Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 24. September 2003 als dele gierte Psychotherapeutin in der Praxis von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als sie am 21. April 2014 beim Wandern in Z.___ auf einem steilen Weg ausrutschte und sich einen dreifachen Bruch des Fussgelenkes zuzog (Urk. 7/K2 Ziff. 1, Ziff. 3-4 und Ziff. 9).
Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/K5) erteilte die Helsana Unfall AG (nach folgend: Helsana) vorläufig keine Kostengutsprache für das Ereignis vom April 2014 und teilte mit Schreiben vom 15. September 2014 (Urk. 7/K20) mit, dass kein Arbeitsverhältnis nachgewiesen sei, womit keine Versicherungs deckung bestehe. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 7/K40) verneinte die Hels ana ihre Leistungspflicht. Dagegen erhob die Krankenversicherung EGK- Gesundheitskasse am 15. Juni 2015 Einsprache (Urk. 7/K43), welche sie nach Ein sicht in die Akten mit Schreiben vom 8. Juli 2015 (Urk. 7/K45) wieder zu rück zog. Die von X.___ am 15. Juli 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/K47) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 26. November
2015 ab (Urk. 7/K51 = Urk. 2). 2.
X.___ erhob am 15. Januar 2016 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 26. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und die Einsprache vom 15. Juli 2015 betreffend die Verfügung vom 10. Juni 2015 sei vollumfänglich gutzuheissen. Weiter sei die Helsana anzuweisen, die aus dem Unfall vom 21. April 2014 resultierenden Versicherungsleistungen, ins besondere die Unfalltaggelder gemäss der UVG-Unfallversicherung, Police Helsan a Business Accident Vertrag-Nr. 61‘013‘295, Vertragsbeginn 1. Januar 2004, vollumfänglich zugunsten des Versicherungsnehmers Y.___ zuhanden der Verunfallten zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 9. Februar 2016 beantragte die Helsana die Abweisung der Be schwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerde führerin am 16. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1 a
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliess lich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- ode r Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Gemäss Art. 1 a
Abs. 2 UVG kann der Bundesrat die Versicherungspflicht auf Personen aus dehnen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Aus nahmen von der Versicherungspflicht vorsehen .
Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Arbeit nehmer nach Artikel 1a Abs. 1 des Gesetzes, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV G ) ausübt. Somit ist der Begriff der selbständigen beziehungsweise unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der Unfallversi cherung und im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung deckungs gleich. 1.2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt , nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten . Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli chen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2015) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist (Rz 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1014): - das Tätigen erhebliche r Investitionen , - die Verlusttragung , - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisiko s, - die Unkostentragung , - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung , - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal , - eigene Geschäftsräumlichkeiten .
Auf der anderen Seite kommt d as wirtschaftliche respektive ar beitsorganisatori sche Abhängig keitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merk ma len zum Ausdruck (Rz 1015): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung , - dem Konkurrenzverbot, - der Präsenzpflicht . 1.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.5
Die versicherungsmässige Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft res pek tive die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bildet eine an spruchs begründende Tatsache, f ür welche die Beweislast bei der
leistungsan spre chen den Person liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2010 vom 2 2. Juni 2010 E.
4.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un mög lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, es sprächen vorliegend sämtliche Umstände für eine selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin. So erhalte sie von Dr. Y.___ keinen Lohn und erziele ihren Umsatz selber in Form der Beträge, die sie den Patienten über die Ärzte kasse in Rechnung stelle. Sie handle somit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Sie bekomme von Dr. Y.___ weder einen Arbeitsplatz noch Büromaterial zur Verfügung gestellt. Sie miete in der Praxis von Dr. Y.___ einen Praxisraum.
Von ihrem Umsatz bezahle sie auch die Praxisunkosten selber sowie einen Anteil an die Kosten für die Putzfrau. Die AHV-Beiträge, sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil bezahle sie selber, ge nauso verhalte es sich mit den BVG-Beiträgen (S. 7 Ziff. 9). Zudem trete sie auf diversen Internetportalen als selbständige Praxisinhaberin auf (S. 7 Ziff. 10). Sowohl wirtschaftlich als auch organisatorisch sei Dr. Y.___ vollkommen unbeteiligt (S. 7 f. Ziff. 11) . Es bestehe damit kein ausgewiesenes Arbeitsver hältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. Y.___ (S. 8 Ziff. 12). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei seit 2003 als delegiert arbeitende Psychotherapeutin in der Praxis von Dr. Y.___ angestellt. Sie verfüge seit je nur über die Voraussetzungen zur unselbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin . Dr. Y.___ habe vom kantonsärztlichen Dienst eine Bewilligung für sie erhalten (S. 4) . Er habe sie als seine Arbeitnehmerin auch sozialversicherungsrechtlich angemeldet und Sozialversicherungsbeiträge für sie abgerechnet. Umgekehrt habe sie keine eigene AHV-Abrechnungs-Nummer und sich auch selber nie gegenüber irgend ei ner Stelle als Selbständige ausgewiesen. Auch gegenüber den Steuerbehörden habe sie sich stets als Angestellte deklariert und die Lohnausweise ihres Arbeit gebers eingereicht (S. 5 Ziff. 2-4) .
Seit 2004 hätten sowohl sie als auch die andere Mitarbeiterin mehrmals kleine Unfälle erlitten. In all diesen Fällen habe die Beschwerdegegnerin jeweils als obligatorischer Unfallve rsicherer ohne Vorbehalt die Leistungen erbracht (S. 5 Ziff. 6) . Die im Jahr 2012 stattgefundene AHV-Kontrolle bei Dr. Y.___ habe ebenfalls keine Beanstandungen ergeben (S. 6 Ziff. 7) . Sie sei in die Orga ni sation der Praxis von Dr. Y.___ eingebunden gewesen, und die einzelnen Fälle, die sie als Psychotherapeutin zu bearbeiten gehabt habe, seien ihr zuge wiesen worden (S. 6 Ziff. 10) . Sie habe keine eigene Betriebsstätte gehabt, keine Eigenmittel oder Investitionen aufbringen müssen, kein eigenes Material auf eigene Rechnung beschafft, alle Unkosten ersetzt erhalten, kein Personal oder Ersatz beschäftigen dürfen, die zugewiesene Arbeit persönlich erfüllen müssen, sei den Weisungen von Dr. Y.___ unterworfen un d weder für sich selbst noch für jemand anderen als Dr. Y.___ tätig gewesen. Dementsprechend sei sie als Angestellte v on Dr. Y.___ zu betrachten (S. 7 Ziff. 10). Sie habe faktisch mit einem Akkordlohn gearbeitet, der auf den Leistungen aufgebaut habe, welche sie erbracht habe (S. 7 f. Ziff. 11). Sie habe den in der Praxis von Dr. Y.___ genutzten Praxisraum nicht gemietet, sondern habe einen Netto-Jahreslohn erhalten, der in Abhängigkeit des Umsatzes und der dem Profit center zurechenbaren Unkosten ausbezahlt und in einem Lohnausweis festge halten worden sei (S. 8 Ziff. 12). 2.3
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt des Unfalls vom 21. April 2014 nach dem Bew eisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit (vgl. vorstehend E. 1.5 ) Arbeitnehmer in von Dr. Y.___ war und damit bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls versichert ist. 3. 3.1
Für die Frage einer möglichen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist mass gebend, ob der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfallereignisses im April 2014 Arbeitnehmer eigenschaft zukam oder nicht.
Da zwischen Dr. Y.___ und der Beschwerdeführerin kein Arbeitsvertrag vor liegt , ist nachfolgend unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmer eigenschaft gegeben ist (vgl. vorstehend E. 1.2-3). 3.2
Die Rechtsprechung fasst im Hinblick auf ärztlich delegierte Psychotherapie das Kriterium des Anstellungsverhältnisses weit, was insofern zum Ausdruck kommt , dass ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. des Schweizerischen Obliga tionenrechts ( OR ) nicht erforderlich ist. Ebenso wenig wird die AHV-rechtliche Qualifikation als selbstständig- oder als unselbstständig
erwerbend als aus schlag gebend betrachtet .
Aus der Begriffsumschreibung der (unselbstständigen) delegierten psychothera peutischen Behandlung erhellt indessen - namentlich mit Blick auf deren Ab grenzung zur freiberuflichen psychotherapeutischen Tätigkeit - dass ein we sent liches rechtliches oder tatsächliches Subordinationsverhältnis vorliegen muss , damit sie als Pflichtleistung der Krankenversicherung anerkannt werden kann. Dieses Merkmal definiert sich nicht nur durch eine mehr oder weniger aus geprägte organisatorische, sondern auch durch eine wirtschaftliche Abhän gig keit vom delegierenden Arzt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts K 141/01 vom 1 8. Juni 2003 E.
4.4) . Vor diesem Hintergrund ist demnach im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin verhält . 3.3
Aus der Gesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2014 (Urk. 7/K6) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ausführte, sie sei eine delegierte Psy cho therapeutin und müsse einen bestimmten Umsatz erreichen . Davon ginge dann die Miete für den Raum an Dr. Y.___ ab. Dr. Y.___ zahle für sie die AHV-Beiträge und die Pensionskasse.
Auch dem Schadeninspektorenbericht vom 7. Juli 2014 ( Urk. 7/K11) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Raum für etwa Fr. 690.-- pro Monat exklusive Nebenkosten von Dr. Y.___ mieten müsse. Sie führte aus, sie teile diesen Raum mit einer anderen Psychotherapeutin und mache deshalb dort keine Administration. Sie schreibe dort keine Berichte für die Versicherun gen und Krankenkassen und habe auch keinen Laptop dort. Die Terminverein barungen mache sie teils von dort, teils von zu Hause. Sie habe ein Büro zu Hause . Von dort mache sie sämtliche Computerarbeiten, wie auch ihre Abrech nungen gegenüber der Ärztekasse. Die Ärztekasse stelle dann in ihrem Namen Rechnung. Sie habe eine eigene Konkordats-Nummer. Der Name von Dr. Y.___ stehe trotzdem immer auf der Rechnung (S. 4 unten).
Sie erhalte von Dr. Y.___ keinen Lohn und müsse ihren Umsatz selber erar beiten. Vom Umsatz gingen ihre Aufwendungen in Abzug, wie zum Beispiel für Praxisunkosten, Weiterbildung, GA-Anteil, Fachbücher, Spenden, Büroma terial, Geschenke und Blumen. In den Fr. 20‘177.-- für Praxisunkosten sei auch ein Anteil an die Kosten für die Putzfrau enthalten.
Sie erhalte auch keine Ferienentschädigung, keinen 1 3. Monatslohn und auch keine Entschädigung für Feiertage. Auch wenn sie krank sei, habe sie keine Entschädigung. Sie hätten zusammen in der Praxis eine Krankentaggeldver sicherung ab dem 30. Tag abgeschlossen. Um die Krankentaggeldversicherung kümmere sich ihre Kollegin, welche genau wie sie selbständige Psychotherapeutin sei (S. 5 oben).
Zu den AHV-Beiträgen führte die Beschwerdeführerin aus, sie müsse sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerbeitrag bezahlen, dieser Gesamtbe trag gehe von ihren Einnahmen als Ausgabe weg (S. 5 Mitte).
Auf die Frage welchen Lohn sie von Januar bis April 2014 erhalten habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie erhalte keinen Lohn . Sie habe ein Einkommen in Form der Beträge, die sie den Patienten über die Ärztekasse in Rechnung stelle. Von der Ärztekasse erhalte sie jeweils eine Abrechnung, welche Rech nungen mit welchen Beträgen vergütet worden seien. Die Kosten für die Ärzte kasse bezahle sie auch selber, das heisse , sie erhalte die Nettovergütung nach Abzug der Ärztekasse für ihre Dienstleistungen (S. 5 unten). 3.4
Dass Dr. Y.___ die Patienten an die Beschwerdeführerin überweist (vgl. vor stehend E. 2.2), ist gemäss Rechtsprechung noch nicht ausschlaggebend für die Annahme eines unselbständigen Anstellungsverhältnisses . Auf ein besteh en des Subordinationsverhältnis mit Weisungsrecht kann auch nicht aus dem Um stand geschlossen werden, dass zweimal monatlich Sitzungen von je weils einer Stunde stattfinden, im Rahmen derer die Besprechungsrapporte ange schaut und die administrativen Angelegenheiten besprochen werden (vgl. Urk. 8/2/5 Ziff. 17). So deuten Besprechungen rechtsprechungsgemäss nicht zwingend auf ein An stel lungsverhältnis hin , zumal es im medizinischen Bereich nicht unüb lich ist, dass selbständige Spezialisten in gemeinsamen Praxisräumen eng zu sammen arbeiten und sich je nach Krankheitsfall die Patienten gegenseitig zu weisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 141/101 vom 18. Juni 2003 E. 4.5).
Hingegen deuten die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung mit dem Schadeninspektor vom Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3) auf eine weitgehende Selbständigkeit in der Ausführung ihrer Tätigkeit hin. So erledigt sie die gesamten administrativen Tätigkeiten von zu Hause aus und nutzt die bei Dr. Y.___ gemieteten Räumlichkeiten ausschliesslich zur Behandlung der Patienten.
Was den Aspekt der wirtschaftlichen Risikotragung anbelangt, fällt - wie die Beschwerdegegnerin feststellte - ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin von Dr. Y.___ keinen Lohn erhält, sondern ihren Umsatz se lber in Form der Beträge erzielt , die sie den Patienten über die Ärztekasse in Rechnung stell t .
Zwar ist auf den Rechnungen als Leistungserbringer Dr. Y.___ aufgeführt (vgl. Urk. 7/27), soweit aus den Akten aber ersichtlich ist, überweist die Ärzte kasse der Beschwerdeführerin die von ihr erwirtschafteten Honorare direkt auf ihr Konto (vgl. Urk. 7/K49-50 ), was sie so auch anlässlich der Besprechung mit dem Schadensinspektor im Juli 2014 angab . Die bei der Ärztekasse entstande nen Kosten gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.3 ).
Soweit die Beschwerdeführerin zunächst bemerkte, Dr. Y.___ würde die AHV-Beiträge bezahlen, geht aus ihren weiteren Ausführungen im Rahmen des Gespräches mit dem Schadensinspektor vom Juli 2014 hervor, dass sie sowohl den Arbeitgeber- wie auch den Arbeitnehmerbeitrag selbst zahlen muss, respek tive der auf Dr. Y.___ anfallende Anteil ebenfalls von ihrem Umsatz abgezogen wird, genauso wie allfällige Kosten für Weiterbildung, Büromaterial, Fachliteratur etc. Diese Äusserungen stehen sodann im Gegensatz zu jenen in ihrer Beschwerdeschrift, wo ausgeführt wurde, sie hätte kein eigenes Material auf eigene Rechnung beschafft, und alle Unkosten seien ersetzt worden. Glei ches gilt hinsichtlich der beschwerdeweisen Vorbringen, sie habe den Praxis raum gar nicht gemietet (vgl. vorstehend E. 2.2). Ob allfällige Unkosten zu nächst nicht auf eigene Rechnung genommen wurden, spielt in Anbetracht des gesamten Kontextes keine Rolle. Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Aussagen der Beschwerdeführerin ist vielmehr davon auszuge hen, dass die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Unkosten von ihrem Umsatz abge zogen werden und sie damit schlussendlich selbst dafür auf zukommen hat.
Auch ist zu beachten, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialver si cherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle gungen ver sicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerde füh re rin daher für sämtliche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehenden Aus lagen selbst aufkommen muss, und dass sie nur Anspruch auf die einbring li che n Honorareinnahmen hat , unter Abzug der Dr. Y.___ er wachsenen Auslagen.
Es ist als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass die Beschwerdefüh rerin das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit grundsätzlich alleine trägt und kei nen eigentlichen Lohnanspruch gegenüber Dr. Y.___ hat. 3.5
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass vorliegend zwar gewisse Hinweise auf die Ausübung einer un selbständiger Erwerbstätigkeit hindeuten , insge samt aber die Merkmale überwiegen, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Damit ist die – im Zweifelsfall (vgl. E. 1.5 hiervor) - von der Be schwerdeführerin zu beweisende Arbeitneh mereigenschaft nicht mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und die Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 21. April 2014 nicht leis tungspflichtig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Vital G. Stutz - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 24. September 2003 als dele gierte Psychotherapeutin in der Praxis von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als sie am 21. April 2014 beim Wandern in Z.___ auf einem steilen Weg ausrutschte und sich einen dreifachen Bruch des Fussgelenkes zuzog (Urk. 7/K2 Ziff. 1, Ziff. 3-4 und Ziff. 9).
Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/K5) erteilte die Helsana Unfall AG (nach folgend: Helsana) vorläufig keine Kostengutsprache für das Ereignis vom April 2014 und teilte mit Schreiben vom 15. September 2014 (Urk. 7/K20) mit, dass kein Arbeitsverhältnis nachgewiesen sei, womit keine Versicherungs deckung bestehe. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 7/K40) verneinte die Hels ana ihre Leistungspflicht. Dagegen erhob die Krankenversicherung EGK- Gesundheitskasse am 15. Juni 2015 Einsprache (Urk. 7/K43), welche sie nach Ein sicht in die Akten mit Schreiben vom 8. Juli 2015 (Urk. 7/K45) wieder zu rück zog. Die von X.___ am 15. Juli 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/K47) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 26. November
2015 ab (Urk. 7/K51 = Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 1 a
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliess lich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- ode r Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Gemäss Art. 1 a
Abs.
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt , nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten . Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli chen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2015) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist (Rz 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1014): - das Tätigen erhebliche r Investitionen , - die Verlusttragung , - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisiko s, - die Unkostentragung , - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung , - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal , - eigene Geschäftsräumlichkeiten .
Auf der anderen Seite kommt d as wirtschaftliche respektive ar beitsorganisatori sche Abhängig keitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merk ma len zum Ausdruck (Rz 1015): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung , - dem Konkurrenzverbot, - der Präsenzpflicht .
E. 1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
E. 1.5 Die versicherungsmässige Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft res pek tive die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bildet eine an spruchs begründende Tatsache, f ür welche die Beweislast bei der
leistungsan spre chen den Person liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2010 vom 2 2. Juni 2010 E.
4.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un mög lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
E. 2 UVG kann der Bundesrat die Versicherungspflicht auf Personen aus dehnen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Aus nahmen von der Versicherungspflicht vorsehen .
Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Arbeit nehmer nach Artikel 1a Abs. 1 des Gesetzes, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV G ) ausübt. Somit ist der Begriff der selbständigen beziehungsweise unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der Unfallversi cherung und im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung deckungs gleich.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, es sprächen vorliegend sämtliche Umstände für eine selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin. So erhalte sie von Dr. Y.___ keinen Lohn und erziele ihren Umsatz selber in Form der Beträge, die sie den Patienten über die Ärzte kasse in Rechnung stelle. Sie handle somit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Sie bekomme von Dr. Y.___ weder einen Arbeitsplatz noch Büromaterial zur Verfügung gestellt. Sie miete in der Praxis von Dr. Y.___ einen Praxisraum.
Von ihrem Umsatz bezahle sie auch die Praxisunkosten selber sowie einen Anteil an die Kosten für die Putzfrau. Die AHV-Beiträge, sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil bezahle sie selber, ge nauso verhalte es sich mit den BVG-Beiträgen (S. 7 Ziff. 9). Zudem trete sie auf diversen Internetportalen als selbständige Praxisinhaberin auf (S. 7 Ziff. 10). Sowohl wirtschaftlich als auch organisatorisch sei Dr. Y.___ vollkommen unbeteiligt (S. 7 f. Ziff. 11) . Es bestehe damit kein ausgewiesenes Arbeitsver hältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. Y.___ (S. 8 Ziff. 12).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei seit 2003 als delegiert arbeitende Psychotherapeutin in der Praxis von Dr. Y.___ angestellt. Sie verfüge seit je nur über die Voraussetzungen zur unselbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin . Dr. Y.___ habe vom kantonsärztlichen Dienst eine Bewilligung für sie erhalten (S. 4) . Er habe sie als seine Arbeitnehmerin auch sozialversicherungsrechtlich angemeldet und Sozialversicherungsbeiträge für sie abgerechnet. Umgekehrt habe sie keine eigene AHV-Abrechnungs-Nummer und sich auch selber nie gegenüber irgend ei ner Stelle als Selbständige ausgewiesen. Auch gegenüber den Steuerbehörden habe sie sich stets als Angestellte deklariert und die Lohnausweise ihres Arbeit gebers eingereicht (S. 5 Ziff. 2-4) .
Seit 2004 hätten sowohl sie als auch die andere Mitarbeiterin mehrmals kleine Unfälle erlitten. In all diesen Fällen habe die Beschwerdegegnerin jeweils als obligatorischer Unfallve rsicherer ohne Vorbehalt die Leistungen erbracht (S. 5 Ziff. 6) . Die im Jahr 2012 stattgefundene AHV-Kontrolle bei Dr. Y.___ habe ebenfalls keine Beanstandungen ergeben (S. 6 Ziff. 7) . Sie sei in die Orga ni sation der Praxis von Dr. Y.___ eingebunden gewesen, und die einzelnen Fälle, die sie als Psychotherapeutin zu bearbeiten gehabt habe, seien ihr zuge wiesen worden (S. 6 Ziff. 10) . Sie habe keine eigene Betriebsstätte gehabt, keine Eigenmittel oder Investitionen aufbringen müssen, kein eigenes Material auf eigene Rechnung beschafft, alle Unkosten ersetzt erhalten, kein Personal oder Ersatz beschäftigen dürfen, die zugewiesene Arbeit persönlich erfüllen müssen, sei den Weisungen von Dr. Y.___ unterworfen un d weder für sich selbst noch für jemand anderen als Dr. Y.___ tätig gewesen. Dementsprechend sei sie als Angestellte v on Dr. Y.___ zu betrachten (S. 7 Ziff. 10). Sie habe faktisch mit einem Akkordlohn gearbeitet, der auf den Leistungen aufgebaut habe, welche sie erbracht habe (S. 7 f. Ziff. 11). Sie habe den in der Praxis von Dr. Y.___ genutzten Praxisraum nicht gemietet, sondern habe einen Netto-Jahreslohn erhalten, der in Abhängigkeit des Umsatzes und der dem Profit center zurechenbaren Unkosten ausbezahlt und in einem Lohnausweis festge halten worden sei (S. 8 Ziff. 12).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt des Unfalls vom 21. April 2014 nach dem Bew eisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit (vgl. vorstehend E. 1.5 ) Arbeitnehmer in von Dr. Y.___ war und damit bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls versichert ist.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Vital G. Stutz - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit
E. 3.1 Für die Frage einer möglichen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist mass gebend, ob der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfallereignisses im April 2014 Arbeitnehmer eigenschaft zukam oder nicht.
Da zwischen Dr. Y.___ und der Beschwerdeführerin kein Arbeitsvertrag vor liegt , ist nachfolgend unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmer eigenschaft gegeben ist (vgl. vorstehend E. 1.2-3).
E. 3.2 Die Rechtsprechung fasst im Hinblick auf ärztlich delegierte Psychotherapie das Kriterium des Anstellungsverhältnisses weit, was insofern zum Ausdruck kommt , dass ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. des Schweizerischen Obliga tionenrechts ( OR ) nicht erforderlich ist. Ebenso wenig wird die AHV-rechtliche Qualifikation als selbstständig- oder als unselbstständig
erwerbend als aus schlag gebend betrachtet .
Aus der Begriffsumschreibung der (unselbstständigen) delegierten psychothera peutischen Behandlung erhellt indessen - namentlich mit Blick auf deren Ab grenzung zur freiberuflichen psychotherapeutischen Tätigkeit - dass ein we sent liches rechtliches oder tatsächliches Subordinationsverhältnis vorliegen muss , damit sie als Pflichtleistung der Krankenversicherung anerkannt werden kann. Dieses Merkmal definiert sich nicht nur durch eine mehr oder weniger aus geprägte organisatorische, sondern auch durch eine wirtschaftliche Abhän gig keit vom delegierenden Arzt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts K 141/01 vom 1 8. Juni 2003 E.
4.4) . Vor diesem Hintergrund ist demnach im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin verhält .
E. 3.3 Aus der Gesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2014 (Urk. 7/K6) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ausführte, sie sei eine delegierte Psy cho therapeutin und müsse einen bestimmten Umsatz erreichen . Davon ginge dann die Miete für den Raum an Dr. Y.___ ab. Dr. Y.___ zahle für sie die AHV-Beiträge und die Pensionskasse.
Auch dem Schadeninspektorenbericht vom 7. Juli 2014 ( Urk. 7/K11) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Raum für etwa Fr. 690.-- pro Monat exklusive Nebenkosten von Dr. Y.___ mieten müsse. Sie führte aus, sie teile diesen Raum mit einer anderen Psychotherapeutin und mache deshalb dort keine Administration. Sie schreibe dort keine Berichte für die Versicherun gen und Krankenkassen und habe auch keinen Laptop dort. Die Terminverein barungen mache sie teils von dort, teils von zu Hause. Sie habe ein Büro zu Hause . Von dort mache sie sämtliche Computerarbeiten, wie auch ihre Abrech nungen gegenüber der Ärztekasse. Die Ärztekasse stelle dann in ihrem Namen Rechnung. Sie habe eine eigene Konkordats-Nummer. Der Name von Dr. Y.___ stehe trotzdem immer auf der Rechnung (S. 4 unten).
Sie erhalte von Dr. Y.___ keinen Lohn und müsse ihren Umsatz selber erar beiten. Vom Umsatz gingen ihre Aufwendungen in Abzug, wie zum Beispiel für Praxisunkosten, Weiterbildung, GA-Anteil, Fachbücher, Spenden, Büroma terial, Geschenke und Blumen. In den Fr. 20‘177.-- für Praxisunkosten sei auch ein Anteil an die Kosten für die Putzfrau enthalten.
Sie erhalte auch keine Ferienentschädigung, keinen 1 3. Monatslohn und auch keine Entschädigung für Feiertage. Auch wenn sie krank sei, habe sie keine Entschädigung. Sie hätten zusammen in der Praxis eine Krankentaggeldver sicherung ab dem 30. Tag abgeschlossen. Um die Krankentaggeldversicherung kümmere sich ihre Kollegin, welche genau wie sie selbständige Psychotherapeutin sei (S. 5 oben).
Zu den AHV-Beiträgen führte die Beschwerdeführerin aus, sie müsse sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerbeitrag bezahlen, dieser Gesamtbe trag gehe von ihren Einnahmen als Ausgabe weg (S. 5 Mitte).
Auf die Frage welchen Lohn sie von Januar bis April 2014 erhalten habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie erhalte keinen Lohn . Sie habe ein Einkommen in Form der Beträge, die sie den Patienten über die Ärztekasse in Rechnung stelle. Von der Ärztekasse erhalte sie jeweils eine Abrechnung, welche Rech nungen mit welchen Beträgen vergütet worden seien. Die Kosten für die Ärzte kasse bezahle sie auch selber, das heisse , sie erhalte die Nettovergütung nach Abzug der Ärztekasse für ihre Dienstleistungen (S. 5 unten).
E. 3.4 Dass Dr. Y.___ die Patienten an die Beschwerdeführerin überweist (vgl. vor stehend E. 2.2), ist gemäss Rechtsprechung noch nicht ausschlaggebend für die Annahme eines unselbständigen Anstellungsverhältnisses . Auf ein besteh en des Subordinationsverhältnis mit Weisungsrecht kann auch nicht aus dem Um stand geschlossen werden, dass zweimal monatlich Sitzungen von je weils einer Stunde stattfinden, im Rahmen derer die Besprechungsrapporte ange schaut und die administrativen Angelegenheiten besprochen werden (vgl. Urk. 8/2/5 Ziff. 17). So deuten Besprechungen rechtsprechungsgemäss nicht zwingend auf ein An stel lungsverhältnis hin , zumal es im medizinischen Bereich nicht unüb lich ist, dass selbständige Spezialisten in gemeinsamen Praxisräumen eng zu sammen arbeiten und sich je nach Krankheitsfall die Patienten gegenseitig zu weisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 141/101 vom 18. Juni 2003 E. 4.5).
Hingegen deuten die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung mit dem Schadeninspektor vom Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3) auf eine weitgehende Selbständigkeit in der Ausführung ihrer Tätigkeit hin. So erledigt sie die gesamten administrativen Tätigkeiten von zu Hause aus und nutzt die bei Dr. Y.___ gemieteten Räumlichkeiten ausschliesslich zur Behandlung der Patienten.
Was den Aspekt der wirtschaftlichen Risikotragung anbelangt, fällt - wie die Beschwerdegegnerin feststellte - ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin von Dr. Y.___ keinen Lohn erhält, sondern ihren Umsatz se lber in Form der Beträge erzielt , die sie den Patienten über die Ärztekasse in Rechnung stell t .
Zwar ist auf den Rechnungen als Leistungserbringer Dr. Y.___ aufgeführt (vgl. Urk. 7/27), soweit aus den Akten aber ersichtlich ist, überweist die Ärzte kasse der Beschwerdeführerin die von ihr erwirtschafteten Honorare direkt auf ihr Konto (vgl. Urk. 7/K49-50 ), was sie so auch anlässlich der Besprechung mit dem Schadensinspektor im Juli 2014 angab . Die bei der Ärztekasse entstande nen Kosten gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.3 ).
Soweit die Beschwerdeführerin zunächst bemerkte, Dr. Y.___ würde die AHV-Beiträge bezahlen, geht aus ihren weiteren Ausführungen im Rahmen des Gespräches mit dem Schadensinspektor vom Juli 2014 hervor, dass sie sowohl den Arbeitgeber- wie auch den Arbeitnehmerbeitrag selbst zahlen muss, respek tive der auf Dr. Y.___ anfallende Anteil ebenfalls von ihrem Umsatz abgezogen wird, genauso wie allfällige Kosten für Weiterbildung, Büromaterial, Fachliteratur etc. Diese Äusserungen stehen sodann im Gegensatz zu jenen in ihrer Beschwerdeschrift, wo ausgeführt wurde, sie hätte kein eigenes Material auf eigene Rechnung beschafft, und alle Unkosten seien ersetzt worden. Glei ches gilt hinsichtlich der beschwerdeweisen Vorbringen, sie habe den Praxis raum gar nicht gemietet (vgl. vorstehend E. 2.2). Ob allfällige Unkosten zu nächst nicht auf eigene Rechnung genommen wurden, spielt in Anbetracht des gesamten Kontextes keine Rolle. Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Aussagen der Beschwerdeführerin ist vielmehr davon auszuge hen, dass die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Unkosten von ihrem Umsatz abge zogen werden und sie damit schlussendlich selbst dafür auf zukommen hat.
Auch ist zu beachten, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialver si cherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle gungen ver sicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerde füh re rin daher für sämtliche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehenden Aus lagen selbst aufkommen muss, und dass sie nur Anspruch auf die einbring li che n Honorareinnahmen hat , unter Abzug der Dr. Y.___ er wachsenen Auslagen.
Es ist als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass die Beschwerdefüh rerin das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit grundsätzlich alleine trägt und kei nen eigentlichen Lohnanspruch gegenüber Dr. Y.___ hat.
E. 3.5 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass vorliegend zwar gewisse Hinweise auf die Ausübung einer un selbständiger Erwerbstätigkeit hindeuten , insge samt aber die Merkmale überwiegen, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Damit ist die – im Zweifelsfall (vgl. E. 1.5 hiervor) - von der Be schwerdeführerin zu beweisende Arbeitneh mereigenschaft nicht mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und die Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 21. April 2014 nicht leis tungspflichtig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00015 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 13. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Vital G. Stutz Advozug GmbH Aegeristrasse 50, Postfach 26, 6301 Zug gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 24. September 2003 als dele gierte Psychotherapeutin in der Praxis von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als sie am 21. April 2014 beim Wandern in Z.___ auf einem steilen Weg ausrutschte und sich einen dreifachen Bruch des Fussgelenkes zuzog (Urk. 7/K2 Ziff. 1, Ziff. 3-4 und Ziff. 9).
Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/K5) erteilte die Helsana Unfall AG (nach folgend: Helsana) vorläufig keine Kostengutsprache für das Ereignis vom April 2014 und teilte mit Schreiben vom 15. September 2014 (Urk. 7/K20) mit, dass kein Arbeitsverhältnis nachgewiesen sei, womit keine Versicherungs deckung bestehe. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 7/K40) verneinte die Hels ana ihre Leistungspflicht. Dagegen erhob die Krankenversicherung EGK- Gesundheitskasse am 15. Juni 2015 Einsprache (Urk. 7/K43), welche sie nach Ein sicht in die Akten mit Schreiben vom 8. Juli 2015 (Urk. 7/K45) wieder zu rück zog. Die von X.___ am 15. Juli 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/K47) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 26. November
2015 ab (Urk. 7/K51 = Urk. 2). 2.
X.___ erhob am 15. Januar 2016 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 26. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und die Einsprache vom 15. Juli 2015 betreffend die Verfügung vom 10. Juni 2015 sei vollumfänglich gutzuheissen. Weiter sei die Helsana anzuweisen, die aus dem Unfall vom 21. April 2014 resultierenden Versicherungsleistungen, ins besondere die Unfalltaggelder gemäss der UVG-Unfallversicherung, Police Helsan a Business Accident Vertrag-Nr. 61‘013‘295, Vertragsbeginn 1. Januar 2004, vollumfänglich zugunsten des Versicherungsnehmers Y.___ zuhanden der Verunfallten zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 9. Februar 2016 beantragte die Helsana die Abweisung der Be schwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerde führerin am 16. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1 a
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliess lich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- ode r Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Gemäss Art. 1 a
Abs. 2 UVG kann der Bundesrat die Versicherungspflicht auf Personen aus dehnen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Aus nahmen von der Versicherungspflicht vorsehen .
Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Arbeit nehmer nach Artikel 1a Abs. 1 des Gesetzes, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV G ) ausübt. Somit ist der Begriff der selbständigen beziehungsweise unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der Unfallversi cherung und im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung deckungs gleich. 1.2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt , nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten . Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli chen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2015) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist (Rz 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1014): - das Tätigen erhebliche r Investitionen , - die Verlusttragung , - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisiko s, - die Unkostentragung , - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung , - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal , - eigene Geschäftsräumlichkeiten .
Auf der anderen Seite kommt d as wirtschaftliche respektive ar beitsorganisatori sche Abhängig keitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merk ma len zum Ausdruck (Rz 1015): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung , - dem Konkurrenzverbot, - der Präsenzpflicht . 1.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.5
Die versicherungsmässige Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft res pek tive die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bildet eine an spruchs begründende Tatsache, f ür welche die Beweislast bei der
leistungsan spre chen den Person liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2010 vom 2 2. Juni 2010 E.
4.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un mög lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, es sprächen vorliegend sämtliche Umstände für eine selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin. So erhalte sie von Dr. Y.___ keinen Lohn und erziele ihren Umsatz selber in Form der Beträge, die sie den Patienten über die Ärzte kasse in Rechnung stelle. Sie handle somit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Sie bekomme von Dr. Y.___ weder einen Arbeitsplatz noch Büromaterial zur Verfügung gestellt. Sie miete in der Praxis von Dr. Y.___ einen Praxisraum.
Von ihrem Umsatz bezahle sie auch die Praxisunkosten selber sowie einen Anteil an die Kosten für die Putzfrau. Die AHV-Beiträge, sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil bezahle sie selber, ge nauso verhalte es sich mit den BVG-Beiträgen (S. 7 Ziff. 9). Zudem trete sie auf diversen Internetportalen als selbständige Praxisinhaberin auf (S. 7 Ziff. 10). Sowohl wirtschaftlich als auch organisatorisch sei Dr. Y.___ vollkommen unbeteiligt (S. 7 f. Ziff. 11) . Es bestehe damit kein ausgewiesenes Arbeitsver hältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. Y.___ (S. 8 Ziff. 12). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei seit 2003 als delegiert arbeitende Psychotherapeutin in der Praxis von Dr. Y.___ angestellt. Sie verfüge seit je nur über die Voraussetzungen zur unselbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin . Dr. Y.___ habe vom kantonsärztlichen Dienst eine Bewilligung für sie erhalten (S. 4) . Er habe sie als seine Arbeitnehmerin auch sozialversicherungsrechtlich angemeldet und Sozialversicherungsbeiträge für sie abgerechnet. Umgekehrt habe sie keine eigene AHV-Abrechnungs-Nummer und sich auch selber nie gegenüber irgend ei ner Stelle als Selbständige ausgewiesen. Auch gegenüber den Steuerbehörden habe sie sich stets als Angestellte deklariert und die Lohnausweise ihres Arbeit gebers eingereicht (S. 5 Ziff. 2-4) .
Seit 2004 hätten sowohl sie als auch die andere Mitarbeiterin mehrmals kleine Unfälle erlitten. In all diesen Fällen habe die Beschwerdegegnerin jeweils als obligatorischer Unfallve rsicherer ohne Vorbehalt die Leistungen erbracht (S. 5 Ziff. 6) . Die im Jahr 2012 stattgefundene AHV-Kontrolle bei Dr. Y.___ habe ebenfalls keine Beanstandungen ergeben (S. 6 Ziff. 7) . Sie sei in die Orga ni sation der Praxis von Dr. Y.___ eingebunden gewesen, und die einzelnen Fälle, die sie als Psychotherapeutin zu bearbeiten gehabt habe, seien ihr zuge wiesen worden (S. 6 Ziff. 10) . Sie habe keine eigene Betriebsstätte gehabt, keine Eigenmittel oder Investitionen aufbringen müssen, kein eigenes Material auf eigene Rechnung beschafft, alle Unkosten ersetzt erhalten, kein Personal oder Ersatz beschäftigen dürfen, die zugewiesene Arbeit persönlich erfüllen müssen, sei den Weisungen von Dr. Y.___ unterworfen un d weder für sich selbst noch für jemand anderen als Dr. Y.___ tätig gewesen. Dementsprechend sei sie als Angestellte v on Dr. Y.___ zu betrachten (S. 7 Ziff. 10). Sie habe faktisch mit einem Akkordlohn gearbeitet, der auf den Leistungen aufgebaut habe, welche sie erbracht habe (S. 7 f. Ziff. 11). Sie habe den in der Praxis von Dr. Y.___ genutzten Praxisraum nicht gemietet, sondern habe einen Netto-Jahreslohn erhalten, der in Abhängigkeit des Umsatzes und der dem Profit center zurechenbaren Unkosten ausbezahlt und in einem Lohnausweis festge halten worden sei (S. 8 Ziff. 12). 2.3
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt des Unfalls vom 21. April 2014 nach dem Bew eisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit (vgl. vorstehend E. 1.5 ) Arbeitnehmer in von Dr. Y.___ war und damit bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls versichert ist. 3. 3.1
Für die Frage einer möglichen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist mass gebend, ob der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfallereignisses im April 2014 Arbeitnehmer eigenschaft zukam oder nicht.
Da zwischen Dr. Y.___ und der Beschwerdeführerin kein Arbeitsvertrag vor liegt , ist nachfolgend unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmer eigenschaft gegeben ist (vgl. vorstehend E. 1.2-3). 3.2
Die Rechtsprechung fasst im Hinblick auf ärztlich delegierte Psychotherapie das Kriterium des Anstellungsverhältnisses weit, was insofern zum Ausdruck kommt , dass ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. des Schweizerischen Obliga tionenrechts ( OR ) nicht erforderlich ist. Ebenso wenig wird die AHV-rechtliche Qualifikation als selbstständig- oder als unselbstständig
erwerbend als aus schlag gebend betrachtet .
Aus der Begriffsumschreibung der (unselbstständigen) delegierten psychothera peutischen Behandlung erhellt indessen - namentlich mit Blick auf deren Ab grenzung zur freiberuflichen psychotherapeutischen Tätigkeit - dass ein we sent liches rechtliches oder tatsächliches Subordinationsverhältnis vorliegen muss , damit sie als Pflichtleistung der Krankenversicherung anerkannt werden kann. Dieses Merkmal definiert sich nicht nur durch eine mehr oder weniger aus geprägte organisatorische, sondern auch durch eine wirtschaftliche Abhän gig keit vom delegierenden Arzt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts K 141/01 vom 1 8. Juni 2003 E.
4.4) . Vor diesem Hintergrund ist demnach im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin verhält . 3.3
Aus der Gesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2014 (Urk. 7/K6) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ausführte, sie sei eine delegierte Psy cho therapeutin und müsse einen bestimmten Umsatz erreichen . Davon ginge dann die Miete für den Raum an Dr. Y.___ ab. Dr. Y.___ zahle für sie die AHV-Beiträge und die Pensionskasse.
Auch dem Schadeninspektorenbericht vom 7. Juli 2014 ( Urk. 7/K11) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Raum für etwa Fr. 690.-- pro Monat exklusive Nebenkosten von Dr. Y.___ mieten müsse. Sie führte aus, sie teile diesen Raum mit einer anderen Psychotherapeutin und mache deshalb dort keine Administration. Sie schreibe dort keine Berichte für die Versicherun gen und Krankenkassen und habe auch keinen Laptop dort. Die Terminverein barungen mache sie teils von dort, teils von zu Hause. Sie habe ein Büro zu Hause . Von dort mache sie sämtliche Computerarbeiten, wie auch ihre Abrech nungen gegenüber der Ärztekasse. Die Ärztekasse stelle dann in ihrem Namen Rechnung. Sie habe eine eigene Konkordats-Nummer. Der Name von Dr. Y.___ stehe trotzdem immer auf der Rechnung (S. 4 unten).
Sie erhalte von Dr. Y.___ keinen Lohn und müsse ihren Umsatz selber erar beiten. Vom Umsatz gingen ihre Aufwendungen in Abzug, wie zum Beispiel für Praxisunkosten, Weiterbildung, GA-Anteil, Fachbücher, Spenden, Büroma terial, Geschenke und Blumen. In den Fr. 20‘177.-- für Praxisunkosten sei auch ein Anteil an die Kosten für die Putzfrau enthalten.
Sie erhalte auch keine Ferienentschädigung, keinen 1 3. Monatslohn und auch keine Entschädigung für Feiertage. Auch wenn sie krank sei, habe sie keine Entschädigung. Sie hätten zusammen in der Praxis eine Krankentaggeldver sicherung ab dem 30. Tag abgeschlossen. Um die Krankentaggeldversicherung kümmere sich ihre Kollegin, welche genau wie sie selbständige Psychotherapeutin sei (S. 5 oben).
Zu den AHV-Beiträgen führte die Beschwerdeführerin aus, sie müsse sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerbeitrag bezahlen, dieser Gesamtbe trag gehe von ihren Einnahmen als Ausgabe weg (S. 5 Mitte).
Auf die Frage welchen Lohn sie von Januar bis April 2014 erhalten habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie erhalte keinen Lohn . Sie habe ein Einkommen in Form der Beträge, die sie den Patienten über die Ärztekasse in Rechnung stelle. Von der Ärztekasse erhalte sie jeweils eine Abrechnung, welche Rech nungen mit welchen Beträgen vergütet worden seien. Die Kosten für die Ärzte kasse bezahle sie auch selber, das heisse , sie erhalte die Nettovergütung nach Abzug der Ärztekasse für ihre Dienstleistungen (S. 5 unten). 3.4
Dass Dr. Y.___ die Patienten an die Beschwerdeführerin überweist (vgl. vor stehend E. 2.2), ist gemäss Rechtsprechung noch nicht ausschlaggebend für die Annahme eines unselbständigen Anstellungsverhältnisses . Auf ein besteh en des Subordinationsverhältnis mit Weisungsrecht kann auch nicht aus dem Um stand geschlossen werden, dass zweimal monatlich Sitzungen von je weils einer Stunde stattfinden, im Rahmen derer die Besprechungsrapporte ange schaut und die administrativen Angelegenheiten besprochen werden (vgl. Urk. 8/2/5 Ziff. 17). So deuten Besprechungen rechtsprechungsgemäss nicht zwingend auf ein An stel lungsverhältnis hin , zumal es im medizinischen Bereich nicht unüb lich ist, dass selbständige Spezialisten in gemeinsamen Praxisräumen eng zu sammen arbeiten und sich je nach Krankheitsfall die Patienten gegenseitig zu weisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 141/101 vom 18. Juni 2003 E. 4.5).
Hingegen deuten die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung mit dem Schadeninspektor vom Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3) auf eine weitgehende Selbständigkeit in der Ausführung ihrer Tätigkeit hin. So erledigt sie die gesamten administrativen Tätigkeiten von zu Hause aus und nutzt die bei Dr. Y.___ gemieteten Räumlichkeiten ausschliesslich zur Behandlung der Patienten.
Was den Aspekt der wirtschaftlichen Risikotragung anbelangt, fällt - wie die Beschwerdegegnerin feststellte - ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin von Dr. Y.___ keinen Lohn erhält, sondern ihren Umsatz se lber in Form der Beträge erzielt , die sie den Patienten über die Ärztekasse in Rechnung stell t .
Zwar ist auf den Rechnungen als Leistungserbringer Dr. Y.___ aufgeführt (vgl. Urk. 7/27), soweit aus den Akten aber ersichtlich ist, überweist die Ärzte kasse der Beschwerdeführerin die von ihr erwirtschafteten Honorare direkt auf ihr Konto (vgl. Urk. 7/K49-50 ), was sie so auch anlässlich der Besprechung mit dem Schadensinspektor im Juli 2014 angab . Die bei der Ärztekasse entstande nen Kosten gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.3 ).
Soweit die Beschwerdeführerin zunächst bemerkte, Dr. Y.___ würde die AHV-Beiträge bezahlen, geht aus ihren weiteren Ausführungen im Rahmen des Gespräches mit dem Schadensinspektor vom Juli 2014 hervor, dass sie sowohl den Arbeitgeber- wie auch den Arbeitnehmerbeitrag selbst zahlen muss, respek tive der auf Dr. Y.___ anfallende Anteil ebenfalls von ihrem Umsatz abgezogen wird, genauso wie allfällige Kosten für Weiterbildung, Büromaterial, Fachliteratur etc. Diese Äusserungen stehen sodann im Gegensatz zu jenen in ihrer Beschwerdeschrift, wo ausgeführt wurde, sie hätte kein eigenes Material auf eigene Rechnung beschafft, und alle Unkosten seien ersetzt worden. Glei ches gilt hinsichtlich der beschwerdeweisen Vorbringen, sie habe den Praxis raum gar nicht gemietet (vgl. vorstehend E. 2.2). Ob allfällige Unkosten zu nächst nicht auf eigene Rechnung genommen wurden, spielt in Anbetracht des gesamten Kontextes keine Rolle. Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Aussagen der Beschwerdeführerin ist vielmehr davon auszuge hen, dass die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Unkosten von ihrem Umsatz abge zogen werden und sie damit schlussendlich selbst dafür auf zukommen hat.
Auch ist zu beachten, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialver si cherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle gungen ver sicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerde füh re rin daher für sämtliche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehenden Aus lagen selbst aufkommen muss, und dass sie nur Anspruch auf die einbring li che n Honorareinnahmen hat , unter Abzug der Dr. Y.___ er wachsenen Auslagen.
Es ist als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass die Beschwerdefüh rerin das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit grundsätzlich alleine trägt und kei nen eigentlichen Lohnanspruch gegenüber Dr. Y.___ hat. 3.5
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass vorliegend zwar gewisse Hinweise auf die Ausübung einer un selbständiger Erwerbstätigkeit hindeuten , insge samt aber die Merkmale überwiegen, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Damit ist die – im Zweifelsfall (vgl. E. 1.5 hiervor) - von der Be schwerdeführerin zu beweisende Arbeitneh mereigenschaft nicht mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und die Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 21. April 2014 nicht leis tungspflichtig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Vital G. Stutz - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan