Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1994, war seit dem 15. Januar 2014 als Service an ge stellter bei der Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nicht be rufsunfällen versichert, als er am 18. Februar 2014 an der Haltestelle Z.___ in Zürich zusammengeschlagen wurde
(Urk. 8/1, vgl. auch Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 24. Februar 2014, Urk. 8/14). Dabei erlitt er
ein Gesichts- und Thoraxtrauma mit mehrfacher offener Unterkieferfraktur, Mittel ge sichtsfraktur und Nasenbeinfraktur sowie eine Contusio
cordis . Der Versi cherte wurde zunächst im A.___ hospitalisiert, wobei es im Verlauf zu schweren Komplikationen kam (vgl. Austrittsbericht A.___ vom 24. März 2014, Urk. 8/22, vgl. auch Urk. 8/42, Urk. 8/47-49, Urk. 8/61).
Die SWICA erbrachte für den Vorfall die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/ 26, Urk. 8/29, Urk. 8/98). Am 18. Mai 2015 verfügte sie die Kürzung der Geldleis tungen um 50 %, weil das Verhalten des Versicherten als aussergewöhnliche Gefahr zu betrachten sei (Urk. 8/106). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Mai 2015 (Urk. 8/109) wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 Beschwerde und be antragte, die Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid) vom 28. Januar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm aus dem Unfallereignis vom 18. Februar 2014 alle bisherigen sowie zu künf tigen Geldleistungen in ungekürzter Höhe auszurichten, namentlich auch die bis dato zurückbehaltenen beziehungsweise gekürzten UVG-Taggelder. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Martin Schnyder als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-3 und Urk. 8/1-168), was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 5. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleich zeitig wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels ausgewiesener Bedürftigkeit ab (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen, wobei die Kürzung oder Verweige rung in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geordnet werden kann. Ge stützt auf diese Kompetenzdelegation legte der Bundesrat in Art. 49 Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) fest, dass die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt werden für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, es sei denn, die versi cherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden.
Gleich zu verfahren ist im Falle von Nicht berufsunfällen, die sich aufgrund einer Reaktion ereignen, welche durch eine starke Provokation des Versicherten hervorgerufen wurde (Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV). 1 .2
Nach der Rechtsprechung ist eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben, sondern liegt vielmehr schon dann vor, wenn sich jemand auf einen vorausgehenden Wortwechsel eingelassen hat, der das Risiko in sich birgt, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte. Eine Beteiligung ist somit jedes Verhalten, das objektiv gesehen bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzu gehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist auch, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Ebensowenig ist vorausgesetzt, dass den Versicherten ein Verschulden trifft. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder hätte erkennen müssen (RKUV 2005 Nr. U 553 S. 311 [U 360/04], 1991 Nr. U 120 S. 89 E. 3b mit Hinweisen). Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ist weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Rauf handel im Sinne von Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 E. 3c mit Hinweis; vgl. auch BGE 107 V 235 E. 2a). Das Sozialversicherungsgericht ist deshalb nicht an die Beurteilung des Straf richters gebunden. Hingegen weicht es von dessen tatbeständlichen Feststel lungen nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch uner heblich sind (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 E. 3c, BGE 111 V 177 E. 5a mit Hinweisen). 1.3
Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem Verhalten, welches als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlä ge rei zu qualifizieren ist, und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhan g besteht (SVR 1995 UV Nr. 29 E . 2d mit Hin weisen). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhang s hat retrospektiv zu erfolgen. Ausgehend vom eingetretenen Erfolg ist rückblickend zu entschei den, ob und inwiefern das Verhalten des Versicherten als eine wesentliche Ursache des Unfall es erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich die spe zifischen Gefahr en des zu beurteilenden Verhaltens beim Unfall ereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhn lichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendi g (RKUV 1995 Nr. U 214 S. 86 E . 6a). 1.4
Eine starke Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV kann durch Worte, Gesten oder Handlungen erfolgen. Dabei muss die Provokation als adä quat kausal für die hervorgerufene Reaktion bezeichnet werden können. Der Schweregrad einer Provokation beurteilt sich sodann nach einem objektiven Massstab und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Provozierten (SVR 1997 UV Nr. 82 E. 1b). 2. 2.1
Im zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten der B.___ vom
25. September 2014 (Urk. 7/1) wurde festgehalten, C.___ (nachfol gend : Beschuldigter oder Täter) habe bei der Verhaftung und in den ersten Einver nahmen Folgendes ausgesagt: Er habe den Beschwerdeführer als Drogendealer wahrgenommen, der ihn dazu habe zwingen wollen, für ihn zu arbeiten. Der Beschwerdeführer
habe auf ihn eingeredet und ihn und seine Fa milie bedroht. Er habe ein Foto von der Familie des Beschuldigten auf seinem Mobiltelefon gezeigt. Der Gutachter hielt fest, d ieses Tatgeschehen zugrunde legend sei von einer Alkoholintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen des Beschuldigten aus zu gehen. Eine offensichtliche, das heisse aus Gestik oder Körp er haltung abzu leitende Bedrohung durch den Beschwerdeführer habe bei der Videoauswertung nicht festgestellt werden können . Auch sei von keinem von beiden ein Mobil telefon hervorgezogen und Bilder gezeigt worden . In der späteren staatsanwalt schaftlichen Einvern a hme habe der Beschuldigte dann berichtet, extreme Angst vor dem Beschwerdeführer bekommen zu haben, was als überflutende Angst im Rahmen einer kurzen, auf die Alkoholisierung begrenzt en psychotischen Epi soden passe (Urk. 7/1 S. 41). Zusammenfassend habe der Beschuldigte im Tat zeitpunkt an einer akuten Alkoholintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen gelitten. Es habe eine Alkoholisierung erheblichen Ausmasses bestanden und die psychosoziale Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sei deutlich beein träch tigt gewesen (Urk. 7/1 S. 45). 2.2 2.2.1
Mit Urteil vom 11. November 2015 (Urk. 8/148) verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu sieben Jahre Freiheitsstrafe (Urk. 8/148 S. 76 ff.). 2.2.2
Das Bezirksgericht hielt in seinem Urteil in eingehender Würdigung der Aus sagen der Beteiligten zum Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes fest: Die An gaben des Beschuldigten stellten vor dem Hintergrund der Diagnose einer Alkoholintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen und unter Berücksichtigung der geltend gemachten bruchstückhaften Erinnerung keine rechtsgenügliche Grundlage für die Beantwortung der Frage, was sich damals an der Haltestelle Z.___ tatsächlich ereignet habe, dar. Auch vermöge es nicht zu erstaunen, dass sich der Geschädigte (Beschwerdeführer) aufgrund der erlittenen Verlet zungen und der damaligen Alkoholisierung nicht mehr an die fraglichen Ereig nisse erinnern könne. Da auch keine Aussagen von Augenzeugen vorlägen, blie ben einzig die Aufnahmen der bei der Haltestelle Z.___ installierten Überwachungskameras als Erkenntnisgrundlage. Durch die se Aufzeichnungen seien die Vorgänge erstellt (Urk. 8/148 S. 21 ff.). 2 . 2.3
Das Gericht führte zum Sachverhalt, welchen der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung anerkennen liess, im Wesentlichen aus,
dass de r Beschwer deführer
am 18. Februar 2014 um 03:08 Uhr zur H altestelle Z.___
gekom men sei. Der Beschuldigte sei um 03:42 Uhr ebenfalls dort angekommen und habe sich an eine Stehsitzbank angelehnt . U m 03:52 Uhr habe sich der Be schwerdeführer zum Beschuldigten begeben und mit diesem gesprochen . Zu erwähnen sei, dass sich die beiden in der Folge während fast 20 Minuten unter halten hätten . Dabei habe der Beschwerdeführer g elegentlich den bei Gesprä chen üblichen Höflichkeitsabstand unterschritten, habe den Beschuldigten auch manchmal mit der Hand berührt und habe sich hin und wieder ab gewandt, um auszuspucken . I nsgesamt aber
zeigten die Vid eoaufzeichnungen ein ruhiges Ge spräch, welches in einem friedlichen Rahmen stattgefunden habe . In dieses Bild pass e, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer weder den Handschlag ver wei gert noch den "Faust-zu-Faust-Gruss" ausgeschlagen habe .
Als sich der Beschwerdeführer um 04:10 Uhr wieder einmal vom Beschuldigten abgewandt habe, um in Richtung Tramgleise auszuspucken, sei dieser empor und nach vorne gegen den Beschwerdeführer geschnellt, habe dessen Hals er grif fen, ihn mit beiden Armen gegen sich gezogen und mit der rechten Hand mehrere Male gegen den Hinterkopf respektive Halsbereich des Beschwerde füh rers geschlagen . Dabei sei der
Beschwerdeführer zu Boden gegangen, sei vom Beschuldigten jedoch nicht losgelassen worden . Der Beschwerdeführer habe auf dem Rücken gelegen und der Beschuldigte sei über ihm gewesen und habe mehr mals mit der rechten Faust gegen dessen Kopf geschlagen . Der Beschwer deführer habe versucht, sich gegen den auf ihm sitzenden Beschuldigten zu wehren, indem er mit den Beinen dessen Oberkörper habe umklammern wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei.
Danach
habe der Beschuldigte versucht, den Beschwerdeführer vom Boden hochzuziehen, habe ihn dann aber wieder zu Boden fallen lassen . Darauf habe sich der Beschuldigte einige Meter vom Beschwerdeführer entfernt, sei jedoch nach wenigen Sekunden wieder zu ihm zurück gekehrt . Er
habe mehrmals mit dem Fuss gegen den Kopf des regungslos auf dem Boden liegenden Beschwerdeführers getreten . Zwischen 04:16 und 04:35 Uhr habe der Beschuldigte mindestens sechs Mal mit dem Fuss gegen und mindestens zwei Mal mit der Schuhsohle des rechten Schuhs von oben auf den Kopf des Beschwerdeführers getreten . Um 04:38 Uhr habe der Beschuldigte den bewusstlosen Beschwerdeführer schliesslich auf den Tramg leisen liegen gelassen und sich entfernt . Nur wenige Sekunden später sei ein Tram in die Tramstation ein gefahren, habe jedoch vor dem auf den G l eisen liegenden Beschwerdeführer anhalten können (Urk. 8/148 S. 23 ff.). 2.2.4
Das Gericht erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte dem Beschwerde führer die erlittenen Verletzungen zugefügt hat, und dass diese für den Be schwerdeführer lebensgefährlich gewesen sind (vgl. Urk. 8/148, S. 29). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung zur Tatschwere führte das Gericht aus, dass auch wenn sich der Beschwerdeführer während des fast zwanzigminütigen Ge sprächs mit dem Beschuldigten teilweise distanzlos und ungehobelt benommen habe, klar festzuhalten
sei, dass in seinem Verhalten nichts ersichtlich sei, was die Reaktion des Beschuldigten zwischen 04:10 und 04:35 Uhr auch nur ansatz weise erklären würde. Entsprechend komm e man nicht umhin, dass der Gewalt exzess des Beschuldigten bei objektiver Betrachtung aus nichtigem Anlass er folgt sei . Zudem habe sich der Beschuldigte zu Beginn der Auseinander set zung hinterhältig verhalten, indem er einen günstigen Moment abgewartet habe, um den arglosen Beschuldigten anzugreifen. Die Brutalität, mit welcher der Beschul digte einen verletzt und regungslos am Boden liegenden Widersacher traktiert
und dessen Anspruch auf körperliche Unversehrtheit buchstäblich mit Füssen getreten habe, sei nachgerade erschreckend (Urk. 8/148 S. 59 f.). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die hälftige Kürzung der Geldleistungen wegen Vorliegen einer aussergewöhnlichen Gefahr zu Recht erfolgte. 3 .2
Die Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, dass der Sozialversicherer nich t an die Feststellung und Würdigung des Strafrichters gebunden sei. Durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den ihm völlig unbekannten Täter ange sprochen und in ein Gespräch verwickelt, den Täter mehrfach angestupst ha be, ihm sehr nahe gekommen sei und immer weiter auf ihn
eingeredet habe, obwohl der Täter ihm mehrfach zu erkennen gegeben ha be, dass er in Ruhe gelassen werden möchte, habe der Beschwerdeführer die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt oder h ab e sie erkennen müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers
habe je denfalls objektiv gesehen die dann auch verwir klichte Gefahr mit ein geschlossen, in Tätlichkeiten überzugehen. Die seinem Verhalten innewohnende Gefahr sei für ihn auch ohne W eiteres erkennbar gewesen oder hätte dies sein müssen . Soweit der Beschwerdeführer geltend mach e, dies treffe nicht zu, da das vorangegangene Gespräch ru hig und in friedlichem Rahmen stattgefunden habe, könne ihm nicht gefolgt werden . D ie Videoaufzeichnungen liessen auf einen ganz anderen Schluss schliessen. Spätestens sein beschrie benes, in der Videoaufnahme festgehaltenes Verhalten habe offensichtlich und in für den Beschwerdeführer erkennbarer Weise objektiv die Gefahr geborgen, zu Tätlichkeiten zu führen . Damit habe sich der Beschwerdeführer an einer Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit .
a UVV beteiligt sowie auch den Tatbestand der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV erfüllt
(Urk. 2 S. 6) .
3 .3
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber mit Verweis auf die Auf zeichnungen der Überwachungskameras sowie die Ausführungen im psychia tri schen Gutachten vom 25. September 2014 im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass eindeutig belegt sei, dass er sich nicht in eine aussergewöhnliche Gefah renlage begeben habe. Es sei zu beachten, dass ihn der betrunkene Täter nach gewiesenermassen in psychotischem Wahn angegriffen habe. Aus dem Verhal ten und der Körpersprache des Täters hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er sich vom ihm übermässig bedrängt oder gar provoziert gefühlt habe . Es wäre vielmehr zu erwarten, dass jemand, welcher sich belästigt oder gar provoziert fühl e, den anderen wegstosse oder sich zumindest von ihm ent fern e und nicht an der Wand angelehnt verhar re . Für den Beschwerdeführer seien jedenfalls keinerlei Anzeichen ersichtlich (gewesen), dass sich der Täter derart gestört gefühlt haben könnte, dass es zu einer tätlichen Auseinan der setzung komm e (Urk. 1 S. 4 f.) .
Das Bezirksgericht Zürich habe in seinem Urteil völlig zutreffend festgehalten, dass die Videoaufzeichnungen
insgesamt ein ruhiges Gespräch zeig t en, das in einem friedlichen Rahmen stattgefunden habe. Eine starke Provokation sei aus den Videoauszeichnungen ebenfalls nicht ersicht lich (Urk. 1 S. 5 f.). 4.
4.1
Der Tathergang und die Handlungen der Beteiligten sind im Überwachungs video (vgl. Urk. 7/3) festgehalten. Das Bezirksgericht Zürich hat den Sachverhalt im Hinblick auf die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalles unter Einbezug dieser Videoaufzeichnungen sowie unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens der B.___ (E. 2.1) sorgfältig ermittelt (E. 2.2). Für das Sozialversiche rungsgericht besteht deshalb kein Anlass, von den überzeugenden Feststel lungen des Bezirksg erichts abzuweichen (vgl. E. 1.2) . 4.2
Was sich am Morgen des 18. Februars 2014 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter zugetragen hat, wurde vom Bezirksgericht ausführlich dargelegt (vorstehend E. 2.2.3). Dabei erscheint es vorliegend bereits mehr als fraglich, dass
das entsprechend dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers objektiv gesehen die Gefahr respektive das Risiko einschloss, in Tätlichkeiten überzu gehen (vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer musste, alkoholisiert oder nicht, objektiv betrachtet nicht damit rechnen, dass das Gespräch, so wie es verlaufen ist, mit dem sich während der ganzen Zeit unauffällig verhaltenden und ent spannt gebenden Täter die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung in sich birgt. Im Übrigen besteht, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, so oder so kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der versuchten vorsätzlichen Tötung . 4.3
Die bundesgerichtliche Umschreibung der adäquaten Kausalität („Das Verhalten muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser fah rung geeignet sein, eine Gesundheitsschädigung von der Art des einge trete nen herbeizuführen“; BGE 134 V 315 E.
4.5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_932/2012 vom
22. März 2013 E.
2.2 Abs. 2) wird im Bereich der Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen (Art. 49 Abs. 2 UVV) dahingehend ergänzt, dass es laut Bundesgericht (wie im Urteil 8C_932/2012 E. 2.2 Abs. 1 schon im Abschnitt zum Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV festgehalten) unerheblich ist, welche Wendung die Ereignisse nach dem verpönten Verhalten des Opfers nehmen (Urteil 8C_932/2012 E. 4). Dieses Verständnis der Adäquanz, welches bei einem entsprechenden verpönten Verhalten sämtliche, auch völlig abwegige Folgen noch als adäquat begreift, wird insofern relativiert, als das Handeln des Täters immerhin nicht derart aussergewöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung sein darf, dass damit objektiv nicht zu rechnen ist. 4.4
Selbst nach dieser sehr weit gefassten und bereits vielfach kritisierten
Rechtsprechung steht ausser Frage, dass das Verhalten des Täters derart aussergewöhnlich war, dass der Beschwer de führer damit nicht zu rechnen hatte . Insbesondere lassen di e konkreten Ge samtu mstände nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer derart übertrieben en,
lebensbedrohlichen Attacke
- mithin einer versuchten vor sätzlichen Tötung - hätte rechnen müssen. Wie das Bezirksgericht Zürich zu treffend feststellte, zeigen die Videoaufzeichnungen – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 3.2) - ein friedliches Gespräch zwischen den Beteiligten. Dass im Rahmen dieses Gesprächs seitens des Beschwerdeführers eine verbale Provokation oder Belästigung erfolgte, oder dass der Täter dem Beschwerde führer gar gesagt hatte, er solle ihn in Ruhe lassen, ist vorliegend nicht erstellt (vgl. E. 2.1, E. 2.2.2). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin geht aus den Aufzeichnungen keineswegs hervor, dass der Täter dem Beschwer de führer
durch seine Gestik oder Körpersprache mehrfach zu erkennen gegeben hätte, dass er in Ruhe gelassen werden möchte (vgl. E. 2.2.3, Urk. 7/3). Während 20 Minuten erweckte der stark alkoholisierte Täter nicht ein Mal den Eindruck, sich durch den ebenfalls alkoholisierten Beschwerdeführer gestört zu fühlen. Er lehnte vielmehr die ganze Zeit locker an der Wand und wich weder zurück, als der Beschwerdeführer während des Gesprächs gestikulierte und ihn berührte, noch änderte er seine Position, als der Beschwerdeführer zu ihm aufrückte (ge mäss Bezirksgericht „den bei Gesprächen üblichen Höflichkeitsabstand unter schritt, vgl. E. 2.2.3). Vielmehr beteiligte er sich am Gespräch, erwiderte gar die freundschaftlichen Handschläge des Beschwerdeführers (High five, Faust-zu- Faus -Gruss) und zeigte vor seinem Gewaltausbruch insgesamt überhaupt keine körperliche Reaktion. Zusammenfassend b esteht damit kein Anlass, von den überzeugenden Feststellungen des Bezirksgerichts Zürich abzuweichen, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers
den Gewalt exzess des
Täters, welcher darüber hinaus im Tatzeitpunkt ausgewiesenermassen an Wahrnehmungs stö rungen litt, nicht ansatzweise erklärte (vgl. E. 2.1, E. 2.2.5) . 5. 5.1
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass zwischen dem Verhalte n des Be schwerdeführers und der versuchten vorsätzlichen Tötung kein adäquater Kau salzusammenhang besteht, weshalb eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ausser Betracht fällt.
Wenn bereits die Folgen einer Beteiligung an einer Rauferei nach Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV nicht als adä quat kausal erschei nen, ist dasselbe Verhalten auch unter dem (weniger schwer wiegenden) Titel der starken Provokation nach Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV irrelevant. 5.2
Damit besteht unter keinem Titel Raum für eine Leistungskürzung, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom
28. Januar 2016 aufzuheben ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer g emäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Pro zessentschädigung zu, die mit Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
28. Januar 2016 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 24 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Schnyder - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Hu rstJanett
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1994, war seit dem 15. Januar 2014 als Service an ge stellter bei der Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nicht be rufsunfällen versichert, als er am 18. Februar 2014 an der Haltestelle Z.___ in Zürich zusammengeschlagen wurde
(Urk. 8/1, vgl. auch Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 24. Februar 2014, Urk. 8/14). Dabei erlitt er
ein Gesichts- und Thoraxtrauma mit mehrfacher offener Unterkieferfraktur, Mittel ge sichtsfraktur und Nasenbeinfraktur sowie eine Contusio
cordis . Der Versi cherte wurde zunächst im A.___ hospitalisiert, wobei es im Verlauf zu schweren Komplikationen kam (vgl. Austrittsbericht A.___ vom 24. März 2014, Urk. 8/22, vgl. auch Urk. 8/42, Urk. 8/47-49, Urk. 8/61).
Die SWICA erbrachte für den Vorfall die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/ 26, Urk. 8/29, Urk. 8/98). Am 18. Mai 2015 verfügte sie die Kürzung der Geldleis tungen um 50 %, weil das Verhalten des Versicherten als aussergewöhnliche Gefahr zu betrachten sei (Urk. 8/106). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Mai 2015 (Urk. 8/109) wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 (Urk. 2) ab.
E. 1.3 Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem Verhalten, welches als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlä ge rei zu qualifizieren ist, und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhan g besteht (SVR 1995 UV Nr. 29 E . 2d mit Hin weisen). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhang s hat retrospektiv zu erfolgen. Ausgehend vom eingetretenen Erfolg ist rückblickend zu entschei den, ob und inwiefern das Verhalten des Versicherten als eine wesentliche Ursache des Unfall es erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich die spe zifischen Gefahr en des zu beurteilenden Verhaltens beim Unfall ereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhn lichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendi g (RKUV 1995 Nr. U 214 S. 86 E . 6a).
E. 1.4 Eine starke Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV kann durch Worte, Gesten oder Handlungen erfolgen. Dabei muss die Provokation als adä quat kausal für die hervorgerufene Reaktion bezeichnet werden können. Der Schweregrad einer Provokation beurteilt sich sodann nach einem objektiven Massstab und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Provozierten (SVR 1997 UV Nr. 82 E. 1b). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 Beschwerde und be antragte, die Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid) vom 28. Januar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm aus dem Unfallereignis vom 18. Februar 2014 alle bisherigen sowie zu künf tigen Geldleistungen in ungekürzter Höhe auszurichten, namentlich auch die bis dato zurückbehaltenen beziehungsweise gekürzten UVG-Taggelder. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Martin Schnyder als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-3 und Urk. 8/1-168), was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 5. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleich zeitig wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels ausgewiesener Bedürftigkeit ab (Urk. 12).
E. 2.1 Im zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten der B.___ vom
25. September 2014 (Urk. 7/1) wurde festgehalten, C.___ (nachfol gend : Beschuldigter oder Täter) habe bei der Verhaftung und in den ersten Einver nahmen Folgendes ausgesagt: Er habe den Beschwerdeführer als Drogendealer wahrgenommen, der ihn dazu habe zwingen wollen, für ihn zu arbeiten. Der Beschwerdeführer
habe auf ihn eingeredet und ihn und seine Fa milie bedroht. Er habe ein Foto von der Familie des Beschuldigten auf seinem Mobiltelefon gezeigt. Der Gutachter hielt fest, d ieses Tatgeschehen zugrunde legend sei von einer Alkoholintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen des Beschuldigten aus zu gehen. Eine offensichtliche, das heisse aus Gestik oder Körp er haltung abzu leitende Bedrohung durch den Beschwerdeführer habe bei der Videoauswertung nicht festgestellt werden können . Auch sei von keinem von beiden ein Mobil telefon hervorgezogen und Bilder gezeigt worden . In der späteren staatsanwalt schaftlichen Einvern a hme habe der Beschuldigte dann berichtet, extreme Angst vor dem Beschwerdeführer bekommen zu haben, was als überflutende Angst im Rahmen einer kurzen, auf die Alkoholisierung begrenzt en psychotischen Epi soden passe (Urk. 7/1 S. 41). Zusammenfassend habe der Beschuldigte im Tat zeitpunkt an einer akuten Alkoholintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen gelitten. Es habe eine Alkoholisierung erheblichen Ausmasses bestanden und die psychosoziale Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sei deutlich beein träch tigt gewesen (Urk. 7/1 S. 45).
E. 2.2 Abs. 2) wird im Bereich der Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen (Art. 49 Abs. 2 UVV) dahingehend ergänzt, dass es laut Bundesgericht (wie im Urteil 8C_932/2012 E. 2.2 Abs. 1 schon im Abschnitt zum Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV festgehalten) unerheblich ist, welche Wendung die Ereignisse nach dem verpönten Verhalten des Opfers nehmen (Urteil 8C_932/2012 E. 4). Dieses Verständnis der Adäquanz, welches bei einem entsprechenden verpönten Verhalten sämtliche, auch völlig abwegige Folgen noch als adäquat begreift, wird insofern relativiert, als das Handeln des Täters immerhin nicht derart aussergewöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung sein darf, dass damit objektiv nicht zu rechnen ist.
E. 2.2.1 Mit Urteil vom 11. November 2015 (Urk. 8/148) verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu sieben Jahre Freiheitsstrafe (Urk. 8/148 S. 76 ff.).
E. 2.2.2 Das Bezirksgericht hielt in seinem Urteil in eingehender Würdigung der Aus sagen der Beteiligten zum Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes fest: Die An gaben des Beschuldigten stellten vor dem Hintergrund der Diagnose einer Alkoholintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen und unter Berücksichtigung der geltend gemachten bruchstückhaften Erinnerung keine rechtsgenügliche Grundlage für die Beantwortung der Frage, was sich damals an der Haltestelle Z.___ tatsächlich ereignet habe, dar. Auch vermöge es nicht zu erstaunen, dass sich der Geschädigte (Beschwerdeführer) aufgrund der erlittenen Verlet zungen und der damaligen Alkoholisierung nicht mehr an die fraglichen Ereig nisse erinnern könne. Da auch keine Aussagen von Augenzeugen vorlägen, blie ben einzig die Aufnahmen der bei der Haltestelle Z.___ installierten Überwachungskameras als Erkenntnisgrundlage. Durch die se Aufzeichnungen seien die Vorgänge erstellt (Urk. 8/148 S. 21 ff.). 2 .
E. 2.2.4 Das Gericht erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte dem Beschwerde führer die erlittenen Verletzungen zugefügt hat, und dass diese für den Be schwerdeführer lebensgefährlich gewesen sind (vgl. Urk. 8/148, S. 29). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung zur Tatschwere führte das Gericht aus, dass auch wenn sich der Beschwerdeführer während des fast zwanzigminütigen Ge sprächs mit dem Beschuldigten teilweise distanzlos und ungehobelt benommen habe, klar festzuhalten
sei, dass in seinem Verhalten nichts ersichtlich sei, was die Reaktion des Beschuldigten zwischen 04:10 und 04:35 Uhr auch nur ansatz weise erklären würde. Entsprechend komm e man nicht umhin, dass der Gewalt exzess des Beschuldigten bei objektiver Betrachtung aus nichtigem Anlass er folgt sei . Zudem habe sich der Beschuldigte zu Beginn der Auseinander set zung hinterhältig verhalten, indem er einen günstigen Moment abgewartet habe, um den arglosen Beschuldigten anzugreifen. Die Brutalität, mit welcher der Beschul digte einen verletzt und regungslos am Boden liegenden Widersacher traktiert
und dessen Anspruch auf körperliche Unversehrtheit buchstäblich mit Füssen getreten habe, sei nachgerade erschreckend (Urk. 8/148 S. 59 f.).
E. 2.3 Das Gericht führte zum Sachverhalt, welchen der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung anerkennen liess, im Wesentlichen aus,
dass de r Beschwer deführer
am 18. Februar 2014 um 03:08 Uhr zur H altestelle Z.___
gekom men sei. Der Beschuldigte sei um 03:42 Uhr ebenfalls dort angekommen und habe sich an eine Stehsitzbank angelehnt . U m 03:52 Uhr habe sich der Be schwerdeführer zum Beschuldigten begeben und mit diesem gesprochen . Zu erwähnen sei, dass sich die beiden in der Folge während fast 20 Minuten unter halten hätten . Dabei habe der Beschwerdeführer g elegentlich den bei Gesprä chen üblichen Höflichkeitsabstand unterschritten, habe den Beschuldigten auch manchmal mit der Hand berührt und habe sich hin und wieder ab gewandt, um auszuspucken . I nsgesamt aber
zeigten die Vid eoaufzeichnungen ein ruhiges Ge spräch, welches in einem friedlichen Rahmen stattgefunden habe . In dieses Bild pass e, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer weder den Handschlag ver wei gert noch den "Faust-zu-Faust-Gruss" ausgeschlagen habe .
Als sich der Beschwerdeführer um 04:10 Uhr wieder einmal vom Beschuldigten abgewandt habe, um in Richtung Tramgleise auszuspucken, sei dieser empor und nach vorne gegen den Beschwerdeführer geschnellt, habe dessen Hals er grif fen, ihn mit beiden Armen gegen sich gezogen und mit der rechten Hand mehrere Male gegen den Hinterkopf respektive Halsbereich des Beschwerde füh rers geschlagen . Dabei sei der
Beschwerdeführer zu Boden gegangen, sei vom Beschuldigten jedoch nicht losgelassen worden . Der Beschwerdeführer habe auf dem Rücken gelegen und der Beschuldigte sei über ihm gewesen und habe mehr mals mit der rechten Faust gegen dessen Kopf geschlagen . Der Beschwer deführer habe versucht, sich gegen den auf ihm sitzenden Beschuldigten zu wehren, indem er mit den Beinen dessen Oberkörper habe umklammern wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei.
Danach
habe der Beschuldigte versucht, den Beschwerdeführer vom Boden hochzuziehen, habe ihn dann aber wieder zu Boden fallen lassen . Darauf habe sich der Beschuldigte einige Meter vom Beschwerdeführer entfernt, sei jedoch nach wenigen Sekunden wieder zu ihm zurück gekehrt . Er
habe mehrmals mit dem Fuss gegen den Kopf des regungslos auf dem Boden liegenden Beschwerdeführers getreten . Zwischen 04:16 und 04:35 Uhr habe der Beschuldigte mindestens sechs Mal mit dem Fuss gegen und mindestens zwei Mal mit der Schuhsohle des rechten Schuhs von oben auf den Kopf des Beschwerdeführers getreten . Um 04:38 Uhr habe der Beschuldigte den bewusstlosen Beschwerdeführer schliesslich auf den Tramg leisen liegen gelassen und sich entfernt . Nur wenige Sekunden später sei ein Tram in die Tramstation ein gefahren, habe jedoch vor dem auf den G l eisen liegenden Beschwerdeführer anhalten können (Urk. 8/148 S. 23 ff.).
E. 3 .3
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber mit Verweis auf die Auf zeichnungen der Überwachungskameras sowie die Ausführungen im psychia tri schen Gutachten vom 25. September 2014 im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass eindeutig belegt sei, dass er sich nicht in eine aussergewöhnliche Gefah renlage begeben habe. Es sei zu beachten, dass ihn der betrunkene Täter nach gewiesenermassen in psychotischem Wahn angegriffen habe. Aus dem Verhal ten und der Körpersprache des Täters hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er sich vom ihm übermässig bedrängt oder gar provoziert gefühlt habe . Es wäre vielmehr zu erwarten, dass jemand, welcher sich belästigt oder gar provoziert fühl e, den anderen wegstosse oder sich zumindest von ihm ent fern e und nicht an der Wand angelehnt verhar re . Für den Beschwerdeführer seien jedenfalls keinerlei Anzeichen ersichtlich (gewesen), dass sich der Täter derart gestört gefühlt haben könnte, dass es zu einer tätlichen Auseinan der setzung komm e (Urk. 1 S. 4 f.) .
Das Bezirksgericht Zürich habe in seinem Urteil völlig zutreffend festgehalten, dass die Videoaufzeichnungen
insgesamt ein ruhiges Gespräch zeig t en, das in einem friedlichen Rahmen stattgefunden habe. Eine starke Provokation sei aus den Videoauszeichnungen ebenfalls nicht ersicht lich (Urk. 1 S. 5 f.).
E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die hälftige Kürzung der Geldleistungen wegen Vorliegen einer aussergewöhnlichen Gefahr zu Recht erfolgte.
E. 4.1 Der Tathergang und die Handlungen der Beteiligten sind im Überwachungs video (vgl. Urk. 7/3) festgehalten. Das Bezirksgericht Zürich hat den Sachverhalt im Hinblick auf die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalles unter Einbezug dieser Videoaufzeichnungen sowie unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens der B.___ (E. 2.1) sorgfältig ermittelt (E. 2.2). Für das Sozialversiche rungsgericht besteht deshalb kein Anlass, von den überzeugenden Feststel lungen des Bezirksg erichts abzuweichen (vgl. E. 1.2) .
E. 4.2 Was sich am Morgen des 18. Februars 2014 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter zugetragen hat, wurde vom Bezirksgericht ausführlich dargelegt (vorstehend E. 2.2.3). Dabei erscheint es vorliegend bereits mehr als fraglich, dass
das entsprechend dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers objektiv gesehen die Gefahr respektive das Risiko einschloss, in Tätlichkeiten überzu gehen (vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer musste, alkoholisiert oder nicht, objektiv betrachtet nicht damit rechnen, dass das Gespräch, so wie es verlaufen ist, mit dem sich während der ganzen Zeit unauffällig verhaltenden und ent spannt gebenden Täter die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung in sich birgt. Im Übrigen besteht, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, so oder so kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der versuchten vorsätzlichen Tötung .
E. 4.3 Die bundesgerichtliche Umschreibung der adäquaten Kausalität („Das Verhalten muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser fah rung geeignet sein, eine Gesundheitsschädigung von der Art des einge trete nen herbeizuführen“; BGE 134 V 315 E.
4.5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_932/2012 vom
22. März 2013 E.
E. 4.4 Selbst nach dieser sehr weit gefassten und bereits vielfach kritisierten
Rechtsprechung steht ausser Frage, dass das Verhalten des Täters derart aussergewöhnlich war, dass der Beschwer de führer damit nicht zu rechnen hatte . Insbesondere lassen di e konkreten Ge samtu mstände nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer derart übertrieben en,
lebensbedrohlichen Attacke
- mithin einer versuchten vor sätzlichen Tötung - hätte rechnen müssen. Wie das Bezirksgericht Zürich zu treffend feststellte, zeigen die Videoaufzeichnungen – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 3.2) - ein friedliches Gespräch zwischen den Beteiligten. Dass im Rahmen dieses Gesprächs seitens des Beschwerdeführers eine verbale Provokation oder Belästigung erfolgte, oder dass der Täter dem Beschwerde führer gar gesagt hatte, er solle ihn in Ruhe lassen, ist vorliegend nicht erstellt (vgl. E. 2.1, E. 2.2.2). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin geht aus den Aufzeichnungen keineswegs hervor, dass der Täter dem Beschwer de führer
durch seine Gestik oder Körpersprache mehrfach zu erkennen gegeben hätte, dass er in Ruhe gelassen werden möchte (vgl. E. 2.2.3, Urk. 7/3). Während 20 Minuten erweckte der stark alkoholisierte Täter nicht ein Mal den Eindruck, sich durch den ebenfalls alkoholisierten Beschwerdeführer gestört zu fühlen. Er lehnte vielmehr die ganze Zeit locker an der Wand und wich weder zurück, als der Beschwerdeführer während des Gesprächs gestikulierte und ihn berührte, noch änderte er seine Position, als der Beschwerdeführer zu ihm aufrückte (ge mäss Bezirksgericht „den bei Gesprächen üblichen Höflichkeitsabstand unter schritt, vgl. E. 2.2.3). Vielmehr beteiligte er sich am Gespräch, erwiderte gar die freundschaftlichen Handschläge des Beschwerdeführers (High five, Faust-zu- Faus -Gruss) und zeigte vor seinem Gewaltausbruch insgesamt überhaupt keine körperliche Reaktion. Zusammenfassend b esteht damit kein Anlass, von den überzeugenden Feststellungen des Bezirksgerichts Zürich abzuweichen, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers
den Gewalt exzess des
Täters, welcher darüber hinaus im Tatzeitpunkt ausgewiesenermassen an Wahrnehmungs stö rungen litt, nicht ansatzweise erklärte (vgl. E. 2.1, E. 2.2.5) .
E. 5.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass zwischen dem Verhalte n des Be schwerdeführers und der versuchten vorsätzlichen Tötung kein adäquater Kau salzusammenhang besteht, weshalb eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ausser Betracht fällt.
Wenn bereits die Folgen einer Beteiligung an einer Rauferei nach Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV nicht als adä quat kausal erschei nen, ist dasselbe Verhalten auch unter dem (weniger schwer wiegenden) Titel der starken Provokation nach Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV irrelevant.
E. 5.2 Damit besteht unter keinem Titel Raum für eine Leistungskürzung, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom
28. Januar 2016 aufzuheben ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer g emäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Pro zessentschädigung zu, die mit Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
28. Januar 2016 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 24 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Schnyder - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Hu rstJanett
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00048 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom 19. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder Schnyder Rechtsanwälte & Wirtschaftsberater Sihlquai 253, Postfach 2067, 8031 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1994, war seit dem 15. Januar 2014 als Service an ge stellter bei der Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nicht be rufsunfällen versichert, als er am 18. Februar 2014 an der Haltestelle Z.___ in Zürich zusammengeschlagen wurde
(Urk. 8/1, vgl. auch Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 24. Februar 2014, Urk. 8/14). Dabei erlitt er
ein Gesichts- und Thoraxtrauma mit mehrfacher offener Unterkieferfraktur, Mittel ge sichtsfraktur und Nasenbeinfraktur sowie eine Contusio
cordis . Der Versi cherte wurde zunächst im A.___ hospitalisiert, wobei es im Verlauf zu schweren Komplikationen kam (vgl. Austrittsbericht A.___ vom 24. März 2014, Urk. 8/22, vgl. auch Urk. 8/42, Urk. 8/47-49, Urk. 8/61).
Die SWICA erbrachte für den Vorfall die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/ 26, Urk. 8/29, Urk. 8/98). Am 18. Mai 2015 verfügte sie die Kürzung der Geldleis tungen um 50 %, weil das Verhalten des Versicherten als aussergewöhnliche Gefahr zu betrachten sei (Urk. 8/106). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Mai 2015 (Urk. 8/109) wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 Beschwerde und be antragte, die Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid) vom 28. Januar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm aus dem Unfallereignis vom 18. Februar 2014 alle bisherigen sowie zu künf tigen Geldleistungen in ungekürzter Höhe auszurichten, namentlich auch die bis dato zurückbehaltenen beziehungsweise gekürzten UVG-Taggelder. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Martin Schnyder als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-3 und Urk. 8/1-168), was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 5. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleich zeitig wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels ausgewiesener Bedürftigkeit ab (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen, wobei die Kürzung oder Verweige rung in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geordnet werden kann. Ge stützt auf diese Kompetenzdelegation legte der Bundesrat in Art. 49 Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) fest, dass die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt werden für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, es sei denn, die versi cherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden.
Gleich zu verfahren ist im Falle von Nicht berufsunfällen, die sich aufgrund einer Reaktion ereignen, welche durch eine starke Provokation des Versicherten hervorgerufen wurde (Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV). 1 .2
Nach der Rechtsprechung ist eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben, sondern liegt vielmehr schon dann vor, wenn sich jemand auf einen vorausgehenden Wortwechsel eingelassen hat, der das Risiko in sich birgt, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte. Eine Beteiligung ist somit jedes Verhalten, das objektiv gesehen bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzu gehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist auch, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Ebensowenig ist vorausgesetzt, dass den Versicherten ein Verschulden trifft. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder hätte erkennen müssen (RKUV 2005 Nr. U 553 S. 311 [U 360/04], 1991 Nr. U 120 S. 89 E. 3b mit Hinweisen). Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ist weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Rauf handel im Sinne von Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 E. 3c mit Hinweis; vgl. auch BGE 107 V 235 E. 2a). Das Sozialversicherungsgericht ist deshalb nicht an die Beurteilung des Straf richters gebunden. Hingegen weicht es von dessen tatbeständlichen Feststel lungen nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch uner heblich sind (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 E. 3c, BGE 111 V 177 E. 5a mit Hinweisen). 1.3
Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem Verhalten, welches als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlä ge rei zu qualifizieren ist, und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhan g besteht (SVR 1995 UV Nr. 29 E . 2d mit Hin weisen). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhang s hat retrospektiv zu erfolgen. Ausgehend vom eingetretenen Erfolg ist rückblickend zu entschei den, ob und inwiefern das Verhalten des Versicherten als eine wesentliche Ursache des Unfall es erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich die spe zifischen Gefahr en des zu beurteilenden Verhaltens beim Unfall ereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhn lichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendi g (RKUV 1995 Nr. U 214 S. 86 E . 6a). 1.4
Eine starke Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV kann durch Worte, Gesten oder Handlungen erfolgen. Dabei muss die Provokation als adä quat kausal für die hervorgerufene Reaktion bezeichnet werden können. Der Schweregrad einer Provokation beurteilt sich sodann nach einem objektiven Massstab und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Provozierten (SVR 1997 UV Nr. 82 E. 1b). 2. 2.1
Im zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten der B.___ vom
25. September 2014 (Urk. 7/1) wurde festgehalten, C.___ (nachfol gend : Beschuldigter oder Täter) habe bei der Verhaftung und in den ersten Einver nahmen Folgendes ausgesagt: Er habe den Beschwerdeführer als Drogendealer wahrgenommen, der ihn dazu habe zwingen wollen, für ihn zu arbeiten. Der Beschwerdeführer
habe auf ihn eingeredet und ihn und seine Fa milie bedroht. Er habe ein Foto von der Familie des Beschuldigten auf seinem Mobiltelefon gezeigt. Der Gutachter hielt fest, d ieses Tatgeschehen zugrunde legend sei von einer Alkoholintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen des Beschuldigten aus zu gehen. Eine offensichtliche, das heisse aus Gestik oder Körp er haltung abzu leitende Bedrohung durch den Beschwerdeführer habe bei der Videoauswertung nicht festgestellt werden können . Auch sei von keinem von beiden ein Mobil telefon hervorgezogen und Bilder gezeigt worden . In der späteren staatsanwalt schaftlichen Einvern a hme habe der Beschuldigte dann berichtet, extreme Angst vor dem Beschwerdeführer bekommen zu haben, was als überflutende Angst im Rahmen einer kurzen, auf die Alkoholisierung begrenzt en psychotischen Epi soden passe (Urk. 7/1 S. 41). Zusammenfassend habe der Beschuldigte im Tat zeitpunkt an einer akuten Alkoholintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen gelitten. Es habe eine Alkoholisierung erheblichen Ausmasses bestanden und die psychosoziale Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sei deutlich beein träch tigt gewesen (Urk. 7/1 S. 45). 2.2 2.2.1
Mit Urteil vom 11. November 2015 (Urk. 8/148) verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu sieben Jahre Freiheitsstrafe (Urk. 8/148 S. 76 ff.). 2.2.2
Das Bezirksgericht hielt in seinem Urteil in eingehender Würdigung der Aus sagen der Beteiligten zum Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes fest: Die An gaben des Beschuldigten stellten vor dem Hintergrund der Diagnose einer Alkoholintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen und unter Berücksichtigung der geltend gemachten bruchstückhaften Erinnerung keine rechtsgenügliche Grundlage für die Beantwortung der Frage, was sich damals an der Haltestelle Z.___ tatsächlich ereignet habe, dar. Auch vermöge es nicht zu erstaunen, dass sich der Geschädigte (Beschwerdeführer) aufgrund der erlittenen Verlet zungen und der damaligen Alkoholisierung nicht mehr an die fraglichen Ereig nisse erinnern könne. Da auch keine Aussagen von Augenzeugen vorlägen, blie ben einzig die Aufnahmen der bei der Haltestelle Z.___ installierten Überwachungskameras als Erkenntnisgrundlage. Durch die se Aufzeichnungen seien die Vorgänge erstellt (Urk. 8/148 S. 21 ff.). 2 . 2.3
Das Gericht führte zum Sachverhalt, welchen der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung anerkennen liess, im Wesentlichen aus,
dass de r Beschwer deführer
am 18. Februar 2014 um 03:08 Uhr zur H altestelle Z.___
gekom men sei. Der Beschuldigte sei um 03:42 Uhr ebenfalls dort angekommen und habe sich an eine Stehsitzbank angelehnt . U m 03:52 Uhr habe sich der Be schwerdeführer zum Beschuldigten begeben und mit diesem gesprochen . Zu erwähnen sei, dass sich die beiden in der Folge während fast 20 Minuten unter halten hätten . Dabei habe der Beschwerdeführer g elegentlich den bei Gesprä chen üblichen Höflichkeitsabstand unterschritten, habe den Beschuldigten auch manchmal mit der Hand berührt und habe sich hin und wieder ab gewandt, um auszuspucken . I nsgesamt aber
zeigten die Vid eoaufzeichnungen ein ruhiges Ge spräch, welches in einem friedlichen Rahmen stattgefunden habe . In dieses Bild pass e, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer weder den Handschlag ver wei gert noch den "Faust-zu-Faust-Gruss" ausgeschlagen habe .
Als sich der Beschwerdeführer um 04:10 Uhr wieder einmal vom Beschuldigten abgewandt habe, um in Richtung Tramgleise auszuspucken, sei dieser empor und nach vorne gegen den Beschwerdeführer geschnellt, habe dessen Hals er grif fen, ihn mit beiden Armen gegen sich gezogen und mit der rechten Hand mehrere Male gegen den Hinterkopf respektive Halsbereich des Beschwerde füh rers geschlagen . Dabei sei der
Beschwerdeführer zu Boden gegangen, sei vom Beschuldigten jedoch nicht losgelassen worden . Der Beschwerdeführer habe auf dem Rücken gelegen und der Beschuldigte sei über ihm gewesen und habe mehr mals mit der rechten Faust gegen dessen Kopf geschlagen . Der Beschwer deführer habe versucht, sich gegen den auf ihm sitzenden Beschuldigten zu wehren, indem er mit den Beinen dessen Oberkörper habe umklammern wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei.
Danach
habe der Beschuldigte versucht, den Beschwerdeführer vom Boden hochzuziehen, habe ihn dann aber wieder zu Boden fallen lassen . Darauf habe sich der Beschuldigte einige Meter vom Beschwerdeführer entfernt, sei jedoch nach wenigen Sekunden wieder zu ihm zurück gekehrt . Er
habe mehrmals mit dem Fuss gegen den Kopf des regungslos auf dem Boden liegenden Beschwerdeführers getreten . Zwischen 04:16 und 04:35 Uhr habe der Beschuldigte mindestens sechs Mal mit dem Fuss gegen und mindestens zwei Mal mit der Schuhsohle des rechten Schuhs von oben auf den Kopf des Beschwerdeführers getreten . Um 04:38 Uhr habe der Beschuldigte den bewusstlosen Beschwerdeführer schliesslich auf den Tramg leisen liegen gelassen und sich entfernt . Nur wenige Sekunden später sei ein Tram in die Tramstation ein gefahren, habe jedoch vor dem auf den G l eisen liegenden Beschwerdeführer anhalten können (Urk. 8/148 S. 23 ff.). 2.2.4
Das Gericht erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte dem Beschwerde führer die erlittenen Verletzungen zugefügt hat, und dass diese für den Be schwerdeführer lebensgefährlich gewesen sind (vgl. Urk. 8/148, S. 29). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung zur Tatschwere führte das Gericht aus, dass auch wenn sich der Beschwerdeführer während des fast zwanzigminütigen Ge sprächs mit dem Beschuldigten teilweise distanzlos und ungehobelt benommen habe, klar festzuhalten
sei, dass in seinem Verhalten nichts ersichtlich sei, was die Reaktion des Beschuldigten zwischen 04:10 und 04:35 Uhr auch nur ansatz weise erklären würde. Entsprechend komm e man nicht umhin, dass der Gewalt exzess des Beschuldigten bei objektiver Betrachtung aus nichtigem Anlass er folgt sei . Zudem habe sich der Beschuldigte zu Beginn der Auseinander set zung hinterhältig verhalten, indem er einen günstigen Moment abgewartet habe, um den arglosen Beschuldigten anzugreifen. Die Brutalität, mit welcher der Beschul digte einen verletzt und regungslos am Boden liegenden Widersacher traktiert
und dessen Anspruch auf körperliche Unversehrtheit buchstäblich mit Füssen getreten habe, sei nachgerade erschreckend (Urk. 8/148 S. 59 f.). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die hälftige Kürzung der Geldleistungen wegen Vorliegen einer aussergewöhnlichen Gefahr zu Recht erfolgte. 3 .2
Die Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, dass der Sozialversicherer nich t an die Feststellung und Würdigung des Strafrichters gebunden sei. Durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den ihm völlig unbekannten Täter ange sprochen und in ein Gespräch verwickelt, den Täter mehrfach angestupst ha be, ihm sehr nahe gekommen sei und immer weiter auf ihn
eingeredet habe, obwohl der Täter ihm mehrfach zu erkennen gegeben ha be, dass er in Ruhe gelassen werden möchte, habe der Beschwerdeführer die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt oder h ab e sie erkennen müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers
habe je denfalls objektiv gesehen die dann auch verwir klichte Gefahr mit ein geschlossen, in Tätlichkeiten überzugehen. Die seinem Verhalten innewohnende Gefahr sei für ihn auch ohne W eiteres erkennbar gewesen oder hätte dies sein müssen . Soweit der Beschwerdeführer geltend mach e, dies treffe nicht zu, da das vorangegangene Gespräch ru hig und in friedlichem Rahmen stattgefunden habe, könne ihm nicht gefolgt werden . D ie Videoaufzeichnungen liessen auf einen ganz anderen Schluss schliessen. Spätestens sein beschrie benes, in der Videoaufnahme festgehaltenes Verhalten habe offensichtlich und in für den Beschwerdeführer erkennbarer Weise objektiv die Gefahr geborgen, zu Tätlichkeiten zu führen . Damit habe sich der Beschwerdeführer an einer Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit .
a UVV beteiligt sowie auch den Tatbestand der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV erfüllt
(Urk. 2 S. 6) .
3 .3
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber mit Verweis auf die Auf zeichnungen der Überwachungskameras sowie die Ausführungen im psychia tri schen Gutachten vom 25. September 2014 im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass eindeutig belegt sei, dass er sich nicht in eine aussergewöhnliche Gefah renlage begeben habe. Es sei zu beachten, dass ihn der betrunkene Täter nach gewiesenermassen in psychotischem Wahn angegriffen habe. Aus dem Verhal ten und der Körpersprache des Täters hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er sich vom ihm übermässig bedrängt oder gar provoziert gefühlt habe . Es wäre vielmehr zu erwarten, dass jemand, welcher sich belästigt oder gar provoziert fühl e, den anderen wegstosse oder sich zumindest von ihm ent fern e und nicht an der Wand angelehnt verhar re . Für den Beschwerdeführer seien jedenfalls keinerlei Anzeichen ersichtlich (gewesen), dass sich der Täter derart gestört gefühlt haben könnte, dass es zu einer tätlichen Auseinan der setzung komm e (Urk. 1 S. 4 f.) .
Das Bezirksgericht Zürich habe in seinem Urteil völlig zutreffend festgehalten, dass die Videoaufzeichnungen
insgesamt ein ruhiges Gespräch zeig t en, das in einem friedlichen Rahmen stattgefunden habe. Eine starke Provokation sei aus den Videoauszeichnungen ebenfalls nicht ersicht lich (Urk. 1 S. 5 f.). 4.
4.1
Der Tathergang und die Handlungen der Beteiligten sind im Überwachungs video (vgl. Urk. 7/3) festgehalten. Das Bezirksgericht Zürich hat den Sachverhalt im Hinblick auf die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalles unter Einbezug dieser Videoaufzeichnungen sowie unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens der B.___ (E. 2.1) sorgfältig ermittelt (E. 2.2). Für das Sozialversiche rungsgericht besteht deshalb kein Anlass, von den überzeugenden Feststel lungen des Bezirksg erichts abzuweichen (vgl. E. 1.2) . 4.2
Was sich am Morgen des 18. Februars 2014 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter zugetragen hat, wurde vom Bezirksgericht ausführlich dargelegt (vorstehend E. 2.2.3). Dabei erscheint es vorliegend bereits mehr als fraglich, dass
das entsprechend dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers objektiv gesehen die Gefahr respektive das Risiko einschloss, in Tätlichkeiten überzu gehen (vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer musste, alkoholisiert oder nicht, objektiv betrachtet nicht damit rechnen, dass das Gespräch, so wie es verlaufen ist, mit dem sich während der ganzen Zeit unauffällig verhaltenden und ent spannt gebenden Täter die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung in sich birgt. Im Übrigen besteht, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, so oder so kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der versuchten vorsätzlichen Tötung . 4.3
Die bundesgerichtliche Umschreibung der adäquaten Kausalität („Das Verhalten muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser fah rung geeignet sein, eine Gesundheitsschädigung von der Art des einge trete nen herbeizuführen“; BGE 134 V 315 E.
4.5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_932/2012 vom
22. März 2013 E.
2.2 Abs. 2) wird im Bereich der Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen (Art. 49 Abs. 2 UVV) dahingehend ergänzt, dass es laut Bundesgericht (wie im Urteil 8C_932/2012 E. 2.2 Abs. 1 schon im Abschnitt zum Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV festgehalten) unerheblich ist, welche Wendung die Ereignisse nach dem verpönten Verhalten des Opfers nehmen (Urteil 8C_932/2012 E. 4). Dieses Verständnis der Adäquanz, welches bei einem entsprechenden verpönten Verhalten sämtliche, auch völlig abwegige Folgen noch als adäquat begreift, wird insofern relativiert, als das Handeln des Täters immerhin nicht derart aussergewöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung sein darf, dass damit objektiv nicht zu rechnen ist. 4.4
Selbst nach dieser sehr weit gefassten und bereits vielfach kritisierten
Rechtsprechung steht ausser Frage, dass das Verhalten des Täters derart aussergewöhnlich war, dass der Beschwer de führer damit nicht zu rechnen hatte . Insbesondere lassen di e konkreten Ge samtu mstände nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer derart übertrieben en,
lebensbedrohlichen Attacke
- mithin einer versuchten vor sätzlichen Tötung - hätte rechnen müssen. Wie das Bezirksgericht Zürich zu treffend feststellte, zeigen die Videoaufzeichnungen – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 3.2) - ein friedliches Gespräch zwischen den Beteiligten. Dass im Rahmen dieses Gesprächs seitens des Beschwerdeführers eine verbale Provokation oder Belästigung erfolgte, oder dass der Täter dem Beschwerde führer gar gesagt hatte, er solle ihn in Ruhe lassen, ist vorliegend nicht erstellt (vgl. E. 2.1, E. 2.2.2). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin geht aus den Aufzeichnungen keineswegs hervor, dass der Täter dem Beschwer de führer
durch seine Gestik oder Körpersprache mehrfach zu erkennen gegeben hätte, dass er in Ruhe gelassen werden möchte (vgl. E. 2.2.3, Urk. 7/3). Während 20 Minuten erweckte der stark alkoholisierte Täter nicht ein Mal den Eindruck, sich durch den ebenfalls alkoholisierten Beschwerdeführer gestört zu fühlen. Er lehnte vielmehr die ganze Zeit locker an der Wand und wich weder zurück, als der Beschwerdeführer während des Gesprächs gestikulierte und ihn berührte, noch änderte er seine Position, als der Beschwerdeführer zu ihm aufrückte (ge mäss Bezirksgericht „den bei Gesprächen üblichen Höflichkeitsabstand unter schritt, vgl. E. 2.2.3). Vielmehr beteiligte er sich am Gespräch, erwiderte gar die freundschaftlichen Handschläge des Beschwerdeführers (High five, Faust-zu- Faus -Gruss) und zeigte vor seinem Gewaltausbruch insgesamt überhaupt keine körperliche Reaktion. Zusammenfassend b esteht damit kein Anlass, von den überzeugenden Feststellungen des Bezirksgerichts Zürich abzuweichen, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers
den Gewalt exzess des
Täters, welcher darüber hinaus im Tatzeitpunkt ausgewiesenermassen an Wahrnehmungs stö rungen litt, nicht ansatzweise erklärte (vgl. E. 2.1, E. 2.2.5) . 5. 5.1
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass zwischen dem Verhalte n des Be schwerdeführers und der versuchten vorsätzlichen Tötung kein adäquater Kau salzusammenhang besteht, weshalb eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV ausser Betracht fällt.
Wenn bereits die Folgen einer Beteiligung an einer Rauferei nach Art. 49 Abs. 2 lit . a UVV nicht als adä quat kausal erschei nen, ist dasselbe Verhalten auch unter dem (weniger schwer wiegenden) Titel der starken Provokation nach Art. 49 Abs. 2 lit . b UVV irrelevant. 5.2
Damit besteht unter keinem Titel Raum für eine Leistungskürzung, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom
28. Januar 2016 aufzuheben ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer g emäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Pro zessentschädigung zu, die mit Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
28. Januar 2016 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 24 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Schnyder - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Hu rstJanett