Sachverhalt
1.
D er 1941 geborene Y.___ , Ehemann von X.___ , arbeitete seit dem 1. Mai 1970 beim Z.___ und war dadurch bei den Winterthur-Versicherun gen (heute AXA Versicherungen AG , nachfolgend: AXA ) gegen die Folgen von Unfällen versichert als er sich am 2 6. Oktober 1987 in suizidaler Absicht mit einem Langgewehr in den Kopf schoss und sich ein schweres Schädel hirntrauma mit spastischem Hemisyndrom links zuzog (Unfallmeldung vom 1 2. Februar 1988, Urk. 8/A1 , Zwischenbericht der Höhenklinik A.___ vom 1 6. August 1988, Urk. 8/M2, vgl. auch Psychiatrisches Gutachten vom 1 1. Juli 1988, Urk. 8/M1 ). Die AXA trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 8/A31, Urk. 8/A27 , Urk. 8/A24, Urk. 8/A34 ) .
1989 wurde
erstmals über Grand Mal Anfälle n
berichtet ( Bericht des B.___ vom 2 0. Juni 1989, Urk. 8/M6).
In den folgenden Jahren manifestierten sich ausserdem ein organisches Psychosyndrom mit Desorien tiertheit , Antriebs- und Wesensstörungen (Berichte des Kantonalen Kranken heims
C.___ vom 2 4. August 1992, 1. Juni 1993, 7. Juni 1994 und 2 7. Januar 1995, Urk. 8/M8-M11). 1999
erlitt Y.___
einen zerebra len Insult mit residueller Hemiparese des linken Arms ( vgl. Bericht Spital D.___ vom 4. März 2010, Urk. 8/M14). Sodann kam es i m Februar 2010 zu einem tonisch-klonischen Anfall , woraufhin ein subakut-chronisches Sub duralhämatom
temporo-parieltal links mit einer akuten Nachblutung im März 2010 diagnostiziert wurde ,
das im B.___
anhand zweier Bohrlöcher eva kuiert
wurde ( Bericht des B.___ vom 2 5. März 2010, Urk. 8/M17 +M20 ) . Da eine relevante Besserung ausblieb und zudem Schluckstörungen auftraten ,
wurde Y.___
Ende März 2010 eine PEG-Sonde eingelegt ( Urk. 8/M16 , Urk. 8/M22 ). In den Jahren 2011 bis 2014 unterzog er sich eine r Langzeitphysiotherapie zum Zwecke des Gleichgewichts-, Geh- sowie Mus kelaufbautrainings ( Urk. 8/M29-31 , Urk. 8/M33-34, Urk. 8/M38, Urk. 8/M41, Urk. 8/M44, Urk. 8/M49, Urk. 8/M51-53 ). Bis zu seinem Tod am 6. Juli 2015 ( Urk. 8/M56) hielt sich
Y.___
in den Pflegeeinrichtungen des Kan tonalen Krankenheim s
C.___ , der Stiftung
E.___ sowie des Pflegezent rums
F.___ auf ( Urk. 8/M5, Urk. 8/A62, Urk. 8/A112).
Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen einer Witwenrente gab Dr. med.
G.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und beratender Arzt der
AXA, am 7. Oktober 2015 eine Aktenbeurteilung ab ( Urk. 8/M58). Anfangs
2016 zog die AXA eine we itere interne Stellungnahme bei (Bericht
von Dr.
med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie und beratender Arzt der
AXA , vom 1 2. Februar 2016, Urk. 8/M60 ) . Mit Verfügung vom 1 2. Oktober
2015 verneinte die AXA einen Anspruch der
Witwe auf eine
Hinterlassenenrente
aus der obligatorischen Unfallversicherung
(Urk. 8/ A 152 ). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache vom 2. November 2016 (Urk. 8/ A 155 ) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 15.
April 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 7 . Mai 2016 Beschwerde und bean tragte, es s ei der Einspracheentscheid vom 15 . April 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Hinterlassenenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung im Sinne von Art. 28 ff des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1 . Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführer in am 25. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 3. August 2016 teilte die Beschwerdeführer in dem Gericht mit, vollumfänglich an den Ausführungen gemäss Beschwerde vom 1 7. Mai 2016 festzuhalten
( Urk. 10). Ausserdem legte sie die Honorarnote ihres Rechtvertreters auf ( Urk. 11).
Das Doppel der Eingabe der Beschwerde führerin vom 3. August 2016 wurde der Beschwerdegegnerin am 4. August 2016 zur Stellungnahme innert angesetzter Frist zugestellt ( Urk. 12). Mit Ein gabe vom 5. September 2016 hielt die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Urk. 15 (Vorlage/Fragekatalog an den beratenden Arzt Dr.
H.___
vom 1 9. Januar 2016) an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeantwort v om 2 1. Juli 2016 fest ( Urk. 14) . Die Doppel dieser Eingabe n wurde n der Beschwerdefüh rerin am 6. September 2016 zur Stellungnahme innert angesetzter Frist zugestellt ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 8. September 2016 hielt die Beschwer deführerin an ihren bisherigen Anträgen vollumfänglich fest ( Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 9. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 6. Oktober 1987 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 1.2.1
Gemäss
Art. 28 UVG haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenrente , wenn der Versicherte an den Folgen des Unfalls (dem gemäss
Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten gleichgestellt sind) stirbt.
Dies stellt einen - vom Tod der versicherten Person abgeleiteten - selbständigen Anspruch dar (BGE 135 V 153 Erw. 4.4 S. 1 58 f. und Erw. 4.11 S. 161 f.). 1.2.2
Für das Bestehen des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen ist vorausge setzt, dass der Versicherte „an den Folgen eines versicherten Ereignisses stirbt“ (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 426).
Damit ist das Erfordernis des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zwi schen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Tod) angesprochen, wonach die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG voraus setzt , dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur glei chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versi cherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.3
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Es ist somit zu prüfen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen dem Tod des Versicherten und dem anerkannten Unfall ein natürlicher Kau salzusammenhang anzunehmen ist. D ies ist eine Tatfrage, für deren Beant wortung in erster Linie auf die medizinischen Beurteilungen abzustellen ist. Ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt und es besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegeg nerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf den Stand punkt, die behandelnden und beratenden Ärzte seien übereinstimmend zum Schluss gekommen, zwischen dem Unfall ereignis und dem Tod von Y.___ sei ein Kausalz usammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr handle es sich um einen natürlichen Todesfall aufgrund einer beidseitigen Lungenentzün dung. Selbst wenn gewisse gesundheitliche Vorkommnisse noch in einem
- allenfalls teilweisen – Kausalz usammenhang zum Unfallereignis stünden, so könne nicht von einer generellen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden, welche schliesslich zum Tod geführt habe. Damit bestehe kein Anspruch auf die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, Y.___ habe seit dem anerkannten Unfallereignis vom 2 6. Oktober 1987 permanent an verschiedenen Unfallfolgen gelitten. Insbesondere habe er immer wieder an Krampfanfällen, Schluckstörungen, Problemen mit der Nahrungsaufnahme sowie mit der Lunge (Aspirationspneumonie und Lun gen-Tbc) gelitten. Gemäss Informationen aus dem Internet handle es sich dabei um völlig typische Folgen eines Schädelhirntraumas ( Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass
bei Y.___
eben gerade wegen dem Unfall im Jahre 1987 immer wieder Schluck- und Lun genprobleme
aufgetreten sei en und es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur deswegen überhaupt zur Lungenentzündung, welche schliesslich zu sei nem Tode geführt habe, gekommen sei. Insbesondere genüge es rechtspre chungsgemäss , wenn der Unfall für den Tod zumindest eine Teilursache dar stelle. Die Tatsachen, dass sämtliche Vorfahren von Y.___ durch schnittlich 90 Jahre alt geworden seien und die durchschnittliche Lebenser wartung von Männern in der Schweiz generell bei mehr als 80 Jahre liege, erhelle zusätzlich, dass der Tod von Y.___ unnatürlich früh einge treten sei ( Urk. 1 S. 7). So habe denn auch der zuletzt behandelnde Arzt Dr. I.___ bestätigt, Y.___
sei an den Folgen des Unfalls vom 2 6. Oktober 1987 verstorben . Gemäss der Beweismaxime, wonach die soge nannten spontanen Aussagen in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien als spätere Darstellungen, verdiene diese klare Aussage besondere Beachtung. Demgegenüber habe der beratende Art der Beschwerdegegnerin, Dr. G.___ , Y.___ nie persönlich gesehen. Im Übrigen lasse seine Beurteilung wesentliche Diagnosen und Anfälle (insbesondere diverse Krampfanfälle und Hinweise auf Schluck- und Lungenprobleme ) ausser Acht ( Urk. 1 S. 8) und habe Dr. G.___ seine Einschätzung in keiner Weise begründet. Auch der zweite beratende Arzt der Beschwerdegegnerin , Dr. H.___ , habe die Aktenlage nicht vollständig wiedergegeben und insbe sondere den Umstand ausser Acht gelassen, dass in den Akten mehrere Hin weise auf Schluckbeschwerden vorhanden seien . Im Übrigen habe Dr. H.___ klar die Meinung vertreten, dass sowohl die epileptischen Anfälle bis 1989 als auch diejenigen im Jahr 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalls 1987 eingestuft werden müssten. Damit sei Dr. H.___ derselben Meinung wie Dr. I.___ und anderer Ansicht als Dr. G.___ ( Urk. 1 S. 10 ). Hinweise auf einen natürlichen Tod gebe es in casu keine. Im Zweifelsfalle sei ein gerichtliches Gutachten aus dem Bereich der Neurologie, eventuell Pneumologie, einzuholen ( Urk. 1 S. 11). Nachdem die Beschwerde gegnerin den Unfall von 1987 anerkannt habe, liege es rechtsprechungsge mäss
nunmehr an ihr
zu beweisen, dass der Tod von Y.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf Ursachen beruhe, wel che nichts mit dem Unfall von 1987 zu tun hätten ( Urk. 1 S. 12) . 2.3
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, allein der Umstand, dass Schluckstörungen resp. der Verdacht auf solche sowie Aspirationspneumonie in den Akten verschiedentlich dokumentiert
worden seien , v ermöge einen Kausalzusammenhang zum Unfall im Jahre 1987 nicht zu beweisen ( Urk. 7 S. 7). Zwar seien in den Jahren 1988/89 tat sächlich Schluckschwierigkeiten festgehalten worden. Entscheidend sei dem gegenüber einzig der Zustand, in welchem sich Y.___ vor seinem Tod befunden habe und nicht etwa derjenige in den Jahren 1988/89 oder in den
Jahren danach . Jedenfalls seien in den Jahren vor seinem Tod weder Schluckstörungen noch Lungenprobleme explizit festgehalten worden . Ins besondere sei in den vorliegenden Akten lediglich der Verdacht auf eine Aspirationspneumonie festgehalten worden. Dieser sei schliesslich durch den Schädel-CT-Nachweis eines Subduralhämatoms
temporo-patietal links vom Tisch geräumt worden ( Urk. 1 S. 9) . Im Übrigen sei die Familien anamnese oder durchschnittliche Lebenserwartung zur Beurteilung der Kausalität irre levant. Sodann habe Dr. I.___ auf entsprechende Nachfragen eingeräumt, nicht beurteilen zu können , ob die beidseitige Lungenentzündung eine Kau salfolge des Unfalls von 1987 sei. Die erste unbegründete Stellungnahme, wonach Y.___ an den Unfallfolgen von 1987 gestorben sei, könne damit nicht als Beleg für die Version der Beschwer deführerin herangezogen werden ( Urk. 7 S. 11 f.). Entgeg en der Beschwerdeführerin habe Dr. H.___ erklärt, die epileptischen Anfälle 2010 seien hauptsächlich als Folge des damals diagnostizierten Subduralhämatoms und eher als Unfallfolgen einzu stufen. Eine sekundäre Epilepsie 2010 sei zu einem kleineren Teil auch als unfallkausal zu werten. Damit habe Dr. H.___ keinesfalls klar die Meinung vertreten, die epileptischen Anfälle 1989 bis 2010 seien mit überwiegender Wahrscheinli chkeit als Unfallfolge zu taxieren . Ausserdem habe Dr. G.___ ausdrücklich festgehalten, die epileptischen Anfälle 2010 stünden nicht mit übe rwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis von 1987 ( Urk. 7 S. 14 f.). Zusammenfassend habe k ein behandelnder oder begutachtender Arzt - selbst der durch die Beschwerde führerin angeführte behandelnde Arzt Dr. I.___ - einen
Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall vom 2 6. Oktober 1987 und dem Tode seintritt am 6. Juli 2015 bestätigt . Die Berichte des behandelnden Arztes Dr. I.___ und der begutachtenden Ä rzte Dr. G.___ und Dr. H.___
würden den Vor gaben der Rechtsprechung entsprechen und diese hätten insbesondere keine wesentlichen Aktenstücke
übersehen ( Urk. 7 S. 15). 2.4
In der unaufgefordert zugestellten Stellungnahme vom 3. August 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen in der Beschwerde fest. Ergänzend stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe zu beweisen, dass der Tod von Y.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (auch nicht teilweise) auf das Unfallereignis im Jahr 1987 zurückzuführen sei ( Urk. 10 S. 2). Tatsache sei ferner, dass der Zustand von Y.___ kurz vor seinem Tod aufgrund seines Unfalls im Jahr 1987 sehr schlecht war. Andernfalls hätte die Beschwerdegegnerin denn auch nicht „aus Kulanz“ bis vor seinem Tod UVG-Leistungen erbracht ( Urk. 10 S. 3). Sodann sei offensichtlich, dass die Diagnose eines Subduralhämatoms das Vorliegen einer Aspiratio nspneumonie nicht ausschliesse. Entscheidend sei vielmehr, dass Y.___ , welcher unfallbedingt (mindestens) eine Lun gen-Tbc sowie Aspirationspneumonie erlitten habe, letztendlich 13.5 Jahre vor dem landesweiten Durchschnitt an einer beidseitigen Lungenentzündung verstorben sei ( Urk. 10 S. 4 ). 2.5
Mit Stellungnahme vom 5. September 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen in der Beschwerdeantwort fest. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit der Frage nach der natürlichen Unfallkausalität des Todes von Y.___ treffe sie eine Abklärungs pf licht, nicht aber eine Pflicht zu beweisen, dass der Tod nicht Folge des Unfalls sei ( Urk. 1 4 S. 2). Dieser Abklärungspflicht sei sie nachgekommen ( Urk. 14 S. 6 f.). Zwar habe sie (die Beschwerdegegnerin) bis zum Tod von Y.___
Leistungen nach UVG erbracht. Daraus lasse sich indes nichts in Bezug auf allfällige Hinterlass enenleistungen ableiten ( Urk. 14 S. 3). Wäre Y.___ an den Folgen der behaupteten Schluckstörunge n ver stor ben, so würde die Diagnose nicht auf respiratorische Globalinsuffizienz beidseits, sondern auf Aspirationspneumonie lauten. Im Übrigen würden keine echt zeitlichen Berichte vorliegen, welche kurz vor dem Tod eseintritt
Probleme mit der Lunge ausweisen würden ( Urk. 14 S. 3). Dasselbe gelte für die behaupteten Schluckstörungen ( Urk. 14 S. 4).
Die Diagnose eines Subdural hämatoms schliesse eine Aspi rationspneumonie zwar nicht aus . Allerdings sei der Verdacht auf eine Aspirationspneumonie bloss als mögliche Erklärung für die Vigilanzminderung in Erwägung gezogen worden, welche sich in der Folge durch das diagnostizierte
Subduralhämatom indes anders habe erklären lassen ( Urk. 14 S. 4). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe Dr. H.___ festgehalten, der epileptische Anfall 2010 sei hauptsächlich als Folge des damals diagnostizierten Subduralhämatoms zu werten. Mithin hätten nicht die epileptischen Anfälle zum Subduralhämatom geführt, son dern sei letzteres die Ursache anschliessender epileptischer Anfälle gewesen. Entsprechend sei gemäss Dr. H.___ nicht das Subduralhämatom zumindest teilweise unfallkausal, sondern nur eine allfällige sekundäre Epilepsie ( Urk. 14 S. 5 f. ) . 2.6
In einer weiteren Stellungnahme vom 8. September 2016 führte die Beschwer deführerin im Wesentlichen erneut aus, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass blosse Teilkausalitäten rechtsprechungsgemäss ausreichten ( Urk. 17 S. 2) . Entgegen der Beschwerdegegnerin sei unter Hinweis auf die medizinische Aktenlage ein e Aspirationspneumo nie mehrmals diagnostiziert worden. Sodann seien zwischen 2000 und 2015 auch mehrfach Schluckstö rungen in den Akten dokumentiert. Es sei daher von bleibenden und erhebli chen Schluckstörungen auszugehen. Die Frage nach der Kausalität des Unfalls für den Tod von Y.___ müsse daher bejaht werden ( Urk. 17 S. 3). 3. 3.1
Gemäss Zwischenbericht der J.___ vom 1 6. August 1988 wurde
bei Y.___ ein schweres Schädelhirntrauma nach Schussver letzung mit spastischem Hemisyndrom links diagnostiziert. Unter Physiothe rapie hätten gewisse Fortschritte im Bereich der Grobmotorik erzielt werden können . Durch Mundtraining und Sprachstimulation hätten sich auch Fort schritte im Bereich der Schluckschwierigkeiten gezeigt . Es sei jedoch mit einer bleibenden hi r n organischen Schädigung grösseren Ausmasses zu rech nen ( Urk. 8/M2). 3.2
Von Juli bis September 1988 hielt sich Y.___ zur intensiven Rehabili tation in der K.___ auf , primär zum Gehtraining sowie zur Verbesserung der Ess- und Schluck funktionen . Gemäss Bericht vom 17. November 1988 hätten während der Hospitalisation nur sehr langsame Fortschritte bei stark wechselnder Bewusstseinslage erreicht werden können . Daraufhin wurde Y.___
in die Höhenklinik A.___ zurückverlegt ( Urk. 8/M3).
3.3
Gemäss Bericht der J.___
A.___ vom 2 3. November 1988 waren die Rehabilitationsmöglichkeiten dannzumal ausgeschöpft. Es bestehe ein anhaltender Hirnsubstanzverlust mit einem hirnlokalen psychoorgani schen Syndrom ( Urk. 8/M4). Im Dezember 1988 wurde Y.___ im Kanton alen Krankenkheim C.___ hospitalisiert ( Urk. 8/M5). 3.4
Dem Bericht des B.___ vom 2 0. Juni 1989 ist in somatischer Hinsicht ein statio närer Verlauf zu entnehmen. Demgegenüber habe sich die psychische Situation eher verschlechtert. Der letzte Grand Mal Anfall habe sich im April 1989 zugetragen ( Urk. 8/M6, wobei keine Angaben über frühere Anfälle bestehen, vgl. 8/M7). 3.5
In den folgenden Jahren wurde im Wesentlichen ein unveränderter Zustand bei Status nach Schädelhirntrauma frontoparietal rechts am 2 6. Oktober 1987 mit motorischem Hemisyndrom links, zentraler Facialparese links, organi schem Psychosyndrom mit Desorientiertheit und Antriebsstörung sowie posttraumatische (sekundäre) Epilepsie dokumentiert (Zwischenbericht e des L.___ vom 2 4. August 1992 , 1. Juni 199 3 , 7. Juni 1994, 2 7. Januar 1995, Urk. 8/M8-11 ). 3.6
Im Februar 2010 erlitt
Y.___
einen epileptischen Anfall mit Zungen biss und Urinabgang , woraufhin er notfallmässig im Spital M.___ zur Überwachung stationär aufgenommen
wurde . Nach Angaben seiner Angehörigen habe es sich dabei um den ersten epileptischen Anfall seit 20 Jahren gehandelt (vgl. Urk. 8/M16). Noch selben tags sei es zu einem weite ren tonisch-klonisch generalisierten Krampfanfall gekommen. Der weitere Verlauf habe sich problemlos gestaltet, so dass Y.___ bei gutem Allgemeinzustand und anfallsfrei habe entlassen werden können. Dem
Aus trittsbericht
vom 4. März 2010 sind – nebst dem bekannte n Schädelhirn trauma - folgende Diagnosen zu entnehmen
( Urk. 8/M14) :
- Status nach zerebralem Insult 1999 mit - residueller Hemiparese des linken Arms - Status nach Lungen-Tbc - Status nach symptomatischen Bradykardien - DD Nebenwirkung Carbamazepin - Thrombopenie , vorbestehen - DD Nebenwirkung Carbamazepin 3.7
Im März 2010 wurde Y.___ aufgrund eine r unklaren Vigilanzminde rung mit Verdacht auf Aspirationspneumonie dem Spital D.___ zugeführt. Ein Schädel-CT ergab den Nachweis eines zweiseitigen Subdural hämatoms
temporo -parietal links sowie einer kleinen Blutung temporal rechts. Die beurteilenden Ärzte kamen zum Schluss, retrospektive sei der epileptische Anfall vom Februar 2010 und die nachfolgende Vigilanzminde rung am ehesten im Rahmen des vorliegenden Subduralhämatoms zu erklä ren (Verlegungsbericht des Spitals D.___ vom 1 8. März 2010, Urk. 8/M16) . 3.8
Am 1 8. März 2010 wurde das chronische Subduralhämatom links mittels zweier Bohrlöcher im B.___
evakuiert. Der Eingriff erfolgte komplikation s los (vgl. Bericht des B.___ vom 2 5. März 2010, Urk. 8/M20).
3.9
Zufolge Schluckschwierigkeiten wurde Y.___
Ende März 2010 eine PEG-Sonde eingelegt, mittels welcher er zunächst vollständig ernährt wurde . Im Mai 2010 trat insoweit eine Besserung ein, dass er nunmehr kleinere Mahlzeiten ohne Aspirationsgefahr oral einnehmen konnte. Gleichzeitig wurde e in Teil der Flüssigkeit und Nahrung zur Sicherung einer ausreichen den Kalorienzufuhr weiterhin per Sonde ergänzt (vgl. Urk. 8/M16, Urk. 8/M22). 3.10
Nach Lage der vorliegenden Akten litt Y.___ in den nachfolgenden Jahre n insbesondere an Urinkontinenz unklarer Ätiologie sowie an rezidi vierenden Harnwegsinfektionen ( Urk. 8/M28, Urk. 8/M36 , Urk. 8/M48). Im Bericht vom 2 5. September 2015 hielt der zuletzt behandelnde Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Leitender Arzt, Pflegezentrum F.___ , folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/M57): - Zerebraler Insult 1999 (1) - Subakut chronisches Su bduralhämatom links 20.02. 2010, DD im Rah men zerebraler Krampfanfall (2) - Epilepsie, ED 20.02. 2010 - m ehrfach Bohrlochtrepanation, akute Nachblutung 03/2010 ( B.___ ) - Anlage PEG 03/2010 bei progredienter Dysphagie - Niereninsuffizienz Stadium IV (3) - Harn- und Stuhlinkontinenz (4) - neurogen bedingt - Arterielle Hypertonie, zuletzt unbehandelt (5) - Status nach Lungen-Tbc (6) - Status nach oberer gastrointestinaler Blutung 03/2010 (7) - Status nach symptomatischer Bradykardie und Thrombopenie 2010 (8) - DD unter Therapie mit Carbamazepin - Chronische Obstipation (9) 3. 1 1
Seit 2010 hielt sich Y.___ b is zu seinem Tod am 6. Juli 2015 im Pflegezentrum F.___ auf. Dr. I.___ bestätigte mit Schreibe n zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 1. September 2015, Y.___ sei an den Unfallfolgen vom 2 6. Oktober 1987 verstorben ( Urk. 8/M55). Auf entspre chende Rückfragen führte er mit Schreiben vom 1 3. Januar 2016 aus, die Diagnosen 1,
2,
8 und 9 (vgl. E. 3.10) seien seines Erachtens als mögliche Folgeerkrankungen des Unfalls von 1987 zu sehen . Bei den Diagnosen 3, 4, 5, 6 und 7 (vgl. E. 3.10) handle es sich seines Erachtens eher als Begleiter krankungen . K linisch habe zuletzt eine beidseitige Lungenentzündung vor gelegen. Diese sei als mutmasslich wahrscheinlichste Todesursache anzuse hen (Respiratorische Globalinsuffizienz bei Pneumonie beidseits). Ob die se letztlich eine Kausalfolge des Unfalls von 1987 gewesen sei, könne er indes nicht beurteilen ( Urk. 8/M59). 3.1 2
In seiner Aktenbeurteilung vom 7. Oktober 2015 kam Dr. G.___ zum Schluss, Y.___ habe ungeachtet der traumatischen Schädelhirnver letzung bereits 1999 einen zerebrovaskulären Insult mit residueller Hemi parese des linken Arms erlitten . Zur entscheidenden Verschlechterung sei es im Februar 2010 aufgrund der epileptischen Anfälle
sowie des diagnostizier ten Subduralhämatom s
temporo -parietal links gekommen. Diese Befunde und Erkrankungen, welche schliesslich zum Tod geführt hätten, würden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis von 1987 im Zusammenhang stehen ( Urk. 8/M58). 3.1 3
In seiner Stellungnahme vom 1 2. Februar 2016 hielt
Dr. H.___
fest , das
Hemisyndrom links 1988 sei anfänglich eine Unfallfolge. So sei der rechte Hirnlappen frontal geschädigt worden ,
was sich jedoch erfreulich zurückge bildet habe . Der z erebrovaskuläre Insult 1999 mit residuel ler Hemiparese am Arm links stehe eher im Zusammenhang mit der arteriellen Hypertonie . Ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Unfall 1987 könne nicht bejaht werden. Die epileptischen Anfälle 1989 seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Der epileptische Anfall 2010 sei hauptsäch lich als Folge des damals diagnostizierten Subduralhämatoms zu werten. Gleichzeitig dürfe eine erhöhte Epileptogenese vom rechten Frontallappen angenommen werden, sodass eine sekundäre Epilepsie 2010 zu einem klei neren Teil auch unfallkausal zu gelten habe. Das im Februar 2010 diagnosti zierte Subduralhämatom sei nicht durch die Immobilität oder Ernährungs sc hwierig k e iten erklärbar. Es könne in diesem Alter völlig unabhängig von jedem Unfall auftreten. Häufig genüge ein banaler Kopfanprall. Der Tod
sei w ahrscheinlich durch eine beidseitige Lungenentzündung eingetreten, was bei Bettlägerigkeit nach Hemisyndrom 1999 bei einem 73-jährigen Patienten nicht erstaune. Einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zum Unfall von 1987 sei nicht auszumachen. Wäre eine Schädigung vom Hirn stamm eingetreten und wäre der Schluckakt gestört gewesen, so wäre eine Unfallkausalität eher zu befürworten. Da allerdings keinerlei Hinweise auf Schluckschwierigkeiten bestünden, sei das Auftreten der Lungenentzündung schicksalhaft . Mithin könne die Lungenentzündung nicht als Folge der vor allem rechts frontalen Hirnverletzung mit Amaurose rechts betrachtet werden ( Urk. 8/M60 ) . 4.
4.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer respiratori schen Globalinsuffizienz bei beidseitiger Pneumonie verstarb (vgl. Urk. 8/M59, Urk. 8/M60 S. 2).
4.2
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, es sei unfallbedingt immer wieder zu Schluck-und Lungenprobleme n gekommen und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur deswegen zur tödlichen Lungenentzündung gekommen ( Urk. 1 S. 7), ist dem zunächst entgegenzu halten, dass den vorliegenden Akten einzig zu entnehmen ist, dass Y.___ in den Jahren 1988 und 2010 an Schluckschwierigkeiten elitten hatte ( Urk. 8/M2, Urk. 8/22), er Ende März 2010 vollständig mittels PEG-Sonde ernährt werden musste und sich die Schluckbeschwerden jedenfalls ab Mai 2010 dergestalt verbesserten, dass die orale Aufnahme kleinerer Mahlzeiten ohne Aspirationsgefahr wieder möglich wurde. Dass Y.___ bis zu seinem Tod an anhaltenden Schluckbeschwerden litt, ist den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen und vermochte denn auch die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig darzutun (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Gesprächszu sammenfassung vom 1 8. Februar 2011 hinsichtlich des Pflege- und Überwa chungsaufwandes , Urk. 10/A126, Rubriken Morgen- Mittag- und Nachtessen: Das Essen wird - nach allfälliger Vorbereitung wie Brot streichen und in Stü cke schneiden - vorgelegt bzw. hingestellt und er nimmt unter Aufsicht die Medikamente ein). Selbst wenn davon auszugehen wäre, so könnten Schluckschwierigkeiten zwar als mögliche (Teil-)Ursache der Lungenentzün dung in Betracht gezogen werden, was denn auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellt. Demgegenüber vermag die blosse Möglichkeit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbstredend nicht Genüge zu tun. In diesem Zusammen hang bleibt denn auch darauf hinzuweisen, dass es hier
– entgegen der irri gen Vorstellung der Beschwerdeführerin –
keine anspruchsaufhebende Tat frage zu beurteilen gilt, sondern der für Hinterbliebenenleistungen leistungs begründenden natürlichen Kausalzusammenhang, weshalb die Beweislast nicht beim Unfallversicherer, sondern bei der versicherten Person bzw. bei der leistungsbeanspruchenden Person liegt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 4. 3
Was die behaupteten Lungenprobleme betrifft (vgl. Urk. 1 S. 6), so ist ledig lich ein Status nach Lungen-Tbc (unbekannten Datums , angeblich im letzten Schuljahr, vgl. Gutachten vom 1 1. Juli 1988, Urk. 10/M1 ) sowie der Ver dacht auf eine Aspirationspneumonie ( Urk. 8/M2) aktenkundig. Ganz zu schweigen davon, dass eine blosse Verdachtsdiagnose dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten vermag, ist damit auch ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Todes eintritt
Jahrzehnte später nicht ausgewiesen. 4. 4
Aus dem Umstand, dass sämtliche Vorfahren von Y.___ durchschnitt lich 90 Jahre geworden seien und die durchschnittliche Lebens erwartung von Männern in der Schweiz generell bei mehr als 80 Jahren liege ( Urk. 1 S. 7), vermag die Beschwerdeführerin selbstredend nichts zu ihrem Vorteil abzuleiten. 4.5
Sodann räumte auch der behandelnde Dr. I.___
mit Schreiben vom 13. Januar 2016 ein, nicht beurteilen zu können, ob die Todesursache letzt endlich Kausalfolge des Unfalls von 1987 sei. Der Hinweis der Beschwerde führerin auf die Beweismaxime „der Aussage der ersten Stunde“ ( Urk. 1 S. 8), wonach auf das Schreiben von Dr. G.___ vom 11. September 2015 abzustellen sei, gemäss welchem Y.___ an den Unfallfolgen gestor ben sei, erweist sich in diesem Zusammenhang als unbehelflich und geht ins Le e re. 4.6
I m angefochtenen Einspracheentscheid stützte sich d ie Beschwerdegegnerin vom 15 . April 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht schliesslich auf die
fachärztlich- neurologische Stellungnahme von Dr. H.___ vom 12. Februar 2016, welche diese r in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den medizini schen Akten abgab. Es sind keine konkreten Indizien ersichtlich , welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. H.___ sprechen . Soweit die Beschwerdeführerin moniert, in der Kurzzusammenfassung der Aktenlage von Dr. H.___
würden „Hinweise auf diverse Krampfanfälle zwischen 1989 und 2010, die immer wieder festgehaltene Schluckstörungen sowie auf die Aspirationspneumonie im Jahre 2010“ fehlen ( Urk. 1 S. 9) , so hat er damit lediglich die Aktenlage korrekt erfasst (vgl. vorstehend E. 4. 2 , E. 4. 3 ).
M it der Stellungnahme von Dr. H.___
vom 12. Februar 2016
liegt eine ebenso aufschlussreich e wie beweiskräftige Entscheidungsgrundlage vor, womit
– entgegen der Beschwerdeführer in – auch kein weiterer Abklärungs bedarf
besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Mit ihren übrigen Einwänden ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz nicht zu hören. 4. 7
Zusammenfassend besteht
zwischen dem Todeseintritt am 6. Juli 2015 und der beim Unfallereignis vom 2 6. Oktober 1987 erlittenen rechtsfrontalen Hirnverletzung kein überwiegend wahrscheinlicher ( natürlicher) Kausalzu sammenhang , weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch de r Beschwer deführerin auf eine Hinterlassenenrente zu Recht verneinte.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Ausgangsgemäss ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 2. Oktober
2015 verneinte die AXA einen Anspruch der
Witwe auf eine
Hinterlassenenrente
aus der obligatorischen Unfallversicherung
(Urk. 8/ A 152 ). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache vom 2. November 2016 (Urk. 8/ A 155 ) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 15.
April 2016 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 6. Oktober 1987 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2.1 Gemäss
Art. 28 UVG haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenrente , wenn der Versicherte an den Folgen des Unfalls (dem gemäss
Art.
E. 1.2.2 Für das Bestehen des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen ist vorausge setzt, dass der Versicherte „an den Folgen eines versicherten Ereignisses stirbt“ (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 426).
Damit ist das Erfordernis des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zwi schen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Tod) angesprochen, wonach die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG voraus setzt , dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur glei chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versi cherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Es ist somit zu prüfen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen dem Tod des Versicherten und dem anerkannten Unfall ein natürlicher Kau salzusammenhang anzunehmen ist. D ies ist eine Tatfrage, für deren Beant wortung in erster Linie auf die medizinischen Beurteilungen abzustellen ist. Ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt und es besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1
E. 2.1 Die Beschwerdegeg nerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf den Stand punkt, die behandelnden und beratenden Ärzte seien übereinstimmend zum Schluss gekommen, zwischen dem Unfall ereignis und dem Tod von Y.___ sei ein Kausalz usammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr handle es sich um einen natürlichen Todesfall aufgrund einer beidseitigen Lungenentzün dung. Selbst wenn gewisse gesundheitliche Vorkommnisse noch in einem
- allenfalls teilweisen – Kausalz usammenhang zum Unfallereignis stünden, so könne nicht von einer generellen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden, welche schliesslich zum Tod geführt habe. Damit bestehe kein Anspruch auf die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente (Urk. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, Y.___ habe seit dem anerkannten Unfallereignis vom 2 6. Oktober 1987 permanent an verschiedenen Unfallfolgen gelitten. Insbesondere habe er immer wieder an Krampfanfällen, Schluckstörungen, Problemen mit der Nahrungsaufnahme sowie mit der Lunge (Aspirationspneumonie und Lun gen-Tbc) gelitten. Gemäss Informationen aus dem Internet handle es sich dabei um völlig typische Folgen eines Schädelhirntraumas ( Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass
bei Y.___
eben gerade wegen dem Unfall im Jahre 1987 immer wieder Schluck- und Lun genprobleme
aufgetreten sei en und es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur deswegen überhaupt zur Lungenentzündung, welche schliesslich zu sei nem Tode geführt habe, gekommen sei. Insbesondere genüge es rechtspre chungsgemäss , wenn der Unfall für den Tod zumindest eine Teilursache dar stelle. Die Tatsachen, dass sämtliche Vorfahren von Y.___ durch schnittlich 90 Jahre alt geworden seien und die durchschnittliche Lebenser wartung von Männern in der Schweiz generell bei mehr als 80 Jahre liege, erhelle zusätzlich, dass der Tod von Y.___ unnatürlich früh einge treten sei ( Urk. 1 S. 7). So habe denn auch der zuletzt behandelnde Arzt Dr. I.___ bestätigt, Y.___
sei an den Folgen des Unfalls vom 2 6. Oktober 1987 verstorben . Gemäss der Beweismaxime, wonach die soge nannten spontanen Aussagen in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien als spätere Darstellungen, verdiene diese klare Aussage besondere Beachtung. Demgegenüber habe der beratende Art der Beschwerdegegnerin, Dr. G.___ , Y.___ nie persönlich gesehen. Im Übrigen lasse seine Beurteilung wesentliche Diagnosen und Anfälle (insbesondere diverse Krampfanfälle und Hinweise auf Schluck- und Lungenprobleme ) ausser Acht ( Urk. 1 S. 8) und habe Dr. G.___ seine Einschätzung in keiner Weise begründet. Auch der zweite beratende Arzt der Beschwerdegegnerin , Dr. H.___ , habe die Aktenlage nicht vollständig wiedergegeben und insbe sondere den Umstand ausser Acht gelassen, dass in den Akten mehrere Hin weise auf Schluckbeschwerden vorhanden seien . Im Übrigen habe Dr. H.___ klar die Meinung vertreten, dass sowohl die epileptischen Anfälle bis 1989 als auch diejenigen im Jahr 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalls 1987 eingestuft werden müssten. Damit sei Dr. H.___ derselben Meinung wie Dr. I.___ und anderer Ansicht als Dr. G.___ ( Urk. 1 S. 10 ). Hinweise auf einen natürlichen Tod gebe es in casu keine. Im Zweifelsfalle sei ein gerichtliches Gutachten aus dem Bereich der Neurologie, eventuell Pneumologie, einzuholen ( Urk. 1 S. 11). Nachdem die Beschwerde gegnerin den Unfall von 1987 anerkannt habe, liege es rechtsprechungsge mäss
nunmehr an ihr
zu beweisen, dass der Tod von Y.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf Ursachen beruhe, wel che nichts mit dem Unfall von 1987 zu tun hätten ( Urk. 1 S. 12) .
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, allein der Umstand, dass Schluckstörungen resp. der Verdacht auf solche sowie Aspirationspneumonie in den Akten verschiedentlich dokumentiert
worden seien , v ermöge einen Kausalzusammenhang zum Unfall im Jahre 1987 nicht zu beweisen ( Urk. 7 S. 7). Zwar seien in den Jahren 1988/89 tat sächlich Schluckschwierigkeiten festgehalten worden. Entscheidend sei dem gegenüber einzig der Zustand, in welchem sich Y.___ vor seinem Tod befunden habe und nicht etwa derjenige in den Jahren 1988/89 oder in den
Jahren danach . Jedenfalls seien in den Jahren vor seinem Tod weder Schluckstörungen noch Lungenprobleme explizit festgehalten worden . Ins besondere sei in den vorliegenden Akten lediglich der Verdacht auf eine Aspirationspneumonie festgehalten worden. Dieser sei schliesslich durch den Schädel-CT-Nachweis eines Subduralhämatoms
temporo-patietal links vom Tisch geräumt worden ( Urk. 1 S. 9) . Im Übrigen sei die Familien anamnese oder durchschnittliche Lebenserwartung zur Beurteilung der Kausalität irre levant. Sodann habe Dr. I.___ auf entsprechende Nachfragen eingeräumt, nicht beurteilen zu können , ob die beidseitige Lungenentzündung eine Kau salfolge des Unfalls von 1987 sei. Die erste unbegründete Stellungnahme, wonach Y.___ an den Unfallfolgen von 1987 gestorben sei, könne damit nicht als Beleg für die Version der Beschwer deführerin herangezogen werden ( Urk. 7 S. 11 f.). Entgeg en der Beschwerdeführerin habe Dr. H.___ erklärt, die epileptischen Anfälle 2010 seien hauptsächlich als Folge des damals diagnostizierten Subduralhämatoms und eher als Unfallfolgen einzu stufen. Eine sekundäre Epilepsie 2010 sei zu einem kleineren Teil auch als unfallkausal zu werten. Damit habe Dr. H.___ keinesfalls klar die Meinung vertreten, die epileptischen Anfälle 1989 bis 2010 seien mit überwiegender Wahrscheinli chkeit als Unfallfolge zu taxieren . Ausserdem habe Dr. G.___ ausdrücklich festgehalten, die epileptischen Anfälle 2010 stünden nicht mit übe rwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis von 1987 ( Urk. 7 S. 14 f.). Zusammenfassend habe k ein behandelnder oder begutachtender Arzt - selbst der durch die Beschwerde führerin angeführte behandelnde Arzt Dr. I.___ - einen
Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall vom 2 6. Oktober 1987 und dem Tode seintritt am 6. Juli 2015 bestätigt . Die Berichte des behandelnden Arztes Dr. I.___ und der begutachtenden Ä rzte Dr. G.___ und Dr. H.___
würden den Vor gaben der Rechtsprechung entsprechen und diese hätten insbesondere keine wesentlichen Aktenstücke
übersehen ( Urk. 7 S. 15).
E. 2.4 In der unaufgefordert zugestellten Stellungnahme vom 3. August 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen in der Beschwerde fest. Ergänzend stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe zu beweisen, dass der Tod von Y.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (auch nicht teilweise) auf das Unfallereignis im Jahr 1987 zurückzuführen sei ( Urk.
E. 2.5 Mit Stellungnahme vom 5. September 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen in der Beschwerdeantwort fest. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit der Frage nach der natürlichen Unfallkausalität des Todes von Y.___ treffe sie eine Abklärungs pf licht, nicht aber eine Pflicht zu beweisen, dass der Tod nicht Folge des Unfalls sei ( Urk. 1 4 S. 2). Dieser Abklärungspflicht sei sie nachgekommen ( Urk.
E. 2.6 In einer weiteren Stellungnahme vom 8. September 2016 führte die Beschwer deführerin im Wesentlichen erneut aus, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass blosse Teilkausalitäten rechtsprechungsgemäss ausreichten ( Urk.
E. 7 . Mai 2016 Beschwerde und bean tragte, es s ei der Einspracheentscheid vom 15 . April 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Hinterlassenenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung im Sinne von Art. 28 ff des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1 . Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführer in am 25. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 3. August 2016 teilte die Beschwerdeführer in dem Gericht mit, vollumfänglich an den Ausführungen gemäss Beschwerde vom 1 7. Mai 2016 festzuhalten
( Urk. 10). Ausserdem legte sie die Honorarnote ihres Rechtvertreters auf ( Urk. 11).
Das Doppel der Eingabe der Beschwerde führerin vom 3. August 2016 wurde der Beschwerdegegnerin am 4. August 2016 zur Stellungnahme innert angesetzter Frist zugestellt ( Urk. 12). Mit Ein gabe vom 5. September 2016 hielt die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Urk. 15 (Vorlage/Fragekatalog an den beratenden Arzt Dr.
H.___
vom 1 9. Januar 2016) an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeantwort v om 2 1. Juli 2016 fest ( Urk. 14) . Die Doppel dieser Eingabe n wurde n der Beschwerdefüh rerin am 6. September 2016 zur Stellungnahme innert angesetzter Frist zugestellt ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 8. September 2016 hielt die Beschwer deführerin an ihren bisherigen Anträgen vollumfänglich fest ( Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 9. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten gleichgestellt sind) stirbt.
Dies stellt einen - vom Tod der versicherten Person abgeleiteten - selbständigen Anspruch dar (BGE 135 V 153 Erw. 4.4 S. 1 58 f. und Erw. 4.11 S. 161 f.).
E. 10 S. 4 ).
E. 14 S. 5 f. ) .
E. 17 S. 3). 3. 3.1
Gemäss Zwischenbericht der J.___ vom 1 6. August 1988 wurde
bei Y.___ ein schweres Schädelhirntrauma nach Schussver letzung mit spastischem Hemisyndrom links diagnostiziert. Unter Physiothe rapie hätten gewisse Fortschritte im Bereich der Grobmotorik erzielt werden können . Durch Mundtraining und Sprachstimulation hätten sich auch Fort schritte im Bereich der Schluckschwierigkeiten gezeigt . Es sei jedoch mit einer bleibenden hi r n organischen Schädigung grösseren Ausmasses zu rech nen ( Urk. 8/M2). 3.2
Von Juli bis September 1988 hielt sich Y.___ zur intensiven Rehabili tation in der K.___ auf , primär zum Gehtraining sowie zur Verbesserung der Ess- und Schluck funktionen . Gemäss Bericht vom 17. November 1988 hätten während der Hospitalisation nur sehr langsame Fortschritte bei stark wechselnder Bewusstseinslage erreicht werden können . Daraufhin wurde Y.___
in die Höhenklinik A.___ zurückverlegt ( Urk. 8/M3).
3.3
Gemäss Bericht der J.___
A.___ vom 2 3. November 1988 waren die Rehabilitationsmöglichkeiten dannzumal ausgeschöpft. Es bestehe ein anhaltender Hirnsubstanzverlust mit einem hirnlokalen psychoorgani schen Syndrom ( Urk. 8/M4). Im Dezember 1988 wurde Y.___ im Kanton alen Krankenkheim C.___ hospitalisiert ( Urk. 8/M5). 3.4
Dem Bericht des B.___ vom 2 0. Juni 1989 ist in somatischer Hinsicht ein statio närer Verlauf zu entnehmen. Demgegenüber habe sich die psychische Situation eher verschlechtert. Der letzte Grand Mal Anfall habe sich im April 1989 zugetragen ( Urk. 8/M6, wobei keine Angaben über frühere Anfälle bestehen, vgl. 8/M7). 3.5
In den folgenden Jahren wurde im Wesentlichen ein unveränderter Zustand bei Status nach Schädelhirntrauma frontoparietal rechts am 2 6. Oktober 1987 mit motorischem Hemisyndrom links, zentraler Facialparese links, organi schem Psychosyndrom mit Desorientiertheit und Antriebsstörung sowie posttraumatische (sekundäre) Epilepsie dokumentiert (Zwischenbericht e des L.___ vom 2 4. August 1992 , 1. Juni 199 3 , 7. Juni 1994, 2 7. Januar 1995, Urk. 8/M8-11 ). 3.6
Im Februar 2010 erlitt
Y.___
einen epileptischen Anfall mit Zungen biss und Urinabgang , woraufhin er notfallmässig im Spital M.___ zur Überwachung stationär aufgenommen
wurde . Nach Angaben seiner Angehörigen habe es sich dabei um den ersten epileptischen Anfall seit 20 Jahren gehandelt (vgl. Urk. 8/M16). Noch selben tags sei es zu einem weite ren tonisch-klonisch generalisierten Krampfanfall gekommen. Der weitere Verlauf habe sich problemlos gestaltet, so dass Y.___ bei gutem Allgemeinzustand und anfallsfrei habe entlassen werden können. Dem
Aus trittsbericht
vom 4. März 2010 sind – nebst dem bekannte n Schädelhirn trauma - folgende Diagnosen zu entnehmen
( Urk. 8/M14) :
- Status nach zerebralem Insult 1999 mit - residueller Hemiparese des linken Arms - Status nach Lungen-Tbc - Status nach symptomatischen Bradykardien - DD Nebenwirkung Carbamazepin - Thrombopenie , vorbestehen - DD Nebenwirkung Carbamazepin 3.7
Im März 2010 wurde Y.___ aufgrund eine r unklaren Vigilanzminde rung mit Verdacht auf Aspirationspneumonie dem Spital D.___ zugeführt. Ein Schädel-CT ergab den Nachweis eines zweiseitigen Subdural hämatoms
temporo -parietal links sowie einer kleinen Blutung temporal rechts. Die beurteilenden Ärzte kamen zum Schluss, retrospektive sei der epileptische Anfall vom Februar 2010 und die nachfolgende Vigilanzminde rung am ehesten im Rahmen des vorliegenden Subduralhämatoms zu erklä ren (Verlegungsbericht des Spitals D.___ vom 1 8. März 2010, Urk. 8/M16) . 3.8
Am 1 8. März 2010 wurde das chronische Subduralhämatom links mittels zweier Bohrlöcher im B.___
evakuiert. Der Eingriff erfolgte komplikation s los (vgl. Bericht des B.___ vom 2 5. März 2010, Urk. 8/M20).
3.9
Zufolge Schluckschwierigkeiten wurde Y.___
Ende März 2010 eine PEG-Sonde eingelegt, mittels welcher er zunächst vollständig ernährt wurde . Im Mai 2010 trat insoweit eine Besserung ein, dass er nunmehr kleinere Mahlzeiten ohne Aspirationsgefahr oral einnehmen konnte. Gleichzeitig wurde e in Teil der Flüssigkeit und Nahrung zur Sicherung einer ausreichen den Kalorienzufuhr weiterhin per Sonde ergänzt (vgl. Urk. 8/M16, Urk. 8/M22). 3.10
Nach Lage der vorliegenden Akten litt Y.___ in den nachfolgenden Jahre n insbesondere an Urinkontinenz unklarer Ätiologie sowie an rezidi vierenden Harnwegsinfektionen ( Urk. 8/M28, Urk. 8/M36 , Urk. 8/M48). Im Bericht vom 2 5. September 2015 hielt der zuletzt behandelnde Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Leitender Arzt, Pflegezentrum F.___ , folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/M57): - Zerebraler Insult 1999 (1) - Subakut chronisches Su bduralhämatom links 20.02. 2010, DD im Rah men zerebraler Krampfanfall (2) - Epilepsie, ED 20.02. 2010 - m ehrfach Bohrlochtrepanation, akute Nachblutung 03/2010 ( B.___ ) - Anlage PEG 03/2010 bei progredienter Dysphagie - Niereninsuffizienz Stadium IV (3) - Harn- und Stuhlinkontinenz (4) - neurogen bedingt - Arterielle Hypertonie, zuletzt unbehandelt (5) - Status nach Lungen-Tbc (6) - Status nach oberer gastrointestinaler Blutung 03/2010 (7) - Status nach symptomatischer Bradykardie und Thrombopenie 2010 (8) - DD unter Therapie mit Carbamazepin - Chronische Obstipation (9) 3. 1 1
Seit 2010 hielt sich Y.___ b is zu seinem Tod am 6. Juli 2015 im Pflegezentrum F.___ auf. Dr. I.___ bestätigte mit Schreibe n zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 1. September 2015, Y.___ sei an den Unfallfolgen vom 2 6. Oktober 1987 verstorben ( Urk. 8/M55). Auf entspre chende Rückfragen führte er mit Schreiben vom 1 3. Januar 2016 aus, die Diagnosen 1,
2,
8 und 9 (vgl. E. 3.10) seien seines Erachtens als mögliche Folgeerkrankungen des Unfalls von 1987 zu sehen . Bei den Diagnosen 3, 4, 5, 6 und 7 (vgl. E. 3.10) handle es sich seines Erachtens eher als Begleiter krankungen . K linisch habe zuletzt eine beidseitige Lungenentzündung vor gelegen. Diese sei als mutmasslich wahrscheinlichste Todesursache anzuse hen (Respiratorische Globalinsuffizienz bei Pneumonie beidseits). Ob die se letztlich eine Kausalfolge des Unfalls von 1987 gewesen sei, könne er indes nicht beurteilen ( Urk. 8/M59). 3.1 2
In seiner Aktenbeurteilung vom 7. Oktober 2015 kam Dr. G.___ zum Schluss, Y.___ habe ungeachtet der traumatischen Schädelhirnver letzung bereits 1999 einen zerebrovaskulären Insult mit residueller Hemi parese des linken Arms erlitten . Zur entscheidenden Verschlechterung sei es im Februar 2010 aufgrund der epileptischen Anfälle
sowie des diagnostizier ten Subduralhämatom s
temporo -parietal links gekommen. Diese Befunde und Erkrankungen, welche schliesslich zum Tod geführt hätten, würden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis von 1987 im Zusammenhang stehen ( Urk. 8/M58). 3.1 3
In seiner Stellungnahme vom 1 2. Februar 2016 hielt
Dr. H.___
fest , das
Hemisyndrom links 1988 sei anfänglich eine Unfallfolge. So sei der rechte Hirnlappen frontal geschädigt worden ,
was sich jedoch erfreulich zurückge bildet habe . Der z erebrovaskuläre Insult 1999 mit residuel ler Hemiparese am Arm links stehe eher im Zusammenhang mit der arteriellen Hypertonie . Ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Unfall 1987 könne nicht bejaht werden. Die epileptischen Anfälle 1989 seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Der epileptische Anfall 2010 sei hauptsäch lich als Folge des damals diagnostizierten Subduralhämatoms zu werten. Gleichzeitig dürfe eine erhöhte Epileptogenese vom rechten Frontallappen angenommen werden, sodass eine sekundäre Epilepsie 2010 zu einem klei neren Teil auch unfallkausal zu gelten habe. Das im Februar 2010 diagnosti zierte Subduralhämatom sei nicht durch die Immobilität oder Ernährungs sc hwierig k e iten erklärbar. Es könne in diesem Alter völlig unabhängig von jedem Unfall auftreten. Häufig genüge ein banaler Kopfanprall. Der Tod
sei w ahrscheinlich durch eine beidseitige Lungenentzündung eingetreten, was bei Bettlägerigkeit nach Hemisyndrom 1999 bei einem 73-jährigen Patienten nicht erstaune. Einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zum Unfall von 1987 sei nicht auszumachen. Wäre eine Schädigung vom Hirn stamm eingetreten und wäre der Schluckakt gestört gewesen, so wäre eine Unfallkausalität eher zu befürworten. Da allerdings keinerlei Hinweise auf Schluckschwierigkeiten bestünden, sei das Auftreten der Lungenentzündung schicksalhaft . Mithin könne die Lungenentzündung nicht als Folge der vor allem rechts frontalen Hirnverletzung mit Amaurose rechts betrachtet werden ( Urk. 8/M60 ) . 4.
4.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer respiratori schen Globalinsuffizienz bei beidseitiger Pneumonie verstarb (vgl. Urk. 8/M59, Urk. 8/M60 S. 2).
4.2
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, es sei unfallbedingt immer wieder zu Schluck-und Lungenprobleme n gekommen und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur deswegen zur tödlichen Lungenentzündung gekommen ( Urk. 1 S. 7), ist dem zunächst entgegenzu halten, dass den vorliegenden Akten einzig zu entnehmen ist, dass Y.___ in den Jahren 1988 und 2010 an Schluckschwierigkeiten elitten hatte ( Urk. 8/M2, Urk. 8/22), er Ende März 2010 vollständig mittels PEG-Sonde ernährt werden musste und sich die Schluckbeschwerden jedenfalls ab Mai 2010 dergestalt verbesserten, dass die orale Aufnahme kleinerer Mahlzeiten ohne Aspirationsgefahr wieder möglich wurde. Dass Y.___ bis zu seinem Tod an anhaltenden Schluckbeschwerden litt, ist den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen und vermochte denn auch die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig darzutun (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Gesprächszu sammenfassung vom 1 8. Februar 2011 hinsichtlich des Pflege- und Überwa chungsaufwandes , Urk. 10/A126, Rubriken Morgen- Mittag- und Nachtessen: Das Essen wird - nach allfälliger Vorbereitung wie Brot streichen und in Stü cke schneiden - vorgelegt bzw. hingestellt und er nimmt unter Aufsicht die Medikamente ein). Selbst wenn davon auszugehen wäre, so könnten Schluckschwierigkeiten zwar als mögliche (Teil-)Ursache der Lungenentzün dung in Betracht gezogen werden, was denn auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellt. Demgegenüber vermag die blosse Möglichkeit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbstredend nicht Genüge zu tun. In diesem Zusammen hang bleibt denn auch darauf hinzuweisen, dass es hier
– entgegen der irri gen Vorstellung der Beschwerdeführerin –
keine anspruchsaufhebende Tat frage zu beurteilen gilt, sondern der für Hinterbliebenenleistungen leistungs begründenden natürlichen Kausalzusammenhang, weshalb die Beweislast nicht beim Unfallversicherer, sondern bei der versicherten Person bzw. bei der leistungsbeanspruchenden Person liegt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 4. 3
Was die behaupteten Lungenprobleme betrifft (vgl. Urk. 1 S. 6), so ist ledig lich ein Status nach Lungen-Tbc (unbekannten Datums , angeblich im letzten Schuljahr, vgl. Gutachten vom 1 1. Juli 1988, Urk. 10/M1 ) sowie der Ver dacht auf eine Aspirationspneumonie ( Urk. 8/M2) aktenkundig. Ganz zu schweigen davon, dass eine blosse Verdachtsdiagnose dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten vermag, ist damit auch ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Todes eintritt
Jahrzehnte später nicht ausgewiesen. 4. 4
Aus dem Umstand, dass sämtliche Vorfahren von Y.___ durchschnitt lich 90 Jahre geworden seien und die durchschnittliche Lebens erwartung von Männern in der Schweiz generell bei mehr als 80 Jahren liege ( Urk. 1 S. 7), vermag die Beschwerdeführerin selbstredend nichts zu ihrem Vorteil abzuleiten. 4.5
Sodann räumte auch der behandelnde Dr. I.___
mit Schreiben vom 13. Januar 2016 ein, nicht beurteilen zu können, ob die Todesursache letzt endlich Kausalfolge des Unfalls von 1987 sei. Der Hinweis der Beschwerde führerin auf die Beweismaxime „der Aussage der ersten Stunde“ ( Urk. 1 S. 8), wonach auf das Schreiben von Dr. G.___ vom 11. September 2015 abzustellen sei, gemäss welchem Y.___ an den Unfallfolgen gestor ben sei, erweist sich in diesem Zusammenhang als unbehelflich und geht ins Le e re. 4.6
I m angefochtenen Einspracheentscheid stützte sich d ie Beschwerdegegnerin vom 15 . April 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht schliesslich auf die
fachärztlich- neurologische Stellungnahme von Dr. H.___ vom 12. Februar 2016, welche diese r in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den medizini schen Akten abgab. Es sind keine konkreten Indizien ersichtlich , welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. H.___ sprechen . Soweit die Beschwerdeführerin moniert, in der Kurzzusammenfassung der Aktenlage von Dr. H.___
würden „Hinweise auf diverse Krampfanfälle zwischen 1989 und 2010, die immer wieder festgehaltene Schluckstörungen sowie auf die Aspirationspneumonie im Jahre 2010“ fehlen ( Urk. 1 S. 9) , so hat er damit lediglich die Aktenlage korrekt erfasst (vgl. vorstehend E. 4. 2 , E. 4. 3 ).
M it der Stellungnahme von Dr. H.___
vom 12. Februar 2016
liegt eine ebenso aufschlussreich e wie beweiskräftige Entscheidungsgrundlage vor, womit
– entgegen der Beschwerdeführer in – auch kein weiterer Abklärungs bedarf
besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Mit ihren übrigen Einwänden ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz nicht zu hören. 4. 7
Zusammenfassend besteht
zwischen dem Todeseintritt am 6. Juli 2015 und der beim Unfallereignis vom 2 6. Oktober 1987 erlittenen rechtsfrontalen Hirnverletzung kein überwiegend wahrscheinlicher ( natürlicher) Kausalzu sammenhang , weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch de r Beschwer deführerin auf eine Hinterlassenenrente zu Recht verneinte.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Ausgangsgemäss ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00118
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
31. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D er 1941 geborene Y.___ , Ehemann von X.___ , arbeitete seit dem 1. Mai 1970 beim Z.___ und war dadurch bei den Winterthur-Versicherun gen (heute AXA Versicherungen AG , nachfolgend: AXA ) gegen die Folgen von Unfällen versichert als er sich am 2 6. Oktober 1987 in suizidaler Absicht mit einem Langgewehr in den Kopf schoss und sich ein schweres Schädel hirntrauma mit spastischem Hemisyndrom links zuzog (Unfallmeldung vom 1 2. Februar 1988, Urk. 8/A1 , Zwischenbericht der Höhenklinik A.___ vom 1 6. August 1988, Urk. 8/M2, vgl. auch Psychiatrisches Gutachten vom 1 1. Juli 1988, Urk. 8/M1 ). Die AXA trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 8/A31, Urk. 8/A27 , Urk. 8/A24, Urk. 8/A34 ) .
1989 wurde
erstmals über Grand Mal Anfälle n
berichtet ( Bericht des B.___ vom 2 0. Juni 1989, Urk. 8/M6).
In den folgenden Jahren manifestierten sich ausserdem ein organisches Psychosyndrom mit Desorien tiertheit , Antriebs- und Wesensstörungen (Berichte des Kantonalen Kranken heims
C.___ vom 2 4. August 1992, 1. Juni 1993, 7. Juni 1994 und 2 7. Januar 1995, Urk. 8/M8-M11). 1999
erlitt Y.___
einen zerebra len Insult mit residueller Hemiparese des linken Arms ( vgl. Bericht Spital D.___ vom 4. März 2010, Urk. 8/M14). Sodann kam es i m Februar 2010 zu einem tonisch-klonischen Anfall , woraufhin ein subakut-chronisches Sub duralhämatom
temporo-parieltal links mit einer akuten Nachblutung im März 2010 diagnostiziert wurde ,
das im B.___
anhand zweier Bohrlöcher eva kuiert
wurde ( Bericht des B.___ vom 2 5. März 2010, Urk. 8/M17 +M20 ) . Da eine relevante Besserung ausblieb und zudem Schluckstörungen auftraten ,
wurde Y.___
Ende März 2010 eine PEG-Sonde eingelegt ( Urk. 8/M16 , Urk. 8/M22 ). In den Jahren 2011 bis 2014 unterzog er sich eine r Langzeitphysiotherapie zum Zwecke des Gleichgewichts-, Geh- sowie Mus kelaufbautrainings ( Urk. 8/M29-31 , Urk. 8/M33-34, Urk. 8/M38, Urk. 8/M41, Urk. 8/M44, Urk. 8/M49, Urk. 8/M51-53 ). Bis zu seinem Tod am 6. Juli 2015 ( Urk. 8/M56) hielt sich
Y.___
in den Pflegeeinrichtungen des Kan tonalen Krankenheim s
C.___ , der Stiftung
E.___ sowie des Pflegezent rums
F.___ auf ( Urk. 8/M5, Urk. 8/A62, Urk. 8/A112).
Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen einer Witwenrente gab Dr. med.
G.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und beratender Arzt der
AXA, am 7. Oktober 2015 eine Aktenbeurteilung ab ( Urk. 8/M58). Anfangs
2016 zog die AXA eine we itere interne Stellungnahme bei (Bericht
von Dr.
med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie und beratender Arzt der
AXA , vom 1 2. Februar 2016, Urk. 8/M60 ) . Mit Verfügung vom 1 2. Oktober
2015 verneinte die AXA einen Anspruch der
Witwe auf eine
Hinterlassenenrente
aus der obligatorischen Unfallversicherung
(Urk. 8/ A 152 ). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache vom 2. November 2016 (Urk. 8/ A 155 ) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 15.
April 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 7 . Mai 2016 Beschwerde und bean tragte, es s ei der Einspracheentscheid vom 15 . April 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Hinterlassenenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung im Sinne von Art. 28 ff des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1 . Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführer in am 25. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 3. August 2016 teilte die Beschwerdeführer in dem Gericht mit, vollumfänglich an den Ausführungen gemäss Beschwerde vom 1 7. Mai 2016 festzuhalten
( Urk. 10). Ausserdem legte sie die Honorarnote ihres Rechtvertreters auf ( Urk. 11).
Das Doppel der Eingabe der Beschwerde führerin vom 3. August 2016 wurde der Beschwerdegegnerin am 4. August 2016 zur Stellungnahme innert angesetzter Frist zugestellt ( Urk. 12). Mit Ein gabe vom 5. September 2016 hielt die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Urk. 15 (Vorlage/Fragekatalog an den beratenden Arzt Dr.
H.___
vom 1 9. Januar 2016) an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeantwort v om 2 1. Juli 2016 fest ( Urk. 14) . Die Doppel dieser Eingabe n wurde n der Beschwerdefüh rerin am 6. September 2016 zur Stellungnahme innert angesetzter Frist zugestellt ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 8. September 2016 hielt die Beschwer deführerin an ihren bisherigen Anträgen vollumfänglich fest ( Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 9. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 6. Oktober 1987 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 1.2.1
Gemäss
Art. 28 UVG haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenrente , wenn der Versicherte an den Folgen des Unfalls (dem gemäss
Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten gleichgestellt sind) stirbt.
Dies stellt einen - vom Tod der versicherten Person abgeleiteten - selbständigen Anspruch dar (BGE 135 V 153 Erw. 4.4 S. 1 58 f. und Erw. 4.11 S. 161 f.). 1.2.2
Für das Bestehen des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen ist vorausge setzt, dass der Versicherte „an den Folgen eines versicherten Ereignisses stirbt“ (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 426).
Damit ist das Erfordernis des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zwi schen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Tod) angesprochen, wonach die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG voraus setzt , dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur glei chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versi cherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.3
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Es ist somit zu prüfen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen dem Tod des Versicherten und dem anerkannten Unfall ein natürlicher Kau salzusammenhang anzunehmen ist. D ies ist eine Tatfrage, für deren Beant wortung in erster Linie auf die medizinischen Beurteilungen abzustellen ist. Ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt und es besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegeg nerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf den Stand punkt, die behandelnden und beratenden Ärzte seien übereinstimmend zum Schluss gekommen, zwischen dem Unfall ereignis und dem Tod von Y.___ sei ein Kausalz usammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr handle es sich um einen natürlichen Todesfall aufgrund einer beidseitigen Lungenentzün dung. Selbst wenn gewisse gesundheitliche Vorkommnisse noch in einem
- allenfalls teilweisen – Kausalz usammenhang zum Unfallereignis stünden, so könne nicht von einer generellen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden, welche schliesslich zum Tod geführt habe. Damit bestehe kein Anspruch auf die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, Y.___ habe seit dem anerkannten Unfallereignis vom 2 6. Oktober 1987 permanent an verschiedenen Unfallfolgen gelitten. Insbesondere habe er immer wieder an Krampfanfällen, Schluckstörungen, Problemen mit der Nahrungsaufnahme sowie mit der Lunge (Aspirationspneumonie und Lun gen-Tbc) gelitten. Gemäss Informationen aus dem Internet handle es sich dabei um völlig typische Folgen eines Schädelhirntraumas ( Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass
bei Y.___
eben gerade wegen dem Unfall im Jahre 1987 immer wieder Schluck- und Lun genprobleme
aufgetreten sei en und es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur deswegen überhaupt zur Lungenentzündung, welche schliesslich zu sei nem Tode geführt habe, gekommen sei. Insbesondere genüge es rechtspre chungsgemäss , wenn der Unfall für den Tod zumindest eine Teilursache dar stelle. Die Tatsachen, dass sämtliche Vorfahren von Y.___ durch schnittlich 90 Jahre alt geworden seien und die durchschnittliche Lebenser wartung von Männern in der Schweiz generell bei mehr als 80 Jahre liege, erhelle zusätzlich, dass der Tod von Y.___ unnatürlich früh einge treten sei ( Urk. 1 S. 7). So habe denn auch der zuletzt behandelnde Arzt Dr. I.___ bestätigt, Y.___
sei an den Folgen des Unfalls vom 2 6. Oktober 1987 verstorben . Gemäss der Beweismaxime, wonach die soge nannten spontanen Aussagen in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien als spätere Darstellungen, verdiene diese klare Aussage besondere Beachtung. Demgegenüber habe der beratende Art der Beschwerdegegnerin, Dr. G.___ , Y.___ nie persönlich gesehen. Im Übrigen lasse seine Beurteilung wesentliche Diagnosen und Anfälle (insbesondere diverse Krampfanfälle und Hinweise auf Schluck- und Lungenprobleme ) ausser Acht ( Urk. 1 S. 8) und habe Dr. G.___ seine Einschätzung in keiner Weise begründet. Auch der zweite beratende Arzt der Beschwerdegegnerin , Dr. H.___ , habe die Aktenlage nicht vollständig wiedergegeben und insbe sondere den Umstand ausser Acht gelassen, dass in den Akten mehrere Hin weise auf Schluckbeschwerden vorhanden seien . Im Übrigen habe Dr. H.___ klar die Meinung vertreten, dass sowohl die epileptischen Anfälle bis 1989 als auch diejenigen im Jahr 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalls 1987 eingestuft werden müssten. Damit sei Dr. H.___ derselben Meinung wie Dr. I.___ und anderer Ansicht als Dr. G.___ ( Urk. 1 S. 10 ). Hinweise auf einen natürlichen Tod gebe es in casu keine. Im Zweifelsfalle sei ein gerichtliches Gutachten aus dem Bereich der Neurologie, eventuell Pneumologie, einzuholen ( Urk. 1 S. 11). Nachdem die Beschwerde gegnerin den Unfall von 1987 anerkannt habe, liege es rechtsprechungsge mäss
nunmehr an ihr
zu beweisen, dass der Tod von Y.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf Ursachen beruhe, wel che nichts mit dem Unfall von 1987 zu tun hätten ( Urk. 1 S. 12) . 2.3
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, allein der Umstand, dass Schluckstörungen resp. der Verdacht auf solche sowie Aspirationspneumonie in den Akten verschiedentlich dokumentiert
worden seien , v ermöge einen Kausalzusammenhang zum Unfall im Jahre 1987 nicht zu beweisen ( Urk. 7 S. 7). Zwar seien in den Jahren 1988/89 tat sächlich Schluckschwierigkeiten festgehalten worden. Entscheidend sei dem gegenüber einzig der Zustand, in welchem sich Y.___ vor seinem Tod befunden habe und nicht etwa derjenige in den Jahren 1988/89 oder in den
Jahren danach . Jedenfalls seien in den Jahren vor seinem Tod weder Schluckstörungen noch Lungenprobleme explizit festgehalten worden . Ins besondere sei in den vorliegenden Akten lediglich der Verdacht auf eine Aspirationspneumonie festgehalten worden. Dieser sei schliesslich durch den Schädel-CT-Nachweis eines Subduralhämatoms
temporo-patietal links vom Tisch geräumt worden ( Urk. 1 S. 9) . Im Übrigen sei die Familien anamnese oder durchschnittliche Lebenserwartung zur Beurteilung der Kausalität irre levant. Sodann habe Dr. I.___ auf entsprechende Nachfragen eingeräumt, nicht beurteilen zu können , ob die beidseitige Lungenentzündung eine Kau salfolge des Unfalls von 1987 sei. Die erste unbegründete Stellungnahme, wonach Y.___ an den Unfallfolgen von 1987 gestorben sei, könne damit nicht als Beleg für die Version der Beschwer deführerin herangezogen werden ( Urk. 7 S. 11 f.). Entgeg en der Beschwerdeführerin habe Dr. H.___ erklärt, die epileptischen Anfälle 2010 seien hauptsächlich als Folge des damals diagnostizierten Subduralhämatoms und eher als Unfallfolgen einzu stufen. Eine sekundäre Epilepsie 2010 sei zu einem kleineren Teil auch als unfallkausal zu werten. Damit habe Dr. H.___ keinesfalls klar die Meinung vertreten, die epileptischen Anfälle 1989 bis 2010 seien mit überwiegender Wahrscheinli chkeit als Unfallfolge zu taxieren . Ausserdem habe Dr. G.___ ausdrücklich festgehalten, die epileptischen Anfälle 2010 stünden nicht mit übe rwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis von 1987 ( Urk. 7 S. 14 f.). Zusammenfassend habe k ein behandelnder oder begutachtender Arzt - selbst der durch die Beschwerde führerin angeführte behandelnde Arzt Dr. I.___ - einen
Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall vom 2 6. Oktober 1987 und dem Tode seintritt am 6. Juli 2015 bestätigt . Die Berichte des behandelnden Arztes Dr. I.___ und der begutachtenden Ä rzte Dr. G.___ und Dr. H.___
würden den Vor gaben der Rechtsprechung entsprechen und diese hätten insbesondere keine wesentlichen Aktenstücke
übersehen ( Urk. 7 S. 15). 2.4
In der unaufgefordert zugestellten Stellungnahme vom 3. August 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen in der Beschwerde fest. Ergänzend stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe zu beweisen, dass der Tod von Y.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (auch nicht teilweise) auf das Unfallereignis im Jahr 1987 zurückzuführen sei ( Urk. 10 S. 2). Tatsache sei ferner, dass der Zustand von Y.___ kurz vor seinem Tod aufgrund seines Unfalls im Jahr 1987 sehr schlecht war. Andernfalls hätte die Beschwerdegegnerin denn auch nicht „aus Kulanz“ bis vor seinem Tod UVG-Leistungen erbracht ( Urk. 10 S. 3). Sodann sei offensichtlich, dass die Diagnose eines Subduralhämatoms das Vorliegen einer Aspiratio nspneumonie nicht ausschliesse. Entscheidend sei vielmehr, dass Y.___ , welcher unfallbedingt (mindestens) eine Lun gen-Tbc sowie Aspirationspneumonie erlitten habe, letztendlich 13.5 Jahre vor dem landesweiten Durchschnitt an einer beidseitigen Lungenentzündung verstorben sei ( Urk. 10 S. 4 ). 2.5
Mit Stellungnahme vom 5. September 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen in der Beschwerdeantwort fest. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit der Frage nach der natürlichen Unfallkausalität des Todes von Y.___ treffe sie eine Abklärungs pf licht, nicht aber eine Pflicht zu beweisen, dass der Tod nicht Folge des Unfalls sei ( Urk. 1 4 S. 2). Dieser Abklärungspflicht sei sie nachgekommen ( Urk. 14 S. 6 f.). Zwar habe sie (die Beschwerdegegnerin) bis zum Tod von Y.___
Leistungen nach UVG erbracht. Daraus lasse sich indes nichts in Bezug auf allfällige Hinterlass enenleistungen ableiten ( Urk. 14 S. 3). Wäre Y.___ an den Folgen der behaupteten Schluckstörunge n ver stor ben, so würde die Diagnose nicht auf respiratorische Globalinsuffizienz beidseits, sondern auf Aspirationspneumonie lauten. Im Übrigen würden keine echt zeitlichen Berichte vorliegen, welche kurz vor dem Tod eseintritt
Probleme mit der Lunge ausweisen würden ( Urk. 14 S. 3). Dasselbe gelte für die behaupteten Schluckstörungen ( Urk. 14 S. 4).
Die Diagnose eines Subdural hämatoms schliesse eine Aspi rationspneumonie zwar nicht aus . Allerdings sei der Verdacht auf eine Aspirationspneumonie bloss als mögliche Erklärung für die Vigilanzminderung in Erwägung gezogen worden, welche sich in der Folge durch das diagnostizierte
Subduralhämatom indes anders habe erklären lassen ( Urk. 14 S. 4). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe Dr. H.___ festgehalten, der epileptische Anfall 2010 sei hauptsächlich als Folge des damals diagnostizierten Subduralhämatoms zu werten. Mithin hätten nicht die epileptischen Anfälle zum Subduralhämatom geführt, son dern sei letzteres die Ursache anschliessender epileptischer Anfälle gewesen. Entsprechend sei gemäss Dr. H.___ nicht das Subduralhämatom zumindest teilweise unfallkausal, sondern nur eine allfällige sekundäre Epilepsie ( Urk. 14 S. 5 f. ) . 2.6
In einer weiteren Stellungnahme vom 8. September 2016 führte die Beschwer deführerin im Wesentlichen erneut aus, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass blosse Teilkausalitäten rechtsprechungsgemäss ausreichten ( Urk. 17 S. 2) . Entgegen der Beschwerdegegnerin sei unter Hinweis auf die medizinische Aktenlage ein e Aspirationspneumo nie mehrmals diagnostiziert worden. Sodann seien zwischen 2000 und 2015 auch mehrfach Schluckstö rungen in den Akten dokumentiert. Es sei daher von bleibenden und erhebli chen Schluckstörungen auszugehen. Die Frage nach der Kausalität des Unfalls für den Tod von Y.___ müsse daher bejaht werden ( Urk. 17 S. 3). 3. 3.1
Gemäss Zwischenbericht der J.___ vom 1 6. August 1988 wurde
bei Y.___ ein schweres Schädelhirntrauma nach Schussver letzung mit spastischem Hemisyndrom links diagnostiziert. Unter Physiothe rapie hätten gewisse Fortschritte im Bereich der Grobmotorik erzielt werden können . Durch Mundtraining und Sprachstimulation hätten sich auch Fort schritte im Bereich der Schluckschwierigkeiten gezeigt . Es sei jedoch mit einer bleibenden hi r n organischen Schädigung grösseren Ausmasses zu rech nen ( Urk. 8/M2). 3.2
Von Juli bis September 1988 hielt sich Y.___ zur intensiven Rehabili tation in der K.___ auf , primär zum Gehtraining sowie zur Verbesserung der Ess- und Schluck funktionen . Gemäss Bericht vom 17. November 1988 hätten während der Hospitalisation nur sehr langsame Fortschritte bei stark wechselnder Bewusstseinslage erreicht werden können . Daraufhin wurde Y.___
in die Höhenklinik A.___ zurückverlegt ( Urk. 8/M3).
3.3
Gemäss Bericht der J.___
A.___ vom 2 3. November 1988 waren die Rehabilitationsmöglichkeiten dannzumal ausgeschöpft. Es bestehe ein anhaltender Hirnsubstanzverlust mit einem hirnlokalen psychoorgani schen Syndrom ( Urk. 8/M4). Im Dezember 1988 wurde Y.___ im Kanton alen Krankenkheim C.___ hospitalisiert ( Urk. 8/M5). 3.4
Dem Bericht des B.___ vom 2 0. Juni 1989 ist in somatischer Hinsicht ein statio närer Verlauf zu entnehmen. Demgegenüber habe sich die psychische Situation eher verschlechtert. Der letzte Grand Mal Anfall habe sich im April 1989 zugetragen ( Urk. 8/M6, wobei keine Angaben über frühere Anfälle bestehen, vgl. 8/M7). 3.5
In den folgenden Jahren wurde im Wesentlichen ein unveränderter Zustand bei Status nach Schädelhirntrauma frontoparietal rechts am 2 6. Oktober 1987 mit motorischem Hemisyndrom links, zentraler Facialparese links, organi schem Psychosyndrom mit Desorientiertheit und Antriebsstörung sowie posttraumatische (sekundäre) Epilepsie dokumentiert (Zwischenbericht e des L.___ vom 2 4. August 1992 , 1. Juni 199 3 , 7. Juni 1994, 2 7. Januar 1995, Urk. 8/M8-11 ). 3.6
Im Februar 2010 erlitt
Y.___
einen epileptischen Anfall mit Zungen biss und Urinabgang , woraufhin er notfallmässig im Spital M.___ zur Überwachung stationär aufgenommen
wurde . Nach Angaben seiner Angehörigen habe es sich dabei um den ersten epileptischen Anfall seit 20 Jahren gehandelt (vgl. Urk. 8/M16). Noch selben tags sei es zu einem weite ren tonisch-klonisch generalisierten Krampfanfall gekommen. Der weitere Verlauf habe sich problemlos gestaltet, so dass Y.___ bei gutem Allgemeinzustand und anfallsfrei habe entlassen werden können. Dem
Aus trittsbericht
vom 4. März 2010 sind – nebst dem bekannte n Schädelhirn trauma - folgende Diagnosen zu entnehmen
( Urk. 8/M14) :
- Status nach zerebralem Insult 1999 mit - residueller Hemiparese des linken Arms - Status nach Lungen-Tbc - Status nach symptomatischen Bradykardien - DD Nebenwirkung Carbamazepin - Thrombopenie , vorbestehen - DD Nebenwirkung Carbamazepin 3.7
Im März 2010 wurde Y.___ aufgrund eine r unklaren Vigilanzminde rung mit Verdacht auf Aspirationspneumonie dem Spital D.___ zugeführt. Ein Schädel-CT ergab den Nachweis eines zweiseitigen Subdural hämatoms
temporo -parietal links sowie einer kleinen Blutung temporal rechts. Die beurteilenden Ärzte kamen zum Schluss, retrospektive sei der epileptische Anfall vom Februar 2010 und die nachfolgende Vigilanzminde rung am ehesten im Rahmen des vorliegenden Subduralhämatoms zu erklä ren (Verlegungsbericht des Spitals D.___ vom 1 8. März 2010, Urk. 8/M16) . 3.8
Am 1 8. März 2010 wurde das chronische Subduralhämatom links mittels zweier Bohrlöcher im B.___
evakuiert. Der Eingriff erfolgte komplikation s los (vgl. Bericht des B.___ vom 2 5. März 2010, Urk. 8/M20).
3.9
Zufolge Schluckschwierigkeiten wurde Y.___
Ende März 2010 eine PEG-Sonde eingelegt, mittels welcher er zunächst vollständig ernährt wurde . Im Mai 2010 trat insoweit eine Besserung ein, dass er nunmehr kleinere Mahlzeiten ohne Aspirationsgefahr oral einnehmen konnte. Gleichzeitig wurde e in Teil der Flüssigkeit und Nahrung zur Sicherung einer ausreichen den Kalorienzufuhr weiterhin per Sonde ergänzt (vgl. Urk. 8/M16, Urk. 8/M22). 3.10
Nach Lage der vorliegenden Akten litt Y.___ in den nachfolgenden Jahre n insbesondere an Urinkontinenz unklarer Ätiologie sowie an rezidi vierenden Harnwegsinfektionen ( Urk. 8/M28, Urk. 8/M36 , Urk. 8/M48). Im Bericht vom 2 5. September 2015 hielt der zuletzt behandelnde Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Leitender Arzt, Pflegezentrum F.___ , folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/M57): - Zerebraler Insult 1999 (1) - Subakut chronisches Su bduralhämatom links 20.02. 2010, DD im Rah men zerebraler Krampfanfall (2) - Epilepsie, ED 20.02. 2010 - m ehrfach Bohrlochtrepanation, akute Nachblutung 03/2010 ( B.___ ) - Anlage PEG 03/2010 bei progredienter Dysphagie - Niereninsuffizienz Stadium IV (3) - Harn- und Stuhlinkontinenz (4) - neurogen bedingt - Arterielle Hypertonie, zuletzt unbehandelt (5) - Status nach Lungen-Tbc (6) - Status nach oberer gastrointestinaler Blutung 03/2010 (7) - Status nach symptomatischer Bradykardie und Thrombopenie 2010 (8) - DD unter Therapie mit Carbamazepin - Chronische Obstipation (9) 3. 1 1
Seit 2010 hielt sich Y.___ b is zu seinem Tod am 6. Juli 2015 im Pflegezentrum F.___ auf. Dr. I.___ bestätigte mit Schreibe n zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 1. September 2015, Y.___ sei an den Unfallfolgen vom 2 6. Oktober 1987 verstorben ( Urk. 8/M55). Auf entspre chende Rückfragen führte er mit Schreiben vom 1 3. Januar 2016 aus, die Diagnosen 1,
2,
8 und 9 (vgl. E. 3.10) seien seines Erachtens als mögliche Folgeerkrankungen des Unfalls von 1987 zu sehen . Bei den Diagnosen 3, 4, 5, 6 und 7 (vgl. E. 3.10) handle es sich seines Erachtens eher als Begleiter krankungen . K linisch habe zuletzt eine beidseitige Lungenentzündung vor gelegen. Diese sei als mutmasslich wahrscheinlichste Todesursache anzuse hen (Respiratorische Globalinsuffizienz bei Pneumonie beidseits). Ob die se letztlich eine Kausalfolge des Unfalls von 1987 gewesen sei, könne er indes nicht beurteilen ( Urk. 8/M59). 3.1 2
In seiner Aktenbeurteilung vom 7. Oktober 2015 kam Dr. G.___ zum Schluss, Y.___ habe ungeachtet der traumatischen Schädelhirnver letzung bereits 1999 einen zerebrovaskulären Insult mit residueller Hemi parese des linken Arms erlitten . Zur entscheidenden Verschlechterung sei es im Februar 2010 aufgrund der epileptischen Anfälle
sowie des diagnostizier ten Subduralhämatom s
temporo -parietal links gekommen. Diese Befunde und Erkrankungen, welche schliesslich zum Tod geführt hätten, würden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis von 1987 im Zusammenhang stehen ( Urk. 8/M58). 3.1 3
In seiner Stellungnahme vom 1 2. Februar 2016 hielt
Dr. H.___
fest , das
Hemisyndrom links 1988 sei anfänglich eine Unfallfolge. So sei der rechte Hirnlappen frontal geschädigt worden ,
was sich jedoch erfreulich zurückge bildet habe . Der z erebrovaskuläre Insult 1999 mit residuel ler Hemiparese am Arm links stehe eher im Zusammenhang mit der arteriellen Hypertonie . Ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Unfall 1987 könne nicht bejaht werden. Die epileptischen Anfälle 1989 seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Der epileptische Anfall 2010 sei hauptsäch lich als Folge des damals diagnostizierten Subduralhämatoms zu werten. Gleichzeitig dürfe eine erhöhte Epileptogenese vom rechten Frontallappen angenommen werden, sodass eine sekundäre Epilepsie 2010 zu einem klei neren Teil auch unfallkausal zu gelten habe. Das im Februar 2010 diagnosti zierte Subduralhämatom sei nicht durch die Immobilität oder Ernährungs sc hwierig k e iten erklärbar. Es könne in diesem Alter völlig unabhängig von jedem Unfall auftreten. Häufig genüge ein banaler Kopfanprall. Der Tod
sei w ahrscheinlich durch eine beidseitige Lungenentzündung eingetreten, was bei Bettlägerigkeit nach Hemisyndrom 1999 bei einem 73-jährigen Patienten nicht erstaune. Einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zum Unfall von 1987 sei nicht auszumachen. Wäre eine Schädigung vom Hirn stamm eingetreten und wäre der Schluckakt gestört gewesen, so wäre eine Unfallkausalität eher zu befürworten. Da allerdings keinerlei Hinweise auf Schluckschwierigkeiten bestünden, sei das Auftreten der Lungenentzündung schicksalhaft . Mithin könne die Lungenentzündung nicht als Folge der vor allem rechts frontalen Hirnverletzung mit Amaurose rechts betrachtet werden ( Urk. 8/M60 ) . 4.
4.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer respiratori schen Globalinsuffizienz bei beidseitiger Pneumonie verstarb (vgl. Urk. 8/M59, Urk. 8/M60 S. 2).
4.2
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, es sei unfallbedingt immer wieder zu Schluck-und Lungenprobleme n gekommen und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur deswegen zur tödlichen Lungenentzündung gekommen ( Urk. 1 S. 7), ist dem zunächst entgegenzu halten, dass den vorliegenden Akten einzig zu entnehmen ist, dass Y.___ in den Jahren 1988 und 2010 an Schluckschwierigkeiten elitten hatte ( Urk. 8/M2, Urk. 8/22), er Ende März 2010 vollständig mittels PEG-Sonde ernährt werden musste und sich die Schluckbeschwerden jedenfalls ab Mai 2010 dergestalt verbesserten, dass die orale Aufnahme kleinerer Mahlzeiten ohne Aspirationsgefahr wieder möglich wurde. Dass Y.___ bis zu seinem Tod an anhaltenden Schluckbeschwerden litt, ist den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen und vermochte denn auch die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig darzutun (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Gesprächszu sammenfassung vom 1 8. Februar 2011 hinsichtlich des Pflege- und Überwa chungsaufwandes , Urk. 10/A126, Rubriken Morgen- Mittag- und Nachtessen: Das Essen wird - nach allfälliger Vorbereitung wie Brot streichen und in Stü cke schneiden - vorgelegt bzw. hingestellt und er nimmt unter Aufsicht die Medikamente ein). Selbst wenn davon auszugehen wäre, so könnten Schluckschwierigkeiten zwar als mögliche (Teil-)Ursache der Lungenentzün dung in Betracht gezogen werden, was denn auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellt. Demgegenüber vermag die blosse Möglichkeit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbstredend nicht Genüge zu tun. In diesem Zusammen hang bleibt denn auch darauf hinzuweisen, dass es hier
– entgegen der irri gen Vorstellung der Beschwerdeführerin –
keine anspruchsaufhebende Tat frage zu beurteilen gilt, sondern der für Hinterbliebenenleistungen leistungs begründenden natürlichen Kausalzusammenhang, weshalb die Beweislast nicht beim Unfallversicherer, sondern bei der versicherten Person bzw. bei der leistungsbeanspruchenden Person liegt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 4. 3
Was die behaupteten Lungenprobleme betrifft (vgl. Urk. 1 S. 6), so ist ledig lich ein Status nach Lungen-Tbc (unbekannten Datums , angeblich im letzten Schuljahr, vgl. Gutachten vom 1 1. Juli 1988, Urk. 10/M1 ) sowie der Ver dacht auf eine Aspirationspneumonie ( Urk. 8/M2) aktenkundig. Ganz zu schweigen davon, dass eine blosse Verdachtsdiagnose dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten vermag, ist damit auch ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Todes eintritt
Jahrzehnte später nicht ausgewiesen. 4. 4
Aus dem Umstand, dass sämtliche Vorfahren von Y.___ durchschnitt lich 90 Jahre geworden seien und die durchschnittliche Lebens erwartung von Männern in der Schweiz generell bei mehr als 80 Jahren liege ( Urk. 1 S. 7), vermag die Beschwerdeführerin selbstredend nichts zu ihrem Vorteil abzuleiten. 4.5
Sodann räumte auch der behandelnde Dr. I.___
mit Schreiben vom 13. Januar 2016 ein, nicht beurteilen zu können, ob die Todesursache letzt endlich Kausalfolge des Unfalls von 1987 sei. Der Hinweis der Beschwerde führerin auf die Beweismaxime „der Aussage der ersten Stunde“ ( Urk. 1 S. 8), wonach auf das Schreiben von Dr. G.___ vom 11. September 2015 abzustellen sei, gemäss welchem Y.___ an den Unfallfolgen gestor ben sei, erweist sich in diesem Zusammenhang als unbehelflich und geht ins Le e re. 4.6
I m angefochtenen Einspracheentscheid stützte sich d ie Beschwerdegegnerin vom 15 . April 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht schliesslich auf die
fachärztlich- neurologische Stellungnahme von Dr. H.___ vom 12. Februar 2016, welche diese r in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den medizini schen Akten abgab. Es sind keine konkreten Indizien ersichtlich , welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. H.___ sprechen . Soweit die Beschwerdeführerin moniert, in der Kurzzusammenfassung der Aktenlage von Dr. H.___
würden „Hinweise auf diverse Krampfanfälle zwischen 1989 und 2010, die immer wieder festgehaltene Schluckstörungen sowie auf die Aspirationspneumonie im Jahre 2010“ fehlen ( Urk. 1 S. 9) , so hat er damit lediglich die Aktenlage korrekt erfasst (vgl. vorstehend E. 4. 2 , E. 4. 3 ).
M it der Stellungnahme von Dr. H.___
vom 12. Februar 2016
liegt eine ebenso aufschlussreich e wie beweiskräftige Entscheidungsgrundlage vor, womit
– entgegen der Beschwerdeführer in – auch kein weiterer Abklärungs bedarf
besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Mit ihren übrigen Einwänden ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz nicht zu hören. 4. 7
Zusammenfassend besteht
zwischen dem Todeseintritt am 6. Juli 2015 und der beim Unfallereignis vom 2 6. Oktober 1987 erlittenen rechtsfrontalen Hirnverletzung kein überwiegend wahrscheinlicher ( natürlicher) Kausalzu sammenhang , weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch de r Beschwer deführerin auf eine Hinterlassenenrente zu Recht verneinte.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Ausgangsgemäss ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger