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UV.2016.00164

Ausführung einer 'Dips-Übung' am Barren; weder Unfall noch unfallähnliche Körperschädigung.

Zürich SozVersG · 2017-03-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1987 geborene X.___ ist seit dem

1. November 2012 bei der Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Un fällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG liess er der AXA mitteilen, dass er sich am 23. April 2015 beim Training im Fitnesscenter im Bereich der lin ken Schulter einen Muskelriss zugezogen habe ( Urk. 11/A1). Der am 24. April 2015 konsultierte erstbehandelnde Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allge meinmedizin, stellte als vorläufige Diagnose eine Cla viculaschaftfraktur (Be richt vom 16. Juni 2015 [ Urk. 10/M1 ] ).

Mit Verfügung vom

18. November 2015 verneinte die AXA ihre Leistungs pflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. April 2015, da es sich dabei nicht um einen Unfall gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege ( Urk. 11/A9). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache ( Urk. 11/A13) wies die AXA am 17. Juni 2016 ab ( Urk. 11/A15 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 2. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei eine Leistungspflicht der AXA für die im Zusammenhang mit dem Unfall ereignis stehenden Kosten festzustellen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 15. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 23. April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2. 2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigun gen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 2.2

2.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 2.2.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhn - lich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist so mit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 2.2.3

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungs recht , S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer sol chen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183

E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 2.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Er krankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 2.4

Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt daher im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Kör per einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusse ren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer kör pereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129

V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusse ren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer all gemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Un kontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führen den Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, ins besondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Än derungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3). 3 .

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit , dass das Ereignis vom 23. April 2015 wegen des Fehlens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren sei. Die am 24. April 2015 diagnostizierte Claviculaschaftfraktur falle zwar unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Körperschädigungen, für die Qualifikation als unfallähnliche Körperverletzung fehle es indes an einer ge steigerten Gefahrenlage beziehungsweise einer Unkontrollierbarkeit des Be wegungsablaufs ( Urk. 2 S. 3 f.).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort hielt sie ergänzend fest, die medizinische Aktenlage zeige, dass hinsichtlich der Beschwerden des Versicherten keine gesicherte Diagnose bestehe. Im Ergebnis sei deshalb festzuhalten, dass keine Listendiagnose im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege. Dem vom Be schwerdeführer ins Recht gelegten Bericht von Dr. med. A.___ vom 16.

Dezember 2015 sei zudem zu entnehmen, dass betreffend die mehrfach diagnostizierte Claviculafraktur von einem degenerativ bedingten Ermü dungsbruch / Spontanbruch auszugehen sei. Auch deshalb s ei erst ellt, dass sich der Beschwerdeführer keine unfallähnliche Körperverletzung zugezogen habe ( Urk. 9 S. 6 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe bei der Ausführung einer Dips-Übung ein Knackse n in der linken Schulter gehört. In der Folge sei eine

Claviculaschaftfraktur und damit eine Listen - di agnose

festgestellt worden . Eine Dips-Übung stelle aufgrund der starken Be lastung der Schultern und der nicht alltäglichen Bewegung eine gesteigerte Gefahrenlage dar. Er habe sich deshalb eine unfallähnliche Körperverletzung zugezogen. Dies werde auch durch den Bericht von Dr. A.___ vom 16. Dezember 2015 bestätigt ( Urk. 1). 4 . 4.1

Gestützt auf die über ein stimmenden und von der Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten zu Recht nicht in Zweifel gezogenen Hergangsschilderungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2015 in ei nem Fitnesscenter sogenannte „Dips“ an einem Barren ausführte. Dabei wird die Übung im Stütz begonnen. Danach werden die Arme gebeugt bis zwi schen dem Ober- und Unterarm ein Winkel von etwa 90° entsteht. An schliessend werden die Arme wieder gestreckt (Übung auch als Barrenstütz bekannt). 4.2

Eine vom gewöhnlichen Ablauf abweichende , unkoordinierte Bewegung wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. So verneinte er im Formular der Be schwerdegegnerin vom 25. Mai 2015 ausdrücklich ein besonderes Geschehnis (vgl. Antwort auf Frage 6 [ Urk. 11/A2]. Zudem kann allein d araus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, nicht auf eine unge wöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufs ge schlossen werden (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).

Dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis fehlt es folglich an einem – für die Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erforderlichen – unge wöhnlichen äusseren Faktor, wovon im Übrigen a uch der Beschwerdeführer implizit auszugehen scheint . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob das Geschehnis vom 23. April 2015 unfallähnlich war.

Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen (vgl. Urk. 9 S. 6 f.), dass die medizinischen Unterlagen kein klares Bild über die vom Beschwerdefüh rer beim fraglichen Ereignis zugezogenen Verletzungen zeigen . Während der erstbehandelnde Dr. A.___ als vorläufige Diagnose eine Claviculaschaft fraktur angab (Urk. 10/M1), schlossen die Ärzte des B.___ auf grund ihrer bildgebenden Untersuchungen vom 5. Mai 2015 eine Fraktur aus und gingen von der Verdachtsdiagnose einer sternoclavicularen Bandläsion aus ( Urk. 10/M4). Knapp eine Woche später diagnostizierten die Ärzte des nämlichen Spitals – wiederum aufgrund von bildgebenden Untersuchungen – eine am 24. ( wohl richtig: 23.) April 2015 zugezogene nicht-dislozierte

Cla viculaschaftfraktur ( Urk. 10/M5), die auch von Dr. A.___ in seinen Berichten vom 11. August 2015 und 21. September 2015 bestätigt wurde ( Urk. 10/M2-3).

Wie es sich damit genau verhält, kann dann offen bleiben, wenn selbst unter der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer eine unfallähnliche Körper verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen hat , keine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin – namentlich mangels Vorliegens eines ein wirkenden äusseren Faktors an sich

(vgl. E. 2.4 hievor )

– bestünde . Hiezu ergibt sich was folgt. 5.2

Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung . Mit and e ren Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitl icher Hinsicht anzugeben vermag . Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das ( erstmalige ) Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versi cherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtspre chung für die Bejahung eines äusseren , auf den menschlichen Körper schädi gend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefähr dungspotent ial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sport liche Betätigungen zutreffen kann . Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem nor malen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewoh nen muss (BGE 129 V 466 E.

4.2.1-4.2.2 ). Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es zusammenfassend demzufolge ein gesteigertes Schädi gungspotential , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltägli chen Lebensverrichtung führenden Elementes ( BGE 139 V 327 E. 3.3.1; fer ner etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_546/2010 vom 2 2. Februar 2011 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). 5.3

Ein gesteigertes Gefährdungspotential ist bei der Ausführung der Dips -Übung in einem Fitnesscenter

von vornherein zu verneinen . Bei der Übung handelt es sich um eine Verrichtung, welche üblicherweise im Rahmen einer physio logisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Kör pers erfolgt und bei welcher – auch bei einem Körpergewicht des Beschwer deführers von 83 Kilogramm [vgl. Urk. 1 S. 3]) – grundsätzlich kein beson deres Schädigungspotential vorhanden ist .

Auch fehlt es vorliegend am Hin zutreten eines zur Unkontrolliertheit der Verrichtung führenden äusseren Moments. Der Beschwerdeführer gab weder in der Unfallmeldung vom 28. April 2015 (Urk. 11/A1) noch im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2015 ( Urk. 11/A2) eine unkontrollierte Bewegung, ein en Sturz oder Ähnliches an. In Übereinstimmung damit teilte er seinem Hausarzt mit, er habe exakt ausgeführte Dips-Übungen am B arren exerziert (vgl. Bericht vom 16. Dezember 2015 [ Urk. 3]). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist – wie bereits

erwähnt

– kein äusserer schädigender Faktor. 5.4

Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung aller Umstände ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Er eignis nicht nachgewiesen. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Arztbe richt von Dr. A.___ vom

16. Dezember 2016 (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 3). Diesbezüglich bleibt zudem anzumerken, dass sich rechtsprechungsgemäss der fehlende Nachweis eines Unfalls bzw. einer unfallähnlichen Körperschä digung

nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 ; vgl. ferner Bundesgerichtsurteil 8C_709/2010 vom 31. Ja nuar 2011 E. 2.2 und 3.2 ) . 6.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Ereignis vom 23. April 2015 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch dass die Vor aussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung ge mäss Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 November 2012 bei der Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Un fällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG liess er der AXA mitteilen, dass er sich am 23. April 2015 beim Training im Fitnesscenter im Bereich der lin ken Schulter einen Muskelriss zugezogen habe ( Urk. 11/A1). Der am 24. April 2015 konsultierte erstbehandelnde Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allge meinmedizin, stellte als vorläufige Diagnose eine Cla viculaschaftfraktur (Be richt vom 16. Juni 2015 [ Urk. 10/M1 ] ).

Mit Verfügung vom

18. November 2015 verneinte die AXA ihre Leistungs pflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. April 2015, da es sich dabei nicht um einen Unfall gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege ( Urk. 11/A9). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache ( Urk. 11/A13) wies die AXA am 17. Juni 2016 ab ( Urk. 11/A15 = Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 2. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei eine Leistungspflicht der AXA für die im Zusammenhang mit dem Unfall ereignis stehenden Kosten festzustellen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 15. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12).

E. 2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigun gen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 2.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

E. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhn - lich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist so mit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

E. 2.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungs recht , S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer sol chen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183

E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).

E. 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Er krankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 2.4 Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt daher im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Kör per einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusse ren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer kör pereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129

V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusse ren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer all gemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Un kontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führen den Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, ins besondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Än derungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit , dass das Ereignis vom 23. April 2015 wegen des Fehlens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren sei. Die am 24. April 2015 diagnostizierte Claviculaschaftfraktur falle zwar unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Körperschädigungen, für die Qualifikation als unfallähnliche Körperverletzung fehle es indes an einer ge steigerten Gefahrenlage beziehungsweise einer Unkontrollierbarkeit des Be wegungsablaufs ( Urk. 2 S. 3 f.).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort hielt sie ergänzend fest, die medizinische Aktenlage zeige, dass hinsichtlich der Beschwerden des Versicherten keine gesicherte Diagnose bestehe. Im Ergebnis sei deshalb festzuhalten, dass keine Listendiagnose im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege. Dem vom Be schwerdeführer ins Recht gelegten Bericht von Dr. med. A.___ vom 16.

Dezember 2015 sei zudem zu entnehmen, dass betreffend die mehrfach diagnostizierte Claviculafraktur von einem degenerativ bedingten Ermü dungsbruch / Spontanbruch auszugehen sei. Auch deshalb s ei erst ellt, dass sich der Beschwerdeführer keine unfallähnliche Körperverletzung zugezogen habe ( Urk. 9 S. 6 f.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe bei der Ausführung einer Dips-Übung ein Knackse n in der linken Schulter gehört. In der Folge sei eine

Claviculaschaftfraktur und damit eine Listen - di agnose

festgestellt worden . Eine Dips-Übung stelle aufgrund der starken Be lastung der Schultern und der nicht alltäglichen Bewegung eine gesteigerte Gefahrenlage dar. Er habe sich deshalb eine unfallähnliche Körperverletzung zugezogen. Dies werde auch durch den Bericht von Dr. A.___ vom 16. Dezember 2015 bestätigt ( Urk. 1).

E. 4.1 Gestützt auf die über ein stimmenden und von der Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten zu Recht nicht in Zweifel gezogenen Hergangsschilderungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2015 in ei nem Fitnesscenter sogenannte „Dips“ an einem Barren ausführte. Dabei wird die Übung im Stütz begonnen. Danach werden die Arme gebeugt bis zwi schen dem Ober- und Unterarm ein Winkel von etwa 90° entsteht. An schliessend werden die Arme wieder gestreckt (Übung auch als Barrenstütz bekannt).

E. 4.2 Eine vom gewöhnlichen Ablauf abweichende , unkoordinierte Bewegung wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. So verneinte er im Formular der Be schwerdegegnerin vom 25. Mai 2015 ausdrücklich ein besonderes Geschehnis (vgl. Antwort auf Frage 6 [ Urk. 11/A2]. Zudem kann allein d araus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, nicht auf eine unge wöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufs ge schlossen werden (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).

Dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis fehlt es folglich an einem – für die Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erforderlichen – unge wöhnlichen äusseren Faktor, wovon im Übrigen a uch der Beschwerdeführer implizit auszugehen scheint .

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob das Geschehnis vom 23. April 2015 unfallähnlich war.

Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen (vgl. Urk.

E. 5.2 Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung . Mit and e ren Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitl icher Hinsicht anzugeben vermag . Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das ( erstmalige ) Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versi cherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtspre chung für die Bejahung eines äusseren , auf den menschlichen Körper schädi gend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefähr dungspotent ial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sport liche Betätigungen zutreffen kann . Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem nor malen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewoh nen muss (BGE 129 V 466 E.

4.2.1-4.2.2 ). Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es zusammenfassend demzufolge ein gesteigertes Schädi gungspotential , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltägli chen Lebensverrichtung führenden Elementes ( BGE 139 V 327 E. 3.3.1; fer ner etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_546/2010 vom 2 2. Februar 2011 E. 3.2 mit weiterem Hinweis).

E. 5.3 Ein gesteigertes Gefährdungspotential ist bei der Ausführung der Dips -Übung in einem Fitnesscenter

von vornherein zu verneinen . Bei der Übung handelt es sich um eine Verrichtung, welche üblicherweise im Rahmen einer physio logisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Kör pers erfolgt und bei welcher – auch bei einem Körpergewicht des Beschwer deführers von 83 Kilogramm [vgl. Urk. 1 S. 3]) – grundsätzlich kein beson deres Schädigungspotential vorhanden ist .

Auch fehlt es vorliegend am Hin zutreten eines zur Unkontrolliertheit der Verrichtung führenden äusseren Moments. Der Beschwerdeführer gab weder in der Unfallmeldung vom 28. April 2015 (Urk. 11/A1) noch im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2015 ( Urk. 11/A2) eine unkontrollierte Bewegung, ein en Sturz oder Ähnliches an. In Übereinstimmung damit teilte er seinem Hausarzt mit, er habe exakt ausgeführte Dips-Übungen am B arren exerziert (vgl. Bericht vom 16. Dezember 2015 [ Urk. 3]). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist – wie bereits

erwähnt

– kein äusserer schädigender Faktor.

E. 5.4 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung aller Umstände ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Er eignis nicht nachgewiesen. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Arztbe richt von Dr. A.___ vom

16. Dezember 2016 (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 3). Diesbezüglich bleibt zudem anzumerken, dass sich rechtsprechungsgemäss der fehlende Nachweis eines Unfalls bzw. einer unfallähnlichen Körperschä digung

nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 ; vgl. ferner Bundesgerichtsurteil 8C_709/2010 vom 31. Ja nuar 2011 E. 2.2 und 3.2 ) . 6.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Ereignis vom 23. April 2015 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch dass die Vor aussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung ge mäss Art.

E. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00164 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

8. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, MLaw

Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1987 geborene X.___ ist seit dem

1. November 2012 bei der Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Un fällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG liess er der AXA mitteilen, dass er sich am 23. April 2015 beim Training im Fitnesscenter im Bereich der lin ken Schulter einen Muskelriss zugezogen habe ( Urk. 11/A1). Der am 24. April 2015 konsultierte erstbehandelnde Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allge meinmedizin, stellte als vorläufige Diagnose eine Cla viculaschaftfraktur (Be richt vom 16. Juni 2015 [ Urk. 10/M1 ] ).

Mit Verfügung vom

18. November 2015 verneinte die AXA ihre Leistungs pflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. April 2015, da es sich dabei nicht um einen Unfall gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege ( Urk. 11/A9). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache ( Urk. 11/A13) wies die AXA am 17. Juni 2016 ab ( Urk. 11/A15 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 2. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei eine Leistungspflicht der AXA für die im Zusammenhang mit dem Unfall ereignis stehenden Kosten festzustellen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 15. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 23. April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2. 2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigun gen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 2.2

2.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 2.2.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhn - lich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist so mit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 2.2.3

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungs recht , S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer sol chen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183

E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 2.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Er krankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 2.4

Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt daher im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Kör per einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusse ren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer kör pereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129

V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusse ren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer all gemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Un kontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führen den Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, ins besondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Än derungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3). 3 .

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit , dass das Ereignis vom 23. April 2015 wegen des Fehlens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren sei. Die am 24. April 2015 diagnostizierte Claviculaschaftfraktur falle zwar unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Körperschädigungen, für die Qualifikation als unfallähnliche Körperverletzung fehle es indes an einer ge steigerten Gefahrenlage beziehungsweise einer Unkontrollierbarkeit des Be wegungsablaufs ( Urk. 2 S. 3 f.).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort hielt sie ergänzend fest, die medizinische Aktenlage zeige, dass hinsichtlich der Beschwerden des Versicherten keine gesicherte Diagnose bestehe. Im Ergebnis sei deshalb festzuhalten, dass keine Listendiagnose im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege. Dem vom Be schwerdeführer ins Recht gelegten Bericht von Dr. med. A.___ vom 16.

Dezember 2015 sei zudem zu entnehmen, dass betreffend die mehrfach diagnostizierte Claviculafraktur von einem degenerativ bedingten Ermü dungsbruch / Spontanbruch auszugehen sei. Auch deshalb s ei erst ellt, dass sich der Beschwerdeführer keine unfallähnliche Körperverletzung zugezogen habe ( Urk. 9 S. 6 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe bei der Ausführung einer Dips-Übung ein Knackse n in der linken Schulter gehört. In der Folge sei eine

Claviculaschaftfraktur und damit eine Listen - di agnose

festgestellt worden . Eine Dips-Übung stelle aufgrund der starken Be lastung der Schultern und der nicht alltäglichen Bewegung eine gesteigerte Gefahrenlage dar. Er habe sich deshalb eine unfallähnliche Körperverletzung zugezogen. Dies werde auch durch den Bericht von Dr. A.___ vom 16. Dezember 2015 bestätigt ( Urk. 1). 4 . 4.1

Gestützt auf die über ein stimmenden und von der Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten zu Recht nicht in Zweifel gezogenen Hergangsschilderungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2015 in ei nem Fitnesscenter sogenannte „Dips“ an einem Barren ausführte. Dabei wird die Übung im Stütz begonnen. Danach werden die Arme gebeugt bis zwi schen dem Ober- und Unterarm ein Winkel von etwa 90° entsteht. An schliessend werden die Arme wieder gestreckt (Übung auch als Barrenstütz bekannt). 4.2

Eine vom gewöhnlichen Ablauf abweichende , unkoordinierte Bewegung wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. So verneinte er im Formular der Be schwerdegegnerin vom 25. Mai 2015 ausdrücklich ein besonderes Geschehnis (vgl. Antwort auf Frage 6 [ Urk. 11/A2]. Zudem kann allein d araus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, nicht auf eine unge wöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufs ge schlossen werden (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge richts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).

Dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis fehlt es folglich an einem – für die Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erforderlichen – unge wöhnlichen äusseren Faktor, wovon im Übrigen a uch der Beschwerdeführer implizit auszugehen scheint . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob das Geschehnis vom 23. April 2015 unfallähnlich war.

Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen (vgl. Urk. 9 S. 6 f.), dass die medizinischen Unterlagen kein klares Bild über die vom Beschwerdefüh rer beim fraglichen Ereignis zugezogenen Verletzungen zeigen . Während der erstbehandelnde Dr. A.___ als vorläufige Diagnose eine Claviculaschaft fraktur angab (Urk. 10/M1), schlossen die Ärzte des B.___ auf grund ihrer bildgebenden Untersuchungen vom 5. Mai 2015 eine Fraktur aus und gingen von der Verdachtsdiagnose einer sternoclavicularen Bandläsion aus ( Urk. 10/M4). Knapp eine Woche später diagnostizierten die Ärzte des nämlichen Spitals – wiederum aufgrund von bildgebenden Untersuchungen – eine am 24. ( wohl richtig: 23.) April 2015 zugezogene nicht-dislozierte

Cla viculaschaftfraktur ( Urk. 10/M5), die auch von Dr. A.___ in seinen Berichten vom 11. August 2015 und 21. September 2015 bestätigt wurde ( Urk. 10/M2-3).

Wie es sich damit genau verhält, kann dann offen bleiben, wenn selbst unter der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer eine unfallähnliche Körper verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen hat , keine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin – namentlich mangels Vorliegens eines ein wirkenden äusseren Faktors an sich

(vgl. E. 2.4 hievor )

– bestünde . Hiezu ergibt sich was folgt. 5.2

Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung . Mit and e ren Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitl icher Hinsicht anzugeben vermag . Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das ( erstmalige ) Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versi cherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtspre chung für die Bejahung eines äusseren , auf den menschlichen Körper schädi gend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefähr dungspotent ial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sport liche Betätigungen zutreffen kann . Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem nor malen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewoh nen muss (BGE 129 V 466 E.

4.2.1-4.2.2 ). Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es zusammenfassend demzufolge ein gesteigertes Schädi gungspotential , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltägli chen Lebensverrichtung führenden Elementes ( BGE 139 V 327 E. 3.3.1; fer ner etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_546/2010 vom 2 2. Februar 2011 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). 5.3

Ein gesteigertes Gefährdungspotential ist bei der Ausführung der Dips -Übung in einem Fitnesscenter

von vornherein zu verneinen . Bei der Übung handelt es sich um eine Verrichtung, welche üblicherweise im Rahmen einer physio logisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Kör pers erfolgt und bei welcher – auch bei einem Körpergewicht des Beschwer deführers von 83 Kilogramm [vgl. Urk. 1 S. 3]) – grundsätzlich kein beson deres Schädigungspotential vorhanden ist .

Auch fehlt es vorliegend am Hin zutreten eines zur Unkontrolliertheit der Verrichtung führenden äusseren Moments. Der Beschwerdeführer gab weder in der Unfallmeldung vom 28. April 2015 (Urk. 11/A1) noch im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2015 ( Urk. 11/A2) eine unkontrollierte Bewegung, ein en Sturz oder Ähnliches an. In Übereinstimmung damit teilte er seinem Hausarzt mit, er habe exakt ausgeführte Dips-Übungen am B arren exerziert (vgl. Bericht vom 16. Dezember 2015 [ Urk. 3]). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist – wie bereits

erwähnt

– kein äusserer schädigender Faktor. 5.4

Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung aller Umstände ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Er eignis nicht nachgewiesen. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Arztbe richt von Dr. A.___ vom

16. Dezember 2016 (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 3). Diesbezüglich bleibt zudem anzumerken, dass sich rechtsprechungsgemäss der fehlende Nachweis eines Unfalls bzw. einer unfallähnlichen Körperschä digung

nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 ; vgl. ferner Bundesgerichtsurteil 8C_709/2010 vom 31. Ja nuar 2011 E. 2.2 und 3.2 ) . 6.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Ereignis vom 23. April 2015 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch dass die Vor aussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung ge mäss Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher