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UV.2016.00115

Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2017-02-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969, arbeitet sei t

1. Oktober 2004 als Oberärztin im Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Visana Versiche rungen AG (nachfolgend: Visana ) gegen die Folgen von Be rufs- und Nicht berufsunfällen versichert ( Urk. 9/1 ). Am 1 9. Januar 2015

stürzte sie , als sie nach dem Überqueren der Strasse über einen Schneehaufen stei gen musste, um auf das Trottoir zu gelangen (Bagatell-Unfallmeldung vom 10. Febru ar 2015, Urk. 9/1). Die Versicherte begab sich am 1 0. Februar 2015 in die Z.___ , wo ihre linke Schulter geröntgt und eine Bursitis subacromialis sowie ein Verdacht auf Tendinopathie der langen Bicepssehne links diagnostiziert wurde . Zur Behandlung führten d ie Ärzte eine

subacromiale Infiltration durch (Urk.

9/7 , Urk.

9/ 13 f. ) . Weil die Ver si cherte in der Folge über eine Schwäche und Funktionseinschränkung der linken Schulter klagte (Urk. 9/18) , veranlassten die behandelnden Ärzte

zu dem die

Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter vo m 27.

Mai 2015 in der Z.___ (Urk.

9/16) . Daraufhin empfahlen sie der Ver si cherten eine Schulteroperation und verordneten ihr zur Behandlung des Knackens im Schultergelenk Physio therapie ( Urk. 9/17, Urk. 9/19 f.) .

Die Visana erbrachte Heilbehandlungsleistungen. Nach Eingang des Kosten gutsprachegesuchs für eine Schulteroperation in der Z.___

( Urk. 9/21 f. ) holte s ie die Kausalitätsbeurteilung ihres bera tenden Arztes vom

3 0. Oktober 2015 (Urk. 9/23 f. ) ein. Ge stützt darauf stellte die Visana

ihre Ver sicher ungs leistungen

mit Verfü gung vom 30. Oktober 2015 per 19. Sep tem ber 2015 ein und führte zur Be gründung aus , dass die Schul terb eschwerden spä testens acht Monate nach dem Unfall vom 1 9. Ja nuar 2015 mit überwie gen der Wahr scheinlichkeit auf degenera tive Verän derungen zurück zuführen seien

( Urk. 9/25 ff. ). D a gegen erhob

die Ver sicherte am 1 1. No vember

2015 Ein spra che ( Urk. 9/29 f. ) . Am folgenden Tag wurde sie in der Z.___ an der linken Schulter operiert (Urk.

9/39 f.). D eren Ärzte attestierten der Versicherten von 1 2. November 2015 bis 1 7. Januar 2016 eine 100%ige und von 1 8. Januar bis 1 4. Februar 2016 eine 6 0%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/34 f. , Urk. 9/41, Urk. 9/43 , Urk.

9/45 ).

Nachdem sie die Stellung nahme

ihres beratenden Arztes vom 2.

Februar 2016 ( Urk. 9/47) einge holt hatte, wies die Visana die Einsprache der Versi cherten m it E ntscheid

vom 8. April 2016 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. Mai 2016 Beschwerde und liess bean trag e n ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien auch ab dem 19. September

2015 weiterhin und ununterbrochen die UVG-Leis tunge n zu erbringen, namentlich sei der Beschwerdeführerin das bis he rige Taggeld bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu gewähren sowie die Behandlungskosten zu übernehmen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid der Beschwerde gegnerin vom 8. April 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu geben, wo rauf hin neu zu entscheiden sei . 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin .“

In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen sei ( Urk. 1 S. 3).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1- 6 8 ]).

Mit Verfügung vom 2 6. August

2016 wurde der Beschwerdeführerin das Dop pel der Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2016 ( Urk.

8) zugestellt und den Parteien wurde mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte ( Urk. 10).

Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2 8. September 2016 (Urk. 11) eine Replik ein, was der Beschwerde gegnerin

am 30 . September 2016 (Urk. 12 ) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Septem ber 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfal l versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

19. Januar 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor lie gen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 U VG ein Taggeld zu. 1.4

1.4.1

Die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 , 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesund heits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall beding ten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver siche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Un fa ll ver sicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5 1.5.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6 1.6.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 1.6.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer

Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

1.6.4

Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 19. September 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegeg nerin hat, mithin ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1 9. Januar 2015 stehen. 2.2

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. April 2016 führte die Be schwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass auf die Beurteilung en

ihre r be ra ten d en Ä rzte, Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie FMH,

und Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH ,

vom 30 . Oktober 2015

respektive 2. Februar 2016 abgestellt werden könne. In seiner Beurteilung habe Dr. A.___ ausgeführt, dass die Rotatorenman schette bei direkten Anpralltraumen, wie dem vorliegenden Fall, nicht reisse ( Urk. 2 S. 5). Sodann habe er darauf hingewiesen, dass bei der MRI -Unter su chung vom 27. Mai 2015 keine eindeutig traumatischen Läsionen festge stellt worden seien. Gemäss Dr. A.___ seien die von der Beschwerde führerin weiter hin geltend ge machten Beschwerden mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf altersent sprechende degenerative Veränderungen zurückzuführen und der status quo sine sei spätestens acht Monate nach dem Unfall vom 19. Januar 2015 erreicht gewesen ( Urk. 2 S. 4) . Alsdann sei Dr.

B.___

auf grund der Befunde dieser MRI -Untersuchung

gar zum Schluss gelangt, dass schon am 2 7. Mai 2015 der status quo sine hätte angenommen werden müssen .

Weil die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden g e stützt auf diese ärztlichen Beurteilungen als nicht mehr un fallbedingt

gelten würden, sei d er Fallabschluss per 1 9 . Septem ber 2015 korrekt (Urk. 2 S. 5). 2.3

Die Beschwerde führerin bringt demgegenüber vor, dass ihre Beschwerden auch

nach dem 19.

September 2015 bestanden hätten. Sie sei erst im Früh jahr 2016 , nach der Schulterarthroskopie und Rotatorenmanschetten -Rekon struk tion links

in der Z.___

vom 12.

November 2015 und der an schliessenden Heilungsphase, wieder voll arbeitsfähig gewesen ( Urk. 1 S. 3 -4 ).

Zuvor sei noch versucht worden, eine Heilung der unfallbedingten Beschwer den mittels Physiothera pie zu erreichen ( Urk. 11 S. 2). Weil die Be schwer de geg nerin bis 19.

Septem ber 2015 Leistungen erbracht habe, müsse sie den Nach weis erbringen, dass der Kausalzusammenhang ab dies em Zeit punkt nicht mehr gegeben sei. Die von der Beschwerdegegnerin einmal aner kannte Leistungspflicht entfalle erst dann, wenn sie nachweise, dass der Ge sund heits zustand erreicht sei, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustande s auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte. Zu sätzlich müsse sie gemäss Art. 36 UVG solange Leistungen erbringen, als die Gesundheits schädigung noch teilweise auf den Unfall zurückzufüh ren sei ( Urk. 1 S.

4). Gemäss Prof. Dr. med. C.___ , leitender Arzt, Leiter Schulterchirurgie, Z.___ , sei sowohl bei der MRI-Unter suchung vom 27. Mai 2015 als auch bei der Operation vom 12. November 2015 eine Ruptur der Rotatorenmanschette links festgestellt worden. Die Be funde seien von den beratenden Ärzten der Beschwerde geg nerin als Zeichen von Degeneration fehl interpretiert worden ( Urk. 1 S.

5 , Urk. 11 S.

3 ). Auf grund dessen habe die Beschwerdegegnerin auch über den 1 9. September 2015 hinaus Versicherungsleistungen zu er bringen ( Urk. 1 S.

6 , Urk. 11 S. 4 ). 3. 3.1

Prof. Dr. C.___ und med. pract . D.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Z.___ , führten in ihrem Be richt vom 19. Februar 2015 die Diagnosen Bursitis subacromialis sowie Ver dacht auf Tendinopathie der langen Bicepssehne links bei Sturz am 19. Ja nuar 2015 an. Bei der von ihnen veranlassten Röntgenuntersuchung der lin ken Schulter zeigte n sich keine abgrenzbare Fraktur und kein össärer Aus riss, ein kritischer Schulter Winkel (Critical Shoulder Angle [CSA]) von 35 Grad sowie eine acromiohumerale Distanz (ACHD) von 9 mm ( Urk. 9/14) . Sodann erhoben sie bei ihrer klini schen Untersuchung vom 1 0. Februar 2015 den fol genden Befund ( Urk. 9/1 4): „Schulter links: Intaktes Schulterrelief. PDMS in takt. Globale Schulterbe weg lichkeit symmetrisch. Apprehensionstest negativ. Rotatoren manschette kräftig.

Bicepsstresstest positiv. Subacromialer

Impin gementtest kräftig. Bicepsstress test positiv. Subacromialer

Impingementtest

postiv . AC-Gelenk unauffällig.“ 3.2

Bei der von Dr. med. E.___ , Oberärztin, und Dr. med. F.___ , Assistenzärztin, Radiologie, Z.___ , befundeten

Ar thro -MRI-Untersuchung der linken Schulter der Beschwerdeführerin vom 2 7. Mai

2015 fand sich eine Tendinopathie der Subscapularissehne mit Partial ruptur am Ober rand und eine Tendinopathie der langen Bicepssehne im Intervall (Urk. 9/16). 3.3

Am 2 7. Mai 2015 diagnostizierte Prof. Dr. C.___ eine Rotatorenmanschetten -Partialruptur ( Subscapularis obere 30 % unterflächig) und Verdacht auf Bicepsbeteiligung links mit scapulothorakalem Knacken der Schulter links bei Status nach Sturz vom 1 9. Januar 2015 ( Urk. 9/18) . Dazu hielt er fest, dass der MRI-Befund vom 2 7. Mai 2015 mit einer Unter flächenläsion der oberen 30 bis 50 %

des Subscapularis

- die Sehne sei dort verdickt und erscheine aufgefächert - gut zum Trauma vom 1 9. Januar 2015 und zum klinischen Befund passen würde ( Urk. 9/17). 3.4

Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung vom 30. Oktober 2015 aus, dass das Ereignis vom 1 9. Januar 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes der linken Sch ulter im Sinne von altersentsprechenden degenerativen Veränderungen geführt habe. MR-tomographisch se ien am 2 7. Mai 2015 keine eindeutig trau matisch bedingten Läsionen festgestellt worden ( Urk. 9/24). Die Be schwerden der Beschwerdeführerin seien acht Monate nach dem Ereignis mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf altersentsprechende degenerative Verände rung en zurückzuführen ( Urk. 9/23). 3.5

Dr. B.___

gelangte in seiner Stellungnahme vo m 2. Februar

2016 zum Schluss , dass bezüglich der Schulterbeschwerden der status quo sine schon im Zeitpunkt der MR I -Untersuchung vom 2 7. Mai 2015 bestanden habe . Die in der Folge durchgeführten Behandlungen, namentlich auch die Operation vom 12.

November 2015 , sei en überwiegend wahr schein lich aus schliesslich im Zusammenhang mit degenerativen Verän derungen erfolgt, wie sie in der Al terskategorie der Beschwerdeführerin oft mals zu sehen seien ( Urk. 9/47). 3.6

Prof. Dr. C.___ schrieb am 3. Mai 2016, der Unfall vom 1 9. Januar 2015 habe eine richtungsweisende Verschlechterung des Zustandes der Beschwer deführerin zur Folge gehabt. Bei der MRI-Untersuchung vom 2 7. Mai 2015 und auch bei der Operation vom 1 2. November 2015 sei eine Ruptur der Rotatorenmanschette links feststellbar gewesen. Eine Beurteilung der Seh nen qualität im MRI nach dem Trauma lasse keine Rück schlüsse auf die Seh nen qualität vor dem Trauma zu, da die Traumatisierung zu einer Ödem bildung , Einblutung und intratendinösen Veränderung führe, welche das Trauma als Ursache unterstreichen würde. Dies sei vorliegend als Degenera tion fehlinter pretiert worden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 1 9. Januar 2015 bezüglich der linken Schulter völlig asympto ma tisch gewe sen, was sich mit diesem Unfallereignis richtungsweisend geändert habe ( Urk. 3). 4.

4.1

Zu prüfen ist, ob die Rotatorenmanschettenläsion der Beschwerdeführerin auf den Unfall vom 1 9. Januar 2015 zurückzuführen ist. Zum U n fallhergang ist der Unfallmeldung vom 1 0. Februar 20 15 zu ent nehmen, die Beschwerde füh rerin habe sich beim Sturz vom 1 9. Januar 2015 die linke Schulter verdreht beziehungsweise verstaucht ( Urk. 9/ 1).

Ein Anprall der Schulter ist nach ein helliger fachärztlicher Ansicht nicht geeignet, um eine Verletzung der Rotato renmanschette zu bewirken (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5 mit Hinweisen ). Es entspricht ferner einer medizi nischen Erfah rungstatsache, dass eine Rotatoren man schet tenruptur so wohl traumati sche wie auch degenerative Ursachen haben kann,

wobei eine traumatische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmer zen und Funktionsbe ein träch tigun gen einhergeht, seltener ist; die Rota torenman schetten ruptur ent steht vielmehr meist durch degenerative Vorschädi gungen (vgl . Fritz U. Niethard /Joachim Pfeil, Orthopädie, 2., überarbeitete und er weiterte Au f lage, Stuttgart 1992, S. 369).

In diesem Zusammenhang hielt Dr. A.___ sodann unter Hinweis auf versicherungsmedizinische Fachliteratur fest, dass eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur einerseits im Rahmen einer Schul terluxation anderseits durch eine exzen trische Belastung derselben entstehen könne ( Urk. 9/24). Bei der erstmaligen Konsultation von Prof. Dr. C.___ am 1 0. Februar 2015 gab die Beschwerdeführerin noch an, dass sie auf den linken Arm gefallen sei ( Urk. 9/14). Alsdann führte sie in ihre r Einsprache vom 1 1. November 2015 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Oktober 2015 ( Urk. 9/25 ff.) aus, beim Sturz vom 1 9. Januar 2015 nach hinten auf den beim Abfangversuc h nach hinten getreckten und au srotierten linken Arm gefallen zu sein, was ein verletztungstypisches

Traumamuster dar stelle ( Urk. 9/30). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozial versi cherungsrechts jedoch in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späte ren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle gungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Ins Gewicht fällt eben falls , dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Sturz vom 1 9. Januar 2015 erst am 1 0. Februar 2015 zum Arzt begab, wo sie angab , dass die Belastung der Schulter schmerzhaft sei, jedoch deren Beweg lichkeit und die Kraft normal seien und keine Ruhe- und Nacht schmerzen bestünden ( Urk. 9/14) . Nach dem Unfall aufgetreten e

akute Schmer zen und Funktionsbeeinträchtigungen wur den allerdings nicht erwähnt, so dass aufgrund des echtzeitlich angegebenen Unfallhergangs ( Urk. 9/14) nicht von einer trauma tischen Rotatorenmanschet tenruptur auszugehen ist. 4.2

Ebenso wenig wurden in den klinischen Untersuchung sbefunden von Prof. Dr. C.___ vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 9/14)

wesentliche Funktionsbeeinträch tigungen

beschrieben .

Diesbezüglich wies Dr. B.___

darauf hin, dass die da maligen klinischen Befunde hinsichtlich einer allfälligen, traumatisch entstan denen Läsion der Rotatorenmanschette unauffällig gewesen seien (Urk.

9/47). Was die bildgebenden Befunde betrifft, so ergab die Röntgenunter suchung vom 1 0. Februar 2015 weder eine ab grenzbare Fraktur noch ein en

ossäre n Aus riss ( Urk. 9/7, Urk. 9/13) . Dies spricht ebenfalls gegen eine trauma tische Rota torenmanschettenläsion

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). Prof.

Dr.

C.___ hielt dafür, dass die aufgetriebene, signalalterierte Sub scapu laris sehne mit Partialruptur, welche sich im MRI-Befund vom 2 7. Mai 2015 zeigte ( Urk. 9/16), gut zum Trauma vom 1 9. Januar 2015 passen würde ( Urk. 9/17). Hierzu hielt Dr. B.___ fest, dass Prof. Dr.

C.___ am 2 7. Mai 2015 zwar von einer Läsion gesprochen habe, welche 30 bis 50 % des kranialen Sehnenanteils ausmache, bei der Schulter operation vom 1 2. November 2015 sei jedoch lediglich eine kleine Unter flächenläsion im mittleren Anteil gefunden worden, wohingegen der kraniale Anteil als intakt beschrieben wor den sei. Bei eigener Betrachtung der Bilder habe er ( Dr. B.___ ) Mühe, überhaupt eine relevante Pathologie an der Subskapula ris sehne zu sehen . Die dort b estehenden leichtgradigen Alter a tionen würden für rein degenerative Verän derungen sprechen. Objekti vierbare Hinweise auf Residuen des am 19.

Januar 2015 erlittenen Traumas seien in den MRI-Be funden vom 2 7. Mai 2015 nicht zu erkennen ( Urk. 9/47).

Es ist ferner darauf hinzuweisen , dass

auch im Operationsb ericht zur Schulter arthroskopie und Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion vom 1 2. November 2015 keine t rauma tische n Läsionen erwähnt werden ( Urk. 9/39 f.). 4.3

Für ihre Aktenbeurteilungen standen Dr. A.___ und Dr. B.___ jeweils die Akten der Beschwerdegegnerin inklusive Untersuchungsberichte und Be funde der bildgeben d en Untersuchungen zur Verfügung , so dass sie in der Lage waren, den medizinischen Sachverhalt zu beurteilen . Insbesondere m it Blick auf den Unfallhergang und die Untersuchungsbefunde in den echtzeit li chen Akten (vgl. Urk. 9/13 f.) , die Befunde der bildgebenden Unter such un gen (vgl. Urk. 9/7, Urk. 9/16) sowie den Operationsbericht vom 12.

Novem ber 2015 ( Urk. 9/39 f.) erweisen sich ihre Beurteilungen vom 30. Oktober 2015 ( Urk. 9/23 f.) beziehungsweise 2.

Februar 2016 (Urk.

9/47) als schlüssig und überzeugend. Die Berichte des behandelnden Arztes Prof. Dr. C.___ sowie insbesondere dessen Stellungnahme vom 3. Mai 2016 (Urk.

3) ver mögen keine Zweifel an diesen Beurteilungen zu begründen. Zur Letzteren ist fest zuhalten, dass er auf einen allfälligen Zusammenhang zwi schen

der

Rotato renman s chettenläsion

der 1969 geborenen Be schwerde führerin und degenera tive n Ver änderun gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5) nicht ein ging . Statt dessen schrieb er, dass eine Oedembil dung , Ein blutung und intraten dinöse Veränderung für eine traumatische Einwir kung sprechen würde n ( Urk. 3) , o hne jedoch nach vollziehbar darzule gen , dass ent sprechende Befunde bei der Beschwerdefüh rerin bestanden hät ten (vgl . auch die Berichte zur MRI-Untersuchung vom 2 7. Mai 2015 [ Urk. 9/16] sowie zur Schulterarthroskopie vom 1 2. November

2015 [ Urk. 9/39 f.] ) .

Schliesslich be gründet e

Prof. Dr. C.___ die

Unfall kausalität der

Schulter be schwerden der Beschwerdeführerin mit dem Umstand , dass die se erst nach dem Unfall vom 19.

Januar 2015 symptomatisch geworden seien . Dem ist entgegenzuhalten, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht g e lt en kann , weil sie nach diesem auf getreten ist ( post hoc, ergo propter hoc; BGE 119 V 335 E.

2b/ bb mit Hinweis, Urteil des Bundes ge richts 8C_636/2016 vom 1 6. November 2016 E.

5.2 mit weite ren Hinweisen). Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. Die Beschwerde gegnerin hat ihre Leistungen zu Recht per 19.

Septem ber 2015 einge stellt, da gestützt auf die Beurteilungen der Dres . A.___ und B.___ da von auszu gehen ist, dass die geltend gemachten Beschwerden - spätestens - in diesem Zeitpunkt nicht mehr unfallbedingt waren. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 9. Januar 2015

stürzte sie , als sie nach dem Überqueren der Strasse über einen Schneehaufen stei gen musste, um auf das Trottoir zu gelangen (Bagatell-Unfallmeldung vom 10. Febru ar 2015, Urk. 9/1). Die Versicherte begab sich am 1 0. Februar 2015 in die Z.___ , wo ihre linke Schulter geröntgt und eine Bursitis subacromialis sowie ein Verdacht auf Tendinopathie der langen Bicepssehne links diagnostiziert wurde . Zur Behandlung führten d ie Ärzte eine

subacromiale Infiltration durch (Urk.

9/7 , Urk.

9/ 13 f. ) . Weil die Ver si cherte in der Folge über eine Schwäche und Funktionseinschränkung der linken Schulter klagte (Urk. 9/18) , veranlassten die behandelnden Ärzte

zu dem die

Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter vo m 27.

Mai 2015 in der Z.___ (Urk.

9/16) . Daraufhin empfahlen sie der Ver si cherten eine Schulteroperation und verordneten ihr zur Behandlung des Knackens im Schultergelenk Physio therapie ( Urk. 9/17, Urk. 9/19 f.) .

Die Visana erbrachte Heilbehandlungsleistungen. Nach Eingang des Kosten gutsprachegesuchs für eine Schulteroperation in der Z.___

( Urk. 9/21 f. ) holte s ie die Kausalitätsbeurteilung ihres bera tenden Arztes vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Septem ber 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfal l versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

19. Januar 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor lie gen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 U VG ein Taggeld zu.

E. 1.4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 , 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesund heits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall beding ten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver siche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Un fa ll ver sicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art.

E. 1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.5.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).

E. 1.6.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer

Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

E. 1.6.4 Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 19. September 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegeg nerin hat, mithin ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1 9. Januar 2015 stehen. 2.2

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. April 2016 führte die Be schwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass auf die Beurteilung en

ihre r be ra ten d en Ä rzte, Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie FMH,

und Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH ,

vom 30 . Oktober 2015

respektive 2. Februar 2016 abgestellt werden könne. In seiner Beurteilung habe Dr. A.___ ausgeführt, dass die Rotatorenman schette bei direkten Anpralltraumen, wie dem vorliegenden Fall, nicht reisse ( Urk. 2 S. 5). Sodann habe er darauf hingewiesen, dass bei der MRI -Unter su chung vom 27. Mai 2015 keine eindeutig traumatischen Läsionen festge stellt worden seien. Gemäss Dr. A.___ seien die von der Beschwerde führerin weiter hin geltend ge machten Beschwerden mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf altersent sprechende degenerative Veränderungen zurückzuführen und der status quo sine sei spätestens acht Monate nach dem Unfall vom 19. Januar 2015 erreicht gewesen ( Urk. 2 S. 4) . Alsdann sei Dr.

B.___

auf grund der Befunde dieser MRI -Untersuchung

gar zum Schluss gelangt, dass schon am 2 7. Mai 2015 der status quo sine hätte angenommen werden müssen .

Weil die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden g e stützt auf diese ärztlichen Beurteilungen als nicht mehr un fallbedingt

gelten würden, sei d er Fallabschluss per 1 9 . Septem ber 2015 korrekt (Urk. 2 S. 5). 2.3

Die Beschwerde führerin bringt demgegenüber vor, dass ihre Beschwerden auch

nach dem 19.

September 2015 bestanden hätten. Sie sei erst im Früh jahr 2016 , nach der Schulterarthroskopie und Rotatorenmanschetten -Rekon struk tion links

in der Z.___

vom 12.

November 2015 und der an schliessenden Heilungsphase, wieder voll arbeitsfähig gewesen ( Urk. 1 S. 3 -4 ).

Zuvor sei noch versucht worden, eine Heilung der unfallbedingten Beschwer den mittels Physiothera pie zu erreichen ( Urk. 11 S. 2). Weil die Be schwer de geg nerin bis 19.

Septem ber 2015 Leistungen erbracht habe, müsse sie den Nach weis erbringen, dass der Kausalzusammenhang ab dies em Zeit punkt nicht mehr gegeben sei. Die von der Beschwerdegegnerin einmal aner kannte Leistungspflicht entfalle erst dann, wenn sie nachweise, dass der Ge sund heits zustand erreicht sei, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustande s auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte. Zu sätzlich müsse sie gemäss Art. 36 UVG solange Leistungen erbringen, als die Gesundheits schädigung noch teilweise auf den Unfall zurückzufüh ren sei ( Urk. 1 S.

4). Gemäss Prof. Dr. med. C.___ , leitender Arzt, Leiter Schulterchirurgie, Z.___ , sei sowohl bei der MRI-Unter suchung vom 27. Mai 2015 als auch bei der Operation vom 12. November 2015 eine Ruptur der Rotatorenmanschette links festgestellt worden. Die Be funde seien von den beratenden Ärzten der Beschwerde geg nerin als Zeichen von Degeneration fehl interpretiert worden ( Urk. 1 S.

5 , Urk. 11 S.

3 ). Auf grund dessen habe die Beschwerdegegnerin auch über den 1 9. September 2015 hinaus Versicherungsleistungen zu er bringen ( Urk. 1 S.

6 , Urk. 11 S. 4 ). 3.

E. 3 0. Oktober 2015 (Urk. 9/23 f. ) ein. Ge stützt darauf stellte die Visana

ihre Ver sicher ungs leistungen

mit Verfü gung vom 30. Oktober 2015 per 19. Sep tem ber 2015 ein und führte zur Be gründung aus , dass die Schul terb eschwerden spä testens acht Monate nach dem Unfall vom 1 9. Ja nuar 2015 mit überwie gen der Wahr scheinlichkeit auf degenera tive Verän derungen zurück zuführen seien

( Urk. 9/25 ff. ). D a gegen erhob

die Ver sicherte am 1 1. No vember

2015 Ein spra che ( Urk. 9/29 f. ) . Am folgenden Tag wurde sie in der Z.___ an der linken Schulter operiert (Urk.

9/39 f.). D eren Ärzte attestierten der Versicherten von 1 2. November 2015 bis 1 7. Januar 2016 eine 100%ige und von 1 8. Januar bis 1 4. Februar 2016 eine

E. 3.1 Prof. Dr. C.___ und med. pract . D.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Z.___ , führten in ihrem Be richt vom 19. Februar 2015 die Diagnosen Bursitis subacromialis sowie Ver dacht auf Tendinopathie der langen Bicepssehne links bei Sturz am 19. Ja nuar 2015 an. Bei der von ihnen veranlassten Röntgenuntersuchung der lin ken Schulter zeigte n sich keine abgrenzbare Fraktur und kein össärer Aus riss, ein kritischer Schulter Winkel (Critical Shoulder Angle [CSA]) von 35 Grad sowie eine acromiohumerale Distanz (ACHD) von 9 mm ( Urk. 9/14) . Sodann erhoben sie bei ihrer klini schen Untersuchung vom 1 0. Februar 2015 den fol genden Befund ( Urk. 9/1 4): „Schulter links: Intaktes Schulterrelief. PDMS in takt. Globale Schulterbe weg lichkeit symmetrisch. Apprehensionstest negativ. Rotatoren manschette kräftig.

Bicepsstresstest positiv. Subacromialer

Impin gementtest kräftig. Bicepsstress test positiv. Subacromialer

Impingementtest

postiv . AC-Gelenk unauffällig.“

E. 3.2 Bei der von Dr. med. E.___ , Oberärztin, und Dr. med. F.___ , Assistenzärztin, Radiologie, Z.___ , befundeten

Ar thro -MRI-Untersuchung der linken Schulter der Beschwerdeführerin vom 2 7. Mai

2015 fand sich eine Tendinopathie der Subscapularissehne mit Partial ruptur am Ober rand und eine Tendinopathie der langen Bicepssehne im Intervall (Urk. 9/16).

E. 3.3 Am 2 7. Mai 2015 diagnostizierte Prof. Dr. C.___ eine Rotatorenmanschetten -Partialruptur ( Subscapularis obere 30 % unterflächig) und Verdacht auf Bicepsbeteiligung links mit scapulothorakalem Knacken der Schulter links bei Status nach Sturz vom 1 9. Januar 2015 ( Urk. 9/18) . Dazu hielt er fest, dass der MRI-Befund vom 2 7. Mai 2015 mit einer Unter flächenläsion der oberen 30 bis 50 %

des Subscapularis

- die Sehne sei dort verdickt und erscheine aufgefächert - gut zum Trauma vom 1 9. Januar 2015 und zum klinischen Befund passen würde ( Urk. 9/17).

E. 3.4 Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung vom 30. Oktober 2015 aus, dass das Ereignis vom 1 9. Januar 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes der linken Sch ulter im Sinne von altersentsprechenden degenerativen Veränderungen geführt habe. MR-tomographisch se ien am 2 7. Mai 2015 keine eindeutig trau matisch bedingten Läsionen festgestellt worden ( Urk. 9/24). Die Be schwerden der Beschwerdeführerin seien acht Monate nach dem Ereignis mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf altersentsprechende degenerative Verände rung en zurückzuführen ( Urk. 9/23).

E. 3.5 Dr. B.___

gelangte in seiner Stellungnahme vo m 2. Februar

2016 zum Schluss , dass bezüglich der Schulterbeschwerden der status quo sine schon im Zeitpunkt der MR I -Untersuchung vom 2 7. Mai 2015 bestanden habe . Die in der Folge durchgeführten Behandlungen, namentlich auch die Operation vom 12.

November 2015 , sei en überwiegend wahr schein lich aus schliesslich im Zusammenhang mit degenerativen Verän derungen erfolgt, wie sie in der Al terskategorie der Beschwerdeführerin oft mals zu sehen seien ( Urk. 9/47).

E. 3.6 Prof. Dr. C.___ schrieb am 3. Mai 2016, der Unfall vom 1 9. Januar 2015 habe eine richtungsweisende Verschlechterung des Zustandes der Beschwer deführerin zur Folge gehabt. Bei der MRI-Untersuchung vom 2 7. Mai 2015 und auch bei der Operation vom 1 2. November 2015 sei eine Ruptur der Rotatorenmanschette links feststellbar gewesen. Eine Beurteilung der Seh nen qualität im MRI nach dem Trauma lasse keine Rück schlüsse auf die Seh nen qualität vor dem Trauma zu, da die Traumatisierung zu einer Ödem bildung , Einblutung und intratendinösen Veränderung führe, welche das Trauma als Ursache unterstreichen würde. Dies sei vorliegend als Degenera tion fehlinter pretiert worden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 1 9. Januar 2015 bezüglich der linken Schulter völlig asympto ma tisch gewe sen, was sich mit diesem Unfallereignis richtungsweisend geändert habe ( Urk. 3). 4.

4.1

Zu prüfen ist, ob die Rotatorenmanschettenläsion der Beschwerdeführerin auf den Unfall vom 1 9. Januar 2015 zurückzuführen ist. Zum U n fallhergang ist der Unfallmeldung vom 1 0. Februar 20

E. 6 0%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/34 f. , Urk. 9/41, Urk. 9/43 , Urk.

9/45 ).

Nachdem sie die Stellung nahme

ihres beratenden Arztes vom 2.

Februar 2016 ( Urk. 9/47) einge holt hatte, wies die Visana die Einsprache der Versi cherten m it E ntscheid

vom 8. April 2016 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. Mai 2016 Beschwerde und liess bean trag e n ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien auch ab dem 19. September

2015 weiterhin und ununterbrochen die UVG-Leis tunge n zu erbringen, namentlich sei der Beschwerdeführerin das bis he rige Taggeld bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu gewähren sowie die Behandlungskosten zu übernehmen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid der Beschwerde gegnerin vom 8. April 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu geben, wo rauf hin neu zu entscheiden sei . 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin .“

In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen sei ( Urk. 1 S. 3).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1-

E. 8 ]).

Mit Verfügung vom 2 6. August

2016 wurde der Beschwerdeführerin das Dop pel der Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2016 ( Urk.

8) zugestellt und den Parteien wurde mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte ( Urk. 10).

Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2 8. September 2016 (Urk. 11) eine Replik ein, was der Beschwerde gegnerin

am 30 . September 2016 (Urk. 12 ) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 15 zu ent nehmen, die Beschwerde füh rerin habe sich beim Sturz vom 1 9. Januar 2015 die linke Schulter verdreht beziehungsweise verstaucht ( Urk. 9/ 1).

Ein Anprall der Schulter ist nach ein helliger fachärztlicher Ansicht nicht geeignet, um eine Verletzung der Rotato renmanschette zu bewirken (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5 mit Hinweisen ). Es entspricht ferner einer medizi nischen Erfah rungstatsache, dass eine Rotatoren man schet tenruptur so wohl traumati sche wie auch degenerative Ursachen haben kann,

wobei eine traumatische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmer zen und Funktionsbe ein träch tigun gen einhergeht, seltener ist; die Rota torenman schetten ruptur ent steht vielmehr meist durch degenerative Vorschädi gungen (vgl . Fritz U. Niethard /Joachim Pfeil, Orthopädie, 2., überarbeitete und er weiterte Au f lage, Stuttgart 1992, S. 369).

In diesem Zusammenhang hielt Dr. A.___ sodann unter Hinweis auf versicherungsmedizinische Fachliteratur fest, dass eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur einerseits im Rahmen einer Schul terluxation anderseits durch eine exzen trische Belastung derselben entstehen könne ( Urk. 9/24). Bei der erstmaligen Konsultation von Prof. Dr. C.___ am 1 0. Februar 2015 gab die Beschwerdeführerin noch an, dass sie auf den linken Arm gefallen sei ( Urk. 9/14). Alsdann führte sie in ihre r Einsprache vom 1 1. November 2015 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Oktober 2015 ( Urk. 9/25 ff.) aus, beim Sturz vom 1 9. Januar 2015 nach hinten auf den beim Abfangversuc h nach hinten getreckten und au srotierten linken Arm gefallen zu sein, was ein verletztungstypisches

Traumamuster dar stelle ( Urk. 9/30). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozial versi cherungsrechts jedoch in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späte ren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle gungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Ins Gewicht fällt eben falls , dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Sturz vom 1 9. Januar 2015 erst am 1 0. Februar 2015 zum Arzt begab, wo sie angab , dass die Belastung der Schulter schmerzhaft sei, jedoch deren Beweg lichkeit und die Kraft normal seien und keine Ruhe- und Nacht schmerzen bestünden ( Urk. 9/14) . Nach dem Unfall aufgetreten e

akute Schmer zen und Funktionsbeeinträchtigungen wur den allerdings nicht erwähnt, so dass aufgrund des echtzeitlich angegebenen Unfallhergangs ( Urk. 9/14) nicht von einer trauma tischen Rotatorenmanschet tenruptur auszugehen ist. 4.2

Ebenso wenig wurden in den klinischen Untersuchung sbefunden von Prof. Dr. C.___ vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 9/14)

wesentliche Funktionsbeeinträch tigungen

beschrieben .

Diesbezüglich wies Dr. B.___

darauf hin, dass die da maligen klinischen Befunde hinsichtlich einer allfälligen, traumatisch entstan denen Läsion der Rotatorenmanschette unauffällig gewesen seien (Urk.

9/47). Was die bildgebenden Befunde betrifft, so ergab die Röntgenunter suchung vom 1 0. Februar 2015 weder eine ab grenzbare Fraktur noch ein en

ossäre n Aus riss ( Urk. 9/7, Urk. 9/13) . Dies spricht ebenfalls gegen eine trauma tische Rota torenmanschettenläsion

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). Prof.

Dr.

C.___ hielt dafür, dass die aufgetriebene, signalalterierte Sub scapu laris sehne mit Partialruptur, welche sich im MRI-Befund vom 2 7. Mai 2015 zeigte ( Urk. 9/16), gut zum Trauma vom 1 9. Januar 2015 passen würde ( Urk. 9/17). Hierzu hielt Dr. B.___ fest, dass Prof. Dr.

C.___ am 2 7. Mai 2015 zwar von einer Läsion gesprochen habe, welche 30 bis 50 % des kranialen Sehnenanteils ausmache, bei der Schulter operation vom 1 2. November 2015 sei jedoch lediglich eine kleine Unter flächenläsion im mittleren Anteil gefunden worden, wohingegen der kraniale Anteil als intakt beschrieben wor den sei. Bei eigener Betrachtung der Bilder habe er ( Dr. B.___ ) Mühe, überhaupt eine relevante Pathologie an der Subskapula ris sehne zu sehen . Die dort b estehenden leichtgradigen Alter a tionen würden für rein degenerative Verän derungen sprechen. Objekti vierbare Hinweise auf Residuen des am 19.

Januar 2015 erlittenen Traumas seien in den MRI-Be funden vom 2 7. Mai 2015 nicht zu erkennen ( Urk. 9/47).

Es ist ferner darauf hinzuweisen , dass

auch im Operationsb ericht zur Schulter arthroskopie und Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion vom 1 2. November 2015 keine t rauma tische n Läsionen erwähnt werden ( Urk. 9/39 f.). 4.3

Für ihre Aktenbeurteilungen standen Dr. A.___ und Dr. B.___ jeweils die Akten der Beschwerdegegnerin inklusive Untersuchungsberichte und Be funde der bildgeben d en Untersuchungen zur Verfügung , so dass sie in der Lage waren, den medizinischen Sachverhalt zu beurteilen . Insbesondere m it Blick auf den Unfallhergang und die Untersuchungsbefunde in den echtzeit li chen Akten (vgl. Urk. 9/13 f.) , die Befunde der bildgebenden Unter such un gen (vgl. Urk. 9/7, Urk. 9/16) sowie den Operationsbericht vom 12.

Novem ber 2015 ( Urk. 9/39 f.) erweisen sich ihre Beurteilungen vom 30. Oktober 2015 ( Urk. 9/23 f.) beziehungsweise 2.

Februar 2016 (Urk.

9/47) als schlüssig und überzeugend. Die Berichte des behandelnden Arztes Prof. Dr. C.___ sowie insbesondere dessen Stellungnahme vom 3. Mai 2016 (Urk.

3) ver mögen keine Zweifel an diesen Beurteilungen zu begründen. Zur Letzteren ist fest zuhalten, dass er auf einen allfälligen Zusammenhang zwi schen

der

Rotato renman s chettenläsion

der 1969 geborenen Be schwerde führerin und degenera tive n Ver änderun gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5) nicht ein ging . Statt dessen schrieb er, dass eine Oedembil dung , Ein blutung und intraten dinöse Veränderung für eine traumatische Einwir kung sprechen würde n ( Urk. 3) , o hne jedoch nach vollziehbar darzule gen , dass ent sprechende Befunde bei der Beschwerdefüh rerin bestanden hät ten (vgl . auch die Berichte zur MRI-Untersuchung vom 2 7. Mai 2015 [ Urk. 9/16] sowie zur Schulterarthroskopie vom 1 2. November

2015 [ Urk. 9/39 f.] ) .

Schliesslich be gründet e

Prof. Dr. C.___ die

Unfall kausalität der

Schulter be schwerden der Beschwerdeführerin mit dem Umstand , dass die se erst nach dem Unfall vom 19.

Januar 2015 symptomatisch geworden seien . Dem ist entgegenzuhalten, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht g e lt en kann , weil sie nach diesem auf getreten ist ( post hoc, ergo propter hoc; BGE 119 V 335 E.

2b/ bb mit Hinweis, Urteil des Bundes ge richts 8C_636/2016 vom 1 6. November 2016 E.

5.2 mit weite ren Hinweisen). Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. Die Beschwerde gegnerin hat ihre Leistungen zu Recht per 19.

Septem ber 2015 einge stellt, da gestützt auf die Beurteilungen der Dres . A.___ und B.___ da von auszu gehen ist, dass die geltend gemachten Beschwerden - spätestens - in diesem Zeitpunkt nicht mehr unfallbedingt waren. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00115 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

21. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969, arbeitet sei t

1. Oktober 2004 als Oberärztin im Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Visana Versiche rungen AG (nachfolgend: Visana ) gegen die Folgen von Be rufs- und Nicht berufsunfällen versichert ( Urk. 9/1 ). Am 1 9. Januar 2015

stürzte sie , als sie nach dem Überqueren der Strasse über einen Schneehaufen stei gen musste, um auf das Trottoir zu gelangen (Bagatell-Unfallmeldung vom 10. Febru ar 2015, Urk. 9/1). Die Versicherte begab sich am 1 0. Februar 2015 in die Z.___ , wo ihre linke Schulter geröntgt und eine Bursitis subacromialis sowie ein Verdacht auf Tendinopathie der langen Bicepssehne links diagnostiziert wurde . Zur Behandlung führten d ie Ärzte eine

subacromiale Infiltration durch (Urk.

9/7 , Urk.

9/ 13 f. ) . Weil die Ver si cherte in der Folge über eine Schwäche und Funktionseinschränkung der linken Schulter klagte (Urk. 9/18) , veranlassten die behandelnden Ärzte

zu dem die

Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter vo m 27.

Mai 2015 in der Z.___ (Urk.

9/16) . Daraufhin empfahlen sie der Ver si cherten eine Schulteroperation und verordneten ihr zur Behandlung des Knackens im Schultergelenk Physio therapie ( Urk. 9/17, Urk. 9/19 f.) .

Die Visana erbrachte Heilbehandlungsleistungen. Nach Eingang des Kosten gutsprachegesuchs für eine Schulteroperation in der Z.___

( Urk. 9/21 f. ) holte s ie die Kausalitätsbeurteilung ihres bera tenden Arztes vom

3 0. Oktober 2015 (Urk. 9/23 f. ) ein. Ge stützt darauf stellte die Visana

ihre Ver sicher ungs leistungen

mit Verfü gung vom 30. Oktober 2015 per 19. Sep tem ber 2015 ein und führte zur Be gründung aus , dass die Schul terb eschwerden spä testens acht Monate nach dem Unfall vom 1 9. Ja nuar 2015 mit überwie gen der Wahr scheinlichkeit auf degenera tive Verän derungen zurück zuführen seien

( Urk. 9/25 ff. ). D a gegen erhob

die Ver sicherte am 1 1. No vember

2015 Ein spra che ( Urk. 9/29 f. ) . Am folgenden Tag wurde sie in der Z.___ an der linken Schulter operiert (Urk.

9/39 f.). D eren Ärzte attestierten der Versicherten von 1 2. November 2015 bis 1 7. Januar 2016 eine 100%ige und von 1 8. Januar bis 1 4. Februar 2016 eine 6 0%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/34 f. , Urk. 9/41, Urk. 9/43 , Urk.

9/45 ).

Nachdem sie die Stellung nahme

ihres beratenden Arztes vom 2.

Februar 2016 ( Urk. 9/47) einge holt hatte, wies die Visana die Einsprache der Versi cherten m it E ntscheid

vom 8. April 2016 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. Mai 2016 Beschwerde und liess bean trag e n ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien auch ab dem 19. September

2015 weiterhin und ununterbrochen die UVG-Leis tunge n zu erbringen, namentlich sei der Beschwerdeführerin das bis he rige Taggeld bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu gewähren sowie die Behandlungskosten zu übernehmen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid der Beschwerde gegnerin vom 8. April 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu geben, wo rauf hin neu zu entscheiden sei . 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin .“

In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen sei ( Urk. 1 S. 3).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1- 6 8 ]).

Mit Verfügung vom 2 6. August

2016 wurde der Beschwerdeführerin das Dop pel der Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2016 ( Urk.

8) zugestellt und den Parteien wurde mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte ( Urk. 10).

Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2 8. September 2016 (Urk. 11) eine Replik ein, was der Beschwerde gegnerin

am 30 . September 2016 (Urk. 12 ) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Septem ber 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfal l versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungs leistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

19. Januar 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor lie gen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 U VG ein Taggeld zu. 1.4

1.4.1

Die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 , 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesund heits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er un mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall beding ten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver siche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Un fa ll ver sicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5 1.5.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6 1.6.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 1.6.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer

Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

1.6.4

Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 19. September 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegeg nerin hat, mithin ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1 9. Januar 2015 stehen. 2.2

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. April 2016 führte die Be schwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass auf die Beurteilung en

ihre r be ra ten d en Ä rzte, Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie FMH,

und Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH ,

vom 30 . Oktober 2015

respektive 2. Februar 2016 abgestellt werden könne. In seiner Beurteilung habe Dr. A.___ ausgeführt, dass die Rotatorenman schette bei direkten Anpralltraumen, wie dem vorliegenden Fall, nicht reisse ( Urk. 2 S. 5). Sodann habe er darauf hingewiesen, dass bei der MRI -Unter su chung vom 27. Mai 2015 keine eindeutig traumatischen Läsionen festge stellt worden seien. Gemäss Dr. A.___ seien die von der Beschwerde führerin weiter hin geltend ge machten Beschwerden mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf altersent sprechende degenerative Veränderungen zurückzuführen und der status quo sine sei spätestens acht Monate nach dem Unfall vom 19. Januar 2015 erreicht gewesen ( Urk. 2 S. 4) . Alsdann sei Dr.

B.___

auf grund der Befunde dieser MRI -Untersuchung

gar zum Schluss gelangt, dass schon am 2 7. Mai 2015 der status quo sine hätte angenommen werden müssen .

Weil die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden g e stützt auf diese ärztlichen Beurteilungen als nicht mehr un fallbedingt

gelten würden, sei d er Fallabschluss per 1 9 . Septem ber 2015 korrekt (Urk. 2 S. 5). 2.3

Die Beschwerde führerin bringt demgegenüber vor, dass ihre Beschwerden auch

nach dem 19.

September 2015 bestanden hätten. Sie sei erst im Früh jahr 2016 , nach der Schulterarthroskopie und Rotatorenmanschetten -Rekon struk tion links

in der Z.___

vom 12.

November 2015 und der an schliessenden Heilungsphase, wieder voll arbeitsfähig gewesen ( Urk. 1 S. 3 -4 ).

Zuvor sei noch versucht worden, eine Heilung der unfallbedingten Beschwer den mittels Physiothera pie zu erreichen ( Urk. 11 S. 2). Weil die Be schwer de geg nerin bis 19.

Septem ber 2015 Leistungen erbracht habe, müsse sie den Nach weis erbringen, dass der Kausalzusammenhang ab dies em Zeit punkt nicht mehr gegeben sei. Die von der Beschwerdegegnerin einmal aner kannte Leistungspflicht entfalle erst dann, wenn sie nachweise, dass der Ge sund heits zustand erreicht sei, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustande s auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte. Zu sätzlich müsse sie gemäss Art. 36 UVG solange Leistungen erbringen, als die Gesundheits schädigung noch teilweise auf den Unfall zurückzufüh ren sei ( Urk. 1 S.

4). Gemäss Prof. Dr. med. C.___ , leitender Arzt, Leiter Schulterchirurgie, Z.___ , sei sowohl bei der MRI-Unter suchung vom 27. Mai 2015 als auch bei der Operation vom 12. November 2015 eine Ruptur der Rotatorenmanschette links festgestellt worden. Die Be funde seien von den beratenden Ärzten der Beschwerde geg nerin als Zeichen von Degeneration fehl interpretiert worden ( Urk. 1 S.

5 , Urk. 11 S.

3 ). Auf grund dessen habe die Beschwerdegegnerin auch über den 1 9. September 2015 hinaus Versicherungsleistungen zu er bringen ( Urk. 1 S.

6 , Urk. 11 S. 4 ). 3. 3.1

Prof. Dr. C.___ und med. pract . D.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Z.___ , führten in ihrem Be richt vom 19. Februar 2015 die Diagnosen Bursitis subacromialis sowie Ver dacht auf Tendinopathie der langen Bicepssehne links bei Sturz am 19. Ja nuar 2015 an. Bei der von ihnen veranlassten Röntgenuntersuchung der lin ken Schulter zeigte n sich keine abgrenzbare Fraktur und kein össärer Aus riss, ein kritischer Schulter Winkel (Critical Shoulder Angle [CSA]) von 35 Grad sowie eine acromiohumerale Distanz (ACHD) von 9 mm ( Urk. 9/14) . Sodann erhoben sie bei ihrer klini schen Untersuchung vom 1 0. Februar 2015 den fol genden Befund ( Urk. 9/1 4): „Schulter links: Intaktes Schulterrelief. PDMS in takt. Globale Schulterbe weg lichkeit symmetrisch. Apprehensionstest negativ. Rotatoren manschette kräftig.

Bicepsstresstest positiv. Subacromialer

Impin gementtest kräftig. Bicepsstress test positiv. Subacromialer

Impingementtest

postiv . AC-Gelenk unauffällig.“ 3.2

Bei der von Dr. med. E.___ , Oberärztin, und Dr. med. F.___ , Assistenzärztin, Radiologie, Z.___ , befundeten

Ar thro -MRI-Untersuchung der linken Schulter der Beschwerdeführerin vom 2 7. Mai

2015 fand sich eine Tendinopathie der Subscapularissehne mit Partial ruptur am Ober rand und eine Tendinopathie der langen Bicepssehne im Intervall (Urk. 9/16). 3.3

Am 2 7. Mai 2015 diagnostizierte Prof. Dr. C.___ eine Rotatorenmanschetten -Partialruptur ( Subscapularis obere 30 % unterflächig) und Verdacht auf Bicepsbeteiligung links mit scapulothorakalem Knacken der Schulter links bei Status nach Sturz vom 1 9. Januar 2015 ( Urk. 9/18) . Dazu hielt er fest, dass der MRI-Befund vom 2 7. Mai 2015 mit einer Unter flächenläsion der oberen 30 bis 50 %

des Subscapularis

- die Sehne sei dort verdickt und erscheine aufgefächert - gut zum Trauma vom 1 9. Januar 2015 und zum klinischen Befund passen würde ( Urk. 9/17). 3.4

Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung vom 30. Oktober 2015 aus, dass das Ereignis vom 1 9. Januar 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes der linken Sch ulter im Sinne von altersentsprechenden degenerativen Veränderungen geführt habe. MR-tomographisch se ien am 2 7. Mai 2015 keine eindeutig trau matisch bedingten Läsionen festgestellt worden ( Urk. 9/24). Die Be schwerden der Beschwerdeführerin seien acht Monate nach dem Ereignis mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf altersentsprechende degenerative Verände rung en zurückzuführen ( Urk. 9/23). 3.5

Dr. B.___

gelangte in seiner Stellungnahme vo m 2. Februar

2016 zum Schluss , dass bezüglich der Schulterbeschwerden der status quo sine schon im Zeitpunkt der MR I -Untersuchung vom 2 7. Mai 2015 bestanden habe . Die in der Folge durchgeführten Behandlungen, namentlich auch die Operation vom 12.

November 2015 , sei en überwiegend wahr schein lich aus schliesslich im Zusammenhang mit degenerativen Verän derungen erfolgt, wie sie in der Al terskategorie der Beschwerdeführerin oft mals zu sehen seien ( Urk. 9/47). 3.6

Prof. Dr. C.___ schrieb am 3. Mai 2016, der Unfall vom 1 9. Januar 2015 habe eine richtungsweisende Verschlechterung des Zustandes der Beschwer deführerin zur Folge gehabt. Bei der MRI-Untersuchung vom 2 7. Mai 2015 und auch bei der Operation vom 1 2. November 2015 sei eine Ruptur der Rotatorenmanschette links feststellbar gewesen. Eine Beurteilung der Seh nen qualität im MRI nach dem Trauma lasse keine Rück schlüsse auf die Seh nen qualität vor dem Trauma zu, da die Traumatisierung zu einer Ödem bildung , Einblutung und intratendinösen Veränderung führe, welche das Trauma als Ursache unterstreichen würde. Dies sei vorliegend als Degenera tion fehlinter pretiert worden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 1 9. Januar 2015 bezüglich der linken Schulter völlig asympto ma tisch gewe sen, was sich mit diesem Unfallereignis richtungsweisend geändert habe ( Urk. 3). 4.

4.1

Zu prüfen ist, ob die Rotatorenmanschettenläsion der Beschwerdeführerin auf den Unfall vom 1 9. Januar 2015 zurückzuführen ist. Zum U n fallhergang ist der Unfallmeldung vom 1 0. Februar 20 15 zu ent nehmen, die Beschwerde füh rerin habe sich beim Sturz vom 1 9. Januar 2015 die linke Schulter verdreht beziehungsweise verstaucht ( Urk. 9/ 1).

Ein Anprall der Schulter ist nach ein helliger fachärztlicher Ansicht nicht geeignet, um eine Verletzung der Rotato renmanschette zu bewirken (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5 mit Hinweisen ). Es entspricht ferner einer medizi nischen Erfah rungstatsache, dass eine Rotatoren man schet tenruptur so wohl traumati sche wie auch degenerative Ursachen haben kann,

wobei eine traumatische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmer zen und Funktionsbe ein träch tigun gen einhergeht, seltener ist; die Rota torenman schetten ruptur ent steht vielmehr meist durch degenerative Vorschädi gungen (vgl . Fritz U. Niethard /Joachim Pfeil, Orthopädie, 2., überarbeitete und er weiterte Au f lage, Stuttgart 1992, S. 369).

In diesem Zusammenhang hielt Dr. A.___ sodann unter Hinweis auf versicherungsmedizinische Fachliteratur fest, dass eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur einerseits im Rahmen einer Schul terluxation anderseits durch eine exzen trische Belastung derselben entstehen könne ( Urk. 9/24). Bei der erstmaligen Konsultation von Prof. Dr. C.___ am 1 0. Februar 2015 gab die Beschwerdeführerin noch an, dass sie auf den linken Arm gefallen sei ( Urk. 9/14). Alsdann führte sie in ihre r Einsprache vom 1 1. November 2015 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Oktober 2015 ( Urk. 9/25 ff.) aus, beim Sturz vom 1 9. Januar 2015 nach hinten auf den beim Abfangversuc h nach hinten getreckten und au srotierten linken Arm gefallen zu sein, was ein verletztungstypisches

Traumamuster dar stelle ( Urk. 9/30). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozial versi cherungsrechts jedoch in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späte ren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle gungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Ins Gewicht fällt eben falls , dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Sturz vom 1 9. Januar 2015 erst am 1 0. Februar 2015 zum Arzt begab, wo sie angab , dass die Belastung der Schulter schmerzhaft sei, jedoch deren Beweg lichkeit und die Kraft normal seien und keine Ruhe- und Nacht schmerzen bestünden ( Urk. 9/14) . Nach dem Unfall aufgetreten e

akute Schmer zen und Funktionsbeeinträchtigungen wur den allerdings nicht erwähnt, so dass aufgrund des echtzeitlich angegebenen Unfallhergangs ( Urk. 9/14) nicht von einer trauma tischen Rotatorenmanschet tenruptur auszugehen ist. 4.2

Ebenso wenig wurden in den klinischen Untersuchung sbefunden von Prof. Dr. C.___ vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 9/14)

wesentliche Funktionsbeeinträch tigungen

beschrieben .

Diesbezüglich wies Dr. B.___

darauf hin, dass die da maligen klinischen Befunde hinsichtlich einer allfälligen, traumatisch entstan denen Läsion der Rotatorenmanschette unauffällig gewesen seien (Urk.

9/47). Was die bildgebenden Befunde betrifft, so ergab die Röntgenunter suchung vom 1 0. Februar 2015 weder eine ab grenzbare Fraktur noch ein en

ossäre n Aus riss ( Urk. 9/7, Urk. 9/13) . Dies spricht ebenfalls gegen eine trauma tische Rota torenmanschettenläsion

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). Prof.

Dr.

C.___ hielt dafür, dass die aufgetriebene, signalalterierte Sub scapu laris sehne mit Partialruptur, welche sich im MRI-Befund vom 2 7. Mai 2015 zeigte ( Urk. 9/16), gut zum Trauma vom 1 9. Januar 2015 passen würde ( Urk. 9/17). Hierzu hielt Dr. B.___ fest, dass Prof. Dr.

C.___ am 2 7. Mai 2015 zwar von einer Läsion gesprochen habe, welche 30 bis 50 % des kranialen Sehnenanteils ausmache, bei der Schulter operation vom 1 2. November 2015 sei jedoch lediglich eine kleine Unter flächenläsion im mittleren Anteil gefunden worden, wohingegen der kraniale Anteil als intakt beschrieben wor den sei. Bei eigener Betrachtung der Bilder habe er ( Dr. B.___ ) Mühe, überhaupt eine relevante Pathologie an der Subskapula ris sehne zu sehen . Die dort b estehenden leichtgradigen Alter a tionen würden für rein degenerative Verän derungen sprechen. Objekti vierbare Hinweise auf Residuen des am 19.

Januar 2015 erlittenen Traumas seien in den MRI-Be funden vom 2 7. Mai 2015 nicht zu erkennen ( Urk. 9/47).

Es ist ferner darauf hinzuweisen , dass

auch im Operationsb ericht zur Schulter arthroskopie und Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion vom 1 2. November 2015 keine t rauma tische n Läsionen erwähnt werden ( Urk. 9/39 f.). 4.3

Für ihre Aktenbeurteilungen standen Dr. A.___ und Dr. B.___ jeweils die Akten der Beschwerdegegnerin inklusive Untersuchungsberichte und Be funde der bildgeben d en Untersuchungen zur Verfügung , so dass sie in der Lage waren, den medizinischen Sachverhalt zu beurteilen . Insbesondere m it Blick auf den Unfallhergang und die Untersuchungsbefunde in den echtzeit li chen Akten (vgl. Urk. 9/13 f.) , die Befunde der bildgebenden Unter such un gen (vgl. Urk. 9/7, Urk. 9/16) sowie den Operationsbericht vom 12.

Novem ber 2015 ( Urk. 9/39 f.) erweisen sich ihre Beurteilungen vom 30. Oktober 2015 ( Urk. 9/23 f.) beziehungsweise 2.

Februar 2016 (Urk.

9/47) als schlüssig und überzeugend. Die Berichte des behandelnden Arztes Prof. Dr. C.___ sowie insbesondere dessen Stellungnahme vom 3. Mai 2016 (Urk.

3) ver mögen keine Zweifel an diesen Beurteilungen zu begründen. Zur Letzteren ist fest zuhalten, dass er auf einen allfälligen Zusammenhang zwi schen

der

Rotato renman s chettenläsion

der 1969 geborenen Be schwerde führerin und degenera tive n Ver änderun gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5) nicht ein ging . Statt dessen schrieb er, dass eine Oedembil dung , Ein blutung und intraten dinöse Veränderung für eine traumatische Einwir kung sprechen würde n ( Urk. 3) , o hne jedoch nach vollziehbar darzule gen , dass ent sprechende Befunde bei der Beschwerdefüh rerin bestanden hät ten (vgl . auch die Berichte zur MRI-Untersuchung vom 2 7. Mai 2015 [ Urk. 9/16] sowie zur Schulterarthroskopie vom 1 2. November

2015 [ Urk. 9/39 f.] ) .

Schliesslich be gründet e

Prof. Dr. C.___ die

Unfall kausalität der

Schulter be schwerden der Beschwerdeführerin mit dem Umstand , dass die se erst nach dem Unfall vom 19.

Januar 2015 symptomatisch geworden seien . Dem ist entgegenzuhalten, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht g e lt en kann , weil sie nach diesem auf getreten ist ( post hoc, ergo propter hoc; BGE 119 V 335 E.

2b/ bb mit Hinweis, Urteil des Bundes ge richts 8C_636/2016 vom 1 6. November 2016 E.

5.2 mit weite ren Hinweisen). Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. Die Beschwerde gegnerin hat ihre Leistungen zu Recht per 19.

Septem ber 2015 einge stellt, da gestützt auf die Beurteilungen der Dres . A.___ und B.___ da von auszu gehen ist, dass die geltend gemachten Beschwerden - spätestens - in diesem Zeitpunkt nicht mehr unfallbedingt waren. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher