Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00166 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Beschluss vom
17. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Eingabe vom 2 2. Juli 2016
( Urk. 1) stellte der Versicherte ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend den Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend ZURICH) vom 26. Januar 2016
(Urk. 2 ). Mit Verfügung vom 4. August 2016 wurde der ZURICH
eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um zum Fristwiederherstellungsgesuch und der Recht zeitigkeit der Eingabe des Versicherten Stellung zu nehmen (Urk. 3). Mit Ein gabe vom 30. August 2016 erfolgte die
auf Abweisung des Gesuchs schliessende Stellung nahme ( Urk. 5). 2.
2.1
Der Versicherte machte geltend, dass er das erste Mal am 4. Juli 2016, als er sich bei der ZURICH telefonisch über den Stand des Verfahrens erkundigt habe, vom Einspracheentscheid Kenntnis erhalten habe . D as Einschreiben mit Post empfängerschein der ZURICH vom 22. März 2016 sei dieser durch die Deutsche Post wieder retourniert worden. Da er somit bis Juli 2016 weder telefonisch noch postalisch über die Zustellung Kenntnis erhalten habe, ersuche er um eine Fristwiederherstellung ( Urk. 1) . 2.2
Demgegenüber machte die ZURICH zusammengefasst geltend, dass die Beschwerdefrist im Zeitpunkt des Begehrens vom 2 2. Juli 2016 längst abgelau fen sei und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist nicht vorlä gen ( Urk. 5 S. 3 f.). 3. 3.1
Gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1) können Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien unmittelbar mitein ander und mit den beteiligten Personen und ihren Vertretern in ihrer Amtsspra che verkehren (Art. 32 Abs. 1 des Abkommens). Bescheide eines Trägers der ei nen Vertragspartei können einer Person, die sich im Gebiet der anderen Ver tragspartei aufhält, unmittelbar durch Einschreibebrief zugestellt werden (Art. 34 des Abkommens).
Es ist jedoch zu beachten dass a m 1. Juni 2002 das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü gigkeit ( Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten ist .
Gemäss Art. 20 FZA werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicher heit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein schaft mit Inkrafttreten des FZA insoweit ausgesetzt, als im FZA derselbe Sach bereich geregelt wird.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
„ Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die am
1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die (Durchführungs-) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) an. Nach Art. 76 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 können d ie Behörden und Träger der Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten. In welcher Form eine Zustellung im Sinne dieser Bestimmung zu erfol gen hat, ist nicht vorgeschrieben. Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 293 E. 2.2.5 entschieden, dass - in Anbe tracht der fehlenden Erwähnung der Gerichte in den damals geltenden Verord nungen Nr. 574/72 (Art. 3 Abs. 3) beziehungsweise Nr. 1408/71 - Art. 20 FZA einer auf Art. 32 des Sozialversicherungsabkommens mit Deutschland gestütz ten direkten Zustellung eines kantonalen Entscheides an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in De utschland nicht entgegen steht. Das hat in analoger Weise für die Form der Zustellung der Sendung zu gelten, weshalb sich die vorliegende Mitteilung per Einschreiben gestützt auf Art. 34 des Ab kommens mit Deutschland als rechtmässig erweist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Zustel lung eines Schriftstücks und des entsprechenden Beweises mangels einer
- wie hier - spezifischen europa- bzw. abkommensrechtlichen Bestimmung und man gels einer Verletzung der Grundsätze der Gleichwertigkeit oder der Effektivität nach innerstaatlichem schweizerischem Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2011 vom 9. März 2012 E. 4; vgl. auch Silvia Bucher, Die sozialrechtli che Rechtsprechung des Bundesgerichts zum FZA und zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens, in: SZS 2013 S. 250). 3.2
Nach Art. 38 Abs. 2 bis
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts
(ATSG) gilt eine eingeschriebene Sendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist nach dem ersten erfolglosen Zustellungs versuch zugestellt . Dabei wird verlangt, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung hat rechnen müssen (vgl. BGE 134 V 52). 3.3
Der Versicherte ist während dem Verfahren umgezogen, ohne dies der ZURICH mitzuteilen. A m 2 7 . Januar 2016 versandte die ZURICH den Einspracheent scheid an die vom Versicherten in der Unfallmel d u ng sowie in der Einsprache angegebene Adresse ( Y.___ , Z.___ ; Urk. 6/Z75 ) pe r Einschreiben ( Urk. 6/Z89) . Nachdem der Ent scheid vom Versicherten bei der Deutschen Post nicht a bgeholt worden war (vgl. Couvert in Urk. 6/Z 88), stellte die ZURICH
den Entscheid am 2 2. März 2016 er neut, diesmal per Einschreiben mit Postempfangsschein zu ( Urk. 6/Z 90). Nachdem auch dieses Schreiben vom Versicherten bei der Post nicht abgeholt worden war , obschon es von der Deutschen Post an die neue Adresse weitergeleitet wurde (vgl. Couvert in Urk. 6/Z 9 1 ), wurde er mit Schreib en vom 17. Mai 2016 über den Zu stellungsversuch, die Zustellungsfiktion und über den Beginn der Rechtsmittelfrist informiert ( Urk. 6/Z 92), wobei d ieses Schreiben direkt an die von der D eutschen Post angegebene Adresse (vgl. Urk. 6/Z91) gesandt worden ist ( A.___ , B.___ ) . Auch dieses Schreiben ging dem Versicherten laut eigenen Angaben nicht zu ( Urk. 1) . 3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass d er Versicherte es versäumt hatte , der ZURICH seine neue Adresse mitzuteilen, obschon er aufgrund seiner Ein spracheerhebung
( Urk. 6/Z75) mit einem Entscheid der ZURICH rechnen musste (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2015, 8C_954/2015 vom
18. März 2016) .
D er Einspracheentscheid
wurde entsprechend den Anforde - rungen des Staatsvertrages
(Abkommen mit Deutschland [ SR
0.831.109.136.1 ]) per Eins chreiben zugestellt . Damit ist
– gestützt auf Art. 38 Abs. 2 bis ATSG – von s einer korrekten Er öffnung auszugeh en. Auch wenn man zu Gunsten des Versicherten vom zuletzt ges andten Schreiben der ZURICH vom 17. Mai 2016 ausginge , begann d ie Rechtsmittelfrist spätestens nach Ablauf der siebentägigen Abholun gsfrist bei der Post zu laufen . Damit war d ie Frist im Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Begehren s vom
22. Juli 2016 abgelaufen . 4 . 4 .1
Nach Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41
ATSG wird eine Frist wieder her g estellt, wenn die gesuchstellen de Person oder ihre Vertretung unverschulde terweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern die Person un ter Angabe des Grundes (z.B. Krankheit) innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin dernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt
( vgl. auch Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Aufl., Zü rich 20 15 , Art. 41 N 9 ff. ) . Der Grund kann objektiv er (bei objektiver Unmöglichkeit) oder subjektiv er (z.B. bei einem Irrtum der gesuchstellenden Person) Natur sein ( Kieser , a.a.O , Art. 41 N 7). 4.2
Der Versicherte gab lediglich an, er habe keine einzige Postsendung der ZURICH erhalten. Einen anderen Grund wie beispielsweise Krankheit oder Irrtum machte er nicht geltend. Da der Versicherte die Schreiben der ZURICH ni c ht beachtet beziehungsweise
deren eingeschriebene Posts endung nicht abgeholt hatte, ob wohl er mit einem Einspracheentscheid rechnen muss te, hatte er die Frist ver schuldeterweise verpasst . 4 .3
Selbst wenn der Versicherte die Frist in unverschuldeterweise verpasst hätte, ist ihm keine Fristwieder herstellung zu gewähren, da er innert der 30-tägigen ge setzlichen Frist lediglich die Fristwiederherstellung beim hiesigen Gericht bean tragt, nicht jedoch die Rechtshandlung (Erhebung einer Beschwerde)
nachgeholt und auch keinen Beschwerdewillen geäussert hat .
E ine Wiederherstellung der verpassten Frist kommt folglich bereits aus formel len Gründen nicht in Frage. Dies führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Käser