opencaselaw.ch

UV.2016.00152

Gestützt auf polydisziplinäres Gutachten hat sich der Gesundheitszustand verbessert. Rentenaufhebung und Verweigerung der Heilbehandlung erfolgte zu Recht. (BGE 8C_807/2017)

Zürich SozVersG · 2017-08-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1949, war bei der Y.___ als Unix Specia list angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Berner Allgemeine Versiche rungs -Gesellschaft (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, fol gend Allianz) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 23. Juli 1998 erlitt er in einem Personenwagen einen Auffahrunfall (Urk. 11/39). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 24. Juli 1998 ein leichtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine traumatisierte Rhizarthrose rechts (Arzt zeugnis UVG vom 8. September 1998, Urk. 11/3). Die Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. Urk. 11/86; Urk. 11/102).

Mit Verfügung vom 16. September 2004 (Urk. 11/170) erledigte die Allianz das Verfahren infolge Vergleichs vom 10./18. August 2004, mit welchem eine Integritätsentschädigung von 30 % in Höhe von Fr. 29‘160.-- vereinbart wurde. Die Allianz verpflichtete sich des Weiteren, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 85 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 161‘765.-- eine Invaliden rente zu bezahlen. Die Heilbehandlungsleistungen wurden - unter Vorbehalt von Art. 21 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) - eingestellt (Urk. 11/169). 1.2

Die Allianz teilte dem Versicherten am 31. Oktober 2013 mit, dass sie die Rente überprüfen würde (Urk. 11/179). Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 ordnete die Allianz eine interdisziplinäre Begutachtung bei der A.___ an (Urk. 11/187). Das Gutachten wurde am 14. Mai 2014 erstattet (Urk. 11/37, folgend: A.___-Gutachten; Beantwortung Ergänzungsfragen vom 25. Juni 2014, Urk. 11/38). Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 stellte die Allianz die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. August 2014 in Aussicht (Urk. 11/201), was sie mit Verfügung vom 11. September 2014 bestätigte (Urk. 11/209). Hiergegen erhob der Versicherte am 13. Oktober 2014 Einsprache (Urk. 11/210). Da der Versicherte beabsichtigte, ein weiteres Gutachten einzu holen, wurde das Verfahren bis spätestens am 31. März 2015 sistiert (Urk. 11/211; vgl. Urk. 11/210). Nach Eingang des Berichts von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 17. Februar 2015 (Urk. 11/212) und der diesbezüglichen Stellungnahme der A.___ vom 27. April 2015 (Urk. 11/217) wies die Allianz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2016 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versiche rungsleistungen, insbesondere die Rentenleistungen sowie die notwendigen medizinischen Behandlungskosten ab dem 1. September 2014 weiterhin zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2016 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-223) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, ein Vergleich des Gutachtens der C.___ vom 22. April 2003 mit dem A.___-Gutachten vom 14. Mai 2014 ergebe, dass keine Anpassungsstörung mit depressiven Elementen und gemischten Emotionen mehr feststellbar sei und eine objektive Verbesserung bezüglich der HWS- sowie der Schulter- und Arm beweglichkeit habe festgestellt werden können. Sämtliche Angaben des Beschwerde führers zu Beschwerden und Beeinträchtigungen seien nur mit grosser Vorsicht zu werten, da neuropsychologisch eine unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion vorliege. Die Voraussetzungen zur materiel len Rentenrevision seien damit erfüllt, womit der Umfang des Anspruches pro futuro umfassend zu prüfen sei.

Gestützt auf das A.___-Gutachten sei davon auszugehen, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe und somit keine unfallbedingte Invalidität mehr vorliege. Der natürliche Kausalzusammenhang sei somit spätestens per 31. August 2014 weg gefallen. Des Weiteren wäre auch der adäquate Kausalzusammenhang zu ver neinen, da es sich beim Unfall höchstens um ein mittleres im Grenzbereich zu den leichten Unfallereignissen gehandelt habe und keines der relevanten Krite rien bejaht werden könne. Damit sei die Einstellung der Rente per 31. August 2014 nicht zu beanstanden (Urk. 2). 1.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass keine wesent liche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sondern es sich bei der Einschätzung im A.___- Gutachen lediglich um eine andere bzw. neue Beurteilung des grundsätzlich gleichen Sachverhalts handle. In der Begutach tung der C.___ Klinik im Jahr 2003 sei kein relevanter psychischer und neuropsychologischer Befund festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus schliesslich mit dem Status nach indirektem HWS-Trauma begründet worden. Die Anpassungsstörung mit depressiven Zügen sei erst viel später als Reaktion der durch das unfallbedingte Schmerzsyndrom verursachten Arbeitsunfähigkeit entstanden und habe diese nicht vergrössert oder gar bewirkt. Damit stelle deren Wegfallen kein Revisionsgrund dar. Entsprechend bestehe weiterhin Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin. Beim neu eingeholten A.___-Gutachten handle es sich um eine unzulässige second

opinion , da das Gutach ten der C.___ Klinik vom 22. April 2003 den inhaltlichen und beweismäs sigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise genüge.

Die Beurteilung bezüglich der Übernahme der Kosten für die Reparatur des Rückenmarkstimulators sei unhaltbar, da die Gutachter die Ablehnung dieser Kosten mit dem von Anfang an fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsbeschwerden begründen würden. Der Einbau sei aber unfallbedingt erfolgt und damit seien die diesbezüglichen weiteren Behand lungskosten ebenfalls zu übernehmen. 1.3

In der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2016 ergänzte die Beschwerde gegne rin, dass die HWS-Beweglichkeit in den Spontanbewegungen nicht mehr ein ge schränkt sei, was eine wesentliche objektive Verbesserung des Gesund heitszustandes darstelle. Subjektiv gebe er auch noch die gleiche Schmerz intensität an wie zum Zeitpunkt der Rentenzusprache

- diese lasse sich aber objektiv nicht mehr manifestieren (Urk. 10). 2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

23. Juli 1998 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

Auch wenn exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprüng lichen Rentenzusprache , schliesst dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich aus, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). E rheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundes gerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

3.1

Die letzte materielle Prüfung erfolgte bei erstmaliger Rentenzusprache mit Verfügung vom 16. September 2004 ( Urk. 11/170 ). Die Verfügung vom 16. September 2004 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der C.___ vom 22. April 2003 (vgl. Schreiben vom 7. Juli 2004, Urk. 11/167). 3.1.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 22. April 2003 Folgendes (Urk. 11/33/15 f.): - S tatu s nach indirektem HWS-Trauma bei einem Auffahrunfal l von hint en vom 23 . 07.1998 mit - a nhaltend thorako - zerviko -okzipit alem und zerviko - brachialem, insbe son dere links, belast ungsabhängig rasch zunehmendem Schmerz syndrom - Status nach Implantation eines Spinalcord-Stimulatorsyst emes am 27.06.01 mit , bei Anwendung , max. 30%iger Wirkung, Schmerzver minderung - posttraumat ische Migräne mit und ohne Aura - Status nach traumatisierter Rhizarthrose rechts ab dem 23.07.1998, unter kon servativer Therapie nach 6 Monat en abgeheilt - psychiatrische Diagnose: (siehe Teilgut ac ht en Prof. D.___ mit Datum vom 05. 03.2003) - chronische Anpassungsst örung mit depressiven Zügen und gemisch ten Emotionen - Vorbest ehende degenerat ive Veränderungen der HWS, insb. C5 /6 aber auch C6/7, insgesamt nicht übermässig entsprechend dem Alter und vor dem Ereignis vom 23.07.1998 asymptomat isch 3.1.2

Dr. D.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss der zur Verfügung stehenden Aktenangaben und seinen S childeru ngen am 23. Juli 1998 anlässlich eine r Auffahrkollision eine HWS-Dist orsion erlitten habe . In der initialen Dokumentation sei das Trauma als leicht beurteilt worden, was gemäss zur Verfügung stehenden Angaben hint erfragt werden dü rf e . Ferner deute te n die Angaben aus den Akten darauf hin, dass eine be stimmt e Vorschädigung der Halswirbelsäule vorhanden gewesen sei , was den frühen Beginn der Schmerzen erklären dürfte. Inwiefern di e Tatsache der HWS-Schädigung in Bezug auf die Folgen (einschliesslich Schmerzen) von Relevanz sei, werde der Beantwortung durch de n neurologischen Experten vorbe halten bleiben. Die Angaben aus den Akten deute te n auf eine fehlende Bewuss tseinsstörung (einschliesslich post traumatische und ret rograde Amnesie) hin, was a priori eine relevante Hirn schädigung anlässlich des erlittenen Traumas ausschliesse und demzufol ge das neuropsychologische Leistungsprofil nicht vor dem Hint er grund einer subst an ziellen Schädigung des Hirnparenchyms verstanden werden d ü rf e. Die Angaben des Beschwerdeführers aktuell (wi e auch aus den Akten) deutet en daraufhin , dass die neuropsychologischen Beein t rächtigungen aus der vice- versa -Beein flussung der Schmerzen und der sich mit der Zeit aufgebaut en psychologischen R eaktion (depressive Anpassungsstörung, teilweise mit dysphori schen Reaktio nen) resultierten. In Bezug auf d ie psychologische Reaktion lasse sich sagen, dass einerseits das Trauma nicht adäquat gewesen sei , um eine posttrauma t ische Belas tungsstörung aus zulösen und eine solche n ie erwähnt bzw. diskutiert wor den sei. Anhaltspunkte für eine solche lie ssen sic h auch aktuell nicht nachwei sen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte psychologische Reaktion (als Anpassungss t örung mit depressiven

Zügen und dysphorischen Symptomen beschrieben) sei später zum Vor schein gekommen , offensichtlich als Konse quenz dessen, als er die eigentlichen Folgen der Traumat isierung für seinen Beruf und sein Selbstwert gefühl aufge nommen habe. Obwohl es sich um eine vergleichsweise späte psychologi sche Reaktion zu handeln scheine, sei

diese durchaus adäquat und stehe nac h allen zur Verfügung st ehenden Angaben (ins besondere unter Berücksichtigung der Veränderung, welche der Beschwerde führer im Leben habe erfahren müssen ) im Zusammen hang mit dem Unfaller eignis. Die psychologische Reaktion scheine durchaus adäquat. Die Adäquanz der psych ologischen Reaktion we rd e auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer (gemäss allen zur Verfügung stehenden Angaben) vor dem Unfallereignis keine psychologischen Schwierigkeiten, insbesondere keine Bewältigungsprobleme, gehabt habe (Urk. 11/33/14-15). 3.1.3

Dr. B.___ konstatierte, dass di e initiale S chmerzhaftigkeit am Daumen rechts mit einer vorbestehen den Arthrose, die trauma tisiert wo rde n und unter konser vativen Massnahmen abgeheilt sei , verstanden werden könne , auch im Verlauf. Die HWS-Situat ion mit Schmerzbeginn ab ca. 2 Stunden nach dem Unfall kö nn e mit der vorbestehend degenerativ veränderten HWS (altersent sprechend nicht ungewöhnlich) verstanden werden. Der Schmerzaufbau linksseitig betont Kopf/Nacken und auch ein leicht protrahierter Verlauf könne mit dem Umfall mechanismus selbst un d auch mit einem leicht protrahierten Verlauf mit der leichten Vorschädigung der HWS im Grunde verstanden werden. Weshalb trotz des hartnäckigen Verlaufes vor nehmlich und rein de t onisierend gearbei t et w or den sei , ausser während der Hospitalisat ion in E.___ , wo direkt versucht worden sei, ein MTT durchzuführen, überrasche

ihn . Die Zunahme der Symp t o ma t ik sei hingenommen und in der Folge sogar ein Neuros timulat or eingebaut worden, ohne zusätzliche konzept ionelle Betreuung des Beschwerdeführers. Aktuell bestehe bei und neben dem Schmerzsynd rom eine chronische Anpas sungsst örung mit depressiven Zügen und gemischten Emotionen. Daraus heraus und auch im Zusammenhang mit dem belastungsabhängigen Schmerzaufbau kö nn e auch das uneinheit liche Profil a us der neuropsychologischen Test ung (siehe B ericht Prof. D.___) erklärt werden (Urk. 11/33/18). 3.1.4

Die begutachtenden Ärzte führten aus, dass der Unfall vom 23. Juli 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ursache der heute noch feststellbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung sei (Urk. 11/33/19).

Die Arbeitsfähigkeit sei langfristig durch den Psychiater, Dr. F.___, beurteilt worden. Er sei der Auffassung, dass der Beschwerdeführer mindestens 75 % arbeitsunfähig sei und die restlichen 25 % wirtschaftlich nicht verwertet werden könnten. Sollte versucht werden, doch teilweise zu arbeiten, stünde eine wech selnd sitzende und herumgehende Tätigkeit im Vordergrund. Als Computer fachmann vor dem Bildschirm zu sitzen, allenfalls auch wechselnd mit Stehpult und Sitzen am Arbeitsplatz, ohne Herumgehen, scheine auch niedrigprozentig, 20-30 % zu Beginn, noch nicht realistisch. Allgemeine Tätigkeiten, welche nach wie vor problemlos zumutbar wären, könnten nicht genannt werden (Urk. 11/33/26). 3.2 3.2.1

Die Gutachter des A.___ hielten folgende Diagnosen fest (Urk. 11/37/29): - Status nach Verkehrsunfall am 23. Juli 1998 mit/bei: - Status nach HWS-Distorsion mit/bei (ICD-10 S 13.4 ) : - initialen zerviko-zephalen Beschwerden ohne nachweisbare unfallbe dingte organisch-strukturelle Schäden und ohne neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik - initial verletzungskonformem Verlauf und Wiederherste llung der (medi zinisch-theoretisc hen) A rbeitsfähigkeit nach 3 Wochen - akutem Auftreten eines zervikobrachialen Schmerzsyndroms rechts ca. 6 Wochen nach dem Unfall ohne Hinweise auf eine neurologische Ausfallsymp tomatik, bei vorbestehender Seg mentdegeneration C5/6 mit ossärer Einengung der Neurof oramina , bildgebend ohne Hinwei se auf

traumatisch bedingte Schäden - aktuell ohne Hinweise für unfallbedingte organisch-strukturelle Schä den bei insgesamt altersentsprechen dem klinischem Untersuchungs befu nd, ohne zu postulierende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit - Distorsion des Daumensattelgelenks rechts mit/bei (ICD-10 S63.61) : - vorbestehender, symptomatischer Rhizarthrose ( ICD-10 M 19.0) mit vorübergehender schmerzhafter Aktivierung beim Unfall, seither anamnestisch im Verlauf über Jahre kaum progredient - Status nach Anpassungsstörung mit depressiven Elementen und gemisch ten Emotionen, aktuell nicht mehr feststellbar

Als u nfallfremd beurteilten sie folgende Diagnosen: - Anamnestisch chronisches linksbetontes zervikozephales und zerviko brachiales Schmerzsyndrom mit/bei (ICD-10 M53.0) : - degenerativen Veränderu ngen der unteren Halswirbelsäule, akzen tuiert in den Segmenten HWK5/6 und HWK 6/7 ( ICD-10 M47.82/M50.2) - auf orthopädischer und neurologischer Ebene ohne zu postulierende Arbeitsunfähigkeit

- Hinweise auf erhebliche Selbstlimitierungen und eine verminderte Anstrengungsbereitschaft bei inkonsistenten Befunden ohne psycho pathologischen Krankheitswert - Rhizarthrose rechts (ICD-10 M19.0) - vorübergehende schmerzhafte Aktivierung beim erwähnten Ereignis, seither anamnestisch im Verlauf über Jahre kaum progredient - Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptompro duktion mit subjektiven kognitiven Beschwerden, neuropsychologisch und ps ychiatrisch ohne Krankheitswert (ICD-10 Z76.5) 3.2.2

Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf noch vorhandene strukturelle Schädigungen im Bereich des Bewegungsappara tes, die überwi egend wahrscheinlich in einen kausalen Zusamme nhang mit dem Ereignis vom 23. Juli 1998 gebracht werden könnten. Aus heutiger Sicht sei davon auszuge h en, dass es damals lediglich z u einer vorübergehenden schmerz haften Aktivierung der vorbe stehenden degenerativen Veränderu ngen an der Halswirbelsäule und am rechten Daumensattelgelenk gekommen sei . Bei letzteren sei auch bereits nach wenigen Monaten von einem status quo sine ausgegangen worden und der Beschwerdeführer berichte über bis heute nur interm ittierend auftretende Schmerzen im Daumenbereich, wie sie bereits zuvor bestanden h ätten. Betreffend die zer vikozephale und zervikobrachiale Schmerz problematik sei hingegen von dauerhaften Veränderungen ausgegangen wor den , was wohl im Wesentlichen als dem damaligen Zeit geist entsprechend anzusehen sei. De facto ergä ben sich aber auf orthopädisch- traumatologischer Ebene - und analog auch auf neurologischer Ebene - auch bezüglich der HWS nie eindeutig objektivierbare Hinweise darauf, dass der Heckaufprall zu bleiben den strukturellen Veränderungen geführt hätte. Un geachtet dieser Überlegungen lasse sich rein aufgrund der heute objektivierbaren Befunde aus orthopädischer S icht keine unfallbedingte Minderu ng der Arbeitsfähigkeit durch das erwähnte Ereignis mehr abgrenzen. Der Beschwerdeführer sei entsprechend für sämtliche Tätigkeiten, die für ihn aufgrund seiner ausbildungsmässigen Voraussetzungen und in seiner Alterskategorie in Frage k ämen , zeitlich und leistungsmässi g uneingeschränkt arbeitsfähig.

Vergleiche man die heutigen neurologischen Befunde mit denjenigen anlässlich der neurologischen Begutachtung in der C.___

2002, so lasse sich einerseits festhalten, dass sowohl damals wie auch heute bei unauffällig em Neurostatu s keine Hinweise auf

st rukturelle Schädigungen am peri pheren oder zentralen Nervensystem hätten festgestellt werden können , die überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 27.3.1998 zurückzuführen wären. Das 2002 diagnostizierte thorako - zerviko -okzipitale und zer vikobrachiale Schmerzsyn drom sei eine rein deskriptive Diagno se, die nichts über dessen Ätiopathogenese

aussage , und problemlos mit den nachgewiesenen degenerativen Veränderun gen an der unteren HWS vereinbar sei. Betreffend die Lokalbefu nde im Nacken-/Schultergürtelbereich hätten sie bei den orthopädischen Untersuchungsbefu n de n bereits auf die objektiven Verbesseru ngen und auf die inkonsistenten, selbstli mitierenden Befunde hingewiesen (Urk. 11/37/24). Auf n eurologischem Gebiet seien mit überwiegender Wahrscheinlichkei t keine auf den Unfall vom 23. Juli 1998 zurückz uführenden Funktionsstörungen objektivierbar, ent sprechend lasse sich auf diesem Gebiet auch keine unfallbedingte Einschrän kung der beruflichen Leistungsfähigkeit begründen (Urk. 11/37/26) .

Aufgrund der neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion seien sämtliche Testwerte dieser Untersuchung als ungültig zu betrachten. Aus der jetzigen Untersuchung liessen sich keine Aussagen über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten. Über die Gründe der neuropsychologisch unplausiblen Symptompr oduktion und deren Bewusstheits grad könn t en aus neuropsychologische r Sicht keine verl äss lichen Ang aben gemacht werden. In Frage käm en neben psychopathologischen Erkrankungen, die auf

psychiatrischem Gebiet zu diskutieren seien , eine Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen. Die Frage, ob eine Täusc hungsabsicht vorliege, kö nn e streng logisch nur der Beschwerdeführer selbst beantworten, wobei es in der Natur der Täuschung liege , dass eine derar tige Absicht vom Ur heber in der Regel bestritten we rd

e. Aller dings sei aufgrund der Konstruktion der Symptomvalidierungsverfahren eine andere Interpretation als die der bewussten oder mindestens bewusstseinsnahen Selbstlimitierung nur im Rahmen schwerer psy chiatrischer Störu ngen möglich, welche die Hand lungs

- und Willensfreiheit oder den Realitätsbezug aufheben. Ob dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, mü ss e aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden. Vor dem Hintergrund der neuropsychologisch unplausiblen und lo gisch inkon sistenten Symptomproduktion seien sämtliche subjektiven Angaben zu Beschwerden und Beeinträchtigun gen nur mit grosser Vorsicht zu werten. Dazu pass ten auch die sehr wahrschein lichen Falschangaben bezüglich der Medika menteneinnahme des verordneten Antidepressivums. S omit seien auch sämt liche Diagnosen, welche auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruh t en, kritisch zu werten. Wegen der neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion und wegen dem Fehlen von siche ren Hinweisen auf hirnorganische Beeinträchtigungen liessen sich aus neu ro psychologischer Sicht keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen, bzw. lasse sich aus neuropsycholo gischer Sicht auch keine gesich erte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postulieren (Urk. 11/37/26 f.).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass sich h insichtlich der bei den somatischen und bei der neuropsychologischen Untersuchung festge stellten erheblichen Inkonsistenzen und Selbstlimitierungen kein psychopatho logischer Hintergrund ausmachen lasse , der dieses Verhalten im Rahmen einer krankheitswertigen psychiatrischen Störung erklären könne. Namentlich ergä ben sich unter Berücksichtigung des klinisc hen Eindrucks und der anamnes tisc hen Angaben keine Verdachtsmomente für eine neurotische „Fehlver arbei tung", die aufgrund schwer wiegender, unlösbarer neurotischer „Konflikte" oder schwerwiegender psychosoziale r Belastungen zu bewusstseinsfern en neuro tischen „Leistungshemmungen" und Symptombildungen führen würde. Wie schon in der Diskussion der neuropsychologischen Befunde angetönt, müsste hierfür eine schwere psy chiatrische Störung vorliegen mit entsprechender Auf hebung der Handlungs- und Wille nsfreiheit. Für eine solche Störu ng best ünden beim Beschwerdeführer aber keiner lei Anhaltspunkte, viel eher sei hier von ei nem bewussten oder mindestens bewusstseinsnahen und „normalpsycho logisch" verstehbaren Verhalten auszuge h en, welches auch mit den Mechanis men des sekundären Kr ankheitsgewinns umschrieben werden kö nn

e. Diese Ver haltensweisen seien wesentlich auch vor dem Hintergrund des von ärztlicher Seite seit mehr als 10 Jahren attestierten „Invalidenstatus" und seit 10 Jahren auch versicherungsrechtlich an erkannten „Rentenstatus" zu verstehen, an den sich der 64-jährige Beschwerdeführer längst gewöhnt habe , und den er ver ständlicherweise bewahren möchte. Zusammenfassend lasse sich auf

psychiat rischem Gebiet aktuell kein e unfallassoziierte Gesundheitsstöru ng mit Krank heitswert erkennen und damit auch keine unfallbedingte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit postulieren. Nachdem im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung in der C.___ 2002 auf

psychiatrischem Gebiet noch eine chro nische Anpassungsstörung mit de pressiven Zügen und gemischten Emotionen diagnostiziert w o rde n sei, die jetzt nicht mehr vorliege , l asse sich gegenüber 2002 auf psychiatrischem Gebiet eine Verbesserung des Gesun dheitszustandes feststel len (Urk. 11/37/28) . 3.2.3

Der Beschwerdeführer sei nach der integrativen versicherungsmedizinischen Gesamtschau in der angestammten Tätigkeit als Informatiker bezogen auf ein Vollpensum unfallbedingt nicht eingeschränkt in seiner Leistungsfähigkeit (Urk. 11/37/32).

Aus Sicht der Unfallfolgen seien keine weiteren medizinischen Behandlungen oder Therapiemassnahmen zur Erhaltung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit oder Schutz vor einer wesentlichen Verschlechterung des unfallbedingt beein trächtigten Gesundheitszustandes erforderlich (Urk. 11/37/33). 4.

Nach Art. 22 UVG kann die Rente ab dem Monat, in

dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab

Erreichen des Rentenal ters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung nicht mehr revidiert werden. Zur Wahrung der Frist genügt ein Begehren der versicherten Person oder eine schriftliche Mitteilung des Ver sicherers an die versicherte Person am letzten Tag der Frist; die Revisionsverfü gung kann auch nach Ablauf der Frist ergehen ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 156).

Die Beschwerdegegnerin leitete das Revisionsverfahren bereits im Jahr 2013 ein (Urk. 11/179) und erliess am 11. September 2014 - und damit noch vor dem 65igsten Geburtstag des Beschwerdeführers am 28. September 2014 - die ren tenaufhebende Verfügung (Urk. 11/209), womit die Frist von Art. 22 UVG gewahrt ist. 5.

Strittig und zu prüfen ist, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt , die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 5.1

Das A.___-Gutachten vom

14. Mai 2014 er füllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2. 3 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuch ungen durch die Gutachter (Urk. 11/37/13 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 11/37/3 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfäl tig, so insbesondere das Gutachten der C.___ Klinik vom 22. April 2003 (Urk. 11/37/24 f.; Urk. 11/37/28 ). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut achten ist schlüssig. 5.2 5.2.1

Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht hielten die Gutachter des A.___ fest, dass - gestützt auf die objektiven Befunde - eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten der C.___ fest zustellen sei, bei bildgebend weiterhin nachweisbaren mittelgradigen degene rativen Veränderungen der unteren HWS (vgl. E. 3.2.2; Urk. 11/37/24). Auch aus neurologischer Sicht lasse sich festhalten, dass sowohl bei der Begutachtung durch die C.___ als auch aktuell bei unauffälligem Neurostatus keine Hinweise auf eine strukturelle Schädigung am peripheren oder zentralen Ner vensystem habe festgestellt werden können, die überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen sei. Das 2002 diagnostizierte thorako - zerviko -okzipitale und zervikobrachiale Schmerzsyndrom sei eine rein deskriptive Diag nose, die nichts über dessen Ätiopathogenese

aussage , und problemlos mit den nachgewiesenen degenerativen Veränderungen an der unteren HWS vereinbar sei (Urk. 11/37/25). 5.2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass sich die objektiven Befunde der neurologischen Untersuchung des A.___-Gutachtens und des Gutachtens der C.___ nicht unterscheiden würden und sich die erhobenen ortho pädisch- traumatologischen und neurologischen Befunde des A.___-Gutachtens widersprechen würden (Urk. 1 S. 10 f.).

Dem ist entgegenzuhalten, dass die A.___-Gutachter darlegten, dass die Kopf beweg lichkeit, welche 2002 deutlich eingeschränkt gewesen sei, bei ihrer Unter suchung unter Ablenkung und bei Spontanbeobachtung praktisch normal sei - und dies obwohl der Neurostimulator seit gut 2 Monaten ausser Betrieb sei. Auch der 2002 deutlich beschriebene Hartspann der paravertebralen zervikalen Muskulatur und der Schultergürtelmuskulatur sei nicht mehr objektivierbar - die Muskulatur sei absolut weich und bei Palpation unter gleichzeitiger Ablen kung auch schmerzfrei, bei gutem Muskelstatus im Nacken und Schultergürtel (Urk. 11/37/24). Der begutachtende Neurologe des A.___ hielt diesbezüglich fest, dass bereits in der Diskussion der orthopädischen Untersuchungsbefunde auf die objektiven Verbesserungen und auf die inkonsistenten, selbstlimitierenden Befunde hingewiesen worden sei (Urk. 11/37/25).

Damit ist festzuhalten, dass sich aus neurologischer und orthopädisch-traumatolo gischer Sicht eine Verbesserung der objektiven Befunde eingestellt hat und nicht nur eine abweichende ärztliche Beurteilung eines gleichgebliebe nen Sachverhaltes vorliegt.

Dies geht auch aus dem vom Beschwerdeführer eingeholten und eingereichten Bericht der C.___ vom 17. Februar 2015 hervor (Urk. 3/15), in wel chem Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, festhielt, dass die jeweils objektiv gezeigten und erhobenen Befunde nicht mit den Spontanbewegungen korrelierten (Urk. 3/15/2). 5.2.3

Zusammenfassend ist damit in zweifacher Hinsicht eine wesentliche Verbesse rung der tatsächlichen Verhältnisse erstellt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, da die im Gutachten der C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit sowohl psychiatrisch (chro nische Anpassungsstörung mit depressiven Zügen) als auch neurologisch begründet war (vgl. E. 3.1.4). 5.3 5.3.1

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Rentenanspruch - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8) - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Gestützt auf das beweiskräftige A.___-Gutachten vom 14. Mai 2014 lassen sich in der angestammten Tätigkeit als Informatiker keine unfallbedingten Einschrän kungen der Leistungsfähigkeit postulieren (E. 3.2.3). Daran vermag auch der nach dem Gutachten eingeholte Bericht von Dr. B.___ vom 17. Februar 2015 nichts zu ändern, da er keine Stellung nimmt zur Arbeitsfähigkeit und sich auch im Bericht von Dr. B.___ bei Spontanbeobachtung eine deutlich bessere HWS-Beweglichkeit im Vergleich zum Gutachten der C.___ zeigte (Urk. 3/15; vgl. auch A.___-Stellungnahme vom 27. April 2015, Urk. 11/217). 5.3.2

Da die angestammte Tätigkeit damit vollumfänglich zumutbar ist, erleidet der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse und es resultiert ein rentenausschlies sender Invaliditätsgrad von 0 %.

Die Rentenaufhebung erfolgte mit Verfügung vom 11. September 2014 per 31. August 2014. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Fest legung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhe bung der R ente auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind

- was vorliegend der Fall ist . Entsprechend ist die Rente nicht per 31. August 2014, sondern auf den ersten Tag des der Verfügung folgenden Monats, somit auf den 1. Oktober 2014 aufzuheben (BGE 140 V 70 E. 4.2).

Damit erweist sich vorliegend eine Rentenaufhebung erst per Ende September 2014, und nicht schon per Ende August 2014 als rechtens. Dies führt zur teil weisen Gutheissung der Beschwerde . 6.

6.1

Mit Verfügung vom 16. September 2004 wurden die Heilbehandlungsleistungen eingestellt (Urk. 11/169-170), wobei Art. 21 UVG vorbehalten bleibe und mit Verfügung vom 11. September 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung keine kausale Gesundheitsschä digung mehr vorliege, womit auf das Kostengutsprachegesuch für den Ersatz des Spinal Cord Stimulators nicht eingetreten werden könne (Urk. 11/209/7). 6.2 6.2.1

Nach Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfä lle und Spät folgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG .

Nach der Festsetzung der Rente werden dem B ezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er (Art. 21 Abs. 1 UVG) : - an einer Berufskrankheit leidet; - unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit

durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher

Beeint rächtigung bewahrt werden kann; - zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behand lung

und Pflege bedarf; - erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkeh ren

wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt

werden kann. 6.2.2

Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu Arbeitsunfähigkeit kommt. Kein Rückfall stellt das vorhersehbare Wieder auftreten von Beschwerden aus einem stationären Gesundheitsschaden dar. Um Spätfolgen handelt es sich, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlauf län gerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen können eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adä quater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann nicht zwingend von der natürlichen Kausalität zwischen Unfall und Grundfall auf die natürliche Kausa lität zwischen Unfall und Rückfall geschlossen werden, denn die unfallkausalen Faktoren können durch Zeitablauf wegfallen. Vielmehr obliegt es dem Leis tungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O , S. 78 f.). 6.3

Die A.___-Gutachter hielten dafür, dass aus Sicht der Unfallfolgen keine weiteren medizinischen Massnahmen erforderlich sind (Urk. 11/37/32). Sie konstatierten, dass sich der Gesundheitszustand gestützt auf die objektiven Befunde auf allen untersuchten Fachgebieten seit der Begutachtung durch die C.___ verbessert habe - dies entgegen den subjektiven Angaben des Beschwerdefüh rers, wonach sich der Gesundheitszustand seit Dezember 2013, bzw. dem Aus fall des Neurostimulators, verschlechtert habe (E. 3.2). Des Weiteren hielten die begutachtenden Ärzte des A.___ fest, dass der Status quo sine retrospektiv gese hen wahrscheinlich schon einige Wochen oder höchstens Monate nach dem Unfall erreicht gewesen sei - da sie den Beschwerdeführer damals allerdings nicht untersucht hätten, gelte ihre Beurteilung anhand eigener Befunde spätes tens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 11/37/31).

Damit ist gestützt auf das A.___ Gutachten - entgegen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers - selbst unter Berücksichtigung des Ausfalls des Neuro stimulators von einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes aus zugehen und die Kausalität der geklagten Beschwerden ist spätestens seit der Begutachtung im April/Mai 2014 zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ver neinte entsprechend zu Recht einen Anspruch auf weitere Heilbehandlungsleis tungen und verweigerte richtigerweise die Kostengutsprache für den Ersatz des Spinal Cord Stimulators. 7.

Das Verfahren ist kostenlos.

Der Beschwerdeführer obsiegt nur zu einem äusserst geringen Teil. Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat er Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 300 .-- (inklu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerde geg nerin, bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Partei entschädigung zusteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015., N 58 zu Art. 61). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 17. Mai 2016 dahingehend abgeändert, dass die bisherige Invalidenrente per 30. September 2014 aufgehoben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, ein Vergleich des Gutachtens der C.___ vom 22. April 2003 mit dem A.___-Gutachten vom 14. Mai 2014 ergebe, dass keine Anpassungsstörung mit depressiven Elementen und gemischten Emotionen mehr feststellbar sei und eine objektive Verbesserung bezüglich der HWS- sowie der Schulter- und Arm beweglichkeit habe festgestellt werden können. Sämtliche Angaben des Beschwerde führers zu Beschwerden und Beeinträchtigungen seien nur mit grosser Vorsicht zu werten, da neuropsychologisch eine unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion vorliege. Die Voraussetzungen zur materiel len Rentenrevision seien damit erfüllt, womit der Umfang des Anspruches pro futuro umfassend zu prüfen sei.

Gestützt auf das A.___-Gutachten sei davon auszugehen, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe und somit keine unfallbedingte Invalidität mehr vorliege. Der natürliche Kausalzusammenhang sei somit spätestens per 31. August 2014 weg gefallen. Des Weiteren wäre auch der adäquate Kausalzusammenhang zu ver neinen, da es sich beim Unfall höchstens um ein mittleres im Grenzbereich zu den leichten Unfallereignissen gehandelt habe und keines der relevanten Krite rien bejaht werden könne. Damit sei die Einstellung der Rente per 31. August 2014 nicht zu beanstanden (Urk. 2).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass keine wesent liche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sondern es sich bei der Einschätzung im A.___- Gutachen lediglich um eine andere bzw. neue Beurteilung des grundsätzlich gleichen Sachverhalts handle. In der Begutach tung der C.___ Klinik im Jahr 2003 sei kein relevanter psychischer und neuropsychologischer Befund festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus schliesslich mit dem Status nach indirektem HWS-Trauma begründet worden. Die Anpassungsstörung mit depressiven Zügen sei erst viel später als Reaktion der durch das unfallbedingte Schmerzsyndrom verursachten Arbeitsunfähigkeit entstanden und habe diese nicht vergrössert oder gar bewirkt. Damit stelle deren Wegfallen kein Revisionsgrund dar. Entsprechend bestehe weiterhin Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin. Beim neu eingeholten A.___-Gutachten handle es sich um eine unzulässige second

opinion , da das Gutach ten der C.___ Klinik vom 22. April 2003 den inhaltlichen und beweismäs sigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise genüge.

Die Beurteilung bezüglich der Übernahme der Kosten für die Reparatur des Rückenmarkstimulators sei unhaltbar, da die Gutachter die Ablehnung dieser Kosten mit dem von Anfang an fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsbeschwerden begründen würden. Der Einbau sei aber unfallbedingt erfolgt und damit seien die diesbezüglichen weiteren Behand lungskosten ebenfalls zu übernehmen.

E. 1.3 In der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2016 ergänzte die Beschwerde gegne rin, dass die HWS-Beweglichkeit in den Spontanbewegungen nicht mehr ein ge schränkt sei, was eine wesentliche objektive Verbesserung des Gesund heitszustandes darstelle. Subjektiv gebe er auch noch die gleiche Schmerz intensität an wie zum Zeitpunkt der Rentenzusprache

- diese lasse sich aber objektiv nicht mehr manifestieren (Urk. 10). 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versiche rungsleistungen, insbesondere die Rentenleistungen sowie die notwendigen medizinischen Behandlungskosten ab dem 1. September 2014 weiterhin zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2016 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-223) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

23. Juli 1998 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

Auch wenn exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprüng lichen Rentenzusprache , schliesst dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich aus, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). E rheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundes gerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die letzte materielle Prüfung erfolgte bei erstmaliger Rentenzusprache mit Verfügung vom 16. September 2004 ( Urk. 11/170 ). Die Verfügung vom 16. September 2004 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der C.___ vom 22. April 2003 (vgl. Schreiben vom 7. Juli 2004, Urk. 11/167).

E. 3.1.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 22. April 2003 Folgendes (Urk. 11/33/15 f.): - S tatu s nach indirektem HWS-Trauma bei einem Auffahrunfal l von hint en vom 23 . 07.1998 mit - a nhaltend thorako - zerviko -okzipit alem und zerviko - brachialem, insbe son dere links, belast ungsabhängig rasch zunehmendem Schmerz syndrom - Status nach Implantation eines Spinalcord-Stimulatorsyst emes am 27.06.01 mit , bei Anwendung , max. 30%iger Wirkung, Schmerzver minderung - posttraumat ische Migräne mit und ohne Aura - Status nach traumatisierter Rhizarthrose rechts ab dem 23.07.1998, unter kon servativer Therapie nach 6 Monat en abgeheilt - psychiatrische Diagnose: (siehe Teilgut ac ht en Prof. D.___ mit Datum vom 05. 03.2003) - chronische Anpassungsst örung mit depressiven Zügen und gemisch ten Emotionen - Vorbest ehende degenerat ive Veränderungen der HWS, insb. C5 /6 aber auch C6/7, insgesamt nicht übermässig entsprechend dem Alter und vor dem Ereignis vom 23.07.1998 asymptomat isch

E. 3.1.2 Dr. D.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss der zur Verfügung stehenden Aktenangaben und seinen S childeru ngen am 23. Juli 1998 anlässlich eine r Auffahrkollision eine HWS-Dist orsion erlitten habe . In der initialen Dokumentation sei das Trauma als leicht beurteilt worden, was gemäss zur Verfügung stehenden Angaben hint erfragt werden dü rf e . Ferner deute te n die Angaben aus den Akten darauf hin, dass eine be stimmt e Vorschädigung der Halswirbelsäule vorhanden gewesen sei , was den frühen Beginn der Schmerzen erklären dürfte. Inwiefern di e Tatsache der HWS-Schädigung in Bezug auf die Folgen (einschliesslich Schmerzen) von Relevanz sei, werde der Beantwortung durch de n neurologischen Experten vorbe halten bleiben. Die Angaben aus den Akten deute te n auf eine fehlende Bewuss tseinsstörung (einschliesslich post traumatische und ret rograde Amnesie) hin, was a priori eine relevante Hirn schädigung anlässlich des erlittenen Traumas ausschliesse und demzufol ge das neuropsychologische Leistungsprofil nicht vor dem Hint er grund einer subst an ziellen Schädigung des Hirnparenchyms verstanden werden d ü rf e. Die Angaben des Beschwerdeführers aktuell (wi e auch aus den Akten) deutet en daraufhin , dass die neuropsychologischen Beein t rächtigungen aus der vice- versa -Beein flussung der Schmerzen und der sich mit der Zeit aufgebaut en psychologischen R eaktion (depressive Anpassungsstörung, teilweise mit dysphori schen Reaktio nen) resultierten. In Bezug auf d ie psychologische Reaktion lasse sich sagen, dass einerseits das Trauma nicht adäquat gewesen sei , um eine posttrauma t ische Belas tungsstörung aus zulösen und eine solche n ie erwähnt bzw. diskutiert wor den sei. Anhaltspunkte für eine solche lie ssen sic h auch aktuell nicht nachwei sen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte psychologische Reaktion (als Anpassungss t örung mit depressiven

Zügen und dysphorischen Symptomen beschrieben) sei später zum Vor schein gekommen , offensichtlich als Konse quenz dessen, als er die eigentlichen Folgen der Traumat isierung für seinen Beruf und sein Selbstwert gefühl aufge nommen habe. Obwohl es sich um eine vergleichsweise späte psychologi sche Reaktion zu handeln scheine, sei

diese durchaus adäquat und stehe nac h allen zur Verfügung st ehenden Angaben (ins besondere unter Berücksichtigung der Veränderung, welche der Beschwerde führer im Leben habe erfahren müssen ) im Zusammen hang mit dem Unfaller eignis. Die psychologische Reaktion scheine durchaus adäquat. Die Adäquanz der psych ologischen Reaktion we rd e auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer (gemäss allen zur Verfügung stehenden Angaben) vor dem Unfallereignis keine psychologischen Schwierigkeiten, insbesondere keine Bewältigungsprobleme, gehabt habe (Urk. 11/33/14-15).

E. 3.1.3 Dr. B.___ konstatierte, dass di e initiale S chmerzhaftigkeit am Daumen rechts mit einer vorbestehen den Arthrose, die trauma tisiert wo rde n und unter konser vativen Massnahmen abgeheilt sei , verstanden werden könne , auch im Verlauf. Die HWS-Situat ion mit Schmerzbeginn ab ca. 2 Stunden nach dem Unfall kö nn e mit der vorbestehend degenerativ veränderten HWS (altersent sprechend nicht ungewöhnlich) verstanden werden. Der Schmerzaufbau linksseitig betont Kopf/Nacken und auch ein leicht protrahierter Verlauf könne mit dem Umfall mechanismus selbst un d auch mit einem leicht protrahierten Verlauf mit der leichten Vorschädigung der HWS im Grunde verstanden werden. Weshalb trotz des hartnäckigen Verlaufes vor nehmlich und rein de t onisierend gearbei t et w or den sei , ausser während der Hospitalisat ion in E.___ , wo direkt versucht worden sei, ein MTT durchzuführen, überrasche

ihn . Die Zunahme der Symp t o ma t ik sei hingenommen und in der Folge sogar ein Neuros timulat or eingebaut worden, ohne zusätzliche konzept ionelle Betreuung des Beschwerdeführers. Aktuell bestehe bei und neben dem Schmerzsynd rom eine chronische Anpas sungsst örung mit depressiven Zügen und gemischten Emotionen. Daraus heraus und auch im Zusammenhang mit dem belastungsabhängigen Schmerzaufbau kö nn e auch das uneinheit liche Profil a us der neuropsychologischen Test ung (siehe B ericht Prof. D.___) erklärt werden (Urk. 11/33/18).

E. 3.1.4 Die begutachtenden Ärzte führten aus, dass der Unfall vom 23. Juli 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ursache der heute noch feststellbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung sei (Urk. 11/33/19).

Die Arbeitsfähigkeit sei langfristig durch den Psychiater, Dr. F.___, beurteilt worden. Er sei der Auffassung, dass der Beschwerdeführer mindestens 75 % arbeitsunfähig sei und die restlichen 25 % wirtschaftlich nicht verwertet werden könnten. Sollte versucht werden, doch teilweise zu arbeiten, stünde eine wech selnd sitzende und herumgehende Tätigkeit im Vordergrund. Als Computer fachmann vor dem Bildschirm zu sitzen, allenfalls auch wechselnd mit Stehpult und Sitzen am Arbeitsplatz, ohne Herumgehen, scheine auch niedrigprozentig, 20-30 % zu Beginn, noch nicht realistisch. Allgemeine Tätigkeiten, welche nach wie vor problemlos zumutbar wären, könnten nicht genannt werden (Urk. 11/33/26).

E. 3.2.1 Die Gutachter des A.___ hielten folgende Diagnosen fest (Urk. 11/37/29): - Status nach Verkehrsunfall am 23. Juli 1998 mit/bei: - Status nach HWS-Distorsion mit/bei (ICD-10 S 13.4 ) : - initialen zerviko-zephalen Beschwerden ohne nachweisbare unfallbe dingte organisch-strukturelle Schäden und ohne neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik - initial verletzungskonformem Verlauf und Wiederherste llung der (medi zinisch-theoretisc hen) A rbeitsfähigkeit nach 3 Wochen - akutem Auftreten eines zervikobrachialen Schmerzsyndroms rechts ca. 6 Wochen nach dem Unfall ohne Hinweise auf eine neurologische Ausfallsymp tomatik, bei vorbestehender Seg mentdegeneration C5/6 mit ossärer Einengung der Neurof oramina , bildgebend ohne Hinwei se auf

traumatisch bedingte Schäden - aktuell ohne Hinweise für unfallbedingte organisch-strukturelle Schä den bei insgesamt altersentsprechen dem klinischem Untersuchungs befu nd, ohne zu postulierende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit - Distorsion des Daumensattelgelenks rechts mit/bei (ICD-10 S63.61) : - vorbestehender, symptomatischer Rhizarthrose ( ICD-10 M 19.0) mit vorübergehender schmerzhafter Aktivierung beim Unfall, seither anamnestisch im Verlauf über Jahre kaum progredient - Status nach Anpassungsstörung mit depressiven Elementen und gemisch ten Emotionen, aktuell nicht mehr feststellbar

Als u nfallfremd beurteilten sie folgende Diagnosen: - Anamnestisch chronisches linksbetontes zervikozephales und zerviko brachiales Schmerzsyndrom mit/bei (ICD-10 M53.0) : - degenerativen Veränderu ngen der unteren Halswirbelsäule, akzen tuiert in den Segmenten HWK5/6 und HWK 6/7 ( ICD-10 M47.82/M50.2) - auf orthopädischer und neurologischer Ebene ohne zu postulierende Arbeitsunfähigkeit

- Hinweise auf erhebliche Selbstlimitierungen und eine verminderte Anstrengungsbereitschaft bei inkonsistenten Befunden ohne psycho pathologischen Krankheitswert - Rhizarthrose rechts (ICD-10 M19.0) - vorübergehende schmerzhafte Aktivierung beim erwähnten Ereignis, seither anamnestisch im Verlauf über Jahre kaum progredient - Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptompro duktion mit subjektiven kognitiven Beschwerden, neuropsychologisch und ps ychiatrisch ohne Krankheitswert (ICD-10 Z76.5)

E. 3.2.2 Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf noch vorhandene strukturelle Schädigungen im Bereich des Bewegungsappara tes, die überwi egend wahrscheinlich in einen kausalen Zusamme nhang mit dem Ereignis vom 23. Juli 1998 gebracht werden könnten. Aus heutiger Sicht sei davon auszuge h en, dass es damals lediglich z u einer vorübergehenden schmerz haften Aktivierung der vorbe stehenden degenerativen Veränderu ngen an der Halswirbelsäule und am rechten Daumensattelgelenk gekommen sei . Bei letzteren sei auch bereits nach wenigen Monaten von einem status quo sine ausgegangen worden und der Beschwerdeführer berichte über bis heute nur interm ittierend auftretende Schmerzen im Daumenbereich, wie sie bereits zuvor bestanden h ätten. Betreffend die zer vikozephale und zervikobrachiale Schmerz problematik sei hingegen von dauerhaften Veränderungen ausgegangen wor den , was wohl im Wesentlichen als dem damaligen Zeit geist entsprechend anzusehen sei. De facto ergä ben sich aber auf orthopädisch- traumatologischer Ebene - und analog auch auf neurologischer Ebene - auch bezüglich der HWS nie eindeutig objektivierbare Hinweise darauf, dass der Heckaufprall zu bleiben den strukturellen Veränderungen geführt hätte. Un geachtet dieser Überlegungen lasse sich rein aufgrund der heute objektivierbaren Befunde aus orthopädischer S icht keine unfallbedingte Minderu ng der Arbeitsfähigkeit durch das erwähnte Ereignis mehr abgrenzen. Der Beschwerdeführer sei entsprechend für sämtliche Tätigkeiten, die für ihn aufgrund seiner ausbildungsmässigen Voraussetzungen und in seiner Alterskategorie in Frage k ämen , zeitlich und leistungsmässi g uneingeschränkt arbeitsfähig.

Vergleiche man die heutigen neurologischen Befunde mit denjenigen anlässlich der neurologischen Begutachtung in der C.___

2002, so lasse sich einerseits festhalten, dass sowohl damals wie auch heute bei unauffällig em Neurostatu s keine Hinweise auf

st rukturelle Schädigungen am peri pheren oder zentralen Nervensystem hätten festgestellt werden können , die überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 27.3.1998 zurückzuführen wären. Das 2002 diagnostizierte thorako - zerviko -okzipitale und zer vikobrachiale Schmerzsyn drom sei eine rein deskriptive Diagno se, die nichts über dessen Ätiopathogenese

aussage , und problemlos mit den nachgewiesenen degenerativen Veränderun gen an der unteren HWS vereinbar sei. Betreffend die Lokalbefu nde im Nacken-/Schultergürtelbereich hätten sie bei den orthopädischen Untersuchungsbefu n de n bereits auf die objektiven Verbesseru ngen und auf die inkonsistenten, selbstli mitierenden Befunde hingewiesen (Urk. 11/37/24). Auf n eurologischem Gebiet seien mit überwiegender Wahrscheinlichkei t keine auf den Unfall vom 23. Juli 1998 zurückz uführenden Funktionsstörungen objektivierbar, ent sprechend lasse sich auf diesem Gebiet auch keine unfallbedingte Einschrän kung der beruflichen Leistungsfähigkeit begründen (Urk. 11/37/26) .

Aufgrund der neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion seien sämtliche Testwerte dieser Untersuchung als ungültig zu betrachten. Aus der jetzigen Untersuchung liessen sich keine Aussagen über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten. Über die Gründe der neuropsychologisch unplausiblen Symptompr oduktion und deren Bewusstheits grad könn t en aus neuropsychologische r Sicht keine verl äss lichen Ang aben gemacht werden. In Frage käm en neben psychopathologischen Erkrankungen, die auf

psychiatrischem Gebiet zu diskutieren seien , eine Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen. Die Frage, ob eine Täusc hungsabsicht vorliege, kö nn e streng logisch nur der Beschwerdeführer selbst beantworten, wobei es in der Natur der Täuschung liege , dass eine derar tige Absicht vom Ur heber in der Regel bestritten we rd

e. Aller dings sei aufgrund der Konstruktion der Symptomvalidierungsverfahren eine andere Interpretation als die der bewussten oder mindestens bewusstseinsnahen Selbstlimitierung nur im Rahmen schwerer psy chiatrischer Störu ngen möglich, welche die Hand lungs

- und Willensfreiheit oder den Realitätsbezug aufheben. Ob dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, mü ss e aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden. Vor dem Hintergrund der neuropsychologisch unplausiblen und lo gisch inkon sistenten Symptomproduktion seien sämtliche subjektiven Angaben zu Beschwerden und Beeinträchtigun gen nur mit grosser Vorsicht zu werten. Dazu pass ten auch die sehr wahrschein lichen Falschangaben bezüglich der Medika menteneinnahme des verordneten Antidepressivums. S omit seien auch sämt liche Diagnosen, welche auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruh t en, kritisch zu werten. Wegen der neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion und wegen dem Fehlen von siche ren Hinweisen auf hirnorganische Beeinträchtigungen liessen sich aus neu ro psychologischer Sicht keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen, bzw. lasse sich aus neuropsycholo gischer Sicht auch keine gesich erte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postulieren (Urk. 11/37/26 f.).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass sich h insichtlich der bei den somatischen und bei der neuropsychologischen Untersuchung festge stellten erheblichen Inkonsistenzen und Selbstlimitierungen kein psychopatho logischer Hintergrund ausmachen lasse , der dieses Verhalten im Rahmen einer krankheitswertigen psychiatrischen Störung erklären könne. Namentlich ergä ben sich unter Berücksichtigung des klinisc hen Eindrucks und der anamnes tisc hen Angaben keine Verdachtsmomente für eine neurotische „Fehlver arbei tung", die aufgrund schwer wiegender, unlösbarer neurotischer „Konflikte" oder schwerwiegender psychosoziale r Belastungen zu bewusstseinsfern en neuro tischen „Leistungshemmungen" und Symptombildungen führen würde. Wie schon in der Diskussion der neuropsychologischen Befunde angetönt, müsste hierfür eine schwere psy chiatrische Störung vorliegen mit entsprechender Auf hebung der Handlungs- und Wille nsfreiheit. Für eine solche Störu ng best ünden beim Beschwerdeführer aber keiner lei Anhaltspunkte, viel eher sei hier von ei nem bewussten oder mindestens bewusstseinsnahen und „normalpsycho logisch" verstehbaren Verhalten auszuge h en, welches auch mit den Mechanis men des sekundären Kr ankheitsgewinns umschrieben werden kö nn

e. Diese Ver haltensweisen seien wesentlich auch vor dem Hintergrund des von ärztlicher Seite seit mehr als 10 Jahren attestierten „Invalidenstatus" und seit 10 Jahren auch versicherungsrechtlich an erkannten „Rentenstatus" zu verstehen, an den sich der 64-jährige Beschwerdeführer längst gewöhnt habe , und den er ver ständlicherweise bewahren möchte. Zusammenfassend lasse sich auf

psychiat rischem Gebiet aktuell kein e unfallassoziierte Gesundheitsstöru ng mit Krank heitswert erkennen und damit auch keine unfallbedingte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit postulieren. Nachdem im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung in der C.___ 2002 auf

psychiatrischem Gebiet noch eine chro nische Anpassungsstörung mit de pressiven Zügen und gemischten Emotionen diagnostiziert w o rde n sei, die jetzt nicht mehr vorliege , l asse sich gegenüber 2002 auf psychiatrischem Gebiet eine Verbesserung des Gesun dheitszustandes feststel len (Urk. 11/37/28) .

E. 3.2.3 Der Beschwerdeführer sei nach der integrativen versicherungsmedizinischen Gesamtschau in der angestammten Tätigkeit als Informatiker bezogen auf ein Vollpensum unfallbedingt nicht eingeschränkt in seiner Leistungsfähigkeit (Urk. 11/37/32).

Aus Sicht der Unfallfolgen seien keine weiteren medizinischen Behandlungen oder Therapiemassnahmen zur Erhaltung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit oder Schutz vor einer wesentlichen Verschlechterung des unfallbedingt beein trächtigten Gesundheitszustandes erforderlich (Urk. 11/37/33).

E. 4 Nach Art. 22 UVG kann die Rente ab dem Monat, in

dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab

Erreichen des Rentenal ters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung nicht mehr revidiert werden. Zur Wahrung der Frist genügt ein Begehren der versicherten Person oder eine schriftliche Mitteilung des Ver sicherers an die versicherte Person am letzten Tag der Frist; die Revisionsverfü gung kann auch nach Ablauf der Frist ergehen ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 156).

Die Beschwerdegegnerin leitete das Revisionsverfahren bereits im Jahr 2013 ein (Urk. 11/179) und erliess am 11. September 2014 - und damit noch vor dem 65igsten Geburtstag des Beschwerdeführers am 28. September 2014 - die ren tenaufhebende Verfügung (Urk. 11/209), womit die Frist von Art. 22 UVG gewahrt ist.

E. 5 Strittig und zu prüfen ist, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt , die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

E. 5.1 Das A.___-Gutachten vom

14. Mai 2014 er füllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2. 3 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuch ungen durch die Gutachter (Urk. 11/37/13 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 11/37/3 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfäl tig, so insbesondere das Gutachten der C.___ Klinik vom 22. April 2003 (Urk. 11/37/24 f.; Urk. 11/37/28 ). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut achten ist schlüssig.

E. 5.2.1 Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht hielten die Gutachter des A.___ fest, dass - gestützt auf die objektiven Befunde - eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten der C.___ fest zustellen sei, bei bildgebend weiterhin nachweisbaren mittelgradigen degene rativen Veränderungen der unteren HWS (vgl. E. 3.2.2; Urk. 11/37/24). Auch aus neurologischer Sicht lasse sich festhalten, dass sowohl bei der Begutachtung durch die C.___ als auch aktuell bei unauffälligem Neurostatus keine Hinweise auf eine strukturelle Schädigung am peripheren oder zentralen Ner vensystem habe festgestellt werden können, die überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen sei. Das 2002 diagnostizierte thorako - zerviko -okzipitale und zervikobrachiale Schmerzsyndrom sei eine rein deskriptive Diag nose, die nichts über dessen Ätiopathogenese

aussage , und problemlos mit den nachgewiesenen degenerativen Veränderungen an der unteren HWS vereinbar sei (Urk. 11/37/25).

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass sich die objektiven Befunde der neurologischen Untersuchung des A.___-Gutachtens und des Gutachtens der C.___ nicht unterscheiden würden und sich die erhobenen ortho pädisch- traumatologischen und neurologischen Befunde des A.___-Gutachtens widersprechen würden (Urk. 1 S. 10 f.).

Dem ist entgegenzuhalten, dass die A.___-Gutachter darlegten, dass die Kopf beweg lichkeit, welche 2002 deutlich eingeschränkt gewesen sei, bei ihrer Unter suchung unter Ablenkung und bei Spontanbeobachtung praktisch normal sei - und dies obwohl der Neurostimulator seit gut 2 Monaten ausser Betrieb sei. Auch der 2002 deutlich beschriebene Hartspann der paravertebralen zervikalen Muskulatur und der Schultergürtelmuskulatur sei nicht mehr objektivierbar - die Muskulatur sei absolut weich und bei Palpation unter gleichzeitiger Ablen kung auch schmerzfrei, bei gutem Muskelstatus im Nacken und Schultergürtel (Urk. 11/37/24). Der begutachtende Neurologe des A.___ hielt diesbezüglich fest, dass bereits in der Diskussion der orthopädischen Untersuchungsbefunde auf die objektiven Verbesserungen und auf die inkonsistenten, selbstlimitierenden Befunde hingewiesen worden sei (Urk. 11/37/25).

Damit ist festzuhalten, dass sich aus neurologischer und orthopädisch-traumatolo gischer Sicht eine Verbesserung der objektiven Befunde eingestellt hat und nicht nur eine abweichende ärztliche Beurteilung eines gleichgebliebe nen Sachverhaltes vorliegt.

Dies geht auch aus dem vom Beschwerdeführer eingeholten und eingereichten Bericht der C.___ vom 17. Februar 2015 hervor (Urk. 3/15), in wel chem Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, festhielt, dass die jeweils objektiv gezeigten und erhobenen Befunde nicht mit den Spontanbewegungen korrelierten (Urk. 3/15/2).

E. 5.2.3 Zusammenfassend ist damit in zweifacher Hinsicht eine wesentliche Verbesse rung der tatsächlichen Verhältnisse erstellt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, da die im Gutachten der C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit sowohl psychiatrisch (chro nische Anpassungsstörung mit depressiven Zügen) als auch neurologisch begründet war (vgl. E. 3.1.4).

E. 5.3.1 Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Rentenanspruch - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8) - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Gestützt auf das beweiskräftige A.___-Gutachten vom 14. Mai 2014 lassen sich in der angestammten Tätigkeit als Informatiker keine unfallbedingten Einschrän kungen der Leistungsfähigkeit postulieren (E. 3.2.3). Daran vermag auch der nach dem Gutachten eingeholte Bericht von Dr. B.___ vom 17. Februar 2015 nichts zu ändern, da er keine Stellung nimmt zur Arbeitsfähigkeit und sich auch im Bericht von Dr. B.___ bei Spontanbeobachtung eine deutlich bessere HWS-Beweglichkeit im Vergleich zum Gutachten der C.___ zeigte (Urk. 3/15; vgl. auch A.___-Stellungnahme vom 27. April 2015, Urk. 11/217).

E. 5.3.2 Da die angestammte Tätigkeit damit vollumfänglich zumutbar ist, erleidet der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse und es resultiert ein rentenausschlies sender Invaliditätsgrad von 0 %.

Die Rentenaufhebung erfolgte mit Verfügung vom 11. September 2014 per 31. August 2014. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Fest legung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhe bung der R ente auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind

- was vorliegend der Fall ist . Entsprechend ist die Rente nicht per 31. August 2014, sondern auf den ersten Tag des der Verfügung folgenden Monats, somit auf den 1. Oktober 2014 aufzuheben (BGE 140 V 70 E. 4.2).

Damit erweist sich vorliegend eine Rentenaufhebung erst per Ende September 2014, und nicht schon per Ende August 2014 als rechtens. Dies führt zur teil weisen Gutheissung der Beschwerde .

E. 6.1 Mit Verfügung vom 16. September 2004 wurden die Heilbehandlungsleistungen eingestellt (Urk. 11/169-170), wobei Art. 21 UVG vorbehalten bleibe und mit Verfügung vom 11. September 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung keine kausale Gesundheitsschä digung mehr vorliege, womit auf das Kostengutsprachegesuch für den Ersatz des Spinal Cord Stimulators nicht eingetreten werden könne (Urk. 11/209/7).

E. 6.2.1 Nach Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfä lle und Spät folgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG .

Nach der Festsetzung der Rente werden dem B ezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er (Art. 21 Abs. 1 UVG) : - an einer Berufskrankheit leidet; - unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit

durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher

Beeint rächtigung bewahrt werden kann; - zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behand lung

und Pflege bedarf; - erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkeh ren

wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt

werden kann.

E. 6.2.2 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu Arbeitsunfähigkeit kommt. Kein Rückfall stellt das vorhersehbare Wieder auftreten von Beschwerden aus einem stationären Gesundheitsschaden dar. Um Spätfolgen handelt es sich, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlauf län gerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen können eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adä quater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann nicht zwingend von der natürlichen Kausalität zwischen Unfall und Grundfall auf die natürliche Kausa lität zwischen Unfall und Rückfall geschlossen werden, denn die unfallkausalen Faktoren können durch Zeitablauf wegfallen. Vielmehr obliegt es dem Leis tungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O , S. 78 f.).

E. 6.3 Die A.___-Gutachter hielten dafür, dass aus Sicht der Unfallfolgen keine weiteren medizinischen Massnahmen erforderlich sind (Urk. 11/37/32). Sie konstatierten, dass sich der Gesundheitszustand gestützt auf die objektiven Befunde auf allen untersuchten Fachgebieten seit der Begutachtung durch die C.___ verbessert habe - dies entgegen den subjektiven Angaben des Beschwerdefüh rers, wonach sich der Gesundheitszustand seit Dezember 2013, bzw. dem Aus fall des Neurostimulators, verschlechtert habe (E. 3.2). Des Weiteren hielten die begutachtenden Ärzte des A.___ fest, dass der Status quo sine retrospektiv gese hen wahrscheinlich schon einige Wochen oder höchstens Monate nach dem Unfall erreicht gewesen sei - da sie den Beschwerdeführer damals allerdings nicht untersucht hätten, gelte ihre Beurteilung anhand eigener Befunde spätes tens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 11/37/31).

Damit ist gestützt auf das A.___ Gutachten - entgegen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers - selbst unter Berücksichtigung des Ausfalls des Neuro stimulators von einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes aus zugehen und die Kausalität der geklagten Beschwerden ist spätestens seit der Begutachtung im April/Mai 2014 zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ver neinte entsprechend zu Recht einen Anspruch auf weitere Heilbehandlungsleis tungen und verweigerte richtigerweise die Kostengutsprache für den Ersatz des Spinal Cord Stimulators.

E. 7 Das Verfahren ist kostenlos.

Der Beschwerdeführer obsiegt nur zu einem äusserst geringen Teil. Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat er Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 300 .-- (inklu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerde geg nerin, bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Partei entschädigung zusteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015., N 58 zu Art. 61). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 17. Mai 2016 dahingehend abgeändert, dass die bisherige Invalidenrente per 30. September 2014 aufgehoben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00152 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom 28. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri Ileri Spörri Rechtsanwälte Forchstrasse 2 / Kreuzplatz, Postfach 1568, 8032 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1949, war bei der Y.___ als Unix Specia list angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Berner Allgemeine Versiche rungs -Gesellschaft (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, fol gend Allianz) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 23. Juli 1998 erlitt er in einem Personenwagen einen Auffahrunfall (Urk. 11/39). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 24. Juli 1998 ein leichtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine traumatisierte Rhizarthrose rechts (Arzt zeugnis UVG vom 8. September 1998, Urk. 11/3). Die Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. Urk. 11/86; Urk. 11/102).

Mit Verfügung vom 16. September 2004 (Urk. 11/170) erledigte die Allianz das Verfahren infolge Vergleichs vom 10./18. August 2004, mit welchem eine Integritätsentschädigung von 30 % in Höhe von Fr. 29‘160.-- vereinbart wurde. Die Allianz verpflichtete sich des Weiteren, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 85 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 161‘765.-- eine Invaliden rente zu bezahlen. Die Heilbehandlungsleistungen wurden - unter Vorbehalt von Art. 21 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) - eingestellt (Urk. 11/169). 1.2

Die Allianz teilte dem Versicherten am 31. Oktober 2013 mit, dass sie die Rente überprüfen würde (Urk. 11/179). Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 ordnete die Allianz eine interdisziplinäre Begutachtung bei der A.___ an (Urk. 11/187). Das Gutachten wurde am 14. Mai 2014 erstattet (Urk. 11/37, folgend: A.___-Gutachten; Beantwortung Ergänzungsfragen vom 25. Juni 2014, Urk. 11/38). Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 stellte die Allianz die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. August 2014 in Aussicht (Urk. 11/201), was sie mit Verfügung vom 11. September 2014 bestätigte (Urk. 11/209). Hiergegen erhob der Versicherte am 13. Oktober 2014 Einsprache (Urk. 11/210). Da der Versicherte beabsichtigte, ein weiteres Gutachten einzu holen, wurde das Verfahren bis spätestens am 31. März 2015 sistiert (Urk. 11/211; vgl. Urk. 11/210). Nach Eingang des Berichts von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 17. Februar 2015 (Urk. 11/212) und der diesbezüglichen Stellungnahme der A.___ vom 27. April 2015 (Urk. 11/217) wies die Allianz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2016 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versiche rungsleistungen, insbesondere die Rentenleistungen sowie die notwendigen medizinischen Behandlungskosten ab dem 1. September 2014 weiterhin zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2016 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-223) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, ein Vergleich des Gutachtens der C.___ vom 22. April 2003 mit dem A.___-Gutachten vom 14. Mai 2014 ergebe, dass keine Anpassungsstörung mit depressiven Elementen und gemischten Emotionen mehr feststellbar sei und eine objektive Verbesserung bezüglich der HWS- sowie der Schulter- und Arm beweglichkeit habe festgestellt werden können. Sämtliche Angaben des Beschwerde führers zu Beschwerden und Beeinträchtigungen seien nur mit grosser Vorsicht zu werten, da neuropsychologisch eine unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion vorliege. Die Voraussetzungen zur materiel len Rentenrevision seien damit erfüllt, womit der Umfang des Anspruches pro futuro umfassend zu prüfen sei.

Gestützt auf das A.___-Gutachten sei davon auszugehen, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe und somit keine unfallbedingte Invalidität mehr vorliege. Der natürliche Kausalzusammenhang sei somit spätestens per 31. August 2014 weg gefallen. Des Weiteren wäre auch der adäquate Kausalzusammenhang zu ver neinen, da es sich beim Unfall höchstens um ein mittleres im Grenzbereich zu den leichten Unfallereignissen gehandelt habe und keines der relevanten Krite rien bejaht werden könne. Damit sei die Einstellung der Rente per 31. August 2014 nicht zu beanstanden (Urk. 2). 1.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass keine wesent liche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sondern es sich bei der Einschätzung im A.___- Gutachen lediglich um eine andere bzw. neue Beurteilung des grundsätzlich gleichen Sachverhalts handle. In der Begutach tung der C.___ Klinik im Jahr 2003 sei kein relevanter psychischer und neuropsychologischer Befund festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus schliesslich mit dem Status nach indirektem HWS-Trauma begründet worden. Die Anpassungsstörung mit depressiven Zügen sei erst viel später als Reaktion der durch das unfallbedingte Schmerzsyndrom verursachten Arbeitsunfähigkeit entstanden und habe diese nicht vergrössert oder gar bewirkt. Damit stelle deren Wegfallen kein Revisionsgrund dar. Entsprechend bestehe weiterhin Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin. Beim neu eingeholten A.___-Gutachten handle es sich um eine unzulässige second

opinion , da das Gutach ten der C.___ Klinik vom 22. April 2003 den inhaltlichen und beweismäs sigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise genüge.

Die Beurteilung bezüglich der Übernahme der Kosten für die Reparatur des Rückenmarkstimulators sei unhaltbar, da die Gutachter die Ablehnung dieser Kosten mit dem von Anfang an fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsbeschwerden begründen würden. Der Einbau sei aber unfallbedingt erfolgt und damit seien die diesbezüglichen weiteren Behand lungskosten ebenfalls zu übernehmen. 1.3

In der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2016 ergänzte die Beschwerde gegne rin, dass die HWS-Beweglichkeit in den Spontanbewegungen nicht mehr ein ge schränkt sei, was eine wesentliche objektive Verbesserung des Gesund heitszustandes darstelle. Subjektiv gebe er auch noch die gleiche Schmerz intensität an wie zum Zeitpunkt der Rentenzusprache

- diese lasse sich aber objektiv nicht mehr manifestieren (Urk. 10). 2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

23. Juli 1998 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

Auch wenn exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprüng lichen Rentenzusprache , schliesst dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich aus, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). E rheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundes gerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

3.1

Die letzte materielle Prüfung erfolgte bei erstmaliger Rentenzusprache mit Verfügung vom 16. September 2004 ( Urk. 11/170 ). Die Verfügung vom 16. September 2004 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der C.___ vom 22. April 2003 (vgl. Schreiben vom 7. Juli 2004, Urk. 11/167). 3.1.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 22. April 2003 Folgendes (Urk. 11/33/15 f.): - S tatu s nach indirektem HWS-Trauma bei einem Auffahrunfal l von hint en vom 23 . 07.1998 mit - a nhaltend thorako - zerviko -okzipit alem und zerviko - brachialem, insbe son dere links, belast ungsabhängig rasch zunehmendem Schmerz syndrom - Status nach Implantation eines Spinalcord-Stimulatorsyst emes am 27.06.01 mit , bei Anwendung , max. 30%iger Wirkung, Schmerzver minderung - posttraumat ische Migräne mit und ohne Aura - Status nach traumatisierter Rhizarthrose rechts ab dem 23.07.1998, unter kon servativer Therapie nach 6 Monat en abgeheilt - psychiatrische Diagnose: (siehe Teilgut ac ht en Prof. D.___ mit Datum vom 05. 03.2003) - chronische Anpassungsst örung mit depressiven Zügen und gemisch ten Emotionen - Vorbest ehende degenerat ive Veränderungen der HWS, insb. C5 /6 aber auch C6/7, insgesamt nicht übermässig entsprechend dem Alter und vor dem Ereignis vom 23.07.1998 asymptomat isch 3.1.2

Dr. D.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss der zur Verfügung stehenden Aktenangaben und seinen S childeru ngen am 23. Juli 1998 anlässlich eine r Auffahrkollision eine HWS-Dist orsion erlitten habe . In der initialen Dokumentation sei das Trauma als leicht beurteilt worden, was gemäss zur Verfügung stehenden Angaben hint erfragt werden dü rf e . Ferner deute te n die Angaben aus den Akten darauf hin, dass eine be stimmt e Vorschädigung der Halswirbelsäule vorhanden gewesen sei , was den frühen Beginn der Schmerzen erklären dürfte. Inwiefern di e Tatsache der HWS-Schädigung in Bezug auf die Folgen (einschliesslich Schmerzen) von Relevanz sei, werde der Beantwortung durch de n neurologischen Experten vorbe halten bleiben. Die Angaben aus den Akten deute te n auf eine fehlende Bewuss tseinsstörung (einschliesslich post traumatische und ret rograde Amnesie) hin, was a priori eine relevante Hirn schädigung anlässlich des erlittenen Traumas ausschliesse und demzufol ge das neuropsychologische Leistungsprofil nicht vor dem Hint er grund einer subst an ziellen Schädigung des Hirnparenchyms verstanden werden d ü rf e. Die Angaben des Beschwerdeführers aktuell (wi e auch aus den Akten) deutet en daraufhin , dass die neuropsychologischen Beein t rächtigungen aus der vice- versa -Beein flussung der Schmerzen und der sich mit der Zeit aufgebaut en psychologischen R eaktion (depressive Anpassungsstörung, teilweise mit dysphori schen Reaktio nen) resultierten. In Bezug auf d ie psychologische Reaktion lasse sich sagen, dass einerseits das Trauma nicht adäquat gewesen sei , um eine posttrauma t ische Belas tungsstörung aus zulösen und eine solche n ie erwähnt bzw. diskutiert wor den sei. Anhaltspunkte für eine solche lie ssen sic h auch aktuell nicht nachwei sen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte psychologische Reaktion (als Anpassungss t örung mit depressiven

Zügen und dysphorischen Symptomen beschrieben) sei später zum Vor schein gekommen , offensichtlich als Konse quenz dessen, als er die eigentlichen Folgen der Traumat isierung für seinen Beruf und sein Selbstwert gefühl aufge nommen habe. Obwohl es sich um eine vergleichsweise späte psychologi sche Reaktion zu handeln scheine, sei

diese durchaus adäquat und stehe nac h allen zur Verfügung st ehenden Angaben (ins besondere unter Berücksichtigung der Veränderung, welche der Beschwerde führer im Leben habe erfahren müssen ) im Zusammen hang mit dem Unfaller eignis. Die psychologische Reaktion scheine durchaus adäquat. Die Adäquanz der psych ologischen Reaktion we rd e auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer (gemäss allen zur Verfügung stehenden Angaben) vor dem Unfallereignis keine psychologischen Schwierigkeiten, insbesondere keine Bewältigungsprobleme, gehabt habe (Urk. 11/33/14-15). 3.1.3

Dr. B.___ konstatierte, dass di e initiale S chmerzhaftigkeit am Daumen rechts mit einer vorbestehen den Arthrose, die trauma tisiert wo rde n und unter konser vativen Massnahmen abgeheilt sei , verstanden werden könne , auch im Verlauf. Die HWS-Situat ion mit Schmerzbeginn ab ca. 2 Stunden nach dem Unfall kö nn e mit der vorbestehend degenerativ veränderten HWS (altersent sprechend nicht ungewöhnlich) verstanden werden. Der Schmerzaufbau linksseitig betont Kopf/Nacken und auch ein leicht protrahierter Verlauf könne mit dem Umfall mechanismus selbst un d auch mit einem leicht protrahierten Verlauf mit der leichten Vorschädigung der HWS im Grunde verstanden werden. Weshalb trotz des hartnäckigen Verlaufes vor nehmlich und rein de t onisierend gearbei t et w or den sei , ausser während der Hospitalisat ion in E.___ , wo direkt versucht worden sei, ein MTT durchzuführen, überrasche

ihn . Die Zunahme der Symp t o ma t ik sei hingenommen und in der Folge sogar ein Neuros timulat or eingebaut worden, ohne zusätzliche konzept ionelle Betreuung des Beschwerdeführers. Aktuell bestehe bei und neben dem Schmerzsynd rom eine chronische Anpas sungsst örung mit depressiven Zügen und gemischten Emotionen. Daraus heraus und auch im Zusammenhang mit dem belastungsabhängigen Schmerzaufbau kö nn e auch das uneinheit liche Profil a us der neuropsychologischen Test ung (siehe B ericht Prof. D.___) erklärt werden (Urk. 11/33/18). 3.1.4

Die begutachtenden Ärzte führten aus, dass der Unfall vom 23. Juli 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ursache der heute noch feststellbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung sei (Urk. 11/33/19).

Die Arbeitsfähigkeit sei langfristig durch den Psychiater, Dr. F.___, beurteilt worden. Er sei der Auffassung, dass der Beschwerdeführer mindestens 75 % arbeitsunfähig sei und die restlichen 25 % wirtschaftlich nicht verwertet werden könnten. Sollte versucht werden, doch teilweise zu arbeiten, stünde eine wech selnd sitzende und herumgehende Tätigkeit im Vordergrund. Als Computer fachmann vor dem Bildschirm zu sitzen, allenfalls auch wechselnd mit Stehpult und Sitzen am Arbeitsplatz, ohne Herumgehen, scheine auch niedrigprozentig, 20-30 % zu Beginn, noch nicht realistisch. Allgemeine Tätigkeiten, welche nach wie vor problemlos zumutbar wären, könnten nicht genannt werden (Urk. 11/33/26). 3.2 3.2.1

Die Gutachter des A.___ hielten folgende Diagnosen fest (Urk. 11/37/29): - Status nach Verkehrsunfall am 23. Juli 1998 mit/bei: - Status nach HWS-Distorsion mit/bei (ICD-10 S 13.4 ) : - initialen zerviko-zephalen Beschwerden ohne nachweisbare unfallbe dingte organisch-strukturelle Schäden und ohne neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik - initial verletzungskonformem Verlauf und Wiederherste llung der (medi zinisch-theoretisc hen) A rbeitsfähigkeit nach 3 Wochen - akutem Auftreten eines zervikobrachialen Schmerzsyndroms rechts ca. 6 Wochen nach dem Unfall ohne Hinweise auf eine neurologische Ausfallsymp tomatik, bei vorbestehender Seg mentdegeneration C5/6 mit ossärer Einengung der Neurof oramina , bildgebend ohne Hinwei se auf

traumatisch bedingte Schäden - aktuell ohne Hinweise für unfallbedingte organisch-strukturelle Schä den bei insgesamt altersentsprechen dem klinischem Untersuchungs befu nd, ohne zu postulierende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit - Distorsion des Daumensattelgelenks rechts mit/bei (ICD-10 S63.61) : - vorbestehender, symptomatischer Rhizarthrose ( ICD-10 M 19.0) mit vorübergehender schmerzhafter Aktivierung beim Unfall, seither anamnestisch im Verlauf über Jahre kaum progredient - Status nach Anpassungsstörung mit depressiven Elementen und gemisch ten Emotionen, aktuell nicht mehr feststellbar

Als u nfallfremd beurteilten sie folgende Diagnosen: - Anamnestisch chronisches linksbetontes zervikozephales und zerviko brachiales Schmerzsyndrom mit/bei (ICD-10 M53.0) : - degenerativen Veränderu ngen der unteren Halswirbelsäule, akzen tuiert in den Segmenten HWK5/6 und HWK 6/7 ( ICD-10 M47.82/M50.2) - auf orthopädischer und neurologischer Ebene ohne zu postulierende Arbeitsunfähigkeit

- Hinweise auf erhebliche Selbstlimitierungen und eine verminderte Anstrengungsbereitschaft bei inkonsistenten Befunden ohne psycho pathologischen Krankheitswert - Rhizarthrose rechts (ICD-10 M19.0) - vorübergehende schmerzhafte Aktivierung beim erwähnten Ereignis, seither anamnestisch im Verlauf über Jahre kaum progredient - Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptompro duktion mit subjektiven kognitiven Beschwerden, neuropsychologisch und ps ychiatrisch ohne Krankheitswert (ICD-10 Z76.5) 3.2.2

Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf noch vorhandene strukturelle Schädigungen im Bereich des Bewegungsappara tes, die überwi egend wahrscheinlich in einen kausalen Zusamme nhang mit dem Ereignis vom 23. Juli 1998 gebracht werden könnten. Aus heutiger Sicht sei davon auszuge h en, dass es damals lediglich z u einer vorübergehenden schmerz haften Aktivierung der vorbe stehenden degenerativen Veränderu ngen an der Halswirbelsäule und am rechten Daumensattelgelenk gekommen sei . Bei letzteren sei auch bereits nach wenigen Monaten von einem status quo sine ausgegangen worden und der Beschwerdeführer berichte über bis heute nur interm ittierend auftretende Schmerzen im Daumenbereich, wie sie bereits zuvor bestanden h ätten. Betreffend die zer vikozephale und zervikobrachiale Schmerz problematik sei hingegen von dauerhaften Veränderungen ausgegangen wor den , was wohl im Wesentlichen als dem damaligen Zeit geist entsprechend anzusehen sei. De facto ergä ben sich aber auf orthopädisch- traumatologischer Ebene - und analog auch auf neurologischer Ebene - auch bezüglich der HWS nie eindeutig objektivierbare Hinweise darauf, dass der Heckaufprall zu bleiben den strukturellen Veränderungen geführt hätte. Un geachtet dieser Überlegungen lasse sich rein aufgrund der heute objektivierbaren Befunde aus orthopädischer S icht keine unfallbedingte Minderu ng der Arbeitsfähigkeit durch das erwähnte Ereignis mehr abgrenzen. Der Beschwerdeführer sei entsprechend für sämtliche Tätigkeiten, die für ihn aufgrund seiner ausbildungsmässigen Voraussetzungen und in seiner Alterskategorie in Frage k ämen , zeitlich und leistungsmässi g uneingeschränkt arbeitsfähig.

Vergleiche man die heutigen neurologischen Befunde mit denjenigen anlässlich der neurologischen Begutachtung in der C.___

2002, so lasse sich einerseits festhalten, dass sowohl damals wie auch heute bei unauffällig em Neurostatu s keine Hinweise auf

st rukturelle Schädigungen am peri pheren oder zentralen Nervensystem hätten festgestellt werden können , die überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 27.3.1998 zurückzuführen wären. Das 2002 diagnostizierte thorako - zerviko -okzipitale und zer vikobrachiale Schmerzsyn drom sei eine rein deskriptive Diagno se, die nichts über dessen Ätiopathogenese

aussage , und problemlos mit den nachgewiesenen degenerativen Veränderun gen an der unteren HWS vereinbar sei. Betreffend die Lokalbefu nde im Nacken-/Schultergürtelbereich hätten sie bei den orthopädischen Untersuchungsbefu n de n bereits auf die objektiven Verbesseru ngen und auf die inkonsistenten, selbstli mitierenden Befunde hingewiesen (Urk. 11/37/24). Auf n eurologischem Gebiet seien mit überwiegender Wahrscheinlichkei t keine auf den Unfall vom 23. Juli 1998 zurückz uführenden Funktionsstörungen objektivierbar, ent sprechend lasse sich auf diesem Gebiet auch keine unfallbedingte Einschrän kung der beruflichen Leistungsfähigkeit begründen (Urk. 11/37/26) .

Aufgrund der neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion seien sämtliche Testwerte dieser Untersuchung als ungültig zu betrachten. Aus der jetzigen Untersuchung liessen sich keine Aussagen über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten. Über die Gründe der neuropsychologisch unplausiblen Symptompr oduktion und deren Bewusstheits grad könn t en aus neuropsychologische r Sicht keine verl äss lichen Ang aben gemacht werden. In Frage käm en neben psychopathologischen Erkrankungen, die auf

psychiatrischem Gebiet zu diskutieren seien , eine Aggravation oder Simulation kognitiver Beeinträchtigungen. Die Frage, ob eine Täusc hungsabsicht vorliege, kö nn e streng logisch nur der Beschwerdeführer selbst beantworten, wobei es in der Natur der Täuschung liege , dass eine derar tige Absicht vom Ur heber in der Regel bestritten we rd

e. Aller dings sei aufgrund der Konstruktion der Symptomvalidierungsverfahren eine andere Interpretation als die der bewussten oder mindestens bewusstseinsnahen Selbstlimitierung nur im Rahmen schwerer psy chiatrischer Störu ngen möglich, welche die Hand lungs

- und Willensfreiheit oder den Realitätsbezug aufheben. Ob dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, mü ss e aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden. Vor dem Hintergrund der neuropsychologisch unplausiblen und lo gisch inkon sistenten Symptomproduktion seien sämtliche subjektiven Angaben zu Beschwerden und Beeinträchtigun gen nur mit grosser Vorsicht zu werten. Dazu pass ten auch die sehr wahrschein lichen Falschangaben bezüglich der Medika menteneinnahme des verordneten Antidepressivums. S omit seien auch sämt liche Diagnosen, welche auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruh t en, kritisch zu werten. Wegen der neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion und wegen dem Fehlen von siche ren Hinweisen auf hirnorganische Beeinträchtigungen liessen sich aus neu ro psychologischer Sicht keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen, bzw. lasse sich aus neuropsycholo gischer Sicht auch keine gesich erte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postulieren (Urk. 11/37/26 f.).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass sich h insichtlich der bei den somatischen und bei der neuropsychologischen Untersuchung festge stellten erheblichen Inkonsistenzen und Selbstlimitierungen kein psychopatho logischer Hintergrund ausmachen lasse , der dieses Verhalten im Rahmen einer krankheitswertigen psychiatrischen Störung erklären könne. Namentlich ergä ben sich unter Berücksichtigung des klinisc hen Eindrucks und der anamnes tisc hen Angaben keine Verdachtsmomente für eine neurotische „Fehlver arbei tung", die aufgrund schwer wiegender, unlösbarer neurotischer „Konflikte" oder schwerwiegender psychosoziale r Belastungen zu bewusstseinsfern en neuro tischen „Leistungshemmungen" und Symptombildungen führen würde. Wie schon in der Diskussion der neuropsychologischen Befunde angetönt, müsste hierfür eine schwere psy chiatrische Störung vorliegen mit entsprechender Auf hebung der Handlungs- und Wille nsfreiheit. Für eine solche Störu ng best ünden beim Beschwerdeführer aber keiner lei Anhaltspunkte, viel eher sei hier von ei nem bewussten oder mindestens bewusstseinsnahen und „normalpsycho logisch" verstehbaren Verhalten auszuge h en, welches auch mit den Mechanis men des sekundären Kr ankheitsgewinns umschrieben werden kö nn

e. Diese Ver haltensweisen seien wesentlich auch vor dem Hintergrund des von ärztlicher Seite seit mehr als 10 Jahren attestierten „Invalidenstatus" und seit 10 Jahren auch versicherungsrechtlich an erkannten „Rentenstatus" zu verstehen, an den sich der 64-jährige Beschwerdeführer längst gewöhnt habe , und den er ver ständlicherweise bewahren möchte. Zusammenfassend lasse sich auf

psychiat rischem Gebiet aktuell kein e unfallassoziierte Gesundheitsstöru ng mit Krank heitswert erkennen und damit auch keine unfallbedingte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit postulieren. Nachdem im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung in der C.___ 2002 auf

psychiatrischem Gebiet noch eine chro nische Anpassungsstörung mit de pressiven Zügen und gemischten Emotionen diagnostiziert w o rde n sei, die jetzt nicht mehr vorliege , l asse sich gegenüber 2002 auf psychiatrischem Gebiet eine Verbesserung des Gesun dheitszustandes feststel len (Urk. 11/37/28) . 3.2.3

Der Beschwerdeführer sei nach der integrativen versicherungsmedizinischen Gesamtschau in der angestammten Tätigkeit als Informatiker bezogen auf ein Vollpensum unfallbedingt nicht eingeschränkt in seiner Leistungsfähigkeit (Urk. 11/37/32).

Aus Sicht der Unfallfolgen seien keine weiteren medizinischen Behandlungen oder Therapiemassnahmen zur Erhaltung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit oder Schutz vor einer wesentlichen Verschlechterung des unfallbedingt beein trächtigten Gesundheitszustandes erforderlich (Urk. 11/37/33). 4.

Nach Art. 22 UVG kann die Rente ab dem Monat, in

dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab

Erreichen des Rentenal ters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung nicht mehr revidiert werden. Zur Wahrung der Frist genügt ein Begehren der versicherten Person oder eine schriftliche Mitteilung des Ver sicherers an die versicherte Person am letzten Tag der Frist; die Revisionsverfü gung kann auch nach Ablauf der Frist ergehen ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 156).

Die Beschwerdegegnerin leitete das Revisionsverfahren bereits im Jahr 2013 ein (Urk. 11/179) und erliess am 11. September 2014 - und damit noch vor dem 65igsten Geburtstag des Beschwerdeführers am 28. September 2014 - die ren tenaufhebende Verfügung (Urk. 11/209), womit die Frist von Art. 22 UVG gewahrt ist. 5.

Strittig und zu prüfen ist, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt , die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 5.1

Das A.___-Gutachten vom

14. Mai 2014 er füllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2. 3 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuch ungen durch die Gutachter (Urk. 11/37/13 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 11/37/3 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfäl tig, so insbesondere das Gutachten der C.___ Klinik vom 22. April 2003 (Urk. 11/37/24 f.; Urk. 11/37/28 ). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut achten ist schlüssig. 5.2 5.2.1

Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht hielten die Gutachter des A.___ fest, dass - gestützt auf die objektiven Befunde - eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten der C.___ fest zustellen sei, bei bildgebend weiterhin nachweisbaren mittelgradigen degene rativen Veränderungen der unteren HWS (vgl. E. 3.2.2; Urk. 11/37/24). Auch aus neurologischer Sicht lasse sich festhalten, dass sowohl bei der Begutachtung durch die C.___ als auch aktuell bei unauffälligem Neurostatus keine Hinweise auf eine strukturelle Schädigung am peripheren oder zentralen Ner vensystem habe festgestellt werden können, die überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen sei. Das 2002 diagnostizierte thorako - zerviko -okzipitale und zervikobrachiale Schmerzsyndrom sei eine rein deskriptive Diag nose, die nichts über dessen Ätiopathogenese

aussage , und problemlos mit den nachgewiesenen degenerativen Veränderungen an der unteren HWS vereinbar sei (Urk. 11/37/25). 5.2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass sich die objektiven Befunde der neurologischen Untersuchung des A.___-Gutachtens und des Gutachtens der C.___ nicht unterscheiden würden und sich die erhobenen ortho pädisch- traumatologischen und neurologischen Befunde des A.___-Gutachtens widersprechen würden (Urk. 1 S. 10 f.).

Dem ist entgegenzuhalten, dass die A.___-Gutachter darlegten, dass die Kopf beweg lichkeit, welche 2002 deutlich eingeschränkt gewesen sei, bei ihrer Unter suchung unter Ablenkung und bei Spontanbeobachtung praktisch normal sei - und dies obwohl der Neurostimulator seit gut 2 Monaten ausser Betrieb sei. Auch der 2002 deutlich beschriebene Hartspann der paravertebralen zervikalen Muskulatur und der Schultergürtelmuskulatur sei nicht mehr objektivierbar - die Muskulatur sei absolut weich und bei Palpation unter gleichzeitiger Ablen kung auch schmerzfrei, bei gutem Muskelstatus im Nacken und Schultergürtel (Urk. 11/37/24). Der begutachtende Neurologe des A.___ hielt diesbezüglich fest, dass bereits in der Diskussion der orthopädischen Untersuchungsbefunde auf die objektiven Verbesserungen und auf die inkonsistenten, selbstlimitierenden Befunde hingewiesen worden sei (Urk. 11/37/25).

Damit ist festzuhalten, dass sich aus neurologischer und orthopädisch-traumatolo gischer Sicht eine Verbesserung der objektiven Befunde eingestellt hat und nicht nur eine abweichende ärztliche Beurteilung eines gleichgebliebe nen Sachverhaltes vorliegt.

Dies geht auch aus dem vom Beschwerdeführer eingeholten und eingereichten Bericht der C.___ vom 17. Februar 2015 hervor (Urk. 3/15), in wel chem Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, festhielt, dass die jeweils objektiv gezeigten und erhobenen Befunde nicht mit den Spontanbewegungen korrelierten (Urk. 3/15/2). 5.2.3

Zusammenfassend ist damit in zweifacher Hinsicht eine wesentliche Verbesse rung der tatsächlichen Verhältnisse erstellt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, da die im Gutachten der C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit sowohl psychiatrisch (chro nische Anpassungsstörung mit depressiven Zügen) als auch neurologisch begründet war (vgl. E. 3.1.4). 5.3 5.3.1

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Rentenanspruch - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8) - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Gestützt auf das beweiskräftige A.___-Gutachten vom 14. Mai 2014 lassen sich in der angestammten Tätigkeit als Informatiker keine unfallbedingten Einschrän kungen der Leistungsfähigkeit postulieren (E. 3.2.3). Daran vermag auch der nach dem Gutachten eingeholte Bericht von Dr. B.___ vom 17. Februar 2015 nichts zu ändern, da er keine Stellung nimmt zur Arbeitsfähigkeit und sich auch im Bericht von Dr. B.___ bei Spontanbeobachtung eine deutlich bessere HWS-Beweglichkeit im Vergleich zum Gutachten der C.___ zeigte (Urk. 3/15; vgl. auch A.___-Stellungnahme vom 27. April 2015, Urk. 11/217). 5.3.2

Da die angestammte Tätigkeit damit vollumfänglich zumutbar ist, erleidet der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse und es resultiert ein rentenausschlies sender Invaliditätsgrad von 0 %.

Die Rentenaufhebung erfolgte mit Verfügung vom 11. September 2014 per 31. August 2014. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Fest legung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhe bung der R ente auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind

- was vorliegend der Fall ist . Entsprechend ist die Rente nicht per 31. August 2014, sondern auf den ersten Tag des der Verfügung folgenden Monats, somit auf den 1. Oktober 2014 aufzuheben (BGE 140 V 70 E. 4.2).

Damit erweist sich vorliegend eine Rentenaufhebung erst per Ende September 2014, und nicht schon per Ende August 2014 als rechtens. Dies führt zur teil weisen Gutheissung der Beschwerde . 6.

6.1

Mit Verfügung vom 16. September 2004 wurden die Heilbehandlungsleistungen eingestellt (Urk. 11/169-170), wobei Art. 21 UVG vorbehalten bleibe und mit Verfügung vom 11. September 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung keine kausale Gesundheitsschä digung mehr vorliege, womit auf das Kostengutsprachegesuch für den Ersatz des Spinal Cord Stimulators nicht eingetreten werden könne (Urk. 11/209/7). 6.2 6.2.1

Nach Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfä lle und Spät folgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG .

Nach der Festsetzung der Rente werden dem B ezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er (Art. 21 Abs. 1 UVG) : - an einer Berufskrankheit leidet; - unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit

durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher

Beeint rächtigung bewahrt werden kann; - zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behand lung

und Pflege bedarf; - erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkeh ren

wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt

werden kann. 6.2.2

Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu Arbeitsunfähigkeit kommt. Kein Rückfall stellt das vorhersehbare Wieder auftreten von Beschwerden aus einem stationären Gesundheitsschaden dar. Um Spätfolgen handelt es sich, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlauf län gerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen können eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adä quater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann nicht zwingend von der natürlichen Kausalität zwischen Unfall und Grundfall auf die natürliche Kausa lität zwischen Unfall und Rückfall geschlossen werden, denn die unfallkausalen Faktoren können durch Zeitablauf wegfallen. Vielmehr obliegt es dem Leis tungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O , S. 78 f.). 6.3

Die A.___-Gutachter hielten dafür, dass aus Sicht der Unfallfolgen keine weiteren medizinischen Massnahmen erforderlich sind (Urk. 11/37/32). Sie konstatierten, dass sich der Gesundheitszustand gestützt auf die objektiven Befunde auf allen untersuchten Fachgebieten seit der Begutachtung durch die C.___ verbessert habe - dies entgegen den subjektiven Angaben des Beschwerdefüh rers, wonach sich der Gesundheitszustand seit Dezember 2013, bzw. dem Aus fall des Neurostimulators, verschlechtert habe (E. 3.2). Des Weiteren hielten die begutachtenden Ärzte des A.___ fest, dass der Status quo sine retrospektiv gese hen wahrscheinlich schon einige Wochen oder höchstens Monate nach dem Unfall erreicht gewesen sei - da sie den Beschwerdeführer damals allerdings nicht untersucht hätten, gelte ihre Beurteilung anhand eigener Befunde spätes tens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 11/37/31).

Damit ist gestützt auf das A.___ Gutachten - entgegen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers - selbst unter Berücksichtigung des Ausfalls des Neuro stimulators von einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes aus zugehen und die Kausalität der geklagten Beschwerden ist spätestens seit der Begutachtung im April/Mai 2014 zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ver neinte entsprechend zu Recht einen Anspruch auf weitere Heilbehandlungsleis tungen und verweigerte richtigerweise die Kostengutsprache für den Ersatz des Spinal Cord Stimulators. 7.

Das Verfahren ist kostenlos.

Der Beschwerdeführer obsiegt nur zu einem äusserst geringen Teil. Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat er Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 300 .-- (inklu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerde geg nerin, bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Partei entschädigung zusteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015., N 58 zu Art. 61). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 17. Mai 2016 dahingehend abgeändert, dass die bisherige Invalidenrente per 30. September 2014 aufgehoben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler