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UV.2016.00150

Die Beschwerdeführerin wurde auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren und erlitt ein Polytrauma. Die Leistungspflicht für psychische Beschwerden wurde mangels Adäquanz zu Recht verneint. Die Ablehnung einer Rentenzusprache und Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 10 % ist rechtens.

Zürich SozVersG · 2017-09-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1973, arbeitete bei der Y.___ AG als Reinigungs mitarbeiterin und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 15/1, Urk. 15/12). Am 28. November 2012 wurde sie auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren und erlitt ein Poly trauma (Urk. 15/12, Urk. 15/16). Die Erstversorgung erfolgte bis 8. Dezem ber 2012 im Z.___, Klinik für Unfallchirurgie (Urk. 15/16). In der Folge befand sich die Versicherte vom 8. Dezember 2012 bis 6. März 2013 und vom 29. August bis 3. Oktober 2013 zur stationären Rehabilitation in der A.___ (Urk. 15/46, Urk. 15/139). Die Suva erbrachte Heilbe hand lungs- und Taggeldleistungen. Die Versicherte wurde am 7. Februar 2014 (Urk. 15/196) und 9. Juli 2015 (Urk. 15/334) jeweils vom Suva-Kreisarzt unter sucht. Am 20. November 2015 teilte die Suva der Versicherten mit, dass nach dem Ergebnis der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Juli 2015 von einer wei teren Behandlung keine namhafte Verbesserung der somatischen Unfall folgen mehr zu erwarten sei. Sodann stehe die von der Versicherten geklagte psy chogene Störung in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. November 2012. Folglich würden die Heilbehandlungskosten grund sätzlich mit sofortiger Wirkung und die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2015 ein ge stellt (Urk. 15/351). Alsdann verneinte sie mit Verfügung vom 14. Dezember 201 5 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invaliden rente, sprach ihr jedoch eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein busse von 10 % zu (Urk. 15/355). Die dagegen von der Versicher ten am 1. Februar 2016 erhobene Einsprache (Urk. 15/365), wies die Suva mit Ein sprache entscheid vom 13. Mai 2016 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 16. Juni 2016 Beschwerde und liess bean tragen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung vom 14.12.2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien ab 01.01.2016 weiterhin die Versicherungsleistungen (Heilkosten- sowie Taggeldleistungen) zu erbringen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin in Aufhebung des Einsprache-Ent scheids vom 13.05.2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Es sei die Festsetzung der Integritätsentschädigung bezüglich der Höhe auf zuheben und nach nochmaliger Abklärung der gesamten Beschwerden (ins besondere auch der Schulter und psychiatrischen Beschwerden) nochmals zu erfolgen. 4. Eventualiter sei zur Abklärung des Gesundheitszustandes eine polydiszipli näre Begutachtung anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.“

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Martin Amsler (Urk. 1 S. 3).

Mit Eingabe vom 12. August 2016 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) so wie weitere Belege zur Substantiierung ihres Gesuchs um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 13/2-5) ein. 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 20 16 Abweisung der Beschwerde (Urk. 14, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 15/1-387]), was der Beschwerdeführerin am 24. August 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 2.3

Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 9. September 2016 (Urk. 17) zwei Berichte zu Untersuchungen ihrer rechten Schulter ein (Urk. 18/1-2). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 21. September 2016 (Urk. 21) vernehmen, wovon die Beschwerdeführerin am 26. September 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 22).

Alsdann reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2017 (Urk. 25) den Austrittsbericht der B.___ vom 6. Februar 2017 (Urk. 26) ein. Der Beschwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 27). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

28. November 2012 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicher ungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.3 1.3.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Ge brauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritäts ent schädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so w ird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.3.2

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indi viduell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integri täts schadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Inte gritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri täts schadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein ge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5 1.5.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6 1.6.1

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Da zu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b ).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schw ere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6.2

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 9 0 E. 3b). 1.6.3

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 4 28, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt s ein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.7

1.7.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialver siche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016 erwog die Beschwer de gegnerin, dass bezüglich der somatischen Unfallfolgen von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr zu erwarten sei. Laut ihrem Kreisarzt sei der Beschwerde füh rerin die bis herige Tätigkeit als Reinigerin nicht mehr zumutbar. In einer behin dungsange passten Tätigkeit gemäss dem Zumutbarkeitsprofil des Kreis arztes sei sie jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3). Der Invaliditätsgrad sei durch einen Ein kom mensvergleich zu ermitteln. Hierbei resultiere jedoch keine Erwerbsein busse. Die Beschwerde führerin habe somit keinen Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 2 S. 8). Was deren Anspruch auf eine Integritätsentschä digung be treffe, so habe der Kreisarzt festgehalten, dass bei der Beschwerde führerin eine mässige Komplexinstabilität des Kniegelenks bestehe. Der Integri tätsschaden sei mit 10 % zu bewerten. Auf diese Beurteilung sei abzustellen, womit die Be schwer deführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integri täts einbusse von 10 % habe (Urk. 2 S. 10). Schliesslich müsse der adäquate Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. November 2012 und den von der der Beschwerdeführerin geltend ge machten psychischen Beschwerden verneint werden. Für psychische Beschwer den könnten somit keine (weiteren) Leistungen ausgerichtet werden (Urk. 2 S. 4-6). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie sich weiterhin in Behandlung befinde. Insbesondere die Schulter problematik werde noch vertieft abgeklärt. Deshalb seien die Heilbehandlungsleistungen und Tag gelder weiterhin auszurichten. Die Prüfung des Anspruchs auf Invaliden rente werde daher nur eventualiter beantragt (Urk. 1 S. 6). Bezüglich der psy chischen Beschwerden sei sowohl vom Z.___ als auch vom C.___ eine posttraumatische Belastungsstörung diagnos tiziert worden (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe sodann die Auswir kungen des Schmerzsyndroms nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 14). Weil ein schwerer Unfall vorliege, sei auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und ihren psy chi schen Beschwerden gegeben (Urk. 1 S. 10-11). Die psychischen Beschwerden, die Schulterproblematik wie auch das Schmerzsyndrom seien bei der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils nicht berücksichtigt worden, weshalb ein unrealis ti sches und von der Beschwerdeführerin unmöglich zu erzielendes Invalidenein kommen resultiert habe (Urk. 1 S. 17). Aus denselben Gründen sei auch über ihren Anspruch auf Integritätsentschädigung neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 19). 3. 3.1

Dem Austrittsbericht der A.___ vom 6. März 2013 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 15/46 S. 1): - Beckenringverletzung LCII rechts mit transforaminaler Sacrumfraktur rechts, vorderer und oberer Schambeinastfraktur beidseits - Mehrfragmentäre Fraktur Tuberkulum majus rechts - Komplexe Kniebinnenverletzung rechts mit Frakur des medialen Tibia plateaus - Kniebinnenverletzung links

Die Ärzte der A.___ hielten überdies fest, dass der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft aktuell nicht zumutbar sei. Für andere berufliche Tätigkeiten formulierten sie folgendes Zumutbarkeitsprofil (Urk. 15/46 S. 2): „Leichte bis mittelschwere Arbeit. Arbeitszeit: ganztags. Spe zielle Einschränkungen: Ad Schulter rechts (aktuell): Keine Arbeit über Kopf, keine Anforderung an erhöhte Mobilität der Schulter. Ohne wiederholten Kraft einsatz des rechten Armes. Ad Knie bds.: Wechselbelastende Tätigkeiten. Keine Kniezwangshaltung, kein häufiges Knien, Kauern, Kriechen. Ohne häufiges Leiter - oder Treppensteigen. Für rein sitzende Tätigkeiten besteht keine Einsch rän ku ng.“ 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt Allgemein- und Unfallchirurgie, stellvertretender medizinischer Leiter Orthopä dische und Handchirurgische Rehabilitation, A.___, schrieb im orthopädischen Konsilium vom 13. September 2013, dass die Situation am Becken, der Wirbelsäule und am rechten Schultergelenk mehr oder weniger zu friedenstellend sei, auch wenn die Beschwerdeführerin dies bezüglich noch über geringe Beschwerden klage. Das Hauptproblem bestehe am rechten Kniegelenk, welches eine deutliche posterio-mediale Instabilität auf weise (Urk. 15/139 S. 14). Im Austrittsbericht der A.___ vom 8. Oktober 2013 wurde sodann ausgeführt, dass die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm auf eine erhebliche Symp tom aus weitung hingewiesen

hätten. Bei der Interpretation dieser Befunde seien jedoch die psychiatrischen Diagnosen (mittelgradige depressive Episode, post trauma ti sche Belastungsstörung nach Unfall vom 28. November 2012 und post trauma tische Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen, Verlusten und Flucht, derzeit teilremittiert [Urk. 15/139 S. 1]) zu berücksichtigen (Urk. 15/139 S. 4). 3.3

3.3.1

Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2015 stellte Kreis arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, die folgenden Diagnosen (Urk. 15/334 S. 7): - Status nach Polytrauma vom 28. November 2014 [richtig: 2012] (von Auto angefahren, ereignisnahe kein Schädel-Hirn-Trauma dokumentiert) - Mehrfragmentäre, undislozierte Fraktur Tuberculum majus rechts. Kon servative Behandlung. Aktuell zwar Angabe von Beschwerden, klinisch und radiologisch aber perfektes Ergebnis mit ungestörter Schulterbeweg lichkeit, keine Hinweise auf erhebliche Belastbarkeitseinschränkungen des dominanten rechten Arms - Beckenringverletzung mit transforaminaler Sakrumfraktur rechts, ISG-Verletzung links und vorderer oberer und unterer Schambeinastfraktur beidseits. Verschraubung Sakrum rechts und ISG links. Metall entfernt. Klinisch und radiologisch perfektes Ergebnis, subjektiv diffuse Schmerz haftigkeit, nicht nur im Bereich des Beckens dorsal, sondern auch ent lang der LWS, diese MR-tomographisch aber ohne unfallkausale und ohne erhebliche degenerative Schädigung - Knieverletzung beidseits, rechts komplexe Verletzung mit Fraktur am medialen Tibiaplateau, Läsion medialer Meniskus, beider Seitenbänder, VKB und partiell HKB, links “nur“ laterales Seitenband mit horizontaler Schädigung des medialen Meniskushinterhorns. Operative Behandlung am rechten Knie mit Osteosynthese am medialen Tibiakopfrand. Sub jektiv erhebliche, symmetrische Schmerzhaftigkeit beider Kniegelenke, zusätzlich Instabilität rechts. Objektivierbar ist eine mässige Instabilität des rechten Knies mit Lockerung sowohl des Kollateralbandapparates als auch des Pivot central, linkes Knie stabil, beide Kniegelenke reiz- und ergussfrei, gut beweglich und radiologisch ohne degenerative Verän de rungen. 3.3.2

Dr. E.___ führte sodann aus, beim Abschluss der Behandlung in der Unfall chirurgie des Z.___ sei festgehalten worden, dass auch bildgebend kein klares pathomorpologisches Korrelat für die beklagten Beschwerden zu erken nen sei und dass im Fachbereich keine erfolgsversprechenden Therapieoptionen zu er kennen seien. Auch die Behandlung im Schmerzambulatorium des Z.___ habe erfolglos abgeschlossen werden müssen. Die schmerztherapeutischen Be hand lungs möglichkeiten seien als ausgeschöpft beurteilt worden. Sowohl die lang zeitige Physiotherapie als auch die seit Januar oder Februar 2015 durchge führte Craniosakralbehandlung habe keine erhebliche Verbesserung des Bildes ergeben (Urk. 15/334 S. 7). Subjektiv gebe die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Kreis arztuntersuchung vom 7. Februar 2014 eine diskrete Verbesserung der “Stabili tät“ an, die ganze Schmerzsymptomatik sei aber unverändert vor handen, eine ver besserte Belastbarkeit/Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erkennen (Urk. 15/334 S. 7-8). Die klinischen Befunde hätten seit 7. Februar 2014 nur eine un wes ent liche Verbesserung gezeigt. Die Kopfschmerzsymptomatik könne, bei initial feh lendem Schädel-Hirn-Trauma, nicht als unfallkausal erkannt werden. Aus orga nischer Sicht sei der Zustand stabil, der sogenannte versicherungs medizinische “Endzustand“ sei mithin erreicht (Urk. 15/334 S. 8). 3.3.3

Dr. E.___ formulierte schliesslich folgendes Zumutbarkeitsprofil (Urk. 15/334 S. 8): Leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Arbeit über Kopf und wiederholtem Krafteinsatz (wegen der rechten Schulter) sowie ohne Anforderungen an erhöhte Mobilität, sondern Wechselbelastung, ohne Kniezwangshaltungen, ohne häufi ges Knien/Kauern/Kriechen/Leiter- oder Treppensteigen (wegen der Kniegelenke, insbesondere rechts). Zudem hielt er fest, dass bereits die Ärzte der A.___ für rein sitzende Tätigkeiten keine Einschränkungen erkannt hätten (Urk. 15/334 S. 8). 3.4

Zum Integritätsschaden führte Dr. E.___ am 9. Juli 2017 aus, dass an der rechten Schulter, am linken Knie und im Bereich des Beckens keine erhebliche, organisch anhand der Bildgebung und der Klinik erklärbare erhebliche Integri tätsschädigung bestehe. Am rechten Knie hin gegen erscheine der Kollateral band apparat etwas gelockert und auch der Pivot central zeige einen erhöhten Translationsweg. Zusammengefasst bestehe eine mässige Komplexinstabilität de s Kniegelenks, ohne dass radiologisch degenera tive Veränderungen zur Dar stel lung kommen würden. Der Zustand sei stabil und erheblich, der weitere Ver lauf sei nicht sicher vorgezeichnet. Gemäss Suva-Tabelle 6 betreffend Integritäts schaden bei Gelenkinstabilitäten werde eine Komplexinstabilität des Kniege lenks mässigen Grades mit einem Integritäts schaden von 5 bis 15 % be wertet. Vorliegend sei der Integritätsschaden mit 10 % zu beurteilen. Dies entspreche einem Fünftel des gesetzlich festgelegten Wertes bei Verlust der unteren Extre mität durch Amputation (Urk. 15/335 S. 1). 3.5

Bei der Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter in der F.___ vom 24. August 2016 fanden sich eine konsolidierte Tuberculum majus -Fraktur, eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eine Tendio pa thie der langen Bizepssehne, ein unauffälliges AC-Gelenk sowie eine leichte Reizung der Bursa subacromialis/subdeltoidea (Urk. 18/2 S. 2). 4.

4.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2015 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlos sen hat. 4.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und all fällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes “ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG er hof fte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der ver sicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vo m 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden , wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesund heitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_588/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditätsbe messung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde ge legte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Un fallver sicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 3.5). 4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass wegen der “Schulterproblematik“ noch weitere Abklärungen und Behandlungen nötig seien. Der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin sei daher zu früh erfolgt (Urk. 1 S. 6, 16-17; Urk. 17 S.

2-3). Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass hinsicht lich der somatischen Unfallfolgen durch eine weitere Behandlung keine nam hafte Verbes serung mehr zu erwarten sei (vgl. Urk. 15/351 S. 1). Bei der Ein stel lung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen stützte sie sich auf den Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. E.___ vom 9.

Juli 2015 (Urk.

15/334; vgl. Urk. 15/351 S. 1). Bei seiner Untersuchung der Beschwerde führerin zeigte sich eine symmetrische Schulterfunktion mit voller Ab duktion und Flexion, bei abduziertem Arm Aussenrotation (AR) / Innenration (IR) beid seits 90-0-20° sowie Normalstellung der Arme AR rechts 30°, links 45°. Der Nacken- und Schürzengriff seien ohne Seitendifferenz und spontan ohne Schmerz angabe gelungen (Urk.

15/334 S. 5). Hinweise auf eine Minderbelastung des rechten Armes hätten keine bestanden. Insbesondere sei die Muskulierung unauffällig und die Beschwielung der rechten Hand entsprechend der Rechts dominanz eher etwas stärker wie links gewesen (Urk.

15/334 S. 5). Beim Aus kleiden habe zudem ein normaler Bewe gungsausschlag in der rechten Schulter beobachtet werden können (Urk.

15/334 S. 5). Weiter führte Dr.

E.___ aus, dass die radiologische Abklärung der rechten Schulter vom 2. Dezember 2013 unauffällige Verhältnisse mit in korrekter Stellung konsolidierter mehrfrag men tärer Fraktur des Tuberculum majus gezeigt habe. Einzig im Oberrand des Humeruskopfs lateral, im Sattel zum Trochanter major hin, würden sich diskrete Verkalkungen zeigen. Die glenohumerale Artikulation sei unauffällig, der Suba kromialraum normal breit. Hinweise auf degenerative Veränderungen würden sich nicht ergeben (Urk.

15/334 S. 6). Angesichts der bei der kreisärzt lichen Unter suchung gezeigten guten Schulter funktion seien keine weiteren Röntgen untersuchungen nötig (Urk.

15/334 S. 6-7). Aus somatischer Sicht sei der End zustand erreicht (Urk.

15/334 S. 8). Diese Beurteilung deckt sich mit den An gaben im Bericht des Z.___, Klinik für Un fallchirurgie, vom 16.

September 2015, wonach aus orthopä disch-unfallchirurgischer Sicht keine weiteren Massnahmen zur Schmerzlin derung angeboten werden können (Urk. 15/342 S.

3). Dr. E.___ hielt dafür, dass die Beschwerde führerin in einer Verwei sungstätigkeit arbeits fähig sei, wobei ihr wegen den Einschränkungen der rechten Schulter keine Arbeit über Kopf und kein wiederholter Krafteinsatz des rechten Armes zu mutbar sei (Urk.

15/334 S. 8). Sein Zumutbarkeitsprofil ent spricht demjenigen der Ärzte der A.___ zur rechten Schulter (keine Arbeit über Kopf, keine Anforderungen an erhöhte Mobilität der Schulter, ohne wiederholten Kraftein satz des rechten Armes), welches so bereits im Austrittsbericht vom 6.

März 2013 formuliert wurde (Urk.

15/46 S. 2). 4.3.2

Aus den Berichten der F.___ vom 20.

Juni 2016 (Urk. 18/1) sowie 24. August 2016 (Urk. 18/2) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Was die angeblich fortdauernde Heilbe handlung (Urk. 17 S. 2-3) betrifft, so ist den Berichten der F.___ zu ent nehmen, dass dort einzig weitere klinische und bildgebende Untersuchungen durchge führt wurden und zusätzlich eine sequentielle Infiltration zur Schmerz loka li sation vorgesehen war (Urk. 18/1-2). Deren Ärzte verschrieben der Beschwerde führerin weder Medikamente noch Physiotherapie und eine eigent liche Behand lung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schulter beschwerden fand dort auch nicht statt. Nach der Arthro-MRI-Untersuchung vom 24. August 2016 diagnostizierten die Ärzte der F.___ eine AC-Gelenks arthropathie, eine subacromiale Bursitis, eine Supraspinatus sehnen-Partialruptur und glenohumerale Schmerzen rechts (Urk. 18/2 S. 1). Zur Unfallkausalität dieser Befunde äusserten sie sich jedoch nicht. Zwar führten sie zu diesen Diag nosen die Nebendiagnose Status nach mehrfragmentärer Tuber culum-majus-Fraktur rechts vom 28. November 2012 an (Urk. 18/2 S. 1). Dies impliziert jedoch keinen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang (Urteil des Bundesge richts 8C_477/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 4.2; vgl. auch Ur teil des Bundes gerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2). Für die Behand lung unfall fremder Gesundheitsstörungen muss die Beschwerdegegnerin nicht aufkommen. Im Übrigen ergab auch die dortige Arthro-MRI-Unter suchung - wie schon frühere bildgebenden Untersuchungen - eine konsolidierte Tuber culum majus-Fraktur (Urk. 18/2 S. 2). 4.3.3

Dr. E.___ berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden (Urk. 15/334/4-5), untersuchte die Beschwerde füh rerin persönlich (Urk. 15/334/5-6) und konnte auf Röntgenbefunde (Urk. 15/334/6-7) abstellen. Auf seine Beurteilung, wonach auch bezüglich der Unfallfolgen an der rechten Schulter der Endzustand erreicht sei, ist abzustellen. Gleiches gilt für seine Beurteilung hinsichtlich der übrigen somatischen Unfallfolgen. Für die geltend gemachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist die Beschwer degegnerin nicht leistungspflichtig (E. 5.4.8 nachstehend), weshalb die weitere Behandlung dieser Beschwerden (vgl. Urk. 1 S. 13) nicht massgebend ist. Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver sicherung pendent sind, ist der Fallabschluss durch die Beschwer de gegnerin per 31. Dezember 2015 nicht zu beanstanden. Weitere Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 5. 5.1

Zu prüfen ist sodann der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Hierbei ist zuerst auf die geltend gemachten Beschwerden wegen psychischer Leiden und des Schmerzsyndroms, welche gemäss der Beschwerdeführerin in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. November 2012 stehen (vgl. Urk. 1 S. 7, 14), einzugehen. Bereits während des ersten stationären Aufent halts in der A.___ (vgl. Urk. 15/46) wurde dort ab 17. Dezember 2012 wegen des psychischen Leidensdrucks der Beschwerdeführerin eine psycho the ra peutische Behandlung durchgeführt (Urk.

15/47 S.

1). Im psycho somatischen Konsilium der A.___ vom 28. Februar 2013 wurde dazu festge halten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Krieg in Afghanistan geflüchtet sei und aufgrund ihrer durch Kriegs- und Verlusterleb nisse verun sicherten und vul nerablen psychischen Konstitution auf den trauma tisierend erlebten Unfall vom 28. November 2012 mit einer mittel gra digen depressiven Episode reagiert habe und deutliche Zeichen einer post traumatischen Belastungsstörung zeige. Die durch enorme Ungewissheit gepräg te, lange Flucht in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin zusätzlich belastet und verstärke zusammen mit den Kriegs erlebnissen das Erleben von Hoffnungs losigkeit, Hilflosigkeit und Angst nach dem Unfall (Urk. 15/47 S. 2). Später diagnos tizierten die Ärztinnen des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psycho therapie, nach dem Erstgespräch vom 11. Janu ar 2016 eine posttraumatischen Belastungs störung sowie eine mittel schwere depressive Episode mit soma tischem Syndrom. Sie führten weiter aus, es sei davon auszugehen, dass der Un fall vom 28. November 2012 kausal für die posttraumatischen Belastungs stö rung sei, weil das einzige traumatische Ereig nis, das die Beschwer deführerin in ihrem Leben beschreibe, der genannte Strassenver kehrsunfall sei (Urk. 15/372 S. 1). Unter Berück sichtigung der von der Beschwerdeführerin in der A.___ geschilderten früheren Lebenssituationen vermag die Aussage der Psychia terinnen des Z.___ nicht zu überzeugen. Ob die von der Beschwerde führerin geltend gemachten psychischen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzu sam men hang zum Unfall vom 28. November 2012 stehen, kann aber offen gelassen werden. Denn diesbezüg lich ist - anders als bei objektiv ausgewiesenen organischen Gesund heitsschä di gungen, bei welchem der adäquate Kausalzusam menhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanz prüfung anhand der in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (E. 1.6 vorstehend) vor zunehmen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_437 /2015 vom 5. September 2015 betreffend einen Fall mit diagnostizierter posttrauma tischer Belastungsstörung). Dies gilt auch für das geltend gemachte Schmerz syndrom (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2010 vom 9. Novem ber 2010 E. 6 und 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E. 4), zumal gemäss Bericht des Z.___, Klinik für Unfall chirurgie, vom 10. November 2014 kein klares patho morphologisches Korrelat bestand, welches die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären konnte (Urk. 15/268 S. 3). Sodann sprach Dr. E.___ bezüglich der rechten Schulter von einem klinisch und radiologisch aber perfekten Ergebnis mit ungestörter Beweglichkeit und ohne Hinweise auf erhebliche Belastungseinschränkungen des dominanten rechtens Armes (Urk. 15/334

S. 7). Auch die Ärzte der F.___ nannten in ihren Berichten vom 20. Juni 2016 (Urk. 18/1) und 24. August 2016 (Urk. 18/2) keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen, welche als Ursache für die geklagten Schulterbeschwerden in Frage kämen. 5.2

5.2.1

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016 qualifizierte die Be schwerdegegnerin das Unfallereignis vom 28. November 2012 als mittel schwe re n Unfall im mittleren Bereich (Urk. 2 S. 5). Die Bestimmung des Schwere grades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehens ablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objek tivierte Betrach tungsweise anzuwenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Un falles oder Be gleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuge ordnet werden kön nen . Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzu ordnenden Fak toren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rech nung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Ver letzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder beson deren Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine all fällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todes folgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.3). 5.2.2

Gemäss Polizeirapport vom 16. Januar 2013 überquerte die Beschwerdeführerin am 28. November 2012 um ca. 06.50 Uhr in Wallisellen zu Fuss gehend den sich in unmittelbarer Nähe zum Einkaufszentrum Glatt befindlichen Fuss gänger streifen auf der Industriestrasse. Gleichzeitig habe ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug den vor dem Fussgängerstreifen gelegenen Kreisverkehrsplatz ver lassen und sei auf die Industriestrasse eingefahren. Dabei habe er die sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befindliche Beschwerdeführerin übersehen und es sei zur Kollision gekommen (Urk. 15/58 S. 3, 5).

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt , dass dieses Ereignis ein schwerer Unfall gewesen sei. Dies zeige sich anhand der erlittenen Verletzungen ( Urk. 1 S. 11).

Zwar lassen die erlittenen Verletzungen allenfalls Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben , zu (Urteil des Bundesge richts 8C_437/2015 vom 5.

September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen) . Vorliegend kann jedoch nicht von einer erheblichen Krafteinwirkung gesprochen werden. Zu den Sachschäden beim Auto wurde im Polizeirapport festgehalten, dass die Frontschreibe ge sprungen und die Motorhaube gering beschädigt worden sei. Das Fahrzeug sei fahrbar gewesen und es sei kein Abschleppwagen erforderlich ge wesen (Urk. 15/58 S. 4). Gemäss Polizeirapport wurde die Kollisionsgeschwin digkeit vom Fahrer auf ca. 20 bis 25 km/h geschätzt (Urk. 15/58 S. 6). Zudem sind die erlittenen Verletzungen nach dem hiervor Ausgeführten (E. 5.3.1) bei den Adäquanzkriterien zu prüfen (vgl. E. 5.4.1). Das Bundesgericht qualifizierte – zum Vergleich - namentlich den folgenden Unfall als mittelschwer im engeren Sinn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 6.1.2 sowie Sachverhalt Lit. A): Die versicherte Person wurde beim Überqueren einer Strasse im Bereich eines Fussgängerstreifens von einem mit einer Geschwindig keit von ca. 40 km/h herannahenden Personen wagen erfasst, wobei sie auf die Motorhaube geschleudert wurde, den Kopf an der Windschutzscheibe anschlug und anschliessend auf die Fahrbahn zurück ge worfen wurde. Unter Berücksich tigung der Kräfte, die beim Unfall vom 28. November 2012 gewirkt haben, ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen Unfall als mittel schweren Unfall im mittleren Bereich qualifiziert hat (Urk. 2 S. 5). 5.2.3

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre bei diesem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.6.3) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_935/2009 vom 29. März 2010 E. 4.1.3 mit Hinweis, 8C_390/2011 vom 10. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung dieser Kriterien sind (anders als nach der sog. Schleudertrauma-Praxis) psychische Aspekte ausser Acht zu lassen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2011 vom 10. August 2011 E. 5.2). 5.3

5.3.1

Beim Kriterium “besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drücklichkeit des Unfalls“ ist nicht entscheidend, was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht. Ausschlaggebend ist die objektive Eignung sol cher Begleit umstände, bei Betroffenen psy chische Vorgänge der ge nannten Art auszulösen (Urteile des Bundes gerichts 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E. 5.2.2 und 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.6.1, je mit weiteren Hin weisen). Die Beschwerdeführerin sieht dieses Kriterium als erfüllt an. Sie macht geltend, dass sich der Unfall frühmorgens, als es noch dunkel gewesen sei, ereignet habe. Sie sei vom Auto mit voller Wucht erfasst worden. Wegen des starken Verkehrsauf kommens habe sie sodann be fürchten müssen, dass weitere Autos auf den Wagen des Unfallverursachers auffahren würden und sie von diesem auch noch überrollt würde (Urk. 1 S. 11). Zudem habe sie den Un fall bei vollem Bewusstsein erlebt (Urk. 1 S. 12). Was die geltend gemachte Gefährdung durch andere Autos betrifft, so ist dem Polizeirapport zu ent nehmen, dass die Polizei innert weniger Minuten am Unfallort war (Urk. 15/58 S. 5). Zur Witte rung im Zeitpunkt des Unfalls ist dem Polizeirapport sodann zu entnehmen, dass sich der Unfall in der frühen Morgendämmerung, bei bedecktem Himmel und leichtem Nieselregen, aber guten Sichtverhältnissen ereignet habe (Urk. 15 /58 S. 5). Bei objektiver Betrachtungsweise kann somit nicht gesagt werden, dass der Unfall besonders eindrücklich gewesen sei, wobei auch beachtet werden muss, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteile des Bundes gerichts 8C_179/2012 vom 8. Novem ber 2012 E. 5.2.2 und 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.6.1, je mit weiteren Hinweisen). 5.3.2

Zum Kriterium “Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, ins besondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen aus zulösen“ bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, dass sie beim Unfall schwerste Verletzungen des Rückens, Beckens, der Schultern, Knie und weitere Beeinträchtigungen erlitten habe (Urk. 1 S. 12). Wenn dieses Kriterium von der Rechtsprechung aber bei einem Polytrauma mit Thorax- und Abdominaltrauma und offenen Gesichtsschädelfrakturen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vo m 19. November 2009 E. 3.6) verneint worden war, muss dies auch für den vor liegenden Fall gelten. Lebensgefährliche Verletzungen hat die Beschwerde führerin beim Unfall vom 28. November 2012 nicht erlitten. Dem Bericht des Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 15. Januar 2013 kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell zwar im Rollstuhl unterwegs sei, während des ersten Aufenthalts in der Rehaklinik sukzessive Fortschritte ge macht wurden (Urk.

15/33 S.

1). Die Ärzte des Z.___ hielten weiter fest, dass die Situation bei der Beschwerdeführerin insgesamt sehr zufriedenstellend sei. Es müsse ein Augen merk auf die intensive Mobilisation und auch den Muskelauf bau in der A.___ gelegt werden (Urk.

15/33 S.

2). In der Folge kam es zu einer deutlichen Verbesserung im Rahmen der Therapien. Die Beschwerde füh rerin konnte sowohl ihre Muskelkraft als auch ihre Mobilität rasch steigern (vgl. S. 3 des Austrittsberichts der A.___ vom 6.

März 2013 [Urk.

15/46]). Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Un klarheit, ob sie jemals wieder ihre Mobilität zurückgewinnen würde (Urk. 1 S.

12), hat aufgrund der ärztlichen Aussagen in diesen Berichten mithin zu keinem Zeitpunkt be standen. Dass die Beschwerdeführerin angeblich nicht mehr alleine die Strasse über queren kann, ist durch die geltend gemachten psychischen Beschwerden be gründet (vgl. Urk.

15/372 S. 2), welche aber bei der Prüfung der Adäquanz krite rien unberück sichtigt bleiben müssen (E. 5.3.3 vorstehend). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ angab, beide Kniegelenke seien schmerzhaft, rechts bestehe aber zusätzlich eine Instabilität. Sie brauche des wegen eine stabi lisierende Schiene und einen Stock, den sie rechts führe. Im Haus seien beide Hilfen aber nicht nötig. Sie stütze sich am Mobiliar ab oder brauche die Hilfe der Familienangehörigen (Urk. 15/334 S. 4). Es trifft daher nicht zu, dass die Beschwerdeführerin immer eine Knieschiene benötigt und sich nicht ohne Krücken fortbewegen kann (Urk. 1 S. 12). Das Kriterium “Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbeson de re ihre erfahrungs ge mässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszu lösen“ ist daher ebenfalls nicht erfüllt. 5.3.3

Werden nur die somatischen Unfallfolgen betrachtet (vgl. E. 5.3.3 vor stehend; Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E. 6.2.2), so lag keine “ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“ vor. Schon wäh rend des ersten Aufenthalts in der A.___ vom 8.

Dezember 2012 bis 6.

März 2013 (Urk. 15/46 S. 1) begann die Behandlung des psychi schen Leidens der Beschwerdeführerin, welche das Beschwerdebild überlagerte (Urk. 15/47 S.

1) Gleiches gilt für die Abklärungen wegen der Schmerzen auf grund der “Schulterproblematik“ und des Schmerzsyndroms, auf welche die Beschwer deführerin ebenfalls hinweist (Urk. 1 S. 13 f.). 5.3.4

Das Kriterium “körperliche Dauerschmerzen“ muss wegen der psychi schen Überlagerung der Beschwerden und der Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. Urk. 15/268 S. 3) verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 57/07 vom 3. Januar 2008). 5.3.5

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei einem früheren stationären Aufent halt eine bessere Behandlung ihrer äusserst schwerwiegenden psychischen Pro bleme möglich gewesen wäre (Urk. 1 S. 14). Wie ausgeführt (E. 5.3.3) wird die psychische Behandlung nicht geprüft. Das Kriterium “ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ ist klar nicht gegeben. 5.3.6

Das Kriterium “schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ ist auch nicht erfüllt. Es bedürfte hierfür besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Solche sind jedoch nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Operation zur Entfernung der Iliosakralgelenk (ISG)-Schrauben und Infiltration ISG beidseits sowie Facettengelenke L3/4, L4/5 und L5/S1 beidseits (vgl. Urk. 15/244 S. 1) genügt hierfür nicht. Die weiter geltend gemachten Sprachprobleme sowie die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nur geringen Fortschritte bei der Psychotherapie und die Kom plikationen aufgrund des Schmerz syndroms (Urk. 1 S. 15) sind nicht zu berücksichtigen (E. 5.3.3). 5.3.7

Wohl hatte das Polytrauma eine physische Arbeitsunfähigkeit zur Folge (vgl. Urk. 15/54, Urk. 15/114, Urk. 15/138). Bereits früh kam es indes zu einer psychischen Überlagerung. Dem Austrittsbericht zum zweiten Aufenthalt in der A.___ vom 29. August bis 3. Oktober 2013 ist sodann zu ent nehmen, dass die festgestellte psychische Störung eine schwere arbeitsrelevante Leistungs minde rung begründet (Urk. 15/139 S. 2). Auf die attestierte 100%ige Arbeitsun fähig keit aus psychischen Gründen (vgl. etwa Urk. 15/176 S. 2,

Urk. 15/341) ist jedoch nicht abzustellen. Das Kriterium “Grad und Dauer der physisch beding ten Arbeitsunfähigkeit“ ist zumindest nicht in ausgeprägter W eise gegeben.

5.3.8

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten psychischen Beschwerden und das Schmerzsyndrom mangels adäquaten Kausalzusammen hangs nicht leistungspflichtig. 5.4

Hinsichtlich der somatischen Unfallfolgen ist auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. E.___ (E.

3.4.3) abzustellen (vgl. E. 4.3.3). Entgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin (Urk. 1 S. 17) hat er auch die Schulterbeschwerden berück sichtigt (E.

4.3.1). Dies gilt auch für seine Beurteilung des Integritätsschadens (E.

3.5), welche schlüssig und überzeugend ist. Aufgrund des hiervor Ausge führten (E. 5.4.8) kann der Beschwerdeführerin ferner nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund der psychi schen Beschwerden und des Schmerzsyndroms eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 1 S. 18) und eine höhere Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 19) fordert. Es besteht mithin kein Anspruch auf eine Invalidenrente, und eine höhere Integritätsentschä digung ist nicht geschuldet. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklä rungen (vgl. Urk. 1 S. 17-18). 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro zes s führung (Urk. 1 S. 3) erweist sich als gegenstandslos, weil Beschwerde ver fah ren im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung grundsätz lich kosten los sind (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 7.2

7.2.1

Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [GSVGer]) erfüllt sind (vgl. Urk. 3/10-19, Urk. 12, Urk. 13/2-5), ist dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2016 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts ver treters in der Person von Rechtsanwalt Martin Amsler (Urk. 1 S. 3) zu entsprechen. 7.2.2

Mit Honorarnote vom 22. Dezember 2016 machte Rechtsanwalt Amsler einen Aufwand von Fr. 3‘031.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 24). Der geltenden gemachte Aufwand ist übersetzt und angemessen zu kürzen, zumal der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver fahren auf sein Vorwissen durch die Vertretung im Verwaltungsverfahren zurückgreifen konnte. Bezüglich Zeitaufwand rechtfertigt es sich, je eine Stunde für die Instruktion, sechs Stunden für das Aktenstudium und die Abfassung der Beschwerde vom 16. Juni 2016 (Urk. 1), eine Stunde für zusätz lichen Aufwand wie das URV-Gesuch vom selben Tag und die weiteren Eingaben sowie eine St unde für das Studium und die Besprechung des Endent scheids des hiesigen Gerichts anzurechnen.

Es ist daher von einem angemessenen Zeitaufwand von total 9 Stunden aus zugehen. Hinzu kommen Barauslagen von total Fr. 148.50 (vgl. die Honorarnote vom 22. Dezember 2016 [Urk. 24]). Das hiesige Gericht wendet bei der Entschä digung für unentgeltliche Rechtsvertreter einen Stundenansatz von Fr. 220.-- an. Dies führt zu einer Ent schädigung von Fr. 2‘298.80 (inkl. Baraus lagen und MWSt). 7.2.3

Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Juni 2016 wird der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt Martin Amsler, Dübendorf, ein unentgeltlicher Rechtsver treter bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Amsler , Dübendorf, wird mit Fr. 2‘ 298 . 80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1973, arbeitete bei der Y.___ AG als Reinigungs mitarbeiterin und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 15/1, Urk. 15/12). Am 28. November 2012 wurde sie auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren und erlitt ein Poly trauma (Urk. 15/12, Urk. 15/16). Die Erstversorgung erfolgte bis 8. Dezem ber 2012 im Z.___, Klinik für Unfallchirurgie (Urk. 15/16). In der Folge befand sich die Versicherte vom 8. Dezember 2012 bis 6. März 2013 und vom 29. August bis 3. Oktober 2013 zur stationären Rehabilitation in der A.___ (Urk. 15/46, Urk. 15/139). Die Suva erbrachte Heilbe hand lungs- und Taggeldleistungen. Die Versicherte wurde am 7. Februar 2014 (Urk. 15/196) und 9. Juli 2015 (Urk. 15/334) jeweils vom Suva-Kreisarzt unter sucht. Am 20. November 2015 teilte die Suva der Versicherten mit, dass nach dem Ergebnis der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Juli 2015 von einer wei teren Behandlung keine namhafte Verbesserung der somatischen Unfall folgen mehr zu erwarten sei. Sodann stehe die von der Versicherten geklagte psy chogene Störung in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. November 2012. Folglich würden die Heilbehandlungskosten grund sätzlich mit sofortiger Wirkung und die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2015 ein ge stellt (Urk. 15/351). Alsdann verneinte sie mit Verfügung vom 14. Dezember 201

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

28. November 2012 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicher ungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ).

E. 1.3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Ge brauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritäts ent schädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so w ird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 1.3.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indi viduell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integri täts schadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Inte gritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri täts schadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein ge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.5.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.6.1 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Da zu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b ).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schw ere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.6.2 Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 9 0 E. 3b).

E. 1.6.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 4 28, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt s ein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.7.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialver siche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016 erwog die Beschwer de gegnerin, dass bezüglich der somatischen Unfallfolgen von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr zu erwarten sei. Laut ihrem Kreisarzt sei der Beschwerde füh rerin die bis herige Tätigkeit als Reinigerin nicht mehr zumutbar. In einer behin dungsange passten Tätigkeit gemäss dem Zumutbarkeitsprofil des Kreis arztes sei sie jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3). Der Invaliditätsgrad sei durch einen Ein kom mensvergleich zu ermitteln. Hierbei resultiere jedoch keine Erwerbsein busse. Die Beschwerde führerin habe somit keinen Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 2 S. 8). Was deren Anspruch auf eine Integritätsentschä digung be treffe, so habe der Kreisarzt festgehalten, dass bei der Beschwerde führerin eine mässige Komplexinstabilität des Kniegelenks bestehe. Der Integri tätsschaden sei mit 10 % zu bewerten. Auf diese Beurteilung sei abzustellen, womit die Be schwer deführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integri täts einbusse von 10 % habe (Urk. 2 S. 10). Schliesslich müsse der adäquate Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. November 2012 und den von der der Beschwerdeführerin geltend ge machten psychischen Beschwerden verneint werden. Für psychische Beschwer den könnten somit keine (weiteren) Leistungen ausgerichtet werden (Urk. 2 S. 4-6). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie sich weiterhin in Behandlung befinde. Insbesondere die Schulter problematik werde noch vertieft abgeklärt. Deshalb seien die Heilbehandlungsleistungen und Tag gelder weiterhin auszurichten. Die Prüfung des Anspruchs auf Invaliden rente werde daher nur eventualiter beantragt (Urk. 1 S. 6). Bezüglich der psy chischen Beschwerden sei sowohl vom Z.___ als auch vom C.___ eine posttraumatische Belastungsstörung diagnos tiziert worden (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe sodann die Auswir kungen des Schmerzsyndroms nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 14). Weil ein schwerer Unfall vorliege, sei auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und ihren psy chi schen Beschwerden gegeben (Urk. 1 S. 10-11). Die psychischen Beschwerden, die Schulterproblematik wie auch das Schmerzsyndrom seien bei der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils nicht berücksichtigt worden, weshalb ein unrealis ti sches und von der Beschwerdeführerin unmöglich zu erzielendes Invalidenein kommen resultiert habe (Urk. 1 S. 17). Aus denselben Gründen sei auch über ihren Anspruch auf Integritätsentschädigung neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 19). 3. 3.1

Dem Austrittsbericht der A.___ vom 6. März 2013 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 15/46 S. 1): - Beckenringverletzung LCII rechts mit transforaminaler Sacrumfraktur rechts, vorderer und oberer Schambeinastfraktur beidseits - Mehrfragmentäre Fraktur Tuberkulum majus rechts - Komplexe Kniebinnenverletzung rechts mit Frakur des medialen Tibia plateaus - Kniebinnenverletzung links

Die Ärzte der A.___ hielten überdies fest, dass der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft aktuell nicht zumutbar sei. Für andere berufliche Tätigkeiten formulierten sie folgendes Zumutbarkeitsprofil (Urk. 15/46 S. 2): „Leichte bis mittelschwere Arbeit. Arbeitszeit: ganztags. Spe zielle Einschränkungen: Ad Schulter rechts (aktuell): Keine Arbeit über Kopf, keine Anforderung an erhöhte Mobilität der Schulter. Ohne wiederholten Kraft einsatz des rechten Armes. Ad Knie bds.: Wechselbelastende Tätigkeiten. Keine Kniezwangshaltung, kein häufiges Knien, Kauern, Kriechen. Ohne häufiges Leiter - oder Treppensteigen. Für rein sitzende Tätigkeiten besteht keine Einsch rän ku ng.“ 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt Allgemein- und Unfallchirurgie, stellvertretender medizinischer Leiter Orthopä dische und Handchirurgische Rehabilitation, A.___, schrieb im orthopädischen Konsilium vom 13. September 2013, dass die Situation am Becken, der Wirbelsäule und am rechten Schultergelenk mehr oder weniger zu friedenstellend sei, auch wenn die Beschwerdeführerin dies bezüglich noch über geringe Beschwerden klage. Das Hauptproblem bestehe am rechten Kniegelenk, welches eine deutliche posterio-mediale Instabilität auf weise (Urk. 15/139 S. 14). Im Austrittsbericht der A.___ vom 8. Oktober 2013 wurde sodann ausgeführt, dass die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm auf eine erhebliche Symp tom aus weitung hingewiesen

hätten. Bei der Interpretation dieser Befunde seien jedoch die psychiatrischen Diagnosen (mittelgradige depressive Episode, post trauma ti sche Belastungsstörung nach Unfall vom 28. November 2012 und post trauma tische Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen, Verlusten und Flucht, derzeit teilremittiert [Urk. 15/139 S. 1]) zu berücksichtigen (Urk. 15/139 S. 4). 3.3

3.3.1

Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2015 stellte Kreis arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, die folgenden Diagnosen (Urk. 15/334 S. 7): - Status nach Polytrauma vom 28. November 2014 [richtig: 2012] (von Auto angefahren, ereignisnahe kein Schädel-Hirn-Trauma dokumentiert) - Mehrfragmentäre, undislozierte Fraktur Tuberculum majus rechts. Kon servative Behandlung. Aktuell zwar Angabe von Beschwerden, klinisch und radiologisch aber perfektes Ergebnis mit ungestörter Schulterbeweg lichkeit, keine Hinweise auf erhebliche Belastbarkeitseinschränkungen des dominanten rechten Arms - Beckenringverletzung mit transforaminaler Sakrumfraktur rechts, ISG-Verletzung links und vorderer oberer und unterer Schambeinastfraktur beidseits. Verschraubung Sakrum rechts und ISG links. Metall entfernt. Klinisch und radiologisch perfektes Ergebnis, subjektiv diffuse Schmerz haftigkeit, nicht nur im Bereich des Beckens dorsal, sondern auch ent lang der LWS, diese MR-tomographisch aber ohne unfallkausale und ohne erhebliche degenerative Schädigung - Knieverletzung beidseits, rechts komplexe Verletzung mit Fraktur am medialen Tibiaplateau, Läsion medialer Meniskus, beider Seitenbänder, VKB und partiell HKB, links “nur“ laterales Seitenband mit horizontaler Schädigung des medialen Meniskushinterhorns. Operative Behandlung am rechten Knie mit Osteosynthese am medialen Tibiakopfrand. Sub jektiv erhebliche, symmetrische Schmerzhaftigkeit beider Kniegelenke, zusätzlich Instabilität rechts. Objektivierbar ist eine mässige Instabilität des rechten Knies mit Lockerung sowohl des Kollateralbandapparates als auch des Pivot central, linkes Knie stabil, beide Kniegelenke reiz- und ergussfrei, gut beweglich und radiologisch ohne degenerative Verän de rungen. 3.3.2

Dr. E.___ führte sodann aus, beim Abschluss der Behandlung in der Unfall chirurgie des Z.___ sei festgehalten worden, dass auch bildgebend kein klares pathomorpologisches Korrelat für die beklagten Beschwerden zu erken nen sei und dass im Fachbereich keine erfolgsversprechenden Therapieoptionen zu er kennen seien. Auch die Behandlung im Schmerzambulatorium des Z.___ habe erfolglos abgeschlossen werden müssen. Die schmerztherapeutischen Be hand lungs möglichkeiten seien als ausgeschöpft beurteilt worden. Sowohl die lang zeitige Physiotherapie als auch die seit Januar oder Februar 2015 durchge führte Craniosakralbehandlung habe keine erhebliche Verbesserung des Bildes ergeben (Urk. 15/334 S. 7). Subjektiv gebe die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Kreis arztuntersuchung vom 7. Februar 2014 eine diskrete Verbesserung der “Stabili tät“ an, die ganze Schmerzsymptomatik sei aber unverändert vor handen, eine ver besserte Belastbarkeit/Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erkennen (Urk. 15/334 S. 7-8). Die klinischen Befunde hätten seit 7. Februar 2014 nur eine un wes ent liche Verbesserung gezeigt. Die Kopfschmerzsymptomatik könne, bei initial feh lendem Schädel-Hirn-Trauma, nicht als unfallkausal erkannt werden. Aus orga nischer Sicht sei der Zustand stabil, der sogenannte versicherungs medizinische “Endzustand“ sei mithin erreicht (Urk. 15/334 S. 8). 3.3.3

Dr. E.___ formulierte schliesslich folgendes Zumutbarkeitsprofil (Urk. 15/334 S. 8): Leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Arbeit über Kopf und wiederholtem Krafteinsatz (wegen der rechten Schulter) sowie ohne Anforderungen an erhöhte Mobilität, sondern Wechselbelastung, ohne Kniezwangshaltungen, ohne häufi ges Knien/Kauern/Kriechen/Leiter- oder Treppensteigen (wegen der Kniegelenke, insbesondere rechts). Zudem hielt er fest, dass bereits die Ärzte der A.___ für rein sitzende Tätigkeiten keine Einschränkungen erkannt hätten (Urk. 15/334 S. 8). 3.4

Zum Integritätsschaden führte Dr. E.___ am 9. Juli 2017 aus, dass an der rechten Schulter, am linken Knie und im Bereich des Beckens keine erhebliche, organisch anhand der Bildgebung und der Klinik erklärbare erhebliche Integri tätsschädigung bestehe. Am rechten Knie hin gegen erscheine der Kollateral band apparat etwas gelockert und auch der Pivot central zeige einen erhöhten Translationsweg. Zusammengefasst bestehe eine mässige Komplexinstabilität de s Kniegelenks, ohne dass radiologisch degenera tive Veränderungen zur Dar stel lung kommen würden. Der Zustand sei stabil und erheblich, der weitere Ver lauf sei nicht sicher vorgezeichnet. Gemäss Suva-Tabelle 6 betreffend Integritäts schaden bei Gelenkinstabilitäten werde eine Komplexinstabilität des Kniege lenks mässigen Grades mit einem Integritäts schaden von 5 bis 15 % be wertet. Vorliegend sei der Integritätsschaden mit 10 % zu beurteilen. Dies entspreche einem Fünftel des gesetzlich festgelegten Wertes bei Verlust der unteren Extre mität durch Amputation (Urk. 15/335 S. 1). 3.5

Bei der Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter in der F.___ vom 24. August 2016 fanden sich eine konsolidierte Tuberculum majus -Fraktur, eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eine Tendio pa thie der langen Bizepssehne, ein unauffälliges AC-Gelenk sowie eine leichte Reizung der Bursa subacromialis/subdeltoidea (Urk. 18/2 S. 2). 4.

4.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2015 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlos sen hat. 4.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und all fällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes “ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

E. 5 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invaliden rente, sprach ihr jedoch eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein busse von 10 % zu (Urk. 15/355). Die dagegen von der Versicher ten am 1. Februar 2016 erhobene Einsprache (Urk. 15/365), wies die Suva mit Ein sprache entscheid vom 13. Mai 2016 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 16. Juni 2016 Beschwerde und liess bean tragen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung vom 14.12.2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien ab 01.01.2016 weiterhin die Versicherungsleistungen (Heilkosten- sowie Taggeldleistungen) zu erbringen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin in Aufhebung des Einsprache-Ent scheids vom 13.05.2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Es sei die Festsetzung der Integritätsentschädigung bezüglich der Höhe auf zuheben und nach nochmaliger Abklärung der gesamten Beschwerden (ins besondere auch der Schulter und psychiatrischen Beschwerden) nochmals zu erfolgen. 4. Eventualiter sei zur Abklärung des Gesundheitszustandes eine polydiszipli näre Begutachtung anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.“

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Martin Amsler (Urk. 1 S. 3).

Mit Eingabe vom 12. August 2016 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) so wie weitere Belege zur Substantiierung ihres Gesuchs um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 13/2-5) ein. 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 20 16 Abweisung der Beschwerde (Urk. 14, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 15/1-387]), was der Beschwerdeführerin am 24. August 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 2.3

Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 9. September 2016 (Urk. 17) zwei Berichte zu Untersuchungen ihrer rechten Schulter ein (Urk. 18/1-2). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 21. September 2016 (Urk. 21) vernehmen, wovon die Beschwerdeführerin am 26. September 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 22).

Alsdann reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2017 (Urk. 25) den Austrittsbericht der B.___ vom 6. Februar 2017 (Urk. 26) ein. Der Beschwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 27). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Zu prüfen ist sodann der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Hierbei ist zuerst auf die geltend gemachten Beschwerden wegen psychischer Leiden und des Schmerzsyndroms, welche gemäss der Beschwerdeführerin in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. November 2012 stehen (vgl. Urk. 1 S. 7, 14), einzugehen. Bereits während des ersten stationären Aufent halts in der A.___ (vgl. Urk. 15/46) wurde dort ab 17. Dezember 2012 wegen des psychischen Leidensdrucks der Beschwerdeführerin eine psycho the ra peutische Behandlung durchgeführt (Urk.

15/47 S.

1). Im psycho somatischen Konsilium der A.___ vom 28. Februar 2013 wurde dazu festge halten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Krieg in Afghanistan geflüchtet sei und aufgrund ihrer durch Kriegs- und Verlusterleb nisse verun sicherten und vul nerablen psychischen Konstitution auf den trauma tisierend erlebten Unfall vom 28. November 2012 mit einer mittel gra digen depressiven Episode reagiert habe und deutliche Zeichen einer post traumatischen Belastungsstörung zeige. Die durch enorme Ungewissheit gepräg te, lange Flucht in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin zusätzlich belastet und verstärke zusammen mit den Kriegs erlebnissen das Erleben von Hoffnungs losigkeit, Hilflosigkeit und Angst nach dem Unfall (Urk. 15/47 S. 2). Später diagnos tizierten die Ärztinnen des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psycho therapie, nach dem Erstgespräch vom 11. Janu ar 2016 eine posttraumatischen Belastungs störung sowie eine mittel schwere depressive Episode mit soma tischem Syndrom. Sie führten weiter aus, es sei davon auszugehen, dass der Un fall vom 28. November 2012 kausal für die posttraumatischen Belastungs stö rung sei, weil das einzige traumatische Ereig nis, das die Beschwer deführerin in ihrem Leben beschreibe, der genannte Strassenver kehrsunfall sei (Urk. 15/372 S. 1). Unter Berück sichtigung der von der Beschwerdeführerin in der A.___ geschilderten früheren Lebenssituationen vermag die Aussage der Psychia terinnen des Z.___ nicht zu überzeugen. Ob die von der Beschwerde führerin geltend gemachten psychischen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzu sam men hang zum Unfall vom 28. November 2012 stehen, kann aber offen gelassen werden. Denn diesbezüg lich ist - anders als bei objektiv ausgewiesenen organischen Gesund heitsschä di gungen, bei welchem der adäquate Kausalzusam menhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanz prüfung anhand der in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (E. 1.6 vorstehend) vor zunehmen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_437 /2015 vom 5. September 2015 betreffend einen Fall mit diagnostizierter posttrauma tischer Belastungsstörung). Dies gilt auch für das geltend gemachte Schmerz syndrom (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2010 vom 9. Novem ber 2010 E. 6 und 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E. 4), zumal gemäss Bericht des Z.___, Klinik für Unfall chirurgie, vom 10. November 2014 kein klares patho morphologisches Korrelat bestand, welches die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären konnte (Urk. 15/268 S. 3). Sodann sprach Dr. E.___ bezüglich der rechten Schulter von einem klinisch und radiologisch aber perfekten Ergebnis mit ungestörter Beweglichkeit und ohne Hinweise auf erhebliche Belastungseinschränkungen des dominanten rechtens Armes (Urk. 15/334

S. 7). Auch die Ärzte der F.___ nannten in ihren Berichten vom 20. Juni 2016 (Urk. 18/1) und 24. August 2016 (Urk. 18/2) keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen, welche als Ursache für die geklagten Schulterbeschwerden in Frage kämen.

E. 5.2.1 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016 qualifizierte die Be schwerdegegnerin das Unfallereignis vom 28. November 2012 als mittel schwe re n Unfall im mittleren Bereich (Urk. 2 S. 5). Die Bestimmung des Schwere grades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehens ablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objek tivierte Betrach tungsweise anzuwenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Un falles oder Be gleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuge ordnet werden kön nen . Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzu ordnenden Fak toren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rech nung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Ver letzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder beson deren Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine all fällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todes folgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.3).

E. 5.2.2 Gemäss Polizeirapport vom 16. Januar 2013 überquerte die Beschwerdeführerin am 28. November 2012 um ca. 06.50 Uhr in Wallisellen zu Fuss gehend den sich in unmittelbarer Nähe zum Einkaufszentrum Glatt befindlichen Fuss gänger streifen auf der Industriestrasse. Gleichzeitig habe ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug den vor dem Fussgängerstreifen gelegenen Kreisverkehrsplatz ver lassen und sei auf die Industriestrasse eingefahren. Dabei habe er die sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befindliche Beschwerdeführerin übersehen und es sei zur Kollision gekommen (Urk. 15/58 S. 3, 5).

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt , dass dieses Ereignis ein schwerer Unfall gewesen sei. Dies zeige sich anhand der erlittenen Verletzungen ( Urk. 1 S. 11).

Zwar lassen die erlittenen Verletzungen allenfalls Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben , zu (Urteil des Bundesge richts 8C_437/2015 vom 5.

September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen) . Vorliegend kann jedoch nicht von einer erheblichen Krafteinwirkung gesprochen werden. Zu den Sachschäden beim Auto wurde im Polizeirapport festgehalten, dass die Frontschreibe ge sprungen und die Motorhaube gering beschädigt worden sei. Das Fahrzeug sei fahrbar gewesen und es sei kein Abschleppwagen erforderlich ge wesen (Urk. 15/58 S. 4). Gemäss Polizeirapport wurde die Kollisionsgeschwin digkeit vom Fahrer auf ca. 20 bis 25 km/h geschätzt (Urk. 15/58 S. 6). Zudem sind die erlittenen Verletzungen nach dem hiervor Ausgeführten (E. 5.3.1) bei den Adäquanzkriterien zu prüfen (vgl. E. 5.4.1). Das Bundesgericht qualifizierte – zum Vergleich - namentlich den folgenden Unfall als mittelschwer im engeren Sinn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 6.1.2 sowie Sachverhalt Lit. A): Die versicherte Person wurde beim Überqueren einer Strasse im Bereich eines Fussgängerstreifens von einem mit einer Geschwindig keit von ca. 40 km/h herannahenden Personen wagen erfasst, wobei sie auf die Motorhaube geschleudert wurde, den Kopf an der Windschutzscheibe anschlug und anschliessend auf die Fahrbahn zurück ge worfen wurde. Unter Berücksich tigung der Kräfte, die beim Unfall vom 28. November 2012 gewirkt haben, ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen Unfall als mittel schweren Unfall im mittleren Bereich qualifiziert hat (Urk. 2 S. 5).

E. 5.2.3 Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre bei diesem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.6.3) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_935/2009 vom 29. März 2010 E. 4.1.3 mit Hinweis, 8C_390/2011 vom 10. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung dieser Kriterien sind (anders als nach der sog. Schleudertrauma-Praxis) psychische Aspekte ausser Acht zu lassen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2011 vom 10. August 2011 E. 5.2).

E. 5.3.1 Beim Kriterium “besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drücklichkeit des Unfalls“ ist nicht entscheidend, was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht. Ausschlaggebend ist die objektive Eignung sol cher Begleit umstände, bei Betroffenen psy chische Vorgänge der ge nannten Art auszulösen (Urteile des Bundes gerichts 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E. 5.2.2 und 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.6.1, je mit weiteren Hin weisen). Die Beschwerdeführerin sieht dieses Kriterium als erfüllt an. Sie macht geltend, dass sich der Unfall frühmorgens, als es noch dunkel gewesen sei, ereignet habe. Sie sei vom Auto mit voller Wucht erfasst worden. Wegen des starken Verkehrsauf kommens habe sie sodann be fürchten müssen, dass weitere Autos auf den Wagen des Unfallverursachers auffahren würden und sie von diesem auch noch überrollt würde (Urk. 1 S. 11). Zudem habe sie den Un fall bei vollem Bewusstsein erlebt (Urk. 1 S. 12). Was die geltend gemachte Gefährdung durch andere Autos betrifft, so ist dem Polizeirapport zu ent nehmen, dass die Polizei innert weniger Minuten am Unfallort war (Urk. 15/58 S. 5). Zur Witte rung im Zeitpunkt des Unfalls ist dem Polizeirapport sodann zu entnehmen, dass sich der Unfall in der frühen Morgendämmerung, bei bedecktem Himmel und leichtem Nieselregen, aber guten Sichtverhältnissen ereignet habe (Urk. 15 /58 S. 5). Bei objektiver Betrachtungsweise kann somit nicht gesagt werden, dass der Unfall besonders eindrücklich gewesen sei, wobei auch beachtet werden muss, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteile des Bundes gerichts 8C_179/2012 vom 8. Novem ber 2012 E. 5.2.2 und 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.6.1, je mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3.2 Zum Kriterium “Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, ins besondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen aus zulösen“ bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, dass sie beim Unfall schwerste Verletzungen des Rückens, Beckens, der Schultern, Knie und weitere Beeinträchtigungen erlitten habe (Urk. 1 S. 12). Wenn dieses Kriterium von der Rechtsprechung aber bei einem Polytrauma mit Thorax- und Abdominaltrauma und offenen Gesichtsschädelfrakturen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vo m 19. November 2009 E. 3.6) verneint worden war, muss dies auch für den vor liegenden Fall gelten. Lebensgefährliche Verletzungen hat die Beschwerde führerin beim Unfall vom 28. November 2012 nicht erlitten. Dem Bericht des Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 15. Januar 2013 kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell zwar im Rollstuhl unterwegs sei, während des ersten Aufenthalts in der Rehaklinik sukzessive Fortschritte ge macht wurden (Urk.

15/33 S.

1). Die Ärzte des Z.___ hielten weiter fest, dass die Situation bei der Beschwerdeführerin insgesamt sehr zufriedenstellend sei. Es müsse ein Augen merk auf die intensive Mobilisation und auch den Muskelauf bau in der A.___ gelegt werden (Urk.

15/33 S.

2). In der Folge kam es zu einer deutlichen Verbesserung im Rahmen der Therapien. Die Beschwerde füh rerin konnte sowohl ihre Muskelkraft als auch ihre Mobilität rasch steigern (vgl. S. 3 des Austrittsberichts der A.___ vom 6.

März 2013 [Urk.

15/46]). Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Un klarheit, ob sie jemals wieder ihre Mobilität zurückgewinnen würde (Urk. 1 S.

12), hat aufgrund der ärztlichen Aussagen in diesen Berichten mithin zu keinem Zeitpunkt be standen. Dass die Beschwerdeführerin angeblich nicht mehr alleine die Strasse über queren kann, ist durch die geltend gemachten psychischen Beschwerden be gründet (vgl. Urk.

15/372 S. 2), welche aber bei der Prüfung der Adäquanz krite rien unberück sichtigt bleiben müssen (E. 5.3.3 vorstehend). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ angab, beide Kniegelenke seien schmerzhaft, rechts bestehe aber zusätzlich eine Instabilität. Sie brauche des wegen eine stabi lisierende Schiene und einen Stock, den sie rechts führe. Im Haus seien beide Hilfen aber nicht nötig. Sie stütze sich am Mobiliar ab oder brauche die Hilfe der Familienangehörigen (Urk. 15/334 S. 4). Es trifft daher nicht zu, dass die Beschwerdeführerin immer eine Knieschiene benötigt und sich nicht ohne Krücken fortbewegen kann (Urk. 1 S. 12). Das Kriterium “Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbeson de re ihre erfahrungs ge mässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszu lösen“ ist daher ebenfalls nicht erfüllt.

E. 5.3.3 Werden nur die somatischen Unfallfolgen betrachtet (vgl. E. 5.3.3 vor stehend; Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E. 6.2.2), so lag keine “ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“ vor. Schon wäh rend des ersten Aufenthalts in der A.___ vom 8.

Dezember 2012 bis 6.

März 2013 (Urk. 15/46 S. 1) begann die Behandlung des psychi schen Leidens der Beschwerdeführerin, welche das Beschwerdebild überlagerte (Urk. 15/47 S.

1) Gleiches gilt für die Abklärungen wegen der Schmerzen auf grund der “Schulterproblematik“ und des Schmerzsyndroms, auf welche die Beschwer deführerin ebenfalls hinweist (Urk. 1 S. 13 f.).

E. 5.3.4 Das Kriterium “körperliche Dauerschmerzen“ muss wegen der psychi schen Überlagerung der Beschwerden und der Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. Urk. 15/268 S. 3) verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 57/07 vom 3. Januar 2008).

E. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei einem früheren stationären Aufent halt eine bessere Behandlung ihrer äusserst schwerwiegenden psychischen Pro bleme möglich gewesen wäre (Urk. 1 S. 14). Wie ausgeführt (E. 5.3.3) wird die psychische Behandlung nicht geprüft. Das Kriterium “ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ ist klar nicht gegeben.

E. 5.3.6 Das Kriterium “schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ ist auch nicht erfüllt. Es bedürfte hierfür besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Solche sind jedoch nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Operation zur Entfernung der Iliosakralgelenk (ISG)-Schrauben und Infiltration ISG beidseits sowie Facettengelenke L3/4, L4/5 und L5/S1 beidseits (vgl. Urk. 15/244 S. 1) genügt hierfür nicht. Die weiter geltend gemachten Sprachprobleme sowie die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nur geringen Fortschritte bei der Psychotherapie und die Kom plikationen aufgrund des Schmerz syndroms (Urk. 1 S. 15) sind nicht zu berücksichtigen (E. 5.3.3).

E. 5.3.7 Wohl hatte das Polytrauma eine physische Arbeitsunfähigkeit zur Folge (vgl. Urk. 15/54, Urk. 15/114, Urk. 15/138). Bereits früh kam es indes zu einer psychischen Überlagerung. Dem Austrittsbericht zum zweiten Aufenthalt in der A.___ vom 29. August bis 3. Oktober 2013 ist sodann zu ent nehmen, dass die festgestellte psychische Störung eine schwere arbeitsrelevante Leistungs minde rung begründet (Urk. 15/139 S. 2). Auf die attestierte 100%ige Arbeitsun fähig keit aus psychischen Gründen (vgl. etwa Urk. 15/176 S. 2,

Urk. 15/341) ist jedoch nicht abzustellen. Das Kriterium “Grad und Dauer der physisch beding ten Arbeitsunfähigkeit“ ist zumindest nicht in ausgeprägter W eise gegeben.

E. 5.3.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten psychischen Beschwerden und das Schmerzsyndrom mangels adäquaten Kausalzusammen hangs nicht leistungspflichtig.

E. 5.4 Hinsichtlich der somatischen Unfallfolgen ist auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. E.___ (E.

3.4.3) abzustellen (vgl. E. 4.3.3). Entgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin (Urk. 1 S. 17) hat er auch die Schulterbeschwerden berück sichtigt (E.

4.3.1). Dies gilt auch für seine Beurteilung des Integritätsschadens (E.

3.5), welche schlüssig und überzeugend ist. Aufgrund des hiervor Ausge führten (E. 5.4.8) kann der Beschwerdeführerin ferner nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund der psychi schen Beschwerden und des Schmerzsyndroms eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 1 S. 18) und eine höhere Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 19) fordert. Es besteht mithin kein Anspruch auf eine Invalidenrente, und eine höhere Integritätsentschä digung ist nicht geschuldet. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklä rungen (vgl. Urk. 1 S. 17-18). 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro zes s führung (Urk. 1 S. 3) erweist sich als gegenstandslos, weil Beschwerde ver fah ren im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung grundsätz lich kosten los sind (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 7.2

7.2.1

Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [GSVGer]) erfüllt sind (vgl. Urk. 3/10-19, Urk. 12, Urk. 13/2-5), ist dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2016 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts ver treters in der Person von Rechtsanwalt Martin Amsler (Urk. 1 S. 3) zu entsprechen. 7.2.2

Mit Honorarnote vom 22. Dezember 2016 machte Rechtsanwalt Amsler einen Aufwand von Fr. 3‘031.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 24). Der geltenden gemachte Aufwand ist übersetzt und angemessen zu kürzen, zumal der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver fahren auf sein Vorwissen durch die Vertretung im Verwaltungsverfahren zurückgreifen konnte. Bezüglich Zeitaufwand rechtfertigt es sich, je eine Stunde für die Instruktion, sechs Stunden für das Aktenstudium und die Abfassung der Beschwerde vom 16. Juni 2016 (Urk. 1), eine Stunde für zusätz lichen Aufwand wie das URV-Gesuch vom selben Tag und die weiteren Eingaben sowie eine St unde für das Studium und die Besprechung des Endent scheids des hiesigen Gerichts anzurechnen.

Es ist daher von einem angemessenen Zeitaufwand von total 9 Stunden aus zugehen. Hinzu kommen Barauslagen von total Fr. 148.50 (vgl. die Honorarnote vom 22. Dezember 2016 [Urk. 24]). Das hiesige Gericht wendet bei der Entschä digung für unentgeltliche Rechtsvertreter einen Stundenansatz von Fr. 220.-- an. Dies führt zu einer Ent schädigung von Fr. 2‘298.80 (inkl. Baraus lagen und MWSt). 7.2.3

Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Juni 2016 wird der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt Martin Amsler, Dübendorf, ein unentgeltlicher Rechtsver treter bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Amsler , Dübendorf, wird mit Fr. 2‘ 298 . 80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 10 Abs.

1 UVG er hof fte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der ver sicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vo m 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden , wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesund heitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_588/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditätsbe messung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde ge legte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Un fallver sicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 3.5). 4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass wegen der “Schulterproblematik“ noch weitere Abklärungen und Behandlungen nötig seien. Der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin sei daher zu früh erfolgt (Urk. 1 S. 6, 16-17; Urk. 17 S.

2-3). Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass hinsicht lich der somatischen Unfallfolgen durch eine weitere Behandlung keine nam hafte Verbes serung mehr zu erwarten sei (vgl. Urk. 15/351 S. 1). Bei der Ein stel lung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen stützte sie sich auf den Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. E.___ vom 9.

Juli 2015 (Urk.

15/334; vgl. Urk. 15/351 S. 1). Bei seiner Untersuchung der Beschwerde führerin zeigte sich eine symmetrische Schulterfunktion mit voller Ab duktion und Flexion, bei abduziertem Arm Aussenrotation (AR) / Innenration (IR) beid seits 90-0-20° sowie Normalstellung der Arme AR rechts 30°, links 45°. Der Nacken- und Schürzengriff seien ohne Seitendifferenz und spontan ohne Schmerz angabe gelungen (Urk.

15/334 S. 5). Hinweise auf eine Minderbelastung des rechten Armes hätten keine bestanden. Insbesondere sei die Muskulierung unauffällig und die Beschwielung der rechten Hand entsprechend der Rechts dominanz eher etwas stärker wie links gewesen (Urk.

15/334 S. 5). Beim Aus kleiden habe zudem ein normaler Bewe gungsausschlag in der rechten Schulter beobachtet werden können (Urk.

15/334 S. 5). Weiter führte Dr.

E.___ aus, dass die radiologische Abklärung der rechten Schulter vom 2. Dezember 2013 unauffällige Verhältnisse mit in korrekter Stellung konsolidierter mehrfrag men tärer Fraktur des Tuberculum majus gezeigt habe. Einzig im Oberrand des Humeruskopfs lateral, im Sattel zum Trochanter major hin, würden sich diskrete Verkalkungen zeigen. Die glenohumerale Artikulation sei unauffällig, der Suba kromialraum normal breit. Hinweise auf degenerative Veränderungen würden sich nicht ergeben (Urk.

15/334 S. 6). Angesichts der bei der kreisärzt lichen Unter suchung gezeigten guten Schulter funktion seien keine weiteren Röntgen untersuchungen nötig (Urk.

15/334 S. 6-7). Aus somatischer Sicht sei der End zustand erreicht (Urk.

15/334 S. 8). Diese Beurteilung deckt sich mit den An gaben im Bericht des Z.___, Klinik für Un fallchirurgie, vom 16.

September 2015, wonach aus orthopä disch-unfallchirurgischer Sicht keine weiteren Massnahmen zur Schmerzlin derung angeboten werden können (Urk. 15/342 S.

3). Dr. E.___ hielt dafür, dass die Beschwerde führerin in einer Verwei sungstätigkeit arbeits fähig sei, wobei ihr wegen den Einschränkungen der rechten Schulter keine Arbeit über Kopf und kein wiederholter Krafteinsatz des rechten Armes zu mutbar sei (Urk.

15/334 S. 8). Sein Zumutbarkeitsprofil ent spricht demjenigen der Ärzte der A.___ zur rechten Schulter (keine Arbeit über Kopf, keine Anforderungen an erhöhte Mobilität der Schulter, ohne wiederholten Kraftein satz des rechten Armes), welches so bereits im Austrittsbericht vom 6.

März 2013 formuliert wurde (Urk.

15/46 S. 2). 4.3.2

Aus den Berichten der F.___ vom 20.

Juni 2016 (Urk. 18/1) sowie 24. August 2016 (Urk. 18/2) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Was die angeblich fortdauernde Heilbe handlung (Urk. 17 S. 2-3) betrifft, so ist den Berichten der F.___ zu ent nehmen, dass dort einzig weitere klinische und bildgebende Untersuchungen durchge führt wurden und zusätzlich eine sequentielle Infiltration zur Schmerz loka li sation vorgesehen war (Urk. 18/1-2). Deren Ärzte verschrieben der Beschwerde führerin weder Medikamente noch Physiotherapie und eine eigent liche Behand lung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schulter beschwerden fand dort auch nicht statt. Nach der Arthro-MRI-Untersuchung vom 24. August 2016 diagnostizierten die Ärzte der F.___ eine AC-Gelenks arthropathie, eine subacromiale Bursitis, eine Supraspinatus sehnen-Partialruptur und glenohumerale Schmerzen rechts (Urk. 18/2 S. 1). Zur Unfallkausalität dieser Befunde äusserten sie sich jedoch nicht. Zwar führten sie zu diesen Diag nosen die Nebendiagnose Status nach mehrfragmentärer Tuber culum-majus-Fraktur rechts vom 28. November 2012 an (Urk. 18/2 S. 1). Dies impliziert jedoch keinen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang (Urteil des Bundesge richts 8C_477/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 4.2; vgl. auch Ur teil des Bundes gerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2). Für die Behand lung unfall fremder Gesundheitsstörungen muss die Beschwerdegegnerin nicht aufkommen. Im Übrigen ergab auch die dortige Arthro-MRI-Unter suchung - wie schon frühere bildgebenden Untersuchungen - eine konsolidierte Tuber culum majus-Fraktur (Urk. 18/2 S. 2). 4.3.3

Dr. E.___ berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden (Urk. 15/334/4-5), untersuchte die Beschwerde füh rerin persönlich (Urk. 15/334/5-6) und konnte auf Röntgenbefunde (Urk. 15/334/6-7) abstellen. Auf seine Beurteilung, wonach auch bezüglich der Unfallfolgen an der rechten Schulter der Endzustand erreicht sei, ist abzustellen. Gleiches gilt für seine Beurteilung hinsichtlich der übrigen somatischen Unfallfolgen. Für die geltend gemachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist die Beschwer degegnerin nicht leistungspflichtig (E. 5.4.8 nachstehend), weshalb die weitere Behandlung dieser Beschwerden (vgl. Urk. 1 S. 13) nicht massgebend ist. Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver sicherung pendent sind, ist der Fallabschluss durch die Beschwer de gegnerin per 31. Dezember 2015 nicht zu beanstanden. Weitere Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00150 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 13. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1973, arbeitete bei der Y.___ AG als Reinigungs mitarbeiterin und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 15/1, Urk. 15/12). Am 28. November 2012 wurde sie auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren und erlitt ein Poly trauma (Urk. 15/12, Urk. 15/16). Die Erstversorgung erfolgte bis 8. Dezem ber 2012 im Z.___, Klinik für Unfallchirurgie (Urk. 15/16). In der Folge befand sich die Versicherte vom 8. Dezember 2012 bis 6. März 2013 und vom 29. August bis 3. Oktober 2013 zur stationären Rehabilitation in der A.___ (Urk. 15/46, Urk. 15/139). Die Suva erbrachte Heilbe hand lungs- und Taggeldleistungen. Die Versicherte wurde am 7. Februar 2014 (Urk. 15/196) und 9. Juli 2015 (Urk. 15/334) jeweils vom Suva-Kreisarzt unter sucht. Am 20. November 2015 teilte die Suva der Versicherten mit, dass nach dem Ergebnis der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Juli 2015 von einer wei teren Behandlung keine namhafte Verbesserung der somatischen Unfall folgen mehr zu erwarten sei. Sodann stehe die von der Versicherten geklagte psy chogene Störung in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. November 2012. Folglich würden die Heilbehandlungskosten grund sätzlich mit sofortiger Wirkung und die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2015 ein ge stellt (Urk. 15/351). Alsdann verneinte sie mit Verfügung vom 14. Dezember 201 5 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invaliden rente, sprach ihr jedoch eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein busse von 10 % zu (Urk. 15/355). Die dagegen von der Versicher ten am 1. Februar 2016 erhobene Einsprache (Urk. 15/365), wies die Suva mit Ein sprache entscheid vom 13. Mai 2016 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 16. Juni 2016 Beschwerde und liess bean tragen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung vom 14.12.2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien ab 01.01.2016 weiterhin die Versicherungsleistungen (Heilkosten- sowie Taggeldleistungen) zu erbringen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin in Aufhebung des Einsprache-Ent scheids vom 13.05.2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Es sei die Festsetzung der Integritätsentschädigung bezüglich der Höhe auf zuheben und nach nochmaliger Abklärung der gesamten Beschwerden (ins besondere auch der Schulter und psychiatrischen Beschwerden) nochmals zu erfolgen. 4. Eventualiter sei zur Abklärung des Gesundheitszustandes eine polydiszipli näre Begutachtung anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.“

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Martin Amsler (Urk. 1 S. 3).

Mit Eingabe vom 12. August 2016 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) so wie weitere Belege zur Substantiierung ihres Gesuchs um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 13/2-5) ein. 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 20 16 Abweisung der Beschwerde (Urk. 14, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 15/1-387]), was der Beschwerdeführerin am 24. August 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 2.3

Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 9. September 2016 (Urk. 17) zwei Berichte zu Untersuchungen ihrer rechten Schulter ein (Urk. 18/1-2). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 21. September 2016 (Urk. 21) vernehmen, wovon die Beschwerdeführerin am 26. September 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 22).

Alsdann reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2017 (Urk. 25) den Austrittsbericht der B.___ vom 6. Februar 2017 (Urk. 26) ein. Der Beschwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 27). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

28. November 2012 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicher ungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.3 1.3.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Ge brauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritäts ent schädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so w ird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.3.2

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indi viduell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integri täts schadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Inte gritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri täts schadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein ge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5 1.5.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6 1.6.1

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Da zu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b ).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schw ere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6.2

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 9 0 E. 3b). 1.6.3

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 4 28, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt s ein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.7

1.7.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialver siche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016 erwog die Beschwer de gegnerin, dass bezüglich der somatischen Unfallfolgen von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes mehr zu erwarten sei. Laut ihrem Kreisarzt sei der Beschwerde füh rerin die bis herige Tätigkeit als Reinigerin nicht mehr zumutbar. In einer behin dungsange passten Tätigkeit gemäss dem Zumutbarkeitsprofil des Kreis arztes sei sie jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3). Der Invaliditätsgrad sei durch einen Ein kom mensvergleich zu ermitteln. Hierbei resultiere jedoch keine Erwerbsein busse. Die Beschwerde führerin habe somit keinen Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 2 S. 8). Was deren Anspruch auf eine Integritätsentschä digung be treffe, so habe der Kreisarzt festgehalten, dass bei der Beschwerde führerin eine mässige Komplexinstabilität des Kniegelenks bestehe. Der Integri tätsschaden sei mit 10 % zu bewerten. Auf diese Beurteilung sei abzustellen, womit die Be schwer deführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integri täts einbusse von 10 % habe (Urk. 2 S. 10). Schliesslich müsse der adäquate Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. November 2012 und den von der der Beschwerdeführerin geltend ge machten psychischen Beschwerden verneint werden. Für psychische Beschwer den könnten somit keine (weiteren) Leistungen ausgerichtet werden (Urk. 2 S. 4-6). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie sich weiterhin in Behandlung befinde. Insbesondere die Schulter problematik werde noch vertieft abgeklärt. Deshalb seien die Heilbehandlungsleistungen und Tag gelder weiterhin auszurichten. Die Prüfung des Anspruchs auf Invaliden rente werde daher nur eventualiter beantragt (Urk. 1 S. 6). Bezüglich der psy chischen Beschwerden sei sowohl vom Z.___ als auch vom C.___ eine posttraumatische Belastungsstörung diagnos tiziert worden (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe sodann die Auswir kungen des Schmerzsyndroms nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 14). Weil ein schwerer Unfall vorliege, sei auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und ihren psy chi schen Beschwerden gegeben (Urk. 1 S. 10-11). Die psychischen Beschwerden, die Schulterproblematik wie auch das Schmerzsyndrom seien bei der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils nicht berücksichtigt worden, weshalb ein unrealis ti sches und von der Beschwerdeführerin unmöglich zu erzielendes Invalidenein kommen resultiert habe (Urk. 1 S. 17). Aus denselben Gründen sei auch über ihren Anspruch auf Integritätsentschädigung neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 19). 3. 3.1

Dem Austrittsbericht der A.___ vom 6. März 2013 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 15/46 S. 1): - Beckenringverletzung LCII rechts mit transforaminaler Sacrumfraktur rechts, vorderer und oberer Schambeinastfraktur beidseits - Mehrfragmentäre Fraktur Tuberkulum majus rechts - Komplexe Kniebinnenverletzung rechts mit Frakur des medialen Tibia plateaus - Kniebinnenverletzung links

Die Ärzte der A.___ hielten überdies fest, dass der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft aktuell nicht zumutbar sei. Für andere berufliche Tätigkeiten formulierten sie folgendes Zumutbarkeitsprofil (Urk. 15/46 S. 2): „Leichte bis mittelschwere Arbeit. Arbeitszeit: ganztags. Spe zielle Einschränkungen: Ad Schulter rechts (aktuell): Keine Arbeit über Kopf, keine Anforderung an erhöhte Mobilität der Schulter. Ohne wiederholten Kraft einsatz des rechten Armes. Ad Knie bds.: Wechselbelastende Tätigkeiten. Keine Kniezwangshaltung, kein häufiges Knien, Kauern, Kriechen. Ohne häufiges Leiter - oder Treppensteigen. Für rein sitzende Tätigkeiten besteht keine Einsch rän ku ng.“ 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt Allgemein- und Unfallchirurgie, stellvertretender medizinischer Leiter Orthopä dische und Handchirurgische Rehabilitation, A.___, schrieb im orthopädischen Konsilium vom 13. September 2013, dass die Situation am Becken, der Wirbelsäule und am rechten Schultergelenk mehr oder weniger zu friedenstellend sei, auch wenn die Beschwerdeführerin dies bezüglich noch über geringe Beschwerden klage. Das Hauptproblem bestehe am rechten Kniegelenk, welches eine deutliche posterio-mediale Instabilität auf weise (Urk. 15/139 S. 14). Im Austrittsbericht der A.___ vom 8. Oktober 2013 wurde sodann ausgeführt, dass die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm auf eine erhebliche Symp tom aus weitung hingewiesen

hätten. Bei der Interpretation dieser Befunde seien jedoch die psychiatrischen Diagnosen (mittelgradige depressive Episode, post trauma ti sche Belastungsstörung nach Unfall vom 28. November 2012 und post trauma tische Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen, Verlusten und Flucht, derzeit teilremittiert [Urk. 15/139 S. 1]) zu berücksichtigen (Urk. 15/139 S. 4). 3.3

3.3.1

Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2015 stellte Kreis arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, die folgenden Diagnosen (Urk. 15/334 S. 7): - Status nach Polytrauma vom 28. November 2014 [richtig: 2012] (von Auto angefahren, ereignisnahe kein Schädel-Hirn-Trauma dokumentiert) - Mehrfragmentäre, undislozierte Fraktur Tuberculum majus rechts. Kon servative Behandlung. Aktuell zwar Angabe von Beschwerden, klinisch und radiologisch aber perfektes Ergebnis mit ungestörter Schulterbeweg lichkeit, keine Hinweise auf erhebliche Belastbarkeitseinschränkungen des dominanten rechten Arms - Beckenringverletzung mit transforaminaler Sakrumfraktur rechts, ISG-Verletzung links und vorderer oberer und unterer Schambeinastfraktur beidseits. Verschraubung Sakrum rechts und ISG links. Metall entfernt. Klinisch und radiologisch perfektes Ergebnis, subjektiv diffuse Schmerz haftigkeit, nicht nur im Bereich des Beckens dorsal, sondern auch ent lang der LWS, diese MR-tomographisch aber ohne unfallkausale und ohne erhebliche degenerative Schädigung - Knieverletzung beidseits, rechts komplexe Verletzung mit Fraktur am medialen Tibiaplateau, Läsion medialer Meniskus, beider Seitenbänder, VKB und partiell HKB, links “nur“ laterales Seitenband mit horizontaler Schädigung des medialen Meniskushinterhorns. Operative Behandlung am rechten Knie mit Osteosynthese am medialen Tibiakopfrand. Sub jektiv erhebliche, symmetrische Schmerzhaftigkeit beider Kniegelenke, zusätzlich Instabilität rechts. Objektivierbar ist eine mässige Instabilität des rechten Knies mit Lockerung sowohl des Kollateralbandapparates als auch des Pivot central, linkes Knie stabil, beide Kniegelenke reiz- und ergussfrei, gut beweglich und radiologisch ohne degenerative Verän de rungen. 3.3.2

Dr. E.___ führte sodann aus, beim Abschluss der Behandlung in der Unfall chirurgie des Z.___ sei festgehalten worden, dass auch bildgebend kein klares pathomorpologisches Korrelat für die beklagten Beschwerden zu erken nen sei und dass im Fachbereich keine erfolgsversprechenden Therapieoptionen zu er kennen seien. Auch die Behandlung im Schmerzambulatorium des Z.___ habe erfolglos abgeschlossen werden müssen. Die schmerztherapeutischen Be hand lungs möglichkeiten seien als ausgeschöpft beurteilt worden. Sowohl die lang zeitige Physiotherapie als auch die seit Januar oder Februar 2015 durchge führte Craniosakralbehandlung habe keine erhebliche Verbesserung des Bildes ergeben (Urk. 15/334 S. 7). Subjektiv gebe die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Kreis arztuntersuchung vom 7. Februar 2014 eine diskrete Verbesserung der “Stabili tät“ an, die ganze Schmerzsymptomatik sei aber unverändert vor handen, eine ver besserte Belastbarkeit/Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erkennen (Urk. 15/334 S. 7-8). Die klinischen Befunde hätten seit 7. Februar 2014 nur eine un wes ent liche Verbesserung gezeigt. Die Kopfschmerzsymptomatik könne, bei initial feh lendem Schädel-Hirn-Trauma, nicht als unfallkausal erkannt werden. Aus orga nischer Sicht sei der Zustand stabil, der sogenannte versicherungs medizinische “Endzustand“ sei mithin erreicht (Urk. 15/334 S. 8). 3.3.3

Dr. E.___ formulierte schliesslich folgendes Zumutbarkeitsprofil (Urk. 15/334 S. 8): Leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Arbeit über Kopf und wiederholtem Krafteinsatz (wegen der rechten Schulter) sowie ohne Anforderungen an erhöhte Mobilität, sondern Wechselbelastung, ohne Kniezwangshaltungen, ohne häufi ges Knien/Kauern/Kriechen/Leiter- oder Treppensteigen (wegen der Kniegelenke, insbesondere rechts). Zudem hielt er fest, dass bereits die Ärzte der A.___ für rein sitzende Tätigkeiten keine Einschränkungen erkannt hätten (Urk. 15/334 S. 8). 3.4

Zum Integritätsschaden führte Dr. E.___ am 9. Juli 2017 aus, dass an der rechten Schulter, am linken Knie und im Bereich des Beckens keine erhebliche, organisch anhand der Bildgebung und der Klinik erklärbare erhebliche Integri tätsschädigung bestehe. Am rechten Knie hin gegen erscheine der Kollateral band apparat etwas gelockert und auch der Pivot central zeige einen erhöhten Translationsweg. Zusammengefasst bestehe eine mässige Komplexinstabilität de s Kniegelenks, ohne dass radiologisch degenera tive Veränderungen zur Dar stel lung kommen würden. Der Zustand sei stabil und erheblich, der weitere Ver lauf sei nicht sicher vorgezeichnet. Gemäss Suva-Tabelle 6 betreffend Integritäts schaden bei Gelenkinstabilitäten werde eine Komplexinstabilität des Kniege lenks mässigen Grades mit einem Integritäts schaden von 5 bis 15 % be wertet. Vorliegend sei der Integritätsschaden mit 10 % zu beurteilen. Dies entspreche einem Fünftel des gesetzlich festgelegten Wertes bei Verlust der unteren Extre mität durch Amputation (Urk. 15/335 S. 1). 3.5

Bei der Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter in der F.___ vom 24. August 2016 fanden sich eine konsolidierte Tuberculum majus -Fraktur, eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eine Tendio pa thie der langen Bizepssehne, ein unauffälliges AC-Gelenk sowie eine leichte Reizung der Bursa subacromialis/subdeltoidea (Urk. 18/2 S. 2). 4.

4.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2015 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlos sen hat. 4.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und all fällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes “ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG er hof fte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der ver sicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vo m 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden , wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesund heitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_588/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditätsbe messung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde ge legte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Un fallver sicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 3.5). 4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass wegen der “Schulterproblematik“ noch weitere Abklärungen und Behandlungen nötig seien. Der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin sei daher zu früh erfolgt (Urk. 1 S. 6, 16-17; Urk. 17 S.

2-3). Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass hinsicht lich der somatischen Unfallfolgen durch eine weitere Behandlung keine nam hafte Verbes serung mehr zu erwarten sei (vgl. Urk. 15/351 S. 1). Bei der Ein stel lung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen stützte sie sich auf den Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. E.___ vom 9.

Juli 2015 (Urk.

15/334; vgl. Urk. 15/351 S. 1). Bei seiner Untersuchung der Beschwerde führerin zeigte sich eine symmetrische Schulterfunktion mit voller Ab duktion und Flexion, bei abduziertem Arm Aussenrotation (AR) / Innenration (IR) beid seits 90-0-20° sowie Normalstellung der Arme AR rechts 30°, links 45°. Der Nacken- und Schürzengriff seien ohne Seitendifferenz und spontan ohne Schmerz angabe gelungen (Urk.

15/334 S. 5). Hinweise auf eine Minderbelastung des rechten Armes hätten keine bestanden. Insbesondere sei die Muskulierung unauffällig und die Beschwielung der rechten Hand entsprechend der Rechts dominanz eher etwas stärker wie links gewesen (Urk.

15/334 S. 5). Beim Aus kleiden habe zudem ein normaler Bewe gungsausschlag in der rechten Schulter beobachtet werden können (Urk.

15/334 S. 5). Weiter führte Dr.

E.___ aus, dass die radiologische Abklärung der rechten Schulter vom 2. Dezember 2013 unauffällige Verhältnisse mit in korrekter Stellung konsolidierter mehrfrag men tärer Fraktur des Tuberculum majus gezeigt habe. Einzig im Oberrand des Humeruskopfs lateral, im Sattel zum Trochanter major hin, würden sich diskrete Verkalkungen zeigen. Die glenohumerale Artikulation sei unauffällig, der Suba kromialraum normal breit. Hinweise auf degenerative Veränderungen würden sich nicht ergeben (Urk.

15/334 S. 6). Angesichts der bei der kreisärzt lichen Unter suchung gezeigten guten Schulter funktion seien keine weiteren Röntgen untersuchungen nötig (Urk.

15/334 S. 6-7). Aus somatischer Sicht sei der End zustand erreicht (Urk.

15/334 S. 8). Diese Beurteilung deckt sich mit den An gaben im Bericht des Z.___, Klinik für Un fallchirurgie, vom 16.

September 2015, wonach aus orthopä disch-unfallchirurgischer Sicht keine weiteren Massnahmen zur Schmerzlin derung angeboten werden können (Urk. 15/342 S.

3). Dr. E.___ hielt dafür, dass die Beschwerde führerin in einer Verwei sungstätigkeit arbeits fähig sei, wobei ihr wegen den Einschränkungen der rechten Schulter keine Arbeit über Kopf und kein wiederholter Krafteinsatz des rechten Armes zu mutbar sei (Urk.

15/334 S. 8). Sein Zumutbarkeitsprofil ent spricht demjenigen der Ärzte der A.___ zur rechten Schulter (keine Arbeit über Kopf, keine Anforderungen an erhöhte Mobilität der Schulter, ohne wiederholten Kraftein satz des rechten Armes), welches so bereits im Austrittsbericht vom 6.

März 2013 formuliert wurde (Urk.

15/46 S. 2). 4.3.2

Aus den Berichten der F.___ vom 20.

Juni 2016 (Urk. 18/1) sowie 24. August 2016 (Urk. 18/2) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Was die angeblich fortdauernde Heilbe handlung (Urk. 17 S. 2-3) betrifft, so ist den Berichten der F.___ zu ent nehmen, dass dort einzig weitere klinische und bildgebende Untersuchungen durchge führt wurden und zusätzlich eine sequentielle Infiltration zur Schmerz loka li sation vorgesehen war (Urk. 18/1-2). Deren Ärzte verschrieben der Beschwerde führerin weder Medikamente noch Physiotherapie und eine eigent liche Behand lung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schulter beschwerden fand dort auch nicht statt. Nach der Arthro-MRI-Untersuchung vom 24. August 2016 diagnostizierten die Ärzte der F.___ eine AC-Gelenks arthropathie, eine subacromiale Bursitis, eine Supraspinatus sehnen-Partialruptur und glenohumerale Schmerzen rechts (Urk. 18/2 S. 1). Zur Unfallkausalität dieser Befunde äusserten sie sich jedoch nicht. Zwar führten sie zu diesen Diag nosen die Nebendiagnose Status nach mehrfragmentärer Tuber culum-majus-Fraktur rechts vom 28. November 2012 an (Urk. 18/2 S. 1). Dies impliziert jedoch keinen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang (Urteil des Bundesge richts 8C_477/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 4.2; vgl. auch Ur teil des Bundes gerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2). Für die Behand lung unfall fremder Gesundheitsstörungen muss die Beschwerdegegnerin nicht aufkommen. Im Übrigen ergab auch die dortige Arthro-MRI-Unter suchung - wie schon frühere bildgebenden Untersuchungen - eine konsolidierte Tuber culum majus-Fraktur (Urk. 18/2 S. 2). 4.3.3

Dr. E.___ berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden (Urk. 15/334/4-5), untersuchte die Beschwerde füh rerin persönlich (Urk. 15/334/5-6) und konnte auf Röntgenbefunde (Urk. 15/334/6-7) abstellen. Auf seine Beurteilung, wonach auch bezüglich der Unfallfolgen an der rechten Schulter der Endzustand erreicht sei, ist abzustellen. Gleiches gilt für seine Beurteilung hinsichtlich der übrigen somatischen Unfallfolgen. Für die geltend gemachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist die Beschwer degegnerin nicht leistungspflichtig (E. 5.4.8 nachstehend), weshalb die weitere Behandlung dieser Beschwerden (vgl. Urk. 1 S. 13) nicht massgebend ist. Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver sicherung pendent sind, ist der Fallabschluss durch die Beschwer de gegnerin per 31. Dezember 2015 nicht zu beanstanden. Weitere Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 5. 5.1

Zu prüfen ist sodann der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Hierbei ist zuerst auf die geltend gemachten Beschwerden wegen psychischer Leiden und des Schmerzsyndroms, welche gemäss der Beschwerdeführerin in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. November 2012 stehen (vgl. Urk. 1 S. 7, 14), einzugehen. Bereits während des ersten stationären Aufent halts in der A.___ (vgl. Urk. 15/46) wurde dort ab 17. Dezember 2012 wegen des psychischen Leidensdrucks der Beschwerdeführerin eine psycho the ra peutische Behandlung durchgeführt (Urk.

15/47 S.

1). Im psycho somatischen Konsilium der A.___ vom 28. Februar 2013 wurde dazu festge halten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Krieg in Afghanistan geflüchtet sei und aufgrund ihrer durch Kriegs- und Verlusterleb nisse verun sicherten und vul nerablen psychischen Konstitution auf den trauma tisierend erlebten Unfall vom 28. November 2012 mit einer mittel gra digen depressiven Episode reagiert habe und deutliche Zeichen einer post traumatischen Belastungsstörung zeige. Die durch enorme Ungewissheit gepräg te, lange Flucht in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin zusätzlich belastet und verstärke zusammen mit den Kriegs erlebnissen das Erleben von Hoffnungs losigkeit, Hilflosigkeit und Angst nach dem Unfall (Urk. 15/47 S. 2). Später diagnos tizierten die Ärztinnen des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psycho therapie, nach dem Erstgespräch vom 11. Janu ar 2016 eine posttraumatischen Belastungs störung sowie eine mittel schwere depressive Episode mit soma tischem Syndrom. Sie führten weiter aus, es sei davon auszugehen, dass der Un fall vom 28. November 2012 kausal für die posttraumatischen Belastungs stö rung sei, weil das einzige traumatische Ereig nis, das die Beschwer deführerin in ihrem Leben beschreibe, der genannte Strassenver kehrsunfall sei (Urk. 15/372 S. 1). Unter Berück sichtigung der von der Beschwerdeführerin in der A.___ geschilderten früheren Lebenssituationen vermag die Aussage der Psychia terinnen des Z.___ nicht zu überzeugen. Ob die von der Beschwerde führerin geltend gemachten psychischen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzu sam men hang zum Unfall vom 28. November 2012 stehen, kann aber offen gelassen werden. Denn diesbezüg lich ist - anders als bei objektiv ausgewiesenen organischen Gesund heitsschä di gungen, bei welchem der adäquate Kausalzusam menhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanz prüfung anhand der in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (E. 1.6 vorstehend) vor zunehmen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_437 /2015 vom 5. September 2015 betreffend einen Fall mit diagnostizierter posttrauma tischer Belastungsstörung). Dies gilt auch für das geltend gemachte Schmerz syndrom (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2010 vom 9. Novem ber 2010 E. 6 und 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E. 4), zumal gemäss Bericht des Z.___, Klinik für Unfall chirurgie, vom 10. November 2014 kein klares patho morphologisches Korrelat bestand, welches die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären konnte (Urk. 15/268 S. 3). Sodann sprach Dr. E.___ bezüglich der rechten Schulter von einem klinisch und radiologisch aber perfekten Ergebnis mit ungestörter Beweglichkeit und ohne Hinweise auf erhebliche Belastungseinschränkungen des dominanten rechtens Armes (Urk. 15/334

S. 7). Auch die Ärzte der F.___ nannten in ihren Berichten vom 20. Juni 2016 (Urk. 18/1) und 24. August 2016 (Urk. 18/2) keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen, welche als Ursache für die geklagten Schulterbeschwerden in Frage kämen. 5.2

5.2.1

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016 qualifizierte die Be schwerdegegnerin das Unfallereignis vom 28. November 2012 als mittel schwe re n Unfall im mittleren Bereich (Urk. 2 S. 5). Die Bestimmung des Schwere grades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehens ablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objek tivierte Betrach tungsweise anzuwenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Un falles oder Be gleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuge ordnet werden kön nen . Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzu ordnenden Fak toren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rech nung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Ver letzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder beson deren Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine all fällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todes folgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.3). 5.2.2

Gemäss Polizeirapport vom 16. Januar 2013 überquerte die Beschwerdeführerin am 28. November 2012 um ca. 06.50 Uhr in Wallisellen zu Fuss gehend den sich in unmittelbarer Nähe zum Einkaufszentrum Glatt befindlichen Fuss gänger streifen auf der Industriestrasse. Gleichzeitig habe ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug den vor dem Fussgängerstreifen gelegenen Kreisverkehrsplatz ver lassen und sei auf die Industriestrasse eingefahren. Dabei habe er die sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befindliche Beschwerdeführerin übersehen und es sei zur Kollision gekommen (Urk. 15/58 S. 3, 5).

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt , dass dieses Ereignis ein schwerer Unfall gewesen sei. Dies zeige sich anhand der erlittenen Verletzungen ( Urk. 1 S. 11).

Zwar lassen die erlittenen Verletzungen allenfalls Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben , zu (Urteil des Bundesge richts 8C_437/2015 vom 5.

September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen) . Vorliegend kann jedoch nicht von einer erheblichen Krafteinwirkung gesprochen werden. Zu den Sachschäden beim Auto wurde im Polizeirapport festgehalten, dass die Frontschreibe ge sprungen und die Motorhaube gering beschädigt worden sei. Das Fahrzeug sei fahrbar gewesen und es sei kein Abschleppwagen erforderlich ge wesen (Urk. 15/58 S. 4). Gemäss Polizeirapport wurde die Kollisionsgeschwin digkeit vom Fahrer auf ca. 20 bis 25 km/h geschätzt (Urk. 15/58 S. 6). Zudem sind die erlittenen Verletzungen nach dem hiervor Ausgeführten (E. 5.3.1) bei den Adäquanzkriterien zu prüfen (vgl. E. 5.4.1). Das Bundesgericht qualifizierte – zum Vergleich - namentlich den folgenden Unfall als mittelschwer im engeren Sinn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 6.1.2 sowie Sachverhalt Lit. A): Die versicherte Person wurde beim Überqueren einer Strasse im Bereich eines Fussgängerstreifens von einem mit einer Geschwindig keit von ca. 40 km/h herannahenden Personen wagen erfasst, wobei sie auf die Motorhaube geschleudert wurde, den Kopf an der Windschutzscheibe anschlug und anschliessend auf die Fahrbahn zurück ge worfen wurde. Unter Berücksich tigung der Kräfte, die beim Unfall vom 28. November 2012 gewirkt haben, ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen Unfall als mittel schweren Unfall im mittleren Bereich qualifiziert hat (Urk. 2 S. 5). 5.2.3

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre bei diesem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.6.3) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_935/2009 vom 29. März 2010 E. 4.1.3 mit Hinweis, 8C_390/2011 vom 10. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung dieser Kriterien sind (anders als nach der sog. Schleudertrauma-Praxis) psychische Aspekte ausser Acht zu lassen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2011 vom 10. August 2011 E. 5.2). 5.3

5.3.1

Beim Kriterium “besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drücklichkeit des Unfalls“ ist nicht entscheidend, was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht. Ausschlaggebend ist die objektive Eignung sol cher Begleit umstände, bei Betroffenen psy chische Vorgänge der ge nannten Art auszulösen (Urteile des Bundes gerichts 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E. 5.2.2 und 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.6.1, je mit weiteren Hin weisen). Die Beschwerdeführerin sieht dieses Kriterium als erfüllt an. Sie macht geltend, dass sich der Unfall frühmorgens, als es noch dunkel gewesen sei, ereignet habe. Sie sei vom Auto mit voller Wucht erfasst worden. Wegen des starken Verkehrsauf kommens habe sie sodann be fürchten müssen, dass weitere Autos auf den Wagen des Unfallverursachers auffahren würden und sie von diesem auch noch überrollt würde (Urk. 1 S. 11). Zudem habe sie den Un fall bei vollem Bewusstsein erlebt (Urk. 1 S. 12). Was die geltend gemachte Gefährdung durch andere Autos betrifft, so ist dem Polizeirapport zu ent nehmen, dass die Polizei innert weniger Minuten am Unfallort war (Urk. 15/58 S. 5). Zur Witte rung im Zeitpunkt des Unfalls ist dem Polizeirapport sodann zu entnehmen, dass sich der Unfall in der frühen Morgendämmerung, bei bedecktem Himmel und leichtem Nieselregen, aber guten Sichtverhältnissen ereignet habe (Urk. 15 /58 S. 5). Bei objektiver Betrachtungsweise kann somit nicht gesagt werden, dass der Unfall besonders eindrücklich gewesen sei, wobei auch beachtet werden muss, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteile des Bundes gerichts 8C_179/2012 vom 8. Novem ber 2012 E. 5.2.2 und 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.6.1, je mit weiteren Hinweisen). 5.3.2

Zum Kriterium “Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, ins besondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen aus zulösen“ bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, dass sie beim Unfall schwerste Verletzungen des Rückens, Beckens, der Schultern, Knie und weitere Beeinträchtigungen erlitten habe (Urk. 1 S. 12). Wenn dieses Kriterium von der Rechtsprechung aber bei einem Polytrauma mit Thorax- und Abdominaltrauma und offenen Gesichtsschädelfrakturen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vo m 19. November 2009 E. 3.6) verneint worden war, muss dies auch für den vor liegenden Fall gelten. Lebensgefährliche Verletzungen hat die Beschwerde führerin beim Unfall vom 28. November 2012 nicht erlitten. Dem Bericht des Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 15. Januar 2013 kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell zwar im Rollstuhl unterwegs sei, während des ersten Aufenthalts in der Rehaklinik sukzessive Fortschritte ge macht wurden (Urk.

15/33 S.

1). Die Ärzte des Z.___ hielten weiter fest, dass die Situation bei der Beschwerdeführerin insgesamt sehr zufriedenstellend sei. Es müsse ein Augen merk auf die intensive Mobilisation und auch den Muskelauf bau in der A.___ gelegt werden (Urk.

15/33 S.

2). In der Folge kam es zu einer deutlichen Verbesserung im Rahmen der Therapien. Die Beschwerde füh rerin konnte sowohl ihre Muskelkraft als auch ihre Mobilität rasch steigern (vgl. S. 3 des Austrittsberichts der A.___ vom 6.

März 2013 [Urk.

15/46]). Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Un klarheit, ob sie jemals wieder ihre Mobilität zurückgewinnen würde (Urk. 1 S.

12), hat aufgrund der ärztlichen Aussagen in diesen Berichten mithin zu keinem Zeitpunkt be standen. Dass die Beschwerdeführerin angeblich nicht mehr alleine die Strasse über queren kann, ist durch die geltend gemachten psychischen Beschwerden be gründet (vgl. Urk.

15/372 S. 2), welche aber bei der Prüfung der Adäquanz krite rien unberück sichtigt bleiben müssen (E. 5.3.3 vorstehend). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ angab, beide Kniegelenke seien schmerzhaft, rechts bestehe aber zusätzlich eine Instabilität. Sie brauche des wegen eine stabi lisierende Schiene und einen Stock, den sie rechts führe. Im Haus seien beide Hilfen aber nicht nötig. Sie stütze sich am Mobiliar ab oder brauche die Hilfe der Familienangehörigen (Urk. 15/334 S. 4). Es trifft daher nicht zu, dass die Beschwerdeführerin immer eine Knieschiene benötigt und sich nicht ohne Krücken fortbewegen kann (Urk. 1 S. 12). Das Kriterium “Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbeson de re ihre erfahrungs ge mässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszu lösen“ ist daher ebenfalls nicht erfüllt. 5.3.3

Werden nur die somatischen Unfallfolgen betrachtet (vgl. E. 5.3.3 vor stehend; Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E. 6.2.2), so lag keine “ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“ vor. Schon wäh rend des ersten Aufenthalts in der A.___ vom 8.

Dezember 2012 bis 6.

März 2013 (Urk. 15/46 S. 1) begann die Behandlung des psychi schen Leidens der Beschwerdeführerin, welche das Beschwerdebild überlagerte (Urk. 15/47 S.

1) Gleiches gilt für die Abklärungen wegen der Schmerzen auf grund der “Schulterproblematik“ und des Schmerzsyndroms, auf welche die Beschwer deführerin ebenfalls hinweist (Urk. 1 S. 13 f.). 5.3.4

Das Kriterium “körperliche Dauerschmerzen“ muss wegen der psychi schen Überlagerung der Beschwerden und der Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. Urk. 15/268 S. 3) verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 57/07 vom 3. Januar 2008). 5.3.5

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei einem früheren stationären Aufent halt eine bessere Behandlung ihrer äusserst schwerwiegenden psychischen Pro bleme möglich gewesen wäre (Urk. 1 S. 14). Wie ausgeführt (E. 5.3.3) wird die psychische Behandlung nicht geprüft. Das Kriterium “ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ ist klar nicht gegeben. 5.3.6

Das Kriterium “schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ ist auch nicht erfüllt. Es bedürfte hierfür besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Solche sind jedoch nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Operation zur Entfernung der Iliosakralgelenk (ISG)-Schrauben und Infiltration ISG beidseits sowie Facettengelenke L3/4, L4/5 und L5/S1 beidseits (vgl. Urk. 15/244 S. 1) genügt hierfür nicht. Die weiter geltend gemachten Sprachprobleme sowie die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nur geringen Fortschritte bei der Psychotherapie und die Kom plikationen aufgrund des Schmerz syndroms (Urk. 1 S. 15) sind nicht zu berücksichtigen (E. 5.3.3). 5.3.7

Wohl hatte das Polytrauma eine physische Arbeitsunfähigkeit zur Folge (vgl. Urk. 15/54, Urk. 15/114, Urk. 15/138). Bereits früh kam es indes zu einer psychischen Überlagerung. Dem Austrittsbericht zum zweiten Aufenthalt in der A.___ vom 29. August bis 3. Oktober 2013 ist sodann zu ent nehmen, dass die festgestellte psychische Störung eine schwere arbeitsrelevante Leistungs minde rung begründet (Urk. 15/139 S. 2). Auf die attestierte 100%ige Arbeitsun fähig keit aus psychischen Gründen (vgl. etwa Urk. 15/176 S. 2,

Urk. 15/341) ist jedoch nicht abzustellen. Das Kriterium “Grad und Dauer der physisch beding ten Arbeitsunfähigkeit“ ist zumindest nicht in ausgeprägter W eise gegeben.

5.3.8

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten psychischen Beschwerden und das Schmerzsyndrom mangels adäquaten Kausalzusammen hangs nicht leistungspflichtig. 5.4

Hinsichtlich der somatischen Unfallfolgen ist auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. E.___ (E.

3.4.3) abzustellen (vgl. E. 4.3.3). Entgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin (Urk. 1 S. 17) hat er auch die Schulterbeschwerden berück sichtigt (E.

4.3.1). Dies gilt auch für seine Beurteilung des Integritätsschadens (E.

3.5), welche schlüssig und überzeugend ist. Aufgrund des hiervor Ausge führten (E. 5.4.8) kann der Beschwerdeführerin ferner nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund der psychi schen Beschwerden und des Schmerzsyndroms eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 1 S. 18) und eine höhere Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 19) fordert. Es besteht mithin kein Anspruch auf eine Invalidenrente, und eine höhere Integritätsentschä digung ist nicht geschuldet. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklä rungen (vgl. Urk. 1 S. 17-18). 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro zes s führung (Urk. 1 S. 3) erweist sich als gegenstandslos, weil Beschwerde ver fah ren im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung grundsätz lich kosten los sind (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 7.2

7.2.1

Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [GSVGer]) erfüllt sind (vgl. Urk. 3/10-19, Urk. 12, Urk. 13/2-5), ist dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2016 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts ver treters in der Person von Rechtsanwalt Martin Amsler (Urk. 1 S. 3) zu entsprechen. 7.2.2

Mit Honorarnote vom 22. Dezember 2016 machte Rechtsanwalt Amsler einen Aufwand von Fr. 3‘031.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 24). Der geltenden gemachte Aufwand ist übersetzt und angemessen zu kürzen, zumal der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver fahren auf sein Vorwissen durch die Vertretung im Verwaltungsverfahren zurückgreifen konnte. Bezüglich Zeitaufwand rechtfertigt es sich, je eine Stunde für die Instruktion, sechs Stunden für das Aktenstudium und die Abfassung der Beschwerde vom 16. Juni 2016 (Urk. 1), eine Stunde für zusätz lichen Aufwand wie das URV-Gesuch vom selben Tag und die weiteren Eingaben sowie eine St unde für das Studium und die Besprechung des Endent scheids des hiesigen Gerichts anzurechnen.

Es ist daher von einem angemessenen Zeitaufwand von total 9 Stunden aus zugehen. Hinzu kommen Barauslagen von total Fr. 148.50 (vgl. die Honorarnote vom 22. Dezember 2016 [Urk. 24]). Das hiesige Gericht wendet bei der Entschä digung für unentgeltliche Rechtsvertreter einen Stundenansatz von Fr. 220.-- an. Dies führt zu einer Ent schädigung von Fr. 2‘298.80 (inkl. Baraus lagen und MWSt). 7.2.3

Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Juni 2016 wird der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt Martin Amsler, Dübendorf, ein unentgeltlicher Rechtsver treter bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Amsler , Dübendorf, wird mit Fr. 2‘ 298 . 80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher