Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1992, arbeitete
ab
1. März 2013 für die Y.___ AG als Personalassistentin und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/1). Am 3 0. Juli 2014 hielt sie während einer Fahrstunde mit dem Auto des Modells
„ Mercedes -Benz A -Klasse“ ihrer Fahrschule vor einer Strassenverengung durch eine Trottoirausbuchtung
verkehrsbedingt an , woraufhin die nachfolgende Lenkerin mit ihrem „Fiat 500 Lim.“ in das Heck des Fahrschulwagens fuhr ( Urk. 9/1, Urk. 9/8, Urk.
9 /9 S. 1 , Urk. 9/99 S. 2 , Urk. 9/115 S. 1 ). Wegen Schwindel, Schweregefühl, Kopf- und Nackenschmer zen
begab sich d ie Versicherte am folgenden Tag zu ihrer Hausärztin, Dr. med. Z.___ , Kinder- und Jugendmedizin FMH, welche ein kraniocervicales
Be schleunigungstrauma diagnostizierte (Urk.
9/15 , Urk. 9/57 S. 5) . Sie verordnete der Versicherten Analgesie und Physiotherapie (vgl.
Urk. 9/15 ) und schrieb sie ab 3 1. Juli 2014 zu 100 % a rbeitsunfähig ( Urk. 9/7) . A b 29. September 2014 wurde der Ver sicherten eine 50% ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/17). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Sie zog namen tlich den Bericht zur MRI-Untersuchung der Hals wirbelsäule (HWS) im Zentrum für medizinische Radiologie, A.___ , vom 3. November 2014 (Urk.
9/31), den Aus trittsbericht zum stationäre n Aufenthalt der Versicherten in der Klinik B.___ vom 1 6. April bis 21. Mai 2015 ( Urk. 9/89), die bio mechanische Kurzbeurteilung der C.___ vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 9/99) und schliesslich die Beurteilung ihres Kreisarztes , Dr. med. D.___ , M. Sc., Facharzt für Chirurgie, vom 22. Januar 2016 (Urk.
9/129) bei .
M it Verfügung vom 2. Feb ruar 2016 stellte die SUVA ihre Versicherungsleistun gen mit der Begründung, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3 0. Juli 2014 und den nach wie vor geklagten Beschwerden zu verneinen sei, per 2 9. Februar 2016 ein (Urk. 9/133). Dagegen erhob der Kran kenversicherer von X.___ am 9. Februar 2016 Einsprache ( Urk. 9/136), welche er am 2 5. Februar 2016 wieder zurückzog ( Urk. 9/142). Die Versicherte erhob am 1 7. Februar 2016 ebenfalls Einsprache ( Urk. 9/139, mit Einsprachebegründung vom 2 9. März 2016 [Urk. 9/143]).
Die SUVA wies die Einsprache m it E ntscheid vom 12. April 2016 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 17. Mai 2016 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu erbringen. In pro zessualer Hinsicht beantragte sie, dass das Verfahren solange zu sistieren sei, bis das von ihr und der involvierten Haftpflic htversicherung angestrebte medi zini sche Gut achten vorliege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1-150]).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. Juli 2016 wurde das Gesuch der Beschwerde führerin vom 1 7. Mai 2016 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewie sen, und das Doppel der Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2016 (Urk. 8) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 10) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1 .2
1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .2. 2
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Sc hwindel, Konzentrations- und Ge dächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdb arkeit, Visusstörungen , Reizbar keit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen d em Unfall und der danach einge tretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsun fähigkeit in der Regel anzuneh men. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1 .3
1 .3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem e ingetretenen Schaden ein adäqua ter Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu g elten, wenn es nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einget retenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1 .3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1 .3.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanz beurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kri terien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrau ma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerde bild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hinter grund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychi schen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleu dertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirn trauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a ). 1.3.4
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzu sammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbel säule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden g esundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf orga nisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass de m Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungs weise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu bet rachten ist oder ob er dem mitt leren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriteri en in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in be sonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als be i den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwis chen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetr etenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2 .
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 30 . Juli 2014 über den 29 . Februar 2016 hinaus Leistungen zu erbrin gen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
30. Juli 2014 stehen. 3. 3.1
Bei de r Röntgenuntersuchung vom 3 1. Juli 2014 im Zentrum für medizinische Radiologie, A.___ , wurde der folgende Befund erho ben ( Urk. 9/28) : „ L eichte Skoliose im cranialen Drittel nach links mit geringer Torsion C4-C6, deutliche Streckhaltung. Wirbelkörper normal hoch. Disci nicht verschmälert , dem jugendlichen Alter entspr echend keine degenerative Verän derungen. Keine posttraumatische Veränd erung am Skelett. Leicht asymme trische atlantodentale Distanz, diese ist rechts etwas breiter als links, ander weitige Veränderungen bestehen keine. Keine Weichteilpathologie (im) Sinne eines Hämatomes
prä /paravertebral.“ 3.2
Die von Dr. med. E.___, Facharzt für Radio logie FMH, befundete MRI -Untersuchung vom 3. November 2014 zeigte dem jugendlichen Alter der Beschwerdeführerin entsprechend ke ine degenerativen Veränderungen sowie k eine Hinweise auf traumatische Veränderungen der Wirbel, Gelenke und Weichteile. Die vorbeschriebene Fehlhaltung/Fehlstellung a tlantoaxial sei bei der Untersu chung nur ansatzw eise vorhanden und liege nicht mehr im patholo gischen Bereich ( Urk. 9/31) . 3.3
Die Ärzte der Klinik B.___ führten im Austrittsbericht vom 2 2. Mai 2015 die Diagnose n HWS-Distorsion Quebec Task Force (QTF) II sowie schwere An passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) an (Urk. 9/89 S. 1).
Knapp 10 Monate nach dem Personenwagen-Heckaufprall mit HWS-Distorsion und radiologisch altersentsprechendem Befund ohne Nachweis degenerativer und traumatischer Veränderungen lasse sich das Ausmass der physischen Ein schränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus soma tischer Sicht lediglich noch im Rahmen myofaszialer Restbeschwerden erklären, welche sich im Verlauf weiter zurückbilden sollten ( Urk. 9/89 S. 3).
D ie Beschwer deführerin sei ab 22. Mai 2015 zu 50 % , ab 1 5. Juni 2015 zu 75 % und ab 6. Juli 2015 zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 9/89 S. 2). 3.4
Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, hielt in ihrer Beurteilung vom 2 2. September 2015 fest, dass es beim Heckaufprall mit HWS-Distorsion vom 3 0. J uli 2014 zu keinem Bewusstseins verlust gekommen sei. Seit dem Unfall bestünden therapieresistente Nacken-Hinterkopf - Schmerzen, anamnestisch und klinisch hätten jedoch nie neurologische Ausfallsymptome i m Sinne einer zervikomedullären oder radikuläre n Reiz- oder Ausfallssymptomatik bestanden, auch das MRI der HWS vom 3. November 2014 sei anamnestisch normal ausgefallen. Der aktuell e neurologische Untersuchungs befund sei bis auf ein wechselnd ausgeprägtes Zervikalsyndrom normal. Auch in der jetzi gen Untersuchung falle eine gewisse Diskrepanz zwischen spontanen Bewegungen und Aktivitäten im Alltag gegenüber den in der Anamnese und auch in der Untersuchung beklagten intensiven Schmerzen auf ( Urk. 9/115 S.
2). 3.5
Dr. D.___ hielt in seiner Beurteilung vom 2 2. Januar 2016 fest, dass der Unfall vom 3 0. Juli 2014 zu keinen strukturell objektivierbaren Folgen geführt habe. Von weiteren Behandlungen könne inzwischen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. In diesem Fall seien weder biome chanisch, neurologisch noch bildgebend strukturelle beziehungsweise vom Ablauf her erklärbare Folgen verblieben. Die Kopfschmerzen und die Lenden wirbelsäule ( LWS ) -Be schwerden seien schon vor dem Unfall behandlungsbe dürftig dokumentiert ( Urk. 9/129). 3.6
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___ , gab im Arztzeugnis vom 1 0. September 2014 als Befund eine massive Einschränkung der HWS-Beweg lichkeit sowie eine massive Verspannung der Schultergürtel muskulatur wieder (Urk. 9/15).
In ihrem Schreiben zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 1 6. März 2016 hielt Dr. Z.___ sodann namentlich fest, dass die Schmerzen und Einschränkungen der Beschwerdeführerin langsam regredient gewesen seien und die Schmerzmedikamente hätten reduziert werden können. Ab dem 2 9. September 2014 habe sie wieder zu 50 % arbeiten konnte . Weil in der Klinik B.___ nicht auf die Beschwe rden der Beschwerdeführerin ein gegangen worden sei, habe der stationäre Aufenthalt vom 1 6. April bis 21. Mai 2015 den Heilungsverlauf massiv erschwert ( Urk. 3/4 S. 1). Die Beschwerdeführerin habe Ende Mai 2015 die Physiotherapie in G.___ weiter geführt. Ab 1.
Juli 2014 habe sie ihr Arbeitspensum auf 70 % gesteigert, bis die plötzlich einsetzenden Schwan gerschaftskomplikationen dem Ge nesungsprozess ein jähes Ende gesetzt hätten ( Urk. 3/4 S. 2) .
Alsdann schrieb sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 1 7. Mai 2015, dass bei der Beschwerdeführerin die vor der Schwangerschaft durch das regelmässige Training und die Physiotherapie erzielten Fortschritte nicht mehr sichtbar seien und die Beschwerdeführerin von vorne beginnen müsse ( Urk. 3/5). 4. 4.1
4.1 .1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 29 . Februar 2016 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4. 1 .2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 4. 1 .3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Fa llabschluss sei zu früh erfolgt ( Urk. 1 S. 4-5).
Dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 22.
Mai 2015 ist zu entnehmen, dass bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm Hinweise für eine erhebliche Symptomausweitung bestanden hätten . Die Beschreibung der Schmerzen durch die Beschwerdegegnerin sei wenig differen ziert, das Schmerzverhalten nicht adäquat gewesen. Das Leistungsverhalten sei als nicht optimal zu beurteilen. Die Konsistenz sei mässig gewesen und es hät ten sich einige Diskrepanzen und Wider sprüchlichkeiten gefunden. Das Verhal ten bezüglich Rehabiliation sei als eher positiv zu bewerten ( Urk. 9/89 S. 4). W ährend des Aufenthalts habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerz problematik erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit habe beim Training nur minimal gesteigert werden können. Bezüglich der Beweglichkeit der HWS habe insgesamt keine wesentliche Ver besserung erreicht werden können ( Urk. 9/89 S.
4). V on der Fortsetzung der Behandlung könne keine nam hafte Besserung mehr erwartet werden ( Urk. 9/89 S. 2). Sodann attestierten
d ie Ärzte der Klinik B.___
der Beschwerdeführerin ab 6. Juli 2015 eine 100% ige A rbeitsfähig keit ( Urk. 9/89 S. 2).
Dieser
überzeugenden Beurteilung der Ärzte der Klinik B.___ steht die
Einschätzung der Hausärztin der Beschwerdeführerin gege nüber, wonach diese ab 1. Juli 2014 ihr Arbeitspensum auf 70 % habe steigern können und durch weitere Behandlung eine weitere Steigerung erzielen könne (E.
3.6). Dem kann a llerdings nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Sachbearbeiterin der Beschwerde gegnerin am 2 5. Juni 2015 an , von der Ein schätzung der Ärzte der Klinik B.___ zur Arbeitsfähigkeit keine Kenntnis zu haben ( Urk. 9/100). In der Folge vereinbarte sie mit ihrer Arbeitgeberin , für welche sie seit 1.
Oktober 2014 in einem 50%-Pensum arbeitet ( Urk. 9/18 , Urk. 9/19 S. 5) , ab 1.
Juli 2015 ein Arbeitspensum von 70 % . Es ist davon aus zugehen, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin hierbei entgegenkom men ist, denn die Beschwerdeführerin arbeitete für die Mutter ihres Verlobten und traf diese Abmachung mit ihrem Verlobten, der dort als Ges chäftsführer tätig ist (Urk.
9/113 S. 2). Am 1 7. Juli 2015 begab sich die Beschwerdeführerin zu Dr.
Z.___ , welche im Unfallschein eine Arbeitsunfähigkeit von 30
% ab 1. Juli 2015 vermerkte ( Urk. 9/116 S. 2). Statt objektive und nach vollziehbare Befunde zu benennen, stützt sich Dr. Z.___
ausschliess lich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin.
Gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 22. Mai 2015 ( Urk. 9/89) ist davon auszugehen, dass am 2 9. Februar 2016 schon längst keine namhafte Verbesserung durch eine weitere Behandlung mehr erreicht werden konnte. Vom Beizug von weiteren medizinischen Berichten sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
Bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung hat sich die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten nicht zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Urk. 9/89 S. 6).
Demnach ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 2 9. Februar 2016 nicht zu beanstand en (vgl. etwa Urteil des Bundes ger ichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 4. 2
4. 2 .1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausfüh rungen ( vgl. MRI-Befund vom 3. November 2014 [E. 3.2], Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 2 2. Mai 2015 [E. 3.3], Bericht von
Dr. F.___ vom 2 2. September 2015 [E. 3.4] ) kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen (was mit Blick auf die Ergebnisse der biome chanischen Kurzbeurteilung de r
C.___ vom 22 . Juni 2015 wohl zu verneinen ist, wird dort doch festgehalten, dass die geklagten Beschwerden an HWS und LWS durch die Kollisionseinwirkung eher nicht erklärbar seien [Urk. 10/ 99 S. 3 ]), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – an ders als bei Gesundheitsschädi gungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Diese richtet sich n ach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletz ung in BGE 117 V 359 entwickel ten und in BG E 134 V 109 präzisierten Regeln . 4. 2 . 2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 12 . April 2016 qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 3 0. Juli 2014 als mittelschwer im Grenz bereich zu den leichten Ereignissen (Urk. 2 S. 8- 9). Dies ist nicht zu beanstan den. Massgebend ist die Unfallschwere ( vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E.
3.2.1 ) . Aufgrund der Schadenbilder (Urk. 9 / 46 S. 14-2 3 ) und der an den involvierten Fahrzeug en entstandenen Reparaturkosten (Urk. 9 / 46 S. 4 -12 ) ist zu schliessen, dass beim Auffahru nfall vom 3 0. Juli 20 14 nicht allzu starke Kräfte gewirkt haben. Aus der biomechanischen Kurzbeurtei lung des C.___ vom 22 . Juni 2015 geht sodann hervor, dass der „ Fiat “ mit seiner Fahrzeugfront auf das Heck des „ Mercedes “ prallte, so dass dieser eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v) in Vor wär tsrichtung erfuhr, welche unter halb oder knapp inner halb eines Berei ches von 10 bis 15 km/h gelegen haben dürfte ( Urk. 9/99 S. 2) .
Heckauffahrkol lisionen mit vergleichbaren Schadenbildern werden von der Recht sprechung regelmässig als mittelschwere Unfälle an der Grenze zu den leichten qualifiziert werden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_655/200 8 vom 9. Oktober 2008 E. 3 [Auf fahrkollision vor einem Fuss gän gerstreifen mit einem delta-v von 10 15 km/h]).
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1 .3.4) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom
7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009). 4. 2 . 3
B esonders dramatische Begleitumstände des Unfalls vom 3 0. Juli 2014 sind den Akten keine zu entnehmen und diesem Heckauffahrunfall ist auch eine beson dere Eindrücklichkeit abzusprechen, wobei zu betonen ist, dass dieses Kriterium nach der Rechts prechung objektiv und nicht auf grund des subjektiven Empfin dens bezie hungsweise Angstgefühls der ver sicherten Person zu beurteilen ist ( statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Sodann sind keine traumatischen Läsionen dokumen tiert (vgl. E. 3.2) und die Diagnose einer HWS-Distorsion (vgl. E. 3.3, E. 3.4) allein ge nügt nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (BGE 134 V 109 E.
10.2.2). Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu l indern ver suchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4). Durch die ärztli che Behandlu ng müsste eine erhebliche Mehr belastung aussergewöhnlicher Na tur resultieren (Urteil des Bun desgerichts 8C_ 172/2009 vom 31 . Juli
2009 E.
5. 3.2 ), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Hausärztin der Beschwerdeführe rin
führte in ihrer Stellungnahme vom 1 5. September 2015 aus , dass die Beschwerdeführerin anfänglich von einem „nicht sehr fachkompet enten Physio therapeuten“ betreut worden sei, der Aufenthalt in der Klinik B.___ die Fortschritte „zunichte“ gemacht habe und die Beschwerdeführerin bei der am bulanten psychiatrischen Weiterbehandlung eventuell „mit einer anderen Pati entin verwechselt oder s ie die ganze Zeit nicht erst genommen“ worden sei (Urk.
9/112). Hierbei gibt sie einzig die subjektive n
Klagen der Beschwerdefüh rerin wieder. Diese finden in den Akten jedoch keine Stütze und es bestehen keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat. Auch das Kriterium „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ kann nich t bejaht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Hei lung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durch führung verschiedener Therapien g enügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (voll ständige) Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 5.4 mit Hinweis ). Auch das Kriterium „erhebliche Beschwerden“ ist nicht gegeben.
De r Beschwer deführer in war es nach dem Unfall nac h wie vor möglich, gewisse häus liche und aus serhäusliche Akti vitäten auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/20 08 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5), denn sie arbeitete namentlich ab 1.
Oktober 201 4 in einem 50%-Pensum für die Mutter ihres Verlobten (Urk.
9/18, Urk.
9/113). Dass sie - wie geltend gemacht (vgl.
Urk. 9/70, Urk.
9/105, Urk.
9/ 113, Urk. 9/115 S. 2 )
- nicht mehr allen früheren Freizeitak tivitäten nach gehen kann und Ruhe- und Erholungsphasen in Anspruch neh men muss, ist nicht entscheidend (Urteil des Bundesgericht s 8C_510/2015 vom 20.
Oktober 2015 E. 6.3). Mit Blick auf die Arbeitstätig keit der Beschwerdefüh rerin in einem Pensum von 50 % ab 1. Oktober 2014 und von 70 % ab 1.
Juli 2015 ( Urk. 9/18, Urk. 9/113) ist auch das K riterium „erhebliche Arbeitsunfähig keit trotz ausgewiese nen Anstrengungen“ nicht erfüllt. Zudem attestierten die Ärzte der Klinik B.___ der Beschwer deführerin ab 22. Mai 2015 eine 50% ige , ab 1 5. Juni 2015 eine 75% ige und ab 6. Juli 2015 eine 100% ige
A rbeitsfähig keit ( Urk. 9/89 S.
2).
4. 3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdege gnerin für die geklagten Gesund heits beeinträchtigungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem versi cherten Unfallereignis nicht über den 29 . Februar 2016 hinaus leistungs pflich tig .
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1992, arbeitete
ab
1. März 2013 für die Y.___ AG als Personalassistentin und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/1). Am 3 0. Juli 2014 hielt sie während einer Fahrstunde mit dem Auto des Modells
„ Mercedes -Benz A -Klasse“ ihrer Fahrschule vor einer Strassenverengung durch eine Trottoirausbuchtung
verkehrsbedingt an , woraufhin die nachfolgende Lenkerin mit ihrem „Fiat 500 Lim.“ in das Heck des Fahrschulwagens fuhr ( Urk. 9/1, Urk. 9/8, Urk.
9 /9 S. 1 , Urk. 9/99 S. 2 , Urk. 9/115 S. 1 ). Wegen Schwindel, Schweregefühl, Kopf- und Nackenschmer zen
begab sich d ie Versicherte am folgenden Tag zu ihrer Hausärztin, Dr. med. Z.___ , Kinder- und Jugendmedizin FMH, welche ein kraniocervicales
Be schleunigungstrauma diagnostizierte (Urk.
9/15 , Urk. 9/57 S. 5) . Sie verordnete der Versicherten Analgesie und Physiotherapie (vgl.
Urk. 9/15 ) und schrieb sie ab 3 1. Juli 2014 zu 100 % a rbeitsunfähig ( Urk. 9/7) . A b 29. September 2014 wurde der Ver sicherten eine 50% ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/17). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Sie zog namen tlich den Bericht zur MRI-Untersuchung der Hals wirbelsäule (HWS) im Zentrum für medizinische Radiologie, A.___ , vom 3. November 2014 (Urk.
9/31), den Aus trittsbericht zum stationäre n Aufenthalt der Versicherten in der Klinik B.___ vom 1 6. April bis 21. Mai 2015 ( Urk. 9/89), die bio mechanische Kurzbeurteilung der C.___ vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 9/99) und schliesslich die Beurteilung ihres Kreisarztes , Dr. med. D.___ , M. Sc., Facharzt für Chirurgie, vom 22. Januar 2016 (Urk.
9/129) bei .
M it Verfügung vom 2. Feb ruar 2016 stellte die SUVA ihre Versicherungsleistun gen mit der Begründung, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3 0. Juli 2014 und den nach wie vor geklagten Beschwerden zu verneinen sei, per 2 9. Februar 2016 ein (Urk. 9/133). Dagegen erhob der Kran kenversicherer von X.___ am 9. Februar 2016 Einsprache ( Urk. 9/136), welche er am 2 5. Februar 2016 wieder zurückzog ( Urk. 9/142). Die Versicherte erhob am 1 7. Februar 2016 ebenfalls Einsprache ( Urk. 9/139, mit Einsprachebegründung vom 2 9. März 2016 [Urk. 9/143]).
Die SUVA wies die Einsprache m it E ntscheid vom 12. April 2016 ab ( Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 17. Mai 2016 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu erbringen. In pro zessualer Hinsicht beantragte sie, dass das Verfahren solange zu sistieren sei, bis das von ihr und der involvierten Haftpflic htversicherung angestrebte medi zini sche Gut achten vorliege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1-150]).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. Juli 2016 wurde das Gesuch der Beschwerde führerin vom 1 7. Mai 2016 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewie sen, und das Doppel der Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2016 (Urk. 8) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 10) .
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1 .2
1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .2. 2
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Sc hwindel, Konzentrations- und Ge dächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdb arkeit, Visusstörungen , Reizbar keit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen d em Unfall und der danach einge tretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsun fähigkeit in der Regel anzuneh men. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1 .3
1 .3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem e ingetretenen Schaden ein adäqua ter Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu g elten, wenn es nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einget retenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1 .3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1 .3.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanz beurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kri terien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrau ma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerde bild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hinter grund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychi schen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleu dertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirn trauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a ). 1.3.4
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzu sammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbel säule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden g esundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf orga nisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass de m Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungs weise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu bet rachten ist oder ob er dem mitt leren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriteri en in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in be sonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als be i den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwis chen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetr etenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2 .
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 30 . Juli 2014 über den 29 . Februar 2016 hinaus Leistungen zu erbrin gen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
30. Juli 2014 stehen.
E. 3.1 Bei de r Röntgenuntersuchung vom 3 1. Juli 2014 im Zentrum für medizinische Radiologie, A.___ , wurde der folgende Befund erho ben ( Urk. 9/28) : „ L eichte Skoliose im cranialen Drittel nach links mit geringer Torsion C4-C6, deutliche Streckhaltung. Wirbelkörper normal hoch. Disci nicht verschmälert , dem jugendlichen Alter entspr echend keine degenerative Verän derungen. Keine posttraumatische Veränd erung am Skelett. Leicht asymme trische atlantodentale Distanz, diese ist rechts etwas breiter als links, ander weitige Veränderungen bestehen keine. Keine Weichteilpathologie (im) Sinne eines Hämatomes
prä /paravertebral.“
E. 3.2 ), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Hausärztin der Beschwerdeführe rin
führte in ihrer Stellungnahme vom 1 5. September 2015 aus , dass die Beschwerdeführerin anfänglich von einem „nicht sehr fachkompet enten Physio therapeuten“ betreut worden sei, der Aufenthalt in der Klinik B.___ die Fortschritte „zunichte“ gemacht habe und die Beschwerdeführerin bei der am bulanten psychiatrischen Weiterbehandlung eventuell „mit einer anderen Pati entin verwechselt oder s ie die ganze Zeit nicht erst genommen“ worden sei (Urk.
9/112). Hierbei gibt sie einzig die subjektive n
Klagen der Beschwerdefüh rerin wieder. Diese finden in den Akten jedoch keine Stütze und es bestehen keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat. Auch das Kriterium „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ kann nich t bejaht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Hei lung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durch führung verschiedener Therapien g enügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (voll ständige) Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 5.4 mit Hinweis ). Auch das Kriterium „erhebliche Beschwerden“ ist nicht gegeben.
De r Beschwer deführer in war es nach dem Unfall nac h wie vor möglich, gewisse häus liche und aus serhäusliche Akti vitäten auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/20 08 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5), denn sie arbeitete namentlich ab 1.
Oktober 201 4 in einem 50%-Pensum für die Mutter ihres Verlobten (Urk.
9/18, Urk.
9/113). Dass sie - wie geltend gemacht (vgl.
Urk. 9/70, Urk.
9/105, Urk.
9/ 113, Urk. 9/115 S. 2 )
- nicht mehr allen früheren Freizeitak tivitäten nach gehen kann und Ruhe- und Erholungsphasen in Anspruch neh men muss, ist nicht entscheidend (Urteil des Bundesgericht s 8C_510/2015 vom 20.
Oktober 2015 E. 6.3). Mit Blick auf die Arbeitstätig keit der Beschwerdefüh rerin in einem Pensum von 50 % ab 1. Oktober 2014 und von 70 % ab 1.
Juli 2015 ( Urk. 9/18, Urk. 9/113) ist auch das K riterium „erhebliche Arbeitsunfähig keit trotz ausgewiese nen Anstrengungen“ nicht erfüllt. Zudem attestierten die Ärzte der Klinik B.___ der Beschwer deführerin ab 22. Mai 2015 eine 50% ige , ab 1 5. Juni 2015 eine 75% ige und ab 6. Juli 2015 eine 100% ige
A rbeitsfähig keit ( Urk. 9/89 S.
2).
4. 3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdege gnerin für die geklagten Gesund heits beeinträchtigungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem versi cherten Unfallereignis nicht über den 29 . Februar 2016 hinaus leistungs pflich tig .
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 3.2.1 ) . Aufgrund der Schadenbilder (Urk.
E. 3.3 Die Ärzte der Klinik B.___ führten im Austrittsbericht vom 2 2. Mai 2015 die Diagnose n HWS-Distorsion Quebec Task Force (QTF) II sowie schwere An passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) an (Urk. 9/89 S. 1).
Knapp 10 Monate nach dem Personenwagen-Heckaufprall mit HWS-Distorsion und radiologisch altersentsprechendem Befund ohne Nachweis degenerativer und traumatischer Veränderungen lasse sich das Ausmass der physischen Ein schränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus soma tischer Sicht lediglich noch im Rahmen myofaszialer Restbeschwerden erklären, welche sich im Verlauf weiter zurückbilden sollten ( Urk. 9/89 S. 3).
D ie Beschwer deführerin sei ab 22. Mai 2015 zu 50 % , ab 1 5. Juni 2015 zu 75 % und ab 6. Juli 2015 zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 9/89 S. 2).
E. 3.4 Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, hielt in ihrer Beurteilung vom 2 2. September 2015 fest, dass es beim Heckaufprall mit HWS-Distorsion vom 3 0. J uli 2014 zu keinem Bewusstseins verlust gekommen sei. Seit dem Unfall bestünden therapieresistente Nacken-Hinterkopf - Schmerzen, anamnestisch und klinisch hätten jedoch nie neurologische Ausfallsymptome i m Sinne einer zervikomedullären oder radikuläre n Reiz- oder Ausfallssymptomatik bestanden, auch das MRI der HWS vom 3. November 2014 sei anamnestisch normal ausgefallen. Der aktuell e neurologische Untersuchungs befund sei bis auf ein wechselnd ausgeprägtes Zervikalsyndrom normal. Auch in der jetzi gen Untersuchung falle eine gewisse Diskrepanz zwischen spontanen Bewegungen und Aktivitäten im Alltag gegenüber den in der Anamnese und auch in der Untersuchung beklagten intensiven Schmerzen auf ( Urk. 9/115 S.
2).
E. 3.5 Dr. D.___ hielt in seiner Beurteilung vom 2 2. Januar 2016 fest, dass der Unfall vom 3 0. Juli 2014 zu keinen strukturell objektivierbaren Folgen geführt habe. Von weiteren Behandlungen könne inzwischen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. In diesem Fall seien weder biome chanisch, neurologisch noch bildgebend strukturelle beziehungsweise vom Ablauf her erklärbare Folgen verblieben. Die Kopfschmerzen und die Lenden wirbelsäule ( LWS ) -Be schwerden seien schon vor dem Unfall behandlungsbe dürftig dokumentiert ( Urk. 9/129).
E. 3.6 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___ , gab im Arztzeugnis vom 1 0. September 2014 als Befund eine massive Einschränkung der HWS-Beweg lichkeit sowie eine massive Verspannung der Schultergürtel muskulatur wieder (Urk. 9/15).
In ihrem Schreiben zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 1 6. März 2016 hielt Dr. Z.___ sodann namentlich fest, dass die Schmerzen und Einschränkungen der Beschwerdeführerin langsam regredient gewesen seien und die Schmerzmedikamente hätten reduziert werden können. Ab dem 2 9. September 2014 habe sie wieder zu 50 % arbeiten konnte . Weil in der Klinik B.___ nicht auf die Beschwe rden der Beschwerdeführerin ein gegangen worden sei, habe der stationäre Aufenthalt vom 1 6. April bis 21. Mai 2015 den Heilungsverlauf massiv erschwert ( Urk. 3/4 S. 1). Die Beschwerdeführerin habe Ende Mai 2015 die Physiotherapie in G.___ weiter geführt. Ab 1.
Juli 2014 habe sie ihr Arbeitspensum auf 70 % gesteigert, bis die plötzlich einsetzenden Schwan gerschaftskomplikationen dem Ge nesungsprozess ein jähes Ende gesetzt hätten ( Urk. 3/4 S. 2) .
Alsdann schrieb sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 1 7. Mai 2015, dass bei der Beschwerdeführerin die vor der Schwangerschaft durch das regelmässige Training und die Physiotherapie erzielten Fortschritte nicht mehr sichtbar seien und die Beschwerdeführerin von vorne beginnen müsse ( Urk. 3/5).
E. 4 2 . 2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 12 . April 2016 qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 3 0. Juli 2014 als mittelschwer im Grenz bereich zu den leichten Ereignissen (Urk. 2 S.
E. 4.1 .1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 29 . Februar 2016 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat.
E. 8 9). Dies ist nicht zu beanstan den. Massgebend ist die Unfallschwere ( vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E.
E. 9 / 46 S. 4 -12 ) ist zu schliessen, dass beim Auffahru nfall vom 3 0. Juli 20
E. 14 nicht allzu starke Kräfte gewirkt haben. Aus der biomechanischen Kurzbeurtei lung des C.___ vom 22 . Juni 2015 geht sodann hervor, dass der „ Fiat “ mit seiner Fahrzeugfront auf das Heck des „ Mercedes “ prallte, so dass dieser eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v) in Vor wär tsrichtung erfuhr, welche unter halb oder knapp inner halb eines Berei ches von 10 bis 15 km/h gelegen haben dürfte ( Urk. 9/99 S. 2) .
Heckauffahrkol lisionen mit vergleichbaren Schadenbildern werden von der Recht sprechung regelmässig als mittelschwere Unfälle an der Grenze zu den leichten qualifiziert werden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_655/200 8 vom 9. Oktober 2008 E. 3 [Auf fahrkollision vor einem Fuss gän gerstreifen mit einem delta-v von 10 15 km/h]).
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1 .3.4) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom
7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009). 4. 2 . 3
B esonders dramatische Begleitumstände des Unfalls vom 3 0. Juli 2014 sind den Akten keine zu entnehmen und diesem Heckauffahrunfall ist auch eine beson dere Eindrücklichkeit abzusprechen, wobei zu betonen ist, dass dieses Kriterium nach der Rechts prechung objektiv und nicht auf grund des subjektiven Empfin dens bezie hungsweise Angstgefühls der ver sicherten Person zu beurteilen ist ( statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Sodann sind keine traumatischen Läsionen dokumen tiert (vgl. E. 3.2) und die Diagnose einer HWS-Distorsion (vgl. E. 3.3, E. 3.4) allein ge nügt nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (BGE 134 V 109 E.
10.2.2). Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu l indern ver suchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4). Durch die ärztli che Behandlu ng müsste eine erhebliche Mehr belastung aussergewöhnlicher Na tur resultieren (Urteil des Bun desgerichts 8C_ 172/2009 vom 31 . Juli
2009 E.
5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00120 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1992, arbeitete
ab
1. März 2013 für die Y.___ AG als Personalassistentin und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/1). Am 3 0. Juli 2014 hielt sie während einer Fahrstunde mit dem Auto des Modells
„ Mercedes -Benz A -Klasse“ ihrer Fahrschule vor einer Strassenverengung durch eine Trottoirausbuchtung
verkehrsbedingt an , woraufhin die nachfolgende Lenkerin mit ihrem „Fiat 500 Lim.“ in das Heck des Fahrschulwagens fuhr ( Urk. 9/1, Urk. 9/8, Urk.
9 /9 S. 1 , Urk. 9/99 S. 2 , Urk. 9/115 S. 1 ). Wegen Schwindel, Schweregefühl, Kopf- und Nackenschmer zen
begab sich d ie Versicherte am folgenden Tag zu ihrer Hausärztin, Dr. med. Z.___ , Kinder- und Jugendmedizin FMH, welche ein kraniocervicales
Be schleunigungstrauma diagnostizierte (Urk.
9/15 , Urk. 9/57 S. 5) . Sie verordnete der Versicherten Analgesie und Physiotherapie (vgl.
Urk. 9/15 ) und schrieb sie ab 3 1. Juli 2014 zu 100 % a rbeitsunfähig ( Urk. 9/7) . A b 29. September 2014 wurde der Ver sicherten eine 50% ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/17). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Sie zog namen tlich den Bericht zur MRI-Untersuchung der Hals wirbelsäule (HWS) im Zentrum für medizinische Radiologie, A.___ , vom 3. November 2014 (Urk.
9/31), den Aus trittsbericht zum stationäre n Aufenthalt der Versicherten in der Klinik B.___ vom 1 6. April bis 21. Mai 2015 ( Urk. 9/89), die bio mechanische Kurzbeurteilung der C.___ vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 9/99) und schliesslich die Beurteilung ihres Kreisarztes , Dr. med. D.___ , M. Sc., Facharzt für Chirurgie, vom 22. Januar 2016 (Urk.
9/129) bei .
M it Verfügung vom 2. Feb ruar 2016 stellte die SUVA ihre Versicherungsleistun gen mit der Begründung, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3 0. Juli 2014 und den nach wie vor geklagten Beschwerden zu verneinen sei, per 2 9. Februar 2016 ein (Urk. 9/133). Dagegen erhob der Kran kenversicherer von X.___ am 9. Februar 2016 Einsprache ( Urk. 9/136), welche er am 2 5. Februar 2016 wieder zurückzog ( Urk. 9/142). Die Versicherte erhob am 1 7. Februar 2016 ebenfalls Einsprache ( Urk. 9/139, mit Einsprachebegründung vom 2 9. März 2016 [Urk. 9/143]).
Die SUVA wies die Einsprache m it E ntscheid vom 12. April 2016 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 17. Mai 2016 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu erbringen. In pro zessualer Hinsicht beantragte sie, dass das Verfahren solange zu sistieren sei, bis das von ihr und der involvierten Haftpflic htversicherung angestrebte medi zini sche Gut achten vorliege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1-150]).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. Juli 2016 wurde das Gesuch der Beschwerde führerin vom 1 7. Mai 2016 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewie sen, und das Doppel der Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2016 (Urk. 8) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 10) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1 .2
1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .2. 2
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Sc hwindel, Konzentrations- und Ge dächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdb arkeit, Visusstörungen , Reizbar keit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen d em Unfall und der danach einge tretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsun fähigkeit in der Regel anzuneh men. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1 .3
1 .3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem e ingetretenen Schaden ein adäqua ter Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu g elten, wenn es nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einget retenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1 .3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1 .3.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanz beurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kri terien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrau ma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerde bild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hinter grund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychi schen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleu dertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirn trauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a ). 1.3.4
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzu sammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbel säule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden g esundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf orga nisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass de m Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungs weise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu bet rachten ist oder ob er dem mitt leren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriteri en in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in be sonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als be i den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwis chen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetr etenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2 .
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 30 . Juli 2014 über den 29 . Februar 2016 hinaus Leistungen zu erbrin gen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
30. Juli 2014 stehen. 3. 3.1
Bei de r Röntgenuntersuchung vom 3 1. Juli 2014 im Zentrum für medizinische Radiologie, A.___ , wurde der folgende Befund erho ben ( Urk. 9/28) : „ L eichte Skoliose im cranialen Drittel nach links mit geringer Torsion C4-C6, deutliche Streckhaltung. Wirbelkörper normal hoch. Disci nicht verschmälert , dem jugendlichen Alter entspr echend keine degenerative Verän derungen. Keine posttraumatische Veränd erung am Skelett. Leicht asymme trische atlantodentale Distanz, diese ist rechts etwas breiter als links, ander weitige Veränderungen bestehen keine. Keine Weichteilpathologie (im) Sinne eines Hämatomes
prä /paravertebral.“ 3.2
Die von Dr. med. E.___, Facharzt für Radio logie FMH, befundete MRI -Untersuchung vom 3. November 2014 zeigte dem jugendlichen Alter der Beschwerdeführerin entsprechend ke ine degenerativen Veränderungen sowie k eine Hinweise auf traumatische Veränderungen der Wirbel, Gelenke und Weichteile. Die vorbeschriebene Fehlhaltung/Fehlstellung a tlantoaxial sei bei der Untersu chung nur ansatzw eise vorhanden und liege nicht mehr im patholo gischen Bereich ( Urk. 9/31) . 3.3
Die Ärzte der Klinik B.___ führten im Austrittsbericht vom 2 2. Mai 2015 die Diagnose n HWS-Distorsion Quebec Task Force (QTF) II sowie schwere An passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) an (Urk. 9/89 S. 1).
Knapp 10 Monate nach dem Personenwagen-Heckaufprall mit HWS-Distorsion und radiologisch altersentsprechendem Befund ohne Nachweis degenerativer und traumatischer Veränderungen lasse sich das Ausmass der physischen Ein schränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus soma tischer Sicht lediglich noch im Rahmen myofaszialer Restbeschwerden erklären, welche sich im Verlauf weiter zurückbilden sollten ( Urk. 9/89 S. 3).
D ie Beschwer deführerin sei ab 22. Mai 2015 zu 50 % , ab 1 5. Juni 2015 zu 75 % und ab 6. Juli 2015 zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 9/89 S. 2). 3.4
Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, hielt in ihrer Beurteilung vom 2 2. September 2015 fest, dass es beim Heckaufprall mit HWS-Distorsion vom 3 0. J uli 2014 zu keinem Bewusstseins verlust gekommen sei. Seit dem Unfall bestünden therapieresistente Nacken-Hinterkopf - Schmerzen, anamnestisch und klinisch hätten jedoch nie neurologische Ausfallsymptome i m Sinne einer zervikomedullären oder radikuläre n Reiz- oder Ausfallssymptomatik bestanden, auch das MRI der HWS vom 3. November 2014 sei anamnestisch normal ausgefallen. Der aktuell e neurologische Untersuchungs befund sei bis auf ein wechselnd ausgeprägtes Zervikalsyndrom normal. Auch in der jetzi gen Untersuchung falle eine gewisse Diskrepanz zwischen spontanen Bewegungen und Aktivitäten im Alltag gegenüber den in der Anamnese und auch in der Untersuchung beklagten intensiven Schmerzen auf ( Urk. 9/115 S.
2). 3.5
Dr. D.___ hielt in seiner Beurteilung vom 2 2. Januar 2016 fest, dass der Unfall vom 3 0. Juli 2014 zu keinen strukturell objektivierbaren Folgen geführt habe. Von weiteren Behandlungen könne inzwischen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. In diesem Fall seien weder biome chanisch, neurologisch noch bildgebend strukturelle beziehungsweise vom Ablauf her erklärbare Folgen verblieben. Die Kopfschmerzen und die Lenden wirbelsäule ( LWS ) -Be schwerden seien schon vor dem Unfall behandlungsbe dürftig dokumentiert ( Urk. 9/129). 3.6
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___ , gab im Arztzeugnis vom 1 0. September 2014 als Befund eine massive Einschränkung der HWS-Beweg lichkeit sowie eine massive Verspannung der Schultergürtel muskulatur wieder (Urk. 9/15).
In ihrem Schreiben zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 1 6. März 2016 hielt Dr. Z.___ sodann namentlich fest, dass die Schmerzen und Einschränkungen der Beschwerdeführerin langsam regredient gewesen seien und die Schmerzmedikamente hätten reduziert werden können. Ab dem 2 9. September 2014 habe sie wieder zu 50 % arbeiten konnte . Weil in der Klinik B.___ nicht auf die Beschwe rden der Beschwerdeführerin ein gegangen worden sei, habe der stationäre Aufenthalt vom 1 6. April bis 21. Mai 2015 den Heilungsverlauf massiv erschwert ( Urk. 3/4 S. 1). Die Beschwerdeführerin habe Ende Mai 2015 die Physiotherapie in G.___ weiter geführt. Ab 1.
Juli 2014 habe sie ihr Arbeitspensum auf 70 % gesteigert, bis die plötzlich einsetzenden Schwan gerschaftskomplikationen dem Ge nesungsprozess ein jähes Ende gesetzt hätten ( Urk. 3/4 S. 2) .
Alsdann schrieb sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 1 7. Mai 2015, dass bei der Beschwerdeführerin die vor der Schwangerschaft durch das regelmässige Training und die Physiotherapie erzielten Fortschritte nicht mehr sichtbar seien und die Beschwerdeführerin von vorne beginnen müsse ( Urk. 3/5). 4. 4.1
4.1 .1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 29 . Februar 2016 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4. 1 .2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 4. 1 .3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Fa llabschluss sei zu früh erfolgt ( Urk. 1 S. 4-5).
Dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 22.
Mai 2015 ist zu entnehmen, dass bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm Hinweise für eine erhebliche Symptomausweitung bestanden hätten . Die Beschreibung der Schmerzen durch die Beschwerdegegnerin sei wenig differen ziert, das Schmerzverhalten nicht adäquat gewesen. Das Leistungsverhalten sei als nicht optimal zu beurteilen. Die Konsistenz sei mässig gewesen und es hät ten sich einige Diskrepanzen und Wider sprüchlichkeiten gefunden. Das Verhal ten bezüglich Rehabiliation sei als eher positiv zu bewerten ( Urk. 9/89 S. 4). W ährend des Aufenthalts habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerz problematik erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit habe beim Training nur minimal gesteigert werden können. Bezüglich der Beweglichkeit der HWS habe insgesamt keine wesentliche Ver besserung erreicht werden können ( Urk. 9/89 S.
4). V on der Fortsetzung der Behandlung könne keine nam hafte Besserung mehr erwartet werden ( Urk. 9/89 S. 2). Sodann attestierten
d ie Ärzte der Klinik B.___
der Beschwerdeführerin ab 6. Juli 2015 eine 100% ige A rbeitsfähig keit ( Urk. 9/89 S. 2).
Dieser
überzeugenden Beurteilung der Ärzte der Klinik B.___ steht die
Einschätzung der Hausärztin der Beschwerdeführerin gege nüber, wonach diese ab 1. Juli 2014 ihr Arbeitspensum auf 70 % habe steigern können und durch weitere Behandlung eine weitere Steigerung erzielen könne (E.
3.6). Dem kann a llerdings nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Sachbearbeiterin der Beschwerde gegnerin am 2 5. Juni 2015 an , von der Ein schätzung der Ärzte der Klinik B.___ zur Arbeitsfähigkeit keine Kenntnis zu haben ( Urk. 9/100). In der Folge vereinbarte sie mit ihrer Arbeitgeberin , für welche sie seit 1.
Oktober 2014 in einem 50%-Pensum arbeitet ( Urk. 9/18 , Urk. 9/19 S. 5) , ab 1.
Juli 2015 ein Arbeitspensum von 70 % . Es ist davon aus zugehen, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin hierbei entgegenkom men ist, denn die Beschwerdeführerin arbeitete für die Mutter ihres Verlobten und traf diese Abmachung mit ihrem Verlobten, der dort als Ges chäftsführer tätig ist (Urk.
9/113 S. 2). Am 1 7. Juli 2015 begab sich die Beschwerdeführerin zu Dr.
Z.___ , welche im Unfallschein eine Arbeitsunfähigkeit von 30
% ab 1. Juli 2015 vermerkte ( Urk. 9/116 S. 2). Statt objektive und nach vollziehbare Befunde zu benennen, stützt sich Dr. Z.___
ausschliess lich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin.
Gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 22. Mai 2015 ( Urk. 9/89) ist davon auszugehen, dass am 2 9. Februar 2016 schon längst keine namhafte Verbesserung durch eine weitere Behandlung mehr erreicht werden konnte. Vom Beizug von weiteren medizinischen Berichten sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
Bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung hat sich die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten nicht zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Urk. 9/89 S. 6).
Demnach ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 2 9. Februar 2016 nicht zu beanstand en (vgl. etwa Urteil des Bundes ger ichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 4. 2
4. 2 .1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausfüh rungen ( vgl. MRI-Befund vom 3. November 2014 [E. 3.2], Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 2 2. Mai 2015 [E. 3.3], Bericht von
Dr. F.___ vom 2 2. September 2015 [E. 3.4] ) kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen (was mit Blick auf die Ergebnisse der biome chanischen Kurzbeurteilung de r
C.___ vom 22 . Juni 2015 wohl zu verneinen ist, wird dort doch festgehalten, dass die geklagten Beschwerden an HWS und LWS durch die Kollisionseinwirkung eher nicht erklärbar seien [Urk. 10/ 99 S. 3 ]), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – an ders als bei Gesundheitsschädi gungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Diese richtet sich n ach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletz ung in BGE 117 V 359 entwickel ten und in BG E 134 V 109 präzisierten Regeln . 4. 2 . 2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 12 . April 2016 qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 3 0. Juli 2014 als mittelschwer im Grenz bereich zu den leichten Ereignissen (Urk. 2 S. 8- 9). Dies ist nicht zu beanstan den. Massgebend ist die Unfallschwere ( vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E.
3.2.1 ) . Aufgrund der Schadenbilder (Urk. 9 / 46 S. 14-2 3 ) und der an den involvierten Fahrzeug en entstandenen Reparaturkosten (Urk. 9 / 46 S. 4 -12 ) ist zu schliessen, dass beim Auffahru nfall vom 3 0. Juli 20 14 nicht allzu starke Kräfte gewirkt haben. Aus der biomechanischen Kurzbeurtei lung des C.___ vom 22 . Juni 2015 geht sodann hervor, dass der „ Fiat “ mit seiner Fahrzeugfront auf das Heck des „ Mercedes “ prallte, so dass dieser eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v) in Vor wär tsrichtung erfuhr, welche unter halb oder knapp inner halb eines Berei ches von 10 bis 15 km/h gelegen haben dürfte ( Urk. 9/99 S. 2) .
Heckauffahrkol lisionen mit vergleichbaren Schadenbildern werden von der Recht sprechung regelmässig als mittelschwere Unfälle an der Grenze zu den leichten qualifiziert werden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_655/200 8 vom 9. Oktober 2008 E. 3 [Auf fahrkollision vor einem Fuss gän gerstreifen mit einem delta-v von 10 15 km/h]).
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1 .3.4) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom
7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009). 4. 2 . 3
B esonders dramatische Begleitumstände des Unfalls vom 3 0. Juli 2014 sind den Akten keine zu entnehmen und diesem Heckauffahrunfall ist auch eine beson dere Eindrücklichkeit abzusprechen, wobei zu betonen ist, dass dieses Kriterium nach der Rechts prechung objektiv und nicht auf grund des subjektiven Empfin dens bezie hungsweise Angstgefühls der ver sicherten Person zu beurteilen ist ( statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Sodann sind keine traumatischen Läsionen dokumen tiert (vgl. E. 3.2) und die Diagnose einer HWS-Distorsion (vgl. E. 3.3, E. 3.4) allein ge nügt nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (BGE 134 V 109 E.
10.2.2). Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu l indern ver suchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4). Durch die ärztli che Behandlu ng müsste eine erhebliche Mehr belastung aussergewöhnlicher Na tur resultieren (Urteil des Bun desgerichts 8C_ 172/2009 vom 31 . Juli
2009 E.
5. 3.2 ), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Hausärztin der Beschwerdeführe rin
führte in ihrer Stellungnahme vom 1 5. September 2015 aus , dass die Beschwerdeführerin anfänglich von einem „nicht sehr fachkompet enten Physio therapeuten“ betreut worden sei, der Aufenthalt in der Klinik B.___ die Fortschritte „zunichte“ gemacht habe und die Beschwerdeführerin bei der am bulanten psychiatrischen Weiterbehandlung eventuell „mit einer anderen Pati entin verwechselt oder s ie die ganze Zeit nicht erst genommen“ worden sei (Urk.
9/112). Hierbei gibt sie einzig die subjektive n
Klagen der Beschwerdefüh rerin wieder. Diese finden in den Akten jedoch keine Stütze und es bestehen keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat. Auch das Kriterium „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ kann nich t bejaht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Hei lung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durch führung verschiedener Therapien g enügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (voll ständige) Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 5.4 mit Hinweis ). Auch das Kriterium „erhebliche Beschwerden“ ist nicht gegeben.
De r Beschwer deführer in war es nach dem Unfall nac h wie vor möglich, gewisse häus liche und aus serhäusliche Akti vitäten auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/20 08 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5), denn sie arbeitete namentlich ab 1.
Oktober 201 4 in einem 50%-Pensum für die Mutter ihres Verlobten (Urk.
9/18, Urk.
9/113). Dass sie - wie geltend gemacht (vgl.
Urk. 9/70, Urk.
9/105, Urk.
9/ 113, Urk. 9/115 S. 2 )
- nicht mehr allen früheren Freizeitak tivitäten nach gehen kann und Ruhe- und Erholungsphasen in Anspruch neh men muss, ist nicht entscheidend (Urteil des Bundesgericht s 8C_510/2015 vom 20.
Oktober 2015 E. 6.3). Mit Blick auf die Arbeitstätig keit der Beschwerdefüh rerin in einem Pensum von 50 % ab 1. Oktober 2014 und von 70 % ab 1.
Juli 2015 ( Urk. 9/18, Urk. 9/113) ist auch das K riterium „erhebliche Arbeitsunfähig keit trotz ausgewiese nen Anstrengungen“ nicht erfüllt. Zudem attestierten die Ärzte der Klinik B.___ der Beschwer deführerin ab 22. Mai 2015 eine 50% ige , ab 1 5. Juni 2015 eine 75% ige und ab 6. Juli 2015 eine 100% ige
A rbeitsfähig keit ( Urk. 9/89 S.
2).
4. 3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdege gnerin für die geklagten Gesund heits beeinträchtigungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem versi cherten Unfallereignis nicht über den 29 . Februar 2016 hinaus leistungs pflich tig .
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher