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UV.2015.00243

Die verbliebenen körperlichen Beschwerden sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall, sondern auf die Grunderkrankung zurückzuführen. Bezüglich der psychischen Beschwerden ist der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfallereignis zu verneinen.

Zürich SozVersG · 2016-05-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1973 geborene X.___

war ab 1. September 2007 in einem Pensum von 60 % bei der Y.___ angestellt und dadurc h bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) ge gen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 16. November 2007 einen Autounfall (Frontal kollision) erlitt (Schadenmeldung vom 14. Dezember

2007, Urk. 2/ 11/2 S. 1). Vom

16. bis am 23. November 2007 wurde sie im Kreisspital Z.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 23. November 2007 sind die Diagnosen eines HWS-Distorsionstraumas, einer Schädelprellung, einer Knie kontusion beid seits sowie einer Schulterkontusion links zu entnehmen (Urk. 2/ 11/1 S. 5). Nach dem die Y.___ das Ar beitsverhältnis mit der Ver sicherten per 30. November 2007 gekündigt hatte (Urk. 2/ 11/7), nahm die Ver sicherte Anfang Januar 2008 - ebenfalls im Umfang von 60 % - eine neue Erwerbstätigkeit bei der A.___ auf (Urk. 2/ 11/9 S. 2). Die Suva richtete der Versicherten für die Zeit vom Spital austritt bis nach Bestehen der Probezeit Ende März 2008 Taggeldleistungen aus (Urk. 2/ 11/52, Urk. 2/ 11/105). Ebenso übernahm sie die Kosten für den statio nären Aufenthalt der Versicher ten im Kreisspital Z.___

(Urk. 2/ 11/15) sowie für weitere Heil massnahmen (Urk. 2/ 11/52 S. 1). Die Über nahme der Kosten für die 2009 erfolgte ambulante psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung im Sana torium B.___ lehnte sie in der Folge ab (vgl. Urk. 2/ 11/116-118 und Urk. 2/ 11/244-45).

Mit Schreiben vom

27. Mai 2011 teilte die Suva der Versicherten mit, dass eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden hereditären spastischen Paraparese als Unfallfolge nicht nachgewiesen sei, und bezüglich der psychoso matischen Beschwerden erachte sie ihre Leistungspflicht mangels adäquatem Kausalzusammenhang nicht als gegeben (Urk. 2/ 11/ 132). Dazu nahm die Versi cherte am 31. Mai 2011 Stellung (Urk. 2/ 11/ 133). Im weiteren Verlauf holte die Suva die Gutachten des Universitätsklinikums C.___ ein: das klinisch-psy chologische vom 19. November 2012 (Urk. 2/ 11/209), das psychiatrische vom 17. November 2012 (Urk. 2/ 11/211) und das neurologische vom 15. Mai 2013 (Urk. 2/ 11/220) . M it Verfügung vom

30. Oktober 2013 vernein te die Suva eine weitere Leistungspflicht . Dies mit der am 27. Mai 2011

angekündigten Begrün dung , welcher sie anfügte, die Nackenbeschw erden könnten nicht mit über wie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden (Urk. 2/ 11/237). G egen die Verfü gung der Suva vom

30. Oktober 2013 erhob die Versicherte am 1. November

2013, ergänzt am

10. März

2014,

Einsprache (Urk. 2/ 11/242 , Urk. 2/ 11/263 ).

Der Krankenversicherer KPT Krankenkasse AG erhob am 1. November 2013 ebenfalls vorsorglich Einsprache (Urk. 2/ 11/241), erklärte indes am 11. November 2013, die vorsorgliche Einsprache sei als ge ge n stands los anzusehen (Urk. 2/ 11/244 S. 1). Am 2. Dezember 2013 beantragte sie wiede rum die Ansetzung einer Frist zur Begründung der Einsprache (Urk. 2/ 11/249), was die Suva unter Hinweis auf die Unwiderruflichkeit eines Einspracherück zugs ablehnte (Schreiben vom 4. Dezember 2013, Urk. 2/ 11/250). Nichtsdestotrotz reichte die KPT Krankenkasse AG (in der Folge: KPT) am 19. Dezember 2013 eine Einsprache ein (Urk. 2/ 11/257). Darauf trat die Suva in ihrem Einsprache entscheid vom 17. März 2014 nicht ein. Die Einsprache der Versicherten wies sie mit demselben Einspracheentscheid ab (Urk. 2/ 11/265 = Urk. 2/ 2). 1.2

Gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2014 erhob X.___ mit Ein gabe vom 14. April 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ein spra cheentscheid sowie die Verfügung vom 30. Oktober 2013 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistun gen zu erbringen (Urk. 2/ 1 S. 2; Prozess Nr. UV.2014.00086). In prozessualer Hinsicht be antragte sie zudem die Durchführung einer Referentenaudienz (Urk. 2/ 1 S. 5).

Mit Eingabe vom

2. Mai 2014 erhob auch die KPT Beschwerde ge gen den Ein spracheentscheid der Suva vom 17. März

2014. Sie beantragte, der an ge foch tene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) zu erbringen, insbesondere seien die für die psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung im Sanatorium B.___ angefallenen Kosten zu übernehmen (Urk. 2/ 6/1 S. 2; Prozess Nr. UV.2014.00099).

Mit gerichtlicher Verfü gung vom

6. Mai

2014 wurde der Prozess Nr. U V.201 4 .00 099

mit dem Ver fahren Nr. UV.2014.00086 vereinigt und als dadurch erle digt abgeschrieben (Urk. 2/ 7). Mit Beschwer de antwort vom

23. Juni 2014 beantragte die Suva die vollumfängliche Ab wei sung der Beschwerde der Versi cherten sowie derjenigen der KPT, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 2/ 1 0 ). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den von ihnen gestellten Anträgen fest (Replik der Beschwerdeführerin 2 [KPT] vom 27. Oktober 2014, Urk. 2/ 27; Replik der Beschwerdeführerin 1 [ X.___ ] vom 17. November 2014, Urk. 2/ 30; Duplik der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2014, Urk. 2/ 33). Die Beschwerdeführerin 1 stellte indes zusätzlich den Eventualan trag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, damit diese an spezi alisierter und fachkompetenter Stelle ein neues Gutachten erstellen lasse. Weiter beantragte sie, es sei eine öffentlich Verhandlung durchzuführen, es seien Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, als sachverständige Zeugen einzu vernehmen und es sei ein gerichtliches Obergutachten in Auftrag zu geben (Urk. 2/ 30 S. 2). Die Duplik der Beschwerdegegnerin wurde den Beschwerdeführe rinnen am 22. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2/ 34).

Mit Urteil U V.201 4 .00 086 vom 29 . M ai 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich die Beschwerden ab (Urk. 2/ 35 ). 1.3

Die Beschwerdeführerin 1 focht das Urteil des hiesigen Gerichts mit Beschwerde vom 13 . Juli 2015 beim Bundesgericht an und beantragte , es sei die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integ ritätsentschädigung von mindestens 50 % zuzusprechen. Eventualiter s e i

Zif fer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Angelegenheit an die Vo rinstanz zurückzuweisen, um an spezialisierter und fachkompetenter Stelle ein neues Gutachten erstellen zu lassen (Urk. 2/ 37 S. 3 ). Das Bundesgericht hiess ihre Beschwerde mit Ur teil 8 C_ 515 /2015 vom

16. November 2015 teilweise gut, hob den Entscheid des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich vom 29 . M ai 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (Urk. 1 S. 6 ). 2.

In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils wurden die Parteien zur Haupt verhandlung vom 8. April 2016 vorgeladen (Urk. 3). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung wurden die Triplik sowie die Quadruplik erstattet und es wurden Ergänzungsfragen gestellt (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin 1 hielt an ihrem Antrag auf eine ganze Rente fest und stellte den Verfahrensantrag, es sei eine neue Begutachtung anzuordnen oder die Angelegenheit sei zur weiteren Begut achtung zurückzuweisen (Urk. 7 S. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zu prüfen ist vorerst, ob auf die Beschwerde der KPT überhaupt einzutreten ist. Nach Erhalt der Verfügung der Suva vom 30. Oktober 2013 (Urk. 2/ 11/237) hatte die KPT zuerst vorsorglich Einsprache erhoben (Urk. 2/ 11/241). Nach Ein sicht in die Akten (Urk. 2/ 11/239) führte sie dann aus, ihre vorsorgliche Ein sprache sei mangels Betroffenheit und somit fehlender Legitimation als gegen standslos an zusehen (Urk. 2/ 11/244 S. 1). Dabei handelte es sich materiell um einen Rückzug der Einsprache. Von welchen Überlegungen sich die KPT beim Rückzug ihrer Einsprache leiten liess, ist nicht von Bedeutung. Wie dargelegt hatte sie im Zeit punkt des Rückzugs sowohl von der Verfügung vom 30. Oktober 2013 als auch von den vorhandenen Akten Kenntnis. Die Einspra che ist ein förmliches Rechts mittel (BGE 133 V 50 E 4.2.2) und der Rückzug eines Rechtsmittels ist unwiderruflich (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 vom 16. Oktober

2008, E.

3). So beendet der Rückzug einer Einsprache das Ein s pracheverfahren und lässt die zugrunde liegende Verfügung verbindlich werden ( Kieser , ATSG-Kom mentar, 3 . Aufl. 20 15 , N 58 zu Art. 52 ATSG ). Somit stand es der KPT nicht zu, auf ihre Rückzugserklärung zurückzukommen. Dem zufolge ist die Suva auf ihre erneut erhobene Einsprache zu Recht nicht einge treten, wes halb die hiergegen erhobene Beschwerde der Beschwerde führerin 2 (KPT) abzu weisen ist. 1.2

Ebenfalls vorab zu behandeln ist das Argument der Versicherten, wonach der angefochtene Entscheid nichtig sei. Dies wegen des fehlenden Hinweises auf den gesetzlichen Fristenstillstand in der Rechtsmittelbelehrung, was eine grobe Fehlerhaftigkeit darstelle (Urk. 2/ 1 S. 4).

Aus einer mangelhaften Eröffnung darf der betroffenen Person kein Nachteil entstehen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Demnach muss so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird . Hingegen kann aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, nicht eine Nichtigkeit der Ent scheidung abgeleitet werden ( Kieser , a.a.O. , N 61 und N 62 zu Art. 49 ATSG , mit Hin weis). Der fehlende Hinweis auf einen Fristenstillstand ist von Vornherein nicht geeignet, der beschwerde führenden Person einen Nachteil zuzufügen, da der Fristenstillstand zu einer Verlängerung der Frist führt und somit keine Ge fahr einer Säumnis besteht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde materiell zu prüfen. 2. 2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs k rankheiten gewährt (Abs. 1). 2.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers set zt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vor genommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 15 7 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Gutachten des Universitätsklinikums C.___ auf den Stand punkt, das Unfallereignis vom 16. November 2007 habe nur zu einer vorüber gehenden Verschlechterung der aufgrund der hereditären spastischen Spinal pa ralyse bestehenden Beschwerdeproblematik geführt. Hingegen sei es durch das Unfallereignis nicht zu einer spinalen Verletzung mit persistierender Sympto matik gekommen. Eine ursächliche Verschlimmerung der vorbekannten heredi tä ren spastischen Spinalparalyse sei unwahrscheinlich. Der Status quo sine sei im Verlauf des Jahres 2008 erreicht worden. Auch die Nackenschmerzen stün den im Zusammenhang mit der hereditären spastischen Spinalparalyse, weshalb diesbezüglich ebenfalls der Status quo sine eingetreten sei. Die post traumatische Belastungsstörung sei im Sinne eines natürlichen Kausalzusam menhangs mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen und habe zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes der Versicherten geführt. Die geklagten Beschwerden wie Gedächtnisstörungen, Merkfähigkeits einschränkun gen und Schlafstörungen seien hierunter zu subsu mieren (Urk. 2/ 2 S. 6-8). Diese Beschwerden stünden jedoch nicht in einem adä quaten Kausal zusammenhang zum als mittelschwer einzustufenden Unfall, denn von den Adä quanzkriterien gemäss Psycho-Praxis sei keines oder höchstens ei nes (körper liche Dauer schmerzen ) in nicht ausgeprägtem Ausmass erfüllt (Urk. 2/ 2 S. 9).

In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass im Zeitpunkt der Aufnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Sanatorium B.___ am 27. Februar 2009 die Unfallfolgen bereits abge klungen gewesen seien und zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall kein adäquater Kausalzusammenhang vorgelegen habe (Urk. 2/ 10 S. 5).

Anlässlich der Hauptverhandlung hielt sie daran fest, dass der Sachverhalt aus reichend und korrekt abgeklärt worden sei und die Unfallkausalität gestützt darauf zu verneinen sei (Urk. 7 S. 5-6).

3.2

Die Versicherte machte in ihrer Beschwerde vorerst geltend, der angefochtene Entscheid sei wegen einer grob fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung (kein Hin weis auf den gesetzlichen Fristenstillstand) nichtig (Urk. 2/ 1 S. 4). Zur Sache führte sie aus, es habe sich um einen sehr schweren Verkehrsunfall gehandelt, der zu bleibenden Verletzungen von Körper und Seele geführt habe (Urk. 2/ 1 S. 7 - 8). Der Unfall habe die Verschlechterung des Gesundheitszustands be schleunigt (Urk. 2/ 1 S. 11).

Weiter brachte sie - mit näherer Begründung - vor, das Abklärungsverfahren leide an zahlreichen Mängeln (Urk. 2/ 1 S. 9). Namentlich äussere sich das Gut achten des Universitätsklinikums C.___ unzureichend zur Beurteilung durch Prof. D.___ , bei welchem fremdanamnestische Angaben einzuholen gewe sen wären. Ferner wäre ihrer Ansicht nach den behandelnden Ärzten Gelegen heit zur Stellungnahme zum Gutachten zu geben gewesen (Urk. 2/ 1 S. 20, Urk. 2/ 30 S. 22). Auch sei es wegen fehlender Fachkompetenz, mangelndem Vertrauens verhältnis zwischen der Versicherten und dem neurologischen Ex perten Prof. Dr. med. F.___ , wegen seines unsystematischen Aufbaus, des fehlen den Konsiliums, nicht zu den Akten genommenen Teilgutachten (un ter anderem im Bereich der Neurophysiologie) sowie wegen des Fehlens einer Untersuchung des HWS-Distorsionstraumas und der Schädelprellung, welche möglicherweise zu den von der klinisch-psychologischen Gutachterin beobach teten Beeinträch tigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit geführt hätten, nicht beweiskräftig (Urk. 2/ 30 S. 13-21, Urk. 2/ 30 S. 27). Zudem sei das neuro logische Gutachten widersprüchlich, denn wenn der Unfall als initiales Ereignis nicht auszuschlies sen sei, sei der Vorfall überwiegend wahrscheinlich ursächlich (Urk. 2/ 30 S. 21). Bei der Begutachtung zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien ihr Gehör schaden, ihre Zahnschäden sowie die Traumata von Halswirbel säule , Schädel und Hirn (Urk. 2/ 1 S. 14, Urk. 2/ 30 S. 19). Weiter hätte ihrer Auffassung nach die Entwicklung des Gesundheitszustandes ihrer an der glei chen Krankheit leiden den Mutter berücksichtigt werden müssen und die Begut achtung hätte durch ein Kompetenzzentrum erfolgen müssen (Urk. 2/ 1 S. 16, Urk. 2/ 30 S. 22, Urk. 2/ 30 S. 25 Ziff. 74).

In ihrer Replik machte sie weitere formelle Einwendungen gegen die Begutach tung im Universitätsklinikum C.___ und legte die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen dar (Urk. 2/ 30 S. 3-6). Ferner schilderte sie den Unfallher gang sowie die in der Folge aufgetretenen Beschwerden, deren Unfallkausalität gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte - insbesondere des Spezialis ten Prof. D.___ , dessen Begründung einleuchte - zu bejahen sei (Urk. 2/ 30 S. 6-13, Urk. 2/ 30 S. 24 f.). Prof. F.___ habe das Vorliegen einer Contusio

spi nalis verneint, was seiner eigenen Befundung widerspreche. Mit dem Vor liegen einer Commotio spinalis habe er sich zu wenig befasst. Diese könne die ge klag ten Beschwerden indes erklären (Urk. 2/ 30 S. 23). Zudem seien die Zu nahme der Spastik und der Migräne sowie die Beinlähmung zellbiologisch nachweisbar (Urk. 2/ 30 S. 25 Ziff. 73).

Weiter machte sie Ausführungen dazu, weshalb der adäquate Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall vom 16. November 2007 und der komplexen post traumatischen Belastungsstörung gegeben sei (Urk. 2/ 30 S. 28-32). Ferner sei der natürliche Kausalzusammenhang klarerweise gegeben und die Anwendung der Adäquanzkriterien entbehre einer gesetzlichen Grundlage, was einen Ver stoss gegen das Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschen rechtskonvention (EMRK) darstelle. Zusätzlich liege durch die unglei che Behand lung von psychischen und somatogenen Leiden eine Diskriminie rung im Sinne von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK vor (Urk. 2/ 30 S. 32-35).

Anlässlich der Hauptverhandlung brachte sie erneut Einwendungen gegen das Gutachten des Universitätsklinikums C.___

vor und machte geltend, es habe sich um ein schweres Unfallereignis gehandelt und ihr Mitochondrien- und Glukosekreislauf , der sich durch den Unfall verändert habe, sei zellbiologisch abzuklären (Urk. 7 S. 2- 5 und S. 7 ) . Ferner seien erneut neurologische Begut achtungen durchzuführen (Urk. 7 S. 6 f.). 4. 4.1

Unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 16 . November 2007 wurde die Ver si cherte bis zum 23. November 2007 im Kreisspi tal Z.___ hos pitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 23. November 2007 sind die Diagnosen eines HWS-Distorsionstraumas, einer Schädelprellung, einer Kniekontusion beid seits sowie einer Schulterkontusion links zu entnehmen. Weiter gaben die behandelnden Ärzte an, der konventionellradiologisch erhobene Befund der Hals wirbelsäule sowie des Thorax seien unauffällig. Die lageabhängige Schwin del problematik habe sich im Verlauf verringert, sodass die Versicherte in gutem Allgemeinzustand ausgetreten sei (Urk. 2/ 11/1 S. 5). 4.2

Am 17. Januar 2008 fand eine neurologische Un tersuchung durch Prof. D.___ statt, über welche er am 22. Januar 2008 berichtete. Dabei klagte die Versicherte laut der Anamneseerhebung durch Prof. D.___ noch über leich tere Schmerzen im Oberkörper, Nackenschmerzen mit einem ziehenden Druck, rechts begleitet von Ohrenschmerzen, sowie über eine Verspannung der Schul ter muskulatur links. Lumbale Schmerzen träten nur noch etwa einmal pro Woche während ein paar Stunden auf. Die Kraft in den Beinen habe sich ver bes sert, die Spastik sei indes vor allem in der Nacht stärker und von Schmerzen begleitet. Beim Gehen müsse sich die Versicherte stärker konzentrieren und sie leide an Müdigkeit (Urk. 2/ 11/31 S. 1). Bei seiner Untersuchung fand Prof. D.___ eine deutliche Myogelose und eine leichte Verminderung der Beweglich keit der Wirbelsäule vor (Urk. 2/ 11/31 S. 2). In seiner Beurteilung hielt er fest, die Versicherte leide unfallfremd an einer progredienten neurologischen Krank heit, nämlich einer komplexen Form der autosomal dominant vererbten spasti schen Spinalparalyse. Im Vergleich zu seiner letzten Untersuchung könne klar eine Zunahme der Beschwerde sowie objektiv ei ne Verschlechterung gewisser Be funde beobachtet werden, was für eine zusätzliche Beeinträchtigung durch den Unfall spreche. Die akute Beinschwäche unmittelbar nach dem Unfall, die sich in der Zwischenzeit wieder gebessert habe, die Zu nahme der Spastik, das Auf treten von neuen unwillkürlichen Myoklonien rechts in der Nacht, die klare Zunahme der proximalen Schwäche und der Ataxie sowie die deutliche Ab nahme des Vibrationssinnes sprächen für eine Kontusion des Spinalmarkes auf der Höhe der Halswirbelsäule während des Unfalls. Diese Verschlechterung könne ganz klar gegenüber der sonstigen Verschlechterung abgegrenzt werden. Der Verlauf werde zeigen, ob die unfallbedingte Verschlechterung der spinalen Affektion vorübergehend oder bleibend sein werde (Urk. 2/ 11/31 S. 3). 4.3

Die Versicherte gab am 5. Februar 2008 an, die Schulter- und Knieprellungen seien vollständig abgeheilt. An Verspannungen des Nackens leide sie noch ge legentlich. Von der von Prof. D.___ festgehaltenen Verschlimmerung habe sie nichts bemerkt (Urk. 2/ 11/32 S. 1). 4.4

Am 13. Februar 2008 berichteten die Ärzte der Rehaklinik G.___ über das am Vortag mit der Versicherten durchgeführte Halswirbelsäulen-Assessment. Sie hielten fest, mit einer optimierten Behandlung (häufigere und längere Therapie sitzungen mit höherem Anteil an aktiver Bewegungstherapie) sei bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft eine Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen. Vorerst sei die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 60 % angepasst (Urk. 2/ 11/42/1-3). Sie erhoben allgemein eine Tendenz zur aktiven Verspannung im Schulter-Nackenbereich. Bezüglich der HWS-Rotation im Sitzen merkten sie an, dass diese aktiv aus allen Aus gangsstellungen heraus nach rechts im letzten Fünftel der Bewegung einge schränkt sei, dass passiv jedoch allseits eine freie Beweglichkeit ohne sichtliche Stopps bestehe (Urk. 2/ 11/42 S. 5). 4.5

Am 16. Juli 2008 untersuchte Prof. D.___ die Versicherte erneut. Dabei gelangte er zum Schluss, die Halswirbelsäulen-Problematik habe sich etwas ge bessert. Die Versicherte habe nur noch vereinzelt Schmerzen im Nacken. In den letzten zwei Wochen habe sie an Kopfschmerzattacken gelitten, wobei Flimmern mit Kopfschmerzen bereits vor dem Unfall manchmal aufgetreten sei. Bezüglich der spastischen Spinalparalyse seien die Befunde in etwa stabil. Auffällig sei aber die Angabe einer zunehmenden Belastungsintoleranz, sodass sich die Frage stelle, ob nicht eine Muskelbeteiligung am Prozess vorhanden sei, was gut mit einer schon diskutierten mitochondrialen

Zytopathie zusammenpassen würde (Urk. 2/ 11/65 S. 2-3). 4.6

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, gab am 1. Dezember 2008 an, es sei unmöglich, dass der Unfall die vorbestehende Krankheit richtunggebend verschlimmert habe. Mit der Eingliederung sei der Status quo sine erreicht. Der Unfall habe zu keiner Verschlimmerung des neu rologischen Befundes geführt (Urk. 2/ 11/68). 4.7

Am 9. Februar 2009 gab Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie und Versicherungsmediziner der Suva, seine neurologische Beurteilung ab. Er stu dierte die Akten betreffend den Zustand vor dem Unfall (Urk. 2/ 11/76 S. 4-6) und hielt fest, darin sei eine seit 1996 zunehmende Gangstörung dokumentiert. In folge der stetigen Zunahme der Beschwerden habe die Versicherte ab Anfang 2007 regelmässig den Rollstuhl gebraucht und am 24. September 2007 habe Prof. D.___ ihre Arbeitsfähigkeit noch auf 60 % eingeschätzt. Aus den Berichten nach dem Unfallereignis seien weder für eine leichte traumatische Hirn verletzung noch für eine Rückenmarkskontusion ( Contusio

spinalis ) auf Höhe der Halswirbelsäule klinische Hinweise vorhanden. Bei einer Contusio

spi nalis sei in der Bildgebung ein organisches Korrelat nachweisbar und es komme akut zeitnah zum Unfall zu überdauernden neurologischen Funktionsstörungen. Solche seien dem Bericht des Kreisspitals Z.___ nicht zu ent neh men. Erst zwei Monate nach dem Unfall habe Prof. D.___ eine Kontu sion des Rückenmarks postuliert (Urk. 2/ 11/76 S. 6-8). Dr. I.___ führte weiter aus, aus dem Vergleich des Berichts des Prof. D.___ vom 14. April 2005 mit je nem vom 17. Januar 2008 sei keine über das Mass der Erwartung hinaus ge hende Zunahme der neurologischen Befunde erkennbar. Zudem handle es sich bei den eine Verschlechterung aufweisenden Befunden um schwer objekti vier bare (Urk. 2/ 11/76 S. 8). Er zog die Schlussfolgerung, dass es vor dem Hinter grund der vorbestehenden unfallfremden Diagnose mit progredientem Verlauf und einer am 27. Juli 2008 von Prof. D.___ in Betracht gezogenen unfall fremden Diagnose einer mitochondrialen

Zytopathie (Muskelerkrankung) nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die ge ltend gemachte Befund ver schlech terung Ausdruck einer richtunggebenden Verschlimmerung infolge des Unfalls sei. Eine unfallbedingte organische Grundlage sei nicht objektiv belegt. Eine Contusio

spinalis sei aufgrund der vorliegenden Dokumente nicht über wiegend wahrscheinlich. Zum Nachweis einer Läsion des Rückenmarks sei eine MRI-Un tersuchung vorzunehmen (Urk. 2/ 11/76 S. 8).

Nachdem eine MRI-Untersuchung des gesamten Rückenmarks durchgeführt wor den war, hielt Dr. I.___ am 3. November 2009 gestützt auf die bildge ben den Materialien sowie de n Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Radio logie, fest, es sei keine unfallbedingte Läsion des Myelons (Rücken marks) nachgewiesen (Urk. 2/ 11/264 S. 2). Da weder klinisch noch bildmorpholo gisch Hinweise für eine unfallbedingte Contusio

spinalis vorlägen, sei eine richtung gebende Verschlimmerung der vorbestehenden spastischen hereditären Parapa rese als Folge des Unfalls vom 16. November 2007 nicht überwiegend wahr scheinlich (Urk. 2/ 11/264 S. 3). 4.8

Die Ärztinnen des Sanatoriums B.___ berichteten am 28. September 2009, die Versicherte befinde sich seit dem 27. Februar 2009 in ihrer ambulanten psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 2/ 11/104 S. 3). Sie diag nos ti zierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Krank heit des Nervensystems (ICD-10: Z86.6), eine Einschränkung von Aktivi täten durch Behinderung (ICD-10: Z73.6) sowie eine Behinderung und chroni sche Krankheit in der Familienanamnese (ICD-10: Z82). Sie führten aus, die Ver sicherte sei durch traumatische, unfallbezogene Erinnerungen, die plötzlich vor ihrem geis tigen Auge aufträten, stark beeinträchtigt. Getriggert würden diese Erinnerun gen durch Hinweisreize, auf welche sie mit manifesten Panikat tacken

reagiere. So leide sie an innerer Unruhe, Anspannung, Schweissausbrü chen, Herz rasen , Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhter Irritabilität, geringe rer Belast barkeit und Konzentrationsfähigkeit. Die Entwicklung der posttrauma tischen Belas tungsstörung und die damit einhergehenden Folgeerscheinungen stünden in eindeutigem zeitlichem und kausalem Zusammenhang zum Unfaller eignis vom 16. November 200 7. Zusätzlich sei die Versicherte aufgrund vorher gehen der Erlebnisse vorbelastet gewesen und die unfallunabhängig eingetre tene, pro gre diente paraparetische Behinderung mit zunehmenden Funktionsbe einträchti gungen und Autonomie verlust wirke sich erschwerend aus (Urk. 2/ 11/104 S. 4). Aufgrund des chronifizierten

Verlaufs der posttraumati schen Belastungsstörung sei trotz grundsätzlich guter Möglichkeiten einer günstigen Beeinflussung der Symptomatik von einem langwierigen Verlauf aus zugehen (Urk. 2/ 11/104 S. 5). 4.9

Am 17. Februar 2011 gab Prof. D.___ eine weitere Beurteilung ab, wobei er die Versicherte zuletzt am 7. Juli 2010 untersucht hatte (Urk. 2/ 11/124 S. 2). Er führte aus, der Verlauf sei bei der hereditären spastischen Paraparese typischer weise langsam, beinahe linear progredient und könne sich über Jahrzehnte er strecken, mit stetiger Zunahme der Gangstörungen, der Muskelschwäche und der weiteren Symptome. Die Mutter der Versicherten leide an derselben geneti schen Störung, weshalb grundsätzlich mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer analogen Krankheitsentwicklung zu rechnen sei (Urk. 2/ 11/124 S. 3). In Ergän zung zu seinen bisherigen Berichten merkte Prof. D.___ an, der Verlauf belege eine richtungsweisende Verschlimmerung nicht nur vorübergehend unmittelbar nach dem Unfall, sondern auch über den längeren Verlauf (Urk. 2/ 11/124 S. 5). Für die sprunghafte, plötzliche Verschlechterung nach dem Unfall könne nicht allein die vorbestehende Krankheit verantwortlich gemacht werden, sondern diese sei auf die Kontusion des Rückenmarkes zurückzuführen und stelle eine typische Symptomatik der unfallbedingten Läsion dar. Allerdings sei der Verlauf nach dem Unfall durch die vorbestehende Krankheit kompliziert worden. Prof. D.___ gab an, auch ohne den Unfall hätte sich die Sym pto ma tik der hereditären spastischen Spinalparalyse verschlechtert. Indes l iege auf grund der Befunde sowie mit Blick auf den Verlauf bei der Mutter der Ver si cher ten mit praktischer Sicherheit eine unfallbedingte Beschleunigung des Ver laufs vor (Urk. 2/ 11/124 S. 5-6). Das Trauma des Unfalles vom 16. November 2007 habe geschwächte Gewebestrukturen angetroffen. Infolge der im Rahmen der Distorsion aufgetretenen Kontusion sei es zum typischen Verlauf einer Beinlähmung auf beiden Seiten gekommen, die sich danach wieder verbessert habe. Hinzu sei eine wegweisende Verschlimmerung des Verlaufes der heredi tären spastischen Spinalparalyse gegeben. Beleg dafür sei das fehlende Errei chen des Vorzustandes (Urk. 2/ 11/124 S. 7). Ferner seien Mitochondrien an den neuralen Strukturen wie Hirn und Rückenmark und an den Muskeln beteiligt, wobei gut etabliert sei, dass ein Trauma am Rückenmark zu einer Störung der Mitochondrien führen könne. So lasse sich gut erklären, dass der Unfall eine mitochondriale Störung bewirkt habe, mit einer zusätzlichen Dekompensation der molekularen Mechanismen und richtungsbestimmter Beschleunigung der neu rodegenerativen Vorgänge im Rahmen einer Energiekrise auf zellulärer Ebene (Urk. 2/ 11/124 S. 7). 4.10

Zur Beurteilung von Prof. D.___ nahm D r. I.___ am 24. Mai 2011 Stel lung. Gestützt auf die auf seine Empfehlu ng hin durchgeführte Magnet reso nanztomographie der Wirbelsäule hielt er fest, es lägen keine Hinweise für eine Contusio

spinalis infolge des Unfalls vom 16. November 2007 vor und eine richtunggebende Verschlimmerung sei objektiv nicht nachweisbar (Urk. 2/ 11/131 S. 1). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Dokumente könne höchstens vom Erleiden einer Commotio spinalis ausgegangen werden. Dass die Versi cherte das Unfallfahrzeug nicht selbständig habe verlassen kön nen, könne auch andere Gründe wie beispielsweise ihre Knieverletzungen ge habt haben. Gewich tiger sei der MRI-Befund der Wirbelsäule vom 23. September

2009, wel cher keine

residuelle Läsion des Rückenmarks zeige. Da Prof. D.___ seine Schluss folgerungen wesentlich auf das Vorliegen einer Contusio

spinalis abge stützt habe, seien auch diese nicht überzeugend. Bei der von Prof. D.___ ange führten unfallbedingen Veränderung im Stoffwechsel der Mitochondrien handle es sich lediglich um eine Hypothese. Die klinische Verschlechterung im zeit li chen Verlauf nach dem Unfall sei für sich allein nicht geeignet, den Kau sal zusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen, da es sich bei der hereditären spastischen Spinalparalyse um eine chronisch progre dient verlaufende Erkrankung handle (Urk. 2/ 11/131 S. 2). 4.11

Am 4. Mai 2012 berichtete der Hausarzt Dr. E.___ , nach dem Unfall habe er die Versicherte am 26. November 2007 untersucht. Damals habe eine deutliche Streckhaltung der Halswirbelsäule mit verhärteter Muskelmasse vorgelegen. Früher habe die Versicherte nie an gleichartigen Beschwerden gelitten und es bestehe kein Zusammenhang mit der Grunderkrankung. Am 10. Dezember 2007 habe sie zusätzlich Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel bei Kopfbe wegungen angegeben, was im Rahmen der erstbeschriebenen Symptome zu werten sei (Urk. 2/ 11/184). 4.12

Das klinisch-psychologische Gutachten des Universitätsklinikums C.___

vom 19. November 2012 basiert auf einer Analyse der Akten sowie auf einer testpsy chologischen Untersuchung (Urk. 2/ 11/209 S. 3-9). Die Gutachterin gelangte zum Schluss, eine Beeinträchtigung der visuellen Merkfähigkeit könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, es bestünde n keine Hinweise auf eine sub op timale Leistungsbereitschaft, eine Simulations- oder Aggravationsneigung. Hin gegen lägen Hinweise auf eine leicht depressive Symptomatik und auf eine mo derate Angstsymptomatik sowie auf eine Vielzahl von physischen und psy chi schen Beschwerden vor, wie sie auch im Rahmen einer Somatisierungsnei gung

- bei jedoch vorhandenen Beschwerden - zu finden seien (Urk. 2/ 11/209 S. 12). 4.13

Für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens des Universitätsklinikums C.___ vom 17. November 2012 dienten die Vorakten (Urk. 2/ 11/211 S. 3-13), die Anamneseerhebung anlässlich der Exploration der Versicherten (Urk. 2/ 11/211 S. 14-19) sowie die Erhebung der Befunde (Urk. 2/ 11/211 S. 19). Im Hinblick auf die psychische Bewältigung nach dem Unfalltrauma vom 16. November 2007 diagnostizierte der psychiatrische Gutachter eine post trau matische Belastungs störung (ICD-10: F43.10) mit komplexem Verlauf (Urk. 2/ 11/21 1 S. 25). Zur Frage nach der Unfallkausalität hielt er fest, die heutigen Beschwerden seien im Wesentlichen innerhalb der komplizierten post traumatischen Belastungsstörung durch nachhaltige Flash-backs, Vermeidung und Triggerauslösung des Traumas mittlerweile in rückläufiger Form aus ge prägt. Innerhalb der komplexen Ausprä gung der posttraumatischen Belas tungs störung seien sie im Wesentlichen durch das Element Angst, eine selbst unsi chere , kontrollbedürftige Persönlichkeit im Kontext zu der realen Belastung des neurologischen Erkrankungsbildes abgebil det. Die aktuellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16. November 2007 zurückzuführen (Urk. 2/ 11/211 S. 26). Auf grund der posttraumatischen Belas tungs störung mit ängstlich-unsicherer Aus lenkung sei von einer unfallbe ding ten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in qualitativer sowie in quantitati ver Hinsicht um 30 % auszugehen (Urk. 2/ 11/211 S. 27). 4.14

Am 15. Mai 2013 erstatteten die Gutachter des Universitätsklinikums C.___ , Abteilung für Molekulare Neurologie, die Neurologen Prof. F.___ und Dr. K.___ , das neurologische Gutachten (Urk. 2/ 11/220). Dabei berücksichtig ten sie die Vorakten (S. 5-60), neurophysiologische und neuroradiologische Zusatzun tersu chungen (Urk. 2/ 11/220 S. 2 und S. 68-71, Urk. 2/ 11/234), die Anam nese (S. 61-66) und die anlässlich der klinisch-neurologischen Unter suchung erhobe nen Befunde (S. 66). Sie hielten fest, insgesamt zeige sich bei der Versicherten ein typisches Verlaufsbild einer hereditären spastischen Spinal paralyse mit dis kre tem Beginn einer Gangstörung im jüngeren Erwachsen en alter und einer fort schreitenden Zunahme eines spastisch-ataktischen Gang bildes. Die mehrfach und auch aktuell erneut durchgeführte bildgebende Diag nostik habe keinen Hinweis für einen anderweitigen degenerativen oder akuten Prozess ergeben, der die Symptomatik erklären würde (S. 72). Sie führten aus, bei der Versicher ten habe sich ein vergleichsweise rascher Verlauf der klini schen Symptomatik gezeigt, beginnend mit ersten Auffälligkeiten des Gangbilds 1996 und mit Di agnosestellung im Jahr 2001. Zu diesem Zeitpunkt sei die maximale Geh strecke noch nicht eingeschränkt gewesen. Im Entlassungsbericht der Rehaklinik Rheinfelden vom November 2004 sei dann bereits eine Ein schrän kung der ma ximalen Gehstrecke von etwa 200 Metern beschrieben, im weiteren Verlauf sei es ab Ende 2003 notwendig gewesen, eine Gehhilfe zu ver wenden und ab 2007 habe die Versicherte permanent zwei Gehhilfen benötigt. Aktuell betrage die maximale Gehstrecke mit zwei Gehhilfen etwa 50 Meter. Hinzu kämen die Bla senstörung sowie die als sekundär einzuordnenden Rücken schmerzen im Len denwirbel bereich . Der „natürliche Verlauf“ der hereditären spastischen Spi nal paralyse bei der Versicherten sei ausgesprochen schwer ein zuschätzen. Es könne kein Vergleichswert herangezogen werden und die Ver schlechterung der Er krankung verlaufe nicht immer kontinuierlich (S. 75).

Die Versicherte habe beim Unfall keinen Bewusstseinsverlust erlitten und die bildgebenden Untersuchungen hätten keinen Hinweis auf eine Kontusion des Cerebrums gezeigt. Sie habe berichtet, ihre Gehfähigkeit sei zunächst haupt sächlich wegen zusätzlich bestehender Schmerzsymptomatik beeinträchtigt gewesen (S. 76-77). Insbesondere zur Klärung, inwieweit eine möglicherweise zu sätzlich bestehende spinale Kontusion eine Verschlechterung des klinischen Bil des hervorgerufen habe, sei bei der aktuellen Begutachtung eine ausführliche erneute bildgebende Diagnostik erfolgt, namentlich eine hochauflösende Dar stellung der gesamten spinalen Achse sowie eine ausführliche neurophysiolo gische Diagnostik. Diese hätten indes keinerlei Auffälligkeiten ergeben, die hin weisend dafür wären, dass es zu einer spinalen Kontusion gekommen wäre. Auch die übrigen Untersuchungen hätten kein e sicheren Hinweise für ein spi nales Trauma ergeben. Ob möglicherweise eine Commotio spinalis aufge treten sei, lasse sich retrospektiv nicht mehr nachvollziehen. Eine solche führe indes definitionsgemäss nicht zu einer persistierenden klinischen Symptomatik, son dern nur zu einem vorübergehenden Beschwerdebild ohne dauerhafte Schä di gung. Die von Prof. D.___ erwähnte Störung mitochondrialer Funktionen im Rahmen eines spinalen Traumas beziehe sich insbesondere auf aus tierexpe rimentellen Arbeiten gewonnene Daten, wobei immer eine spinale Kontusion hervorgerufen werde. Andererseits seien bei einem Teil der für eine hereditäre spastische Paraparese (HSP) verantwortlichen Genmutationen tatsächlich Funk tionen der Mitochondrien verantwortlich. Die Herstellung eines derartigen Zu sammenhanges im Fall der Beschwerdeführerin sei jedoch hypothetisch. Das Leiden sei kompliziert, insbesondere sei der Genotyp nicht gesichert.

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, weder in der klinischen Evaluation noch in der bildgebenden Diagnostik habe sich ein Hinweis für eine spinale Kontusion ergeben, weswegen nicht davon ausgegangen werden könne, dass es im Rahmen des Unfallereignisses zu einer spinalen Verletzung mit persistieren der Symptomatik gekommen sei. Somit sei die Annahme spekulativ, trotz feh lender bildmorphologischer, neurophysiologischer und klinischer Hinweise habe die hereditäre spastische Spinalparese unfallbedingt einen ungünstigen Verlauf genommen. Die gegenteilige Vermutung lasse sich zwar angesichts des ungesi cherten Genotyps, des unklaren zu erwartenden Verlaufs und der allgemein nur beschränkten Erfahrungen mit dieser Erkrankung nicht ausschliessen, allerdings sei sie wenig wahrscheinlich (S. 78-79).

Da eine Schmerzsymptomatik auch das Beschwerdebild der spastischen Spinal paralyse, insbesondere Spastik und Schwäche, vorübergehend negativ beein flussen könne, sei es möglich und wahrscheinlich, dass es während zumindest vier bis acht Wochen zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sei. Die Nackenschmerzen hätten sogar erst im Verlauf des Jahres 2008 abge nommen. Die danach zunehmend beklagten Beschwerden wie Gedächtnis- und Schlafstörungen sowie Merkfähigkeitseinschränkungen seien eher in Verbin dung mit der posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen und die Kopf schmerzen mit Flimmern und Übelkeit seien am ehesten migräneassoziiert (S. 79-81). Der Status quo ante, das heisst der Zustand von unmittelbar vor dem Unfallereignis, könne aufgrund der vorbestehenden Erkrankung nicht mehr erreicht werden. Der Status quo sine, also der Zustand, wie er ohne das Unfall er eignis wäre, sei aufgrund der vorliegenden Befunde wohl im Verlauf des Jah res 2008 eingetreten (S. 81). 4.15

In seinem Bericht vom 26. Juli 2013 gab Dr. E.___ an, die HWS-Distorsion sei an den Rand gedrängt worden, da sie nicht im Vordergrund gestanden habe oder stehe. Um eine weitere Chronifizierung zu verhindern, sei eine Physiothe rapie durchzuführen. Insbesondere auch da mit dem Fortschreiten der Grund krankheit die Muskulatur der oberen Körperh älfte verstärkt zum Einsatz kom men werde. Mit einer physikalischen Therapie könne der Zusatz des erlittenen Unfalls wettgemacht werden (Urk. 2/ 11/223).

Der Kreisarzt Dr. L.___ hielt hierzu am 6. August 2013 fest, es seien keine unfall bedingten strukturellen Läsionen festgestellt worden. Dass muskuläre Be schwerden nach mehr als fünf Jahren noch unfallbedingt seien, sei lediglich möglich. Wesentlich wahrscheinlicher seien die muskulären Nacken-Beschwer den im Zusammenhang mit der Grunderkrankung zu sehen (Urk. 2/ 11/225).

5. 5.1

Keine Übereinstimmung besteht hinsichtlich der Frage, ob sich die hereditäre spastische Spinalparalyse durch den Unfall vom 16. November 2007 richtung gebend oder bloss vorübergehend verschlimmert hat.

Prof. D.___ postulierte, es sei anlässlich des Unfalls zu einer Contusio

spina lis gekommen, welche zu einer dauerhaften Schädigung respektive einer bleibenden Verschlechterung der Grundkrankheit geführt habe. Ein Trauma des Rückenmarks könne auch zu einer Störung der Mitochondrien führen, welche wiederum die neurodegenerativen Vorgänge beschleunige. Die Contusio

spinalis wurde aber in der Bildgebung trotz intensiver und detaillierter Untersuchungen nicht sichtbar, woraus nicht nur die neurologischen Gutachter des Universitäts klinikums

C.___ , sondern auch Dr. I.___ in Übereinstimmung mit den von ihnen erhobenen Befunden schlossen, zu einer solchen sei es anlässlich des Unfalls nicht gekommen (Urk. 2/ 11/220 S. 78, Urk. 2/ 11/264 S. 2-3, Urk. 2/ 11/131 S. 1). Dies überzeugt, nachdem eine Contusio

spinalis laut Dr. I.___

bildge bend nachweisbar ist (Urk. 2/ 11/76 S. 7). Damit lässt sich auch die These von Prof. D.___ nicht erhärten, die mitochondriale Störung sei Folge einer Contusio

spinalis und somit unfallbedingt (Urk. 2/ 11/124 S. 7). Eine allfällige Störung der Mitochondrien könnte im Übrigen auch mit der für die Grunder krankung ursächlichen Genmutation im Zusammenhang stehen (Urk. 2/ 11/220 S. 78-79) und es ist nicht auf breiter wissenschaftlicher Basis an erkannt, dass eine Contusio

spinalis beim Menschen zu einer mitochondrialen Störung führt (Urk. 2/ 11/131 S. 2, Urk. 2/ 11/220 S. 78).

Als Belege für die Unfallkausalität nannte Prof. D.___ den unmittelbar nach dem Unfall sprunghaften Verlauf, den Vergleich mit dem Krankheitsver lauf bei der an derselben Krankheit leidenden Mutter der Versicherten sowie die Tatsache, dass der Vorzustand nicht wieder erreicht worden sei (Urk. 2/ 11/124 S. 3-7). Der Vergleich mit dem Krankheitsverlauf bei der Mutter ist nicht taug lich für die Beantwortung der Frage nach der Unfallkausalität. Bei ihr trat die Krankheit erst in einem viel höheren Alter in Erscheinung. Bereits im Jahr 2005 war die Krankheit bei der Versicherten weiter fortgeschritten als bei ihrer Mutter (Urk. 2/ 11/220 S. 63 f.), was zeigt, dass die Erkrankung je nach betroffener Person zeitlich einen anderen Verlauf nehmen kann.

Dass der Vorzustand nicht wieder erreicht werden konnte, vermag ebenfalls keine Unfallkausalität darzutun. Denn a us dem Fehlen einer gesundheitlichen Be einträchtigung vor dem Unfall kann praxisgemäss (BGE 119 V 335 und Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2007 vom 1 0. Juli 2008, E. 4.1.2 mit Hinweisen auf neuere Entscheide) nicht auf die Unfallkausalität von hernach aufgetretenen Beschwerden geschlossen werden (Formel „ post hoc ergo propter hoc“). Hinzu kommt, dass bei einer - gemäss sämtlichen Ärzten - progredient verlaufenden Krankheit wie der hereditären spastischen Spinalparese auch ohne Unfälle mit einer laufenden Verschlechterung zu rechnen ist, weshalb das Nichterreichen eines früheren Zustands keine Unfallkausalität begründet.

Hiermit in Übereinstimmung stand auch das Empfinden der Versicherten, wel che im Februar 2008 keine ausserhalb des Normalbereichs liegende Ver schlim merung ihres Grundleidens mehr verspürte (Urk. 2/ 11/32 S. 1). Im Jahr 2003 war die Verschlechterung ebenfalls schneller vorangeschritten und die Versi cherte litt bereits im Jahr 2004 an Schmerzen im Zusammenhang mit ihrer Grunder krankung (Bericht von Prof. D.___ vom 29. September

2004, Urk. 2/ 11/24 S. 14). Am 18. April 2005 dokumentierte Prof. D.___ sodann, die Versi cherte könne mit zwei Stöcken noch knapp 100 Meter gehen, die Kon zentration sei vermindert, die Versicherte sei müde und leide an perio di schen Schlaf störun gen (Urk. 2/ 11/ 24 S. 16). Ab Anfang 2007 brauchte sie regelmässig einen Rollstuhl und die Spastik in den Beinen war laut dem Bericht von Prof. D.___ vom 23. Juli 2007 manchmal sehr stark (Urk. 2/ 11/ 24 S. 20). Ange sichts dieser bereits vor dem Unfall erheblichen Befunde ist die Beurteilung, wonach der Status quo sine 2008 eingetreten ist, nachvollziehbar.

Für eine Verschlechterung der Grunderkrankung infolge des Unfallereignisses spricht somit einzig die Beschwerdezunahme nach dem Unfall, vor allem die von Prof. D.___ angeführte akute Beinschwäche unmittelbar nach dem Unfall (Urk. 2/ 11/31 S. 3). Eine solche Verschlechterung durch den Unfall wurde auch im neurologischen Gutachten des Universitätsklinikums C.___ für wahrscheinlich erachtet, da zusätzlich bestehende Schmerzen sich negativ auf die Grundkrankheit auswirken könnten. Die Gutachter begründeten indessen nach vollziehbar, dass nur von einer vorübergehenden Verstärkung der Be schwer den im Zusammenhang mit dem Grundleiden ausgegangen werden könne. Sie wiesen darauf hin, dass sich weder klinisch noch bildgebend Hin weise für eine Kontusion des Rückenmarks ergeben hätten. Das Leiden der Be schwerdeführerin sei progredient, weswegen aufgrund der eindeutig fehlenden morphologischen und klinischen Korrelate, aber auch weil der Genotyp der Er krankung unklar sei, die Beurteilung einer unfallbedingten substantiellen Be schleunigung des Krankheitsverlaufs nur schwer möglich sei. Wahrscheinlich sei eine vorüber gehende Verschlechterung der Symptomatik. Aufgrund der doku mentierten Be fun de aus dem Jahr 2008 sei hingegen anzunehmen, dass sich die Problematik im Verlauf des Jahres 2008 langsam soweit gebessert habe, sodass in etwa in diesem Zeitraum der klinische Zustand vor dem Unfall wieder habe erreicht werden können, unter zusätzlicher Berücksichtigung des progre dienten Verlaufs der Erkrankung (Urk. 2/ 11/220 S.

80 f.). Damit ist eine richtung ge bende Ver schlechterung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darge tan. 5.2

Soweit die Versicherte geltend machte, zum Gutachten des Universitätsklini kums

C.___ wären die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte einzuholen gewesen beziehungsweise sei dies nachzuholen (Urk. 2/ 1 S. 20, Urk. 2/ 30 S. 22), kann auf die zutreffende Begründung der Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid verwiesen werden (Urk. 2/ 2 S. 5-6, Ziff. 3.a). Dass die Gutachter keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt ha ben (vgl. den Einwand der Ver si cherten in Urk. 2/ 30 S. 22 sowie anlässlich der Hauptverhandlung, Urk. 7 S. 3 f. ) , steht der Beweiskraft ihrer Beurteilung ebenfalls nicht entgegen, denn eine Fremdanamnese ist keineswegs zwingend, sondern liegt im Ermessen der Experten. Die versicherte Person hat darauf keinen Rechtsan spruch (Urteil des Bun desgerichts 9C-270/2012 vom 23. Mai 2012 , E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 , E. 4.5). Vorliegend geht es nicht um die Beurteilung von ver schiedenen Leiden und deren Auswirkungen auf die erwerblichen Ressour cen, deren Zusammen wirken konsiliarisch zu klären wäre, sondern um die in erster Linie monodiszi plinär zu beantwortende Frage, ob sich der Unfall im Sinne einer richtungsge benden Verschlimmerung auf das neurologische Grund leiden ausgewirkt hat. Ferner handelt es sich bei den „Zusatzgutachten“ nicht um eigenständige Beur teilungen in einem anderen Fachgebiet, sondern um Zusatzuntersuchungen be ziehungsweise eine „Zusatzdiagnostik“ (Urk. 2/ 11/220 S. 68). Die Durchführung eines Konsiliums war nach dem Gesagten - entgegen dem Vorbringen der Ver sicherten (vgl. Urk. 30 S. 17) - zur Beurteilung der Kausalität nicht erforderlich. 5.3

Weiter wandte die Versicherte ein, die neurologischen Gutachten hätten sich zu wenig mit dem Vorliegen einer Commotio spinalis befasst (Urk. 2/ 30 S. 23). Da eine Commotio spinalis indes nur zu einer reversiblen Symptomatik und daher nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung führt (Urk. 2/ 11/76 S. 7; vgl. auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage 2012, S. 409), war die Frage ihres Vorliegens nicht von Relevanz. Retrospektiv sind gar keine zuver lässigen Angaben mehr möglich, ob durch den Unfall eine solche Schädigung gegebenenfalls eingetreten ist oder nicht (vgl. Urk. 2/ 11/220 S. 78). 5.4

Die ab 2012 erneut geklagten Nackenbeschwerden (Urk. 2/ 11/177) sind laut Dr. L.___ nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt (Urk. 2/ 11/ 225 ). Angesichts der zwischenzeitlich mehrjährigen Beschwerde frei heit und aufgrund der nachvollziehbaren Erklärung, dass die Mehrbelastung infolge der Grunderkrankung hierfür verantwortlich sein könnte, überzeugt diese Beur teilung. Damit in Übereinstimmung gab auch der Hausarzt Dr. E.___ an, mit dem Fortschreiten der Grunderkrankung komme die Mus kulatur der oberen Körperhälfte vermehrt zum Einsatz (Urk. 2/ 11/223).

Bei den weiteren geltend gemachten Beschwerden wie Zahn- und Ohrenschäden (Urk. 2/ 1 S. 14) ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese auf den Entscheid aus wirken könnten, da sie weder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen noch Heilbe handlungen dieser Schäden dokumentiert sind. 5.5

Die Versicherte brachte zudem vor, das Vorliegen eines HWS-Distorsionstrau mas und einer Schädelprellung, welche möglicherweise zu den von der klinisch-psychologischen Gutachterin beobachteten Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit geführt hätten, seien nicht untersucht worden (Urk. 2/ 30 S. 13 - 21, Urk. 2/ 30 S. 27). Tatsächlich wurden bei der klinisch-psychologischen Unter suchung gar keine sicheren Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungs fähig keit

festgestellt. So war die Aufmerksamkeitsleistung der Versicherten durchschnittlich und es waren keine Hinweise auf Beeinträchtigungen der Wie dergabeleistung auszumachen. Einzig bei der Untersuchung der visuellen Merkfähigkeit erzielte die Versicherte ein im Grenzbereich zwischen dem unte ren Durchschnittsbereich und dem unterdurchschnittlichen Bereich liegendes Ergebnis, sodass eine diesbezügliche Beeinträchtigung nicht mit Sicherheit aus geschlossen werden konnte (Urk. 2/ 11/ 209 S. 9 und S. 12 ) . Des Weiteren fanden sich laut Dr. I.___

keine Hinweise für eine leichte traumatische Hirnver letzung (Urk. 2/ 11/76 S. 7). Die geklagten Konzentrationsschwächen, Merk fähig keitsdefizite und Schlafstörungen wurden indes der posttraumatische n

Belas tungsstörung zugeordnet (Urk. 2/ 11/220 S. 80) und stehen somit in einem natürli chen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 16. November 2007 .

Deren Adäquanz wird in der nachstehenden Erwägung 6 geprüft. 5.6

Ferner bemängelte die Versicherte, zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit erhal ten zu haben, eigene Fragen an den Gutachter zu stellen (Urk. 2/ 30 S. 28). Dieses Vorbringen ist nicht zutreffend. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 wurde dem Rechtsvertreter der Versicherten Gelegenheit gegeben, allfällige Zusat z fra gen zu formulieren (Urk. 2/ 11/143). 5.7

Schliesslich beantragte die Versicherte die Du rchführung einer Referentenau di enz , einer öffentlichen Verhandlung sowie die Einvernahme sachverständiger Zeugen und das Einholen eines Obergutachtens (Urk. 2/ 1 S. 6, Urk. 2/ 30 S. 2 f.). Eine öffentliche Verhandlung wurde am 8. April 2016 durchgeführt (vgl. Urk. 7) . Weitere Beweisabnahmen erübrigen sich indessen , da insbesondere ge stützt auf das neurologische Gutachten des Universitäts klinikums

C.___ und die Be richte von Dr. I.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass bezüg lich der körperlichen Beschwerden im Jahr 2008 der Status quo sine ein getreten ist. Es ist nicht so, dass der Unfallversicherer den Beweis für unfall fremde Ursachen zu erbringen hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2015 vom 0 1. März 2016 , E. 2.2 mit Hinweis ). 6. 6.1

6.1.1

Die schleudertraumatischen Beschwerden hatten sich bereits im Januar 2008 wieder verbessert. Die Versicherte klagte damals nur noch über leichtere Schmerzen im Oberkörper und am Nacken, begleitet von Ohrenschmerzen und über eine Verspannung der Schultermuskulatur links (vgl. den Bericht von Prof.

D.___ vom 22. Januar 2008, Urk. 2/ 11/31 S. 1). Am 5. Februar 2008 gab die Versicherte an, an Verspannungen des Nackens leide sie nur noch gelegent lich (Urk. 2/ 11/32 S. 1). Ihre Arbeitsfähigkeit war dadurch nicht mehr einge schränkt, sondern sie hatte ihr Arbeitspensum von 60 % wieder vollum fänglich aufge nommen. Hingegen wurde im psychiatrischen Gutachten des Universitäts klini kums

C.___ infolge des Unfalls eine 30%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestiert (Urk. 2/ 11/211 S. 27) und die Versicherte befand sich ab dem 27. Februar 2009 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung (Urk. 2/ 11/104 S. 3). Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in de nen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Hals wir bel säule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Ver gleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund tre ten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleuder trauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Krite rien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; fe rner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 6.1.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keine m Einzelkriterium besonderes be ziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht z u, so müssen mehrere unfallbe zo gene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit be güns tigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 6.1.3

Die Adäquanzprüfung hat rechtsprechungsgemäss im Zeitpunkt des Fallab schlus ses zu erfolgen (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 , E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C 454/2014 vom 2. September 2014 , E. 6.3) . Abzuschliessen ist der Fall, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 , Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2 014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 6.2

Die Versicherte nahm per 1. beziehungsweise 7. Januar 2008 wieder zu 60 % also im selben Umfang wie vor dem Unfall - eine Arbeit auf (Urk. 2/ 11/9). Nach bestandener Probezeit stellte die Suva ihre Taggeldleistun gen per Ende März 2008 ein (Urk. 2/ 11/52, Urk. 2/ 11/105). Im Januar 2008 hatten sich die Schmerzen sowie die Kraft in den Beinen bereits verbessert (vgl. den Bericht von Prof. D.___ vom 22. Januar 2008, Urk. 2/ 11/31 S. 1). Auch die unmittel bar nach dem Unfall aufgetretene Beinschwäche war zurückgegan gen (Urk. 2/ 11/31 S. 3). Die Ärzte der Rehaklinik G.___ gingen zwar in ihrem Bericht vom 13. Februar 2008 davon aus, die Beschwerden und die arbeitsbe zogene Belastbarkeit könn ten mit einer optimierten Behandlung noch verbessert werden. Indes hielten sie die Arbeitsaufnahme im Umfang von 60 % für angepasst und nannten nebst einer Tendenz zur aktiven Verspannung sowie einer

leichten aktiven Bewe gungseinschränkung keine Einschränkungen (Urk. 2/ 11/42/1-5), sodass die noch zu erwartenden Verbesserungen nicht als namhaft zu bezeichnen waren. Nach dem Gesagten war der Fallabschluss per

31. März

2008 nicht verfrüht. Heilbe handlungen können im Rahmen von Art. 10 UVG auch weiterhin von der Beschwerdegegnerin übernommen werden, da hier für keine Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 1 0. Juli 2014 , E. 3.2) . Dies erklärte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin ausdrücklich (Urk. 2/ 11/52 S. 1). 6.3

Die Versicherte brachte vor, die Anwendung der Psycho-Praxis stelle eine Ver letzung des Legalitätsprinzips und eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK dar. Da es sich bei der posttraumatische n

Belas tungsstörung

unbestrittenermassen um eine Unfallfolge handle, sei das Unfall ereignis automatisch eine geeignete Ursache, um Folgen wie die vorliegenden zu begründen. Das Aufstellen weiterer zu erfüllender Kriterien entbehre einer gesetzlichen Grundlage (Urk. 2/ 30 S. 32-34 , Urk. 7 S. 5 ).

Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich mit diesbezüglichen Ein wän den auseinander gesetzt. Es hat erkannt, dass das Erfordernis einer beson deren Adäquanzprüfung eine genügende gesetzliche Grundlage aufweist und die besagten EMRK-Bestimmungen nicht verletzt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_859/2014 vom 3. Februar 2015, E. 4 mit Hinweisen auf weitere Urteile des Bundesgerichts) . Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuwei chen. 6.4

6.4.1

Es bleibt somit zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den über den Fallabschluss im Jahr 2008 hinaus bestehenden psychischen Be schwer den der Versicherten und dem Unfall vom 16. November 2007 besteht. Den Ausgangspunkt dieser Adäquanzprüfung bilden die objektiv erfassbaren Ereig nisse. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem wei tere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Unfall schwere ist der au gen fällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickeln den Kräften. Die Suva hat den Unfall als mittelschweres Ereignis eingestuft (Urk. 2/ 2 S. 9). Der Unfall ereignete sich so, dass der Personenwagen der Unfallverursacherin mit jenem der Versicherten seitlich-frontal kollidierte, wobei die beteiligten Fahr zeuge mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h unterwegs waren (Urk. 2/ 11/ 3 S. 6-7, Urk. 2/ 11/ 50 S. 10 und S. 13).

Ein mittelschwerer Unfall im engeren Sinn wurde vom Bundesgericht beispiels weise bejaht, als ein Fahrzeug beim Überholen einen Lastwagen touchierte und sich überschlug, oder als sich ein Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von circa 90 km/h auf einer Autobahn über die Mittelplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und auf dem Dach zu liegen kam ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl age, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 65).

Da sich der Personenwagen der Versicherten nicht überschlug, jedoch seitlich-frontal heftig mit einem anderen Personenwagen kollidierte, erscheint die Qua lifikation unter Bezugnahme auf vorgenannte Beispiele als mittelschwerer Un fall im engeren Sinn als nachvollziehbar .

S omit sind von den genannten Kri te rien (vgl. vorstehende E. 7.2) drei in einfachem Ausmass oder eines in be son ders ausgeprägter Weise zu erfüllen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2

9. Januar 2010 ,

E. 4.5).

6.4.2

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteri ums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013 , E. 7 m it Hinweisen auf nicht publ . E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199

; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1 sowie Urteil 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 , E. 7.1) .

Objektiv gesehen lag keine besondere Eindrücklichkeit vor, sondern der Unfall hatte eine für einen mittelschweren Unfall gewöhnliche Eindrücklichkeit und die Begleitumstände waren auch nicht besonders dramatisch. Das Auto brannte nicht und der Versicherten wurde umgehend geholfen, das Auto zu verlassen (Urk. 2/ 11/ 21 S. 3). Bei der Beurteilung des Kriteriums nicht zu berücksichtigen ist das subjektive Unfallerleben der Versicherten (vgl. Urk. 2/ 11/21 S. 2). Ebenso wenig kommt es auf das subjektive Empfinden anderer Personen an (vgl. den Einwand anlässlich der Hauptverhandlung, Urk. 7 S. 5 ). Viel mehr hat das hiesige

Gericht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Un fallschwere zu berück sich tigen. 6.4.3

Die Versicherte zog sich beim Unfall ein HWS-Distorsionstrauma, eine Schädel prellung , eine Kniekontusion beidseits sowie eine Schulterkontusion links zu (Urk. 2/ 11/ 1 S. 5). Hingegen kam es weder zu Frakturen noch zu inneren Verlet zungen (Urk. 2/ 11/ 74 S. 17). Nach dem Gesagten lagen keine Verletzungen vor, welche erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen aus zulösen, weshalb das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen nicht erfüllt ist. 6.4.4

Für das Kriterium der ungewöhn lich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist die Behandlung des psychischen Gesundheitsschadens nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts U 37/06 vom 22. Februar 2007, E. 7.3). Die ambulante psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Sanatorium B.___ kann daher nicht berücksichtigt werden. Blosse ärztliche Ver laufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013, E. 8.3 ). Dies gilt auch fü r ärztlich/physiotherapeutische Behandlungen , medizinische Trai nings therapie sowie für einen stationäre n Aufenthalt in einer Rehaklinik .

Die nicht psychischen Beschwerden der Versicherten wurden - abgesehen von Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen - nach einem einwöchigen Spitalaufenthalt (Urk. 2/ 11/1 S. 5) nur noch mittels Physiotherapie und aktiver medizinischer Trainingstherapie behandelt (Urk. 2/ 11/1 S. 5, Urk. 2/ 1/14, Urk. 2/ 11/38 S. 1, Urk. 2/ 11/42 S. 2-3). Die auf den Unfall folgende ärztliche Behandlung weist damit keine Auffälligkeit auf, die geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlent wicklung zu führen. 6.4.5

Körperliche Dauerschmerzen sind bei der Adäquanzbeurteilung nur soweit zu berücksichtigen, als sie klar Folge eines beim Unfall erlittenen körperlichen Gesundheitsschadens sind

(Urteile des Bundesgerichts U 414/05 vom 07. Juni 2006, E.

5.3; 8C_468/2008 vom 25. September

2008, E.

6.3.3). Die unfallbe dingten Beschwerden der Versicherten besserten innert weniger Monate wieder erheb lich. Im Februar 2008 litt sie nur noch gelegentlich an Nackenschmerzen und die Folgen der erlittenen Schulter- und Knieprellungen waren vollständig abgeheilt (Urk. 2/ 11/32 S. 1). Auch dieses Kriterium ist nach dem Gesagten zu verneinen. 6.4.6

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. 6.4.7

Die physischen Unfallfolgen wiesen weder einen schwierigen Heilungsverlauf auf noch kam es zu erheblichen Komplikationen. Die nach dem Jahr 2008 noch vorhandenen körperlichen Beschwerden sind nicht im Rahmen des Heilungs verlaufs zu sehen, sondern sind durch die unfallfremde, progredient verlaufende Grunderkrankung der Versicherten bedingt. Demnach ist dieses Kriterium eben falls nicht erfüllt. 6.4.8

Zu Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist anzumerken, dass es hier nur um die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit geht beziehungsweise dass vom Arbeitspensum vor dem Unfall auszugehen ist (Urteile des Bundesge richts 8C_530/2007 vom 10. Juni 2008, E. 5.2.4; U 479/05 vom 6. Februar 2007, E. 8.6.1, je mit Hinweis). Dementsprechend war die Versicherte nach dem Unfall vom 16. November 2007 verhältnismässig schnell wieder vollständig arbeitsfä hig , nämlich ab Januar 2008. 6.4.9

Damit steht fest, dass keines der massgeblichen Adäquanzkriterien vorliegt. Da her ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 16. November 2007 und den über den 31. März 2008 hinaus geklagten, or ganisch nicht nachweisbaren sowie psychischen Beschwer den zu verneinen. Nachdem der Unfall auch in somatischer Hinsicht nicht zu einer richtunggeben de n Verschlechterung der Grunderkrankung geführt hat, respektive der Status quo sine im Jahr 2008 eingetreten ist und daher zwischen dem Unfallereignis und den nach 2008 noch vorhandenen körperlichen Beschwerden der Versicher ten kein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt (vgl. vorstehende E. 5),

trifft die Beschwerdegegnerin keine über den 31. März 2008 hinausgehende Leis tungspflicht . Demzufolge ist nicht nur die Beschwerde der KPT (Beschwerde führerin 2; vgl. vorstehende E. 1.1), sondern auch die Beschwerde der Versi cherten beziehungsweise Beschwerdeführerin 1 abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - KPT Krankenkasse AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 S. 5).

Mit Eingabe vom

2. Mai 2014 erhob auch die KPT Beschwerde ge gen den Ein spracheentscheid der Suva vom 17. März

2014. Sie beantragte, der an ge foch tene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) zu erbringen, insbesondere seien die für die psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung im Sanatorium B.___ angefallenen Kosten zu übernehmen (Urk. 2/ 6/1 S. 2; Prozess Nr. UV.2014.00099).

Mit gerichtlicher Verfü gung vom

6. Mai

2014 wurde der Prozess Nr. U V.201

E. 1.1 Zu prüfen ist vorerst, ob auf die Beschwerde der KPT überhaupt einzutreten ist. Nach Erhalt der Verfügung der Suva vom 30. Oktober 2013 (Urk. 2/ 11/237) hatte die KPT zuerst vorsorglich Einsprache erhoben (Urk. 2/ 11/241). Nach Ein sicht in die Akten (Urk. 2/ 11/239) führte sie dann aus, ihre vorsorgliche Ein sprache sei mangels Betroffenheit und somit fehlender Legitimation als gegen standslos an zusehen (Urk. 2/ 11/244 S. 1). Dabei handelte es sich materiell um einen Rückzug der Einsprache. Von welchen Überlegungen sich die KPT beim Rückzug ihrer Einsprache leiten liess, ist nicht von Bedeutung. Wie dargelegt hatte sie im Zeit punkt des Rückzugs sowohl von der Verfügung vom 30. Oktober 2013 als auch von den vorhandenen Akten Kenntnis. Die Einspra che ist ein förmliches Rechts mittel (BGE 133 V 50 E 4.2.2) und der Rückzug eines Rechtsmittels ist unwiderruflich (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 vom 16. Oktober

2008, E.

3). So beendet der Rückzug einer Einsprache das Ein s pracheverfahren und lässt die zugrunde liegende Verfügung verbindlich werden ( Kieser , ATSG-Kom mentar, 3 . Aufl. 20 15 , N 58 zu Art. 52 ATSG ). Somit stand es der KPT nicht zu, auf ihre Rückzugserklärung zurückzukommen. Dem zufolge ist die Suva auf ihre erneut erhobene Einsprache zu Recht nicht einge treten, wes halb die hiergegen erhobene Beschwerde der Beschwerde führerin 2 (KPT) abzu weisen ist.

E. 1.2 Ebenfalls vorab zu behandeln ist das Argument der Versicherten, wonach der angefochtene Entscheid nichtig sei. Dies wegen des fehlenden Hinweises auf den gesetzlichen Fristenstillstand in der Rechtsmittelbelehrung, was eine grobe Fehlerhaftigkeit darstelle (Urk. 2/ 1 S. 4).

Aus einer mangelhaften Eröffnung darf der betroffenen Person kein Nachteil entstehen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Demnach muss so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird . Hingegen kann aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, nicht eine Nichtigkeit der Ent scheidung abgeleitet werden ( Kieser , a.a.O. , N 61 und N 62 zu Art. 49 ATSG , mit Hin weis). Der fehlende Hinweis auf einen Fristenstillstand ist von Vornherein nicht geeignet, der beschwerde führenden Person einen Nachteil zuzufügen, da der Fristenstillstand zu einer Verlängerung der Frist führt und somit keine Ge fahr einer Säumnis besteht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde materiell zu prüfen. 2. 2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs k rankheiten gewährt (Abs. 1). 2.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers set zt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vor genommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 15 7 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Gutachten des Universitätsklinikums C.___ auf den Stand punkt, das Unfallereignis vom 16. November 2007 habe nur zu einer vorüber gehenden Verschlechterung der aufgrund der hereditären spastischen Spinal pa ralyse bestehenden Beschwerdeproblematik geführt. Hingegen sei es durch das Unfallereignis nicht zu einer spinalen Verletzung mit persistierender Sympto matik gekommen. Eine ursächliche Verschlimmerung der vorbekannten heredi tä ren spastischen Spinalparalyse sei unwahrscheinlich. Der Status quo sine sei im Verlauf des Jahres 2008 erreicht worden. Auch die Nackenschmerzen stün den im Zusammenhang mit der hereditären spastischen Spinalparalyse, weshalb diesbezüglich ebenfalls der Status quo sine eingetreten sei. Die post traumatische Belastungsstörung sei im Sinne eines natürlichen Kausalzusam menhangs mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen und habe zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes der Versicherten geführt. Die geklagten Beschwerden wie Gedächtnisstörungen, Merkfähigkeits einschränkun gen und Schlafstörungen seien hierunter zu subsu mieren (Urk. 2/ 2 S. 6-8). Diese Beschwerden stünden jedoch nicht in einem adä quaten Kausal zusammenhang zum als mittelschwer einzustufenden Unfall, denn von den Adä quanzkriterien gemäss Psycho-Praxis sei keines oder höchstens ei nes (körper liche Dauer schmerzen ) in nicht ausgeprägtem Ausmass erfüllt (Urk. 2/ 2 S. 9).

In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass im Zeitpunkt der Aufnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Sanatorium B.___ am 27. Februar 2009 die Unfallfolgen bereits abge klungen gewesen seien und zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall kein adäquater Kausalzusammenhang vorgelegen habe (Urk. 2/

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin 1 focht das Urteil des hiesigen Gerichts mit Beschwerde vom 13 . Juli 2015 beim Bundesgericht an und beantragte , es sei die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integ ritätsentschädigung von mindestens 50 % zuzusprechen. Eventualiter s e i

Zif fer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Angelegenheit an die Vo rinstanz zurückzuweisen, um an spezialisierter und fachkompetenter Stelle ein neues Gutachten erstellen zu lassen (Urk. 2/ 37 S. 3 ). Das Bundesgericht hiess ihre Beschwerde mit Ur teil

E. 4 .00 086 vom 29 . M ai 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich die Beschwerden ab (Urk. 2/ 35 ).

E. 4.1 Unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 16 . November 2007 wurde die Ver si cherte bis zum 23. November 2007 im Kreisspi tal Z.___ hos pitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 23. November 2007 sind die Diagnosen eines HWS-Distorsionstraumas, einer Schädelprellung, einer Kniekontusion beid seits sowie einer Schulterkontusion links zu entnehmen. Weiter gaben die behandelnden Ärzte an, der konventionellradiologisch erhobene Befund der Hals wirbelsäule sowie des Thorax seien unauffällig. Die lageabhängige Schwin del problematik habe sich im Verlauf verringert, sodass die Versicherte in gutem Allgemeinzustand ausgetreten sei (Urk. 2/ 11/1 S. 5).

E. 4.2 Am 17. Januar 2008 fand eine neurologische Un tersuchung durch Prof. D.___ statt, über welche er am 22. Januar 2008 berichtete. Dabei klagte die Versicherte laut der Anamneseerhebung durch Prof. D.___ noch über leich tere Schmerzen im Oberkörper, Nackenschmerzen mit einem ziehenden Druck, rechts begleitet von Ohrenschmerzen, sowie über eine Verspannung der Schul ter muskulatur links. Lumbale Schmerzen träten nur noch etwa einmal pro Woche während ein paar Stunden auf. Die Kraft in den Beinen habe sich ver bes sert, die Spastik sei indes vor allem in der Nacht stärker und von Schmerzen begleitet. Beim Gehen müsse sich die Versicherte stärker konzentrieren und sie leide an Müdigkeit (Urk. 2/ 11/31 S. 1). Bei seiner Untersuchung fand Prof. D.___ eine deutliche Myogelose und eine leichte Verminderung der Beweglich keit der Wirbelsäule vor (Urk. 2/ 11/31 S. 2). In seiner Beurteilung hielt er fest, die Versicherte leide unfallfremd an einer progredienten neurologischen Krank heit, nämlich einer komplexen Form der autosomal dominant vererbten spasti schen Spinalparalyse. Im Vergleich zu seiner letzten Untersuchung könne klar eine Zunahme der Beschwerde sowie objektiv ei ne Verschlechterung gewisser Be funde beobachtet werden, was für eine zusätzliche Beeinträchtigung durch den Unfall spreche. Die akute Beinschwäche unmittelbar nach dem Unfall, die sich in der Zwischenzeit wieder gebessert habe, die Zu nahme der Spastik, das Auf treten von neuen unwillkürlichen Myoklonien rechts in der Nacht, die klare Zunahme der proximalen Schwäche und der Ataxie sowie die deutliche Ab nahme des Vibrationssinnes sprächen für eine Kontusion des Spinalmarkes auf der Höhe der Halswirbelsäule während des Unfalls. Diese Verschlechterung könne ganz klar gegenüber der sonstigen Verschlechterung abgegrenzt werden. Der Verlauf werde zeigen, ob die unfallbedingte Verschlechterung der spinalen Affektion vorübergehend oder bleibend sein werde (Urk. 2/ 11/31 S. 3).

E. 4.3 Die Versicherte gab am 5. Februar 2008 an, die Schulter- und Knieprellungen seien vollständig abgeheilt. An Verspannungen des Nackens leide sie noch ge legentlich. Von der von Prof. D.___ festgehaltenen Verschlimmerung habe sie nichts bemerkt (Urk. 2/ 11/32 S. 1).

E. 4.4 Am 13. Februar 2008 berichteten die Ärzte der Rehaklinik G.___ über das am Vortag mit der Versicherten durchgeführte Halswirbelsäulen-Assessment. Sie hielten fest, mit einer optimierten Behandlung (häufigere und längere Therapie sitzungen mit höherem Anteil an aktiver Bewegungstherapie) sei bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft eine Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen. Vorerst sei die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 60 % angepasst (Urk. 2/ 11/42/1-3). Sie erhoben allgemein eine Tendenz zur aktiven Verspannung im Schulter-Nackenbereich. Bezüglich der HWS-Rotation im Sitzen merkten sie an, dass diese aktiv aus allen Aus gangsstellungen heraus nach rechts im letzten Fünftel der Bewegung einge schränkt sei, dass passiv jedoch allseits eine freie Beweglichkeit ohne sichtliche Stopps bestehe (Urk. 2/ 11/42 S. 5).

E. 4.5 Am 16. Juli 2008 untersuchte Prof. D.___ die Versicherte erneut. Dabei gelangte er zum Schluss, die Halswirbelsäulen-Problematik habe sich etwas ge bessert. Die Versicherte habe nur noch vereinzelt Schmerzen im Nacken. In den letzten zwei Wochen habe sie an Kopfschmerzattacken gelitten, wobei Flimmern mit Kopfschmerzen bereits vor dem Unfall manchmal aufgetreten sei. Bezüglich der spastischen Spinalparalyse seien die Befunde in etwa stabil. Auffällig sei aber die Angabe einer zunehmenden Belastungsintoleranz, sodass sich die Frage stelle, ob nicht eine Muskelbeteiligung am Prozess vorhanden sei, was gut mit einer schon diskutierten mitochondrialen

Zytopathie zusammenpassen würde (Urk. 2/ 11/65 S. 2-3).

E. 4.6 Der Suva-Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, gab am 1. Dezember 2008 an, es sei unmöglich, dass der Unfall die vorbestehende Krankheit richtunggebend verschlimmert habe. Mit der Eingliederung sei der Status quo sine erreicht. Der Unfall habe zu keiner Verschlimmerung des neu rologischen Befundes geführt (Urk. 2/ 11/68).

E. 4.7 Am 9. Februar 2009 gab Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie und Versicherungsmediziner der Suva, seine neurologische Beurteilung ab. Er stu dierte die Akten betreffend den Zustand vor dem Unfall (Urk. 2/ 11/76 S. 4-6) und hielt fest, darin sei eine seit 1996 zunehmende Gangstörung dokumentiert. In folge der stetigen Zunahme der Beschwerden habe die Versicherte ab Anfang 2007 regelmässig den Rollstuhl gebraucht und am 24. September 2007 habe Prof. D.___ ihre Arbeitsfähigkeit noch auf 60 % eingeschätzt. Aus den Berichten nach dem Unfallereignis seien weder für eine leichte traumatische Hirn verletzung noch für eine Rückenmarkskontusion ( Contusio

spinalis ) auf Höhe der Halswirbelsäule klinische Hinweise vorhanden. Bei einer Contusio

spi nalis sei in der Bildgebung ein organisches Korrelat nachweisbar und es komme akut zeitnah zum Unfall zu überdauernden neurologischen Funktionsstörungen. Solche seien dem Bericht des Kreisspitals Z.___ nicht zu ent neh men. Erst zwei Monate nach dem Unfall habe Prof. D.___ eine Kontu sion des Rückenmarks postuliert (Urk. 2/ 11/76 S. 6-8). Dr. I.___ führte weiter aus, aus dem Vergleich des Berichts des Prof. D.___ vom 14. April 2005 mit je nem vom 17. Januar 2008 sei keine über das Mass der Erwartung hinaus ge hende Zunahme der neurologischen Befunde erkennbar. Zudem handle es sich bei den eine Verschlechterung aufweisenden Befunden um schwer objekti vier bare (Urk. 2/ 11/76 S. 8). Er zog die Schlussfolgerung, dass es vor dem Hinter grund der vorbestehenden unfallfremden Diagnose mit progredientem Verlauf und einer am 27. Juli 2008 von Prof. D.___ in Betracht gezogenen unfall fremden Diagnose einer mitochondrialen

Zytopathie (Muskelerkrankung) nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die ge ltend gemachte Befund ver schlech terung Ausdruck einer richtunggebenden Verschlimmerung infolge des Unfalls sei. Eine unfallbedingte organische Grundlage sei nicht objektiv belegt. Eine Contusio

spinalis sei aufgrund der vorliegenden Dokumente nicht über wiegend wahrscheinlich. Zum Nachweis einer Läsion des Rückenmarks sei eine MRI-Un tersuchung vorzunehmen (Urk. 2/ 11/76 S. 8).

Nachdem eine MRI-Untersuchung des gesamten Rückenmarks durchgeführt wor den war, hielt Dr. I.___ am 3. November 2009 gestützt auf die bildge ben den Materialien sowie de n Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Radio logie, fest, es sei keine unfallbedingte Läsion des Myelons (Rücken marks) nachgewiesen (Urk. 2/ 11/264 S. 2). Da weder klinisch noch bildmorpholo gisch Hinweise für eine unfallbedingte Contusio

spinalis vorlägen, sei eine richtung gebende Verschlimmerung der vorbestehenden spastischen hereditären Parapa rese als Folge des Unfalls vom 16. November 2007 nicht überwiegend wahr scheinlich (Urk. 2/ 11/264 S. 3).

E. 4.8 Die Ärztinnen des Sanatoriums B.___ berichteten am 28. September 2009, die Versicherte befinde sich seit dem 27. Februar 2009 in ihrer ambulanten psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 2/ 11/104 S. 3). Sie diag nos ti zierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Krank heit des Nervensystems (ICD-10: Z86.6), eine Einschränkung von Aktivi täten durch Behinderung (ICD-10: Z73.6) sowie eine Behinderung und chroni sche Krankheit in der Familienanamnese (ICD-10: Z82). Sie führten aus, die Ver sicherte sei durch traumatische, unfallbezogene Erinnerungen, die plötzlich vor ihrem geis tigen Auge aufträten, stark beeinträchtigt. Getriggert würden diese Erinnerun gen durch Hinweisreize, auf welche sie mit manifesten Panikat tacken

reagiere. So leide sie an innerer Unruhe, Anspannung, Schweissausbrü chen, Herz rasen , Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhter Irritabilität, geringe rer Belast barkeit und Konzentrationsfähigkeit. Die Entwicklung der posttrauma tischen Belas tungsstörung und die damit einhergehenden Folgeerscheinungen stünden in eindeutigem zeitlichem und kausalem Zusammenhang zum Unfaller eignis vom 16. November 200 7. Zusätzlich sei die Versicherte aufgrund vorher gehen der Erlebnisse vorbelastet gewesen und die unfallunabhängig eingetre tene, pro gre diente paraparetische Behinderung mit zunehmenden Funktionsbe einträchti gungen und Autonomie verlust wirke sich erschwerend aus (Urk. 2/ 11/104 S. 4). Aufgrund des chronifizierten

Verlaufs der posttraumati schen Belastungsstörung sei trotz grundsätzlich guter Möglichkeiten einer günstigen Beeinflussung der Symptomatik von einem langwierigen Verlauf aus zugehen (Urk. 2/ 11/104 S. 5).

E. 4.9 Am 17. Februar 2011 gab Prof. D.___ eine weitere Beurteilung ab, wobei er die Versicherte zuletzt am 7. Juli 2010 untersucht hatte (Urk. 2/ 11/124 S. 2). Er führte aus, der Verlauf sei bei der hereditären spastischen Paraparese typischer weise langsam, beinahe linear progredient und könne sich über Jahrzehnte er strecken, mit stetiger Zunahme der Gangstörungen, der Muskelschwäche und der weiteren Symptome. Die Mutter der Versicherten leide an derselben geneti schen Störung, weshalb grundsätzlich mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer analogen Krankheitsentwicklung zu rechnen sei (Urk. 2/ 11/124 S. 3). In Ergän zung zu seinen bisherigen Berichten merkte Prof. D.___ an, der Verlauf belege eine richtungsweisende Verschlimmerung nicht nur vorübergehend unmittelbar nach dem Unfall, sondern auch über den längeren Verlauf (Urk. 2/ 11/124 S. 5). Für die sprunghafte, plötzliche Verschlechterung nach dem Unfall könne nicht allein die vorbestehende Krankheit verantwortlich gemacht werden, sondern diese sei auf die Kontusion des Rückenmarkes zurückzuführen und stelle eine typische Symptomatik der unfallbedingten Läsion dar. Allerdings sei der Verlauf nach dem Unfall durch die vorbestehende Krankheit kompliziert worden. Prof. D.___ gab an, auch ohne den Unfall hätte sich die Sym pto ma tik der hereditären spastischen Spinalparalyse verschlechtert. Indes l iege auf grund der Befunde sowie mit Blick auf den Verlauf bei der Mutter der Ver si cher ten mit praktischer Sicherheit eine unfallbedingte Beschleunigung des Ver laufs vor (Urk. 2/ 11/124 S. 5-6). Das Trauma des Unfalles vom 16. November 2007 habe geschwächte Gewebestrukturen angetroffen. Infolge der im Rahmen der Distorsion aufgetretenen Kontusion sei es zum typischen Verlauf einer Beinlähmung auf beiden Seiten gekommen, die sich danach wieder verbessert habe. Hinzu sei eine wegweisende Verschlimmerung des Verlaufes der heredi tären spastischen Spinalparalyse gegeben. Beleg dafür sei das fehlende Errei chen des Vorzustandes (Urk. 2/ 11/124 S. 7). Ferner seien Mitochondrien an den neuralen Strukturen wie Hirn und Rückenmark und an den Muskeln beteiligt, wobei gut etabliert sei, dass ein Trauma am Rückenmark zu einer Störung der Mitochondrien führen könne. So lasse sich gut erklären, dass der Unfall eine mitochondriale Störung bewirkt habe, mit einer zusätzlichen Dekompensation der molekularen Mechanismen und richtungsbestimmter Beschleunigung der neu rodegenerativen Vorgänge im Rahmen einer Energiekrise auf zellulärer Ebene (Urk. 2/ 11/124 S. 7).

E. 4.10 Zur Beurteilung von Prof. D.___ nahm D r. I.___ am 24. Mai 2011 Stel lung. Gestützt auf die auf seine Empfehlu ng hin durchgeführte Magnet reso nanztomographie der Wirbelsäule hielt er fest, es lägen keine Hinweise für eine Contusio

spinalis infolge des Unfalls vom 16. November 2007 vor und eine richtunggebende Verschlimmerung sei objektiv nicht nachweisbar (Urk. 2/ 11/131 S. 1). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Dokumente könne höchstens vom Erleiden einer Commotio spinalis ausgegangen werden. Dass die Versi cherte das Unfallfahrzeug nicht selbständig habe verlassen kön nen, könne auch andere Gründe wie beispielsweise ihre Knieverletzungen ge habt haben. Gewich tiger sei der MRI-Befund der Wirbelsäule vom 23. September

2009, wel cher keine

residuelle Läsion des Rückenmarks zeige. Da Prof. D.___ seine Schluss folgerungen wesentlich auf das Vorliegen einer Contusio

spinalis abge stützt habe, seien auch diese nicht überzeugend. Bei der von Prof. D.___ ange führten unfallbedingen Veränderung im Stoffwechsel der Mitochondrien handle es sich lediglich um eine Hypothese. Die klinische Verschlechterung im zeit li chen Verlauf nach dem Unfall sei für sich allein nicht geeignet, den Kau sal zusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen, da es sich bei der hereditären spastischen Spinalparalyse um eine chronisch progre dient verlaufende Erkrankung handle (Urk. 2/ 11/131 S. 2).

E. 4.11 Am 4. Mai 2012 berichtete der Hausarzt Dr. E.___ , nach dem Unfall habe er die Versicherte am 26. November 2007 untersucht. Damals habe eine deutliche Streckhaltung der Halswirbelsäule mit verhärteter Muskelmasse vorgelegen. Früher habe die Versicherte nie an gleichartigen Beschwerden gelitten und es bestehe kein Zusammenhang mit der Grunderkrankung. Am 10. Dezember 2007 habe sie zusätzlich Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel bei Kopfbe wegungen angegeben, was im Rahmen der erstbeschriebenen Symptome zu werten sei (Urk. 2/ 11/184).

E. 4.12 Das klinisch-psychologische Gutachten des Universitätsklinikums C.___

vom 19. November 2012 basiert auf einer Analyse der Akten sowie auf einer testpsy chologischen Untersuchung (Urk. 2/ 11/209 S. 3-9). Die Gutachterin gelangte zum Schluss, eine Beeinträchtigung der visuellen Merkfähigkeit könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, es bestünde n keine Hinweise auf eine sub op timale Leistungsbereitschaft, eine Simulations- oder Aggravationsneigung. Hin gegen lägen Hinweise auf eine leicht depressive Symptomatik und auf eine mo derate Angstsymptomatik sowie auf eine Vielzahl von physischen und psy chi schen Beschwerden vor, wie sie auch im Rahmen einer Somatisierungsnei gung

- bei jedoch vorhandenen Beschwerden - zu finden seien (Urk. 2/ 11/209 S. 12).

E. 4.13 Für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens des Universitätsklinikums C.___ vom 17. November 2012 dienten die Vorakten (Urk. 2/ 11/211 S. 3-13), die Anamneseerhebung anlässlich der Exploration der Versicherten (Urk. 2/ 11/211 S. 14-19) sowie die Erhebung der Befunde (Urk. 2/ 11/211 S. 19). Im Hinblick auf die psychische Bewältigung nach dem Unfalltrauma vom 16. November 2007 diagnostizierte der psychiatrische Gutachter eine post trau matische Belastungs störung (ICD-10: F43.10) mit komplexem Verlauf (Urk. 2/ 11/21 1 S. 25). Zur Frage nach der Unfallkausalität hielt er fest, die heutigen Beschwerden seien im Wesentlichen innerhalb der komplizierten post traumatischen Belastungsstörung durch nachhaltige Flash-backs, Vermeidung und Triggerauslösung des Traumas mittlerweile in rückläufiger Form aus ge prägt. Innerhalb der komplexen Ausprä gung der posttraumatischen Belas tungs störung seien sie im Wesentlichen durch das Element Angst, eine selbst unsi chere , kontrollbedürftige Persönlichkeit im Kontext zu der realen Belastung des neurologischen Erkrankungsbildes abgebil det. Die aktuellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16. November 2007 zurückzuführen (Urk. 2/ 11/211 S. 26). Auf grund der posttraumatischen Belas tungs störung mit ängstlich-unsicherer Aus lenkung sei von einer unfallbe ding ten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in qualitativer sowie in quantitati ver Hinsicht um 30 % auszugehen (Urk. 2/ 11/211 S. 27).

E. 4.14 Am 15. Mai 2013 erstatteten die Gutachter des Universitätsklinikums C.___ , Abteilung für Molekulare Neurologie, die Neurologen Prof. F.___ und Dr. K.___ , das neurologische Gutachten (Urk. 2/ 11/220). Dabei berücksichtig ten sie die Vorakten (S. 5-60), neurophysiologische und neuroradiologische Zusatzun tersu chungen (Urk. 2/ 11/220 S. 2 und S. 68-71, Urk. 2/ 11/234), die Anam nese (S. 61-66) und die anlässlich der klinisch-neurologischen Unter suchung erhobe nen Befunde (S. 66). Sie hielten fest, insgesamt zeige sich bei der Versicherten ein typisches Verlaufsbild einer hereditären spastischen Spinal paralyse mit dis kre tem Beginn einer Gangstörung im jüngeren Erwachsen en alter und einer fort schreitenden Zunahme eines spastisch-ataktischen Gang bildes. Die mehrfach und auch aktuell erneut durchgeführte bildgebende Diag nostik habe keinen Hinweis für einen anderweitigen degenerativen oder akuten Prozess ergeben, der die Symptomatik erklären würde (S. 72). Sie führten aus, bei der Versicher ten habe sich ein vergleichsweise rascher Verlauf der klini schen Symptomatik gezeigt, beginnend mit ersten Auffälligkeiten des Gangbilds 1996 und mit Di agnosestellung im Jahr 2001. Zu diesem Zeitpunkt sei die maximale Geh strecke noch nicht eingeschränkt gewesen. Im Entlassungsbericht der Rehaklinik Rheinfelden vom November 2004 sei dann bereits eine Ein schrän kung der ma ximalen Gehstrecke von etwa 200 Metern beschrieben, im weiteren Verlauf sei es ab Ende 2003 notwendig gewesen, eine Gehhilfe zu ver wenden und ab 2007 habe die Versicherte permanent zwei Gehhilfen benötigt. Aktuell betrage die maximale Gehstrecke mit zwei Gehhilfen etwa 50 Meter. Hinzu kämen die Bla senstörung sowie die als sekundär einzuordnenden Rücken schmerzen im Len denwirbel bereich . Der „natürliche Verlauf“ der hereditären spastischen Spi nal paralyse bei der Versicherten sei ausgesprochen schwer ein zuschätzen. Es könne kein Vergleichswert herangezogen werden und die Ver schlechterung der Er krankung verlaufe nicht immer kontinuierlich (S. 75).

Die Versicherte habe beim Unfall keinen Bewusstseinsverlust erlitten und die bildgebenden Untersuchungen hätten keinen Hinweis auf eine Kontusion des Cerebrums gezeigt. Sie habe berichtet, ihre Gehfähigkeit sei zunächst haupt sächlich wegen zusätzlich bestehender Schmerzsymptomatik beeinträchtigt gewesen (S. 76-77). Insbesondere zur Klärung, inwieweit eine möglicherweise zu sätzlich bestehende spinale Kontusion eine Verschlechterung des klinischen Bil des hervorgerufen habe, sei bei der aktuellen Begutachtung eine ausführliche erneute bildgebende Diagnostik erfolgt, namentlich eine hochauflösende Dar stellung der gesamten spinalen Achse sowie eine ausführliche neurophysiolo gische Diagnostik. Diese hätten indes keinerlei Auffälligkeiten ergeben, die hin weisend dafür wären, dass es zu einer spinalen Kontusion gekommen wäre. Auch die übrigen Untersuchungen hätten kein e sicheren Hinweise für ein spi nales Trauma ergeben. Ob möglicherweise eine Commotio spinalis aufge treten sei, lasse sich retrospektiv nicht mehr nachvollziehen. Eine solche führe indes definitionsgemäss nicht zu einer persistierenden klinischen Symptomatik, son dern nur zu einem vorübergehenden Beschwerdebild ohne dauerhafte Schä di gung. Die von Prof. D.___ erwähnte Störung mitochondrialer Funktionen im Rahmen eines spinalen Traumas beziehe sich insbesondere auf aus tierexpe rimentellen Arbeiten gewonnene Daten, wobei immer eine spinale Kontusion hervorgerufen werde. Andererseits seien bei einem Teil der für eine hereditäre spastische Paraparese (HSP) verantwortlichen Genmutationen tatsächlich Funk tionen der Mitochondrien verantwortlich. Die Herstellung eines derartigen Zu sammenhanges im Fall der Beschwerdeführerin sei jedoch hypothetisch. Das Leiden sei kompliziert, insbesondere sei der Genotyp nicht gesichert.

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, weder in der klinischen Evaluation noch in der bildgebenden Diagnostik habe sich ein Hinweis für eine spinale Kontusion ergeben, weswegen nicht davon ausgegangen werden könne, dass es im Rahmen des Unfallereignisses zu einer spinalen Verletzung mit persistieren der Symptomatik gekommen sei. Somit sei die Annahme spekulativ, trotz feh lender bildmorphologischer, neurophysiologischer und klinischer Hinweise habe die hereditäre spastische Spinalparese unfallbedingt einen ungünstigen Verlauf genommen. Die gegenteilige Vermutung lasse sich zwar angesichts des ungesi cherten Genotyps, des unklaren zu erwartenden Verlaufs und der allgemein nur beschränkten Erfahrungen mit dieser Erkrankung nicht ausschliessen, allerdings sei sie wenig wahrscheinlich (S. 78-79).

Da eine Schmerzsymptomatik auch das Beschwerdebild der spastischen Spinal paralyse, insbesondere Spastik und Schwäche, vorübergehend negativ beein flussen könne, sei es möglich und wahrscheinlich, dass es während zumindest vier bis acht Wochen zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sei. Die Nackenschmerzen hätten sogar erst im Verlauf des Jahres 2008 abge nommen. Die danach zunehmend beklagten Beschwerden wie Gedächtnis- und Schlafstörungen sowie Merkfähigkeitseinschränkungen seien eher in Verbin dung mit der posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen und die Kopf schmerzen mit Flimmern und Übelkeit seien am ehesten migräneassoziiert (S. 79-81). Der Status quo ante, das heisst der Zustand von unmittelbar vor dem Unfallereignis, könne aufgrund der vorbestehenden Erkrankung nicht mehr erreicht werden. Der Status quo sine, also der Zustand, wie er ohne das Unfall er eignis wäre, sei aufgrund der vorliegenden Befunde wohl im Verlauf des Jah res 2008 eingetreten (S. 81).

E. 4.15 In seinem Bericht vom 26. Juli 2013 gab Dr. E.___ an, die HWS-Distorsion sei an den Rand gedrängt worden, da sie nicht im Vordergrund gestanden habe oder stehe. Um eine weitere Chronifizierung zu verhindern, sei eine Physiothe rapie durchzuführen. Insbesondere auch da mit dem Fortschreiten der Grund krankheit die Muskulatur der oberen Körperh älfte verstärkt zum Einsatz kom men werde. Mit einer physikalischen Therapie könne der Zusatz des erlittenen Unfalls wettgemacht werden (Urk. 2/ 11/223).

Der Kreisarzt Dr. L.___ hielt hierzu am 6. August 2013 fest, es seien keine unfall bedingten strukturellen Läsionen festgestellt worden. Dass muskuläre Be schwerden nach mehr als fünf Jahren noch unfallbedingt seien, sei lediglich möglich. Wesentlich wahrscheinlicher seien die muskulären Nacken-Beschwer den im Zusammenhang mit der Grunderkrankung zu sehen (Urk. 2/ 11/225).

5. 5.1

Keine Übereinstimmung besteht hinsichtlich der Frage, ob sich die hereditäre spastische Spinalparalyse durch den Unfall vom 16. November 2007 richtung gebend oder bloss vorübergehend verschlimmert hat.

Prof. D.___ postulierte, es sei anlässlich des Unfalls zu einer Contusio

spina lis gekommen, welche zu einer dauerhaften Schädigung respektive einer bleibenden Verschlechterung der Grundkrankheit geführt habe. Ein Trauma des Rückenmarks könne auch zu einer Störung der Mitochondrien führen, welche wiederum die neurodegenerativen Vorgänge beschleunige. Die Contusio

spinalis wurde aber in der Bildgebung trotz intensiver und detaillierter Untersuchungen nicht sichtbar, woraus nicht nur die neurologischen Gutachter des Universitäts klinikums

C.___ , sondern auch Dr. I.___ in Übereinstimmung mit den von ihnen erhobenen Befunden schlossen, zu einer solchen sei es anlässlich des Unfalls nicht gekommen (Urk. 2/ 11/220 S. 78, Urk. 2/ 11/264 S. 2-3, Urk. 2/ 11/131 S. 1). Dies überzeugt, nachdem eine Contusio

spinalis laut Dr. I.___

bildge bend nachweisbar ist (Urk. 2/ 11/76 S. 7). Damit lässt sich auch die These von Prof. D.___ nicht erhärten, die mitochondriale Störung sei Folge einer Contusio

spinalis und somit unfallbedingt (Urk. 2/ 11/124 S. 7). Eine allfällige Störung der Mitochondrien könnte im Übrigen auch mit der für die Grunder krankung ursächlichen Genmutation im Zusammenhang stehen (Urk. 2/ 11/220 S. 78-79) und es ist nicht auf breiter wissenschaftlicher Basis an erkannt, dass eine Contusio

spinalis beim Menschen zu einer mitochondrialen Störung führt (Urk. 2/ 11/131 S. 2, Urk. 2/ 11/220 S. 78).

Als Belege für die Unfallkausalität nannte Prof. D.___ den unmittelbar nach dem Unfall sprunghaften Verlauf, den Vergleich mit dem Krankheitsver lauf bei der an derselben Krankheit leidenden Mutter der Versicherten sowie die Tatsache, dass der Vorzustand nicht wieder erreicht worden sei (Urk. 2/ 11/124 S. 3-7). Der Vergleich mit dem Krankheitsverlauf bei der Mutter ist nicht taug lich für die Beantwortung der Frage nach der Unfallkausalität. Bei ihr trat die Krankheit erst in einem viel höheren Alter in Erscheinung. Bereits im Jahr 2005 war die Krankheit bei der Versicherten weiter fortgeschritten als bei ihrer Mutter (Urk. 2/ 11/220 S. 63 f.), was zeigt, dass die Erkrankung je nach betroffener Person zeitlich einen anderen Verlauf nehmen kann.

Dass der Vorzustand nicht wieder erreicht werden konnte, vermag ebenfalls keine Unfallkausalität darzutun. Denn a us dem Fehlen einer gesundheitlichen Be einträchtigung vor dem Unfall kann praxisgemäss (BGE 119 V 335 und Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2007 vom 1 0. Juli 2008, E. 4.1.2 mit Hinweisen auf neuere Entscheide) nicht auf die Unfallkausalität von hernach aufgetretenen Beschwerden geschlossen werden (Formel „ post hoc ergo propter hoc“). Hinzu kommt, dass bei einer - gemäss sämtlichen Ärzten - progredient verlaufenden Krankheit wie der hereditären spastischen Spinalparese auch ohne Unfälle mit einer laufenden Verschlechterung zu rechnen ist, weshalb das Nichterreichen eines früheren Zustands keine Unfallkausalität begründet.

Hiermit in Übereinstimmung stand auch das Empfinden der Versicherten, wel che im Februar 2008 keine ausserhalb des Normalbereichs liegende Ver schlim merung ihres Grundleidens mehr verspürte (Urk. 2/ 11/32 S. 1). Im Jahr 2003 war die Verschlechterung ebenfalls schneller vorangeschritten und die Versi cherte litt bereits im Jahr 2004 an Schmerzen im Zusammenhang mit ihrer Grunder krankung (Bericht von Prof. D.___ vom 29. September

2004, Urk. 2/ 11/24 S. 14). Am 18. April 2005 dokumentierte Prof. D.___ sodann, die Versi cherte könne mit zwei Stöcken noch knapp 100 Meter gehen, die Kon zentration sei vermindert, die Versicherte sei müde und leide an perio di schen Schlaf störun gen (Urk. 2/ 11/ 24 S. 16). Ab Anfang 2007 brauchte sie regelmässig einen Rollstuhl und die Spastik in den Beinen war laut dem Bericht von Prof. D.___ vom 23. Juli 2007 manchmal sehr stark (Urk. 2/ 11/ 24 S. 20). Ange sichts dieser bereits vor dem Unfall erheblichen Befunde ist die Beurteilung, wonach der Status quo sine 2008 eingetreten ist, nachvollziehbar.

Für eine Verschlechterung der Grunderkrankung infolge des Unfallereignisses spricht somit einzig die Beschwerdezunahme nach dem Unfall, vor allem die von Prof. D.___ angeführte akute Beinschwäche unmittelbar nach dem Unfall (Urk. 2/ 11/31 S. 3). Eine solche Verschlechterung durch den Unfall wurde auch im neurologischen Gutachten des Universitätsklinikums C.___ für wahrscheinlich erachtet, da zusätzlich bestehende Schmerzen sich negativ auf die Grundkrankheit auswirken könnten. Die Gutachter begründeten indessen nach vollziehbar, dass nur von einer vorübergehenden Verstärkung der Be schwer den im Zusammenhang mit dem Grundleiden ausgegangen werden könne. Sie wiesen darauf hin, dass sich weder klinisch noch bildgebend Hin weise für eine Kontusion des Rückenmarks ergeben hätten. Das Leiden der Be schwerdeführerin sei progredient, weswegen aufgrund der eindeutig fehlenden morphologischen und klinischen Korrelate, aber auch weil der Genotyp der Er krankung unklar sei, die Beurteilung einer unfallbedingten substantiellen Be schleunigung des Krankheitsverlaufs nur schwer möglich sei. Wahrscheinlich sei eine vorüber gehende Verschlechterung der Symptomatik. Aufgrund der doku mentierten Be fun de aus dem Jahr 2008 sei hingegen anzunehmen, dass sich die Problematik im Verlauf des Jahres 2008 langsam soweit gebessert habe, sodass in etwa in diesem Zeitraum der klinische Zustand vor dem Unfall wieder habe erreicht werden können, unter zusätzlicher Berücksichtigung des progre dienten Verlaufs der Erkrankung (Urk. 2/ 11/220 S.

80 f.). Damit ist eine richtung ge bende Ver schlechterung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darge tan. 5.2

Soweit die Versicherte geltend machte, zum Gutachten des Universitätsklini kums

C.___ wären die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte einzuholen gewesen beziehungsweise sei dies nachzuholen (Urk. 2/ 1 S. 20, Urk. 2/ 30 S. 22), kann auf die zutreffende Begründung der Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid verwiesen werden (Urk. 2/ 2 S. 5-6, Ziff. 3.a). Dass die Gutachter keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt ha ben (vgl. den Einwand der Ver si cherten in Urk. 2/ 30 S. 22 sowie anlässlich der Hauptverhandlung, Urk. 7 S. 3 f. ) , steht der Beweiskraft ihrer Beurteilung ebenfalls nicht entgegen, denn eine Fremdanamnese ist keineswegs zwingend, sondern liegt im Ermessen der Experten. Die versicherte Person hat darauf keinen Rechtsan spruch (Urteil des Bun desgerichts 9C-270/2012 vom 23. Mai 2012 , E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 , E. 4.5). Vorliegend geht es nicht um die Beurteilung von ver schiedenen Leiden und deren Auswirkungen auf die erwerblichen Ressour cen, deren Zusammen wirken konsiliarisch zu klären wäre, sondern um die in erster Linie monodiszi plinär zu beantwortende Frage, ob sich der Unfall im Sinne einer richtungsge benden Verschlimmerung auf das neurologische Grund leiden ausgewirkt hat. Ferner handelt es sich bei den „Zusatzgutachten“ nicht um eigenständige Beur teilungen in einem anderen Fachgebiet, sondern um Zusatzuntersuchungen be ziehungsweise eine „Zusatzdiagnostik“ (Urk. 2/ 11/220 S. 68). Die Durchführung eines Konsiliums war nach dem Gesagten - entgegen dem Vorbringen der Ver sicherten (vgl. Urk. 30 S. 17) - zur Beurteilung der Kausalität nicht erforderlich. 5.3

Weiter wandte die Versicherte ein, die neurologischen Gutachten hätten sich zu wenig mit dem Vorliegen einer Commotio spinalis befasst (Urk. 2/ 30 S. 23). Da eine Commotio spinalis indes nur zu einer reversiblen Symptomatik und daher nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung führt (Urk. 2/ 11/76 S. 7; vgl. auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage 2012, S. 409), war die Frage ihres Vorliegens nicht von Relevanz. Retrospektiv sind gar keine zuver lässigen Angaben mehr möglich, ob durch den Unfall eine solche Schädigung gegebenenfalls eingetreten ist oder nicht (vgl. Urk. 2/ 11/220 S. 78). 5.4

Die ab 2012 erneut geklagten Nackenbeschwerden (Urk. 2/ 11/177) sind laut Dr. L.___ nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt (Urk. 2/ 11/ 225 ). Angesichts der zwischenzeitlich mehrjährigen Beschwerde frei heit und aufgrund der nachvollziehbaren Erklärung, dass die Mehrbelastung infolge der Grunderkrankung hierfür verantwortlich sein könnte, überzeugt diese Beur teilung. Damit in Übereinstimmung gab auch der Hausarzt Dr. E.___ an, mit dem Fortschreiten der Grunderkrankung komme die Mus kulatur der oberen Körperhälfte vermehrt zum Einsatz (Urk. 2/ 11/223).

Bei den weiteren geltend gemachten Beschwerden wie Zahn- und Ohrenschäden (Urk. 2/ 1 S. 14) ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese auf den Entscheid aus wirken könnten, da sie weder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen noch Heilbe handlungen dieser Schäden dokumentiert sind. 5.5

Die Versicherte brachte zudem vor, das Vorliegen eines HWS-Distorsionstrau mas und einer Schädelprellung, welche möglicherweise zu den von der klinisch-psychologischen Gutachterin beobachteten Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit geführt hätten, seien nicht untersucht worden (Urk. 2/ 30 S. 13 - 21, Urk. 2/ 30 S. 27). Tatsächlich wurden bei der klinisch-psychologischen Unter suchung gar keine sicheren Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungs fähig keit

festgestellt. So war die Aufmerksamkeitsleistung der Versicherten durchschnittlich und es waren keine Hinweise auf Beeinträchtigungen der Wie dergabeleistung auszumachen. Einzig bei der Untersuchung der visuellen Merkfähigkeit erzielte die Versicherte ein im Grenzbereich zwischen dem unte ren Durchschnittsbereich und dem unterdurchschnittlichen Bereich liegendes Ergebnis, sodass eine diesbezügliche Beeinträchtigung nicht mit Sicherheit aus geschlossen werden konnte (Urk. 2/ 11/ 209 S. 9 und S. 12 ) . Des Weiteren fanden sich laut Dr. I.___

keine Hinweise für eine leichte traumatische Hirnver letzung (Urk. 2/ 11/76 S. 7). Die geklagten Konzentrationsschwächen, Merk fähig keitsdefizite und Schlafstörungen wurden indes der posttraumatische n

Belas tungsstörung zugeordnet (Urk. 2/ 11/220 S. 80) und stehen somit in einem natürli chen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 16. November 2007 .

Deren Adäquanz wird in der nachstehenden Erwägung 6 geprüft. 5.6

Ferner bemängelte die Versicherte, zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit erhal ten zu haben, eigene Fragen an den Gutachter zu stellen (Urk. 2/ 30 S. 28). Dieses Vorbringen ist nicht zutreffend. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 wurde dem Rechtsvertreter der Versicherten Gelegenheit gegeben, allfällige Zusat z fra gen zu formulieren (Urk. 2/ 11/143). 5.7

Schliesslich beantragte die Versicherte die Du rchführung einer Referentenau di enz , einer öffentlichen Verhandlung sowie die Einvernahme sachverständiger Zeugen und das Einholen eines Obergutachtens (Urk. 2/ 1 S. 6, Urk. 2/ 30 S. 2 f.). Eine öffentliche Verhandlung wurde am 8. April 2016 durchgeführt (vgl. Urk. 7) . Weitere Beweisabnahmen erübrigen sich indessen , da insbesondere ge stützt auf das neurologische Gutachten des Universitäts klinikums

C.___ und die Be richte von Dr. I.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass bezüg lich der körperlichen Beschwerden im Jahr 2008 der Status quo sine ein getreten ist. Es ist nicht so, dass der Unfallversicherer den Beweis für unfall fremde Ursachen zu erbringen hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2015 vom 0 1. März 2016 , E. 2.2 mit Hinweis ). 6. 6.1

6.1.1

Die schleudertraumatischen Beschwerden hatten sich bereits im Januar 2008 wieder verbessert. Die Versicherte klagte damals nur noch über leichtere Schmerzen im Oberkörper und am Nacken, begleitet von Ohrenschmerzen und über eine Verspannung der Schultermuskulatur links (vgl. den Bericht von Prof.

D.___ vom 22. Januar 2008, Urk. 2/ 11/31 S. 1). Am 5. Februar 2008 gab die Versicherte an, an Verspannungen des Nackens leide sie nur noch gelegent lich (Urk. 2/ 11/32 S. 1). Ihre Arbeitsfähigkeit war dadurch nicht mehr einge schränkt, sondern sie hatte ihr Arbeitspensum von 60 % wieder vollum fänglich aufge nommen. Hingegen wurde im psychiatrischen Gutachten des Universitäts klini kums

C.___ infolge des Unfalls eine 30%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestiert (Urk. 2/ 11/211 S. 27) und die Versicherte befand sich ab dem 27. Februar 2009 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung (Urk. 2/ 11/104 S. 3). Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in de nen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Hals wir bel säule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Ver gleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund tre ten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleuder trauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Krite rien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; fe rner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 6.1.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keine m Einzelkriterium besonderes be ziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht z u, so müssen mehrere unfallbe zo gene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit be güns tigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 6.1.3

Die Adäquanzprüfung hat rechtsprechungsgemäss im Zeitpunkt des Fallab schlus ses zu erfolgen (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 , E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C 454/2014 vom 2. September 2014 , E. 6.3) . Abzuschliessen ist der Fall, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 , Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2

E. 8 C_ 515 /2015 vom

16. November 2015 teilweise gut, hob den Entscheid des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich vom 29 . M ai 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (Urk. 1 S. 6 ). 2.

In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils wurden die Parteien zur Haupt verhandlung vom 8. April 2016 vorgeladen (Urk. 3). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung wurden die Triplik sowie die Quadruplik erstattet und es wurden Ergänzungsfragen gestellt (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin 1 hielt an ihrem Antrag auf eine ganze Rente fest und stellte den Verfahrensantrag, es sei eine neue Begutachtung anzuordnen oder die Angelegenheit sei zur weiteren Begut achtung zurückzuweisen (Urk. 7 S. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 S. 5).

Anlässlich der Hauptverhandlung hielt sie daran fest, dass der Sachverhalt aus reichend und korrekt abgeklärt worden sei und die Unfallkausalität gestützt darauf zu verneinen sei (Urk. 7 S. 5-6).

3.2

Die Versicherte machte in ihrer Beschwerde vorerst geltend, der angefochtene Entscheid sei wegen einer grob fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung (kein Hin weis auf den gesetzlichen Fristenstillstand) nichtig (Urk. 2/ 1 S. 4). Zur Sache führte sie aus, es habe sich um einen sehr schweren Verkehrsunfall gehandelt, der zu bleibenden Verletzungen von Körper und Seele geführt habe (Urk. 2/ 1 S. 7 - 8). Der Unfall habe die Verschlechterung des Gesundheitszustands be schleunigt (Urk. 2/ 1 S. 11).

Weiter brachte sie - mit näherer Begründung - vor, das Abklärungsverfahren leide an zahlreichen Mängeln (Urk. 2/ 1 S. 9). Namentlich äussere sich das Gut achten des Universitätsklinikums C.___ unzureichend zur Beurteilung durch Prof. D.___ , bei welchem fremdanamnestische Angaben einzuholen gewe sen wären. Ferner wäre ihrer Ansicht nach den behandelnden Ärzten Gelegen heit zur Stellungnahme zum Gutachten zu geben gewesen (Urk. 2/ 1 S. 20, Urk. 2/ 30 S. 22). Auch sei es wegen fehlender Fachkompetenz, mangelndem Vertrauens verhältnis zwischen der Versicherten und dem neurologischen Ex perten Prof. Dr. med. F.___ , wegen seines unsystematischen Aufbaus, des fehlen den Konsiliums, nicht zu den Akten genommenen Teilgutachten (un ter anderem im Bereich der Neurophysiologie) sowie wegen des Fehlens einer Untersuchung des HWS-Distorsionstraumas und der Schädelprellung, welche möglicherweise zu den von der klinisch-psychologischen Gutachterin beobach teten Beeinträch tigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit geführt hätten, nicht beweiskräftig (Urk. 2/ 30 S. 13-21, Urk. 2/ 30 S. 27). Zudem sei das neuro logische Gutachten widersprüchlich, denn wenn der Unfall als initiales Ereignis nicht auszuschlies sen sei, sei der Vorfall überwiegend wahrscheinlich ursächlich (Urk. 2/ 30 S. 21). Bei der Begutachtung zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien ihr Gehör schaden, ihre Zahnschäden sowie die Traumata von Halswirbel säule , Schädel und Hirn (Urk. 2/ 1 S. 14, Urk. 2/ 30 S. 19). Weiter hätte ihrer Auffassung nach die Entwicklung des Gesundheitszustandes ihrer an der glei chen Krankheit leiden den Mutter berücksichtigt werden müssen und die Begut achtung hätte durch ein Kompetenzzentrum erfolgen müssen (Urk. 2/ 1 S. 16, Urk. 2/ 30 S. 22, Urk. 2/ 30 S. 25 Ziff. 74).

In ihrer Replik machte sie weitere formelle Einwendungen gegen die Begutach tung im Universitätsklinikum C.___ und legte die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen dar (Urk. 2/ 30 S. 3-6). Ferner schilderte sie den Unfallher gang sowie die in der Folge aufgetretenen Beschwerden, deren Unfallkausalität gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte - insbesondere des Spezialis ten Prof. D.___ , dessen Begründung einleuchte - zu bejahen sei (Urk. 2/ 30 S. 6-13, Urk. 2/ 30 S. 24 f.). Prof. F.___ habe das Vorliegen einer Contusio

spi nalis verneint, was seiner eigenen Befundung widerspreche. Mit dem Vor liegen einer Commotio spinalis habe er sich zu wenig befasst. Diese könne die ge klag ten Beschwerden indes erklären (Urk. 2/ 30 S. 23). Zudem seien die Zu nahme der Spastik und der Migräne sowie die Beinlähmung zellbiologisch nachweisbar (Urk. 2/ 30 S. 25 Ziff. 73).

Weiter machte sie Ausführungen dazu, weshalb der adäquate Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall vom 16. November 2007 und der komplexen post traumatischen Belastungsstörung gegeben sei (Urk. 2/ 30 S. 28-32). Ferner sei der natürliche Kausalzusammenhang klarerweise gegeben und die Anwendung der Adäquanzkriterien entbehre einer gesetzlichen Grundlage, was einen Ver stoss gegen das Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschen rechtskonvention (EMRK) darstelle. Zusätzlich liege durch die unglei che Behand lung von psychischen und somatogenen Leiden eine Diskriminie rung im Sinne von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK vor (Urk. 2/ 30 S. 32-35).

Anlässlich der Hauptverhandlung brachte sie erneut Einwendungen gegen das Gutachten des Universitätsklinikums C.___

vor und machte geltend, es habe sich um ein schweres Unfallereignis gehandelt und ihr Mitochondrien- und Glukosekreislauf , der sich durch den Unfall verändert habe, sei zellbiologisch abzuklären (Urk. 7 S. 2- 5 und S. 7 ) . Ferner seien erneut neurologische Begut achtungen durchzuführen (Urk. 7 S. 6 f.). 4.

E. 014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 6.2

Die Versicherte nahm per 1. beziehungsweise 7. Januar 2008 wieder zu 60 % also im selben Umfang wie vor dem Unfall - eine Arbeit auf (Urk. 2/ 11/9). Nach bestandener Probezeit stellte die Suva ihre Taggeldleistun gen per Ende März 2008 ein (Urk. 2/ 11/52, Urk. 2/ 11/105). Im Januar 2008 hatten sich die Schmerzen sowie die Kraft in den Beinen bereits verbessert (vgl. den Bericht von Prof. D.___ vom 22. Januar 2008, Urk. 2/ 11/31 S. 1). Auch die unmittel bar nach dem Unfall aufgetretene Beinschwäche war zurückgegan gen (Urk. 2/ 11/31 S. 3). Die Ärzte der Rehaklinik G.___ gingen zwar in ihrem Bericht vom 13. Februar 2008 davon aus, die Beschwerden und die arbeitsbe zogene Belastbarkeit könn ten mit einer optimierten Behandlung noch verbessert werden. Indes hielten sie die Arbeitsaufnahme im Umfang von 60 % für angepasst und nannten nebst einer Tendenz zur aktiven Verspannung sowie einer

leichten aktiven Bewe gungseinschränkung keine Einschränkungen (Urk. 2/ 11/42/1-5), sodass die noch zu erwartenden Verbesserungen nicht als namhaft zu bezeichnen waren. Nach dem Gesagten war der Fallabschluss per

31. März

2008 nicht verfrüht. Heilbe handlungen können im Rahmen von Art. 10 UVG auch weiterhin von der Beschwerdegegnerin übernommen werden, da hier für keine Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 1 0. Juli 2014 , E. 3.2) . Dies erklärte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin ausdrücklich (Urk. 2/ 11/52 S. 1). 6.3

Die Versicherte brachte vor, die Anwendung der Psycho-Praxis stelle eine Ver letzung des Legalitätsprinzips und eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK dar. Da es sich bei der posttraumatische n

Belas tungsstörung

unbestrittenermassen um eine Unfallfolge handle, sei das Unfall ereignis automatisch eine geeignete Ursache, um Folgen wie die vorliegenden zu begründen. Das Aufstellen weiterer zu erfüllender Kriterien entbehre einer gesetzlichen Grundlage (Urk. 2/ 30 S. 32-34 , Urk. 7 S. 5 ).

Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich mit diesbezüglichen Ein wän den auseinander gesetzt. Es hat erkannt, dass das Erfordernis einer beson deren Adäquanzprüfung eine genügende gesetzliche Grundlage aufweist und die besagten EMRK-Bestimmungen nicht verletzt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_859/2014 vom 3. Februar 2015, E. 4 mit Hinweisen auf weitere Urteile des Bundesgerichts) . Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuwei chen. 6.4

6.4.1

Es bleibt somit zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den über den Fallabschluss im Jahr 2008 hinaus bestehenden psychischen Be schwer den der Versicherten und dem Unfall vom 16. November 2007 besteht. Den Ausgangspunkt dieser Adäquanzprüfung bilden die objektiv erfassbaren Ereig nisse. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem wei tere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Unfall schwere ist der au gen fällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickeln den Kräften. Die Suva hat den Unfall als mittelschweres Ereignis eingestuft (Urk. 2/ 2 S. 9). Der Unfall ereignete sich so, dass der Personenwagen der Unfallverursacherin mit jenem der Versicherten seitlich-frontal kollidierte, wobei die beteiligten Fahr zeuge mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h unterwegs waren (Urk. 2/ 11/ 3 S. 6-7, Urk. 2/ 11/ 50 S. 10 und S. 13).

Ein mittelschwerer Unfall im engeren Sinn wurde vom Bundesgericht beispiels weise bejaht, als ein Fahrzeug beim Überholen einen Lastwagen touchierte und sich überschlug, oder als sich ein Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von circa 90 km/h auf einer Autobahn über die Mittelplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und auf dem Dach zu liegen kam ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl age, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 65).

Da sich der Personenwagen der Versicherten nicht überschlug, jedoch seitlich-frontal heftig mit einem anderen Personenwagen kollidierte, erscheint die Qua lifikation unter Bezugnahme auf vorgenannte Beispiele als mittelschwerer Un fall im engeren Sinn als nachvollziehbar .

S omit sind von den genannten Kri te rien (vgl. vorstehende E. 7.2) drei in einfachem Ausmass oder eines in be son ders ausgeprägter Weise zu erfüllen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2

9. Januar 2010 ,

E. 4.5).

6.4.2

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteri ums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013 , E. 7 m it Hinweisen auf nicht publ . E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199

; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1 sowie Urteil 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 , E. 7.1) .

Objektiv gesehen lag keine besondere Eindrücklichkeit vor, sondern der Unfall hatte eine für einen mittelschweren Unfall gewöhnliche Eindrücklichkeit und die Begleitumstände waren auch nicht besonders dramatisch. Das Auto brannte nicht und der Versicherten wurde umgehend geholfen, das Auto zu verlassen (Urk. 2/ 11/ 21 S. 3). Bei der Beurteilung des Kriteriums nicht zu berücksichtigen ist das subjektive Unfallerleben der Versicherten (vgl. Urk. 2/ 11/21 S. 2). Ebenso wenig kommt es auf das subjektive Empfinden anderer Personen an (vgl. den Einwand anlässlich der Hauptverhandlung, Urk. 7 S. 5 ). Viel mehr hat das hiesige

Gericht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Un fallschwere zu berück sich tigen. 6.4.3

Die Versicherte zog sich beim Unfall ein HWS-Distorsionstrauma, eine Schädel prellung , eine Kniekontusion beidseits sowie eine Schulterkontusion links zu (Urk. 2/ 11/ 1 S. 5). Hingegen kam es weder zu Frakturen noch zu inneren Verlet zungen (Urk. 2/ 11/ 74 S. 17). Nach dem Gesagten lagen keine Verletzungen vor, welche erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen aus zulösen, weshalb das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen nicht erfüllt ist. 6.4.4

Für das Kriterium der ungewöhn lich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist die Behandlung des psychischen Gesundheitsschadens nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts U 37/06 vom 22. Februar 2007, E. 7.3). Die ambulante psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Sanatorium B.___ kann daher nicht berücksichtigt werden. Blosse ärztliche Ver laufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013, E. 8.3 ). Dies gilt auch fü r ärztlich/physiotherapeutische Behandlungen , medizinische Trai nings therapie sowie für einen stationäre n Aufenthalt in einer Rehaklinik .

Die nicht psychischen Beschwerden der Versicherten wurden - abgesehen von Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen - nach einem einwöchigen Spitalaufenthalt (Urk. 2/ 11/1 S. 5) nur noch mittels Physiotherapie und aktiver medizinischer Trainingstherapie behandelt (Urk. 2/ 11/1 S. 5, Urk. 2/ 1/14, Urk. 2/ 11/38 S. 1, Urk. 2/ 11/42 S. 2-3). Die auf den Unfall folgende ärztliche Behandlung weist damit keine Auffälligkeit auf, die geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlent wicklung zu führen. 6.4.5

Körperliche Dauerschmerzen sind bei der Adäquanzbeurteilung nur soweit zu berücksichtigen, als sie klar Folge eines beim Unfall erlittenen körperlichen Gesundheitsschadens sind

(Urteile des Bundesgerichts U 414/05 vom 07. Juni 2006, E.

5.3; 8C_468/2008 vom 25. September

2008, E.

6.3.3). Die unfallbe dingten Beschwerden der Versicherten besserten innert weniger Monate wieder erheb lich. Im Februar 2008 litt sie nur noch gelegentlich an Nackenschmerzen und die Folgen der erlittenen Schulter- und Knieprellungen waren vollständig abgeheilt (Urk. 2/ 11/32 S. 1). Auch dieses Kriterium ist nach dem Gesagten zu verneinen. 6.4.6

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. 6.4.7

Die physischen Unfallfolgen wiesen weder einen schwierigen Heilungsverlauf auf noch kam es zu erheblichen Komplikationen. Die nach dem Jahr 2008 noch vorhandenen körperlichen Beschwerden sind nicht im Rahmen des Heilungs verlaufs zu sehen, sondern sind durch die unfallfremde, progredient verlaufende Grunderkrankung der Versicherten bedingt. Demnach ist dieses Kriterium eben falls nicht erfüllt. 6.4.8

Zu Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist anzumerken, dass es hier nur um die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit geht beziehungsweise dass vom Arbeitspensum vor dem Unfall auszugehen ist (Urteile des Bundesge richts 8C_530/2007 vom 10. Juni 2008, E. 5.2.4; U 479/05 vom 6. Februar 2007, E. 8.6.1, je mit Hinweis). Dementsprechend war die Versicherte nach dem Unfall vom 16. November 2007 verhältnismässig schnell wieder vollständig arbeitsfä hig , nämlich ab Januar 2008. 6.4.9

Damit steht fest, dass keines der massgeblichen Adäquanzkriterien vorliegt. Da her ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 16. November 2007 und den über den 31. März 2008 hinaus geklagten, or ganisch nicht nachweisbaren sowie psychischen Beschwer den zu verneinen. Nachdem der Unfall auch in somatischer Hinsicht nicht zu einer richtunggeben de n Verschlechterung der Grunderkrankung geführt hat, respektive der Status quo sine im Jahr 2008 eingetreten ist und daher zwischen dem Unfallereignis und den nach 2008 noch vorhandenen körperlichen Beschwerden der Versicher ten kein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt (vgl. vorstehende E. 5),

trifft die Beschwerdegegnerin keine über den 31. März 2008 hinausgehende Leis tungspflicht . Demzufolge ist nicht nur die Beschwerde der KPT (Beschwerde führerin 2; vgl. vorstehende E. 1.1), sondern auch die Beschwerde der Versi cherten beziehungsweise Beschwerdeführerin 1 abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - KPT Krankenkasse AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00243

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

31. Mai 2016 in Sachen 1.

X.___ 2.

KPT Krankenkasse AG Tellstrasse 18, Postfach 8624, 3001 Bern Beschwerdeführerinnen Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1973 geborene X.___

war ab 1. September 2007 in einem Pensum von 60 % bei der Y.___ angestellt und dadurc h bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) ge gen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 16. November 2007 einen Autounfall (Frontal kollision) erlitt (Schadenmeldung vom 14. Dezember

2007, Urk. 2/ 11/2 S. 1). Vom

16. bis am 23. November 2007 wurde sie im Kreisspital Z.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 23. November 2007 sind die Diagnosen eines HWS-Distorsionstraumas, einer Schädelprellung, einer Knie kontusion beid seits sowie einer Schulterkontusion links zu entnehmen (Urk. 2/ 11/1 S. 5). Nach dem die Y.___ das Ar beitsverhältnis mit der Ver sicherten per 30. November 2007 gekündigt hatte (Urk. 2/ 11/7), nahm die Ver sicherte Anfang Januar 2008 - ebenfalls im Umfang von 60 % - eine neue Erwerbstätigkeit bei der A.___ auf (Urk. 2/ 11/9 S. 2). Die Suva richtete der Versicherten für die Zeit vom Spital austritt bis nach Bestehen der Probezeit Ende März 2008 Taggeldleistungen aus (Urk. 2/ 11/52, Urk. 2/ 11/105). Ebenso übernahm sie die Kosten für den statio nären Aufenthalt der Versicher ten im Kreisspital Z.___

(Urk. 2/ 11/15) sowie für weitere Heil massnahmen (Urk. 2/ 11/52 S. 1). Die Über nahme der Kosten für die 2009 erfolgte ambulante psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung im Sana torium B.___ lehnte sie in der Folge ab (vgl. Urk. 2/ 11/116-118 und Urk. 2/ 11/244-45).

Mit Schreiben vom

27. Mai 2011 teilte die Suva der Versicherten mit, dass eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden hereditären spastischen Paraparese als Unfallfolge nicht nachgewiesen sei, und bezüglich der psychoso matischen Beschwerden erachte sie ihre Leistungspflicht mangels adäquatem Kausalzusammenhang nicht als gegeben (Urk. 2/ 11/ 132). Dazu nahm die Versi cherte am 31. Mai 2011 Stellung (Urk. 2/ 11/ 133). Im weiteren Verlauf holte die Suva die Gutachten des Universitätsklinikums C.___ ein: das klinisch-psy chologische vom 19. November 2012 (Urk. 2/ 11/209), das psychiatrische vom 17. November 2012 (Urk. 2/ 11/211) und das neurologische vom 15. Mai 2013 (Urk. 2/ 11/220) . M it Verfügung vom

30. Oktober 2013 vernein te die Suva eine weitere Leistungspflicht . Dies mit der am 27. Mai 2011

angekündigten Begrün dung , welcher sie anfügte, die Nackenbeschw erden könnten nicht mit über wie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden (Urk. 2/ 11/237). G egen die Verfü gung der Suva vom

30. Oktober 2013 erhob die Versicherte am 1. November

2013, ergänzt am

10. März

2014,

Einsprache (Urk. 2/ 11/242 , Urk. 2/ 11/263 ).

Der Krankenversicherer KPT Krankenkasse AG erhob am 1. November 2013 ebenfalls vorsorglich Einsprache (Urk. 2/ 11/241), erklärte indes am 11. November 2013, die vorsorgliche Einsprache sei als ge ge n stands los anzusehen (Urk. 2/ 11/244 S. 1). Am 2. Dezember 2013 beantragte sie wiede rum die Ansetzung einer Frist zur Begründung der Einsprache (Urk. 2/ 11/249), was die Suva unter Hinweis auf die Unwiderruflichkeit eines Einspracherück zugs ablehnte (Schreiben vom 4. Dezember 2013, Urk. 2/ 11/250). Nichtsdestotrotz reichte die KPT Krankenkasse AG (in der Folge: KPT) am 19. Dezember 2013 eine Einsprache ein (Urk. 2/ 11/257). Darauf trat die Suva in ihrem Einsprache entscheid vom 17. März 2014 nicht ein. Die Einsprache der Versicherten wies sie mit demselben Einspracheentscheid ab (Urk. 2/ 11/265 = Urk. 2/ 2). 1.2

Gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2014 erhob X.___ mit Ein gabe vom 14. April 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ein spra cheentscheid sowie die Verfügung vom 30. Oktober 2013 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistun gen zu erbringen (Urk. 2/ 1 S. 2; Prozess Nr. UV.2014.00086). In prozessualer Hinsicht be antragte sie zudem die Durchführung einer Referentenaudienz (Urk. 2/ 1 S. 5).

Mit Eingabe vom

2. Mai 2014 erhob auch die KPT Beschwerde ge gen den Ein spracheentscheid der Suva vom 17. März

2014. Sie beantragte, der an ge foch tene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) zu erbringen, insbesondere seien die für die psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung im Sanatorium B.___ angefallenen Kosten zu übernehmen (Urk. 2/ 6/1 S. 2; Prozess Nr. UV.2014.00099).

Mit gerichtlicher Verfü gung vom

6. Mai

2014 wurde der Prozess Nr. U V.201 4 .00 099

mit dem Ver fahren Nr. UV.2014.00086 vereinigt und als dadurch erle digt abgeschrieben (Urk. 2/ 7). Mit Beschwer de antwort vom

23. Juni 2014 beantragte die Suva die vollumfängliche Ab wei sung der Beschwerde der Versi cherten sowie derjenigen der KPT, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 2/ 1 0 ). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den von ihnen gestellten Anträgen fest (Replik der Beschwerdeführerin 2 [KPT] vom 27. Oktober 2014, Urk. 2/ 27; Replik der Beschwerdeführerin 1 [ X.___ ] vom 17. November 2014, Urk. 2/ 30; Duplik der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2014, Urk. 2/ 33). Die Beschwerdeführerin 1 stellte indes zusätzlich den Eventualan trag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, damit diese an spezi alisierter und fachkompetenter Stelle ein neues Gutachten erstellen lasse. Weiter beantragte sie, es sei eine öffentlich Verhandlung durchzuführen, es seien Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, als sachverständige Zeugen einzu vernehmen und es sei ein gerichtliches Obergutachten in Auftrag zu geben (Urk. 2/ 30 S. 2). Die Duplik der Beschwerdegegnerin wurde den Beschwerdeführe rinnen am 22. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2/ 34).

Mit Urteil U V.201 4 .00 086 vom 29 . M ai 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich die Beschwerden ab (Urk. 2/ 35 ). 1.3

Die Beschwerdeführerin 1 focht das Urteil des hiesigen Gerichts mit Beschwerde vom 13 . Juli 2015 beim Bundesgericht an und beantragte , es sei die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integ ritätsentschädigung von mindestens 50 % zuzusprechen. Eventualiter s e i

Zif fer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Angelegenheit an die Vo rinstanz zurückzuweisen, um an spezialisierter und fachkompetenter Stelle ein neues Gutachten erstellen zu lassen (Urk. 2/ 37 S. 3 ). Das Bundesgericht hiess ihre Beschwerde mit Ur teil 8 C_ 515 /2015 vom

16. November 2015 teilweise gut, hob den Entscheid des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich vom 29 . M ai 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (Urk. 1 S. 6 ). 2.

In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils wurden die Parteien zur Haupt verhandlung vom 8. April 2016 vorgeladen (Urk. 3). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung wurden die Triplik sowie die Quadruplik erstattet und es wurden Ergänzungsfragen gestellt (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin 1 hielt an ihrem Antrag auf eine ganze Rente fest und stellte den Verfahrensantrag, es sei eine neue Begutachtung anzuordnen oder die Angelegenheit sei zur weiteren Begut achtung zurückzuweisen (Urk. 7 S. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zu prüfen ist vorerst, ob auf die Beschwerde der KPT überhaupt einzutreten ist. Nach Erhalt der Verfügung der Suva vom 30. Oktober 2013 (Urk. 2/ 11/237) hatte die KPT zuerst vorsorglich Einsprache erhoben (Urk. 2/ 11/241). Nach Ein sicht in die Akten (Urk. 2/ 11/239) führte sie dann aus, ihre vorsorgliche Ein sprache sei mangels Betroffenheit und somit fehlender Legitimation als gegen standslos an zusehen (Urk. 2/ 11/244 S. 1). Dabei handelte es sich materiell um einen Rückzug der Einsprache. Von welchen Überlegungen sich die KPT beim Rückzug ihrer Einsprache leiten liess, ist nicht von Bedeutung. Wie dargelegt hatte sie im Zeit punkt des Rückzugs sowohl von der Verfügung vom 30. Oktober 2013 als auch von den vorhandenen Akten Kenntnis. Die Einspra che ist ein förmliches Rechts mittel (BGE 133 V 50 E 4.2.2) und der Rückzug eines Rechtsmittels ist unwiderruflich (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2008 vom 16. Oktober

2008, E.

3). So beendet der Rückzug einer Einsprache das Ein s pracheverfahren und lässt die zugrunde liegende Verfügung verbindlich werden ( Kieser , ATSG-Kom mentar, 3 . Aufl. 20 15 , N 58 zu Art. 52 ATSG ). Somit stand es der KPT nicht zu, auf ihre Rückzugserklärung zurückzukommen. Dem zufolge ist die Suva auf ihre erneut erhobene Einsprache zu Recht nicht einge treten, wes halb die hiergegen erhobene Beschwerde der Beschwerde führerin 2 (KPT) abzu weisen ist. 1.2

Ebenfalls vorab zu behandeln ist das Argument der Versicherten, wonach der angefochtene Entscheid nichtig sei. Dies wegen des fehlenden Hinweises auf den gesetzlichen Fristenstillstand in der Rechtsmittelbelehrung, was eine grobe Fehlerhaftigkeit darstelle (Urk. 2/ 1 S. 4).

Aus einer mangelhaften Eröffnung darf der betroffenen Person kein Nachteil entstehen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Demnach muss so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird . Hingegen kann aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, nicht eine Nichtigkeit der Ent scheidung abgeleitet werden ( Kieser , a.a.O. , N 61 und N 62 zu Art. 49 ATSG , mit Hin weis). Der fehlende Hinweis auf einen Fristenstillstand ist von Vornherein nicht geeignet, der beschwerde führenden Person einen Nachteil zuzufügen, da der Fristenstillstand zu einer Verlängerung der Frist führt und somit keine Ge fahr einer Säumnis besteht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde materiell zu prüfen. 2. 2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs k rankheiten gewährt (Abs. 1). 2.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers set zt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vor genommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 15 7 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Gutachten des Universitätsklinikums C.___ auf den Stand punkt, das Unfallereignis vom 16. November 2007 habe nur zu einer vorüber gehenden Verschlechterung der aufgrund der hereditären spastischen Spinal pa ralyse bestehenden Beschwerdeproblematik geführt. Hingegen sei es durch das Unfallereignis nicht zu einer spinalen Verletzung mit persistierender Sympto matik gekommen. Eine ursächliche Verschlimmerung der vorbekannten heredi tä ren spastischen Spinalparalyse sei unwahrscheinlich. Der Status quo sine sei im Verlauf des Jahres 2008 erreicht worden. Auch die Nackenschmerzen stün den im Zusammenhang mit der hereditären spastischen Spinalparalyse, weshalb diesbezüglich ebenfalls der Status quo sine eingetreten sei. Die post traumatische Belastungsstörung sei im Sinne eines natürlichen Kausalzusam menhangs mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen und habe zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes der Versicherten geführt. Die geklagten Beschwerden wie Gedächtnisstörungen, Merkfähigkeits einschränkun gen und Schlafstörungen seien hierunter zu subsu mieren (Urk. 2/ 2 S. 6-8). Diese Beschwerden stünden jedoch nicht in einem adä quaten Kausal zusammenhang zum als mittelschwer einzustufenden Unfall, denn von den Adä quanzkriterien gemäss Psycho-Praxis sei keines oder höchstens ei nes (körper liche Dauer schmerzen ) in nicht ausgeprägtem Ausmass erfüllt (Urk. 2/ 2 S. 9).

In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass im Zeitpunkt der Aufnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Sanatorium B.___ am 27. Februar 2009 die Unfallfolgen bereits abge klungen gewesen seien und zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall kein adäquater Kausalzusammenhang vorgelegen habe (Urk. 2/ 10 S. 5).

Anlässlich der Hauptverhandlung hielt sie daran fest, dass der Sachverhalt aus reichend und korrekt abgeklärt worden sei und die Unfallkausalität gestützt darauf zu verneinen sei (Urk. 7 S. 5-6).

3.2

Die Versicherte machte in ihrer Beschwerde vorerst geltend, der angefochtene Entscheid sei wegen einer grob fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung (kein Hin weis auf den gesetzlichen Fristenstillstand) nichtig (Urk. 2/ 1 S. 4). Zur Sache führte sie aus, es habe sich um einen sehr schweren Verkehrsunfall gehandelt, der zu bleibenden Verletzungen von Körper und Seele geführt habe (Urk. 2/ 1 S. 7 - 8). Der Unfall habe die Verschlechterung des Gesundheitszustands be schleunigt (Urk. 2/ 1 S. 11).

Weiter brachte sie - mit näherer Begründung - vor, das Abklärungsverfahren leide an zahlreichen Mängeln (Urk. 2/ 1 S. 9). Namentlich äussere sich das Gut achten des Universitätsklinikums C.___ unzureichend zur Beurteilung durch Prof. D.___ , bei welchem fremdanamnestische Angaben einzuholen gewe sen wären. Ferner wäre ihrer Ansicht nach den behandelnden Ärzten Gelegen heit zur Stellungnahme zum Gutachten zu geben gewesen (Urk. 2/ 1 S. 20, Urk. 2/ 30 S. 22). Auch sei es wegen fehlender Fachkompetenz, mangelndem Vertrauens verhältnis zwischen der Versicherten und dem neurologischen Ex perten Prof. Dr. med. F.___ , wegen seines unsystematischen Aufbaus, des fehlen den Konsiliums, nicht zu den Akten genommenen Teilgutachten (un ter anderem im Bereich der Neurophysiologie) sowie wegen des Fehlens einer Untersuchung des HWS-Distorsionstraumas und der Schädelprellung, welche möglicherweise zu den von der klinisch-psychologischen Gutachterin beobach teten Beeinträch tigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit geführt hätten, nicht beweiskräftig (Urk. 2/ 30 S. 13-21, Urk. 2/ 30 S. 27). Zudem sei das neuro logische Gutachten widersprüchlich, denn wenn der Unfall als initiales Ereignis nicht auszuschlies sen sei, sei der Vorfall überwiegend wahrscheinlich ursächlich (Urk. 2/ 30 S. 21). Bei der Begutachtung zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien ihr Gehör schaden, ihre Zahnschäden sowie die Traumata von Halswirbel säule , Schädel und Hirn (Urk. 2/ 1 S. 14, Urk. 2/ 30 S. 19). Weiter hätte ihrer Auffassung nach die Entwicklung des Gesundheitszustandes ihrer an der glei chen Krankheit leiden den Mutter berücksichtigt werden müssen und die Begut achtung hätte durch ein Kompetenzzentrum erfolgen müssen (Urk. 2/ 1 S. 16, Urk. 2/ 30 S. 22, Urk. 2/ 30 S. 25 Ziff. 74).

In ihrer Replik machte sie weitere formelle Einwendungen gegen die Begutach tung im Universitätsklinikum C.___ und legte die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen dar (Urk. 2/ 30 S. 3-6). Ferner schilderte sie den Unfallher gang sowie die in der Folge aufgetretenen Beschwerden, deren Unfallkausalität gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte - insbesondere des Spezialis ten Prof. D.___ , dessen Begründung einleuchte - zu bejahen sei (Urk. 2/ 30 S. 6-13, Urk. 2/ 30 S. 24 f.). Prof. F.___ habe das Vorliegen einer Contusio

spi nalis verneint, was seiner eigenen Befundung widerspreche. Mit dem Vor liegen einer Commotio spinalis habe er sich zu wenig befasst. Diese könne die ge klag ten Beschwerden indes erklären (Urk. 2/ 30 S. 23). Zudem seien die Zu nahme der Spastik und der Migräne sowie die Beinlähmung zellbiologisch nachweisbar (Urk. 2/ 30 S. 25 Ziff. 73).

Weiter machte sie Ausführungen dazu, weshalb der adäquate Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall vom 16. November 2007 und der komplexen post traumatischen Belastungsstörung gegeben sei (Urk. 2/ 30 S. 28-32). Ferner sei der natürliche Kausalzusammenhang klarerweise gegeben und die Anwendung der Adäquanzkriterien entbehre einer gesetzlichen Grundlage, was einen Ver stoss gegen das Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschen rechtskonvention (EMRK) darstelle. Zusätzlich liege durch die unglei che Behand lung von psychischen und somatogenen Leiden eine Diskriminie rung im Sinne von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK vor (Urk. 2/ 30 S. 32-35).

Anlässlich der Hauptverhandlung brachte sie erneut Einwendungen gegen das Gutachten des Universitätsklinikums C.___

vor und machte geltend, es habe sich um ein schweres Unfallereignis gehandelt und ihr Mitochondrien- und Glukosekreislauf , der sich durch den Unfall verändert habe, sei zellbiologisch abzuklären (Urk. 7 S. 2- 5 und S. 7 ) . Ferner seien erneut neurologische Begut achtungen durchzuführen (Urk. 7 S. 6 f.). 4. 4.1

Unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 16 . November 2007 wurde die Ver si cherte bis zum 23. November 2007 im Kreisspi tal Z.___ hos pitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 23. November 2007 sind die Diagnosen eines HWS-Distorsionstraumas, einer Schädelprellung, einer Kniekontusion beid seits sowie einer Schulterkontusion links zu entnehmen. Weiter gaben die behandelnden Ärzte an, der konventionellradiologisch erhobene Befund der Hals wirbelsäule sowie des Thorax seien unauffällig. Die lageabhängige Schwin del problematik habe sich im Verlauf verringert, sodass die Versicherte in gutem Allgemeinzustand ausgetreten sei (Urk. 2/ 11/1 S. 5). 4.2

Am 17. Januar 2008 fand eine neurologische Un tersuchung durch Prof. D.___ statt, über welche er am 22. Januar 2008 berichtete. Dabei klagte die Versicherte laut der Anamneseerhebung durch Prof. D.___ noch über leich tere Schmerzen im Oberkörper, Nackenschmerzen mit einem ziehenden Druck, rechts begleitet von Ohrenschmerzen, sowie über eine Verspannung der Schul ter muskulatur links. Lumbale Schmerzen träten nur noch etwa einmal pro Woche während ein paar Stunden auf. Die Kraft in den Beinen habe sich ver bes sert, die Spastik sei indes vor allem in der Nacht stärker und von Schmerzen begleitet. Beim Gehen müsse sich die Versicherte stärker konzentrieren und sie leide an Müdigkeit (Urk. 2/ 11/31 S. 1). Bei seiner Untersuchung fand Prof. D.___ eine deutliche Myogelose und eine leichte Verminderung der Beweglich keit der Wirbelsäule vor (Urk. 2/ 11/31 S. 2). In seiner Beurteilung hielt er fest, die Versicherte leide unfallfremd an einer progredienten neurologischen Krank heit, nämlich einer komplexen Form der autosomal dominant vererbten spasti schen Spinalparalyse. Im Vergleich zu seiner letzten Untersuchung könne klar eine Zunahme der Beschwerde sowie objektiv ei ne Verschlechterung gewisser Be funde beobachtet werden, was für eine zusätzliche Beeinträchtigung durch den Unfall spreche. Die akute Beinschwäche unmittelbar nach dem Unfall, die sich in der Zwischenzeit wieder gebessert habe, die Zu nahme der Spastik, das Auf treten von neuen unwillkürlichen Myoklonien rechts in der Nacht, die klare Zunahme der proximalen Schwäche und der Ataxie sowie die deutliche Ab nahme des Vibrationssinnes sprächen für eine Kontusion des Spinalmarkes auf der Höhe der Halswirbelsäule während des Unfalls. Diese Verschlechterung könne ganz klar gegenüber der sonstigen Verschlechterung abgegrenzt werden. Der Verlauf werde zeigen, ob die unfallbedingte Verschlechterung der spinalen Affektion vorübergehend oder bleibend sein werde (Urk. 2/ 11/31 S. 3). 4.3

Die Versicherte gab am 5. Februar 2008 an, die Schulter- und Knieprellungen seien vollständig abgeheilt. An Verspannungen des Nackens leide sie noch ge legentlich. Von der von Prof. D.___ festgehaltenen Verschlimmerung habe sie nichts bemerkt (Urk. 2/ 11/32 S. 1). 4.4

Am 13. Februar 2008 berichteten die Ärzte der Rehaklinik G.___ über das am Vortag mit der Versicherten durchgeführte Halswirbelsäulen-Assessment. Sie hielten fest, mit einer optimierten Behandlung (häufigere und längere Therapie sitzungen mit höherem Anteil an aktiver Bewegungstherapie) sei bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft eine Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen. Vorerst sei die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 60 % angepasst (Urk. 2/ 11/42/1-3). Sie erhoben allgemein eine Tendenz zur aktiven Verspannung im Schulter-Nackenbereich. Bezüglich der HWS-Rotation im Sitzen merkten sie an, dass diese aktiv aus allen Aus gangsstellungen heraus nach rechts im letzten Fünftel der Bewegung einge schränkt sei, dass passiv jedoch allseits eine freie Beweglichkeit ohne sichtliche Stopps bestehe (Urk. 2/ 11/42 S. 5). 4.5

Am 16. Juli 2008 untersuchte Prof. D.___ die Versicherte erneut. Dabei gelangte er zum Schluss, die Halswirbelsäulen-Problematik habe sich etwas ge bessert. Die Versicherte habe nur noch vereinzelt Schmerzen im Nacken. In den letzten zwei Wochen habe sie an Kopfschmerzattacken gelitten, wobei Flimmern mit Kopfschmerzen bereits vor dem Unfall manchmal aufgetreten sei. Bezüglich der spastischen Spinalparalyse seien die Befunde in etwa stabil. Auffällig sei aber die Angabe einer zunehmenden Belastungsintoleranz, sodass sich die Frage stelle, ob nicht eine Muskelbeteiligung am Prozess vorhanden sei, was gut mit einer schon diskutierten mitochondrialen

Zytopathie zusammenpassen würde (Urk. 2/ 11/65 S. 2-3). 4.6

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, gab am 1. Dezember 2008 an, es sei unmöglich, dass der Unfall die vorbestehende Krankheit richtunggebend verschlimmert habe. Mit der Eingliederung sei der Status quo sine erreicht. Der Unfall habe zu keiner Verschlimmerung des neu rologischen Befundes geführt (Urk. 2/ 11/68). 4.7

Am 9. Februar 2009 gab Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie und Versicherungsmediziner der Suva, seine neurologische Beurteilung ab. Er stu dierte die Akten betreffend den Zustand vor dem Unfall (Urk. 2/ 11/76 S. 4-6) und hielt fest, darin sei eine seit 1996 zunehmende Gangstörung dokumentiert. In folge der stetigen Zunahme der Beschwerden habe die Versicherte ab Anfang 2007 regelmässig den Rollstuhl gebraucht und am 24. September 2007 habe Prof. D.___ ihre Arbeitsfähigkeit noch auf 60 % eingeschätzt. Aus den Berichten nach dem Unfallereignis seien weder für eine leichte traumatische Hirn verletzung noch für eine Rückenmarkskontusion ( Contusio

spinalis ) auf Höhe der Halswirbelsäule klinische Hinweise vorhanden. Bei einer Contusio

spi nalis sei in der Bildgebung ein organisches Korrelat nachweisbar und es komme akut zeitnah zum Unfall zu überdauernden neurologischen Funktionsstörungen. Solche seien dem Bericht des Kreisspitals Z.___ nicht zu ent neh men. Erst zwei Monate nach dem Unfall habe Prof. D.___ eine Kontu sion des Rückenmarks postuliert (Urk. 2/ 11/76 S. 6-8). Dr. I.___ führte weiter aus, aus dem Vergleich des Berichts des Prof. D.___ vom 14. April 2005 mit je nem vom 17. Januar 2008 sei keine über das Mass der Erwartung hinaus ge hende Zunahme der neurologischen Befunde erkennbar. Zudem handle es sich bei den eine Verschlechterung aufweisenden Befunden um schwer objekti vier bare (Urk. 2/ 11/76 S. 8). Er zog die Schlussfolgerung, dass es vor dem Hinter grund der vorbestehenden unfallfremden Diagnose mit progredientem Verlauf und einer am 27. Juli 2008 von Prof. D.___ in Betracht gezogenen unfall fremden Diagnose einer mitochondrialen

Zytopathie (Muskelerkrankung) nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die ge ltend gemachte Befund ver schlech terung Ausdruck einer richtunggebenden Verschlimmerung infolge des Unfalls sei. Eine unfallbedingte organische Grundlage sei nicht objektiv belegt. Eine Contusio

spinalis sei aufgrund der vorliegenden Dokumente nicht über wiegend wahrscheinlich. Zum Nachweis einer Läsion des Rückenmarks sei eine MRI-Un tersuchung vorzunehmen (Urk. 2/ 11/76 S. 8).

Nachdem eine MRI-Untersuchung des gesamten Rückenmarks durchgeführt wor den war, hielt Dr. I.___ am 3. November 2009 gestützt auf die bildge ben den Materialien sowie de n Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Radio logie, fest, es sei keine unfallbedingte Läsion des Myelons (Rücken marks) nachgewiesen (Urk. 2/ 11/264 S. 2). Da weder klinisch noch bildmorpholo gisch Hinweise für eine unfallbedingte Contusio

spinalis vorlägen, sei eine richtung gebende Verschlimmerung der vorbestehenden spastischen hereditären Parapa rese als Folge des Unfalls vom 16. November 2007 nicht überwiegend wahr scheinlich (Urk. 2/ 11/264 S. 3). 4.8

Die Ärztinnen des Sanatoriums B.___ berichteten am 28. September 2009, die Versicherte befinde sich seit dem 27. Februar 2009 in ihrer ambulanten psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 2/ 11/104 S. 3). Sie diag nos ti zierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Krank heit des Nervensystems (ICD-10: Z86.6), eine Einschränkung von Aktivi täten durch Behinderung (ICD-10: Z73.6) sowie eine Behinderung und chroni sche Krankheit in der Familienanamnese (ICD-10: Z82). Sie führten aus, die Ver sicherte sei durch traumatische, unfallbezogene Erinnerungen, die plötzlich vor ihrem geis tigen Auge aufträten, stark beeinträchtigt. Getriggert würden diese Erinnerun gen durch Hinweisreize, auf welche sie mit manifesten Panikat tacken

reagiere. So leide sie an innerer Unruhe, Anspannung, Schweissausbrü chen, Herz rasen , Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhter Irritabilität, geringe rer Belast barkeit und Konzentrationsfähigkeit. Die Entwicklung der posttrauma tischen Belas tungsstörung und die damit einhergehenden Folgeerscheinungen stünden in eindeutigem zeitlichem und kausalem Zusammenhang zum Unfaller eignis vom 16. November 200 7. Zusätzlich sei die Versicherte aufgrund vorher gehen der Erlebnisse vorbelastet gewesen und die unfallunabhängig eingetre tene, pro gre diente paraparetische Behinderung mit zunehmenden Funktionsbe einträchti gungen und Autonomie verlust wirke sich erschwerend aus (Urk. 2/ 11/104 S. 4). Aufgrund des chronifizierten

Verlaufs der posttraumati schen Belastungsstörung sei trotz grundsätzlich guter Möglichkeiten einer günstigen Beeinflussung der Symptomatik von einem langwierigen Verlauf aus zugehen (Urk. 2/ 11/104 S. 5). 4.9

Am 17. Februar 2011 gab Prof. D.___ eine weitere Beurteilung ab, wobei er die Versicherte zuletzt am 7. Juli 2010 untersucht hatte (Urk. 2/ 11/124 S. 2). Er führte aus, der Verlauf sei bei der hereditären spastischen Paraparese typischer weise langsam, beinahe linear progredient und könne sich über Jahrzehnte er strecken, mit stetiger Zunahme der Gangstörungen, der Muskelschwäche und der weiteren Symptome. Die Mutter der Versicherten leide an derselben geneti schen Störung, weshalb grundsätzlich mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer analogen Krankheitsentwicklung zu rechnen sei (Urk. 2/ 11/124 S. 3). In Ergän zung zu seinen bisherigen Berichten merkte Prof. D.___ an, der Verlauf belege eine richtungsweisende Verschlimmerung nicht nur vorübergehend unmittelbar nach dem Unfall, sondern auch über den längeren Verlauf (Urk. 2/ 11/124 S. 5). Für die sprunghafte, plötzliche Verschlechterung nach dem Unfall könne nicht allein die vorbestehende Krankheit verantwortlich gemacht werden, sondern diese sei auf die Kontusion des Rückenmarkes zurückzuführen und stelle eine typische Symptomatik der unfallbedingten Läsion dar. Allerdings sei der Verlauf nach dem Unfall durch die vorbestehende Krankheit kompliziert worden. Prof. D.___ gab an, auch ohne den Unfall hätte sich die Sym pto ma tik der hereditären spastischen Spinalparalyse verschlechtert. Indes l iege auf grund der Befunde sowie mit Blick auf den Verlauf bei der Mutter der Ver si cher ten mit praktischer Sicherheit eine unfallbedingte Beschleunigung des Ver laufs vor (Urk. 2/ 11/124 S. 5-6). Das Trauma des Unfalles vom 16. November 2007 habe geschwächte Gewebestrukturen angetroffen. Infolge der im Rahmen der Distorsion aufgetretenen Kontusion sei es zum typischen Verlauf einer Beinlähmung auf beiden Seiten gekommen, die sich danach wieder verbessert habe. Hinzu sei eine wegweisende Verschlimmerung des Verlaufes der heredi tären spastischen Spinalparalyse gegeben. Beleg dafür sei das fehlende Errei chen des Vorzustandes (Urk. 2/ 11/124 S. 7). Ferner seien Mitochondrien an den neuralen Strukturen wie Hirn und Rückenmark und an den Muskeln beteiligt, wobei gut etabliert sei, dass ein Trauma am Rückenmark zu einer Störung der Mitochondrien führen könne. So lasse sich gut erklären, dass der Unfall eine mitochondriale Störung bewirkt habe, mit einer zusätzlichen Dekompensation der molekularen Mechanismen und richtungsbestimmter Beschleunigung der neu rodegenerativen Vorgänge im Rahmen einer Energiekrise auf zellulärer Ebene (Urk. 2/ 11/124 S. 7). 4.10

Zur Beurteilung von Prof. D.___ nahm D r. I.___ am 24. Mai 2011 Stel lung. Gestützt auf die auf seine Empfehlu ng hin durchgeführte Magnet reso nanztomographie der Wirbelsäule hielt er fest, es lägen keine Hinweise für eine Contusio

spinalis infolge des Unfalls vom 16. November 2007 vor und eine richtunggebende Verschlimmerung sei objektiv nicht nachweisbar (Urk. 2/ 11/131 S. 1). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Dokumente könne höchstens vom Erleiden einer Commotio spinalis ausgegangen werden. Dass die Versi cherte das Unfallfahrzeug nicht selbständig habe verlassen kön nen, könne auch andere Gründe wie beispielsweise ihre Knieverletzungen ge habt haben. Gewich tiger sei der MRI-Befund der Wirbelsäule vom 23. September

2009, wel cher keine

residuelle Läsion des Rückenmarks zeige. Da Prof. D.___ seine Schluss folgerungen wesentlich auf das Vorliegen einer Contusio

spinalis abge stützt habe, seien auch diese nicht überzeugend. Bei der von Prof. D.___ ange führten unfallbedingen Veränderung im Stoffwechsel der Mitochondrien handle es sich lediglich um eine Hypothese. Die klinische Verschlechterung im zeit li chen Verlauf nach dem Unfall sei für sich allein nicht geeignet, den Kau sal zusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen, da es sich bei der hereditären spastischen Spinalparalyse um eine chronisch progre dient verlaufende Erkrankung handle (Urk. 2/ 11/131 S. 2). 4.11

Am 4. Mai 2012 berichtete der Hausarzt Dr. E.___ , nach dem Unfall habe er die Versicherte am 26. November 2007 untersucht. Damals habe eine deutliche Streckhaltung der Halswirbelsäule mit verhärteter Muskelmasse vorgelegen. Früher habe die Versicherte nie an gleichartigen Beschwerden gelitten und es bestehe kein Zusammenhang mit der Grunderkrankung. Am 10. Dezember 2007 habe sie zusätzlich Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel bei Kopfbe wegungen angegeben, was im Rahmen der erstbeschriebenen Symptome zu werten sei (Urk. 2/ 11/184). 4.12

Das klinisch-psychologische Gutachten des Universitätsklinikums C.___

vom 19. November 2012 basiert auf einer Analyse der Akten sowie auf einer testpsy chologischen Untersuchung (Urk. 2/ 11/209 S. 3-9). Die Gutachterin gelangte zum Schluss, eine Beeinträchtigung der visuellen Merkfähigkeit könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, es bestünde n keine Hinweise auf eine sub op timale Leistungsbereitschaft, eine Simulations- oder Aggravationsneigung. Hin gegen lägen Hinweise auf eine leicht depressive Symptomatik und auf eine mo derate Angstsymptomatik sowie auf eine Vielzahl von physischen und psy chi schen Beschwerden vor, wie sie auch im Rahmen einer Somatisierungsnei gung

- bei jedoch vorhandenen Beschwerden - zu finden seien (Urk. 2/ 11/209 S. 12). 4.13

Für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens des Universitätsklinikums C.___ vom 17. November 2012 dienten die Vorakten (Urk. 2/ 11/211 S. 3-13), die Anamneseerhebung anlässlich der Exploration der Versicherten (Urk. 2/ 11/211 S. 14-19) sowie die Erhebung der Befunde (Urk. 2/ 11/211 S. 19). Im Hinblick auf die psychische Bewältigung nach dem Unfalltrauma vom 16. November 2007 diagnostizierte der psychiatrische Gutachter eine post trau matische Belastungs störung (ICD-10: F43.10) mit komplexem Verlauf (Urk. 2/ 11/21 1 S. 25). Zur Frage nach der Unfallkausalität hielt er fest, die heutigen Beschwerden seien im Wesentlichen innerhalb der komplizierten post traumatischen Belastungsstörung durch nachhaltige Flash-backs, Vermeidung und Triggerauslösung des Traumas mittlerweile in rückläufiger Form aus ge prägt. Innerhalb der komplexen Ausprä gung der posttraumatischen Belas tungs störung seien sie im Wesentlichen durch das Element Angst, eine selbst unsi chere , kontrollbedürftige Persönlichkeit im Kontext zu der realen Belastung des neurologischen Erkrankungsbildes abgebil det. Die aktuellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16. November 2007 zurückzuführen (Urk. 2/ 11/211 S. 26). Auf grund der posttraumatischen Belas tungs störung mit ängstlich-unsicherer Aus lenkung sei von einer unfallbe ding ten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in qualitativer sowie in quantitati ver Hinsicht um 30 % auszugehen (Urk. 2/ 11/211 S. 27). 4.14

Am 15. Mai 2013 erstatteten die Gutachter des Universitätsklinikums C.___ , Abteilung für Molekulare Neurologie, die Neurologen Prof. F.___ und Dr. K.___ , das neurologische Gutachten (Urk. 2/ 11/220). Dabei berücksichtig ten sie die Vorakten (S. 5-60), neurophysiologische und neuroradiologische Zusatzun tersu chungen (Urk. 2/ 11/220 S. 2 und S. 68-71, Urk. 2/ 11/234), die Anam nese (S. 61-66) und die anlässlich der klinisch-neurologischen Unter suchung erhobe nen Befunde (S. 66). Sie hielten fest, insgesamt zeige sich bei der Versicherten ein typisches Verlaufsbild einer hereditären spastischen Spinal paralyse mit dis kre tem Beginn einer Gangstörung im jüngeren Erwachsen en alter und einer fort schreitenden Zunahme eines spastisch-ataktischen Gang bildes. Die mehrfach und auch aktuell erneut durchgeführte bildgebende Diag nostik habe keinen Hinweis für einen anderweitigen degenerativen oder akuten Prozess ergeben, der die Symptomatik erklären würde (S. 72). Sie führten aus, bei der Versicher ten habe sich ein vergleichsweise rascher Verlauf der klini schen Symptomatik gezeigt, beginnend mit ersten Auffälligkeiten des Gangbilds 1996 und mit Di agnosestellung im Jahr 2001. Zu diesem Zeitpunkt sei die maximale Geh strecke noch nicht eingeschränkt gewesen. Im Entlassungsbericht der Rehaklinik Rheinfelden vom November 2004 sei dann bereits eine Ein schrän kung der ma ximalen Gehstrecke von etwa 200 Metern beschrieben, im weiteren Verlauf sei es ab Ende 2003 notwendig gewesen, eine Gehhilfe zu ver wenden und ab 2007 habe die Versicherte permanent zwei Gehhilfen benötigt. Aktuell betrage die maximale Gehstrecke mit zwei Gehhilfen etwa 50 Meter. Hinzu kämen die Bla senstörung sowie die als sekundär einzuordnenden Rücken schmerzen im Len denwirbel bereich . Der „natürliche Verlauf“ der hereditären spastischen Spi nal paralyse bei der Versicherten sei ausgesprochen schwer ein zuschätzen. Es könne kein Vergleichswert herangezogen werden und die Ver schlechterung der Er krankung verlaufe nicht immer kontinuierlich (S. 75).

Die Versicherte habe beim Unfall keinen Bewusstseinsverlust erlitten und die bildgebenden Untersuchungen hätten keinen Hinweis auf eine Kontusion des Cerebrums gezeigt. Sie habe berichtet, ihre Gehfähigkeit sei zunächst haupt sächlich wegen zusätzlich bestehender Schmerzsymptomatik beeinträchtigt gewesen (S. 76-77). Insbesondere zur Klärung, inwieweit eine möglicherweise zu sätzlich bestehende spinale Kontusion eine Verschlechterung des klinischen Bil des hervorgerufen habe, sei bei der aktuellen Begutachtung eine ausführliche erneute bildgebende Diagnostik erfolgt, namentlich eine hochauflösende Dar stellung der gesamten spinalen Achse sowie eine ausführliche neurophysiolo gische Diagnostik. Diese hätten indes keinerlei Auffälligkeiten ergeben, die hin weisend dafür wären, dass es zu einer spinalen Kontusion gekommen wäre. Auch die übrigen Untersuchungen hätten kein e sicheren Hinweise für ein spi nales Trauma ergeben. Ob möglicherweise eine Commotio spinalis aufge treten sei, lasse sich retrospektiv nicht mehr nachvollziehen. Eine solche führe indes definitionsgemäss nicht zu einer persistierenden klinischen Symptomatik, son dern nur zu einem vorübergehenden Beschwerdebild ohne dauerhafte Schä di gung. Die von Prof. D.___ erwähnte Störung mitochondrialer Funktionen im Rahmen eines spinalen Traumas beziehe sich insbesondere auf aus tierexpe rimentellen Arbeiten gewonnene Daten, wobei immer eine spinale Kontusion hervorgerufen werde. Andererseits seien bei einem Teil der für eine hereditäre spastische Paraparese (HSP) verantwortlichen Genmutationen tatsächlich Funk tionen der Mitochondrien verantwortlich. Die Herstellung eines derartigen Zu sammenhanges im Fall der Beschwerdeführerin sei jedoch hypothetisch. Das Leiden sei kompliziert, insbesondere sei der Genotyp nicht gesichert.

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, weder in der klinischen Evaluation noch in der bildgebenden Diagnostik habe sich ein Hinweis für eine spinale Kontusion ergeben, weswegen nicht davon ausgegangen werden könne, dass es im Rahmen des Unfallereignisses zu einer spinalen Verletzung mit persistieren der Symptomatik gekommen sei. Somit sei die Annahme spekulativ, trotz feh lender bildmorphologischer, neurophysiologischer und klinischer Hinweise habe die hereditäre spastische Spinalparese unfallbedingt einen ungünstigen Verlauf genommen. Die gegenteilige Vermutung lasse sich zwar angesichts des ungesi cherten Genotyps, des unklaren zu erwartenden Verlaufs und der allgemein nur beschränkten Erfahrungen mit dieser Erkrankung nicht ausschliessen, allerdings sei sie wenig wahrscheinlich (S. 78-79).

Da eine Schmerzsymptomatik auch das Beschwerdebild der spastischen Spinal paralyse, insbesondere Spastik und Schwäche, vorübergehend negativ beein flussen könne, sei es möglich und wahrscheinlich, dass es während zumindest vier bis acht Wochen zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sei. Die Nackenschmerzen hätten sogar erst im Verlauf des Jahres 2008 abge nommen. Die danach zunehmend beklagten Beschwerden wie Gedächtnis- und Schlafstörungen sowie Merkfähigkeitseinschränkungen seien eher in Verbin dung mit der posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen und die Kopf schmerzen mit Flimmern und Übelkeit seien am ehesten migräneassoziiert (S. 79-81). Der Status quo ante, das heisst der Zustand von unmittelbar vor dem Unfallereignis, könne aufgrund der vorbestehenden Erkrankung nicht mehr erreicht werden. Der Status quo sine, also der Zustand, wie er ohne das Unfall er eignis wäre, sei aufgrund der vorliegenden Befunde wohl im Verlauf des Jah res 2008 eingetreten (S. 81). 4.15

In seinem Bericht vom 26. Juli 2013 gab Dr. E.___ an, die HWS-Distorsion sei an den Rand gedrängt worden, da sie nicht im Vordergrund gestanden habe oder stehe. Um eine weitere Chronifizierung zu verhindern, sei eine Physiothe rapie durchzuführen. Insbesondere auch da mit dem Fortschreiten der Grund krankheit die Muskulatur der oberen Körperh älfte verstärkt zum Einsatz kom men werde. Mit einer physikalischen Therapie könne der Zusatz des erlittenen Unfalls wettgemacht werden (Urk. 2/ 11/223).

Der Kreisarzt Dr. L.___ hielt hierzu am 6. August 2013 fest, es seien keine unfall bedingten strukturellen Läsionen festgestellt worden. Dass muskuläre Be schwerden nach mehr als fünf Jahren noch unfallbedingt seien, sei lediglich möglich. Wesentlich wahrscheinlicher seien die muskulären Nacken-Beschwer den im Zusammenhang mit der Grunderkrankung zu sehen (Urk. 2/ 11/225).

5. 5.1

Keine Übereinstimmung besteht hinsichtlich der Frage, ob sich die hereditäre spastische Spinalparalyse durch den Unfall vom 16. November 2007 richtung gebend oder bloss vorübergehend verschlimmert hat.

Prof. D.___ postulierte, es sei anlässlich des Unfalls zu einer Contusio

spina lis gekommen, welche zu einer dauerhaften Schädigung respektive einer bleibenden Verschlechterung der Grundkrankheit geführt habe. Ein Trauma des Rückenmarks könne auch zu einer Störung der Mitochondrien führen, welche wiederum die neurodegenerativen Vorgänge beschleunige. Die Contusio

spinalis wurde aber in der Bildgebung trotz intensiver und detaillierter Untersuchungen nicht sichtbar, woraus nicht nur die neurologischen Gutachter des Universitäts klinikums

C.___ , sondern auch Dr. I.___ in Übereinstimmung mit den von ihnen erhobenen Befunden schlossen, zu einer solchen sei es anlässlich des Unfalls nicht gekommen (Urk. 2/ 11/220 S. 78, Urk. 2/ 11/264 S. 2-3, Urk. 2/ 11/131 S. 1). Dies überzeugt, nachdem eine Contusio

spinalis laut Dr. I.___

bildge bend nachweisbar ist (Urk. 2/ 11/76 S. 7). Damit lässt sich auch die These von Prof. D.___ nicht erhärten, die mitochondriale Störung sei Folge einer Contusio

spinalis und somit unfallbedingt (Urk. 2/ 11/124 S. 7). Eine allfällige Störung der Mitochondrien könnte im Übrigen auch mit der für die Grunder krankung ursächlichen Genmutation im Zusammenhang stehen (Urk. 2/ 11/220 S. 78-79) und es ist nicht auf breiter wissenschaftlicher Basis an erkannt, dass eine Contusio

spinalis beim Menschen zu einer mitochondrialen Störung führt (Urk. 2/ 11/131 S. 2, Urk. 2/ 11/220 S. 78).

Als Belege für die Unfallkausalität nannte Prof. D.___ den unmittelbar nach dem Unfall sprunghaften Verlauf, den Vergleich mit dem Krankheitsver lauf bei der an derselben Krankheit leidenden Mutter der Versicherten sowie die Tatsache, dass der Vorzustand nicht wieder erreicht worden sei (Urk. 2/ 11/124 S. 3-7). Der Vergleich mit dem Krankheitsverlauf bei der Mutter ist nicht taug lich für die Beantwortung der Frage nach der Unfallkausalität. Bei ihr trat die Krankheit erst in einem viel höheren Alter in Erscheinung. Bereits im Jahr 2005 war die Krankheit bei der Versicherten weiter fortgeschritten als bei ihrer Mutter (Urk. 2/ 11/220 S. 63 f.), was zeigt, dass die Erkrankung je nach betroffener Person zeitlich einen anderen Verlauf nehmen kann.

Dass der Vorzustand nicht wieder erreicht werden konnte, vermag ebenfalls keine Unfallkausalität darzutun. Denn a us dem Fehlen einer gesundheitlichen Be einträchtigung vor dem Unfall kann praxisgemäss (BGE 119 V 335 und Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2007 vom 1 0. Juli 2008, E. 4.1.2 mit Hinweisen auf neuere Entscheide) nicht auf die Unfallkausalität von hernach aufgetretenen Beschwerden geschlossen werden (Formel „ post hoc ergo propter hoc“). Hinzu kommt, dass bei einer - gemäss sämtlichen Ärzten - progredient verlaufenden Krankheit wie der hereditären spastischen Spinalparese auch ohne Unfälle mit einer laufenden Verschlechterung zu rechnen ist, weshalb das Nichterreichen eines früheren Zustands keine Unfallkausalität begründet.

Hiermit in Übereinstimmung stand auch das Empfinden der Versicherten, wel che im Februar 2008 keine ausserhalb des Normalbereichs liegende Ver schlim merung ihres Grundleidens mehr verspürte (Urk. 2/ 11/32 S. 1). Im Jahr 2003 war die Verschlechterung ebenfalls schneller vorangeschritten und die Versi cherte litt bereits im Jahr 2004 an Schmerzen im Zusammenhang mit ihrer Grunder krankung (Bericht von Prof. D.___ vom 29. September

2004, Urk. 2/ 11/24 S. 14). Am 18. April 2005 dokumentierte Prof. D.___ sodann, die Versi cherte könne mit zwei Stöcken noch knapp 100 Meter gehen, die Kon zentration sei vermindert, die Versicherte sei müde und leide an perio di schen Schlaf störun gen (Urk. 2/ 11/ 24 S. 16). Ab Anfang 2007 brauchte sie regelmässig einen Rollstuhl und die Spastik in den Beinen war laut dem Bericht von Prof. D.___ vom 23. Juli 2007 manchmal sehr stark (Urk. 2/ 11/ 24 S. 20). Ange sichts dieser bereits vor dem Unfall erheblichen Befunde ist die Beurteilung, wonach der Status quo sine 2008 eingetreten ist, nachvollziehbar.

Für eine Verschlechterung der Grunderkrankung infolge des Unfallereignisses spricht somit einzig die Beschwerdezunahme nach dem Unfall, vor allem die von Prof. D.___ angeführte akute Beinschwäche unmittelbar nach dem Unfall (Urk. 2/ 11/31 S. 3). Eine solche Verschlechterung durch den Unfall wurde auch im neurologischen Gutachten des Universitätsklinikums C.___ für wahrscheinlich erachtet, da zusätzlich bestehende Schmerzen sich negativ auf die Grundkrankheit auswirken könnten. Die Gutachter begründeten indessen nach vollziehbar, dass nur von einer vorübergehenden Verstärkung der Be schwer den im Zusammenhang mit dem Grundleiden ausgegangen werden könne. Sie wiesen darauf hin, dass sich weder klinisch noch bildgebend Hin weise für eine Kontusion des Rückenmarks ergeben hätten. Das Leiden der Be schwerdeführerin sei progredient, weswegen aufgrund der eindeutig fehlenden morphologischen und klinischen Korrelate, aber auch weil der Genotyp der Er krankung unklar sei, die Beurteilung einer unfallbedingten substantiellen Be schleunigung des Krankheitsverlaufs nur schwer möglich sei. Wahrscheinlich sei eine vorüber gehende Verschlechterung der Symptomatik. Aufgrund der doku mentierten Be fun de aus dem Jahr 2008 sei hingegen anzunehmen, dass sich die Problematik im Verlauf des Jahres 2008 langsam soweit gebessert habe, sodass in etwa in diesem Zeitraum der klinische Zustand vor dem Unfall wieder habe erreicht werden können, unter zusätzlicher Berücksichtigung des progre dienten Verlaufs der Erkrankung (Urk. 2/ 11/220 S.

80 f.). Damit ist eine richtung ge bende Ver schlechterung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darge tan. 5.2

Soweit die Versicherte geltend machte, zum Gutachten des Universitätsklini kums

C.___ wären die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte einzuholen gewesen beziehungsweise sei dies nachzuholen (Urk. 2/ 1 S. 20, Urk. 2/ 30 S. 22), kann auf die zutreffende Begründung der Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid verwiesen werden (Urk. 2/ 2 S. 5-6, Ziff. 3.a). Dass die Gutachter keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt ha ben (vgl. den Einwand der Ver si cherten in Urk. 2/ 30 S. 22 sowie anlässlich der Hauptverhandlung, Urk. 7 S. 3 f. ) , steht der Beweiskraft ihrer Beurteilung ebenfalls nicht entgegen, denn eine Fremdanamnese ist keineswegs zwingend, sondern liegt im Ermessen der Experten. Die versicherte Person hat darauf keinen Rechtsan spruch (Urteil des Bun desgerichts 9C-270/2012 vom 23. Mai 2012 , E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 , E. 4.5). Vorliegend geht es nicht um die Beurteilung von ver schiedenen Leiden und deren Auswirkungen auf die erwerblichen Ressour cen, deren Zusammen wirken konsiliarisch zu klären wäre, sondern um die in erster Linie monodiszi plinär zu beantwortende Frage, ob sich der Unfall im Sinne einer richtungsge benden Verschlimmerung auf das neurologische Grund leiden ausgewirkt hat. Ferner handelt es sich bei den „Zusatzgutachten“ nicht um eigenständige Beur teilungen in einem anderen Fachgebiet, sondern um Zusatzuntersuchungen be ziehungsweise eine „Zusatzdiagnostik“ (Urk. 2/ 11/220 S. 68). Die Durchführung eines Konsiliums war nach dem Gesagten - entgegen dem Vorbringen der Ver sicherten (vgl. Urk. 30 S. 17) - zur Beurteilung der Kausalität nicht erforderlich. 5.3

Weiter wandte die Versicherte ein, die neurologischen Gutachten hätten sich zu wenig mit dem Vorliegen einer Commotio spinalis befasst (Urk. 2/ 30 S. 23). Da eine Commotio spinalis indes nur zu einer reversiblen Symptomatik und daher nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung führt (Urk. 2/ 11/76 S. 7; vgl. auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage 2012, S. 409), war die Frage ihres Vorliegens nicht von Relevanz. Retrospektiv sind gar keine zuver lässigen Angaben mehr möglich, ob durch den Unfall eine solche Schädigung gegebenenfalls eingetreten ist oder nicht (vgl. Urk. 2/ 11/220 S. 78). 5.4

Die ab 2012 erneut geklagten Nackenbeschwerden (Urk. 2/ 11/177) sind laut Dr. L.___ nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt (Urk. 2/ 11/ 225 ). Angesichts der zwischenzeitlich mehrjährigen Beschwerde frei heit und aufgrund der nachvollziehbaren Erklärung, dass die Mehrbelastung infolge der Grunderkrankung hierfür verantwortlich sein könnte, überzeugt diese Beur teilung. Damit in Übereinstimmung gab auch der Hausarzt Dr. E.___ an, mit dem Fortschreiten der Grunderkrankung komme die Mus kulatur der oberen Körperhälfte vermehrt zum Einsatz (Urk. 2/ 11/223).

Bei den weiteren geltend gemachten Beschwerden wie Zahn- und Ohrenschäden (Urk. 2/ 1 S. 14) ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese auf den Entscheid aus wirken könnten, da sie weder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen noch Heilbe handlungen dieser Schäden dokumentiert sind. 5.5

Die Versicherte brachte zudem vor, das Vorliegen eines HWS-Distorsionstrau mas und einer Schädelprellung, welche möglicherweise zu den von der klinisch-psychologischen Gutachterin beobachteten Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit geführt hätten, seien nicht untersucht worden (Urk. 2/ 30 S. 13 - 21, Urk. 2/ 30 S. 27). Tatsächlich wurden bei der klinisch-psychologischen Unter suchung gar keine sicheren Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungs fähig keit

festgestellt. So war die Aufmerksamkeitsleistung der Versicherten durchschnittlich und es waren keine Hinweise auf Beeinträchtigungen der Wie dergabeleistung auszumachen. Einzig bei der Untersuchung der visuellen Merkfähigkeit erzielte die Versicherte ein im Grenzbereich zwischen dem unte ren Durchschnittsbereich und dem unterdurchschnittlichen Bereich liegendes Ergebnis, sodass eine diesbezügliche Beeinträchtigung nicht mit Sicherheit aus geschlossen werden konnte (Urk. 2/ 11/ 209 S. 9 und S. 12 ) . Des Weiteren fanden sich laut Dr. I.___

keine Hinweise für eine leichte traumatische Hirnver letzung (Urk. 2/ 11/76 S. 7). Die geklagten Konzentrationsschwächen, Merk fähig keitsdefizite und Schlafstörungen wurden indes der posttraumatische n

Belas tungsstörung zugeordnet (Urk. 2/ 11/220 S. 80) und stehen somit in einem natürli chen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 16. November 2007 .

Deren Adäquanz wird in der nachstehenden Erwägung 6 geprüft. 5.6

Ferner bemängelte die Versicherte, zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit erhal ten zu haben, eigene Fragen an den Gutachter zu stellen (Urk. 2/ 30 S. 28). Dieses Vorbringen ist nicht zutreffend. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 wurde dem Rechtsvertreter der Versicherten Gelegenheit gegeben, allfällige Zusat z fra gen zu formulieren (Urk. 2/ 11/143). 5.7

Schliesslich beantragte die Versicherte die Du rchführung einer Referentenau di enz , einer öffentlichen Verhandlung sowie die Einvernahme sachverständiger Zeugen und das Einholen eines Obergutachtens (Urk. 2/ 1 S. 6, Urk. 2/ 30 S. 2 f.). Eine öffentliche Verhandlung wurde am 8. April 2016 durchgeführt (vgl. Urk. 7) . Weitere Beweisabnahmen erübrigen sich indessen , da insbesondere ge stützt auf das neurologische Gutachten des Universitäts klinikums

C.___ und die Be richte von Dr. I.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass bezüg lich der körperlichen Beschwerden im Jahr 2008 der Status quo sine ein getreten ist. Es ist nicht so, dass der Unfallversicherer den Beweis für unfall fremde Ursachen zu erbringen hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2015 vom 0 1. März 2016 , E. 2.2 mit Hinweis ). 6. 6.1

6.1.1

Die schleudertraumatischen Beschwerden hatten sich bereits im Januar 2008 wieder verbessert. Die Versicherte klagte damals nur noch über leichtere Schmerzen im Oberkörper und am Nacken, begleitet von Ohrenschmerzen und über eine Verspannung der Schultermuskulatur links (vgl. den Bericht von Prof.

D.___ vom 22. Januar 2008, Urk. 2/ 11/31 S. 1). Am 5. Februar 2008 gab die Versicherte an, an Verspannungen des Nackens leide sie nur noch gelegent lich (Urk. 2/ 11/32 S. 1). Ihre Arbeitsfähigkeit war dadurch nicht mehr einge schränkt, sondern sie hatte ihr Arbeitspensum von 60 % wieder vollum fänglich aufge nommen. Hingegen wurde im psychiatrischen Gutachten des Universitäts klini kums

C.___ infolge des Unfalls eine 30%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestiert (Urk. 2/ 11/211 S. 27) und die Versicherte befand sich ab dem 27. Februar 2009 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung (Urk. 2/ 11/104 S. 3). Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in de nen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Hals wir bel säule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Ver gleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund tre ten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleuder trauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Krite rien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; fe rner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 6.1.2

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keine m Einzelkriterium besonderes be ziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht z u, so müssen mehrere unfallbe zo gene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit be güns tigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 6.1.3

Die Adäquanzprüfung hat rechtsprechungsgemäss im Zeitpunkt des Fallab schlus ses zu erfolgen (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 , E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C 454/2014 vom 2. September 2014 , E. 6.3) . Abzuschliessen ist der Fall, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 , Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2 014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 6.2

Die Versicherte nahm per 1. beziehungsweise 7. Januar 2008 wieder zu 60 % also im selben Umfang wie vor dem Unfall - eine Arbeit auf (Urk. 2/ 11/9). Nach bestandener Probezeit stellte die Suva ihre Taggeldleistun gen per Ende März 2008 ein (Urk. 2/ 11/52, Urk. 2/ 11/105). Im Januar 2008 hatten sich die Schmerzen sowie die Kraft in den Beinen bereits verbessert (vgl. den Bericht von Prof. D.___ vom 22. Januar 2008, Urk. 2/ 11/31 S. 1). Auch die unmittel bar nach dem Unfall aufgetretene Beinschwäche war zurückgegan gen (Urk. 2/ 11/31 S. 3). Die Ärzte der Rehaklinik G.___ gingen zwar in ihrem Bericht vom 13. Februar 2008 davon aus, die Beschwerden und die arbeitsbe zogene Belastbarkeit könn ten mit einer optimierten Behandlung noch verbessert werden. Indes hielten sie die Arbeitsaufnahme im Umfang von 60 % für angepasst und nannten nebst einer Tendenz zur aktiven Verspannung sowie einer

leichten aktiven Bewe gungseinschränkung keine Einschränkungen (Urk. 2/ 11/42/1-5), sodass die noch zu erwartenden Verbesserungen nicht als namhaft zu bezeichnen waren. Nach dem Gesagten war der Fallabschluss per

31. März

2008 nicht verfrüht. Heilbe handlungen können im Rahmen von Art. 10 UVG auch weiterhin von der Beschwerdegegnerin übernommen werden, da hier für keine Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 1 0. Juli 2014 , E. 3.2) . Dies erklärte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin ausdrücklich (Urk. 2/ 11/52 S. 1). 6.3

Die Versicherte brachte vor, die Anwendung der Psycho-Praxis stelle eine Ver letzung des Legalitätsprinzips und eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK dar. Da es sich bei der posttraumatische n

Belas tungsstörung

unbestrittenermassen um eine Unfallfolge handle, sei das Unfall ereignis automatisch eine geeignete Ursache, um Folgen wie die vorliegenden zu begründen. Das Aufstellen weiterer zu erfüllender Kriterien entbehre einer gesetzlichen Grundlage (Urk. 2/ 30 S. 32-34 , Urk. 7 S. 5 ).

Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich mit diesbezüglichen Ein wän den auseinander gesetzt. Es hat erkannt, dass das Erfordernis einer beson deren Adäquanzprüfung eine genügende gesetzliche Grundlage aufweist und die besagten EMRK-Bestimmungen nicht verletzt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_859/2014 vom 3. Februar 2015, E. 4 mit Hinweisen auf weitere Urteile des Bundesgerichts) . Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuwei chen. 6.4

6.4.1

Es bleibt somit zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den über den Fallabschluss im Jahr 2008 hinaus bestehenden psychischen Be schwer den der Versicherten und dem Unfall vom 16. November 2007 besteht. Den Ausgangspunkt dieser Adäquanzprüfung bilden die objektiv erfassbaren Ereig nisse. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem wei tere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Unfall schwere ist der au gen fällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickeln den Kräften. Die Suva hat den Unfall als mittelschweres Ereignis eingestuft (Urk. 2/ 2 S. 9). Der Unfall ereignete sich so, dass der Personenwagen der Unfallverursacherin mit jenem der Versicherten seitlich-frontal kollidierte, wobei die beteiligten Fahr zeuge mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h unterwegs waren (Urk. 2/ 11/ 3 S. 6-7, Urk. 2/ 11/ 50 S. 10 und S. 13).

Ein mittelschwerer Unfall im engeren Sinn wurde vom Bundesgericht beispiels weise bejaht, als ein Fahrzeug beim Überholen einen Lastwagen touchierte und sich überschlug, oder als sich ein Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von circa 90 km/h auf einer Autobahn über die Mittelplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und auf dem Dach zu liegen kam ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl age, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 65).

Da sich der Personenwagen der Versicherten nicht überschlug, jedoch seitlich-frontal heftig mit einem anderen Personenwagen kollidierte, erscheint die Qua lifikation unter Bezugnahme auf vorgenannte Beispiele als mittelschwerer Un fall im engeren Sinn als nachvollziehbar .

S omit sind von den genannten Kri te rien (vgl. vorstehende E. 7.2) drei in einfachem Ausmass oder eines in be son ders ausgeprägter Weise zu erfüllen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2

9. Januar 2010 ,

E. 4.5).

6.4.2

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteri ums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013 , E. 7 m it Hinweisen auf nicht publ . E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199

; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1 sowie Urteil 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 , E. 7.1) .

Objektiv gesehen lag keine besondere Eindrücklichkeit vor, sondern der Unfall hatte eine für einen mittelschweren Unfall gewöhnliche Eindrücklichkeit und die Begleitumstände waren auch nicht besonders dramatisch. Das Auto brannte nicht und der Versicherten wurde umgehend geholfen, das Auto zu verlassen (Urk. 2/ 11/ 21 S. 3). Bei der Beurteilung des Kriteriums nicht zu berücksichtigen ist das subjektive Unfallerleben der Versicherten (vgl. Urk. 2/ 11/21 S. 2). Ebenso wenig kommt es auf das subjektive Empfinden anderer Personen an (vgl. den Einwand anlässlich der Hauptverhandlung, Urk. 7 S. 5 ). Viel mehr hat das hiesige

Gericht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Un fallschwere zu berück sich tigen. 6.4.3

Die Versicherte zog sich beim Unfall ein HWS-Distorsionstrauma, eine Schädel prellung , eine Kniekontusion beidseits sowie eine Schulterkontusion links zu (Urk. 2/ 11/ 1 S. 5). Hingegen kam es weder zu Frakturen noch zu inneren Verlet zungen (Urk. 2/ 11/ 74 S. 17). Nach dem Gesagten lagen keine Verletzungen vor, welche erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen aus zulösen, weshalb das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen nicht erfüllt ist. 6.4.4

Für das Kriterium der ungewöhn lich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist die Behandlung des psychischen Gesundheitsschadens nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts U 37/06 vom 22. Februar 2007, E. 7.3). Die ambulante psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Sanatorium B.___ kann daher nicht berücksichtigt werden. Blosse ärztliche Ver laufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013, E. 8.3 ). Dies gilt auch fü r ärztlich/physiotherapeutische Behandlungen , medizinische Trai nings therapie sowie für einen stationäre n Aufenthalt in einer Rehaklinik .

Die nicht psychischen Beschwerden der Versicherten wurden - abgesehen von Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen - nach einem einwöchigen Spitalaufenthalt (Urk. 2/ 11/1 S. 5) nur noch mittels Physiotherapie und aktiver medizinischer Trainingstherapie behandelt (Urk. 2/ 11/1 S. 5, Urk. 2/ 1/14, Urk. 2/ 11/38 S. 1, Urk. 2/ 11/42 S. 2-3). Die auf den Unfall folgende ärztliche Behandlung weist damit keine Auffälligkeit auf, die geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlent wicklung zu führen. 6.4.5

Körperliche Dauerschmerzen sind bei der Adäquanzbeurteilung nur soweit zu berücksichtigen, als sie klar Folge eines beim Unfall erlittenen körperlichen Gesundheitsschadens sind

(Urteile des Bundesgerichts U 414/05 vom 07. Juni 2006, E.

5.3; 8C_468/2008 vom 25. September

2008, E.

6.3.3). Die unfallbe dingten Beschwerden der Versicherten besserten innert weniger Monate wieder erheb lich. Im Februar 2008 litt sie nur noch gelegentlich an Nackenschmerzen und die Folgen der erlittenen Schulter- und Knieprellungen waren vollständig abgeheilt (Urk. 2/ 11/32 S. 1). Auch dieses Kriterium ist nach dem Gesagten zu verneinen. 6.4.6

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. 6.4.7

Die physischen Unfallfolgen wiesen weder einen schwierigen Heilungsverlauf auf noch kam es zu erheblichen Komplikationen. Die nach dem Jahr 2008 noch vorhandenen körperlichen Beschwerden sind nicht im Rahmen des Heilungs verlaufs zu sehen, sondern sind durch die unfallfremde, progredient verlaufende Grunderkrankung der Versicherten bedingt. Demnach ist dieses Kriterium eben falls nicht erfüllt. 6.4.8

Zu Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist anzumerken, dass es hier nur um die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit geht beziehungsweise dass vom Arbeitspensum vor dem Unfall auszugehen ist (Urteile des Bundesge richts 8C_530/2007 vom 10. Juni 2008, E. 5.2.4; U 479/05 vom 6. Februar 2007, E. 8.6.1, je mit Hinweis). Dementsprechend war die Versicherte nach dem Unfall vom 16. November 2007 verhältnismässig schnell wieder vollständig arbeitsfä hig , nämlich ab Januar 2008. 6.4.9

Damit steht fest, dass keines der massgeblichen Adäquanzkriterien vorliegt. Da her ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 16. November 2007 und den über den 31. März 2008 hinaus geklagten, or ganisch nicht nachweisbaren sowie psychischen Beschwer den zu verneinen. Nachdem der Unfall auch in somatischer Hinsicht nicht zu einer richtunggeben de n Verschlechterung der Grunderkrankung geführt hat, respektive der Status quo sine im Jahr 2008 eingetreten ist und daher zwischen dem Unfallereignis und den nach 2008 noch vorhandenen körperlichen Beschwerden der Versicher ten kein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt (vgl. vorstehende E. 5),

trifft die Beschwerdegegnerin keine über den 31. März 2008 hinausgehende Leis tungspflicht . Demzufolge ist nicht nur die Beschwerde der KPT (Beschwerde führerin 2; vgl. vorstehende E. 1.1), sondern auch die Beschwerde der Versi cherten beziehungsweise Beschwerdeführerin 1 abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - KPT Krankenkasse AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer