Sachverhalt
1.
Der 1975 geborene X.___ war zuletzt
vom 29. Oktober 2010 bis 31. März 2012 als Officemitarbeiter Küche bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Versicherungen AG
(nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 23. November 2011 liess er der SWICA mitteilen, dass er sich durch das Abwaschen Wunden an der rechten Hand zugezogen habe (Urk. 8/1 und Urk. 8/32). Im Bericht zur Notfallkonsultation der Klinik für Plastische Chi rurgie und Handchirurgie des Z.___ (nachfolgend: Klinik für Handchirurgie des Z.___) vom 30. Oktober 2011 wurde als vorläufige Diagnose der Verdacht auf einen Infekt Dig III-IV rechts (dominante Hand) gestellt (U rk. 8/5/9).
Die SWICA anerkannte das Vorliegen einer Berufskrankheit (Urk. 8/29), erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, handchirurgisch begutachten (Expertise vom 15. Mai 2013 sowie Beantwortung der Zusatz fragen am 29. Juli 2013; Urk. 8/157 und Urk. 8/169). Mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 8/170) stellte sie ihre Leistungen per 31. August 2013 ein, sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und verneinte den Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0 %.
Im Juni 2014 (Urk. 8/175) ersuchte das Z.___ um Kostengutsprache für Physio therapie, welches Gesuch die SWICA als Rückfallmeldung entgegen nahm. Die SWICA liess ihn daraufhin durch Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, handchirurgisch begutachten (Expertise vom 19. Februar 2015; Urk. 8/204). Mit Verfügung vom
16. März 2015 verneinte sie ihre Leistungspflicht, da sich die Befunde seit dem Fallabschluss nicht geändert hätten (Urk. 8/208 S. 2). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom
15. April 2015 (Urk. 8/209) wies sie am
7. Dezember 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
23. Januar 2016 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, der
Einspracheentscheid vom
7. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei en die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, auf die Rückfallmeldung einzutreten und dem Beschwerdeführer die ange messenen Leistungen zu erbringen. Zudem sei ih m die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am
25. Februar 2016 (Urk. 7) beantragte die SWICA
die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
29. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getre ten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die geltend gemachte Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebro chen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädi gungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung ein beziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Be dingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungs pflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall er litte nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausal zusammen hang besteht (BGE 118 V 296 E. 2c in fine). Sodann kann die Meldung eines Rückfalles oder von Spätfolgen nicht dazu führen, dass eine neue Überprü fung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bezüg lich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkei t erfolgt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts U 109/01 vom
24. Juni 2002 E. 4c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Fallabschluss nicht wesentlich verändert habe, weshalb kein Rückfall vor liege. Zudem seien vorliegend zwar die Hautrisse als Berufskrankheit zu werten, nicht jedoch die Infektion der Beugesehnenscheiden. Eine Leistungs pflicht für den vorliegenden Krankheitsverlauf habe somit nie bestanden. Ein Rückfall sei bereits aus diesem Grund nicht möglich. Zudem sei ein Rückfall auch ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer gar keine berufliche Tätigkeit mehr ausübe, bei der er andauernder Feuchtigkeit und reizenden Abwasch mitteln ausgesetzt sei (S. 5).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) anerkannte die Beschwerdegegnerin wiederum ihre grundsätzliche Leistungspflicht aufgrund einer Berufskrank heit (S. 5). Hingegen hielt sie daran fest, dass von einer erheblichen Ver schlechterung des Gesundheitszustandes, welche einen allfälligen Rückfall begründen würde, nicht ausgegangen werden könne (S. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe drei Arbeitsversuche angetreten, diese jedoch alle wieder abbrechen müssen. Anschliessend sei er zeitweise zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seine Hautrisse seien als Berufskrankheit anerkannt worden. Die Infektion, ausgelöst durch Keime, welche über die Hautrisse in den Körper gelangt seien, stehe als Folgeerscheinung im adäquaten Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit „Hautrisse“. Auch die Infektion sei deshalb als Berufskrank heit anzuerkennen und die grundsätzliche Leistungspflicht zu bejahen. In allen medizinischen Unterlagen seit 2014 sei zudem eine Verschlechterung der Situation ausgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Rückfall seien gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Rückfallmeldung einzu treten und weitere Abklärungen vorzunehmen habe (S. 4 f.). 3. 3.1
In seinem handchirurgischen Gutachten vom 15. Mai 2013 (Urk. 8/157) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest (S. 11): - Status nach Beugesehnenscheiden-Empyem Dig III und Dig IV rechts, Infek tionszeichen seit 27.10.2012 (Aktendiagnose) - 3 1. Oktober 2011 Debridement Dig II I und IV Dr. M. Kleine - 2 4. November 2011 Nach-Debridement Dig III, Fenestrierung und Spülung Dr. C.___ - 6. Juni 2012 Tenolyse FDP und FDS Dig III rechts, Resektion ulnarer Super ficialis-Zügel bei schmerzhaftem Impingement Höhe A2, Spaltung des Ringbandes A1 und Neurolyse beider Fingernerven Dr. C.___ . Resi duelle Tenodese der Beuger Dig III rechts - Konsekutive neuralgiforme Schmerzen Dig III mit zirkulärer,anesthesie douloureuse', Allodynie bis Mittelhand, sensiblen Defiziten und Schmerz ausstrahlungen (inkomplettes CRPS II) - Schulter-Armbeschwerden rechts mit Reiz-Symptomatik des Plexus bra chialis und N. radialis
Dazu führte er aus, dass trophische Störungen mit glatt verstrichener glänzen der Haut am gesamten Mittelfinger distal betont rechts deutlich erkennbar seien. Der Finger III präsentiere sich als rigide, deutlich weniger beweglich als die übrigen Langfinger. Der Nervus radialis rechts sei entlang des gesamten Supinatorkanals proximal davon auf Höhe des Ellbogen gelenkes und über dem distalen Drittel des Humerus dorso-lateral ausgeprägt dolent auf Druck und reagiere beim Beklopfen mit nach distal ausstrahlen den, elektrisierenden schmerzhaften Sensationen (Stromschläge) und nach haltigen Schmerzen am Mittelfinger und an der Mittelhand. Weit verbreitete Druckdolenzen bestünden im Bereiche der Schultergürtel-Muskulatur supra- und infra-scapulär sowie im Bereiche des Trapezius. Die Sehnenansätze am Prozessus coracoideus seien druckdolent. Beim Beklopfen der Scalenus-Lücken könnten elektrisierende nach distal ausstrahlende Sensationen aus gelöst werden, ebenso durch die provokativen Positions-Manöver im rechten Schultergürtel respektive des rechten Armes mit typischem Dehnungsschmerz und Parästhesien (S. 8 f.). Sämtliche an der rechten Hand durchgeführte Kraftmessungen seien limitiert durch Schmerzen am Mittelfinger (S. 10). Die Schmerz-Angaben hätten weitgehend durch quantitative Ermittlungen über prüft werden können, wobei die Angaben auch bezüglich Ausbreitung über einstimmen würden mit den Befunden (S. 11). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer den Beschwerden an der rechten Hand angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (S. 13-15). 3. 2
Oberarzt Dr. med. D.___
von der Klinik für Handchirurgie des Z.___ führte in seinem Bericht vom 1 8. November 2014 (Urk. 8/177) zur elektrodiagnosti schen Untersuchung vom 14. Oktober 2014 aus, i nfolge des Fingerempyems D III und D IV rechts von 2011 ha be sich ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität mit sekundär funktioneller Überlagerung im Sinne einer Hypästhesie, den ganzen rechten Körper umfassend, eingestellt. Im Rahmen dieses Schmerzsyndroms ha be sich ein myofasziales Schmerz syndrom druckdolent mit myofaszialen Verhärtungen rechts cubital und vor allem rechts cervical eingestellt. Ebenfalls in diesem Rahmen eines chro nischen Schmerzsyndroms seien die exazerbierenden chronischen Kopf schmerzen zu werten. 3. 3
Oberarzt Dr. med. E.___ und Assistenzärztin Dr. med. F.___ von der Klinik für Handchirurgie des Z.___ berichteten am 2. Dezember 2014 (Urk. 8/ 193/39 f.) Folgendes: „ Arm rechts: mit unauffälligem Integument, unauffällige Trophi in der heutigen klinischen Untersuchung, keine Hyperhydrose, keine Hypertrichose, keine Rötung, keine Überwärmung. An vielen Punkten kann Schmerz ausgelöst werden. Unverändertes Extensionsdefizit im PIP III von 25°, DIP 4 von 20°, Phalen-Test negativ, Schulter seitengleich frei beweglich, demonstrierbar. “ Aus handchirurgischer Sicht könne die Situation aktuell nicht weiter verbessert werden. 3.4
Dr. B.___ stellte in seinem handchirurgischen Gutachten vom 19. Februar 2015 (Urk. 8/204) folgende Diagnosen (S. 3): - Zustand nach Beugesehnenscheidenempyem am Mittel- und Ringfinger rechts - Status nach dreimaliger operativer Revision der Beugesehnen mit Débride ment, Synovektomie und zuletzt Resektion eines Superficialiszü gels am Mittelfinger - Zustand nach Daumendistorsion rechts - Multifokales Schmerzsyndrom in der gesamten rechten oberen Extremität ausstrahlend bis Kopf und Rücken - Neuralgiforme Schmerzproblematik am Mittelfinger
Dazu führte er Folgendes aus (S. 2) : „Rechtshänder. Hautfarbe an den Hän den unauffällig. Normales Nagelwachstum. Unauffällige Behaarung. Vor allem am Mittel- und Ringfinger rechts glasige Haut streckseitig an den End phalangen. Keine Arbeitsspuren der Haut an der rechten Hand. Leicht ver stärktes Schwitzen an der rechten Hand. Rechte Hand leicht kühler als die linke Hand. Relativ diffuse Schmerzangaben in den Weichteilen am Vorder arm sowohl beuge- wie streckseitig, aber auch Schmerzen im Bereiche der Schulter- und Halsmuskulatur rechts. Reizlose Narben beugeseitig am Mittel- und Ringfinger. Tinel beim Beklopfen der Narbe am Mittelfingerstrahl auf Höhe des MP-Gelenkes radial.“ Es könne davon ausgegangen werden, dass bis im Frühjahr 2013 noch eine gewisse Besserung der Handfunktion einge treten sei. Danach jedoch Stagnation und im April 2014 erstmalige Zunahme der Schmerzproblematik und in der Folge bis Ende 2014 Ausweitung des Schmerzsyndroms auf die gesamte rechte obere Extremität und den Schulter- und Nackenbereich (S. 3). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Jede berufliche Tätigkeit, welche grundsätzlich unter Ausschluss der dominanten rechten Hand erbracht werden könne, sei jedoch zu 100 % zumutbar, wobei die chronische Schmerzproblematik allenfalls kleinere oder grössere Arbeitspausen erforderlich machen könne (S.
4). 3.5
Dr. med. G.___, FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 4. März 2015 (Urk. 8/207) fest, nach Vergleich der Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ bestehe von den klinischen Befunden her in beiden Gutachten eine ungefähr analoge Situation. Von einer erhebli chen Verschlechterung, welche einen Rückfall begründen würde, könne man deshalb nicht ausgehen. Bereits im ersten Gutachten sei festgehalten worden, dass ein Endzustand erreicht und von einer weiteren medizinischen Behand lung keine namhafte Verbesserung des Zustandsbildes mehr zu erwarten sei. An dieser Situation habe sich auch im Rahmen des zweiten Gutachtens nichts geändert. 4. 4.1
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der vorliegende Krank heitsverlauf auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann das Vorliegen einer solchen jedoch offen gelassen werden. 4.2
Bei ihrem Fallabschluss (Verfügung vom 24. September 2013; Urk. 8/170) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. A.___. Dieser berichtete über ausgeprägte Schmerzen am rechten Mittelfinger und Arm sowie im Bereich der rechten Schulter- und Nackengegend und des rechten Trapezius. Die Beweglichkeit ist hauptsächlich am Mittelfinger eingeschränkt (E. 3.1 hievor). Nach der Meldung eines Rückfalls wurde der Beschwerde führer von Dr. B.___ begutachtet. Dieser diagnostizierte ein Schmerzsyn drom in der gesamten rechten oberen Extremität ausstrahlend bis in den Kopf und Rücken. Auch seinem Gutachten ist eine eingeschränkte Beweg lichkeit vor allem des Mittelfingers zu entnehmen (E. 3.4 hievor). Dr. G.___, welcher die beiden Gutachten miteinander verglich (E. 3.5 hievor), bestätigte, dass von den klinischen Befunden her in beiden Gutach ten eine ungefähr analoge Situation besteht. Auch an den vom Beschwerde führer geschilderten Schmerzen hat sich nichts Wesentliches verändert. So war bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ von Schmerzen im Bereich des Trapezius und damit in Teilen des Rückens bis in den oberen Nackenbereich die Rede. Dr. B.___ schilderte Schmerzen, welche bis in den Kopf und Rücken ausstrahlen würden, was keine wesentliche Veränderung darstellt. Wohl berichtete Dr. B.___ von einer Zunahme der Schmerzproble matik ab April 2014, doch beruht diese Aussage auf den subjektiven Anga ben des Beschwerdeführers und ist anhand der Akten nicht objektivierbar. Vielmehr stützte sich Dr. B.___ auf einen seit dem Fallabschluss unverän derten Sachverhalt. Die seiner Ansicht nach bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit basiert demnach nicht auf einem verschlechterten Gesund heitszustand im Sinne eines Rückfalls, sondern auf einer abweichenden Ein schätzung. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer machte geltend, in allen medizinischen Unterlagen seit 2014 sei eine Verschlechterung der Situation ausgewiesen. Dazu ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer im April 2014 eine 100 %-Stelle in einer Küche angenommen hat, obwohl er gemäss Dr. A.___ für eine solche Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist. Dass es bereits nach wenigen Arbeitstagen zu einer Schmerzexazerbation und daraufhin zu einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit kam, ist damit nicht verwunderlich, spricht jedoch nicht für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verglichen mit dem Zustand im September 2013. Entsprechend gab der Beschwerdeführer anlässlich der Notfallkonsultation vom 17. April 2014 beim Versuch der Extension im Ring- und Mittelfinger zwar Schmerzen an, doch sei dies bereits vorgängig immer so gewesen (Bericht der Klinik für Handchirurgie des Z.___; Urk. 8/193/17 f.). Ebenso ist nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit als Reiniger im Z.___ mit einem Arbeitspensum von 7.00 bis 18.00 Uhr (Urk. 8/177) zu einer Schmerzexazerbation führte, besteht doch gemäss Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit, dies verteilt auf 5 Tage pro Woche. Dass der Beschwerdeführer auch diese Tätig keit wieder aufgeben musste, lässt damit ebenso wenig auf einen Rückfall schliessen. Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit in einer Gartenanlage (Urk. 1 S. 3) ist nichts Weiteres bekannt, weshalb daraus keine Schlüsse gezogen werden können. 4.3.2
Weder dem genannten Bericht vom 17. April 2014 noch den von den Par teien angeführten Berichten der Klinik für Handchirurgie des Z.___ (Verlaufs berichte vom 22. April [Urk. 8/193/20: Schmerzexazerbation nach Überbe lastung; ausser Extensionsdefizit unauffällige Befunde], 13. September [Urk. 8/193/27: zunehmende Schmerzen; ausser positivem Tinel-Zeichen unauffällige Befunde] und 23. September 2014 [Urk. 8/193/29: Schmerzexa zerbationen und Sensibilitätsstörungen; diffuse Symptomatik]; Berichte Sprech stunde Handchirurgie vom 25. August [Urk. 8/193/25: Schmerz exazer bation mit diffuser Sensibilitätsstörung rechte obere Extremität; unverän derte Be funde] und 2. Dezember 2014 [E. 3.3 hievor] und Bericht vom 18. November 2014 [E. 3.2 hievor]) sowie von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, vom 26. Oktober (Urk. 8/211: arthrogen fixierte Flexi onskontraktur sowie konsekutives Rehabilitations defizit; allen falls geringgradige periphere Sensibilitätsstörungen bei fehlender Mus-kelatrophie, wie sie zu erwarten wäre) und 18. Dezember 2015 (Urk. 8/213: subjektive Besserung, neu Schmerzen im Bereich der radialen Handge-lenksextensoren; keine neuen Befunde ausser Muskelhartspann), oder den weiteren medizinischen Unterla gen lassen sich objektivierbare Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Beschwerden entnehmen, aus welchen auf einen Rückfall geschlossen werden könnte. Insbesondere sind auch in Bezug auf die Sensibilitätsstörungen keine wesentlichen Veränderungen seit dem Fallabschluss ersichtlich. 4.3.3
Im Verlaufsbericht vom 2 2. April 2014 wurde ein Arbeitsversuch in leichter manueller Tätigkeit mit zunächst einem 30 - 50 % -Pensum empfohlen (Urk. 8/193/20). Dem Verlaufsbericht vom 23. September 2014 (Urk. 8/193/29) ist eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu entnehmen. Im Bericht wird jedoch zwischen der angestammten und einer den Beschwerden angepassten Tätig keit nicht unterschieden. Verglichen mit der gemäss Dr. A.___ bestehen den Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten beziehungs weise 20 % in einer angepassten Tätigkeit lässt damit auch dies nicht auf eine Ver schlechterung beziehungsweise einen Rückfall schliessen. Der vom Beschwer de führer angeführte Bericht der I.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 8/134) wurde im Übrigen noch während der Rehabili tationsphase (vor Fallabschluss) erstellt und vermag somit in Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Fallabschluss nichts auszusagen. 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Spätfolgen beziehungsweise ein Rück fall bei fehlenden relevanten objektivierbaren Befunden zu verneinen sind. Damit besteht keine (neuerliche) Leistungspflicht der SWICA. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt Dr. Marco Mona, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren zu bestellen und dieser aus der Gerichtskasse zu entschä digen. Die Entschädigung ist nach Einblick in die Honorarnote vom 2. Mai 2017 (Urk. 11) auf Fr. 1‘6 71 . 8 0 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2 3. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Marco Mona, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Marco Mona, Zürich, wird mit Fr. 1‘6 71 . 8 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Mona - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1975 geborene X.___ war zuletzt
vom 29. Oktober 2010 bis 31. März 2012 als Officemitarbeiter Küche bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Versicherungen AG
(nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 23. November 2011 liess er der SWICA mitteilen, dass er sich durch das Abwaschen Wunden an der rechten Hand zugezogen habe (Urk. 8/1 und Urk. 8/32). Im Bericht zur Notfallkonsultation der Klinik für Plastische Chi rurgie und Handchirurgie des Z.___ (nachfolgend: Klinik für Handchirurgie des Z.___) vom 30. Oktober 2011 wurde als vorläufige Diagnose der Verdacht auf einen Infekt Dig III-IV rechts (dominante Hand) gestellt (U rk. 8/5/9).
Die SWICA anerkannte das Vorliegen einer Berufskrankheit (Urk. 8/29), erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, handchirurgisch begutachten (Expertise vom 15. Mai 2013 sowie Beantwortung der Zusatz fragen am 29. Juli 2013; Urk. 8/157 und Urk. 8/169). Mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 8/170) stellte sie ihre Leistungen per 31. August 2013 ein, sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und verneinte den Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0 %.
Im Juni 2014 (Urk. 8/175) ersuchte das Z.___ um Kostengutsprache für Physio therapie, welches Gesuch die SWICA als Rückfallmeldung entgegen nahm. Die SWICA liess ihn daraufhin durch Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, handchirurgisch begutachten (Expertise vom 19. Februar 2015; Urk. 8/204). Mit Verfügung vom
16. März 2015 verneinte sie ihre Leistungspflicht, da sich die Befunde seit dem Fallabschluss nicht geändert hätten (Urk. 8/208 S. 2). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom
15. April 2015 (Urk. 8/209) wies sie am
7. Dezember 2015 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getre ten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die geltend gemachte Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebro chen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädi gungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung ein beziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Be dingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungs pflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall er litte nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausal zusammen hang besteht (BGE 118 V 296 E. 2c in fine). Sodann kann die Meldung eines Rückfalles oder von Spätfolgen nicht dazu führen, dass eine neue Überprü fung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bezüg lich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkei t erfolgt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts U 109/01 vom
24. Juni 2002 E. 4c). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am
23. Januar 2016 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, der
Einspracheentscheid vom
7. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei en die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, auf die Rückfallmeldung einzutreten und dem Beschwerdeführer die ange messenen Leistungen zu erbringen. Zudem sei ih m die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am
25. Februar 2016 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Fallabschluss nicht wesentlich verändert habe, weshalb kein Rückfall vor liege. Zudem seien vorliegend zwar die Hautrisse als Berufskrankheit zu werten, nicht jedoch die Infektion der Beugesehnenscheiden. Eine Leistungs pflicht für den vorliegenden Krankheitsverlauf habe somit nie bestanden. Ein Rückfall sei bereits aus diesem Grund nicht möglich. Zudem sei ein Rückfall auch ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer gar keine berufliche Tätigkeit mehr ausübe, bei der er andauernder Feuchtigkeit und reizenden Abwasch mitteln ausgesetzt sei (S. 5).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) anerkannte die Beschwerdegegnerin wiederum ihre grundsätzliche Leistungspflicht aufgrund einer Berufskrank heit (S. 5). Hingegen hielt sie daran fest, dass von einer erheblichen Ver schlechterung des Gesundheitszustandes, welche einen allfälligen Rückfall begründen würde, nicht ausgegangen werden könne (S. 6).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe drei Arbeitsversuche angetreten, diese jedoch alle wieder abbrechen müssen. Anschliessend sei er zeitweise zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seine Hautrisse seien als Berufskrankheit anerkannt worden. Die Infektion, ausgelöst durch Keime, welche über die Hautrisse in den Körper gelangt seien, stehe als Folgeerscheinung im adäquaten Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit „Hautrisse“. Auch die Infektion sei deshalb als Berufskrank heit anzuerkennen und die grundsätzliche Leistungspflicht zu bejahen. In allen medizinischen Unterlagen seit 2014 sei zudem eine Verschlechterung der Situation ausgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Rückfall seien gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Rückfallmeldung einzu treten und weitere Abklärungen vorzunehmen habe (S. 4 f.). 3. 3.1
In seinem handchirurgischen Gutachten vom 15. Mai 2013 (Urk. 8/157) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest (S. 11): - Status nach Beugesehnenscheiden-Empyem Dig III und Dig IV rechts, Infek tionszeichen seit 27.10.2012 (Aktendiagnose) - 3 1. Oktober 2011 Debridement Dig II I und IV Dr. M. Kleine - 2 4. November 2011 Nach-Debridement Dig III, Fenestrierung und Spülung Dr. C.___ - 6. Juni 2012 Tenolyse FDP und FDS Dig III rechts, Resektion ulnarer Super ficialis-Zügel bei schmerzhaftem Impingement Höhe A2, Spaltung des Ringbandes A1 und Neurolyse beider Fingernerven Dr. C.___ . Resi duelle Tenodese der Beuger Dig III rechts - Konsekutive neuralgiforme Schmerzen Dig III mit zirkulärer,anesthesie douloureuse', Allodynie bis Mittelhand, sensiblen Defiziten und Schmerz ausstrahlungen (inkomplettes CRPS II) - Schulter-Armbeschwerden rechts mit Reiz-Symptomatik des Plexus bra chialis und N. radialis
Dazu führte er aus, dass trophische Störungen mit glatt verstrichener glänzen der Haut am gesamten Mittelfinger distal betont rechts deutlich erkennbar seien. Der Finger III präsentiere sich als rigide, deutlich weniger beweglich als die übrigen Langfinger. Der Nervus radialis rechts sei entlang des gesamten Supinatorkanals proximal davon auf Höhe des Ellbogen gelenkes und über dem distalen Drittel des Humerus dorso-lateral ausgeprägt dolent auf Druck und reagiere beim Beklopfen mit nach distal ausstrahlen den, elektrisierenden schmerzhaften Sensationen (Stromschläge) und nach haltigen Schmerzen am Mittelfinger und an der Mittelhand. Weit verbreitete Druckdolenzen bestünden im Bereiche der Schultergürtel-Muskulatur supra- und infra-scapulär sowie im Bereiche des Trapezius. Die Sehnenansätze am Prozessus coracoideus seien druckdolent. Beim Beklopfen der Scalenus-Lücken könnten elektrisierende nach distal ausstrahlende Sensationen aus gelöst werden, ebenso durch die provokativen Positions-Manöver im rechten Schultergürtel respektive des rechten Armes mit typischem Dehnungsschmerz und Parästhesien (S. 8 f.). Sämtliche an der rechten Hand durchgeführte Kraftmessungen seien limitiert durch Schmerzen am Mittelfinger (S. 10). Die Schmerz-Angaben hätten weitgehend durch quantitative Ermittlungen über prüft werden können, wobei die Angaben auch bezüglich Ausbreitung über einstimmen würden mit den Befunden (S. 11). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer den Beschwerden an der rechten Hand angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (S. 13-15). 3. 2
Oberarzt Dr. med. D.___
von der Klinik für Handchirurgie des Z.___ führte in seinem Bericht vom 1 8. November 2014 (Urk. 8/177) zur elektrodiagnosti schen Untersuchung vom 14. Oktober 2014 aus, i nfolge des Fingerempyems D III und D IV rechts von 2011 ha be sich ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität mit sekundär funktioneller Überlagerung im Sinne einer Hypästhesie, den ganzen rechten Körper umfassend, eingestellt. Im Rahmen dieses Schmerzsyndroms ha be sich ein myofasziales Schmerz syndrom druckdolent mit myofaszialen Verhärtungen rechts cubital und vor allem rechts cervical eingestellt. Ebenfalls in diesem Rahmen eines chro nischen Schmerzsyndroms seien die exazerbierenden chronischen Kopf schmerzen zu werten. 3. 3
Oberarzt Dr. med. E.___ und Assistenzärztin Dr. med. F.___ von der Klinik für Handchirurgie des Z.___ berichteten am 2. Dezember 2014 (Urk. 8/ 193/39 f.) Folgendes: „ Arm rechts: mit unauffälligem Integument, unauffällige Trophi in der heutigen klinischen Untersuchung, keine Hyperhydrose, keine Hypertrichose, keine Rötung, keine Überwärmung. An vielen Punkten kann Schmerz ausgelöst werden. Unverändertes Extensionsdefizit im PIP III von 25°, DIP 4 von 20°, Phalen-Test negativ, Schulter seitengleich frei beweglich, demonstrierbar. “ Aus handchirurgischer Sicht könne die Situation aktuell nicht weiter verbessert werden. 3.4
Dr. B.___ stellte in seinem handchirurgischen Gutachten vom 19. Februar 2015 (Urk. 8/204) folgende Diagnosen (S. 3): - Zustand nach Beugesehnenscheidenempyem am Mittel- und Ringfinger rechts - Status nach dreimaliger operativer Revision der Beugesehnen mit Débride ment, Synovektomie und zuletzt Resektion eines Superficialiszü gels am Mittelfinger - Zustand nach Daumendistorsion rechts - Multifokales Schmerzsyndrom in der gesamten rechten oberen Extremität ausstrahlend bis Kopf und Rücken - Neuralgiforme Schmerzproblematik am Mittelfinger
Dazu führte er Folgendes aus (S. 2) : „Rechtshänder. Hautfarbe an den Hän den unauffällig. Normales Nagelwachstum. Unauffällige Behaarung. Vor allem am Mittel- und Ringfinger rechts glasige Haut streckseitig an den End phalangen. Keine Arbeitsspuren der Haut an der rechten Hand. Leicht ver stärktes Schwitzen an der rechten Hand. Rechte Hand leicht kühler als die linke Hand. Relativ diffuse Schmerzangaben in den Weichteilen am Vorder arm sowohl beuge- wie streckseitig, aber auch Schmerzen im Bereiche der Schulter- und Halsmuskulatur rechts. Reizlose Narben beugeseitig am Mittel- und Ringfinger. Tinel beim Beklopfen der Narbe am Mittelfingerstrahl auf Höhe des MP-Gelenkes radial.“ Es könne davon ausgegangen werden, dass bis im Frühjahr 2013 noch eine gewisse Besserung der Handfunktion einge treten sei. Danach jedoch Stagnation und im April 2014 erstmalige Zunahme der Schmerzproblematik und in der Folge bis Ende 2014 Ausweitung des Schmerzsyndroms auf die gesamte rechte obere Extremität und den Schulter- und Nackenbereich (S. 3). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Jede berufliche Tätigkeit, welche grundsätzlich unter Ausschluss der dominanten rechten Hand erbracht werden könne, sei jedoch zu 100 % zumutbar, wobei die chronische Schmerzproblematik allenfalls kleinere oder grössere Arbeitspausen erforderlich machen könne (S.
4). 3.5
Dr. med. G.___, FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 4. März 2015 (Urk. 8/207) fest, nach Vergleich der Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ bestehe von den klinischen Befunden her in beiden Gutachten eine ungefähr analoge Situation. Von einer erhebli chen Verschlechterung, welche einen Rückfall begründen würde, könne man deshalb nicht ausgehen. Bereits im ersten Gutachten sei festgehalten worden, dass ein Endzustand erreicht und von einer weiteren medizinischen Behand lung keine namhafte Verbesserung des Zustandsbildes mehr zu erwarten sei. An dieser Situation habe sich auch im Rahmen des zweiten Gutachtens nichts geändert. 4. 4.1
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der vorliegende Krank heitsverlauf auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann das Vorliegen einer solchen jedoch offen gelassen werden. 4.2
Bei ihrem Fallabschluss (Verfügung vom 24. September 2013; Urk. 8/170) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. A.___. Dieser berichtete über ausgeprägte Schmerzen am rechten Mittelfinger und Arm sowie im Bereich der rechten Schulter- und Nackengegend und des rechten Trapezius. Die Beweglichkeit ist hauptsächlich am Mittelfinger eingeschränkt (E. 3.1 hievor). Nach der Meldung eines Rückfalls wurde der Beschwerde führer von Dr. B.___ begutachtet. Dieser diagnostizierte ein Schmerzsyn drom in der gesamten rechten oberen Extremität ausstrahlend bis in den Kopf und Rücken. Auch seinem Gutachten ist eine eingeschränkte Beweg lichkeit vor allem des Mittelfingers zu entnehmen (E. 3.4 hievor). Dr. G.___, welcher die beiden Gutachten miteinander verglich (E. 3.5 hievor), bestätigte, dass von den klinischen Befunden her in beiden Gutach ten eine ungefähr analoge Situation besteht. Auch an den vom Beschwerde führer geschilderten Schmerzen hat sich nichts Wesentliches verändert. So war bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ von Schmerzen im Bereich des Trapezius und damit in Teilen des Rückens bis in den oberen Nackenbereich die Rede. Dr. B.___ schilderte Schmerzen, welche bis in den Kopf und Rücken ausstrahlen würden, was keine wesentliche Veränderung darstellt. Wohl berichtete Dr. B.___ von einer Zunahme der Schmerzproble matik ab April 2014, doch beruht diese Aussage auf den subjektiven Anga ben des Beschwerdeführers und ist anhand der Akten nicht objektivierbar. Vielmehr stützte sich Dr. B.___ auf einen seit dem Fallabschluss unverän derten Sachverhalt. Die seiner Ansicht nach bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit basiert demnach nicht auf einem verschlechterten Gesund heitszustand im Sinne eines Rückfalls, sondern auf einer abweichenden Ein schätzung. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer machte geltend, in allen medizinischen Unterlagen seit 2014 sei eine Verschlechterung der Situation ausgewiesen. Dazu ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer im April 2014 eine 100 %-Stelle in einer Küche angenommen hat, obwohl er gemäss Dr. A.___ für eine solche Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist. Dass es bereits nach wenigen Arbeitstagen zu einer Schmerzexazerbation und daraufhin zu einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit kam, ist damit nicht verwunderlich, spricht jedoch nicht für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verglichen mit dem Zustand im September 2013. Entsprechend gab der Beschwerdeführer anlässlich der Notfallkonsultation vom 17. April 2014 beim Versuch der Extension im Ring- und Mittelfinger zwar Schmerzen an, doch sei dies bereits vorgängig immer so gewesen (Bericht der Klinik für Handchirurgie des Z.___; Urk. 8/193/17 f.). Ebenso ist nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit als Reiniger im Z.___ mit einem Arbeitspensum von 7.00 bis 18.00 Uhr (Urk. 8/177) zu einer Schmerzexazerbation führte, besteht doch gemäss Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit, dies verteilt auf 5 Tage pro Woche. Dass der Beschwerdeführer auch diese Tätig keit wieder aufgeben musste, lässt damit ebenso wenig auf einen Rückfall schliessen. Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit in einer Gartenanlage (Urk. 1 S. 3) ist nichts Weiteres bekannt, weshalb daraus keine Schlüsse gezogen werden können. 4.3.2
Weder dem genannten Bericht vom 17. April 2014 noch den von den Par teien angeführten Berichten der Klinik für Handchirurgie des Z.___ (Verlaufs berichte vom 22. April [Urk. 8/193/20: Schmerzexazerbation nach Überbe lastung; ausser Extensionsdefizit unauffällige Befunde], 13. September [Urk. 8/193/27: zunehmende Schmerzen; ausser positivem Tinel-Zeichen unauffällige Befunde] und 23. September 2014 [Urk. 8/193/29: Schmerzexa zerbationen und Sensibilitätsstörungen; diffuse Symptomatik]; Berichte Sprech stunde Handchirurgie vom 25. August [Urk. 8/193/25: Schmerz exazer bation mit diffuser Sensibilitätsstörung rechte obere Extremität; unverän derte Be funde] und 2. Dezember 2014 [E. 3.3 hievor] und Bericht vom 18. November 2014 [E. 3.2 hievor]) sowie von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, vom 26. Oktober (Urk. 8/211: arthrogen fixierte Flexi onskontraktur sowie konsekutives Rehabilitations defizit; allen falls geringgradige periphere Sensibilitätsstörungen bei fehlender Mus-kelatrophie, wie sie zu erwarten wäre) und 18. Dezember 2015 (Urk. 8/213: subjektive Besserung, neu Schmerzen im Bereich der radialen Handge-lenksextensoren; keine neuen Befunde ausser Muskelhartspann), oder den weiteren medizinischen Unterla gen lassen sich objektivierbare Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Beschwerden entnehmen, aus welchen auf einen Rückfall geschlossen werden könnte. Insbesondere sind auch in Bezug auf die Sensibilitätsstörungen keine wesentlichen Veränderungen seit dem Fallabschluss ersichtlich. 4.3.3
Im Verlaufsbericht vom 2 2. April 2014 wurde ein Arbeitsversuch in leichter manueller Tätigkeit mit zunächst einem 30 - 50 % -Pensum empfohlen (Urk. 8/193/20). Dem Verlaufsbericht vom 23. September 2014 (Urk. 8/193/29) ist eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu entnehmen. Im Bericht wird jedoch zwischen der angestammten und einer den Beschwerden angepassten Tätig keit nicht unterschieden. Verglichen mit der gemäss Dr. A.___ bestehen den Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten beziehungs weise 20 % in einer angepassten Tätigkeit lässt damit auch dies nicht auf eine Ver schlechterung beziehungsweise einen Rückfall schliessen. Der vom Beschwer de führer angeführte Bericht der I.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 8/134) wurde im Übrigen noch während der Rehabili tationsphase (vor Fallabschluss) erstellt und vermag somit in Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Fallabschluss nichts auszusagen. 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Spätfolgen beziehungsweise ein Rück fall bei fehlenden relevanten objektivierbaren Befunden zu verneinen sind. Damit besteht keine (neuerliche) Leistungspflicht der SWICA. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt Dr. Marco Mona, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren zu bestellen und dieser aus der Gerichtskasse zu entschä digen. Die Entschädigung ist nach Einblick in die Honorarnote vom 2. Mai 2017 (Urk. 11) auf Fr. 1‘6 71 . 8 0 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2 3. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Marco Mona, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Marco Mona, Zürich, wird mit Fr. 1‘6 71 . 8 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Mona - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 7 ) beantragte die SWICA
die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
29. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00023 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 22. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1975 geborene X.___ war zuletzt
vom 29. Oktober 2010 bis 31. März 2012 als Officemitarbeiter Küche bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Versicherungen AG
(nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 23. November 2011 liess er der SWICA mitteilen, dass er sich durch das Abwaschen Wunden an der rechten Hand zugezogen habe (Urk. 8/1 und Urk. 8/32). Im Bericht zur Notfallkonsultation der Klinik für Plastische Chi rurgie und Handchirurgie des Z.___ (nachfolgend: Klinik für Handchirurgie des Z.___) vom 30. Oktober 2011 wurde als vorläufige Diagnose der Verdacht auf einen Infekt Dig III-IV rechts (dominante Hand) gestellt (U rk. 8/5/9).
Die SWICA anerkannte das Vorliegen einer Berufskrankheit (Urk. 8/29), erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, handchirurgisch begutachten (Expertise vom 15. Mai 2013 sowie Beantwortung der Zusatz fragen am 29. Juli 2013; Urk. 8/157 und Urk. 8/169). Mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 8/170) stellte sie ihre Leistungen per 31. August 2013 ein, sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und verneinte den Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0 %.
Im Juni 2014 (Urk. 8/175) ersuchte das Z.___ um Kostengutsprache für Physio therapie, welches Gesuch die SWICA als Rückfallmeldung entgegen nahm. Die SWICA liess ihn daraufhin durch Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, handchirurgisch begutachten (Expertise vom 19. Februar 2015; Urk. 8/204). Mit Verfügung vom
16. März 2015 verneinte sie ihre Leistungspflicht, da sich die Befunde seit dem Fallabschluss nicht geändert hätten (Urk. 8/208 S. 2). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom
15. April 2015 (Urk. 8/209) wies sie am
7. Dezember 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
23. Januar 2016 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, der
Einspracheentscheid vom
7. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei en die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, auf die Rückfallmeldung einzutreten und dem Beschwerdeführer die ange messenen Leistungen zu erbringen. Zudem sei ih m die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am
25. Februar 2016 (Urk. 7) beantragte die SWICA
die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
29. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getre ten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die geltend gemachte Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebro chen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädi gungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung ein beziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Be dingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungs pflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall er litte nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausal zusammen hang besteht (BGE 118 V 296 E. 2c in fine). Sodann kann die Meldung eines Rückfalles oder von Spätfolgen nicht dazu führen, dass eine neue Überprü fung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bezüg lich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkei t erfolgt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts U 109/01 vom
24. Juni 2002 E. 4c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Fallabschluss nicht wesentlich verändert habe, weshalb kein Rückfall vor liege. Zudem seien vorliegend zwar die Hautrisse als Berufskrankheit zu werten, nicht jedoch die Infektion der Beugesehnenscheiden. Eine Leistungs pflicht für den vorliegenden Krankheitsverlauf habe somit nie bestanden. Ein Rückfall sei bereits aus diesem Grund nicht möglich. Zudem sei ein Rückfall auch ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer gar keine berufliche Tätigkeit mehr ausübe, bei der er andauernder Feuchtigkeit und reizenden Abwasch mitteln ausgesetzt sei (S. 5).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) anerkannte die Beschwerdegegnerin wiederum ihre grundsätzliche Leistungspflicht aufgrund einer Berufskrank heit (S. 5). Hingegen hielt sie daran fest, dass von einer erheblichen Ver schlechterung des Gesundheitszustandes, welche einen allfälligen Rückfall begründen würde, nicht ausgegangen werden könne (S. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe drei Arbeitsversuche angetreten, diese jedoch alle wieder abbrechen müssen. Anschliessend sei er zeitweise zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seine Hautrisse seien als Berufskrankheit anerkannt worden. Die Infektion, ausgelöst durch Keime, welche über die Hautrisse in den Körper gelangt seien, stehe als Folgeerscheinung im adäquaten Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit „Hautrisse“. Auch die Infektion sei deshalb als Berufskrank heit anzuerkennen und die grundsätzliche Leistungspflicht zu bejahen. In allen medizinischen Unterlagen seit 2014 sei zudem eine Verschlechterung der Situation ausgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Rückfall seien gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Rückfallmeldung einzu treten und weitere Abklärungen vorzunehmen habe (S. 4 f.). 3. 3.1
In seinem handchirurgischen Gutachten vom 15. Mai 2013 (Urk. 8/157) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest (S. 11): - Status nach Beugesehnenscheiden-Empyem Dig III und Dig IV rechts, Infek tionszeichen seit 27.10.2012 (Aktendiagnose) - 3 1. Oktober 2011 Debridement Dig II I und IV Dr. M. Kleine - 2 4. November 2011 Nach-Debridement Dig III, Fenestrierung und Spülung Dr. C.___ - 6. Juni 2012 Tenolyse FDP und FDS Dig III rechts, Resektion ulnarer Super ficialis-Zügel bei schmerzhaftem Impingement Höhe A2, Spaltung des Ringbandes A1 und Neurolyse beider Fingernerven Dr. C.___ . Resi duelle Tenodese der Beuger Dig III rechts - Konsekutive neuralgiforme Schmerzen Dig III mit zirkulärer,anesthesie douloureuse', Allodynie bis Mittelhand, sensiblen Defiziten und Schmerz ausstrahlungen (inkomplettes CRPS II) - Schulter-Armbeschwerden rechts mit Reiz-Symptomatik des Plexus bra chialis und N. radialis
Dazu führte er aus, dass trophische Störungen mit glatt verstrichener glänzen der Haut am gesamten Mittelfinger distal betont rechts deutlich erkennbar seien. Der Finger III präsentiere sich als rigide, deutlich weniger beweglich als die übrigen Langfinger. Der Nervus radialis rechts sei entlang des gesamten Supinatorkanals proximal davon auf Höhe des Ellbogen gelenkes und über dem distalen Drittel des Humerus dorso-lateral ausgeprägt dolent auf Druck und reagiere beim Beklopfen mit nach distal ausstrahlen den, elektrisierenden schmerzhaften Sensationen (Stromschläge) und nach haltigen Schmerzen am Mittelfinger und an der Mittelhand. Weit verbreitete Druckdolenzen bestünden im Bereiche der Schultergürtel-Muskulatur supra- und infra-scapulär sowie im Bereiche des Trapezius. Die Sehnenansätze am Prozessus coracoideus seien druckdolent. Beim Beklopfen der Scalenus-Lücken könnten elektrisierende nach distal ausstrahlende Sensationen aus gelöst werden, ebenso durch die provokativen Positions-Manöver im rechten Schultergürtel respektive des rechten Armes mit typischem Dehnungsschmerz und Parästhesien (S. 8 f.). Sämtliche an der rechten Hand durchgeführte Kraftmessungen seien limitiert durch Schmerzen am Mittelfinger (S. 10). Die Schmerz-Angaben hätten weitgehend durch quantitative Ermittlungen über prüft werden können, wobei die Angaben auch bezüglich Ausbreitung über einstimmen würden mit den Befunden (S. 11). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer den Beschwerden an der rechten Hand angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (S. 13-15). 3. 2
Oberarzt Dr. med. D.___
von der Klinik für Handchirurgie des Z.___ führte in seinem Bericht vom 1 8. November 2014 (Urk. 8/177) zur elektrodiagnosti schen Untersuchung vom 14. Oktober 2014 aus, i nfolge des Fingerempyems D III und D IV rechts von 2011 ha be sich ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität mit sekundär funktioneller Überlagerung im Sinne einer Hypästhesie, den ganzen rechten Körper umfassend, eingestellt. Im Rahmen dieses Schmerzsyndroms ha be sich ein myofasziales Schmerz syndrom druckdolent mit myofaszialen Verhärtungen rechts cubital und vor allem rechts cervical eingestellt. Ebenfalls in diesem Rahmen eines chro nischen Schmerzsyndroms seien die exazerbierenden chronischen Kopf schmerzen zu werten. 3. 3
Oberarzt Dr. med. E.___ und Assistenzärztin Dr. med. F.___ von der Klinik für Handchirurgie des Z.___ berichteten am 2. Dezember 2014 (Urk. 8/ 193/39 f.) Folgendes: „ Arm rechts: mit unauffälligem Integument, unauffällige Trophi in der heutigen klinischen Untersuchung, keine Hyperhydrose, keine Hypertrichose, keine Rötung, keine Überwärmung. An vielen Punkten kann Schmerz ausgelöst werden. Unverändertes Extensionsdefizit im PIP III von 25°, DIP 4 von 20°, Phalen-Test negativ, Schulter seitengleich frei beweglich, demonstrierbar. “ Aus handchirurgischer Sicht könne die Situation aktuell nicht weiter verbessert werden. 3.4
Dr. B.___ stellte in seinem handchirurgischen Gutachten vom 19. Februar 2015 (Urk. 8/204) folgende Diagnosen (S. 3): - Zustand nach Beugesehnenscheidenempyem am Mittel- und Ringfinger rechts - Status nach dreimaliger operativer Revision der Beugesehnen mit Débride ment, Synovektomie und zuletzt Resektion eines Superficialiszü gels am Mittelfinger - Zustand nach Daumendistorsion rechts - Multifokales Schmerzsyndrom in der gesamten rechten oberen Extremität ausstrahlend bis Kopf und Rücken - Neuralgiforme Schmerzproblematik am Mittelfinger
Dazu führte er Folgendes aus (S. 2) : „Rechtshänder. Hautfarbe an den Hän den unauffällig. Normales Nagelwachstum. Unauffällige Behaarung. Vor allem am Mittel- und Ringfinger rechts glasige Haut streckseitig an den End phalangen. Keine Arbeitsspuren der Haut an der rechten Hand. Leicht ver stärktes Schwitzen an der rechten Hand. Rechte Hand leicht kühler als die linke Hand. Relativ diffuse Schmerzangaben in den Weichteilen am Vorder arm sowohl beuge- wie streckseitig, aber auch Schmerzen im Bereiche der Schulter- und Halsmuskulatur rechts. Reizlose Narben beugeseitig am Mittel- und Ringfinger. Tinel beim Beklopfen der Narbe am Mittelfingerstrahl auf Höhe des MP-Gelenkes radial.“ Es könne davon ausgegangen werden, dass bis im Frühjahr 2013 noch eine gewisse Besserung der Handfunktion einge treten sei. Danach jedoch Stagnation und im April 2014 erstmalige Zunahme der Schmerzproblematik und in der Folge bis Ende 2014 Ausweitung des Schmerzsyndroms auf die gesamte rechte obere Extremität und den Schulter- und Nackenbereich (S. 3). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Jede berufliche Tätigkeit, welche grundsätzlich unter Ausschluss der dominanten rechten Hand erbracht werden könne, sei jedoch zu 100 % zumutbar, wobei die chronische Schmerzproblematik allenfalls kleinere oder grössere Arbeitspausen erforderlich machen könne (S.
4). 3.5
Dr. med. G.___, FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 4. März 2015 (Urk. 8/207) fest, nach Vergleich der Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ bestehe von den klinischen Befunden her in beiden Gutachten eine ungefähr analoge Situation. Von einer erhebli chen Verschlechterung, welche einen Rückfall begründen würde, könne man deshalb nicht ausgehen. Bereits im ersten Gutachten sei festgehalten worden, dass ein Endzustand erreicht und von einer weiteren medizinischen Behand lung keine namhafte Verbesserung des Zustandsbildes mehr zu erwarten sei. An dieser Situation habe sich auch im Rahmen des zweiten Gutachtens nichts geändert. 4. 4.1
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der vorliegende Krank heitsverlauf auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann das Vorliegen einer solchen jedoch offen gelassen werden. 4.2
Bei ihrem Fallabschluss (Verfügung vom 24. September 2013; Urk. 8/170) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. A.___. Dieser berichtete über ausgeprägte Schmerzen am rechten Mittelfinger und Arm sowie im Bereich der rechten Schulter- und Nackengegend und des rechten Trapezius. Die Beweglichkeit ist hauptsächlich am Mittelfinger eingeschränkt (E. 3.1 hievor). Nach der Meldung eines Rückfalls wurde der Beschwerde führer von Dr. B.___ begutachtet. Dieser diagnostizierte ein Schmerzsyn drom in der gesamten rechten oberen Extremität ausstrahlend bis in den Kopf und Rücken. Auch seinem Gutachten ist eine eingeschränkte Beweg lichkeit vor allem des Mittelfingers zu entnehmen (E. 3.4 hievor). Dr. G.___, welcher die beiden Gutachten miteinander verglich (E. 3.5 hievor), bestätigte, dass von den klinischen Befunden her in beiden Gutach ten eine ungefähr analoge Situation besteht. Auch an den vom Beschwerde führer geschilderten Schmerzen hat sich nichts Wesentliches verändert. So war bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ von Schmerzen im Bereich des Trapezius und damit in Teilen des Rückens bis in den oberen Nackenbereich die Rede. Dr. B.___ schilderte Schmerzen, welche bis in den Kopf und Rücken ausstrahlen würden, was keine wesentliche Veränderung darstellt. Wohl berichtete Dr. B.___ von einer Zunahme der Schmerzproble matik ab April 2014, doch beruht diese Aussage auf den subjektiven Anga ben des Beschwerdeführers und ist anhand der Akten nicht objektivierbar. Vielmehr stützte sich Dr. B.___ auf einen seit dem Fallabschluss unverän derten Sachverhalt. Die seiner Ansicht nach bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit basiert demnach nicht auf einem verschlechterten Gesund heitszustand im Sinne eines Rückfalls, sondern auf einer abweichenden Ein schätzung. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer machte geltend, in allen medizinischen Unterlagen seit 2014 sei eine Verschlechterung der Situation ausgewiesen. Dazu ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer im April 2014 eine 100 %-Stelle in einer Küche angenommen hat, obwohl er gemäss Dr. A.___ für eine solche Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist. Dass es bereits nach wenigen Arbeitstagen zu einer Schmerzexazerbation und daraufhin zu einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit kam, ist damit nicht verwunderlich, spricht jedoch nicht für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verglichen mit dem Zustand im September 2013. Entsprechend gab der Beschwerdeführer anlässlich der Notfallkonsultation vom 17. April 2014 beim Versuch der Extension im Ring- und Mittelfinger zwar Schmerzen an, doch sei dies bereits vorgängig immer so gewesen (Bericht der Klinik für Handchirurgie des Z.___; Urk. 8/193/17 f.). Ebenso ist nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit als Reiniger im Z.___ mit einem Arbeitspensum von 7.00 bis 18.00 Uhr (Urk. 8/177) zu einer Schmerzexazerbation führte, besteht doch gemäss Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit, dies verteilt auf 5 Tage pro Woche. Dass der Beschwerdeführer auch diese Tätig keit wieder aufgeben musste, lässt damit ebenso wenig auf einen Rückfall schliessen. Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit in einer Gartenanlage (Urk. 1 S. 3) ist nichts Weiteres bekannt, weshalb daraus keine Schlüsse gezogen werden können. 4.3.2
Weder dem genannten Bericht vom 17. April 2014 noch den von den Par teien angeführten Berichten der Klinik für Handchirurgie des Z.___ (Verlaufs berichte vom 22. April [Urk. 8/193/20: Schmerzexazerbation nach Überbe lastung; ausser Extensionsdefizit unauffällige Befunde], 13. September [Urk. 8/193/27: zunehmende Schmerzen; ausser positivem Tinel-Zeichen unauffällige Befunde] und 23. September 2014 [Urk. 8/193/29: Schmerzexa zerbationen und Sensibilitätsstörungen; diffuse Symptomatik]; Berichte Sprech stunde Handchirurgie vom 25. August [Urk. 8/193/25: Schmerz exazer bation mit diffuser Sensibilitätsstörung rechte obere Extremität; unverän derte Be funde] und 2. Dezember 2014 [E. 3.3 hievor] und Bericht vom 18. November 2014 [E. 3.2 hievor]) sowie von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, vom 26. Oktober (Urk. 8/211: arthrogen fixierte Flexi onskontraktur sowie konsekutives Rehabilitations defizit; allen falls geringgradige periphere Sensibilitätsstörungen bei fehlender Mus-kelatrophie, wie sie zu erwarten wäre) und 18. Dezember 2015 (Urk. 8/213: subjektive Besserung, neu Schmerzen im Bereich der radialen Handge-lenksextensoren; keine neuen Befunde ausser Muskelhartspann), oder den weiteren medizinischen Unterla gen lassen sich objektivierbare Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Beschwerden entnehmen, aus welchen auf einen Rückfall geschlossen werden könnte. Insbesondere sind auch in Bezug auf die Sensibilitätsstörungen keine wesentlichen Veränderungen seit dem Fallabschluss ersichtlich. 4.3.3
Im Verlaufsbericht vom 2 2. April 2014 wurde ein Arbeitsversuch in leichter manueller Tätigkeit mit zunächst einem 30 - 50 % -Pensum empfohlen (Urk. 8/193/20). Dem Verlaufsbericht vom 23. September 2014 (Urk. 8/193/29) ist eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu entnehmen. Im Bericht wird jedoch zwischen der angestammten und einer den Beschwerden angepassten Tätig keit nicht unterschieden. Verglichen mit der gemäss Dr. A.___ bestehen den Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten beziehungs weise 20 % in einer angepassten Tätigkeit lässt damit auch dies nicht auf eine Ver schlechterung beziehungsweise einen Rückfall schliessen. Der vom Beschwer de führer angeführte Bericht der I.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 8/134) wurde im Übrigen noch während der Rehabili tationsphase (vor Fallabschluss) erstellt und vermag somit in Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Fallabschluss nichts auszusagen. 4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Spätfolgen beziehungsweise ein Rück fall bei fehlenden relevanten objektivierbaren Befunden zu verneinen sind. Damit besteht keine (neuerliche) Leistungspflicht der SWICA. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt Dr. Marco Mona, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren zu bestellen und dieser aus der Gerichtskasse zu entschä digen. Die Entschädigung ist nach Einblick in die Honorarnote vom 2. Mai 2017 (Urk. 11) auf Fr. 1‘6 71 . 8 0 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2 3. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Marco Mona, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Marco Mona, Zürich, wird mit Fr. 1‘6 71 . 8 0 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Mona - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher