Sachverhalt
1.
Der 1952 geborene X.___ war ab dem
1. April 2011 bei der Y.___ AG als Hauswart in einem Vollzeitpensum angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
18. September 2013 ereignete sich ein Auffahrunfall, wobei sich der Ver sicherte Prellungen am Rücken beidseitig zugezogen habe (vgl. die Unfall mel dung der Arbeitgeberin vom
19. September 2013 [Urk.
9/ 1 ]). Zum Unfall hergang berichtete X.___ am 14. November 2013, er habe bei einer Ampel mit seinem Fahrzeug hinter einem anderen Fahrzeug gewartet, als plötzlich ein drittes Auto von hinten ungebremst in sein Auto geprallt sei. Durch die Wucht des Aufpralls sei sein Fahrzeug in das vordere geschoben worden. Sein Oberkörper sei durch die beiden Kollisionen zuerst nach vorne und dann nach hinten geschleudert worden, und zwar zweimal. Ein Polizei rapport sei nicht vorhanden, aber ein Protokoll zum Unfallhergang (Urk. 9/24 S. 1; vgl. Urk. 9/24 S. 6 f. und Urk. 9/36 S. 4 f. ) . Der Beschwerdeführer begab sich noch am Unfalltag in die Behandlung bei seinem Hausarzt (Urk. 9/16). Dieser attestierte ihm ab dem 26. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 9/19). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Ortho pädi sche Chirurgie und Traumatologie, äusserte im Bericht über die kreisärzt liche Aktenbeurteilung vom 2. Dezember 2013 Zweifel an einer Unfallkau salität der Spinalkanalstenose an der Lendenwirbelsäule und regte an, eine neu rolo gische Abklärung zu veranlassen und ein unfallanalytisches Gutach ten in Auftrag zu geben (Urk. 9/30). Dieser Anregung kam die Suva nach (Urk. 9/32, Urk. 9/36). Der Bericht über die neurologische Abklärung am O.___ Spital in A.___ wurde am 15. Januar 2014 (Urk. 9/44), die Berichte über die technische Unfall ana lyse (Urk. 9/51) und die biomechanische Beurteilung des B.___ (Urk. 9/50 ) wurden am 28. Januar 2014 erstattet. Am 4. Februar 2014 er gänzte Dr. Z.___ seine kreisärztliche Beurteilung (Urk. 9/56). In der Folge stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 5. Februar 2014 bei Erreichen des Status quo sine per 26. Oktober 2013 ein (Urk. 9/58). Dagegen erhob der Versicherte am 7. März 2014 Einsprache (Urk. 9/66), welche die Suva am 17. September 2014 guthiess und woraufhin sie die Ver si cherungsleistungen weiterhin erbrachte (Urk. 9/74 f.). Dem Versicherten wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Juli 2015 ab Oktober 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 72 % zugesprochen (Urk. 9/158). Am 21. Juli 2015 nahm Kreisarzt Dr. Z.___ ein e erneute Aktenbeurteilung vor (Bericht vom 6. August 2015 [Urk. 9/159]). Am 26. August und 18. September 2015 wurde der Versicherte im Interdiszi pli nä ren Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des C.___ untersucht (vgl. den Bericht vom 26. August 2015 [wohl eher 18. September 2015], Urk. 9/175). Mit Verfügung vom 17. Dezember 201 5 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2015 ein und lehnte einen Anspruch auf weitere Versiche rungsleistungen ab (Urk. 9/180). Die dage gen erhobene Einsprache des Versi cher ten vom
19. Januar 2016 (Urk. 9/185) wies die S uva mit Entscheid vom
21. März 2016 (Urk. 2 [= Urk. 9/194 ]) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2016 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung, ins besondere Taggelder und Behandlungskosten, über den 31. Dezember 2015 hinaus auszurichten; eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Nach erstreckter Frist (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach erstreckter Frist (Urk. 13 und Urk. 14) erstattete der Beschwerdeführer die Replik, worin er an seinen Anträgen festhielt und auf Weiterungen verzichtete (Urk. 15). Mit Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 20) wurde die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis gesetzt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Un fall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än de rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 18. September 2013 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi che rung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3 .1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2 ). 1.3.3
Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürli chen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich er weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) und der Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die über wiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.3.4
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwer den wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächt nisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwische n dem Unfall und der danach ein getretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzu nehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4 1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4.3
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktions ausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäqua ten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert ; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponen ten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S.
409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S.
173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 1.5
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berich ten, welche die Suva im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozess partei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Suva beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen ge langen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise spre chen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom
18. September 2013 über den 31. Dezember 2015 hinaus Tag geld leistungen und Behandlungskosten oder andere Leis tungen der Unfall versicherung zu erbringen hat beziehungsweise ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausal zusammenhang zu m Unfallereignis vom
18. September 2013 stehen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, die festgestellten Bewegungseinschränkungen der HWS sowie die rechtsbetonten Nackenverspannungen seien zwar klinisch fassbar, ihnen fehle aber ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich aner kannte Untersuchungsmethoden erhobenes organisches Substrat im Sinne eine r strukturellen Veränderung. Bezüglich der Beschwerden an der Lenden wir belsäule sei der status quo sine bereits seit Langem erreicht gewesen. Der Fallabschluss sei zu Recht per 31. Dezember 2015 erfolgt. In Anwendung der Schleudertraumapraxis verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen adä quaten Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin geklagten Beschwer den und dem Unfall vom 18. September 2013 (Urk. 2). 2.3
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mit der Änderung der Rechtsprechung in BGE 141 V 281 zu den somatoformen Schmerz störungen ergebe die Anwendung der Schleudertraumapraxis keinen Sinn mehr, weshalb diesbezüglich eine Praxisänderung beantragt werde. Werde aufgrund des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 fest gestellt, dass das Besc hwerdebild für Sozialversiche run gsleistungen plau sibilisiert sei, so vermöge d ies die bisherige Adäquanzrecht sprechung nach HWS-Distors ionstrauma zu ersetzen (Urk. 1 S. 6-8) . Selbst bei Anwendung der Schleudertraumapraxis sei von einer Unfallkausalität der Beschwerden auszu gehen (Urk. 1 S. 12 ff.). Es treffe sodann nicht zu, dass beim Beschwerdeführer keine organisch nach weisbaren Befunde vorlägen. Es sei eine Claudicatio spinalis bei hoch gradiger Spinalkanalstenose L4/5 diagnostiziert worden. Trotz eines beste henden Vor zustands im Sinne einer Degeneration der Segmente L4/5 hätten die be han delnden Ärzte eine unfallkausale Zunahme der Spinalkanalstenose, welche die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen erkläre , für gut möglich ge halten. Aufgrund der organisch nachweisbaren Befunde sei eine Adäquanz prüfung gar nicht notwendig (Urk. 1 S. 9). Hinzu komme, dass die biomecha nische Beurteilung der Einschätzung der behandelnden Ärzte wi derspreche und damit nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 10). Der Aktenbe urteilung durch Dr. Z.___ komme ferner kein Beweiswert zu. Es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben. Dr. Z.___ habe sich nicht mit den Ein schätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Ausserdem hätten die Beschwerden länger und ohne deutliche Besserungstendenz fortbestan den, weshalb eine zügige interdisziplinäre Abklärung durch Fachärzte ange zeigt gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin habe somit den Untersu chungsgrundsatz verletzt (Urk. 1 S. 11 f.). Schliessl ich sei festzustellen, dass Dr. Z.___ befangen sei, weil er der Beschwerdegegnerin Anweisungen gegeben habe, wie der Fall nach der Rück nahme der ersten Einstellungsverfügung zurechtzurücken sei. Der Fall hätte einem anderen Versicherungsmediziner vorgelegt werden müssen, was Dr. Z.___ selbst auch vorgeschlagen habe (Urk. 1 S. 14). 3. 3.1
Im Bericht vom 5. November 2013 über die Erstbehandlung vom 18. Septem ber 2013 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für All gemeine Innere Medizin, eine Kontusion des Schädels, des Rückens, der Halswirbel säule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der Schultern beidseits, rechts mehr als links. Als objektiven Befund nannte Dr. D.___ Schmerzen am Kopf, am Nacken, an der Schulter rechts, am Arm rechts, im Rücken lumbal (stark) bis in die Zehen vom linken Bein ausstrahlend. Weiter beklage der Beschwerdeführer Schwindelbeschwerden sowie starke Kopf schmerzen trotz der Einnahme oraler Schmerzmedikamente (Urk. 9/16). 3.2
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Be schleunigungstrauma stellte Dr. D.___ die Diagnose eines kranio-zervikalen Beschleunigungstraumas Grad II und verneinte das Vorliegen äusserer Ver letzungen. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähig keit von 100 % ab dem 26. Oktober 2013 (Urk. 9/19). 3.3
Im Bericht der Universitätsklinik E.___ vom 11. November 2013 wurde gestützt auf die klinische und bildgebende Untersuchung die Diagnose einer Claudicatio spinalis bei hochgradiger Spinalkanalstenose L4/5 (Hyperthrophie der Ligamenta flava/Diskusprotrusion L4/5) gestellt und festgehalten, die vorliegende Bildgebung zeige den Verdacht einer schon langjährig bestehen den Degeneration vor allem der Segmente L4/5 und konsekutiver Spinal kanalstenose. Es sei jedoch auch gut möglich, dass es durch den Verkehrsun fall zu einer Zunahme der Stenose gekommen sei, was zu einem Auslösen der Schmerzen geführt habe. Aktuell bestehe eine kompensierte Situation, was die neurologische Ausfallserscheinung angehe. Daher werde vorerst zeitnah eine CT-gesteuerte epidurale Infiltration durchgeführt und im Anschluss der klinische Verlauf kontrolliert. Bei einer zwischenzeitlichen Befundver schlech terung müsse ein operativer Eingriff zeitnah erfolgen (Urk. 9/22). 3.4
Im Verlaufsbericht der Universitätsklinik E.___ vom 25. November 2013 wurde festgehalten, das MRI der HWS und der Brustwirbelsäule (BWS) vom
22. November 2013 habe keine posttraumatischen Veränderungen gezeigt (vgl . Urk. 9/53). Nach durchgeführter Infiltration berichte der Beschwerde führer über eine tendenzielle Besserung, die deutlichen residuellen Schmer zen würden die Tätigkeit als Hauswart jedoch verunmöglichen. Sonstige neue sensomotorische Defizite seien nicht aufgetreten (Urk. 9/34). 3.5
Dr. Z.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Dezember 2013 aus, ein Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den Rücken- und Bein schmerzen respektive den gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.3) sei höchst un wahrscheinlich. Beim initialen, energiereichen Heckauffahrunfall sei die Lum bal wirbelsäule durch die Lehne des Autositzes gut geschient gewesen. Dass es hier bei zu einer struktur ellen Schädigung gekommen sei, erscheine äusserst unwahrscheinlich. Im MRI und später in der Wirbelsäulensprech stunde der Uni versitätsklinik E.___
sei die Eng e des Spinalkanals mit Clau dica tio spinalis auf eine Hypertrophie der Ligamenta flava und eine Dis kusprotrusion zurü ckgeführt worden.
Beides seien degenerative, vorbeste hende Entitäten. Im E.___ habe man dezidiert einen "schon langjährig be stehenden Vor zu stand" festgehalten (durch Degeneration des Segments L4/5 bedingte Spinal kanalstenose), einen Zusammenhang mit dem Ver kehrsu nfall aber als mög lich erachtet. Gegen diese Möglichkeit spreche allerdings nicht nur der Un fall me chanismus, sondern auch die Tatsache, dass der Beschwer deführer ab dem 18. September 2013 weiterhin arbeitsfähig geblieben und nach erfo lgter MRI-Untersuchung am 24. Oktober 2013 erst ab dem 26. Oktober 2013 a ls arbeitsunfähig erachtet worden sei . Es sei ein unfall analytisches Gutachten beizubringen . Des Weit eren sollte auch eine neurolo gisc he Untersuchung des Beschwerdeführers stattfinden, auch w enn im E.___ von den spezial i sierten Wirbel säulenorthopäden eine neurologische stru kturelle Schädigung ausge schlos sen worden sei . Die heutige Beurteilung sei klar präliminär, die vor lie genden Unterlagen seien lückenhaft, aufgrund der vorhandenen Unter lagen
müsse aber die Unfallkausalität der Spinalka nalstenose stark bezweifelt werden (Urk. 9/30) . 3.6
Im Bericht des Seespitals vom 15. Januar 2014 über die neurologische Unter su chung vom 8. Januar 2014 wurde unter anderem festgehalten, der Be schwer deführer habe berichtet, ein grösseres Auto sei mit circa 60 Kilometern pro Stunde (km/h) auf seinen stehenden Kleinwagen aufge fahren (Urk. 9/44 S. 1). Der Beschwerdeführer klage über typische l umbale Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, aktue ll in das linke Bein; diese seien im Sinne ein er Claudicatio spinalis auch la ge- und belas tungsabhängig. Das Ver halten des Beschwerdeführers während der Konsulta tion sei diesbezüglich auch konsistent (Entlastung der Lendenwirbelsäule durch Aufhebung der Len denlordose). Die Symptomatik sei sehr gut passend für die beschriebene ab solute Spinalkanalstenose in Höhe LWK 4/5. In der klinisch-neurologi schen Untersuchung sei kein fokal-neurologisches Defizit zu finden . Zur Behand lung der Spinalkanalstenose sei die konservative The rapie weiter aus zubauen. N ach Aussagen des Beschwerdeführers erh alte er aktuell keine Phys io the rapie, gegebenenfalls m üsse sogar eine stationäre Re habilitation erwogen werden. Den Kollegen aus der Universitätsklinik E.___
sei zuzustimmen, wonach es möglich erschein e , dass durch den Un fall die L umbalkanalstenose zugenommen habe. Im klinischen Alltag erlebe man es oft, das s selbst ein Bagatelltrauma, zum Beispiel ein Stolpern oder sich V erheben , entsprechende Schmerzen auslösen könn
e. Von Seiten der HWS seien die Beschwerden d eutlich rückläufig, aktuell seien diese eher muskulär erklärbar. Für die milde Symptomatik mit Schwankschwindel und Flimmern vor den Augen bestehe kein organisches Korrelat (Urk. 9/44 S. 2 f.) . 3.7
Im Bericht vom 20. Januar 2014 des B.___ über die technische Unfall an alyse wurde festgehalten, der BMW 320i sei von hinten mit rund 60 bis 80%iger Überdeckung, einer entsprechenden Versetzung nach links, und mit einer relativen Kollisionsgeschwindigkeit von rund 18 bis 23.5 km/h auf das Heck des Fahrzeuges des Beschwerdeführers (Hyundai Atos) aufgefahren. Der Hyundai sei dadurch nach vorne geschoben worden und habe eine kolli sions bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von rund 11 bis 17 km/h erfahren. Aufgrund der Kollisionskonstellation sei nicht davon auszugehen, dass der Hyundai kollisionsbedingt in eine nennenswerte Rotation versetzt worden sei. Anschliessend sei der Hyundai von hinten mit rund 50 bis 60%iger Überdeckung, mit einer entsprechenden Versetzung nach links, und mit einer relativen Kollisionsgeschwindigkeit von rund 9 bis 17 km/h gegen das Heck des vor ihm stehenden Smarts aufgefahren. Infolge dieses Anpralls sei der Hyundai abgebremst worden und habe eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von rund 5.5 bis 10.5 km/h erfahren (Urk. 9/51; vgl. auch den privaten Verkehrsunfall-Bericht vom 18. September 2013 [Urk. 9/24 S. 6-7 beziehungsweise Urk. 9/36 S. 4-5] sowie die Fotos der Beschädigungen am Hyundai Atos [Urk. 9/20/17-20]). 3.8
In der biomechanischen Beurteilung des B.___ vom 28. Januar 2014 wurde ausgeführt, dem Heckanprall komme in Bezug auf Beschwerden der HW S eine grössere Bedeutung zu , weshalb zunächst auf diesen einzugehen sei. Der Bereich für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Deltav), innerhalb welchem nach Heckkollisionen der kritische Wert für nicht un er heb lich e HWS-Beschwerden anzunehmen sei, liege für das angestossene Fahr zeug im Normalfall zwischen 10 und 15
km/h. An möglicherweise bio mechanisch relevanten Auffälligkeiten werde ein Kopfanprall am Lenkrad erwähnt. Gemäss Angabe im Erhebungsblatt und Dokumentationsbogen habe der Beschwerdeführer den Sicherheitsgurt getragen. Da ferner eine ge rade Sitzposition angegeben werde und da auch die Körpergrö sse im Rahmen des Üblichen liege, erstaune es, dass es – wie in den Akten beschrieben – zu einem Kopfanprall am Lenkrad gekommen sein soll e. Grundsätzlich sei anzu merken, dass sich der Beschwerdeführer relativ zu seinem F ahrzeug erst nach hinten bewegt habe (d.h. in Richtung der Sitzlehne/Kopfstütze). Somit komme es zuerst zu einem Kopfanprall an der Kopfstütze. Erst nach einem Kontakt des Insassen mit der Sitzlehne kehre sich dessen Bewegungsrichtung um und er be wege sich relativ zum Fahrzeug nach vorne. Das Tragen des Si cher heitsgurtes verhindere dabe i normalerweise einen Anprall an Fahrzeu ginnen raums trukturen wie dem Lenkrad. Da sich in den medizinischen Akten auch kein e konkreten Anhaltspunkte fänden , die einen Kopfanprall eindeutig be stä tig t en, sei
nicht davon aus zugehen , dass es sich hier um einen Kopfan prall mit relevanter, zusätzlicher Belastung d er Halswirbelsäule gehandelt habe . Hinsichtlich der erwähnten Besch werden der LWS sei anzumerken, dass diese bei einer Heckkollision durch die eng anliegende Sitzlehne w esentlich besser abgestützt werde , als dies bei der Halswirbelsäule d urch die Kopfstütze der Fall sei . Bei einer anschliessend nach vorne gerichteten Insassenbewe gung (Frontalkollision) würden die unteren Segmente weniger ausgelenkt, das heisst sie trü gen weniger zur Bewegung (Krümmung der Wirbelsäule) be i als die Halswirbelsäule und wü r den weniger belastet. Daher seien direkt nach einer Heckkollision in der LWS auftretende Beschwerden aus biomechani scher Si cht ohne das Vorliegen von seltenen technischen Besonderheite n in der Sitzlehne durch die Kol lisionseinwirkung nicht erklärbar. Es müsse in solchen Fällen eine deutliche Vorschädigung im LWS-Bereich angenommen werden. Im vor liegenden Fall würden dies die radiologischen Befunde nahe legen. Aus bio mechanischer Sicht ergebe sich hier aufgrund der technischen Unfallanalyse und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis beim Beschwerdeführer festgestellten , von der HWS ausgehen den Beschw er den und Befunde durch die Koll isionseinwirkung im Normal fall, wie im v orliegenden Fall, erklärbar seien. Die Beurteilung konzentriere sich auf den aus bio mechanischer Sicht überschaubare n Zeitraum von unge fähr einem halben Jahr. De r weitere Beschwerdeverlauf könne im individu ellen Fall auch von vielen Einflüssen abhängen, die nich t im Bereich der Bi omechanik lä gen (Urk. 9/50) . 3.9
Dr. Z.___ hielt in seiner ergänzenden Aktenbeurteilung vom 4. Februar 20 14 an seiner Beurteilung vom 2. Dezember 2013 fest und führte aus, ins be son de re das nach dem Unfallereignis vom 18. September 2013 erst deutlich ver zö gerte Auftreten der Rückenschmerzen mit pseudoradikulären Ausstrah lungen in die Beine im Sinne einer Spinalkanalstenosen-Symptomatik und die erst ab dem 26. Oktober 2013 dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit sprächen gegen eine Unfallkausalität bei klar ersichtlicher degenerativer Ur sache der Spinalkanalstenose (Urk. 9/56). 3.10
Den Berichten der F.___ Klinik vom 27. Mai 2014 (Urk. 9/88), 28. August 2014 (Urk. 9/95) und 1. Oktober 2014 (Urk. 9/94) lässt sich ent nehmen, dass eine im Dezember 2013 an der Universitätsklinik E.___ durchgeführte Infil tration L4/5 zu einer circa 80%igen Besserung der Be schwerden geführt habe. Sodann sei es durch einen am 23. Mai 2014 durch geführten Sakral block L4/5 sowie eine am 27. August 2014 vorgenommene Facettengelenks infiltration L4/5 beidseits an der F.___ Klinik zu einer circa 50%igen Linderung der Kreuzschmerzen und einer Verbesserung der Gehstrecke auf 45 Minuten gekommen. 3.11
In der Aktenbeurteilung vom 21. Juli 2015 (Urk. 9/159) hielt Dr. Z.___ fest, an den Beurteilungen vom 2. Dezember 2013 und 4. Februar 2014 bezüglich LWS könne festgehalten werden.
Die Symptome der Spinalkanalstenose seien erst gut einen Monat nach dem Unfall aufgetreten; der Beschwerdeführer ha be initial nach dem Unfall weiter arbeiten können . Ein weiterer Hinweis für die relative Harmlosi gkeit des Autounfalls vom 18. September 2013 sei die Tat sache, dass di e Polizei nicht beigezogen worden sei , trotz fehlender Schuld und trotz Opferrolle habe der Beschwerdeführer dies am 18. Septem ber 2013 nicht für notwendig erachtet. Die biomechanische Beur teilung bezüglich HWS-Beschwerden , verursacht durch den initialen Heck aufprall mit positiver Beschleunigung , lasse initiale Beschwerden nach dem Ereignis als erklärbar erscheinen. Di e bildgebenden Abklärungen hätten aber zu keinem Zeit punkt einen strukturellen unfall kausalen Schaden an der HWS gezeigt, ein orga ni sches Substrat für die andauernden Beschwerden habe nicht gefunden werden können . Abgesehen von unspezifischen Befunden hätten zu keinem Zeitpunkt quantifizierbare Beschwerden bestanden.
Schliesslich habe der Be schwerdeführer selber seine Schwindelbeschwerden als geheilt be zeichnet, so dass nach einigem hin und h er auf eine Schwin delabklärung habe verzichtet werden können . Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen HWS-Beschw erden und dem Unfallereignis sei etabliert, allerdings sei dadurch der kausale Zu sa mmenhang nicht belegt, erscheine angesichts der fehlenden organischen Pathologie höchstens möglich. Sodann führte Dr. Z.___ aus, d ie Behandlung en sowohl im Bereiche der HWS auch an der LWS seien umfassend und auch von verschiedenen medi zinischen Fachrichtungen her durchgeführt worden. E ntsprechend bestünden
keine erfolgsversprechenden anderen Therapieoptionen. Der Zustand er scheine ondulierend , aber insgesamt stabil.
D ie Angaben des Beschwerde führers be züg lich Restschmerzen in Prozenten des initialen Beschwerdebildes, res pek tive nach der VAS-Skala, sprächen hier für sich. Er schliesse auch eine berufliche Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt aus. Bei fehlender strukturelle r unfallkausaler Schädigung könne nicht von einer richtunggebenden Ver schlimmerung des Vorzustan des ausgegangen werden, dies sei in sbesondere bezüglich der Spinalkanalstenose entscheidend, wo weder die Bildgebung noch der Unfallmechanismus noch die Verzögerung bis zum Auftreten der Symp tome der Spinalkanalstenose ein Indiz für eine Verschlimmerung bil deten . 3.12
Im Bericht des C.___ vom 26. August 2015 (Urk. 9/175) wurde über die Schwin delabklärung Folgendes ausgeführt: Klinisch und apparativ zeige sich kein Anhalt für eine signifikante peripher-vestibuläre Funktionsstörung. Die festgestellte Gangstörung sei am ehesten funktioneller Ätiologie, weshalb dem Beschwerdeführer eine weitere Abklärung bei einem Neuropsychiater empfohlen werde (Urk. 9/175). 3.13
Dr. Z.___ äusserte sich am 25. November 2015 zum Bericht des C.___ vom 26. August 2015 dahingehend, die Schwindelabklärung habe keine unfall kausale organische Ursache ergeben. Man habe sogar eine mögliche funktio nelle (gleichbedeutend mit medizinisch nicht erklärbare) Ursache erwogen (Urk. 9/176). 4. 4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die Notiz von Dr. Z.___ vom 13. Mai 2015 (Urk. 9/136) bei objektiver Betrachtung keinen Anschein von Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermag. Dr. Z.___ legte in der besagten Notiz lediglich dar, dass ein (erneuter) Fallabschluss nur möglich sei, wenn klar und deutlich festgehalten werde, dass an seiner (ersten) Beurteilung (E. 3.5) bezüglich der LSW-Beschwerden nicht gezweifelt werde und dass wegen der weiterhin notwendigen Behandlung der HWS- Beschwerden die (erste) Terminierung der Versicherungsleistungen (mit Ver fü gung vom 5. Februar 2014 bei Erreichen des Status quo sine per 26. Okto ber 2013 [Urk. 9/58]) nicht habe aufrechterhalten werden können. Andernfalls sei der Schadenfall einem anderen Kreisarzt zuzuteilen. Dr. Z.___ schilder te damit bloss die Voraussetzungen für einen neuerlichen Fallabschluss. Ein "Zurechtrücken des Falles„ nach der Rücknahme (vgl. Urk. 9/74 f.) der ersten Einstellungsverfügung, wie dies der Beschwer deführer interpretierte (Urk. 1 S. 14), kann darin nicht erblickt werden, über liess Dr. Z.___ doch der Be schwerdegegnerin, zu entscheiden, ob sie seine Einschätzung teile oder den Fall einem anderen Kreisarzt zuteilen möchte. Im Festhalten an der eigenen bisherigen medizinischen Beurteilung kann kein Anschein der Befangenheit erblickt werden, insbesondere dann nicht, wenn sie sich als nachvollziehbar erweist, wie nachfolgend gezeigt werden kann. 4.2
4.2.1
Zunächst ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin , welche sich auf die Beur teilung von Dr. Z.___ stützte, die Versicherungsleistungen
zu Recht per 31. Dezember 2015 einstellte (Fallabschluss). 4.2.2
Hinsichtlich der Beschwerden an der LWS ist zu beachten, dass der Be schwer deführer in diesem Bereich gemäss den bildgebenden Untersuchun gen bereits eine Vorschädigung aufwies . Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ äusserten aufgrund der Bildgebung den Verdacht einer schon lang jährig bestehenden Degeneration, vor allem der Segmente L4/5 und einer konse ku tiven Spinalkanalstenose. Eine unfallbedingte Verursachung der Spi nalkanal stenose steht hier nicht zur Diskussion. Vielmehr geht es darum zu beur teilen, ob es durch den Unfall zu einer richtunggebenden Verschlimme rung des Vorzustandes gekommen ist. Nach Angaben des Beschwerdeführers hatte er vor dem Unfallereignis noch keinerlei Beschwerden. Die Ärzte der Uni versitätsklinik E.___ hielten es ausserdem für möglich, dass es durch den Verkehrsunfall zu einer Zunahme der Stenose gekommen sei, was zu ei nem Auslösen der Schmerzen geführt habe (E. 3.3). Aus dem Umstand allein, dass vor dem Unfallereignis noch keine Beschwerden bestanden haben, kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Argu men tation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeu tung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall ver ursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweis rechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzu sammen hänge nic ht zu genü gen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Zur Beurteilung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom
18. September 2013 und de n LWS-Beschwerden ist d ie bundesgerichtli che Rechtspre chung zu den unfallbedingten Diskushernien heranzuziehen, da die beim Beschwerdeführer festgestellte Spinalkanalstenose zumindest teil weise auf eine Diskusprotrusion L4/5 zurückgeführt wurde (E. 3.3 und E. 3.4; vgl. den ähnlich gelagerten Fall im Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2011 vom 20. März 2012 ). Demnach entspricht es einer medizinischen Erfah rungs tatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Dis kus hernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen ent stehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonde ren Vo raussetz ungen, als eigent liche Ursache in Betracht fällt. Als weitgeh end un fallbedingt kann ein Band scheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Un fallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebra les oder radi ku läres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfä higkeit aufge treten sind. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxis gemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S.
1 E.
2.3 [8C_677/2007]; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2014 vom 3. September 2014, E. 5.2). Wird die Diskushernie bei de generativem Vorzu stand durch den Unfall lediglich akti viert, nicht aber (weitgehend) verur sacht, hat die Unfallversicherung nur Leis tungen für das unmittelbar im Zu sammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei post traumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der alters üblichen Progres s ion abheben muss . Eine traumatische Verschlimme rung ei nes klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu b etrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E.
2.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2011 vom 20. März 2012 ).
Gegen eine richtunggebende Verschlimmerung spricht im vorliegenden Fall, dass langjährige degenerative Veränderungen (Claudicatio spinalis bei hoch gradiger Spinalkanalstenose L4/5) vorbestehend waren (E. 3.3), eine Arbeits unfähigkeit erst ab dem 26. Oktober 2013 – mithin also mehr als einen Monat nach dem Unfallereignis – attestiert wurde (E. 3.2) und dass die physika lischen Kräfte beim Auffahrunfall zu gering waren, um Beschwerden an der durch die eng anliegende Sitzlehne geschützten LWS erklären zu können (E. 3.5, E. 3.7, E. 3.8 und E. 3.11). Die Beurteilung von Dr. Z.___, welche mit der biomechanischen Beurteilung vom 28. Januar 2014 vereinbar ist, er weist sich hinsichtlich der Beschwerden an der LWS somit als schlüssig. Die blosse Möglichkeit einer richtunggebenden Verschlimmerung reicht nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus, um einen Kausalzusammenhang zu begründen. In diesem Sinne reichen die Annahmen der behandelnden Ärzte, es sei „gut möglich, dass es durch den Verkehrsunfall zu einer Zunahme der Stenose ge kommen sei“ (E. 3.3) beziehungsweise es sei „d en Kollegen aus der Univer sitätsklinik E.___
zuzustimmen, wonach es möglich erschein e , dass durch den Unfall die L umbalkanalstenose zugenommen habe“, nicht aus, um einen Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweismass darzutun. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer den behandelnden Ärzten von einer Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 60 km/h berichtet hatte (E. 3.6), diese beim Heckauffahrunfall effektiv aber bloss 18 bis 23.5 km/h betragen hatte, was die technische Unfallanalyse im Nachhinein ergab (E. 3.7). Die be handelnden Ärzte, welchen die technische Unfallanalyse noch nicht vorge legen hatte, gingen somit bei ihrer Einschätzung zur Unfallkausalität von falschen Annahmen aus. 4.2.3
Hinsichtlich der HWS-Beschwerden kann ebenfalls auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. Z.___ verwiesen werden, wonach d ie biomechanische Beurteilung initiale B eschwerden nach dem Ereignis erklärbar erscheinen lasse,
d i e bildgebenden Abklärungen aber zu keinem Zeit punkt einen struk turellen unfall kausalen Schaden an der HWS gezeigt hätten
(vgl. dazu E. 3.4 und Urk. 9/53) und ein organisches Substrat für die andauernden Beschwer den nicht habe gefunden werden können . Abgesehen von unspezifischen Be funden hätten zu keinem Zeitpunkt quantifizierbare Beschwerden bestan den.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer selber seine Schwindelbe schwerden als geheilt be zeichnet, so dass nach einigem hin und h er auf eine Schwindel abklärung habe verzichtet werden können . Ein zeitlicher Zusam menhang zwischen HWS-Beschw erden und dem Unfallereignis sei etabliert, allerdings sei dadurch der kausale Zusa mmenhang nicht belegt, erscheine angesichts der fehlenden organischen Pathologie höchstens möglich (E. 3.11) . Die Beur teilung von Dr. Z.___ steht im Einklang mit der Feststellung im Bericht des Seespitals vom 15. Januar 2014, wonach von Seiten der HWS die Beschwer den deutlich rückläufig und aktuell eher muskulär erklärbar seien. Für die milde Symptomatik mit Schwankschwindel und Flimmern vor den Augen bestehe kein organisches Korrelat (E. 3.6), was anlässlich der am C.___ durch geführten Schwindelabklärung denn auch bestätigt wurde (E. 3.12; vgl. auch die letzte Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 25. November 2015 [E. 3.13]). Was die Schwindelbeschwerden anbelangt, erscheint der Hinweis von Dr. Z.___ auf das unschlüssige Verhalten des Beschwerdeführers be rechtigt. Am 18. März 2015 gab er an, einmal monatlich unter einem Schwindelanfall zu leiden (Urk. 9/128 S. 1), woraufhin sein Hausarzt, Dr. D.___, am 27. Mai 2015 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert wurde, eine fachärztliche Schwindelabklärung zu veranlassen (Urk. 9/139). Da eine entsprechende An meldung am 15. Juni 2015 (Urk. 9/144) und am 26. Juni 2015 (Urk. 9/147) noch immer nicht in die Wege geleitet worden war, wurde Dr. D.___ ge mahnt. Am 2. Juli 2015 gab Dr. D.___ gegenüber der Beschwer degegnerin telefonisch schliesslich zur Auskunft, der Beschwerdeführer habe keinen Schwindel mehr, weshalb er die Untersuchung (Termin circa in 2 Mo naten) absagen wolle. Er habe lediglich noch Nackenbeschwerden und sei auch nur deswegen in Behandlung (Urk. 9/148). Nach Rücksprache mit dem Kreisarzt (Urk. 9/154) wurde Dr. D.___ von der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2015 mitgeteilt, dass die Schwindelabklärung abgesagt werden könne (Urk. 9/155). Bereits am 16. Juli 2015 meldete sich Dr. D.___ jedoch wieder bei der Beschwerdegegnerin und gab an, der Beschwerdeführer habe noch immer ein wenig Schwindel, weshalb er nun doch eine Schwindelab klärung wolle (Urk. 9/157). Diese wurde dann letztlich durchgeführt (E. 3.12). 4.2.4
Nach dem Gesagten erweist sich die Beurteilung von Dr. Z.___ durch gängig als schlüssig, weshalb auf diese abzustellen ist (vgl. E. 4.1).
Ent spre chend besteht auch kein Anlass für die beantragte Einholung eines exte r nen medi zinischen Gutach tens.
Von einer unfallbedingte n richtunggebende n Verschlimmerung ist nicht aus zugehen . Auch bestehen keine erfolgsversprechenden Therapieoptionen von unfallbeding ten Beeinträchtigungen mehr (E. 3.11).
Gestützt auf die Recht sprechung zum Erreichen des status quo ante vel sine ist davon auszugehen, das s eine durch den Unfall vom 18. September 2013 allenfalls eingetretene vorübergehende Verschlimmerung allerspätestens im Zeitpunkt des Fal lab schlusses, das heisst am 31. Dezember 2015, beendet war;
der Zeitpunkt des Fallabschlusses erscheint sogar eher wohlwollend. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang einerseits, dass die nach dem Fallabschluss weiterhin beste henden organisch hinreichend nachweisbaren Beschwerden (vgl. die Vor bring en in Urk. 1 S. 9 Ziff. 28 f. und Ziff. 32) – welche auch dazu geführt haben, dass d em Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wurde (Urk. 9/158) – als nicht unfallkausal zu werten sind,
und andererseits, dass Schmerzen, Druckdolenzen, klinisch feststellbare Bewe gungseinschränkungen, Muskulatur ver härtungen und Verspannungen für sich allein kein klar fass bares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen
(vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössi schen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesge richts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 4.3
Ob die nach dem Fallabschluss noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbeding tes organisches Korrelat zugrun deliegt, in einem natürlichen Kausalzusammen hang zum ver sicherten Unfaller eignis stehen (was aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen wohl eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adä quate Ka usal zusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) – eine bes ondere Adäquanz prüfung vorzuneh men. Ob die Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem S chleudertrauma ähnlichen Verlet zung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisier ten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung n ach letz terer Praxis – wie im folgenden zu zeigen ist – zur Verneinung der Adä quanz führt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Anwendbarkeit beziehungsweise Nichtanwendbarkeit der Schleudertraumapraxis (Urk. 1 S. 6 ff.) gehen im Übrigen fehl, da das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 die Adäquanzprüfung nach der Schleudertraumapraxis nicht zu ersetzen ver mag, eignet es sich doch in keiner Weise, den adäquaten Kausalzusam men hang zwischen einem Unfall und der nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktions ausfälle zurückzuführen sind, zu beurteilen. 4.4
4.4.1
Die Unfallschwere des Ereignisses vom
18. September 2013 ist im Rahmen einer ob jektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Ge scheh ensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht di rekt dem Unfallge schehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallge scheh en nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenen falls bei den Adä quanz kriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders drama tischen Begleitumstände oder besonde ren Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine all fällige Dunkelheit im Unfallzeit punkt oder Verletzungs- respektive gar Todes folgen, die der Unfall für andere Perso nen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bun desgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E . 3.2.1). Einfache Auffahrunfälle werden rechtsprechungsgemäss in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert. Dies gilt namentlich für Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug vor einem Fussgänger streifen oder einem Lichtsignal , wie es sich auch im vorliegenden Fall zuge tragen hat
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2011 vom 6. März 2012 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen) . Es liegen keine Umstände vor, die hier zu einer anderen Beurtei lung Anlass zu geben vermöchten: Beim Unfall vom 18. September 2013 lagen beim Heckaufprall des BMW auf das stehende Fahr zeug des Beschwerdeführers (Hyundai Atos) eine relative Kollisionsge schwindigkeit von circa 18 bis 23.5 km/h und eine kollisionsbedingte Ge schwindigkeitsänderung (Delta-v) von rund 11 bis 17 km/h vor. Zwar wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgrund der Heckkollision in das vor ihm stehende Fahrzeug (Smart) geschoben, doch lagen bei dieser zweiten Kollision bloss noch eine relative Kollisionsgeschwindigkeit von rund 9 bis 17 km/h sowie eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von rund 5.5 bis 10.5 km/h vor. Mit Blick darauf, dass bei Auffahr kollisionen eine Geschwindigkeitsänderung von 10-15 km/h als sog. Harmlosigkeits gre nze für HWS-Beschwerden gilt, die erste Kollision etwa in diesem Bereich lag un d die zweite deutlich darunter, sowie angesichts der Fotos der Beschä di gungen am Hyundai Atos (Urk. 9/20/17-20) ist der Unfall vom 18. Septem ber 2013 höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leic hten Unfällen zu qualifizieren . 4.4.2
Die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens kann somit nur be jaht werden, wenn vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3). Der zu beurteilende Unfall hat sich nicht unter besonders dramatischen Be gleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Es wurde weder die Polizei noch die Ambulanz verständigt. Der Unfall hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur F olge. Die Diagnose eines Schleudertraumas, eines leichten Schädelhirn traumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Bedeutsam können auch erhebliche Verletzungen sein, welche sich die versicherte Person beim Unfall neben dem Schleudertrauma zugezogen hat. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung betrifft in erster Linie aber die erfahrungsgemässe Eignung, eine intensive, dem typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata entsprechende Symptomatik zu bewirken. Allgemei ner Erfahrung entspricht, dass pathologische Zustände nach Verletzungen der Halswirbelsäule bei erneuter Traumatisierung stark exazerbieren können. Eine Distorsion einer bereits durch einen früheren Unfall vorgeschädigten Halswirbelsäule ist daher grundsätzlich geeignet, die typischen Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4). Eine entsprechende Qualifikation der erlittenen Verletzung rechtfertigt sich in de ssen nur bei Vorliegen einer erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_736/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3.2, 8C_226/2009 vom 6. November 2009 E. 5.3.2, 8C_759/2007 vom 14. August 2008 E. 5.3 und 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008 E. 7.3.2). Eine erhebliche Vor schädigung der HWS ist nicht dokumentiert. Damit ist das Kriterium der Schwere und besonderen Art der Verletzung zu verneinen. Jedenfalls liegt es nicht in besonderer Ausprägung vor. Ebensowenig liegt eine besondere Schwere der für das Schleudertrauma resp. des leichten Schädel-Hirntraumas typischen Beschwerden vor; adäquanzrele vant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beein trächtigung beurteilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Belegt ist, dass der Beschwerdeführer immer wieder über Beschwerden an der HWS und der LWS klagte. Generell beschränkte sich die Behandlung in der Folge aber im Wesentlichen auf Physiotherapie, welche nicht durchgehend in Anspruch genommen wurde (vgl. E. 3.6), sowie eine Schmerzmedikation (inkl . Infiltrationen und Sakralblock; vgl. E. 3.10). Die Beschwerden waren denn auch nicht durchgehend von derselben Intensität (vgl. die telefonische Aus kunft des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2014 [Urk. 9/108] sowie die Auskunft von Dr. D.___ vom 2. Juli 2015, gemäss welcher der Beschwer de führer lediglich noch Nackenbeschwerden habe und auch nur noch deswe gen in Behandlung sei [Urk. 9/148]). Damit ist weder das Kriterium der er heb li chen Beschwerden noch dasjenige der fortgesetzten spezifischen, belas tenden ärztlichen Behandlung erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.2.3 mit Hinweis). Schliesslich sind auch die Krite rien der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie der erheblichen (unfall bedingten) Arbeit s unfähigkeit nicht erfüllt. 4.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin für die vorliegenden Gesund heitsbeeinträchtigungen mangels Kausalzusammen hangs mit dem ver sicher ten Unfallereignis vom 18. September 2013 nicht über den
31. Dezember 2015 hinaus Taggeldleistungen oder andere Leistungen der Unfallver siche rung zu erbrin gen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuwei sen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 ]). Zum Unfall hergang berichtete X.___ am 14. November 2013, er habe bei einer Ampel mit seinem Fahrzeug hinter einem anderen Fahrzeug gewartet, als plötzlich ein drittes Auto von hinten ungebremst in sein Auto geprallt sei. Durch die Wucht des Aufpralls sei sein Fahrzeug in das vordere geschoben worden. Sein Oberkörper sei durch die beiden Kollisionen zuerst nach vorne und dann nach hinten geschleudert worden, und zwar zweimal. Ein Polizei rapport sei nicht vorhanden, aber ein Protokoll zum Unfallhergang (Urk. 9/24 S. 1; vgl. Urk. 9/24 S. 6 f. und Urk. 9/36 S. 4 f. ) . Der Beschwerdeführer begab sich noch am Unfalltag in die Behandlung bei seinem Hausarzt (Urk. 9/16). Dieser attestierte ihm ab dem 26. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 9/19). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Ortho pädi sche Chirurgie und Traumatologie, äusserte im Bericht über die kreisärzt liche Aktenbeurteilung vom 2. Dezember 2013 Zweifel an einer Unfallkau salität der Spinalkanalstenose an der Lendenwirbelsäule und regte an, eine neu rolo gische Abklärung zu veranlassen und ein unfallanalytisches Gutach ten in Auftrag zu geben (Urk. 9/30). Dieser Anregung kam die Suva nach (Urk. 9/32, Urk. 9/36). Der Bericht über die neurologische Abklärung am O.___ Spital in A.___ wurde am 15. Januar 2014 (Urk. 9/44), die Berichte über die technische Unfall ana lyse (Urk. 9/51) und die biomechanische Beurteilung des B.___ (Urk. 9/50 ) wurden am 28. Januar 2014 erstattet. Am 4. Februar 2014 er gänzte Dr. Z.___ seine kreisärztliche Beurteilung (Urk. 9/56). In der Folge stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 5. Februar 2014 bei Erreichen des Status quo sine per 26. Oktober 2013 ein (Urk. 9/58). Dagegen erhob der Versicherte am 7. März 2014 Einsprache (Urk. 9/66), welche die Suva am 17. September 2014 guthiess und woraufhin sie die Ver si cherungsleistungen weiterhin erbrachte (Urk. 9/74 f.). Dem Versicherten wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Juli 2015 ab Oktober 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 72 % zugesprochen (Urk. 9/158). Am 21. Juli 2015 nahm Kreisarzt Dr. Z.___ ein e erneute Aktenbeurteilung vor (Bericht vom 6. August 2015 [Urk. 9/159]). Am 26. August und 18. September 2015 wurde der Versicherte im Interdiszi pli nä ren Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des C.___ untersucht (vgl. den Bericht vom 26. August 2015 [wohl eher 18. September 2015], Urk. 9/175). Mit Verfügung vom 17. Dezember 201
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Un fall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än de rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 18. September 2013 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi che rung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3 .1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2 ).
E. 1.3.3 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürli chen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich er weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) und der Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die über wiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).
E. 1.3.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwer den wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächt nisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwische n dem Unfall und der danach ein getretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzu nehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4.2 objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktions ausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäqua ten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert ; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponen ten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S.
409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S.
173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
E. 1.5 Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berich ten, welche die Suva im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozess partei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Suva beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen ge langen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise spre chen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom
18. September 2013 über den 31. Dezember 2015 hinaus Tag geld leistungen und Behandlungskosten oder andere Leis tungen der Unfall versicherung zu erbringen hat beziehungsweise ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausal zusammenhang zu m Unfallereignis vom
18. September 2013 stehen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, die festgestellten Bewegungseinschränkungen der HWS sowie die rechtsbetonten Nackenverspannungen seien zwar klinisch fassbar, ihnen fehle aber ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich aner kannte Untersuchungsmethoden erhobenes organisches Substrat im Sinne eine r strukturellen Veränderung. Bezüglich der Beschwerden an der Lenden wir belsäule sei der status quo sine bereits seit Langem erreicht gewesen. Der Fallabschluss sei zu Recht per 31. Dezember 2015 erfolgt. In Anwendung der Schleudertraumapraxis verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen adä quaten Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin geklagten Beschwer den und dem Unfall vom 18. September 2013 (Urk. 2). 2.3
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mit der Änderung der Rechtsprechung in BGE 141 V 281 zu den somatoformen Schmerz störungen ergebe die Anwendung der Schleudertraumapraxis keinen Sinn mehr, weshalb diesbezüglich eine Praxisänderung beantragt werde. Werde aufgrund des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 fest gestellt, dass das Besc hwerdebild für Sozialversiche run gsleistungen plau sibilisiert sei, so vermöge d ies die bisherige Adäquanzrecht sprechung nach HWS-Distors ionstrauma zu ersetzen (Urk. 1 S. 6-8) . Selbst bei Anwendung der Schleudertraumapraxis sei von einer Unfallkausalität der Beschwerden auszu gehen (Urk. 1 S. 12 ff.). Es treffe sodann nicht zu, dass beim Beschwerdeführer keine organisch nach weisbaren Befunde vorlägen. Es sei eine Claudicatio spinalis bei hoch gradiger Spinalkanalstenose L4/5 diagnostiziert worden. Trotz eines beste henden Vor zustands im Sinne einer Degeneration der Segmente L4/5 hätten die be han delnden Ärzte eine unfallkausale Zunahme der Spinalkanalstenose, welche die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen erkläre , für gut möglich ge halten. Aufgrund der organisch nachweisbaren Befunde sei eine Adäquanz prüfung gar nicht notwendig (Urk. 1 S. 9). Hinzu komme, dass die biomecha nische Beurteilung der Einschätzung der behandelnden Ärzte wi derspreche und damit nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 10). Der Aktenbe urteilung durch Dr. Z.___ komme ferner kein Beweiswert zu. Es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben. Dr. Z.___ habe sich nicht mit den Ein schätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Ausserdem hätten die Beschwerden länger und ohne deutliche Besserungstendenz fortbestan den, weshalb eine zügige interdisziplinäre Abklärung durch Fachärzte ange zeigt gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin habe somit den Untersu chungsgrundsatz verletzt (Urk. 1 S. 11 f.). Schliessl ich sei festzustellen, dass Dr. Z.___ befangen sei, weil er der Beschwerdegegnerin Anweisungen gegeben habe, wie der Fall nach der Rück nahme der ersten Einstellungsverfügung zurechtzurücken sei. Der Fall hätte einem anderen Versicherungsmediziner vorgelegt werden müssen, was Dr. Z.___ selbst auch vorgeschlagen habe (Urk. 1 S. 14). 3. 3.1
Im Bericht vom 5. November 2013 über die Erstbehandlung vom 18. Septem ber 2013 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für All gemeine Innere Medizin, eine Kontusion des Schädels, des Rückens, der Halswirbel säule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der Schultern beidseits, rechts mehr als links. Als objektiven Befund nannte Dr. D.___ Schmerzen am Kopf, am Nacken, an der Schulter rechts, am Arm rechts, im Rücken lumbal (stark) bis in die Zehen vom linken Bein ausstrahlend. Weiter beklage der Beschwerdeführer Schwindelbeschwerden sowie starke Kopf schmerzen trotz der Einnahme oraler Schmerzmedikamente (Urk. 9/16). 3.2
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Be schleunigungstrauma stellte Dr. D.___ die Diagnose eines kranio-zervikalen Beschleunigungstraumas Grad II und verneinte das Vorliegen äusserer Ver letzungen. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähig keit von 100 % ab dem 26. Oktober 2013 (Urk. 9/19). 3.3
Im Bericht der Universitätsklinik E.___ vom 11. November 2013 wurde gestützt auf die klinische und bildgebende Untersuchung die Diagnose einer Claudicatio spinalis bei hochgradiger Spinalkanalstenose L4/5 (Hyperthrophie der Ligamenta flava/Diskusprotrusion L4/5) gestellt und festgehalten, die vorliegende Bildgebung zeige den Verdacht einer schon langjährig bestehen den Degeneration vor allem der Segmente L4/5 und konsekutiver Spinal kanalstenose. Es sei jedoch auch gut möglich, dass es durch den Verkehrsun fall zu einer Zunahme der Stenose gekommen sei, was zu einem Auslösen der Schmerzen geführt habe. Aktuell bestehe eine kompensierte Situation, was die neurologische Ausfallserscheinung angehe. Daher werde vorerst zeitnah eine CT-gesteuerte epidurale Infiltration durchgeführt und im Anschluss der klinische Verlauf kontrolliert. Bei einer zwischenzeitlichen Befundver schlech terung müsse ein operativer Eingriff zeitnah erfolgen (Urk. 9/22). 3.4
Im Verlaufsbericht der Universitätsklinik E.___ vom 25. November 2013 wurde festgehalten, das MRI der HWS und der Brustwirbelsäule (BWS) vom
22. November 2013 habe keine posttraumatischen Veränderungen gezeigt (vgl . Urk. 9/53). Nach durchgeführter Infiltration berichte der Beschwerde führer über eine tendenzielle Besserung, die deutlichen residuellen Schmer zen würden die Tätigkeit als Hauswart jedoch verunmöglichen. Sonstige neue sensomotorische Defizite seien nicht aufgetreten (Urk. 9/34). 3.5
Dr. Z.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Dezember 2013 aus, ein Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den Rücken- und Bein schmerzen respektive den gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.3) sei höchst un wahrscheinlich. Beim initialen, energiereichen Heckauffahrunfall sei die Lum bal wirbelsäule durch die Lehne des Autositzes gut geschient gewesen. Dass es hier bei zu einer struktur ellen Schädigung gekommen sei, erscheine äusserst unwahrscheinlich. Im MRI und später in der Wirbelsäulensprech stunde der Uni versitätsklinik E.___
sei die Eng e des Spinalkanals mit Clau dica tio spinalis auf eine Hypertrophie der Ligamenta flava und eine Dis kusprotrusion zurü ckgeführt worden.
Beides seien degenerative, vorbeste hende Entitäten. Im E.___ habe man dezidiert einen "schon langjährig be stehenden Vor zu stand" festgehalten (durch Degeneration des Segments L4/5 bedingte Spinal kanalstenose), einen Zusammenhang mit dem Ver kehrsu nfall aber als mög lich erachtet. Gegen diese Möglichkeit spreche allerdings nicht nur der Un fall me chanismus, sondern auch die Tatsache, dass der Beschwer deführer ab dem 18. September 2013 weiterhin arbeitsfähig geblieben und nach erfo lgter MRI-Untersuchung am 24. Oktober 2013 erst ab dem 26. Oktober 2013 a ls arbeitsunfähig erachtet worden sei . Es sei ein unfall analytisches Gutachten beizubringen . Des Weit eren sollte auch eine neurolo gisc he Untersuchung des Beschwerdeführers stattfinden, auch w enn im E.___ von den spezial i sierten Wirbel säulenorthopäden eine neurologische stru kturelle Schädigung ausge schlos sen worden sei . Die heutige Beurteilung sei klar präliminär, die vor lie genden Unterlagen seien lückenhaft, aufgrund der vorhandenen Unter lagen
müsse aber die Unfallkausalität der Spinalka nalstenose stark bezweifelt werden (Urk. 9/30) . 3.6
Im Bericht des Seespitals vom 15. Januar 2014 über die neurologische Unter su chung vom 8. Januar 2014 wurde unter anderem festgehalten, der Be schwer deführer habe berichtet, ein grösseres Auto sei mit circa 60 Kilometern pro Stunde (km/h) auf seinen stehenden Kleinwagen aufge fahren (Urk. 9/44 S. 1). Der Beschwerdeführer klage über typische l umbale Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, aktue ll in das linke Bein; diese seien im Sinne ein er Claudicatio spinalis auch la ge- und belas tungsabhängig. Das Ver halten des Beschwerdeführers während der Konsulta tion sei diesbezüglich auch konsistent (Entlastung der Lendenwirbelsäule durch Aufhebung der Len denlordose). Die Symptomatik sei sehr gut passend für die beschriebene ab solute Spinalkanalstenose in Höhe LWK 4/5. In der klinisch-neurologi schen Untersuchung sei kein fokal-neurologisches Defizit zu finden . Zur Behand lung der Spinalkanalstenose sei die konservative The rapie weiter aus zubauen. N ach Aussagen des Beschwerdeführers erh alte er aktuell keine Phys io the rapie, gegebenenfalls m üsse sogar eine stationäre Re habilitation erwogen werden. Den Kollegen aus der Universitätsklinik E.___
sei zuzustimmen, wonach es möglich erschein e , dass durch den Un fall die L umbalkanalstenose zugenommen habe. Im klinischen Alltag erlebe man es oft, das s selbst ein Bagatelltrauma, zum Beispiel ein Stolpern oder sich V erheben , entsprechende Schmerzen auslösen könn
e. Von Seiten der HWS seien die Beschwerden d eutlich rückläufig, aktuell seien diese eher muskulär erklärbar. Für die milde Symptomatik mit Schwankschwindel und Flimmern vor den Augen bestehe kein organisches Korrelat (Urk. 9/44 S. 2 f.) . 3.7
Im Bericht vom 20. Januar 2014 des B.___ über die technische Unfall an alyse wurde festgehalten, der BMW 320i sei von hinten mit rund 60 bis 80%iger Überdeckung, einer entsprechenden Versetzung nach links, und mit einer relativen Kollisionsgeschwindigkeit von rund 18 bis 23.5 km/h auf das Heck des Fahrzeuges des Beschwerdeführers (Hyundai Atos) aufgefahren. Der Hyundai sei dadurch nach vorne geschoben worden und habe eine kolli sions bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von rund 11 bis 17 km/h erfahren. Aufgrund der Kollisionskonstellation sei nicht davon auszugehen, dass der Hyundai kollisionsbedingt in eine nennenswerte Rotation versetzt worden sei. Anschliessend sei der Hyundai von hinten mit rund 50 bis 60%iger Überdeckung, mit einer entsprechenden Versetzung nach links, und mit einer relativen Kollisionsgeschwindigkeit von rund 9 bis 17 km/h gegen das Heck des vor ihm stehenden Smarts aufgefahren. Infolge dieses Anpralls sei der Hyundai abgebremst worden und habe eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von rund 5.5 bis 10.5 km/h erfahren (Urk. 9/51; vgl. auch den privaten Verkehrsunfall-Bericht vom 18. September 2013 [Urk. 9/24 S. 6-7 beziehungsweise Urk. 9/36 S. 4-5] sowie die Fotos der Beschädigungen am Hyundai Atos [Urk. 9/20/17-20]). 3.8
In der biomechanischen Beurteilung des B.___ vom 28. Januar 2014 wurde ausgeführt, dem Heckanprall komme in Bezug auf Beschwerden der HW S eine grössere Bedeutung zu , weshalb zunächst auf diesen einzugehen sei. Der Bereich für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Deltav), innerhalb welchem nach Heckkollisionen der kritische Wert für nicht un er heb lich e HWS-Beschwerden anzunehmen sei, liege für das angestossene Fahr zeug im Normalfall zwischen 10 und 15
km/h. An möglicherweise bio mechanisch relevanten Auffälligkeiten werde ein Kopfanprall am Lenkrad erwähnt. Gemäss Angabe im Erhebungsblatt und Dokumentationsbogen habe der Beschwerdeführer den Sicherheitsgurt getragen. Da ferner eine ge rade Sitzposition angegeben werde und da auch die Körpergrö sse im Rahmen des Üblichen liege, erstaune es, dass es – wie in den Akten beschrieben – zu einem Kopfanprall am Lenkrad gekommen sein soll e. Grundsätzlich sei anzu merken, dass sich der Beschwerdeführer relativ zu seinem F ahrzeug erst nach hinten bewegt habe (d.h. in Richtung der Sitzlehne/Kopfstütze). Somit komme es zuerst zu einem Kopfanprall an der Kopfstütze. Erst nach einem Kontakt des Insassen mit der Sitzlehne kehre sich dessen Bewegungsrichtung um und er be wege sich relativ zum Fahrzeug nach vorne. Das Tragen des Si cher heitsgurtes verhindere dabe i normalerweise einen Anprall an Fahrzeu ginnen raums trukturen wie dem Lenkrad. Da sich in den medizinischen Akten auch kein e konkreten Anhaltspunkte fänden , die einen Kopfanprall eindeutig be stä tig t en, sei
nicht davon aus zugehen , dass es sich hier um einen Kopfan prall mit relevanter, zusätzlicher Belastung d er Halswirbelsäule gehandelt habe . Hinsichtlich der erwähnten Besch werden der LWS sei anzumerken, dass diese bei einer Heckkollision durch die eng anliegende Sitzlehne w esentlich besser abgestützt werde , als dies bei der Halswirbelsäule d urch die Kopfstütze der Fall sei . Bei einer anschliessend nach vorne gerichteten Insassenbewe gung (Frontalkollision) würden die unteren Segmente weniger ausgelenkt, das heisst sie trü gen weniger zur Bewegung (Krümmung der Wirbelsäule) be i als die Halswirbelsäule und wü r den weniger belastet. Daher seien direkt nach einer Heckkollision in der LWS auftretende Beschwerden aus biomechani scher Si cht ohne das Vorliegen von seltenen technischen Besonderheite n in der Sitzlehne durch die Kol lisionseinwirkung nicht erklärbar. Es müsse in solchen Fällen eine deutliche Vorschädigung im LWS-Bereich angenommen werden. Im vor liegenden Fall würden dies die radiologischen Befunde nahe legen. Aus bio mechanischer Sicht ergebe sich hier aufgrund der technischen Unfallanalyse und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis beim Beschwerdeführer festgestellten , von der HWS ausgehen den Beschw er den und Befunde durch die Koll isionseinwirkung im Normal fall, wie im v orliegenden Fall, erklärbar seien. Die Beurteilung konzentriere sich auf den aus bio mechanischer Sicht überschaubare n Zeitraum von unge fähr einem halben Jahr. De r weitere Beschwerdeverlauf könne im individu ellen Fall auch von vielen Einflüssen abhängen, die nich t im Bereich der Bi omechanik lä gen (Urk. 9/50) . 3.9
Dr. Z.___ hielt in seiner ergänzenden Aktenbeurteilung vom 4. Februar 20 14 an seiner Beurteilung vom 2. Dezember 2013 fest und führte aus, ins be son de re das nach dem Unfallereignis vom 18. September 2013 erst deutlich ver zö gerte Auftreten der Rückenschmerzen mit pseudoradikulären Ausstrah lungen in die Beine im Sinne einer Spinalkanalstenosen-Symptomatik und die erst ab dem 26. Oktober 2013 dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit sprächen gegen eine Unfallkausalität bei klar ersichtlicher degenerativer Ur sache der Spinalkanalstenose (Urk. 9/56). 3.10
Den Berichten der F.___ Klinik vom 27. Mai 2014 (Urk. 9/88), 28. August 2014 (Urk. 9/95) und 1. Oktober 2014 (Urk. 9/94) lässt sich ent nehmen, dass eine im Dezember 2013 an der Universitätsklinik E.___ durchgeführte Infil tration L4/5 zu einer circa 80%igen Besserung der Be schwerden geführt habe. Sodann sei es durch einen am 23. Mai 2014 durch geführten Sakral block L4/5 sowie eine am 27. August 2014 vorgenommene Facettengelenks infiltration L4/5 beidseits an der F.___ Klinik zu einer circa 50%igen Linderung der Kreuzschmerzen und einer Verbesserung der Gehstrecke auf 45 Minuten gekommen. 3.11
In der Aktenbeurteilung vom 21. Juli 2015 (Urk. 9/159) hielt Dr. Z.___ fest, an den Beurteilungen vom 2. Dezember 2013 und 4. Februar 2014 bezüglich LWS könne festgehalten werden.
Die Symptome der Spinalkanalstenose seien erst gut einen Monat nach dem Unfall aufgetreten; der Beschwerdeführer ha be initial nach dem Unfall weiter arbeiten können . Ein weiterer Hinweis für die relative Harmlosi gkeit des Autounfalls vom 18. September 2013 sei die Tat sache, dass di e Polizei nicht beigezogen worden sei , trotz fehlender Schuld und trotz Opferrolle habe der Beschwerdeführer dies am 18. Septem ber 2013 nicht für notwendig erachtet. Die biomechanische Beur teilung bezüglich HWS-Beschwerden , verursacht durch den initialen Heck aufprall mit positiver Beschleunigung , lasse initiale Beschwerden nach dem Ereignis als erklärbar erscheinen. Di e bildgebenden Abklärungen hätten aber zu keinem Zeit punkt einen strukturellen unfall kausalen Schaden an der HWS gezeigt, ein orga ni sches Substrat für die andauernden Beschwerden habe nicht gefunden werden können . Abgesehen von unspezifischen Befunden hätten zu keinem Zeitpunkt quantifizierbare Beschwerden bestanden.
Schliesslich habe der Be schwerdeführer selber seine Schwindelbeschwerden als geheilt be zeichnet, so dass nach einigem hin und h er auf eine Schwin delabklärung habe verzichtet werden können . Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen HWS-Beschw erden und dem Unfallereignis sei etabliert, allerdings sei dadurch der kausale Zu sa mmenhang nicht belegt, erscheine angesichts der fehlenden organischen Pathologie höchstens möglich. Sodann führte Dr. Z.___ aus, d ie Behandlung en sowohl im Bereiche der HWS auch an der LWS seien umfassend und auch von verschiedenen medi zinischen Fachrichtungen her durchgeführt worden. E ntsprechend bestünden
keine erfolgsversprechenden anderen Therapieoptionen. Der Zustand er scheine ondulierend , aber insgesamt stabil.
D ie Angaben des Beschwerde führers be züg lich Restschmerzen in Prozenten des initialen Beschwerdebildes, res pek tive nach der VAS-Skala, sprächen hier für sich. Er schliesse auch eine berufliche Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt aus. Bei fehlender strukturelle r unfallkausaler Schädigung könne nicht von einer richtunggebenden Ver schlimmerung des Vorzustan des ausgegangen werden, dies sei in sbesondere bezüglich der Spinalkanalstenose entscheidend, wo weder die Bildgebung noch der Unfallmechanismus noch die Verzögerung bis zum Auftreten der Symp tome der Spinalkanalstenose ein Indiz für eine Verschlimmerung bil deten . 3.12
Im Bericht des C.___ vom 26. August 2015 (Urk. 9/175) wurde über die Schwin delabklärung Folgendes ausgeführt: Klinisch und apparativ zeige sich kein Anhalt für eine signifikante peripher-vestibuläre Funktionsstörung. Die festgestellte Gangstörung sei am ehesten funktioneller Ätiologie, weshalb dem Beschwerdeführer eine weitere Abklärung bei einem Neuropsychiater empfohlen werde (Urk. 9/175). 3.13
Dr. Z.___ äusserte sich am 25. November 2015 zum Bericht des C.___ vom 26. August 2015 dahingehend, die Schwindelabklärung habe keine unfall kausale organische Ursache ergeben. Man habe sogar eine mögliche funktio nelle (gleichbedeutend mit medizinisch nicht erklärbare) Ursache erwogen (Urk. 9/176). 4. 4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die Notiz von Dr. Z.___ vom 13. Mai 2015 (Urk. 9/136) bei objektiver Betrachtung keinen Anschein von Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermag. Dr. Z.___ legte in der besagten Notiz lediglich dar, dass ein (erneuter) Fallabschluss nur möglich sei, wenn klar und deutlich festgehalten werde, dass an seiner (ersten) Beurteilung (E. 3.5) bezüglich der LSW-Beschwerden nicht gezweifelt werde und dass wegen der weiterhin notwendigen Behandlung der HWS- Beschwerden die (erste) Terminierung der Versicherungsleistungen (mit Ver fü gung vom 5. Februar 2014 bei Erreichen des Status quo sine per 26. Okto ber 2013 [Urk. 9/58]) nicht habe aufrechterhalten werden können. Andernfalls sei der Schadenfall einem anderen Kreisarzt zuzuteilen. Dr. Z.___ schilder te damit bloss die Voraussetzungen für einen neuerlichen Fallabschluss. Ein "Zurechtrücken des Falles„ nach der Rücknahme (vgl. Urk. 9/74 f.) der ersten Einstellungsverfügung, wie dies der Beschwer deführer interpretierte (Urk. 1 S. 14), kann darin nicht erblickt werden, über liess Dr. Z.___ doch der Be schwerdegegnerin, zu entscheiden, ob sie seine Einschätzung teile oder den Fall einem anderen Kreisarzt zuteilen möchte. Im Festhalten an der eigenen bisherigen medizinischen Beurteilung kann kein Anschein der Befangenheit erblickt werden, insbesondere dann nicht, wenn sie sich als nachvollziehbar erweist, wie nachfolgend gezeigt werden kann. 4.2
4.2.1
Zunächst ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin , welche sich auf die Beur teilung von Dr. Z.___ stützte, die Versicherungsleistungen
zu Recht per 31. Dezember 2015 einstellte (Fallabschluss). 4.2.2
Hinsichtlich der Beschwerden an der LWS ist zu beachten, dass der Be schwer deführer in diesem Bereich gemäss den bildgebenden Untersuchun gen bereits eine Vorschädigung aufwies . Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ äusserten aufgrund der Bildgebung den Verdacht einer schon lang jährig bestehenden Degeneration, vor allem der Segmente L4/5 und einer konse ku tiven Spinalkanalstenose. Eine unfallbedingte Verursachung der Spi nalkanal stenose steht hier nicht zur Diskussion. Vielmehr geht es darum zu beur teilen, ob es durch den Unfall zu einer richtunggebenden Verschlimme rung des Vorzustandes gekommen ist. Nach Angaben des Beschwerdeführers hatte er vor dem Unfallereignis noch keinerlei Beschwerden. Die Ärzte der Uni versitätsklinik E.___ hielten es ausserdem für möglich, dass es durch den Verkehrsunfall zu einer Zunahme der Stenose gekommen sei, was zu ei nem Auslösen der Schmerzen geführt habe (E. 3.3). Aus dem Umstand allein, dass vor dem Unfallereignis noch keine Beschwerden bestanden haben, kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Argu men tation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeu tung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall ver ursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweis rechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzu sammen hänge nic ht zu genü gen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Zur Beurteilung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom
18. September 2013 und de n LWS-Beschwerden ist d ie bundesgerichtli che Rechtspre chung zu den unfallbedingten Diskushernien heranzuziehen, da die beim Beschwerdeführer festgestellte Spinalkanalstenose zumindest teil weise auf eine Diskusprotrusion L4/5 zurückgeführt wurde (E. 3.3 und E. 3.4; vgl. den ähnlich gelagerten Fall im Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2011 vom 20. März 2012 ). Demnach entspricht es einer medizinischen Erfah rungs tatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Dis kus hernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen ent stehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonde ren Vo raussetz ungen, als eigent liche Ursache in Betracht fällt. Als weitgeh end un fallbedingt kann ein Band scheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Un fallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebra les oder radi ku läres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfä higkeit aufge treten sind. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxis gemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S.
1 E.
2.3 [8C_677/2007]; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2014 vom 3. September 2014, E. 5.2). Wird die Diskushernie bei de generativem Vorzu stand durch den Unfall lediglich akti viert, nicht aber (weitgehend) verur sacht, hat die Unfallversicherung nur Leis tungen für das unmittelbar im Zu sammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei post traumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der alters üblichen Progres s ion abheben muss . Eine traumatische Verschlimme rung ei nes klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu b etrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E.
2.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2011 vom 20. März 2012 ).
Gegen eine richtunggebende Verschlimmerung spricht im vorliegenden Fall, dass langjährige degenerative Veränderungen (Claudicatio spinalis bei hoch gradiger Spinalkanalstenose L4/5) vorbestehend waren (E. 3.3), eine Arbeits unfähigkeit erst ab dem 26. Oktober 2013 – mithin also mehr als einen Monat nach dem Unfallereignis – attestiert wurde (E. 3.2) und dass die physika lischen Kräfte beim Auffahrunfall zu gering waren, um Beschwerden an der durch die eng anliegende Sitzlehne geschützten LWS erklären zu können (E. 3.5, E. 3.7, E. 3.8 und E. 3.11). Die Beurteilung von Dr. Z.___, welche mit der biomechanischen Beurteilung vom 28. Januar 2014 vereinbar ist, er weist sich hinsichtlich der Beschwerden an der LWS somit als schlüssig. Die blosse Möglichkeit einer richtunggebenden Verschlimmerung reicht nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus, um einen Kausalzusammenhang zu begründen. In diesem Sinne reichen die Annahmen der behandelnden Ärzte, es sei „gut möglich, dass es durch den Verkehrsunfall zu einer Zunahme der Stenose ge kommen sei“ (E. 3.3) beziehungsweise es sei „d en Kollegen aus der Univer sitätsklinik E.___
zuzustimmen, wonach es möglich erschein e , dass durch den Unfall die L umbalkanalstenose zugenommen habe“, nicht aus, um einen Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweismass darzutun. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer den behandelnden Ärzten von einer Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 60 km/h berichtet hatte (E. 3.6), diese beim Heckauffahrunfall effektiv aber bloss 18 bis 23.5 km/h betragen hatte, was die technische Unfallanalyse im Nachhinein ergab (E. 3.7). Die be handelnden Ärzte, welchen die technische Unfallanalyse noch nicht vorge legen hatte, gingen somit bei ihrer Einschätzung zur Unfallkausalität von falschen Annahmen aus. 4.2.3
Hinsichtlich der HWS-Beschwerden kann ebenfalls auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. Z.___ verwiesen werden, wonach d ie biomechanische Beurteilung initiale B eschwerden nach dem Ereignis erklärbar erscheinen lasse,
d i e bildgebenden Abklärungen aber zu keinem Zeit punkt einen struk turellen unfall kausalen Schaden an der HWS gezeigt hätten
(vgl. dazu E. 3.4 und Urk. 9/53) und ein organisches Substrat für die andauernden Beschwer den nicht habe gefunden werden können . Abgesehen von unspezifischen Be funden hätten zu keinem Zeitpunkt quantifizierbare Beschwerden bestan den.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer selber seine Schwindelbe schwerden als geheilt be zeichnet, so dass nach einigem hin und h er auf eine Schwindel abklärung habe verzichtet werden können . Ein zeitlicher Zusam menhang zwischen HWS-Beschw erden und dem Unfallereignis sei etabliert, allerdings sei dadurch der kausale Zusa mmenhang nicht belegt, erscheine angesichts der fehlenden organischen Pathologie höchstens möglich (E. 3.11) . Die Beur teilung von Dr. Z.___ steht im Einklang mit der Feststellung im Bericht des Seespitals vom 15. Januar 2014, wonach von Seiten der HWS die Beschwer den deutlich rückläufig und aktuell eher muskulär erklärbar seien. Für die milde Symptomatik mit Schwankschwindel und Flimmern vor den Augen bestehe kein organisches Korrelat (E. 3.6), was anlässlich der am C.___ durch geführten Schwindelabklärung denn auch bestätigt wurde (E. 3.12; vgl. auch die letzte Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 25. November 2015 [E. 3.13]). Was die Schwindelbeschwerden anbelangt, erscheint der Hinweis von Dr. Z.___ auf das unschlüssige Verhalten des Beschwerdeführers be rechtigt. Am 18. März 2015 gab er an, einmal monatlich unter einem Schwindelanfall zu leiden (Urk. 9/128 S. 1), woraufhin sein Hausarzt, Dr. D.___, am 27. Mai 2015 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert wurde, eine fachärztliche Schwindelabklärung zu veranlassen (Urk. 9/139). Da eine entsprechende An meldung am 15. Juni 2015 (Urk. 9/144) und am 26. Juni 2015 (Urk. 9/147) noch immer nicht in die Wege geleitet worden war, wurde Dr. D.___ ge mahnt. Am 2. Juli 2015 gab Dr. D.___ gegenüber der Beschwer degegnerin telefonisch schliesslich zur Auskunft, der Beschwerdeführer habe keinen Schwindel mehr, weshalb er die Untersuchung (Termin circa in 2 Mo naten) absagen wolle. Er habe lediglich noch Nackenbeschwerden und sei auch nur deswegen in Behandlung (Urk. 9/148). Nach Rücksprache mit dem Kreisarzt (Urk. 9/154) wurde Dr. D.___ von der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2015 mitgeteilt, dass die Schwindelabklärung abgesagt werden könne (Urk. 9/155). Bereits am 16. Juli 2015 meldete sich Dr. D.___ jedoch wieder bei der Beschwerdegegnerin und gab an, der Beschwerdeführer habe noch immer ein wenig Schwindel, weshalb er nun doch eine Schwindelab klärung wolle (Urk. 9/157). Diese wurde dann letztlich durchgeführt (E. 3.12). 4.2.4
Nach dem Gesagten erweist sich die Beurteilung von Dr. Z.___ durch gängig als schlüssig, weshalb auf diese abzustellen ist (vgl. E. 4.1).
Ent spre chend besteht auch kein Anlass für die beantragte Einholung eines exte r nen medi zinischen Gutach tens.
Von einer unfallbedingte n richtunggebende n Verschlimmerung ist nicht aus zugehen . Auch bestehen keine erfolgsversprechenden Therapieoptionen von unfallbeding ten Beeinträchtigungen mehr (E. 3.11).
Gestützt auf die Recht sprechung zum Erreichen des status quo ante vel sine ist davon auszugehen, das s eine durch den Unfall vom 18. September 2013 allenfalls eingetretene vorübergehende Verschlimmerung allerspätestens im Zeitpunkt des Fal lab schlusses, das heisst am 31. Dezember 2015, beendet war;
der Zeitpunkt des Fallabschlusses erscheint sogar eher wohlwollend. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang einerseits, dass die nach dem Fallabschluss weiterhin beste henden organisch hinreichend nachweisbaren Beschwerden (vgl. die Vor bring en in Urk. 1 S. 9 Ziff. 28 f. und Ziff. 32) – welche auch dazu geführt haben, dass d em Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wurde (Urk. 9/158) – als nicht unfallkausal zu werten sind,
und andererseits, dass Schmerzen, Druckdolenzen, klinisch feststellbare Bewe gungseinschränkungen, Muskulatur ver härtungen und Verspannungen für sich allein kein klar fass bares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen
(vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössi schen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesge richts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 4.3
Ob die nach dem Fallabschluss noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbeding tes organisches Korrelat zugrun deliegt, in einem natürlichen Kausalzusammen hang zum ver sicherten Unfaller eignis stehen (was aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen wohl eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adä quate Ka usal zusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) – eine bes ondere Adäquanz prüfung vorzuneh men. Ob die Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem S chleudertrauma ähnlichen Verlet zung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisier ten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung n ach letz terer Praxis – wie im folgenden zu zeigen ist – zur Verneinung der Adä quanz führt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Anwendbarkeit beziehungsweise Nichtanwendbarkeit der Schleudertraumapraxis (Urk. 1 S. 6 ff.) gehen im Übrigen fehl, da das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 die Adäquanzprüfung nach der Schleudertraumapraxis nicht zu ersetzen ver mag, eignet es sich doch in keiner Weise, den adäquaten Kausalzusam men hang zwischen einem Unfall und der nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktions ausfälle zurückzuführen sind, zu beurteilen. 4.4
4.4.1
Die Unfallschwere des Ereignisses vom
18. September 2013 ist im Rahmen einer ob jektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Ge scheh ensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht di rekt dem Unfallge schehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallge scheh en nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenen falls bei den Adä quanz kriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders drama tischen Begleitumstände oder besonde ren Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine all fällige Dunkelheit im Unfallzeit punkt oder Verletzungs- respektive gar Todes folgen, die der Unfall für andere Perso nen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bun desgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E . 3.2.1). Einfache Auffahrunfälle werden rechtsprechungsgemäss in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert. Dies gilt namentlich für Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug vor einem Fussgänger streifen oder einem Lichtsignal , wie es sich auch im vorliegenden Fall zuge tragen hat
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2011 vom 6. März 2012 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen) . Es liegen keine Umstände vor, die hier zu einer anderen Beurtei lung Anlass zu geben vermöchten: Beim Unfall vom 18. September 2013 lagen beim Heckaufprall des BMW auf das stehende Fahr zeug des Beschwerdeführers (Hyundai Atos) eine relative Kollisionsge schwindigkeit von circa 18 bis 23.5 km/h und eine kollisionsbedingte Ge schwindigkeitsänderung (Delta-v) von rund 11 bis 17 km/h vor. Zwar wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgrund der Heckkollision in das vor ihm stehende Fahrzeug (Smart) geschoben, doch lagen bei dieser zweiten Kollision bloss noch eine relative Kollisionsgeschwindigkeit von rund 9 bis 17 km/h sowie eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von rund 5.5 bis 10.5 km/h vor. Mit Blick darauf, dass bei Auffahr kollisionen eine Geschwindigkeitsänderung von 10-15 km/h als sog. Harmlosigkeits gre nze für HWS-Beschwerden gilt, die erste Kollision etwa in diesem Bereich lag un d die zweite deutlich darunter, sowie angesichts der Fotos der Beschä di gungen am Hyundai Atos (Urk. 9/20/17-20) ist der Unfall vom 18. Septem ber 2013 höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leic hten Unfällen zu qualifizieren . 4.4.2
Die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens kann somit nur be jaht werden, wenn vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3). Der zu beurteilende Unfall hat sich nicht unter besonders dramatischen Be gleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Es wurde weder die Polizei noch die Ambulanz verständigt. Der Unfall hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur F olge. Die Diagnose eines Schleudertraumas, eines leichten Schädelhirn traumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Bedeutsam können auch erhebliche Verletzungen sein, welche sich die versicherte Person beim Unfall neben dem Schleudertrauma zugezogen hat. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung betrifft in erster Linie aber die erfahrungsgemässe Eignung, eine intensive, dem typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata entsprechende Symptomatik zu bewirken. Allgemei ner Erfahrung entspricht, dass pathologische Zustände nach Verletzungen der Halswirbelsäule bei erneuter Traumatisierung stark exazerbieren können. Eine Distorsion einer bereits durch einen früheren Unfall vorgeschädigten Halswirbelsäule ist daher grundsätzlich geeignet, die typischen Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4). Eine entsprechende Qualifikation der erlittenen Verletzung rechtfertigt sich in de ssen nur bei Vorliegen einer erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_736/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3.2, 8C_226/2009 vom 6. November 2009 E. 5.3.2, 8C_759/2007 vom 14. August 2008 E. 5.3 und 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008 E. 7.3.2). Eine erhebliche Vor schädigung der HWS ist nicht dokumentiert. Damit ist das Kriterium der Schwere und besonderen Art der Verletzung zu verneinen. Jedenfalls liegt es nicht in besonderer Ausprägung vor. Ebensowenig liegt eine besondere Schwere der für das Schleudertrauma resp. des leichten Schädel-Hirntraumas typischen Beschwerden vor; adäquanzrele vant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beein trächtigung beurteilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Belegt ist, dass der Beschwerdeführer immer wieder über Beschwerden an der HWS und der LWS klagte. Generell beschränkte sich die Behandlung in der Folge aber im Wesentlichen auf Physiotherapie, welche nicht durchgehend in Anspruch genommen wurde (vgl. E. 3.6), sowie eine Schmerzmedikation (inkl . Infiltrationen und Sakralblock; vgl. E. 3.10). Die Beschwerden waren denn auch nicht durchgehend von derselben Intensität (vgl. die telefonische Aus kunft des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2014 [Urk. 9/108] sowie die Auskunft von Dr. D.___ vom 2. Juli 2015, gemäss welcher der Beschwer de führer lediglich noch Nackenbeschwerden habe und auch nur noch deswe gen in Behandlung sei [Urk. 9/148]). Damit ist weder das Kriterium der er heb li chen Beschwerden noch dasjenige der fortgesetzten spezifischen, belas tenden ärztlichen Behandlung erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.2.3 mit Hinweis). Schliesslich sind auch die Krite rien der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie der erheblichen (unfall bedingten) Arbeit s unfähigkeit nicht erfüllt. 4.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin für die vorliegenden Gesund heitsbeeinträchtigungen mangels Kausalzusammen hangs mit dem ver sicher ten Unfallereignis vom 18. September 2013 nicht über den
31. Dezember 2015 hinaus Taggeldleistungen oder andere Leistungen der Unfallver siche rung zu erbrin gen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuwei sen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
E. 5 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2015 ein und lehnte einen Anspruch auf weitere Versiche rungsleistungen ab (Urk. 9/180). Die dage gen erhobene Einsprache des Versi cher ten vom
19. Januar 2016 (Urk. 9/185) wies die S uva mit Entscheid vom
21. März 2016 (Urk. 2 [= Urk. 9/194 ]) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2016 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung, ins besondere Taggelder und Behandlungskosten, über den 31. Dezember 2015 hinaus auszurichten; eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Nach erstreckter Frist (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach erstreckter Frist (Urk. 13 und Urk. 14) erstattete der Beschwerdeführer die Replik, worin er an seinen Anträgen festhielt und auf Weiterungen verzichtete (Urk. 15). Mit Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 20) wurde die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis gesetzt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00109 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 27. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
Der 1952 geborene X.___ war ab dem
1. April 2011 bei der Y.___ AG als Hauswart in einem Vollzeitpensum angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
18. September 2013 ereignete sich ein Auffahrunfall, wobei sich der Ver sicherte Prellungen am Rücken beidseitig zugezogen habe (vgl. die Unfall mel dung der Arbeitgeberin vom
19. September 2013 [Urk.
9/ 1 ]). Zum Unfall hergang berichtete X.___ am 14. November 2013, er habe bei einer Ampel mit seinem Fahrzeug hinter einem anderen Fahrzeug gewartet, als plötzlich ein drittes Auto von hinten ungebremst in sein Auto geprallt sei. Durch die Wucht des Aufpralls sei sein Fahrzeug in das vordere geschoben worden. Sein Oberkörper sei durch die beiden Kollisionen zuerst nach vorne und dann nach hinten geschleudert worden, und zwar zweimal. Ein Polizei rapport sei nicht vorhanden, aber ein Protokoll zum Unfallhergang (Urk. 9/24 S. 1; vgl. Urk. 9/24 S. 6 f. und Urk. 9/36 S. 4 f. ) . Der Beschwerdeführer begab sich noch am Unfalltag in die Behandlung bei seinem Hausarzt (Urk. 9/16). Dieser attestierte ihm ab dem 26. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 9/19). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Ortho pädi sche Chirurgie und Traumatologie, äusserte im Bericht über die kreisärzt liche Aktenbeurteilung vom 2. Dezember 2013 Zweifel an einer Unfallkau salität der Spinalkanalstenose an der Lendenwirbelsäule und regte an, eine neu rolo gische Abklärung zu veranlassen und ein unfallanalytisches Gutach ten in Auftrag zu geben (Urk. 9/30). Dieser Anregung kam die Suva nach (Urk. 9/32, Urk. 9/36). Der Bericht über die neurologische Abklärung am O.___ Spital in A.___ wurde am 15. Januar 2014 (Urk. 9/44), die Berichte über die technische Unfall ana lyse (Urk. 9/51) und die biomechanische Beurteilung des B.___ (Urk. 9/50 ) wurden am 28. Januar 2014 erstattet. Am 4. Februar 2014 er gänzte Dr. Z.___ seine kreisärztliche Beurteilung (Urk. 9/56). In der Folge stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 5. Februar 2014 bei Erreichen des Status quo sine per 26. Oktober 2013 ein (Urk. 9/58). Dagegen erhob der Versicherte am 7. März 2014 Einsprache (Urk. 9/66), welche die Suva am 17. September 2014 guthiess und woraufhin sie die Ver si cherungsleistungen weiterhin erbrachte (Urk. 9/74 f.). Dem Versicherten wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Juli 2015 ab Oktober 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 72 % zugesprochen (Urk. 9/158). Am 21. Juli 2015 nahm Kreisarzt Dr. Z.___ ein e erneute Aktenbeurteilung vor (Bericht vom 6. August 2015 [Urk. 9/159]). Am 26. August und 18. September 2015 wurde der Versicherte im Interdiszi pli nä ren Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des C.___ untersucht (vgl. den Bericht vom 26. August 2015 [wohl eher 18. September 2015], Urk. 9/175). Mit Verfügung vom 17. Dezember 201 5 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2015 ein und lehnte einen Anspruch auf weitere Versiche rungsleistungen ab (Urk. 9/180). Die dage gen erhobene Einsprache des Versi cher ten vom
19. Januar 2016 (Urk. 9/185) wies die S uva mit Entscheid vom
21. März 2016 (Urk. 2 [= Urk. 9/194 ]) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2016 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung, ins besondere Taggelder und Behandlungskosten, über den 31. Dezember 2015 hinaus auszurichten; eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Nach erstreckter Frist (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach erstreckter Frist (Urk. 13 und Urk. 14) erstattete der Beschwerdeführer die Replik, worin er an seinen Anträgen festhielt und auf Weiterungen verzichtete (Urk. 15). Mit Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 20) wurde die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis gesetzt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Un fall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än de rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 18. September 2013 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi che rung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3 .1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2 ). 1.3.3
Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürli chen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich er weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) und der Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die über wiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre chen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.3.4
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwer den wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächt nisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwische n dem Unfall und der danach ein getretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzu nehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4 1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4.3
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktions ausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäqua ten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert ; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponen ten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S.
409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S.
173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 1.5
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berich ten, welche die Suva im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozess partei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Suva beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen ge langen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise spre chen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom
18. September 2013 über den 31. Dezember 2015 hinaus Tag geld leistungen und Behandlungskosten oder andere Leis tungen der Unfall versicherung zu erbringen hat beziehungsweise ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausal zusammenhang zu m Unfallereignis vom
18. September 2013 stehen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, die festgestellten Bewegungseinschränkungen der HWS sowie die rechtsbetonten Nackenverspannungen seien zwar klinisch fassbar, ihnen fehle aber ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich aner kannte Untersuchungsmethoden erhobenes organisches Substrat im Sinne eine r strukturellen Veränderung. Bezüglich der Beschwerden an der Lenden wir belsäule sei der status quo sine bereits seit Langem erreicht gewesen. Der Fallabschluss sei zu Recht per 31. Dezember 2015 erfolgt. In Anwendung der Schleudertraumapraxis verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen adä quaten Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin geklagten Beschwer den und dem Unfall vom 18. September 2013 (Urk. 2). 2.3
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, mit der Änderung der Rechtsprechung in BGE 141 V 281 zu den somatoformen Schmerz störungen ergebe die Anwendung der Schleudertraumapraxis keinen Sinn mehr, weshalb diesbezüglich eine Praxisänderung beantragt werde. Werde aufgrund des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 fest gestellt, dass das Besc hwerdebild für Sozialversiche run gsleistungen plau sibilisiert sei, so vermöge d ies die bisherige Adäquanzrecht sprechung nach HWS-Distors ionstrauma zu ersetzen (Urk. 1 S. 6-8) . Selbst bei Anwendung der Schleudertraumapraxis sei von einer Unfallkausalität der Beschwerden auszu gehen (Urk. 1 S. 12 ff.). Es treffe sodann nicht zu, dass beim Beschwerdeführer keine organisch nach weisbaren Befunde vorlägen. Es sei eine Claudicatio spinalis bei hoch gradiger Spinalkanalstenose L4/5 diagnostiziert worden. Trotz eines beste henden Vor zustands im Sinne einer Degeneration der Segmente L4/5 hätten die be han delnden Ärzte eine unfallkausale Zunahme der Spinalkanalstenose, welche die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen erkläre , für gut möglich ge halten. Aufgrund der organisch nachweisbaren Befunde sei eine Adäquanz prüfung gar nicht notwendig (Urk. 1 S. 9). Hinzu komme, dass die biomecha nische Beurteilung der Einschätzung der behandelnden Ärzte wi derspreche und damit nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 10). Der Aktenbe urteilung durch Dr. Z.___ komme ferner kein Beweiswert zu. Es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben. Dr. Z.___ habe sich nicht mit den Ein schätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Ausserdem hätten die Beschwerden länger und ohne deutliche Besserungstendenz fortbestan den, weshalb eine zügige interdisziplinäre Abklärung durch Fachärzte ange zeigt gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin habe somit den Untersu chungsgrundsatz verletzt (Urk. 1 S. 11 f.). Schliessl ich sei festzustellen, dass Dr. Z.___ befangen sei, weil er der Beschwerdegegnerin Anweisungen gegeben habe, wie der Fall nach der Rück nahme der ersten Einstellungsverfügung zurechtzurücken sei. Der Fall hätte einem anderen Versicherungsmediziner vorgelegt werden müssen, was Dr. Z.___ selbst auch vorgeschlagen habe (Urk. 1 S. 14). 3. 3.1
Im Bericht vom 5. November 2013 über die Erstbehandlung vom 18. Septem ber 2013 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für All gemeine Innere Medizin, eine Kontusion des Schädels, des Rückens, der Halswirbel säule (HWS), der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der Schultern beidseits, rechts mehr als links. Als objektiven Befund nannte Dr. D.___ Schmerzen am Kopf, am Nacken, an der Schulter rechts, am Arm rechts, im Rücken lumbal (stark) bis in die Zehen vom linken Bein ausstrahlend. Weiter beklage der Beschwerdeführer Schwindelbeschwerden sowie starke Kopf schmerzen trotz der Einnahme oraler Schmerzmedikamente (Urk. 9/16). 3.2
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Be schleunigungstrauma stellte Dr. D.___ die Diagnose eines kranio-zervikalen Beschleunigungstraumas Grad II und verneinte das Vorliegen äusserer Ver letzungen. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähig keit von 100 % ab dem 26. Oktober 2013 (Urk. 9/19). 3.3
Im Bericht der Universitätsklinik E.___ vom 11. November 2013 wurde gestützt auf die klinische und bildgebende Untersuchung die Diagnose einer Claudicatio spinalis bei hochgradiger Spinalkanalstenose L4/5 (Hyperthrophie der Ligamenta flava/Diskusprotrusion L4/5) gestellt und festgehalten, die vorliegende Bildgebung zeige den Verdacht einer schon langjährig bestehen den Degeneration vor allem der Segmente L4/5 und konsekutiver Spinal kanalstenose. Es sei jedoch auch gut möglich, dass es durch den Verkehrsun fall zu einer Zunahme der Stenose gekommen sei, was zu einem Auslösen der Schmerzen geführt habe. Aktuell bestehe eine kompensierte Situation, was die neurologische Ausfallserscheinung angehe. Daher werde vorerst zeitnah eine CT-gesteuerte epidurale Infiltration durchgeführt und im Anschluss der klinische Verlauf kontrolliert. Bei einer zwischenzeitlichen Befundver schlech terung müsse ein operativer Eingriff zeitnah erfolgen (Urk. 9/22). 3.4
Im Verlaufsbericht der Universitätsklinik E.___ vom 25. November 2013 wurde festgehalten, das MRI der HWS und der Brustwirbelsäule (BWS) vom
22. November 2013 habe keine posttraumatischen Veränderungen gezeigt (vgl . Urk. 9/53). Nach durchgeführter Infiltration berichte der Beschwerde führer über eine tendenzielle Besserung, die deutlichen residuellen Schmer zen würden die Tätigkeit als Hauswart jedoch verunmöglichen. Sonstige neue sensomotorische Defizite seien nicht aufgetreten (Urk. 9/34). 3.5
Dr. Z.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Dezember 2013 aus, ein Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den Rücken- und Bein schmerzen respektive den gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.3) sei höchst un wahrscheinlich. Beim initialen, energiereichen Heckauffahrunfall sei die Lum bal wirbelsäule durch die Lehne des Autositzes gut geschient gewesen. Dass es hier bei zu einer struktur ellen Schädigung gekommen sei, erscheine äusserst unwahrscheinlich. Im MRI und später in der Wirbelsäulensprech stunde der Uni versitätsklinik E.___
sei die Eng e des Spinalkanals mit Clau dica tio spinalis auf eine Hypertrophie der Ligamenta flava und eine Dis kusprotrusion zurü ckgeführt worden.
Beides seien degenerative, vorbeste hende Entitäten. Im E.___ habe man dezidiert einen "schon langjährig be stehenden Vor zu stand" festgehalten (durch Degeneration des Segments L4/5 bedingte Spinal kanalstenose), einen Zusammenhang mit dem Ver kehrsu nfall aber als mög lich erachtet. Gegen diese Möglichkeit spreche allerdings nicht nur der Un fall me chanismus, sondern auch die Tatsache, dass der Beschwer deführer ab dem 18. September 2013 weiterhin arbeitsfähig geblieben und nach erfo lgter MRI-Untersuchung am 24. Oktober 2013 erst ab dem 26. Oktober 2013 a ls arbeitsunfähig erachtet worden sei . Es sei ein unfall analytisches Gutachten beizubringen . Des Weit eren sollte auch eine neurolo gisc he Untersuchung des Beschwerdeführers stattfinden, auch w enn im E.___ von den spezial i sierten Wirbel säulenorthopäden eine neurologische stru kturelle Schädigung ausge schlos sen worden sei . Die heutige Beurteilung sei klar präliminär, die vor lie genden Unterlagen seien lückenhaft, aufgrund der vorhandenen Unter lagen
müsse aber die Unfallkausalität der Spinalka nalstenose stark bezweifelt werden (Urk. 9/30) . 3.6
Im Bericht des Seespitals vom 15. Januar 2014 über die neurologische Unter su chung vom 8. Januar 2014 wurde unter anderem festgehalten, der Be schwer deführer habe berichtet, ein grösseres Auto sei mit circa 60 Kilometern pro Stunde (km/h) auf seinen stehenden Kleinwagen aufge fahren (Urk. 9/44 S. 1). Der Beschwerdeführer klage über typische l umbale Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, aktue ll in das linke Bein; diese seien im Sinne ein er Claudicatio spinalis auch la ge- und belas tungsabhängig. Das Ver halten des Beschwerdeführers während der Konsulta tion sei diesbezüglich auch konsistent (Entlastung der Lendenwirbelsäule durch Aufhebung der Len denlordose). Die Symptomatik sei sehr gut passend für die beschriebene ab solute Spinalkanalstenose in Höhe LWK 4/5. In der klinisch-neurologi schen Untersuchung sei kein fokal-neurologisches Defizit zu finden . Zur Behand lung der Spinalkanalstenose sei die konservative The rapie weiter aus zubauen. N ach Aussagen des Beschwerdeführers erh alte er aktuell keine Phys io the rapie, gegebenenfalls m üsse sogar eine stationäre Re habilitation erwogen werden. Den Kollegen aus der Universitätsklinik E.___
sei zuzustimmen, wonach es möglich erschein e , dass durch den Un fall die L umbalkanalstenose zugenommen habe. Im klinischen Alltag erlebe man es oft, das s selbst ein Bagatelltrauma, zum Beispiel ein Stolpern oder sich V erheben , entsprechende Schmerzen auslösen könn
e. Von Seiten der HWS seien die Beschwerden d eutlich rückläufig, aktuell seien diese eher muskulär erklärbar. Für die milde Symptomatik mit Schwankschwindel und Flimmern vor den Augen bestehe kein organisches Korrelat (Urk. 9/44 S. 2 f.) . 3.7
Im Bericht vom 20. Januar 2014 des B.___ über die technische Unfall an alyse wurde festgehalten, der BMW 320i sei von hinten mit rund 60 bis 80%iger Überdeckung, einer entsprechenden Versetzung nach links, und mit einer relativen Kollisionsgeschwindigkeit von rund 18 bis 23.5 km/h auf das Heck des Fahrzeuges des Beschwerdeführers (Hyundai Atos) aufgefahren. Der Hyundai sei dadurch nach vorne geschoben worden und habe eine kolli sions bedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von rund 11 bis 17 km/h erfahren. Aufgrund der Kollisionskonstellation sei nicht davon auszugehen, dass der Hyundai kollisionsbedingt in eine nennenswerte Rotation versetzt worden sei. Anschliessend sei der Hyundai von hinten mit rund 50 bis 60%iger Überdeckung, mit einer entsprechenden Versetzung nach links, und mit einer relativen Kollisionsgeschwindigkeit von rund 9 bis 17 km/h gegen das Heck des vor ihm stehenden Smarts aufgefahren. Infolge dieses Anpralls sei der Hyundai abgebremst worden und habe eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von rund 5.5 bis 10.5 km/h erfahren (Urk. 9/51; vgl. auch den privaten Verkehrsunfall-Bericht vom 18. September 2013 [Urk. 9/24 S. 6-7 beziehungsweise Urk. 9/36 S. 4-5] sowie die Fotos der Beschädigungen am Hyundai Atos [Urk. 9/20/17-20]). 3.8
In der biomechanischen Beurteilung des B.___ vom 28. Januar 2014 wurde ausgeführt, dem Heckanprall komme in Bezug auf Beschwerden der HW S eine grössere Bedeutung zu , weshalb zunächst auf diesen einzugehen sei. Der Bereich für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Deltav), innerhalb welchem nach Heckkollisionen der kritische Wert für nicht un er heb lich e HWS-Beschwerden anzunehmen sei, liege für das angestossene Fahr zeug im Normalfall zwischen 10 und 15
km/h. An möglicherweise bio mechanisch relevanten Auffälligkeiten werde ein Kopfanprall am Lenkrad erwähnt. Gemäss Angabe im Erhebungsblatt und Dokumentationsbogen habe der Beschwerdeführer den Sicherheitsgurt getragen. Da ferner eine ge rade Sitzposition angegeben werde und da auch die Körpergrö sse im Rahmen des Üblichen liege, erstaune es, dass es – wie in den Akten beschrieben – zu einem Kopfanprall am Lenkrad gekommen sein soll e. Grundsätzlich sei anzu merken, dass sich der Beschwerdeführer relativ zu seinem F ahrzeug erst nach hinten bewegt habe (d.h. in Richtung der Sitzlehne/Kopfstütze). Somit komme es zuerst zu einem Kopfanprall an der Kopfstütze. Erst nach einem Kontakt des Insassen mit der Sitzlehne kehre sich dessen Bewegungsrichtung um und er be wege sich relativ zum Fahrzeug nach vorne. Das Tragen des Si cher heitsgurtes verhindere dabe i normalerweise einen Anprall an Fahrzeu ginnen raums trukturen wie dem Lenkrad. Da sich in den medizinischen Akten auch kein e konkreten Anhaltspunkte fänden , die einen Kopfanprall eindeutig be stä tig t en, sei
nicht davon aus zugehen , dass es sich hier um einen Kopfan prall mit relevanter, zusätzlicher Belastung d er Halswirbelsäule gehandelt habe . Hinsichtlich der erwähnten Besch werden der LWS sei anzumerken, dass diese bei einer Heckkollision durch die eng anliegende Sitzlehne w esentlich besser abgestützt werde , als dies bei der Halswirbelsäule d urch die Kopfstütze der Fall sei . Bei einer anschliessend nach vorne gerichteten Insassenbewe gung (Frontalkollision) würden die unteren Segmente weniger ausgelenkt, das heisst sie trü gen weniger zur Bewegung (Krümmung der Wirbelsäule) be i als die Halswirbelsäule und wü r den weniger belastet. Daher seien direkt nach einer Heckkollision in der LWS auftretende Beschwerden aus biomechani scher Si cht ohne das Vorliegen von seltenen technischen Besonderheite n in der Sitzlehne durch die Kol lisionseinwirkung nicht erklärbar. Es müsse in solchen Fällen eine deutliche Vorschädigung im LWS-Bereich angenommen werden. Im vor liegenden Fall würden dies die radiologischen Befunde nahe legen. Aus bio mechanischer Sicht ergebe sich hier aufgrund der technischen Unfallanalyse und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis beim Beschwerdeführer festgestellten , von der HWS ausgehen den Beschw er den und Befunde durch die Koll isionseinwirkung im Normal fall, wie im v orliegenden Fall, erklärbar seien. Die Beurteilung konzentriere sich auf den aus bio mechanischer Sicht überschaubare n Zeitraum von unge fähr einem halben Jahr. De r weitere Beschwerdeverlauf könne im individu ellen Fall auch von vielen Einflüssen abhängen, die nich t im Bereich der Bi omechanik lä gen (Urk. 9/50) . 3.9
Dr. Z.___ hielt in seiner ergänzenden Aktenbeurteilung vom 4. Februar 20 14 an seiner Beurteilung vom 2. Dezember 2013 fest und führte aus, ins be son de re das nach dem Unfallereignis vom 18. September 2013 erst deutlich ver zö gerte Auftreten der Rückenschmerzen mit pseudoradikulären Ausstrah lungen in die Beine im Sinne einer Spinalkanalstenosen-Symptomatik und die erst ab dem 26. Oktober 2013 dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit sprächen gegen eine Unfallkausalität bei klar ersichtlicher degenerativer Ur sache der Spinalkanalstenose (Urk. 9/56). 3.10
Den Berichten der F.___ Klinik vom 27. Mai 2014 (Urk. 9/88), 28. August 2014 (Urk. 9/95) und 1. Oktober 2014 (Urk. 9/94) lässt sich ent nehmen, dass eine im Dezember 2013 an der Universitätsklinik E.___ durchgeführte Infil tration L4/5 zu einer circa 80%igen Besserung der Be schwerden geführt habe. Sodann sei es durch einen am 23. Mai 2014 durch geführten Sakral block L4/5 sowie eine am 27. August 2014 vorgenommene Facettengelenks infiltration L4/5 beidseits an der F.___ Klinik zu einer circa 50%igen Linderung der Kreuzschmerzen und einer Verbesserung der Gehstrecke auf 45 Minuten gekommen. 3.11
In der Aktenbeurteilung vom 21. Juli 2015 (Urk. 9/159) hielt Dr. Z.___ fest, an den Beurteilungen vom 2. Dezember 2013 und 4. Februar 2014 bezüglich LWS könne festgehalten werden.
Die Symptome der Spinalkanalstenose seien erst gut einen Monat nach dem Unfall aufgetreten; der Beschwerdeführer ha be initial nach dem Unfall weiter arbeiten können . Ein weiterer Hinweis für die relative Harmlosi gkeit des Autounfalls vom 18. September 2013 sei die Tat sache, dass di e Polizei nicht beigezogen worden sei , trotz fehlender Schuld und trotz Opferrolle habe der Beschwerdeführer dies am 18. Septem ber 2013 nicht für notwendig erachtet. Die biomechanische Beur teilung bezüglich HWS-Beschwerden , verursacht durch den initialen Heck aufprall mit positiver Beschleunigung , lasse initiale Beschwerden nach dem Ereignis als erklärbar erscheinen. Di e bildgebenden Abklärungen hätten aber zu keinem Zeit punkt einen strukturellen unfall kausalen Schaden an der HWS gezeigt, ein orga ni sches Substrat für die andauernden Beschwerden habe nicht gefunden werden können . Abgesehen von unspezifischen Befunden hätten zu keinem Zeitpunkt quantifizierbare Beschwerden bestanden.
Schliesslich habe der Be schwerdeführer selber seine Schwindelbeschwerden als geheilt be zeichnet, so dass nach einigem hin und h er auf eine Schwin delabklärung habe verzichtet werden können . Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen HWS-Beschw erden und dem Unfallereignis sei etabliert, allerdings sei dadurch der kausale Zu sa mmenhang nicht belegt, erscheine angesichts der fehlenden organischen Pathologie höchstens möglich. Sodann führte Dr. Z.___ aus, d ie Behandlung en sowohl im Bereiche der HWS auch an der LWS seien umfassend und auch von verschiedenen medi zinischen Fachrichtungen her durchgeführt worden. E ntsprechend bestünden
keine erfolgsversprechenden anderen Therapieoptionen. Der Zustand er scheine ondulierend , aber insgesamt stabil.
D ie Angaben des Beschwerde führers be züg lich Restschmerzen in Prozenten des initialen Beschwerdebildes, res pek tive nach der VAS-Skala, sprächen hier für sich. Er schliesse auch eine berufliche Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt aus. Bei fehlender strukturelle r unfallkausaler Schädigung könne nicht von einer richtunggebenden Ver schlimmerung des Vorzustan des ausgegangen werden, dies sei in sbesondere bezüglich der Spinalkanalstenose entscheidend, wo weder die Bildgebung noch der Unfallmechanismus noch die Verzögerung bis zum Auftreten der Symp tome der Spinalkanalstenose ein Indiz für eine Verschlimmerung bil deten . 3.12
Im Bericht des C.___ vom 26. August 2015 (Urk. 9/175) wurde über die Schwin delabklärung Folgendes ausgeführt: Klinisch und apparativ zeige sich kein Anhalt für eine signifikante peripher-vestibuläre Funktionsstörung. Die festgestellte Gangstörung sei am ehesten funktioneller Ätiologie, weshalb dem Beschwerdeführer eine weitere Abklärung bei einem Neuropsychiater empfohlen werde (Urk. 9/175). 3.13
Dr. Z.___ äusserte sich am 25. November 2015 zum Bericht des C.___ vom 26. August 2015 dahingehend, die Schwindelabklärung habe keine unfall kausale organische Ursache ergeben. Man habe sogar eine mögliche funktio nelle (gleichbedeutend mit medizinisch nicht erklärbare) Ursache erwogen (Urk. 9/176). 4. 4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die Notiz von Dr. Z.___ vom 13. Mai 2015 (Urk. 9/136) bei objektiver Betrachtung keinen Anschein von Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermag. Dr. Z.___ legte in der besagten Notiz lediglich dar, dass ein (erneuter) Fallabschluss nur möglich sei, wenn klar und deutlich festgehalten werde, dass an seiner (ersten) Beurteilung (E. 3.5) bezüglich der LSW-Beschwerden nicht gezweifelt werde und dass wegen der weiterhin notwendigen Behandlung der HWS- Beschwerden die (erste) Terminierung der Versicherungsleistungen (mit Ver fü gung vom 5. Februar 2014 bei Erreichen des Status quo sine per 26. Okto ber 2013 [Urk. 9/58]) nicht habe aufrechterhalten werden können. Andernfalls sei der Schadenfall einem anderen Kreisarzt zuzuteilen. Dr. Z.___ schilder te damit bloss die Voraussetzungen für einen neuerlichen Fallabschluss. Ein "Zurechtrücken des Falles„ nach der Rücknahme (vgl. Urk. 9/74 f.) der ersten Einstellungsverfügung, wie dies der Beschwer deführer interpretierte (Urk. 1 S. 14), kann darin nicht erblickt werden, über liess Dr. Z.___ doch der Be schwerdegegnerin, zu entscheiden, ob sie seine Einschätzung teile oder den Fall einem anderen Kreisarzt zuteilen möchte. Im Festhalten an der eigenen bisherigen medizinischen Beurteilung kann kein Anschein der Befangenheit erblickt werden, insbesondere dann nicht, wenn sie sich als nachvollziehbar erweist, wie nachfolgend gezeigt werden kann. 4.2
4.2.1
Zunächst ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin , welche sich auf die Beur teilung von Dr. Z.___ stützte, die Versicherungsleistungen
zu Recht per 31. Dezember 2015 einstellte (Fallabschluss). 4.2.2
Hinsichtlich der Beschwerden an der LWS ist zu beachten, dass der Be schwer deführer in diesem Bereich gemäss den bildgebenden Untersuchun gen bereits eine Vorschädigung aufwies . Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ äusserten aufgrund der Bildgebung den Verdacht einer schon lang jährig bestehenden Degeneration, vor allem der Segmente L4/5 und einer konse ku tiven Spinalkanalstenose. Eine unfallbedingte Verursachung der Spi nalkanal stenose steht hier nicht zur Diskussion. Vielmehr geht es darum zu beur teilen, ob es durch den Unfall zu einer richtunggebenden Verschlimme rung des Vorzustandes gekommen ist. Nach Angaben des Beschwerdeführers hatte er vor dem Unfallereignis noch keinerlei Beschwerden. Die Ärzte der Uni versitätsklinik E.___ hielten es ausserdem für möglich, dass es durch den Verkehrsunfall zu einer Zunahme der Stenose gekommen sei, was zu ei nem Auslösen der Schmerzen geführt habe (E. 3.3). Aus dem Umstand allein, dass vor dem Unfallereignis noch keine Beschwerden bestanden haben, kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Argu men tation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeu tung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall ver ursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweis rechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzu sammen hänge nic ht zu genü gen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Zur Beurteilung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom
18. September 2013 und de n LWS-Beschwerden ist d ie bundesgerichtli che Rechtspre chung zu den unfallbedingten Diskushernien heranzuziehen, da die beim Beschwerdeführer festgestellte Spinalkanalstenose zumindest teil weise auf eine Diskusprotrusion L4/5 zurückgeführt wurde (E. 3.3 und E. 3.4; vgl. den ähnlich gelagerten Fall im Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2011 vom 20. März 2012 ). Demnach entspricht es einer medizinischen Erfah rungs tatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Dis kus hernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen ent stehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonde ren Vo raussetz ungen, als eigent liche Ursache in Betracht fällt. Als weitgeh end un fallbedingt kann ein Band scheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Un fallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebra les oder radi ku läres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfä higkeit aufge treten sind. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxis gemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S.
1 E.
2.3 [8C_677/2007]; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2014 vom 3. September 2014, E. 5.2). Wird die Diskushernie bei de generativem Vorzu stand durch den Unfall lediglich akti viert, nicht aber (weitgehend) verur sacht, hat die Unfallversicherung nur Leis tungen für das unmittelbar im Zu sammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei post traumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der alters üblichen Progres s ion abheben muss . Eine traumatische Verschlimme rung ei nes klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu b etrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E.
2.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2011 vom 20. März 2012 ).
Gegen eine richtunggebende Verschlimmerung spricht im vorliegenden Fall, dass langjährige degenerative Veränderungen (Claudicatio spinalis bei hoch gradiger Spinalkanalstenose L4/5) vorbestehend waren (E. 3.3), eine Arbeits unfähigkeit erst ab dem 26. Oktober 2013 – mithin also mehr als einen Monat nach dem Unfallereignis – attestiert wurde (E. 3.2) und dass die physika lischen Kräfte beim Auffahrunfall zu gering waren, um Beschwerden an der durch die eng anliegende Sitzlehne geschützten LWS erklären zu können (E. 3.5, E. 3.7, E. 3.8 und E. 3.11). Die Beurteilung von Dr. Z.___, welche mit der biomechanischen Beurteilung vom 28. Januar 2014 vereinbar ist, er weist sich hinsichtlich der Beschwerden an der LWS somit als schlüssig. Die blosse Möglichkeit einer richtunggebenden Verschlimmerung reicht nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus, um einen Kausalzusammenhang zu begründen. In diesem Sinne reichen die Annahmen der behandelnden Ärzte, es sei „gut möglich, dass es durch den Verkehrsunfall zu einer Zunahme der Stenose ge kommen sei“ (E. 3.3) beziehungsweise es sei „d en Kollegen aus der Univer sitätsklinik E.___
zuzustimmen, wonach es möglich erschein e , dass durch den Unfall die L umbalkanalstenose zugenommen habe“, nicht aus, um einen Kausalzusammenhang mit dem erforderlichen Beweismass darzutun. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer den behandelnden Ärzten von einer Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 60 km/h berichtet hatte (E. 3.6), diese beim Heckauffahrunfall effektiv aber bloss 18 bis 23.5 km/h betragen hatte, was die technische Unfallanalyse im Nachhinein ergab (E. 3.7). Die be handelnden Ärzte, welchen die technische Unfallanalyse noch nicht vorge legen hatte, gingen somit bei ihrer Einschätzung zur Unfallkausalität von falschen Annahmen aus. 4.2.3
Hinsichtlich der HWS-Beschwerden kann ebenfalls auf die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. Z.___ verwiesen werden, wonach d ie biomechanische Beurteilung initiale B eschwerden nach dem Ereignis erklärbar erscheinen lasse,
d i e bildgebenden Abklärungen aber zu keinem Zeit punkt einen struk turellen unfall kausalen Schaden an der HWS gezeigt hätten
(vgl. dazu E. 3.4 und Urk. 9/53) und ein organisches Substrat für die andauernden Beschwer den nicht habe gefunden werden können . Abgesehen von unspezifischen Be funden hätten zu keinem Zeitpunkt quantifizierbare Beschwerden bestan den.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer selber seine Schwindelbe schwerden als geheilt be zeichnet, so dass nach einigem hin und h er auf eine Schwindel abklärung habe verzichtet werden können . Ein zeitlicher Zusam menhang zwischen HWS-Beschw erden und dem Unfallereignis sei etabliert, allerdings sei dadurch der kausale Zusa mmenhang nicht belegt, erscheine angesichts der fehlenden organischen Pathologie höchstens möglich (E. 3.11) . Die Beur teilung von Dr. Z.___ steht im Einklang mit der Feststellung im Bericht des Seespitals vom 15. Januar 2014, wonach von Seiten der HWS die Beschwer den deutlich rückläufig und aktuell eher muskulär erklärbar seien. Für die milde Symptomatik mit Schwankschwindel und Flimmern vor den Augen bestehe kein organisches Korrelat (E. 3.6), was anlässlich der am C.___ durch geführten Schwindelabklärung denn auch bestätigt wurde (E. 3.12; vgl. auch die letzte Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 25. November 2015 [E. 3.13]). Was die Schwindelbeschwerden anbelangt, erscheint der Hinweis von Dr. Z.___ auf das unschlüssige Verhalten des Beschwerdeführers be rechtigt. Am 18. März 2015 gab er an, einmal monatlich unter einem Schwindelanfall zu leiden (Urk. 9/128 S. 1), woraufhin sein Hausarzt, Dr. D.___, am 27. Mai 2015 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert wurde, eine fachärztliche Schwindelabklärung zu veranlassen (Urk. 9/139). Da eine entsprechende An meldung am 15. Juni 2015 (Urk. 9/144) und am 26. Juni 2015 (Urk. 9/147) noch immer nicht in die Wege geleitet worden war, wurde Dr. D.___ ge mahnt. Am 2. Juli 2015 gab Dr. D.___ gegenüber der Beschwer degegnerin telefonisch schliesslich zur Auskunft, der Beschwerdeführer habe keinen Schwindel mehr, weshalb er die Untersuchung (Termin circa in 2 Mo naten) absagen wolle. Er habe lediglich noch Nackenbeschwerden und sei auch nur deswegen in Behandlung (Urk. 9/148). Nach Rücksprache mit dem Kreisarzt (Urk. 9/154) wurde Dr. D.___ von der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2015 mitgeteilt, dass die Schwindelabklärung abgesagt werden könne (Urk. 9/155). Bereits am 16. Juli 2015 meldete sich Dr. D.___ jedoch wieder bei der Beschwerdegegnerin und gab an, der Beschwerdeführer habe noch immer ein wenig Schwindel, weshalb er nun doch eine Schwindelab klärung wolle (Urk. 9/157). Diese wurde dann letztlich durchgeführt (E. 3.12). 4.2.4
Nach dem Gesagten erweist sich die Beurteilung von Dr. Z.___ durch gängig als schlüssig, weshalb auf diese abzustellen ist (vgl. E. 4.1).
Ent spre chend besteht auch kein Anlass für die beantragte Einholung eines exte r nen medi zinischen Gutach tens.
Von einer unfallbedingte n richtunggebende n Verschlimmerung ist nicht aus zugehen . Auch bestehen keine erfolgsversprechenden Therapieoptionen von unfallbeding ten Beeinträchtigungen mehr (E. 3.11).
Gestützt auf die Recht sprechung zum Erreichen des status quo ante vel sine ist davon auszugehen, das s eine durch den Unfall vom 18. September 2013 allenfalls eingetretene vorübergehende Verschlimmerung allerspätestens im Zeitpunkt des Fal lab schlusses, das heisst am 31. Dezember 2015, beendet war;
der Zeitpunkt des Fallabschlusses erscheint sogar eher wohlwollend. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang einerseits, dass die nach dem Fallabschluss weiterhin beste henden organisch hinreichend nachweisbaren Beschwerden (vgl. die Vor bring en in Urk. 1 S. 9 Ziff. 28 f. und Ziff. 32) – welche auch dazu geführt haben, dass d em Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wurde (Urk. 9/158) – als nicht unfallkausal zu werten sind,
und andererseits, dass Schmerzen, Druckdolenzen, klinisch feststellbare Bewe gungseinschränkungen, Muskulatur ver härtungen und Verspannungen für sich allein kein klar fass bares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen
(vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössi schen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesge richts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 4.3
Ob die nach dem Fallabschluss noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbeding tes organisches Korrelat zugrun deliegt, in einem natürlichen Kausalzusammen hang zum ver sicherten Unfaller eignis stehen (was aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen wohl eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adä quate Ka usal zusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) – eine bes ondere Adäquanz prüfung vorzuneh men. Ob die Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem S chleudertrauma ähnlichen Verlet zung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisier ten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung n ach letz terer Praxis – wie im folgenden zu zeigen ist – zur Verneinung der Adä quanz führt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Anwendbarkeit beziehungsweise Nichtanwendbarkeit der Schleudertraumapraxis (Urk. 1 S. 6 ff.) gehen im Übrigen fehl, da das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 die Adäquanzprüfung nach der Schleudertraumapraxis nicht zu ersetzen ver mag, eignet es sich doch in keiner Weise, den adäquaten Kausalzusam men hang zwischen einem Unfall und der nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktions ausfälle zurückzuführen sind, zu beurteilen. 4.4
4.4.1
Die Unfallschwere des Ereignisses vom
18. September 2013 ist im Rahmen einer ob jektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Ge scheh ensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht di rekt dem Unfallge schehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallge scheh en nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenen falls bei den Adä quanz kriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders drama tischen Begleitumstände oder besonde ren Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine all fällige Dunkelheit im Unfallzeit punkt oder Verletzungs- respektive gar Todes folgen, die der Unfall für andere Perso nen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bun desgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E . 3.2.1). Einfache Auffahrunfälle werden rechtsprechungsgemäss in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert. Dies gilt namentlich für Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug vor einem Fussgänger streifen oder einem Lichtsignal , wie es sich auch im vorliegenden Fall zuge tragen hat
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2011 vom 6. März 2012 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen) . Es liegen keine Umstände vor, die hier zu einer anderen Beurtei lung Anlass zu geben vermöchten: Beim Unfall vom 18. September 2013 lagen beim Heckaufprall des BMW auf das stehende Fahr zeug des Beschwerdeführers (Hyundai Atos) eine relative Kollisionsge schwindigkeit von circa 18 bis 23.5 km/h und eine kollisionsbedingte Ge schwindigkeitsänderung (Delta-v) von rund 11 bis 17 km/h vor. Zwar wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgrund der Heckkollision in das vor ihm stehende Fahrzeug (Smart) geschoben, doch lagen bei dieser zweiten Kollision bloss noch eine relative Kollisionsgeschwindigkeit von rund 9 bis 17 km/h sowie eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von rund 5.5 bis 10.5 km/h vor. Mit Blick darauf, dass bei Auffahr kollisionen eine Geschwindigkeitsänderung von 10-15 km/h als sog. Harmlosigkeits gre nze für HWS-Beschwerden gilt, die erste Kollision etwa in diesem Bereich lag un d die zweite deutlich darunter, sowie angesichts der Fotos der Beschä di gungen am Hyundai Atos (Urk. 9/20/17-20) ist der Unfall vom 18. Septem ber 2013 höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leic hten Unfällen zu qualifizieren . 4.4.2
Die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens kann somit nur be jaht werden, wenn vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3). Der zu beurteilende Unfall hat sich nicht unter besonders dramatischen Be gleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Es wurde weder die Polizei noch die Ambulanz verständigt. Der Unfall hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur F olge. Die Diagnose eines Schleudertraumas, eines leichten Schädelhirn traumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Bedeutsam können auch erhebliche Verletzungen sein, welche sich die versicherte Person beim Unfall neben dem Schleudertrauma zugezogen hat. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung betrifft in erster Linie aber die erfahrungsgemässe Eignung, eine intensive, dem typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata entsprechende Symptomatik zu bewirken. Allgemei ner Erfahrung entspricht, dass pathologische Zustände nach Verletzungen der Halswirbelsäule bei erneuter Traumatisierung stark exazerbieren können. Eine Distorsion einer bereits durch einen früheren Unfall vorgeschädigten Halswirbelsäule ist daher grundsätzlich geeignet, die typischen Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4). Eine entsprechende Qualifikation der erlittenen Verletzung rechtfertigt sich in de ssen nur bei Vorliegen einer erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_736/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3.2, 8C_226/2009 vom 6. November 2009 E. 5.3.2, 8C_759/2007 vom 14. August 2008 E. 5.3 und 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008 E. 7.3.2). Eine erhebliche Vor schädigung der HWS ist nicht dokumentiert. Damit ist das Kriterium der Schwere und besonderen Art der Verletzung zu verneinen. Jedenfalls liegt es nicht in besonderer Ausprägung vor. Ebensowenig liegt eine besondere Schwere der für das Schleudertrauma resp. des leichten Schädel-Hirntraumas typischen Beschwerden vor; adäquanzrele vant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beein trächtigung beurteilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Belegt ist, dass der Beschwerdeführer immer wieder über Beschwerden an der HWS und der LWS klagte. Generell beschränkte sich die Behandlung in der Folge aber im Wesentlichen auf Physiotherapie, welche nicht durchgehend in Anspruch genommen wurde (vgl. E. 3.6), sowie eine Schmerzmedikation (inkl . Infiltrationen und Sakralblock; vgl. E. 3.10). Die Beschwerden waren denn auch nicht durchgehend von derselben Intensität (vgl. die telefonische Aus kunft des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2014 [Urk. 9/108] sowie die Auskunft von Dr. D.___ vom 2. Juli 2015, gemäss welcher der Beschwer de führer lediglich noch Nackenbeschwerden habe und auch nur noch deswe gen in Behandlung sei [Urk. 9/148]). Damit ist weder das Kriterium der er heb li chen Beschwerden noch dasjenige der fortgesetzten spezifischen, belas tenden ärztlichen Behandlung erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.2.3 mit Hinweis). Schliesslich sind auch die Krite rien der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie der erheblichen (unfall bedingten) Arbeit s unfähigkeit nicht erfüllt. 4.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin für die vorliegenden Gesund heitsbeeinträchtigungen mangels Kausalzusammen hangs mit dem ver sicher ten Unfallereignis vom 18. September 2013 nicht über den
31. Dezember 2015 hinaus Taggeldleistungen oder andere Leistungen der Unfallver siche rung zu erbrin gen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuwei sen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro