opencaselaw.ch

UV.2016.00127

Fallabschluss rechtens, keine Adäquanz gem. Psycho-Praxis, kein Rentenanspruch gestützt auf die somatischen Unfallfolgen

Zürich SozVersG · 2017-06-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1982 geborene X.___

arbeitete seit dem 26 . Februar 20 07

als Schärerin

in der Y.___ AG und war dadurch bei der Suva obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 7 . Mai 2014

wurde ihre Strickjacke bei der Arbeit an einer laufender Schärmaschine vom Ketten baum erfasst, woraufhin die Versicherte nach vorne fiel und sie mehrfach um den Kettenbaum gedreht und von den Fäden eingewickelt wurde (Unfall meldung vom 28 . Mai 2014, Urk. 10 /1). Seit dem

27 . Mai war die Versicherte zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 10/19, Urk. 10/50, Urk. 10/57, Urk. 10/74). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/ 8 ff.).

Die ersthandelnden Ärzte des Spital Z.___ diagnostizierten eine nicht dis lozierte Sternumfraktur, eine nicht dislozierte Fibulaköpfchen -Fraktur links sowie eine Schulterkontusion links und verordneten eine konservative Therapie mittel Analgesie und Physiotherapie (Urk. 10/28/1). Die

ab Juli 2014

behandelnden

Fachä rzte der A.___ Klinik stellten zusätzlich eine links seitige Kniedistorsion mit Zuzug einer VKB-Ruptur und eine MCL-Läsion Grad 1 sowie eine nicht dislozierte Tuberculum majus-Fraktur in der linken Schulter fest (Urk. 10/36, Urk. 10/47). Die konservative Therapie mittels Physiotherapie wurde weitergeführt. Zusätzlich verschrieben die Ärzte der A.___ Klinik Medikamente zur Unterstützung der Knochenheilung (Urk. 10/39, Urk. 10/45, Urk. 10/47). Nach Angaben der Versicherten kam es Ende September 2014 erst mals zu

Beschwerden im Bereich der LWS

(vgl. Urk. 10/51). Mitte Oktober 2014 notierte die behandelnde Haus ärztin diesbezüglich „diffuse LW K-Schmerzen“ (Bericht vom 1 4. Oktober 2014 Urk. 10/46). Ab Dezember 2014 wurde der Ver sicherten seitens der A.___ Klinik eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/55). In einer Stellungnahme vom 3 0. Januar

2015 kam Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie beratender Arzt der Suva, zum Schluss, es sei zumindest ein Arbeitsversuch mit 75 % Leistung und 100 % Präsenz durchzu führen (Urk. 10/64). Der

im Februar 2015 veranlasste Arbeitsversuch an ihrem angestammten Arbeitsplatz (vgl. Urk. 10/64 ff.) brach die Beschwerdeführerin

nach einem Tag zufolge Schmerzzunahme u nd psychischen Problemen ab (Urk. 10/71) . Hernach wurde

sie erneut zu 100 %

krankgeschrieben (Urk. 10/71, Urk. 10/80, Urk. 10/98). Am 12 . März

2015 nahm Dr.

B.___

eine Kreis ärzt liche

Untersuchung vor (Urk. 10/81). Mit Bericht vom 1 2. März 2015

diag nos tizierte d ie seit Januar 2015 behandelnde Dr. med. C.___, Fach ärz tin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ängstlich-depressives Zustands bild im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1, Urk. 10/83). Das auf Veranlassung von Dr. B.___

am 1 5. April 2015 im Medizinischen Diagnose-Zentrum F.___ durchgeführte Kernspintomo gramm ergab im Wesentlichen einen regelrechten Befund ohne Anhalt einer Wirbel kör perfraktur oder anderweitige r posttraumatische r Veränderung en (Urk. 10/92) . Zufolge persistierender Restbeschwerden in der linken Schulter erfolgte am 2 8. Mai

2015 eine weitere Konsultation in der A.___ Klinik, anlässlich welcher sich im Bereich des linken Schultergelenks sowohl klinisch als auch bildmorphologisch ein blander Befund zeigte (Urk. 10/104) . Im Juli 2015 nahm

Dr. B.___ eine Aktenbeurteilung vor (Bericht vom 2 9. Juli

2015 Urk. 10/111). Sodann führte er a m 2 0. Oktober 2015 eine weitere Untersuch ung durch (Urk. 10/132). Am 2 2. Oktober 2015 gab

Dr. B.___

ausserdem eine Schätzung des Integritätsschadens ab (Urk. 10/135). Mit Verfügung vom 2 9. Oktober

2015 stellte die Suva ihre Versicherungs leistungen betreffend Tag geld und Heilbehandlung per 15 . November 2015 ein (Urk. 10/138). Für die verbliebene Beeinträchtigung des linken Knies sprach sie de r Versicherten mit separater Verfügung vom 3 0. Oktober 2015 eine Integritätsentschädigung ent spre chend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 10/13 7). Die

von der Versicherten gegen die Einstellung der bisher ausgerichteten Versicherungs leis tungen erhobene Einsprache vom 2. Dezember 2015 (Urk. 10 / 144)

wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 1 . April 2016 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___

am 20 . Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom

21. April 2016 aufzuheben und es seien ih r

auch nach dem 1 5. November 2015 ein Taggeld von 100 % und im Anschluss daran eine Rente von 80 % auszurichten . Eventualiter sei eine stationäre Reha bilitationsmassnahme durchzuführen und auch nach dem 1 5. November 2015 bis auf weiteres ein 100%-Taggeld auszurichten. Z udem

seien eventualiter die psychischen Beschwerden sowie die funktionelle Leistungsfähigkeit gutachter lich abzuklären (Urk. 1 S.

2) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 2 7 . September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführer in am 4 . Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 7. Mai 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schloss en sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoff te Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1. 4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 5 1. 5 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5 .2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus ver sicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hin weisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5 .3

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1. 5 .4

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu sam men hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a). 1. 5 .5

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5 .6

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fah rung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).

1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 7

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi che rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 2 7 . Mai 2014 über den 15 . November 2015 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob von einer Weiterbehandlung eine namhafte Verbesse rung zu erwarten war und ob die nach dies em Zeitpunkt geklagten Beschwer den noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom

27. Mai

2014 stehen. Hierbei ist anzumerken, dass die Ver fügung vom 3 0. Oktober 2015 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 10/13

7) von der Einsprache nicht erfasst wurde, daher unangefochten in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes (Urk.

2) ist. 2.2

I m angefochtenen Einspracheentscheid

erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 0. Oktober 2015 sei betreffend die somatischen Beschwerden der Endzustand erreicht. So bestehe keine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und sei von weiteren Massnahmen keine Zustandsverbesserung zu erwarten. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin explizit gegen eine vordere Kreuzband plastik (VKB- Plastik) ausgesprochen. Sodann sei n ach der von der Rechtsprechung entwickel ten Psycho-Praxis ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis und den psychischen Beschwerden zu verneinen (BGE 115 V 133; Urk. 2 S.

9) . A usgehend von den mechanischen und schmerzbedingten Beein trächtigungen könne in der bisherigen Tätigkeit für das abgeleistete Pensum von 50 % eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Hinsichtlich einer – näher umschriebenen – adaptierten Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 7). Demzufolge könne die Beschwerdeführerin das vor dem Unfall ausgeübte Pensum wieder im selben Ausmass ausführen und bestehe keine Grundlage für weitere Taggeldzahlungen oder die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1 S. 8). 2. 3

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, die kreisärztliche Be urteilung sei widersprüchlich. D a für die bisherige, körperlich leichte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, sei nicht einzusehen, inwie fern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine 100 %ige

Arbeitsfähigkeit bestehen soll . So handle es sich bereits bei der bisherigen Tätigkeit um eine körperlich leichte, weshalb keine andere, besser angepasste Arbeit denkbar sei . Es sei gestützt auf die kreisärztli che Beurteilung vielmehr davon auszugehen, dass in einer körperlich leichtesten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 50 % bestehe. Andernfalls sei der Sachverhalt wegen Widersprüchlichkeit und Unklarhei t des Kreisarztberichtes mit einer Abklärung der funktionellen Leis tungsfähigkeit durch Dr. G.___ genauer zu untersuchen (Urk. 1 S.

3 f.) . Ausserdem habe der Kreisarzt die Leistungsminderung durch da s linke Schul ter gelenk entgegen entsprechender Beschwerdeschilderungen zu Unrecht als mini m bezeichnet . Darüber hinaus habe

er

die MCL-Läsion Grad I unberücksichtigt gelassen (Urk. 1 S.

7 f.). Gemäss Bericht von Dr. C.___ sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu bejah en. Sodann liege

entsprechend der Zusprache einer Integritätsent schä digung für die erheblichen, bleibenden Schäden ein schwerer Unfall im Sinne der einschlägigen Bundesgerichtspraxis vor. Selbst bei der Annahme eines mitt leren Unfalls wäre dieser als nahe an einem schweren Unfall zu qualifizieren und die Adäquanz zu bejahen. Nach telefonischer Rücksprache mit Dr. C.___ betrage die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mindestens 30 % . Ge ge benenfalls sei der Sachverhalt diesbezüglich weiter abzuklären (Urk. 1 S. 5 f.). Sie (die Beschwerdeführerin) sei gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___

aus somatischer Sicht zu 50 %

erwerbsunfähig und damit zu 50 %

invalide . Sei sie doch vor dem Unfall

zu 50 %

erwerbstätig und zusätzlich im Aufgab enbereich als Mutter und Hausfrau tätig gewesen . Damit bestehe

zumin dest Anspruch

auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 7) . Insgesamt liege ein Invalidi täts grad von 80 % vor (50 % gemäss Kreisarzt plus 30 % gemäss Dr. C.___, Urk. 1 S. 8). 3. 3.1

Die beurteilenden Fachärzte des Spitals H.___

stellte n im Bericht vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 10 /2 8) über die Erstbehandlung und Hospitalisation

vom 2 7. Mai bis 1 2. Juni 2014 die Diagnose n

einer nicht dislozierten Sternumfraktur, einer nicht dislozierter Fibulaköpfchen -Fraktur links sowie einer linksseitigen Schulterkon tusion. Die bildgebenden Untersuchungen vom 2 7. und 3 0. Mai

2014 (Rönt gen/CT) ergaben im Wesentlichen eine regelrechte Artikulation des linken Knies und des o ber en Sprung gelenks (OSG), ohne suprapatelläre n Kniegelenkserguss, ohne wesentliche Dislokation und ohne Nachweis einer Fraktur. Im linken Fuss zeigte sich eine diskret impaktierte Fraktur bei ansonsten unauffällige n ossäre n Strukturen . Betreffend die Schulter ergaben sich

unauffällige Stellungsver hält nisse und eine unspezifische Aufhellungslinie am Tuberculum majus . Die Abdo mensono graphie

ergab kein erlei Nachweis einer Organläsion .

Die Ärzte schaft empfahl eine

konservative Behandlung mittels Analgesie und Physiotherapie

(Urk. 10/4 -7, Urk. 10/28/2). 3.2

Die Ärzte der A.___ Klinik hielt en im Bericht vom 1 0. Juli 2014 zusätzlich multiple Kontusionen der linken Körperhälfte mit linksseitiger Flankenkon tu sion und linksseitiger Kniedistorsion mit Zuzug einer VKB-Ruptur, MCL-Läsion Grad I fest. Die Beschwerdeführerin habe über rezidivierende Kniegelenkser güsse und Schmerzen aussenseit lich am linken Knie geklagt . Klinisch zeige sich ein linksseitiges Schonhinken, insgesamt unsicheres Gangbild, eine deutliche

Quadrizepsatrophie links, ein mässiger, palpable r Erguss sowie verschiedentlich Druckschmerzen. D ie Röntgenaufnahme des linken Kniegelenks vom 1 0. Juli 2014 ergab nebst der bekannten Fibulaköpfchenfraktur

ansonsten einen unauf fälligen ossären Status . Die Ärzte ordneten erneut Physiotherapie

zur Kräftigung der muskulären Führung an (Urk. 10/36) .

3.3

Die am 2 5. August 2014 im Spital H.___ durchgeführte Schultergelenks arthro graphie

resp. MRI der linken Schulter zeigte einen nicht dislozierten, mittel volumigen, ossären Bandausriss der Supraspinatussehne, ohne Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur bei sonst innerhalb der Norm liegendem Arthro -M RI des linken Schultergelenks (Urk. 10/ 37

f.). 3.4

Die in der A.___ Klinik im September 2014 durchgeführte Knietestung er gab eine gute Stabilität bei deutlich muskulärem Defizit (Urk. 10/40). Im weiteren Verlauf habe sich unter der

konservative n Therapie sowohl subjektiv als auch klinisch grundsätzlich ein guter Verl auf gezeigt . B ezogen auf die Knieproble matik erachteten die Fachärzte

eine Wiederaufnahme der Arbeit im Sinne eines ersten Arbeitsversuchs ab ca. Ende September 2014 als möglich (Urk. 10/46). Ab Ende Januar 2015 wurden seitens der A.___

Klinik bezüglich untere Extremität keine ordentlichen Kontrolltermine mehr vereinbart

(vgl. Urk. 10/62) . 3. 5

Mit Bericht vom 1 5. Oktober 2015

notierten

die Ärzte der A.___ Klinik, Orthopädi e Obere Extremitäten, eine nicht dislozierte Tuberculum majus- Frak tur der linken Schulter, fraglicher Anriss des Bizepsankers . Sie empfahlen die Weiterführu ng der konservativen Therapie sowie Medikation zur U nter stütz ung der Knochenheilung, worunter sich die Beschwerdesymptomatik ab Dezem ber deutlich verbessert

zeigt e . Entsprechend wurde d er Beschwerdeführerin bezo gen auf die Schultersymptomatik a b anfangs Dezember 2014 eine 100 % ige A rbeitsfähi gkeit attestiert

und die Behandlung anfangs März 2015 abge schloss en (Urk. 10/47, Urk. 10/55, Urk. 10/84). 3. 6

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. März 2015 diagnostizierte Dr. B.___ (1) einen nicht dislozierten, mittelvolumigen, ossären Bandau s riss der Supraspinatussehne link s, (2) eine nicht dislozierte Sternumfraktur, (3) eine nicht dislozierte Fibulaköpfchenfraktur links, VKB-Ruptur sowie (4) eine OSG-Distorsion links ohne Nachweis osteoartikulärer trau m atischer Läsionen (CT;

Urk. 10/81/6). Er kam zum Schluss, der medizinische Endzustand sei

noch nicht erreicht.

Insbesondere sei je nach Verlauf der konservativen Kniebe hand lung die Indikation einer VKB-Plastik abzuklären. Sodann empfahl er eine Kern spintomographie der LWS inkl .

dorsolumbalen Wirbelsäulenübergang s zum Ausschluss allfälliger Traumafolgen . Schliesslich sei angesichts der augenfälli gen psychischen Alteration der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Beurtei lung einzuholen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig. Das Besteigen von Leitern sei zu vermeiden. R e petitives Arbeiten über Kopf sei ungee ignet, sporadisch aber zumutbar (Urk. 10/ 81/1-7). 3. 7

Mit Bericht vom 1 2. März 2015 hielt Dr. C.___ ein ängstlich-depressive s Zu standsbild im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bei einer primär einfachen, perfektionistischen und leistungsorientierten Persönlichkeitsstruktur fest (Urk. 10/83/2). Das psychopathologische Bild sei durch eine depressive Stimmungslage, Äng stlichkeit, chronische Schlafstö rung en, aufdrängende Erinner ungen, Träume und Al b träume betreffend den Vorfall

geprägt. Darüber hinaus bestünden ein Verlust von Selbs tvertrauen und Selbst wertgefühl sowie ein Gefühl, ihrer Familie, so wie sie sei, nicht mehr zu genügen oder gerecht werden zu kö nn en. Im Affekt zeige sich die Beschwer de führerin

hilflos, hoffnungslos, resigniert und niedergeschlagen. Antrieb und Psychomotori k entsprä chen der Grundstimmung. So wirke

die Beschwerdefüh rerin im Gespräch erschöpft, missmutig und verbittert. Sie habe das Gefüh l, dass sie von allen (Arbeitgeber und Är z te) im Stich gelassen wo rde n sei . Für die jetzigen psychischen Bes chwerden existiere ein körperbezogenes Erklärungs modell nach d e m Unfall 201 4. Die Beschwerdeführerin habe das Bedürfnis, die Situation zu kontrollier en und vor allem jetzt das Best mögliche zu tun . Sie sei ausserdem spürbar

traurig und ängstlich, wenn sie über die Geschehnisse aus der Vergangenheit spreche. Gleichzeitig setze sie sich mit Ernsthaftigkeit und Ausdauer mit der Situation auseinander und komme dadurch oft an die Grenze ihrer Belastbarkeit . Aktuell bestehe eine psycho

- und pharmakotherapeutische Behandlung, worunter sich der Zustand noch nicht ausreichend stabilisiert habe . Die Beschwerdeführerin fühle sich arbeitsunfähig und sei der Meinung, dass die ärztliche Behandlung noch nicht ausgeschöpft sei. Die Behandlung werde in wöchentlichen Abständen weitergeführt (Urk. 10/83). 3. 8

Das von Dr. B.___ angeregte vertebrospinale, lumbosakrale

Kernspinto mogramm im Medizinischen Diagnose-Zentrum F.___ vom 1 5. April 2015 ergab im Wesentlichen einen regelrechten Befund ohne Anhalt einer Wirbel körperfraktur oder anderweitige r posttraumatische r Veränderung en (Urk. 10/92) . 3. 9

Zufolge persistierender,

belastungs- und bewegungsabhängiger Restbeschwer de n in der linken Schulter erfolgte am 28. Mai 2015 eine weitere Konsultation in der A.___ Klinik, anlässlich welcher sich im Bereich des linken Schultergelenks sowohl klinisch als auch bildmorphol ogisch ein blander Befund zeigte (Urk. 10/104) . 3. 10

In einer Aktenbeurteilung vom 2 9. Juli 2015 kam Dr. B.___ zum Schluss, es bestehe betreffend das linke Kniegelenk eine Indikation zur VKB-Plastik. Sollte diese seitens der Beschwerdeführerin abgelehnt werden, sei diesbezüglich der medizinische Endzustand erreicht. Der medizinische Endzustand sei denn auch betreffend die LWS und die linke Schulter erreicht, wobei eine Unfallkausalität der beklagten Lumbal gi en anzuzweifeln sei angesichts dessen, dass diese nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin erst vier Monate nach dem Unfall ereignis aufgetreten seien (Urk. 10/111). 3. 11

Auf entsprechende Rückfrage seitens der Beschwerdegegnerin gab die behan delnde Hausärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, an, eine VKB-Plastik werde seitens der Beschwerdeführerin abgelehnt, da die A.___ Klinik keine Erfolgsgarantie abgeben könne (Urk. 10/119, Urk. 10/122).

3. 12

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Oktober

2015

stellte Dr. B.___ im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 2. März 2015 keine anderen

Diagnosen (Urk. 10/132/7, E.

3.6). Es bestünden unfallkausale B elas tungs minderung en unterschiedlichen Ausmasses; linkes Schultergelenk: minim, Lumbalregion: minim und unfallfremd, linkes Kniegelenk: mittelgradig, Rumpf infolge der nic ht dislozierten Sternumfraktur : minim.

Die subjektive Hauptsymptomatik betr effe das linke Kniegelenk, wobei ein be-lastungsabhängi ges Brennen im Vordergrund stehe. Klinisch habe sich eine erhebliche Knieinstabilität links gezeigt bei kernspintomografisch dargestellter VKB-Ruptur. Demgegenüber sei die Instabilitätssymptomatik anamnestisch nich t klar benannt worden – möglicherweise aus Angst vor einer VKB-Plastik .

Betreffend das linke Knie sei

d er medizinische Endzustand erreicht, weil für eine mögliche erh ebliche Verbesserung der Kniesituation links in der Anamnese der Aspekt der Instabilität trotz mehrmaligen direkten Nachfragens nicht sicher genug in Erscheinung getreten sei und

keine Bereitschaft zur Durchführu ng der VKB-Plastik bestehe .

Sodann habe die

durchgeführte Kernspintomografie der Lendenwirbelsäule mit zusätzlicher Darstellung des dorsolum b al en Wirbelsäulenüberganges trauma tische Veränderungen ausschliessen können, sodass hier

von unfallfremden Be schwer den im Bereich des linken Iliosakralgelenkes ausgegangen werden mü ss e . Damit könne eine Unfallkausal ität der lumbalen Beschwerden

kernspintomo grafisch ausgeschlossen werden.

Ausgehend von den mechanischen und schmerzbedingten Beeinträchtigungen sowie unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin in der körperli ch leich testen aller Einsatzmög lichkeit en auch weiterhin beschäftigt we rd e, k ö nn e für das abgeleistete Pensum von 50 %

aus orthopä disch- traumatologischer Sicht eine volle Ar beitsfähigkeit angenommen werden. Bezogen auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, repetitiv bis maximal 10 kg Belastung, sporadisch bis 15 kg. Ungeeignet seien Arbeiten in der Hocke und im Knien. Ungeeignet sei en häufiges Treppengehen. Leitern und Gerüste dürf t en nicht bestiegen werden. Die hin und wieder auftretenden Schulter- und Stern um beschwerden würden für die Beurteilung der Belastbarkeit in den Hinter grund treten (Urk. 10/132). 4. 4.1

Festzuhalten ist zunächst, dass die vorliegenden Unterlagen ausrei chend Auf schluss darüber liefern, dass betreffend die (unfallkausalen) somatischen Leiden

keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist . So entschied sich die Be schwerdeführerin unter den gegebenen Umständen gegen die Durchführung einer

VKB-Plastik (Urk. 10/11 9, Urk. 10/122, E. 3.11) .

Darüber hinaus nannten die beurteilenden Fachärzte keine Heilbehandlungen, welche eine weitere gesund heitliche Verbesserung zu zeitigen vermöch ten. Insbesondere wurde eine stationäre Rehabilitation nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt diskutiert, geschweige denn wer eine solche medizinisch indiziert. Den entsprechenden Antrag liess die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch gänzlich unbegründet (vgl. Urk. 1). Im Übrigen stellen b ehandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden nach Massgabe der „Psycho-Praxis“

– entgegen der irrigen Vorstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) - kein Hindernis für den Fallabschluss dar (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rec ht sprechung des Bundesge richtes

zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auf lage 2012, S.

144) . Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom erreichten End zu stand der

(unfallkausalen) somatischen Leiden

ausging und die Taggeld leis tungen sowie Leistungen für Heilbehandlungen per 1 5. November 2015 ein stellte. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1 . April 2016 (Urk. 2) in somatischer Hinsicht auf die

fachärztlich-orthopä di sche Untersuchung

durch Dr. B.___

vom

20. Oktober 2015, welche dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4. 3

Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. B.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden und subjektiven Beschwerdeschil de rungen beurteilten Arbeitsfähigkeit schlüssig .

Inwiefern aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach das Tragen einer Handtasche geringgradige Schulterschmerzen verursache, ihr linker Arm häufiger einschlafe als früher und sie eine Müdigkeit spüre nach längeren Überkopfarbeiten, auf eine mehr als nur minime Belastungseinschränkung der Schulter zu schliessen sei

– so wie beschwerdeweise vorgebracht (vgl. Urk. 1 S. 7) -, ist nicht einzusehen . Dass Dr. B.___ die MCL-Läsion Grad I nicht als Diagnose auflistete, bleibt selbstredend oh ne Relevanz. Hat er doch eine eigene fachärztliche Untersu chung des Knie s vorgenommen, die erhobenen Befunde notiert und im Rahmen seiner Beurteilung berücksichtigt. Sel bst bei der Annahme, Dr. B.___ habe der MCL-Läsion Grad I keinerlei Rechnung getragen (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), wäre nicht

einsichtig, inwiefern diese das medizinische Belastungsprofil zusätz lich einzuschränken vermöchte. Handelt es sich

bei einer MCL-Läsion Grad I doch um eine i nkomplette

Läsion

des

Innenbandes (Teilriss), bei welcher

das Band noch

Kontinuität

hat und

die Symptome

minimal

sind

(Drucksch merzen

beim

Betasten

des

Bandes) .

Im Übrigen

erhellt aus d er Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___

klar und widerspruchsfrei, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit (im Ausmass

des effektiv geleisteten 50%-Pensums und unter Bedingung, dass sie weiterhin in der leichtesten als Einsatzmöglichkeiten eingesetzt werde) als auch in einer – näher umschriebenen – angepassten Verweistätigkeit uneinge schränkt arbeits fähig ist. Dabei hat Dr. B.___

– entgegen der Darstellung der Beschwer deführerin (vgl. Urk. 1 S. 4) –

nicht etwa festgehalten, es handle sich bei der bishe rigen Tätigkeit u m eine körperlich leichte . Vielmehr notierte er, es handle sich dabei um die leichteste aller Einsatzmöglichkeiten innerhalb der betreff en d en Weberei . Entsprechend geht die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine optimal angepasste Tätig keit handle, weshalb keine besser angepasste Arbeit denkbar sei (vgl. Urk. 1 S. 4), ins Leere . Im Übrigen ergeben sich

aufgrund der vorliegenden Aktenlage keiner lei ärztliche Differenzen betreffend die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

und erweist sich die Einschätzung von Dr. B.___

als zurückhaltend . So wurde der Beschwerdeführerin

seitens der A.___ Klinik bereits ab anfangs Dezember 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/55).

Bei dem insoweit beweiskräftigen Bericht von Dr. B.___ besteht

– ent gegen der Beschwerdeführerin – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Be weiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 4.4

Was die nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erst im September 2014 aufgetretene lumbale Schmerzproblematik betrifft, konnte eine Unfallkausalität kernspintomographisch ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 10/92, Urk. 10/132 /4) . Letzteres verbleib denn auch seitens der Beschwer deführerin unbestritten . 4.5

Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeu g e nde Einschätzung von Dr. B.___

vom 2 0. Oktober 2015 davon auszugehen, dass

die Beschwer de führerin aus orthopädisch- traumatologischer Sicht jedenfalls seit dem 2 0. Okto ber

2015 (Datum kreisärztliche Untersuchung) in ihrer bisherigen Tätig keit für das abgeleistete Pensum von 50 %

uneingeschränkt und

in eine r

– näher umschriebene n

- leidensangepasste n Verweistätigkeit zu 100 %

arbeits fähig ist . 4.6

Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des Unfallereignisses vom 27 . Mai 2014 zweifellos weder ein Schleudertrauma der HWS noch eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) erlitten (vgl. E. 1.5 .7) . Die Adäquanz der bestehenden PTBS,

deren Vorliegen aufgrund der medizini schen Aktenlage unbestritten blieb, ist demnach

nach Massgabe von BGE 115 V 133 („Psycho-Praxis“) zu prüfen. 4. 7

4.7.1

Den Hergang des Unfalls schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Zürich wie folgt: Sie habe die Fäden an der Spule der M H.___ kettenschärmaschine

mit einem Kamm richten müssen . Zu diesem Zweck habe sie die Sicherhe itsabschrankung passiert . Beim Glätten der Fäden habe sich ihre Jacke in der Maschine verfangen, womit sie an die Walze herangezogen worden sei . Sie habe angefangen zu schreien. Die beiden anderen im Raum anwesenden Mitarbeiterinnen hätten auch angefangen, um Hilfe zu schreien. Sie (d ie Be schwer deführerin) habe sich nicht selbst befreien können, da sie schier zweifach um die Walze gewickelt worden sei . Schliesslich sei sie von ihrem Chef befreit worden. Anlässlich des Unfalls habe sie ihr Sicherheitskleidungsstück, eine Art Mantel, nicht getragen

(Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. Juni 2014, Urk. 10/21). 4.7.2

Dem Unfallrapport der Abteilung Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Gewerbe & Industrie, vom 2. Juni 2014 ist zu entnehmen, d i e Beschwerdeführerin habe die Fäden mit einem Kamm auf die richtige Breite richten wollen und sich zu diesem Zwecke absichtlich in den nicht frei zugängli chen Gefahrenbereich be geben, sich mithin

bei laufender Maschine innerhalb des Schutzzaunes befun den. Die beiden anlässlich der Abklärungen vor Ort anwesenden

leitenden Mit ar beiter hätten sich nicht erklären können, wie die Beschwerdeführerin bei laufender Maschine in den Bereich innerhalb de s Schutzzaunes habe gelangen können. Sie hätte n noch nie jemanden über den Sch utzzaun klettern s ehen, den Schutzraum von innen schliessen oder überhaupt innerhalb des Schutzzaunes be i noch laufender Maschine geseh en. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei dies allerdings die übliche Vorgehensweise. Der Kettenbaum drehe sich mit ca. 90 Umdrehungen pro Minute. Die Beschwerdeführerin habe

sich beim Rich ten der Fäden über den Kettenbaum gebeugt. Dabei müsse ihre Strickjacke vom Kettenbaum erfasst worden sein. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin nach vorne gefallen und mehrfach um den Kettenbaum gedreht und von den Fäden eingewickelt worden . Ihr Vorgesetzte r habe sie schreien gehört, die Maschine gestoppt und die Fäden, mit welchen die Beschwerdeführerin an den Ketten baum „gefesselt“ worden sei,

durchgeschnitten. Da er nicht habe einschätzen können, welche Verletzungen sich die Beschwerdeführerin zugetragen habe, habe er sie alsdann neben dem Kettenbaum auf den Boden gelegt und mit ihr gesprochen, bis die Sanität eingetroffen sei (Urk. 10/17). 4.7 .3

Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall zutreffend dem Bereich der mittel schweren Unfälle im engeren Sinne zugeordnet.

Damit die Adäquanz bejaht werden kann, müssen die weiteren zu berücksichti genden Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw . 6c/ aa in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein. 4 .7.4

Das Kriterium der Eindrüc klichkeit des Unfalls kann vorliegend höchstens in einfacher Form bejaht werden . Erfordert es doch eine objektive Betrachtung des Vorfalles, die unab hängig davon ist, wie die versi cherte Person das Geschehen subjektiv erlebt hat (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 124; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. September 2006 in Sachen K., U 66/06). Kommt hinzu, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrück lich keit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums aus reichen kann (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 69 mit weiteren Hinweisen) .

Die Beschwerdeführerin

zog sich anlässlich des Unfalls vom 2 7. Mai

2014

multi ple Kontusionen der linken Körperhälfte zu, welche mittels Physiotherapie behandelt wurde n und sowohl objektiv als auch su bjektiv einen guten Verlauf zei t igt en (Urk. 10/46) . Von einer Schwere und besonderen Art der erlittenen somatischen Verletzungen kann damit nicht die Rede sein. Daran ändert ent gegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) selbstredend auch die Zusprache einer Integritätseinbusse zufolge der verbliebenen linksseitigen Kniebeschwer den nichts (vgl. Urk. 10/137).

Sodann liegen weder ärztliche Fehlbehandlungen noch erhebliche Komplika tio nen vor. Auch kann nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf gespro chen werden. Im Gegenteil wurde n die ambulanten Behandlung en in d er A.___ Klinik bereits Ende Januar resp. Anfangs März 2015 abgeschlossen (Urk. 10/62, Urk. 10/84)

Die Behandlung erschöpfte sich im Wesentlichen in medikamentöser und Phy sio therapie. Damit fehlt das Kriterium einer fortgesetzten spezifischen bela sten den ärztlichen Behandlung . Unter diesen Umständen kann das Kriterium der ungew öhnlich langen Dauer der ärztli chen Behandlung nicht als erfüllt gelten. Die Behandlung der psychischen Unfallfolgen hat im Rahmen der Adäquanz beur teilung unberücksichtigt zu bleiben.

Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Gilt das Kriterium doch erst bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fas t drei Jahren als erfüllt (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 73 mit weiteren Hinwei sen) . Vorliegend wurde d er Beschwerdeführerin bezogen auf die somatischen Be schwer den spätestens ab Dezember 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit atte stiert (Urk. 10/46/3, Urk. 10/55) .

So dann nahm

die Beschwerdeführerin jedenfalls seit September 2014 keine Schmerzmittel mehr ein

und klagte sie im weiteren Behandlungsverlauf bei an sich regredienter Beschwerdesymptomatik lediglich über belastungsabhängige Restbeschwerden (Urk. 10/46/2, Urk. 10/62/1, Urk. 10/84).

Vor diesem Hinter grund ist schliesslich auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt. 4.7.5

Inwiefern von einer psychiatrischen Expertise neue, entscheidrelevante Erkennt nisse zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich. Damit besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6)

– auch diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 4.8

Dieses Ergebnis hat zur Folge, dass der Unfall vom 2 7. Mai 2014 zwar unter Umständen eine natürlich kausale Teilursache der noch heute bestehenden psy chischen Beschwerden darstellt, letztere diesem aber rechtlich nicht zugeordnet werden können. Zu keinem anderen Ergebnis führte die Annahme eines mittel schweren Unfalls im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen. Wäre doch spätestens hier das Kriterium der Eindrücklichkeit des Unfalls der Qualifikation immanent und daher nicht zusätzlich zu bejahen

(vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 69 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführte, entfällt bei fehlender Arbeits un fähigkeit eine Invaliditätsbemessung. Da die Beschwerdeführerin jedoch ihre Stelle im Nachgang zum Unfall verloren hat und nicht abschliessend klar ist, ob der angestammte Arbeitsplatz den Anforderungen (s. E. 3.12) auch in einem vollen Pensum entsprechen würde, ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. Zu prüfen bleibt ein allfälliger Rentenanspruch gestützt auf die somatischen Unfallfolgen .

5. 2

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Arbeitete die versicherte Person vor dem Unfall nur teilzeitlich, so wird der Lohn auf ein 100%-Pensum umgerechnet (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 127) . Entsprechend bleibt ein allfälliger Aufgabenbereich bei Teilzeit beschäftigten im Rahmen der Invaliditätsbe messung

- entgegen der Besc hwer de führerin (vgl. Urk. 1 S. 7) - unbeachtlich. 5. 3

Als Schärerin bei der Y.___ AG

hätt e die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 einen Brutto lohn von Fr. 2‘0 9 0.-- für ein 50%-Pensum erzielt (inkl. Schichtzulage, Urk. 10/134/ 2 ff.). Damit hätte ihr Jahreseinkommen bei einem 100%-Pensum (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 127) im Jahr 20 15 Fr. 50 ‘ 160 0.-- (Fr. 4‘ 18 0.-- x 12) betragen .

5. 4

Da das bisherige Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG aus gesund heitlichen Gründen per Ende Februar 2015 aufgelöst worden ist (Urk. 10/73) und die Beschwerdeführer in

nach Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheid s keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand von Lohntabellen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) zu ermitteln

(BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl . auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Ange sichts des Umstands, dass die Beschwer deführerin über keine Aus bildung verfügt, ist auf den Lohn für einfache Hilfsarbeiten abzu stellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘ 112.-- auszu gehen (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenz ni veau 1, Frauen), welches auf ein Jahres einkommen für ein e 100%ige Tätigkeit im Jahr 2015 hochzurechnen ist. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 2 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [ NOGA 2008 ], in Stunden pro Woche, 1990-2015, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2630 [2012] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreis e und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) ergibt sich für ein 100%-Arbeitspensum somit ein Jahreseinkommen von rund Fr. 52‘536.-- (Fr. 4‘112 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2630 x 2686). 5. 5

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert k eine Erwerbseinbusse, womit auch kein Rentenanspruch besteht. 6.

Nach dem Gesagten erweist sich d er angefochtene Entscheid als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 5. April 2015 im Medizinischen Diagnose-Zentrum F.___ durchgeführte Kernspintomo gramm ergab im Wesentlichen einen regelrechten Befund ohne Anhalt einer Wirbel kör perfraktur oder anderweitige r posttraumatische r Veränderung en (Urk. 10/92) . Zufolge persistierender Restbeschwerden in der linken Schulter erfolgte am 2 8. Mai

2015 eine weitere Konsultation in der A.___ Klinik, anlässlich welcher sich im Bereich des linken Schultergelenks sowohl klinisch als auch bildmorphologisch ein blander Befund zeigte (Urk. 10/104) . Im Juli 2015 nahm

Dr. B.___ eine Aktenbeurteilung vor (Bericht vom

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 7. Mai 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schloss en sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoff te Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1. 4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 5 1. 5 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5 .2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus ver sicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hin weisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5 .3

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1. 5 .4

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu sam men hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a). 1. 5 .5

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5 .6

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fah rung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).

1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 7

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi che rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 9. Oktober

2015 stellte die Suva ihre Versicherungs leistungen betreffend Tag geld und Heilbehandlung per 15 . November 2015 ein (Urk. 10/138). Für die verbliebene Beeinträchtigung des linken Knies sprach sie de r Versicherten mit separater Verfügung vom

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 2 7 . Mai 2014 über den

E. 2.2 I m angefochtenen Einspracheentscheid

erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 0. Oktober 2015 sei betreffend die somatischen Beschwerden der Endzustand erreicht. So bestehe keine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und sei von weiteren Massnahmen keine Zustandsverbesserung zu erwarten. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin explizit gegen eine vordere Kreuzband plastik (VKB- Plastik) ausgesprochen. Sodann sei n ach der von der Rechtsprechung entwickel ten Psycho-Praxis ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis und den psychischen Beschwerden zu verneinen (BGE 115 V 133; Urk. 2 S.

9) . A usgehend von den mechanischen und schmerzbedingten Beein trächtigungen könne in der bisherigen Tätigkeit für das abgeleistete Pensum von 50 % eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Hinsichtlich einer – näher umschriebenen – adaptierten Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 7). Demzufolge könne die Beschwerdeführerin das vor dem Unfall ausgeübte Pensum wieder im selben Ausmass ausführen und bestehe keine Grundlage für weitere Taggeldzahlungen oder die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1 S. 8). 2. 3

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, die kreisärztliche Be urteilung sei widersprüchlich. D a für die bisherige, körperlich leichte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, sei nicht einzusehen, inwie fern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine 100 %ige

Arbeitsfähigkeit bestehen soll . So handle es sich bereits bei der bisherigen Tätigkeit um eine körperlich leichte, weshalb keine andere, besser angepasste Arbeit denkbar sei . Es sei gestützt auf die kreisärztli che Beurteilung vielmehr davon auszugehen, dass in einer körperlich leichtesten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 50 % bestehe. Andernfalls sei der Sachverhalt wegen Widersprüchlichkeit und Unklarhei t des Kreisarztberichtes mit einer Abklärung der funktionellen Leis tungsfähigkeit durch Dr. G.___ genauer zu untersuchen (Urk. 1 S.

3 f.) . Ausserdem habe der Kreisarzt die Leistungsminderung durch da s linke Schul ter gelenk entgegen entsprechender Beschwerdeschilderungen zu Unrecht als mini m bezeichnet . Darüber hinaus habe

er

die MCL-Läsion Grad I unberücksichtigt gelassen (Urk. 1 S.

7 f.). Gemäss Bericht von Dr. C.___ sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu bejah en. Sodann liege

entsprechend der Zusprache einer Integritätsent schä digung für die erheblichen, bleibenden Schäden ein schwerer Unfall im Sinne der einschlägigen Bundesgerichtspraxis vor. Selbst bei der Annahme eines mitt leren Unfalls wäre dieser als nahe an einem schweren Unfall zu qualifizieren und die Adäquanz zu bejahen. Nach telefonischer Rücksprache mit Dr. C.___ betrage die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mindestens 30 % . Ge ge benenfalls sei der Sachverhalt diesbezüglich weiter abzuklären (Urk. 1 S. 5 f.). Sie (die Beschwerdeführerin) sei gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___

aus somatischer Sicht zu 50 %

erwerbsunfähig und damit zu 50 %

invalide . Sei sie doch vor dem Unfall

zu 50 %

erwerbstätig und zusätzlich im Aufgab enbereich als Mutter und Hausfrau tätig gewesen . Damit bestehe

zumin dest Anspruch

auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 7) . Insgesamt liege ein Invalidi täts grad von 80 % vor (50 % gemäss Kreisarzt plus 30 % gemäss Dr. C.___, Urk. 1 S. 8). 3.

E. 3 0. Oktober 2015 eine Integritätsentschädigung ent spre chend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 10/13 7). Die

von der Versicherten gegen die Einstellung der bisher ausgerichteten Versicherungs leis tungen erhobene Einsprache vom 2. Dezember 2015 (Urk. 10 / 144)

wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 1 . April 2016 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___

am 20 . Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom

21. April 2016 aufzuheben und es seien ih r

auch nach dem 1 5. November 2015 ein Taggeld von 100 % und im Anschluss daran eine Rente von 80 % auszurichten . Eventualiter sei eine stationäre Reha bilitationsmassnahme durchzuführen und auch nach dem 1 5. November 2015 bis auf weiteres ein 100%-Taggeld auszurichten. Z udem

seien eventualiter die psychischen Beschwerden sowie die funktionelle Leistungsfähigkeit gutachter lich abzuklären (Urk. 1 S.

2) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 2

E. 3.1 Die beurteilenden Fachärzte des Spitals H.___

stellte n im Bericht vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 10 /2 8) über die Erstbehandlung und Hospitalisation

vom 2 7. Mai bis 1 2. Juni 2014 die Diagnose n

einer nicht dislozierten Sternumfraktur, einer nicht dislozierter Fibulaköpfchen -Fraktur links sowie einer linksseitigen Schulterkon tusion. Die bildgebenden Untersuchungen vom 2 7. und 3 0. Mai

2014 (Rönt gen/CT) ergaben im Wesentlichen eine regelrechte Artikulation des linken Knies und des o ber en Sprung gelenks (OSG), ohne suprapatelläre n Kniegelenkserguss, ohne wesentliche Dislokation und ohne Nachweis einer Fraktur. Im linken Fuss zeigte sich eine diskret impaktierte Fraktur bei ansonsten unauffällige n ossäre n Strukturen . Betreffend die Schulter ergaben sich

unauffällige Stellungsver hält nisse und eine unspezifische Aufhellungslinie am Tuberculum majus . Die Abdo mensono graphie

ergab kein erlei Nachweis einer Organläsion .

Die Ärzte schaft empfahl eine

konservative Behandlung mittels Analgesie und Physiotherapie

(Urk. 10/4 -7, Urk. 10/28/2).

E. 3.2 Die Ärzte der A.___ Klinik hielt en im Bericht vom 1 0. Juli 2014 zusätzlich multiple Kontusionen der linken Körperhälfte mit linksseitiger Flankenkon tu sion und linksseitiger Kniedistorsion mit Zuzug einer VKB-Ruptur, MCL-Läsion Grad I fest. Die Beschwerdeführerin habe über rezidivierende Kniegelenkser güsse und Schmerzen aussenseit lich am linken Knie geklagt . Klinisch zeige sich ein linksseitiges Schonhinken, insgesamt unsicheres Gangbild, eine deutliche

Quadrizepsatrophie links, ein mässiger, palpable r Erguss sowie verschiedentlich Druckschmerzen. D ie Röntgenaufnahme des linken Kniegelenks vom 1 0. Juli 2014 ergab nebst der bekannten Fibulaköpfchenfraktur

ansonsten einen unauf fälligen ossären Status . Die Ärzte ordneten erneut Physiotherapie

zur Kräftigung der muskulären Führung an (Urk. 10/36) .

E. 3.3 Die am 2 5. August 2014 im Spital H.___ durchgeführte Schultergelenks arthro graphie

resp. MRI der linken Schulter zeigte einen nicht dislozierten, mittel volumigen, ossären Bandausriss der Supraspinatussehne, ohne Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur bei sonst innerhalb der Norm liegendem Arthro -M RI des linken Schultergelenks (Urk. 10/ 37

f.).

E. 3.4 Die in der A.___ Klinik im September 2014 durchgeführte Knietestung er gab eine gute Stabilität bei deutlich muskulärem Defizit (Urk. 10/40). Im weiteren Verlauf habe sich unter der

konservative n Therapie sowohl subjektiv als auch klinisch grundsätzlich ein guter Verl auf gezeigt . B ezogen auf die Knieproble matik erachteten die Fachärzte

eine Wiederaufnahme der Arbeit im Sinne eines ersten Arbeitsversuchs ab ca. Ende September 2014 als möglich (Urk. 10/46). Ab Ende Januar 2015 wurden seitens der A.___

Klinik bezüglich untere Extremität keine ordentlichen Kontrolltermine mehr vereinbart

(vgl. Urk. 10/62) . 3. 5

Mit Bericht vom 1 5. Oktober 2015

notierten

die Ärzte der A.___ Klinik, Orthopädi e Obere Extremitäten, eine nicht dislozierte Tuberculum majus- Frak tur der linken Schulter, fraglicher Anriss des Bizepsankers . Sie empfahlen die Weiterführu ng der konservativen Therapie sowie Medikation zur U nter stütz ung der Knochenheilung, worunter sich die Beschwerdesymptomatik ab Dezem ber deutlich verbessert

zeigt e . Entsprechend wurde d er Beschwerdeführerin bezo gen auf die Schultersymptomatik a b anfangs Dezember 2014 eine 100 % ige A rbeitsfähi gkeit attestiert

und die Behandlung anfangs März 2015 abge schloss en (Urk. 10/47, Urk. 10/55, Urk. 10/84). 3. 6

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. März 2015 diagnostizierte Dr. B.___ (1) einen nicht dislozierten, mittelvolumigen, ossären Bandau s riss der Supraspinatussehne link s, (2) eine nicht dislozierte Sternumfraktur, (3) eine nicht dislozierte Fibulaköpfchenfraktur links, VKB-Ruptur sowie (4) eine OSG-Distorsion links ohne Nachweis osteoartikulärer trau m atischer Läsionen (CT;

Urk. 10/81/6). Er kam zum Schluss, der medizinische Endzustand sei

noch nicht erreicht.

Insbesondere sei je nach Verlauf der konservativen Kniebe hand lung die Indikation einer VKB-Plastik abzuklären. Sodann empfahl er eine Kern spintomographie der LWS inkl .

dorsolumbalen Wirbelsäulenübergang s zum Ausschluss allfälliger Traumafolgen . Schliesslich sei angesichts der augenfälli gen psychischen Alteration der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Beurtei lung einzuholen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig. Das Besteigen von Leitern sei zu vermeiden. R e petitives Arbeiten über Kopf sei ungee ignet, sporadisch aber zumutbar (Urk. 10/ 81/1-7). 3. 7

Mit Bericht vom 1 2. März 2015 hielt Dr. C.___ ein ängstlich-depressive s Zu standsbild im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bei einer primär einfachen, perfektionistischen und leistungsorientierten Persönlichkeitsstruktur fest (Urk. 10/83/2). Das psychopathologische Bild sei durch eine depressive Stimmungslage, Äng stlichkeit, chronische Schlafstö rung en, aufdrängende Erinner ungen, Träume und Al b träume betreffend den Vorfall

geprägt. Darüber hinaus bestünden ein Verlust von Selbs tvertrauen und Selbst wertgefühl sowie ein Gefühl, ihrer Familie, so wie sie sei, nicht mehr zu genügen oder gerecht werden zu kö nn en. Im Affekt zeige sich die Beschwer de führerin

hilflos, hoffnungslos, resigniert und niedergeschlagen. Antrieb und Psychomotori k entsprä chen der Grundstimmung. So wirke

die Beschwerdefüh rerin im Gespräch erschöpft, missmutig und verbittert. Sie habe das Gefüh l, dass sie von allen (Arbeitgeber und Är z te) im Stich gelassen wo rde n sei . Für die jetzigen psychischen Bes chwerden existiere ein körperbezogenes Erklärungs modell nach d e m Unfall 201 4. Die Beschwerdeführerin habe das Bedürfnis, die Situation zu kontrollier en und vor allem jetzt das Best mögliche zu tun . Sie sei ausserdem spürbar

traurig und ängstlich, wenn sie über die Geschehnisse aus der Vergangenheit spreche. Gleichzeitig setze sie sich mit Ernsthaftigkeit und Ausdauer mit der Situation auseinander und komme dadurch oft an die Grenze ihrer Belastbarkeit . Aktuell bestehe eine psycho

- und pharmakotherapeutische Behandlung, worunter sich der Zustand noch nicht ausreichend stabilisiert habe . Die Beschwerdeführerin fühle sich arbeitsunfähig und sei der Meinung, dass die ärztliche Behandlung noch nicht ausgeschöpft sei. Die Behandlung werde in wöchentlichen Abständen weitergeführt (Urk. 10/83). 3. 8

Das von Dr. B.___ angeregte vertebrospinale, lumbosakrale

Kernspinto mogramm im Medizinischen Diagnose-Zentrum F.___ vom 1 5. April 2015 ergab im Wesentlichen einen regelrechten Befund ohne Anhalt einer Wirbel körperfraktur oder anderweitige r posttraumatische r Veränderung en (Urk. 10/92) . 3. 9

Zufolge persistierender,

belastungs- und bewegungsabhängiger Restbeschwer de n in der linken Schulter erfolgte am 28. Mai 2015 eine weitere Konsultation in der A.___ Klinik, anlässlich welcher sich im Bereich des linken Schultergelenks sowohl klinisch als auch bildmorphol ogisch ein blander Befund zeigte (Urk. 10/104) . 3. 10

In einer Aktenbeurteilung vom 2 9. Juli 2015 kam Dr. B.___ zum Schluss, es bestehe betreffend das linke Kniegelenk eine Indikation zur VKB-Plastik. Sollte diese seitens der Beschwerdeführerin abgelehnt werden, sei diesbezüglich der medizinische Endzustand erreicht. Der medizinische Endzustand sei denn auch betreffend die LWS und die linke Schulter erreicht, wobei eine Unfallkausalität der beklagten Lumbal gi en anzuzweifeln sei angesichts dessen, dass diese nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin erst vier Monate nach dem Unfall ereignis aufgetreten seien (Urk. 10/111). 3. 11

Auf entsprechende Rückfrage seitens der Beschwerdegegnerin gab die behan delnde Hausärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, an, eine VKB-Plastik werde seitens der Beschwerdeführerin abgelehnt, da die A.___ Klinik keine Erfolgsgarantie abgeben könne (Urk. 10/119, Urk. 10/122).

3. 12

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Oktober

2015

stellte Dr. B.___ im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 2. März 2015 keine anderen

Diagnosen (Urk. 10/132/7, E.

E. 3.6 ). Es bestünden unfallkausale B elas tungs minderung en unterschiedlichen Ausmasses; linkes Schultergelenk: minim, Lumbalregion: minim und unfallfremd, linkes Kniegelenk: mittelgradig, Rumpf infolge der nic ht dislozierten Sternumfraktur : minim.

Die subjektive Hauptsymptomatik betr effe das linke Kniegelenk, wobei ein be-lastungsabhängi ges Brennen im Vordergrund stehe. Klinisch habe sich eine erhebliche Knieinstabilität links gezeigt bei kernspintomografisch dargestellter VKB-Ruptur. Demgegenüber sei die Instabilitätssymptomatik anamnestisch nich t klar benannt worden – möglicherweise aus Angst vor einer VKB-Plastik .

Betreffend das linke Knie sei

d er medizinische Endzustand erreicht, weil für eine mögliche erh ebliche Verbesserung der Kniesituation links in der Anamnese der Aspekt der Instabilität trotz mehrmaligen direkten Nachfragens nicht sicher genug in Erscheinung getreten sei und

keine Bereitschaft zur Durchführu ng der VKB-Plastik bestehe .

Sodann habe die

durchgeführte Kernspintomografie der Lendenwirbelsäule mit zusätzlicher Darstellung des dorsolum b al en Wirbelsäulenüberganges trauma tische Veränderungen ausschliessen können, sodass hier

von unfallfremden Be schwer den im Bereich des linken Iliosakralgelenkes ausgegangen werden mü ss e . Damit könne eine Unfallkausal ität der lumbalen Beschwerden

kernspintomo grafisch ausgeschlossen werden.

Ausgehend von den mechanischen und schmerzbedingten Beeinträchtigungen sowie unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin in der körperli ch leich testen aller Einsatzmög lichkeit en auch weiterhin beschäftigt we rd e, k ö nn e für das abgeleistete Pensum von 50 %

aus orthopä disch- traumatologischer Sicht eine volle Ar beitsfähigkeit angenommen werden. Bezogen auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, repetitiv bis maximal 10 kg Belastung, sporadisch bis 15 kg. Ungeeignet seien Arbeiten in der Hocke und im Knien. Ungeeignet sei en häufiges Treppengehen. Leitern und Gerüste dürf t en nicht bestiegen werden. Die hin und wieder auftretenden Schulter- und Stern um beschwerden würden für die Beurteilung der Belastbarkeit in den Hinter grund treten (Urk. 10/132). 4. 4.1

Festzuhalten ist zunächst, dass die vorliegenden Unterlagen ausrei chend Auf schluss darüber liefern, dass betreffend die (unfallkausalen) somatischen Leiden

keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist . So entschied sich die Be schwerdeführerin unter den gegebenen Umständen gegen die Durchführung einer

VKB-Plastik (Urk. 10/11 9, Urk. 10/122, E.

E. 3.11 ) .

Darüber hinaus nannten die beurteilenden Fachärzte keine Heilbehandlungen, welche eine weitere gesund heitliche Verbesserung zu zeitigen vermöch ten. Insbesondere wurde eine stationäre Rehabilitation nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt diskutiert, geschweige denn wer eine solche medizinisch indiziert. Den entsprechenden Antrag liess die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch gänzlich unbegründet (vgl. Urk. 1). Im Übrigen stellen b ehandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden nach Massgabe der „Psycho-Praxis“

– entgegen der irrigen Vorstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) - kein Hindernis für den Fallabschluss dar (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rec ht sprechung des Bundesge richtes

zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auf lage 2012, S.

144) . Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom erreichten End zu stand der

(unfallkausalen) somatischen Leiden

ausging und die Taggeld leis tungen sowie Leistungen für Heilbehandlungen per 1 5. November 2015 ein stellte. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1 . April 2016 (Urk. 2) in somatischer Hinsicht auf die

fachärztlich-orthopä di sche Untersuchung

durch Dr. B.___

vom

20. Oktober 2015, welche dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4. 3

Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. B.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden und subjektiven Beschwerdeschil de rungen beurteilten Arbeitsfähigkeit schlüssig .

Inwiefern aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach das Tragen einer Handtasche geringgradige Schulterschmerzen verursache, ihr linker Arm häufiger einschlafe als früher und sie eine Müdigkeit spüre nach längeren Überkopfarbeiten, auf eine mehr als nur minime Belastungseinschränkung der Schulter zu schliessen sei

– so wie beschwerdeweise vorgebracht (vgl. Urk. 1 S. 7) -, ist nicht einzusehen . Dass Dr. B.___ die MCL-Läsion Grad I nicht als Diagnose auflistete, bleibt selbstredend oh ne Relevanz. Hat er doch eine eigene fachärztliche Untersu chung des Knie s vorgenommen, die erhobenen Befunde notiert und im Rahmen seiner Beurteilung berücksichtigt. Sel bst bei der Annahme, Dr. B.___ habe der MCL-Läsion Grad I keinerlei Rechnung getragen (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), wäre nicht

einsichtig, inwiefern diese das medizinische Belastungsprofil zusätz lich einzuschränken vermöchte. Handelt es sich

bei einer MCL-Läsion Grad I doch um eine i nkomplette

Läsion

des

Innenbandes (Teilriss), bei welcher

das Band noch

Kontinuität

hat und

die Symptome

minimal

sind

(Drucksch merzen

beim

Betasten

des

Bandes) .

Im Übrigen

erhellt aus d er Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___

klar und widerspruchsfrei, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit (im Ausmass

des effektiv geleisteten 50%-Pensums und unter Bedingung, dass sie weiterhin in der leichtesten als Einsatzmöglichkeiten eingesetzt werde) als auch in einer – näher umschriebenen – angepassten Verweistätigkeit uneinge schränkt arbeits fähig ist. Dabei hat Dr. B.___

– entgegen der Darstellung der Beschwer deführerin (vgl. Urk. 1 S. 4) –

nicht etwa festgehalten, es handle sich bei der bishe rigen Tätigkeit u m eine körperlich leichte . Vielmehr notierte er, es handle sich dabei um die leichteste aller Einsatzmöglichkeiten innerhalb der betreff en d en Weberei . Entsprechend geht die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine optimal angepasste Tätig keit handle, weshalb keine besser angepasste Arbeit denkbar sei (vgl. Urk. 1 S. 4), ins Leere . Im Übrigen ergeben sich

aufgrund der vorliegenden Aktenlage keiner lei ärztliche Differenzen betreffend die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

und erweist sich die Einschätzung von Dr. B.___

als zurückhaltend . So wurde der Beschwerdeführerin

seitens der A.___ Klinik bereits ab anfangs Dezember 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/55).

Bei dem insoweit beweiskräftigen Bericht von Dr. B.___ besteht

– ent gegen der Beschwerdeführerin – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Be weiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 4.4

Was die nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erst im September 2014 aufgetretene lumbale Schmerzproblematik betrifft, konnte eine Unfallkausalität kernspintomographisch ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 10/92, Urk. 10/132 /4) . Letzteres verbleib denn auch seitens der Beschwer deführerin unbestritten . 4.5

Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeu g e nde Einschätzung von Dr. B.___

vom 2 0. Oktober 2015 davon auszugehen, dass

die Beschwer de führerin aus orthopädisch- traumatologischer Sicht jedenfalls seit dem 2 0. Okto ber

2015 (Datum kreisärztliche Untersuchung) in ihrer bisherigen Tätig keit für das abgeleistete Pensum von 50 %

uneingeschränkt und

in eine r

– näher umschriebene n

- leidensangepasste n Verweistätigkeit zu 100 %

arbeits fähig ist . 4.6

Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des Unfallereignisses vom 27 . Mai 2014 zweifellos weder ein Schleudertrauma der HWS noch eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) erlitten (vgl. E. 1.5 .7) . Die Adäquanz der bestehenden PTBS,

deren Vorliegen aufgrund der medizini schen Aktenlage unbestritten blieb, ist demnach

nach Massgabe von BGE 115 V 133 („Psycho-Praxis“) zu prüfen. 4. 7

4.7.1

Den Hergang des Unfalls schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Zürich wie folgt: Sie habe die Fäden an der Spule der M H.___ kettenschärmaschine

mit einem Kamm richten müssen . Zu diesem Zweck habe sie die Sicherhe itsabschrankung passiert . Beim Glätten der Fäden habe sich ihre Jacke in der Maschine verfangen, womit sie an die Walze herangezogen worden sei . Sie habe angefangen zu schreien. Die beiden anderen im Raum anwesenden Mitarbeiterinnen hätten auch angefangen, um Hilfe zu schreien. Sie (d ie Be schwer deführerin) habe sich nicht selbst befreien können, da sie schier zweifach um die Walze gewickelt worden sei . Schliesslich sei sie von ihrem Chef befreit worden. Anlässlich des Unfalls habe sie ihr Sicherheitskleidungsstück, eine Art Mantel, nicht getragen

(Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. Juni 2014, Urk. 10/21). 4.7.2

Dem Unfallrapport der Abteilung Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Gewerbe & Industrie, vom 2. Juni 2014 ist zu entnehmen, d i e Beschwerdeführerin habe die Fäden mit einem Kamm auf die richtige Breite richten wollen und sich zu diesem Zwecke absichtlich in den nicht frei zugängli chen Gefahrenbereich be geben, sich mithin

bei laufender Maschine innerhalb des Schutzzaunes befun den. Die beiden anlässlich der Abklärungen vor Ort anwesenden

leitenden Mit ar beiter hätten sich nicht erklären können, wie die Beschwerdeführerin bei laufender Maschine in den Bereich innerhalb de s Schutzzaunes habe gelangen können. Sie hätte n noch nie jemanden über den Sch utzzaun klettern s ehen, den Schutzraum von innen schliessen oder überhaupt innerhalb des Schutzzaunes be i noch laufender Maschine geseh en. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei dies allerdings die übliche Vorgehensweise. Der Kettenbaum drehe sich mit ca. 90 Umdrehungen pro Minute. Die Beschwerdeführerin habe

sich beim Rich ten der Fäden über den Kettenbaum gebeugt. Dabei müsse ihre Strickjacke vom Kettenbaum erfasst worden sein. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin nach vorne gefallen und mehrfach um den Kettenbaum gedreht und von den Fäden eingewickelt worden . Ihr Vorgesetzte r habe sie schreien gehört, die Maschine gestoppt und die Fäden, mit welchen die Beschwerdeführerin an den Ketten baum „gefesselt“ worden sei,

durchgeschnitten. Da er nicht habe einschätzen können, welche Verletzungen sich die Beschwerdeführerin zugetragen habe, habe er sie alsdann neben dem Kettenbaum auf den Boden gelegt und mit ihr gesprochen, bis die Sanität eingetroffen sei (Urk. 10/17). 4.7 .3

Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall zutreffend dem Bereich der mittel schweren Unfälle im engeren Sinne zugeordnet.

Damit die Adäquanz bejaht werden kann, müssen die weiteren zu berücksichti genden Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw . 6c/ aa in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein. 4 .7.4

Das Kriterium der Eindrüc klichkeit des Unfalls kann vorliegend höchstens in einfacher Form bejaht werden . Erfordert es doch eine objektive Betrachtung des Vorfalles, die unab hängig davon ist, wie die versi cherte Person das Geschehen subjektiv erlebt hat (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 124; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. September 2006 in Sachen K., U 66/06). Kommt hinzu, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrück lich keit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums aus reichen kann (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 69 mit weiteren Hinweisen) .

Die Beschwerdeführerin

zog sich anlässlich des Unfalls vom 2 7. Mai

2014

multi ple Kontusionen der linken Körperhälfte zu, welche mittels Physiotherapie behandelt wurde n und sowohl objektiv als auch su bjektiv einen guten Verlauf zei t igt en (Urk. 10/46) . Von einer Schwere und besonderen Art der erlittenen somatischen Verletzungen kann damit nicht die Rede sein. Daran ändert ent gegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) selbstredend auch die Zusprache einer Integritätseinbusse zufolge der verbliebenen linksseitigen Kniebeschwer den nichts (vgl. Urk. 10/137).

Sodann liegen weder ärztliche Fehlbehandlungen noch erhebliche Komplika tio nen vor. Auch kann nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf gespro chen werden. Im Gegenteil wurde n die ambulanten Behandlung en in d er A.___ Klinik bereits Ende Januar resp. Anfangs März 2015 abgeschlossen (Urk. 10/62, Urk. 10/84)

Die Behandlung erschöpfte sich im Wesentlichen in medikamentöser und Phy sio therapie. Damit fehlt das Kriterium einer fortgesetzten spezifischen bela sten den ärztlichen Behandlung . Unter diesen Umständen kann das Kriterium der ungew öhnlich langen Dauer der ärztli chen Behandlung nicht als erfüllt gelten. Die Behandlung der psychischen Unfallfolgen hat im Rahmen der Adäquanz beur teilung unberücksichtigt zu bleiben.

Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Gilt das Kriterium doch erst bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fas t drei Jahren als erfüllt (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 73 mit weiteren Hinwei sen) . Vorliegend wurde d er Beschwerdeführerin bezogen auf die somatischen Be schwer den spätestens ab Dezember 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit atte stiert (Urk. 10/46/3, Urk. 10/55) .

So dann nahm

die Beschwerdeführerin jedenfalls seit September 2014 keine Schmerzmittel mehr ein

und klagte sie im weiteren Behandlungsverlauf bei an sich regredienter Beschwerdesymptomatik lediglich über belastungsabhängige Restbeschwerden (Urk. 10/46/2, Urk. 10/62/1, Urk. 10/84).

Vor diesem Hinter grund ist schliesslich auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt. 4.7.5

Inwiefern von einer psychiatrischen Expertise neue, entscheidrelevante Erkennt nisse zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich. Damit besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6)

– auch diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 4.8

Dieses Ergebnis hat zur Folge, dass der Unfall vom 2 7. Mai 2014 zwar unter Umständen eine natürlich kausale Teilursache der noch heute bestehenden psy chischen Beschwerden darstellt, letztere diesem aber rechtlich nicht zugeordnet werden können. Zu keinem anderen Ergebnis führte die Annahme eines mittel schweren Unfalls im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen. Wäre doch spätestens hier das Kriterium der Eindrücklichkeit des Unfalls der Qualifikation immanent und daher nicht zusätzlich zu bejahen

(vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 69 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführte, entfällt bei fehlender Arbeits un fähigkeit eine Invaliditätsbemessung. Da die Beschwerdeführerin jedoch ihre Stelle im Nachgang zum Unfall verloren hat und nicht abschliessend klar ist, ob der angestammte Arbeitsplatz den Anforderungen (s. E. 3.12) auch in einem vollen Pensum entsprechen würde, ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. Zu prüfen bleibt ein allfälliger Rentenanspruch gestützt auf die somatischen Unfallfolgen .

5. 2

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Arbeitete die versicherte Person vor dem Unfall nur teilzeitlich, so wird der Lohn auf ein 100%-Pensum umgerechnet (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 127) . Entsprechend bleibt ein allfälliger Aufgabenbereich bei Teilzeit beschäftigten im Rahmen der Invaliditätsbe messung

- entgegen der Besc hwer de führerin (vgl. Urk. 1 S. 7) - unbeachtlich. 5. 3

Als Schärerin bei der Y.___ AG

hätt e die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 einen Brutto lohn von Fr. 2‘0 9 0.-- für ein 50%-Pensum erzielt (inkl. Schichtzulage, Urk. 10/134/ 2 ff.). Damit hätte ihr Jahreseinkommen bei einem 100%-Pensum (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 127) im Jahr 20

E. 7 . September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführer in am 4 . Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 11 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 Fr. 50 ‘ 160 0.-- (Fr. 4‘

E. 18 0.-- x 12) betragen .

5. 4

Da das bisherige Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG aus gesund heitlichen Gründen per Ende Februar 2015 aufgelöst worden ist (Urk. 10/73) und die Beschwerdeführer in

nach Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheid s keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand von Lohntabellen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) zu ermitteln

(BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl . auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Ange sichts des Umstands, dass die Beschwer deführerin über keine Aus bildung verfügt, ist auf den Lohn für einfache Hilfsarbeiten abzu stellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘ 112.-- auszu gehen (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenz ni veau 1, Frauen), welches auf ein Jahres einkommen für ein e 100%ige Tätigkeit im Jahr 2015 hochzurechnen ist. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 2 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [ NOGA 2008 ], in Stunden pro Woche, 1990-2015, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2630 [2012] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreis e und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) ergibt sich für ein 100%-Arbeitspensum somit ein Jahreseinkommen von rund Fr. 52‘536.-- (Fr. 4‘112 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2630 x 2686). 5. 5

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert k eine Erwerbseinbusse, womit auch kein Rentenanspruch besteht. 6.

Nach dem Gesagten erweist sich d er angefochtene Entscheid als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00127

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

15. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich Dorfgasse 36, 8708 Männedorf gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

Die 1982 geborene X.___

arbeitete seit dem 26 . Februar 20 07

als Schärerin

in der Y.___ AG und war dadurch bei der Suva obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 7 . Mai 2014

wurde ihre Strickjacke bei der Arbeit an einer laufender Schärmaschine vom Ketten baum erfasst, woraufhin die Versicherte nach vorne fiel und sie mehrfach um den Kettenbaum gedreht und von den Fäden eingewickelt wurde (Unfall meldung vom 28 . Mai 2014, Urk. 10 /1). Seit dem

27 . Mai war die Versicherte zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 10/19, Urk. 10/50, Urk. 10/57, Urk. 10/74). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/ 8 ff.).

Die ersthandelnden Ärzte des Spital Z.___ diagnostizierten eine nicht dis lozierte Sternumfraktur, eine nicht dislozierte Fibulaköpfchen -Fraktur links sowie eine Schulterkontusion links und verordneten eine konservative Therapie mittel Analgesie und Physiotherapie (Urk. 10/28/1). Die

ab Juli 2014

behandelnden

Fachä rzte der A.___ Klinik stellten zusätzlich eine links seitige Kniedistorsion mit Zuzug einer VKB-Ruptur und eine MCL-Läsion Grad 1 sowie eine nicht dislozierte Tuberculum majus-Fraktur in der linken Schulter fest (Urk. 10/36, Urk. 10/47). Die konservative Therapie mittels Physiotherapie wurde weitergeführt. Zusätzlich verschrieben die Ärzte der A.___ Klinik Medikamente zur Unterstützung der Knochenheilung (Urk. 10/39, Urk. 10/45, Urk. 10/47). Nach Angaben der Versicherten kam es Ende September 2014 erst mals zu

Beschwerden im Bereich der LWS

(vgl. Urk. 10/51). Mitte Oktober 2014 notierte die behandelnde Haus ärztin diesbezüglich „diffuse LW K-Schmerzen“ (Bericht vom 1 4. Oktober 2014 Urk. 10/46). Ab Dezember 2014 wurde der Ver sicherten seitens der A.___ Klinik eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/55). In einer Stellungnahme vom 3 0. Januar

2015 kam Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie beratender Arzt der Suva, zum Schluss, es sei zumindest ein Arbeitsversuch mit 75 % Leistung und 100 % Präsenz durchzu führen (Urk. 10/64). Der

im Februar 2015 veranlasste Arbeitsversuch an ihrem angestammten Arbeitsplatz (vgl. Urk. 10/64 ff.) brach die Beschwerdeführerin

nach einem Tag zufolge Schmerzzunahme u nd psychischen Problemen ab (Urk. 10/71) . Hernach wurde

sie erneut zu 100 %

krankgeschrieben (Urk. 10/71, Urk. 10/80, Urk. 10/98). Am 12 . März

2015 nahm Dr.

B.___

eine Kreis ärzt liche

Untersuchung vor (Urk. 10/81). Mit Bericht vom 1 2. März 2015

diag nos tizierte d ie seit Januar 2015 behandelnde Dr. med. C.___, Fach ärz tin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ängstlich-depressives Zustands bild im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1, Urk. 10/83). Das auf Veranlassung von Dr. B.___

am 1 5. April 2015 im Medizinischen Diagnose-Zentrum F.___ durchgeführte Kernspintomo gramm ergab im Wesentlichen einen regelrechten Befund ohne Anhalt einer Wirbel kör perfraktur oder anderweitige r posttraumatische r Veränderung en (Urk. 10/92) . Zufolge persistierender Restbeschwerden in der linken Schulter erfolgte am 2 8. Mai

2015 eine weitere Konsultation in der A.___ Klinik, anlässlich welcher sich im Bereich des linken Schultergelenks sowohl klinisch als auch bildmorphologisch ein blander Befund zeigte (Urk. 10/104) . Im Juli 2015 nahm

Dr. B.___ eine Aktenbeurteilung vor (Bericht vom 2 9. Juli

2015 Urk. 10/111). Sodann führte er a m 2 0. Oktober 2015 eine weitere Untersuch ung durch (Urk. 10/132). Am 2 2. Oktober 2015 gab

Dr. B.___

ausserdem eine Schätzung des Integritätsschadens ab (Urk. 10/135). Mit Verfügung vom 2 9. Oktober

2015 stellte die Suva ihre Versicherungs leistungen betreffend Tag geld und Heilbehandlung per 15 . November 2015 ein (Urk. 10/138). Für die verbliebene Beeinträchtigung des linken Knies sprach sie de r Versicherten mit separater Verfügung vom 3 0. Oktober 2015 eine Integritätsentschädigung ent spre chend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 10/13 7). Die

von der Versicherten gegen die Einstellung der bisher ausgerichteten Versicherungs leis tungen erhobene Einsprache vom 2. Dezember 2015 (Urk. 10 / 144)

wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 1 . April 2016 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___

am 20 . Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom

21. April 2016 aufzuheben und es seien ih r

auch nach dem 1 5. November 2015 ein Taggeld von 100 % und im Anschluss daran eine Rente von 80 % auszurichten . Eventualiter sei eine stationäre Reha bilitationsmassnahme durchzuführen und auch nach dem 1 5. November 2015 bis auf weiteres ein 100%-Taggeld auszurichten. Z udem

seien eventualiter die psychischen Beschwerden sowie die funktionelle Leistungsfähigkeit gutachter lich abzuklären (Urk. 1 S.

2) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 2 7 . September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführer in am 4 . Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 7. Mai 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schloss en sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoff te Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1. 4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 5 1. 5 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5 .2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus ver sicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hin weisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5 .3

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1. 5 .4

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu sam men hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a). 1. 5 .5

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5 .6

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fah rung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).

1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 7

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi che rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 2 7 . Mai 2014 über den 15 . November 2015 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob von einer Weiterbehandlung eine namhafte Verbesse rung zu erwarten war und ob die nach dies em Zeitpunkt geklagten Beschwer den noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom

27. Mai

2014 stehen. Hierbei ist anzumerken, dass die Ver fügung vom 3 0. Oktober 2015 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 10/13

7) von der Einsprache nicht erfasst wurde, daher unangefochten in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes (Urk.

2) ist. 2.2

I m angefochtenen Einspracheentscheid

erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 0. Oktober 2015 sei betreffend die somatischen Beschwerden der Endzustand erreicht. So bestehe keine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und sei von weiteren Massnahmen keine Zustandsverbesserung zu erwarten. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin explizit gegen eine vordere Kreuzband plastik (VKB- Plastik) ausgesprochen. Sodann sei n ach der von der Rechtsprechung entwickel ten Psycho-Praxis ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis und den psychischen Beschwerden zu verneinen (BGE 115 V 133; Urk. 2 S.

9) . A usgehend von den mechanischen und schmerzbedingten Beein trächtigungen könne in der bisherigen Tätigkeit für das abgeleistete Pensum von 50 % eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Hinsichtlich einer – näher umschriebenen – adaptierten Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 7). Demzufolge könne die Beschwerdeführerin das vor dem Unfall ausgeübte Pensum wieder im selben Ausmass ausführen und bestehe keine Grundlage für weitere Taggeldzahlungen oder die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1 S. 8). 2. 3

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, die kreisärztliche Be urteilung sei widersprüchlich. D a für die bisherige, körperlich leichte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, sei nicht einzusehen, inwie fern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine 100 %ige

Arbeitsfähigkeit bestehen soll . So handle es sich bereits bei der bisherigen Tätigkeit um eine körperlich leichte, weshalb keine andere, besser angepasste Arbeit denkbar sei . Es sei gestützt auf die kreisärztli che Beurteilung vielmehr davon auszugehen, dass in einer körperlich leichtesten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 50 % bestehe. Andernfalls sei der Sachverhalt wegen Widersprüchlichkeit und Unklarhei t des Kreisarztberichtes mit einer Abklärung der funktionellen Leis tungsfähigkeit durch Dr. G.___ genauer zu untersuchen (Urk. 1 S.

3 f.) . Ausserdem habe der Kreisarzt die Leistungsminderung durch da s linke Schul ter gelenk entgegen entsprechender Beschwerdeschilderungen zu Unrecht als mini m bezeichnet . Darüber hinaus habe

er

die MCL-Läsion Grad I unberücksichtigt gelassen (Urk. 1 S.

7 f.). Gemäss Bericht von Dr. C.___ sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu bejah en. Sodann liege

entsprechend der Zusprache einer Integritätsent schä digung für die erheblichen, bleibenden Schäden ein schwerer Unfall im Sinne der einschlägigen Bundesgerichtspraxis vor. Selbst bei der Annahme eines mitt leren Unfalls wäre dieser als nahe an einem schweren Unfall zu qualifizieren und die Adäquanz zu bejahen. Nach telefonischer Rücksprache mit Dr. C.___ betrage die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mindestens 30 % . Ge ge benenfalls sei der Sachverhalt diesbezüglich weiter abzuklären (Urk. 1 S. 5 f.). Sie (die Beschwerdeführerin) sei gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___

aus somatischer Sicht zu 50 %

erwerbsunfähig und damit zu 50 %

invalide . Sei sie doch vor dem Unfall

zu 50 %

erwerbstätig und zusätzlich im Aufgab enbereich als Mutter und Hausfrau tätig gewesen . Damit bestehe

zumin dest Anspruch

auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 7) . Insgesamt liege ein Invalidi täts grad von 80 % vor (50 % gemäss Kreisarzt plus 30 % gemäss Dr. C.___, Urk. 1 S. 8). 3. 3.1

Die beurteilenden Fachärzte des Spitals H.___

stellte n im Bericht vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 10 /2 8) über die Erstbehandlung und Hospitalisation

vom 2 7. Mai bis 1 2. Juni 2014 die Diagnose n

einer nicht dislozierten Sternumfraktur, einer nicht dislozierter Fibulaköpfchen -Fraktur links sowie einer linksseitigen Schulterkon tusion. Die bildgebenden Untersuchungen vom 2 7. und 3 0. Mai

2014 (Rönt gen/CT) ergaben im Wesentlichen eine regelrechte Artikulation des linken Knies und des o ber en Sprung gelenks (OSG), ohne suprapatelläre n Kniegelenkserguss, ohne wesentliche Dislokation und ohne Nachweis einer Fraktur. Im linken Fuss zeigte sich eine diskret impaktierte Fraktur bei ansonsten unauffällige n ossäre n Strukturen . Betreffend die Schulter ergaben sich

unauffällige Stellungsver hält nisse und eine unspezifische Aufhellungslinie am Tuberculum majus . Die Abdo mensono graphie

ergab kein erlei Nachweis einer Organläsion .

Die Ärzte schaft empfahl eine

konservative Behandlung mittels Analgesie und Physiotherapie

(Urk. 10/4 -7, Urk. 10/28/2). 3.2

Die Ärzte der A.___ Klinik hielt en im Bericht vom 1 0. Juli 2014 zusätzlich multiple Kontusionen der linken Körperhälfte mit linksseitiger Flankenkon tu sion und linksseitiger Kniedistorsion mit Zuzug einer VKB-Ruptur, MCL-Läsion Grad I fest. Die Beschwerdeführerin habe über rezidivierende Kniegelenkser güsse und Schmerzen aussenseit lich am linken Knie geklagt . Klinisch zeige sich ein linksseitiges Schonhinken, insgesamt unsicheres Gangbild, eine deutliche

Quadrizepsatrophie links, ein mässiger, palpable r Erguss sowie verschiedentlich Druckschmerzen. D ie Röntgenaufnahme des linken Kniegelenks vom 1 0. Juli 2014 ergab nebst der bekannten Fibulaköpfchenfraktur

ansonsten einen unauf fälligen ossären Status . Die Ärzte ordneten erneut Physiotherapie

zur Kräftigung der muskulären Führung an (Urk. 10/36) .

3.3

Die am 2 5. August 2014 im Spital H.___ durchgeführte Schultergelenks arthro graphie

resp. MRI der linken Schulter zeigte einen nicht dislozierten, mittel volumigen, ossären Bandausriss der Supraspinatussehne, ohne Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur bei sonst innerhalb der Norm liegendem Arthro -M RI des linken Schultergelenks (Urk. 10/ 37

f.). 3.4

Die in der A.___ Klinik im September 2014 durchgeführte Knietestung er gab eine gute Stabilität bei deutlich muskulärem Defizit (Urk. 10/40). Im weiteren Verlauf habe sich unter der

konservative n Therapie sowohl subjektiv als auch klinisch grundsätzlich ein guter Verl auf gezeigt . B ezogen auf die Knieproble matik erachteten die Fachärzte

eine Wiederaufnahme der Arbeit im Sinne eines ersten Arbeitsversuchs ab ca. Ende September 2014 als möglich (Urk. 10/46). Ab Ende Januar 2015 wurden seitens der A.___

Klinik bezüglich untere Extremität keine ordentlichen Kontrolltermine mehr vereinbart

(vgl. Urk. 10/62) . 3. 5

Mit Bericht vom 1 5. Oktober 2015

notierten

die Ärzte der A.___ Klinik, Orthopädi e Obere Extremitäten, eine nicht dislozierte Tuberculum majus- Frak tur der linken Schulter, fraglicher Anriss des Bizepsankers . Sie empfahlen die Weiterführu ng der konservativen Therapie sowie Medikation zur U nter stütz ung der Knochenheilung, worunter sich die Beschwerdesymptomatik ab Dezem ber deutlich verbessert

zeigt e . Entsprechend wurde d er Beschwerdeführerin bezo gen auf die Schultersymptomatik a b anfangs Dezember 2014 eine 100 % ige A rbeitsfähi gkeit attestiert

und die Behandlung anfangs März 2015 abge schloss en (Urk. 10/47, Urk. 10/55, Urk. 10/84). 3. 6

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. März 2015 diagnostizierte Dr. B.___ (1) einen nicht dislozierten, mittelvolumigen, ossären Bandau s riss der Supraspinatussehne link s, (2) eine nicht dislozierte Sternumfraktur, (3) eine nicht dislozierte Fibulaköpfchenfraktur links, VKB-Ruptur sowie (4) eine OSG-Distorsion links ohne Nachweis osteoartikulärer trau m atischer Läsionen (CT;

Urk. 10/81/6). Er kam zum Schluss, der medizinische Endzustand sei

noch nicht erreicht.

Insbesondere sei je nach Verlauf der konservativen Kniebe hand lung die Indikation einer VKB-Plastik abzuklären. Sodann empfahl er eine Kern spintomographie der LWS inkl .

dorsolumbalen Wirbelsäulenübergang s zum Ausschluss allfälliger Traumafolgen . Schliesslich sei angesichts der augenfälli gen psychischen Alteration der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Beurtei lung einzuholen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig. Das Besteigen von Leitern sei zu vermeiden. R e petitives Arbeiten über Kopf sei ungee ignet, sporadisch aber zumutbar (Urk. 10/ 81/1-7). 3. 7

Mit Bericht vom 1 2. März 2015 hielt Dr. C.___ ein ängstlich-depressive s Zu standsbild im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bei einer primär einfachen, perfektionistischen und leistungsorientierten Persönlichkeitsstruktur fest (Urk. 10/83/2). Das psychopathologische Bild sei durch eine depressive Stimmungslage, Äng stlichkeit, chronische Schlafstö rung en, aufdrängende Erinner ungen, Träume und Al b träume betreffend den Vorfall

geprägt. Darüber hinaus bestünden ein Verlust von Selbs tvertrauen und Selbst wertgefühl sowie ein Gefühl, ihrer Familie, so wie sie sei, nicht mehr zu genügen oder gerecht werden zu kö nn en. Im Affekt zeige sich die Beschwer de führerin

hilflos, hoffnungslos, resigniert und niedergeschlagen. Antrieb und Psychomotori k entsprä chen der Grundstimmung. So wirke

die Beschwerdefüh rerin im Gespräch erschöpft, missmutig und verbittert. Sie habe das Gefüh l, dass sie von allen (Arbeitgeber und Är z te) im Stich gelassen wo rde n sei . Für die jetzigen psychischen Bes chwerden existiere ein körperbezogenes Erklärungs modell nach d e m Unfall 201 4. Die Beschwerdeführerin habe das Bedürfnis, die Situation zu kontrollier en und vor allem jetzt das Best mögliche zu tun . Sie sei ausserdem spürbar

traurig und ängstlich, wenn sie über die Geschehnisse aus der Vergangenheit spreche. Gleichzeitig setze sie sich mit Ernsthaftigkeit und Ausdauer mit der Situation auseinander und komme dadurch oft an die Grenze ihrer Belastbarkeit . Aktuell bestehe eine psycho

- und pharmakotherapeutische Behandlung, worunter sich der Zustand noch nicht ausreichend stabilisiert habe . Die Beschwerdeführerin fühle sich arbeitsunfähig und sei der Meinung, dass die ärztliche Behandlung noch nicht ausgeschöpft sei. Die Behandlung werde in wöchentlichen Abständen weitergeführt (Urk. 10/83). 3. 8

Das von Dr. B.___ angeregte vertebrospinale, lumbosakrale

Kernspinto mogramm im Medizinischen Diagnose-Zentrum F.___ vom 1 5. April 2015 ergab im Wesentlichen einen regelrechten Befund ohne Anhalt einer Wirbel körperfraktur oder anderweitige r posttraumatische r Veränderung en (Urk. 10/92) . 3. 9

Zufolge persistierender,

belastungs- und bewegungsabhängiger Restbeschwer de n in der linken Schulter erfolgte am 28. Mai 2015 eine weitere Konsultation in der A.___ Klinik, anlässlich welcher sich im Bereich des linken Schultergelenks sowohl klinisch als auch bildmorphol ogisch ein blander Befund zeigte (Urk. 10/104) . 3. 10

In einer Aktenbeurteilung vom 2 9. Juli 2015 kam Dr. B.___ zum Schluss, es bestehe betreffend das linke Kniegelenk eine Indikation zur VKB-Plastik. Sollte diese seitens der Beschwerdeführerin abgelehnt werden, sei diesbezüglich der medizinische Endzustand erreicht. Der medizinische Endzustand sei denn auch betreffend die LWS und die linke Schulter erreicht, wobei eine Unfallkausalität der beklagten Lumbal gi en anzuzweifeln sei angesichts dessen, dass diese nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin erst vier Monate nach dem Unfall ereignis aufgetreten seien (Urk. 10/111). 3. 11

Auf entsprechende Rückfrage seitens der Beschwerdegegnerin gab die behan delnde Hausärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, an, eine VKB-Plastik werde seitens der Beschwerdeführerin abgelehnt, da die A.___ Klinik keine Erfolgsgarantie abgeben könne (Urk. 10/119, Urk. 10/122).

3. 12

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Oktober

2015

stellte Dr. B.___ im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 2. März 2015 keine anderen

Diagnosen (Urk. 10/132/7, E.

3.6). Es bestünden unfallkausale B elas tungs minderung en unterschiedlichen Ausmasses; linkes Schultergelenk: minim, Lumbalregion: minim und unfallfremd, linkes Kniegelenk: mittelgradig, Rumpf infolge der nic ht dislozierten Sternumfraktur : minim.

Die subjektive Hauptsymptomatik betr effe das linke Kniegelenk, wobei ein be-lastungsabhängi ges Brennen im Vordergrund stehe. Klinisch habe sich eine erhebliche Knieinstabilität links gezeigt bei kernspintomografisch dargestellter VKB-Ruptur. Demgegenüber sei die Instabilitätssymptomatik anamnestisch nich t klar benannt worden – möglicherweise aus Angst vor einer VKB-Plastik .

Betreffend das linke Knie sei

d er medizinische Endzustand erreicht, weil für eine mögliche erh ebliche Verbesserung der Kniesituation links in der Anamnese der Aspekt der Instabilität trotz mehrmaligen direkten Nachfragens nicht sicher genug in Erscheinung getreten sei und

keine Bereitschaft zur Durchführu ng der VKB-Plastik bestehe .

Sodann habe die

durchgeführte Kernspintomografie der Lendenwirbelsäule mit zusätzlicher Darstellung des dorsolum b al en Wirbelsäulenüberganges trauma tische Veränderungen ausschliessen können, sodass hier

von unfallfremden Be schwer den im Bereich des linken Iliosakralgelenkes ausgegangen werden mü ss e . Damit könne eine Unfallkausal ität der lumbalen Beschwerden

kernspintomo grafisch ausgeschlossen werden.

Ausgehend von den mechanischen und schmerzbedingten Beeinträchtigungen sowie unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin in der körperli ch leich testen aller Einsatzmög lichkeit en auch weiterhin beschäftigt we rd e, k ö nn e für das abgeleistete Pensum von 50 %

aus orthopä disch- traumatologischer Sicht eine volle Ar beitsfähigkeit angenommen werden. Bezogen auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, repetitiv bis maximal 10 kg Belastung, sporadisch bis 15 kg. Ungeeignet seien Arbeiten in der Hocke und im Knien. Ungeeignet sei en häufiges Treppengehen. Leitern und Gerüste dürf t en nicht bestiegen werden. Die hin und wieder auftretenden Schulter- und Stern um beschwerden würden für die Beurteilung der Belastbarkeit in den Hinter grund treten (Urk. 10/132). 4. 4.1

Festzuhalten ist zunächst, dass die vorliegenden Unterlagen ausrei chend Auf schluss darüber liefern, dass betreffend die (unfallkausalen) somatischen Leiden

keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist . So entschied sich die Be schwerdeführerin unter den gegebenen Umständen gegen die Durchführung einer

VKB-Plastik (Urk. 10/11 9, Urk. 10/122, E. 3.11) .

Darüber hinaus nannten die beurteilenden Fachärzte keine Heilbehandlungen, welche eine weitere gesund heitliche Verbesserung zu zeitigen vermöch ten. Insbesondere wurde eine stationäre Rehabilitation nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt diskutiert, geschweige denn wer eine solche medizinisch indiziert. Den entsprechenden Antrag liess die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch gänzlich unbegründet (vgl. Urk. 1). Im Übrigen stellen b ehandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden nach Massgabe der „Psycho-Praxis“

– entgegen der irrigen Vorstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) - kein Hindernis für den Fallabschluss dar (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rec ht sprechung des Bundesge richtes

zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auf lage 2012, S.

144) . Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom erreichten End zu stand der

(unfallkausalen) somatischen Leiden

ausging und die Taggeld leis tungen sowie Leistungen für Heilbehandlungen per 1 5. November 2015 ein stellte. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1 . April 2016 (Urk. 2) in somatischer Hinsicht auf die

fachärztlich-orthopä di sche Untersuchung

durch Dr. B.___

vom

20. Oktober 2015, welche dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4. 3

Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. B.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden und subjektiven Beschwerdeschil de rungen beurteilten Arbeitsfähigkeit schlüssig .

Inwiefern aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach das Tragen einer Handtasche geringgradige Schulterschmerzen verursache, ihr linker Arm häufiger einschlafe als früher und sie eine Müdigkeit spüre nach längeren Überkopfarbeiten, auf eine mehr als nur minime Belastungseinschränkung der Schulter zu schliessen sei

– so wie beschwerdeweise vorgebracht (vgl. Urk. 1 S. 7) -, ist nicht einzusehen . Dass Dr. B.___ die MCL-Läsion Grad I nicht als Diagnose auflistete, bleibt selbstredend oh ne Relevanz. Hat er doch eine eigene fachärztliche Untersu chung des Knie s vorgenommen, die erhobenen Befunde notiert und im Rahmen seiner Beurteilung berücksichtigt. Sel bst bei der Annahme, Dr. B.___ habe der MCL-Läsion Grad I keinerlei Rechnung getragen (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), wäre nicht

einsichtig, inwiefern diese das medizinische Belastungsprofil zusätz lich einzuschränken vermöchte. Handelt es sich

bei einer MCL-Läsion Grad I doch um eine i nkomplette

Läsion

des

Innenbandes (Teilriss), bei welcher

das Band noch

Kontinuität

hat und

die Symptome

minimal

sind

(Drucksch merzen

beim

Betasten

des

Bandes) .

Im Übrigen

erhellt aus d er Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___

klar und widerspruchsfrei, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit (im Ausmass

des effektiv geleisteten 50%-Pensums und unter Bedingung, dass sie weiterhin in der leichtesten als Einsatzmöglichkeiten eingesetzt werde) als auch in einer – näher umschriebenen – angepassten Verweistätigkeit uneinge schränkt arbeits fähig ist. Dabei hat Dr. B.___

– entgegen der Darstellung der Beschwer deführerin (vgl. Urk. 1 S. 4) –

nicht etwa festgehalten, es handle sich bei der bishe rigen Tätigkeit u m eine körperlich leichte . Vielmehr notierte er, es handle sich dabei um die leichteste aller Einsatzmöglichkeiten innerhalb der betreff en d en Weberei . Entsprechend geht die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine optimal angepasste Tätig keit handle, weshalb keine besser angepasste Arbeit denkbar sei (vgl. Urk. 1 S. 4), ins Leere . Im Übrigen ergeben sich

aufgrund der vorliegenden Aktenlage keiner lei ärztliche Differenzen betreffend die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

und erweist sich die Einschätzung von Dr. B.___

als zurückhaltend . So wurde der Beschwerdeführerin

seitens der A.___ Klinik bereits ab anfangs Dezember 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/55).

Bei dem insoweit beweiskräftigen Bericht von Dr. B.___ besteht

– ent gegen der Beschwerdeführerin – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Be weiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 4.4

Was die nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erst im September 2014 aufgetretene lumbale Schmerzproblematik betrifft, konnte eine Unfallkausalität kernspintomographisch ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 10/92, Urk. 10/132 /4) . Letzteres verbleib denn auch seitens der Beschwer deführerin unbestritten . 4.5

Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeu g e nde Einschätzung von Dr. B.___

vom 2 0. Oktober 2015 davon auszugehen, dass

die Beschwer de führerin aus orthopädisch- traumatologischer Sicht jedenfalls seit dem 2 0. Okto ber

2015 (Datum kreisärztliche Untersuchung) in ihrer bisherigen Tätig keit für das abgeleistete Pensum von 50 %

uneingeschränkt und

in eine r

– näher umschriebene n

- leidensangepasste n Verweistätigkeit zu 100 %

arbeits fähig ist . 4.6

Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des Unfallereignisses vom 27 . Mai 2014 zweifellos weder ein Schleudertrauma der HWS noch eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) erlitten (vgl. E. 1.5 .7) . Die Adäquanz der bestehenden PTBS,

deren Vorliegen aufgrund der medizini schen Aktenlage unbestritten blieb, ist demnach

nach Massgabe von BGE 115 V 133 („Psycho-Praxis“) zu prüfen. 4. 7

4.7.1

Den Hergang des Unfalls schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Zürich wie folgt: Sie habe die Fäden an der Spule der M H.___ kettenschärmaschine

mit einem Kamm richten müssen . Zu diesem Zweck habe sie die Sicherhe itsabschrankung passiert . Beim Glätten der Fäden habe sich ihre Jacke in der Maschine verfangen, womit sie an die Walze herangezogen worden sei . Sie habe angefangen zu schreien. Die beiden anderen im Raum anwesenden Mitarbeiterinnen hätten auch angefangen, um Hilfe zu schreien. Sie (d ie Be schwer deführerin) habe sich nicht selbst befreien können, da sie schier zweifach um die Walze gewickelt worden sei . Schliesslich sei sie von ihrem Chef befreit worden. Anlässlich des Unfalls habe sie ihr Sicherheitskleidungsstück, eine Art Mantel, nicht getragen

(Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. Juni 2014, Urk. 10/21). 4.7.2

Dem Unfallrapport der Abteilung Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Gewerbe & Industrie, vom 2. Juni 2014 ist zu entnehmen, d i e Beschwerdeführerin habe die Fäden mit einem Kamm auf die richtige Breite richten wollen und sich zu diesem Zwecke absichtlich in den nicht frei zugängli chen Gefahrenbereich be geben, sich mithin

bei laufender Maschine innerhalb des Schutzzaunes befun den. Die beiden anlässlich der Abklärungen vor Ort anwesenden

leitenden Mit ar beiter hätten sich nicht erklären können, wie die Beschwerdeführerin bei laufender Maschine in den Bereich innerhalb de s Schutzzaunes habe gelangen können. Sie hätte n noch nie jemanden über den Sch utzzaun klettern s ehen, den Schutzraum von innen schliessen oder überhaupt innerhalb des Schutzzaunes be i noch laufender Maschine geseh en. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei dies allerdings die übliche Vorgehensweise. Der Kettenbaum drehe sich mit ca. 90 Umdrehungen pro Minute. Die Beschwerdeführerin habe

sich beim Rich ten der Fäden über den Kettenbaum gebeugt. Dabei müsse ihre Strickjacke vom Kettenbaum erfasst worden sein. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin nach vorne gefallen und mehrfach um den Kettenbaum gedreht und von den Fäden eingewickelt worden . Ihr Vorgesetzte r habe sie schreien gehört, die Maschine gestoppt und die Fäden, mit welchen die Beschwerdeführerin an den Ketten baum „gefesselt“ worden sei,

durchgeschnitten. Da er nicht habe einschätzen können, welche Verletzungen sich die Beschwerdeführerin zugetragen habe, habe er sie alsdann neben dem Kettenbaum auf den Boden gelegt und mit ihr gesprochen, bis die Sanität eingetroffen sei (Urk. 10/17). 4.7 .3

Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall zutreffend dem Bereich der mittel schweren Unfälle im engeren Sinne zugeordnet.

Damit die Adäquanz bejaht werden kann, müssen die weiteren zu berücksichti genden Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw . 6c/ aa in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein. 4 .7.4

Das Kriterium der Eindrüc klichkeit des Unfalls kann vorliegend höchstens in einfacher Form bejaht werden . Erfordert es doch eine objektive Betrachtung des Vorfalles, die unab hängig davon ist, wie die versi cherte Person das Geschehen subjektiv erlebt hat (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 124; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. September 2006 in Sachen K., U 66/06). Kommt hinzu, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrück lich keit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums aus reichen kann (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 69 mit weiteren Hinweisen) .

Die Beschwerdeführerin

zog sich anlässlich des Unfalls vom 2 7. Mai

2014

multi ple Kontusionen der linken Körperhälfte zu, welche mittels Physiotherapie behandelt wurde n und sowohl objektiv als auch su bjektiv einen guten Verlauf zei t igt en (Urk. 10/46) . Von einer Schwere und besonderen Art der erlittenen somatischen Verletzungen kann damit nicht die Rede sein. Daran ändert ent gegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) selbstredend auch die Zusprache einer Integritätseinbusse zufolge der verbliebenen linksseitigen Kniebeschwer den nichts (vgl. Urk. 10/137).

Sodann liegen weder ärztliche Fehlbehandlungen noch erhebliche Komplika tio nen vor. Auch kann nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf gespro chen werden. Im Gegenteil wurde n die ambulanten Behandlung en in d er A.___ Klinik bereits Ende Januar resp. Anfangs März 2015 abgeschlossen (Urk. 10/62, Urk. 10/84)

Die Behandlung erschöpfte sich im Wesentlichen in medikamentöser und Phy sio therapie. Damit fehlt das Kriterium einer fortgesetzten spezifischen bela sten den ärztlichen Behandlung . Unter diesen Umständen kann das Kriterium der ungew öhnlich langen Dauer der ärztli chen Behandlung nicht als erfüllt gelten. Die Behandlung der psychischen Unfallfolgen hat im Rahmen der Adäquanz beur teilung unberücksichtigt zu bleiben.

Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Gilt das Kriterium doch erst bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fas t drei Jahren als erfüllt (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 73 mit weiteren Hinwei sen) . Vorliegend wurde d er Beschwerdeführerin bezogen auf die somatischen Be schwer den spätestens ab Dezember 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit atte stiert (Urk. 10/46/3, Urk. 10/55) .

So dann nahm

die Beschwerdeführerin jedenfalls seit September 2014 keine Schmerzmittel mehr ein

und klagte sie im weiteren Behandlungsverlauf bei an sich regredienter Beschwerdesymptomatik lediglich über belastungsabhängige Restbeschwerden (Urk. 10/46/2, Urk. 10/62/1, Urk. 10/84).

Vor diesem Hinter grund ist schliesslich auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt. 4.7.5

Inwiefern von einer psychiatrischen Expertise neue, entscheidrelevante Erkennt nisse zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich. Damit besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6)

– auch diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 4.8

Dieses Ergebnis hat zur Folge, dass der Unfall vom 2 7. Mai 2014 zwar unter Umständen eine natürlich kausale Teilursache der noch heute bestehenden psy chischen Beschwerden darstellt, letztere diesem aber rechtlich nicht zugeordnet werden können. Zu keinem anderen Ergebnis führte die Annahme eines mittel schweren Unfalls im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen. Wäre doch spätestens hier das Kriterium der Eindrücklichkeit des Unfalls der Qualifikation immanent und daher nicht zusätzlich zu bejahen

(vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 69 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführte, entfällt bei fehlender Arbeits un fähigkeit eine Invaliditätsbemessung. Da die Beschwerdeführerin jedoch ihre Stelle im Nachgang zum Unfall verloren hat und nicht abschliessend klar ist, ob der angestammte Arbeitsplatz den Anforderungen (s. E. 3.12) auch in einem vollen Pensum entsprechen würde, ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. Zu prüfen bleibt ein allfälliger Rentenanspruch gestützt auf die somatischen Unfallfolgen .

5. 2

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Arbeitete die versicherte Person vor dem Unfall nur teilzeitlich, so wird der Lohn auf ein 100%-Pensum umgerechnet (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 127) . Entsprechend bleibt ein allfälliger Aufgabenbereich bei Teilzeit beschäftigten im Rahmen der Invaliditätsbe messung

- entgegen der Besc hwer de führerin (vgl. Urk. 1 S. 7) - unbeachtlich. 5. 3

Als Schärerin bei der Y.___ AG

hätt e die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 einen Brutto lohn von Fr. 2‘0 9 0.-- für ein 50%-Pensum erzielt (inkl. Schichtzulage, Urk. 10/134/ 2 ff.). Damit hätte ihr Jahreseinkommen bei einem 100%-Pensum (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 127) im Jahr 20 15 Fr. 50 ‘ 160 0.-- (Fr. 4‘ 18 0.-- x 12) betragen .

5. 4

Da das bisherige Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG aus gesund heitlichen Gründen per Ende Februar 2015 aufgelöst worden ist (Urk. 10/73) und die Beschwerdeführer in

nach Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheid s keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand von Lohntabellen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE) zu ermitteln

(BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl . auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Ange sichts des Umstands, dass die Beschwer deführerin über keine Aus bildung verfügt, ist auf den Lohn für einfache Hilfsarbeiten abzu stellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘ 112.-- auszu gehen (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenz ni veau 1, Frauen), welches auf ein Jahres einkommen für ein e 100%ige Tätigkeit im Jahr 2015 hochzurechnen ist. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 2 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [ NOGA 2008 ], in Stunden pro Woche, 1990-2015, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2630 [2012] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreis e und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) ergibt sich für ein 100%-Arbeitspensum somit ein Jahreseinkommen von rund Fr. 52‘536.-- (Fr. 4‘112 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2630 x 2686). 5. 5

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert k eine Erwerbseinbusse, womit auch kein Rentenanspruch besteht. 6.

Nach dem Gesagten erweist sich d er angefochtene Entscheid als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger