Probeentnahme, Fadenanker, Tenodese der langen Bizepssehne und Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts vom 1 0. Januar 2014 - Status nach antibiotischer i.V .-Therapie vom 1 1. Januar bis 7. Juli 2014 bei Low-Grade-Infekt
Bei den Restbeschwerden am rechten Daumen handle es sich um ein gewisses Rehabilitationsdefizit, welches ergotherapeutisch angegangen werden solle. Im Rahmen einer forcierten Flexionsbehandlung sollten die derzeit noch vorhande nen Symptome regredient sein (S. 2).
E. 4.17 Der Kreisarzt Dr. F.___ kam am 6. Oktober 2015 zum Schluss, dass das endphasige Flexionsdefizit ohne weitere pathologische n klinische n und radiolo gische n Befunde nicht aus reiche, um einen mehr als nur möglichen unfallkau salen Zusammenhang herzustellen. Daher seien a m Daumen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen feststellbar (vgl. Urk. 9/312).
E. 4.18 Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk. 9/321) berichtete Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, darüber, dass sich der Zustand der rechten Seite nicht verschlimmert habe. Durch die vermehrte Belastung im Sinne einer Epicondylitis
radialis
seien jedoch zusätzlich Schmerzen im Bereich des linken Armes aufgetreten. Die durch die Invalidenversicherung veranlassten Massnahmen zu r Reintegration seien gescheitert. Der Beschwerdeführer sei in der freien Wirtschaft vollständig arbeitsunfähig. Zusätzlich liege e ine psychi sche Belastung infolge der Wertlosigkeit und Hilflosigkeit gegenüber den Versi cherungen
vor . Das Ausüben e ine r behinderungsangepasste n Tätigkeit setze eine Umschulung voraus.
E. 4.19 Am 2 9. Dezember 2015 erfolgte eine weitere kreisärztliche Beurteilung durch Dr. F.___ ( Urk. 9/325). Dabei hielt er fest, dass nach Angaben des Beschwerdeführers und nach der Aktenlage im Vergleich zum Ausmass der Beschwerden anlässlich der im August 2015 erfolgten kreisärztliche n Untersu chung keine Zustandsverschlimmerung der unfallbedingten Beschwerden vor liege. Der Endzustand der Unfallfolgen sei weiterhin erreicht (S. 5).
E. 4.20 Mit Bericht vom 7. September 2016 ( Urk. 9/352) diagnostizierte Dr. E.___ im Wesentlichen eine persistierende posttraumatische Brachialgie und anhal tende Funktionseinschränkung der rechten Schulter. Der Beschwerdeführer habe multiple Wiederein gliederungsversuche unternommen.
S ämtliche Arbeiten hätten wegen anhaltender und wiederkehrender Schmerzen sowie
der Unfähig keit , gewisse Tätigkeiten auszuüben , wieder abgebrochen werden m üssen . Der objektivierbare Befund habe sich i m Vergleich zum Sommer 2014 verschlech tert. Eine Belastung des rechten Armes sei nicht zumutbar. Die aktive Bewe gungsamplitude habe sich nochmals redu ziert und betrage - unter Schmerzen - in Elevation sowie Abdu ktion und Innenrotation bis 30° . Das im September 2014 festgehaltene Zumutbarkeitsprofil müsse korrigiert werden. Der rechte Arm sei lediglich ein Hilfsarm . Belastungen seien diesem Arm nicht zumutbar, so dass lediglich rein unbelastete Tätigkeiten zumutbar seien. Das Aktivitäts niveau müsse auf Bauchhöhe limitiert werden. Repetitive Belastungen seien n icht zumutbar. Die bisher durchgeführten Reintegrationsversuche würden eine erhebliche Belastungsintoleranz zeigen, so dass die maximale zumutbare Belastbarkeit in rein administrativer Tätigkeit aktuell bei 50 % liege. Dem Beschwerdeführer seien
E. 9 /229). Dieser ging
in Kenntnis der durch den Unfall erlittenen temporalen linken Schädelkalottenfraktur davon aus , dass dadurch ein leichter Tinnitus links generiert worden sei. In Anbetracht des beidseitigen altersentsprechend normalen Gehörs handle es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen leich ten Tinnitus. Hinsichtlich des seit zwei bis drei Monaten zusätzlich bestehenden beidseitigen pulssynchronen Tinnitus sei die zeitliche Latenz zum Unfallereignis unwahrscheinlich und auch die radiologischen Abklärungen ergäben keine Gefässveränderungen , womit k eine objektivierbare organisch-strukturelle Läsion für das subjektiv pulssynchrone Ohrgeräusch beidseits vorliege . Dieses sei mit Sicherheit nicht unfallkausal (S. 2).
E. 10 bis 15 Minuten Pause pro Stunde zuzugestehen. Von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in administrativer Tätigkeit könne nicht aus gegangen werden (S. 1 f.). 5 . 5 .1
Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung des Rentenanspruchs per 1. Januar 2016 vorgenommen hat, ist im Hinblick darauf, dass der medizi nische Endzustand aus ärztlicher Sicht als erreicht erachtet w ird und die durch die Invalidenversicherung veranlassten Eingliederungsmassnahmen im Dezem ber 2015 abgebrochen wurden (vgl. Urk. 9/240 S. 5 Ziff. 3.2; Urk. 9/293 S. 7; Urk. 9/322 S. 2 f.; Urk. 9/325 S. 5 ), nicht zu beanstanden. 5.2
Aus medizinischer Sicht ist aktenkundig und unbestritten , dass die erheblichen und für die Probleme als hauptursächlich erachteten Beschwerden an der rech ten Schulter auf den im September 2012 erlittenen Unfall zurückzuführen sind, wobei der Beschwerdeführer unter anderem eine Humerusschaftquerfraktur erlitt (vgl. Urk. 9/22 S. 1; Urk. 9/118; Urk. 9/183; Urk. 9/222 S. 1 f.; Urk. 9/233 S. 7 f. Ziff. 5; Urk. 9/293 S. 6 f.; Urk. 9/352 S. 1 f. ). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ebenfalls beklagten Tinnitus hielt Dr. B.___
trotz eines attestierten altersentsprechend normale n Gehör s fest, dass ein leichter subjekti ver Tinnitus durch den Unfall generiert worden sei. Gleichzeitig erachtete er den zusätzlich beklagten beidseitigen pulssynchronen Tinnitus aufgrund der zeitli chen Latenz zum Unfall und der Tatsache, dass radiologisch keine Gefässverän derung erfasst werden konnte, als überwiegend wahrscheinlich nicht unfall kausal (vgl. Urk. 9/91 S. 1; Urk. 9/229 S. 2). Eine durch den leichten subjektiven Tinnitus attestierte Arbeitsunfähigkeit ist nicht aktenkundig und wäre auch kaum nachvollziehbar , weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Die im Sommer 2015 zusätzlich aufgetretenen Beschwerden an
beiden Ellbogen sowie am rechten Daumen sind s odann
durch Dr. F.___
nachvollziehbar als nicht unfallkausal eingestuft worden . So liessen sich die Schmerzen am rechten Daumen lokal nicht eindeutig reproduzieren und es konnten abgesehen von einem endphasigen Flexionsdefizit keine pathologischen klinischen oder radiologischen Befunde erhoben werden . Auch wurde wiederholt angegeben, dass die Beschwerden an den Ellbogen durch die vermehrte Belastu ng entstan den seien (vgl. Urk. 9/308 S. 1 f.; Urk. 9/309; Urk. 9/311 S. 2; Urk.
9/312; Urk. 9/321). Die Beschwerdegegnerin verneinte daher nachvollziehbar bereits mit formlosen Schreiben vom 2 6. November 2015 ( Urk. 9/317) eine entspre chende Leistungspflicht für diese Beschwerden . Die fehlende Kausalität wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht explizit bestritten, verlangte er hierauf insbesondere keine anfechtbare Verfügung. 5.3
Die Ärzte gehen übereinstimmend davon aus , dass dem Beschwerdeführer die bisherige körperlich belastende Tätigkeit als Bauarbeiter infolge der unfallbe dingten Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urk. 9/222 S. 1 f.; Urk. 9/233 S. 8 Ziff. 5; Urk. 9/236 S. 1 f.; Urk. 9/293 S. 7) , was in Kenntnis der erhobenen Befunde sowie des entsprechenden beruflichen Anforderungsprofils ohne weiteres nachvollziehbar und zwischen den Parteien auch nicht umstritten ist .
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit erweist sich die durch Kreisarzt Dr. F.___
im August 2015 v orgenommene
Beurteilung als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist . So erstattete er seine Einschätzung in Kenntnis der entsprechenden Vorakten und nahm selbst eine ausführliche klinische Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Er erkannte und berücksichtigte auch, dass es nach seiner im Jahr 2014 vorge nommenen provisorischen Zumutbarkeitsbeurteilung zu einer Zustandsver schlechterung an der rechten Schulter kam. So korrigierte er den möglichen Bewegungsradius von Abduktion und Elevation sowie das zumutbare Höchst gewicht der Lasten bei hängendem Arm und konstatierte
die Notwendigkeit von zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen zur Erholung der Schulter . Die unfall fremden Beschwerden am Daumen und den beiden Ellbogen klammerte er sodann bei seiner Beurteilung aus (vgl. Urk. 9/233 S. 7 f. Ziff. 5; Urk. 9/293 S. 5 ff.). Dass sich der Zustand der rechten Schulter nach dieser im August 2015 vorgenommenen Zumutbarkeitsbeurteilung nicht nochmals verschlechtert hat, bestätigten sowohl Dr. I.___ als auch der Beschwerdeführer selbst (vgl. Urk. 9/316 S. 1; Urk. 9/321 ; Urk. 9/325 S. 5 ). 5.4
Soweit der Beschwerdeführer das durch Kreisarzt Dr. F.___ erstellte Zumut barkeitsprofil als unhaltbar erachtete (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.) , kann dem nicht gefolgt werden . Zugegebenermassen
schätzte
Dr. E.___ den Beschwerde führer auch in administrativen Tätigkeiten als zu lediglich 50 % arbeitsfähig ein und widerspr ach damit der kreisärztlichen Beurteilung . Dabei weicht das durch ihn erstellte Belastungsprofil hinsichtlich möglicher Abduktion und Elevation sowie der Notwendigkeit von Pausen jedoch nicht wesentlich von demjenigen des Kreisarztes ab .
Zwar betrachtete er den rechten Arm lediglich noch als Hilfsarm , was allerdings für sich allein nicht zwingend eine prozentuale Ein schränkung in einer sehr leichten körperlichen Tätigkeit zu rechtfertigen ver mag. So begründete Dr. E.___ die maximale zumutbare Belastbarkeit in rein administrativen Tätigkeiten von derzeit maximal 50 % denn auch damit, dass die bisher extensiv durchgeführten Reintegrationsversuche eine erhebliche Belastungsintoleranz zeigen würden (vgl. Urk. 9/352 S. 2) . Dabei ist allerdings zu beachten, dass während den Eingliederungsmassnahmen auch mehrere aus kreisärztlicher Sicht als nicht geeignet erachtete
Aufgaben ausgeführt wurden
und die unfallfremden Beschwerden an Daumen sowie Ellbogen ebenfalls zum Scheitern der Wiedereinglieder ungsversuche beigetragen haben, worauf sogleich näher eingegangen wird . Hinsichtlich der durch Dr. E.___ vorgenomme nen Einschätzung lässt sich nicht erkennen, ob er nur die unfallkausalen Schulterbeschwerden berücksichtigt oder auch die unfallfremden Beschwerden miteinbezogen hat. Es lässt sich nicht nachvollziehen , weshalb der Beschwer deführer aufgrund der Schulterbeschwerden in einer rein administrativen Tätig keit mit zusätzlichen stündlichen Pausen lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll. Die abweichende Einschätzung von Dr. E.___ vermag demnach keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung aufkommen zu lassen.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das gesetzte Leistungsziel wäh rend den durch die Invalidenversicherung veranlassten Eingliederungsmass nahme n
trotz erheblicher Anstrengungen effektiv nicht erreichen konnte, bedeutet - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.)
- nicht, dass das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil unhaltbar ist. So trugen die unfallfremden Beschwerden am Daumen und den Ellbogen ebenfalls zum Scheitern der Wiedereingliederungsversuche bei, was indessen bei der vorlie genden Beurteilung unberücksichtigt zu bleiben hat. D ie Präsenzzeit wurde etwa wieder reduziert, als sich durch die Überlastung am linken Arm ein Tennisellbo gen entwickelt hat (vgl. Urk. 3/17 S. 2 und S. 8 f. ; Urk. 3/19 S. 4 ). Die verrich teten
Aufgaben entsprachen sodann auch nicht vollends dem kreisärztlichen Belastungsprofil. So sind beispielsweise die Demontage in der Velowerkstatt sowie Bohr arbeiten nicht optimal und das Heckenschneiden wird dem Zumut barkeitsprofil ebenfalls nicht gerecht .
D emgegenüber wird
etwa erwähnt, dass der Beschwerdeführer Arbeiten im Veloatelier , welche unterhalb des Brustberei ches und ohne grösseren Kraftaufwand machbar gewesen seien, engagiert aus geführt habe. Dies entspricht auch eher dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil . Sodann konnte er die Tätigkeit beim Mittags-Lieferdienst abgesehen vom Wischen des Bodens problemlos ausführen und erklärte auch, dass es ihm während des Monats, als er dort gearbeitet habe, sehr gut gegangen sei. Er habe sich allerdings gelegentlich unterfordert gefühlt
(vgl. Urk. 3/14 S. 1 ff. ; Urk. 3/17 S. 3 f f.; Urk. 3/19 S. 1 f f. ).
Es lässt sich demzufolge nicht erkennen , dass die Reintegrationsversuche einzig aufgrund der unfallbedingten Beschwer den an der rechten Schulter gescheitert sind, weshalb die erfolglos durchge führten Eingliederungsmassnahmen das kre isärztliche Zumutbarkeitsprofil nicht in Frage zu stellen vermögen. 5. 5
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbe dingten Beschwerden an der rechten Schulter in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zwar nicht mehr arbeitsfähig ist. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung ist er indessen in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils vollschichtig einsatzfähig, wobei ihm zusätz lich 10 Minuten Pause pro Stunde zu gewähren sind. 6 .
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung wird schliesslich nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. So setzte sie das Valideneinkommen
auf Fr. 68‘900. -- fest (vgl. hierzu etwa Urk. 9/90; Urk.
9/333) . Zur Bestimmung des Invalideneinkommens – der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach
–
stellte die Beschwerdegegnerin auf die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ab und wählte fünf DAP-Blätter als Elektrokontrolleur ( DAP-Nr. 8080), als Gerätekon trolleur ( DAP-Nr. 11307) sowie als Produktionsmitarbeiter ( DAP- Nr. 385 1 und DAP-Nr. 5390) und als Verpacker ( DAP- Nr. 2944) aus (vgl. Urk. 9/346 S. 1 ). Diese
Profile sind mit dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil in Einklang zu bringen, handelt es sich
dabei doch allesamt um körperlich sehr leichte Täti g keiten und das Einschalten von Pausen ist ebenfalls möglich (vgl. Urk. 9/346 S.
E. 12 ff.) . Soweit der Beschwerdeführer das Einschalten von betriebsunüblichen Pausen lediglich im geschützten Rahmen als möglich erachtete (vgl. Urk. 1 S. 5), erweist sich dies als unbegründet. Die vorliegende Berechnung anhand der DAP erfolgte sodann rechtskonform (vgl. hierzu die Voraussetzungen in BGE 139 V 592 E. 6.3 ) und d ie herangezogenen DAP-Blätter wurden auch vom Beschwer deführer nicht in Frage gestellt. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf zusätzliche Pausen vo n jeweils 10
Minuten pro Stunde angewiesen ist, berück sichtigte die Beschwerdegegnerin richtigerweise mit einem entsprechenden zeit lichen Abzug ( Urk. 2 S. 6; vgl. BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). Das ermittelte Invalideneinkommen von Fr.
49‘161. erweist sich
somit als korrekt. Wird das Valideneinkommen von Fr.
68‘900. -- dem Invalideneinkommen von Fr. 49‘161. -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘739.- -. Dies kommt einem Invaliditätsgrad von gerundet 29 % gleich.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwer d e führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00214
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
28. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1982, war seit dem 1. April 2007 als Bauarbeiter bei der Baugeschäft Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Suva für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 2 9. September 2012 von ein em Auto angefahren wurde ( Urk. 9/2 ). Anlässlich der stationären Hospitali sation wurde ein Polytrauma mit Subduralhämatom und mehreren Frakturen diagnostiziert (vgl. Urk. 9/22 S. 1). Die Suva erbrachte daraufhin die gesetzli chen Leistungen
im Sinne von Heilbehandlung und Taggeld ( Urk. 9/14) .
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 2 0. Oktober 2014 ( Urk. 9/251) sowie 2 4. August 2015 ( Urk. 9/297) sprach die Suva dem Ver sicherten gesamthaft eine Integritätsentschädigung von Fr. 31‘500.-- ( Fr. 18‘900.-- + Fr. 12‘600.--) bei einer Integritätseinbusse von insgesamt 25 % zu. 1.2
D er Versicherte meldete sich
auch
bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbe zug an, welche die Kosten für ein Arbeitstraining für die Zeit vom 9. Februar 2015 bis 4. März 2016 übernahm und während dieser Zeit ein Tag geld entrichtete , weshalb die Suva das Taggeld ihrerseits per 9. Februar 2015 einstellte (vgl. Urk. 9/62; Urk. 9/271; Urk. 9/277 ; Urk. 9/282; Urk. 9/302 ; Urk. 9/307). Die berufliche Massnahme wurde per 1 8. Dezember 20 15 abgebro chen, wobei gleichzeitig auch das Taggeld eingestellt wurde ( vgl. Urk. 9/322 S.
2 f.).
Mit Verfü gung vom 1 5. Januar 2016 ( Urk. 9/329 ) sprach die Suva dem Ver sicher ten schliesslich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 eine Invaliden rente entsprechend einer Erwerbs unfähigkeit von 28 %
zu. Die dagegen vom Ver siche rten erhobene Einsprache ( Urk. 9/339 ) hiess die Suva mit Einsprache entsc heid vom 1 7. August 2016 ( Urk. 9/347 = Urk.
2) in dem Sinne teilweise gut, als ein leicht höherer Invaliditätsgrad von 29 % er mittelt wurde. 2.
Der Versicherte erhob am 1 6. September 2016 Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom 1 7. August 2016 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Januar 2016 aufgrund der unfallbedingten Erwerbseinbusse von mindestens 64 % eine monatliche Rente von mindestens Fr. 2‘939.75 auszurichten. Eventuell sei eine erneut e medizinisch e und berufli ch e
Abklärung vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva beantragte mit Beschwer deantwort vom 3. Januar 2017 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 9. September 2012 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer in einer näher umschriebenen Tätigkeit vollschichtig einsatzfähig sei, wobei pro Stunde jeweils 10 Minuten Pause angemessen seien (S. 5). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die genannten DAP-Profile abzustellen . Aufgrund der Notwendigkeit von Pausen sei dieses entsprechend zu reduzieren . Nach Vornahme des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 29 % (S. 6 f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
8) führte sie ergänzend aus, dass es nebst den unfallkausalen Beschwerden auch zu erheblichen unfallfremden Beschwerden an beiden Ellbogen sowi e am rechten Daumen gekommen sei , welche bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden dürften (S. 5). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil sei unhaltbar. Die Annahme einer voll schichtigen Einsatzfähigkeit stehe im Widerspruch zu den übrigen Akten (S. 4). Die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung seien aufgrund des unhaltbaren Zumutbarkeitsprofils gescheitert. Sämtliche Versuche einer Steige rung des Pensums hätten zu einer markanten Zunahme der unfallbedingten Beschwerden am rechten Arm geführt. Zudem seien Beschwerden am vormals gesunden linken Arm aufgetreten . Das Zumutbarkeitsprofil sei auch aus arbeitsrehabilitativen Gründen abzulehnen (S.
9 f f .). Es sei von einer unfallbe dingten Restarbeitsfähigkeit von höchstens 50
% in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Zudem sei es stossend, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die vorgebrachten Einwände zum medizinischen Sachverhalt eingegangen sei (S.
12). Der Berechnung des Invaliditätsgrades könne gefolgt werden. Bei einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit ergebe sich demnach eine unfallbedingte Erwerbs einbusse von 64 % (S. 14). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente . Dabei umstritten ist ein zig die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit. 3. 3.1
Vorab gilt es die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beurtei len, wonach die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einwände zum medizini schen Sachverhalt eingegangen sei (vgl. Urk. 1 S. 12). 3.2
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).
Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E.
4.1). Die Beschwerdegegnerin darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE
136 I 184 E. 2.2.1). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Ent scheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungs weise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). 3.3
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort auf die vorgebrachten Einwände zum medizinischen Sachver halt eingegangen ist. So wiederholte sie vielmehr das bereits in der Verfügung Vorgebrachte und nahm lediglich eine leichte Änderung bei der Bemessung des Invalideneinkommens vor. Auf die vom Beschwerdeführer erwähnten abwei chenden medizinischen Beurteilungen sowie die Ausführungen zu den geschei terten Wiedereingliederungsversuchen ging sie dagegen nicht ein. Zwar hat sich die Beschwerdegegnerin nicht einlässlich mit allen Parteistandpunkten aus einanderzusetzen, doch wird durch das vollständige Missachten sämtlicher Vor bringen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dieser hat a ller dings die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit die Verletzung als geheilt betrachtet werden kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). 4. 4.1
Am 2 9. September 2012 wurde der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 3. Oktober 2012 von einem Auto angefahren und zog sich dabei Brüche am Oberarm und Gesicht zu (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 6, Ziff. 9). Er war daher vom 2 9. September bis 1. Oktober 2012 im Klinikum der Universität Z.___ sta tionär hospitalisiert (vgl. Urk. 9/9 S. 3 ). 4.2
Nach dem Rücktransport in die Schweiz erfolgte sodann vom 1. bis 9. Oktober 2012 eine stationäre Hospitalisation
i m Spital A.___ . Mit Austrittsbericht vom 8. Oktober 2012 ( Urk. 9/22; vgl. auch den Operationsbericht vom 4. Oktober 2012, Urk. 9/23 ) informierten die Ärzte über die operative Versor gung der Humerusschaftfraktur rechts, wobei sich der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet habe. Als Diagnose nannten sie Folgendes (S. 1): - Polytrauma vom 2 9. September 2012 mit/bei: - Fraktur der Schädelkalotten t emporal links inklusive Pneumenz epha lon - stabilem minimem Subduralhämatom temporal links - leicht dislozierter Fraktur des Orbitadachs links - k aum dislozierter Humerusschaftquerf raktur rechts - Verdacht auf Rippenfraktur Th 8-12 dorsolateral rechts
Der Beschwerdeführer sei vom 1. Oktober bis 1 8. November 2012 vollständig arbeitsunfähig (S. 2). 4.3
Dem Bericht der Ärzte des Spitals A.___ vom 1 9. November 2012 ( Urk. 9/35) ist zu entnehmen, dass die zur Verlaufskontrolle vorgenommene Computerto mographie (CT) des Schädels kein subdurales Hämatom mehr gezeigt habe und eine verheilte Kalottenfraktur
ersichtlich gewesen sei . Der Belastungsaufbau des rechten Oberarms habe durch Physiotherapie zu erfolgen (S. 2). 4.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, für Arbeitsmedizin sowie für Allergologie und klinische Immunologie , nahm am 9. April 2013 eine ärztliche Beurteilung vor ( Urk. 9/91). H insichtlich der Kausalität des beklagten Tinnitus hielt er fest, dass das Reintonaudiogramm ein altersentsprechend nor males Gehö r zeige, weshalb der subjektiv empfundene Tinnitus aus rein oto-rhino-laryngologischer Sicht nicht erklärt werden könne (S. 1). 4.5
Mit Austrittsbericht vom 6. Mai 2013 ( Urk. 9/101) informierten die Ärzte der Rehaklinik C.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 1. März bis 1 6. April 2013 und nannten – hier gekürzt aufgeführt - fol gende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 2 9. September 2012 mit/bei: - traumatischer Hirnverletzung, subduralem Hämatom temporal links, Kalottenfraktur mit intrakraniellen und intraorbitalen Luftein schlüssen, geringer Dislokation am linken Orbitadach - Querfraktur des Humerusschaft s rechts mit Biegungskeil lateral - Rippenserienfraktur dorsolateral rechts 8.
– 1 2. Rippe - Status nach Anpassungsstörung mit psychotraumatologischer Symptoma tik und leichter affektiver Auslenkung, inzwischen weitge hend remittiert (ICD-10 F43.28)
Eine psychische Störung , welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte , liege nicht vor . Die bisherige Tätigkeit als Kundenmaurer sei dem Beschwerdeführer derzeit nicht zumutbar. Die Zumutbarkeitsbeurteilung für eine an gepasste Tätigkeit sei noch verfrüht, da er sich derzeit noch in der medizinischen Phase befinde. Er sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Das arbeitsrelevante Problem stelle das rechte Schultergelenk mit deutlicher Bewe gungseinschränkung dar (S. 2 f.). 4.6
Am 1 4. Juni 2013 wurde im Spital A.___ eine Narbenkorrektur und eine Osteosynthesematerialentfernung
am Humerus rechts vorgenommen (vgl. Ope rationsbericht vom 1 4. Juni 2013, Urk. 9/118). Der Beschwerdeführer war daher vom 1 4. bis 1 6. Juni 2013 stationär hospitalisiert, wobei sich der Verlauf komplikationslos gestaltet habe
(vgl. undatierter Austrittsbericht, Urk. 9/131). 4.7
Sodann wurde a m 1 0. Januar 2014 in der D.___ Klinik an der rechten Schul ter eine arthroskopische Probeentnahme, eine Fadenankertenodese der langen Bizepssehne sowie eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und eine Akromioplastik durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 1 0. Januar 2014, Urk. 9/183). Der Beschwerdeführer war vom 1 0. bis 1 2. Januar 2014 stationär hospitalisiert, wobei sich der postoperative Ver lauf komplikationslos gestaltet habe (vgl. Austrittsbericht vom 1 2. Januar 2014, Urk. 9/184). 4.8
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, D.___ Klinik, nannte mit Bericht vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 9/222) folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnose (S. 1): - Status nach antibi otischer Therapie bei Low-Grade- Infekt der dominan ten rechten Schulter mit/bei: - Status nach Humeruskopffraktur , Marknagelung und Wund heilungs stö rung im Jahr 2012, Nagelentfernung im Jahr 2013 - arthroskopischer Probeentnahme, Fadenankertenodese der langen Bizepssehne und Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 1 0. Januar 2014 - antibiotischer intravenöser ( i.V. ) Therapie vom 1 1. Januar bis 7. Februar 2014
Als Nebendiagnose erwähnte er ein leichtes Ausfallsyndrom des Nervus
ulnaris im rechten Sulcus - Bereich bei unauffälliger elektrophysiologischer Untersu chung. Der Verlauf sei weiterhin frustrierend. Eine Besserungstendenz sei nicht erkennbar . Langfristig müsse sicherlich eine Tätigkeit
ausgeübt werden, in wel cher der rechte Arm lediglich einen Hilfsarm darstelle. Mit grosser Wahrschein lichkeit seien m ittelschwere und schwere Belastungen lebenslang nicht mehr durchführbar (S. 1 f.). 4.9
Eine erneute ärztliche Beurteilung durch Dr. B.___ erfolgte am 7. Juli 2014 ( Urk. 9 /229). Dieser ging
in Kenntnis der durch den Unfall erlittenen temporalen linken Schädelkalottenfraktur davon aus , dass dadurch ein leichter Tinnitus links generiert worden sei. In Anbetracht des beidseitigen altersentsprechend normalen Gehörs handle es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen leich ten Tinnitus. Hinsichtlich des seit zwei bis drei Monaten zusätzlich bestehenden beidseitigen pulssynchronen Tinnitus sei die zeitliche Latenz zum Unfallereignis unwahrscheinlich und auch die radiologischen Abklärungen ergäben keine Gefässveränderungen , womit k eine objektivierbare organisch-strukturelle Läsion für das subjektiv pulssynchrone Ohrgeräusch beidseits vorliege . Dieses sei mit Sicherheit nicht unfallkausal (S. 2). 4.10
Am 2 1. August 2014 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Im gleichentags erstellten Bericht ( Urk. 9/233) hielt er im Wesentlichen eine deutlich schmerz- und mechanisch bedingte Funktions einschränkung des rechten Schultergelenks nach operativ versorgter kaum dislozierter Humerusschaftquerfraktur rechts fest . Die Fraktur sei verheilt. Der medizinische Endzustand sei allerdings noch nicht erreicht. Eine Verbesserung der Schmerzsituation sowie der eingeschränkten Funktion sei möglich . Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigke it als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig. Das provisorische Zumutbarkeitsprofil für den allgemeine n Arbeitsmarkt beschrieb Dr. F.___ wie folgt : der Beschwerdeführer sei vollschichtig einsatzfähig für jede Tätigkeit, bei der die Abspreizung des rechten Oberarmes im Schultergelenk nicht über 40° und die Elevation nicht über 50° hinausgehe. Bei diesen Be wegungsausschlägen und - richtungen sollten keine Lasten über 5 kg bewegt werden . Mittelschwere Lasten bis 15 kg dürften am hängenden Arm transportiert , aber nicht gehoben werden. Dabei sei auch das Anheben von Lasten bis Beckenhöhe zu vermeiden. Mit dem linken Arm könnten mittelschwere bis schwere Lasten ohne Einschränkung bewegt werden. Der Umgang mit Arbeitsgeräten, welche Vibrationen und Schläge übertragen würden, sei ungeeignet. Eine Neubeurteilung sei in frühestens 6 Monaten sinn voll (S. 7 f. Ziff. 5). 4.11
Mit Bericht vom 2. September 2014 ( Urk. 9/236) erachtete Dr. E.___
dieses erstellte Belastungsprofil als eher offensiv. Eine maximale Hebebelastung von 16 kg sei eher zu hoch. Für leichte Tätigkeiten sei derzeit sicherlich eine Arbeitsfähigkeit in einem reduzierten Pensum zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Maurer sei d er Beschwerdeführer weiterhin vollständig arbeitsun fähig (S. 1 f.). 4.12
In der kreisärztlichen Beurteilung vom 1 1. September 2014 ( Urk. 9/240) erach tete Dr. F.___ den medizinischen Endzustand aller Unfallfolgen als erreicht (S. 5 Ziff. 3.2). 4.13
Mit Schreiben vom 2 2. September 2014 ( Urk. 9/244) nahm Dr. E.___ eine Zumutbarkeitsbeurteilung vor und erachtete den rechten Arm des Beschwerde führers für Hantierungen in Körperferne als nicht einsetzbar . Ebenfalls nicht zumutbar seien Bewegungen, welche 50° Elevation und 40° Abduktion über schreiten würden.
Bei hängendem Arm könnten mittelschwere Lasten bis 15 kg transportiert werden. Am linken A rm bestehe keine Einschränkung. 4.14
Am 1 9. August 2015 erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ . Im gleichentags erstellten Ber icht ( Urk. 9/293) nannte er fol gende Diagnose (S. 6): - Status nach antibiotischer Therapie bei Low-Grade-Infekt des rechten Schultergelenks mit/bei: - Status nach kaum dislozierter Humerusschaftquerfraktur rechts, Mark nagelung und Wundheilungsstörung im Jahr 2012, Nagel ent fernung im Jahr 2013 - arthroskopischer Probeentnahme, Fadenankertenodese der langen Bizeps sehne und Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 1 0. Januar 2014 - antibiotischer i. V . -Therapie vom 1 1. Januar bis 7. Februar 2014 - Verdacht auf peripheres Nervenkompressionssyndrom des Nervus
ulna ris rechts
Die klinische Untersuchung zeige , dass sämtliche Funktionen des rechten Schulter gelenks im Vergleich zur im August 2014 erfolgten Voruntersuchung schlechter geworden seien. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Das im August 2014 beschriebene provisorische Zumutbarkeitsprofil habe sich ver schlechtert. Der Beschwerdeführer sei vollschichtig einsatzfähig für Tätigkeiten, bei denen die Abspreizung des rechten Oberarms im Schultergelenk nicht über 30° und die Elevation nicht über 40° hinausgehe. Bei diesen Beweg ungsaus schlägen und -richtungen sollten keine L aste n über 5 kg bewegt werden . Sporadisch dürften Lasten bis 10 kg am hängenden Arm transportiert, nicht aber gehoben werden. Das Anheben von Lasten bis Beckenhöhe sei zu vermei den. Der Umgang mit Arbeitsgeräten, welche Stösse und Schläge oder Vibra tionen in den rechten Arm übertragen würden, sei ungeeignet. B etriebsunübli che Pausen zur Erhol ung des rechten Schu ltergelenkes seien zu gewähren, wobei 10 Min uten Pause pro Stunde angemessen seien . In der bisherigen Tätig keit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig (S. 5 ff.). 4.15
Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, nannte mit Bericht vom 7. September 2015 ( Urk. 9/308) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Unfall vom 2 9. September 2012 mit/bei: - Contusio cerebri mit Subduralhämatom temporal links, Kalottenfrak tur - Humerusschaftquerfraktur rechts, geschlossene r Reposition am 4. Oktober 2012, Metallentfernung am 1 4. Juni 2013 - Verdacht auf leichte Läsion des Nervus
radialis am Oberarm - nicht-pulssynchronem Tinnitus linksbetont - leichtes Sulcus
ulnaris -Syndrom rechts, wahrscheinlich Druckschädigung - Epicondylitis
humeri
lateralis beidseits linksbetont
A ufgrund der klinischen und elektrodiagnostischen Befunde könne neuerdings von einem leichten Sulcus
u lnaris -Syn drom rechts ausgegangen werden. Dieses sei sehr wahrscheinlich infolge Druckschädigung durch Abstützen des Ellbogens entstanden . Die Schmerzen im rechten Daumen, welche sich lokal nicht eindeu tig reproduzieren lassen würden, seien unklar. Das Hauptproblem bleibe die Schulterproblematik (S. 2). 4.16
Dem Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie und für Hand chirurgie, vom 2 5. September 2015 ( Urk. 9/311) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - Rehabilitationsdefizit des Interphalangealgelenks ( IP )
Dig . I rechts - Epic ondylitis
humeri
radialis links - Status nach Humerusschaft fraktur rechts im Jahr 2012 mit Status nach Marknagelung und postoperativer Wundheilungsstörung - Status nach Marknagelentfernung, 2013 - Status nach arthroskopischer Probeentnahme, Fadenanker, Tenodese der langen Bizepssehne und Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts vom 1 0. Januar 2014 - Status nach antibiotischer i.V .-Therapie vom 1 1. Januar bis 7. Juli 2014 bei Low-Grade-Infekt
Bei den Restbeschwerden am rechten Daumen handle es sich um ein gewisses Rehabilitationsdefizit, welches ergotherapeutisch angegangen werden solle. Im Rahmen einer forcierten Flexionsbehandlung sollten die derzeit noch vorhande nen Symptome regredient sein (S. 2). 4.17
Der Kreisarzt Dr. F.___ kam am 6. Oktober 2015 zum Schluss, dass das endphasige Flexionsdefizit ohne weitere pathologische n klinische n und radiolo gische n Befunde nicht aus reiche, um einen mehr als nur möglichen unfallkau salen Zusammenhang herzustellen. Daher seien a m Daumen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen feststellbar (vgl. Urk. 9/312). 4.18
Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk. 9/321) berichtete Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, darüber, dass sich der Zustand der rechten Seite nicht verschlimmert habe. Durch die vermehrte Belastung im Sinne einer Epicondylitis
radialis
seien jedoch zusätzlich Schmerzen im Bereich des linken Armes aufgetreten. Die durch die Invalidenversicherung veranlassten Massnahmen zu r Reintegration seien gescheitert. Der Beschwerdeführer sei in der freien Wirtschaft vollständig arbeitsunfähig. Zusätzlich liege e ine psychi sche Belastung infolge der Wertlosigkeit und Hilflosigkeit gegenüber den Versi cherungen
vor . Das Ausüben e ine r behinderungsangepasste n Tätigkeit setze eine Umschulung voraus. 4.19
Am 2 9. Dezember 2015 erfolgte eine weitere kreisärztliche Beurteilung durch Dr. F.___ ( Urk. 9/325). Dabei hielt er fest, dass nach Angaben des Beschwerdeführers und nach der Aktenlage im Vergleich zum Ausmass der Beschwerden anlässlich der im August 2015 erfolgten kreisärztliche n Untersu chung keine Zustandsverschlimmerung der unfallbedingten Beschwerden vor liege. Der Endzustand der Unfallfolgen sei weiterhin erreicht (S. 5). 4.20
Mit Bericht vom 7. September 2016 ( Urk. 9/352) diagnostizierte Dr. E.___ im Wesentlichen eine persistierende posttraumatische Brachialgie und anhal tende Funktionseinschränkung der rechten Schulter. Der Beschwerdeführer habe multiple Wiederein gliederungsversuche unternommen.
S ämtliche Arbeiten hätten wegen anhaltender und wiederkehrender Schmerzen sowie
der Unfähig keit , gewisse Tätigkeiten auszuüben , wieder abgebrochen werden m üssen . Der objektivierbare Befund habe sich i m Vergleich zum Sommer 2014 verschlech tert. Eine Belastung des rechten Armes sei nicht zumutbar. Die aktive Bewe gungsamplitude habe sich nochmals redu ziert und betrage - unter Schmerzen - in Elevation sowie Abdu ktion und Innenrotation bis 30° . Das im September 2014 festgehaltene Zumutbarkeitsprofil müsse korrigiert werden. Der rechte Arm sei lediglich ein Hilfsarm . Belastungen seien diesem Arm nicht zumutbar, so dass lediglich rein unbelastete Tätigkeiten zumutbar seien. Das Aktivitäts niveau müsse auf Bauchhöhe limitiert werden. Repetitive Belastungen seien n icht zumutbar. Die bisher durchgeführten Reintegrationsversuche würden eine erhebliche Belastungsintoleranz zeigen, so dass die maximale zumutbare Belastbarkeit in rein administrativer Tätigkeit aktuell bei 50 % liege. Dem Beschwerdeführer seien 10 bis 15 Minuten Pause pro Stunde zuzugestehen. Von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in administrativer Tätigkeit könne nicht aus gegangen werden (S. 1 f.). 5 . 5 .1
Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung des Rentenanspruchs per 1. Januar 2016 vorgenommen hat, ist im Hinblick darauf, dass der medizi nische Endzustand aus ärztlicher Sicht als erreicht erachtet w ird und die durch die Invalidenversicherung veranlassten Eingliederungsmassnahmen im Dezem ber 2015 abgebrochen wurden (vgl. Urk. 9/240 S. 5 Ziff. 3.2; Urk. 9/293 S. 7; Urk. 9/322 S. 2 f.; Urk. 9/325 S. 5 ), nicht zu beanstanden. 5.2
Aus medizinischer Sicht ist aktenkundig und unbestritten , dass die erheblichen und für die Probleme als hauptursächlich erachteten Beschwerden an der rech ten Schulter auf den im September 2012 erlittenen Unfall zurückzuführen sind, wobei der Beschwerdeführer unter anderem eine Humerusschaftquerfraktur erlitt (vgl. Urk. 9/22 S. 1; Urk. 9/118; Urk. 9/183; Urk. 9/222 S. 1 f.; Urk. 9/233 S. 7 f. Ziff. 5; Urk. 9/293 S. 6 f.; Urk. 9/352 S. 1 f. ). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ebenfalls beklagten Tinnitus hielt Dr. B.___
trotz eines attestierten altersentsprechend normale n Gehör s fest, dass ein leichter subjekti ver Tinnitus durch den Unfall generiert worden sei. Gleichzeitig erachtete er den zusätzlich beklagten beidseitigen pulssynchronen Tinnitus aufgrund der zeitli chen Latenz zum Unfall und der Tatsache, dass radiologisch keine Gefässverän derung erfasst werden konnte, als überwiegend wahrscheinlich nicht unfall kausal (vgl. Urk. 9/91 S. 1; Urk. 9/229 S. 2). Eine durch den leichten subjektiven Tinnitus attestierte Arbeitsunfähigkeit ist nicht aktenkundig und wäre auch kaum nachvollziehbar , weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Die im Sommer 2015 zusätzlich aufgetretenen Beschwerden an
beiden Ellbogen sowie am rechten Daumen sind s odann
durch Dr. F.___
nachvollziehbar als nicht unfallkausal eingestuft worden . So liessen sich die Schmerzen am rechten Daumen lokal nicht eindeutig reproduzieren und es konnten abgesehen von einem endphasigen Flexionsdefizit keine pathologischen klinischen oder radiologischen Befunde erhoben werden . Auch wurde wiederholt angegeben, dass die Beschwerden an den Ellbogen durch die vermehrte Belastu ng entstan den seien (vgl. Urk. 9/308 S. 1 f.; Urk. 9/309; Urk. 9/311 S. 2; Urk.
9/312; Urk. 9/321). Die Beschwerdegegnerin verneinte daher nachvollziehbar bereits mit formlosen Schreiben vom 2 6. November 2015 ( Urk. 9/317) eine entspre chende Leistungspflicht für diese Beschwerden . Die fehlende Kausalität wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht explizit bestritten, verlangte er hierauf insbesondere keine anfechtbare Verfügung. 5.3
Die Ärzte gehen übereinstimmend davon aus , dass dem Beschwerdeführer die bisherige körperlich belastende Tätigkeit als Bauarbeiter infolge der unfallbe dingten Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urk. 9/222 S. 1 f.; Urk. 9/233 S. 8 Ziff. 5; Urk. 9/236 S. 1 f.; Urk. 9/293 S. 7) , was in Kenntnis der erhobenen Befunde sowie des entsprechenden beruflichen Anforderungsprofils ohne weiteres nachvollziehbar und zwischen den Parteien auch nicht umstritten ist .
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit erweist sich die durch Kreisarzt Dr. F.___
im August 2015 v orgenommene
Beurteilung als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist . So erstattete er seine Einschätzung in Kenntnis der entsprechenden Vorakten und nahm selbst eine ausführliche klinische Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Er erkannte und berücksichtigte auch, dass es nach seiner im Jahr 2014 vorge nommenen provisorischen Zumutbarkeitsbeurteilung zu einer Zustandsver schlechterung an der rechten Schulter kam. So korrigierte er den möglichen Bewegungsradius von Abduktion und Elevation sowie das zumutbare Höchst gewicht der Lasten bei hängendem Arm und konstatierte
die Notwendigkeit von zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen zur Erholung der Schulter . Die unfall fremden Beschwerden am Daumen und den beiden Ellbogen klammerte er sodann bei seiner Beurteilung aus (vgl. Urk. 9/233 S. 7 f. Ziff. 5; Urk. 9/293 S. 5 ff.). Dass sich der Zustand der rechten Schulter nach dieser im August 2015 vorgenommenen Zumutbarkeitsbeurteilung nicht nochmals verschlechtert hat, bestätigten sowohl Dr. I.___ als auch der Beschwerdeführer selbst (vgl. Urk. 9/316 S. 1; Urk. 9/321 ; Urk. 9/325 S. 5 ). 5.4
Soweit der Beschwerdeführer das durch Kreisarzt Dr. F.___ erstellte Zumut barkeitsprofil als unhaltbar erachtete (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.) , kann dem nicht gefolgt werden . Zugegebenermassen
schätzte
Dr. E.___ den Beschwerde führer auch in administrativen Tätigkeiten als zu lediglich 50 % arbeitsfähig ein und widerspr ach damit der kreisärztlichen Beurteilung . Dabei weicht das durch ihn erstellte Belastungsprofil hinsichtlich möglicher Abduktion und Elevation sowie der Notwendigkeit von Pausen jedoch nicht wesentlich von demjenigen des Kreisarztes ab .
Zwar betrachtete er den rechten Arm lediglich noch als Hilfsarm , was allerdings für sich allein nicht zwingend eine prozentuale Ein schränkung in einer sehr leichten körperlichen Tätigkeit zu rechtfertigen ver mag. So begründete Dr. E.___ die maximale zumutbare Belastbarkeit in rein administrativen Tätigkeiten von derzeit maximal 50 % denn auch damit, dass die bisher extensiv durchgeführten Reintegrationsversuche eine erhebliche Belastungsintoleranz zeigen würden (vgl. Urk. 9/352 S. 2) . Dabei ist allerdings zu beachten, dass während den Eingliederungsmassnahmen auch mehrere aus kreisärztlicher Sicht als nicht geeignet erachtete
Aufgaben ausgeführt wurden
und die unfallfremden Beschwerden an Daumen sowie Ellbogen ebenfalls zum Scheitern der Wiedereinglieder ungsversuche beigetragen haben, worauf sogleich näher eingegangen wird . Hinsichtlich der durch Dr. E.___ vorgenomme nen Einschätzung lässt sich nicht erkennen, ob er nur die unfallkausalen Schulterbeschwerden berücksichtigt oder auch die unfallfremden Beschwerden miteinbezogen hat. Es lässt sich nicht nachvollziehen , weshalb der Beschwer deführer aufgrund der Schulterbeschwerden in einer rein administrativen Tätig keit mit zusätzlichen stündlichen Pausen lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll. Die abweichende Einschätzung von Dr. E.___ vermag demnach keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung aufkommen zu lassen.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das gesetzte Leistungsziel wäh rend den durch die Invalidenversicherung veranlassten Eingliederungsmass nahme n
trotz erheblicher Anstrengungen effektiv nicht erreichen konnte, bedeutet - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.)
- nicht, dass das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil unhaltbar ist. So trugen die unfallfremden Beschwerden am Daumen und den Ellbogen ebenfalls zum Scheitern der Wiedereingliederungsversuche bei, was indessen bei der vorlie genden Beurteilung unberücksichtigt zu bleiben hat. D ie Präsenzzeit wurde etwa wieder reduziert, als sich durch die Überlastung am linken Arm ein Tennisellbo gen entwickelt hat (vgl. Urk. 3/17 S. 2 und S. 8 f. ; Urk. 3/19 S. 4 ). Die verrich teten
Aufgaben entsprachen sodann auch nicht vollends dem kreisärztlichen Belastungsprofil. So sind beispielsweise die Demontage in der Velowerkstatt sowie Bohr arbeiten nicht optimal und das Heckenschneiden wird dem Zumut barkeitsprofil ebenfalls nicht gerecht .
D emgegenüber wird
etwa erwähnt, dass der Beschwerdeführer Arbeiten im Veloatelier , welche unterhalb des Brustberei ches und ohne grösseren Kraftaufwand machbar gewesen seien, engagiert aus geführt habe. Dies entspricht auch eher dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil . Sodann konnte er die Tätigkeit beim Mittags-Lieferdienst abgesehen vom Wischen des Bodens problemlos ausführen und erklärte auch, dass es ihm während des Monats, als er dort gearbeitet habe, sehr gut gegangen sei. Er habe sich allerdings gelegentlich unterfordert gefühlt
(vgl. Urk. 3/14 S. 1 ff. ; Urk. 3/17 S. 3 f f.; Urk. 3/19 S. 1 f f. ).
Es lässt sich demzufolge nicht erkennen , dass die Reintegrationsversuche einzig aufgrund der unfallbedingten Beschwer den an der rechten Schulter gescheitert sind, weshalb die erfolglos durchge führten Eingliederungsmassnahmen das kre isärztliche Zumutbarkeitsprofil nicht in Frage zu stellen vermögen. 5. 5
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbe dingten Beschwerden an der rechten Schulter in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zwar nicht mehr arbeitsfähig ist. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung ist er indessen in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils vollschichtig einsatzfähig, wobei ihm zusätz lich 10 Minuten Pause pro Stunde zu gewähren sind. 6 .
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung wird schliesslich nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. So setzte sie das Valideneinkommen
auf Fr. 68‘900. -- fest (vgl. hierzu etwa Urk. 9/90; Urk.
9/333) . Zur Bestimmung des Invalideneinkommens – der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach
–
stellte die Beschwerdegegnerin auf die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ab und wählte fünf DAP-Blätter als Elektrokontrolleur ( DAP-Nr. 8080), als Gerätekon trolleur ( DAP-Nr. 11307) sowie als Produktionsmitarbeiter ( DAP- Nr. 385 1 und DAP-Nr. 5390) und als Verpacker ( DAP- Nr. 2944) aus (vgl. Urk. 9/346 S. 1 ). Diese
Profile sind mit dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil in Einklang zu bringen, handelt es sich
dabei doch allesamt um körperlich sehr leichte Täti g keiten und das Einschalten von Pausen ist ebenfalls möglich (vgl. Urk. 9/346 S.
12 ff.) . Soweit der Beschwerdeführer das Einschalten von betriebsunüblichen Pausen lediglich im geschützten Rahmen als möglich erachtete (vgl. Urk. 1 S. 5), erweist sich dies als unbegründet. Die vorliegende Berechnung anhand der DAP erfolgte sodann rechtskonform (vgl. hierzu die Voraussetzungen in BGE 139 V 592 E. 6.3 ) und d ie herangezogenen DAP-Blätter wurden auch vom Beschwer deführer nicht in Frage gestellt. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf zusätzliche Pausen vo n jeweils 10
Minuten pro Stunde angewiesen ist, berück sichtigte die Beschwerdegegnerin richtigerweise mit einem entsprechenden zeit lichen Abzug ( Urk. 2 S. 6; vgl. BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). Das ermittelte Invalideneinkommen von Fr.
49‘161. erweist sich
somit als korrekt. Wird das Valideneinkommen von Fr.
68‘900. -- dem Invalideneinkommen von Fr. 49‘161. -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘739.- -. Dies kommt einem Invaliditätsgrad von gerundet 29 % gleich.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwer d e führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans