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UV.2016.00125

Rechtsverzögerungsbeschwerde; Gegenstandslosigkeit; Frage der Prozessentschädigung.

Zürich SozVersG · 2016-07-15 · Deutsch ZH
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Dispositiv
  1. 1.1      Mit am 19. Mai 2016 erhobener Beschwerde beantragte X.___ , es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege und die HDI Global SE (vormals HDI-Gerling Industrie Versicherung AG) sei anzuweisen, innert einer vom Gericht festgesetzten Frist eine Verfügung zu erlassen ( Urk.  1 S. 2). Der Beschwerdeführer begründete dies damit , er habe sich am 26. Juni 2014 verletzt und sich am
  2. September 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an gemeldet. Auf schriftliche Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2015 hin, sei die Leis tungspflicht in Bezug auf die Rückenbe schwerden verneint worden. Daraufhin habe er am 2
  3. Oktober 2015 schriftlich Stellung genommen und gleichzeitig eine anfechtbare Verfügung verlangt. Eine schriftliche Verfügung habe die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher schriftli cher und telefonischer Mahnungen nicht erlassen ( Urk.  1 S. 2 f. ). 1.2      Mit Beschwerdeantwort vom
  4. Juni 2016 ( Urk.  6 ) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit und reichte die am
  5. Juni 2016 erg angene Verfügung betreffend die Leistungen aus dem Ereignis vom 26. Juni 2014 ( Urk.  7 ) ein.
  6. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ( Urk.  1) zielte auf den Erlass einer Verfügung betreffend seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem Ereignis vom 26. Juni 2014 ab ; da die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich mit Verfügung vom
  7. Juni 2016 darüber entschieden hat ( Urk.  7 ) , wurde das Be gehren gegenstandslos . Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Be schwerdeführers weggefallen. Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Be schwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens da hin, ist die Rechtsver zögerungs- respektive die Rechtsverweigerungs beschwerde gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.  6 ) al s gegenstandslos abzuschreiben.
  8. 3.1      Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung ( Urk.  1 S. 2 ) und reichte am 1. Juli 2016 eine Kostennote ein ( Urk.  9). 3.2      Gemäss §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung Art. 61 lit . g Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsre chts (ATSG) hat die obsiegende b eschwerdefüh rende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Verfahren gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall ist bei der Beurteilung der Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Massgeblich sind dabei die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (Christian Zünd/Brigitte Pfiffner [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 200 9, N 6 zu §  34). 3.3      Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werd en (Art. 56 Abs.  1 ATSG). Be schwerde kann auch erhoben werden, wen n der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person kein e Verfügung oder keinen Ein sprache entscheid erlässt (Art. 56 Abs.  2 ATSG). Eine Behörde muss jeden Ent scheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, ansonsten sie dem Rechts verweigerungs - und Rechtsverzögerungsverbot zuwiderhandelt (Art. 6 Ziff.  1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, und Art. 29 Abs.  1 der Bundesverfassung, BV).
  9. 4      Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemes senen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerecht fertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteilig ten (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2 ; 119 Ib 311 E. 5b ). 3.5      Vorliegend wurde am 2
  10. Oktober 2015 ( Urk.  2/2) eine anfechtbare Verfügung verlangt ( Urk.  2/2 S. 4 ). A m 1
  11. Mai 2016 wurde die Rechtsverzögerungsbe schwerde erhoben ( Urk.  1). I n der Folge wurde die Verfügung am 3
  12. Juni 2016 erlassen ( Urk.  7) . D as Verfahren dauerte insgesamt mehr als 8 Monate . Nach r ein quantitativer Betrachtung überschreitet dies das übliche Mass von einigen wenigen Monaten ( Kieser , ATSG-Kommentar,
  13. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 32 zu Art. 52 ATSG mit Hinweisen ) , was die eingetretenen Verzögerun gen insgesamt als nicht akzeptabel erscheinen lässt. Dies gilt selbst unter der Annahme, dass der Fall erst etwas später , nach einer internen ver sicherungsme dizinischen Beurteilung vom 1
  14. November 2015 (vgl. Urk.  7 S. 4) , spruchreif wurde .
  15. 4.1.      Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde somit aufgrund des kontinuierlichen Ausbleibens der geforderten Verfügung aller Voraus s icht nach gutgeheissen worden, und der Beschwerdeführer hätte obsiegt. Ausgangsgemäss hat der ob siegende Beschwerdeführer gestützt auf §  34 Abs.  1 und 3 GSVGer in Verbin dung mit § 6 Abs.  1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschä dig ung , welche unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist . 4.2      Mit Honorarnote vom
  16. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer einen Aufwand von 2.7 Stu nden zuzüglich Auslagen pauschale von 3  % geltend gemacht. Hier von nicht zu entschädigen ist der im Verwaltungsverfahren entstandene Auf wand vom
  17. April 2016 von 0.3 Stunden. Der zu entschädigende Aufwand re duziert sich demnach auf 2.4 Stunden und ist bei Anwendung des gerichtsübli chen Stundensatzes von Fr.
  18. -- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.  5 87 . 35 (inkl. Bara uslagen pauschale und MWS t ) festzusetzen. Die Referentin verfügt:
  19. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  20. Das Verfahren ist kostenlos.
  21. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr.  5 87 . 35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  22. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ulrich Kurmann unter Beilage einer Kopie von Urk.  6 - HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz unter Beilage einer Kopie von Urk.  8 - Bundesamt für Gesundheit
  23. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  24. Juli bis und mit 1
  25. August sowie vom 1
  26. Dezember bis und mit dem
  27. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Nef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00125 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Referentin Gerichtsschreiber Nef Verfügung vom

15. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

1.1

Mit am 19. Mai 2016 erhobener Beschwerde beantragte

X.___, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege und die HDI Global SE (vormals HDI-Gerling Industrie Versicherung AG) sei anzuweisen, innert einer vom Gericht festgesetzten Frist eine Verfügung zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer begründete dies damit, er habe sich am 26. Juni 2014 verletzt und sich am 2. September 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an gemeldet. Auf schriftliche Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2015 hin, sei die Leis tungspflicht in Bezug auf die Rückenbe schwerden verneint worden. Daraufhin

habe er am 2 2. Oktober 2015 schriftlich Stellung genommen und gleichzeitig eine anfechtbare Verfügung verlangt. Eine schriftliche Verfügung habe die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher schriftli cher und telefonischer Mahnungen nicht erlassen (Urk. 1 S. 2 f.). 1.2

Mit Beschwerdeantwort vom

30. Juni 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerde gegnerin

die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit und reichte die am

30. Juni 2016 erg angene Verfügung betreffend die Leistungen aus dem Ereignis vom 26. Juni 2014 (Urk. 7) ein. 2.

Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk.

1) zielte auf den Erlass einer Verfügung betreffend seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem Ereignis vom 26. Juni 2014 ab;

da die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich mit Verfügung vom

30. Juni 2016 darüber entschieden hat (Urk. 7), wurde das Be gehren gegenstandslos . Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Be schwerdeführers weggefallen. Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Be schwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens da hin, ist die Rechtsver zögerungs- respektive die Rechtsverweigerungs beschwerde gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6) al s gegenstandslos abzuschreiben. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2) und reichte am 1. Juli 2016 eine Kostennote ein (Urk. 9). 3.2

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit . g Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsre chts (ATSG) hat die obsiegende b eschwerdefüh rende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Verfahren gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall ist bei der Beurteilung der Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Massgeblich sind dabei die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (Christian Zünd/Brigitte Pfiffner [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 200 9, N 6 zu § 34). 3.3

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werd en (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Be schwerde kann auch erhoben werden, wen n der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person kein e Verfügung oder keinen Ein sprache entscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Eine Behörde muss jeden Ent scheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, ansonsten sie dem Rechts verweigerungs

- und Rechtsverzögerungsverbot zuwiderhandelt (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). 3. 4

Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemes senen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerecht fertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteilig ten (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; 119 Ib 311 E. 5b). 3.5

Vorliegend

wurde am 2 2. Oktober 2015 (Urk. 2/2) eine anfechtbare Verfügung verlangt (Urk. 2/2 S. 4).

A m 1 9. Mai 2016

wurde

die Rechtsverzögerungsbe schwerde erhoben (Urk. 1). I n der Folge wurde die Verfügung am 3 0. Juni 2016

erlassen (Urk. 7) . D as Verfahren

dauerte insgesamt mehr als 8 Monate . Nach r ein quantitativer Betrachtung überschreitet dies das übliche Mass von einigen wenigen Monaten (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 32 zu Art. 52 ATSG mit Hinweisen), was die eingetretenen Verzögerun gen insgesamt als nicht akzeptabel erscheinen lässt. Dies gilt selbst unter der Annahme, dass der Fall erst etwas später, nach einer internen

ver sicherungsme dizinischen

Beurteilung vom 1 9. November 2015 (vgl. Urk. 7 S. 4), spruchreif wurde . 4. 4.1.

Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde somit aufgrund des kontinuierlichen Ausbleibens der geforderten Verfügung aller Voraus s icht nach gutgeheissen worden, und der Beschwerdeführer hätte obsiegt. Ausgangsgemäss hat der ob siegende Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbin dung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschä dig ung, welche unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist . 4.2

Mit Honorarnote vom 1. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer einen Aufwand von 2.7 Stu nden zuzüglich Auslagen pauschale von 3 % geltend gemacht. Hier von nicht zu entschädigen ist der im Verwaltungsverfahren entstandene Auf wand vom 1. April 2016 von 0.3 Stunden. Der zu entschädigende Aufwand re duziert sich demnach auf 2.4 Stunden und ist bei Anwendung des gerichtsübli chen Stundensatzes von Fr. 220. -- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 5 87 . 35 (inkl. Bara uslagen pauschale und MWS t) festzusetzen. Die Referentin verfügt: 1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 5 87 . 35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ulrich Kurmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Nef