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UV.2016.00137

Fallabschluss rechtens; Fussbeschwerden zufolge Aufpralls mit dem Scheinbein auf eine Treppenkante sind 4 Jahre später nicht mehr unfallkausal, keine Adäquanz der psychischen Fehlentwicklung, Gesuch URV ungenügend substantiiert.

Zürich SozVersG · 2017-09-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1965 geborene X.___ arbeitete vom

25 . Juli 2010 bis 31. März 2012 als Reinigungsmitarbeiterin im Zwischenverdienst bei der Y.___ GmbH und war dadurch über die Unia Arbeitslosenkasse bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Unfallmeldung vom 25. Mai 2011, Urk. 12/1, Urk. 12/16, vgl. demgege nüber Urk. 12/118/2, wonach sie als Aufsicht über die Mitarbeiter fungierte ). Am

19. Mai 2011 stolperte die Versicherte zu Hause beim Treppensteigen

und prallte dabei mit dem rechten Schienbein auf eine Stufenkante . Vom 20. Mai 2011

bis Ende Januar 2015 war sie

zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 12/133, Urk. 12/182, Urk. 12/188, Urk. 12/246, Urk. 12/252, Urk. 12/284 ). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Der erstbehandelnde Hausarzt schloss am 20. Mai 2011 mittels Röntgenbild frische Frakturen aus und legte einen (Gips-)Verband um das Sprunggelenk (vgl. Urk. 12/15/1, vgl. auch Urk. 12/32/1). Aufgrund progredienter Schmerzen und einer Schwellungszu nahme stellte sich die Versicherte am 21. und 25. Mai 2011 in den Notfallstati onen des Stadtspitals A.___ und des Z.___ vor. Es wurde im Wesentlichen ein Hämatom prätibial rechts mit oberflächlicher Hautnekrose festgestellt und eine konservative Therapie (Ruhigstellung mit Gips, Antibiotikatherapie, Analgesie) verordnet (Urk. 12/15, Urk. 12/32). Im Juli 2011 erfolgte die erste Serie Physiotherapie (Urk. 12/45). Ein am 26. August 2011 im Z.___ durchgeführtes MRI des oberen Sprunggelenks (OSG) und des rechten Vorfusses ergab eine ausgeprägte Tenosynovitis der Peronealsehnen mit Split der Peronaeus brevis Sehne sowie eine degenerativ veränderte distale Peroneus longus Sehne (Urk. 12/58, vgl. auch sonographischer Befund vom 7. Dezember 2011, Urk. 12/75).

Es folgten

physio- und ergotherapeutische Massnahmen sowie Infiltration en mit Steroiden und Lidocain , welche zwar zu einer Regredienz der lokalen Schwellung führten, jedoch ohne Einfluss auf die Schmerzen

verblieben ( Urk. 12/6 5, Urk. 12/76, Urk. 12/92, Urk. 12/132, Urk. 12/134 ). Am 16. Januar 2012 führte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie beratender Arzt der Suva, eine kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 12/68). Aufgrund des therapiere fraktären Verlaufs erfolgte eine stationäre Behandlung in der Rheumatologie des Z.___

vom 23. Januar bis 7. Februar 2012, anlässlich welcher erstmals eine psychische Störung festgehalten wurde (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 1. Februar 2012 resp. Austrittsbericht vom 14. Februar 2012 Urk. 12/77, Urk. 12/92). Am 8. Februar 2012 wurde die Versicherte zur weiterführenden intensiven multimo dalen interdisziplinären stationären Therapie bis am 20. März 2012 in die Rehaklinik C.___ überwiesen. Es zeigten sich Diskrepanzen zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den objektiven Befunden. Ausserdem wurde das Vorliegen einer psychischen Störung bestätigt (vgl. Austrittsbericht vom 21. März 2012 sowie psychosomatisches Konsilium vom 9. Februar 2012 [Bericht vom 19. März 2012], Urk. 12/101 f). ). Zwischenzeitlich ergab sich in somatischer Hinsicht aufgrund eines am 23. Januar 2012 im Z.___ durchgeführ te n MRI s des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) eine im Ausmass deutlich regrediente Tenosynovitis ( Urk. 12/109). Dennoch beklagte die Versicherte konservativ-therapieresistente Beschwerden, weshalb am 17. April 2012 eine operative Spaltung der Sehnenscheide und Synovektomie im Z.___ (Urk. 12/125) durchgeführt wurden. Bei daraufhin noch immer beklagten Beschwerden ent schloss man sich in der Universitätsklinik D.___ zu einer Revisionsoperation (Peronealsehnenrevision mit lateralisierender Calcaneusosteotomie), welche am 21. Januar 2013 durchgeführt wurde (Urk. 12/160). Im weiteren Verlauf klagte die Versicherte abermals über persistierende Schmerzen, wobei der Ursprung der ausgeprägten Schmerzen ärztlicherseits weiterhin unklar blieb (vgl. Bericht des Unispitals D.___ vom 26. Juli 2013, Urk. 12/191). Am 12. August 2013 führte Dr. B.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 12/197). Vom 29. August 2013 bis 3. Oktober 2013 hielt sich die Versicherte erneut zur statio nären Therapie in der C.___ auf (vgl. Austrittsbericht vom 8. Oktober 2013 sowie psychosomatisches Konsilium vom 3. August 2013 [Bericht vom 26. September 2013] Urk. 12/209 f.). Im Februar 2014 folgten weitere Infiltrationen. Am 3. September 2014 wurde im Z.___ eine Resektion des Nervus suralis bis Knie kehle rechts durchgeführt (Urk. 12/264). Daraufhin beklagte die Versicherte eine Zustandsverschlechterung (Urk. 12/270). Am 22. Januar 2015 führte Dr. B.___ abermals eine kreisärztliche Untersuchung durch (Bericht vom 23. Januar 2015, Urk. 12/285). Ausserdem bezog er am 4. Mai 2015 Stellung zum Integritäts schaden (Urk. 12/298). Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 stel lte die Suva ihre Versicherungs leistungen per

31. Mai 2015 ein. Ausserdem verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsentschädigung oder Unfallrente (Urk. 12/301). Die gegen die Einstellung der bisher ausgerichteten Versi che rungsleistungen ( Heilkosten)

erhobene Einsprache vom 18. Juni 2015 (Urk. 12/305 ) wies die Suv a mit Einspracheentscheid vom 28. April 2016 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___

am

30. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom

28. April 2016 aufzuheben und es seien ih r weiterhin Taggelder auf unbestimmte Dauer zu entrichten. Eventualiter seien weitere gutachterliche Sa chverhaltsabklärungen auf rheumatologischem, ortho pädischem oder psychiatrischem Fachgebiet durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Felix Hollinger zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2) . Auss erdem legte sie diverse Beila gen auf (Urk. 3/ 1-32 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11 . Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwer deführer in am 25. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.

Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 3.5). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.7

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom

19. Mai 2011 über den 31. Mai 2015 hinaus Leistungen zu erbrin gen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch als unfallkausal zu qualifizieren sind . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentli chen auf den Standpunkt, gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung von Dr. B.___ vom 22 . Januar 2015 bestehe eine Diskrepanz zwischen den sub jektiven Beschwerden und den objektiven Befunden. Als objektivierbare Folge des Unfalls bestehe nur noch eine leichte Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Beins. Es sei vom medizinischen Endzustand auszugehen. Aus organi scher Sicht sei eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit voll zeitig zumutbar. Schliesslich sei die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu verneinen (Urk. 2 S. 2 f.). 2.3

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, eine Arbeitsunfä higkeit bestehe erst seit dem Unfall vom 19. Mai 2011. Vorher sei ihr Leben „normal und ohne grössere Vorkommnisse“ verlaufen. Die bestehende Diagnos tik zeige eindeutig, dass der Unfall als direkte Ursache für den eingetretenen Defekt verantwortlich sei. Die durch den Sturz entstandenen Schmerzen und Beschwerden hätten zu einer Fehlhaltung der rechten unteren Extremität, inklusive des Fusses geführt. Selbst eine Spaltung der Sehnenscheiden sowie die Peronealsehnenrevision hätten keinerlei Besserung gebracht. Im Gegenteil werde sie (die Beschwerdeführerin) noch immer ärztlich betreut und mit Korti son behandelt, da eine Fortbewegung ohne Stöcke nicht möglich sei. Es sei sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben (Urk. 1 S. 11 f.). Aufgrund des ungünstigen Behandlungsverlaufs, der nötigen Folgeoperationen, der zusehenden Isolation und der unbelasteten prätraumati schen Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sei denn auch die Adäquanz der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Demgegenüber habe sich der Kreisarzt im Rahmen seiner Beurteilung lediglich auf theoretische Überle gungen abgestellt und ausserdem die festgestellten Befunde (Druckstellen an den Kniegelenken) komplett ignoriert. Vor diesem Hintergrund sei eine ordentli che und neutrale Untersuchung durchzuführen (Urk. 1 S. 14). 3. 3.1

Im Bericht des Z.___ vom 29. Juni 2011 diagnostizierten die beurteilenden Ärzte ein Hämatom prätibial rechts mit oberflächlicher Hautnekrose. Die Beschwer deführerin sei vom 25. Mai bis 1. Juni 2011 in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ hospitalisiert worden. Insgesamt habe sich ein regelrechter Verlauf bei konservativer Therapie gezeigt. Das Hämatom sei betreffend Ausdehnung grös senstationär geblieben. Die Hautnekrose habe sich bei der Entlassung trocken und reizlos ohne Anhalt für Weichteilinfekte präsentiert (Urk. 12/32). Nach der Gipsentfernung am 17. Juni 2011 habe die Beschwerdeführerin indes über pro grediente Schmerzen an der Aussenseite des rechten Knöchels geklagt. Gleich zeitig habe sie anlässlich der eingeleiteten Physiotherapie ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten sowie Ängste mit katastrophisierendem Denken gezeigt (vgl. ärztlicher Zwischenbericht des Z.___ vom 12. Dezember 2011, Urk. 12/64). 3.2

Im Rahmen des stationären Aufenthaltes im Z.___ vom 23. Januar bis 7. Februar 2012 ergab sich eine eingeschränkte Beweglichkeit des oberen und unteren Sprunggelenks. Kernspintomographisch zeigten sich ein Split der Peroneus bre vis Sehne sowie eine degenerativ veränderte distale Peroneus longus Sehne ohne Nachweis von Erguss im oberen und unteren Sprunggelenk. Therapiefort schritte seien nur langsam gelungen. Die festgestellte mittelgradig depressive Episode habe den therapeutischen Zugang zusätzlich erschwert (vgl. Austritts bericht des Z.___ vom 14. Februar 2012, Urk. 12/92). 3.3

Dem Austrittsbericht der C.___ vom 21. März 2012 sind im Wesentlichen fol gende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 12/102): - Unfall vom 19.05.2011: I m Treppenhaus ausgerutscht - Kon tusion des Unterschenkels mit Ri ssquetschwunde, primär hausärzt lich versorgt - T endosynovitis der Peronealsehnen rechts - 19.05.2011 Röntgen: Keine Fraktur - 12/2011 Ultraschall: Verdickung und Inhomogenit ä t der Pe ronealsehnen. Peritendinös syno viale Proliferationen, geringer Flüssigkeitssaum. - 9.12.2011 Infiltration mit Kenacort/Lidocain peritendinös und lokal über dem Lig. fibulocal-caneare, im Verlauf regrediente Schwellung - 01/2012 MRI OSG rechts: Split tear der Peronaeus brevis Sehne, degenerativ veränderte distale Peronaeus longus Sehne, kein Erguss. - Psychiatrische Diagnosen (C.___): - ICD-10: F32.1 Mit telgradige depressive Episode - ICD-10: F44.6/F45.4 Somatoforme/dissoziative Anteile im Schmerzme chanismus sind möglich

Klinisch habe sich am rechten OSG weder eine R ötung noch Schwellung oder Überwärmung gezeigt. Demgegenüber hätten am lateralen Knöchel

eine erhebli che Berührungsempfindlichkeit und Druckdolenz bestanden. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im Barfussgang ein deutliches Schonhinken rechts prä sentiert .

Der

Fersen-, Zehen- und Einbeinstand rechts sei nicht ausführbar gewesen. Supination und Pronation seien schmerzbe dingt eingeschränkt gewe sen. Inversio n und Eversion des rechten Fusses hätten sich ebenfalls kaum überprüfen lassen .

Sudeck-Zeichen hätten keine festgestellt werden können. Sowohl die Reflexe der obe ren als auch der unteren Extremitäten seien gut sei tengleich auslösbar gewesen . Insgesamt hätten sich klinisch keine Anhalts punkte für eine Läsion des zentralen od er des peripheren Nervensystems erge ben. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho logischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht erklären (Urk. 12/102/2). Die Beschwerdeführerin habe aktuell, mithin z ehn Monate nach dem

Unfall vom 19. Mai 2011, Schmerzen submalleolär lateral rechts und im OSG-Bereich mit Geheinschränkung und Schmerzintensität beklagt ( in Ruhe 5/10 VAS, nach 30 Minuten Gehen 10/10 VAS , Urk. 12/102/3).

Ein psychosomatische s

Konsilium

(vgl. Bericht vom 19. März 2012, Urk. 12/101) habe eine mittelgradig depressive Episode mit leichter latenter Sui zidal ität ergeben . Ausserdem schein e sich die Ehe in letzter Zeit schwierig zu entwickeln. Somatoforme sowie dissoziative Anteile im Beschwerdebild seien möglich. Während des Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin intensiv psy chologisch begleitet worden, mit zusätzlicher Medikation mit 15 mg Truxal einmal täglich sowie Temesta 2 mg in Reserve. Eine ambulante Psychotherapie sei notwendig und bereits eingeleitet w o rde n (Urk. 12/102/4) .

Insgesamt habe eine Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden kön nen. Als arbeitsrelevante Probleme nannten die beurteilenden Ärzte die Schmerzen im lateralen Knöchel rechts sowie

die mittelgradig depressive Epi sode, wobei die Beschwerden durch eine erhebliche Symptomausweitun g funk tionell überlagert würden . Aus medizinisch-theoreti scher Sicht sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Beobachtung en

anlässlich de r Leistungstests sowie im Behandlungsprogramm aktuell lediglich betreffend Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen des Fusses (Hockerstellung, knien) sowie mit dem Erford ernis, schnell laufen zu müssen,

eingeschränkt (Urk. 12/102/4). 3.4

Aus dem Austrittsbericht der C.___ vom 8. Oktober 2013 erhellt sodann im Wesent lichen, m ehr als zwei Jahre nach dem Unfall vom 19. Mai 2011 stünden nach wie vor ausge prägte Schmerzen im rechten Fuss im Vordergrund. Die Beschwerden seien begleitet von Gefühlsstörungen und Bewegungseinschrän kungen. Die Beschwerdeführerin sei während der gesamten Hospitalisation mit einem Unterarmgehstock mobil gewesen . Im hausintern en neurologischen Kon silium hab sich eine Neuralgie des Nervus suralis rechts gezeigt , welche wahr scheinli ch auf eine Läsion des Nervus surali s zurückzuführen sei . Gemäss der psychosomatische n Abklärung habe sich der psychische Zustand der Beschwer deführerin seit ihrem letzten Aufenthalt im Frühling 2012 nicht wesentlich ver ä ndert . Nach wie vor zeigten sich eine mittelgradi ge de pressive Epi sode mit latenter Suizidalität und leicht histrion isch anmutende n Wesenszüge n sowie eine nach wie vor zu vermutende somatoforme/dissoziat i ve Mitbeteiligung im Beschwerdebild. Erfreulicherweise wirke sich di e ambulante Psychotherapie sta bilisierend aus . In somatischer Hinsicht hätten zwei in der Zwischenzeit erfolgte operative Eingriffe (vgl. Sachverhalt Ziff. 1) keine massgebenden

V eränder un gen gebracht . D ie Beschwerden und Funktionseinschränkungen seien

in ihrer In tensität nicht gänzlich erklärbar .

Die Beschwerdeführerin habe sich im Gespräch mä ssig interessiert gezeigt an Informationen und Anregungen über einen besseren Umgang mit Schmerzen und es hätten auch keine nennenswer ten positiven Veränderungen im Verlaufe des Aufenthalts beobachtet werden können .

Zusammenfassend habe trotz intensiver Therapien keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können . Auch b ezüglich der stockfreien Gehstrecke sei insgesamt keine Verbesserung erzielt worden. Die Beschwerden erschienen resistent für sämtliche Therapiemassnahmen. Von der Fortsetzung der somatischen Behandlung sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Das arbeit srelevante Problem sei der rechte Fuss. Mithin sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich schwere n , fussbelastende n Tätigkeiten einge schränkt. Demgegenüber bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Vibrationsbelastungen des rechten Fusses, ohne länger dauernde Zwangshaltungen für den rechten Fuss, ohne Leiterstei gen und ohne repetitives Treppensteigen (Urk. 12/209/2 f.). 3.5

In dem seitens der Beschwerdeführerin eingereichten polydisziplinären MEDAS-Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom 19. Juni 2014 diagnosti zierten die Gutachter im Wesentlichen (1) eine s chmerzhafte Narbe ret ro malleolär rechts (L90.5/91.0), (2) einen Status nach Synovektomie und Sehnen scheidens paltung peroneal rechts (M65.8) sowie (3) eine Ansatztendinopa thie Plantarfascie rechts (M76, Urk. 3/3 S. 47).

Allgemein-interni stisch sei die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzu stand. Aus neurologischer Sicht könne keine Ursache für die geklagte Symptomatik festgestellt werden. Anhal tspunkte für eine relevante Nerv enläsion best ünden weder klinisch noch elektrophysiologisch und der geklagte Schmerzcharakter sei auch nicht neuropathisc

h. Im Gegenteil weise die aktuelle Symptompräsentation klar darauf hin, dass psychologische Faktoren massgeblich zur Symptomentstehung beigetragen hätten . Aus orthopädischer Sicht fehle nach wie vor eine befriedigende Diagnose. Letzteres ungeachtet dessen, dass sich viele Untersucher des Bewegungsapparates darum bemüht hätten. Es

bestünden eine Tenosynovi tis der Peronealsehnen und ein Spaltriss der Peroneus brevis Sehne. Die Geh- und Stehfähigkeit sei eingeschränkt. Wei ter habe sich anlässlich der psychiatrischen Untersuchung ein eingeschränkter Antrieb gezeigt. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin angespannt und unru hig. I hre Konzent ration und Aufmerksamkeit hätten im Laufe des Gespräches ab genommen. Diese Symptome seien alle im Rahmen der agiti erten depressiven Episode anzusehen.

Die Beschwerdeführerin betrachte sich selbst als absolut arbeitsunfähig, was in di esem Ausmass medizinisch nicht nachvollziehbar sei. Das zurzei t feststellbare Handicap bestehe in einer eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit des rechte n Fusses. Mithin könnten leichte Arbeiten vollschichtig durchgeführt werd en. Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 3/3 S. 49 f.).

Mangels zufriedenstellender Diagnose könne keine klare Therapieempfehlung abgegeben werden. Weitere invasive Eingriff e würden mit grosser Sicherheit keine Besserung bringen. Demgegenüber sei die Weiterfü hrung der psycho- und pharmakotherapeutischen

Behandlung sinnvoll (Urk. 3/3 S. 49). 3.6

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Januar 2015 sei die Beschwerdeführerin mit zwei Stöcken erschienen

und habe sie den Boden mit dem rechten Vorfuss dabei höchstens ganz leicht berührt. Sie habe Schmerzen seitlich am rechten Rückfuss sowie plantar unter der Ferse beklagt und vertrage dort keine Berührung, es sei wie ein "Stechen". Den rechten Fuss könne sie nicht belasten, wenn sie nicht an zwei Stöcken gehe, bewege sie sich auf den Knien. D ies habe zu Druckstellen an beid en Kniegelenken geführt . Durch die Beschwerden im rechten Fuss habe die Beschwerdeführerin nach

eigenen Anga ben "kein Leben mehr" und sei sie

„ am Ende". Die Versprechungen einer Ver besserung durch die verschiedenen Operation en seien nicht eingetreten. E s sei im Gegenteil nach jeder Operation schlechter gegangen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden u nter Tränen geschildert. D abei sei - wie schon bei früherer Gelegenheit - ein katastrophis ierendes Denken zur Darstellung gekom men. Der klinische Befund sei weit weniger spektakulär als das s ubjektive Beschwerdebild:

Die m ilde muskulä re Hypotrophie am rechten Bein sowie die diskrete Schwellun g im Bereiche des Rückfusses seien durch Vernarbung en nach Operationen erklärbar. Der Vorfuss zeige keine erhebliche Schwellung un d Hinweise auf ein CRPS (Morbus Sudeck) bestünden weder klinisch noch radio logisch. Soweit das Beschwerdebild bereits initial nicht durch somatische Befunde habe erklärt werden könn e n , so gelte dies auch aktuell. Damit sei auch klar , dass die drei Operationen an der rechten unteren Extremität nicht nur erfolglos gewesen seien , sondern die Beschwerd en subjektiv verschlimmert hät ten . Auch die zuletzt im D.___ initiierte Verso rgung mit einem Spezialschuh sei aus dieser Sicht zum Scheitern verurteilt. Unter Ausklammerung der psy chischen Situation sei theoretisch nur eine leichte Einschränkung der Belastbar keit des rechten Beines nach erfolgten Operationen als Unfallfolge zu taxieren und der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere, w echselbelastende Tätigkeit vollzeitig zu zumuten .

Die Situation sei stabil. Eine Verbesserung könne auch durch eine weitere Heilbehand lungen nicht erzielt werden . Ange sichts des heute demonstrierten Verhalte ns sei aus somatischer Sicht auch von einer stationären Rehabilitation keine Verbesserung zu erwarten (Urk. 12/285/3 f.) . 3.7

In dem beschwerdeweise eingereichten Sprechstundenbericht der Uniklinik D.___ vom 16. April 2015 bestätigte der beurteilende Facharzt für Fusschirur gie, klinisch-radiologisch seien die ausgeprägten ubiquitären Schmerzen am Fuss nicht ganz erklärbar. Eine neurophysiologische Untersuchung habe eben falls keinen eindeutigen Aufschluss erbracht (Urk. 3/4, vgl. auch Bericht vom 18. Februar 2015, Urk. 3/2). 4. 4.1

Festzuhalten ist zunächst , dass die vorliegende medizinische Aktenlage ausrei chend Aufschluss darüber liefert, dass von weiteren Behandlungen keine nam hafte Besserung mehr zu erwarten ist . So nannten die beurteilenden Fachärzte keine Heilbehandlungen, welche eine gesundheitliche Verbesserung zu zeitigen vermöchten. Im Gegenteil hielten Dr. B.___, die Ärzte der Rehaklinik C.___ sowie die MEDAS-Gutachter übereinstimmend und ausdrücklich fest, von einer Fortsetzung der somatischen Behandlungen sowie (invasiven) Eingriffen sei keine Besserung zu erwarten und erachteten sie eine vollständige Arbeitsfähig keit hinsichtlich leichten, adaptierten Tätigkeiten für gegeben ( Urk. 12/209/2 f., Urk. 3/16 S. 40 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin betreffend die eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit des rechten Fusses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom erreichten Endzustand ausging. 4.2

4.2.1

Fraglich und zu prüfen ist indes , die Unfallkaus alität der verbliebenen Beschwer den.

4.2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2

8. April 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-orthopädische Beurteilung von Dr. B.___ vom 23 . Januar 2015, welche dieser gestützt auf die eigene Untersuchung vom 22. Januar 2015 sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. Der Einwand der Beschwer deführerin, wonach sich Dr. B.___ im Rahmen seiner Beurteilung lediglich auf „theoretische Überlegungen“ abgestützt haben soll (vgl. Urk. 1 S. 10), erweist sich damit als nicht stichhaltig. Andere k onkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. B.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage keinerlei ärztli che Differenzen betreffend die erhobenen Befunde und Schlussfolgerungen sowie den Therapie- und Behandlungsbedarf . Mithin besteht – entgegen de r Beschwerdeführer in

(Urk. 1 S. 10) – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (anti zipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 4. 2.3

Dr. B.___ kam im Einklang mit den beurteilenden Fachärzten des C.___ und des D.___ (E. 3.3, E. 3.4, E. 3.7) zum Schluss, das Beschwerdebild sei durch den somatischen Befund nicht erklärbar. Dafür spricht denn auch der Umstand, dass die durchgeführten konservativen Therapiemassnahmen und Operationen allesamt erfolglos verblieben und/oder die Schmerzen subjektiv gar verschlim me rten. Darüber hinaus notierten die Ärzte des Z.___ bereits Ende 2011/anfangs 2012 ein au sgeprägtes Vermeidungsverhalten mit katastrophi si erendem Denken sowie eine psychische Überlagerung (Urk. 3.1). Im weiteren Verlauf hielten die beurteilenden Fachärzte der C.___ histrionisch anmutende Wesenszüge fest und wiesen sie auf psychosoziale Erschwernisse sowie die eingeschränkte Compli ance der Beschwerdeführerin hin ( E. 3.3, E. 3.4 ) . Die MEDAS-Gutachter hielten ausdrücklich fest, die aktuelle Symptompräsentation deute klar darauf hin, dass psychologische Faktoren massgeblich zur Symptomentstehung beigetragen hätten (E. 3.5).

Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Einschränkungen der Geh- und Stehfähigkeit des rechten Fusses jedenfalls über den 3 1. Mai 2015 hinaus nur insoweit auf das Ereignis vom

19. Mai 2011 zurückzuführen sind, als eine leichte Einschränkung der Belast barkeit des rechten Beines verblieb (E. 3.6) . Dies gilt umso mehr, als es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass selbst im Fall vorbestehen der, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine trauma tische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung müsste bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. Augu st 2008 E. 4.2 mit Hin weisen), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urk. 12/15 und Urk. 12/32). 4.2.4

Dass oder ob sich die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung freiwillig oder unfreiwillig auf den Knien fortbewegt, ist für die hier interessierende Unfall kausalität der beklagten Fussbeschwerden ohne Belang und hat - entgegen der irrigen Vorstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 f.) - auch keinerlei Ein fluss auf die Beweiskraft des kreisärztlichen Untersuchungsberichts vom 23. Januar 2015. Im Übrigen hat Dr. B.___ die druckbedingte Hautschädigung an den Knien nicht „komplett ignoriert“ – wie beschwerdeweise behauptet (Urk. 1 S. 10) -, sondern im Rahmen seiner Befundung dokumentiert und in der Beurteilung gewürdigt (Urk. 12/285/3 f.). 4.2.5

Mangels Relevanz für die vorliegend interessierenden Fragen gehen auch die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten, insbesondere zur festgestellten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (Urk. 1 S. 8), ins Leere. 4.2.6

Schliesslich lässt sich auch allein aus dem Umstand, dass erst seit dem Unfall vom 5. Mai 2011 (recte: 19. Mai 2011)

eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und der Lebenslauf der Beschwerdeführerin zuvor „normal und ohne grössere Vor kommnisse“ gewesen sei ( Urk. 1 S. 11 ), noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Im Übrigen war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles seit 10 Tagen infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 12/1). 4. 3

Zu Recht hat keine der Parteien in Frage gestellt, dass es sich beim Treppensturz vom 19. Mai 2011 um einen banalen Unfall handelt. Entsprechend ist die Adä quanz ohne weiteres zu verneinen (vgl. E. 1.8). Dagegen vermochte die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges vorzubringen (vgl. Urk. 1 S. 13 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich. 4.4

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdi gung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeu genden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3 1. Mai 2015 hinaus als fortdauernde Unfallfolgen eine leichte Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Beines verblieb und mit dieser Einschränkung weiterhin eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar ist. Damit ist über diesen Zeitpunkt hinaus keine Arbeitsun fähigkeit im angestammten Tätigkeitsgebiet als Postangestellte, das heisst im Gebiet, welches die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitslosigkeit inne hatte, ausgewiesen und besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen. 5.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1

Da das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG), erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) als obsolet. 6.2

Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbeg ehren nicht als aussichtslos er scheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel bean spruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205).

Die gesuchstellende Person hat den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule gen und soweit möglich zu belegen (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, N 5 zu § 16 GSVGer). 6.3

Unter Ziff. 10 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) gab die Beschwerdeführerin als Vermögen ein

Konto bei der E.___ Bank an (CH24 0840 1067 1508 7803) . T rotz entsprechender Auflage (Urk. 8 Ziff. 13, vgl. auch Urk. 5 Disp.-Ziff. 2) unterliess sie es indes, diesbezüglich einen Kontoauszug aufzulegen, der ihre Behauptung belegen würde, dass kein Guthaben gegenüber der E.___ Bank be steht. Bei den Akten liegt einzig ein Kontoauszug der E.___ Bank betreffend das Privatkonto mit IBAN-Nr. F.___ (Urk. 9/12). Kommt hinzu, dass die im Formular ange gebenen Ausgaben nur lückenhaft belegt wor den sind, namentlich f ehlen Belege für die geltend ge machten ungedeckten Gesundheitskosten (Urk. 8 Ziff. 9 ) . Darüber hinaus handelt es sich bei den angeblichen Fahrkosten zur Arbeit im Umfang von Fr. 200.-- angesichts der fehlenden Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich um eine Falschangabe (Urk. 8 Ziff. 9) . Bei dieser Sachlag e ist - wie mit Verfügung vom 6 . Juni 2016 angedroht (Urk. 5 ) - davon auszugehen, dass keine prozessu ale Bedürf tigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung ab zuwei sen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2016 um unentgeltliche Rechtsvertre tung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Die 1965 geborene X.___ arbeitete vom

25 . Juli 2010 bis 31. März 2012 als Reinigungsmitarbeiterin im Zwischenverdienst bei der Y.___ GmbH und war dadurch über die Unia Arbeitslosenkasse bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Unfallmeldung vom 25. Mai 2011, Urk. 12/1, Urk. 12/16, vgl. demgege nüber Urk. 12/118/2, wonach sie als Aufsicht über die Mitarbeiter fungierte ). Am

19. Mai 2011 stolperte die Versicherte zu Hause beim Treppensteigen

und prallte dabei mit dem rechten Schienbein auf eine Stufenkante . Vom 20. Mai 2011

bis Ende Januar 2015 war sie

zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 12/133, Urk. 12/182, Urk. 12/188, Urk. 12/246, Urk. 12/252, Urk. 12/284 ). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Der erstbehandelnde Hausarzt schloss am 20. Mai 2011 mittels Röntgenbild frische Frakturen aus und legte einen (Gips-)Verband um das Sprunggelenk (vgl. Urk. 12/15/1, vgl. auch Urk. 12/32/1). Aufgrund progredienter Schmerzen und einer Schwellungszu nahme stellte sich die Versicherte am 21. und 25. Mai 2011 in den Notfallstati onen des Stadtspitals A.___ und des Z.___ vor. Es wurde im Wesentlichen ein Hämatom prätibial rechts mit oberflächlicher Hautnekrose festgestellt und eine konservative Therapie (Ruhigstellung mit Gips, Antibiotikatherapie, Analgesie) verordnet (Urk. 12/15, Urk. 12/32). Im Juli 2011 erfolgte die erste Serie Physiotherapie (Urk. 12/45). Ein am 26. August 2011 im Z.___ durchgeführtes MRI des oberen Sprunggelenks (OSG) und des rechten Vorfusses ergab eine ausgeprägte Tenosynovitis der Peronealsehnen mit Split der Peronaeus brevis Sehne sowie eine degenerativ veränderte distale Peroneus longus Sehne (Urk. 12/58, vgl. auch sonographischer Befund vom 7. Dezember 2011, Urk. 12/75).

Es folgten

physio- und ergotherapeutische Massnahmen sowie Infiltration en mit Steroiden und Lidocain , welche zwar zu einer Regredienz der lokalen Schwellung führten, jedoch ohne Einfluss auf die Schmerzen

verblieben ( Urk. 12/6 5, Urk. 12/76, Urk. 12/92, Urk. 12/132, Urk. 12/134 ). Am 16. Januar 2012 führte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie beratender Arzt der Suva, eine kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 12/68). Aufgrund des therapiere fraktären Verlaufs erfolgte eine stationäre Behandlung in der Rheumatologie des Z.___

vom 23. Januar bis 7. Februar 2012, anlässlich welcher erstmals eine psychische Störung festgehalten wurde (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 1. Februar 2012 resp. Austrittsbericht vom 14. Februar 2012 Urk. 12/77, Urk. 12/92). Am 8. Februar 2012 wurde die Versicherte zur weiterführenden intensiven multimo dalen interdisziplinären stationären Therapie bis am 20. März 2012 in die Rehaklinik C.___ überwiesen. Es zeigten sich Diskrepanzen zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den objektiven Befunden. Ausserdem wurde das Vorliegen einer psychischen Störung bestätigt (vgl. Austrittsbericht vom 21. März 2012 sowie psychosomatisches Konsilium vom 9. Februar 2012 [Bericht vom 19. März 2012], Urk. 12/101 f). ). Zwischenzeitlich ergab sich in somatischer Hinsicht aufgrund eines am 23. Januar 2012 im Z.___ durchgeführ te n MRI s des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) eine im Ausmass deutlich regrediente Tenosynovitis ( Urk. 12/109). Dennoch beklagte die Versicherte konservativ-therapieresistente Beschwerden, weshalb am 17. April 2012 eine operative Spaltung der Sehnenscheide und Synovektomie im Z.___ (Urk. 12/125) durchgeführt wurden. Bei daraufhin noch immer beklagten Beschwerden ent schloss man sich in der Universitätsklinik D.___ zu einer Revisionsoperation (Peronealsehnenrevision mit lateralisierender Calcaneusosteotomie), welche am 21. Januar 2013 durchgeführt wurde (Urk. 12/160). Im weiteren Verlauf klagte die Versicherte abermals über persistierende Schmerzen, wobei der Ursprung der ausgeprägten Schmerzen ärztlicherseits weiterhin unklar blieb (vgl. Bericht des Unispitals D.___ vom 26. Juli 2013, Urk. 12/191). Am 12. August 2013 führte Dr. B.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 12/197). Vom 29. August 2013 bis 3. Oktober 2013 hielt sich die Versicherte erneut zur statio nären Therapie in der C.___ auf (vgl. Austrittsbericht vom 8. Oktober 2013 sowie psychosomatisches Konsilium vom 3. August 2013 [Bericht vom 26. September 2013] Urk. 12/209 f.). Im Februar 2014 folgten weitere Infiltrationen. Am 3. September 2014 wurde im Z.___ eine Resektion des Nervus suralis bis Knie kehle rechts durchgeführt (Urk. 12/264). Daraufhin beklagte die Versicherte eine Zustandsverschlechterung (Urk. 12/270). Am 22. Januar 2015 führte Dr. B.___ abermals eine kreisärztliche Untersuchung durch (Bericht vom 23. Januar 2015, Urk. 12/285). Ausserdem bezog er am 4. Mai 2015 Stellung zum Integritäts schaden (Urk. 12/298). Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 stel lte die Suva ihre Versicherungs leistungen per

31. Mai 2015 ein. Ausserdem verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsentschädigung oder Unfallrente (Urk. 12/301). Die gegen die Einstellung der bisher ausgerichteten Versi che rungsleistungen ( Heilkosten)

erhobene Einsprache vom 18. Juni 2015 (Urk. 12/305 ) wies die Suv a mit Einspracheentscheid vom 28. April 2016 (Urk. 2) ab.

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.

Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 3.5).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.6 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.7 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___

am

30. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom

28. April 2016 aufzuheben und es seien ih r weiterhin Taggelder auf unbestimmte Dauer zu entrichten. Eventualiter seien weitere gutachterliche Sa chverhaltsabklärungen auf rheumatologischem, ortho pädischem oder psychiatrischem Fachgebiet durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Felix Hollinger zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2) . Auss erdem legte sie diverse Beila gen auf (Urk. 3/ 1-32 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11 . Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwer deführer in am 25. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom

19. Mai 2011 über den 31. Mai 2015 hinaus Leistungen zu erbrin gen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch als unfallkausal zu qualifizieren sind .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentli chen auf den Standpunkt, gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung von Dr. B.___ vom 22 . Januar 2015 bestehe eine Diskrepanz zwischen den sub jektiven Beschwerden und den objektiven Befunden. Als objektivierbare Folge des Unfalls bestehe nur noch eine leichte Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Beins. Es sei vom medizinischen Endzustand auszugehen. Aus organi scher Sicht sei eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit voll zeitig zumutbar. Schliesslich sei die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu verneinen (Urk. 2 S. 2 f.).

E. 2.3 Dr. B.___ kam im Einklang mit den beurteilenden Fachärzten des C.___ und des D.___ (E. 3.3, E. 3.4, E. 3.7) zum Schluss, das Beschwerdebild sei durch den somatischen Befund nicht erklärbar. Dafür spricht denn auch der Umstand, dass die durchgeführten konservativen Therapiemassnahmen und Operationen allesamt erfolglos verblieben und/oder die Schmerzen subjektiv gar verschlim me rten. Darüber hinaus notierten die Ärzte des Z.___ bereits Ende 2011/anfangs 2012 ein au sgeprägtes Vermeidungsverhalten mit katastrophi si erendem Denken sowie eine psychische Überlagerung (Urk. 3.1). Im weiteren Verlauf hielten die beurteilenden Fachärzte der C.___ histrionisch anmutende Wesenszüge fest und wiesen sie auf psychosoziale Erschwernisse sowie die eingeschränkte Compli ance der Beschwerdeführerin hin ( E. 3.3, E. 3.4 ) . Die MEDAS-Gutachter hielten ausdrücklich fest, die aktuelle Symptompräsentation deute klar darauf hin, dass psychologische Faktoren massgeblich zur Symptomentstehung beigetragen hätten (E. 3.5).

Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Einschränkungen der Geh- und Stehfähigkeit des rechten Fusses jedenfalls über den 3 1. Mai 2015 hinaus nur insoweit auf das Ereignis vom

19. Mai 2011 zurückzuführen sind, als eine leichte Einschränkung der Belast barkeit des rechten Beines verblieb (E. 3.6) . Dies gilt umso mehr, als es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass selbst im Fall vorbestehen der, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine trauma tische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung müsste bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. Augu st 2008 E. 4.2 mit Hin weisen), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urk. 12/15 und Urk. 12/32).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im Bericht des Z.___ vom 29. Juni 2011 diagnostizierten die beurteilenden Ärzte ein Hämatom prätibial rechts mit oberflächlicher Hautnekrose. Die Beschwer deführerin sei vom 25. Mai bis 1. Juni 2011 in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ hospitalisiert worden. Insgesamt habe sich ein regelrechter Verlauf bei konservativer Therapie gezeigt. Das Hämatom sei betreffend Ausdehnung grös senstationär geblieben. Die Hautnekrose habe sich bei der Entlassung trocken und reizlos ohne Anhalt für Weichteilinfekte präsentiert (Urk. 12/32). Nach der Gipsentfernung am 17. Juni 2011 habe die Beschwerdeführerin indes über pro grediente Schmerzen an der Aussenseite des rechten Knöchels geklagt. Gleich zeitig habe sie anlässlich der eingeleiteten Physiotherapie ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten sowie Ängste mit katastrophisierendem Denken gezeigt (vgl. ärztlicher Zwischenbericht des Z.___ vom 12. Dezember 2011, Urk. 12/64).

E. 3.2 Im Rahmen des stationären Aufenthaltes im Z.___ vom 23. Januar bis 7. Februar 2012 ergab sich eine eingeschränkte Beweglichkeit des oberen und unteren Sprunggelenks. Kernspintomographisch zeigten sich ein Split der Peroneus bre vis Sehne sowie eine degenerativ veränderte distale Peroneus longus Sehne ohne Nachweis von Erguss im oberen und unteren Sprunggelenk. Therapiefort schritte seien nur langsam gelungen. Die festgestellte mittelgradig depressive Episode habe den therapeutischen Zugang zusätzlich erschwert (vgl. Austritts bericht des Z.___ vom 14. Februar 2012, Urk. 12/92).

E. 3.3 Dem Austrittsbericht der C.___ vom 21. März 2012 sind im Wesentlichen fol gende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 12/102): - Unfall vom 19.05.2011: I m Treppenhaus ausgerutscht - Kon tusion des Unterschenkels mit Ri ssquetschwunde, primär hausärzt lich versorgt - T endosynovitis der Peronealsehnen rechts - 19.05.2011 Röntgen: Keine Fraktur - 12/2011 Ultraschall: Verdickung und Inhomogenit ä t der Pe ronealsehnen. Peritendinös syno viale Proliferationen, geringer Flüssigkeitssaum. - 9.12.2011 Infiltration mit Kenacort/Lidocain peritendinös und lokal über dem Lig. fibulocal-caneare, im Verlauf regrediente Schwellung - 01/2012 MRI OSG rechts: Split tear der Peronaeus brevis Sehne, degenerativ veränderte distale Peronaeus longus Sehne, kein Erguss. - Psychiatrische Diagnosen (C.___): - ICD-10: F32.1 Mit telgradige depressive Episode - ICD-10: F44.6/F45.4 Somatoforme/dissoziative Anteile im Schmerzme chanismus sind möglich

Klinisch habe sich am rechten OSG weder eine R ötung noch Schwellung oder Überwärmung gezeigt. Demgegenüber hätten am lateralen Knöchel

eine erhebli che Berührungsempfindlichkeit und Druckdolenz bestanden. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im Barfussgang ein deutliches Schonhinken rechts prä sentiert .

Der

Fersen-, Zehen- und Einbeinstand rechts sei nicht ausführbar gewesen. Supination und Pronation seien schmerzbe dingt eingeschränkt gewe sen. Inversio n und Eversion des rechten Fusses hätten sich ebenfalls kaum überprüfen lassen .

Sudeck-Zeichen hätten keine festgestellt werden können. Sowohl die Reflexe der obe ren als auch der unteren Extremitäten seien gut sei tengleich auslösbar gewesen . Insgesamt hätten sich klinisch keine Anhalts punkte für eine Läsion des zentralen od er des peripheren Nervensystems erge ben. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho logischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht erklären (Urk. 12/102/2). Die Beschwerdeführerin habe aktuell, mithin z ehn Monate nach dem

Unfall vom 19. Mai 2011, Schmerzen submalleolär lateral rechts und im OSG-Bereich mit Geheinschränkung und Schmerzintensität beklagt ( in Ruhe 5/10 VAS, nach 30 Minuten Gehen 10/10 VAS , Urk. 12/102/3).

Ein psychosomatische s

Konsilium

(vgl. Bericht vom 19. März 2012, Urk. 12/101) habe eine mittelgradig depressive Episode mit leichter latenter Sui zidal ität ergeben . Ausserdem schein e sich die Ehe in letzter Zeit schwierig zu entwickeln. Somatoforme sowie dissoziative Anteile im Beschwerdebild seien möglich. Während des Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin intensiv psy chologisch begleitet worden, mit zusätzlicher Medikation mit 15 mg Truxal einmal täglich sowie Temesta 2 mg in Reserve. Eine ambulante Psychotherapie sei notwendig und bereits eingeleitet w o rde n (Urk. 12/102/4) .

Insgesamt habe eine Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden kön nen. Als arbeitsrelevante Probleme nannten die beurteilenden Ärzte die Schmerzen im lateralen Knöchel rechts sowie

die mittelgradig depressive Epi sode, wobei die Beschwerden durch eine erhebliche Symptomausweitun g funk tionell überlagert würden . Aus medizinisch-theoreti scher Sicht sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Beobachtung en

anlässlich de r Leistungstests sowie im Behandlungsprogramm aktuell lediglich betreffend Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen des Fusses (Hockerstellung, knien) sowie mit dem Erford ernis, schnell laufen zu müssen,

eingeschränkt (Urk. 12/102/4).

E. 3.4 Aus dem Austrittsbericht der C.___ vom 8. Oktober 2013 erhellt sodann im Wesent lichen, m ehr als zwei Jahre nach dem Unfall vom 19. Mai 2011 stünden nach wie vor ausge prägte Schmerzen im rechten Fuss im Vordergrund. Die Beschwerden seien begleitet von Gefühlsstörungen und Bewegungseinschrän kungen. Die Beschwerdeführerin sei während der gesamten Hospitalisation mit einem Unterarmgehstock mobil gewesen . Im hausintern en neurologischen Kon silium hab sich eine Neuralgie des Nervus suralis rechts gezeigt , welche wahr scheinli ch auf eine Läsion des Nervus surali s zurückzuführen sei . Gemäss der psychosomatische n Abklärung habe sich der psychische Zustand der Beschwer deführerin seit ihrem letzten Aufenthalt im Frühling 2012 nicht wesentlich ver ä ndert . Nach wie vor zeigten sich eine mittelgradi ge de pressive Epi sode mit latenter Suizidalität und leicht histrion isch anmutende n Wesenszüge n sowie eine nach wie vor zu vermutende somatoforme/dissoziat i ve Mitbeteiligung im Beschwerdebild. Erfreulicherweise wirke sich di e ambulante Psychotherapie sta bilisierend aus . In somatischer Hinsicht hätten zwei in der Zwischenzeit erfolgte operative Eingriffe (vgl. Sachverhalt Ziff. 1) keine massgebenden

V eränder un gen gebracht . D ie Beschwerden und Funktionseinschränkungen seien

in ihrer In tensität nicht gänzlich erklärbar .

Die Beschwerdeführerin habe sich im Gespräch mä ssig interessiert gezeigt an Informationen und Anregungen über einen besseren Umgang mit Schmerzen und es hätten auch keine nennenswer ten positiven Veränderungen im Verlaufe des Aufenthalts beobachtet werden können .

Zusammenfassend habe trotz intensiver Therapien keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können . Auch b ezüglich der stockfreien Gehstrecke sei insgesamt keine Verbesserung erzielt worden. Die Beschwerden erschienen resistent für sämtliche Therapiemassnahmen. Von der Fortsetzung der somatischen Behandlung sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Das arbeit srelevante Problem sei der rechte Fuss. Mithin sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich schwere n , fussbelastende n Tätigkeiten einge schränkt. Demgegenüber bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Vibrationsbelastungen des rechten Fusses, ohne länger dauernde Zwangshaltungen für den rechten Fuss, ohne Leiterstei gen und ohne repetitives Treppensteigen (Urk. 12/209/2 f.).

E. 3.5 In dem seitens der Beschwerdeführerin eingereichten polydisziplinären MEDAS-Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom 19. Juni 2014 diagnosti zierten die Gutachter im Wesentlichen (1) eine s chmerzhafte Narbe ret ro malleolär rechts (L90.5/91.0), (2) einen Status nach Synovektomie und Sehnen scheidens paltung peroneal rechts (M65.8) sowie (3) eine Ansatztendinopa thie Plantarfascie rechts (M76, Urk. 3/3 S. 47).

Allgemein-interni stisch sei die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzu stand. Aus neurologischer Sicht könne keine Ursache für die geklagte Symptomatik festgestellt werden. Anhal tspunkte für eine relevante Nerv enläsion best ünden weder klinisch noch elektrophysiologisch und der geklagte Schmerzcharakter sei auch nicht neuropathisc

h. Im Gegenteil weise die aktuelle Symptompräsentation klar darauf hin, dass psychologische Faktoren massgeblich zur Symptomentstehung beigetragen hätten . Aus orthopädischer Sicht fehle nach wie vor eine befriedigende Diagnose. Letzteres ungeachtet dessen, dass sich viele Untersucher des Bewegungsapparates darum bemüht hätten. Es

bestünden eine Tenosynovi tis der Peronealsehnen und ein Spaltriss der Peroneus brevis Sehne. Die Geh- und Stehfähigkeit sei eingeschränkt. Wei ter habe sich anlässlich der psychiatrischen Untersuchung ein eingeschränkter Antrieb gezeigt. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin angespannt und unru hig. I hre Konzent ration und Aufmerksamkeit hätten im Laufe des Gespräches ab genommen. Diese Symptome seien alle im Rahmen der agiti erten depressiven Episode anzusehen.

Die Beschwerdeführerin betrachte sich selbst als absolut arbeitsunfähig, was in di esem Ausmass medizinisch nicht nachvollziehbar sei. Das zurzei t feststellbare Handicap bestehe in einer eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit des rechte n Fusses. Mithin könnten leichte Arbeiten vollschichtig durchgeführt werd en. Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 3/3 S. 49 f.).

Mangels zufriedenstellender Diagnose könne keine klare Therapieempfehlung abgegeben werden. Weitere invasive Eingriff e würden mit grosser Sicherheit keine Besserung bringen. Demgegenüber sei die Weiterfü hrung der psycho- und pharmakotherapeutischen

Behandlung sinnvoll (Urk. 3/3 S. 49).

E. 3.6 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Januar 2015 sei die Beschwerdeführerin mit zwei Stöcken erschienen

und habe sie den Boden mit dem rechten Vorfuss dabei höchstens ganz leicht berührt. Sie habe Schmerzen seitlich am rechten Rückfuss sowie plantar unter der Ferse beklagt und vertrage dort keine Berührung, es sei wie ein "Stechen". Den rechten Fuss könne sie nicht belasten, wenn sie nicht an zwei Stöcken gehe, bewege sie sich auf den Knien. D ies habe zu Druckstellen an beid en Kniegelenken geführt . Durch die Beschwerden im rechten Fuss habe die Beschwerdeführerin nach

eigenen Anga ben "kein Leben mehr" und sei sie

„ am Ende". Die Versprechungen einer Ver besserung durch die verschiedenen Operation en seien nicht eingetreten. E s sei im Gegenteil nach jeder Operation schlechter gegangen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden u nter Tränen geschildert. D abei sei - wie schon bei früherer Gelegenheit - ein katastrophis ierendes Denken zur Darstellung gekom men. Der klinische Befund sei weit weniger spektakulär als das s ubjektive Beschwerdebild:

Die m ilde muskulä re Hypotrophie am rechten Bein sowie die diskrete Schwellun g im Bereiche des Rückfusses seien durch Vernarbung en nach Operationen erklärbar. Der Vorfuss zeige keine erhebliche Schwellung un d Hinweise auf ein CRPS (Morbus Sudeck) bestünden weder klinisch noch radio logisch. Soweit das Beschwerdebild bereits initial nicht durch somatische Befunde habe erklärt werden könn e n , so gelte dies auch aktuell. Damit sei auch klar , dass die drei Operationen an der rechten unteren Extremität nicht nur erfolglos gewesen seien , sondern die Beschwerd en subjektiv verschlimmert hät ten . Auch die zuletzt im D.___ initiierte Verso rgung mit einem Spezialschuh sei aus dieser Sicht zum Scheitern verurteilt. Unter Ausklammerung der psy chischen Situation sei theoretisch nur eine leichte Einschränkung der Belastbar keit des rechten Beines nach erfolgten Operationen als Unfallfolge zu taxieren und der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere, w echselbelastende Tätigkeit vollzeitig zu zumuten .

Die Situation sei stabil. Eine Verbesserung könne auch durch eine weitere Heilbehand lungen nicht erzielt werden . Ange sichts des heute demonstrierten Verhalte ns sei aus somatischer Sicht auch von einer stationären Rehabilitation keine Verbesserung zu erwarten (Urk. 12/285/3 f.) .

E. 3.7 In dem beschwerdeweise eingereichten Sprechstundenbericht der Uniklinik D.___ vom 16. April 2015 bestätigte der beurteilende Facharzt für Fusschirur gie, klinisch-radiologisch seien die ausgeprägten ubiquitären Schmerzen am Fuss nicht ganz erklärbar. Eine neurophysiologische Untersuchung habe eben falls keinen eindeutigen Aufschluss erbracht (Urk. 3/4, vgl. auch Bericht vom 18. Februar 2015, Urk. 3/2).

E. 4 3

Zu Recht hat keine der Parteien in Frage gestellt, dass es sich beim Treppensturz vom 19. Mai 2011 um einen banalen Unfall handelt. Entsprechend ist die Adä quanz ohne weiteres zu verneinen (vgl. E. 1.8). Dagegen vermochte die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges vorzubringen (vgl. Urk. 1 S. 13 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich.

E. 4.1 Festzuhalten ist zunächst , dass die vorliegende medizinische Aktenlage ausrei chend Aufschluss darüber liefert, dass von weiteren Behandlungen keine nam hafte Besserung mehr zu erwarten ist . So nannten die beurteilenden Fachärzte keine Heilbehandlungen, welche eine gesundheitliche Verbesserung zu zeitigen vermöchten. Im Gegenteil hielten Dr. B.___, die Ärzte der Rehaklinik C.___ sowie die MEDAS-Gutachter übereinstimmend und ausdrücklich fest, von einer Fortsetzung der somatischen Behandlungen sowie (invasiven) Eingriffen sei keine Besserung zu erwarten und erachteten sie eine vollständige Arbeitsfähig keit hinsichtlich leichten, adaptierten Tätigkeiten für gegeben ( Urk. 12/209/2 f., Urk. 3/16 S. 40 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin betreffend die eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit des rechten Fusses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom erreichten Endzustand ausging.

E. 4.2.1 Fraglich und zu prüfen ist indes , die Unfallkaus alität der verbliebenen Beschwer den.

E. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2

8. April 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-orthopädische Beurteilung von Dr. B.___ vom 23 . Januar 2015, welche dieser gestützt auf die eigene Untersuchung vom 22. Januar 2015 sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. Der Einwand der Beschwer deführerin, wonach sich Dr. B.___ im Rahmen seiner Beurteilung lediglich auf „theoretische Überlegungen“ abgestützt haben soll (vgl. Urk. 1 S. 10), erweist sich damit als nicht stichhaltig. Andere k onkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. B.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage keinerlei ärztli che Differenzen betreffend die erhobenen Befunde und Schlussfolgerungen sowie den Therapie- und Behandlungsbedarf . Mithin besteht – entgegen de r Beschwerdeführer in

(Urk. 1 S. 10) – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (anti zipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

E. 4.2.4 Dass oder ob sich die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung freiwillig oder unfreiwillig auf den Knien fortbewegt, ist für die hier interessierende Unfall kausalität der beklagten Fussbeschwerden ohne Belang und hat - entgegen der irrigen Vorstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 f.) - auch keinerlei Ein fluss auf die Beweiskraft des kreisärztlichen Untersuchungsberichts vom 23. Januar 2015. Im Übrigen hat Dr. B.___ die druckbedingte Hautschädigung an den Knien nicht „komplett ignoriert“ – wie beschwerdeweise behauptet (Urk. 1 S. 10) -, sondern im Rahmen seiner Befundung dokumentiert und in der Beurteilung gewürdigt (Urk. 12/285/3 f.).

E. 4.2.5 Mangels Relevanz für die vorliegend interessierenden Fragen gehen auch die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten, insbesondere zur festgestellten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (Urk. 1 S. 8), ins Leere.

E. 4.2.6 Schliesslich lässt sich auch allein aus dem Umstand, dass erst seit dem Unfall vom 5. Mai 2011 (recte: 19. Mai 2011)

eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und der Lebenslauf der Beschwerdeführerin zuvor „normal und ohne grössere Vor kommnisse“ gewesen sei ( Urk. 1 S. 11 ), noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Im Übrigen war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles seit 10 Tagen infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 12/1).

E. 4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdi gung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeu genden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3 1. Mai 2015 hinaus als fortdauernde Unfallfolgen eine leichte Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Beines verblieb und mit dieser Einschränkung weiterhin eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar ist. Damit ist über diesen Zeitpunkt hinaus keine Arbeitsun fähigkeit im angestammten Tätigkeitsgebiet als Postangestellte, das heisst im Gebiet, welches die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitslosigkeit inne hatte, ausgewiesen und besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen.

E. 5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6.1 Da das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG), erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) als obsolet.

E. 6.2 Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbeg ehren nicht als aussichtslos er scheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel bean spruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205).

Die gesuchstellende Person hat den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule gen und soweit möglich zu belegen (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, N 5 zu § 16 GSVGer).

E. 6.3 Unter Ziff. 10 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) gab die Beschwerdeführerin als Vermögen ein

Konto bei der E.___ Bank an (CH24 0840 1067 1508 7803) . T rotz entsprechender Auflage (Urk. 8 Ziff. 13, vgl. auch Urk. 5 Disp.-Ziff. 2) unterliess sie es indes, diesbezüglich einen Kontoauszug aufzulegen, der ihre Behauptung belegen würde, dass kein Guthaben gegenüber der E.___ Bank be steht. Bei den Akten liegt einzig ein Kontoauszug der E.___ Bank betreffend das Privatkonto mit IBAN-Nr. F.___ (Urk. 9/12). Kommt hinzu, dass die im Formular ange gebenen Ausgaben nur lückenhaft belegt wor den sind, namentlich f ehlen Belege für die geltend ge machten ungedeckten Gesundheitskosten (Urk.

E. 8 Ziff. 9 ) . Darüber hinaus handelt es sich bei den angeblichen Fahrkosten zur Arbeit im Umfang von Fr. 200.-- angesichts der fehlenden Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich um eine Falschangabe (Urk. 8 Ziff. 9) . Bei dieser Sachlag e ist - wie mit Verfügung vom 6 . Juni 2016 angedroht (Urk. 5 ) - davon auszugehen, dass keine prozessu ale Bedürf tigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung ab zuwei sen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2016 um unentgeltliche Rechtsvertre tung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00137

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 7. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger Zeltweg Rechtsanwälte Zeltweg 11, Postfach 722, 8024 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

Die 1965 geborene X.___ arbeitete vom

25 . Juli 2010 bis 31. März 2012 als Reinigungsmitarbeiterin im Zwischenverdienst bei der Y.___ GmbH und war dadurch über die Unia Arbeitslosenkasse bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Unfallmeldung vom 25. Mai 2011, Urk. 12/1, Urk. 12/16, vgl. demgege nüber Urk. 12/118/2, wonach sie als Aufsicht über die Mitarbeiter fungierte ). Am

19. Mai 2011 stolperte die Versicherte zu Hause beim Treppensteigen

und prallte dabei mit dem rechten Schienbein auf eine Stufenkante . Vom 20. Mai 2011

bis Ende Januar 2015 war sie

zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 12/133, Urk. 12/182, Urk. 12/188, Urk. 12/246, Urk. 12/252, Urk. 12/284 ). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Der erstbehandelnde Hausarzt schloss am 20. Mai 2011 mittels Röntgenbild frische Frakturen aus und legte einen (Gips-)Verband um das Sprunggelenk (vgl. Urk. 12/15/1, vgl. auch Urk. 12/32/1). Aufgrund progredienter Schmerzen und einer Schwellungszu nahme stellte sich die Versicherte am 21. und 25. Mai 2011 in den Notfallstati onen des Stadtspitals A.___ und des Z.___ vor. Es wurde im Wesentlichen ein Hämatom prätibial rechts mit oberflächlicher Hautnekrose festgestellt und eine konservative Therapie (Ruhigstellung mit Gips, Antibiotikatherapie, Analgesie) verordnet (Urk. 12/15, Urk. 12/32). Im Juli 2011 erfolgte die erste Serie Physiotherapie (Urk. 12/45). Ein am 26. August 2011 im Z.___ durchgeführtes MRI des oberen Sprunggelenks (OSG) und des rechten Vorfusses ergab eine ausgeprägte Tenosynovitis der Peronealsehnen mit Split der Peronaeus brevis Sehne sowie eine degenerativ veränderte distale Peroneus longus Sehne (Urk. 12/58, vgl. auch sonographischer Befund vom 7. Dezember 2011, Urk. 12/75).

Es folgten

physio- und ergotherapeutische Massnahmen sowie Infiltration en mit Steroiden und Lidocain , welche zwar zu einer Regredienz der lokalen Schwellung führten, jedoch ohne Einfluss auf die Schmerzen

verblieben ( Urk. 12/6 5, Urk. 12/76, Urk. 12/92, Urk. 12/132, Urk. 12/134 ). Am 16. Januar 2012 führte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie beratender Arzt der Suva, eine kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 12/68). Aufgrund des therapiere fraktären Verlaufs erfolgte eine stationäre Behandlung in der Rheumatologie des Z.___

vom 23. Januar bis 7. Februar 2012, anlässlich welcher erstmals eine psychische Störung festgehalten wurde (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 1. Februar 2012 resp. Austrittsbericht vom 14. Februar 2012 Urk. 12/77, Urk. 12/92). Am 8. Februar 2012 wurde die Versicherte zur weiterführenden intensiven multimo dalen interdisziplinären stationären Therapie bis am 20. März 2012 in die Rehaklinik C.___ überwiesen. Es zeigten sich Diskrepanzen zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den objektiven Befunden. Ausserdem wurde das Vorliegen einer psychischen Störung bestätigt (vgl. Austrittsbericht vom 21. März 2012 sowie psychosomatisches Konsilium vom 9. Februar 2012 [Bericht vom 19. März 2012], Urk. 12/101 f). ). Zwischenzeitlich ergab sich in somatischer Hinsicht aufgrund eines am 23. Januar 2012 im Z.___ durchgeführ te n MRI s des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) eine im Ausmass deutlich regrediente Tenosynovitis ( Urk. 12/109). Dennoch beklagte die Versicherte konservativ-therapieresistente Beschwerden, weshalb am 17. April 2012 eine operative Spaltung der Sehnenscheide und Synovektomie im Z.___ (Urk. 12/125) durchgeführt wurden. Bei daraufhin noch immer beklagten Beschwerden ent schloss man sich in der Universitätsklinik D.___ zu einer Revisionsoperation (Peronealsehnenrevision mit lateralisierender Calcaneusosteotomie), welche am 21. Januar 2013 durchgeführt wurde (Urk. 12/160). Im weiteren Verlauf klagte die Versicherte abermals über persistierende Schmerzen, wobei der Ursprung der ausgeprägten Schmerzen ärztlicherseits weiterhin unklar blieb (vgl. Bericht des Unispitals D.___ vom 26. Juli 2013, Urk. 12/191). Am 12. August 2013 führte Dr. B.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 12/197). Vom 29. August 2013 bis 3. Oktober 2013 hielt sich die Versicherte erneut zur statio nären Therapie in der C.___ auf (vgl. Austrittsbericht vom 8. Oktober 2013 sowie psychosomatisches Konsilium vom 3. August 2013 [Bericht vom 26. September 2013] Urk. 12/209 f.). Im Februar 2014 folgten weitere Infiltrationen. Am 3. September 2014 wurde im Z.___ eine Resektion des Nervus suralis bis Knie kehle rechts durchgeführt (Urk. 12/264). Daraufhin beklagte die Versicherte eine Zustandsverschlechterung (Urk. 12/270). Am 22. Januar 2015 führte Dr. B.___ abermals eine kreisärztliche Untersuchung durch (Bericht vom 23. Januar 2015, Urk. 12/285). Ausserdem bezog er am 4. Mai 2015 Stellung zum Integritäts schaden (Urk. 12/298). Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 stel lte die Suva ihre Versicherungs leistungen per

31. Mai 2015 ein. Ausserdem verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsentschädigung oder Unfallrente (Urk. 12/301). Die gegen die Einstellung der bisher ausgerichteten Versi che rungsleistungen ( Heilkosten)

erhobene Einsprache vom 18. Juni 2015 (Urk. 12/305 ) wies die Suv a mit Einspracheentscheid vom 28. April 2016 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___

am

30. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom

28. April 2016 aufzuheben und es seien ih r weiterhin Taggelder auf unbestimmte Dauer zu entrichten. Eventualiter seien weitere gutachterliche Sa chverhaltsabklärungen auf rheumatologischem, ortho pädischem oder psychiatrischem Fachgebiet durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Felix Hollinger zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2) . Auss erdem legte sie diverse Beila gen auf (Urk. 3/ 1-32 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11 . Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwer deführer in am 25. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.

Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das de r Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 3.5). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.7

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom

19. Mai 2011 über den 31. Mai 2015 hinaus Leistungen zu erbrin gen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch als unfallkausal zu qualifizieren sind . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentli chen auf den Standpunkt, gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung von Dr. B.___ vom 22 . Januar 2015 bestehe eine Diskrepanz zwischen den sub jektiven Beschwerden und den objektiven Befunden. Als objektivierbare Folge des Unfalls bestehe nur noch eine leichte Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Beins. Es sei vom medizinischen Endzustand auszugehen. Aus organi scher Sicht sei eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit voll zeitig zumutbar. Schliesslich sei die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu verneinen (Urk. 2 S. 2 f.). 2.3

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, eine Arbeitsunfä higkeit bestehe erst seit dem Unfall vom 19. Mai 2011. Vorher sei ihr Leben „normal und ohne grössere Vorkommnisse“ verlaufen. Die bestehende Diagnos tik zeige eindeutig, dass der Unfall als direkte Ursache für den eingetretenen Defekt verantwortlich sei. Die durch den Sturz entstandenen Schmerzen und Beschwerden hätten zu einer Fehlhaltung der rechten unteren Extremität, inklusive des Fusses geführt. Selbst eine Spaltung der Sehnenscheiden sowie die Peronealsehnenrevision hätten keinerlei Besserung gebracht. Im Gegenteil werde sie (die Beschwerdeführerin) noch immer ärztlich betreut und mit Korti son behandelt, da eine Fortbewegung ohne Stöcke nicht möglich sei. Es sei sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben (Urk. 1 S. 11 f.). Aufgrund des ungünstigen Behandlungsverlaufs, der nötigen Folgeoperationen, der zusehenden Isolation und der unbelasteten prätraumati schen Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sei denn auch die Adäquanz der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Demgegenüber habe sich der Kreisarzt im Rahmen seiner Beurteilung lediglich auf theoretische Überle gungen abgestellt und ausserdem die festgestellten Befunde (Druckstellen an den Kniegelenken) komplett ignoriert. Vor diesem Hintergrund sei eine ordentli che und neutrale Untersuchung durchzuführen (Urk. 1 S. 14). 3. 3.1

Im Bericht des Z.___ vom 29. Juni 2011 diagnostizierten die beurteilenden Ärzte ein Hämatom prätibial rechts mit oberflächlicher Hautnekrose. Die Beschwer deführerin sei vom 25. Mai bis 1. Juni 2011 in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ hospitalisiert worden. Insgesamt habe sich ein regelrechter Verlauf bei konservativer Therapie gezeigt. Das Hämatom sei betreffend Ausdehnung grös senstationär geblieben. Die Hautnekrose habe sich bei der Entlassung trocken und reizlos ohne Anhalt für Weichteilinfekte präsentiert (Urk. 12/32). Nach der Gipsentfernung am 17. Juni 2011 habe die Beschwerdeführerin indes über pro grediente Schmerzen an der Aussenseite des rechten Knöchels geklagt. Gleich zeitig habe sie anlässlich der eingeleiteten Physiotherapie ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten sowie Ängste mit katastrophisierendem Denken gezeigt (vgl. ärztlicher Zwischenbericht des Z.___ vom 12. Dezember 2011, Urk. 12/64). 3.2

Im Rahmen des stationären Aufenthaltes im Z.___ vom 23. Januar bis 7. Februar 2012 ergab sich eine eingeschränkte Beweglichkeit des oberen und unteren Sprunggelenks. Kernspintomographisch zeigten sich ein Split der Peroneus bre vis Sehne sowie eine degenerativ veränderte distale Peroneus longus Sehne ohne Nachweis von Erguss im oberen und unteren Sprunggelenk. Therapiefort schritte seien nur langsam gelungen. Die festgestellte mittelgradig depressive Episode habe den therapeutischen Zugang zusätzlich erschwert (vgl. Austritts bericht des Z.___ vom 14. Februar 2012, Urk. 12/92). 3.3

Dem Austrittsbericht der C.___ vom 21. März 2012 sind im Wesentlichen fol gende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 12/102): - Unfall vom 19.05.2011: I m Treppenhaus ausgerutscht - Kon tusion des Unterschenkels mit Ri ssquetschwunde, primär hausärzt lich versorgt - T endosynovitis der Peronealsehnen rechts - 19.05.2011 Röntgen: Keine Fraktur - 12/2011 Ultraschall: Verdickung und Inhomogenit ä t der Pe ronealsehnen. Peritendinös syno viale Proliferationen, geringer Flüssigkeitssaum. - 9.12.2011 Infiltration mit Kenacort/Lidocain peritendinös und lokal über dem Lig. fibulocal-caneare, im Verlauf regrediente Schwellung - 01/2012 MRI OSG rechts: Split tear der Peronaeus brevis Sehne, degenerativ veränderte distale Peronaeus longus Sehne, kein Erguss. - Psychiatrische Diagnosen (C.___): - ICD-10: F32.1 Mit telgradige depressive Episode - ICD-10: F44.6/F45.4 Somatoforme/dissoziative Anteile im Schmerzme chanismus sind möglich

Klinisch habe sich am rechten OSG weder eine R ötung noch Schwellung oder Überwärmung gezeigt. Demgegenüber hätten am lateralen Knöchel

eine erhebli che Berührungsempfindlichkeit und Druckdolenz bestanden. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im Barfussgang ein deutliches Schonhinken rechts prä sentiert .

Der

Fersen-, Zehen- und Einbeinstand rechts sei nicht ausführbar gewesen. Supination und Pronation seien schmerzbe dingt eingeschränkt gewe sen. Inversio n und Eversion des rechten Fusses hätten sich ebenfalls kaum überprüfen lassen .

Sudeck-Zeichen hätten keine festgestellt werden können. Sowohl die Reflexe der obe ren als auch der unteren Extremitäten seien gut sei tengleich auslösbar gewesen . Insgesamt hätten sich klinisch keine Anhalts punkte für eine Läsion des zentralen od er des peripheren Nervensystems erge ben. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho logischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nicht erklären (Urk. 12/102/2). Die Beschwerdeführerin habe aktuell, mithin z ehn Monate nach dem

Unfall vom 19. Mai 2011, Schmerzen submalleolär lateral rechts und im OSG-Bereich mit Geheinschränkung und Schmerzintensität beklagt ( in Ruhe 5/10 VAS, nach 30 Minuten Gehen 10/10 VAS , Urk. 12/102/3).

Ein psychosomatische s

Konsilium

(vgl. Bericht vom 19. März 2012, Urk. 12/101) habe eine mittelgradig depressive Episode mit leichter latenter Sui zidal ität ergeben . Ausserdem schein e sich die Ehe in letzter Zeit schwierig zu entwickeln. Somatoforme sowie dissoziative Anteile im Beschwerdebild seien möglich. Während des Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin intensiv psy chologisch begleitet worden, mit zusätzlicher Medikation mit 15 mg Truxal einmal täglich sowie Temesta 2 mg in Reserve. Eine ambulante Psychotherapie sei notwendig und bereits eingeleitet w o rde n (Urk. 12/102/4) .

Insgesamt habe eine Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden kön nen. Als arbeitsrelevante Probleme nannten die beurteilenden Ärzte die Schmerzen im lateralen Knöchel rechts sowie

die mittelgradig depressive Epi sode, wobei die Beschwerden durch eine erhebliche Symptomausweitun g funk tionell überlagert würden . Aus medizinisch-theoreti scher Sicht sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Beobachtung en

anlässlich de r Leistungstests sowie im Behandlungsprogramm aktuell lediglich betreffend Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen des Fusses (Hockerstellung, knien) sowie mit dem Erford ernis, schnell laufen zu müssen,

eingeschränkt (Urk. 12/102/4). 3.4

Aus dem Austrittsbericht der C.___ vom 8. Oktober 2013 erhellt sodann im Wesent lichen, m ehr als zwei Jahre nach dem Unfall vom 19. Mai 2011 stünden nach wie vor ausge prägte Schmerzen im rechten Fuss im Vordergrund. Die Beschwerden seien begleitet von Gefühlsstörungen und Bewegungseinschrän kungen. Die Beschwerdeführerin sei während der gesamten Hospitalisation mit einem Unterarmgehstock mobil gewesen . Im hausintern en neurologischen Kon silium hab sich eine Neuralgie des Nervus suralis rechts gezeigt , welche wahr scheinli ch auf eine Läsion des Nervus surali s zurückzuführen sei . Gemäss der psychosomatische n Abklärung habe sich der psychische Zustand der Beschwer deführerin seit ihrem letzten Aufenthalt im Frühling 2012 nicht wesentlich ver ä ndert . Nach wie vor zeigten sich eine mittelgradi ge de pressive Epi sode mit latenter Suizidalität und leicht histrion isch anmutende n Wesenszüge n sowie eine nach wie vor zu vermutende somatoforme/dissoziat i ve Mitbeteiligung im Beschwerdebild. Erfreulicherweise wirke sich di e ambulante Psychotherapie sta bilisierend aus . In somatischer Hinsicht hätten zwei in der Zwischenzeit erfolgte operative Eingriffe (vgl. Sachverhalt Ziff. 1) keine massgebenden

V eränder un gen gebracht . D ie Beschwerden und Funktionseinschränkungen seien

in ihrer In tensität nicht gänzlich erklärbar .

Die Beschwerdeführerin habe sich im Gespräch mä ssig interessiert gezeigt an Informationen und Anregungen über einen besseren Umgang mit Schmerzen und es hätten auch keine nennenswer ten positiven Veränderungen im Verlaufe des Aufenthalts beobachtet werden können .

Zusammenfassend habe trotz intensiver Therapien keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können . Auch b ezüglich der stockfreien Gehstrecke sei insgesamt keine Verbesserung erzielt worden. Die Beschwerden erschienen resistent für sämtliche Therapiemassnahmen. Von der Fortsetzung der somatischen Behandlung sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Das arbeit srelevante Problem sei der rechte Fuss. Mithin sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich schwere n , fussbelastende n Tätigkeiten einge schränkt. Demgegenüber bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Vibrationsbelastungen des rechten Fusses, ohne länger dauernde Zwangshaltungen für den rechten Fuss, ohne Leiterstei gen und ohne repetitives Treppensteigen (Urk. 12/209/2 f.). 3.5

In dem seitens der Beschwerdeführerin eingereichten polydisziplinären MEDAS-Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom 19. Juni 2014 diagnosti zierten die Gutachter im Wesentlichen (1) eine s chmerzhafte Narbe ret ro malleolär rechts (L90.5/91.0), (2) einen Status nach Synovektomie und Sehnen scheidens paltung peroneal rechts (M65.8) sowie (3) eine Ansatztendinopa thie Plantarfascie rechts (M76, Urk. 3/3 S. 47).

Allgemein-interni stisch sei die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzu stand. Aus neurologischer Sicht könne keine Ursache für die geklagte Symptomatik festgestellt werden. Anhal tspunkte für eine relevante Nerv enläsion best ünden weder klinisch noch elektrophysiologisch und der geklagte Schmerzcharakter sei auch nicht neuropathisc

h. Im Gegenteil weise die aktuelle Symptompräsentation klar darauf hin, dass psychologische Faktoren massgeblich zur Symptomentstehung beigetragen hätten . Aus orthopädischer Sicht fehle nach wie vor eine befriedigende Diagnose. Letzteres ungeachtet dessen, dass sich viele Untersucher des Bewegungsapparates darum bemüht hätten. Es

bestünden eine Tenosynovi tis der Peronealsehnen und ein Spaltriss der Peroneus brevis Sehne. Die Geh- und Stehfähigkeit sei eingeschränkt. Wei ter habe sich anlässlich der psychiatrischen Untersuchung ein eingeschränkter Antrieb gezeigt. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin angespannt und unru hig. I hre Konzent ration und Aufmerksamkeit hätten im Laufe des Gespräches ab genommen. Diese Symptome seien alle im Rahmen der agiti erten depressiven Episode anzusehen.

Die Beschwerdeführerin betrachte sich selbst als absolut arbeitsunfähig, was in di esem Ausmass medizinisch nicht nachvollziehbar sei. Das zurzei t feststellbare Handicap bestehe in einer eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit des rechte n Fusses. Mithin könnten leichte Arbeiten vollschichtig durchgeführt werd en. Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 3/3 S. 49 f.).

Mangels zufriedenstellender Diagnose könne keine klare Therapieempfehlung abgegeben werden. Weitere invasive Eingriff e würden mit grosser Sicherheit keine Besserung bringen. Demgegenüber sei die Weiterfü hrung der psycho- und pharmakotherapeutischen

Behandlung sinnvoll (Urk. 3/3 S. 49). 3.6

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Januar 2015 sei die Beschwerdeführerin mit zwei Stöcken erschienen

und habe sie den Boden mit dem rechten Vorfuss dabei höchstens ganz leicht berührt. Sie habe Schmerzen seitlich am rechten Rückfuss sowie plantar unter der Ferse beklagt und vertrage dort keine Berührung, es sei wie ein "Stechen". Den rechten Fuss könne sie nicht belasten, wenn sie nicht an zwei Stöcken gehe, bewege sie sich auf den Knien. D ies habe zu Druckstellen an beid en Kniegelenken geführt . Durch die Beschwerden im rechten Fuss habe die Beschwerdeführerin nach

eigenen Anga ben "kein Leben mehr" und sei sie

„ am Ende". Die Versprechungen einer Ver besserung durch die verschiedenen Operation en seien nicht eingetreten. E s sei im Gegenteil nach jeder Operation schlechter gegangen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden u nter Tränen geschildert. D abei sei - wie schon bei früherer Gelegenheit - ein katastrophis ierendes Denken zur Darstellung gekom men. Der klinische Befund sei weit weniger spektakulär als das s ubjektive Beschwerdebild:

Die m ilde muskulä re Hypotrophie am rechten Bein sowie die diskrete Schwellun g im Bereiche des Rückfusses seien durch Vernarbung en nach Operationen erklärbar. Der Vorfuss zeige keine erhebliche Schwellung un d Hinweise auf ein CRPS (Morbus Sudeck) bestünden weder klinisch noch radio logisch. Soweit das Beschwerdebild bereits initial nicht durch somatische Befunde habe erklärt werden könn e n , so gelte dies auch aktuell. Damit sei auch klar , dass die drei Operationen an der rechten unteren Extremität nicht nur erfolglos gewesen seien , sondern die Beschwerd en subjektiv verschlimmert hät ten . Auch die zuletzt im D.___ initiierte Verso rgung mit einem Spezialschuh sei aus dieser Sicht zum Scheitern verurteilt. Unter Ausklammerung der psy chischen Situation sei theoretisch nur eine leichte Einschränkung der Belastbar keit des rechten Beines nach erfolgten Operationen als Unfallfolge zu taxieren und der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere, w echselbelastende Tätigkeit vollzeitig zu zumuten .

Die Situation sei stabil. Eine Verbesserung könne auch durch eine weitere Heilbehand lungen nicht erzielt werden . Ange sichts des heute demonstrierten Verhalte ns sei aus somatischer Sicht auch von einer stationären Rehabilitation keine Verbesserung zu erwarten (Urk. 12/285/3 f.) . 3.7

In dem beschwerdeweise eingereichten Sprechstundenbericht der Uniklinik D.___ vom 16. April 2015 bestätigte der beurteilende Facharzt für Fusschirur gie, klinisch-radiologisch seien die ausgeprägten ubiquitären Schmerzen am Fuss nicht ganz erklärbar. Eine neurophysiologische Untersuchung habe eben falls keinen eindeutigen Aufschluss erbracht (Urk. 3/4, vgl. auch Bericht vom 18. Februar 2015, Urk. 3/2). 4. 4.1

Festzuhalten ist zunächst , dass die vorliegende medizinische Aktenlage ausrei chend Aufschluss darüber liefert, dass von weiteren Behandlungen keine nam hafte Besserung mehr zu erwarten ist . So nannten die beurteilenden Fachärzte keine Heilbehandlungen, welche eine gesundheitliche Verbesserung zu zeitigen vermöchten. Im Gegenteil hielten Dr. B.___, die Ärzte der Rehaklinik C.___ sowie die MEDAS-Gutachter übereinstimmend und ausdrücklich fest, von einer Fortsetzung der somatischen Behandlungen sowie (invasiven) Eingriffen sei keine Besserung zu erwarten und erachteten sie eine vollständige Arbeitsfähig keit hinsichtlich leichten, adaptierten Tätigkeiten für gegeben ( Urk. 12/209/2 f., Urk. 3/16 S. 40 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin betreffend die eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit des rechten Fusses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom erreichten Endzustand ausging. 4.2

4.2.1

Fraglich und zu prüfen ist indes , die Unfallkaus alität der verbliebenen Beschwer den.

4.2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2

8. April 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-orthopädische Beurteilung von Dr. B.___ vom 23 . Januar 2015, welche dieser gestützt auf die eigene Untersuchung vom 22. Januar 2015 sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. Der Einwand der Beschwer deführerin, wonach sich Dr. B.___ im Rahmen seiner Beurteilung lediglich auf „theoretische Überlegungen“ abgestützt haben soll (vgl. Urk. 1 S. 10), erweist sich damit als nicht stichhaltig. Andere k onkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. B.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage keinerlei ärztli che Differenzen betreffend die erhobenen Befunde und Schlussfolgerungen sowie den Therapie- und Behandlungsbedarf . Mithin besteht – entgegen de r Beschwerdeführer in

(Urk. 1 S. 10) – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (anti zipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 4. 2.3

Dr. B.___ kam im Einklang mit den beurteilenden Fachärzten des C.___ und des D.___ (E. 3.3, E. 3.4, E. 3.7) zum Schluss, das Beschwerdebild sei durch den somatischen Befund nicht erklärbar. Dafür spricht denn auch der Umstand, dass die durchgeführten konservativen Therapiemassnahmen und Operationen allesamt erfolglos verblieben und/oder die Schmerzen subjektiv gar verschlim me rten. Darüber hinaus notierten die Ärzte des Z.___ bereits Ende 2011/anfangs 2012 ein au sgeprägtes Vermeidungsverhalten mit katastrophi si erendem Denken sowie eine psychische Überlagerung (Urk. 3.1). Im weiteren Verlauf hielten die beurteilenden Fachärzte der C.___ histrionisch anmutende Wesenszüge fest und wiesen sie auf psychosoziale Erschwernisse sowie die eingeschränkte Compli ance der Beschwerdeführerin hin ( E. 3.3, E. 3.4 ) . Die MEDAS-Gutachter hielten ausdrücklich fest, die aktuelle Symptompräsentation deute klar darauf hin, dass psychologische Faktoren massgeblich zur Symptomentstehung beigetragen hätten (E. 3.5).

Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Einschränkungen der Geh- und Stehfähigkeit des rechten Fusses jedenfalls über den 3 1. Mai 2015 hinaus nur insoweit auf das Ereignis vom

19. Mai 2011 zurückzuführen sind, als eine leichte Einschränkung der Belast barkeit des rechten Beines verblieb (E. 3.6) . Dies gilt umso mehr, als es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass selbst im Fall vorbestehen der, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine trauma tische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung müsste bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. Augu st 2008 E. 4.2 mit Hin weisen), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urk. 12/15 und Urk. 12/32). 4.2.4

Dass oder ob sich die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung freiwillig oder unfreiwillig auf den Knien fortbewegt, ist für die hier interessierende Unfall kausalität der beklagten Fussbeschwerden ohne Belang und hat - entgegen der irrigen Vorstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 f.) - auch keinerlei Ein fluss auf die Beweiskraft des kreisärztlichen Untersuchungsberichts vom 23. Januar 2015. Im Übrigen hat Dr. B.___ die druckbedingte Hautschädigung an den Knien nicht „komplett ignoriert“ – wie beschwerdeweise behauptet (Urk. 1 S. 10) -, sondern im Rahmen seiner Befundung dokumentiert und in der Beurteilung gewürdigt (Urk. 12/285/3 f.). 4.2.5

Mangels Relevanz für die vorliegend interessierenden Fragen gehen auch die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten, insbesondere zur festgestellten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (Urk. 1 S. 8), ins Leere. 4.2.6

Schliesslich lässt sich auch allein aus dem Umstand, dass erst seit dem Unfall vom 5. Mai 2011 (recte: 19. Mai 2011)

eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und der Lebenslauf der Beschwerdeführerin zuvor „normal und ohne grössere Vor kommnisse“ gewesen sei ( Urk. 1 S. 11 ), noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Im Übrigen war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles seit 10 Tagen infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 12/1). 4. 3

Zu Recht hat keine der Parteien in Frage gestellt, dass es sich beim Treppensturz vom 19. Mai 2011 um einen banalen Unfall handelt. Entsprechend ist die Adä quanz ohne weiteres zu verneinen (vgl. E. 1.8). Dagegen vermochte die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges vorzubringen (vgl. Urk. 1 S. 13 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich. 4.4

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdi gung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeu genden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3 1. Mai 2015 hinaus als fortdauernde Unfallfolgen eine leichte Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Beines verblieb und mit dieser Einschränkung weiterhin eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar ist. Damit ist über diesen Zeitpunkt hinaus keine Arbeitsun fähigkeit im angestammten Tätigkeitsgebiet als Postangestellte, das heisst im Gebiet, welches die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitslosigkeit inne hatte, ausgewiesen und besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen. 5.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1

Da das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG), erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) als obsolet. 6.2

Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbeg ehren nicht als aussichtslos er scheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel bean spruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205).

Die gesuchstellende Person hat den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule gen und soweit möglich zu belegen (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, N 5 zu § 16 GSVGer). 6.3

Unter Ziff. 10 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) gab die Beschwerdeführerin als Vermögen ein

Konto bei der E.___ Bank an (CH24 0840 1067 1508 7803) . T rotz entsprechender Auflage (Urk. 8 Ziff. 13, vgl. auch Urk. 5 Disp.-Ziff. 2) unterliess sie es indes, diesbezüglich einen Kontoauszug aufzulegen, der ihre Behauptung belegen würde, dass kein Guthaben gegenüber der E.___ Bank be steht. Bei den Akten liegt einzig ein Kontoauszug der E.___ Bank betreffend das Privatkonto mit IBAN-Nr. F.___ (Urk. 9/12). Kommt hinzu, dass die im Formular ange gebenen Ausgaben nur lückenhaft belegt wor den sind, namentlich f ehlen Belege für die geltend ge machten ungedeckten Gesundheitskosten (Urk. 8 Ziff. 9 ) . Darüber hinaus handelt es sich bei den angeblichen Fahrkosten zur Arbeit im Umfang von Fr. 200.-- angesichts der fehlenden Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich um eine Falschangabe (Urk. 8 Ziff. 9) . Bei dieser Sachlag e ist - wie mit Verfügung vom 6 . Juni 2016 angedroht (Urk. 5 ) - davon auszugehen, dass keine prozessu ale Bedürf tigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung ab zuwei sen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2016 um unentgeltliche Rechtsvertre tung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger