Sachverhalt
1.
X.___ , geboren
1950, war für die Y.___ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2 9. Mai
2012 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 1 9. März 2012 unglück lich vom Dreitr itt gestiegen und gestolpert se i ( Urk. 9/1) . Die am 2 8. März 2012 erst behandelnde Ärztin
med. pract . Z.___ , Fachärztin für Innere Medi zin, diagnostizierte eine Partialruptur der Achillessehne rechts bei Fehl trit t im März 2012 ( Urk. 9/5). Die Suva trat auf den Schaden ein und er brachte Heilbehandlungs
- und Taggeldleistungen ( vgl. Urk. 9/32 und Urk. 9/116 ). Nach der Besprechung vom 2. März 2015 ( Urk. 9/1
24) kamen die Parteien mit Vereinbarung vom 2. März/1 0. Mai 2015 überein, dass der Rentensatz für die Invalidenrente auf 20 % festgelegt werde. Der versicherte Jahresverdienst, auf dem die Berechnung der befristeten Rente beruhe, belaufe sich auf Fr. 60‘000.-- ( Urk. 9/130). Der Versicherte widerrief die Vereinbarung mit Schreiben vom 2 0. Mai 201 5 (Eingangsdatum, Urk. 9/131).
Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2015 ( Urk. 9/133) verneinte die Suva einen An spruch auf eine Invalidenrente, da gestützt auf einen Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad unter 10 % resultiere. Da keine erheb liche Schädigung der körperlichen Integrität vorliege, könne keine Inte gritätsentschädigung ausgerichtet werden ( Urk. 9/133). Der Versicherte erhob hiergegen am 8. Juli 2015 Einsprache ( Urk. 9/135; ergänzende Einsprache vom 1 5. September 2015, Urk. 9/140), woraufhin die Suva mitteilte, dass sie einen der zur Einkommensberechnung herangezogenen DAP-Arbeitsplatz aus tausche, da dieser - wie vom Versicherten vorgebracht - nicht dem erstell ten Zumutbarkeitsprofil entspreche (Schreiben vom 6. Januar 2016, Urk. 9/144). Nachdem der Versicherte hierzu am 2 2. Januar 2016 Stellung genommen hatte ( Urk. 9/145) wies die Suva die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2016 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1. März 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es seien die Verfügung vom 1 8. Juni 2015 sowie der Einsprache ent scheid vom 2 9. Januar 2016 aufzuheben und es sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen (insbesondere eine Rente ab dem 1. April 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %
sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von mindestens 20 % ) zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Mai 2016 ( Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-148) schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür ( Urk. 2 und Urk. 8) , dass gestützt auf das von Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, erstellte Zumut barkeitsprofil das Invalideneinkommen zu berechnen sei. Für die Bemessung des Invalideneinkommens sei nicht auf das effektiv erzielte Erwerbsein kommen abzustellen, da der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeits fähig keit in keiner Weise ausschöpfe. Das vorgerückte Alter des Beschwer deführers sei nicht zu berücksichtigen und das Validen- und das Invaliden einkommen sei gestützt auf Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfall versicherung ( UVV ) danach zu bemessen, was der Beschwerdeführer im mittle ren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Anhand der Dokumentation von Arbeitsplätzen ( DAP ) resultiere ein hypothetisches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 64‘187.6 0. Das Vali den ein kommen sei gestützt auf die Zusatzvereinbarung Nr. 16 (gültig ab 1. April
2015) zum Gesamtarbeitsvertrag zwischen dem Verband Schweizeri scher Hafner- und Plattengeschäfte und den Gewerkschaften Unia und Syna vom 2 1. Oktober 1999 in Höhe von Fr. 67‘470.-- festzusetzen, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4.9 % resultiere.
Gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ bestehe des Weiteren kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor ( Urk. 1) , dass der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgesetzte Inva lidi tätsgrad von 50 % auch im vorliegenden UV-Verfahren zu gelten habe. Diese Einschätzung basiere darauf, dass ihm eine angepasste Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nicht mehr zumutbar sei und er durch die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit im eigenen Geschäft optimal eingegliedert sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin werde der Invaliditäts grad bei Selbständigerwerbenden anhand eines Betätigungsvergleichs ermitt elt. Art. 28 Abs. 4 UVV sei vorliegend nicht heranzuziehen, da die Anwen dung eine physiologische Altersgebrechlichkeit voraussetze, welche im ge sam ten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zu kommen müsse . Um die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbs tätigkeit zu prüfen, seien die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenh eiten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei die letzten 35 Jahre selbs tändig erwerbstätig gewesen, habe sich einen umfangreichen Kunde n stamm au fbauen und trotz unfallbedingter Einschränkungen erhalten können, womit ihm ein eingeschränktes Einkommen auch nach dem AHV-Alter sicher sei. Des Weiteren hätten ihn die herangezogenen DAP-Arbeit geber wenige Monate vor der Pensionierung nicht mehr eingestellt. Da der Invaliditätsgrad vorliegend nicht mittels Einkommensvergleich von Durch schnitt s löhnen von Unselbständigerwerbenden mittleren Alters bestimmt werden dürfe, sei auch das im Einspracheentscheid angenommene Validen einkommen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad nicht korrekt.
Die DAP-Arbeitsplätze seien ihm auch in medizinisch-theoretischer Hinsicht nicht möglich, weil sie die Anforderungen an eine wechselbelastende Tätig keit nicht erfüllten und es ihm nicht zumutbar sei, sich in die feststehenden Arbeitsbedingungen einzuordnen. Da der Beschwerdeführer bis zum 3 1. März 2015 Taggeldleistungen bezogen habe, sei die unbefristete Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. April 2015 geschuldet.
Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben ver stossen, indem sie den Beschwerdeführer zuerst zur Wiederaufnahme der selb ständigen Tätigkeit ermuntert habe, ihm dann ein unangemessenes Erledi gungsangebot gemacht habe und - als er nicht damit einverstanden gewesen sei - jegliche weitere Leistungen verweigert habe.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin lägen auch funktio nelle Einschränkungen vor, so dass eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % entsprechend Suva-Tabelle 2, Funktionsstörungen an den unteren Extre mitäten, geschuldet sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, da die kreisärztlichen Ausführungen in Bezug auf die Integritätsentschädigung ungenügend seien. 2. 2.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar
2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. März 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärzt innen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versi che rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei lich keit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1
Med. pract . Z.___ behandelte den Beschwerdeführer am 2 8. März 2012 und diagnostizierte eine Partialruptur Achillessehne rechts bei Fehltritt im März 2012 ( Urk. 9/5). In ihrem Bericht vom 7. November 2012 führte sie aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Fehltritt von der Leiter mit Sturz Schmerzen im Bereich des Achillessehnen-Ansatzes rechts habe. Im Verlauf habe sich keine wesentliche Besserung unter Physiotherapie, lokaler NSAR-Salbe und NSAR-Einnahme gezeigt. Sonographisch habe sich eine deutlich verdickte Achillessehne mit Strukturunregelmässigkeiten rechts im Seitenvergleich, ver einbar mit einer Partialruptur, gezeigt. Er trage hohe stützende Schuhe und werde physiotherapeutisch behandelt. Unter Physiotherapie und Elektro stosswellen-Therapie hätten sich die Beschwerden der Achillessehne gebessert . 3.2
Ab dem 2 0. November 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Uniklinik B.___ , Orthopädie, behandelt (vgl. Bericht vom 2 1. November
2012, Urk. 9/7).
Da durch die konservativen Massnahmen nur eine unzureichende Beschwerdelinderung eingetreten sei, wurde der Beschwerdeführer am 6. Febru ar 2013 operiert, wobei eine Resektion der
Haglundexostose und des
intratendinöse n Sp o rn s und ein
Débridement und eine Refixation der Achil lessehne rechts erfolgte (Operationsbericht vom 6. Februar 2013, Urk. 9/44).
Infolgedessen wurde er bis zum 1 1. Februar 2013 hospitalisiert. Die behand eln den Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom 1 2. Februar 2013 eine Achillessehnenpartialruptur rechts März 2012 (traumatisch) mit persistieren der Achillodynie , Haglundexostose und leichter Bursitis. Als Nebendiagnose notierten sie eine arterielle Hyper tonie ( Urk. 9/43).
Im Bericht vom 1 7. April 2013 über die klinische Verlaufskontrolle acht Wochen postoperativ führten die behandelnden Ärzte aus, dass sich der Beschwerdeführer deutlich beschwerdegebessert zeige. Der Vacopedstiefel könne nun weggelassen werden und er könne normale Schuhe tragen. Eben so sei nun eine Vollbelastung mög lich und die Thromboseprophylaxe könne sistiert werden. Es werde Physiotherapie zum Training der Unterschenkel mus ku latur und Lymphdrainage verordnet. Sei würden ihn in acht Wochen wieder in der Sprechstunde sehen ( Urk. 9/54).
Anlässlich der Verlaufskontrolle vier Monate postoperativ berichtete der Beschwerdeführer , weiterhin an Schmerzen im Bereich des Achillessehnenan satzes zu leiden ; diese bestünden bei vermehrter Belastung. Zudem bestehe eine Schwellungsneigung gegen Abend. Zwischenzeitlich sei die Physiothe rapie gewechselt worden, aktuell sei er an der Uniklinik B.___ und soweit zufrieden. Die Fortführung der Physiotherapie werde empfohlen und in drei Monaten finde eine klinische Kontrolle statt. Sollten die Beschwerden bis dann nicht regredient sein, müsse gegebenenfalls ein FHL-Transfer diskutiert werden ( Urk. 9/69).
Im Bericht vom 8. Oktober 2013 über die klinische Verlaufskontrolle sieben Monate postoperativ am 1 2. September 2013 führten die behandelnden Ärzte aus, dass sich ein positiver Verlauf zeige. Der Beschwerdeführer habe noch Schmerzen beim Gehen, aber weniger. Sie hätten eine neue Verordnung für Physiotherapie mitgegeben, da der Beschwerdeführer denke, dass dies noch etwas helfe. Am linken Knie präsentiere er einen Gelenkserguss, wahrschein lich bedingt durch ein degenerativ überlastetes Knie. Deswegen habe er schon Entzündungsmittel vom Hausarzt bekommen . E r solle sein Knie weniger be las ten, aber nicht immobilisieren. Er könne auch regelmässig Eis-Applika tionen durchführen. Für die Achillessehne hätten sie eine Verlaufskontrolle ein Jahr postoperativ geplant, bei Bedarf könne er sich früher melden ( Urk. 9/82). 3.3
Kreisarzt Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2 3. Dezember 2013 und führte aus, dass über 10 Monate nach dem operativen Eingriff ein Ruheschmerz bestehe, der sich bei Belastung intensiviere.
In d er klinischen Untersuchung weise der Beschwerdeführer einen zügigen, flüssigen Barfussgang auf. Das Treppabsteigen sei jedoch nur im Stellschritt möglich. Inspektorisch imponiere ein verbreitertes und verstrichenes Achilles sehnenrelief rechts. Eine umschrieb ene stärkere Druckdolenz bestehe am Ansa tz bzw. an der Reinsertionsstelle . Funktionell liege kein Defi zit vor. Die Muskeltrophik weise keinen signifikanten Unter schied auf. Gemäss den An ga ben des Beschwerdeführer habe med. pract . Z.___ wieder einen Phy siotherapiezyklus verordnet. Aufgrund der am Morgen erhobene n Befun de (keine Schwellung) sei die Indikation jedoch unklar, zumal sowohl bezüglich der Funktion als auch der Muskeltrophi k kein Unterschied mehr vorliege. Am 1 3. Februar 2014 soll te in der Fusssprechstunde an der Uniklinik B.___
eine Verlaufsbeurteilung erfolgen. Therapeutisch könnte s eines Erachtens ei ne lokale Infiltration oder ein Versuch mit einer extrakorporellen
Stosswellen therapie durchgeführt werden. Er überlas se es jedoch den ärztlichen Kollegen der Fusssprechstund e, das weitere Prozedere festzu legen .
Als Ofen- und Cheminéebauer bestehe nach wie vor eine voll e Arbeitsun fähigkeit. Auf grund der aktuellen Befunde sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu han tie renden Lasten von 10-15 kg den ganzen Tag zumutbar . Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten. Die Phasen der stehenden bzw. gehen den Position seien etwa auf eine halbe bis dreiviertel Stunden limitiert. Tätigkeiten in der hockenden Position sowie Tätigkeit en auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr zumut bar ( Urk. 9/95/3 f.). 3.4
Die behandelnden Ärzte der Uniklinik B.___ notierten in ihrem Bericht vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 9/100) über die Verlaufskontrolle ein Jahr post ope rativ, dass der Beschwerdeführer weiterhin von Restbeschwerden im Be reich des Achillessehnenansatzes auf der rechten Seite berichte. Insgesamt seien vier Serien Physiotherapie durchgeführt worden. Die aktuelle Session sei jedoch sistiert worden, um die heutige Konsultation abzuwarten. Die Arbeits unfähigkeit betrage weiterhin 100 % . Ab dem 1. April 2014 sei ein Arbeits ver such als Ofenbauer vorgesehen.
Sie empfählen , die physiotherapeutischen Massnahmen weiterhin durchzu füh ren, da diese bisher eine deutliche Beschwerdeverbesserung erzielt hätten. Des Weiteren rezeptierten sie eine Viscoheel -Einlage für den Künzli-Stabil schuh , um die Achillessehne zu entlasten. Von einer lokalen Infiltration werde ausdrücklich abgeraten und sie hätten den Beschwerdeführer auch so instruiert. Dem Arbeitsversuch sähen sie zuversichtlich entgegen, empfählen jedoch ein Teilzeitpensum zu Beginn und eine Anpassung im Verlauf. Weitere klinische Verlaufskontrollen fänden nach Bedarf statt. 3.5
Dr. A.___ nahm nach Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin am 2 8. August 2014 erneut Stellung und hielt fest, dass der Endzustand nun erreicht sei. Eine Integritätsentschädigung sei aufg rund der klinischen Befunde sei nes Berichts vom 2 3. Dezember 2013 nicht geschuldet, seither sei – ge stützt auf die Befunde des Berichts der Uniklinik B.___ vom 2 0. Februar 2014 - keine Verschlechterung eingetreten. Eine Abschlussuntersuchung sei nicht notwendig. Medizinische Massnahmen nach Art. 21 UVG seien keine not wendig ( Urk. 9/108). 4.
Der Untersuchungsbericht von Dr. A.___
vom 2 3. Dezember
2013 (E.
3.3 ) sowie seine w eiteren Stellungnahmen (E.
3.5, vgl. auch Urk. 9/101 ) beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilungen der medizini schen Situation leuchten ein. Auch sind die Schlussfolgerungen ausführlich begründet. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Berichts bzw. der Stel lungnahmen sprechen, bestehen keine. Der Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2013 sowie seine Stellungnahmen erfüllen daher die recht sprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. E. 2.1).
Gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr. A.___ und seine Stellung nah men ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Be schwer de führer die Tätigkeit als Ofen- und Cheminéebauer nicht mehr unein geschränkt zumutbar ist. Eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10-15 kg ist den ganzen Tag zumutbar. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten, die einzelnen Phasen sind etwa auf eine halbe bis dreiviertel Stunden limitiert. Tätigkeiten in der hockenden Position oder auf Leitern und Gerüsten sind nicht zumutbar. Dies blieb auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeit s fähigkeit. 5.1
5.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffe rn mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annäherungswerte mitein an d er zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbsein komm en nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezi fi sche Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invali ditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerb lichen Situation zu bestimmen. 5.1.2
Nimmt ein Versicherter nach einem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind im Bereich der Unfall versicherung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein komme n
massgebend , die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer ent sprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte ( Art . 28
Abs . 4
UVV ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Unfallversicherung nic ht dafür einzustehen, wenn der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen, zu denen unter anderem auch das Alter gehört, und durch die vor allem die Vermittelbarkeit auf dem realen Arbeitsmarkt beeinträchtigt wird, keine entsprechende Arbeit findet (BGE 122 V 4 18 E. 4 a). Dem Umstand, dass – nebst der grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität – auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet, wird im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbemessung mit der Bestimmung von Art . 28
Abs . 4
UVV Rechnung getragen. Wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss
Art . 28
Abs . 4
UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbs einkommen
massgebend , die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer ent sprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird auch berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen ( Art . 19 Abs . 2 UVG), wobei sie – in Abweichung von Art . 17 Abs . 1 ATSG – ab dem Monat, in dem die be rechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Errei chen des Rentenalters nach Art . 21 AHVG, nicht mehr revidiert werden können ( Art . 22 UVG). Mit Art . 28
Abs . 4
UVV soll demnach verhindert werd en, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbe dingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 4 18 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4 . August 2007 E.
3.3). Das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren", BGE 122 V 4 18 E. 1b) ist in der Unfallversicherung nur im Rahmen von Art . 28
Abs . 4
UVV zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4 . August
2007 E. 3. 4 ). Die Anwendung von Art . 28
Abs . 4
UVV setzt hin sichtlich seiner (hier allein in Frage kommenden) Variante II eine physio lo gische Altersgebrechlichkeit voraus, welcher im gesamten Ursachenspek trum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbe dingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 4 18 E.
3b i.f .; Urteil des Bundesgerichts 8C_59 4 /2013 vom 11. November 2013 E.
4 .2). Des Weiteren findet Art . 28
Abs . 4 (Variante II) UVV dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil zwar nicht zusätzlich beeinflusst, mithin keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_3 4 6/2013 vom 10. September 2013 E.
4 .2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3). 5.1.3
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver hält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeits fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabella rischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungs kri terien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva ent schloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invaliden ein kommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie mög lich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behin derung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils ver wendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Über prü fung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnitts lohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erla ubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die
Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versi cherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinan der setzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einsprache ent scheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerde verfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE
139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.
4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem auf grund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatz beschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grund sätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeit liche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übri gen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die kon kreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3, 129 V 472 E. 4.2.3). 5.2
Der Beschwerdeführer ist zwar Angestellter der GmbH und damit grund sätz lich als unselbständig Erwerbender einzustufen. Allerdings ist er im Handels register als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen (online Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Stand 9. März 2017 ). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, weshalb die Invaliditätsbemessung faktisch analog den selb ständig Erwerbenden durchzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/ 2010 vom 13. April 2011, E. 5.3 ).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Invaliditätsgrad - wie im inva li denversicherungsrechtlichen Verfahren - anhand eines Betätig ungsver gleichs vorzunehmen sei.
Da im konkreten Fall - wie folgend gezeigt wird - die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig ermittelt bzw. geschätzt werden können, ist die Vornahme eines Einkommensvergleichs durch die Beschwer de gegnerin nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.1.1). 5.3
Der Beschwerdeführer, geboren am 5. Dezember 1950 (vgl. Urk. 9/1), war im Zeitpunkt der rentenverweigernden Verfügung vom 1 8. Juni 2015 64 Jahre alt . Von einem vorgerückten Alter nach Art . 28
Abs . 4
UVV ist – unter Be rück sichtigung berufsspezifischer Gewohnheiten und allfälliger Besonderhei ten des Einzelfalles – in der Regel ab rund 60 Jahren auszugehen (E. 5.1.2 ).
Die von der Rechtsprechung angenommene altersmässige Voraussetzung für die Anwendung der besagten Bestimmung ist damit zweifellos erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist seit 1981 selbständig erwerbend und hat über all die Jahre nie ein Jahreseinkommen von höher als Fr. 39‘100.-- erzielt. In den letzten knapp zehn Jahren vor seinem Unfall begnügte er sich mit jeweils Fr. 30‘000.-- (Urk. 9/110). Ein Wechsel von einer seit Jahren bestenfalls knapp existenzsichernden selbständigen Tätigkeit in eine angepasste Tätig keit als Unselbständigerwerbender , in welcher er rund das Doppelte verdie nen könnte, wäre ihm daher im Rahmen der Schadenminderungspflicht ohne Weiteres zumutbar. (Es kann daher offen bleiben, ob die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV unter der Annahme zu prüfen ist, dass sie [bereits] im mittleren Alter erfolgte). Der Beschwerdeführer wäre daher gehalten, eine geeignete Arbeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufzunehmen, wobei sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus wirkt, steht einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) doch entge gen, dass kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde. Im Vergleich zum Element des fortgeschrittenen Alters tritt der Gesundheitsschaden, welcher dem Beschwerdeführer nach wie vor eine vollschichtige angepasste Tätigkeit erlauben würde (vgl. E. 4) , in den Hintergrund. Der Anwendung von Art . 28
Abs . 4 (Variante 2) UVV steht somi t nichts entgegen (vgl. E. 5.1.2 ). 5.4
In Anwendung von Art . 28
Abs . 4
UVV ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen (vgl. Urteil 8C_815/2015 des Bundesg erichts vom 8. April 2016 E. 5 ). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Möglichen wieder aufgenommen hat und be ab s ich tigt, diese über das AHV-Al ter hinaus fortzuführen (Urk. 1 S. 9 ), denn es sind nicht die realen Einkommensverhältnisse zu ermitteln; es ist von einem hypothetischen Einkommen im mittleren Alter auszugehen. 5.5 5.5.1
Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zugrunde gelegt (Urk. 9/143-144 ; Urk. 2). Bei den angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um Stellen als Produktionsmitarbeiter (DAP-Nr. 8326 und DAP-Nr. 380711), Montagearbeiter (DAP-Nr. 6104) und Prüfer (DAP-Nr.
2601 und DAP-Nr.
10047). Der Durchschnittslohn d ieser fünf Arbeits plätze betrug für das Jahr 2015 Fr. 64‘187.60 ( Urk. 9/143).
Die Beschwerdegegnerin gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Ein schrän kung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Minimal- und Maximallohn sowie den Durchschnitt s lohn der dem Behinde rungsprofil entsprechenden Gruppe an (Urk. 9/143/1 ff.). Dem Beschwerde führer wurde die Aufstellung der DAP-Arbeitsplätze im Rahmen des Ein spra cheverfahrens zugestellt und er erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern, womit das rechtlich e Gehör gewahrt wurde ( Urk. 9/144 ).
Die ausgewählten Tätigkeiten entsprechen dem von Kreisarzt Dr. A.___
erstellten Zumutbarkeitsprofil: Alle Tätigkeiten sind sehr leicht bis leicht und erfordern selten bis manchmal das Stehen (bis knapp 3 Stunden) und kein Gehen von über 50 m .
Keine Tätigkeit erfordert das Hocken oder das Arbei ten auf Leitern und Gerüsten
(vgl. Urk. 8/143/9 ff.) .
5.5.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die herangezogenen DAP-Arbeit geber ihn so kurz vor der Pension sicherlich nicht eingestellt hätten. Ins be sondere sei dies bereits aufgrund der Einarbeitungszeit von 1 bis 3 Mona te n nicht mehr wahrscheinlich. Bei der C.___ AG hätte er gar nicht mehr ein gestellt werden können, da die Mitarbeiter der D.___ bereits mit 64 Jahren pensioniert würden ( Urk. 1 S. 7 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht das vom Beschwerdeführer effektiv erzielbare Einkommen sondern das hypothe tische Einkommen im mittleren Alter für den Einkommensvergleich massgeb lich ist (vgl. E. 5.4). Entsprechend schlagen diese Vorbringen fehl.
Des Weiteren vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bei der E.___ AG gute Feinmotorik und gute Augen voraussetze. Diese Eigenschaften bringe er aber nicht mehr mit, da er insbesondere auf eine Lesebrille angewiesen sei ( Urk. 1 S. 8). Dem ist ent gegenzuhalten, dass aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen (vgl. E.
3) weder eine Einschränkung der Feinmotorik hervorgeht, noch eine nicht korrigierbare Sehschwäche ersichtlich ist, die die entsprechenden Tätigkeiten verhindern würden. 5.5.3
Damit sind vorliegend die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Löhne erfüllt (vgl. E. 5.1.2 ). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Ein kommensvergleich den sich aus den fünf DAP-Profilen ergebenden Durch schnittslohn von Fr. 64‘187.60 als Invalideneinkommen zugrunde gelegt hat.
5.6
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen
unter Berücksichti gung des für die vorliegende freiwillige Unfallversicherung vereinbarten Jahres lohn es von Fr. 60‘000.-- und des jährlichen Verdienst es von Fr. 67‘470.- -, welcher
der Beschwerdeführer nach der Zusatzvereinbarung Nr. 16 (gültig ab 1. April
2015) zum Gesamtarbeitsvertrag zwischen dem Verband Schweizeri scher Hafner- und Plattengeschäfte und den Gewerkschaften Unia und Syna vom 2 1. Oktober
199 9 erzielen müsste , fest . Dass ein Versicherter im mittle ren Alter im Gesundheitsfalle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Ein kommen zwischen Fr. 60‘000.-- und Fr. 67‘470.-- erzielen
würde , ist auf grund der Aktenlage plausibel und jedenfalls keine Annahme zu Ungunsten des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 9/128; Urk. 9/141; Urk. 9/110; Urk. 9/114-115; Urk. 9/123 ). 5.7
Setzt man das anr echenbare Invalideneinkommen dem
maximalen Validen ein kommen von Fr. 67‘470.-- gegenüber, so resultiert eine Einkommens ein busse in Höhe von Fr. 3‘282.40 ( Fr. 67‘470.-- - Fr. 64‘187.60). Der Invalidi täts grad beträgt entsprechend maximal rund 5 % ( Fr. 3‘282.40 :
Fr. 67‘470.--), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht. 6 .
6.1 6.1.1
Der Beschwerdeführer hielt dafür, dass ihm zumindest eine angemessene Übergangsfrist von 6 Monaten zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit hätte eingeräumt werden müssen, wobei er in diesem Zeitraum einen Taggeldan spruch gehabt hätte ( Urk. 1) . 6.1.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss
Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Steht fest, dass d ie versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen. Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Diffe renz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise
zu erzielen wäre (mit weiteren Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 3.2).
6.1.3
In casu wurde dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Besprechung vom 2 3. Oktober 2013 mitgeteilt, dass im Falle einer allfälligen Prüfung von Langzeitleistungen die Berechnung gestützt auf ein erzielbares Einkommen in einer den Unfallrestbeschwerden angepassten Tätigkeit im Vergleich zum Lohn ohne Unfall erfolgen würde ( Urk. 9/84/2). Dies wurde auch anlässlich der Besprechung vom 1 2. September 2014 erneut festgehalten und der Be schwerdeführer gab an, dass - sofern die Prüfung der Langzeitlei stungen positiv ausfallen würde - diese sicherlich nicht im Rahmen der attestierten Arbeitsunfähigkeit ausfallen würden. Er sei bezüglich der Praxis der Renten beurteilung bereits informiert worden ( Urk. 9/111/2).
Demnach war dem Beschwerdeführer seit dem 2 3. Oktober 2013 bzw. spätes tens nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 3. Dezember 2013 und der Besprechung vom 1 2. September 2014 bewusst, dass ihm bei der Rentenbe rechnung das Einkommen in einer angepassten Tätigkeit angerechnet werden würde. Damit hatte der Beschwerdeführer - der bundesgerichtlichen Recht sprechung entsprechend - genügend Zeit, sich bis zur leistungsabweisenden Verfügung vom 1 8. Juni
2015 bzw. bis zur Einstellung des Taggeldes per 3 1. März
2015 ( Urk. 1 S.
10) an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Dafür spricht auch, dass er bereits im Jahr 2013 bemüht war, eine den Leiden angepasste Stelle zu finden ( Urk. 9/76/2 und Urk. 9/84/1 f.). Damit besteht kein Anspruch auf Taggeld über den 3 1. März 2015 hinaus. 6.2
Einen wie vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verstoss gegen Treu und Glauben liegt nicht vor, insbesondere ist nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mündlich eine lebenslange Rente zugesichert und die Vereinbarung dann entgegen diesen Absprachen aufgesetzt hätte (vgl. Urk. 1 S. 11; Protokoll über das Gespräch vom 2. März 2015, Urk. 9/124). 7 .
7 .1
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die IV-Stelle den Rentenanspruch mit dem Gebrechenscode 938 (übrige Veränderungen an Knochen und Bewe gungsorganen [Bänder, Muskeln und Sehnen]) und dem Funktionsausfall 03 (Funktionsausfall der unteren Extremitäten) begründet habe (vgl. Urk. 9 /141/9) . Der medizinische Endzustand sei im Zeitpunkt der kreis ärzt lichen Untersuchung am 2 3. Dezember 2013 noch nicht erreicht gewesen. Ohne ihn noch einmal gesehen zu haben am 2 8. August 2014 zu behaupten, es bestehe kein Anspruch auf Integritätsentschädigung, sei ungenügend. Auch habe er bereits im Dezember 2013 funktionelle Einschränkungen in Bezug auf das Treppensteigen, hockende Tätigkeiten und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten festgehalten ( Urk. 1). 7 .2
7 .2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ern de erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapital leistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt , wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integri tät, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträch tigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädi gung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geisti ge Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 7 .2.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E.
1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regel fall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver dienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufge führte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integri täts schaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz ent fällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 7 .2.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbind lich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe handlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem An hang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7 .2.4
In der Tabelle 2, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten , wird in Bezug auf die Sprunggelenke und den Mittelfuss folgendes festgehalten: - oberes steif im rechten Winkel, 15 % - steif in starkem Spitzfuss, 20 % - Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken, z.B. nach Calcaneusfraktur (USG- Arthrodese ), 5-30 % - subtalare
Arthrodese , 15 % - schmerzhafte Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc oder Mittelfussfrakturen, 10-20 % 7 .3
Dr. A.___ notierte anlässlich der Untersuchung vom 2 3. Dezember 2013, dass funktionell kein Defizit bestehe und die Muskeltrophik keinen signifi kanten Unterschied auf weise . Dies zeigte sich auch deutlich anhand der erhobenen Befunde, in welchen sich die aktive Funktion des oberen Sprung gelenkes rechts und links identisch darstellte ( Urk. 9/95/3). Auch die Ärzte der Unikli ni k B.___ erhoben anlässlich der Sprechstunde vom 1 3. Februar 2014 keine Funktionseinschränkung des rechten Fusses. Die Kraft bei der Do r salextension und Plantarflexion sei gut. Die Achillessehne sei im Verlauf gut palpabel, es bestehe jedoch eine Druckdolenz im Bereich des Achilles seh nen ansatzes . Die Dorsalextension/ Plantarflexion betrage 10-0-50° ( Urk. 9/100).
Gestützt auf die vorliegenden Befunde liegt keine in der Tabelle 2 auf geführte Funktionseinschränkung oder eine damit vergleichbare Integritäts be einträchtigung vor, welche die Erheblichkeitsgrenze von 5 % erreicht. Entsprechend führte Dr. A.___ am 2 8. August 2014 schlüssig und nachv oll ziehbar aus, dass aufgrund der klinischen Befunde vom 2 3. Dezember 2013 keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, eine Verschlechterung sei bis her nicht eingetreten ( Urk. 9/108).
Daran ändert auch die attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin und die Invalidenversicherung nichts, da die Integritäts entschädigung
lediglich anhand des medizinischen Befundes bemessen wird und subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (vgl. BGE 115 V 147 E. 1) .
Folglich verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 8 .
Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2016 als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren
1950, war für die Y.___ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2 9. Mai
2012 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 1 9. März 2012 unglück lich vom Dreitr itt gestiegen und gestolpert se i ( Urk. 9/1) . Die am 2 8. März 2012 erst behandelnde Ärztin
med. pract . Z.___ , Fachärztin für Innere Medi zin, diagnostizierte eine Partialruptur der Achillessehne rechts bei Fehl trit t im März 2012 ( Urk. 9/5). Die Suva trat auf den Schaden ein und er brachte Heilbehandlungs
- und Taggeldleistungen ( vgl. Urk. 9/32 und Urk. 9/116 ). Nach der Besprechung vom 2. März 2015 ( Urk. 9/1
24) kamen die Parteien mit Vereinbarung vom 2. März/1 0. Mai 2015 überein, dass der Rentensatz für die Invalidenrente auf 20 % festgelegt werde. Der versicherte Jahresverdienst, auf dem die Berechnung der befristeten Rente beruhe, belaufe sich auf Fr. 60‘000.-- ( Urk. 9/130). Der Versicherte widerrief die Vereinbarung mit Schreiben vom 2 0. Mai 201
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür ( Urk. 2 und Urk. 8) , dass gestützt auf das von Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, erstellte Zumut barkeitsprofil das Invalideneinkommen zu berechnen sei. Für die Bemessung des Invalideneinkommens sei nicht auf das effektiv erzielte Erwerbsein kommen abzustellen, da der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeits fähig keit in keiner Weise ausschöpfe. Das vorgerückte Alter des Beschwer deführers sei nicht zu berücksichtigen und das Validen- und das Invaliden einkommen sei gestützt auf Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfall versicherung ( UVV ) danach zu bemessen, was der Beschwerdeführer im mittle ren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Anhand der Dokumentation von Arbeitsplätzen ( DAP ) resultiere ein hypothetisches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 64‘187.6 0. Das Vali den ein kommen sei gestützt auf die Zusatzvereinbarung Nr. 16 (gültig ab 1. April
2015) zum Gesamtarbeitsvertrag zwischen dem Verband Schweizeri scher Hafner- und Plattengeschäfte und den Gewerkschaften Unia und Syna vom 2 1. Oktober 1999 in Höhe von Fr. 67‘470.-- festzusetzen, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4.9 % resultiere.
Gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ bestehe des Weiteren kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor ( Urk. 1) , dass der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgesetzte Inva lidi tätsgrad von 50 % auch im vorliegenden UV-Verfahren zu gelten habe. Diese Einschätzung basiere darauf, dass ihm eine angepasste Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nicht mehr zumutbar sei und er durch die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit im eigenen Geschäft optimal eingegliedert sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin werde der Invaliditäts grad bei Selbständigerwerbenden anhand eines Betätigungsvergleichs ermitt elt. Art. 28 Abs. 4 UVV sei vorliegend nicht heranzuziehen, da die Anwen dung eine physiologische Altersgebrechlichkeit voraussetze, welche im ge sam ten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zu kommen müsse . Um die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbs tätigkeit zu prüfen, seien die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenh eiten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei die letzten 35 Jahre selbs tändig erwerbstätig gewesen, habe sich einen umfangreichen Kunde n stamm au fbauen und trotz unfallbedingter Einschränkungen erhalten können, womit ihm ein eingeschränktes Einkommen auch nach dem AHV-Alter sicher sei. Des Weiteren hätten ihn die herangezogenen DAP-Arbeit geber wenige Monate vor der Pensionierung nicht mehr eingestellt. Da der Invaliditätsgrad vorliegend nicht mittels Einkommensvergleich von Durch schnitt s löhnen von Unselbständigerwerbenden mittleren Alters bestimmt werden dürfe, sei auch das im Einspracheentscheid angenommene Validen einkommen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad nicht korrekt.
Die DAP-Arbeitsplätze seien ihm auch in medizinisch-theoretischer Hinsicht nicht möglich, weil sie die Anforderungen an eine wechselbelastende Tätig keit nicht erfüllten und es ihm nicht zumutbar sei, sich in die feststehenden Arbeitsbedingungen einzuordnen. Da der Beschwerdeführer bis zum 3 1. März 2015 Taggeldleistungen bezogen habe, sei die unbefristete Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. April 2015 geschuldet.
Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben ver stossen, indem sie den Beschwerdeführer zuerst zur Wiederaufnahme der selb ständigen Tätigkeit ermuntert habe, ihm dann ein unangemessenes Erledi gungsangebot gemacht habe und - als er nicht damit einverstanden gewesen sei - jegliche weitere Leistungen verweigert habe.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin lägen auch funktio nelle Einschränkungen vor, so dass eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % entsprechend Suva-Tabelle 2, Funktionsstörungen an den unteren Extre mitäten, geschuldet sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, da die kreisärztlichen Ausführungen in Bezug auf die Integritätsentschädigung ungenügend seien. 2. 2.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar
2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. März 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärzt innen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versi che rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei lich keit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1
Med. pract . Z.___ behandelte den Beschwerdeführer am 2 8. März 2012 und diagnostizierte eine Partialruptur Achillessehne rechts bei Fehltritt im März 2012 ( Urk. 9/5). In ihrem Bericht vom 7. November 2012 führte sie aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Fehltritt von der Leiter mit Sturz Schmerzen im Bereich des Achillessehnen-Ansatzes rechts habe. Im Verlauf habe sich keine wesentliche Besserung unter Physiotherapie, lokaler NSAR-Salbe und NSAR-Einnahme gezeigt. Sonographisch habe sich eine deutlich verdickte Achillessehne mit Strukturunregelmässigkeiten rechts im Seitenvergleich, ver einbar mit einer Partialruptur, gezeigt. Er trage hohe stützende Schuhe und werde physiotherapeutisch behandelt. Unter Physiotherapie und Elektro stosswellen-Therapie hätten sich die Beschwerden der Achillessehne gebessert . 3.2
Ab dem 2 0. November 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Uniklinik B.___ , Orthopädie, behandelt (vgl. Bericht vom 2 1. November
2012, Urk. 9/7).
Da durch die konservativen Massnahmen nur eine unzureichende Beschwerdelinderung eingetreten sei, wurde der Beschwerdeführer am 6. Febru ar 2013 operiert, wobei eine Resektion der
Haglundexostose und des
intratendinöse n Sp o rn s und ein
Débridement und eine Refixation der Achil lessehne rechts erfolgte (Operationsbericht vom 6. Februar 2013, Urk. 9/44).
Infolgedessen wurde er bis zum 1 1. Februar 2013 hospitalisiert. Die behand eln den Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom 1 2. Februar 2013 eine Achillessehnenpartialruptur rechts März 2012 (traumatisch) mit persistieren der Achillodynie , Haglundexostose und leichter Bursitis. Als Nebendiagnose notierten sie eine arterielle Hyper tonie ( Urk. 9/43).
Im Bericht vom 1 7. April 2013 über die klinische Verlaufskontrolle acht Wochen postoperativ führten die behandelnden Ärzte aus, dass sich der Beschwerdeführer deutlich beschwerdegebessert zeige. Der Vacopedstiefel könne nun weggelassen werden und er könne normale Schuhe tragen. Eben so sei nun eine Vollbelastung mög lich und die Thromboseprophylaxe könne sistiert werden. Es werde Physiotherapie zum Training der Unterschenkel mus ku latur und Lymphdrainage verordnet. Sei würden ihn in acht Wochen wieder in der Sprechstunde sehen ( Urk. 9/54).
Anlässlich der Verlaufskontrolle vier Monate postoperativ berichtete der Beschwerdeführer , weiterhin an Schmerzen im Bereich des Achillessehnenan satzes zu leiden ; diese bestünden bei vermehrter Belastung. Zudem bestehe eine Schwellungsneigung gegen Abend. Zwischenzeitlich sei die Physiothe rapie gewechselt worden, aktuell sei er an der Uniklinik B.___ und soweit zufrieden. Die Fortführung der Physiotherapie werde empfohlen und in drei Monaten finde eine klinische Kontrolle statt. Sollten die Beschwerden bis dann nicht regredient sein, müsse gegebenenfalls ein FHL-Transfer diskutiert werden ( Urk. 9/69).
Im Bericht vom 8. Oktober 2013 über die klinische Verlaufskontrolle sieben Monate postoperativ am 1 2. September 2013 führten die behandelnden Ärzte aus, dass sich ein positiver Verlauf zeige. Der Beschwerdeführer habe noch Schmerzen beim Gehen, aber weniger. Sie hätten eine neue Verordnung für Physiotherapie mitgegeben, da der Beschwerdeführer denke, dass dies noch etwas helfe. Am linken Knie präsentiere er einen Gelenkserguss, wahrschein lich bedingt durch ein degenerativ überlastetes Knie. Deswegen habe er schon Entzündungsmittel vom Hausarzt bekommen . E r solle sein Knie weniger be las ten, aber nicht immobilisieren. Er könne auch regelmässig Eis-Applika tionen durchführen. Für die Achillessehne hätten sie eine Verlaufskontrolle ein Jahr postoperativ geplant, bei Bedarf könne er sich früher melden ( Urk. 9/82). 3.3
Kreisarzt Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2 3. Dezember 2013 und führte aus, dass über 10 Monate nach dem operativen Eingriff ein Ruheschmerz bestehe, der sich bei Belastung intensiviere.
In d er klinischen Untersuchung weise der Beschwerdeführer einen zügigen, flüssigen Barfussgang auf. Das Treppabsteigen sei jedoch nur im Stellschritt möglich. Inspektorisch imponiere ein verbreitertes und verstrichenes Achilles sehnenrelief rechts. Eine umschrieb ene stärkere Druckdolenz bestehe am Ansa tz bzw. an der Reinsertionsstelle . Funktionell liege kein Defi zit vor. Die Muskeltrophik weise keinen signifikanten Unter schied auf. Gemäss den An ga ben des Beschwerdeführer habe med. pract . Z.___ wieder einen Phy siotherapiezyklus verordnet. Aufgrund der am Morgen erhobene n Befun de (keine Schwellung) sei die Indikation jedoch unklar, zumal sowohl bezüglich der Funktion als auch der Muskeltrophi k kein Unterschied mehr vorliege. Am 1 3. Februar 2014 soll te in der Fusssprechstunde an der Uniklinik B.___
eine Verlaufsbeurteilung erfolgen. Therapeutisch könnte s eines Erachtens ei ne lokale Infiltration oder ein Versuch mit einer extrakorporellen
Stosswellen therapie durchgeführt werden. Er überlas se es jedoch den ärztlichen Kollegen der Fusssprechstund e, das weitere Prozedere festzu legen .
Als Ofen- und Cheminéebauer bestehe nach wie vor eine voll e Arbeitsun fähigkeit. Auf grund der aktuellen Befunde sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu han tie renden Lasten von 10-15 kg den ganzen Tag zumutbar . Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten. Die Phasen der stehenden bzw. gehen den Position seien etwa auf eine halbe bis dreiviertel Stunden limitiert. Tätigkeiten in der hockenden Position sowie Tätigkeit en auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr zumut bar ( Urk. 9/95/3 f.). 3.4
Die behandelnden Ärzte der Uniklinik B.___ notierten in ihrem Bericht vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 9/100) über die Verlaufskontrolle ein Jahr post ope rativ, dass der Beschwerdeführer weiterhin von Restbeschwerden im Be reich des Achillessehnenansatzes auf der rechten Seite berichte. Insgesamt seien vier Serien Physiotherapie durchgeführt worden. Die aktuelle Session sei jedoch sistiert worden, um die heutige Konsultation abzuwarten. Die Arbeits unfähigkeit betrage weiterhin 100 % . Ab dem 1. April 2014 sei ein Arbeits ver such als Ofenbauer vorgesehen.
Sie empfählen , die physiotherapeutischen Massnahmen weiterhin durchzu füh ren, da diese bisher eine deutliche Beschwerdeverbesserung erzielt hätten. Des Weiteren rezeptierten sie eine Viscoheel -Einlage für den Künzli-Stabil schuh , um die Achillessehne zu entlasten. Von einer lokalen Infiltration werde ausdrücklich abgeraten und sie hätten den Beschwerdeführer auch so instruiert. Dem Arbeitsversuch sähen sie zuversichtlich entgegen, empfählen jedoch ein Teilzeitpensum zu Beginn und eine Anpassung im Verlauf. Weitere klinische Verlaufskontrollen fänden nach Bedarf statt. 3.5
Dr. A.___ nahm nach Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin am 2 8. August 2014 erneut Stellung und hielt fest, dass der Endzustand nun erreicht sei. Eine Integritätsentschädigung sei aufg rund der klinischen Befunde sei nes Berichts vom 2 3. Dezember 2013 nicht geschuldet, seither sei – ge stützt auf die Befunde des Berichts der Uniklinik B.___ vom 2 0. Februar 2014 - keine Verschlechterung eingetreten. Eine Abschlussuntersuchung sei nicht notwendig. Medizinische Massnahmen nach Art. 21 UVG seien keine not wendig ( Urk. 9/108). 4.
Der Untersuchungsbericht von Dr. A.___
vom 2 3. Dezember
2013 (E.
3.3 ) sowie seine w eiteren Stellungnahmen (E.
3.5, vgl. auch Urk. 9/101 ) beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilungen der medizini schen Situation leuchten ein. Auch sind die Schlussfolgerungen ausführlich begründet. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Berichts bzw. der Stel lungnahmen sprechen, bestehen keine. Der Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2013 sowie seine Stellungnahmen erfüllen daher die recht sprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. E. 2.1).
Gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr. A.___ und seine Stellung nah men ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Be schwer de führer die Tätigkeit als Ofen- und Cheminéebauer nicht mehr unein geschränkt zumutbar ist. Eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10-15 kg ist den ganzen Tag zumutbar. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten, die einzelnen Phasen sind etwa auf eine halbe bis dreiviertel Stunden limitiert. Tätigkeiten in der hockenden Position oder auf Leitern und Gerüsten sind nicht zumutbar. Dies blieb auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeit s fähigkeit.
E. 5 (Eingangsdatum, Urk. 9/131).
Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2015 ( Urk. 9/133) verneinte die Suva einen An spruch auf eine Invalidenrente, da gestützt auf einen Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad unter 10 % resultiere. Da keine erheb liche Schädigung der körperlichen Integrität vorliege, könne keine Inte gritätsentschädigung ausgerichtet werden ( Urk. 9/133). Der Versicherte erhob hiergegen am 8. Juli 2015 Einsprache ( Urk. 9/135; ergänzende Einsprache vom 1 5. September 2015, Urk. 9/140), woraufhin die Suva mitteilte, dass sie einen der zur Einkommensberechnung herangezogenen DAP-Arbeitsplatz aus tausche, da dieser - wie vom Versicherten vorgebracht - nicht dem erstell ten Zumutbarkeitsprofil entspreche (Schreiben vom 6. Januar 2016, Urk. 9/144). Nachdem der Versicherte hierzu am 2 2. Januar 2016 Stellung genommen hatte ( Urk. 9/145) wies die Suva die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2016 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1. März 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es seien die Verfügung vom 1 8. Juni 2015 sowie der Einsprache ent scheid vom 2 9. Januar 2016 aufzuheben und es sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen (insbesondere eine Rente ab dem 1. April 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %
sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von mindestens 20 % ) zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Mai 2016 ( Urk.
E. 5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffe rn mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annäherungswerte mitein an d er zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbsein komm en nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezi fi sche Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invali ditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerb lichen Situation zu bestimmen.
E. 5.1.2 ). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Ein kommensvergleich den sich aus den fünf DAP-Profilen ergebenden Durch schnittslohn von Fr. 64‘187.60 als Invalideneinkommen zugrunde gelegt hat.
E. 5.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver hält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeits fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabella rischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungs kri terien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva ent schloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invaliden ein kommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie mög lich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behin derung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils ver wendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Über prü fung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnitts lohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erla ubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die
Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versi cherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinan der setzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einsprache ent scheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerde verfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE
139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.
4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem auf grund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatz beschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grund sätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeit liche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übri gen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die kon kreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3, 129 V 472 E. 4.2.3).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist zwar Angestellter der GmbH und damit grund sätz lich als unselbständig Erwerbender einzustufen. Allerdings ist er im Handels register als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen (online Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Stand 9. März 2017 ). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, weshalb die Invaliditätsbemessung faktisch analog den selb ständig Erwerbenden durchzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/ 2010 vom 13. April 2011, E. 5.3 ).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Invaliditätsgrad - wie im inva li denversicherungsrechtlichen Verfahren - anhand eines Betätig ungsver gleichs vorzunehmen sei.
Da im konkreten Fall - wie folgend gezeigt wird - die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig ermittelt bzw. geschätzt werden können, ist die Vornahme eines Einkommensvergleichs durch die Beschwer de gegnerin nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.1.1).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer, geboren am 5. Dezember 1950 (vgl. Urk. 9/1), war im Zeitpunkt der rentenverweigernden Verfügung vom 1 8. Juni 2015 64 Jahre alt . Von einem vorgerückten Alter nach Art . 28
Abs . 4
UVV ist – unter Be rück sichtigung berufsspezifischer Gewohnheiten und allfälliger Besonderhei ten des Einzelfalles – in der Regel ab rund 60 Jahren auszugehen (E. 5.1.2 ).
Die von der Rechtsprechung angenommene altersmässige Voraussetzung für die Anwendung der besagten Bestimmung ist damit zweifellos erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist seit 1981 selbständig erwerbend und hat über all die Jahre nie ein Jahreseinkommen von höher als Fr. 39‘100.-- erzielt. In den letzten knapp zehn Jahren vor seinem Unfall begnügte er sich mit jeweils Fr. 30‘000.-- (Urk. 9/110). Ein Wechsel von einer seit Jahren bestenfalls knapp existenzsichernden selbständigen Tätigkeit in eine angepasste Tätig keit als Unselbständigerwerbender , in welcher er rund das Doppelte verdie nen könnte, wäre ihm daher im Rahmen der Schadenminderungspflicht ohne Weiteres zumutbar. (Es kann daher offen bleiben, ob die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV unter der Annahme zu prüfen ist, dass sie [bereits] im mittleren Alter erfolgte). Der Beschwerdeführer wäre daher gehalten, eine geeignete Arbeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufzunehmen, wobei sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus wirkt, steht einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) doch entge gen, dass kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde. Im Vergleich zum Element des fortgeschrittenen Alters tritt der Gesundheitsschaden, welcher dem Beschwerdeführer nach wie vor eine vollschichtige angepasste Tätigkeit erlauben würde (vgl. E. 4) , in den Hintergrund. Der Anwendung von Art . 28
Abs . 4 (Variante 2) UVV steht somi t nichts entgegen (vgl. E. 5.1.2 ).
E. 5.4 In Anwendung von Art . 28
Abs . 4
UVV ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen (vgl. Urteil 8C_815/2015 des Bundesg erichts vom 8. April 2016 E. 5 ). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Möglichen wieder aufgenommen hat und be ab s ich tigt, diese über das AHV-Al ter hinaus fortzuführen (Urk. 1 S. 9 ), denn es sind nicht die realen Einkommensverhältnisse zu ermitteln; es ist von einem hypothetischen Einkommen im mittleren Alter auszugehen.
E. 5.5.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zugrunde gelegt (Urk. 9/143-144 ; Urk. 2). Bei den angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um Stellen als Produktionsmitarbeiter (DAP-Nr. 8326 und DAP-Nr. 380711), Montagearbeiter (DAP-Nr. 6104) und Prüfer (DAP-Nr.
2601 und DAP-Nr.
10047). Der Durchschnittslohn d ieser fünf Arbeits plätze betrug für das Jahr 2015 Fr. 64‘187.60 ( Urk. 9/143).
Die Beschwerdegegnerin gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Ein schrän kung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Minimal- und Maximallohn sowie den Durchschnitt s lohn der dem Behinde rungsprofil entsprechenden Gruppe an (Urk. 9/143/1 ff.). Dem Beschwerde führer wurde die Aufstellung der DAP-Arbeitsplätze im Rahmen des Ein spra cheverfahrens zugestellt und er erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern, womit das rechtlich e Gehör gewahrt wurde ( Urk. 9/144 ).
Die ausgewählten Tätigkeiten entsprechen dem von Kreisarzt Dr. A.___
erstellten Zumutbarkeitsprofil: Alle Tätigkeiten sind sehr leicht bis leicht und erfordern selten bis manchmal das Stehen (bis knapp 3 Stunden) und kein Gehen von über 50 m .
Keine Tätigkeit erfordert das Hocken oder das Arbei ten auf Leitern und Gerüsten
(vgl. Urk. 8/143/9 ff.) .
E. 5.5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die herangezogenen DAP-Arbeit geber ihn so kurz vor der Pension sicherlich nicht eingestellt hätten. Ins be sondere sei dies bereits aufgrund der Einarbeitungszeit von 1 bis 3 Mona te n nicht mehr wahrscheinlich. Bei der C.___ AG hätte er gar nicht mehr ein gestellt werden können, da die Mitarbeiter der D.___ bereits mit 64 Jahren pensioniert würden ( Urk. 1 S. 7 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht das vom Beschwerdeführer effektiv erzielbare Einkommen sondern das hypothe tische Einkommen im mittleren Alter für den Einkommensvergleich massgeb lich ist (vgl. E. 5.4). Entsprechend schlagen diese Vorbringen fehl.
Des Weiteren vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bei der E.___ AG gute Feinmotorik und gute Augen voraussetze. Diese Eigenschaften bringe er aber nicht mehr mit, da er insbesondere auf eine Lesebrille angewiesen sei ( Urk. 1 S. 8). Dem ist ent gegenzuhalten, dass aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen (vgl. E.
3) weder eine Einschränkung der Feinmotorik hervorgeht, noch eine nicht korrigierbare Sehschwäche ersichtlich ist, die die entsprechenden Tätigkeiten verhindern würden.
E. 5.5.3 Damit sind vorliegend die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Löhne erfüllt (vgl. E.
E. 5.6 Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen
unter Berücksichti gung des für die vorliegende freiwillige Unfallversicherung vereinbarten Jahres lohn es von Fr. 60‘000.-- und des jährlichen Verdienst es von Fr. 67‘470.- -, welcher
der Beschwerdeführer nach der Zusatzvereinbarung Nr. 16 (gültig ab 1. April
2015) zum Gesamtarbeitsvertrag zwischen dem Verband Schweizeri scher Hafner- und Plattengeschäfte und den Gewerkschaften Unia und Syna vom 2 1. Oktober
199
E. 5.7 Setzt man das anr echenbare Invalideneinkommen dem
maximalen Validen ein kommen von Fr. 67‘470.-- gegenüber, so resultiert eine Einkommens ein busse in Höhe von Fr. 3‘282.40 ( Fr. 67‘470.-- - Fr. 64‘187.60). Der Invalidi täts grad beträgt entsprechend maximal rund 5 % ( Fr. 3‘282.40 :
Fr. 67‘470.--), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht. 6 .
6.1 6.1.1
Der Beschwerdeführer hielt dafür, dass ihm zumindest eine angemessene Übergangsfrist von 6 Monaten zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit hätte eingeräumt werden müssen, wobei er in diesem Zeitraum einen Taggeldan spruch gehabt hätte ( Urk. 1) . 6.1.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss
Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Steht fest, dass d ie versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen. Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Diffe renz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise
zu erzielen wäre (mit weiteren Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 3.2).
6.1.3
In casu wurde dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Besprechung vom 2 3. Oktober 2013 mitgeteilt, dass im Falle einer allfälligen Prüfung von Langzeitleistungen die Berechnung gestützt auf ein erzielbares Einkommen in einer den Unfallrestbeschwerden angepassten Tätigkeit im Vergleich zum Lohn ohne Unfall erfolgen würde ( Urk. 9/84/2). Dies wurde auch anlässlich der Besprechung vom 1 2. September 2014 erneut festgehalten und der Be schwerdeführer gab an, dass - sofern die Prüfung der Langzeitlei stungen positiv ausfallen würde - diese sicherlich nicht im Rahmen der attestierten Arbeitsunfähigkeit ausfallen würden. Er sei bezüglich der Praxis der Renten beurteilung bereits informiert worden ( Urk. 9/111/2).
Demnach war dem Beschwerdeführer seit dem 2 3. Oktober 2013 bzw. spätes tens nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 3. Dezember 2013 und der Besprechung vom 1 2. September 2014 bewusst, dass ihm bei der Rentenbe rechnung das Einkommen in einer angepassten Tätigkeit angerechnet werden würde. Damit hatte der Beschwerdeführer - der bundesgerichtlichen Recht sprechung entsprechend - genügend Zeit, sich bis zur leistungsabweisenden Verfügung vom 1 8. Juni
2015 bzw. bis zur Einstellung des Taggeldes per 3 1. März
2015 ( Urk. 1 S.
10) an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Dafür spricht auch, dass er bereits im Jahr 2013 bemüht war, eine den Leiden angepasste Stelle zu finden ( Urk. 9/76/2 und Urk. 9/84/1 f.). Damit besteht kein Anspruch auf Taggeld über den 3 1. März 2015 hinaus. 6.2
Einen wie vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verstoss gegen Treu und Glauben liegt nicht vor, insbesondere ist nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mündlich eine lebenslange Rente zugesichert und die Vereinbarung dann entgegen diesen Absprachen aufgesetzt hätte (vgl. Urk. 1 S. 11; Protokoll über das Gespräch vom 2. März 2015, Urk. 9/124). 7 .
7 .1
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die IV-Stelle den Rentenanspruch mit dem Gebrechenscode 938 (übrige Veränderungen an Knochen und Bewe gungsorganen [Bänder, Muskeln und Sehnen]) und dem Funktionsausfall 03 (Funktionsausfall der unteren Extremitäten) begründet habe (vgl. Urk.
E. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-148) schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 /141/9) . Der medizinische Endzustand sei im Zeitpunkt der kreis ärzt lichen Untersuchung am 2 3. Dezember 2013 noch nicht erreicht gewesen. Ohne ihn noch einmal gesehen zu haben am 2 8. August 2014 zu behaupten, es bestehe kein Anspruch auf Integritätsentschädigung, sei ungenügend. Auch habe er bereits im Dezember 2013 funktionelle Einschränkungen in Bezug auf das Treppensteigen, hockende Tätigkeiten und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten festgehalten ( Urk. 1). 7 .2
7 .2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ern de erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapital leistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt , wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integri tät, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträch tigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädi gung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geisti ge Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 7 .2.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E.
1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regel fall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver dienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufge führte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integri täts schaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz ent fällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 7 .2.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbind lich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe handlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem An hang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7 .2.4
In der Tabelle 2, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten , wird in Bezug auf die Sprunggelenke und den Mittelfuss folgendes festgehalten: - oberes steif im rechten Winkel, 15 % - steif in starkem Spitzfuss, 20 % - Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken, z.B. nach Calcaneusfraktur (USG- Arthrodese ), 5-30 % - subtalare
Arthrodese , 15 % - schmerzhafte Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc oder Mittelfussfrakturen, 10-20 % 7 .3
Dr. A.___ notierte anlässlich der Untersuchung vom 2 3. Dezember 2013, dass funktionell kein Defizit bestehe und die Muskeltrophik keinen signifi kanten Unterschied auf weise . Dies zeigte sich auch deutlich anhand der erhobenen Befunde, in welchen sich die aktive Funktion des oberen Sprung gelenkes rechts und links identisch darstellte ( Urk. 9/95/3). Auch die Ärzte der Unikli ni k B.___ erhoben anlässlich der Sprechstunde vom 1 3. Februar 2014 keine Funktionseinschränkung des rechten Fusses. Die Kraft bei der Do r salextension und Plantarflexion sei gut. Die Achillessehne sei im Verlauf gut palpabel, es bestehe jedoch eine Druckdolenz im Bereich des Achilles seh nen ansatzes . Die Dorsalextension/ Plantarflexion betrage 10-0-50° ( Urk. 9/100).
Gestützt auf die vorliegenden Befunde liegt keine in der Tabelle 2 auf geführte Funktionseinschränkung oder eine damit vergleichbare Integritäts be einträchtigung vor, welche die Erheblichkeitsgrenze von 5 % erreicht. Entsprechend führte Dr. A.___ am 2 8. August 2014 schlüssig und nachv oll ziehbar aus, dass aufgrund der klinischen Befunde vom 2 3. Dezember 2013 keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, eine Verschlechterung sei bis her nicht eingetreten ( Urk. 9/108).
Daran ändert auch die attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin und die Invalidenversicherung nichts, da die Integritäts entschädigung
lediglich anhand des medizinischen Befundes bemessen wird und subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (vgl. BGE 115 V 147 E. 1) .
Folglich verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 8 .
Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2016 als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00062 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil
vom
15. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren
1950, war für die Y.___ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2 9. Mai
2012 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 1 9. März 2012 unglück lich vom Dreitr itt gestiegen und gestolpert se i ( Urk. 9/1) . Die am 2 8. März 2012 erst behandelnde Ärztin
med. pract . Z.___ , Fachärztin für Innere Medi zin, diagnostizierte eine Partialruptur der Achillessehne rechts bei Fehl trit t im März 2012 ( Urk. 9/5). Die Suva trat auf den Schaden ein und er brachte Heilbehandlungs
- und Taggeldleistungen ( vgl. Urk. 9/32 und Urk. 9/116 ). Nach der Besprechung vom 2. März 2015 ( Urk. 9/1
24) kamen die Parteien mit Vereinbarung vom 2. März/1 0. Mai 2015 überein, dass der Rentensatz für die Invalidenrente auf 20 % festgelegt werde. Der versicherte Jahresverdienst, auf dem die Berechnung der befristeten Rente beruhe, belaufe sich auf Fr. 60‘000.-- ( Urk. 9/130). Der Versicherte widerrief die Vereinbarung mit Schreiben vom 2 0. Mai 201 5 (Eingangsdatum, Urk. 9/131).
Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2015 ( Urk. 9/133) verneinte die Suva einen An spruch auf eine Invalidenrente, da gestützt auf einen Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad unter 10 % resultiere. Da keine erheb liche Schädigung der körperlichen Integrität vorliege, könne keine Inte gritätsentschädigung ausgerichtet werden ( Urk. 9/133). Der Versicherte erhob hiergegen am 8. Juli 2015 Einsprache ( Urk. 9/135; ergänzende Einsprache vom 1 5. September 2015, Urk. 9/140), woraufhin die Suva mitteilte, dass sie einen der zur Einkommensberechnung herangezogenen DAP-Arbeitsplatz aus tausche, da dieser - wie vom Versicherten vorgebracht - nicht dem erstell ten Zumutbarkeitsprofil entspreche (Schreiben vom 6. Januar 2016, Urk. 9/144). Nachdem der Versicherte hierzu am 2 2. Januar 2016 Stellung genommen hatte ( Urk. 9/145) wies die Suva die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2016 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1. März 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es seien die Verfügung vom 1 8. Juni 2015 sowie der Einsprache ent scheid vom 2 9. Januar 2016 aufzuheben und es sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen (insbesondere eine Rente ab dem 1. April 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %
sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von mindestens 20 % ) zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Mai 2016 ( Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-148) schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür ( Urk. 2 und Urk. 8) , dass gestützt auf das von Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, erstellte Zumut barkeitsprofil das Invalideneinkommen zu berechnen sei. Für die Bemessung des Invalideneinkommens sei nicht auf das effektiv erzielte Erwerbsein kommen abzustellen, da der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeits fähig keit in keiner Weise ausschöpfe. Das vorgerückte Alter des Beschwer deführers sei nicht zu berücksichtigen und das Validen- und das Invaliden einkommen sei gestützt auf Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfall versicherung ( UVV ) danach zu bemessen, was der Beschwerdeführer im mittle ren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Anhand der Dokumentation von Arbeitsplätzen ( DAP ) resultiere ein hypothetisches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 64‘187.6 0. Das Vali den ein kommen sei gestützt auf die Zusatzvereinbarung Nr. 16 (gültig ab 1. April
2015) zum Gesamtarbeitsvertrag zwischen dem Verband Schweizeri scher Hafner- und Plattengeschäfte und den Gewerkschaften Unia und Syna vom 2 1. Oktober 1999 in Höhe von Fr. 67‘470.-- festzusetzen, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4.9 % resultiere.
Gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ bestehe des Weiteren kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor ( Urk. 1) , dass der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgesetzte Inva lidi tätsgrad von 50 % auch im vorliegenden UV-Verfahren zu gelten habe. Diese Einschätzung basiere darauf, dass ihm eine angepasste Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nicht mehr zumutbar sei und er durch die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit im eigenen Geschäft optimal eingegliedert sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin werde der Invaliditäts grad bei Selbständigerwerbenden anhand eines Betätigungsvergleichs ermitt elt. Art. 28 Abs. 4 UVV sei vorliegend nicht heranzuziehen, da die Anwen dung eine physiologische Altersgebrechlichkeit voraussetze, welche im ge sam ten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zu kommen müsse . Um die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbs tätigkeit zu prüfen, seien die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenh eiten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei die letzten 35 Jahre selbs tändig erwerbstätig gewesen, habe sich einen umfangreichen Kunde n stamm au fbauen und trotz unfallbedingter Einschränkungen erhalten können, womit ihm ein eingeschränktes Einkommen auch nach dem AHV-Alter sicher sei. Des Weiteren hätten ihn die herangezogenen DAP-Arbeit geber wenige Monate vor der Pensionierung nicht mehr eingestellt. Da der Invaliditätsgrad vorliegend nicht mittels Einkommensvergleich von Durch schnitt s löhnen von Unselbständigerwerbenden mittleren Alters bestimmt werden dürfe, sei auch das im Einspracheentscheid angenommene Validen einkommen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad nicht korrekt.
Die DAP-Arbeitsplätze seien ihm auch in medizinisch-theoretischer Hinsicht nicht möglich, weil sie die Anforderungen an eine wechselbelastende Tätig keit nicht erfüllten und es ihm nicht zumutbar sei, sich in die feststehenden Arbeitsbedingungen einzuordnen. Da der Beschwerdeführer bis zum 3 1. März 2015 Taggeldleistungen bezogen habe, sei die unbefristete Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. April 2015 geschuldet.
Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben ver stossen, indem sie den Beschwerdeführer zuerst zur Wiederaufnahme der selb ständigen Tätigkeit ermuntert habe, ihm dann ein unangemessenes Erledi gungsangebot gemacht habe und - als er nicht damit einverstanden gewesen sei - jegliche weitere Leistungen verweigert habe.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin lägen auch funktio nelle Einschränkungen vor, so dass eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % entsprechend Suva-Tabelle 2, Funktionsstörungen an den unteren Extre mitäten, geschuldet sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, da die kreisärztlichen Ausführungen in Bezug auf die Integritätsentschädigung ungenügend seien. 2. 2.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar
2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. März 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärzt innen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versi che rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei lich keit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1
Med. pract . Z.___ behandelte den Beschwerdeführer am 2 8. März 2012 und diagnostizierte eine Partialruptur Achillessehne rechts bei Fehltritt im März 2012 ( Urk. 9/5). In ihrem Bericht vom 7. November 2012 führte sie aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Fehltritt von der Leiter mit Sturz Schmerzen im Bereich des Achillessehnen-Ansatzes rechts habe. Im Verlauf habe sich keine wesentliche Besserung unter Physiotherapie, lokaler NSAR-Salbe und NSAR-Einnahme gezeigt. Sonographisch habe sich eine deutlich verdickte Achillessehne mit Strukturunregelmässigkeiten rechts im Seitenvergleich, ver einbar mit einer Partialruptur, gezeigt. Er trage hohe stützende Schuhe und werde physiotherapeutisch behandelt. Unter Physiotherapie und Elektro stosswellen-Therapie hätten sich die Beschwerden der Achillessehne gebessert . 3.2
Ab dem 2 0. November 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Uniklinik B.___ , Orthopädie, behandelt (vgl. Bericht vom 2 1. November
2012, Urk. 9/7).
Da durch die konservativen Massnahmen nur eine unzureichende Beschwerdelinderung eingetreten sei, wurde der Beschwerdeführer am 6. Febru ar 2013 operiert, wobei eine Resektion der
Haglundexostose und des
intratendinöse n Sp o rn s und ein
Débridement und eine Refixation der Achil lessehne rechts erfolgte (Operationsbericht vom 6. Februar 2013, Urk. 9/44).
Infolgedessen wurde er bis zum 1 1. Februar 2013 hospitalisiert. Die behand eln den Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom 1 2. Februar 2013 eine Achillessehnenpartialruptur rechts März 2012 (traumatisch) mit persistieren der Achillodynie , Haglundexostose und leichter Bursitis. Als Nebendiagnose notierten sie eine arterielle Hyper tonie ( Urk. 9/43).
Im Bericht vom 1 7. April 2013 über die klinische Verlaufskontrolle acht Wochen postoperativ führten die behandelnden Ärzte aus, dass sich der Beschwerdeführer deutlich beschwerdegebessert zeige. Der Vacopedstiefel könne nun weggelassen werden und er könne normale Schuhe tragen. Eben so sei nun eine Vollbelastung mög lich und die Thromboseprophylaxe könne sistiert werden. Es werde Physiotherapie zum Training der Unterschenkel mus ku latur und Lymphdrainage verordnet. Sei würden ihn in acht Wochen wieder in der Sprechstunde sehen ( Urk. 9/54).
Anlässlich der Verlaufskontrolle vier Monate postoperativ berichtete der Beschwerdeführer , weiterhin an Schmerzen im Bereich des Achillessehnenan satzes zu leiden ; diese bestünden bei vermehrter Belastung. Zudem bestehe eine Schwellungsneigung gegen Abend. Zwischenzeitlich sei die Physiothe rapie gewechselt worden, aktuell sei er an der Uniklinik B.___ und soweit zufrieden. Die Fortführung der Physiotherapie werde empfohlen und in drei Monaten finde eine klinische Kontrolle statt. Sollten die Beschwerden bis dann nicht regredient sein, müsse gegebenenfalls ein FHL-Transfer diskutiert werden ( Urk. 9/69).
Im Bericht vom 8. Oktober 2013 über die klinische Verlaufskontrolle sieben Monate postoperativ am 1 2. September 2013 führten die behandelnden Ärzte aus, dass sich ein positiver Verlauf zeige. Der Beschwerdeführer habe noch Schmerzen beim Gehen, aber weniger. Sie hätten eine neue Verordnung für Physiotherapie mitgegeben, da der Beschwerdeführer denke, dass dies noch etwas helfe. Am linken Knie präsentiere er einen Gelenkserguss, wahrschein lich bedingt durch ein degenerativ überlastetes Knie. Deswegen habe er schon Entzündungsmittel vom Hausarzt bekommen . E r solle sein Knie weniger be las ten, aber nicht immobilisieren. Er könne auch regelmässig Eis-Applika tionen durchführen. Für die Achillessehne hätten sie eine Verlaufskontrolle ein Jahr postoperativ geplant, bei Bedarf könne er sich früher melden ( Urk. 9/82). 3.3
Kreisarzt Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2 3. Dezember 2013 und führte aus, dass über 10 Monate nach dem operativen Eingriff ein Ruheschmerz bestehe, der sich bei Belastung intensiviere.
In d er klinischen Untersuchung weise der Beschwerdeführer einen zügigen, flüssigen Barfussgang auf. Das Treppabsteigen sei jedoch nur im Stellschritt möglich. Inspektorisch imponiere ein verbreitertes und verstrichenes Achilles sehnenrelief rechts. Eine umschrieb ene stärkere Druckdolenz bestehe am Ansa tz bzw. an der Reinsertionsstelle . Funktionell liege kein Defi zit vor. Die Muskeltrophik weise keinen signifikanten Unter schied auf. Gemäss den An ga ben des Beschwerdeführer habe med. pract . Z.___ wieder einen Phy siotherapiezyklus verordnet. Aufgrund der am Morgen erhobene n Befun de (keine Schwellung) sei die Indikation jedoch unklar, zumal sowohl bezüglich der Funktion als auch der Muskeltrophi k kein Unterschied mehr vorliege. Am 1 3. Februar 2014 soll te in der Fusssprechstunde an der Uniklinik B.___
eine Verlaufsbeurteilung erfolgen. Therapeutisch könnte s eines Erachtens ei ne lokale Infiltration oder ein Versuch mit einer extrakorporellen
Stosswellen therapie durchgeführt werden. Er überlas se es jedoch den ärztlichen Kollegen der Fusssprechstund e, das weitere Prozedere festzu legen .
Als Ofen- und Cheminéebauer bestehe nach wie vor eine voll e Arbeitsun fähigkeit. Auf grund der aktuellen Befunde sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu han tie renden Lasten von 10-15 kg den ganzen Tag zumutbar . Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten. Die Phasen der stehenden bzw. gehen den Position seien etwa auf eine halbe bis dreiviertel Stunden limitiert. Tätigkeiten in der hockenden Position sowie Tätigkeit en auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr zumut bar ( Urk. 9/95/3 f.). 3.4
Die behandelnden Ärzte der Uniklinik B.___ notierten in ihrem Bericht vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 9/100) über die Verlaufskontrolle ein Jahr post ope rativ, dass der Beschwerdeführer weiterhin von Restbeschwerden im Be reich des Achillessehnenansatzes auf der rechten Seite berichte. Insgesamt seien vier Serien Physiotherapie durchgeführt worden. Die aktuelle Session sei jedoch sistiert worden, um die heutige Konsultation abzuwarten. Die Arbeits unfähigkeit betrage weiterhin 100 % . Ab dem 1. April 2014 sei ein Arbeits ver such als Ofenbauer vorgesehen.
Sie empfählen , die physiotherapeutischen Massnahmen weiterhin durchzu füh ren, da diese bisher eine deutliche Beschwerdeverbesserung erzielt hätten. Des Weiteren rezeptierten sie eine Viscoheel -Einlage für den Künzli-Stabil schuh , um die Achillessehne zu entlasten. Von einer lokalen Infiltration werde ausdrücklich abgeraten und sie hätten den Beschwerdeführer auch so instruiert. Dem Arbeitsversuch sähen sie zuversichtlich entgegen, empfählen jedoch ein Teilzeitpensum zu Beginn und eine Anpassung im Verlauf. Weitere klinische Verlaufskontrollen fänden nach Bedarf statt. 3.5
Dr. A.___ nahm nach Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin am 2 8. August 2014 erneut Stellung und hielt fest, dass der Endzustand nun erreicht sei. Eine Integritätsentschädigung sei aufg rund der klinischen Befunde sei nes Berichts vom 2 3. Dezember 2013 nicht geschuldet, seither sei – ge stützt auf die Befunde des Berichts der Uniklinik B.___ vom 2 0. Februar 2014 - keine Verschlechterung eingetreten. Eine Abschlussuntersuchung sei nicht notwendig. Medizinische Massnahmen nach Art. 21 UVG seien keine not wendig ( Urk. 9/108). 4.
Der Untersuchungsbericht von Dr. A.___
vom 2 3. Dezember
2013 (E.
3.3 ) sowie seine w eiteren Stellungnahmen (E.
3.5, vgl. auch Urk. 9/101 ) beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilungen der medizini schen Situation leuchten ein. Auch sind die Schlussfolgerungen ausführlich begründet. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Berichts bzw. der Stel lungnahmen sprechen, bestehen keine. Der Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Dezember 2013 sowie seine Stellungnahmen erfüllen daher die recht sprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. E. 2.1).
Gestützt auf den Untersuchungsbericht von Dr. A.___ und seine Stellung nah men ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Be schwer de führer die Tätigkeit als Ofen- und Cheminéebauer nicht mehr unein geschränkt zumutbar ist. Eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10-15 kg ist den ganzen Tag zumutbar. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten, die einzelnen Phasen sind etwa auf eine halbe bis dreiviertel Stunden limitiert. Tätigkeiten in der hockenden Position oder auf Leitern und Gerüsten sind nicht zumutbar. Dies blieb auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeit s fähigkeit. 5.1
5.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffe rn mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annäherungswerte mitein an d er zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbsein komm en nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezi fi sche Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invali ditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerb lichen Situation zu bestimmen. 5.1.2
Nimmt ein Versicherter nach einem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind im Bereich der Unfall versicherung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein komme n
massgebend , die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer ent sprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte ( Art . 28
Abs . 4
UVV ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Unfallversicherung nic ht dafür einzustehen, wenn der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen, zu denen unter anderem auch das Alter gehört, und durch die vor allem die Vermittelbarkeit auf dem realen Arbeitsmarkt beeinträchtigt wird, keine entsprechende Arbeit findet (BGE 122 V 4 18 E. 4 a). Dem Umstand, dass – nebst der grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität – auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet, wird im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbemessung mit der Bestimmung von Art . 28
Abs . 4
UVV Rechnung getragen. Wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss
Art . 28
Abs . 4
UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbs einkommen
massgebend , die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer ent sprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird auch berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen ( Art . 19 Abs . 2 UVG), wobei sie – in Abweichung von Art . 17 Abs . 1 ATSG – ab dem Monat, in dem die be rechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Errei chen des Rentenalters nach Art . 21 AHVG, nicht mehr revidiert werden können ( Art . 22 UVG). Mit Art . 28
Abs . 4
UVV soll demnach verhindert werd en, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbe dingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 4 18 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4 . August 2007 E.
3.3). Das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren", BGE 122 V 4 18 E. 1b) ist in der Unfallversicherung nur im Rahmen von Art . 28
Abs . 4
UVV zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4 . August
2007 E. 3. 4 ). Die Anwendung von Art . 28
Abs . 4
UVV setzt hin sichtlich seiner (hier allein in Frage kommenden) Variante II eine physio lo gische Altersgebrechlichkeit voraus, welcher im gesamten Ursachenspek trum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbe dingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 4 18 E.
3b i.f .; Urteil des Bundesgerichts 8C_59 4 /2013 vom 11. November 2013 E.
4 .2). Des Weiteren findet Art . 28
Abs . 4 (Variante II) UVV dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil zwar nicht zusätzlich beeinflusst, mithin keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_3 4 6/2013 vom 10. September 2013 E.
4 .2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3). 5.1.3
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver hält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeits fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabella rischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungs kri terien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva ent schloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invaliden ein kommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie mög lich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behin derung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils ver wendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Über prü fung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnitts lohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erla ubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die
Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versi cherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinan der setzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einsprache ent scheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerde verfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE
139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.
4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem auf grund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatz beschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grund sätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeit liche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übri gen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die kon kreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3, 129 V 472 E. 4.2.3). 5.2
Der Beschwerdeführer ist zwar Angestellter der GmbH und damit grund sätz lich als unselbständig Erwerbender einzustufen. Allerdings ist er im Handels register als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen (online Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Stand 9. März 2017 ). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, weshalb die Invaliditätsbemessung faktisch analog den selb ständig Erwerbenden durchzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/ 2010 vom 13. April 2011, E. 5.3 ).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Invaliditätsgrad - wie im inva li denversicherungsrechtlichen Verfahren - anhand eines Betätig ungsver gleichs vorzunehmen sei.
Da im konkreten Fall - wie folgend gezeigt wird - die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig ermittelt bzw. geschätzt werden können, ist die Vornahme eines Einkommensvergleichs durch die Beschwer de gegnerin nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.1.1). 5.3
Der Beschwerdeführer, geboren am 5. Dezember 1950 (vgl. Urk. 9/1), war im Zeitpunkt der rentenverweigernden Verfügung vom 1 8. Juni 2015 64 Jahre alt . Von einem vorgerückten Alter nach Art . 28
Abs . 4
UVV ist – unter Be rück sichtigung berufsspezifischer Gewohnheiten und allfälliger Besonderhei ten des Einzelfalles – in der Regel ab rund 60 Jahren auszugehen (E. 5.1.2 ).
Die von der Rechtsprechung angenommene altersmässige Voraussetzung für die Anwendung der besagten Bestimmung ist damit zweifellos erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist seit 1981 selbständig erwerbend und hat über all die Jahre nie ein Jahreseinkommen von höher als Fr. 39‘100.-- erzielt. In den letzten knapp zehn Jahren vor seinem Unfall begnügte er sich mit jeweils Fr. 30‘000.-- (Urk. 9/110). Ein Wechsel von einer seit Jahren bestenfalls knapp existenzsichernden selbständigen Tätigkeit in eine angepasste Tätig keit als Unselbständigerwerbender , in welcher er rund das Doppelte verdie nen könnte, wäre ihm daher im Rahmen der Schadenminderungspflicht ohne Weiteres zumutbar. (Es kann daher offen bleiben, ob die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV unter der Annahme zu prüfen ist, dass sie [bereits] im mittleren Alter erfolgte). Der Beschwerdeführer wäre daher gehalten, eine geeignete Arbeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufzunehmen, wobei sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus wirkt, steht einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) doch entge gen, dass kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde. Im Vergleich zum Element des fortgeschrittenen Alters tritt der Gesundheitsschaden, welcher dem Beschwerdeführer nach wie vor eine vollschichtige angepasste Tätigkeit erlauben würde (vgl. E. 4) , in den Hintergrund. Der Anwendung von Art . 28
Abs . 4 (Variante 2) UVV steht somi t nichts entgegen (vgl. E. 5.1.2 ). 5.4
In Anwendung von Art . 28
Abs . 4
UVV ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen (vgl. Urteil 8C_815/2015 des Bundesg erichts vom 8. April 2016 E. 5 ). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Möglichen wieder aufgenommen hat und be ab s ich tigt, diese über das AHV-Al ter hinaus fortzuführen (Urk. 1 S. 9 ), denn es sind nicht die realen Einkommensverhältnisse zu ermitteln; es ist von einem hypothetischen Einkommen im mittleren Alter auszugehen. 5.5 5.5.1
Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zugrunde gelegt (Urk. 9/143-144 ; Urk. 2). Bei den angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um Stellen als Produktionsmitarbeiter (DAP-Nr. 8326 und DAP-Nr. 380711), Montagearbeiter (DAP-Nr. 6104) und Prüfer (DAP-Nr.
2601 und DAP-Nr.
10047). Der Durchschnittslohn d ieser fünf Arbeits plätze betrug für das Jahr 2015 Fr. 64‘187.60 ( Urk. 9/143).
Die Beschwerdegegnerin gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Ein schrän kung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Minimal- und Maximallohn sowie den Durchschnitt s lohn der dem Behinde rungsprofil entsprechenden Gruppe an (Urk. 9/143/1 ff.). Dem Beschwerde führer wurde die Aufstellung der DAP-Arbeitsplätze im Rahmen des Ein spra cheverfahrens zugestellt und er erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern, womit das rechtlich e Gehör gewahrt wurde ( Urk. 9/144 ).
Die ausgewählten Tätigkeiten entsprechen dem von Kreisarzt Dr. A.___
erstellten Zumutbarkeitsprofil: Alle Tätigkeiten sind sehr leicht bis leicht und erfordern selten bis manchmal das Stehen (bis knapp 3 Stunden) und kein Gehen von über 50 m .
Keine Tätigkeit erfordert das Hocken oder das Arbei ten auf Leitern und Gerüsten
(vgl. Urk. 8/143/9 ff.) .
5.5.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die herangezogenen DAP-Arbeit geber ihn so kurz vor der Pension sicherlich nicht eingestellt hätten. Ins be sondere sei dies bereits aufgrund der Einarbeitungszeit von 1 bis 3 Mona te n nicht mehr wahrscheinlich. Bei der C.___ AG hätte er gar nicht mehr ein gestellt werden können, da die Mitarbeiter der D.___ bereits mit 64 Jahren pensioniert würden ( Urk. 1 S. 7 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht das vom Beschwerdeführer effektiv erzielbare Einkommen sondern das hypothe tische Einkommen im mittleren Alter für den Einkommensvergleich massgeb lich ist (vgl. E. 5.4). Entsprechend schlagen diese Vorbringen fehl.
Des Weiteren vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bei der E.___ AG gute Feinmotorik und gute Augen voraussetze. Diese Eigenschaften bringe er aber nicht mehr mit, da er insbesondere auf eine Lesebrille angewiesen sei ( Urk. 1 S. 8). Dem ist ent gegenzuhalten, dass aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen (vgl. E.
3) weder eine Einschränkung der Feinmotorik hervorgeht, noch eine nicht korrigierbare Sehschwäche ersichtlich ist, die die entsprechenden Tätigkeiten verhindern würden. 5.5.3
Damit sind vorliegend die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Löhne erfüllt (vgl. E. 5.1.2 ). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Ein kommensvergleich den sich aus den fünf DAP-Profilen ergebenden Durch schnittslohn von Fr. 64‘187.60 als Invalideneinkommen zugrunde gelegt hat.
5.6
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen
unter Berücksichti gung des für die vorliegende freiwillige Unfallversicherung vereinbarten Jahres lohn es von Fr. 60‘000.-- und des jährlichen Verdienst es von Fr. 67‘470.- -, welcher
der Beschwerdeführer nach der Zusatzvereinbarung Nr. 16 (gültig ab 1. April
2015) zum Gesamtarbeitsvertrag zwischen dem Verband Schweizeri scher Hafner- und Plattengeschäfte und den Gewerkschaften Unia und Syna vom 2 1. Oktober
199 9 erzielen müsste , fest . Dass ein Versicherter im mittle ren Alter im Gesundheitsfalle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Ein kommen zwischen Fr. 60‘000.-- und Fr. 67‘470.-- erzielen
würde , ist auf grund der Aktenlage plausibel und jedenfalls keine Annahme zu Ungunsten des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 9/128; Urk. 9/141; Urk. 9/110; Urk. 9/114-115; Urk. 9/123 ). 5.7
Setzt man das anr echenbare Invalideneinkommen dem
maximalen Validen ein kommen von Fr. 67‘470.-- gegenüber, so resultiert eine Einkommens ein busse in Höhe von Fr. 3‘282.40 ( Fr. 67‘470.-- - Fr. 64‘187.60). Der Invalidi täts grad beträgt entsprechend maximal rund 5 % ( Fr. 3‘282.40 :
Fr. 67‘470.--), womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht. 6 .
6.1 6.1.1
Der Beschwerdeführer hielt dafür, dass ihm zumindest eine angemessene Übergangsfrist von 6 Monaten zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit hätte eingeräumt werden müssen, wobei er in diesem Zeitraum einen Taggeldan spruch gehabt hätte ( Urk. 1) . 6.1.2
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss
Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Steht fest, dass d ie versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen. Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Diffe renz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise
zu erzielen wäre (mit weiteren Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 3.2).
6.1.3
In casu wurde dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Besprechung vom 2 3. Oktober 2013 mitgeteilt, dass im Falle einer allfälligen Prüfung von Langzeitleistungen die Berechnung gestützt auf ein erzielbares Einkommen in einer den Unfallrestbeschwerden angepassten Tätigkeit im Vergleich zum Lohn ohne Unfall erfolgen würde ( Urk. 9/84/2). Dies wurde auch anlässlich der Besprechung vom 1 2. September 2014 erneut festgehalten und der Be schwerdeführer gab an, dass - sofern die Prüfung der Langzeitlei stungen positiv ausfallen würde - diese sicherlich nicht im Rahmen der attestierten Arbeitsunfähigkeit ausfallen würden. Er sei bezüglich der Praxis der Renten beurteilung bereits informiert worden ( Urk. 9/111/2).
Demnach war dem Beschwerdeführer seit dem 2 3. Oktober 2013 bzw. spätes tens nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 3. Dezember 2013 und der Besprechung vom 1 2. September 2014 bewusst, dass ihm bei der Rentenbe rechnung das Einkommen in einer angepassten Tätigkeit angerechnet werden würde. Damit hatte der Beschwerdeführer - der bundesgerichtlichen Recht sprechung entsprechend - genügend Zeit, sich bis zur leistungsabweisenden Verfügung vom 1 8. Juni
2015 bzw. bis zur Einstellung des Taggeldes per 3 1. März
2015 ( Urk. 1 S.
10) an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Dafür spricht auch, dass er bereits im Jahr 2013 bemüht war, eine den Leiden angepasste Stelle zu finden ( Urk. 9/76/2 und Urk. 9/84/1 f.). Damit besteht kein Anspruch auf Taggeld über den 3 1. März 2015 hinaus. 6.2
Einen wie vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verstoss gegen Treu und Glauben liegt nicht vor, insbesondere ist nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mündlich eine lebenslange Rente zugesichert und die Vereinbarung dann entgegen diesen Absprachen aufgesetzt hätte (vgl. Urk. 1 S. 11; Protokoll über das Gespräch vom 2. März 2015, Urk. 9/124). 7 .
7 .1
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die IV-Stelle den Rentenanspruch mit dem Gebrechenscode 938 (übrige Veränderungen an Knochen und Bewe gungsorganen [Bänder, Muskeln und Sehnen]) und dem Funktionsausfall 03 (Funktionsausfall der unteren Extremitäten) begründet habe (vgl. Urk. 9 /141/9) . Der medizinische Endzustand sei im Zeitpunkt der kreis ärzt lichen Untersuchung am 2 3. Dezember 2013 noch nicht erreicht gewesen. Ohne ihn noch einmal gesehen zu haben am 2 8. August 2014 zu behaupten, es bestehe kein Anspruch auf Integritätsentschädigung, sei ungenügend. Auch habe er bereits im Dezember 2013 funktionelle Einschränkungen in Bezug auf das Treppensteigen, hockende Tätigkeiten und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten festgehalten ( Urk. 1). 7 .2
7 .2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ern de erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapital leistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt , wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integri tät, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträch tigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädi gung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geisti ge Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 7 .2.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E.
1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regel fall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver dienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufge führte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integri täts schaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz ent fällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 7 .2.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbind lich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe handlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem An hang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7 .2.4
In der Tabelle 2, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten , wird in Bezug auf die Sprunggelenke und den Mittelfuss folgendes festgehalten: - oberes steif im rechten Winkel, 15 % - steif in starkem Spitzfuss, 20 % - Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken, z.B. nach Calcaneusfraktur (USG- Arthrodese ), 5-30 % - subtalare
Arthrodese , 15 % - schmerzhafte Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc oder Mittelfussfrakturen, 10-20 % 7 .3
Dr. A.___ notierte anlässlich der Untersuchung vom 2 3. Dezember 2013, dass funktionell kein Defizit bestehe und die Muskeltrophik keinen signifi kanten Unterschied auf weise . Dies zeigte sich auch deutlich anhand der erhobenen Befunde, in welchen sich die aktive Funktion des oberen Sprung gelenkes rechts und links identisch darstellte ( Urk. 9/95/3). Auch die Ärzte der Unikli ni k B.___ erhoben anlässlich der Sprechstunde vom 1 3. Februar 2014 keine Funktionseinschränkung des rechten Fusses. Die Kraft bei der Do r salextension und Plantarflexion sei gut. Die Achillessehne sei im Verlauf gut palpabel, es bestehe jedoch eine Druckdolenz im Bereich des Achilles seh nen ansatzes . Die Dorsalextension/ Plantarflexion betrage 10-0-50° ( Urk. 9/100).
Gestützt auf die vorliegenden Befunde liegt keine in der Tabelle 2 auf geführte Funktionseinschränkung oder eine damit vergleichbare Integritäts be einträchtigung vor, welche die Erheblichkeitsgrenze von 5 % erreicht. Entsprechend führte Dr. A.___ am 2 8. August 2014 schlüssig und nachv oll ziehbar aus, dass aufgrund der klinischen Befunde vom 2 3. Dezember 2013 keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, eine Verschlechterung sei bis her nicht eingetreten ( Urk. 9/108).
Daran ändert auch die attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin und die Invalidenversicherung nichts, da die Integritäts entschädigung
lediglich anhand des medizinischen Befundes bemessen wird und subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (vgl. BGE 115 V 147 E. 1) .
Folglich verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 8 .
Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2016 als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler