opencaselaw.ch

UV.2015.00244

2010 erstmals geltend gemachtes Unfallereignis im Jahr 2003 nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, kein Leistungsanspruch; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-02-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___,

geboren

1974,

teilte

der

AXA

Winterthur

am

4. Juni

2010

mit,

er

habe

in

den

Jahren

2003

und

2004

zwei

Unfälle

erlitten,

wobei

er

sich

am

linken

Zeigefinger

(2004)

und

am

linken

Daumen

(2003)

verletzt

habe

(Urk. 9/A 3

=

Urk. 9/2A1).

Die

AXA

verneinte

mit

Verfügung

vom

1 6. April

2015

eine

Leistungspflicht

(Urk. 9/A13

=

Urk. 9/2A24).

Die

Helsana

Versicherungen

AG

zog

ihre

dage gen

am

2 2. April

2015

erhobene

Einsprache

(Urk. 9/A15

=

Urk. 9/2A26)

am

1 2. Mai

2015

wieder

zurück

(Urk. 9/A18

=

Urk. 9/2A29).

Der

Versicherte

erhob

am

1 8. Mai

2015

Einsprache

(Urk. 9/A19

=

Urk. 9/2A30).

Diese

wies

die

AXA

mit

Einspracheentscheid vom

2 7. Oktober

2015

ab

(Urk. 9/A24

=

Urk. 9/2A37

=

Urk. 2).

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

2 7. Oktober

2015

(Urk. 2)

erhob

der

Ver sicherte

am

2 6. November

2015

Beschwerde

(Urk. 1)

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

(S.

2

oben

Ziff. 1)

und

die

Beschwerdegegnerin

sei

zu

verpflichten,

ihm

im

Zusammenhang

mit

der

Verletzung

am

linken

Daumen

die

nach

Bundesgesetz

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

versicherten

Leistungen

zu

erbringen

(S.

2

oben

Ziff. 2).

Eventuell

sei

die

Sache

zur

wei teren

Abklärung

und

Neubeurteilung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzu weisen

(S.

2

oben

Ziff. 3).

Die

AXA

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

1 7. Februar

2016

(Urk. 8)

die

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwerdeführer

am

2 5. Februar

2016

zur

Kenntnis

gebracht

wurde (Urk. 10). 3.

Seit

Dezember

1997

war

der

Beschwerdeführer

bei

der

Firma

Z.___

als

Landarbeiter

tätig

gewesen

und

über

diese

bei

der

Helsana

Unfall

AG

versichert,

als

er

sich

am

2 7. Juli

1999

bei

einem

Motorradunfall

v er schiedene

Verletzungen

zuzog .

Mit

Verfügung

vom

2. Februar

2000

hielt

die

Helsana

fest,

die

Geldleistungen

für

den

genannten

Unfall

würden

um

20 %

gekürzt .

Mit

Verfügung

vom

2 1. Februar

2011

und

Einsprache entscheid

vom

2 1. Juli

2011

verneinte

die

Helsana

einen

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

und

sprach

dem

Beschwerdeführer

eine

Integritätsent schädigung

entspre chend

einer Integritätseinbusse von

37.5 %

zu,

die

sie

um

20 %

kürzte

(Urk. 9/2A18

S.

2

Sachverhalt

Ziff. 1).

Die

dagegen

vom

Ver sicherten

erho bene

Beschwerde

hiess

das

hiesige

Gericht

-

nach

Einholen

eines

Gutachtens,

das

am

2 3. August

2013

erstattet

wurde

(Urk. 9/M3) -

mit

Urteil

vom 1 9. Januar

2015

im

Verfahren

Nr.

UV.2011.00255

gut

und

bejahte

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

eine, je

um

20 %

gekürzte, Invaliden rente

entsprechend

einer

Erwerbseinbusse

von

57 %

und

eine

Integritäts ent schädigung

entsprechend

einer

Integritätseinbusse

von

55 %

(Urk. 9/2A18

S.

20

Dispositiv

Ziff. 1). 4.

Der

Beschwerdeführer

meldete

sich

am

2 7. Februar

2006

erstmals

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an .

Nach

erneuter

Anmeldung

vom

2 9. Februar

2008

verneinte

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

mit

Verfügung

vom

3. Januar

2011

einen

Rentenanspruch,

was

das

hiesige

Gericht

mit

Urteil

vom

1 9. Januar

2015

im

Verfahren

Nr.

IV.2011.00125

bestätigte

(Urk. 9/2A17

S.

2

f.

und

S.

17).

Auf

ein

Wiedererwägungsgesuch

vom

2 9. Januar

2015

trat

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

2 4. August

2015

nicht

ein,

was

das

hiesige

Gericht

mit

Urteil

vom

1 8. März

2016

im

Verfahren

Nr.

IV.2015.00946

bestätigte.

Das Gericht zieht

in

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) in Kraft getreten. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447), werden die nachfolgenden unfallversicherungsgesetzlichen Bestimmung in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung zitiert.

E. 1.2 Ein

Unfall

ist

gemäss

Art.

E. 4 Ist

die

versicherte

Person

infolge

des

Unfalles

zu

mindestens

10 %

invalid

(Art.

E. 4.1 Am

2 3. August

2013

erstatteten

Dr. med.

F.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Medizin,

und

Dr. med.

G.___,

Facharzt

für

Rheumatologie,

Chefarzt,

MEDAS

H.___,

ihr

Gutachten

im

Auftrag

des

Gerichts

(Urk. 9/M3).

Sie

stützten

sich

auf

die

ihnen

überlassenen

Akten

(S.

2

ff.),

die

Angaben

des

Beschwerde führers

(S.

31

ff.),

die

von

ihnen

am

19./2 0. März

und

1 9. April

2013

(vgl.

S.

1)

erhobenen

Befunde

(S.

34

f.)

sowie

ein

von

Dr. med.

I.___,

Facharzt

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

erstatte tes

Teilgutachten

vom

1 5. Juni

2013

und

den

Bericht

über

eine

psychiatrische

Abklä rung

vom

2 0. März

2013.

E. 4.2 Anamnestisch

führten

sie

unter

anderem

aus

(S.

32

Ziff. 1.2.3): Bezüglich

allfälliger

Unfälle

oder

Operationen:

Etwa

2006

habe

er

seinen

linken

Daumen

in

einer

Lifttüre

eingeklemmt,

habe

damals

bei

der

Firma

A.___

gearbeitet,

sei

sofort

zum

Arzt

gegangen,

der

Daumen

sei

ganz

schwarz

gewesen,

keine

Arbeitsunfähigkeit.

Wegen

Schmerzen

im

Bereich

des

ulnaren

Nagelwalls

(zeigt

auf

diesen

Bereich)

ambulante

Untersuchung

im

B.___ :

„Nerv

hat

gedrückt";

2006

habe

er

sich

im

O.___

am

linken

Daumen

operieren

lassen,

„etwas

putzen",

die

ver spro chene

Besserung

sei

ausgeblieben,

in

der

Folge

wieder

die

gleichen

Schmer zen.

Sechs

Monate

später

erneute

Operation

am

linken

Daumen,

nun

im

D.___,

auch

danach

keine

Besserung

der

Schmerzen,

obwohl

man

ihm

zuvor

gesagt

habe

„kein

Problem".

Am

31.01.2013

nun

dritte

Daumen-Operation,

J.___,

man

habe

zwei

kleine

Tumore

gefunden,

diese

entfernt,

jetzt

gehe

es

etwas

besser,

noch

etwas

Schmerzen,

„wie

Strom

immer

noch"

-

gemäss

Akten

Exzision

nach

Kocher. Keine

weiteren

Unfälle/Operationen

-

auf

Nachfrage:

Ja,

er

sei

etwa

2006

mit

dem

Lieferwagen

von

A.___

von

der

Strasse

gerutscht,

etwa

einen

Meter

weit,

ganz

langsam,

dabei

sei

aber

nichts

passiert,

kein

Schaden

am

Auto

und

auch

er

selber

habe

sich

dabei

nicht

verletzt

(gemäss

Akten

Unfall

vom

04.11.2005). An

die

aktenkundige

Verletzung

des

linken

Zeigefingers,

RQW/Quetschung

durch

Gabelstapler,

kann

sich

X.___ nicht

erinnern.

E. 4.3 In

der

zusammenfassenden

Beurteilung

(S.

36

ff.)

nannten

d ie Gutachter

fol gende

-

hier

teilweise

verkürzt

angeführte n

-

Diagno sen

mit

wesentlicher

Einschränkung

der

zumutbaren

Arbeitsfähigkeit

(S.

39

f.

Ziff. 4.1): Residuen

nach

Motorradunfall

vom

2 7. Juli

1999 - Open

book -Verletzung

des

Beckens - Femurschaftfraktur

links,

erstgradig

offen - Ulnaschaftfraktur

links,

geschlossen,

isoliert - RQW

Stirne/Nase - traumatischer

Hodenhochstand

links - keine

wesentlichen

anhaltenden

psychischen

Folgeschäden

im

enge ren

Sinne Residuen

nach

Arbeitsunfall

am

4. März

2004

(Lifttüre) - RQW

Daumen

links

mit - traumatischer

Läsion

des

ulnaren

Hautnerven - anamnestisch

Daumenoperation

(„putzen“)

im

O.___

Dezember

2004 - Entfernung

Narbenneurom

2 7. April

2006 - Rezidivnarbenneurom

ulnarer

Nagelwall - Exzision

ulnarer

Nagelfalz

3 1. Januar

2013 - aktuell:

Sensibilitätsstörungen

Daumen

links

Als

Diagnosen

ohne

wesentliche

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit,

aber

mit

Krankheitswert

nannten

sie

einen

Keilwirbel

L2,

eine

lumbosakrale

Über gangsstörung

mit

lumbalisiertem

S1

und

eine

Ulna -minus-Variante

links

(S.

40

Ziff. 4.2).

Als

Nebenbefunde

nannten

sie

einen

Status

nach

Verkehrs unfall

am

4. November

2005

(Bagatelltrauma)

mit

Kontusion

Kopf/HWS

und

Knie

links

(S.

40

Ziff. 4.3).

E. 4.4 Zur

Arbeitsfähigkeit

führten

die

Gutachter

aus,

die

1999

ausgeübte

Tätigkeit

als

Gemüsebauarbeiter

wie

auch

jede

andere

körperlich

schwere

und

mittel schwere

Tätigkeit

sei

dem

Versicherten

in

Übereinstimmung

mit

früheren

Gutachten

aufgrund

der

wesentlich

verminderten

körperlichen

Belast barkeit

nicht

mehr

zumutbar.

Die

entsprechende

Arbeitsfähigkeit

betrage

0 %

(S.

40

Ziff. 5.1).

Behinderungsangepasst

zumutbar

zu

50 %

der

Norm

seien

körperlich

leichte

Tätigkeiten

unter

Einhaltung

folgender

Vorgaben:

Kein

Stehen

oder

Gehen

län ger

als

30

Minuten,

kein

andauerndes

Sitzen

länger

als

30

Minuten,

keine

vorn übergeneigte

Haltung

länger

als

30

Minuten,

kein

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

E. 4.5 Betreffend

die

Verursachung

von

bestehenden

Gesundheits beeinträchti gun gen

durch

den

Unfall

vom

2 7. Juli

1999

und

denjenigen

vom

4. No vember

2005

führten

die

Gutachter

aus,

mit

überwiegender

Wahrschein lichkeit

durch

den

Unfall

von

1999

verursacht

seien:

ISG-Arthrose

links,

Symphysen-Ossi fikatio nen,

Schraubenrest

in

rechter

Symphyse,

ausgedehnte

Weichteilschä digung

am

Oberschenkel

links,

beginnende

Koxarthrose

links,

Rezidivhernie

Leiste

links

sowie

geheilte

Beckenringfraktur,

Narbenhernie

rechter

Ober bauch

nach

Trans versostomie,

geheilte

Femurfraktur

links,

leichte

Beinver kürzung

und

Becken kippung

nach

links,

geheilte

Ulnafraktur

und

Verlust

des

linken

Hodens.

Durch

den

Unfall

von

2005 verursacht

seien

-

folgenlos

ver heilte

-

Kontusionen

von

Kopf/HWS

und

linkem

Knie.

Alle

übrigen

Diagno sen/Gesundheitsbeeinträchtigungen

seien

nicht

durch

diese

beiden

Unfälle

versursacht

(S.

41

f.

Ziff. 2).

E. 4.6 Das

Zumutbarkeitsprofil

unter

Berücksichtigung

der

unfallbedingten

Leiden

umschrieben

sie

mit:

behinderungsangepasste

Tätigkeit

zumutbar

zu

50 %

der

Norm/eines

Vollpensums;

vier

Stunden

täglich

(verteilt

auf

zwei

Halb tage,

ohne

zusätzliche

Pausen);

kein

andauerndes

Sitzen

über

30

Minuten,

kein

andauerndes

Arbeiten

in

vornübergeneigter

Stellung

über

30

Minuten,

kein

Stehen

oder

Gehen

über

30

Minuten,

kein

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

E. 4.7 Der

Unfall

von

1999

habe

zu

einem

Integritätsschaden

von

20 %

(Inguinalher nienrezidiv)

plus

E. 8 ATSG).

Für

die

Bestimmung

des

Invaliditätsgrades

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

all fälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

ausgeglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte,

in

Beziehung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(Art. 16

ATSG;

vgl.

BGE

130

V

121).

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

ging

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk. 2)

davon

aus,

ein

Unfallereignis

sei

aus

näher

dargelegten

Gründen

nicht

mit

genü gender

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

(S.

7

Ziff. 3.16). 2.2

Der

Beschwerdeführer

stellte

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt

(Urk. 1),

aus

den

medizinischen

Akten

im

Verfahren

der

Helsana

und

aus

weiter e n

von

ihm

angeführten

Berichten

(S.

3

f.)

gehe

hervor,

dass

er

sich

im

Jahr

2003

am

linken

Daumen

und

im

Jahr

2004

am

linken

Zeigfinger

verletzt

habe

(S.

3

Mitte).

Aus

näher

dargelegten

Gründen

(S.

4

ff.)

sei

mit

über wiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt,

dass

er

sich

während

der

Anstellung

bei

der

Firma

A.___

bei

einem

Unfall

mit

einem

Warenlift

die

dokumentierten

Verletzungen

am

linken

Daumen

zugezogen

habe,

die

zu

erheblichen

Ein schränkungen

der

Arbeitsfähigkeit

und

zu

einer

Integritäts einbusse

geführt

hätten

(S.

E. 9 /2/A 6).

Darin

nannte

er

als

Unfalldatum

die

2. Jahreshälfte

2003,

zirka

September

(Ziff. 4).

Dass

der

Unfall

nicht

gemeldet

worden

sei,

sei

wahrscheinlich

darauf

zurück zuführen,

dass

er

nach

dem

Unfall

trotz

Schmerzen

und

unter

Ver meidung

des

Einsatzes

des

linken

Daumens

weitergearbeitet

habe

(Urk. 9/ 2/A7).

4.

E. 10 %

(vorstehend

E.

1. 3)

resultieren

würde,

dürf te

das

Invalideneinkommen

weniger

als

rund

Fr. 41‘510.--

betra gen.

Im

Urteil

von

2015

wurde

diesbezüglich

(vor

Berücksichtigung

der

dort

relevanten

Einschränkungen,

aber

mit

Parallelisierung

zum

tiefen

Validen einkommen)

von

rund

Fr. 52‘ 601 .--

(Fr. 4‘901.--

x

E. 12 :

40.0

x

41.6

x

0.86)

ausgegangen

(S.

18

E.

6.5).

Es

kann

ausgeschlossen

werden,

dass

allein

die

genannte

Beeinträchtigung

durch

den

Ausschluss

von

Feinarbeiten

eine

Reduktion

des

Ausgangswerts

für

das

Invalideneinkommen

um

Fr. 11‘ 091 .--

oder

21 %

zu

begründen

ver möchte.

Daraus

folgt,

dass

selbst

bei

Anerkennung

eines

Unfallereignisses

kein

Renten anspruch

bestünde. 5.6

Der

angefochtene

Entscheid,

mit

dem

die

Beschwerdegegnerin

eine

Leistungs pflicht

verneint

hat,

erweist

sich

mithin

als

rechtens.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

dagegen

erhobenen

Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - lic . iur . Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00244 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

20. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Tomas

Kempf Flum

Schlegel

Kempf

Rechtsanwälte Webernstrasse

5,

8610

Uster gegen AXA

Versicherungen

AG Generaldirektion General

Guisan -Strasse

40,

Postfach

357,

8401

Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten

durch

lic .

iur .

Y.___ Krepper

Spring

Partner Sophienstrasse

2,

Postfach

1517,

8032

Zürich Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren

1974,

teilte

der

AXA

Winterthur

am

4. Juni

2010

mit,

er

habe

in

den

Jahren

2003

und

2004

zwei

Unfälle

erlitten,

wobei

er

sich

am

linken

Zeigefinger

(2004)

und

am

linken

Daumen

(2003)

verletzt

habe

(Urk. 9/A 3

=

Urk. 9/2A1).

Die

AXA

verneinte

mit

Verfügung

vom

1 6. April

2015

eine

Leistungspflicht

(Urk. 9/A13

=

Urk. 9/2A24).

Die

Helsana

Versicherungen

AG

zog

ihre

dage gen

am

2 2. April

2015

erhobene

Einsprache

(Urk. 9/A15

=

Urk. 9/2A26)

am

1 2. Mai

2015

wieder

zurück

(Urk. 9/A18

=

Urk. 9/2A29).

Der

Versicherte

erhob

am

1 8. Mai

2015

Einsprache

(Urk. 9/A19

=

Urk. 9/2A30).

Diese

wies

die

AXA

mit

Einspracheentscheid vom

2 7. Oktober

2015

ab

(Urk. 9/A24

=

Urk. 9/2A37

=

Urk. 2).

2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

2 7. Oktober

2015

(Urk. 2)

erhob

der

Ver sicherte

am

2 6. November

2015

Beschwerde

(Urk. 1)

und

beantragte,

dieser

sei

aufzuheben

(S.

2

oben

Ziff. 1)

und

die

Beschwerdegegnerin

sei

zu

verpflichten,

ihm

im

Zusammenhang

mit

der

Verletzung

am

linken

Daumen

die

nach

Bundesgesetz

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

versicherten

Leistungen

zu

erbringen

(S.

2

oben

Ziff. 2).

Eventuell

sei

die

Sache

zur

wei teren

Abklärung

und

Neubeurteilung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzu weisen

(S.

2

oben

Ziff. 3).

Die

AXA

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

1 7. Februar

2016

(Urk. 8)

die

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwerdeführer

am

2 5. Februar

2016

zur

Kenntnis

gebracht

wurde (Urk. 10). 3.

Seit

Dezember

1997

war

der

Beschwerdeführer

bei

der

Firma

Z.___

als

Landarbeiter

tätig

gewesen

und

über

diese

bei

der

Helsana

Unfall

AG

versichert,

als

er

sich

am

2 7. Juli

1999

bei

einem

Motorradunfall

v er schiedene

Verletzungen

zuzog .

Mit

Verfügung

vom

2. Februar

2000

hielt

die

Helsana

fest,

die

Geldleistungen

für

den

genannten

Unfall

würden

um

20 %

gekürzt .

Mit

Verfügung

vom

2 1. Februar

2011

und

Einsprache entscheid

vom

2 1. Juli

2011

verneinte

die

Helsana

einen

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

und

sprach

dem

Beschwerdeführer

eine

Integritätsent schädigung

entspre chend

einer Integritätseinbusse von

37.5 %

zu,

die

sie

um

20 %

kürzte

(Urk. 9/2A18

S.

2

Sachverhalt

Ziff. 1).

Die

dagegen

vom

Ver sicherten

erho bene

Beschwerde

hiess

das

hiesige

Gericht

-

nach

Einholen

eines

Gutachtens,

das

am

2 3. August

2013

erstattet

wurde

(Urk. 9/M3) -

mit

Urteil

vom 1 9. Januar

2015

im

Verfahren

Nr.

UV.2011.00255

gut

und

bejahte

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

eine, je

um

20 %

gekürzte, Invaliden rente

entsprechend

einer

Erwerbseinbusse

von

57 %

und

eine

Integritäts ent schädigung

entsprechend

einer

Integritätseinbusse

von

55 %

(Urk. 9/2A18

S.

20

Dispositiv

Ziff. 1). 4.

Der

Beschwerdeführer

meldete

sich

am

2 7. Februar

2006

erstmals

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an .

Nach

erneuter

Anmeldung

vom

2 9. Februar

2008

verneinte

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

mit

Verfügung

vom

3. Januar

2011

einen

Rentenanspruch,

was

das

hiesige

Gericht

mit

Urteil

vom

1 9. Januar

2015

im

Verfahren

Nr.

IV.2011.00125

bestätigte

(Urk. 9/2A17

S.

2

f.

und

S.

17).

Auf

ein

Wiedererwägungsgesuch

vom

2 9. Januar

2015

trat

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

2 4. August

2015

nicht

ein,

was

das

hiesige

Gericht

mit

Urteil

vom

1 8. März

2016

im

Verfahren

Nr.

IV.2015.00946

bestätigte.

Das Gericht zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) in Kraft getreten. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447), werden die nachfolgenden unfallversicherungsgesetzlichen Bestimmung in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1.2

Ein

Unfall

ist

gemäss

Art. 4

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

die

plötzliche,

nicht

beabsichtigte

schädigende

Einwirkung

eines

ungewöhnlichen

äusseren

Faktors

auf

den

menschlichen

Körper,

die

eine

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

oder

den

Tod

zur

Folge

hat

(BGE

129

V

402

E.

2.1). 1. 3

Die

einzelnen

Umstände

des

Unfallgeschehens

sind

von

der

versicherten

Per son

glaubhaft

zu

machen.

Kommt

sie

dieser

For derung

nicht

nach,

indem

sie

unvollständige,

ungenaue

oder

widersprüchliche

Angaben

macht,

die

das

Bestehen

eines

unfallmässigen

Schadens

als

unglaubhaft

erscheinen

las sen,

besteht

keine

Leistungspflicht

des

Unfallversicherers.

Im

Streitfall

obliegt

es

dem

Gericht

zu

beurteilen,

ob

die

einzelnen

Voraussetzungen

des

Unfallbe griffs

erfüllt

sind.

Der

Untersuchungsmaxime

entsprechend

hat

es

von

Amtes

wegen

die

notwendigen

Beweise

zu

erheben

und

kann

zu

diesem

Zwecke

auch

die

Parteien

heranziehen.

Ist

aufgrund

dieser

Massnahmen

das

Vor liegen

eines

Unfallereignisses

nicht

wenigstens

mit

Wahrscheinlichkeit

erstellt

die

blosse

Möglichkeit

genügt

nicht

–,

so

hat

dieses

als

unbewiesen

zu

gelten,

was

sich

zu

Lasten

der

versicherten

Person

aus wirkt

(BGE

116

V

136

E.

4b,

114

V

298

E.

5b,

111

V

201

E.

6b;

RKUV

1990

Nr.

U

86

S.

50).

1. 4

Ist

die

versicherte

Person

infolge

des

Unfalles

zu

mindestens

10 %

invalid

(Art. 8

ATSG),

so

hat

sie

gemäss

Art. 18

Abs. 1

des

Bundesgesetz es

über

die

Unfallversicherung

(UVG)

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente.

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8

ATSG).

Für

die

Bestimmung

des

Invaliditätsgrades

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

all fälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

ausgeglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte,

in

Beziehung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(Art. 16

ATSG;

vgl.

BGE

130

V

121).

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

ging

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk. 2)

davon

aus,

ein

Unfallereignis

sei

aus

näher

dargelegten

Gründen

nicht

mit

genü gender

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

(S.

7

Ziff. 3.16). 2.2

Der

Beschwerdeführer

stellte

sich

demgegenüber

auf

den

Standpunkt

(Urk. 1),

aus

den

medizinischen

Akten

im

Verfahren

der

Helsana

und

aus

weiter e n

von

ihm

angeführten

Berichten

(S.

3

f.)

gehe

hervor,

dass

er

sich

im

Jahr

2003

am

linken

Daumen

und

im

Jahr

2004

am

linken

Zeigfinger

verletzt

habe

(S.

3

Mitte).

Aus

näher

dargelegten

Gründen

(S.

4

ff.)

sei

mit

über wiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt,

dass

er

sich

während

der

Anstellung

bei

der

Firma

A.___

bei

einem

Unfall

mit

einem

Warenlift

die

dokumentierten

Verletzungen

am

linken

Daumen

zugezogen

habe,

die

zu

erheblichen

Ein schränkungen

der

Arbeitsfähigkeit

und

zu

einer

Integritäts einbusse

geführt

hätten

(S.

9

Ziff. 4).

2.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist

somit,

ob

die

Beeinträchtigungen

am

linken

Daumen

des

Beschwerdeführers

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

durch

einen

bei

der

Beschwerdegegnerin

versicherten

Unfall

verursacht

wurden. 3. 3.1

Der

Beschwerdeführer

war

vom

2 7. Juni

oder

1. Juli

2003

bis

3 1. August

2006

als

Chauffeur

und

Magaziner

bei

der

A.___

angestellt

(Urk. 9/2A 9;

Urk. 9/2A17

S.

2

Sachverhalt

Ziff. 1.1).

Diese

meldete

der

Beschwerde gegne rin

am

3 1. März

2004,

der

Beschwerdeführer

habe

sich

am

4. März

2004

den

linken

Ringfinger

bei

einem

Hubstapler

eingeklemmt

und

gequetscht

(Urk. 9/2A9). 3. 2

In

einem

-

unvollständig

kopiert

eingereichte n

-

Bericht

der

Ärzte

der

chirur gischen

Klinik

und

Poliklinik

des

B.___

vom

4. März

2004

(Urk. 3/9)

wurde

ausgeführt,

der

Patient

habe

sich

den

Zeige finger

der

linken

Hand

bei

Gab el staplerarbeiten

gequetscht

und

gebe

Schmerzen

distal

des

PIP-Gelenkes

an.

Als

Diagnose

wurde

eine

kleine

Riss quetschwunde

(RQW)

Zeigefinger

links

genannt.

Es

erfolgte

eine

Wundver sorgung

in

Lokalanästhesie. 3.3

Dr. med.

C.___,

Facharzt

für

Chirurgie

und

für

Handchirurgie,

berichtete

am

2. Juli

2004

über

seine

Untersuchung

(Urk. 9/2A5/5

=

Urk. 3/6) .

Er

führte

aus,

der

Patient

gebe

seit

zwei

bis

drei

Monaten

an,

er

habe

zeitweise

starke

Schmerzen

am

pro ximalen,

ulnaren

Nagelwall

des

linken

Daumens.

Dr. C.___

führte

aus,

eine

Erklärung

für

die

Beschwerden

finde

er

nicht.

Namentlich

sei

kein

Glomustumor,

der

ja

sehr

heftige

neuralgiforme

Schmerzen

verursache,

feststellbar.

Auch

einen

Fremdkörper,

wie

der

Patient

vermute,

finde

er

nicht.

Er

werde

den

Patienten

nach

dessen

Ferien

noch

einmal

untersuchen,

vielleicht

könne

dann

irgendeine

Erklärung

gefunden

werden.

Am

ehesten

handle

es

sich

um

eine

„ rezidivierende

Traumatisierung

möglicherweise

durch

die

Arbeit “ . 3.4

Am

2 1. Juli

2005

berichteten

die

Ärzte

der

Neurologischen

Klinik

und

Poli klinik

des

D.___

über

ihre

Untersuchung

(Urk. 9/2A5/2 =

Urk. 9/2A8/3

=

Urk. 3/7) .

Als

Fragestellung

nannten

sie

die

Abklärung

von

Schmerzen

und

Fühlstörung

im

Daumen

links.

Sie

nannten

folgende

Hauptdiagnosen: - schmerzhafte

Dysästhesie

Mittel-

und

Endglied

Dig .

I

links - am

ehesten

im

Rahmen

einer

Neuropathie

des

N. digitalis

palmaris

pollicis

ulnaris - ätiologisch:

traumatische

Nervenläsion,

DD

(differential diagnos tisch)

posttraumatisches

Neurom - Status

nach

Polytrauma

Juli

1999

mit

/

bei: - drittgradig

offener

Beckenverletzung

(Typ

‚Open

book ‘) - erstgradiger

offener

Femurschaftfraktur

links - geschlossener

isolierter

Ulnaschaftfraktur

links

mit

initialer

Parese

N. radialis

Am

1 8. November

2005

wurde,

ebenfalls

neurologischerseits,

ein

traumato logisches

Konsilium

bezüglich

der

Entfernung

der

Plattenosteo synthese

am

linken

Unterarm

erstattet

(Urk. 9/2A8/4) .

3.5

Am

2 4. Januar

2006

berichteten

die

Ärzte

der

Klinik

für

Unfallchirurgie

des

D.___

über

ihre

am

2 0 . Januar

2006

erfolgte

Untersuchung

(Urk. 9/2A8/5)

und

am

3 0. April

2006

berichteten

sie

über

die

Hospitalisation

vom

2 5. bis

3 0. April

2006

(Urk. 9/2A5/3) .

Dabei

führten

sie

den

Daumen

betreffend

anam nestisch

Folgendes

aus

(S.

2

Mitte): Vor

zwei

Jahren

Daumen

links

in

Lift

eingeklemmt.

Seit

einem

Jahr

Gefühlsstörung

und

Dauerschmerzen

im

Daumenendglied

links,

bei

Berührung

Dysästhesie

und

Verstärkung

der

Schmerzen

('wie

elektri sierend').

Bei

der

Arbeit

durch

die

Berührungsempfindlichkeit

ein geschränkt,

'arbeite

nur

mit

vier

Fingern',

da

die

kleinste

Berührung

am

linken

Daumen

zu

einer

akuten

Schmerzverstärkung

führe.

Schlaf

aufgrund

der

Schmerzen

empfindlich

gestört.

Vor

Weihnachten

2004

in

O.___

am

Daumen

links

operiert,

ohne

Verbesserung

der

Schmerzproblematik. Es

erfolgte

eine

neurologische

Abklärung

der

schmerzhaften

Dysästhesie

Mittel-

und

Endglied

Dig .

l

links.

Als

Ursache

der

am

Daumenendglied

links

bestehenden

Schmerzen

und

Missempfindungen

erwägt

man

in

erster

Linie

eine

lokale,

traumatische

Schädigung

des

N. digitalis

palmaris

pollicis

ulna ris .

Eine

therapeutisch

geplante

Elektrostimulation

konnte

bei

liegen dem

osteosynthetischem

Material

nicht

durchgeführt

werden.

Unter

einer

Thera pie

mit

Neurontin

zeigte

sich

keine

Besserung

der

Beschwerden. Weiterhin

erfolgte

diesbezüglich

eine

Vorstellung

bei

den

Traumatologen .

Die

Indikation

zur

Plattenentfernung

konnte

nicht

gestellt

werden.

Nach

ihrer

Ansicht

sind

die

Schmerzen

nicht

durch

die

Platte

verursacht.

Um

die

Kontinuität

der

N. radialis

und

ulnaris

zu

objektivieren,

wurde

ein

EMG durchgeführt.

Hier

wurde

trotz

normalen

Befunde

des

N. medianus

links

und

des

N. ulnaris

als

Schmerzursache

eine

wahrscheinlich

traumatisch

bedingte,

distale

Neuropathie

des

Nervus

dig .

palmaris

pollicis

proprius

links

diagnostiziert. 3.6

Im

-

unvollständig

kopiert

eingereichten

-

Bericht

der

Ärzte

der

Klinik

für

Unfall chirurgie,

D.___,

vom

1 4. März

2006

(Urk. 3/8)

wurden

betreffend

die

„Hypersensibilität

am

Daumen

ulnarseits

nach

Einklemmungsverletzung

vor

2

Jahren“

persistierende

Neurombeschwerden

mit

schmerzhaft

stechender

Über empfindlichkeit

im

Sinne

eines

Tinelzeichens

festgehalten.

3. 7

Dr. med.

E.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

führte

in

seinem

Bericht

vom

2 1. Juli

2006

(Urk. 9/2A5/4)

unter

anderem

aus: Die

Beschwerden

im

Daumen

links

bestanden

schon

seit

03,

nach

dem

er

sich

den

Daumen

angeblich

in

einer

Lifttür

eingeklemmt

hatte.

Ich

habe

ihn

deswegen

nicht

behandelt,

habe

ihn

aber

anfangs

März

nachkontrolliert,

nachdem

er

sich

eine

Quetschung

des

linken

Zeigefingers

zugezogen

hatte

und

deswegen

im

B.___

behandelt

wurde.

Der

damalige

Bericht

liegt

bei.

Ich

überwies

den

Patienten

anschliessend

zum

Handchirurgen

Dr. C.___,

der

aber

auch

keine

Ursache

für

die

Beschwerden

finden

konnte.

Zuerst

Behandlung

mit

Tramal,

dadurch

Stabilisierung,

weitere

Abklärungen

schliesslich

im

Herbst.

Da

ich

eine

Neuropathie

C6

vermutete,

liess

ich

ein

MR

der

HWS

durchführen,

dabei

konnten

keine

pathologischen

Befunde

der

HWS

festgestellt

werden.

Ich

überwies

den

Patienten

in

die

Neurologische

Poliklinik

D.___,

der

Verlauf

war

ausserordentlich

langwierig.

Schliesslich

wurde

die

Diagnose

eines

Neurinoms

gestellt

und

der

Patient

operiert.

Seit her

ist

er

weitgehend

beschwerdefrei. 3.8

Am

9. Februar

2007

berichteten

die

Ärzte

der

Neurologischen

Klinik,

D.___,

über

ihre

Untersuchung

(Urk. 9/2A8/6)

und

nannten

zwei

Hauptdiagnosen

(S.

1),

nämlich

wiederum

den

Status

nach

Polytrauma

am

2 7. Juli

1999

(2)

und

(1): - chronische

Dysästhesie

über

Endglied

Daumen

links

ulnar,

seit

zirka

2004 - Status

nach

Ope ration

Dig .

I

links

Dezember

200 4

(O.___) - Status

nach

Narbenneuromentfernung

am

2 7. April

2006

(D.___)

Anamnestisch

führten

sie

aus:

Zirka

2003

Daumen

links

im

Lift

eingeklemmt.

Monate

später

Auftreten

der

persistierenden

Beschwerden

(ausschliesslich

über

Endglied

Dig .

I

ulnarseitig).

Zweimalige

Operation

ohne

Erfolg

(S.

2

oben).

Es

folgten

weitere

Behandlungsberichte

vom

1 0. August

2007

(Urk. 9/2A8/7)

und

vom

4. April

2008

(Urk. 9/2A8/8) . 3.9

Am

6. Juli

2010 (Urk. 9/2/A7)

reichte

der

Beschwerdeführer

eine

von

ihm

selber

aus gefüllte

Unfallmeldung

ein

(Urk. 9 /2/A 6).

Darin

nannte

er

als

Unfalldatum

die

2. Jahreshälfte

2003,

zirka

September

(Ziff. 4).

Dass

der

Unfall

nicht

gemeldet

worden

sei,

sei

wahrscheinlich

darauf

zurück zuführen,

dass

er

nach

dem

Unfall

trotz

Schmerzen

und

unter

Ver meidung

des

Einsatzes

des

linken

Daumens

weitergearbeitet

habe

(Urk. 9/ 2/A7).

4. 4.1

Am

2 3. August

2013

erstatteten

Dr. med.

F.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Medizin,

und

Dr. med.

G.___,

Facharzt

für

Rheumatologie,

Chefarzt,

MEDAS

H.___,

ihr

Gutachten

im

Auftrag

des

Gerichts

(Urk. 9/M3).

Sie

stützten

sich

auf

die

ihnen

überlassenen

Akten

(S.

2

ff.),

die

Angaben

des

Beschwerde führers

(S.

31

ff.),

die

von

ihnen

am

19./2 0. März

und

1 9. April

2013

(vgl.

S.

1)

erhobenen

Befunde

(S.

34

f.)

sowie

ein

von

Dr. med.

I.___,

Facharzt

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

erstatte tes

Teilgutachten

vom

1 5. Juni

2013

und

den

Bericht

über

eine

psychiatrische

Abklä rung

vom

2 0. März

2013. 4.2

Anamnestisch

führten

sie

unter

anderem

aus

(S.

32

Ziff. 1.2.3): Bezüglich

allfälliger

Unfälle

oder

Operationen:

Etwa

2006

habe

er

seinen

linken

Daumen

in

einer

Lifttüre

eingeklemmt,

habe

damals

bei

der

Firma

A.___

gearbeitet,

sei

sofort

zum

Arzt

gegangen,

der

Daumen

sei

ganz

schwarz

gewesen,

keine

Arbeitsunfähigkeit.

Wegen

Schmerzen

im

Bereich

des

ulnaren

Nagelwalls

(zeigt

auf

diesen

Bereich)

ambulante

Untersuchung

im

B.___ :

„Nerv

hat

gedrückt";

2006

habe

er

sich

im

O.___

am

linken

Daumen

operieren

lassen,

„etwas

putzen",

die

ver spro chene

Besserung

sei

ausgeblieben,

in

der

Folge

wieder

die

gleichen

Schmer zen.

Sechs

Monate

später

erneute

Operation

am

linken

Daumen,

nun

im

D.___,

auch

danach

keine

Besserung

der

Schmerzen,

obwohl

man

ihm

zuvor

gesagt

habe

„kein

Problem".

Am

31.01.2013

nun

dritte

Daumen-Operation,

J.___,

man

habe

zwei

kleine

Tumore

gefunden,

diese

entfernt,

jetzt

gehe

es

etwas

besser,

noch

etwas

Schmerzen,

„wie

Strom

immer

noch"

-

gemäss

Akten

Exzision

nach

Kocher. Keine

weiteren

Unfälle/Operationen

-

auf

Nachfrage:

Ja,

er

sei

etwa

2006

mit

dem

Lieferwagen

von

A.___

von

der

Strasse

gerutscht,

etwa

einen

Meter

weit,

ganz

langsam,

dabei

sei

aber

nichts

passiert,

kein

Schaden

am

Auto

und

auch

er

selber

habe

sich

dabei

nicht

verletzt

(gemäss

Akten

Unfall

vom

04.11.2005). An

die

aktenkundige

Verletzung

des

linken

Zeigefingers,

RQW/Quetschung

durch

Gabelstapler,

kann

sich

X.___ nicht

erinnern. 4.3

In

der

zusammenfassenden

Beurteilung

(S.

36

ff.)

nannten

d ie Gutachter

fol gende

-

hier

teilweise

verkürzt

angeführte n

-

Diagno sen

mit

wesentlicher

Einschränkung

der

zumutbaren

Arbeitsfähigkeit

(S.

39

f.

Ziff. 4.1): Residuen

nach

Motorradunfall

vom

2 7. Juli

1999 - Open

book -Verletzung

des

Beckens - Femurschaftfraktur

links,

erstgradig

offen - Ulnaschaftfraktur

links,

geschlossen,

isoliert - RQW

Stirne/Nase - traumatischer

Hodenhochstand

links - keine

wesentlichen

anhaltenden

psychischen

Folgeschäden

im

enge ren

Sinne Residuen

nach

Arbeitsunfall

am

4. März

2004

(Lifttüre) - RQW

Daumen

links

mit - traumatischer

Läsion

des

ulnaren

Hautnerven - anamnestisch

Daumenoperation

(„putzen“)

im

O.___

Dezember

2004 - Entfernung

Narbenneurom

2 7. April

2006 - Rezidivnarbenneurom

ulnarer

Nagelwall - Exzision

ulnarer

Nagelfalz

3 1. Januar

2013 - aktuell:

Sensibilitätsstörungen

Daumen

links

Als

Diagnosen

ohne

wesentliche

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit,

aber

mit

Krankheitswert

nannten

sie

einen

Keilwirbel

L2,

eine

lumbosakrale

Über gangsstörung

mit

lumbalisiertem

S1

und

eine

Ulna -minus-Variante

links

(S.

40

Ziff. 4.2).

Als

Nebenbefunde

nannten

sie

einen

Status

nach

Verkehrs unfall

am

4. November

2005

(Bagatelltrauma)

mit

Kontusion

Kopf/HWS

und

Knie

links

(S.

40

Ziff. 4.3).

4.4

Zur

Arbeitsfähigkeit

führten

die

Gutachter

aus,

die

1999

ausgeübte

Tätigkeit

als

Gemüsebauarbeiter

wie

auch

jede

andere

körperlich

schwere

und

mittel schwere

Tätigkeit

sei

dem

Versicherten

in

Übereinstimmung

mit

früheren

Gutachten

aufgrund

der

wesentlich

verminderten

körperlichen

Belast barkeit

nicht

mehr

zumutbar.

Die

entsprechende

Arbeitsfähigkeit

betrage

0 %

(S.

40

Ziff. 5.1).

Behinderungsangepasst

zumutbar

zu

50 %

der

Norm

seien

körperlich

leichte

Tätigkeiten

unter

Einhaltung

folgender

Vorgaben:

Kein

Stehen

oder

Gehen

län ger

als

30

Minuten,

kein

andauerndes

Sitzen

länger

als

30

Minuten,

keine

vorn übergeneigte

Haltung

länger

als

30

Minuten,

kein

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

10

kg;

dieses

Anforderungsprofil

sei

begründet

durch

die

Residuen

des

Motorradunfalles

von

199 9. Wegen

der

persistierenden

Sensibi li täts störung

am

linken

Daumen

als

Folge

des

Liftunfalles

von

2004

bestehe

eine

zusätzliche

qualitative

Einschränkung

im

Sinne

der

Unmög lichkeit,

wegen

gestörte n

Dau men-Zeigefinger-Griff s

Feinarbeiten

auszu führen

(S.

41

Ziff. 5 .2).

Die

auf

50 %

festgelegte

Arbeitsfähigkeit

in

behinderungsangepasster

Tätig keit

sei

auf

Februar

2011

zurückzudatieren

bei

seither

im

Wesentlichen

unverän dertem

Gesundheitszustand;

damals

seien

die

seit

Januar

2006

aus gerichteten

Taggeldleistungen

eingestellt

worden

(S.

41

Ziff. 5 .4). 4.5

Betreffend

die

Verursachung

von

bestehenden

Gesundheits beeinträchti gun gen

durch

den

Unfall

vom

2 7. Juli

1999

und

denjenigen

vom

4. No vember

2005

führten

die

Gutachter

aus,

mit

überwiegender

Wahrschein lichkeit

durch

den

Unfall

von

1999

verursacht

seien:

ISG-Arthrose

links,

Symphysen-Ossi fikatio nen,

Schraubenrest

in

rechter

Symphyse,

ausgedehnte

Weichteilschä digung

am

Oberschenkel

links,

beginnende

Koxarthrose

links,

Rezidivhernie

Leiste

links

sowie

geheilte

Beckenringfraktur,

Narbenhernie

rechter

Ober bauch

nach

Trans versostomie,

geheilte

Femurfraktur

links,

leichte

Beinver kürzung

und

Becken kippung

nach

links,

geheilte

Ulnafraktur

und

Verlust

des

linken

Hodens.

Durch

den

Unfall

von

2005 verursacht

seien

-

folgenlos

ver heilte

-

Kontusionen

von

Kopf/HWS

und

linkem

Knie.

Alle

übrigen

Diagno sen/Gesundheitsbeeinträchtigungen

seien

nicht

durch

diese

beiden

Unfälle

versursacht

(S.

41

f.

Ziff. 2). 4.6

Das

Zumutbarkeitsprofil

unter

Berücksichtigung

der

unfallbedingten

Leiden

umschrieben

sie

mit:

behinderungsangepasste

Tätigkeit

zumutbar

zu

50 %

der

Norm/eines

Vollpensums;

vier

Stunden

täglich

(verteilt

auf

zwei

Halb tage,

ohne

zusätzliche

Pausen);

kein

andauerndes

Sitzen

über

30

Minuten,

kein

andauerndes

Arbeiten

in

vornübergeneigter

Stellung

über

30

Minuten,

kein

Stehen

oder

Gehen

über

30

Minuten,

kein

Heben

und

Tragen

von

Lasten

über

10

kg,

kein

häufiges

oder

manchmaliges

Treppen /Leiternsteigen

(S.

42

Ziff. 4). 4.7

Der

Unfall

von

1999

habe

zu

einem

Integritätsschaden

von

20 %

(Inguinalher nienrezidiv)

plus

10 %

(Verlust

linker

Hoden)

plus

10 %

(ISG Syn drom

mit

Symphysenproblematik)

plus

10 %

(Koxarthrose

links)

plus

5 %

(Weichteilscha den

Oberschenkelmuskulatur),

mithin

gesamthaft

55 %,

geführt

(S.

42

Ziff. 6).

5. 5.1

Dr. C.___

ging

Anfang

Juli

2004

von

seit

zwei

bis

drei

Monaten

(mit hin

April/Mai

2004)

vorhandenen

Schmerzen

i m

linken

Daumen

aus

und

führte

aus,

eine

Erklärung

finde

er

nicht,

weder

-

von

ihm

vermutet

-

einen

Tumor

noch

-

vom

Beschwerdeführer

vermutet

-

einen

Fremdkörper.

Am

ehesten

handle

es

sich

um

eine

rezidivierende

Traumatisierung

möglicher weise

durch

die

Arbeit

(vorstehend

E.

3.3).

Die

Ärzte

der

Neurologischen

Klinik

des

D.___

sahen

im

Juli

2005

die

Schmer zen

im

linken

Daumen

am

ehesten

im

Rahmen

einer

Neuropathie,

ätiologisch

aufgrund

einer

traumatischen

Nervenläsion

(vorstehend

E.

3.4).

Die

Ärzte

der

Klinik

für

Unfallchirurgie

des

D.___

gingen

im

Januar

und

im

April

2006

davon

aus,

der

Beschwerdeführer

habe

sich

vor

zwei

Jahren

(mit hin

im

Januar

oder

April

2004)

den

linken

Daumen

in

einem

Lift

einge klemmt

(vorstehend

E.

3.5).

Im

März

2006

gingen

sie

ebenfalls

von

einer

vor

zwei

Jahren

(mithin

im

März

200 4)

erlittenen

Einklemmungsverletzung

aus

(vorstehend

E.

3.6).

Dr. E.___

berichtete

im

Juli

2006,

die

Beschwerden

im

linken

Daumen

hätten

schon

2003

bestanden,

nachdem

der

Beschwerdeführer

‚sich

den

Daumen

angeblich

in

einer

Lifttüre

eingeklemmt‘

habe.

Er

habe

ihn

deswe gen

nicht

behandelt,

sondern

Anfang

März

2004

nach

der

im

B.___

behan delten

Zeigefingerverletzung

nachkontrolliert

(vorstehend

E.

3.7).

Im

Februar

2007

nannten

die

Ärzte

der

Neurologischen

Klinik

des

D.___

im

Rahmen

der

Diagnose

eine

im

Dezember

2004

erfolgte

Operation

am

linken

Daumen

im

O.___

und

eine

Narbenneuromentfernung

im

April

200 6. Sie

gingen

anamnestisch

davon

aus,

der

Beschwerdeführer

habe

sich

‚zirka

2003‘

den

linken

Daumen

in

einem

Lift

eingeklemmt

und

‚ Monate

später ‘

seien

persistierende

Beschwerden

aufgetreten

(vorstehend

E.

3.8).

Im

Gerichtsgutachten

von

2013

wurden

als

Angaben

des

Beschwerdeführers

berichtet,

er

habe

‚etwa

2006‘

bei

der

Firma

A.___

gearbeitet

und

den

linken

Daumen

in

einer

Lifttüre

eingeklemmt;

er

sei

sofort

zum

Arzt

gegangen,

der

Daumen

sei

ganz

schwarz

gewesen;

arbeitsunfähig

sei

er

nicht

gewesen.

2006

sei

er

im

O.___

am

linken

Daumen

operiert

worden

und

sechs

Monate

später

erneut

im

D.___ .

An

die

Verletzung

des

linken

Zeigefingers

im

März

2004

konnte

er

sich

nicht

erinnern

(vorstehend

E.

4.2).

5.2

Der

Beschwerdeführer

macht

geltend,

er

habe

in

der

zweiten

Hälfte

des

Jahres

2003

den

linken

Daumen

in

einem

Lift

eingeklemmt.

In

den

Berichten,

die

zeitlich

am

nächsten

zu m

geltend

gemachten

Ereignis

erstattet

wurden,

findet

sich

keine

Erwähnung

eines

solchen

Vorgangs.

Beim

Bericht

über

die

Wundversorgung

des

linken

Zeigefingers

im

März

2004

liesse

sich

dies

allenfalls

damit

erklären,

dass

man

sich

ausschliesslich

auf

die

Versorgung

der

vergleichsweise

harmlosen

Verletzung

konzentrierte

und

keine

Veranlassung

zu

einer

ausführlichen

Anamnese

hatte;

allerdings

wäre

die

später

beklagte

Schmerzhaftigkeit

und

Empfindlichkeit

des

linken

Dau mens

angesichts

der

unmittelbaren

Nachbarschaft

zum

Zeigefinger

mit

Sicherheit

registriert

worden,

wenn

sie

zu

diesem

Zeitpunkt

schon

bestanden

hätte,

womit

auch

die

Frage

nach

ihrer

Herkunft

anzusprechen

gewesen

wäre.

Die

Untersuchung

durch

Dr. C.___

im

Juli

2004

erfolgte

ausdrücklich

wegen

der

Daumenproblematik.

Umso

bemerkenswerter

ist,

dass

auch

in

diesem

Bericht

keine

Rede

von

einem

Ereignis

der

geltend

gemachten

Art

ist.

Als

Ursache

vermutete

der

Beschwerdeführer

vielmehr

einen

Fremdkörper

und

der

Arzt

hielt,

da

ein

Tumor

als

Ursache

ausschied,

eine

‚rezidivierende

Traumatisierung

möglicherweise

durch

die

Arbeit‘

für

die

wahrscheinlichste

Ursache.

Die

gewählte

Formulierung

lässt

erstens

erkennen,

dass

die

berufli che

Tätigkeit

des

Beschwerdeführers

durchaus

ein

Thema

gewesen

sein

muss,

und

zweitens,

dass

der

Arzt

nicht

ein

einzelnes

Trauma

als

Ursache

erwog,

sondern

eine

Abfolge

von

Mikrotraumen.

Hätte

der

Beschwerdeführer

ein

Ereignis

von

der

später

geltend

gemachten

Art

auch

nur

erwähnt,

so

hätte

dies

mit

Sicherheit

Eingang

in

die

Beurteilung

und

den

Bericht

gefunden.

Die

Ärzte

der

Neurologischen

Klinik

des

D.___

gingen

sodann im

Juni

2005

zwar

von

einer

traumatischen

Nervenläsion

aus,

machten

aber

keine

näheren

Angaben

(oder

Annahmen)

über

die

konkreten

Umstände

und

den

Zeitpunkt

des

Traumas.

Wiederum

ein

Jahr

später

berichtete

Dr. E.___,

er

habe

den

Beschwer de führer

im

März

2004

nach

der

Versorgung

der

Zeigefingerver letzung

nach kontrolliert;

dieser

habe

sich

2003

‚den

Daumen

angeblich

in

einer

Lifttüre

eingeklemmt‘,

behandelt

habe

er

ihn

deswegen

nicht.

Dies

lässt

die

Angabe

des

Beschwerdeführers

im

Rahmen

der

Begutachtung

als

äusserst

fraglich

erscheinen,

er

sei

zwar

nicht

arbeitsunfähig

gewesen,

aber

sofort

zum

Arzt

gegangen.

5.3

Auch

d ie

Angaben

darüber,

wann

die

Schmerzen

im

linken

Daumen

erstmals

aufgetreten

seien,

gehen

erheblich

auseinander,

auch

wenn

das

vom

Beschwerdeführer

anlässlich

der

Begutachtung

genannte

Datum

(2006)

aus ser

Betracht

bleiben

kann,

weil

es

nicht

vereinbar

ist

mit

der

gleichzeitigen

zeitlichen

Verortung

als

während

sein er

Anstellung

bei

der

Firma A.___

erfolgt.

Dr. C.___

nahm

an,

die

Schmerzen

hätten

im

April/Mai

2004

eingesetzt,

Dr. E.___

berichtete

(später),

die

Beschwerden

hätten

schon

2003

bestanden,

und

die

Ärzte

der

Neurologischen

Klinik

des

D.___

gingen

davon

aus,

die

Schmerzen

seien

nach

einem

‚zirka

2003‘

stattgehabten

Ereignis

‚Monate

später‘

aufgetreten. 5.4

Angesichts

der

dargelegten

zahlreichen

Unklarheiten

-

bis

hin

zu

Widersprü chen

-

in

den

Angaben,

die

sich

in

den

Akten

finden,

kann

nicht

gesagt

wer den,

ein

Unfallereignis

der

geltend

gemachten

Art

in

der

zweiten

Hälfte

des

Jahres

2003

sei

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen.

Es

erscheint

zwar

als

möglich,

dass

sich

so

etwas

zugetragen

hat,

aber

die

blosse

Möglichkeit

genügt

nicht,

um

die

einzelnen

Voraus setzungen

des

Unfallbegriffs

als

erfüllt

gelten

zu

lassen

(vorstehend

E.

1. 3).

Dass

sich

das

behauptete

Unfallereignis

nicht

(mehr)

rechtsgenüglich

nachwei sen

lässt,

zeigt

sich

auch

im

Vergleich

zur

Zeigefingerverletzung

vom

März

2004,

an

welche

sich

der

Beschwerdeführer

anlässlich

der

Begut achtung

nicht

mehr

erinnerte .

Diesbezüglich

existiert

ein

echtzeitlicher

Bericht

über

die

erfolgte

Wundversorgung,

und

die

Arbeitgeberin

erstattete

eine

Unfallmeldung.

Den

Daumen

betreffend

existiert

weder

das

eine

noch

das

andere.

Insbesondere

fällt

dabei

ins

Gewicht,

dass

der

Beschwerdeführer

später

zwar

angab,

er

habe

sich

sogleich

in

ärztliche

Behandlung

begeben

(vorstehend

E.

4.2),

dafür

aber

keinerlei

Belege

beigebracht

hat.

Angesichts

der

erheblichen

Anstrengungen,

die

er

unternommen

hat,

um

die

fragliche

Zeit

betreffende

Dokumente

zu

beschaffen

und

auch

einzureichen,

hätte

es

nahegelegen,

die

berichtete

Behandlung

der

Daumenverletzung

mit

einem

entsprechenden

Bericht

zu

dokumentieren.

Da

er

keinerlei

nähere

Angaben

zu

einer

solchen

Behandlung

gemacht

hat,

können

auch

keine

weiteren

Abklärungen

erfolgen.

Es

hat

somit

mit

der

Feststellung

sein

Bewenden,

dass

das

vom

Beschwerde führer

geltend

gemachte

Unfallereignis

als

Ursache

der

Daumenbeschwerden

lediglich

möglich,

nicht

aber

überwiegend

wahrscheinlich

ist.

5.5

Diese

Feststellung

ist

weniger

einschneidend,

als

es

den

Anschein

haben

mag,

weil

auch

die

Annahme

eines

nachgewiesenen

Unfallereignisses

nicht

zu

einer

Leistungspflicht

der

Beschwerdegegnerin

führen

würde .

Im

Gutach ten

von

2013

wurden

diagnostisch

Residuen

nach

einem

Arbeitsunfall

am

4. März

2004

(Rissquetschwunde

Daumen

links,

traumatische

Läsion

ulnarer

Hautnerven)

festgehalten

(vorstehend

E.

4.3).

Dem

kann

zwar

hinsichtlich

der

Datierung

-

am

4. März

2004

verletzte

sich

der

Beschwerdeführer

am

linken

Zeigefinger,

nicht

am

Daumen

-

nicht

gefolgt

werden .

Entscheidend

sind

jedoch

die

attestierten

(residualen)

Auswirkungen

der

genannten

Daumen verletzung :

Gemäss

der

gutachterlichen

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

in

anpassten

Tätigkeiten

bestand

oder

besteht

über

die

aus

den

anderweitig

versicherten

Unfällen

resultierenden

Einschränkungen

hinaus eine

zusätzli che

qualitative

Einschränkung

im

Sinne

der

Unmöglichkeit,

wegen

gestörte n

Daumen-Zeigefinger-Griff s

Feinarbeiten

auszuführen

(vorstehend

E.

4.4).

Die

einzige

zusätzliche

Einschränkung,

die

anspruchsrelevant

wäre,

wenn

das

Unfallereignis

nachgewiesen

wäre,

ist

mithin

eine

qualitative,

nämlich

der

sich

aus

dem

gestörten

Daumen-Zeigefinger-Griff

ergebende

Ausschluss

von

Feinarbeiten.

Alle

weiteren

gesundheitlich

bedingten

Einschränkungen

der

Arbeitsfähigkeit

sind

im

Hinblick

auf

die

Leistungspflicht

der

Beschwerde gegnerin

nicht

relevant.

Im

Urteil

von

2015

(Urk. 9/2A/18)

wurde

das

Valideneinkommen

mit

Fr. 46‘121.--

im

Jahr

201 0

beziffert

(S.

18

E.

6.4).

Damit

der

im

Minimum

vorausgesetzte

Invaliditätsgrad

von

10 %

(vorstehend

E.

1. 3)

resultieren

würde,

dürf te

das

Invalideneinkommen

weniger

als

rund

Fr. 41‘510.--

betra gen.

Im

Urteil

von

2015

wurde

diesbezüglich

(vor

Berücksichtigung

der

dort

relevanten

Einschränkungen,

aber

mit

Parallelisierung

zum

tiefen

Validen einkommen)

von

rund

Fr. 52‘ 601 .--

(Fr. 4‘901.--

x

12

:

40.0

x

41.6

x

0.86)

ausgegangen

(S.

18

E.

6.5).

Es

kann

ausgeschlossen

werden,

dass

allein

die

genannte

Beeinträchtigung

durch

den

Ausschluss

von

Feinarbeiten

eine

Reduktion

des

Ausgangswerts

für

das

Invalideneinkommen

um

Fr. 11‘ 091 .--

oder

21 %

zu

begründen

ver möchte.

Daraus

folgt,

dass

selbst

bei

Anerkennung

eines

Unfallereignisses

kein

Renten anspruch

bestünde. 5.6

Der

angefochtene

Entscheid,

mit

dem

die

Beschwerdegegnerin

eine

Leistungs pflicht

verneint

hat,

erweist

sich

mithin

als

rechtens.

Dies

führt

zur

Abweisung

der

dagegen

erhobenen

Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - lic . iur . Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher