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UV.2016.00025

Schlägerei/tätlicher Angriff. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und psychischen Beschwerden verneint, sowohl in Anwendung Schleudertrauma-Praxis (Schädelkontusion) als auch unter Beachtung der Rechtsprechung zu Schreckereignissen.

Zürich SozVersG · 2017-01-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1955 geborene X.___ war ab dem 16. September 1989 bei der Y.___ AG als Taxichauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva

gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (vgl. Urk. 10/1) . A m 19. Juli 2011 sowie am 18. Oktober 2011 erlitt er je einen Auffahrunfall , wobei

b eide Male ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert

wurde. Vom 7. Dezember 2011 bis

12. Januar 2012 befand sich der Versicherte in stationärer Behandlung in der Z.___ , wo unter anderem die Diagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gestellt wurde. Ab dem 1. September 2012 wurde dem Versicherten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Mit Unfallmeldung vom 5. Juli 2012 wurde der

Suva

sodann ein Unfall vom 20. Juni 2012 gemeldet. Der Versicherte habe sich eine Bursitis präpatellaris links zugezogen , als er auf dem Parkplatz der Z.___ beim Aussteigen aus dem Auto aufs linke Knie gestürzt sei. Am 2. Juli 2012 musste er deswegen operiert werden ( Bursektomie ). Die Behandlung endete am 30. August 2012 und ab dem 1. September 2012 bestand diesbezüglich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit Schreiben vom 14. September 2012 stellte die

Suva die Versicherungsleistungen betreffend den Unfall vom 1 8. Oktober 2011

per 1. September 2012 ein. Am 9. Oktober 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Heilkosten und Taggelder im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011 per 31. Oktober 2012 eingestellt würden ( vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 10/75 ). 1.2

Am 17. Dezember 2012 kam es zu einer Schlägerei zwischen dem Beschwer - deführer und dem Vater seines Schwiegersohnes (vgl. die Schadenmeldung vom 20. Dezember 2012 [Urk. 10/1] sowie den Polizeirapport vom

16. Januar 2013 [Urk. 10/91 S. 3 ff. ] ) . Im Kurzb ericht des A.___ vom 18. Dezember 2012 über die Erstbehandlung des Versicher ten vom 17. Dezember 2012 wurde die Diagnose

Status nach Schädelkontusion mit mehrfragmentärer Nasenbeinfraktur, Septumfraktur , Fraktur der Proc . frontales Os maxillaris

bds ., Weichteilemphyse m mit geringer Beteiligung mediale Orbita bis Os zygomaticum links, Nasentamponade links gestellt (Urk. 10/24 S. 2-3 ) . Dem Versicherten wurde sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 7. bis am 19. Dezember 2012 attestiert (Urk. 10/9 S. 2 ). Er wurde m edikamentös behandelt (Urk. 10/24 S. 3 ), operative Massnahmen waren nicht indiziert (Urk. 10/12 S. 2 ). Vom 8. bis 1 2. Januar 2013 befand sich der Versicherte im B.___ an der C.___ (Urk. 10/74) und v om 1 2. bis 18. Januar 2013 im B.___

der D.___ in stationärer Behandlung (Urk. 10/46 S. 2-3 ). Die S uva

erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 10/3 ) .

Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 10/43) kürzte die S uva die Taggeld leistungen im Zusammenhang mit der Schlägerei vom 17. Dezember 2012 um 50%

( ab Beginn des Anspruchs ) , wogegen der Versicherte am 25. Juni 2013 Einsprache erhob (Urk. 10/61). Nach weiteren Abklärungen zog die S uva

mit Mitteilung vom 1. November 2013 die Verfügung vom 31. Mai 2013 wieder zurück (Urk. 10/102). Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 stellte die S uva die Versicherungsleis tungen betreffend den Unfall vom 17. Dezember 2012 per 1. Februar 2014 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar, weshalb die Adäquanz zu prüfen sei. Diese sei gemäss BGE 115 V 133 zu verneinen (Urk. 10/113). Am 5. Februar 2014 erhob der Versicherte dagegen Einsprache

und beantragte die Weiterausrichtung der vollen Taggelder. Bei den geklagten Beschwerden handle es sich nicht nur um die Folgen des Unfalles vom 17. Dezember 2012, sondern auch um die Folgen der Unfälle vom 2. Februar 2011, 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011 (Urk. 10/138 S. 4-8 ; die se Einsprache ging bei der S uva unter und wurde dieser am 14. Oktober 2015 erneut eingereicht [ vgl. Urk. 10/138 S. 1-3

und Urk. 10/145 ] ). Mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 wies die S uva die Einsprache des Versicherten vom 5. Februar 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 10/144]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten; eventuell sei die Sache zwecks Ergänzung des medi zinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (insbe sondere Prüfung eines Rentenanspruchs und eines Anspruches auf Integri tätsentschädigung ). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 11. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um das Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege zu substantiieren. Sodann wurde ihm die Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 12). Mit Verfügung vom 4. April 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 16 ). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfü gung vom 4. August 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis tungen der Invalidenversicherung ab. Die von ihm am 14. September 2016 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. Prozess Nr. IV.2016.01007). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 ist die Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 25. September 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung) in Kraft getreten (AS 2016 4388). Gemäss Abs. 1 der Über gangsbestimmungen zu dieser Änderung werden die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Allfällige Rentenleistungen werden allerdings unter bestimmten Bedingungen gekürzt (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015). 1. 2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so h at sie Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspru ch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung kein e namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3

1. 3 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne der en Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin g ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3 .2

Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie dif fuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstö rungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affekt labilität , Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natür liche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetrete nen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der R egel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Beja hung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn d er Unfall für eine bestimmte ge sundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1. 4 1. 4 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 4 .2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 4 .3

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbel säule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktions ausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für di e Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäqua ten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechu ng (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwis chen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und de n in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eh er als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1. 5

Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berich ten, welche der Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass dieser, solange er in einem konkreten Fall noch nicht Pro zesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient . Wenn die vom Unfallversiche rer beauf tragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Ge richt in seiner Beweiswürdigung auch sol chen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid nach der von der Rechtsprechung gebildeten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 ) einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignis sen

vom

19. Juli 2011, 18. Oktober 2011 und 17. Dezember 2012 sowie den psychi schen Beschwerden (Urk. 2 S. 7 ff.). Ein Unfall vom 2. Fe bruar 2011, wie in der Einsprache behauptet, sei nicht aktenkundig (Urk. 2 S. 6). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die psychischen Beschwerden seien adäquat kausal zum Unfallereignis vom 17. Dezember 2012 (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe die Adäquanzprüfung nach der falschen Rechtspraxis vorgenommen. Massgebend sei die Rechtspraxis bei Schreckereignissen (Urk. 1 S. 9 ff. mit Hinweis auf BGE 129 V 177). Die Beschwerdegegnerin habe zudem ihre Abklärungspflicht verletzt , indem sie keine weiteren Abklärungen zum psychischen Zustan d des Beschwerdefüh rers mehr habe vornehmen lassen. Sie habe den Fall daher zu früh abge schlossen (Urk. 1 S. 7 ff.). 2.3

Den nachstehenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass sich die vorlie gende Beschwerde einzig gegen die Verneinung der Adäquanz zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 17. Dezember 2012 richtet; d er Beschwerdeführer hat das Ergebnis der Adäquanzprüfung hin sichtlich der am 19. Juli 2011 und

18. Oktober 2011 erlittenen Auffahrun fälle nicht beanstandet . 3. 3.1

Im Kurzb ericht des A.___ vom 1 8. Dezember 2012 über die Erstbehandlung des Versicherten vom 1 7. Dezember 2012 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt ( Urk. 10/24 S. 2 ): - St. n. Schädelkontusion mit - meh rfragmentärer Nasenbeinfraktur - Septumfraktur - Fraktur der Proc . frontales Os maxillaris

bds . - Weichteilemphyse m mit geringer Beteiligung mediale O rbita bis Os zygomaticum links - Nasentamponade links

- Hypertensive und rhythmog ene Herzkrankheit mit/bei - arterieller Hypertonie - konzentrisch hypertrophem linkem Ventrikel (LVEF 50-50%), Echo 2005 - chronischem Vorhofflimmern - St. n. circumferentieller

linksatrialer Ablation 2005 - unter OAK - Se nsorisches Hemisyndrom links mit/bei - Vd .

a. St.

n. TIA und CVI 2008 - St. n. Burs ektomie

präpatellaris links vom 2.7.2012 bei - p osttraumatische r Bursitis präpatellaris links nach Sturz am 20.06.2012 Im Bericht wurde sodann festgehalten (Urk. 10/24 S. 2 f.) , es liege keine Amnesie vor. Übelkeit, Erbrechen sowie Kopfschmerzen bestünden nicht. Es hätten sich keine Zeichen einer intrakraniellen Einblutung gezeigt. Die 24stündige Überwachung auf der Notfallstation habe sich unauffällig gezeigt. Der Beschwerdeführer werde sich zur ORL-ärztlichen Beurt eilung fachärztlich vorstellen. Bis dahin werde eine symptomatische Therapie mi t abschwellen den Massnahmen ( Otrivin -Nasentropfen ) verordnet und ein Schneuzverbot für 2 Wochen erteilt. Es erfolge eine bedarfsgerechte Analgesie (Urk. 10/24) . 3.2

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Hals-, Nasen - und Ohrenkrankheiten führte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2012 aus, es bestehe eine Nasen beinfraktur mit nur diskreter Dislokation, sodass im Moment keine operati ven Massnahmen notwendig seien. Eine Nachkontrolle sei in sechs Monaten vorgesehen (Urk. 10/12 S. 2 ). 3.3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Zwischenbericht vom 12. Januar 2013 fest, dem Beschwerdeführer gehe es in Bezug auf die organischen/somatischen Traumafolgen stetig besser. Aber psychisch sei er schwer angeschlagen und suizidal, sodass er ihn ins

B.___ an der C.___ überwiesen habe (Urk. 10/12 S. 1 ). 3.4

Im Bericht des B.___ an der C.___

vom 12. Januar 2013 (Urk. 10/74) , wo der Beschwerdeführer vom 8.

bis 12. Januar 2013 hospitalisiert war, wurde in ps ychiatrischer Hinsicht die Diagnose „Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion“ (ICD-10 F43.2) gestellt sowie differentialdiagnostisch/ komorbid der Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung geäussert. Im Bericht wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer schwierigen psychosozialen Belastungssituation und einer seit länge rem bestehenden Schmerzproblematik zur Stabilisierung ins

B.___ eingetreten. Er habe bei Eintritt von einem körperlichen Überfall und anschliessendem Spitalaufenthalt sowie von Morddrohungen durch den Vater des Schwiegersohnes berichtet. In der Folge sei es zu einer Anzeige gekommen, jedoch sei der Vorfall bis heute ohne Konsequenzen geblieb en. Seither habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter, was zu Diskrepanzen mit seiner Ehefrau führe. Diese wolle, dass die Tochter zum Schutz in die gemeinsame Wohnung einziehe. Der Beschwerdeführer berichte, unter Traurigkeit, Antriebslosigkeit, Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Ängsten um sich und seine Familie zu leiden. Zudem sei er durch die chronischen Schmerzen, aufgrund eines Schleudertraumas, sehr belastet und leide seit langem unter starken Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer berichte von Suizidgedanken, könne sich aber glaubhaft und deutlich von Handlungsabsichten distanzieren. 3.5

Im Austritts- und Überweisungsbericht des B.___ der D.___ vom 17. Januar 2013, wo der Beschwerdeführer vom 1 2. bis 18. Januar 2013 hospitalisiert war, wurden aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 10/46 S. 2 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - i.R. einer posttraumatischen Belastungsstörung - DD Dysth ymie - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Gewalterfahrung durch alkoholkranke Mutter - Reaktivierung 17.12.12 anlässlich einer Verprügelung durch Ver wandten und multiplen Schädelfrakturen Im Bericht wurde sodann ausgeführt (Urk. 10/46 S. 3 ) , der Beschwerdeführer sei vom B.___ in G.___ zugewiesen worden, da er für die indizierte stationäre Weit erbehandlung (nach Ablauf der 5 Tage ) ein Einzelzimmer gewünscht habe und dieses in der C.___ nicht vorhanden gewesen sei. Es seien depressive Symptome, vor allem Bedrücktheit, Verzweiflung und auch intermittierende Suizidgedanken, im Vordergrund

gestanden. Daneben seien Panikattacken und chronische Schmerzen

wechselnder Ausprägung und Intensität aufgetreten. W ä hrend des Aufenthalt s hätten sich zudem ausgeprägt quälende Intrusio nen mit hohem Bedür f nis, diese zu thematisieren und zu erzählen, teilweise auch mit

theatralischem Begleitaffekt und katastrophisierenden Kognitionen , manifestiert . Die Suizidal it ät sei bestehen geblieben , der Beschwerdeführer sei j edoch absprachefähig gewesen. Die Weiterbehandlung sei dringend indiziert

mit dem Ziel der medikamen tösen Optimierung, der Initiieru ng einer suff i zienten ambulanten Therapie mit

Fokus Traumatherapie (mit oder ohne Traumaexposition ) und gegebenenfalls Thematisierung der gegenwärtigen konfliktreichen

familiären Verhältnisse. 3.6

Dr. F.___ stellte in seinem Zwischenbericht vom 19. März 2013 die Diag nosen chronisches posttraumatisches Cervicalsyndrom sowie reaktive Depression nach Trauma vom 17. Dezember 2012 und führte aus, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei Folge des Traumas vom 17. Dezember 2012 (Urk. 10/26 S. 1 ). 3.7

Im Bericht der C.___ , Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium

H.___ , vom

31. Mai 2013 (Urk. 10/47) wurde

eine mittel- bis schwergr dige depressive Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert. Sodann wurde festgehalten, der Beschwerdeführer berichte, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer in mehrere Auffahrunfälle verwickelt worden sei, zuletzt im Okto ber 2010 (richtig: 2011) . Ein Bus sei ihm hinten in sein Taxi gefahren. Als Folge dieses Auffahrunfalls sei ärztlich ein Schleudertrauma diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er aber auch als Folge der vor herigen Unfälle zunehmend unter chronischen Schmerzen im Bereich der Wirbelsä ule leide. Gleichzeitig sei es zur zunehmenden Entwicklung einer

depressiven Störung gekommen. Am 17. Dezember 2012 sei er

vom Vater des Schwiegersohnes tätlich angegriffen worden,

was er als ein sehr bedrohliches Erlebnis wahrgenommen habe. Seitdem leide er unter ausgeprägter

Nieder gestimmtheit , Antriebsstörungen und deutlichen Schlafstörungen, weshalb er seitdem aus ärztlicher Sicht 100%ig arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer erscheine zu regelmässigen psychotherapeutischen Einzelsitzungen im Ambulatorium.

Zusätzlich sei v ersucht worden, ihn psychopharmakol ogisch einzustellen: medikamentöse Eindosierungen

nacheinander von Lyrica , Cipralex und Sertralin

seien fehlgeschlagen , da bei allen Präparaten im

Ver lauf für den Beschwerdeführer nicht zu tolerierende unerwünschte Wirkun gen aufgetreten seien. Zurzeit erhalte er keine Medi kation durch das Ambu latorium . Zusammenfassend bestehe bei m Beschwerdeführer eine depressive Entwicklung als Folge rezidivierender

Autounf ä lle mit wiederholt erlebter Gefahr für seine Person sowie ein chronisches Schmerzsyndrom,

welches ausserdem die depressive Entwicklung ungünsti g bedinge . Er gebe an, dass er den tätlichen Angriff des Verwandten als eine sehr schwere Bedrohung für sein Leben erlebt habe, die zu einer Verschlechterung seiner Gesamtsituation geführt habe. 3.8

Im Bericht des I.___ , Institut für Anästhesiologie, vom 1. Juli 2013 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/64 S. 1): - cervico-cephales Schmerzsyndrom - DD Whiplash , bei St.n . mehreren Auffahrunfällen, zuletzt 10/2010 (richtig 10/2011) - Rx HWS

vom 24.04.2013: - d egenerative Veränderungen mit anterioren

Spondylophytenbildungen in den Segmenten HWK 2/3, HWK 4/5, HWK 5/6 und HWK 6/7 - Verdacht auf Thoracic-outlet Syndrom rechts - mittelgradige depressive Episode - laufende psychiatrische Behandlung - r hythmogene Herzkrankheit - Sick Sin us Syndrom und paroxysmales VHFl i - Implantation eines Herzschrittmachers - Medtronic Reveal - DDDR - unter OAK mit Marcoumar - a rterielle Hypertonie Weiter wurde im Bericht festgehalten (Urk. 10/64) , differentialdiagnostisch sei eine facettäre Pathologie im Bereich der oberen HWS als mögliche Ursa che der aktuellen cerviko-cephalen Schmerzproblematik durchaus wahr scheinlich.

Hinweise dafür würden die konventionell-radiologischen Untersu chungen liefern, welche degenerative Veränderungen im Bereich der HWS zeigten. Es bestehe sodann eine ausgeprägte myofasziale

Druckdolenz . Eine korrekte Untersuchung der cervikalen Facettengelenke sei schmerzbedingt nicht abschliessend möglich gewesen. Aus schmerztherapeutisch-anästhesi ologischer Sicht könnten dem Beschwerdeführer zur Zeit keine sinnvollen therapeutischen Optionen angeboten werden, sodass die Behandlung vorerst sistiert werde. 3.9

Der beratende Arzt, Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 2 4. bzw.

25. Juli 2013 fest, bei bildgebend fehlenden traumatisch bedingten Läsionen bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betreffend die psychischen Beschwerden sei von einem Psychiater zu beurteilen (Urk. 10/75). 3.10

Dr. F.___ stellte in seinem Zwischenbericht vom 15. August 2013 die Diagnosen reaktive Depression nach Trauma vom 17. Dezember 2013 (rich tig: 2012) und chronisches Cervicalsyndrom nach diversen Traumen (Urk. 10/85). 3.11

In seiner Aktenbeurteilung vom 21. August 2013 hielt Dr. J.___ fest, es seien keine bleibenden organischen Schäden vorhanden. Der medizinische Endzustand der somatischen Beschwerden sei erreicht (Urk. 10/86). 3.12

Im Bericht der C.___ , Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium H.___ , vom

8. November 2013 (Urk. 10/106 ) wurden aus psychiatri - scher Sicht eine mittelgradige depressive Episode, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F32.1), sowie aktenanamnestisch eine chronifizierte

posttrauma - tische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) aufgrund schwerster Traumatisie - rungen in Kindheit und Jugend (anamnestisch keine Intrusionen mehr als Erwachsener bis vor ca. 3 Jahren) diagnostiziert. Weiter wurde im Bericht festgehalten (Urk. 10/106) , der Beschwerdeführer sei in K.___ geboren worden und gemeinsam mit seinem älteren Bruder und seiner älteren Schwester überwiegend bei seiner Mutter aufgewachsen, da der Vater aus

beruflichen Gründen selten zu Hause gewesen sei. Seine Kindheit beschreibe

der Beschwerdeführer als sehr schwierig. Die Mutter

sei alkohol abhängig gewesen und habe die Kinder regelmässig geschlagen. Der Beschwerdeführer sei heute verheiratet, habe drei erwachsene Kinder und lebe mit der Ehefrau zusammen. Es bestehe eine schwierige familiäre Situa tion mit der Schwiegerfamilie seiner Tochter. Am

17.12.2012 sei es in diesem Zusammenhang zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Schwiegervater seiner Tochter gekommen. Er sei unvermittelt von die sem

angegriffen worden und habe dabei mehrere Gesichtsfraktu ren erlitten. Seither klage

er über eine depressive Symptomatik mit Angstzuständen (Urk. 10/106 S. 2) . Aktuell nehme der Beschwerdeführer als Bedarfsmedika tion

Lorazepam ( Temesta ) ein, was von ihm gut toleriert werde. Es zeige sich auch ohne medikamentöse Unterstützung erfreulicherweise eine Verbesse rung der depressiven Symptomatik. Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in K.___ im August und September 2013, wo der Patient einen Aufenthalt in einer Kurklinik wahrgenommen habe, habe eine weitere Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erzielt werden können. Grundsätzlich sei die Prognose bei adäquater Therapie günstig, sodass mit einer Vollremission der depressiven Symptomatik zu rechnen sei (Urk. 10/106 S. 3). 4. 4. 1

Im Zusammenhang mit den beim Angriff vom 17. Dezember 2012 erli ttenen somatischen Verletzungen, insbesondere der Schädelkontusion und der Nasenbeinfraktur (E. 3.1) , ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behandlung in Bezug auf die Nasenbeinfraktur auf eine symptomatische Therapie mit abschwellenden Massnahmen ( Otrivin -Nasentropfen) sowie eine bedarfsge rechte Analgesie beschränkte (E. 3.1). Eine operative Massnahme wurde nicht notwendig (E. 3.2). Dr. F.___ hielt in seinem Zwischenbericht vom 12. Januar 2013 denn auch fest, dem Beschwerdeführer gehe es in Bezug auf die organischen/somatischen Traumafolgen stetig besser (E. 3.3). In der Folge berichteten die behandelnden Ärzte auch nicht mehr über Beschwerden im Zusammenhang mit der erlittenen Nasenbeinfraktur; es imponierten aus somatischer Sicht chronische Schmerzen im Bereich der Wir belsäule (vgl. insbesondere E. 3.6, E. 3.8 und E. 3.10). Die se Schmerzen , welche der Beschwerdeführer bereits vor dem tätlichen Angriff vom 17. Dezember 2012 beklagt hatte, führte er nach eigenen Angaben auf die in der Vergangenheit erlittenen Schleude rtraumata zurück und nicht auf den tätlichen Angriff (vgl. E. 3.4 und E. 3.7).

I m Zusammenhang mit den Auffahrunfällen vom 19. Juli 2011 sowie 18. Oktober 2011 war dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Konsultation in der Z.___ vom 20. Juni 2012 aber bereits ab dem 1. September 2012 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden (Urk. 2 S. 2) . Es ist daher davon auszugehen , dass den

noch immer g eklagten , unveränderten Beschwerden im Bereich der HWS ein traumatisch bedingtes organisches Korrelat fehlt. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass Dr. J.___ in seinen Aktenbeurteilungen vom 24./

25. Juli 2013 (E. 3.9) sowie vom 21. August 2013 (E. 3.11) davon ausging, bei bildgebend fehlenden traumatisch bedingten Läsionen bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfä higkeit für jegliche Tätigkeit.

E s seien keine bleibende n organischen Schäden vorhanden, und d er medizinische Endzustand der somat ischen Beschwerden sei erreicht. Diese Einschätzung überzeugt auch mit Blick auf den Bericht des I.___ , Insti tut für Anästhesiologie, vom 1. Juli 2013 (E. 3.8). Die Ärzte führten darin aus, eine facettäre Pathologie im Bereich der oberen HWS als mögliche Ursa che der aktuellen cerviko-cephalen Schmerzproblematik sei durchaus wahr scheinlich. Sie begründeten dies aber nicht mit traumatisch bedingten Läsio nen, sondern mit degenerativen Verä nderungen im Bereich der HWS und hielten sodann fest, e s bestehe eine ausgeprägte myofasziale

Druckdolenz ( Urk. 10/64 ). Es ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen und klinisch festste llbare Bewegungseinschränkungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermö gen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).

Nach dem Gesagten erweist sich der Fallab schluss per

1. Februar 2014 als rechtens. 4.2

Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen in einem natürlichen Kausalzu - sammenhang zum versicherten Unfallereignis vom 17. Dezember 2012 stehen (was aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen wohl eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbe - züglich ist – anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen.

Ob die Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem S chleudertrauma ähnlichen Verlet zung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisier ten Regeln zu erfolgen hat, kann ebenfalls offen

bleiben, da auch die Beur tei lung nach letz terer Praxis – wie im folgenden zu zeigen ist – zur Vernei nung der Adäquanz führt. 4.3 4.3 .1

Die Unfallschwere des Ereignisses vom 17. Dezember 2012 ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Gesche hensablaufs zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Dem Polizeirapport vom 16. Januar 2013 (Urk. 10/91 S. 7 f.) lässt sich entnehmen, dass sich die tätli che Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater sei nes Schwiegersohnes am 17. Dezember 2012 an einer L.___ -Haltestelle um circa 18.20 Uhr ereignete . Gemäss Schilderung des Beschwerdeführers wurde er unvermittelt von seinem Widersacher mit der Faust ins Gesicht geschla gen, sodass er sich verletzte. Ihm sei es daraufhin gelungen, den Angreifer von sich weg zu stossen, sodass dieser zu Boden gefallen sei. Dieser habe sich wieder erhoben , ihn in die Ecke des Bushäuschens gedrängt, mit dem Fuss gegen seinen Körper getreten und ihn mit Faustschlägen traktiert. Danach habe der Angreifer den Tatort verlassen und sei wenig später mit seinem Sohn zurückgekehrt (vgl. auch die Einvernahme des Beschwerdefüh rers vom 20. Dezember 2012 [Urk. 10/91 S. 14-21 ] ) . Dieses Ereignis – sofern es sich wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen hat (der Angreifer schilderte einen anderen Tather gang; die Einvernahm e der Zeugin fehlt ; vgl. Urk. 10/91) – lässt sich mit Blick auf vergleichbare Fälle als höchstens mit telschweres Ereignis im engeren Sinne qualifizieren

( vgl. z.B.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 1 4. März 2013 E. 4.1 f. [ein Mann wurde von drei unbekannten Jugendlichen zusammengeschlagen] , 8C_168/2011 vom 11. Juli 2011 E. 5.1 [eine Betreuerin wurde von einem geistig behinderten Heimbewohner tätlich angegriffen, wobei sie multiple Prellungen und Quet schungen an Rippen, Hals und dem rechten Oberschenkel erlitt] , 8C_281/201 0 vom 28. September 2010 E. 4.1 [ein Mann erlitt bei einem tätlichen Angriff durch einen Faustschlag ins Gesicht ein Schädel-Hirntrauma] und 8C_1062/20 09 vom 31. August 2010 E. 4.2.1 [eine Frau wurde von ihrem damaligen Freund geschlagen und gewürgt, sodass sie unter anderem eine commotio cerebri und ein Würgetrauma am Hals erlitt] ). 4. 3 .2

Bei der Einordnung des Unfalls als mittelschwe r im engeren Sinne kann die Adä quanz nur dann bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adä quanzkriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprä gt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3 ). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwer deführer unvermittelt angegriffen und von einem Faustschlag ins Gesicht getroffen

wurde, ist das Kriterium der besonders dramatischen Begleitum stände/besonderen Eindrücklichkeit als gegeben anzusehen, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Form. Sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle weisen eine gewisse Eindrücklichkeit auf, sodass allein daraus noch nicht auf eine besondere Ausprägung geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer zog sich körperliche Verletzungen, insbesondere eine Schädelkontusion und eine Nasenbeinfraktur, zu. Di e Nasenbeinfraktur stellte keine erhebliche Verletzung dar (vgl. E. 4.1) . Die Diagnose eines Schleuder trau mas , eines leichten Schädelhirntrauma s oder einer schleudertraumaähnli chen Verletzung der Halswirbelsäule

– wobei fraglich erscheint , ob die vor liegend gestellte Diagnose einer Schädelkontusion in diese Kategorie fällt – vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein auch nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Bedeutsam kön nen auch erhebliche Verletzungen sein, welche sich die versicherte Person beim Unfall neben dem Schleudertrauma zugezogen hat. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung betrifft in erster Linie aber die erfahrungsgemässe Eignung, eine intensive, dem typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata ent sprechende Symptomatik zu bewir ken. Allgemeiner Erfahrung entspricht, dass pathologische Zustände nach Ver letzungen der Halswirbelsäule bei erneuter Traumatisierung stark exazerbieren können. Eine Distorsion einer bereits durch eine n früheren Unfall vorgeschädig ten Halswirbelsäule ist daher grundsätzlich geeignet, die typischen Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2008 vom 1 6. Februar 2009 E. 4.4). Eine ent sprechende Qualifikation der erlittenen Verletzung rechtfertigt sich indessen nur bei Vorliegen einer erheblich vor geschädigten Wirbelsäule (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_736/2009 vom 2 0. Januar 2010 E. 4.3.2, 8C_226/2009 vom 6. November 2009 E. 5.3.2, 8C_759/2007 vom 1 4. August 2008 E. 5.3 und 8C_61/2008 vom 1 0. Juli 2008 E. 7.3.2). Es liegen bildgebend festgestellte degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule vor (E. 3.8). Diese führten im Zeitpunkt des Un falls jedoch zu kein er Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit , zumal dem Beschwerdeführer auch nach den beiden Auffahrunfällen vom 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011

ab dem 1. November 2012 wieder eine volle A rbeitsfä higkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 2 S. 6). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Wirbelsäule dermassen erheblich vorgeschädigt war, dass die am

17. Dezember 2012 erlittene Schädelkontusion als Verletzung besonderer Art qualifiziert werden könnte. Der Beschwerdeführer klagte überdies nach dem 17. Dezember 2012 nicht über verstärkt aufgetretene Beschwerden an der HWS. Vielmehr führte er diese selber auf die Auffahr unfälle vom 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011 zurück (vgl. E. 4.1 ). Damit ist das Kriterium der Schwere und besonderen Art der Verletzung aber zu verneinen. D ie Art der Verletzungen war denn auch nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung hervorzurufen, wobei anzumerken ist, dass der Beschwer deführer bereits vor dem Unfall unter psychischen Beschwerden gelitten hat te. Schliesslich sind auch die Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs, der erheblichen Komplikationen, der belasten den ärztlichen Behandlung sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt. 4.3 .3

Demzufolge ist mangels Vorliegens von mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien in einfacher Form oder eines Adäquanzkriteriums in beson ders ausgeprä gter Form ein adäquate r Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 17. Dezember 2012 und den psychischen Beschwerden zu ver neinen. 4. 4

4.4 .1

Nach entsprechendem Vorbringen des Beschwerdeführers ist bezogen auf den Hergang des Vorfalles vom 17. Dezember 2012, bei welchem der Beschwer deführer unvermittelt angegriffen und von einem Faustschlag ins Gesicht getroffen wurde, auch dem Aspekt der Schrecksituation Rechnung zu tragen. 4.4 .2

Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzun gen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Le benser fahrung) zu beurteilen . Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnun g, dass bei Schreckereignissen – anders als im Rahmen üblicher Unfälle – die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwi ckelten Adäquanzkriterien (Psycho-Praxis) ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis . Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beein trächtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentli che Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schre ckereignissen , bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemei nen Adäquanzformel zu erfolgen . Bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbe griff erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzun gen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung unter beiden Aspek ten vorzunehmen. So wäre nicht einzusehen, weshalb die im Rahmen einer Betrachtung als "klassischer" Unfall auf Grund der körperlichen Verletzungen zu bejahende Adäquanz entfallen sollte, weil der Überfall auch ein Schreck ereignis darstellen könnte, oder warum der erlittene Schrecken nur deshalb die Adäquanz nicht zu begründen vermöchte, weil der versicherten Person darüber hinaus auch noch physische Schäden zugefügt wurden. Eine Prüfung unter beiden Gesichtspunkten ("Schreckereignis" und "Psychopraxis") ist somit möglich, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_298/2016 vom 3 0. November 2016 E. 4.3 sowie 8C_168/2011 vom 11. Juli 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ). 4.4 .3

An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. G ewisse Ereignisse sind nach der Rechtsprechung nicht geeignet , einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden zu verursachen. Dies gilt namentlich, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen Körpers chaden erlitten und das E reignis nur relativ kurze Zeit gedauert hat. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf ein solches Ereignis dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. Die psychische Störung kann danach nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessen oder einigermassen typische Reaktion auf das Sc hreckereignis bezeichnet werden. So verneinte das ehemalige Eid genössische Versicherungsgericht (allerdings in Anwendung der Adäquanz kriterien von BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen – Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendenge gend – erlitt ) die Adäquanz ebenso wie im Fall eine r Frau , die bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes beschimpft und gewürgt wurde , bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war, und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldher ausgabe gezwungen worden war. Bejaht hat das Bundesgericht den adäqua ten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Ges chlechtsver kehr gezwungen wurde und in verschiedenen Fällen, in denen Versicherte Opfer des Tsunami vom 2 6. Dezember 2004 im indischen Ozean wurden ( vgl. Urteil 8C_266/2013 des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 4.4 .4

Der vorliegend zu beurteilende Angriff erfolgte zw ar unvermittelt , und der Beschwerdeführer wurde von seinem Angreifer mit der Faust ins Gesicht geschlagen . Beim Angreifer handelte es sich aber nicht um einen Unbekann ten, sondern um den Vater des Schwiegersohnes , mit welchem der Beschwer deführer im Streit lag . Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Angriffs annehmen musste, dieser handle in Tötungsabsicht, davon ist nic ht auszuge hen (Urk. 10/91 S. 15). Denn wenn der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet hätte , wäre er in dem Moment, als er seinen Angreifer nach eige nen Angaben zu Fall gebracht hatte, vom Ort des Geschehens geflohen und hätte nicht zu gewartet, bis sich diese r wieder erhoben hatte

(Urk. 10/91 S. 15). Dass der Vater des Schwiegersohnes möglicherweise tatsäc hlich in Tötungsabsicht gehandelt hatte , erfuhr der Beschwerdeführer – wie er selbst aus sagt e – ,

von seinem Schwiegersohn erst nach dem Angriff. Dieser soll dem Beschwerdeführer gegenüber berichtet haben, sein Vater habe ihm ein Jahr zuvor mitgeteilt, er plane, den Beschwerdeführer umzubringen. Auf die Frage des Beschwerdeführers, weshalb ihm dies nie mitgeteilt worden sei, habe sein Schwiegersohn erwidert, er hätte dies von seinem Vater nicht erwartet; er sei ja oft betrunken (Urk. 10/91 S. 16). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ( vgl. E. 4.4 .3 )

ist der hier zu beurteilende Angriff vom 17. Dezember 2012 als

nicht geeignet zu betrachten, selbst unter Einbezug einer "weiten Bandbreite" von Versicherten, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei nen Lebe nserfahrung eine länger als ein Jahr andauernde psychische Gesundheitsschädigung samt gänzlicher Arbeitsunfähigkeit auszulösen. 4. 4 .5

Fraglich erscheint, ob dies auch für den Beschwerdeführer zu gelten hat, der nach eigener Darstellung in seiner Kindheit von seiner Mutter wiederholt unter Alkohol einfluss geschlagen worden war (vgl. E. 3.12). Eine p sychische Vorbelastung ist damit zwar anzunehmen, doch zeigte sich eine depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer gemäss Bericht der C.___ vom 8. November 2013 erst ab circa Dezember 2011 (das heisst mit etwa 56 Jah ren) vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation sowie diverser körperlicher Erkrankungen (Urk. 10/106 S. 1 und S. 3). Nachdem der Beschwerdeführer über Jahrzehnte offensichtlich nicht mit depressiven Zuständen zu kämpfen und bis 2012 viele Jahre als Taxifahrer gearbeitet hatte (Urk. 10/106 S. 2), kann nicht von einem massiv beeinträchtigten Vor zustand ausgegangen werden, welcher zwingend eine Fehlverarbeitung des am 17. Dezember 2012 erlittenen Angriffs bewirkt hätte. Die Ärzte gingen denn auch

bereits am 8. November 2013 (d.h. knapp drei Monate vor dem Fallabschluss) davon aus, die Prognose sei bei adäquater Therapie günstig, sodass mit einer Vollremission der depressiven Symptomatik zu rechnen sei (Urk. 10/106 S. 3). 4. 4 .6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin, indem sie dem Beschwerde führer während mehr als einem Jahr Versicherungsleistungen ausgerichtet hat, obwohl aus somatischer Hinsicht keine erheblic hen Verletzungen vorge legen hatt en, der besonderen Situation des Beschwerdeführers in ausreichen dem Masse Rechnung getragen. Der Angriff vom 17. Dezember 2012 kann i m Hinblick auf die allgemeine Erfahrung, dass ein Opfer ein solches Erlebnis, bei welchem insbesondere weder es selbst noch eine Drittperson erhebliche körperliche Schäden erlitten hat und das Schreckerlebnis nur von relativ kur zer Dauer war, in der Regel mit fortlaufender Zeit überwindet, nicht als der art aussergewöhnlich qualifiziert werden, dass die Adäquanz ausnahmsweise zu bejahen wäre. 4.5

Da es sich bei der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs um eine Rechts frage handelt, die alleine von der Verwaltung resp. im Beschwerdefall vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 117), sind weitere medizinische Abklärungen im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nicht zu veranlassen. 4.6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die vorliegenden Gesund heitsbeeinträchtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Unfallereignis vom 17. Dezember 2012 nicht über den 1. Februar 2014 hinaus leistungspflichtig. Es besteht weder ein Rentenan spruch noch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 8. Oktober 2011

per 1. September 2012 ein. Am 9. Oktober 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Heilkosten und Taggelder im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011 per 31. Oktober 2012 eingestellt würden ( vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 10/75 ).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 ist die Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 25. September 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung) in Kraft getreten (AS 2016 4388). Gemäss Abs. 1 der Über gangsbestimmungen zu dieser Änderung werden die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Allfällige Rentenleistungen werden allerdings unter bestimmten Bedingungen gekürzt (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015). 1. 2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so h at sie Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspru ch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung kein e namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.

E. 1.2 Am 17. Dezember 2012 kam es zu einer Schlägerei zwischen dem Beschwer - deführer und dem Vater seines Schwiegersohnes (vgl. die Schadenmeldung vom 20. Dezember 2012 [Urk. 10/1] sowie den Polizeirapport vom

16. Januar 2013 [Urk. 10/91 S. 3 ff. ] ) . Im Kurzb ericht des A.___ vom 18. Dezember 2012 über die Erstbehandlung des Versicher ten vom 17. Dezember 2012 wurde die Diagnose

Status nach Schädelkontusion mit mehrfragmentärer Nasenbeinfraktur, Septumfraktur , Fraktur der Proc . frontales Os maxillaris

bds ., Weichteilemphyse m mit geringer Beteiligung mediale Orbita bis Os zygomaticum links, Nasentamponade links gestellt (Urk. 10/24 S. 2-3 ) . Dem Versicherten wurde sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 7. bis am 19. Dezember 2012 attestiert (Urk. 10/9 S. 2 ). Er wurde m edikamentös behandelt (Urk. 10/24 S. 3 ), operative Massnahmen waren nicht indiziert (Urk. 10/12 S. 2 ). Vom 8. bis 1 2. Januar 2013 befand sich der Versicherte im B.___ an der C.___ (Urk. 10/74) und v om 1 2. bis 18. Januar 2013 im B.___

der D.___ in stationärer Behandlung (Urk. 10/46 S. 2-3 ). Die S uva

erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 10/3 ) .

Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 10/43) kürzte die S uva die Taggeld leistungen im Zusammenhang mit der Schlägerei vom 17. Dezember 2012 um 50%

( ab Beginn des Anspruchs ) , wogegen der Versicherte am 25. Juni 2013 Einsprache erhob (Urk. 10/61). Nach weiteren Abklärungen zog die S uva

mit Mitteilung vom 1. November 2013 die Verfügung vom 31. Mai 2013 wieder zurück (Urk. 10/102). Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 stellte die S uva die Versicherungsleis tungen betreffend den Unfall vom 17. Dezember 2012 per 1. Februar 2014 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar, weshalb die Adäquanz zu prüfen sei. Diese sei gemäss BGE 115 V 133 zu verneinen (Urk. 10/113). Am 5. Februar 2014 erhob der Versicherte dagegen Einsprache

und beantragte die Weiterausrichtung der vollen Taggelder. Bei den geklagten Beschwerden handle es sich nicht nur um die Folgen des Unfalles vom 17. Dezember 2012, sondern auch um die Folgen der Unfälle vom 2. Februar 2011, 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011 (Urk. 10/138 S. 4-8 ; die se Einsprache ging bei der S uva unter und wurde dieser am 14. Oktober 2015 erneut eingereicht [ vgl. Urk. 10/138 S. 1-3

und Urk. 10/145 ] ). Mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 wies die S uva die Einsprache des Versicherten vom 5. Februar 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 10/144]).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten; eventuell sei die Sache zwecks Ergänzung des medi zinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (insbe sondere Prüfung eines Rentenanspruchs und eines Anspruches auf Integri tätsentschädigung ). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 11. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um das Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege zu substantiieren. Sodann wurde ihm die Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 12). Mit Verfügung vom 4. April 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 16 ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid nach der von der Rechtsprechung gebildeten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 ) einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignis sen

vom

19. Juli 2011, 18. Oktober 2011 und 17. Dezember 2012 sowie den psychi schen Beschwerden (Urk. 2 S. 7 ff.). Ein Unfall vom 2. Fe bruar 2011, wie in der Einsprache behauptet, sei nicht aktenkundig (Urk. 2 S. 6).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die psychischen Beschwerden seien adäquat kausal zum Unfallereignis vom 17. Dezember 2012 (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe die Adäquanzprüfung nach der falschen Rechtspraxis vorgenommen. Massgebend sei die Rechtspraxis bei Schreckereignissen (Urk. 1 S. 9 ff. mit Hinweis auf BGE 129 V 177). Die Beschwerdegegnerin habe zudem ihre Abklärungspflicht verletzt , indem sie keine weiteren Abklärungen zum psychischen Zustan d des Beschwerdefüh rers mehr habe vornehmen lassen. Sie habe den Fall daher zu früh abge schlossen (Urk. 1 S. 7 ff.).

E. 2.3 Den nachstehenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass sich die vorlie gende Beschwerde einzig gegen die Verneinung der Adäquanz zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 17. Dezember 2012 richtet; d er Beschwerdeführer hat das Ergebnis der Adäquanzprüfung hin sichtlich der am 19. Juli 2011 und

18. Oktober 2011 erlittenen Auffahrun fälle nicht beanstandet . 3.

E. 3 .2

Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie dif fuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstö rungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affekt labilität , Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natür liche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetrete nen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der R egel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Beja hung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn d er Unfall für eine bestimmte ge sundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.

E. 3.1 Im Kurzb ericht des A.___ vom 1 8. Dezember 2012 über die Erstbehandlung des Versicherten vom 1 7. Dezember 2012 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt ( Urk. 10/24 S. 2 ): - St. n. Schädelkontusion mit - meh rfragmentärer Nasenbeinfraktur - Septumfraktur - Fraktur der Proc . frontales Os maxillaris

bds . - Weichteilemphyse m mit geringer Beteiligung mediale O rbita bis Os zygomaticum links - Nasentamponade links

- Hypertensive und rhythmog ene Herzkrankheit mit/bei - arterieller Hypertonie - konzentrisch hypertrophem linkem Ventrikel (LVEF 50-50%), Echo 2005 - chronischem Vorhofflimmern - St. n. circumferentieller

linksatrialer Ablation 2005 - unter OAK - Se nsorisches Hemisyndrom links mit/bei - Vd .

a. St.

n. TIA und CVI 2008 - St. n. Burs ektomie

präpatellaris links vom 2.7.2012 bei - p osttraumatische r Bursitis präpatellaris links nach Sturz am 20.06.2012 Im Bericht wurde sodann festgehalten (Urk. 10/24 S. 2 f.) , es liege keine Amnesie vor. Übelkeit, Erbrechen sowie Kopfschmerzen bestünden nicht. Es hätten sich keine Zeichen einer intrakraniellen Einblutung gezeigt. Die 24stündige Überwachung auf der Notfallstation habe sich unauffällig gezeigt. Der Beschwerdeführer werde sich zur ORL-ärztlichen Beurt eilung fachärztlich vorstellen. Bis dahin werde eine symptomatische Therapie mi t abschwellen den Massnahmen ( Otrivin -Nasentropfen ) verordnet und ein Schneuzverbot für 2 Wochen erteilt. Es erfolge eine bedarfsgerechte Analgesie (Urk. 10/24) .

E. 3.2 Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Hals-, Nasen - und Ohrenkrankheiten führte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2012 aus, es bestehe eine Nasen beinfraktur mit nur diskreter Dislokation, sodass im Moment keine operati ven Massnahmen notwendig seien. Eine Nachkontrolle sei in sechs Monaten vorgesehen (Urk. 10/12 S. 2 ).

E. 3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Zwischenbericht vom 12. Januar 2013 fest, dem Beschwerdeführer gehe es in Bezug auf die organischen/somatischen Traumafolgen stetig besser. Aber psychisch sei er schwer angeschlagen und suizidal, sodass er ihn ins

B.___ an der C.___ überwiesen habe (Urk. 10/12 S. 1 ).

E. 3.4 Im Bericht des B.___ an der C.___

vom 12. Januar 2013 (Urk. 10/74) , wo der Beschwerdeführer vom 8.

bis 12. Januar 2013 hospitalisiert war, wurde in ps ychiatrischer Hinsicht die Diagnose „Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion“ (ICD-10 F43.2) gestellt sowie differentialdiagnostisch/ komorbid der Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung geäussert. Im Bericht wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer schwierigen psychosozialen Belastungssituation und einer seit länge rem bestehenden Schmerzproblematik zur Stabilisierung ins

B.___ eingetreten. Er habe bei Eintritt von einem körperlichen Überfall und anschliessendem Spitalaufenthalt sowie von Morddrohungen durch den Vater des Schwiegersohnes berichtet. In der Folge sei es zu einer Anzeige gekommen, jedoch sei der Vorfall bis heute ohne Konsequenzen geblieb en. Seither habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter, was zu Diskrepanzen mit seiner Ehefrau führe. Diese wolle, dass die Tochter zum Schutz in die gemeinsame Wohnung einziehe. Der Beschwerdeführer berichte, unter Traurigkeit, Antriebslosigkeit, Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Ängsten um sich und seine Familie zu leiden. Zudem sei er durch die chronischen Schmerzen, aufgrund eines Schleudertraumas, sehr belastet und leide seit langem unter starken Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer berichte von Suizidgedanken, könne sich aber glaubhaft und deutlich von Handlungsabsichten distanzieren.

E. 3.5 Im Austritts- und Überweisungsbericht des B.___ der D.___ vom 17. Januar 2013, wo der Beschwerdeführer vom 1 2. bis 18. Januar 2013 hospitalisiert war, wurden aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 10/46 S. 2 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - i.R. einer posttraumatischen Belastungsstörung - DD Dysth ymie - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Gewalterfahrung durch alkoholkranke Mutter - Reaktivierung 17.12.12 anlässlich einer Verprügelung durch Ver wandten und multiplen Schädelfrakturen Im Bericht wurde sodann ausgeführt (Urk. 10/46 S. 3 ) , der Beschwerdeführer sei vom B.___ in G.___ zugewiesen worden, da er für die indizierte stationäre Weit erbehandlung (nach Ablauf der 5 Tage ) ein Einzelzimmer gewünscht habe und dieses in der C.___ nicht vorhanden gewesen sei. Es seien depressive Symptome, vor allem Bedrücktheit, Verzweiflung und auch intermittierende Suizidgedanken, im Vordergrund

gestanden. Daneben seien Panikattacken und chronische Schmerzen

wechselnder Ausprägung und Intensität aufgetreten. W ä hrend des Aufenthalt s hätten sich zudem ausgeprägt quälende Intrusio nen mit hohem Bedür f nis, diese zu thematisieren und zu erzählen, teilweise auch mit

theatralischem Begleitaffekt und katastrophisierenden Kognitionen , manifestiert . Die Suizidal it ät sei bestehen geblieben , der Beschwerdeführer sei j edoch absprachefähig gewesen. Die Weiterbehandlung sei dringend indiziert

mit dem Ziel der medikamen tösen Optimierung, der Initiieru ng einer suff i zienten ambulanten Therapie mit

Fokus Traumatherapie (mit oder ohne Traumaexposition ) und gegebenenfalls Thematisierung der gegenwärtigen konfliktreichen

familiären Verhältnisse.

E. 3.6 Dr. F.___ stellte in seinem Zwischenbericht vom 19. März 2013 die Diag nosen chronisches posttraumatisches Cervicalsyndrom sowie reaktive Depression nach Trauma vom 17. Dezember 2012 und führte aus, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei Folge des Traumas vom 17. Dezember 2012 (Urk. 10/26 S. 1 ).

E. 3.7 Im Bericht der C.___ , Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium

H.___ , vom

31. Mai 2013 (Urk. 10/47) wurde

eine mittel- bis schwergr dige depressive Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert. Sodann wurde festgehalten, der Beschwerdeführer berichte, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer in mehrere Auffahrunfälle verwickelt worden sei, zuletzt im Okto ber 2010 (richtig: 2011) . Ein Bus sei ihm hinten in sein Taxi gefahren. Als Folge dieses Auffahrunfalls sei ärztlich ein Schleudertrauma diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er aber auch als Folge der vor herigen Unfälle zunehmend unter chronischen Schmerzen im Bereich der Wirbelsä ule leide. Gleichzeitig sei es zur zunehmenden Entwicklung einer

depressiven Störung gekommen. Am 17. Dezember 2012 sei er

vom Vater des Schwiegersohnes tätlich angegriffen worden,

was er als ein sehr bedrohliches Erlebnis wahrgenommen habe. Seitdem leide er unter ausgeprägter

Nieder gestimmtheit , Antriebsstörungen und deutlichen Schlafstörungen, weshalb er seitdem aus ärztlicher Sicht 100%ig arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer erscheine zu regelmässigen psychotherapeutischen Einzelsitzungen im Ambulatorium.

Zusätzlich sei v ersucht worden, ihn psychopharmakol ogisch einzustellen: medikamentöse Eindosierungen

nacheinander von Lyrica , Cipralex und Sertralin

seien fehlgeschlagen , da bei allen Präparaten im

Ver lauf für den Beschwerdeführer nicht zu tolerierende unerwünschte Wirkun gen aufgetreten seien. Zurzeit erhalte er keine Medi kation durch das Ambu latorium . Zusammenfassend bestehe bei m Beschwerdeführer eine depressive Entwicklung als Folge rezidivierender

Autounf ä lle mit wiederholt erlebter Gefahr für seine Person sowie ein chronisches Schmerzsyndrom,

welches ausserdem die depressive Entwicklung ungünsti g bedinge . Er gebe an, dass er den tätlichen Angriff des Verwandten als eine sehr schwere Bedrohung für sein Leben erlebt habe, die zu einer Verschlechterung seiner Gesamtsituation geführt habe.

E. 3.8 Im Bericht des I.___ , Institut für Anästhesiologie, vom 1. Juli 2013 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/64 S. 1): - cervico-cephales Schmerzsyndrom - DD Whiplash , bei St.n . mehreren Auffahrunfällen, zuletzt 10/2010 (richtig 10/2011) - Rx HWS

vom 24.04.2013: - d egenerative Veränderungen mit anterioren

Spondylophytenbildungen in den Segmenten HWK 2/3, HWK 4/5, HWK 5/6 und HWK 6/7 - Verdacht auf Thoracic-outlet Syndrom rechts - mittelgradige depressive Episode - laufende psychiatrische Behandlung - r hythmogene Herzkrankheit - Sick Sin us Syndrom und paroxysmales VHFl i - Implantation eines Herzschrittmachers - Medtronic Reveal - DDDR - unter OAK mit Marcoumar - a rterielle Hypertonie Weiter wurde im Bericht festgehalten (Urk. 10/64) , differentialdiagnostisch sei eine facettäre Pathologie im Bereich der oberen HWS als mögliche Ursa che der aktuellen cerviko-cephalen Schmerzproblematik durchaus wahr scheinlich.

Hinweise dafür würden die konventionell-radiologischen Untersu chungen liefern, welche degenerative Veränderungen im Bereich der HWS zeigten. Es bestehe sodann eine ausgeprägte myofasziale

Druckdolenz . Eine korrekte Untersuchung der cervikalen Facettengelenke sei schmerzbedingt nicht abschliessend möglich gewesen. Aus schmerztherapeutisch-anästhesi ologischer Sicht könnten dem Beschwerdeführer zur Zeit keine sinnvollen therapeutischen Optionen angeboten werden, sodass die Behandlung vorerst sistiert werde.

E. 3.9 Der beratende Arzt, Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 2 4. bzw.

25. Juli 2013 fest, bei bildgebend fehlenden traumatisch bedingten Läsionen bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betreffend die psychischen Beschwerden sei von einem Psychiater zu beurteilen (Urk. 10/75).

E. 3.10 Dr. F.___ stellte in seinem Zwischenbericht vom 15. August 2013 die Diagnosen reaktive Depression nach Trauma vom 17. Dezember 2013 (rich tig: 2012) und chronisches Cervicalsyndrom nach diversen Traumen (Urk. 10/85).

E. 3.11 In seiner Aktenbeurteilung vom 21. August 2013 hielt Dr. J.___ fest, es seien keine bleibenden organischen Schäden vorhanden. Der medizinische Endzustand der somatischen Beschwerden sei erreicht (Urk. 10/86).

E. 3.12 Im Bericht der C.___ , Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium H.___ , vom

8. November 2013 (Urk. 10/106 ) wurden aus psychiatri - scher Sicht eine mittelgradige depressive Episode, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F32.1), sowie aktenanamnestisch eine chronifizierte

posttrauma - tische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) aufgrund schwerster Traumatisie - rungen in Kindheit und Jugend (anamnestisch keine Intrusionen mehr als Erwachsener bis vor ca. 3 Jahren) diagnostiziert. Weiter wurde im Bericht festgehalten (Urk. 10/106) , der Beschwerdeführer sei in K.___ geboren worden und gemeinsam mit seinem älteren Bruder und seiner älteren Schwester überwiegend bei seiner Mutter aufgewachsen, da der Vater aus

beruflichen Gründen selten zu Hause gewesen sei. Seine Kindheit beschreibe

der Beschwerdeführer als sehr schwierig. Die Mutter

sei alkohol abhängig gewesen und habe die Kinder regelmässig geschlagen. Der Beschwerdeführer sei heute verheiratet, habe drei erwachsene Kinder und lebe mit der Ehefrau zusammen. Es bestehe eine schwierige familiäre Situa tion mit der Schwiegerfamilie seiner Tochter. Am

17.12.2012 sei es in diesem Zusammenhang zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Schwiegervater seiner Tochter gekommen. Er sei unvermittelt von die sem

angegriffen worden und habe dabei mehrere Gesichtsfraktu ren erlitten. Seither klage

er über eine depressive Symptomatik mit Angstzuständen (Urk. 10/106 S. 2) . Aktuell nehme der Beschwerdeführer als Bedarfsmedika tion

Lorazepam ( Temesta ) ein, was von ihm gut toleriert werde. Es zeige sich auch ohne medikamentöse Unterstützung erfreulicherweise eine Verbesse rung der depressiven Symptomatik. Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in K.___ im August und September 2013, wo der Patient einen Aufenthalt in einer Kurklinik wahrgenommen habe, habe eine weitere Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erzielt werden können. Grundsätzlich sei die Prognose bei adäquater Therapie günstig, sodass mit einer Vollremission der depressiven Symptomatik zu rechnen sei (Urk. 10/106 S. 3). 4. 4. 1

Im Zusammenhang mit den beim Angriff vom 17. Dezember 2012 erli ttenen somatischen Verletzungen, insbesondere der Schädelkontusion und der Nasenbeinfraktur (E. 3.1) , ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behandlung in Bezug auf die Nasenbeinfraktur auf eine symptomatische Therapie mit abschwellenden Massnahmen ( Otrivin -Nasentropfen) sowie eine bedarfsge rechte Analgesie beschränkte (E. 3.1). Eine operative Massnahme wurde nicht notwendig (E. 3.2). Dr. F.___ hielt in seinem Zwischenbericht vom 12. Januar 2013 denn auch fest, dem Beschwerdeführer gehe es in Bezug auf die organischen/somatischen Traumafolgen stetig besser (E. 3.3). In der Folge berichteten die behandelnden Ärzte auch nicht mehr über Beschwerden im Zusammenhang mit der erlittenen Nasenbeinfraktur; es imponierten aus somatischer Sicht chronische Schmerzen im Bereich der Wir belsäule (vgl. insbesondere E. 3.6, E. 3.8 und E. 3.10). Die se Schmerzen , welche der Beschwerdeführer bereits vor dem tätlichen Angriff vom 17. Dezember 2012 beklagt hatte, führte er nach eigenen Angaben auf die in der Vergangenheit erlittenen Schleude rtraumata zurück und nicht auf den tätlichen Angriff (vgl. E. 3.4 und E. 3.7).

I m Zusammenhang mit den Auffahrunfällen vom 19. Juli 2011 sowie 18. Oktober 2011 war dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Konsultation in der Z.___ vom 20. Juni 2012 aber bereits ab dem 1. September 2012 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden (Urk. 2 S. 2) . Es ist daher davon auszugehen , dass den

noch immer g eklagten , unveränderten Beschwerden im Bereich der HWS ein traumatisch bedingtes organisches Korrelat fehlt. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass Dr. J.___ in seinen Aktenbeurteilungen vom 24./

25. Juli 2013 (E. 3.9) sowie vom 21. August 2013 (E. 3.11) davon ausging, bei bildgebend fehlenden traumatisch bedingten Läsionen bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfä higkeit für jegliche Tätigkeit.

E s seien keine bleibende n organischen Schäden vorhanden, und d er medizinische Endzustand der somat ischen Beschwerden sei erreicht. Diese Einschätzung überzeugt auch mit Blick auf den Bericht des I.___ , Insti tut für Anästhesiologie, vom 1. Juli 2013 (E. 3.8). Die Ärzte führten darin aus, eine facettäre Pathologie im Bereich der oberen HWS als mögliche Ursa che der aktuellen cerviko-cephalen Schmerzproblematik sei durchaus wahr scheinlich. Sie begründeten dies aber nicht mit traumatisch bedingten Läsio nen, sondern mit degenerativen Verä nderungen im Bereich der HWS und hielten sodann fest, e s bestehe eine ausgeprägte myofasziale

Druckdolenz ( Urk. 10/64 ). Es ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen und klinisch festste llbare Bewegungseinschränkungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermö gen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).

Nach dem Gesagten erweist sich der Fallab schluss per

1. Februar 2014 als rechtens.

E. 4 .3

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbel säule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktions ausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für di e Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäqua ten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechu ng (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwis chen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und de n in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eh er als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.

E. 4.2 Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen in einem natürlichen Kausalzu - sammenhang zum versicherten Unfallereignis vom 17. Dezember 2012 stehen (was aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen wohl eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbe - züglich ist – anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen.

Ob die Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem S chleudertrauma ähnlichen Verlet zung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisier ten Regeln zu erfolgen hat, kann ebenfalls offen

bleiben, da auch die Beur tei lung nach letz terer Praxis – wie im folgenden zu zeigen ist – zur Vernei nung der Adäquanz führt.

E. 4.3 .3

Demzufolge ist mangels Vorliegens von mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien in einfacher Form oder eines Adäquanzkriteriums in beson ders ausgeprä gter Form ein adäquate r Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 17. Dezember 2012 und den psychischen Beschwerden zu ver neinen. 4. 4

E. 4.4 .4

Der vorliegend zu beurteilende Angriff erfolgte zw ar unvermittelt , und der Beschwerdeführer wurde von seinem Angreifer mit der Faust ins Gesicht geschlagen . Beim Angreifer handelte es sich aber nicht um einen Unbekann ten, sondern um den Vater des Schwiegersohnes , mit welchem der Beschwer deführer im Streit lag . Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Angriffs annehmen musste, dieser handle in Tötungsabsicht, davon ist nic ht auszuge hen (Urk. 10/91 S. 15). Denn wenn der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet hätte , wäre er in dem Moment, als er seinen Angreifer nach eige nen Angaben zu Fall gebracht hatte, vom Ort des Geschehens geflohen und hätte nicht zu gewartet, bis sich diese r wieder erhoben hatte

(Urk. 10/91 S. 15). Dass der Vater des Schwiegersohnes möglicherweise tatsäc hlich in Tötungsabsicht gehandelt hatte , erfuhr der Beschwerdeführer – wie er selbst aus sagt e – ,

von seinem Schwiegersohn erst nach dem Angriff. Dieser soll dem Beschwerdeführer gegenüber berichtet haben, sein Vater habe ihm ein Jahr zuvor mitgeteilt, er plane, den Beschwerdeführer umzubringen. Auf die Frage des Beschwerdeführers, weshalb ihm dies nie mitgeteilt worden sei, habe sein Schwiegersohn erwidert, er hätte dies von seinem Vater nicht erwartet; er sei ja oft betrunken (Urk. 10/91 S. 16). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ( vgl. E. 4.4 .3 )

ist der hier zu beurteilende Angriff vom 17. Dezember 2012 als

nicht geeignet zu betrachten, selbst unter Einbezug einer "weiten Bandbreite" von Versicherten, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei nen Lebe nserfahrung eine länger als ein Jahr andauernde psychische Gesundheitsschädigung samt gänzlicher Arbeitsunfähigkeit auszulösen. 4. 4 .5

Fraglich erscheint, ob dies auch für den Beschwerdeführer zu gelten hat, der nach eigener Darstellung in seiner Kindheit von seiner Mutter wiederholt unter Alkohol einfluss geschlagen worden war (vgl. E. 3.12). Eine p sychische Vorbelastung ist damit zwar anzunehmen, doch zeigte sich eine depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer gemäss Bericht der C.___ vom 8. November 2013 erst ab circa Dezember 2011 (das heisst mit etwa 56 Jah ren) vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation sowie diverser körperlicher Erkrankungen (Urk. 10/106 S. 1 und S. 3). Nachdem der Beschwerdeführer über Jahrzehnte offensichtlich nicht mit depressiven Zuständen zu kämpfen und bis 2012 viele Jahre als Taxifahrer gearbeitet hatte (Urk. 10/106 S. 2), kann nicht von einem massiv beeinträchtigten Vor zustand ausgegangen werden, welcher zwingend eine Fehlverarbeitung des am 17. Dezember 2012 erlittenen Angriffs bewirkt hätte. Die Ärzte gingen denn auch

bereits am 8. November 2013 (d.h. knapp drei Monate vor dem Fallabschluss) davon aus, die Prognose sei bei adäquater Therapie günstig, sodass mit einer Vollremission der depressiven Symptomatik zu rechnen sei (Urk. 10/106 S. 3). 4. 4 .6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin, indem sie dem Beschwerde führer während mehr als einem Jahr Versicherungsleistungen ausgerichtet hat, obwohl aus somatischer Hinsicht keine erheblic hen Verletzungen vorge legen hatt en, der besonderen Situation des Beschwerdeführers in ausreichen dem Masse Rechnung getragen. Der Angriff vom 17. Dezember 2012 kann i m Hinblick auf die allgemeine Erfahrung, dass ein Opfer ein solches Erlebnis, bei welchem insbesondere weder es selbst noch eine Drittperson erhebliche körperliche Schäden erlitten hat und das Schreckerlebnis nur von relativ kur zer Dauer war, in der Regel mit fortlaufender Zeit überwindet, nicht als der art aussergewöhnlich qualifiziert werden, dass die Adäquanz ausnahmsweise zu bejahen wäre.

E. 4.5 Da es sich bei der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs um eine Rechts frage handelt, die alleine von der Verwaltung resp. im Beschwerdefall vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 117), sind weitere medizinische Abklärungen im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nicht zu veranlassen.

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die vorliegenden Gesund heitsbeeinträchtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Unfallereignis vom 17. Dezember 2012 nicht über den 1. Februar 2014 hinaus leistungspflichtig. Es besteht weder ein Rentenan spruch noch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 5 Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berich ten, welche der Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass dieser, solange er in einem konkreten Fall noch nicht Pro zesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient . Wenn die vom Unfallversiche rer beauf tragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Ge richt in seiner Beweiswürdigung auch sol chen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2.

E. 09 vom 31. August 2010 E. 4.2.1 [eine Frau wurde von ihrem damaligen Freund geschlagen und gewürgt, sodass sie unter anderem eine commotio cerebri und ein Würgetrauma am Hals erlitt] ). 4. 3 .2

Bei der Einordnung des Unfalls als mittelschwe r im engeren Sinne kann die Adä quanz nur dann bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adä quanzkriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprä gt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3 ). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwer deführer unvermittelt angegriffen und von einem Faustschlag ins Gesicht getroffen

wurde, ist das Kriterium der besonders dramatischen Begleitum stände/besonderen Eindrücklichkeit als gegeben anzusehen, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Form. Sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle weisen eine gewisse Eindrücklichkeit auf, sodass allein daraus noch nicht auf eine besondere Ausprägung geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer zog sich körperliche Verletzungen, insbesondere eine Schädelkontusion und eine Nasenbeinfraktur, zu. Di e Nasenbeinfraktur stellte keine erhebliche Verletzung dar (vgl. E. 4.1) . Die Diagnose eines Schleuder trau mas , eines leichten Schädelhirntrauma s oder einer schleudertraumaähnli chen Verletzung der Halswirbelsäule

– wobei fraglich erscheint , ob die vor liegend gestellte Diagnose einer Schädelkontusion in diese Kategorie fällt – vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein auch nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Bedeutsam kön nen auch erhebliche Verletzungen sein, welche sich die versicherte Person beim Unfall neben dem Schleudertrauma zugezogen hat. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung betrifft in erster Linie aber die erfahrungsgemässe Eignung, eine intensive, dem typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata ent sprechende Symptomatik zu bewir ken. Allgemeiner Erfahrung entspricht, dass pathologische Zustände nach Ver letzungen der Halswirbelsäule bei erneuter Traumatisierung stark exazerbieren können. Eine Distorsion einer bereits durch eine n früheren Unfall vorgeschädig ten Halswirbelsäule ist daher grundsätzlich geeignet, die typischen Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2008 vom 1 6. Februar 2009 E. 4.4). Eine ent sprechende Qualifikation der erlittenen Verletzung rechtfertigt sich indessen nur bei Vorliegen einer erheblich vor geschädigten Wirbelsäule (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_736/2009 vom 2 0. Januar 2010 E. 4.3.2, 8C_226/2009 vom 6. November 2009 E. 5.3.2, 8C_759/2007 vom 1 4. August 2008 E. 5.3 und 8C_61/2008 vom 1 0. Juli 2008 E. 7.3.2). Es liegen bildgebend festgestellte degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule vor (E. 3.8). Diese führten im Zeitpunkt des Un falls jedoch zu kein er Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit , zumal dem Beschwerdeführer auch nach den beiden Auffahrunfällen vom 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011

ab dem 1. November 2012 wieder eine volle A rbeitsfä higkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 2 S. 6). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Wirbelsäule dermassen erheblich vorgeschädigt war, dass die am

17. Dezember 2012 erlittene Schädelkontusion als Verletzung besonderer Art qualifiziert werden könnte. Der Beschwerdeführer klagte überdies nach dem 17. Dezember 2012 nicht über verstärkt aufgetretene Beschwerden an der HWS. Vielmehr führte er diese selber auf die Auffahr unfälle vom 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011 zurück (vgl. E. 4.1 ). Damit ist das Kriterium der Schwere und besonderen Art der Verletzung aber zu verneinen. D ie Art der Verletzungen war denn auch nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung hervorzurufen, wobei anzumerken ist, dass der Beschwer deführer bereits vor dem Unfall unter psychischen Beschwerden gelitten hat te. Schliesslich sind auch die Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs, der erheblichen Komplikationen, der belasten den ärztlichen Behandlung sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00025 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

16. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1955 geborene X.___ war ab dem 16. September 1989 bei der Y.___ AG als Taxichauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva

gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (vgl. Urk. 10/1) . A m 19. Juli 2011 sowie am 18. Oktober 2011 erlitt er je einen Auffahrunfall , wobei

b eide Male ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert

wurde. Vom 7. Dezember 2011 bis

12. Januar 2012 befand sich der Versicherte in stationärer Behandlung in der Z.___ , wo unter anderem die Diagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gestellt wurde. Ab dem 1. September 2012 wurde dem Versicherten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Mit Unfallmeldung vom 5. Juli 2012 wurde der

Suva

sodann ein Unfall vom 20. Juni 2012 gemeldet. Der Versicherte habe sich eine Bursitis präpatellaris links zugezogen , als er auf dem Parkplatz der Z.___ beim Aussteigen aus dem Auto aufs linke Knie gestürzt sei. Am 2. Juli 2012 musste er deswegen operiert werden ( Bursektomie ). Die Behandlung endete am 30. August 2012 und ab dem 1. September 2012 bestand diesbezüglich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit Schreiben vom 14. September 2012 stellte die

Suva die Versicherungsleistungen betreffend den Unfall vom 1 8. Oktober 2011

per 1. September 2012 ein. Am 9. Oktober 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Heilkosten und Taggelder im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011 per 31. Oktober 2012 eingestellt würden ( vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 10/75 ). 1.2

Am 17. Dezember 2012 kam es zu einer Schlägerei zwischen dem Beschwer - deführer und dem Vater seines Schwiegersohnes (vgl. die Schadenmeldung vom 20. Dezember 2012 [Urk. 10/1] sowie den Polizeirapport vom

16. Januar 2013 [Urk. 10/91 S. 3 ff. ] ) . Im Kurzb ericht des A.___ vom 18. Dezember 2012 über die Erstbehandlung des Versicher ten vom 17. Dezember 2012 wurde die Diagnose

Status nach Schädelkontusion mit mehrfragmentärer Nasenbeinfraktur, Septumfraktur , Fraktur der Proc . frontales Os maxillaris

bds ., Weichteilemphyse m mit geringer Beteiligung mediale Orbita bis Os zygomaticum links, Nasentamponade links gestellt (Urk. 10/24 S. 2-3 ) . Dem Versicherten wurde sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 7. bis am 19. Dezember 2012 attestiert (Urk. 10/9 S. 2 ). Er wurde m edikamentös behandelt (Urk. 10/24 S. 3 ), operative Massnahmen waren nicht indiziert (Urk. 10/12 S. 2 ). Vom 8. bis 1 2. Januar 2013 befand sich der Versicherte im B.___ an der C.___ (Urk. 10/74) und v om 1 2. bis 18. Januar 2013 im B.___

der D.___ in stationärer Behandlung (Urk. 10/46 S. 2-3 ). Die S uva

erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 10/3 ) .

Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 10/43) kürzte die S uva die Taggeld leistungen im Zusammenhang mit der Schlägerei vom 17. Dezember 2012 um 50%

( ab Beginn des Anspruchs ) , wogegen der Versicherte am 25. Juni 2013 Einsprache erhob (Urk. 10/61). Nach weiteren Abklärungen zog die S uva

mit Mitteilung vom 1. November 2013 die Verfügung vom 31. Mai 2013 wieder zurück (Urk. 10/102). Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 stellte die S uva die Versicherungsleis tungen betreffend den Unfall vom 17. Dezember 2012 per 1. Februar 2014 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar, weshalb die Adäquanz zu prüfen sei. Diese sei gemäss BGE 115 V 133 zu verneinen (Urk. 10/113). Am 5. Februar 2014 erhob der Versicherte dagegen Einsprache

und beantragte die Weiterausrichtung der vollen Taggelder. Bei den geklagten Beschwerden handle es sich nicht nur um die Folgen des Unfalles vom 17. Dezember 2012, sondern auch um die Folgen der Unfälle vom 2. Februar 2011, 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011 (Urk. 10/138 S. 4-8 ; die se Einsprache ging bei der S uva unter und wurde dieser am 14. Oktober 2015 erneut eingereicht [ vgl. Urk. 10/138 S. 1-3

und Urk. 10/145 ] ). Mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 wies die S uva die Einsprache des Versicherten vom 5. Februar 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 10/144]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten; eventuell sei die Sache zwecks Ergänzung des medi zinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (insbe sondere Prüfung eines Rentenanspruchs und eines Anspruches auf Integri tätsentschädigung ). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 11. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um das Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege zu substantiieren. Sodann wurde ihm die Beschwerdeantwort zuge stellt (Urk. 12). Mit Verfügung vom 4. April 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 16 ). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfü gung vom 4. August 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis tungen der Invalidenversicherung ab. Die von ihm am 14. September 2016 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. Prozess Nr. IV.2016.01007). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 ist die Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 25. September 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung) in Kraft getreten (AS 2016 4388). Gemäss Abs. 1 der Über gangsbestimmungen zu dieser Änderung werden die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Allfällige Rentenleistungen werden allerdings unter bestimmten Bedingungen gekürzt (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015). 1. 2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so h at sie Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspru ch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung kein e namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3

1. 3 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne der en Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin g ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3 .2

Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie dif fuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstö rungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affekt labilität , Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natür liche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetrete nen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der R egel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Beja hung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn d er Unfall für eine bestimmte ge sundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1. 4 1. 4 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 4 .2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 4 .3

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbel säule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktions ausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für di e Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäqua ten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechu ng (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwis chen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und de n in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eh er als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1. 5

Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berich ten, welche der Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass dieser, solange er in einem konkreten Fall noch nicht Pro zesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient . Wenn die vom Unfallversiche rer beauf tragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Ge richt in seiner Beweiswürdigung auch sol chen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid nach der von der Rechtsprechung gebildeten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 ) einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignis sen

vom

19. Juli 2011, 18. Oktober 2011 und 17. Dezember 2012 sowie den psychi schen Beschwerden (Urk. 2 S. 7 ff.). Ein Unfall vom 2. Fe bruar 2011, wie in der Einsprache behauptet, sei nicht aktenkundig (Urk. 2 S. 6). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die psychischen Beschwerden seien adäquat kausal zum Unfallereignis vom 17. Dezember 2012 (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe die Adäquanzprüfung nach der falschen Rechtspraxis vorgenommen. Massgebend sei die Rechtspraxis bei Schreckereignissen (Urk. 1 S. 9 ff. mit Hinweis auf BGE 129 V 177). Die Beschwerdegegnerin habe zudem ihre Abklärungspflicht verletzt , indem sie keine weiteren Abklärungen zum psychischen Zustan d des Beschwerdefüh rers mehr habe vornehmen lassen. Sie habe den Fall daher zu früh abge schlossen (Urk. 1 S. 7 ff.). 2.3

Den nachstehenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass sich die vorlie gende Beschwerde einzig gegen die Verneinung der Adäquanz zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 17. Dezember 2012 richtet; d er Beschwerdeführer hat das Ergebnis der Adäquanzprüfung hin sichtlich der am 19. Juli 2011 und

18. Oktober 2011 erlittenen Auffahrun fälle nicht beanstandet . 3. 3.1

Im Kurzb ericht des A.___ vom 1 8. Dezember 2012 über die Erstbehandlung des Versicherten vom 1 7. Dezember 2012 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt ( Urk. 10/24 S. 2 ): - St. n. Schädelkontusion mit - meh rfragmentärer Nasenbeinfraktur - Septumfraktur - Fraktur der Proc . frontales Os maxillaris

bds . - Weichteilemphyse m mit geringer Beteiligung mediale O rbita bis Os zygomaticum links - Nasentamponade links

- Hypertensive und rhythmog ene Herzkrankheit mit/bei - arterieller Hypertonie - konzentrisch hypertrophem linkem Ventrikel (LVEF 50-50%), Echo 2005 - chronischem Vorhofflimmern - St. n. circumferentieller

linksatrialer Ablation 2005 - unter OAK - Se nsorisches Hemisyndrom links mit/bei - Vd .

a. St.

n. TIA und CVI 2008 - St. n. Burs ektomie

präpatellaris links vom 2.7.2012 bei - p osttraumatische r Bursitis präpatellaris links nach Sturz am 20.06.2012 Im Bericht wurde sodann festgehalten (Urk. 10/24 S. 2 f.) , es liege keine Amnesie vor. Übelkeit, Erbrechen sowie Kopfschmerzen bestünden nicht. Es hätten sich keine Zeichen einer intrakraniellen Einblutung gezeigt. Die 24stündige Überwachung auf der Notfallstation habe sich unauffällig gezeigt. Der Beschwerdeführer werde sich zur ORL-ärztlichen Beurt eilung fachärztlich vorstellen. Bis dahin werde eine symptomatische Therapie mi t abschwellen den Massnahmen ( Otrivin -Nasentropfen ) verordnet und ein Schneuzverbot für 2 Wochen erteilt. Es erfolge eine bedarfsgerechte Analgesie (Urk. 10/24) . 3.2

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Hals-, Nasen - und Ohrenkrankheiten führte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2012 aus, es bestehe eine Nasen beinfraktur mit nur diskreter Dislokation, sodass im Moment keine operati ven Massnahmen notwendig seien. Eine Nachkontrolle sei in sechs Monaten vorgesehen (Urk. 10/12 S. 2 ). 3.3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Zwischenbericht vom 12. Januar 2013 fest, dem Beschwerdeführer gehe es in Bezug auf die organischen/somatischen Traumafolgen stetig besser. Aber psychisch sei er schwer angeschlagen und suizidal, sodass er ihn ins

B.___ an der C.___ überwiesen habe (Urk. 10/12 S. 1 ). 3.4

Im Bericht des B.___ an der C.___

vom 12. Januar 2013 (Urk. 10/74) , wo der Beschwerdeführer vom 8.

bis 12. Januar 2013 hospitalisiert war, wurde in ps ychiatrischer Hinsicht die Diagnose „Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion“ (ICD-10 F43.2) gestellt sowie differentialdiagnostisch/ komorbid der Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung geäussert. Im Bericht wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer schwierigen psychosozialen Belastungssituation und einer seit länge rem bestehenden Schmerzproblematik zur Stabilisierung ins

B.___ eingetreten. Er habe bei Eintritt von einem körperlichen Überfall und anschliessendem Spitalaufenthalt sowie von Morddrohungen durch den Vater des Schwiegersohnes berichtet. In der Folge sei es zu einer Anzeige gekommen, jedoch sei der Vorfall bis heute ohne Konsequenzen geblieb en. Seither habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter, was zu Diskrepanzen mit seiner Ehefrau führe. Diese wolle, dass die Tochter zum Schutz in die gemeinsame Wohnung einziehe. Der Beschwerdeführer berichte, unter Traurigkeit, Antriebslosigkeit, Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Ängsten um sich und seine Familie zu leiden. Zudem sei er durch die chronischen Schmerzen, aufgrund eines Schleudertraumas, sehr belastet und leide seit langem unter starken Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer berichte von Suizidgedanken, könne sich aber glaubhaft und deutlich von Handlungsabsichten distanzieren. 3.5

Im Austritts- und Überweisungsbericht des B.___ der D.___ vom 17. Januar 2013, wo der Beschwerdeführer vom 1 2. bis 18. Januar 2013 hospitalisiert war, wurden aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 10/46 S. 2 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) - i.R. einer posttraumatischen Belastungsstörung - DD Dysth ymie - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Gewalterfahrung durch alkoholkranke Mutter - Reaktivierung 17.12.12 anlässlich einer Verprügelung durch Ver wandten und multiplen Schädelfrakturen Im Bericht wurde sodann ausgeführt (Urk. 10/46 S. 3 ) , der Beschwerdeführer sei vom B.___ in G.___ zugewiesen worden, da er für die indizierte stationäre Weit erbehandlung (nach Ablauf der 5 Tage ) ein Einzelzimmer gewünscht habe und dieses in der C.___ nicht vorhanden gewesen sei. Es seien depressive Symptome, vor allem Bedrücktheit, Verzweiflung und auch intermittierende Suizidgedanken, im Vordergrund

gestanden. Daneben seien Panikattacken und chronische Schmerzen

wechselnder Ausprägung und Intensität aufgetreten. W ä hrend des Aufenthalt s hätten sich zudem ausgeprägt quälende Intrusio nen mit hohem Bedür f nis, diese zu thematisieren und zu erzählen, teilweise auch mit

theatralischem Begleitaffekt und katastrophisierenden Kognitionen , manifestiert . Die Suizidal it ät sei bestehen geblieben , der Beschwerdeführer sei j edoch absprachefähig gewesen. Die Weiterbehandlung sei dringend indiziert

mit dem Ziel der medikamen tösen Optimierung, der Initiieru ng einer suff i zienten ambulanten Therapie mit

Fokus Traumatherapie (mit oder ohne Traumaexposition ) und gegebenenfalls Thematisierung der gegenwärtigen konfliktreichen

familiären Verhältnisse. 3.6

Dr. F.___ stellte in seinem Zwischenbericht vom 19. März 2013 die Diag nosen chronisches posttraumatisches Cervicalsyndrom sowie reaktive Depression nach Trauma vom 17. Dezember 2012 und führte aus, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei Folge des Traumas vom 17. Dezember 2012 (Urk. 10/26 S. 1 ). 3.7

Im Bericht der C.___ , Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium

H.___ , vom

31. Mai 2013 (Urk. 10/47) wurde

eine mittel- bis schwergr dige depressive Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert. Sodann wurde festgehalten, der Beschwerdeführer berichte, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer in mehrere Auffahrunfälle verwickelt worden sei, zuletzt im Okto ber 2010 (richtig: 2011) . Ein Bus sei ihm hinten in sein Taxi gefahren. Als Folge dieses Auffahrunfalls sei ärztlich ein Schleudertrauma diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er aber auch als Folge der vor herigen Unfälle zunehmend unter chronischen Schmerzen im Bereich der Wirbelsä ule leide. Gleichzeitig sei es zur zunehmenden Entwicklung einer

depressiven Störung gekommen. Am 17. Dezember 2012 sei er

vom Vater des Schwiegersohnes tätlich angegriffen worden,

was er als ein sehr bedrohliches Erlebnis wahrgenommen habe. Seitdem leide er unter ausgeprägter

Nieder gestimmtheit , Antriebsstörungen und deutlichen Schlafstörungen, weshalb er seitdem aus ärztlicher Sicht 100%ig arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer erscheine zu regelmässigen psychotherapeutischen Einzelsitzungen im Ambulatorium.

Zusätzlich sei v ersucht worden, ihn psychopharmakol ogisch einzustellen: medikamentöse Eindosierungen

nacheinander von Lyrica , Cipralex und Sertralin

seien fehlgeschlagen , da bei allen Präparaten im

Ver lauf für den Beschwerdeführer nicht zu tolerierende unerwünschte Wirkun gen aufgetreten seien. Zurzeit erhalte er keine Medi kation durch das Ambu latorium . Zusammenfassend bestehe bei m Beschwerdeführer eine depressive Entwicklung als Folge rezidivierender

Autounf ä lle mit wiederholt erlebter Gefahr für seine Person sowie ein chronisches Schmerzsyndrom,

welches ausserdem die depressive Entwicklung ungünsti g bedinge . Er gebe an, dass er den tätlichen Angriff des Verwandten als eine sehr schwere Bedrohung für sein Leben erlebt habe, die zu einer Verschlechterung seiner Gesamtsituation geführt habe. 3.8

Im Bericht des I.___ , Institut für Anästhesiologie, vom 1. Juli 2013 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/64 S. 1): - cervico-cephales Schmerzsyndrom - DD Whiplash , bei St.n . mehreren Auffahrunfällen, zuletzt 10/2010 (richtig 10/2011) - Rx HWS

vom 24.04.2013: - d egenerative Veränderungen mit anterioren

Spondylophytenbildungen in den Segmenten HWK 2/3, HWK 4/5, HWK 5/6 und HWK 6/7 - Verdacht auf Thoracic-outlet Syndrom rechts - mittelgradige depressive Episode - laufende psychiatrische Behandlung - r hythmogene Herzkrankheit - Sick Sin us Syndrom und paroxysmales VHFl i - Implantation eines Herzschrittmachers - Medtronic Reveal - DDDR - unter OAK mit Marcoumar - a rterielle Hypertonie Weiter wurde im Bericht festgehalten (Urk. 10/64) , differentialdiagnostisch sei eine facettäre Pathologie im Bereich der oberen HWS als mögliche Ursa che der aktuellen cerviko-cephalen Schmerzproblematik durchaus wahr scheinlich.

Hinweise dafür würden die konventionell-radiologischen Untersu chungen liefern, welche degenerative Veränderungen im Bereich der HWS zeigten. Es bestehe sodann eine ausgeprägte myofasziale

Druckdolenz . Eine korrekte Untersuchung der cervikalen Facettengelenke sei schmerzbedingt nicht abschliessend möglich gewesen. Aus schmerztherapeutisch-anästhesi ologischer Sicht könnten dem Beschwerdeführer zur Zeit keine sinnvollen therapeutischen Optionen angeboten werden, sodass die Behandlung vorerst sistiert werde. 3.9

Der beratende Arzt, Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 2 4. bzw.

25. Juli 2013 fest, bei bildgebend fehlenden traumatisch bedingten Läsionen bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betreffend die psychischen Beschwerden sei von einem Psychiater zu beurteilen (Urk. 10/75). 3.10

Dr. F.___ stellte in seinem Zwischenbericht vom 15. August 2013 die Diagnosen reaktive Depression nach Trauma vom 17. Dezember 2013 (rich tig: 2012) und chronisches Cervicalsyndrom nach diversen Traumen (Urk. 10/85). 3.11

In seiner Aktenbeurteilung vom 21. August 2013 hielt Dr. J.___ fest, es seien keine bleibenden organischen Schäden vorhanden. Der medizinische Endzustand der somatischen Beschwerden sei erreicht (Urk. 10/86). 3.12

Im Bericht der C.___ , Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium H.___ , vom

8. November 2013 (Urk. 10/106 ) wurden aus psychiatri - scher Sicht eine mittelgradige depressive Episode, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F32.1), sowie aktenanamnestisch eine chronifizierte

posttrauma - tische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) aufgrund schwerster Traumatisie - rungen in Kindheit und Jugend (anamnestisch keine Intrusionen mehr als Erwachsener bis vor ca. 3 Jahren) diagnostiziert. Weiter wurde im Bericht festgehalten (Urk. 10/106) , der Beschwerdeführer sei in K.___ geboren worden und gemeinsam mit seinem älteren Bruder und seiner älteren Schwester überwiegend bei seiner Mutter aufgewachsen, da der Vater aus

beruflichen Gründen selten zu Hause gewesen sei. Seine Kindheit beschreibe

der Beschwerdeführer als sehr schwierig. Die Mutter

sei alkohol abhängig gewesen und habe die Kinder regelmässig geschlagen. Der Beschwerdeführer sei heute verheiratet, habe drei erwachsene Kinder und lebe mit der Ehefrau zusammen. Es bestehe eine schwierige familiäre Situa tion mit der Schwiegerfamilie seiner Tochter. Am

17.12.2012 sei es in diesem Zusammenhang zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Schwiegervater seiner Tochter gekommen. Er sei unvermittelt von die sem

angegriffen worden und habe dabei mehrere Gesichtsfraktu ren erlitten. Seither klage

er über eine depressive Symptomatik mit Angstzuständen (Urk. 10/106 S. 2) . Aktuell nehme der Beschwerdeführer als Bedarfsmedika tion

Lorazepam ( Temesta ) ein, was von ihm gut toleriert werde. Es zeige sich auch ohne medikamentöse Unterstützung erfreulicherweise eine Verbesse rung der depressiven Symptomatik. Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in K.___ im August und September 2013, wo der Patient einen Aufenthalt in einer Kurklinik wahrgenommen habe, habe eine weitere Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erzielt werden können. Grundsätzlich sei die Prognose bei adäquater Therapie günstig, sodass mit einer Vollremission der depressiven Symptomatik zu rechnen sei (Urk. 10/106 S. 3). 4. 4. 1

Im Zusammenhang mit den beim Angriff vom 17. Dezember 2012 erli ttenen somatischen Verletzungen, insbesondere der Schädelkontusion und der Nasenbeinfraktur (E. 3.1) , ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behandlung in Bezug auf die Nasenbeinfraktur auf eine symptomatische Therapie mit abschwellenden Massnahmen ( Otrivin -Nasentropfen) sowie eine bedarfsge rechte Analgesie beschränkte (E. 3.1). Eine operative Massnahme wurde nicht notwendig (E. 3.2). Dr. F.___ hielt in seinem Zwischenbericht vom 12. Januar 2013 denn auch fest, dem Beschwerdeführer gehe es in Bezug auf die organischen/somatischen Traumafolgen stetig besser (E. 3.3). In der Folge berichteten die behandelnden Ärzte auch nicht mehr über Beschwerden im Zusammenhang mit der erlittenen Nasenbeinfraktur; es imponierten aus somatischer Sicht chronische Schmerzen im Bereich der Wir belsäule (vgl. insbesondere E. 3.6, E. 3.8 und E. 3.10). Die se Schmerzen , welche der Beschwerdeführer bereits vor dem tätlichen Angriff vom 17. Dezember 2012 beklagt hatte, führte er nach eigenen Angaben auf die in der Vergangenheit erlittenen Schleude rtraumata zurück und nicht auf den tätlichen Angriff (vgl. E. 3.4 und E. 3.7).

I m Zusammenhang mit den Auffahrunfällen vom 19. Juli 2011 sowie 18. Oktober 2011 war dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Konsultation in der Z.___ vom 20. Juni 2012 aber bereits ab dem 1. September 2012 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden (Urk. 2 S. 2) . Es ist daher davon auszugehen , dass den

noch immer g eklagten , unveränderten Beschwerden im Bereich der HWS ein traumatisch bedingtes organisches Korrelat fehlt. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass Dr. J.___ in seinen Aktenbeurteilungen vom 24./

25. Juli 2013 (E. 3.9) sowie vom 21. August 2013 (E. 3.11) davon ausging, bei bildgebend fehlenden traumatisch bedingten Läsionen bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfä higkeit für jegliche Tätigkeit.

E s seien keine bleibende n organischen Schäden vorhanden, und d er medizinische Endzustand der somat ischen Beschwerden sei erreicht. Diese Einschätzung überzeugt auch mit Blick auf den Bericht des I.___ , Insti tut für Anästhesiologie, vom 1. Juli 2013 (E. 3.8). Die Ärzte führten darin aus, eine facettäre Pathologie im Bereich der oberen HWS als mögliche Ursa che der aktuellen cerviko-cephalen Schmerzproblematik sei durchaus wahr scheinlich. Sie begründeten dies aber nicht mit traumatisch bedingten Läsio nen, sondern mit degenerativen Verä nderungen im Bereich der HWS und hielten sodann fest, e s bestehe eine ausgeprägte myofasziale

Druckdolenz ( Urk. 10/64 ). Es ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen und klinisch festste llbare Bewegungseinschränkungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermö gen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).

Nach dem Gesagten erweist sich der Fallab schluss per

1. Februar 2014 als rechtens. 4.2

Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen in einem natürlichen Kausalzu - sammenhang zum versicherten Unfallereignis vom 17. Dezember 2012 stehen (was aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen wohl eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbe - züglich ist – anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen.

Ob die Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem S chleudertrauma ähnlichen Verlet zung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisier ten Regeln zu erfolgen hat, kann ebenfalls offen

bleiben, da auch die Beur tei lung nach letz terer Praxis – wie im folgenden zu zeigen ist – zur Vernei nung der Adäquanz führt. 4.3 4.3 .1

Die Unfallschwere des Ereignisses vom 17. Dezember 2012 ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Gesche hensablaufs zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Dem Polizeirapport vom 16. Januar 2013 (Urk. 10/91 S. 7 f.) lässt sich entnehmen, dass sich die tätli che Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater sei nes Schwiegersohnes am 17. Dezember 2012 an einer L.___ -Haltestelle um circa 18.20 Uhr ereignete . Gemäss Schilderung des Beschwerdeführers wurde er unvermittelt von seinem Widersacher mit der Faust ins Gesicht geschla gen, sodass er sich verletzte. Ihm sei es daraufhin gelungen, den Angreifer von sich weg zu stossen, sodass dieser zu Boden gefallen sei. Dieser habe sich wieder erhoben , ihn in die Ecke des Bushäuschens gedrängt, mit dem Fuss gegen seinen Körper getreten und ihn mit Faustschlägen traktiert. Danach habe der Angreifer den Tatort verlassen und sei wenig später mit seinem Sohn zurückgekehrt (vgl. auch die Einvernahme des Beschwerdefüh rers vom 20. Dezember 2012 [Urk. 10/91 S. 14-21 ] ) . Dieses Ereignis – sofern es sich wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen hat (der Angreifer schilderte einen anderen Tather gang; die Einvernahm e der Zeugin fehlt ; vgl. Urk. 10/91) – lässt sich mit Blick auf vergleichbare Fälle als höchstens mit telschweres Ereignis im engeren Sinne qualifizieren

( vgl. z.B.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 1 4. März 2013 E. 4.1 f. [ein Mann wurde von drei unbekannten Jugendlichen zusammengeschlagen] , 8C_168/2011 vom 11. Juli 2011 E. 5.1 [eine Betreuerin wurde von einem geistig behinderten Heimbewohner tätlich angegriffen, wobei sie multiple Prellungen und Quet schungen an Rippen, Hals und dem rechten Oberschenkel erlitt] , 8C_281/201 0 vom 28. September 2010 E. 4.1 [ein Mann erlitt bei einem tätlichen Angriff durch einen Faustschlag ins Gesicht ein Schädel-Hirntrauma] und 8C_1062/20 09 vom 31. August 2010 E. 4.2.1 [eine Frau wurde von ihrem damaligen Freund geschlagen und gewürgt, sodass sie unter anderem eine commotio cerebri und ein Würgetrauma am Hals erlitt] ). 4. 3 .2

Bei der Einordnung des Unfalls als mittelschwe r im engeren Sinne kann die Adä quanz nur dann bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adä quanzkriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprä gt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3 ). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwer deführer unvermittelt angegriffen und von einem Faustschlag ins Gesicht getroffen

wurde, ist das Kriterium der besonders dramatischen Begleitum stände/besonderen Eindrücklichkeit als gegeben anzusehen, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Form. Sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle weisen eine gewisse Eindrücklichkeit auf, sodass allein daraus noch nicht auf eine besondere Ausprägung geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer zog sich körperliche Verletzungen, insbesondere eine Schädelkontusion und eine Nasenbeinfraktur, zu. Di e Nasenbeinfraktur stellte keine erhebliche Verletzung dar (vgl. E. 4.1) . Die Diagnose eines Schleuder trau mas , eines leichten Schädelhirntrauma s oder einer schleudertraumaähnli chen Verletzung der Halswirbelsäule

– wobei fraglich erscheint , ob die vor liegend gestellte Diagnose einer Schädelkontusion in diese Kategorie fällt – vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein auch nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Bedeutsam kön nen auch erhebliche Verletzungen sein, welche sich die versicherte Person beim Unfall neben dem Schleudertrauma zugezogen hat. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung betrifft in erster Linie aber die erfahrungsgemässe Eignung, eine intensive, dem typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata ent sprechende Symptomatik zu bewir ken. Allgemeiner Erfahrung entspricht, dass pathologische Zustände nach Ver letzungen der Halswirbelsäule bei erneuter Traumatisierung stark exazerbieren können. Eine Distorsion einer bereits durch eine n früheren Unfall vorgeschädig ten Halswirbelsäule ist daher grundsätzlich geeignet, die typischen Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2008 vom 1 6. Februar 2009 E. 4.4). Eine ent sprechende Qualifikation der erlittenen Verletzung rechtfertigt sich indessen nur bei Vorliegen einer erheblich vor geschädigten Wirbelsäule (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_736/2009 vom 2 0. Januar 2010 E. 4.3.2, 8C_226/2009 vom 6. November 2009 E. 5.3.2, 8C_759/2007 vom 1 4. August 2008 E. 5.3 und 8C_61/2008 vom 1 0. Juli 2008 E. 7.3.2). Es liegen bildgebend festgestellte degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule vor (E. 3.8). Diese führten im Zeitpunkt des Un falls jedoch zu kein er Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit , zumal dem Beschwerdeführer auch nach den beiden Auffahrunfällen vom 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011

ab dem 1. November 2012 wieder eine volle A rbeitsfä higkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 2 S. 6). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Wirbelsäule dermassen erheblich vorgeschädigt war, dass die am

17. Dezember 2012 erlittene Schädelkontusion als Verletzung besonderer Art qualifiziert werden könnte. Der Beschwerdeführer klagte überdies nach dem 17. Dezember 2012 nicht über verstärkt aufgetretene Beschwerden an der HWS. Vielmehr führte er diese selber auf die Auffahr unfälle vom 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011 zurück (vgl. E. 4.1 ). Damit ist das Kriterium der Schwere und besonderen Art der Verletzung aber zu verneinen. D ie Art der Verletzungen war denn auch nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung hervorzurufen, wobei anzumerken ist, dass der Beschwer deführer bereits vor dem Unfall unter psychischen Beschwerden gelitten hat te. Schliesslich sind auch die Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs, der erheblichen Komplikationen, der belasten den ärztlichen Behandlung sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt. 4.3 .3

Demzufolge ist mangels Vorliegens von mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien in einfacher Form oder eines Adäquanzkriteriums in beson ders ausgeprä gter Form ein adäquate r Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 17. Dezember 2012 und den psychischen Beschwerden zu ver neinen. 4. 4

4.4 .1

Nach entsprechendem Vorbringen des Beschwerdeführers ist bezogen auf den Hergang des Vorfalles vom 17. Dezember 2012, bei welchem der Beschwer deführer unvermittelt angegriffen und von einem Faustschlag ins Gesicht getroffen wurde, auch dem Aspekt der Schrecksituation Rechnung zu tragen. 4.4 .2

Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzun gen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Le benser fahrung) zu beurteilen . Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnun g, dass bei Schreckereignissen – anders als im Rahmen üblicher Unfälle – die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwi ckelten Adäquanzkriterien (Psycho-Praxis) ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis . Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beein trächtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentli che Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schre ckereignissen , bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemei nen Adäquanzformel zu erfolgen . Bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbe griff erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzun gen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung unter beiden Aspek ten vorzunehmen. So wäre nicht einzusehen, weshalb die im Rahmen einer Betrachtung als "klassischer" Unfall auf Grund der körperlichen Verletzungen zu bejahende Adäquanz entfallen sollte, weil der Überfall auch ein Schreck ereignis darstellen könnte, oder warum der erlittene Schrecken nur deshalb die Adäquanz nicht zu begründen vermöchte, weil der versicherten Person darüber hinaus auch noch physische Schäden zugefügt wurden. Eine Prüfung unter beiden Gesichtspunkten ("Schreckereignis" und "Psychopraxis") ist somit möglich, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_298/2016 vom 3 0. November 2016 E. 4.3 sowie 8C_168/2011 vom 11. Juli 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ). 4.4 .3

An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. G ewisse Ereignisse sind nach der Rechtsprechung nicht geeignet , einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden zu verursachen. Dies gilt namentlich, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen Körpers chaden erlitten und das E reignis nur relativ kurze Zeit gedauert hat. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf ein solches Ereignis dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. Die psychische Störung kann danach nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessen oder einigermassen typische Reaktion auf das Sc hreckereignis bezeichnet werden. So verneinte das ehemalige Eid genössische Versicherungsgericht (allerdings in Anwendung der Adäquanz kriterien von BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen – Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendenge gend – erlitt ) die Adäquanz ebenso wie im Fall eine r Frau , die bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes beschimpft und gewürgt wurde , bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war, und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldher ausgabe gezwungen worden war. Bejaht hat das Bundesgericht den adäqua ten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Ges chlechtsver kehr gezwungen wurde und in verschiedenen Fällen, in denen Versicherte Opfer des Tsunami vom 2 6. Dezember 2004 im indischen Ozean wurden ( vgl. Urteil 8C_266/2013 des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 4.4 .4

Der vorliegend zu beurteilende Angriff erfolgte zw ar unvermittelt , und der Beschwerdeführer wurde von seinem Angreifer mit der Faust ins Gesicht geschlagen . Beim Angreifer handelte es sich aber nicht um einen Unbekann ten, sondern um den Vater des Schwiegersohnes , mit welchem der Beschwer deführer im Streit lag . Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Angriffs annehmen musste, dieser handle in Tötungsabsicht, davon ist nic ht auszuge hen (Urk. 10/91 S. 15). Denn wenn der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet hätte , wäre er in dem Moment, als er seinen Angreifer nach eige nen Angaben zu Fall gebracht hatte, vom Ort des Geschehens geflohen und hätte nicht zu gewartet, bis sich diese r wieder erhoben hatte

(Urk. 10/91 S. 15). Dass der Vater des Schwiegersohnes möglicherweise tatsäc hlich in Tötungsabsicht gehandelt hatte , erfuhr der Beschwerdeführer – wie er selbst aus sagt e – ,

von seinem Schwiegersohn erst nach dem Angriff. Dieser soll dem Beschwerdeführer gegenüber berichtet haben, sein Vater habe ihm ein Jahr zuvor mitgeteilt, er plane, den Beschwerdeführer umzubringen. Auf die Frage des Beschwerdeführers, weshalb ihm dies nie mitgeteilt worden sei, habe sein Schwiegersohn erwidert, er hätte dies von seinem Vater nicht erwartet; er sei ja oft betrunken (Urk. 10/91 S. 16). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ( vgl. E. 4.4 .3 )

ist der hier zu beurteilende Angriff vom 17. Dezember 2012 als

nicht geeignet zu betrachten, selbst unter Einbezug einer "weiten Bandbreite" von Versicherten, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei nen Lebe nserfahrung eine länger als ein Jahr andauernde psychische Gesundheitsschädigung samt gänzlicher Arbeitsunfähigkeit auszulösen. 4. 4 .5

Fraglich erscheint, ob dies auch für den Beschwerdeführer zu gelten hat, der nach eigener Darstellung in seiner Kindheit von seiner Mutter wiederholt unter Alkohol einfluss geschlagen worden war (vgl. E. 3.12). Eine p sychische Vorbelastung ist damit zwar anzunehmen, doch zeigte sich eine depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer gemäss Bericht der C.___ vom 8. November 2013 erst ab circa Dezember 2011 (das heisst mit etwa 56 Jah ren) vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation sowie diverser körperlicher Erkrankungen (Urk. 10/106 S. 1 und S. 3). Nachdem der Beschwerdeführer über Jahrzehnte offensichtlich nicht mit depressiven Zuständen zu kämpfen und bis 2012 viele Jahre als Taxifahrer gearbeitet hatte (Urk. 10/106 S. 2), kann nicht von einem massiv beeinträchtigten Vor zustand ausgegangen werden, welcher zwingend eine Fehlverarbeitung des am 17. Dezember 2012 erlittenen Angriffs bewirkt hätte. Die Ärzte gingen denn auch

bereits am 8. November 2013 (d.h. knapp drei Monate vor dem Fallabschluss) davon aus, die Prognose sei bei adäquater Therapie günstig, sodass mit einer Vollremission der depressiven Symptomatik zu rechnen sei (Urk. 10/106 S. 3). 4. 4 .6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin, indem sie dem Beschwerde führer während mehr als einem Jahr Versicherungsleistungen ausgerichtet hat, obwohl aus somatischer Hinsicht keine erheblic hen Verletzungen vorge legen hatt en, der besonderen Situation des Beschwerdeführers in ausreichen dem Masse Rechnung getragen. Der Angriff vom 17. Dezember 2012 kann i m Hinblick auf die allgemeine Erfahrung, dass ein Opfer ein solches Erlebnis, bei welchem insbesondere weder es selbst noch eine Drittperson erhebliche körperliche Schäden erlitten hat und das Schreckerlebnis nur von relativ kur zer Dauer war, in der Regel mit fortlaufender Zeit überwindet, nicht als der art aussergewöhnlich qualifiziert werden, dass die Adäquanz ausnahmsweise zu bejahen wäre. 4.5

Da es sich bei der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs um eine Rechts frage handelt, die alleine von der Verwaltung resp. im Beschwerdefall vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 117), sind weitere medizinische Abklärungen im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nicht zu veranlassen. 4.6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die vorliegenden Gesund heitsbeeinträchtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Unfallereignis vom 17. Dezember 2012 nicht über den 1. Februar 2014 hinaus leistungspflichtig. Es besteht weder ein Rentenan spruch noch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro