Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970, arbeitete im Zwischenverdienst vo m 3 1. August bis 3. September 2004 für die Y.___ AG als Hilfsarbeiter im Bereich Heizung und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk.
8/1, Urk. 8/3 , Urk. 8/100 S. 3 ). Am 1.
September 2004 trug er ein Rohr auf den Schultern und schlug mit dem Rohr an einer Säule an ( Urk. 8/1). Der Ver si cherte begab sich gleichentags in das Z.___ , Klinik für Un fallchirurgie . Deren Ärzte diagnostizierten eine selbst reponierte Luxation der rechten Schulter sowie ein en Status nach rezi divierender Schulterluxation links , schrieben den Versicherten vom
1. bis 20. September 2004 arbeitsunfähig und verordnete n ihm Physiotherapie ( Urk. 8/2, Urk. 8/3 S. 3). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Die weiteren Behandlungen erfolgten insbesondere bei PD Dr. med. A.___ , FMH Orthopädische Chi rurgie, der den Versicherten am 4. Januar und 2. August 2005 an der rechten Schulter operierte und ihm - auch we gen Schultersteife nach der ersten Opera tion , Ge fühlstörungen in Fingern der rechten Hand nach der zweiten Operation und Schulterschmerzen nach Arbeitsversuchen im Frühjahr
2006 - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte
(vgl.
Urk.
8/7 , Urk.
8/9, Urk.
8/13-15, Urk.
8/18-19 , Urk. 8/38-39, Urk.
8/42 , Urk.
8/72 , Urk. 8/80 ).
Der Kreisarzt unter suchte den Ver sicherten am 2 3. November 2006 (Urk.
8/100). Hernach kündigte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 28. November 2006 an , dass sie, abgesehen für die Kostenübernahme für sporadische Arztkontrollen zur Verschreibung der nötigen Schmerzmittel, die Heilbehandlungsleistungen einstelle n und noch bis 3 1. März 2007 Taggelder erbringen werde ( Urk. 8/101). Gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes ( Urk. 8/99) sprach die SUVA dem Versicherten sodann mit Ver fügung vom 2 9. November 2006 bei einer
Integri tätseinbusse von 7,5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 8‘010.-- zu ( Urk. 8/102). Nachdem sie den allfäl ligen Rentenanspruch des Versicherten geprüft hatte, teilte sie ihm mit Schrei ben vom 6. Februar 2007 mit , dass beim festgestellten Invaliditätsgrad von 4 %
kein Rentenanspruch resultiere (Urk.
8/109). 1.2
In der Folge kam die SUVA aufgrund von Rückfallmeldungen des Versicherten bezüglich der rechten Schulter in den Jahren 2009, 2011 und 2013
für Abklä rungs
- und Behandlungskosten auf (vgl. Urk. 8/132, Urk. 8/147, Urk. 8/157 , Urk. 8/170, Urk. 8/181 ) .
Nach der Rückfallmeldung vom 14.
August 2014 (Urk. 8/197 S. 4 ) übernahm die SUVA weitere Heilbehandlungskosten, nament lich für die bereits am 8. Januar 2014 im Stadtspital B.___ durchgeführte Schulterarthroskopie rechts ( Urk. 8/188; Urk. 8/198). Am 7. Oktober 2014 liess der Versicherte beantragen, dass eine Begutachtung durchzuführen sei (Urk. 8/200).
Alsdann stellte er sich m it Schreiben seines Rechts vertreters vom 3 .
Dezembe r 201 4
auf den Standpunkt, dass zu klären sei, in wie weit ihm rück wirkend ab 2004 Rentenleistungen zustünden
(Urk.
8/205) . Am 19.
Mai 2015 untersuchte die Kreisärztin den Versicherten ( Urk. 8/222). Mit Schreiben vom 2. September 2015 liess der Versicherte sodann vorbringen, er sei für leichte Arbeiten maxi mal noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk.
8/229). Die SUVA verfügte am 1. Oktober 2015, dass die Voraussetzungen einer prozes suale n Revision nicht gegeben seien , und dass sie auf das Wiedererwägung sgesuch des Versi cherten nicht eintrete ( Urk. 8/232). Dagegen liess der Versicherte am 4.
November 2015 Einsprache erheben ( Urk. 8/233), welche die SUVA mit Ein sprachee ntscheid vom 1 1. Fe bruar 2016 ab wies, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 17. März 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Februar 2016 sei die Sache zur Neubeurteilung a n die Vorinstanz zurückzuweisen .
In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten auf die Beschwerde ; soweit gleichwohl darauf eingetreten werde, sei sie abzuweisen ( Urk. 7 S. 2, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-250 ]).
Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht mit Eingabe vom 22. April 2016 ( Urk. 9) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und einzelne Belege ein (Urk. 10, Urk. 11/1-14).
Mit Verfügung vom 2 6. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2016 ( Urk. 7) zur Kenntnis nahme zu ge stellt ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umsch reibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gun gen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die be trof fene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlas sen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Inter vention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässiger weise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5). 1. 5
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheits bild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein be stehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend ge machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1. 6
1. 6 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2. 1
Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 1 9. Mai 2015 hielt
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, die Diagnosen persistierende Schulterschmerzen recht s nach mehrfachen operativen Revisionen im Bereich der rechten Schulter in den Jahren 2005 (zweimal) und 2009 sowie be lastungs abhängige Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter bei meh reren Luxa tionen und Stabilisierungsoper a tionen in den Jahren 1999 sowie 2013 (gemäss PD Dr. A.___ ) fest ( Urk. 8/222/6).
Sodann führte
Dr. C.___
aus , dass sich bei der klinischen Untersuchung vom 19. Mai 2015 reizlose Schultergelenke gefunden hätten. Es würden lokale Durckschmerzen vor allem rechts ventral der Bizepssehne über den Arthros ko pienarben angegeben. Klinisch habe sich eine gute Schulterbeweglichkeit beid seits mit einer endgradigen Einschränkung rechts im Seitenvergleich ge fun den. Ebenso sei auch die Kraftentwicklung rechts leicht diskret geringer als links. Die Rotatorenmanschetten -, Impingement -, Instabilitätstests seien ge samthaft nega tiv gewesen . Auch beim Prüfen der Bewegung und bei Sit-ups zeige sich ein sehr gutes Muskelspiel und eine gute Stabilisierung der Scapulae beidseits. Auf grund der dokumentierten Umfangmasse könne eine Schonung des rechten Armes im Alltag ausgeschlossen werden. Bezüglich der Kraftmes sung mittels Handdynamometer zeige sich eine verminderte Kraft im Bereich der rechten Hand. Während der gesamten Untersuchung und Anamnese sei der Beschwerde führer sehr auf die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter fixiert gewesen. Beim Einbeinhüpfen sei es jedoch durch die Erschütterung zu keinen vermehr ten Be schwerden im Bereich der Schultern gekommen. Beim passiven Durchbe wegen seien sodann keine vermehrten Schmerzen im Bereich beider Schulter angegeben wor den ( Urk. 8/222 S. 7).
Es liege ein stationärer Zustand vor. Die erneute Operation im Januar 2014 habe dem Beschwerdeführer keine Ver besserung der Gesamtsituation gebracht. Die subjektiven Schmerzen hätten im Schmerzerleben des Beschwerdeführers zuge nommen. Würden jedoch nur die objektiven Bewegungsbefunde, die Kraftmessung und die Umfangmasse betrachtet , so habe sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Jahr 2006 keine gravierende Veränderung der objektiven Befunde ergeben. Sämtliche Therapieoptionen seien ausgeschöpft. Eine weitere chirurgische Revision sei nicht zu empfehlen. Ebenso sei auch keine weitere Physiotherapie von Nutzen, da ein fast freier Bewegungsablauf im Bereich beider Schultergelenke vorliege und die Schulterblätter beim Bewegungsausmass sehr gut stabilisiert würden und auch der Muskelstatus gut sei. Der Beschwerdeführer werde weiterhin etwas Schmerzmittel benötigen sowie spora disch ein bis zwei ärztliche Konsultationen pro Jahr ( Urk. 8/222 S. 8). 2. 2
PD Dr. A.___ erhob bei der Untersuchung
der rechten Schulter vom 13.
Juni 200 6 eine starke Druckdolenz im vorderen Humeruskopfbereich . Die Druckdolenz sei unabhängig von der Kopfrotation und könne nicht präzise zugeordnet werden (z. B. dem Rotatorenintervall ). Auch das Acromion sei late ralseits und vorne zum Teil druckdolent . Die Beweglichkeit sei ordentlich, die Aussenrotation aber eingeschränkt auf 30 Grad (Gegenseite 70 Grad) [Urk. 8/227 S. 11] .
Alsdann führte PD Dr. A.___ am 3 1. Oktober 2014 aus, bei der rechten Schulter bestehe immer noch Dru ckdolenz im vorderen Humeruskopfbereich , bei „Flexion 130°. Abduktion voll. Aussenrotation 30°. Schürzengriff T7“. In der vorde ren Axillarfalte bestehe eine deutliche Druckdolenz und Hinweise auf ein mög liches Narbenneurom. Die letzte Operation und vor allem die Revision der Bi cepstenodese hätten die Situation nicht verbessern können ( Urk. 8/227 S. 6) .
Im Bericht vom 2. September 2009 hielt PD Dr. A.___ fest, dass die Situa tion im Bereich beider Schultern austherapiert sei ( Urk. 8/231 S. 2). Der Beschwerdeführer sei halbtags arbeitsfähig mit leichter Belastung, was einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % entspreche ( Urk. 8/231 S. 2). 2.3
Dem Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom
6. Januar 2015 ist die Diagnose persistierende Schulterschmerzen rechts nach mehrfache n diagnostischen und therapeutischen endoskopischen Interventionen mit leichter Hyposensibilität ulnar Hand und Unterarm, z. T. aber auch radial sowie elektrodiagnostisch keine und klinisch zu wenige Hinweise auf ein
Thora cic Outlet Syndrome
zu entnehmen (Urk. 8/211 S. 2). Die Situation habe sich aus rein neuro logischer Sicht zur Untersuchung von 2005
praktisch nicht ver ändert. In sofern sei immer noch bezüglich der sensiblen Störung von einem funktionellen Ge schehen auszugehen. Schwellungsgefühl, Schwellung, Rötung sowie Fältelung der Haut könn t e n gut als vegetative Phänomene bei starken Schulter schmerzen gewertet werden, respektive als eine gewisse Objektivierung dieser Schmerzen gelten ( Urk. 8/211 S. 3). 3.
3.1
Mit Schreiben vom 28. November 2006 teilte d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die nach dem Unfall vom 1. September 2004 bis lang er brachten Heilbehandlungsleistungen - mit Ausnahme der Kostenüber nahme für sporadische Arztkontrollen zur Verschreibung der nötigen Schmerz mittel - wie
auch ihre Taggeldleistungen per 3 1. März 2007 einstell en werde (Urk. 8/101).
Für die verbliebenen Unfallfolgen sprach sie dem Beschwer defüh rer sodann mit rechtskräftiger Verfügung vom 2 9. November 2006
eine Integ ritätsentschädigung
von Fr. 8‘010.-- zu ( Urk. 8/102). Mit Schreiben vom 6.
Februar 2007 verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ( Urk. 8/109). Der Beschwerdeführer verlangte hernach innert Jahresfrist keine anfechtbare Verfügung, womit der Fallabschluss per 31.
März 2007 rechts kräf tig ist (E. 1.4 ). Aus den ange führten medizinischen Bericht en ergibt sich sodann ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer kein en Anspruch auf weitere Versiche rungs leistungen der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Rückfalls hat . Dr.
C.___ legt e nachvollziehbar dar, dass sich die Befunde seit der
kreisärzt li chen Unter suchung vom 2 3. November 2006 (Urk. 8/100) nicht wesentlich ver schlechtert habe n ( Urk. 8/222 S. 7-8 ). Deren Beurteilung wird durch die Be richte des behandelnden Arztes PD Dr. A.___ sowie des Neurologen Dr.
D.___ nicht in Zweifel gezogen. Den Berichten von PD Dr.
A.___ ist vielmehr ebenfalls zu entnehmen, dass sich die Befunde bezüglich rechte Schulter vor dem Fallabschluss per 3 1. März 2007 sowie in den Jahren 2014 und 2015 nicht wesentlich verschlimmert haben (E. 2.2) . Was die linke Schulter betrifft, so ist nach Lage der Akten davon auszugehen , dass die Luxationen der linken Schul ter vom 1 5. Mai 2011, 1 9. Juni 2012 und Oktober 2012 (vgl. Urk.
8/227 S. 9-10) nicht Folge von bei der Beschwerdegegnerin ver sicherten Unfä lle n waren (vgl. Urk. 8/100 S. 1, Urk. 8/222 S. 1 , 7 ). So oder anders besteht bezüglich der linken Schulter auch gemäss PD Dr. A.___ keine Therapie möglichkeit
mehr ( Urk. 8/231 S. 1).
D ie von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %
( Urk. 8/231 S. 2) bezieht sich zudem auf die rechte Schulter (Urk.
8/231 S. 1-2) , zumal er am 27. August 2013 von einem „exzellente n “ Ergebnis nach der Ope ration der linken Schulter vom 1 0. Januar 2013 sprach ( Urk. 8/227 S. 8) und fortan nur noch über Beschwerden an der rechten Schulter berichtete (vgl. Urk. 8/227 S. 6 -8 ).
Anzufügen ist, dass seine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers m it Blick auf die Zumutbarkeitsprofile der Kreisärzte der Jahre 2006 und 2015 ( Urk. 8/100 S. 5, Urk. 8/222 S. 7) nicht zu überzeugen vermag. Alsdann hielt
Dr.
D.___
am 6.
Januar 2015 ausdrücklich fest, dass sich aus rein neuro logischer Sicht i m Vergleich zur Untersuchung im Jahr 2005 (vgl. 8/47 ) praktisch keine V eränderungen ergeben hätten .
D ie Beschwerdegegnerin hat sodann auch die Voraussetzungen einer pro zes sualen Revision ( Art. 53 Abs. 1
ATSG) zu Recht verneint, wobei der Beschwer deführer an sich zu keiner Zeit die Voraussetzungen für eine prozessuale Revi sion substantiiert geltend gemacht hat (vgl. Urk. 8/200, Urk. 8/205, Urk.
8/229,
Urk. 8/233) . Dies gilt auch für die Wiederwägung des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) . Zu dem kann das Gericht die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Wiederwägung verpflichten (BGE 119 V 180 E. 3a mit weiteren Hinweisen). 3.2
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe nach Erhalt des Schreibens vom 6. Februar 2007 ( Urk. 8/109) darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin den Fall noch nicht abgeschlossen habe. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Grundfall abge schlossen sei und die Beschwerdegegnerin habe bezüglich der ihm zustehenden Versicherungsleistungen weitere Abklärungen zu tätigen ( Urk. 1 S. 2, 5-8 ) . Dem ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des Wortlautes der Schreiben vom 28.
No vember 2006 ( Urk. 8/101) und vom
6. Februar 2007 ( Urk. 8/109) kein Zweifel darüber besteht, dass die Beschwerdegegnerin ab 3 1. März 2007
- abgesehen für sporadische Arztkontrollen zur Verschreibung der nötigen Schmerzmittel - keine weiteren Heilbehandlungs - oder Taggeldleistungen mehr erbringen
und auch keine Invalidenrente ausrichte n wird und den Fall damit per diesem Datum abgeschlos sen hat. Dass ihm beim Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Be schwerdegegnerin vom 6. Februar 2007 ( Urk. 8/111) etwas anderes mitgeteilt worden
wäre , wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Deswegen und weil die Be schwerdegegnerin
in den Jahren nach dem Fallabschluss Leis tungen wegen Rückfällen erbrachte (vgl. Sachverhalt E. 1.2) konnte der Beschwer de führer nicht annehmen, dass nach dem Unfall vom 1. September 2004 noch kein Fallabschluss erfolgt sei. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Um standes,
dass die Beschwerdegegnerin im Schrei ben vom 1 0. Dezember 2014 davon sprach, sie werde zu einem späteren Zeit punkt über den Fallab schluss mit Prüfung der weiteren Leistungen entscheiden ( Urk. 8/208).
Damals wollte sie noch medizinische Abklärungen hinsichtlich all fälliger Leistungen nach der Rückfallmeldung des Beschwerdeführers vom 1 4. August 2014 ( vgl. Urk. 8/197 S. 4 ) tätigen (vgl. Urk. 8/208), welche sie in der Folge, wie ausge führt, zu Recht nicht gewährte. Das Schreiben der Beschwerdegeg nerin vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk. 8/208) erging sodann als Antwort auf das Schreiben des Rechts vertreters des Beschwerde führers vom 3. Dezember 2014, mit wel chem dieser nicht nur verlangte, dass zu klären sei, inwieweit dem Beschwer deführer rückwirkend ab 2004 Rentenleistungen zustehend, sondern auch davon sprach dass die Be schwerdegegnerin den Rückfall - er erwähnte eine n Rückfall vom 1.
April 2013 - anerkannt habe ( Urk. 8/20 5 ).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4 .
4.1
Mit Eingabe vom 1 7. März 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern (Urk. 1 S.
2 ). 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Ver lustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4.3
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor , die schriftliche Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2007 , mit welcher ihm die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 1. März 2007 an ge kündigt und ein Rentenanspruch verneint wurde ( Urk. 8/109 ), habe ihm nur als eine vor läufige Auffassung der Beschwerdegegnerin erschienen ( Urk. 1 S. 6). Daher sei nunmehr aufgrund der Vielzahl von Unfallereignissen - welche der Be schwerde führer in seiner Beschwerde allerdings nicht näher bezeichnet - eine poly disziplinäre Begutachtung durchzuführen ( Urk. 1 S. 9). Damit, dass die Be schwerdegegnerin nach der Rückfallmeldung vom 14. August 2014 (Urk. 8/197 S. 4 ) bereits weitere medizinische Abklärungen durchführte, aufgrund derer ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen auch auf grund des geltend gemachten Rückfalles ohne weiteres verneinen lässt (E.
3.1 vorstehend) , setzt sich der Be schwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ausei nander. Auch eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) wurde von ihm nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Person, welche für die Kosten ihres Rechts ver treters selbst aufkommen k önnte , sich nicht zu dieser Beschwerde entschlossen hätte . Die Beschwerde ist
daher als aussichtslos (E. 4.2) zu beurteilen. Soweit sich das Gesuch nicht ohnehin als gegenstandslos erweist - Beschwerdeverfahren im Bereich der obligatorischen Unfallversiche rung sind kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG) -, ist
es abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre ters vom 17. März 2016 wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs. 1).
E. 1.2 Nach Art.
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umsch reibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gun gen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 ). Aus den ange führten medizinischen Bericht en ergibt sich sodann ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer kein en Anspruch auf weitere Versiche rungs leistungen der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Rückfalls hat . Dr.
C.___ legt e nachvollziehbar dar, dass sich die Befunde seit der
kreisärzt li chen Unter suchung vom 2 3. November 2006 (Urk. 8/100) nicht wesentlich ver schlechtert habe n ( Urk. 8/222 S. 7-8 ). Deren Beurteilung wird durch die Be richte des behandelnden Arztes PD Dr. A.___ sowie des Neurologen Dr.
D.___ nicht in Zweifel gezogen. Den Berichten von PD Dr.
A.___ ist vielmehr ebenfalls zu entnehmen, dass sich die Befunde bezüglich rechte Schulter vor dem Fallabschluss per 3 1. März 2007 sowie in den Jahren 2014 und 2015 nicht wesentlich verschlimmert haben (E. 2.2) . Was die linke Schulter betrifft, so ist nach Lage der Akten davon auszugehen , dass die Luxationen der linken Schul ter vom 1 5. Mai 2011, 1 9. Juni 2012 und Oktober 2012 (vgl. Urk.
8/227 S. 9-10) nicht Folge von bei der Beschwerdegegnerin ver sicherten Unfä lle n waren (vgl. Urk. 8/100 S. 1, Urk. 8/222 S. 1 , 7 ). So oder anders besteht bezüglich der linken Schulter auch gemäss PD Dr. A.___ keine Therapie möglichkeit
mehr ( Urk. 8/231 S. 1).
D ie von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %
( Urk. 8/231 S. 2) bezieht sich zudem auf die rechte Schulter (Urk.
8/231 S. 1-2) , zumal er am 27. August 2013 von einem „exzellente n “ Ergebnis nach der Ope ration der linken Schulter vom 1 0. Januar 2013 sprach ( Urk. 8/227 S. 8) und fortan nur noch über Beschwerden an der rechten Schulter berichtete (vgl. Urk. 8/227 S. 6 -8 ).
Anzufügen ist, dass seine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers m it Blick auf die Zumutbarkeitsprofile der Kreisärzte der Jahre 2006 und 2015 ( Urk. 8/100 S. 5, Urk. 8/222 S. 7) nicht zu überzeugen vermag. Alsdann hielt
Dr.
D.___
am 6.
Januar 2015 ausdrücklich fest, dass sich aus rein neuro logischer Sicht i m Vergleich zur Untersuchung im Jahr 2005 (vgl. 8/47 ) praktisch keine V eränderungen ergeben hätten .
D ie Beschwerdegegnerin hat sodann auch die Voraussetzungen einer pro zes sualen Revision ( Art. 53 Abs. 1
ATSG) zu Recht verneint, wobei der Beschwer deführer an sich zu keiner Zeit die Voraussetzungen für eine prozessuale Revi sion substantiiert geltend gemacht hat (vgl. Urk. 8/200, Urk. 8/205, Urk.
8/229,
Urk. 8/233) . Dies gilt auch für die Wiederwägung des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) . Zu dem kann das Gericht die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Wiederwägung verpflichten (BGE 119 V 180 E. 3a mit weiteren Hinweisen).
E. 3 .
Dezembe r 201
E. 3.1 vorstehend) , setzt sich der Be schwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ausei nander. Auch eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) wurde von ihm nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Person, welche für die Kosten ihres Rechts ver treters selbst aufkommen k önnte , sich nicht zu dieser Beschwerde entschlossen hätte . Die Beschwerde ist
daher als aussichtslos (E. 4.2) zu beurteilen. Soweit sich das Gesuch nicht ohnehin als gegenstandslos erweist - Beschwerdeverfahren im Bereich der obligatorischen Unfallversiche rung sind kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG) -, ist
es abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre ters vom 17. März 2016 wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe nach Erhalt des Schreibens vom 6. Februar 2007 ( Urk. 8/109) darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin den Fall noch nicht abgeschlossen habe. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Grundfall abge schlossen sei und die Beschwerdegegnerin habe bezüglich der ihm zustehenden Versicherungsleistungen weitere Abklärungen zu tätigen ( Urk. 1 S. 2, 5-8 ) . Dem ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des Wortlautes der Schreiben vom 28.
No vember 2006 ( Urk. 8/101) und vom
6. Februar 2007 ( Urk. 8/109) kein Zweifel darüber besteht, dass die Beschwerdegegnerin ab 3 1. März 2007
- abgesehen für sporadische Arztkontrollen zur Verschreibung der nötigen Schmerzmittel - keine weiteren Heilbehandlungs - oder Taggeldleistungen mehr erbringen
und auch keine Invalidenrente ausrichte n wird und den Fall damit per diesem Datum abgeschlos sen hat. Dass ihm beim Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Be schwerdegegnerin vom 6. Februar 2007 ( Urk. 8/111) etwas anderes mitgeteilt worden
wäre , wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Deswegen und weil die Be schwerdegegnerin
in den Jahren nach dem Fallabschluss Leis tungen wegen Rückfällen erbrachte (vgl. Sachverhalt E. 1.2) konnte der Beschwer de führer nicht annehmen, dass nach dem Unfall vom 1. September 2004 noch kein Fallabschluss erfolgt sei. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Um standes,
dass die Beschwerdegegnerin im Schrei ben vom 1 0. Dezember 2014 davon sprach, sie werde zu einem späteren Zeit punkt über den Fallab schluss mit Prüfung der weiteren Leistungen entscheiden ( Urk. 8/208).
Damals wollte sie noch medizinische Abklärungen hinsichtlich all fälliger Leistungen nach der Rückfallmeldung des Beschwerdeführers vom 1 4. August 2014 ( vgl. Urk. 8/197 S. 4 ) tätigen (vgl. Urk. 8/208), welche sie in der Folge, wie ausge führt, zu Recht nicht gewährte. Das Schreiben der Beschwerdegeg nerin vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk. 8/208) erging sodann als Antwort auf das Schreiben des Rechts vertreters des Beschwerde führers vom 3. Dezember 2014, mit wel chem dieser nicht nur verlangte, dass zu klären sei, inwieweit dem Beschwer deführer rückwirkend ab 2004 Rentenleistungen zustehend, sondern auch davon sprach dass die Be schwerdegegnerin den Rückfall - er erwähnte eine n Rückfall vom 1.
April 2013 - anerkannt habe ( Urk. 8/20 5 ).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4 .
E. 4 auf den Standpunkt, dass zu klären sei, in wie weit ihm rück wirkend ab 2004 Rentenleistungen zustünden
(Urk.
8/205) . Am 19.
Mai 2015 untersuchte die Kreisärztin den Versicherten ( Urk. 8/222). Mit Schreiben vom 2. September 2015 liess der Versicherte sodann vorbringen, er sei für leichte Arbeiten maxi mal noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk.
8/229). Die SUVA verfügte am 1. Oktober 2015, dass die Voraussetzungen einer prozes suale n Revision nicht gegeben seien , und dass sie auf das Wiedererwägung sgesuch des Versi cherten nicht eintrete ( Urk. 8/232). Dagegen liess der Versicherte am 4.
November 2015 Einsprache erheben ( Urk. 8/233), welche die SUVA mit Ein sprachee ntscheid vom 1 1. Fe bruar 2016 ab wies, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 17. März 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Februar 2016 sei die Sache zur Neubeurteilung a n die Vorinstanz zurückzuweisen .
In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten auf die Beschwerde ; soweit gleichwohl darauf eingetreten werde, sei sie abzuweisen ( Urk.
E. 4.1 Mit Eingabe vom 1 7. März 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern (Urk. 1 S.
2 ).
E. 4.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Ver lustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor , die schriftliche Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2007 , mit welcher ihm die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 1. März 2007 an ge kündigt und ein Rentenanspruch verneint wurde ( Urk. 8/109 ), habe ihm nur als eine vor läufige Auffassung der Beschwerdegegnerin erschienen ( Urk. 1 S. 6). Daher sei nunmehr aufgrund der Vielzahl von Unfallereignissen - welche der Be schwerde führer in seiner Beschwerde allerdings nicht näher bezeichnet - eine poly disziplinäre Begutachtung durchzuführen ( Urk. 1 S. 9). Damit, dass die Be schwerdegegnerin nach der Rückfallmeldung vom 14. August 2014 (Urk. 8/197 S. 4 ) bereits weitere medizinische Abklärungen durchführte, aufgrund derer ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen auch auf grund des geltend gemachten Rückfalles ohne weiteres verneinen lässt (E.
E. 7 S. 2, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-250 ]).
Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht mit Eingabe vom 22. April 2016 ( Urk. 9) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und einzelne Belege ein (Urk. 10, Urk. 11/1-14).
Mit Verfügung vom 2 6. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2016 ( Urk. 7) zur Kenntnis nahme zu ge stellt ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheits bild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein be stehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend ge machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1. 6
1. 6 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2. 1
Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 1 9. Mai 2015 hielt
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, die Diagnosen persistierende Schulterschmerzen recht s nach mehrfachen operativen Revisionen im Bereich der rechten Schulter in den Jahren 2005 (zweimal) und 2009 sowie be lastungs abhängige Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter bei meh reren Luxa tionen und Stabilisierungsoper a tionen in den Jahren 1999 sowie 2013 (gemäss PD Dr. A.___ ) fest ( Urk. 8/222/6).
Sodann führte
Dr. C.___
aus , dass sich bei der klinischen Untersuchung vom 19. Mai 2015 reizlose Schultergelenke gefunden hätten. Es würden lokale Durckschmerzen vor allem rechts ventral der Bizepssehne über den Arthros ko pienarben angegeben. Klinisch habe sich eine gute Schulterbeweglichkeit beid seits mit einer endgradigen Einschränkung rechts im Seitenvergleich ge fun den. Ebenso sei auch die Kraftentwicklung rechts leicht diskret geringer als links. Die Rotatorenmanschetten -, Impingement -, Instabilitätstests seien ge samthaft nega tiv gewesen . Auch beim Prüfen der Bewegung und bei Sit-ups zeige sich ein sehr gutes Muskelspiel und eine gute Stabilisierung der Scapulae beidseits. Auf grund der dokumentierten Umfangmasse könne eine Schonung des rechten Armes im Alltag ausgeschlossen werden. Bezüglich der Kraftmes sung mittels Handdynamometer zeige sich eine verminderte Kraft im Bereich der rechten Hand. Während der gesamten Untersuchung und Anamnese sei der Beschwerde führer sehr auf die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter fixiert gewesen. Beim Einbeinhüpfen sei es jedoch durch die Erschütterung zu keinen vermehr ten Be schwerden im Bereich der Schultern gekommen. Beim passiven Durchbe wegen seien sodann keine vermehrten Schmerzen im Bereich beider Schulter angegeben wor den ( Urk. 8/222 S. 7).
Es liege ein stationärer Zustand vor. Die erneute Operation im Januar 2014 habe dem Beschwerdeführer keine Ver besserung der Gesamtsituation gebracht. Die subjektiven Schmerzen hätten im Schmerzerleben des Beschwerdeführers zuge nommen. Würden jedoch nur die objektiven Bewegungsbefunde, die Kraftmessung und die Umfangmasse betrachtet , so habe sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Jahr 2006 keine gravierende Veränderung der objektiven Befunde ergeben. Sämtliche Therapieoptionen seien ausgeschöpft. Eine weitere chirurgische Revision sei nicht zu empfehlen. Ebenso sei auch keine weitere Physiotherapie von Nutzen, da ein fast freier Bewegungsablauf im Bereich beider Schultergelenke vorliege und die Schulterblätter beim Bewegungsausmass sehr gut stabilisiert würden und auch der Muskelstatus gut sei. Der Beschwerdeführer werde weiterhin etwas Schmerzmittel benötigen sowie spora disch ein bis zwei ärztliche Konsultationen pro Jahr ( Urk. 8/222 S. 8). 2. 2
PD Dr. A.___ erhob bei der Untersuchung
der rechten Schulter vom 13.
Juni 200 6 eine starke Druckdolenz im vorderen Humeruskopfbereich . Die Druckdolenz sei unabhängig von der Kopfrotation und könne nicht präzise zugeordnet werden (z. B. dem Rotatorenintervall ). Auch das Acromion sei late ralseits und vorne zum Teil druckdolent . Die Beweglichkeit sei ordentlich, die Aussenrotation aber eingeschränkt auf 30 Grad (Gegenseite 70 Grad) [Urk. 8/227 S. 11] .
Alsdann führte PD Dr. A.___ am 3 1. Oktober 2014 aus, bei der rechten Schulter bestehe immer noch Dru ckdolenz im vorderen Humeruskopfbereich , bei „Flexion 130°. Abduktion voll. Aussenrotation 30°. Schürzengriff T7“. In der vorde ren Axillarfalte bestehe eine deutliche Druckdolenz und Hinweise auf ein mög liches Narbenneurom. Die letzte Operation und vor allem die Revision der Bi cepstenodese hätten die Situation nicht verbessern können ( Urk. 8/227 S. 6) .
Im Bericht vom 2. September 2009 hielt PD Dr. A.___ fest, dass die Situa tion im Bereich beider Schultern austherapiert sei ( Urk. 8/231 S. 2). Der Beschwerdeführer sei halbtags arbeitsfähig mit leichter Belastung, was einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % entspreche ( Urk. 8/231 S. 2). 2.3
Dem Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom
6. Januar 2015 ist die Diagnose persistierende Schulterschmerzen rechts nach mehrfache n diagnostischen und therapeutischen endoskopischen Interventionen mit leichter Hyposensibilität ulnar Hand und Unterarm, z. T. aber auch radial sowie elektrodiagnostisch keine und klinisch zu wenige Hinweise auf ein
Thora cic Outlet Syndrome
zu entnehmen (Urk. 8/211 S. 2). Die Situation habe sich aus rein neuro logischer Sicht zur Untersuchung von 2005
praktisch nicht ver ändert. In sofern sei immer noch bezüglich der sensiblen Störung von einem funktionellen Ge schehen auszugehen. Schwellungsgefühl, Schwellung, Rötung sowie Fältelung der Haut könn t e n gut als vegetative Phänomene bei starken Schulter schmerzen gewertet werden, respektive als eine gewisse Objektivierung dieser Schmerzen gelten ( Urk. 8/211 S. 3). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00079 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil
vom
11. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970, arbeitete im Zwischenverdienst vo m 3 1. August bis 3. September 2004 für die Y.___ AG als Hilfsarbeiter im Bereich Heizung und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk.
8/1, Urk. 8/3 , Urk. 8/100 S. 3 ). Am 1.
September 2004 trug er ein Rohr auf den Schultern und schlug mit dem Rohr an einer Säule an ( Urk. 8/1). Der Ver si cherte begab sich gleichentags in das Z.___ , Klinik für Un fallchirurgie . Deren Ärzte diagnostizierten eine selbst reponierte Luxation der rechten Schulter sowie ein en Status nach rezi divierender Schulterluxation links , schrieben den Versicherten vom
1. bis 20. September 2004 arbeitsunfähig und verordnete n ihm Physiotherapie ( Urk. 8/2, Urk. 8/3 S. 3). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Die weiteren Behandlungen erfolgten insbesondere bei PD Dr. med. A.___ , FMH Orthopädische Chi rurgie, der den Versicherten am 4. Januar und 2. August 2005 an der rechten Schulter operierte und ihm - auch we gen Schultersteife nach der ersten Opera tion , Ge fühlstörungen in Fingern der rechten Hand nach der zweiten Operation und Schulterschmerzen nach Arbeitsversuchen im Frühjahr
2006 - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte
(vgl.
Urk.
8/7 , Urk.
8/9, Urk.
8/13-15, Urk.
8/18-19 , Urk. 8/38-39, Urk.
8/42 , Urk.
8/72 , Urk. 8/80 ).
Der Kreisarzt unter suchte den Ver sicherten am 2 3. November 2006 (Urk.
8/100). Hernach kündigte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 28. November 2006 an , dass sie, abgesehen für die Kostenübernahme für sporadische Arztkontrollen zur Verschreibung der nötigen Schmerzmittel, die Heilbehandlungsleistungen einstelle n und noch bis 3 1. März 2007 Taggelder erbringen werde ( Urk. 8/101). Gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes ( Urk. 8/99) sprach die SUVA dem Versicherten sodann mit Ver fügung vom 2 9. November 2006 bei einer
Integri tätseinbusse von 7,5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 8‘010.-- zu ( Urk. 8/102). Nachdem sie den allfäl ligen Rentenanspruch des Versicherten geprüft hatte, teilte sie ihm mit Schrei ben vom 6. Februar 2007 mit , dass beim festgestellten Invaliditätsgrad von 4 %
kein Rentenanspruch resultiere (Urk.
8/109). 1.2
In der Folge kam die SUVA aufgrund von Rückfallmeldungen des Versicherten bezüglich der rechten Schulter in den Jahren 2009, 2011 und 2013
für Abklä rungs
- und Behandlungskosten auf (vgl. Urk. 8/132, Urk. 8/147, Urk. 8/157 , Urk. 8/170, Urk. 8/181 ) .
Nach der Rückfallmeldung vom 14.
August 2014 (Urk. 8/197 S. 4 ) übernahm die SUVA weitere Heilbehandlungskosten, nament lich für die bereits am 8. Januar 2014 im Stadtspital B.___ durchgeführte Schulterarthroskopie rechts ( Urk. 8/188; Urk. 8/198). Am 7. Oktober 2014 liess der Versicherte beantragen, dass eine Begutachtung durchzuführen sei (Urk. 8/200).
Alsdann stellte er sich m it Schreiben seines Rechts vertreters vom 3 .
Dezembe r 201 4
auf den Standpunkt, dass zu klären sei, in wie weit ihm rück wirkend ab 2004 Rentenleistungen zustünden
(Urk.
8/205) . Am 19.
Mai 2015 untersuchte die Kreisärztin den Versicherten ( Urk. 8/222). Mit Schreiben vom 2. September 2015 liess der Versicherte sodann vorbringen, er sei für leichte Arbeiten maxi mal noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk.
8/229). Die SUVA verfügte am 1. Oktober 2015, dass die Voraussetzungen einer prozes suale n Revision nicht gegeben seien , und dass sie auf das Wiedererwägung sgesuch des Versi cherten nicht eintrete ( Urk. 8/232). Dagegen liess der Versicherte am 4.
November 2015 Einsprache erheben ( Urk. 8/233), welche die SUVA mit Ein sprachee ntscheid vom 1 1. Fe bruar 2016 ab wies, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 17. März 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Februar 2016 sei die Sache zur Neubeurteilung a n die Vorinstanz zurückzuweisen .
In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten auf die Beschwerde ; soweit gleichwohl darauf eingetreten werde, sei sie abzuweisen ( Urk. 7 S. 2, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-250 ]).
Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht mit Eingabe vom 22. April 2016 ( Urk. 9) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und einzelne Belege ein (Urk. 10, Urk. 11/1-14).
Mit Verfügung vom 2 6. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort vom 1 8. April 2016 ( Urk. 7) zur Kenntnis nahme zu ge stellt ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umsch reibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gun gen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die be trof fene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlas sen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Inter vention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässiger weise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5). 1. 5
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheits bild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein be stehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend ge machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1. 6
1. 6 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2. 1
Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 1 9. Mai 2015 hielt
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, die Diagnosen persistierende Schulterschmerzen recht s nach mehrfachen operativen Revisionen im Bereich der rechten Schulter in den Jahren 2005 (zweimal) und 2009 sowie be lastungs abhängige Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter bei meh reren Luxa tionen und Stabilisierungsoper a tionen in den Jahren 1999 sowie 2013 (gemäss PD Dr. A.___ ) fest ( Urk. 8/222/6).
Sodann führte
Dr. C.___
aus , dass sich bei der klinischen Untersuchung vom 19. Mai 2015 reizlose Schultergelenke gefunden hätten. Es würden lokale Durckschmerzen vor allem rechts ventral der Bizepssehne über den Arthros ko pienarben angegeben. Klinisch habe sich eine gute Schulterbeweglichkeit beid seits mit einer endgradigen Einschränkung rechts im Seitenvergleich ge fun den. Ebenso sei auch die Kraftentwicklung rechts leicht diskret geringer als links. Die Rotatorenmanschetten -, Impingement -, Instabilitätstests seien ge samthaft nega tiv gewesen . Auch beim Prüfen der Bewegung und bei Sit-ups zeige sich ein sehr gutes Muskelspiel und eine gute Stabilisierung der Scapulae beidseits. Auf grund der dokumentierten Umfangmasse könne eine Schonung des rechten Armes im Alltag ausgeschlossen werden. Bezüglich der Kraftmes sung mittels Handdynamometer zeige sich eine verminderte Kraft im Bereich der rechten Hand. Während der gesamten Untersuchung und Anamnese sei der Beschwerde führer sehr auf die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter fixiert gewesen. Beim Einbeinhüpfen sei es jedoch durch die Erschütterung zu keinen vermehr ten Be schwerden im Bereich der Schultern gekommen. Beim passiven Durchbe wegen seien sodann keine vermehrten Schmerzen im Bereich beider Schulter angegeben wor den ( Urk. 8/222 S. 7).
Es liege ein stationärer Zustand vor. Die erneute Operation im Januar 2014 habe dem Beschwerdeführer keine Ver besserung der Gesamtsituation gebracht. Die subjektiven Schmerzen hätten im Schmerzerleben des Beschwerdeführers zuge nommen. Würden jedoch nur die objektiven Bewegungsbefunde, die Kraftmessung und die Umfangmasse betrachtet , so habe sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Jahr 2006 keine gravierende Veränderung der objektiven Befunde ergeben. Sämtliche Therapieoptionen seien ausgeschöpft. Eine weitere chirurgische Revision sei nicht zu empfehlen. Ebenso sei auch keine weitere Physiotherapie von Nutzen, da ein fast freier Bewegungsablauf im Bereich beider Schultergelenke vorliege und die Schulterblätter beim Bewegungsausmass sehr gut stabilisiert würden und auch der Muskelstatus gut sei. Der Beschwerdeführer werde weiterhin etwas Schmerzmittel benötigen sowie spora disch ein bis zwei ärztliche Konsultationen pro Jahr ( Urk. 8/222 S. 8). 2. 2
PD Dr. A.___ erhob bei der Untersuchung
der rechten Schulter vom 13.
Juni 200 6 eine starke Druckdolenz im vorderen Humeruskopfbereich . Die Druckdolenz sei unabhängig von der Kopfrotation und könne nicht präzise zugeordnet werden (z. B. dem Rotatorenintervall ). Auch das Acromion sei late ralseits und vorne zum Teil druckdolent . Die Beweglichkeit sei ordentlich, die Aussenrotation aber eingeschränkt auf 30 Grad (Gegenseite 70 Grad) [Urk. 8/227 S. 11] .
Alsdann führte PD Dr. A.___ am 3 1. Oktober 2014 aus, bei der rechten Schulter bestehe immer noch Dru ckdolenz im vorderen Humeruskopfbereich , bei „Flexion 130°. Abduktion voll. Aussenrotation 30°. Schürzengriff T7“. In der vorde ren Axillarfalte bestehe eine deutliche Druckdolenz und Hinweise auf ein mög liches Narbenneurom. Die letzte Operation und vor allem die Revision der Bi cepstenodese hätten die Situation nicht verbessern können ( Urk. 8/227 S. 6) .
Im Bericht vom 2. September 2009 hielt PD Dr. A.___ fest, dass die Situa tion im Bereich beider Schultern austherapiert sei ( Urk. 8/231 S. 2). Der Beschwerdeführer sei halbtags arbeitsfähig mit leichter Belastung, was einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % entspreche ( Urk. 8/231 S. 2). 2.3
Dem Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom
6. Januar 2015 ist die Diagnose persistierende Schulterschmerzen rechts nach mehrfache n diagnostischen und therapeutischen endoskopischen Interventionen mit leichter Hyposensibilität ulnar Hand und Unterarm, z. T. aber auch radial sowie elektrodiagnostisch keine und klinisch zu wenige Hinweise auf ein
Thora cic Outlet Syndrome
zu entnehmen (Urk. 8/211 S. 2). Die Situation habe sich aus rein neuro logischer Sicht zur Untersuchung von 2005
praktisch nicht ver ändert. In sofern sei immer noch bezüglich der sensiblen Störung von einem funktionellen Ge schehen auszugehen. Schwellungsgefühl, Schwellung, Rötung sowie Fältelung der Haut könn t e n gut als vegetative Phänomene bei starken Schulter schmerzen gewertet werden, respektive als eine gewisse Objektivierung dieser Schmerzen gelten ( Urk. 8/211 S. 3). 3.
3.1
Mit Schreiben vom 28. November 2006 teilte d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die nach dem Unfall vom 1. September 2004 bis lang er brachten Heilbehandlungsleistungen - mit Ausnahme der Kostenüber nahme für sporadische Arztkontrollen zur Verschreibung der nötigen Schmerz mittel - wie
auch ihre Taggeldleistungen per 3 1. März 2007 einstell en werde (Urk. 8/101).
Für die verbliebenen Unfallfolgen sprach sie dem Beschwer defüh rer sodann mit rechtskräftiger Verfügung vom 2 9. November 2006
eine Integ ritätsentschädigung
von Fr. 8‘010.-- zu ( Urk. 8/102). Mit Schreiben vom 6.
Februar 2007 verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ( Urk. 8/109). Der Beschwerdeführer verlangte hernach innert Jahresfrist keine anfechtbare Verfügung, womit der Fallabschluss per 31.
März 2007 rechts kräf tig ist (E. 1.4 ). Aus den ange führten medizinischen Bericht en ergibt sich sodann ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer kein en Anspruch auf weitere Versiche rungs leistungen der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Rückfalls hat . Dr.
C.___ legt e nachvollziehbar dar, dass sich die Befunde seit der
kreisärzt li chen Unter suchung vom 2 3. November 2006 (Urk. 8/100) nicht wesentlich ver schlechtert habe n ( Urk. 8/222 S. 7-8 ). Deren Beurteilung wird durch die Be richte des behandelnden Arztes PD Dr. A.___ sowie des Neurologen Dr.
D.___ nicht in Zweifel gezogen. Den Berichten von PD Dr.
A.___ ist vielmehr ebenfalls zu entnehmen, dass sich die Befunde bezüglich rechte Schulter vor dem Fallabschluss per 3 1. März 2007 sowie in den Jahren 2014 und 2015 nicht wesentlich verschlimmert haben (E. 2.2) . Was die linke Schulter betrifft, so ist nach Lage der Akten davon auszugehen , dass die Luxationen der linken Schul ter vom 1 5. Mai 2011, 1 9. Juni 2012 und Oktober 2012 (vgl. Urk.
8/227 S. 9-10) nicht Folge von bei der Beschwerdegegnerin ver sicherten Unfä lle n waren (vgl. Urk. 8/100 S. 1, Urk. 8/222 S. 1 , 7 ). So oder anders besteht bezüglich der linken Schulter auch gemäss PD Dr. A.___ keine Therapie möglichkeit
mehr ( Urk. 8/231 S. 1).
D ie von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %
( Urk. 8/231 S. 2) bezieht sich zudem auf die rechte Schulter (Urk.
8/231 S. 1-2) , zumal er am 27. August 2013 von einem „exzellente n “ Ergebnis nach der Ope ration der linken Schulter vom 1 0. Januar 2013 sprach ( Urk. 8/227 S. 8) und fortan nur noch über Beschwerden an der rechten Schulter berichtete (vgl. Urk. 8/227 S. 6 -8 ).
Anzufügen ist, dass seine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers m it Blick auf die Zumutbarkeitsprofile der Kreisärzte der Jahre 2006 und 2015 ( Urk. 8/100 S. 5, Urk. 8/222 S. 7) nicht zu überzeugen vermag. Alsdann hielt
Dr.
D.___
am 6.
Januar 2015 ausdrücklich fest, dass sich aus rein neuro logischer Sicht i m Vergleich zur Untersuchung im Jahr 2005 (vgl. 8/47 ) praktisch keine V eränderungen ergeben hätten .
D ie Beschwerdegegnerin hat sodann auch die Voraussetzungen einer pro zes sualen Revision ( Art. 53 Abs. 1
ATSG) zu Recht verneint, wobei der Beschwer deführer an sich zu keiner Zeit die Voraussetzungen für eine prozessuale Revi sion substantiiert geltend gemacht hat (vgl. Urk. 8/200, Urk. 8/205, Urk.
8/229,
Urk. 8/233) . Dies gilt auch für die Wiederwägung des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) . Zu dem kann das Gericht die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Wiederwägung verpflichten (BGE 119 V 180 E. 3a mit weiteren Hinweisen). 3.2
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe nach Erhalt des Schreibens vom 6. Februar 2007 ( Urk. 8/109) darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin den Fall noch nicht abgeschlossen habe. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Grundfall abge schlossen sei und die Beschwerdegegnerin habe bezüglich der ihm zustehenden Versicherungsleistungen weitere Abklärungen zu tätigen ( Urk. 1 S. 2, 5-8 ) . Dem ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des Wortlautes der Schreiben vom 28.
No vember 2006 ( Urk. 8/101) und vom
6. Februar 2007 ( Urk. 8/109) kein Zweifel darüber besteht, dass die Beschwerdegegnerin ab 3 1. März 2007
- abgesehen für sporadische Arztkontrollen zur Verschreibung der nötigen Schmerzmittel - keine weiteren Heilbehandlungs - oder Taggeldleistungen mehr erbringen
und auch keine Invalidenrente ausrichte n wird und den Fall damit per diesem Datum abgeschlos sen hat. Dass ihm beim Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Be schwerdegegnerin vom 6. Februar 2007 ( Urk. 8/111) etwas anderes mitgeteilt worden
wäre , wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Deswegen und weil die Be schwerdegegnerin
in den Jahren nach dem Fallabschluss Leis tungen wegen Rückfällen erbrachte (vgl. Sachverhalt E. 1.2) konnte der Beschwer de führer nicht annehmen, dass nach dem Unfall vom 1. September 2004 noch kein Fallabschluss erfolgt sei. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Um standes,
dass die Beschwerdegegnerin im Schrei ben vom 1 0. Dezember 2014 davon sprach, sie werde zu einem späteren Zeit punkt über den Fallab schluss mit Prüfung der weiteren Leistungen entscheiden ( Urk. 8/208).
Damals wollte sie noch medizinische Abklärungen hinsichtlich all fälliger Leistungen nach der Rückfallmeldung des Beschwerdeführers vom 1 4. August 2014 ( vgl. Urk. 8/197 S. 4 ) tätigen (vgl. Urk. 8/208), welche sie in der Folge, wie ausge führt, zu Recht nicht gewährte. Das Schreiben der Beschwerdegeg nerin vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk. 8/208) erging sodann als Antwort auf das Schreiben des Rechts vertreters des Beschwerde führers vom 3. Dezember 2014, mit wel chem dieser nicht nur verlangte, dass zu klären sei, inwieweit dem Beschwer deführer rückwirkend ab 2004 Rentenleistungen zustehend, sondern auch davon sprach dass die Be schwerdegegnerin den Rückfall - er erwähnte eine n Rückfall vom 1.
April 2013 - anerkannt habe ( Urk. 8/20 5 ).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4 .
4.1
Mit Eingabe vom 1 7. März 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern (Urk. 1 S.
2 ). 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Ver lustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4.3
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor , die schriftliche Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2007 , mit welcher ihm die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 1. März 2007 an ge kündigt und ein Rentenanspruch verneint wurde ( Urk. 8/109 ), habe ihm nur als eine vor läufige Auffassung der Beschwerdegegnerin erschienen ( Urk. 1 S. 6). Daher sei nunmehr aufgrund der Vielzahl von Unfallereignissen - welche der Be schwerde führer in seiner Beschwerde allerdings nicht näher bezeichnet - eine poly disziplinäre Begutachtung durchzuführen ( Urk. 1 S. 9). Damit, dass die Be schwerdegegnerin nach der Rückfallmeldung vom 14. August 2014 (Urk. 8/197 S. 4 ) bereits weitere medizinische Abklärungen durchführte, aufgrund derer ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen auch auf grund des geltend gemachten Rückfalles ohne weiteres verneinen lässt (E.
3.1 vorstehend) , setzt sich der Be schwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ausei nander. Auch eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) wurde von ihm nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Person, welche für die Kosten ihres Rechts ver treters selbst aufkommen k önnte , sich nicht zu dieser Beschwerde entschlossen hätte . Die Beschwerde ist
daher als aussichtslos (E. 4.2) zu beurteilen. Soweit sich das Gesuch nicht ohnehin als gegenstandslos erweist - Beschwerdeverfahren im Bereich der obligatorischen Unfallversiche rung sind kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG) -, ist
es abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre ters vom 17. März 2016 wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher