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UV.2016.00096

Unfallbegriff mangels ungewöhnlichem äusseren Faktor verneint bei drohendem Kippen eines Rollers und entsprechendem Nachfassen bzw. Halten.Keine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV.

Zürich SozVersG · 2017-03-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1961 geborene X.___ (folgend: der Versicherte) ist seit dem 8. Februar 1999 für die Y.___

tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nicht berufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 5. November 2015 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte am 1 9. November 2015 beim Anhalten mit dem Roller ein wenig das Gleichgewicht verloren habe . Da der Roller begonnen habe auf die linke Seite zu kippen, habe d er Versicherte ihn blitz- und ruckartig und aus voller Kraft wieder aufgerichtet, wobei er ein starkes Ziehen an der linken Schulter sowie im Ar m verspürt habe (Urk. 9/A1). Die erstbehandelnde n Ä rzt e

Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, und med. pract . A.___, Assistenzarzt, diag nostizierten anlässlich der Konsultation vo m 2 2. November 2015 1) eine Distorsion Schulter links mit Myogelose M. trapezius vom 2 0. November 2015 und 2) einen Diabetes Mellitus Typ II, Erstdiagnose unbekannt, diäte tisch eingestellt (Urk. 9/M1). Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 9/A8) verneinte die AXA mangels Vorliegens eines Unfalls respektive einer unfall ähnlichen Körpersc hädigung eine Leistungspflicht. Hiergegen erhob der Ver sicherte am 1. Februar 2016 (Urk. 9/A9 und Urk. 9/ A11) und die Sanitas Grundversicherungen AG (folgend: Sanitas) am 2 5. Februar 2016 Einsprache (Urk. 9/A15). Mit Einspracheentscheid vom 9. März 2016 wies die AXA die Einsprachen ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Sanitas am 1 4. März 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2016 (richtig: 9. März 2016) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversi cherung (UVG) für das Unfallereignis vom 1 9. November 2015 zu vergüten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2016 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/A1-A17 und Urk. 9 / M1-M2), was der Beschwerdeführerin am 3 1. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) dafür, dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, da k ein äusserer Faktor, welcher darüber hinaus ungewöhnlich sei, vorliege . Des Weiteren lasse sich nicht erkennen, dass der beabsichtigte Bewegungsablauf anders verlaufen sei als geplant oder dass dieser durch einen programmwidrigen Faktor unterbrochen worden sei. Das Verlieren des Gleichgewichts und Ausbalancieren eines Motorrades, im Besonderen beim Anhalten, gehöre zum üblichen Ablauf beim Motorradfahren. Entsprechend liege kein Unfall im Rechtssinne vor. Da keine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) vorliege, bestehe auch kein Anspruch infolge einer unfallähnlichen Körperschädigung. 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass der Versicherte am Haltepunkt der Kreuzung im Begriff gewesen sei, das Gleichgewicht nach links zu verlieren und versucht habe, das über 400 kg schwere, sich noch leicht bewegende Fahrzeug r uckartig und mit vollster Kraft aufzufangen. Ziel sei es somit ge wesen, den Sturz des Rollers und sich selbst zu verhindern. Es habe sich somit um eine instinktive Abwehrmass nahme gegenüber einer von aussen drohenden, ebenfalls augenfälligen Gefahr, nämlich einem Sturz, gehandelt. Diese Situation könne nicht als üblich oder gewöhnlich beim Halten eines Rollers bezeichnet werden . Der ungewöhnliche äussere Faktor liege somit in der Überanstrengung, die plötz lich und heftig auf den linken Arm eingewirkt habe. Folglich sei ein Unfall im Rechtssinne anzunehmen. 1.3

In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass anhand der medizinischen Akten keine frische, klar traumatisch-bedingte Verletzung oder Gewebeschädigung habe dokumentiert werden können. Ebenso wenig sei eine Pathologie oder Diagnose gestellt worden, welche auf einen plötzlichen Ruck im Nacken-/Schulterbereich, einem Reissen des Armes oder auf eine Überdehnung des Gelenkes hätte zurückgeführt werden können .

Auch seien im Anschluss an das Ereignis lediglich degenerative Pathologien oder Befunde erhoben worden, welche nach medizinischer Erfahrung auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Verän derungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehens ablaufs auftreten könnten. Entsprechend könne das Ereignis nur dann als Unfall betrachtet werden, wenn die „unkoordinierte Bewegung“ zum Auffan gen bzw. Ausbalancieren des Motorrades unter besonders sinnfälligen Umständen stattgefunden hätte, was in casu nicht der Fall sei. 2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 1 9. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2 2.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 2.2.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Fol gen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rah men des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschrei tet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnli che Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Kon stitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen). 2.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 3. 3.1

In der Unfallmeldung vom 2 5. November 2015 gab der Versicherte an, dass er beim Anhalten mit seinem Roller Suzuki 650 (er habe noch nicht vollstän dig gestoppt gehabt), ein wenig das Gleichgewicht verloren habe, sodass der Roller beg o nn en habe auf die linke Seite zu kippen. Blitz- und ruckartig habe er ihn aus voller Kraft wieder aufgerichtet. Dabei habe er ein starkes Ziehen an der linken Schulter sowie am Arm verspürt (Urk. 9/A1). 3.2

Dr. Z.___ und med. pract . A.___ hielten in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2015 (Urk. 9/M1) fest, der Versicherte berichte, dass er am 19. November 2015 mit dem linken Arm den Töff habe aufheben müssen. Ein Sturzereignis habe nicht stattgefunden. Seither bestünden Schmerzen im Bereich der linken Schulter, die sich am ehesten wie ein starkes Ziehen bis in den linken Arm oder wie Muskelkater anfühle. Die Schmerzen hätten immer mehr zugenommen, so dass er nun auf dem Notfall vorstellig geworden sei. 3.3

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/A2) führte der Versicherte aus, dass er beim Anhalten an der Kreuzung mit seinem Motorrad Suzuki 650 (er habe noch nicht vollständig gestoppt gehabt) plötzlich das Gleichge wicht verloren habe und mit dem Motorrad links am Stürzen gewesen sei. Da das Motorrad am Kippen gewese n sei, habe er es blitzartig und ruckartig mit vollster Kraft wieder aufzurichten versucht. Beim Aufrich ten habe er im sel ben Augenblick durch den Ruck einen plötzlichen starken Schmerz und ein Ziehen an der ganzen linken Schulter und Arm bis zu den Fingern verspürt. Dieser Schmerz sei in den Folgetagen noch viel stärker und beinahe uner träglich geworden. 3.4

Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 konstatierte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, dass seines Erachtens die Kriterien für einen Unfall gegeben seien, da es sich um ein plötzliches, unerwart etes Ereignis gehandelt habe. Der Versicherte sei bis zu diesem Ereignis beschwerdefrei gewesen. An einer Kreuzung habe er mit seinem Motorrad anhalten wollen. Bevor es zum Stehen gekommen sei, habe er das Gleichge wicht verloren und das Motorrad sei nach links gekippt. Er habe mit der lin ken Hand das Motorrad auffangen können, habe den Arm allerdings deutlich überdehnen müssen. Durch das Gewicht des Motorrades habe er einen Ruck im Nacken-/Schulterbereich gespürt, was bei überdehntem Arm zu einem Reissen in diesem Gebiet geführt habe. Er habe einen Ruck und ein Ziehen im ganzen linken Schulter-/Armbereich gespürt.

Da es aufgrund der Anamnese mit dem massiv überdehnten Arm und zusätz lich durch das schwere Gewicht des fallenden Motorrades, verbunden mit der Gegenreaktion des Körpers zu einer ausgedehnten Überdehnung gekommen sei, habe er davon ausgehen müssen, dass eine Nervenschädigung vorhanden sein könnte. Es wäre zweifellos fatal gewesen, hätte er eine Nervenläsion übersehen. Hätte es sich jedoch um ein normales Nacken-, Schulter-, Armsyndrom gehandelt, hätte er zweifellos mit weiteren Abklärungen zuge wartet. Auch das C.___ sei von einer Distorsion des Schultergelenkes und somit von einem Unfall ausgegangen. In diesem Fall sei die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor auf den Arm absolut gegeben. Und dieser habe auch eine Beeinträchtigung des körperlichen Gesundheitszustandes zur Folge gehabt (Urk. 9/A5 und Urk. 9/A9 /B). 4.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignis ses vom 1 9. November 2015 eine Leistungspflicht bezüglich der geltend gemachten Beschwerden trifft, w as voraussetzt, dass das Geschehen einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne darstellt. 4.1 4. 1.1

Laut Sachverhaltsschilderungen des Versicherten anlässlich der Unfallmel dung und nach Rückfrage der Beschwerdegegnerin verlor der Versicherte während dem Anhalten sein Gleichgewicht ein wenig, so dass der Roller begann auf die linke Seite zu kippen. Blitz- und ruckartig habe er ihn aus voller Kraft wieder aufgerichtet, was zu Schmerzen in der linken Schulter und im Arm geführt habe (E. 3.1 und E. 3.3). 4. 1. 2

Die vom Versicherten ausgeführte reflexartige Bewegung beim Aufrichten des Motorrades wurde durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor beein trächtigt und d as Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist

- ent gegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch nicht bereits des halb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig bzw. instinktiv ausgeführt wurde (mit weiteren Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts vom 2 3. Mai 2006 U 144/06 E. 2.2).

So hat das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors verneint . So etwa beim reflexartigen Auf fangen eines weggekippten Einkaufswagens (Urteil des Bundesgericht U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3.2), beim ruckartigen Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 kg (Urteil des Bundesgerichts U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.3.3 und 3.4) und reflexartigen Nachfas sen eines weggleitenden Radiators von 100 kg (Urteil des Bundesgerichts

U 110/99 vom 12. April 2000 E. 3), beim Wiederherstellen des Gleichge - wichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15; vgl. Urteil des Bundesgericht U 144/06 vom 2 3. Mai 2006 E. 2.2), beim Heben eines ca. 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexarti gen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte (Rechtspre chungsbeilage zum SUVA-Jahr esbericht 1981 Nr. 4 S. 7; vgl. Urteil des Bun desgericht U 144/06 vom 2 3. Mai 2006 E. 2.2), beim ruckartigen An-sich-Nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 kg (SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17; Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) und beim reflexartigen Hochreissen einer Topfpflanze, die auf einem Transportroller stand, der wegzukippen drohte (Urteil des Bundesgerichts vom 2 3. Mai 2006 E. 2.2). 4.1.3

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen insbesondere vor, dass das ruckar tige Betätigen des Armes mit vollster Kraft nicht als üblich oder gewöhnlich beim Halten eines Rollers bezeichnet werden könne.

Der Versicherte ist zumindest seit dem 2 9. September 2014 Halter des in Frage stehenden Rollers (Urk. 3/7). Entsprechend ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Gewöhnung des Versicherten an das Rollerfahren, das Anhalten und Ausbalancieren, bzw. das allfällig notwendige Festhalten eines Rollers, welcher zu Kippen droht, nicht zu einem ausseror dentlichen Kraft aufwand bzw. einer sinnfälligen Überanstrengung

führt.

Das Ereignis vom 1 9. November 2015 erfüllt damit den Unfallbegriff nicht. 4.2

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass d ie Distorsion der linken Schulter mit Myogelose M. trapezius

(Urk. 9/M1) nicht unter die Listenverlet zungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV fällt, da dieser nur eigentliche Gelenksver renkungen (Luxationen), nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxa tionen) oder Distorsionen erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 236/04 vom 1 0. Januar 2005 E. 3.1). Auch die anlässlich des MRI vom 5. Dezember 2015 erhobenen Befunde fallen nicht unter die Listenverletzungen (Urk. 9/M2; vgl. E. 2.3). Damit ist z u Recht unbestritten, dass eine unfallähn liche Körperschädigung mangels Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht fällt (vgl. Urk. 9/M1-M2; Urk. 1 und Urk. 2). 4. 3

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ereignis vom 1 9. November 2015 den Unfallbegriff nicht erfüllt und keine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt . Entsprechend erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der 1961 geborene X.___ (folgend: der Versicherte) ist seit dem 8. Februar 1999 für die Y.___

tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nicht berufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 5. November 2015 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte am 1 9. November 2015 beim Anhalten mit dem Roller ein wenig das Gleichgewicht verloren habe . Da der Roller begonnen habe auf die linke Seite zu kippen, habe d er Versicherte ihn blitz- und ruckartig und aus voller Kraft wieder aufgerichtet, wobei er ein starkes Ziehen an der linken Schulter sowie im Ar m verspürt habe (Urk. 9/A1). Die erstbehandelnde n Ä rzt e

Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, und med. pract . A.___, Assistenzarzt, diag nostizierten anlässlich der Konsultation vo m 2 2. November 2015 1) eine Distorsion Schulter links mit Myogelose M. trapezius vom 2 0. November 2015 und 2) einen Diabetes Mellitus Typ II, Erstdiagnose unbekannt, diäte tisch eingestellt (Urk. 9/M1). Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 9/A8) verneinte die AXA mangels Vorliegens eines Unfalls respektive einer unfall ähnlichen Körpersc hädigung eine Leistungspflicht. Hiergegen erhob der Ver sicherte am 1. Februar 2016 (Urk. 9/A9 und Urk. 9/ A11) und die Sanitas Grundversicherungen AG (folgend: Sanitas) am 2 5. Februar 2016 Einsprache (Urk. 9/A15). Mit Einspracheentscheid vom 9. März 2016 wies die AXA die Einsprachen ab (Urk. 2).

E. 1.1 Laut Sachverhaltsschilderungen des Versicherten anlässlich der Unfallmel dung und nach Rückfrage der Beschwerdegegnerin verlor der Versicherte während dem Anhalten sein Gleichgewicht ein wenig, so dass der Roller begann auf die linke Seite zu kippen. Blitz- und ruckartig habe er ihn aus voller Kraft wieder aufgerichtet, was zu Schmerzen in der linken Schulter und im Arm geführt habe (E. 3.1 und E. 3.3).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass der Versicherte am Haltepunkt der Kreuzung im Begriff gewesen sei, das Gleichgewicht nach links zu verlieren und versucht habe, das über 400 kg schwere, sich noch leicht bewegende Fahrzeug r uckartig und mit vollster Kraft aufzufangen. Ziel sei es somit ge wesen, den Sturz des Rollers und sich selbst zu verhindern. Es habe sich somit um eine instinktive Abwehrmass nahme gegenüber einer von aussen drohenden, ebenfalls augenfälligen Gefahr, nämlich einem Sturz, gehandelt. Diese Situation könne nicht als üblich oder gewöhnlich beim Halten eines Rollers bezeichnet werden . Der ungewöhnliche äussere Faktor liege somit in der Überanstrengung, die plötz lich und heftig auf den linken Arm eingewirkt habe. Folglich sei ein Unfall im Rechtssinne anzunehmen.

E. 1.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass anhand der medizinischen Akten keine frische, klar traumatisch-bedingte Verletzung oder Gewebeschädigung habe dokumentiert werden können. Ebenso wenig sei eine Pathologie oder Diagnose gestellt worden, welche auf einen plötzlichen Ruck im Nacken-/Schulterbereich, einem Reissen des Armes oder auf eine Überdehnung des Gelenkes hätte zurückgeführt werden können .

Auch seien im Anschluss an das Ereignis lediglich degenerative Pathologien oder Befunde erhoben worden, welche nach medizinischer Erfahrung auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Verän derungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehens ablaufs auftreten könnten. Entsprechend könne das Ereignis nur dann als Unfall betrachtet werden, wenn die „unkoordinierte Bewegung“ zum Auffan gen bzw. Ausbalancieren des Motorrades unter besonders sinnfälligen Umständen stattgefunden hätte, was in casu nicht der Fall sei. 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Sanitas am 1 4. März 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2016 (richtig: 9. März 2016) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversi cherung (UVG) für das Unfallereignis vom 1 9. November 2015 zu vergüten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2016 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/A1-A17 und Urk. 9 / M1-M2), was der Beschwerdeführerin am 3 1. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 1 9. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art.

E. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Fol gen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rah men des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschrei tet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnli che Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Kon stitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).

E. 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 In der Unfallmeldung vom 2 5. November 2015 gab der Versicherte an, dass er beim Anhalten mit seinem Roller Suzuki 650 (er habe noch nicht vollstän dig gestoppt gehabt), ein wenig das Gleichgewicht verloren habe, sodass der Roller beg o nn en habe auf die linke Seite zu kippen. Blitz- und ruckartig habe er ihn aus voller Kraft wieder aufgerichtet. Dabei habe er ein starkes Ziehen an der linken Schulter sowie am Arm verspürt (Urk. 9/A1).

E. 3.2 Dr. Z.___ und med. pract . A.___ hielten in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2015 (Urk. 9/M1) fest, der Versicherte berichte, dass er am 19. November 2015 mit dem linken Arm den Töff habe aufheben müssen. Ein Sturzereignis habe nicht stattgefunden. Seither bestünden Schmerzen im Bereich der linken Schulter, die sich am ehesten wie ein starkes Ziehen bis in den linken Arm oder wie Muskelkater anfühle. Die Schmerzen hätten immer mehr zugenommen, so dass er nun auf dem Notfall vorstellig geworden sei.

E. 3.3 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/A2) führte der Versicherte aus, dass er beim Anhalten an der Kreuzung mit seinem Motorrad Suzuki 650 (er habe noch nicht vollständig gestoppt gehabt) plötzlich das Gleichge wicht verloren habe und mit dem Motorrad links am Stürzen gewesen sei. Da das Motorrad am Kippen gewese n sei, habe er es blitzartig und ruckartig mit vollster Kraft wieder aufzurichten versucht. Beim Aufrich ten habe er im sel ben Augenblick durch den Ruck einen plötzlichen starken Schmerz und ein Ziehen an der ganzen linken Schulter und Arm bis zu den Fingern verspürt. Dieser Schmerz sei in den Folgetagen noch viel stärker und beinahe uner träglich geworden.

E. 3.4 Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 konstatierte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, dass seines Erachtens die Kriterien für einen Unfall gegeben seien, da es sich um ein plötzliches, unerwart etes Ereignis gehandelt habe. Der Versicherte sei bis zu diesem Ereignis beschwerdefrei gewesen. An einer Kreuzung habe er mit seinem Motorrad anhalten wollen. Bevor es zum Stehen gekommen sei, habe er das Gleichge wicht verloren und das Motorrad sei nach links gekippt. Er habe mit der lin ken Hand das Motorrad auffangen können, habe den Arm allerdings deutlich überdehnen müssen. Durch das Gewicht des Motorrades habe er einen Ruck im Nacken-/Schulterbereich gespürt, was bei überdehntem Arm zu einem Reissen in diesem Gebiet geführt habe. Er habe einen Ruck und ein Ziehen im ganzen linken Schulter-/Armbereich gespürt.

Da es aufgrund der Anamnese mit dem massiv überdehnten Arm und zusätz lich durch das schwere Gewicht des fallenden Motorrades, verbunden mit der Gegenreaktion des Körpers zu einer ausgedehnten Überdehnung gekommen sei, habe er davon ausgehen müssen, dass eine Nervenschädigung vorhanden sein könnte. Es wäre zweifellos fatal gewesen, hätte er eine Nervenläsion übersehen. Hätte es sich jedoch um ein normales Nacken-, Schulter-, Armsyndrom gehandelt, hätte er zweifellos mit weiteren Abklärungen zuge wartet. Auch das C.___ sei von einer Distorsion des Schultergelenkes und somit von einem Unfall ausgegangen. In diesem Fall sei die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor auf den Arm absolut gegeben. Und dieser habe auch eine Beeinträchtigung des körperlichen Gesundheitszustandes zur Folge gehabt (Urk. 9/A5 und Urk. 9/A9 /B).

E. 4 1. 2

Die vom Versicherten ausgeführte reflexartige Bewegung beim Aufrichten des Motorrades wurde durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor beein trächtigt und d as Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist

- ent gegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch nicht bereits des halb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig bzw. instinktiv ausgeführt wurde (mit weiteren Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts vom 2 3. Mai 2006 U 144/06 E. 2.2).

So hat das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors verneint . So etwa beim reflexartigen Auf fangen eines weggekippten Einkaufswagens (Urteil des Bundesgericht U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3.2), beim ruckartigen Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 kg (Urteil des Bundesgerichts U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.3.3 und 3.4) und reflexartigen Nachfas sen eines weggleitenden Radiators von 100 kg (Urteil des Bundesgerichts

U 110/99 vom 12. April 2000 E. 3), beim Wiederherstellen des Gleichge - wichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15; vgl. Urteil des Bundesgericht U 144/06 vom 2 3. Mai 2006 E. 2.2), beim Heben eines ca. 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexarti gen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte (Rechtspre chungsbeilage zum SUVA-Jahr esbericht 1981 Nr. 4 S. 7; vgl. Urteil des Bun desgericht U 144/06 vom 2 3. Mai 2006 E. 2.2), beim ruckartigen An-sich-Nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 kg (SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17; Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) und beim reflexartigen Hochreissen einer Topfpflanze, die auf einem Transportroller stand, der wegzukippen drohte (Urteil des Bundesgerichts vom 2 3. Mai 2006 E. 2.2).

E. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen insbesondere vor, dass das ruckar tige Betätigen des Armes mit vollster Kraft nicht als üblich oder gewöhnlich beim Halten eines Rollers bezeichnet werden könne.

Der Versicherte ist zumindest seit dem 2 9. September 2014 Halter des in Frage stehenden Rollers (Urk. 3/7). Entsprechend ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Gewöhnung des Versicherten an das Rollerfahren, das Anhalten und Ausbalancieren, bzw. das allfällig notwendige Festhalten eines Rollers, welcher zu Kippen droht, nicht zu einem ausseror dentlichen Kraft aufwand bzw. einer sinnfälligen Überanstrengung

führt.

Das Ereignis vom 1 9. November 2015 erfüllt damit den Unfallbegriff nicht.

E. 4.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass d ie Distorsion der linken Schulter mit Myogelose M. trapezius

(Urk. 9/M1) nicht unter die Listenverlet zungen nach Art.

E. 9 Abs. 2 UVV vorliegt . Entsprechend erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00096 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

29. März 2017 in Sachen Sanitas Grundversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich Beschwerdeführerin Zustelladresse: Sanitas Versicherungsrechtsdienst Postfach, 8021 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1961 geborene X.___ (folgend: der Versicherte) ist seit dem 8. Februar 1999 für die Y.___

tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nicht berufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 5. November 2015 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte am 1 9. November 2015 beim Anhalten mit dem Roller ein wenig das Gleichgewicht verloren habe . Da der Roller begonnen habe auf die linke Seite zu kippen, habe d er Versicherte ihn blitz- und ruckartig und aus voller Kraft wieder aufgerichtet, wobei er ein starkes Ziehen an der linken Schulter sowie im Ar m verspürt habe (Urk. 9/A1). Die erstbehandelnde n Ä rzt e

Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, und med. pract . A.___, Assistenzarzt, diag nostizierten anlässlich der Konsultation vo m 2 2. November 2015 1) eine Distorsion Schulter links mit Myogelose M. trapezius vom 2 0. November 2015 und 2) einen Diabetes Mellitus Typ II, Erstdiagnose unbekannt, diäte tisch eingestellt (Urk. 9/M1). Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2016 (Urk. 9/A8) verneinte die AXA mangels Vorliegens eines Unfalls respektive einer unfall ähnlichen Körpersc hädigung eine Leistungspflicht. Hiergegen erhob der Ver sicherte am 1. Februar 2016 (Urk. 9/A9 und Urk. 9/ A11) und die Sanitas Grundversicherungen AG (folgend: Sanitas) am 2 5. Februar 2016 Einsprache (Urk. 9/A15). Mit Einspracheentscheid vom 9. März 2016 wies die AXA die Einsprachen ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Sanitas am 1 4. März 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2016 (richtig: 9. März 2016) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversi cherung (UVG) für das Unfallereignis vom 1 9. November 2015 zu vergüten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2016 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/A1-A17 und Urk. 9 / M1-M2), was der Beschwerdeführerin am 3 1. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) dafür, dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, da k ein äusserer Faktor, welcher darüber hinaus ungewöhnlich sei, vorliege . Des Weiteren lasse sich nicht erkennen, dass der beabsichtigte Bewegungsablauf anders verlaufen sei als geplant oder dass dieser durch einen programmwidrigen Faktor unterbrochen worden sei. Das Verlieren des Gleichgewichts und Ausbalancieren eines Motorrades, im Besonderen beim Anhalten, gehöre zum üblichen Ablauf beim Motorradfahren. Entsprechend liege kein Unfall im Rechtssinne vor. Da keine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) vorliege, bestehe auch kein Anspruch infolge einer unfallähnlichen Körperschädigung. 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass der Versicherte am Haltepunkt der Kreuzung im Begriff gewesen sei, das Gleichgewicht nach links zu verlieren und versucht habe, das über 400 kg schwere, sich noch leicht bewegende Fahrzeug r uckartig und mit vollster Kraft aufzufangen. Ziel sei es somit ge wesen, den Sturz des Rollers und sich selbst zu verhindern. Es habe sich somit um eine instinktive Abwehrmass nahme gegenüber einer von aussen drohenden, ebenfalls augenfälligen Gefahr, nämlich einem Sturz, gehandelt. Diese Situation könne nicht als üblich oder gewöhnlich beim Halten eines Rollers bezeichnet werden . Der ungewöhnliche äussere Faktor liege somit in der Überanstrengung, die plötz lich und heftig auf den linken Arm eingewirkt habe. Folglich sei ein Unfall im Rechtssinne anzunehmen. 1.3

In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass anhand der medizinischen Akten keine frische, klar traumatisch-bedingte Verletzung oder Gewebeschädigung habe dokumentiert werden können. Ebenso wenig sei eine Pathologie oder Diagnose gestellt worden, welche auf einen plötzlichen Ruck im Nacken-/Schulterbereich, einem Reissen des Armes oder auf eine Überdehnung des Gelenkes hätte zurückgeführt werden können .

Auch seien im Anschluss an das Ereignis lediglich degenerative Pathologien oder Befunde erhoben worden, welche nach medizinischer Erfahrung auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Verän derungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehens ablaufs auftreten könnten. Entsprechend könne das Ereignis nur dann als Unfall betrachtet werden, wenn die „unkoordinierte Bewegung“ zum Auffan gen bzw. Ausbalancieren des Motorrades unter besonders sinnfälligen Umständen stattgefunden hätte, was in casu nicht der Fall sei. 2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 1 9. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2 2.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 2.2.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Fol gen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rah men des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschrei tet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnli che Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Kon stitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen). 2.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 3. 3.1

In der Unfallmeldung vom 2 5. November 2015 gab der Versicherte an, dass er beim Anhalten mit seinem Roller Suzuki 650 (er habe noch nicht vollstän dig gestoppt gehabt), ein wenig das Gleichgewicht verloren habe, sodass der Roller beg o nn en habe auf die linke Seite zu kippen. Blitz- und ruckartig habe er ihn aus voller Kraft wieder aufgerichtet. Dabei habe er ein starkes Ziehen an der linken Schulter sowie am Arm verspürt (Urk. 9/A1). 3.2

Dr. Z.___ und med. pract . A.___ hielten in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2015 (Urk. 9/M1) fest, der Versicherte berichte, dass er am 19. November 2015 mit dem linken Arm den Töff habe aufheben müssen. Ein Sturzereignis habe nicht stattgefunden. Seither bestünden Schmerzen im Bereich der linken Schulter, die sich am ehesten wie ein starkes Ziehen bis in den linken Arm oder wie Muskelkater anfühle. Die Schmerzen hätten immer mehr zugenommen, so dass er nun auf dem Notfall vorstellig geworden sei. 3.3

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/A2) führte der Versicherte aus, dass er beim Anhalten an der Kreuzung mit seinem Motorrad Suzuki 650 (er habe noch nicht vollständig gestoppt gehabt) plötzlich das Gleichge wicht verloren habe und mit dem Motorrad links am Stürzen gewesen sei. Da das Motorrad am Kippen gewese n sei, habe er es blitzartig und ruckartig mit vollster Kraft wieder aufzurichten versucht. Beim Aufrich ten habe er im sel ben Augenblick durch den Ruck einen plötzlichen starken Schmerz und ein Ziehen an der ganzen linken Schulter und Arm bis zu den Fingern verspürt. Dieser Schmerz sei in den Folgetagen noch viel stärker und beinahe uner träglich geworden. 3.4

Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 konstatierte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, dass seines Erachtens die Kriterien für einen Unfall gegeben seien, da es sich um ein plötzliches, unerwart etes Ereignis gehandelt habe. Der Versicherte sei bis zu diesem Ereignis beschwerdefrei gewesen. An einer Kreuzung habe er mit seinem Motorrad anhalten wollen. Bevor es zum Stehen gekommen sei, habe er das Gleichge wicht verloren und das Motorrad sei nach links gekippt. Er habe mit der lin ken Hand das Motorrad auffangen können, habe den Arm allerdings deutlich überdehnen müssen. Durch das Gewicht des Motorrades habe er einen Ruck im Nacken-/Schulterbereich gespürt, was bei überdehntem Arm zu einem Reissen in diesem Gebiet geführt habe. Er habe einen Ruck und ein Ziehen im ganzen linken Schulter-/Armbereich gespürt.

Da es aufgrund der Anamnese mit dem massiv überdehnten Arm und zusätz lich durch das schwere Gewicht des fallenden Motorrades, verbunden mit der Gegenreaktion des Körpers zu einer ausgedehnten Überdehnung gekommen sei, habe er davon ausgehen müssen, dass eine Nervenschädigung vorhanden sein könnte. Es wäre zweifellos fatal gewesen, hätte er eine Nervenläsion übersehen. Hätte es sich jedoch um ein normales Nacken-, Schulter-, Armsyndrom gehandelt, hätte er zweifellos mit weiteren Abklärungen zuge wartet. Auch das C.___ sei von einer Distorsion des Schultergelenkes und somit von einem Unfall ausgegangen. In diesem Fall sei die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor auf den Arm absolut gegeben. Und dieser habe auch eine Beeinträchtigung des körperlichen Gesundheitszustandes zur Folge gehabt (Urk. 9/A5 und Urk. 9/A9 /B). 4.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignis ses vom 1 9. November 2015 eine Leistungspflicht bezüglich der geltend gemachten Beschwerden trifft, w as voraussetzt, dass das Geschehen einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne darstellt. 4.1 4. 1.1

Laut Sachverhaltsschilderungen des Versicherten anlässlich der Unfallmel dung und nach Rückfrage der Beschwerdegegnerin verlor der Versicherte während dem Anhalten sein Gleichgewicht ein wenig, so dass der Roller begann auf die linke Seite zu kippen. Blitz- und ruckartig habe er ihn aus voller Kraft wieder aufgerichtet, was zu Schmerzen in der linken Schulter und im Arm geführt habe (E. 3.1 und E. 3.3). 4. 1. 2

Die vom Versicherten ausgeführte reflexartige Bewegung beim Aufrichten des Motorrades wurde durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor beein trächtigt und d as Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist

- ent gegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch nicht bereits des halb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig bzw. instinktiv ausgeführt wurde (mit weiteren Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts vom 2 3. Mai 2006 U 144/06 E. 2.2).

So hat das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors verneint . So etwa beim reflexartigen Auf fangen eines weggekippten Einkaufswagens (Urteil des Bundesgericht U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3.2), beim ruckartigen Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 kg (Urteil des Bundesgerichts U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.3.3 und 3.4) und reflexartigen Nachfas sen eines weggleitenden Radiators von 100 kg (Urteil des Bundesgerichts

U 110/99 vom 12. April 2000 E. 3), beim Wiederherstellen des Gleichge - wichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15; vgl. Urteil des Bundesgericht U 144/06 vom 2 3. Mai 2006 E. 2.2), beim Heben eines ca. 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexarti gen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte (Rechtspre chungsbeilage zum SUVA-Jahr esbericht 1981 Nr. 4 S. 7; vgl. Urteil des Bun desgericht U 144/06 vom 2 3. Mai 2006 E. 2.2), beim ruckartigen An-sich-Nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 kg (SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17; Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) und beim reflexartigen Hochreissen einer Topfpflanze, die auf einem Transportroller stand, der wegzukippen drohte (Urteil des Bundesgerichts vom 2 3. Mai 2006 E. 2.2). 4.1.3

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen insbesondere vor, dass das ruckar tige Betätigen des Armes mit vollster Kraft nicht als üblich oder gewöhnlich beim Halten eines Rollers bezeichnet werden könne.

Der Versicherte ist zumindest seit dem 2 9. September 2014 Halter des in Frage stehenden Rollers (Urk. 3/7). Entsprechend ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Gewöhnung des Versicherten an das Rollerfahren, das Anhalten und Ausbalancieren, bzw. das allfällig notwendige Festhalten eines Rollers, welcher zu Kippen droht, nicht zu einem ausseror dentlichen Kraft aufwand bzw. einer sinnfälligen Überanstrengung

führt.

Das Ereignis vom 1 9. November 2015 erfüllt damit den Unfallbegriff nicht. 4.2

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass d ie Distorsion der linken Schulter mit Myogelose M. trapezius

(Urk. 9/M1) nicht unter die Listenverlet zungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV fällt, da dieser nur eigentliche Gelenksver renkungen (Luxationen), nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxa tionen) oder Distorsionen erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 236/04 vom 1 0. Januar 2005 E. 3.1). Auch die anlässlich des MRI vom 5. Dezember 2015 erhobenen Befunde fallen nicht unter die Listenverletzungen (Urk. 9/M2; vgl. E. 2.3). Damit ist z u Recht unbestritten, dass eine unfallähn liche Körperschädigung mangels Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht fällt (vgl. Urk. 9/M1-M2; Urk. 1 und Urk. 2). 4. 3

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ereignis vom 1 9. November 2015 den Unfallbegriff nicht erfüllt und keine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt . Entsprechend erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler