Sachverhalt
1. 1.1
D er 19 56 geborene X.___ war seit dem 23. Juni 2014 als Baukranführer bei der Y.___ AG
in unbe fris tetem Arbeitsvertrag für temporäre Einsätze angestellt (Urk. 7/5) und d amit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
24. Juni 2014 rutschte der
Versicherte auf einer nassen Schaltafel aus, woraufhin er nach eigenen Angaben drei Meter in die Tiefe stürzte und ihm die Schaltafel auf den Kopf und Rücken fiel (Unfallmeldung vom 26. Juni 2014, Urk. 7/1; vgl. auch Bericht des Z.___ vom 30. Juli 2014, Urk. 7/15 S. 2). Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals A.___ diagnostizierten gleichentags ein leichtes Schädelhirntrauma sowie eine Tho raxkontusion und entliessen ihn in die hausärztliche Nachbetreuung (Urk.
7/23) . Die S uva kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleis tungen (Schreiben vom 2
8. Oktober 2014, Urk. 7/31). Ferner klärte sie den Her gang des Unfallereignisses ab (Urk. 7/35-38). Med. pract. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, verordnete Analgesie und (fraglich) Physiotherapie (Urk. 7/9). Da die Rücken- und Rippenschmerzen persistierten überwies er ihn an das Z.___, Sprechstunden zen trum Departement Chirurgie. Dort wurde mittels Magnetresonanztomo gra phi e (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) eine frische Impressionsfraktur LWK 4 festgestellt, jedoch keine zwingende Operationsindikation gesehen und Fort führung der konservativen Therapie empfohlen (Urk.
7/15; vgl. auch Urk.
7/48) . In der Folge trat keine Besserung ein, weshalb Dr. A. B.___ den Versicherten erneut zur bildgebenden Untersuchung und in die Klinik für Neurochirurgie überwies, wo ein unveränderter Status festgestellt und eine medizinische Trainingstherapie nahegelegt wurde (Urk. 7/53, Urk. 7/67). Da med. pract. B.___ den Versicherten fortgesetzt (bis letztlich 30. Novem ber
2015) zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 7/10/7-8, Urk. 7/11, Urk. 7/16/4, Urk. 7/22/3, Urk. 7/34, Urk. 7/39/5, Urk. 7/40/4, Urk. 7/46, Urk. 7/49/3, Urk. 7/61/3-4, Urk. 7/65, Urk. 7/75/4, Urk. 7/77/4, Urk. 7/91/4, Urk. 7/94, Urk. 7/96/4, Urk. 7/98/5, Urk. 7/108), bot ihn die Suva zu einer kreisärzt lichen Untersuchung auf (Urk. 7/59). Kreisarzt Dr. med. C.___, Fach arz t für Chirurgie FMH, erachtete anlässlich seiner Untersuchung vom 30. April 2015 eine Aufkonditionierung des Versicherten für notwendig und meldete ihn zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ an (Urk. 7/70), wo sich der Versicherte vom 18. Mai bis 22. Juni 2015 aufhielt (Aus tritts bericht vom 7. Juli 2015, Urk. 7/88). Im Rahmen dieses Aufenthaltes liess die Suva den Versicherten durch Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, ihrer Abteilung Arbeitsmedizin otoneurologisch untersuchen (Bericht vom 24. Juni 2015, Urk. 7/80; vgl. auch Urk. 7/76). Aufgrund dieser Ergebnisse unterstellte die Suva X.___ mit Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 7/9
2) der Nichtgeeignetheit für Arbeiten mit Absturzgefahr (wie auf Gerüsten, Leitern und Podesten). Schliesslich legte sie das Dossier Kreisarzt Dr. C.___ vor, der in seiner Aktenbeurteilung vom 27. Oktober 2015 zum Schluss kam, es seien keine weiteren Abklärungen vorzunehmen und von weiterer Behand lung keine Besserung mehr zu erwarten (Urk. 7/99). Ferner schätzte er den Integritätsschaden in Bezug auf die Unfallfolge LWK4-Deck platten im pressionsfraktur mit leichter Keilwirbelbildung auf 5 % (Urk. 7/100) und hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 18. November 2015 fest, aufgrund der inzwischen konsolidierten Lend en wirbelfraktur sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus zugehen (Urk. 7/102). Mit Verfügung vom 23. November 2015 stellte die Suva die bisher erbrachten Leistungen
per 30. November 2015 ein und verneinte einen A nspruch auf eine Rente (Urk. 7/103). Für die verbliebene Keilwirbelbildung sprach sie dem Ver sicher ten mit separater Verfügung vom 25. November 2015 eine Integrität sent schädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 7/107). Die gegen die Einstellung der bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) mündlich erhobene Einsprache vom 2 . /3. Dezember 2015 (Urk. 7/115) wies die Suva mit Entscheid vom 28. Dezember 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess
der Versicherte, damals vertreten durch die Orion Rechts schutzversicherung, am 1. Februar 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantrag e n, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm über den 30. November 2015 hinaus Versicherungsleistungen nach UVG zuzuspre chen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizi nischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 und S. 4). Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, die Be schwer de genüge den gesetzlichen Anforderungen, weshalb kein Anlass be stehe, diesbezüglich eine Nachfrist anzusetzen (Urk. 4). Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2016 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än de rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 24. Juni 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigun gen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädi gung en, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlos sen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai
2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember
2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adä quanz frage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwar tenden Stei ge rung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweck mässige) Heilbe handlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besse rung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Mass nahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeu tischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellun gen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hin weisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte ge sundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhalts punkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der SUVA Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad be einflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5). 1.5
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Be stimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durch führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.6
Die Leistungspflicht eines Unfallversi cherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejah ung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3. 1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wo rüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi che rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.7
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechts erhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adä quanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist aufgrund der in BGE 115 V 133 E. 6.1 begrün de ten und seither weiterentwickelten (vgl. BGE 134 V 127 E. 10.2-10.3) Praxi s ausgehend vom Unfallereignis im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien zu prüfen, ob dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt (sog. Psycho praxis). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom
24. Juni 2014 über den 30. November 2015 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwer den noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
24. Juni 2014 stehen. Hierbei ist anzumerken, dass die Verfügung vom 25. November 2015 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 7/107) von der Einsprache nicht erfasst wurde, daher unangefochten in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes (Urk. 2) ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom
28. Dezember 2015 zusammengefasst aus, aufgrund der medizinischen Ak te n lage
würden keine objektivierbaren, unfallbedingten Veränderungen vor lie gen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Ausser der konsoli dierten Deckplattenkompressionsfraktur LWK 4, welche für sich allein zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führe, würden lediglich nicht ob jektivierbare bzw. allenfalls psychosomatische Beschwerden vorliegen (Urk. 2 S. 7). Auss er dem könne den medizinischen Berichten entnommen werden, dass aus unfal l kausaler Sicht keine weiteren medizinischen Massnahmen mehr nötig seien, mit anderen Worten keine namhafte Besserung mehr mög lich sei. Es sei folg lich vom Endzustand auszugehen und eine Adäquanzprü fung vorzuneh men (Urk. 2 S. 8). Nach der von der Rechtsprechung entwi ckelten Psycho-Praxis sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden zu verneinen (BGE 115 V 133; Urk. 2 S. 9). 2.3
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ge stützt auf die Beurteilung des behandelnden Arztes sei er auch nach dem 30. November 2015 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Kantons spital A.___, stellte im Bericht vom 26. September 2014 (Urk. 7/23) über die Erstbehandlung vom 24. Juni 2014 die Diagnose eines leichten Schädelhirn traumas sowie einer Thoraxkontusion, wobei die am selben T ag durchge führ ten Computertomographien (CT) des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) weder kranielle noch zervikale Traumafolgen aufzeigten (vgl. Urk. 7/19). Dr. F.___ empfahl eine Schmerzbehandlung sowie Verlaufskontrolle durch den Hausarzt (Urk. 7/23). 3.2
Am 30. April 2015 diagnostizierte
Dr. C.___ einen Status nach Sturz am 2 4. Juni 2014 mit Schädelprellung und LWK4-Deckplattenimpressionsfraktur mit leichter Keilwirbelbildung (Urk. 7/70 S. 4) .
Objektiv bestehe eine einge schränkte Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und ausgeprägte musku läre Verspannungen paraventral beidseits. Die neurologisc h ausgewiesene Meralgia paraesthetica im Oberschenkelbereich beidseits (vgl. Konsiliarbe richt
des Z.___
vom 17. April 2015, Urk. 7/67) sei nicht unfallbedingt, sondern im Rahmen der ausgeprägten Adipositas zu erklären
(Urk. 7/70 S. 5). 3.3
Im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 7. Juli 2015 hielten die beur teilenden Fachärzte folgende Diagnosen fest (Urk. 7/88 S. 1f.):
Unfall vom 24.06.2014: Auf einer nassen Sc haltafel ausgerutscht und ca. 3 m tief gefallen, mit Hinterkopf und Oberkörper am Boden aufgeschlagen;
- Schädelkontusion - 24.06.2014 CT Schädel und HWS: Kein Hinweis auf eine Blutung oder Fraktur, - 21.05.2015 Magnetresonanztomographie (MRI) Schädel: Diskrete frontale Atrophie. Kein Hydrocephalus. Kein Hinweis auf post traumatische Blutungen. Kein Hinweis auf
Raumforderung. Ge ringe Schlei mhautschwellung im Si nus frontalis und den Ethmoi dalzell en. Etwas ausgeprägtere Schleimhautschwellung im Sinus maxillaris beidseits sowie Sinus sphenoidalis beidseits. Bereits in der CT vom 24.06.2014 bestehende Obliteration des Mittelohrs und angrenzenden Mastoidalzellen rechts, im Sinne einer Otitis media chronica - 11.06. 2015 Neuropsychologische Untersuchung, Rehaklinik D.___ : Leichte kognitive Störung mit Minderleistungen in Teilen der attentionalen (selektive Aufmerksamkeit, Reaktionsgeschwindigkeit auf visuelle Zielreize), exekutiven (verbal-phonematische Flüssig keit und kognitive Umstellfähigkeit), mnestischen (verbal-episodi sches Gedächtnis) und vis uo-konstruktiven Funktionen, äti ologisch am ehesten im Rah men einer vorbestehenden kogniti ven Schwä che, der Fremdsprachi gkeit sowie durch die chronische Schmerz problematik weiter herabgesetzt. - 16.06.2015 Otoneurologische Unte rsuchung, H.___: Die ves ti bulären Abklärungen zeigen eine zentral vollständig kompen sierte Gleichgewichtsachse bei Status eines totalen peripheren ves tibulären Ausfalls des rechten Gleichgewichtsorganes. Eine schlaf medizinische Abklärung zur Beurteilung bei Verdacht auf OSAS und die Behandlung der chronischen Rhinosinusitis wurden emp fohlen. Des Weiteren wurden tägliche Salzwasser-Nasenspülungen zur symptomatischen Behandlung der Rhinosinusitis chronica empfohlen - Deckplattenim mpressionsfraktur LWK4, konservative Behandlung - 18.07.2014 MRI Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) : Frische Deckplatten-Impressionsfraktur LWK4 ohne Dislo kationszeichen. Status nach älteren, leichten Deckplatten-Impressi onen auf Höhe BWK11 und BWK12 sowie LWK 1. Mässiggradige Osteochondrosen im mittleren BWS-Bereich. Leichtgradige Chondrosis intervertebralis auf Höhe der Segmente L4-S1 mit klei ner medianer Diskushernie auf Höhe L4/ 5. Mässiggradige Spon dylarthrosen im unteren BWS-Bereich - 29.07.2014 CT LWS: Fünfgliedrige LWS mit regelrechtem Aligne ment und lumbosakraler Ü bergangsvariante sowie partieller Ankylosierung der Iliosakralfugen. Zentral betonte Deckplatten impression LWK4 ohne Hinterkantenbeteiligung. M ä ssige osteodis koligamentäre Degeneration der LWS mit allenfalls geringgradiger rezessaler Enge LWK3-5, rezessale Wurzeln L4 und L5 und beid seitige r geringe r osteodiskale r Enge für die Nervenwurzel L4 forami nal. Unauffällige, miterfasste paravertebrale Weichteile - 20.05.2015 Röntgen LWS: Voruntersuchung vom 2 4.02.2015 bzw. CT-LWS vom 29.07. 2014 zum Vergleich vorliegend. Stationäre Stellung der, soweit beurteilbar, konsolidierten, ventralen DP-Im pressionsfraktur LWK4 - 08.06.2015 Neurologische Untersuchung Dr. med. G.___, A.___: Meralgia paraesthetica beidseits, rechts betont
- Verdacht auf OSAS (16. 06.2015 Otoneurologische Untersuchung, H.___) - Meralgia paraesthetica beidseits, rechtsbetont (17.04.2015 Neurologi sche Untersuchung, Z.___) - Glaukom und Cataracta senilis beidseits (03.02.2 015 Augenärztliche Untersuchung)
Das
a m 2
1. Mai 2015 durchgeführte MRI des Gehirns habe eine diskrete fron tale A trophie ohne Hydrocephalus, ohne Hinweis auf posttraumatische B lutungen oder auf Raumforderung ausgewiesen (Urk. 7/88 S. 3).
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung en
sei eine – näher um schriebene - leichte kognitive Minderleistung, ätiologisch am ehesten im Rahmen einer vorbestehenden kognitiven Schwäche, der Fremdsprachigkeit sowie durch die chronische Schmerzproblematik weiter herabgesetzt, festge stellt worden (Urk. 7/88 S. 3).
Die neurologische Kontrolluntersu chung habe die Diagnose einer Meralgia paraesthetica beidse its bestätigt . Es handle sich dabei um eine Kompressions neuropathie des dünnen Hautnervs. Risiko faktoren für deren Entstehung seien Übe rgewicht, was auf den Beschwerdeführer zutreffe, sowie das Tragen enger Kleidung. Ein posttraumatisches Auftreten sei prinzipie ll möglich, ins besondere bei Unfälle n, welche z u einer starken Überstreckung der Hüfte führ ten . Ein solcher Unfallmechanismus li ege hier allerdings nicht vor. Ein Kausal z usammenhang zwischen de r Meralgia paraesthetica und dem Unfall vom 24. Juni 2014 sei somit unwahrscheinlich. Hinweise auf eine zusätzliche Kompression einer lumba l en Nervenwurzel, die zu Symptomen im Ober schenkel führen könnte n, hätten sich nicht finden lassen (Urk. 7/88 S. 4) .
Zusammenfassend lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Ei n schränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden im Rahmen der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie Diagno sen nur zum Teil erklären (Urk. 7/88 S. 5) .
Beim Beschwerdeführer sei
zudem eine erhebliche Symptomausweitung zu beobachten. Es sei davon auszugeben, dass bei gutem Effort eine besser e Leistung erbracht werden könn e, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt wo rde n sei . I nfolge Selbstlimitierung seien die zu erwartenden Verbesserun gen bezüglich Funk tion und Belastbarkeit nicht erreicht wo rden. Die Resul tate de r physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zu mutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass
der de monstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierba ren pathologischen Befun den, der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Gleichzeitig liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminde rung begründen könnte (Urk. 7/88 S. 2) .
Im Ra hmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Die körperliche Leitungsfähigkeit und Belastungsfähigkeit hätten beim Training auf tiefem Niveau nicht we sentlich gesteigert werden können. Weitere phys iotherapeutische Massnah men seien nicht vorgesehen. Ebenso wenig seien weitere Massnahmen aus dem psycho somatischen Bereich erforderlich (Urk. 7/88 S. 2 und S. 5) .
Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die Tätigkeit als Kranführer für den Be schwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Dies aufgrund der Tätigkeit auf ab sturzgefäh rdeten Stellen und auf Gerüsten sowie den hohen Anforderungen an die Konzentration. Demgegenüber seien l eichte bis mittelschwere Tätig keiten, unter Ausschluss von Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder an deren absturzgefährdeten Stellen, solange die Schwindelproblematik bestehe, zu 100 % zumutbar (Urk. 7/88 S. 2). 3.4
Im otoneurologischen Untersuchungsbericht vom 24. Juni 2015 hielt Dr. E.___ im Wesentlichen fest, es zeige sich beim Versicherten eine zentral vollständig kompensierte Gleichgewichtsachse bei Status eines tota len Ausfalls des rechten Gleichgewichtsorganes. Der Beschwerdeführer habe unfall-/zeitnah zum Sturzereignis keine Schwindelbeschwerden während eines längeren Zeitfensters beklagt. Die Herkunft dieses totalen vestibulären peripheren Ausfalls am rechten Ohr sei in seiner Ätiologie nicht zeitlich unfallkausal eingegrenzt und erfassbar. Eine Unfallursächlichkeit sei zwar möglich. Allerdings sei der Organausfall des rechten Gleichgewichtsorgans heute vollständig kompensiert. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der gesamten vestibulären Abklärungen und Belastungen vollständig normal reagiert und kompensiert. Die beklagten Schwindelbeschwerden liessen sich nicht objektivieren und seien als überwiegend phobische Beschwerden zu ta xieren (Urk. 7/88 S. 4 f.). 4. 4.1
Festzuhalten ist zunächst, dass der Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 7. Juli 2015 ausreichend Aufschluss darüber liefert, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist. So nannten die beurteilenden Fachärzte
keine Heilbehandlungen, welche eine gesund heitliche Verbesserung zu zeitigen vermöchten . Vielmehr hielten sie fest, es seien weder physiotherapeutische Massnahmen noch Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich erforderlich, und erachteten eine vollständige Arbeitsfähigkeit für gegeben an, jedenfalls bei Tätigkeiten ohne Absturzge fahr (Urk. 7/88 S. 2 und S. 5) . Es ist daher nicht zu beanstand en, dass die Beschwerdegegnerin
betreffend die lumbale Schmerzproblematik mit über wie gender Wahrschein lichkeit vom erreich t en Endzustand ausging . 4.2
4.2.1
Fraglich und zu prüfen bleibt, wie es sich hinsichtlich der Unfallkausalität in Bezug auf die weiteren Beschwerden verhält. 4.2.2
Betreffend die Meralgia paraesthetica im Oberschenkelbereich beidseits ka men Dr. C.___ und der neurologische Facharzt der Rehaklinik D.___ nachvollziehbar begründet und übereinstimmend zum Schluss, diese sei nicht unfallbe dingt, sondern vielmehr im Kontext des beim Beschwerdeführer vor liegenden Übergewicht s zu erklären (E. 3.2, E. 3.3). 4.2.3
Die festgestellten kognitiven Minderleistungen sind nach überzeugender Ein schätzung des neurologischen Facharztes der Rehaklinik D.___ der vorbe st ehenden kognitiven Schwäche sowie Fremdsprachigkeit zuzuschreiben (E. 3.3). Insbesondere ergaben sich aufgrund der wiederholt durchgeführten bild gebende n Untersuchungen des Schädels weder zeitnah zum Unfaller eignis noch im weiteren Verlauf Hinweise auf posttrau matische Hirnschä di gun gen (vgl. Urk. 7/19, Urk. 7/88 S. 3). 4.2.4
Gestützt auf die otoneurologische Untersuchung vom 16. Juni 2015 durch Dr. E.___ ist im Zusammenhang mit den beklagten Schwindelsensationen zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unfall-/zeitnah zum Sturz ereignis keine Schwindelbeschwerden beklagt e . Eine Unfallkausalität erweist sich vor diesem Hintergrund als unwahrscheinlich. Kommt hinzu, dass sich die vestibulären Abklärungen und Belastungstests als unauffällig erwiesen und sich die beklagten Schwindelbeschwerden nicht objektivieren liessen (E. 3.4). 4.2.5
Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass auf grund der medizinischen Aktenlage keine objektivierbaren Unfallfolgen aus zumachen sind, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nach dem 30. November 2015 noch ein schränkten. Aufgrund der aufschluss reichen medizinischen Aktenlage beste ht entgegen dem Beschwerdeführer auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.
2.2 mit Hin weisen). Weitere Abklärungen erübrigen sich insbesondere auch für die festgestellte Symptomausweitung bzw. nicht objektivierbaren Beschwerden, worunter auch die Schwindelbeschwerden. Da diesbezüglich ein unfallbe dingter adäquater Kausalzusammenhang jedenfalls zu verneinen wäre (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2015, Urk. 2 S. 9f.), sind weder die natürliche Kausalität zum Unfall noch allfällige Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht von Relevanz. 5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6.
Da das Verfahren kostenlos ist
(Art. 61 lit. a ATSG), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) als obsolet. Für die rechtliche Vertretung durch die Orion Rechtsschutzver sicherung, welche mit Eingang der vorliegenden Beschwerde endigte (vgl. Urk. 1 S. 4), besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, womit das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 1. Februar 2016 wird abgewiesen,
und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än de rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 24. Juni 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigun gen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädi gung en, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlos sen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai
2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember
2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adä quanz frage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwar tenden Stei ge rung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweck mässige) Heilbe handlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besse rung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Mass nahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeu tischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellun gen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hin weisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte ge sundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhalts punkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der SUVA Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad be einflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5).
E. 1.5 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Be stimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durch führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.6 Die Leistungspflicht eines Unfallversi cherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejah ung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3. 1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wo rüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi che rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.7 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechts erhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adä quanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist aufgrund der in BGE 115 V 133 E. 6.1 begrün de ten und seither weiterentwickelten (vgl. BGE 134 V 127 E. 10.2-10.3) Praxi s ausgehend vom Unfallereignis im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien zu prüfen, ob dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt (sog. Psycho praxis).
E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Dagegen liess
der Versicherte, damals vertreten durch die Orion Rechts schutzversicherung, am 1. Februar 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantrag e n, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm über den 30. November 2015 hinaus Versicherungsleistungen nach UVG zuzuspre chen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizi nischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 und S. 4). Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, die Be schwer de genüge den gesetzlichen Anforderungen, weshalb kein Anlass be stehe, diesbezüglich eine Nachfrist anzusetzen (Urk. 4). Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2016 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom
24. Juni 2014 über den 30. November 2015 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwer den noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
24. Juni 2014 stehen. Hierbei ist anzumerken, dass die Verfügung vom 25. November 2015 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 7/107) von der Einsprache nicht erfasst wurde, daher unangefochten in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes (Urk. 2) ist.
E. 2.2 mit Hin weisen). Weitere Abklärungen erübrigen sich insbesondere auch für die festgestellte Symptomausweitung bzw. nicht objektivierbaren Beschwerden, worunter auch die Schwindelbeschwerden. Da diesbezüglich ein unfallbe dingter adäquater Kausalzusammenhang jedenfalls zu verneinen wäre (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2015, Urk. 2 S. 9f.), sind weder die natürliche Kausalität zum Unfall noch allfällige Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht von Relevanz.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ge stützt auf die Beurteilung des behandelnden Arztes sei er auch nach dem 30. November 2015 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4).
E. 3.1 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Kantons spital A.___, stellte im Bericht vom 26. September 2014 (Urk. 7/23) über die Erstbehandlung vom 24. Juni 2014 die Diagnose eines leichten Schädelhirn traumas sowie einer Thoraxkontusion, wobei die am selben T ag durchge führ ten Computertomographien (CT) des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) weder kranielle noch zervikale Traumafolgen aufzeigten (vgl. Urk. 7/19). Dr. F.___ empfahl eine Schmerzbehandlung sowie Verlaufskontrolle durch den Hausarzt (Urk. 7/23).
E. 3.2 Am 30. April 2015 diagnostizierte
Dr. C.___ einen Status nach Sturz am 2 4. Juni 2014 mit Schädelprellung und LWK4-Deckplattenimpressionsfraktur mit leichter Keilwirbelbildung (Urk. 7/70 S. 4) .
Objektiv bestehe eine einge schränkte Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und ausgeprägte musku läre Verspannungen paraventral beidseits. Die neurologisc h ausgewiesene Meralgia paraesthetica im Oberschenkelbereich beidseits (vgl. Konsiliarbe richt
des Z.___
vom 17. April 2015, Urk. 7/67) sei nicht unfallbedingt, sondern im Rahmen der ausgeprägten Adipositas zu erklären
(Urk. 7/70 S. 5).
E. 3.3 Im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 7. Juli 2015 hielten die beur teilenden Fachärzte folgende Diagnosen fest (Urk. 7/88 S. 1f.):
Unfall vom 24.06.2014: Auf einer nassen Sc haltafel ausgerutscht und ca. 3 m tief gefallen, mit Hinterkopf und Oberkörper am Boden aufgeschlagen;
- Schädelkontusion - 24.06.2014 CT Schädel und HWS: Kein Hinweis auf eine Blutung oder Fraktur, - 21.05.2015 Magnetresonanztomographie (MRI) Schädel: Diskrete frontale Atrophie. Kein Hydrocephalus. Kein Hinweis auf post traumatische Blutungen. Kein Hinweis auf
Raumforderung. Ge ringe Schlei mhautschwellung im Si nus frontalis und den Ethmoi dalzell en. Etwas ausgeprägtere Schleimhautschwellung im Sinus maxillaris beidseits sowie Sinus sphenoidalis beidseits. Bereits in der CT vom 24.06.2014 bestehende Obliteration des Mittelohrs und angrenzenden Mastoidalzellen rechts, im Sinne einer Otitis media chronica - 11.06. 2015 Neuropsychologische Untersuchung, Rehaklinik D.___ : Leichte kognitive Störung mit Minderleistungen in Teilen der attentionalen (selektive Aufmerksamkeit, Reaktionsgeschwindigkeit auf visuelle Zielreize), exekutiven (verbal-phonematische Flüssig keit und kognitive Umstellfähigkeit), mnestischen (verbal-episodi sches Gedächtnis) und vis uo-konstruktiven Funktionen, äti ologisch am ehesten im Rah men einer vorbestehenden kogniti ven Schwä che, der Fremdsprachi gkeit sowie durch die chronische Schmerz problematik weiter herabgesetzt. - 16.06.2015 Otoneurologische Unte rsuchung, H.___: Die ves ti bulären Abklärungen zeigen eine zentral vollständig kompen sierte Gleichgewichtsachse bei Status eines totalen peripheren ves tibulären Ausfalls des rechten Gleichgewichtsorganes. Eine schlaf medizinische Abklärung zur Beurteilung bei Verdacht auf OSAS und die Behandlung der chronischen Rhinosinusitis wurden emp fohlen. Des Weiteren wurden tägliche Salzwasser-Nasenspülungen zur symptomatischen Behandlung der Rhinosinusitis chronica empfohlen - Deckplattenim mpressionsfraktur LWK4, konservative Behandlung - 18.07.2014 MRI Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) : Frische Deckplatten-Impressionsfraktur LWK4 ohne Dislo kationszeichen. Status nach älteren, leichten Deckplatten-Impressi onen auf Höhe BWK11 und BWK12 sowie LWK 1. Mässiggradige Osteochondrosen im mittleren BWS-Bereich. Leichtgradige Chondrosis intervertebralis auf Höhe der Segmente L4-S1 mit klei ner medianer Diskushernie auf Höhe L4/ 5. Mässiggradige Spon dylarthrosen im unteren BWS-Bereich - 29.07.2014 CT LWS: Fünfgliedrige LWS mit regelrechtem Aligne ment und lumbosakraler Ü bergangsvariante sowie partieller Ankylosierung der Iliosakralfugen. Zentral betonte Deckplatten impression LWK4 ohne Hinterkantenbeteiligung. M ä ssige osteodis koligamentäre Degeneration der LWS mit allenfalls geringgradiger rezessaler Enge LWK3-5, rezessale Wurzeln L4 und L5 und beid seitige r geringe r osteodiskale r Enge für die Nervenwurzel L4 forami nal. Unauffällige, miterfasste paravertebrale Weichteile - 20.05.2015 Röntgen LWS: Voruntersuchung vom 2 4.02.2015 bzw. CT-LWS vom 29.07. 2014 zum Vergleich vorliegend. Stationäre Stellung der, soweit beurteilbar, konsolidierten, ventralen DP-Im pressionsfraktur LWK4 - 08.06.2015 Neurologische Untersuchung Dr. med. G.___, A.___: Meralgia paraesthetica beidseits, rechts betont
- Verdacht auf OSAS (16. 06.2015 Otoneurologische Untersuchung, H.___) - Meralgia paraesthetica beidseits, rechtsbetont (17.04.2015 Neurologi sche Untersuchung, Z.___) - Glaukom und Cataracta senilis beidseits (03.02.2 015 Augenärztliche Untersuchung)
Das
a m 2
1. Mai 2015 durchgeführte MRI des Gehirns habe eine diskrete fron tale A trophie ohne Hydrocephalus, ohne Hinweis auf posttraumatische B lutungen oder auf Raumforderung ausgewiesen (Urk. 7/88 S. 3).
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung en
sei eine – näher um schriebene - leichte kognitive Minderleistung, ätiologisch am ehesten im Rahmen einer vorbestehenden kognitiven Schwäche, der Fremdsprachigkeit sowie durch die chronische Schmerzproblematik weiter herabgesetzt, festge stellt worden (Urk. 7/88 S. 3).
Die neurologische Kontrolluntersu chung habe die Diagnose einer Meralgia paraesthetica beidse its bestätigt . Es handle sich dabei um eine Kompressions neuropathie des dünnen Hautnervs. Risiko faktoren für deren Entstehung seien Übe rgewicht, was auf den Beschwerdeführer zutreffe, sowie das Tragen enger Kleidung. Ein posttraumatisches Auftreten sei prinzipie ll möglich, ins besondere bei Unfälle n, welche z u einer starken Überstreckung der Hüfte führ ten . Ein solcher Unfallmechanismus li ege hier allerdings nicht vor. Ein Kausal z usammenhang zwischen de r Meralgia paraesthetica und dem Unfall vom 24. Juni 2014 sei somit unwahrscheinlich. Hinweise auf eine zusätzliche Kompression einer lumba l en Nervenwurzel, die zu Symptomen im Ober schenkel führen könnte n, hätten sich nicht finden lassen (Urk. 7/88 S. 4) .
Zusammenfassend lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Ei n schränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden im Rahmen der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie Diagno sen nur zum Teil erklären (Urk. 7/88 S. 5) .
Beim Beschwerdeführer sei
zudem eine erhebliche Symptomausweitung zu beobachten. Es sei davon auszugeben, dass bei gutem Effort eine besser e Leistung erbracht werden könn e, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt wo rde n sei . I nfolge Selbstlimitierung seien die zu erwartenden Verbesserun gen bezüglich Funk tion und Belastbarkeit nicht erreicht wo rden. Die Resul tate de r physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zu mutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass
der de monstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierba ren pathologischen Befun den, der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Gleichzeitig liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminde rung begründen könnte (Urk. 7/88 S. 2) .
Im Ra hmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Die körperliche Leitungsfähigkeit und Belastungsfähigkeit hätten beim Training auf tiefem Niveau nicht we sentlich gesteigert werden können. Weitere phys iotherapeutische Massnah men seien nicht vorgesehen. Ebenso wenig seien weitere Massnahmen aus dem psycho somatischen Bereich erforderlich (Urk. 7/88 S. 2 und S. 5) .
Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die Tätigkeit als Kranführer für den Be schwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Dies aufgrund der Tätigkeit auf ab sturzgefäh rdeten Stellen und auf Gerüsten sowie den hohen Anforderungen an die Konzentration. Demgegenüber seien l eichte bis mittelschwere Tätig keiten, unter Ausschluss von Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder an deren absturzgefährdeten Stellen, solange die Schwindelproblematik bestehe, zu 100 % zumutbar (Urk. 7/88 S. 2).
E. 3.4 Im otoneurologischen Untersuchungsbericht vom 24. Juni 2015 hielt Dr. E.___ im Wesentlichen fest, es zeige sich beim Versicherten eine zentral vollständig kompensierte Gleichgewichtsachse bei Status eines tota len Ausfalls des rechten Gleichgewichtsorganes. Der Beschwerdeführer habe unfall-/zeitnah zum Sturzereignis keine Schwindelbeschwerden während eines längeren Zeitfensters beklagt. Die Herkunft dieses totalen vestibulären peripheren Ausfalls am rechten Ohr sei in seiner Ätiologie nicht zeitlich unfallkausal eingegrenzt und erfassbar. Eine Unfallursächlichkeit sei zwar möglich. Allerdings sei der Organausfall des rechten Gleichgewichtsorgans heute vollständig kompensiert. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der gesamten vestibulären Abklärungen und Belastungen vollständig normal reagiert und kompensiert. Die beklagten Schwindelbeschwerden liessen sich nicht objektivieren und seien als überwiegend phobische Beschwerden zu ta xieren (Urk. 7/88 S. 4 f.).
E. 4.1 Festzuhalten ist zunächst, dass der Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 7. Juli 2015 ausreichend Aufschluss darüber liefert, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist. So nannten die beurteilenden Fachärzte
keine Heilbehandlungen, welche eine gesund heitliche Verbesserung zu zeitigen vermöchten . Vielmehr hielten sie fest, es seien weder physiotherapeutische Massnahmen noch Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich erforderlich, und erachteten eine vollständige Arbeitsfähigkeit für gegeben an, jedenfalls bei Tätigkeiten ohne Absturzge fahr (Urk. 7/88 S. 2 und S. 5) . Es ist daher nicht zu beanstand en, dass die Beschwerdegegnerin
betreffend die lumbale Schmerzproblematik mit über wie gender Wahrschein lichkeit vom erreich t en Endzustand ausging .
E. 4.2.1 Fraglich und zu prüfen bleibt, wie es sich hinsichtlich der Unfallkausalität in Bezug auf die weiteren Beschwerden verhält.
E. 4.2.2 Betreffend die Meralgia paraesthetica im Oberschenkelbereich beidseits ka men Dr. C.___ und der neurologische Facharzt der Rehaklinik D.___ nachvollziehbar begründet und übereinstimmend zum Schluss, diese sei nicht unfallbe dingt, sondern vielmehr im Kontext des beim Beschwerdeführer vor liegenden Übergewicht s zu erklären (E. 3.2, E. 3.3).
E. 4.2.3 Die festgestellten kognitiven Minderleistungen sind nach überzeugender Ein schätzung des neurologischen Facharztes der Rehaklinik D.___ der vorbe st ehenden kognitiven Schwäche sowie Fremdsprachigkeit zuzuschreiben (E. 3.3). Insbesondere ergaben sich aufgrund der wiederholt durchgeführten bild gebende n Untersuchungen des Schädels weder zeitnah zum Unfaller eignis noch im weiteren Verlauf Hinweise auf posttrau matische Hirnschä di gun gen (vgl. Urk. 7/19, Urk. 7/88 S. 3).
E. 4.2.4 Gestützt auf die otoneurologische Untersuchung vom 16. Juni 2015 durch Dr. E.___ ist im Zusammenhang mit den beklagten Schwindelsensationen zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unfall-/zeitnah zum Sturz ereignis keine Schwindelbeschwerden beklagt e . Eine Unfallkausalität erweist sich vor diesem Hintergrund als unwahrscheinlich. Kommt hinzu, dass sich die vestibulären Abklärungen und Belastungstests als unauffällig erwiesen und sich die beklagten Schwindelbeschwerden nicht objektivieren liessen (E. 3.4).
E. 4.2.5 Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass auf grund der medizinischen Aktenlage keine objektivierbaren Unfallfolgen aus zumachen sind, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nach dem 30. November 2015 noch ein schränkten. Aufgrund der aufschluss reichen medizinischen Aktenlage beste ht entgegen dem Beschwerdeführer auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 Da das Verfahren kostenlos ist
(Art. 61 lit. a ATSG), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) als obsolet. Für die rechtliche Vertretung durch die Orion Rechtsschutzver sicherung, welche mit Eingang der vorliegenden Beschwerde endigte (vgl. Urk. 1 S. 4), besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, womit das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 1. Februar 2016 wird abgewiesen,
und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00035 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
D er 19 56 geborene X.___ war seit dem 23. Juni 2014 als Baukranführer bei der Y.___ AG
in unbe fris tetem Arbeitsvertrag für temporäre Einsätze angestellt (Urk. 7/5) und d amit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
24. Juni 2014 rutschte der
Versicherte auf einer nassen Schaltafel aus, woraufhin er nach eigenen Angaben drei Meter in die Tiefe stürzte und ihm die Schaltafel auf den Kopf und Rücken fiel (Unfallmeldung vom 26. Juni 2014, Urk. 7/1; vgl. auch Bericht des Z.___ vom 30. Juli 2014, Urk. 7/15 S. 2). Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals A.___ diagnostizierten gleichentags ein leichtes Schädelhirntrauma sowie eine Tho raxkontusion und entliessen ihn in die hausärztliche Nachbetreuung (Urk.
7/23) . Die S uva kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleis tungen (Schreiben vom 2
8. Oktober 2014, Urk. 7/31). Ferner klärte sie den Her gang des Unfallereignisses ab (Urk. 7/35-38). Med. pract. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, verordnete Analgesie und (fraglich) Physiotherapie (Urk. 7/9). Da die Rücken- und Rippenschmerzen persistierten überwies er ihn an das Z.___, Sprechstunden zen trum Departement Chirurgie. Dort wurde mittels Magnetresonanztomo gra phi e (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) eine frische Impressionsfraktur LWK 4 festgestellt, jedoch keine zwingende Operationsindikation gesehen und Fort führung der konservativen Therapie empfohlen (Urk.
7/15; vgl. auch Urk.
7/48) . In der Folge trat keine Besserung ein, weshalb Dr. A. B.___ den Versicherten erneut zur bildgebenden Untersuchung und in die Klinik für Neurochirurgie überwies, wo ein unveränderter Status festgestellt und eine medizinische Trainingstherapie nahegelegt wurde (Urk. 7/53, Urk. 7/67). Da med. pract. B.___ den Versicherten fortgesetzt (bis letztlich 30. Novem ber
2015) zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 7/10/7-8, Urk. 7/11, Urk. 7/16/4, Urk. 7/22/3, Urk. 7/34, Urk. 7/39/5, Urk. 7/40/4, Urk. 7/46, Urk. 7/49/3, Urk. 7/61/3-4, Urk. 7/65, Urk. 7/75/4, Urk. 7/77/4, Urk. 7/91/4, Urk. 7/94, Urk. 7/96/4, Urk. 7/98/5, Urk. 7/108), bot ihn die Suva zu einer kreisärzt lichen Untersuchung auf (Urk. 7/59). Kreisarzt Dr. med. C.___, Fach arz t für Chirurgie FMH, erachtete anlässlich seiner Untersuchung vom 30. April 2015 eine Aufkonditionierung des Versicherten für notwendig und meldete ihn zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ an (Urk. 7/70), wo sich der Versicherte vom 18. Mai bis 22. Juni 2015 aufhielt (Aus tritts bericht vom 7. Juli 2015, Urk. 7/88). Im Rahmen dieses Aufenthaltes liess die Suva den Versicherten durch Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, ihrer Abteilung Arbeitsmedizin otoneurologisch untersuchen (Bericht vom 24. Juni 2015, Urk. 7/80; vgl. auch Urk. 7/76). Aufgrund dieser Ergebnisse unterstellte die Suva X.___ mit Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 7/9
2) der Nichtgeeignetheit für Arbeiten mit Absturzgefahr (wie auf Gerüsten, Leitern und Podesten). Schliesslich legte sie das Dossier Kreisarzt Dr. C.___ vor, der in seiner Aktenbeurteilung vom 27. Oktober 2015 zum Schluss kam, es seien keine weiteren Abklärungen vorzunehmen und von weiterer Behand lung keine Besserung mehr zu erwarten (Urk. 7/99). Ferner schätzte er den Integritätsschaden in Bezug auf die Unfallfolge LWK4-Deck platten im pressionsfraktur mit leichter Keilwirbelbildung auf 5 % (Urk. 7/100) und hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 18. November 2015 fest, aufgrund der inzwischen konsolidierten Lend en wirbelfraktur sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus zugehen (Urk. 7/102). Mit Verfügung vom 23. November 2015 stellte die Suva die bisher erbrachten Leistungen
per 30. November 2015 ein und verneinte einen A nspruch auf eine Rente (Urk. 7/103). Für die verbliebene Keilwirbelbildung sprach sie dem Ver sicher ten mit separater Verfügung vom 25. November 2015 eine Integrität sent schädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 7/107). Die gegen die Einstellung der bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) mündlich erhobene Einsprache vom 2 . /3. Dezember 2015 (Urk. 7/115) wies die Suva mit Entscheid vom 28. Dezember 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess
der Versicherte, damals vertreten durch die Orion Rechts schutzversicherung, am 1. Februar 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantrag e n, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm über den 30. November 2015 hinaus Versicherungsleistungen nach UVG zuzuspre chen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizi nischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 und S. 4). Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, die Be schwer de genüge den gesetzlichen Anforderungen, weshalb kein Anlass be stehe, diesbezüglich eine Nachfrist anzusetzen (Urk. 4). Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2016 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än de rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 24. Juni 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigun gen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädi gung en, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlos sen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai
2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember
2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adä quanz frage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwar tenden Stei ge rung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweck mässige) Heilbe handlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besse rung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Mass nahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeu tischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellun gen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hin weisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte ge sundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhalts punkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der SUVA Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad be einflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5). 1.5
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Be stimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durch führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.6
Die Leistungspflicht eines Unfallversi cherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejah ung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3. 1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wo rüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi che rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.7
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechts erhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adä quanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist aufgrund der in BGE 115 V 133 E. 6.1 begrün de ten und seither weiterentwickelten (vgl. BGE 134 V 127 E. 10.2-10.3) Praxi s ausgehend vom Unfallereignis im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien zu prüfen, ob dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt (sog. Psycho praxis). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom
24. Juni 2014 über den 30. November 2015 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwer den noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
24. Juni 2014 stehen. Hierbei ist anzumerken, dass die Verfügung vom 25. November 2015 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 7/107) von der Einsprache nicht erfasst wurde, daher unangefochten in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes (Urk. 2) ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom
28. Dezember 2015 zusammengefasst aus, aufgrund der medizinischen Ak te n lage
würden keine objektivierbaren, unfallbedingten Veränderungen vor lie gen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Ausser der konsoli dierten Deckplattenkompressionsfraktur LWK 4, welche für sich allein zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führe, würden lediglich nicht ob jektivierbare bzw. allenfalls psychosomatische Beschwerden vorliegen (Urk. 2 S. 7). Auss er dem könne den medizinischen Berichten entnommen werden, dass aus unfal l kausaler Sicht keine weiteren medizinischen Massnahmen mehr nötig seien, mit anderen Worten keine namhafte Besserung mehr mög lich sei. Es sei folg lich vom Endzustand auszugehen und eine Adäquanzprü fung vorzuneh men (Urk. 2 S. 8). Nach der von der Rechtsprechung entwi ckelten Psycho-Praxis sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden zu verneinen (BGE 115 V 133; Urk. 2 S. 9). 2.3
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ge stützt auf die Beurteilung des behandelnden Arztes sei er auch nach dem 30. November 2015 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Kantons spital A.___, stellte im Bericht vom 26. September 2014 (Urk. 7/23) über die Erstbehandlung vom 24. Juni 2014 die Diagnose eines leichten Schädelhirn traumas sowie einer Thoraxkontusion, wobei die am selben T ag durchge führ ten Computertomographien (CT) des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) weder kranielle noch zervikale Traumafolgen aufzeigten (vgl. Urk. 7/19). Dr. F.___ empfahl eine Schmerzbehandlung sowie Verlaufskontrolle durch den Hausarzt (Urk. 7/23). 3.2
Am 30. April 2015 diagnostizierte
Dr. C.___ einen Status nach Sturz am 2 4. Juni 2014 mit Schädelprellung und LWK4-Deckplattenimpressionsfraktur mit leichter Keilwirbelbildung (Urk. 7/70 S. 4) .
Objektiv bestehe eine einge schränkte Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und ausgeprägte musku läre Verspannungen paraventral beidseits. Die neurologisc h ausgewiesene Meralgia paraesthetica im Oberschenkelbereich beidseits (vgl. Konsiliarbe richt
des Z.___
vom 17. April 2015, Urk. 7/67) sei nicht unfallbedingt, sondern im Rahmen der ausgeprägten Adipositas zu erklären
(Urk. 7/70 S. 5). 3.3
Im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 7. Juli 2015 hielten die beur teilenden Fachärzte folgende Diagnosen fest (Urk. 7/88 S. 1f.):
Unfall vom 24.06.2014: Auf einer nassen Sc haltafel ausgerutscht und ca. 3 m tief gefallen, mit Hinterkopf und Oberkörper am Boden aufgeschlagen;
- Schädelkontusion - 24.06.2014 CT Schädel und HWS: Kein Hinweis auf eine Blutung oder Fraktur, - 21.05.2015 Magnetresonanztomographie (MRI) Schädel: Diskrete frontale Atrophie. Kein Hydrocephalus. Kein Hinweis auf post traumatische Blutungen. Kein Hinweis auf
Raumforderung. Ge ringe Schlei mhautschwellung im Si nus frontalis und den Ethmoi dalzell en. Etwas ausgeprägtere Schleimhautschwellung im Sinus maxillaris beidseits sowie Sinus sphenoidalis beidseits. Bereits in der CT vom 24.06.2014 bestehende Obliteration des Mittelohrs und angrenzenden Mastoidalzellen rechts, im Sinne einer Otitis media chronica - 11.06. 2015 Neuropsychologische Untersuchung, Rehaklinik D.___ : Leichte kognitive Störung mit Minderleistungen in Teilen der attentionalen (selektive Aufmerksamkeit, Reaktionsgeschwindigkeit auf visuelle Zielreize), exekutiven (verbal-phonematische Flüssig keit und kognitive Umstellfähigkeit), mnestischen (verbal-episodi sches Gedächtnis) und vis uo-konstruktiven Funktionen, äti ologisch am ehesten im Rah men einer vorbestehenden kogniti ven Schwä che, der Fremdsprachi gkeit sowie durch die chronische Schmerz problematik weiter herabgesetzt. - 16.06.2015 Otoneurologische Unte rsuchung, H.___: Die ves ti bulären Abklärungen zeigen eine zentral vollständig kompen sierte Gleichgewichtsachse bei Status eines totalen peripheren ves tibulären Ausfalls des rechten Gleichgewichtsorganes. Eine schlaf medizinische Abklärung zur Beurteilung bei Verdacht auf OSAS und die Behandlung der chronischen Rhinosinusitis wurden emp fohlen. Des Weiteren wurden tägliche Salzwasser-Nasenspülungen zur symptomatischen Behandlung der Rhinosinusitis chronica empfohlen - Deckplattenim mpressionsfraktur LWK4, konservative Behandlung - 18.07.2014 MRI Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) : Frische Deckplatten-Impressionsfraktur LWK4 ohne Dislo kationszeichen. Status nach älteren, leichten Deckplatten-Impressi onen auf Höhe BWK11 und BWK12 sowie LWK 1. Mässiggradige Osteochondrosen im mittleren BWS-Bereich. Leichtgradige Chondrosis intervertebralis auf Höhe der Segmente L4-S1 mit klei ner medianer Diskushernie auf Höhe L4/ 5. Mässiggradige Spon dylarthrosen im unteren BWS-Bereich - 29.07.2014 CT LWS: Fünfgliedrige LWS mit regelrechtem Aligne ment und lumbosakraler Ü bergangsvariante sowie partieller Ankylosierung der Iliosakralfugen. Zentral betonte Deckplatten impression LWK4 ohne Hinterkantenbeteiligung. M ä ssige osteodis koligamentäre Degeneration der LWS mit allenfalls geringgradiger rezessaler Enge LWK3-5, rezessale Wurzeln L4 und L5 und beid seitige r geringe r osteodiskale r Enge für die Nervenwurzel L4 forami nal. Unauffällige, miterfasste paravertebrale Weichteile - 20.05.2015 Röntgen LWS: Voruntersuchung vom 2 4.02.2015 bzw. CT-LWS vom 29.07. 2014 zum Vergleich vorliegend. Stationäre Stellung der, soweit beurteilbar, konsolidierten, ventralen DP-Im pressionsfraktur LWK4 - 08.06.2015 Neurologische Untersuchung Dr. med. G.___, A.___: Meralgia paraesthetica beidseits, rechts betont
- Verdacht auf OSAS (16. 06.2015 Otoneurologische Untersuchung, H.___) - Meralgia paraesthetica beidseits, rechtsbetont (17.04.2015 Neurologi sche Untersuchung, Z.___) - Glaukom und Cataracta senilis beidseits (03.02.2 015 Augenärztliche Untersuchung)
Das
a m 2
1. Mai 2015 durchgeführte MRI des Gehirns habe eine diskrete fron tale A trophie ohne Hydrocephalus, ohne Hinweis auf posttraumatische B lutungen oder auf Raumforderung ausgewiesen (Urk. 7/88 S. 3).
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung en
sei eine – näher um schriebene - leichte kognitive Minderleistung, ätiologisch am ehesten im Rahmen einer vorbestehenden kognitiven Schwäche, der Fremdsprachigkeit sowie durch die chronische Schmerzproblematik weiter herabgesetzt, festge stellt worden (Urk. 7/88 S. 3).
Die neurologische Kontrolluntersu chung habe die Diagnose einer Meralgia paraesthetica beidse its bestätigt . Es handle sich dabei um eine Kompressions neuropathie des dünnen Hautnervs. Risiko faktoren für deren Entstehung seien Übe rgewicht, was auf den Beschwerdeführer zutreffe, sowie das Tragen enger Kleidung. Ein posttraumatisches Auftreten sei prinzipie ll möglich, ins besondere bei Unfälle n, welche z u einer starken Überstreckung der Hüfte führ ten . Ein solcher Unfallmechanismus li ege hier allerdings nicht vor. Ein Kausal z usammenhang zwischen de r Meralgia paraesthetica und dem Unfall vom 24. Juni 2014 sei somit unwahrscheinlich. Hinweise auf eine zusätzliche Kompression einer lumba l en Nervenwurzel, die zu Symptomen im Ober schenkel führen könnte n, hätten sich nicht finden lassen (Urk. 7/88 S. 4) .
Zusammenfassend lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Ei n schränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden im Rahmen der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie Diagno sen nur zum Teil erklären (Urk. 7/88 S. 5) .
Beim Beschwerdeführer sei
zudem eine erhebliche Symptomausweitung zu beobachten. Es sei davon auszugeben, dass bei gutem Effort eine besser e Leistung erbracht werden könn e, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt wo rde n sei . I nfolge Selbstlimitierung seien die zu erwartenden Verbesserun gen bezüglich Funk tion und Belastbarkeit nicht erreicht wo rden. Die Resul tate de r physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zu mutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass
der de monstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierba ren pathologischen Befun den, der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Gleichzeitig liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminde rung begründen könnte (Urk. 7/88 S. 2) .
Im Ra hmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Die körperliche Leitungsfähigkeit und Belastungsfähigkeit hätten beim Training auf tiefem Niveau nicht we sentlich gesteigert werden können. Weitere phys iotherapeutische Massnah men seien nicht vorgesehen. Ebenso wenig seien weitere Massnahmen aus dem psycho somatischen Bereich erforderlich (Urk. 7/88 S. 2 und S. 5) .
Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die Tätigkeit als Kranführer für den Be schwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Dies aufgrund der Tätigkeit auf ab sturzgefäh rdeten Stellen und auf Gerüsten sowie den hohen Anforderungen an die Konzentration. Demgegenüber seien l eichte bis mittelschwere Tätig keiten, unter Ausschluss von Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder an deren absturzgefährdeten Stellen, solange die Schwindelproblematik bestehe, zu 100 % zumutbar (Urk. 7/88 S. 2). 3.4
Im otoneurologischen Untersuchungsbericht vom 24. Juni 2015 hielt Dr. E.___ im Wesentlichen fest, es zeige sich beim Versicherten eine zentral vollständig kompensierte Gleichgewichtsachse bei Status eines tota len Ausfalls des rechten Gleichgewichtsorganes. Der Beschwerdeführer habe unfall-/zeitnah zum Sturzereignis keine Schwindelbeschwerden während eines längeren Zeitfensters beklagt. Die Herkunft dieses totalen vestibulären peripheren Ausfalls am rechten Ohr sei in seiner Ätiologie nicht zeitlich unfallkausal eingegrenzt und erfassbar. Eine Unfallursächlichkeit sei zwar möglich. Allerdings sei der Organausfall des rechten Gleichgewichtsorgans heute vollständig kompensiert. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der gesamten vestibulären Abklärungen und Belastungen vollständig normal reagiert und kompensiert. Die beklagten Schwindelbeschwerden liessen sich nicht objektivieren und seien als überwiegend phobische Beschwerden zu ta xieren (Urk. 7/88 S. 4 f.). 4. 4.1
Festzuhalten ist zunächst, dass der Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 7. Juli 2015 ausreichend Aufschluss darüber liefert, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist. So nannten die beurteilenden Fachärzte
keine Heilbehandlungen, welche eine gesund heitliche Verbesserung zu zeitigen vermöchten . Vielmehr hielten sie fest, es seien weder physiotherapeutische Massnahmen noch Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich erforderlich, und erachteten eine vollständige Arbeitsfähigkeit für gegeben an, jedenfalls bei Tätigkeiten ohne Absturzge fahr (Urk. 7/88 S. 2 und S. 5) . Es ist daher nicht zu beanstand en, dass die Beschwerdegegnerin
betreffend die lumbale Schmerzproblematik mit über wie gender Wahrschein lichkeit vom erreich t en Endzustand ausging . 4.2
4.2.1
Fraglich und zu prüfen bleibt, wie es sich hinsichtlich der Unfallkausalität in Bezug auf die weiteren Beschwerden verhält. 4.2.2
Betreffend die Meralgia paraesthetica im Oberschenkelbereich beidseits ka men Dr. C.___ und der neurologische Facharzt der Rehaklinik D.___ nachvollziehbar begründet und übereinstimmend zum Schluss, diese sei nicht unfallbe dingt, sondern vielmehr im Kontext des beim Beschwerdeführer vor liegenden Übergewicht s zu erklären (E. 3.2, E. 3.3). 4.2.3
Die festgestellten kognitiven Minderleistungen sind nach überzeugender Ein schätzung des neurologischen Facharztes der Rehaklinik D.___ der vorbe st ehenden kognitiven Schwäche sowie Fremdsprachigkeit zuzuschreiben (E. 3.3). Insbesondere ergaben sich aufgrund der wiederholt durchgeführten bild gebende n Untersuchungen des Schädels weder zeitnah zum Unfaller eignis noch im weiteren Verlauf Hinweise auf posttrau matische Hirnschä di gun gen (vgl. Urk. 7/19, Urk. 7/88 S. 3). 4.2.4
Gestützt auf die otoneurologische Untersuchung vom 16. Juni 2015 durch Dr. E.___ ist im Zusammenhang mit den beklagten Schwindelsensationen zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unfall-/zeitnah zum Sturz ereignis keine Schwindelbeschwerden beklagt e . Eine Unfallkausalität erweist sich vor diesem Hintergrund als unwahrscheinlich. Kommt hinzu, dass sich die vestibulären Abklärungen und Belastungstests als unauffällig erwiesen und sich die beklagten Schwindelbeschwerden nicht objektivieren liessen (E. 3.4). 4.2.5
Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass auf grund der medizinischen Aktenlage keine objektivierbaren Unfallfolgen aus zumachen sind, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nach dem 30. November 2015 noch ein schränkten. Aufgrund der aufschluss reichen medizinischen Aktenlage beste ht entgegen dem Beschwerdeführer auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.
2.2 mit Hin weisen). Weitere Abklärungen erübrigen sich insbesondere auch für die festgestellte Symptomausweitung bzw. nicht objektivierbaren Beschwerden, worunter auch die Schwindelbeschwerden. Da diesbezüglich ein unfallbe dingter adäquater Kausalzusammenhang jedenfalls zu verneinen wäre (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2015, Urk. 2 S. 9f.), sind weder die natürliche Kausalität zum Unfall noch allfällige Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht von Relevanz. 5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6.
Da das Verfahren kostenlos ist
(Art. 61 lit. a ATSG), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) als obsolet. Für die rechtliche Vertretung durch die Orion Rechtsschutzver sicherung, welche mit Eingang der vorliegenden Beschwerde endigte (vgl. Urk. 1 S. 4), besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, womit das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 1. Februar 2016 wird abgewiesen,
und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger