Sachverhalt
1.
Der 1950 geborene X.___ war ab 1996 bei der Y.___ GmbH als Lüf tungsanlagebauer
angestellt (davor in dieser Tätigkeit als Selbständigerwerben der angemeldet) und dadurch
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. November 2010 pra llte er während der Arb eit gegen ein Gerüst und zog sich dabei eine Verletzung an der rechten Schulter zu (Schadenmeldung vom 1. Februar 2011 [Urk. 11/1 ] ). Anlässlich der Erstbehandlung vom 24. Januar 2011 stellte Dr. med. Z.___ , Facharzt F MH für Allgemeine Medizin, die Verdachtsdiagnose einer Sehnenruptur . Er attestierte dem Versicherten
ab dem Untersuchungstermin
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 18. Februar 2011 [Urk. 11/13]). Das Arthro -MRI der rechten (dominanten) Schulter vom 31. Januar 2011 zeigte eine schwere gelenkseitige Partialruptur der Supraspi natussehne und eine Tendinopathie der restlichen Sehnensubstanz der Supra spinatussehne , eine Tendinopathie der Infraspinatussehne , der Subscapula rissehne und der langen Bizepssehne sowie eine schwere AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand. Sodann wurden Hinweise a uf eine Capsulitis beschrieben (Bericht der A.___ vom 31. Januar 2011 [Urk. 11/12]). Ab dem 31. Januar 2011 wurde dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/9 -10 ). Die SUVA ka m für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeld leistungen (Urk. 11 /16) . Am 22. Februar 2011 (Urk. 11/20 bzw. Urk. 11 /29 und Urk. 11 /35 ) unterzog sich der Versicherte in der B.___
einer Ope ration an der rechten Schulter, unter anderem einer
Su praspinatussehnenrekonstruktion . Der Rehabi litationsverlauf
verzögerte sich jedoch stark ( vgl. Bericht vom 7. Juni 2011 [U rk. 11 /51 ] ). Am 8. Juli 2011 meldete sich der Versicherte bei der Invaliden versicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 11 /63). Nachdem er die Arbeit ab dem 1. September 2011 in einem 50%-Pensum wieder aufgenommen hatte (Urk. 11/71 und Urk. 11 /73 S. 2), ereignete sich a m 23. September 2011 ein weiterer Unfall auf der Baustelle mit Traumatisierung des rechten Schulterge lenkes. Dr. Z.___ attestierte dem Versicherten ab dem 23. September 2011 wieder eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/75, Urk. 11 /82 ; für den weite ren Verlauf der Arbeitsfähigkeit vgl. Urk. 11 /79 , Urk. 11 /90 und Urk. 11 /92-93). A b dem 15. Februar 2012 bestand wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11 /95, Urk. 11 /97 und Urk. 11 /105 ).
Schmerzen in der rechten Schulter persistierten jedoch weiter hin
(Urk. 11 /110 und Urk. 11 /120 ). A ufgrund der neu gestellten Diagnose einer leichten frozen
Shoulder rechts mit unklarem Reizzustand wurde die Indikation für eine weitere Operation g estellt (vgl. Urk. 11 /131) und dem Versicherten a b dem 3. Januar 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11 /139). Der operative Eingriff fand am 6. März 2013 statt (Operations bericht vom 7. März 2013 [Urk. 11 /150]), wobei wie geplant eine Schulterarthroskopie und aufgrund einer festgestellten Reruptur der Rotatorenmanschetten eine Rekonstruktion derselben durchgeführt wurde
(Urk. 11 /150) . Der weitere Verlauf gestaltete sich nicht zuletzt wegen einer bakteriellen Entzündung in der Schulter schwierig ( vgl. Urk. 11 /156, Urk. 11/162, Urk. 11 /186, Urk. 11 /202 , Urk. 11/218, Urk. 11 /221 und Urk. 11 /230 S. 2) . Am 11. November 2013 wurde erneut ein Arthro - MR-Bild der rechten Schulter angefertigt (Urk. 11 /224), welches PD Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Verlaufsberic ht vom 25. November 2013 (Urk. 11 /226) beurteilte. Er stellte die Diagnose einer Teil- Reruptur der Supraspinatussehne und eines möglichen persistierenden low -grade Infektes mit Propionibacterium
ac n es . Das Glenohumeralgelenk sei in gutem Zustand. Die Supraspinatussehne sei durchgängig, stellenweise deutlich ausgedünnt und te ilweis e nicht eingeheilt. Dr. C.___ attestierte dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2013 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit. Als Lüf tungsmonteur werde er ganztags auf der Baustelle präsent sein, ohne jegliche Belastung. Am 13. Januar 2014 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, hielt unter Verweis auf den bisherigen Verlauf in seinem Bericht vom 14. Januar 2014 fest, dass sich der Versicherte keinen weiteren Ein griffen mehr unterziehen wolle . Der Fall sei
da mit ab zuschliessen (Urk. 11 /235 ; vgl. au ch die Verlaufsberichte von Dr. C.___ vom 7. Mai 2014 [Urk. 11 /240 ] und vom 7. August 2014 [Urk. 11 /247] ). Den Integritätsschaden schätzte Dr. D.___
auf 20 % (Urk. 11 /236). Mit Vorbescheid vom 19. August 2014 terminierte die SUVA den Fall abschluss auf den
31. Juli 201 4. Das Rückfallmelderecht bleibe jederzeit gewahrt. Über den Fallabschluss hinaus würden jährlich 4-6 Arztbesuche und die nötigen Schmerzmittel im Zusammenhang mit der rec hten Schulter übernommen (Urk. 11 /248). Mit Verfügung vom 25. August 2014 sprach die SUVA dem Ver sicherten gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschä digung von Fr. 25‘200.-- und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % ab dem 1. August 2014 eine Invaliden rente der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 1‘175.70 zu (Urk. 11 /250). Gegen die Verfügung vom 25. August 2014 erhob der Versicherte am 25. September 2014 Einsprache und beantragte eine höhere Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von mindestens 30 % (Urk. 11 /259). Mit Bericht von Dr. C.___ vom 26. Februar 2015 machte der Versicherte Unfallfolgen auch an der linken Schulter geltend. Die Beschwerden seien durch Mehrbelastung entstanden (Urk. 11 /266-268 und Urk. 11 /270 ). Am 19. Mai 2015 teilte die SUVA dem Versicherten mit, aufgrund der medizinischen Unter lagen bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis vom 1. November 2010 und den linksseitigen Schul terbeschwerden . Sie sei demzufolge nicht leistungspflichtig (Urk. 11 /272). Mit Verfügung vom 11. September 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ab dem
1. Januar 2012 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 11 /279), weshalb der Versich erte bei der SUVA beantragte, eine Invalidenrente der Unfallversicherung sei ebenfalls basierend auf einem Invaliditätsgrad von mind estens 50 % zuzusprechen (Urk. 11 /276 und Urk. 11/ 281). Mit E ntscheid vom 23. Oktober 2015 hiess die SUVA die Einspra che teilweise gut und erhöhte die Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditäts grad von 23 % rückwirkend per 1. August 201 4. Im Übrigen wies sie die Ein sprache ab (Urk. 2 [= Urk. 11/283]; vgl. auch Urk. 11 /285-287 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 25. November 2015 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2014 eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 46 % zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Nach zweima lig erstreckter Frist (Urk. 8 und Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin m it Beschwerdeantwort vom
9. März 2016 auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 10 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer - den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 d es Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, das s der Gesundheitsschaden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versi cherten Ereignis steht. 1.2
1.2.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1 .2. 2
Nimmt ein Versicherter nach einem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind im Bereich der Unfallversi cherung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte ( Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Unfallversicherung nicht dafür einzustehen, wenn der Versicherte aus invalidi tätsfremden Gründen, zu denen unter anderem auch das Alter gehört, und durch die vor allem die Vermittelbarkeit auf dem realen Arbeitsmarkt beein trächtigt wird, keine entsprechende Arbeit findet (BGE 122 V 418 E. 4a). Dem Umstand, dass – nebst der grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität – auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet, wird im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditäts bemess ung mit der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV Rechnung getragen. Wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursa che der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird auch berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen ( Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie – in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG – ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG, nicht mehr revidiert werden können ( Art. 22 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugespro chen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funk tion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4. August 2007 E. 3.3). Das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren", BGE 122 V 418 E. 1b) ist in der Unfallversi cherung nur im Rahmen von Art. 28 Abs. 4 UVV zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4. August 2007 E. 3.4). Die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV setzt hinsichtlich seiner (hier allein in Frage kommenden) Variante II eine physiologische Altersgebrechlichkeit voraus, welcher im gesamten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 418 E. 3b i.f .; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2013 vom 1 1. November 2013 E. 4.2). Des Weiteren findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil zwar nicht zusätzlich beeinflusst, mithin keine zusätzli chen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV - Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen ein stellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 5.3). 2.
2.1
Der Zeitpunkt des Fallabschlusses, die Höhe der Integritätsentschädigung sowie die kreisärztliche Beurteilung (abgesehen vom Belastungsprofil) wurden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Strittig und zu prüfen sind einzig die Bemessung des Validen- sowie des Invalideneinkommens (Urk. 1 S. 3) und damit auch der Invalidi tätsgrad.
2.2
Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2015 folgenden Einkommensvergleich vor: Für das Jahr 2014 habe die Abteilung Versicherungsleistungen einen mutmasslichen Verdienst von Fr. 83‘948. -- ermittelt (in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV unter Heranzie hung der Tabellenlöhne in der vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebung 2010 [ vgl. Urk. 11 /287]) . Dagegen sei nichts einzuwenden, habe das durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen den Jahren 2006 und 2010 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto Fr. 83‘684.-- betra gen. Nach Aktenlage lasse der zu erwartende Geschäftsgang der Y.___ GmbH denn auch kein höheres Valideneinkommen vermuten. Zur Bemessung des Inva lideneinkommens
zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heran und stellte auf die LSE 2012 ab. Das durchschnittli che Jahreseinkommen im Jahr 2014 ( Tabelle 1, Kompetenzniveau 2 , 41.7 Wochenstunden, indexiert) betrage Fr. 71‘530.--. Gegen die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV spreche nichts. Nach einem leidensbedingten Abzug von 10 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 64‘377.-- (Urk. 2). 2.3
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der „ Versichertenver dienst “ im Jahr vor dem Unfall habe Fr. 97‘977.-- betragen. Er sei vor dem Unfall vom 1. November 2010 voll leistungsfähig gewesen, und es sei akten mässig dokumentiert, dass er die Absicht habe, seine angestammte Tätigkeit als Lüftungsmonteur auch über das AHV-Alter hinaus auszuüben. Ebenso sei dokumentiert, dass er seine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Möglichen wie der aufgenommen habe. Aus diesen Gründen sei das Valideneinkommen auf mindestens Fr. 101‘762.-- festzusetzen. Zur Berechnung des Invalideneinkom mens sei nicht auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Ausserdem sei ein Abzug von mindestens 20 % indiziert. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 46 %. Allerdings sei gemäss Entscheid der IV-Stelle ein Rentenanspruch der Unfallversicherung von ebenfalls 50 % ausgewiesen (Urk. 1). 3.
3.1
Dr. D.___ gab in seinem Bericht vom 14. Januar 2014 zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13. Januar 2014 betreffend die rechte Schulter das folgende Belastungsprofil an: Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätig keit den ganzen Tag. Das Gewicht von zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe sei auf 15 kg, bis Brusthöhe auf 5 kg limitiert. Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Repetitiv weit ausreichende Tätigkeiten mit der rechten dominanten oberen Extremität seien nicht mehr möglich. Tätigkeiten, welche mit Impulswir kung verbunden seien wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten seien ungeeignet. Aufgrund dieser Zumutbarkeitsbeurteilung sei die effektive Tätigkeit als Lüftungsmonteur ungeeignet und nicht mehr zumutbar. Admi nistrative Tätigkeiten wie das Erstellen von Offerten oder das Erteilen von Anweisung en an die Ang estellten seien zumutbar (Urk. 11 /235 S. 9 ) . Einen Kausalzusammenhang zwischen den linksseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 1. November 2010 ve rneinte er dagegen (Urk. 11 /271). 3.2
Inwiefern das beschriebene Belastungsprofil nicht nachvollziehbar sein sollte (Urk. 1 S. 5), erschliesst sich aus den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht. Es liegt keine anderslautende ärztliche Einschätzung vor. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer ist zwar Angestellter der GmbH und damit grundsätzlich als unselbständig Erwerbender einzustufen. Er ist zusammen mit seiner Ehefrau jedoch Inhaber der GmbH und im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsit zender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen (Urk. 14 ; vgl. auch Urk. 11 /73 S. 1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, weshalb die Invaliditäts bemessung
faktisch analog den selbständig Erwerbenden durchzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2010 vom 1 3. April 2011, E. 5.3 sowie 8C_346/2012 vom 2 4. August 2012, E. 4.3 und 4.6) . Die Parteien gingen über einstimmend davon aus, dass der Invaliditätsgrad mithilfe eines Einkommens vergleichs
(und nicht in Anwendung der ausserorden tlichen Bemessungsme thode bzw. eines Betätigungsvergleichs) zu bestimmen ist, was vorliegend nicht zu beanstanden ist . 4.2
Der Beschwerdeführer , geboren am 27. November 1950 (vgl. Urk. 11 /1), war im Zeitpunkt des Rentenbeginns, welcher mit Blick auf den per Ende Juli 2014 terminierten Fallabschluss auf den 1. August 2014 festgesetzt wurde (Urk. 11 /248 und Urk. 11 /250), 63 2 / 3 Jahre alt. Von ein em vorgerückten Alter nach Art. 28 Abs. 4 UVV ist – unter Berücksichtigung berufsspezifischer Gewohnheiten und allfälliger B esonderheiten des Einzelfalles – in der Regel ab rund 60 Jahren auszugehen ( E. 1.2.2 ). Die altersmässige Voraus setzung für die Anwendung der
besagten Bestimmung ist vorliegend somit zweifellos erfüllt. Kommt h inzu, dass dem Beschwerdeführer die bisherige langjährige Tätigkeit als Lüftungsanlagebauer nicht mehr zumutbar ist . Er wäre daher gehalten, eine geeignete Arbeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufzunehmen , wobei sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit auswirkt , steht e iner Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) doch entgegen, dass kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde . Im Ver - gleich zum Element des fortgeschrittenen Alters tritt der Gesundheitsschaden, welcher dem Beschwerdeführer nach wie vor eine vollschichtige angepasste Tätigkeit erlauben würde, in den Hintergrund. Der Anwendung von Art. 28 Abs. 4 (Vari ante 2) UVV steht somit nichts entgegen (vgl. E. 1.2.2).
4.3
In Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist sowohl für die Ermittlung des Vali den- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzu stellen (vgl. Urteil 8C_815/2015 des Bundesgerichts vom 8. April 2016 E. 5; Peter Omlin , Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, mit besonderer Berücksichtigung der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Dissertation, Freiburg 1995, S. 256 mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Möglichen wieder aufgenommen hat und beabsichtigt, diese über das AHV-Alter hinaus fortzuführen (Urk. 1 S. 4) , denn es sind nicht die realen Einkommensverhält nisse
zu ermitteln ; es ist von einem hypothetischen Einkommen im mittleren Alter auszugehen . Davon abgesehen
lässt sich von der faktischen Anwesenheit auf der Baustelle (vgl. Urk. 11/230 S. 2 und Urk. 11/243 S. 1) nicht ohne Wei teres auf die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit schliessen . Wie bereits gesagt, ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Lüftungsanla gebauer nicht mehr zumutbar, was angesichts des Belastungsprofils und des vom Beschwerdeführer umschriebenen Stellenprofils (Urk. 11 /73 S. 1 f.) durch aus nachvollziehbar erscheint. Der Beschwerdeführer kann die Aufträge dem zufolge auch nicht mehr – wie bisher – selb er ausführen, sondern muss die Aufgaben weit est gehend delegieren ( Urk. 11/243 S. 1, vgl. auch Urk. 11 /212 S. 1 und Urk. 11 /158). 4.4
Dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validen- sowie des
Invalidenein kommens die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE)
heran zog (vgl. Urk. 11 /287 S. 3 f. und Urk. 2) , ist nicht zu beanstanden. Allerdings scheint es problematisch , für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2010 und für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 201 2 abzustellen, da die Erhebungen auf unterschiedlichen Variablen beruhen
(vgl. das IV-Rund schr ei ben Nr. 328 vo m 22. Oktober 2014 des Bundesamt es für Sozialversiche rungen) . 4.4.1
Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/287) ist zur Bemessung des Valideneinkom mens auf den Lohn im Bereich Baugewerbe (Ziff. 41-43) in der Tabelle 1 der LSE 2010, Anforderungsniveau 1+2, Männer, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 6‘500.-- auszugehen, welches unter Berücksichtigung der branchenspezifischen durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,5 Stunden pro Woche ( vgl. Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsze it nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02, F 41-43 ) sowie der Nominallohnentwicklung nach Wirtschaftszweigen bis ins Jahr 2014 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2015 [Basis 2010 = 100], F 41-43, 2014: 102,8 %) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hoch - zu rechnen ist. Es resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83‘191 . -- (Fr. 6‘500.-- x 12 : 40 x 41,5 x 1,028). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Einkommen im Jahr vor dem Unfall habe Fr. 97‘977.-- betragen und die IV-Stelle habe das Valideneinkommen auf Fr. 101‘762.-- festgelegt (Urk. 1 S. 3), verkennt er, dass im Unterschied zur Invalidenversicherung hier die Verhältnisse eines Versicherten im mittleren Alter massgebend sind und der versicherte Verdienst (Art. 15 UVG) nicht iden tisch ist mit dem Valideneinkommen . Hinzu kommt, dass gemäss Eintragungen im individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/190 S. 4 und S. 6) das durch schnittliche Erwerbseinkommen der letzten fünf Jahre vor dem Unfall (2005-2009) effektiv Fr. 77‘489.— respektive, rechnet man den überdurchschnittlich guten Geschäftsabschluss im Unfalljahr 2010 dazu (Durchschnitt 2006-2010), Fr. 83‘684.-- betragen hat (2005: Fr. 64‘588.--; 2006: Fr. 63‘659.--; 2007: Fr. 86‘118.--; 2008: Fr. 91‘773.--; 2009: Fr. 81‘309.—; 2010: Fr. 95‘563.--). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung das AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen massgebend ist. 4.4.2
Dem Beschwerdeführer ist nur noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (vgl. E. 3), weshalb zur Bemessung des Invalideneinkommens das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte heranzuziehen ist (TOTAL in der Tabelle 1 der LSE 2010, Männer). Der Beschwerdeführer verfügte im Zeit punkt des Unfallereignisses über eine jahrelange Erfahrung als Selbständiger werbender und hätte diese Erfahrung auch im hypothetisch mittleren Alter, allerdings in deutlich vermindertem Umfang. Die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers beinhaltete nicht nur (wenn auch primär) Montagearbeiten, sondern auch Geschäftsführungsaufgaben (Kundenbetreuung und Akquisition, Personalführung). Es darf deshalb angenommen werden, dass er diese Erfahrung als Geschäftsinhaber und die seit 1984 gewonnenen beruflichen Kenntnisse im Bereich Lüftungsmontage auch in anderer Stellung oder anderen Tätigkeiten und bei mittlerem Alter verwerten
könnte, zumal davon ausgegangen werden kann, dass in diesem Alter auch noch Weiterbildungen absolviert werden.
Inso weit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Anforde rungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der LSE 2010 heran zog (Urk. 11/250; bzw. das Kompetenzniveau 2 der LSE 2012, Urk. 2).
Die Berechnung gestützt auf die LSE 2010 ergäbe folgendes: Ausgehend von einem standardisierten monatliche n Einkommen,
Anforderungsniveau 3, von Fr. 5‘909 .--, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübli che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, P 85) sowie der Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2151 [2010] auf 2220 [2014], vgl. Bun desamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) errechnet sich ein Jahreseinkommen von Fr. 76‘293.-- (Fr. 5‘909 .-- x 12 : 40 x 41,7
: 2151 x 2220). Der von der SUVA errechnete invaliditätsbedingte Abzug von 10 % erweist sich als grosszügig, weil ausschliesslich die unfallkausalen Einschränkungen zu berücksichtigen sind, dem Beschwerdeführer jedoch damit eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zugemutet wird. Dem Vorbrin gen des Beschwerdeführers, es sei ein Abzug von mindestens 20 % indiziert ( Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden . Es bestehen wenig Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer (im hypothetischen mittleren Alter) wegen eines oder mehrerer der praxisgemäss zu beachtenden Merkmale ( persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungs grad ) seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) .
Das Invalideneinkommen , berechnet gestützt auf die LSE 2010 und unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin ermessensweise getätigten Abzugs von 10 % , betrüge somit Fr. 68‘664.-- (Fr. 76‘293.-- x 0,9 ). Die Gegenüberstellung gestützt auf die Werte der LSE 2010 ergibt jedoch einen Invaliditätsgrad im Umfang der ursprünglichen Verfügung vom 25. August 2014. Wenn die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2015 ein geringeres Invalidenei nkommen in Höhe von Fr. 64‘377.-- heranzog, so liegt dies innerhalb ihres Ermessens, in welches das Gericht einzuschreiten keinen Anlass sieht. Immerhin könnte man angesichts des Umstandes, dass von einem mittleren Alter auszugehen ist, Berufs- und Fachkenntnisse negieren und auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abstellen, was indes keinen Malusabzug mehr zuliesse, weil dem Beschwerdeführer – wie ausgeführt – ohne Unfallfolgen eine mittel schwere Tätigkeit vollschichtig zumutbar wäre, ohne dass andere lohnmin dernde Umstände zu beachten wären. Damit errechnet sich ein Invaliditätsgrad knapp unter 24 % (Fr. 4‘901. -- : 40 x 41,7 : 2151 x 2220 x 12 = Fr. 63‘278.--; [Fr. 83‘191.-- - Fr. 63‘278.--] : Fr. 83‘191.-- x 100), weshalb hier eine Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht angezeigt erscheint. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegne rin vom 23. Oktober 2015 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1950 geborene X.___ war ab 1996 bei der Y.___ GmbH als Lüf tungsanlagebauer
angestellt (davor in dieser Tätigkeit als Selbständigerwerben der angemeldet) und dadurch
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. November 2010 pra llte er während der Arb eit gegen ein Gerüst und zog sich dabei eine Verletzung an der rechten Schulter zu (Schadenmeldung vom 1. Februar 2011 [Urk. 11/1 ] ). Anlässlich der Erstbehandlung vom 24. Januar 2011 stellte Dr. med. Z.___ , Facharzt F MH für Allgemeine Medizin, die Verdachtsdiagnose einer Sehnenruptur . Er attestierte dem Versicherten
ab dem Untersuchungstermin
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 18. Februar 2011 [Urk. 11/13]). Das Arthro -MRI der rechten (dominanten) Schulter vom 31. Januar 2011 zeigte eine schwere gelenkseitige Partialruptur der Supraspi natussehne und eine Tendinopathie der restlichen Sehnensubstanz der Supra spinatussehne , eine Tendinopathie der Infraspinatussehne , der Subscapula rissehne und der langen Bizepssehne sowie eine schwere AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand. Sodann wurden Hinweise a uf eine Capsulitis beschrieben (Bericht der A.___ vom 31. Januar 2011 [Urk. 11/12]). Ab dem 31. Januar 2011 wurde dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/9 -10 ). Die SUVA ka m für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeld leistungen (Urk. 11 /16) . Am 22. Februar 2011 (Urk. 11/20 bzw. Urk. 11 /29 und Urk. 11 /35 ) unterzog sich der Versicherte in der B.___
einer Ope ration an der rechten Schulter, unter anderem einer
Su praspinatussehnenrekonstruktion . Der Rehabi litationsverlauf
verzögerte sich jedoch stark ( vgl. Bericht vom 7. Juni 2011 [U rk. 11 /51 ] ). Am 8. Juli 2011 meldete sich der Versicherte bei der Invaliden versicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 11 /63). Nachdem er die Arbeit ab dem 1. September 2011 in einem 50%-Pensum wieder aufgenommen hatte (Urk. 11/71 und Urk. 11 /73 S. 2), ereignete sich a m 23. September 2011 ein weiterer Unfall auf der Baustelle mit Traumatisierung des rechten Schulterge lenkes. Dr. Z.___ attestierte dem Versicherten ab dem 23. September 2011 wieder eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/75, Urk. 11 /82 ; für den weite ren Verlauf der Arbeitsfähigkeit vgl. Urk. 11 /79 , Urk. 11 /90 und Urk. 11 /92-93). A b dem 15. Februar 2012 bestand wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11 /95, Urk. 11 /97 und Urk. 11 /105 ).
Schmerzen in der rechten Schulter persistierten jedoch weiter hin
(Urk. 11 /110 und Urk. 11 /120 ). A ufgrund der neu gestellten Diagnose einer leichten frozen
Shoulder rechts mit unklarem Reizzustand wurde die Indikation für eine weitere Operation g estellt (vgl. Urk. 11 /131) und dem Versicherten a b dem 3. Januar 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11 /139). Der operative Eingriff fand am 6. März 2013 statt (Operations bericht vom 7. März 2013 [Urk. 11 /150]), wobei wie geplant eine Schulterarthroskopie und aufgrund einer festgestellten Reruptur der Rotatorenmanschetten eine Rekonstruktion derselben durchgeführt wurde
(Urk. 11 /150) . Der weitere Verlauf gestaltete sich nicht zuletzt wegen einer bakteriellen Entzündung in der Schulter schwierig ( vgl. Urk. 11 /156, Urk. 11/162, Urk. 11 /186, Urk. 11 /202 , Urk. 11/218, Urk. 11 /221 und Urk. 11 /230 S. 2) . Am 11. November 2013 wurde erneut ein Arthro - MR-Bild der rechten Schulter angefertigt (Urk. 11 /224), welches PD Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Verlaufsberic ht vom 25. November 2013 (Urk. 11 /226) beurteilte. Er stellte die Diagnose einer Teil- Reruptur der Supraspinatussehne und eines möglichen persistierenden low -grade Infektes mit Propionibacterium
ac n es . Das Glenohumeralgelenk sei in gutem Zustand. Die Supraspinatussehne sei durchgängig, stellenweise deutlich ausgedünnt und te ilweis e nicht eingeheilt. Dr. C.___ attestierte dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2013 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit. Als Lüf tungsmonteur werde er ganztags auf der Baustelle präsent sein, ohne jegliche Belastung. Am 13. Januar 2014 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, hielt unter Verweis auf den bisherigen Verlauf in seinem Bericht vom 14. Januar 2014 fest, dass sich der Versicherte keinen weiteren Ein griffen mehr unterziehen wolle . Der Fall sei
da mit ab zuschliessen (Urk. 11 /235 ; vgl. au ch die Verlaufsberichte von Dr. C.___ vom 7. Mai 2014 [Urk. 11 /240 ] und vom 7. August 2014 [Urk. 11 /247] ). Den Integritätsschaden schätzte Dr. D.___
auf 20 % (Urk. 11 /236). Mit Vorbescheid vom 19. August 2014 terminierte die SUVA den Fall abschluss auf den
31. Juli 201 4. Das Rückfallmelderecht bleibe jederzeit gewahrt. Über den Fallabschluss hinaus würden jährlich 4-6 Arztbesuche und die nötigen Schmerzmittel im Zusammenhang mit der rec hten Schulter übernommen (Urk. 11 /248). Mit Verfügung vom 25. August 2014 sprach die SUVA dem Ver sicherten gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschä digung von Fr. 25‘200.-- und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % ab dem 1. August 2014 eine Invaliden rente der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 1‘175.70 zu (Urk. 11 /250). Gegen die Verfügung vom 25. August 2014 erhob der Versicherte am 25. September 2014 Einsprache und beantragte eine höhere Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von mindestens 30 % (Urk. 11 /259). Mit Bericht von Dr. C.___ vom 26. Februar 2015 machte der Versicherte Unfallfolgen auch an der linken Schulter geltend. Die Beschwerden seien durch Mehrbelastung entstanden (Urk. 11 /266-268 und Urk. 11 /270 ). Am 19. Mai 2015 teilte die SUVA dem Versicherten mit, aufgrund der medizinischen Unter lagen bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis vom 1. November 2010 und den linksseitigen Schul terbeschwerden . Sie sei demzufolge nicht leistungspflichtig (Urk. 11 /272). Mit Verfügung vom 11. September 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ab dem
1. Januar 2012 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 11 /279), weshalb der Versich erte bei der SUVA beantragte, eine Invalidenrente der Unfallversicherung sei ebenfalls basierend auf einem Invaliditätsgrad von mind estens 50 % zuzusprechen (Urk. 11 /276 und Urk. 11/ 281). Mit E ntscheid vom 23. Oktober 2015 hiess die SUVA die Einspra che teilweise gut und erhöhte die Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditäts grad von 23 % rückwirkend per 1. August 201 4. Im Übrigen wies sie die Ein sprache ab (Urk. 2 [= Urk. 11/283]; vgl. auch Urk. 11 /285-287 ).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer - den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 d es Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, das s der Gesundheitsschaden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versi cherten Ereignis steht.
E. 1.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1 .2.
E. 2 Nimmt ein Versicherter nach einem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind im Bereich der Unfallversi cherung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte ( Art. 28 Abs.
E. 2.1 Der Zeitpunkt des Fallabschlusses, die Höhe der Integritätsentschädigung sowie die kreisärztliche Beurteilung (abgesehen vom Belastungsprofil) wurden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Strittig und zu prüfen sind einzig die Bemessung des Validen- sowie des Invalideneinkommens (Urk. 1 S. 3) und damit auch der Invalidi tätsgrad.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2015 folgenden Einkommensvergleich vor: Für das Jahr 2014 habe die Abteilung Versicherungsleistungen einen mutmasslichen Verdienst von Fr. 83‘948. -- ermittelt (in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV unter Heranzie hung der Tabellenlöhne in der vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebung 2010 [ vgl. Urk. 11 /287]) . Dagegen sei nichts einzuwenden, habe das durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen den Jahren 2006 und 2010 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto Fr. 83‘684.-- betra gen. Nach Aktenlage lasse der zu erwartende Geschäftsgang der Y.___ GmbH denn auch kein höheres Valideneinkommen vermuten. Zur Bemessung des Inva lideneinkommens
zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heran und stellte auf die LSE 2012 ab. Das durchschnittli che Jahreseinkommen im Jahr 2014 ( Tabelle 1, Kompetenzniveau 2 , 41.7 Wochenstunden, indexiert) betrage Fr. 71‘530.--. Gegen die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV spreche nichts. Nach einem leidensbedingten Abzug von 10 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 64‘377.-- (Urk. 2).
E. 2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der „ Versichertenver dienst “ im Jahr vor dem Unfall habe Fr. 97‘977.-- betragen. Er sei vor dem Unfall vom 1. November 2010 voll leistungsfähig gewesen, und es sei akten mässig dokumentiert, dass er die Absicht habe, seine angestammte Tätigkeit als Lüftungsmonteur auch über das AHV-Alter hinaus auszuüben. Ebenso sei dokumentiert, dass er seine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Möglichen wie der aufgenommen habe. Aus diesen Gründen sei das Valideneinkommen auf mindestens Fr. 101‘762.-- festzusetzen. Zur Berechnung des Invalideneinkom mens sei nicht auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Ausserdem sei ein Abzug von mindestens 20 % indiziert. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 46 %. Allerdings sei gemäss Entscheid der IV-Stelle ein Rentenanspruch der Unfallversicherung von ebenfalls 50 % ausgewiesen (Urk. 1). 3.
3.1
Dr. D.___ gab in seinem Bericht vom 14. Januar 2014 zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13. Januar 2014 betreffend die rechte Schulter das folgende Belastungsprofil an: Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätig keit den ganzen Tag. Das Gewicht von zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe sei auf 15 kg, bis Brusthöhe auf 5 kg limitiert. Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Repetitiv weit ausreichende Tätigkeiten mit der rechten dominanten oberen Extremität seien nicht mehr möglich. Tätigkeiten, welche mit Impulswir kung verbunden seien wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten seien ungeeignet. Aufgrund dieser Zumutbarkeitsbeurteilung sei die effektive Tätigkeit als Lüftungsmonteur ungeeignet und nicht mehr zumutbar. Admi nistrative Tätigkeiten wie das Erstellen von Offerten oder das Erteilen von Anweisung en an die Ang estellten seien zumutbar (Urk. 11 /235 S. 9 ) . Einen Kausalzusammenhang zwischen den linksseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 1. November 2010 ve rneinte er dagegen (Urk. 11 /271). 3.2
Inwiefern das beschriebene Belastungsprofil nicht nachvollziehbar sein sollte (Urk. 1 S. 5), erschliesst sich aus den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht. Es liegt keine anderslautende ärztliche Einschätzung vor.
E. 4 (Vari ante 2) UVV steht somit nichts entgegen (vgl. E. 1.2.2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist zwar Angestellter der GmbH und damit grundsätzlich als unselbständig Erwerbender einzustufen. Er ist zusammen mit seiner Ehefrau jedoch Inhaber der GmbH und im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsit zender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen (Urk. 14 ; vgl. auch Urk. 11 /73 S. 1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, weshalb die Invaliditäts bemessung
faktisch analog den selbständig Erwerbenden durchzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2010 vom 1 3. April 2011, E. 5.3 sowie 8C_346/2012 vom 2 4. August 2012, E. 4.3 und 4.6) . Die Parteien gingen über einstimmend davon aus, dass der Invaliditätsgrad mithilfe eines Einkommens vergleichs
(und nicht in Anwendung der ausserorden tlichen Bemessungsme thode bzw. eines Betätigungsvergleichs) zu bestimmen ist, was vorliegend nicht zu beanstanden ist .
E. 4.2 Der Beschwerdeführer , geboren am 27. November 1950 (vgl. Urk. 11 /1), war im Zeitpunkt des Rentenbeginns, welcher mit Blick auf den per Ende Juli 2014 terminierten Fallabschluss auf den 1. August 2014 festgesetzt wurde (Urk. 11 /248 und Urk. 11 /250), 63 2 / 3 Jahre alt. Von ein em vorgerückten Alter nach Art. 28 Abs. 4 UVV ist – unter Berücksichtigung berufsspezifischer Gewohnheiten und allfälliger B esonderheiten des Einzelfalles – in der Regel ab rund 60 Jahren auszugehen ( E. 1.2.2 ). Die altersmässige Voraus setzung für die Anwendung der
besagten Bestimmung ist vorliegend somit zweifellos erfüllt. Kommt h inzu, dass dem Beschwerdeführer die bisherige langjährige Tätigkeit als Lüftungsanlagebauer nicht mehr zumutbar ist . Er wäre daher gehalten, eine geeignete Arbeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufzunehmen , wobei sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit auswirkt , steht e iner Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) doch entgegen, dass kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde . Im Ver - gleich zum Element des fortgeschrittenen Alters tritt der Gesundheitsschaden, welcher dem Beschwerdeführer nach wie vor eine vollschichtige angepasste Tätigkeit erlauben würde, in den Hintergrund. Der Anwendung von Art. 28 Abs.
E. 4.3 In Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist sowohl für die Ermittlung des Vali den- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzu stellen (vgl. Urteil 8C_815/2015 des Bundesgerichts vom 8. April 2016 E. 5; Peter Omlin , Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, mit besonderer Berücksichtigung der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Dissertation, Freiburg 1995, S. 256 mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Möglichen wieder aufgenommen hat und beabsichtigt, diese über das AHV-Alter hinaus fortzuführen (Urk. 1 S. 4) , denn es sind nicht die realen Einkommensverhält nisse
zu ermitteln ; es ist von einem hypothetischen Einkommen im mittleren Alter auszugehen . Davon abgesehen
lässt sich von der faktischen Anwesenheit auf der Baustelle (vgl. Urk. 11/230 S. 2 und Urk. 11/243 S. 1) nicht ohne Wei teres auf die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit schliessen . Wie bereits gesagt, ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Lüftungsanla gebauer nicht mehr zumutbar, was angesichts des Belastungsprofils und des vom Beschwerdeführer umschriebenen Stellenprofils (Urk. 11 /73 S. 1 f.) durch aus nachvollziehbar erscheint. Der Beschwerdeführer kann die Aufträge dem zufolge auch nicht mehr – wie bisher – selb er ausführen, sondern muss die Aufgaben weit est gehend delegieren ( Urk. 11/243 S. 1, vgl. auch Urk. 11 /212 S. 1 und Urk. 11 /158).
E. 4.4 Dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validen- sowie des
Invalidenein kommens die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE)
heran zog (vgl. Urk. 11 /287 S. 3 f. und Urk. 2) , ist nicht zu beanstanden. Allerdings scheint es problematisch , für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2010 und für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 201 2 abzustellen, da die Erhebungen auf unterschiedlichen Variablen beruhen
(vgl. das IV-Rund schr ei ben Nr. 328 vo m 22. Oktober 2014 des Bundesamt es für Sozialversiche rungen) .
E. 4.4.1 Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/287) ist zur Bemessung des Valideneinkom mens auf den Lohn im Bereich Baugewerbe (Ziff. 41-43) in der Tabelle 1 der LSE 2010, Anforderungsniveau 1+2, Männer, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 6‘500.-- auszugehen, welches unter Berücksichtigung der branchenspezifischen durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,5 Stunden pro Woche ( vgl. Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsze it nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02, F 41-43 ) sowie der Nominallohnentwicklung nach Wirtschaftszweigen bis ins Jahr 2014 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2015 [Basis 2010 = 100], F 41-43, 2014: 102,8 %) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hoch - zu rechnen ist. Es resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83‘191 . -- (Fr. 6‘500.-- x 12 : 40 x 41,5 x 1,028). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Einkommen im Jahr vor dem Unfall habe Fr. 97‘977.-- betragen und die IV-Stelle habe das Valideneinkommen auf Fr. 101‘762.-- festgelegt (Urk. 1 S. 3), verkennt er, dass im Unterschied zur Invalidenversicherung hier die Verhältnisse eines Versicherten im mittleren Alter massgebend sind und der versicherte Verdienst (Art. 15 UVG) nicht iden tisch ist mit dem Valideneinkommen . Hinzu kommt, dass gemäss Eintragungen im individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/190 S. 4 und S. 6) das durch schnittliche Erwerbseinkommen der letzten fünf Jahre vor dem Unfall (2005-2009) effektiv Fr. 77‘489.— respektive, rechnet man den überdurchschnittlich guten Geschäftsabschluss im Unfalljahr 2010 dazu (Durchschnitt 2006-2010), Fr. 83‘684.-- betragen hat (2005: Fr. 64‘588.--; 2006: Fr. 63‘659.--; 2007: Fr. 86‘118.--; 2008: Fr. 91‘773.--; 2009: Fr. 81‘309.—; 2010: Fr. 95‘563.--). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung das AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen massgebend ist.
E. 4.4.2 Dem Beschwerdeführer ist nur noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (vgl. E. 3), weshalb zur Bemessung des Invalideneinkommens das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte heranzuziehen ist (TOTAL in der Tabelle 1 der LSE 2010, Männer). Der Beschwerdeführer verfügte im Zeit punkt des Unfallereignisses über eine jahrelange Erfahrung als Selbständiger werbender und hätte diese Erfahrung auch im hypothetisch mittleren Alter, allerdings in deutlich vermindertem Umfang. Die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers beinhaltete nicht nur (wenn auch primär) Montagearbeiten, sondern auch Geschäftsführungsaufgaben (Kundenbetreuung und Akquisition, Personalführung). Es darf deshalb angenommen werden, dass er diese Erfahrung als Geschäftsinhaber und die seit 1984 gewonnenen beruflichen Kenntnisse im Bereich Lüftungsmontage auch in anderer Stellung oder anderen Tätigkeiten und bei mittlerem Alter verwerten
könnte, zumal davon ausgegangen werden kann, dass in diesem Alter auch noch Weiterbildungen absolviert werden.
Inso weit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Anforde rungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der LSE 2010 heran zog (Urk. 11/250; bzw. das Kompetenzniveau 2 der LSE 2012, Urk. 2).
Die Berechnung gestützt auf die LSE 2010 ergäbe folgendes: Ausgehend von einem standardisierten monatliche n Einkommen,
Anforderungsniveau 3, von Fr. 5‘909 .--, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübli che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, P 85) sowie der Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2151 [2010] auf 2220 [2014], vgl. Bun desamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) errechnet sich ein Jahreseinkommen von Fr. 76‘293.-- (Fr. 5‘909 .-- x 12 : 40 x 41,7
: 2151 x 2220). Der von der SUVA errechnete invaliditätsbedingte Abzug von 10 % erweist sich als grosszügig, weil ausschliesslich die unfallkausalen Einschränkungen zu berücksichtigen sind, dem Beschwerdeführer jedoch damit eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zugemutet wird. Dem Vorbrin gen des Beschwerdeführers, es sei ein Abzug von mindestens 20 % indiziert ( Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden . Es bestehen wenig Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer (im hypothetischen mittleren Alter) wegen eines oder mehrerer der praxisgemäss zu beachtenden Merkmale ( persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungs grad ) seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) .
Das Invalideneinkommen , berechnet gestützt auf die LSE 2010 und unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin ermessensweise getätigten Abzugs von 10 % , betrüge somit Fr. 68‘664.-- (Fr. 76‘293.-- x 0,9 ). Die Gegenüberstellung gestützt auf die Werte der LSE 2010 ergibt jedoch einen Invaliditätsgrad im Umfang der ursprünglichen Verfügung vom 25. August 2014. Wenn die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2015 ein geringeres Invalidenei nkommen in Höhe von Fr. 64‘377.-- heranzog, so liegt dies innerhalb ihres Ermessens, in welches das Gericht einzuschreiten keinen Anlass sieht. Immerhin könnte man angesichts des Umstandes, dass von einem mittleren Alter auszugehen ist, Berufs- und Fachkenntnisse negieren und auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abstellen, was indes keinen Malusabzug mehr zuliesse, weil dem Beschwerdeführer – wie ausgeführt – ohne Unfallfolgen eine mittel schwere Tätigkeit vollschichtig zumutbar wäre, ohne dass andere lohnmin dernde Umstände zu beachten wären. Damit errechnet sich ein Invaliditätsgrad knapp unter 24 % (Fr. 4‘901. -- : 40 x 41,7 : 2151 x 2220 x 12 = Fr. 63‘278.--; [Fr. 83‘191.-- - Fr. 63‘278.--] : Fr. 83‘191.-- x 100), weshalb hier eine Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht angezeigt erscheint.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegne rin vom 23. Oktober 2015 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00242 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
15. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
Der 1950 geborene X.___ war ab 1996 bei der Y.___ GmbH als Lüf tungsanlagebauer
angestellt (davor in dieser Tätigkeit als Selbständigerwerben der angemeldet) und dadurch
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. November 2010 pra llte er während der Arb eit gegen ein Gerüst und zog sich dabei eine Verletzung an der rechten Schulter zu (Schadenmeldung vom 1. Februar 2011 [Urk. 11/1 ] ). Anlässlich der Erstbehandlung vom 24. Januar 2011 stellte Dr. med. Z.___ , Facharzt F MH für Allgemeine Medizin, die Verdachtsdiagnose einer Sehnenruptur . Er attestierte dem Versicherten
ab dem Untersuchungstermin
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 18. Februar 2011 [Urk. 11/13]). Das Arthro -MRI der rechten (dominanten) Schulter vom 31. Januar 2011 zeigte eine schwere gelenkseitige Partialruptur der Supraspi natussehne und eine Tendinopathie der restlichen Sehnensubstanz der Supra spinatussehne , eine Tendinopathie der Infraspinatussehne , der Subscapula rissehne und der langen Bizepssehne sowie eine schwere AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand. Sodann wurden Hinweise a uf eine Capsulitis beschrieben (Bericht der A.___ vom 31. Januar 2011 [Urk. 11/12]). Ab dem 31. Januar 2011 wurde dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/9 -10 ). Die SUVA ka m für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeld leistungen (Urk. 11 /16) . Am 22. Februar 2011 (Urk. 11/20 bzw. Urk. 11 /29 und Urk. 11 /35 ) unterzog sich der Versicherte in der B.___
einer Ope ration an der rechten Schulter, unter anderem einer
Su praspinatussehnenrekonstruktion . Der Rehabi litationsverlauf
verzögerte sich jedoch stark ( vgl. Bericht vom 7. Juni 2011 [U rk. 11 /51 ] ). Am 8. Juli 2011 meldete sich der Versicherte bei der Invaliden versicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 11 /63). Nachdem er die Arbeit ab dem 1. September 2011 in einem 50%-Pensum wieder aufgenommen hatte (Urk. 11/71 und Urk. 11 /73 S. 2), ereignete sich a m 23. September 2011 ein weiterer Unfall auf der Baustelle mit Traumatisierung des rechten Schulterge lenkes. Dr. Z.___ attestierte dem Versicherten ab dem 23. September 2011 wieder eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/75, Urk. 11 /82 ; für den weite ren Verlauf der Arbeitsfähigkeit vgl. Urk. 11 /79 , Urk. 11 /90 und Urk. 11 /92-93). A b dem 15. Februar 2012 bestand wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11 /95, Urk. 11 /97 und Urk. 11 /105 ).
Schmerzen in der rechten Schulter persistierten jedoch weiter hin
(Urk. 11 /110 und Urk. 11 /120 ). A ufgrund der neu gestellten Diagnose einer leichten frozen
Shoulder rechts mit unklarem Reizzustand wurde die Indikation für eine weitere Operation g estellt (vgl. Urk. 11 /131) und dem Versicherten a b dem 3. Januar 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11 /139). Der operative Eingriff fand am 6. März 2013 statt (Operations bericht vom 7. März 2013 [Urk. 11 /150]), wobei wie geplant eine Schulterarthroskopie und aufgrund einer festgestellten Reruptur der Rotatorenmanschetten eine Rekonstruktion derselben durchgeführt wurde
(Urk. 11 /150) . Der weitere Verlauf gestaltete sich nicht zuletzt wegen einer bakteriellen Entzündung in der Schulter schwierig ( vgl. Urk. 11 /156, Urk. 11/162, Urk. 11 /186, Urk. 11 /202 , Urk. 11/218, Urk. 11 /221 und Urk. 11 /230 S. 2) . Am 11. November 2013 wurde erneut ein Arthro - MR-Bild der rechten Schulter angefertigt (Urk. 11 /224), welches PD Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Verlaufsberic ht vom 25. November 2013 (Urk. 11 /226) beurteilte. Er stellte die Diagnose einer Teil- Reruptur der Supraspinatussehne und eines möglichen persistierenden low -grade Infektes mit Propionibacterium
ac n es . Das Glenohumeralgelenk sei in gutem Zustand. Die Supraspinatussehne sei durchgängig, stellenweise deutlich ausgedünnt und te ilweis e nicht eingeheilt. Dr. C.___ attestierte dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2013 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit. Als Lüf tungsmonteur werde er ganztags auf der Baustelle präsent sein, ohne jegliche Belastung. Am 13. Januar 2014 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, hielt unter Verweis auf den bisherigen Verlauf in seinem Bericht vom 14. Januar 2014 fest, dass sich der Versicherte keinen weiteren Ein griffen mehr unterziehen wolle . Der Fall sei
da mit ab zuschliessen (Urk. 11 /235 ; vgl. au ch die Verlaufsberichte von Dr. C.___ vom 7. Mai 2014 [Urk. 11 /240 ] und vom 7. August 2014 [Urk. 11 /247] ). Den Integritätsschaden schätzte Dr. D.___
auf 20 % (Urk. 11 /236). Mit Vorbescheid vom 19. August 2014 terminierte die SUVA den Fall abschluss auf den
31. Juli 201 4. Das Rückfallmelderecht bleibe jederzeit gewahrt. Über den Fallabschluss hinaus würden jährlich 4-6 Arztbesuche und die nötigen Schmerzmittel im Zusammenhang mit der rec hten Schulter übernommen (Urk. 11 /248). Mit Verfügung vom 25. August 2014 sprach die SUVA dem Ver sicherten gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschä digung von Fr. 25‘200.-- und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % ab dem 1. August 2014 eine Invaliden rente der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 1‘175.70 zu (Urk. 11 /250). Gegen die Verfügung vom 25. August 2014 erhob der Versicherte am 25. September 2014 Einsprache und beantragte eine höhere Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von mindestens 30 % (Urk. 11 /259). Mit Bericht von Dr. C.___ vom 26. Februar 2015 machte der Versicherte Unfallfolgen auch an der linken Schulter geltend. Die Beschwerden seien durch Mehrbelastung entstanden (Urk. 11 /266-268 und Urk. 11 /270 ). Am 19. Mai 2015 teilte die SUVA dem Versicherten mit, aufgrund der medizinischen Unter lagen bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis vom 1. November 2010 und den linksseitigen Schul terbeschwerden . Sie sei demzufolge nicht leistungspflichtig (Urk. 11 /272). Mit Verfügung vom 11. September 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ab dem
1. Januar 2012 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 11 /279), weshalb der Versich erte bei der SUVA beantragte, eine Invalidenrente der Unfallversicherung sei ebenfalls basierend auf einem Invaliditätsgrad von mind estens 50 % zuzusprechen (Urk. 11 /276 und Urk. 11/ 281). Mit E ntscheid vom 23. Oktober 2015 hiess die SUVA die Einspra che teilweise gut und erhöhte die Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditäts grad von 23 % rückwirkend per 1. August 201 4. Im Übrigen wies sie die Ein sprache ab (Urk. 2 [= Urk. 11/283]; vgl. auch Urk. 11 /285-287 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 25. November 2015 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2014 eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 46 % zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Nach zweima lig erstreckter Frist (Urk. 8 und Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin m it Beschwerdeantwort vom
9. März 2016 auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 10 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer - den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 d es Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, das s der Gesundheitsschaden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versi cherten Ereignis steht. 1.2
1.2.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1 .2. 2
Nimmt ein Versicherter nach einem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind im Bereich der Unfallversi cherung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte ( Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Unfallversicherung nicht dafür einzustehen, wenn der Versicherte aus invalidi tätsfremden Gründen, zu denen unter anderem auch das Alter gehört, und durch die vor allem die Vermittelbarkeit auf dem realen Arbeitsmarkt beein trächtigt wird, keine entsprechende Arbeit findet (BGE 122 V 418 E. 4a). Dem Umstand, dass – nebst der grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität – auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet, wird im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditäts bemess ung mit der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV Rechnung getragen. Wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursa che der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird auch berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen ( Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie – in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG – ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG, nicht mehr revidiert werden können ( Art. 22 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugespro chen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funk tion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4. August 2007 E. 3.3). Das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren", BGE 122 V 418 E. 1b) ist in der Unfallversi cherung nur im Rahmen von Art. 28 Abs. 4 UVV zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4. August 2007 E. 3.4). Die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV setzt hinsichtlich seiner (hier allein in Frage kommenden) Variante II eine physiologische Altersgebrechlichkeit voraus, welcher im gesamten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 418 E. 3b i.f .; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2013 vom 1 1. November 2013 E. 4.2). Des Weiteren findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil zwar nicht zusätzlich beeinflusst, mithin keine zusätzli chen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV - Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen ein stellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 5.3). 2.
2.1
Der Zeitpunkt des Fallabschlusses, die Höhe der Integritätsentschädigung sowie die kreisärztliche Beurteilung (abgesehen vom Belastungsprofil) wurden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Strittig und zu prüfen sind einzig die Bemessung des Validen- sowie des Invalideneinkommens (Urk. 1 S. 3) und damit auch der Invalidi tätsgrad.
2.2
Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2015 folgenden Einkommensvergleich vor: Für das Jahr 2014 habe die Abteilung Versicherungsleistungen einen mutmasslichen Verdienst von Fr. 83‘948. -- ermittelt (in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV unter Heranzie hung der Tabellenlöhne in der vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebung 2010 [ vgl. Urk. 11 /287]) . Dagegen sei nichts einzuwenden, habe das durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen den Jahren 2006 und 2010 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto Fr. 83‘684.-- betra gen. Nach Aktenlage lasse der zu erwartende Geschäftsgang der Y.___ GmbH denn auch kein höheres Valideneinkommen vermuten. Zur Bemessung des Inva lideneinkommens
zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heran und stellte auf die LSE 2012 ab. Das durchschnittli che Jahreseinkommen im Jahr 2014 ( Tabelle 1, Kompetenzniveau 2 , 41.7 Wochenstunden, indexiert) betrage Fr. 71‘530.--. Gegen die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV spreche nichts. Nach einem leidensbedingten Abzug von 10 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 64‘377.-- (Urk. 2). 2.3
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der „ Versichertenver dienst “ im Jahr vor dem Unfall habe Fr. 97‘977.-- betragen. Er sei vor dem Unfall vom 1. November 2010 voll leistungsfähig gewesen, und es sei akten mässig dokumentiert, dass er die Absicht habe, seine angestammte Tätigkeit als Lüftungsmonteur auch über das AHV-Alter hinaus auszuüben. Ebenso sei dokumentiert, dass er seine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Möglichen wie der aufgenommen habe. Aus diesen Gründen sei das Valideneinkommen auf mindestens Fr. 101‘762.-- festzusetzen. Zur Berechnung des Invalideneinkom mens sei nicht auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Ausserdem sei ein Abzug von mindestens 20 % indiziert. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 46 %. Allerdings sei gemäss Entscheid der IV-Stelle ein Rentenanspruch der Unfallversicherung von ebenfalls 50 % ausgewiesen (Urk. 1). 3.
3.1
Dr. D.___ gab in seinem Bericht vom 14. Januar 2014 zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13. Januar 2014 betreffend die rechte Schulter das folgende Belastungsprofil an: Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätig keit den ganzen Tag. Das Gewicht von zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe sei auf 15 kg, bis Brusthöhe auf 5 kg limitiert. Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Repetitiv weit ausreichende Tätigkeiten mit der rechten dominanten oberen Extremität seien nicht mehr möglich. Tätigkeiten, welche mit Impulswir kung verbunden seien wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten seien ungeeignet. Aufgrund dieser Zumutbarkeitsbeurteilung sei die effektive Tätigkeit als Lüftungsmonteur ungeeignet und nicht mehr zumutbar. Admi nistrative Tätigkeiten wie das Erstellen von Offerten oder das Erteilen von Anweisung en an die Ang estellten seien zumutbar (Urk. 11 /235 S. 9 ) . Einen Kausalzusammenhang zwischen den linksseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 1. November 2010 ve rneinte er dagegen (Urk. 11 /271). 3.2
Inwiefern das beschriebene Belastungsprofil nicht nachvollziehbar sein sollte (Urk. 1 S. 5), erschliesst sich aus den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht. Es liegt keine anderslautende ärztliche Einschätzung vor. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer ist zwar Angestellter der GmbH und damit grundsätzlich als unselbständig Erwerbender einzustufen. Er ist zusammen mit seiner Ehefrau jedoch Inhaber der GmbH und im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsit zender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen (Urk. 14 ; vgl. auch Urk. 11 /73 S. 1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, weshalb die Invaliditäts bemessung
faktisch analog den selbständig Erwerbenden durchzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2010 vom 1 3. April 2011, E. 5.3 sowie 8C_346/2012 vom 2 4. August 2012, E. 4.3 und 4.6) . Die Parteien gingen über einstimmend davon aus, dass der Invaliditätsgrad mithilfe eines Einkommens vergleichs
(und nicht in Anwendung der ausserorden tlichen Bemessungsme thode bzw. eines Betätigungsvergleichs) zu bestimmen ist, was vorliegend nicht zu beanstanden ist . 4.2
Der Beschwerdeführer , geboren am 27. November 1950 (vgl. Urk. 11 /1), war im Zeitpunkt des Rentenbeginns, welcher mit Blick auf den per Ende Juli 2014 terminierten Fallabschluss auf den 1. August 2014 festgesetzt wurde (Urk. 11 /248 und Urk. 11 /250), 63 2 / 3 Jahre alt. Von ein em vorgerückten Alter nach Art. 28 Abs. 4 UVV ist – unter Berücksichtigung berufsspezifischer Gewohnheiten und allfälliger B esonderheiten des Einzelfalles – in der Regel ab rund 60 Jahren auszugehen ( E. 1.2.2 ). Die altersmässige Voraus setzung für die Anwendung der
besagten Bestimmung ist vorliegend somit zweifellos erfüllt. Kommt h inzu, dass dem Beschwerdeführer die bisherige langjährige Tätigkeit als Lüftungsanlagebauer nicht mehr zumutbar ist . Er wäre daher gehalten, eine geeignete Arbeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufzunehmen , wobei sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit auswirkt , steht e iner Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) doch entgegen, dass kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde . Im Ver - gleich zum Element des fortgeschrittenen Alters tritt der Gesundheitsschaden, welcher dem Beschwerdeführer nach wie vor eine vollschichtige angepasste Tätigkeit erlauben würde, in den Hintergrund. Der Anwendung von Art. 28 Abs. 4 (Vari ante 2) UVV steht somit nichts entgegen (vgl. E. 1.2.2).
4.3
In Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist sowohl für die Ermittlung des Vali den- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzu stellen (vgl. Urteil 8C_815/2015 des Bundesgerichts vom 8. April 2016 E. 5; Peter Omlin , Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, mit besonderer Berücksichtigung der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Dissertation, Freiburg 1995, S. 256 mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Möglichen wieder aufgenommen hat und beabsichtigt, diese über das AHV-Alter hinaus fortzuführen (Urk. 1 S. 4) , denn es sind nicht die realen Einkommensverhält nisse
zu ermitteln ; es ist von einem hypothetischen Einkommen im mittleren Alter auszugehen . Davon abgesehen
lässt sich von der faktischen Anwesenheit auf der Baustelle (vgl. Urk. 11/230 S. 2 und Urk. 11/243 S. 1) nicht ohne Wei teres auf die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit schliessen . Wie bereits gesagt, ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Lüftungsanla gebauer nicht mehr zumutbar, was angesichts des Belastungsprofils und des vom Beschwerdeführer umschriebenen Stellenprofils (Urk. 11 /73 S. 1 f.) durch aus nachvollziehbar erscheint. Der Beschwerdeführer kann die Aufträge dem zufolge auch nicht mehr – wie bisher – selb er ausführen, sondern muss die Aufgaben weit est gehend delegieren ( Urk. 11/243 S. 1, vgl. auch Urk. 11 /212 S. 1 und Urk. 11 /158). 4.4
Dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validen- sowie des
Invalidenein kommens die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE)
heran zog (vgl. Urk. 11 /287 S. 3 f. und Urk. 2) , ist nicht zu beanstanden. Allerdings scheint es problematisch , für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2010 und für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 201 2 abzustellen, da die Erhebungen auf unterschiedlichen Variablen beruhen
(vgl. das IV-Rund schr ei ben Nr. 328 vo m 22. Oktober 2014 des Bundesamt es für Sozialversiche rungen) . 4.4.1
Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/287) ist zur Bemessung des Valideneinkom mens auf den Lohn im Bereich Baugewerbe (Ziff. 41-43) in der Tabelle 1 der LSE 2010, Anforderungsniveau 1+2, Männer, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 6‘500.-- auszugehen, welches unter Berücksichtigung der branchenspezifischen durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,5 Stunden pro Woche ( vgl. Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsze it nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02, F 41-43 ) sowie der Nominallohnentwicklung nach Wirtschaftszweigen bis ins Jahr 2014 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2015 [Basis 2010 = 100], F 41-43, 2014: 102,8 %) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hoch - zu rechnen ist. Es resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83‘191 . -- (Fr. 6‘500.-- x 12 : 40 x 41,5 x 1,028). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Einkommen im Jahr vor dem Unfall habe Fr. 97‘977.-- betragen und die IV-Stelle habe das Valideneinkommen auf Fr. 101‘762.-- festgelegt (Urk. 1 S. 3), verkennt er, dass im Unterschied zur Invalidenversicherung hier die Verhältnisse eines Versicherten im mittleren Alter massgebend sind und der versicherte Verdienst (Art. 15 UVG) nicht iden tisch ist mit dem Valideneinkommen . Hinzu kommt, dass gemäss Eintragungen im individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/190 S. 4 und S. 6) das durch schnittliche Erwerbseinkommen der letzten fünf Jahre vor dem Unfall (2005-2009) effektiv Fr. 77‘489.— respektive, rechnet man den überdurchschnittlich guten Geschäftsabschluss im Unfalljahr 2010 dazu (Durchschnitt 2006-2010), Fr. 83‘684.-- betragen hat (2005: Fr. 64‘588.--; 2006: Fr. 63‘659.--; 2007: Fr. 86‘118.--; 2008: Fr. 91‘773.--; 2009: Fr. 81‘309.—; 2010: Fr. 95‘563.--). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung das AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen massgebend ist. 4.4.2
Dem Beschwerdeführer ist nur noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (vgl. E. 3), weshalb zur Bemessung des Invalideneinkommens das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte heranzuziehen ist (TOTAL in der Tabelle 1 der LSE 2010, Männer). Der Beschwerdeführer verfügte im Zeit punkt des Unfallereignisses über eine jahrelange Erfahrung als Selbständiger werbender und hätte diese Erfahrung auch im hypothetisch mittleren Alter, allerdings in deutlich vermindertem Umfang. Die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers beinhaltete nicht nur (wenn auch primär) Montagearbeiten, sondern auch Geschäftsführungsaufgaben (Kundenbetreuung und Akquisition, Personalführung). Es darf deshalb angenommen werden, dass er diese Erfahrung als Geschäftsinhaber und die seit 1984 gewonnenen beruflichen Kenntnisse im Bereich Lüftungsmontage auch in anderer Stellung oder anderen Tätigkeiten und bei mittlerem Alter verwerten
könnte, zumal davon ausgegangen werden kann, dass in diesem Alter auch noch Weiterbildungen absolviert werden.
Inso weit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Anforde rungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der LSE 2010 heran zog (Urk. 11/250; bzw. das Kompetenzniveau 2 der LSE 2012, Urk. 2).
Die Berechnung gestützt auf die LSE 2010 ergäbe folgendes: Ausgehend von einem standardisierten monatliche n Einkommen,
Anforderungsniveau 3, von Fr. 5‘909 .--, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübli che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, P 85) sowie der Nominallohnent wicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2151 [2010] auf 2220 [2014], vgl. Bun desamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) errechnet sich ein Jahreseinkommen von Fr. 76‘293.-- (Fr. 5‘909 .-- x 12 : 40 x 41,7
: 2151 x 2220). Der von der SUVA errechnete invaliditätsbedingte Abzug von 10 % erweist sich als grosszügig, weil ausschliesslich die unfallkausalen Einschränkungen zu berücksichtigen sind, dem Beschwerdeführer jedoch damit eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zugemutet wird. Dem Vorbrin gen des Beschwerdeführers, es sei ein Abzug von mindestens 20 % indiziert ( Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden . Es bestehen wenig Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer (im hypothetischen mittleren Alter) wegen eines oder mehrerer der praxisgemäss zu beachtenden Merkmale ( persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungs grad ) seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) .
Das Invalideneinkommen , berechnet gestützt auf die LSE 2010 und unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin ermessensweise getätigten Abzugs von 10 % , betrüge somit Fr. 68‘664.-- (Fr. 76‘293.-- x 0,9 ). Die Gegenüberstellung gestützt auf die Werte der LSE 2010 ergibt jedoch einen Invaliditätsgrad im Umfang der ursprünglichen Verfügung vom 25. August 2014. Wenn die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2015 ein geringeres Invalidenei nkommen in Höhe von Fr. 64‘377.-- heranzog, so liegt dies innerhalb ihres Ermessens, in welches das Gericht einzuschreiten keinen Anlass sieht. Immerhin könnte man angesichts des Umstandes, dass von einem mittleren Alter auszugehen ist, Berufs- und Fachkenntnisse negieren und auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abstellen, was indes keinen Malusabzug mehr zuliesse, weil dem Beschwerdeführer – wie ausgeführt – ohne Unfallfolgen eine mittel schwere Tätigkeit vollschichtig zumutbar wäre, ohne dass andere lohnmin dernde Umstände zu beachten wären. Damit errechnet sich ein Invaliditätsgrad knapp unter 24 % (Fr. 4‘901. -- : 40 x 41,7 : 2151 x 2220 x 12 = Fr. 63‘278.--; [Fr. 83‘191.-- - Fr. 63‘278.--] : Fr. 83‘191.-- x 100), weshalb hier eine Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht angezeigt erscheint. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegne rin vom 23. Oktober 2015 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro