Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1976, war seit dem 1. Mai 2001 als Logistikmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 2 2. Dezember 2013 bei einem Auf fahrunfall im Ausland ein Schleudertrauma erlitt (Urk. 9/1 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 9/15 Ziff. 1). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 4. September
2014 (Urk. 9/54) stellte die SUVA die Versi cherungsleistungen per 3 0. September 2014 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Leistungen. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Okto ber
2014 Einsprache (Urk. 9/60), welche die SUVA mit Entscheid vom 2 0. November 2015 abwies (Urk. 9/85 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 7. Januar 2016 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 0. November
2015 (Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei ein umfassendes Gutachten zu erstellen, welches sich über die Einschrän kungen sowie die Unfallkausalität der Beschwerden ausspreche (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S.
2 Ziff. I). Mit Replik vom 2. Mai 2016 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen in der Beschwerde fest (Urk. 11 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0. Mai 2016 (Urk.
14) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 2 3. Mai
2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet der Versi cherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva li di tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus,
eine andauernde unfallbedingte Kausalität der nach wie vor geklagten Beschwer den
lasse sich nur möglicherweise, jedoch nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit belegen
(S. 9 E. 2 f). Die Beschwerdegegnerin verneinte zudem die Voraussetzung eines adäquaten Kausalzusammenhang s zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis, da bloss zwei der zu prüfenden Kriterien und diese nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt seien (S. 12 ff. E. 3 e). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, d ie Beschwerdegegnerin habe kein neutrales Gutachten erstellen lassen, sondern stütze sich auf eine sehr kurze Beurteilung des Kreisarztes, welche knapp eine Seite umfasse, und auf eine neurologische Beurteilung. Einzig in den beiden Berichten der Ärzte der Beschwerdegegnerin werde die Unfallkausalität verneint (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.2). Die Beschwerdegegnerin habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass der Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall und den heut e vorhandenen Beschwerden dahingefallen sei (Urk. 1 S. 12 Ziff. IV). 2.3
Ergänzend stellte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest, die Beschwerdeführerin begründe die Annahme eines Kausalzusammenhanges im Wesentlichen mit der in beweisrechtlicher Sicht unbeachtlichen Folgerung „ post hoc, ergo propter hoc“, indem sie geltend gemacht habe, dass sie vor dem Un fallereignis
nie unter Beschwerden gelitten habe (Urk. 8 S. 5 Ziff. 8.2). Selbst wenn in einigen Arztberichten von posttraumatischen Beschwerden die Rede sei, komme dem in beweisrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zu (Urk. 8 S. 5 Ziff. 8.3).
2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistun gen zu Recht per 3 0. September
2014 eingestellt hat. 3. 3.1
Gemäss Schadenmeldung vom 2 8. Januar 2014 erlitt die Beschwerdeführerin am 2 2. Dezember
2013 bei einem Auffahrunfall in J.___
ein HWS-Beschleuni gungstrauma (Urk. 9/1 Ziff. 1, 4-6 und 9, Urk. 9/15 Ziff. 1). 3.2
Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz füllte n
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. B.___
am 3. Januar
2014 den Dokumentat ionsbogen für Erstkonsultation
nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma aus. Die Ärzte vermerkten darin, dass die Erstuntersuchung einen Tag nach dem Unfall am 2 3. Dezember 2013 im C.___ erfolgt sei . Eine Einweisung per Ambulanz sei nicht erfolgt (Urk. 9/6 S.
1 Ziff. 1). 3.3
Dr. A.___
und Dr. B.___
nannte n
im Zwischenbericht vom 2 0. Februar 2014 (Urk. 9/15) als Diagnose ein
kranio -zervikal es Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule vo m 2 2. Dezember 2013 (Ziff. 1). D ie Prognose sei mittel
- bis langfristig gut (Ziff. 2 b). Auf die Frage, ob besondere Umstände vorlägen, wel che den Heilungsverlauf ungünstig b eeinflussen könnten, antworteten die Ärzte : „unklar, bekannte rezidivierende depressive Symptomatik“ (Ziff. 2 c). Die Beschwerdeführerin habe die Arbeit am 1. Februar 2014 mit einem Pensum von 50 % wieder aufgenommen (Ziff. 4 a). 3.4
Ein MRI der Halswirb elsäule (HWS) vom 3 1. März 2014 (Urk. 9/37) ergab eine multisegmentale Osteochondrose an der HWS mit foraminal rechtsbetont leicht bis mässig auch beengenden disko- osteophytären
Protrusionen beziehungsweis e knöchern gedeckten Bandscheibenprotrusionen, bei C6/7 auch mit Riss des Anulus
fibrosus und einer flachen rechts foraminalen und links medio-lateralen Hernie, das Myelon ebenda pelottierend mit einer kurzstreckigen sich nach kau dal f ortsetzenden Syrongohydromyelie .
3.5
Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizi n und Rehabilitation, Oberarzt, Arbeitsorientierte Rehabilitation, und med. pract . E.___, praktischer Arzt und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Stellve rtretender Medizinischer Leiter, Arbeitsorientierte Rehabilitation, F.___, nannten im Bericht vom 8. Mai 2014 (Urk. 9/29) über ein ambulantes Assessment vom 3. Mai 2014 als Diagnose eine HWS-Distorsion Québec Task Force (QTF) II. Als aktuelle Probleme nach dem Unfall nannten sie eine schnelle Ermüdbarkeit, häufige Schmerzen im Bereich der HWS und des Nackens, intermittierend e Kopfschmerzen okzipital, teilweise auch rechts parietal, eine schmer zhafte Beweglichkeitseinschränkung der HWS, vor allem bezüglich Extension, eine Ein- und Durchschlafstörung und interm ittierend Kribbel parästhesien im gesamten rechten Arm (S. 1).
Die Ärzte führten aus, d ie Patientin habe beim heutigen Assessment eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt. Für aktive Therapiemassnahmen sei ein guter Zu gang gefunden worden . Man empfehle eine intensivierte ambulante Physiothe rapie dreimal wöchentlich, inklusive medizinischer Trainingstherapie für einen Zeitraum von zirka fünf bis sechs Wochen (S. 3 unten). Aus medizinisch-diag nostischer Sicht sei bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen Therapie eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der ar beitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen (S. 2 oben). 3.6
Med. pract . G.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, Oberarzt in Vertretung, Wirbelsäulenchirurgie, I.___, stellten im Bericht vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 9/33) folgende Diagnosen (S. 1): Zervikobrachialgie rechts bei - Status nach Autounfall mit HWS-Distorsion am 2 2. Dezember 2013 - posttraumatische Syringomyelie C6 und Th1 - breitbasige Diskushernie mit foraminaler Stenose bei C6 rechts - Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7
Die beiden führten zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe am 2 2. Dezember
2013 auf der Fahrt in die Ferien einen Autounfall erlitten und leide seither unter starken Nackenschmerzen mit zeitweiser Ausstrahlung in den rechten Arm. Initial sei in J.___ konventionell-radiologisch eine frische F r aktur ausgeschlossen worden. Seither sei sie mit Physiotherapie und Schmerz medikation behandelt worden. Am 30 . (richtig: 31 .) März 2014 sei ein MRI der HWS erstellt worden. Die Patientin sei Lageristin und arbeite aktuell zu 40 % . Sie berichte, dass sie vor allem nach der Arbeit starke Nackenschmerzen mit diffuser Ausstrahlung in den rechten Oberarm verspüre . Der Arm würde zeit weise komplett einschlafen . Ausserdem bestehe eine subjektive Kraftminderung des rechten Armes .
Es bestehe eine deutliche Druckdolenz der HWS paravertebral mit paravertebra lem Muskelhartspann und Myogelosen im Bereich der Trapeziusmuskulatur beidseits. Die Beweglichkeit der HWS sei endgradig schmerzbedingt in allen Bewegungsrichtungen eingeschränkt. Schmerzen würden vor allem bei der Re klination angegeben mit Ausstrahlung in den rechten Arm (S. 1 f.).
Bei der Patientin liege eine posttraumatische S yringomyelie vor. Im MRI sei en ausserdem eine foraminale Stenose C5/6 sowie eine Nervenwurzelkompression C7 rechts sichtbar, welche die oben genannte Symptomatik erklären könne (S.
2). 3.7
PD Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, I.___, berichteten am 1 8. Juni
2014 (Urk. 9/40), neurophysiologisch sei keine messbare Nervenaffektion im C6-Innervationsbereich festgestellt worden (vgl. auch den Bericht der Ärzte der M.___ vom 1 1. Juni 2014, Urk. 9/39) . Klinisch habe nach der Infiltration jedoch ein gutes Ansprechen bestanden, so dass in der Zusammenschau mit dem MR-Befund von einer schmerzhaften C6-Radikulopathie ausgegangen werden könne . Diese sei nun mittels Infiltration erfolgreich therapiert worden (S. 1). 3.8
Dr. A.___ gab in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 9/46) mit dem Betreff „ Auszug der Krankengeschichte “ an, er betreue die Patientin seit 1997 hausärztlich. Er stellte folgende Diagnosen (S. 1): - persistierendes Cervicovertebralsyndrom nach HWS-Distorsion am 2 2. Dezember 2013 - MRI der HWS März 2014: multisegmentale Osteochondrose mit Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7, Syringomyelie zwischen C6 und Th1 - vorherrschende Einschränkung der Reklination - Penicillinallergie (Anaphylaxie) - Rhinitis allergica und Asthma bronchiale - Hiatushernie mit Refluxbeschwerden - HP-Gastritis 2002 - p o l ymorphe Lichtdermatose, EM 2011
Dr. A.___ führte zur Anamnese aus, er habe Ende 2010 wegen cervikaler
Schmerzen einmalig Physiotherapie verordnet. Ende
2011 seien Rückenschmer zen noch einmal ein Thema gewesen. Es sei aber keine Physiotherapie verordnet worden. In den letzten 17
Jahren seien keine Röntgenbilder des Rückens ange fertigt worden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass nicht über län gere Zeit Rückenbeschwerden bestanden hätten . Insbesondere seien nie radikulär ausstrahlende Schmerzen vorhanden gewesen.
3.9
Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA-Kreisarzt, führte in einer Aktenbeurteilung vom 8. Juli 2014 (Urk. 9/48) aus, die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei bereits vor dem Unfall vom 2 2. Dezember
2013 beeinträchtigt gewesen. So habe sie wegen Nackenverspannungen hin und wieder Therapien erhalten. Kernspintomographisch seien zudem bereits lange vorbestehende degenerative Veränderungen unter anderem mit spinaler und foraminaler Stenose festgestellt worden. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Ver schlimmerung geführt. Durch gezielte therapeutische Lokalanästhesien an den Nervenwurzeln C6 und C7 sei eine recht gute Besserung erzielt worden. Es könne daher von einer vorübergehenden Verschlimmerung durch den Unfall ausgegangen werden.
Es könne nicht entschieden werden, ob die therapiebedürftigen Verspannungen, die vor dem Unfall bestanden hätten, Folge der kernspintomographisch erfassten degenerativen Veränderungen seien oder ob es sich um die Folge unphysiolo gischer körperlicher Belastungen handle . Am wahrscheinlichsten sei eine Kombination der beiden genannten Faktoren, so dass von einem schicksals mässigen Verlauf des Vorzustandes ausgegangen werden könne. Dr. N.___ würde den Vorzustand nicht als krankhaft bezeichnen, da anamnestisch durch seltene therapeutische Massnahmen offenbar immer wieder ein gesunder Zustand habe erreicht werden können (S. 3). Der Zeitpunkt für das Erreichen des S tatus quo sine könne angegeben werden, sobald eine Kontrolluntersuchung in der I.___ entsprechende klinische und zwischenan amnestische Angaben hervorgebracht habe (S. 3 unten). 3.10
PD Dr. K.___ gab in einem Bericht vom 1 9. August 2014 (Urk. 9/51) an, durch gezielte Infiltration sei es zu einer Regredienz der C6-Radikulopathie gekommen. Bleibend sei ein paravertebraler Muskelhartspann. Hierfür sei der Pati entin Sirdalud verordnet worden. Sie sei entsprechend instruiert worden. Aus chirurgi scher Sicht sei aktuel l keine Intervention notwendig (S. 1). 3.11
Kreisarzt Dr. N.___
erklärte in einer Stellungnahme vom
3. September 2014 (Urk. 9/52), nachdem die radikulären Symptome verschwunden seien, werde le diglich noch von Verspannungen berichte t, die medikamentös mit Sirdalud be handelt würden. In dieser Situation nehme er für das Erreichen des S tatus quo sine einen Zeitraum von drei Monaten nach der Wurzelblockade an . Dies sei der 1 1. September 201 4. 3.12
Kreisarzt Dr. N.___ antwortete in einer weiteren Aktenbeurteilung vom 1 1. November
2014 (Urk. 9/66) auf die Fragen der Beschwerdegeg nerin. Er führte aus, d er S tatus quo sine sei nach der allgemeinen medizinischen Erfahrung und nach Aktenlage im September
2 014 erreicht worden (S. 4 Ziff. 3 oben).
Die durch die Kernspintomographie vom 3 1. März
2014 dargestellten unfall fremden degenerativen Veränderungen der HWS seien geeignet, rezidivierende Beschwerden in der Art, wie sie die Beschwerdeführerin angegeben habe, zu verursachen. Dabei seien die vorübergehend vorhandenen radikulären Beschwer den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den flachen rechtsforaminalen Anteil der Diskushernie C6/7 zurückzuführen, wobei diese Hernie nicht mit Sicherheit dem Unfallgeschehen kausal zugeordnet werden könne. Für ein bloss degeneratives und damit unfallfremdes Geschehen spreche die kernspintomo graphisch bewiesene Tatsache, dass die multisegmentale Osteochondrose der HWS mit foraminal rechts betont leicht bis mässig auch beengenden diskoosteo phytären
Protrusionen beziehungsweise knöchern in gedeckten Bandscheiben protrusionen eben als knöchern gedeckt im Befundbericht beschrieben würden. Dies bedeute, es handle sich um alte Vorbefunde (S. 4 Ziff. 1).
Sollten nach dem 1 1. September
2014 noch Muskelverspannungen bestanden haben, so könnten diese mit Sirdalud effektiv behandelt werden (S. 4 Ziff. 2).
In der angestammten beruflichen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit durch die Unfallfolgen nicht mehr in erheblichem Masse beeinträchtigt. Die Beschwerde führerin übe gemäss Arbeitsvertrag ein Pensum von 75 % aus. Dieses könne ihr aus kreisärztlicher Sicht zugemutet werden. Sie sei ohne zusätzliche Ein schränkungen vollschichtig arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 3). 3.13
Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte in einem Schreiben vom 2 4. November 2014 (Urk. 9/
71) aus, er sei mit der Beurteilung des SUVA-Kreisarztes überhaupt nicht einverstanden. Schon bei der ersten Untersuchung durch ihn sei ihm aufgefallen, dass an der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin rein äusserlich praktisch keine Veränderungen zu finden seien, wie sie üblicherweise in Form von Muskelver spannungen, schmerzhaften Triggerpunkten, häufig verbunden mit Funktions störungen beziehungsweise mit Blockaden einzelner Wirbelsegmente vorliegen würden .
Die Beschwerdeführerin habe trotzdem glaubhafte Schmerzen . Er gehe davon aus, dass diese von der Syringomyelie (Hohlraum im Innern des Rückenmarks) ausgingen . Auch die Ärzte der I.___ hätten die Syringomyelie als posttraumatisch beurteilt. Sie sei somit als Folge des Unfallereignisses beziehungsweise der Schwerkräfte aufgetreten. Dazu passe auch das Ansprechen auf Lyri ca . Dabei handle es sich um ein
Antiepileptikum, das vorab bei Nervenschmerzen (neuropathische n Schmerzen) eingesetzt werde. Dieses Medikament würde bei rein äusserlichen Folgen des Unfalles, also Veränderungen in der Muskulatur und den einzelnen Wirbelgelenken der Halswirbelsäule, kaum oder gar nicht wirken. Allerdings sei im Folgenden nicht mehr darüber gesprochen worden. Stattdessen sei man von einer möglichen Nervenwurzelkompression bei C6/7 rechts ausgegangen. Diese Hypothese habe sich aber als falsch erwiesen.
Man solle allenfalls einen Neurologen um eine Zweitmeinung bitte n, da der Befund einer Syringomyelie eher selten sei und er, Dr. O.___, damit keine Erfahrung habe. Der Befund könne sich aber in Schmerzen äussern und wenn es sich bei der Syringomyelie um eine Unfallfolge handle, dann seien die anhal ten den Nackenschmerzen damit erklärt. 3.14
Dr. B.___ führte in einer Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2014 (Urk. 9/74 S. 1) zur Beurteilung durch Dr. N.___ aus, die Beschwerdeführerin habe am 2 2. Dezember 2013 auf der Fahrt in die Ferien in J.___ bei einer Massen karambolage auf der Autobahn ein kranio -zervikales Beschleunigungstrauma erlitten. Seither bestehe eine cervikale Schmerzsymptomatik. Morphologisch hätten sich im MR- Tomogramm multisegmentale Osteochondrosen C5/6 und C6/7 und eine Syringomyelie
zwischen C6 und Th1 gezeigt. Dieser Befund sei vor dem Unfall nicht bekannt gewesen. Dr. N.___ habe sich sehr auf die genannten osteochondrotischen Veränderungen foku s siert. D ie Syringomyelie sei als mögliche Ursache der Schmerzsymptome nicht diskutiert worden. Dies sei umso erstaunlicher, als in der Erstbeurteilung durch Dr. H.___ vom 2 3. Mai 2014 die Syringoyelie als posttraumatisch bezeichnet worden sei.
In dem Bericht von Dr. O.___ werde die Syndromyalgie als wahrscheinlicher Generator der Nackenschmerzen beurteilt. Die kausale Frage sei somit bei Wei tem nicht geklärt. Dr. B.___ halte die Einstellung der Unfall-Versicherungs leistungen unter diesen Aspekten für nicht gerechtfertigt. 3.15
3.15.1
Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, führte in einer neurologischen Beurteilung vom 1 3. Novem ber
2015 (Urk. 9/84) aus, d ie Beschwerdeführerin sei am 2 2. Dezember 2013 in J.___ als Beifahrerin
bei einer Massenkarambolage mit einer Heckauf fahrkollison verunfallt. Unmittelbar danach sei offenbar keine ärztliche Unter suchung erfolgt. Sie habe die Reise in die Schweiz fortgesetzt. Anlässlich der Erstuntersuchung durch Dr. B.___ am 2 3. Dezember
2013 seien keine äusseren Verletzungszeichen und keine zuverlässigen objektivierbaren neurologischen Defizite dokumentiert worden.
Bei der im Dokumentationsbogen für
Erstkon sultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom 3. Januar
2014 dokumentierten diffusen Kraftminderung im rechten Arm handle es sich nicht um ein zuverlässiges neurologisches Defizit und um k einen
objektivierbaren Befund. Eine diffuse Kraftminderung im rechten Arm könne ohne Weiteres
schmerzbedingt erklärt werden. Abgestützt auf diese Befunde mit muskuloske lettalen Zeichen ohne zuverlässige objektivierbare neurologische Defizite sei diagnostisch von einer leichten HWS-Distorsion Grad II gemäss der QTF-Klassi fikation auszugehen. Bilddiagnostisch habe eine knöcherne Läsion im Bereich der Halswirbelsäul e ausgeschlossen werden können. E s hätten sich jedoch unfall fremde vorbestehende degenerative Veränderun gen in mehreren Etagen gezeigt (S. 5 oben).
Der Heilverlauf sei durch persistierende Schmerzen im Bereich des rechten Armes und der Nackenwirbelsäule gekennzeichnet gewesen . Objektivierbare neurologische Defizite seien zu keinem Zeitpunkt festgestellt worde
n. Auch die Abklärung durch Neurologen der I.___ vom 1 1. Juni 2014 habe kein objektivierbares Defizit ergeben. Die Beschwerdeführerin sei dort klinisch und elektrophysiologisch untersucht worden. Diesbezüglich sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass evozierte Potenziale des Nervus
ulnaris beidseits unauffällige Befunde ergeben hätten. Hinweise für eine neue und unfallbedingt hinzugetretene Pathologie im Bereich des zervikalen Myelons würden sich abgestützt auf diese Befunde nicht ergeben (S. 5 Mitte) .
3.15.2
Zur Diskussion stehe, ob die Beschwerden der Beschwerdeführerin, nämlich an haltende Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in den rechten Arm, kausal auf den Unfall zurückzuführen seien. Der Hausarzt Dr. B.___ gehe davon aus, dass die Schmerzen auf eine unfallbedingt entstandene Syringomyelie zurückzuführen seien. Der Begriff leite sich aus dem Wort Syrinx (griechisch für Rohr) ab und stehe für eine zystische Höhlenbildung des Rückenmarks. Allge mein werde für eine entwicklungsbedingte Anomalie eines persistierenden Zentralkanals in Abgrenzung zur Syringomyelie im internationalen medizi nischen Sprachgebrauch vorwiegend der Begriff Hydromyelie gebraucht. Bei der Syringomyelie würden eine angeborene und eine erworbene Syringomyelie
unterschieden. Beide Formen seien gekennzeichnet durch eine Höhlenbildung innerhalb der grauen Substanz des Myelons (Rückenmark). Der eine r
Syrongo myelie zugrunde liegende pathophysiologische Mechanismus sei bis heute nicht abschliessend geklärt. In erster Linie würden Liquorzirkulationsstörungen diskutiert . Die Bildgebung mittels Magnetresonanztomographie führe zur Diagno se. Klinisch gehe die Syringomyelie typischerweise mit brennenden Schmerzen und neuroanatomisch in Korrelation zur Lokalisation der Syringomyelie
mit Sensibilitätsstörungen und Paresen einher. Die erworbene posttraumatische Syringomyelie (PTS) sei eine klinische und pathophysiologische Entität, die sich von anderen Formen der Syringomyelie unterscheide (S. 5 unten) .
Gemäss Literatur sei die PTS eine Sekundärerkrankung, die nach einer Verlet zung der knöchernen Wirbelsäule oder des Rückenmarks mit einer Latenz zeit von zwei Monaten bis 40 Jahren mit Prädilektionsort dorsal des Zentralkanals im Hals- oder oberen Brustmark auftreten könne . Auch Patienten mit aus schliesslicher Wirbelsäulenfraktur ohne initiale neurologische Ausfälle oder mit vollständiger neurologischer Erholung könnten eine PTS entwickeln. Gemäss den Ausführungen von J. Klekamp und M. Sami i in dem Buch „ Syringomyelia “ erfordere die Diagnose einer posttraumatischen Syringomyelie zumindest eine Läsion der Ara chnoidea . Eine primäre Verletzung des Rückenmarks sei nicht zwingend erforderlich. Die Diagnose einer posttraumatischen Syringomyelie setze also eine erhebliche Verletzung der Wirbelsäule mit oder ohne zeitnah zum Unfall aufgetretene n neurologische n Defizite n voraus. Im versicherungs medizinischen Kontext könne die Kausalität nur dann mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anerkannt werden, wenn zudem keine an deren erklärenden Ursachen vorlägen (S. 5 f.).
Vorliegend sprächen gegen die Diagnose das Fehlen neurologischer Defizite zeitnah zum Unfall sowie der fehlende Nachweis einer erheblichen Verletzung der Wirbelsäule. Gegen die Diagnose sprächen zudem die durch die Neurologen der I.___ erhobenen unauffälligen klinischen und elektrophysiologischen Untersuchungsbefunde sowie ein hyperintenses Signal zentral im zervikalen Rückenmark und nicht dorsal des Zentralkanals. Die Beschwerden könnten sodann zweifellos durch unfallfremde degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule erklärt werden. Allein die Angabe einer Beschwerdebesserung unter Behandlung mit Lyrica sei nicht geeignet, zwischen unfallbedingten und unfallfremden Beschwerden zu diskriminieren. Die Besserung der Beschwerden auf eine Infiltration bei C6 und C7 rechts spreche für radikuläre Schmerzen (S. 6 Mitte) . 3.15.3
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Aspekte könne das in der Magnetreso nanztomographie der Halswirbelsäule vom 3 1. März
2014 festgestellte hyperin tense Signal zentral im zervikalen Rückenmark nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kausal auf den Unfall zu rückgeführt werden. Die Diagnose einer posttraumatischen Syringomyelie sei abgestützt auf die zur Verfügung stehenden Befunde möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 6 unten). 3.15.4 Dr. P.___ verneinte die Frage n, ob es sich bei der Syringomyelie um eine unfallbedingte Schädig ung, die auf einem objektivierbaren Korr elat beruhe, handle (S. 6 unten Ziff. 1), und ob es mit dem Unfallereignis zu einer vorüber gehenden oder richtunggebenden Verschlimmerung der Syringomyelie gekom men sei;
a uf neurologischem Fachgebiet lägen keine objektivierbaren Befunde vor, die eine richtunggebende Verschlimmerung mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen würden. Hinsichtlich des Status quo sine könne aus neurologischer Perspektive der Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. N.___ vom 3. September
2014 gefolgt werden, der den Status quo sine auf den 1 1. September 2014 f estgelegt habe (S. 7 Ziff. 2). Aus neurologischer Perspektive seien unfallbedingt seit dem 1 1. September 2014 keine Heilbehandlungsmassnahmen mehr notwendig gewesen (S.
7 Ziff. 3). Ebenso bestehe rein unfallbedingt keine Beeinträchtigung der beruf lichen Leistungsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin erlitt am 2 2. Dezember
2013 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Bildgebend wurde n nach dem Unfall eine multisegmentale Os teochondrose
an der Halswirbelsäule bei Bandscheibenprotrusionen, eine
Dis kushernie, eine Spinalkanalstenose bei C5/6 und C6/7 sowie eine Syringomyelie festgestellt (vgl. E. 3.4 und 3. 6 hiervor).
Fraglich ist, ob die Syringomyelie
eine Folge des Unfalles vom 2 2. Dezember 2013 ist.
4.2
SUVA-Kreisarzt Dr. N.___
ging in der Aktenbeurteilung vom 8. Juli 2014 hinsichtlich des bildgebenden Befundes von vorbestehenden, degenerativen E r krankungen an der Halswirbelsäule aus, wobei es durch den Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Erkrankungen gekommen sei (E. 3.9). In der Beurteilung vom 1 1. November 2014 verneinte er, dass die festgestellte Dis kushernie durch den Unfall entstanden sei (E. 3.12). U nter Berücksichtigung der Berichte der Ärzte der
I.___ und der M.___, in denen ein Rückgang der zwischenzeitlich festgestellten
radikulären Symptomatik bei C6 beschrieben wurde
(E. 3.10), ging der Kreisarzt davon aus, dass der Status quo sine nach der Verschlechterung per 1 1. September 2014 erreicht war . Auf die Beurteilung durch Dr. N.___ kann abgestellt werden. Soweit die Be schwerdeführerin dagegen vorbrachte, sie hab e die letzten 20 Jahre zwar ab und zu an leichten Rückenverspannungen gelitten, deswegen jedoch nie bei der Ar beit gefehlt und der erforderliche Beweis werde kaum möglich sein (Urk. 1 S.
6 Ziff. 1.1), kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Beschwerdegegnerin ist auf die Unzulässigkeit der Formel „ post hoc ergo propter hoc“ hinzuweisen: Die Argu mentation, eine gesundheitliche Schädigung gelte bereits deshalb als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten sei, ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013, E. 5.1).
Zur Kritik der Beschwerdeführerin ist sodann zu sagen, dass von Dr. N.___ zwei Stellungnahmen vom 8. Juli 2014 und vom 1 1. November 2014 (E. 3.9 und E. 3.12) vorliegen und es sich nicht um eine Beurteilung von lediglich einer Seite (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.2) handelt.
Med. pract . G.___ und Dr. H.___ bezeichneten die Syringomyeli e in ihrem Bericht vom 2 3. Mai 2014 zwar als posttraumatisch (E. 3.6). Dr. P.___ legte in der Beurteilung vom 1 3. No vember 2015 mit Verweis auf die medizinische Literatur jedoch eingehend und überzeugend dar, dass der Befund mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht durch den Unfall entstanden ist, da hierfür eine stärke re Einwirkung auf die Wirbelsäule hätte erfolgen müssen, als es bei dem stattgefundenen Schleudertrauma der Fall war . Im
Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom 3. Januar 2014 finden sich denn auch keine Hinweise, dass es bei dem Unfall zu einer schweren Verletzung der Wirbelsäule gekommen wäre (Urk. 9/6). Die
Erst u ntersuchung im C.___
a m 2 3. Dezember 2013 ergab ebenfalls, dass die Be schwerdeführerin beim Unfall keine Frakturen erlitten hat.
Dr. P.___ erwähnte in der Beurteilung fälschlicherweise, dass die Erstbehandlung durch Dr. B.___ am 2 3. Dezember
2013 erfolgt sei (vorstehend E.
3.15.1). In der Tat suchte die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt erst nach ihrer Rückkehr in die Schweiz auf.
Insofern sind die Angaben von Dr. P.___ zu korrigieren. Davon abgesehen kann jedoch auf die Beurteilung durch Dr. P.___ abgestellt werden. Die Beurteilungen durch Dr. Winkelmann und Dr. P.___ erweisen sich zusammengenommen nicht als unvollständig. Dass sich Dr. P.___ in der Stellungnahme vom 1 3. November 2015 insbeson dere zur festgestellten Syringomyelie äusserte, kann ihm nicht vo rgeworfen werden.
Die Beschwerdegegnerin hat mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die am 3 0. September
2014 noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen sind. Mit den Beurteilungen durch Dr. N.___ und Dr. P.___ ist der Nachweis erbracht, dass der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung der vorbestehenden degenerativen
Erkrankungen geführt hat und der Status quo sine spätestens am 3 0. September 2014 erreicht war.
Da auf die genannten Beurteilungen abgestellt werden kann, er weisen sich weite re Abklärungen und auch das Einholen eines Gerichtsgutachten s
als entbehrlich. Der Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 Ziff.
3) ist daher abzuweisen.
Nachfolgend ist der adäqua te Kausalzusammenhang zu prüfen, dies für den Fall, dass entgegen der vorstehenden Beurteilung ein anhaltender natürlicher Kausalzusammenhang angenommen würde.
5. 5.1
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbel säule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungs weise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Be reichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als be i den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleu dertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr.
U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).
Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müs sen vier der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009, E. 5). 5.2
Die Beschwerdeführerin leidet
seit dem Unfall an Nackenschmerzen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind.
Am 2 2. Dezember 2013 ist es auf einer Autobahn in J.___ zu einer Massenkaram bolage gekommen. Dabei fuhr ein nachfol gendes Fahrzeug in das Fahrzeug, in
dem sich auch die Beschwerdeführerin als Beifahrerin befand . In den vorin stanzlichen Akten finden sich Unfallfotos, die das Unfallfahrzeug der Familie der Beschwerdeführerin zeigen (Urk. 9/8 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin berichtete, dass sie am nächsten Tag im C.___ ein Spital aufgesucht habe, wo sie geröngt worden sei. Dabei seien jedoch keine Frakturen festgestellt worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1.1). Rechtsprechungsgemäss ist der Unfall anhand dieser Angaben als ein mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1026/2010 vom 7. Oktober 2011, E. 5.1). 5.3
Nach den vorliegenden Akten ist nicht von besonders dramatischen Begleitum ständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls auszugehen. Ebenso ist das Kriterium der Schwere oder einer besonderen Art der erlittenen Verletzun gen zu verneinen. Auch war vorliegend keine fortgesetzt, spezifische, belastende ärzt liche Behandlung erforderlich.
Die Beschwerdeführerin klagte zuletzt noch über andauernde Nackenschmerzen. Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann als teilweise erfüllt betrachtet werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist jedoch nicht dokumentiert. Allenfalls ist von einem schwierigen, verzögerten Heilungsverlauf auszugehen. Eine er heb liche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesene r Anstrengungen liegt nicht vor, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Arbeit schon am 1. Februar
2014 mit einem Pensum von 50 % wieder aufnehmen konnte (E. 3.3). Damit sind höchstens zwei der zu prüfenden Kriterien erfüllt. Sie sind jedoch nicht besonders ausge pr ägt erfüllt, so dass ein adäquater Kaus alzusammenhang zu verneinen ist beziehungsweise wäre.
5.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Dahinfallen der natürlichen Kausalität per 3 0. September 2014 nachgewiesen hat. Zudem fehlt es auch an der Voraussetzung eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den andauernden Beschwerden und dem Unfall . Die Beschwerdegegnerin hat die ausgerichteten Versicherungsleistungen daher zu Recht per 3 0. September
2014 eingestellt.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. November
2015 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 ). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 4. September
2014 (Urk. 9/54) stellte die SUVA die Versi cherungsleistungen per 3 0. September 2014 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Leistungen. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Okto ber
2014 Einsprache (Urk. 9/60), welche die SUVA mit Entscheid vom 2 0. November 2015 abwies (Urk. 9/85 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Nach Art.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva li di tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.
E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.
E. 2 Ziff. I). Mit Replik vom 2. Mai 2016 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen in der Beschwerde fest (Urk. 11 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0. Mai 2016 (Urk.
14) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 2 3. Mai
2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus,
eine andauernde unfallbedingte Kausalität der nach wie vor geklagten Beschwer den
lasse sich nur möglicherweise, jedoch nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit belegen
(S. 9 E. 2 f). Die Beschwerdegegnerin verneinte zudem die Voraussetzung eines adäquaten Kausalzusammenhang s zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis, da bloss zwei der zu prüfenden Kriterien und diese nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt seien (S. 12 ff. E. 3 e).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, d ie Beschwerdegegnerin habe kein neutrales Gutachten erstellen lassen, sondern stütze sich auf eine sehr kurze Beurteilung des Kreisarztes, welche knapp eine Seite umfasse, und auf eine neurologische Beurteilung. Einzig in den beiden Berichten der Ärzte der Beschwerdegegnerin werde die Unfallkausalität verneint (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.2). Die Beschwerdegegnerin habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass der Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall und den heut e vorhandenen Beschwerden dahingefallen sei (Urk. 1 S. 12 Ziff. IV).
E. 2.3 Ergänzend stellte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest, die Beschwerdeführerin begründe die Annahme eines Kausalzusammenhanges im Wesentlichen mit der in beweisrechtlicher Sicht unbeachtlichen Folgerung „ post hoc, ergo propter hoc“, indem sie geltend gemacht habe, dass sie vor dem Un fallereignis
nie unter Beschwerden gelitten habe (Urk. 8 S. 5 Ziff. 8.2). Selbst wenn in einigen Arztberichten von posttraumatischen Beschwerden die Rede sei, komme dem in beweisrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zu (Urk. 8 S. 5 Ziff. 8.3).
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistun gen zu Recht per 3 0. September
2014 eingestellt hat. 3. 3.1
Gemäss Schadenmeldung vom 2 8. Januar 2014 erlitt die Beschwerdeführerin am 2 2. Dezember
2013 bei einem Auffahrunfall in J.___
ein HWS-Beschleuni gungstrauma (Urk. 9/1 Ziff. 1, 4-6 und 9, Urk. 9/15 Ziff. 1). 3.2
Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz füllte n
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. B.___
am 3. Januar
2014 den Dokumentat ionsbogen für Erstkonsultation
nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma aus. Die Ärzte vermerkten darin, dass die Erstuntersuchung einen Tag nach dem Unfall am 2 3. Dezember 2013 im C.___ erfolgt sei . Eine Einweisung per Ambulanz sei nicht erfolgt (Urk. 9/6 S.
1 Ziff. 1). 3.3
Dr. A.___
und Dr. B.___
nannte n
im Zwischenbericht vom 2 0. Februar 2014 (Urk. 9/15) als Diagnose ein
kranio -zervikal es Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule vo m 2 2. Dezember 2013 (Ziff. 1). D ie Prognose sei mittel
- bis langfristig gut (Ziff. 2 b). Auf die Frage, ob besondere Umstände vorlägen, wel che den Heilungsverlauf ungünstig b eeinflussen könnten, antworteten die Ärzte : „unklar, bekannte rezidivierende depressive Symptomatik“ (Ziff. 2 c). Die Beschwerdeführerin habe die Arbeit am 1. Februar 2014 mit einem Pensum von 50 % wieder aufgenommen (Ziff. 4 a). 3.4
Ein MRI der Halswirb elsäule (HWS) vom 3 1. März 2014 (Urk. 9/37) ergab eine multisegmentale Osteochondrose an der HWS mit foraminal rechtsbetont leicht bis mässig auch beengenden disko- osteophytären
Protrusionen beziehungsweis e knöchern gedeckten Bandscheibenprotrusionen, bei C6/7 auch mit Riss des Anulus
fibrosus und einer flachen rechts foraminalen und links medio-lateralen Hernie, das Myelon ebenda pelottierend mit einer kurzstreckigen sich nach kau dal f ortsetzenden Syrongohydromyelie .
3.5
Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizi n und Rehabilitation, Oberarzt, Arbeitsorientierte Rehabilitation, und med. pract . E.___, praktischer Arzt und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Stellve rtretender Medizinischer Leiter, Arbeitsorientierte Rehabilitation, F.___, nannten im Bericht vom 8. Mai 2014 (Urk. 9/29) über ein ambulantes Assessment vom 3. Mai 2014 als Diagnose eine HWS-Distorsion Québec Task Force (QTF) II. Als aktuelle Probleme nach dem Unfall nannten sie eine schnelle Ermüdbarkeit, häufige Schmerzen im Bereich der HWS und des Nackens, intermittierend e Kopfschmerzen okzipital, teilweise auch rechts parietal, eine schmer zhafte Beweglichkeitseinschränkung der HWS, vor allem bezüglich Extension, eine Ein- und Durchschlafstörung und interm ittierend Kribbel parästhesien im gesamten rechten Arm (S. 1).
Die Ärzte führten aus, d ie Patientin habe beim heutigen Assessment eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt. Für aktive Therapiemassnahmen sei ein guter Zu gang gefunden worden . Man empfehle eine intensivierte ambulante Physiothe rapie dreimal wöchentlich, inklusive medizinischer Trainingstherapie für einen Zeitraum von zirka fünf bis sechs Wochen (S. 3 unten). Aus medizinisch-diag nostischer Sicht sei bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen Therapie eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der ar beitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen (S. 2 oben). 3.6
Med. pract . G.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, Oberarzt in Vertretung, Wirbelsäulenchirurgie, I.___, stellten im Bericht vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 9/33) folgende Diagnosen (S. 1): Zervikobrachialgie rechts bei - Status nach Autounfall mit HWS-Distorsion am 2 2. Dezember 2013 - posttraumatische Syringomyelie C6 und Th1 - breitbasige Diskushernie mit foraminaler Stenose bei C6 rechts - Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7
Die beiden führten zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe am 2 2. Dezember
2013 auf der Fahrt in die Ferien einen Autounfall erlitten und leide seither unter starken Nackenschmerzen mit zeitweiser Ausstrahlung in den rechten Arm. Initial sei in J.___ konventionell-radiologisch eine frische F r aktur ausgeschlossen worden. Seither sei sie mit Physiotherapie und Schmerz medikation behandelt worden. Am 30 . (richtig: 31 .) März 2014 sei ein MRI der HWS erstellt worden. Die Patientin sei Lageristin und arbeite aktuell zu 40 % . Sie berichte, dass sie vor allem nach der Arbeit starke Nackenschmerzen mit diffuser Ausstrahlung in den rechten Oberarm verspüre . Der Arm würde zeit weise komplett einschlafen . Ausserdem bestehe eine subjektive Kraftminderung des rechten Armes .
Es bestehe eine deutliche Druckdolenz der HWS paravertebral mit paravertebra lem Muskelhartspann und Myogelosen im Bereich der Trapeziusmuskulatur beidseits. Die Beweglichkeit der HWS sei endgradig schmerzbedingt in allen Bewegungsrichtungen eingeschränkt. Schmerzen würden vor allem bei der Re klination angegeben mit Ausstrahlung in den rechten Arm (S. 1 f.).
Bei der Patientin liege eine posttraumatische S yringomyelie vor. Im MRI sei en ausserdem eine foraminale Stenose C5/6 sowie eine Nervenwurzelkompression C7 rechts sichtbar, welche die oben genannte Symptomatik erklären könne (S.
2). 3.7
PD Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, I.___, berichteten am 1 8. Juni
2014 (Urk. 9/40), neurophysiologisch sei keine messbare Nervenaffektion im C6-Innervationsbereich festgestellt worden (vgl. auch den Bericht der Ärzte der M.___ vom 1 1. Juni 2014, Urk. 9/39) . Klinisch habe nach der Infiltration jedoch ein gutes Ansprechen bestanden, so dass in der Zusammenschau mit dem MR-Befund von einer schmerzhaften C6-Radikulopathie ausgegangen werden könne . Diese sei nun mittels Infiltration erfolgreich therapiert worden (S. 1). 3.8
Dr. A.___ gab in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 9/46) mit dem Betreff „ Auszug der Krankengeschichte “ an, er betreue die Patientin seit 1997 hausärztlich. Er stellte folgende Diagnosen (S. 1): - persistierendes Cervicovertebralsyndrom nach HWS-Distorsion am 2 2. Dezember 2013 - MRI der HWS März 2014: multisegmentale Osteochondrose mit Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7, Syringomyelie zwischen C6 und Th1 - vorherrschende Einschränkung der Reklination - Penicillinallergie (Anaphylaxie) - Rhinitis allergica und Asthma bronchiale - Hiatushernie mit Refluxbeschwerden - HP-Gastritis 2002 - p o l ymorphe Lichtdermatose, EM 2011
Dr. A.___ führte zur Anamnese aus, er habe Ende 2010 wegen cervikaler
Schmerzen einmalig Physiotherapie verordnet. Ende
2011 seien Rückenschmer zen noch einmal ein Thema gewesen. Es sei aber keine Physiotherapie verordnet worden. In den letzten 17
Jahren seien keine Röntgenbilder des Rückens ange fertigt worden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass nicht über län gere Zeit Rückenbeschwerden bestanden hätten . Insbesondere seien nie radikulär ausstrahlende Schmerzen vorhanden gewesen.
3.9
Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA-Kreisarzt, führte in einer Aktenbeurteilung vom 8. Juli 2014 (Urk. 9/48) aus, die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei bereits vor dem Unfall vom 2 2. Dezember
2013 beeinträchtigt gewesen. So habe sie wegen Nackenverspannungen hin und wieder Therapien erhalten. Kernspintomographisch seien zudem bereits lange vorbestehende degenerative Veränderungen unter anderem mit spinaler und foraminaler Stenose festgestellt worden. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Ver schlimmerung geführt. Durch gezielte therapeutische Lokalanästhesien an den Nervenwurzeln C6 und C7 sei eine recht gute Besserung erzielt worden. Es könne daher von einer vorübergehenden Verschlimmerung durch den Unfall ausgegangen werden.
Es könne nicht entschieden werden, ob die therapiebedürftigen Verspannungen, die vor dem Unfall bestanden hätten, Folge der kernspintomographisch erfassten degenerativen Veränderungen seien oder ob es sich um die Folge unphysiolo gischer körperlicher Belastungen handle . Am wahrscheinlichsten sei eine Kombination der beiden genannten Faktoren, so dass von einem schicksals mässigen Verlauf des Vorzustandes ausgegangen werden könne. Dr. N.___ würde den Vorzustand nicht als krankhaft bezeichnen, da anamnestisch durch seltene therapeutische Massnahmen offenbar immer wieder ein gesunder Zustand habe erreicht werden können (S. 3). Der Zeitpunkt für das Erreichen des S tatus quo sine könne angegeben werden, sobald eine Kontrolluntersuchung in der I.___ entsprechende klinische und zwischenan amnestische Angaben hervorgebracht habe (S. 3 unten). 3.10
PD Dr. K.___ gab in einem Bericht vom 1 9. August 2014 (Urk. 9/51) an, durch gezielte Infiltration sei es zu einer Regredienz der C6-Radikulopathie gekommen. Bleibend sei ein paravertebraler Muskelhartspann. Hierfür sei der Pati entin Sirdalud verordnet worden. Sie sei entsprechend instruiert worden. Aus chirurgi scher Sicht sei aktuel l keine Intervention notwendig (S. 1). 3.11
Kreisarzt Dr. N.___
erklärte in einer Stellungnahme vom
3. September 2014 (Urk. 9/52), nachdem die radikulären Symptome verschwunden seien, werde le diglich noch von Verspannungen berichte t, die medikamentös mit Sirdalud be handelt würden. In dieser Situation nehme er für das Erreichen des S tatus quo sine einen Zeitraum von drei Monaten nach der Wurzelblockade an . Dies sei der 1 1. September 201 4. 3.12
Kreisarzt Dr. N.___ antwortete in einer weiteren Aktenbeurteilung vom 1 1. November
2014 (Urk. 9/66) auf die Fragen der Beschwerdegeg nerin. Er führte aus, d er S tatus quo sine sei nach der allgemeinen medizinischen Erfahrung und nach Aktenlage im September
2
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20
E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 014 erreicht worden (S. 4 Ziff. 3 oben).
Die durch die Kernspintomographie vom 3 1. März
2014 dargestellten unfall fremden degenerativen Veränderungen der HWS seien geeignet, rezidivierende Beschwerden in der Art, wie sie die Beschwerdeführerin angegeben habe, zu verursachen. Dabei seien die vorübergehend vorhandenen radikulären Beschwer den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den flachen rechtsforaminalen Anteil der Diskushernie C6/7 zurückzuführen, wobei diese Hernie nicht mit Sicherheit dem Unfallgeschehen kausal zugeordnet werden könne. Für ein bloss degeneratives und damit unfallfremdes Geschehen spreche die kernspintomo graphisch bewiesene Tatsache, dass die multisegmentale Osteochondrose der HWS mit foraminal rechts betont leicht bis mässig auch beengenden diskoosteo phytären
Protrusionen beziehungsweise knöchern in gedeckten Bandscheiben protrusionen eben als knöchern gedeckt im Befundbericht beschrieben würden. Dies bedeute, es handle sich um alte Vorbefunde (S. 4 Ziff. 1).
Sollten nach dem 1 1. September
2014 noch Muskelverspannungen bestanden haben, so könnten diese mit Sirdalud effektiv behandelt werden (S. 4 Ziff. 2).
In der angestammten beruflichen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit durch die Unfallfolgen nicht mehr in erheblichem Masse beeinträchtigt. Die Beschwerde führerin übe gemäss Arbeitsvertrag ein Pensum von 75 % aus. Dieses könne ihr aus kreisärztlicher Sicht zugemutet werden. Sie sei ohne zusätzliche Ein schränkungen vollschichtig arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 3). 3.13
Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte in einem Schreiben vom 2 4. November 2014 (Urk. 9/
71) aus, er sei mit der Beurteilung des SUVA-Kreisarztes überhaupt nicht einverstanden. Schon bei der ersten Untersuchung durch ihn sei ihm aufgefallen, dass an der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin rein äusserlich praktisch keine Veränderungen zu finden seien, wie sie üblicherweise in Form von Muskelver spannungen, schmerzhaften Triggerpunkten, häufig verbunden mit Funktions störungen beziehungsweise mit Blockaden einzelner Wirbelsegmente vorliegen würden .
Die Beschwerdeführerin habe trotzdem glaubhafte Schmerzen . Er gehe davon aus, dass diese von der Syringomyelie (Hohlraum im Innern des Rückenmarks) ausgingen . Auch die Ärzte der I.___ hätten die Syringomyelie als posttraumatisch beurteilt. Sie sei somit als Folge des Unfallereignisses beziehungsweise der Schwerkräfte aufgetreten. Dazu passe auch das Ansprechen auf Lyri ca . Dabei handle es sich um ein
Antiepileptikum, das vorab bei Nervenschmerzen (neuropathische n Schmerzen) eingesetzt werde. Dieses Medikament würde bei rein äusserlichen Folgen des Unfalles, also Veränderungen in der Muskulatur und den einzelnen Wirbelgelenken der Halswirbelsäule, kaum oder gar nicht wirken. Allerdings sei im Folgenden nicht mehr darüber gesprochen worden. Stattdessen sei man von einer möglichen Nervenwurzelkompression bei C6/7 rechts ausgegangen. Diese Hypothese habe sich aber als falsch erwiesen.
Man solle allenfalls einen Neurologen um eine Zweitmeinung bitte n, da der Befund einer Syringomyelie eher selten sei und er, Dr. O.___, damit keine Erfahrung habe. Der Befund könne sich aber in Schmerzen äussern und wenn es sich bei der Syringomyelie um eine Unfallfolge handle, dann seien die anhal ten den Nackenschmerzen damit erklärt. 3.14
Dr. B.___ führte in einer Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2014 (Urk. 9/74 S. 1) zur Beurteilung durch Dr. N.___ aus, die Beschwerdeführerin habe am 2 2. Dezember 2013 auf der Fahrt in die Ferien in J.___ bei einer Massen karambolage auf der Autobahn ein kranio -zervikales Beschleunigungstrauma erlitten. Seither bestehe eine cervikale Schmerzsymptomatik. Morphologisch hätten sich im MR- Tomogramm multisegmentale Osteochondrosen C5/6 und C6/7 und eine Syringomyelie
zwischen C6 und Th1 gezeigt. Dieser Befund sei vor dem Unfall nicht bekannt gewesen. Dr. N.___ habe sich sehr auf die genannten osteochondrotischen Veränderungen foku s siert. D ie Syringomyelie sei als mögliche Ursache der Schmerzsymptome nicht diskutiert worden. Dies sei umso erstaunlicher, als in der Erstbeurteilung durch Dr. H.___ vom 2 3. Mai 2014 die Syringoyelie als posttraumatisch bezeichnet worden sei.
In dem Bericht von Dr. O.___ werde die Syndromyalgie als wahrscheinlicher Generator der Nackenschmerzen beurteilt. Die kausale Frage sei somit bei Wei tem nicht geklärt. Dr. B.___ halte die Einstellung der Unfall-Versicherungs leistungen unter diesen Aspekten für nicht gerechtfertigt. 3.15
3.15.1
Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, führte in einer neurologischen Beurteilung vom 1 3. Novem ber
2015 (Urk. 9/84) aus, d ie Beschwerdeführerin sei am 2 2. Dezember 2013 in J.___ als Beifahrerin
bei einer Massenkarambolage mit einer Heckauf fahrkollison verunfallt. Unmittelbar danach sei offenbar keine ärztliche Unter suchung erfolgt. Sie habe die Reise in die Schweiz fortgesetzt. Anlässlich der Erstuntersuchung durch Dr. B.___ am 2 3. Dezember
2013 seien keine äusseren Verletzungszeichen und keine zuverlässigen objektivierbaren neurologischen Defizite dokumentiert worden.
Bei der im Dokumentationsbogen für
Erstkon sultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom 3. Januar
2014 dokumentierten diffusen Kraftminderung im rechten Arm handle es sich nicht um ein zuverlässiges neurologisches Defizit und um k einen
objektivierbaren Befund. Eine diffuse Kraftminderung im rechten Arm könne ohne Weiteres
schmerzbedingt erklärt werden. Abgestützt auf diese Befunde mit muskuloske lettalen Zeichen ohne zuverlässige objektivierbare neurologische Defizite sei diagnostisch von einer leichten HWS-Distorsion Grad II gemäss der QTF-Klassi fikation auszugehen. Bilddiagnostisch habe eine knöcherne Läsion im Bereich der Halswirbelsäul e ausgeschlossen werden können. E s hätten sich jedoch unfall fremde vorbestehende degenerative Veränderun gen in mehreren Etagen gezeigt (S. 5 oben).
Der Heilverlauf sei durch persistierende Schmerzen im Bereich des rechten Armes und der Nackenwirbelsäule gekennzeichnet gewesen . Objektivierbare neurologische Defizite seien zu keinem Zeitpunkt festgestellt worde
n. Auch die Abklärung durch Neurologen der I.___ vom 1 1. Juni 2014 habe kein objektivierbares Defizit ergeben. Die Beschwerdeführerin sei dort klinisch und elektrophysiologisch untersucht worden. Diesbezüglich sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass evozierte Potenziale des Nervus
ulnaris beidseits unauffällige Befunde ergeben hätten. Hinweise für eine neue und unfallbedingt hinzugetretene Pathologie im Bereich des zervikalen Myelons würden sich abgestützt auf diese Befunde nicht ergeben (S. 5 Mitte) .
3.15.2
Zur Diskussion stehe, ob die Beschwerden der Beschwerdeführerin, nämlich an haltende Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in den rechten Arm, kausal auf den Unfall zurückzuführen seien. Der Hausarzt Dr. B.___ gehe davon aus, dass die Schmerzen auf eine unfallbedingt entstandene Syringomyelie zurückzuführen seien. Der Begriff leite sich aus dem Wort Syrinx (griechisch für Rohr) ab und stehe für eine zystische Höhlenbildung des Rückenmarks. Allge mein werde für eine entwicklungsbedingte Anomalie eines persistierenden Zentralkanals in Abgrenzung zur Syringomyelie im internationalen medizi nischen Sprachgebrauch vorwiegend der Begriff Hydromyelie gebraucht. Bei der Syringomyelie würden eine angeborene und eine erworbene Syringomyelie
unterschieden. Beide Formen seien gekennzeichnet durch eine Höhlenbildung innerhalb der grauen Substanz des Myelons (Rückenmark). Der eine r
Syrongo myelie zugrunde liegende pathophysiologische Mechanismus sei bis heute nicht abschliessend geklärt. In erster Linie würden Liquorzirkulationsstörungen diskutiert . Die Bildgebung mittels Magnetresonanztomographie führe zur Diagno se. Klinisch gehe die Syringomyelie typischerweise mit brennenden Schmerzen und neuroanatomisch in Korrelation zur Lokalisation der Syringomyelie
mit Sensibilitätsstörungen und Paresen einher. Die erworbene posttraumatische Syringomyelie (PTS) sei eine klinische und pathophysiologische Entität, die sich von anderen Formen der Syringomyelie unterscheide (S. 5 unten) .
Gemäss Literatur sei die PTS eine Sekundärerkrankung, die nach einer Verlet zung der knöchernen Wirbelsäule oder des Rückenmarks mit einer Latenz zeit von zwei Monaten bis 40 Jahren mit Prädilektionsort dorsal des Zentralkanals im Hals- oder oberen Brustmark auftreten könne . Auch Patienten mit aus schliesslicher Wirbelsäulenfraktur ohne initiale neurologische Ausfälle oder mit vollständiger neurologischer Erholung könnten eine PTS entwickeln. Gemäss den Ausführungen von J. Klekamp und M. Sami i in dem Buch „ Syringomyelia “ erfordere die Diagnose einer posttraumatischen Syringomyelie zumindest eine Läsion der Ara chnoidea . Eine primäre Verletzung des Rückenmarks sei nicht zwingend erforderlich. Die Diagnose einer posttraumatischen Syringomyelie setze also eine erhebliche Verletzung der Wirbelsäule mit oder ohne zeitnah zum Unfall aufgetretene n neurologische n Defizite n voraus. Im versicherungs medizinischen Kontext könne die Kausalität nur dann mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anerkannt werden, wenn zudem keine an deren erklärenden Ursachen vorlägen (S. 5 f.).
Vorliegend sprächen gegen die Diagnose das Fehlen neurologischer Defizite zeitnah zum Unfall sowie der fehlende Nachweis einer erheblichen Verletzung der Wirbelsäule. Gegen die Diagnose sprächen zudem die durch die Neurologen der I.___ erhobenen unauffälligen klinischen und elektrophysiologischen Untersuchungsbefunde sowie ein hyperintenses Signal zentral im zervikalen Rückenmark und nicht dorsal des Zentralkanals. Die Beschwerden könnten sodann zweifellos durch unfallfremde degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule erklärt werden. Allein die Angabe einer Beschwerdebesserung unter Behandlung mit Lyrica sei nicht geeignet, zwischen unfallbedingten und unfallfremden Beschwerden zu diskriminieren. Die Besserung der Beschwerden auf eine Infiltration bei C6 und C7 rechts spreche für radikuläre Schmerzen (S. 6 Mitte) . 3.15.3
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Aspekte könne das in der Magnetreso nanztomographie der Halswirbelsäule vom 3 1. März
2014 festgestellte hyperin tense Signal zentral im zervikalen Rückenmark nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kausal auf den Unfall zu rückgeführt werden. Die Diagnose einer posttraumatischen Syringomyelie sei abgestützt auf die zur Verfügung stehenden Befunde möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 6 unten). 3.15.4 Dr. P.___ verneinte die Frage n, ob es sich bei der Syringomyelie um eine unfallbedingte Schädig ung, die auf einem objektivierbaren Korr elat beruhe, handle (S. 6 unten Ziff. 1), und ob es mit dem Unfallereignis zu einer vorüber gehenden oder richtunggebenden Verschlimmerung der Syringomyelie gekom men sei;
a uf neurologischem Fachgebiet lägen keine objektivierbaren Befunde vor, die eine richtunggebende Verschlimmerung mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen würden. Hinsichtlich des Status quo sine könne aus neurologischer Perspektive der Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. N.___ vom 3. September
2014 gefolgt werden, der den Status quo sine auf den 1 1. September 2014 f estgelegt habe (S. 7 Ziff. 2). Aus neurologischer Perspektive seien unfallbedingt seit dem 1 1. September 2014 keine Heilbehandlungsmassnahmen mehr notwendig gewesen (S.
7 Ziff. 3). Ebenso bestehe rein unfallbedingt keine Beeinträchtigung der beruf lichen Leistungsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin erlitt am 2 2. Dezember
2013 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Bildgebend wurde n nach dem Unfall eine multisegmentale Os teochondrose
an der Halswirbelsäule bei Bandscheibenprotrusionen, eine
Dis kushernie, eine Spinalkanalstenose bei C5/6 und C6/7 sowie eine Syringomyelie festgestellt (vgl. E. 3.4 und 3. 6 hiervor).
Fraglich ist, ob die Syringomyelie
eine Folge des Unfalles vom 2 2. Dezember 2013 ist.
4.2
SUVA-Kreisarzt Dr. N.___
ging in der Aktenbeurteilung vom 8. Juli 2014 hinsichtlich des bildgebenden Befundes von vorbestehenden, degenerativen E r krankungen an der Halswirbelsäule aus, wobei es durch den Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Erkrankungen gekommen sei (E. 3.9). In der Beurteilung vom 1 1. November 2014 verneinte er, dass die festgestellte Dis kushernie durch den Unfall entstanden sei (E. 3.12). U nter Berücksichtigung der Berichte der Ärzte der
I.___ und der M.___, in denen ein Rückgang der zwischenzeitlich festgestellten
radikulären Symptomatik bei C6 beschrieben wurde
(E. 3.10), ging der Kreisarzt davon aus, dass der Status quo sine nach der Verschlechterung per 1 1. September 2014 erreicht war . Auf die Beurteilung durch Dr. N.___ kann abgestellt werden. Soweit die Be schwerdeführerin dagegen vorbrachte, sie hab e die letzten 20 Jahre zwar ab und zu an leichten Rückenverspannungen gelitten, deswegen jedoch nie bei der Ar beit gefehlt und der erforderliche Beweis werde kaum möglich sein (Urk. 1 S.
6 Ziff. 1.1), kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Beschwerdegegnerin ist auf die Unzulässigkeit der Formel „ post hoc ergo propter hoc“ hinzuweisen: Die Argu mentation, eine gesundheitliche Schädigung gelte bereits deshalb als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten sei, ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013, E. 5.1).
Zur Kritik der Beschwerdeführerin ist sodann zu sagen, dass von Dr. N.___ zwei Stellungnahmen vom 8. Juli 2014 und vom 1 1. November 2014 (E. 3.9 und E. 3.12) vorliegen und es sich nicht um eine Beurteilung von lediglich einer Seite (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.2) handelt.
Med. pract . G.___ und Dr. H.___ bezeichneten die Syringomyeli e in ihrem Bericht vom 2 3. Mai 2014 zwar als posttraumatisch (E. 3.6). Dr. P.___ legte in der Beurteilung vom 1 3. No vember 2015 mit Verweis auf die medizinische Literatur jedoch eingehend und überzeugend dar, dass der Befund mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht durch den Unfall entstanden ist, da hierfür eine stärke re Einwirkung auf die Wirbelsäule hätte erfolgen müssen, als es bei dem stattgefundenen Schleudertrauma der Fall war . Im
Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom 3. Januar 2014 finden sich denn auch keine Hinweise, dass es bei dem Unfall zu einer schweren Verletzung der Wirbelsäule gekommen wäre (Urk. 9/6). Die
Erst u ntersuchung im C.___
a m 2 3. Dezember 2013 ergab ebenfalls, dass die Be schwerdeführerin beim Unfall keine Frakturen erlitten hat.
Dr. P.___ erwähnte in der Beurteilung fälschlicherweise, dass die Erstbehandlung durch Dr. B.___ am 2 3. Dezember
2013 erfolgt sei (vorstehend E.
3.15.1). In der Tat suchte die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt erst nach ihrer Rückkehr in die Schweiz auf.
Insofern sind die Angaben von Dr. P.___ zu korrigieren. Davon abgesehen kann jedoch auf die Beurteilung durch Dr. P.___ abgestellt werden. Die Beurteilungen durch Dr. Winkelmann und Dr. P.___ erweisen sich zusammengenommen nicht als unvollständig. Dass sich Dr. P.___ in der Stellungnahme vom 1 3. November 2015 insbeson dere zur festgestellten Syringomyelie äusserte, kann ihm nicht vo rgeworfen werden.
Die Beschwerdegegnerin hat mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die am 3 0. September
2014 noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen sind. Mit den Beurteilungen durch Dr. N.___ und Dr. P.___ ist der Nachweis erbracht, dass der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung der vorbestehenden degenerativen
Erkrankungen geführt hat und der Status quo sine spätestens am 3 0. September 2014 erreicht war.
Da auf die genannten Beurteilungen abgestellt werden kann, er weisen sich weite re Abklärungen und auch das Einholen eines Gerichtsgutachten s
als entbehrlich. Der Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 Ziff.
3) ist daher abzuweisen.
Nachfolgend ist der adäqua te Kausalzusammenhang zu prüfen, dies für den Fall, dass entgegen der vorstehenden Beurteilung ein anhaltender natürlicher Kausalzusammenhang angenommen würde.
5. 5.1
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbel säule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungs weise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Be reichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als be i den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleu dertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr.
U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).
Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müs sen vier der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009, E. 5). 5.2
Die Beschwerdeführerin leidet
seit dem Unfall an Nackenschmerzen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind.
Am 2 2. Dezember 2013 ist es auf einer Autobahn in J.___ zu einer Massenkaram bolage gekommen. Dabei fuhr ein nachfol gendes Fahrzeug in das Fahrzeug, in
dem sich auch die Beschwerdeführerin als Beifahrerin befand . In den vorin stanzlichen Akten finden sich Unfallfotos, die das Unfallfahrzeug der Familie der Beschwerdeführerin zeigen (Urk. 9/8 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin berichtete, dass sie am nächsten Tag im C.___ ein Spital aufgesucht habe, wo sie geröngt worden sei. Dabei seien jedoch keine Frakturen festgestellt worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1.1). Rechtsprechungsgemäss ist der Unfall anhand dieser Angaben als ein mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1026/2010 vom 7. Oktober 2011, E. 5.1). 5.3
Nach den vorliegenden Akten ist nicht von besonders dramatischen Begleitum ständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls auszugehen. Ebenso ist das Kriterium der Schwere oder einer besonderen Art der erlittenen Verletzun gen zu verneinen. Auch war vorliegend keine fortgesetzt, spezifische, belastende ärzt liche Behandlung erforderlich.
Die Beschwerdeführerin klagte zuletzt noch über andauernde Nackenschmerzen. Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann als teilweise erfüllt betrachtet werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist jedoch nicht dokumentiert. Allenfalls ist von einem schwierigen, verzögerten Heilungsverlauf auszugehen. Eine er heb liche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesene r Anstrengungen liegt nicht vor, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Arbeit schon am 1. Februar
2014 mit einem Pensum von 50 % wieder aufnehmen konnte (E. 3.3). Damit sind höchstens zwei der zu prüfenden Kriterien erfüllt. Sie sind jedoch nicht besonders ausge pr ägt erfüllt, so dass ein adäquater Kaus alzusammenhang zu verneinen ist beziehungsweise wäre.
5.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Dahinfallen der natürlichen Kausalität per 3 0. September 2014 nachgewiesen hat. Zudem fehlt es auch an der Voraussetzung eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den andauernden Beschwerden und dem Unfall . Die Beschwerdegegnerin hat die ausgerichteten Versicherungsleistungen daher zu Recht per 3 0. September
2014 eingestellt.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. November
2015 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00007 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
22. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller Fertig Keller Rechtsanwälte Löwenstrasse 22, 8001 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1976, war seit dem 1. Mai 2001 als Logistikmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 2 2. Dezember 2013 bei einem Auf fahrunfall im Ausland ein Schleudertrauma erlitt (Urk. 9/1 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 9/15 Ziff. 1). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 4. September
2014 (Urk. 9/54) stellte die SUVA die Versi cherungsleistungen per 3 0. September 2014 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Leistungen. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Okto ber
2014 Einsprache (Urk. 9/60), welche die SUVA mit Entscheid vom 2 0. November 2015 abwies (Urk. 9/85 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 7. Januar 2016 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 0. November
2015 (Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei ein umfassendes Gutachten zu erstellen, welches sich über die Einschrän kungen sowie die Unfallkausalität der Beschwerden ausspreche (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S.
2 Ziff. I). Mit Replik vom 2. Mai 2016 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen in der Beschwerde fest (Urk. 11 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 0. Mai 2016 (Urk.
14) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 2 3. Mai
2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet der Versi cherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva li di tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus,
eine andauernde unfallbedingte Kausalität der nach wie vor geklagten Beschwer den
lasse sich nur möglicherweise, jedoch nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit belegen
(S. 9 E. 2 f). Die Beschwerdegegnerin verneinte zudem die Voraussetzung eines adäquaten Kausalzusammenhang s zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis, da bloss zwei der zu prüfenden Kriterien und diese nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt seien (S. 12 ff. E. 3 e). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, d ie Beschwerdegegnerin habe kein neutrales Gutachten erstellen lassen, sondern stütze sich auf eine sehr kurze Beurteilung des Kreisarztes, welche knapp eine Seite umfasse, und auf eine neurologische Beurteilung. Einzig in den beiden Berichten der Ärzte der Beschwerdegegnerin werde die Unfallkausalität verneint (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.2). Die Beschwerdegegnerin habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass der Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall und den heut e vorhandenen Beschwerden dahingefallen sei (Urk. 1 S. 12 Ziff. IV). 2.3
Ergänzend stellte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest, die Beschwerdeführerin begründe die Annahme eines Kausalzusammenhanges im Wesentlichen mit der in beweisrechtlicher Sicht unbeachtlichen Folgerung „ post hoc, ergo propter hoc“, indem sie geltend gemacht habe, dass sie vor dem Un fallereignis
nie unter Beschwerden gelitten habe (Urk. 8 S. 5 Ziff. 8.2). Selbst wenn in einigen Arztberichten von posttraumatischen Beschwerden die Rede sei, komme dem in beweisrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zu (Urk. 8 S. 5 Ziff. 8.3).
2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistun gen zu Recht per 3 0. September
2014 eingestellt hat. 3. 3.1
Gemäss Schadenmeldung vom 2 8. Januar 2014 erlitt die Beschwerdeführerin am 2 2. Dezember
2013 bei einem Auffahrunfall in J.___
ein HWS-Beschleuni gungstrauma (Urk. 9/1 Ziff. 1, 4-6 und 9, Urk. 9/15 Ziff. 1). 3.2
Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz füllte n
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. B.___
am 3. Januar
2014 den Dokumentat ionsbogen für Erstkonsultation
nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma aus. Die Ärzte vermerkten darin, dass die Erstuntersuchung einen Tag nach dem Unfall am 2 3. Dezember 2013 im C.___ erfolgt sei . Eine Einweisung per Ambulanz sei nicht erfolgt (Urk. 9/6 S.
1 Ziff. 1). 3.3
Dr. A.___
und Dr. B.___
nannte n
im Zwischenbericht vom 2 0. Februar 2014 (Urk. 9/15) als Diagnose ein
kranio -zervikal es Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule vo m 2 2. Dezember 2013 (Ziff. 1). D ie Prognose sei mittel
- bis langfristig gut (Ziff. 2 b). Auf die Frage, ob besondere Umstände vorlägen, wel che den Heilungsverlauf ungünstig b eeinflussen könnten, antworteten die Ärzte : „unklar, bekannte rezidivierende depressive Symptomatik“ (Ziff. 2 c). Die Beschwerdeführerin habe die Arbeit am 1. Februar 2014 mit einem Pensum von 50 % wieder aufgenommen (Ziff. 4 a). 3.4
Ein MRI der Halswirb elsäule (HWS) vom 3 1. März 2014 (Urk. 9/37) ergab eine multisegmentale Osteochondrose an der HWS mit foraminal rechtsbetont leicht bis mässig auch beengenden disko- osteophytären
Protrusionen beziehungsweis e knöchern gedeckten Bandscheibenprotrusionen, bei C6/7 auch mit Riss des Anulus
fibrosus und einer flachen rechts foraminalen und links medio-lateralen Hernie, das Myelon ebenda pelottierend mit einer kurzstreckigen sich nach kau dal f ortsetzenden Syrongohydromyelie .
3.5
Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizi n und Rehabilitation, Oberarzt, Arbeitsorientierte Rehabilitation, und med. pract . E.___, praktischer Arzt und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Stellve rtretender Medizinischer Leiter, Arbeitsorientierte Rehabilitation, F.___, nannten im Bericht vom 8. Mai 2014 (Urk. 9/29) über ein ambulantes Assessment vom 3. Mai 2014 als Diagnose eine HWS-Distorsion Québec Task Force (QTF) II. Als aktuelle Probleme nach dem Unfall nannten sie eine schnelle Ermüdbarkeit, häufige Schmerzen im Bereich der HWS und des Nackens, intermittierend e Kopfschmerzen okzipital, teilweise auch rechts parietal, eine schmer zhafte Beweglichkeitseinschränkung der HWS, vor allem bezüglich Extension, eine Ein- und Durchschlafstörung und interm ittierend Kribbel parästhesien im gesamten rechten Arm (S. 1).
Die Ärzte führten aus, d ie Patientin habe beim heutigen Assessment eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt. Für aktive Therapiemassnahmen sei ein guter Zu gang gefunden worden . Man empfehle eine intensivierte ambulante Physiothe rapie dreimal wöchentlich, inklusive medizinischer Trainingstherapie für einen Zeitraum von zirka fünf bis sechs Wochen (S. 3 unten). Aus medizinisch-diag nostischer Sicht sei bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen Therapie eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der ar beitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen (S. 2 oben). 3.6
Med. pract . G.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, Oberarzt in Vertretung, Wirbelsäulenchirurgie, I.___, stellten im Bericht vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 9/33) folgende Diagnosen (S. 1): Zervikobrachialgie rechts bei - Status nach Autounfall mit HWS-Distorsion am 2 2. Dezember 2013 - posttraumatische Syringomyelie C6 und Th1 - breitbasige Diskushernie mit foraminaler Stenose bei C6 rechts - Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7
Die beiden führten zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe am 2 2. Dezember
2013 auf der Fahrt in die Ferien einen Autounfall erlitten und leide seither unter starken Nackenschmerzen mit zeitweiser Ausstrahlung in den rechten Arm. Initial sei in J.___ konventionell-radiologisch eine frische F r aktur ausgeschlossen worden. Seither sei sie mit Physiotherapie und Schmerz medikation behandelt worden. Am 30 . (richtig: 31 .) März 2014 sei ein MRI der HWS erstellt worden. Die Patientin sei Lageristin und arbeite aktuell zu 40 % . Sie berichte, dass sie vor allem nach der Arbeit starke Nackenschmerzen mit diffuser Ausstrahlung in den rechten Oberarm verspüre . Der Arm würde zeit weise komplett einschlafen . Ausserdem bestehe eine subjektive Kraftminderung des rechten Armes .
Es bestehe eine deutliche Druckdolenz der HWS paravertebral mit paravertebra lem Muskelhartspann und Myogelosen im Bereich der Trapeziusmuskulatur beidseits. Die Beweglichkeit der HWS sei endgradig schmerzbedingt in allen Bewegungsrichtungen eingeschränkt. Schmerzen würden vor allem bei der Re klination angegeben mit Ausstrahlung in den rechten Arm (S. 1 f.).
Bei der Patientin liege eine posttraumatische S yringomyelie vor. Im MRI sei en ausserdem eine foraminale Stenose C5/6 sowie eine Nervenwurzelkompression C7 rechts sichtbar, welche die oben genannte Symptomatik erklären könne (S.
2). 3.7
PD Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, I.___, berichteten am 1 8. Juni
2014 (Urk. 9/40), neurophysiologisch sei keine messbare Nervenaffektion im C6-Innervationsbereich festgestellt worden (vgl. auch den Bericht der Ärzte der M.___ vom 1 1. Juni 2014, Urk. 9/39) . Klinisch habe nach der Infiltration jedoch ein gutes Ansprechen bestanden, so dass in der Zusammenschau mit dem MR-Befund von einer schmerzhaften C6-Radikulopathie ausgegangen werden könne . Diese sei nun mittels Infiltration erfolgreich therapiert worden (S. 1). 3.8
Dr. A.___ gab in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 3 0. Juni 2014 (Urk. 9/46) mit dem Betreff „ Auszug der Krankengeschichte “ an, er betreue die Patientin seit 1997 hausärztlich. Er stellte folgende Diagnosen (S. 1): - persistierendes Cervicovertebralsyndrom nach HWS-Distorsion am 2 2. Dezember 2013 - MRI der HWS März 2014: multisegmentale Osteochondrose mit Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7, Syringomyelie zwischen C6 und Th1 - vorherrschende Einschränkung der Reklination - Penicillinallergie (Anaphylaxie) - Rhinitis allergica und Asthma bronchiale - Hiatushernie mit Refluxbeschwerden - HP-Gastritis 2002 - p o l ymorphe Lichtdermatose, EM 2011
Dr. A.___ führte zur Anamnese aus, er habe Ende 2010 wegen cervikaler
Schmerzen einmalig Physiotherapie verordnet. Ende
2011 seien Rückenschmer zen noch einmal ein Thema gewesen. Es sei aber keine Physiotherapie verordnet worden. In den letzten 17
Jahren seien keine Röntgenbilder des Rückens ange fertigt worden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass nicht über län gere Zeit Rückenbeschwerden bestanden hätten . Insbesondere seien nie radikulär ausstrahlende Schmerzen vorhanden gewesen.
3.9
Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA-Kreisarzt, führte in einer Aktenbeurteilung vom 8. Juli 2014 (Urk. 9/48) aus, die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei bereits vor dem Unfall vom 2 2. Dezember
2013 beeinträchtigt gewesen. So habe sie wegen Nackenverspannungen hin und wieder Therapien erhalten. Kernspintomographisch seien zudem bereits lange vorbestehende degenerative Veränderungen unter anderem mit spinaler und foraminaler Stenose festgestellt worden. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Ver schlimmerung geführt. Durch gezielte therapeutische Lokalanästhesien an den Nervenwurzeln C6 und C7 sei eine recht gute Besserung erzielt worden. Es könne daher von einer vorübergehenden Verschlimmerung durch den Unfall ausgegangen werden.
Es könne nicht entschieden werden, ob die therapiebedürftigen Verspannungen, die vor dem Unfall bestanden hätten, Folge der kernspintomographisch erfassten degenerativen Veränderungen seien oder ob es sich um die Folge unphysiolo gischer körperlicher Belastungen handle . Am wahrscheinlichsten sei eine Kombination der beiden genannten Faktoren, so dass von einem schicksals mässigen Verlauf des Vorzustandes ausgegangen werden könne. Dr. N.___ würde den Vorzustand nicht als krankhaft bezeichnen, da anamnestisch durch seltene therapeutische Massnahmen offenbar immer wieder ein gesunder Zustand habe erreicht werden können (S. 3). Der Zeitpunkt für das Erreichen des S tatus quo sine könne angegeben werden, sobald eine Kontrolluntersuchung in der I.___ entsprechende klinische und zwischenan amnestische Angaben hervorgebracht habe (S. 3 unten). 3.10
PD Dr. K.___ gab in einem Bericht vom 1 9. August 2014 (Urk. 9/51) an, durch gezielte Infiltration sei es zu einer Regredienz der C6-Radikulopathie gekommen. Bleibend sei ein paravertebraler Muskelhartspann. Hierfür sei der Pati entin Sirdalud verordnet worden. Sie sei entsprechend instruiert worden. Aus chirurgi scher Sicht sei aktuel l keine Intervention notwendig (S. 1). 3.11
Kreisarzt Dr. N.___
erklärte in einer Stellungnahme vom
3. September 2014 (Urk. 9/52), nachdem die radikulären Symptome verschwunden seien, werde le diglich noch von Verspannungen berichte t, die medikamentös mit Sirdalud be handelt würden. In dieser Situation nehme er für das Erreichen des S tatus quo sine einen Zeitraum von drei Monaten nach der Wurzelblockade an . Dies sei der 1 1. September 201 4. 3.12
Kreisarzt Dr. N.___ antwortete in einer weiteren Aktenbeurteilung vom 1 1. November
2014 (Urk. 9/66) auf die Fragen der Beschwerdegeg nerin. Er führte aus, d er S tatus quo sine sei nach der allgemeinen medizinischen Erfahrung und nach Aktenlage im September
2 014 erreicht worden (S. 4 Ziff. 3 oben).
Die durch die Kernspintomographie vom 3 1. März
2014 dargestellten unfall fremden degenerativen Veränderungen der HWS seien geeignet, rezidivierende Beschwerden in der Art, wie sie die Beschwerdeführerin angegeben habe, zu verursachen. Dabei seien die vorübergehend vorhandenen radikulären Beschwer den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den flachen rechtsforaminalen Anteil der Diskushernie C6/7 zurückzuführen, wobei diese Hernie nicht mit Sicherheit dem Unfallgeschehen kausal zugeordnet werden könne. Für ein bloss degeneratives und damit unfallfremdes Geschehen spreche die kernspintomo graphisch bewiesene Tatsache, dass die multisegmentale Osteochondrose der HWS mit foraminal rechts betont leicht bis mässig auch beengenden diskoosteo phytären
Protrusionen beziehungsweise knöchern in gedeckten Bandscheiben protrusionen eben als knöchern gedeckt im Befundbericht beschrieben würden. Dies bedeute, es handle sich um alte Vorbefunde (S. 4 Ziff. 1).
Sollten nach dem 1 1. September
2014 noch Muskelverspannungen bestanden haben, so könnten diese mit Sirdalud effektiv behandelt werden (S. 4 Ziff. 2).
In der angestammten beruflichen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit durch die Unfallfolgen nicht mehr in erheblichem Masse beeinträchtigt. Die Beschwerde führerin übe gemäss Arbeitsvertrag ein Pensum von 75 % aus. Dieses könne ihr aus kreisärztlicher Sicht zugemutet werden. Sie sei ohne zusätzliche Ein schränkungen vollschichtig arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 3). 3.13
Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte in einem Schreiben vom 2 4. November 2014 (Urk. 9/
71) aus, er sei mit der Beurteilung des SUVA-Kreisarztes überhaupt nicht einverstanden. Schon bei der ersten Untersuchung durch ihn sei ihm aufgefallen, dass an der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin rein äusserlich praktisch keine Veränderungen zu finden seien, wie sie üblicherweise in Form von Muskelver spannungen, schmerzhaften Triggerpunkten, häufig verbunden mit Funktions störungen beziehungsweise mit Blockaden einzelner Wirbelsegmente vorliegen würden .
Die Beschwerdeführerin habe trotzdem glaubhafte Schmerzen . Er gehe davon aus, dass diese von der Syringomyelie (Hohlraum im Innern des Rückenmarks) ausgingen . Auch die Ärzte der I.___ hätten die Syringomyelie als posttraumatisch beurteilt. Sie sei somit als Folge des Unfallereignisses beziehungsweise der Schwerkräfte aufgetreten. Dazu passe auch das Ansprechen auf Lyri ca . Dabei handle es sich um ein
Antiepileptikum, das vorab bei Nervenschmerzen (neuropathische n Schmerzen) eingesetzt werde. Dieses Medikament würde bei rein äusserlichen Folgen des Unfalles, also Veränderungen in der Muskulatur und den einzelnen Wirbelgelenken der Halswirbelsäule, kaum oder gar nicht wirken. Allerdings sei im Folgenden nicht mehr darüber gesprochen worden. Stattdessen sei man von einer möglichen Nervenwurzelkompression bei C6/7 rechts ausgegangen. Diese Hypothese habe sich aber als falsch erwiesen.
Man solle allenfalls einen Neurologen um eine Zweitmeinung bitte n, da der Befund einer Syringomyelie eher selten sei und er, Dr. O.___, damit keine Erfahrung habe. Der Befund könne sich aber in Schmerzen äussern und wenn es sich bei der Syringomyelie um eine Unfallfolge handle, dann seien die anhal ten den Nackenschmerzen damit erklärt. 3.14
Dr. B.___ führte in einer Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2014 (Urk. 9/74 S. 1) zur Beurteilung durch Dr. N.___ aus, die Beschwerdeführerin habe am 2 2. Dezember 2013 auf der Fahrt in die Ferien in J.___ bei einer Massen karambolage auf der Autobahn ein kranio -zervikales Beschleunigungstrauma erlitten. Seither bestehe eine cervikale Schmerzsymptomatik. Morphologisch hätten sich im MR- Tomogramm multisegmentale Osteochondrosen C5/6 und C6/7 und eine Syringomyelie
zwischen C6 und Th1 gezeigt. Dieser Befund sei vor dem Unfall nicht bekannt gewesen. Dr. N.___ habe sich sehr auf die genannten osteochondrotischen Veränderungen foku s siert. D ie Syringomyelie sei als mögliche Ursache der Schmerzsymptome nicht diskutiert worden. Dies sei umso erstaunlicher, als in der Erstbeurteilung durch Dr. H.___ vom 2 3. Mai 2014 die Syringoyelie als posttraumatisch bezeichnet worden sei.
In dem Bericht von Dr. O.___ werde die Syndromyalgie als wahrscheinlicher Generator der Nackenschmerzen beurteilt. Die kausale Frage sei somit bei Wei tem nicht geklärt. Dr. B.___ halte die Einstellung der Unfall-Versicherungs leistungen unter diesen Aspekten für nicht gerechtfertigt. 3.15
3.15.1
Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, führte in einer neurologischen Beurteilung vom 1 3. Novem ber
2015 (Urk. 9/84) aus, d ie Beschwerdeführerin sei am 2 2. Dezember 2013 in J.___ als Beifahrerin
bei einer Massenkarambolage mit einer Heckauf fahrkollison verunfallt. Unmittelbar danach sei offenbar keine ärztliche Unter suchung erfolgt. Sie habe die Reise in die Schweiz fortgesetzt. Anlässlich der Erstuntersuchung durch Dr. B.___ am 2 3. Dezember
2013 seien keine äusseren Verletzungszeichen und keine zuverlässigen objektivierbaren neurologischen Defizite dokumentiert worden.
Bei der im Dokumentationsbogen für
Erstkon sultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom 3. Januar
2014 dokumentierten diffusen Kraftminderung im rechten Arm handle es sich nicht um ein zuverlässiges neurologisches Defizit und um k einen
objektivierbaren Befund. Eine diffuse Kraftminderung im rechten Arm könne ohne Weiteres
schmerzbedingt erklärt werden. Abgestützt auf diese Befunde mit muskuloske lettalen Zeichen ohne zuverlässige objektivierbare neurologische Defizite sei diagnostisch von einer leichten HWS-Distorsion Grad II gemäss der QTF-Klassi fikation auszugehen. Bilddiagnostisch habe eine knöcherne Läsion im Bereich der Halswirbelsäul e ausgeschlossen werden können. E s hätten sich jedoch unfall fremde vorbestehende degenerative Veränderun gen in mehreren Etagen gezeigt (S. 5 oben).
Der Heilverlauf sei durch persistierende Schmerzen im Bereich des rechten Armes und der Nackenwirbelsäule gekennzeichnet gewesen . Objektivierbare neurologische Defizite seien zu keinem Zeitpunkt festgestellt worde
n. Auch die Abklärung durch Neurologen der I.___ vom 1 1. Juni 2014 habe kein objektivierbares Defizit ergeben. Die Beschwerdeführerin sei dort klinisch und elektrophysiologisch untersucht worden. Diesbezüglich sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass evozierte Potenziale des Nervus
ulnaris beidseits unauffällige Befunde ergeben hätten. Hinweise für eine neue und unfallbedingt hinzugetretene Pathologie im Bereich des zervikalen Myelons würden sich abgestützt auf diese Befunde nicht ergeben (S. 5 Mitte) .
3.15.2
Zur Diskussion stehe, ob die Beschwerden der Beschwerdeführerin, nämlich an haltende Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in den rechten Arm, kausal auf den Unfall zurückzuführen seien. Der Hausarzt Dr. B.___ gehe davon aus, dass die Schmerzen auf eine unfallbedingt entstandene Syringomyelie zurückzuführen seien. Der Begriff leite sich aus dem Wort Syrinx (griechisch für Rohr) ab und stehe für eine zystische Höhlenbildung des Rückenmarks. Allge mein werde für eine entwicklungsbedingte Anomalie eines persistierenden Zentralkanals in Abgrenzung zur Syringomyelie im internationalen medizi nischen Sprachgebrauch vorwiegend der Begriff Hydromyelie gebraucht. Bei der Syringomyelie würden eine angeborene und eine erworbene Syringomyelie
unterschieden. Beide Formen seien gekennzeichnet durch eine Höhlenbildung innerhalb der grauen Substanz des Myelons (Rückenmark). Der eine r
Syrongo myelie zugrunde liegende pathophysiologische Mechanismus sei bis heute nicht abschliessend geklärt. In erster Linie würden Liquorzirkulationsstörungen diskutiert . Die Bildgebung mittels Magnetresonanztomographie führe zur Diagno se. Klinisch gehe die Syringomyelie typischerweise mit brennenden Schmerzen und neuroanatomisch in Korrelation zur Lokalisation der Syringomyelie
mit Sensibilitätsstörungen und Paresen einher. Die erworbene posttraumatische Syringomyelie (PTS) sei eine klinische und pathophysiologische Entität, die sich von anderen Formen der Syringomyelie unterscheide (S. 5 unten) .
Gemäss Literatur sei die PTS eine Sekundärerkrankung, die nach einer Verlet zung der knöchernen Wirbelsäule oder des Rückenmarks mit einer Latenz zeit von zwei Monaten bis 40 Jahren mit Prädilektionsort dorsal des Zentralkanals im Hals- oder oberen Brustmark auftreten könne . Auch Patienten mit aus schliesslicher Wirbelsäulenfraktur ohne initiale neurologische Ausfälle oder mit vollständiger neurologischer Erholung könnten eine PTS entwickeln. Gemäss den Ausführungen von J. Klekamp und M. Sami i in dem Buch „ Syringomyelia “ erfordere die Diagnose einer posttraumatischen Syringomyelie zumindest eine Läsion der Ara chnoidea . Eine primäre Verletzung des Rückenmarks sei nicht zwingend erforderlich. Die Diagnose einer posttraumatischen Syringomyelie setze also eine erhebliche Verletzung der Wirbelsäule mit oder ohne zeitnah zum Unfall aufgetretene n neurologische n Defizite n voraus. Im versicherungs medizinischen Kontext könne die Kausalität nur dann mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anerkannt werden, wenn zudem keine an deren erklärenden Ursachen vorlägen (S. 5 f.).
Vorliegend sprächen gegen die Diagnose das Fehlen neurologischer Defizite zeitnah zum Unfall sowie der fehlende Nachweis einer erheblichen Verletzung der Wirbelsäule. Gegen die Diagnose sprächen zudem die durch die Neurologen der I.___ erhobenen unauffälligen klinischen und elektrophysiologischen Untersuchungsbefunde sowie ein hyperintenses Signal zentral im zervikalen Rückenmark und nicht dorsal des Zentralkanals. Die Beschwerden könnten sodann zweifellos durch unfallfremde degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule erklärt werden. Allein die Angabe einer Beschwerdebesserung unter Behandlung mit Lyrica sei nicht geeignet, zwischen unfallbedingten und unfallfremden Beschwerden zu diskriminieren. Die Besserung der Beschwerden auf eine Infiltration bei C6 und C7 rechts spreche für radikuläre Schmerzen (S. 6 Mitte) . 3.15.3
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Aspekte könne das in der Magnetreso nanztomographie der Halswirbelsäule vom 3 1. März
2014 festgestellte hyperin tense Signal zentral im zervikalen Rückenmark nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kausal auf den Unfall zu rückgeführt werden. Die Diagnose einer posttraumatischen Syringomyelie sei abgestützt auf die zur Verfügung stehenden Befunde möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 6 unten). 3.15.4 Dr. P.___ verneinte die Frage n, ob es sich bei der Syringomyelie um eine unfallbedingte Schädig ung, die auf einem objektivierbaren Korr elat beruhe, handle (S. 6 unten Ziff. 1), und ob es mit dem Unfallereignis zu einer vorüber gehenden oder richtunggebenden Verschlimmerung der Syringomyelie gekom men sei;
a uf neurologischem Fachgebiet lägen keine objektivierbaren Befunde vor, die eine richtunggebende Verschlimmerung mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen würden. Hinsichtlich des Status quo sine könne aus neurologischer Perspektive der Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. N.___ vom 3. September
2014 gefolgt werden, der den Status quo sine auf den 1 1. September 2014 f estgelegt habe (S. 7 Ziff. 2). Aus neurologischer Perspektive seien unfallbedingt seit dem 1 1. September 2014 keine Heilbehandlungsmassnahmen mehr notwendig gewesen (S.
7 Ziff. 3). Ebenso bestehe rein unfallbedingt keine Beeinträchtigung der beruf lichen Leistungsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin erlitt am 2 2. Dezember
2013 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Bildgebend wurde n nach dem Unfall eine multisegmentale Os teochondrose
an der Halswirbelsäule bei Bandscheibenprotrusionen, eine
Dis kushernie, eine Spinalkanalstenose bei C5/6 und C6/7 sowie eine Syringomyelie festgestellt (vgl. E. 3.4 und 3. 6 hiervor).
Fraglich ist, ob die Syringomyelie
eine Folge des Unfalles vom 2 2. Dezember 2013 ist.
4.2
SUVA-Kreisarzt Dr. N.___
ging in der Aktenbeurteilung vom 8. Juli 2014 hinsichtlich des bildgebenden Befundes von vorbestehenden, degenerativen E r krankungen an der Halswirbelsäule aus, wobei es durch den Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Erkrankungen gekommen sei (E. 3.9). In der Beurteilung vom 1 1. November 2014 verneinte er, dass die festgestellte Dis kushernie durch den Unfall entstanden sei (E. 3.12). U nter Berücksichtigung der Berichte der Ärzte der
I.___ und der M.___, in denen ein Rückgang der zwischenzeitlich festgestellten
radikulären Symptomatik bei C6 beschrieben wurde
(E. 3.10), ging der Kreisarzt davon aus, dass der Status quo sine nach der Verschlechterung per 1 1. September 2014 erreicht war . Auf die Beurteilung durch Dr. N.___ kann abgestellt werden. Soweit die Be schwerdeführerin dagegen vorbrachte, sie hab e die letzten 20 Jahre zwar ab und zu an leichten Rückenverspannungen gelitten, deswegen jedoch nie bei der Ar beit gefehlt und der erforderliche Beweis werde kaum möglich sein (Urk. 1 S.
6 Ziff. 1.1), kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Beschwerdegegnerin ist auf die Unzulässigkeit der Formel „ post hoc ergo propter hoc“ hinzuweisen: Die Argu mentation, eine gesundheitliche Schädigung gelte bereits deshalb als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten sei, ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013, E. 5.1).
Zur Kritik der Beschwerdeführerin ist sodann zu sagen, dass von Dr. N.___ zwei Stellungnahmen vom 8. Juli 2014 und vom 1 1. November 2014 (E. 3.9 und E. 3.12) vorliegen und es sich nicht um eine Beurteilung von lediglich einer Seite (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.2) handelt.
Med. pract . G.___ und Dr. H.___ bezeichneten die Syringomyeli e in ihrem Bericht vom 2 3. Mai 2014 zwar als posttraumatisch (E. 3.6). Dr. P.___ legte in der Beurteilung vom 1 3. No vember 2015 mit Verweis auf die medizinische Literatur jedoch eingehend und überzeugend dar, dass der Befund mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht durch den Unfall entstanden ist, da hierfür eine stärke re Einwirkung auf die Wirbelsäule hätte erfolgen müssen, als es bei dem stattgefundenen Schleudertrauma der Fall war . Im
Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom 3. Januar 2014 finden sich denn auch keine Hinweise, dass es bei dem Unfall zu einer schweren Verletzung der Wirbelsäule gekommen wäre (Urk. 9/6). Die
Erst u ntersuchung im C.___
a m 2 3. Dezember 2013 ergab ebenfalls, dass die Be schwerdeführerin beim Unfall keine Frakturen erlitten hat.
Dr. P.___ erwähnte in der Beurteilung fälschlicherweise, dass die Erstbehandlung durch Dr. B.___ am 2 3. Dezember
2013 erfolgt sei (vorstehend E.
3.15.1). In der Tat suchte die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt erst nach ihrer Rückkehr in die Schweiz auf.
Insofern sind die Angaben von Dr. P.___ zu korrigieren. Davon abgesehen kann jedoch auf die Beurteilung durch Dr. P.___ abgestellt werden. Die Beurteilungen durch Dr. Winkelmann und Dr. P.___ erweisen sich zusammengenommen nicht als unvollständig. Dass sich Dr. P.___ in der Stellungnahme vom 1 3. November 2015 insbeson dere zur festgestellten Syringomyelie äusserte, kann ihm nicht vo rgeworfen werden.
Die Beschwerdegegnerin hat mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die am 3 0. September
2014 noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen sind. Mit den Beurteilungen durch Dr. N.___ und Dr. P.___ ist der Nachweis erbracht, dass der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung der vorbestehenden degenerativen
Erkrankungen geführt hat und der Status quo sine spätestens am 3 0. September 2014 erreicht war.
Da auf die genannten Beurteilungen abgestellt werden kann, er weisen sich weite re Abklärungen und auch das Einholen eines Gerichtsgutachten s
als entbehrlich. Der Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 Ziff.
3) ist daher abzuweisen.
Nachfolgend ist der adäqua te Kausalzusammenhang zu prüfen, dies für den Fall, dass entgegen der vorstehenden Beurteilung ein anhaltender natürlicher Kausalzusammenhang angenommen würde.
5. 5.1
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbel säule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungs weise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Be reichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als be i den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleu dertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr.
U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).
Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müs sen vier der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009, E. 5). 5.2
Die Beschwerdeführerin leidet
seit dem Unfall an Nackenschmerzen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind.
Am 2 2. Dezember 2013 ist es auf einer Autobahn in J.___ zu einer Massenkaram bolage gekommen. Dabei fuhr ein nachfol gendes Fahrzeug in das Fahrzeug, in
dem sich auch die Beschwerdeführerin als Beifahrerin befand . In den vorin stanzlichen Akten finden sich Unfallfotos, die das Unfallfahrzeug der Familie der Beschwerdeführerin zeigen (Urk. 9/8 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin berichtete, dass sie am nächsten Tag im C.___ ein Spital aufgesucht habe, wo sie geröngt worden sei. Dabei seien jedoch keine Frakturen festgestellt worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1.1). Rechtsprechungsgemäss ist der Unfall anhand dieser Angaben als ein mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1026/2010 vom 7. Oktober 2011, E. 5.1). 5.3
Nach den vorliegenden Akten ist nicht von besonders dramatischen Begleitum ständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls auszugehen. Ebenso ist das Kriterium der Schwere oder einer besonderen Art der erlittenen Verletzun gen zu verneinen. Auch war vorliegend keine fortgesetzt, spezifische, belastende ärzt liche Behandlung erforderlich.
Die Beschwerdeführerin klagte zuletzt noch über andauernde Nackenschmerzen. Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann als teilweise erfüllt betrachtet werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist jedoch nicht dokumentiert. Allenfalls ist von einem schwierigen, verzögerten Heilungsverlauf auszugehen. Eine er heb liche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesene r Anstrengungen liegt nicht vor, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Arbeit schon am 1. Februar
2014 mit einem Pensum von 50 % wieder aufnehmen konnte (E. 3.3). Damit sind höchstens zwei der zu prüfenden Kriterien erfüllt. Sie sind jedoch nicht besonders ausge pr ägt erfüllt, so dass ein adäquater Kaus alzusammenhang zu verneinen ist beziehungsweise wäre.
5.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Dahinfallen der natürlichen Kausalität per 3 0. September 2014 nachgewiesen hat. Zudem fehlt es auch an der Voraussetzung eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den andauernden Beschwerden und dem Unfall . Die Beschwerdegegnerin hat die ausgerichteten Versicherungsleistungen daher zu Recht per 3 0. September
2014 eingestellt.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. November
2015 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger