opencaselaw.ch

UV.2016.00105

Unfallversicherung hat die Versicherungsdeckung für einen Unfall zu Recht verneint, da der Lohnfluss aufgrund diverser Ungereimtheiten nicht schlüssig nachgewiesen ist. Die Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Taggeldleistungen und Heilbehandlungen erfordert ein Rückkommenstitel (Prozessuale Revision oder Wiedererwägung) auch bei formlos zugesprochenen Leistungen.

Zürich SozVersG · 2017-05-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1979 ,

erlitt am 3. Oktober 2014 bei einem Ver kehrsun fall ein Schleudertrauma

(vgl. Bericht Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom 4. Oktober 2014, Urk. 11/14 ;

Schadenmeldung UVG vom 1 5. Oktob er 2014, Urk. 11/4 ; Unterlagen der Polizei, Urk. 11/12). D ie Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte vorerst ihre gesetzlichen Leis tungen (T aggeld und Heilbehandlung ).

Im Zuge weitere r Abklärungen holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto sowie Steuerunterlagen ein ( Urk. 11/57 , Urk. 11/67 und Urk. 11/ 62). Am

9. Juli 2015 ( Urk. 11/65) verlangte sie verschiedene Auskünfte betreffend die Anstellung von X.___ bei der Y.___ AG und teilte mit, dass auf grund neu bekannt gewordener Tatsachen (Widersprüche bezüglich Lohn und Anstellung) die „ Haftungsfrage “ geprüft werde und sie daher die weitere Aus richtung von Taggeldleistungen unterbr eche. Am 1. Oktober 2015 brachte die Arbeitgeberin verschiedene Dokumente bei ( Urk. 11/81/1-14). Nachdem die Suva

am 1 6. November 2015 ( Urk. 11/85) weitere Unterlagen zum Arbeitsver hältnis ein gefordert und die Arbeitgeberin Belege nachgereicht hatte , verneinte sie m it Verfügung vom 1 2. Januar 2016 ( Urk. 11/96) ihre Leistungspflicht aus dem gemeldeten Schadenereignis und forderte die bereits erbrachten Versiche rungsleistungen (Taggelder und Heilkosten )

in der Höhe von Fr. 64‘549.15 zu rück. Die von der Leistungsanspre cherin dagegen erhoben e Einsprache vom 1 1. Februar 2016 ( Urk. 11/102 ) wies sie mit Entscheid vom 3 1. März 2016 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3 1. März 2016 liess X.___ am 2 . Mai 2015 mit folgenden Anträ gen Beschwerde erheben ( Urk. 1 S. 2): " 1. Die angefochtene Verfügung und der angefoch tene Einsp racheentscheid seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich die gesetzli c hen Leistungen nach UVG zustehen (Versicherungsunterstellung). 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen. Unter Kosten u nd Entsch ä d igungsfolge“ .

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2016 schloss die Suva auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 10 ), was der Beschwerdeführerin am 20 . September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. 1.2

Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehme rs, an den es für die Unterstel lung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaf t ist daher jeweils unter Würdi gung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich -rechtliches Anstellungsverhält nis . Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG hand elt. Das Vorhandensein eines Ar beitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassen-den Versicherungsschutzes auch Per sonen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispiels weise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhält nis typische Lohn in der Regel weder verein bart noch üblich ist. Wo die un selbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkom mens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitneh mers nicht vollumfänglich erfül len. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3

Für die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bildete die Verbesserung der Koordination mit ande ren Sozialversicherungen, namentlich bei der Umschreibung des Arbeitnehmer be griffs , eine wesentliche Zielsetzung (RKUV 1998 S. 71, BGE 130 V 556 E. 3.4.1). Das Ziel einer verbesserten Koordination des Rechts der verschiedenen Sozial versicherungen wurde auch mit der Schaffung des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verfolgt (BGE 130 V 344 E.

2.2). Unter diesen Prämissen rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsäch lich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit ebenfalls für den Bereich der Unfallversi che rung heranzuziehen.

Für die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist unter ande rem erforderlich, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine bei tragspflichtige Beschäftigung rechtsgenüglich dargetan ist ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung [AVIG]). Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wir

d. Mit dem Erfordernis des Nach weises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert wer den. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen dabei Belege über ent sprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Aus künfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugen aus sagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitn ehmer unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto. In der Regel ist auf die Eintragungen in den Lohnlisten abzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten (Urteil des Bundesgerichts U 294/99 vom 1 6. Februar 2001 E. 4b mit Hinweis).

Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Na chweis des tatsächlichen Lohn be zugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des An spruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indes sen nicht leichthin anzunehmen. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei, auch wenn Geldlohn regelmässig entweder bar ausbezahlt oder auf ein vom Arbeitnehmer angegebenes Postcheck- oder Bankkonto überwiesen wird.

Massgebend ist somit, ob die ausgeübte Tätigkeit genügend überprüfbar ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kom mt dabei zwar nicht der Sinn ei ner selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, jedoch derjen ige eines bedeut samen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes (ARV 2007 S. 45 E. 2.2). Die höchstrichterlich e Rechtsprechung hat zur Ermitt lung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG ebenfalls auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn ver weist, erwogen, dass nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden könne, sondern grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbe zügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen sei. Von dieser Regelung ist nur dort abzuweichen, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung ge langt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/ aa , SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Dabei ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr entscheidend und nicht von Bedeutung, ob sub jektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts C 161/04 vom 2 9. Juli 2005 E. 3.1).

Die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt d er versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts C 5/06 vom 2 8. März 2006 E. 2-3) . 1.4

Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen setzt voraus, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder eine Wieder erwägung ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine ; 129 V 110 E. 1.1) . 1.5

Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide voll streckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können ( lit . a), sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat ( lit . b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird ( lit . c).

Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Gegenstand der aufschiebenden Wir kung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 407 E. 3b, 124 V 82 E. 1a ). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begrün dung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wir kung nicht zugänglich (BGE 126 V 407 E.

3b, 123 V 39 E.

3, 117 V 185 E.

1b mit Hinweisen). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und einem Aufschub überhaupt zugänglich wäre. Um den Vollstreckungsaufschub zu erwirken, bedarf es deshalb der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Nach Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ; anwendbar gemäss Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG ) kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen eine Verfügung (respektive einen Einspracheentscheid), die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn diese nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Eine Geldleistung im Sinne dieser Bestimmung haben Verfügungen nur dann zum Gegenstand, wenn sie die Emp fängerin oder den Empfänger zu einer vermögensrechtlichen Leistung ver pflichten. Eine Verfügung über eine Geldleistung liegt dagegen nicht vor, wenn sie die Betroffenen daran hindert, Leistungen zu erlangen, auf die sie Anspruch erheben (BGE 110 V 40 E. 3a, 109 V 229 E. 2.a, 99 Ib 215 E. 4; Urteil des Bun des gerichts 9C_986/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung der Leistungspflicht damit ( Urk. 2 ) , dass die Abklärungen bei der Arbeitgeberin, der Y.___ AG , mit Sitz in Z.___ ergeben hätten , dass diese über kein Betriebsdomizil verfüge

und einziges Mitglied des Verwaltun gsrates mit Einzelunterschrift

A.___ , der Ehegatte von

X.___ , sei . Der Arbeitsvertrag über di e Anstellung von X.___

bei der Y.___ AG sei mit Bezug auf das

Datu m der Ver tragsunterzeichnung nicht lesbar

und die Vermutung, dass das Da tum rück wirkend angepasst worden sei, sei einsprachew eise nicht dementiert worden . Ein konkreter Geldfluss für

die laut Schadenmeldung behaupteten Lohnzahlungen von monatlich Fr. 6'500 .-- sei nicht nachgewiesen worden und

könne auch nicht

aus den e ingereichten Belastungsanzeigen abgel eitet werden, da es sich ledig lich um Bezüge ab einem Konto am 2 2. Oktober 2014 und am 2 4. Dezember 2014 , einmal von Fr. 21'500 .-- und dann von Fr. 15‘000.-- handle. Gutschriften der Löhne auf ein Privatkonto von X.___

seien nicht dokumentiert und ein Lohnbezug

nicht erwiesen . Eine Ar beitnehmereigenschaft kön ne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass bereits am 2 4. Juni 2014 bei der Pensionskasse eine Anmeldung per 1. März 2014 er folgt sei ,

da

die Unterstellung wegen Fehlen s notwendiger Vorauszahlu ng nicht zustande gekommen sei (S. 5).

Es falle auch auf, dass die Anstellung von X.___ bei der Y.___ AG direkt nach ihrer Aussteuerung bei der A rbeitslosenversicherung erfolgt sei und aufgrund des

IK-Auszug s vom 13. Juli 2015

keine Beiträge aus unselbstän diger Tätigkeit bei der Y.___ AG an die AHV-Ausgleichskasse entrichtet worden seien. Zahlungen seien erst nachträglich geleistet worden, nachdem die Suva Abklärungen in die Wege geleitet habe . Es sei b is zur angeblichen Be schäftigung von X.___ bei der Y.___ AG auch keine administ rative Mitarbeiterin angestellt gewesen und auch nach ihrem Ausfall mit einer vollen Arbeitsunfähi gkeit nach dem Verkehrsunfall

sei es nicht notwendig ge wesen , eine Aushilfe zu b eschäftigen. Es überrasche

deshalb nicht, dass keine Stundenrapporte aufgelegt worden seien , welche eine Arbeitsleistung hätten bel egen könn en. N icht nachvollziehbar sei auch , welche Arbeiten sie in der Generalunternehmung verrichtet habe . Hieran ändere nicht s , dass drei Firmen be stätigten , dass sie als Vertreterin der Y.___ AG Ansprechperson auf Baustellen gewesen sei .

Es sei immerhin nicht anzunehmen, dass sie als Büro angestellte einem

100%-Pensum nach gegangen und hauptsächlich mit internen Arbeiten beschäftigt gewesen sei , obwohl sie über

keine Ausbildung hierfür verfügt habe . Die mit Schadenmeldung geltend gemachte Tätigkeit als Büroan gestellte in einem 100%-Pensum zu einem branchenunüblichen mo natlichen Bruttolohn für ungelernte administrative Angestellte von Fr. 6‘500.-- zuzüglich eines 13.

Monatslohns in gleicher Höhe sei nicht glaubhaft (S. 6) .

Die Rückforderung richte sich an den Empfänger der unrechtmässig gewährten Leistungen. N achdem sich keine Anhaltspunkte dafür erge ben hätten , dass die Arbeit geber in , beziehungsweise der Ehemann von X.___ die Taggeld leistun gen der Suva nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe, was nicht in Abrede gestellt worden sei , sei die Beschwerdeführerin Adressatin der Rückfor derung (S. 7).

Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt nicht bei der Beschwerdegegnerin unfallversicher t gewesen beziehungsweise

es sei ihr nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelungen nachzuweisen, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls bei der Y.___ AG angestellt gewesen sei . D ie Rückforderung der erbrachten Leistungen im Betrag von Fr. 64'549.15 sei damit zu Recht erfolgt und der Entzug der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde nicht zu beanstanden

( Urk. 10 S. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , d ie Leistungszusprache sei im Februar 2015 erfolgt und rechtskräftig. D amit sei zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin auf ein en Wiedererwägungs- oder ein en

Revisionstitel berufen könne. Der Innendienst der Beschwerdegegnerin habe die Leistun gspflicht 2015 abgeklärt ,

sei vom Vorliegen eines gedeckten Versicherungsfalls überzeugt gewesen und

habe dies in einem Rapport festge halten. Zur Frage, ob tatsächlich eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt worden sei , sei auf diese vor Ort gewonnene Überzeugung abzustellen und die Be schwer degegnerin habe nachzuweisen, dass die Entscheidung aus damaliger Sicht zweifellos unrichtig gewesen sei ( Ziff. 7 bis Ziff. 12) .

Sie, d ie Beschwerdeführerin , habe mit der Einsprache die formelle BVG-An mel dung vom 2 4. Juni 2014 nachgeliefert, Belege über Bar- Lohnbezüge sowie Kun den bestätigungen über die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin eingereicht und

nachgewiesen, dass sie in d ieser Gesellschaft keine Organ-Stellung gehabt habe. Auch habe sie den verlangten Arbeitsvertrag nachgereicht . Der Beschwer degeg nerin

sei im Zeitpunkt der Leistungszusprache auch klar gewesen, dass s ie i m Familienunternehmen angestellt gewesen sei. Eine nach trägliche Beweisfüh rung über das Vorliegen einer tatsächlich ausgeübten Ar beitnehmertätigkeit könne im hier interessierenden Kontext unterbleiben, da die Leistungszusprache nicht jeglichen Zweifel ausschliessend unrichtig gewesen und die Wiederer wägung somit ausgeschlossen sei ( Urk. 1 Ziff. 13 ff . ).

Angesichts der hohen und umstrittenen Rückforderung sei es der Beschwerde geg nerin eher zumutbar ,

mit der Vollstrec kung einige Monate zu zuwarten , bevor sie sich mit Vollstreckungsmassnahmen konfrontiert sehe, weshalb die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verlangt werde ( Ziff. 16). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 3. Oktober 2014

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit (vgl. E. 1.3 ) Arbeitnehmer in

bei der Y.___ AG war und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen des Unfalls versichert ist und – sofern

für das Ereignis keine Versicherungsdeckung besteht

– ob sie die

erbrachten Versi cherungsleistungen von Fr. 64'549.15 zurückzuerstatten hat. 3.2

3.2.1

Aus der Offerte der Pensionskasse P ro an die Y.___ AG ,

gültig bis 17. Oktober 2014 ,

mit Ers tellungsdatum 1 7. Juni 2014 geht hervor, dass für die Beschwerdeführerin mit Eintritt per

1. Mai 2014 ein Jahreslohn von Fr. 84‘500. -- und das gleich e Jahreseinkommen f ür den Ehegatten mit Eintritt per

1. März 2014 angegeben wurde ( Urk. 11/109 S.

1. und S.

3) , der Anschluss gemäss Schreiben vom 4. Februar 2015 ( Urk. 11/109 S. 8) jedoch mangels Vo raus zah lung durch die Vorsorgeeinrichtung abgelehnt wurde (vgl. auch Email vom 2 0. Januar 2015 Urk. 3/6 S. 8a ) . 3.2.2

Mit Schadenmeldung vom 1 5. Oktober

2014 wurde angegeben , dass die Be schwer deführerin seit 1. Mai 2014 als Büroangestellte zu 100 % in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis bei der Y.___ AG angestellt gewesen sei und dabei einen Bruttomonatslohn von Fr. 6‘500.-- , zuzüglich einen 13. Monats lohn, erzielt habe ( Urk. 11/3). 3.2.3

Im Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS

- und LTHV-Verletzungen vom 2 0. Januar

2015 ( Urk. 11/10) vermerkte der zuständige Suva -Sachbe arbeiter auf grund der Angaben der Beschwerdeführerin , sie habe im Jahr 2010 zusam men mit ihrem Ehemann die „ B.___ AG " gegründet ,

wobei sie während etwa zwei Jahren als Geschäftsführerin f ür die administrativen Aufga ben und ihr Ehemann für die Bauführu n gen verantwortlich gewesen sei . Nach Einstellung der Firma im Jahr 2012 sei sie bis Ende Ap ril 2014 (richtig: Mai 2014, Urk. 11/62/7) stellenlos gewesen. Ihr Ehemann habe im Frühling 2014 die Y.___ AG in Z.___ gegründet und sie habe am 1. Mai 2014 als Büroan ge stellte in einem Vollzeitpensum miteinsteigen können. Weiteres Perso nal habe die Y.___ AG nicht beschäftigt .

Die Y.___ AG

über nehme als Generalunte rnehmung

die Bauleitung und vergebe die Aufgab en an verschiedene Unternehmen. Zu ihren Au fgaben gehörten Offerten schreiben, Rechnungen zahlen, Zahlungseingänge überwachen und Termine vereinbaren . Die administrativen Tätigkeiten erledige sie entweder im Büro in Z.___ oder von zu Hause aus. Manchmal nehme sie auch gewisse Kundentermine wahr, wenn ihr Ehemann ge rade keine Zeit habe. Alles in allem handle e s sich um einen 100 % -Job

( S. 5 Ziff. 24). Sie beziehe seit dem 1. Mai 2015 (gemeint wohl 2014) einen Monatslo hn von Fr. 6'500.-- x 1 3. Dazu kämen Kinderzulagen von monatlich Fr. 600.--

x 12, sie habe zwei Kinder

( S. 6 Ziff. 25 ) . 3.2.4

In am 2 7. Januar 2015 bei der SUVA eingegangenen

Lohnabrechnung en für die Mo nate August und September 2014 deklarierte die Y.___ AG für die Beschwerdeführerin einen Monatslohn von Fr. 6‘500.-- zuzüglich Anteil 1 3. Monat s lohn von Fr. 541.65 und

Fr. 600.-- Kinderzulagen sowie eine monat liche Spesenpauschale von Fr. 300. --. A ls Abzüge wurden A bgaben für AHV/IV/EO/ALV und für NBU, UVG, BVG und KTG von insgesamt Fr. 794.92 aufgeführt, so dass ein Nettolohn von jeweils Fr. 7‘146.73 resultierte. Die Lohn abrechnung August 2014 wurde mit dem Abrechnungsdatum vom 2 9. August 2014 und die Lohnabrechnung September 2014 mit dem Abrechnungsdatum vom 2 6. September 2014 versehen ( Urk. 11/15 S. 1 und S. 2). 3.2.5

Im Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte die Suva mit, für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 3. Oktober 2014 erhalte die Beschwerdeführerin die Versi cherungsleistungen und der Taggeldanspruch ab 6. Oktober

2014 betrag e

Fr. 201.-- pro Kalendertag ( Urk. 11/22). 3.2.6

Aus dem Kontoauszug der C.___ Kantonalbank vom 1 9. Mai 2015 ergibt sich eine Belastung ab dem Kontokorrent der Y.___ AG (CH83 0078 7785 0674 1368 6) am 1 7. Februar 2015 auf ein Konto der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 23‘000.-- , betreffen d „Oktober, November, Dezember, Januar“ ( Urk. 11/81 S. 7). 3.2.7

Im Lohnausweis 2014 vom 4. Juni 2015 wurde für die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Dezember

2014 ein Nettoeinkommen von Fr. 54 ‘ 465 .-- , mithin Fr. 6‘808.-- monatlich, sowie Pauschalspesen von insge samt Fr. 2‘625.--

de klariert ( Urk. 11/62 S. 5). 3.2.8

Der AHV- Lohnbescheinigung 2014 vom 1 8. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass für die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 3 1. Dezember ein AHV-Lohn von Fr. 36‘966.75 deklariert wurde ( Urk. 11/81 S. 6). 3.2.9

Aus einer Gutschrift der Ausgleichskasse Zug vom 6. Juli 2015 an die Y.___ AG geht hervor , dass aufgrund der Jahresabrechnung 2014 und einer Jah reslohnsumme von Fr. 107‘385.84 Beiträge , zuzüglich Verwaltungskosten , von Fr. 20‘685.20 in Rechnung gestellt bei ausstehenden Zahlungen von Fr. 11‘332.20 eine Gutschrift von Fr. 4‘990.80 verbucht wurde n ( Urk. 11/81 S.

5). 3.2.10

Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto IK vom 1 3. Juli 2015 sind für die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ausser beitr agspflichtige Ein kommen aus der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 25‘960. -- keine weiteren Erwerbseinkommen verbucht ( Urk. 11/67 S. 4). 3.2.11

Aktenkundig ist ferner eine Eintrittsmeldung bei der Stiftung Auffangeinrich tung BVG , welche von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten als Arbeit geber am 2 1. September 2015 unterzeichnet

wurde ( Urk. 11/81 S. 8). Im W eite ren wurden am 1 2. Oktober 2015 Lohnabrechnungen von Mai bis Oktober 2014 mit dem Stemp el „Gebucht am 1 5. August 2015“ aufgelegt

( Urk. 11/81 S. 9 bis S. 14).

Eingereicht wurde sodann ein Auszug der C.___ Kantonalbank über ein Ge schäfts konto der Arbeitgeberin woraus eine (Bar-)A uszahlung am 22. Oktober 2014 von Fr. 21‘500. -- ersichtlich ist ( Urk. 11/88 S. 5 = Urk. 11/101 S.

63 = Urk. 11/104 S. 1 ) , sowie ein Belastungsanzeige auf dem selben Konto vom 2 4. Dezember 2014 über einen Betrag von Fr. 15‘000. -- ( Urk. 11/88 S. 6 = Urk. 11/101 S.

64 = Urk. 11/104 S.

2 )

und zwei Kontoblätter der Y.___ AG vom 1 9. November 201 5 ( Urk. 11/88 S. 3 und S. 4 = Urk. 11/101 S. 6 1 und S. 6 2 ). 3.2. 12

Im mit unleserlichem Datum ausgestellten Arbeitsvertrag wird ein Stellenantritt der Beschwerdeführerin als Leiterin Office Akquise zu 100 % ab 1. Mai 2014 und ein Gehalt von Fr. 84‘500.-- ( Fr. 6‘500.-- x 13) und Sp esen von Fr. 1‘500.-- ( Fr. 125.-- x 12) aufgeführt ( Urk. 11/81 S. 2 ff. ). 3.2.13

Aktenkundig sind zudem drei Schreiben der Y.___ AG vom 2 1. Januar 2016 an die D.___ AG, die E.___ GmbH, und die F.___ AG ; diese bestätigen unterschriftlich , dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Mai bis September 2014 als An sprechperson auf der jeweiligen Baustelle zuständig gewesen sei ( Urk. 11/109 S.

9 bis S. 11). 4.

4.1

Betreffend das von der Beschwerdeführerin behauptete Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG gehen aus den Akten verschiedene Un gereimtheiten hervor. So besteht gemäss Arbeitsvertrag mit dem angegebenen Stellenantritt per 1. Mai 2014 das Salär aus einem fixen Jahreslohn von Fr. 84‘500. -- (13 x Fr. 6‘500.--)

und fixen Spesen von Fr. 1‘500. -- (12 x Fr. 125 .--; vgl. E. 3.2.11). Demgegen über wurde in den eingereichten Lohnabrechnungen August und September 2014 eine monatliche Spesenpauschale von Fr. 300.-- aufgeführt (E.

3.2.3) . Diese Angaben stimmen wiederum nicht überein mit den später eingereichten und über den gleichen Zeitraum (August, September 2014) Auskunft gebenden Lohnabrechnungen , in welchen kein e Spesen mehr aufgeführt sind und die auch

sonst andere Angaben betreffend Lohnabzüge, Nettolöhne und Abrechnungs datum

aufweisen sowie ein ganz andere s Layout zeigen (vgl. Urk. 11/81 S.

12 und. S. 13). 4.2

Aus den eingereichten Konto auszügen der C.___ Kantonalbank ergibt sich so dann einzig am 1 7. Februar 2015 ein Zahlung von Fr. 23‘000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin (E. 3.2.6 ) wobei betragsmässig kein Bezug zum für die Zeit von Oktober bis Januar vereinbarten Lohn herzustellen ist . Der Empfang einer (Bar)Auszahlung von Fr. 21‘500.-- am 2 2. Oktober 2014 sowie eines Be trages von Fr. 15‘000.-- am 2 4. Dezember 2014 gemäss Belastung sanzeige des Kontokor r ent der Y.___ AG

(E. 3.2.10) ist von der Beschwerdeführerin nicht mittels Lohn quittung

belegt . Eine Barlohnauszahlung in dieser Höhe scheint eher unge wöhnlich, zumal die Auszüge keine Anhaltspunkte zum Ver wendungszweck enthalten . A uch im Betrag und mit der Aussage der Be schwer deführerin anläss lich der Besprechung vom 2 0. Januar 2015 , dass

sie seit 1. Mai 2014 einen Mo natslohn von Fr. 6‘500.-- zuzüglich Kinderzulagen beziehe (E.

3.2.2) , stimmt d ies nicht überein. Anzumerken ist auch , dass im Arbeits vertrag festgehal ten ist, „Die Lohnzahlung erfolgt monatlich bis zum 25ten“ ( Urk. 11/81 S.

4 ) ,

aber entgegen der Lohnabrechnung – überhaup t keine regel mässige Zahlung

ausgewiesen ist, was von der Beschwerdeführerin zumindest bis zu den angeblichen Auszahlung en von Fr. 21‘500.-

- am 2 2. Oktober 2014 und Fr. 15‘000.-- am 2 4. Dezember 2014 auch nicht bestritten ist . Damit ist

nicht rechtsgenüglich erstellt , dass

die Beschwerdeführerin vor dem Unfall er eignis vom 3. Oktober 2014 tatsächliche Lohnzahlungen von der Y.___ A G er halten hat. Vor diesem Hintergrund ist aber

auch der im Lohnausweis 2014

de klarierte Lohn von Fr. 59‘256.-- für die Periode Mai bis Ende Dezember

2014 offensichtlich nicht zutreffend (E. 3.2.6) .

4.3

Die AHV-Lohnbescheinigung vom 1 8. Juni 2015 (vgl. E.

3.2.8) belegt einzig, dass auf einem deklarierten Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 36‘ 966.75 AHV-Beiträge in Rechnung gestellt wurden. Damit lässt sich einerseits nicht belegen, dass die Beiträge durch die Y.___ AG tatsächlich abgeführt wur d en und anderseits auch nicht, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2014 in einem Arbeitsverhältnis bei Y.___ AG gestanden hat. Dies insbesondere auch nicht, nachdem im individuellen Konto der Beschwerdefüh rerin noch im Juli 2015 keine Beiträge der Y.___ AG für die Beschwer deführerin verbucht wurden (E. 3.2.7 ff.). H inzu kommt , d ass die Abrechnung von AHV-Beiträge n rechtsprechungsgemäss höchstens als Indiz für tatsächliche Lohnzahlungen zu werten sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2011 vom 1 0. April 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 131 V 444) . 4.4

Auch die Offerte der Pensionskasse Pro vom 1 7. Juni 2014 lässt keinen anderen Schluss zu (E. 3.1). Nachdem der Vertrag nicht zustande gekommen ist , weil die Y.___ AG keine Vorauszahlung geleistet hat, kommt diesem Dokument bestenfalls der

Stellenwert eine r Ab sichtserklärung zu, weshalb daraus mit Bezug auf ein angebliches Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 respektive auf ein solches vor dem Unfallereignis vom 3. Oktober 2014 nicht s abzuleiten ist . Die Arbeitgeberin hat zudem erst am 2 1. September 2015, mithin im Laufe der von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Abklärungen, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG eine Eintrittsmeldung erstattet ( Urk. 11/81 S.

8) , was an einem seit 1. Mai 2014 bestehenden Arbeitsverhältnis erheblich zweifeln lässt. Zu bemerken bleibt schliesslich, dass die Beschwerde führerin im Mai 2014 - trotz des be haupteten Lohne s von Fr. 6‘007.-- netto ( Urk. 11/81 S.

9) - noch an 14 Tagen Arbeitslosenentschädigung bezogen hat ( Urk. 11/62 S. 7).

Am fehlenden Nach weis des Lohnflusses vermögen auch die vorformulierten und nachgereichten Bestätigungsschreiben vom 2 1. Januar 2016 (E.

3.2.12) nichts zu ändern, spricht doch der Umsta nd, dass die Beschwerdeführerin

und Ehefrau des Bauleiters auf Baustellen war , noch nicht für eine Arbeitn e h mer stellung . Überdies konnte we der die Beschwerdeführerin noch die Y.___ AG in diesem Zusammen hang

nähere Angaben machen und trotz Aufforderung auch keine Arbeitsrap porte beibringen , obwohl i m Schreiben vom 1. Oktober 2015 ausgeführt wurde, dass beim auf der Baustelle tätig en Personal

Arbeits rapporte

geford ert wü rden ( Urk. 11/81 S. 1). 4.5

Im Weiteren fällt ins Gewicht, dass laut Hande lsregistereintrag ( Urk. 11/121 S.

37 ) A.___

als einziges u nd einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Y.___ AG gleichzeitig der Ehegatte der Beschwer deführerin ist (vgl. E. 3.2.2) . Vor dem Hintergrund dieser engen persönlichen Verbundenheit zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin ist das Missbrauchsrisiko als hoch einzustufen, weshalb dem Nachweis eines tatsächli chen Lohnflusses und dessen Umfanges besondere Bedeutung zukommt (E.

1.3 hievor ; BGE 131 V 444 E. 3.2.2). Angesichts der zahlreichen Inkonsistenzen bil den die im Recht liegenden Bescheinigungen der Arbeitgeberin beziehungsweise den in deren Namen vom Ehemann selbst ausgestellten und unterzeichneten Angaben kein hinreichendes Indiz für eine tatsächlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit im massgebenden Zeitraum. 4.6

Damit war die Beschwerdeführerin – insbesondere mangels eines tatsächlichen Lohnflusses - im Unfallzeitpunkt nicht Arbeitnehmerin der Y.___ AG und auch nicht über diesen Betrieb obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versi chert. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt , wi e es sich mit der Rückforderung der bereits geleisteten Tag - geldern im Zeitraum vom 6. Oktober 2014 bis 2 3. Ma i 2015 von Fr. 46‘230.-- und den Heilkosten von Fr. 18‘319.15, insgesamt Fr. 64‘549.15 verhält (vgl. Urk. 11/96 S.

3). Dieser Betrag ist masslich nicht bestritten und aufgru nd der Akten nicht zu beanstanden . 5.2

Rechtsprechungsgemäss gehören Heilbehandlungen und Taggelder nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG . Der Versicherungsträger kann des halb diese Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revi sionsgrund

„ex nunc et pro futuro“ einstellen etwa mit dem Argument, bei rich ti ger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt lediglich für jene Fälle, in denen der Versicherungsträger die zu U nrecht er brach ten Leistungen zurückfordert ( BGE 133 V 57 E. 6.8 ). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistunge n ist demnach, wie erwähnt (E.

1.4 hiervor ), an die Voraussetzung eines Rückkommenstitels ( Wieder er wä gung [wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erheb licher Bedeutung der Berichtigung] oder prozessuale Revision [wegen vor be standener neuer Tatsachen oder Beweismittel]) geknüpft (z um Ganzen vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_987/2010 vom 2 4. August 2011 E. 3.3.1).

Bei der Frage einer allfälligen Rückerstattung oder Verrechnung zu Unrecht bezogener Leistungen ist zudem der Gesic htspunkt des Vertrauensschutzes in dem Sinne zu berücksichtigen, als ihm die Funktion eines Korrektivs zukommt, wenn trotz gegebenem Rück kommenstitel die Rückforderung aufgrund des Ver haltens des Versi cherers als stossend erscheint (Urteil des Bundesgerichts a . a . O . E.

3.3.2) . 5.3

D i e Zusprache von Versicherungsleistungen aufgrund des Nichtberufsunfalls vom 3. Oktober

2014 wurde der Beschwerdeführerin am 9. Februar

2015

eröffnet , (E.

3.2.4) , nachdem eine Erhebung am Wohnort durchgeführt, die (Lohn-) An gaben dokumentiert (E. 3.2.2) und diese nach der Zustellung von Lohnabrech nungen bestätigt worden waren (E. 3.2.3). Bereits am 9. Juli 2015 ( Urk. 11/65) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie aufgrund von Ungereimtheiten und weiteren Abklärungen einstweilen keine weiteren Versicherungsleistungen er bringe , bevor sie dann am 1 2. Januar 2016 ( Urk. 11/96) die entsprechende ( Rück forderungs -) V erfügung e rliess . Ein e verspätete

Leistungseinstellung

liegt damit nicht vor und die Beschwerdeführerin kann diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch liegen

keine falsche n

Auskünfte von Verwaltungsbe hörden ,

sondern eine unzutreffende Leistungszusprache vor, die darin gründet e , dass

ab gestellt auf die Aussage n

der Beschwerdeführerin von einem ab Mai 2014 tat sächlich ausgerichtete n Monatslohn von Fr. 6‘500.-- und damit von Lohn zah lungen

vor dem Unfallereignis vom 3. Oktober 2014 ausgegangen w urde . Dies steht im Widerspr uch zur späteren Beweislage, was der Beschwer d e geg nerin im Zeit punkt ihrer Leistun g sausrichtung

nicht bekannt war , hingegen der Beschwer deführerin bekannt sein musste

(E. 4.2 hiervor) , so dass von vorn he rein ein Vertrauensschutz (E. 5.2 hievor ) nicht in Betracht fällt .

In diesem Zusammenhang be rief sich die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht auf den Rückkommenstitel der p rozessualen Revision , nachdem sie aufgrund der Angaben der Ausgleichs kasse

in den IK-Auszüge n (E. 3.2.10) erfuhr , dass für die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis keine Sozialversicherungs abgaben

eingetragen waren.

D ies gab ihr Anlass zu w eiteren Abklärungen weshalb die Beschwerdeführerin res pektive ihr Ehegatte als Arbeitgeber

unter Hin weis auf ihre Mitwirkungs pflicht

am 1 6. November 2016 aufgefordert wurde n , weitere Beweismittel über das angebliche Arbeitsverhältnis einzu reichen ( Urk. 11/85). Die Beschwerdegeg nerin hatte letztlich erst aufgrund des Antwortschreibens per Email vom 1 9. November 2015 ( Urk. 11/88) hinreichend Kenntnis vom Fehlen des Arbeits verhältnisses, nachdem die Beschwerdeführerin insbesondere d en

anfänglich behaupteten Lohnfluss nicht rechtsgenüglich nach weisen konnte. Erst ab diesem Zeitpunkt stand damit fest, dass die bereits geleisteten Taggeldleis tungen und die gewährten Heilbehandlungen zu Unrecht e rfolgt war en. Damit war aber auch die am 12. Januar 2016 ( Urk. 11/96) verfügte Rückforderung jeden falls rechtzeitig innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2016 vom 15. März 2017 E. 2.1) . 5.4

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Leistungseinstellung erweist sich mit dem Erlass dieses Ent scheids als gegenstandslos.

In Bezug auf die Beschwerde gegen die Rückforderung bleibt festzuhalten, dass das Bundesgericht entschieden hat, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Entscheiden, die eine Rückforderung von zu Unrecht ausgerich te ten Leistungen zum Gegenstand haben, nicht möglich ist (BGE 130 V 407; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Dezember 2005 I 648/05 E. 1). Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde gegen die Rückforderung im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht die aufschie bende Wirkung entzogen, so dass der Entscheid insoweit aufzuheben und fest zustellen ist, dass der Vollzug von Gesetzes wegen gehemmt ist, solange der Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 6.

Im Übrigen ist die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

Die Zusprache einer Prozessentschädigung rechtfertigt sich angesichts des nur geringen Obsiegens in einem Nebenpunkt nicht. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016 in Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückforderung aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerde insoweit von Gesetzes wege n aufschiebende Wirkung zukommt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 6. November 2015 ( Urk. 11/85) weitere Unterlagen zum Arbeitsver hältnis ein gefordert und die Arbeitgeberin Belege nachgereicht hatte , verneinte sie m it Verfügung vom 1 2. Januar 2016 ( Urk. 11/96) ihre Leistungspflicht aus dem gemeldeten Schadenereignis und forderte die bereits erbrachten Versiche rungsleistungen (Taggelder und Heilkosten )

in der Höhe von Fr. 64‘549.15 zu rück. Die von der Leistungsanspre cherin dagegen erhoben e Einsprache vom 1 1. Februar 2016 ( Urk. 11/102 ) wies sie mit Entscheid vom 3 1. März 2016 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert.

E. 1.2 Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehme rs, an den es für die Unterstel lung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaf t ist daher jeweils unter Würdi gung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich -rechtliches Anstellungsverhält nis . Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG hand elt. Das Vorhandensein eines Ar beitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassen-den Versicherungsschutzes auch Per sonen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispiels weise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhält nis typische Lohn in der Regel weder verein bart noch üblich ist. Wo die un selbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkom mens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitneh mers nicht vollumfänglich erfül len. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 hievor ; BGE 131 V 444 E. 3.2.2). Angesichts der zahlreichen Inkonsistenzen bil den die im Recht liegenden Bescheinigungen der Arbeitgeberin beziehungsweise den in deren Namen vom Ehemann selbst ausgestellten und unterzeichneten Angaben kein hinreichendes Indiz für eine tatsächlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit im massgebenden Zeitraum. 4.6

Damit war die Beschwerdeführerin – insbesondere mangels eines tatsächlichen Lohnflusses - im Unfallzeitpunkt nicht Arbeitnehmerin der Y.___ AG und auch nicht über diesen Betrieb obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versi chert. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt , wi e es sich mit der Rückforderung der bereits geleisteten Tag - geldern im Zeitraum vom 6. Oktober 2014 bis 2 3. Ma i 2015 von Fr. 46‘230.-- und den Heilkosten von Fr. 18‘319.15, insgesamt Fr. 64‘549.15 verhält (vgl. Urk. 11/96 S.

3). Dieser Betrag ist masslich nicht bestritten und aufgru nd der Akten nicht zu beanstanden . 5.2

Rechtsprechungsgemäss gehören Heilbehandlungen und Taggelder nicht zu den Dauerleistungen nach Art.

E. 1.4 hiervor ), an die Voraussetzung eines Rückkommenstitels ( Wieder er wä gung [wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erheb licher Bedeutung der Berichtigung] oder prozessuale Revision [wegen vor be standener neuer Tatsachen oder Beweismittel]) geknüpft (z um Ganzen vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_987/2010 vom 2 4. August 2011 E. 3.3.1).

Bei der Frage einer allfälligen Rückerstattung oder Verrechnung zu Unrecht bezogener Leistungen ist zudem der Gesic htspunkt des Vertrauensschutzes in dem Sinne zu berücksichtigen, als ihm die Funktion eines Korrektivs zukommt, wenn trotz gegebenem Rück kommenstitel die Rückforderung aufgrund des Ver haltens des Versi cherers als stossend erscheint (Urteil des Bundesgerichts a . a . O . E.

3.3.2) . 5.3

D i e Zusprache von Versicherungsleistungen aufgrund des Nichtberufsunfalls vom 3. Oktober

2014 wurde der Beschwerdeführerin am 9. Februar

2015

eröffnet , (E.

3.2.4) , nachdem eine Erhebung am Wohnort durchgeführt, die (Lohn-) An gaben dokumentiert (E. 3.2.2) und diese nach der Zustellung von Lohnabrech nungen bestätigt worden waren (E. 3.2.3). Bereits am 9. Juli 2015 ( Urk. 11/65) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie aufgrund von Ungereimtheiten und weiteren Abklärungen einstweilen keine weiteren Versicherungsleistungen er bringe , bevor sie dann am 1 2. Januar 2016 ( Urk. 11/96) die entsprechende ( Rück forderungs -) V erfügung e rliess . Ein e verspätete

Leistungseinstellung

liegt damit nicht vor und die Beschwerdeführerin kann diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch liegen

keine falsche n

Auskünfte von Verwaltungsbe hörden ,

sondern eine unzutreffende Leistungszusprache vor, die darin gründet e , dass

ab gestellt auf die Aussage n

der Beschwerdeführerin von einem ab Mai 2014 tat sächlich ausgerichtete n Monatslohn von Fr. 6‘500.-- und damit von Lohn zah lungen

vor dem Unfallereignis vom 3. Oktober 2014 ausgegangen w urde . Dies steht im Widerspr uch zur späteren Beweislage, was der Beschwer d e geg nerin im Zeit punkt ihrer Leistun g sausrichtung

nicht bekannt war , hingegen der Beschwer deführerin bekannt sein musste

(E. 4.2 hiervor) , so dass von vorn he rein ein Vertrauensschutz (E. 5.2 hievor ) nicht in Betracht fällt .

In diesem Zusammenhang be rief sich die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht auf den Rückkommenstitel der p rozessualen Revision , nachdem sie aufgrund der Angaben der Ausgleichs kasse

in den IK-Auszüge n (E. 3.2.10) erfuhr , dass für die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis keine Sozialversicherungs abgaben

eingetragen waren.

D ies gab ihr Anlass zu w eiteren Abklärungen weshalb die Beschwerdeführerin res pektive ihr Ehegatte als Arbeitgeber

unter Hin weis auf ihre Mitwirkungs pflicht

am 1 6. November 2016 aufgefordert wurde n , weitere Beweismittel über das angebliche Arbeitsverhältnis einzu reichen ( Urk. 11/85). Die Beschwerdegeg nerin hatte letztlich erst aufgrund des Antwortschreibens per Email vom 1 9. November 2015 ( Urk. 11/88) hinreichend Kenntnis vom Fehlen des Arbeits verhältnisses, nachdem die Beschwerdeführerin insbesondere d en

anfänglich behaupteten Lohnfluss nicht rechtsgenüglich nach weisen konnte. Erst ab diesem Zeitpunkt stand damit fest, dass die bereits geleisteten Taggeldleis tungen und die gewährten Heilbehandlungen zu Unrecht e rfolgt war en. Damit war aber auch die am 12. Januar 2016 ( Urk. 11/96) verfügte Rückforderung jeden falls rechtzeitig innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2016 vom 15. März 2017 E. 2.1) . 5.4

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Leistungseinstellung erweist sich mit dem Erlass dieses Ent scheids als gegenstandslos.

In Bezug auf die Beschwerde gegen die Rückforderung bleibt festzuhalten, dass das Bundesgericht entschieden hat, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Entscheiden, die eine Rückforderung von zu Unrecht ausgerich te ten Leistungen zum Gegenstand haben, nicht möglich ist (BGE 130 V 407; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Dezember 2005 I 648/05 E. 1). Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde gegen die Rückforderung im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht die aufschie bende Wirkung entzogen, so dass der Entscheid insoweit aufzuheben und fest zustellen ist, dass der Vollzug von Gesetzes wegen gehemmt ist, solange der Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 6.

Im Übrigen ist die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

Die Zusprache einer Prozessentschädigung rechtfertigt sich angesichts des nur geringen Obsiegens in einem Nebenpunkt nicht. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016 in Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückforderung aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerde insoweit von Gesetzes wege n aufschiebende Wirkung zukommt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 1.5 Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide voll streckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können ( lit . a), sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat ( lit . b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird ( lit . c).

Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Gegenstand der aufschiebenden Wir kung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 407 E. 3b, 124 V 82 E. 1a ). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begrün dung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wir kung nicht zugänglich (BGE 126 V 407 E.

3b, 123 V 39 E.

3, 117 V 185 E.

1b mit Hinweisen). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und einem Aufschub überhaupt zugänglich wäre. Um den Vollstreckungsaufschub zu erwirken, bedarf es deshalb der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Nach Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ; anwendbar gemäss Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG ) kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen eine Verfügung (respektive einen Einspracheentscheid), die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn diese nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Eine Geldleistung im Sinne dieser Bestimmung haben Verfügungen nur dann zum Gegenstand, wenn sie die Emp fängerin oder den Empfänger zu einer vermögensrechtlichen Leistung ver pflichten. Eine Verfügung über eine Geldleistung liegt dagegen nicht vor, wenn sie die Betroffenen daran hindert, Leistungen zu erlangen, auf die sie Anspruch erheben (BGE 110 V 40 E. 3a, 109 V 229 E. 2.a, 99 Ib 215 E. 4; Urteil des Bun des gerichts 9C_986/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung der Leistungspflicht damit ( Urk. 2 ) , dass die Abklärungen bei der Arbeitgeberin, der Y.___ AG , mit Sitz in Z.___ ergeben hätten , dass diese über kein Betriebsdomizil verfüge

und einziges Mitglied des Verwaltun gsrates mit Einzelunterschrift

A.___ , der Ehegatte von

X.___ , sei . Der Arbeitsvertrag über di e Anstellung von X.___

bei der Y.___ AG sei mit Bezug auf das

Datu m der Ver tragsunterzeichnung nicht lesbar

und die Vermutung, dass das Da tum rück wirkend angepasst worden sei, sei einsprachew eise nicht dementiert worden . Ein konkreter Geldfluss für

die laut Schadenmeldung behaupteten Lohnzahlungen von monatlich Fr. 6'500 .-- sei nicht nachgewiesen worden und

könne auch nicht

aus den e ingereichten Belastungsanzeigen abgel eitet werden, da es sich ledig lich um Bezüge ab einem Konto am 2 2. Oktober 2014 und am 2 4. Dezember 2014 , einmal von Fr. 21'500 .-- und dann von Fr. 15‘000.-- handle. Gutschriften der Löhne auf ein Privatkonto von X.___

seien nicht dokumentiert und ein Lohnbezug

nicht erwiesen . Eine Ar beitnehmereigenschaft kön ne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass bereits am 2 4. Juni 2014 bei der Pensionskasse eine Anmeldung per 1. März 2014 er folgt sei ,

da

die Unterstellung wegen Fehlen s notwendiger Vorauszahlu ng nicht zustande gekommen sei (S. 5).

Es falle auch auf, dass die Anstellung von X.___ bei der Y.___ AG direkt nach ihrer Aussteuerung bei der A rbeitslosenversicherung erfolgt sei und aufgrund des

IK-Auszug s vom 13. Juli 2015

keine Beiträge aus unselbstän diger Tätigkeit bei der Y.___ AG an die AHV-Ausgleichskasse entrichtet worden seien. Zahlungen seien erst nachträglich geleistet worden, nachdem die Suva Abklärungen in die Wege geleitet habe . Es sei b is zur angeblichen Be schäftigung von X.___ bei der Y.___ AG auch keine administ rative Mitarbeiterin angestellt gewesen und auch nach ihrem Ausfall mit einer vollen Arbeitsunfähi gkeit nach dem Verkehrsunfall

sei es nicht notwendig ge wesen , eine Aushilfe zu b eschäftigen. Es überrasche

deshalb nicht, dass keine Stundenrapporte aufgelegt worden seien , welche eine Arbeitsleistung hätten bel egen könn en. N icht nachvollziehbar sei auch , welche Arbeiten sie in der Generalunternehmung verrichtet habe . Hieran ändere nicht s , dass drei Firmen be stätigten , dass sie als Vertreterin der Y.___ AG Ansprechperson auf Baustellen gewesen sei .

Es sei immerhin nicht anzunehmen, dass sie als Büro angestellte einem

100%-Pensum nach gegangen und hauptsächlich mit internen Arbeiten beschäftigt gewesen sei , obwohl sie über

keine Ausbildung hierfür verfügt habe . Die mit Schadenmeldung geltend gemachte Tätigkeit als Büroan gestellte in einem 100%-Pensum zu einem branchenunüblichen mo natlichen Bruttolohn für ungelernte administrative Angestellte von Fr. 6‘500.-- zuzüglich eines 13.

Monatslohns in gleicher Höhe sei nicht glaubhaft (S. 6) .

Die Rückforderung richte sich an den Empfänger der unrechtmässig gewährten Leistungen. N achdem sich keine Anhaltspunkte dafür erge ben hätten , dass die Arbeit geber in , beziehungsweise der Ehemann von X.___ die Taggeld leistun gen der Suva nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe, was nicht in Abrede gestellt worden sei , sei die Beschwerdeführerin Adressatin der Rückfor derung (S. 7).

Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt nicht bei der Beschwerdegegnerin unfallversicher t gewesen beziehungsweise

es sei ihr nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelungen nachzuweisen, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls bei der Y.___ AG angestellt gewesen sei . D ie Rückforderung der erbrachten Leistungen im Betrag von Fr. 64'549.15 sei damit zu Recht erfolgt und der Entzug der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde nicht zu beanstanden

( Urk. 10 S. 5).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , d ie Leistungszusprache sei im Februar 2015 erfolgt und rechtskräftig. D amit sei zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin auf ein en Wiedererwägungs- oder ein en

Revisionstitel berufen könne. Der Innendienst der Beschwerdegegnerin habe die Leistun gspflicht 2015 abgeklärt ,

sei vom Vorliegen eines gedeckten Versicherungsfalls überzeugt gewesen und

habe dies in einem Rapport festge halten. Zur Frage, ob tatsächlich eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt worden sei , sei auf diese vor Ort gewonnene Überzeugung abzustellen und die Be schwer degegnerin habe nachzuweisen, dass die Entscheidung aus damaliger Sicht zweifellos unrichtig gewesen sei ( Ziff. 7 bis Ziff. 12) .

Sie, d ie Beschwerdeführerin , habe mit der Einsprache die formelle BVG-An mel dung vom 2 4. Juni 2014 nachgeliefert, Belege über Bar- Lohnbezüge sowie Kun den bestätigungen über die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin eingereicht und

nachgewiesen, dass sie in d ieser Gesellschaft keine Organ-Stellung gehabt habe. Auch habe sie den verlangten Arbeitsvertrag nachgereicht . Der Beschwer degeg nerin

sei im Zeitpunkt der Leistungszusprache auch klar gewesen, dass s ie i m Familienunternehmen angestellt gewesen sei. Eine nach trägliche Beweisfüh rung über das Vorliegen einer tatsächlich ausgeübten Ar beitnehmertätigkeit könne im hier interessierenden Kontext unterbleiben, da die Leistungszusprache nicht jeglichen Zweifel ausschliessend unrichtig gewesen und die Wiederer wägung somit ausgeschlossen sei ( Urk. 1 Ziff.

E. 3 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen. Unter Kosten u nd Entsch ä d igungsfolge“ .

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2016 schloss die Suva auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 10 ), was der Beschwerdeführerin am 20 . September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 3. Oktober 2014

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit (vgl. E. 1.3 ) Arbeitnehmer in

bei der Y.___ AG war und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen des Unfalls versichert ist und – sofern

für das Ereignis keine Versicherungsdeckung besteht

– ob sie die

erbrachten Versi cherungsleistungen von Fr. 64'549.15 zurückzuerstatten hat.

E. 3.2 12

Im mit unleserlichem Datum ausgestellten Arbeitsvertrag wird ein Stellenantritt der Beschwerdeführerin als Leiterin Office Akquise zu 100 % ab 1. Mai 2014 und ein Gehalt von Fr. 84‘500.-- ( Fr. 6‘500.-- x 13) und Sp esen von Fr. 1‘500.-- ( Fr. 125.-- x 12) aufgeführt ( Urk. 11/81 S. 2 ff. ).

E. 3.2.1 Aus der Offerte der Pensionskasse P ro an die Y.___ AG ,

gültig bis 17. Oktober 2014 ,

mit Ers tellungsdatum 1 7. Juni 2014 geht hervor, dass für die Beschwerdeführerin mit Eintritt per

1. Mai 2014 ein Jahreslohn von Fr. 84‘500. -- und das gleich e Jahreseinkommen f ür den Ehegatten mit Eintritt per

1. März 2014 angegeben wurde ( Urk. 11/109 S.

1. und S.

3) , der Anschluss gemäss Schreiben vom 4. Februar 2015 ( Urk. 11/109 S. 8) jedoch mangels Vo raus zah lung durch die Vorsorgeeinrichtung abgelehnt wurde (vgl. auch Email vom 2 0. Januar 2015 Urk. 3/6 S. 8a ) .

E. 3.2.2 Mit Schadenmeldung vom 1 5. Oktober

2014 wurde angegeben , dass die Be schwer deführerin seit 1. Mai 2014 als Büroangestellte zu 100 % in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis bei der Y.___ AG angestellt gewesen sei und dabei einen Bruttomonatslohn von Fr. 6‘500.-- , zuzüglich einen 13. Monats lohn, erzielt habe ( Urk. 11/3).

E. 3.2.3 Im Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS

- und LTHV-Verletzungen vom 2 0. Januar

2015 ( Urk. 11/10) vermerkte der zuständige Suva -Sachbe arbeiter auf grund der Angaben der Beschwerdeführerin , sie habe im Jahr 2010 zusam men mit ihrem Ehemann die „ B.___ AG " gegründet ,

wobei sie während etwa zwei Jahren als Geschäftsführerin f ür die administrativen Aufga ben und ihr Ehemann für die Bauführu n gen verantwortlich gewesen sei . Nach Einstellung der Firma im Jahr 2012 sei sie bis Ende Ap ril 2014 (richtig: Mai 2014, Urk. 11/62/7) stellenlos gewesen. Ihr Ehemann habe im Frühling 2014 die Y.___ AG in Z.___ gegründet und sie habe am 1. Mai 2014 als Büroan ge stellte in einem Vollzeitpensum miteinsteigen können. Weiteres Perso nal habe die Y.___ AG nicht beschäftigt .

Die Y.___ AG

über nehme als Generalunte rnehmung

die Bauleitung und vergebe die Aufgab en an verschiedene Unternehmen. Zu ihren Au fgaben gehörten Offerten schreiben, Rechnungen zahlen, Zahlungseingänge überwachen und Termine vereinbaren . Die administrativen Tätigkeiten erledige sie entweder im Büro in Z.___ oder von zu Hause aus. Manchmal nehme sie auch gewisse Kundentermine wahr, wenn ihr Ehemann ge rade keine Zeit habe. Alles in allem handle e s sich um einen 100 % -Job

( S. 5 Ziff. 24). Sie beziehe seit dem 1. Mai 2015 (gemeint wohl 2014) einen Monatslo hn von Fr. 6'500.-- x 1 3. Dazu kämen Kinderzulagen von monatlich Fr. 600.--

x 12, sie habe zwei Kinder

( S. 6 Ziff. 25 ) .

E. 3.2.4 In am 2 7. Januar 2015 bei der SUVA eingegangenen

Lohnabrechnung en für die Mo nate August und September 2014 deklarierte die Y.___ AG für die Beschwerdeführerin einen Monatslohn von Fr. 6‘500.-- zuzüglich Anteil 1 3. Monat s lohn von Fr. 541.65 und

Fr. 600.-- Kinderzulagen sowie eine monat liche Spesenpauschale von Fr. 300. --. A ls Abzüge wurden A bgaben für AHV/IV/EO/ALV und für NBU, UVG, BVG und KTG von insgesamt Fr. 794.92 aufgeführt, so dass ein Nettolohn von jeweils Fr. 7‘146.73 resultierte. Die Lohn abrechnung August 2014 wurde mit dem Abrechnungsdatum vom 2 9. August 2014 und die Lohnabrechnung September 2014 mit dem Abrechnungsdatum vom 2 6. September 2014 versehen ( Urk. 11/15 S. 1 und S. 2).

E. 3.2.5 Im Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte die Suva mit, für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 3. Oktober 2014 erhalte die Beschwerdeführerin die Versi cherungsleistungen und der Taggeldanspruch ab 6. Oktober

2014 betrag e

Fr. 201.-- pro Kalendertag ( Urk. 11/22).

E. 3.2.6 Aus dem Kontoauszug der C.___ Kantonalbank vom 1 9. Mai 2015 ergibt sich eine Belastung ab dem Kontokorrent der Y.___ AG (CH83 0078 7785 0674 1368 6) am 1 7. Februar 2015 auf ein Konto der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 23‘000.-- , betreffen d „Oktober, November, Dezember, Januar“ ( Urk. 11/81 S. 7).

E. 3.2.7 Im Lohnausweis 2014 vom 4. Juni 2015 wurde für die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Dezember

2014 ein Nettoeinkommen von Fr. 54 ‘ 465 .-- , mithin Fr. 6‘808.-- monatlich, sowie Pauschalspesen von insge samt Fr. 2‘625.--

de klariert ( Urk. 11/62 S. 5).

E. 3.2.8 Der AHV- Lohnbescheinigung 2014 vom 1 8. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass für die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 3 1. Dezember ein AHV-Lohn von Fr. 36‘966.75 deklariert wurde ( Urk. 11/81 S. 6).

E. 3.2.9 Aus einer Gutschrift der Ausgleichskasse Zug vom 6. Juli 2015 an die Y.___ AG geht hervor , dass aufgrund der Jahresabrechnung 2014 und einer Jah reslohnsumme von Fr. 107‘385.84 Beiträge , zuzüglich Verwaltungskosten , von Fr. 20‘685.20 in Rechnung gestellt bei ausstehenden Zahlungen von Fr. 11‘332.20 eine Gutschrift von Fr. 4‘990.80 verbucht wurde n ( Urk. 11/81 S.

5).

E. 3.2.10 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto IK vom 1 3. Juli 2015 sind für die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ausser beitr agspflichtige Ein kommen aus der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 25‘960. -- keine weiteren Erwerbseinkommen verbucht ( Urk. 11/67 S. 4).

E. 3.2.11 Aktenkundig ist ferner eine Eintrittsmeldung bei der Stiftung Auffangeinrich tung BVG , welche von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten als Arbeit geber am 2 1. September 2015 unterzeichnet

wurde ( Urk. 11/81 S. 8). Im W eite ren wurden am 1 2. Oktober 2015 Lohnabrechnungen von Mai bis Oktober 2014 mit dem Stemp el „Gebucht am 1 5. August 2015“ aufgelegt

( Urk. 11/81 S. 9 bis S. 14).

Eingereicht wurde sodann ein Auszug der C.___ Kantonalbank über ein Ge schäfts konto der Arbeitgeberin woraus eine (Bar-)A uszahlung am 22. Oktober 2014 von Fr. 21‘500. -- ersichtlich ist ( Urk. 11/88 S. 5 = Urk. 11/101 S.

63 = Urk. 11/104 S. 1 ) , sowie ein Belastungsanzeige auf dem selben Konto vom 2 4. Dezember 2014 über einen Betrag von Fr. 15‘000. -- ( Urk. 11/88 S. 6 = Urk. 11/101 S.

64 = Urk. 11/104 S.

2 )

und zwei Kontoblätter der Y.___ AG vom 1 9. November 201 5 ( Urk. 11/88 S. 3 und S. 4 = Urk. 11/101 S. 6 1 und S. 6 2 ).

E. 3.2.13 Aktenkundig sind zudem drei Schreiben der Y.___ AG vom 2 1. Januar 2016 an die D.___ AG, die E.___ GmbH, und die F.___ AG ; diese bestätigen unterschriftlich , dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Mai bis September 2014 als An sprechperson auf der jeweiligen Baustelle zuständig gewesen sei ( Urk. 11/109 S.

9 bis S. 11). 4.

4.1

Betreffend das von der Beschwerdeführerin behauptete Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG gehen aus den Akten verschiedene Un gereimtheiten hervor. So besteht gemäss Arbeitsvertrag mit dem angegebenen Stellenantritt per 1. Mai 2014 das Salär aus einem fixen Jahreslohn von Fr. 84‘500. -- (13 x Fr. 6‘500.--)

und fixen Spesen von Fr. 1‘500. -- (12 x Fr. 125 .--; vgl. E. 3.2.11). Demgegen über wurde in den eingereichten Lohnabrechnungen August und September 2014 eine monatliche Spesenpauschale von Fr. 300.-- aufgeführt (E.

3.2.3) . Diese Angaben stimmen wiederum nicht überein mit den später eingereichten und über den gleichen Zeitraum (August, September 2014) Auskunft gebenden Lohnabrechnungen , in welchen kein e Spesen mehr aufgeführt sind und die auch

sonst andere Angaben betreffend Lohnabzüge, Nettolöhne und Abrechnungs datum

aufweisen sowie ein ganz andere s Layout zeigen (vgl. Urk. 11/81 S.

12 und. S. 13). 4.2

Aus den eingereichten Konto auszügen der C.___ Kantonalbank ergibt sich so dann einzig am 1 7. Februar 2015 ein Zahlung von Fr. 23‘000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin (E. 3.2.6 ) wobei betragsmässig kein Bezug zum für die Zeit von Oktober bis Januar vereinbarten Lohn herzustellen ist . Der Empfang einer (Bar)Auszahlung von Fr. 21‘500.-- am 2 2. Oktober 2014 sowie eines Be trages von Fr. 15‘000.-- am 2 4. Dezember 2014 gemäss Belastung sanzeige des Kontokor r ent der Y.___ AG

(E. 3.2.10) ist von der Beschwerdeführerin nicht mittels Lohn quittung

belegt . Eine Barlohnauszahlung in dieser Höhe scheint eher unge wöhnlich, zumal die Auszüge keine Anhaltspunkte zum Ver wendungszweck enthalten . A uch im Betrag und mit der Aussage der Be schwer deführerin anläss lich der Besprechung vom 2 0. Januar 2015 , dass

sie seit 1. Mai 2014 einen Mo natslohn von Fr. 6‘500.-- zuzüglich Kinderzulagen beziehe (E.

3.2.2) , stimmt d ies nicht überein. Anzumerken ist auch , dass im Arbeits vertrag festgehal ten ist, „Die Lohnzahlung erfolgt monatlich bis zum 25ten“ ( Urk. 11/81 S.

4 ) ,

aber entgegen der Lohnabrechnung – überhaup t keine regel mässige Zahlung

ausgewiesen ist, was von der Beschwerdeführerin zumindest bis zu den angeblichen Auszahlung en von Fr. 21‘500.-

- am 2 2. Oktober 2014 und Fr. 15‘000.-- am 2 4. Dezember 2014 auch nicht bestritten ist . Damit ist

nicht rechtsgenüglich erstellt , dass

die Beschwerdeführerin vor dem Unfall er eignis vom 3. Oktober 2014 tatsächliche Lohnzahlungen von der Y.___ A G er halten hat. Vor diesem Hintergrund ist aber

auch der im Lohnausweis 2014

de klarierte Lohn von Fr. 59‘256.-- für die Periode Mai bis Ende Dezember

2014 offensichtlich nicht zutreffend (E. 3.2.6) .

4.3

Die AHV-Lohnbescheinigung vom 1 8. Juni 2015 (vgl. E.

3.2.8) belegt einzig, dass auf einem deklarierten Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 36‘ 966.75 AHV-Beiträge in Rechnung gestellt wurden. Damit lässt sich einerseits nicht belegen, dass die Beiträge durch die Y.___ AG tatsächlich abgeführt wur d en und anderseits auch nicht, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2014 in einem Arbeitsverhältnis bei Y.___ AG gestanden hat. Dies insbesondere auch nicht, nachdem im individuellen Konto der Beschwerdefüh rerin noch im Juli 2015 keine Beiträge der Y.___ AG für die Beschwer deführerin verbucht wurden (E. 3.2.7 ff.). H inzu kommt , d ass die Abrechnung von AHV-Beiträge n rechtsprechungsgemäss höchstens als Indiz für tatsächliche Lohnzahlungen zu werten sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2011 vom 1 0. April 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 131 V 444) . 4.4

Auch die Offerte der Pensionskasse Pro vom 1 7. Juni 2014 lässt keinen anderen Schluss zu (E. 3.1). Nachdem der Vertrag nicht zustande gekommen ist , weil die Y.___ AG keine Vorauszahlung geleistet hat, kommt diesem Dokument bestenfalls der

Stellenwert eine r Ab sichtserklärung zu, weshalb daraus mit Bezug auf ein angebliches Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 respektive auf ein solches vor dem Unfallereignis vom 3. Oktober 2014 nicht s abzuleiten ist . Die Arbeitgeberin hat zudem erst am 2 1. September 2015, mithin im Laufe der von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Abklärungen, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG eine Eintrittsmeldung erstattet ( Urk. 11/81 S.

8) , was an einem seit 1. Mai 2014 bestehenden Arbeitsverhältnis erheblich zweifeln lässt. Zu bemerken bleibt schliesslich, dass die Beschwerde führerin im Mai 2014 - trotz des be haupteten Lohne s von Fr. 6‘007.-- netto ( Urk. 11/81 S.

9) - noch an 14 Tagen Arbeitslosenentschädigung bezogen hat ( Urk. 11/62 S. 7).

Am fehlenden Nach weis des Lohnflusses vermögen auch die vorformulierten und nachgereichten Bestätigungsschreiben vom 2 1. Januar 2016 (E.

3.2.12) nichts zu ändern, spricht doch der Umsta nd, dass die Beschwerdeführerin

und Ehefrau des Bauleiters auf Baustellen war , noch nicht für eine Arbeitn e h mer stellung . Überdies konnte we der die Beschwerdeführerin noch die Y.___ AG in diesem Zusammen hang

nähere Angaben machen und trotz Aufforderung auch keine Arbeitsrap porte beibringen , obwohl i m Schreiben vom 1. Oktober 2015 ausgeführt wurde, dass beim auf der Baustelle tätig en Personal

Arbeits rapporte

geford ert wü rden ( Urk. 11/81 S. 1). 4.5

Im Weiteren fällt ins Gewicht, dass laut Hande lsregistereintrag ( Urk. 11/121 S.

37 ) A.___

als einziges u nd einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Y.___ AG gleichzeitig der Ehegatte der Beschwer deführerin ist (vgl. E. 3.2.2) . Vor dem Hintergrund dieser engen persönlichen Verbundenheit zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin ist das Missbrauchsrisiko als hoch einzustufen, weshalb dem Nachweis eines tatsächli chen Lohnflusses und dessen Umfanges besondere Bedeutung zukommt (E.

E. 8 Abs. 1 lit . e AVIG in Verbindung mit Art.

E. 13 ff . ).

Angesichts der hohen und umstrittenen Rückforderung sei es der Beschwerde geg nerin eher zumutbar ,

mit der Vollstrec kung einige Monate zu zuwarten , bevor sie sich mit Vollstreckungsmassnahmen konfrontiert sehe, weshalb die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verlangt werde ( Ziff. 16). 3.

E. 17 Abs. 2 ATSG . Der Versicherungsträger kann des halb diese Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revi sionsgrund

„ex nunc et pro futuro“ einstellen etwa mit dem Argument, bei rich ti ger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt lediglich für jene Fälle, in denen der Versicherungsträger die zu U nrecht er brach ten Leistungen zurückfordert ( BGE 133 V 57 E. 6.8 ). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistunge n ist demnach, wie erwähnt (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00105

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

2. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Assista Rechtsschutz AG Komplexschaden Deutschschweiz Brunnhofweg 37, Postfach, 3001 Bern gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1979 ,

erlitt am 3. Oktober 2014 bei einem Ver kehrsun fall ein Schleudertrauma

(vgl. Bericht Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom 4. Oktober 2014, Urk. 11/14 ;

Schadenmeldung UVG vom 1 5. Oktob er 2014, Urk. 11/4 ; Unterlagen der Polizei, Urk. 11/12). D ie Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte vorerst ihre gesetzlichen Leis tungen (T aggeld und Heilbehandlung ).

Im Zuge weitere r Abklärungen holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto sowie Steuerunterlagen ein ( Urk. 11/57 , Urk. 11/67 und Urk. 11/ 62). Am

9. Juli 2015 ( Urk. 11/65) verlangte sie verschiedene Auskünfte betreffend die Anstellung von X.___ bei der Y.___ AG und teilte mit, dass auf grund neu bekannt gewordener Tatsachen (Widersprüche bezüglich Lohn und Anstellung) die „ Haftungsfrage “ geprüft werde und sie daher die weitere Aus richtung von Taggeldleistungen unterbr eche. Am 1. Oktober 2015 brachte die Arbeitgeberin verschiedene Dokumente bei ( Urk. 11/81/1-14). Nachdem die Suva

am 1 6. November 2015 ( Urk. 11/85) weitere Unterlagen zum Arbeitsver hältnis ein gefordert und die Arbeitgeberin Belege nachgereicht hatte , verneinte sie m it Verfügung vom 1 2. Januar 2016 ( Urk. 11/96) ihre Leistungspflicht aus dem gemeldeten Schadenereignis und forderte die bereits erbrachten Versiche rungsleistungen (Taggelder und Heilkosten )

in der Höhe von Fr. 64‘549.15 zu rück. Die von der Leistungsanspre cherin dagegen erhoben e Einsprache vom 1 1. Februar 2016 ( Urk. 11/102 ) wies sie mit Entscheid vom 3 1. März 2016 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3 1. März 2016 liess X.___ am 2 . Mai 2015 mit folgenden Anträ gen Beschwerde erheben ( Urk. 1 S. 2): " 1. Die angefochtene Verfügung und der angefoch tene Einsp racheentscheid seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich die gesetzli c hen Leistungen nach UVG zustehen (Versicherungsunterstellung). 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen. Unter Kosten u nd Entsch ä d igungsfolge“ .

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2016 schloss die Suva auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 10 ), was der Beschwerdeführerin am 20 . September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. 1.2

Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehme rs, an den es für die Unterstel lung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaf t ist daher jeweils unter Würdi gung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich -rechtliches Anstellungsverhält nis . Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG hand elt. Das Vorhandensein eines Ar beitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassen-den Versicherungsschutzes auch Per sonen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispiels weise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhält nis typische Lohn in der Regel weder verein bart noch üblich ist. Wo die un selbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkom mens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitneh mers nicht vollumfänglich erfül len. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3

Für die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bildete die Verbesserung der Koordination mit ande ren Sozialversicherungen, namentlich bei der Umschreibung des Arbeitnehmer be griffs , eine wesentliche Zielsetzung (RKUV 1998 S. 71, BGE 130 V 556 E. 3.4.1). Das Ziel einer verbesserten Koordination des Rechts der verschiedenen Sozial versicherungen wurde auch mit der Schaffung des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verfolgt (BGE 130 V 344 E.

2.2). Unter diesen Prämissen rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsäch lich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit ebenfalls für den Bereich der Unfallversi che rung heranzuziehen.

Für die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist unter ande rem erforderlich, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine bei tragspflichtige Beschäftigung rechtsgenüglich dargetan ist ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung [AVIG]). Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wir

d. Mit dem Erfordernis des Nach weises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert wer den. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen dabei Belege über ent sprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Aus künfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugen aus sagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitn ehmer unterzeichnete Lohnabrech nungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto. In der Regel ist auf die Eintragungen in den Lohnlisten abzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten (Urteil des Bundesgerichts U 294/99 vom 1 6. Februar 2001 E. 4b mit Hinweis).

Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Na chweis des tatsächlichen Lohn be zugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des An spruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indes sen nicht leichthin anzunehmen. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei, auch wenn Geldlohn regelmässig entweder bar ausbezahlt oder auf ein vom Arbeitnehmer angegebenes Postcheck- oder Bankkonto überwiesen wird.

Massgebend ist somit, ob die ausgeübte Tätigkeit genügend überprüfbar ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kom mt dabei zwar nicht der Sinn ei ner selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, jedoch derjen ige eines bedeut samen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes (ARV 2007 S. 45 E. 2.2). Die höchstrichterlich e Rechtsprechung hat zur Ermitt lung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG ebenfalls auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn ver weist, erwogen, dass nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden könne, sondern grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbe zügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen sei. Von dieser Regelung ist nur dort abzuweichen, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung ge langt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/ aa , SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Dabei ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr entscheidend und nicht von Bedeutung, ob sub jektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts C 161/04 vom 2 9. Juli 2005 E. 3.1).

Die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt d er versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts C 5/06 vom 2 8. März 2006 E. 2-3) . 1.4

Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen setzt voraus, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder eine Wieder erwägung ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine ; 129 V 110 E. 1.1) . 1.5

Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide voll streckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können ( lit . a), sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat ( lit . b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird ( lit . c).

Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Gegenstand der aufschiebenden Wir kung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 407 E. 3b, 124 V 82 E. 1a ). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begrün dung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wir kung nicht zugänglich (BGE 126 V 407 E.

3b, 123 V 39 E.

3, 117 V 185 E.

1b mit Hinweisen). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und einem Aufschub überhaupt zugänglich wäre. Um den Vollstreckungsaufschub zu erwirken, bedarf es deshalb der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Nach Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ; anwendbar gemäss Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG ) kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen eine Verfügung (respektive einen Einspracheentscheid), die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn diese nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Eine Geldleistung im Sinne dieser Bestimmung haben Verfügungen nur dann zum Gegenstand, wenn sie die Emp fängerin oder den Empfänger zu einer vermögensrechtlichen Leistung ver pflichten. Eine Verfügung über eine Geldleistung liegt dagegen nicht vor, wenn sie die Betroffenen daran hindert, Leistungen zu erlangen, auf die sie Anspruch erheben (BGE 110 V 40 E. 3a, 109 V 229 E. 2.a, 99 Ib 215 E. 4; Urteil des Bun des gerichts 9C_986/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung der Leistungspflicht damit ( Urk. 2 ) , dass die Abklärungen bei der Arbeitgeberin, der Y.___ AG , mit Sitz in Z.___ ergeben hätten , dass diese über kein Betriebsdomizil verfüge

und einziges Mitglied des Verwaltun gsrates mit Einzelunterschrift

A.___ , der Ehegatte von

X.___ , sei . Der Arbeitsvertrag über di e Anstellung von X.___

bei der Y.___ AG sei mit Bezug auf das

Datu m der Ver tragsunterzeichnung nicht lesbar

und die Vermutung, dass das Da tum rück wirkend angepasst worden sei, sei einsprachew eise nicht dementiert worden . Ein konkreter Geldfluss für

die laut Schadenmeldung behaupteten Lohnzahlungen von monatlich Fr. 6'500 .-- sei nicht nachgewiesen worden und

könne auch nicht

aus den e ingereichten Belastungsanzeigen abgel eitet werden, da es sich ledig lich um Bezüge ab einem Konto am 2 2. Oktober 2014 und am 2 4. Dezember 2014 , einmal von Fr. 21'500 .-- und dann von Fr. 15‘000.-- handle. Gutschriften der Löhne auf ein Privatkonto von X.___

seien nicht dokumentiert und ein Lohnbezug

nicht erwiesen . Eine Ar beitnehmereigenschaft kön ne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass bereits am 2 4. Juni 2014 bei der Pensionskasse eine Anmeldung per 1. März 2014 er folgt sei ,

da

die Unterstellung wegen Fehlen s notwendiger Vorauszahlu ng nicht zustande gekommen sei (S. 5).

Es falle auch auf, dass die Anstellung von X.___ bei der Y.___ AG direkt nach ihrer Aussteuerung bei der A rbeitslosenversicherung erfolgt sei und aufgrund des

IK-Auszug s vom 13. Juli 2015

keine Beiträge aus unselbstän diger Tätigkeit bei der Y.___ AG an die AHV-Ausgleichskasse entrichtet worden seien. Zahlungen seien erst nachträglich geleistet worden, nachdem die Suva Abklärungen in die Wege geleitet habe . Es sei b is zur angeblichen Be schäftigung von X.___ bei der Y.___ AG auch keine administ rative Mitarbeiterin angestellt gewesen und auch nach ihrem Ausfall mit einer vollen Arbeitsunfähi gkeit nach dem Verkehrsunfall

sei es nicht notwendig ge wesen , eine Aushilfe zu b eschäftigen. Es überrasche

deshalb nicht, dass keine Stundenrapporte aufgelegt worden seien , welche eine Arbeitsleistung hätten bel egen könn en. N icht nachvollziehbar sei auch , welche Arbeiten sie in der Generalunternehmung verrichtet habe . Hieran ändere nicht s , dass drei Firmen be stätigten , dass sie als Vertreterin der Y.___ AG Ansprechperson auf Baustellen gewesen sei .

Es sei immerhin nicht anzunehmen, dass sie als Büro angestellte einem

100%-Pensum nach gegangen und hauptsächlich mit internen Arbeiten beschäftigt gewesen sei , obwohl sie über

keine Ausbildung hierfür verfügt habe . Die mit Schadenmeldung geltend gemachte Tätigkeit als Büroan gestellte in einem 100%-Pensum zu einem branchenunüblichen mo natlichen Bruttolohn für ungelernte administrative Angestellte von Fr. 6‘500.-- zuzüglich eines 13.

Monatslohns in gleicher Höhe sei nicht glaubhaft (S. 6) .

Die Rückforderung richte sich an den Empfänger der unrechtmässig gewährten Leistungen. N achdem sich keine Anhaltspunkte dafür erge ben hätten , dass die Arbeit geber in , beziehungsweise der Ehemann von X.___ die Taggeld leistun gen der Suva nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe, was nicht in Abrede gestellt worden sei , sei die Beschwerdeführerin Adressatin der Rückfor derung (S. 7).

Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt nicht bei der Beschwerdegegnerin unfallversicher t gewesen beziehungsweise

es sei ihr nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelungen nachzuweisen, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls bei der Y.___ AG angestellt gewesen sei . D ie Rückforderung der erbrachten Leistungen im Betrag von Fr. 64'549.15 sei damit zu Recht erfolgt und der Entzug der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde nicht zu beanstanden

( Urk. 10 S. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , d ie Leistungszusprache sei im Februar 2015 erfolgt und rechtskräftig. D amit sei zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin auf ein en Wiedererwägungs- oder ein en

Revisionstitel berufen könne. Der Innendienst der Beschwerdegegnerin habe die Leistun gspflicht 2015 abgeklärt ,

sei vom Vorliegen eines gedeckten Versicherungsfalls überzeugt gewesen und

habe dies in einem Rapport festge halten. Zur Frage, ob tatsächlich eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt worden sei , sei auf diese vor Ort gewonnene Überzeugung abzustellen und die Be schwer degegnerin habe nachzuweisen, dass die Entscheidung aus damaliger Sicht zweifellos unrichtig gewesen sei ( Ziff. 7 bis Ziff. 12) .

Sie, d ie Beschwerdeführerin , habe mit der Einsprache die formelle BVG-An mel dung vom 2 4. Juni 2014 nachgeliefert, Belege über Bar- Lohnbezüge sowie Kun den bestätigungen über die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin eingereicht und

nachgewiesen, dass sie in d ieser Gesellschaft keine Organ-Stellung gehabt habe. Auch habe sie den verlangten Arbeitsvertrag nachgereicht . Der Beschwer degeg nerin

sei im Zeitpunkt der Leistungszusprache auch klar gewesen, dass s ie i m Familienunternehmen angestellt gewesen sei. Eine nach trägliche Beweisfüh rung über das Vorliegen einer tatsächlich ausgeübten Ar beitnehmertätigkeit könne im hier interessierenden Kontext unterbleiben, da die Leistungszusprache nicht jeglichen Zweifel ausschliessend unrichtig gewesen und die Wiederer wägung somit ausgeschlossen sei ( Urk. 1 Ziff. 13 ff . ).

Angesichts der hohen und umstrittenen Rückforderung sei es der Beschwerde geg nerin eher zumutbar ,

mit der Vollstrec kung einige Monate zu zuwarten , bevor sie sich mit Vollstreckungsmassnahmen konfrontiert sehe, weshalb die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verlangt werde ( Ziff. 16). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 3. Oktober 2014

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit (vgl. E. 1.3 ) Arbeitnehmer in

bei der Y.___ AG war und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen des Unfalls versichert ist und – sofern

für das Ereignis keine Versicherungsdeckung besteht

– ob sie die

erbrachten Versi cherungsleistungen von Fr. 64'549.15 zurückzuerstatten hat. 3.2

3.2.1

Aus der Offerte der Pensionskasse P ro an die Y.___ AG ,

gültig bis 17. Oktober 2014 ,

mit Ers tellungsdatum 1 7. Juni 2014 geht hervor, dass für die Beschwerdeführerin mit Eintritt per

1. Mai 2014 ein Jahreslohn von Fr. 84‘500. -- und das gleich e Jahreseinkommen f ür den Ehegatten mit Eintritt per

1. März 2014 angegeben wurde ( Urk. 11/109 S.

1. und S.

3) , der Anschluss gemäss Schreiben vom 4. Februar 2015 ( Urk. 11/109 S. 8) jedoch mangels Vo raus zah lung durch die Vorsorgeeinrichtung abgelehnt wurde (vgl. auch Email vom 2 0. Januar 2015 Urk. 3/6 S. 8a ) . 3.2.2

Mit Schadenmeldung vom 1 5. Oktober

2014 wurde angegeben , dass die Be schwer deführerin seit 1. Mai 2014 als Büroangestellte zu 100 % in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis bei der Y.___ AG angestellt gewesen sei und dabei einen Bruttomonatslohn von Fr. 6‘500.-- , zuzüglich einen 13. Monats lohn, erzielt habe ( Urk. 11/3). 3.2.3

Im Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS

- und LTHV-Verletzungen vom 2 0. Januar

2015 ( Urk. 11/10) vermerkte der zuständige Suva -Sachbe arbeiter auf grund der Angaben der Beschwerdeführerin , sie habe im Jahr 2010 zusam men mit ihrem Ehemann die „ B.___ AG " gegründet ,

wobei sie während etwa zwei Jahren als Geschäftsführerin f ür die administrativen Aufga ben und ihr Ehemann für die Bauführu n gen verantwortlich gewesen sei . Nach Einstellung der Firma im Jahr 2012 sei sie bis Ende Ap ril 2014 (richtig: Mai 2014, Urk. 11/62/7) stellenlos gewesen. Ihr Ehemann habe im Frühling 2014 die Y.___ AG in Z.___ gegründet und sie habe am 1. Mai 2014 als Büroan ge stellte in einem Vollzeitpensum miteinsteigen können. Weiteres Perso nal habe die Y.___ AG nicht beschäftigt .

Die Y.___ AG

über nehme als Generalunte rnehmung

die Bauleitung und vergebe die Aufgab en an verschiedene Unternehmen. Zu ihren Au fgaben gehörten Offerten schreiben, Rechnungen zahlen, Zahlungseingänge überwachen und Termine vereinbaren . Die administrativen Tätigkeiten erledige sie entweder im Büro in Z.___ oder von zu Hause aus. Manchmal nehme sie auch gewisse Kundentermine wahr, wenn ihr Ehemann ge rade keine Zeit habe. Alles in allem handle e s sich um einen 100 % -Job

( S. 5 Ziff. 24). Sie beziehe seit dem 1. Mai 2015 (gemeint wohl 2014) einen Monatslo hn von Fr. 6'500.-- x 1 3. Dazu kämen Kinderzulagen von monatlich Fr. 600.--

x 12, sie habe zwei Kinder

( S. 6 Ziff. 25 ) . 3.2.4

In am 2 7. Januar 2015 bei der SUVA eingegangenen

Lohnabrechnung en für die Mo nate August und September 2014 deklarierte die Y.___ AG für die Beschwerdeführerin einen Monatslohn von Fr. 6‘500.-- zuzüglich Anteil 1 3. Monat s lohn von Fr. 541.65 und

Fr. 600.-- Kinderzulagen sowie eine monat liche Spesenpauschale von Fr. 300. --. A ls Abzüge wurden A bgaben für AHV/IV/EO/ALV und für NBU, UVG, BVG und KTG von insgesamt Fr. 794.92 aufgeführt, so dass ein Nettolohn von jeweils Fr. 7‘146.73 resultierte. Die Lohn abrechnung August 2014 wurde mit dem Abrechnungsdatum vom 2 9. August 2014 und die Lohnabrechnung September 2014 mit dem Abrechnungsdatum vom 2 6. September 2014 versehen ( Urk. 11/15 S. 1 und S. 2). 3.2.5

Im Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte die Suva mit, für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 3. Oktober 2014 erhalte die Beschwerdeführerin die Versi cherungsleistungen und der Taggeldanspruch ab 6. Oktober

2014 betrag e

Fr. 201.-- pro Kalendertag ( Urk. 11/22). 3.2.6

Aus dem Kontoauszug der C.___ Kantonalbank vom 1 9. Mai 2015 ergibt sich eine Belastung ab dem Kontokorrent der Y.___ AG (CH83 0078 7785 0674 1368 6) am 1 7. Februar 2015 auf ein Konto der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 23‘000.-- , betreffen d „Oktober, November, Dezember, Januar“ ( Urk. 11/81 S. 7). 3.2.7

Im Lohnausweis 2014 vom 4. Juni 2015 wurde für die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Dezember

2014 ein Nettoeinkommen von Fr. 54 ‘ 465 .-- , mithin Fr. 6‘808.-- monatlich, sowie Pauschalspesen von insge samt Fr. 2‘625.--

de klariert ( Urk. 11/62 S. 5). 3.2.8

Der AHV- Lohnbescheinigung 2014 vom 1 8. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass für die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 3 1. Dezember ein AHV-Lohn von Fr. 36‘966.75 deklariert wurde ( Urk. 11/81 S. 6). 3.2.9

Aus einer Gutschrift der Ausgleichskasse Zug vom 6. Juli 2015 an die Y.___ AG geht hervor , dass aufgrund der Jahresabrechnung 2014 und einer Jah reslohnsumme von Fr. 107‘385.84 Beiträge , zuzüglich Verwaltungskosten , von Fr. 20‘685.20 in Rechnung gestellt bei ausstehenden Zahlungen von Fr. 11‘332.20 eine Gutschrift von Fr. 4‘990.80 verbucht wurde n ( Urk. 11/81 S.

5). 3.2.10

Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto IK vom 1 3. Juli 2015 sind für die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ausser beitr agspflichtige Ein kommen aus der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 25‘960. -- keine weiteren Erwerbseinkommen verbucht ( Urk. 11/67 S. 4). 3.2.11

Aktenkundig ist ferner eine Eintrittsmeldung bei der Stiftung Auffangeinrich tung BVG , welche von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten als Arbeit geber am 2 1. September 2015 unterzeichnet

wurde ( Urk. 11/81 S. 8). Im W eite ren wurden am 1 2. Oktober 2015 Lohnabrechnungen von Mai bis Oktober 2014 mit dem Stemp el „Gebucht am 1 5. August 2015“ aufgelegt

( Urk. 11/81 S. 9 bis S. 14).

Eingereicht wurde sodann ein Auszug der C.___ Kantonalbank über ein Ge schäfts konto der Arbeitgeberin woraus eine (Bar-)A uszahlung am 22. Oktober 2014 von Fr. 21‘500. -- ersichtlich ist ( Urk. 11/88 S. 5 = Urk. 11/101 S.

63 = Urk. 11/104 S. 1 ) , sowie ein Belastungsanzeige auf dem selben Konto vom 2 4. Dezember 2014 über einen Betrag von Fr. 15‘000. -- ( Urk. 11/88 S. 6 = Urk. 11/101 S.

64 = Urk. 11/104 S.

2 )

und zwei Kontoblätter der Y.___ AG vom 1 9. November 201 5 ( Urk. 11/88 S. 3 und S. 4 = Urk. 11/101 S. 6 1 und S. 6 2 ). 3.2. 12

Im mit unleserlichem Datum ausgestellten Arbeitsvertrag wird ein Stellenantritt der Beschwerdeführerin als Leiterin Office Akquise zu 100 % ab 1. Mai 2014 und ein Gehalt von Fr. 84‘500.-- ( Fr. 6‘500.-- x 13) und Sp esen von Fr. 1‘500.-- ( Fr. 125.-- x 12) aufgeführt ( Urk. 11/81 S. 2 ff. ). 3.2.13

Aktenkundig sind zudem drei Schreiben der Y.___ AG vom 2 1. Januar 2016 an die D.___ AG, die E.___ GmbH, und die F.___ AG ; diese bestätigen unterschriftlich , dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Mai bis September 2014 als An sprechperson auf der jeweiligen Baustelle zuständig gewesen sei ( Urk. 11/109 S.

9 bis S. 11). 4.

4.1

Betreffend das von der Beschwerdeführerin behauptete Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG gehen aus den Akten verschiedene Un gereimtheiten hervor. So besteht gemäss Arbeitsvertrag mit dem angegebenen Stellenantritt per 1. Mai 2014 das Salär aus einem fixen Jahreslohn von Fr. 84‘500. -- (13 x Fr. 6‘500.--)

und fixen Spesen von Fr. 1‘500. -- (12 x Fr. 125 .--; vgl. E. 3.2.11). Demgegen über wurde in den eingereichten Lohnabrechnungen August und September 2014 eine monatliche Spesenpauschale von Fr. 300.-- aufgeführt (E.

3.2.3) . Diese Angaben stimmen wiederum nicht überein mit den später eingereichten und über den gleichen Zeitraum (August, September 2014) Auskunft gebenden Lohnabrechnungen , in welchen kein e Spesen mehr aufgeführt sind und die auch

sonst andere Angaben betreffend Lohnabzüge, Nettolöhne und Abrechnungs datum

aufweisen sowie ein ganz andere s Layout zeigen (vgl. Urk. 11/81 S.

12 und. S. 13). 4.2

Aus den eingereichten Konto auszügen der C.___ Kantonalbank ergibt sich so dann einzig am 1 7. Februar 2015 ein Zahlung von Fr. 23‘000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin (E. 3.2.6 ) wobei betragsmässig kein Bezug zum für die Zeit von Oktober bis Januar vereinbarten Lohn herzustellen ist . Der Empfang einer (Bar)Auszahlung von Fr. 21‘500.-- am 2 2. Oktober 2014 sowie eines Be trages von Fr. 15‘000.-- am 2 4. Dezember 2014 gemäss Belastung sanzeige des Kontokor r ent der Y.___ AG

(E. 3.2.10) ist von der Beschwerdeführerin nicht mittels Lohn quittung

belegt . Eine Barlohnauszahlung in dieser Höhe scheint eher unge wöhnlich, zumal die Auszüge keine Anhaltspunkte zum Ver wendungszweck enthalten . A uch im Betrag und mit der Aussage der Be schwer deführerin anläss lich der Besprechung vom 2 0. Januar 2015 , dass

sie seit 1. Mai 2014 einen Mo natslohn von Fr. 6‘500.-- zuzüglich Kinderzulagen beziehe (E.

3.2.2) , stimmt d ies nicht überein. Anzumerken ist auch , dass im Arbeits vertrag festgehal ten ist, „Die Lohnzahlung erfolgt monatlich bis zum 25ten“ ( Urk. 11/81 S.

4 ) ,

aber entgegen der Lohnabrechnung – überhaup t keine regel mässige Zahlung

ausgewiesen ist, was von der Beschwerdeführerin zumindest bis zu den angeblichen Auszahlung en von Fr. 21‘500.-

- am 2 2. Oktober 2014 und Fr. 15‘000.-- am 2 4. Dezember 2014 auch nicht bestritten ist . Damit ist

nicht rechtsgenüglich erstellt , dass

die Beschwerdeführerin vor dem Unfall er eignis vom 3. Oktober 2014 tatsächliche Lohnzahlungen von der Y.___ A G er halten hat. Vor diesem Hintergrund ist aber

auch der im Lohnausweis 2014

de klarierte Lohn von Fr. 59‘256.-- für die Periode Mai bis Ende Dezember

2014 offensichtlich nicht zutreffend (E. 3.2.6) .

4.3

Die AHV-Lohnbescheinigung vom 1 8. Juni 2015 (vgl. E.

3.2.8) belegt einzig, dass auf einem deklarierten Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 36‘ 966.75 AHV-Beiträge in Rechnung gestellt wurden. Damit lässt sich einerseits nicht belegen, dass die Beiträge durch die Y.___ AG tatsächlich abgeführt wur d en und anderseits auch nicht, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2014 in einem Arbeitsverhältnis bei Y.___ AG gestanden hat. Dies insbesondere auch nicht, nachdem im individuellen Konto der Beschwerdefüh rerin noch im Juli 2015 keine Beiträge der Y.___ AG für die Beschwer deführerin verbucht wurden (E. 3.2.7 ff.). H inzu kommt , d ass die Abrechnung von AHV-Beiträge n rechtsprechungsgemäss höchstens als Indiz für tatsächliche Lohnzahlungen zu werten sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2011 vom 1 0. April 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 131 V 444) . 4.4

Auch die Offerte der Pensionskasse Pro vom 1 7. Juni 2014 lässt keinen anderen Schluss zu (E. 3.1). Nachdem der Vertrag nicht zustande gekommen ist , weil die Y.___ AG keine Vorauszahlung geleistet hat, kommt diesem Dokument bestenfalls der

Stellenwert eine r Ab sichtserklärung zu, weshalb daraus mit Bezug auf ein angebliches Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 respektive auf ein solches vor dem Unfallereignis vom 3. Oktober 2014 nicht s abzuleiten ist . Die Arbeitgeberin hat zudem erst am 2 1. September 2015, mithin im Laufe der von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Abklärungen, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG eine Eintrittsmeldung erstattet ( Urk. 11/81 S.

8) , was an einem seit 1. Mai 2014 bestehenden Arbeitsverhältnis erheblich zweifeln lässt. Zu bemerken bleibt schliesslich, dass die Beschwerde führerin im Mai 2014 - trotz des be haupteten Lohne s von Fr. 6‘007.-- netto ( Urk. 11/81 S.

9) - noch an 14 Tagen Arbeitslosenentschädigung bezogen hat ( Urk. 11/62 S. 7).

Am fehlenden Nach weis des Lohnflusses vermögen auch die vorformulierten und nachgereichten Bestätigungsschreiben vom 2 1. Januar 2016 (E.

3.2.12) nichts zu ändern, spricht doch der Umsta nd, dass die Beschwerdeführerin

und Ehefrau des Bauleiters auf Baustellen war , noch nicht für eine Arbeitn e h mer stellung . Überdies konnte we der die Beschwerdeführerin noch die Y.___ AG in diesem Zusammen hang

nähere Angaben machen und trotz Aufforderung auch keine Arbeitsrap porte beibringen , obwohl i m Schreiben vom 1. Oktober 2015 ausgeführt wurde, dass beim auf der Baustelle tätig en Personal

Arbeits rapporte

geford ert wü rden ( Urk. 11/81 S. 1). 4.5

Im Weiteren fällt ins Gewicht, dass laut Hande lsregistereintrag ( Urk. 11/121 S.

37 ) A.___

als einziges u nd einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Y.___ AG gleichzeitig der Ehegatte der Beschwer deführerin ist (vgl. E. 3.2.2) . Vor dem Hintergrund dieser engen persönlichen Verbundenheit zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin ist das Missbrauchsrisiko als hoch einzustufen, weshalb dem Nachweis eines tatsächli chen Lohnflusses und dessen Umfanges besondere Bedeutung zukommt (E.

1.3 hievor ; BGE 131 V 444 E. 3.2.2). Angesichts der zahlreichen Inkonsistenzen bil den die im Recht liegenden Bescheinigungen der Arbeitgeberin beziehungsweise den in deren Namen vom Ehemann selbst ausgestellten und unterzeichneten Angaben kein hinreichendes Indiz für eine tatsächlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit im massgebenden Zeitraum. 4.6

Damit war die Beschwerdeführerin – insbesondere mangels eines tatsächlichen Lohnflusses - im Unfallzeitpunkt nicht Arbeitnehmerin der Y.___ AG und auch nicht über diesen Betrieb obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versi chert. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt , wi e es sich mit der Rückforderung der bereits geleisteten Tag - geldern im Zeitraum vom 6. Oktober 2014 bis 2 3. Ma i 2015 von Fr. 46‘230.-- und den Heilkosten von Fr. 18‘319.15, insgesamt Fr. 64‘549.15 verhält (vgl. Urk. 11/96 S.

3). Dieser Betrag ist masslich nicht bestritten und aufgru nd der Akten nicht zu beanstanden . 5.2

Rechtsprechungsgemäss gehören Heilbehandlungen und Taggelder nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG . Der Versicherungsträger kann des halb diese Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revi sionsgrund

„ex nunc et pro futuro“ einstellen etwa mit dem Argument, bei rich ti ger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt lediglich für jene Fälle, in denen der Versicherungsträger die zu U nrecht er brach ten Leistungen zurückfordert ( BGE 133 V 57 E. 6.8 ). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistunge n ist demnach, wie erwähnt (E.

1.4 hiervor ), an die Voraussetzung eines Rückkommenstitels ( Wieder er wä gung [wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erheb licher Bedeutung der Berichtigung] oder prozessuale Revision [wegen vor be standener neuer Tatsachen oder Beweismittel]) geknüpft (z um Ganzen vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_987/2010 vom 2 4. August 2011 E. 3.3.1).

Bei der Frage einer allfälligen Rückerstattung oder Verrechnung zu Unrecht bezogener Leistungen ist zudem der Gesic htspunkt des Vertrauensschutzes in dem Sinne zu berücksichtigen, als ihm die Funktion eines Korrektivs zukommt, wenn trotz gegebenem Rück kommenstitel die Rückforderung aufgrund des Ver haltens des Versi cherers als stossend erscheint (Urteil des Bundesgerichts a . a . O . E.

3.3.2) . 5.3

D i e Zusprache von Versicherungsleistungen aufgrund des Nichtberufsunfalls vom 3. Oktober

2014 wurde der Beschwerdeführerin am 9. Februar

2015

eröffnet , (E.

3.2.4) , nachdem eine Erhebung am Wohnort durchgeführt, die (Lohn-) An gaben dokumentiert (E. 3.2.2) und diese nach der Zustellung von Lohnabrech nungen bestätigt worden waren (E. 3.2.3). Bereits am 9. Juli 2015 ( Urk. 11/65) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie aufgrund von Ungereimtheiten und weiteren Abklärungen einstweilen keine weiteren Versicherungsleistungen er bringe , bevor sie dann am 1 2. Januar 2016 ( Urk. 11/96) die entsprechende ( Rück forderungs -) V erfügung e rliess . Ein e verspätete

Leistungseinstellung

liegt damit nicht vor und die Beschwerdeführerin kann diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch liegen

keine falsche n

Auskünfte von Verwaltungsbe hörden ,

sondern eine unzutreffende Leistungszusprache vor, die darin gründet e , dass

ab gestellt auf die Aussage n

der Beschwerdeführerin von einem ab Mai 2014 tat sächlich ausgerichtete n Monatslohn von Fr. 6‘500.-- und damit von Lohn zah lungen

vor dem Unfallereignis vom 3. Oktober 2014 ausgegangen w urde . Dies steht im Widerspr uch zur späteren Beweislage, was der Beschwer d e geg nerin im Zeit punkt ihrer Leistun g sausrichtung

nicht bekannt war , hingegen der Beschwer deführerin bekannt sein musste

(E. 4.2 hiervor) , so dass von vorn he rein ein Vertrauensschutz (E. 5.2 hievor ) nicht in Betracht fällt .

In diesem Zusammenhang be rief sich die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht auf den Rückkommenstitel der p rozessualen Revision , nachdem sie aufgrund der Angaben der Ausgleichs kasse

in den IK-Auszüge n (E. 3.2.10) erfuhr , dass für die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis keine Sozialversicherungs abgaben

eingetragen waren.

D ies gab ihr Anlass zu w eiteren Abklärungen weshalb die Beschwerdeführerin res pektive ihr Ehegatte als Arbeitgeber

unter Hin weis auf ihre Mitwirkungs pflicht

am 1 6. November 2016 aufgefordert wurde n , weitere Beweismittel über das angebliche Arbeitsverhältnis einzu reichen ( Urk. 11/85). Die Beschwerdegeg nerin hatte letztlich erst aufgrund des Antwortschreibens per Email vom 1 9. November 2015 ( Urk. 11/88) hinreichend Kenntnis vom Fehlen des Arbeits verhältnisses, nachdem die Beschwerdeführerin insbesondere d en

anfänglich behaupteten Lohnfluss nicht rechtsgenüglich nach weisen konnte. Erst ab diesem Zeitpunkt stand damit fest, dass die bereits geleisteten Taggeldleis tungen und die gewährten Heilbehandlungen zu Unrecht e rfolgt war en. Damit war aber auch die am 12. Januar 2016 ( Urk. 11/96) verfügte Rückforderung jeden falls rechtzeitig innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2016 vom 15. März 2017 E. 2.1) . 5.4

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Leistungseinstellung erweist sich mit dem Erlass dieses Ent scheids als gegenstandslos.

In Bezug auf die Beschwerde gegen die Rückforderung bleibt festzuhalten, dass das Bundesgericht entschieden hat, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Entscheiden, die eine Rückforderung von zu Unrecht ausgerich te ten Leistungen zum Gegenstand haben, nicht möglich ist (BGE 130 V 407; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Dezember 2005 I 648/05 E. 1). Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde gegen die Rückforderung im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht die aufschie bende Wirkung entzogen, so dass der Entscheid insoweit aufzuheben und fest zustellen ist, dass der Vollzug von Gesetzes wegen gehemmt ist, solange der Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 6.

Im Übrigen ist die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

Die Zusprache einer Prozessentschädigung rechtfertigt sich angesichts des nur geringen Obsiegens in einem Nebenpunkt nicht. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016 in Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückforderung aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerde insoweit von Gesetzes wege n aufschiebende Wirkung zukommt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef