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UV.2016.00028

Achillessehnenruptur beim Fussballspielen, Vorliegen eines Unfalls zu verneinen, Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt.

Zürich SozVersG · 2017-03-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1982, arbeitete seit dem 1. März 2015 als Micro soft Consultant bei der Y.___ AG in Zürich und war dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als er sich im Rahmen eines von seiner Arbeit geberin am 8. September 2015 nahe Valencia (Spanien) organisierten Fuss ballspiels an der rechten Achillessehne verletzte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 23. September 2015, Urk. 9/K1). Nach Erstbehandlung vor Ort im Poli-c linico Z.___ und Rückkehr des Versicherten in die Schweiz diagnosti zierten die

Ärzte der Universitätsklinik A.___ im Sprechstundenbericht vom 12. September 2015 eine Achil lessehnenruptur rechts (Urk. 9/M2). Daraufhin wurde am 15. September 2015 in der Universitätsklinik A.___ eine Achillessehnennaht rechts durchgeführt (Operationsbericht vom 15. September 2015, Urk. 9/M3). Mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2015 lehnte die Helsana die Übernahme von Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 8. September 2015 ab (Urk. 9/K4). Die dagegen vom Versi cherten am 2 2. Oktober 2015 erhobene Einsprache (Urk. 9/K5) wies die Hel sana mit En tscheid vom 29. Dezember 2015 (Urk. 2) ab . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuhe ben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwer deführer am 1 3. April 2016 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiede ten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).

Das hier zu be urteilende Ereignis hat am 8. September 2015

stattgefunden, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geisti gen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.4

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungs recht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer sol chen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 1.5

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.6

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer kör pereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahren lage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungs - potenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betäti gung mit einer mehr als physiologisch normalen und psycho - logisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körper - lage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Trau - men führen können (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3). 1.7

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie etwa dem plötz lichen Aufstehen aus der Hocke oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel, im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg, im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock, im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall, im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, in der Ausführung einer ruck artigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies, in einem Sprung von einer Verpackungskiste, im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte, im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhänger wagen, im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im lin ken Knie, in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahnge päckwagen, im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings, in der Verstauchung des linken Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie. Hingegen hat das Bundesgericht den äusseren schädigenden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte, und bei wiederholten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer verneint; ebenso verneint hat das Bun desgericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“ (BGE 129 V 468 f. E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 8. September 2015 als Unfall oder unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren ist und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auslöst. 2.2

Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme von Versicherungsleistun gen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer bei einem Fussballspiel plötzlich durch einen stechenden Schmerz zu Boden gegangen sei und sich an der Achillessehne verletzt habe. Eine unkoordinierte Bewegung, die in ihrem Ablauf durch etwas „Programmwidriges“ wie Ausgleiten, Stolpern etc. unterbrochen worden sei, sei vom Beschwerdeführer zunächst nicht geltend gemacht worden. Da es damit an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle, sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Im Weiteren wohne einem blossen Rennen auf das gegnerische Tor während eines Angriffs - ohne Hinzutreten eines äusseren Elements - auch kein erhebliches Gefährdungspotential inne. Demzufolge liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das nun einge reichte, zufälligerweise von einem Zuschauer des Fussballspiels angefertigte Video zum einen beweise, dass die äusseren Gegebenheiten am Unfalltag infolge des regendurchnässten Spielterrains verletzungszuträglich gewesen seien. Zum anderen sei in diesem Video auch ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer die Achillessehnenruptur gegen Ende des Spiels zugezogen habe, als er wegen eines überraschenden Spielsituationswechsels (der abge prallte Ball sei plötzlich frei in Torraumnähe gelegen) sehr dynamisch meh rere Male im Spurt die Laufrichtung geändert habe, um einem Gegenspieler auszuweichen und so zum Torschuss ansetzen zu können. Der Gegenspieler habe ihn dabei allein schon durch seine physische Anwesenheit zum Rich tungswechsel und Beschleunigen veranlasst. Beim letzten Aufsetzen vor dem Hinfallen sei sein rechter Fuss sodann physiologisch auffällig abgekippt, was nur aufgrund eines Fehltritts möglich sei. Es sei deshalb ein Unfall im Rechtssinne gegeben. Sollte das Vorliegen eines Unfalls verneint werden, läge jedoch unbestrittenermassen eine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vor. Das gesteigerte Gefährdungspotential des Fussballspiels habe sich aufgrund der vorliegenden Unfallsituation geradezu exemplarisch realisiert, weshalb (zumindest) die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschä digung erfüllt wären (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Im vom Beschwerdeführer eingereichten Video (Urk. 3/3) ist ersichtlich, dass dieser im Rahmen des Fussballspiels vom 8. September 2015 vor der gegne rischen Strafraumgrenze einem Mitspieler einen Pass zuspielte, plötz-lich – ebenso wie der sich neben ihm befindliche Abwehrspieler – die Lauf-richtung änderte und zum vom Mitspieler weitergeleiteten Ball sprinten wollte, ehe er sich dann den rechten Fuss verdrehte und zu Fall kam. Eine direkte Frem deinwirkung durch den betreffenden Gegenspieler (Berührung, Foul) fand dabei nicht statt. 3.2

Wie unter E. 1.4 dargelegt, ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusse ren Faktors

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen. Der äussere Fak tor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteile des Bundesgericht s 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 u nd 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.1; BGE 130 V 117 E. 2.2).

Eine plötzliche Änderung der Laufrichtung und ein Laufduell mit einem Gegenspieler sind beim Fussball nicht ungewöhnlich, und etwas Besonderes hat sich dabei nicht zugetragen. Die falsche Bewegung bzw. das Verdrehen des rechten Fusses genügt dazu nicht. Es lag daher kein in der Aussenwelt begründeter Umstan d vor, der den Bewegungsablauf „programmwidrig“ beeinflusst hätte. Demzufolge fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhn lichkeit des äusseren Faktors, weshalb das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG zu verneinen ist (vgl. E. 1.3) . 4. 4.1

Der B eschwerdeführer zog sich beim Ereignis vom 8. September 2015 eine Achillessehnenruptur rechts zu (Urk. 9/M2), mithin eine Verletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV. Damit bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Kör perschä digung gegeben ist. 4.2

Das Fussballspiel ist ein Geschehen mit eine m gesteigerten Gefährdungs-poten z ial, indem eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegun gen (wie abruptes Beschleunigen und Stoppen, seit- und rückwärts Laufen, Drehen, Strecken, Schiessen des Balls, Hochspringen beim Kopfball etc.), die den gesamten Körper mannigfach belasten, ausgeführt werden. Es stellt auch für einen geübten Fussballspieler nicht eine alltägliche Lebensverrichtung wie etwa das blosse Bewegen im Raum dar (Urteile des Bundesgerichts 8C_802/201 1 vom 2. Februar 2012 E. 5.1 und U 71/07 vom 15. Juni 2007

E. 6.2).

Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkte (Urk. 1 S. 6), hat sich mit dessen im eingereichten Video ersichtlichen Bewegungsablauf das mit der betriebenen Sportart

einhergehende gesteigerte Gefährdungspotenzial ver wirklicht. Soweit die Beschwerdegegnerin das Ereignis mit einem blossen Rennen auf dem Spielfeld gleichsetzte (Urk. 2 S. 7), kann ihr nicht gefolgt werden, nachdem der Beschwerdeführer plötzlich die Laufrichtung geändert hatte und im Laufduell mit einem Gegenspieler zu einem vom Mitspieler weitergeleiteten Ball sprinten wollte, ehe er sich dann den rechten Fuss ver dreht hatte und zu Fall gekommen war (vgl. E. 3.1). Es liegt daher ein unmittelbares Geschehen vor, welches die Merkmale eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles, der Plötz lichkeit sowie der Unfreiwilligkeit aufweist und zu einer Körperschädigung geführt hat. Demzufolge ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschä digung im Si nne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV zu bejahen. 5.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. September 2015 zu Unrecht ver neint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustel len ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 6.

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbin dung mit Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprachee ntscheid der Helsana Unfall AG vom 29. Dezember 2015 aufgehoben, und es wird festgeste llt, dass der Beschwerdeführer für die Folgen des Ereignisses vom

8. September 2015 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1982, arbeitete seit dem 1. März 2015 als Micro soft Consultant bei der Y.___ AG in Zürich und war dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als er sich im Rahmen eines von seiner Arbeit geberin am 8. September 2015 nahe Valencia (Spanien) organisierten Fuss ballspiels an der rechten Achillessehne verletzte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 23. September 2015, Urk. 9/K1). Nach Erstbehandlung vor Ort im Poli-c linico Z.___ und Rückkehr des Versicherten in die Schweiz diagnosti zierten die

Ärzte der Universitätsklinik A.___ im Sprechstundenbericht vom 12. September 2015 eine Achil lessehnenruptur rechts (Urk. 9/M2). Daraufhin wurde am 15. September 2015 in der Universitätsklinik A.___ eine Achillessehnennaht rechts durchgeführt (Operationsbericht vom 15. September 2015, Urk. 9/M3). Mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2015 lehnte die Helsana die Übernahme von Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 8. September 2015 ab (Urk. 9/K4). Die dagegen vom Versi cherten am 2 2. Oktober 2015 erhobene Einsprache (Urk. 9/K5) wies die Hel sana mit En tscheid vom 29. Dezember 2015 (Urk. 2) ab .

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiede ten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).

Das hier zu be urteilende Ereignis hat am 8. September 2015

stattgefunden, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.3 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geisti gen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.4 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungs recht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer sol chen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).

E. 1.5 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 1.6 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer kör pereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahren lage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungs - potenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betäti gung mit einer mehr als physiologisch normalen und psycho - logisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körper - lage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Trau - men führen können (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3).

E. 1.7 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie etwa dem plötz lichen Aufstehen aus der Hocke oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel, im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg, im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock, im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall, im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, in der Ausführung einer ruck artigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies, in einem Sprung von einer Verpackungskiste, im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte, im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhänger wagen, im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im lin ken Knie, in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahnge päckwagen, im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings, in der Verstauchung des linken Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie. Hingegen hat das Bundesgericht den äusseren schädigenden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte, und bei wiederholten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer verneint; ebenso verneint hat das Bun desgericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“ (BGE 129 V 468 f. E. 4.1 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuhe ben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwer deführer am 1 3. April 2016 angezeigt wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 8. September 2015 als Unfall oder unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren ist und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auslöst.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme von Versicherungsleistun gen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer bei einem Fussballspiel plötzlich durch einen stechenden Schmerz zu Boden gegangen sei und sich an der Achillessehne verletzt habe. Eine unkoordinierte Bewegung, die in ihrem Ablauf durch etwas „Programmwidriges“ wie Ausgleiten, Stolpern etc. unterbrochen worden sei, sei vom Beschwerdeführer zunächst nicht geltend gemacht worden. Da es damit an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle, sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Im Weiteren wohne einem blossen Rennen auf das gegnerische Tor während eines Angriffs - ohne Hinzutreten eines äusseren Elements - auch kein erhebliches Gefährdungspotential inne. Demzufolge liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 2 S. 4 ff.).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das nun einge reichte, zufälligerweise von einem Zuschauer des Fussballspiels angefertigte Video zum einen beweise, dass die äusseren Gegebenheiten am Unfalltag infolge des regendurchnässten Spielterrains verletzungszuträglich gewesen seien. Zum anderen sei in diesem Video auch ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer die Achillessehnenruptur gegen Ende des Spiels zugezogen habe, als er wegen eines überraschenden Spielsituationswechsels (der abge prallte Ball sei plötzlich frei in Torraumnähe gelegen) sehr dynamisch meh rere Male im Spurt die Laufrichtung geändert habe, um einem Gegenspieler auszuweichen und so zum Torschuss ansetzen zu können. Der Gegenspieler habe ihn dabei allein schon durch seine physische Anwesenheit zum Rich tungswechsel und Beschleunigen veranlasst. Beim letzten Aufsetzen vor dem Hinfallen sei sein rechter Fuss sodann physiologisch auffällig abgekippt, was nur aufgrund eines Fehltritts möglich sei. Es sei deshalb ein Unfall im Rechtssinne gegeben. Sollte das Vorliegen eines Unfalls verneint werden, läge jedoch unbestrittenermassen eine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vor. Das gesteigerte Gefährdungspotential des Fussballspiels habe sich aufgrund der vorliegenden Unfallsituation geradezu exemplarisch realisiert, weshalb (zumindest) die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschä digung erfüllt wären (Urk. 1 S. 4 ff.).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im vom Beschwerdeführer eingereichten Video (Urk. 3/3) ist ersichtlich, dass dieser im Rahmen des Fussballspiels vom 8. September 2015 vor der gegne rischen Strafraumgrenze einem Mitspieler einen Pass zuspielte, plötz-lich – ebenso wie der sich neben ihm befindliche Abwehrspieler – die Lauf-richtung änderte und zum vom Mitspieler weitergeleiteten Ball sprinten wollte, ehe er sich dann den rechten Fuss verdrehte und zu Fall kam. Eine direkte Frem deinwirkung durch den betreffenden Gegenspieler (Berührung, Foul) fand dabei nicht statt.

E. 3.2 Wie unter E. 1.4 dargelegt, ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusse ren Faktors

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen. Der äussere Fak tor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteile des Bundesgericht s 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 u nd 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.1; BGE 130 V 117 E. 2.2).

Eine plötzliche Änderung der Laufrichtung und ein Laufduell mit einem Gegenspieler sind beim Fussball nicht ungewöhnlich, und etwas Besonderes hat sich dabei nicht zugetragen. Die falsche Bewegung bzw. das Verdrehen des rechten Fusses genügt dazu nicht. Es lag daher kein in der Aussenwelt begründeter Umstan d vor, der den Bewegungsablauf „programmwidrig“ beeinflusst hätte. Demzufolge fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhn lichkeit des äusseren Faktors, weshalb das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG zu verneinen ist (vgl. E. 1.3) .

E. 4.1 Der B eschwerdeführer zog sich beim Ereignis vom 8. September 2015 eine Achillessehnenruptur rechts zu (Urk. 9/M2), mithin eine Verletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV. Damit bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Kör perschä digung gegeben ist.

E. 4.2 Das Fussballspiel ist ein Geschehen mit eine m gesteigerten Gefährdungs-poten z ial, indem eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegun gen (wie abruptes Beschleunigen und Stoppen, seit- und rückwärts Laufen, Drehen, Strecken, Schiessen des Balls, Hochspringen beim Kopfball etc.), die den gesamten Körper mannigfach belasten, ausgeführt werden. Es stellt auch für einen geübten Fussballspieler nicht eine alltägliche Lebensverrichtung wie etwa das blosse Bewegen im Raum dar (Urteile des Bundesgerichts 8C_802/201 1 vom 2. Februar 2012 E. 5.1 und U 71/07 vom 15. Juni 2007

E. 6.2).

Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkte (Urk. 1 S. 6), hat sich mit dessen im eingereichten Video ersichtlichen Bewegungsablauf das mit der betriebenen Sportart

einhergehende gesteigerte Gefährdungspotenzial ver wirklicht. Soweit die Beschwerdegegnerin das Ereignis mit einem blossen Rennen auf dem Spielfeld gleichsetzte (Urk. 2 S. 7), kann ihr nicht gefolgt werden, nachdem der Beschwerdeführer plötzlich die Laufrichtung geändert hatte und im Laufduell mit einem Gegenspieler zu einem vom Mitspieler weitergeleiteten Ball sprinten wollte, ehe er sich dann den rechten Fuss ver dreht hatte und zu Fall gekommen war (vgl. E. 3.1). Es liegt daher ein unmittelbares Geschehen vor, welches die Merkmale eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles, der Plötz lichkeit sowie der Unfreiwilligkeit aufweist und zu einer Körperschädigung geführt hat. Demzufolge ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschä digung im Si nne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV zu bejahen.

E. 5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. September 2015 zu Unrecht ver neint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustel len ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat.

E. 6 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbin dung mit Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprachee ntscheid der Helsana Unfall AG vom 29. Dezember 2015 aufgehoben, und es wird festgeste llt, dass der Beschwerdeführer für die Folgen des Ereignisses vom

8. September 2015 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00028 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, VorsitzenderSozialversicherungsrichter VogelErsatzrichterin Bänninger SchäppiGerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

6. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1982, arbeitete seit dem 1. März 2015 als Micro soft Consultant bei der Y.___ AG in Zürich und war dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als er sich im Rahmen eines von seiner Arbeit geberin am 8. September 2015 nahe Valencia (Spanien) organisierten Fuss ballspiels an der rechten Achillessehne verletzte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 23. September 2015, Urk. 9/K1). Nach Erstbehandlung vor Ort im Poli-c linico Z.___ und Rückkehr des Versicherten in die Schweiz diagnosti zierten die

Ärzte der Universitätsklinik A.___ im Sprechstundenbericht vom 12. September 2015 eine Achil lessehnenruptur rechts (Urk. 9/M2). Daraufhin wurde am 15. September 2015 in der Universitätsklinik A.___ eine Achillessehnennaht rechts durchgeführt (Operationsbericht vom 15. September 2015, Urk. 9/M3). Mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2015 lehnte die Helsana die Übernahme von Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 8. September 2015 ab (Urk. 9/K4). Die dagegen vom Versi cherten am 2 2. Oktober 2015 erhobene Einsprache (Urk. 9/K5) wies die Hel sana mit En tscheid vom 29. Dezember 2015 (Urk. 2) ab . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuhe ben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwer deführer am 1 3. April 2016 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiede ten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).

Das hier zu be urteilende Ereignis hat am 8. September 2015

stattgefunden, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geisti gen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.4

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungs recht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer sol chen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 1.5

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.6

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer kör pereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahren lage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungs - potenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betäti gung mit einer mehr als physiologisch normalen und psycho - logisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körper - lage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Trau - men führen können (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3). 1.7

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie etwa dem plötz lichen Aufstehen aus der Hocke oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel, im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg, im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock, im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall, im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, in der Ausführung einer ruck artigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies, in einem Sprung von einer Verpackungskiste, im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte, im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhänger wagen, im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im lin ken Knie, in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahnge päckwagen, im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings, in der Verstauchung des linken Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie. Hingegen hat das Bundesgericht den äusseren schädigenden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte, und bei wiederholten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer verneint; ebenso verneint hat das Bun desgericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“ (BGE 129 V 468 f. E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 8. September 2015 als Unfall oder unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren ist und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auslöst. 2.2

Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme von Versicherungsleistun gen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer bei einem Fussballspiel plötzlich durch einen stechenden Schmerz zu Boden gegangen sei und sich an der Achillessehne verletzt habe. Eine unkoordinierte Bewegung, die in ihrem Ablauf durch etwas „Programmwidriges“ wie Ausgleiten, Stolpern etc. unterbrochen worden sei, sei vom Beschwerdeführer zunächst nicht geltend gemacht worden. Da es damit an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle, sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Im Weiteren wohne einem blossen Rennen auf das gegnerische Tor während eines Angriffs - ohne Hinzutreten eines äusseren Elements - auch kein erhebliches Gefährdungspotential inne. Demzufolge liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.3

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das nun einge reichte, zufälligerweise von einem Zuschauer des Fussballspiels angefertigte Video zum einen beweise, dass die äusseren Gegebenheiten am Unfalltag infolge des regendurchnässten Spielterrains verletzungszuträglich gewesen seien. Zum anderen sei in diesem Video auch ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer die Achillessehnenruptur gegen Ende des Spiels zugezogen habe, als er wegen eines überraschenden Spielsituationswechsels (der abge prallte Ball sei plötzlich frei in Torraumnähe gelegen) sehr dynamisch meh rere Male im Spurt die Laufrichtung geändert habe, um einem Gegenspieler auszuweichen und so zum Torschuss ansetzen zu können. Der Gegenspieler habe ihn dabei allein schon durch seine physische Anwesenheit zum Rich tungswechsel und Beschleunigen veranlasst. Beim letzten Aufsetzen vor dem Hinfallen sei sein rechter Fuss sodann physiologisch auffällig abgekippt, was nur aufgrund eines Fehltritts möglich sei. Es sei deshalb ein Unfall im Rechtssinne gegeben. Sollte das Vorliegen eines Unfalls verneint werden, läge jedoch unbestrittenermassen eine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vor. Das gesteigerte Gefährdungspotential des Fussballspiels habe sich aufgrund der vorliegenden Unfallsituation geradezu exemplarisch realisiert, weshalb (zumindest) die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschä digung erfüllt wären (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Im vom Beschwerdeführer eingereichten Video (Urk. 3/3) ist ersichtlich, dass dieser im Rahmen des Fussballspiels vom 8. September 2015 vor der gegne rischen Strafraumgrenze einem Mitspieler einen Pass zuspielte, plötz-lich – ebenso wie der sich neben ihm befindliche Abwehrspieler – die Lauf-richtung änderte und zum vom Mitspieler weitergeleiteten Ball sprinten wollte, ehe er sich dann den rechten Fuss verdrehte und zu Fall kam. Eine direkte Frem deinwirkung durch den betreffenden Gegenspieler (Berührung, Foul) fand dabei nicht statt. 3.2

Wie unter E. 1.4 dargelegt, ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusse ren Faktors

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen. Der äussere Fak tor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteile des Bundesgericht s 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 u nd 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.1; BGE 130 V 117 E. 2.2).

Eine plötzliche Änderung der Laufrichtung und ein Laufduell mit einem Gegenspieler sind beim Fussball nicht ungewöhnlich, und etwas Besonderes hat sich dabei nicht zugetragen. Die falsche Bewegung bzw. das Verdrehen des rechten Fusses genügt dazu nicht. Es lag daher kein in der Aussenwelt begründeter Umstan d vor, der den Bewegungsablauf „programmwidrig“ beeinflusst hätte. Demzufolge fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhn lichkeit des äusseren Faktors, weshalb das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG zu verneinen ist (vgl. E. 1.3) . 4. 4.1

Der B eschwerdeführer zog sich beim Ereignis vom 8. September 2015 eine Achillessehnenruptur rechts zu (Urk. 9/M2), mithin eine Verletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV. Damit bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Kör perschä digung gegeben ist. 4.2

Das Fussballspiel ist ein Geschehen mit eine m gesteigerten Gefährdungs-poten z ial, indem eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegun gen (wie abruptes Beschleunigen und Stoppen, seit- und rückwärts Laufen, Drehen, Strecken, Schiessen des Balls, Hochspringen beim Kopfball etc.), die den gesamten Körper mannigfach belasten, ausgeführt werden. Es stellt auch für einen geübten Fussballspieler nicht eine alltägliche Lebensverrichtung wie etwa das blosse Bewegen im Raum dar (Urteile des Bundesgerichts 8C_802/201 1 vom 2. Februar 2012 E. 5.1 und U 71/07 vom 15. Juni 2007

E. 6.2).

Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkte (Urk. 1 S. 6), hat sich mit dessen im eingereichten Video ersichtlichen Bewegungsablauf das mit der betriebenen Sportart

einhergehende gesteigerte Gefährdungspotenzial ver wirklicht. Soweit die Beschwerdegegnerin das Ereignis mit einem blossen Rennen auf dem Spielfeld gleichsetzte (Urk. 2 S. 7), kann ihr nicht gefolgt werden, nachdem der Beschwerdeführer plötzlich die Laufrichtung geändert hatte und im Laufduell mit einem Gegenspieler zu einem vom Mitspieler weitergeleiteten Ball sprinten wollte, ehe er sich dann den rechten Fuss ver dreht hatte und zu Fall gekommen war (vgl. E. 3.1). Es liegt daher ein unmittelbares Geschehen vor, welches die Merkmale eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles, der Plötz lichkeit sowie der Unfreiwilligkeit aufweist und zu einer Körperschädigung geführt hat. Demzufolge ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschä digung im Si nne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV zu bejahen. 5.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. September 2015 zu Unrecht ver neint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustel len ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 6.

Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbin dung mit Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprachee ntscheid der Helsana Unfall AG vom 29. Dezember 2015 aufgehoben, und es wird festgeste llt, dass der Beschwerdeführer für die Folgen des Ereignisses vom

8. September 2015 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl