Sachverhalt
1.
Der 1953 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Juli 1970 bei der Y.___
AG , zuletzt
als Staplerfahrer,
und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19 . September 2013 erlitt er in Z.___
als Motorradfahrer eine Fron talkollision mit einem Lastwagen und zog sich dabei ein Polytrauma ,
u.a. Schulterluxation links, Radiusköpfchenfraktur links sowie eine Ke ttenverlet zung des linken Beins zu (Unfallmeldung vom 20 . September 2013 , Urk. 9 /2 ,
vgl. auch
Urk. 9/14 , Urk. 9 /105 S. 6 ) . Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/3 7 ). Nach der primären operativen Versorgung
in Z.___ wurde der Versicherte von der
Rega ins A.___ verbracht (vgl. Urk. 9 /1, Urk. 9 /13) .
Bei zunehmend unkontrollierbarem septischem Krankheitsbild mit Fieber und laborchemisch nachweisbaren Infekt Parametern
musste der linke Ober schenkel am 4. Oktober 2013 schliesslich amputiert werden ( Operationsbe richt , Urk. 9 /59 S. 14). R adiologische Verlaufskontrollen des Amputations stumpfes , des linken Ellbogens sowie der linken Hand zei gten einen regel rechten Befund ( Urk. 9 /76 S. 10). Die am 3 0. Oktober 2013 im A.___
aufgrund persistierender Schmerzen (vgl. Urk. 9 /76 S. 20 ) durchgeführte MR-Arthro graphie der linken Schulter ergab einen Status nach Schulterluxation Parti alruptur der Supr a sinatus
- und Infraspinatussehne mit begleitender Pulley -Läsion der Bizepssehne , Hill-Sachs-Läsion ( Urk. 8/76 S. 28). Diesbezüglich wurde eine regelmässige Physiotherapie angeordnet ( Urk. 8/96 S. 1).
Die am 18. Februar 2014 in der Rehaklinik B.___ aufgrund anhaltender Schmer zen aufgenommen en Röntgenbilder des re chte n Knie s
zeigte n
eine leicht progrediente, mediale Gelenkspaltverschmälerung femorotibil , eine leichte Retropatellar-Arthrose sowie flaue Verkalkungen im medialen Me ni skus DD degenerativ ( Urk. 9/105 S. 8) . Unter der daraufhin angeordneten medika mentöse n Therapie verbesserte sich die Knieproblematik . Seit dem 23. Oktober 2013 hielt sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ auf , in deren Folge er am 2 8. Mai 2014 für Strecken von bis zu 500 m als selbständig mobiler Fussgänger mit einer Oberschen k e lprothese und einem Handstock entlassen werden konnte . Für längere Stre cken benötigte er den Rollstuhl ( Urk. 9 /105 S. 4 ). Ab dem
2 9. Mai 2014
wurde der Beschwerdeführer erneut zu 10 0 % krankgeschrieben (Urk. 9 /105 S. 5 , Urk. 9/112 S. 2, Urk. 9 /119 f.,
Urk. 9 /129 ).
Am 13 . November 2014 nahm Dr. med. C.___ , Fachä rzt in FMH für Chirur gie , eine kreisärztliche Standortbestimmung vor (Urk. 8/131/1-9 ). Sodann führte sie am 11. Juni 20 15 eine medizinische Beurteilung zur Einschätzung des Integritätsschadens sowie eine kreisärztliche Schlussuntersuchung durch ( Urk. 9 /153 /1-2, Urk. 9 /154/1-5). Mit Schr eiben vom 2 4. Juni 2015 stellte die Suva die Hei lungskosten
- und Taggeldleistungen per 3 1. August 2015 ein ( Urk. 9 /156). Weiter sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 19 . August 2015 ab dem 1. September 2015 eine Invaliditätsrente entsprechend einem Invalidi tätsgrad von 30 % sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 50 % eine Integritätsentschädigung im Umfang von Fr. 63‘000.-- zu (Urk. 9 /16 3). Gegen die Höhe der Invali den rente erhob der Versicherte am 2 2 . September 2015 Einsprache (Urk. 8/ 175 ff. ) . Am 2 1. Dezember 2015 gab
Dr. C.___
eine ergänzende Stellungnahme ab ( Urk. 8/183 /1-2 ). M it Einsprachee ntscheid vom 13 . Januar 2016 (Urk. 2) wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab. 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 5 . Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2016 aufzuheben und ihm eine unbefristete Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindes tens 53 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerde führer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Aus serdem legte er
Beilagen auf (Urk. 3/3-4 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4 . Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ), was dem Beschwerdeführer am 10 . Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde . Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich
erachte
(Urk. 10 ). Mit Nachtrag vom 9 . August 2016 gab der Beschwerdeführer u.a. die Funktions orientierte Medizinische Abklärung (FOMA) des D.___ AG vom 7. Juli 2016 zu den Akten (Urk. 11, Urk. 12/1-2 ). Die Doppel dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin am 1 0. August 2016 zur Kenntnisnahme sowie freigestellten Stellungnahme innert angesetzter Frist zugestellt ( Urk. 13). Mit Eingabe vom 1 7. August 2016 gab die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zu den Ak ten ( Urk. 15), welche dem Beschwerdeführer am 23 . August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
19. September 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 4
Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 UVV Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein kommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa „42 Jahren" oder zwischen „40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von „rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massge bend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentli chen auf den Standpunkt , es sei unbestritten, dass dem Beschwer deführer die bishe rige Tätigkeit als Staplerfahrer nicht mehr zuzumuten sei. Demgegenüber sei gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___
davon a uszugehen, dass er in einer leichten – näher umschriebenen – Tätig keit ganztags arbeitsfähig sei. Die Probleme im Zusammenhang mit der Pro these könn t e n
mittels eine r Sitzerhöhung oder durch Anpassung der
Sitzpo sition beseitigt werden . Betreffend das kumulativ toxische Kontaktekzem sei von Seiten der Dermatologie eine entsprechende Pflege des Stumpfes emp fohlen worden. Da dem Beschwerdefüh rer ge stützt auf das
Zu mutbarkeits profil vor allem sitzende Tätigkeit en zugemutet würden , sei en diese natürlich auch ohne Prothese möglich. Weiter sei die linke Schulter wieder normal belastbar , womit sich
auch diesbezüglich keine Einschränkun g ergebe. Schliesslich habe der beurteilende Fachmann für berufliche Abklärung der Rehaklinik B.___ mit Bericht vo m 2 7. Februar 2014 festgehalten, erfah rungsgemäss sei
bei der vorliegenden Amputation eine leichte bis mit tel schwere Tätigkeit möglich , wobei ein höhenverstellbarer Tisch und ein Pro thesenstuhl evtl. auch ein Stehstuhl wichtig sei en ( Urk. 2 S. 4 ). Der gestützt auf das medizinische Belastungsprofil ermittelte Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %
einen Invalidität sgrad von 30 % ( Urk. 2 S. 5 f.). In ihrer Stellungnahme vom 1 7. August 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest ( Urk. 15). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, aufgrund der vorliegenden Akten sei zunächst nicht ersichtlich, ob jemals ein Schädel hirntrauma ab geklärt worden sei. Gleichzeitig gehe aus den Akten hervor, dass er nach dem Unfall bewusstlos gewesen sei und über das Unfallereignis eine Amnesie bestehe ( Urk. 1 S. 4) . Insbesondere seien
keine neurologischen Tests durchgeführt worden, um die Hirnleistung zu prüfen. Vor diesem Hin tergrund fusse der Entscheid der Beschwerdegegnerin auf einer unvollständi gen Sachverhaltsabklärung ( Urk. 1 S. 5. 7 und 10 ) .
Sodann sei i m Rahmen d er Zumutbarkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt worden, dass die Pr othese nicht gut angepasst, es zu Allergien gekommen und die Prothese überdies ungeeignet für längeres Sitzen
sei . Ausserdem sei fraglich, wie er Pausen frei einteilen und gleichzeitig 100 % arbeiten können soll e . Zudem benötige er mehr Zeit für die tägliche Körperpflege und die Stumpfversorgung ( Urk. 1 S. 6). Weiter sei im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt worden, dass gesundheitliche Beein trächtigungen an der Schulter und am Finger bestünden. Es sei demnach noch abzuklären, ob und in welchem Ausmass er den Arm und die Finger bei einer sitzenden Tätigkeit beanspru chen könne ( Urk. 1 S. 6 f.). Im Rahmen der zweiten kreisärztlichen Untersu chung sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden, dass er Probleme mit der Beinprothese habe und diese daher gar nicht immer tragen könne. Dann müsse er sich mittels Rollstuhl oder mit Krücken fortbewegen, was wiederum die Schulter übermässig belaste. Vor diesem Hintergrund sei ihm auch eine leichte Tätigkeit nicht zuzumuten, da davon auszugehen sei, dass er die Schulter dur ch die Krücken belasten müsse, um überhaupt an den Arbeits platz zu gelangen ( Urk. 1 S. 8). Bei der Aussage, die Problematik der schlecht sitzenden Prothese könne mit Verstellung der Sitzhöhe oder Anpassung Sitz position angepasst werden, handle es sich um reine Spekulat ionen. Der Sachverhalt , insbesondere die zumutbare Zeitdauer des Sitzens, sei nicht seriös abgeklärt worden. Mithin sei nie eine funktionsorientierte medizini sche Abklärung durchgeführt worden ( Urk. 1 S. 9). Damit sei die Beschwer de gegnerin ihrer Abklärungspflicht zu wenig nachgekommen. Bezüglich des Stumpfekzems sei schliesslich relevant, ob sich dies e noch bessere. Ansons ten hätte die Beschwerdegegnerin die Berentung nicht vornehmen sollen, sondern bis zum Endzustand der Stumpfverheilung weiterhin Taggelder bezahl en müssen ( Urk. 1 S. 10). Schliesslich sei im Rahmen der Invaliditäts bemessung – infolge Verlangsamung und Pflegeaufwandes
– von einer geschätzten 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sodann s ei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens entweder auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2012, Kompetenzniveau 1 , oder vom Tabellenlohn gemäss LSE 2010, Anforderungsniveau 4 , abzustellen . Ausserdem recht fertige sich vorliegend ei n leidensbedingter Abzug von 25 %. Der so ermittelte Invaliditätsgrad betrage 53 % resp. 56 %
( Urk. 1 S.
11 f f .). 3. 3.1
Im Austrittsbericht vom 2 8. Oktober 2013 hielten die beurteilenden Fachärzte des A.___
zu Händen der nachbehandelnden Ärzte der Rehaklinik B.___ fol gende Diagnosen fest ( Urk. 9 /76 S. 8):
Polytrauma na ch Motorradunfall am 18.09.2013 Thoraxtrauma
- Rippenfrakturen 6 und 7 links - Pneumothorax beidseits Extremitätentrauma links - Schulterluxation links - Geschlossene Reposition am 18.09.2013 in Italien - Fraktur Endphalanx Dig IV, Fraktur Basis distale Phalanx und schräg verlaufende Fraktur proximale Pha l anx Dig V - Mason Typ l Fraktur linkes Radiusköpfchen - Mediale Schenkelhalsfraktur links - DHS am
20.09.2013 in Z.___
Kettenverletzung untere Extremität links - offene, intraartikuläre, distale Femurfraktur links Gustilo Grad IIIA - offene Trümmerfraktur Patella links Gustilo Grad l offene Unterschenkeltrümmerfraktur links Gustilo Grad III B - offene OSG- FraMur
Gustilo Grad 11 links - Mehretagenfraktur der Fibula mit tibialen , ossären Ausriss vordere Syndesmose
Fixateur externe Unterschenkel links am 18.09.13, 2nd Look 20.09.13 in Z.___
Fixateur extern Entfernung, offene Reposi tion/Osteosynthese distaler Femur links, Fixateur interne Tibia links am 24.09.2013 - 24.09.13 Angiographie linke untere Extremität: al l e Gefässe offen
Cerebrale
Gliose . bifrontale Hygrome, ED 23.09.13
Asthma bronchiale
Splenektomie 1993
Die radiologischen Verlaufskontrollen des Amputationsstumpfes, des linken Ellbogens sowie der linken Hand hätten einen regelrechten Befund gezeigt ( Urk. 8/76 S. 10). 3 . 2
In den folgenden
im A.___ durchgeführten ambulante n Verlaufs kontrolle n
habe sich der Oberschenkelstumpf
als reizlos, weich und indolent erwiesen . Die bildgebenden Untersuchungen des linken Ellenbogens und Radiusköpf chens , der Finger IV und V links sowie de s
Femurs links hätten regelmässig stationäre Stellungsverhältnisse gezeigt. Schliesslich seien denn auch d ie anf änglich beklagten Schmerzen und B ewegun gseinschränkung en der linken Schulter (vgl. MRI-Befund vom 3 0. Oktober 2013, Urk. 9 /76/21)
jedenfalls anlässlich der Verlaufskontrolle im Juli 2014 10 Monate postoperativ voll ständig regredient
gewesen ( Urk. 9 /76/20 ff., Urk. 9 /109 S. 2 ). 3 . 3
Dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 9 /105) ist zu entnehmen,
d er Beschwerdeführer
könne die linke Schulter ohne Schmerzen frei bewegen. Er
sei f ür Aufgaben des täglichen Lebens wie Ein kauf en gehen oder Haushaltsarbeiten teilweise auf eine Hilfsperson ange wiesen. Das Anziehen von Kleidern und die Körperpflege seien allerdings selbständig möglich. Der
Umgang mit der Oberschenkelprothese sei sicher und routiniert. Das Gehen ohne weitere Gehhilfsmittel sei indes weiterhin deutlich eingeschränkt. Das Bewälti gen von Steigung und Gef ä lle sei mit ei nem Gehstock rechts sicher. Treppensteigen sei auf-/abwärts am Handlauf oder am Gehstock r echts für mind. 20 Stufen möglich.
Ein derm atologische s Konsilium im A.___
habe ein kumulativ-toxisches Kontaktekzem beim Tragen von Silikonliner und Kunststoffprothese ergeben . Gleichzeitig habe die
Epi cutantestung mit 121 getesteten Proben
nur einen positiven Befund gezeigt ( Ylang-ylang I+II Öl , vgl. Bericht vom 1 3. August 2014, Urk. 9 /178 /1-8 ).
Aufgrund der aller gischen Hautreakti on mit grossflächigen, erythematösen Veränder ungen am gesamten Stumpf betrage
die Prothesentragezeit aktuell zwei Stunden . Für Strecken bis 500
m sei der Beschwerdeführer mit einer Oberschenkelprothe se und einem Handstock
selbständig mobil . F ür lä nge re Strecke benötige er einen
Rollstuhl . Bei Klinikaustritt
am 2 8. Mai 2014 hät ten nebst der eingeschränkten Mobilität und erythematösen Hautveränderung am Stumpf nach zweistündigem Prothesentragen insbesondere morgendliche Phantomschmerzen, Schmerzen sowie Pseudoparalyse der linken Schulter links bestanden .
3 . 4
Anlässlich der ambulanten Verlaufskontrolle in der Rehaklinik B.___ vom 8. Juli 2014 berichtete der Beschwerdeführer , er
könne die Prothese ma x. 2 bis 2 1/2 Stunden am Morgen sowie am Nachmitt ag am Stück tragen, danach merke er, dass es zu Hau tirritationen und Rötungen komme . Die Ärzte befanden, dass d as Gangbild mit Stock deutlich sicherer geworden sei . Aktuell sei die Haut nur minim gerötet ohne ekzematö se Veränderungen. Generell passe der Prothesenschaft noch sehr gut. Aufgrund von Luft ziehen sei das Ventil der Prothese gewechselt worden . Daraufhin ha be sich diese Situation deutlich und spontan verbessert. Der Beschwerdeführer sei weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig . Insbesondere sei eine Arbeit mit längerem Ste hen oder Gehen aufgrund der Muskelschwäche sowie aufgrund der Hautirri tatione n aktuell nicht durchführbar ( Urk. 9 /112). 3. 5
Im Rahmen
der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 3. November 2014 stellte Dr. C.___
folgende Diagnosen ( Urk. 9 /131 S. 7 f.): - Endgradige Bewegungseinschränkung und belas tungsabhängige Schul terbeschwer den links bei Scapula
alata bei Status nach Schul terluxation und geschlossener Reposition September 2013 - Diskretes Streckdefizit linkes Ellbogengelenk bei Status nach Radius köpfchenfrak tur Mason Typ I links, konservativ behandelt - Oberschenkelamputation links Oktober 2013 bei K ettenverletzung unte rer Extremitä t mit intraartikulär offener distaler Femurfraktur links sowie Trümmerfraktur der Patella links, Unterschenkeltrümmer fraktur , OSG-Fraktur und Mehretagen-Fraktur der linken Fibula - Belastungsabhängige Kniegelenksb eschwerden rechts bei medial begin nender Gonarthrose
Der Beschwerdeführer habe an gegeben , mittlerweile könne er die Prothese bis zu 3-5 Stunden am Tag tragen . Demgegenüber hätten sich in letzter Zeit zunehmend Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks eingestellt und auch die linke Schulter sei noch nicht wieder voll belastbar . In d er klinischen Untersuchung sei links eine Scapula
alata auf gefallen , entsprechend eine r schlechte n Schulterführung . Betreffend Thorax, Rippenserienfraktur sowie Pneumothorax habe kein pathologischer Befund erhoben werden können . Beim linken Ell en bogen/R adiusköpfchenfraktur zeige si ch noch ein endgra diges Extensi onsdefi zit von knapp 5°, welches den Beschwerdeführer unwe sentlich einschränke . Die
Fingerendphalanxfrakturen
seien
ohne Einschrän kungen vollständig und unauffällig abgeheilt . Das rechte Kniege lenk zeige e twas vergröberte Gelenkkonturen. Klinisch bestehe
kein Anhalt für einen intraartikulären Erguss. Es
habe auch keine Baker-Zyste getastet wer den können . An sich sei das recht Knie gut stabil und das Meniskusze i chen negativ . Der Ob erschenkelstumpf links sei reizlos, ohne palpable Verhärtun gen oder Druckdolenzen . Sodann sei das linke Hüftgelenk im Seitenvergleich endgradig einge schränkt. Insgesamt liege ein gutes rehabilitiertes Ergebnis
vor ( Urk. 9 /131 S. 8 f.). 3.6
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 1. Juni 2015 erhob
Dr. C.___
keine neuen Diagnosen. D er Beschwerdeführer habe angegeben, im Winter habe er die Prothese ins gesamt längere Zeit (5-6 Stunden) tragen können . An warmen/heissen Tagen entstehe nach 2 bis 2 ½ Stunden ein Ausschlag . Betreffend das rechte Knie habe sich die Gesamtsituation verbes sert. So habe er wesentlich weniger Beschwerden, nur ab und zu bei Belas tung. Insbesondere seien schnelle Bewegungen und Drehbewegungen ein Problem . Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe sich die Scapula
al ata etwas weniger ausgeprägt ge zeigt als in der Voruntersuchung (Novem ber 2014 , vgl. E. 3.5 ). Weiter sei das Schulterge lenk besser stabilisiert und besser beweglich. Betreffend den linken Ellbogen bei Status nach Radius köpfchenfrakt ur sowie betreffend die Fingerendphalanxf rakturen zeige sich im Vergleich mit den zuletzt erhobenen Befunden (November 2014 , E. 3.5 ) keine Veränderung. Sodann seien der Oberschenke lstumpf links reizlos und die Narben insgesamt weich. Ausserdem bestünden keine trophischen Stö rungen. Ferner sei d ie Beweglichkeit im Hüftgelenk seitengleich gut. Insge samt präsentiere sich der Beschwerdeführer in einem guten, rehabilitierten Zustand. Dr. C.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer leichten, vor allem s itzenden Tätigkeit, bei welcher er sich die Pausen selbst einteilen könne
und nur selten auf geradem, gutem Untergrund (50 - 100 m) g ehen sowie Treppensteigen müsse, ganztags arbeitsfähig ( Urk. 9 /154 S. 3). 3.7
In der einwandweise eingereichten Stellungnahme vom 2 1. September 2015 hielt der behandelnde Dr.
E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, fest, die jetzige Prothese sei aufgrund des veränderten Stumpfes zum Sitzen schlecht geeignet. Insbesondere könne sich der Beschwerdeführer nicht nach vorne neigen und nicht auf s WC gehen zum Stuhlen. Ohne Prothese könne der Beschwerdeführer ebenfalls nur schlecht sitzen. Die Prothese könne er maximal 6 Stunden tragen. Die Situation betreffend das Kontaktekzem habe sich im Verlauf etwas beruhigt. Demgegenüber sei die Tragdauer der Prothese in der warmen Jahreszeit vermindert. Sodann brauche der Beschwerdeführer mindestens zwei Stunden, um sich für den Tag fertig zu machen. Nebst die sen körperlichen Problemen verfüge letzterer über keine rlei Erfahrung mit moderner Technik. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer in einem sitzenden Beruf – theoretisch - max imal 40-50 % arbeitsfähig (Urk. 9 /179 = Urk. 3/3 ). 3.8
Auf entsprechende Rückfragen seitens de r Beschwerdegegnerin führte Dr. C.___ in einer ergänzenden Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2015 aus, anlässlich der letzten kreisä rztlichen Un tersuchung am 1 1. Juni 2015 hätten sich ein rei zloses Schultergelenk mit seitengleicher freier Bewegli ch keit, unauffällige
Rotatorenm anschettentests sowie eine gute
Kraft entwick lung bei noch fortbestehend leicht angedeuteter Scapula
alata gezeigt . Ent sprechend sollte bei Status nach Schulter luxati on links und bei dem aktuel len klinischen Ergebnis wie der eine normale Belastbarkeit für leichte Tätig keit en vorliegen. Dass der Beschwerdeführer mit der Proth ese schlechter sit zen könne , sei teilweise nachvollziehbar. Allerdings könne diesem Umstand sicherlich mittels Anpassung der Sitzhöhe resp. - position Abhilfe geschaffen w erden . Da das Zum utbarkeitsprofil vor allem sitzende Tätigkeit en beinhalte, sei diese natürlich auch ohne Prothese möglich. Mangelnde Berufserfahrung sei unbeachtlich. Mithin hielt Dr. C.___ an ihrer Beurteilung vom 1 1. Juni 2014 fest, wonach der Beschwerdeführer in einer angepasst en – näher umschriebenen (vgl. E. 3.5)
– Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei ( Urk. 9 /183). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13 . Januar 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-chirurgischen B eurteilung en von Dr. C.___
vom 1 3. November 2014, 11. Juni und 21 . Dezember 2015, welche diese
gestützt auf ihre eigenen kli nischen Untersuchungen sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4 .2
Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. C.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich auf grund der vorliegenden Aktenlage keinerlei ärztliche n Differenzen betreffend die erhobenen Befunde und erweisen sich die vorhandenen Unterlagen als umfassend und aufschlussreich. 4 .3
Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei nie abgeklärt worden, ob bei ihm ein Schädelhirntrauma vorliege, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass einzig im Einweisungsformular des A.___ vom 2 4. September 2013 ein leichtes Schädelhirntrauma fe stgehalten
wurde ( vgl. Urk. 9 /18) . Im weiteren Verlauf ergaben sich
indes keinerlei Hinweise mehr auf ein allfälliges Schä delhirntrauma , geschweige denn wurden entsprechende Befunde erhoben (vgl. MRI des Gehirns vom 1 6. Oktober 2013, Urk. 9 /76/30) ; auch nicht sei tens der Fachärzteschaft der Rehaklinik B.___ , welche den Beschwerde führer immerhin über einen Zeitraum von über sieben Monate n be obachteten (vgl. Urk. 8/105) . Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Lage der vorliegenden Akten zu keinem Zeitpunkt entsprechende Einbussen auf kog nitiver Ebene oder dergleichen beschrieben oder geltend gemacht hat . Vor diesem Hintergrund drängten sich selbstredend auch keine neurologisch en Weiterungen zwecks Abklärung allfälliger Folgen eines Schädelhirntraumas auf.
4 .4
Bereits anlässlich der ambulanten Kontrolluntersuchung im A.___
vom 1 0. April 2014 erwiesen sich die vormals bestehenden Schmerzen in den Fin gern als komplett regredient ( Urk. 9 /96 S. 1 ). Auch im Bereich des Schulter blattes bestanden jedenfalls seit anfangs Juli 2014 keine anhaltenden Rest beschwerden mehr ( Urk. 9 /109 S. 2 ). Dass der Beschwerdeführer an anhal tenden Beschwerden im Bereich der Schultern oder der Finger leiden würde, ist im Übrigen auch den hausärztlichen Zwischenberichten ( Urk. 9/130, Urk. 9 /152) nicht zu entnehmen. Entsprechend geht denn auch der Einwand des Beschwerdeführers, es sei abzuklären , ob und in welchem Ausmass eine Beanspruchung des Arms und der Finger überhaupt zumutbar sei , ins Leere.
Mithin besteht – entgegen dem Beschwerdeführer – kein weiterer Abklärungs bedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 4 . 5
Inwie fern das ausgewiesene Kontaktekzem und die eingeschränkte Trage dauer
der Prothese das medizinische Zumutbarkeitsprofil von Dr. C.___
in Zweifel zu ziehen vermöchten , ist nicht ersichtlich . Bleibt es dem Beschwer deführer doch unbenommen, den Arbeitsweg sowie die vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit im Rollstuhl zu bewerkstelligen . Vor diesem Hinter grund ist
– entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 10, E. 2.2) -
auch nicht entscheidrelevant , ob die Situation betreffend das Kontakte kzem noch verbesserungsfähig wäre . Ausserdem ist nicht nachvollziehbar und wurde denn auch in keiner Weise begründet, weshalb der Beschwerdeführer ohne Prothese auch ohne Hilfsmittel nur schlecht sitzen können soll ( vgl. Urk. 9 /179 S. 2). 4 . 6
Aus dem Umstand, dass er für die tägliche Körperpflege und die Stumpfversor gung mehr Zeit benötige ( Urk. 1 S. 6, Urk. 9 /170), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinem Vorteil abzuleiten. Ist es ihm doch zumutbar , seinen Tag eigenverantwor t lich zu strukturieren und nötigenfalls früher aufzustehen, um auch bei erhöhtem Zeitbedarf einer geregelten Tätig keit zu den üblichen Betriebszeiten nach gehen zu können . 4 . 7
Daran vermag im Übrigen auch der beschwerdeweise aufgelegte Bericht des D.___ vom 7. Juli 2016 betreffend FOMA vom 4./ 5. April 2016 nichts zu ändern ( Urk. 12/1). Die beurteilenden Fachpersonen des D.___
lassen es an einer hinreichenden
und objektivierten Begründung für die postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % entsprechend maximal 4 Stunden täglich
missen ( Urk. 12/1 S. 5). I hrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung liegt mitunter der an sich unbeachtliche Zweitaufwand fürs An- und Ausziehen der Prothese sowie für den Weg von und zur Arbeit zugrunde ( Urk. 12/1 S. 5). Unklar ist ferner, inwie weit die beurteilenden Fachpersonen des D.___
unfallversicherungs fremde Faktoren in ihre Beurteilung einfliessen liessen (Unterstützungs- und Pflegebedürftigkeit der Eltern, Urk. 12/1 S. 3). Im Übrigen haben sie sich in keiner Weise mit der begründeten abweichenden Ei nsch ätzung von Dr. C.___ , insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit zur Anpassung des Sit zes oder des Weglassens der Prothese, auseinandergesetzt . So konnte d ie Zumutbarkeit des – vorliegend im Vordergrund stehenden (vgl. E. 3.5 )
- Sit zens gestützt auf die EFL nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 12/1 S. 4).
Erwähnenswert ist schliesslich , dass die im Bericht dokumentierte Schmerzzunahme im Lenden- und Prothesenbereich nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers auf eine „Grippee rkrankung Ende Januar/anfangs Februar“, als er an Gewicht verloren habe und die Prothese seither nicht mehr optimal sitze ( Urk. 12/1 S. 2), zurückzuführen ist. 4.8
Zusammenfassend ist gestützt auf die beweiskräftige Einschätzung von Dr. C.___ vom 1 1. Juni 2015 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen (vgl. Urk. 3.5) – optimal angepassten Ver weistätigkeit ganztags arbeitsfähig ist. 5. 5 .1
Das von der Beschwerdegegnerin eruierte Valideneinkommen blieb unbestrit ten. Die Beschwerdegegnerin knüpfte hierfür zutreffenderweise
an den letz ten Lohn de s Beschwerdeführers von Fr . 82‘433. --
(Wert 2013 , Urk. 9 /2) an . U nter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung ergibt sich für das Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 83‘ 255.80
(Indexstand 2204 [2013] auf 2 226 [2015 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976–2015, Männer ) . 5 . 2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Ge sundheitsschadens bis zum
Zeit punkt des angefochtenen Entscheid s keine Erwerbs tätigkeit mehr aufge nommen hat ,
ist das Invalideneinkommen
mit der Beschwerdegegnerin anhand von Lohntabellen zu ermitteln . A ngesichts des medizinischen Belas tungsprofils
besteht unter den Parteien
Einigkeit darüber (vgl. Urk. 1 S. 14 , Urk. 2 ), dass dem Beschwerdeführer einfa che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art gemäss LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Kompetenz niveau 1 nicht mehr zuzumuten sind . Vor diesem Hinter grund rechtfertigt es sich ,
dass die Beschwerdegegnerin vorliegend auf das standardisierte monatliche Einkommen für praktische Tätigkeiten
nach Massgabe von
LSE 2012, S. 34, Tabel l e TA1, Total, Kompetenzniveau 2
für Männer im Umfang von Fr. 5‘633 . -- ab stellte .
Insbesondere sind für den Einkommensvergleich grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2 , vgl. auch BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188 ) , weshalb ein Ausweichen auf die LSE 2010 e ntge gen dem Dafürhalten des Besch werdeführers vorliegend ausser Betracht fällt (vgl. Urk. 1 S. 15) . Dass der Beschwerdeführer f ür praktische Tätigkeiten nach Massgabe von LSE 2012, S. 34, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 2 weder körperlich befähigt noch beruflich qualifiziert sei – so wie beschwer deweise vorgebracht ( Urk. 1 S. 11 ff.)
– geht vor dem Hintergrund, dass er offenbar bereits anfangs April 2016 , mithin innert weniger als drei Monate nach Erlass des angefochtenen Entscheids,
eine neue Arbeits stelle im Verkauf gefunden hat (vgl. Urk. 21/1 S. 2 ) , ins Leere . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 2 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche, 1990-2015, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 5
(Indexstand 2188 [2012] auf 2226 [201 5 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976–2015, Männer )
ergibt sich für ein 100%-Arbeitspensum somit
ein Jahreseinkommen von rund Fr. 71‘692.7 0 (Fr. 5‘ 633 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2188 x 2226 ). 5 . 3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert rechtspre chungsgemäss allenfalls zu kürzen. Damit trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass persönliche und berufliche Merkmale der versicher - ten Person Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits - fähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu s chätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Unter Hinweis auf das medizinische Bel astungsprofil (vgl. E. 3.5 ) ist der – ursprünglich vorwiegend körperlich arbeitende - Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit n unmehr qualitativ erheblich eingeschränkt, womit sich ein maximaler Abzug von 25 % rechtfertigen lässt .
Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 25 % beträgt das Invalidenein - kom men somit rund Fr. 53‘769.5 0
( Fr. 71‘692.7 0
x 0. 75 ).
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 29‘486.3 0 , was einen Invaliditätsgrad von 35.42 %, gerundet 35 %, ergibt. 6 .
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzu heissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13 . Januar 2016 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 35 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noc h keine Reduktion der Partei ent schädigung , jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdeg egnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu bezah len. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent scheid der Suva vom
13. Januar 2016 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 35 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1953 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Juli 1970 bei der Y.___
AG , zuletzt
als Staplerfahrer,
und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19 . September 2013 erlitt er in Z.___
als Motorradfahrer eine Fron talkollision mit einem Lastwagen und zog sich dabei ein Polytrauma ,
u.a. Schulterluxation links, Radiusköpfchenfraktur links sowie eine Ke ttenverlet zung des linken Beins zu (Unfallmeldung vom 20 . September 2013 , Urk. 9 /2 ,
vgl. auch
Urk. 9/14 , Urk. 9 /105 S. 6 ) . Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/3 7 ). Nach der primären operativen Versorgung
in Z.___ wurde der Versicherte von der
Rega ins A.___ verbracht (vgl. Urk. 9 /1, Urk. 9 /13) .
Bei zunehmend unkontrollierbarem septischem Krankheitsbild mit Fieber und laborchemisch nachweisbaren Infekt Parametern
musste der linke Ober schenkel am 4. Oktober 2013 schliesslich amputiert werden ( Operationsbe richt , Urk. 9 /59 S. 14). R adiologische Verlaufskontrollen des Amputations stumpfes , des linken Ellbogens sowie der linken Hand zei gten einen regel rechten Befund ( Urk. 9 /76 S. 10). Die am 3 0. Oktober 2013 im A.___
aufgrund persistierender Schmerzen (vgl. Urk. 9 /76 S. 20 ) durchgeführte MR-Arthro graphie der linken Schulter ergab einen Status nach Schulterluxation Parti alruptur der Supr a sinatus
- und Infraspinatussehne mit begleitender Pulley -Läsion der Bizepssehne , Hill-Sachs-Läsion ( Urk. 8/76 S. 28). Diesbezüglich wurde eine regelmässige Physiotherapie angeordnet ( Urk. 8/96 S. 1).
Die am 18. Februar 2014 in der Rehaklinik B.___ aufgrund anhaltender Schmer zen aufgenommen en Röntgenbilder des re chte n Knie s
zeigte n
eine leicht progrediente, mediale Gelenkspaltverschmälerung femorotibil , eine leichte Retropatellar-Arthrose sowie flaue Verkalkungen im medialen Me ni skus DD degenerativ ( Urk. 9/105 S. 8) . Unter der daraufhin angeordneten medika mentöse n Therapie verbesserte sich die Knieproblematik . Seit dem 23. Oktober 2013 hielt sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ auf , in deren Folge er am 2 8. Mai 2014 für Strecken von bis zu 500 m als selbständig mobiler Fussgänger mit einer Oberschen k e lprothese und einem Handstock entlassen werden konnte . Für längere Stre cken benötigte er den Rollstuhl ( Urk. 9 /105 S. 4 ). Ab dem
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
19. September 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 4
Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 UVV Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein kommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa „42 Jahren" oder zwischen „40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von „rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massge bend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___
am 1
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentli chen auf den Standpunkt , es sei unbestritten, dass dem Beschwer deführer die bishe rige Tätigkeit als Staplerfahrer nicht mehr zuzumuten sei. Demgegenüber sei gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___
davon a uszugehen, dass er in einer leichten – näher umschriebenen – Tätig keit ganztags arbeitsfähig sei. Die Probleme im Zusammenhang mit der Pro these könn t e n
mittels eine r Sitzerhöhung oder durch Anpassung der
Sitzpo sition beseitigt werden . Betreffend das kumulativ toxische Kontaktekzem sei von Seiten der Dermatologie eine entsprechende Pflege des Stumpfes emp fohlen worden. Da dem Beschwerdefüh rer ge stützt auf das
Zu mutbarkeits profil vor allem sitzende Tätigkeit en zugemutet würden , sei en diese natürlich auch ohne Prothese möglich. Weiter sei die linke Schulter wieder normal belastbar , womit sich
auch diesbezüglich keine Einschränkun g ergebe. Schliesslich habe der beurteilende Fachmann für berufliche Abklärung der Rehaklinik B.___ mit Bericht vo m 2 7. Februar 2014 festgehalten, erfah rungsgemäss sei
bei der vorliegenden Amputation eine leichte bis mit tel schwere Tätigkeit möglich , wobei ein höhenverstellbarer Tisch und ein Pro thesenstuhl evtl. auch ein Stehstuhl wichtig sei en ( Urk. 2 S. 4 ). Der gestützt auf das medizinische Belastungsprofil ermittelte Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %
einen Invalidität sgrad von 30 % ( Urk. 2 S. 5 f.). In ihrer Stellungnahme vom 1 7. August 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest ( Urk. 15).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, aufgrund der vorliegenden Akten sei zunächst nicht ersichtlich, ob jemals ein Schädel hirntrauma ab geklärt worden sei. Gleichzeitig gehe aus den Akten hervor, dass er nach dem Unfall bewusstlos gewesen sei und über das Unfallereignis eine Amnesie bestehe ( Urk. 1 S. 4) . Insbesondere seien
keine neurologischen Tests durchgeführt worden, um die Hirnleistung zu prüfen. Vor diesem Hin tergrund fusse der Entscheid der Beschwerdegegnerin auf einer unvollständi gen Sachverhaltsabklärung ( Urk. 1 S. 5. 7 und 10 ) .
Sodann sei i m Rahmen d er Zumutbarkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt worden, dass die Pr othese nicht gut angepasst, es zu Allergien gekommen und die Prothese überdies ungeeignet für längeres Sitzen
sei . Ausserdem sei fraglich, wie er Pausen frei einteilen und gleichzeitig 100 % arbeiten können soll e . Zudem benötige er mehr Zeit für die tägliche Körperpflege und die Stumpfversorgung ( Urk. 1 S. 6). Weiter sei im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt worden, dass gesundheitliche Beein trächtigungen an der Schulter und am Finger bestünden. Es sei demnach noch abzuklären, ob und in welchem Ausmass er den Arm und die Finger bei einer sitzenden Tätigkeit beanspru chen könne ( Urk. 1 S. 6 f.). Im Rahmen der zweiten kreisärztlichen Untersu chung sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden, dass er Probleme mit der Beinprothese habe und diese daher gar nicht immer tragen könne. Dann müsse er sich mittels Rollstuhl oder mit Krücken fortbewegen, was wiederum die Schulter übermässig belaste. Vor diesem Hintergrund sei ihm auch eine leichte Tätigkeit nicht zuzumuten, da davon auszugehen sei, dass er die Schulter dur ch die Krücken belasten müsse, um überhaupt an den Arbeits platz zu gelangen ( Urk. 1 S. 8). Bei der Aussage, die Problematik der schlecht sitzenden Prothese könne mit Verstellung der Sitzhöhe oder Anpassung Sitz position angepasst werden, handle es sich um reine Spekulat ionen. Der Sachverhalt , insbesondere die zumutbare Zeitdauer des Sitzens, sei nicht seriös abgeklärt worden. Mithin sei nie eine funktionsorientierte medizini sche Abklärung durchgeführt worden ( Urk. 1 S. 9). Damit sei die Beschwer de gegnerin ihrer Abklärungspflicht zu wenig nachgekommen. Bezüglich des Stumpfekzems sei schliesslich relevant, ob sich dies e noch bessere. Ansons ten hätte die Beschwerdegegnerin die Berentung nicht vornehmen sollen, sondern bis zum Endzustand der Stumpfverheilung weiterhin Taggelder bezahl en müssen ( Urk. 1 S. 10). Schliesslich sei im Rahmen der Invaliditäts bemessung – infolge Verlangsamung und Pflegeaufwandes
– von einer geschätzten 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sodann s ei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens entweder auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2012, Kompetenzniveau 1 , oder vom Tabellenlohn gemäss LSE 2010, Anforderungsniveau 4 , abzustellen . Ausserdem recht fertige sich vorliegend ei n leidensbedingter Abzug von 25 %. Der so ermittelte Invaliditätsgrad betrage 53 % resp. 56 %
( Urk. 1 S.
E. 5 . Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2016 aufzuheben und ihm eine unbefristete Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindes tens 53 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerde führer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Aus serdem legte er
Beilagen auf (Urk. 3/3-4 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4 . Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 8 ), was dem Beschwerdeführer am
E. 10 ). Mit Nachtrag vom 9 . August 2016 gab der Beschwerdeführer u.a. die Funktions orientierte Medizinische Abklärung (FOMA) des D.___ AG vom 7. Juli 2016 zu den Akten (Urk. 11, Urk. 12/1-2 ). Die Doppel dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin am 1 0. August 2016 zur Kenntnisnahme sowie freigestellten Stellungnahme innert angesetzter Frist zugestellt ( Urk. 13). Mit Eingabe vom 1 7. August 2016 gab die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zu den Ak ten ( Urk. 15), welche dem Beschwerdeführer am 23 . August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 f f .). 3. 3.1
Im Austrittsbericht vom 2 8. Oktober 2013 hielten die beurteilenden Fachärzte des A.___
zu Händen der nachbehandelnden Ärzte der Rehaklinik B.___ fol gende Diagnosen fest ( Urk. 9 /76 S. 8):
Polytrauma na ch Motorradunfall am 18.09.2013 Thoraxtrauma
- Rippenfrakturen 6 und 7 links - Pneumothorax beidseits Extremitätentrauma links - Schulterluxation links - Geschlossene Reposition am 18.09.2013 in Italien - Fraktur Endphalanx Dig IV, Fraktur Basis distale Phalanx und schräg verlaufende Fraktur proximale Pha l anx Dig V - Mason Typ l Fraktur linkes Radiusköpfchen - Mediale Schenkelhalsfraktur links - DHS am
20.09.2013 in Z.___
Kettenverletzung untere Extremität links - offene, intraartikuläre, distale Femurfraktur links Gustilo Grad IIIA - offene Trümmerfraktur Patella links Gustilo Grad l offene Unterschenkeltrümmerfraktur links Gustilo Grad III B - offene OSG- FraMur
Gustilo Grad 11 links - Mehretagenfraktur der Fibula mit tibialen , ossären Ausriss vordere Syndesmose
Fixateur externe Unterschenkel links am 18.09.13, 2nd Look 20.09.13 in Z.___
Fixateur extern Entfernung, offene Reposi tion/Osteosynthese distaler Femur links, Fixateur interne Tibia links am 24.09.2013 - 24.09.13 Angiographie linke untere Extremität: al l e Gefässe offen
Cerebrale
Gliose . bifrontale Hygrome, ED 23.09.13
Asthma bronchiale
Splenektomie 1993
Die radiologischen Verlaufskontrollen des Amputationsstumpfes, des linken Ellbogens sowie der linken Hand hätten einen regelrechten Befund gezeigt ( Urk. 8/76 S. 10). 3 . 2
In den folgenden
im A.___ durchgeführten ambulante n Verlaufs kontrolle n
habe sich der Oberschenkelstumpf
als reizlos, weich und indolent erwiesen . Die bildgebenden Untersuchungen des linken Ellenbogens und Radiusköpf chens , der Finger IV und V links sowie de s
Femurs links hätten regelmässig stationäre Stellungsverhältnisse gezeigt. Schliesslich seien denn auch d ie anf änglich beklagten Schmerzen und B ewegun gseinschränkung en der linken Schulter (vgl. MRI-Befund vom 3 0. Oktober 2013, Urk. 9 /76/21)
jedenfalls anlässlich der Verlaufskontrolle im Juli 2014 10 Monate postoperativ voll ständig regredient
gewesen ( Urk. 9 /76/20 ff., Urk. 9 /109 S. 2 ). 3 . 3
Dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 9 /105) ist zu entnehmen,
d er Beschwerdeführer
könne die linke Schulter ohne Schmerzen frei bewegen. Er
sei f ür Aufgaben des täglichen Lebens wie Ein kauf en gehen oder Haushaltsarbeiten teilweise auf eine Hilfsperson ange wiesen. Das Anziehen von Kleidern und die Körperpflege seien allerdings selbständig möglich. Der
Umgang mit der Oberschenkelprothese sei sicher und routiniert. Das Gehen ohne weitere Gehhilfsmittel sei indes weiterhin deutlich eingeschränkt. Das Bewälti gen von Steigung und Gef ä lle sei mit ei nem Gehstock rechts sicher. Treppensteigen sei auf-/abwärts am Handlauf oder am Gehstock r echts für mind. 20 Stufen möglich.
Ein derm atologische s Konsilium im A.___
habe ein kumulativ-toxisches Kontaktekzem beim Tragen von Silikonliner und Kunststoffprothese ergeben . Gleichzeitig habe die
Epi cutantestung mit 121 getesteten Proben
nur einen positiven Befund gezeigt ( Ylang-ylang I+II Öl , vgl. Bericht vom 1 3. August 2014, Urk. 9 /178 /1-8 ).
Aufgrund der aller gischen Hautreakti on mit grossflächigen, erythematösen Veränder ungen am gesamten Stumpf betrage
die Prothesentragezeit aktuell zwei Stunden . Für Strecken bis 500
m sei der Beschwerdeführer mit einer Oberschenkelprothe se und einem Handstock
selbständig mobil . F ür lä nge re Strecke benötige er einen
Rollstuhl . Bei Klinikaustritt
am 2 8. Mai 2014 hät ten nebst der eingeschränkten Mobilität und erythematösen Hautveränderung am Stumpf nach zweistündigem Prothesentragen insbesondere morgendliche Phantomschmerzen, Schmerzen sowie Pseudoparalyse der linken Schulter links bestanden .
3 . 4
Anlässlich der ambulanten Verlaufskontrolle in der Rehaklinik B.___ vom 8. Juli 2014 berichtete der Beschwerdeführer , er
könne die Prothese ma x. 2 bis 2 1/2 Stunden am Morgen sowie am Nachmitt ag am Stück tragen, danach merke er, dass es zu Hau tirritationen und Rötungen komme . Die Ärzte befanden, dass d as Gangbild mit Stock deutlich sicherer geworden sei . Aktuell sei die Haut nur minim gerötet ohne ekzematö se Veränderungen. Generell passe der Prothesenschaft noch sehr gut. Aufgrund von Luft ziehen sei das Ventil der Prothese gewechselt worden . Daraufhin ha be sich diese Situation deutlich und spontan verbessert. Der Beschwerdeführer sei weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig . Insbesondere sei eine Arbeit mit längerem Ste hen oder Gehen aufgrund der Muskelschwäche sowie aufgrund der Hautirri tatione n aktuell nicht durchführbar ( Urk. 9 /112). 3. 5
Im Rahmen
der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 3. November 2014 stellte Dr. C.___
folgende Diagnosen ( Urk. 9 /131 S. 7 f.): - Endgradige Bewegungseinschränkung und belas tungsabhängige Schul terbeschwer den links bei Scapula
alata bei Status nach Schul terluxation und geschlossener Reposition September 2013 - Diskretes Streckdefizit linkes Ellbogengelenk bei Status nach Radius köpfchenfrak tur Mason Typ I links, konservativ behandelt - Oberschenkelamputation links Oktober 2013 bei K ettenverletzung unte rer Extremitä t mit intraartikulär offener distaler Femurfraktur links sowie Trümmerfraktur der Patella links, Unterschenkeltrümmer fraktur , OSG-Fraktur und Mehretagen-Fraktur der linken Fibula - Belastungsabhängige Kniegelenksb eschwerden rechts bei medial begin nender Gonarthrose
Der Beschwerdeführer habe an gegeben , mittlerweile könne er die Prothese bis zu 3-5 Stunden am Tag tragen . Demgegenüber hätten sich in letzter Zeit zunehmend Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks eingestellt und auch die linke Schulter sei noch nicht wieder voll belastbar . In d er klinischen Untersuchung sei links eine Scapula
alata auf gefallen , entsprechend eine r schlechte n Schulterführung . Betreffend Thorax, Rippenserienfraktur sowie Pneumothorax habe kein pathologischer Befund erhoben werden können . Beim linken Ell en bogen/R adiusköpfchenfraktur zeige si ch noch ein endgra diges Extensi onsdefi zit von knapp 5°, welches den Beschwerdeführer unwe sentlich einschränke . Die
Fingerendphalanxfrakturen
seien
ohne Einschrän kungen vollständig und unauffällig abgeheilt . Das rechte Kniege lenk zeige e twas vergröberte Gelenkkonturen. Klinisch bestehe
kein Anhalt für einen intraartikulären Erguss. Es
habe auch keine Baker-Zyste getastet wer den können . An sich sei das recht Knie gut stabil und das Meniskusze i chen negativ . Der Ob erschenkelstumpf links sei reizlos, ohne palpable Verhärtun gen oder Druckdolenzen . Sodann sei das linke Hüftgelenk im Seitenvergleich endgradig einge schränkt. Insgesamt liege ein gutes rehabilitiertes Ergebnis
vor ( Urk. 9 /131 S. 8 f.). 3.6
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 1. Juni 2015 erhob
Dr. C.___
keine neuen Diagnosen. D er Beschwerdeführer habe angegeben, im Winter habe er die Prothese ins gesamt längere Zeit (5-6 Stunden) tragen können . An warmen/heissen Tagen entstehe nach 2 bis 2 ½ Stunden ein Ausschlag . Betreffend das rechte Knie habe sich die Gesamtsituation verbes sert. So habe er wesentlich weniger Beschwerden, nur ab und zu bei Belas tung. Insbesondere seien schnelle Bewegungen und Drehbewegungen ein Problem . Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe sich die Scapula
al ata etwas weniger ausgeprägt ge zeigt als in der Voruntersuchung (Novem ber 2014 , vgl. E. 3.5 ). Weiter sei das Schulterge lenk besser stabilisiert und besser beweglich. Betreffend den linken Ellbogen bei Status nach Radius köpfchenfrakt ur sowie betreffend die Fingerendphalanxf rakturen zeige sich im Vergleich mit den zuletzt erhobenen Befunden (November 2014 , E. 3.5 ) keine Veränderung. Sodann seien der Oberschenke lstumpf links reizlos und die Narben insgesamt weich. Ausserdem bestünden keine trophischen Stö rungen. Ferner sei d ie Beweglichkeit im Hüftgelenk seitengleich gut. Insge samt präsentiere sich der Beschwerdeführer in einem guten, rehabilitierten Zustand. Dr. C.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer leichten, vor allem s itzenden Tätigkeit, bei welcher er sich die Pausen selbst einteilen könne
und nur selten auf geradem, gutem Untergrund (50 - 100 m) g ehen sowie Treppensteigen müsse, ganztags arbeitsfähig ( Urk. 9 /154 S. 3). 3.7
In der einwandweise eingereichten Stellungnahme vom 2 1. September 2015 hielt der behandelnde Dr.
E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, fest, die jetzige Prothese sei aufgrund des veränderten Stumpfes zum Sitzen schlecht geeignet. Insbesondere könne sich der Beschwerdeführer nicht nach vorne neigen und nicht auf s WC gehen zum Stuhlen. Ohne Prothese könne der Beschwerdeführer ebenfalls nur schlecht sitzen. Die Prothese könne er maximal 6 Stunden tragen. Die Situation betreffend das Kontaktekzem habe sich im Verlauf etwas beruhigt. Demgegenüber sei die Tragdauer der Prothese in der warmen Jahreszeit vermindert. Sodann brauche der Beschwerdeführer mindestens zwei Stunden, um sich für den Tag fertig zu machen. Nebst die sen körperlichen Problemen verfüge letzterer über keine rlei Erfahrung mit moderner Technik. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer in einem sitzenden Beruf – theoretisch - max imal 40-50 % arbeitsfähig (Urk. 9 /179 = Urk. 3/3 ). 3.8
Auf entsprechende Rückfragen seitens de r Beschwerdegegnerin führte Dr. C.___ in einer ergänzenden Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2015 aus, anlässlich der letzten kreisä rztlichen Un tersuchung am 1 1. Juni 2015 hätten sich ein rei zloses Schultergelenk mit seitengleicher freier Bewegli ch keit, unauffällige
Rotatorenm anschettentests sowie eine gute
Kraft entwick lung bei noch fortbestehend leicht angedeuteter Scapula
alata gezeigt . Ent sprechend sollte bei Status nach Schulter luxati on links und bei dem aktuel len klinischen Ergebnis wie der eine normale Belastbarkeit für leichte Tätig keit en vorliegen. Dass der Beschwerdeführer mit der Proth ese schlechter sit zen könne , sei teilweise nachvollziehbar. Allerdings könne diesem Umstand sicherlich mittels Anpassung der Sitzhöhe resp. - position Abhilfe geschaffen w erden . Da das Zum utbarkeitsprofil vor allem sitzende Tätigkeit en beinhalte, sei diese natürlich auch ohne Prothese möglich. Mangelnde Berufserfahrung sei unbeachtlich. Mithin hielt Dr. C.___ an ihrer Beurteilung vom 1 1. Juni 2014 fest, wonach der Beschwerdeführer in einer angepasst en – näher umschriebenen (vgl. E. 3.5)
– Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei ( Urk. 9 /183). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13 . Januar 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-chirurgischen B eurteilung en von Dr. C.___
vom 1 3. November 2014, 11. Juni und 21 . Dezember 2015, welche diese
gestützt auf ihre eigenen kli nischen Untersuchungen sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4 .2
Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. C.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich auf grund der vorliegenden Aktenlage keinerlei ärztliche n Differenzen betreffend die erhobenen Befunde und erweisen sich die vorhandenen Unterlagen als umfassend und aufschlussreich. 4 .3
Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei nie abgeklärt worden, ob bei ihm ein Schädelhirntrauma vorliege, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass einzig im Einweisungsformular des A.___ vom 2 4. September 2013 ein leichtes Schädelhirntrauma fe stgehalten
wurde ( vgl. Urk. 9 /18) . Im weiteren Verlauf ergaben sich
indes keinerlei Hinweise mehr auf ein allfälliges Schä delhirntrauma , geschweige denn wurden entsprechende Befunde erhoben (vgl. MRI des Gehirns vom 1 6. Oktober 2013, Urk. 9 /76/30) ; auch nicht sei tens der Fachärzteschaft der Rehaklinik B.___ , welche den Beschwerde führer immerhin über einen Zeitraum von über sieben Monate n be obachteten (vgl. Urk. 8/105) . Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Lage der vorliegenden Akten zu keinem Zeitpunkt entsprechende Einbussen auf kog nitiver Ebene oder dergleichen beschrieben oder geltend gemacht hat . Vor diesem Hintergrund drängten sich selbstredend auch keine neurologisch en Weiterungen zwecks Abklärung allfälliger Folgen eines Schädelhirntraumas auf.
4 .4
Bereits anlässlich der ambulanten Kontrolluntersuchung im A.___
vom 1 0. April 2014 erwiesen sich die vormals bestehenden Schmerzen in den Fin gern als komplett regredient ( Urk. 9 /96 S. 1 ). Auch im Bereich des Schulter blattes bestanden jedenfalls seit anfangs Juli 2014 keine anhaltenden Rest beschwerden mehr ( Urk. 9 /109 S. 2 ). Dass der Beschwerdeführer an anhal tenden Beschwerden im Bereich der Schultern oder der Finger leiden würde, ist im Übrigen auch den hausärztlichen Zwischenberichten ( Urk. 9/130, Urk. 9 /152) nicht zu entnehmen. Entsprechend geht denn auch der Einwand des Beschwerdeführers, es sei abzuklären , ob und in welchem Ausmass eine Beanspruchung des Arms und der Finger überhaupt zumutbar sei , ins Leere.
Mithin besteht – entgegen dem Beschwerdeführer – kein weiterer Abklärungs bedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 4 . 5
Inwie fern das ausgewiesene Kontaktekzem und die eingeschränkte Trage dauer
der Prothese das medizinische Zumutbarkeitsprofil von Dr. C.___
in Zweifel zu ziehen vermöchten , ist nicht ersichtlich . Bleibt es dem Beschwer deführer doch unbenommen, den Arbeitsweg sowie die vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit im Rollstuhl zu bewerkstelligen . Vor diesem Hinter grund ist
– entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 10, E. 2.2) -
auch nicht entscheidrelevant , ob die Situation betreffend das Kontakte kzem noch verbesserungsfähig wäre . Ausserdem ist nicht nachvollziehbar und wurde denn auch in keiner Weise begründet, weshalb der Beschwerdeführer ohne Prothese auch ohne Hilfsmittel nur schlecht sitzen können soll ( vgl. Urk. 9 /179 S. 2). 4 . 6
Aus dem Umstand, dass er für die tägliche Körperpflege und die Stumpfversor gung mehr Zeit benötige ( Urk. 1 S. 6, Urk. 9 /170), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinem Vorteil abzuleiten. Ist es ihm doch zumutbar , seinen Tag eigenverantwor t lich zu strukturieren und nötigenfalls früher aufzustehen, um auch bei erhöhtem Zeitbedarf einer geregelten Tätig keit zu den üblichen Betriebszeiten nach gehen zu können . 4 . 7
Daran vermag im Übrigen auch der beschwerdeweise aufgelegte Bericht des D.___ vom 7. Juli 2016 betreffend FOMA vom 4./ 5. April 2016 nichts zu ändern ( Urk. 12/1). Die beurteilenden Fachpersonen des D.___
lassen es an einer hinreichenden
und objektivierten Begründung für die postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % entsprechend maximal 4 Stunden täglich
missen ( Urk. 12/1 S. 5). I hrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung liegt mitunter der an sich unbeachtliche Zweitaufwand fürs An- und Ausziehen der Prothese sowie für den Weg von und zur Arbeit zugrunde ( Urk. 12/1 S. 5). Unklar ist ferner, inwie weit die beurteilenden Fachpersonen des D.___
unfallversicherungs fremde Faktoren in ihre Beurteilung einfliessen liessen (Unterstützungs- und Pflegebedürftigkeit der Eltern, Urk. 12/1 S. 3). Im Übrigen haben sie sich in keiner Weise mit der begründeten abweichenden Ei nsch ätzung von Dr. C.___ , insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit zur Anpassung des Sit zes oder des Weglassens der Prothese, auseinandergesetzt . So konnte d ie Zumutbarkeit des – vorliegend im Vordergrund stehenden (vgl. E. 3.5 )
- Sit zens gestützt auf die EFL nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 12/1 S. 4).
Erwähnenswert ist schliesslich , dass die im Bericht dokumentierte Schmerzzunahme im Lenden- und Prothesenbereich nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers auf eine „Grippee rkrankung Ende Januar/anfangs Februar“, als er an Gewicht verloren habe und die Prothese seither nicht mehr optimal sitze ( Urk. 12/1 S. 2), zurückzuführen ist. 4.8
Zusammenfassend ist gestützt auf die beweiskräftige Einschätzung von Dr. C.___ vom 1 1. Juni 2015 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen (vgl. Urk. 3.5) – optimal angepassten Ver weistätigkeit ganztags arbeitsfähig ist. 5. 5 .1
Das von der Beschwerdegegnerin eruierte Valideneinkommen blieb unbestrit ten. Die Beschwerdegegnerin knüpfte hierfür zutreffenderweise
an den letz ten Lohn de s Beschwerdeführers von Fr . 82‘433. --
(Wert 2013 , Urk. 9 /2) an . U nter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung ergibt sich für das Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 83‘ 255.80
(Indexstand 2204 [2013] auf 2 226 [2015 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976–2015, Männer ) . 5 . 2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Ge sundheitsschadens bis zum
Zeit punkt des angefochtenen Entscheid s keine Erwerbs tätigkeit mehr aufge nommen hat ,
ist das Invalideneinkommen
mit der Beschwerdegegnerin anhand von Lohntabellen zu ermitteln . A ngesichts des medizinischen Belas tungsprofils
besteht unter den Parteien
Einigkeit darüber (vgl. Urk. 1 S. 14 , Urk. 2 ), dass dem Beschwerdeführer einfa che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art gemäss LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Kompetenz niveau 1 nicht mehr zuzumuten sind . Vor diesem Hinter grund rechtfertigt es sich ,
dass die Beschwerdegegnerin vorliegend auf das standardisierte monatliche Einkommen für praktische Tätigkeiten
nach Massgabe von
LSE 2012, S. 34, Tabel l e TA1, Total, Kompetenzniveau 2
für Männer im Umfang von Fr. 5‘633 . -- ab stellte .
Insbesondere sind für den Einkommensvergleich grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2 , vgl. auch BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188 ) , weshalb ein Ausweichen auf die LSE 2010 e ntge gen dem Dafürhalten des Besch werdeführers vorliegend ausser Betracht fällt (vgl. Urk. 1 S. 15) . Dass der Beschwerdeführer f ür praktische Tätigkeiten nach Massgabe von LSE 2012, S. 34, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 2 weder körperlich befähigt noch beruflich qualifiziert sei – so wie beschwer deweise vorgebracht ( Urk. 1 S. 11 ff.)
– geht vor dem Hintergrund, dass er offenbar bereits anfangs April 2016 , mithin innert weniger als drei Monate nach Erlass des angefochtenen Entscheids,
eine neue Arbeits stelle im Verkauf gefunden hat (vgl. Urk. 21/1 S. 2 ) , ins Leere . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 2 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche, 1990-2015, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 5
(Indexstand 2188 [2012] auf 2226 [201 5 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976–2015, Männer )
ergibt sich für ein 100%-Arbeitspensum somit
ein Jahreseinkommen von rund Fr. 71‘692.7 0 (Fr. 5‘ 633 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2188 x 2226 ). 5 . 3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert rechtspre chungsgemäss allenfalls zu kürzen. Damit trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass persönliche und berufliche Merkmale der versicher - ten Person Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits - fähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu s chätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Unter Hinweis auf das medizinische Bel astungsprofil (vgl. E. 3.5 ) ist der – ursprünglich vorwiegend körperlich arbeitende - Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit n unmehr qualitativ erheblich eingeschränkt, womit sich ein maximaler Abzug von 25 % rechtfertigen lässt .
Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 25 % beträgt das Invalidenein - kom men somit rund Fr. 53‘769.5 0
( Fr. 71‘692.7 0
x 0. 75 ).
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 29‘486.3 0 , was einen Invaliditätsgrad von 35.42 %, gerundet 35 %, ergibt. 6 .
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzu heissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom
E. 13 . Januar 2016 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 35 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noc h keine Reduktion der Partei ent schädigung , jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdeg egnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu bezah len. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent scheid der Suva vom
13. Januar 2016 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 35 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00047
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
31. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi goldbach
law Gustav- Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1953 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Juli 1970 bei der Y.___
AG , zuletzt
als Staplerfahrer,
und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19 . September 2013 erlitt er in Z.___
als Motorradfahrer eine Fron talkollision mit einem Lastwagen und zog sich dabei ein Polytrauma ,
u.a. Schulterluxation links, Radiusköpfchenfraktur links sowie eine Ke ttenverlet zung des linken Beins zu (Unfallmeldung vom 20 . September 2013 , Urk. 9 /2 ,
vgl. auch
Urk. 9/14 , Urk. 9 /105 S. 6 ) . Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/3 7 ). Nach der primären operativen Versorgung
in Z.___ wurde der Versicherte von der
Rega ins A.___ verbracht (vgl. Urk. 9 /1, Urk. 9 /13) .
Bei zunehmend unkontrollierbarem septischem Krankheitsbild mit Fieber und laborchemisch nachweisbaren Infekt Parametern
musste der linke Ober schenkel am 4. Oktober 2013 schliesslich amputiert werden ( Operationsbe richt , Urk. 9 /59 S. 14). R adiologische Verlaufskontrollen des Amputations stumpfes , des linken Ellbogens sowie der linken Hand zei gten einen regel rechten Befund ( Urk. 9 /76 S. 10). Die am 3 0. Oktober 2013 im A.___
aufgrund persistierender Schmerzen (vgl. Urk. 9 /76 S. 20 ) durchgeführte MR-Arthro graphie der linken Schulter ergab einen Status nach Schulterluxation Parti alruptur der Supr a sinatus
- und Infraspinatussehne mit begleitender Pulley -Läsion der Bizepssehne , Hill-Sachs-Läsion ( Urk. 8/76 S. 28). Diesbezüglich wurde eine regelmässige Physiotherapie angeordnet ( Urk. 8/96 S. 1).
Die am 18. Februar 2014 in der Rehaklinik B.___ aufgrund anhaltender Schmer zen aufgenommen en Röntgenbilder des re chte n Knie s
zeigte n
eine leicht progrediente, mediale Gelenkspaltverschmälerung femorotibil , eine leichte Retropatellar-Arthrose sowie flaue Verkalkungen im medialen Me ni skus DD degenerativ ( Urk. 9/105 S. 8) . Unter der daraufhin angeordneten medika mentöse n Therapie verbesserte sich die Knieproblematik . Seit dem 23. Oktober 2013 hielt sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ auf , in deren Folge er am 2 8. Mai 2014 für Strecken von bis zu 500 m als selbständig mobiler Fussgänger mit einer Oberschen k e lprothese und einem Handstock entlassen werden konnte . Für längere Stre cken benötigte er den Rollstuhl ( Urk. 9 /105 S. 4 ). Ab dem
2 9. Mai 2014
wurde der Beschwerdeführer erneut zu 10 0 % krankgeschrieben (Urk. 9 /105 S. 5 , Urk. 9/112 S. 2, Urk. 9 /119 f.,
Urk. 9 /129 ).
Am 13 . November 2014 nahm Dr. med. C.___ , Fachä rzt in FMH für Chirur gie , eine kreisärztliche Standortbestimmung vor (Urk. 8/131/1-9 ). Sodann führte sie am 11. Juni 20 15 eine medizinische Beurteilung zur Einschätzung des Integritätsschadens sowie eine kreisärztliche Schlussuntersuchung durch ( Urk. 9 /153 /1-2, Urk. 9 /154/1-5). Mit Schr eiben vom 2 4. Juni 2015 stellte die Suva die Hei lungskosten
- und Taggeldleistungen per 3 1. August 2015 ein ( Urk. 9 /156). Weiter sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 19 . August 2015 ab dem 1. September 2015 eine Invaliditätsrente entsprechend einem Invalidi tätsgrad von 30 % sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 50 % eine Integritätsentschädigung im Umfang von Fr. 63‘000.-- zu (Urk. 9 /16 3). Gegen die Höhe der Invali den rente erhob der Versicherte am 2 2 . September 2015 Einsprache (Urk. 8/ 175 ff. ) . Am 2 1. Dezember 2015 gab
Dr. C.___
eine ergänzende Stellungnahme ab ( Urk. 8/183 /1-2 ). M it Einsprachee ntscheid vom 13 . Januar 2016 (Urk. 2) wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab. 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 5 . Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2016 aufzuheben und ihm eine unbefristete Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindes tens 53 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte d er Beschwerde führer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Aus serdem legte er
Beilagen auf (Urk. 3/3-4 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4 . Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ), was dem Beschwerdeführer am 10 . Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde . Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich
erachte
(Urk. 10 ). Mit Nachtrag vom 9 . August 2016 gab der Beschwerdeführer u.a. die Funktions orientierte Medizinische Abklärung (FOMA) des D.___ AG vom 7. Juli 2016 zu den Akten (Urk. 11, Urk. 12/1-2 ). Die Doppel dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin am 1 0. August 2016 zur Kenntnisnahme sowie freigestellten Stellungnahme innert angesetzter Frist zugestellt ( Urk. 13). Mit Eingabe vom 1 7. August 2016 gab die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zu den Ak ten ( Urk. 15), welche dem Beschwerdeführer am 23 . August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
19. September 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 4
Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 UVV Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein kommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa „42 Jahren" oder zwischen „40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von „rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massge bend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentli chen auf den Standpunkt , es sei unbestritten, dass dem Beschwer deführer die bishe rige Tätigkeit als Staplerfahrer nicht mehr zuzumuten sei. Demgegenüber sei gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___
davon a uszugehen, dass er in einer leichten – näher umschriebenen – Tätig keit ganztags arbeitsfähig sei. Die Probleme im Zusammenhang mit der Pro these könn t e n
mittels eine r Sitzerhöhung oder durch Anpassung der
Sitzpo sition beseitigt werden . Betreffend das kumulativ toxische Kontaktekzem sei von Seiten der Dermatologie eine entsprechende Pflege des Stumpfes emp fohlen worden. Da dem Beschwerdefüh rer ge stützt auf das
Zu mutbarkeits profil vor allem sitzende Tätigkeit en zugemutet würden , sei en diese natürlich auch ohne Prothese möglich. Weiter sei die linke Schulter wieder normal belastbar , womit sich
auch diesbezüglich keine Einschränkun g ergebe. Schliesslich habe der beurteilende Fachmann für berufliche Abklärung der Rehaklinik B.___ mit Bericht vo m 2 7. Februar 2014 festgehalten, erfah rungsgemäss sei
bei der vorliegenden Amputation eine leichte bis mit tel schwere Tätigkeit möglich , wobei ein höhenverstellbarer Tisch und ein Pro thesenstuhl evtl. auch ein Stehstuhl wichtig sei en ( Urk. 2 S. 4 ). Der gestützt auf das medizinische Belastungsprofil ermittelte Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %
einen Invalidität sgrad von 30 % ( Urk. 2 S. 5 f.). In ihrer Stellungnahme vom 1 7. August 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest ( Urk. 15). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, aufgrund der vorliegenden Akten sei zunächst nicht ersichtlich, ob jemals ein Schädel hirntrauma ab geklärt worden sei. Gleichzeitig gehe aus den Akten hervor, dass er nach dem Unfall bewusstlos gewesen sei und über das Unfallereignis eine Amnesie bestehe ( Urk. 1 S. 4) . Insbesondere seien
keine neurologischen Tests durchgeführt worden, um die Hirnleistung zu prüfen. Vor diesem Hin tergrund fusse der Entscheid der Beschwerdegegnerin auf einer unvollständi gen Sachverhaltsabklärung ( Urk. 1 S. 5. 7 und 10 ) .
Sodann sei i m Rahmen d er Zumutbarkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt worden, dass die Pr othese nicht gut angepasst, es zu Allergien gekommen und die Prothese überdies ungeeignet für längeres Sitzen
sei . Ausserdem sei fraglich, wie er Pausen frei einteilen und gleichzeitig 100 % arbeiten können soll e . Zudem benötige er mehr Zeit für die tägliche Körperpflege und die Stumpfversorgung ( Urk. 1 S. 6). Weiter sei im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt worden, dass gesundheitliche Beein trächtigungen an der Schulter und am Finger bestünden. Es sei demnach noch abzuklären, ob und in welchem Ausmass er den Arm und die Finger bei einer sitzenden Tätigkeit beanspru chen könne ( Urk. 1 S. 6 f.). Im Rahmen der zweiten kreisärztlichen Untersu chung sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden, dass er Probleme mit der Beinprothese habe und diese daher gar nicht immer tragen könne. Dann müsse er sich mittels Rollstuhl oder mit Krücken fortbewegen, was wiederum die Schulter übermässig belaste. Vor diesem Hintergrund sei ihm auch eine leichte Tätigkeit nicht zuzumuten, da davon auszugehen sei, dass er die Schulter dur ch die Krücken belasten müsse, um überhaupt an den Arbeits platz zu gelangen ( Urk. 1 S. 8). Bei der Aussage, die Problematik der schlecht sitzenden Prothese könne mit Verstellung der Sitzhöhe oder Anpassung Sitz position angepasst werden, handle es sich um reine Spekulat ionen. Der Sachverhalt , insbesondere die zumutbare Zeitdauer des Sitzens, sei nicht seriös abgeklärt worden. Mithin sei nie eine funktionsorientierte medizini sche Abklärung durchgeführt worden ( Urk. 1 S. 9). Damit sei die Beschwer de gegnerin ihrer Abklärungspflicht zu wenig nachgekommen. Bezüglich des Stumpfekzems sei schliesslich relevant, ob sich dies e noch bessere. Ansons ten hätte die Beschwerdegegnerin die Berentung nicht vornehmen sollen, sondern bis zum Endzustand der Stumpfverheilung weiterhin Taggelder bezahl en müssen ( Urk. 1 S. 10). Schliesslich sei im Rahmen der Invaliditäts bemessung – infolge Verlangsamung und Pflegeaufwandes
– von einer geschätzten 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sodann s ei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens entweder auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2012, Kompetenzniveau 1 , oder vom Tabellenlohn gemäss LSE 2010, Anforderungsniveau 4 , abzustellen . Ausserdem recht fertige sich vorliegend ei n leidensbedingter Abzug von 25 %. Der so ermittelte Invaliditätsgrad betrage 53 % resp. 56 %
( Urk. 1 S.
11 f f .). 3. 3.1
Im Austrittsbericht vom 2 8. Oktober 2013 hielten die beurteilenden Fachärzte des A.___
zu Händen der nachbehandelnden Ärzte der Rehaklinik B.___ fol gende Diagnosen fest ( Urk. 9 /76 S. 8):
Polytrauma na ch Motorradunfall am 18.09.2013 Thoraxtrauma
- Rippenfrakturen 6 und 7 links - Pneumothorax beidseits Extremitätentrauma links - Schulterluxation links - Geschlossene Reposition am 18.09.2013 in Italien - Fraktur Endphalanx Dig IV, Fraktur Basis distale Phalanx und schräg verlaufende Fraktur proximale Pha l anx Dig V - Mason Typ l Fraktur linkes Radiusköpfchen - Mediale Schenkelhalsfraktur links - DHS am
20.09.2013 in Z.___
Kettenverletzung untere Extremität links - offene, intraartikuläre, distale Femurfraktur links Gustilo Grad IIIA - offene Trümmerfraktur Patella links Gustilo Grad l offene Unterschenkeltrümmerfraktur links Gustilo Grad III B - offene OSG- FraMur
Gustilo Grad 11 links - Mehretagenfraktur der Fibula mit tibialen , ossären Ausriss vordere Syndesmose
Fixateur externe Unterschenkel links am 18.09.13, 2nd Look 20.09.13 in Z.___
Fixateur extern Entfernung, offene Reposi tion/Osteosynthese distaler Femur links, Fixateur interne Tibia links am 24.09.2013 - 24.09.13 Angiographie linke untere Extremität: al l e Gefässe offen
Cerebrale
Gliose . bifrontale Hygrome, ED 23.09.13
Asthma bronchiale
Splenektomie 1993
Die radiologischen Verlaufskontrollen des Amputationsstumpfes, des linken Ellbogens sowie der linken Hand hätten einen regelrechten Befund gezeigt ( Urk. 8/76 S. 10). 3 . 2
In den folgenden
im A.___ durchgeführten ambulante n Verlaufs kontrolle n
habe sich der Oberschenkelstumpf
als reizlos, weich und indolent erwiesen . Die bildgebenden Untersuchungen des linken Ellenbogens und Radiusköpf chens , der Finger IV und V links sowie de s
Femurs links hätten regelmässig stationäre Stellungsverhältnisse gezeigt. Schliesslich seien denn auch d ie anf änglich beklagten Schmerzen und B ewegun gseinschränkung en der linken Schulter (vgl. MRI-Befund vom 3 0. Oktober 2013, Urk. 9 /76/21)
jedenfalls anlässlich der Verlaufskontrolle im Juli 2014 10 Monate postoperativ voll ständig regredient
gewesen ( Urk. 9 /76/20 ff., Urk. 9 /109 S. 2 ). 3 . 3
Dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 9 /105) ist zu entnehmen,
d er Beschwerdeführer
könne die linke Schulter ohne Schmerzen frei bewegen. Er
sei f ür Aufgaben des täglichen Lebens wie Ein kauf en gehen oder Haushaltsarbeiten teilweise auf eine Hilfsperson ange wiesen. Das Anziehen von Kleidern und die Körperpflege seien allerdings selbständig möglich. Der
Umgang mit der Oberschenkelprothese sei sicher und routiniert. Das Gehen ohne weitere Gehhilfsmittel sei indes weiterhin deutlich eingeschränkt. Das Bewälti gen von Steigung und Gef ä lle sei mit ei nem Gehstock rechts sicher. Treppensteigen sei auf-/abwärts am Handlauf oder am Gehstock r echts für mind. 20 Stufen möglich.
Ein derm atologische s Konsilium im A.___
habe ein kumulativ-toxisches Kontaktekzem beim Tragen von Silikonliner und Kunststoffprothese ergeben . Gleichzeitig habe die
Epi cutantestung mit 121 getesteten Proben
nur einen positiven Befund gezeigt ( Ylang-ylang I+II Öl , vgl. Bericht vom 1 3. August 2014, Urk. 9 /178 /1-8 ).
Aufgrund der aller gischen Hautreakti on mit grossflächigen, erythematösen Veränder ungen am gesamten Stumpf betrage
die Prothesentragezeit aktuell zwei Stunden . Für Strecken bis 500
m sei der Beschwerdeführer mit einer Oberschenkelprothe se und einem Handstock
selbständig mobil . F ür lä nge re Strecke benötige er einen
Rollstuhl . Bei Klinikaustritt
am 2 8. Mai 2014 hät ten nebst der eingeschränkten Mobilität und erythematösen Hautveränderung am Stumpf nach zweistündigem Prothesentragen insbesondere morgendliche Phantomschmerzen, Schmerzen sowie Pseudoparalyse der linken Schulter links bestanden .
3 . 4
Anlässlich der ambulanten Verlaufskontrolle in der Rehaklinik B.___ vom 8. Juli 2014 berichtete der Beschwerdeführer , er
könne die Prothese ma x. 2 bis 2 1/2 Stunden am Morgen sowie am Nachmitt ag am Stück tragen, danach merke er, dass es zu Hau tirritationen und Rötungen komme . Die Ärzte befanden, dass d as Gangbild mit Stock deutlich sicherer geworden sei . Aktuell sei die Haut nur minim gerötet ohne ekzematö se Veränderungen. Generell passe der Prothesenschaft noch sehr gut. Aufgrund von Luft ziehen sei das Ventil der Prothese gewechselt worden . Daraufhin ha be sich diese Situation deutlich und spontan verbessert. Der Beschwerdeführer sei weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig . Insbesondere sei eine Arbeit mit längerem Ste hen oder Gehen aufgrund der Muskelschwäche sowie aufgrund der Hautirri tatione n aktuell nicht durchführbar ( Urk. 9 /112). 3. 5
Im Rahmen
der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 3. November 2014 stellte Dr. C.___
folgende Diagnosen ( Urk. 9 /131 S. 7 f.): - Endgradige Bewegungseinschränkung und belas tungsabhängige Schul terbeschwer den links bei Scapula
alata bei Status nach Schul terluxation und geschlossener Reposition September 2013 - Diskretes Streckdefizit linkes Ellbogengelenk bei Status nach Radius köpfchenfrak tur Mason Typ I links, konservativ behandelt - Oberschenkelamputation links Oktober 2013 bei K ettenverletzung unte rer Extremitä t mit intraartikulär offener distaler Femurfraktur links sowie Trümmerfraktur der Patella links, Unterschenkeltrümmer fraktur , OSG-Fraktur und Mehretagen-Fraktur der linken Fibula - Belastungsabhängige Kniegelenksb eschwerden rechts bei medial begin nender Gonarthrose
Der Beschwerdeführer habe an gegeben , mittlerweile könne er die Prothese bis zu 3-5 Stunden am Tag tragen . Demgegenüber hätten sich in letzter Zeit zunehmend Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks eingestellt und auch die linke Schulter sei noch nicht wieder voll belastbar . In d er klinischen Untersuchung sei links eine Scapula
alata auf gefallen , entsprechend eine r schlechte n Schulterführung . Betreffend Thorax, Rippenserienfraktur sowie Pneumothorax habe kein pathologischer Befund erhoben werden können . Beim linken Ell en bogen/R adiusköpfchenfraktur zeige si ch noch ein endgra diges Extensi onsdefi zit von knapp 5°, welches den Beschwerdeführer unwe sentlich einschränke . Die
Fingerendphalanxfrakturen
seien
ohne Einschrän kungen vollständig und unauffällig abgeheilt . Das rechte Kniege lenk zeige e twas vergröberte Gelenkkonturen. Klinisch bestehe
kein Anhalt für einen intraartikulären Erguss. Es
habe auch keine Baker-Zyste getastet wer den können . An sich sei das recht Knie gut stabil und das Meniskusze i chen negativ . Der Ob erschenkelstumpf links sei reizlos, ohne palpable Verhärtun gen oder Druckdolenzen . Sodann sei das linke Hüftgelenk im Seitenvergleich endgradig einge schränkt. Insgesamt liege ein gutes rehabilitiertes Ergebnis
vor ( Urk. 9 /131 S. 8 f.). 3.6
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 1. Juni 2015 erhob
Dr. C.___
keine neuen Diagnosen. D er Beschwerdeführer habe angegeben, im Winter habe er die Prothese ins gesamt längere Zeit (5-6 Stunden) tragen können . An warmen/heissen Tagen entstehe nach 2 bis 2 ½ Stunden ein Ausschlag . Betreffend das rechte Knie habe sich die Gesamtsituation verbes sert. So habe er wesentlich weniger Beschwerden, nur ab und zu bei Belas tung. Insbesondere seien schnelle Bewegungen und Drehbewegungen ein Problem . Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe sich die Scapula
al ata etwas weniger ausgeprägt ge zeigt als in der Voruntersuchung (Novem ber 2014 , vgl. E. 3.5 ). Weiter sei das Schulterge lenk besser stabilisiert und besser beweglich. Betreffend den linken Ellbogen bei Status nach Radius köpfchenfrakt ur sowie betreffend die Fingerendphalanxf rakturen zeige sich im Vergleich mit den zuletzt erhobenen Befunden (November 2014 , E. 3.5 ) keine Veränderung. Sodann seien der Oberschenke lstumpf links reizlos und die Narben insgesamt weich. Ausserdem bestünden keine trophischen Stö rungen. Ferner sei d ie Beweglichkeit im Hüftgelenk seitengleich gut. Insge samt präsentiere sich der Beschwerdeführer in einem guten, rehabilitierten Zustand. Dr. C.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer leichten, vor allem s itzenden Tätigkeit, bei welcher er sich die Pausen selbst einteilen könne
und nur selten auf geradem, gutem Untergrund (50 - 100 m) g ehen sowie Treppensteigen müsse, ganztags arbeitsfähig ( Urk. 9 /154 S. 3). 3.7
In der einwandweise eingereichten Stellungnahme vom 2 1. September 2015 hielt der behandelnde Dr.
E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, fest, die jetzige Prothese sei aufgrund des veränderten Stumpfes zum Sitzen schlecht geeignet. Insbesondere könne sich der Beschwerdeführer nicht nach vorne neigen und nicht auf s WC gehen zum Stuhlen. Ohne Prothese könne der Beschwerdeführer ebenfalls nur schlecht sitzen. Die Prothese könne er maximal 6 Stunden tragen. Die Situation betreffend das Kontaktekzem habe sich im Verlauf etwas beruhigt. Demgegenüber sei die Tragdauer der Prothese in der warmen Jahreszeit vermindert. Sodann brauche der Beschwerdeführer mindestens zwei Stunden, um sich für den Tag fertig zu machen. Nebst die sen körperlichen Problemen verfüge letzterer über keine rlei Erfahrung mit moderner Technik. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer in einem sitzenden Beruf – theoretisch - max imal 40-50 % arbeitsfähig (Urk. 9 /179 = Urk. 3/3 ). 3.8
Auf entsprechende Rückfragen seitens de r Beschwerdegegnerin führte Dr. C.___ in einer ergänzenden Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2015 aus, anlässlich der letzten kreisä rztlichen Un tersuchung am 1 1. Juni 2015 hätten sich ein rei zloses Schultergelenk mit seitengleicher freier Bewegli ch keit, unauffällige
Rotatorenm anschettentests sowie eine gute
Kraft entwick lung bei noch fortbestehend leicht angedeuteter Scapula
alata gezeigt . Ent sprechend sollte bei Status nach Schulter luxati on links und bei dem aktuel len klinischen Ergebnis wie der eine normale Belastbarkeit für leichte Tätig keit en vorliegen. Dass der Beschwerdeführer mit der Proth ese schlechter sit zen könne , sei teilweise nachvollziehbar. Allerdings könne diesem Umstand sicherlich mittels Anpassung der Sitzhöhe resp. - position Abhilfe geschaffen w erden . Da das Zum utbarkeitsprofil vor allem sitzende Tätigkeit en beinhalte, sei diese natürlich auch ohne Prothese möglich. Mangelnde Berufserfahrung sei unbeachtlich. Mithin hielt Dr. C.___ an ihrer Beurteilung vom 1 1. Juni 2014 fest, wonach der Beschwerdeführer in einer angepasst en – näher umschriebenen (vgl. E. 3.5)
– Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei ( Urk. 9 /183). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13 . Januar 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-chirurgischen B eurteilung en von Dr. C.___
vom 1 3. November 2014, 11. Juni und 21 . Dezember 2015, welche diese
gestützt auf ihre eigenen kli nischen Untersuchungen sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4 .2
Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. C.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich auf grund der vorliegenden Aktenlage keinerlei ärztliche n Differenzen betreffend die erhobenen Befunde und erweisen sich die vorhandenen Unterlagen als umfassend und aufschlussreich. 4 .3
Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei nie abgeklärt worden, ob bei ihm ein Schädelhirntrauma vorliege, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass einzig im Einweisungsformular des A.___ vom 2 4. September 2013 ein leichtes Schädelhirntrauma fe stgehalten
wurde ( vgl. Urk. 9 /18) . Im weiteren Verlauf ergaben sich
indes keinerlei Hinweise mehr auf ein allfälliges Schä delhirntrauma , geschweige denn wurden entsprechende Befunde erhoben (vgl. MRI des Gehirns vom 1 6. Oktober 2013, Urk. 9 /76/30) ; auch nicht sei tens der Fachärzteschaft der Rehaklinik B.___ , welche den Beschwerde führer immerhin über einen Zeitraum von über sieben Monate n be obachteten (vgl. Urk. 8/105) . Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Lage der vorliegenden Akten zu keinem Zeitpunkt entsprechende Einbussen auf kog nitiver Ebene oder dergleichen beschrieben oder geltend gemacht hat . Vor diesem Hintergrund drängten sich selbstredend auch keine neurologisch en Weiterungen zwecks Abklärung allfälliger Folgen eines Schädelhirntraumas auf.
4 .4
Bereits anlässlich der ambulanten Kontrolluntersuchung im A.___
vom 1 0. April 2014 erwiesen sich die vormals bestehenden Schmerzen in den Fin gern als komplett regredient ( Urk. 9 /96 S. 1 ). Auch im Bereich des Schulter blattes bestanden jedenfalls seit anfangs Juli 2014 keine anhaltenden Rest beschwerden mehr ( Urk. 9 /109 S. 2 ). Dass der Beschwerdeführer an anhal tenden Beschwerden im Bereich der Schultern oder der Finger leiden würde, ist im Übrigen auch den hausärztlichen Zwischenberichten ( Urk. 9/130, Urk. 9 /152) nicht zu entnehmen. Entsprechend geht denn auch der Einwand des Beschwerdeführers, es sei abzuklären , ob und in welchem Ausmass eine Beanspruchung des Arms und der Finger überhaupt zumutbar sei , ins Leere.
Mithin besteht – entgegen dem Beschwerdeführer – kein weiterer Abklärungs bedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 4 . 5
Inwie fern das ausgewiesene Kontaktekzem und die eingeschränkte Trage dauer
der Prothese das medizinische Zumutbarkeitsprofil von Dr. C.___
in Zweifel zu ziehen vermöchten , ist nicht ersichtlich . Bleibt es dem Beschwer deführer doch unbenommen, den Arbeitsweg sowie die vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit im Rollstuhl zu bewerkstelligen . Vor diesem Hinter grund ist
– entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 10, E. 2.2) -
auch nicht entscheidrelevant , ob die Situation betreffend das Kontakte kzem noch verbesserungsfähig wäre . Ausserdem ist nicht nachvollziehbar und wurde denn auch in keiner Weise begründet, weshalb der Beschwerdeführer ohne Prothese auch ohne Hilfsmittel nur schlecht sitzen können soll ( vgl. Urk. 9 /179 S. 2). 4 . 6
Aus dem Umstand, dass er für die tägliche Körperpflege und die Stumpfversor gung mehr Zeit benötige ( Urk. 1 S. 6, Urk. 9 /170), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinem Vorteil abzuleiten. Ist es ihm doch zumutbar , seinen Tag eigenverantwor t lich zu strukturieren und nötigenfalls früher aufzustehen, um auch bei erhöhtem Zeitbedarf einer geregelten Tätig keit zu den üblichen Betriebszeiten nach gehen zu können . 4 . 7
Daran vermag im Übrigen auch der beschwerdeweise aufgelegte Bericht des D.___ vom 7. Juli 2016 betreffend FOMA vom 4./ 5. April 2016 nichts zu ändern ( Urk. 12/1). Die beurteilenden Fachpersonen des D.___
lassen es an einer hinreichenden
und objektivierten Begründung für die postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % entsprechend maximal 4 Stunden täglich
missen ( Urk. 12/1 S. 5). I hrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung liegt mitunter der an sich unbeachtliche Zweitaufwand fürs An- und Ausziehen der Prothese sowie für den Weg von und zur Arbeit zugrunde ( Urk. 12/1 S. 5). Unklar ist ferner, inwie weit die beurteilenden Fachpersonen des D.___
unfallversicherungs fremde Faktoren in ihre Beurteilung einfliessen liessen (Unterstützungs- und Pflegebedürftigkeit der Eltern, Urk. 12/1 S. 3). Im Übrigen haben sie sich in keiner Weise mit der begründeten abweichenden Ei nsch ätzung von Dr. C.___ , insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit zur Anpassung des Sit zes oder des Weglassens der Prothese, auseinandergesetzt . So konnte d ie Zumutbarkeit des – vorliegend im Vordergrund stehenden (vgl. E. 3.5 )
- Sit zens gestützt auf die EFL nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 12/1 S. 4).
Erwähnenswert ist schliesslich , dass die im Bericht dokumentierte Schmerzzunahme im Lenden- und Prothesenbereich nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers auf eine „Grippee rkrankung Ende Januar/anfangs Februar“, als er an Gewicht verloren habe und die Prothese seither nicht mehr optimal sitze ( Urk. 12/1 S. 2), zurückzuführen ist. 4.8
Zusammenfassend ist gestützt auf die beweiskräftige Einschätzung von Dr. C.___ vom 1 1. Juni 2015 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen (vgl. Urk. 3.5) – optimal angepassten Ver weistätigkeit ganztags arbeitsfähig ist. 5. 5 .1
Das von der Beschwerdegegnerin eruierte Valideneinkommen blieb unbestrit ten. Die Beschwerdegegnerin knüpfte hierfür zutreffenderweise
an den letz ten Lohn de s Beschwerdeführers von Fr . 82‘433. --
(Wert 2013 , Urk. 9 /2) an . U nter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung ergibt sich für das Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 83‘ 255.80
(Indexstand 2204 [2013] auf 2 226 [2015 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976–2015, Männer ) . 5 . 2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Ge sundheitsschadens bis zum
Zeit punkt des angefochtenen Entscheid s keine Erwerbs tätigkeit mehr aufge nommen hat ,
ist das Invalideneinkommen
mit der Beschwerdegegnerin anhand von Lohntabellen zu ermitteln . A ngesichts des medizinischen Belas tungsprofils
besteht unter den Parteien
Einigkeit darüber (vgl. Urk. 1 S. 14 , Urk. 2 ), dass dem Beschwerdeführer einfa che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art gemäss LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Kompetenz niveau 1 nicht mehr zuzumuten sind . Vor diesem Hinter grund rechtfertigt es sich ,
dass die Beschwerdegegnerin vorliegend auf das standardisierte monatliche Einkommen für praktische Tätigkeiten
nach Massgabe von
LSE 2012, S. 34, Tabel l e TA1, Total, Kompetenzniveau 2
für Männer im Umfang von Fr. 5‘633 . -- ab stellte .
Insbesondere sind für den Einkommensvergleich grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2 , vgl. auch BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188 ) , weshalb ein Ausweichen auf die LSE 2010 e ntge gen dem Dafürhalten des Besch werdeführers vorliegend ausser Betracht fällt (vgl. Urk. 1 S. 15) . Dass der Beschwerdeführer f ür praktische Tätigkeiten nach Massgabe von LSE 2012, S. 34, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 2 weder körperlich befähigt noch beruflich qualifiziert sei – so wie beschwer deweise vorgebracht ( Urk. 1 S. 11 ff.)
– geht vor dem Hintergrund, dass er offenbar bereits anfangs April 2016 , mithin innert weniger als drei Monate nach Erlass des angefochtenen Entscheids,
eine neue Arbeits stelle im Verkauf gefunden hat (vgl. Urk. 21/1 S. 2 ) , ins Leere . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 2 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche, 1990-2015, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 5
(Indexstand 2188 [2012] auf 2226 [201 5 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1976–2015, Männer )
ergibt sich für ein 100%-Arbeitspensum somit
ein Jahreseinkommen von rund Fr. 71‘692.7 0 (Fr. 5‘ 633 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2188 x 2226 ). 5 . 3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert rechtspre chungsgemäss allenfalls zu kürzen. Damit trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass persönliche und berufliche Merkmale der versicher - ten Person Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits - fähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu s chätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Unter Hinweis auf das medizinische Bel astungsprofil (vgl. E. 3.5 ) ist der – ursprünglich vorwiegend körperlich arbeitende - Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit n unmehr qualitativ erheblich eingeschränkt, womit sich ein maximaler Abzug von 25 % rechtfertigen lässt .
Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 25 % beträgt das Invalidenein - kom men somit rund Fr. 53‘769.5 0
( Fr. 71‘692.7 0
x 0. 75 ).
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 29‘486.3 0 , was einen Invaliditätsgrad von 35.42 %, gerundet 35 %, ergibt. 6 .
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzu heissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13 . Januar 2016 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 35 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noc h keine Reduktion der Partei ent schädigung , jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdeg egnerin zu ver pflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung zu bezah len. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent scheid der Suva vom
13. Januar 2016 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 35 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger