Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
1974,
teilte
der
AXA
Winterthur
am
4. Juni
2010
mit,
er
habe
in
den
Jahren
2003
und
2004
zwei
Unfälle
erlitten,
wobei
er
sich
am
linken
Zeigefinger
(2004)
und
am
linken
Daumen
(2003)
verletzt
habe
(Urk. 9/A 3
=
Urk. 9/2A1).
Die
AXA
verneinte
mit
Verfügung
vom
1 6. April
2015
eine
Leistungspflicht
(Urk. 9/A13
=
Urk. 9/2A24).
Die
Helsana
Versicherungen
AG
zog
ihre
dage gen
am
2 2. April
2015
erhobene
Einsprache
(Urk. 9/A15
=
Urk. 9/2A26)
am
1 2. Mai
2015
wieder
zurück
(Urk. 9/A18
=
Urk. 9/2A29).
Der
Versicherte
erhob
am
1 8. Mai
2015
Einsprache
(Urk. 9/A19
=
Urk. 9/2A30).
Diese
wies
die
AXA
mit
Einspracheentscheid vom
2 7. Oktober
2015
ab
(Urk. 9/A24
=
Urk. 9/2A37
=
Urk. 2).
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
2 7. Oktober
2015
(Urk. 2)
erhob
der
Ver sicherte
am
2 6. November
2015
Beschwerde
(Urk. 1)
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuheben
(S.
2
oben
Ziff. 1)
und
die
Beschwerdegegnerin
sei
zu
verpflichten,
ihm
im
Zusammenhang
mit
der
Verletzung
am
linken
Daumen
die
nach
Bundesgesetz
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
versicherten
Leistungen
zu
erbringen
(S.
2
oben
Ziff. 2).
Eventuell
sei
die
Sache
zur
wei teren
Abklärung
und
Neubeurteilung
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzu weisen
(S.
2
oben
Ziff. 3).
Die
AXA
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
1 7. Februar
2016
(Urk. 8)
die
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwerdeführer
am
2 5. Februar
2016
zur
Kenntnis
gebracht
wurde (Urk. 10). 3.
Seit
Dezember
1997
war
der
Beschwerdeführer
bei
der
Firma
Z.___
als
Landarbeiter
tätig
gewesen
und
über
diese
bei
der
Helsana
Unfall
AG
versichert,
als
er
sich
am
2 7. Juli
1999
bei
einem
Motorradunfall
v er schiedene
Verletzungen
zuzog .
Mit
Verfügung
vom
2. Februar
2000
hielt
die
Helsana
fest,
die
Geldleistungen
für
den
genannten
Unfall
würden
um
20 %
gekürzt .
Mit
Verfügung
vom
2 1. Februar
2011
und
Einsprache entscheid
vom
2 1. Juli
2011
verneinte
die
Helsana
einen
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
und
sprach
dem
Beschwerdeführer
eine
Integritätsent schädigung
entspre chend
einer Integritätseinbusse von
37.5 %
zu,
die
sie
um
20 %
kürzte
(Urk. 9/2A18
S.
2
Sachverhalt
Ziff. 1).
Die
dagegen
vom
Ver sicherten
erho bene
Beschwerde
hiess
das
hiesige
Gericht
-
nach
Einholen
eines
Gutachtens,
das
am
2 3. August
2013
erstattet
wurde
(Urk. 9/M3) -
mit
Urteil
vom 1 9. Januar
2015
im
Verfahren
Nr.
UV.2011.00255
gut
und
bejahte
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
eine, je
um
20 %
gekürzte, Invaliden rente
entsprechend
einer
Erwerbseinbusse
von
57 %
und
eine
Integritäts ent schädigung
entsprechend
einer
Integritätseinbusse
von
55 %
(Urk. 9/2A18
S.
20
Dispositiv
Ziff. 1). 4.
Der
Beschwerdeführer
meldete
sich
am
2 7. Februar
2006
erstmals
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an .
Nach
erneuter
Anmeldung
vom
2 9. Februar
2008
verneinte
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
mit
Verfügung
vom
3. Januar
2011
einen
Rentenanspruch,
was
das
hiesige
Gericht
mit
Urteil
vom
1 9. Januar
2015
im
Verfahren
Nr.
IV.2011.00125
bestätigte
(Urk. 9/2A17
S.
2
f.
und
S.
17).
Auf
ein
Wiedererwägungsgesuch
vom
2 9. Januar
2015
trat
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
2 4. August
2015
nicht
ein,
was
das
hiesige
Gericht
mit
Urteil
vom
1 8. März
2016
im
Verfahren
Nr.
IV.2015.00946
bestätigte.
Das Gericht zieht
in
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) in Kraft getreten. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447), werden die nachfolgenden unfallversicherungsgesetzlichen Bestimmung in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung zitiert.
E. 4.1 Am
2 3. August
2013
erstatteten
Dr. med.
F.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Medizin,
und
Dr. med.
G.___,
Facharzt
für
Rheumatologie,
Chefarzt,
MEDAS
H.___,
ihr
Gutachten
im
Auftrag
des
Gerichts
(Urk. 9/M3).
Sie
stützten
sich
auf
die
ihnen
überlassenen
Akten
(S.
2
ff.),
die
Angaben
des
Beschwerde führers
(S.
31
ff.),
die
von
ihnen
am
19./2 0. März
und
1 9. April
2013
(vgl.
S.
1)
erhobenen
Befunde
(S.
34
f.)
sowie
ein
von
Dr. med.
I.___,
Facharzt
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
erstatte tes
Teilgutachten
vom
1 5. Juni
2013
und
den
Bericht
über
eine
psychiatrische
Abklä rung
vom
2 0. März
2013.
E. 4.2 Anamnestisch
führten
sie
unter
anderem
aus
(S.
32
Ziff. 1.2.3): Bezüglich
allfälliger
Unfälle
oder
Operationen:
Etwa
2006
habe
er
seinen
linken
Daumen
in
einer
Lifttüre
eingeklemmt,
habe
damals
bei
der
Firma
A.___
gearbeitet,
sei
sofort
zum
Arzt
gegangen,
der
Daumen
sei
ganz
schwarz
gewesen,
keine
Arbeitsunfähigkeit.
Wegen
Schmerzen
im
Bereich
des
ulnaren
Nagelwalls
(zeigt
auf
diesen
Bereich)
ambulante
Untersuchung
im
B.___ :
„Nerv
hat
gedrückt";
2006
habe
er
sich
im
O.___
am
linken
Daumen
operieren
lassen,
„etwas
putzen",
die
ver spro chene
Besserung
sei
ausgeblieben,
in
der
Folge
wieder
die
gleichen
Schmer zen.
Sechs
Monate
später
erneute
Operation
am
linken
Daumen,
nun
im
D.___,
auch
danach
keine
Besserung
der
Schmerzen,
obwohl
man
ihm
zuvor
gesagt
habe
„kein
Problem".
Am
31.01.2013
nun
dritte
Daumen-Operation,
J.___,
man
habe
zwei
kleine
Tumore
gefunden,
diese
entfernt,
jetzt
gehe
es
etwas
besser,
noch
etwas
Schmerzen,
„wie
Strom
immer
noch"
-
gemäss
Akten
Exzision
nach
Kocher. Keine
weiteren
Unfälle/Operationen
-
auf
Nachfrage:
Ja,
er
sei
etwa
2006
mit
dem
Lieferwagen
von
A.___
von
der
Strasse
gerutscht,
etwa
einen
Meter
weit,
ganz
langsam,
dabei
sei
aber
nichts
passiert,
kein
Schaden
am
Auto
und
auch
er
selber
habe
sich
dabei
nicht
verletzt
(gemäss
Akten
Unfall
vom
04.11.2005). An
die
aktenkundige
Verletzung
des
linken
Zeigefingers,
RQW/Quetschung
durch
Gabelstapler,
kann
sich
X.___ nicht
erinnern.
E. 4.3 In
der
zusammenfassenden
Beurteilung
(S.
36
ff.)
nannten
d ie Gutachter
fol gende
-
hier
teilweise
verkürzt
angeführte n
-
Diagno sen
mit
wesentlicher
Einschränkung
der
zumutbaren
Arbeitsfähigkeit
(S.
39
f.
Ziff. 4.1): Residuen
nach
Motorradunfall
vom
2 7. Juli
1999 - Open
book -Verletzung
des
Beckens - Femurschaftfraktur
links,
erstgradig
offen - Ulnaschaftfraktur
links,
geschlossen,
isoliert - RQW
Stirne/Nase - traumatischer
Hodenhochstand
links - keine
wesentlichen
anhaltenden
psychischen
Folgeschäden
im
enge ren
Sinne Residuen
nach
Arbeitsunfall
am
4. März
2004
(Lifttüre) - RQW
Daumen
links
mit - traumatischer
Läsion
des
ulnaren
Hautnerven - anamnestisch
Daumenoperation
(„putzen“)
im
O.___
Dezember
2004 - Entfernung
Narbenneurom
2 7. April
2006 - Rezidivnarbenneurom
ulnarer
Nagelwall - Exzision
ulnarer
Nagelfalz
3 1. Januar
2013 - aktuell:
Sensibilitätsstörungen
Daumen
links
Als
Diagnosen
ohne
wesentliche
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit,
aber
mit
Krankheitswert
nannten
sie
einen
Keilwirbel
L2,
eine
lumbosakrale
Über gangsstörung
mit
lumbalisiertem
S1
und
eine
Ulna -minus-Variante
links
(S.
40
Ziff. 4.2).
Als
Nebenbefunde
nannten
sie
einen
Status
nach
Verkehrs unfall
am
4. November
2005
(Bagatelltrauma)
mit
Kontusion
Kopf/HWS
und
Knie
links
(S.
40
Ziff. 4.3).
E. 4.4 Zur
Arbeitsfähigkeit
führten
die
Gutachter
aus,
die
1999
ausgeübte
Tätigkeit
als
Gemüsebauarbeiter
wie
auch
jede
andere
körperlich
schwere
und
mittel schwere
Tätigkeit
sei
dem
Versicherten
in
Übereinstimmung
mit
früheren
Gutachten
aufgrund
der
wesentlich
verminderten
körperlichen
Belast barkeit
nicht
mehr
zumutbar.
Die
entsprechende
Arbeitsfähigkeit
betrage
0 %
(S.
40
Ziff. 5.1).
Behinderungsangepasst
zumutbar
zu
50 %
der
Norm
seien
körperlich
leichte
Tätigkeiten
unter
Einhaltung
folgender
Vorgaben:
Kein
Stehen
oder
Gehen
län ger
als
30
Minuten,
kein
andauerndes
Sitzen
länger
als
30
Minuten,
keine
vorn übergeneigte
Haltung
länger
als
30
Minuten,
kein
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
E. 4.5 Betreffend
die
Verursachung
von
bestehenden
Gesundheits beeinträchti gun gen
durch
den
Unfall
vom
2 7. Juli
1999
und
denjenigen
vom
4. No vember
2005
führten
die
Gutachter
aus,
mit
überwiegender
Wahrschein lichkeit
durch
den
Unfall
von
1999
verursacht
seien:
ISG-Arthrose
links,
Symphysen-Ossi fikatio nen,
Schraubenrest
in
rechter
Symphyse,
ausgedehnte
Weichteilschä digung
am
Oberschenkel
links,
beginnende
Koxarthrose
links,
Rezidivhernie
Leiste
links
sowie
geheilte
Beckenringfraktur,
Narbenhernie
rechter
Ober bauch
nach
Trans versostomie,
geheilte
Femurfraktur
links,
leichte
Beinver kürzung
und
Becken kippung
nach
links,
geheilte
Ulnafraktur
und
Verlust
des
linken
Hodens.
Durch
den
Unfall
von
2005 verursacht
seien
-
folgenlos
ver heilte
-
Kontusionen
von
Kopf/HWS
und
linkem
Knie.
Alle
übrigen
Diagno sen/Gesundheitsbeeinträchtigungen
seien
nicht
durch
diese
beiden
Unfälle
versursacht
(S.
41
f.
Ziff. 2).
E. 4.6 Das
Zumutbarkeitsprofil
unter
Berücksichtigung
der
unfallbedingten
Leiden
umschrieben
sie
mit:
behinderungsangepasste
Tätigkeit
zumutbar
zu
50 %
der
Norm/eines
Vollpensums;
vier
Stunden
täglich
(verteilt
auf
zwei
Halb tage,
ohne
zusätzliche
Pausen);
kein
andauerndes
Sitzen
über
30
Minuten,
kein
andauerndes
Arbeiten
in
vornübergeneigter
Stellung
über
30
Minuten,
kein
Stehen
oder
Gehen
über
30
Minuten,
kein
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
E. 8 ATSG).
Für
die
Bestimmung
des
Invaliditätsgrades
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
all fälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
ausgeglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte,
in
Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(Art. 16
ATSG;
vgl.
BGE
130
V
121).
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
ging
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk. 2)
davon
aus,
ein
Unfallereignis
sei
aus
näher
dargelegten
Gründen
nicht
mit
genü gender
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
(S.
7
Ziff. 3.16). 2.2
Der
Beschwerdeführer
stellte
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt
(Urk. 1),
aus
den
medizinischen
Akten
im
Verfahren
der
Helsana
und
aus
weiter e n
von
ihm
angeführten
Berichten
(S.
3
f.)
gehe
hervor,
dass
er
sich
im
Jahr
2003
am
linken
Daumen
und
im
Jahr
2004
am
linken
Zeigfinger
verletzt
habe
(S.
3
Mitte).
Aus
näher
dargelegten
Gründen
(S.
4
ff.)
sei
mit
über wiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt,
dass
er
sich
während
der
Anstellung
bei
der
Firma
A.___
bei
einem
Unfall
mit
einem
Warenlift
die
dokumentierten
Verletzungen
am
linken
Daumen
zugezogen
habe,
die
zu
erheblichen
Ein schränkungen
der
Arbeitsfähigkeit
und
zu
einer
Integritäts einbusse
geführt
hätten
(S.
E. 9 /2/A 6).
Darin
nannte
er
als
Unfalldatum
die
2. Jahreshälfte
2003,
zirka
September
(Ziff. 4).
Dass
der
Unfall
nicht
gemeldet
worden
sei,
sei
wahrscheinlich
darauf
zurück zuführen,
dass
er
nach
dem
Unfall
trotz
Schmerzen
und
unter
Ver meidung
des
Einsatzes
des
linken
Daumens
weitergearbeitet
habe
(Urk. 9/ 2/A7).
4.
E. 10 %
(vorstehend
E.
1. 3)
resultieren
würde,
dürf te
das
Invalideneinkommen
weniger
als
rund
Fr. 41‘510.--
betra gen.
Im
Urteil
von
2015
wurde
diesbezüglich
(vor
Berücksichtigung
der
dort
relevanten
Einschränkungen,
aber
mit
Parallelisierung
zum
tiefen
Validen einkommen)
von
rund
Fr. 52‘ 601 .--
(Fr. 4‘901.--
x
E. 12 :
40.0
x
41.6
x
0.86)
ausgegangen
(S.
18
E.
6.5).
Es
kann
ausgeschlossen
werden,
dass
allein
die
genannte
Beeinträchtigung
durch
den
Ausschluss
von
Feinarbeiten
eine
Reduktion
des
Ausgangswerts
für
das
Invalideneinkommen
um
Fr. 11‘ 091 .--
oder
21 %
zu
begründen
ver möchte.
Daraus
folgt,
dass
selbst
bei
Anerkennung
eines
Unfallereignisses
kein
Renten anspruch
bestünde. 5.6
Der
angefochtene
Entscheid,
mit
dem
die
Beschwerdegegnerin
eine
Leistungs pflicht
verneint
hat,
erweist
sich
mithin
als
rechtens.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
dagegen
erhobenen
Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - lic . iur . Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00244 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
20. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Tomas
Kempf Flum
Schlegel
Kempf
Rechtsanwälte Webernstrasse
5,
8610
Uster gegen AXA
Versicherungen
AG Generaldirektion General
Guisan -Strasse
40,
Postfach
357,
8401
Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten
durch
lic .
iur .
Y.___ Krepper
Spring
Partner Sophienstrasse
2,
Postfach
1517,
8032
Zürich Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
1974,
teilte
der
AXA
Winterthur
am
4. Juni
2010
mit,
er
habe
in
den
Jahren
2003
und
2004
zwei
Unfälle
erlitten,
wobei
er
sich
am
linken
Zeigefinger
(2004)
und
am
linken
Daumen
(2003)
verletzt
habe
(Urk. 9/A 3
=
Urk. 9/2A1).
Die
AXA
verneinte
mit
Verfügung
vom
1 6. April
2015
eine
Leistungspflicht
(Urk. 9/A13
=
Urk. 9/2A24).
Die
Helsana
Versicherungen
AG
zog
ihre
dage gen
am
2 2. April
2015
erhobene
Einsprache
(Urk. 9/A15
=
Urk. 9/2A26)
am
1 2. Mai
2015
wieder
zurück
(Urk. 9/A18
=
Urk. 9/2A29).
Der
Versicherte
erhob
am
1 8. Mai
2015
Einsprache
(Urk. 9/A19
=
Urk. 9/2A30).
Diese
wies
die
AXA
mit
Einspracheentscheid vom
2 7. Oktober
2015
ab
(Urk. 9/A24
=
Urk. 9/2A37
=
Urk. 2).
2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
2 7. Oktober
2015
(Urk. 2)
erhob
der
Ver sicherte
am
2 6. November
2015
Beschwerde
(Urk. 1)
und
beantragte,
dieser
sei
aufzuheben
(S.
2
oben
Ziff. 1)
und
die
Beschwerdegegnerin
sei
zu
verpflichten,
ihm
im
Zusammenhang
mit
der
Verletzung
am
linken
Daumen
die
nach
Bundesgesetz
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
versicherten
Leistungen
zu
erbringen
(S.
2
oben
Ziff. 2).
Eventuell
sei
die
Sache
zur
wei teren
Abklärung
und
Neubeurteilung
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzu weisen
(S.
2
oben
Ziff. 3).
Die
AXA
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
1 7. Februar
2016
(Urk. 8)
die
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwerdeführer
am
2 5. Februar
2016
zur
Kenntnis
gebracht
wurde (Urk. 10). 3.
Seit
Dezember
1997
war
der
Beschwerdeführer
bei
der
Firma
Z.___
als
Landarbeiter
tätig
gewesen
und
über
diese
bei
der
Helsana
Unfall
AG
versichert,
als
er
sich
am
2 7. Juli
1999
bei
einem
Motorradunfall
v er schiedene
Verletzungen
zuzog .
Mit
Verfügung
vom
2. Februar
2000
hielt
die
Helsana
fest,
die
Geldleistungen
für
den
genannten
Unfall
würden
um
20 %
gekürzt .
Mit
Verfügung
vom
2 1. Februar
2011
und
Einsprache entscheid
vom
2 1. Juli
2011
verneinte
die
Helsana
einen
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
und
sprach
dem
Beschwerdeführer
eine
Integritätsent schädigung
entspre chend
einer Integritätseinbusse von
37.5 %
zu,
die
sie
um
20 %
kürzte
(Urk. 9/2A18
S.
2
Sachverhalt
Ziff. 1).
Die
dagegen
vom
Ver sicherten
erho bene
Beschwerde
hiess
das
hiesige
Gericht
-
nach
Einholen
eines
Gutachtens,
das
am
2 3. August
2013
erstattet
wurde
(Urk. 9/M3) -
mit
Urteil
vom 1 9. Januar
2015
im
Verfahren
Nr.
UV.2011.00255
gut
und
bejahte
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
eine, je
um
20 %
gekürzte, Invaliden rente
entsprechend
einer
Erwerbseinbusse
von
57 %
und
eine
Integritäts ent schädigung
entsprechend
einer
Integritätseinbusse
von
55 %
(Urk. 9/2A18
S.
20
Dispositiv
Ziff. 1). 4.
Der
Beschwerdeführer
meldete
sich
am
2 7. Februar
2006
erstmals
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an .
Nach
erneuter
Anmeldung
vom
2 9. Februar
2008
verneinte
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
mit
Verfügung
vom
3. Januar
2011
einen
Rentenanspruch,
was
das
hiesige
Gericht
mit
Urteil
vom
1 9. Januar
2015
im
Verfahren
Nr.
IV.2011.00125
bestätigte
(Urk. 9/2A17
S.
2
f.
und
S.
17).
Auf
ein
Wiedererwägungsgesuch
vom
2 9. Januar
2015
trat
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
2 4. August
2015
nicht
ein,
was
das
hiesige
Gericht
mit
Urteil
vom
1 8. März
2016
im
Verfahren
Nr.
IV.2015.00946
bestätigte.
Das Gericht zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) in Kraft getreten. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447), werden die nachfolgenden unfallversicherungsgesetzlichen Bestimmung in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1.2
Ein
Unfall
ist
gemäss
Art. 4
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
die
plötzliche,
nicht
beabsichtigte
schädigende
Einwirkung
eines
ungewöhnlichen
äusseren
Faktors
auf
den
menschlichen
Körper,
die
eine
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
oder
den
Tod
zur
Folge
hat
(BGE
129
V
402
E.
2.1). 1. 3
Die
einzelnen
Umstände
des
Unfallgeschehens
sind
von
der
versicherten
Per son
glaubhaft
zu
machen.
Kommt
sie
dieser
For derung
nicht
nach,
indem
sie
unvollständige,
ungenaue
oder
widersprüchliche
Angaben
macht,
die
das
Bestehen
eines
unfallmässigen
Schadens
als
unglaubhaft
erscheinen
las sen,
besteht
keine
Leistungspflicht
des
Unfallversicherers.
Im
Streitfall
obliegt
es
dem
Gericht
zu
beurteilen,
ob
die
einzelnen
Voraussetzungen
des
Unfallbe griffs
erfüllt
sind.
Der
Untersuchungsmaxime
entsprechend
hat
es
von
Amtes
wegen
die
notwendigen
Beweise
zu
erheben
und
kann
zu
diesem
Zwecke
auch
die
Parteien
heranziehen.
Ist
aufgrund
dieser
Massnahmen
das
Vor liegen
eines
Unfallereignisses
nicht
wenigstens
mit
Wahrscheinlichkeit
erstellt
–
die
blosse
Möglichkeit
genügt
nicht
–,
so
hat
dieses
als
unbewiesen
zu
gelten,
was
sich
zu
Lasten
der
versicherten
Person
aus wirkt
(BGE
116
V
136
E.
4b,
114
V
298
E.
5b,
111
V
201
E.
6b;
RKUV
1990
Nr.
U
86
S.
50).
1. 4
Ist
die
versicherte
Person
infolge
des
Unfalles
zu
mindestens
10 %
invalid
(Art. 8
ATSG),
so
hat
sie
gemäss
Art. 18
Abs. 1
des
Bundesgesetz es
über
die
Unfallversicherung
(UVG)
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente.
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8
ATSG).
Für
die
Bestimmung
des
Invaliditätsgrades
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
all fälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
ausgeglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte,
in
Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(Art. 16
ATSG;
vgl.
BGE
130
V
121).
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
ging
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk. 2)
davon
aus,
ein
Unfallereignis
sei
aus
näher
dargelegten
Gründen
nicht
mit
genü gender
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
(S.
7
Ziff. 3.16). 2.2
Der
Beschwerdeführer
stellte
sich
demgegenüber
auf
den
Standpunkt
(Urk. 1),
aus
den
medizinischen
Akten
im
Verfahren
der
Helsana
und
aus
weiter e n
von
ihm
angeführten
Berichten
(S.
3
f.)
gehe
hervor,
dass
er
sich
im
Jahr
2003
am
linken
Daumen
und
im
Jahr
2004
am
linken
Zeigfinger
verletzt
habe
(S.
3
Mitte).
Aus
näher
dargelegten
Gründen
(S.
4
ff.)
sei
mit
über wiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt,
dass
er
sich
während
der
Anstellung
bei
der
Firma
A.___
bei
einem
Unfall
mit
einem
Warenlift
die
dokumentierten
Verletzungen
am
linken
Daumen
zugezogen
habe,
die
zu
erheblichen
Ein schränkungen
der
Arbeitsfähigkeit
und
zu
einer
Integritäts einbusse
geführt
hätten
(S.
9
Ziff. 4).
2.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist
somit,
ob
die
Beeinträchtigungen
am
linken
Daumen
des
Beschwerdeführers
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
durch
einen
bei
der
Beschwerdegegnerin
versicherten
Unfall
verursacht
wurden. 3. 3.1
Der
Beschwerdeführer
war
vom
2 7. Juni
oder
1. Juli
2003
bis
3 1. August
2006
als
Chauffeur
und
Magaziner
bei
der
A.___
angestellt
(Urk. 9/2A 9;
Urk. 9/2A17
S.
2
Sachverhalt
Ziff. 1.1).
Diese
meldete
der
Beschwerde gegne rin
am
3 1. März
2004,
der
Beschwerdeführer
habe
sich
am
4. März
2004
den
linken
Ringfinger
bei
einem
Hubstapler
eingeklemmt
und
gequetscht
(Urk. 9/2A9). 3. 2
In
einem
-
unvollständig
kopiert
eingereichte n
-
Bericht
der
Ärzte
der
chirur gischen
Klinik
und
Poliklinik
des
B.___
vom
4. März
2004
(Urk. 3/9)
wurde
ausgeführt,
der
Patient
habe
sich
den
Zeige finger
der
linken
Hand
bei
Gab el staplerarbeiten
gequetscht
und
gebe
Schmerzen
distal
des
PIP-Gelenkes
an.
Als
Diagnose
wurde
eine
kleine
Riss quetschwunde
(RQW)
Zeigefinger
links
genannt.
Es
erfolgte
eine
Wundver sorgung
in
Lokalanästhesie. 3.3
Dr. med.
C.___,
Facharzt
für
Chirurgie
und
für
Handchirurgie,
berichtete
am
2. Juli
2004
über
seine
Untersuchung
(Urk. 9/2A5/5
=
Urk. 3/6) .
Er
führte
aus,
der
Patient
gebe
seit
zwei
bis
drei
Monaten
an,
er
habe
zeitweise
starke
Schmerzen
am
pro ximalen,
ulnaren
Nagelwall
des
linken
Daumens.
Dr. C.___
führte
aus,
eine
Erklärung
für
die
Beschwerden
finde
er
nicht.
Namentlich
sei
kein
Glomustumor,
der
ja
sehr
heftige
neuralgiforme
Schmerzen
verursache,
feststellbar.
Auch
einen
Fremdkörper,
wie
der
Patient
vermute,
finde
er
nicht.
Er
werde
den
Patienten
nach
dessen
Ferien
noch
einmal
untersuchen,
vielleicht
könne
dann
irgendeine
Erklärung
gefunden
werden.
Am
ehesten
handle
es
sich
um
eine
„ rezidivierende
Traumatisierung
möglicherweise
durch
die
Arbeit “ . 3.4
Am
2 1. Juli
2005
berichteten
die
Ärzte
der
Neurologischen
Klinik
und
Poli klinik
des
D.___
über
ihre
Untersuchung
(Urk. 9/2A5/2 =
Urk. 9/2A8/3
=
Urk. 3/7) .
Als
Fragestellung
nannten
sie
die
Abklärung
von
Schmerzen
und
Fühlstörung
im
Daumen
links.
Sie
nannten
folgende
Hauptdiagnosen: - schmerzhafte
Dysästhesie
Mittel-
und
Endglied
Dig .
I
links - am
ehesten
im
Rahmen
einer
Neuropathie
des
N. digitalis
palmaris
pollicis
ulnaris - ätiologisch:
traumatische
Nervenläsion,
DD
(differential diagnos tisch)
posttraumatisches
Neurom - Status
nach
Polytrauma
Juli
1999
mit
/
bei: - drittgradig
offener
Beckenverletzung
(Typ
‚Open
book ‘) - erstgradiger
offener
Femurschaftfraktur
links - geschlossener
isolierter
Ulnaschaftfraktur
links
mit
initialer
Parese
N. radialis
Am
1 8. November
2005
wurde,
ebenfalls
neurologischerseits,
ein
traumato logisches
Konsilium
bezüglich
der
Entfernung
der
Plattenosteo synthese
am
linken
Unterarm
erstattet
(Urk. 9/2A8/4) .
3.5
Am
2 4. Januar
2006
berichteten
die
Ärzte
der
Klinik
für
Unfallchirurgie
des
D.___
über
ihre
am
2 0 . Januar
2006
erfolgte
Untersuchung
(Urk. 9/2A8/5)
und
am
3 0. April
2006
berichteten
sie
über
die
Hospitalisation
vom
2 5. bis
3 0. April
2006
(Urk. 9/2A5/3) .
Dabei
führten
sie
den
Daumen
betreffend
anam nestisch
Folgendes
aus
(S.
2
Mitte): Vor
zwei
Jahren
Daumen
links
in
Lift
eingeklemmt.
Seit
einem
Jahr
Gefühlsstörung
und
Dauerschmerzen
im
Daumenendglied
links,
bei
Berührung
Dysästhesie
und
Verstärkung
der
Schmerzen
('wie
elektri sierend').
Bei
der
Arbeit
durch
die
Berührungsempfindlichkeit
ein geschränkt,
'arbeite
nur
mit
vier
Fingern',
da
die
kleinste
Berührung
am
linken
Daumen
zu
einer
akuten
Schmerzverstärkung
führe.
Schlaf
aufgrund
der
Schmerzen
empfindlich
gestört.
Vor
Weihnachten
2004
in
O.___
am
Daumen
links
operiert,
ohne
Verbesserung
der
Schmerzproblematik. Es
erfolgte
eine
neurologische
Abklärung
der
schmerzhaften
Dysästhesie
Mittel-
und
Endglied
Dig .
l
links.
Als
Ursache
der
am
Daumenendglied
links
bestehenden
Schmerzen
und
Missempfindungen
erwägt
man
in
erster
Linie
eine
lokale,
traumatische
Schädigung
des
N. digitalis
palmaris
pollicis
ulna ris .
Eine
therapeutisch
geplante
Elektrostimulation
konnte
bei
liegen dem
osteosynthetischem
Material
nicht
durchgeführt
werden.
Unter
einer
Thera pie
mit
Neurontin
zeigte
sich
keine
Besserung
der
Beschwerden. Weiterhin
erfolgte
diesbezüglich
eine
Vorstellung
bei
den
Traumatologen .
Die
Indikation
zur
Plattenentfernung
konnte
nicht
gestellt
werden.
Nach
ihrer
Ansicht
sind
die
Schmerzen
nicht
durch
die
Platte
verursacht.
Um
die
Kontinuität
der
N. radialis
und
ulnaris
zu
objektivieren,
wurde
ein
EMG durchgeführt.
Hier
wurde
trotz
normalen
Befunde
des
N. medianus
links
und
des
N. ulnaris
als
Schmerzursache
eine
wahrscheinlich
traumatisch
bedingte,
distale
Neuropathie
des
Nervus
dig .
palmaris
pollicis
proprius
links
diagnostiziert. 3.6
Im
-
unvollständig
kopiert
eingereichten
-
Bericht
der
Ärzte
der
Klinik
für
Unfall chirurgie,
D.___,
vom
1 4. März
2006
(Urk. 3/8)
wurden
betreffend
die
„Hypersensibilität
am
Daumen
ulnarseits
nach
Einklemmungsverletzung
vor
2
Jahren“
persistierende
Neurombeschwerden
mit
schmerzhaft
stechender
Über empfindlichkeit
im
Sinne
eines
Tinelzeichens
festgehalten.
3. 7
Dr. med.
E.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
führte
in
seinem
Bericht
vom
2 1. Juli
2006
(Urk. 9/2A5/4)
unter
anderem
aus: Die
Beschwerden
im
Daumen
links
bestanden
schon
seit
03,
nach
dem
er
sich
den
Daumen
angeblich
in
einer
Lifttür
eingeklemmt
hatte.
Ich
habe
ihn
deswegen
nicht
behandelt,
habe
ihn
aber
anfangs
März
nachkontrolliert,
nachdem
er
sich
eine
Quetschung
des
linken
Zeigefingers
zugezogen
hatte
und
deswegen
im
B.___
behandelt
wurde.
Der
damalige
Bericht
liegt
bei.
Ich
überwies
den
Patienten
anschliessend
zum
Handchirurgen
Dr. C.___,
der
aber
auch
keine
Ursache
für
die
Beschwerden
finden
konnte.
Zuerst
Behandlung
mit
Tramal,
dadurch
Stabilisierung,
weitere
Abklärungen
schliesslich
im
Herbst.
Da
ich
eine
Neuropathie
C6
vermutete,
liess
ich
ein
MR
der
HWS
durchführen,
dabei
konnten
keine
pathologischen
Befunde
der
HWS
festgestellt
werden.
Ich
überwies
den
Patienten
in
die
Neurologische
Poliklinik
D.___,
der
Verlauf
war
ausserordentlich
langwierig.
Schliesslich
wurde
die
Diagnose
eines
Neurinoms
gestellt
und
der
Patient
operiert.
Seit her
ist
er
weitgehend
beschwerdefrei. 3.8
Am
9. Februar
2007
berichteten
die
Ärzte
der
Neurologischen
Klinik,
D.___,
über
ihre
Untersuchung
(Urk. 9/2A8/6)
und
nannten
zwei
Hauptdiagnosen
(S.
1),
nämlich
wiederum
den
Status
nach
Polytrauma
am
2 7. Juli
1999
(2)
und
(1): - chronische
Dysästhesie
über
Endglied
Daumen
links
ulnar,
seit
zirka
2004 - Status
nach
Ope ration
Dig .
I
links
Dezember
200 4
(O.___) - Status
nach
Narbenneuromentfernung
am
2 7. April
2006
(D.___)
Anamnestisch
führten
sie
aus:
Zirka
2003
Daumen
links
im
Lift
eingeklemmt.
Monate
später
Auftreten
der
persistierenden
Beschwerden
(ausschliesslich
über
Endglied
Dig .
I
ulnarseitig).
Zweimalige
Operation
ohne
Erfolg
(S.
2
oben).
Es
folgten
weitere
Behandlungsberichte
vom
1 0. August
2007
(Urk. 9/2A8/7)
und
vom
4. April
2008
(Urk. 9/2A8/8) . 3.9
Am
6. Juli
2010 (Urk. 9/2/A7)
reichte
der
Beschwerdeführer
eine
von
ihm
selber
aus gefüllte
Unfallmeldung
ein
(Urk. 9 /2/A 6).
Darin
nannte
er
als
Unfalldatum
die
2. Jahreshälfte
2003,
zirka
September
(Ziff. 4).
Dass
der
Unfall
nicht
gemeldet
worden
sei,
sei
wahrscheinlich
darauf
zurück zuführen,
dass
er
nach
dem
Unfall
trotz
Schmerzen
und
unter
Ver meidung
des
Einsatzes
des
linken
Daumens
weitergearbeitet
habe
(Urk. 9/ 2/A7).
4. 4.1
Am
2 3. August
2013
erstatteten
Dr. med.
F.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Medizin,
und
Dr. med.
G.___,
Facharzt
für
Rheumatologie,
Chefarzt,
MEDAS
H.___,
ihr
Gutachten
im
Auftrag
des
Gerichts
(Urk. 9/M3).
Sie
stützten
sich
auf
die
ihnen
überlassenen
Akten
(S.
2
ff.),
die
Angaben
des
Beschwerde führers
(S.
31
ff.),
die
von
ihnen
am
19./2 0. März
und
1 9. April
2013
(vgl.
S.
1)
erhobenen
Befunde
(S.
34
f.)
sowie
ein
von
Dr. med.
I.___,
Facharzt
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
erstatte tes
Teilgutachten
vom
1 5. Juni
2013
und
den
Bericht
über
eine
psychiatrische
Abklä rung
vom
2 0. März
2013. 4.2
Anamnestisch
führten
sie
unter
anderem
aus
(S.
32
Ziff. 1.2.3): Bezüglich
allfälliger
Unfälle
oder
Operationen:
Etwa
2006
habe
er
seinen
linken
Daumen
in
einer
Lifttüre
eingeklemmt,
habe
damals
bei
der
Firma
A.___
gearbeitet,
sei
sofort
zum
Arzt
gegangen,
der
Daumen
sei
ganz
schwarz
gewesen,
keine
Arbeitsunfähigkeit.
Wegen
Schmerzen
im
Bereich
des
ulnaren
Nagelwalls
(zeigt
auf
diesen
Bereich)
ambulante
Untersuchung
im
B.___ :
„Nerv
hat
gedrückt";
2006
habe
er
sich
im
O.___
am
linken
Daumen
operieren
lassen,
„etwas
putzen",
die
ver spro chene
Besserung
sei
ausgeblieben,
in
der
Folge
wieder
die
gleichen
Schmer zen.
Sechs
Monate
später
erneute
Operation
am
linken
Daumen,
nun
im
D.___,
auch
danach
keine
Besserung
der
Schmerzen,
obwohl
man
ihm
zuvor
gesagt
habe
„kein
Problem".
Am
31.01.2013
nun
dritte
Daumen-Operation,
J.___,
man
habe
zwei
kleine
Tumore
gefunden,
diese
entfernt,
jetzt
gehe
es
etwas
besser,
noch
etwas
Schmerzen,
„wie
Strom
immer
noch"
-
gemäss
Akten
Exzision
nach
Kocher. Keine
weiteren
Unfälle/Operationen
-
auf
Nachfrage:
Ja,
er
sei
etwa
2006
mit
dem
Lieferwagen
von
A.___
von
der
Strasse
gerutscht,
etwa
einen
Meter
weit,
ganz
langsam,
dabei
sei
aber
nichts
passiert,
kein
Schaden
am
Auto
und
auch
er
selber
habe
sich
dabei
nicht
verletzt
(gemäss
Akten
Unfall
vom
04.11.2005). An
die
aktenkundige
Verletzung
des
linken
Zeigefingers,
RQW/Quetschung
durch
Gabelstapler,
kann
sich
X.___ nicht
erinnern. 4.3
In
der
zusammenfassenden
Beurteilung
(S.
36
ff.)
nannten
d ie Gutachter
fol gende
-
hier
teilweise
verkürzt
angeführte n
-
Diagno sen
mit
wesentlicher
Einschränkung
der
zumutbaren
Arbeitsfähigkeit
(S.
39
f.
Ziff. 4.1): Residuen
nach
Motorradunfall
vom
2 7. Juli
1999 - Open
book -Verletzung
des
Beckens - Femurschaftfraktur
links,
erstgradig
offen - Ulnaschaftfraktur
links,
geschlossen,
isoliert - RQW
Stirne/Nase - traumatischer
Hodenhochstand
links - keine
wesentlichen
anhaltenden
psychischen
Folgeschäden
im
enge ren
Sinne Residuen
nach
Arbeitsunfall
am
4. März
2004
(Lifttüre) - RQW
Daumen
links
mit - traumatischer
Läsion
des
ulnaren
Hautnerven - anamnestisch
Daumenoperation
(„putzen“)
im
O.___
Dezember
2004 - Entfernung
Narbenneurom
2 7. April
2006 - Rezidivnarbenneurom
ulnarer
Nagelwall - Exzision
ulnarer
Nagelfalz
3 1. Januar
2013 - aktuell:
Sensibilitätsstörungen
Daumen
links
Als
Diagnosen
ohne
wesentliche
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit,
aber
mit
Krankheitswert
nannten
sie
einen
Keilwirbel
L2,
eine
lumbosakrale
Über gangsstörung
mit
lumbalisiertem
S1
und
eine
Ulna -minus-Variante
links
(S.
40
Ziff. 4.2).
Als
Nebenbefunde
nannten
sie
einen
Status
nach
Verkehrs unfall
am
4. November
2005
(Bagatelltrauma)
mit
Kontusion
Kopf/HWS
und
Knie
links
(S.
40
Ziff. 4.3).
4.4
Zur
Arbeitsfähigkeit
führten
die
Gutachter
aus,
die
1999
ausgeübte
Tätigkeit
als
Gemüsebauarbeiter
wie
auch
jede
andere
körperlich
schwere
und
mittel schwere
Tätigkeit
sei
dem
Versicherten
in
Übereinstimmung
mit
früheren
Gutachten
aufgrund
der
wesentlich
verminderten
körperlichen
Belast barkeit
nicht
mehr
zumutbar.
Die
entsprechende
Arbeitsfähigkeit
betrage
0 %
(S.
40
Ziff. 5.1).
Behinderungsangepasst
zumutbar
zu
50 %
der
Norm
seien
körperlich
leichte
Tätigkeiten
unter
Einhaltung
folgender
Vorgaben:
Kein
Stehen
oder
Gehen
län ger
als
30
Minuten,
kein
andauerndes
Sitzen
länger
als
30
Minuten,
keine
vorn übergeneigte
Haltung
länger
als
30
Minuten,
kein
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
10
kg;
dieses
Anforderungsprofil
sei
begründet
durch
die
Residuen
des
Motorradunfalles
von
199 9. Wegen
der
persistierenden
Sensibi li täts störung
am
linken
Daumen
als
Folge
des
Liftunfalles
von
2004
bestehe
eine
zusätzliche
qualitative
Einschränkung
im
Sinne
der
Unmög lichkeit,
wegen
gestörte n
Dau men-Zeigefinger-Griff s
Feinarbeiten
auszu führen
(S.
41
Ziff. 5 .2).
Die
auf
50 %
festgelegte
Arbeitsfähigkeit
in
behinderungsangepasster
Tätig keit
sei
auf
Februar
2011
zurückzudatieren
bei
seither
im
Wesentlichen
unverän dertem
Gesundheitszustand;
damals
seien
die
seit
Januar
2006
aus gerichteten
Taggeldleistungen
eingestellt
worden
(S.
41
Ziff. 5 .4). 4.5
Betreffend
die
Verursachung
von
bestehenden
Gesundheits beeinträchti gun gen
durch
den
Unfall
vom
2 7. Juli
1999
und
denjenigen
vom
4. No vember
2005
führten
die
Gutachter
aus,
mit
überwiegender
Wahrschein lichkeit
durch
den
Unfall
von
1999
verursacht
seien:
ISG-Arthrose
links,
Symphysen-Ossi fikatio nen,
Schraubenrest
in
rechter
Symphyse,
ausgedehnte
Weichteilschä digung
am
Oberschenkel
links,
beginnende
Koxarthrose
links,
Rezidivhernie
Leiste
links
sowie
geheilte
Beckenringfraktur,
Narbenhernie
rechter
Ober bauch
nach
Trans versostomie,
geheilte
Femurfraktur
links,
leichte
Beinver kürzung
und
Becken kippung
nach
links,
geheilte
Ulnafraktur
und
Verlust
des
linken
Hodens.
Durch
den
Unfall
von
2005 verursacht
seien
-
folgenlos
ver heilte
-
Kontusionen
von
Kopf/HWS
und
linkem
Knie.
Alle
übrigen
Diagno sen/Gesundheitsbeeinträchtigungen
seien
nicht
durch
diese
beiden
Unfälle
versursacht
(S.
41
f.
Ziff. 2). 4.6
Das
Zumutbarkeitsprofil
unter
Berücksichtigung
der
unfallbedingten
Leiden
umschrieben
sie
mit:
behinderungsangepasste
Tätigkeit
zumutbar
zu
50 %
der
Norm/eines
Vollpensums;
vier
Stunden
täglich
(verteilt
auf
zwei
Halb tage,
ohne
zusätzliche
Pausen);
kein
andauerndes
Sitzen
über
30
Minuten,
kein
andauerndes
Arbeiten
in
vornübergeneigter
Stellung
über
30
Minuten,
kein
Stehen
oder
Gehen
über
30
Minuten,
kein
Heben
und
Tragen
von
Lasten
über
10
kg,
kein
häufiges
oder
manchmaliges
Treppen /Leiternsteigen
(S.
42
Ziff. 4). 4.7
Der
Unfall
von
1999
habe
zu
einem
Integritätsschaden
von
20 %
(Inguinalher nienrezidiv)
plus
10 %
(Verlust
linker
Hoden)
plus
10 %
(ISG Syn drom
mit
Symphysenproblematik)
plus
10 %
(Koxarthrose
links)
plus
5 %
(Weichteilscha den
Oberschenkelmuskulatur),
mithin
gesamthaft
55 %,
geführt
(S.
42
Ziff. 6).
5. 5.1
Dr. C.___
ging
Anfang
Juli
2004
von
seit
zwei
bis
drei
Monaten
(mit hin
April/Mai
2004)
vorhandenen
Schmerzen
i m
linken
Daumen
aus
und
führte
aus,
eine
Erklärung
finde
er
nicht,
weder
-
von
ihm
vermutet
-
einen
Tumor
noch
-
vom
Beschwerdeführer
vermutet
-
einen
Fremdkörper.
Am
ehesten
handle
es
sich
um
eine
rezidivierende
Traumatisierung
möglicher weise
durch
die
Arbeit
(vorstehend
E.
3.3).
Die
Ärzte
der
Neurologischen
Klinik
des
D.___
sahen
im
Juli
2005
die
Schmer zen
im
linken
Daumen
am
ehesten
im
Rahmen
einer
Neuropathie,
ätiologisch
aufgrund
einer
traumatischen
Nervenläsion
(vorstehend
E.
3.4).
Die
Ärzte
der
Klinik
für
Unfallchirurgie
des
D.___
gingen
im
Januar
und
im
April
2006
davon
aus,
der
Beschwerdeführer
habe
sich
vor
zwei
Jahren
(mit hin
im
Januar
oder
April
2004)
den
linken
Daumen
in
einem
Lift
einge klemmt
(vorstehend
E.
3.5).
Im
März
2006
gingen
sie
ebenfalls
von
einer
vor
zwei
Jahren
(mithin
im
März
200 4)
erlittenen
Einklemmungsverletzung
aus
(vorstehend
E.
3.6).
Dr. E.___
berichtete
im
Juli
2006,
die
Beschwerden
im
linken
Daumen
hätten
schon
2003
bestanden,
nachdem
der
Beschwerdeführer
‚sich
den
Daumen
angeblich
in
einer
Lifttüre
eingeklemmt‘
habe.
Er
habe
ihn
deswe gen
nicht
behandelt,
sondern
Anfang
März
2004
nach
der
im
B.___
behan delten
Zeigefingerverletzung
nachkontrolliert
(vorstehend
E.
3.7).
Im
Februar
2007
nannten
die
Ärzte
der
Neurologischen
Klinik
des
D.___
im
Rahmen
der
Diagnose
eine
im
Dezember
2004
erfolgte
Operation
am
linken
Daumen
im
O.___
und
eine
Narbenneuromentfernung
im
April
200 6. Sie
gingen
anamnestisch
davon
aus,
der
Beschwerdeführer
habe
sich
‚zirka
2003‘
den
linken
Daumen
in
einem
Lift
eingeklemmt
und
‚ Monate
später ‘
seien
persistierende
Beschwerden
aufgetreten
(vorstehend
E.
3.8).
Im
Gerichtsgutachten
von
2013
wurden
als
Angaben
des
Beschwerdeführers
berichtet,
er
habe
‚etwa
2006‘
bei
der
Firma
A.___
gearbeitet
und
den
linken
Daumen
in
einer
Lifttüre
eingeklemmt;
er
sei
sofort
zum
Arzt
gegangen,
der
Daumen
sei
ganz
schwarz
gewesen;
arbeitsunfähig
sei
er
nicht
gewesen.
2006
sei
er
im
O.___
am
linken
Daumen
operiert
worden
und
sechs
Monate
später
erneut
im
D.___ .
An
die
Verletzung
des
linken
Zeigefingers
im
März
2004
konnte
er
sich
nicht
erinnern
(vorstehend
E.
4.2).
5.2
Der
Beschwerdeführer
macht
geltend,
er
habe
in
der
zweiten
Hälfte
des
Jahres
2003
den
linken
Daumen
in
einem
Lift
eingeklemmt.
In
den
Berichten,
die
zeitlich
am
nächsten
zu m
geltend
gemachten
Ereignis
erstattet
wurden,
findet
sich
keine
Erwähnung
eines
solchen
Vorgangs.
Beim
Bericht
über
die
Wundversorgung
des
linken
Zeigefingers
im
März
2004
liesse
sich
dies
allenfalls
damit
erklären,
dass
man
sich
ausschliesslich
auf
die
Versorgung
der
vergleichsweise
harmlosen
Verletzung
konzentrierte
und
keine
Veranlassung
zu
einer
ausführlichen
Anamnese
hatte;
allerdings
wäre
die
später
beklagte
Schmerzhaftigkeit
und
Empfindlichkeit
des
linken
Dau mens
angesichts
der
unmittelbaren
Nachbarschaft
zum
Zeigefinger
mit
Sicherheit
registriert
worden,
wenn
sie
zu
diesem
Zeitpunkt
schon
bestanden
hätte,
womit
auch
die
Frage
nach
ihrer
Herkunft
anzusprechen
gewesen
wäre.
Die
Untersuchung
durch
Dr. C.___
im
Juli
2004
erfolgte
ausdrücklich
wegen
der
Daumenproblematik.
Umso
bemerkenswerter
ist,
dass
auch
in
diesem
Bericht
keine
Rede
von
einem
Ereignis
der
geltend
gemachten
Art
ist.
Als
Ursache
vermutete
der
Beschwerdeführer
vielmehr
einen
Fremdkörper
und
der
Arzt
hielt,
da
ein
Tumor
als
Ursache
ausschied,
eine
‚rezidivierende
Traumatisierung
möglicherweise
durch
die
Arbeit‘
für
die
wahrscheinlichste
Ursache.
Die
gewählte
Formulierung
lässt
erstens
erkennen,
dass
die
berufli che
Tätigkeit
des
Beschwerdeführers
durchaus
ein
Thema
gewesen
sein
muss,
und
zweitens,
dass
der
Arzt
nicht
ein
einzelnes
Trauma
als
Ursache
erwog,
sondern
eine
Abfolge
von
Mikrotraumen.
Hätte
der
Beschwerdeführer
ein
Ereignis
von
der
später
geltend
gemachten
Art
auch
nur
erwähnt,
so
hätte
dies
mit
Sicherheit
Eingang
in
die
Beurteilung
und
den
Bericht
gefunden.
Die
Ärzte
der
Neurologischen
Klinik
des
D.___
gingen
sodann im
Juni
2005
zwar
von
einer
traumatischen
Nervenläsion
aus,
machten
aber
keine
näheren
Angaben
(oder
Annahmen)
über
die
konkreten
Umstände
und
den
Zeitpunkt
des
Traumas.
Wiederum
ein
Jahr
später
berichtete
Dr. E.___,
er
habe
den
Beschwer de führer
im
März
2004
nach
der
Versorgung
der
Zeigefingerver letzung
nach kontrolliert;
dieser
habe
sich
2003
‚den
Daumen
angeblich
in
einer
Lifttüre
eingeklemmt‘,
behandelt
habe
er
ihn
deswegen
nicht.
Dies
lässt
die
Angabe
des
Beschwerdeführers
im
Rahmen
der
Begutachtung
als
äusserst
fraglich
erscheinen,
er
sei
zwar
nicht
arbeitsunfähig
gewesen,
aber
sofort
zum
Arzt
gegangen.
5.3
Auch
d ie
Angaben
darüber,
wann
die
Schmerzen
im
linken
Daumen
erstmals
aufgetreten
seien,
gehen
erheblich
auseinander,
auch
wenn
das
vom
Beschwerdeführer
anlässlich
der
Begutachtung
genannte
Datum
(2006)
aus ser
Betracht
bleiben
kann,
weil
es
nicht
vereinbar
ist
mit
der
gleichzeitigen
zeitlichen
Verortung
als
während
sein er
Anstellung
bei
der
Firma A.___
erfolgt.
Dr. C.___
nahm
an,
die
Schmerzen
hätten
im
April/Mai
2004
eingesetzt,
Dr. E.___
berichtete
(später),
die
Beschwerden
hätten
schon
2003
bestanden,
und
die
Ärzte
der
Neurologischen
Klinik
des
D.___
gingen
davon
aus,
die
Schmerzen
seien
nach
einem
‚zirka
2003‘
stattgehabten
Ereignis
‚Monate
später‘
aufgetreten. 5.4
Angesichts
der
dargelegten
zahlreichen
Unklarheiten
-
bis
hin
zu
Widersprü chen
-
in
den
Angaben,
die
sich
in
den
Akten
finden,
kann
nicht
gesagt
wer den,
ein
Unfallereignis
der
geltend
gemachten
Art
in
der
zweiten
Hälfte
des
Jahres
2003
sei
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen.
Es
erscheint
zwar
als
möglich,
dass
sich
so
etwas
zugetragen
hat,
aber
die
blosse
Möglichkeit
genügt
nicht,
um
die
einzelnen
Voraus setzungen
des
Unfallbegriffs
als
erfüllt
gelten
zu
lassen
(vorstehend
E.
1. 3).
Dass
sich
das
behauptete
Unfallereignis
nicht
(mehr)
rechtsgenüglich
nachwei sen
lässt,
zeigt
sich
auch
im
Vergleich
zur
Zeigefingerverletzung
vom
März
2004,
an
welche
sich
der
Beschwerdeführer
anlässlich
der
Begut achtung
nicht
mehr
erinnerte .
Diesbezüglich
existiert
ein
echtzeitlicher
Bericht
über
die
erfolgte
Wundversorgung,
und
die
Arbeitgeberin
erstattete
eine
Unfallmeldung.
Den
Daumen
betreffend
existiert
weder
das
eine
noch
das
andere.
Insbesondere
fällt
dabei
ins
Gewicht,
dass
der
Beschwerdeführer
später
zwar
angab,
er
habe
sich
sogleich
in
ärztliche
Behandlung
begeben
(vorstehend
E.
4.2),
dafür
aber
keinerlei
Belege
beigebracht
hat.
Angesichts
der
erheblichen
Anstrengungen,
die
er
unternommen
hat,
um
die
fragliche
Zeit
betreffende
Dokumente
zu
beschaffen
und
auch
einzureichen,
hätte
es
nahegelegen,
die
berichtete
Behandlung
der
Daumenverletzung
mit
einem
entsprechenden
Bericht
zu
dokumentieren.
Da
er
keinerlei
nähere
Angaben
zu
einer
solchen
Behandlung
gemacht
hat,
können
auch
keine
weiteren
Abklärungen
erfolgen.
Es
hat
somit
mit
der
Feststellung
sein
Bewenden,
dass
das
vom
Beschwerde führer
geltend
gemachte
Unfallereignis
als
Ursache
der
Daumenbeschwerden
lediglich
möglich,
nicht
aber
überwiegend
wahrscheinlich
ist.
5.5
Diese
Feststellung
ist
weniger
einschneidend,
als
es
den
Anschein
haben
mag,
weil
auch
die
Annahme
eines
nachgewiesenen
Unfallereignisses
nicht
zu
einer
Leistungspflicht
der
Beschwerdegegnerin
führen
würde .
Im
Gutach ten
von
2013
wurden
diagnostisch
Residuen
nach
einem
Arbeitsunfall
am
4. März
2004
(Rissquetschwunde
Daumen
links,
traumatische
Läsion
ulnarer
Hautnerven)
festgehalten
(vorstehend
E.
4.3).
Dem
kann
zwar
hinsichtlich
der
Datierung
-
am
4. März
2004
verletzte
sich
der
Beschwerdeführer
am
linken
Zeigefinger,
nicht
am
Daumen
-
nicht
gefolgt
werden .
Entscheidend
sind
jedoch
die
attestierten
(residualen)
Auswirkungen
der
genannten
Daumen verletzung :
Gemäss
der
gutachterlichen
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
in
anpassten
Tätigkeiten
bestand
oder
besteht
über
die
aus
den
anderweitig
versicherten
Unfällen
resultierenden
Einschränkungen
hinaus eine
zusätzli che
qualitative
Einschränkung
im
Sinne
der
Unmöglichkeit,
wegen
gestörte n
Daumen-Zeigefinger-Griff s
Feinarbeiten
auszuführen
(vorstehend
E.
4.4).
Die
einzige
zusätzliche
Einschränkung,
die
anspruchsrelevant
wäre,
wenn
das
Unfallereignis
nachgewiesen
wäre,
ist
mithin
eine
qualitative,
nämlich
der
sich
aus
dem
gestörten
Daumen-Zeigefinger-Griff
ergebende
Ausschluss
von
Feinarbeiten.
Alle
weiteren
gesundheitlich
bedingten
Einschränkungen
der
Arbeitsfähigkeit
sind
im
Hinblick
auf
die
Leistungspflicht
der
Beschwerde gegnerin
nicht
relevant.
Im
Urteil
von
2015
(Urk. 9/2A/18)
wurde
das
Valideneinkommen
mit
Fr. 46‘121.--
im
Jahr
201 0
beziffert
(S.
18
E.
6.4).
Damit
der
im
Minimum
vorausgesetzte
Invaliditätsgrad
von
10 %
(vorstehend
E.
1. 3)
resultieren
würde,
dürf te
das
Invalideneinkommen
weniger
als
rund
Fr. 41‘510.--
betra gen.
Im
Urteil
von
2015
wurde
diesbezüglich
(vor
Berücksichtigung
der
dort
relevanten
Einschränkungen,
aber
mit
Parallelisierung
zum
tiefen
Validen einkommen)
von
rund
Fr. 52‘ 601 .--
(Fr. 4‘901.--
x
12
:
40.0
x
41.6
x
0.86)
ausgegangen
(S.
18
E.
6.5).
Es
kann
ausgeschlossen
werden,
dass
allein
die
genannte
Beeinträchtigung
durch
den
Ausschluss
von
Feinarbeiten
eine
Reduktion
des
Ausgangswerts
für
das
Invalideneinkommen
um
Fr. 11‘ 091 .--
oder
21 %
zu
begründen
ver möchte.
Daraus
folgt,
dass
selbst
bei
Anerkennung
eines
Unfallereignisses
kein
Renten anspruch
bestünde. 5.6
Der
angefochtene
Entscheid,
mit
dem
die
Beschwerdegegnerin
eine
Leistungs pflicht
verneint
hat,
erweist
sich
mithin
als
rechtens.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
dagegen
erhobenen
Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - lic . iur . Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher