Sachverhalt
1.
Der 1975 geborene X.___ war ab dem 18. August 2014 als Mechaniker bei der Y.___ vollzeitlich angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmel dung der Arbeitgeberin vom 14. Juli 2015 stürzte der Versicherte am 5. Juli 2015 mit seinem Motorrad in einer Kurve und zog sich dabei Prellungen am linken Knie und der linken Schulter sowie einen Riss an der rechten Schulter zu (Urk. 10/1). Die Suva kam für die Heilkosten auf (Urk. 10/2) und erbrachte Tag geldleistungen (Urk. 10/6 f. und Urk. 10/14). Ab dem 16. Juli 2015 war der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig, jedoch noch in ärztlicher Behandlung (Urk. 10/8 S. 3-4, Urk. 10/9 und Urk. 10/16). In der Folge wurde der Versicherte neurologisch untersucht und zahnärztlich behandelt. Am 1. Oktober 2015 nahm Kreisarzt med. pract. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zum Sachver halt Stellung und führte aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lägen keine somatischen Unfallfolgen mehr vor, zahnmedizinisch könne keine Beurteilung vorgenommen werden. Es sei von einem Fallabschluss Mitte Oktober 2015 aus zugehen (Urk. 10/27). Die Schulterbeschwerden persistierten jedoch weiterhin (vgl. Urk. 10/48 f.). Kreisarzt med. pract. Z.___ nahm am 25. und 26. Januar 2016 unter Berücksichtigung der neu eingereichten medizinischen Unterlagen erneut Stellung und hielt an seiner Beurteilung fest (Urk. 10/51 und Urk. 10/57). Nachdem Dr. med. A.___, Facharzt FMH für innere Medizin, am 23. Februar 2016 von einer Frozen Shoulder und einer Kapsulitis berichtet hatte (Urk. 10/69), nahm Kreisarzt med. pract. Z.___ am 24. Februar 2016 wiederum Stellung und hielt an seiner Beurteilung fest (Urk. 10/71). Am 25. Februar 2016 informierte die Suva den Versicherten darüber, dass der Fall per 11. Februar 2016 abgeschlossen werde (Urk. 10/75), woraufhin der Versicherte eine ein sprachefähige Verfügung verlangte (Urk. 10/76). Am 11. März 2016 nahm Kreisarzt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine Aktenbeurteilung vor und schloss sich der bisherigen kreisärztlichen Beur teilung an (Urk. 10/82). Mit Verfügung vom 22. März 2016 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 11. Februar 2016 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen (Urk. 10/86). Am 7. April 2016 erfolgte eine weitere kreisärztliche Stellungnahme von Prof. B.___ (Urk. 10/87). Mit Eingabe vom 8. April 2016 (persönlich überbracht) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 22. März 2016 (Urk. 10/91), welche mit Entscheid vom 5. August 2016 abgewiesen wurde (Urk. 2 [= Urk. 10/94]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2016 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die Leistun gen der Unfallversicherung (Taggeld, Heilungs- und Reisekosten) ü ber den 11. Februar 2016 hinaus auszurichten (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) und reichte eine Aktenbeurteilung von PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedi zin, vom 16. November 2016 zu den Akten (Urk. 10/108) . Replicando beantragte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Veranlassung eines Gerichts gutachtens (Urk. 14). Mit Duplik vom 24. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegne rin an ihrem Antrag fest (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 5. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gut achten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als keine Zweifel an der Richtig keit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2016 im Wesentlichen , es könne auf die Beurteilungen der Kreisärzte abgestellt werden. Auch die Dres. A.___ und D.___ hätten bloss von einer fraglichen beziehungsweise möglichen Partialruptur der Rotatorenman schette gesprochen, weshalb keine widersprüchlichen ärztlichen Ansichten vorlä gen. Nachdem die bildgebenden Abklärungen keine strukturellen traumatischen Läsionen gezeigt hätten, sei es beim Unfall vom 14. Juli 2015 (richtig: 5. Juli 2015; beim 14. Juli 2015 handelt es sich um das Datum der Schadenmeldung) höchstens zu einer Kontusion gekommen, welche nach spätestens vier Monaten abheile. Anlässlich der Erstuntersuchung zehn Tage nach dem Unfall sei nicht von Schulterbeschwerden berichtet worden, sondern erstmals fünf Monate nach dem Unfallereignis, was ebenfalls gegen einen Kausalzusammenhang spreche. Es sei deshalb vom Erreichen des status quo sine spätestens vier Monate nach dem Unfallereignis auszugehen, weshalb eine Leistungseinstellung per 11. Februar 2016 nicht zu beanstanden sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 13. September 2016 vor, gemäss der fachmedizinischen Literatur könne auch eine Prellung Auslöser einer Frozen Shoulder sein. Die Beschwerden könnten auch erst Wochen nach dem Unfall auftreten. Die Unfallkausalität sei daher nicht bloss deshalb ausgeschlossen, weil in der Zeit nach dem Unfall noch keine Schulterbe schwerden festgestellt worden seien. Die Kreisärzte hätten keine Stellung genommen zur Frozen Shoulder. Dr. E.___ habe die Unfallkausalität aber klar bejaht (Urk. 2). 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016 verwies die Beschwerde-gegne rin auf die von ihr nach der Beschwerdeerhebung veranlasste orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. C.___, welche nachvollziehbar und schlüssig sei (Urk. 9). 2.4
In der Replik vom 6. März 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei eine gerichtliche Begutachtung zu veranlassen. Es bestünden erhebliche Zweifel an den Aktenbeurteilungen der Kreisärzte Z.___ und B.___. Im Übrigen sei auch eine indirekte Unfallfolge durch eine Schonhaltung kausal. Der Sachverhalt sei unge nügend abgeklärt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin den Untersuchungs grundsatz verletzt habe (Urk. 14). 3. 3.1
Im Bericht vom 17. August 2015 über die Erstbehandlung vom 9. Juli 2015 hielt med. pract. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, die Diagnosen 1) Motorradunfall mit diversen schmerzhaften Prellungen und 2) Anpassungsstörung fest. Er verneinte ossäre Läsionen unter Hinweis auf den Röntgenbefund (Urk. 10/13, vgl. auch Urk. 10/33 S. 2: „Über Schulter links Schürfwunde oberflächlich“). 3.2
In der Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 hielt Kreisarzt med. pract. Z.___ einen Fallabschluss vier Monate nach dem Unfallereignis für angebracht, soma tisch sei beim Vorliegen der Diagnose „Prellungen“ nicht mehr von behand lungsbedürftigen Unfallfolgen auszugehen (Urk. 10/27). 3.3
Im Zwischenbericht vom 24. November 2015 hielt med. pract. F.___ fest, der Beschwerdeführer klage über zunehmende Schulterbeschwerden (Urk. 10/34). 3.4
Im radiologischen Bericht vom 26. November 2015 wurde als Hauptbefund an der linken Schulter eine Partialruptur der Infraspinatussehne am muskulotendi nösen Übergang mit Ödemzonen und diskreten Flüssigkeitskollektionen auf dieser Höhe genannt. Es bestehe keine Atrophie der Muskulatur. Im Übrigen sei die Rotatorenmanschette intakt. Es sei eine mässige ACG-Arthrose festgestellt worden (Urk. 10/38 S. 2). 3.5
Dr. med. G.___, Leitender Oberarzt Orthopädie an der H.___, verwies in seinem Bericht vom 23. Dezember 2015 auf den soeben genannten Radiologiebericht (E. 3.4) und hielt fest, ein halbes Jahr nach dem Unfall persistiere eine deutliche Funktionseinbusse und Schmerzhaftigkeit der linken Schulter (adominante Seite). MR-tomographisch seien die Befunde jedoch weitgehend unauffällig. Eine relevante Läsion der Rotatorenmanschette sei nicht erkennbar, und auch die Bizepssehne stelle sich in den Bildern vom 26. November 2015 unauffällig dar. Er empfehle vorerst eine physiotherapeuti sche Betreuung zwecks Haltungskorrektur und Kräftigung der Rotatorenman schette (Urk. 10/48). 3.6
Im Bericht vom 14. Januar 2016 führte Dr. G.___ aus, es sei zu einer Schmerzzunahme bei fraglicher, beginnender retraktiler Kapsulitis gekommen. Aufgrund der heutigen Untersuchung erscheine eine beginnende Ka p s ulitis wahrscheinlich. Die Einschränkung der aktiven und endgradig auch passiven Beweglichkei t gebe Hinweise dazu. MR-tomographisch seien die Befunde vom 26. November 2015 weiterhin weitgehend unauffällig. Die Signalalteration in der Inf raspinatusmuskelsehneneinheit sei erkennbar, jedoch nicht als ursächlich für die jetzt bestehende Schmerzsymptomatik zu betrachten . In de r klinischen Untersuchung seien gewisse Biz epstests ebenfalls schmerzhaft aus gefallen, so dass anhand der Skizze der Konsultation vom Dezember auch Hinweise für eine möglicherweise begle itende, instabilitätsbedingte Biz epsproblematik bestünden (Urk. 10/49) . 3.7
Kreisarzt med. pract. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2016 an seiner Beurteilung fest. Es seien nach wie vor keine unfallkausalen Verän derungen in allen bildgebenden Verfahren zu sehen (Urk. 10/51). In der Ergän zung vom 26. Januar 2016 führte er aus, die postulierte Partialruptur der Inf raspinatussehne könne weder von Dr. G.___ noch von ihm im MRI nach gewiesen werden. Die Funktionseinbussen im Bereich der Schulter und die Rückenschmerzen seien somit nur möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 5. Juli 2015 zurückzuführen. Dabei sei es demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich zu Kontusionen gekommen, welche nach allgemeiner Lehrauffassung nach circa vier Monaten abheilen würden (Urk. 10/57). 3.8
Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 23. Februar 2016 die Diagnose Status nach Schulterprellung links, jetzt Frozen Shoulder und Kapsulitis. Er führte sodann aus, im November habe man eine MR-Untersuchung durchge führt und es zeige sich eine mögliche Partialruptur der Infraspinatussehne. Er habe den Beschwerdeführer am 17. und 23. Februar 2016 in seiner Sprech stunde gesehen. Es zeige sich eine massiv eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links, einer Frozen Shoulder und einer Kapsulitis entsprechend. Er habe den Beschwerdeführer an Dr. E.___ überwiesen (Urk. 10/69). 3.9
Kreisarzt med. pract. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2016 fest, die Aussage von Dr. A.___ ändere nichts, sei nicht zielführend und bringe keine Neuigkeiten (Urk. 10/71). 3.10
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 3. März 2016 die folgende Diagnose auf (Urk. 10/78 S. 2): - Status nach Schulterkontusion links im Rahmen eines Motorradunfalles 5.7.2015 sowie Zweitereignis mit erneuter Schulterdistorsion 12/2015 mit - fraglicher Partialruptur muskulotendinöser Übergang infraspinatus, ret raktive Kapsulitis - Status nach Clavicula-Osteosynthese vor Jahren inkl. OSME - Status nach wahrscheinlich glenohumeraler Steroidinfiltration durch Kollege E.___ 24.2.2016 Dr. D.___ hielt sodann fest, die von Dr. E.___ durchgeführte Infiltra tion habe die Beschwerdesymptomatik verbessert, jedoch die Beweglichkeit nur unwesentlich, sodass heute nochmals das Problem der Kapsulitis definiert werde. Es werde eine physiotherapeutische Betreuung unter Durchführung von Heimübungen zur Verbesserung der eingeschränkten Schulterfunktionalität empfohlen (Urk. 10/78). 3.11
Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 11. März 2016 fest, die anfänglich beschriebene Läsion der Infraspinatussehne könne nicht bestätigt werden. Die Ausführungen von Dr. A.___, wonach eine mögliche Parti alruptur vorliege, vermöchten nicht zu überzeugen. Der status quo sine sei Mitte Oktober 2015 erreicht gewesen (Urk. 10/82). 4.
Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass die blosse Möglichkeit eines Kausalzu sammenhangs zwischen einem Unfallereignis und den in der Folge auftretenden Beschwerden für die Bejahung der Leistungspflicht eines Unfall versicherers nicht genügt. Es gilt das Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit. In diesem Sinne kam die Beschwerdegegnerin in Würdigung der vorhandenen Akten (E. 3) zu Recht zum Schluss, dass spätestens vier Monate nach dem Unfall vom Erreichen des status quo sine auszugehen sei, zumal sich der Beschwerdeführer beim Unfall lediglich Prellungen zugezogen habe; es kann auf die entsprechende Begründung (vgl. E. 2.1 vorne) verwiesen werden. Die Berichte der behandelnden Ärzte enthalten jedenfalls keine Aussagen über einen möglichen Kausalzusammenhang, weshalb aus diesen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten ist (vgl. E. 3.1, E. 3.3-3.6, E. 3.8 und E. 3.10). Insbesondere lässt auch die Diagnose „Status nach“ keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zu. Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schä digung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich am 23. Dezember 2015 ein weiterer Unfall ereignet haben soll. Der Beschwerdeführer sei auf öli gem Boden ausgerutscht und auf den Rücken gefallen. Die Beschwerdegegnerin schloss diesen Fall (Schaden-Nr. 23.11493.16.0) allerdings mit Schreiben vom 23. Februar 2016 ab, da bezüglich Lumbago keine Behandlungen mehr notwen dig gewesen seien (Urk. 2 S. 2). Im vorliegend angefochtenen Einspracheent scheid vom 5. August 2016 führte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Schulterbeschwerden könnten auch durch den Unfall vom 23. Dezember 2015 verstärkt worden sein, sei entgegen zuhalten, dass in sämtlichen Berichten diesen Unfall betreffend von lumbalen Beschwerden die Rede gewesen sei. Zudem sei seltsam, dass der Unfall vom 23. Dezember 2015 anlässlich des Arztbesuches vom gleichen Tag bei Dr. G.___ nicht erwähnt beziehungsweise im entsprechenden Bericht nicht aufgeführt worden sei (Urk. 2 S. 8). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr behauptete, durch den Unfall vom 23. Dezember 2015 sei es zu einer Verschlimmerung gekommen, erübrigt es sich, die entsprechenden Akten beizuziehen. 5. 5.1
5.1.1
Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren neue Berichte ein. Dabei handelt es sich um einen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 24. Februar 2016 (Urk. 3/4) und einen Bericht der I.___ vom 11. Juli 2016 (Urk. 3/3). 5.1.2
Dr. E.___ hielt in seinem Bericht fest (Urk. 3/4), an der Diagnose einer Fr o zen Shoulder bestehe aufgrund der klinischen Untersuch ung kein Zweifel. Der Befund sei schwer, denn im bet roffenen Glenohumeralgelenk seien passiv nur noch kleinamplitudige Bewegungen möglich mit endgradig aufkommenden massiven Kapselschmerzen. Zweifellos sei die Schulterankylose auf die im Juli 2015 erlittene Schulterprellung zurückzuführen. Für eine intrinsische Ursache, beispielsweise eine intratendinöse Verkalkung oder f ür Rupturen der Sehnen ergäben sich heute so n o grafisch keine Hinweise. Die im Bericht (von Dr. A.___) erwähnte
Partialruptur der Infraspinatussehne könne nicht bestätig t werden . Es sei eine intraartikuläre Steroid-Infiltration durchgeführt worden, welche bei guter Wirkung wiederholt werden könne. Die Physiotherapie sollte im Sinne einer Unterstützung ebenfalls weitergeführt werden, insbeson dere um allfällige Kollateralschäden der Schulterankylose, die sich vor allem aus einer Überlastung der periscapulären Muskulatur ergebe, abzufangen. 5.1.3
Im Bericht der I.___ vom 11. Juli 2016 (Urk. 3/3) wurde ausgeführt, klinisch imponiere ein subacromiales Impingement bei Verdacht auf eine traumatische Bursitis subacromialis. Zudem bestehe eine leichte Frozen Shoulder nach der Verletzung vom 5. Juli 2015. Im MRI vom 26. November 2015 sei eine leichte Infraspinatussehnen-Läsion erkennbar. 5.2
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin legte die Akten im Beschwerdeverfahren Dr. C.___ vor. Dieser erstattete seine Beurteilung am 16. November 2016 (Urk. 10/108) .
5.2.2
Zunächst ging Dr. C.___ darin auf die Begriffe einer Kapsulitis, einer F rozen S houlder, eines subacromialen Impingement und einer Bursitis subacromialis ein. Da diese Ausführungen dem besseren Verständnis im vorliegenden Fall dienen, werden sie hier wiedergegeben (Urk. 10/108 S. 2 f.): Die Entität der Frozen S houlder, welche auch als adh äsive Kapsulitis bezeichnet werde, gelte als eine der am häufigsten auftretenden und gleichzeitig am wenigsten verstandenen Path ologien des Schultergelenkes . Grundlage des phy siologisch sehr gros sen Bewegungsumfanges dieses Gelenkes sei die hauptsäch lich durch Weichteile, wie Sehnen und Bänder, gewährleistete Führung - im Gegensatz beispielsweise zu dem hauptsächlich knöchern geführt en Hüftgelenk. Die normale Funktion des Schultergelenkes ergebe sich daher aus der Balance zwische n zu starker Beweglichkeit (In- Stabilität) und dessen Gegenteil, also einer Minderbeweglichkeit. Eine adhäsive Kapsulitis, bildhaft
auch als einge frorene Schulter bezeichnet, sei der häufigste Grund für eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Diese sei charakterisiert durch eine entzündlich bedingte Schrumpfung der Kapsel und weiterer Weichteile, welche das verfüg bare intraa rtikuläre Volumen verringere. In den meisten Fällen einer F rozen S houlder sei ein zugrunde liegender Auslöser nicht erkennbar und damit die Diagnose "primär". Eine Häufung einer primären F rozen Shoulder finde sich bei Personen zwischen 40 und 60 Lebensjahren. Betroffen sei meist die nicht domi nante Seite, und die in der Liter atur beschriebenen Fälle würden sich gehäuft links ab spielen . Davo n würden Fälle abgegrenzt, welche als Folge einer bekannten intrinsischen, extrinsischen oder systemischen Pathologie - und damit als sekundär bezeichnet - betrachtet wü rden. Hierunter würden auch Traumata fallen , insbesondere, wenn diese n eine Ruhigstellung folge. Nach Cyffka (R. Cyffka, Die adhäsive Kapsulitis des Schultergelenkes – Eine gut achterliche Herausforderung?, in: Der m edizinische Sachverständige 4: S. 188-191, Gentner 2015 )
gehe der posttraumatischen Schultersteife immer ein auslö sendes Ereignis in zeitlich fassbarem Zusammenha ng voraus. Die posttraumati sche sekundäre adhäsive Kapsulitis komm e nach Frakturen im S chulterbereich, Weichteilverlet zungen, Schädelhirntraumen und nach Intensivtherapie mit Langzeitbeatmung vor. In jedem Fall müsse ein Störfaktor in zeitlich fassb arem Zusammenhang vorliegen. Im Weiteren präzisiere
Cyffka, bei der s ekundären adhäsiven Kapsulitis liege immer eine unphysiologische äussere Einw irkung zeitnah zum Eintritt der Schultersteife vor. Eine Brückensymptomatik mit ent sprechenden ärztlichen Behandlungsberichten über das äussere Ereignis bis zum Eintritt der sekundären adhäsiven Kapsulitis sei zu fordern . Ein Impingement beschreibe eine Einengung des subacromialen Raum es
und könne diesen
zum Bei spiel durch vom Schulterdach ausgehende Behinderungen betreffen, wie knöcherne Vorsprüng e (Osteophyten) an der Unterfläc he des Schulterdaches oder am seitlichen Schlüsselbeinende. Letztere könn t en Folge verschleissbedingter Veränderungen des Schultereckgelenkes sein. Symptoma tisch werde das Engpasssyndrom durch mechanische Faktoren verursacht , also durch eine die Enge bedingte Entzündung eines hier gelegenen Schleimbeutels (Bursitis subacromialis) und Behinderung der hindurch glei tenden Sehne des M. supraspinatus. Ursache sei somit eine Verengung eines anatomisch vorgege benen Raumes, die nicht plötzlich durch eine Gewalteinwirkung entstehe , son dern die sich über ei nen längeren Zeitraum entwickle . 5.2.3
Dr. C.___ ging schliesslich auf den vorliegend zu beurteilenden Fall ein und hielt fest, es seien durch verschiedene Ä rzte verschiedene Diagnosen gestellt worden: Kernspintomographi sch nach Untersuchung vom 26. November 2015 eine teil weise Zerreissung der Rotatorenmanschette ("Partialru ptur der Infraspinatus sehne"), k linisch nach Untersuchung durch Dr. G.___ vom 14. Januar 2016 eine Frozen S houl der ("beginnende Kapsulitis"), k linisch nach Untersu chung im I.___ vom 11. Juli 2016 ein Engpasssyndrom ("sub acromiales Impingement bei Verdacht auf eine traumatische Bursitis sub acromialis"). Beschwerden im Bereich der linken Schulter seien erstmalig in ein em ärztlichen Zeugnis vom 24. November 2015, also 4 1/2 Monate nach dem Unfallereignis vom 5. Juli 2015, genannt worden. Zeitnah zu dem Geschehen, also vier, respektive fünf Tage nach dem Unfall , sei eine "Schürfung" der lin ken Schulter bei freier Gelenks beweglichkeit dokumentiert worden (vgl. Urk. 10/33) . Wäre es durch das Geschehen vom 5. Juli 2015 zu einer strukturellen Verlet zung des linken Schultergelenkes, speziell der Infraspinatussehne als Teil der Rotatorenmanschette gekommen, hätte dies zu einer sofortigen erheblichen Schmerzhaftigkeit und einem Funktionsverlust geführt. Das Kernspintomo gramm vom 26. November 2015 werde von dem Schulterspezialisten Dr. G.___ mit Bericht vom 23. Dezember 2015 sorgfältig befundet: "Intakte Rotatorenmanschette. Unauffällige Muskelqualität und Quantität. Eine relevante Partialläsion im Infra- aber auch im Supraspinatussehnenbereich erkenne ich nicht". Am 14. Januar 2016 werde die Bildgebung ebenso als "weit gehend unauffällig" bewertet. Auch nach persönlicher Einsichtnahme i n die vorliegenden Dokumente sei diese Interpretation zu stützen und die in dem radiologischen Befundbericht beschriebene "Partialruptur der Infraspinatus sehne" nicht nachzuvollziehen. Bestätigt werde dies durch die sono graphische Untersuchung am 24. Februar 2016 von Dr. E.___ , der die Rotatorenman schette als normal befundet und eine pathologische Auffälligkeit im Bereich der Infraspinatussehne ausdrücklich verneint habe . Eine Verletzung der Rotatoren mansch ette durch das Ereignis vom 5. Juli 2015 sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (Urk. 10/108 S. 4) . Weiter führte Dr. C.___ aus, d ie erste Konsultation bei Dr. G.___ am 23. Dezember 2015 ergebe ausdrücklich keinen Befund einer Kapselsteifigkeit. Erst nach Untersuchung am 14. Januar 2016, also nach inzwischen einem hal ben Jahr erscheine "eine beginnende Kapsulitis wahrscheinlich". Die E ntwick lung einer sekundären Frozen Shoulder habe primär eine unphysiologische äussere Einwirkung als Ursache zur Voraussetzung; und dies zeitnah zum Ein tritt der Schultersteif
e. In dem vorliegenden Fall werde zwar eine oberflächliche Schürfung im Bereich der linken Schulter angegeben, Hinweise auf eine Beschwerd ehaftigkeit oder auf pathologisc he Untersuchungsbefunde zeitnah zu dem zur Diskussion stehenden Ereignis seien
jedoch nicht dokumentiert. Eine in der Literatur geforderte Brückensymptomatik mit entsprechenden ärztlichen Behandlungsberichten über das äussere Ereignis bis zum Eintritt der seku ndären adhäsiven Kapsulitis sei somit nicht gegeben. Eine sekundäre Frozen S houlder al s Folge des Ereignisses vom 5. Juli 2015 sei daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht eingetreten (Urk. 10/108 S. 4 f.) . Schliesslich führte Dr. C.___ aus, e in Jahr nach dem zur Diskussio n stehenden Unfallgeschehen werde durch die Ärzte des I.___ nach Untersuchung vom 11. Juli 2016 die Diagnose eines subacromialen Impinge ments links g estellt. Wie oben dargelegt, sei hierunter ein Engpasssyndrom zu verstehen, welches zu schmerzhaften Veränderungen von im subacromialen Raum gelegenen ana tomischen Strukturen führen könne . Selbst unter der Annahme, dass die m it ärztlichem Zeugnis vom 24. November 2015 erstmalig über vier Monate nach dem Ereignis dokumentierten Schulterbeschwerden Aus druck eines symptomatischen subacromialen Impingements gewesen wären, sei nach dieser zeitlichen Latenz ein kausaler Zusammenhang unwahrscheinlich (Urk. 10/108 S. 5) . Dr. C.___ kam in der Folge zum Schluss, z usammenfassend sei es d urch das Unfallereignis vom 5. Juli 2015 b is auf eine oberflächliche Haut schürfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen primären Verletzungen oder sekundären Folgen im Bereich der linken Schulter gekommen. Die anatomi schen Begebenheiten, wie sie ein Jahr später zu der Diagnose eines s ubacromi alen Impingements geführt hätten , hätten bereits zuvor bestanden . Da es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner unfallbedingten Verschlimmerung dieses Vorzustandes gekom men sei , sei auch die Frage eines Status quo s ine oder ante nicht zu beantwor ten. Folge n des Unfallereignisses vom 5. Juli 2015 im Bereich der linken Schulter im Sinne der oberflächlichen Hautschürfung hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens na ch vier Monaten nicht mehr vor gelegen (Urk. 10/108 S. 5) . 5.3
Dr. C.___, welcher sich mit den vorliegenden Akten eingehend auseinander setzte, schilderte anschaulich und nachvollziehbar, weshalb nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit von einem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. Juli 2015 und den Schulterbeschwerden links auszugehen ist. Auf seine ausführliche und umfassende Beurteilung, welche sich mit den übrigen kreisärztlichen Einschätzungen deckt, ist deshalb abzustellen. Er legte sodann auch einleuchtend dar, weshalb die Annahme von Dr. E.___, die Schulter symptomatik sei auf den Unfall vom 5. Juli 2015 zurückzuführen, nicht über zeuge. Weitere Aufschlüsse sind von der Einholung eines Gerichtsgutachtens nicht zu erwarten. 6.
Nach dem Gesagten
erweist sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegne rin per
11. Februar 2016 als rechtens, weshalb ein Anspruch des Beschwerde füh rer s auf Taggeldleistungen oder Heilungs- und Reisekosten über diesen Zeit punkt hinaus zu verneinen ist. Mangels Kausalzusammenhangs beziehungs weise unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht sodann auch kein Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversicherung. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Der 1975 geborene X.___ war ab dem 18. August 2014 als Mechaniker bei der Y.___ vollzeitlich angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmel dung der Arbeitgeberin vom 14. Juli 2015 stürzte der Versicherte am 5. Juli 2015 mit seinem Motorrad in einer Kurve und zog sich dabei Prellungen am linken Knie und der linken Schulter sowie einen Riss an der rechten Schulter zu (Urk. 10/1). Die Suva kam für die Heilkosten auf (Urk. 10/2) und erbrachte Tag geldleistungen (Urk. 10/6 f. und Urk. 10/14). Ab dem 16. Juli 2015 war der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig, jedoch noch in ärztlicher Behandlung (Urk. 10/8 S. 3-4, Urk. 10/9 und Urk. 10/16). In der Folge wurde der Versicherte neurologisch untersucht und zahnärztlich behandelt. Am 1. Oktober 2015 nahm Kreisarzt med. pract. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zum Sachver halt Stellung und führte aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lägen keine somatischen Unfallfolgen mehr vor, zahnmedizinisch könne keine Beurteilung vorgenommen werden. Es sei von einem Fallabschluss Mitte Oktober 2015 aus zugehen (Urk. 10/27). Die Schulterbeschwerden persistierten jedoch weiterhin (vgl. Urk. 10/48 f.). Kreisarzt med. pract. Z.___ nahm am 25. und 26. Januar 2016 unter Berücksichtigung der neu eingereichten medizinischen Unterlagen erneut Stellung und hielt an seiner Beurteilung fest (Urk. 10/51 und Urk. 10/57). Nachdem Dr. med. A.___, Facharzt FMH für innere Medizin, am 23. Februar 2016 von einer Frozen Shoulder und einer Kapsulitis berichtet hatte (Urk. 10/69), nahm Kreisarzt med. pract. Z.___ am 24. Februar 2016 wiederum Stellung und hielt an seiner Beurteilung fest (Urk. 10/71). Am 25. Februar 2016 informierte die Suva den Versicherten darüber, dass der Fall per 11. Februar 2016 abgeschlossen werde (Urk. 10/75), woraufhin der Versicherte eine ein sprachefähige Verfügung verlangte (Urk. 10/76). Am 11. März 2016 nahm Kreisarzt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine Aktenbeurteilung vor und schloss sich der bisherigen kreisärztlichen Beur teilung an (Urk. 10/82). Mit Verfügung vom 22. März 2016 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 11. Februar 2016 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen (Urk. 10/86). Am 7. April 2016 erfolgte eine weitere kreisärztliche Stellungnahme von Prof. B.___ (Urk. 10/87). Mit Eingabe vom 8. April 2016 (persönlich überbracht) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 22. März 2016 (Urk. 10/91), welche mit Entscheid vom 5. August 2016 abgewiesen wurde (Urk. 2 [= Urk. 10/94]).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 5. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.4 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gut achten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als keine Zweifel an der Richtig keit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2016 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die Leistun gen der Unfallversicherung (Taggeld, Heilungs- und Reisekosten) ü ber den 11. Februar 2016 hinaus auszurichten (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) und reichte eine Aktenbeurteilung von PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedi zin, vom 16. November 2016 zu den Akten (Urk. 10/108) . Replicando beantragte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Veranlassung eines Gerichts gutachtens (Urk. 14). Mit Duplik vom 24. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegne rin an ihrem Antrag fest (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2016 im Wesentlichen , es könne auf die Beurteilungen der Kreisärzte abgestellt werden. Auch die Dres. A.___ und D.___ hätten bloss von einer fraglichen beziehungsweise möglichen Partialruptur der Rotatorenman schette gesprochen, weshalb keine widersprüchlichen ärztlichen Ansichten vorlä gen. Nachdem die bildgebenden Abklärungen keine strukturellen traumatischen Läsionen gezeigt hätten, sei es beim Unfall vom 14. Juli 2015 (richtig: 5. Juli 2015; beim 14. Juli 2015 handelt es sich um das Datum der Schadenmeldung) höchstens zu einer Kontusion gekommen, welche nach spätestens vier Monaten abheile. Anlässlich der Erstuntersuchung zehn Tage nach dem Unfall sei nicht von Schulterbeschwerden berichtet worden, sondern erstmals fünf Monate nach dem Unfallereignis, was ebenfalls gegen einen Kausalzusammenhang spreche. Es sei deshalb vom Erreichen des status quo sine spätestens vier Monate nach dem Unfallereignis auszugehen, weshalb eine Leistungseinstellung per 11. Februar 2016 nicht zu beanstanden sei (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 13. September 2016 vor, gemäss der fachmedizinischen Literatur könne auch eine Prellung Auslöser einer Frozen Shoulder sein. Die Beschwerden könnten auch erst Wochen nach dem Unfall auftreten. Die Unfallkausalität sei daher nicht bloss deshalb ausgeschlossen, weil in der Zeit nach dem Unfall noch keine Schulterbe schwerden festgestellt worden seien. Die Kreisärzte hätten keine Stellung genommen zur Frozen Shoulder. Dr. E.___ habe die Unfallkausalität aber klar bejaht (Urk. 2).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016 verwies die Beschwerde-gegne rin auf die von ihr nach der Beschwerdeerhebung veranlasste orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. C.___, welche nachvollziehbar und schlüssig sei (Urk. 9).
E. 2.4 In der Replik vom 6. März 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei eine gerichtliche Begutachtung zu veranlassen. Es bestünden erhebliche Zweifel an den Aktenbeurteilungen der Kreisärzte Z.___ und B.___. Im Übrigen sei auch eine indirekte Unfallfolge durch eine Schonhaltung kausal. Der Sachverhalt sei unge nügend abgeklärt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin den Untersuchungs grundsatz verletzt habe (Urk. 14).
E. 3.1 Im Bericht vom 17. August 2015 über die Erstbehandlung vom 9. Juli 2015 hielt med. pract. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, die Diagnosen 1) Motorradunfall mit diversen schmerzhaften Prellungen und 2) Anpassungsstörung fest. Er verneinte ossäre Läsionen unter Hinweis auf den Röntgenbefund (Urk. 10/13, vgl. auch Urk. 10/33 S. 2: „Über Schulter links Schürfwunde oberflächlich“).
E. 3.2 In der Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 hielt Kreisarzt med. pract. Z.___ einen Fallabschluss vier Monate nach dem Unfallereignis für angebracht, soma tisch sei beim Vorliegen der Diagnose „Prellungen“ nicht mehr von behand lungsbedürftigen Unfallfolgen auszugehen (Urk. 10/27).
E. 3.3 Im Zwischenbericht vom 24. November 2015 hielt med. pract. F.___ fest, der Beschwerdeführer klage über zunehmende Schulterbeschwerden (Urk. 10/34).
E. 3.4 Im radiologischen Bericht vom 26. November 2015 wurde als Hauptbefund an der linken Schulter eine Partialruptur der Infraspinatussehne am muskulotendi nösen Übergang mit Ödemzonen und diskreten Flüssigkeitskollektionen auf dieser Höhe genannt. Es bestehe keine Atrophie der Muskulatur. Im Übrigen sei die Rotatorenmanschette intakt. Es sei eine mässige ACG-Arthrose festgestellt worden (Urk. 10/38 S. 2).
E. 3.5 Dr. med. G.___, Leitender Oberarzt Orthopädie an der H.___, verwies in seinem Bericht vom 23. Dezember 2015 auf den soeben genannten Radiologiebericht (E. 3.4) und hielt fest, ein halbes Jahr nach dem Unfall persistiere eine deutliche Funktionseinbusse und Schmerzhaftigkeit der linken Schulter (adominante Seite). MR-tomographisch seien die Befunde jedoch weitgehend unauffällig. Eine relevante Läsion der Rotatorenmanschette sei nicht erkennbar, und auch die Bizepssehne stelle sich in den Bildern vom 26. November 2015 unauffällig dar. Er empfehle vorerst eine physiotherapeuti sche Betreuung zwecks Haltungskorrektur und Kräftigung der Rotatorenman schette (Urk. 10/48).
E. 3.6 Im Bericht vom 14. Januar 2016 führte Dr. G.___ aus, es sei zu einer Schmerzzunahme bei fraglicher, beginnender retraktiler Kapsulitis gekommen. Aufgrund der heutigen Untersuchung erscheine eine beginnende Ka p s ulitis wahrscheinlich. Die Einschränkung der aktiven und endgradig auch passiven Beweglichkei t gebe Hinweise dazu. MR-tomographisch seien die Befunde vom 26. November 2015 weiterhin weitgehend unauffällig. Die Signalalteration in der Inf raspinatusmuskelsehneneinheit sei erkennbar, jedoch nicht als ursächlich für die jetzt bestehende Schmerzsymptomatik zu betrachten . In de r klinischen Untersuchung seien gewisse Biz epstests ebenfalls schmerzhaft aus gefallen, so dass anhand der Skizze der Konsultation vom Dezember auch Hinweise für eine möglicherweise begle itende, instabilitätsbedingte Biz epsproblematik bestünden (Urk. 10/49) .
E. 3.7 Kreisarzt med. pract. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2016 an seiner Beurteilung fest. Es seien nach wie vor keine unfallkausalen Verän derungen in allen bildgebenden Verfahren zu sehen (Urk. 10/51). In der Ergän zung vom 26. Januar 2016 führte er aus, die postulierte Partialruptur der Inf raspinatussehne könne weder von Dr. G.___ noch von ihm im MRI nach gewiesen werden. Die Funktionseinbussen im Bereich der Schulter und die Rückenschmerzen seien somit nur möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 5. Juli 2015 zurückzuführen. Dabei sei es demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich zu Kontusionen gekommen, welche nach allgemeiner Lehrauffassung nach circa vier Monaten abheilen würden (Urk. 10/57).
E. 3.8 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 23. Februar 2016 die Diagnose Status nach Schulterprellung links, jetzt Frozen Shoulder und Kapsulitis. Er führte sodann aus, im November habe man eine MR-Untersuchung durchge führt und es zeige sich eine mögliche Partialruptur der Infraspinatussehne. Er habe den Beschwerdeführer am 17. und 23. Februar 2016 in seiner Sprech stunde gesehen. Es zeige sich eine massiv eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links, einer Frozen Shoulder und einer Kapsulitis entsprechend. Er habe den Beschwerdeführer an Dr. E.___ überwiesen (Urk. 10/69).
E. 3.9 Kreisarzt med. pract. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2016 fest, die Aussage von Dr. A.___ ändere nichts, sei nicht zielführend und bringe keine Neuigkeiten (Urk. 10/71).
E. 3.10 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 3. März 2016 die folgende Diagnose auf (Urk. 10/78 S. 2): - Status nach Schulterkontusion links im Rahmen eines Motorradunfalles 5.7.2015 sowie Zweitereignis mit erneuter Schulterdistorsion 12/2015 mit - fraglicher Partialruptur muskulotendinöser Übergang infraspinatus, ret raktive Kapsulitis - Status nach Clavicula-Osteosynthese vor Jahren inkl. OSME - Status nach wahrscheinlich glenohumeraler Steroidinfiltration durch Kollege E.___ 24.2.2016 Dr. D.___ hielt sodann fest, die von Dr. E.___ durchgeführte Infiltra tion habe die Beschwerdesymptomatik verbessert, jedoch die Beweglichkeit nur unwesentlich, sodass heute nochmals das Problem der Kapsulitis definiert werde. Es werde eine physiotherapeutische Betreuung unter Durchführung von Heimübungen zur Verbesserung der eingeschränkten Schulterfunktionalität empfohlen (Urk. 10/78).
E. 3.11 Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 11. März 2016 fest, die anfänglich beschriebene Läsion der Infraspinatussehne könne nicht bestätigt werden. Die Ausführungen von Dr. A.___, wonach eine mögliche Parti alruptur vorliege, vermöchten nicht zu überzeugen. Der status quo sine sei Mitte Oktober 2015 erreicht gewesen (Urk. 10/82).
E. 4 Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass die blosse Möglichkeit eines Kausalzu sammenhangs zwischen einem Unfallereignis und den in der Folge auftretenden Beschwerden für die Bejahung der Leistungspflicht eines Unfall versicherers nicht genügt. Es gilt das Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit. In diesem Sinne kam die Beschwerdegegnerin in Würdigung der vorhandenen Akten (E. 3) zu Recht zum Schluss, dass spätestens vier Monate nach dem Unfall vom Erreichen des status quo sine auszugehen sei, zumal sich der Beschwerdeführer beim Unfall lediglich Prellungen zugezogen habe; es kann auf die entsprechende Begründung (vgl. E. 2.1 vorne) verwiesen werden. Die Berichte der behandelnden Ärzte enthalten jedenfalls keine Aussagen über einen möglichen Kausalzusammenhang, weshalb aus diesen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten ist (vgl. E. 3.1, E. 3.3-3.6, E. 3.8 und E. 3.10). Insbesondere lässt auch die Diagnose „Status nach“ keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zu. Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schä digung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich am 23. Dezember 2015 ein weiterer Unfall ereignet haben soll. Der Beschwerdeführer sei auf öli gem Boden ausgerutscht und auf den Rücken gefallen. Die Beschwerdegegnerin schloss diesen Fall (Schaden-Nr. 23.11493.16.0) allerdings mit Schreiben vom 23. Februar 2016 ab, da bezüglich Lumbago keine Behandlungen mehr notwen dig gewesen seien (Urk. 2 S. 2). Im vorliegend angefochtenen Einspracheent scheid vom 5. August 2016 führte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Schulterbeschwerden könnten auch durch den Unfall vom 23. Dezember 2015 verstärkt worden sein, sei entgegen zuhalten, dass in sämtlichen Berichten diesen Unfall betreffend von lumbalen Beschwerden die Rede gewesen sei. Zudem sei seltsam, dass der Unfall vom 23. Dezember 2015 anlässlich des Arztbesuches vom gleichen Tag bei Dr. G.___ nicht erwähnt beziehungsweise im entsprechenden Bericht nicht aufgeführt worden sei (Urk. 2 S. 8). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr behauptete, durch den Unfall vom 23. Dezember 2015 sei es zu einer Verschlimmerung gekommen, erübrigt es sich, die entsprechenden Akten beizuziehen.
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren neue Berichte ein. Dabei handelt es sich um einen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 24. Februar 2016 (Urk. 3/4) und einen Bericht der I.___ vom 11. Juli 2016 (Urk. 3/3).
E. 5.1.2 Dr. E.___ hielt in seinem Bericht fest (Urk. 3/4), an der Diagnose einer Fr o zen Shoulder bestehe aufgrund der klinischen Untersuch ung kein Zweifel. Der Befund sei schwer, denn im bet roffenen Glenohumeralgelenk seien passiv nur noch kleinamplitudige Bewegungen möglich mit endgradig aufkommenden massiven Kapselschmerzen. Zweifellos sei die Schulterankylose auf die im Juli 2015 erlittene Schulterprellung zurückzuführen. Für eine intrinsische Ursache, beispielsweise eine intratendinöse Verkalkung oder f ür Rupturen der Sehnen ergäben sich heute so n o grafisch keine Hinweise. Die im Bericht (von Dr. A.___) erwähnte
Partialruptur der Infraspinatussehne könne nicht bestätig t werden . Es sei eine intraartikuläre Steroid-Infiltration durchgeführt worden, welche bei guter Wirkung wiederholt werden könne. Die Physiotherapie sollte im Sinne einer Unterstützung ebenfalls weitergeführt werden, insbeson dere um allfällige Kollateralschäden der Schulterankylose, die sich vor allem aus einer Überlastung der periscapulären Muskulatur ergebe, abzufangen.
E. 5.1.3 Im Bericht der I.___ vom 11. Juli 2016 (Urk. 3/3) wurde ausgeführt, klinisch imponiere ein subacromiales Impingement bei Verdacht auf eine traumatische Bursitis subacromialis. Zudem bestehe eine leichte Frozen Shoulder nach der Verletzung vom 5. Juli 2015. Im MRI vom 26. November 2015 sei eine leichte Infraspinatussehnen-Läsion erkennbar.
E. 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin legte die Akten im Beschwerdeverfahren Dr. C.___ vor. Dieser erstattete seine Beurteilung am 16. November 2016 (Urk. 10/108) .
E. 5.2.2 Zunächst ging Dr. C.___ darin auf die Begriffe einer Kapsulitis, einer F rozen S houlder, eines subacromialen Impingement und einer Bursitis subacromialis ein. Da diese Ausführungen dem besseren Verständnis im vorliegenden Fall dienen, werden sie hier wiedergegeben (Urk. 10/108 S. 2 f.): Die Entität der Frozen S houlder, welche auch als adh äsive Kapsulitis bezeichnet werde, gelte als eine der am häufigsten auftretenden und gleichzeitig am wenigsten verstandenen Path ologien des Schultergelenkes . Grundlage des phy siologisch sehr gros sen Bewegungsumfanges dieses Gelenkes sei die hauptsäch lich durch Weichteile, wie Sehnen und Bänder, gewährleistete Führung - im Gegensatz beispielsweise zu dem hauptsächlich knöchern geführt en Hüftgelenk. Die normale Funktion des Schultergelenkes ergebe sich daher aus der Balance zwische n zu starker Beweglichkeit (In- Stabilität) und dessen Gegenteil, also einer Minderbeweglichkeit. Eine adhäsive Kapsulitis, bildhaft
auch als einge frorene Schulter bezeichnet, sei der häufigste Grund für eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Diese sei charakterisiert durch eine entzündlich bedingte Schrumpfung der Kapsel und weiterer Weichteile, welche das verfüg bare intraa rtikuläre Volumen verringere. In den meisten Fällen einer F rozen S houlder sei ein zugrunde liegender Auslöser nicht erkennbar und damit die Diagnose "primär". Eine Häufung einer primären F rozen Shoulder finde sich bei Personen zwischen 40 und 60 Lebensjahren. Betroffen sei meist die nicht domi nante Seite, und die in der Liter atur beschriebenen Fälle würden sich gehäuft links ab spielen . Davo n würden Fälle abgegrenzt, welche als Folge einer bekannten intrinsischen, extrinsischen oder systemischen Pathologie - und damit als sekundär bezeichnet - betrachtet wü rden. Hierunter würden auch Traumata fallen , insbesondere, wenn diese n eine Ruhigstellung folge. Nach Cyffka (R. Cyffka, Die adhäsive Kapsulitis des Schultergelenkes – Eine gut achterliche Herausforderung?, in: Der m edizinische Sachverständige 4: S. 188-191, Gentner 2015 )
gehe der posttraumatischen Schultersteife immer ein auslö sendes Ereignis in zeitlich fassbarem Zusammenha ng voraus. Die posttraumati sche sekundäre adhäsive Kapsulitis komm e nach Frakturen im S chulterbereich, Weichteilverlet zungen, Schädelhirntraumen und nach Intensivtherapie mit Langzeitbeatmung vor. In jedem Fall müsse ein Störfaktor in zeitlich fassb arem Zusammenhang vorliegen. Im Weiteren präzisiere
Cyffka, bei der s ekundären adhäsiven Kapsulitis liege immer eine unphysiologische äussere Einw irkung zeitnah zum Eintritt der Schultersteife vor. Eine Brückensymptomatik mit ent sprechenden ärztlichen Behandlungsberichten über das äussere Ereignis bis zum Eintritt der sekundären adhäsiven Kapsulitis sei zu fordern . Ein Impingement beschreibe eine Einengung des subacromialen Raum es
und könne diesen
zum Bei spiel durch vom Schulterdach ausgehende Behinderungen betreffen, wie knöcherne Vorsprüng e (Osteophyten) an der Unterfläc he des Schulterdaches oder am seitlichen Schlüsselbeinende. Letztere könn t en Folge verschleissbedingter Veränderungen des Schultereckgelenkes sein. Symptoma tisch werde das Engpasssyndrom durch mechanische Faktoren verursacht , also durch eine die Enge bedingte Entzündung eines hier gelegenen Schleimbeutels (Bursitis subacromialis) und Behinderung der hindurch glei tenden Sehne des M. supraspinatus. Ursache sei somit eine Verengung eines anatomisch vorgege benen Raumes, die nicht plötzlich durch eine Gewalteinwirkung entstehe , son dern die sich über ei nen längeren Zeitraum entwickle .
E. 5.2.3 Dr. C.___ ging schliesslich auf den vorliegend zu beurteilenden Fall ein und hielt fest, es seien durch verschiedene Ä rzte verschiedene Diagnosen gestellt worden: Kernspintomographi sch nach Untersuchung vom 26. November 2015 eine teil weise Zerreissung der Rotatorenmanschette ("Partialru ptur der Infraspinatus sehne"), k linisch nach Untersuchung durch Dr. G.___ vom 14. Januar 2016 eine Frozen S houl der ("beginnende Kapsulitis"), k linisch nach Untersu chung im I.___ vom 11. Juli 2016 ein Engpasssyndrom ("sub acromiales Impingement bei Verdacht auf eine traumatische Bursitis sub acromialis"). Beschwerden im Bereich der linken Schulter seien erstmalig in ein em ärztlichen Zeugnis vom 24. November 2015, also 4 1/2 Monate nach dem Unfallereignis vom 5. Juli 2015, genannt worden. Zeitnah zu dem Geschehen, also vier, respektive fünf Tage nach dem Unfall , sei eine "Schürfung" der lin ken Schulter bei freier Gelenks beweglichkeit dokumentiert worden (vgl. Urk. 10/33) . Wäre es durch das Geschehen vom 5. Juli 2015 zu einer strukturellen Verlet zung des linken Schultergelenkes, speziell der Infraspinatussehne als Teil der Rotatorenmanschette gekommen, hätte dies zu einer sofortigen erheblichen Schmerzhaftigkeit und einem Funktionsverlust geführt. Das Kernspintomo gramm vom 26. November 2015 werde von dem Schulterspezialisten Dr. G.___ mit Bericht vom 23. Dezember 2015 sorgfältig befundet: "Intakte Rotatorenmanschette. Unauffällige Muskelqualität und Quantität. Eine relevante Partialläsion im Infra- aber auch im Supraspinatussehnenbereich erkenne ich nicht". Am 14. Januar 2016 werde die Bildgebung ebenso als "weit gehend unauffällig" bewertet. Auch nach persönlicher Einsichtnahme i n die vorliegenden Dokumente sei diese Interpretation zu stützen und die in dem radiologischen Befundbericht beschriebene "Partialruptur der Infraspinatus sehne" nicht nachzuvollziehen. Bestätigt werde dies durch die sono graphische Untersuchung am 24. Februar 2016 von Dr. E.___ , der die Rotatorenman schette als normal befundet und eine pathologische Auffälligkeit im Bereich der Infraspinatussehne ausdrücklich verneint habe . Eine Verletzung der Rotatoren mansch ette durch das Ereignis vom 5. Juli 2015 sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (Urk. 10/108 S. 4) . Weiter führte Dr. C.___ aus, d ie erste Konsultation bei Dr. G.___ am 23. Dezember 2015 ergebe ausdrücklich keinen Befund einer Kapselsteifigkeit. Erst nach Untersuchung am 14. Januar 2016, also nach inzwischen einem hal ben Jahr erscheine "eine beginnende Kapsulitis wahrscheinlich". Die E ntwick lung einer sekundären Frozen Shoulder habe primär eine unphysiologische äussere Einwirkung als Ursache zur Voraussetzung; und dies zeitnah zum Ein tritt der Schultersteif
e. In dem vorliegenden Fall werde zwar eine oberflächliche Schürfung im Bereich der linken Schulter angegeben, Hinweise auf eine Beschwerd ehaftigkeit oder auf pathologisc he Untersuchungsbefunde zeitnah zu dem zur Diskussion stehenden Ereignis seien
jedoch nicht dokumentiert. Eine in der Literatur geforderte Brückensymptomatik mit entsprechenden ärztlichen Behandlungsberichten über das äussere Ereignis bis zum Eintritt der seku ndären adhäsiven Kapsulitis sei somit nicht gegeben. Eine sekundäre Frozen S houlder al s Folge des Ereignisses vom 5. Juli 2015 sei daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht eingetreten (Urk. 10/108 S. 4 f.) . Schliesslich führte Dr. C.___ aus, e in Jahr nach dem zur Diskussio n stehenden Unfallgeschehen werde durch die Ärzte des I.___ nach Untersuchung vom 11. Juli 2016 die Diagnose eines subacromialen Impinge ments links g estellt. Wie oben dargelegt, sei hierunter ein Engpasssyndrom zu verstehen, welches zu schmerzhaften Veränderungen von im subacromialen Raum gelegenen ana tomischen Strukturen führen könne . Selbst unter der Annahme, dass die m it ärztlichem Zeugnis vom 24. November 2015 erstmalig über vier Monate nach dem Ereignis dokumentierten Schulterbeschwerden Aus druck eines symptomatischen subacromialen Impingements gewesen wären, sei nach dieser zeitlichen Latenz ein kausaler Zusammenhang unwahrscheinlich (Urk. 10/108 S. 5) . Dr. C.___ kam in der Folge zum Schluss, z usammenfassend sei es d urch das Unfallereignis vom 5. Juli 2015 b is auf eine oberflächliche Haut schürfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen primären Verletzungen oder sekundären Folgen im Bereich der linken Schulter gekommen. Die anatomi schen Begebenheiten, wie sie ein Jahr später zu der Diagnose eines s ubacromi alen Impingements geführt hätten , hätten bereits zuvor bestanden . Da es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner unfallbedingten Verschlimmerung dieses Vorzustandes gekom men sei , sei auch die Frage eines Status quo s ine oder ante nicht zu beantwor ten. Folge n des Unfallereignisses vom 5. Juli 2015 im Bereich der linken Schulter im Sinne der oberflächlichen Hautschürfung hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens na ch vier Monaten nicht mehr vor gelegen (Urk. 10/108 S. 5) .
E. 5.3 Dr. C.___, welcher sich mit den vorliegenden Akten eingehend auseinander setzte, schilderte anschaulich und nachvollziehbar, weshalb nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit von einem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. Juli 2015 und den Schulterbeschwerden links auszugehen ist. Auf seine ausführliche und umfassende Beurteilung, welche sich mit den übrigen kreisärztlichen Einschätzungen deckt, ist deshalb abzustellen. Er legte sodann auch einleuchtend dar, weshalb die Annahme von Dr. E.___, die Schulter symptomatik sei auf den Unfall vom 5. Juli 2015 zurückzuführen, nicht über zeuge. Weitere Aufschlüsse sind von der Einholung eines Gerichtsgutachtens nicht zu erwarten.
E. 6 Nach dem Gesagten
erweist sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegne rin per
11. Februar 2016 als rechtens, weshalb ein Anspruch des Beschwerde füh rer s auf Taggeldleistungen oder Heilungs- und Reisekosten über diesen Zeit punkt hinaus zu verneinen ist. Mangels Kausalzusammenhangs beziehungs weise unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht sodann auch kein Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversicherung. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00200
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 10. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1975 geborene X.___ war ab dem 18. August 2014 als Mechaniker bei der Y.___ vollzeitlich angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmel dung der Arbeitgeberin vom 14. Juli 2015 stürzte der Versicherte am 5. Juli 2015 mit seinem Motorrad in einer Kurve und zog sich dabei Prellungen am linken Knie und der linken Schulter sowie einen Riss an der rechten Schulter zu (Urk. 10/1). Die Suva kam für die Heilkosten auf (Urk. 10/2) und erbrachte Tag geldleistungen (Urk. 10/6 f. und Urk. 10/14). Ab dem 16. Juli 2015 war der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig, jedoch noch in ärztlicher Behandlung (Urk. 10/8 S. 3-4, Urk. 10/9 und Urk. 10/16). In der Folge wurde der Versicherte neurologisch untersucht und zahnärztlich behandelt. Am 1. Oktober 2015 nahm Kreisarzt med. pract. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zum Sachver halt Stellung und führte aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lägen keine somatischen Unfallfolgen mehr vor, zahnmedizinisch könne keine Beurteilung vorgenommen werden. Es sei von einem Fallabschluss Mitte Oktober 2015 aus zugehen (Urk. 10/27). Die Schulterbeschwerden persistierten jedoch weiterhin (vgl. Urk. 10/48 f.). Kreisarzt med. pract. Z.___ nahm am 25. und 26. Januar 2016 unter Berücksichtigung der neu eingereichten medizinischen Unterlagen erneut Stellung und hielt an seiner Beurteilung fest (Urk. 10/51 und Urk. 10/57). Nachdem Dr. med. A.___, Facharzt FMH für innere Medizin, am 23. Februar 2016 von einer Frozen Shoulder und einer Kapsulitis berichtet hatte (Urk. 10/69), nahm Kreisarzt med. pract. Z.___ am 24. Februar 2016 wiederum Stellung und hielt an seiner Beurteilung fest (Urk. 10/71). Am 25. Februar 2016 informierte die Suva den Versicherten darüber, dass der Fall per 11. Februar 2016 abgeschlossen werde (Urk. 10/75), woraufhin der Versicherte eine ein sprachefähige Verfügung verlangte (Urk. 10/76). Am 11. März 2016 nahm Kreisarzt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine Aktenbeurteilung vor und schloss sich der bisherigen kreisärztlichen Beur teilung an (Urk. 10/82). Mit Verfügung vom 22. März 2016 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 11. Februar 2016 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen (Urk. 10/86). Am 7. April 2016 erfolgte eine weitere kreisärztliche Stellungnahme von Prof. B.___ (Urk. 10/87). Mit Eingabe vom 8. April 2016 (persönlich überbracht) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 22. März 2016 (Urk. 10/91), welche mit Entscheid vom 5. August 2016 abgewiesen wurde (Urk. 2 [= Urk. 10/94]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2016 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die Leistun gen der Unfallversicherung (Taggeld, Heilungs- und Reisekosten) ü ber den 11. Februar 2016 hinaus auszurichten (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) und reichte eine Aktenbeurteilung von PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedi zin, vom 16. November 2016 zu den Akten (Urk. 10/108) . Replicando beantragte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Veranlassung eines Gerichts gutachtens (Urk. 14). Mit Duplik vom 24. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegne rin an ihrem Antrag fest (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 5. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gut achten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als keine Zweifel an der Richtig keit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2016 im Wesentlichen , es könne auf die Beurteilungen der Kreisärzte abgestellt werden. Auch die Dres. A.___ und D.___ hätten bloss von einer fraglichen beziehungsweise möglichen Partialruptur der Rotatorenman schette gesprochen, weshalb keine widersprüchlichen ärztlichen Ansichten vorlä gen. Nachdem die bildgebenden Abklärungen keine strukturellen traumatischen Läsionen gezeigt hätten, sei es beim Unfall vom 14. Juli 2015 (richtig: 5. Juli 2015; beim 14. Juli 2015 handelt es sich um das Datum der Schadenmeldung) höchstens zu einer Kontusion gekommen, welche nach spätestens vier Monaten abheile. Anlässlich der Erstuntersuchung zehn Tage nach dem Unfall sei nicht von Schulterbeschwerden berichtet worden, sondern erstmals fünf Monate nach dem Unfallereignis, was ebenfalls gegen einen Kausalzusammenhang spreche. Es sei deshalb vom Erreichen des status quo sine spätestens vier Monate nach dem Unfallereignis auszugehen, weshalb eine Leistungseinstellung per 11. Februar 2016 nicht zu beanstanden sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 13. September 2016 vor, gemäss der fachmedizinischen Literatur könne auch eine Prellung Auslöser einer Frozen Shoulder sein. Die Beschwerden könnten auch erst Wochen nach dem Unfall auftreten. Die Unfallkausalität sei daher nicht bloss deshalb ausgeschlossen, weil in der Zeit nach dem Unfall noch keine Schulterbe schwerden festgestellt worden seien. Die Kreisärzte hätten keine Stellung genommen zur Frozen Shoulder. Dr. E.___ habe die Unfallkausalität aber klar bejaht (Urk. 2). 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016 verwies die Beschwerde-gegne rin auf die von ihr nach der Beschwerdeerhebung veranlasste orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. C.___, welche nachvollziehbar und schlüssig sei (Urk. 9). 2.4
In der Replik vom 6. März 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei eine gerichtliche Begutachtung zu veranlassen. Es bestünden erhebliche Zweifel an den Aktenbeurteilungen der Kreisärzte Z.___ und B.___. Im Übrigen sei auch eine indirekte Unfallfolge durch eine Schonhaltung kausal. Der Sachverhalt sei unge nügend abgeklärt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin den Untersuchungs grundsatz verletzt habe (Urk. 14). 3. 3.1
Im Bericht vom 17. August 2015 über die Erstbehandlung vom 9. Juli 2015 hielt med. pract. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, die Diagnosen 1) Motorradunfall mit diversen schmerzhaften Prellungen und 2) Anpassungsstörung fest. Er verneinte ossäre Läsionen unter Hinweis auf den Röntgenbefund (Urk. 10/13, vgl. auch Urk. 10/33 S. 2: „Über Schulter links Schürfwunde oberflächlich“). 3.2
In der Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 hielt Kreisarzt med. pract. Z.___ einen Fallabschluss vier Monate nach dem Unfallereignis für angebracht, soma tisch sei beim Vorliegen der Diagnose „Prellungen“ nicht mehr von behand lungsbedürftigen Unfallfolgen auszugehen (Urk. 10/27). 3.3
Im Zwischenbericht vom 24. November 2015 hielt med. pract. F.___ fest, der Beschwerdeführer klage über zunehmende Schulterbeschwerden (Urk. 10/34). 3.4
Im radiologischen Bericht vom 26. November 2015 wurde als Hauptbefund an der linken Schulter eine Partialruptur der Infraspinatussehne am muskulotendi nösen Übergang mit Ödemzonen und diskreten Flüssigkeitskollektionen auf dieser Höhe genannt. Es bestehe keine Atrophie der Muskulatur. Im Übrigen sei die Rotatorenmanschette intakt. Es sei eine mässige ACG-Arthrose festgestellt worden (Urk. 10/38 S. 2). 3.5
Dr. med. G.___, Leitender Oberarzt Orthopädie an der H.___, verwies in seinem Bericht vom 23. Dezember 2015 auf den soeben genannten Radiologiebericht (E. 3.4) und hielt fest, ein halbes Jahr nach dem Unfall persistiere eine deutliche Funktionseinbusse und Schmerzhaftigkeit der linken Schulter (adominante Seite). MR-tomographisch seien die Befunde jedoch weitgehend unauffällig. Eine relevante Läsion der Rotatorenmanschette sei nicht erkennbar, und auch die Bizepssehne stelle sich in den Bildern vom 26. November 2015 unauffällig dar. Er empfehle vorerst eine physiotherapeuti sche Betreuung zwecks Haltungskorrektur und Kräftigung der Rotatorenman schette (Urk. 10/48). 3.6
Im Bericht vom 14. Januar 2016 führte Dr. G.___ aus, es sei zu einer Schmerzzunahme bei fraglicher, beginnender retraktiler Kapsulitis gekommen. Aufgrund der heutigen Untersuchung erscheine eine beginnende Ka p s ulitis wahrscheinlich. Die Einschränkung der aktiven und endgradig auch passiven Beweglichkei t gebe Hinweise dazu. MR-tomographisch seien die Befunde vom 26. November 2015 weiterhin weitgehend unauffällig. Die Signalalteration in der Inf raspinatusmuskelsehneneinheit sei erkennbar, jedoch nicht als ursächlich für die jetzt bestehende Schmerzsymptomatik zu betrachten . In de r klinischen Untersuchung seien gewisse Biz epstests ebenfalls schmerzhaft aus gefallen, so dass anhand der Skizze der Konsultation vom Dezember auch Hinweise für eine möglicherweise begle itende, instabilitätsbedingte Biz epsproblematik bestünden (Urk. 10/49) . 3.7
Kreisarzt med. pract. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2016 an seiner Beurteilung fest. Es seien nach wie vor keine unfallkausalen Verän derungen in allen bildgebenden Verfahren zu sehen (Urk. 10/51). In der Ergän zung vom 26. Januar 2016 führte er aus, die postulierte Partialruptur der Inf raspinatussehne könne weder von Dr. G.___ noch von ihm im MRI nach gewiesen werden. Die Funktionseinbussen im Bereich der Schulter und die Rückenschmerzen seien somit nur möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 5. Juli 2015 zurückzuführen. Dabei sei es demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich zu Kontusionen gekommen, welche nach allgemeiner Lehrauffassung nach circa vier Monaten abheilen würden (Urk. 10/57). 3.8
Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 23. Februar 2016 die Diagnose Status nach Schulterprellung links, jetzt Frozen Shoulder und Kapsulitis. Er führte sodann aus, im November habe man eine MR-Untersuchung durchge führt und es zeige sich eine mögliche Partialruptur der Infraspinatussehne. Er habe den Beschwerdeführer am 17. und 23. Februar 2016 in seiner Sprech stunde gesehen. Es zeige sich eine massiv eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links, einer Frozen Shoulder und einer Kapsulitis entsprechend. Er habe den Beschwerdeführer an Dr. E.___ überwiesen (Urk. 10/69). 3.9
Kreisarzt med. pract. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2016 fest, die Aussage von Dr. A.___ ändere nichts, sei nicht zielführend und bringe keine Neuigkeiten (Urk. 10/71). 3.10
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 3. März 2016 die folgende Diagnose auf (Urk. 10/78 S. 2): - Status nach Schulterkontusion links im Rahmen eines Motorradunfalles 5.7.2015 sowie Zweitereignis mit erneuter Schulterdistorsion 12/2015 mit - fraglicher Partialruptur muskulotendinöser Übergang infraspinatus, ret raktive Kapsulitis - Status nach Clavicula-Osteosynthese vor Jahren inkl. OSME - Status nach wahrscheinlich glenohumeraler Steroidinfiltration durch Kollege E.___ 24.2.2016 Dr. D.___ hielt sodann fest, die von Dr. E.___ durchgeführte Infiltra tion habe die Beschwerdesymptomatik verbessert, jedoch die Beweglichkeit nur unwesentlich, sodass heute nochmals das Problem der Kapsulitis definiert werde. Es werde eine physiotherapeutische Betreuung unter Durchführung von Heimübungen zur Verbesserung der eingeschränkten Schulterfunktionalität empfohlen (Urk. 10/78). 3.11
Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 11. März 2016 fest, die anfänglich beschriebene Läsion der Infraspinatussehne könne nicht bestätigt werden. Die Ausführungen von Dr. A.___, wonach eine mögliche Parti alruptur vorliege, vermöchten nicht zu überzeugen. Der status quo sine sei Mitte Oktober 2015 erreicht gewesen (Urk. 10/82). 4.
Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass die blosse Möglichkeit eines Kausalzu sammenhangs zwischen einem Unfallereignis und den in der Folge auftretenden Beschwerden für die Bejahung der Leistungspflicht eines Unfall versicherers nicht genügt. Es gilt das Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit. In diesem Sinne kam die Beschwerdegegnerin in Würdigung der vorhandenen Akten (E. 3) zu Recht zum Schluss, dass spätestens vier Monate nach dem Unfall vom Erreichen des status quo sine auszugehen sei, zumal sich der Beschwerdeführer beim Unfall lediglich Prellungen zugezogen habe; es kann auf die entsprechende Begründung (vgl. E. 2.1 vorne) verwiesen werden. Die Berichte der behandelnden Ärzte enthalten jedenfalls keine Aussagen über einen möglichen Kausalzusammenhang, weshalb aus diesen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten ist (vgl. E. 3.1, E. 3.3-3.6, E. 3.8 und E. 3.10). Insbesondere lässt auch die Diagnose „Status nach“ keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zu. Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schä digung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich am 23. Dezember 2015 ein weiterer Unfall ereignet haben soll. Der Beschwerdeführer sei auf öli gem Boden ausgerutscht und auf den Rücken gefallen. Die Beschwerdegegnerin schloss diesen Fall (Schaden-Nr. 23.11493.16.0) allerdings mit Schreiben vom 23. Februar 2016 ab, da bezüglich Lumbago keine Behandlungen mehr notwen dig gewesen seien (Urk. 2 S. 2). Im vorliegend angefochtenen Einspracheent scheid vom 5. August 2016 führte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Schulterbeschwerden könnten auch durch den Unfall vom 23. Dezember 2015 verstärkt worden sein, sei entgegen zuhalten, dass in sämtlichen Berichten diesen Unfall betreffend von lumbalen Beschwerden die Rede gewesen sei. Zudem sei seltsam, dass der Unfall vom 23. Dezember 2015 anlässlich des Arztbesuches vom gleichen Tag bei Dr. G.___ nicht erwähnt beziehungsweise im entsprechenden Bericht nicht aufgeführt worden sei (Urk. 2 S. 8). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr behauptete, durch den Unfall vom 23. Dezember 2015 sei es zu einer Verschlimmerung gekommen, erübrigt es sich, die entsprechenden Akten beizuziehen. 5. 5.1
5.1.1
Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren neue Berichte ein. Dabei handelt es sich um einen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 24. Februar 2016 (Urk. 3/4) und einen Bericht der I.___ vom 11. Juli 2016 (Urk. 3/3). 5.1.2
Dr. E.___ hielt in seinem Bericht fest (Urk. 3/4), an der Diagnose einer Fr o zen Shoulder bestehe aufgrund der klinischen Untersuch ung kein Zweifel. Der Befund sei schwer, denn im bet roffenen Glenohumeralgelenk seien passiv nur noch kleinamplitudige Bewegungen möglich mit endgradig aufkommenden massiven Kapselschmerzen. Zweifellos sei die Schulterankylose auf die im Juli 2015 erlittene Schulterprellung zurückzuführen. Für eine intrinsische Ursache, beispielsweise eine intratendinöse Verkalkung oder f ür Rupturen der Sehnen ergäben sich heute so n o grafisch keine Hinweise. Die im Bericht (von Dr. A.___) erwähnte
Partialruptur der Infraspinatussehne könne nicht bestätig t werden . Es sei eine intraartikuläre Steroid-Infiltration durchgeführt worden, welche bei guter Wirkung wiederholt werden könne. Die Physiotherapie sollte im Sinne einer Unterstützung ebenfalls weitergeführt werden, insbeson dere um allfällige Kollateralschäden der Schulterankylose, die sich vor allem aus einer Überlastung der periscapulären Muskulatur ergebe, abzufangen. 5.1.3
Im Bericht der I.___ vom 11. Juli 2016 (Urk. 3/3) wurde ausgeführt, klinisch imponiere ein subacromiales Impingement bei Verdacht auf eine traumatische Bursitis subacromialis. Zudem bestehe eine leichte Frozen Shoulder nach der Verletzung vom 5. Juli 2015. Im MRI vom 26. November 2015 sei eine leichte Infraspinatussehnen-Läsion erkennbar. 5.2
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin legte die Akten im Beschwerdeverfahren Dr. C.___ vor. Dieser erstattete seine Beurteilung am 16. November 2016 (Urk. 10/108) .
5.2.2
Zunächst ging Dr. C.___ darin auf die Begriffe einer Kapsulitis, einer F rozen S houlder, eines subacromialen Impingement und einer Bursitis subacromialis ein. Da diese Ausführungen dem besseren Verständnis im vorliegenden Fall dienen, werden sie hier wiedergegeben (Urk. 10/108 S. 2 f.): Die Entität der Frozen S houlder, welche auch als adh äsive Kapsulitis bezeichnet werde, gelte als eine der am häufigsten auftretenden und gleichzeitig am wenigsten verstandenen Path ologien des Schultergelenkes . Grundlage des phy siologisch sehr gros sen Bewegungsumfanges dieses Gelenkes sei die hauptsäch lich durch Weichteile, wie Sehnen und Bänder, gewährleistete Führung - im Gegensatz beispielsweise zu dem hauptsächlich knöchern geführt en Hüftgelenk. Die normale Funktion des Schultergelenkes ergebe sich daher aus der Balance zwische n zu starker Beweglichkeit (In- Stabilität) und dessen Gegenteil, also einer Minderbeweglichkeit. Eine adhäsive Kapsulitis, bildhaft
auch als einge frorene Schulter bezeichnet, sei der häufigste Grund für eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Diese sei charakterisiert durch eine entzündlich bedingte Schrumpfung der Kapsel und weiterer Weichteile, welche das verfüg bare intraa rtikuläre Volumen verringere. In den meisten Fällen einer F rozen S houlder sei ein zugrunde liegender Auslöser nicht erkennbar und damit die Diagnose "primär". Eine Häufung einer primären F rozen Shoulder finde sich bei Personen zwischen 40 und 60 Lebensjahren. Betroffen sei meist die nicht domi nante Seite, und die in der Liter atur beschriebenen Fälle würden sich gehäuft links ab spielen . Davo n würden Fälle abgegrenzt, welche als Folge einer bekannten intrinsischen, extrinsischen oder systemischen Pathologie - und damit als sekundär bezeichnet - betrachtet wü rden. Hierunter würden auch Traumata fallen , insbesondere, wenn diese n eine Ruhigstellung folge. Nach Cyffka (R. Cyffka, Die adhäsive Kapsulitis des Schultergelenkes – Eine gut achterliche Herausforderung?, in: Der m edizinische Sachverständige 4: S. 188-191, Gentner 2015 )
gehe der posttraumatischen Schultersteife immer ein auslö sendes Ereignis in zeitlich fassbarem Zusammenha ng voraus. Die posttraumati sche sekundäre adhäsive Kapsulitis komm e nach Frakturen im S chulterbereich, Weichteilverlet zungen, Schädelhirntraumen und nach Intensivtherapie mit Langzeitbeatmung vor. In jedem Fall müsse ein Störfaktor in zeitlich fassb arem Zusammenhang vorliegen. Im Weiteren präzisiere
Cyffka, bei der s ekundären adhäsiven Kapsulitis liege immer eine unphysiologische äussere Einw irkung zeitnah zum Eintritt der Schultersteife vor. Eine Brückensymptomatik mit ent sprechenden ärztlichen Behandlungsberichten über das äussere Ereignis bis zum Eintritt der sekundären adhäsiven Kapsulitis sei zu fordern . Ein Impingement beschreibe eine Einengung des subacromialen Raum es
und könne diesen
zum Bei spiel durch vom Schulterdach ausgehende Behinderungen betreffen, wie knöcherne Vorsprüng e (Osteophyten) an der Unterfläc he des Schulterdaches oder am seitlichen Schlüsselbeinende. Letztere könn t en Folge verschleissbedingter Veränderungen des Schultereckgelenkes sein. Symptoma tisch werde das Engpasssyndrom durch mechanische Faktoren verursacht , also durch eine die Enge bedingte Entzündung eines hier gelegenen Schleimbeutels (Bursitis subacromialis) und Behinderung der hindurch glei tenden Sehne des M. supraspinatus. Ursache sei somit eine Verengung eines anatomisch vorgege benen Raumes, die nicht plötzlich durch eine Gewalteinwirkung entstehe , son dern die sich über ei nen längeren Zeitraum entwickle . 5.2.3
Dr. C.___ ging schliesslich auf den vorliegend zu beurteilenden Fall ein und hielt fest, es seien durch verschiedene Ä rzte verschiedene Diagnosen gestellt worden: Kernspintomographi sch nach Untersuchung vom 26. November 2015 eine teil weise Zerreissung der Rotatorenmanschette ("Partialru ptur der Infraspinatus sehne"), k linisch nach Untersuchung durch Dr. G.___ vom 14. Januar 2016 eine Frozen S houl der ("beginnende Kapsulitis"), k linisch nach Untersu chung im I.___ vom 11. Juli 2016 ein Engpasssyndrom ("sub acromiales Impingement bei Verdacht auf eine traumatische Bursitis sub acromialis"). Beschwerden im Bereich der linken Schulter seien erstmalig in ein em ärztlichen Zeugnis vom 24. November 2015, also 4 1/2 Monate nach dem Unfallereignis vom 5. Juli 2015, genannt worden. Zeitnah zu dem Geschehen, also vier, respektive fünf Tage nach dem Unfall , sei eine "Schürfung" der lin ken Schulter bei freier Gelenks beweglichkeit dokumentiert worden (vgl. Urk. 10/33) . Wäre es durch das Geschehen vom 5. Juli 2015 zu einer strukturellen Verlet zung des linken Schultergelenkes, speziell der Infraspinatussehne als Teil der Rotatorenmanschette gekommen, hätte dies zu einer sofortigen erheblichen Schmerzhaftigkeit und einem Funktionsverlust geführt. Das Kernspintomo gramm vom 26. November 2015 werde von dem Schulterspezialisten Dr. G.___ mit Bericht vom 23. Dezember 2015 sorgfältig befundet: "Intakte Rotatorenmanschette. Unauffällige Muskelqualität und Quantität. Eine relevante Partialläsion im Infra- aber auch im Supraspinatussehnenbereich erkenne ich nicht". Am 14. Januar 2016 werde die Bildgebung ebenso als "weit gehend unauffällig" bewertet. Auch nach persönlicher Einsichtnahme i n die vorliegenden Dokumente sei diese Interpretation zu stützen und die in dem radiologischen Befundbericht beschriebene "Partialruptur der Infraspinatus sehne" nicht nachzuvollziehen. Bestätigt werde dies durch die sono graphische Untersuchung am 24. Februar 2016 von Dr. E.___ , der die Rotatorenman schette als normal befundet und eine pathologische Auffälligkeit im Bereich der Infraspinatussehne ausdrücklich verneint habe . Eine Verletzung der Rotatoren mansch ette durch das Ereignis vom 5. Juli 2015 sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (Urk. 10/108 S. 4) . Weiter führte Dr. C.___ aus, d ie erste Konsultation bei Dr. G.___ am 23. Dezember 2015 ergebe ausdrücklich keinen Befund einer Kapselsteifigkeit. Erst nach Untersuchung am 14. Januar 2016, also nach inzwischen einem hal ben Jahr erscheine "eine beginnende Kapsulitis wahrscheinlich". Die E ntwick lung einer sekundären Frozen Shoulder habe primär eine unphysiologische äussere Einwirkung als Ursache zur Voraussetzung; und dies zeitnah zum Ein tritt der Schultersteif
e. In dem vorliegenden Fall werde zwar eine oberflächliche Schürfung im Bereich der linken Schulter angegeben, Hinweise auf eine Beschwerd ehaftigkeit oder auf pathologisc he Untersuchungsbefunde zeitnah zu dem zur Diskussion stehenden Ereignis seien
jedoch nicht dokumentiert. Eine in der Literatur geforderte Brückensymptomatik mit entsprechenden ärztlichen Behandlungsberichten über das äussere Ereignis bis zum Eintritt der seku ndären adhäsiven Kapsulitis sei somit nicht gegeben. Eine sekundäre Frozen S houlder al s Folge des Ereignisses vom 5. Juli 2015 sei daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht eingetreten (Urk. 10/108 S. 4 f.) . Schliesslich führte Dr. C.___ aus, e in Jahr nach dem zur Diskussio n stehenden Unfallgeschehen werde durch die Ärzte des I.___ nach Untersuchung vom 11. Juli 2016 die Diagnose eines subacromialen Impinge ments links g estellt. Wie oben dargelegt, sei hierunter ein Engpasssyndrom zu verstehen, welches zu schmerzhaften Veränderungen von im subacromialen Raum gelegenen ana tomischen Strukturen führen könne . Selbst unter der Annahme, dass die m it ärztlichem Zeugnis vom 24. November 2015 erstmalig über vier Monate nach dem Ereignis dokumentierten Schulterbeschwerden Aus druck eines symptomatischen subacromialen Impingements gewesen wären, sei nach dieser zeitlichen Latenz ein kausaler Zusammenhang unwahrscheinlich (Urk. 10/108 S. 5) . Dr. C.___ kam in der Folge zum Schluss, z usammenfassend sei es d urch das Unfallereignis vom 5. Juli 2015 b is auf eine oberflächliche Haut schürfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen primären Verletzungen oder sekundären Folgen im Bereich der linken Schulter gekommen. Die anatomi schen Begebenheiten, wie sie ein Jahr später zu der Diagnose eines s ubacromi alen Impingements geführt hätten , hätten bereits zuvor bestanden . Da es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner unfallbedingten Verschlimmerung dieses Vorzustandes gekom men sei , sei auch die Frage eines Status quo s ine oder ante nicht zu beantwor ten. Folge n des Unfallereignisses vom 5. Juli 2015 im Bereich der linken Schulter im Sinne der oberflächlichen Hautschürfung hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens na ch vier Monaten nicht mehr vor gelegen (Urk. 10/108 S. 5) . 5.3
Dr. C.___, welcher sich mit den vorliegenden Akten eingehend auseinander setzte, schilderte anschaulich und nachvollziehbar, weshalb nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit von einem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. Juli 2015 und den Schulterbeschwerden links auszugehen ist. Auf seine ausführliche und umfassende Beurteilung, welche sich mit den übrigen kreisärztlichen Einschätzungen deckt, ist deshalb abzustellen. Er legte sodann auch einleuchtend dar, weshalb die Annahme von Dr. E.___, die Schulter symptomatik sei auf den Unfall vom 5. Juli 2015 zurückzuführen, nicht über zeuge. Weitere Aufschlüsse sind von der Einholung eines Gerichtsgutachtens nicht zu erwarten. 6.
Nach dem Gesagten
erweist sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegne rin per
11. Februar 2016 als rechtens, weshalb ein Anspruch des Beschwerde füh rer s auf Taggeldleistungen oder Heilungs- und Reisekosten über diesen Zeit punkt hinaus zu verneinen ist. Mangels Kausalzusammenhangs beziehungs weise unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht sodann auch kein Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversicherung. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro