Sachverhalt
1.
Der 1962 geborene X.___ war seit dem 24. September 201 2 bei der Y.___ erwerbstätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 5. Dezem ber 2013 wurde der Suva angezeigt, der Versicherte sei am 26. Novem ber 2013 auf dem Weg vom Bahnhof zur Arbeit auf Glatteis auf dem Fussgängerstreifen ausgerutscht und hingefallen (Urk. 8/3). Im Austritts bericht vom 4. Dezember 2013 über die Hospitalisation vom 26. bis zum 28. November 2013 notierten die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ 1) eine intraartikuläre Trümmerfraktur des distalen Radius rechts vom 26. November 2013, 2) eine arterielle Hypertonie, 3) ein Adeno karzinom der Prostata T1c cNO cmO Gelason score 3+3=6 und 4) eine Adi positas permagna (Urk. 8/14). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen (Urk. 8/5-6).
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 setzte die Suva den Versicherten darü ber in Kenntnis, dass sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2014 einstelle (Urk. 8/103). Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (Urk. 8/127) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass seine Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit 22 % betrage. Der versicherte Jahresverdienst sei auf Fr. 10‘402.-- festzusetzen, woraus eine monatliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 152.-- resultiere. Die Integritätseinbusse betrage 15 % und die Inte gritätsentschädigung sei somit in Höhe von Fr. 18‘900.-- festzusetzen. Der Versicherte erhob hiergegen am 26. Juni 2015 Einsprache (Urk. 8/133; ergän zende Einsprache vom 30. Juli 2015, Urk. 8/138), welche die Suva mit Ein spra cheentscheid vom 20. November 2015 abwies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm ”die ge setzlichen Leistungen (höherer versicherter Verdienst, Erwerbsunfähigkeits-Grad und Integritätsentschädigung) zuzusprechen”. Eventualiter seien die bean tragten höheren gesetzlichen Leistungen nach Durchführung einer medi zinischen Abklärung durch einen ausgewiesenen Handspezialisten neu fest zu legen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-159 und Urk. 9/1-36), was dem Beschwerdeführer am
29. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 18. und 25. Apri l 2016 (Urk. 11 und Urk. 14) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 12. Mai 2016 (Urk. 18) hierzu vernehmen, was dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf die Beurteilung der Kreisärztin med. pract. A.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 9. Dezember 2014 vollumfäng lich arbeitsfähig sei. Das Valideneinkommen für das Jahr 2015 sei gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2012 (LSE), TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor, Maschinenbau, Kompetenzniveau 2 auf Fr. 78‘899.-- festgesetzt worden, was in Anbetracht der Ausbildung des Beschwerdeführers und der vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Tätigkeit als korrekt erscheine. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf den Mittelwert für Männer im Kompetenzniveau 2 nach der LSE 2012, TA1, festzusetzen, woraus sich ein jährlicher Verdienst in Höhe von Fr. 72‘102.-- ergebe. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % resultiere daraus bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ein Inva lidi tätsgrad von 22 %.
Für den versicherten Verdienst sei auf das Einkommen, welches der Be schwer deführer in seiner Tätigkeit bei der Y.___ erzielt habe, abzu stellen. Der Integritätsschaden sei - gestützt auf die Beurteilung von med. pract. A.___ - auf 15 % festzusetzen (Urk. 2, Urk. 7 und Urk. 18). 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1, Urk. 11 und Urk. 14), er sei aufgrund von zwei Unfallereignissen aus den Jahren 2002 und 2013 an der Wiederaufnahme einer Arbeit im ange stammten Beruf verhindert gewesen und befinde sich nun im Rahmen seiner Anstellungen bei den Firmen Y.___ und B.___ augenfällig im zwei ten Arbeitsmarkt, so dass dieser Lohn nicht Grundlage für den versicherten Verdienst bilden könne. In Anwendung von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sei vom erzielten Lohn bei der C.___ im April/Mai 2011 auszugehen, aufgerechnet auf das Jahr 2015, bzw. auf den Validenlohn von Fr. 78‘899.-- abzustellen. Die Folgen der Unfälle verunmög lichten den Wiedereinstieg in den regulären Arbeitsmarkt bis heute, so ver werte er seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % nur noch im geschützten Rahmen bei der Y.___ bzw. der B.___.
Für das Valideneinkommen sei auf den bei der C.___ erzielten Lohn abzu stellen. Ansonsten sei die Anwendung eines höheren Lohnniveaus nach LSE angesichts seiner Spezialausbildung gerechtfertigt. Beim Invalidenein kommen sei festzuhalten, dass die Unfallfolgen an der rechten Hand die frühere Tätig keit als Labortechniker verhindern würde. Der Bericht von med. pract. A.___ berücksichtige nur die Folgen des Unfalles vom 26. November 2013, nicht aber die Fingerendgliedamputation als Folge des Unfalles aus dem Jahr 2002. Entsprechend sei gestützt auf die Einschätzung des Hausarztes von ei ner bis Ende August 2015 reduzierten 50%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Auch
aus dem Integrationsbericht der B.___ ergebe sich aufgrund der weit geh end unbrauchbaren dominanten oberen Extremität eine Leistungsfähig keit von 50 %. Da der medizinische Sachverhalt damit nicht hinreichend abge klärt worden sei, sei eine Begutachtung durch einen unabhängigen Handspe zia listen anzuordnen und danach sei der Erwerbsunfähigkeits-Grad neu zu berechnen.
Um die Integritätsentschädigung festzusetzen sei auf den Schweregrad der Arthrose vor Prothesenimplantation bzw. vor der Arthrodese abzustellen, so dass der Integritätsschaden in Höhe von 25 % festzusetzen sei. 2.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgender massen: 2.1
2.1.1
Der Beschwerdeführer erlitt durch den Sturz am 26. November 2013 eine intraartikuläre Trümmerfraktur des distalen Radius rechts, woraufhin glei chen tags operativ ein Fixateur externe (AO-Fixateur) distaler Radius rechts einge setzt wurde (Urk. 8/14). Die behandelnden Ärzte des Z.___ notierten in ihrem Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 26. bis zum 28. November 2013 folgende Diagnosen: - Intraartikuläre Trümmerfraktur des distalen Radius rechts vom 26.11.2013 mit - Dislokation der Fragmente und des Carpus nach dorsal - skapholunärer Dissoziation - konsekutivem Ulnavorschub - initialer Kribbelparästhesien des Nervus Medianus - Arterielle Hypertonie - Adenokarzinom der Prostata T1c cNO cMO Gelason score 3+3=6 (erstmals 2012 diagnostiziert) - under active surveillance - PSA-Wert vom 4/2013 7.55ng/ml - 10 % der Biopsiezylinderflächen von rechts tumorbefallen, kein Karzinombefall links - bei der Kontrollbiopsie (10/2012) 1.5 mm eines Biopsiezylinders links befallen (1/12 Stanzen) - Adipositas permagna (BMI=44.6) 2.1.2
Vom 2. bis zum 6. Dezember 2013 befand sich der Beschwerdeführer erneut stationär im Z.___, da er am 3. Dezember 2013 wiederum operiert wurde. Dabei wurde der Fixateur externe Handgelenk rechts entfernt, eine palmare Plattenosteosynthese und eine Unterfütterung mit ChronOS distaler Radius rechts durchgeführt, das SL-Band refixiert sowie eine temporäre Spickdraht-Transfixation Os scaphoideum und Os lunatum sowie Os scaphoideum und Os capitatum eingesetzt. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplika tionslos (Austrittsbericht vom 20. Dezember 2013, Urk. 8/19/9 ff.). 2.1.3
Im Bericht vom 12. Mai 2014 über die klinische und radiologische Verlaufs kontrolle 5 Monate postoperativ hielten die behandelnden Ärzte des Z.___ fest (Urk. 8/54), dass weiterhin regelmässig Ergotherapie durchgeführt werde. Darunter habe sich der Bewegungsumfang teilweise verbessert, es persistiere aber noch eine deutliche Einschränkung sowohl bei der Supination als auch der Extension. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls noch nur geringe Kraft beim Faustschluss im zweiten und dritten Finger, die Finger IV und V seien deutlich besser. Eine 1.5 l Pet-Flasche könne er nur mit beiden Händen stabi lisieren, da sie sonst aus den Händen gleiten würde. Weiterhin bestehe eine Hyposensiblität dorsal im Bereich der ersten Kommissur. Die Arbeit als Maschinenbauer sei weiterhin noch nicht möglich. Die Schmerzproblematik sei aber soweit zurückgegangen, dass aktuell keine regelmässige Analgetika einnahme mehr durchgeführt werde. 2.1.4
Am 2. September 2014 erfolgte im Z.___ die Osteosynthesematerialentfernung palmare Platte distaler Radius rechts (Austrittsbericht vom 17. September 2014, Urk. 8/83). Die behandelnden Ärzte hielten fest, dass der postoperative Verlauf regelrecht sei. Die vorbestehenden Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand seien postoperativ stationär. Marcoumar sei perioperativ durch den Hausarzt gestoppt worden; auf ein Bridging sei verzichtet worden. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. 2.1.5
Im Bericht vom 28. Oktober 2014 über die klinische Verlaufskontrolle 6
Wochen nach erfolgter Osteosynthesematerialentfernung am 17. Oktober 2014 (Urk. 8/93) führten die behandelnden Ärzte des Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer im rechten Handgelenk weiterhin wenig Schmerzen, aber weiterhin noch eine deutliche Einschränkung im Alltag durch eine Bewe gungseinschränkung sowie fehlende Kraft bzw. fehlende Stabilisierungs mög lich keit des Handgelenkes habe. Weiterhin sei Ergotherapie durchgeführt wor de n mit deutlicher Verbesserung der Supination postoperativ. An der rest lichen Beschwerdesymptomatik habe sich wenig verändert.
Als Folge des Unfalls finde sich eine deutliche fortgeschrittene Arthrose sowohl im Radiocarpalgelenk als auch innerhalb der Handwurzelknochen. Da die SL-Dissoziation wieder zugenommen habe, werde es im Verlauf rasch progredient zu einem weiteren Fortschreiten der Arthrose kommen. Da der Be schwerdeführer derzeit hinsichtlich der Schmerzen relativ beschwerdearm sei und noch eine gewisse Restfunktion der Beweglichkeit vorhanden sei, sähen sie von einer Arthrodese im Bereich des Handgelenkes ab. Eine Arbeitsaufnahme mit Belastung des rechten Handgelenkes sei aber sicherlich nicht möglich, auch nicht im Verlauf. Der Beschwerdeführer sei bereits bei der IV angemeldet, eine entsprechende Umschulung werde abgeklärt. Derzeit seien keine weiteren operativen Massnahmen indiziert. Eine geplante Nach kontrolle finde nicht statt. Sollten im Verlauf vermehrt Schmerzen auftreten, werde sich der Beschwerdeführer direkt im Sprechstundenzentrum bei den Kollegen der Handchirurgie zur Besprechung und Planung des weiteren Pro zederes hinsichtlich einer Arthrodese melden. 2.2
Der Beschwerdeführer wurde am 8. Dezember 2014 von der Kreisärztin med. pract. A.___ untersucht. Med. pract. A.___ notierte folgende Diagnose in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2014 (Urk. 8/101/5): - Sturzereignis 26.11.2013 mit - distaler intraarti kulärer Radiusfraktur rechts mit Dorsaldislokation, scapholunärer Dissoziation, konsekutivem Ulnavorschub, initial Kribbelparä sthesien Nervus media nus - Fixateur externe 26.11.2013 - p a lmare Plattenosteosynthese, Refi xation SL-Band, temporäre Spickdrahttransfixati on Carpus 03.12.2013 - Entfernung Spickdrähte 29.01.2014 - i m Verlauf erneute SL-Dissoziation - Osteosynthesematerialentfernung 02.09.2014 - Aktuell: Schmerzarmer Zustand, jedoch progrediente Handgelenks arthrose mit konsekutiver Bewegungseinschränkung.
Des Weiteren lägen als unfallfremde Diagnosen 1) eine arterielle Hypertonie,
2) ein Adenokarzinom der Prostata und 3) Adipositas per magna (BMI 44.6) vor .
Subjektiv beklage der Beschwerdeführer nur wenig e Beschwerden, jedoch eine störende Beweglichkeitseinschränkung vor allem hinsichtlich Dorsalex tension und Supination. Die Hyposensibilität a n der dorsalen Kommissur I störe wenig.
Objektiv präsentiere sich ein erfreulich beschwerdearmer Beschwerdeführer , es lägen keine dystrophen Störungen vor , aber eine deutliche Bewegungs ein schränkung und Kraftminderung. Grundsätzlich sei davon auszugeh en, dass die Arthrose im Handgelenksbereich progre dient sein we rd e.
Er
sei für den radiologischen Befund jedoch erstaunlich schmerzarm. Er sehe zur Zeit keine Arthrodese-Notwendigkeit, somit dürfe der Administration im Grunde gera te n werden, einen Fallabschluss anzu streben. Über das Rückfallmelde recht sei der Versicherte informiert worden. Aktuell sei keine regelmässige ärztliche Be hand lung notwendig und ausgewiesen. Auch ei ne regelmässige Ergotherapie sei nicht indiziert und würde den Verlauf der Arthrose auch
nicht überwie gend wahrscheinlich positiv beeinflussen. Regelmässige Schmerzmedi kamen te bedür f e
er zur Zeit nicht, dies kö nn e selbstverständlich jederzeit ändern.
Betreffend Arbeit sfähigkeit bzw. Zumutbarkeit sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine ganztätige leichte bis sehr selten mittelschwere Tätig keit zumutbar sei . Hierbei m ü ss e auf das Heben von Lasten < 2 kg mit rechts verzichtet werden, feinmotori sche Tätigkeiten seien rechts nur kurzfristig möglich, auf repetitive Umwendbewegungen oder Maximalausschl ä ge Rich tung dorsal oder plantar m ü ss e verzichtet werden. Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität seien zu vermeiden, ebenso das Besteigen von Leitern und Gerüsten . Die rechte Hand sei im Grunde nur etwas meh r als Hilfshand zu verwenden, sie kö nn e zum Beispiel gegenhalten und mithelfen, wenn er mit links - seiner jedoch adominanten Seite
- Tätigkeiten durch führe . Tastat urschreiben etc. sei
sicher lich zu mutbar, jedoch nicht dauerhaft (Urk. 8/101/5 f.). 3.
3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut ach ters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.2
Der Bericht von med. pract. A.___ vom 9. Dezember 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E. 4.1). Er beruht auf fachärztlichen Unter such ungen ( Urk. 8/101/3 f .) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 8/101/1 ff. .) abgegeben. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 3.3 3.3.1
Der Beschwerdeführer brachte vor, der Bericht von med. pract. A.___ sei nicht beweiskräftig, da sie nicht die Gesamtheit der unfallbedingten Beeinträchti gung berücksichtigt habe und von einer weitgehenden Schmerzfreiheit aus gehe (Urk. 1 und Urk. 11).
Dem ist entgegenzuhalten, dass med. pract. A.___ die Befunde und insbe son dere die Beweglichkeit des Handgelenks und die Faustschlusskraft ausführ lich erhob (Urk. 8/101/3 f.) und auch die Folgen des Unfalles aus dem Jahre 2002 nicht unberücksichtigt blieben: So notierte sie, dass am Zeigefinger rechts ein Status nach Endgliedamputation (Suva versichert vor Jahren) be stehe (Urk. 8/101/3 f.). Auch erhob sie die Schmerzsituation des Beschwer de führers ausführlich, und konstatierte, er gebe an, dass er in Ruhe oder in der Nacht keine Beschwerden habe, belastungsabhängig jedoch Schmerzen über wiegend radiocarpal, gelegentlich auch Ulnabetont, verspüre (Urk. 8/101/3). Dies entspricht im Übrigen auch dem Bericht der Ärzte des Z.___ vom 28. Oktober 2014 (E. 3.1.5). 3.3.2
Die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten Berichte vermögen die Ein schätzung von med. pract. A.___ ebenfalls nicht zu entkräften. So atte stierte med. pract. D.___, praktischer Arzt, in seinem Arbeitsunfähig keitszeugnis vom 10. Februar 2015 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2015 infolge von Unfall (Urk. 3/10). Die ab dem 1. Juni bis zum 31. August 2015 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründete er allerdings mit Krankheit (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 21. Mai 2015, Urk. 3/11). Des Weiteren ist die attestierte Arbeitsunfähigkeit ohne erhobene Befunde oder weitere Begründung nicht nachvollziehbar.
Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der B.___ und der E.___ lassen keinen anderen Schluss zu: In den Berichten der B.___ wurden nicht nur die unfallbedingten Einschränkungen der Hand berücksichtigt, sondern seine gesamte gesundheitliche Situation. So wurde zwar festgehalten, dass er Schmerzen in der Hand habe (Urk. 3/7a/2; Urk. 3/7b/2; Urk. 15/2/1; Urk. 15/3) - daneben wurde allerdings auch mehr fach zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungsfähigkeit durch die starke Müdigkeit aufgrund der diagnostizierten Schlafapnoe eingeschränkt sei (Urk. 3/7a/1; Urk. 15/3). Auch im Bericht der E.___ wurde entsprechend konstatiert, dass er weiterhin an ausgeprägten Schmerzen in der Hand und an Erschöpfungszuständen (Einschlafen vor dem PC) leide (Urk. 15/1). Damit lassen die Berichte keine Beurteilung der unfallbedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu. 3.4
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt entsprechend der Einschätzung von med. pract. A.___ in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeits fähig ist (vgl. E. 3.2). 4.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 4.1 4.1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva li d (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invalidi tät s grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein glie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Inva li dität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
4.1.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktu ellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invaliden ein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.2 4.2.1
Vor seinem Unfall arbeitete der Beschwerdeführer von Juli 1999 bis April 2010 als technischer Mitarbeiter „Metallurgical Processes“ bei der C.___ (Urk. 3/4). Gemäss Angaben des ehemaligen Arbeitgebers verliess der Be schwerdeführer diese Arbeitsstelle auf eigenen Wunsch, da er Rücken prob leme gehabt habe und eine reine Bürotätigkeit habe erhalten wollen, was zu jenem Zeitpunkt intern allerdings nicht möglich gewesen sei (Urk. 8/117/2). Von August bis Dezember 2011 war der Beschwerdeführer über die F.___ temporär bei der C.___ als Labortechniker angestellt. Gemäss Angaben der C.___ habe der Beschwerdeführer nach dem 23. Dezember 2011 nicht mehr weiterbeschäftigt werden können, da sie leider sehr wenig Arbeit gehabt hätten (Urk. 8/117/1 und Urk. 3/4).
Danach war der Beschwerdeführer arbeitslos und wurde - gemäss seinen eige nen Angaben - ab April 2012 ausgesteuert (Urk. 8/48). Seit dem 24. September 2012 arbeitete er während 18 Stunden pro Woche (Beschäfti gungsgrad 43 %) bei der Y.___ (Urk. 8/3) für einen Stundenlohn von Fr. 10.-- zzgl. Ferienentschädigung von 13.04 % und einem 13. Monats lohn anteil von 8.33 % (Urk. 8/2). 4.2.2
Die Suva stützte sich bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf die LSE 2012, TA1, Maschinenbau, Kompetenzniveau 2 für Männer in Höhe von monatlich Fr. 6‘164.-- ab (Urk. 2; Zusammenfassung der Entscheidungs grund lagen vom 8. Juni 2015, Urk. 8/130). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es sei auf das Einkommen bei der C.___ abzustellen oder angesichts seiner Ausbildung ein höheres Lohnniveau heranzuziehen (Urk. 1 S. 9).
Auf das frühere Einkommen aus der befristeten Tätigkeit bei der C.___ ist nicht abzustellen, da diese Anstellung nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern infolge der schlechten Auftragslage nicht weiter verlängert wurde (Urk. 8/117; vgl. auch Verfügung der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Juni 2010, Urk. 3/5). Das von der Beschwerdegeg nerin herangezogene Einkommen ist des Weiteren - unter Berücksichtigung der nicht gesundheitlich bedingten Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers - als äusserst grosszügig einzuschätzen, da er im Zeitraum von Januar bis September 2012 - mithin ohne unfallbedingte gesundheitliche Einschränkung - seine volle Arbeitsfähigkeit nicht verwerten konnte, sondern ab September 2012 die um ein vielfach schlechter bezahlte Anstellung bei der Y.___ aufnahm. Diese Tätigkeit führte er mithin über ein Jahr bis zum Unfall am 2 6. November 2013 aus ( Urk. 7/3; Urk. 7/117; vgl. Curriculum Vitae, Urk. 3/4 ). Das Heranziehen des Kompetenzniveaus 2 ist auch in Anbetracht des Einkommens während seiner langjährigen Tätigkeit bei der C.___ in den Jahren 1999 bis 2010 als angemessen zu beurteilen (vgl. Urk. 3/4; Schreiben Unia vom 26. Mai 2010, Urk. 8/112/4).
Des Weiteren rechtfertigt sich das Abstellen auf ein höheres Kompetenz niveau entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit Blick auf seine bisherigen Tätigkeiten und seine Ausbildung nicht (vgl. Urk. 3/4). 4.2.3
Bereinigt man den Tabellenlohn von Fr. 6‘164.-- um die durch das Bunde s amt für Statistik erhobene Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (T1.1.10
Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Ziff. 10-33 Verarbeitendes Gewerbe / Her stellung von Waren, Stand 2012 = 101.5, Stand 2015 = 104) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden pro Woche (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff 28 Maschinenbau) resultiert ein anrechenbares Valideneinkommen für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 78‘063.55 (Fr. 6‘164.-- : 40 x 41.2 :101.5 x 104 x 12). 4.3
Beim Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Einkommen für Männer im Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Ma schi nen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) nach LSE 2012, TA1, Total, in Höhe von Fr. 5‘633.-- ab. Diese Tätigkeiten sind dem Be schwer deführer gestützt auf die Ausbildung und seine bisherigen beruflichen Kenntnisse durchaus zumutbar (vgl. Urk. 3/4). Bereinigt um die Nominal lohn entwicklung bis ins Jahr 2015 (T1.1.10 Nominallohn index, Männer, 2011-2016, Total, Stand 2012 = 101.7, Stand 2015 = 103.5 ) sowie die betriebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total ) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in einem vollen Pensum in Höhe von Fr. 71‘716.05 ( Fr. 5‘633.-- : 40 x 41.7 :101.7 x 103.5 x 12).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte des Weiteren einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 15 %, was angesichts des stark eingeschränkten Ge brauchs der rechten und dominanten Hand angemessen ist. Daraus resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 60‘958.65 (Fr. 71‘716.05 x 0.85). 4.4
Setzt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 78‘063.55 dem Invaliden einkommen von Fr. 60‘958.65 gegenüber resultiert eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 17‘104.90 (Fr. 78‘063.55 - Fr. 60‘958.65), was einem Invalidi täts grad von rund 22 % entspricht (Fr. 17‘104.90 : Fr. 78‘063.55). Die Fest setzung des Invaliditätsgrades in Höhe von 22 % ist entsprechend nicht zu beanstanden. 5.
Zu prüfen bleibt die Höhe des versicherten Verdienstes. 5.1
Der versicherte Verdienst für die Bemessung von Renten entspricht dem inner halb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen, für die AHV massgeben den Lohn (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 UVV). Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall we gen Militärdienst, Zivildienst, Zivil schutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der vers icherte Verdienst für die Rente nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivil dienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosig keit oder Kurzarbeit erzielt hätte (Art. 24 Abs. 1 UVV). Die Aufzählung der Tatbestände in Art. 24 Abs. 1 UVV ist abschliessend (BGE 139 V 161 E. 4.2. 3).
Ist ein Versicherter zunächst vollbeschäftigt, dann mehrere Monate arbeitslos und anschliessend im Rahmen einer Temporärarbeitsstelle wiederum vollbe schäftigt, bemisst sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der ver sicherte Verdienst bis zur Aufnahme der temporären Vollzeitbeschäftigung aufgrund des beim ersten Arbeitgeber erzielten Einkommens und ab diesem Zeitpunkt während der Dauer der Temporärarbeit aufgrund des bei dieser Arbeit tatsächlich erzielten Verdienstes. Nimmt nämlich ein Versicherter nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit wiederum eine Vollzeitbeschäftigung auf, ist sein Lohn nicht mehr wegen Arbeitslosigkeit vermindert, woran auch der Umstand nichts ändert, dass er sich im Hinblick auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit mit einem Minderverdienst abgefunden hat (Rumo-Jungo/
Hol zer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 117 f., mit Hinweisen). 5.2
„ Massgebendes Kriterium für die Anwendung der Sonderregel von Art. 24 Abs. 1 UVV ist, ob der versicherte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe nicht "normal" war (BGE 122 V 100 E. 5b S. 101). Entscheidend ist, dass er eine "Lohnlücke" (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S.
330) auf weist, die im Normalfall im Jahr vor dem Unfall nicht eingetreten wäre. Frésard/Moser sprechen von einer "Diminution provisoire du revenu", also von einer vorübergehenden Lohneinbusse (Schweizerisches Bundesver wal tungs recht, Band XIV, 2. Aufl., S. 889 Nr. 134). So ist beispielsweise nach der Praxis des Bundesgerichts die Spezialbestimmung von Art. 24 Abs. 1 UVV nicht anwendbar, wenn die versicherte Person schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder wegen eines Unfalles in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war (BGE 122 V 100 E. 5c S. 102 ) . Diese Rechtsprechung hat das Bundes gericht ver schiedentlich bestätigt (Urteil
des Bundesgerichts 8C_1038/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Vorliegend muss der im Jahr vor dem Unfall erzielte Verdienst als „normal“ und nicht „vorübergehend“ betrachtet werden. 5.3
Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 24. September 2012 und damit über ein Jahr vor dem Unfall am 26. November 2013 bei der Y.___. Im Jahr vor dem Unfall erzielte er vom 26. November 2012 bis zum 25. Novem ber 2013 einen Jahresverdienst in Höhe von Fr. 10‘402.-- (Urk. 8/130; vgl. auch Urk. 8/120; Persönliches Jahreslohnkonto, Urk. 8/110/3-4 ), wobei er in den Monaten November 2012 bis und mit Oktober 2013 durchschnittlich 71.9 Stunden pro Monat leistete (Urk. 8/110/3-4).
Eine aussergewöhnliche, vorübergehende Lohneinbusse infolge Arbeitslosig keit im Sinne der Spezialbestimmung von Art. 24 Abs. 1 UVV liegt daher nicht mehr vor, auch wenn der Beschwerdeführer, nachdem er nach eigenen Angaben keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld mehr hatte und Sozial hilfe bezieht, zur (teilweisen) Beendigung der Arbeitslosigkeit sich mit einem geringeren Verdienst und einem Teilzeitpensum abgefunden hatte. Dass der bei der Y.___ erzielte Stundenansatz von Fr. 10.-- ausserordent lich tief war und er nicht vollschichtig arbeitete, vermag am Umstand, dass dieser Verdienst dem im Jahre vor dem Unfall „normalen“ Erwerbsein ko mmen entspricht, nichts zu ändern. Für die Anwendung der Sondernorm von Art. 2 4 Abs. 1 UVV besteht auch im Hinblick auf das zu beachtende Äquivalen z prinzip (vgl. BGE 127 V 165 E. 2b S. 169) kein Raum.
Die Festsetzung des versicherten Verdienstes in Höhe von Fr. 10‘402.-- ist dem nach nicht zu beanstanden. 6. 6.1
6.1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein trächtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 6.1.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Rege l fall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver dienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufge führte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integri täts schaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 6.1.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbind lich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe handlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.2 6.2.1
Med. pract. A.___ führte in Bezug auf die Integritätsentschädigung aus, dass gemäss Suva Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, die leichte Handgelenksarthrose nicht entschädigungspflichtig, die mässige Handge lenk s arthrose mit 5-10 % und die schwere Handgelenksarthrose mit 10-25 % ange geben werde. Die Handgelenksarthrodese werde mit 15 % angegeben. Da es beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit im Verlauf zu einer Handgelenksarthrodese komme, sei aktuell bereits der Wert von 15 % ausge wiesen (Urk. 8/102). 6.2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass gestützt auf die Ausführungen von med. pract. A.___ der Verlauf der Arthrose negativ sein werde und eine spätere Arthrodese absehbar sei. Eine schwere Handge lenks-Arthrose sei mit 10-25 % einzustufen. Ein Abstellen auf den Grad einer Arthrodese sei daher nicht angängig, da auf den unkorrigierten Zustand abzustellen und somit eine Integritätsentschädigung von 25 % auszurichten sei (Urk. 1).
Dem ist entgegenzuhalten, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerde führers im Text zur Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, ausdrücklich festgehalten wird, dass bei Gelenksresektion oder Arthrodese unverändert Spalte 4 anwendbar sei. Eine Arthrodese bei einer Handgelenks-Arthrose führt gemäss dieser Tabelle - wie von med. pract. A.___ schlüssig dargestellt - zu einer Integritätsentschädigung von 15 %.
Allerdings wäre selbst den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend die festgesetzte Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden, da auch bei Ab stellen auf den Schweregrad der Arthrose nicht zwingend eine höhere Inte gritätsentschädigung resultieren würde bei einem zwischen 10-25 % festzu setzenden Integritätsschaden für eine schwere Handgelenksarthrose.
Die Festsetzung des Integritätsschadens in Höhe von 15 % bzw. Fr. 18‘900.-- ist demnach nicht zu beanstanden. 7 .
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 8 .
Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Der 1962 geborene X.___ war seit dem 24. September 201
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf die Beurteilung der Kreisärztin med. pract. A.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 9. Dezember 2014 vollumfäng lich arbeitsfähig sei. Das Valideneinkommen für das Jahr 2015 sei gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2012 (LSE), TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor, Maschinenbau, Kompetenzniveau 2 auf Fr. 78‘899.-- festgesetzt worden, was in Anbetracht der Ausbildung des Beschwerdeführers und der vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Tätigkeit als korrekt erscheine. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf den Mittelwert für Männer im Kompetenzniveau 2 nach der LSE 2012, TA1, festzusetzen, woraus sich ein jährlicher Verdienst in Höhe von Fr. 72‘102.-- ergebe. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % resultiere daraus bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ein Inva lidi tätsgrad von 22 %.
Für den versicherten Verdienst sei auf das Einkommen, welches der Be schwer deführer in seiner Tätigkeit bei der Y.___ erzielt habe, abzu stellen. Der Integritätsschaden sei - gestützt auf die Beurteilung von med. pract. A.___ - auf 15 % festzusetzen (Urk. 2, Urk. 7 und Urk. 18).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1, Urk. 11 und Urk. 14), er sei aufgrund von zwei Unfallereignissen aus den Jahren 2002 und 2013 an der Wiederaufnahme einer Arbeit im ange stammten Beruf verhindert gewesen und befinde sich nun im Rahmen seiner Anstellungen bei den Firmen Y.___ und B.___ augenfällig im zwei ten Arbeitsmarkt, so dass dieser Lohn nicht Grundlage für den versicherten Verdienst bilden könne. In Anwendung von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sei vom erzielten Lohn bei der C.___ im April/Mai 2011 auszugehen, aufgerechnet auf das Jahr 2015, bzw. auf den Validenlohn von Fr. 78‘899.-- abzustellen. Die Folgen der Unfälle verunmög lichten den Wiedereinstieg in den regulären Arbeitsmarkt bis heute, so ver werte er seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % nur noch im geschützten Rahmen bei der Y.___ bzw. der B.___.
Für das Valideneinkommen sei auf den bei der C.___ erzielten Lohn abzu stellen. Ansonsten sei die Anwendung eines höheren Lohnniveaus nach LSE angesichts seiner Spezialausbildung gerechtfertigt. Beim Invalidenein kommen sei festzuhalten, dass die Unfallfolgen an der rechten Hand die frühere Tätig keit als Labortechniker verhindern würde. Der Bericht von med. pract. A.___ berücksichtige nur die Folgen des Unfalles vom 26. November 2013, nicht aber die Fingerendgliedamputation als Folge des Unfalles aus dem Jahr 2002. Entsprechend sei gestützt auf die Einschätzung des Hausarztes von ei ner bis Ende August 2015 reduzierten 50%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Auch
aus dem Integrationsbericht der B.___ ergebe sich aufgrund der weit geh end unbrauchbaren dominanten oberen Extremität eine Leistungsfähig keit von 50 %. Da der medizinische Sachverhalt damit nicht hinreichend abge klärt worden sei, sei eine Begutachtung durch einen unabhängigen Handspe zia listen anzuordnen und danach sei der Erwerbsunfähigkeits-Grad neu zu berechnen.
Um die Integritätsentschädigung festzusetzen sei auf den Schweregrad der Arthrose vor Prothesenimplantation bzw. vor der Arthrodese abzustellen, so dass der Integritätsschaden in Höhe von 25 % festzusetzen sei. 2.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgender massen:
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm ”die ge setzlichen Leistungen (höherer versicherter Verdienst, Erwerbsunfähigkeits-Grad und Integritätsentschädigung) zuzusprechen”. Eventualiter seien die bean tragten höheren gesetzlichen Leistungen nach Durchführung einer medi zinischen Abklärung durch einen ausgewiesenen Handspezialisten neu fest zu legen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-159 und Urk. 9/1-36), was dem Beschwerdeführer am
29. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 18. und 25. Apri l 2016 (Urk. 11 und Urk. 14) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 12. Mai 2016 (Urk. 18) hierzu vernehmen, was dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
E. 2.1.1 Der Beschwerdeführer erlitt durch den Sturz am 26. November 2013 eine intraartikuläre Trümmerfraktur des distalen Radius rechts, woraufhin glei chen tags operativ ein Fixateur externe (AO-Fixateur) distaler Radius rechts einge setzt wurde (Urk. 8/14). Die behandelnden Ärzte des Z.___ notierten in ihrem Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 26. bis zum 28. November 2013 folgende Diagnosen: - Intraartikuläre Trümmerfraktur des distalen Radius rechts vom 26.11.2013 mit - Dislokation der Fragmente und des Carpus nach dorsal - skapholunärer Dissoziation - konsekutivem Ulnavorschub - initialer Kribbelparästhesien des Nervus Medianus - Arterielle Hypertonie - Adenokarzinom der Prostata T1c cNO cMO Gelason score 3+3=6 (erstmals 2012 diagnostiziert) - under active surveillance - PSA-Wert vom 4/2013 7.55ng/ml - 10 % der Biopsiezylinderflächen von rechts tumorbefallen, kein Karzinombefall links - bei der Kontrollbiopsie (10/2012) 1.5 mm eines Biopsiezylinders links befallen (1/12 Stanzen) - Adipositas permagna (BMI=44.6)
E. 2.1.2 Vom 2. bis zum 6. Dezember 2013 befand sich der Beschwerdeführer erneut stationär im Z.___, da er am 3. Dezember 2013 wiederum operiert wurde. Dabei wurde der Fixateur externe Handgelenk rechts entfernt, eine palmare Plattenosteosynthese und eine Unterfütterung mit ChronOS distaler Radius rechts durchgeführt, das SL-Band refixiert sowie eine temporäre Spickdraht-Transfixation Os scaphoideum und Os lunatum sowie Os scaphoideum und Os capitatum eingesetzt. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplika tionslos (Austrittsbericht vom 20. Dezember 2013, Urk. 8/19/9 ff.).
E. 2.1.3 Im Bericht vom 12. Mai 2014 über die klinische und radiologische Verlaufs kontrolle 5 Monate postoperativ hielten die behandelnden Ärzte des Z.___ fest (Urk. 8/54), dass weiterhin regelmässig Ergotherapie durchgeführt werde. Darunter habe sich der Bewegungsumfang teilweise verbessert, es persistiere aber noch eine deutliche Einschränkung sowohl bei der Supination als auch der Extension. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls noch nur geringe Kraft beim Faustschluss im zweiten und dritten Finger, die Finger IV und V seien deutlich besser. Eine 1.5 l Pet-Flasche könne er nur mit beiden Händen stabi lisieren, da sie sonst aus den Händen gleiten würde. Weiterhin bestehe eine Hyposensiblität dorsal im Bereich der ersten Kommissur. Die Arbeit als Maschinenbauer sei weiterhin noch nicht möglich. Die Schmerzproblematik sei aber soweit zurückgegangen, dass aktuell keine regelmässige Analgetika einnahme mehr durchgeführt werde.
E. 2.1.4 Am 2. September 2014 erfolgte im Z.___ die Osteosynthesematerialentfernung palmare Platte distaler Radius rechts (Austrittsbericht vom 17. September 2014, Urk. 8/83). Die behandelnden Ärzte hielten fest, dass der postoperative Verlauf regelrecht sei. Die vorbestehenden Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand seien postoperativ stationär. Marcoumar sei perioperativ durch den Hausarzt gestoppt worden; auf ein Bridging sei verzichtet worden. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können.
E. 2.1.5 Im Bericht vom 28. Oktober 2014 über die klinische Verlaufskontrolle 6
Wochen nach erfolgter Osteosynthesematerialentfernung am 17. Oktober 2014 (Urk. 8/93) führten die behandelnden Ärzte des Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer im rechten Handgelenk weiterhin wenig Schmerzen, aber weiterhin noch eine deutliche Einschränkung im Alltag durch eine Bewe gungseinschränkung sowie fehlende Kraft bzw. fehlende Stabilisierungs mög lich keit des Handgelenkes habe. Weiterhin sei Ergotherapie durchgeführt wor de n mit deutlicher Verbesserung der Supination postoperativ. An der rest lichen Beschwerdesymptomatik habe sich wenig verändert.
Als Folge des Unfalls finde sich eine deutliche fortgeschrittene Arthrose sowohl im Radiocarpalgelenk als auch innerhalb der Handwurzelknochen. Da die SL-Dissoziation wieder zugenommen habe, werde es im Verlauf rasch progredient zu einem weiteren Fortschreiten der Arthrose kommen. Da der Be schwerdeführer derzeit hinsichtlich der Schmerzen relativ beschwerdearm sei und noch eine gewisse Restfunktion der Beweglichkeit vorhanden sei, sähen sie von einer Arthrodese im Bereich des Handgelenkes ab. Eine Arbeitsaufnahme mit Belastung des rechten Handgelenkes sei aber sicherlich nicht möglich, auch nicht im Verlauf. Der Beschwerdeführer sei bereits bei der IV angemeldet, eine entsprechende Umschulung werde abgeklärt. Derzeit seien keine weiteren operativen Massnahmen indiziert. Eine geplante Nach kontrolle finde nicht statt. Sollten im Verlauf vermehrt Schmerzen auftreten, werde sich der Beschwerdeführer direkt im Sprechstundenzentrum bei den Kollegen der Handchirurgie zur Besprechung und Planung des weiteren Pro zederes hinsichtlich einer Arthrodese melden.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Dezember 2014 von der Kreisärztin med. pract. A.___ untersucht. Med. pract. A.___ notierte folgende Diagnose in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2014 (Urk. 8/101/5): - Sturzereignis 26.11.2013 mit - distaler intraarti kulärer Radiusfraktur rechts mit Dorsaldislokation, scapholunärer Dissoziation, konsekutivem Ulnavorschub, initial Kribbelparä sthesien Nervus media nus - Fixateur externe 26.11.2013 - p a lmare Plattenosteosynthese, Refi xation SL-Band, temporäre Spickdrahttransfixati on Carpus 03.12.2013 - Entfernung Spickdrähte 29.01.2014 - i m Verlauf erneute SL-Dissoziation - Osteosynthesematerialentfernung 02.09.2014 - Aktuell: Schmerzarmer Zustand, jedoch progrediente Handgelenks arthrose mit konsekutiver Bewegungseinschränkung.
Des Weiteren lägen als unfallfremde Diagnosen 1) eine arterielle Hypertonie,
2) ein Adenokarzinom der Prostata und 3) Adipositas per magna (BMI 44.6) vor .
Subjektiv beklage der Beschwerdeführer nur wenig e Beschwerden, jedoch eine störende Beweglichkeitseinschränkung vor allem hinsichtlich Dorsalex tension und Supination. Die Hyposensibilität a n der dorsalen Kommissur I störe wenig.
Objektiv präsentiere sich ein erfreulich beschwerdearmer Beschwerdeführer , es lägen keine dystrophen Störungen vor , aber eine deutliche Bewegungs ein schränkung und Kraftminderung. Grundsätzlich sei davon auszugeh en, dass die Arthrose im Handgelenksbereich progre dient sein we rd e.
Er
sei für den radiologischen Befund jedoch erstaunlich schmerzarm. Er sehe zur Zeit keine Arthrodese-Notwendigkeit, somit dürfe der Administration im Grunde gera te n werden, einen Fallabschluss anzu streben. Über das Rückfallmelde recht sei der Versicherte informiert worden. Aktuell sei keine regelmässige ärztliche Be hand lung notwendig und ausgewiesen. Auch ei ne regelmässige Ergotherapie sei nicht indiziert und würde den Verlauf der Arthrose auch
nicht überwie gend wahrscheinlich positiv beeinflussen. Regelmässige Schmerzmedi kamen te bedür f e
er zur Zeit nicht, dies kö nn e selbstverständlich jederzeit ändern.
Betreffend Arbeit sfähigkeit bzw. Zumutbarkeit sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine ganztätige leichte bis sehr selten mittelschwere Tätig keit zumutbar sei . Hierbei m ü ss e auf das Heben von Lasten < 2 kg mit rechts verzichtet werden, feinmotori sche Tätigkeiten seien rechts nur kurzfristig möglich, auf repetitive Umwendbewegungen oder Maximalausschl ä ge Rich tung dorsal oder plantar m ü ss e verzichtet werden. Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität seien zu vermeiden, ebenso das Besteigen von Leitern und Gerüsten . Die rechte Hand sei im Grunde nur etwas meh r als Hilfshand zu verwenden, sie kö nn e zum Beispiel gegenhalten und mithelfen, wenn er mit links - seiner jedoch adominanten Seite
- Tätigkeiten durch führe . Tastat urschreiben etc. sei
sicher lich zu mutbar, jedoch nicht dauerhaft (Urk. 8/101/5 f.).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut ach ters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
E. 3.2 Der Bericht von med. pract. A.___ vom 9. Dezember 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E. 4.1). Er beruht auf fachärztlichen Unter such ungen ( Urk. 8/101/3 f .) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 8/101/1 ff. .) abgegeben. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, der Bericht von med. pract. A.___ sei nicht beweiskräftig, da sie nicht die Gesamtheit der unfallbedingten Beeinträchti gung berücksichtigt habe und von einer weitgehenden Schmerzfreiheit aus gehe (Urk. 1 und Urk. 11).
Dem ist entgegenzuhalten, dass med. pract. A.___ die Befunde und insbe son dere die Beweglichkeit des Handgelenks und die Faustschlusskraft ausführ lich erhob (Urk. 8/101/3 f.) und auch die Folgen des Unfalles aus dem Jahre 2002 nicht unberücksichtigt blieben: So notierte sie, dass am Zeigefinger rechts ein Status nach Endgliedamputation (Suva versichert vor Jahren) be stehe (Urk. 8/101/3 f.). Auch erhob sie die Schmerzsituation des Beschwer de führers ausführlich, und konstatierte, er gebe an, dass er in Ruhe oder in der Nacht keine Beschwerden habe, belastungsabhängig jedoch Schmerzen über wiegend radiocarpal, gelegentlich auch Ulnabetont, verspüre (Urk. 8/101/3). Dies entspricht im Übrigen auch dem Bericht der Ärzte des Z.___ vom 28. Oktober 2014 (E. 3.1.5).
E. 3.3.2 Die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten Berichte vermögen die Ein schätzung von med. pract. A.___ ebenfalls nicht zu entkräften. So atte stierte med. pract. D.___, praktischer Arzt, in seinem Arbeitsunfähig keitszeugnis vom 10. Februar 2015 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2015 infolge von Unfall (Urk. 3/10). Die ab dem 1. Juni bis zum 31. August 2015 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründete er allerdings mit Krankheit (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 21. Mai 2015, Urk. 3/11). Des Weiteren ist die attestierte Arbeitsunfähigkeit ohne erhobene Befunde oder weitere Begründung nicht nachvollziehbar.
Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der B.___ und der E.___ lassen keinen anderen Schluss zu: In den Berichten der B.___ wurden nicht nur die unfallbedingten Einschränkungen der Hand berücksichtigt, sondern seine gesamte gesundheitliche Situation. So wurde zwar festgehalten, dass er Schmerzen in der Hand habe (Urk. 3/7a/2; Urk. 3/7b/2; Urk. 15/2/1; Urk. 15/3) - daneben wurde allerdings auch mehr fach zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungsfähigkeit durch die starke Müdigkeit aufgrund der diagnostizierten Schlafapnoe eingeschränkt sei (Urk. 3/7a/1; Urk. 15/3). Auch im Bericht der E.___ wurde entsprechend konstatiert, dass er weiterhin an ausgeprägten Schmerzen in der Hand und an Erschöpfungszuständen (Einschlafen vor dem PC) leide (Urk. 15/1). Damit lassen die Berichte keine Beurteilung der unfallbedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu.
E. 3.4 Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt entsprechend der Einschätzung von med. pract. A.___ in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeits fähig ist (vgl. E. 3.2).
E. 4 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
E. 4.1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva li d (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invalidi tät s grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein glie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 4.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Inva li dität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
E. 4.1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktu ellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invaliden ein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 4.2.1 Vor seinem Unfall arbeitete der Beschwerdeführer von Juli 1999 bis April 2010 als technischer Mitarbeiter „Metallurgical Processes“ bei der C.___ (Urk. 3/4). Gemäss Angaben des ehemaligen Arbeitgebers verliess der Be schwerdeführer diese Arbeitsstelle auf eigenen Wunsch, da er Rücken prob leme gehabt habe und eine reine Bürotätigkeit habe erhalten wollen, was zu jenem Zeitpunkt intern allerdings nicht möglich gewesen sei (Urk. 8/117/2). Von August bis Dezember 2011 war der Beschwerdeführer über die F.___ temporär bei der C.___ als Labortechniker angestellt. Gemäss Angaben der C.___ habe der Beschwerdeführer nach dem 23. Dezember 2011 nicht mehr weiterbeschäftigt werden können, da sie leider sehr wenig Arbeit gehabt hätten (Urk. 8/117/1 und Urk. 3/4).
Danach war der Beschwerdeführer arbeitslos und wurde - gemäss seinen eige nen Angaben - ab April 2012 ausgesteuert (Urk. 8/48). Seit dem 24. September 2012 arbeitete er während 18 Stunden pro Woche (Beschäfti gungsgrad 43 %) bei der Y.___ (Urk. 8/3) für einen Stundenlohn von Fr. 10.-- zzgl. Ferienentschädigung von 13.04 % und einem 13. Monats lohn anteil von 8.33 % (Urk. 8/2).
E. 4.2.2 Die Suva stützte sich bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf die LSE 2012, TA1, Maschinenbau, Kompetenzniveau 2 für Männer in Höhe von monatlich Fr. 6‘164.-- ab (Urk. 2; Zusammenfassung der Entscheidungs grund lagen vom 8. Juni 2015, Urk. 8/130). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es sei auf das Einkommen bei der C.___ abzustellen oder angesichts seiner Ausbildung ein höheres Lohnniveau heranzuziehen (Urk. 1 S. 9).
Auf das frühere Einkommen aus der befristeten Tätigkeit bei der C.___ ist nicht abzustellen, da diese Anstellung nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern infolge der schlechten Auftragslage nicht weiter verlängert wurde (Urk. 8/117; vgl. auch Verfügung der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Juni 2010, Urk. 3/5). Das von der Beschwerdegeg nerin herangezogene Einkommen ist des Weiteren - unter Berücksichtigung der nicht gesundheitlich bedingten Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers - als äusserst grosszügig einzuschätzen, da er im Zeitraum von Januar bis September 2012 - mithin ohne unfallbedingte gesundheitliche Einschränkung - seine volle Arbeitsfähigkeit nicht verwerten konnte, sondern ab September 2012 die um ein vielfach schlechter bezahlte Anstellung bei der Y.___ aufnahm. Diese Tätigkeit führte er mithin über ein Jahr bis zum Unfall am 2 6. November 2013 aus ( Urk. 7/3; Urk. 7/117; vgl. Curriculum Vitae, Urk. 3/4 ). Das Heranziehen des Kompetenzniveaus 2 ist auch in Anbetracht des Einkommens während seiner langjährigen Tätigkeit bei der C.___ in den Jahren 1999 bis 2010 als angemessen zu beurteilen (vgl. Urk. 3/4; Schreiben Unia vom 26. Mai 2010, Urk. 8/112/4).
Des Weiteren rechtfertigt sich das Abstellen auf ein höheres Kompetenz niveau entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit Blick auf seine bisherigen Tätigkeiten und seine Ausbildung nicht (vgl. Urk. 3/4).
E. 4.2.3 Bereinigt man den Tabellenlohn von Fr. 6‘164.-- um die durch das Bunde s amt für Statistik erhobene Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (T1.1.10
Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Ziff. 10-33 Verarbeitendes Gewerbe / Her stellung von Waren, Stand 2012 = 101.5, Stand 2015 = 104) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden pro Woche (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff 28 Maschinenbau) resultiert ein anrechenbares Valideneinkommen für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 78‘063.55 (Fr. 6‘164.-- : 40 x 41.2 :101.5 x 104 x 12).
E. 4.3 Beim Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Einkommen für Männer im Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Ma schi nen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) nach LSE 2012, TA1, Total, in Höhe von Fr. 5‘633.-- ab. Diese Tätigkeiten sind dem Be schwer deführer gestützt auf die Ausbildung und seine bisherigen beruflichen Kenntnisse durchaus zumutbar (vgl. Urk. 3/4). Bereinigt um die Nominal lohn entwicklung bis ins Jahr 2015 (T1.1.10 Nominallohn index, Männer, 2011-2016, Total, Stand 2012 = 101.7, Stand 2015 = 103.5 ) sowie die betriebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total ) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in einem vollen Pensum in Höhe von Fr. 71‘716.05 ( Fr. 5‘633.-- : 40 x 41.7 :101.7 x 103.5 x 12).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte des Weiteren einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 15 %, was angesichts des stark eingeschränkten Ge brauchs der rechten und dominanten Hand angemessen ist. Daraus resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 60‘958.65 (Fr. 71‘716.05 x 0.85).
E. 4.4 Setzt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 78‘063.55 dem Invaliden einkommen von Fr. 60‘958.65 gegenüber resultiert eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 17‘104.90 (Fr. 78‘063.55 - Fr. 60‘958.65), was einem Invalidi täts grad von rund 22 % entspricht (Fr. 17‘104.90 : Fr. 78‘063.55). Die Fest setzung des Invaliditätsgrades in Höhe von 22 % ist entsprechend nicht zu beanstanden.
E. 5 Zu prüfen bleibt die Höhe des versicherten Verdienstes.
E. 5.1 Der versicherte Verdienst für die Bemessung von Renten entspricht dem inner halb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen, für die AHV massgeben den Lohn (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 UVV). Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall we gen Militärdienst, Zivildienst, Zivil schutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der vers icherte Verdienst für die Rente nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivil dienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosig keit oder Kurzarbeit erzielt hätte (Art. 24 Abs. 1 UVV). Die Aufzählung der Tatbestände in Art. 24 Abs. 1 UVV ist abschliessend (BGE 139 V 161 E. 4.2. 3).
Ist ein Versicherter zunächst vollbeschäftigt, dann mehrere Monate arbeitslos und anschliessend im Rahmen einer Temporärarbeitsstelle wiederum vollbe schäftigt, bemisst sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der ver sicherte Verdienst bis zur Aufnahme der temporären Vollzeitbeschäftigung aufgrund des beim ersten Arbeitgeber erzielten Einkommens und ab diesem Zeitpunkt während der Dauer der Temporärarbeit aufgrund des bei dieser Arbeit tatsächlich erzielten Verdienstes. Nimmt nämlich ein Versicherter nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit wiederum eine Vollzeitbeschäftigung auf, ist sein Lohn nicht mehr wegen Arbeitslosigkeit vermindert, woran auch der Umstand nichts ändert, dass er sich im Hinblick auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit mit einem Minderverdienst abgefunden hat (Rumo-Jungo/
Hol zer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 117 f., mit Hinweisen).
E. 5.2 „ Massgebendes Kriterium für die Anwendung der Sonderregel von Art. 24 Abs. 1 UVV ist, ob der versicherte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe nicht "normal" war (BGE 122 V 100 E. 5b S. 101). Entscheidend ist, dass er eine "Lohnlücke" (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S.
330) auf weist, die im Normalfall im Jahr vor dem Unfall nicht eingetreten wäre. Frésard/Moser sprechen von einer "Diminution provisoire du revenu", also von einer vorübergehenden Lohneinbusse (Schweizerisches Bundesver wal tungs recht, Band XIV, 2. Aufl., S. 889 Nr. 134). So ist beispielsweise nach der Praxis des Bundesgerichts die Spezialbestimmung von Art. 24 Abs. 1 UVV nicht anwendbar, wenn die versicherte Person schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder wegen eines Unfalles in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war (BGE 122 V 100 E. 5c S. 102 ) . Diese Rechtsprechung hat das Bundes gericht ver schiedentlich bestätigt (Urteil
des Bundesgerichts 8C_1038/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Vorliegend muss der im Jahr vor dem Unfall erzielte Verdienst als „normal“ und nicht „vorübergehend“ betrachtet werden.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 24. September 2012 und damit über ein Jahr vor dem Unfall am 26. November 2013 bei der Y.___. Im Jahr vor dem Unfall erzielte er vom 26. November 2012 bis zum 25. Novem ber 2013 einen Jahresverdienst in Höhe von Fr. 10‘402.-- (Urk. 8/130; vgl. auch Urk. 8/120; Persönliches Jahreslohnkonto, Urk. 8/110/3-4 ), wobei er in den Monaten November 2012 bis und mit Oktober 2013 durchschnittlich 71.9 Stunden pro Monat leistete (Urk. 8/110/3-4).
Eine aussergewöhnliche, vorübergehende Lohneinbusse infolge Arbeitslosig keit im Sinne der Spezialbestimmung von Art. 24 Abs. 1 UVV liegt daher nicht mehr vor, auch wenn der Beschwerdeführer, nachdem er nach eigenen Angaben keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld mehr hatte und Sozial hilfe bezieht, zur (teilweisen) Beendigung der Arbeitslosigkeit sich mit einem geringeren Verdienst und einem Teilzeitpensum abgefunden hatte. Dass der bei der Y.___ erzielte Stundenansatz von Fr. 10.-- ausserordent lich tief war und er nicht vollschichtig arbeitete, vermag am Umstand, dass dieser Verdienst dem im Jahre vor dem Unfall „normalen“ Erwerbsein ko mmen entspricht, nichts zu ändern. Für die Anwendung der Sondernorm von Art. 2 4 Abs. 1 UVV besteht auch im Hinblick auf das zu beachtende Äquivalen z prinzip (vgl. BGE 127 V 165 E. 2b S. 169) kein Raum.
Die Festsetzung des versicherten Verdienstes in Höhe von Fr. 10‘402.-- ist dem nach nicht zu beanstanden.
E. 6.1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein trächtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
E. 6.1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Rege l fall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver dienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufge führte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integri täts schaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
E. 6.1.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbind lich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe handlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
E. 6.2.1 Med. pract. A.___ führte in Bezug auf die Integritätsentschädigung aus, dass gemäss Suva Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, die leichte Handgelenksarthrose nicht entschädigungspflichtig, die mässige Handge lenk s arthrose mit 5-10 % und die schwere Handgelenksarthrose mit 10-25 % ange geben werde. Die Handgelenksarthrodese werde mit 15 % angegeben. Da es beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit im Verlauf zu einer Handgelenksarthrodese komme, sei aktuell bereits der Wert von 15 % ausge wiesen (Urk. 8/102).
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass gestützt auf die Ausführungen von med. pract. A.___ der Verlauf der Arthrose negativ sein werde und eine spätere Arthrodese absehbar sei. Eine schwere Handge lenks-Arthrose sei mit 10-25 % einzustufen. Ein Abstellen auf den Grad einer Arthrodese sei daher nicht angängig, da auf den unkorrigierten Zustand abzustellen und somit eine Integritätsentschädigung von 25 % auszurichten sei (Urk. 1).
Dem ist entgegenzuhalten, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerde führers im Text zur Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, ausdrücklich festgehalten wird, dass bei Gelenksresektion oder Arthrodese unverändert Spalte 4 anwendbar sei. Eine Arthrodese bei einer Handgelenks-Arthrose führt gemäss dieser Tabelle - wie von med. pract. A.___ schlüssig dargestellt - zu einer Integritätsentschädigung von 15 %.
Allerdings wäre selbst den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend die festgesetzte Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden, da auch bei Ab stellen auf den Schweregrad der Arthrose nicht zwingend eine höhere Inte gritätsentschädigung resultieren würde bei einem zwischen 10-25 % festzu setzenden Integritätsschaden für eine schwere Handgelenksarthrose.
Die Festsetzung des Integritätsschadens in Höhe von 15 % bzw. Fr. 18‘900.-- ist demnach nicht zu beanstanden.
E. 7 .
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 8 .
Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00018
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom 23. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1962 geborene X.___ war seit dem 24. September 201 2 bei der Y.___ erwerbstätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 5. Dezem ber 2013 wurde der Suva angezeigt, der Versicherte sei am 26. Novem ber 2013 auf dem Weg vom Bahnhof zur Arbeit auf Glatteis auf dem Fussgängerstreifen ausgerutscht und hingefallen (Urk. 8/3). Im Austritts bericht vom 4. Dezember 2013 über die Hospitalisation vom 26. bis zum 28. November 2013 notierten die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ 1) eine intraartikuläre Trümmerfraktur des distalen Radius rechts vom 26. November 2013, 2) eine arterielle Hypertonie, 3) ein Adeno karzinom der Prostata T1c cNO cmO Gelason score 3+3=6 und 4) eine Adi positas permagna (Urk. 8/14). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen (Urk. 8/5-6).
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 setzte die Suva den Versicherten darü ber in Kenntnis, dass sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2014 einstelle (Urk. 8/103). Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (Urk. 8/127) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass seine Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit 22 % betrage. Der versicherte Jahresverdienst sei auf Fr. 10‘402.-- festzusetzen, woraus eine monatliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 152.-- resultiere. Die Integritätseinbusse betrage 15 % und die Inte gritätsentschädigung sei somit in Höhe von Fr. 18‘900.-- festzusetzen. Der Versicherte erhob hiergegen am 26. Juni 2015 Einsprache (Urk. 8/133; ergän zende Einsprache vom 30. Juli 2015, Urk. 8/138), welche die Suva mit Ein spra cheentscheid vom 20. November 2015 abwies (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm ”die ge setzlichen Leistungen (höherer versicherter Verdienst, Erwerbsunfähigkeits-Grad und Integritätsentschädigung) zuzusprechen”. Eventualiter seien die bean tragten höheren gesetzlichen Leistungen nach Durchführung einer medi zinischen Abklärung durch einen ausgewiesenen Handspezialisten neu fest zu legen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-159 und Urk. 9/1-36), was dem Beschwerdeführer am
29. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 18. und 25. Apri l 2016 (Urk. 11 und Urk. 14) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 12. Mai 2016 (Urk. 18) hierzu vernehmen, was dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf die Beurteilung der Kreisärztin med. pract. A.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 9. Dezember 2014 vollumfäng lich arbeitsfähig sei. Das Valideneinkommen für das Jahr 2015 sei gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2012 (LSE), TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Privater Sektor, Maschinenbau, Kompetenzniveau 2 auf Fr. 78‘899.-- festgesetzt worden, was in Anbetracht der Ausbildung des Beschwerdeführers und der vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Tätigkeit als korrekt erscheine. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf den Mittelwert für Männer im Kompetenzniveau 2 nach der LSE 2012, TA1, festzusetzen, woraus sich ein jährlicher Verdienst in Höhe von Fr. 72‘102.-- ergebe. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % resultiere daraus bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ein Inva lidi tätsgrad von 22 %.
Für den versicherten Verdienst sei auf das Einkommen, welches der Be schwer deführer in seiner Tätigkeit bei der Y.___ erzielt habe, abzu stellen. Der Integritätsschaden sei - gestützt auf die Beurteilung von med. pract. A.___ - auf 15 % festzusetzen (Urk. 2, Urk. 7 und Urk. 18). 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1, Urk. 11 und Urk. 14), er sei aufgrund von zwei Unfallereignissen aus den Jahren 2002 und 2013 an der Wiederaufnahme einer Arbeit im ange stammten Beruf verhindert gewesen und befinde sich nun im Rahmen seiner Anstellungen bei den Firmen Y.___ und B.___ augenfällig im zwei ten Arbeitsmarkt, so dass dieser Lohn nicht Grundlage für den versicherten Verdienst bilden könne. In Anwendung von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) sei vom erzielten Lohn bei der C.___ im April/Mai 2011 auszugehen, aufgerechnet auf das Jahr 2015, bzw. auf den Validenlohn von Fr. 78‘899.-- abzustellen. Die Folgen der Unfälle verunmög lichten den Wiedereinstieg in den regulären Arbeitsmarkt bis heute, so ver werte er seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % nur noch im geschützten Rahmen bei der Y.___ bzw. der B.___.
Für das Valideneinkommen sei auf den bei der C.___ erzielten Lohn abzu stellen. Ansonsten sei die Anwendung eines höheren Lohnniveaus nach LSE angesichts seiner Spezialausbildung gerechtfertigt. Beim Invalidenein kommen sei festzuhalten, dass die Unfallfolgen an der rechten Hand die frühere Tätig keit als Labortechniker verhindern würde. Der Bericht von med. pract. A.___ berücksichtige nur die Folgen des Unfalles vom 26. November 2013, nicht aber die Fingerendgliedamputation als Folge des Unfalles aus dem Jahr 2002. Entsprechend sei gestützt auf die Einschätzung des Hausarztes von ei ner bis Ende August 2015 reduzierten 50%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Auch
aus dem Integrationsbericht der B.___ ergebe sich aufgrund der weit geh end unbrauchbaren dominanten oberen Extremität eine Leistungsfähig keit von 50 %. Da der medizinische Sachverhalt damit nicht hinreichend abge klärt worden sei, sei eine Begutachtung durch einen unabhängigen Handspe zia listen anzuordnen und danach sei der Erwerbsunfähigkeits-Grad neu zu berechnen.
Um die Integritätsentschädigung festzusetzen sei auf den Schweregrad der Arthrose vor Prothesenimplantation bzw. vor der Arthrodese abzustellen, so dass der Integritätsschaden in Höhe von 25 % festzusetzen sei. 2.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgender massen: 2.1
2.1.1
Der Beschwerdeführer erlitt durch den Sturz am 26. November 2013 eine intraartikuläre Trümmerfraktur des distalen Radius rechts, woraufhin glei chen tags operativ ein Fixateur externe (AO-Fixateur) distaler Radius rechts einge setzt wurde (Urk. 8/14). Die behandelnden Ärzte des Z.___ notierten in ihrem Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 26. bis zum 28. November 2013 folgende Diagnosen: - Intraartikuläre Trümmerfraktur des distalen Radius rechts vom 26.11.2013 mit - Dislokation der Fragmente und des Carpus nach dorsal - skapholunärer Dissoziation - konsekutivem Ulnavorschub - initialer Kribbelparästhesien des Nervus Medianus - Arterielle Hypertonie - Adenokarzinom der Prostata T1c cNO cMO Gelason score 3+3=6 (erstmals 2012 diagnostiziert) - under active surveillance - PSA-Wert vom 4/2013 7.55ng/ml - 10 % der Biopsiezylinderflächen von rechts tumorbefallen, kein Karzinombefall links - bei der Kontrollbiopsie (10/2012) 1.5 mm eines Biopsiezylinders links befallen (1/12 Stanzen) - Adipositas permagna (BMI=44.6) 2.1.2
Vom 2. bis zum 6. Dezember 2013 befand sich der Beschwerdeführer erneut stationär im Z.___, da er am 3. Dezember 2013 wiederum operiert wurde. Dabei wurde der Fixateur externe Handgelenk rechts entfernt, eine palmare Plattenosteosynthese und eine Unterfütterung mit ChronOS distaler Radius rechts durchgeführt, das SL-Band refixiert sowie eine temporäre Spickdraht-Transfixation Os scaphoideum und Os lunatum sowie Os scaphoideum und Os capitatum eingesetzt. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplika tionslos (Austrittsbericht vom 20. Dezember 2013, Urk. 8/19/9 ff.). 2.1.3
Im Bericht vom 12. Mai 2014 über die klinische und radiologische Verlaufs kontrolle 5 Monate postoperativ hielten die behandelnden Ärzte des Z.___ fest (Urk. 8/54), dass weiterhin regelmässig Ergotherapie durchgeführt werde. Darunter habe sich der Bewegungsumfang teilweise verbessert, es persistiere aber noch eine deutliche Einschränkung sowohl bei der Supination als auch der Extension. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls noch nur geringe Kraft beim Faustschluss im zweiten und dritten Finger, die Finger IV und V seien deutlich besser. Eine 1.5 l Pet-Flasche könne er nur mit beiden Händen stabi lisieren, da sie sonst aus den Händen gleiten würde. Weiterhin bestehe eine Hyposensiblität dorsal im Bereich der ersten Kommissur. Die Arbeit als Maschinenbauer sei weiterhin noch nicht möglich. Die Schmerzproblematik sei aber soweit zurückgegangen, dass aktuell keine regelmässige Analgetika einnahme mehr durchgeführt werde. 2.1.4
Am 2. September 2014 erfolgte im Z.___ die Osteosynthesematerialentfernung palmare Platte distaler Radius rechts (Austrittsbericht vom 17. September 2014, Urk. 8/83). Die behandelnden Ärzte hielten fest, dass der postoperative Verlauf regelrecht sei. Die vorbestehenden Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand seien postoperativ stationär. Marcoumar sei perioperativ durch den Hausarzt gestoppt worden; auf ein Bridging sei verzichtet worden. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. 2.1.5
Im Bericht vom 28. Oktober 2014 über die klinische Verlaufskontrolle 6
Wochen nach erfolgter Osteosynthesematerialentfernung am 17. Oktober 2014 (Urk. 8/93) führten die behandelnden Ärzte des Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer im rechten Handgelenk weiterhin wenig Schmerzen, aber weiterhin noch eine deutliche Einschränkung im Alltag durch eine Bewe gungseinschränkung sowie fehlende Kraft bzw. fehlende Stabilisierungs mög lich keit des Handgelenkes habe. Weiterhin sei Ergotherapie durchgeführt wor de n mit deutlicher Verbesserung der Supination postoperativ. An der rest lichen Beschwerdesymptomatik habe sich wenig verändert.
Als Folge des Unfalls finde sich eine deutliche fortgeschrittene Arthrose sowohl im Radiocarpalgelenk als auch innerhalb der Handwurzelknochen. Da die SL-Dissoziation wieder zugenommen habe, werde es im Verlauf rasch progredient zu einem weiteren Fortschreiten der Arthrose kommen. Da der Be schwerdeführer derzeit hinsichtlich der Schmerzen relativ beschwerdearm sei und noch eine gewisse Restfunktion der Beweglichkeit vorhanden sei, sähen sie von einer Arthrodese im Bereich des Handgelenkes ab. Eine Arbeitsaufnahme mit Belastung des rechten Handgelenkes sei aber sicherlich nicht möglich, auch nicht im Verlauf. Der Beschwerdeführer sei bereits bei der IV angemeldet, eine entsprechende Umschulung werde abgeklärt. Derzeit seien keine weiteren operativen Massnahmen indiziert. Eine geplante Nach kontrolle finde nicht statt. Sollten im Verlauf vermehrt Schmerzen auftreten, werde sich der Beschwerdeführer direkt im Sprechstundenzentrum bei den Kollegen der Handchirurgie zur Besprechung und Planung des weiteren Pro zederes hinsichtlich einer Arthrodese melden. 2.2
Der Beschwerdeführer wurde am 8. Dezember 2014 von der Kreisärztin med. pract. A.___ untersucht. Med. pract. A.___ notierte folgende Diagnose in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2014 (Urk. 8/101/5): - Sturzereignis 26.11.2013 mit - distaler intraarti kulärer Radiusfraktur rechts mit Dorsaldislokation, scapholunärer Dissoziation, konsekutivem Ulnavorschub, initial Kribbelparä sthesien Nervus media nus - Fixateur externe 26.11.2013 - p a lmare Plattenosteosynthese, Refi xation SL-Band, temporäre Spickdrahttransfixati on Carpus 03.12.2013 - Entfernung Spickdrähte 29.01.2014 - i m Verlauf erneute SL-Dissoziation - Osteosynthesematerialentfernung 02.09.2014 - Aktuell: Schmerzarmer Zustand, jedoch progrediente Handgelenks arthrose mit konsekutiver Bewegungseinschränkung.
Des Weiteren lägen als unfallfremde Diagnosen 1) eine arterielle Hypertonie,
2) ein Adenokarzinom der Prostata und 3) Adipositas per magna (BMI 44.6) vor .
Subjektiv beklage der Beschwerdeführer nur wenig e Beschwerden, jedoch eine störende Beweglichkeitseinschränkung vor allem hinsichtlich Dorsalex tension und Supination. Die Hyposensibilität a n der dorsalen Kommissur I störe wenig.
Objektiv präsentiere sich ein erfreulich beschwerdearmer Beschwerdeführer , es lägen keine dystrophen Störungen vor , aber eine deutliche Bewegungs ein schränkung und Kraftminderung. Grundsätzlich sei davon auszugeh en, dass die Arthrose im Handgelenksbereich progre dient sein we rd e.
Er
sei für den radiologischen Befund jedoch erstaunlich schmerzarm. Er sehe zur Zeit keine Arthrodese-Notwendigkeit, somit dürfe der Administration im Grunde gera te n werden, einen Fallabschluss anzu streben. Über das Rückfallmelde recht sei der Versicherte informiert worden. Aktuell sei keine regelmässige ärztliche Be hand lung notwendig und ausgewiesen. Auch ei ne regelmässige Ergotherapie sei nicht indiziert und würde den Verlauf der Arthrose auch
nicht überwie gend wahrscheinlich positiv beeinflussen. Regelmässige Schmerzmedi kamen te bedür f e
er zur Zeit nicht, dies kö nn e selbstverständlich jederzeit ändern.
Betreffend Arbeit sfähigkeit bzw. Zumutbarkeit sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine ganztätige leichte bis sehr selten mittelschwere Tätig keit zumutbar sei . Hierbei m ü ss e auf das Heben von Lasten < 2 kg mit rechts verzichtet werden, feinmotori sche Tätigkeiten seien rechts nur kurzfristig möglich, auf repetitive Umwendbewegungen oder Maximalausschl ä ge Rich tung dorsal oder plantar m ü ss e verzichtet werden. Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität seien zu vermeiden, ebenso das Besteigen von Leitern und Gerüsten . Die rechte Hand sei im Grunde nur etwas meh r als Hilfshand zu verwenden, sie kö nn e zum Beispiel gegenhalten und mithelfen, wenn er mit links - seiner jedoch adominanten Seite
- Tätigkeiten durch führe . Tastat urschreiben etc. sei
sicher lich zu mutbar, jedoch nicht dauerhaft (Urk. 8/101/5 f.). 3.
3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut ach ters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 3.2
Der Bericht von med. pract. A.___ vom 9. Dezember 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E. 4.1). Er beruht auf fachärztlichen Unter such ungen ( Urk. 8/101/3 f .) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 8/101/1 ff. .) abgegeben. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 3.3 3.3.1
Der Beschwerdeführer brachte vor, der Bericht von med. pract. A.___ sei nicht beweiskräftig, da sie nicht die Gesamtheit der unfallbedingten Beeinträchti gung berücksichtigt habe und von einer weitgehenden Schmerzfreiheit aus gehe (Urk. 1 und Urk. 11).
Dem ist entgegenzuhalten, dass med. pract. A.___ die Befunde und insbe son dere die Beweglichkeit des Handgelenks und die Faustschlusskraft ausführ lich erhob (Urk. 8/101/3 f.) und auch die Folgen des Unfalles aus dem Jahre 2002 nicht unberücksichtigt blieben: So notierte sie, dass am Zeigefinger rechts ein Status nach Endgliedamputation (Suva versichert vor Jahren) be stehe (Urk. 8/101/3 f.). Auch erhob sie die Schmerzsituation des Beschwer de führers ausführlich, und konstatierte, er gebe an, dass er in Ruhe oder in der Nacht keine Beschwerden habe, belastungsabhängig jedoch Schmerzen über wiegend radiocarpal, gelegentlich auch Ulnabetont, verspüre (Urk. 8/101/3). Dies entspricht im Übrigen auch dem Bericht der Ärzte des Z.___ vom 28. Oktober 2014 (E. 3.1.5). 3.3.2
Die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten Berichte vermögen die Ein schätzung von med. pract. A.___ ebenfalls nicht zu entkräften. So atte stierte med. pract. D.___, praktischer Arzt, in seinem Arbeitsunfähig keitszeugnis vom 10. Februar 2015 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2015 infolge von Unfall (Urk. 3/10). Die ab dem 1. Juni bis zum 31. August 2015 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründete er allerdings mit Krankheit (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 21. Mai 2015, Urk. 3/11). Des Weiteren ist die attestierte Arbeitsunfähigkeit ohne erhobene Befunde oder weitere Begründung nicht nachvollziehbar.
Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der B.___ und der E.___ lassen keinen anderen Schluss zu: In den Berichten der B.___ wurden nicht nur die unfallbedingten Einschränkungen der Hand berücksichtigt, sondern seine gesamte gesundheitliche Situation. So wurde zwar festgehalten, dass er Schmerzen in der Hand habe (Urk. 3/7a/2; Urk. 3/7b/2; Urk. 15/2/1; Urk. 15/3) - daneben wurde allerdings auch mehr fach zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungsfähigkeit durch die starke Müdigkeit aufgrund der diagnostizierten Schlafapnoe eingeschränkt sei (Urk. 3/7a/1; Urk. 15/3). Auch im Bericht der E.___ wurde entsprechend konstatiert, dass er weiterhin an ausgeprägten Schmerzen in der Hand und an Erschöpfungszuständen (Einschlafen vor dem PC) leide (Urk. 15/1). Damit lassen die Berichte keine Beurteilung der unfallbedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu. 3.4
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt entsprechend der Einschätzung von med. pract. A.___ in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeits fähig ist (vgl. E. 3.2). 4.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 4.1 4.1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva li d (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invalidi tät s grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein glie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Inva li dität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
4.1.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktu ellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invaliden ein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.2 4.2.1
Vor seinem Unfall arbeitete der Beschwerdeführer von Juli 1999 bis April 2010 als technischer Mitarbeiter „Metallurgical Processes“ bei der C.___ (Urk. 3/4). Gemäss Angaben des ehemaligen Arbeitgebers verliess der Be schwerdeführer diese Arbeitsstelle auf eigenen Wunsch, da er Rücken prob leme gehabt habe und eine reine Bürotätigkeit habe erhalten wollen, was zu jenem Zeitpunkt intern allerdings nicht möglich gewesen sei (Urk. 8/117/2). Von August bis Dezember 2011 war der Beschwerdeführer über die F.___ temporär bei der C.___ als Labortechniker angestellt. Gemäss Angaben der C.___ habe der Beschwerdeführer nach dem 23. Dezember 2011 nicht mehr weiterbeschäftigt werden können, da sie leider sehr wenig Arbeit gehabt hätten (Urk. 8/117/1 und Urk. 3/4).
Danach war der Beschwerdeführer arbeitslos und wurde - gemäss seinen eige nen Angaben - ab April 2012 ausgesteuert (Urk. 8/48). Seit dem 24. September 2012 arbeitete er während 18 Stunden pro Woche (Beschäfti gungsgrad 43 %) bei der Y.___ (Urk. 8/3) für einen Stundenlohn von Fr. 10.-- zzgl. Ferienentschädigung von 13.04 % und einem 13. Monats lohn anteil von 8.33 % (Urk. 8/2). 4.2.2
Die Suva stützte sich bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf die LSE 2012, TA1, Maschinenbau, Kompetenzniveau 2 für Männer in Höhe von monatlich Fr. 6‘164.-- ab (Urk. 2; Zusammenfassung der Entscheidungs grund lagen vom 8. Juni 2015, Urk. 8/130). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es sei auf das Einkommen bei der C.___ abzustellen oder angesichts seiner Ausbildung ein höheres Lohnniveau heranzuziehen (Urk. 1 S. 9).
Auf das frühere Einkommen aus der befristeten Tätigkeit bei der C.___ ist nicht abzustellen, da diese Anstellung nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern infolge der schlechten Auftragslage nicht weiter verlängert wurde (Urk. 8/117; vgl. auch Verfügung der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Juni 2010, Urk. 3/5). Das von der Beschwerdegeg nerin herangezogene Einkommen ist des Weiteren - unter Berücksichtigung der nicht gesundheitlich bedingten Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers - als äusserst grosszügig einzuschätzen, da er im Zeitraum von Januar bis September 2012 - mithin ohne unfallbedingte gesundheitliche Einschränkung - seine volle Arbeitsfähigkeit nicht verwerten konnte, sondern ab September 2012 die um ein vielfach schlechter bezahlte Anstellung bei der Y.___ aufnahm. Diese Tätigkeit führte er mithin über ein Jahr bis zum Unfall am 2 6. November 2013 aus ( Urk. 7/3; Urk. 7/117; vgl. Curriculum Vitae, Urk. 3/4 ). Das Heranziehen des Kompetenzniveaus 2 ist auch in Anbetracht des Einkommens während seiner langjährigen Tätigkeit bei der C.___ in den Jahren 1999 bis 2010 als angemessen zu beurteilen (vgl. Urk. 3/4; Schreiben Unia vom 26. Mai 2010, Urk. 8/112/4).
Des Weiteren rechtfertigt sich das Abstellen auf ein höheres Kompetenz niveau entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit Blick auf seine bisherigen Tätigkeiten und seine Ausbildung nicht (vgl. Urk. 3/4). 4.2.3
Bereinigt man den Tabellenlohn von Fr. 6‘164.-- um die durch das Bunde s amt für Statistik erhobene Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (T1.1.10
Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Ziff. 10-33 Verarbeitendes Gewerbe / Her stellung von Waren, Stand 2012 = 101.5, Stand 2015 = 104) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden pro Woche (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff 28 Maschinenbau) resultiert ein anrechenbares Valideneinkommen für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 78‘063.55 (Fr. 6‘164.-- : 40 x 41.2 :101.5 x 104 x 12). 4.3
Beim Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Einkommen für Männer im Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Ma schi nen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) nach LSE 2012, TA1, Total, in Höhe von Fr. 5‘633.-- ab. Diese Tätigkeiten sind dem Be schwer deführer gestützt auf die Ausbildung und seine bisherigen beruflichen Kenntnisse durchaus zumutbar (vgl. Urk. 3/4). Bereinigt um die Nominal lohn entwicklung bis ins Jahr 2015 (T1.1.10 Nominallohn index, Männer, 2011-2016, Total, Stand 2012 = 101.7, Stand 2015 = 103.5 ) sowie die betriebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total ) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in einem vollen Pensum in Höhe von Fr. 71‘716.05 ( Fr. 5‘633.-- : 40 x 41.7 :101.7 x 103.5 x 12).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte des Weiteren einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 15 %, was angesichts des stark eingeschränkten Ge brauchs der rechten und dominanten Hand angemessen ist. Daraus resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 60‘958.65 (Fr. 71‘716.05 x 0.85). 4.4
Setzt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 78‘063.55 dem Invaliden einkommen von Fr. 60‘958.65 gegenüber resultiert eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 17‘104.90 (Fr. 78‘063.55 - Fr. 60‘958.65), was einem Invalidi täts grad von rund 22 % entspricht (Fr. 17‘104.90 : Fr. 78‘063.55). Die Fest setzung des Invaliditätsgrades in Höhe von 22 % ist entsprechend nicht zu beanstanden. 5.
Zu prüfen bleibt die Höhe des versicherten Verdienstes. 5.1
Der versicherte Verdienst für die Bemessung von Renten entspricht dem inner halb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen, für die AHV massgeben den Lohn (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 UVV). Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall we gen Militärdienst, Zivildienst, Zivil schutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der vers icherte Verdienst für die Rente nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivil dienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosig keit oder Kurzarbeit erzielt hätte (Art. 24 Abs. 1 UVV). Die Aufzählung der Tatbestände in Art. 24 Abs. 1 UVV ist abschliessend (BGE 139 V 161 E. 4.2. 3).
Ist ein Versicherter zunächst vollbeschäftigt, dann mehrere Monate arbeitslos und anschliessend im Rahmen einer Temporärarbeitsstelle wiederum vollbe schäftigt, bemisst sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der ver sicherte Verdienst bis zur Aufnahme der temporären Vollzeitbeschäftigung aufgrund des beim ersten Arbeitgeber erzielten Einkommens und ab diesem Zeitpunkt während der Dauer der Temporärarbeit aufgrund des bei dieser Arbeit tatsächlich erzielten Verdienstes. Nimmt nämlich ein Versicherter nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit wiederum eine Vollzeitbeschäftigung auf, ist sein Lohn nicht mehr wegen Arbeitslosigkeit vermindert, woran auch der Umstand nichts ändert, dass er sich im Hinblick auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit mit einem Minderverdienst abgefunden hat (Rumo-Jungo/
Hol zer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 117 f., mit Hinweisen). 5.2
„ Massgebendes Kriterium für die Anwendung der Sonderregel von Art. 24 Abs. 1 UVV ist, ob der versicherte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe nicht "normal" war (BGE 122 V 100 E. 5b S. 101). Entscheidend ist, dass er eine "Lohnlücke" (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S.
330) auf weist, die im Normalfall im Jahr vor dem Unfall nicht eingetreten wäre. Frésard/Moser sprechen von einer "Diminution provisoire du revenu", also von einer vorübergehenden Lohneinbusse (Schweizerisches Bundesver wal tungs recht, Band XIV, 2. Aufl., S. 889 Nr. 134). So ist beispielsweise nach der Praxis des Bundesgerichts die Spezialbestimmung von Art. 24 Abs. 1 UVV nicht anwendbar, wenn die versicherte Person schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder wegen eines Unfalles in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war (BGE 122 V 100 E. 5c S. 102 ) . Diese Rechtsprechung hat das Bundes gericht ver schiedentlich bestätigt (Urteil
des Bundesgerichts 8C_1038/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Vorliegend muss der im Jahr vor dem Unfall erzielte Verdienst als „normal“ und nicht „vorübergehend“ betrachtet werden. 5.3
Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 24. September 2012 und damit über ein Jahr vor dem Unfall am 26. November 2013 bei der Y.___. Im Jahr vor dem Unfall erzielte er vom 26. November 2012 bis zum 25. Novem ber 2013 einen Jahresverdienst in Höhe von Fr. 10‘402.-- (Urk. 8/130; vgl. auch Urk. 8/120; Persönliches Jahreslohnkonto, Urk. 8/110/3-4 ), wobei er in den Monaten November 2012 bis und mit Oktober 2013 durchschnittlich 71.9 Stunden pro Monat leistete (Urk. 8/110/3-4).
Eine aussergewöhnliche, vorübergehende Lohneinbusse infolge Arbeitslosig keit im Sinne der Spezialbestimmung von Art. 24 Abs. 1 UVV liegt daher nicht mehr vor, auch wenn der Beschwerdeführer, nachdem er nach eigenen Angaben keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld mehr hatte und Sozial hilfe bezieht, zur (teilweisen) Beendigung der Arbeitslosigkeit sich mit einem geringeren Verdienst und einem Teilzeitpensum abgefunden hatte. Dass der bei der Y.___ erzielte Stundenansatz von Fr. 10.-- ausserordent lich tief war und er nicht vollschichtig arbeitete, vermag am Umstand, dass dieser Verdienst dem im Jahre vor dem Unfall „normalen“ Erwerbsein ko mmen entspricht, nichts zu ändern. Für die Anwendung der Sondernorm von Art. 2 4 Abs. 1 UVV besteht auch im Hinblick auf das zu beachtende Äquivalen z prinzip (vgl. BGE 127 V 165 E. 2b S. 169) kein Raum.
Die Festsetzung des versicherten Verdienstes in Höhe von Fr. 10‘402.-- ist dem nach nicht zu beanstanden. 6. 6.1
6.1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein trächtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 6.1.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Rege l fall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver dienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufge führte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integri täts schaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 6.1.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbind lich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe handlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.2 6.2.1
Med. pract. A.___ führte in Bezug auf die Integritätsentschädigung aus, dass gemäss Suva Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, die leichte Handgelenksarthrose nicht entschädigungspflichtig, die mässige Handge lenk s arthrose mit 5-10 % und die schwere Handgelenksarthrose mit 10-25 % ange geben werde. Die Handgelenksarthrodese werde mit 15 % angegeben. Da es beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit im Verlauf zu einer Handgelenksarthrodese komme, sei aktuell bereits der Wert von 15 % ausge wiesen (Urk. 8/102). 6.2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass gestützt auf die Ausführungen von med. pract. A.___ der Verlauf der Arthrose negativ sein werde und eine spätere Arthrodese absehbar sei. Eine schwere Handge lenks-Arthrose sei mit 10-25 % einzustufen. Ein Abstellen auf den Grad einer Arthrodese sei daher nicht angängig, da auf den unkorrigierten Zustand abzustellen und somit eine Integritätsentschädigung von 25 % auszurichten sei (Urk. 1).
Dem ist entgegenzuhalten, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerde führers im Text zur Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, ausdrücklich festgehalten wird, dass bei Gelenksresektion oder Arthrodese unverändert Spalte 4 anwendbar sei. Eine Arthrodese bei einer Handgelenks-Arthrose führt gemäss dieser Tabelle - wie von med. pract. A.___ schlüssig dargestellt - zu einer Integritätsentschädigung von 15 %.
Allerdings wäre selbst den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend die festgesetzte Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden, da auch bei Ab stellen auf den Schweregrad der Arthrose nicht zwingend eine höhere Inte gritätsentschädigung resultieren würde bei einem zwischen 10-25 % festzu setzenden Integritätsschaden für eine schwere Handgelenksarthrose.
Die Festsetzung des Integritätsschadens in Höhe von 15 % bzw. Fr. 18‘900.-- ist demnach nicht zu beanstanden. 7 .
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 8 .
Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler