Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1967, arbeitete sei 1. September 1998 bei der Y.___ , wo er als Chauffeur beim Beladen von Flug zeuge n mit Cateringbehältern eingesetzt wurde ( Urk. 9/1, Urk. 9/16,
Urk. 9/96).
In dieser Eigenschaft war er
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert (Urk. 9/1). Am 13. Februar 2007 rutschte d er Versicherte am Flughafen Zürich auf einer Treppe aus und fiel auf den linken Ellbogen und die linke Schulter (Urk. 9/1, Urk. 9/16). Die Erst be handlung fand gleichentags im Airport Medical Center statt , wo eine Kontusion des linken Ellbogens diagnostiziert wurde ( Urk. 9/2, Urk. 9/9). Die weitere Be handlung erfolgte durch die Haus ärztin des Versicherten, welche ihm Physio therapie verordnete und ih n vom 1 3. Februar bis 1 2. März 2007 arbeitsunfähig schrieb ( Urk. 9/3-5 ) . Die Suva er brachte Heilbehandlungs- und Taggeld leis tungen . 1.2
Ab 2 7. April 2007 wurde der Versicherte w egen Schmerzen im linken Ellbogen durch Dr. med. Z.___ , FMH Physikalische Medizin , und die Ärzte der
Ortho pädie der
A.___
behandelt ( Urk. 9/7 , Urk. 9/10). Am 2 9. August 2007 liess er der Suva sodann einen Rückfall bezüglich der Ellbogenbe schwer den melden ( Rückfall-Datum: 6. Juli 2007 [Urk. 9/8] ). Die Suva erbrachte wieder Versicherungsleistungen. Weil
in der Folge durch die Behandlung mittels kon ser vativer Massnahmen keine Ver besserung der Beschwerden eintr a t, wurde dem Versicherten bei der Untersuchung in der A.___ vom 9.
April 2008 ein operativer Eingriff empfohlen (Urk. 9/20). Danach wurden der Suva jedoch keine weitere Behandlungen oder Unter suchungen gemeldet, weshalb sie den Fall formlos abschloss . 1.3
Nach Unter suchungen in der A.___ vom 26. August 2013 wegen Schmerzen im linken Ellbogen und linken Arm (Urk. 9/22, Urk. 9/36) gelangte der Versicherte im Sommer 2013
wieder mit einem
Kostengutsprachegesuch an die Suva (Urk. 9/21). Alsdann liess er ihr
am 17. September 2013 einen Rückfall bezüglich Beschwer den am linken Ellbogen melden ( Rückfall-Datum: 2 3.
August 2013 [Urk. 9/24] ). Der Versicherte unterzog sich in der A.___
a m 26. September 2013 be ziehungsweise 15. Mai 2014 einer Dekompression des Nervus ulnaris links (Urk. 9/29) respektive eine r sub kutane n Vorverlagerung des Nervus ulnaris im linken Ellbogen (Urk. 9/103 S.
1). Noch v or der zweiten Operation hatte die Suva dem Versicherte n -
nach durch ge führten Abklärungen zur Rückfallkausalität (vgl. Urk. 9/68) - mit Schreiben vom 2 0. Februar 2014 mit geteilt , dass er
erneut Anspruch auf Versicherungs leistun gen habe und ihm mit Wirkung ab 2 5. September
2013 wieder
Taggelder ausbezahlt würden
( Urk. 9/69). Ab 1 . Septem ber 2014 arbeitete der Versicherte wiederum zu 50 % ( Urk. 9/1 16 ).
Am 2 5. März 2015 untersuchte die Suva-Kreisärztin
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, den Versicherten ( Urk. 9/145). Hernach verfügte die Suva am 1 3. Mai 2015, dass sie die Taggeldleistung per 3 1. Juli 2015 ein stelle n w erde ( Urk. 9/154). Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 änderte s ie diese Verfügung insoweit ab, als sie die Einstel lung der Taggelder auf den 3 0. September 2015 festsetzte ( Urk. 9/157). Dagegen liess der Ver sicherte am 2 9. Juni 2015 Einsprache erheben ( Urk. 9/165). Zuvor hatte Dr. Z.___
ihn am 1 0. Juni 2015 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 9/166 S. 2; vgl. Urk. 9/167).
Die Suva teilte dem Versicherten mit Schrei ben vom 7. August 2017 mit, dass sie die aufgrund der für den Zeitraum vom 1 0. Juni bis 1 2. Juli 2015 attestierten 100%ige n Arbeitsunfähigkeit Taggelder ausrichte ( Urk. 9/171). In der Folge hiess sie am 6. Oktober 2015 zudem dessen
Ein sprache vom 29. Juni 2015 gut und kündigte an, dass sie die Versicherungs leistungen ab 1.
Oktober 2015 prüfen werde ( Urk. 9/177).
Mit Verfügung vom 2. November 2015 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schä digung (Urk. 9/185 ). Dagegen liess der Versicherte am 2 6. November 2015 wiederum Einsprache erheben (Urk. 9/188 ). Mit Eingabe vom 1 4. Januar 2016 liess er seine Einsprache ergänzend begründen ( Urk. 9/191) und unter anderem den “Ä rztlichen Bericht “ von Dr. med. C.___ , Vertrauens arzt Sympany Ver sicherungen AG, vom 1 1. November 2015 ( Urk. 9/192) und den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 9/194) einreichen . Am 1 0. Februar 2016 untersuchte Suva-Kreisarzt Dr.
med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie, den Versicherten ( Urk. 9/206). Dieser liess sodann mit Eingabe vom 22.
Juni 2016 ( Urk. 9/215 S. 1-2) das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der F.___ zu Händen der Helsana Versicherungen AG vom 6. Juni 2016 (Urk.
9/215 S. 3 ff.) einreichen .
Mit Ein spracheentscheid vom 20. Juli 2016 wies die Suva die Einsprache des Ver sicher ten vom 26. November 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 12. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Rente in der Höhe von 22 % zuzu sprechen und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 9/1-122]), was dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente und/oder eine Integritätsentschädigung der Beschwerdegegnerin hat. 1.2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2016 erwog die Beschwer degegnerin, b ei der Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerde füh rers sei zu berücksichtigen, dass das Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ vom 26. März 2015 (ganztags leichte bis mittel schwere manuelle Tätigkeit ohne repetitive Zug-, Stoss-, Umwendbewegungsbelastung für das linke Ellbogenge lenk, kein Bedie nen von vibrieren den Maschinen mit links) von Dr. E.___ am 10. Februar 2016 dahingehend ergänzt worden
sei , dass Schläge auf den linken Arm auch als un günstig angesehen würden. Im F.___ - Gutachten sei sodann festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine leichte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei, wobei keine Lasten von mehr als 15 kg ge hoben und getragen werden könnten und keine Lasten von mehr als 10 kg beid händig und mehr als 3 kg linksseitig über Kopfhöhe gehoben werden sollten (Urk. 2 S.
10). Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 65‘068.--; Invalideneinkommen: Fr. 60‘047.--) resultiere ein Invaliditäts grad von 8 %, wo mit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 11-12). Zudem sei gestützt auf die Einschätzungen der Dres. B.___ und E.___ ein Anspruch des Beschwerde führers auf eine Integritätsent schädigung ebenfalls zu verneinen (Urk. 2 S. 12-14). 1 .3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihm gemäss Dr. C.___ nur noch leichte Arbeiten ohne Hebe n von Lasten über 10 kg zumutbar seien (Urk. 1 S. 6). Sodann habe der Neurologe Dr. D.___ nach der Untersuchung vom 7. Dezember 2015 festgehalten, dass eine resi duelle, senso- motorische Parese des Ulnarisnerven, zusätzlich mit Irria tionsbe schwerden vor lieg e . Des Weiteren sei für Dr. D.___
wahrscheinlich, dass der Nervus cu tea nus antebrachii medialis bei einem der operativen Eingriffe verletzt worden sei . A uch Dr. G.___
habe im F.___ -Gutachten vom 6. Juni 2016 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine residuelle senso moto rische Ulnarisparese links mit Irritationsbeschwerden angeführt . Laut Dr. G.___
be stehe in d er zuletzt ausge übten Tätigkeit eine 100 % ige A rbeitsun fähig keit , hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten ohne höhere Ansprüche an einen Einsatz des linken Arms aber eine 100%ige A rbeitsfähig keit (Urk. 1 S. 7). Hin sichtlich des Einkommensvergleichs sei festzuhalten, dass u nter Berück sich ti gung seines bisherigen Verdienstes samt Zulagen das Valideneinkommen rich tigerweise Fr. 68‘731.-- betragen müsste (Urk. 1 S. 12-15). Beim Invaliden einkommen sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % angemes sen, womit von einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘375.20 auszugehen sei (Urk. 1 S. 9-12). Beim Einkommensvergleich resultiere so ein Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 1 S.
15).
Zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei schliesslich zu bemerken , dass er seinen linken Arm nicht mehr frei bewegen könne und ihm jede Anstrengung grosse Schmerzen verursache und eine Schwellung seines Ell bo gens zur Folge habe . Er werde seinen Arm nur noch sehr einge schränkt be nützen können und leide unter Lähmungserscheinungen. Er wer de sein Leben lang Medikamente gegen die Schmerzen einnehmen müs sen (Urk. 1 S. 8). Gemäss den Dres. C.___ und G.___ liege eine Ulnaris läh mung vor. Dies führe zu einer Integritätsentschädigung von 15 % (Urk. 1 S. 9). 2 . 2 .1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 3. Februar 2007 ereigne t ( Urk. 9/1) . Am 29. August 2007 und 17. September 2013 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin jeweils einen Rückfall bezüglich der Ellbogenbeschwerden melden (Rückfall-Datum: 6. Juli 2007 [Urk. 9/8] respektive 2 3. August 2013 [Urk. 9/24]).
A uf den vorliegenden Fall finden de shalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung. Sie werden in dieser Fassung zitiert . 2 .2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2. 5
2. 5 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2. 5 .2
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art.
16 ATSG das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs ei n kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2. 5 .3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffent lich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kom mens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzel falles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Recht spre chung). 2. 5 .4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprün g lich nur bei Schwerarbeitern zuge lassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 2. 6
2. 6 .1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
Integritätsschäden die gemäss der Skala in Anhang 3 zur UVV 5 % nicht er reichen, geben keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 2. 6 .2
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indi viduell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integri - tätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Inte gritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri täts schadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S.
555 ff.). 2. 7
2. 7 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sich tigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 7 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi che rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3. 3.1
In ihre m Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 5. März 2015 diagnostizierte Dr. B.___
belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich des linken Ellbogen s /Unterarm s bei Status nach Ellbogenkontusion 2007, Häma tom ulnarseitig am Olecranon im Verlauf des Muskulus flexor carpi ulnaris mit Entwicklung eines Sulcus u l n aris-Syndroms bei Status nach endos kopisch assis t ierter Dekompression des Nervus ulnaris links im September 2013 und subku taner Vorverlagerung des Nervus ulnaris Ellbogen links im Mai 2014 (Urk. 9/145 S. 5).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
hielt Dr. B.___ unter anderem fest, dass aufgrund des Jobprofils (bei der Y.___ ) und der klinischen Untersuchung eine gewisse Einschränkung für schwere manuelle körperliche Tätigkeiten, wie eine Zugbelastung oder Stossbelastung des linken Arms , nachvollziehbar sei (Urk. 9/145 S. 5) . 3. 2
A m 1 1 . Novem ber 2015
hielt
Dr. C.___ die folgenden Diagnose n fest
(Urk.
9/192 S. 1) : - Zustand nach Unfall 2007 mit Läsion des Nervus ulnaris links mit persistentem sensomotorischem Ausfall- und Schmerz s yndrom . Zustand nach Nervus ulnaris-Revision
und Umlagerung 2007 in der A.___ . Aktuell Parese der ganzen Unterarmmuskulatur und chronische Schmerzen im Ellenbogengelenk links - Cervical skapulär Syndrom rechts, zur Zeit in Abklärung - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Zustand nach zerebrovaskulärem Insult 2011
Dr. C.___ schrieb weiter, dass der Beschwerdeführer i m angestammten Beruf höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 9/192 S. 1). Jedoch wären ihm leichte Arbeiten zumut bar . Hierbei bestünden beim Gehen und Sitzen keine Einschrän kungen. Das Tragen von Lasten sei dem Beschwerdeführer aber maximal bis 10
kg möglich ( Urk. 9/192 S. 1-2). 3. 3
Der Beurteilung von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2016 ist zu entnehmen , dass von den zwei Ulnaris-Eingriffen vom 2 6. September 2013 und 1 5. Mai 2014 eine residuelle, senso-motorische Parese des Nervus ulnaris, mit zusätzlich Irriationsbeschwer den, geblieben sei en ( Urk. 9/194 S. 1-2) . Neurographisch seien die Befunde am Nervus ulnaris links im Wesentlich unauffällig, so dass sich eine relevante Schädigung nicht nachweisen lasse. Die zusätzlich geklagte Gefühlsstörung am linken Vorderarm medial bis dorsol entspreche dem sensib len Versorgungs gebiet des Nervus cutaneus antebrachii medialis. Es sei zu ver muten, dass dieser Nerv bei einem dieser Eingriffe verletzt worden sei ( Urk. 9/194 S. 2). 3. 4
Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 0. Februar 2016 stellte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 9/206 S. 6) : - Belastungsabhängige Restbeschwerden Ellbogen und Unterarm links nach Ellbogenkontusion 13.02.2007, St. n. endoskopisch assistierter Dekom pression N. ulnaris links 26.09.2013 bei Sulcus ulnaris-Syndrom sowie schliesslich Subkutanverlagerung des N. ulnaris links 15.05.2014 bei persistierender Irritation des N. ulnaris links durch Luxation über den medialen Epikondylus - Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet N. cutaneus antebrachii medialis links (gemäss anamnestischer Angabe bei Operation 15.05.2014) - Status nach schwerer Handverletzung links 1984 in Argentinien mit Amputation Kleinfinger und schwerer Schädigung des Zeigefingers links, überliefert ist auch eine damalige Rekonstruktion des N. ulnaris (siehe Operationsbericht A.___ 26.09.2013)
Der Beurteilung durch Dr. E.___
ist zu entnehmen, dass beim Beschwerde führer erhebliche Vorschäden mit Amputation des Kleinfingers links sowie aus geprägter Schädigung des Zeigefingers links best ünd e n . Daneben bestünden eine Psoriasis und ein Zustand nach operativer Behandlung mit Divertikulose des Dickdarms mit offenbar schwierigem Verlauf. Nach Kontusion des linken Ell bogens 2008 (richtig: 2007) sei ein therapeutisch schlecht beurteilbares Sulcus ulnaris-Syndrom links aufgetreten. Dieses habe eine zweimalige opera tive Behandlung erfordert. Bei der Untersuchung vom 1 0. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer über eine vermehrte Schmerzhaftigkeit ulnar im linken Unterarm sowie im Ellbogenbereich links geklagt. Neben eines Ruhe schmerzes habe der Beschwerdeführer auch eine Verstärkung der Beschwerden durch Be lastungen, nicht zuletzt auch durch die Physiotherapie angegeben . Diese sek un däre Verschlimmerung widerspreche allgemeinen ärztlichen Erfah rungen nach Unfall oder Operation. Es hand le sich um eine reine Weichteil sympto matik. Progrediente Gelenkveränderungen, die einen solchen Verlauf erklären könnten , würden nicht bestehen. Bei der Untersuchung vom 10. Februar 2016 sei der Muskelstatus an den Armen bei Rechtsdominanz im Wesentlichen unauf fällig gewesen. Die Differenz der Umfangmasse zur früheren kreis ärzt lichen Unter suchung durch Dr. B.___ könne er ( Dr. E.___ ) nicht erklären. Sie betreffe aber auch nur den Umfang des Oberarms in erheblichem Ausmass. Die Hypäs thesie ulnar am Unterarm sei unfallkausal erklärbar (Urk. 9/206 S. 7). Inwieweit die Hypä sthesie ulnarseitig am Ringfinger durch das aktuelle Unfall ereignis 2008 (richtig: 2007) und nicht durch den früheren Unfall in Argentinien
bedingt sei, sei schwierig zu beurteilen. Funktionell spiele dies aber keine wesentliche Rolle. Der reduzierte Faustschluss sei mindestens teilweise gut erklärbar. Eine Rolle spiele hier auch der frühere Unfall mit Amputation des Kleinfingers und schwerer Schädigung des Zeigefingers (Urk. 9/206 S. 8 ) .
Eine erhebliche Änderung seit der Beurteilung durch Dr. B.___ im März 2015 sei nicht zu erkennen. Das damals aufgestellte Zumutbarkeitsprofil würde die Einschränkungen des Beschwerdeführers vollumfänglich berücksichtigen. Zu ergän zen sei einzig, dass Schläge auf den linken Arm ungünstig seien (Urk. 9/206 S. 8 ) . 3. 5
Im rheumatologischen Teilgutachten zum F.___ -Gutachten vom 6. Juni 2016 führte
Dr. med. G.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, die folgenden Diagnosen
an ( Urk. 9/215 S. 38 f.) : - Residuelle sensomotorische Ulnarisparese links mit Irritationsbeschwer den (ICD-10: G56.2) - Endoskopisch assistierte Dekompression des Nervus ulnaris links am 26.
September 2013 und subkutane Vorverlagerung des Nervus ulnaris links am 1 5. Mai 2014 - Persistierende Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus cutan eus antebrachii medialis bei dynamisch aktivierter ne u ropathischer Kompo nente - Unfall 2007 mit Läsion des Nervus ulnaris links - Trauma des linken Armes vor 33 Jahren mit Amputation Digi 5 und Replantation beziehungsweise partiell e Replantation Digi 4 und 3, Re kon struktion Digi 2 links, ohne erkennbare funktionelle Einschrän kung - Arterielle Hypertonie, aktuell tachykarder Sinusrhythmus
Gemäss Dr. G.___ ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit bei der Y.___ nicht mehr zumutbar, da diese
- insbesondere auch unter hohem Zeitdruck - das Anheben von Lasten bis 30 kg er fordere. Nicht leidensgerecht seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über Kopfhöhe von 10 kg (beidhändig) und 3 kg (linksarmig). Aus rheumatologischer Sicht bestehe daher für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf Dauer eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 9/215 S.40).
Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne höherer Ansprüche an einen Einsatz des linken Arms sei jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen. Gut geeignet seien zum Beispiel Arbeiten an Pforten, Rezeptionen oder in Wach diensten ( Urk. 9/215 S. 40). 4. 4.1
Die Magnetresonanz-Tomographie-Untersuchung des linken Ellbogens des Beschwer deführers im Röntgeninstitut Oerlikon vom 10. Mai 2007 ergab eine normale Knochen struktur sowie intak te Kollateralbänder . Die Untersuchung erbrachte insbesondere kein en Nachweis für ein ossäres Kontu sionsödem oder eine chondrale und osteochon drale Läsion. Gleiches galt für eine Sehnenruptur , eine Epikondylitis humeri ulnaris und eine Bursitis (Urk.
9/51). Hinzuweisen ist zudem auf die Röntgen untersuchung des linken Ell bogens des Beschwerde füh rers in der A.___ vom 25. Juli 2007, welche regelrechte Stellungs verhältnisse im linken Ellenbogengelenk, kein grösse rer Gelenkerguss, keine Fraktur und keine relevanten Arthrosezeichen ergab (Urk. 9/11). Unfallbe dingte
ossäre Verletzungen sind mithin keine dokumentiert.
Dr. med. H.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, Suva-Ver sicherungsmedizin, hielt in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 19. Februar 2014
dafür, dass aufgrund der nachgewiesenen strukturellen Läsion im MRT (Häma tom mit Kontakt zum Nervus ulnaris) vom 10. Mai 2007 nach Kontusions trau ma vom 13. Februar 2007 mit bereits primär neurologisch diag nostiziertem leich ten Sulcus Nervus ulnaris-Syndrom seitens der Beschwerde gegnerin die Rück fall kausalität im Sinne einer Te ilkausalität aner kannt werden müsse (Urk. 9/68 S. 4).
Den Bericht en von Dr. B.___
und
Dr. E.___ vom 2 5. März 2010
respektive
10. Februar 2016
ist sodann zu entnehmen, dass unfallbedingte Einschrän kungen beim Einsatz des linken Arms bestehen (Urk. 9/145 S. 5 , Urk. 9/206 S. 8 ). Dr. E.___ hielt zudem fest, dass die Hypästhesie ulnar am Unterarm unfallkausal erklärbar sei ( Urk. 9/206 S. 7). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer ist jedoch der Meinung, dass nicht auf die Unter su chungsberichte der Kreisärzte abgestellt werden könne. Er
stellt sich im Wesent lichen auf den Standpunkt, dass eine Ulnarisparese vorliege ( Urk. 1 S.
6). Er stützt sich dabei auf den “Ärztlichen Bericht“ von Dr. C.___
vom 11. November 2015 (Urk. 9/192) , den Bericht von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2015 (Urk. 9/194) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. G.___ vom 6. Juni 2016 ( Urk. 9/215 S. 13 ff.) .
4.2.2
Hierzu ist zunächst festzu halten, dass sich dem Bericht von
Dr. C.___
nicht ent nehmen lässt, auf welche Grundlage (Akten, persönliche Untersuchung) er seine Beurteilung stützt. Weil er sodann keine B efunde an gegeben hat, ist seine Diag nose “Aktuell Parese der ganzen Unterarm musku la tur und chr onische Schmer zen im Ellenbogen links“ ( Urk. 9/192 S. 1) nicht nach vollziehbar begrün det . Auf seinen “Ärztlichen Bericht“ vom 1 1. November 2015 (Urk. 9/192) kann bereits deswegen nicht abgestellt werden.
4.2.3
Nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7.
De zember 2015 diag nostizierte Dr. D.___ eine “ residuelle
senso -motorische Ulnarisparese links mit Irritationsbeschwerden bei Status nach end oskopisch assistierter Dekom pression des N. ulnaris links am 26.09.2013 und Status nach subkutaner Vor ver lagerung des N. ulnaris links am 15.05.2014“ sowie “Gefühls störungen im Versorgungsgebiet des N. cutaneus antebrachii medialis (sensibler Nerv aus dem Plexus brachialis, Fasciculus medialis)“ . Er stützte sich dabei auf seine Anam nese sowie seine eigene neurologische und neurographische Unter suchung des Beschwerdeführers ( Urk. 9/194 S. 1-2). Gemäss
Dr. D.___
haben die “ Ulnaris -Eingriffe “ vom 26. September 2013 und 15. Mai 2014 eine residuelle, senso-motorische Parese des Nervs, mit zusätzlich Irriationsbeschwerden, verursacht. Gleichzeitig hält er jedoch fest, dass sich
eine relevante Schädigung dieses Nervs nicht nach weisen lasse, weil neurographisch
die Befunde am Nervus ulnaris links im Wesentlichen unauffällig seien (Urk. 9/194 S. 1-2). Die vom Beschwerdeführer geklagte Gefühlsstörung am linken Vorderarm schreibt Dr. D.___ sodann einer Verletzung des
Nervus cutaneus antebrachii medialis zu, ohne jedoch ob jektivierbare Befunde anzugeben .
Zudem “ vermutet “
Dr. D.___
nur, dass dieser Nerv bei einem der operativen Eingriffe vom 26. September 2013 und 15. Mai 2014 verletzt worden sei. Auch diesbezüglich führt er keine Be gründung an. Seine Beurteilung vermag bereits deswegen nicht zu überzeugen.
Sodann setzte sich Dr. D.___ auch nicht m it den Vorakten auseinander. Diesen kann insbesondere entnommen werden, dass der Beschwerdeführer n ach dem Unfall vom 1 3. Februar 2007 vor allem über deutlich elektrisierende Schmer zen im Bereich des Ellenbogens mit Aus strahlung in den ulnaren Bereich der linken Hand klagte ( Urk. 9/7 S. 1). Er wurde deswegen am 25. Juli 2007 von
Dr. med. I.___ , Oberarzt Orthopädie A.___ , untersucht. Dr. I.___ hielt zwar fest, dass der Nervus ulnaris beim Unfall vom 13. Februar 2007 neu traumatisiert worden sei und dieser Befund nunmehr im Vordergrund zu stehen scheine (Urk. 9/7 S. 2).
Seine Diagnose lautete jedoch
wie folgt ( Urk. 9/7 S. 1) : “ Verdacht auf Sulcus ulnaris-Syndrom bei Status nach Trauma tisierung des linken Armes vor 20 Jahren in Argentinien mit Rekonstruktion des Nervus ulnaris sowie Ampu tation Dig V und Replantation beziehungsweise partielle Replantation Dig IV und III Rekonstruktion Dig II “ . Zudem ist dem Bericht der Ärzte der Orthop ädie der A.___ zu entnehmen, dass seit diesem Un fall in Argentinien beim 3. und 4. Finger der linken Hand persistierende Sen sibili täts störungen unklarer Genese bestünden ( Urk. 9/22 S. 1). In der Beurtei lung zur neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung in der A.___ vom 26. August 2013 wurde sodann festgehalten, dass der B e - schwer de führer über ein elektrisches Gefühl im Bereich des linken Ellbogens sowie über eine Taubheit des Ringfingers und des ulnaren Unterarms links be richte. Bei fehlendem 5. Finger ergebe sich neurophysiologisch eine erschwerte Beurteilung hinsichtlich eines Sulcus-ulnaris-Syndroms links. Es zeige sich keine sichere Verlangsamung der motorischen Nervenleitgeschwin digkeit über dem Sulcus ulnaris links, jedoch ein inkompletter Leitungsblock des Nervus ulnaris links über dem Sulcus. Auch die sensible Neurographie des Nervus ulna ris links sei nicht erhältlich (Urk. 9/36 S. 2).
Nach der Verlaufskont rolle vom 1 8. Dezember 2013 in der A.___ schrieb deren Oberarzt Dr. m ed.
J.___
im Bericht vo m 27. Dezember 2013 , dass d ie anhaltenden Beschwerden sicher zu einem Teil durch eine persistierende Irritation des Nervus ulnaris aufgrund des Sub luxierens hervorgerufen
würden . Unklar seien jedoch die Sensibilitäts störungen, welche nicht einem einzelnen Nerv zugeordnet und auch nicht in den Zusam menhang mit dem Operationsgebiet gebracht werden könnten. Zudem hätten sich sowohl gemäss Dokumentation wie Aussagen des Beschwer defüh rers diese Sensibilitätsstörungen erst einige Wochen nach dem Eingriff ent wickelt (Urk. 9/58 S. 2). Prof. Dr. med. K.___ , Chefarzt und Direktor Zentrum für Paraplegie, A.___ , hielt nach seiner Unter suchung des Beschwerde führers vom 3. April 2014 fest, dass sich klinisch-neurologisch und neuro physiologisch kein Hinweis für ein manifestes Sulcus ulnaris-Syndrom links zeige. Die Sensibili tätsstörungen im Bereich des linken Ellbogens würden sich eher auf Hautäste beziehen. Es bestünde keine Hinweise für eine radikuläre oder Plexus-Störung. In der EMG-Untersuchung würde sich ebenfalls kein Hinweis für eine Denerva tion im Bereich der intrinsischen Hand muskulatur zeigen (Urk. 9/94).
Schliesslich schrieb Dr. J.___ am
29. September 2014 , es komme weiterhin nur zu einer zögerliche n Verbes serung. Durch die Vorverlage rung des Nervus ulnaris vom 15. Mai 2014
( vgl. Urk. 9/103 S. 1) habe der Beschwerde führer insofern pro fitiert, als dass der Nerv lokal jetzt nicht mehr irritiert sei und die elektri sierenden Schmerzen beim Bewegen des Ell bogens nicht mehr ausgelöst würden. Es würden jedoch eine Schwäche und belastungs abhängige Schmerzen bei schwerster körperlicher beruflicher Tätig keit persistieren. Nach wie vor bleibe die Ursache für die streckseitigen Sensi bilitäts störungen, welche sich im Verlauf in keinster Weise verändert hätten, unklar. Auch hätten sich bei der neurolo gischen Unter suchung in der A.___ im April keine Hinweise für eine Problematik im Bereich des Plexus oder eine Radikulopathie gezeigt (Urk. 9/120 S. 2).
Dr. D.___ , welcher die von ihm diagnostizierte n Ulnarisparese und Verletzung des Nervus cutaneus antebrachii medialis als Folge der Operationen vom 2 6. September 2013 und 1 5. Mai 2014 ansieht (Urk. 9/194 S. 2), setzt sich mit diesen Berichten nicht auseinander. Er nimmt weder darauf Bezug, dass der Beschwer deführer schon vor diesen Operationen über Sensibili tätsstörungen klagte , noch ging er auf die Berichte der behandelnden Ärzte der A.___ , welche namentlich die Ursache der streckseitigen Sensibili tätsstö rungen nicht erklären konnten, ein .
Es kann
mithin auch nicht auf den Bericht von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 9/194) abgestellt werden. 4.2.4
Dr. G.___ übernahm in seinem Gutachten die Diagnosen von Dr. D.___ (vgl.
Urk. 9/215 S.
38 f.) , ohne sich zur Kausalität der einzig von ihm festge haltenen Sensibilitätsstörung zu
äussern. Auch sein Gutachten vom 6. Juni 2016 (Urk. 9/215 S. 13 ff.) weist daher keine u nfallbedingte Ulnarisparese
aus . 4.2.5
Die Suva-Kreisärzte berücksichtigten in ihren Berichten die bei ihren Unter suchungen erho benen Befunde, die Vorakten sowie die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und gaben jeweils eine schlüssige und nachvollziehbar begründete Beurteilung ab. Die o bjektiven Befundungen der behandelnden Ä rzte weichen hiervon nicht ab. Nach dem Gesagten vermögen die vom Beschwerde führer angeführten Berichte und Gutachten keinen Zweifel an den Beurtei lungen von Dr. B.___ und Dr. E.___ zu begründen. 5. 5.1
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat (vgl. Urk. 2 S. 10; Urk. 1 S.
9, 12;
s. a. Urk. 9/216 S. 2, wonach die Eingliederung durch die Eidg. Invaliden ver sicherung abgeschlossen ist.) . 5.2
5.2.1
Bezüglich der unfallbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers for mu lierte Dr. B.___ folgendes Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 9/145 S. 5): “Eine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit ohne repetitive Zug-, Stoss-, Umwendbe wegungsbelastung für das linke Ellbogengelenk, sollte ganztags möglich sein. Des Weiteren ist das Bedienen von vibrierenden Maschinen mit links nicht ideal.“ Dr. E.___ führte nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2016 aus, dass das Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ die Ein schränkungen des Beschwerdeführers vollumfänglich berücksichtigen
würde. Zu ergänzen sei einzig, dass Schläge auf den linken Arm ungünstig seien (Urk. 9/206 S. 8 ) . 5.2.2
Dr. G.___ hielt in seiner rheumatologischen Beurteilung vom 6. Juni 2016 fest, dass er die Beur teilung von Dr. B.___ zur Limitation des Beschwerde führers bestätigen könne ( Urk. 9/215 S. 40) . Er führte in seiner Beurteilung namentlich aus, dass in der klinischen Unter suchung ein nicht eingeschränktes Bewegungsbild mit frei zu prüfendem Bewegungsumfang in passiver und akti ver Durchführung und ohne Zeichen einer Hypotrophie der Muskeln imponiert habe ( Urk. 9/215 S. 39) . Gemäss Dr. B.___ war die Beweglichkeit im Ellbogen gelenk und den angren zenden Gelenken frei. Bezüglich Muskelstatus, Konturen, Trophik, Tonus zeige sich kein Seitenunter schied. Auch aufgrund der erhobenen Umfangmasse sei eine Muskelatrophie rechts (gemeint ist wohl: links) auszu schliessen ( Urk. 9/145 S. 5).
Dr. G.___ hielt weiter fest, dass sich i m Ruhe zu stand im Ver sorgungs gebiet des Nervus cutaneus antebrachii medialis eine Hypäs thesie gefunden habe . Eine Symptomaktivierung am Unterarm lasse sich durch Elevation des linken Armes erzeugen und sei reproduzierbar, mit beri ch teter Dysästhesie im Nervenver sorgungsgebiet ( Urk. 9/215 S. 39) .
Dr. B.___ schrieb, es könne weiterhin eine verminderte Sensibilität im Bereich des Unter arms ulnarseitig dokumentiert werden. Bei der Handkraft zeige sich eine Ver min derung links um knapp 2/3 im Seitenvergleich bei Rechtsdominanz (Urk. 9/145 S.
5).
Dr. G.___ führte aus, es lasse sich beim rechtshändig domi nanten Beschwerde führer eine leichte (1/3) Kraftminderung des Faust schlusses links sowie eine allenfalls minime Minderung der Bizepskraft links erheben (Urk.
9/215 S. 39).
Anders als für Dr. B.___ , sind dem Beschwer de führer g emäss Dr.
G.___ jedoch nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne höhere Ansprüche an einen Einsatz des linken Arms möglich. Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über Kopfhöhe von 10 kg ( beidhändig) und 3 kg (linksarmig) seien nicht leidensgerecht ( Urk. 9/215 S. 40). Dr. G.___ begrün dete nicht, weshalb er trotz vergleichbarer Beurteilung vom Zumutbar keitsprofil von Dr. B.___ abge wichen ist. Insbesondere nannte er keine weiteren Befunde, die für eine zusätz liche Einschränkung sprechen würden. Diesbezüglich gilt es auch zu berück sichtigen, dass Dr. G.___ sein Gutachten für die Krankentaggeldver sicherung erstellte (vgl. Urk. 9/215 S. 1).
Mit der Unfallkausalität der vom Beschwerde führer geklag ten Be schwerden setzte sich Dr. G.___ in seiner Beurteilung nicht auseinander (vgl. Urk. 9/215 S. 39-40), wes halb seiner Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im vor liegenden Zusam menhang auch deswegen kein Beweiswert zukommt.
Auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 1 1 . Novem ber 2015 ( Urk. 9/192) kann - wie festgehalten (E. 4.2.2) - nicht a b gestellt werden. Gleiches gilt für den Bericht von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2015 (Urk. 9/194), welcher sich zur Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers auch gar nicht geäussert hat. 5.2.3
Demnach ist auf das Zumutbarkeitsprofil der Kreisärzte abzustellen. 5.3
5.3.1
Zum Valideneinkommen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die variablen Zu lagen ein wesentlicher Bestandteil seines Lohnes gewesen seien. Seit dem Rückfall im Jahr 2013 hätten sich diese aber verringert, weil er seine Arbeit nicht mehr zu 100 % habe aufnehmen können. Abzustellen sei daher auf seinen Verdienst im Jahr 201 2. Gestützt darauf ergebe sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen 2015 von Fr. 68‘413.60 (Urk.
1 S. 13). 5.3.2
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitge berin des Beschwerdeführers auf ein 100%-Pensum bezogen haben (vgl. Urk. 9/182 S.
3). Zudem bemerkte sie, dass der Beschwerdeführer gemäss Ge samtarbeitsvertrag in seiner Funktion bereits den Höchstlohn erreicht hatte ( Urk. 9/182 S.
1).
So oder anders ist jedoch davon auszugehen , dass die varia blen monatlichen Zulagen zum Lohn des Beschwerdeführers ge hörten (vgl. Urk. 3/4,
Urk. 9/1, Urk. 9/181).
Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitge berin des Beschwerde führers setzte sich dessen Lohn aus dem Grund lohn (x 13), den variablen monat lichen Zulagen (x 12) sowie Familienzulagen zusammen (Urk. 9/181 S.
1). Dass diese Zulagen allein von der körper lichen Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers abhängig waren, lässt sich den Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht entnehmen , denn die Zulagen waren vor dem Unfall vom 1 3. Februar 2007 tiefer als im Jahr 2012 (vgl. Urk. 3/4,
Urk. 9/1). Es kann daher nicht einzig auf die Zulagen des Jahr es 2012 (vgl. Urk. 3/4) abge stellt werden. Es rechtfertigt sich vielmehr, von einem Durchschnittswert auszu gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 2 0. Dezember 2012 E. 2 betreffend Über stunden). Nach Angaben der Arbeitgeberin vom 1. Juli 2015 betrugen die variablen Durchschnittszulagen monatlich Fr. 331.75 (Urk. 9/181 S. 1). Des Weiteren wurden d ie im Jahr 2012 ausbezahlte Erfolgsbeteiligung von Fr. 500.-- sowie der Kranken kassenbeitrag von Fr. 1‘200.-- ( Urk. 3/3) von der ehemaligen Arbeit geberin des Beschwerdeführers zwar nicht erwähnt (vgl. Urk. 9/181 S. 1) , sind zu Gunsten des Beschwerdeführers aber zu berücksich tigen , weshalb sich we itere Abklärungen hierzu (vgl. Urk. 1 S. 14) erübrigen .
Selbst redend sind die Familienzulagen nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundes ge richts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 5 mit Hinweis, 8C_58/2010 vom 28. Juni 2010 E. 3.2).
Unter Berücksichtigung der Angaben der Arbeitgeberin zum Grundlohn und den durchschnittlichen variablen Zulagen, des Krankenkassenbeitrages sowie der Erfolgsbeteiligung ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘768.-- (13 x Fr.
4‘699.-- + 12 x 331.75 + Fr. 1‘200.-- + Fr. 500.--), welches als Validenein kommen herangezogen werden kann. 5. 4
5.4.1
Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte die Beschwerde gegnerin mit ange foch tenem Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2016 auf den Tabellenlohn TA1
gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesa mt es für Statistik (BFS)
ab ( Urk. 2 S. 11), was als solches unbestritten blieb ( Urk. 1 S. 9). Ge m äss der Tabelle TA1 LSE 201 4 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Kom pe tenz niveau 1, Männer, ergibt sich ein Lohn von Fr. 5‘ 312 .--. Auf ge rechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 201 4 von 41,7 Stunden (vgl. die Tabelle T03.02.03.01.04.01 “Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen“ des BFS) resultiert ein Wert von monatlich Fr.
5‘ 537 .-- beziehungs weise ein Jahres einkommen von Fr. 6 6 ‘ 444 .--. Bereinigt um die Nominal lohnentwick lung/Männ er (201 4 : 127.3; 2015 : 127.7 , vgl. die Tabelle T1.93 “Nominallohnin dex 1993-201 6 “ des BFS) führt dies zu einem hypothetischen Invalideneinkom men von Fr. 66‘ 65 3 .-- . 5.4.2
Im Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2016 führte die Beschwerdegegnerin noch aus, dass ein sog. leidensbedingter Abzug
vom Tabellenlohn (vgl. dazu E. 2.5.4 vorstehend) von 10 % ange messen sei. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass der Beschwerdeführer mit beiden Armen immerhin noch Lasten bis 15 kg heben könne ( Urk. 2 S. 12). Damit stellte sie auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 6. Juni 2016 ( Urk. 9/215 S. 40) ab, was aber nicht angeht (E. 5.2.2 vorstehend).
Im vorliegenden Verfahren
vertritt die Beschwerde gegnerin nunmehr den Stand punkt, dass beim Invalidenein kommen nur ein Leidensabzug von 5 % sachge recht wäre ( Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 [ Urk. 8 S. 9 ] ). Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ und Dr. E.___ beziehen sich die unfall bedingten Einschränkungen des Beschwer deführers einzig auf die vermin derte Einsatzfähigkeit seines linken Arms (vgl. E. 5.2 .1 vorstehend).
In diesem Zusam menhang ist darauf hinzu weisen, dass
gemäss d er Rechtspre chung des Bundes gerichts auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betäti gungsmöglichkeiten selbst für Personen bestehen, die funk tionell als Ein armige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automa tischen Maschi nen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Museums- oder Park platzwärter . In diesem Rahmen ist für funktionell einarmige Ver sicherte praxis gemäss nicht von einer generellen beziehungsweise einheitlichen proportionalen Kürzung des LSE-Tabellenlohns auszugehen. Viel mehr ist die Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit in jedem konkreten Einzelfall aufgrund der medi zinischen Vorgaben festzustellen und gestützt hierauf die massgebende LSE-Tabelle heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen ). Dies ist vorliegenden mit Bezug auf den angewandten Tabellenlohn “TA 1 Total“ der Fall. Ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel “Leidens abzug“ (vgl. Urk. 1 S. 10 f.) rechtfertigt sich daher nicht, zumal gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ und Dr. E.___ (E.
5.2 .1 vorstehend) keine weiteren unfallbedingten körperlichen Einschrän kungen bestehen. Der Beschwerdeführer macht geltend , er sei “in der Schweiz 20 Jahre lang im gleichen Betrieb“ tätig gewesen (Urk. 1 S. 10-11). Dies führt vorliegend nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn, denn nach der Recht sprechung des Bundes gerichts nimmt die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedri ger das Anforderungsprofil ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016 vom 23. November
2016 E.
4.2) . Sodann
ist auch wegen der geltend ge machten “Schwierigkeiten bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz“
( Urk. 1 S.
11) kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ( vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_10/2011 vom 1 0. August 2011 E.
7). Gleiches gilt schliesslich für das Vorbringen des Beschwerdeführers , wonach er über keine abgeschlossene berufliche Ausbil dung verfüge ( Urk. 1 S.
12). Dem wurde bereits Rechnung getragen indem beim Tabellenlohn auf das Kom petenzniveau 1 abgestellt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom 15.
September 2011 E. 5.2). 5. 5
Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 66‘ 768 .--, Invalidenein kommen: Fr. 66‘ 65 3 .--) resultiert keine Erwerbseinbusse beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 0 % . Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsent schädigung hat. 6.2
Dr. B.___ hielt am 2 5. März 2015 fest, dass aufgrund der klinischen Untersu chung der Integritätsschaden aktuell das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % noch nicht erreiche ( Urk. 9/145 S. 6).
Dr. E.___ führte am 1 0. Februar 2016 sodann aus, dass a ngesichts der organisch nachgewiesenen unfallkausalen Schädigung der Integritätsschaden das Limit von 5 % nach wie vor nicht erreiche ( Urk. 9/206 S. 8). 6.3
Die Dres. C.___ , G.___ und D.___ , auf welche der Beschwerdeführer im vor liegenden Verfahren Bezug nimmt, äussern sich allesamt
nicht zum Inte gri tätsschaden. Der Beschwerdeführer selbst schliesst aufgrund der von Dr.
D.___ diagnosti zierten Ulnarisparese auf einen Anspruch auf eine Integritätsentschä digung bei einer Integritätseinbusse von 15 % ( Urk. 1 S. 9). Wie festgehalten (E.
4.2.3), kann jedoch nicht auf den Bericht von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2015 (Urk.
9/194) abgestellt werden. Zudem vermögen die Berichte und Gutach ten der Dres. C.___ , G.___ und D.___ keinen Zweifel an den Berichten der Kreisärzte zu begründen (E. 4.2.5 vorstehend), weshalb sich weitere Abklärun gen erübrigen. Mit den Dres. B.___ und E.___ ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Integritätsent schä digung hat. 7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 3. Februar bis 1 2. März 2007 arbeitsunfähig schrieb ( Urk. 9/3-5 ) . Die Suva er brachte Heilbehandlungs- und Taggeld leis tungen .
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente und/oder eine Integritätsentschädigung der Beschwerdegegnerin hat.
E. 1.2 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2016 erwog die Beschwer degegnerin, b ei der Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerde füh rers sei zu berücksichtigen, dass das Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ vom 26. März 2015 (ganztags leichte bis mittel schwere manuelle Tätigkeit ohne repetitive Zug-, Stoss-, Umwendbewegungsbelastung für das linke Ellbogenge lenk, kein Bedie nen von vibrieren den Maschinen mit links) von Dr. E.___ am 10. Februar 2016 dahingehend ergänzt worden
sei , dass Schläge auf den linken Arm auch als un günstig angesehen würden. Im F.___ - Gutachten sei sodann festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine leichte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei, wobei keine Lasten von mehr als 15 kg ge hoben und getragen werden könnten und keine Lasten von mehr als 10 kg beid händig und mehr als 3 kg linksseitig über Kopfhöhe gehoben werden sollten (Urk. 2 S.
10). Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 65‘068.--; Invalideneinkommen: Fr. 60‘047.--) resultiere ein Invaliditäts grad von 8 %, wo mit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 11-12). Zudem sei gestützt auf die Einschätzungen der Dres. B.___ und E.___ ein Anspruch des Beschwerde führers auf eine Integritätsent schädigung ebenfalls zu verneinen (Urk. 2 S. 12-14). 1 .3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihm gemäss Dr. C.___ nur noch leichte Arbeiten ohne Hebe n von Lasten über 10 kg zumutbar seien (Urk. 1 S. 6). Sodann habe der Neurologe Dr. D.___ nach der Untersuchung vom 7. Dezember 2015 festgehalten, dass eine resi duelle, senso- motorische Parese des Ulnarisnerven, zusätzlich mit Irria tionsbe schwerden vor lieg e . Des Weiteren sei für Dr. D.___
wahrscheinlich, dass der Nervus cu tea nus antebrachii medialis bei einem der operativen Eingriffe verletzt worden sei . A uch Dr. G.___
habe im F.___ -Gutachten vom 6. Juni 2016 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine residuelle senso moto rische Ulnarisparese links mit Irritationsbeschwerden angeführt . Laut Dr. G.___
be stehe in d er zuletzt ausge übten Tätigkeit eine 100 % ige A rbeitsun fähig keit , hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten ohne höhere Ansprüche an einen Einsatz des linken Arms aber eine 100%ige A rbeitsfähig keit (Urk. 1 S. 7). Hin sichtlich des Einkommensvergleichs sei festzuhalten, dass u nter Berück sich ti gung seines bisherigen Verdienstes samt Zulagen das Valideneinkommen rich tigerweise Fr. 68‘731.-- betragen müsste (Urk. 1 S. 12-15). Beim Invaliden einkommen sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % angemes sen, womit von einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘375.20 auszugehen sei (Urk. 1 S. 9-12). Beim Einkommensvergleich resultiere so ein Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 1 S.
15).
Zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei schliesslich zu bemerken , dass er seinen linken Arm nicht mehr frei bewegen könne und ihm jede Anstrengung grosse Schmerzen verursache und eine Schwellung seines Ell bo gens zur Folge habe . Er werde seinen Arm nur noch sehr einge schränkt be nützen können und leide unter Lähmungserscheinungen. Er wer de sein Leben lang Medikamente gegen die Schmerzen einnehmen müs sen (Urk. 1 S. 8). Gemäss den Dres. C.___ und G.___ liege eine Ulnaris läh mung vor. Dies führe zu einer Integritätsentschädigung von 15 % (Urk. 1 S. 9). 2 . 2 .1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 3. Februar 2007 ereigne t ( Urk. 9/1) . Am 29. August 2007 und 17. September 2013 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin jeweils einen Rückfall bezüglich der Ellbogenbeschwerden melden (Rückfall-Datum: 6. Juli 2007 [Urk. 9/8] respektive 2 3. August 2013 [Urk. 9/24]).
A uf den vorliegenden Fall finden de shalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung. Sie werden in dieser Fassung zitiert . 2 .2
Gemäss Art.
E. 1.3 Nach Unter suchungen in der A.___ vom 26. August 2013 wegen Schmerzen im linken Ellbogen und linken Arm (Urk. 9/22, Urk. 9/36) gelangte der Versicherte im Sommer 2013
wieder mit einem
Kostengutsprachegesuch an die Suva (Urk. 9/21). Alsdann liess er ihr
am 17. September 2013 einen Rückfall bezüglich Beschwer den am linken Ellbogen melden ( Rückfall-Datum: 2 3.
August 2013 [Urk. 9/24] ). Der Versicherte unterzog sich in der A.___
a m 26. September 2013 be ziehungsweise 15. Mai 2014 einer Dekompression des Nervus ulnaris links (Urk. 9/29) respektive eine r sub kutane n Vorverlagerung des Nervus ulnaris im linken Ellbogen (Urk. 9/103 S.
1). Noch v or der zweiten Operation hatte die Suva dem Versicherte n -
nach durch ge führten Abklärungen zur Rückfallkausalität (vgl. Urk. 9/68) - mit Schreiben vom
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 12. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Rente in der Höhe von 22 % zuzu sprechen und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 9/1-122]), was dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 10).
E. 2.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art.
E. 2.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2. 5
2. 5 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2. 5 .2
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 In ihre m Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 5. März 2015 diagnostizierte Dr. B.___
belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich des linken Ellbogen s /Unterarm s bei Status nach Ellbogenkontusion 2007, Häma tom ulnarseitig am Olecranon im Verlauf des Muskulus flexor carpi ulnaris mit Entwicklung eines Sulcus u l n aris-Syndroms bei Status nach endos kopisch assis t ierter Dekompression des Nervus ulnaris links im September 2013 und subku taner Vorverlagerung des Nervus ulnaris Ellbogen links im Mai 2014 (Urk. 9/145 S. 5).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
hielt Dr. B.___ unter anderem fest, dass aufgrund des Jobprofils (bei der Y.___ ) und der klinischen Untersuchung eine gewisse Einschränkung für schwere manuelle körperliche Tätigkeiten, wie eine Zugbelastung oder Stossbelastung des linken Arms , nachvollziehbar sei (Urk. 9/145 S. 5) . 3. 2
A m 1 1 . Novem ber 2015
hielt
Dr. C.___ die folgenden Diagnose n fest
(Urk.
9/192 S. 1) : - Zustand nach Unfall 2007 mit Läsion des Nervus ulnaris links mit persistentem sensomotorischem Ausfall- und Schmerz s yndrom . Zustand nach Nervus ulnaris-Revision
und Umlagerung 2007 in der A.___ . Aktuell Parese der ganzen Unterarmmuskulatur und chronische Schmerzen im Ellenbogengelenk links - Cervical skapulär Syndrom rechts, zur Zeit in Abklärung - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Zustand nach zerebrovaskulärem Insult 2011
Dr. C.___ schrieb weiter, dass der Beschwerdeführer i m angestammten Beruf höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 9/192 S. 1). Jedoch wären ihm leichte Arbeiten zumut bar . Hierbei bestünden beim Gehen und Sitzen keine Einschrän kungen. Das Tragen von Lasten sei dem Beschwerdeführer aber maximal bis 10
kg möglich ( Urk. 9/192 S. 1-2). 3. 3
Der Beurteilung von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2016 ist zu entnehmen , dass von den zwei Ulnaris-Eingriffen vom 2 6. September 2013 und 1 5. Mai 2014 eine residuelle, senso-motorische Parese des Nervus ulnaris, mit zusätzlich Irriationsbeschwer den, geblieben sei en ( Urk. 9/194 S. 1-2) . Neurographisch seien die Befunde am Nervus ulnaris links im Wesentlich unauffällig, so dass sich eine relevante Schädigung nicht nachweisen lasse. Die zusätzlich geklagte Gefühlsstörung am linken Vorderarm medial bis dorsol entspreche dem sensib len Versorgungs gebiet des Nervus cutaneus antebrachii medialis. Es sei zu ver muten, dass dieser Nerv bei einem dieser Eingriffe verletzt worden sei ( Urk. 9/194 S. 2). 3. 4
Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 0. Februar 2016 stellte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 9/206 S. 6) : - Belastungsabhängige Restbeschwerden Ellbogen und Unterarm links nach Ellbogenkontusion 13.02.2007, St. n. endoskopisch assistierter Dekom pression N. ulnaris links 26.09.2013 bei Sulcus ulnaris-Syndrom sowie schliesslich Subkutanverlagerung des N. ulnaris links 15.05.2014 bei persistierender Irritation des N. ulnaris links durch Luxation über den medialen Epikondylus - Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet N. cutaneus antebrachii medialis links (gemäss anamnestischer Angabe bei Operation 15.05.2014) - Status nach schwerer Handverletzung links 1984 in Argentinien mit Amputation Kleinfinger und schwerer Schädigung des Zeigefingers links, überliefert ist auch eine damalige Rekonstruktion des N. ulnaris (siehe Operationsbericht A.___ 26.09.2013)
Der Beurteilung durch Dr. E.___
ist zu entnehmen, dass beim Beschwerde führer erhebliche Vorschäden mit Amputation des Kleinfingers links sowie aus geprägter Schädigung des Zeigefingers links best ünd e n . Daneben bestünden eine Psoriasis und ein Zustand nach operativer Behandlung mit Divertikulose des Dickdarms mit offenbar schwierigem Verlauf. Nach Kontusion des linken Ell bogens 2008 (richtig: 2007) sei ein therapeutisch schlecht beurteilbares Sulcus ulnaris-Syndrom links aufgetreten. Dieses habe eine zweimalige opera tive Behandlung erfordert. Bei der Untersuchung vom 1 0. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer über eine vermehrte Schmerzhaftigkeit ulnar im linken Unterarm sowie im Ellbogenbereich links geklagt. Neben eines Ruhe schmerzes habe der Beschwerdeführer auch eine Verstärkung der Beschwerden durch Be lastungen, nicht zuletzt auch durch die Physiotherapie angegeben . Diese sek un däre Verschlimmerung widerspreche allgemeinen ärztlichen Erfah rungen nach Unfall oder Operation. Es hand le sich um eine reine Weichteil sympto matik. Progrediente Gelenkveränderungen, die einen solchen Verlauf erklären könnten , würden nicht bestehen. Bei der Untersuchung vom 10. Februar 2016 sei der Muskelstatus an den Armen bei Rechtsdominanz im Wesentlichen unauf fällig gewesen. Die Differenz der Umfangmasse zur früheren kreis ärzt lichen Unter suchung durch Dr. B.___ könne er ( Dr. E.___ ) nicht erklären. Sie betreffe aber auch nur den Umfang des Oberarms in erheblichem Ausmass. Die Hypäs thesie ulnar am Unterarm sei unfallkausal erklärbar (Urk. 9/206 S. 7). Inwieweit die Hypä sthesie ulnarseitig am Ringfinger durch das aktuelle Unfall ereignis 2008 (richtig: 2007) und nicht durch den früheren Unfall in Argentinien
bedingt sei, sei schwierig zu beurteilen. Funktionell spiele dies aber keine wesentliche Rolle. Der reduzierte Faustschluss sei mindestens teilweise gut erklärbar. Eine Rolle spiele hier auch der frühere Unfall mit Amputation des Kleinfingers und schwerer Schädigung des Zeigefingers (Urk. 9/206 S. 8 ) .
Eine erhebliche Änderung seit der Beurteilung durch Dr. B.___ im März 2015 sei nicht zu erkennen. Das damals aufgestellte Zumutbarkeitsprofil würde die Einschränkungen des Beschwerdeführers vollumfänglich berücksichtigen. Zu ergän zen sei einzig, dass Schläge auf den linken Arm ungünstig seien (Urk. 9/206 S. 8 ) . 3. 5
Im rheumatologischen Teilgutachten zum F.___ -Gutachten vom 6. Juni 2016 führte
Dr. med. G.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, die folgenden Diagnosen
an ( Urk. 9/215 S. 38 f.) : - Residuelle sensomotorische Ulnarisparese links mit Irritationsbeschwer den (ICD-10: G56.2) - Endoskopisch assistierte Dekompression des Nervus ulnaris links am 26.
September 2013 und subkutane Vorverlagerung des Nervus ulnaris links am 1 5. Mai 2014 - Persistierende Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus cutan eus antebrachii medialis bei dynamisch aktivierter ne u ropathischer Kompo nente - Unfall 2007 mit Läsion des Nervus ulnaris links - Trauma des linken Armes vor 33 Jahren mit Amputation Digi 5 und Replantation beziehungsweise partiell e Replantation Digi 4 und 3, Re kon struktion Digi 2 links, ohne erkennbare funktionelle Einschrän kung - Arterielle Hypertonie, aktuell tachykarder Sinusrhythmus
Gemäss Dr. G.___ ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit bei der Y.___ nicht mehr zumutbar, da diese
- insbesondere auch unter hohem Zeitdruck - das Anheben von Lasten bis 30 kg er fordere. Nicht leidensgerecht seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über Kopfhöhe von 10 kg (beidhändig) und 3 kg (linksarmig). Aus rheumatologischer Sicht bestehe daher für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf Dauer eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 9/215 S.40).
Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne höherer Ansprüche an einen Einsatz des linken Arms sei jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen. Gut geeignet seien zum Beispiel Arbeiten an Pforten, Rezeptionen oder in Wach diensten ( Urk. 9/215 S. 40). 4. 4.1
Die Magnetresonanz-Tomographie-Untersuchung des linken Ellbogens des Beschwer deführers im Röntgeninstitut Oerlikon vom 10. Mai 2007 ergab eine normale Knochen struktur sowie intak te Kollateralbänder . Die Untersuchung erbrachte insbesondere kein en Nachweis für ein ossäres Kontu sionsödem oder eine chondrale und osteochon drale Läsion. Gleiches galt für eine Sehnenruptur , eine Epikondylitis humeri ulnaris und eine Bursitis (Urk.
9/51). Hinzuweisen ist zudem auf die Röntgen untersuchung des linken Ell bogens des Beschwerde füh rers in der A.___ vom 25. Juli 2007, welche regelrechte Stellungs verhältnisse im linken Ellenbogengelenk, kein grösse rer Gelenkerguss, keine Fraktur und keine relevanten Arthrosezeichen ergab (Urk. 9/11). Unfallbe dingte
ossäre Verletzungen sind mithin keine dokumentiert.
Dr. med. H.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, Suva-Ver sicherungsmedizin, hielt in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 19. Februar 2014
dafür, dass aufgrund der nachgewiesenen strukturellen Läsion im MRT (Häma tom mit Kontakt zum Nervus ulnaris) vom 10. Mai 2007 nach Kontusions trau ma vom 13. Februar 2007 mit bereits primär neurologisch diag nostiziertem leich ten Sulcus Nervus ulnaris-Syndrom seitens der Beschwerde gegnerin die Rück fall kausalität im Sinne einer Te ilkausalität aner kannt werden müsse (Urk. 9/68 S. 4).
Den Bericht en von Dr. B.___
und
Dr. E.___ vom 2 5. März 2010
respektive
10. Februar 2016
ist sodann zu entnehmen, dass unfallbedingte Einschrän kungen beim Einsatz des linken Arms bestehen (Urk. 9/145 S. 5 , Urk. 9/206 S. 8 ). Dr. E.___ hielt zudem fest, dass die Hypästhesie ulnar am Unterarm unfallkausal erklärbar sei ( Urk. 9/206 S. 7). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer ist jedoch der Meinung, dass nicht auf die Unter su chungsberichte der Kreisärzte abgestellt werden könne. Er
stellt sich im Wesent lichen auf den Standpunkt, dass eine Ulnarisparese vorliege ( Urk. 1 S.
6). Er stützt sich dabei auf den “Ärztlichen Bericht“ von Dr. C.___
vom 11. November 2015 (Urk. 9/192) , den Bericht von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2015 (Urk. 9/194) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. G.___ vom 6. Juni 2016 ( Urk. 9/215 S. 13 ff.) .
4.2.2
Hierzu ist zunächst festzu halten, dass sich dem Bericht von
Dr. C.___
nicht ent nehmen lässt, auf welche Grundlage (Akten, persönliche Untersuchung) er seine Beurteilung stützt. Weil er sodann keine B efunde an gegeben hat, ist seine Diag nose “Aktuell Parese der ganzen Unterarm musku la tur und chr onische Schmer zen im Ellenbogen links“ ( Urk. 9/192 S. 1) nicht nach vollziehbar begrün det . Auf seinen “Ärztlichen Bericht“ vom 1 1. November 2015 (Urk. 9/192) kann bereits deswegen nicht abgestellt werden.
4.2.3
Nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7.
De zember 2015 diag nostizierte Dr. D.___ eine “ residuelle
senso -motorische Ulnarisparese links mit Irritationsbeschwerden bei Status nach end oskopisch assistierter Dekom pression des N. ulnaris links am 26.09.2013 und Status nach subkutaner Vor ver lagerung des N. ulnaris links am 15.05.2014“ sowie “Gefühls störungen im Versorgungsgebiet des N. cutaneus antebrachii medialis (sensibler Nerv aus dem Plexus brachialis, Fasciculus medialis)“ . Er stützte sich dabei auf seine Anam nese sowie seine eigene neurologische und neurographische Unter suchung des Beschwerdeführers ( Urk. 9/194 S. 1-2). Gemäss
Dr. D.___
haben die “ Ulnaris -Eingriffe “ vom 26. September 2013 und 15. Mai 2014 eine residuelle, senso-motorische Parese des Nervs, mit zusätzlich Irriationsbeschwerden, verursacht. Gleichzeitig hält er jedoch fest, dass sich
eine relevante Schädigung dieses Nervs nicht nach weisen lasse, weil neurographisch
die Befunde am Nervus ulnaris links im Wesentlichen unauffällig seien (Urk. 9/194 S. 1-2). Die vom Beschwerdeführer geklagte Gefühlsstörung am linken Vorderarm schreibt Dr. D.___ sodann einer Verletzung des
Nervus cutaneus antebrachii medialis zu, ohne jedoch ob jektivierbare Befunde anzugeben .
Zudem “ vermutet “
Dr. D.___
nur, dass dieser Nerv bei einem der operativen Eingriffe vom 26. September 2013 und 15. Mai 2014 verletzt worden sei. Auch diesbezüglich führt er keine Be gründung an. Seine Beurteilung vermag bereits deswegen nicht zu überzeugen.
Sodann setzte sich Dr. D.___ auch nicht m it den Vorakten auseinander. Diesen kann insbesondere entnommen werden, dass der Beschwerdeführer n ach dem Unfall vom 1 3. Februar 2007 vor allem über deutlich elektrisierende Schmer zen im Bereich des Ellenbogens mit Aus strahlung in den ulnaren Bereich der linken Hand klagte ( Urk. 9/7 S. 1). Er wurde deswegen am 25. Juli 2007 von
Dr. med. I.___ , Oberarzt Orthopädie A.___ , untersucht. Dr. I.___ hielt zwar fest, dass der Nervus ulnaris beim Unfall vom 13. Februar 2007 neu traumatisiert worden sei und dieser Befund nunmehr im Vordergrund zu stehen scheine (Urk. 9/7 S. 2).
Seine Diagnose lautete jedoch
wie folgt ( Urk. 9/7 S. 1) : “ Verdacht auf Sulcus ulnaris-Syndrom bei Status nach Trauma tisierung des linken Armes vor 20 Jahren in Argentinien mit Rekonstruktion des Nervus ulnaris sowie Ampu tation Dig V und Replantation beziehungsweise partielle Replantation Dig IV und III Rekonstruktion Dig II “ . Zudem ist dem Bericht der Ärzte der Orthop ädie der A.___ zu entnehmen, dass seit diesem Un fall in Argentinien beim 3. und 4. Finger der linken Hand persistierende Sen sibili täts störungen unklarer Genese bestünden ( Urk. 9/22 S. 1). In der Beurtei lung zur neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung in der A.___ vom 26. August 2013 wurde sodann festgehalten, dass der B e - schwer de führer über ein elektrisches Gefühl im Bereich des linken Ellbogens sowie über eine Taubheit des Ringfingers und des ulnaren Unterarms links be richte. Bei fehlendem 5. Finger ergebe sich neurophysiologisch eine erschwerte Beurteilung hinsichtlich eines Sulcus-ulnaris-Syndroms links. Es zeige sich keine sichere Verlangsamung der motorischen Nervenleitgeschwin digkeit über dem Sulcus ulnaris links, jedoch ein inkompletter Leitungsblock des Nervus ulnaris links über dem Sulcus. Auch die sensible Neurographie des Nervus ulna ris links sei nicht erhältlich (Urk. 9/36 S. 2).
Nach der Verlaufskont rolle vom 1 8. Dezember 2013 in der A.___ schrieb deren Oberarzt Dr. m ed.
J.___
im Bericht vo m 27. Dezember 2013 , dass d ie anhaltenden Beschwerden sicher zu einem Teil durch eine persistierende Irritation des Nervus ulnaris aufgrund des Sub luxierens hervorgerufen
würden . Unklar seien jedoch die Sensibilitäts störungen, welche nicht einem einzelnen Nerv zugeordnet und auch nicht in den Zusam menhang mit dem Operationsgebiet gebracht werden könnten. Zudem hätten sich sowohl gemäss Dokumentation wie Aussagen des Beschwer defüh rers diese Sensibilitätsstörungen erst einige Wochen nach dem Eingriff ent wickelt (Urk. 9/58 S. 2). Prof. Dr. med. K.___ , Chefarzt und Direktor Zentrum für Paraplegie, A.___ , hielt nach seiner Unter suchung des Beschwerde führers vom 3. April 2014 fest, dass sich klinisch-neurologisch und neuro physiologisch kein Hinweis für ein manifestes Sulcus ulnaris-Syndrom links zeige. Die Sensibili tätsstörungen im Bereich des linken Ellbogens würden sich eher auf Hautäste beziehen. Es bestünde keine Hinweise für eine radikuläre oder Plexus-Störung. In der EMG-Untersuchung würde sich ebenfalls kein Hinweis für eine Denerva tion im Bereich der intrinsischen Hand muskulatur zeigen (Urk. 9/94).
Schliesslich schrieb Dr. J.___ am
29. September 2014 , es komme weiterhin nur zu einer zögerliche n Verbes serung. Durch die Vorverlage rung des Nervus ulnaris vom 15. Mai 2014
( vgl. Urk. 9/103 S. 1) habe der Beschwerde führer insofern pro fitiert, als dass der Nerv lokal jetzt nicht mehr irritiert sei und die elektri sierenden Schmerzen beim Bewegen des Ell bogens nicht mehr ausgelöst würden. Es würden jedoch eine Schwäche und belastungs abhängige Schmerzen bei schwerster körperlicher beruflicher Tätig keit persistieren. Nach wie vor bleibe die Ursache für die streckseitigen Sensi bilitäts störungen, welche sich im Verlauf in keinster Weise verändert hätten, unklar. Auch hätten sich bei der neurolo gischen Unter suchung in der A.___ im April keine Hinweise für eine Problematik im Bereich des Plexus oder eine Radikulopathie gezeigt (Urk. 9/120 S. 2).
Dr. D.___ , welcher die von ihm diagnostizierte n Ulnarisparese und Verletzung des Nervus cutaneus antebrachii medialis als Folge der Operationen vom 2 6. September 2013 und 1 5. Mai 2014 ansieht (Urk. 9/194 S. 2), setzt sich mit diesen Berichten nicht auseinander. Er nimmt weder darauf Bezug, dass der Beschwer deführer schon vor diesen Operationen über Sensibili tätsstörungen klagte , noch ging er auf die Berichte der behandelnden Ärzte der A.___ , welche namentlich die Ursache der streckseitigen Sensibili tätsstö rungen nicht erklären konnten, ein .
Es kann
mithin auch nicht auf den Bericht von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 9/194) abgestellt werden. 4.2.4
Dr. G.___ übernahm in seinem Gutachten die Diagnosen von Dr. D.___ (vgl.
Urk. 9/215 S.
38 f.) , ohne sich zur Kausalität der einzig von ihm festge haltenen Sensibilitätsstörung zu
äussern. Auch sein Gutachten vom 6. Juni 2016 (Urk. 9/215 S. 13 ff.) weist daher keine u nfallbedingte Ulnarisparese
aus . 4.2.5
Die Suva-Kreisärzte berücksichtigten in ihren Berichten die bei ihren Unter suchungen erho benen Befunde, die Vorakten sowie die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und gaben jeweils eine schlüssige und nachvollziehbar begründete Beurteilung ab. Die o bjektiven Befundungen der behandelnden Ä rzte weichen hiervon nicht ab. Nach dem Gesagten vermögen die vom Beschwerde führer angeführten Berichte und Gutachten keinen Zweifel an den Beurtei lungen von Dr. B.___ und Dr. E.___ zu begründen. 5. 5.1
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat (vgl. Urk. 2 S. 10; Urk. 1 S.
9, 12;
s. a. Urk. 9/216 S. 2, wonach die Eingliederung durch die Eidg. Invaliden ver sicherung abgeschlossen ist.) . 5.2
5.2.1
Bezüglich der unfallbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers for mu lierte Dr. B.___ folgendes Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 9/145 S. 5): “Eine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit ohne repetitive Zug-, Stoss-, Umwendbe wegungsbelastung für das linke Ellbogengelenk, sollte ganztags möglich sein. Des Weiteren ist das Bedienen von vibrierenden Maschinen mit links nicht ideal.“ Dr. E.___ führte nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2016 aus, dass das Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ die Ein schränkungen des Beschwerdeführers vollumfänglich berücksichtigen
würde. Zu ergänzen sei einzig, dass Schläge auf den linken Arm ungünstig seien (Urk. 9/206 S. 8 ) . 5.2.2
Dr. G.___ hielt in seiner rheumatologischen Beurteilung vom 6. Juni 2016 fest, dass er die Beur teilung von Dr. B.___ zur Limitation des Beschwerde führers bestätigen könne ( Urk. 9/215 S. 40) . Er führte in seiner Beurteilung namentlich aus, dass in der klinischen Unter suchung ein nicht eingeschränktes Bewegungsbild mit frei zu prüfendem Bewegungsumfang in passiver und akti ver Durchführung und ohne Zeichen einer Hypotrophie der Muskeln imponiert habe ( Urk. 9/215 S. 39) . Gemäss Dr. B.___ war die Beweglichkeit im Ellbogen gelenk und den angren zenden Gelenken frei. Bezüglich Muskelstatus, Konturen, Trophik, Tonus zeige sich kein Seitenunter schied. Auch aufgrund der erhobenen Umfangmasse sei eine Muskelatrophie rechts (gemeint ist wohl: links) auszu schliessen ( Urk. 9/145 S. 5).
Dr. G.___ hielt weiter fest, dass sich i m Ruhe zu stand im Ver sorgungs gebiet des Nervus cutaneus antebrachii medialis eine Hypäs thesie gefunden habe . Eine Symptomaktivierung am Unterarm lasse sich durch Elevation des linken Armes erzeugen und sei reproduzierbar, mit beri ch teter Dysästhesie im Nervenver sorgungsgebiet ( Urk. 9/215 S. 39) .
Dr. B.___ schrieb, es könne weiterhin eine verminderte Sensibilität im Bereich des Unter arms ulnarseitig dokumentiert werden. Bei der Handkraft zeige sich eine Ver min derung links um knapp 2/3 im Seitenvergleich bei Rechtsdominanz (Urk. 9/145 S.
5).
Dr. G.___ führte aus, es lasse sich beim rechtshändig domi nanten Beschwerde führer eine leichte (1/3) Kraftminderung des Faust schlusses links sowie eine allenfalls minime Minderung der Bizepskraft links erheben (Urk.
9/215 S. 39).
Anders als für Dr. B.___ , sind dem Beschwer de führer g emäss Dr.
G.___ jedoch nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne höhere Ansprüche an einen Einsatz des linken Arms möglich. Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über Kopfhöhe von 10 kg ( beidhändig) und 3 kg (linksarmig) seien nicht leidensgerecht ( Urk. 9/215 S. 40). Dr. G.___ begrün dete nicht, weshalb er trotz vergleichbarer Beurteilung vom Zumutbar keitsprofil von Dr. B.___ abge wichen ist. Insbesondere nannte er keine weiteren Befunde, die für eine zusätz liche Einschränkung sprechen würden. Diesbezüglich gilt es auch zu berück sichtigen, dass Dr. G.___ sein Gutachten für die Krankentaggeldver sicherung erstellte (vgl. Urk. 9/215 S. 1).
Mit der Unfallkausalität der vom Beschwerde führer geklag ten Be schwerden setzte sich Dr. G.___ in seiner Beurteilung nicht auseinander (vgl. Urk. 9/215 S. 39-40), wes halb seiner Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im vor liegenden Zusam menhang auch deswegen kein Beweiswert zukommt.
Auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 1 1 . Novem ber 2015 ( Urk. 9/192) kann - wie festgehalten (E. 4.2.2) - nicht a b gestellt werden. Gleiches gilt für den Bericht von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2015 (Urk. 9/194), welcher sich zur Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers auch gar nicht geäussert hat. 5.2.3
Demnach ist auf das Zumutbarkeitsprofil der Kreisärzte abzustellen. 5.3
5.3.1
Zum Valideneinkommen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die variablen Zu lagen ein wesentlicher Bestandteil seines Lohnes gewesen seien. Seit dem Rückfall im Jahr 2013 hätten sich diese aber verringert, weil er seine Arbeit nicht mehr zu 100 % habe aufnehmen können. Abzustellen sei daher auf seinen Verdienst im Jahr 201 2. Gestützt darauf ergebe sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen 2015 von Fr. 68‘413.60 (Urk.
1 S. 13). 5.3.2
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitge berin des Beschwerdeführers auf ein 100%-Pensum bezogen haben (vgl. Urk. 9/182 S.
3). Zudem bemerkte sie, dass der Beschwerdeführer gemäss Ge samtarbeitsvertrag in seiner Funktion bereits den Höchstlohn erreicht hatte ( Urk. 9/182 S.
1).
So oder anders ist jedoch davon auszugehen , dass die varia blen monatlichen Zulagen zum Lohn des Beschwerdeführers ge hörten (vgl. Urk. 3/4,
Urk. 9/1, Urk. 9/181).
Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitge berin des Beschwerde führers setzte sich dessen Lohn aus dem Grund lohn (x 13), den variablen monat lichen Zulagen (x 12) sowie Familienzulagen zusammen (Urk. 9/181 S.
1). Dass diese Zulagen allein von der körper lichen Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers abhängig waren, lässt sich den Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht entnehmen , denn die Zulagen waren vor dem Unfall vom 1 3. Februar 2007 tiefer als im Jahr 2012 (vgl. Urk. 3/4,
Urk. 9/1). Es kann daher nicht einzig auf die Zulagen des Jahr es 2012 (vgl. Urk. 3/4) abge stellt werden. Es rechtfertigt sich vielmehr, von einem Durchschnittswert auszu gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 2 0. Dezember 2012 E. 2 betreffend Über stunden). Nach Angaben der Arbeitgeberin vom 1. Juli 2015 betrugen die variablen Durchschnittszulagen monatlich Fr. 331.75 (Urk. 9/181 S. 1). Des Weiteren wurden d ie im Jahr 2012 ausbezahlte Erfolgsbeteiligung von Fr. 500.-- sowie der Kranken kassenbeitrag von Fr. 1‘200.-- ( Urk. 3/3) von der ehemaligen Arbeit geberin des Beschwerdeführers zwar nicht erwähnt (vgl. Urk. 9/181 S. 1) , sind zu Gunsten des Beschwerdeführers aber zu berücksich tigen , weshalb sich we itere Abklärungen hierzu (vgl. Urk. 1 S. 14) erübrigen .
Selbst redend sind die Familienzulagen nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundes ge richts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 5 mit Hinweis, 8C_58/2010 vom 28. Juni 2010 E. 3.2).
Unter Berücksichtigung der Angaben der Arbeitgeberin zum Grundlohn und den durchschnittlichen variablen Zulagen, des Krankenkassenbeitrages sowie der Erfolgsbeteiligung ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘768.-- (13 x Fr.
4‘699.-- + 12 x 331.75 + Fr. 1‘200.-- + Fr. 500.--), welches als Validenein kommen herangezogen werden kann. 5. 4
5.4.1
Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte die Beschwerde gegnerin mit ange foch tenem Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2016 auf den Tabellenlohn TA1
gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesa mt es für Statistik (BFS)
ab ( Urk. 2 S. 11), was als solches unbestritten blieb ( Urk. 1 S. 9). Ge m äss der Tabelle TA1 LSE 201 4 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Kom pe tenz niveau 1, Männer, ergibt sich ein Lohn von Fr. 5‘ 312 .--. Auf ge rechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 201 4 von 41,7 Stunden (vgl. die Tabelle T03.02.03.01.04.01 “Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen“ des BFS) resultiert ein Wert von monatlich Fr.
5‘ 537 .-- beziehungs weise ein Jahres einkommen von Fr. 6 6 ‘ 444 .--. Bereinigt um die Nominal lohnentwick lung/Männ er (201 4 : 127.3; 2015 : 127.7 , vgl. die Tabelle T1.93 “Nominallohnin dex 1993-201 6 “ des BFS) führt dies zu einem hypothetischen Invalideneinkom men von Fr. 66‘ 65 3 .-- . 5.4.2
Im Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2016 führte die Beschwerdegegnerin noch aus, dass ein sog. leidensbedingter Abzug
vom Tabellenlohn (vgl. dazu E. 2.5.4 vorstehend) von 10 % ange messen sei. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass der Beschwerdeführer mit beiden Armen immerhin noch Lasten bis 15 kg heben könne ( Urk. 2 S. 12). Damit stellte sie auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 6. Juni 2016 ( Urk. 9/215 S. 40) ab, was aber nicht angeht (E. 5.2.2 vorstehend).
Im vorliegenden Verfahren
vertritt die Beschwerde gegnerin nunmehr den Stand punkt, dass beim Invalidenein kommen nur ein Leidensabzug von 5 % sachge recht wäre ( Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 [ Urk. 8 S. 9 ] ). Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ und Dr. E.___ beziehen sich die unfall bedingten Einschränkungen des Beschwer deführers einzig auf die vermin derte Einsatzfähigkeit seines linken Arms (vgl. E. 5.2 .1 vorstehend).
In diesem Zusam menhang ist darauf hinzu weisen, dass
gemäss d er Rechtspre chung des Bundes gerichts auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betäti gungsmöglichkeiten selbst für Personen bestehen, die funk tionell als Ein armige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automa tischen Maschi nen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Museums- oder Park platzwärter . In diesem Rahmen ist für funktionell einarmige Ver sicherte praxis gemäss nicht von einer generellen beziehungsweise einheitlichen proportionalen Kürzung des LSE-Tabellenlohns auszugehen. Viel mehr ist die Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit in jedem konkreten Einzelfall aufgrund der medi zinischen Vorgaben festzustellen und gestützt hierauf die massgebende LSE-Tabelle heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen ). Dies ist vorliegenden mit Bezug auf den angewandten Tabellenlohn “TA 1 Total“ der Fall. Ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel “Leidens abzug“ (vgl. Urk. 1 S. 10 f.) rechtfertigt sich daher nicht, zumal gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ und Dr. E.___ (E.
5.2 .1 vorstehend) keine weiteren unfallbedingten körperlichen Einschrän kungen bestehen. Der Beschwerdeführer macht geltend , er sei “in der Schweiz 20 Jahre lang im gleichen Betrieb“ tätig gewesen (Urk. 1 S. 10-11). Dies führt vorliegend nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn, denn nach der Recht sprechung des Bundes gerichts nimmt die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedri ger das Anforderungsprofil ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016 vom 23. November
2016 E.
4.2) . Sodann
ist auch wegen der geltend ge machten “Schwierigkeiten bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz“
( Urk. 1 S.
11) kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ( vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_10/2011 vom 1 0. August 2011 E.
7). Gleiches gilt schliesslich für das Vorbringen des Beschwerdeführers , wonach er über keine abgeschlossene berufliche Ausbil dung verfüge ( Urk. 1 S.
12). Dem wurde bereits Rechnung getragen indem beim Tabellenlohn auf das Kom petenzniveau 1 abgestellt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom 15.
September 2011 E. 5.2). 5. 5
Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 66‘ 768 .--, Invalidenein kommen: Fr. 66‘ 65 3 .--) resultiert keine Erwerbseinbusse beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 0 % . Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. 6.
E. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsent schädigung hat.
E. 6.2 Dr. B.___ hielt am 2 5. März 2015 fest, dass aufgrund der klinischen Untersu chung der Integritätsschaden aktuell das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % noch nicht erreiche ( Urk. 9/145 S. 6).
Dr. E.___ führte am 1 0. Februar 2016 sodann aus, dass a ngesichts der organisch nachgewiesenen unfallkausalen Schädigung der Integritätsschaden das Limit von 5 % nach wie vor nicht erreiche ( Urk. 9/206 S. 8).
E. 6.3 Die Dres. C.___ , G.___ und D.___ , auf welche der Beschwerdeführer im vor liegenden Verfahren Bezug nimmt, äussern sich allesamt
nicht zum Inte gri tätsschaden. Der Beschwerdeführer selbst schliesst aufgrund der von Dr.
D.___ diagnosti zierten Ulnarisparese auf einen Anspruch auf eine Integritätsentschä digung bei einer Integritätseinbusse von 15 % ( Urk. 1 S. 9). Wie festgehalten (E.
4.2.3), kann jedoch nicht auf den Bericht von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2015 (Urk.
9/194) abgestellt werden. Zudem vermögen die Berichte und Gutach ten der Dres. C.___ , G.___ und D.___ keinen Zweifel an den Berichten der Kreisärzte zu begründen (E. 4.2.5 vorstehend), weshalb sich weitere Abklärun gen erübrigen. Mit den Dres. B.___ und E.___ ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Integritätsent schä digung hat. 7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
E. 16 ATSG das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs ei n kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2. 5 .3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffent lich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kom mens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzel falles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Recht spre chung). 2. 5 .4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprün g lich nur bei Schwerarbeitern zuge lassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 2. 6
2. 6 .1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
Integritätsschäden die gemäss der Skala in Anhang 3 zur UVV 5 % nicht er reichen, geben keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 2. 6 .2
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indi viduell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integri - tätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Inte gritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri täts schadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S.
555 ff.). 2. 7
2. 7 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sich tigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 7 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi che rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00195
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
23. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1967, arbeitete sei 1. September 1998 bei der Y.___ , wo er als Chauffeur beim Beladen von Flug zeuge n mit Cateringbehältern eingesetzt wurde ( Urk. 9/1, Urk. 9/16,
Urk. 9/96).
In dieser Eigenschaft war er
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert (Urk. 9/1). Am 13. Februar 2007 rutschte d er Versicherte am Flughafen Zürich auf einer Treppe aus und fiel auf den linken Ellbogen und die linke Schulter (Urk. 9/1, Urk. 9/16). Die Erst be handlung fand gleichentags im Airport Medical Center statt , wo eine Kontusion des linken Ellbogens diagnostiziert wurde ( Urk. 9/2, Urk. 9/9). Die weitere Be handlung erfolgte durch die Haus ärztin des Versicherten, welche ihm Physio therapie verordnete und ih n vom 1 3. Februar bis 1 2. März 2007 arbeitsunfähig schrieb ( Urk. 9/3-5 ) . Die Suva er brachte Heilbehandlungs- und Taggeld leis tungen . 1.2
Ab 2 7. April 2007 wurde der Versicherte w egen Schmerzen im linken Ellbogen durch Dr. med. Z.___ , FMH Physikalische Medizin , und die Ärzte der
Ortho pädie der
A.___
behandelt ( Urk. 9/7 , Urk. 9/10). Am 2 9. August 2007 liess er der Suva sodann einen Rückfall bezüglich der Ellbogenbe schwer den melden ( Rückfall-Datum: 6. Juli 2007 [Urk. 9/8] ). Die Suva erbrachte wieder Versicherungsleistungen. Weil
in der Folge durch die Behandlung mittels kon ser vativer Massnahmen keine Ver besserung der Beschwerden eintr a t, wurde dem Versicherten bei der Untersuchung in der A.___ vom 9.
April 2008 ein operativer Eingriff empfohlen (Urk. 9/20). Danach wurden der Suva jedoch keine weitere Behandlungen oder Unter suchungen gemeldet, weshalb sie den Fall formlos abschloss . 1.3
Nach Unter suchungen in der A.___ vom 26. August 2013 wegen Schmerzen im linken Ellbogen und linken Arm (Urk. 9/22, Urk. 9/36) gelangte der Versicherte im Sommer 2013
wieder mit einem
Kostengutsprachegesuch an die Suva (Urk. 9/21). Alsdann liess er ihr
am 17. September 2013 einen Rückfall bezüglich Beschwer den am linken Ellbogen melden ( Rückfall-Datum: 2 3.
August 2013 [Urk. 9/24] ). Der Versicherte unterzog sich in der A.___
a m 26. September 2013 be ziehungsweise 15. Mai 2014 einer Dekompression des Nervus ulnaris links (Urk. 9/29) respektive eine r sub kutane n Vorverlagerung des Nervus ulnaris im linken Ellbogen (Urk. 9/103 S.
1). Noch v or der zweiten Operation hatte die Suva dem Versicherte n -
nach durch ge führten Abklärungen zur Rückfallkausalität (vgl. Urk. 9/68) - mit Schreiben vom 2 0. Februar 2014 mit geteilt , dass er
erneut Anspruch auf Versicherungs leistun gen habe und ihm mit Wirkung ab 2 5. September
2013 wieder
Taggelder ausbezahlt würden
( Urk. 9/69). Ab 1 . Septem ber 2014 arbeitete der Versicherte wiederum zu 50 % ( Urk. 9/1 16 ).
Am 2 5. März 2015 untersuchte die Suva-Kreisärztin
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, den Versicherten ( Urk. 9/145). Hernach verfügte die Suva am 1 3. Mai 2015, dass sie die Taggeldleistung per 3 1. Juli 2015 ein stelle n w erde ( Urk. 9/154). Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 änderte s ie diese Verfügung insoweit ab, als sie die Einstel lung der Taggelder auf den 3 0. September 2015 festsetzte ( Urk. 9/157). Dagegen liess der Ver sicherte am 2 9. Juni 2015 Einsprache erheben ( Urk. 9/165). Zuvor hatte Dr. Z.___
ihn am 1 0. Juni 2015 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 9/166 S. 2; vgl. Urk. 9/167).
Die Suva teilte dem Versicherten mit Schrei ben vom 7. August 2017 mit, dass sie die aufgrund der für den Zeitraum vom 1 0. Juni bis 1 2. Juli 2015 attestierten 100%ige n Arbeitsunfähigkeit Taggelder ausrichte ( Urk. 9/171). In der Folge hiess sie am 6. Oktober 2015 zudem dessen
Ein sprache vom 29. Juni 2015 gut und kündigte an, dass sie die Versicherungs leistungen ab 1.
Oktober 2015 prüfen werde ( Urk. 9/177).
Mit Verfügung vom 2. November 2015 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schä digung (Urk. 9/185 ). Dagegen liess der Versicherte am 2 6. November 2015 wiederum Einsprache erheben (Urk. 9/188 ). Mit Eingabe vom 1 4. Januar 2016 liess er seine Einsprache ergänzend begründen ( Urk. 9/191) und unter anderem den “Ä rztlichen Bericht “ von Dr. med. C.___ , Vertrauens arzt Sympany Ver sicherungen AG, vom 1 1. November 2015 ( Urk. 9/192) und den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 9/194) einreichen . Am 1 0. Februar 2016 untersuchte Suva-Kreisarzt Dr.
med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie, den Versicherten ( Urk. 9/206). Dieser liess sodann mit Eingabe vom 22.
Juni 2016 ( Urk. 9/215 S. 1-2) das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der F.___ zu Händen der Helsana Versicherungen AG vom 6. Juni 2016 (Urk.
9/215 S. 3 ff.) einreichen .
Mit Ein spracheentscheid vom 20. Juli 2016 wies die Suva die Einsprache des Ver sicher ten vom 26. November 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 12. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Rente in der Höhe von 22 % zuzu sprechen und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 9/1-122]), was dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente und/oder eine Integritätsentschädigung der Beschwerdegegnerin hat. 1.2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2016 erwog die Beschwer degegnerin, b ei der Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerde füh rers sei zu berücksichtigen, dass das Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ vom 26. März 2015 (ganztags leichte bis mittel schwere manuelle Tätigkeit ohne repetitive Zug-, Stoss-, Umwendbewegungsbelastung für das linke Ellbogenge lenk, kein Bedie nen von vibrieren den Maschinen mit links) von Dr. E.___ am 10. Februar 2016 dahingehend ergänzt worden
sei , dass Schläge auf den linken Arm auch als un günstig angesehen würden. Im F.___ - Gutachten sei sodann festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine leichte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei, wobei keine Lasten von mehr als 15 kg ge hoben und getragen werden könnten und keine Lasten von mehr als 10 kg beid händig und mehr als 3 kg linksseitig über Kopfhöhe gehoben werden sollten (Urk. 2 S.
10). Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 65‘068.--; Invalideneinkommen: Fr. 60‘047.--) resultiere ein Invaliditäts grad von 8 %, wo mit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 11-12). Zudem sei gestützt auf die Einschätzungen der Dres. B.___ und E.___ ein Anspruch des Beschwerde führers auf eine Integritätsent schädigung ebenfalls zu verneinen (Urk. 2 S. 12-14). 1 .3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihm gemäss Dr. C.___ nur noch leichte Arbeiten ohne Hebe n von Lasten über 10 kg zumutbar seien (Urk. 1 S. 6). Sodann habe der Neurologe Dr. D.___ nach der Untersuchung vom 7. Dezember 2015 festgehalten, dass eine resi duelle, senso- motorische Parese des Ulnarisnerven, zusätzlich mit Irria tionsbe schwerden vor lieg e . Des Weiteren sei für Dr. D.___
wahrscheinlich, dass der Nervus cu tea nus antebrachii medialis bei einem der operativen Eingriffe verletzt worden sei . A uch Dr. G.___
habe im F.___ -Gutachten vom 6. Juni 2016 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine residuelle senso moto rische Ulnarisparese links mit Irritationsbeschwerden angeführt . Laut Dr. G.___
be stehe in d er zuletzt ausge übten Tätigkeit eine 100 % ige A rbeitsun fähig keit , hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten ohne höhere Ansprüche an einen Einsatz des linken Arms aber eine 100%ige A rbeitsfähig keit (Urk. 1 S. 7). Hin sichtlich des Einkommensvergleichs sei festzuhalten, dass u nter Berück sich ti gung seines bisherigen Verdienstes samt Zulagen das Valideneinkommen rich tigerweise Fr. 68‘731.-- betragen müsste (Urk. 1 S. 12-15). Beim Invaliden einkommen sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % angemes sen, womit von einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘375.20 auszugehen sei (Urk. 1 S. 9-12). Beim Einkommensvergleich resultiere so ein Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 1 S.
15).
Zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei schliesslich zu bemerken , dass er seinen linken Arm nicht mehr frei bewegen könne und ihm jede Anstrengung grosse Schmerzen verursache und eine Schwellung seines Ell bo gens zur Folge habe . Er werde seinen Arm nur noch sehr einge schränkt be nützen können und leide unter Lähmungserscheinungen. Er wer de sein Leben lang Medikamente gegen die Schmerzen einnehmen müs sen (Urk. 1 S. 8). Gemäss den Dres. C.___ und G.___ liege eine Ulnaris läh mung vor. Dies führe zu einer Integritätsentschädigung von 15 % (Urk. 1 S. 9). 2 . 2 .1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 3. Februar 2007 ereigne t ( Urk. 9/1) . Am 29. August 2007 und 17. September 2013 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin jeweils einen Rückfall bezüglich der Ellbogenbeschwerden melden (Rückfall-Datum: 6. Juli 2007 [Urk. 9/8] respektive 2 3. August 2013 [Urk. 9/24]).
A uf den vorliegenden Fall finden de shalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung. Sie werden in dieser Fassung zitiert . 2 .2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2. 5
2. 5 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2. 5 .2
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art.
16 ATSG das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs ei n kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2. 5 .3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffent lich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kom mens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzel falles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Recht spre chung). 2. 5 .4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprün g lich nur bei Schwerarbeitern zuge lassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 2. 6
2. 6 .1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
Integritätsschäden die gemäss der Skala in Anhang 3 zur UVV 5 % nicht er reichen, geben keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 2. 6 .2
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indi viduell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integri - tätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Inte gritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri täts schadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S.
555 ff.). 2. 7
2. 7 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sich tigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 7 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi che rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3. 3.1
In ihre m Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 5. März 2015 diagnostizierte Dr. B.___
belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich des linken Ellbogen s /Unterarm s bei Status nach Ellbogenkontusion 2007, Häma tom ulnarseitig am Olecranon im Verlauf des Muskulus flexor carpi ulnaris mit Entwicklung eines Sulcus u l n aris-Syndroms bei Status nach endos kopisch assis t ierter Dekompression des Nervus ulnaris links im September 2013 und subku taner Vorverlagerung des Nervus ulnaris Ellbogen links im Mai 2014 (Urk. 9/145 S. 5).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
hielt Dr. B.___ unter anderem fest, dass aufgrund des Jobprofils (bei der Y.___ ) und der klinischen Untersuchung eine gewisse Einschränkung für schwere manuelle körperliche Tätigkeiten, wie eine Zugbelastung oder Stossbelastung des linken Arms , nachvollziehbar sei (Urk. 9/145 S. 5) . 3. 2
A m 1 1 . Novem ber 2015
hielt
Dr. C.___ die folgenden Diagnose n fest
(Urk.
9/192 S. 1) : - Zustand nach Unfall 2007 mit Läsion des Nervus ulnaris links mit persistentem sensomotorischem Ausfall- und Schmerz s yndrom . Zustand nach Nervus ulnaris-Revision
und Umlagerung 2007 in der A.___ . Aktuell Parese der ganzen Unterarmmuskulatur und chronische Schmerzen im Ellenbogengelenk links - Cervical skapulär Syndrom rechts, zur Zeit in Abklärung - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Zustand nach zerebrovaskulärem Insult 2011
Dr. C.___ schrieb weiter, dass der Beschwerdeführer i m angestammten Beruf höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 9/192 S. 1). Jedoch wären ihm leichte Arbeiten zumut bar . Hierbei bestünden beim Gehen und Sitzen keine Einschrän kungen. Das Tragen von Lasten sei dem Beschwerdeführer aber maximal bis 10
kg möglich ( Urk. 9/192 S. 1-2). 3. 3
Der Beurteilung von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2016 ist zu entnehmen , dass von den zwei Ulnaris-Eingriffen vom 2 6. September 2013 und 1 5. Mai 2014 eine residuelle, senso-motorische Parese des Nervus ulnaris, mit zusätzlich Irriationsbeschwer den, geblieben sei en ( Urk. 9/194 S. 1-2) . Neurographisch seien die Befunde am Nervus ulnaris links im Wesentlich unauffällig, so dass sich eine relevante Schädigung nicht nachweisen lasse. Die zusätzlich geklagte Gefühlsstörung am linken Vorderarm medial bis dorsol entspreche dem sensib len Versorgungs gebiet des Nervus cutaneus antebrachii medialis. Es sei zu ver muten, dass dieser Nerv bei einem dieser Eingriffe verletzt worden sei ( Urk. 9/194 S. 2). 3. 4
Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 0. Februar 2016 stellte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 9/206 S. 6) : - Belastungsabhängige Restbeschwerden Ellbogen und Unterarm links nach Ellbogenkontusion 13.02.2007, St. n. endoskopisch assistierter Dekom pression N. ulnaris links 26.09.2013 bei Sulcus ulnaris-Syndrom sowie schliesslich Subkutanverlagerung des N. ulnaris links 15.05.2014 bei persistierender Irritation des N. ulnaris links durch Luxation über den medialen Epikondylus - Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet N. cutaneus antebrachii medialis links (gemäss anamnestischer Angabe bei Operation 15.05.2014) - Status nach schwerer Handverletzung links 1984 in Argentinien mit Amputation Kleinfinger und schwerer Schädigung des Zeigefingers links, überliefert ist auch eine damalige Rekonstruktion des N. ulnaris (siehe Operationsbericht A.___ 26.09.2013)
Der Beurteilung durch Dr. E.___
ist zu entnehmen, dass beim Beschwerde führer erhebliche Vorschäden mit Amputation des Kleinfingers links sowie aus geprägter Schädigung des Zeigefingers links best ünd e n . Daneben bestünden eine Psoriasis und ein Zustand nach operativer Behandlung mit Divertikulose des Dickdarms mit offenbar schwierigem Verlauf. Nach Kontusion des linken Ell bogens 2008 (richtig: 2007) sei ein therapeutisch schlecht beurteilbares Sulcus ulnaris-Syndrom links aufgetreten. Dieses habe eine zweimalige opera tive Behandlung erfordert. Bei der Untersuchung vom 1 0. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer über eine vermehrte Schmerzhaftigkeit ulnar im linken Unterarm sowie im Ellbogenbereich links geklagt. Neben eines Ruhe schmerzes habe der Beschwerdeführer auch eine Verstärkung der Beschwerden durch Be lastungen, nicht zuletzt auch durch die Physiotherapie angegeben . Diese sek un däre Verschlimmerung widerspreche allgemeinen ärztlichen Erfah rungen nach Unfall oder Operation. Es hand le sich um eine reine Weichteil sympto matik. Progrediente Gelenkveränderungen, die einen solchen Verlauf erklären könnten , würden nicht bestehen. Bei der Untersuchung vom 10. Februar 2016 sei der Muskelstatus an den Armen bei Rechtsdominanz im Wesentlichen unauf fällig gewesen. Die Differenz der Umfangmasse zur früheren kreis ärzt lichen Unter suchung durch Dr. B.___ könne er ( Dr. E.___ ) nicht erklären. Sie betreffe aber auch nur den Umfang des Oberarms in erheblichem Ausmass. Die Hypäs thesie ulnar am Unterarm sei unfallkausal erklärbar (Urk. 9/206 S. 7). Inwieweit die Hypä sthesie ulnarseitig am Ringfinger durch das aktuelle Unfall ereignis 2008 (richtig: 2007) und nicht durch den früheren Unfall in Argentinien
bedingt sei, sei schwierig zu beurteilen. Funktionell spiele dies aber keine wesentliche Rolle. Der reduzierte Faustschluss sei mindestens teilweise gut erklärbar. Eine Rolle spiele hier auch der frühere Unfall mit Amputation des Kleinfingers und schwerer Schädigung des Zeigefingers (Urk. 9/206 S. 8 ) .
Eine erhebliche Änderung seit der Beurteilung durch Dr. B.___ im März 2015 sei nicht zu erkennen. Das damals aufgestellte Zumutbarkeitsprofil würde die Einschränkungen des Beschwerdeführers vollumfänglich berücksichtigen. Zu ergän zen sei einzig, dass Schläge auf den linken Arm ungünstig seien (Urk. 9/206 S. 8 ) . 3. 5
Im rheumatologischen Teilgutachten zum F.___ -Gutachten vom 6. Juni 2016 führte
Dr. med. G.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, die folgenden Diagnosen
an ( Urk. 9/215 S. 38 f.) : - Residuelle sensomotorische Ulnarisparese links mit Irritationsbeschwer den (ICD-10: G56.2) - Endoskopisch assistierte Dekompression des Nervus ulnaris links am 26.
September 2013 und subkutane Vorverlagerung des Nervus ulnaris links am 1 5. Mai 2014 - Persistierende Gefühlsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus cutan eus antebrachii medialis bei dynamisch aktivierter ne u ropathischer Kompo nente - Unfall 2007 mit Läsion des Nervus ulnaris links - Trauma des linken Armes vor 33 Jahren mit Amputation Digi 5 und Replantation beziehungsweise partiell e Replantation Digi 4 und 3, Re kon struktion Digi 2 links, ohne erkennbare funktionelle Einschrän kung - Arterielle Hypertonie, aktuell tachykarder Sinusrhythmus
Gemäss Dr. G.___ ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit bei der Y.___ nicht mehr zumutbar, da diese
- insbesondere auch unter hohem Zeitdruck - das Anheben von Lasten bis 30 kg er fordere. Nicht leidensgerecht seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über Kopfhöhe von 10 kg (beidhändig) und 3 kg (linksarmig). Aus rheumatologischer Sicht bestehe daher für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf Dauer eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 9/215 S.40).
Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne höherer Ansprüche an einen Einsatz des linken Arms sei jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen. Gut geeignet seien zum Beispiel Arbeiten an Pforten, Rezeptionen oder in Wach diensten ( Urk. 9/215 S. 40). 4. 4.1
Die Magnetresonanz-Tomographie-Untersuchung des linken Ellbogens des Beschwer deführers im Röntgeninstitut Oerlikon vom 10. Mai 2007 ergab eine normale Knochen struktur sowie intak te Kollateralbänder . Die Untersuchung erbrachte insbesondere kein en Nachweis für ein ossäres Kontu sionsödem oder eine chondrale und osteochon drale Läsion. Gleiches galt für eine Sehnenruptur , eine Epikondylitis humeri ulnaris und eine Bursitis (Urk.
9/51). Hinzuweisen ist zudem auf die Röntgen untersuchung des linken Ell bogens des Beschwerde füh rers in der A.___ vom 25. Juli 2007, welche regelrechte Stellungs verhältnisse im linken Ellenbogengelenk, kein grösse rer Gelenkerguss, keine Fraktur und keine relevanten Arthrosezeichen ergab (Urk. 9/11). Unfallbe dingte
ossäre Verletzungen sind mithin keine dokumentiert.
Dr. med. H.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, Suva-Ver sicherungsmedizin, hielt in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 19. Februar 2014
dafür, dass aufgrund der nachgewiesenen strukturellen Läsion im MRT (Häma tom mit Kontakt zum Nervus ulnaris) vom 10. Mai 2007 nach Kontusions trau ma vom 13. Februar 2007 mit bereits primär neurologisch diag nostiziertem leich ten Sulcus Nervus ulnaris-Syndrom seitens der Beschwerde gegnerin die Rück fall kausalität im Sinne einer Te ilkausalität aner kannt werden müsse (Urk. 9/68 S. 4).
Den Bericht en von Dr. B.___
und
Dr. E.___ vom 2 5. März 2010
respektive
10. Februar 2016
ist sodann zu entnehmen, dass unfallbedingte Einschrän kungen beim Einsatz des linken Arms bestehen (Urk. 9/145 S. 5 , Urk. 9/206 S. 8 ). Dr. E.___ hielt zudem fest, dass die Hypästhesie ulnar am Unterarm unfallkausal erklärbar sei ( Urk. 9/206 S. 7). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer ist jedoch der Meinung, dass nicht auf die Unter su chungsberichte der Kreisärzte abgestellt werden könne. Er
stellt sich im Wesent lichen auf den Standpunkt, dass eine Ulnarisparese vorliege ( Urk. 1 S.
6). Er stützt sich dabei auf den “Ärztlichen Bericht“ von Dr. C.___
vom 11. November 2015 (Urk. 9/192) , den Bericht von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2015 (Urk. 9/194) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. G.___ vom 6. Juni 2016 ( Urk. 9/215 S. 13 ff.) .
4.2.2
Hierzu ist zunächst festzu halten, dass sich dem Bericht von
Dr. C.___
nicht ent nehmen lässt, auf welche Grundlage (Akten, persönliche Untersuchung) er seine Beurteilung stützt. Weil er sodann keine B efunde an gegeben hat, ist seine Diag nose “Aktuell Parese der ganzen Unterarm musku la tur und chr onische Schmer zen im Ellenbogen links“ ( Urk. 9/192 S. 1) nicht nach vollziehbar begrün det . Auf seinen “Ärztlichen Bericht“ vom 1 1. November 2015 (Urk. 9/192) kann bereits deswegen nicht abgestellt werden.
4.2.3
Nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7.
De zember 2015 diag nostizierte Dr. D.___ eine “ residuelle
senso -motorische Ulnarisparese links mit Irritationsbeschwerden bei Status nach end oskopisch assistierter Dekom pression des N. ulnaris links am 26.09.2013 und Status nach subkutaner Vor ver lagerung des N. ulnaris links am 15.05.2014“ sowie “Gefühls störungen im Versorgungsgebiet des N. cutaneus antebrachii medialis (sensibler Nerv aus dem Plexus brachialis, Fasciculus medialis)“ . Er stützte sich dabei auf seine Anam nese sowie seine eigene neurologische und neurographische Unter suchung des Beschwerdeführers ( Urk. 9/194 S. 1-2). Gemäss
Dr. D.___
haben die “ Ulnaris -Eingriffe “ vom 26. September 2013 und 15. Mai 2014 eine residuelle, senso-motorische Parese des Nervs, mit zusätzlich Irriationsbeschwerden, verursacht. Gleichzeitig hält er jedoch fest, dass sich
eine relevante Schädigung dieses Nervs nicht nach weisen lasse, weil neurographisch
die Befunde am Nervus ulnaris links im Wesentlichen unauffällig seien (Urk. 9/194 S. 1-2). Die vom Beschwerdeführer geklagte Gefühlsstörung am linken Vorderarm schreibt Dr. D.___ sodann einer Verletzung des
Nervus cutaneus antebrachii medialis zu, ohne jedoch ob jektivierbare Befunde anzugeben .
Zudem “ vermutet “
Dr. D.___
nur, dass dieser Nerv bei einem der operativen Eingriffe vom 26. September 2013 und 15. Mai 2014 verletzt worden sei. Auch diesbezüglich führt er keine Be gründung an. Seine Beurteilung vermag bereits deswegen nicht zu überzeugen.
Sodann setzte sich Dr. D.___ auch nicht m it den Vorakten auseinander. Diesen kann insbesondere entnommen werden, dass der Beschwerdeführer n ach dem Unfall vom 1 3. Februar 2007 vor allem über deutlich elektrisierende Schmer zen im Bereich des Ellenbogens mit Aus strahlung in den ulnaren Bereich der linken Hand klagte ( Urk. 9/7 S. 1). Er wurde deswegen am 25. Juli 2007 von
Dr. med. I.___ , Oberarzt Orthopädie A.___ , untersucht. Dr. I.___ hielt zwar fest, dass der Nervus ulnaris beim Unfall vom 13. Februar 2007 neu traumatisiert worden sei und dieser Befund nunmehr im Vordergrund zu stehen scheine (Urk. 9/7 S. 2).
Seine Diagnose lautete jedoch
wie folgt ( Urk. 9/7 S. 1) : “ Verdacht auf Sulcus ulnaris-Syndrom bei Status nach Trauma tisierung des linken Armes vor 20 Jahren in Argentinien mit Rekonstruktion des Nervus ulnaris sowie Ampu tation Dig V und Replantation beziehungsweise partielle Replantation Dig IV und III Rekonstruktion Dig II “ . Zudem ist dem Bericht der Ärzte der Orthop ädie der A.___ zu entnehmen, dass seit diesem Un fall in Argentinien beim 3. und 4. Finger der linken Hand persistierende Sen sibili täts störungen unklarer Genese bestünden ( Urk. 9/22 S. 1). In der Beurtei lung zur neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung in der A.___ vom 26. August 2013 wurde sodann festgehalten, dass der B e - schwer de führer über ein elektrisches Gefühl im Bereich des linken Ellbogens sowie über eine Taubheit des Ringfingers und des ulnaren Unterarms links be richte. Bei fehlendem 5. Finger ergebe sich neurophysiologisch eine erschwerte Beurteilung hinsichtlich eines Sulcus-ulnaris-Syndroms links. Es zeige sich keine sichere Verlangsamung der motorischen Nervenleitgeschwin digkeit über dem Sulcus ulnaris links, jedoch ein inkompletter Leitungsblock des Nervus ulnaris links über dem Sulcus. Auch die sensible Neurographie des Nervus ulna ris links sei nicht erhältlich (Urk. 9/36 S. 2).
Nach der Verlaufskont rolle vom 1 8. Dezember 2013 in der A.___ schrieb deren Oberarzt Dr. m ed.
J.___
im Bericht vo m 27. Dezember 2013 , dass d ie anhaltenden Beschwerden sicher zu einem Teil durch eine persistierende Irritation des Nervus ulnaris aufgrund des Sub luxierens hervorgerufen
würden . Unklar seien jedoch die Sensibilitäts störungen, welche nicht einem einzelnen Nerv zugeordnet und auch nicht in den Zusam menhang mit dem Operationsgebiet gebracht werden könnten. Zudem hätten sich sowohl gemäss Dokumentation wie Aussagen des Beschwer defüh rers diese Sensibilitätsstörungen erst einige Wochen nach dem Eingriff ent wickelt (Urk. 9/58 S. 2). Prof. Dr. med. K.___ , Chefarzt und Direktor Zentrum für Paraplegie, A.___ , hielt nach seiner Unter suchung des Beschwerde führers vom 3. April 2014 fest, dass sich klinisch-neurologisch und neuro physiologisch kein Hinweis für ein manifestes Sulcus ulnaris-Syndrom links zeige. Die Sensibili tätsstörungen im Bereich des linken Ellbogens würden sich eher auf Hautäste beziehen. Es bestünde keine Hinweise für eine radikuläre oder Plexus-Störung. In der EMG-Untersuchung würde sich ebenfalls kein Hinweis für eine Denerva tion im Bereich der intrinsischen Hand muskulatur zeigen (Urk. 9/94).
Schliesslich schrieb Dr. J.___ am
29. September 2014 , es komme weiterhin nur zu einer zögerliche n Verbes serung. Durch die Vorverlage rung des Nervus ulnaris vom 15. Mai 2014
( vgl. Urk. 9/103 S. 1) habe der Beschwerde führer insofern pro fitiert, als dass der Nerv lokal jetzt nicht mehr irritiert sei und die elektri sierenden Schmerzen beim Bewegen des Ell bogens nicht mehr ausgelöst würden. Es würden jedoch eine Schwäche und belastungs abhängige Schmerzen bei schwerster körperlicher beruflicher Tätig keit persistieren. Nach wie vor bleibe die Ursache für die streckseitigen Sensi bilitäts störungen, welche sich im Verlauf in keinster Weise verändert hätten, unklar. Auch hätten sich bei der neurolo gischen Unter suchung in der A.___ im April keine Hinweise für eine Problematik im Bereich des Plexus oder eine Radikulopathie gezeigt (Urk. 9/120 S. 2).
Dr. D.___ , welcher die von ihm diagnostizierte n Ulnarisparese und Verletzung des Nervus cutaneus antebrachii medialis als Folge der Operationen vom 2 6. September 2013 und 1 5. Mai 2014 ansieht (Urk. 9/194 S. 2), setzt sich mit diesen Berichten nicht auseinander. Er nimmt weder darauf Bezug, dass der Beschwer deführer schon vor diesen Operationen über Sensibili tätsstörungen klagte , noch ging er auf die Berichte der behandelnden Ärzte der A.___ , welche namentlich die Ursache der streckseitigen Sensibili tätsstö rungen nicht erklären konnten, ein .
Es kann
mithin auch nicht auf den Bericht von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 9/194) abgestellt werden. 4.2.4
Dr. G.___ übernahm in seinem Gutachten die Diagnosen von Dr. D.___ (vgl.
Urk. 9/215 S.
38 f.) , ohne sich zur Kausalität der einzig von ihm festge haltenen Sensibilitätsstörung zu
äussern. Auch sein Gutachten vom 6. Juni 2016 (Urk. 9/215 S. 13 ff.) weist daher keine u nfallbedingte Ulnarisparese
aus . 4.2.5
Die Suva-Kreisärzte berücksichtigten in ihren Berichten die bei ihren Unter suchungen erho benen Befunde, die Vorakten sowie die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und gaben jeweils eine schlüssige und nachvollziehbar begründete Beurteilung ab. Die o bjektiven Befundungen der behandelnden Ä rzte weichen hiervon nicht ab. Nach dem Gesagten vermögen die vom Beschwerde führer angeführten Berichte und Gutachten keinen Zweifel an den Beurtei lungen von Dr. B.___ und Dr. E.___ zu begründen. 5. 5.1
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat (vgl. Urk. 2 S. 10; Urk. 1 S.
9, 12;
s. a. Urk. 9/216 S. 2, wonach die Eingliederung durch die Eidg. Invaliden ver sicherung abgeschlossen ist.) . 5.2
5.2.1
Bezüglich der unfallbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers for mu lierte Dr. B.___ folgendes Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 9/145 S. 5): “Eine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit ohne repetitive Zug-, Stoss-, Umwendbe wegungsbelastung für das linke Ellbogengelenk, sollte ganztags möglich sein. Des Weiteren ist das Bedienen von vibrierenden Maschinen mit links nicht ideal.“ Dr. E.___ führte nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2016 aus, dass das Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ die Ein schränkungen des Beschwerdeführers vollumfänglich berücksichtigen
würde. Zu ergänzen sei einzig, dass Schläge auf den linken Arm ungünstig seien (Urk. 9/206 S. 8 ) . 5.2.2
Dr. G.___ hielt in seiner rheumatologischen Beurteilung vom 6. Juni 2016 fest, dass er die Beur teilung von Dr. B.___ zur Limitation des Beschwerde führers bestätigen könne ( Urk. 9/215 S. 40) . Er führte in seiner Beurteilung namentlich aus, dass in der klinischen Unter suchung ein nicht eingeschränktes Bewegungsbild mit frei zu prüfendem Bewegungsumfang in passiver und akti ver Durchführung und ohne Zeichen einer Hypotrophie der Muskeln imponiert habe ( Urk. 9/215 S. 39) . Gemäss Dr. B.___ war die Beweglichkeit im Ellbogen gelenk und den angren zenden Gelenken frei. Bezüglich Muskelstatus, Konturen, Trophik, Tonus zeige sich kein Seitenunter schied. Auch aufgrund der erhobenen Umfangmasse sei eine Muskelatrophie rechts (gemeint ist wohl: links) auszu schliessen ( Urk. 9/145 S. 5).
Dr. G.___ hielt weiter fest, dass sich i m Ruhe zu stand im Ver sorgungs gebiet des Nervus cutaneus antebrachii medialis eine Hypäs thesie gefunden habe . Eine Symptomaktivierung am Unterarm lasse sich durch Elevation des linken Armes erzeugen und sei reproduzierbar, mit beri ch teter Dysästhesie im Nervenver sorgungsgebiet ( Urk. 9/215 S. 39) .
Dr. B.___ schrieb, es könne weiterhin eine verminderte Sensibilität im Bereich des Unter arms ulnarseitig dokumentiert werden. Bei der Handkraft zeige sich eine Ver min derung links um knapp 2/3 im Seitenvergleich bei Rechtsdominanz (Urk. 9/145 S.
5).
Dr. G.___ führte aus, es lasse sich beim rechtshändig domi nanten Beschwerde führer eine leichte (1/3) Kraftminderung des Faust schlusses links sowie eine allenfalls minime Minderung der Bizepskraft links erheben (Urk.
9/215 S. 39).
Anders als für Dr. B.___ , sind dem Beschwer de führer g emäss Dr.
G.___ jedoch nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne höhere Ansprüche an einen Einsatz des linken Arms möglich. Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über Kopfhöhe von 10 kg ( beidhändig) und 3 kg (linksarmig) seien nicht leidensgerecht ( Urk. 9/215 S. 40). Dr. G.___ begrün dete nicht, weshalb er trotz vergleichbarer Beurteilung vom Zumutbar keitsprofil von Dr. B.___ abge wichen ist. Insbesondere nannte er keine weiteren Befunde, die für eine zusätz liche Einschränkung sprechen würden. Diesbezüglich gilt es auch zu berück sichtigen, dass Dr. G.___ sein Gutachten für die Krankentaggeldver sicherung erstellte (vgl. Urk. 9/215 S. 1).
Mit der Unfallkausalität der vom Beschwerde führer geklag ten Be schwerden setzte sich Dr. G.___ in seiner Beurteilung nicht auseinander (vgl. Urk. 9/215 S. 39-40), wes halb seiner Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im vor liegenden Zusam menhang auch deswegen kein Beweiswert zukommt.
Auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 1 1 . Novem ber 2015 ( Urk. 9/192) kann - wie festgehalten (E. 4.2.2) - nicht a b gestellt werden. Gleiches gilt für den Bericht von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2015 (Urk. 9/194), welcher sich zur Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers auch gar nicht geäussert hat. 5.2.3
Demnach ist auf das Zumutbarkeitsprofil der Kreisärzte abzustellen. 5.3
5.3.1
Zum Valideneinkommen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die variablen Zu lagen ein wesentlicher Bestandteil seines Lohnes gewesen seien. Seit dem Rückfall im Jahr 2013 hätten sich diese aber verringert, weil er seine Arbeit nicht mehr zu 100 % habe aufnehmen können. Abzustellen sei daher auf seinen Verdienst im Jahr 201 2. Gestützt darauf ergebe sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen 2015 von Fr. 68‘413.60 (Urk.
1 S. 13). 5.3.2
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitge berin des Beschwerdeführers auf ein 100%-Pensum bezogen haben (vgl. Urk. 9/182 S.
3). Zudem bemerkte sie, dass der Beschwerdeführer gemäss Ge samtarbeitsvertrag in seiner Funktion bereits den Höchstlohn erreicht hatte ( Urk. 9/182 S.
1).
So oder anders ist jedoch davon auszugehen , dass die varia blen monatlichen Zulagen zum Lohn des Beschwerdeführers ge hörten (vgl. Urk. 3/4,
Urk. 9/1, Urk. 9/181).
Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitge berin des Beschwerde führers setzte sich dessen Lohn aus dem Grund lohn (x 13), den variablen monat lichen Zulagen (x 12) sowie Familienzulagen zusammen (Urk. 9/181 S.
1). Dass diese Zulagen allein von der körper lichen Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers abhängig waren, lässt sich den Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht entnehmen , denn die Zulagen waren vor dem Unfall vom 1 3. Februar 2007 tiefer als im Jahr 2012 (vgl. Urk. 3/4,
Urk. 9/1). Es kann daher nicht einzig auf die Zulagen des Jahr es 2012 (vgl. Urk. 3/4) abge stellt werden. Es rechtfertigt sich vielmehr, von einem Durchschnittswert auszu gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 2 0. Dezember 2012 E. 2 betreffend Über stunden). Nach Angaben der Arbeitgeberin vom 1. Juli 2015 betrugen die variablen Durchschnittszulagen monatlich Fr. 331.75 (Urk. 9/181 S. 1). Des Weiteren wurden d ie im Jahr 2012 ausbezahlte Erfolgsbeteiligung von Fr. 500.-- sowie der Kranken kassenbeitrag von Fr. 1‘200.-- ( Urk. 3/3) von der ehemaligen Arbeit geberin des Beschwerdeführers zwar nicht erwähnt (vgl. Urk. 9/181 S. 1) , sind zu Gunsten des Beschwerdeführers aber zu berücksich tigen , weshalb sich we itere Abklärungen hierzu (vgl. Urk. 1 S. 14) erübrigen .
Selbst redend sind die Familienzulagen nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundes ge richts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 5 mit Hinweis, 8C_58/2010 vom 28. Juni 2010 E. 3.2).
Unter Berücksichtigung der Angaben der Arbeitgeberin zum Grundlohn und den durchschnittlichen variablen Zulagen, des Krankenkassenbeitrages sowie der Erfolgsbeteiligung ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘768.-- (13 x Fr.
4‘699.-- + 12 x 331.75 + Fr. 1‘200.-- + Fr. 500.--), welches als Validenein kommen herangezogen werden kann. 5. 4
5.4.1
Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte die Beschwerde gegnerin mit ange foch tenem Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2016 auf den Tabellenlohn TA1
gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesa mt es für Statistik (BFS)
ab ( Urk. 2 S. 11), was als solches unbestritten blieb ( Urk. 1 S. 9). Ge m äss der Tabelle TA1 LSE 201 4 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Kom pe tenz niveau 1, Männer, ergibt sich ein Lohn von Fr. 5‘ 312 .--. Auf ge rechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 201 4 von 41,7 Stunden (vgl. die Tabelle T03.02.03.01.04.01 “Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen“ des BFS) resultiert ein Wert von monatlich Fr.
5‘ 537 .-- beziehungs weise ein Jahres einkommen von Fr. 6 6 ‘ 444 .--. Bereinigt um die Nominal lohnentwick lung/Männ er (201 4 : 127.3; 2015 : 127.7 , vgl. die Tabelle T1.93 “Nominallohnin dex 1993-201 6 “ des BFS) führt dies zu einem hypothetischen Invalideneinkom men von Fr. 66‘ 65 3 .-- . 5.4.2
Im Einspracheentscheid vom 2 0. Juli 2016 führte die Beschwerdegegnerin noch aus, dass ein sog. leidensbedingter Abzug
vom Tabellenlohn (vgl. dazu E. 2.5.4 vorstehend) von 10 % ange messen sei. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass der Beschwerdeführer mit beiden Armen immerhin noch Lasten bis 15 kg heben könne ( Urk. 2 S. 12). Damit stellte sie auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 6. Juni 2016 ( Urk. 9/215 S. 40) ab, was aber nicht angeht (E. 5.2.2 vorstehend).
Im vorliegenden Verfahren
vertritt die Beschwerde gegnerin nunmehr den Stand punkt, dass beim Invalidenein kommen nur ein Leidensabzug von 5 % sachge recht wäre ( Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 [ Urk. 8 S. 9 ] ). Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ und Dr. E.___ beziehen sich die unfall bedingten Einschränkungen des Beschwer deführers einzig auf die vermin derte Einsatzfähigkeit seines linken Arms (vgl. E. 5.2 .1 vorstehend).
In diesem Zusam menhang ist darauf hinzu weisen, dass
gemäss d er Rechtspre chung des Bundes gerichts auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betäti gungsmöglichkeiten selbst für Personen bestehen, die funk tionell als Ein armige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automa tischen Maschi nen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Museums- oder Park platzwärter . In diesem Rahmen ist für funktionell einarmige Ver sicherte praxis gemäss nicht von einer generellen beziehungsweise einheitlichen proportionalen Kürzung des LSE-Tabellenlohns auszugehen. Viel mehr ist die Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit in jedem konkreten Einzelfall aufgrund der medi zinischen Vorgaben festzustellen und gestützt hierauf die massgebende LSE-Tabelle heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen ). Dies ist vorliegenden mit Bezug auf den angewandten Tabellenlohn “TA 1 Total“ der Fall. Ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel “Leidens abzug“ (vgl. Urk. 1 S. 10 f.) rechtfertigt sich daher nicht, zumal gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ und Dr. E.___ (E.
5.2 .1 vorstehend) keine weiteren unfallbedingten körperlichen Einschrän kungen bestehen. Der Beschwerdeführer macht geltend , er sei “in der Schweiz 20 Jahre lang im gleichen Betrieb“ tätig gewesen (Urk. 1 S. 10-11). Dies führt vorliegend nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn, denn nach der Recht sprechung des Bundes gerichts nimmt die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedri ger das Anforderungsprofil ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016 vom 23. November
2016 E.
4.2) . Sodann
ist auch wegen der geltend ge machten “Schwierigkeiten bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz“
( Urk. 1 S.
11) kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ( vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_10/2011 vom 1 0. August 2011 E.
7). Gleiches gilt schliesslich für das Vorbringen des Beschwerdeführers , wonach er über keine abgeschlossene berufliche Ausbil dung verfüge ( Urk. 1 S.
12). Dem wurde bereits Rechnung getragen indem beim Tabellenlohn auf das Kom petenzniveau 1 abgestellt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom 15.
September 2011 E. 5.2). 5. 5
Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 66‘ 768 .--, Invalidenein kommen: Fr. 66‘ 65 3 .--) resultiert keine Erwerbseinbusse beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 0 % . Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsent schädigung hat. 6.2
Dr. B.___ hielt am 2 5. März 2015 fest, dass aufgrund der klinischen Untersu chung der Integritätsschaden aktuell das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % noch nicht erreiche ( Urk. 9/145 S. 6).
Dr. E.___ führte am 1 0. Februar 2016 sodann aus, dass a ngesichts der organisch nachgewiesenen unfallkausalen Schädigung der Integritätsschaden das Limit von 5 % nach wie vor nicht erreiche ( Urk. 9/206 S. 8). 6.3
Die Dres. C.___ , G.___ und D.___ , auf welche der Beschwerdeführer im vor liegenden Verfahren Bezug nimmt, äussern sich allesamt
nicht zum Inte gri tätsschaden. Der Beschwerdeführer selbst schliesst aufgrund der von Dr.
D.___ diagnosti zierten Ulnarisparese auf einen Anspruch auf eine Integritätsentschä digung bei einer Integritätseinbusse von 15 % ( Urk. 1 S. 9). Wie festgehalten (E.
4.2.3), kann jedoch nicht auf den Bericht von Dr. D.___ vom 8. Dezember 2015 (Urk.
9/194) abgestellt werden. Zudem vermögen die Berichte und Gutach ten der Dres. C.___ , G.___ und D.___ keinen Zweifel an den Berichten der Kreisärzte zu begründen (E. 4.2.5 vorstehend), weshalb sich weitere Abklärun gen erübrigen. Mit den Dres. B.___ und E.___ ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Integritätsent schä digung hat. 7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher