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UV.2015.00265

Abstellen auf DAP-Zahlen rechtens, Invaliditätsbemessung IV nicht massgebend; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-04-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964, war seit August 2009 als Bauarbeiter bei der Y.___ , beschäftigt und über diese bei der Suva obli gatorisch unfallversiche rt, als er am 6. Dezember 2012 den Kopf an d er Scheibe seines Bagger s anschlug ( Urk. 8/1 Ziff. 1- 6 ) und sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) mit Kompressionsfraktur des Halswirbelkörpers (HWK) 3 zuzog ( Urk. 8/7/2).

Die Suva sprach ihm mit Verfügung vom 28. März 2014 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 12 % und eine Integritätsentschädi gung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu ( Urk. 8/113). Die da gegen am 23. April ( Urk. 8/119), 9. Juli ( Urk. 8/129) und 14. August 2014 ( Urk. 8/139) erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom

16. November 2015 ab ( Urk. 8/149 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2015 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 15. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von min destens 31 % zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2016 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.

Die Invalidenversicherung verneinte mit Verfügung vom 1

6. Februar 2007 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 21 % , was das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Oktober 2007 im Verfahren Nr. IV.2007.00449 bestätigte ( Urk. 8/132 ).

Mit Verfügung vom 15. April 2015 verneinte die Invalidenversicherung ei nen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ( Urk. 8/148 = Urk. 3/5 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich blei bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig keit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Er werbseinkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.2

Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Inva liden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Be zug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche ge setzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549

E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können - wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat - nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.4

Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächli ch existierender Arbeitsplätze. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmög lichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stellen inhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu kön nen (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Ar beitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamt zahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden doku mentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamt zahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Sucher gebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die

Suva die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. (BGE

139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.

4.7.2).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, es könne auf die - näher umschriebene - kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 3a) abgestellt werden (S. 4 Ziff. 3b). Das Invali deneinkommen sei , ausgehend von fünf DAP - Arbeitsplätzen (S. 6 Ziff. 4c) , mit Fr. 63‘499.-- im Jahr 2014 zu beziffern (S. 6 Ziff. 4d) und das Validen einkommen mit Fr. 72‘309.-- (S. 8 Ziff. 6b), womit ein Invaliditätsgrad von rund 12 % resultiere (S. 9 Ziff. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), aufgrund seiner Schmerzen könne er nicht wie angenommen 100 % , sondern nur zu 50 % arbeiten (S. 3 Ziff. III.1). Das Invalideneinkommen betreffend sei auf den im Jahr 2007 von der Invalidenversicherung eingesetzten, vom hie sigen Gericht und vom Bundesgericht bestätigten Betrag abzustellen (S. 4 Ziff. 2). Der von ihm im Jahr 2014 erzielte - tiefere - Lohn zeige, dass die Beschwerdegegnerin von einem viel zu hohen Invalideneinkommen ausgehe (S. 5 Ziff. 4). Da die Gesundheitsbeeinträchtigung ausschliesslich unfallbe dingt sei und

die Invalidenversicherung 2014 einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelt habe, könne der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Inva liditätsgrad von nur 12 % nicht korrekt sein (S. 6 Ziff. 5). Das Invalidenein kommen sei gestützt auf Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE)

und mit einem Abzug von mindestens 10 % zu ermitteln (S. 7 Ziff. 7). Die ver wendeten DAP-Profile berücksichtigten seine persönlichen Merkmale und Voraussetzungen überhaupt nicht (S. 7 Ziff. 8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Invaliditätsbemessung. 3. 3.1

Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , erstattete am 2 2. August 2013 ge stützt auf die vorhandenen Akten eine Beurteilung der Zumutbarkeit ( Urk. 8/58 = Urk. 8/59). Er führte aus, der Versicherte könne mittelschwere und schwere Arbeiten ganztags ohne relevante qualitative Einschränkungen bewältigen. Er empfehle eine stufenweise Wiedereingliederung ab dem

1. September 2013 für zunächst 3 Stunden täglich während vier Wochen, da nach eine Steigerung auf 5 Stunden für weitere vier Wochen, danach wieder ganztägig; sowie medizinische Trainingstherapie (MTT) und Fitness-Behand lung. 3.2

Am 18. Oktober 2013 berichtete Kreisarzt Dr. Z.___ über die gleichentags er folgte Untersuchung ( Urk. 8/77). Er führte unter anderem aus, bei der Un tersuchung zeige sich eine mässiggradige Bewegungseinschränkung der HWS in alle Bewegungsrichtungen ohne radikuläre beziehungsweise neurologische Symptomatik der oberen und unteren Extremitäten (S. 3 unten). Er veran lasste eine abschliessende neurologische Untersuchung (S. 4 Mitte). 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 20. Novem ber 2013 über seine Untersuchung vom 11. November 2013 ( Urk. 8/85). Er empfahl ein Verlaufs-MRI (S. 2 Mitte) und führte unter ande rem aus, der Beschwerdeführer könne momentan auf der Baustelle nur für leichtere Arbeiten eingesetzt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei momentan noch signifikant eingeschränkt, sie betrage 50 % bei deutlich verminderter Leistungsfähigkeit. Ungewöhnlich sei sicherlich ein sehr protrahierter Hei lungsverlauf , eine begleitende Anpassungsstörung sei durchaus möglich (S. 2 unten). 3.4

Das MRI vom 4. Dezember 2013 ergab im Vergleich zum 16. Januar 2013 keine progrediente Sinterung. Die beginnenden Degenerationen der gesamten HWS seien altersentsprechend und unverändert zur Voruntersuchung; in kei ner Etage bestehe der Verdacht auf eine radikuläre Kompression ( Urk. 8/91). 3.5

Kreisarzt - und jetzt Prof. - Dr. Z.___ stellte in seiner Beurteilung vom

9. Dezem ber 2013 ( Urk. 8/95) basierend auf der zusätzlichen neurologischen Beurteilung (vorstehend E. 3.3) und dem aktuellen MRI (vorstehend E. 3.4) fest, der medizinische Endzustand sei erreicht. Dem Versicherten könne die angestammte Tätigkeit auf dem Bau mittel- bis langfristig nicht mehr zuge mutet werden (S. 1).

Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere körperli che Tätigkeiten ganztags zumutbar. Häufige Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen von Lasten über 15 kg seien aus dem Tätigkeitsprofil auszu schliessen (S. 1 unten). 4. 4.1

Im Schlussgespräch vom 6. März 2014 mit den Verantwortlichen der bisheri gen Arbeitgeberin ( Urk. 8/110) wurde unter anderem ausgeführt, der Versi cherte leide zusätzlich an krankheitsbedingten Rückenbeschwerden, welche die Reintegration in die angestammte Tätigkeit nicht mehr zuliessen (S. 1). Er arbeite in der angestammten Tätigkeit noch zu 50 % , mehr sei leider nicht mehr möglich, da auch krankheitsbedingte Einschränkungen bestünden (S. 1 Mitte). 4.2

Im Rahmen der von der Invalidenversicherung gewährten Arbeitsvermittlung ( v gl. Urk. 8/118) wurde in einem Assessmentbericht vom 25. Mai 2014 ( Urk. 8/131) ausgeführt, es dürfte schwierig werden, den Kunden direkt in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, er selber könne sich keinen anderen Bereich als die Baubranche vorstellen (S. 1 unten). Er spreche schlecht Deutsch. Mit insgesamt 4 Jahren Grundschulbildung könne er knapp schrei ben. Ein Leseverständnis sei nicht vorhanden. Es gelinge ihm nicht, eine Adresse korrekt abzuschreiben (S. 1 Mitte).

Am 1. Juli 2014 trat der Beschwerdeführer eine von der Invalidenversiche rung vermittelte Stelle an einer Tankstelle mit einem Pensum von 100 % ( Urk. 8/139/7-9 Ziff. 3.2) an, die jedoch innerhalb der Probezeit per 23. Au gust 201 4 wegen mange l nder Sprac h-, Lese- und Schreibkenntnisse wieder gekündigt wurde ( Urk. 8/142/2-3 = Urk. 8/143/2-3). 4.3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens wählte die Beschwerdegegnerin fünf DAP-Arbeitsplätze aus

( Urk. 8/103/20- 39 ), nämlich: - Nr. 6103, Kontrolleur: maschinelle Schlusskontrolle von Waagen vor dem Versand ( Urk. 8/103/20-23) - Nr. 11306, Montage: Endmontage von Antrieben für Klappen - steuerun gen im Bereich Klima, Lüftung und Heizung; Ge häuse verschrauben mit Schraubautomat ( Urk. 8/103/24-27) - Nr. 6468, Schweisser: Es werden leichte Rohre in eine Schweissma schine gelegt und von dieser automatisch verschweisst; der Vorgang muss überwacht werden, alle 30 Minuten müssen die Rohre wieder neu gelegt werden ( Urk. 8/103/28-31) - Nr. 5498, Schaumstoffpresser : Schaumstoffmatten werden an der Ther mopresse gepresst; Matten einlegen, pressen, entnehmen ( Urk. 8/103/32-35) - Nr. 8321, Produktionsmitarbeiter Bäckerei: Kontrolle und abwägen von Zutaten, Eingabe von Daten etwa auf Kopfhöhe; keine Gewichte zu heben und zu tragen; stehend/sitzend arbeiten möglich ( Urk. 8/103/36-39)

Der Durchschnitt der an diesen Arbeitsplätzen durchschnittlich erzielten Löhne betrug , a ngepasst an die Nominallohnentwicklung

von 0.7 % ,

Fr. 64‘694.-- im Jahr 2014 ( Urk. 8/103/1). 5. 5.1

Das vom Kreisarzt formulierte qualitative Belastungsprofil (vorstehend E. 3.5) wurde nicht in Frage gestellt und gibt auch aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass.

Allerdings

machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner Schmerzen könne er nicht wie angenommen 100 % , sondern nur zu 50 % arbeiten ( Urk. 1 S. 3 Ziff. III.1). Dies steht im Widerspruch zum Umstand, dass er im Rahmen der von der Invalidenversicherung vermittelten Stelle im Umfang von 100 % tätig gewesen ist und der Verlust der Stelle nicht gesundheitlich begründet war (vorstehend E. 4.2).

Demnach ist auch in quantitativer Hinsicht auf das genannte Belastungspro fil abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tä tigkeit auszugehen. 5.2

Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, seine

Gesundheitsbeein - trächti gung sei ausschliesslich unfallbedingt, weshalb auf die Invaliditäts - bemessung durch die Invalidenversicherung abzustellen sei ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 5) , möglicherweise sogar auf diejenige aus dem Jahr 2007 (S. 4 Ziff. 2).

Dem kann nicht gefolgt werden, ergibt sich doch aus den Akten ohne weite res, dass auch unfallfremde Beschwerden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen (vorstehend E. 4.1). Gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts von 2007 ( Urk. 8/132) wurden schon zum damaligen Zeitpunkt eine chronische Lum boischialgie und eine Anpassungsstörung bei Hinweisen auf Vermeidungs verhalten und Selbstlimitierung diagnostiziert (S. 7 E. 3.4) und es wurde ein Invaliditätsgrad von 21 % ermittelt (S. 14 E. 5.4).

Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass in den beiden Versiche - rungs zweigen der gleiche Gesundheitsschaden relevant wäre, womit - abgesehen davon, dass eine eigentliche Bindungswirkung ohnehin nicht bestünde - die Invaliditätsbemessung nicht zum gleichen Ergebnis führen muss (vorstehend E. 1.2).

Der Quervergleich mit der Invalidenversicherung ist immerhin insofern auf schlussreich, als die Differenz von 10 %

zwischen dem 2007 ermittelten In validitätsgrad von 21 % und dem 2015 (also nach dem Unfall) ermittelten Invaliditätsgrad von 3 1 % die gleiche Grössenordnung aufweist wie der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Unfallfolgen festgelegte Invaliditäts grad von 12 % . 5.3

Der vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 vorübergehend erzielte Lohn (vorste hend E. 4.2) eignet sich - anders als von ihm geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5 Ziff.

4) - nicht zur Plausibilisierung des hypothetischen Invalidenein kommens .

D er tatsächlich erzielte Verdienst gilt dann als Invalidenlohn, wenn er im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erzielt wird, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass

die ver bliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus ge schöpft wird , und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als ange messen und nicht als Sozi allohn erscheint (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Hier fehlt es bereits an der ersten Vo raussetzung, der Stabilität des Arbeitsverhältnisses, hat dieses doch weni ger als drei Monate gedauert. 5.4

Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, es sei auf die Tabellen löhne der LSE abzustellen ( Urk. S. 7 Ziff. 7) , weil d ie verwendeten DAP-Pro file seine persönlichen Merkmale und Voraussetzungen

- schlechte Schulbil dung, mangelndes Leseverständnis - überhaupt nicht berücksichtigten (S. 7 Ziff. 8).

Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nur bescheidene Ressour cen hat, ist aufgrund der von der Invalidenversicherung veranlassten Ab klärungen (vorstehend E. 4.2) anzunehmen. Ob die ausgewählten DAP-Ar beitsplätze ihn, wie geltend gemacht, diesbezüglich überfordern würden, er scheint jedoch zumindest fraglich.

Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, weil insbesondere mangel hafte Ausbildung und Sprachkenntnisse

- nebst fortgeschrittenem Alter, persönlichen Umständen oder der Arbeitsmarktsituation - invaliditäts fremde Gründe darstellen (vgl. BGE 141 V 343 E. 3.3). Für erwerbliche Nachteile, die sich daraus ergeben, hat die Beschwerdegegnerin nicht einzu stehen ( BGE 119 V 468 E. 4a), deshalb fallen sie im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung nicht in Betracht.

Sie liessen sich vorliegen d auch nicht unter dem Titel der Parallelisierung

berücksichtigen, weil dies ein deutlich unterdurchschnittliches Validenein kommen voraussetzen würde ( BGE 141 V 1 E. 5.4), was beim Beschwerde führer mit Fr. 72‘309.-- (vorstehend E. 2.1) gerade nicht der Fall ist. 5.5

Zusammengefasst erweisen sich die gegen die Invaliditätsbemessung erhobe nen Einwände als nicht stichhaltig. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden, sondern zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1964, war seit August 2009 als Bauarbeiter bei der Y.___ , beschäftigt und über diese bei der Suva obli gatorisch unfallversiche rt, als er am 6. Dezember 2012 den Kopf an d er Scheibe seines Bagger s anschlug ( Urk. 8/1 Ziff. 1-

E. 1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich blei bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig keit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Er werbseinkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

E. 1.2 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Inva liden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Be zug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche ge setzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549

E. 6, 119 V 468 E. 2b).

E. 1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können - wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat - nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächli ch existierender Arbeitsplätze. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmög lichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stellen inhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu kön nen (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Ar beitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamt zahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden doku mentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamt zahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Sucher gebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die

Suva die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. (BGE

139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.

4.7.2).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, es könne auf die - näher umschriebene - kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 3a) abgestellt werden (S. 4 Ziff. 3b). Das Invali deneinkommen sei , ausgehend von fünf DAP - Arbeitsplätzen (S. 6 Ziff. 4c) , mit Fr. 63‘499.-- im Jahr 2014 zu beziffern (S. 6 Ziff. 4d) und das Validen einkommen mit Fr. 72‘309.-- (S. 8 Ziff. 6b), womit ein Invaliditätsgrad von rund 12 % resultiere (S. 9 Ziff. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), aufgrund seiner Schmerzen könne er nicht wie angenommen 100 % , sondern nur zu 50 % arbeiten (S. 3 Ziff. III.1). Das Invalideneinkommen betreffend sei auf den im Jahr 2007 von der Invalidenversicherung eingesetzten, vom hie sigen Gericht und vom Bundesgericht bestätigten Betrag abzustellen (S. 4 Ziff. 2). Der von ihm im Jahr 2014 erzielte - tiefere - Lohn zeige, dass die Beschwerdegegnerin von einem viel zu hohen Invalideneinkommen ausgehe (S. 5 Ziff. 4). Da die Gesundheitsbeeinträchtigung ausschliesslich unfallbe dingt sei und

die Invalidenversicherung 2014 einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelt habe, könne der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Inva liditätsgrad von nur 12 % nicht korrekt sein (S. 6 Ziff. 5). Das Invalidenein kommen sei gestützt auf Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE)

und mit einem Abzug von mindestens 10 % zu ermitteln (S. 7 Ziff. 7). Die ver wendeten DAP-Profile berücksichtigten seine persönlichen Merkmale und Voraussetzungen überhaupt nicht (S. 7 Ziff. 8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Invaliditätsbemessung. 3. 3.1

Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , erstattete am 2 2. August 2013 ge stützt auf die vorhandenen Akten eine Beurteilung der Zumutbarkeit ( Urk. 8/58 = Urk. 8/59). Er führte aus, der Versicherte könne mittelschwere und schwere Arbeiten ganztags ohne relevante qualitative Einschränkungen bewältigen. Er empfehle eine stufenweise Wiedereingliederung ab dem

1. September 2013 für zunächst 3 Stunden täglich während vier Wochen, da nach eine Steigerung auf 5 Stunden für weitere vier Wochen, danach wieder ganztägig; sowie medizinische Trainingstherapie (MTT) und Fitness-Behand lung. 3.2

Am 18. Oktober 2013 berichtete Kreisarzt Dr. Z.___ über die gleichentags er folgte Untersuchung ( Urk. 8/77). Er führte unter anderem aus, bei der Un tersuchung zeige sich eine mässiggradige Bewegungseinschränkung der HWS in alle Bewegungsrichtungen ohne radikuläre beziehungsweise neurologische Symptomatik der oberen und unteren Extremitäten (S. 3 unten). Er veran lasste eine abschliessende neurologische Untersuchung (S. 4 Mitte). 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 20. Novem ber 2013 über seine Untersuchung vom 11. November 2013 ( Urk. 8/85). Er empfahl ein Verlaufs-MRI (S. 2 Mitte) und führte unter ande rem aus, der Beschwerdeführer könne momentan auf der Baustelle nur für leichtere Arbeiten eingesetzt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei momentan noch signifikant eingeschränkt, sie betrage 50 % bei deutlich verminderter Leistungsfähigkeit. Ungewöhnlich sei sicherlich ein sehr protrahierter Hei lungsverlauf , eine begleitende Anpassungsstörung sei durchaus möglich (S. 2 unten). 3.4

Das MRI vom 4. Dezember 2013 ergab im Vergleich zum 16. Januar 2013 keine progrediente Sinterung. Die beginnenden Degenerationen der gesamten HWS seien altersentsprechend und unverändert zur Voruntersuchung; in kei ner Etage bestehe der Verdacht auf eine radikuläre Kompression ( Urk. 8/91). 3.5

Kreisarzt - und jetzt Prof. - Dr. Z.___ stellte in seiner Beurteilung vom

E. 6 Februar 2007 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 21 % , was das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Oktober 2007 im Verfahren Nr. IV.2007.00449 bestätigte ( Urk. 8/132 ).

Mit Verfügung vom 15. April 2015 verneinte die Invalidenversicherung ei nen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ( Urk. 8/148 = Urk. 3/5 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 Dezem ber 2013 ( Urk. 8/95) basierend auf der zusätzlichen neurologischen Beurteilung (vorstehend E. 3.3) und dem aktuellen MRI (vorstehend E. 3.4) fest, der medizinische Endzustand sei erreicht. Dem Versicherten könne die angestammte Tätigkeit auf dem Bau mittel- bis langfristig nicht mehr zuge mutet werden (S. 1).

Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere körperli che Tätigkeiten ganztags zumutbar. Häufige Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen von Lasten über 15 kg seien aus dem Tätigkeitsprofil auszu schliessen (S. 1 unten). 4. 4.1

Im Schlussgespräch vom 6. März 2014 mit den Verantwortlichen der bisheri gen Arbeitgeberin ( Urk. 8/110) wurde unter anderem ausgeführt, der Versi cherte leide zusätzlich an krankheitsbedingten Rückenbeschwerden, welche die Reintegration in die angestammte Tätigkeit nicht mehr zuliessen (S. 1). Er arbeite in der angestammten Tätigkeit noch zu 50 % , mehr sei leider nicht mehr möglich, da auch krankheitsbedingte Einschränkungen bestünden (S. 1 Mitte). 4.2

Im Rahmen der von der Invalidenversicherung gewährten Arbeitsvermittlung ( v gl. Urk. 8/118) wurde in einem Assessmentbericht vom 25. Mai 2014 ( Urk. 8/131) ausgeführt, es dürfte schwierig werden, den Kunden direkt in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, er selber könne sich keinen anderen Bereich als die Baubranche vorstellen (S. 1 unten). Er spreche schlecht Deutsch. Mit insgesamt 4 Jahren Grundschulbildung könne er knapp schrei ben. Ein Leseverständnis sei nicht vorhanden. Es gelinge ihm nicht, eine Adresse korrekt abzuschreiben (S. 1 Mitte).

Am 1. Juli 2014 trat der Beschwerdeführer eine von der Invalidenversiche rung vermittelte Stelle an einer Tankstelle mit einem Pensum von 100 % ( Urk. 8/139/7-9 Ziff. 3.2) an, die jedoch innerhalb der Probezeit per 23. Au gust 201 4 wegen mange l nder Sprac h-, Lese- und Schreibkenntnisse wieder gekündigt wurde ( Urk. 8/142/2-3 = Urk. 8/143/2-3). 4.3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens wählte die Beschwerdegegnerin fünf DAP-Arbeitsplätze aus

( Urk. 8/103/20- 39 ), nämlich: - Nr. 6103, Kontrolleur: maschinelle Schlusskontrolle von Waagen vor dem Versand ( Urk. 8/103/20-23) - Nr. 11306, Montage: Endmontage von Antrieben für Klappen - steuerun gen im Bereich Klima, Lüftung und Heizung; Ge häuse verschrauben mit Schraubautomat ( Urk. 8/103/24-27) - Nr. 6468, Schweisser: Es werden leichte Rohre in eine Schweissma schine gelegt und von dieser automatisch verschweisst; der Vorgang muss überwacht werden, alle 30 Minuten müssen die Rohre wieder neu gelegt werden ( Urk. 8/103/28-31) - Nr. 5498, Schaumstoffpresser : Schaumstoffmatten werden an der Ther mopresse gepresst; Matten einlegen, pressen, entnehmen ( Urk. 8/103/32-35) - Nr. 8321, Produktionsmitarbeiter Bäckerei: Kontrolle und abwägen von Zutaten, Eingabe von Daten etwa auf Kopfhöhe; keine Gewichte zu heben und zu tragen; stehend/sitzend arbeiten möglich ( Urk. 8/103/36-39)

Der Durchschnitt der an diesen Arbeitsplätzen durchschnittlich erzielten Löhne betrug , a ngepasst an die Nominallohnentwicklung

von 0.7 % ,

Fr. 64‘694.-- im Jahr 2014 ( Urk. 8/103/1). 5. 5.1

Das vom Kreisarzt formulierte qualitative Belastungsprofil (vorstehend E. 3.5) wurde nicht in Frage gestellt und gibt auch aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass.

Allerdings

machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner Schmerzen könne er nicht wie angenommen 100 % , sondern nur zu 50 % arbeiten ( Urk. 1 S. 3 Ziff. III.1). Dies steht im Widerspruch zum Umstand, dass er im Rahmen der von der Invalidenversicherung vermittelten Stelle im Umfang von 100 % tätig gewesen ist und der Verlust der Stelle nicht gesundheitlich begründet war (vorstehend E. 4.2).

Demnach ist auch in quantitativer Hinsicht auf das genannte Belastungspro fil abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tä tigkeit auszugehen. 5.2

Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, seine

Gesundheitsbeein - trächti gung sei ausschliesslich unfallbedingt, weshalb auf die Invaliditäts - bemessung durch die Invalidenversicherung abzustellen sei ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 5) , möglicherweise sogar auf diejenige aus dem Jahr 2007 (S. 4 Ziff. 2).

Dem kann nicht gefolgt werden, ergibt sich doch aus den Akten ohne weite res, dass auch unfallfremde Beschwerden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen (vorstehend E. 4.1). Gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts von 2007 ( Urk. 8/132) wurden schon zum damaligen Zeitpunkt eine chronische Lum boischialgie und eine Anpassungsstörung bei Hinweisen auf Vermeidungs verhalten und Selbstlimitierung diagnostiziert (S. 7 E. 3.4) und es wurde ein Invaliditätsgrad von 21 % ermittelt (S. 14 E. 5.4).

Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass in den beiden Versiche - rungs zweigen der gleiche Gesundheitsschaden relevant wäre, womit - abgesehen davon, dass eine eigentliche Bindungswirkung ohnehin nicht bestünde - die Invaliditätsbemessung nicht zum gleichen Ergebnis führen muss (vorstehend E. 1.2).

Der Quervergleich mit der Invalidenversicherung ist immerhin insofern auf schlussreich, als die Differenz von 10 %

zwischen dem 2007 ermittelten In validitätsgrad von 21 % und dem 2015 (also nach dem Unfall) ermittelten Invaliditätsgrad von 3 1 % die gleiche Grössenordnung aufweist wie der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Unfallfolgen festgelegte Invaliditäts grad von 12 % . 5.3

Der vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 vorübergehend erzielte Lohn (vorste hend E. 4.2) eignet sich - anders als von ihm geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5 Ziff.

4) - nicht zur Plausibilisierung des hypothetischen Invalidenein kommens .

D er tatsächlich erzielte Verdienst gilt dann als Invalidenlohn, wenn er im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erzielt wird, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass

die ver bliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus ge schöpft wird , und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als ange messen und nicht als Sozi allohn erscheint (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Hier fehlt es bereits an der ersten Vo raussetzung, der Stabilität des Arbeitsverhältnisses, hat dieses doch weni ger als drei Monate gedauert. 5.4

Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, es sei auf die Tabellen löhne der LSE abzustellen ( Urk. S. 7 Ziff. 7) , weil d ie verwendeten DAP-Pro file seine persönlichen Merkmale und Voraussetzungen

- schlechte Schulbil dung, mangelndes Leseverständnis - überhaupt nicht berücksichtigten (S. 7 Ziff. 8).

Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nur bescheidene Ressour cen hat, ist aufgrund der von der Invalidenversicherung veranlassten Ab klärungen (vorstehend E. 4.2) anzunehmen. Ob die ausgewählten DAP-Ar beitsplätze ihn, wie geltend gemacht, diesbezüglich überfordern würden, er scheint jedoch zumindest fraglich.

Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, weil insbesondere mangel hafte Ausbildung und Sprachkenntnisse

- nebst fortgeschrittenem Alter, persönlichen Umständen oder der Arbeitsmarktsituation - invaliditäts fremde Gründe darstellen (vgl. BGE 141 V 343 E. 3.3). Für erwerbliche Nachteile, die sich daraus ergeben, hat die Beschwerdegegnerin nicht einzu stehen ( BGE 119 V 468 E. 4a), deshalb fallen sie im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung nicht in Betracht.

Sie liessen sich vorliegen d auch nicht unter dem Titel der Parallelisierung

berücksichtigen, weil dies ein deutlich unterdurchschnittliches Validenein kommen voraussetzen würde ( BGE 141 V 1 E. 5.4), was beim Beschwerde führer mit Fr. 72‘309.-- (vorstehend E. 2.1) gerade nicht der Fall ist. 5.5

Zusammengefasst erweisen sich die gegen die Invaliditätsbemessung erhobe nen Einwände als nicht stichhaltig. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden, sondern zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00265 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

6. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964, war seit August 2009 als Bauarbeiter bei der Y.___ , beschäftigt und über diese bei der Suva obli gatorisch unfallversiche rt, als er am 6. Dezember 2012 den Kopf an d er Scheibe seines Bagger s anschlug ( Urk. 8/1 Ziff. 1- 6 ) und sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) mit Kompressionsfraktur des Halswirbelkörpers (HWK) 3 zuzog ( Urk. 8/7/2).

Die Suva sprach ihm mit Verfügung vom 28. März 2014 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 12 % und eine Integritätsentschädi gung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu ( Urk. 8/113). Die da gegen am 23. April ( Urk. 8/119), 9. Juli ( Urk. 8/129) und 14. August 2014 ( Urk. 8/139) erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom

16. November 2015 ab ( Urk. 8/149 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2015 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 15. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von min destens 31 % zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2016 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.

Die Invalidenversicherung verneinte mit Verfügung vom 1

6. Februar 2007 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 21 % , was das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Oktober 2007 im Verfahren Nr. IV.2007.00449 bestätigte ( Urk. 8/132 ).

Mit Verfügung vom 15. April 2015 verneinte die Invalidenversicherung ei nen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ( Urk. 8/148 = Urk. 3/5 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich blei bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig keit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Er werbseinkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.2

Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Inva liden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Be zug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche ge setzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549

E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können - wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat - nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.4

Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächli ch existierender Arbeitsplätze. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmög lichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stellen inhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu kön nen (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Ar beitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamt zahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden doku mentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamt zahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Sucher gebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die

Suva die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. (BGE

139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.

4.7.2).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, es könne auf die - näher umschriebene - kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 3a) abgestellt werden (S. 4 Ziff. 3b). Das Invali deneinkommen sei , ausgehend von fünf DAP - Arbeitsplätzen (S. 6 Ziff. 4c) , mit Fr. 63‘499.-- im Jahr 2014 zu beziffern (S. 6 Ziff. 4d) und das Validen einkommen mit Fr. 72‘309.-- (S. 8 Ziff. 6b), womit ein Invaliditätsgrad von rund 12 % resultiere (S. 9 Ziff. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), aufgrund seiner Schmerzen könne er nicht wie angenommen 100 % , sondern nur zu 50 % arbeiten (S. 3 Ziff. III.1). Das Invalideneinkommen betreffend sei auf den im Jahr 2007 von der Invalidenversicherung eingesetzten, vom hie sigen Gericht und vom Bundesgericht bestätigten Betrag abzustellen (S. 4 Ziff. 2). Der von ihm im Jahr 2014 erzielte - tiefere - Lohn zeige, dass die Beschwerdegegnerin von einem viel zu hohen Invalideneinkommen ausgehe (S. 5 Ziff. 4). Da die Gesundheitsbeeinträchtigung ausschliesslich unfallbe dingt sei und

die Invalidenversicherung 2014 einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelt habe, könne der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Inva liditätsgrad von nur 12 % nicht korrekt sein (S. 6 Ziff. 5). Das Invalidenein kommen sei gestützt auf Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE)

und mit einem Abzug von mindestens 10 % zu ermitteln (S. 7 Ziff. 7). Die ver wendeten DAP-Profile berücksichtigten seine persönlichen Merkmale und Voraussetzungen überhaupt nicht (S. 7 Ziff. 8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Invaliditätsbemessung. 3. 3.1

Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , erstattete am 2 2. August 2013 ge stützt auf die vorhandenen Akten eine Beurteilung der Zumutbarkeit ( Urk. 8/58 = Urk. 8/59). Er führte aus, der Versicherte könne mittelschwere und schwere Arbeiten ganztags ohne relevante qualitative Einschränkungen bewältigen. Er empfehle eine stufenweise Wiedereingliederung ab dem

1. September 2013 für zunächst 3 Stunden täglich während vier Wochen, da nach eine Steigerung auf 5 Stunden für weitere vier Wochen, danach wieder ganztägig; sowie medizinische Trainingstherapie (MTT) und Fitness-Behand lung. 3.2

Am 18. Oktober 2013 berichtete Kreisarzt Dr. Z.___ über die gleichentags er folgte Untersuchung ( Urk. 8/77). Er führte unter anderem aus, bei der Un tersuchung zeige sich eine mässiggradige Bewegungseinschränkung der HWS in alle Bewegungsrichtungen ohne radikuläre beziehungsweise neurologische Symptomatik der oberen und unteren Extremitäten (S. 3 unten). Er veran lasste eine abschliessende neurologische Untersuchung (S. 4 Mitte). 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 20. Novem ber 2013 über seine Untersuchung vom 11. November 2013 ( Urk. 8/85). Er empfahl ein Verlaufs-MRI (S. 2 Mitte) und führte unter ande rem aus, der Beschwerdeführer könne momentan auf der Baustelle nur für leichtere Arbeiten eingesetzt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei momentan noch signifikant eingeschränkt, sie betrage 50 % bei deutlich verminderter Leistungsfähigkeit. Ungewöhnlich sei sicherlich ein sehr protrahierter Hei lungsverlauf , eine begleitende Anpassungsstörung sei durchaus möglich (S. 2 unten). 3.4

Das MRI vom 4. Dezember 2013 ergab im Vergleich zum 16. Januar 2013 keine progrediente Sinterung. Die beginnenden Degenerationen der gesamten HWS seien altersentsprechend und unverändert zur Voruntersuchung; in kei ner Etage bestehe der Verdacht auf eine radikuläre Kompression ( Urk. 8/91). 3.5

Kreisarzt - und jetzt Prof. - Dr. Z.___ stellte in seiner Beurteilung vom

9. Dezem ber 2013 ( Urk. 8/95) basierend auf der zusätzlichen neurologischen Beurteilung (vorstehend E. 3.3) und dem aktuellen MRI (vorstehend E. 3.4) fest, der medizinische Endzustand sei erreicht. Dem Versicherten könne die angestammte Tätigkeit auf dem Bau mittel- bis langfristig nicht mehr zuge mutet werden (S. 1).

Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere körperli che Tätigkeiten ganztags zumutbar. Häufige Überkopfarbeiten sowie Heben und Tragen von Lasten über 15 kg seien aus dem Tätigkeitsprofil auszu schliessen (S. 1 unten). 4. 4.1

Im Schlussgespräch vom 6. März 2014 mit den Verantwortlichen der bisheri gen Arbeitgeberin ( Urk. 8/110) wurde unter anderem ausgeführt, der Versi cherte leide zusätzlich an krankheitsbedingten Rückenbeschwerden, welche die Reintegration in die angestammte Tätigkeit nicht mehr zuliessen (S. 1). Er arbeite in der angestammten Tätigkeit noch zu 50 % , mehr sei leider nicht mehr möglich, da auch krankheitsbedingte Einschränkungen bestünden (S. 1 Mitte). 4.2

Im Rahmen der von der Invalidenversicherung gewährten Arbeitsvermittlung ( v gl. Urk. 8/118) wurde in einem Assessmentbericht vom 25. Mai 2014 ( Urk. 8/131) ausgeführt, es dürfte schwierig werden, den Kunden direkt in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, er selber könne sich keinen anderen Bereich als die Baubranche vorstellen (S. 1 unten). Er spreche schlecht Deutsch. Mit insgesamt 4 Jahren Grundschulbildung könne er knapp schrei ben. Ein Leseverständnis sei nicht vorhanden. Es gelinge ihm nicht, eine Adresse korrekt abzuschreiben (S. 1 Mitte).

Am 1. Juli 2014 trat der Beschwerdeführer eine von der Invalidenversiche rung vermittelte Stelle an einer Tankstelle mit einem Pensum von 100 % ( Urk. 8/139/7-9 Ziff. 3.2) an, die jedoch innerhalb der Probezeit per 23. Au gust 201 4 wegen mange l nder Sprac h-, Lese- und Schreibkenntnisse wieder gekündigt wurde ( Urk. 8/142/2-3 = Urk. 8/143/2-3). 4.3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens wählte die Beschwerdegegnerin fünf DAP-Arbeitsplätze aus

( Urk. 8/103/20- 39 ), nämlich: - Nr. 6103, Kontrolleur: maschinelle Schlusskontrolle von Waagen vor dem Versand ( Urk. 8/103/20-23) - Nr. 11306, Montage: Endmontage von Antrieben für Klappen - steuerun gen im Bereich Klima, Lüftung und Heizung; Ge häuse verschrauben mit Schraubautomat ( Urk. 8/103/24-27) - Nr. 6468, Schweisser: Es werden leichte Rohre in eine Schweissma schine gelegt und von dieser automatisch verschweisst; der Vorgang muss überwacht werden, alle 30 Minuten müssen die Rohre wieder neu gelegt werden ( Urk. 8/103/28-31) - Nr. 5498, Schaumstoffpresser : Schaumstoffmatten werden an der Ther mopresse gepresst; Matten einlegen, pressen, entnehmen ( Urk. 8/103/32-35) - Nr. 8321, Produktionsmitarbeiter Bäckerei: Kontrolle und abwägen von Zutaten, Eingabe von Daten etwa auf Kopfhöhe; keine Gewichte zu heben und zu tragen; stehend/sitzend arbeiten möglich ( Urk. 8/103/36-39)

Der Durchschnitt der an diesen Arbeitsplätzen durchschnittlich erzielten Löhne betrug , a ngepasst an die Nominallohnentwicklung

von 0.7 % ,

Fr. 64‘694.-- im Jahr 2014 ( Urk. 8/103/1). 5. 5.1

Das vom Kreisarzt formulierte qualitative Belastungsprofil (vorstehend E. 3.5) wurde nicht in Frage gestellt und gibt auch aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass.

Allerdings

machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seiner Schmerzen könne er nicht wie angenommen 100 % , sondern nur zu 50 % arbeiten ( Urk. 1 S. 3 Ziff. III.1). Dies steht im Widerspruch zum Umstand, dass er im Rahmen der von der Invalidenversicherung vermittelten Stelle im Umfang von 100 % tätig gewesen ist und der Verlust der Stelle nicht gesundheitlich begründet war (vorstehend E. 4.2).

Demnach ist auch in quantitativer Hinsicht auf das genannte Belastungspro fil abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tä tigkeit auszugehen. 5.2

Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, seine

Gesundheitsbeein - trächti gung sei ausschliesslich unfallbedingt, weshalb auf die Invaliditäts - bemessung durch die Invalidenversicherung abzustellen sei ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 5) , möglicherweise sogar auf diejenige aus dem Jahr 2007 (S. 4 Ziff. 2).

Dem kann nicht gefolgt werden, ergibt sich doch aus den Akten ohne weite res, dass auch unfallfremde Beschwerden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen (vorstehend E. 4.1). Gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts von 2007 ( Urk. 8/132) wurden schon zum damaligen Zeitpunkt eine chronische Lum boischialgie und eine Anpassungsstörung bei Hinweisen auf Vermeidungs verhalten und Selbstlimitierung diagnostiziert (S. 7 E. 3.4) und es wurde ein Invaliditätsgrad von 21 % ermittelt (S. 14 E. 5.4).

Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass in den beiden Versiche - rungs zweigen der gleiche Gesundheitsschaden relevant wäre, womit - abgesehen davon, dass eine eigentliche Bindungswirkung ohnehin nicht bestünde - die Invaliditätsbemessung nicht zum gleichen Ergebnis führen muss (vorstehend E. 1.2).

Der Quervergleich mit der Invalidenversicherung ist immerhin insofern auf schlussreich, als die Differenz von 10 %

zwischen dem 2007 ermittelten In validitätsgrad von 21 % und dem 2015 (also nach dem Unfall) ermittelten Invaliditätsgrad von 3 1 % die gleiche Grössenordnung aufweist wie der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Unfallfolgen festgelegte Invaliditäts grad von 12 % . 5.3

Der vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 vorübergehend erzielte Lohn (vorste hend E. 4.2) eignet sich - anders als von ihm geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5 Ziff.

4) - nicht zur Plausibilisierung des hypothetischen Invalidenein kommens .

D er tatsächlich erzielte Verdienst gilt dann als Invalidenlohn, wenn er im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erzielt wird, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass

die ver bliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus ge schöpft wird , und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als ange messen und nicht als Sozi allohn erscheint (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Hier fehlt es bereits an der ersten Vo raussetzung, der Stabilität des Arbeitsverhältnisses, hat dieses doch weni ger als drei Monate gedauert. 5.4

Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, es sei auf die Tabellen löhne der LSE abzustellen ( Urk. S. 7 Ziff. 7) , weil d ie verwendeten DAP-Pro file seine persönlichen Merkmale und Voraussetzungen

- schlechte Schulbil dung, mangelndes Leseverständnis - überhaupt nicht berücksichtigten (S. 7 Ziff. 8).

Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nur bescheidene Ressour cen hat, ist aufgrund der von der Invalidenversicherung veranlassten Ab klärungen (vorstehend E. 4.2) anzunehmen. Ob die ausgewählten DAP-Ar beitsplätze ihn, wie geltend gemacht, diesbezüglich überfordern würden, er scheint jedoch zumindest fraglich.

Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, weil insbesondere mangel hafte Ausbildung und Sprachkenntnisse

- nebst fortgeschrittenem Alter, persönlichen Umständen oder der Arbeitsmarktsituation - invaliditäts fremde Gründe darstellen (vgl. BGE 141 V 343 E. 3.3). Für erwerbliche Nachteile, die sich daraus ergeben, hat die Beschwerdegegnerin nicht einzu stehen ( BGE 119 V 468 E. 4a), deshalb fallen sie im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung nicht in Betracht.

Sie liessen sich vorliegen d auch nicht unter dem Titel der Parallelisierung

berücksichtigen, weil dies ein deutlich unterdurchschnittliches Validenein kommen voraussetzen würde ( BGE 141 V 1 E. 5.4), was beim Beschwerde führer mit Fr. 72‘309.-- (vorstehend E. 2.1) gerade nicht der Fall ist. 5.5

Zusammengefasst erweisen sich die gegen die Invaliditätsbemessung erhobe nen Einwände als nicht stichhaltig. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden, sondern zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher