Sachverhalt
1.
Die 1976 geborene X.___ liess am 6. März 2013 bei der Visana Versiche rungen AG einen am 28. Februar 2013 bei einem Handgemenge we gen Mei nungsverschiedenheiten erlittenen Unfall melden (Prel lung/
Stauchung des lin ken Handgelenkes; Urk. 14 / 1 ; vgl. auch die Polizei akten
Urk. 14 /41 ). Sie war damals arbeitslos sowie seit dem 14. März 2011 bei der Y.___ in einem 25%-Pensum im Zwischenverdienst als Reini gungshilfe beschäftigt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG gegen Unfallfolgen versichert ( Urk. 14/21 ). Diese trat auf den Schadensfall ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 stellte die Visana Versicherungen AG die Ver si cherungsleistungen per 30. Juni 2013 ein ( Urk. 14 /44 ). Gegen diesen Ent scheid
erhob die Krankenversicherung von X.___ , die Helsana Versiche rungen AG, am 10. Juli 2013 vorsorglich Einsprache ( Urk. 14 /50 ), die sie am 16. Sep tember 2013 wieder zurückzog ( Urk. 14 /66 ). Die von der Versicherten am 2. Sep tember 2013 ( Urk. 14 /60 ) erhobene und am 28. November 2013 ( Urk. 14 /69 ) begründete Einsprache wies die Visana Ver sicherungen AG mit Entscheid vom 8. Mai 2014 ( Urk. 14/84 ) ab.
Mit Urteil vom 23. November 2015 im Prozess Nr. UV.2014.00141 wies das hiesige Gericht die am 6. Juni 2014 gegen den Einspracheentscheid
vom 8.
Mai 2014 erhobene Beschwerde ab ( Urk. 2) . Das Bundesgericht trat a uf die dagegen am 29.
Dezember 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11.
Februar 2016 nicht ein ( Verfahren Nr. 8C_10/2016 , Urk. 18 / 23 ). 2.
Am 4. März 2016 stellte X.___ bei der Visana Versicherungen AG unter Beilage eines Auszugs aus einem Arztbericht der Z.___ vom 1 2. Februar 2016 sinngemäss ein Gesuch um Revision und be antragte, dass der Fall nochmals überprüft werde ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk.
14/94 ). Die Visana Versicherungen AG holte den vollständigen Bericht ein ( Urk. 14/95-96) und l ehnte das Gesuch zunächst mit formlosem Schrei ben vom 21. April 2016 ab ( Urk. 14 / 98 ) , worauf die Gesuchstellerin um Er lass einer anfechtbaren Verfügung bat (Urk.
14 / 99 ). Nach Rückfrage leitete die Visana Versicherungen AG das Gesuch mit Begleits chreiben vom 9.
August 2016 dem hiesigen Gericht weiter ( Urk. 4 und Urk. 5 ). Am 1.
Oktober 2016 legte die Gesuchstellerin beim Gericht weitere Arztberichte auf ( Urk. 9 und Urk. 10/1-3 ). Die Gesuchsgegnerin e rstattete ihre auf Ab weisung des Revisionsbegehrens schliessende Stellungnahme am 13.
Oktober 2016 (Urk.
13) . Mit Eingabe vom 21.
November 2016 teilte Fürsprecher Goe cke mit, dass er von der Gesuchstellerin mandatiert worden sei ( Urk. 17). Mit Eingabe vom 12.
Dezember 2016 liess er dem Gericht ein e Vollmacht kopie zukommen ( Urk. 20 und 21). Nach Zustellung der Verfahrensakten , inklusive der beigezogenen Akten des Prozesses Nr. UV.2014.00141 ( Urk. 18/1-23) ,
stellte er mit Eingabe vom 2 2. Dezember 2016 ( Urk. 24) in Aussicht, eine allfällige Stellungnahme bis Ende Januar 2017 einzureichen. Mit Postfax vom 17.
Januar 2017 ( Urk. 25) übermittelte die Gesuchstellerin dem Gericht einen neuen Arztbe richt ( Urk. 26) . Am 19. Januar 2017 teilte Fürsprecher Goecke mit, dass er die Gesuchstellerin nicht mehr vertrete ( Urk. 27). 3.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren von X.___
um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen (Prozess IV.2016.00930). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
G emäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage 2015 , Art. 61 N 229 ). 1. 2
Nach § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gege n rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Ver fahren Be teiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsa chen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nich t bei bringen konnten . 1. 3
Der Begriff „ neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der Revision eines kanto nalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit . i ATSG gleich auszulegen wie bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils ge mäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgerichtsgesetztes (BGG; SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169; Urteile des Bundesgerichts 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 5.1 und 8C_422/2011 vom 5. Juni 2012 E. 4).
Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfah ren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, je doch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Re vision beantragten Ent scheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer an dern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel ha ben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewie sen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht beziehungsweise die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kennt nis gehabt hätte. Ausschlagge bend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, son dern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revi-sionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsach en unrichtig gewürdigt hat . Not wendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdi gung erfolgte, weil für den Ent scheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669
E. 2.1, 127 V 353 E. 5b).
Dabei ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein neuer medizini scher Bericht, damit er einen Revisionsgrund bilden kann, den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig („ indiscutable "; SZS 2008 S. 169,
U 561/06 E. 6.2 mit Hinweis) oder mit überlegenen Gründen aufzeigen muss ( Urteil des Bundesgerichts 8F_9/2012 vom 6. November 2012 E. 3). Zudem müssen diese neuen Beweismittel nicht bereits in früheren Verfahren beizu bringen gewesen sei, was nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2.2). 1. 4
Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entde ckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich ein zureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den hier nicht einschlägigen in § 29 lit . b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2). 2.
Das Urteil vom 23. November 2015, mit welchem das hiesige Gericht die Leis tungseinstellung der Gesuchsgegnerin
betreffend das Ereignis vom 28.
Februar 2013 mit Wirkung ab
30. Juni 2013 schützte, ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht auf die dagegen am 29.
Dezember 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Februar 2016 nicht eintrat (Verfahren Nr. 8C_10/2016 , Urk. 18/23 ). Eine nochmalige Überprüfung der zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Ge richt kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn ein Grund für eine Revision nach Art. 61 lit . i ATSG sowie § 29 GSVGer vorliegt.
Das Revisionsbegehren ist, nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten ist, beim hiesigen Gericht geltend zu machen (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.2).
Die Gesuchstellerin stützt e ihr sinngemässes Revisionsbegehren vom 4. März 2016 ( Urk. 1) auf den Sprechstundenbericht vom 1 2. Februar 2016 (Urk. 1 4 / 96 ). Das Begehren wurde somit innert 90 Tagen nach Entdeckung des geltend gemachten Revisionsgrundes - allerdings versehentlich gegen über dem für das Begehren nicht
zuständigen Versicherungsträger - erhoben, wobei letzteres der Fristenwahrung nicht entgegen steht (Art. 60 Abs. 2 be treffend Beschwerde n sinngemäss i.V.m . Art. 39 Abs. 2 ATSG, vgl. auch Art. 30 und Art. 58 Abs. 3 ATSG zur Weiterleitungspflicht). Auf das recht zeitig erhob en e Revisionsbegeh ren ist deshalb einzutreten. 3 .
3 .1
Die Gesuchstellerin stützte ihr Revisionsgesuch vom 4. März 2016 auf den Arztbericht aus der Z.___ vom 1 2. Februar 2016
(Urk. 1 4 /96 ) und legte in der Folge weitere Arztberichte auf ( Urk. 10/2-3 und Urk. 26) . Sie ersuchte um erneute Prüfung des Falls
und sinngemäss um Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen ( Urk. 1 ) . 3.2
Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer auf Abweisung der Revisionsbegehrens schliessende n Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 aus ( Urk. 13), dass sich aus den neu eingereichten medizinischen Akten keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Die Ärzte hätten ausdrücklich bestätigt , dass sich das CRPS I im Verlauf der Zeit entwickelt habe. Die Gesuchstellerin könne aus der Tatsache, dass die Ärzte anamnestisch und in der Zusammenschau das CRPS durch die Handgelenksdistorsion ausgelöst sähen, nichts zu ihren Gunsten abgleiten. Die Rechtsfigur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädi gung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet werde, weil sie nach diesem aufgetreten sei, genüge rechtsprechungsgemäss für die An nahme eines Kausalzusammenhangs nicht . Die entscheidende Fragestellung sei, ob die für ein CRPS typischen Symptome nachweislich innerhalb von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall aufgetreten seien. Den neu einge reichten Berichten sei zu entnehmen, dass die typischen klinischen Anzei chen eines CRPS nicht festgestellt worden seien . Ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 28. Februar 2013 sei infolge der zeitlichen Latenz von rund fünfzehn Monaten und mit Blick darauf, dass ein CRPS zuweilen auch ohne nachvollziehbare Ursachen auftreten könne, nicht rec htsgenüglich nachgewiesen (S. 6 Ziff. 8).
Betreffend die diagnostizierte schwere Depression mit begleitender Schmerzver arbeitungsstörung verwies die Gesuchsgegnerin auf die Ausfüh rungen im zur Revision beantragten Urteil vom 23. November 2015, wonach der Unfall vom 28. Februar 2013 zu den leichten Unfällen zu zählen sei und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen bei leichten Unfällen praxisgemäss ohne Weiteres ver neint werde (S. 6 Ziff. 9 unter Hinweis auf Urk. 2 E. 4.9 ). 4. 4. 1
Dem
Revision sgesuch liegt der Bericht der Z.___ vom 1 2. Februar 2016 über die Sprechstunde vom 3. Februar 2016 nach einer Selbstzuweisung ( Urk. 1 4 / 96 ) zugrunde. Aus diesem Bericht geht im Wesent lichen Folgendes hervor:
Dr. med. A.___ , Assistenzarzt Orthopädie , und PD Dr. med. B.___ ,
Stv . Chefarzt Handchirurgie, nannten die Diagnosen: 1.
Ausgeprägtes CRPS Hand links mit/bei: - Status nach Handgelenksdistorsionstrauma am 2 8 .2.2016 (gemeint ist offen - sicht lich 2013) - Status nach r adiologisch alter Ulnastyloidfraktur und wahrscheinlich distaler Ra diusfraktur 2.
Diabetes mellitus Typ 2 - unter Insulintherapie 3.
Arterielle Hypertonie 4.
Dyslipidämie
Die Ärzte gaben an, die Gesuchstellerin habe sich erneut vorgestellt mit der Frage bezüglich Unfallereignis vom Februar 2013, da ein solches durch die Unfallversicherung nicht anerkannt werde. Hier sei die Gesuchstellerin initial notfallmässig im C.___ zum Ausschluss einer frischen ossären Läsion gewesen. Anschliessend sei sie ihnen bei Schmerzpersistenz zugewiesen wor den, in dessen Rahmen sie die Gesuchstellerin im Mai 2013 das erste Mal be urteilt hätten. Dort seien die Schmerzen im Rahmen der Handgelenksdistor sion interpretiert worden. Radiologisch habe man damals eine alte Styloid fraktur sowie eine dorsale Verkippung des distalen Radius gesehen, ohne dass sich die Gesuchstellerin an ein früheres Unfallereignis erinnert habe. Die damals klinisch objektivierbare distale Radioulanergelenksinstabilität sei kli nisch nicht schmerzhaft gewesen. Somit sei die Gesuchstellerin ergothera peutisch nachbehandelt worden. Auswärtig sei dann im Verlauf ein CRPS di agnostiziert und die Gesuchstellerin von mehreren Stellen behandelt worden, sowohl von der Rheumatologie wie auch der Schmerzklinik des D.___ . Ergotherapie betreibe die Gesuchstellerin
seit dem Unfallereignis regelmässig ohne wirkl iche Verbesserung des Zustandes , aber auch ohne eine deutliche Verschlechterung zu verspüren. Bereits im Bericht aus dem Jahr 2013 sei erwähnt worden, dass es sich um eine Handgelenks distorsion gehandelt habe. Bei der damaligen Vorstellung habe sich kein ein deutiges CRPS gezeigt. Dies habe sich im Verlauf entwickelt. Anamnestisch und in der Zusammenschau der Berichte sei aus ihrer Sicht eindeutig klar, dass dieses CRPS dur ch eine Handgelenksdistorsi on ausgelöst worden sei. Diesbezüglich spielten die Vorschäden wie di e bereits vorhandene Ulnasty loi dfraktur und Dorsalverkippung des Radius keine wesentliche Rolle. Die Gesuchstellerin sei stark invalidisiert, weshalb sie dem CRPS - Spezialisten im Haus, PD Dr. E.___ von der Rheumatologie , zu allfälligen weiteren Optio nen einer CRPS-Therapie zugewiesen werde. 4 . 2
4. 2 .1
Im nachträglich eingereichten Sprechstundenbericht vom 2 4. Februar 2016 ( Urk. 10/3) nannte PD Dr. med. E.___ , Chefarzt Rheumatologie der Z.___ , die Diagnosen 1.
C RPS I Hand links (Erstmanifestation 2013) - Status nach Handgelenksdistorsionstrauma links am 2 8 .2.201 3 2.
Diabetes mellitus Typ II ( i nsulinpflichtig)
3.
Arterielle Hypertonie 4.
Dyslipidämie
Er gab an, es bestehe eine leichte Schwellung und ein Lymphoedem über den Langfingern. Im Verlauf der Untersuchung zeige sich eine bläulich rötliche Verfärbung. Im Vergleich zur Gegenseite bestehe eine Temperaturdifferenz von -0,5 °C. Es bestehe keine Hyperhidrose und keine Hypertrichose. An der linken Hand sei keine aktive Beweglichkei t möglich; a m Handgelenk ledig lich Pronation und Supination 60-10-0°. Es bestehe eine deutliche Allodynie an der linken Hand. Unter den gegebenen Umständen seien die therapeuti schen Massnahmen limitiert. Es sei kein konkreter Verlaufstermin vereinbar t worden. Die Gesuchstellerin werde das weitere Vorgehen mit der behandeln den Rheumatologin besprechen. 4 . 2 .2
Im ebenfalls im Revisionsverfahren aufgelegten
Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 2 4. August 2016 betreffend eine Hospitali sierung vom 9. bis 2 4. August 2016 ( Urk. 10/2) nannten Dr. med. F.___ , As sistenzarzt, und Dr. med. G.___ , Oberarzt, die folgenden Diagnosen : 1. CRPS Stadium I Hand links, EM 2013 -
nach Handgelenksdistorsionstrauma 02/13 -
Klinik: – Dauerschmerzen am Radiokarpalgelenk mit Nachtschmerzen. Ausgeprägte Berüh rungsempfindlichkeit , intermittierende Schwellungsneigungen mit Ver färbungen, abwechselnd Hitze und Kältegefühl, Hyperhidrose sowie ausge prägte Funktionseinschränkungen -
Bildgebung : – Rx Hand links 02/13 : kein Hinweis auf traumatisch bedingte ossäre Läsionen, deutliche Ulnaplusvariante mit starker Verkalkungszone oder Ossifikation distal des Proc . s tyloideus
ulnae – MRI Hand links 03/13 : Ossikel distal des Ulnaköpfchen s mit einem Durchmesser bis 1 cm bei ausgeprägter Ulnaplusvarianz . Entsprechend einer chronischen ulno-carpalen
Impaktion zeigt sich eine leichte Signalalteration des Knorpels am Lunatum . Unauffällige Darstellung des luno-triquetralen Bandes, leichte Signalalteration in der Pars membranacea des scapho -lunaren Bandes – 3-Phasenskel ettszintigraphie 05/13 : Im arteriellen Einstrom der Vorderarme sym metrische Trophik beider Hände. Im Frühbild keine Hinweise für eine Syno vitis oder ein CRPS. Im Spätbild minimale Umbauzone am UInaköpfchen links – MRI Hand links 05/14 : Synoviale Reizung im Carpusbereich . Pseudoarthrose des Proc . s tyloideus , mit leichter Reizung des Pseudoarthrosespaltes -
Therapien: Status nach – 03/15: diagnostische Blockade und Infiltration mit Bupivacain 0.25 % 3 ml des G.stellatum links, Schmerzreduktion von 9 auf 7/10 NRS, Schmerzklinik Oerli kon – 05/15: Infiltrafion mit L i docain 2
% 1
ml, gepulste Radiofrequenztherapie Spinal wurzel C8 links mit Schmerzreduktion von 10 auf 6/10 NRS, Schmerzkli nik Oerlikon – 05/15: intraartikuläre Steroidinfiltration mit Kenacort 10
mg, und Lidocain 1
% ohne Schmerzansprechen – 05/15: DSMO-Salbe und Micalcic Nasenspray ohne Besserung aktuell – Multimodale rheumatologische Komplexbehandlung vom 9. bis 2 4. August 2016 2. Schwere Depression (ICD-10 F32.2) 3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 4. Diabetes Mellitus Typ II, insulinpflichtig 5. Arterielle Hypertonie Sie gaben an, bei der Gesuchstellerin best ä nden seit dem Jahr 2013 chroni sche Schmerzen an der linken Hand im Sinne eines CRPS, die sich nach einer Handgelenksdistorsion im Febru ar 2013 entwickelt hätten . Die bisher er folgten ausgiebigen Abklärungen mit medikamentösen, interventionellen
und ergotherapeutischen Massnahmen hätten zu keiner Besserung der Be schwerden geführt. Die Gesuchstellerin sei im Februar 2016 von PD
Dr. E.___ , seines Zeichens CRPS-Spezialist, in der Z.___ beurteilt worden, der die Beschwerden im Rahmen eines CRPS Stadium I bestätigt habe. Klinisch habe sich bei Eintritt eine Schonhaltung der linken Hand mit ausgeprägter Berührungsempfindlichkeit und ausgeweiteter Schmerzangabe entlang der Streckseite des Unterarmes gefunden. Im Vergleich zur Gegen seite bestehe eine leichte ödem a töse Schwellung mit vermehrter Sudomoto rik . Es sei keine Atrophie der Muskulatur objektivierbar gewesen. Es sei auch eine psychiatrische Standortbestimmung erfolgt, in der sich eine schwere Depression mit begleitender Schmerzverarbeitungsstörung bestätigt habe, die einen grossen Anteil zu den chronischen Schmerzen beitragen würden . Die Spitalärzte gaben weiter an, insgesamt bestehe weiterhin eine schwierige Si tuation mit marginalen Behandlungsmöglichkeiten. Am meisten trage die zentrale Komponente zur Chronifizierung der Beschwerden bei. Hierbei spiele zurzeit auch die familiäre finanzielle Situation eine wichtige Rolle. Bezüglich der psychiatrischen Betreuung sei bereits durch die Hau s ärztin eine neue Anschlusslösung geplant. Hier würden sie das grösste Potential zur Verbes serung der Beschwerden sehen. 5 . 5 . 1
Die Qualifikation eines CRPS, dessen Ätiologie und Pathogenese unbekannt sind, als Unfallfolge setzt rechtsprechungsgemäss die folgenden drei Kriterien voraus: a) Nachweis eines Körperschadens nach einem Unfall (beispielsweise in Form eines Hämatoms oder einer Schwellung) oder das Auftreten einer Algodystrophie nach einer wegen einer Unfallverletzung durchgeführten Opera tion, b) Ausschluss anderer nicht traumatischer, ursächlicher Faktoren (wie zum Beispiel Zustand nach Myokardinfarkt, nach Apoplexie, nach/bei Barbiturat-Einnahme, bei Tumoren, bei Schwangerschaften etc.) sowie c) Kurze Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Algodystrophie (bis maximal sechs bis acht Wochen; vgl. Urteile des Bundesgerichts U 436/06 vom 6. Juli 2007 E. 3.4.2.1, 8C_150/2008 vom 24. Juli 2008 E. 3.2.2 und 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1).
Das Gericht kam im zur Revision beantragten Urteil vom 2 3. November 2015 ( Urk. 2) zum Schluss, dass die von der Rechtsprechung geforderten Voraus setzungen für die Qualifikation eines CRPS als Unfallfolge, nicht erfüllt seien. Verneint wurde namentlich das Vorliegen der typischen Symptome innert der ersten sechs bis acht Wochen nach dem Unfall. Das Gericht stellte bei dieser Einschätzung auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage durch den beratenden Arzt des Versicherung, Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie FMH, ab ( E. 3.9 und E. 4.3). 5. 2
Die neu aufgelegten Berichte sind
mit Bezug auf diese Fragestellung
nicht geeignet , einen Revisionsgrund zu bilden . Dr. A.___
und PD Dr. B.___
von der
Z.___
bestätig t en die Entwicklung eines CRPS an der linken Hand im Verlauf der Zeit und kam en nun in der Nachbetrach tung anamnestisch und in der Zusammenschau der Berichte zum Schluss, dass dieses durch eine Handgelenksdistorsion ausgelöst worden sei . Diesbe züglich spielten die Vorschäden wie die bereit s vorhandene Ulnastyloidfrak tur und Dorsalverkippung des Radius keine wesentliche Rolle. Bei der Kon sultation im Mai 2013 konnten die für ein CRPS typischen Symptome jedoch noch nicht festgestellt werden. Dasselbe gilt in Bezug auf den im Revisions verfahren
nach gereichten Bericht vom 6. Januar 2017 von Dr. med. I.___ , Leitender Arzt Handchirurgie C.___ , nach Besuch der Sprechstunde vom gleichen Tag ( Urk. 26) ,
welcher angab, in der 3-Phasen-Skelett szintigra phie vom 6. Mai 2013 habe sich noch kein sicheres Anzeichen für ein CRPS gezeigt, weshalb er die Beschwerden damals in erster Linie als Rehabilitati onsdefizit der linken Hand nach Schmerzverarbeitungsstörung beurteilt habe. Die Gesuchstellerin habe in der Anamneseerhebung am 2. Mai 2013 das Handgemenge vom 2 8. Februar 2013 als Distorsion geschildert, weshalb er damals in der Diagnose ein vermutliches Distorsionstrauma der linken Hand angegeben habe.
Hinweise für durch den Vorfall vom 2 8. Februar 2013 verursachte relevante makrostrukturelle Läsionen an der linken Hand sind auch mit den neu auf gelegten Berichten nicht aktenkundig geworden (vgl. Urk. 2 E. 3.6). Die Ärzte der Notfallstation des C.___
stellte n bei der unmittelbar nach dem Vorfall erfolgten Untersuchung auch keine Prellmarken oder
Hau t verletzun gen fest . Im Röntgenbild zeigte sich keine ossäre Läsion
(Urk.
14/4 ) . Das am 2 8. März 2013 in der Z.___ durchgeführte Handgelenks- MRI zeigte keine akut versursachten strukturellen Läsionen ( Urk. 14/26) . Alle ausgewiesenen Befunde
waren vorbe stehend ( vgl. auch Urk. 26 ) . 5. 3
Aus dem
Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des D.___
vom 24.
August 2016 (E. 4.2.2) geht hervor, dass die chronischen Schmerzen der Gesuchstellerin wesentlich durch die diagnostizierte schwere Depression mit begleitend er Schmerverarbeitungsstörung beeinflusst werden. Am meisten trage die „zentrale Komponente“ zur Chronifizierung der Beschwerden bei. Hierbei spiele zurzeit auch die familiäre finanzielle Situation eine wichtige Rolle.
Bezüglich der psychischen Ursachen für die Beschwerden wurde im zur Revi sion ersuchten Urteil vom 2 3. November 2015 festgehalten, dass der von der
Gesuchstellerin geltend gemachte Unfallhergang zu den leichten Unfällen zu zählen sei , weshalb praxisgemäss der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen ohne weiteres zu ver neinen sei ( Urk. 2 E. 4.9 ) . Dem Revisionsbegehren und den von der Gesuch stellerin aufgelegten medizinischen Berichten ist nichts zu entnehmen, dass diese Einschätzung revisionsweise in Frage zu stellen vermöchte. 6.
Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin keine neuen erheblichen Tatsachen darlegen, welche das zur Revision beantragte Urteil als falsch er scheinen liesse. Ein eindeutiger Fehler in der früheren Beweisgrundlage liegt nicht vor, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsbegehren wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Visana Versicherun gen AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 ; vgl. auch die Polizei akten
Urk. 14 /41 ). Sie war damals arbeitslos sowie seit dem 14. März 2011 bei der Y.___ in einem 25%-Pensum im Zwischenverdienst als Reini gungshilfe beschäftigt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG gegen Unfallfolgen versichert ( Urk. 14/21 ). Diese trat auf den Schadensfall ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 stellte die Visana Versicherungen AG die Ver si cherungsleistungen per 30. Juni 2013 ein ( Urk. 14 /44 ). Gegen diesen Ent scheid
erhob die Krankenversicherung von X.___ , die Helsana Versiche rungen AG, am 10. Juli 2013 vorsorglich Einsprache ( Urk. 14 /50 ), die sie am 16. Sep tember 2013 wieder zurückzog ( Urk. 14 /66 ). Die von der Versicherten am 2. Sep tember 2013 ( Urk. 14 /60 ) erhobene und am 28. November 2013 ( Urk. 14 /69 ) begründete Einsprache wies die Visana Ver sicherungen AG mit Entscheid vom 8. Mai 2014 ( Urk. 14/84 ) ab.
Mit Urteil vom 23. November 2015 im Prozess Nr. UV.2014.00141 wies das hiesige Gericht die am 6. Juni 2014 gegen den Einspracheentscheid
vom 8.
Mai 2014 erhobene Beschwerde ab ( Urk. 2) . Das Bundesgericht trat a uf die dagegen am 29.
Dezember 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11.
Februar 2016 nicht ein ( Verfahren Nr. 8C_10/2016 , Urk. 18 / 23 ).
E. 1.1 G emäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage 2015 , Art. 61 N 229 ). 1. 2
Nach § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gege n rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Ver fahren Be teiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsa chen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nich t bei bringen konnten . 1. 3
Der Begriff „ neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der Revision eines kanto nalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit . i ATSG gleich auszulegen wie bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils ge mäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgerichtsgesetztes (BGG; SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169; Urteile des Bundesgerichts 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 5.1 und 8C_422/2011 vom 5. Juni 2012 E. 4).
Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfah ren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, je doch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Re vision beantragten Ent scheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer an dern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel ha ben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewie sen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht beziehungsweise die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kennt nis gehabt hätte. Ausschlagge bend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, son dern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revi-sionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsach en unrichtig gewürdigt hat . Not wendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdi gung erfolgte, weil für den Ent scheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669
E. 2.1, 127 V 353 E. 5b).
Dabei ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein neuer medizini scher Bericht, damit er einen Revisionsgrund bilden kann, den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig („ indiscutable "; SZS 2008 S. 169,
U 561/06 E. 6.2 mit Hinweis) oder mit überlegenen Gründen aufzeigen muss ( Urteil des Bundesgerichts 8F_9/2012 vom 6. November 2012 E. 3). Zudem müssen diese neuen Beweismittel nicht bereits in früheren Verfahren beizu bringen gewesen sei, was nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2.2). 1. 4
Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entde ckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich ein zureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den hier nicht einschlägigen in § 29 lit . b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2). 2.
Das Urteil vom 23. November 2015, mit welchem das hiesige Gericht die Leis tungseinstellung der Gesuchsgegnerin
betreffend das Ereignis vom 28.
Februar 2013 mit Wirkung ab
30. Juni 2013 schützte, ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht auf die dagegen am 29.
Dezember 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Februar 2016 nicht eintrat (Verfahren Nr. 8C_10/2016 , Urk. 18/23 ). Eine nochmalige Überprüfung der zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Ge richt kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn ein Grund für eine Revision nach Art. 61 lit . i ATSG sowie § 29 GSVGer vorliegt.
Das Revisionsbegehren ist, nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten ist, beim hiesigen Gericht geltend zu machen (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.2).
Die Gesuchstellerin stützt e ihr sinngemässes Revisionsbegehren vom 4. März 2016 ( Urk. 1) auf den Sprechstundenbericht vom 1 2. Februar 2016 (Urk. 1 4 / 96 ). Das Begehren wurde somit innert 90 Tagen nach Entdeckung des geltend gemachten Revisionsgrundes - allerdings versehentlich gegen über dem für das Begehren nicht
zuständigen Versicherungsträger - erhoben, wobei letzteres der Fristenwahrung nicht entgegen steht (Art. 60 Abs. 2 be treffend Beschwerde n sinngemäss i.V.m . Art. 39 Abs. 2 ATSG, vgl. auch Art. 30 und Art. 58 Abs. 3 ATSG zur Weiterleitungspflicht). Auf das recht zeitig erhob en e Revisionsbegeh ren ist deshalb einzutreten. 3 .
3 .1
Die Gesuchstellerin stützte ihr Revisionsgesuch vom 4. März 2016 auf den Arztbericht aus der Z.___ vom 1 2. Februar 2016
(Urk. 1 4 /96 ) und legte in der Folge weitere Arztberichte auf ( Urk. 10/2-3 und Urk. 26) . Sie ersuchte um erneute Prüfung des Falls
und sinngemäss um Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen ( Urk. 1 ) . 3.2
Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer auf Abweisung der Revisionsbegehrens schliessende n Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 aus ( Urk. 13), dass sich aus den neu eingereichten medizinischen Akten keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Die Ärzte hätten ausdrücklich bestätigt , dass sich das CRPS I im Verlauf der Zeit entwickelt habe. Die Gesuchstellerin könne aus der Tatsache, dass die Ärzte anamnestisch und in der Zusammenschau das CRPS durch die Handgelenksdistorsion ausgelöst sähen, nichts zu ihren Gunsten abgleiten. Die Rechtsfigur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädi gung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet werde, weil sie nach diesem aufgetreten sei, genüge rechtsprechungsgemäss für die An nahme eines Kausalzusammenhangs nicht . Die entscheidende Fragestellung sei, ob die für ein CRPS typischen Symptome nachweislich innerhalb von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall aufgetreten seien. Den neu einge reichten Berichten sei zu entnehmen, dass die typischen klinischen Anzei chen eines CRPS nicht festgestellt worden seien . Ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 28. Februar 2013 sei infolge der zeitlichen Latenz von rund fünfzehn Monaten und mit Blick darauf, dass ein CRPS zuweilen auch ohne nachvollziehbare Ursachen auftreten könne, nicht rec htsgenüglich nachgewiesen (S. 6 Ziff. 8).
Betreffend die diagnostizierte schwere Depression mit begleitender Schmerzver arbeitungsstörung verwies die Gesuchsgegnerin auf die Ausfüh rungen im zur Revision beantragten Urteil vom 23. November 2015, wonach der Unfall vom 28. Februar 2013 zu den leichten Unfällen zu zählen sei und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen bei leichten Unfällen praxisgemäss ohne Weiteres ver neint werde (S. 6 Ziff.
E. 2 Am 4. März 2016 stellte X.___ bei der Visana Versicherungen AG unter Beilage eines Auszugs aus einem Arztbericht der Z.___ vom 1 2. Februar 2016 sinngemäss ein Gesuch um Revision und be antragte, dass der Fall nochmals überprüft werde ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk.
14/94 ). Die Visana Versicherungen AG holte den vollständigen Bericht ein ( Urk. 14/95-96) und l ehnte das Gesuch zunächst mit formlosem Schrei ben vom 21. April 2016 ab ( Urk. 14 / 98 ) , worauf die Gesuchstellerin um Er lass einer anfechtbaren Verfügung bat (Urk.
14 / 99 ). Nach Rückfrage leitete die Visana Versicherungen AG das Gesuch mit Begleits chreiben vom 9.
August 2016 dem hiesigen Gericht weiter ( Urk.
E. 4 und Urk.
E. 4.9 ) . Dem Revisionsbegehren und den von der Gesuch stellerin aufgelegten medizinischen Berichten ist nichts zu entnehmen, dass diese Einschätzung revisionsweise in Frage zu stellen vermöchte. 6.
Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin keine neuen erheblichen Tatsachen darlegen, welche das zur Revision beantragte Urteil als falsch er scheinen liesse. Ein eindeutiger Fehler in der früheren Beweisgrundlage liegt nicht vor, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsbegehren wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Visana Versicherun gen AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
E. 5 ). Am 1.
Oktober 2016 legte die Gesuchstellerin beim Gericht weitere Arztberichte auf ( Urk.
E. 9 unter Hinweis auf Urk. 2 E. 4.9 ). 4. 4. 1
Dem
Revision sgesuch liegt der Bericht der Z.___ vom 1 2. Februar 2016 über die Sprechstunde vom 3. Februar 2016 nach einer Selbstzuweisung ( Urk. 1 4 / 96 ) zugrunde. Aus diesem Bericht geht im Wesent lichen Folgendes hervor:
Dr. med. A.___ , Assistenzarzt Orthopädie , und PD Dr. med. B.___ ,
Stv . Chefarzt Handchirurgie, nannten die Diagnosen: 1.
Ausgeprägtes CRPS Hand links mit/bei: - Status nach Handgelenksdistorsionstrauma am 2 8 .2.2016 (gemeint ist offen - sicht lich 2013) - Status nach r adiologisch alter Ulnastyloidfraktur und wahrscheinlich distaler Ra diusfraktur 2.
Diabetes mellitus Typ 2 - unter Insulintherapie 3.
Arterielle Hypertonie 4.
Dyslipidämie
Die Ärzte gaben an, die Gesuchstellerin habe sich erneut vorgestellt mit der Frage bezüglich Unfallereignis vom Februar 2013, da ein solches durch die Unfallversicherung nicht anerkannt werde. Hier sei die Gesuchstellerin initial notfallmässig im C.___ zum Ausschluss einer frischen ossären Läsion gewesen. Anschliessend sei sie ihnen bei Schmerzpersistenz zugewiesen wor den, in dessen Rahmen sie die Gesuchstellerin im Mai 2013 das erste Mal be urteilt hätten. Dort seien die Schmerzen im Rahmen der Handgelenksdistor sion interpretiert worden. Radiologisch habe man damals eine alte Styloid fraktur sowie eine dorsale Verkippung des distalen Radius gesehen, ohne dass sich die Gesuchstellerin an ein früheres Unfallereignis erinnert habe. Die damals klinisch objektivierbare distale Radioulanergelenksinstabilität sei kli nisch nicht schmerzhaft gewesen. Somit sei die Gesuchstellerin ergothera peutisch nachbehandelt worden. Auswärtig sei dann im Verlauf ein CRPS di agnostiziert und die Gesuchstellerin von mehreren Stellen behandelt worden, sowohl von der Rheumatologie wie auch der Schmerzklinik des D.___ . Ergotherapie betreibe die Gesuchstellerin
seit dem Unfallereignis regelmässig ohne wirkl iche Verbesserung des Zustandes , aber auch ohne eine deutliche Verschlechterung zu verspüren. Bereits im Bericht aus dem Jahr 2013 sei erwähnt worden, dass es sich um eine Handgelenks distorsion gehandelt habe. Bei der damaligen Vorstellung habe sich kein ein deutiges CRPS gezeigt. Dies habe sich im Verlauf entwickelt. Anamnestisch und in der Zusammenschau der Berichte sei aus ihrer Sicht eindeutig klar, dass dieses CRPS dur ch eine Handgelenksdistorsi on ausgelöst worden sei. Diesbezüglich spielten die Vorschäden wie di e bereits vorhandene Ulnasty loi dfraktur und Dorsalverkippung des Radius keine wesentliche Rolle. Die Gesuchstellerin sei stark invalidisiert, weshalb sie dem CRPS - Spezialisten im Haus, PD Dr. E.___ von der Rheumatologie , zu allfälligen weiteren Optio nen einer CRPS-Therapie zugewiesen werde. 4 . 2
4. 2 .1
Im nachträglich eingereichten Sprechstundenbericht vom 2 4. Februar 2016 ( Urk. 10/3) nannte PD Dr. med. E.___ , Chefarzt Rheumatologie der Z.___ , die Diagnosen 1.
C RPS I Hand links (Erstmanifestation 2013) - Status nach Handgelenksdistorsionstrauma links am 2 8 .2.201 3 2.
Diabetes mellitus Typ II ( i nsulinpflichtig)
3.
Arterielle Hypertonie 4.
Dyslipidämie
Er gab an, es bestehe eine leichte Schwellung und ein Lymphoedem über den Langfingern. Im Verlauf der Untersuchung zeige sich eine bläulich rötliche Verfärbung. Im Vergleich zur Gegenseite bestehe eine Temperaturdifferenz von -0,5 °C. Es bestehe keine Hyperhidrose und keine Hypertrichose. An der linken Hand sei keine aktive Beweglichkei t möglich; a m Handgelenk ledig lich Pronation und Supination 60-10-0°. Es bestehe eine deutliche Allodynie an der linken Hand. Unter den gegebenen Umständen seien die therapeuti schen Massnahmen limitiert. Es sei kein konkreter Verlaufstermin vereinbar t worden. Die Gesuchstellerin werde das weitere Vorgehen mit der behandeln den Rheumatologin besprechen. 4 . 2 .2
Im ebenfalls im Revisionsverfahren aufgelegten
Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 2 4. August 2016 betreffend eine Hospitali sierung vom 9. bis 2 4. August 2016 ( Urk. 10/2) nannten Dr. med. F.___ , As sistenzarzt, und Dr. med. G.___ , Oberarzt, die folgenden Diagnosen : 1. CRPS Stadium I Hand links, EM 2013 -
nach Handgelenksdistorsionstrauma 02/13 -
Klinik: – Dauerschmerzen am Radiokarpalgelenk mit Nachtschmerzen. Ausgeprägte Berüh rungsempfindlichkeit , intermittierende Schwellungsneigungen mit Ver färbungen, abwechselnd Hitze und Kältegefühl, Hyperhidrose sowie ausge prägte Funktionseinschränkungen -
Bildgebung : – Rx Hand links 02/13 : kein Hinweis auf traumatisch bedingte ossäre Läsionen, deutliche Ulnaplusvariante mit starker Verkalkungszone oder Ossifikation distal des Proc . s tyloideus
ulnae – MRI Hand links 03/13 : Ossikel distal des Ulnaköpfchen s mit einem Durchmesser bis 1 cm bei ausgeprägter Ulnaplusvarianz . Entsprechend einer chronischen ulno-carpalen
Impaktion zeigt sich eine leichte Signalalteration des Knorpels am Lunatum . Unauffällige Darstellung des luno-triquetralen Bandes, leichte Signalalteration in der Pars membranacea des scapho -lunaren Bandes – 3-Phasenskel ettszintigraphie 05/13 : Im arteriellen Einstrom der Vorderarme sym metrische Trophik beider Hände. Im Frühbild keine Hinweise für eine Syno vitis oder ein CRPS. Im Spätbild minimale Umbauzone am UInaköpfchen links – MRI Hand links 05/14 : Synoviale Reizung im Carpusbereich . Pseudoarthrose des Proc . s tyloideus , mit leichter Reizung des Pseudoarthrosespaltes -
Therapien: Status nach – 03/15: diagnostische Blockade und Infiltration mit Bupivacain 0.25 % 3 ml des G.stellatum links, Schmerzreduktion von 9 auf 7/10 NRS, Schmerzklinik Oerli kon – 05/15: Infiltrafion mit L i docain 2
% 1
ml, gepulste Radiofrequenztherapie Spinal wurzel C8 links mit Schmerzreduktion von 10 auf 6/10 NRS, Schmerzkli nik Oerlikon – 05/15: intraartikuläre Steroidinfiltration mit Kenacort
E. 10 mg, und Lidocain 1
% ohne Schmerzansprechen – 05/15: DSMO-Salbe und Micalcic Nasenspray ohne Besserung aktuell – Multimodale rheumatologische Komplexbehandlung vom 9. bis 2 4. August 2016 2. Schwere Depression (ICD-10 F32.2) 3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 4. Diabetes Mellitus Typ II, insulinpflichtig 5. Arterielle Hypertonie Sie gaben an, bei der Gesuchstellerin best ä nden seit dem Jahr 2013 chroni sche Schmerzen an der linken Hand im Sinne eines CRPS, die sich nach einer Handgelenksdistorsion im Febru ar 2013 entwickelt hätten . Die bisher er folgten ausgiebigen Abklärungen mit medikamentösen, interventionellen
und ergotherapeutischen Massnahmen hätten zu keiner Besserung der Be schwerden geführt. Die Gesuchstellerin sei im Februar 2016 von PD
Dr. E.___ , seines Zeichens CRPS-Spezialist, in der Z.___ beurteilt worden, der die Beschwerden im Rahmen eines CRPS Stadium I bestätigt habe. Klinisch habe sich bei Eintritt eine Schonhaltung der linken Hand mit ausgeprägter Berührungsempfindlichkeit und ausgeweiteter Schmerzangabe entlang der Streckseite des Unterarmes gefunden. Im Vergleich zur Gegen seite bestehe eine leichte ödem a töse Schwellung mit vermehrter Sudomoto rik . Es sei keine Atrophie der Muskulatur objektivierbar gewesen. Es sei auch eine psychiatrische Standortbestimmung erfolgt, in der sich eine schwere Depression mit begleitender Schmerzverarbeitungsstörung bestätigt habe, die einen grossen Anteil zu den chronischen Schmerzen beitragen würden . Die Spitalärzte gaben weiter an, insgesamt bestehe weiterhin eine schwierige Si tuation mit marginalen Behandlungsmöglichkeiten. Am meisten trage die zentrale Komponente zur Chronifizierung der Beschwerden bei. Hierbei spiele zurzeit auch die familiäre finanzielle Situation eine wichtige Rolle. Bezüglich der psychiatrischen Betreuung sei bereits durch die Hau s ärztin eine neue Anschlusslösung geplant. Hier würden sie das grösste Potential zur Verbes serung der Beschwerden sehen. 5 . 5 . 1
Die Qualifikation eines CRPS, dessen Ätiologie und Pathogenese unbekannt sind, als Unfallfolge setzt rechtsprechungsgemäss die folgenden drei Kriterien voraus: a) Nachweis eines Körperschadens nach einem Unfall (beispielsweise in Form eines Hämatoms oder einer Schwellung) oder das Auftreten einer Algodystrophie nach einer wegen einer Unfallverletzung durchgeführten Opera tion, b) Ausschluss anderer nicht traumatischer, ursächlicher Faktoren (wie zum Beispiel Zustand nach Myokardinfarkt, nach Apoplexie, nach/bei Barbiturat-Einnahme, bei Tumoren, bei Schwangerschaften etc.) sowie c) Kurze Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Algodystrophie (bis maximal sechs bis acht Wochen; vgl. Urteile des Bundesgerichts U 436/06 vom 6. Juli 2007 E. 3.4.2.1, 8C_150/2008 vom 24. Juli 2008 E. 3.2.2 und 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1).
Das Gericht kam im zur Revision beantragten Urteil vom 2 3. November 2015 ( Urk. 2) zum Schluss, dass die von der Rechtsprechung geforderten Voraus setzungen für die Qualifikation eines CRPS als Unfallfolge, nicht erfüllt seien. Verneint wurde namentlich das Vorliegen der typischen Symptome innert der ersten sechs bis acht Wochen nach dem Unfall. Das Gericht stellte bei dieser Einschätzung auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage durch den beratenden Arzt des Versicherung, Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie FMH, ab ( E. 3.9 und E. 4.3). 5. 2
Die neu aufgelegten Berichte sind
mit Bezug auf diese Fragestellung
nicht geeignet , einen Revisionsgrund zu bilden . Dr. A.___
und PD Dr. B.___
von der
Z.___
bestätig t en die Entwicklung eines CRPS an der linken Hand im Verlauf der Zeit und kam en nun in der Nachbetrach tung anamnestisch und in der Zusammenschau der Berichte zum Schluss, dass dieses durch eine Handgelenksdistorsion ausgelöst worden sei . Diesbe züglich spielten die Vorschäden wie die bereit s vorhandene Ulnastyloidfrak tur und Dorsalverkippung des Radius keine wesentliche Rolle. Bei der Kon sultation im Mai 2013 konnten die für ein CRPS typischen Symptome jedoch noch nicht festgestellt werden. Dasselbe gilt in Bezug auf den im Revisions verfahren
nach gereichten Bericht vom 6. Januar 2017 von Dr. med. I.___ , Leitender Arzt Handchirurgie C.___ , nach Besuch der Sprechstunde vom gleichen Tag ( Urk. 26) ,
welcher angab, in der 3-Phasen-Skelett szintigra phie vom 6. Mai 2013 habe sich noch kein sicheres Anzeichen für ein CRPS gezeigt, weshalb er die Beschwerden damals in erster Linie als Rehabilitati onsdefizit der linken Hand nach Schmerzverarbeitungsstörung beurteilt habe. Die Gesuchstellerin habe in der Anamneseerhebung am 2. Mai 2013 das Handgemenge vom 2 8. Februar 2013 als Distorsion geschildert, weshalb er damals in der Diagnose ein vermutliches Distorsionstrauma der linken Hand angegeben habe.
Hinweise für durch den Vorfall vom 2 8. Februar 2013 verursachte relevante makrostrukturelle Läsionen an der linken Hand sind auch mit den neu auf gelegten Berichten nicht aktenkundig geworden (vgl. Urk. 2 E. 3.6). Die Ärzte der Notfallstation des C.___
stellte n bei der unmittelbar nach dem Vorfall erfolgten Untersuchung auch keine Prellmarken oder
Hau t verletzun gen fest . Im Röntgenbild zeigte sich keine ossäre Läsion
(Urk.
14/4 ) . Das am 2 8. März 2013 in der Z.___ durchgeführte Handgelenks- MRI zeigte keine akut versursachten strukturellen Läsionen ( Urk. 14/26) . Alle ausgewiesenen Befunde
waren vorbe stehend ( vgl. auch Urk. 26 ) . 5. 3
Aus dem
Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des D.___
vom 24.
August 2016 (E. 4.2.2) geht hervor, dass die chronischen Schmerzen der Gesuchstellerin wesentlich durch die diagnostizierte schwere Depression mit begleitend er Schmerverarbeitungsstörung beeinflusst werden. Am meisten trage die „zentrale Komponente“ zur Chronifizierung der Beschwerden bei. Hierbei spiele zurzeit auch die familiäre finanzielle Situation eine wichtige Rolle.
Bezüglich der psychischen Ursachen für die Beschwerden wurde im zur Revi sion ersuchten Urteil vom 2 3. November 2015 festgehalten, dass der von der
Gesuchstellerin geltend gemachte Unfallhergang zu den leichten Unfällen zu zählen sei , weshalb praxisgemäss der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen ohne weiteres zu ver neinen sei ( Urk. 2 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00171 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
29. März 2017 in Sachen X.___ Gesuchstellerin gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Gesuchsgegnerin Sachverhalt:
1.
Die 1976 geborene X.___ liess am 6. März 2013 bei der Visana Versiche rungen AG einen am 28. Februar 2013 bei einem Handgemenge we gen Mei nungsverschiedenheiten erlittenen Unfall melden (Prel lung/
Stauchung des lin ken Handgelenkes; Urk. 14 / 1 ; vgl. auch die Polizei akten
Urk. 14 /41 ). Sie war damals arbeitslos sowie seit dem 14. März 2011 bei der Y.___ in einem 25%-Pensum im Zwischenverdienst als Reini gungshilfe beschäftigt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG gegen Unfallfolgen versichert ( Urk. 14/21 ). Diese trat auf den Schadensfall ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 stellte die Visana Versicherungen AG die Ver si cherungsleistungen per 30. Juni 2013 ein ( Urk. 14 /44 ). Gegen diesen Ent scheid
erhob die Krankenversicherung von X.___ , die Helsana Versiche rungen AG, am 10. Juli 2013 vorsorglich Einsprache ( Urk. 14 /50 ), die sie am 16. Sep tember 2013 wieder zurückzog ( Urk. 14 /66 ). Die von der Versicherten am 2. Sep tember 2013 ( Urk. 14 /60 ) erhobene und am 28. November 2013 ( Urk. 14 /69 ) begründete Einsprache wies die Visana Ver sicherungen AG mit Entscheid vom 8. Mai 2014 ( Urk. 14/84 ) ab.
Mit Urteil vom 23. November 2015 im Prozess Nr. UV.2014.00141 wies das hiesige Gericht die am 6. Juni 2014 gegen den Einspracheentscheid
vom 8.
Mai 2014 erhobene Beschwerde ab ( Urk. 2) . Das Bundesgericht trat a uf die dagegen am 29.
Dezember 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11.
Februar 2016 nicht ein ( Verfahren Nr. 8C_10/2016 , Urk. 18 / 23 ). 2.
Am 4. März 2016 stellte X.___ bei der Visana Versicherungen AG unter Beilage eines Auszugs aus einem Arztbericht der Z.___ vom 1 2. Februar 2016 sinngemäss ein Gesuch um Revision und be antragte, dass der Fall nochmals überprüft werde ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk.
14/94 ). Die Visana Versicherungen AG holte den vollständigen Bericht ein ( Urk. 14/95-96) und l ehnte das Gesuch zunächst mit formlosem Schrei ben vom 21. April 2016 ab ( Urk. 14 / 98 ) , worauf die Gesuchstellerin um Er lass einer anfechtbaren Verfügung bat (Urk.
14 / 99 ). Nach Rückfrage leitete die Visana Versicherungen AG das Gesuch mit Begleits chreiben vom 9.
August 2016 dem hiesigen Gericht weiter ( Urk. 4 und Urk. 5 ). Am 1.
Oktober 2016 legte die Gesuchstellerin beim Gericht weitere Arztberichte auf ( Urk. 9 und Urk. 10/1-3 ). Die Gesuchsgegnerin e rstattete ihre auf Ab weisung des Revisionsbegehrens schliessende Stellungnahme am 13.
Oktober 2016 (Urk.
13) . Mit Eingabe vom 21.
November 2016 teilte Fürsprecher Goe cke mit, dass er von der Gesuchstellerin mandatiert worden sei ( Urk. 17). Mit Eingabe vom 12.
Dezember 2016 liess er dem Gericht ein e Vollmacht kopie zukommen ( Urk. 20 und 21). Nach Zustellung der Verfahrensakten , inklusive der beigezogenen Akten des Prozesses Nr. UV.2014.00141 ( Urk. 18/1-23) ,
stellte er mit Eingabe vom 2 2. Dezember 2016 ( Urk. 24) in Aussicht, eine allfällige Stellungnahme bis Ende Januar 2017 einzureichen. Mit Postfax vom 17.
Januar 2017 ( Urk. 25) übermittelte die Gesuchstellerin dem Gericht einen neuen Arztbe richt ( Urk. 26) . Am 19. Januar 2017 teilte Fürsprecher Goecke mit, dass er die Gesuchstellerin nicht mehr vertrete ( Urk. 27). 3.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren von X.___
um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen (Prozess IV.2016.00930). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
G emäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage 2015 , Art. 61 N 229 ). 1. 2
Nach § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gege n rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Ver fahren Be teiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsa chen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nich t bei bringen konnten . 1. 3
Der Begriff „ neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der Revision eines kanto nalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit . i ATSG gleich auszulegen wie bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils ge mäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgerichtsgesetztes (BGG; SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169; Urteile des Bundesgerichts 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 5.1 und 8C_422/2011 vom 5. Juni 2012 E. 4).
Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfah ren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, je doch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Re vision beantragten Ent scheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer an dern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel ha ben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewie sen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht beziehungsweise die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kennt nis gehabt hätte. Ausschlagge bend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, son dern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revi-sionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsach en unrichtig gewürdigt hat . Not wendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdi gung erfolgte, weil für den Ent scheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669
E. 2.1, 127 V 353 E. 5b).
Dabei ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein neuer medizini scher Bericht, damit er einen Revisionsgrund bilden kann, den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig („ indiscutable "; SZS 2008 S. 169,
U 561/06 E. 6.2 mit Hinweis) oder mit überlegenen Gründen aufzeigen muss ( Urteil des Bundesgerichts 8F_9/2012 vom 6. November 2012 E. 3). Zudem müssen diese neuen Beweismittel nicht bereits in früheren Verfahren beizu bringen gewesen sei, was nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2.2). 1. 4
Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entde ckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich ein zureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den hier nicht einschlägigen in § 29 lit . b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2). 2.
Das Urteil vom 23. November 2015, mit welchem das hiesige Gericht die Leis tungseinstellung der Gesuchsgegnerin
betreffend das Ereignis vom 28.
Februar 2013 mit Wirkung ab
30. Juni 2013 schützte, ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht auf die dagegen am 29.
Dezember 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Februar 2016 nicht eintrat (Verfahren Nr. 8C_10/2016 , Urk. 18/23 ). Eine nochmalige Überprüfung der zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Ge richt kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn ein Grund für eine Revision nach Art. 61 lit . i ATSG sowie § 29 GSVGer vorliegt.
Das Revisionsbegehren ist, nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten ist, beim hiesigen Gericht geltend zu machen (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.2).
Die Gesuchstellerin stützt e ihr sinngemässes Revisionsbegehren vom 4. März 2016 ( Urk. 1) auf den Sprechstundenbericht vom 1 2. Februar 2016 (Urk. 1 4 / 96 ). Das Begehren wurde somit innert 90 Tagen nach Entdeckung des geltend gemachten Revisionsgrundes - allerdings versehentlich gegen über dem für das Begehren nicht
zuständigen Versicherungsträger - erhoben, wobei letzteres der Fristenwahrung nicht entgegen steht (Art. 60 Abs. 2 be treffend Beschwerde n sinngemäss i.V.m . Art. 39 Abs. 2 ATSG, vgl. auch Art. 30 und Art. 58 Abs. 3 ATSG zur Weiterleitungspflicht). Auf das recht zeitig erhob en e Revisionsbegeh ren ist deshalb einzutreten. 3 .
3 .1
Die Gesuchstellerin stützte ihr Revisionsgesuch vom 4. März 2016 auf den Arztbericht aus der Z.___ vom 1 2. Februar 2016
(Urk. 1 4 /96 ) und legte in der Folge weitere Arztberichte auf ( Urk. 10/2-3 und Urk. 26) . Sie ersuchte um erneute Prüfung des Falls
und sinngemäss um Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen ( Urk. 1 ) . 3.2
Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer auf Abweisung der Revisionsbegehrens schliessende n Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 aus ( Urk. 13), dass sich aus den neu eingereichten medizinischen Akten keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Die Ärzte hätten ausdrücklich bestätigt , dass sich das CRPS I im Verlauf der Zeit entwickelt habe. Die Gesuchstellerin könne aus der Tatsache, dass die Ärzte anamnestisch und in der Zusammenschau das CRPS durch die Handgelenksdistorsion ausgelöst sähen, nichts zu ihren Gunsten abgleiten. Die Rechtsfigur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädi gung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet werde, weil sie nach diesem aufgetreten sei, genüge rechtsprechungsgemäss für die An nahme eines Kausalzusammenhangs nicht . Die entscheidende Fragestellung sei, ob die für ein CRPS typischen Symptome nachweislich innerhalb von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall aufgetreten seien. Den neu einge reichten Berichten sei zu entnehmen, dass die typischen klinischen Anzei chen eines CRPS nicht festgestellt worden seien . Ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 28. Februar 2013 sei infolge der zeitlichen Latenz von rund fünfzehn Monaten und mit Blick darauf, dass ein CRPS zuweilen auch ohne nachvollziehbare Ursachen auftreten könne, nicht rec htsgenüglich nachgewiesen (S. 6 Ziff. 8).
Betreffend die diagnostizierte schwere Depression mit begleitender Schmerzver arbeitungsstörung verwies die Gesuchsgegnerin auf die Ausfüh rungen im zur Revision beantragten Urteil vom 23. November 2015, wonach der Unfall vom 28. Februar 2013 zu den leichten Unfällen zu zählen sei und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen bei leichten Unfällen praxisgemäss ohne Weiteres ver neint werde (S. 6 Ziff. 9 unter Hinweis auf Urk. 2 E. 4.9 ). 4. 4. 1
Dem
Revision sgesuch liegt der Bericht der Z.___ vom 1 2. Februar 2016 über die Sprechstunde vom 3. Februar 2016 nach einer Selbstzuweisung ( Urk. 1 4 / 96 ) zugrunde. Aus diesem Bericht geht im Wesent lichen Folgendes hervor:
Dr. med. A.___ , Assistenzarzt Orthopädie , und PD Dr. med. B.___ ,
Stv . Chefarzt Handchirurgie, nannten die Diagnosen: 1.
Ausgeprägtes CRPS Hand links mit/bei: - Status nach Handgelenksdistorsionstrauma am 2 8 .2.2016 (gemeint ist offen - sicht lich 2013) - Status nach r adiologisch alter Ulnastyloidfraktur und wahrscheinlich distaler Ra diusfraktur 2.
Diabetes mellitus Typ 2 - unter Insulintherapie 3.
Arterielle Hypertonie 4.
Dyslipidämie
Die Ärzte gaben an, die Gesuchstellerin habe sich erneut vorgestellt mit der Frage bezüglich Unfallereignis vom Februar 2013, da ein solches durch die Unfallversicherung nicht anerkannt werde. Hier sei die Gesuchstellerin initial notfallmässig im C.___ zum Ausschluss einer frischen ossären Läsion gewesen. Anschliessend sei sie ihnen bei Schmerzpersistenz zugewiesen wor den, in dessen Rahmen sie die Gesuchstellerin im Mai 2013 das erste Mal be urteilt hätten. Dort seien die Schmerzen im Rahmen der Handgelenksdistor sion interpretiert worden. Radiologisch habe man damals eine alte Styloid fraktur sowie eine dorsale Verkippung des distalen Radius gesehen, ohne dass sich die Gesuchstellerin an ein früheres Unfallereignis erinnert habe. Die damals klinisch objektivierbare distale Radioulanergelenksinstabilität sei kli nisch nicht schmerzhaft gewesen. Somit sei die Gesuchstellerin ergothera peutisch nachbehandelt worden. Auswärtig sei dann im Verlauf ein CRPS di agnostiziert und die Gesuchstellerin von mehreren Stellen behandelt worden, sowohl von der Rheumatologie wie auch der Schmerzklinik des D.___ . Ergotherapie betreibe die Gesuchstellerin
seit dem Unfallereignis regelmässig ohne wirkl iche Verbesserung des Zustandes , aber auch ohne eine deutliche Verschlechterung zu verspüren. Bereits im Bericht aus dem Jahr 2013 sei erwähnt worden, dass es sich um eine Handgelenks distorsion gehandelt habe. Bei der damaligen Vorstellung habe sich kein ein deutiges CRPS gezeigt. Dies habe sich im Verlauf entwickelt. Anamnestisch und in der Zusammenschau der Berichte sei aus ihrer Sicht eindeutig klar, dass dieses CRPS dur ch eine Handgelenksdistorsi on ausgelöst worden sei. Diesbezüglich spielten die Vorschäden wie di e bereits vorhandene Ulnasty loi dfraktur und Dorsalverkippung des Radius keine wesentliche Rolle. Die Gesuchstellerin sei stark invalidisiert, weshalb sie dem CRPS - Spezialisten im Haus, PD Dr. E.___ von der Rheumatologie , zu allfälligen weiteren Optio nen einer CRPS-Therapie zugewiesen werde. 4 . 2
4. 2 .1
Im nachträglich eingereichten Sprechstundenbericht vom 2 4. Februar 2016 ( Urk. 10/3) nannte PD Dr. med. E.___ , Chefarzt Rheumatologie der Z.___ , die Diagnosen 1.
C RPS I Hand links (Erstmanifestation 2013) - Status nach Handgelenksdistorsionstrauma links am 2 8 .2.201 3 2.
Diabetes mellitus Typ II ( i nsulinpflichtig)
3.
Arterielle Hypertonie 4.
Dyslipidämie
Er gab an, es bestehe eine leichte Schwellung und ein Lymphoedem über den Langfingern. Im Verlauf der Untersuchung zeige sich eine bläulich rötliche Verfärbung. Im Vergleich zur Gegenseite bestehe eine Temperaturdifferenz von -0,5 °C. Es bestehe keine Hyperhidrose und keine Hypertrichose. An der linken Hand sei keine aktive Beweglichkei t möglich; a m Handgelenk ledig lich Pronation und Supination 60-10-0°. Es bestehe eine deutliche Allodynie an der linken Hand. Unter den gegebenen Umständen seien die therapeuti schen Massnahmen limitiert. Es sei kein konkreter Verlaufstermin vereinbar t worden. Die Gesuchstellerin werde das weitere Vorgehen mit der behandeln den Rheumatologin besprechen. 4 . 2 .2
Im ebenfalls im Revisionsverfahren aufgelegten
Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 2 4. August 2016 betreffend eine Hospitali sierung vom 9. bis 2 4. August 2016 ( Urk. 10/2) nannten Dr. med. F.___ , As sistenzarzt, und Dr. med. G.___ , Oberarzt, die folgenden Diagnosen : 1. CRPS Stadium I Hand links, EM 2013 -
nach Handgelenksdistorsionstrauma 02/13 -
Klinik: – Dauerschmerzen am Radiokarpalgelenk mit Nachtschmerzen. Ausgeprägte Berüh rungsempfindlichkeit , intermittierende Schwellungsneigungen mit Ver färbungen, abwechselnd Hitze und Kältegefühl, Hyperhidrose sowie ausge prägte Funktionseinschränkungen -
Bildgebung : – Rx Hand links 02/13 : kein Hinweis auf traumatisch bedingte ossäre Läsionen, deutliche Ulnaplusvariante mit starker Verkalkungszone oder Ossifikation distal des Proc . s tyloideus
ulnae – MRI Hand links 03/13 : Ossikel distal des Ulnaköpfchen s mit einem Durchmesser bis 1 cm bei ausgeprägter Ulnaplusvarianz . Entsprechend einer chronischen ulno-carpalen
Impaktion zeigt sich eine leichte Signalalteration des Knorpels am Lunatum . Unauffällige Darstellung des luno-triquetralen Bandes, leichte Signalalteration in der Pars membranacea des scapho -lunaren Bandes – 3-Phasenskel ettszintigraphie 05/13 : Im arteriellen Einstrom der Vorderarme sym metrische Trophik beider Hände. Im Frühbild keine Hinweise für eine Syno vitis oder ein CRPS. Im Spätbild minimale Umbauzone am UInaköpfchen links – MRI Hand links 05/14 : Synoviale Reizung im Carpusbereich . Pseudoarthrose des Proc . s tyloideus , mit leichter Reizung des Pseudoarthrosespaltes -
Therapien: Status nach – 03/15: diagnostische Blockade und Infiltration mit Bupivacain 0.25 % 3 ml des G.stellatum links, Schmerzreduktion von 9 auf 7/10 NRS, Schmerzklinik Oerli kon – 05/15: Infiltrafion mit L i docain 2
% 1
ml, gepulste Radiofrequenztherapie Spinal wurzel C8 links mit Schmerzreduktion von 10 auf 6/10 NRS, Schmerzkli nik Oerlikon – 05/15: intraartikuläre Steroidinfiltration mit Kenacort 10
mg, und Lidocain 1
% ohne Schmerzansprechen – 05/15: DSMO-Salbe und Micalcic Nasenspray ohne Besserung aktuell – Multimodale rheumatologische Komplexbehandlung vom 9. bis 2 4. August 2016 2. Schwere Depression (ICD-10 F32.2) 3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 4. Diabetes Mellitus Typ II, insulinpflichtig 5. Arterielle Hypertonie Sie gaben an, bei der Gesuchstellerin best ä nden seit dem Jahr 2013 chroni sche Schmerzen an der linken Hand im Sinne eines CRPS, die sich nach einer Handgelenksdistorsion im Febru ar 2013 entwickelt hätten . Die bisher er folgten ausgiebigen Abklärungen mit medikamentösen, interventionellen
und ergotherapeutischen Massnahmen hätten zu keiner Besserung der Be schwerden geführt. Die Gesuchstellerin sei im Februar 2016 von PD
Dr. E.___ , seines Zeichens CRPS-Spezialist, in der Z.___ beurteilt worden, der die Beschwerden im Rahmen eines CRPS Stadium I bestätigt habe. Klinisch habe sich bei Eintritt eine Schonhaltung der linken Hand mit ausgeprägter Berührungsempfindlichkeit und ausgeweiteter Schmerzangabe entlang der Streckseite des Unterarmes gefunden. Im Vergleich zur Gegen seite bestehe eine leichte ödem a töse Schwellung mit vermehrter Sudomoto rik . Es sei keine Atrophie der Muskulatur objektivierbar gewesen. Es sei auch eine psychiatrische Standortbestimmung erfolgt, in der sich eine schwere Depression mit begleitender Schmerzverarbeitungsstörung bestätigt habe, die einen grossen Anteil zu den chronischen Schmerzen beitragen würden . Die Spitalärzte gaben weiter an, insgesamt bestehe weiterhin eine schwierige Si tuation mit marginalen Behandlungsmöglichkeiten. Am meisten trage die zentrale Komponente zur Chronifizierung der Beschwerden bei. Hierbei spiele zurzeit auch die familiäre finanzielle Situation eine wichtige Rolle. Bezüglich der psychiatrischen Betreuung sei bereits durch die Hau s ärztin eine neue Anschlusslösung geplant. Hier würden sie das grösste Potential zur Verbes serung der Beschwerden sehen. 5 . 5 . 1
Die Qualifikation eines CRPS, dessen Ätiologie und Pathogenese unbekannt sind, als Unfallfolge setzt rechtsprechungsgemäss die folgenden drei Kriterien voraus: a) Nachweis eines Körperschadens nach einem Unfall (beispielsweise in Form eines Hämatoms oder einer Schwellung) oder das Auftreten einer Algodystrophie nach einer wegen einer Unfallverletzung durchgeführten Opera tion, b) Ausschluss anderer nicht traumatischer, ursächlicher Faktoren (wie zum Beispiel Zustand nach Myokardinfarkt, nach Apoplexie, nach/bei Barbiturat-Einnahme, bei Tumoren, bei Schwangerschaften etc.) sowie c) Kurze Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Algodystrophie (bis maximal sechs bis acht Wochen; vgl. Urteile des Bundesgerichts U 436/06 vom 6. Juli 2007 E. 3.4.2.1, 8C_150/2008 vom 24. Juli 2008 E. 3.2.2 und 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1).
Das Gericht kam im zur Revision beantragten Urteil vom 2 3. November 2015 ( Urk. 2) zum Schluss, dass die von der Rechtsprechung geforderten Voraus setzungen für die Qualifikation eines CRPS als Unfallfolge, nicht erfüllt seien. Verneint wurde namentlich das Vorliegen der typischen Symptome innert der ersten sechs bis acht Wochen nach dem Unfall. Das Gericht stellte bei dieser Einschätzung auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage durch den beratenden Arzt des Versicherung, Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie FMH, ab ( E. 3.9 und E. 4.3). 5. 2
Die neu aufgelegten Berichte sind
mit Bezug auf diese Fragestellung
nicht geeignet , einen Revisionsgrund zu bilden . Dr. A.___
und PD Dr. B.___
von der
Z.___
bestätig t en die Entwicklung eines CRPS an der linken Hand im Verlauf der Zeit und kam en nun in der Nachbetrach tung anamnestisch und in der Zusammenschau der Berichte zum Schluss, dass dieses durch eine Handgelenksdistorsion ausgelöst worden sei . Diesbe züglich spielten die Vorschäden wie die bereit s vorhandene Ulnastyloidfrak tur und Dorsalverkippung des Radius keine wesentliche Rolle. Bei der Kon sultation im Mai 2013 konnten die für ein CRPS typischen Symptome jedoch noch nicht festgestellt werden. Dasselbe gilt in Bezug auf den im Revisions verfahren
nach gereichten Bericht vom 6. Januar 2017 von Dr. med. I.___ , Leitender Arzt Handchirurgie C.___ , nach Besuch der Sprechstunde vom gleichen Tag ( Urk. 26) ,
welcher angab, in der 3-Phasen-Skelett szintigra phie vom 6. Mai 2013 habe sich noch kein sicheres Anzeichen für ein CRPS gezeigt, weshalb er die Beschwerden damals in erster Linie als Rehabilitati onsdefizit der linken Hand nach Schmerzverarbeitungsstörung beurteilt habe. Die Gesuchstellerin habe in der Anamneseerhebung am 2. Mai 2013 das Handgemenge vom 2 8. Februar 2013 als Distorsion geschildert, weshalb er damals in der Diagnose ein vermutliches Distorsionstrauma der linken Hand angegeben habe.
Hinweise für durch den Vorfall vom 2 8. Februar 2013 verursachte relevante makrostrukturelle Läsionen an der linken Hand sind auch mit den neu auf gelegten Berichten nicht aktenkundig geworden (vgl. Urk. 2 E. 3.6). Die Ärzte der Notfallstation des C.___
stellte n bei der unmittelbar nach dem Vorfall erfolgten Untersuchung auch keine Prellmarken oder
Hau t verletzun gen fest . Im Röntgenbild zeigte sich keine ossäre Läsion
(Urk.
14/4 ) . Das am 2 8. März 2013 in der Z.___ durchgeführte Handgelenks- MRI zeigte keine akut versursachten strukturellen Läsionen ( Urk. 14/26) . Alle ausgewiesenen Befunde
waren vorbe stehend ( vgl. auch Urk. 26 ) . 5. 3
Aus dem
Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des D.___
vom 24.
August 2016 (E. 4.2.2) geht hervor, dass die chronischen Schmerzen der Gesuchstellerin wesentlich durch die diagnostizierte schwere Depression mit begleitend er Schmerverarbeitungsstörung beeinflusst werden. Am meisten trage die „zentrale Komponente“ zur Chronifizierung der Beschwerden bei. Hierbei spiele zurzeit auch die familiäre finanzielle Situation eine wichtige Rolle.
Bezüglich der psychischen Ursachen für die Beschwerden wurde im zur Revi sion ersuchten Urteil vom 2 3. November 2015 festgehalten, dass der von der
Gesuchstellerin geltend gemachte Unfallhergang zu den leichten Unfällen zu zählen sei , weshalb praxisgemäss der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen ohne weiteres zu ver neinen sei ( Urk. 2 E. 4.9 ) . Dem Revisionsbegehren und den von der Gesuch stellerin aufgelegten medizinischen Berichten ist nichts zu entnehmen, dass diese Einschätzung revisionsweise in Frage zu stellen vermöchte. 6.
Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin keine neuen erheblichen Tatsachen darlegen, welche das zur Revision beantragte Urteil als falsch er scheinen liesse. Ein eindeutiger Fehler in der früheren Beweisgrundlage liegt nicht vor, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsbegehren wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Visana Versicherun gen AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli