Sachverhalt
1.
Der 1973 geborene X.___ erlitt am 19. April 2011 einen Berufsunfall ( Urk. 5/1) , für welchen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen (H eilbehandlung, Taggeld) erbrachte . Mit Verfügung vom 20. April 2015 sprach sie dem Versicherten für die verbliebenen Beein trächtigungen mit Wirkung ab 1. März 2015 eine Invalidenrente basierend auf eine Erwerbsunfähigkeit von 18 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 5/229). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 5/235) wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 ab ( Urk. 5/243).
Am
9. Juli 2015 hatte der Versicherte der SUVA telefonisch mit geteilt , dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe ( Urk. 5/247). 2.
A m
18. April 2016 erhob der Versicherte Rechtsverweigerungsbeschwerde mit den Anträgen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, „ die Frage, ob ab dem 5. Januar 2015 eine neue Situation vorliege, welche ein Zurückkommen auf den Rentenbeschluss vom 20. April 2015 und betreffend Integritätsentschädigung rechtfertige, nicht durch die Klinik Y.___ , sondern aufgrund der Berichte des behandelnden Arztes zu entscheiden sei “ . Weiter sei aufgrund des Berichts
des behandelnden Arztes dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis von 25 %
des massgeblichen Jahreslohnes auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 auf Nichteintreten auf d ie Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 4). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 zugestellt ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über de n Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann Beschwer de erhoben werden, wenn der Ver sicherungsträger entgegen dem Begehren d er betroffenen Person keine Ver fü gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. 1.2
Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Sch weizerischen Eidgenossen schaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in nert angemessener Frist. Die un ter der Marginalie „All gemeine Verfahrensgarantien” stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt na mentlich, verschiedene durc h die bundesgerichtliche Recht sprechung zu Art. 4 der Bundesverfa ssung vom 29. Mai 1874 (nachfol gend: aBV ) konkretisierte Teilaspekte des Verbo ts der formellen Rechtsverweige rung und -verzögerung in einem Verfassun gsartikel zusammenzufassen. Hin sichtlich des in Art. 29 Abs. 1 BV umschrieb enen Anspruchs auf eine Beurtei lung innert angemessener Frist ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hie r zu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist. Die BV bringt in soweit keine materiellen Neuerungen, sonder n eine Anpassung an die Verfassungs wirklich keit (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 671/00 vom 21. August 2001 E. 3a mit Hinweisen). 1.3
Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um ständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine un zulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfah rens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Ver halten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E. 2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festle gen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbe hörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzö gerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es grundsätzlich an einem ordentli chen Anfechtungsobjekt, weil die entscheidende Behörde untätig bleibt. Aus nahmsweise kann eine Rechtsverzögerung aber auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden; zu denken ist an Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung überlanger Fristen. Zwar tritt die Rechtsverzögerung in solchen Fällen nicht schon mit der Verfügung ein, sondern wird erst in Aussicht gestellt. Die betreffende Rüge wird dennoch bereits zu diesem Zeitpunkt zugelassen, so dass die betroffene Person nicht zu warten muss, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern sofort gel tend machen kann, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (BGE 126 V 248 E. 2d; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts I 671/00 vom 21. August 2001 E. 3b). Das rechtlich geschützte Interesse besteht bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde - unabhängig von der Frage, ob der Rekurrent in der Sache obsiegen wird - darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (BGE 125 V 121 E. 2b). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund der Be richte von Dr. Z.___ de s Klinikum s der Universität Z.___ vom 3. August 2015 ( richtig wohl 28. Juli 2015 Urk. 5/257 S. 3 ff. ) und vom
9. September 2015 ( Urk. 5/
272) stehe fest, dass seit einem halben Jahr eine dramatische Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Eine erneute Untersu chung sei deshalb unnötig. Die Frage, ob ab dem 5. Januar 2015 eine neue Si tuation vorliege, welche ein Zurückkommen auf den Rentenbeschluss vom
20. April 2015 und denjenigen betreffend Integritätsentschädigung rechtfertige, sei nicht durch die Klinik Y.___ , sondern aufgrund der Berichte von Dr. Z.___ zu entscheiden und aufgrund dieser Berichte
sei eine Integritätsentschädigung auf der Basis von 25 % des massgeblichen Jahreslohns zuzusprechen ( Urk. 1 S. 3 f.). 2.2
Die Beschwerdegegnerin
machte demgegenü ber geltend, materielle Fragen seien nicht Gegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde und es sei somit un zulässig , einen Entscheid über materielle Fragen zu verlangen, weshalb hierauf nicht einzutreten sei. Insofern sich zumindest implizit aus dem Antrag ent neh men liesse, es sei eine gebotene Amtshandlung unterlassen worden , sei der
Be schwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Dass die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit die Frage eines An spruchs auf weitergehende Versicherungsleistungen noch nicht habe schlüssig beantwortet werden können, habe sich der Beschwerdeführer selber zuzuschrei ben und liege nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin ( Urk. 4 S. 4 ff.). 3. 3.1
Eine Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechts verweigerungsbeschwerde dient ausschliesslich dazu, einen Entscheid zu erwirken, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann (vgl. E. 1.3). Soweit sich die Beschwerde ( Urk.
1) auf die Ausrichtung von Leistungen richtet, ist daher nicht darauf einzutreten. Zu prüfen ist d emnach, ob im Verhalten der Beschwerde gegnerin eine Rechtsverzögerung respektive -verweigerung zu erblicken ist. Aus den Akten ergibt sich folgender Fallverlauf: 3.2
Der Einspracheentscheid , mit dem ein Rentenanspruch bei einem Invaliditäts grad von 18 %
bestätigt und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint w orden war, erging am 17. Juni 2015 ( Urk. 5/243).
In
d er Telefonnotiz
der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2015 wurde festgehalten, dass der Be schwerdeführer an diesem Tag mit ge teilt habe , sein Gesundhe itszustand habe sich verschlechtert . Seinen Angaben zufolge müsse er
wegen Verkrampfungen im Handgelenk starke Schmerz medikamente nehmen. Gemäss seinen behan delnden Ärzten, dürfe er so nicht arbeiten, da die Schmerzmedikamente Neben wirkungen wie Schwindel verursachen würden . Es wurde vermerkt, z ur Prüfung der Verschlechterung benötige die Beschwerdegegnerin aktuelle Berichte mit o bjektivierbaren Befunden. Die se Berichte organisiere der Beschwerdeführer und er würde diese der Beschwerdegegnerin zukommen lassen . Es wurde festgehal ten, g egen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 würde der Beschwerde führer
keine Beschwerde einreiche n ( Urk. 5/247) . 3.3
Im Bericht vom 28. Juli 2015 äusserte sich d er behandelnde Dr. Z.___ de s Klini kum s der Universität Z.___ zum Gesundheitszustand ( Urk. 5/257). Mit Schreiben vom 3. August 2015 gelangte die Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, mit Ergänzungsfragen an Dr. Z.___ ( Urk. 5/261). Im Bericht vom 7. Juli 2015 , welcher am 26. Oktober 2015
bei der Beschwerdegegnerin einging, äusserte sich Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie a m
A.___ , über die am
7. Juli 2015 durchgeführte Untersuchung ( Urk. 5/275). Auf Gesuch des Beschwerdeführers um weitere Ab klärungen ( Urk. 5/277) empfahl Dr. B.___
a m 18. November 2015 eine Ver laufsbegutachtung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Y.___ durchzuführen ( Urk. 5/282). I n den Bericht en vom 18. und 23 . Februar 2016 äusserten sich die Ärzte der Y.___ zur neurologisch–psychiatrische n und handchirurgische n Untersuchung vom 18. Februar 2016 ( Urk. 5/295 und Urk. 5/297 S. 2 ff.).
Am 3. März 2016 unterbreitete die Beschwerdegegnerin den Fall mit den Berich te n erneut ihrer Kreis ärztin. Diese
äusserte sich in
ihre r Stellungnahme vom
11. März 2016 und vermerkte, aufgrund der Berichte der Y.___ sei eine Verschlechterung nicht eindeutig ausgewiesen. D er Beschwerdeführer habe sich eigentlich gar nicht untersuchen lassen und ein unmögliches Verhalten an den Tag gelegt . Eine weitere Behandlung/Konsultation werde von Seiten der Y.___
daher abgelehnt. Sie empf e hle ein e interdisziplinäre Beg utacht ung oder eine stationäre Abklärung/Behandlung für zwei bis drei Wochen um das Gesamtbild besser beurteilen zu können
( Urk. 5/298). Am 18. April 2016 erhob der Be schwerdeführer die Rechtsverweigerungsbeschwerde ( Urk. 1). 3.4
Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdeführer vor der Einreichung der Rechts verzögerungsbeschwerde bei der Beschwerdegegnerin kein rechtsgenügli ches Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend seinen Leis tungsanspruch gestellt hat. Insbesondere kann im Schreiben des Beschwerde führers vom 11. Januar 2016 ( Urk. 5/290) kein klarer Antrag auf Verfügungs erlass erblickt werden. Da ein entsprechendes Begehren jedoch vor dem Vorge hen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG regelmässig verlangt wird (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 v om 1 2. Dezember 2008 E. 3.3), erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits aus formellen Gründen als unbegründet.
Die Beschwerdegegnerin tätigte ihre Abklärungen
seit de r Geltendmachung d es verschlechterten Gesundheitszustandes am
9. Juli 2015 nach Lage der Akten stets zeitverzugslos .
Sie b egründete auch , weshalb der medizinische Sachverhalt noch nicht als genügend abgeklärt erachtet werden konnte und erklärte ,
welche weiteren Abklärungen erforderlich sind. Dass sich der behandelnde Dr. Z.___ auf Ergänzungsfragen der Kreisärztin vom 3. August 2015 ( Urk. 5/261) erst im Schreiben vom 9. September 2015 ( Urk. 5/272) vernehmen liess und hierbei mi tteilte , dass er keine medizinischen Diskussionen mit Kostenträger n führe, kann der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden. Sie hat es auch nicht zu vertreten , dass dadurch weitere medizinische Abklärungen notwendig wurden, welche sie in der Y.___ v eranlasste . Dass letztlich auch diese Abklärungsbemü hungen scheiterten, weil die neurologisch-psychiatrische Untersuchung in der Y.___
aufgrund d es Verhaltens
des Beschwerdeführers abgebrochen w erden musste (vgl. Urk. 5/297/5 -6 ), liegt ebenso wenig im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin . Dieses Verhalten hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. Es steht im Ermessen der Beschwerdegegnerin und ist im Übrigen auch na chvollziehbar, dass die Kreisärztin in ihrer Stellungnahme vom 1 1. März 2016 ( Urk. 5/298) nunmehr eine interdisziplinäre Abklärung oder eine statio näre Abklärung/Behandlung für zwei bis drei Wochen empfohlen hat , um das Gesamtbild und dabei namentlich die im Revisionsverfahren massgebliche Frage des Gesundheitsverlaufs seit Entscheiderlass
beurteilen zu können. Bis zum Abschluss dieser Abklärungen bleibt aber unklar, ob und ge gebenenfalls in wel chem Umfang die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Leistungen schuldet. 3. 5
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin aufgrund der konkreten Gegeben heiten weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechts verzögerung vorzuwerfen. Die Be schwerde
ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutre ten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Züst - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1973 geborene X.___ erlitt am 19. April 2011 einen Berufsunfall ( Urk. 5/1) , für welchen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen (H eilbehandlung, Taggeld) erbrachte . Mit Verfügung vom 20. April 2015 sprach sie dem Versicherten für die verbliebenen Beein trächtigungen mit Wirkung ab 1. März 2015 eine Invalidenrente basierend auf eine Erwerbsunfähigkeit von 18 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 5/229). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 5/235) wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 ab ( Urk. 5/243).
Am
9. Juli 2015 hatte der Versicherte der SUVA telefonisch mit geteilt , dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe ( Urk. 5/247).
E. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs.
E. 1.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Sch weizerischen Eidgenossen schaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in nert angemessener Frist. Die un ter der Marginalie „All gemeine Verfahrensgarantien” stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt na mentlich, verschiedene durc h die bundesgerichtliche Recht sprechung zu Art. 4 der Bundesverfa ssung vom 29. Mai 1874 (nachfol gend: aBV ) konkretisierte Teilaspekte des Verbo ts der formellen Rechtsverweige rung und -verzögerung in einem Verfassun gsartikel zusammenzufassen. Hin sichtlich des in Art. 29 Abs. 1 BV umschrieb enen Anspruchs auf eine Beurtei lung innert angemessener Frist ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hie r zu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist. Die BV bringt in soweit keine materiellen Neuerungen, sonder n eine Anpassung an die Verfassungs wirklich keit (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 671/00 vom 21. August 2001 E. 3a mit Hinweisen).
E. 1.3 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um ständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine un zulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfah rens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Ver halten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E. 2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festle gen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbe hörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzö gerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es grundsätzlich an einem ordentli chen Anfechtungsobjekt, weil die entscheidende Behörde untätig bleibt. Aus nahmsweise kann eine Rechtsverzögerung aber auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden; zu denken ist an Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung überlanger Fristen. Zwar tritt die Rechtsverzögerung in solchen Fällen nicht schon mit der Verfügung ein, sondern wird erst in Aussicht gestellt. Die betreffende Rüge wird dennoch bereits zu diesem Zeitpunkt zugelassen, so dass die betroffene Person nicht zu warten muss, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern sofort gel tend machen kann, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (BGE 126 V 248 E. 2d; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts I 671/00 vom 21. August 2001 E. 3b). Das rechtlich geschützte Interesse besteht bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde - unabhängig von der Frage, ob der Rekurrent in der Sache obsiegen wird - darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (BGE 125 V 121 E. 2b).
E. 2 des Bundesgesetzes über de n Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann Beschwer de erhoben werden, wenn der Ver sicherungsträger entgegen dem Begehren d er betroffenen Person keine Ver fü gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund der Be richte von Dr. Z.___ de s Klinikum s der Universität Z.___ vom 3. August 2015 ( richtig wohl 28. Juli 2015 Urk. 5/257 S. 3 ff. ) und vom
9. September 2015 ( Urk. 5/
272) stehe fest, dass seit einem halben Jahr eine dramatische Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Eine erneute Untersu chung sei deshalb unnötig. Die Frage, ob ab dem 5. Januar 2015 eine neue Si tuation vorliege, welche ein Zurückkommen auf den Rentenbeschluss vom
20. April 2015 und denjenigen betreffend Integritätsentschädigung rechtfertige, sei nicht durch die Klinik Y.___ , sondern aufgrund der Berichte von Dr. Z.___ zu entscheiden und aufgrund dieser Berichte
sei eine Integritätsentschädigung auf der Basis von 25 % des massgeblichen Jahreslohns zuzusprechen ( Urk. 1 S. 3 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin
machte demgegenü ber geltend, materielle Fragen seien nicht Gegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde und es sei somit un zulässig , einen Entscheid über materielle Fragen zu verlangen, weshalb hierauf nicht einzutreten sei. Insofern sich zumindest implizit aus dem Antrag ent neh men liesse, es sei eine gebotene Amtshandlung unterlassen worden , sei der
Be schwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Dass die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit die Frage eines An spruchs auf weitergehende Versicherungsleistungen noch nicht habe schlüssig beantwortet werden können, habe sich der Beschwerdeführer selber zuzuschrei ben und liege nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin ( Urk.
E. 4 S. 4 ff.). 3. 3.1
Eine Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechts verweigerungsbeschwerde dient ausschliesslich dazu, einen Entscheid zu erwirken, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann (vgl. E. 1.3). Soweit sich die Beschwerde ( Urk.
1) auf die Ausrichtung von Leistungen richtet, ist daher nicht darauf einzutreten. Zu prüfen ist d emnach, ob im Verhalten der Beschwerde gegnerin eine Rechtsverzögerung respektive -verweigerung zu erblicken ist. Aus den Akten ergibt sich folgender Fallverlauf: 3.2
Der Einspracheentscheid , mit dem ein Rentenanspruch bei einem Invaliditäts grad von 18 %
bestätigt und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint w orden war, erging am 17. Juni 2015 ( Urk. 5/243).
In
d er Telefonnotiz
der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2015 wurde festgehalten, dass der Be schwerdeführer an diesem Tag mit ge teilt habe , sein Gesundhe itszustand habe sich verschlechtert . Seinen Angaben zufolge müsse er
wegen Verkrampfungen im Handgelenk starke Schmerz medikamente nehmen. Gemäss seinen behan delnden Ärzten, dürfe er so nicht arbeiten, da die Schmerzmedikamente Neben wirkungen wie Schwindel verursachen würden . Es wurde vermerkt, z ur Prüfung der Verschlechterung benötige die Beschwerdegegnerin aktuelle Berichte mit o bjektivierbaren Befunden. Die se Berichte organisiere der Beschwerdeführer und er würde diese der Beschwerdegegnerin zukommen lassen . Es wurde festgehal ten, g egen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 würde der Beschwerde führer
keine Beschwerde einreiche n ( Urk. 5/247) . 3.3
Im Bericht vom 28. Juli 2015 äusserte sich d er behandelnde Dr. Z.___ de s Klini kum s der Universität Z.___ zum Gesundheitszustand ( Urk. 5/257). Mit Schreiben vom 3. August 2015 gelangte die Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, mit Ergänzungsfragen an Dr. Z.___ ( Urk. 5/261). Im Bericht vom 7. Juli 2015 , welcher am 26. Oktober 2015
bei der Beschwerdegegnerin einging, äusserte sich Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie a m
A.___ , über die am
E. 7 Juli 2015 durchgeführte Untersuchung ( Urk. 5/275). Auf Gesuch des Beschwerdeführers um weitere Ab klärungen ( Urk. 5/277) empfahl Dr. B.___
a m 18. November 2015 eine Ver laufsbegutachtung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Y.___ durchzuführen ( Urk. 5/282). I n den Bericht en vom 18. und 23 . Februar 2016 äusserten sich die Ärzte der Y.___ zur neurologisch–psychiatrische n und handchirurgische n Untersuchung vom 18. Februar 2016 ( Urk. 5/295 und Urk. 5/297 S. 2 ff.).
Am 3. März 2016 unterbreitete die Beschwerdegegnerin den Fall mit den Berich te n erneut ihrer Kreis ärztin. Diese
äusserte sich in
ihre r Stellungnahme vom
E. 11 März 2016 und vermerkte, aufgrund der Berichte der Y.___ sei eine Verschlechterung nicht eindeutig ausgewiesen. D er Beschwerdeführer habe sich eigentlich gar nicht untersuchen lassen und ein unmögliches Verhalten an den Tag gelegt . Eine weitere Behandlung/Konsultation werde von Seiten der Y.___
daher abgelehnt. Sie empf e hle ein e interdisziplinäre Beg utacht ung oder eine stationäre Abklärung/Behandlung für zwei bis drei Wochen um das Gesamtbild besser beurteilen zu können
( Urk. 5/298). Am 18. April 2016 erhob der Be schwerdeführer die Rechtsverweigerungsbeschwerde ( Urk. 1). 3.4
Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdeführer vor der Einreichung der Rechts verzögerungsbeschwerde bei der Beschwerdegegnerin kein rechtsgenügli ches Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend seinen Leis tungsanspruch gestellt hat. Insbesondere kann im Schreiben des Beschwerde führers vom 11. Januar 2016 ( Urk. 5/290) kein klarer Antrag auf Verfügungs erlass erblickt werden. Da ein entsprechendes Begehren jedoch vor dem Vorge hen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG regelmässig verlangt wird (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 v om 1 2. Dezember 2008 E. 3.3), erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits aus formellen Gründen als unbegründet.
Die Beschwerdegegnerin tätigte ihre Abklärungen
seit de r Geltendmachung d es verschlechterten Gesundheitszustandes am
9. Juli 2015 nach Lage der Akten stets zeitverzugslos .
Sie b egründete auch , weshalb der medizinische Sachverhalt noch nicht als genügend abgeklärt erachtet werden konnte und erklärte ,
welche weiteren Abklärungen erforderlich sind. Dass sich der behandelnde Dr. Z.___ auf Ergänzungsfragen der Kreisärztin vom 3. August 2015 ( Urk. 5/261) erst im Schreiben vom 9. September 2015 ( Urk. 5/272) vernehmen liess und hierbei mi tteilte , dass er keine medizinischen Diskussionen mit Kostenträger n führe, kann der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden. Sie hat es auch nicht zu vertreten , dass dadurch weitere medizinische Abklärungen notwendig wurden, welche sie in der Y.___ v eranlasste . Dass letztlich auch diese Abklärungsbemü hungen scheiterten, weil die neurologisch-psychiatrische Untersuchung in der Y.___
aufgrund d es Verhaltens
des Beschwerdeführers abgebrochen w erden musste (vgl. Urk. 5/297/5 -6 ), liegt ebenso wenig im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin . Dieses Verhalten hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. Es steht im Ermessen der Beschwerdegegnerin und ist im Übrigen auch na chvollziehbar, dass die Kreisärztin in ihrer Stellungnahme vom 1 1. März 2016 ( Urk. 5/298) nunmehr eine interdisziplinäre Abklärung oder eine statio näre Abklärung/Behandlung für zwei bis drei Wochen empfohlen hat , um das Gesamtbild und dabei namentlich die im Revisionsverfahren massgebliche Frage des Gesundheitsverlaufs seit Entscheiderlass
beurteilen zu können. Bis zum Abschluss dieser Abklärungen bleibt aber unklar, ob und ge gebenenfalls in wel chem Umfang die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Leistungen schuldet. 3. 5
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin aufgrund der konkreten Gegeben heiten weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechts verzögerung vorzuwerfen. Die Be schwerde
ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutre ten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Züst - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00094
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
24. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst Züst , Gmünder & Partner, Rechtsanwälte & öffentliche Notare Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen SG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1973 geborene X.___ erlitt am 19. April 2011 einen Berufsunfall ( Urk. 5/1) , für welchen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen (H eilbehandlung, Taggeld) erbrachte . Mit Verfügung vom 20. April 2015 sprach sie dem Versicherten für die verbliebenen Beein trächtigungen mit Wirkung ab 1. März 2015 eine Invalidenrente basierend auf eine Erwerbsunfähigkeit von 18 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 5/229). Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 5/235) wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 ab ( Urk. 5/243).
Am
9. Juli 2015 hatte der Versicherte der SUVA telefonisch mit geteilt , dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe ( Urk. 5/247). 2.
A m
18. April 2016 erhob der Versicherte Rechtsverweigerungsbeschwerde mit den Anträgen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, „ die Frage, ob ab dem 5. Januar 2015 eine neue Situation vorliege, welche ein Zurückkommen auf den Rentenbeschluss vom 20. April 2015 und betreffend Integritätsentschädigung rechtfertige, nicht durch die Klinik Y.___ , sondern aufgrund der Berichte des behandelnden Arztes zu entscheiden sei “ . Weiter sei aufgrund des Berichts
des behandelnden Arztes dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis von 25 %
des massgeblichen Jahreslohnes auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 auf Nichteintreten auf d ie Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 4). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 zugestellt ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über de n Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann Beschwer de erhoben werden, wenn der Ver sicherungsträger entgegen dem Begehren d er betroffenen Person keine Ver fü gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. 1.2
Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Sch weizerischen Eidgenossen schaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in nert angemessener Frist. Die un ter der Marginalie „All gemeine Verfahrensgarantien” stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt na mentlich, verschiedene durc h die bundesgerichtliche Recht sprechung zu Art. 4 der Bundesverfa ssung vom 29. Mai 1874 (nachfol gend: aBV ) konkretisierte Teilaspekte des Verbo ts der formellen Rechtsverweige rung und -verzögerung in einem Verfassun gsartikel zusammenzufassen. Hin sichtlich des in Art. 29 Abs. 1 BV umschrieb enen Anspruchs auf eine Beurtei lung innert angemessener Frist ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hie r zu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist. Die BV bringt in soweit keine materiellen Neuerungen, sonder n eine Anpassung an die Verfassungs wirklich keit (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 671/00 vom 21. August 2001 E. 3a mit Hinweisen). 1.3
Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um ständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine un zulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfah rens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Ver halten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E. 2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festle gen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbe hörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzö gerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es grundsätzlich an einem ordentli chen Anfechtungsobjekt, weil die entscheidende Behörde untätig bleibt. Aus nahmsweise kann eine Rechtsverzögerung aber auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden; zu denken ist an Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung überlanger Fristen. Zwar tritt die Rechtsverzögerung in solchen Fällen nicht schon mit der Verfügung ein, sondern wird erst in Aussicht gestellt. Die betreffende Rüge wird dennoch bereits zu diesem Zeitpunkt zugelassen, so dass die betroffene Person nicht zu warten muss, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern sofort gel tend machen kann, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (BGE 126 V 248 E. 2d; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts I 671/00 vom 21. August 2001 E. 3b). Das rechtlich geschützte Interesse besteht bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde - unabhängig von der Frage, ob der Rekurrent in der Sache obsiegen wird - darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (BGE 125 V 121 E. 2b). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund der Be richte von Dr. Z.___ de s Klinikum s der Universität Z.___ vom 3. August 2015 ( richtig wohl 28. Juli 2015 Urk. 5/257 S. 3 ff. ) und vom
9. September 2015 ( Urk. 5/
272) stehe fest, dass seit einem halben Jahr eine dramatische Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Eine erneute Untersu chung sei deshalb unnötig. Die Frage, ob ab dem 5. Januar 2015 eine neue Si tuation vorliege, welche ein Zurückkommen auf den Rentenbeschluss vom
20. April 2015 und denjenigen betreffend Integritätsentschädigung rechtfertige, sei nicht durch die Klinik Y.___ , sondern aufgrund der Berichte von Dr. Z.___ zu entscheiden und aufgrund dieser Berichte
sei eine Integritätsentschädigung auf der Basis von 25 % des massgeblichen Jahreslohns zuzusprechen ( Urk. 1 S. 3 f.). 2.2
Die Beschwerdegegnerin
machte demgegenü ber geltend, materielle Fragen seien nicht Gegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde und es sei somit un zulässig , einen Entscheid über materielle Fragen zu verlangen, weshalb hierauf nicht einzutreten sei. Insofern sich zumindest implizit aus dem Antrag ent neh men liesse, es sei eine gebotene Amtshandlung unterlassen worden , sei der
Be schwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Dass die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit die Frage eines An spruchs auf weitergehende Versicherungsleistungen noch nicht habe schlüssig beantwortet werden können, habe sich der Beschwerdeführer selber zuzuschrei ben und liege nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin ( Urk. 4 S. 4 ff.). 3. 3.1
Eine Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechts verweigerungsbeschwerde dient ausschliesslich dazu, einen Entscheid zu erwirken, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann (vgl. E. 1.3). Soweit sich die Beschwerde ( Urk.
1) auf die Ausrichtung von Leistungen richtet, ist daher nicht darauf einzutreten. Zu prüfen ist d emnach, ob im Verhalten der Beschwerde gegnerin eine Rechtsverzögerung respektive -verweigerung zu erblicken ist. Aus den Akten ergibt sich folgender Fallverlauf: 3.2
Der Einspracheentscheid , mit dem ein Rentenanspruch bei einem Invaliditäts grad von 18 %
bestätigt und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint w orden war, erging am 17. Juni 2015 ( Urk. 5/243).
In
d er Telefonnotiz
der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2015 wurde festgehalten, dass der Be schwerdeführer an diesem Tag mit ge teilt habe , sein Gesundhe itszustand habe sich verschlechtert . Seinen Angaben zufolge müsse er
wegen Verkrampfungen im Handgelenk starke Schmerz medikamente nehmen. Gemäss seinen behan delnden Ärzten, dürfe er so nicht arbeiten, da die Schmerzmedikamente Neben wirkungen wie Schwindel verursachen würden . Es wurde vermerkt, z ur Prüfung der Verschlechterung benötige die Beschwerdegegnerin aktuelle Berichte mit o bjektivierbaren Befunden. Die se Berichte organisiere der Beschwerdeführer und er würde diese der Beschwerdegegnerin zukommen lassen . Es wurde festgehal ten, g egen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 würde der Beschwerde führer
keine Beschwerde einreiche n ( Urk. 5/247) . 3.3
Im Bericht vom 28. Juli 2015 äusserte sich d er behandelnde Dr. Z.___ de s Klini kum s der Universität Z.___ zum Gesundheitszustand ( Urk. 5/257). Mit Schreiben vom 3. August 2015 gelangte die Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, mit Ergänzungsfragen an Dr. Z.___ ( Urk. 5/261). Im Bericht vom 7. Juli 2015 , welcher am 26. Oktober 2015
bei der Beschwerdegegnerin einging, äusserte sich Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie a m
A.___ , über die am
7. Juli 2015 durchgeführte Untersuchung ( Urk. 5/275). Auf Gesuch des Beschwerdeführers um weitere Ab klärungen ( Urk. 5/277) empfahl Dr. B.___
a m 18. November 2015 eine Ver laufsbegutachtung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Y.___ durchzuführen ( Urk. 5/282). I n den Bericht en vom 18. und 23 . Februar 2016 äusserten sich die Ärzte der Y.___ zur neurologisch–psychiatrische n und handchirurgische n Untersuchung vom 18. Februar 2016 ( Urk. 5/295 und Urk. 5/297 S. 2 ff.).
Am 3. März 2016 unterbreitete die Beschwerdegegnerin den Fall mit den Berich te n erneut ihrer Kreis ärztin. Diese
äusserte sich in
ihre r Stellungnahme vom
11. März 2016 und vermerkte, aufgrund der Berichte der Y.___ sei eine Verschlechterung nicht eindeutig ausgewiesen. D er Beschwerdeführer habe sich eigentlich gar nicht untersuchen lassen und ein unmögliches Verhalten an den Tag gelegt . Eine weitere Behandlung/Konsultation werde von Seiten der Y.___
daher abgelehnt. Sie empf e hle ein e interdisziplinäre Beg utacht ung oder eine stationäre Abklärung/Behandlung für zwei bis drei Wochen um das Gesamtbild besser beurteilen zu können
( Urk. 5/298). Am 18. April 2016 erhob der Be schwerdeführer die Rechtsverweigerungsbeschwerde ( Urk. 1). 3.4
Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdeführer vor der Einreichung der Rechts verzögerungsbeschwerde bei der Beschwerdegegnerin kein rechtsgenügli ches Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend seinen Leis tungsanspruch gestellt hat. Insbesondere kann im Schreiben des Beschwerde führers vom 11. Januar 2016 ( Urk. 5/290) kein klarer Antrag auf Verfügungs erlass erblickt werden. Da ein entsprechendes Begehren jedoch vor dem Vorge hen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG regelmässig verlangt wird (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 v om 1 2. Dezember 2008 E. 3.3), erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits aus formellen Gründen als unbegründet.
Die Beschwerdegegnerin tätigte ihre Abklärungen
seit de r Geltendmachung d es verschlechterten Gesundheitszustandes am
9. Juli 2015 nach Lage der Akten stets zeitverzugslos .
Sie b egründete auch , weshalb der medizinische Sachverhalt noch nicht als genügend abgeklärt erachtet werden konnte und erklärte ,
welche weiteren Abklärungen erforderlich sind. Dass sich der behandelnde Dr. Z.___ auf Ergänzungsfragen der Kreisärztin vom 3. August 2015 ( Urk. 5/261) erst im Schreiben vom 9. September 2015 ( Urk. 5/272) vernehmen liess und hierbei mi tteilte , dass er keine medizinischen Diskussionen mit Kostenträger n führe, kann der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden. Sie hat es auch nicht zu vertreten , dass dadurch weitere medizinische Abklärungen notwendig wurden, welche sie in der Y.___ v eranlasste . Dass letztlich auch diese Abklärungsbemü hungen scheiterten, weil die neurologisch-psychiatrische Untersuchung in der Y.___
aufgrund d es Verhaltens
des Beschwerdeführers abgebrochen w erden musste (vgl. Urk. 5/297/5 -6 ), liegt ebenso wenig im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin . Dieses Verhalten hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. Es steht im Ermessen der Beschwerdegegnerin und ist im Übrigen auch na chvollziehbar, dass die Kreisärztin in ihrer Stellungnahme vom 1 1. März 2016 ( Urk. 5/298) nunmehr eine interdisziplinäre Abklärung oder eine statio näre Abklärung/Behandlung für zwei bis drei Wochen empfohlen hat , um das Gesamtbild und dabei namentlich die im Revisionsverfahren massgebliche Frage des Gesundheitsverlaufs seit Entscheiderlass
beurteilen zu können. Bis zum Abschluss dieser Abklärungen bleibt aber unklar, ob und ge gebenenfalls in wel chem Umfang die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Leistungen schuldet. 3. 5
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin aufgrund der konkreten Gegeben heiten weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechts verzögerung vorzuwerfen. Die Be schwerde
ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutre ten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Züst - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef