Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, war seit dem 1. Juli 2012 als Pflegefachfrau im Y.___ angestellt und über ihre n Arbeitgeber bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsu nfällen versichert, als sie am 6. Oktober 2013
– einen vollen Wäschekorb tragend – stolperte und eine Treppe hinunterstürzte . Davon waren den Angaben der Versicherten zufolge der Nacken - Schulter -Bereich, der linke Arm und beide Beine betroffen. Zudem machte sie Verletzungen an der gesamten linken Körper hälfte geltend. Darüber wurde die AXA Versicherungen AG mit Unfall mel dung vom 29 . Oktober 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 10/A1). Bereits am
8. Oktober 2013 hatte sich die Versicherte für eine erste Behandlung zur
Chiropraktorin
Dr. Z.___
begeben, welche gemäss Arztzeugnis vom 19. Dezember 2013 eine Distorsion der Brust- und Lendenwirbelsäule, des Beckens und der Halswirbelsäule sowie eine Blockade des Iliosakralgelenkes diagnostizierte . Dr. Z.___ attestierte der Versich er ten vom 6. b is zum 22 . Okto ber 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
10/M1).
Die AXA Versicherungen AG übernahm darauf die Heilbehandlungskosten und rich tete der Versicherten ab dem 9 . Oktober 2013 Taggelder aus (Urk. 10/1).
Am 2 1. Oktober 2013 reiste die Versicherte für einen zweiwöchigen Ferien aufenthalt nach Bali und übte anschliessend ihre Berufstätigkeit
– mit Selbstmedikation,
Einflussnahme auf die Dienstplangestaltung und dem Tragen von Spezialschuhen – wieder aus (Urk. 10/A32 S. 2 und 10/M14 S. 1). Im März 2014 suchte die Versicherte erneut Dr. Z.___ auf, welche sie als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilte und wegen der geklagten zunehmende n Schmer zen im rechten Fuss wei tere Untersuchungen veranlasste (Urk. 10/A32 S. 2 und 10/M14 S. 1) . Am 27. März 2014 wurde ein natives MRI des rechten Fusses erstellt, das ein Knochenmarködem im Calcaneus
mit Einbezug der Plantarfaszie, differentialdiagnostisch ein posttraumatisches Ödem mit Be gleitreaktion der Plantarfaszie, differentialdiagnostisch eine leichtgradige
Plan tarfasziitis mit ödematöser ossärer Begleitreaktion, und ansonsten einen normalen Fuss, insbesondere keine Pathologien am Vorfuss zeigte (Urk. 10/M5) . Dr. Z.___ stellte a m 1 5. Mai 2014 eine Besserung der H üft- und Rückenbeschwerden, aber weiterhin Geh be schwerden, eine geringe Be lastbarkeit des Fusses und lumbale Schmerzen fest (Urk. 10/M2). Die AXA Versicherungen AG nahm
in der Folge diverse weitere medizinische Unterla gen (vgl. Urk. 10/M 3 - M 4 und 10/M6-M16) und einen Aussendienstbericht über die Abklärung vom 7. Mai 2015 (Urk. 10/A32) zu den Akten . Sie holte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, vom 2 3. Juli 2015 ein (Urk. 10/M17). Gestützt darauf stellte sie mi t Verfügung vom 21 . August 2015 die Versicherungsleistungen betref fend die Rückenbeschwerden per 31. Jan uar 2014 und gesamthaft per 12. November 2014 ein, da im letztgenannten Zeitpunkt auch kein Zusam m en hang mehr zwischen den Fussbesch werden und dem Unfall vom 6. Okto ber 2013
bestanden habe (Urk. 10 / A37). Dagegen liess die Versicherte am 17 . September 2015 Ein sprache erheben (Urk. 10 / A53). Die AXA Versi cherungen AG holte bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine weitere Akten beurteilung
vom 2 0. Oktober 2015 ein (Urk. 10/M18). Mit Entscheid vom 4. November 2015
hiess sie die Einsprache teilweise gut, indem sie den Leistungsanspruch für die lumbale Symptomatik bis zum 3 0. April 2014 bejahte (vgl. Urk. 2 und 10/ A58). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid vom 4. November 2015 und die Verfügung vom 2 1. August 2015 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die zustehenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Durc h führung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April
2016 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9). Die Replik wurde am 10 . August 201 6 erstattet (Urk. 15). Am 16 . November 201 6 verzichtete die Beschwerdegegne rin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 21). Davon wurde der Beschw erde führerin mit Verfügung vom 21 . November 201 6 Kenntnis gegeben (Urk. 22).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall ereignete sich am 6. Oktober 2013, weshalb die bis zum
31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor lie gen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG wer den soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht eines Unfallversi cherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher und ein adä qua ter Kausalzusammenhang besteht . 1.3
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versi cherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Stö ru ng ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter su chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut ach ters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Unfall versi cherungsleistungen bezüglich der Rückenbeschwerden per 3 0 . April 2014
und gesamthaft per 12. November 2014 eingestellt hat, mithin ob die Be schwer deführerin ü ber einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Versi cher ungsleistungen verfügt (vgl. Urk. 1, 2, 9 und 15). 3. 3.1
Zum gesundheitlichen Vorzustand der Beschwerdeführerin lässt sich den medi zinischen Unterlagen entnehmen, dass sie
bereits am 2 6. August 2010 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, zum ersten Mal
konsultieren musste . Er diagnostizierte ein lumbo spondylogenes Syndrom rechts nach einer Zerrung am 4. August 201 0. In der Folge stellte er eine erneute Exazerbation nach einem Verhebe -E reignis vom Februar 2011 fest. Die Versicherte sei nie ganz beschwerdefrei gewesen, habe aber sicher bessere Pha sen gehabt (Urk. 10/M16).
Im Dezember 2010 liess sich die Versicherte
im D.___
wegen seit 10 bis 15 Jahren immer wieder auftretender Rückenschmerzen untersuchen. Es wurden Röntgenaufnahmen erstellt, die keine Makroinstabilität, aber dege nerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, vor allem in den Seg menten L3-S1, mit leicht en
erosiven
Oesteochondrosen und Facettenge lenks arthrosen
zeigten . Überdies wurden eine leichtgradige Minderbeweglichkeit der unteren Lendenwirbelsäule in Inklination und eine
leichtgradige
rechts konvexe Sk oliose erhoben (Urk. 10/M16/3).
Ein natives MRI der Lendenwirbelsäule inklusive einer MR-Myelographie am 2 5. März 2011 zeigte fortgeschrittene degenerative Veränderungen in den unteren drei lumbalen Bandscheibensegmenten. Es wurden eine erosive und aktivierte Osteochondrose im Segment L3/4 und L5/S1 sowie eine erosive
Ostechondrose im Segment L4/5 ohne wesentlichen Aktivitätsnachweis zum Zeitpunkt der Untersuchung beschrieben. Im Segment L3/4 fand sich, über wiegend bedingt durch eine Diskusmaterialprotrusion rechts mehr als links, eine höhergradige relative Spinalkanaleinen gung und eine Kompression der L4 -Wurzel rezessal rechts mehr als links. Im Segment L5/S1 gab es im Rahmen einer kleinen fokalen Diskusmaterialherniation eine Tangierung der S1-Wurzel links rezessal . Überdies wurden eine neuroforaminale Einengung im Segment L5/S1 linksbetont mit Kompression der L5-Wurzel neurofo ra minal links und eine Tangierung der L5-Wurzel neuroforaminal rechts fest gestellt . Ansonsten gab es keine Kompromittierung neuraler Strukturen
(Urk. 10/M16/2).
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Vertrauensärztin der SWICA Gesundheits orga nisation, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 5. Juli 2011 rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei bekannten degenerativen Veränderungen ohne nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Es lägen eine Fehlstatik, ein muskulärer Hartspann und eine mässig gut trainierte Rumpfmuskulatur vor (Urk. 10/2 S. 5). Ferner erwähnte E.___ als fachfremde Diagnose unter anderem eine Adipositas (Urk. 10/2 S. 2).
Am 3 1. Juli 2011 zog sich die Versicherte beim Tennisspielen eine Band rup tur am rechten oberen Sprunggelenk zu (Urk. 10/M15). 3. 2
Das nach dem Unfallereignis vom 6. Oktober
2013 am 2 7. März
2014 erstellte native MRI des rechten Fusses z eigte ein Knochenmark ödem dor so kaudal im Calcaneus und eine verdickte Plantarfaszie bis maximal 7 mm medial, ans onsten keine Auffälligkeiten, i n s besondere keine Pathologien am Vorfuss (Urk. 10/M5).
Die sonographische Untersuchung beider Füsse am 1. April 2014 ergab Zei chen für eine mässige Fa s z i itis
plantaris rechts (bei Status nach Kontusion) und beidseits einen Fersensporn. Es wurde eine ult r aschallg ezielte Infiltration in die Fasz ienoberfläche durchgeführt (Urk. 10/M11). 3. 3
In ihrem Bericht vom 1 5. Mai 2014 führte Dr. Z.___ ein posttraumatisches Knochenmarködem im Calcaneus mit einer Plantarfasziitis und eine Dis tor sion der Lendenwirbelsäule als Diagnosen auf. Durch die Entlastung auf grund der 100%igen Arbeitsu nfähigkeit hätten sich die Hüft
- und Rücken beschwerden gebessert. Es bestünden weiterhin Gehbeschwerden und eine geringe Belastbarkeit des Fusses sowie lumbale Schmerzen (Urk. 10/M2). 3. 4
Dr. C.___
hielt in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2014 fest, die Versi cherte leide seit dem Sturz unter anhaltenden Rückenschmerzen beidseits lumbal, ohne Ausstrahlungen in Richtung Gesäss oder Oberschenkel, sowie unter rechtsseitigen Fersenschmerzen. Er diagnostizierte ein lumbospondylo genes Syndrom und eine persistierende Reizung nach Rückfusskontusion rechts. Die Prognose sei prinzipiell gut . Von einer Weiterführung der ärztli chen Behandlung sei eine namhafte B esserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Durch eine weitere Schmerzreduktion könne die Versicherte wieder vermehrt rumpfstabilisierende Übungen durchführen, durch Ausdau ertrai ning die Rückenmuskulatur stärken und Gewicht abnehmen. Seit Okto ber 2013 habe sie nämlich deutlich zugenommen aufgrund ihrer Bewegungs einschrän kung (vgl. 10/M4 und 10/A4). 3. 5
Wegen Schmerzen in beiden Füssen wurden a m 1 2. November 2014 in der F.___
MRI-Aufnahmen des linken und des rechten Rückfusses erstellt. Diese zeigten am rechten Fuss ein leicht verbreitertes Ligamentum fibulotalare
anterius, passend zu einer Narbenbildung nach Supinations trau ma . Im Übrigen waren an beiden Rückfüssen keine pathologische n Ver ände rungen, insbesondere keine
Knochenmark veränderungen, kein bone
bruise und keine mechanischen Stressreaktionen ersichtlich (Urk. 10/M7).
Gleichentags wurde auch die Lendenwirbelsäule magnetresonanztomo gra phisch untersucht. Dabei wurden mässige Osteochondrosen L3-S1, diffuse Diskusprotrusionen L3-S1, eine leichte zent rale Spinalkanalstenose L3/L4, f oraminale Stenose n durch Diskusprotrusion und Fac ettengelenksarthrosen, vor allem L5/S1 links, und eine mögliche Irritation der Nervenwurzel L5 links erhoben (Urk. 10/M9). 3. 6
Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Anästhesie und Intensivmedizin führte am 2 5. November 2014 eine therapeutische Periduralanalgesie lumbal durch. In seinem Bericht vom 2 6. November 2014 vermerkte er therapiere fraktäre
lumbosakrale Beschwerden nicht klarer Ätiologie nach Sturzereignis auf den Rücken vom Oktober 2013, Fussschmerzen bei unauffälligem Befund und Adipositas als Diagnosen . Die geklagten Beschwerden seien etwas un spezifisch. Es lägen allerdings radiologisch diverse Befunde vor, welche die Schmerzsituation durchaus erklären könnten. Das Lokalanästhetikum habe ein typisches leichtes Wärmegefühl sowie
Kribbelparästhesien
gluteal und in den unteren Extremitäten ausgelöst und schnell zu einer Schmerzlinderung geführt. Das gleichzeitig verabreichte Kenacort werde, so hoffe er, in einigen Tagen seine volle Wirkung zeigen (Urk. 10/M8). 3. 7
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates in der
F.___, hielt in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2015 fest, aktuell bestünden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (im Bereich des Beckenkamms und im tiefen LSW-Bereich mit Ausstrahlung hauptsächlich auf der linken Seite) und im Bereich des Fusses (an der Planta
pedis im Fersenbereich).
Er diagnostizierte ein refraktäres lumbosakrales Schmerzsyndrom mit Diskusprotrusionen L5/S1 mit Irritation der Nervenwurzel S5 linksseitig und eine posttraumatische Vernarbung des Calcaneus beidseits und des Ligamentum fibulotalare
ante rius rechts mit ödematöser Stauung (Urk. 10/M12 S. 1). Als Befunde ver merkte er unter anderem beidseits ödematöse Füsse, Unterschenkel und Ober schenkel (Urk. 10/M12 S. 1). Durch die Lymphdrainage habe die öde matöse Stauung rückgelenkt werden können, wodurch die Beschwerden am Fuss massiv regredient seien, jedoch bisher
noch nicht ganz vollständig. Durch die Infiltration im LWS-Bereich sei es zu einer vorübergehenden Bes serung der Situation gekommen. Die Beschwerden seien jedoc h zurückge kehrt, so dass am 12. Januar 2015 eine zweite Infiltration habe erfolgen müssen. Hier zeige die Physiotherapie ebenfalls in Kombination mit der Lymphdrainage eine Ver bes serung der Ansteuerung der Muskulatur, welche immer noch massiv ver härtet sei . Die Arbeit als Intensivkrankenschwester könne die Versicherte seit dem 2 0. März 2014 zu 100 % nicht mehr ausüben. Aktuell bestehe aufgrund der verminderten Belastbarkeit vor allem der Len denwirbelsäule beim Laufen, Stehen, Sitzen und Heben eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (Urk. 10/M12 S. 2). 3. 8
Im nicht datierten Physiotherapiebericht vom Januar 2015 (vgl. 10/M13 und 10/A11) wurde festgehalten, die Versic herte habe massive Rücken- und Becken schmerzen im Bereich L1-L5, hauptsächlich linksseitig, mit wahr schein lich schon längerer Beeinträchtigung der linken Beinmuskulatur auf grund eines massiven Druckes auf den Nerv. Die Schmerzen würden bei jeder Art von Belastung sofort provoziert, mit deutlichen Einschränkungen bei länge rem Stehen, Sitzen und Gehen. Weiterhin habe die Versichert e Schmer zen im rechten Fuss und zeige immer öfter Anzeichen von einer Über be lastung im linken Fuss.
Beim Sturz sei es unter anderem zu einem Kollaps der Bandscheibe gekom men,
welche die Nervenwurzel auf L5 links ab - oder ein klemme (vgl. die MRI-Befunde). Demen t sprechend sei ein übermässiger Druck auf den Bän de rn, den Muskeln, dem Bindegewebe und den Gelenken, insbesondere dem Fa cet tengelenk, welcher zu schlimmsten Spannungs-/ Belastungs schmerzen führe. Gleichzeitig staue sich durch die seit langem herrschende Entzündung an ge sammelte Gewebsflüssigkeit. Diese Ödeme gäben einen massiven und entschei denden zusätzlichen Druck auf die Bänder, die Nerven, das Bindege webe und die Gelenke, was aufgrund d er langen Zeit zu einer Fehlhaltung und Fehlbelastung geführt habe. Im rechten Fuss sei das ähnlich. Die Bänder und die Sehnen seien noch völlig überreizt und fehlbelastet. Der rechte Fuss befinde sich in der Genesungsphase aufgrund des schweren Knochen mark s ö dems, des Sehnenanrisses und der Nervennarben (vgl. MRI und Dr. H.___), und sei typisch nach Traumata dieser Art.
Durch die gezielte Physiotherapie und eine intensive tiefe Lymphdrainage sei es zu einer signifikanten Schmerzverbesserung im rechten Fuss gekommen. Betreffend den R ücken gebe es sei t kurzem Tage mit wenig Belastung und beinahe Schmerzfreiheit. Mit ausgewogener intensiver Physiotherapie und nach Möglichkeit einem gezielten Aufbautraining sowie mit Lymphdrainage, um das Wasser und damit vorhanden en Druck loszuwerden, könnten in den nächsten 6-12 Monaten sehr gute Ergebnisse erzielt werden. 3. 9
Dr. Z.___ vertrat am 2 2. Januar 2015 die Auffassung, die Versicherte habe erfreuliche Fortschritte erzielt. Eine Voraussetzung dafür sei die Arbeitsun fähigkeit gewesen. D urch die ständige Belastung sei die Fussverletzung chro ni fiziert worden. Durch den hinkenden Gang und die ausweichende Schmerz haltung würden die Rückenbeschwerden und die lumbalen Beschwerden zusätzlich unterhalten und forciert. Seit dem Abheilen des Knochenödems im Calcaneus rechts seien die Haltung und der Gang verbessert. Es sei immer noch ein leichtes Hinken feststellbar. Die Kombination von Lymphdrainage, Physiotherapie und die aktuelle gezielte Rückenbehandlung unter der Anlei tung von Dr. H.___ habe eine erhebliche Besserung bewirkt. Die Thera pien müssten unbedingt weitergeführt und die Arbeitsunfähigkeit vorläufig aufrechterhalten werden (Urk. 10/M14 S. 2 f.). Zum aktuellen Befund ver merkte Dr. Z.___ mit Bezug auf den Allgemeinzustand eine Adipositas und ein ödematöses Beingewebe (Urk. 10/M14 S. 1). 3.10
Die Versicherte schilderte am 7. Mai 2015 der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin den detaillierten Unfallhergang sowie den Beschwerde- und Behandlungsverlauf (Urk. 10/A32). Unter anderem gab sie an, sie habe Dr. Z.___ im März 2014 aufgrund des hinkenden Ganges und der enormen Schmerzen im Lumbal-Hüft-Bereich erneut aufgesucht. Die durch den Sturz verursachten Schwierigkeiten, Entzündungen (Knochenmark) und der Be wegungs mangel hätten zu einer Wassereinlagerung in den Bei nen von je 20
Litern geführt. Die Einlagerungen seien im gesamten Körper vorhanden, jedoch in den Oberschenkeln sehr ausgeprägt. Insgesamt habe sie bis heute 40 Kilogramm an Wasser zugenommen. Am 1. April 2014 habe sie eine Injek tion mit Kenacort in die Faszienoberfläche des rechten Fusses er halten, die keine B esserung bewirkt und vermutlich zu weiteren Wasser einlage rung en geführt habe (Urk. 10/A32 S. 2 f.).
Aktuell bestehe eine gewisse zusätzliche Gangunsicher heit im linken Fuss, da ein Druck auf die Nervenwurzel im lumbalen Rückenbereich bestehe. Zu dem habe sie im linken Beckenkamm einen ziehenden bis stechenden Dau er schmerz . Die Schmerzen seien einmal besser und einmal schlechter. Zwi schen Oktober 2013 und März 2014 seien sie sehr stark gewesen. Seit sie die Arbeit niedergelegt habe, seien sie aushaltbar (Urk. 10/A32 S. 2).
Die Beschwerden im Fersenbereich des rechten Fusses hätten seit ca. Septem ber 2014 durch die verschiedenen Therapien deutlich g ebessert. Das Gangbild sei allerdings trotz der Schuheinlagen noch nicht gut (Urk. 10/A32 S. 2).
Aufgrund der starken Wasseransammlungen, insbesondere in den Beinen, sei en die Beschwerden vermutlich noch verstärkt vorhanden. Durch das massive Ödem in den Beinen bestehe eine verminderte Körperwahrnehmung der Beine und der Füsse, so dass es beim Gehen zu vermehrtem Stolpern und zu Stürzen gekommen sei. Das Ziel sei, die Wasseransammlungen zu redu zieren, damit auch die Schmerzen im Rücken und im rechten Fuss wieder zurück gingen (Urk. 10/A32 S. 2). 3.11
In seiner Stellungnahme vom 2 3. Juli 2015 vertrat Dr. A.___ die Auf fassung, es habe
– durch die Bildgebung dokumentiert – ein gravierender Vorzustand an der Lendenwirbelsäule bestanden, der sich durch den Sturz vom 6. Oktober 2013 nicht wesentlich verändert habe. Es sei deshalb ge rechtfertigt davon auszugehen, der Sturz habe nur zu Prellungen geführt ohne tiefergreifende Läsionen, so dass postuliert werden dürfe, bezüglich des Rückens seien die Sturzfolgen per 3 1. Januar 2014 abgeklungen und der Status quo sine erreicht gewesen, sei die Versicherte damals doch schon wieder über zwei Monate voll arbeitsfähig gewesen. Die nachher eingetretene Exazerbation der Rückenbeschwerden sei dem Grundleiden, den degenera tiven Veränderungen, zuzuordnen (Urk. 10/M17 S. 3 und 4).
An der Ferse des rechten Fusses sei es
zu einer Prellung mit persistierenden Beschwerden gekommen. Im März 2014 sei dort ein Bone
bruise feststellbar gewesen, der als Folge des Treppensturzes vom 6. Oktober 2013 gewertet werden könne. Im November 2014 seien die betreffenden Veränderungen wieder
verschwunden gewesen. Dementsprechend sei von der Versicherten seit September 2014 auch eine deutliche Besserung beschrieben worden. Spätestens per 1 2. November 2014 seien die Unfallfolgen am rechten Fuss behoben gewesen (Urk. 10/M17 S. 3 und 4).
Aufgrund der Unterlagen lasse sich nicht schlüssig beurteilen, inwieweit die Fersenbeschwerden rechts zur Arbeitsunfähigkeit beigetragen hätten. Wahr scheinlich hätten sie im Hintergrund gestanden, während die Rückenbe schwerden dominierend gewesen seien . Seit der Wiederaufnahme der Tätig keit im November 2013 sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit wieder gegeben gewesen. Die Niederlegung der Tätigkeit im März 2014 sei vor allem wegen der Rückenbeschwerden erfolgt. Zu einem kleinen Teil könnten die Fussbeschwerden rechts bis November 2014 eine Rolle gespielt haben. Die Unterlagen reichten für eine quantitative Beurteilung nicht aus (Urk. 10/M17 S. 3 und 4).
Ferner bemerkte Dr. A.___, die von der Versicherten berichtete G e wichts zunahme von 40 Kilogramm sei ungewöhnlich. In den medizini schen Unterlagen werde eine Ge w ichtszunahme erwähnt, jedoch nicht ge nauer spe zifiziert. Sie bedürfe einer genauen Würdigung und allenfalls wei terer Abklä rungen . Es stelle sich die Frage, ob angesichts der Ödemneigung nicht ein angiologisches Konsilium ratsam wäre (Urk. 10/M17 S. 3 und 5). 3.1 2
Dr. B.___ gelangte in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. Oktober 2015 zum Schluss, mit praktischer Sicherheit hätten die über längere Zeit geltend ge machten Beschwerden am rechten Fuss einen natürlichen Kausalzusammen hang zum Ereignis vom 6. Oktober 2013 aufgewiesen. Diese Beschwerden seien zeitnah zum Unfall geklagt worden. Radiologisch habe sich im März 2014 ein weiterbestehendes Knochenmarködem am Calcaneus gefunden, was mit einer starken Kontusionierung vereinbar sei . Im Verlauf des Sommers 2014 habe sich dieses Ödem aber zurückgebildet und sei auf der MRI-Auf nahme vom 1 2. November
2014 nicht mehr ersichtlich gewesen. In den neueren Arztberichten werde auch nicht mehr auf diesbezügliche Beschwer den hingewiesen, so dass davon auszugehen sei, diese Angelegenheit se i abge heilt (Urk. 10/M18 S. 1).
Bezüglich der lumbalen Wirbelsäule und der Iliosakralgelenke hätten krank hafte Vorzustände bestanden. Gemäss der Aktenlage sei die lumbale Symp to matik aktuell führend und im Prinzip allein verantwortlich für eine allfäl lige Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an das Erei g nis vom 6. Oktober 2013 seien gegenüber den Voruntersuchungen keine weite ren strukturellen Schädigungen an der lumbalen Wirbelsäule feststellbar gewesen. Daraus lasse sich sch liessen, dass der Unfall vom 6. Oktober 2013 wohl relativ kurzfristig zu einer Aktivierung des Vorzustandes geführt habe, aber nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung. Zweifellos habe ent sprechend dem Unfallbeschrieb eine Kontusion des Rückens stattgefun den. Erfahrungsgemäss heile eine solche innerhalb von ca. 3 Monaten aus. Bei gleichzeitigem Vorliegen von Vorzuständen, wie hier vorliegend, komme es zu einer verzögerten Abheilung von bis ca. 6 Monate n . Danach sei der Status quo sine erreicht (Urk. 10/M18 S. 1 f.).
Zu r Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, zeitnah zum Unfall habe mit Si cherheit eine unfallkausal ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit während ca. 1 bis 1 ½ Monaten bestanden. Wie weit die Arbeitsunfähigkeit im März 2014 noch durch Unfallfolgen beeinträchtigt gewesen sei, lasse sich aufgrund der Ak tenlage nicht genau beurteilen. Arbeitsunfähigkeiten, die über 6 Monate nach dem rubrizierten Ereignis vorlägen, seien überwiegend wahrscheinlich un fallkau sal nicht mehr ausgewiesen, sondern Ausdruck der weit fortgeschrit tenen Dege neration der lumbalen Wirbelsäule (Urk. 10/M18 S. 2). 4. 4.1
Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Beschwerden am rechten Fuss, die nach dem Unfall vom 6. Okto ber 2013 in Erscheinung traten, auf das damalige Sturzereignis zurückzuführen waren . Letzteres deckt sich
nicht nur mit der Beurteilung durch
Dr. B.___, welcher einen natürlichen Kausal zusammen hang praktisch als sicher bezeichnete (Urk. 10/M18 S. 1),
und der Einschätzung von Dr. A.___ (Urk. 10/M17 S. 3 und 4), sondern steht auch im Einklang mit den weiteren medizinischen Unterlagen (vgl. insbeson dere Urk. 10/M2, 10/M4 und
10/M7) . 4.2
Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, ob auf die Ausführungen von Dr. B.___
und Dr. A.___
abzustellen ist, gemäss welche n am
12. Novem ber 2014 der rechte Fuss wieder geheilt war und
insoweit keine Unfallfolgen mehr vorlagen (Urk. 1 S. 6, 2 S. 5, 9 S. 11 f. und 15 S. 5; vgl. Urk. 10/M18 S. 1 und 10/M17 S. 4). 4.3
Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den erwähnten beiden Ärzten zwar um Angestellte der Beschwerdegegnerin handelt, dies allein die Wertigkeit ihrer Ausführungen indessen nicht in Frage zu stellen vermag. 4.4
Dr. B.___ erkannte insofern zutreffend, dass die MRI-Aufnahme vom 12. November
2014 – im Gegensatz zur letzten vom 2 7. März 2014 (Urk.
10/M5) – kein Knochemarködem im Calcaneus mehr zeigte (Urk. 10/M18 S.
1), denn es war lediglich noch ein vernarbtes L igamentum fibulotalare
anterius zu sehen (Urk. 10/M7).
Diese Befunde allein genügten Dr. B.___
indessen nicht, um seine Schlussfolgerung en bezüglich einer Heilung zu begründen, sondern er zog zusätzlich und insbesondere in Be tracht, in den neueren Berichten werde nicht mehr auf diesbezügliche Be schwerden hingewiesen (Urk. 10/M18 S. 1) . Letzteres erweist sich angesichts der vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen als aktenwidrig. Nicht nur Dr. G.___ erw ähnte in seinem Bericht vom 26. November 2014 offenbar nach wie vor geklagte und behandelte Fussschmerzen (Urk. 10/M8 S.
1), sondern auch Dr. H.___ beschrieb in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2015
aktuell geschilderte Fussbeschwerden, namentlich an der Planta
pedis im Fersenbereich (Urk. 10/M12 S. 1). Dr. H.___
diagnostizierte denn auch eine posttraumatische Vernarbung des Calcaneus beidseits und des Liga men tum fibulotalare
anterius rechts mit ödematöser Stauung (Urk. 10/M12 S. 1). Da die ödematöse Stauung durch die Lymphdrainage rückgelenkt worden sei, seien die Beschwerden am Fuss zwar massiv regredient, bisher jedoch noch nicht ganz vollständig (Urk. 10/M12 S. 2). Letzteres erscheint auch in Anbe tracht des Bericht s von Dr. Z.___ vom 22. Januar 2015 als plausibel, gemäss welchem sich seit dem Abheilen des Knochenödems im Calcaneus rechts zwar die Haltung und der Gang verbessert hatt en, jedoch immer noch ein leichtes Hinken feststellbar war (Urk. 10/M14 S.
2 f.). Schliesslich wurde n auch im nicht datierten Physiotherapiebericht vom Januar 2015 nebst einer signifikanten Schmerzverbesserung weiterhin geklagte Schmerzen im rechten Fuss vermerkt (vgl. 10/M13 und 10/A11) . Dies deckt sich mit den Angaben der Versicherten vom 7. Mai 2015, gemäss welchen sich die Beschwerden im Fersenbereich des rechten Fusses seit ca. September 2014 durch die verschie denen Therapien deutlich verbesserten, d as Gangbild allerdings trotz der Schuh einlagen noch nicht gut
war und nach wie vor Schmerzen im rechten Fuss bestanden (Urk. 10/A32 S. 2).
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. B.___
im strittigen Punkt auf einer aktenwidrigen Annahme basiert und dementsprechend auch nicht nachvollziehbar und schlüssig ist, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. 4. 5
Dr. A.___ führte zur Begründung seiner Auffassung, die Unfallfolgen am rechten Fuss seien spätestens per 1 2. November 2014 beh oben gewesen (Urk. 10/M17 S.
4), einzig an, im fraglichen Zeitpunkt seien die im März 2014 festgestellten Veränderungen verschwunden gewesen und die Versi cherte h abe seit September 2014 eine deutliche Besserung ih rer Beschwerden angegeben (Urk. 10/M17 S. 3 und 4). Von einem vollständigen Abklingen der Beschwerden war somit
– zu Recht – keine Rede. Alleine der Umstand, dass kein Knochemarködem im Calcaneus mehr nachweisbar war, lässt aber nicht ohne Weiteres
auf eine vollständige Heilung des rechten Fusses schliessen (vgl. auch Urk. 1 S. 5 und 10/A53 S. 6 f.). A llfällige Auswirkungen der mit MRI vom 1 2. November 2014 neu festgestellten posttraumatischen Vernar bung des Calcaneus
auf die nach wie vor geklagten Fussbeschwerden wurden von Dr. A.___ –
wie auch von Dr. B.___ –
weder diskutiert
noch ver worfen . Insbesondere setzte sich Dr. A.___ in seinen Ausführungen nicht detailliert mit den medizinischen Unterlagen bezüglich der gesundheit lichen Situation des rechten Fusses nach dem 12. November 2014 auseinan der . Es bestehen daher ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit seiner Einschätzung.
4. 6
Auf die
strittigen Angaben von Dr. B.___ und Dr. A.___ kann folglich nicht abgestellt werden . Mit den übrigen medizinischen Unterlagen lässt sich ebenfalls nicht beurteilen, ob die von der Beschwerdegegnerin behauptete Heilung des Leidens am rechten Fuss
und das Fehlen diesbezüglicher Unfall folgen
per 12. November 2014 überwiegend wahrscheinlich ist .
Es sind daher weitere Abklärungen zur Beantwortung dieser kontrovers diskutierten Frage
erforderlich. Den vorhandenen medizinischen Akten lässt sich
auch nicht ent nehmen, ob und i nwiefern die Beschwerden am rechten Fuss die Be schwer deführerin
vor dem 1 2. November 2014 und in der Zeit danach in
ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten .
Dr. A.___ erachtete eine Relevanz der Fussbeschwerden für allfällige Einschränkungen immerhin als nicht von vor neherein ausgeschlossen (vgl. Urk. 10/M17 S.
4), während sich Dr. B.___ darauf beschränkte, die Aktenlage bezüglich einer unfallbedingten Arbeits unfähigkeit ab März 2014 als nicht genau beurteilbar zu bezeichnen (Urk. 10/M18 S.
2). Es besteht folglich –
zumindest für die Zeit bis zum 1 2. November 2014 –
auch in dieser Hinsicht ein weiterer Abklärungsbedarf. Dementsprechend lässt sich heute mit Bezug auf den rechten Fuss auch nicht beurteilen, ob und wie lange sich der Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin mit weiteren ärztlichen Behandlungsmass nahmen namhaft verbessern liessen
und
welche Behandlungen zweckmässig erschienen . 5. 5.1
Es wurde von keiner Seite in Frage gestellt
und ist mit medizinischen Unter lagen belegt, dass hinsichtlich der Rückenbeschwerden ein krankhafter Vor zustand bestand (vgl. Urk. 10/2 S. 5, 10/3, 10/M15, 10/M16, 10/M16/2 und 10/M16/3),
der durch den Unfall vom 6. Oktober 2013 verschlim mert bezie hungsweise manifest wurde (Urk. 10/M1, 10/M2, 10/M4, 10/M17 S.
3 und 10/M18 S. 1 f.) . 5.2
Die Beschwerdegegnerin vertrat gestützt auf die Aktenbeurteilungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ den Standpunkt, der Status quo sine sei spä testens per 3 0. April 2014 eingetreten (Urk. 2 S. 5) .
Dies stellte die Be schwer de führerin in Abrede und machte im Wesentlichen geltend, die ange führten Beurteilungen seien unzutreffend und nicht überzeugend (Urk. 1 S. 5 ff.). 5. 3
Vor der Würdigung der einzelnen ärztlichen Ausführungen ist einleitend er neut festzuhalten, dass das Anstellungsverhältnis von Dr. A.___ und Dr. B.___
bei der Beschwerdegegnerin nichts an der Wertigkeit ihrer Beur teilung ändert . Überdies ist vorab auf den generelle n Einwand, den beiden hät ten die MRI- Aufnahmen vom 2 5. März 2011 beim Verfassen ihrer Akten beurteilung en
nicht zur Verfügung gestanden (Urk. 1 S. 6 und 10/A53 S.
5), näher einzugehen. Es trifft zwar zu, dass keinem der beiden ein entsprechen des Bild zur Einsichtnahme vorgeleg t
worden war (Urk. 10/M18 S.
1 und 10/M17 S. 1; vgl. auch Urk. 10/M1-16).
Sie verfügten jedoch über den aus führlichen Befundbericht (Urk. 10/M16/2; vgl. Urk. 10/M18 S. 1 und 10/M17 S.
2), wie bereits die Beschwerdegegnerin richtig bemerkte (Urk. 9 S. 10) . Das s derselbe nicht korrekt sein könnte, wurde weder von Seiten der Be schwer deführerin behauptet noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkt e in diese Richtung. Der gerügte Umstand vermag die Beurteilungen folglich eben falls nicht zu relativieren. 5.4
Die Feststellung, die MRI- Befunde
der Lendenwirbelsäule vom
12. November 2014 seien mit denjenigen aus dem Jahr 2011 praktisch identisch (Urk.
10/M17 S.
2), deckt sich mit der Aktenlage (vgl. und Urk. 10/M9 und 10/M16/2). Vor diesem Hintergrund erscheint als nachvollziehbar, dass das Sturzereignis vom 6. Oktober 2013 gemäss der Einschätzung von Dr. A.___
zu keinen tiefergreifenden Läsionen führte (Urk. 10/M17 S. 3). Wes halb bezüglich des Rückens die Sturzfolgen per 3 1. Januar 2014 abgeklungen und der Status quo sine erreicht gewesen sein soll en,
wurde von Dr. A.___
indessen nicht schlüssig begründet. Es ist der Beschwer deführerin beizupflichten, dass der blosse Hinweis, sie sei bereits zwei Mo nate wieder arbeitstätig gewesen (Urk. 10/M17 S.
3), nicht genügt (Urk. 10/A53 S.
5) . Ebenso wenig erscheint die
(korrekte) Feststellung, die vorliegenden dege ne rativen Veränderungen an der Wirbelsäule könnten je derzeit – auch ohne eine Traumatisierung – zu Beschwerden führen, als überzeugend. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der weiteren Aktenlage . Daraus geht nämlich hervor, dass die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 6. Oktober 2013 zunehmende Fussbeschwerden entwickelte (Urk. 10/A32 S. 2 und 10/M14 S. 1), die – insoweit unbestritten – zumindest bis zum 1 2. November 2014 dauerten. Dr. Z.___
wies in ihrem Bericht vom 2 2. Januar 2015 ausdrück lich darauf hin, de r hinkende Gang und die aus weichende Schmerzhaltung unterhielten und forcierten die Rückenbeschwer den und die lumbalen Beschwerden zusätzlich, (erst) seit dem Abheilen des Knochenödems im Calcaneus seien die Haltung und der Gang verbessert, wobei immer noch ein leichtes Hinken bestehe
(Urk. 10/M14 S. 2). Mit diesen Ausführungen setzte sich Dr. A.___
indessen nicht auseinander, ob wohl sich dies aufge drängt hätte .
Insbesondere legte er nicht dar, dass die Beschwerden im rechten Fuss die Rückenbeschwerden nicht beeinflussten, insbesondere weder mitverursachten noch verstärkten. 5.5
Auch Dr. B.___ zog zwar insoweit korrekt in Betracht, die vorbestehenden degenerativen Befunde könnten jederzeit auch spontan zu namhaften Be schwerden führen (Urk. 10/M18 S. 1 f.). Damit lässt sich das Eintreten des Status quo sine indessen ebenfalls nicht plausibel begründen. Die Ausfüh rungen
Dr. B.___ darüber, dass nach dem Sturzereignis keine weiteren strukturellen Schädigungen an der Wirbelsäule festgestellt wurden, sind zu treffend. Der daraus gezogene Schluss, d as Sturzereignis vom 6. Oktober 2013
habe insoweit zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung geführt, ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 9 S. 14) . Grundsätzlich mag es auch zu treffen, dass es nach einer Rückenkontusion bei gleichzeitigem Vorliegen von degenera tiven Vorzuständen, wie sie die Beschwerdeführerin aufweist, zu einem ver zögerten Abheilen kommt und der Status quo sine in der Regel nach sechs Monaten wieder erreicht ist (Urk. 10/M18 S. 2). Von Seiten der Beschwerde führerin wurde indessen zu Recht eingewandt, dass diese Aus führungen die hier zur Diskussion stehenden allfälligen Auswirkungen der unfallkausalen Beschwerden am rechten Fuss auf die Belastung der Wirbel säule und d i e Rückenbeschwerden gänzlich unberücksichtigt l iessen (Urk. 1 S. 6). Sie sind daher nicht schlüssig. Daran vermögen weder die von der Be schwerdegeg nerin angeführten medizinischen Erfahrungstatsachen noch die von ihr er wähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher selbst im Falle vorbestehender degenerativer Erkrankungen eine traumatische Ver schlimme rung infolge einer Kontusion in der Regel nach sechs bis neun Mo naten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (vgl. Urk. 9 S.
15 mit Hinweisen), etwas zu ändern. Denselben lag offenbar ein anderer Sach verhalt zu Grunde, stehen hier doch nebst einem krankhaften Vorzustand und den Folgen einer Kontusion zusätzlich unfallkausale Beschwerden am rechten Fuss und deren allfällige Auswirkungen zur Debatte (vgl. auch Urk. 15 S. 3) . 5.6
Aus dem Gesagten folgt, dass erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ bezüg lich des Eintretens des Status quo sine bestehen, da die – unbestritten zu min dest bis zum 1 2. November 2014 vorhandenen – unfallkausalen Be schwerden am rechten Fuss und deren allfällige Auswirkungen auf die Rückenbe schwer den nicht thematisiert wurden . In diesem Sinne machte die Beschwerdefüh re rin denn auch zu Recht geltend, die medizinische Situation hätte als Ganzes beurteilt werden müssen (Urk. 1 S. 5, 10/A53 S. 6 f f . und 15 S. 5). 6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der massgebende medizinische Sachverhalt mit den vorhandenen Unterlage n nicht beurteilen lässt.
V ielmehr drängen sich zusätzliche Abklärungen, insbesondere die Einholung eines recht sprechungskonformen (versicherungsexternen) medizinischen Gutachtens auf. Da die erforderlichen Weiterungen einen zum Teil bisher gänzlich unge klärten Sachverhalt betreffen, wird die Beschwerdegegnerin sie vorzunehmen haben (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärun gen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m . Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Die obsiegende Beschwerdeführer in hat Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten
(Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m . Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vor liegend erscheint eine Prozessent schädi gung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwert steuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ei sprache entscheid vom 4. November 2015 aufgehoben und die Sache an die AXA Versiche rungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gung en, über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, der Beschwerde führerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1972, war seit dem 1. Juli 2012 als Pflegefachfrau im Y.___ angestellt und über ihre n Arbeitgeber bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsu nfällen versichert, als sie am 6. Oktober 2013
– einen vollen Wäschekorb tragend – stolperte und eine Treppe hinunterstürzte . Davon waren den Angaben der Versicherten zufolge der Nacken - Schulter -Bereich, der linke Arm und beide Beine betroffen. Zudem machte sie Verletzungen an der gesamten linken Körper hälfte geltend. Darüber wurde die AXA Versicherungen AG mit Unfall mel dung vom 29 . Oktober 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 10/A1). Bereits am
8. Oktober 2013 hatte sich die Versicherte für eine erste Behandlung zur
Chiropraktorin
Dr. Z.___
begeben, welche gemäss Arztzeugnis vom 19. Dezember 2013 eine Distorsion der Brust- und Lendenwirbelsäule, des Beckens und der Halswirbelsäule sowie eine Blockade des Iliosakralgelenkes diagnostizierte . Dr. Z.___ attestierte der Versich er ten vom 6. b is zum 22 . Okto ber 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
10/M1).
Die AXA Versicherungen AG übernahm darauf die Heilbehandlungskosten und rich tete der Versicherten ab dem 9 . Oktober 2013 Taggelder aus (Urk. 10/1).
Am
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall ereignete sich am 6. Oktober 2013, weshalb die bis zum
31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor lie gen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG wer den soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht eines Unfallversi cherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher und ein adä qua ter Kausalzusammenhang besteht .
E. 1.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versi cherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Stö ru ng ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter su chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut ach ters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Unfall versi cherungsleistungen bezüglich der Rückenbeschwerden per 3 0 . April 2014
und gesamthaft per 12. November 2014 eingestellt hat, mithin ob die Be schwer deführerin ü ber einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Versi cher ungsleistungen verfügt (vgl. Urk. 1, 2, 9 und 15). 3.
E. 2 und 10/M14 S. 1). Im März 2014 suchte die Versicherte erneut Dr. Z.___ auf, welche sie als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilte und wegen der geklagten zunehmende n Schmer zen im rechten Fuss wei tere Untersuchungen veranlasste (Urk. 10/A32 S. 2 und 10/M14 S. 1) . Am 27. März 2014 wurde ein natives MRI des rechten Fusses erstellt, das ein Knochenmarködem im Calcaneus
mit Einbezug der Plantarfaszie, differentialdiagnostisch ein posttraumatisches Ödem mit Be gleitreaktion der Plantarfaszie, differentialdiagnostisch eine leichtgradige
Plan tarfasziitis mit ödematöser ossärer Begleitreaktion, und ansonsten einen normalen Fuss, insbesondere keine Pathologien am Vorfuss zeigte (Urk. 10/M5) . Dr. Z.___ stellte a m 1 5. Mai 2014 eine Besserung der H üft- und Rückenbeschwerden, aber weiterhin Geh be schwerden, eine geringe Be lastbarkeit des Fusses und lumbale Schmerzen fest (Urk. 10/M2). Die AXA Versicherungen AG nahm
in der Folge diverse weitere medizinische Unterla gen (vgl. Urk. 10/M
E. 3 - M
E. 3.1 2
Dr. B.___ gelangte in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. Oktober 2015 zum Schluss, mit praktischer Sicherheit hätten die über längere Zeit geltend ge machten Beschwerden am rechten Fuss einen natürlichen Kausalzusammen hang zum Ereignis vom 6. Oktober 2013 aufgewiesen. Diese Beschwerden seien zeitnah zum Unfall geklagt worden. Radiologisch habe sich im März 2014 ein weiterbestehendes Knochenmarködem am Calcaneus gefunden, was mit einer starken Kontusionierung vereinbar sei . Im Verlauf des Sommers 2014 habe sich dieses Ödem aber zurückgebildet und sei auf der MRI-Auf nahme vom 1 2. November
2014 nicht mehr ersichtlich gewesen. In den neueren Arztberichten werde auch nicht mehr auf diesbezügliche Beschwer den hingewiesen, so dass davon auszugehen sei, diese Angelegenheit se i abge heilt (Urk. 10/M18 S. 1).
Bezüglich der lumbalen Wirbelsäule und der Iliosakralgelenke hätten krank hafte Vorzustände bestanden. Gemäss der Aktenlage sei die lumbale Symp to matik aktuell führend und im Prinzip allein verantwortlich für eine allfäl lige Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an das Erei g nis vom 6. Oktober 2013 seien gegenüber den Voruntersuchungen keine weite ren strukturellen Schädigungen an der lumbalen Wirbelsäule feststellbar gewesen. Daraus lasse sich sch liessen, dass der Unfall vom 6. Oktober 2013 wohl relativ kurzfristig zu einer Aktivierung des Vorzustandes geführt habe, aber nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung. Zweifellos habe ent sprechend dem Unfallbeschrieb eine Kontusion des Rückens stattgefun den. Erfahrungsgemäss heile eine solche innerhalb von ca. 3 Monaten aus. Bei gleichzeitigem Vorliegen von Vorzuständen, wie hier vorliegend, komme es zu einer verzögerten Abheilung von bis ca. 6 Monate n . Danach sei der Status quo sine erreicht (Urk. 10/M18 S. 1 f.).
Zu r Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, zeitnah zum Unfall habe mit Si cherheit eine unfallkausal ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit während ca. 1 bis 1 ½ Monaten bestanden. Wie weit die Arbeitsunfähigkeit im März 2014 noch durch Unfallfolgen beeinträchtigt gewesen sei, lasse sich aufgrund der Ak tenlage nicht genau beurteilen. Arbeitsunfähigkeiten, die über 6 Monate nach dem rubrizierten Ereignis vorlägen, seien überwiegend wahrscheinlich un fallkau sal nicht mehr ausgewiesen, sondern Ausdruck der weit fortgeschrit tenen Dege neration der lumbalen Wirbelsäule (Urk. 10/M18 S. 2). 4.
E. 3.10 Die Versicherte schilderte am 7. Mai 2015 der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin den detaillierten Unfallhergang sowie den Beschwerde- und Behandlungsverlauf (Urk. 10/A32). Unter anderem gab sie an, sie habe Dr. Z.___ im März 2014 aufgrund des hinkenden Ganges und der enormen Schmerzen im Lumbal-Hüft-Bereich erneut aufgesucht. Die durch den Sturz verursachten Schwierigkeiten, Entzündungen (Knochenmark) und der Be wegungs mangel hätten zu einer Wassereinlagerung in den Bei nen von je 20
Litern geführt. Die Einlagerungen seien im gesamten Körper vorhanden, jedoch in den Oberschenkeln sehr ausgeprägt. Insgesamt habe sie bis heute 40 Kilogramm an Wasser zugenommen. Am 1. April 2014 habe sie eine Injek tion mit Kenacort in die Faszienoberfläche des rechten Fusses er halten, die keine B esserung bewirkt und vermutlich zu weiteren Wasser einlage rung en geführt habe (Urk. 10/A32 S. 2 f.).
Aktuell bestehe eine gewisse zusätzliche Gangunsicher heit im linken Fuss, da ein Druck auf die Nervenwurzel im lumbalen Rückenbereich bestehe. Zu dem habe sie im linken Beckenkamm einen ziehenden bis stechenden Dau er schmerz . Die Schmerzen seien einmal besser und einmal schlechter. Zwi schen Oktober 2013 und März 2014 seien sie sehr stark gewesen. Seit sie die Arbeit niedergelegt habe, seien sie aushaltbar (Urk. 10/A32 S. 2).
Die Beschwerden im Fersenbereich des rechten Fusses hätten seit ca. Septem ber 2014 durch die verschiedenen Therapien deutlich g ebessert. Das Gangbild sei allerdings trotz der Schuheinlagen noch nicht gut (Urk. 10/A32 S. 2).
Aufgrund der starken Wasseransammlungen, insbesondere in den Beinen, sei en die Beschwerden vermutlich noch verstärkt vorhanden. Durch das massive Ödem in den Beinen bestehe eine verminderte Körperwahrnehmung der Beine und der Füsse, so dass es beim Gehen zu vermehrtem Stolpern und zu Stürzen gekommen sei. Das Ziel sei, die Wasseransammlungen zu redu zieren, damit auch die Schmerzen im Rücken und im rechten Fuss wieder zurück gingen (Urk. 10/A32 S. 2).
E. 3.11 In seiner Stellungnahme vom 2 3. Juli 2015 vertrat Dr. A.___ die Auf fassung, es habe
– durch die Bildgebung dokumentiert – ein gravierender Vorzustand an der Lendenwirbelsäule bestanden, der sich durch den Sturz vom 6. Oktober 2013 nicht wesentlich verändert habe. Es sei deshalb ge rechtfertigt davon auszugehen, der Sturz habe nur zu Prellungen geführt ohne tiefergreifende Läsionen, so dass postuliert werden dürfe, bezüglich des Rückens seien die Sturzfolgen per 3 1. Januar 2014 abgeklungen und der Status quo sine erreicht gewesen, sei die Versicherte damals doch schon wieder über zwei Monate voll arbeitsfähig gewesen. Die nachher eingetretene Exazerbation der Rückenbeschwerden sei dem Grundleiden, den degenera tiven Veränderungen, zuzuordnen (Urk. 10/M17 S. 3 und 4).
An der Ferse des rechten Fusses sei es
zu einer Prellung mit persistierenden Beschwerden gekommen. Im März 2014 sei dort ein Bone
bruise feststellbar gewesen, der als Folge des Treppensturzes vom 6. Oktober 2013 gewertet werden könne. Im November 2014 seien die betreffenden Veränderungen wieder
verschwunden gewesen. Dementsprechend sei von der Versicherten seit September 2014 auch eine deutliche Besserung beschrieben worden. Spätestens per 1 2. November 2014 seien die Unfallfolgen am rechten Fuss behoben gewesen (Urk. 10/M17 S. 3 und 4).
Aufgrund der Unterlagen lasse sich nicht schlüssig beurteilen, inwieweit die Fersenbeschwerden rechts zur Arbeitsunfähigkeit beigetragen hätten. Wahr scheinlich hätten sie im Hintergrund gestanden, während die Rückenbe schwerden dominierend gewesen seien . Seit der Wiederaufnahme der Tätig keit im November 2013 sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit wieder gegeben gewesen. Die Niederlegung der Tätigkeit im März 2014 sei vor allem wegen der Rückenbeschwerden erfolgt. Zu einem kleinen Teil könnten die Fussbeschwerden rechts bis November 2014 eine Rolle gespielt haben. Die Unterlagen reichten für eine quantitative Beurteilung nicht aus (Urk. 10/M17 S. 3 und 4).
Ferner bemerkte Dr. A.___, die von der Versicherten berichtete G e wichts zunahme von 40 Kilogramm sei ungewöhnlich. In den medizini schen Unterlagen werde eine Ge w ichtszunahme erwähnt, jedoch nicht ge nauer spe zifiziert. Sie bedürfe einer genauen Würdigung und allenfalls wei terer Abklä rungen . Es stelle sich die Frage, ob angesichts der Ödemneigung nicht ein angiologisches Konsilium ratsam wäre (Urk. 10/M17 S. 3 und 5).
E. 4 und 10/M6-M16) und einen Aussendienstbericht über die Abklärung vom 7. Mai 2015 (Urk. 10/A32) zu den Akten . Sie holte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, vom 2 3. Juli 2015 ein (Urk. 10/M17). Gestützt darauf stellte sie mi t Verfügung vom 21 . August 2015 die Versicherungsleistungen betref fend die Rückenbeschwerden per 31. Jan uar 2014 und gesamthaft per 12. November 2014 ein, da im letztgenannten Zeitpunkt auch kein Zusam m en hang mehr zwischen den Fussbesch werden und dem Unfall vom 6. Okto ber 2013
bestanden habe (Urk. 10 / A37). Dagegen liess die Versicherte am 17 . September 2015 Ein sprache erheben (Urk. 10 / A53). Die AXA Versi cherungen AG holte bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine weitere Akten beurteilung
vom 2 0. Oktober 2015 ein (Urk. 10/M18). Mit Entscheid vom 4. November 2015
hiess sie die Einsprache teilweise gut, indem sie den Leistungsanspruch für die lumbale Symptomatik bis zum 3 0. April 2014 bejahte (vgl. Urk. 2 und 10/ A58). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid vom 4. November 2015 und die Verfügung vom 2 1. August 2015 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die zustehenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Durc h führung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April
2016 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9). Die Replik wurde am 10 . August 201
E. 4.1 Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Beschwerden am rechten Fuss, die nach dem Unfall vom 6. Okto ber 2013 in Erscheinung traten, auf das damalige Sturzereignis zurückzuführen waren . Letzteres deckt sich
nicht nur mit der Beurteilung durch
Dr. B.___, welcher einen natürlichen Kausal zusammen hang praktisch als sicher bezeichnete (Urk. 10/M18 S. 1),
und der Einschätzung von Dr. A.___ (Urk. 10/M17 S. 3 und 4), sondern steht auch im Einklang mit den weiteren medizinischen Unterlagen (vgl. insbeson dere Urk. 10/M2, 10/M4 und
10/M7) .
E. 4.2 Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, ob auf die Ausführungen von Dr. B.___
und Dr. A.___
abzustellen ist, gemäss welche n am
12. Novem ber 2014 der rechte Fuss wieder geheilt war und
insoweit keine Unfallfolgen mehr vorlagen (Urk. 1 S. 6, 2 S. 5, 9 S. 11 f. und
E. 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den erwähnten beiden Ärzten zwar um Angestellte der Beschwerdegegnerin handelt, dies allein die Wertigkeit ihrer Ausführungen indessen nicht in Frage zu stellen vermag.
E. 4.4 Dr. B.___ erkannte insofern zutreffend, dass die MRI-Aufnahme vom 12. November
2014 – im Gegensatz zur letzten vom 2 7. März 2014 (Urk.
10/M5) – kein Knochemarködem im Calcaneus mehr zeigte (Urk. 10/M18 S.
1), denn es war lediglich noch ein vernarbtes L igamentum fibulotalare
anterius zu sehen (Urk. 10/M7).
Diese Befunde allein genügten Dr. B.___
indessen nicht, um seine Schlussfolgerung en bezüglich einer Heilung zu begründen, sondern er zog zusätzlich und insbesondere in Be tracht, in den neueren Berichten werde nicht mehr auf diesbezügliche Be schwerden hingewiesen (Urk. 10/M18 S. 1) . Letzteres erweist sich angesichts der vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen als aktenwidrig. Nicht nur Dr. G.___ erw ähnte in seinem Bericht vom 26. November 2014 offenbar nach wie vor geklagte und behandelte Fussschmerzen (Urk. 10/M8 S.
1), sondern auch Dr. H.___ beschrieb in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2015
aktuell geschilderte Fussbeschwerden, namentlich an der Planta
pedis im Fersenbereich (Urk. 10/M12 S. 1). Dr. H.___
diagnostizierte denn auch eine posttraumatische Vernarbung des Calcaneus beidseits und des Liga men tum fibulotalare
anterius rechts mit ödematöser Stauung (Urk. 10/M12 S. 1). Da die ödematöse Stauung durch die Lymphdrainage rückgelenkt worden sei, seien die Beschwerden am Fuss zwar massiv regredient, bisher jedoch noch nicht ganz vollständig (Urk. 10/M12 S. 2). Letzteres erscheint auch in Anbe tracht des Bericht s von Dr. Z.___ vom 22. Januar 2015 als plausibel, gemäss welchem sich seit dem Abheilen des Knochenödems im Calcaneus rechts zwar die Haltung und der Gang verbessert hatt en, jedoch immer noch ein leichtes Hinken feststellbar war (Urk. 10/M14 S.
2 f.). Schliesslich wurde n auch im nicht datierten Physiotherapiebericht vom Januar 2015 nebst einer signifikanten Schmerzverbesserung weiterhin geklagte Schmerzen im rechten Fuss vermerkt (vgl. 10/M13 und 10/A11) . Dies deckt sich mit den Angaben der Versicherten vom 7. Mai 2015, gemäss welchen sich die Beschwerden im Fersenbereich des rechten Fusses seit ca. September 2014 durch die verschie denen Therapien deutlich verbesserten, d as Gangbild allerdings trotz der Schuh einlagen noch nicht gut
war und nach wie vor Schmerzen im rechten Fuss bestanden (Urk. 10/A32 S. 2).
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. B.___
im strittigen Punkt auf einer aktenwidrigen Annahme basiert und dementsprechend auch nicht nachvollziehbar und schlüssig ist, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. 4. 5
Dr. A.___ führte zur Begründung seiner Auffassung, die Unfallfolgen am rechten Fuss seien spätestens per 1 2. November 2014 beh oben gewesen (Urk. 10/M17 S.
4), einzig an, im fraglichen Zeitpunkt seien die im März 2014 festgestellten Veränderungen verschwunden gewesen und die Versi cherte h abe seit September 2014 eine deutliche Besserung ih rer Beschwerden angegeben (Urk. 10/M17 S. 3 und 4). Von einem vollständigen Abklingen der Beschwerden war somit
– zu Recht – keine Rede. Alleine der Umstand, dass kein Knochemarködem im Calcaneus mehr nachweisbar war, lässt aber nicht ohne Weiteres
auf eine vollständige Heilung des rechten Fusses schliessen (vgl. auch Urk. 1 S. 5 und 10/A53 S. 6 f.). A llfällige Auswirkungen der mit MRI vom 1 2. November 2014 neu festgestellten posttraumatischen Vernar bung des Calcaneus
auf die nach wie vor geklagten Fussbeschwerden wurden von Dr. A.___ –
wie auch von Dr. B.___ –
weder diskutiert
noch ver worfen . Insbesondere setzte sich Dr. A.___ in seinen Ausführungen nicht detailliert mit den medizinischen Unterlagen bezüglich der gesundheit lichen Situation des rechten Fusses nach dem 12. November 2014 auseinan der . Es bestehen daher ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit seiner Einschätzung.
4. 6
Auf die
strittigen Angaben von Dr. B.___ und Dr. A.___ kann folglich nicht abgestellt werden . Mit den übrigen medizinischen Unterlagen lässt sich ebenfalls nicht beurteilen, ob die von der Beschwerdegegnerin behauptete Heilung des Leidens am rechten Fuss
und das Fehlen diesbezüglicher Unfall folgen
per 12. November 2014 überwiegend wahrscheinlich ist .
Es sind daher weitere Abklärungen zur Beantwortung dieser kontrovers diskutierten Frage
erforderlich. Den vorhandenen medizinischen Akten lässt sich
auch nicht ent nehmen, ob und i nwiefern die Beschwerden am rechten Fuss die Be schwer deführerin
vor dem 1 2. November 2014 und in der Zeit danach in
ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten .
Dr. A.___ erachtete eine Relevanz der Fussbeschwerden für allfällige Einschränkungen immerhin als nicht von vor neherein ausgeschlossen (vgl. Urk. 10/M17 S.
4), während sich Dr. B.___ darauf beschränkte, die Aktenlage bezüglich einer unfallbedingten Arbeits unfähigkeit ab März 2014 als nicht genau beurteilbar zu bezeichnen (Urk. 10/M18 S.
2). Es besteht folglich –
zumindest für die Zeit bis zum 1 2. November 2014 –
auch in dieser Hinsicht ein weiterer Abklärungsbedarf. Dementsprechend lässt sich heute mit Bezug auf den rechten Fuss auch nicht beurteilen, ob und wie lange sich der Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin mit weiteren ärztlichen Behandlungsmass nahmen namhaft verbessern liessen
und
welche Behandlungen zweckmässig erschienen . 5. 5.1
Es wurde von keiner Seite in Frage gestellt
und ist mit medizinischen Unter lagen belegt, dass hinsichtlich der Rückenbeschwerden ein krankhafter Vor zustand bestand (vgl. Urk. 10/2 S. 5, 10/3, 10/M15, 10/M16, 10/M16/2 und 10/M16/3),
der durch den Unfall vom 6. Oktober 2013 verschlim mert bezie hungsweise manifest wurde (Urk. 10/M1, 10/M2, 10/M4, 10/M17 S.
3 und 10/M18 S. 1 f.) . 5.2
Die Beschwerdegegnerin vertrat gestützt auf die Aktenbeurteilungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ den Standpunkt, der Status quo sine sei spä testens per 3 0. April 2014 eingetreten (Urk. 2 S. 5) .
Dies stellte die Be schwer de führerin in Abrede und machte im Wesentlichen geltend, die ange führten Beurteilungen seien unzutreffend und nicht überzeugend (Urk. 1 S. 5 ff.). 5. 3
Vor der Würdigung der einzelnen ärztlichen Ausführungen ist einleitend er neut festzuhalten, dass das Anstellungsverhältnis von Dr. A.___ und Dr. B.___
bei der Beschwerdegegnerin nichts an der Wertigkeit ihrer Beur teilung ändert . Überdies ist vorab auf den generelle n Einwand, den beiden hät ten die MRI- Aufnahmen vom 2 5. März 2011 beim Verfassen ihrer Akten beurteilung en
nicht zur Verfügung gestanden (Urk. 1 S. 6 und 10/A53 S.
5), näher einzugehen. Es trifft zwar zu, dass keinem der beiden ein entsprechen des Bild zur Einsichtnahme vorgeleg t
worden war (Urk. 10/M18 S.
1 und 10/M17 S. 1; vgl. auch Urk. 10/M1-16).
Sie verfügten jedoch über den aus führlichen Befundbericht (Urk. 10/M16/2; vgl. Urk. 10/M18 S. 1 und 10/M17 S.
2), wie bereits die Beschwerdegegnerin richtig bemerkte (Urk. 9 S. 10) . Das s derselbe nicht korrekt sein könnte, wurde weder von Seiten der Be schwer deführerin behauptet noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkt e in diese Richtung. Der gerügte Umstand vermag die Beurteilungen folglich eben falls nicht zu relativieren. 5.4
Die Feststellung, die MRI- Befunde
der Lendenwirbelsäule vom
12. November 2014 seien mit denjenigen aus dem Jahr 2011 praktisch identisch (Urk.
10/M17 S.
2), deckt sich mit der Aktenlage (vgl. und Urk. 10/M9 und 10/M16/2). Vor diesem Hintergrund erscheint als nachvollziehbar, dass das Sturzereignis vom 6. Oktober 2013 gemäss der Einschätzung von Dr. A.___
zu keinen tiefergreifenden Läsionen führte (Urk. 10/M17 S. 3). Wes halb bezüglich des Rückens die Sturzfolgen per 3 1. Januar 2014 abgeklungen und der Status quo sine erreicht gewesen sein soll en,
wurde von Dr. A.___
indessen nicht schlüssig begründet. Es ist der Beschwer deführerin beizupflichten, dass der blosse Hinweis, sie sei bereits zwei Mo nate wieder arbeitstätig gewesen (Urk. 10/M17 S.
3), nicht genügt (Urk. 10/A53 S.
5) . Ebenso wenig erscheint die
(korrekte) Feststellung, die vorliegenden dege ne rativen Veränderungen an der Wirbelsäule könnten je derzeit – auch ohne eine Traumatisierung – zu Beschwerden führen, als überzeugend. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der weiteren Aktenlage . Daraus geht nämlich hervor, dass die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 6. Oktober 2013 zunehmende Fussbeschwerden entwickelte (Urk. 10/A32 S. 2 und 10/M14 S. 1), die – insoweit unbestritten – zumindest bis zum 1 2. November 2014 dauerten. Dr. Z.___
wies in ihrem Bericht vom 2 2. Januar 2015 ausdrück lich darauf hin, de r hinkende Gang und die aus weichende Schmerzhaltung unterhielten und forcierten die Rückenbeschwer den und die lumbalen Beschwerden zusätzlich, (erst) seit dem Abheilen des Knochenödems im Calcaneus seien die Haltung und der Gang verbessert, wobei immer noch ein leichtes Hinken bestehe
(Urk. 10/M14 S. 2). Mit diesen Ausführungen setzte sich Dr. A.___
indessen nicht auseinander, ob wohl sich dies aufge drängt hätte .
Insbesondere legte er nicht dar, dass die Beschwerden im rechten Fuss die Rückenbeschwerden nicht beeinflussten, insbesondere weder mitverursachten noch verstärkten. 5.5
Auch Dr. B.___ zog zwar insoweit korrekt in Betracht, die vorbestehenden degenerativen Befunde könnten jederzeit auch spontan zu namhaften Be schwerden führen (Urk. 10/M18 S. 1 f.). Damit lässt sich das Eintreten des Status quo sine indessen ebenfalls nicht plausibel begründen. Die Ausfüh rungen
Dr. B.___ darüber, dass nach dem Sturzereignis keine weiteren strukturellen Schädigungen an der Wirbelsäule festgestellt wurden, sind zu treffend. Der daraus gezogene Schluss, d as Sturzereignis vom 6. Oktober 2013
habe insoweit zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung geführt, ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 9 S. 14) . Grundsätzlich mag es auch zu treffen, dass es nach einer Rückenkontusion bei gleichzeitigem Vorliegen von degenera tiven Vorzuständen, wie sie die Beschwerdeführerin aufweist, zu einem ver zögerten Abheilen kommt und der Status quo sine in der Regel nach sechs Monaten wieder erreicht ist (Urk. 10/M18 S. 2). Von Seiten der Beschwerde führerin wurde indessen zu Recht eingewandt, dass diese Aus führungen die hier zur Diskussion stehenden allfälligen Auswirkungen der unfallkausalen Beschwerden am rechten Fuss auf die Belastung der Wirbel säule und d i e Rückenbeschwerden gänzlich unberücksichtigt l iessen (Urk. 1 S. 6). Sie sind daher nicht schlüssig. Daran vermögen weder die von der Be schwerdegeg nerin angeführten medizinischen Erfahrungstatsachen noch die von ihr er wähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher selbst im Falle vorbestehender degenerativer Erkrankungen eine traumatische Ver schlimme rung infolge einer Kontusion in der Regel nach sechs bis neun Mo naten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (vgl. Urk. 9 S.
E. 6 Kenntnis gegeben (Urk. 22).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20
E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 15 S. 3) . 5.6
Aus dem Gesagten folgt, dass erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ bezüg lich des Eintretens des Status quo sine bestehen, da die – unbestritten zu min dest bis zum 1 2. November 2014 vorhandenen – unfallkausalen Be schwerden am rechten Fuss und deren allfällige Auswirkungen auf die Rückenbe schwer den nicht thematisiert wurden . In diesem Sinne machte die Beschwerdefüh re rin denn auch zu Recht geltend, die medizinische Situation hätte als Ganzes beurteilt werden müssen (Urk. 1 S. 5, 10/A53 S. 6 f f . und 15 S. 5). 6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der massgebende medizinische Sachverhalt mit den vorhandenen Unterlage n nicht beurteilen lässt.
V ielmehr drängen sich zusätzliche Abklärungen, insbesondere die Einholung eines recht sprechungskonformen (versicherungsexternen) medizinischen Gutachtens auf. Da die erforderlichen Weiterungen einen zum Teil bisher gänzlich unge klärten Sachverhalt betreffen, wird die Beschwerdegegnerin sie vorzunehmen haben (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärun gen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m . Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Die obsiegende Beschwerdeführer in hat Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten
(Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m . Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vor liegend erscheint eine Prozessent schädi gung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwert steuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ei sprache entscheid vom 4. November 2015 aufgehoben und die Sache an die AXA Versiche rungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gung en, über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, der Beschwerde führerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00250 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
20. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, war seit dem 1. Juli 2012 als Pflegefachfrau im Y.___ angestellt und über ihre n Arbeitgeber bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsu nfällen versichert, als sie am 6. Oktober 2013
– einen vollen Wäschekorb tragend – stolperte und eine Treppe hinunterstürzte . Davon waren den Angaben der Versicherten zufolge der Nacken - Schulter -Bereich, der linke Arm und beide Beine betroffen. Zudem machte sie Verletzungen an der gesamten linken Körper hälfte geltend. Darüber wurde die AXA Versicherungen AG mit Unfall mel dung vom 29 . Oktober 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 10/A1). Bereits am
8. Oktober 2013 hatte sich die Versicherte für eine erste Behandlung zur
Chiropraktorin
Dr. Z.___
begeben, welche gemäss Arztzeugnis vom 19. Dezember 2013 eine Distorsion der Brust- und Lendenwirbelsäule, des Beckens und der Halswirbelsäule sowie eine Blockade des Iliosakralgelenkes diagnostizierte . Dr. Z.___ attestierte der Versich er ten vom 6. b is zum 22 . Okto ber 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
10/M1).
Die AXA Versicherungen AG übernahm darauf die Heilbehandlungskosten und rich tete der Versicherten ab dem 9 . Oktober 2013 Taggelder aus (Urk. 10/1).
Am 2 1. Oktober 2013 reiste die Versicherte für einen zweiwöchigen Ferien aufenthalt nach Bali und übte anschliessend ihre Berufstätigkeit
– mit Selbstmedikation,
Einflussnahme auf die Dienstplangestaltung und dem Tragen von Spezialschuhen – wieder aus (Urk. 10/A32 S. 2 und 10/M14 S. 1). Im März 2014 suchte die Versicherte erneut Dr. Z.___ auf, welche sie als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilte und wegen der geklagten zunehmende n Schmer zen im rechten Fuss wei tere Untersuchungen veranlasste (Urk. 10/A32 S. 2 und 10/M14 S. 1) . Am 27. März 2014 wurde ein natives MRI des rechten Fusses erstellt, das ein Knochenmarködem im Calcaneus
mit Einbezug der Plantarfaszie, differentialdiagnostisch ein posttraumatisches Ödem mit Be gleitreaktion der Plantarfaszie, differentialdiagnostisch eine leichtgradige
Plan tarfasziitis mit ödematöser ossärer Begleitreaktion, und ansonsten einen normalen Fuss, insbesondere keine Pathologien am Vorfuss zeigte (Urk. 10/M5) . Dr. Z.___ stellte a m 1 5. Mai 2014 eine Besserung der H üft- und Rückenbeschwerden, aber weiterhin Geh be schwerden, eine geringe Be lastbarkeit des Fusses und lumbale Schmerzen fest (Urk. 10/M2). Die AXA Versicherungen AG nahm
in der Folge diverse weitere medizinische Unterla gen (vgl. Urk. 10/M 3 - M 4 und 10/M6-M16) und einen Aussendienstbericht über die Abklärung vom 7. Mai 2015 (Urk. 10/A32) zu den Akten . Sie holte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, vom 2 3. Juli 2015 ein (Urk. 10/M17). Gestützt darauf stellte sie mi t Verfügung vom 21 . August 2015 die Versicherungsleistungen betref fend die Rückenbeschwerden per 31. Jan uar 2014 und gesamthaft per 12. November 2014 ein, da im letztgenannten Zeitpunkt auch kein Zusam m en hang mehr zwischen den Fussbesch werden und dem Unfall vom 6. Okto ber 2013
bestanden habe (Urk. 10 / A37). Dagegen liess die Versicherte am 17 . September 2015 Ein sprache erheben (Urk. 10 / A53). Die AXA Versi cherungen AG holte bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine weitere Akten beurteilung
vom 2 0. Oktober 2015 ein (Urk. 10/M18). Mit Entscheid vom 4. November 2015
hiess sie die Einsprache teilweise gut, indem sie den Leistungsanspruch für die lumbale Symptomatik bis zum 3 0. April 2014 bejahte (vgl. Urk. 2 und 10/ A58). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid vom 4. November 2015 und die Verfügung vom 2 1. August 2015 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die zustehenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Durc h führung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April
2016 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9). Die Replik wurde am 10 . August 201 6 erstattet (Urk. 15). Am 16 . November 201 6 verzichtete die Beschwerdegegne rin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 21). Davon wurde der Beschw erde führerin mit Verfügung vom 21 . November 201 6 Kenntnis gegeben (Urk. 22).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall ereignete sich am 6. Oktober 2013, weshalb die bis zum
31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor lie gen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG wer den soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht eines Unfallversi cherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher und ein adä qua ter Kausalzusammenhang besteht . 1.3
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schrei bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versi cherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesundheitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Stö ru ng ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes ge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter su chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut ach ters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Unfall versi cherungsleistungen bezüglich der Rückenbeschwerden per 3 0 . April 2014
und gesamthaft per 12. November 2014 eingestellt hat, mithin ob die Be schwer deführerin ü ber einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Versi cher ungsleistungen verfügt (vgl. Urk. 1, 2, 9 und 15). 3. 3.1
Zum gesundheitlichen Vorzustand der Beschwerdeführerin lässt sich den medi zinischen Unterlagen entnehmen, dass sie
bereits am 2 6. August 2010 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, zum ersten Mal
konsultieren musste . Er diagnostizierte ein lumbo spondylogenes Syndrom rechts nach einer Zerrung am 4. August 201 0. In der Folge stellte er eine erneute Exazerbation nach einem Verhebe -E reignis vom Februar 2011 fest. Die Versicherte sei nie ganz beschwerdefrei gewesen, habe aber sicher bessere Pha sen gehabt (Urk. 10/M16).
Im Dezember 2010 liess sich die Versicherte
im D.___
wegen seit 10 bis 15 Jahren immer wieder auftretender Rückenschmerzen untersuchen. Es wurden Röntgenaufnahmen erstellt, die keine Makroinstabilität, aber dege nerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, vor allem in den Seg menten L3-S1, mit leicht en
erosiven
Oesteochondrosen und Facettenge lenks arthrosen
zeigten . Überdies wurden eine leichtgradige Minderbeweglichkeit der unteren Lendenwirbelsäule in Inklination und eine
leichtgradige
rechts konvexe Sk oliose erhoben (Urk. 10/M16/3).
Ein natives MRI der Lendenwirbelsäule inklusive einer MR-Myelographie am 2 5. März 2011 zeigte fortgeschrittene degenerative Veränderungen in den unteren drei lumbalen Bandscheibensegmenten. Es wurden eine erosive und aktivierte Osteochondrose im Segment L3/4 und L5/S1 sowie eine erosive
Ostechondrose im Segment L4/5 ohne wesentlichen Aktivitätsnachweis zum Zeitpunkt der Untersuchung beschrieben. Im Segment L3/4 fand sich, über wiegend bedingt durch eine Diskusmaterialprotrusion rechts mehr als links, eine höhergradige relative Spinalkanaleinen gung und eine Kompression der L4 -Wurzel rezessal rechts mehr als links. Im Segment L5/S1 gab es im Rahmen einer kleinen fokalen Diskusmaterialherniation eine Tangierung der S1-Wurzel links rezessal . Überdies wurden eine neuroforaminale Einengung im Segment L5/S1 linksbetont mit Kompression der L5-Wurzel neurofo ra minal links und eine Tangierung der L5-Wurzel neuroforaminal rechts fest gestellt . Ansonsten gab es keine Kompromittierung neuraler Strukturen
(Urk. 10/M16/2).
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Vertrauensärztin der SWICA Gesundheits orga nisation, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 5. Juli 2011 rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei bekannten degenerativen Veränderungen ohne nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Es lägen eine Fehlstatik, ein muskulärer Hartspann und eine mässig gut trainierte Rumpfmuskulatur vor (Urk. 10/2 S. 5). Ferner erwähnte E.___ als fachfremde Diagnose unter anderem eine Adipositas (Urk. 10/2 S. 2).
Am 3 1. Juli 2011 zog sich die Versicherte beim Tennisspielen eine Band rup tur am rechten oberen Sprunggelenk zu (Urk. 10/M15). 3. 2
Das nach dem Unfallereignis vom 6. Oktober
2013 am 2 7. März
2014 erstellte native MRI des rechten Fusses z eigte ein Knochenmark ödem dor so kaudal im Calcaneus und eine verdickte Plantarfaszie bis maximal 7 mm medial, ans onsten keine Auffälligkeiten, i n s besondere keine Pathologien am Vorfuss (Urk. 10/M5).
Die sonographische Untersuchung beider Füsse am 1. April 2014 ergab Zei chen für eine mässige Fa s z i itis
plantaris rechts (bei Status nach Kontusion) und beidseits einen Fersensporn. Es wurde eine ult r aschallg ezielte Infiltration in die Fasz ienoberfläche durchgeführt (Urk. 10/M11). 3. 3
In ihrem Bericht vom 1 5. Mai 2014 führte Dr. Z.___ ein posttraumatisches Knochenmarködem im Calcaneus mit einer Plantarfasziitis und eine Dis tor sion der Lendenwirbelsäule als Diagnosen auf. Durch die Entlastung auf grund der 100%igen Arbeitsu nfähigkeit hätten sich die Hüft
- und Rücken beschwerden gebessert. Es bestünden weiterhin Gehbeschwerden und eine geringe Belastbarkeit des Fusses sowie lumbale Schmerzen (Urk. 10/M2). 3. 4
Dr. C.___
hielt in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2014 fest, die Versi cherte leide seit dem Sturz unter anhaltenden Rückenschmerzen beidseits lumbal, ohne Ausstrahlungen in Richtung Gesäss oder Oberschenkel, sowie unter rechtsseitigen Fersenschmerzen. Er diagnostizierte ein lumbospondylo genes Syndrom und eine persistierende Reizung nach Rückfusskontusion rechts. Die Prognose sei prinzipiell gut . Von einer Weiterführung der ärztli chen Behandlung sei eine namhafte B esserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Durch eine weitere Schmerzreduktion könne die Versicherte wieder vermehrt rumpfstabilisierende Übungen durchführen, durch Ausdau ertrai ning die Rückenmuskulatur stärken und Gewicht abnehmen. Seit Okto ber 2013 habe sie nämlich deutlich zugenommen aufgrund ihrer Bewegungs einschrän kung (vgl. 10/M4 und 10/A4). 3. 5
Wegen Schmerzen in beiden Füssen wurden a m 1 2. November 2014 in der F.___
MRI-Aufnahmen des linken und des rechten Rückfusses erstellt. Diese zeigten am rechten Fuss ein leicht verbreitertes Ligamentum fibulotalare
anterius, passend zu einer Narbenbildung nach Supinations trau ma . Im Übrigen waren an beiden Rückfüssen keine pathologische n Ver ände rungen, insbesondere keine
Knochenmark veränderungen, kein bone
bruise und keine mechanischen Stressreaktionen ersichtlich (Urk. 10/M7).
Gleichentags wurde auch die Lendenwirbelsäule magnetresonanztomo gra phisch untersucht. Dabei wurden mässige Osteochondrosen L3-S1, diffuse Diskusprotrusionen L3-S1, eine leichte zent rale Spinalkanalstenose L3/L4, f oraminale Stenose n durch Diskusprotrusion und Fac ettengelenksarthrosen, vor allem L5/S1 links, und eine mögliche Irritation der Nervenwurzel L5 links erhoben (Urk. 10/M9). 3. 6
Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Anästhesie und Intensivmedizin führte am 2 5. November 2014 eine therapeutische Periduralanalgesie lumbal durch. In seinem Bericht vom 2 6. November 2014 vermerkte er therapiere fraktäre
lumbosakrale Beschwerden nicht klarer Ätiologie nach Sturzereignis auf den Rücken vom Oktober 2013, Fussschmerzen bei unauffälligem Befund und Adipositas als Diagnosen . Die geklagten Beschwerden seien etwas un spezifisch. Es lägen allerdings radiologisch diverse Befunde vor, welche die Schmerzsituation durchaus erklären könnten. Das Lokalanästhetikum habe ein typisches leichtes Wärmegefühl sowie
Kribbelparästhesien
gluteal und in den unteren Extremitäten ausgelöst und schnell zu einer Schmerzlinderung geführt. Das gleichzeitig verabreichte Kenacort werde, so hoffe er, in einigen Tagen seine volle Wirkung zeigen (Urk. 10/M8). 3. 7
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates in der
F.___, hielt in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2015 fest, aktuell bestünden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (im Bereich des Beckenkamms und im tiefen LSW-Bereich mit Ausstrahlung hauptsächlich auf der linken Seite) und im Bereich des Fusses (an der Planta
pedis im Fersenbereich).
Er diagnostizierte ein refraktäres lumbosakrales Schmerzsyndrom mit Diskusprotrusionen L5/S1 mit Irritation der Nervenwurzel S5 linksseitig und eine posttraumatische Vernarbung des Calcaneus beidseits und des Ligamentum fibulotalare
ante rius rechts mit ödematöser Stauung (Urk. 10/M12 S. 1). Als Befunde ver merkte er unter anderem beidseits ödematöse Füsse, Unterschenkel und Ober schenkel (Urk. 10/M12 S. 1). Durch die Lymphdrainage habe die öde matöse Stauung rückgelenkt werden können, wodurch die Beschwerden am Fuss massiv regredient seien, jedoch bisher
noch nicht ganz vollständig. Durch die Infiltration im LWS-Bereich sei es zu einer vorübergehenden Bes serung der Situation gekommen. Die Beschwerden seien jedoc h zurückge kehrt, so dass am 12. Januar 2015 eine zweite Infiltration habe erfolgen müssen. Hier zeige die Physiotherapie ebenfalls in Kombination mit der Lymphdrainage eine Ver bes serung der Ansteuerung der Muskulatur, welche immer noch massiv ver härtet sei . Die Arbeit als Intensivkrankenschwester könne die Versicherte seit dem 2 0. März 2014 zu 100 % nicht mehr ausüben. Aktuell bestehe aufgrund der verminderten Belastbarkeit vor allem der Len denwirbelsäule beim Laufen, Stehen, Sitzen und Heben eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (Urk. 10/M12 S. 2). 3. 8
Im nicht datierten Physiotherapiebericht vom Januar 2015 (vgl. 10/M13 und 10/A11) wurde festgehalten, die Versic herte habe massive Rücken- und Becken schmerzen im Bereich L1-L5, hauptsächlich linksseitig, mit wahr schein lich schon längerer Beeinträchtigung der linken Beinmuskulatur auf grund eines massiven Druckes auf den Nerv. Die Schmerzen würden bei jeder Art von Belastung sofort provoziert, mit deutlichen Einschränkungen bei länge rem Stehen, Sitzen und Gehen. Weiterhin habe die Versichert e Schmer zen im rechten Fuss und zeige immer öfter Anzeichen von einer Über be lastung im linken Fuss.
Beim Sturz sei es unter anderem zu einem Kollaps der Bandscheibe gekom men,
welche die Nervenwurzel auf L5 links ab - oder ein klemme (vgl. die MRI-Befunde). Demen t sprechend sei ein übermässiger Druck auf den Bän de rn, den Muskeln, dem Bindegewebe und den Gelenken, insbesondere dem Fa cet tengelenk, welcher zu schlimmsten Spannungs-/ Belastungs schmerzen führe. Gleichzeitig staue sich durch die seit langem herrschende Entzündung an ge sammelte Gewebsflüssigkeit. Diese Ödeme gäben einen massiven und entschei denden zusätzlichen Druck auf die Bänder, die Nerven, das Bindege webe und die Gelenke, was aufgrund d er langen Zeit zu einer Fehlhaltung und Fehlbelastung geführt habe. Im rechten Fuss sei das ähnlich. Die Bänder und die Sehnen seien noch völlig überreizt und fehlbelastet. Der rechte Fuss befinde sich in der Genesungsphase aufgrund des schweren Knochen mark s ö dems, des Sehnenanrisses und der Nervennarben (vgl. MRI und Dr. H.___), und sei typisch nach Traumata dieser Art.
Durch die gezielte Physiotherapie und eine intensive tiefe Lymphdrainage sei es zu einer signifikanten Schmerzverbesserung im rechten Fuss gekommen. Betreffend den R ücken gebe es sei t kurzem Tage mit wenig Belastung und beinahe Schmerzfreiheit. Mit ausgewogener intensiver Physiotherapie und nach Möglichkeit einem gezielten Aufbautraining sowie mit Lymphdrainage, um das Wasser und damit vorhanden en Druck loszuwerden, könnten in den nächsten 6-12 Monaten sehr gute Ergebnisse erzielt werden. 3. 9
Dr. Z.___ vertrat am 2 2. Januar 2015 die Auffassung, die Versicherte habe erfreuliche Fortschritte erzielt. Eine Voraussetzung dafür sei die Arbeitsun fähigkeit gewesen. D urch die ständige Belastung sei die Fussverletzung chro ni fiziert worden. Durch den hinkenden Gang und die ausweichende Schmerz haltung würden die Rückenbeschwerden und die lumbalen Beschwerden zusätzlich unterhalten und forciert. Seit dem Abheilen des Knochenödems im Calcaneus rechts seien die Haltung und der Gang verbessert. Es sei immer noch ein leichtes Hinken feststellbar. Die Kombination von Lymphdrainage, Physiotherapie und die aktuelle gezielte Rückenbehandlung unter der Anlei tung von Dr. H.___ habe eine erhebliche Besserung bewirkt. Die Thera pien müssten unbedingt weitergeführt und die Arbeitsunfähigkeit vorläufig aufrechterhalten werden (Urk. 10/M14 S. 2 f.). Zum aktuellen Befund ver merkte Dr. Z.___ mit Bezug auf den Allgemeinzustand eine Adipositas und ein ödematöses Beingewebe (Urk. 10/M14 S. 1). 3.10
Die Versicherte schilderte am 7. Mai 2015 der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin den detaillierten Unfallhergang sowie den Beschwerde- und Behandlungsverlauf (Urk. 10/A32). Unter anderem gab sie an, sie habe Dr. Z.___ im März 2014 aufgrund des hinkenden Ganges und der enormen Schmerzen im Lumbal-Hüft-Bereich erneut aufgesucht. Die durch den Sturz verursachten Schwierigkeiten, Entzündungen (Knochenmark) und der Be wegungs mangel hätten zu einer Wassereinlagerung in den Bei nen von je 20
Litern geführt. Die Einlagerungen seien im gesamten Körper vorhanden, jedoch in den Oberschenkeln sehr ausgeprägt. Insgesamt habe sie bis heute 40 Kilogramm an Wasser zugenommen. Am 1. April 2014 habe sie eine Injek tion mit Kenacort in die Faszienoberfläche des rechten Fusses er halten, die keine B esserung bewirkt und vermutlich zu weiteren Wasser einlage rung en geführt habe (Urk. 10/A32 S. 2 f.).
Aktuell bestehe eine gewisse zusätzliche Gangunsicher heit im linken Fuss, da ein Druck auf die Nervenwurzel im lumbalen Rückenbereich bestehe. Zu dem habe sie im linken Beckenkamm einen ziehenden bis stechenden Dau er schmerz . Die Schmerzen seien einmal besser und einmal schlechter. Zwi schen Oktober 2013 und März 2014 seien sie sehr stark gewesen. Seit sie die Arbeit niedergelegt habe, seien sie aushaltbar (Urk. 10/A32 S. 2).
Die Beschwerden im Fersenbereich des rechten Fusses hätten seit ca. Septem ber 2014 durch die verschiedenen Therapien deutlich g ebessert. Das Gangbild sei allerdings trotz der Schuheinlagen noch nicht gut (Urk. 10/A32 S. 2).
Aufgrund der starken Wasseransammlungen, insbesondere in den Beinen, sei en die Beschwerden vermutlich noch verstärkt vorhanden. Durch das massive Ödem in den Beinen bestehe eine verminderte Körperwahrnehmung der Beine und der Füsse, so dass es beim Gehen zu vermehrtem Stolpern und zu Stürzen gekommen sei. Das Ziel sei, die Wasseransammlungen zu redu zieren, damit auch die Schmerzen im Rücken und im rechten Fuss wieder zurück gingen (Urk. 10/A32 S. 2). 3.11
In seiner Stellungnahme vom 2 3. Juli 2015 vertrat Dr. A.___ die Auf fassung, es habe
– durch die Bildgebung dokumentiert – ein gravierender Vorzustand an der Lendenwirbelsäule bestanden, der sich durch den Sturz vom 6. Oktober 2013 nicht wesentlich verändert habe. Es sei deshalb ge rechtfertigt davon auszugehen, der Sturz habe nur zu Prellungen geführt ohne tiefergreifende Läsionen, so dass postuliert werden dürfe, bezüglich des Rückens seien die Sturzfolgen per 3 1. Januar 2014 abgeklungen und der Status quo sine erreicht gewesen, sei die Versicherte damals doch schon wieder über zwei Monate voll arbeitsfähig gewesen. Die nachher eingetretene Exazerbation der Rückenbeschwerden sei dem Grundleiden, den degenera tiven Veränderungen, zuzuordnen (Urk. 10/M17 S. 3 und 4).
An der Ferse des rechten Fusses sei es
zu einer Prellung mit persistierenden Beschwerden gekommen. Im März 2014 sei dort ein Bone
bruise feststellbar gewesen, der als Folge des Treppensturzes vom 6. Oktober 2013 gewertet werden könne. Im November 2014 seien die betreffenden Veränderungen wieder
verschwunden gewesen. Dementsprechend sei von der Versicherten seit September 2014 auch eine deutliche Besserung beschrieben worden. Spätestens per 1 2. November 2014 seien die Unfallfolgen am rechten Fuss behoben gewesen (Urk. 10/M17 S. 3 und 4).
Aufgrund der Unterlagen lasse sich nicht schlüssig beurteilen, inwieweit die Fersenbeschwerden rechts zur Arbeitsunfähigkeit beigetragen hätten. Wahr scheinlich hätten sie im Hintergrund gestanden, während die Rückenbe schwerden dominierend gewesen seien . Seit der Wiederaufnahme der Tätig keit im November 2013 sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit wieder gegeben gewesen. Die Niederlegung der Tätigkeit im März 2014 sei vor allem wegen der Rückenbeschwerden erfolgt. Zu einem kleinen Teil könnten die Fussbeschwerden rechts bis November 2014 eine Rolle gespielt haben. Die Unterlagen reichten für eine quantitative Beurteilung nicht aus (Urk. 10/M17 S. 3 und 4).
Ferner bemerkte Dr. A.___, die von der Versicherten berichtete G e wichts zunahme von 40 Kilogramm sei ungewöhnlich. In den medizini schen Unterlagen werde eine Ge w ichtszunahme erwähnt, jedoch nicht ge nauer spe zifiziert. Sie bedürfe einer genauen Würdigung und allenfalls wei terer Abklä rungen . Es stelle sich die Frage, ob angesichts der Ödemneigung nicht ein angiologisches Konsilium ratsam wäre (Urk. 10/M17 S. 3 und 5). 3.1 2
Dr. B.___ gelangte in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. Oktober 2015 zum Schluss, mit praktischer Sicherheit hätten die über längere Zeit geltend ge machten Beschwerden am rechten Fuss einen natürlichen Kausalzusammen hang zum Ereignis vom 6. Oktober 2013 aufgewiesen. Diese Beschwerden seien zeitnah zum Unfall geklagt worden. Radiologisch habe sich im März 2014 ein weiterbestehendes Knochenmarködem am Calcaneus gefunden, was mit einer starken Kontusionierung vereinbar sei . Im Verlauf des Sommers 2014 habe sich dieses Ödem aber zurückgebildet und sei auf der MRI-Auf nahme vom 1 2. November
2014 nicht mehr ersichtlich gewesen. In den neueren Arztberichten werde auch nicht mehr auf diesbezügliche Beschwer den hingewiesen, so dass davon auszugehen sei, diese Angelegenheit se i abge heilt (Urk. 10/M18 S. 1).
Bezüglich der lumbalen Wirbelsäule und der Iliosakralgelenke hätten krank hafte Vorzustände bestanden. Gemäss der Aktenlage sei die lumbale Symp to matik aktuell führend und im Prinzip allein verantwortlich für eine allfäl lige Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an das Erei g nis vom 6. Oktober 2013 seien gegenüber den Voruntersuchungen keine weite ren strukturellen Schädigungen an der lumbalen Wirbelsäule feststellbar gewesen. Daraus lasse sich sch liessen, dass der Unfall vom 6. Oktober 2013 wohl relativ kurzfristig zu einer Aktivierung des Vorzustandes geführt habe, aber nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung. Zweifellos habe ent sprechend dem Unfallbeschrieb eine Kontusion des Rückens stattgefun den. Erfahrungsgemäss heile eine solche innerhalb von ca. 3 Monaten aus. Bei gleichzeitigem Vorliegen von Vorzuständen, wie hier vorliegend, komme es zu einer verzögerten Abheilung von bis ca. 6 Monate n . Danach sei der Status quo sine erreicht (Urk. 10/M18 S. 1 f.).
Zu r Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, zeitnah zum Unfall habe mit Si cherheit eine unfallkausal ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit während ca. 1 bis 1 ½ Monaten bestanden. Wie weit die Arbeitsunfähigkeit im März 2014 noch durch Unfallfolgen beeinträchtigt gewesen sei, lasse sich aufgrund der Ak tenlage nicht genau beurteilen. Arbeitsunfähigkeiten, die über 6 Monate nach dem rubrizierten Ereignis vorlägen, seien überwiegend wahrscheinlich un fallkau sal nicht mehr ausgewiesen, sondern Ausdruck der weit fortgeschrit tenen Dege neration der lumbalen Wirbelsäule (Urk. 10/M18 S. 2). 4. 4.1
Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Beschwerden am rechten Fuss, die nach dem Unfall vom 6. Okto ber 2013 in Erscheinung traten, auf das damalige Sturzereignis zurückzuführen waren . Letzteres deckt sich
nicht nur mit der Beurteilung durch
Dr. B.___, welcher einen natürlichen Kausal zusammen hang praktisch als sicher bezeichnete (Urk. 10/M18 S. 1),
und der Einschätzung von Dr. A.___ (Urk. 10/M17 S. 3 und 4), sondern steht auch im Einklang mit den weiteren medizinischen Unterlagen (vgl. insbeson dere Urk. 10/M2, 10/M4 und
10/M7) . 4.2
Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, ob auf die Ausführungen von Dr. B.___
und Dr. A.___
abzustellen ist, gemäss welche n am
12. Novem ber 2014 der rechte Fuss wieder geheilt war und
insoweit keine Unfallfolgen mehr vorlagen (Urk. 1 S. 6, 2 S. 5, 9 S. 11 f. und 15 S. 5; vgl. Urk. 10/M18 S. 1 und 10/M17 S. 4). 4.3
Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den erwähnten beiden Ärzten zwar um Angestellte der Beschwerdegegnerin handelt, dies allein die Wertigkeit ihrer Ausführungen indessen nicht in Frage zu stellen vermag. 4.4
Dr. B.___ erkannte insofern zutreffend, dass die MRI-Aufnahme vom 12. November
2014 – im Gegensatz zur letzten vom 2 7. März 2014 (Urk.
10/M5) – kein Knochemarködem im Calcaneus mehr zeigte (Urk. 10/M18 S.
1), denn es war lediglich noch ein vernarbtes L igamentum fibulotalare
anterius zu sehen (Urk. 10/M7).
Diese Befunde allein genügten Dr. B.___
indessen nicht, um seine Schlussfolgerung en bezüglich einer Heilung zu begründen, sondern er zog zusätzlich und insbesondere in Be tracht, in den neueren Berichten werde nicht mehr auf diesbezügliche Be schwerden hingewiesen (Urk. 10/M18 S. 1) . Letzteres erweist sich angesichts der vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen als aktenwidrig. Nicht nur Dr. G.___ erw ähnte in seinem Bericht vom 26. November 2014 offenbar nach wie vor geklagte und behandelte Fussschmerzen (Urk. 10/M8 S.
1), sondern auch Dr. H.___ beschrieb in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2015
aktuell geschilderte Fussbeschwerden, namentlich an der Planta
pedis im Fersenbereich (Urk. 10/M12 S. 1). Dr. H.___
diagnostizierte denn auch eine posttraumatische Vernarbung des Calcaneus beidseits und des Liga men tum fibulotalare
anterius rechts mit ödematöser Stauung (Urk. 10/M12 S. 1). Da die ödematöse Stauung durch die Lymphdrainage rückgelenkt worden sei, seien die Beschwerden am Fuss zwar massiv regredient, bisher jedoch noch nicht ganz vollständig (Urk. 10/M12 S. 2). Letzteres erscheint auch in Anbe tracht des Bericht s von Dr. Z.___ vom 22. Januar 2015 als plausibel, gemäss welchem sich seit dem Abheilen des Knochenödems im Calcaneus rechts zwar die Haltung und der Gang verbessert hatt en, jedoch immer noch ein leichtes Hinken feststellbar war (Urk. 10/M14 S.
2 f.). Schliesslich wurde n auch im nicht datierten Physiotherapiebericht vom Januar 2015 nebst einer signifikanten Schmerzverbesserung weiterhin geklagte Schmerzen im rechten Fuss vermerkt (vgl. 10/M13 und 10/A11) . Dies deckt sich mit den Angaben der Versicherten vom 7. Mai 2015, gemäss welchen sich die Beschwerden im Fersenbereich des rechten Fusses seit ca. September 2014 durch die verschie denen Therapien deutlich verbesserten, d as Gangbild allerdings trotz der Schuh einlagen noch nicht gut
war und nach wie vor Schmerzen im rechten Fuss bestanden (Urk. 10/A32 S. 2).
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. B.___
im strittigen Punkt auf einer aktenwidrigen Annahme basiert und dementsprechend auch nicht nachvollziehbar und schlüssig ist, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. 4. 5
Dr. A.___ führte zur Begründung seiner Auffassung, die Unfallfolgen am rechten Fuss seien spätestens per 1 2. November 2014 beh oben gewesen (Urk. 10/M17 S.
4), einzig an, im fraglichen Zeitpunkt seien die im März 2014 festgestellten Veränderungen verschwunden gewesen und die Versi cherte h abe seit September 2014 eine deutliche Besserung ih rer Beschwerden angegeben (Urk. 10/M17 S. 3 und 4). Von einem vollständigen Abklingen der Beschwerden war somit
– zu Recht – keine Rede. Alleine der Umstand, dass kein Knochemarködem im Calcaneus mehr nachweisbar war, lässt aber nicht ohne Weiteres
auf eine vollständige Heilung des rechten Fusses schliessen (vgl. auch Urk. 1 S. 5 und 10/A53 S. 6 f.). A llfällige Auswirkungen der mit MRI vom 1 2. November 2014 neu festgestellten posttraumatischen Vernar bung des Calcaneus
auf die nach wie vor geklagten Fussbeschwerden wurden von Dr. A.___ –
wie auch von Dr. B.___ –
weder diskutiert
noch ver worfen . Insbesondere setzte sich Dr. A.___ in seinen Ausführungen nicht detailliert mit den medizinischen Unterlagen bezüglich der gesundheit lichen Situation des rechten Fusses nach dem 12. November 2014 auseinan der . Es bestehen daher ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit seiner Einschätzung.
4. 6
Auf die
strittigen Angaben von Dr. B.___ und Dr. A.___ kann folglich nicht abgestellt werden . Mit den übrigen medizinischen Unterlagen lässt sich ebenfalls nicht beurteilen, ob die von der Beschwerdegegnerin behauptete Heilung des Leidens am rechten Fuss
und das Fehlen diesbezüglicher Unfall folgen
per 12. November 2014 überwiegend wahrscheinlich ist .
Es sind daher weitere Abklärungen zur Beantwortung dieser kontrovers diskutierten Frage
erforderlich. Den vorhandenen medizinischen Akten lässt sich
auch nicht ent nehmen, ob und i nwiefern die Beschwerden am rechten Fuss die Be schwer deführerin
vor dem 1 2. November 2014 und in der Zeit danach in
ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten .
Dr. A.___ erachtete eine Relevanz der Fussbeschwerden für allfällige Einschränkungen immerhin als nicht von vor neherein ausgeschlossen (vgl. Urk. 10/M17 S.
4), während sich Dr. B.___ darauf beschränkte, die Aktenlage bezüglich einer unfallbedingten Arbeits unfähigkeit ab März 2014 als nicht genau beurteilbar zu bezeichnen (Urk. 10/M18 S.
2). Es besteht folglich –
zumindest für die Zeit bis zum 1 2. November 2014 –
auch in dieser Hinsicht ein weiterer Abklärungsbedarf. Dementsprechend lässt sich heute mit Bezug auf den rechten Fuss auch nicht beurteilen, ob und wie lange sich der Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin mit weiteren ärztlichen Behandlungsmass nahmen namhaft verbessern liessen
und
welche Behandlungen zweckmässig erschienen . 5. 5.1
Es wurde von keiner Seite in Frage gestellt
und ist mit medizinischen Unter lagen belegt, dass hinsichtlich der Rückenbeschwerden ein krankhafter Vor zustand bestand (vgl. Urk. 10/2 S. 5, 10/3, 10/M15, 10/M16, 10/M16/2 und 10/M16/3),
der durch den Unfall vom 6. Oktober 2013 verschlim mert bezie hungsweise manifest wurde (Urk. 10/M1, 10/M2, 10/M4, 10/M17 S.
3 und 10/M18 S. 1 f.) . 5.2
Die Beschwerdegegnerin vertrat gestützt auf die Aktenbeurteilungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ den Standpunkt, der Status quo sine sei spä testens per 3 0. April 2014 eingetreten (Urk. 2 S. 5) .
Dies stellte die Be schwer de führerin in Abrede und machte im Wesentlichen geltend, die ange führten Beurteilungen seien unzutreffend und nicht überzeugend (Urk. 1 S. 5 ff.). 5. 3
Vor der Würdigung der einzelnen ärztlichen Ausführungen ist einleitend er neut festzuhalten, dass das Anstellungsverhältnis von Dr. A.___ und Dr. B.___
bei der Beschwerdegegnerin nichts an der Wertigkeit ihrer Beur teilung ändert . Überdies ist vorab auf den generelle n Einwand, den beiden hät ten die MRI- Aufnahmen vom 2 5. März 2011 beim Verfassen ihrer Akten beurteilung en
nicht zur Verfügung gestanden (Urk. 1 S. 6 und 10/A53 S.
5), näher einzugehen. Es trifft zwar zu, dass keinem der beiden ein entsprechen des Bild zur Einsichtnahme vorgeleg t
worden war (Urk. 10/M18 S.
1 und 10/M17 S. 1; vgl. auch Urk. 10/M1-16).
Sie verfügten jedoch über den aus führlichen Befundbericht (Urk. 10/M16/2; vgl. Urk. 10/M18 S. 1 und 10/M17 S.
2), wie bereits die Beschwerdegegnerin richtig bemerkte (Urk. 9 S. 10) . Das s derselbe nicht korrekt sein könnte, wurde weder von Seiten der Be schwer deführerin behauptet noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkt e in diese Richtung. Der gerügte Umstand vermag die Beurteilungen folglich eben falls nicht zu relativieren. 5.4
Die Feststellung, die MRI- Befunde
der Lendenwirbelsäule vom
12. November 2014 seien mit denjenigen aus dem Jahr 2011 praktisch identisch (Urk.
10/M17 S.
2), deckt sich mit der Aktenlage (vgl. und Urk. 10/M9 und 10/M16/2). Vor diesem Hintergrund erscheint als nachvollziehbar, dass das Sturzereignis vom 6. Oktober 2013 gemäss der Einschätzung von Dr. A.___
zu keinen tiefergreifenden Läsionen führte (Urk. 10/M17 S. 3). Wes halb bezüglich des Rückens die Sturzfolgen per 3 1. Januar 2014 abgeklungen und der Status quo sine erreicht gewesen sein soll en,
wurde von Dr. A.___
indessen nicht schlüssig begründet. Es ist der Beschwer deführerin beizupflichten, dass der blosse Hinweis, sie sei bereits zwei Mo nate wieder arbeitstätig gewesen (Urk. 10/M17 S.
3), nicht genügt (Urk. 10/A53 S.
5) . Ebenso wenig erscheint die
(korrekte) Feststellung, die vorliegenden dege ne rativen Veränderungen an der Wirbelsäule könnten je derzeit – auch ohne eine Traumatisierung – zu Beschwerden führen, als überzeugend. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der weiteren Aktenlage . Daraus geht nämlich hervor, dass die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 6. Oktober 2013 zunehmende Fussbeschwerden entwickelte (Urk. 10/A32 S. 2 und 10/M14 S. 1), die – insoweit unbestritten – zumindest bis zum 1 2. November 2014 dauerten. Dr. Z.___
wies in ihrem Bericht vom 2 2. Januar 2015 ausdrück lich darauf hin, de r hinkende Gang und die aus weichende Schmerzhaltung unterhielten und forcierten die Rückenbeschwer den und die lumbalen Beschwerden zusätzlich, (erst) seit dem Abheilen des Knochenödems im Calcaneus seien die Haltung und der Gang verbessert, wobei immer noch ein leichtes Hinken bestehe
(Urk. 10/M14 S. 2). Mit diesen Ausführungen setzte sich Dr. A.___
indessen nicht auseinander, ob wohl sich dies aufge drängt hätte .
Insbesondere legte er nicht dar, dass die Beschwerden im rechten Fuss die Rückenbeschwerden nicht beeinflussten, insbesondere weder mitverursachten noch verstärkten. 5.5
Auch Dr. B.___ zog zwar insoweit korrekt in Betracht, die vorbestehenden degenerativen Befunde könnten jederzeit auch spontan zu namhaften Be schwerden führen (Urk. 10/M18 S. 1 f.). Damit lässt sich das Eintreten des Status quo sine indessen ebenfalls nicht plausibel begründen. Die Ausfüh rungen
Dr. B.___ darüber, dass nach dem Sturzereignis keine weiteren strukturellen Schädigungen an der Wirbelsäule festgestellt wurden, sind zu treffend. Der daraus gezogene Schluss, d as Sturzereignis vom 6. Oktober 2013
habe insoweit zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung geführt, ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 9 S. 14) . Grundsätzlich mag es auch zu treffen, dass es nach einer Rückenkontusion bei gleichzeitigem Vorliegen von degenera tiven Vorzuständen, wie sie die Beschwerdeführerin aufweist, zu einem ver zögerten Abheilen kommt und der Status quo sine in der Regel nach sechs Monaten wieder erreicht ist (Urk. 10/M18 S. 2). Von Seiten der Beschwerde führerin wurde indessen zu Recht eingewandt, dass diese Aus führungen die hier zur Diskussion stehenden allfälligen Auswirkungen der unfallkausalen Beschwerden am rechten Fuss auf die Belastung der Wirbel säule und d i e Rückenbeschwerden gänzlich unberücksichtigt l iessen (Urk. 1 S. 6). Sie sind daher nicht schlüssig. Daran vermögen weder die von der Be schwerdegeg nerin angeführten medizinischen Erfahrungstatsachen noch die von ihr er wähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher selbst im Falle vorbestehender degenerativer Erkrankungen eine traumatische Ver schlimme rung infolge einer Kontusion in der Regel nach sechs bis neun Mo naten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (vgl. Urk. 9 S.
15 mit Hinweisen), etwas zu ändern. Denselben lag offenbar ein anderer Sach verhalt zu Grunde, stehen hier doch nebst einem krankhaften Vorzustand und den Folgen einer Kontusion zusätzlich unfallkausale Beschwerden am rechten Fuss und deren allfällige Auswirkungen zur Debatte (vgl. auch Urk. 15 S. 3) . 5.6
Aus dem Gesagten folgt, dass erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ bezüg lich des Eintretens des Status quo sine bestehen, da die – unbestritten zu min dest bis zum 1 2. November 2014 vorhandenen – unfallkausalen Be schwerden am rechten Fuss und deren allfällige Auswirkungen auf die Rückenbe schwer den nicht thematisiert wurden . In diesem Sinne machte die Beschwerdefüh re rin denn auch zu Recht geltend, die medizinische Situation hätte als Ganzes beurteilt werden müssen (Urk. 1 S. 5, 10/A53 S. 6 f f . und 15 S. 5). 6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der massgebende medizinische Sachverhalt mit den vorhandenen Unterlage n nicht beurteilen lässt.
V ielmehr drängen sich zusätzliche Abklärungen, insbesondere die Einholung eines recht sprechungskonformen (versicherungsexternen) medizinischen Gutachtens auf. Da die erforderlichen Weiterungen einen zum Teil bisher gänzlich unge klärten Sachverhalt betreffen, wird die Beschwerdegegnerin sie vorzunehmen haben (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärun gen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m . Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts; ATSG). Die obsiegende Beschwerdeführer in hat Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten
(Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m . Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vor liegend erscheint eine Prozessent schädi gung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwert steuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ei sprache entscheid vom 4. November 2015 aufgehoben und die Sache an die AXA Versiche rungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gung en, über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, der Beschwerde führerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke