Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1970, war seit dem 1. Mai 2009 als Maurerpolier bei der Y.___ angestellt und damit bei der Suva für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 15. April 2014 auf die rechte Schulter fiel (Urk. 7/1). Die Untersuchung mittels Ultraschall ergab einen hochgradigen Verdacht auf eine kleine Partialruptur der Musculus Supraspinatussehne (Urk. 7/9 S. 1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/2). 1.2
Am 30. Juni 2015 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten einen Rückfall (Urk. 7/4). Nach getätigten Abklärungen lehnte die Suva eine weitere Leistungs pflicht über den 2. Juli 2015 hinaus mit Schreiben vom 10. November 2015 (Urk. 7/18) und mit Verfügung vom 5. Januar 2016 (Urk. 7/33) ab, da die geltend gemachten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/38) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 (Urk. 7/59 = Urk. 2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 3. August 2016 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 6. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuhe ben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Ausserdem be antragte er eine persönliche Anhörung (Urk. 1). Die Suva beantragte mit Be schwerdeantwort vom 7. September 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9).
Am 4. Mai 2017 fanden eine Parteibefragung sowie Zeugenbefragungen sowie eine Instruktionsverhandlung statt (vgl. Protokoll S. 3 ff.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 5. April 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.5
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern ei ner vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit or ganische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders ge arteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
Da die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können, kann der Unfallversicherer bei der Leistungspflicht gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall behaftet werden. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzu weisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der ge sundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Per son aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammen hang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, für spätere Gesundheitsstörun gen kommt sie dagegen nur auf, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Bun desgerichts U 163/04 vom 8. Oktober 2004, E. 3.2; 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010, E. 2.3; 8C_506/2008 vom 5. März 2009, E. 3.1;
8C_252/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2; 8C_163/2013 vom 28. November 2013, E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.6
Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE 134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versi cherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damali gen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behand lungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Um stände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Leistungspflicht damit, dass kein Anlass dazu bestehe, die Beurteilung des Versicherungsmediziners sowie des Kreisarztes in Frage zu stellen. Die Kausalitätsbeurteilung sei fundiert. Auch könnten keine Brückensymptome nachgewiesen werden. Es sei unbestrit ten, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Arbeitsunfall an der rechten Schulter verletzt habe. Das Unfallereignis sei allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich ursächlich für den Gesundheitsschaden. Der Status quo sine sei mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zehn Wochen nach dem Unfall, jedoch spätestens am 2. Juli 2015 erreicht gewesen. Die noch bestehenden Beschwer den an der rechten Schulter seien nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt. Die Leistungen seien daher zu Recht eingestellt worden (vgl. Urk. 2 S. 12 ff.; Urk. 6 S. 3 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe einen klaren Unfallhergang geschildert. Sein Arbeitgeber könne den Unfall bezeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Unfall nicht als solcher eingestuft werde. Er sei daher mit dem Entscheid nicht einverstanden und be antrage eine persönliche Anhörung zur Schilderung des Unfallhergangs und des Behandlungsverlaufes (S. 1 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Leistun gen der Beschwerdegegnerin hat und dabei insbesondere das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs betreffend die noch bestehenden Be schwerden. 3. 3.1
Am 15. April 2014 fiel der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 17. Juli 2014 beim Gehen auf die rechte Schulter und zog sich dabei eine Prellung zu (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6, Ziff. 9; vgl. auch Urk. 7/4 Ziff. 6, Ziff. 9). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 mittels Ultraschall und äusserte dabei einen hochgradigen Verdacht auf eine kleine Partialruptur der Musculus Supraspi natussehne im Übergang vom medialen zum mittleren Drittel. Ausserdem liege eine asymptomatische intratendinöse Verkalkung in der linken Musculus Sup raspinatussehne vor (vgl. Bericht vom 16. Juli 2014, Urk. 7/9 S. 1). 3.3
Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 (Urk. 7/3) diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Periarthropathia humerosca pularis (PHS) rechts. Der Beschwerdeführer sei am 15. April 2014 auf die rechte Schulter gefallen, woraufhin er Schmerzen, insbesondere bei Abduktion und Ausholbewegung, verspürt habe. Auch hätten selten Nachtschmerzen bestan den. Eine erste Konsultation sei am 15. Juli 2014 bei einem Praxisassistenten erfolgt. Dabei sei der Jobe-Test leicht positiv und alle Bewegungen seien etwas schmerzhaft gewesen. Hingegen hätten keine Überwärmung oder Myogelosen vorgelegen. Auch sei kein Achsenstossschmerz zu verzeichnen gewesen. Der ra diologische Befund sei unauffällig gewesen. Im Ultraschall habe sich ein hoch gradiger Verdacht auf eine kleine Partialruptur der Musculus Supraspinatus sehne im Übergang vom medialen zum mittleren Drittel gezeigt. Asymptoma tisch sei eine intratendinöse Verkalkung der linken Musculus Supraspinatus sehne ersichtlich gewesen. Die Behandlung mit nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) habe keine wesentliche Besserung erzielt. Daher sei am 19. Juni 2015 aufgrund derselben subjektiven Problematik wie vor einem Jahr eine erneute Konsultation erfolgt. Der klinische Befund sei im Wesentlichen unauffällig. Ein zig die Elevation über 90 Grad sei schmerzhaft eingeschränkt. 3.4
Dr. med. B.___, praktische Ärztin, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, diagnostizierten mit Bericht vom 14. September 2015 (Urk. 7/14) eine Im pingementsymptomatik der rechten Schulter. Zudem äusserten sie den Verdacht auf eine Supraspinatussehnenaffektion rechts sowie eine Läsion des rechten su perioren Labrums von anterior nach posterior (SLAP-Läsion). Der Beschwerde führer habe angegeben, dass er am 15. April 2014 gestürzt und dabei auf die rechte Seite gefallen sei, wobei er sich mit dem rechten Arm nach hinten abge stützt habe. Zur weiteren differentialdiagnostischen Abklärung werde eine Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Schultergelenks durchgeführt (S. 1). 3.5
Das bereits am 11. September 2015 durchgeführte Arthro-MRI des rechten Schul tergelenks zeigte eine deutliche Akromioklavikulararthrose und Zeichen des subakromialen Impingements mit Bursitis sowie eine deutliche Tendinopa thie der Supraspinatussehne mit kleinster partieller Ablösung der Sehne vom Tuberculum majus (vgl. Bericht vom 14. September 2015, Urk. 7/16).
Gestützt darauf empfahlen Dr. B.___ und Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion (vgl. Bericht vom 14. September 2015, Urk. 7/15 S. 1). 3.6
Am 10. November 2015 erfolgte eine kreisärztliche Kurzbeurteilung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie. Dieser kam zum Schluss, dass die Beschwerden und die geplante Operation nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 15. April 2014 zurückzuführen seien. Der Unfall habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Ge sundheitszustandes geführt. Der Status quo sine sei sechs Wochen nach dem Unfall wieder erreicht gewesen. Ein direkter Anprall der Schulter verursache keine Ruptur der Rotatorenmanschette (Urk. 7/17). 3.7
Eine ausführliche kreisärztliche Beurteilung durch Dr. D.___ erfolgte am 23. November 2015 (Urk. 7/24). Dabei hielt dieser fest, dass der Beschwerde führer am 15. April 2014 auf seine rechte Schulter gestürzt sei. Eine Unfallmel dung sei jedoch erst drei Monate später erfolgt. Weder anlässlich der Untersu chung mittels Ultraschall noch im Befund des MRI hätten unfallbedingte Schä den erkannt werden können. Es gebe keinen isolierten, ausschliesslich trauma tisch bedingten Supraspinatussehnenriss. In Betracht komme höchstens ein Verletzungsmechanismus im Sinne einer wesentlichen Teilursache bei bestehen der Degeneration. Eine isolierte Verletzung der Rotatorenmanschette sei die Ausnahme. Die Rotatorenmanschette könne mitverletzt werden, falls das Schultergelenk in seiner Gesamtheit geschädigt werde. Ungeeignet hierzu seien die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter durch Sturz, Prellung oder Schlag und aktive Tätigkeiten, die zu einer abrupten allerdings planmässigen Muskel kontraktion führen würden sowie plötzliche Muskelanspannungen in den Mus keln der Rotatorenmanschette. Zusammenfassend kam Dr. D.___ zum Schluss, dass es sich um eine degenerative Erkrankung handle. Das Unfallereignis sei nicht geeignet, eine Supraspinatussehnenruptur hervorzurufen. Der Zusammen hang zwischen dem geschilderten Unfallereignis und den Veränderungen im rechten Schultergelenk könne nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt wer den. Der Status quo sine sei sechs Wochen nach dem Unfallereignis wieder er reicht gewesen (S. 2). 3.8
Mit E-Mail vom 29. November 2015 (Urk. 7/27) schilderte der Beschwerdeführer den Unfallhergang, wonach er auf der Baustelle E.___ mit je einem Abrollbock in jeder Hand über eine Deckenkante gestolpert sei. Da die Finger in den Ver stärkungen der Abrollböcke eingehakt gewesen seien, habe er beim Stolpern nur die Arme irgendwie nach oben hinten reissen können. Dies, damit er nicht über die Abrollböcke falle und die eingehakten Finger breche. Er sei mit angespann ter Muskulatur auf die rechte Schulter gefallen (S. 1). 3.9
Diesen geschilderten Unfallhergang erachtete Kreisarzt Dr. D.___ am 1. De-zember 2015 als nicht nachvollziehbar und kam zum Schluss, dass seiner Beurteilung vom 23. November 2015 nichts hinzuzufügen sei und diese weiter hin ihre Gültigkeit behalte (vgl. Urk. 7/28). 3.10
Am 5. Januar 2016 führte Dr. C.___ beim Beschwerdeführer eine Schulterarthro skopie rechts mit Akromioplastik und Supraspinatussehnenrekonstruktion durch (vgl. Operationsbericht vom 5. Januar 2016, Urk. 7/36).
Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 (Urk. 7/41) hielt Dr. C.___ sodann fest, dass es sich klarerweise um einen traumatischen Befund handle. Der Beschwerde führer sei bis zum Ereignis vom 15. April 2014 als Hochbaupolier in einer kör perlich belastenden Tätigkeit schmerzfrei und vollumfänglich arbeitsfähig ge wesen. Es liege demnach kein klinischer Hinweis für einen relevanten Vorbe fund vor. Beim Sturz vom 15. April 2014 habe es sich um einen Abstützsturz mit Versuch des Auffangens mit einem Axialtrauma auf die rechte Schulter ge handelt, welches zusätzlich noch mit einem Rotationstrauma verbunden sein dürfte. Dies sei ein relevanter Unfallmechanismus, welcher bekannt dafür sei, dass er eine Rotatorenmanschettenruptur auslösen könne. Es handle sich somit um ein relevantes Unfalltrauma mit einem relevanten Mechanismus. Zudem bestünden Brückensymptome. Der Beschwerdeführer sei bis zur Operation nie beschwerdefrei gewesen und habe rotatorenmanschettentypische Symptome mit Schmerzen für Überkopf-Tätigkeiten sowie eine Kraftreduktion in der Abduk tion gezeigt. Bildgebend sei ein zentraler Ausriss der Supraspinatussehne bei ansonsten korrekter Sehnen- und vor allem Muskelsubstanz ersichtlich gewe sen. Im MRI vom 11. September 2015 habe sich keinerlei Muskelatrophie und keinerlei Verfettung im Bereich der Supraspinatussehne als Hinweis für eine Vorschädigung der Rotatorenmanschette gezeigt. Intraoperativ sei der zentrale Ausriss der Rotatorenmanschette ersichtlich gewesen. Dieser Ausriss sei für die Beschwerden verantwortlich und möglicherweise mit einer kleinen ossären Komponente verbunden. Dies werde jedoch aufgrund der Arthroskopie nie mit 100%iger Sicherheit beurteilt werden können. Zusammenfassend bestünden we der klinische noch bildgebende Hinweise für einen relevanten Vorbefund. Es handle sich um ein relevantes Trauma der rechten Schulter mit seither beste henden Brückensymptomen. Damit seien sämtliche Voraussetzungen für ein unfallbedingtes Geschehen erfüllt. Es lägen keinerlei Hinweise für ein degene ratives Geschehen im Bereich der Rotatorenmanschette vor (S. 1). 3.11
Im Zusammenhang mit der erfolgten Einsprache machte der Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 auf nochmalige Nachfrage hin folgende Ausführungen zum Sachverhalt: Er habe in jeder Hand einen zirka 25 kg schweren Abrollbock ge tragen, wobei die Finger in der Mitte des Bockes in einem Loch eingehakt ge wesen seien. Er sei über die Deckenkante gestolpert und mit voller Wucht auf die Schulter gefallen. Die Böcke habe er nicht loslassen können und beim Sturz angehoben, wodurch die Muskeln angespannt gewesen seien (vgl. Urk. 7/40). 3.12
Kreisarzt Dr. D.___ erachtete die Ausführungen von Dr. C.___ am 21. Januar 2016 als weitgehend auf Vermutungen basierend und kam zum Schluss, dass diese nichts an seiner Beurteilung vom 23. November 2015 ändern würden (vgl. Urk. 7/42). 3.13
Am 28. Juni 2016 erfolgte eine versicherungsmedizinische chirurgische Beurtei lung durch PD Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 7/57). Die ser hielt fest, dass ein Sturz auf die Schulter und eine danach festgestellte Ro tatorenmanschettenläsion nicht zwingend unfallkausal seien. Bei der Beurtei lung der Kausalität von Rotatorenmanschettenläsionen seien verschiedene Fak toren zu berücksichtigen, welche in einem Score von Bonnaire übersichtlich zusammengefasst worden seien (S. 9). Vorliegend ergäben sich nach dem Bon naire-Score acht Punkte für und sechzehn Punkte gegen einen unfallbedingten Zusammenhang. Die Unfallschilderung könne nicht nachvollzogen werden. Der genaue Unfallmechanismus könne daher nicht beurteilt und nicht bewertet wer den (S. 11). Es handle sich um eine Kombination von intrinsischen und extrin sischen degenerativen Gründen im vorderen engen Subakromialraum. Für einen traumatischen Riss fehle das geforderte Knochenmarködem. Hierzu sei aller dings anzumerken, dass ein solches bei dieser Latenz zwischen Unfall und MRI-Untersuchung auch wieder verschwunden sein könne. Zusammenfassend handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen degenerativen Vorzu stand der Supraspinatussehne. Die Heilungszeit betrage auch bei einer mittel schweren Verletzung mit konservativer Therapie maximal zehn Wochen. Der Status quo sine sei spätestens am 2. Juli 2015 erreicht beziehungsweise der un fallbedingte Schulterschaden rechts spätestens in diesem Zeitpunkt abgeheilt gewesen (S. 12). 4. 4.1
In den Akten finden sich hinsichtlich des Unfallherganges zwar entsprechende - eher rudimentäre - Schilderungen des Beschwerdeführers und auch den medizi nischen Berichten sind diesbezüglich lediglich kurze Darstellungen zu entneh men (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6; Urk. 7/3; Urk. 7/4 Ziff. 6; Urk. 7/14 S. 1; Urk. 7/15 S. 1; Urk. 7/24 S. 2; Urk. 7/27 S. 1; Urk. 7/40; Urk. 7/41 S. 1; Urk. 7/57 S. 11). Der genaue Unfallhergang und –mechanismus wurden im Verwaltungsverfahren al lerdings nicht eruiert, weshalb am 4. Mai 2017 am hiesigen Gericht eine Partei befragung sowie Zeugenbefragungen stattfanden (vgl. Protokoll S. 3 ff.).
Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er die Abrollböcke auf dem Rückweg zur Baracke hinaufgetragen habe. Der Keller sei schon erstellt gewesen und von da aus habe ein kleiner Absatz von 30 bis 40 cm zum eigent lichen Erdgeschossboden geführt. Er habe darübersteigen wollen, sei jedoch beim Anheben des Fusses angehängt. Die Böcke habe er in den Händen gehal ten und die Finger seien in den Haken eingehängt gewesen. Im Stolpern habe er die Böcke hochzuziehen versucht, da er diese nicht habe loslassen können. Beim Sturz habe er gemerkt, dass dies nicht gehe. Dann sei er mit angezogenen Ar men und mit diesen Abrollböcken in den Händen seitlich auf die rechte Schulter gefallen. Die Abrollböcke seien etwa 20 kg schwer und etwa 1.30 Meter lang. Die Frage nach einer Vorwärtsbewegung bejahte der Beschwerdeführer. Er sei quasi gestolpert. Wegen des Gewichts habe er den Fuss nicht mehr anheben können und sei mit diesen Böcken in den Händen auf den frisch betonierten Beton gefallen. Er könne nicht sagen, ob er auf den Bock oder direkt auf den Betonboden gefallen sei. Er nehme an, die Böcke seien irgendwo darunter gele gen. Er sei mit diesen Böcken auf die rechte Seite gefallen. Sein Arm habe sich ein bisschen hinten befunden und er sei nach vorn auf die rechte Schulter ge fallen. Der Arm sei ganz sicher angewinkelt gewesen. Er könne nicht mehr sa gen, ob der Arm schlussendlich nach vorne, nach hinten oder auf die Seite ge dreht gewesen sei. Er habe aber sicher nicht losgelassen. Der Arm sei unter ihm fixiert gewesen. Er würde behaupten, er habe auch mit dem linken Arm nicht losgelassen. Er sei mit einer leichten Drehbewegung nach vorne rechts gefallen (vgl. Protokoll S. 4 bis 7).
Die Zeugenbefragungen des Vorgesetzten sowie eines ehemaligen Arbeitskolle gen des Beschwerdeführers konnten demgegenüber nichts zur Erstellung des Unfallherganges beitragen, da diese den Unfall nicht direkt gesehen hätten (vgl. Protokoll S. 13 und 17). 4.2
Die sich in den Akten befindlichen medizinischen Kausalitätsbeurteilungen er folgten allesamt ohne Kenntnis des genauen Unfallherganges. So erfolgte die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. D.___ lediglich in Kenntnis der Unfallmel dung, wonach der Beschwerdeführer beim Gehen auf die rechte Schulter ge stürzt sei (vgl. Urk. 7/24 S. 1 f.). Den vom Beschwerdeführer später präzisierten Hergang erachtete Dr. D.___ ohne jegliche Begründung als nicht nachvollzieh bar und unglaubwürdig (vgl. Urk. 7/28 Ziff. 1; Urk. 7/31). Die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner PD Dr. F.___ erfolgte ebenfalls ohne Kenntnis des genauen Unfallherganges, wobei er die damals bereits gemachten Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erachtete, da, wenn jemand stolpere, dieser nach vorne falle und dementsprechend die Arme nach vorne gerichtet habe. Entsprechend berücksichtigte PD Dr. F.___ den Unfallmechanis mus auch nicht bei der Beurteilung der Kausalität nach dem Bonnaire-Score (vgl. Urk. 7/57 S. 11 oben). Obwohl sich der genaue Unfallhergang und -me chanismus anhand der rudimentären Angaben des Beschwerdeführers nicht eruieren liess, erfolgte sowohl durch den Kreisarzt als auch durch den Versi cherungsmediziner eine Kausalitätsbeurteilung, wobei sie die Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erachteten. Die Beurteilung durch Dr. C.___, wonach ein Axialtrauma mit Rotationstrauma erfolgt sei und daher ein relevanter Unfallmechanismus vorliege (vgl. Urk. 7/41 S. 1), sagt schliesslich nichts über den tatsächlichen Unfallhergang aus, weshalb auf seine Kausalitäts beurteilung mangels Nachvollziehbarkeit ebenfalls nicht abzustellen ist. 4.3
Sämtliche Ärzte sind sich indessen einig, dass gewisse Mechanismen durchaus eine unfallkausale Ruptur bewirken können (vgl. Urk. 7/24 S. 2; Urk. 7/41 S. 1; Urk. 7/57 S. 9 f.). PD Dr. F.___ wies ausserdem darauf hin, dass das geforderte Knochenmarködem zwar fehle, dieses aufgrund des Zeitablaufs allerdings auch wieder verschwunden sein könne (vgl. Urk. 7/57 S. 12). In Kenntnis des nun er stellten Unfallherganges ist daher zu beurteilen, ob ein solch relevanter Mecha nismus vorliegt.
Dabei erscheinen die vom Beschwerdeführer anlässlich der Parteibefragung ge machten Schilderungen des Unfallhergangs als glaubwürdig, nachvollziehbar und überzeugend. Fest steht somit, dass der Beschwerdeführer zusammengefasst über einen Absatz stolperte, eine Vorwärtsbewegung ausführte, er mit einer leichten Drehbewegung nach vorne rechts auf die Schulter fiel, wobei der rechts festgehaltene rund 20 kg schwere und etwa 1.30 Meter lange Abrollbock, wel cher nicht losgelassen wurde, seitlich zu liegen kam und der rechte Arm hinten blieb (vgl. Protokoll S. 3 ff.). Der Unfallhergang wurde denn auch von der Suva nicht bestritten.
Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. April 2014 und den nach dem 2. Juli 2015 noch bestehenden Beschwerden unter Be rücksichtigung des nun erstellten Unfallherganges abklärt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 6. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Suva zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 5. April 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
E. 1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern ei ner vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit or ganische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders ge arteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
Da die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können, kann der Unfallversicherer bei der Leistungspflicht gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall behaftet werden. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzu weisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der ge sundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Per son aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammen hang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, für spätere Gesundheitsstörun gen kommt sie dagegen nur auf, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Bun desgerichts U 163/04 vom 8. Oktober 2004, E. 3.2; 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010, E. 2.3; 8C_506/2008 vom 5. März 2009, E. 3.1;
8C_252/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2; 8C_163/2013 vom 28. November 2013, E. 2.2, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE 134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versi cherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damali gen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behand lungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Um stände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
E. 2 Der Versicherte erhob am 3. August 2016 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 6. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuhe ben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Ausserdem be antragte er eine persönliche Anhörung (Urk. 1). Die Suva beantragte mit Be schwerdeantwort vom 7. September 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9).
Am 4. Mai 2017 fanden eine Parteibefragung sowie Zeugenbefragungen sowie eine Instruktionsverhandlung statt (vgl. Protokoll S. 3 ff.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Leistungspflicht damit, dass kein Anlass dazu bestehe, die Beurteilung des Versicherungsmediziners sowie des Kreisarztes in Frage zu stellen. Die Kausalitätsbeurteilung sei fundiert. Auch könnten keine Brückensymptome nachgewiesen werden. Es sei unbestrit ten, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Arbeitsunfall an der rechten Schulter verletzt habe. Das Unfallereignis sei allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich ursächlich für den Gesundheitsschaden. Der Status quo sine sei mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zehn Wochen nach dem Unfall, jedoch spätestens am 2. Juli 2015 erreicht gewesen. Die noch bestehenden Beschwer den an der rechten Schulter seien nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt. Die Leistungen seien daher zu Recht eingestellt worden (vgl. Urk. 2 S. 12 ff.; Urk. 6 S. 3 ff.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe einen klaren Unfallhergang geschildert. Sein Arbeitgeber könne den Unfall bezeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Unfall nicht als solcher eingestuft werde. Er sei daher mit dem Entscheid nicht einverstanden und be antrage eine persönliche Anhörung zur Schilderung des Unfallhergangs und des Behandlungsverlaufes (S. 1 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Leistun gen der Beschwerdegegnerin hat und dabei insbesondere das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs betreffend die noch bestehenden Be schwerden.
E. 3.1 Am 15. April 2014 fiel der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 17. Juli 2014 beim Gehen auf die rechte Schulter und zog sich dabei eine Prellung zu (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6, Ziff. 9; vgl. auch Urk. 7/4 Ziff. 6, Ziff. 9).
E. 3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 mittels Ultraschall und äusserte dabei einen hochgradigen Verdacht auf eine kleine Partialruptur der Musculus Supraspi natussehne im Übergang vom medialen zum mittleren Drittel. Ausserdem liege eine asymptomatische intratendinöse Verkalkung in der linken Musculus Sup raspinatussehne vor (vgl. Bericht vom 16. Juli 2014, Urk. 7/9 S. 1).
E. 3.3 Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 (Urk. 7/3) diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Periarthropathia humerosca pularis (PHS) rechts. Der Beschwerdeführer sei am 15. April 2014 auf die rechte Schulter gefallen, woraufhin er Schmerzen, insbesondere bei Abduktion und Ausholbewegung, verspürt habe. Auch hätten selten Nachtschmerzen bestan den. Eine erste Konsultation sei am 15. Juli 2014 bei einem Praxisassistenten erfolgt. Dabei sei der Jobe-Test leicht positiv und alle Bewegungen seien etwas schmerzhaft gewesen. Hingegen hätten keine Überwärmung oder Myogelosen vorgelegen. Auch sei kein Achsenstossschmerz zu verzeichnen gewesen. Der ra diologische Befund sei unauffällig gewesen. Im Ultraschall habe sich ein hoch gradiger Verdacht auf eine kleine Partialruptur der Musculus Supraspinatus sehne im Übergang vom medialen zum mittleren Drittel gezeigt. Asymptoma tisch sei eine intratendinöse Verkalkung der linken Musculus Supraspinatus sehne ersichtlich gewesen. Die Behandlung mit nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) habe keine wesentliche Besserung erzielt. Daher sei am 19. Juni 2015 aufgrund derselben subjektiven Problematik wie vor einem Jahr eine erneute Konsultation erfolgt. Der klinische Befund sei im Wesentlichen unauffällig. Ein zig die Elevation über 90 Grad sei schmerzhaft eingeschränkt.
E. 3.4 Dr. med. B.___, praktische Ärztin, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, diagnostizierten mit Bericht vom 14. September 2015 (Urk. 7/14) eine Im pingementsymptomatik der rechten Schulter. Zudem äusserten sie den Verdacht auf eine Supraspinatussehnenaffektion rechts sowie eine Läsion des rechten su perioren Labrums von anterior nach posterior (SLAP-Läsion). Der Beschwerde führer habe angegeben, dass er am 15. April 2014 gestürzt und dabei auf die rechte Seite gefallen sei, wobei er sich mit dem rechten Arm nach hinten abge stützt habe. Zur weiteren differentialdiagnostischen Abklärung werde eine Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Schultergelenks durchgeführt (S. 1).
E. 3.5 Das bereits am 11. September 2015 durchgeführte Arthro-MRI des rechten Schul tergelenks zeigte eine deutliche Akromioklavikulararthrose und Zeichen des subakromialen Impingements mit Bursitis sowie eine deutliche Tendinopa thie der Supraspinatussehne mit kleinster partieller Ablösung der Sehne vom Tuberculum majus (vgl. Bericht vom 14. September 2015, Urk. 7/16).
Gestützt darauf empfahlen Dr. B.___ und Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion (vgl. Bericht vom 14. September 2015, Urk. 7/15 S. 1).
E. 3.6 Am 10. November 2015 erfolgte eine kreisärztliche Kurzbeurteilung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie. Dieser kam zum Schluss, dass die Beschwerden und die geplante Operation nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 15. April 2014 zurückzuführen seien. Der Unfall habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Ge sundheitszustandes geführt. Der Status quo sine sei sechs Wochen nach dem Unfall wieder erreicht gewesen. Ein direkter Anprall der Schulter verursache keine Ruptur der Rotatorenmanschette (Urk. 7/17).
E. 3.7 Eine ausführliche kreisärztliche Beurteilung durch Dr. D.___ erfolgte am 23. November 2015 (Urk. 7/24). Dabei hielt dieser fest, dass der Beschwerde führer am 15. April 2014 auf seine rechte Schulter gestürzt sei. Eine Unfallmel dung sei jedoch erst drei Monate später erfolgt. Weder anlässlich der Untersu chung mittels Ultraschall noch im Befund des MRI hätten unfallbedingte Schä den erkannt werden können. Es gebe keinen isolierten, ausschliesslich trauma tisch bedingten Supraspinatussehnenriss. In Betracht komme höchstens ein Verletzungsmechanismus im Sinne einer wesentlichen Teilursache bei bestehen der Degeneration. Eine isolierte Verletzung der Rotatorenmanschette sei die Ausnahme. Die Rotatorenmanschette könne mitverletzt werden, falls das Schultergelenk in seiner Gesamtheit geschädigt werde. Ungeeignet hierzu seien die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter durch Sturz, Prellung oder Schlag und aktive Tätigkeiten, die zu einer abrupten allerdings planmässigen Muskel kontraktion führen würden sowie plötzliche Muskelanspannungen in den Mus keln der Rotatorenmanschette. Zusammenfassend kam Dr. D.___ zum Schluss, dass es sich um eine degenerative Erkrankung handle. Das Unfallereignis sei nicht geeignet, eine Supraspinatussehnenruptur hervorzurufen. Der Zusammen hang zwischen dem geschilderten Unfallereignis und den Veränderungen im rechten Schultergelenk könne nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt wer den. Der Status quo sine sei sechs Wochen nach dem Unfallereignis wieder er reicht gewesen (S. 2).
E. 3.8 Mit E-Mail vom 29. November 2015 (Urk. 7/27) schilderte der Beschwerdeführer den Unfallhergang, wonach er auf der Baustelle E.___ mit je einem Abrollbock in jeder Hand über eine Deckenkante gestolpert sei. Da die Finger in den Ver stärkungen der Abrollböcke eingehakt gewesen seien, habe er beim Stolpern nur die Arme irgendwie nach oben hinten reissen können. Dies, damit er nicht über die Abrollböcke falle und die eingehakten Finger breche. Er sei mit angespann ter Muskulatur auf die rechte Schulter gefallen (S. 1).
E. 3.9 Diesen geschilderten Unfallhergang erachtete Kreisarzt Dr. D.___ am 1. De-zember 2015 als nicht nachvollziehbar und kam zum Schluss, dass seiner Beurteilung vom 23. November 2015 nichts hinzuzufügen sei und diese weiter hin ihre Gültigkeit behalte (vgl. Urk. 7/28).
E. 3.10 Am 5. Januar 2016 führte Dr. C.___ beim Beschwerdeführer eine Schulterarthro skopie rechts mit Akromioplastik und Supraspinatussehnenrekonstruktion durch (vgl. Operationsbericht vom 5. Januar 2016, Urk. 7/36).
Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 (Urk. 7/41) hielt Dr. C.___ sodann fest, dass es sich klarerweise um einen traumatischen Befund handle. Der Beschwerde führer sei bis zum Ereignis vom 15. April 2014 als Hochbaupolier in einer kör perlich belastenden Tätigkeit schmerzfrei und vollumfänglich arbeitsfähig ge wesen. Es liege demnach kein klinischer Hinweis für einen relevanten Vorbe fund vor. Beim Sturz vom 15. April 2014 habe es sich um einen Abstützsturz mit Versuch des Auffangens mit einem Axialtrauma auf die rechte Schulter ge handelt, welches zusätzlich noch mit einem Rotationstrauma verbunden sein dürfte. Dies sei ein relevanter Unfallmechanismus, welcher bekannt dafür sei, dass er eine Rotatorenmanschettenruptur auslösen könne. Es handle sich somit um ein relevantes Unfalltrauma mit einem relevanten Mechanismus. Zudem bestünden Brückensymptome. Der Beschwerdeführer sei bis zur Operation nie beschwerdefrei gewesen und habe rotatorenmanschettentypische Symptome mit Schmerzen für Überkopf-Tätigkeiten sowie eine Kraftreduktion in der Abduk tion gezeigt. Bildgebend sei ein zentraler Ausriss der Supraspinatussehne bei ansonsten korrekter Sehnen- und vor allem Muskelsubstanz ersichtlich gewe sen. Im MRI vom 11. September 2015 habe sich keinerlei Muskelatrophie und keinerlei Verfettung im Bereich der Supraspinatussehne als Hinweis für eine Vorschädigung der Rotatorenmanschette gezeigt. Intraoperativ sei der zentrale Ausriss der Rotatorenmanschette ersichtlich gewesen. Dieser Ausriss sei für die Beschwerden verantwortlich und möglicherweise mit einer kleinen ossären Komponente verbunden. Dies werde jedoch aufgrund der Arthroskopie nie mit 100%iger Sicherheit beurteilt werden können. Zusammenfassend bestünden we der klinische noch bildgebende Hinweise für einen relevanten Vorbefund. Es handle sich um ein relevantes Trauma der rechten Schulter mit seither beste henden Brückensymptomen. Damit seien sämtliche Voraussetzungen für ein unfallbedingtes Geschehen erfüllt. Es lägen keinerlei Hinweise für ein degene ratives Geschehen im Bereich der Rotatorenmanschette vor (S. 1).
E. 3.11 Im Zusammenhang mit der erfolgten Einsprache machte der Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 auf nochmalige Nachfrage hin folgende Ausführungen zum Sachverhalt: Er habe in jeder Hand einen zirka 25 kg schweren Abrollbock ge tragen, wobei die Finger in der Mitte des Bockes in einem Loch eingehakt ge wesen seien. Er sei über die Deckenkante gestolpert und mit voller Wucht auf die Schulter gefallen. Die Böcke habe er nicht loslassen können und beim Sturz angehoben, wodurch die Muskeln angespannt gewesen seien (vgl. Urk. 7/40).
E. 3.12 Kreisarzt Dr. D.___ erachtete die Ausführungen von Dr. C.___ am 21. Januar 2016 als weitgehend auf Vermutungen basierend und kam zum Schluss, dass diese nichts an seiner Beurteilung vom 23. November 2015 ändern würden (vgl. Urk. 7/42).
E. 3.13 Am 28. Juni 2016 erfolgte eine versicherungsmedizinische chirurgische Beurtei lung durch PD Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 7/57). Die ser hielt fest, dass ein Sturz auf die Schulter und eine danach festgestellte Ro tatorenmanschettenläsion nicht zwingend unfallkausal seien. Bei der Beurtei lung der Kausalität von Rotatorenmanschettenläsionen seien verschiedene Fak toren zu berücksichtigen, welche in einem Score von Bonnaire übersichtlich zusammengefasst worden seien (S. 9). Vorliegend ergäben sich nach dem Bon naire-Score acht Punkte für und sechzehn Punkte gegen einen unfallbedingten Zusammenhang. Die Unfallschilderung könne nicht nachvollzogen werden. Der genaue Unfallmechanismus könne daher nicht beurteilt und nicht bewertet wer den (S. 11). Es handle sich um eine Kombination von intrinsischen und extrin sischen degenerativen Gründen im vorderen engen Subakromialraum. Für einen traumatischen Riss fehle das geforderte Knochenmarködem. Hierzu sei aller dings anzumerken, dass ein solches bei dieser Latenz zwischen Unfall und MRI-Untersuchung auch wieder verschwunden sein könne. Zusammenfassend handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen degenerativen Vorzu stand der Supraspinatussehne. Die Heilungszeit betrage auch bei einer mittel schweren Verletzung mit konservativer Therapie maximal zehn Wochen. Der Status quo sine sei spätestens am 2. Juli 2015 erreicht beziehungsweise der un fallbedingte Schulterschaden rechts spätestens in diesem Zeitpunkt abgeheilt gewesen (S. 12).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
E. 4.1 In den Akten finden sich hinsichtlich des Unfallherganges zwar entsprechende - eher rudimentäre - Schilderungen des Beschwerdeführers und auch den medizi nischen Berichten sind diesbezüglich lediglich kurze Darstellungen zu entneh men (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6; Urk. 7/3; Urk. 7/4 Ziff. 6; Urk. 7/14 S. 1; Urk. 7/15 S. 1; Urk. 7/24 S. 2; Urk. 7/27 S. 1; Urk. 7/40; Urk. 7/41 S. 1; Urk. 7/57 S. 11). Der genaue Unfallhergang und –mechanismus wurden im Verwaltungsverfahren al lerdings nicht eruiert, weshalb am 4. Mai 2017 am hiesigen Gericht eine Partei befragung sowie Zeugenbefragungen stattfanden (vgl. Protokoll S. 3 ff.).
Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er die Abrollböcke auf dem Rückweg zur Baracke hinaufgetragen habe. Der Keller sei schon erstellt gewesen und von da aus habe ein kleiner Absatz von 30 bis 40 cm zum eigent lichen Erdgeschossboden geführt. Er habe darübersteigen wollen, sei jedoch beim Anheben des Fusses angehängt. Die Böcke habe er in den Händen gehal ten und die Finger seien in den Haken eingehängt gewesen. Im Stolpern habe er die Böcke hochzuziehen versucht, da er diese nicht habe loslassen können. Beim Sturz habe er gemerkt, dass dies nicht gehe. Dann sei er mit angezogenen Ar men und mit diesen Abrollböcken in den Händen seitlich auf die rechte Schulter gefallen. Die Abrollböcke seien etwa 20 kg schwer und etwa 1.30 Meter lang. Die Frage nach einer Vorwärtsbewegung bejahte der Beschwerdeführer. Er sei quasi gestolpert. Wegen des Gewichts habe er den Fuss nicht mehr anheben können und sei mit diesen Böcken in den Händen auf den frisch betonierten Beton gefallen. Er könne nicht sagen, ob er auf den Bock oder direkt auf den Betonboden gefallen sei. Er nehme an, die Böcke seien irgendwo darunter gele gen. Er sei mit diesen Böcken auf die rechte Seite gefallen. Sein Arm habe sich ein bisschen hinten befunden und er sei nach vorn auf die rechte Schulter ge fallen. Der Arm sei ganz sicher angewinkelt gewesen. Er könne nicht mehr sa gen, ob der Arm schlussendlich nach vorne, nach hinten oder auf die Seite ge dreht gewesen sei. Er habe aber sicher nicht losgelassen. Der Arm sei unter ihm fixiert gewesen. Er würde behaupten, er habe auch mit dem linken Arm nicht losgelassen. Er sei mit einer leichten Drehbewegung nach vorne rechts gefallen (vgl. Protokoll S. 4 bis 7).
Die Zeugenbefragungen des Vorgesetzten sowie eines ehemaligen Arbeitskolle gen des Beschwerdeführers konnten demgegenüber nichts zur Erstellung des Unfallherganges beitragen, da diese den Unfall nicht direkt gesehen hätten (vgl. Protokoll S. 13 und 17).
E. 4.2 Die sich in den Akten befindlichen medizinischen Kausalitätsbeurteilungen er folgten allesamt ohne Kenntnis des genauen Unfallherganges. So erfolgte die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. D.___ lediglich in Kenntnis der Unfallmel dung, wonach der Beschwerdeführer beim Gehen auf die rechte Schulter ge stürzt sei (vgl. Urk. 7/24 S. 1 f.). Den vom Beschwerdeführer später präzisierten Hergang erachtete Dr. D.___ ohne jegliche Begründung als nicht nachvollzieh bar und unglaubwürdig (vgl. Urk. 7/28 Ziff. 1; Urk. 7/31). Die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner PD Dr. F.___ erfolgte ebenfalls ohne Kenntnis des genauen Unfallherganges, wobei er die damals bereits gemachten Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erachtete, da, wenn jemand stolpere, dieser nach vorne falle und dementsprechend die Arme nach vorne gerichtet habe. Entsprechend berücksichtigte PD Dr. F.___ den Unfallmechanis mus auch nicht bei der Beurteilung der Kausalität nach dem Bonnaire-Score (vgl. Urk. 7/57 S. 11 oben). Obwohl sich der genaue Unfallhergang und -me chanismus anhand der rudimentären Angaben des Beschwerdeführers nicht eruieren liess, erfolgte sowohl durch den Kreisarzt als auch durch den Versi cherungsmediziner eine Kausalitätsbeurteilung, wobei sie die Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erachteten. Die Beurteilung durch Dr. C.___, wonach ein Axialtrauma mit Rotationstrauma erfolgt sei und daher ein relevanter Unfallmechanismus vorliege (vgl. Urk. 7/41 S. 1), sagt schliesslich nichts über den tatsächlichen Unfallhergang aus, weshalb auf seine Kausalitäts beurteilung mangels Nachvollziehbarkeit ebenfalls nicht abzustellen ist.
E. 4.3 Sämtliche Ärzte sind sich indessen einig, dass gewisse Mechanismen durchaus eine unfallkausale Ruptur bewirken können (vgl. Urk. 7/24 S. 2; Urk. 7/41 S. 1; Urk. 7/57 S. 9 f.). PD Dr. F.___ wies ausserdem darauf hin, dass das geforderte Knochenmarködem zwar fehle, dieses aufgrund des Zeitablaufs allerdings auch wieder verschwunden sein könne (vgl. Urk. 7/57 S. 12). In Kenntnis des nun er stellten Unfallherganges ist daher zu beurteilen, ob ein solch relevanter Mecha nismus vorliegt.
Dabei erscheinen die vom Beschwerdeführer anlässlich der Parteibefragung ge machten Schilderungen des Unfallhergangs als glaubwürdig, nachvollziehbar und überzeugend. Fest steht somit, dass der Beschwerdeführer zusammengefasst über einen Absatz stolperte, eine Vorwärtsbewegung ausführte, er mit einer leichten Drehbewegung nach vorne rechts auf die Schulter fiel, wobei der rechts festgehaltene rund 20 kg schwere und etwa 1.30 Meter lange Abrollbock, wel cher nicht losgelassen wurde, seitlich zu liegen kam und der rechte Arm hinten blieb (vgl. Protokoll S. 3 ff.). Der Unfallhergang wurde denn auch von der Suva nicht bestritten.
Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. April 2014 und den nach dem 2. Juli 2015 noch bestehenden Beschwerden unter Be rücksichtigung des nun erstellten Unfallherganges abklärt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 6. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Suva zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00167
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 11. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1970, war seit dem 1. Mai 2009 als Maurerpolier bei der Y.___ angestellt und damit bei der Suva für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 15. April 2014 auf die rechte Schulter fiel (Urk. 7/1). Die Untersuchung mittels Ultraschall ergab einen hochgradigen Verdacht auf eine kleine Partialruptur der Musculus Supraspinatussehne (Urk. 7/9 S. 1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/2). 1.2
Am 30. Juni 2015 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten einen Rückfall (Urk. 7/4). Nach getätigten Abklärungen lehnte die Suva eine weitere Leistungs pflicht über den 2. Juli 2015 hinaus mit Schreiben vom 10. November 2015 (Urk. 7/18) und mit Verfügung vom 5. Januar 2016 (Urk. 7/33) ab, da die geltend gemachten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/38) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 (Urk. 7/59 = Urk. 2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 3. August 2016 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 6. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuhe ben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Ausserdem be antragte er eine persönliche Anhörung (Urk. 1). Die Suva beantragte mit Be schwerdeantwort vom 7. September 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9).
Am 4. Mai 2017 fanden eine Parteibefragung sowie Zeugenbefragungen sowie eine Instruktionsverhandlung statt (vgl. Protokoll S. 3 ff.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 5. April 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.5
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern ei ner vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit or ganische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders ge arteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
Da die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können, kann der Unfallversicherer bei der Leistungspflicht gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall behaftet werden. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzu weisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der ge sundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Per son aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammen hang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, für spätere Gesundheitsstörun gen kommt sie dagegen nur auf, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Bun desgerichts U 163/04 vom 8. Oktober 2004, E. 3.2; 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010, E. 2.3; 8C_506/2008 vom 5. März 2009, E. 3.1;
8C_252/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2; 8C_163/2013 vom 28. November 2013, E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.6
Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE 134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versi cherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damali gen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behand lungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Um stände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Leistungspflicht damit, dass kein Anlass dazu bestehe, die Beurteilung des Versicherungsmediziners sowie des Kreisarztes in Frage zu stellen. Die Kausalitätsbeurteilung sei fundiert. Auch könnten keine Brückensymptome nachgewiesen werden. Es sei unbestrit ten, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Arbeitsunfall an der rechten Schulter verletzt habe. Das Unfallereignis sei allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich ursächlich für den Gesundheitsschaden. Der Status quo sine sei mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zehn Wochen nach dem Unfall, jedoch spätestens am 2. Juli 2015 erreicht gewesen. Die noch bestehenden Beschwer den an der rechten Schulter seien nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt. Die Leistungen seien daher zu Recht eingestellt worden (vgl. Urk. 2 S. 12 ff.; Urk. 6 S. 3 ff.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe einen klaren Unfallhergang geschildert. Sein Arbeitgeber könne den Unfall bezeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Unfall nicht als solcher eingestuft werde. Er sei daher mit dem Entscheid nicht einverstanden und be antrage eine persönliche Anhörung zur Schilderung des Unfallhergangs und des Behandlungsverlaufes (S. 1 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Leistun gen der Beschwerdegegnerin hat und dabei insbesondere das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs betreffend die noch bestehenden Be schwerden. 3. 3.1
Am 15. April 2014 fiel der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 17. Juli 2014 beim Gehen auf die rechte Schulter und zog sich dabei eine Prellung zu (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6, Ziff. 9; vgl. auch Urk. 7/4 Ziff. 6, Ziff. 9). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 mittels Ultraschall und äusserte dabei einen hochgradigen Verdacht auf eine kleine Partialruptur der Musculus Supraspi natussehne im Übergang vom medialen zum mittleren Drittel. Ausserdem liege eine asymptomatische intratendinöse Verkalkung in der linken Musculus Sup raspinatussehne vor (vgl. Bericht vom 16. Juli 2014, Urk. 7/9 S. 1). 3.3
Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 (Urk. 7/3) diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Periarthropathia humerosca pularis (PHS) rechts. Der Beschwerdeführer sei am 15. April 2014 auf die rechte Schulter gefallen, woraufhin er Schmerzen, insbesondere bei Abduktion und Ausholbewegung, verspürt habe. Auch hätten selten Nachtschmerzen bestan den. Eine erste Konsultation sei am 15. Juli 2014 bei einem Praxisassistenten erfolgt. Dabei sei der Jobe-Test leicht positiv und alle Bewegungen seien etwas schmerzhaft gewesen. Hingegen hätten keine Überwärmung oder Myogelosen vorgelegen. Auch sei kein Achsenstossschmerz zu verzeichnen gewesen. Der ra diologische Befund sei unauffällig gewesen. Im Ultraschall habe sich ein hoch gradiger Verdacht auf eine kleine Partialruptur der Musculus Supraspinatus sehne im Übergang vom medialen zum mittleren Drittel gezeigt. Asymptoma tisch sei eine intratendinöse Verkalkung der linken Musculus Supraspinatus sehne ersichtlich gewesen. Die Behandlung mit nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) habe keine wesentliche Besserung erzielt. Daher sei am 19. Juni 2015 aufgrund derselben subjektiven Problematik wie vor einem Jahr eine erneute Konsultation erfolgt. Der klinische Befund sei im Wesentlichen unauffällig. Ein zig die Elevation über 90 Grad sei schmerzhaft eingeschränkt. 3.4
Dr. med. B.___, praktische Ärztin, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, diagnostizierten mit Bericht vom 14. September 2015 (Urk. 7/14) eine Im pingementsymptomatik der rechten Schulter. Zudem äusserten sie den Verdacht auf eine Supraspinatussehnenaffektion rechts sowie eine Läsion des rechten su perioren Labrums von anterior nach posterior (SLAP-Läsion). Der Beschwerde führer habe angegeben, dass er am 15. April 2014 gestürzt und dabei auf die rechte Seite gefallen sei, wobei er sich mit dem rechten Arm nach hinten abge stützt habe. Zur weiteren differentialdiagnostischen Abklärung werde eine Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Schultergelenks durchgeführt (S. 1). 3.5
Das bereits am 11. September 2015 durchgeführte Arthro-MRI des rechten Schul tergelenks zeigte eine deutliche Akromioklavikulararthrose und Zeichen des subakromialen Impingements mit Bursitis sowie eine deutliche Tendinopa thie der Supraspinatussehne mit kleinster partieller Ablösung der Sehne vom Tuberculum majus (vgl. Bericht vom 14. September 2015, Urk. 7/16).
Gestützt darauf empfahlen Dr. B.___ und Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion (vgl. Bericht vom 14. September 2015, Urk. 7/15 S. 1). 3.6
Am 10. November 2015 erfolgte eine kreisärztliche Kurzbeurteilung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie. Dieser kam zum Schluss, dass die Beschwerden und die geplante Operation nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 15. April 2014 zurückzuführen seien. Der Unfall habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Ge sundheitszustandes geführt. Der Status quo sine sei sechs Wochen nach dem Unfall wieder erreicht gewesen. Ein direkter Anprall der Schulter verursache keine Ruptur der Rotatorenmanschette (Urk. 7/17). 3.7
Eine ausführliche kreisärztliche Beurteilung durch Dr. D.___ erfolgte am 23. November 2015 (Urk. 7/24). Dabei hielt dieser fest, dass der Beschwerde führer am 15. April 2014 auf seine rechte Schulter gestürzt sei. Eine Unfallmel dung sei jedoch erst drei Monate später erfolgt. Weder anlässlich der Untersu chung mittels Ultraschall noch im Befund des MRI hätten unfallbedingte Schä den erkannt werden können. Es gebe keinen isolierten, ausschliesslich trauma tisch bedingten Supraspinatussehnenriss. In Betracht komme höchstens ein Verletzungsmechanismus im Sinne einer wesentlichen Teilursache bei bestehen der Degeneration. Eine isolierte Verletzung der Rotatorenmanschette sei die Ausnahme. Die Rotatorenmanschette könne mitverletzt werden, falls das Schultergelenk in seiner Gesamtheit geschädigt werde. Ungeeignet hierzu seien die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter durch Sturz, Prellung oder Schlag und aktive Tätigkeiten, die zu einer abrupten allerdings planmässigen Muskel kontraktion führen würden sowie plötzliche Muskelanspannungen in den Mus keln der Rotatorenmanschette. Zusammenfassend kam Dr. D.___ zum Schluss, dass es sich um eine degenerative Erkrankung handle. Das Unfallereignis sei nicht geeignet, eine Supraspinatussehnenruptur hervorzurufen. Der Zusammen hang zwischen dem geschilderten Unfallereignis und den Veränderungen im rechten Schultergelenk könne nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt wer den. Der Status quo sine sei sechs Wochen nach dem Unfallereignis wieder er reicht gewesen (S. 2). 3.8
Mit E-Mail vom 29. November 2015 (Urk. 7/27) schilderte der Beschwerdeführer den Unfallhergang, wonach er auf der Baustelle E.___ mit je einem Abrollbock in jeder Hand über eine Deckenkante gestolpert sei. Da die Finger in den Ver stärkungen der Abrollböcke eingehakt gewesen seien, habe er beim Stolpern nur die Arme irgendwie nach oben hinten reissen können. Dies, damit er nicht über die Abrollböcke falle und die eingehakten Finger breche. Er sei mit angespann ter Muskulatur auf die rechte Schulter gefallen (S. 1). 3.9
Diesen geschilderten Unfallhergang erachtete Kreisarzt Dr. D.___ am 1. De-zember 2015 als nicht nachvollziehbar und kam zum Schluss, dass seiner Beurteilung vom 23. November 2015 nichts hinzuzufügen sei und diese weiter hin ihre Gültigkeit behalte (vgl. Urk. 7/28). 3.10
Am 5. Januar 2016 führte Dr. C.___ beim Beschwerdeführer eine Schulterarthro skopie rechts mit Akromioplastik und Supraspinatussehnenrekonstruktion durch (vgl. Operationsbericht vom 5. Januar 2016, Urk. 7/36).
Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 (Urk. 7/41) hielt Dr. C.___ sodann fest, dass es sich klarerweise um einen traumatischen Befund handle. Der Beschwerde führer sei bis zum Ereignis vom 15. April 2014 als Hochbaupolier in einer kör perlich belastenden Tätigkeit schmerzfrei und vollumfänglich arbeitsfähig ge wesen. Es liege demnach kein klinischer Hinweis für einen relevanten Vorbe fund vor. Beim Sturz vom 15. April 2014 habe es sich um einen Abstützsturz mit Versuch des Auffangens mit einem Axialtrauma auf die rechte Schulter ge handelt, welches zusätzlich noch mit einem Rotationstrauma verbunden sein dürfte. Dies sei ein relevanter Unfallmechanismus, welcher bekannt dafür sei, dass er eine Rotatorenmanschettenruptur auslösen könne. Es handle sich somit um ein relevantes Unfalltrauma mit einem relevanten Mechanismus. Zudem bestünden Brückensymptome. Der Beschwerdeführer sei bis zur Operation nie beschwerdefrei gewesen und habe rotatorenmanschettentypische Symptome mit Schmerzen für Überkopf-Tätigkeiten sowie eine Kraftreduktion in der Abduk tion gezeigt. Bildgebend sei ein zentraler Ausriss der Supraspinatussehne bei ansonsten korrekter Sehnen- und vor allem Muskelsubstanz ersichtlich gewe sen. Im MRI vom 11. September 2015 habe sich keinerlei Muskelatrophie und keinerlei Verfettung im Bereich der Supraspinatussehne als Hinweis für eine Vorschädigung der Rotatorenmanschette gezeigt. Intraoperativ sei der zentrale Ausriss der Rotatorenmanschette ersichtlich gewesen. Dieser Ausriss sei für die Beschwerden verantwortlich und möglicherweise mit einer kleinen ossären Komponente verbunden. Dies werde jedoch aufgrund der Arthroskopie nie mit 100%iger Sicherheit beurteilt werden können. Zusammenfassend bestünden we der klinische noch bildgebende Hinweise für einen relevanten Vorbefund. Es handle sich um ein relevantes Trauma der rechten Schulter mit seither beste henden Brückensymptomen. Damit seien sämtliche Voraussetzungen für ein unfallbedingtes Geschehen erfüllt. Es lägen keinerlei Hinweise für ein degene ratives Geschehen im Bereich der Rotatorenmanschette vor (S. 1). 3.11
Im Zusammenhang mit der erfolgten Einsprache machte der Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 auf nochmalige Nachfrage hin folgende Ausführungen zum Sachverhalt: Er habe in jeder Hand einen zirka 25 kg schweren Abrollbock ge tragen, wobei die Finger in der Mitte des Bockes in einem Loch eingehakt ge wesen seien. Er sei über die Deckenkante gestolpert und mit voller Wucht auf die Schulter gefallen. Die Böcke habe er nicht loslassen können und beim Sturz angehoben, wodurch die Muskeln angespannt gewesen seien (vgl. Urk. 7/40). 3.12
Kreisarzt Dr. D.___ erachtete die Ausführungen von Dr. C.___ am 21. Januar 2016 als weitgehend auf Vermutungen basierend und kam zum Schluss, dass diese nichts an seiner Beurteilung vom 23. November 2015 ändern würden (vgl. Urk. 7/42). 3.13
Am 28. Juni 2016 erfolgte eine versicherungsmedizinische chirurgische Beurtei lung durch PD Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 7/57). Die ser hielt fest, dass ein Sturz auf die Schulter und eine danach festgestellte Ro tatorenmanschettenläsion nicht zwingend unfallkausal seien. Bei der Beurtei lung der Kausalität von Rotatorenmanschettenläsionen seien verschiedene Fak toren zu berücksichtigen, welche in einem Score von Bonnaire übersichtlich zusammengefasst worden seien (S. 9). Vorliegend ergäben sich nach dem Bon naire-Score acht Punkte für und sechzehn Punkte gegen einen unfallbedingten Zusammenhang. Die Unfallschilderung könne nicht nachvollzogen werden. Der genaue Unfallmechanismus könne daher nicht beurteilt und nicht bewertet wer den (S. 11). Es handle sich um eine Kombination von intrinsischen und extrin sischen degenerativen Gründen im vorderen engen Subakromialraum. Für einen traumatischen Riss fehle das geforderte Knochenmarködem. Hierzu sei aller dings anzumerken, dass ein solches bei dieser Latenz zwischen Unfall und MRI-Untersuchung auch wieder verschwunden sein könne. Zusammenfassend handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen degenerativen Vorzu stand der Supraspinatussehne. Die Heilungszeit betrage auch bei einer mittel schweren Verletzung mit konservativer Therapie maximal zehn Wochen. Der Status quo sine sei spätestens am 2. Juli 2015 erreicht beziehungsweise der un fallbedingte Schulterschaden rechts spätestens in diesem Zeitpunkt abgeheilt gewesen (S. 12). 4. 4.1
In den Akten finden sich hinsichtlich des Unfallherganges zwar entsprechende - eher rudimentäre - Schilderungen des Beschwerdeführers und auch den medizi nischen Berichten sind diesbezüglich lediglich kurze Darstellungen zu entneh men (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6; Urk. 7/3; Urk. 7/4 Ziff. 6; Urk. 7/14 S. 1; Urk. 7/15 S. 1; Urk. 7/24 S. 2; Urk. 7/27 S. 1; Urk. 7/40; Urk. 7/41 S. 1; Urk. 7/57 S. 11). Der genaue Unfallhergang und –mechanismus wurden im Verwaltungsverfahren al lerdings nicht eruiert, weshalb am 4. Mai 2017 am hiesigen Gericht eine Partei befragung sowie Zeugenbefragungen stattfanden (vgl. Protokoll S. 3 ff.).
Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er die Abrollböcke auf dem Rückweg zur Baracke hinaufgetragen habe. Der Keller sei schon erstellt gewesen und von da aus habe ein kleiner Absatz von 30 bis 40 cm zum eigent lichen Erdgeschossboden geführt. Er habe darübersteigen wollen, sei jedoch beim Anheben des Fusses angehängt. Die Böcke habe er in den Händen gehal ten und die Finger seien in den Haken eingehängt gewesen. Im Stolpern habe er die Böcke hochzuziehen versucht, da er diese nicht habe loslassen können. Beim Sturz habe er gemerkt, dass dies nicht gehe. Dann sei er mit angezogenen Ar men und mit diesen Abrollböcken in den Händen seitlich auf die rechte Schulter gefallen. Die Abrollböcke seien etwa 20 kg schwer und etwa 1.30 Meter lang. Die Frage nach einer Vorwärtsbewegung bejahte der Beschwerdeführer. Er sei quasi gestolpert. Wegen des Gewichts habe er den Fuss nicht mehr anheben können und sei mit diesen Böcken in den Händen auf den frisch betonierten Beton gefallen. Er könne nicht sagen, ob er auf den Bock oder direkt auf den Betonboden gefallen sei. Er nehme an, die Böcke seien irgendwo darunter gele gen. Er sei mit diesen Böcken auf die rechte Seite gefallen. Sein Arm habe sich ein bisschen hinten befunden und er sei nach vorn auf die rechte Schulter ge fallen. Der Arm sei ganz sicher angewinkelt gewesen. Er könne nicht mehr sa gen, ob der Arm schlussendlich nach vorne, nach hinten oder auf die Seite ge dreht gewesen sei. Er habe aber sicher nicht losgelassen. Der Arm sei unter ihm fixiert gewesen. Er würde behaupten, er habe auch mit dem linken Arm nicht losgelassen. Er sei mit einer leichten Drehbewegung nach vorne rechts gefallen (vgl. Protokoll S. 4 bis 7).
Die Zeugenbefragungen des Vorgesetzten sowie eines ehemaligen Arbeitskolle gen des Beschwerdeführers konnten demgegenüber nichts zur Erstellung des Unfallherganges beitragen, da diese den Unfall nicht direkt gesehen hätten (vgl. Protokoll S. 13 und 17). 4.2
Die sich in den Akten befindlichen medizinischen Kausalitätsbeurteilungen er folgten allesamt ohne Kenntnis des genauen Unfallherganges. So erfolgte die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. D.___ lediglich in Kenntnis der Unfallmel dung, wonach der Beschwerdeführer beim Gehen auf die rechte Schulter ge stürzt sei (vgl. Urk. 7/24 S. 1 f.). Den vom Beschwerdeführer später präzisierten Hergang erachtete Dr. D.___ ohne jegliche Begründung als nicht nachvollzieh bar und unglaubwürdig (vgl. Urk. 7/28 Ziff. 1; Urk. 7/31). Die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner PD Dr. F.___ erfolgte ebenfalls ohne Kenntnis des genauen Unfallherganges, wobei er die damals bereits gemachten Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erachtete, da, wenn jemand stolpere, dieser nach vorne falle und dementsprechend die Arme nach vorne gerichtet habe. Entsprechend berücksichtigte PD Dr. F.___ den Unfallmechanis mus auch nicht bei der Beurteilung der Kausalität nach dem Bonnaire-Score (vgl. Urk. 7/57 S. 11 oben). Obwohl sich der genaue Unfallhergang und -me chanismus anhand der rudimentären Angaben des Beschwerdeführers nicht eruieren liess, erfolgte sowohl durch den Kreisarzt als auch durch den Versi cherungsmediziner eine Kausalitätsbeurteilung, wobei sie die Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erachteten. Die Beurteilung durch Dr. C.___, wonach ein Axialtrauma mit Rotationstrauma erfolgt sei und daher ein relevanter Unfallmechanismus vorliege (vgl. Urk. 7/41 S. 1), sagt schliesslich nichts über den tatsächlichen Unfallhergang aus, weshalb auf seine Kausalitäts beurteilung mangels Nachvollziehbarkeit ebenfalls nicht abzustellen ist. 4.3
Sämtliche Ärzte sind sich indessen einig, dass gewisse Mechanismen durchaus eine unfallkausale Ruptur bewirken können (vgl. Urk. 7/24 S. 2; Urk. 7/41 S. 1; Urk. 7/57 S. 9 f.). PD Dr. F.___ wies ausserdem darauf hin, dass das geforderte Knochenmarködem zwar fehle, dieses aufgrund des Zeitablaufs allerdings auch wieder verschwunden sein könne (vgl. Urk. 7/57 S. 12). In Kenntnis des nun er stellten Unfallherganges ist daher zu beurteilen, ob ein solch relevanter Mecha nismus vorliegt.
Dabei erscheinen die vom Beschwerdeführer anlässlich der Parteibefragung ge machten Schilderungen des Unfallhergangs als glaubwürdig, nachvollziehbar und überzeugend. Fest steht somit, dass der Beschwerdeführer zusammengefasst über einen Absatz stolperte, eine Vorwärtsbewegung ausführte, er mit einer leichten Drehbewegung nach vorne rechts auf die Schulter fiel, wobei der rechts festgehaltene rund 20 kg schwere und etwa 1.30 Meter lange Abrollbock, wel cher nicht losgelassen wurde, seitlich zu liegen kam und der rechte Arm hinten blieb (vgl. Protokoll S. 3 ff.). Der Unfallhergang wurde denn auch von der Suva nicht bestritten.
Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. April 2014 und den nach dem 2. Juli 2015 noch bestehenden Beschwerden unter Be rücksichtigung des nun erstellten Unfallherganges abklärt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 6. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Suva zurück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans