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UV.2016.00183

Fallabschluss zulässig, da medizinischer Endzustand erreicht.

Zürich SozVersG · 2017-12-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1962 geborene X.___ war seit dem 18. Juni 1990 im Y.___ als Mitarbeiterin Hausdienst in einem 50%-Pensum angestellt und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1. August 2012 einen Motorradunfall erlitt (Urk. 10/A1).

Der erstbehandelnde Arzt

im Z.___ diagnostizierte eine distale, nicht dislozierte Fraktur der Phalanges proximales II bis IV Fuss links (Urk. 10/M2 und Urk. 10/M31). Die AXA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am 5. Februar 2014 wurde die Versicherte vom bera tenden Arzt der AXA, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht (Urk. 10/M21). Am 14. Dezember 2015 holte die AXA ausserdem eine Stellungnahme von Dr. A.___ ein (Urk. 10/M30) .

Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 s tellte sie gestützt darauf die Leistungen

per

31. Oktober 2015 ein und sprach der Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 1. August 2012 eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 10/ A66). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 10/ A70, Urk. 10/A71 und Urk. 10/A77) wies sie mit Entscheid vom

30. Juni 2016 ab (Urk. 10/ A82 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

26. August 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien weitere Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und ihr danach die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom

24. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte die Beschwer de führerin weitere medizinische Berichte ein (Urk. 12 und Urk. 13/1-3), welche der Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für

die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzu ge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1. August 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medi zini sche Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände (lit . e). 1.3

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet.

Da die Heilbehandlung gemäss

Art. 10 UVG eine unfallbedingte Behandlungs be dürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalls uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des An spruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.2).

1.4

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.

16 Abs.

1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.

2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.

Dezember 2014 E.

3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invaliden ver siche rung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).

1.5

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss . Weder eine weit entfernte Mög lichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, nach Würdigung aller Akten sei erstellt, dass es sich bei weiteren Therapiemassnahmen wie MTT und Physiotherapie lediglich noch um stabilisierende Massnahmen und nicht mehr um zielgerichtete Behandlungen zur namhaften Verbesserung des Gesund heitszustandes handle. Der En dzustand müsse spätestens am 31. Oktober 2015 als erreicht gelten. Da die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt seien, sei keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts würden keine neuen Erkenntnisse bringen. Die regel mässig stattgefundenen Konsultationen, die umfangreichen spezialärzt lichen Untersuche und bildgebenden Abklärungen seien durchgehend dokumentiert worden, so dass der Beschwerdeverlauf rechtskonform abgeklärt sei. Die zur Ver fü gung stehenden Abklärungsergebnisse der internen beratenden Ärzte seien gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und die bildgebenden Abklä rungen verfasst worden (Urk. 2 S. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 6). Die Versicherung habe kein Gutachten eingeholt und sich mit den spärlichen Ausführungen des beratenden Arztes begnügt. Es liege ein CRPS vor und die Beschwerden seien klarerweise auf den Verkehrsunfall vom 1. August 2012 zurückzuführen (Urk. 12 S. 3). 3.

In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass das von der Beschwer defüh rerin beschwerdeweise gestellte Sistierungsgesuch m it der Einreichung der wei te ren medizinischen Berichte am

14. Dezember 2016 (Urk. 12 und Urk. 13/1-3) gegenstandslos geworden ist . 4 .

4 .1

Im Bericht des Z.___ vom 2. August 2012 betreffend die ambu lante Behandlung vom 1. August 2012 wurde die Diagnose eines Hochge schwin digkeitstraumas (PKW gegen Motorrad) mit/bei distaler, nicht dislozierter Fraktur der Pha langes proximales II bis IV Fuss links gestellt. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sieben Tage attestiert (Urk. 10/M31). 4 .2

Das MRI des linken Knies vom 13. August 2012 ergab eine undislozierte

Fibula köpfchenfraktur mit einem posttraumatischen „ bone

bruise “ auch im lateralen Tibiakopf sowie in der medialen Femurkondyle mit einem generalisierten sub kutanen Weichteilödem, jedoch

k eine Hinweise auf eine Kniebinnenverletzung, insbesondere kein Meniskusriss und intakte Kreuz-/Seitenbänder (Urk. 10/M19). 4 .3

Im Bericht der B.___ vom 4. Oktober 2012 betreffend die Konsultation vom 3. Oktober 2012 wurde als Diagnose eine verzögerte Wund heilung prätibial links und ein Verdacht auf ein CRPS I genannt (Urk. 10/M5). 4 .4 .

Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 13. Dezember 2012 fest, es handl e sich um ein abklingendes CRPS I nach dem Unfallereignis vom 1. August 2012 (Urk. 10/M7). 4 . 5

Im Bericht der D.___ vom 7. März 2013 betreffend die Unter suchung vom 6. März 2013 wurde die Diagnose eines CRPS Knie links und Fuss links bestätigt (Urk. 10/M11) 4 .6

Das MRI des linken Kniegelenkes vom 11. März 2013 ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom 13. August 2012 eine nahezu komplette Normalisierung des linken Kniegelenkes mit verheilter Fibulaköpfchenfraktur und einem resi duellen Knochenmarködem in der medialen Femurkondyle (Urk. 10/M8).

Das MRI des linken Fusses vom 11. März 2013 zeigte bei Zehenfehlstellungen eine Reizung der PIP-Gelenke, insbesondere bei Dig . II sowie auch des 1. MTP- und des Lisfranc -Gelenkes mit beginnenden arthrotischen Veränderungen und keine Fraktur (Urk. 10/M9). 4 .7

Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 2. April 2013 betreffend die Konsul tation vom 26. März 2013 aus, in der Zwischenzeit habe sich nun nach anfänglich sehr protrahiertem Verlauf eine Besserung des Zustandes ergeben

(Urk. 10/M10). 4 .8

In seinem Bericht vom 21. Mai 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin habe nur noch mässige Beschwerden und die Arbeitsfähigkeit betrage ab 26. Januar 2013 100 % (Urk. 10/M12). 4 .9

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. A.___, hielt in seiner Stellung nahme vom 11. November 2013 fest, anhand der Befunde lie ge als Folge des Unfalls vom 1. August 2012 keine dauernde er hebliche Schädigung gemäss Art. 24 UVG und nach Anhang 3 UVV vor. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (Urk. 10/M 1 6). 4 . 10

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2014 betreffend die gleichentags durchgeführte Untersuchung aus, die erhobenen Befunde am linken Bein seien vereinbar mit Residuen des durchgemachten CRPS nach den unfallbedingten Verletzungen an Knie und Zehen. Zudem bestehe der Verdacht auf einen lokalisierten femoro patellären Knorpeldefekt, welcher überwiegend wahrscheinlich als Spätfolge der Kniekontusion beurteilt werden müsse. Erfreu licherweise seien die in der Anfangsphase des CRPS aufgetretenen heftigen neurogenen Schmerzen verschwunden; es zeigten sich aktuell noch kleine Areale mit vermindertem Gefühl. Bei der objektivierbaren Quadrizeps hypo tro phie und dem femoropatellären Schmerzsyndrom erachte er eine erneute Auf nahme der Physiotherapie und der MTT mit dem Ziel des muskulären Aufbaus und der Patella-Zentrierung/-Stabilisierung als medizinisch indiziert. In Anbe tracht der geringen Schmerzproblematik sei ein forciertes Krafttraining überwie gend wahrscheinlich geeignet, eine namhafte und effektive Verbesserung her bei zuführen (Urk. 10/M21) . 4 . 11

Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 26. Oktober 2015 fest, zusammengefasst sei die Schädigung von Fuss- und Kniegelenk mit der zur Verfügung stehenden Bildgebung, d.h. Röntgen und MRI-Bilde r, nicht wesentlich. Damit könne die Beschwerdesymptomatik nicht eindeutig erklärt werden (Urk. 10/M29).

I n seinem Bericht vom 27. Oktober 2015 nannte Dr. E.___

als Diagnosen unklare Fuss- und Unterschenkelschmerzen links bei posttraumatischer Krallenzehe II -IV bei Status nach Zehenfrakturen im August 2012 und einen Verdacht auf Femoropatellararthrose links. Einzelphysiotherapie brauche es nicht. Ein regelmässiges Bewegen sei sinnvoll. Die Beschwerdeführerin könne dies sicherlich in selbständiger Regie durchführen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Befunde sei die Prognose gut. Die Gesamt-Beschwerdesymptomatik sei mit der organischen Schädigung nicht genügend erklärbar (Urk. 10/M28). 4 .12

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 aus, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen linksseitigen Fuss- und Unterschenkel-Beschwerden liessen sich aufgrund der klinischen und radiologischen Unter suchungen nicht objektivieren. Eine neurologische Abklärung bringe keine weiteren Erkenntnisse, da die Schmerzen nicht einem bestimmten Nerv zuge ordnet werden könnten. Er beurteile die Beschwerdesymptomatik als Restbe schwerden des durchgemachten CRPS. Weitere spezifische fachärztliche Abklä rungen seien nicht notwendig.

Er teile die Beurteilung von Dr. E.___, dass mit einer spontanen Verbesserung der Beschwerden im mittel- bis langfristigen Verlauf zu rechnen sei und bis auf selbständiges Kraft- und Bewegungstraining keine anderen Massnahmen ergriffen werden müssten. Der fomoropatelläre

– überwiegend wahrscheinlich unfallkausale – Knorpelschaden lin k s sei heute wenig symptomatisch und benötige zurzeit keine separate Therapie. Mit dem empf ohlenen selbständigen Krafttraining werde gleichzeitig die Patella stabili siert, was die Beschwerden zusätzlich reduziere. Es resultierten eine leichte Bewegungseinschränkung des linken Knies auf Flexion / Extension 130-3-0°, eine überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Verschlimmerung von Krallen zehen II-IV nach distalen Grundgliedfrakturen daselbst und unklare F uss- und Unterschenkelschmerzen wahrscheinlich als Restzustand nach CRPS. Die Bewegungseinschränkung werde sich drei Jahre nach dem Unfall kaum mehr verbessern. Eine Verschlimmerung sei nicht zu erwarten. Mit einer Zunahme der Krallenzehen und einer Abnahme der unklaren Schmerzsymptomatik könne gerechnet werden. Zudem resultiere ein Knorpelschaden an der Patella, welcher heute wenig symptomatisch sei. Eine mittel- bis langfristige Zunahme im Sinne der Entwicklung einer mässigen femoropatellären Arthrose sei vorauszusehen. Die zu erwartende Ausbildung einer mässigen femoropatellären Arthrose lin k s sei gemäss Anhang 3 UVV und Tabelle 5 der Suva mit 5 % zu beziffern. Ein Vorzustand sei nicht bekannt . Die restlichen Schädigungen der Integrität seien gemäss Tabelle 2 der Suva mit je 0 % zu beziffern. Damit resultiere ein unfall bedingter Integritätsschaden von total 5 % (Urk. 10/M30). 4 .13

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 15. Juni 2016 fest, aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten sei eine genügende Abklärung erfolgt. Weitere Untersuchungen seien nicht notwendig. Der Gesundheitszustand sei gemäss Akten seit Januar 2015 trotz Therapie unverändert. Mit einer weiteren und vor allem namhaften Verbesserung sei nicht zu rechnen (Urk. 10/M32). 4 .14

Das MRI des linken Fusses vom 31. August 2016 ergab einen generalisiert demineraliserten Aspekt der dargestellten intakt imponierenden Skelettelemente, (dd : im Rahmen einer Algodystrophie) sowie Zehenfehlstellungen und zarter degenerativer An b au im Bereich der vorderen distalen Tibialippe (Urk.13/1) .

Das MRI de s linken Knies vom 31. August 2016 ze igte bis auf eine Tendino pathie am Ansatz der pro ximalen Patellarsehne insgesamt unauffä l lige Verhält nisse, insbesondere auch kein pathologisches Knochenmarködem, kein rele vanter Erguss mit auch intakten Bandstrukturen, kein Meniskusriss und kein ersichtlicher Knorpeldefekt (Urk. 13/1). 4 .15

Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 1. September 2016 betreffend die Untersuchung vom 31. August 2016 fest, klinisch neurologisch habe bis auf eine Dysästhesie oberhalb der Patella kein sensomotorisches Defizit erfasst werden können. In der elektrophysiologischen Untersuchung hätten sich für den N. peroneus, den M .

tibialis

anterior und den M. vastus

medialis normale Befunde gezeigt . Aufgrund der anamnestischen An gaben und der vorliegenden Befunde gehe sie von einem nozizeptiven Schmer z am linken Knie aus und empfehle eine nochmalige orthopädische Mitbeur tei lung mit der Frag e nach behandelbaren posttraumatischen Läsionen. Die Parästhesien über dem Fussrist müssten als Reizphänomen der Endäste des N. cutaneus

dorsalis

medialis

Dig II und III des N. peroneus interpretiert werden (Urk. 13/2). 4 .16

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 aus, wie dem Bericht von Dr. G.___ zu entnehmen sei, wür den die anhaltenden Beschwerden einem Reizphänomen der distalen sensib len Fussnerven und einem nozizeptiven Schmerz am linken Knie zugeschrieben. Beide diese Erscheinungen seien Folgen des CRPS (Urk. 13/3). 5 .

5 .1

Unbestritten ist, dass die noch vorhandenen Beschwerden der Beschwerde füh rerin auf den Verkehrsunfall vom 1. August 2012 zurückzuführen sind. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungs ein - stellung pe r 31. Oktober 2015 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte,

beziehungsweise, ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann . 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische End zustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Oktober 2015) erreicht gewesen sei, auf die Stellungnahmen von

Dr. A.___ vom

5. Februar 2014 (Urk. 10/ M21) und

vom

14. Dezember 2015 (Urk. 10/ M30) .

Die darin von

Dr. A.___

- gestützt auf die den Verlauf seit dem Unfallereignis vom

1. August 2012 lückenlos dokumentieren den Berichte der behandelnden Ärzte - vorgenommene Beurteilung basiert auf einer fachärztlichen Untersu chung durch den Vertrauensarzt und wurde in Kenntnis der relevanten Vor akten erstellt. Dr. A.___ hat detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander ge - setzt . Er hat die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Somit liegt eine den rech t sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien entsprechende ärztliche Entschei d ungs grundlage vor (vgl. E. 1.5 und E. 1.6). 5 .3

Dr. A.___ kommt in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an Restbeschwerden des durchgemachten CRPS nach den unfallbedingten Verletzungen am Knie und an den Zehen leidet. Zudem besteht ein überwiegend wahrscheinlich unfallkausaler femoropatellärer Knorpelschaden links, welcher jedoch wenig symptomatisch ist und im MRI vom 31. August 2016 (Urk. 13/1) nicht ersichtlich ist . Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die klinischen Befunde seit Januar 2015 unverändert sind. Gemäss der Beurteilung von Dr. A.___

wird sich die Bewegungsein schrän kung drei Jahre nach dem Unfall kaum mehr verbessern (aber auch nicht verschlimmern) und es ist mit einer Zunahme der Krallenzehen und einer Abnahme der unklaren Schmerzsymptomatik zu rechnen. Zudem ist davon auszugehen, dass sich mittel- bis langfristig eine mässige femoropatelläre Arthrose entwickeln wird. Der behandelnde Orthopäde

Dr. E.___ weist ausser dem darauf hin, dass d ie gesamte Beschwerdesymptomatik mit der organischen Schädigung nicht genügend erklärbar sei (Urk. 10/M28) . Sowohl Dr. A.___ wie auch der behand elnde Orthopäde empfe hlen die selbständige Durchführung eines Kraft- und Bewegungstrainings . Eine medizinische Behandlung, von welcher eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens hätte erwar tet werden können, steht nicht zur Diskussion . Im Übrigen ist darauf hin zuweisen, dass es nicht um einen Endzustand der medizinischen Behandlung, mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung, geht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3) .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthalten die medizinischen Akten keine Angaben, welche der Beurteilung von Dr. A.___

widersprechen würden .

Auch die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Be richte, welche den Sachverhalt nach Erlass des angefochtenen Entscheides betreffen, sind nicht geeignet, die Einschätzung von Dr. A.___ in Frage zu stellen. Weder das MRI vom

31. August 2016 (Urk. 13/1) noch die neurologische Untersuchung vom

31. August 2016 (Urk. 13/2) liefern Hinweise für eine behandlungsbedürftige relevante

organische Schädigung. Dr. H.___

weist ledig lich darauf hin, dass die von Dr. G.___ einem Reizphänomen der distalen und sensiblen Fussnerven sowie einem nozizep t iven Schmerz am linken Knie zuge ordneten Beschwerden Folgen des CRPS seien (Urk. 13/3) . Auch Dr. A.___ beur teilte die Beschwerdesymptomatik als Restbeschwerden des durchgemach ten CRPS. Er hielt fest, dass eine neurologische Abklärung keine weiteren Erkennt nisse bringen würde. En t sprechend kam Dr. G.___

denn auch zum Schluss, dass elektrophysiologisch kein Hinweis f ür eine Nervenschädigung bestehe (Urk. 13/2) . Eine medizinische Behandlung, von welcher eine namhafte Besserung des unfall bedingten Gesundheitsschadens hätte erwartet werden können, ist den Berichten nicht zu entnehmen . Dr. G.___

schlägt lediglich einen Therapieversuch mit einer schmerzmodulierenden Medikation vor, obwohl nie eindeutig ein neuropathischer Schmerz festgestellt worden ist .

Dem Bericht von Dr. G.___ sind auch keine relevanten medizinischen Erkenntnisse zu entnehmen, welche in den Stellungnahmen von Dr. A.___ unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen oder weitere Abklärungen zu recht fertigen. 5 .4

Somit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass spätestens

seit Oktober 2015 von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung der unfallbedingten Beschwerden mehr zu erwarten war .

Da der medizinische Endzustand erreicht war, hat die Beschwer degegnerin den Fall zu Recht per Ende Oktober 2015 abgeschlossen . 5 .5

Die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Integritätsentschädigung ist nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die 1962 geborene X.___ war seit dem 18. Juni 1990 im Y.___ als Mitarbeiterin Hausdienst in einem 50%-Pensum angestellt und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1. August 2012 einen Motorradunfall erlitt (Urk. 10/A1).

Der erstbehandelnde Arzt

im Z.___ diagnostizierte eine distale, nicht dislozierte Fraktur der Phalanges proximales II bis IV Fuss links (Urk. 10/M2 und Urk. 10/M31). Die AXA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am 5. Februar 2014 wurde die Versicherte vom bera tenden Arzt der AXA, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht (Urk. 10/M21). Am 14. Dezember 2015 holte die AXA ausserdem eine Stellungnahme von Dr. A.___ ein (Urk. 10/M30) .

Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 s tellte sie gestützt darauf die Leistungen

per

31. Oktober 2015 ein und sprach der Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 1. August 2012 eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 10/ A66). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 10/ A70, Urk. 10/A71 und Urk. 10/A77) wies sie mit Entscheid vom

30. Juni 2016 ab (Urk. 10/ A82 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1. August 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medi zini sche Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände (lit . e).

E. 1.3 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art.

E. 1.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.

16 Abs.

1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.

2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.

Dezember 2014 E.

3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invaliden ver siche rung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).

E. 1.5 und E. 1.6). 5 .3

Dr. A.___ kommt in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an Restbeschwerden des durchgemachten CRPS nach den unfallbedingten Verletzungen am Knie und an den Zehen leidet. Zudem besteht ein überwiegend wahrscheinlich unfallkausaler femoropatellärer Knorpelschaden links, welcher jedoch wenig symptomatisch ist und im MRI vom 31. August 2016 (Urk. 13/1) nicht ersichtlich ist . Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die klinischen Befunde seit Januar 2015 unverändert sind. Gemäss der Beurteilung von Dr. A.___

wird sich die Bewegungsein schrän kung drei Jahre nach dem Unfall kaum mehr verbessern (aber auch nicht verschlimmern) und es ist mit einer Zunahme der Krallenzehen und einer Abnahme der unklaren Schmerzsymptomatik zu rechnen. Zudem ist davon auszugehen, dass sich mittel- bis langfristig eine mässige femoropatelläre Arthrose entwickeln wird. Der behandelnde Orthopäde

Dr. E.___ weist ausser dem darauf hin, dass d ie gesamte Beschwerdesymptomatik mit der organischen Schädigung nicht genügend erklärbar sei (Urk. 10/M28) . Sowohl Dr. A.___ wie auch der behand elnde Orthopäde empfe hlen die selbständige Durchführung eines Kraft- und Bewegungstrainings . Eine medizinische Behandlung, von welcher eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens hätte erwar tet werden können, steht nicht zur Diskussion . Im Übrigen ist darauf hin zuweisen, dass es nicht um einen Endzustand der medizinischen Behandlung, mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung, geht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3) .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthalten die medizinischen Akten keine Angaben, welche der Beurteilung von Dr. A.___

widersprechen würden .

Auch die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Be richte, welche den Sachverhalt nach Erlass des angefochtenen Entscheides betreffen, sind nicht geeignet, die Einschätzung von Dr. A.___ in Frage zu stellen. Weder das MRI vom

31. August 2016 (Urk. 13/1) noch die neurologische Untersuchung vom

31. August 2016 (Urk. 13/2) liefern Hinweise für eine behandlungsbedürftige relevante

organische Schädigung. Dr. H.___

weist ledig lich darauf hin, dass die von Dr. G.___ einem Reizphänomen der distalen und sensiblen Fussnerven sowie einem nozizep t iven Schmerz am linken Knie zuge ordneten Beschwerden Folgen des CRPS seien (Urk. 13/3) . Auch Dr. A.___ beur teilte die Beschwerdesymptomatik als Restbeschwerden des durchgemach ten CRPS. Er hielt fest, dass eine neurologische Abklärung keine weiteren Erkennt nisse bringen würde. En t sprechend kam Dr. G.___

denn auch zum Schluss, dass elektrophysiologisch kein Hinweis f ür eine Nervenschädigung bestehe (Urk. 13/2) . Eine medizinische Behandlung, von welcher eine namhafte Besserung des unfall bedingten Gesundheitsschadens hätte erwartet werden können, ist den Berichten nicht zu entnehmen . Dr. G.___

schlägt lediglich einen Therapieversuch mit einer schmerzmodulierenden Medikation vor, obwohl nie eindeutig ein neuropathischer Schmerz festgestellt worden ist .

Dem Bericht von Dr. G.___ sind auch keine relevanten medizinischen Erkenntnisse zu entnehmen, welche in den Stellungnahmen von Dr. A.___ unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen oder weitere Abklärungen zu recht fertigen. 5 .4

Somit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass spätestens

seit Oktober 2015 von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung der unfallbedingten Beschwerden mehr zu erwarten war .

Da der medizinische Endzustand erreicht war, hat die Beschwer degegnerin den Fall zu Recht per Ende Oktober 2015 abgeschlossen . 5 .5

Die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Integritätsentschädigung ist nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.7 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

26. August 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien weitere Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und ihr danach die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom

24. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte die Beschwer de führerin weitere medizinische Berichte ein (Urk. 12 und Urk. 13/1-3), welche der Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 14).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, nach Würdigung aller Akten sei erstellt, dass es sich bei weiteren Therapiemassnahmen wie MTT und Physiotherapie lediglich noch um stabilisierende Massnahmen und nicht mehr um zielgerichtete Behandlungen zur namhaften Verbesserung des Gesund heitszustandes handle. Der En dzustand müsse spätestens am 31. Oktober 2015 als erreicht gelten. Da die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt seien, sei keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts würden keine neuen Erkenntnisse bringen. Die regel mässig stattgefundenen Konsultationen, die umfangreichen spezialärzt lichen Untersuche und bildgebenden Abklärungen seien durchgehend dokumentiert worden, so dass der Beschwerdeverlauf rechtskonform abgeklärt sei. Die zur Ver fü gung stehenden Abklärungsergebnisse der internen beratenden Ärzte seien gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und die bildgebenden Abklä rungen verfasst worden (Urk. 2 S. 6).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 6). Die Versicherung habe kein Gutachten eingeholt und sich mit den spärlichen Ausführungen des beratenden Arztes begnügt. Es liege ein CRPS vor und die Beschwerden seien klarerweise auf den Verkehrsunfall vom 1. August 2012 zurückzuführen (Urk. 12 S. 3). 3.

In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass das von der Beschwer defüh rerin beschwerdeweise gestellte Sistierungsgesuch m it der Einreichung der wei te ren medizinischen Berichte am

14. Dezember 2016 (Urk. 12 und Urk. 13/1-3) gegenstandslos geworden ist . 4 .

4 .1

Im Bericht des Z.___ vom 2. August 2012 betreffend die ambu lante Behandlung vom 1. August 2012 wurde die Diagnose eines Hochge schwin digkeitstraumas (PKW gegen Motorrad) mit/bei distaler, nicht dislozierter Fraktur der Pha langes proximales II bis IV Fuss links gestellt. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sieben Tage attestiert (Urk. 10/M31). 4 .2

Das MRI des linken Knies vom 13. August 2012 ergab eine undislozierte

Fibula köpfchenfraktur mit einem posttraumatischen „ bone

bruise “ auch im lateralen Tibiakopf sowie in der medialen Femurkondyle mit einem generalisierten sub kutanen Weichteilödem, jedoch

k eine Hinweise auf eine Kniebinnenverletzung, insbesondere kein Meniskusriss und intakte Kreuz-/Seitenbänder (Urk. 10/M19). 4 .3

Im Bericht der B.___ vom 4. Oktober 2012 betreffend die Konsultation vom 3. Oktober 2012 wurde als Diagnose eine verzögerte Wund heilung prätibial links und ein Verdacht auf ein CRPS I genannt (Urk. 10/M5). 4 .4 .

Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 13. Dezember 2012 fest, es handl e sich um ein abklingendes CRPS I nach dem Unfallereignis vom 1. August 2012 (Urk. 10/M7). 4 . 5

Im Bericht der D.___ vom 7. März 2013 betreffend die Unter suchung vom 6. März 2013 wurde die Diagnose eines CRPS Knie links und Fuss links bestätigt (Urk. 10/M11) 4 .6

Das MRI des linken Kniegelenkes vom 11. März 2013 ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom 13. August 2012 eine nahezu komplette Normalisierung des linken Kniegelenkes mit verheilter Fibulaköpfchenfraktur und einem resi duellen Knochenmarködem in der medialen Femurkondyle (Urk. 10/M8).

Das MRI des linken Fusses vom 11. März 2013 zeigte bei Zehenfehlstellungen eine Reizung der PIP-Gelenke, insbesondere bei Dig . II sowie auch des 1. MTP- und des Lisfranc -Gelenkes mit beginnenden arthrotischen Veränderungen und keine Fraktur (Urk. 10/M9). 4 .7

Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 2. April 2013 betreffend die Konsul tation vom 26. März 2013 aus, in der Zwischenzeit habe sich nun nach anfänglich sehr protrahiertem Verlauf eine Besserung des Zustandes ergeben

(Urk. 10/M10). 4 .8

In seinem Bericht vom 21. Mai 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin habe nur noch mässige Beschwerden und die Arbeitsfähigkeit betrage ab 26. Januar 2013 100 % (Urk. 10/M12). 4 .9

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. A.___, hielt in seiner Stellung nahme vom 11. November 2013 fest, anhand der Befunde lie ge als Folge des Unfalls vom 1. August 2012 keine dauernde er hebliche Schädigung gemäss Art. 24 UVG und nach Anhang 3 UVV vor. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (Urk. 10/M 1 6). 4 .

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für

die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzu ge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet.

Da die Heilbehandlung gemäss

Art.

E. 10 Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2014 betreffend die gleichentags durchgeführte Untersuchung aus, die erhobenen Befunde am linken Bein seien vereinbar mit Residuen des durchgemachten CRPS nach den unfallbedingten Verletzungen an Knie und Zehen. Zudem bestehe der Verdacht auf einen lokalisierten femoro patellären Knorpeldefekt, welcher überwiegend wahrscheinlich als Spätfolge der Kniekontusion beurteilt werden müsse. Erfreu licherweise seien die in der Anfangsphase des CRPS aufgetretenen heftigen neurogenen Schmerzen verschwunden; es zeigten sich aktuell noch kleine Areale mit vermindertem Gefühl. Bei der objektivierbaren Quadrizeps hypo tro phie und dem femoropatellären Schmerzsyndrom erachte er eine erneute Auf nahme der Physiotherapie und der MTT mit dem Ziel des muskulären Aufbaus und der Patella-Zentrierung/-Stabilisierung als medizinisch indiziert. In Anbe tracht der geringen Schmerzproblematik sei ein forciertes Krafttraining überwie gend wahrscheinlich geeignet, eine namhafte und effektive Verbesserung her bei zuführen (Urk. 10/M21) . 4 .

E. 11 Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 26. Oktober 2015 fest, zusammengefasst sei die Schädigung von Fuss- und Kniegelenk mit der zur Verfügung stehenden Bildgebung, d.h. Röntgen und MRI-Bilde r, nicht wesentlich. Damit könne die Beschwerdesymptomatik nicht eindeutig erklärt werden (Urk. 10/M29).

I n seinem Bericht vom 27. Oktober 2015 nannte Dr. E.___

als Diagnosen unklare Fuss- und Unterschenkelschmerzen links bei posttraumatischer Krallenzehe II -IV bei Status nach Zehenfrakturen im August 2012 und einen Verdacht auf Femoropatellararthrose links. Einzelphysiotherapie brauche es nicht. Ein regelmässiges Bewegen sei sinnvoll. Die Beschwerdeführerin könne dies sicherlich in selbständiger Regie durchführen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Befunde sei die Prognose gut. Die Gesamt-Beschwerdesymptomatik sei mit der organischen Schädigung nicht genügend erklärbar (Urk. 10/M28). 4 .12

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 aus, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen linksseitigen Fuss- und Unterschenkel-Beschwerden liessen sich aufgrund der klinischen und radiologischen Unter suchungen nicht objektivieren. Eine neurologische Abklärung bringe keine weiteren Erkenntnisse, da die Schmerzen nicht einem bestimmten Nerv zuge ordnet werden könnten. Er beurteile die Beschwerdesymptomatik als Restbe schwerden des durchgemachten CRPS. Weitere spezifische fachärztliche Abklä rungen seien nicht notwendig.

Er teile die Beurteilung von Dr. E.___, dass mit einer spontanen Verbesserung der Beschwerden im mittel- bis langfristigen Verlauf zu rechnen sei und bis auf selbständiges Kraft- und Bewegungstraining keine anderen Massnahmen ergriffen werden müssten. Der fomoropatelläre

– überwiegend wahrscheinlich unfallkausale – Knorpelschaden lin k s sei heute wenig symptomatisch und benötige zurzeit keine separate Therapie. Mit dem empf ohlenen selbständigen Krafttraining werde gleichzeitig die Patella stabili siert, was die Beschwerden zusätzlich reduziere. Es resultierten eine leichte Bewegungseinschränkung des linken Knies auf Flexion / Extension 130-3-0°, eine überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Verschlimmerung von Krallen zehen II-IV nach distalen Grundgliedfrakturen daselbst und unklare F uss- und Unterschenkelschmerzen wahrscheinlich als Restzustand nach CRPS. Die Bewegungseinschränkung werde sich drei Jahre nach dem Unfall kaum mehr verbessern. Eine Verschlimmerung sei nicht zu erwarten. Mit einer Zunahme der Krallenzehen und einer Abnahme der unklaren Schmerzsymptomatik könne gerechnet werden. Zudem resultiere ein Knorpelschaden an der Patella, welcher heute wenig symptomatisch sei. Eine mittel- bis langfristige Zunahme im Sinne der Entwicklung einer mässigen femoropatellären Arthrose sei vorauszusehen. Die zu erwartende Ausbildung einer mässigen femoropatellären Arthrose lin k s sei gemäss Anhang 3 UVV und Tabelle 5 der Suva mit 5 % zu beziffern. Ein Vorzustand sei nicht bekannt . Die restlichen Schädigungen der Integrität seien gemäss Tabelle 2 der Suva mit je 0 % zu beziffern. Damit resultiere ein unfall bedingter Integritätsschaden von total 5 % (Urk. 10/M30). 4 .13

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 15. Juni 2016 fest, aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten sei eine genügende Abklärung erfolgt. Weitere Untersuchungen seien nicht notwendig. Der Gesundheitszustand sei gemäss Akten seit Januar 2015 trotz Therapie unverändert. Mit einer weiteren und vor allem namhaften Verbesserung sei nicht zu rechnen (Urk. 10/M32). 4 .14

Das MRI des linken Fusses vom 31. August 2016 ergab einen generalisiert demineraliserten Aspekt der dargestellten intakt imponierenden Skelettelemente, (dd : im Rahmen einer Algodystrophie) sowie Zehenfehlstellungen und zarter degenerativer An b au im Bereich der vorderen distalen Tibialippe (Urk.13/1) .

Das MRI de s linken Knies vom 31. August 2016 ze igte bis auf eine Tendino pathie am Ansatz der pro ximalen Patellarsehne insgesamt unauffä l lige Verhält nisse, insbesondere auch kein pathologisches Knochenmarködem, kein rele vanter Erguss mit auch intakten Bandstrukturen, kein Meniskusriss und kein ersichtlicher Knorpeldefekt (Urk. 13/1). 4 .15

Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 1. September 2016 betreffend die Untersuchung vom 31. August 2016 fest, klinisch neurologisch habe bis auf eine Dysästhesie oberhalb der Patella kein sensomotorisches Defizit erfasst werden können. In der elektrophysiologischen Untersuchung hätten sich für den N. peroneus, den M .

tibialis

anterior und den M. vastus

medialis normale Befunde gezeigt . Aufgrund der anamnestischen An gaben und der vorliegenden Befunde gehe sie von einem nozizeptiven Schmer z am linken Knie aus und empfehle eine nochmalige orthopädische Mitbeur tei lung mit der Frag e nach behandelbaren posttraumatischen Läsionen. Die Parästhesien über dem Fussrist müssten als Reizphänomen der Endäste des N. cutaneus

dorsalis

medialis

Dig II und III des N. peroneus interpretiert werden (Urk. 13/2). 4 .16

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 aus, wie dem Bericht von Dr. G.___ zu entnehmen sei, wür den die anhaltenden Beschwerden einem Reizphänomen der distalen sensib len Fussnerven und einem nozizeptiven Schmerz am linken Knie zugeschrieben. Beide diese Erscheinungen seien Folgen des CRPS (Urk. 13/3). 5 .

5 .1

Unbestritten ist, dass die noch vorhandenen Beschwerden der Beschwerde füh rerin auf den Verkehrsunfall vom 1. August 2012 zurückzuführen sind. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungs ein - stellung pe r 31. Oktober 2015 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte,

beziehungsweise, ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann . 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische End zustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Oktober 2015) erreicht gewesen sei, auf die Stellungnahmen von

Dr. A.___ vom

5. Februar 2014 (Urk. 10/ M21) und

vom

14. Dezember 2015 (Urk. 10/ M30) .

Die darin von

Dr. A.___

- gestützt auf die den Verlauf seit dem Unfallereignis vom

1. August 2012 lückenlos dokumentieren den Berichte der behandelnden Ärzte - vorgenommene Beurteilung basiert auf einer fachärztlichen Untersu chung durch den Vertrauensarzt und wurde in Kenntnis der relevanten Vor akten erstellt. Dr. A.___ hat detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander ge - setzt . Er hat die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Somit liegt eine den rech t sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien entsprechende ärztliche Entschei d ungs grundlage vor (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00183

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

5. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer Anwaltsbüro Lettenmattstrasse 12, 8903 Birmensdorf ZH Sachverhalt: 1.

Die 1962 geborene X.___ war seit dem 18. Juni 1990 im Y.___ als Mitarbeiterin Hausdienst in einem 50%-Pensum angestellt und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1. August 2012 einen Motorradunfall erlitt (Urk. 10/A1).

Der erstbehandelnde Arzt

im Z.___ diagnostizierte eine distale, nicht dislozierte Fraktur der Phalanges proximales II bis IV Fuss links (Urk. 10/M2 und Urk. 10/M31). Die AXA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Am 5. Februar 2014 wurde die Versicherte vom bera tenden Arzt der AXA, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht (Urk. 10/M21). Am 14. Dezember 2015 holte die AXA ausserdem eine Stellungnahme von Dr. A.___ ein (Urk. 10/M30) .

Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 s tellte sie gestützt darauf die Leistungen

per

31. Oktober 2015 ein und sprach der Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 1. August 2012 eine auf einer Integritätseinbusse von 5 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 10/ A66). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 10/ A70, Urk. 10/A71 und Urk. 10/A77) wies sie mit Entscheid vom

30. Juni 2016 ab (Urk. 10/ A82 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

26. August 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien weitere Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und ihr danach die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom

24. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte die Beschwer de führerin weitere medizinische Berichte ein (Urk. 12 und Urk. 13/1-3), welche der Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für

die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzu ge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1. August 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medi zini sche Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände (lit . e). 1.3

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet.

Da die Heilbehandlung gemäss

Art. 10 UVG eine unfallbedingte Behandlungs be dürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalls uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des An spruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 3.2).

1.4

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.

16 Abs.

1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.

2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.

Dezember 2014 E.

3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invaliden ver siche rung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).

1.5

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss . Weder eine weit entfernte Mög lichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, nach Würdigung aller Akten sei erstellt, dass es sich bei weiteren Therapiemassnahmen wie MTT und Physiotherapie lediglich noch um stabilisierende Massnahmen und nicht mehr um zielgerichtete Behandlungen zur namhaften Verbesserung des Gesund heitszustandes handle. Der En dzustand müsse spätestens am 31. Oktober 2015 als erreicht gelten. Da die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt seien, sei keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts würden keine neuen Erkenntnisse bringen. Die regel mässig stattgefundenen Konsultationen, die umfangreichen spezialärzt lichen Untersuche und bildgebenden Abklärungen seien durchgehend dokumentiert worden, so dass der Beschwerdeverlauf rechtskonform abgeklärt sei. Die zur Ver fü gung stehenden Abklärungsergebnisse der internen beratenden Ärzte seien gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und die bildgebenden Abklä rungen verfasst worden (Urk. 2 S. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 6). Die Versicherung habe kein Gutachten eingeholt und sich mit den spärlichen Ausführungen des beratenden Arztes begnügt. Es liege ein CRPS vor und die Beschwerden seien klarerweise auf den Verkehrsunfall vom 1. August 2012 zurückzuführen (Urk. 12 S. 3). 3.

In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass das von der Beschwer defüh rerin beschwerdeweise gestellte Sistierungsgesuch m it der Einreichung der wei te ren medizinischen Berichte am

14. Dezember 2016 (Urk. 12 und Urk. 13/1-3) gegenstandslos geworden ist . 4 .

4 .1

Im Bericht des Z.___ vom 2. August 2012 betreffend die ambu lante Behandlung vom 1. August 2012 wurde die Diagnose eines Hochge schwin digkeitstraumas (PKW gegen Motorrad) mit/bei distaler, nicht dislozierter Fraktur der Pha langes proximales II bis IV Fuss links gestellt. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sieben Tage attestiert (Urk. 10/M31). 4 .2

Das MRI des linken Knies vom 13. August 2012 ergab eine undislozierte

Fibula köpfchenfraktur mit einem posttraumatischen „ bone

bruise “ auch im lateralen Tibiakopf sowie in der medialen Femurkondyle mit einem generalisierten sub kutanen Weichteilödem, jedoch

k eine Hinweise auf eine Kniebinnenverletzung, insbesondere kein Meniskusriss und intakte Kreuz-/Seitenbänder (Urk. 10/M19). 4 .3

Im Bericht der B.___ vom 4. Oktober 2012 betreffend die Konsultation vom 3. Oktober 2012 wurde als Diagnose eine verzögerte Wund heilung prätibial links und ein Verdacht auf ein CRPS I genannt (Urk. 10/M5). 4 .4 .

Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 13. Dezember 2012 fest, es handl e sich um ein abklingendes CRPS I nach dem Unfallereignis vom 1. August 2012 (Urk. 10/M7). 4 . 5

Im Bericht der D.___ vom 7. März 2013 betreffend die Unter suchung vom 6. März 2013 wurde die Diagnose eines CRPS Knie links und Fuss links bestätigt (Urk. 10/M11) 4 .6

Das MRI des linken Kniegelenkes vom 11. März 2013 ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom 13. August 2012 eine nahezu komplette Normalisierung des linken Kniegelenkes mit verheilter Fibulaköpfchenfraktur und einem resi duellen Knochenmarködem in der medialen Femurkondyle (Urk. 10/M8).

Das MRI des linken Fusses vom 11. März 2013 zeigte bei Zehenfehlstellungen eine Reizung der PIP-Gelenke, insbesondere bei Dig . II sowie auch des 1. MTP- und des Lisfranc -Gelenkes mit beginnenden arthrotischen Veränderungen und keine Fraktur (Urk. 10/M9). 4 .7

Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 2. April 2013 betreffend die Konsul tation vom 26. März 2013 aus, in der Zwischenzeit habe sich nun nach anfänglich sehr protrahiertem Verlauf eine Besserung des Zustandes ergeben

(Urk. 10/M10). 4 .8

In seinem Bericht vom 21. Mai 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin habe nur noch mässige Beschwerden und die Arbeitsfähigkeit betrage ab 26. Januar 2013 100 % (Urk. 10/M12). 4 .9

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. A.___, hielt in seiner Stellung nahme vom 11. November 2013 fest, anhand der Befunde lie ge als Folge des Unfalls vom 1. August 2012 keine dauernde er hebliche Schädigung gemäss Art. 24 UVG und nach Anhang 3 UVV vor. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (Urk. 10/M 1 6). 4 . 10

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2014 betreffend die gleichentags durchgeführte Untersuchung aus, die erhobenen Befunde am linken Bein seien vereinbar mit Residuen des durchgemachten CRPS nach den unfallbedingten Verletzungen an Knie und Zehen. Zudem bestehe der Verdacht auf einen lokalisierten femoro patellären Knorpeldefekt, welcher überwiegend wahrscheinlich als Spätfolge der Kniekontusion beurteilt werden müsse. Erfreu licherweise seien die in der Anfangsphase des CRPS aufgetretenen heftigen neurogenen Schmerzen verschwunden; es zeigten sich aktuell noch kleine Areale mit vermindertem Gefühl. Bei der objektivierbaren Quadrizeps hypo tro phie und dem femoropatellären Schmerzsyndrom erachte er eine erneute Auf nahme der Physiotherapie und der MTT mit dem Ziel des muskulären Aufbaus und der Patella-Zentrierung/-Stabilisierung als medizinisch indiziert. In Anbe tracht der geringen Schmerzproblematik sei ein forciertes Krafttraining überwie gend wahrscheinlich geeignet, eine namhafte und effektive Verbesserung her bei zuführen (Urk. 10/M21) . 4 . 11

Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 26. Oktober 2015 fest, zusammengefasst sei die Schädigung von Fuss- und Kniegelenk mit der zur Verfügung stehenden Bildgebung, d.h. Röntgen und MRI-Bilde r, nicht wesentlich. Damit könne die Beschwerdesymptomatik nicht eindeutig erklärt werden (Urk. 10/M29).

I n seinem Bericht vom 27. Oktober 2015 nannte Dr. E.___

als Diagnosen unklare Fuss- und Unterschenkelschmerzen links bei posttraumatischer Krallenzehe II -IV bei Status nach Zehenfrakturen im August 2012 und einen Verdacht auf Femoropatellararthrose links. Einzelphysiotherapie brauche es nicht. Ein regelmässiges Bewegen sei sinnvoll. Die Beschwerdeführerin könne dies sicherlich in selbständiger Regie durchführen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Befunde sei die Prognose gut. Die Gesamt-Beschwerdesymptomatik sei mit der organischen Schädigung nicht genügend erklärbar (Urk. 10/M28). 4 .12

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 aus, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen linksseitigen Fuss- und Unterschenkel-Beschwerden liessen sich aufgrund der klinischen und radiologischen Unter suchungen nicht objektivieren. Eine neurologische Abklärung bringe keine weiteren Erkenntnisse, da die Schmerzen nicht einem bestimmten Nerv zuge ordnet werden könnten. Er beurteile die Beschwerdesymptomatik als Restbe schwerden des durchgemachten CRPS. Weitere spezifische fachärztliche Abklä rungen seien nicht notwendig.

Er teile die Beurteilung von Dr. E.___, dass mit einer spontanen Verbesserung der Beschwerden im mittel- bis langfristigen Verlauf zu rechnen sei und bis auf selbständiges Kraft- und Bewegungstraining keine anderen Massnahmen ergriffen werden müssten. Der fomoropatelläre

– überwiegend wahrscheinlich unfallkausale – Knorpelschaden lin k s sei heute wenig symptomatisch und benötige zurzeit keine separate Therapie. Mit dem empf ohlenen selbständigen Krafttraining werde gleichzeitig die Patella stabili siert, was die Beschwerden zusätzlich reduziere. Es resultierten eine leichte Bewegungseinschränkung des linken Knies auf Flexion / Extension 130-3-0°, eine überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Verschlimmerung von Krallen zehen II-IV nach distalen Grundgliedfrakturen daselbst und unklare F uss- und Unterschenkelschmerzen wahrscheinlich als Restzustand nach CRPS. Die Bewegungseinschränkung werde sich drei Jahre nach dem Unfall kaum mehr verbessern. Eine Verschlimmerung sei nicht zu erwarten. Mit einer Zunahme der Krallenzehen und einer Abnahme der unklaren Schmerzsymptomatik könne gerechnet werden. Zudem resultiere ein Knorpelschaden an der Patella, welcher heute wenig symptomatisch sei. Eine mittel- bis langfristige Zunahme im Sinne der Entwicklung einer mässigen femoropatellären Arthrose sei vorauszusehen. Die zu erwartende Ausbildung einer mässigen femoropatellären Arthrose lin k s sei gemäss Anhang 3 UVV und Tabelle 5 der Suva mit 5 % zu beziffern. Ein Vorzustand sei nicht bekannt . Die restlichen Schädigungen der Integrität seien gemäss Tabelle 2 der Suva mit je 0 % zu beziffern. Damit resultiere ein unfall bedingter Integritätsschaden von total 5 % (Urk. 10/M30). 4 .13

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 15. Juni 2016 fest, aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten sei eine genügende Abklärung erfolgt. Weitere Untersuchungen seien nicht notwendig. Der Gesundheitszustand sei gemäss Akten seit Januar 2015 trotz Therapie unverändert. Mit einer weiteren und vor allem namhaften Verbesserung sei nicht zu rechnen (Urk. 10/M32). 4 .14

Das MRI des linken Fusses vom 31. August 2016 ergab einen generalisiert demineraliserten Aspekt der dargestellten intakt imponierenden Skelettelemente, (dd : im Rahmen einer Algodystrophie) sowie Zehenfehlstellungen und zarter degenerativer An b au im Bereich der vorderen distalen Tibialippe (Urk.13/1) .

Das MRI de s linken Knies vom 31. August 2016 ze igte bis auf eine Tendino pathie am Ansatz der pro ximalen Patellarsehne insgesamt unauffä l lige Verhält nisse, insbesondere auch kein pathologisches Knochenmarködem, kein rele vanter Erguss mit auch intakten Bandstrukturen, kein Meniskusriss und kein ersichtlicher Knorpeldefekt (Urk. 13/1). 4 .15

Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 1. September 2016 betreffend die Untersuchung vom 31. August 2016 fest, klinisch neurologisch habe bis auf eine Dysästhesie oberhalb der Patella kein sensomotorisches Defizit erfasst werden können. In der elektrophysiologischen Untersuchung hätten sich für den N. peroneus, den M .

tibialis

anterior und den M. vastus

medialis normale Befunde gezeigt . Aufgrund der anamnestischen An gaben und der vorliegenden Befunde gehe sie von einem nozizeptiven Schmer z am linken Knie aus und empfehle eine nochmalige orthopädische Mitbeur tei lung mit der Frag e nach behandelbaren posttraumatischen Läsionen. Die Parästhesien über dem Fussrist müssten als Reizphänomen der Endäste des N. cutaneus

dorsalis

medialis

Dig II und III des N. peroneus interpretiert werden (Urk. 13/2). 4 .16

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 aus, wie dem Bericht von Dr. G.___ zu entnehmen sei, wür den die anhaltenden Beschwerden einem Reizphänomen der distalen sensib len Fussnerven und einem nozizeptiven Schmerz am linken Knie zugeschrieben. Beide diese Erscheinungen seien Folgen des CRPS (Urk. 13/3). 5 .

5 .1

Unbestritten ist, dass die noch vorhandenen Beschwerden der Beschwerde füh rerin auf den Verkehrsunfall vom 1. August 2012 zurückzuführen sind. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungs ein - stellung pe r 31. Oktober 2015 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte,

beziehungsweise, ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann . 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische End zustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Oktober 2015) erreicht gewesen sei, auf die Stellungnahmen von

Dr. A.___ vom

5. Februar 2014 (Urk. 10/ M21) und

vom

14. Dezember 2015 (Urk. 10/ M30) .

Die darin von

Dr. A.___

- gestützt auf die den Verlauf seit dem Unfallereignis vom

1. August 2012 lückenlos dokumentieren den Berichte der behandelnden Ärzte - vorgenommene Beurteilung basiert auf einer fachärztlichen Untersu chung durch den Vertrauensarzt und wurde in Kenntnis der relevanten Vor akten erstellt. Dr. A.___ hat detaillierte Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander ge - setzt . Er hat die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Somit liegt eine den rech t sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien entsprechende ärztliche Entschei d ungs grundlage vor (vgl. E. 1.5 und E. 1.6). 5 .3

Dr. A.___ kommt in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an Restbeschwerden des durchgemachten CRPS nach den unfallbedingten Verletzungen am Knie und an den Zehen leidet. Zudem besteht ein überwiegend wahrscheinlich unfallkausaler femoropatellärer Knorpelschaden links, welcher jedoch wenig symptomatisch ist und im MRI vom 31. August 2016 (Urk. 13/1) nicht ersichtlich ist . Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die klinischen Befunde seit Januar 2015 unverändert sind. Gemäss der Beurteilung von Dr. A.___

wird sich die Bewegungsein schrän kung drei Jahre nach dem Unfall kaum mehr verbessern (aber auch nicht verschlimmern) und es ist mit einer Zunahme der Krallenzehen und einer Abnahme der unklaren Schmerzsymptomatik zu rechnen. Zudem ist davon auszugehen, dass sich mittel- bis langfristig eine mässige femoropatelläre Arthrose entwickeln wird. Der behandelnde Orthopäde

Dr. E.___ weist ausser dem darauf hin, dass d ie gesamte Beschwerdesymptomatik mit der organischen Schädigung nicht genügend erklärbar sei (Urk. 10/M28) . Sowohl Dr. A.___ wie auch der behand elnde Orthopäde empfe hlen die selbständige Durchführung eines Kraft- und Bewegungstrainings . Eine medizinische Behandlung, von welcher eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens hätte erwar tet werden können, steht nicht zur Diskussion . Im Übrigen ist darauf hin zuweisen, dass es nicht um einen Endzustand der medizinischen Behandlung, mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung, geht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3) .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthalten die medizinischen Akten keine Angaben, welche der Beurteilung von Dr. A.___

widersprechen würden .

Auch die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Be richte, welche den Sachverhalt nach Erlass des angefochtenen Entscheides betreffen, sind nicht geeignet, die Einschätzung von Dr. A.___ in Frage zu stellen. Weder das MRI vom

31. August 2016 (Urk. 13/1) noch die neurologische Untersuchung vom

31. August 2016 (Urk. 13/2) liefern Hinweise für eine behandlungsbedürftige relevante

organische Schädigung. Dr. H.___

weist ledig lich darauf hin, dass die von Dr. G.___ einem Reizphänomen der distalen und sensiblen Fussnerven sowie einem nozizep t iven Schmerz am linken Knie zuge ordneten Beschwerden Folgen des CRPS seien (Urk. 13/3) . Auch Dr. A.___ beur teilte die Beschwerdesymptomatik als Restbeschwerden des durchgemach ten CRPS. Er hielt fest, dass eine neurologische Abklärung keine weiteren Erkennt nisse bringen würde. En t sprechend kam Dr. G.___

denn auch zum Schluss, dass elektrophysiologisch kein Hinweis f ür eine Nervenschädigung bestehe (Urk. 13/2) . Eine medizinische Behandlung, von welcher eine namhafte Besserung des unfall bedingten Gesundheitsschadens hätte erwartet werden können, ist den Berichten nicht zu entnehmen . Dr. G.___

schlägt lediglich einen Therapieversuch mit einer schmerzmodulierenden Medikation vor, obwohl nie eindeutig ein neuropathischer Schmerz festgestellt worden ist .

Dem Bericht von Dr. G.___ sind auch keine relevanten medizinischen Erkenntnisse zu entnehmen, welche in den Stellungnahmen von Dr. A.___ unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen oder weitere Abklärungen zu recht fertigen. 5 .4

Somit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass spätestens

seit Oktober 2015 von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung der unfallbedingten Beschwerden mehr zu erwarten war .

Da der medizinische Endzustand erreicht war, hat die Beschwer degegnerin den Fall zu Recht per Ende Oktober 2015 abgeschlossen . 5 .5

Die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Integritätsentschädigung ist nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht