Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1970, erfüllte seit 5. November 2011 die Anspruchs voraussetzungen zum Bezug einer Entschädigung der Arbeitslosenversiche rung und war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen versichert ( Urk. 13/2 Ziff. 8). Mit Schadenmeldung vom 2 7. Januar 2012 wurde mitgeteilt, dass X.___ am 2 5. Dezember 2011 beim Treppenhinaufsteigen gestolpert sei, sich dabei erst mit dem Kopf an der Wand gestossen habe und dann auf den Rücken gefallen sei und sich im Be reich der linken oberen Extremität Verletzungen zugezogen habe ( Urk. 13/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehand lung ; Urk. 13/3 ) und eröffnete
der Versicherten am 30. Oktober 2012 die Einstellung der Taggeldleistungen vorerst per 3 0. November 2012 ( Urk. 13/107) . Sie erbrachte aber weiterhin ihre Leistungen , nachdem sich die Versicherte am 1 5. Februar 2013 und am 2 0. Mai 2014 weiter e n Operationen unterzogen hatte .
Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 stellte
die Suva
die Versicherungsleistun gen (Taggeld und Heilkosten) per 3 0. Oktober 2015 ein ( Urk. 13/437). Die von der Versicherten am 17 . November 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 13/439) wies die Suva mit Entscheid vom 1 8. März 2016 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen d en Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 2. Mai 2016 Be schwerde und beantragte , dieser sei aufzuheben und es seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei das Verfahren zu wei teren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die unentgeltliche Rechts pflege zu gewähren unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeant wort vom 8. Juli 2016 (Urk. 12 ) auf Abw eisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführer in am
13. Juli 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 5. Dezember 2011 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entsche id (Urk. 2 S. 7) mit der kreis ärztli chen Beurteilung von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopä die , Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates FMH, der darge legt habe, dass bereits die Magnetresonanztomographie (MRI) vom 15. Juli 2011 diejenigen Raumforderungen in Höhe der L4/5 und L5/S1 vor dem Un fall vom 25. De zember 2011 zeige. Im Vergleich zum aktuellen MRI vom 18. März 2015 könne der Status quo sine angegeben werden, wobei dieser spätestens am 29. Januar 2015 anzunehmen sei, weil an diesem Tag ein neurologisches Konsil von PD Dr. med. univ. Z.___ , Fachärztin Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie , einen klinischen und elektroneurologischen Befund ergeben habe, der dem neurologischen Vorbefund aus dem Jahre 2008 entspreche.
Es sei festzuhalten, dass vor der Operation vom 3. Januar 2012, keine richtung gebende unfallbedingte Verschlimmerung
bildgebend als ausgewie sen anzunehmen sei. Eine besondere Schwere mit einer Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule, die geeignet gewesen sei, eine Diskushernie zu verursachen, sei in Bezug auf das Ereignis vom 25. Dezember 2011 auch nicht anzuneh men, weshalb die Bandscheibenproblematik nicht durch das Unfallereignis verursacht oder richtunggebend verschlimmert, sondern bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall lediglich aktiviert worden sei. Der Unfallversi cherer habe deshalb nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Es sei davon auszu gehen, dass sich bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule die verursachte unfallbedingte Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens je doch nach einem Jahr, auf jenen Vorzustand zurückgebildet habe, der sich aufgrund des schicksalsmässigen Verlaufs des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte. Damit sei aufgrund der Stellungnahme von Dr. Y.___ zu schliessen, dass der Status quo sine erreicht sei und somit der Fallabschluss per 31. Oktober 2015 nicht zu beanstanden (vgl. auch Urk. 12 S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend (Urk. 1), auf den kreisärztli chen Bericht von Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden, da sich dieser nur mit Teilaspekten der Unfallfolgen befasse, namentlich den radiolo gisch ausgewiesenen Raumforderungen im Bereich L4/5 und L5/S1 sowie dem neurologischen Vorbefund, also der Frage, ob der Wirbelkanal grund sätzlich frei und die als eine der Symptome aufgetretene Parese behoben sei (Ziff. 7). Die übrigen Unfallfolgen, der schwierige Heilungsverlauf, die wie derholten Operationen und die damit verbundene Narbenbildung sowie die dauerhaft eingetretene Bewegungseinschränkung, seien nicht weiter thema tisiert worden. Es sei nicht darauf eingegangen worden, inwiefern diese Ele mente geeignet sein könnten, die Erfahrungstatsache umzustossen, dass nach ca. einem Jahr die verbleibenden Unfallfolgen nicht mehr adäquat durch den Unfall verursacht worden seien. Der medizinische Sachverhalt erweise sich damit als in der kreisärztlichen Stellungnahme ungenügend abgeklärt, wes halb mittels eines unabhängigen , multidisziplinären medizinischen Gutach ten s abzuklären sei, ob die bestehenden Restbeschwerden noch adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könnten oder, ob auch ohne das hier fragliche Unfallereignis eine Rückenversteifung hätte vorge nommen werden müssen (Ziff. 8 und Ziff. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg nerin ihre Leistungspflicht hin sichtl ich des gemeldeten Unfalls vom 25. Dezember 2011 mit Wirkung ab 30. Oktober 2015 zu Recht verneint hat, weil zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang besteht, oder ob diese Beschwerden auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind. 3. 3.1
Im Operationsbericht vom 15. Juli 2004 (Urk. 13/59) hielt PD Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, die Indikation zum operativen Eingriffs auf grund einer therapierefraktären Lumboischialgie S1 links bei voluminöser Diskushernie L5/S1 links fest, wobei als durchgeführter Eingriff eine Interla minotomie L5/S1 von links mit Neurospreizerexposition L5/S1 von links mit subligamentärer Luxatentfernung und intercorporeller Nachdekompression L5/S1 von links aufgeführt wurde. 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt FMH Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 24. Oktober 2008 (Urk. 13/48) ein intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 links bei nachgewiesener Diskushernie mediolateral L4/5 mit Berührung der Wurzel im Recessus. Elektrodiagnostisch bestünden lediglich Zeichen ei nes moderaten chronisch neurogenen Umbaus, jedoch keine Hinweise für eine akute neurogene Läsion (S. 1). Beim jetzigen Zeitpunkt, wo praktisch nur Rückenschmerzen vorhanden seien, sei eine Indikation zur operativen Dekompression der Wurzel L5 nicht gegeben (S. 2). Anlässlich der elektrodi agnostischen Untersuchung vom 23. Oktober 2008 hielt er fest, insgesamt sei von einer moderaten chronisch neurogenen Läsion ohne Einschränkung der muskulären Funktion auszugehen (S. 3). 3.3
Ein kontrastmittelverstärktes MRI vom 15. Juli 2011 (Urk. 13/427) zeigte eine Signalintensitätsabnahme und eine leichtgradige Höhenabnahme der 4. und 5. lumbalen Bandscheibe. Beide Bandscheiben wölbten sich breitbasig gegen den Spinalkanal hin und angrenzend an die 4. lumbale Bandscheibe bestehe eine Fetteinlagerung (Modic 2). Die übrigen Bandscheiben kämen regelrecht zur Darstellung. Bei Status nach Operation einer Diskushernie im Jahr 2004 bestehe auf Höhe LWK5/S1 im Vergleich zum 4. September 2007 ein kons tanter Befund einer links mediolateral betonten breitbasigen Diskusprotru sion und einer konsekutiven Recessusstenose von S1 links. Auf Höhe LWK4/5 sei die links mediolaterale Diskushernie deutlich regredient. Es per sistiere jedoch eine Recessusstenose von LWK5 links. Durch diese beiden Befunde seien eine L5-Reizung und eine S1-Reizung links möglich und es bestehe eine Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule (LWS). 3.4
Im Bericht des C.___ vom 26. Dezember 2011 (Urk. 13/25) vermerkten die Ärzte, die Beschwerdeführerin berichte, am 25. Dezember 2011 die Treppe hinuntergestürzt zu sein und den Kopf an der Wand angeschlagen zu haben. Darauf habe sie starke Rückenschmerzen und drei Stunden nach dem Sturz ein Taubheitsgefühl entlang des linken Beins verspürt. Zudem habe sie initial Kopfschmerzen gehabt, was sich im Verlauf gebessert habe. Bewusstlosigkeit, Schwindel
oder Erbrechen hätten nicht be standen und die Vorstellung im Notfall sei aufgrund der persistierenden Rü ckenschmerzen erfolgt.
Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin präsentiere sich in gutem Allge mein- und Ernährungszustand, sei wach und allseits orientiert. Es be stünden eine Druck- und Klopfdolenz über dem thorakolumbalen Übergang und der LWS und eine diffuse Sensibilitätsminderung über das ganze linke Bein mit positivem Lasègue bei 30° und beidseits symmetrischen Reflexen sowie eine minime Kraftminderung der Fussflexion links. Prellmarken am Kopf seien nicht vorhanden, die Kalotte sei stabil, ohne Druckdolenz, ohne Klopfschmerz und es gebe keinen Hinweis auf Hirnnerven-Ausfälle. Thorax und Becken präsentierten sich ohne Prellmarken, seien kompressionsstabil und ohne Symphysen-Druckschmerz. Die Bildgebung des thorakolumbalen Übergangs, der LWS und der Beckenübersicht zeige keinen Anhalt für Frak turen. 3.5
In einem MRI vom 27. Dezember 2011 (Urk. 13/30) ersah der zuständige Radio loge im Vergleich zur Voruntersuchung vom 15. Juli 2011 eine progre diente mediolinkslaterale Diskushernie L4/L5 bei im Übrigen stationären Be funden. 3.6
PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen chirurgie, schilderte im Bericht vom 28. Dezember 2011 an Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, er kenne die Be schwerdeführerin seit 2004. Damals habe eine Dekompression L5/S1 links vorgenommen werden müssen. Die Nachbehandlung sei etwas schleppend verlaufen, aber insgesamt habe sie sich dann gut erholt. Phasenweise habe er sie dann wieder kontrollieren müssen, letztmals im August 2011. Damals sei im MRI vom 15. Juli 2011 eine protrusive Discopathie links gesehen worden, welche mit einer Infiltration angegangen worden sei.
Jetzt habe sie sich am 2
8. Dezember 2011 vorgestellt und berichte, dass sie zwischenzeitlich noch ein Sturzereignis gehabt habe mit Schultertrauma und Kontusion der LWS. Es bestehe eine deutliche L5-Kompressionsproblematik bei Diskushernie L4/5 links mit stark dehydriertem Luxat entsprechend der fortgeschrittenen Bandscheibendegeneration. Wie weit eine unfallbedingte Verschlechterung vorliege, bleibe offen. Aufgrund der sensomotorischen Problematik sei eine baldige operative Dekompression zu empfehlen (Urk. 13/425 S. 2 f.). 3.7
Dr. D.___ führte im Operationsbericht vom 3. Januar 2012 ( Urk. 13/23) die klinische Diagnose einer akuten invalidisierenden Lumbo ischialgie mit Ausfallsymptomatik L5 links bei im MRI der LWS vom 27. Dezember 2011 gezeigter grosser nach kaudal luxierter Diskushernie L4/L5 links auf. Als Eingriff hielt er eine Hemilaminotomie, Foraminotomie, Neurolyse, Diskektomie L4/L5 links n ach präoperativer B V - Höhenkontrolle fest.
Im Bericht vom 14. Juni 2012 ( Urk. 13/71) wies der Arzt auf einen komplikati onslosen postoperativen Verlauf hin. Es hätten keine Ischialgien mehr bestanden, jedoch immer noch eine deutliche L5-Schwäche links, so dass eine erneute Re-Diskektomie L4/5 links für den 15. Juni 2012 geplant sei. Sollte im Verlauf die Verbesserung nicht stattfinden oder gar belastungs abhängige lumbale Schmerzen auftreten bei zunehmender Osteochondrose L5/S1, käme eine Spondylodese in Frage, die dann nicht unfallbedingt sei. 3.8
Im Austrittsbericht des E.___ vom 6. Mai 2012 über die Hospitalisa tion vom 5. bis 7. Mai 2012 (Urk. 13/103 S. 25-26 , vgl. auch S. 20 ff.) ver merkten die zuständigen Ärzte die Zuweisung der Beschwerdeführerin am 23. April 2012 in die chirurgische Notfallstation aufgrund einer distalen se kundär dislozierten Radiusfraktur rechts, die sich die Beschwerdeführerin bei einem Streit mit ihrer Tochter am rechten Handrücken zugezogen habe. Sie wiesen auf einen komplikationslosen peri- und postoperativen Verlauf hin. 3.9
Im Operationsbericht vom 15. Juni 2012
(Urk. 13/77) wies Dr. D.___ auf die am gleichen Tag durchgeführte Re-Hemilamino tomie mit schwieriger Neurolyse und Diskektomie sowie Foraminotomie L4/5 links hin. Der Hospitalisationsverlauf vom 14. Juni bis 20. Juni 2012 sei komplikationslos gewesen und die Beschwerdeführerin habe gut mobilisiert und mit reizloser Wunde entlassen werden können (Urk. 13/76). 3.10
Im Bericht des C.___ vom 9. Oktober 2012 (Urk. 13/103 S. 19) vermerkten die Radiologen aufgrund eines MRI vom selben Tag, zum Vergleich liege das konventionelle Röntgenbild vom 26. Dezember 2011 vor. Es bestünden eine Osteochondrose mit linksbetonter Diskusprotrusion L4/5 und knappem Kontakt zur Wurzel L5 links recessal und eine linksparamedi ane Diskushernie und Spondylarthrose auf Höhe L5-S1 mit möglicher Kom pression der Wurzel S1 links recessal. Postoperativ bestehe eine Flüssig keitseinlagerung dorsal bei Status nach Laminektomie auf Höhe LWK5 links. 3.11
Im Austrittsbericht der F.___ vom 19. Oktober 2012 (Urk. 13/103 S. 2 bis S. 18) über den Aufenthalt vom 12. September bis 16. Oktober 2012 erwähnten die Ärzte vorwiegend nächtliche und bewe gungsabhängige Schmerzangaben der Beschwerdeführerin an der LWS mit radikulärer Ausstrahlung ins linke Bein im Bereich Dermatom L5 und eine regrediente leichte Fuss- und Zehenheberparese (M4) links. Sie konstatierten, aus unfallkausaler Sicht sei die berufliche Tätigkeit als Allrounderin in einem Schwimmbad (Kasse, Küche) nicht mehr zumutbar. In anderen beruflichen Tätigkeiten sei eine sehr leichte, wechselbelastende Arbeit, ohne rein gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten, ohne häufige vorgeneigte Rumpf haltung, ohne Tätigkeiten mit länger dauernder vorgeneigter und/oder ver drehter Rumpfposition und ohne unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkun gen, Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich der Wirbelsäule ganztags zumutbar (S. 3). 3.12
Dr. med. G.___, leitender Arzt Neurologie am E.___ berichtete am 16. November 2012 (Urk. 13/151 S. 3), die Beschwerdeführerin sei weiterhin durch lumboradikuläre Schmerzen im Dermatom L5 links und lokale Kreuz schmerzen sowie störende Parästhesien im genannten Dermatom und eine leichte Parese im entsprechenden Myotom geplagt. Im L5-Kennmuskel Tibia lis anterior hätten sich erfreulicherweise keine aktiven Schädigungszeichen und nur leichte Zeichen der chronischen axonalen Schädigung gefunden, was insgesamt die Prognose für eine Remission der Parese unterstreiche. 3.13
Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie, berichtete am 27. Februar 2013 ( Urk. 13/160) über den Hospitalisationsverlauf vom 14. bis 23. Februar 2013 und wies auf einen Status nach zweimaliger Diskusdekompression L5/S1 bei Diskushernie und Plegie, initial komplett mit deutlicher Erholung, sowie Hemilaminotomie L4/L5 linksseitig hin. Am 15. Februar 2013 seien eine Hemilaminektomie L5/S1, eine interkorporelle Fusion L5/SL beidseits mit zusätzlicher Rezidivdiskektomie L4/L5, ein Duraverschluss auf der linken Seite auf Höhe L4/L5, ein Mono PLIF L4/L5 und eine transpedunkuläre Fixa tion L4-S1 durchgeführt worden.
Auf Grund der zunehmenden Beschwerden und der erosiven Osteochondrose sei an eine erneute Dekompression nicht mehr zu denken gewesen, weshalb nun die Fusion und Revision auf den beiden Etagen vorgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe unmittelbar postoperativ sehr starke Schmerzen im Dermatom L5 auf der rechten Seite gehabt, die sich dann im Verlauf deutlich gebessert hätten, so dass sie in gutem Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können. 3.14
Im Bericht über die Computertomographie (CT) der LWS und die kontrastmittel verstärkte Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbel säule (HWS) vom 8. Oktober 2013 ( Urk. 13/223) vermerkte der zuständige Radiologe, die CT des thorakolumbalen Überganges und der LWS ergäben im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Juni 2013 keine relevante Befun dänderung und eine unverändert regelrechte lockerungsfreie Lage des intak ten dorsalen und intervertebralen Spondylodeseinstrumentariums. Es bestün den keine neu aufgetretene Wirbelkörperdeformierung oder eine segmentale Wirbelsäulenfehlstellung bei bekannten dorsalen Fensterungsdefekten der Wirbelbögen mit geringgradiger ISG-Arthrose beidseits. Der Befund der HWS in der oberen Brustwirbelsäule (BWS) sei in dem MRT altersentsprechend normal und es bestehe in Hinsicht auf die klinische Symptomatik kein be weisendes Korrelat. Der postoperative Status und der Verlauf nach dorsaler und intervertebraler Spondylodese LWK4 bis SWK1 seien regelrecht und es sei kein akut pathologischer Befund des thorakolumbalen Überganges und der LWS vorhanden. 3.15
Am 28. Mai 2014 (Urk. 13/276) berichtete Dr. H.___ über den Hospitalisati onsverlauf vom 19. bis 26. Mai 2014. Bei einem Status nach dreimaliger De kompression L5/S1, letztmalig mit zusätzlicher L4/L5 am 15. Februar 2013 seien am 20. Mai 2014 die Osteosynthesematerialentfernung (OSME) L4-S1 und eine Neurolyse L4 auf der linken Seite bei Status nach Duraleck erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Operation seh r gut überstanden . Sie weise eine neuropathische Symptomatik auf und habe einen leichten sensomotori schen Ausfall auf der linken Seite. Die Mobilisation sei frei, da die Stabilität gewährleistet sei, wobei die Wirbelsäule auf Grund der Operation nicht selb ständig mobilisiert werden könne, weshalb noch Vorsicht geboten sei. 3.16
Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS I.___ vom 1 0. Februar 2015 (Urk. 13/390 S. 1-41) , welches im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle erstellt wurde, wiesen die Ärzte aufgrund von Un tersuchungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurol ogie, Orthopädie und Psychiatrie (S. 2) darauf hin, die Begutachtung erfolge auf grund einer Erstanmeldung im Mai 2012 mit der Fragestellung, ab wann eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei (S. 21).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten sie fest (S. 21 ff.), für eine allgemeinmedizinisch, internistische Erkrankung ergäben sich keine Anhalts punkte und diesbezüglich bestünden für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Badeanstalt und in Verweistätigkeiten keine Ein schränkungen (S. 22).
Aus neurologischer Sicht (S. 23) sei insgesamt somit ein Status nach mehrfa chen Operationen mit anhaltender lumbaler Schmerzsymptomatik zu konsta tieren, ohne dass aus neurologischer Sicht derzeit radikuläre Schmerzanteile vorzuliegen schienen. Dies möge allenfalls bei höhergradiger Belastung und Provokation zeitweilig vorübergehend möglich sein. Versicherungsmedizi nisch-neurologisch sei somit der lokale lumbale Rückenschmerz zu berück sichtigen. Diesbezüglich sei auf das orthopädische Fachgutachten zu verwei sen. E ine neurologisch e zusätzliche Komponente mit Rel evanz sei nicht zu eruie ren. Zusammenfassend ergäben sich keine quantitativen Einschränkun gen, welche über die Bewertung im orthopädischen und psychiatrischen Fachgebiet hinausgingen.
Der zuständige Orthopäde erhob (S. 25 unten und S. 26) während der aktuel len Begutachtung eine erkennbare Unmöglichkeit für langes Sitzen. Die Be schwerdeführerin müsse ständig die Position wechseln. Daneben finde sich ein Gangbild mit abgeschwächtem Zehen- und Fersengang links. Die LWS-Beweglichkeit sei bei einem Status nach Spondylodese, aber auch schmerzbe dingt, um zwei Drittel eingeschränkt und es zeigten sich starke Ausweichbe wegungen. Im Bereich der LWS seien lokale Druckdolenzen sowie ein leichter paravertebraler Hartspann zu verzeichnen und die Kraft im linken Bein sei deutlich abgeschwächt. Der Grosszehen-/Fussheber links sei abgeschwächt, die Reflexe nicht klar beurteilbar und der Lasègue beidseits negativ, wobei die Beschwerdeführerin links ein Spannungsgefühl angebe. Es bestehe eine Hyposensibilität im Bereiche des lateralen Unterschenkels links über dem Fussrücken nach lateral ziehend. Der übrige orthopädische Status sei unauf fällig. Die Beschwerden im Bereich der HWS seien teilweise objektivierbar. 3.17
Im Austrittsberic ht der F.___ vom 11. Februar 2015 ( Urk. 13/
325) über den Aufenthalt vom 5. Januar bis 6. Februar 2015
wiesen die Ärzte darauf hin, dass während der ambulanten Rehabilitation punkto Kreuzschmerzsymptomatik keine Fortschritte hätten erzielt werden können und deshalb keine weiteren physiotherapeutischen Massnahmen vorgesehen seien (S. 2). Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus unfallkausaler Sicht führten sie aus, die berufliche Tätigkeit als Schwimmbadangestellte (für Küche und Kasse) sei nicht zumutbar und die Anforderungen mit wiederholtem Hantie ren von Lasten von leicht bis mittelschwer, wie Getränkeharassen aus der Küche holen, sowie mit mehrheitlich stehenden und gehenden Tätigkeiten seien zu hoch. Eine sehr leichte Arbeit mit speziellen Einschränkungen für die LWS, wechselbelastend, wahlweise stehend, gehend, sitzend und Ste hen/Sitzen am Stück bis maximal etwa 30 Minuten, ohne Tätigkeit in länger dauernd vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition , sei ganztags zu mutbar (S. 3).
Anlässlich des neurologischen Konsiliums legte PD Dr. Z.___ im Bericht vom 2 7. Februar 2015 (Urk. 13/337 S. 1 bis S. 4) dar, es finde sich konsistent an gegeben und reproduzierbar eine Hypästhesie im Dermatom L5 links, ent sprechend dem Untersuchungsbefund durch Dr. G.___ (vgl. E. 3.12 hier vor). Entsprechend dessen Befund seien auch diesmal in der Kennmuskulatur L5 keine aktiven Schädigungszeichen zu finden und mit überhöhten Amplituden zeigten sich lediglich die Zeichen eines abgelaufenen regenerati ven Prozesses ohne Hinweis auf eine akute axonale Schädigung. Auch in der Kennmuskulatur S1 zeigten sich vereinzelt Amplituden überhöhter Potenzi ale, die auf einen regenerativen Prozess hinwiesen ohne Anzeichen einer frischen axonalen Läsion. Gemäss neurologischem Untersuchungsbefund entstehe der Eindruck einer unspezifischen Minderinnervation des linken Beines mit zum Teil fluktuierender Innervation und je nach Untersuchungs situation unterschiedlich erreichter Kraftgrade. Es ergebe sich insgesamt neurologisch und elektrodiagnostisch kein Hinweis auf eine radikuläre Schä digung, welche eine signifikante Beeinträchtigung der Beinkraft links aus neurologischer Sicht erklären könnte. Hingegen entstehe der Eindruck, dass die Sensibilitätsstörungen mit Schmerzen im L5-Dermatom auf die alte sen sibelradikuläre Symptomatik im Dermatom L5 zurückzuführen sei, welche bereits 2012 durch Dr. G.___ festgestellt worden sei. 3.18
Im MRI vom 18. März 2015
(Urk. 13/366) ersah der zuständige Radiologe eine vollständige Regredienz des vormaligen Seroms paramedian links dorsal der Laminektomie anliegend auf Höhe L4-S1. Im Übrigen bestünden statio näre postoperative Veränderungen mit entsprechenden lokalen Artefakten bei Status nach OSME einer dorsal instrumentierten Spondylodese L4-S1 so wie eines verbliebenen Cages im Bandscheibenfach L4/5 und L5/S1 und vor bestehenden geringen foraminalen Stenosen im Segment L5/S1 links mehr als rechts mit fraglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 foraminal links. Es bestünden keine relevanten epifusionellen degenerativen Verände rungen (Urk. 13/366). 3.19
Suva-Kreisarzt Dr. Y.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2015 (Urk. 13/436) fest, aufgrund des MRI vom 15. Juli 2011, welches bereits diejenigen Raumforderungen in Höhe L4/5 und L5/S1 vor dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2011 zeige, könne im Vergleich zum aktuellen MRI vom 18. März 2015 nunmehr der Status quo sine angegeben werden. Dieser sei spätestens mit Datum 29. Januar 2015 anzunehmen, weil an diesem Tag das neurologische Konsil von PD Dr. Z.___ einen klinischen und elektroneurographischen Befund ergeben habe, der einem neurologi schen Vorbefund aus dem Jahre 2008, also drei Jahre vor dem Schadenfall vom 25. Dezember 2011, entspreche. 4. 4.1
Nach Lage der Akten leidet die Beschwerdeführer in seit Jahren unter degenera tiven Veränderungen an der Wirbelsäule , wobei aufgrund therapie refraktärer Lumboischialgien und einer voluminösen Diskushernie auf Höhe L5/S1 bereits im Jahr 2004 eine operative Dekompression erfolgte (E. 3.1). Im Jahr 2008 wurde ein erneutes radikuläres Reizsyndrom L5 bei mediolateraler Diskushernie L4/5 nachgewiesen (E. 3.2). Weiterhin bestehende Beschwerden wurden mit einer Infiltration angegangen (E. 3.6) , nachdem ein MRI im Juli 2011 eine me diolateral betonte breitbasige Diskusprotr usion, eine konseku tive R ecessusstenose von S1 sowie auf Höhe LWK4/5 eine Diskushernie und ein e Recessusstenose von LWK5 gezeigt hatte und eine mögliche Reizung der L5 und S1
gesehen worden war (E. 3.3).
Im Weiteren ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich aufgrund des Unfallereignisses vom 25. Dezember 2011 weder klinische noch bildge bend Anhaltspunkte für Frakturen ergaben, die dem Unfallereignis zuge schrieben werden konnten (E. 3.4). Auch zeigte das MRI vom 27. Dezember 2011 i m Vergleich zur Voruntersuchung vom
15. Juli 2011
lediglich eine progrediente mediolinkslaterale Diskushernie L4/L5 bei im Übrigen stationä ren Befunden (E. 3.5) .
Laut dem Operateur lag klinisch die Diagnose einer akuten Lumboischialgie mit Ausfallsymptomatik L5 links bei grosser nach kaudal luxierte r Dis kushernie L4/L5 links vor, weshalb er am 3. Januar 2012 operierte (E. 3.7). Aufgrund eines Rezidivs erfolgte am 15. Juni 2012 eine erneute nunmehr dritte Operation (E. 3.9), wobei sich zwischenzeitlich die Beschwerdeführerin noch eine Radiusfraktur am rechten Handrücken zugezogen hatte, die im E.___ versorgt wurde und folgenlos abheilte (E. 3.8 und Urk. 13/390 S. 19). Nach erneuten Beschwerden an der LWS wurde am 15. Februar 2013 eine operative Versteifung der Wirbelkörper L4-S1 vorgenommen (E. 3.12) wobei am 20. Mai 2014 die Entfernung des Osteosynthesematerials und eine Neurolyse auf Höhe L4 folgte (E. 3.14). Das anlässlich der MEDAS-Begut achtung erhobene postoperative Serom, aufgrund dessen aus orthopädischer Sicht eine reduzierte Restarbeitsfähigkeit von 60 % begründet wurde (E. 3.16), war gemäss MRI vom 18. März 2015 vollständig remittiert (E. 3.17). 4.2 4.2.1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem geltend gemachten Ereignis und dem Gesundheitsschaden wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1). Im vorliegenden Fall bezweifelte Dr. A.___, welcher die LWS-Beschwerden bereits Jahre vor dem Unfall er eignis behandel te, bereits im Dezember 2011 die Kausalität indem er aus führte, dass bei entsprechend fortgeschrittener Bandscheibendegeneration offen bleibe, inwieweit eine unfallbedingte Verschlechterung vorliege (Urk. 13/425 S. 2). Dr. D.___ ging am 14. Juni 2012, nachdem er die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal operiert hatte, davon aus, sofern im weiteren Verlauf keine Verbesserung stattfinde oder gar belast ungsabhängige lumbale Schmerzen auftreten würden,
eine weitere Behandlung (Spondylo dese) nicht mehr unfallbedingt sei (Urk. 13/71).
Sodann ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen keinerlei Hinweise auf unfallbedingte Verletzungen an der Wirbelsäule. Ein objektivierbarer Be zug zwischen der im MRI vom 27. Dezember 2011 festgestellten Diskushernie mit Kompression der Nervenwurzel und dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignis vom 25. Dezember 2011 fehlt.
Wie das Bundesgericht in Fortführung der Rechtsprechung des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts wiederholt festgehalten hat, ent spricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver sicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerati ver Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur aus nahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrach tet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfall versicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen auf zukommen. Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur ak tiviert, nicht aber verursacht worden, so hat sie nur Leistungen für das un mittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige rich tunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Ver schlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 8.1 mit Hinweisen). 4.2.2
An diesen Grundsätzen hat sich auch die Beurteilung der Frage nach der Un fallkausalität der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsbe einträchtigungen an der Wirbelsäule zu orientieren. Demzufolge sind derar tige Gesundheitsstörungen bloss ausnahmsweise unfallbedingter Genese. Gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin ist sie am 25. Dezember 2011 beim Treppenhochgehen auf dem obersten Tritt gestolpert und mit dem Kopf voran in die Treppenhauswand geprallt und seitlich auf den Rücken gestürzt (Urk. 13/41). Von einer besonderen Unfallschwere lässt sich nach der Recht sprechung etwa sprechen bei einem freien Sturz aus erheblicher Höhe, einem Sprung aus 10 m Höhe, einem Sturz beim Tragen von Lasten oder einem Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit. Es sind massivste Gewaltein wirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2). Der vorliegende Unfall ist damit nicht vergleichbar, so dass nicht von einem Unfallereignis von besonderer Schwere die Rede sein kann. Unmittelbar nach dem Unfall vom 25. Dezember 2011 erfolgte auch keine ärztliche Betreuung, diese fand erst am Folgetag, dem 26. Dezember 2011 (Urk. 13/25), statt, was nicht darauf schliessen lässt, dass sie sogleich an einer akuten Symptomatik gelitten hätte. Dementspre chend wurde sie im C.___ nicht hospitalisiert, sondern le diglich mit Analgesie versorgt (Urk. 13/25 S. 2). Es ist den zeitnah zum Un fall verfassten Berichten auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin bei ihren üblichen Verrichtungen beeinträchtigt gewesen wäre. Unfall bedingte Verletzungen an der Wirbelsäule, namentlich ein radiologisch er sichtliches Zusammensinken der Wirbel, wurden nicht dargestellt (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 2.2). 4.2.3
Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung und mit Blick darauf, dass der kreisärztlichen Kausalitätsbeurteilung keine abweichenden
Einschätzungen
gegenüber stehen, die behandelnden Ärzte vielmehr bereits die Unfallkausa lität zum operativen Eingriff vom 3. Januar 2011 als fraglich erachteten und unfallbedingte Behandlungen für weitere Eingriffe nach dem 15. Juni 2012 gar verneinten, sind die
kreisärztlichen Feststell ungen eines Status quo sine spätestens per 2 9. Januar 2015 nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die von der Rechtsprechung bei Diskushernien bei degenerativem Vorzu stand zugestandene Leistungsdauer von längstens einem Jahr (E. 4.2.1) längst überschritten war. Denn der Kreisarzt Dr. Y.___ stütze sich un ter anderem auf ein MRI vom 15. Juli 2011 ab, welches erstmals am 8. September 2015 Eingang in die Suva Akten gefunden hatte, und wies in Bezug auf die weiterhin persistierende Beschwerdesymptomatik nachvoll ziehbar auf den Vergleich der neurologischen Vorbefunde aus dem Jahr 2008 (vgl. E. 3.2) hin, die den aktuellen neurologischen Befunden (E. 3.17, vgl. auch E. 3.16) entsprechen. Hinzu kommt, dass aufgrund der aktuellsten Bild gebung auch eine vollständige Regredienz des postoperativen Seroms zu ver zeichnen war, aufgrund dessen aus orthopädischer Sicht noch eine reduzierte Restarbeitsfähigkeit begründet w o rde n war. 4.3
Angesichts der klaren, umfassenden und auch widerspruchslosen medizini schen Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b).
Zusammengefasst gibt es zu keiner Kritik Anlass, dass die Beschwerdegegne rin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Dezember 2011 die daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeiten und Heilbehandlungen bis 30. Oktober 2015 anerkannte und darüber hinausgehende Leistungen abgelehnt hat. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsver tretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt.
Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Aussagen mit ihrem geschiede nen Mann Miteigentümerin eines Einfamilienhauses (vgl. auch Urk. 13/390 S. 12 unten). Auf die Frage nach dem Verkehrswert der Liegen schaft im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit gab sie ei nen Wert von Fr. 241‘000.-- an (Urk. 5 S. 4), der jedoch offensichtlich nicht den Verkehrs-, sondern den (tieferen) Steuerwert darstellt. Dies ist der ent sprechenden Deklaration in der Steuererklärung 2015 (Urk. 6/12 S. 4 Ziff. 31) zu entnehmen wie auch der im Schuldenverzeichnis auf Fr. 321‘500.-- be zifferten Hypothek (Urk. 6/12 S. 19), deren Betrag praxisgemäss nicht höher liegt als der Liegenschaftenwert. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, der Verkauf der Liegenschaft sei unzumutbar (Urk. 1 S. 6 und Urk. 9), blieb gänzlich unbegründet und ihre Behauptung, eine Mehrbelastung des Wohn hauses sei nicht zumutbar, liess sie unbelegt. Allein das Entgegenkommen der Sozialhilfebehörde, ihre Guthaben einstweilen lediglich mittels Hypothek abzusichern (Urk. 10), vermag eine Unmöglichkeit einer Aufstockung der (Bank )Hypothek durch die Beschwerdeführerin nicht zu belegen.
R echtsprechungsgemäss darf von einem Grundeigentümer die Erhöhung der Hypothek verlangt werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 4D_41/2009 vom 1 4. Mai 2009 E. 3 und 8C_516/2014 ). O bwohl der Rechtsvertreter die se Frage aufgeworfen hat (Urk. 1 S. 6 und Urk. 9), wurde das Einreichen ent sprechender Belege unterlassen. 5.2
Die Beschwerdeführerin trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1).
Die durch ihren Rechtsvertreter fachkundig vertretene Beschwerdeführerin wurde im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ausdrück lich darauf hingewiesen, dass sie alle Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten habe, und dass namentlich (auch) die Vermögenspositionen beispielsweise mit Verkehrswertschätzungen zu belegen seien (Urk. 5 S. 6). Dennoch hat sie ohne weitere Substantiierungsbemühungen davon abgese hen, den Verkehrswert der Liegenschaft entsprechend der gestellten Frage darzutun oder die Unmöglichkeit der Aufstockung der Hypothek auf der Lie genschaft nachzuweisen.
Sie ist daher ihrer Mitwirkungsobliegenheit bezüglich der Darstellung und Belegung ihrer Vermögenssituation unzureichend nachgekommen. In Anbe tracht dieser prozessualen Nachlässigkeit ist ihr keine Nachfrist zur Einrei chung weiterer Unterlagen zu gewähren.
Im Übrigen bezifferte die Beschwerdeführerin ihre Bankguthaben auf Fr. 32‘405.-- (Fr. 22‘417.-- + Fr. 9‘988.--; Urk. 5 S. 5). Dass das Guthaben auf dem Konto der Migrosbank im gemeinsamen Eigentum mit dem geschiede nen Ehegatten steht - wie die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1 S. 6) - geht aus dem aufgelegten Kontoauszug (Urk. 6/6) nicht hervor, führt dieser doch nur die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin auf. Mit Blick auf die im Jahr 2009 durchführte Scheidung (Urk. 1 S. 5 unten), welche eine gü terrechtliche Auseinandersetzung erforderte, erscheint diese Darstellung auch nicht als plausibel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin neben dem Grundeigentum über ein einen „Notgroschen“ erheblich übersteigendes Vermögen verfügt und damit in der Lage ist, die anfallenden Kosten der Rechtsvertretung selber zu begleichen.
Die Bedürftigkeit ist demnach nicht belegt, weshalb das Gesuch um unentgeltli che Rechtsvertretung abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Milan Kryka - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1970, erfüllte seit 5. November 2011 die Anspruchs voraussetzungen zum Bezug einer Entschädigung der Arbeitslosenversiche rung und war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen versichert ( Urk. 13/2 Ziff. 8). Mit Schadenmeldung vom 2 7. Januar 2012 wurde mitgeteilt, dass X.___ am 2 5. Dezember 2011 beim Treppenhinaufsteigen gestolpert sei, sich dabei erst mit dem Kopf an der Wand gestossen habe und dann auf den Rücken gefallen sei und sich im Be reich der linken oberen Extremität Verletzungen zugezogen habe ( Urk. 13/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehand lung ; Urk. 13/3 ) und eröffnete
der Versicherten am 30. Oktober 2012 die Einstellung der Taggeldleistungen vorerst per 3 0. November 2012 ( Urk. 13/107) . Sie erbrachte aber weiterhin ihre Leistungen , nachdem sich die Versicherte am 1 5. Februar 2013 und am 2 0. Mai 2014 weiter e n Operationen unterzogen hatte .
Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 stellte
die Suva
die Versicherungsleistun gen (Taggeld und Heilkosten) per 3 0. Oktober 2015 ein ( Urk. 13/437). Die von der Versicherten am 17 . November 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 13/439) wies die Suva mit Entscheid vom 1 8. März 2016 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 5. Dezember 2011 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entsche id (Urk. 2 S. 7) mit der kreis ärztli chen Beurteilung von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopä die , Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates FMH, der darge legt habe, dass bereits die Magnetresonanztomographie (MRI) vom 15. Juli 2011 diejenigen Raumforderungen in Höhe der L4/5 und L5/S1 vor dem Un fall vom 25. De zember 2011 zeige. Im Vergleich zum aktuellen MRI vom 18. März 2015 könne der Status quo sine angegeben werden, wobei dieser spätestens am 29. Januar 2015 anzunehmen sei, weil an diesem Tag ein neurologisches Konsil von PD Dr. med. univ. Z.___ , Fachärztin Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie , einen klinischen und elektroneurologischen Befund ergeben habe, der dem neurologischen Vorbefund aus dem Jahre 2008 entspreche.
Es sei festzuhalten, dass vor der Operation vom 3. Januar 2012, keine richtung gebende unfallbedingte Verschlimmerung
bildgebend als ausgewie sen anzunehmen sei. Eine besondere Schwere mit einer Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule, die geeignet gewesen sei, eine Diskushernie zu verursachen, sei in Bezug auf das Ereignis vom 25. Dezember 2011 auch nicht anzuneh men, weshalb die Bandscheibenproblematik nicht durch das Unfallereignis verursacht oder richtunggebend verschlimmert, sondern bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall lediglich aktiviert worden sei. Der Unfallversi cherer habe deshalb nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Es sei davon auszu gehen, dass sich bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule die verursachte unfallbedingte Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens je doch nach einem Jahr, auf jenen Vorzustand zurückgebildet habe, der sich aufgrund des schicksalsmässigen Verlaufs des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte. Damit sei aufgrund der Stellungnahme von Dr. Y.___ zu schliessen, dass der Status quo sine erreicht sei und somit der Fallabschluss per 31. Oktober 2015 nicht zu beanstanden (vgl. auch Urk. 12 S. 3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend (Urk. 1), auf den kreisärztli chen Bericht von Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden, da sich dieser nur mit Teilaspekten der Unfallfolgen befasse, namentlich den radiolo gisch ausgewiesenen Raumforderungen im Bereich L4/5 und L5/S1 sowie dem neurologischen Vorbefund, also der Frage, ob der Wirbelkanal grund sätzlich frei und die als eine der Symptome aufgetretene Parese behoben sei (Ziff. 7). Die übrigen Unfallfolgen, der schwierige Heilungsverlauf, die wie derholten Operationen und die damit verbundene Narbenbildung sowie die dauerhaft eingetretene Bewegungseinschränkung, seien nicht weiter thema tisiert worden. Es sei nicht darauf eingegangen worden, inwiefern diese Ele mente geeignet sein könnten, die Erfahrungstatsache umzustossen, dass nach ca. einem Jahr die verbleibenden Unfallfolgen nicht mehr adäquat durch den Unfall verursacht worden seien. Der medizinische Sachverhalt erweise sich damit als in der kreisärztlichen Stellungnahme ungenügend abgeklärt, wes halb mittels eines unabhängigen , multidisziplinären medizinischen Gutach ten s abzuklären sei, ob die bestehenden Restbeschwerden noch adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könnten oder, ob auch ohne das hier fragliche Unfallereignis eine Rückenversteifung hätte vorge nommen werden müssen (Ziff. 8 und Ziff. 9).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg nerin ihre Leistungspflicht hin sichtl ich des gemeldeten Unfalls vom 25. Dezember 2011 mit Wirkung ab 30. Oktober 2015 zu Recht verneint hat, weil zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang besteht, oder ob diese Beschwerden auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind.
E. 3.1 Im Operationsbericht vom 15. Juli 2004 (Urk. 13/59) hielt PD Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, die Indikation zum operativen Eingriffs auf grund einer therapierefraktären Lumboischialgie S1 links bei voluminöser Diskushernie L5/S1 links fest, wobei als durchgeführter Eingriff eine Interla minotomie L5/S1 von links mit Neurospreizerexposition L5/S1 von links mit subligamentärer Luxatentfernung und intercorporeller Nachdekompression L5/S1 von links aufgeführt wurde.
E. 3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 24. Oktober 2008 (Urk. 13/48) ein intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 links bei nachgewiesener Diskushernie mediolateral L4/5 mit Berührung der Wurzel im Recessus. Elektrodiagnostisch bestünden lediglich Zeichen ei nes moderaten chronisch neurogenen Umbaus, jedoch keine Hinweise für eine akute neurogene Läsion (S. 1). Beim jetzigen Zeitpunkt, wo praktisch nur Rückenschmerzen vorhanden seien, sei eine Indikation zur operativen Dekompression der Wurzel L5 nicht gegeben (S. 2). Anlässlich der elektrodi agnostischen Untersuchung vom 23. Oktober 2008 hielt er fest, insgesamt sei von einer moderaten chronisch neurogenen Läsion ohne Einschränkung der muskulären Funktion auszugehen (S. 3).
E. 3.3 Ein kontrastmittelverstärktes MRI vom 15. Juli 2011 (Urk. 13/427) zeigte eine Signalintensitätsabnahme und eine leichtgradige Höhenabnahme der 4. und 5. lumbalen Bandscheibe. Beide Bandscheiben wölbten sich breitbasig gegen den Spinalkanal hin und angrenzend an die 4. lumbale Bandscheibe bestehe eine Fetteinlagerung (Modic 2). Die übrigen Bandscheiben kämen regelrecht zur Darstellung. Bei Status nach Operation einer Diskushernie im Jahr 2004 bestehe auf Höhe LWK5/S1 im Vergleich zum 4. September 2007 ein kons tanter Befund einer links mediolateral betonten breitbasigen Diskusprotru sion und einer konsekutiven Recessusstenose von S1 links. Auf Höhe LWK4/5 sei die links mediolaterale Diskushernie deutlich regredient. Es per sistiere jedoch eine Recessusstenose von LWK5 links. Durch diese beiden Befunde seien eine L5-Reizung und eine S1-Reizung links möglich und es bestehe eine Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule (LWS).
E. 3.4 Im Bericht des C.___ vom 26. Dezember 2011 (Urk. 13/25) vermerkten die Ärzte, die Beschwerdeführerin berichte, am 25. Dezember 2011 die Treppe hinuntergestürzt zu sein und den Kopf an der Wand angeschlagen zu haben. Darauf habe sie starke Rückenschmerzen und drei Stunden nach dem Sturz ein Taubheitsgefühl entlang des linken Beins verspürt. Zudem habe sie initial Kopfschmerzen gehabt, was sich im Verlauf gebessert habe. Bewusstlosigkeit, Schwindel
oder Erbrechen hätten nicht be standen und die Vorstellung im Notfall sei aufgrund der persistierenden Rü ckenschmerzen erfolgt.
Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin präsentiere sich in gutem Allge mein- und Ernährungszustand, sei wach und allseits orientiert. Es be stünden eine Druck- und Klopfdolenz über dem thorakolumbalen Übergang und der LWS und eine diffuse Sensibilitätsminderung über das ganze linke Bein mit positivem Lasègue bei 30° und beidseits symmetrischen Reflexen sowie eine minime Kraftminderung der Fussflexion links. Prellmarken am Kopf seien nicht vorhanden, die Kalotte sei stabil, ohne Druckdolenz, ohne Klopfschmerz und es gebe keinen Hinweis auf Hirnnerven-Ausfälle. Thorax und Becken präsentierten sich ohne Prellmarken, seien kompressionsstabil und ohne Symphysen-Druckschmerz. Die Bildgebung des thorakolumbalen Übergangs, der LWS und der Beckenübersicht zeige keinen Anhalt für Frak turen.
E. 3.5 In einem MRI vom 27. Dezember 2011 (Urk. 13/30) ersah der zuständige Radio loge im Vergleich zur Voruntersuchung vom 15. Juli 2011 eine progre diente mediolinkslaterale Diskushernie L4/L5 bei im Übrigen stationären Be funden.
E. 3.6 PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen chirurgie, schilderte im Bericht vom 28. Dezember 2011 an Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, er kenne die Be schwerdeführerin seit 2004. Damals habe eine Dekompression L5/S1 links vorgenommen werden müssen. Die Nachbehandlung sei etwas schleppend verlaufen, aber insgesamt habe sie sich dann gut erholt. Phasenweise habe er sie dann wieder kontrollieren müssen, letztmals im August 2011. Damals sei im MRI vom 15. Juli 2011 eine protrusive Discopathie links gesehen worden, welche mit einer Infiltration angegangen worden sei.
Jetzt habe sie sich am 2
8. Dezember 2011 vorgestellt und berichte, dass sie zwischenzeitlich noch ein Sturzereignis gehabt habe mit Schultertrauma und Kontusion der LWS. Es bestehe eine deutliche L5-Kompressionsproblematik bei Diskushernie L4/5 links mit stark dehydriertem Luxat entsprechend der fortgeschrittenen Bandscheibendegeneration. Wie weit eine unfallbedingte Verschlechterung vorliege, bleibe offen. Aufgrund der sensomotorischen Problematik sei eine baldige operative Dekompression zu empfehlen (Urk. 13/425 S. 2 f.).
E. 3.7 Dr. D.___ führte im Operationsbericht vom 3. Januar 2012 ( Urk. 13/23) die klinische Diagnose einer akuten invalidisierenden Lumbo ischialgie mit Ausfallsymptomatik L5 links bei im MRI der LWS vom 27. Dezember 2011 gezeigter grosser nach kaudal luxierter Diskushernie L4/L5 links auf. Als Eingriff hielt er eine Hemilaminotomie, Foraminotomie, Neurolyse, Diskektomie L4/L5 links n ach präoperativer B V - Höhenkontrolle fest.
Im Bericht vom 14. Juni 2012 ( Urk. 13/71) wies der Arzt auf einen komplikati onslosen postoperativen Verlauf hin. Es hätten keine Ischialgien mehr bestanden, jedoch immer noch eine deutliche L5-Schwäche links, so dass eine erneute Re-Diskektomie L4/5 links für den 15. Juni 2012 geplant sei. Sollte im Verlauf die Verbesserung nicht stattfinden oder gar belastungs abhängige lumbale Schmerzen auftreten bei zunehmender Osteochondrose L5/S1, käme eine Spondylodese in Frage, die dann nicht unfallbedingt sei.
E. 3.8 Im Austrittsbericht des E.___ vom 6. Mai 2012 über die Hospitalisa tion vom 5. bis 7. Mai 2012 (Urk. 13/103 S. 25-26 , vgl. auch S. 20 ff.) ver merkten die zuständigen Ärzte die Zuweisung der Beschwerdeführerin am 23. April 2012 in die chirurgische Notfallstation aufgrund einer distalen se kundär dislozierten Radiusfraktur rechts, die sich die Beschwerdeführerin bei einem Streit mit ihrer Tochter am rechten Handrücken zugezogen habe. Sie wiesen auf einen komplikationslosen peri- und postoperativen Verlauf hin.
E. 3.9 Im Operationsbericht vom 15. Juni 2012
(Urk. 13/77) wies Dr. D.___ auf die am gleichen Tag durchgeführte Re-Hemilamino tomie mit schwieriger Neurolyse und Diskektomie sowie Foraminotomie L4/5 links hin. Der Hospitalisationsverlauf vom 14. Juni bis 20. Juni 2012 sei komplikationslos gewesen und die Beschwerdeführerin habe gut mobilisiert und mit reizloser Wunde entlassen werden können (Urk. 13/76).
E. 3.10 Im Bericht des C.___ vom 9. Oktober 2012 (Urk. 13/103 S. 19) vermerkten die Radiologen aufgrund eines MRI vom selben Tag, zum Vergleich liege das konventionelle Röntgenbild vom 26. Dezember 2011 vor. Es bestünden eine Osteochondrose mit linksbetonter Diskusprotrusion L4/5 und knappem Kontakt zur Wurzel L5 links recessal und eine linksparamedi ane Diskushernie und Spondylarthrose auf Höhe L5-S1 mit möglicher Kom pression der Wurzel S1 links recessal. Postoperativ bestehe eine Flüssig keitseinlagerung dorsal bei Status nach Laminektomie auf Höhe LWK5 links.
E. 3.11 Im Austrittsbericht der F.___ vom 19. Oktober 2012 (Urk. 13/103 S. 2 bis S. 18) über den Aufenthalt vom 12. September bis 16. Oktober 2012 erwähnten die Ärzte vorwiegend nächtliche und bewe gungsabhängige Schmerzangaben der Beschwerdeführerin an der LWS mit radikulärer Ausstrahlung ins linke Bein im Bereich Dermatom L5 und eine regrediente leichte Fuss- und Zehenheberparese (M4) links. Sie konstatierten, aus unfallkausaler Sicht sei die berufliche Tätigkeit als Allrounderin in einem Schwimmbad (Kasse, Küche) nicht mehr zumutbar. In anderen beruflichen Tätigkeiten sei eine sehr leichte, wechselbelastende Arbeit, ohne rein gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten, ohne häufige vorgeneigte Rumpf haltung, ohne Tätigkeiten mit länger dauernder vorgeneigter und/oder ver drehter Rumpfposition und ohne unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkun gen, Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich der Wirbelsäule ganztags zumutbar (S. 3).
E. 3.12 Dr. med. G.___, leitender Arzt Neurologie am E.___ berichtete am 16. November 2012 (Urk. 13/151 S. 3), die Beschwerdeführerin sei weiterhin durch lumboradikuläre Schmerzen im Dermatom L5 links und lokale Kreuz schmerzen sowie störende Parästhesien im genannten Dermatom und eine leichte Parese im entsprechenden Myotom geplagt. Im L5-Kennmuskel Tibia lis anterior hätten sich erfreulicherweise keine aktiven Schädigungszeichen und nur leichte Zeichen der chronischen axonalen Schädigung gefunden, was insgesamt die Prognose für eine Remission der Parese unterstreiche.
E. 3.13 Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie, berichtete am 27. Februar 2013 ( Urk. 13/160) über den Hospitalisationsverlauf vom 14. bis 23. Februar 2013 und wies auf einen Status nach zweimaliger Diskusdekompression L5/S1 bei Diskushernie und Plegie, initial komplett mit deutlicher Erholung, sowie Hemilaminotomie L4/L5 linksseitig hin. Am 15. Februar 2013 seien eine Hemilaminektomie L5/S1, eine interkorporelle Fusion L5/SL beidseits mit zusätzlicher Rezidivdiskektomie L4/L5, ein Duraverschluss auf der linken Seite auf Höhe L4/L5, ein Mono PLIF L4/L5 und eine transpedunkuläre Fixa tion L4-S1 durchgeführt worden.
Auf Grund der zunehmenden Beschwerden und der erosiven Osteochondrose sei an eine erneute Dekompression nicht mehr zu denken gewesen, weshalb nun die Fusion und Revision auf den beiden Etagen vorgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe unmittelbar postoperativ sehr starke Schmerzen im Dermatom L5 auf der rechten Seite gehabt, die sich dann im Verlauf deutlich gebessert hätten, so dass sie in gutem Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können.
E. 3.14 Im Bericht über die Computertomographie (CT) der LWS und die kontrastmittel verstärkte Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbel säule (HWS) vom 8. Oktober 2013 ( Urk. 13/223) vermerkte der zuständige Radiologe, die CT des thorakolumbalen Überganges und der LWS ergäben im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Juni 2013 keine relevante Befun dänderung und eine unverändert regelrechte lockerungsfreie Lage des intak ten dorsalen und intervertebralen Spondylodeseinstrumentariums. Es bestün den keine neu aufgetretene Wirbelkörperdeformierung oder eine segmentale Wirbelsäulenfehlstellung bei bekannten dorsalen Fensterungsdefekten der Wirbelbögen mit geringgradiger ISG-Arthrose beidseits. Der Befund der HWS in der oberen Brustwirbelsäule (BWS) sei in dem MRT altersentsprechend normal und es bestehe in Hinsicht auf die klinische Symptomatik kein be weisendes Korrelat. Der postoperative Status und der Verlauf nach dorsaler und intervertebraler Spondylodese LWK4 bis SWK1 seien regelrecht und es sei kein akut pathologischer Befund des thorakolumbalen Überganges und der LWS vorhanden.
E. 3.15 Am 28. Mai 2014 (Urk. 13/276) berichtete Dr. H.___ über den Hospitalisati onsverlauf vom 19. bis 26. Mai 2014. Bei einem Status nach dreimaliger De kompression L5/S1, letztmalig mit zusätzlicher L4/L5 am 15. Februar 2013 seien am 20. Mai 2014 die Osteosynthesematerialentfernung (OSME) L4-S1 und eine Neurolyse L4 auf der linken Seite bei Status nach Duraleck erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Operation seh r gut überstanden . Sie weise eine neuropathische Symptomatik auf und habe einen leichten sensomotori schen Ausfall auf der linken Seite. Die Mobilisation sei frei, da die Stabilität gewährleistet sei, wobei die Wirbelsäule auf Grund der Operation nicht selb ständig mobilisiert werden könne, weshalb noch Vorsicht geboten sei.
E. 3.16 Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS I.___ vom 1 0. Februar 2015 (Urk. 13/390 S. 1-41) , welches im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle erstellt wurde, wiesen die Ärzte aufgrund von Un tersuchungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurol ogie, Orthopädie und Psychiatrie (S. 2) darauf hin, die Begutachtung erfolge auf grund einer Erstanmeldung im Mai 2012 mit der Fragestellung, ab wann eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei (S. 21).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten sie fest (S. 21 ff.), für eine allgemeinmedizinisch, internistische Erkrankung ergäben sich keine Anhalts punkte und diesbezüglich bestünden für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Badeanstalt und in Verweistätigkeiten keine Ein schränkungen (S. 22).
Aus neurologischer Sicht (S. 23) sei insgesamt somit ein Status nach mehrfa chen Operationen mit anhaltender lumbaler Schmerzsymptomatik zu konsta tieren, ohne dass aus neurologischer Sicht derzeit radikuläre Schmerzanteile vorzuliegen schienen. Dies möge allenfalls bei höhergradiger Belastung und Provokation zeitweilig vorübergehend möglich sein. Versicherungsmedizi nisch-neurologisch sei somit der lokale lumbale Rückenschmerz zu berück sichtigen. Diesbezüglich sei auf das orthopädische Fachgutachten zu verwei sen. E ine neurologisch e zusätzliche Komponente mit Rel evanz sei nicht zu eruie ren. Zusammenfassend ergäben sich keine quantitativen Einschränkun gen, welche über die Bewertung im orthopädischen und psychiatrischen Fachgebiet hinausgingen.
Der zuständige Orthopäde erhob (S. 25 unten und S. 26) während der aktuel len Begutachtung eine erkennbare Unmöglichkeit für langes Sitzen. Die Be schwerdeführerin müsse ständig die Position wechseln. Daneben finde sich ein Gangbild mit abgeschwächtem Zehen- und Fersengang links. Die LWS-Beweglichkeit sei bei einem Status nach Spondylodese, aber auch schmerzbe dingt, um zwei Drittel eingeschränkt und es zeigten sich starke Ausweichbe wegungen. Im Bereich der LWS seien lokale Druckdolenzen sowie ein leichter paravertebraler Hartspann zu verzeichnen und die Kraft im linken Bein sei deutlich abgeschwächt. Der Grosszehen-/Fussheber links sei abgeschwächt, die Reflexe nicht klar beurteilbar und der Lasègue beidseits negativ, wobei die Beschwerdeführerin links ein Spannungsgefühl angebe. Es bestehe eine Hyposensibilität im Bereiche des lateralen Unterschenkels links über dem Fussrücken nach lateral ziehend. Der übrige orthopädische Status sei unauf fällig. Die Beschwerden im Bereich der HWS seien teilweise objektivierbar.
E. 3.17 Im Austrittsberic ht der F.___ vom 11. Februar 2015 ( Urk. 13/
325) über den Aufenthalt vom 5. Januar bis 6. Februar 2015
wiesen die Ärzte darauf hin, dass während der ambulanten Rehabilitation punkto Kreuzschmerzsymptomatik keine Fortschritte hätten erzielt werden können und deshalb keine weiteren physiotherapeutischen Massnahmen vorgesehen seien (S. 2). Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus unfallkausaler Sicht führten sie aus, die berufliche Tätigkeit als Schwimmbadangestellte (für Küche und Kasse) sei nicht zumutbar und die Anforderungen mit wiederholtem Hantie ren von Lasten von leicht bis mittelschwer, wie Getränkeharassen aus der Küche holen, sowie mit mehrheitlich stehenden und gehenden Tätigkeiten seien zu hoch. Eine sehr leichte Arbeit mit speziellen Einschränkungen für die LWS, wechselbelastend, wahlweise stehend, gehend, sitzend und Ste hen/Sitzen am Stück bis maximal etwa 30 Minuten, ohne Tätigkeit in länger dauernd vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition , sei ganztags zu mutbar (S. 3).
Anlässlich des neurologischen Konsiliums legte PD Dr. Z.___ im Bericht vom 2 7. Februar 2015 (Urk. 13/337 S. 1 bis S. 4) dar, es finde sich konsistent an gegeben und reproduzierbar eine Hypästhesie im Dermatom L5 links, ent sprechend dem Untersuchungsbefund durch Dr. G.___ (vgl. E. 3.12 hier vor). Entsprechend dessen Befund seien auch diesmal in der Kennmuskulatur L5 keine aktiven Schädigungszeichen zu finden und mit überhöhten Amplituden zeigten sich lediglich die Zeichen eines abgelaufenen regenerati ven Prozesses ohne Hinweis auf eine akute axonale Schädigung. Auch in der Kennmuskulatur S1 zeigten sich vereinzelt Amplituden überhöhter Potenzi ale, die auf einen regenerativen Prozess hinwiesen ohne Anzeichen einer frischen axonalen Läsion. Gemäss neurologischem Untersuchungsbefund entstehe der Eindruck einer unspezifischen Minderinnervation des linken Beines mit zum Teil fluktuierender Innervation und je nach Untersuchungs situation unterschiedlich erreichter Kraftgrade. Es ergebe sich insgesamt neurologisch und elektrodiagnostisch kein Hinweis auf eine radikuläre Schä digung, welche eine signifikante Beeinträchtigung der Beinkraft links aus neurologischer Sicht erklären könnte. Hingegen entstehe der Eindruck, dass die Sensibilitätsstörungen mit Schmerzen im L5-Dermatom auf die alte sen sibelradikuläre Symptomatik im Dermatom L5 zurückzuführen sei, welche bereits 2012 durch Dr. G.___ festgestellt worden sei.
E. 3.18 Im MRI vom 18. März 2015
(Urk. 13/366) ersah der zuständige Radiologe eine vollständige Regredienz des vormaligen Seroms paramedian links dorsal der Laminektomie anliegend auf Höhe L4-S1. Im Übrigen bestünden statio näre postoperative Veränderungen mit entsprechenden lokalen Artefakten bei Status nach OSME einer dorsal instrumentierten Spondylodese L4-S1 so wie eines verbliebenen Cages im Bandscheibenfach L4/5 und L5/S1 und vor bestehenden geringen foraminalen Stenosen im Segment L5/S1 links mehr als rechts mit fraglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 foraminal links. Es bestünden keine relevanten epifusionellen degenerativen Verände rungen (Urk. 13/366).
E. 3.19 Suva-Kreisarzt Dr. Y.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2015 (Urk. 13/436) fest, aufgrund des MRI vom 15. Juli 2011, welches bereits diejenigen Raumforderungen in Höhe L4/5 und L5/S1 vor dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2011 zeige, könne im Vergleich zum aktuellen MRI vom 18. März 2015 nunmehr der Status quo sine angegeben werden. Dieser sei spätestens mit Datum 29. Januar 2015 anzunehmen, weil an diesem Tag das neurologische Konsil von PD Dr. Z.___ einen klinischen und elektroneurographischen Befund ergeben habe, der einem neurologi schen Vorbefund aus dem Jahre 2008, also drei Jahre vor dem Schadenfall vom 25. Dezember 2011, entspreche.
E. 4.1 Nach Lage der Akten leidet die Beschwerdeführer in seit Jahren unter degenera tiven Veränderungen an der Wirbelsäule , wobei aufgrund therapie refraktärer Lumboischialgien und einer voluminösen Diskushernie auf Höhe L5/S1 bereits im Jahr 2004 eine operative Dekompression erfolgte (E. 3.1). Im Jahr 2008 wurde ein erneutes radikuläres Reizsyndrom L5 bei mediolateraler Diskushernie L4/5 nachgewiesen (E. 3.2). Weiterhin bestehende Beschwerden wurden mit einer Infiltration angegangen (E. 3.6) , nachdem ein MRI im Juli 2011 eine me diolateral betonte breitbasige Diskusprotr usion, eine konseku tive R ecessusstenose von S1 sowie auf Höhe LWK4/5 eine Diskushernie und ein e Recessusstenose von LWK5 gezeigt hatte und eine mögliche Reizung der L5 und S1
gesehen worden war (E. 3.3).
Im Weiteren ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich aufgrund des Unfallereignisses vom 25. Dezember 2011 weder klinische noch bildge bend Anhaltspunkte für Frakturen ergaben, die dem Unfallereignis zuge schrieben werden konnten (E. 3.4). Auch zeigte das MRI vom 27. Dezember 2011 i m Vergleich zur Voruntersuchung vom
15. Juli 2011
lediglich eine progrediente mediolinkslaterale Diskushernie L4/L5 bei im Übrigen stationä ren Befunden (E. 3.5) .
Laut dem Operateur lag klinisch die Diagnose einer akuten Lumboischialgie mit Ausfallsymptomatik L5 links bei grosser nach kaudal luxierte r Dis kushernie L4/L5 links vor, weshalb er am 3. Januar 2012 operierte (E. 3.7). Aufgrund eines Rezidivs erfolgte am 15. Juni 2012 eine erneute nunmehr dritte Operation (E. 3.9), wobei sich zwischenzeitlich die Beschwerdeführerin noch eine Radiusfraktur am rechten Handrücken zugezogen hatte, die im E.___ versorgt wurde und folgenlos abheilte (E. 3.8 und Urk. 13/390 S. 19). Nach erneuten Beschwerden an der LWS wurde am 15. Februar 2013 eine operative Versteifung der Wirbelkörper L4-S1 vorgenommen (E. 3.12) wobei am 20. Mai 2014 die Entfernung des Osteosynthesematerials und eine Neurolyse auf Höhe L4 folgte (E. 3.14). Das anlässlich der MEDAS-Begut achtung erhobene postoperative Serom, aufgrund dessen aus orthopädischer Sicht eine reduzierte Restarbeitsfähigkeit von 60 % begründet wurde (E. 3.16), war gemäss MRI vom 18. März 2015 vollständig remittiert (E. 3.17).
E. 4.2.1 Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem geltend gemachten Ereignis und dem Gesundheitsschaden wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1). Im vorliegenden Fall bezweifelte Dr. A.___, welcher die LWS-Beschwerden bereits Jahre vor dem Unfall er eignis behandel te, bereits im Dezember 2011 die Kausalität indem er aus führte, dass bei entsprechend fortgeschrittener Bandscheibendegeneration offen bleibe, inwieweit eine unfallbedingte Verschlechterung vorliege (Urk. 13/425 S. 2). Dr. D.___ ging am 14. Juni 2012, nachdem er die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal operiert hatte, davon aus, sofern im weiteren Verlauf keine Verbesserung stattfinde oder gar belast ungsabhängige lumbale Schmerzen auftreten würden,
eine weitere Behandlung (Spondylo dese) nicht mehr unfallbedingt sei (Urk. 13/71).
Sodann ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen keinerlei Hinweise auf unfallbedingte Verletzungen an der Wirbelsäule. Ein objektivierbarer Be zug zwischen der im MRI vom 27. Dezember 2011 festgestellten Diskushernie mit Kompression der Nervenwurzel und dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignis vom 25. Dezember 2011 fehlt.
Wie das Bundesgericht in Fortführung der Rechtsprechung des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts wiederholt festgehalten hat, ent spricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver sicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerati ver Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur aus nahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrach tet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfall versicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen auf zukommen. Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur ak tiviert, nicht aber verursacht worden, so hat sie nur Leistungen für das un mittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige rich tunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Ver schlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 8.1 mit Hinweisen).
E. 4.2.2 An diesen Grundsätzen hat sich auch die Beurteilung der Frage nach der Un fallkausalität der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsbe einträchtigungen an der Wirbelsäule zu orientieren. Demzufolge sind derar tige Gesundheitsstörungen bloss ausnahmsweise unfallbedingter Genese. Gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin ist sie am 25. Dezember 2011 beim Treppenhochgehen auf dem obersten Tritt gestolpert und mit dem Kopf voran in die Treppenhauswand geprallt und seitlich auf den Rücken gestürzt (Urk. 13/41). Von einer besonderen Unfallschwere lässt sich nach der Recht sprechung etwa sprechen bei einem freien Sturz aus erheblicher Höhe, einem Sprung aus 10 m Höhe, einem Sturz beim Tragen von Lasten oder einem Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit. Es sind massivste Gewaltein wirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2). Der vorliegende Unfall ist damit nicht vergleichbar, so dass nicht von einem Unfallereignis von besonderer Schwere die Rede sein kann. Unmittelbar nach dem Unfall vom 25. Dezember 2011 erfolgte auch keine ärztliche Betreuung, diese fand erst am Folgetag, dem 26. Dezember 2011 (Urk. 13/25), statt, was nicht darauf schliessen lässt, dass sie sogleich an einer akuten Symptomatik gelitten hätte. Dementspre chend wurde sie im C.___ nicht hospitalisiert, sondern le diglich mit Analgesie versorgt (Urk. 13/25 S. 2). Es ist den zeitnah zum Un fall verfassten Berichten auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin bei ihren üblichen Verrichtungen beeinträchtigt gewesen wäre. Unfall bedingte Verletzungen an der Wirbelsäule, namentlich ein radiologisch er sichtliches Zusammensinken der Wirbel, wurden nicht dargestellt (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 2.2).
E. 4.2.3 Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung und mit Blick darauf, dass der kreisärztlichen Kausalitätsbeurteilung keine abweichenden
Einschätzungen
gegenüber stehen, die behandelnden Ärzte vielmehr bereits die Unfallkausa lität zum operativen Eingriff vom 3. Januar 2011 als fraglich erachteten und unfallbedingte Behandlungen für weitere Eingriffe nach dem 15. Juni 2012 gar verneinten, sind die
kreisärztlichen Feststell ungen eines Status quo sine spätestens per 2 9. Januar 2015 nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die von der Rechtsprechung bei Diskushernien bei degenerativem Vorzu stand zugestandene Leistungsdauer von längstens einem Jahr (E. 4.2.1) längst überschritten war. Denn der Kreisarzt Dr. Y.___ stütze sich un ter anderem auf ein MRI vom 15. Juli 2011 ab, welches erstmals am 8. September 2015 Eingang in die Suva Akten gefunden hatte, und wies in Bezug auf die weiterhin persistierende Beschwerdesymptomatik nachvoll ziehbar auf den Vergleich der neurologischen Vorbefunde aus dem Jahr 2008 (vgl. E. 3.2) hin, die den aktuellen neurologischen Befunden (E. 3.17, vgl. auch E. 3.16) entsprechen. Hinzu kommt, dass aufgrund der aktuellsten Bild gebung auch eine vollständige Regredienz des postoperativen Seroms zu ver zeichnen war, aufgrund dessen aus orthopädischer Sicht noch eine reduzierte Restarbeitsfähigkeit begründet w o rde n war.
E. 4.3 Angesichts der klaren, umfassenden und auch widerspruchslosen medizini schen Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b).
Zusammengefasst gibt es zu keiner Kritik Anlass, dass die Beschwerdegegne rin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Dezember 2011 die daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeiten und Heilbehandlungen bis 30. Oktober 2015 anerkannte und darüber hinausgehende Leistungen abgelehnt hat. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsver tretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt.
Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Aussagen mit ihrem geschiede nen Mann Miteigentümerin eines Einfamilienhauses (vgl. auch Urk. 13/390 S. 12 unten). Auf die Frage nach dem Verkehrswert der Liegen schaft im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit gab sie ei nen Wert von Fr. 241‘000.-- an (Urk. 5 S. 4), der jedoch offensichtlich nicht den Verkehrs-, sondern den (tieferen) Steuerwert darstellt. Dies ist der ent sprechenden Deklaration in der Steuererklärung 2015 (Urk. 6/12 S. 4 Ziff. 31) zu entnehmen wie auch der im Schuldenverzeichnis auf Fr. 321‘500.-- be zifferten Hypothek (Urk. 6/12 S. 19), deren Betrag praxisgemäss nicht höher liegt als der Liegenschaftenwert. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, der Verkauf der Liegenschaft sei unzumutbar (Urk. 1 S. 6 und Urk. 9), blieb gänzlich unbegründet und ihre Behauptung, eine Mehrbelastung des Wohn hauses sei nicht zumutbar, liess sie unbelegt. Allein das Entgegenkommen der Sozialhilfebehörde, ihre Guthaben einstweilen lediglich mittels Hypothek abzusichern (Urk. 10), vermag eine Unmöglichkeit einer Aufstockung der (Bank )Hypothek durch die Beschwerdeführerin nicht zu belegen.
R echtsprechungsgemäss darf von einem Grundeigentümer die Erhöhung der Hypothek verlangt werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 4D_41/2009 vom 1 4. Mai 2009 E. 3 und 8C_516/2014 ). O bwohl der Rechtsvertreter die se Frage aufgeworfen hat (Urk. 1 S. 6 und Urk. 9), wurde das Einreichen ent sprechender Belege unterlassen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1).
Die durch ihren Rechtsvertreter fachkundig vertretene Beschwerdeführerin wurde im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ausdrück lich darauf hingewiesen, dass sie alle Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten habe, und dass namentlich (auch) die Vermögenspositionen beispielsweise mit Verkehrswertschätzungen zu belegen seien (Urk. 5 S. 6). Dennoch hat sie ohne weitere Substantiierungsbemühungen davon abgese hen, den Verkehrswert der Liegenschaft entsprechend der gestellten Frage darzutun oder die Unmöglichkeit der Aufstockung der Hypothek auf der Lie genschaft nachzuweisen.
Sie ist daher ihrer Mitwirkungsobliegenheit bezüglich der Darstellung und Belegung ihrer Vermögenssituation unzureichend nachgekommen. In Anbe tracht dieser prozessualen Nachlässigkeit ist ihr keine Nachfrist zur Einrei chung weiterer Unterlagen zu gewähren.
Im Übrigen bezifferte die Beschwerdeführerin ihre Bankguthaben auf Fr. 32‘405.-- (Fr. 22‘417.-- + Fr. 9‘988.--; Urk. 5 S. 5). Dass das Guthaben auf dem Konto der Migrosbank im gemeinsamen Eigentum mit dem geschiede nen Ehegatten steht - wie die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1 S. 6) - geht aus dem aufgelegten Kontoauszug (Urk. 6/6) nicht hervor, führt dieser doch nur die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin auf. Mit Blick auf die im Jahr 2009 durchführte Scheidung (Urk. 1 S. 5 unten), welche eine gü terrechtliche Auseinandersetzung erforderte, erscheint diese Darstellung auch nicht als plausibel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin neben dem Grundeigentum über ein einen „Notgroschen“ erheblich übersteigendes Vermögen verfügt und damit in der Lage ist, die anfallenden Kosten der Rechtsvertretung selber zu begleichen.
Die Bedürftigkeit ist demnach nicht belegt, weshalb das Gesuch um unentgeltli che Rechtsvertretung abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Milan Kryka - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00106 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 23. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Milan Kryka Sears Wiederkehr Hugelshofer Widmer, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 48, Postfach, 8022 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1970, erfüllte seit 5. November 2011 die Anspruchs voraussetzungen zum Bezug einer Entschädigung der Arbeitslosenversiche rung und war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs unfällen versichert ( Urk. 13/2 Ziff. 8). Mit Schadenmeldung vom 2 7. Januar 2012 wurde mitgeteilt, dass X.___ am 2 5. Dezember 2011 beim Treppenhinaufsteigen gestolpert sei, sich dabei erst mit dem Kopf an der Wand gestossen habe und dann auf den Rücken gefallen sei und sich im Be reich der linken oberen Extremität Verletzungen zugezogen habe ( Urk. 13/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehand lung ; Urk. 13/3 ) und eröffnete
der Versicherten am 30. Oktober 2012 die Einstellung der Taggeldleistungen vorerst per 3 0. November 2012 ( Urk. 13/107) . Sie erbrachte aber weiterhin ihre Leistungen , nachdem sich die Versicherte am 1 5. Februar 2013 und am 2 0. Mai 2014 weiter e n Operationen unterzogen hatte .
Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 stellte
die Suva
die Versicherungsleistun gen (Taggeld und Heilkosten) per 3 0. Oktober 2015 ein ( Urk. 13/437). Die von der Versicherten am 17 . November 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 13/439) wies die Suva mit Entscheid vom 1 8. März 2016 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen d en Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 2. Mai 2016 Be schwerde und beantragte , dieser sei aufzuheben und es seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei das Verfahren zu wei teren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die unentgeltliche Rechts pflege zu gewähren unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeant wort vom 8. Juli 2016 (Urk. 12 ) auf Abw eisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführer in am
13. Juli 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 5. Dezember 2011 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entsche id (Urk. 2 S. 7) mit der kreis ärztli chen Beurteilung von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopä die , Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates FMH, der darge legt habe, dass bereits die Magnetresonanztomographie (MRI) vom 15. Juli 2011 diejenigen Raumforderungen in Höhe der L4/5 und L5/S1 vor dem Un fall vom 25. De zember 2011 zeige. Im Vergleich zum aktuellen MRI vom 18. März 2015 könne der Status quo sine angegeben werden, wobei dieser spätestens am 29. Januar 2015 anzunehmen sei, weil an diesem Tag ein neurologisches Konsil von PD Dr. med. univ. Z.___ , Fachärztin Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie , einen klinischen und elektroneurologischen Befund ergeben habe, der dem neurologischen Vorbefund aus dem Jahre 2008 entspreche.
Es sei festzuhalten, dass vor der Operation vom 3. Januar 2012, keine richtung gebende unfallbedingte Verschlimmerung
bildgebend als ausgewie sen anzunehmen sei. Eine besondere Schwere mit einer Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule, die geeignet gewesen sei, eine Diskushernie zu verursachen, sei in Bezug auf das Ereignis vom 25. Dezember 2011 auch nicht anzuneh men, weshalb die Bandscheibenproblematik nicht durch das Unfallereignis verursacht oder richtunggebend verschlimmert, sondern bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall lediglich aktiviert worden sei. Der Unfallversi cherer habe deshalb nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Es sei davon auszu gehen, dass sich bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule die verursachte unfallbedingte Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens je doch nach einem Jahr, auf jenen Vorzustand zurückgebildet habe, der sich aufgrund des schicksalsmässigen Verlaufs des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte. Damit sei aufgrund der Stellungnahme von Dr. Y.___ zu schliessen, dass der Status quo sine erreicht sei und somit der Fallabschluss per 31. Oktober 2015 nicht zu beanstanden (vgl. auch Urk. 12 S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend (Urk. 1), auf den kreisärztli chen Bericht von Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden, da sich dieser nur mit Teilaspekten der Unfallfolgen befasse, namentlich den radiolo gisch ausgewiesenen Raumforderungen im Bereich L4/5 und L5/S1 sowie dem neurologischen Vorbefund, also der Frage, ob der Wirbelkanal grund sätzlich frei und die als eine der Symptome aufgetretene Parese behoben sei (Ziff. 7). Die übrigen Unfallfolgen, der schwierige Heilungsverlauf, die wie derholten Operationen und die damit verbundene Narbenbildung sowie die dauerhaft eingetretene Bewegungseinschränkung, seien nicht weiter thema tisiert worden. Es sei nicht darauf eingegangen worden, inwiefern diese Ele mente geeignet sein könnten, die Erfahrungstatsache umzustossen, dass nach ca. einem Jahr die verbleibenden Unfallfolgen nicht mehr adäquat durch den Unfall verursacht worden seien. Der medizinische Sachverhalt erweise sich damit als in der kreisärztlichen Stellungnahme ungenügend abgeklärt, wes halb mittels eines unabhängigen , multidisziplinären medizinischen Gutach ten s abzuklären sei, ob die bestehenden Restbeschwerden noch adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könnten oder, ob auch ohne das hier fragliche Unfallereignis eine Rückenversteifung hätte vorge nommen werden müssen (Ziff. 8 und Ziff. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg nerin ihre Leistungspflicht hin sichtl ich des gemeldeten Unfalls vom 25. Dezember 2011 mit Wirkung ab 30. Oktober 2015 zu Recht verneint hat, weil zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang besteht, oder ob diese Beschwerden auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind. 3. 3.1
Im Operationsbericht vom 15. Juli 2004 (Urk. 13/59) hielt PD Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, die Indikation zum operativen Eingriffs auf grund einer therapierefraktären Lumboischialgie S1 links bei voluminöser Diskushernie L5/S1 links fest, wobei als durchgeführter Eingriff eine Interla minotomie L5/S1 von links mit Neurospreizerexposition L5/S1 von links mit subligamentärer Luxatentfernung und intercorporeller Nachdekompression L5/S1 von links aufgeführt wurde. 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt FMH Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 24. Oktober 2008 (Urk. 13/48) ein intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 links bei nachgewiesener Diskushernie mediolateral L4/5 mit Berührung der Wurzel im Recessus. Elektrodiagnostisch bestünden lediglich Zeichen ei nes moderaten chronisch neurogenen Umbaus, jedoch keine Hinweise für eine akute neurogene Läsion (S. 1). Beim jetzigen Zeitpunkt, wo praktisch nur Rückenschmerzen vorhanden seien, sei eine Indikation zur operativen Dekompression der Wurzel L5 nicht gegeben (S. 2). Anlässlich der elektrodi agnostischen Untersuchung vom 23. Oktober 2008 hielt er fest, insgesamt sei von einer moderaten chronisch neurogenen Läsion ohne Einschränkung der muskulären Funktion auszugehen (S. 3). 3.3
Ein kontrastmittelverstärktes MRI vom 15. Juli 2011 (Urk. 13/427) zeigte eine Signalintensitätsabnahme und eine leichtgradige Höhenabnahme der 4. und 5. lumbalen Bandscheibe. Beide Bandscheiben wölbten sich breitbasig gegen den Spinalkanal hin und angrenzend an die 4. lumbale Bandscheibe bestehe eine Fetteinlagerung (Modic 2). Die übrigen Bandscheiben kämen regelrecht zur Darstellung. Bei Status nach Operation einer Diskushernie im Jahr 2004 bestehe auf Höhe LWK5/S1 im Vergleich zum 4. September 2007 ein kons tanter Befund einer links mediolateral betonten breitbasigen Diskusprotru sion und einer konsekutiven Recessusstenose von S1 links. Auf Höhe LWK4/5 sei die links mediolaterale Diskushernie deutlich regredient. Es per sistiere jedoch eine Recessusstenose von LWK5 links. Durch diese beiden Befunde seien eine L5-Reizung und eine S1-Reizung links möglich und es bestehe eine Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule (LWS). 3.4
Im Bericht des C.___ vom 26. Dezember 2011 (Urk. 13/25) vermerkten die Ärzte, die Beschwerdeführerin berichte, am 25. Dezember 2011 die Treppe hinuntergestürzt zu sein und den Kopf an der Wand angeschlagen zu haben. Darauf habe sie starke Rückenschmerzen und drei Stunden nach dem Sturz ein Taubheitsgefühl entlang des linken Beins verspürt. Zudem habe sie initial Kopfschmerzen gehabt, was sich im Verlauf gebessert habe. Bewusstlosigkeit, Schwindel
oder Erbrechen hätten nicht be standen und die Vorstellung im Notfall sei aufgrund der persistierenden Rü ckenschmerzen erfolgt.
Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin präsentiere sich in gutem Allge mein- und Ernährungszustand, sei wach und allseits orientiert. Es be stünden eine Druck- und Klopfdolenz über dem thorakolumbalen Übergang und der LWS und eine diffuse Sensibilitätsminderung über das ganze linke Bein mit positivem Lasègue bei 30° und beidseits symmetrischen Reflexen sowie eine minime Kraftminderung der Fussflexion links. Prellmarken am Kopf seien nicht vorhanden, die Kalotte sei stabil, ohne Druckdolenz, ohne Klopfschmerz und es gebe keinen Hinweis auf Hirnnerven-Ausfälle. Thorax und Becken präsentierten sich ohne Prellmarken, seien kompressionsstabil und ohne Symphysen-Druckschmerz. Die Bildgebung des thorakolumbalen Übergangs, der LWS und der Beckenübersicht zeige keinen Anhalt für Frak turen. 3.5
In einem MRI vom 27. Dezember 2011 (Urk. 13/30) ersah der zuständige Radio loge im Vergleich zur Voruntersuchung vom 15. Juli 2011 eine progre diente mediolinkslaterale Diskushernie L4/L5 bei im Übrigen stationären Be funden. 3.6
PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen chirurgie, schilderte im Bericht vom 28. Dezember 2011 an Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, er kenne die Be schwerdeführerin seit 2004. Damals habe eine Dekompression L5/S1 links vorgenommen werden müssen. Die Nachbehandlung sei etwas schleppend verlaufen, aber insgesamt habe sie sich dann gut erholt. Phasenweise habe er sie dann wieder kontrollieren müssen, letztmals im August 2011. Damals sei im MRI vom 15. Juli 2011 eine protrusive Discopathie links gesehen worden, welche mit einer Infiltration angegangen worden sei.
Jetzt habe sie sich am 2
8. Dezember 2011 vorgestellt und berichte, dass sie zwischenzeitlich noch ein Sturzereignis gehabt habe mit Schultertrauma und Kontusion der LWS. Es bestehe eine deutliche L5-Kompressionsproblematik bei Diskushernie L4/5 links mit stark dehydriertem Luxat entsprechend der fortgeschrittenen Bandscheibendegeneration. Wie weit eine unfallbedingte Verschlechterung vorliege, bleibe offen. Aufgrund der sensomotorischen Problematik sei eine baldige operative Dekompression zu empfehlen (Urk. 13/425 S. 2 f.). 3.7
Dr. D.___ führte im Operationsbericht vom 3. Januar 2012 ( Urk. 13/23) die klinische Diagnose einer akuten invalidisierenden Lumbo ischialgie mit Ausfallsymptomatik L5 links bei im MRI der LWS vom 27. Dezember 2011 gezeigter grosser nach kaudal luxierter Diskushernie L4/L5 links auf. Als Eingriff hielt er eine Hemilaminotomie, Foraminotomie, Neurolyse, Diskektomie L4/L5 links n ach präoperativer B V - Höhenkontrolle fest.
Im Bericht vom 14. Juni 2012 ( Urk. 13/71) wies der Arzt auf einen komplikati onslosen postoperativen Verlauf hin. Es hätten keine Ischialgien mehr bestanden, jedoch immer noch eine deutliche L5-Schwäche links, so dass eine erneute Re-Diskektomie L4/5 links für den 15. Juni 2012 geplant sei. Sollte im Verlauf die Verbesserung nicht stattfinden oder gar belastungs abhängige lumbale Schmerzen auftreten bei zunehmender Osteochondrose L5/S1, käme eine Spondylodese in Frage, die dann nicht unfallbedingt sei. 3.8
Im Austrittsbericht des E.___ vom 6. Mai 2012 über die Hospitalisa tion vom 5. bis 7. Mai 2012 (Urk. 13/103 S. 25-26 , vgl. auch S. 20 ff.) ver merkten die zuständigen Ärzte die Zuweisung der Beschwerdeführerin am 23. April 2012 in die chirurgische Notfallstation aufgrund einer distalen se kundär dislozierten Radiusfraktur rechts, die sich die Beschwerdeführerin bei einem Streit mit ihrer Tochter am rechten Handrücken zugezogen habe. Sie wiesen auf einen komplikationslosen peri- und postoperativen Verlauf hin. 3.9
Im Operationsbericht vom 15. Juni 2012
(Urk. 13/77) wies Dr. D.___ auf die am gleichen Tag durchgeführte Re-Hemilamino tomie mit schwieriger Neurolyse und Diskektomie sowie Foraminotomie L4/5 links hin. Der Hospitalisationsverlauf vom 14. Juni bis 20. Juni 2012 sei komplikationslos gewesen und die Beschwerdeführerin habe gut mobilisiert und mit reizloser Wunde entlassen werden können (Urk. 13/76). 3.10
Im Bericht des C.___ vom 9. Oktober 2012 (Urk. 13/103 S. 19) vermerkten die Radiologen aufgrund eines MRI vom selben Tag, zum Vergleich liege das konventionelle Röntgenbild vom 26. Dezember 2011 vor. Es bestünden eine Osteochondrose mit linksbetonter Diskusprotrusion L4/5 und knappem Kontakt zur Wurzel L5 links recessal und eine linksparamedi ane Diskushernie und Spondylarthrose auf Höhe L5-S1 mit möglicher Kom pression der Wurzel S1 links recessal. Postoperativ bestehe eine Flüssig keitseinlagerung dorsal bei Status nach Laminektomie auf Höhe LWK5 links. 3.11
Im Austrittsbericht der F.___ vom 19. Oktober 2012 (Urk. 13/103 S. 2 bis S. 18) über den Aufenthalt vom 12. September bis 16. Oktober 2012 erwähnten die Ärzte vorwiegend nächtliche und bewe gungsabhängige Schmerzangaben der Beschwerdeführerin an der LWS mit radikulärer Ausstrahlung ins linke Bein im Bereich Dermatom L5 und eine regrediente leichte Fuss- und Zehenheberparese (M4) links. Sie konstatierten, aus unfallkausaler Sicht sei die berufliche Tätigkeit als Allrounderin in einem Schwimmbad (Kasse, Küche) nicht mehr zumutbar. In anderen beruflichen Tätigkeiten sei eine sehr leichte, wechselbelastende Arbeit, ohne rein gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten, ohne häufige vorgeneigte Rumpf haltung, ohne Tätigkeiten mit länger dauernder vorgeneigter und/oder ver drehter Rumpfposition und ohne unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkun gen, Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich der Wirbelsäule ganztags zumutbar (S. 3). 3.12
Dr. med. G.___, leitender Arzt Neurologie am E.___ berichtete am 16. November 2012 (Urk. 13/151 S. 3), die Beschwerdeführerin sei weiterhin durch lumboradikuläre Schmerzen im Dermatom L5 links und lokale Kreuz schmerzen sowie störende Parästhesien im genannten Dermatom und eine leichte Parese im entsprechenden Myotom geplagt. Im L5-Kennmuskel Tibia lis anterior hätten sich erfreulicherweise keine aktiven Schädigungszeichen und nur leichte Zeichen der chronischen axonalen Schädigung gefunden, was insgesamt die Prognose für eine Remission der Parese unterstreiche. 3.13
Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie, berichtete am 27. Februar 2013 ( Urk. 13/160) über den Hospitalisationsverlauf vom 14. bis 23. Februar 2013 und wies auf einen Status nach zweimaliger Diskusdekompression L5/S1 bei Diskushernie und Plegie, initial komplett mit deutlicher Erholung, sowie Hemilaminotomie L4/L5 linksseitig hin. Am 15. Februar 2013 seien eine Hemilaminektomie L5/S1, eine interkorporelle Fusion L5/SL beidseits mit zusätzlicher Rezidivdiskektomie L4/L5, ein Duraverschluss auf der linken Seite auf Höhe L4/L5, ein Mono PLIF L4/L5 und eine transpedunkuläre Fixa tion L4-S1 durchgeführt worden.
Auf Grund der zunehmenden Beschwerden und der erosiven Osteochondrose sei an eine erneute Dekompression nicht mehr zu denken gewesen, weshalb nun die Fusion und Revision auf den beiden Etagen vorgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe unmittelbar postoperativ sehr starke Schmerzen im Dermatom L5 auf der rechten Seite gehabt, die sich dann im Verlauf deutlich gebessert hätten, so dass sie in gutem Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können. 3.14
Im Bericht über die Computertomographie (CT) der LWS und die kontrastmittel verstärkte Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbel säule (HWS) vom 8. Oktober 2013 ( Urk. 13/223) vermerkte der zuständige Radiologe, die CT des thorakolumbalen Überganges und der LWS ergäben im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Juni 2013 keine relevante Befun dänderung und eine unverändert regelrechte lockerungsfreie Lage des intak ten dorsalen und intervertebralen Spondylodeseinstrumentariums. Es bestün den keine neu aufgetretene Wirbelkörperdeformierung oder eine segmentale Wirbelsäulenfehlstellung bei bekannten dorsalen Fensterungsdefekten der Wirbelbögen mit geringgradiger ISG-Arthrose beidseits. Der Befund der HWS in der oberen Brustwirbelsäule (BWS) sei in dem MRT altersentsprechend normal und es bestehe in Hinsicht auf die klinische Symptomatik kein be weisendes Korrelat. Der postoperative Status und der Verlauf nach dorsaler und intervertebraler Spondylodese LWK4 bis SWK1 seien regelrecht und es sei kein akut pathologischer Befund des thorakolumbalen Überganges und der LWS vorhanden. 3.15
Am 28. Mai 2014 (Urk. 13/276) berichtete Dr. H.___ über den Hospitalisati onsverlauf vom 19. bis 26. Mai 2014. Bei einem Status nach dreimaliger De kompression L5/S1, letztmalig mit zusätzlicher L4/L5 am 15. Februar 2013 seien am 20. Mai 2014 die Osteosynthesematerialentfernung (OSME) L4-S1 und eine Neurolyse L4 auf der linken Seite bei Status nach Duraleck erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Operation seh r gut überstanden . Sie weise eine neuropathische Symptomatik auf und habe einen leichten sensomotori schen Ausfall auf der linken Seite. Die Mobilisation sei frei, da die Stabilität gewährleistet sei, wobei die Wirbelsäule auf Grund der Operation nicht selb ständig mobilisiert werden könne, weshalb noch Vorsicht geboten sei. 3.16
Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS I.___ vom 1 0. Februar 2015 (Urk. 13/390 S. 1-41) , welches im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle erstellt wurde, wiesen die Ärzte aufgrund von Un tersuchungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurol ogie, Orthopädie und Psychiatrie (S. 2) darauf hin, die Begutachtung erfolge auf grund einer Erstanmeldung im Mai 2012 mit der Fragestellung, ab wann eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei (S. 21).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten sie fest (S. 21 ff.), für eine allgemeinmedizinisch, internistische Erkrankung ergäben sich keine Anhalts punkte und diesbezüglich bestünden für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Badeanstalt und in Verweistätigkeiten keine Ein schränkungen (S. 22).
Aus neurologischer Sicht (S. 23) sei insgesamt somit ein Status nach mehrfa chen Operationen mit anhaltender lumbaler Schmerzsymptomatik zu konsta tieren, ohne dass aus neurologischer Sicht derzeit radikuläre Schmerzanteile vorzuliegen schienen. Dies möge allenfalls bei höhergradiger Belastung und Provokation zeitweilig vorübergehend möglich sein. Versicherungsmedizi nisch-neurologisch sei somit der lokale lumbale Rückenschmerz zu berück sichtigen. Diesbezüglich sei auf das orthopädische Fachgutachten zu verwei sen. E ine neurologisch e zusätzliche Komponente mit Rel evanz sei nicht zu eruie ren. Zusammenfassend ergäben sich keine quantitativen Einschränkun gen, welche über die Bewertung im orthopädischen und psychiatrischen Fachgebiet hinausgingen.
Der zuständige Orthopäde erhob (S. 25 unten und S. 26) während der aktuel len Begutachtung eine erkennbare Unmöglichkeit für langes Sitzen. Die Be schwerdeführerin müsse ständig die Position wechseln. Daneben finde sich ein Gangbild mit abgeschwächtem Zehen- und Fersengang links. Die LWS-Beweglichkeit sei bei einem Status nach Spondylodese, aber auch schmerzbe dingt, um zwei Drittel eingeschränkt und es zeigten sich starke Ausweichbe wegungen. Im Bereich der LWS seien lokale Druckdolenzen sowie ein leichter paravertebraler Hartspann zu verzeichnen und die Kraft im linken Bein sei deutlich abgeschwächt. Der Grosszehen-/Fussheber links sei abgeschwächt, die Reflexe nicht klar beurteilbar und der Lasègue beidseits negativ, wobei die Beschwerdeführerin links ein Spannungsgefühl angebe. Es bestehe eine Hyposensibilität im Bereiche des lateralen Unterschenkels links über dem Fussrücken nach lateral ziehend. Der übrige orthopädische Status sei unauf fällig. Die Beschwerden im Bereich der HWS seien teilweise objektivierbar. 3.17
Im Austrittsberic ht der F.___ vom 11. Februar 2015 ( Urk. 13/
325) über den Aufenthalt vom 5. Januar bis 6. Februar 2015
wiesen die Ärzte darauf hin, dass während der ambulanten Rehabilitation punkto Kreuzschmerzsymptomatik keine Fortschritte hätten erzielt werden können und deshalb keine weiteren physiotherapeutischen Massnahmen vorgesehen seien (S. 2). Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus unfallkausaler Sicht führten sie aus, die berufliche Tätigkeit als Schwimmbadangestellte (für Küche und Kasse) sei nicht zumutbar und die Anforderungen mit wiederholtem Hantie ren von Lasten von leicht bis mittelschwer, wie Getränkeharassen aus der Küche holen, sowie mit mehrheitlich stehenden und gehenden Tätigkeiten seien zu hoch. Eine sehr leichte Arbeit mit speziellen Einschränkungen für die LWS, wechselbelastend, wahlweise stehend, gehend, sitzend und Ste hen/Sitzen am Stück bis maximal etwa 30 Minuten, ohne Tätigkeit in länger dauernd vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition , sei ganztags zu mutbar (S. 3).
Anlässlich des neurologischen Konsiliums legte PD Dr. Z.___ im Bericht vom 2 7. Februar 2015 (Urk. 13/337 S. 1 bis S. 4) dar, es finde sich konsistent an gegeben und reproduzierbar eine Hypästhesie im Dermatom L5 links, ent sprechend dem Untersuchungsbefund durch Dr. G.___ (vgl. E. 3.12 hier vor). Entsprechend dessen Befund seien auch diesmal in der Kennmuskulatur L5 keine aktiven Schädigungszeichen zu finden und mit überhöhten Amplituden zeigten sich lediglich die Zeichen eines abgelaufenen regenerati ven Prozesses ohne Hinweis auf eine akute axonale Schädigung. Auch in der Kennmuskulatur S1 zeigten sich vereinzelt Amplituden überhöhter Potenzi ale, die auf einen regenerativen Prozess hinwiesen ohne Anzeichen einer frischen axonalen Läsion. Gemäss neurologischem Untersuchungsbefund entstehe der Eindruck einer unspezifischen Minderinnervation des linken Beines mit zum Teil fluktuierender Innervation und je nach Untersuchungs situation unterschiedlich erreichter Kraftgrade. Es ergebe sich insgesamt neurologisch und elektrodiagnostisch kein Hinweis auf eine radikuläre Schä digung, welche eine signifikante Beeinträchtigung der Beinkraft links aus neurologischer Sicht erklären könnte. Hingegen entstehe der Eindruck, dass die Sensibilitätsstörungen mit Schmerzen im L5-Dermatom auf die alte sen sibelradikuläre Symptomatik im Dermatom L5 zurückzuführen sei, welche bereits 2012 durch Dr. G.___ festgestellt worden sei. 3.18
Im MRI vom 18. März 2015
(Urk. 13/366) ersah der zuständige Radiologe eine vollständige Regredienz des vormaligen Seroms paramedian links dorsal der Laminektomie anliegend auf Höhe L4-S1. Im Übrigen bestünden statio näre postoperative Veränderungen mit entsprechenden lokalen Artefakten bei Status nach OSME einer dorsal instrumentierten Spondylodese L4-S1 so wie eines verbliebenen Cages im Bandscheibenfach L4/5 und L5/S1 und vor bestehenden geringen foraminalen Stenosen im Segment L5/S1 links mehr als rechts mit fraglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 foraminal links. Es bestünden keine relevanten epifusionellen degenerativen Verände rungen (Urk. 13/366). 3.19
Suva-Kreisarzt Dr. Y.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2015 (Urk. 13/436) fest, aufgrund des MRI vom 15. Juli 2011, welches bereits diejenigen Raumforderungen in Höhe L4/5 und L5/S1 vor dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2011 zeige, könne im Vergleich zum aktuellen MRI vom 18. März 2015 nunmehr der Status quo sine angegeben werden. Dieser sei spätestens mit Datum 29. Januar 2015 anzunehmen, weil an diesem Tag das neurologische Konsil von PD Dr. Z.___ einen klinischen und elektroneurographischen Befund ergeben habe, der einem neurologi schen Vorbefund aus dem Jahre 2008, also drei Jahre vor dem Schadenfall vom 25. Dezember 2011, entspreche. 4. 4.1
Nach Lage der Akten leidet die Beschwerdeführer in seit Jahren unter degenera tiven Veränderungen an der Wirbelsäule , wobei aufgrund therapie refraktärer Lumboischialgien und einer voluminösen Diskushernie auf Höhe L5/S1 bereits im Jahr 2004 eine operative Dekompression erfolgte (E. 3.1). Im Jahr 2008 wurde ein erneutes radikuläres Reizsyndrom L5 bei mediolateraler Diskushernie L4/5 nachgewiesen (E. 3.2). Weiterhin bestehende Beschwerden wurden mit einer Infiltration angegangen (E. 3.6) , nachdem ein MRI im Juli 2011 eine me diolateral betonte breitbasige Diskusprotr usion, eine konseku tive R ecessusstenose von S1 sowie auf Höhe LWK4/5 eine Diskushernie und ein e Recessusstenose von LWK5 gezeigt hatte und eine mögliche Reizung der L5 und S1
gesehen worden war (E. 3.3).
Im Weiteren ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich aufgrund des Unfallereignisses vom 25. Dezember 2011 weder klinische noch bildge bend Anhaltspunkte für Frakturen ergaben, die dem Unfallereignis zuge schrieben werden konnten (E. 3.4). Auch zeigte das MRI vom 27. Dezember 2011 i m Vergleich zur Voruntersuchung vom
15. Juli 2011
lediglich eine progrediente mediolinkslaterale Diskushernie L4/L5 bei im Übrigen stationä ren Befunden (E. 3.5) .
Laut dem Operateur lag klinisch die Diagnose einer akuten Lumboischialgie mit Ausfallsymptomatik L5 links bei grosser nach kaudal luxierte r Dis kushernie L4/L5 links vor, weshalb er am 3. Januar 2012 operierte (E. 3.7). Aufgrund eines Rezidivs erfolgte am 15. Juni 2012 eine erneute nunmehr dritte Operation (E. 3.9), wobei sich zwischenzeitlich die Beschwerdeführerin noch eine Radiusfraktur am rechten Handrücken zugezogen hatte, die im E.___ versorgt wurde und folgenlos abheilte (E. 3.8 und Urk. 13/390 S. 19). Nach erneuten Beschwerden an der LWS wurde am 15. Februar 2013 eine operative Versteifung der Wirbelkörper L4-S1 vorgenommen (E. 3.12) wobei am 20. Mai 2014 die Entfernung des Osteosynthesematerials und eine Neurolyse auf Höhe L4 folgte (E. 3.14). Das anlässlich der MEDAS-Begut achtung erhobene postoperative Serom, aufgrund dessen aus orthopädischer Sicht eine reduzierte Restarbeitsfähigkeit von 60 % begründet wurde (E. 3.16), war gemäss MRI vom 18. März 2015 vollständig remittiert (E. 3.17). 4.2 4.2.1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem geltend gemachten Ereignis und dem Gesundheitsschaden wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1). Im vorliegenden Fall bezweifelte Dr. A.___, welcher die LWS-Beschwerden bereits Jahre vor dem Unfall er eignis behandel te, bereits im Dezember 2011 die Kausalität indem er aus führte, dass bei entsprechend fortgeschrittener Bandscheibendegeneration offen bleibe, inwieweit eine unfallbedingte Verschlechterung vorliege (Urk. 13/425 S. 2). Dr. D.___ ging am 14. Juni 2012, nachdem er die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal operiert hatte, davon aus, sofern im weiteren Verlauf keine Verbesserung stattfinde oder gar belast ungsabhängige lumbale Schmerzen auftreten würden,
eine weitere Behandlung (Spondylo dese) nicht mehr unfallbedingt sei (Urk. 13/71).
Sodann ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen keinerlei Hinweise auf unfallbedingte Verletzungen an der Wirbelsäule. Ein objektivierbarer Be zug zwischen der im MRI vom 27. Dezember 2011 festgestellten Diskushernie mit Kompression der Nervenwurzel und dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignis vom 25. Dezember 2011 fehlt.
Wie das Bundesgericht in Fortführung der Rechtsprechung des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts wiederholt festgehalten hat, ent spricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver sicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerati ver Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur aus nahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrach tet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfall versicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen auf zukommen. Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur ak tiviert, nicht aber verursacht worden, so hat sie nur Leistungen für das un mittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige rich tunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Ver schlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 8.1 mit Hinweisen). 4.2.2
An diesen Grundsätzen hat sich auch die Beurteilung der Frage nach der Un fallkausalität der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsbe einträchtigungen an der Wirbelsäule zu orientieren. Demzufolge sind derar tige Gesundheitsstörungen bloss ausnahmsweise unfallbedingter Genese. Gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin ist sie am 25. Dezember 2011 beim Treppenhochgehen auf dem obersten Tritt gestolpert und mit dem Kopf voran in die Treppenhauswand geprallt und seitlich auf den Rücken gestürzt (Urk. 13/41). Von einer besonderen Unfallschwere lässt sich nach der Recht sprechung etwa sprechen bei einem freien Sturz aus erheblicher Höhe, einem Sprung aus 10 m Höhe, einem Sturz beim Tragen von Lasten oder einem Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit. Es sind massivste Gewaltein wirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2). Der vorliegende Unfall ist damit nicht vergleichbar, so dass nicht von einem Unfallereignis von besonderer Schwere die Rede sein kann. Unmittelbar nach dem Unfall vom 25. Dezember 2011 erfolgte auch keine ärztliche Betreuung, diese fand erst am Folgetag, dem 26. Dezember 2011 (Urk. 13/25), statt, was nicht darauf schliessen lässt, dass sie sogleich an einer akuten Symptomatik gelitten hätte. Dementspre chend wurde sie im C.___ nicht hospitalisiert, sondern le diglich mit Analgesie versorgt (Urk. 13/25 S. 2). Es ist den zeitnah zum Un fall verfassten Berichten auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin bei ihren üblichen Verrichtungen beeinträchtigt gewesen wäre. Unfall bedingte Verletzungen an der Wirbelsäule, namentlich ein radiologisch er sichtliches Zusammensinken der Wirbel, wurden nicht dargestellt (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 2.2). 4.2.3
Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung und mit Blick darauf, dass der kreisärztlichen Kausalitätsbeurteilung keine abweichenden
Einschätzungen
gegenüber stehen, die behandelnden Ärzte vielmehr bereits die Unfallkausa lität zum operativen Eingriff vom 3. Januar 2011 als fraglich erachteten und unfallbedingte Behandlungen für weitere Eingriffe nach dem 15. Juni 2012 gar verneinten, sind die
kreisärztlichen Feststell ungen eines Status quo sine spätestens per 2 9. Januar 2015 nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die von der Rechtsprechung bei Diskushernien bei degenerativem Vorzu stand zugestandene Leistungsdauer von längstens einem Jahr (E. 4.2.1) längst überschritten war. Denn der Kreisarzt Dr. Y.___ stütze sich un ter anderem auf ein MRI vom 15. Juli 2011 ab, welches erstmals am 8. September 2015 Eingang in die Suva Akten gefunden hatte, und wies in Bezug auf die weiterhin persistierende Beschwerdesymptomatik nachvoll ziehbar auf den Vergleich der neurologischen Vorbefunde aus dem Jahr 2008 (vgl. E. 3.2) hin, die den aktuellen neurologischen Befunden (E. 3.17, vgl. auch E. 3.16) entsprechen. Hinzu kommt, dass aufgrund der aktuellsten Bild gebung auch eine vollständige Regredienz des postoperativen Seroms zu ver zeichnen war, aufgrund dessen aus orthopädischer Sicht noch eine reduzierte Restarbeitsfähigkeit begründet w o rde n war. 4.3
Angesichts der klaren, umfassenden und auch widerspruchslosen medizini schen Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b).
Zusammengefasst gibt es zu keiner Kritik Anlass, dass die Beschwerdegegne rin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Dezember 2011 die daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeiten und Heilbehandlungen bis 30. Oktober 2015 anerkannte und darüber hinausgehende Leistungen abgelehnt hat. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsver tretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt.
Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Aussagen mit ihrem geschiede nen Mann Miteigentümerin eines Einfamilienhauses (vgl. auch Urk. 13/390 S. 12 unten). Auf die Frage nach dem Verkehrswert der Liegen schaft im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit gab sie ei nen Wert von Fr. 241‘000.-- an (Urk. 5 S. 4), der jedoch offensichtlich nicht den Verkehrs-, sondern den (tieferen) Steuerwert darstellt. Dies ist der ent sprechenden Deklaration in der Steuererklärung 2015 (Urk. 6/12 S. 4 Ziff. 31) zu entnehmen wie auch der im Schuldenverzeichnis auf Fr. 321‘500.-- be zifferten Hypothek (Urk. 6/12 S. 19), deren Betrag praxisgemäss nicht höher liegt als der Liegenschaftenwert. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, der Verkauf der Liegenschaft sei unzumutbar (Urk. 1 S. 6 und Urk. 9), blieb gänzlich unbegründet und ihre Behauptung, eine Mehrbelastung des Wohn hauses sei nicht zumutbar, liess sie unbelegt. Allein das Entgegenkommen der Sozialhilfebehörde, ihre Guthaben einstweilen lediglich mittels Hypothek abzusichern (Urk. 10), vermag eine Unmöglichkeit einer Aufstockung der (Bank )Hypothek durch die Beschwerdeführerin nicht zu belegen.
R echtsprechungsgemäss darf von einem Grundeigentümer die Erhöhung der Hypothek verlangt werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 4D_41/2009 vom 1 4. Mai 2009 E. 3 und 8C_516/2014 ). O bwohl der Rechtsvertreter die se Frage aufgeworfen hat (Urk. 1 S. 6 und Urk. 9), wurde das Einreichen ent sprechender Belege unterlassen. 5.2
Die Beschwerdeführerin trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1).
Die durch ihren Rechtsvertreter fachkundig vertretene Beschwerdeführerin wurde im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ausdrück lich darauf hingewiesen, dass sie alle Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten habe, und dass namentlich (auch) die Vermögenspositionen beispielsweise mit Verkehrswertschätzungen zu belegen seien (Urk. 5 S. 6). Dennoch hat sie ohne weitere Substantiierungsbemühungen davon abgese hen, den Verkehrswert der Liegenschaft entsprechend der gestellten Frage darzutun oder die Unmöglichkeit der Aufstockung der Hypothek auf der Lie genschaft nachzuweisen.
Sie ist daher ihrer Mitwirkungsobliegenheit bezüglich der Darstellung und Belegung ihrer Vermögenssituation unzureichend nachgekommen. In Anbe tracht dieser prozessualen Nachlässigkeit ist ihr keine Nachfrist zur Einrei chung weiterer Unterlagen zu gewähren.
Im Übrigen bezifferte die Beschwerdeführerin ihre Bankguthaben auf Fr. 32‘405.-- (Fr. 22‘417.-- + Fr. 9‘988.--; Urk. 5 S. 5). Dass das Guthaben auf dem Konto der Migrosbank im gemeinsamen Eigentum mit dem geschiede nen Ehegatten steht - wie die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1 S. 6) - geht aus dem aufgelegten Kontoauszug (Urk. 6/6) nicht hervor, führt dieser doch nur die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin auf. Mit Blick auf die im Jahr 2009 durchführte Scheidung (Urk. 1 S. 5 unten), welche eine gü terrechtliche Auseinandersetzung erforderte, erscheint diese Darstellung auch nicht als plausibel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin neben dem Grundeigentum über ein einen „Notgroschen“ erheblich übersteigendes Vermögen verfügt und damit in der Lage ist, die anfallenden Kosten der Rechtsvertretung selber zu begleichen.
Die Bedürftigkeit ist demnach nicht belegt, weshalb das Gesuch um unentgeltli che Rechtsvertretung abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Milan Kryka - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef