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UV.2016.00104

Hautverbrennungen nach einer IPL-Laserbehandlung zur Haarentfernung. Eine Überdosierung des IPL-Lasers lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen.

Zürich SozVersG · 2017-08-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1991, arbeitete seit 1. April 2014 bei der Y.___ als Verkäuferin von Luxusgütern und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert (Urk. 10/A1). Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 9. Oktober 2015 liess sie der AXA melden, dass sie am 28. Juli 2015 durch eine IPL-Laserbehandlung zur Haarentfernung am ganzen Körper leichte Verbrennungen erlitten habe (Urk. 10/A1-2). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 lehnte die AXA ihre Leis tungs pflicht ab, da das gemeldete Ereignis den Unfallbegriff nicht erfülle und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 10/A6). Nach dem die Versicherte am 12. November 2015 eine anfechtbare Verfügung ver langt hatte (Urk. 10/A9), verfügte die AXA am 11. Dezember 2015 ent sprechend ihrem

Schreiben vom 28. Oktober 2015 (Urk. 10/A16). Dagegen liess die Ver sicherte am

16. Dezember 2015 Einsprache erheben (Urk. 10/A17). Mit Ein gabe vom 5. Februar 2016 (Urk. 10/A22) liess sie sodann den Bericht von Dr. med. Z.___ , Hautarzt-Venerologie-Allergologie (DE), vom 19. Januar 2016 (Urk. 1 0/M1) einreichen. Am 12. April 2016 nahm Dr. Z.___ erneut Stellung (Urk. 10/M2). Die AXA wies die Einsprache der Versicherten mit Einsprache entscheid vom 18. April 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. April 2016 sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für die Folgen des Unfallereignisses vom 28. Juli 2015 die gesetzlichen UVG-Leistungen (insbesondere Heilbehand lung) zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Zusätzlich beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit "Hautbesichtigung" (Urk. 1 S. 4).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2016 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/A1-2 4, Urk. 10/M1-2]), was der Beschwerdeführerin am 20. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Am 10. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht mit, dass sie auf die beantragte öffentliche Verhandlung verzichte (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat. 1.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. April 2016 erwog die Beschwe r degegnerin im Wesentlichen, dass der Unfallbegriff mangels eines unge wöhn lichen äusseren Faktors nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bewusst der Laserbehandlung zur dauerhaften Haarentfernung unterzogen. Zwar sei dies nicht mit der Absicht erfolgt, eine Schädigung herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch zumindest das Risiko einer Schädigung in Kauf genommen. Der äussere Faktor sei daher nicht ungewöhnlich gewesen. Die Un gewöhnlichkeit müsse sich aber auf den äusseren Faktor beziehen. Die ausser gewöhnliche Wirkung eines äusseren Faktors alleine genüge nicht. Aus dem Bericht von Dr. Z.___, gemäss welchem Hautveränderungen nach Laserbe hand lungen auftreten könnten, könne die Beschwerdeführerin mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 2 S. 3). Mangels einer Listenverletzung liege so dann auch keine unfallähnliche Körper schädigung vor (Urk. 2 S. 4). 1.3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, sie habe zur dauerhaften Haarentfernung eine Laserbehandlung durchführen lassen (Urk. 1 S. 2). Beim letzten Termin am 28. Juli 2015 sei die Behandlerin alkoholisiert und sehr unkonzentriert gewesen. Sie habe bei der Laserbehandlung zu viel Energie verwendet und dadurch bei ihr (der Beschwerdeführerin) Hautverbren nungen und Narben verursacht (Urk. 1 S. 3). Der Dermatologe Dr. Z.___ sei der Auf fassung, dass durch eine falsche Laserbehandlung, insbesondere mit viel zu hoher Energie, auf die Haut eingewirkt worden sei (Urk. 1 S. 4). Die Unge wöhn lichkeit des äusseren Faktors müsse somit bejaht werden. Weil sie zudem die Behandlung nach dem letzten Termin sofort abgebrochen habe, könne nicht gesagt werden, sie hätte eine Körperverletzung in Kauf genommen (Urk. 1 S. 5). Schliesslich sei auch auf die Gefahr allfälliger späterer Hauttumore wegen der falschen Laseranwendung hinzuweisen. Deswegen rechtfertige es sich, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Unfallfolgen zu bejahen (Urk. 1 S. 4). 2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am

28. Juli 2015 ereignet (vgl. Urk.

10/A1) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). 2.3

2.3.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen K örper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.3.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 2.4

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen ein es unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwen digen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heran ziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigs tens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der ver sicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2.5

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei bei der Haarentfernung mittels IPL-Technik zu Schaden gekommen (vgl. Urk. 10/A1). IPL steht für Intense Pulsed Light und stellt ein Verfahren zur permanenten Haarentfernung be zieh ungsweise -reduktion dar. Mit der IPL-Technik kann eine vergleichsweise große Fläche zügig mit einem Einzelimpuls behandelt werden. Zudem verwen det die IPL-Technik im Unterschied zur Lasertechnik, welche mit einer einzel nen, festen Wellenlänge arbeitet, das komp lette Spektrum einer Xenon-Licht quelle, welches durch Einsatz von Filtern auf den notwendigen und für die Behandlung wirk samen Wellen längenbereich ein geschränkt wird. Die Epila tionsergebnisse sind von der Hautpigmentierung und der Pigmentintensität der Haare abhängig (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Epilation#IPL-Technik). 3.2

Die Bestrah lung mittels IPL-Technik während der Haarentfernung, welcher sich die Beschwerdeführerin freiwillig unterzogen hat, stellt als solche noch keinen unge wöhnlichen äusseren Faktor dar. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen über schreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50 mit Hinweis; E. 2.3.2 vorstehend). Unter Hinweis auf die Stellungnahmen von Dr. Z.___ stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass der Unfall begriff deswegen erfüllt sei, weil sie am 28. Juli 2015 einer Laser bestrah lung mit zu hoher Energie ausgesetzt gewesen sei (E. 1.3). Gemäss ihren wei te ren Ausführungen sind auf von ihr eingereichten Fotos am 28. Juli 2015 erlittene Verbrennungen am Bauch, an der linken Schulter sowie an einem Arm sichtbar (Urk.

3/5). Bei der Untersuchung vom 13.

Januar 2016 war gemäss Dr.

Z.___ an den entsprechenden Stellen kaum noch eine Pigmentierung zu erkennen. Laut Dr.

Z.___ zeigen die Bilder der Beschwerdeführerin "Haut veränderungen, wie sie nach Laserbehand lung zum Beispiel zur Enthaarung auf treten, wenn infolge der Anwendung einer zu hohen Energie Entzün dungen auftreten". Je nach Hauttyp könn ten Hyperpigmentierung ent stehen, die nur sehr langsam abklingen wür den (Urk.

10/M1). In seiner zweiten Stellungnahme vom 12. April 2015 hielt Dr.

Z.___ sodann fest, dass während der Laser be handlung eine nicht Hauttyp-gerechte, zu hohe Energie angewendet worden sei, mit der Folge, dass sich akut Entzündungen ausgebildet hätten. Diese hätten zu fleckenförmiger über schiessender Pigmentierung geführt (Urk.

10/M2). Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass seine Annahme, bei der Behandlung sei es zu einer Über dosierung des IPL-Lasers gekommen, einzig auf den subjektiven An gaben der Beschwerdeführerin beruht. Der Umstand allein, dass bei der Be schwer deführerin nach der Bestrahlung mit dem IPL-Gerät Hyper pig mentierungen auf getreten sind, spricht jedoch noch nicht für das Vor liegen eines ungewöhn li chen äusseren Faktors wegen einer Überdosierung der Bestrahlung. Die Unge wöhnlichkeit als Begriffsmerkmal des Unfalls bezieht nur auf diesen selber, nicht aber dessen Wirkung bei der betroffenen Person (BGE 112 V 201 E. 1; E. 2.3.2 vorstehend). Der Nachweis eines Unfalles lässt sich nur selten durch medizini sche Feststellungen ersetzen (RKUV 1990 Nr. U 86 S.

51). Die Stellungnahmen von Dr. Z.___ genügen mithin nicht, um von einer falschen Anwendung des IPL-Gerätes auszugehen. Dies lässt sich im Nachhinein aber nicht mehr fest stellen, da das fragliche Gerät seit am 28. Juli 2015 weiterhin in Gebrauch war und die Einstellungen seither verändert wurden. Das IPL-Gerät ist je nach Haut typ des zu Behan delnden anders einzustellen (vgl. E. 3.1, Urk. 10/M2). Zudem dürfte sowohl der Beschwerde führerin wie auch Behand lerin heute die exakte Geräte ein stellung vom 28. Juli 2015 nicht mehr erinnerlich sein. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerde führerin, wonach die Be handlerin während der Behand lung alkoholisiert und sehr unkonzentriert gewirkt habe (Urk.

3/4), lassen sich nachträglich nicht mehr belegen. 3.3

Aufgrund der vorliegenden Akten kann mithin nicht mit dem notwendigen Be weisgrad der überwiegend Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass es am 28. Juli 2015 zu einer Überdosierung des IPL-Lasers gekommen wäre, wodurch die Be schwer deführerin Hyperpigmentierungen der Haut erlitten hat. Die genaue Ein stellung des IPL-Gerätes vom 28. Juli 2015 lässt sich nachträglich nicht mehr feststellen. Von weiteren Abklärungen sind daher keine zusätzlichen Erkennt nisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 127 V 491 E. 1b).

Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Vorliegens eines Unfallereignisses wirkt sich zulasten der Beschwerdeführerin aus, die aus dem unbewiesenen geblie benen Sachverhalt Rechte ab leiten wollte (vgl. BGE 140 V 220 E. 5.4.3). 3.4

Schliesslich ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu ver neinen, da Hyperpigmentierungen der Haut nicht zu den in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen gehören (E. 2.5 vorstehend). 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1991, arbeitete seit 1. April 2014 bei der Y.___ als Verkäuferin von Luxusgütern und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert (Urk. 10/A1). Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 9. Oktober 2015 liess sie der AXA melden, dass sie am 28. Juli 2015 durch eine IPL-Laserbehandlung zur Haarentfernung am ganzen Körper leichte Verbrennungen erlitten habe (Urk. 10/A1-2). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 lehnte die AXA ihre Leis tungs pflicht ab, da das gemeldete Ereignis den Unfallbegriff nicht erfülle und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 10/A6). Nach dem die Versicherte am 12. November 2015 eine anfechtbare Verfügung ver langt hatte (Urk. 10/A9), verfügte die AXA am 11. Dezember 2015 ent sprechend ihrem

Schreiben vom 28. Oktober 2015 (Urk. 10/A16). Dagegen liess die Ver sicherte am

16. Dezember 2015 Einsprache erheben (Urk. 10/A17). Mit Ein gabe vom 5. Februar 2016 (Urk. 10/A22) liess sie sodann den Bericht von Dr. med. Z.___ , Hautarzt-Venerologie-Allergologie (DE), vom 19. Januar 2016 (Urk. 1 0/M1) einreichen. Am 12. April 2016 nahm Dr. Z.___ erneut Stellung (Urk. 10/M2). Die AXA wies die Einsprache der Versicherten mit Einsprache entscheid vom 18. April 2016 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat.

E. 1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. April 2016 erwog die Beschwe r degegnerin im Wesentlichen, dass der Unfallbegriff mangels eines unge wöhn lichen äusseren Faktors nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bewusst der Laserbehandlung zur dauerhaften Haarentfernung unterzogen. Zwar sei dies nicht mit der Absicht erfolgt, eine Schädigung herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch zumindest das Risiko einer Schädigung in Kauf genommen. Der äussere Faktor sei daher nicht ungewöhnlich gewesen. Die Un gewöhnlichkeit müsse sich aber auf den äusseren Faktor beziehen. Die ausser gewöhnliche Wirkung eines äusseren Faktors alleine genüge nicht. Aus dem Bericht von Dr. Z.___, gemäss welchem Hautveränderungen nach Laserbe hand lungen auftreten könnten, könne die Beschwerdeführerin mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 2 S. 3). Mangels einer Listenverletzung liege so dann auch keine unfallähnliche Körper schädigung vor (Urk. 2 S. 4).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, sie habe zur dauerhaften Haarentfernung eine Laserbehandlung durchführen lassen (Urk. 1 S. 2). Beim letzten Termin am 28. Juli 2015 sei die Behandlerin alkoholisiert und sehr unkonzentriert gewesen. Sie habe bei der Laserbehandlung zu viel Energie verwendet und dadurch bei ihr (der Beschwerdeführerin) Hautverbren nungen und Narben verursacht (Urk. 1 S. 3). Der Dermatologe Dr. Z.___ sei der Auf fassung, dass durch eine falsche Laserbehandlung, insbesondere mit viel zu hoher Energie, auf die Haut eingewirkt worden sei (Urk. 1 S. 4). Die Unge wöhn lichkeit des äusseren Faktors müsse somit bejaht werden. Weil sie zudem die Behandlung nach dem letzten Termin sofort abgebrochen habe, könne nicht gesagt werden, sie hätte eine Körperverletzung in Kauf genommen (Urk. 1 S. 5). Schliesslich sei auch auf die Gefahr allfälliger späterer Hauttumore wegen der falschen Laseranwendung hinzuweisen. Deswegen rechtfertige es sich, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Unfallfolgen zu bejahen (Urk. 1 S. 4). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. April 2016 sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für die Folgen des Unfallereignisses vom 28. Juli 2015 die gesetzlichen UVG-Leistungen (insbesondere Heilbehand lung) zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Zusätzlich beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit "Hautbesichtigung" (Urk. 1 S. 4).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2016 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/A1-2 4, Urk. 10/M1-2]), was der Beschwerdeführerin am 20. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Am 10. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht mit, dass sie auf die beantragte öffentliche Verhandlung verzichte (Urk. 12).

E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am

28. Juli 2015 ereignet (vgl. Urk.

10/A1) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.2 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).

E. 2.3.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen K örper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 2.3.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

E. 2.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen ein es unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwen digen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heran ziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigs tens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der ver sicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

E. 2.5 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei bei der Haarentfernung mittels IPL-Technik zu Schaden gekommen (vgl. Urk. 10/A1). IPL steht für Intense Pulsed Light und stellt ein Verfahren zur permanenten Haarentfernung be zieh ungsweise -reduktion dar. Mit der IPL-Technik kann eine vergleichsweise große Fläche zügig mit einem Einzelimpuls behandelt werden. Zudem verwen det die IPL-Technik im Unterschied zur Lasertechnik, welche mit einer einzel nen, festen Wellenlänge arbeitet, das komp lette Spektrum einer Xenon-Licht quelle, welches durch Einsatz von Filtern auf den notwendigen und für die Behandlung wirk samen Wellen längenbereich ein geschränkt wird. Die Epila tionsergebnisse sind von der Hautpigmentierung und der Pigmentintensität der Haare abhängig (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Epilation#IPL-Technik).

E. 3.2 Die Bestrah lung mittels IPL-Technik während der Haarentfernung, welcher sich die Beschwerdeführerin freiwillig unterzogen hat, stellt als solche noch keinen unge wöhnlichen äusseren Faktor dar. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen über schreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50 mit Hinweis; E. 2.3.2 vorstehend). Unter Hinweis auf die Stellungnahmen von Dr. Z.___ stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass der Unfall begriff deswegen erfüllt sei, weil sie am 28. Juli 2015 einer Laser bestrah lung mit zu hoher Energie ausgesetzt gewesen sei (E. 1.3). Gemäss ihren wei te ren Ausführungen sind auf von ihr eingereichten Fotos am 28. Juli 2015 erlittene Verbrennungen am Bauch, an der linken Schulter sowie an einem Arm sichtbar (Urk.

3/5). Bei der Untersuchung vom 13.

Januar 2016 war gemäss Dr.

Z.___ an den entsprechenden Stellen kaum noch eine Pigmentierung zu erkennen. Laut Dr.

Z.___ zeigen die Bilder der Beschwerdeführerin "Haut veränderungen, wie sie nach Laserbehand lung zum Beispiel zur Enthaarung auf treten, wenn infolge der Anwendung einer zu hohen Energie Entzün dungen auftreten". Je nach Hauttyp könn ten Hyperpigmentierung ent stehen, die nur sehr langsam abklingen wür den (Urk.

10/M1). In seiner zweiten Stellungnahme vom 12. April 2015 hielt Dr.

Z.___ sodann fest, dass während der Laser be handlung eine nicht Hauttyp-gerechte, zu hohe Energie angewendet worden sei, mit der Folge, dass sich akut Entzündungen ausgebildet hätten. Diese hätten zu fleckenförmiger über schiessender Pigmentierung geführt (Urk.

10/M2). Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass seine Annahme, bei der Behandlung sei es zu einer Über dosierung des IPL-Lasers gekommen, einzig auf den subjektiven An gaben der Beschwerdeführerin beruht. Der Umstand allein, dass bei der Be schwer deführerin nach der Bestrahlung mit dem IPL-Gerät Hyper pig mentierungen auf getreten sind, spricht jedoch noch nicht für das Vor liegen eines ungewöhn li chen äusseren Faktors wegen einer Überdosierung der Bestrahlung. Die Unge wöhnlichkeit als Begriffsmerkmal des Unfalls bezieht nur auf diesen selber, nicht aber dessen Wirkung bei der betroffenen Person (BGE 112 V 201 E. 1; E. 2.3.2 vorstehend). Der Nachweis eines Unfalles lässt sich nur selten durch medizini sche Feststellungen ersetzen (RKUV 1990 Nr. U 86 S.

51). Die Stellungnahmen von Dr. Z.___ genügen mithin nicht, um von einer falschen Anwendung des IPL-Gerätes auszugehen. Dies lässt sich im Nachhinein aber nicht mehr fest stellen, da das fragliche Gerät seit am 28. Juli 2015 weiterhin in Gebrauch war und die Einstellungen seither verändert wurden. Das IPL-Gerät ist je nach Haut typ des zu Behan delnden anders einzustellen (vgl. E. 3.1, Urk. 10/M2). Zudem dürfte sowohl der Beschwerde führerin wie auch Behand lerin heute die exakte Geräte ein stellung vom 28. Juli 2015 nicht mehr erinnerlich sein. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerde führerin, wonach die Be handlerin während der Behand lung alkoholisiert und sehr unkonzentriert gewirkt habe (Urk.

3/4), lassen sich nachträglich nicht mehr belegen.

E. 3.3 Aufgrund der vorliegenden Akten kann mithin nicht mit dem notwendigen Be weisgrad der überwiegend Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass es am 28. Juli 2015 zu einer Überdosierung des IPL-Lasers gekommen wäre, wodurch die Be schwer deführerin Hyperpigmentierungen der Haut erlitten hat. Die genaue Ein stellung des IPL-Gerätes vom 28. Juli 2015 lässt sich nachträglich nicht mehr feststellen. Von weiteren Abklärungen sind daher keine zusätzlichen Erkennt nisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 127 V 491 E. 1b).

Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Vorliegens eines Unfallereignisses wirkt sich zulasten der Beschwerdeführerin aus, die aus dem unbewiesenen geblie benen Sachverhalt Rechte ab leiten wollte (vgl. BGE 140 V 220 E. 5.4.3).

E. 3.4 Schliesslich ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu ver neinen, da Hyperpigmentierungen der Haut nicht zu den in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen gehören (E. 2.5 vorstehend).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00104 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 28. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1991, arbeitete seit 1. April 2014 bei der Y.___ als Verkäuferin von Luxusgütern und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert (Urk. 10/A1). Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 9. Oktober 2015 liess sie der AXA melden, dass sie am 28. Juli 2015 durch eine IPL-Laserbehandlung zur Haarentfernung am ganzen Körper leichte Verbrennungen erlitten habe (Urk. 10/A1-2). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 lehnte die AXA ihre Leis tungs pflicht ab, da das gemeldete Ereignis den Unfallbegriff nicht erfülle und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 10/A6). Nach dem die Versicherte am 12. November 2015 eine anfechtbare Verfügung ver langt hatte (Urk. 10/A9), verfügte die AXA am 11. Dezember 2015 ent sprechend ihrem

Schreiben vom 28. Oktober 2015 (Urk. 10/A16). Dagegen liess die Ver sicherte am

16. Dezember 2015 Einsprache erheben (Urk. 10/A17). Mit Ein gabe vom 5. Februar 2016 (Urk. 10/A22) liess sie sodann den Bericht von Dr. med. Z.___ , Hautarzt-Venerologie-Allergologie (DE), vom 19. Januar 2016 (Urk. 1 0/M1) einreichen. Am 12. April 2016 nahm Dr. Z.___ erneut Stellung (Urk. 10/M2). Die AXA wies die Einsprache der Versicherten mit Einsprache entscheid vom 18. April 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. April 2016 sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für die Folgen des Unfallereignisses vom 28. Juli 2015 die gesetzlichen UVG-Leistungen (insbesondere Heilbehand lung) zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Zusätzlich beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit "Hautbesichtigung" (Urk. 1 S. 4).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2016 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/A1-2 4, Urk. 10/M1-2]), was der Beschwerdeführerin am 20. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

Am 10. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht mit, dass sie auf die beantragte öffentliche Verhandlung verzichte (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat. 1.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. April 2016 erwog die Beschwe r degegnerin im Wesentlichen, dass der Unfallbegriff mangels eines unge wöhn lichen äusseren Faktors nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bewusst der Laserbehandlung zur dauerhaften Haarentfernung unterzogen. Zwar sei dies nicht mit der Absicht erfolgt, eine Schädigung herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch zumindest das Risiko einer Schädigung in Kauf genommen. Der äussere Faktor sei daher nicht ungewöhnlich gewesen. Die Un gewöhnlichkeit müsse sich aber auf den äusseren Faktor beziehen. Die ausser gewöhnliche Wirkung eines äusseren Faktors alleine genüge nicht. Aus dem Bericht von Dr. Z.___, gemäss welchem Hautveränderungen nach Laserbe hand lungen auftreten könnten, könne die Beschwerdeführerin mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 2 S. 3). Mangels einer Listenverletzung liege so dann auch keine unfallähnliche Körper schädigung vor (Urk. 2 S. 4). 1.3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, sie habe zur dauerhaften Haarentfernung eine Laserbehandlung durchführen lassen (Urk. 1 S. 2). Beim letzten Termin am 28. Juli 2015 sei die Behandlerin alkoholisiert und sehr unkonzentriert gewesen. Sie habe bei der Laserbehandlung zu viel Energie verwendet und dadurch bei ihr (der Beschwerdeführerin) Hautverbren nungen und Narben verursacht (Urk. 1 S. 3). Der Dermatologe Dr. Z.___ sei der Auf fassung, dass durch eine falsche Laserbehandlung, insbesondere mit viel zu hoher Energie, auf die Haut eingewirkt worden sei (Urk. 1 S. 4). Die Unge wöhn lichkeit des äusseren Faktors müsse somit bejaht werden. Weil sie zudem die Behandlung nach dem letzten Termin sofort abgebrochen habe, könne nicht gesagt werden, sie hätte eine Körperverletzung in Kauf genommen (Urk. 1 S. 5). Schliesslich sei auch auf die Gefahr allfälliger späterer Hauttumore wegen der falschen Laseranwendung hinzuweisen. Deswegen rechtfertige es sich, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Unfallfolgen zu bejahen (Urk. 1 S. 4). 2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am

28. Juli 2015 ereignet (vgl. Urk.

10/A1) , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). 2.3

2.3.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen K örper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.3.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 2.4

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen ein es unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwen digen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heran ziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigs tens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der ver sicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2.5

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei bei der Haarentfernung mittels IPL-Technik zu Schaden gekommen (vgl. Urk. 10/A1). IPL steht für Intense Pulsed Light und stellt ein Verfahren zur permanenten Haarentfernung be zieh ungsweise -reduktion dar. Mit der IPL-Technik kann eine vergleichsweise große Fläche zügig mit einem Einzelimpuls behandelt werden. Zudem verwen det die IPL-Technik im Unterschied zur Lasertechnik, welche mit einer einzel nen, festen Wellenlänge arbeitet, das komp lette Spektrum einer Xenon-Licht quelle, welches durch Einsatz von Filtern auf den notwendigen und für die Behandlung wirk samen Wellen längenbereich ein geschränkt wird. Die Epila tionsergebnisse sind von der Hautpigmentierung und der Pigmentintensität der Haare abhängig (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Epilation#IPL-Technik). 3.2

Die Bestrah lung mittels IPL-Technik während der Haarentfernung, welcher sich die Beschwerdeführerin freiwillig unterzogen hat, stellt als solche noch keinen unge wöhnlichen äusseren Faktor dar. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen über schreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50 mit Hinweis; E. 2.3.2 vorstehend). Unter Hinweis auf die Stellungnahmen von Dr. Z.___ stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass der Unfall begriff deswegen erfüllt sei, weil sie am 28. Juli 2015 einer Laser bestrah lung mit zu hoher Energie ausgesetzt gewesen sei (E. 1.3). Gemäss ihren wei te ren Ausführungen sind auf von ihr eingereichten Fotos am 28. Juli 2015 erlittene Verbrennungen am Bauch, an der linken Schulter sowie an einem Arm sichtbar (Urk.

3/5). Bei der Untersuchung vom 13.

Januar 2016 war gemäss Dr.

Z.___ an den entsprechenden Stellen kaum noch eine Pigmentierung zu erkennen. Laut Dr.

Z.___ zeigen die Bilder der Beschwerdeführerin "Haut veränderungen, wie sie nach Laserbehand lung zum Beispiel zur Enthaarung auf treten, wenn infolge der Anwendung einer zu hohen Energie Entzün dungen auftreten". Je nach Hauttyp könn ten Hyperpigmentierung ent stehen, die nur sehr langsam abklingen wür den (Urk.

10/M1). In seiner zweiten Stellungnahme vom 12. April 2015 hielt Dr.

Z.___ sodann fest, dass während der Laser be handlung eine nicht Hauttyp-gerechte, zu hohe Energie angewendet worden sei, mit der Folge, dass sich akut Entzündungen ausgebildet hätten. Diese hätten zu fleckenförmiger über schiessender Pigmentierung geführt (Urk.

10/M2). Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass seine Annahme, bei der Behandlung sei es zu einer Über dosierung des IPL-Lasers gekommen, einzig auf den subjektiven An gaben der Beschwerdeführerin beruht. Der Umstand allein, dass bei der Be schwer deführerin nach der Bestrahlung mit dem IPL-Gerät Hyper pig mentierungen auf getreten sind, spricht jedoch noch nicht für das Vor liegen eines ungewöhn li chen äusseren Faktors wegen einer Überdosierung der Bestrahlung. Die Unge wöhnlichkeit als Begriffsmerkmal des Unfalls bezieht nur auf diesen selber, nicht aber dessen Wirkung bei der betroffenen Person (BGE 112 V 201 E. 1; E. 2.3.2 vorstehend). Der Nachweis eines Unfalles lässt sich nur selten durch medizini sche Feststellungen ersetzen (RKUV 1990 Nr. U 86 S.

51). Die Stellungnahmen von Dr. Z.___ genügen mithin nicht, um von einer falschen Anwendung des IPL-Gerätes auszugehen. Dies lässt sich im Nachhinein aber nicht mehr fest stellen, da das fragliche Gerät seit am 28. Juli 2015 weiterhin in Gebrauch war und die Einstellungen seither verändert wurden. Das IPL-Gerät ist je nach Haut typ des zu Behan delnden anders einzustellen (vgl. E. 3.1, Urk. 10/M2). Zudem dürfte sowohl der Beschwerde führerin wie auch Behand lerin heute die exakte Geräte ein stellung vom 28. Juli 2015 nicht mehr erinnerlich sein. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerde führerin, wonach die Be handlerin während der Behand lung alkoholisiert und sehr unkonzentriert gewirkt habe (Urk.

3/4), lassen sich nachträglich nicht mehr belegen. 3.3

Aufgrund der vorliegenden Akten kann mithin nicht mit dem notwendigen Be weisgrad der überwiegend Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass es am 28. Juli 2015 zu einer Überdosierung des IPL-Lasers gekommen wäre, wodurch die Be schwer deführerin Hyperpigmentierungen der Haut erlitten hat. Die genaue Ein stellung des IPL-Gerätes vom 28. Juli 2015 lässt sich nachträglich nicht mehr feststellen. Von weiteren Abklärungen sind daher keine zusätzlichen Erkennt nisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 127 V 491 E. 1b).

Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Vorliegens eines Unfallereignisses wirkt sich zulasten der Beschwerdeführerin aus, die aus dem unbewiesenen geblie benen Sachverhalt Rechte ab leiten wollte (vgl. BGE 140 V 220 E. 5.4.3). 3.4

Schliesslich ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu ver neinen, da Hyperpigmentierungen der Haut nicht zu den in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen gehören (E. 2.5 vorstehend). 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher