opencaselaw.ch

UV.2015.00252

Verneinung der natürlichen Unfallkausalität und Erreichen des Status quo sine bei Diskushernie, keine Adäquanzprüfung bei organischen Unfallfolgen; Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2017-02-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1981 , war als Dachdecker bei der Y.___, tät ig, und über diese bei der Suva gemäss dem Bundes gesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle und unfallähn liche

Kör perschä digun gen ver sichert . Am 1 1. November 2013 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten der Suva, dass der Versi cherte am 2 8. August 2013 an seinem Arbeitsplatz von einem Gerüst gestürzt sei, dass er ab 1 8. September 2013 arbeitsunfähig gewesen sei, und dass das Arbeits verhältnis mit dem Versicherten per 3 0. November 2013 gekündigt worden sei ( Urk. 8/1). Mit Schreiben vom 1 5. November 2013 ( Urk. 8/3 ) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie ihm für die Folgen des Unfalls vom 2 8. August 2013 ein Taggeld ausrichten sowie die Kosten der Heilbehandlung der Unfallfolgen übernehmen werde. Am 2 6. November 2013 nahm der Ver sicherte zum Unfallereignis vom 2 8. August 2013 Stellung ( Urk. 8/13). Am 2 1. Februar 2014 sagte der Versicherte gegenüber der Suva aus, dass die me dizinische Erstbehandlung nach dem Unfall am 2 7. Juli 2013 stattgefunden habe, und dass sich der Unfall am 2 6. Juli 2013 ereignet habe ( Urk. 8/22 S. 2). Am 1 6. April 2015 nahm ein ehemaliger Arbeitskollege des Beschwe r de füh rers, welcher Zeuge des Unfalls war, zum Unfallhergang Stellung ( Urk. 8/61). 1.2

Mit Verfügung vom 1 5. April 2014 ( Urk. 8/ 36 ) stellte die Suva fest, dass weder das Vorliegen eines Unfallereignisse s noch Unfallfolgen, welche die be steh enden Beschwerden erklären könnten, vom Versicherten glaubhaft gemacht worden seien, weshalb die Anerkennung einer Leistungspflicht unrichtig ge wesen sei, und stellte die Versicherungsleistungen auf den 1. März 2014 ein (S. 2). Die vom Versicherten am 2 7. Mai 2014 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/42) wies die Suva mit Entscheid vom 3. November 2015 ( Urk. 8/76 = Urk.

2) ab .

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2015 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 7. Dezember 2015 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben , es sei festzustellen, dass er im Zeitraum von Ende Juli bis Ende August 2013 durch einen Sturz von einem Gerüst einen bei der Suva ver sicherten Unfall erlitten habe, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und es sei die Sache zur Durchführung weiterer Sachverhaltsab klärungen an die Suva zurückzuweisen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2016 (Urk. 7 ) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde (S. 2 ). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. Januar 2016 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3. 1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April

1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV

2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b,

1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3

Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht be stan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zu sam men hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Ur teile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 1.4

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfall versicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen dege ne rativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. So kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und ge eignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symp tome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unver züglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (RKUV 2000 Nr. U 378 S.

190; Urteile des Bundesgerichts U 317/05 vom 1 3. März 2006 E.

3 und U

163/05 vom 3. Oktober

2005 E.

3.1). Ein Unfall ist somit nur in Ausnah me fällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zu mal eine ge sunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Ge waltein wir kung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde

(zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 1 0. Dezember 2007 E. 4.2.2 und U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 mit Hinweisen).

Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_902/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 2.1; U 555/06 vom 1 0. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 und U 441/04 vom 1 3. Juni

2005 E.

3.1).

Eine allfällige rich tunggebende Ver schlim merung muss röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der alters üblichen Progression abheben ( Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 6.4.3 und 8C_237/2012 vom 2 5. April 2012 E. 4.2.4).

Die Dauer, während der eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struk tureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorübergehenden Ver schlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr (Urteil e des Bundesgerichts 8C_735/2009 vom 2. November 2009

E. 5.1 und U 7/07 vom 9. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweis en ). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegeg nerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2015 ( Urk.

2) davon aus, dass ein natürlicher Kausalzusammen hang zwischen den durch eine Diskushernie im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) verursachten Beschwerden und dem Unfallereignis zu verneinen sei, und dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälligen organisch nicht nachweisbaren Beeinträchtigungen (S. 9) und dem versi cher ten Unfallereignis fehle, weshalb die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. März 2014 eingestellt worden seien. 2.2

Der Beschwerdeführer begründete seinen beschwerdeweise gestellten Antrag auf Feststellung eines versicherten Unfallereignisses im Sinne eines Sturzes vom Gerüst im Zeitraum von Ende Juli bis Ende August 2013 damit, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht nicht mit seinem einspracheweise gestellten Antrag auf Feststellung ei nes Unfallereignisses befasst habe. Die Beschwerdegegnerin habe im ange fochtenen Einsprache entscheid

zwar implizit von einem Unfallereignis vom 2 8. August 2013 gesprochen, ein versichertes Unfallereignis habe sie indes nicht explizit festgestellt. Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerde gegnerin noch in der Verfügung vom 1 5. April 2014 ( Urk. 8/36) ein Unfall ereignis verneint habe, sei jedoch ein Feststellungsinteresse zu bejahen ge wesen und die Beschwerdegegnerin hätte sich mit diesem Antrag befassen müssen (S.

3). Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Be schwerdegegnerin zu Unrecht nicht abgeklärt habe, ob es durch das ver sicherte Unfallereignis zu einer richtunggebenden Verschlimmerung einer vor bestehenden Diskushernie gekommen sei, weshalb die Sache zu ergän zen der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen sei (S.

4).

3. 3.1

Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Be gründungspflicht vor wirft (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV), ist festzuhalten, dass die Begründung zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich die Einspracheeinstanz

hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor bringen der einsprechenden Person ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Be gründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 138 I 232 E. 5.1 und 134 I 83 E.

4.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2014 vom 2 6. August 2014 E. 4.3 ). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2015 ( Urk. 2) . 3.2

Insoweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Feststellung eines versi cherten Unfallereignisses im Sinne eines Sturzes vom Gerüst im Zeitraum von Ende Juli bis Ende August 2013 beantragte ( Urk. 1 S. 2) , gilt es zu be achten , dass Fest stellungsbegehren

nach ständiger Rechtsprechung nur zu lässig sind, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung besteht und ein Leistungsentscheid nicht möglich ist (BGE 132 V 18 E. 2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2010 vom 2 0. Dezember 2010 E. 1.2 ). Diese Voraus setzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn die Beschwerdegegnerin hat da durch, dass sie im angefochtenen Einspracheentscheid ihre Leistungspflicht mangels eines natürlichen beziehungsweise adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und einem Unfallereig nis

( vom 2 8. August 2013 ; vgl. Urk. 2 S. 9) verneinte, implizit auch das Be stehen eines versicherten Unfallereignisses anerkannt. Dem Beschwerdeführer fehlt es in vorliegendem Verfahren daher an einem unmittelbaren und aktu ellen schutzwürdigen Interesse an der Feststellung eines versicherten Unfal lereig nisses . Da e in weitergehendes Feststellungsinteresse vom Beschwerde führer

nicht dargetan wird, ist auf das Feststellungsbegehren daher nicht ein zu tre ten. 4. 4.1

Von den Parteien wird nicht bestritten, dass sich ein bei der Beschwerde geg nerin versichertes Unfallereignis des Beschwerdeführers zugetragen hat. Zu prüfen sind indes der Unfallhergang sowie der Zeitpunkt des Unfallereig nis ses . 4.2

Die erstbehandelnden Ärzte der Z.___ , führten im Auszug der Krankengeschichte zur ersten Arztkonsultation vom 2 9. Juli 2013 ( Urk. 8/32 S. 2) aus, dass sie vom Beschwerdeführer am 2 9. Juli 2013 wegen eines

Torticollis konsultiert worden seien, und dass der Beschwerdeführer an gegeben habe, vor eineinhalb Wochen vom Gerüst gefallen zu sein. 4.3

Die Y.___ , meldete der Beschwerde gegnerin mit der Schadenmeldung vom 1 1. November 2013 ( Urk. 8/1), dass der Beschwerdeführer am 2 8. August 2013 von einem oberen auf ein unteres Gerüst gestürzt sei und sich dabei ein Quetschung der HWS zugetragen habe. 4.4

Der Beschwerdeführer gab am 2 6. November 2013 gegenüber der Beschwer de gegnerin an, dass sich der Unfall am 2 8. August 2013 ereignet habe und beantwortete die Frage nach dem Unfallhergang folgendermassen: „Vom oberen Gerüst ca. 50 cm auf unteres Gerüst ausgerutscht. Dabei mit dem Rücken auf das obere Gerüst aufgeschlagen“ ( Urk. 8/13). 4.5

Der Beschwerdeführer schilderte den Ereignishergang in dem von ihm mit unter zeichneten Protokoll eines Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Februar 2014 ( Urk. 8/22) folgendermassen: „Ich stand auf dem Ge rüstlauf und schlipfte aus und landete mit meinen Füssen auf dem ca. 50 cm tiefer gelegenen Malergerüst, und endete in der Hocke. Beim Sturz prallte ich sehr heftig mit meinem Rücken an die metallene Gerüstkante an, oberer Be reich des Rückens, Höhe Schultern. Der Grund des Ausrutschens ist mir wirklich nicht bekannt, vielleicht lag eine Plastikstücklein auf dem Boden, oder ich arbeitete schon zu nah an der Kante“.

Zum Unfallzeitpunkt führte der Beschwerdeführer aus, dass der Unfall sich an einem Freitag, um ungefähr 16.30 Uhr , ereignet habe. Da er danach noch ungefähr vier bis fünf Wochen weiter gearbeitet habe, sei das Datum des Unfalls schwierig zu eruieren (S. 1). 4.6

A.___ , Mitarbeiter der Y.___ , sagte am 1 6. April 2015 ( Urk. 8/61) als Zeuge des Unfallgeschehens aus, dass er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer auf dem Gerüst gegangen , über die Kante des Gerüsts gerutscht, auf ein unteres Gerüst gestürzt und dabei mit dem Rücken an eine Metallkante des Gerüsts geprallt sei (S. 1). Zur Frage nach dem Unfallzeitpunkt nahm A.___ nicht Stellung. 4.7

In seiner Einsprache vom 2 7. Mai 2014 ( Urk. 8/42) führte der Beschwer de füh rer aus, dass sein Hausarzt von der Arztpraxis Z.___ vorerst davon ausgegangen sei, dass es sich (bei seinen Nackenbeschwerden) um eine Krankheit ge hand elt habe , und dass ihn erst der Spezialarzt Dr. B.___ darauf hingewiesen habe, dass es sich um Unfallfolgen handle . Aus diesem Grunde habe er sich nicht mehr erinnern können, wann genau sich der Unfall zugetragen hat (S. 2). Da der Hausarzt von der Arztpraxis Z.___ in der Krankengeschichte betreffend die Konsultation vom 2 9. Juli 2013 ver merkt habe, dass er vor eineinhalb Wochen vom Gerüst gestürzt sei , sei da vo n auszugehen , dass sich der Unfall am 1 9. Juli 2013 zugetragen habe. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer im November 2013 ausgesagt habe, dass er noch eine Woche gearbeitet habe,

bevor er einen Arzt aufgesucht habe (S. 3). 5. 5.1

In Würdigung der obenerwähnten Aussagen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang fällt auf, dass diese keine massgeblichen Widersprüche oder Un stimmigkeiten enthalten , weshalb sie grundsätzlich als glaubhaft erschei nen. Gestützt darauf ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Gehen auf einem Gerüst ausrutschte, auf ein ungefähr 50 Zentimeter darunter liegendes anderes Gerüst stürzte und dabei auf den Füssen landete und mit dem Rü ck en auf Höhe der Schultern an eine Gerüstkante anstiess . Zu einem Kopfan prall

kam es nicht . 5.2

In Bezug auf den Unfallzeitpunkt ist den obenerwähnten Aussagen des Be schwerdeführers zu entnehmen, dass er sich nach einer gewissen Zeit nicht mehr an das genaue Unfalldatum erinnern konnte. Der Beschwerdeführer sa gte jedoch bereits am 2 9. Juli 2013 gegenüber seinem erstbehandelnden Arzt der Z.___ aus, dass er vor eineinhalb Wochen vom Ge rüst ge fallen sei (vorstehend E.

4.2 ). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass „Aus sagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen des Ereignisses, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteil de s Bundesgerichts 8C_735/2015 E. 4.3.2). Gestützt auf die Krankengeschichte der Ärzte der Z.___ sowie auf die in Bezug auf den Unfallzeitpunkt damit übereinstimmen den Angaben des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 2 7. Mai 2014 (vorstehend E. 4.7 ) ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Unfall am Freitag, 1 9. Juli 2013 , ereignete. 5.3

Demzufolge ist der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, wenn sie im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2015 ( Urk.

2) davon aus ging, dass sich das versicherte Unfallereignis am 2 8. August 2013 zugetragen habe (S. 9). 6. 6.1

Im Folgenden ist anhand des massgebenden medizinischen Sach verhalts zu prüfen, ob die Beschwerden , unter welchen der Beschwerdeführer nach dem Umfall vom 1 9. Juli 2013 litt, durch dieses Unfallereignis verursacht wurden. 6.2

Die Ärzte der Arztpraxis Z.___ erwähnte n in ihrer Kran ken ge schichte ( Urk. 8/32 S. 2) , dass der Beschwerdeführer erstmals am 2 9. Juli 2013 die Arztpraxis konsultiert habe , und diagnostizierten eine n

Torti collis . Der Beschwerdeführer habe am vorangehenden Samstagmorgen nach dem Aufstehen unter Nackenschmerzen gelitten und habe angegeben, dass er vor eineinhalb Wochen vom Gerüst gestürzt zu sei. Sein Vorgesetzter habe jedoch gemeint, dass er Zugluft ausgesetzt gewesen sei.

Die nachfolgende Konsultation erfolgte am 1 9. September 201 3. Dabei wurde ein Zervikovertebralsyndrom diagnostiziert und erwähnt, dass eine Mag net resonanztomographie (MRI) der HWS indiziert sei.

Anlässlich der Konsultationen vom 23., 2 5. und 2 7. September 2013 stellten die Ärzte auf Grund der MRI-Untersuchungen eine Wurzelkompression C7 links fest und diagnostizierten ein zervikoradikuläres Syndrom. 6.3

Die Ärzte des Röntgeninstituts C.___ erwähnten in ihre Bericht vom 2 3. Septem ber 2013 ( Urk. 8/69 S. 2), dass beim Beschwerdeführer gleichen tags eine MRI-Untersuchung der HWS durchgeführt worden sei, welche eine deutliche osteodiskale

Foraminalstenose auf Höhe C6/7 links , eine kleine in traforaminale Diskushernie mit Komprimierung der Wurzel C7 intraforaminal links sowie eine leichtgradige

Foramninalstenose rechts mit möglicher Tangierung der Wurzel C7 intraforaminal rechts ergeben habe. 6.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 6. Februar 201 4

( Urk. 8/27) eine Diskushernie C6/ C7 links und stellte eine gute Prognose . Er stellte fest, dass es unter konservativer Behandlung zu eine r deutliche n Besserung der Beschwerden gekommen sei, und dass vom 2 3. Oktober 2013 bis 6. März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. 6.5

Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, führte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 1 7. August

2015 ( Urk. 8/74) aus, dass die MRI der HWS vom 2 3. September 2013 keine Anhaltspunkte für ein traumatisches Geschehen, insbesondere weder knöcherne Verletzungen, wie zum Beispiel eine Fraktur oder eine Bone

bruise , noch Weichteilläsion en

oder Bandläsionen , ergeben habe , weshalb strukturelle Läsionen, welche auf das versicherte Unfallereig nis zurückgeführt werden könnten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen seien. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Dikushernie

zum Unfallzeitpunkt schon vorbestanden habe . Gegen eine akute traumatische Läsion spreche sodann der Umstand, dass eine radikuläre Situation erst viele Wochen nach dem Unfallereignis aufgetreten sei (S. 1). 7. 7.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Ärzte der Z.___ in ihrer Krankengeschichte am 2 9. Juli 2013 vorerst die Ansicht vertraten , dass die Nackenschmerzen des Beschwerdeführer s

durch eine n

Torticollis verursacht worden seien . Nach Durchführung der MRI-Un ter suchung der HWS vom 2 3. September 2013 gingen die Ärzte der Z.___ jedoch davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden durch ein zervikoradikuläres Syndrom beziehungsweise durch ein e zervikale Nervenwurzelkompression im Bereich des Segments C7 , wel ches durch eine Diskushernie im Bereich C6/C7 ausgelöst wurde, verursacht worden seien (vorstehend E.

6.2 ). Damit übereinstimmend ging en auch Dr. B.___ in seinem Bericht 2 6. Februar

2014 ( vorstehend E.

6.4 ) und Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 1 7. August 2015 (vorstehend E. 6.5 ) davon aus, dass die geklagten Beschwerden durch eine Diskushernie C6/C7 verursacht worden seien . Als Zwischenergebnis steht daher fest, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden ausschliesslich durch die mittels MRI fest gestellte Diskushernie C6/C7 und die dabei festgestellten, weiter e n degenera tiven Veränderung der HWS verursacht worden sind . 7.2

Der

Krankengeschichte der Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 6.2 ) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals am Samstag vor der Erstbehandlung durch die Ärzte der Arztpraxis Z.___ vom 2 9. Juli 2013, mithin am 2 7. Juli 2013 und somit erst nach acht Tage n

seit dem Unfallereignis vom 1 9. Juli 2013 unter Nackenschmerzen litt und sich deshalb in ärztliche Behandlung begab (vorstehend E. 6.2 ). In der Folge wurde am 2 3. September 2013 (vorstehend E . 6.3 ) eine MRI-Untersu chung der HWS durchgeführt, welche eine deutliche osteodiskale

Forami nal stenose auf Höhe C6/7 links und eine kleine intraforaminale Diskushernie mit Komprimierung der Wurzel C7 intraforaminal links ergab. Eine Arbeits un fähigkeit wurde dem Beschwerde führer erstmals für die Zeit vom 2 9. bis 3 1. Juli 2013 attestiert ( Urk. 8/9). Damit übereinstimmend hat der Beschwer deführer g emäss der Arbeitszeitabrechnung der Y.___ , im Monat Juli 2013 , abgesehen vom Zeitraum vom 2 9. bis 3 1. Juli 2013, an allen Werk tagen gearbeitet (Urk.

8/21 S. 11) . Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 2 7. Juli 2013 und somit acht Tage nach dem versicherten Unfallereignis vom 1 9. Juli 2013 infolge de r Diskushernie im Bereich C6/C7 massgeblich beeinträchtigt wurde , und dass er deswegen vom 2 9. bis 3 1. Juli 2013 (vgl. Urk. 8/9) arbeitsunfähig war. 7.3

7.3.1

Die Beurteilung durch Dr. D.___

vom 1 7. August 2015 (vorstehend E. 6.5 ) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.5 ). Denn Dr. D.___ verfügt a ls Facharzt für Chirurgie

über eine für die Beurtei lung des streitigen Gesundheitsschadens angezeigte medizinische Weiter bildung. Sodann ist dessen Beurteilung

in Kenntnis der Vorakten

und ins besondere der Ergebnisse der am 2 3. September 2013 durchgeführten MRI-Un tersuchung der HWS ergangen und

enthält nachvollziehbare und über zeugen de Schlussfolgerungen. Dabei schadet nicht, dass es sich dabei um eine auf Grund der Akten verfasste Stellungnahme handelt, da auch reinen Ak tengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Be fund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bun desge richts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E.

3.2.2 mit Hin wei sen) . Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Beschwer de führer wurde durch die behandeln den Ärzte in genügender Weise klinisch, radiologisch und mittels MRI abge klärt. Einer Ak tenbeurteilung stand daher

nichts entgegen. 7.3.2

In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___

gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Be weiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu er kannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). 7.3.3

Dr. B.___

nahm n icht explizit zur Frage nach den durch die Diskushernie ver ursachten Beschwerden Stellung (vorstehend E. 6.4 und Urk. 8/34). Ob w ohl den Ärzten der Z.___ bekannt war, dass der Beschwerde führer einen Unfall erlitt, bei welchem er von einem Gerüst gestürzt war, äus serten sie sich nicht zur Frage, ob die Diskushernie beziehungsweise die Ge sundheitsbeeinträchtigung im Bereich der HWS des Beschwerdeführers durch das versicherte Unfallereignis verursacht wurde (vorstehend E.

6.2 und Urk. 8/11 S. 1 ) . Die erwähnten Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte sind daher nicht geei gnet, die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. D.___

in Zweifel zu ziehen. 7.3.4

Die Beurteilung durch Dr. D.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn einerseits steht auf Grund der MRI-Untersuchung der HWS des Beschwerdeführers vom 2 3. September 2013 (vorstehend E.

6.3 ) fest , dass keine traumatischen beziehungsweise ty pischen Befunde nach einem Unfall , wie beispielsweise Frakturen, Knochen marks ödeme , Bandläsionen oder

Weichteilläsionen festzustellen waren, wes halb unfallbedingte strukturelle Läsionen der Wirbelsäule zu verneinen si n d . Andererseits traten die radiku lären

Beschwerden im Bereich der HWS sowie eine Arbeitsunfähigkeit nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 1 9. Juli 2013, sondern erst acht Tage später auf. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.

1.4 ) müssen jedoch die Symptome einer Dis kushernie und die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich nach dem Unfallereignis auftreten, um eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt erscheinen zu lassen . Des Weiteren war das Unfall ereignis vom 1 9. Juli 2013, bei welchem der Beschwerdeführer auf einem Gerüst ausrutschte , auf ein ungefähr 50 Zentimeter darunter liegendes ande re s Gerüst stürzte , auf seinen beiden Füssen landete und mit dem Rücken auf Höhe der Schultern an eine Gerüst kante anstiess, ohne den Kopf anzustossen (vorstehend E.

5.1 ), nicht von ei ner genügenden Schwere, als dass dessen Eignung, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, zu bejahen wäre. 7.4

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1 7. August 2015 (vorstehend E.

6.5 ) ist daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Diskushernie im Bereich C 6/C 7 nicht durch das versicherte Unfallereignis vom 1 9. Juli 2013 verursacht wurde, und infolge des versicherte n Unfallereignis ses

keine richtunggebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Bereich der HWS resultierte .

7.5

Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern würden, besteht - entgegen des diesbezüglichen Vorbringens des Be schwer d e führers (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch füh rung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b , 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweis en ). 8.

8.1

Die Frage, ob die vorbestehende Gesundheitsbeeinträchtigung im Bereich der HWS des Beschwerdeführers durch das versicherte Unfallereignis vorüber gehend verschlimmert wurde, kann vorliegend offengelassen werden. Denn dies bezüglich gilt es die erwähnte Rechtsprechung (vorstehend E.

1.4 ) zu be rück sichtigen, wonach die Dauer einer solchen vorübergehenden Ver schlim m e rung nach unfallmedizinischer Erfahrung grundsätzlich sechs bis neun Mo nate, längstens jedoch ein Jahr beträgt. Selbst wenn eine vorüber gehe nde Verschlimmerung des vorbestehenden, durch eine Diskushernie ver ursachten Leidens im Bereich der HWS zu bejahen wäre, ist in Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere des Unfallhergangs jedoch ledig lich von einer Verschlimmerung während eines Zeitraums von höchstens sechs bis sieben Monaten auszugehen. Demnach wäre, selbst wenn anzu nehmen wäre, dass es infolge des versicherten Unfalls zu einer vorüberge henden Verschlimmerung der Diskushernie und des übrigen degenerativen Vorzu standes im Bereich der HWS beziehungsweise zur Aktivie rung eines diesbezüglich bisher stummen Vor zustandes gekommen wäre , spätes tens zum Zeitpunkt der Leistungs ein stellung durch die Beschwerdegegnerin per 1. März 2014 (vgl. Urk. 8/36) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von ei nem Erreichen des Status quo sine auszugehen . 8 .2

Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor der lich ist , dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache ge sund heitlicher Störungen ist ( vgl. vorstehend E. 1.2 ; BGE 129 V 177 E.

3.1 ), steht daher fest, dass der Status quo sine spätes tens am 1. März

2014 erreicht wurde, weshalb das Unfallereignis für die weiterbestehenden Beschwerden na ch diesem Zeitpunkt auch keine Teilursache mehr dar stellte . 9. 9.1

V orliegend ist , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 7.1), auf Grund der medi zinischen Aktenlage davon auszugehen, dass die vom Beschwerde führer geklag ten Beschwerden ausschliesslich durch die mittels MRI festge stellte Dis kushernie C6/C7 und die dabei festgestellten weitere n degenerative n Ver än derungen der HWS verursacht wurden . Dabei handelt es sich indes um objektivierbare und organisch nachweisbare Beeinträchtigungen. Denn ge mäss der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Un fall folgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appa ra ti ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 109 E. 9, 117 V 359 E.

5d/ aa ; SVR 2007 UV Nr. 25 S.

81 E.

5.4 mit Hinweisen, U

479/05; Urteile des Bundesgerichts 8C_614/2007 vom 1 0. Juli 2008, E. 4.3, 8C_452/2 007 vom 1 0. Juni

2008, E.

2.2.2 und 8C_37/2008 vom 1 5. Mai 2008 , E. 3.2 ), wobei die Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sein müssen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2007 vom 2 6. Mai 2008 E.

5.1 mit Hinweisen).

9.2

Nach Gesagte m bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass die vom Be schwer deführer geklagten Beschwerden massgeblich auf organisch nicht hin rei chend nachweis bare Beeinträchtigungen zurückzuführen wären. Aus diesem Grunde kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie im an gefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2015 ( Urk. 2) auf Grund von allfälligen organisch nicht hi nreichend nachweis bare n Beeinträchti gungen eine Adäquanzprüfung vornahm (S. 9). Im Übrigen wäre der Be schwer degegnerin

dabei schon deshalb nicht zu folgen , weil sie bei der Adä quanz prüfung

im Widerspruch zur Aktenlage von einem Unfallereignis , bei wel chem dem Beschwerdeführer eine „etwa 15 kg schwere Reklametafel ( …) aus einer Höhe von etwa 2 m auf den Kopf beziehungsweise Nacken“ (S. 12) ge fallen sei , ausging .

9.3

Da vorliegend bereits der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem ver sicherten Unfallereignis und den ab 1. März 2014 weiterbestehenden or gani schen Beschwerden zu verneinen ist, erübrigt sich die Prüfung des adä quaten Kausalzusammenhangs. Denn bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfall folgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kau salität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier ge genüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 10 .

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 1 5. April 2014 ( Urk. 8/36 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. November 2015 (Urk. 2) ei nen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den ab 1. März 2014 wei terbe ste henden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der HWS des Be schwerdeführers und dem versicherten Unfall verneinte und die Versiche rungs leistun gen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 5. April 2014 ( Urk. 8/ 36 ) stellte die Suva fest, dass weder das Vorliegen eines Unfallereignisse s noch Unfallfolgen, welche die be steh enden Beschwerden erklären könnten, vom Versicherten glaubhaft gemacht worden seien, weshalb die Anerkennung einer Leistungspflicht unrichtig ge wesen sei, und stellte die Versicherungsleistungen auf den 1. März 2014 ein (S. 2). Die vom Versicherten am 2 7. Mai 2014 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/42) wies die Suva mit Entscheid vom 3. November 2015 ( Urk. 8/76 = Urk.

2) ab .

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3. 1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 ; BGE 129 V 177 E.

3.1 ), steht daher fest, dass der Status quo sine spätes tens am 1. März

2014 erreicht wurde, weshalb das Unfallereignis für die weiterbestehenden Beschwerden na ch diesem Zeitpunkt auch keine Teilursache mehr dar stellte . 9. 9.1

V orliegend ist , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 7.1), auf Grund der medi zinischen Aktenlage davon auszugehen, dass die vom Beschwerde führer geklag ten Beschwerden ausschliesslich durch die mittels MRI festge stellte Dis kushernie C6/C7 und die dabei festgestellten weitere n degenerative n Ver än derungen der HWS verursacht wurden . Dabei handelt es sich indes um objektivierbare und organisch nachweisbare Beeinträchtigungen. Denn ge mäss der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Un fall folgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appa ra ti ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 109 E. 9, 117 V 359 E.

5d/ aa ; SVR 2007 UV Nr. 25 S.

81 E.

5.4 mit Hinweisen, U

479/05; Urteile des Bundesgerichts 8C_614/2007 vom 1 0. Juli 2008, E. 4.3, 8C_452/2 007 vom 1 0. Juni

2008, E.

E. 1.3 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht be stan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zu sam men hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Ur teile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1).

E. 1.4 ) zu be rück sichtigen, wonach die Dauer einer solchen vorübergehenden Ver schlim m e rung nach unfallmedizinischer Erfahrung grundsätzlich sechs bis neun Mo nate, längstens jedoch ein Jahr beträgt. Selbst wenn eine vorüber gehe nde Verschlimmerung des vorbestehenden, durch eine Diskushernie ver ursachten Leidens im Bereich der HWS zu bejahen wäre, ist in Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere des Unfallhergangs jedoch ledig lich von einer Verschlimmerung während eines Zeitraums von höchstens sechs bis sieben Monaten auszugehen. Demnach wäre, selbst wenn anzu nehmen wäre, dass es infolge des versicherten Unfalls zu einer vorüberge henden Verschlimmerung der Diskushernie und des übrigen degenerativen Vorzu standes im Bereich der HWS beziehungsweise zur Aktivie rung eines diesbezüglich bisher stummen Vor zustandes gekommen wäre , spätes tens zum Zeitpunkt der Leistungs ein stellung durch die Beschwerdegegnerin per 1. März 2014 (vgl. Urk. 8/36) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von ei nem Erreichen des Status quo sine auszugehen . 8 .2

Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor der lich ist , dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache ge sund heitlicher Störungen ist ( vgl. vorstehend E.

E. 1.5 ). Denn Dr. D.___ verfügt a ls Facharzt für Chirurgie

über eine für die Beurtei lung des streitigen Gesundheitsschadens angezeigte medizinische Weiter bildung. Sodann ist dessen Beurteilung

in Kenntnis der Vorakten

und ins besondere der Ergebnisse der am 2 3. September 2013 durchgeführten MRI-Un tersuchung der HWS ergangen und

enthält nachvollziehbare und über zeugen de Schlussfolgerungen. Dabei schadet nicht, dass es sich dabei um eine auf Grund der Akten verfasste Stellungnahme handelt, da auch reinen Ak tengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Be fund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bun desge richts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E.

3.2.2 mit Hin wei sen) . Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Beschwer de führer wurde durch die behandeln den Ärzte in genügender Weise klinisch, radiologisch und mittels MRI abge klärt. Einer Ak tenbeurteilung stand daher

nichts entgegen.

E. 2 2. Januar 2016 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegeg nerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2015 ( Urk.

2) davon aus, dass ein natürlicher Kausalzusammen hang zwischen den durch eine Diskushernie im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) verursachten Beschwerden und dem Unfallereignis zu verneinen sei, und dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälligen organisch nicht nachweisbaren Beeinträchtigungen (S. 9) und dem versi cher ten Unfallereignis fehle, weshalb die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. März 2014 eingestellt worden seien.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer begründete seinen beschwerdeweise gestellten Antrag auf Feststellung eines versicherten Unfallereignisses im Sinne eines Sturzes vom Gerüst im Zeitraum von Ende Juli bis Ende August 2013 damit, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht nicht mit seinem einspracheweise gestellten Antrag auf Feststellung ei nes Unfallereignisses befasst habe. Die Beschwerdegegnerin habe im ange fochtenen Einsprache entscheid

zwar implizit von einem Unfallereignis vom 2 8. August 2013 gesprochen, ein versichertes Unfallereignis habe sie indes nicht explizit festgestellt. Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerde gegnerin noch in der Verfügung vom 1 5. April 2014 ( Urk. 8/36) ein Unfall ereignis verneint habe, sei jedoch ein Feststellungsinteresse zu bejahen ge wesen und die Beschwerdegegnerin hätte sich mit diesem Antrag befassen müssen (S.

3). Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Be schwerdegegnerin zu Unrecht nicht abgeklärt habe, ob es durch das ver sicherte Unfallereignis zu einer richtunggebenden Verschlimmerung einer vor bestehenden Diskushernie gekommen sei, weshalb die Sache zu ergän zen der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen sei (S.

4).

3. 3.1

Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Be gründungspflicht vor wirft (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV), ist festzuhalten, dass die Begründung zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich die Einspracheeinstanz

hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor bringen der einsprechenden Person ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Be gründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 138 I 232 E. 5.1 und 134 I 83 E.

4.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2014 vom 2 6. August 2014 E. 4.3 ). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2015 ( Urk. 2) . 3.2

Insoweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Feststellung eines versi cherten Unfallereignisses im Sinne eines Sturzes vom Gerüst im Zeitraum von Ende Juli bis Ende August 2013 beantragte ( Urk. 1 S. 2) , gilt es zu be achten , dass Fest stellungsbegehren

nach ständiger Rechtsprechung nur zu lässig sind, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung besteht und ein Leistungsentscheid nicht möglich ist (BGE 132 V 18 E. 2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2010 vom 2 0. Dezember 2010 E. 1.2 ). Diese Voraus setzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn die Beschwerdegegnerin hat da durch, dass sie im angefochtenen Einspracheentscheid ihre Leistungspflicht mangels eines natürlichen beziehungsweise adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und einem Unfallereig nis

( vom 2 8. August 2013 ; vgl. Urk. 2 S. 9) verneinte, implizit auch das Be stehen eines versicherten Unfallereignisses anerkannt. Dem Beschwerdeführer fehlt es in vorliegendem Verfahren daher an einem unmittelbaren und aktu ellen schutzwürdigen Interesse an der Feststellung eines versicherten Unfal lereig nisses . Da e in weitergehendes Feststellungsinteresse vom Beschwerde führer

nicht dargetan wird, ist auf das Feststellungsbegehren daher nicht ein zu tre ten. 4. 4.1

Von den Parteien wird nicht bestritten, dass sich ein bei der Beschwerde geg nerin versichertes Unfallereignis des Beschwerdeführers zugetragen hat. Zu prüfen sind indes der Unfallhergang sowie der Zeitpunkt des Unfallereig nis ses . 4.2

Die erstbehandelnden Ärzte der Z.___ , führten im Auszug der Krankengeschichte zur ersten Arztkonsultation vom 2 9. Juli 2013 ( Urk. 8/32 S. 2) aus, dass sie vom Beschwerdeführer am 2 9. Juli 2013 wegen eines

Torticollis konsultiert worden seien, und dass der Beschwerdeführer an gegeben habe, vor eineinhalb Wochen vom Gerüst gefallen zu sein. 4.3

Die Y.___ , meldete der Beschwerde gegnerin mit der Schadenmeldung vom 1 1. November 2013 ( Urk. 8/1), dass der Beschwerdeführer am 2 8. August 2013 von einem oberen auf ein unteres Gerüst gestürzt sei und sich dabei ein Quetschung der HWS zugetragen habe. 4.4

Der Beschwerdeführer gab am 2 6. November 2013 gegenüber der Beschwer de gegnerin an, dass sich der Unfall am 2 8. August 2013 ereignet habe und beantwortete die Frage nach dem Unfallhergang folgendermassen: „Vom oberen Gerüst ca. 50 cm auf unteres Gerüst ausgerutscht. Dabei mit dem Rücken auf das obere Gerüst aufgeschlagen“ ( Urk. 8/13). 4.5

Der Beschwerdeführer schilderte den Ereignishergang in dem von ihm mit unter zeichneten Protokoll eines Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Februar 2014 ( Urk. 8/22) folgendermassen: „Ich stand auf dem Ge rüstlauf und schlipfte aus und landete mit meinen Füssen auf dem ca. 50 cm tiefer gelegenen Malergerüst, und endete in der Hocke. Beim Sturz prallte ich sehr heftig mit meinem Rücken an die metallene Gerüstkante an, oberer Be reich des Rückens, Höhe Schultern. Der Grund des Ausrutschens ist mir wirklich nicht bekannt, vielleicht lag eine Plastikstücklein auf dem Boden, oder ich arbeitete schon zu nah an der Kante“.

Zum Unfallzeitpunkt führte der Beschwerdeführer aus, dass der Unfall sich an einem Freitag, um ungefähr 16.30 Uhr , ereignet habe. Da er danach noch ungefähr vier bis fünf Wochen weiter gearbeitet habe, sei das Datum des Unfalls schwierig zu eruieren (S. 1). 4.6

A.___ , Mitarbeiter der Y.___ , sagte am 1 6. April 2015 ( Urk. 8/61) als Zeuge des Unfallgeschehens aus, dass er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer auf dem Gerüst gegangen , über die Kante des Gerüsts gerutscht, auf ein unteres Gerüst gestürzt und dabei mit dem Rücken an eine Metallkante des Gerüsts geprallt sei (S. 1). Zur Frage nach dem Unfallzeitpunkt nahm A.___ nicht Stellung. 4.7

In seiner Einsprache vom 2 7. Mai 2014 ( Urk. 8/42) führte der Beschwer de füh rer aus, dass sein Hausarzt von der Arztpraxis Z.___ vorerst davon ausgegangen sei, dass es sich (bei seinen Nackenbeschwerden) um eine Krankheit ge hand elt habe , und dass ihn erst der Spezialarzt Dr. B.___ darauf hingewiesen habe, dass es sich um Unfallfolgen handle . Aus diesem Grunde habe er sich nicht mehr erinnern können, wann genau sich der Unfall zugetragen hat (S. 2). Da der Hausarzt von der Arztpraxis Z.___ in der Krankengeschichte betreffend die Konsultation vom 2 9. Juli 2013 ver merkt habe, dass er vor eineinhalb Wochen vom Gerüst gestürzt sei , sei da vo n auszugehen , dass sich der Unfall am 1 9. Juli 2013 zugetragen habe. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer im November 2013 ausgesagt habe, dass er noch eine Woche gearbeitet habe,

bevor er einen Arzt aufgesucht habe (S. 3). 5. 5.1

In Würdigung der obenerwähnten Aussagen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang fällt auf, dass diese keine massgeblichen Widersprüche oder Un stimmigkeiten enthalten , weshalb sie grundsätzlich als glaubhaft erschei nen. Gestützt darauf ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Gehen auf einem Gerüst ausrutschte, auf ein ungefähr 50 Zentimeter darunter liegendes anderes Gerüst stürzte und dabei auf den Füssen landete und mit dem Rü ck en auf Höhe der Schultern an eine Gerüstkante anstiess . Zu einem Kopfan prall

kam es nicht . 5.2

In Bezug auf den Unfallzeitpunkt ist den obenerwähnten Aussagen des Be schwerdeführers zu entnehmen, dass er sich nach einer gewissen Zeit nicht mehr an das genaue Unfalldatum erinnern konnte. Der Beschwerdeführer sa gte jedoch bereits am 2 9. Juli 2013 gegenüber seinem erstbehandelnden Arzt der Z.___ aus, dass er vor eineinhalb Wochen vom Ge rüst ge fallen sei (vorstehend E.

4.2 ). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass „Aus sagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen des Ereignisses, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteil de s Bundesgerichts 8C_735/2015 E. 4.3.2). Gestützt auf die Krankengeschichte der Ärzte der Z.___ sowie auf die in Bezug auf den Unfallzeitpunkt damit übereinstimmen den Angaben des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 2 7. Mai 2014 (vorstehend E. 4.7 ) ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Unfall am Freitag, 1 9. Juli 2013 , ereignete. 5.3

Demzufolge ist der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, wenn sie im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2015 ( Urk.

2) davon aus ging, dass sich das versicherte Unfallereignis am 2 8. August 2013 zugetragen habe (S. 9). 6. 6.1

Im Folgenden ist anhand des massgebenden medizinischen Sach verhalts zu prüfen, ob die Beschwerden , unter welchen der Beschwerdeführer nach dem Umfall vom 1 9. Juli 2013 litt, durch dieses Unfallereignis verursacht wurden. 6.2

Die Ärzte der Arztpraxis Z.___ erwähnte n in ihrer Kran ken ge schichte ( Urk. 8/32 S. 2) , dass der Beschwerdeführer erstmals am 2 9. Juli 2013 die Arztpraxis konsultiert habe , und diagnostizierten eine n

Torti collis . Der Beschwerdeführer habe am vorangehenden Samstagmorgen nach dem Aufstehen unter Nackenschmerzen gelitten und habe angegeben, dass er vor eineinhalb Wochen vom Gerüst gestürzt zu sei. Sein Vorgesetzter habe jedoch gemeint, dass er Zugluft ausgesetzt gewesen sei.

Die nachfolgende Konsultation erfolgte am 1 9. September 201 3. Dabei wurde ein Zervikovertebralsyndrom diagnostiziert und erwähnt, dass eine Mag net resonanztomographie (MRI) der HWS indiziert sei.

Anlässlich der Konsultationen vom 23., 2 5. und 2 7. September 2013 stellten die Ärzte auf Grund der MRI-Untersuchungen eine Wurzelkompression C7 links fest und diagnostizierten ein zervikoradikuläres Syndrom. 6.3

Die Ärzte des Röntgeninstituts C.___ erwähnten in ihre Bericht vom 2 3. Septem ber 2013 ( Urk. 8/69 S. 2), dass beim Beschwerdeführer gleichen tags eine MRI-Untersuchung der HWS durchgeführt worden sei, welche eine deutliche osteodiskale

Foraminalstenose auf Höhe C6/7 links , eine kleine in traforaminale Diskushernie mit Komprimierung der Wurzel C7 intraforaminal links sowie eine leichtgradige

Foramninalstenose rechts mit möglicher Tangierung der Wurzel C7 intraforaminal rechts ergeben habe. 6.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 6. Februar 201 4

( Urk. 8/27) eine Diskushernie C6/ C7 links und stellte eine gute Prognose . Er stellte fest, dass es unter konservativer Behandlung zu eine r deutliche n Besserung der Beschwerden gekommen sei, und dass vom 2 3. Oktober 2013 bis 6. März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. 6.5

Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, führte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 1 7. August

2015 ( Urk. 8/74) aus, dass die MRI der HWS vom 2 3. September 2013 keine Anhaltspunkte für ein traumatisches Geschehen, insbesondere weder knöcherne Verletzungen, wie zum Beispiel eine Fraktur oder eine Bone

bruise , noch Weichteilläsion en

oder Bandläsionen , ergeben habe , weshalb strukturelle Läsionen, welche auf das versicherte Unfallereig nis zurückgeführt werden könnten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen seien. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Dikushernie

zum Unfallzeitpunkt schon vorbestanden habe . Gegen eine akute traumatische Läsion spreche sodann der Umstand, dass eine radikuläre Situation erst viele Wochen nach dem Unfallereignis aufgetreten sei (S. 1). 7.

E. 2.2.2 und 8C_37/2008 vom 1 5. Mai 2008 , E. 3.2 ), wobei die Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sein müssen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2007 vom 2 6. Mai 2008 E.

5.1 mit Hinweisen).

9.2

Nach Gesagte m bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass die vom Be schwer deführer geklagten Beschwerden massgeblich auf organisch nicht hin rei chend nachweis bare Beeinträchtigungen zurückzuführen wären. Aus diesem Grunde kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie im an gefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2015 ( Urk. 2) auf Grund von allfälligen organisch nicht hi nreichend nachweis bare n Beeinträchti gungen eine Adäquanzprüfung vornahm (S. 9). Im Übrigen wäre der Be schwer degegnerin

dabei schon deshalb nicht zu folgen , weil sie bei der Adä quanz prüfung

im Widerspruch zur Aktenlage von einem Unfallereignis , bei wel chem dem Beschwerdeführer eine „etwa 15 kg schwere Reklametafel ( …) aus einer Höhe von etwa 2 m auf den Kopf beziehungsweise Nacken“ (S. 12) ge fallen sei , ausging .

9.3

Da vorliegend bereits der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem ver sicherten Unfallereignis und den ab 1. März 2014 weiterbestehenden or gani schen Beschwerden zu verneinen ist, erübrigt sich die Prüfung des adä quaten Kausalzusammenhangs. Denn bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfall folgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kau salität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier ge genüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 10 .

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 1 5. April 2014 ( Urk. 8/36 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. November 2015 (Urk. 2) ei nen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den ab 1. März 2014 wei terbe ste henden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der HWS des Be schwerdeführers und dem versicherten Unfall verneinte und die Versiche rungs leistun gen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 7 ) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde (S. 2 ). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. Januar 2016 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Ärzte der Z.___ in ihrer Krankengeschichte am 2 9. Juli 2013 vorerst die Ansicht vertraten , dass die Nackenschmerzen des Beschwerdeführer s

durch eine n

Torticollis verursacht worden seien . Nach Durchführung der MRI-Un ter suchung der HWS vom 2 3. September 2013 gingen die Ärzte der Z.___ jedoch davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden durch ein zervikoradikuläres Syndrom beziehungsweise durch ein e zervikale Nervenwurzelkompression im Bereich des Segments C7 , wel ches durch eine Diskushernie im Bereich C6/C7 ausgelöst wurde, verursacht worden seien (vorstehend E.

6.2 ). Damit übereinstimmend ging en auch Dr. B.___ in seinem Bericht 2 6. Februar

2014 ( vorstehend E.

6.4 ) und Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 1 7. August 2015 (vorstehend E. 6.5 ) davon aus, dass die geklagten Beschwerden durch eine Diskushernie C6/C7 verursacht worden seien . Als Zwischenergebnis steht daher fest, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden ausschliesslich durch die mittels MRI fest gestellte Diskushernie C6/C7 und die dabei festgestellten, weiter e n degenera tiven Veränderung der HWS verursacht worden sind .

E. 7.2 Der

Krankengeschichte der Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 6.2 ) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals am Samstag vor der Erstbehandlung durch die Ärzte der Arztpraxis Z.___ vom 2 9. Juli 2013, mithin am 2 7. Juli 2013 und somit erst nach acht Tage n

seit dem Unfallereignis vom 1 9. Juli 2013 unter Nackenschmerzen litt und sich deshalb in ärztliche Behandlung begab (vorstehend E. 6.2 ). In der Folge wurde am 2 3. September 2013 (vorstehend E . 6.3 ) eine MRI-Untersu chung der HWS durchgeführt, welche eine deutliche osteodiskale

Forami nal stenose auf Höhe C6/7 links und eine kleine intraforaminale Diskushernie mit Komprimierung der Wurzel C7 intraforaminal links ergab. Eine Arbeits un fähigkeit wurde dem Beschwerde führer erstmals für die Zeit vom 2 9. bis 3 1. Juli 2013 attestiert ( Urk. 8/9). Damit übereinstimmend hat der Beschwer deführer g emäss der Arbeitszeitabrechnung der Y.___ , im Monat Juli 2013 , abgesehen vom Zeitraum vom 2 9. bis 3 1. Juli 2013, an allen Werk tagen gearbeitet (Urk.

8/21 S. 11) . Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 2 7. Juli 2013 und somit acht Tage nach dem versicherten Unfallereignis vom 1 9. Juli 2013 infolge de r Diskushernie im Bereich C6/C7 massgeblich beeinträchtigt wurde , und dass er deswegen vom 2 9. bis 3 1. Juli 2013 (vgl. Urk. 8/9) arbeitsunfähig war.

E. 7.3.1 Die Beurteilung durch Dr. D.___

vom 1 7. August 2015 (vorstehend E. 6.5 ) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E.

E. 7.3.2 In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___

gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Be weiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu er kannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6).

E. 7.3.3 Dr. B.___

nahm n icht explizit zur Frage nach den durch die Diskushernie ver ursachten Beschwerden Stellung (vorstehend E. 6.4 und Urk. 8/34). Ob w ohl den Ärzten der Z.___ bekannt war, dass der Beschwerde führer einen Unfall erlitt, bei welchem er von einem Gerüst gestürzt war, äus serten sie sich nicht zur Frage, ob die Diskushernie beziehungsweise die Ge sundheitsbeeinträchtigung im Bereich der HWS des Beschwerdeführers durch das versicherte Unfallereignis verursacht wurde (vorstehend E.

6.2 und Urk. 8/11 S. 1 ) . Die erwähnten Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte sind daher nicht geei gnet, die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. D.___

in Zweifel zu ziehen.

E. 7.3.4 Die Beurteilung durch Dr. D.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn einerseits steht auf Grund der MRI-Untersuchung der HWS des Beschwerdeführers vom 2 3. September 2013 (vorstehend E.

6.3 ) fest , dass keine traumatischen beziehungsweise ty pischen Befunde nach einem Unfall , wie beispielsweise Frakturen, Knochen marks ödeme , Bandläsionen oder

Weichteilläsionen festzustellen waren, wes halb unfallbedingte strukturelle Läsionen der Wirbelsäule zu verneinen si n d . Andererseits traten die radiku lären

Beschwerden im Bereich der HWS sowie eine Arbeitsunfähigkeit nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 1 9. Juli 2013, sondern erst acht Tage später auf. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.

E. 7.4 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1 7. August 2015 (vorstehend E.

6.5 ) ist daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Diskushernie im Bereich C 6/C 7 nicht durch das versicherte Unfallereignis vom 1 9. Juli 2013 verursacht wurde, und infolge des versicherte n Unfallereignis ses

keine richtunggebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Bereich der HWS resultierte .

E. 7.5 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern würden, besteht - entgegen des diesbezüglichen Vorbringens des Be schwer d e führers (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch füh rung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b , 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweis en ). 8.

8.1

Die Frage, ob die vorbestehende Gesundheitsbeeinträchtigung im Bereich der HWS des Beschwerdeführers durch das versicherte Unfallereignis vorüber gehend verschlimmert wurde, kann vorliegend offengelassen werden. Denn dies bezüglich gilt es die erwähnte Rechtsprechung (vorstehend E.

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00252 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

24. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1981 , war als Dachdecker bei der Y.___, tät ig, und über diese bei der Suva gemäss dem Bundes gesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle und unfallähn liche

Kör perschä digun gen ver sichert . Am 1 1. November 2013 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten der Suva, dass der Versi cherte am 2 8. August 2013 an seinem Arbeitsplatz von einem Gerüst gestürzt sei, dass er ab 1 8. September 2013 arbeitsunfähig gewesen sei, und dass das Arbeits verhältnis mit dem Versicherten per 3 0. November 2013 gekündigt worden sei ( Urk. 8/1). Mit Schreiben vom 1 5. November 2013 ( Urk. 8/3 ) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie ihm für die Folgen des Unfalls vom 2 8. August 2013 ein Taggeld ausrichten sowie die Kosten der Heilbehandlung der Unfallfolgen übernehmen werde. Am 2 6. November 2013 nahm der Ver sicherte zum Unfallereignis vom 2 8. August 2013 Stellung ( Urk. 8/13). Am 2 1. Februar 2014 sagte der Versicherte gegenüber der Suva aus, dass die me dizinische Erstbehandlung nach dem Unfall am 2 7. Juli 2013 stattgefunden habe, und dass sich der Unfall am 2 6. Juli 2013 ereignet habe ( Urk. 8/22 S. 2). Am 1 6. April 2015 nahm ein ehemaliger Arbeitskollege des Beschwe r de füh rers, welcher Zeuge des Unfalls war, zum Unfallhergang Stellung ( Urk. 8/61). 1.2

Mit Verfügung vom 1 5. April 2014 ( Urk. 8/ 36 ) stellte die Suva fest, dass weder das Vorliegen eines Unfallereignisse s noch Unfallfolgen, welche die be steh enden Beschwerden erklären könnten, vom Versicherten glaubhaft gemacht worden seien, weshalb die Anerkennung einer Leistungspflicht unrichtig ge wesen sei, und stellte die Versicherungsleistungen auf den 1. März 2014 ein (S. 2). Die vom Versicherten am 2 7. Mai 2014 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/42) wies die Suva mit Entscheid vom 3. November 2015 ( Urk. 8/76 = Urk.

2) ab .

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2015 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 7. Dezember 2015 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben , es sei festzustellen, dass er im Zeitraum von Ende Juli bis Ende August 2013 durch einen Sturz von einem Gerüst einen bei der Suva ver sicherten Unfall erlitten habe, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und es sei die Sache zur Durchführung weiterer Sachverhaltsab klärungen an die Suva zurückzuweisen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2016 (Urk. 7 ) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde (S. 2 ). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. Januar 2016 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3. 1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April

1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV

2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b,

1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3

Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht be stan den) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zu sam men hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Ur teile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). 1.4

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfall versicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen dege ne rativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. So kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und ge eignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symp tome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unver züglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (RKUV 2000 Nr. U 378 S.

190; Urteile des Bundesgerichts U 317/05 vom 1 3. März 2006 E.

3 und U

163/05 vom 3. Oktober

2005 E.

3.1). Ein Unfall ist somit nur in Ausnah me fällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zu mal eine ge sunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Ge waltein wir kung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde

(zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 1 0. Dezember 2007 E. 4.2.2 und U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 mit Hinweisen).

Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_902/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 2.1; U 555/06 vom 1 0. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 und U 441/04 vom 1 3. Juni

2005 E.

3.1).

Eine allfällige rich tunggebende Ver schlim merung muss röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der alters üblichen Progression abheben ( Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 6.4.3 und 8C_237/2012 vom 2 5. April 2012 E. 4.2.4).

Die Dauer, während der eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struk tureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vorübergehenden Ver schlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr (Urteil e des Bundesgerichts 8C_735/2009 vom 2. November 2009

E. 5.1 und U 7/07 vom 9. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweis en ). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegeg nerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2015 ( Urk.

2) davon aus, dass ein natürlicher Kausalzusammen hang zwischen den durch eine Diskushernie im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) verursachten Beschwerden und dem Unfallereignis zu verneinen sei, und dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälligen organisch nicht nachweisbaren Beeinträchtigungen (S. 9) und dem versi cher ten Unfallereignis fehle, weshalb die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. März 2014 eingestellt worden seien. 2.2

Der Beschwerdeführer begründete seinen beschwerdeweise gestellten Antrag auf Feststellung eines versicherten Unfallereignisses im Sinne eines Sturzes vom Gerüst im Zeitraum von Ende Juli bis Ende August 2013 damit, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht nicht mit seinem einspracheweise gestellten Antrag auf Feststellung ei nes Unfallereignisses befasst habe. Die Beschwerdegegnerin habe im ange fochtenen Einsprache entscheid

zwar implizit von einem Unfallereignis vom 2 8. August 2013 gesprochen, ein versichertes Unfallereignis habe sie indes nicht explizit festgestellt. Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerde gegnerin noch in der Verfügung vom 1 5. April 2014 ( Urk. 8/36) ein Unfall ereignis verneint habe, sei jedoch ein Feststellungsinteresse zu bejahen ge wesen und die Beschwerdegegnerin hätte sich mit diesem Antrag befassen müssen (S.

3). Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Be schwerdegegnerin zu Unrecht nicht abgeklärt habe, ob es durch das ver sicherte Unfallereignis zu einer richtunggebenden Verschlimmerung einer vor bestehenden Diskushernie gekommen sei, weshalb die Sache zu ergän zen der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen sei (S.

4).

3. 3.1

Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Be gründungspflicht vor wirft (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV), ist festzuhalten, dass die Begründung zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich die Einspracheeinstanz

hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor bringen der einsprechenden Person ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Be gründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 138 I 232 E. 5.1 und 134 I 83 E.

4.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2014 vom 2 6. August 2014 E. 4.3 ). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2015 ( Urk. 2) . 3.2

Insoweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Feststellung eines versi cherten Unfallereignisses im Sinne eines Sturzes vom Gerüst im Zeitraum von Ende Juli bis Ende August 2013 beantragte ( Urk. 1 S. 2) , gilt es zu be achten , dass Fest stellungsbegehren

nach ständiger Rechtsprechung nur zu lässig sind, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung besteht und ein Leistungsentscheid nicht möglich ist (BGE 132 V 18 E. 2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2010 vom 2 0. Dezember 2010 E. 1.2 ). Diese Voraus setzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn die Beschwerdegegnerin hat da durch, dass sie im angefochtenen Einspracheentscheid ihre Leistungspflicht mangels eines natürlichen beziehungsweise adäquaten Kausalzusammen hangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und einem Unfallereig nis

( vom 2 8. August 2013 ; vgl. Urk. 2 S. 9) verneinte, implizit auch das Be stehen eines versicherten Unfallereignisses anerkannt. Dem Beschwerdeführer fehlt es in vorliegendem Verfahren daher an einem unmittelbaren und aktu ellen schutzwürdigen Interesse an der Feststellung eines versicherten Unfal lereig nisses . Da e in weitergehendes Feststellungsinteresse vom Beschwerde führer

nicht dargetan wird, ist auf das Feststellungsbegehren daher nicht ein zu tre ten. 4. 4.1

Von den Parteien wird nicht bestritten, dass sich ein bei der Beschwerde geg nerin versichertes Unfallereignis des Beschwerdeführers zugetragen hat. Zu prüfen sind indes der Unfallhergang sowie der Zeitpunkt des Unfallereig nis ses . 4.2

Die erstbehandelnden Ärzte der Z.___ , führten im Auszug der Krankengeschichte zur ersten Arztkonsultation vom 2 9. Juli 2013 ( Urk. 8/32 S. 2) aus, dass sie vom Beschwerdeführer am 2 9. Juli 2013 wegen eines

Torticollis konsultiert worden seien, und dass der Beschwerdeführer an gegeben habe, vor eineinhalb Wochen vom Gerüst gefallen zu sein. 4.3

Die Y.___ , meldete der Beschwerde gegnerin mit der Schadenmeldung vom 1 1. November 2013 ( Urk. 8/1), dass der Beschwerdeführer am 2 8. August 2013 von einem oberen auf ein unteres Gerüst gestürzt sei und sich dabei ein Quetschung der HWS zugetragen habe. 4.4

Der Beschwerdeführer gab am 2 6. November 2013 gegenüber der Beschwer de gegnerin an, dass sich der Unfall am 2 8. August 2013 ereignet habe und beantwortete die Frage nach dem Unfallhergang folgendermassen: „Vom oberen Gerüst ca. 50 cm auf unteres Gerüst ausgerutscht. Dabei mit dem Rücken auf das obere Gerüst aufgeschlagen“ ( Urk. 8/13). 4.5

Der Beschwerdeführer schilderte den Ereignishergang in dem von ihm mit unter zeichneten Protokoll eines Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Februar 2014 ( Urk. 8/22) folgendermassen: „Ich stand auf dem Ge rüstlauf und schlipfte aus und landete mit meinen Füssen auf dem ca. 50 cm tiefer gelegenen Malergerüst, und endete in der Hocke. Beim Sturz prallte ich sehr heftig mit meinem Rücken an die metallene Gerüstkante an, oberer Be reich des Rückens, Höhe Schultern. Der Grund des Ausrutschens ist mir wirklich nicht bekannt, vielleicht lag eine Plastikstücklein auf dem Boden, oder ich arbeitete schon zu nah an der Kante“.

Zum Unfallzeitpunkt führte der Beschwerdeführer aus, dass der Unfall sich an einem Freitag, um ungefähr 16.30 Uhr , ereignet habe. Da er danach noch ungefähr vier bis fünf Wochen weiter gearbeitet habe, sei das Datum des Unfalls schwierig zu eruieren (S. 1). 4.6

A.___ , Mitarbeiter der Y.___ , sagte am 1 6. April 2015 ( Urk. 8/61) als Zeuge des Unfallgeschehens aus, dass er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer auf dem Gerüst gegangen , über die Kante des Gerüsts gerutscht, auf ein unteres Gerüst gestürzt und dabei mit dem Rücken an eine Metallkante des Gerüsts geprallt sei (S. 1). Zur Frage nach dem Unfallzeitpunkt nahm A.___ nicht Stellung. 4.7

In seiner Einsprache vom 2 7. Mai 2014 ( Urk. 8/42) führte der Beschwer de füh rer aus, dass sein Hausarzt von der Arztpraxis Z.___ vorerst davon ausgegangen sei, dass es sich (bei seinen Nackenbeschwerden) um eine Krankheit ge hand elt habe , und dass ihn erst der Spezialarzt Dr. B.___ darauf hingewiesen habe, dass es sich um Unfallfolgen handle . Aus diesem Grunde habe er sich nicht mehr erinnern können, wann genau sich der Unfall zugetragen hat (S. 2). Da der Hausarzt von der Arztpraxis Z.___ in der Krankengeschichte betreffend die Konsultation vom 2 9. Juli 2013 ver merkt habe, dass er vor eineinhalb Wochen vom Gerüst gestürzt sei , sei da vo n auszugehen , dass sich der Unfall am 1 9. Juli 2013 zugetragen habe. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer im November 2013 ausgesagt habe, dass er noch eine Woche gearbeitet habe,

bevor er einen Arzt aufgesucht habe (S. 3). 5. 5.1

In Würdigung der obenerwähnten Aussagen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang fällt auf, dass diese keine massgeblichen Widersprüche oder Un stimmigkeiten enthalten , weshalb sie grundsätzlich als glaubhaft erschei nen. Gestützt darauf ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Gehen auf einem Gerüst ausrutschte, auf ein ungefähr 50 Zentimeter darunter liegendes anderes Gerüst stürzte und dabei auf den Füssen landete und mit dem Rü ck en auf Höhe der Schultern an eine Gerüstkante anstiess . Zu einem Kopfan prall

kam es nicht . 5.2

In Bezug auf den Unfallzeitpunkt ist den obenerwähnten Aussagen des Be schwerdeführers zu entnehmen, dass er sich nach einer gewissen Zeit nicht mehr an das genaue Unfalldatum erinnern konnte. Der Beschwerdeführer sa gte jedoch bereits am 2 9. Juli 2013 gegenüber seinem erstbehandelnden Arzt der Z.___ aus, dass er vor eineinhalb Wochen vom Ge rüst ge fallen sei (vorstehend E.

4.2 ). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass „Aus sagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen des Ereignisses, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteil de s Bundesgerichts 8C_735/2015 E. 4.3.2). Gestützt auf die Krankengeschichte der Ärzte der Z.___ sowie auf die in Bezug auf den Unfallzeitpunkt damit übereinstimmen den Angaben des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 2 7. Mai 2014 (vorstehend E. 4.7 ) ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Unfall am Freitag, 1 9. Juli 2013 , ereignete. 5.3

Demzufolge ist der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, wenn sie im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2015 ( Urk.

2) davon aus ging, dass sich das versicherte Unfallereignis am 2 8. August 2013 zugetragen habe (S. 9). 6. 6.1

Im Folgenden ist anhand des massgebenden medizinischen Sach verhalts zu prüfen, ob die Beschwerden , unter welchen der Beschwerdeführer nach dem Umfall vom 1 9. Juli 2013 litt, durch dieses Unfallereignis verursacht wurden. 6.2

Die Ärzte der Arztpraxis Z.___ erwähnte n in ihrer Kran ken ge schichte ( Urk. 8/32 S. 2) , dass der Beschwerdeführer erstmals am 2 9. Juli 2013 die Arztpraxis konsultiert habe , und diagnostizierten eine n

Torti collis . Der Beschwerdeführer habe am vorangehenden Samstagmorgen nach dem Aufstehen unter Nackenschmerzen gelitten und habe angegeben, dass er vor eineinhalb Wochen vom Gerüst gestürzt zu sei. Sein Vorgesetzter habe jedoch gemeint, dass er Zugluft ausgesetzt gewesen sei.

Die nachfolgende Konsultation erfolgte am 1 9. September 201 3. Dabei wurde ein Zervikovertebralsyndrom diagnostiziert und erwähnt, dass eine Mag net resonanztomographie (MRI) der HWS indiziert sei.

Anlässlich der Konsultationen vom 23., 2 5. und 2 7. September 2013 stellten die Ärzte auf Grund der MRI-Untersuchungen eine Wurzelkompression C7 links fest und diagnostizierten ein zervikoradikuläres Syndrom. 6.3

Die Ärzte des Röntgeninstituts C.___ erwähnten in ihre Bericht vom 2 3. Septem ber 2013 ( Urk. 8/69 S. 2), dass beim Beschwerdeführer gleichen tags eine MRI-Untersuchung der HWS durchgeführt worden sei, welche eine deutliche osteodiskale

Foraminalstenose auf Höhe C6/7 links , eine kleine in traforaminale Diskushernie mit Komprimierung der Wurzel C7 intraforaminal links sowie eine leichtgradige

Foramninalstenose rechts mit möglicher Tangierung der Wurzel C7 intraforaminal rechts ergeben habe. 6.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 6. Februar 201 4

( Urk. 8/27) eine Diskushernie C6/ C7 links und stellte eine gute Prognose . Er stellte fest, dass es unter konservativer Behandlung zu eine r deutliche n Besserung der Beschwerden gekommen sei, und dass vom 2 3. Oktober 2013 bis 6. März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. 6.5

Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, führte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 1 7. August

2015 ( Urk. 8/74) aus, dass die MRI der HWS vom 2 3. September 2013 keine Anhaltspunkte für ein traumatisches Geschehen, insbesondere weder knöcherne Verletzungen, wie zum Beispiel eine Fraktur oder eine Bone

bruise , noch Weichteilläsion en

oder Bandläsionen , ergeben habe , weshalb strukturelle Läsionen, welche auf das versicherte Unfallereig nis zurückgeführt werden könnten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen seien. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Dikushernie

zum Unfallzeitpunkt schon vorbestanden habe . Gegen eine akute traumatische Läsion spreche sodann der Umstand, dass eine radikuläre Situation erst viele Wochen nach dem Unfallereignis aufgetreten sei (S. 1). 7. 7.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Ärzte der Z.___ in ihrer Krankengeschichte am 2 9. Juli 2013 vorerst die Ansicht vertraten , dass die Nackenschmerzen des Beschwerdeführer s

durch eine n

Torticollis verursacht worden seien . Nach Durchführung der MRI-Un ter suchung der HWS vom 2 3. September 2013 gingen die Ärzte der Z.___ jedoch davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden durch ein zervikoradikuläres Syndrom beziehungsweise durch ein e zervikale Nervenwurzelkompression im Bereich des Segments C7 , wel ches durch eine Diskushernie im Bereich C6/C7 ausgelöst wurde, verursacht worden seien (vorstehend E.

6.2 ). Damit übereinstimmend ging en auch Dr. B.___ in seinem Bericht 2 6. Februar

2014 ( vorstehend E.

6.4 ) und Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 1 7. August 2015 (vorstehend E. 6.5 ) davon aus, dass die geklagten Beschwerden durch eine Diskushernie C6/C7 verursacht worden seien . Als Zwischenergebnis steht daher fest, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden ausschliesslich durch die mittels MRI fest gestellte Diskushernie C6/C7 und die dabei festgestellten, weiter e n degenera tiven Veränderung der HWS verursacht worden sind . 7.2

Der

Krankengeschichte der Ärzte der Z.___ (vorstehend E. 6.2 ) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals am Samstag vor der Erstbehandlung durch die Ärzte der Arztpraxis Z.___ vom 2 9. Juli 2013, mithin am 2 7. Juli 2013 und somit erst nach acht Tage n

seit dem Unfallereignis vom 1 9. Juli 2013 unter Nackenschmerzen litt und sich deshalb in ärztliche Behandlung begab (vorstehend E. 6.2 ). In der Folge wurde am 2 3. September 2013 (vorstehend E . 6.3 ) eine MRI-Untersu chung der HWS durchgeführt, welche eine deutliche osteodiskale

Forami nal stenose auf Höhe C6/7 links und eine kleine intraforaminale Diskushernie mit Komprimierung der Wurzel C7 intraforaminal links ergab. Eine Arbeits un fähigkeit wurde dem Beschwerde führer erstmals für die Zeit vom 2 9. bis 3 1. Juli 2013 attestiert ( Urk. 8/9). Damit übereinstimmend hat der Beschwer deführer g emäss der Arbeitszeitabrechnung der Y.___ , im Monat Juli 2013 , abgesehen vom Zeitraum vom 2 9. bis 3 1. Juli 2013, an allen Werk tagen gearbeitet (Urk.

8/21 S. 11) . Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 2 7. Juli 2013 und somit acht Tage nach dem versicherten Unfallereignis vom 1 9. Juli 2013 infolge de r Diskushernie im Bereich C6/C7 massgeblich beeinträchtigt wurde , und dass er deswegen vom 2 9. bis 3 1. Juli 2013 (vgl. Urk. 8/9) arbeitsunfähig war. 7.3

7.3.1

Die Beurteilung durch Dr. D.___

vom 1 7. August 2015 (vorstehend E. 6.5 ) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.5 ). Denn Dr. D.___ verfügt a ls Facharzt für Chirurgie

über eine für die Beurtei lung des streitigen Gesundheitsschadens angezeigte medizinische Weiter bildung. Sodann ist dessen Beurteilung

in Kenntnis der Vorakten

und ins besondere der Ergebnisse der am 2 3. September 2013 durchgeführten MRI-Un tersuchung der HWS ergangen und

enthält nachvollziehbare und über zeugen de Schlussfolgerungen. Dabei schadet nicht, dass es sich dabei um eine auf Grund der Akten verfasste Stellungnahme handelt, da auch reinen Ak tengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Be fund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bun desge richts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E.

3.2.2 mit Hin wei sen) . Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Beschwer de führer wurde durch die behandeln den Ärzte in genügender Weise klinisch, radiologisch und mittels MRI abge klärt. Einer Ak tenbeurteilung stand daher

nichts entgegen. 7.3.2

In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___

gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Be weiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu er kannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). 7.3.3

Dr. B.___

nahm n icht explizit zur Frage nach den durch die Diskushernie ver ursachten Beschwerden Stellung (vorstehend E. 6.4 und Urk. 8/34). Ob w ohl den Ärzten der Z.___ bekannt war, dass der Beschwerde führer einen Unfall erlitt, bei welchem er von einem Gerüst gestürzt war, äus serten sie sich nicht zur Frage, ob die Diskushernie beziehungsweise die Ge sundheitsbeeinträchtigung im Bereich der HWS des Beschwerdeführers durch das versicherte Unfallereignis verursacht wurde (vorstehend E.

6.2 und Urk. 8/11 S. 1 ) . Die erwähnten Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte sind daher nicht geei gnet, die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. D.___

in Zweifel zu ziehen. 7.3.4

Die Beurteilung durch Dr. D.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn einerseits steht auf Grund der MRI-Untersuchung der HWS des Beschwerdeführers vom 2 3. September 2013 (vorstehend E.

6.3 ) fest , dass keine traumatischen beziehungsweise ty pischen Befunde nach einem Unfall , wie beispielsweise Frakturen, Knochen marks ödeme , Bandläsionen oder

Weichteilläsionen festzustellen waren, wes halb unfallbedingte strukturelle Läsionen der Wirbelsäule zu verneinen si n d . Andererseits traten die radiku lären

Beschwerden im Bereich der HWS sowie eine Arbeitsunfähigkeit nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 1 9. Juli 2013, sondern erst acht Tage später auf. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.

1.4 ) müssen jedoch die Symptome einer Dis kushernie und die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich nach dem Unfallereignis auftreten, um eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt erscheinen zu lassen . Des Weiteren war das Unfall ereignis vom 1 9. Juli 2013, bei welchem der Beschwerdeführer auf einem Gerüst ausrutschte , auf ein ungefähr 50 Zentimeter darunter liegendes ande re s Gerüst stürzte , auf seinen beiden Füssen landete und mit dem Rücken auf Höhe der Schultern an eine Gerüst kante anstiess, ohne den Kopf anzustossen (vorstehend E.

5.1 ), nicht von ei ner genügenden Schwere, als dass dessen Eignung, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, zu bejahen wäre. 7.4

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1 7. August 2015 (vorstehend E.

6.5 ) ist daher mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Diskushernie im Bereich C 6/C 7 nicht durch das versicherte Unfallereignis vom 1 9. Juli 2013 verursacht wurde, und infolge des versicherte n Unfallereignis ses

keine richtunggebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Bereich der HWS resultierte .

7.5

Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern würden, besteht - entgegen des diesbezüglichen Vorbringens des Be schwer d e führers (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch füh rung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b , 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweis en ). 8.

8.1

Die Frage, ob die vorbestehende Gesundheitsbeeinträchtigung im Bereich der HWS des Beschwerdeführers durch das versicherte Unfallereignis vorüber gehend verschlimmert wurde, kann vorliegend offengelassen werden. Denn dies bezüglich gilt es die erwähnte Rechtsprechung (vorstehend E.

1.4 ) zu be rück sichtigen, wonach die Dauer einer solchen vorübergehenden Ver schlim m e rung nach unfallmedizinischer Erfahrung grundsätzlich sechs bis neun Mo nate, längstens jedoch ein Jahr beträgt. Selbst wenn eine vorüber gehe nde Verschlimmerung des vorbestehenden, durch eine Diskushernie ver ursachten Leidens im Bereich der HWS zu bejahen wäre, ist in Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere des Unfallhergangs jedoch ledig lich von einer Verschlimmerung während eines Zeitraums von höchstens sechs bis sieben Monaten auszugehen. Demnach wäre, selbst wenn anzu nehmen wäre, dass es infolge des versicherten Unfalls zu einer vorüberge henden Verschlimmerung der Diskushernie und des übrigen degenerativen Vorzu standes im Bereich der HWS beziehungsweise zur Aktivie rung eines diesbezüglich bisher stummen Vor zustandes gekommen wäre , spätes tens zum Zeitpunkt der Leistungs ein stellung durch die Beschwerdegegnerin per 1. März 2014 (vgl. Urk. 8/36) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von ei nem Erreichen des Status quo sine auszugehen . 8 .2

Obwohl für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor der lich ist , dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache ge sund heitlicher Störungen ist ( vgl. vorstehend E. 1.2 ; BGE 129 V 177 E.

3.1 ), steht daher fest, dass der Status quo sine spätes tens am 1. März

2014 erreicht wurde, weshalb das Unfallereignis für die weiterbestehenden Beschwerden na ch diesem Zeitpunkt auch keine Teilursache mehr dar stellte . 9. 9.1

V orliegend ist , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 7.1), auf Grund der medi zinischen Aktenlage davon auszugehen, dass die vom Beschwerde führer geklag ten Beschwerden ausschliesslich durch die mittels MRI festge stellte Dis kushernie C6/C7 und die dabei festgestellten weitere n degenerative n Ver än derungen der HWS verursacht wurden . Dabei handelt es sich indes um objektivierbare und organisch nachweisbare Beeinträchtigungen. Denn ge mäss der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Un fall folgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appa ra ti ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 109 E. 9, 117 V 359 E.

5d/ aa ; SVR 2007 UV Nr. 25 S.

81 E.

5.4 mit Hinweisen, U

479/05; Urteile des Bundesgerichts 8C_614/2007 vom 1 0. Juli 2008, E. 4.3, 8C_452/2 007 vom 1 0. Juni

2008, E.

2.2.2 und 8C_37/2008 vom 1 5. Mai 2008 , E. 3.2 ), wobei die Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sein müssen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2007 vom 2 6. Mai 2008 E.

5.1 mit Hinweisen).

9.2

Nach Gesagte m bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass die vom Be schwer deführer geklagten Beschwerden massgeblich auf organisch nicht hin rei chend nachweis bare Beeinträchtigungen zurückzuführen wären. Aus diesem Grunde kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie im an gefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2015 ( Urk. 2) auf Grund von allfälligen organisch nicht hi nreichend nachweis bare n Beeinträchti gungen eine Adäquanzprüfung vornahm (S. 9). Im Übrigen wäre der Be schwer degegnerin

dabei schon deshalb nicht zu folgen , weil sie bei der Adä quanz prüfung

im Widerspruch zur Aktenlage von einem Unfallereignis , bei wel chem dem Beschwerdeführer eine „etwa 15 kg schwere Reklametafel ( …) aus einer Höhe von etwa 2 m auf den Kopf beziehungsweise Nacken“ (S. 12) ge fallen sei , ausging .

9.3

Da vorliegend bereits der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem ver sicherten Unfallereignis und den ab 1. März 2014 weiterbestehenden or gani schen Beschwerden zu verneinen ist, erübrigt sich die Prüfung des adä quaten Kausalzusammenhangs. Denn bei objektiv ausgewiesenen organi schen Unfall folgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kau salität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier ge genüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 10 .

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 1 5. April 2014 ( Urk. 8/36 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. November 2015 (Urk. 2) ei nen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den ab 1. März 2014 wei terbe ste henden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der HWS des Be schwerdeführers und dem versicherten Unfall verneinte und die Versiche rungs leistun gen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz