Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00121 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Referentin Gerichtsschreiber Nef Verfügung vom
20. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich 1.
1.1
Mit am 19. Mai 2016 erhobener Beschwerde beantragte X.___ , es sei die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) anzuweisen, ihren Ein spracheentscheid oh ne Verzug zu erlassen , und es sei ihm überdies die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2). X.___
machte dabei gel tend , er habe im August 2008 einen Zeckenbiss erlitten. Die Allianz habe , nach dem sie vorerst die gesetzlichen Leistungen erbracht habe, eine Verfügung (vom 7. Mai 2014) erlassen, wonach die Versicherungsleistungen rückwirkend per Mitte Mai 2013 eingestellt würden. Dagegen habe er vorsorglich und am
28. Juli 2014 begründet Einsprache erhoben. Am 2 2. September 2014 habe er eine medizinische Stellungnahme von Dr. med. Y.___ , FMH für Innere Medizin, ein gereicht und mit Schreiben vom 16. März 2015 die Allianz aufgefordert , den Einspracheentscheid zu erlassen. Am 10. Juli 2015 habe er darauf hingewiesen, dass der Fall “ für eine Rechtsverzöger ungsbeschwerde reif “ sei. D e n noch habe die Allianz jegliche Aktivität unterlassen (Urk. 1 S. 2 f.). 1.2
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 (Urk. 9) beantragte die Allianz die Abschreibung des Verfahrens zu folge Gegenstandslosigkeit und reichte den am gleichen Tag ergangene n
Einspracheentscheid (Urk. 10/2) ein. Die Beschwerde antwort wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). 2.
Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 1) zielte , nachdem er gegen die Verfügung vom 7. Mai 2014 Einsprache erhoben hatte, auf den ( verzugslo sen ) Erlass eines Einspracheentscheides ab .
Indem zwischenzeitlich der
Ein spracheentscheid vom 27. Juni 2016 erging (Urk. 10/2) , ist das Rechtsschutzin teresse des Beschwerdeführers nachträglich dahin gefallen , womit die Rechtsver zögerungs
- respektive die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist . 3. 3.1
Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung Art. 61 lit . g Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdefüh rende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Verfahren gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall ist bei der Beurteilung der Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Massgeblich sind dabei die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten ( vgl. Christian Zünd/Brigitte Pfiffner [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2., vollständig überar beitete Auflage, Zürich 2009, N 6 zu § 34). 3.2
3.2.1
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Eine Behörde muss jeden Ent scheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, ansonsten sie dem Rechts verweigerungs
- und Rechtsverzögerungsverbot zuwiderhandelt (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [ EMRK ] und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [ BV ]; vgl. auch BGE 131 V 407 E. 1.1 ). 3. 2.2
Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemes senen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerecht fertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteilig ten ( vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_210/2013 vom 1 0. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 135 I 265 E. 4.4 , 130 I 312 E. 5.2 , 119 Ib 311 E. 5b sowie auf Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 94 BGG). 3. 3
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Ereignis von August 2008 (Zeckenstich) am 7. Mai 2014 ( Urk. 13/158) eine leistungseinstellende Verfügung erlassen hat te . Dagegen wurde innert erstreck ter Frist (vgl. Urk. 13/163) am 2 8. Juli 2014 ( Urk. 13/164) Einsprache erhoben. Mit Schreiben vom 8. September 2014 ( Urk. 13/16 6 ) reichte der Beschwerde führer ein en Bericht von Dr. Y.___ ein. Am 1 6. März 2015 ( Urk. 13/171) ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin , über die Einsprache zu entschei den. Im Schreiben vom 1 0. Juli 2015 ( Urk. 13/174) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Einsprachebegründung vom 2 8. Juli 2014 datiere und der Fall mittlerweile
reif für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde sei. Am 1 8. Mai 2016 ( Urk.
1) wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin
den Einspracheentscheid
am 2 7. Juni 2016 ( Urk. 10/2). Das Einspracheverfahren dauerte mithin ( insgesamt )
rund zwei Jahre. Nach rein quantitativer Betrachtung überschreitet die Verfahrensdauer das übliche Mass von einigen wenigen Monaten ( vgl. etwa Kieser , ATSG-Kom mentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 51 zu Art. 52 ATSG mit Hin weisen), was die eingetretenen Verzögerungen insgesamt als nicht akzeptabel erscheinen l ässt. Auch d ass nach Eingang des Berichts von Dr. Y.___ bei der Be schwerdegegnerin im September 2014 noch eine interne versicherungsmedizi nische Würdigung erforderlich wurde, vermag die lange Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. 4. 4.1.
Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde somit aufgrund des kontinuierlichen Ausbleibens des geforderten Einspracheentscheides aller Voraussicht nach gut geheissen worden und der Beschwerdeführer hätte obsiegt. Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädigung , welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. 4.2
Mit Honorarnote v om 2 9. Juni 2016 ( Urk. 15 ) hat der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 990.00 bei einem Aufwand von 4.5 Stunden geltend gemacht, was mit Blick auf die Komplexität und Bedeutung der Streitsache betragsmässig (wiewohl im obersten Grenzbereich )
gerade noch als angemessen erachtet wer den kann. Der zu entschädigende Aufwand ist damit auf Fr. 990.0 0 (inkl. Bar auslagen und MWST) festzusetzen . 4.3
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege ( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Die Referentin erkennt: 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 990 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Nef