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UV.2015.00226

Berufskrankheit bei Blasenkrebs nach zehnjähriger Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in Druckerei verneint.

Zürich SozVersG · 2017-09-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1957, war während zehn Jahren von Januar 1990 bis Januar 2000 für die Y.___ (vormals Z.___) als kaufmännische Mitarbeiterin tätig und als solche zuerst bei der damaligen Elvia Versicherungen und nach der Fusion bei der Allianz Suisse Versiche rungs -Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz), gemäss dem Bundesge setz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Un fälle, unfallähnliche Körperschä di- gun gen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 9/11/1, Urk. 9/11/7). Im Juni 2002 wurde die Y.___ im Konkursverfahren aufgelöst (vgl. Han delsregistereintrag des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich, CHE-100.704.053). Anfang 2013 wurden bei der Versicherten Harn blasen karzinome festgestellt (Urk. 3/11 S. 1, Urk. 9/3), die am 5. Februar 2013 operativ entfernt wurden (Urk. 9/6). Am 3. Februar 2014 wurde wegen Rezidiven eine weitere Operation mit Cystektomie und Ersatzblase durchgeführt (Urk. 3/11 S. 1, Urk. 9/10).

Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 hatte sich die Versicherte bei der Allianz zum Bezug von Leistungen für die Folgen einer Berufskrankheit angemeldet (Urk. 9/11/1, Urk. 9/11/7). Gestützt auf die von der Allianz bei der Suva einge holte Stellungnahme von Dr. med. A.___ (respektive hernach B.___, Urk. 9/43/1 S. 2), Fachärztin für Arbeitsmedizin, von der Arbeits medizin der Suva vom 15. April 2014 (Urk. 9/22/1) und auf die technische Expositionsbeurteilung der Suva, Abteilung Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Bereich Chemie, vom 10. April 2014 (Urk. 9/22/2) stellte die Allianz mit Verfügung vom 26. August 2014 fest, dass das Blasenleiden der Versicherten nicht durch eine Berufskrankheit verursacht worden sei, und ver neinte eine Leistungspflicht (Urk. 9/27). Die von der Versicherten am 26. Sep tember 2014 (Urk. 9/31) dagegen erhobene Einsprache wies die Allianz mit Ein sprache- entscheid vom 2. Oktober 2015 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2015 Be schwerde und beantragte, es seien die Verfügung vom 26. August 2014 und der ange fochtene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 aufzuheben, ihre Bla senerkrankung sei als Berufskrankheit anzuerkennen und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen und allfälligen vertraglichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 11. Mai 2016, Urk. 15 S. 2, Duplik vom 19. Juli 2016, Urk. 22 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilende K rankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausge brochen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2. 2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt. 2.2

2.2.1

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten a ls Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), die bei der beruflichen Tätigkeit aus schliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bun desrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG).

Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm und gestützt auf Art. 14 UVV

hat der Bundesrat in Anhang I zur UVV eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen aufgestellt. Beweismässig muss dargetan sein, dass die versicherte Person an ihrer Arbeitsstätte der Einwirkung eines auf der Liste angeführten Stoffes ausgesetzt war und dass diese Einwirkung aus schliesslich oder überwiegend eine Krankheit verursacht beziehungsweise ver schlim mert hat (RKUV 1988 Nr. U 61 S. 447, U 98/87 E. 1b; Urteil e

des Bundesgerichts 8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 5.1 und 8C_420/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4. 3).

Gemäss Rechtsprechung ist das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs dann erfüllt, we nn die Krankheit im Verhältnis zu allen anderen mitbeteiligten Ursachen zu mehr als 50 % durch einen im Anhang I zur UVV erwähnten schädigenden Stoff verursac ht worden ist (BGE 133 V 421 E. 4.1, 119 V 200 E. 2b, 114 V 109 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2013 vom 6. Novem ber 2014 E. 5.2 ). Dies muss mit dem im Sozialversicherungsgericht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen ( Urteil des Bun des gerichts 8C_420/2007 vom 29. Januar 2008 E. 5 und E. 5.3). 2.2.2

Als Berufskrankheiten gelten laut Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.

Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „aus schliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit ( im Verhältnis zu allen anderen mitbeteiligten Ursachen ) mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b, 114 V 109 E. 3c; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). 2.2.3

Für den Beweis im Einzelfall

spielt es nach der Rechtsprechung zu Art. 9 UVG eine entscheidende Rolle, ob und inwie weit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben ver mag. Und zwar ist der (positive ) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzel fall recht sprechungsgemäss dann ausgeschlossen, wenn aufgrund medizinischer For schungsergebnisse ein Erfah rungs wert dafür besteht, dass eine berufsbe dingte Entstehung eines be stimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann. Sind dage gen die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfor dernis einer quali fizierten Verursachung des Leidens durch eine berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhangs im Einzelfall (BGE 126 V 183 E. 4c ; Urteil des Bundes gerichts 8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 5.2 ). Erst im Rahmen einer solchen Kausalitätsbeurteilung im Einzelfall werden die früheren und aktuellen Arbeitsbedingungen sowie die individuellen Faktoren der Person berücksichtigt. Dabei wird das relative Risiko im Rahmen der Dosis-Wirkungs-Beziehung für die im Einzelfall bestehenden Expositionen für die Beurteilung herangezogen ( vgl. Factsheet Berufs krankheiten, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, Version März 2013, S. 2 [abrufbar unter www.suv a.ch/arbeitsmedizin-factsheets] ).

Für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung aufgrund epidemiologischer Unter suchungsergebnisse dagegen

ist massgebend, inwieweit das Erkrankungsrisiko aufgrund der Exposition gegenüber bestimmten schädigenden Stoffen (respek tive auf grund der konkreten beruflichen Tätigkeit) erhöht ist. Dabei ist auf das sog. relative Risiko abzustellen, d.h. auf das Verhältnis der Erkrankungswahr scheinlichkeit zwischen exponierten und nicht exponierten Personen innerhalb einer bestimmten Bevölkerung und Zeiteinheit (Urteil des Bundesgerichts U 293/99 vom 11. Mai 2000 E. 4b) .

D er Nachweis eines qualifizierten Kausalzusammenhanges ( Anteil von min destens 75 %)

im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG kann allgemein beispiels weise dann nach der medizinischen Empirie nicht geleistet werden, wenn wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Gesamtbevölkerung es ausge schlos sen ist, dass die eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt ( BGE 126 V 183 E. 4c ). Die Anerkennung im Einzelfall scheidet in einem solchen Fall aus.

Dies gilt auch für die in Art. 9 Abs. 1 UVG gere gelten Fälle, wobei diesfalls das relative Risiko mehr als zwei

betragen muss (Urteil des Bundesgerichts U 26/07

vom 28. Januar 2008

E . 4.2 mit Hin weisen, BGE 126 V 183 E. 4c), da nur so nach der massgeblichen Formel „relatives Risiko - 1 / relatives Risiko = ätiologischer Anteil“ die gesetzlich geforderte ätiologische Fraktion von mehr als 50 % (vorwiegende Verursachung) erreicht wird (2 - 1 : 2 = 0,5 oder 50 %; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 293/99 vom 11. Mai 2000 E. 4b; vgl. auch Factsheet Berufs krankheiten, a.a.O , S. 2). 2.3 2.3.1

Für den

so qualifizierten Kausalzusammenhang trägt die versicherte Person

die Beweislast, wenn ein solcher Zusammenhang trotz pflicht gemässer Abklärung des Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht bewiesen werden kann (vgl. RKUV 1988 Nr. U 61 S. 450 f. E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts U 557/06 vom 4. Oktober 2007 E. 2 ). Es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch Urteil des Bun des gerichts 8C_420/2007 vom

29. Januar 2008 E. 5 und E. 5.3)

I m Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien aufgrund des herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG; vgl. BGE 138 V 218 E. 6) in der Regel eine Beweis last nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sach verhalt Rechte ableiten wollte ( BGE 138 V 218 E. 6 mit Hin weisen, 117 V 261 E. 3b). 2.3.2

Eine Umkehr der Beweislast tritt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann ein, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, welche nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verant worten sind ( BGE 92 I 253 E. 3 , 138 V 218 E. 8.1.1 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahmen der Suva vom 10. und 15. April 2014 (Urk. 9/22/1-2) sowie vom 17. September 2015 (Urk. 9/43/1-2) auf den Standpunkt, aufgrund der technischen und medizinischen Abklärungen sei eine vorwiegend berufliche Ursache für die Blasenkrebserkrankung unwahr schein lich, weshalb davon ausgehen sei, dass es sich dabei um keine Berufs krankheit gemäss Art. 9 UVG handle. Und zwar könne mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerde führerin bei ihrer Tätigkeit als kaufmännische Leiterin im Druckereibetrieb der Y.___ von Januar 1990 bis Juli 2000 schädigenden blasenkrebs fördernden Stoffen aus gesetzt gewesen sei. Insbesondere seien aufgrund des im Siebdruckverfahren verwendeten Farbsystems eine Exposition mit dem Listenstoff aromatischer Aminen nach An hang I zu Art. 9 Abs. 1 UVG nicht anzu nehmen. Auch eine krebserzeugende Wirkung von Binde- und Lösungs mitteln sowie weiterer behaupteter Stoffe respektive deren Verwendung im Druckereibetrieb ab 1990 sei nicht wahr scheinlich. Würde von der Verwendung krebserzeugender Substanzen im ehemaligen Betrieb ausgegangen, wäre zudem der qualifizierte Kausalitäts nachweis zu erbringen, dass die Blasenkrebserkrankung durch die berufliche Tätigkeit während den Jahren 1990 bis 2000 bedingt sei. Die Beschwerde führerin sei aber für die Büroarbeiten zuständig gewesen und habe in der Produktion oder der Auslieferung geholfen. Ab September 1994 habe sie zudem infolge Rückenbeschwerden bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis im Jahr 2000 eine halbe Rente der Invaliden ver sicherung bezogen. Dabei könne offen bleiben, ob sie dennoch tatsächlich mit Farbe und Lösungsmitteln in Berührung gekommen sei. Denn Blasenkrebs sei eine vergleichsweise häufige Diagnose, welche nur in seltenen Fällen eine plausible berufliche Ursache kenne. Die meisten Blasenkarzinome seien unklarer Ätiologie und es sei höch stens eine mögliche, aber nicht überwiegend wahr scheinliche Ver ursachung der Blasen krebser kran k ung durch Lösungsmittel anzu nehmen. Die Beweislast liege bei der Beschwerdeführerin und es sei ihr der Beweis nicht gelungen, dass im ehe maligen Betrieb krebsauslösende Stoffe verwendet worden seien. Von weiteren gutachterlichen Abklärungen seien keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, zumal aufgrund der Geschäftsaufgabe der Y.___ nicht mehr eruiert werden könne, welche Stoffe tatsächlich verwendet worden seien und inwiefern die Beschwerdeführerin mit diesen im Rahmen ihrer Bürotätigkeit in Berührung gekommen sei (Urk. 2 S. 4 ff.). 3.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 15 S. 3 ff.), es treffe nicht zu, dass sie als administrative Leiterin keiner spezifischen Mittel exposition ausge setzt gewesen sei. Denn alle (inzwischen abgerissenen) Ge schäfts räumlichkeiten hätten sich innerhalb einer Fläche von rund 200 m 2

im Erdgeschoss befunden, das mit Ausnahme eines kleinen Werkbüros von zirka 12 m 2 , das provisorisch mittels dünner Gipsplatten auf drei Seiten gebaut worden sei, nicht unterteilt gewesen sei. Die Schiebetüre zu diesem Werkbüro , in dem sie über 10 Jahre tätig gewesen sei, sei in der Regel offen gehalten worden und sei auch als Trocken-Ecke für frisch bedruckte Kleinteile oder zur Stapelung von bedruckten T-Shirts benutzt worden. Zusätzlich habe es eine Dunkelkammer gegeben, wo die Siebdruckfilme hergestellt worden seien und wo ebenfalls gesundheitsschädliche Chemi kalien in grossen Mengen zum Einsatz gekommen seien, die trotz Abluftkanal immer auch in der Luft gewesen seien. Da es sich um einen Familienbetrieb gehandelt habe, habe sie auch bei der Produktion mitgeholfen, wenn Engpässe bestanden hätten. Insbesondere habe sie oft aus geholfen, Plakate oder T-Shirts, Blachen, Tafeln aus Polystyrol etc. zum Trock nen auf den Trocknungswagen auszulegen. Auch habe sie oft direkt an den Druck maschinen mit den Druckern Aufträge und Korrekturen vor Ort be sprechen müssen. Es habe keine separate Lüftung/Abtrennung als Schutz vor den Farb- und Lösungsmitteldämpfen gegeben. Im Gegensatz zu den Druckern habe sie zu keiner Zeit einen Mundschutz oder Schutzhandschuhe getragen, weshalb sie im Ver gleich mit diesen in erhebliche rem Masse exponiert gewesen sei. Es habe im Betrieb immer „zum Himmel gestunken“, was auch ein guter Kunde, der Arzt sei und die Luft als „sicher ungesund“ bezeichnet habe, be zeugen könne.

Ferner habe sie schon vor ihrer Festanstellung (ab Januar 1990), und zwar schon in den Jugendjahren, immer wieder an Randstunden und an den Wochenenden bei der Produktion und in der Admini stration mitgeholfen. Ihre Exposition gegenüber verschiedensten Gefahren stoffen habe somit mehr als 10 Jahre gedauert. Sie habe zunehmend auch an diffusen Beschwerden gelitten. Bereits mit 25 Jahren habe sie an akzentuierten Rückenschmerzen mit nächt lichem Aufwachen gelitten. Später seien auch Probleme mit den Ohren, Druck und Schwellungsgefühl sowie Unsicherheit beim Gehen mit diversen Stürzen aufgetreten. Vom 6. September 1999 bis 2. Oktober 2013 sei sie regelmässig bei ihrer damaligen Hausärztin wegen Kopf schmerzen, starkem Schwindel mit Übelkeit und Bronchialasthma in Behand lung gestanden. Sie habe somit an eigentlichen Vergiftungssymptomen gelitten, auch wenn dies damals noch nicht erkannt worden sei. Nach Aufgabe ihrer Tätigkeit im Familienbetrieb hätten sich diese Beschwerden, insbesondere das Bronchial asthma stark zurückgebildet.

Im Siebdruck betrage der Farbauftrag das Mehrfache gegenüber anderen Druckverfahren. Zum Einsatz gekommen seien im Betrieb zum Beispiel PVC- und Poly styrolfarben , Farben für Mattdruck, Seidenglanz, und Glanzdruck, 2-Kom ponentenfarben, Textil- und Spezialfarben. Es seien nicht nur Plakate, Kleber und Schilder bedruckt worden, sondern auch Textilien. Bei diesem Druck verfahren seien andere Farben verwendet worden. Der Fokus liege indes nicht so sehr auf den Farben mit aromatischen Aminen als klar kanzerogenen Stoffen, sondern vor allem auch auf den fässerweise - rund vier Fässer pro Jahr - verwendeten Lösungsmitteln. Eine Offsetdruckerei benötige im Vergleich höchstens einige Literdosen pro Jahr. Es seien Verdünner, Verzögerer und Beschleuniger und zwar vor allem Nitroverdünner, Keton, Aceton und des öfteren auch Cyclahexanon oder Spezial reiniger der Farbenlieferanten benutzt worden. Nitroverdünner, wie sie im betreffenden Druckereibetrieb in sehr grossen Mengen verwendet worden seien, würden Gemische aus verschie densten Lösungsmitteln darstellen. Dies führe zu komplexen und schwierig zu beurteilenden Vergiftungsbildern. Lösungsmittel, und insbesondere Nitrover dünner würden die folgenden gefährlichen Stoffe gemäss dem Listenanhang 1 zu Art. 9 Abs. 1 UVG enthalten: Aceton, Benzol, N-Hexan, Styrol, Toluol, Trich lorethylen und Xylol. Für diese Stoffe hätten maximale Arbeitsplatz konzen trationen bestanden. Insbesondere Toluol, Aceton, Benzol und Naphthastoffe (Erdöl) seien alle Blasenkanzerogen. Früher sei Toluol auch in Siebdruckfarben als Lösungsmittel beigefügt worden.

Die Beschwerdegegnerin berufe sich gestützt auf die Stellungnahmen der Arbeitsmedizinerin und des internen Chemikers der Suva vor allem auf den BK-Report 2011 (Aromatische Amine, Eine Arbeitshilfe in Berufskrank heiten-Feststellungsverfahren – Report der Unfallversicherungsträger und des IFA –; herausgegeben von der DGUV), wonach die Siebdruckerei nicht zu den gefah ren stoffexponierten Betrieben gehöre. Es sei jedoch immer vorab die indivi duelle Exposition abzuklären. Es treffe nicht zu, dass es im Siebdruck keine Berufskrankheiten geben könne. Insbesondere seien gemäss dem BK-Report, S. 74 f., auch im Siebdruck azofarb stoffhaltige Farben verwendet worden, wobei etwa 4-Chlor-o-tolouidin bei Pigmenten zum Einsatz gekommen seien. Einen gesicherten Einfluss auf die Erkrankung an Harnblasenkarzinomen hätten gemäss aktuellem Wissens stand insbesondere 2-Naphtylamin (s- Nap htylamin ), 4-Aminodiphenyl, Ben zidin und 4-Chlor-o-toluidin (4-Chlor-2-methylanilin). In Tierexperimenten hätten sich 19 weitere aromatische Amine als krebs erregend gezeigt. Aus löslichen Azofarbstoffen könnten durch Stoffwechsel vorgänge wieder aroma tische Amine freigesetzt werden. Zu beacht en sei auch, dass primäre aroma tische Amine, welche für di e Her stellung bestimmter Pigmente verwendet würden, als Verunreinigungen in Druckfarben vorhanden sein könnten.

Die Beschäftigten im Druckerei gewerbe, und auch im Siebdruck, seien zum Teil noch immer gegenüber einer Vielzahl kanzerogener Substanzen wie Blei, orga nische und anorganische Pigmente, Papierstaub, poly zyklische aromatische Kohlen wasserstoffe, Acryl ante , Lösungsmittel und Asbest exponiert. Im Sieb druck würden nebst Farb stoffen auch anorganische und organische Pig mente eingesetzt. Die Rasterfarben für den Vierfarbendruck und Lasurfarben würden meist organische Pigmente beinhalten. Die im Siebdruck verwendeten Lösungs mittelgemische würden durch Einatmen und Aufnahme über die Haut in den menschlichen Körper gelangen, was auch über kontaminierte Kleidung oder über die Gas- und Dampfphase eines Lösungsmittels geschehen könne; letzteres bei 2-Metho xyethanol, 2-Ethoxyethanol, polyzyklische aromatische Kohlen wasserstoff verbindungen, DMF, Schwefelkohlenstoff oder N- Methylpyrrolidon . Ausserdem seien einige Lösungsmittel in der Grenzwertliste der Suva in der Kategorien C1 bis C3 eingestuft worden, so Benzol (C1), Trichlorethen und Chloroform (C2) sowie Dichlormethan und Tetra chlorethen (C3).

Da der Familien betrieb Y.___ nicht mehr existiere, befinde sie sich in einem eigentlichen Beweis notstand. Zur Klärung der Stoffexposition und der Druck verfahren müsse eine schriftliche Auskunft bei den Hauptlieferanten, nämlich bei der C.___ und bei der D.___ sowie bei den vormaligen Betriebsinhabern (vor Mai 1997 der Vater und ab Mai 1997 der Bruder der Beschwerdeführerin) eingeholt werden. Ausserdem sei die Frage der Exposition der Stoffe mittels Fachgutachten zu klären. Solche Abklärungen hätten von der Beschwerdegegnerin schon längst gemacht werden müssen. Im Falle einer ergebnislosen Abklärung sei zu beachten, dass der betreffende Familienbetrieb unter die gefährlichen Betriebe nach UVV falle, was eine zwingende Suva-Unterstellung bedeutet hätte. Wie sich aus Art. 92, 87 f. UVG und Art. 66 f., 70-89, 92-100 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) ergebe, würden der obligatorischen Un fall versicherung als Durchführungsorgan des Arbeitnehmerschutzes eigent liche Abklärungs- und Kontrollpflichten obliegen. Die Suva respektive die Be schwerdegegnerin hätten nach Art. 84 UVG und Art. 60-69 VUV den Betrieb periodisch überprüfen müssen und es hätten Schadstoffmessungen zur Ermitt lung der MAK-Werte (Maximale-Arbeitsplatz-Konzentrations-Werte) durchge führt werden müssen, da Siebdruckbetriebe zu jener Zeit gefährliche Stoffe und Erzeugnisse verwendet hätten. Darüber hätten Berichte erstellt werden müssen. Die Suva als delegierte Durchführungsanstalt der Beschwerdegegnerin habe den Betrieb gemäss Aussage des früheren Betriebsinhabers nie besucht. Da dies ver säumt worden sei, liege eine Verletzung zwingender Arbeitnehmerschutzpflich ten durch die Beschwerdegegnerin vor und sie sei dafür verantwortlich, dass Beweise zu den verwendeten Stoffen und Schadstoffexpositionen fehlen wür den. Es treffe sie eine gesetzliche Garantenpflicht. Es sei daher von einer Be weislastumkehr wegen Verletzung der Beweissicherungspflichten auszugehen. Es sei überwiegend wahrscheinlich respektive es müsse von ihr nicht bewiesen werden, dass sie kanzerogenen Stoffen mit einem Expositionsrisiko bei Arbeiten im Siebdruck von mehr als 50 % ausgesetzt gewesen sei, sondern dies sei von der Beschwerdegegnerin zu widerlegen. Sie sei darauf zu behaften, dass sie keine weiteren Expertisen zur Klärung wolle.

Im Übrigen würden alle behandelnden Urologen die Ansicht vertreten, dass die berufliche Exposition der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich Hauptur sache für die Blasenkrebserkrankung sei. Zudem könne der medizinische Risiko faktor von chronischen Blasenentzündungen ausgeschlossen werden, sie rauche nicht und sei keine Alkoholikerin. Auch liege das durchschnittliche Erkran kungsalter normalerweise über 70 Jahren. Dass sie somit jung erkrankt sei, sei ein Indiz für eine expositionsbedingte Erkrankung. Sodann betrage die mini male Expositionszeit fünf Jahre, was ebenfalls erfüllt sei (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 15 S. 3 ff.). 3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die bei ihr Anfang 2013 festgestellte Harnblasenkrebserkrankung

(Urk. 3/11, Urk. 9/3-6), welche zweifellos den Krankheitsbegriff nach Art. 3 ATSG erfüllt, unter dem Titel Berufs krankheit nach Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UVG Leistungen der obliga torischen Unfall versicherung beanspruchen kann. 4. 4.1

Die Annahme einer Berufskrankheit im Sinne einer arbeitsbedingten Erkran kung nach Art. 9 Abs. 1 UVG („durch bestimmte Arbeiten verursacht“) ist ohne Weiteres auszuschliessen, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf grund der Harnblasenkrebserkrankung ein deutig nicht durch eine in der Dop pelliste von Ziff. 2 des Anhangs I zur UVV erwähnten Arbeit verursacht worden sind. Daher kommt die für die Listenkrankheiten und -a rbeiten be stehende natürliche Vermutung für ein e Berufskrankheit (BGE 126 V 183 E. 4a) vor liegend nicht zum Tragen .

Eine Berufskrankheit ist hier daher nur anzunehmen, wenn deren aus schliess liche oder vorwiegende Verursachung durch einen Listenstoff (Art. 9 Abs. 1 UVG und Ziff. 1 des Anhangs I zur UVV) nachgewiesen ist, oder aber die Voraussetzung des ausschliesslich oder stark überwiegenden Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG vorliegt. Dabei ist eine allfällige Anerkennung anderer Krankheitsbilder im Rahmen der Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG gegenüber Art. 9 Abs. 1 UVG subsidiär (BGE 126 V 183 E. 4b) . 4.2

Vor der Beweisprüfung der qualifizierten Kausalität im Einzelfall gilt es recht sprechungs gemäss (BGE 126 V 183 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 5.2) zunächst zu klären , ob nach medizinische n For schungs ergebnisse n Erfahrungswerte bestehen, die für eine berufsbedingte Ent stehung einer Harn blasen krebserkrankung im Sinne einer qualifizierten Ver ursachung sprechen. Sofern der Nachweis eines qualifizierten Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann, scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus.

Soweit die Beschwerdeführerin (Urk. 15 S. 21) - und ferner auch der be handelnde Urologe Dr. E.___ (Bericht vom 23. 11 2015, Urk. 16/4 S. 5) - das Erfordernis von mehr als 50 % nach Art. 9 Abs. 1 UVG auf das Beweismass beziehen, ist festzuhalten, dass dies keine gesetzliche Beweismassregel darstellt. Vielmehr muss auch diese gesetzliche Voraus setzung (ebenso wie jene von mindestens 75 % nach Art. 9 Abs. 2 UVG) mit dem im Sozial ver sicherungsrecht üblichen Beweismass der über wiegenden Wahr scheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) bewiesen sein (vgl. Urteil e

des Bun des gerichts 8C_420/2007 vom 29. Januar 2008 E. 5 und E. 5.3 sowie 8C_465/2011

vom 7. September 2011 E. 7.2). Mithin muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Harnblasenkrebs der Be schwerde führerin vor wiegend, das heisst im Verhältnis zu allen anderen mit beteiligten Ursachen zu mehr als 50 %, durch einen Listenstoff nach Ziff. 1 Anhang 1 zur UVV oder (subsidiär) überwiegend ( ≥ 75 %) durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dabei nicht in jedem Fall vorab die individuelle Exposition abzuklären (Urk. 1 S. 8), sondern massgeblich ist vor erst, wie ausgeführt, ob der bestimmte Stoff (Art. 9 Abs. 1 UVG in Ver bindung Ziff. 1 Anhang I zu UVV) respektive die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG) aufgrund des relativen Erkrankungsrisikos nach allgemeiner wissen schaftlicher Erkenntnis überhaupt für eine vorwiegende (> 50 %) respektive überwiegende ( ≥ 75 %) Verursachung in Frage kommt (vgl. E. 5 f. nachfolgend). In Bezug auf Art. 9 Abs. 1 UVG muss dazu das relative Erkran kungsrisiko (im Verhältnis zu nicht exponierten Personen) mehr als 2 und hinsichtlich Art. 9 Abs. 2 UVG muss das relative Erkrankungsrisiko (im Ver hältnis zu nicht in den betreffenden Berufen tätige Personen) mindestens 4 betragen (vgl. E. 2.3.1, 2.2.3 hiervor). 4.3

Zur Diskussion stehen körperschädigende Stoffe aus Farben und Lösungs mit teln, welche in einem Druckereibetrieb wie jenem der Z.___ respektive Y.___ verwendet wurden, wobei hier überhaupt nur solche beacht lich sind, welche nach gesicherten wissenschaftlichen Erfah rungs werten und Erkenntnissen Harnblasenkrebs beim Menschen (mit-)verur sachen können.

Massgeblich dabei ist der Zeitraum von Januar 1990 bis Januar 2000, in welchem die Beschwerdeführerin unstrittig als kauf männische Mitarbeiterin für die

Z.___ respektive (ab Dezember 1997) Y.___

tätig war (Urk. 1 S. 3, Urk. 9/11/1) . Eine, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte berufliche Tätigkeit und Stoffexposition vor 1990 (Urk. 15 S. 3) ist für die Frage der Kausalität nicht beachtlich, da für Tätigkeiten vor diesem Zeitpunkt (vom 1. Oktober 1974 bis 31. August 1977 als kaufmännische Angestellte und vom 1. August 19981 bis 1. Mai 1982 als Aushilfe; Urk. 16/1-2) keine Versicherung bei der Beschwerdegegnerin bestanden hatte (Urk. 22 S. 2 f.). 5. 5.1

Als potentiell schädigende Stoffe fallen grundsätzlich aromatische Amine in Betracht, welche in der Liste von Ziff. 1 des Anhangs I zur UVV derzeit noch unter dem Begriff „ Arylamine “ aufgeführt sind (vgl. zur voraussichtlich auf April 2018 in Kraft tretenden Änderung der Be griffe: Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Gesundheit [BAG] zur „Änderung der UVV, Anpassung von Anhang 1 [Liste der Berufskrankheiten]“, vom Mai 2017, S. 4; www.admin.ch

/ch/d/gg/pc/documents/2889/UVV-Berufskrankheiten_Erl.-Bericht_de.pdf ). 5.2 5.2.1

Dazu ist dem Factsheet „Aromatische Amine und Blasenkrebs“ der Suva, Ab teilung Arbeitsmedizin, zu entnehmen, es sei wissenschaftlich anerkannt, dass die Expo sition gegenüber aromatischen Aminen Harnblasenkrebs auslösen könne, wobei arbeits medizinisch auch polyzyklische aromatische Kohlen wasser stoffe (PAH oder PAK), seltener Derivate fossiler Öle oder Arsen, bedeutsam seien. Die Erkrankungsinzidenz steige ab dem vierten Lebensjahrzehnt deutlich an und erreiche zwischen 70 und 75 Jahren ein Maxi mum. Aromatische Amine würden unter anderem die Ausgangssubstanzen zur Erzeugung von Azofarb stoffen bilden. Gewisse Azofarb stoffe könnten durch chemische, enzymatische oder bakterielle Spaltung der Azogruppe abgebaut werden, weshalb diese Azo farbstoffe als krebser zeugend gelten würden. Deren Gebrauch sei heute je nach Anwendungsgebiet in vielen Ländern eingeschränkt oder verboten. Die Latenz zeit zwischen Exposition und Auftreten der Erkrankung könne Jahrzehnte dauern, so in den anerkannten Fällen ca. 20 Jahre. Aromatische Amine würden vorwiegend durch die Haut und durch Inhalation von Dämpfen sowie Staub auf genommen. Als gesicherte humane Karzinogene würden 2-Naphthylamin, Benzidin , 4-Amino-Diphenyl (synonym

4-Aminobiphenyl) und das 4-Chlor - ortho- Toluidin (4-COT; synonym 2-Amino-5-Chlortoluol, 5-CAT) gelten. Sie seien in der Schweizer

Grenzwert liste in die krebserzeugende Kategorie C1 eingestuft (S. 1 ff.) . Diese Stoffe würden heute nicht mehr eingesetzt (S. 7). Gegen über aromatischen

Aminen seien Beschäftigte der Farb- und Gummi industrie, Maler, Lackierer, Coiffeure,

Arbeitnehmende in der Leder- und Textil färbung oder Angestellte in der Teer-, Pech

und

Bitumenproduktion exponiert. Die krebserzeugenden aro matischen Amine seien bei vielen

Anwen dungen schon lange ersetzt worden (S. 5).

Die aktuelle epidemiologische Studienlage erlaube es aktuell nicht, bei den aromatischen Aminen belastbare Dosis-Risiko-Beziehungen zur Berechnung der ätiologischen Fraktion herzuleiten (S. 9). Bei Malern sei nach einer Genfer Studie der 70er und 80er Jahre bezüglich einer Exposition in den 40er bis 60er Jahren ein um 70 % erhöhtes Harnblasenkrebsrisiko festgestellt worden. Eine Studie aus dem Jahr 2010 sei dagegen nurmehr zum Schluss gekommen , dass das relative Risiko bei Malern, an Blasenkrebs zu erkranken,

1.4 (<10 Jahre Exposition) beziehungsweise 1.8 (>10 Jahre Exposition) betrage [14], und ein WHO - Bericht

aus dem Jahre 2007 habe von einer 20-25

% erhöhten Wahr scheinlichkeit des Auftretens

von Blasenkrebs bei Malern berichtet. Coiffeure hätten

gemäss einer 2010 erschienen en Metaanalyse ein um den Faktor 1.3 leicht

erhöhtes Blasenkrebsrisiko gezeigt . Sofern mit Azofarbstoffen enthalten den Haarfärbemitteln mehr als 10 Jahre gearbeitet worden sei, habe das relative Risiko 1.7 betragen . Ein erhöhtes

Harnblasenkrebsrisiko sei bei Coiffeusen /Coif feuren anzunehmen, welche früher, d.h. bis in

die 60er und zum Teil 70er Jahre, Haarfärbemittel mit aromatischen Aminen ohne Schutzhandschuhe

aufgetragen hätten . Bei der Verwendung der heutigen Haarfärbemittel sei nicht

mehr von einem erhöhten Blasenkrebsrisiko für Coiffeusen /Coiffeure auszugehen (S. 5).

Harnblasenkrebs stelle einen der häufig sten Krebserkrankungen dar und die Ätiologie eines Blasentumors bleibe in 80 % der Fälle unbekannt. Die häufigste bekannte Ursache, mithin von den restlichen 20 % der Fälle, sei das Rauchen, da der Teer aromatische Amine und PAK enthalte. Seltenere Ursachen seien chronische Harnwegsinfekte und Bilharziose (= Schistosomiasis , eine pa rasitäre Infektionskrankheit) sowie famil iär gehäufte Blasenkrebserkrankungen (S. 1 f.). 5.2.2

Nichts anderes ergibt sich auch aus den nachfolgenden wissenschaftlichen Berichten.

Aus dem BK-Report „Aromatische Amine, E ine Arbeitshilfe in Berufskrank heiten-Feststellungsverfahren – Report der Unfallversicherungsträger und des IFA – „

3. aktualisierte Auflage des BK-Reports 1/2009, Juni 2014, heraus gegeben von der Deutschen Gesetz lichen Unfallversicherung, DGUV (abrufbar unter www. publikationen.dguv.de; nachfolgend: BK-Report 2014), auf welche sich auch die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellungnahmen der Suva beziehen (Urk. 9/22/1-2, Urk. 9/43/1-2), geht hervor, nicht j edes Pigment, das in Dru ckfarben , so insbe sondere auch im Siebdruckverfahren, verwendet werde, sei ein Azopigment und nicht jedes Azopigment werde auf der Basis krebser zeugender aromatischer Amine herge stellt. Azopigmente seien aufgru nd ihrer Unlöslichkeit weder hautgängig noch sei eine Zersetzung in freie aroma tische Amine auf der Ha ut zu erwarten. Insgesamt schloss der Bericht darauf, dass Drucker und Druckerhelfer beim Umgang mit Farben, die organische Bunt pigmente enthalten, nach dem heutigen Stand der Kenntnisse sowohl heute als auch in der Vergangenheit nicht gegenüber krebserzeugenden aroma tischen Aminen exponiert gewesen seien. Dies treffe auf die weit überwiegende Anzahl von Druckverfahren und insbesondere auf den Buch-, Offset-, Sieb- und Illu strations tiefdruck zu, da stets pigmentierte Farbsysteme Verwendung gefunden hätten. Lediglich bei der historischen Verwendung von Farbstoff systemen - was, wie sich aus dem Zusammenhang des Berichtes ergibt, jedenfalls die Zeit vor 1990 betrifft - sei eine Einzelfallprüfung zur Ermittlung der individuellen Gegebenheiten unerlässlich (S. 122).

Die Autoren Klaus Golka , Peter Jürgen Goebell und Albert Wolfgang Rettenmeier sodann hielten in ihrem Bericht Ätiologie und Prävention des Harnblasenkarzinoms, in: Deutsches Ärzteblatt 2007/1 04, S. A719-A723 , fest, dass Zigarettenrauchen der mit Abs tand wichtigste Risikofaktor sei, und dass die berufliche Exposition, vor allem gegenüber krebserzeugenden aromatischen Aminen sowie bestimmten Azo farbstoffen, ein zweiter wichtiger Risikofaktor sei. Gefährdet seien vor allem Beschäftigte bei der Herstellung dieser Stoffe und - wenn auch deutlich geringer - Personengruppen, die diese Stoffe verarbeiteten. Benzidin , welches vor allem zur Herstellung zahlreicher Azofarbstoffe benötigt worden sei, sei aufgrund der früheren Produktions mengen am bedeutsamsten. Von erheblicher praktischer Bedeutung sei, dass krebserzeugende aromatische Amine, die als Kupplungs komponente bei der Farbstoffherstellung verwendet worden seien, aus löslichen, das heisst bioverfügbaren Farbstoffen im menschlichen Organismus wieder frei gesetzt werden könnten, wohingegen nicht lösliche Azofarbstoffe (Pigmente) kein Erkrankungsrisiko darstellten. Berufe mit erheblicher dermaler und/oder inhalativer Exposition gegenüber krebserzeugenden Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Färber in der Textil- und Lederindustrie, wiesen ein erhöhtes Harn blasenkarzinomrisiko auf. In allen vier bislang in Deutschland durchgeführten Fall-Kontroll-Studien sei ein erhöhtes Erkrankungsrisiko auch für Maler und Lackierer beobachtet worden. Eine Gefährdung habe meist jedoch nur bei Expositionen vor 1 9 6 0 bestanden. Als weitere Branchen, bei denen ein deutlich erhöhtes Risiko für Harnblasenkrebs durch aromatische Amine und Azofarb stoffe bestehe, nannten die Autoren die Gummiindustrie, Kokereien und Berufe mit massiver Exposition gegenüber Verbrennungsprodukten. Ein erhöhtes Risiko bestehe bei Teerexposition (Dachdecker, Strassenbau ), im Steinkohle berg werk, bei Tätigkeiten mit hoher Exposition gegenüber Spreng stoff und als Schorn steinfeger, des Weiteren in der chemischen Reinigung und bei Friseuren, wobei die früher verwendeten Produkte allerdings nicht mit den gegen wärtig erhältlichen zu vergleichen seien (S. A719 ff.; www.aerzteblatt.de/pdf/104/11

/a719.pdf ).

In einer neueren multizentrischen Fall-Kontroll-Studie von 2013, welche in einem Bericht des deutschen ärztlichen Sachverständigenbeirates „Berufskrank heiten“ zuhanden des Deut schen Bundes ministeriums für Arbeit und Soziales mit dem Titel „Schleimhaut veränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch poly zyklische aroma tische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a) pyren -Jah ren [( μg /m3) x Jahre]“ aufgeführt wurde, habe bei Beschäftigten mit einer hohen Einwirkung durch aromatische Amine das relative Risiko bei 1,37, und bei Beschäftigten mit einer hohen PAK-Einwirkung bei 1,5 gelegen (S. 6; abruf-bar unter: www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Tech nische-Regeln/

Berufskrankheiten/Merkblaetter.html ). 5.3 5.3.1

Wie sich diesen wissenschaftsbasierten Berichten entnehmen lässt, ist erwiesen, dass gewisse aroma tische Amine grundsätzlich als kanzero gen gelten und Harnblasenkrebs erzeugen können. Jedoch ergaben die Studien eine erhebliche Gefährdung durch solche Stoffe insbesondere vor und in den 60er sowie teilweise in den 70er Jahren. Keine der wissenschaftlichen Studien ergab ein berufliches relatives Erkrankungs risiko betreffend Harnblasenkreb s in der hier relevanten Zeit ab 1990 von mehr al s 2 aufgrund einer Expo sition gegenüber aromatischen Aminen respek tive Azofarben . Dies gilt aufgrund des hiervor zitierten BK-Reports 2014 erst recht in Bezug auf das Druckereigewerbe . Dies bedeutet, dass der gesetzlich geforderte ätiolo gische Anteil an der Erkrankungs verursachung von mehr als 50 % (2 - 1 : 2 = 0,5 oder 50 %; vgl. E. 2.3.1 hiervor) durch diese Stoffe ab 1990 ausgeschlossen ist.

Dr. B.___ von der Arbeitsmedizin der Suva erklärte in der Stellung nahme vom 17. September 2015 dementsprechend denn auch schlüssig, dass Blasenkrebs eine vergleichsweise häufige Diagnose darstelle und nur in seltenen Fällen eine plausible berufliche Ursache dafür gegeben sei. Die meisten Blasen karzinome seien unklarer Ätiologie und es gebe zahlreiche Fälle von Blasen krebs, bei denen die wenigsten den Beurteilungskriterien einer Berufs krankheit ent sprechen würden. Aufgrund der technischen und medizinischen Abklärungen sei eine vorwiegend berufliche Ursache unwahrscheinlich (Urk. 9/43/1). Dies ist überzeugend und es ist deshalb davon auszugehen. 5.3.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Be trach tungsweise. So ist es zwar richtig, dass ein relatives Risiko von über 1 eine Relevanz hat (Urk. 15 S. 20), nämlich für die Feststellung einer über durch schnittlichen Gesundheitsbelastung, was zur Prävention massgeblich ist. Jedoch ist in Bezug auf die gesetz liche Anforderung einer - im Verhältnis zu allen anderen Ursachen - vor wiegenden respektive über wiegenden beruflich be dingten Verur sachung von Harnblasen krebs erst dann eine Relevanz gegeben, wenn das relative Risiko mehr als 2 (Art. 9 Abs. 1 UVG) respektive mindestens 4 (Art. 9 Abs. 2 UVG) beträgt.

Zu beachten ist dabei, dass das relative Erkrankungsrisiko beispiels weise bei Malern von 1.8 (in späteren Jahren, jedenfalls in der Zeit nach den 60er Jahren) nicht bereits eine vorwiegende Verursachung (> 50 %) im Sinne des Gesetzes bedeutet. Son dern es gilt die Formel 1,8 - 1 : 1,8 = 0,44 oder 44 % (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Die Schlussfolgerung des behandelnden Urologen Dr. E.___ gemäss dem Bericht vom 23. Novem ber 2015 (Urk. 16/4 S. 5 ), auf den sich die Beschwerde führerin stützt (Urk. 15 S. 18 ff.), das Expositionsrisiko im Siebdruck könne wohl durchaus mit jenem von Coiffeuren und Malern ver gleichen werden, welches mit dem Faktor 1,7 = 70 % angegeben werde, geht dement sprechend insofern fehl, als 1,7 das relative Risiko betrifft und bezüglich Art. 9 UVG nicht 70 % sondern 41 % (1,7 - 1 : 1,7 = 0,41 oder 41 %) bedeutet. Somit kann daraus keinesfalls auf einen vor wiegenden (> 50 %) und erst recht nicht auf einen über wiegenden ( ≥ 75 %) beruflichen Ursachenanteil bei Druckern geschlossen werden, da dazu ein relatives Risiko von mehr als 2 (2 - 1 : 2 = 0,5 oder 50 %) respektive mindestens 4 (4-1 : 4 = 0,75 oder 75 %) gegeben sein müsste.

Das von Dr. E.___ (Urk. 16/4 S. 4) erwähnte um 70 % erhöhte Harnblasen krebs-Erkrankungsrisiko für Maler, welches er mit jenem der Siebdrucker ver glich, betrifft im Übrigen das Ergebnis einer Genfer Studie aus den 70er und 80er Jahren und bezog sich auf Arbeits bedingungen der hier nicht relevanten 40er bis 60er Jahre (vgl. Suva-Factsheet „Aromatische Amine und Blasenkrebs“, S. 5). Der von ihm daraus fälschlicherweise abgeleitete „Faktor 1,7“ wäre, wie dargelegt, nicht ausreichend. 5.3.3

Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin aus den Ein wänden abzuleiten, es würden auch im Siebdruck nebst Farb stoffen sowohl anor ganische als auch organische Pigmente eingesetzt (Urk. 15 S. 10) und auch im Sieb druck seien azofarbstoff haltige Farben mit kanzerogenen Pigmenten ver wendet worden, wobei etwa 4-Chlor-o-toluidin bei Pigmenten zum Einsatz gekommen sei (Urk. 1 S. 9). Dasselbe gilt für die allgemeinen Feststellungen, aus löslichen Azo farbstoffen könnten durch Stoffwechselvorgänge wieder (kanzero gene) aroma tische Amine freigesetzt werden (Urk. 15 S. 19) und primäre aromatische Amine könnten als Verun reini gungen in Druckfarben vorhanden sein (Urk. 1 S. 10).

Die vier aromatischen Amine 2-Naphthylamin, Benzidin , 4-Amino-Diphenyl (synonym

4-Aminobiphenyl) und 4-Chlor - ortho- Toluidin (4-COT; synonym 2-Amino-5-Chlortoluol, 5-CAT) , welche wissen schaftlich gesichert für den Men schen eine (Harnblasen-)krebserzeugende Wirkung haben und daher in der Schweizer

Grenzwertliste in die krebs erzeugende Kategorie C1 eingestuft sind, wurden nicht mehr eingesetzt (Factsheet, aromatische Amine und Blasen krebs, a.a.O., S. 4 und S. 7). Die Beschwerdegegnerin weist in der Duplik zu Recht darauf hin (Urk. 22 S. 8), dass die Produktion dieser Stoffe teilweise bereits ab den 50er-Jahren, von 4-Chlor ortho- Toluidin schliesslich 1986 einge stellt wurde (vgl. BK-Report 2014, S. 68 f., S. 71 und S. 74).

Dazu ist auch auf die Stellung nahme des Suva-Chemikers vom 7. Septem ber 2015 zu ver weisen (Urk. 9/43/2). Danach gebe es bereits lange vor den „ Reach “- Regelwerken (Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung]; Urk. 3/5 S. 4) entsprechende Verbote (Urk. 9/43/2 S. 2). Sodann führt der Suva-Chemiker - was auch den hiervor zitierten fachlichen Berichten, insbesondere dem BK-Report 2014, S. 71 und S. 119 ff., zu ent nehmen ist - nachvoll ziehbar aus, dass aus Azofarbstoffen zwar aromatische Amine frei gesetzt würden, jedoch längst nicht alle aromatischen Amine als krebserzeugend ein gestuft seien. Drucker und Druckerhelfer seien beim Umgang mit Farben, die organische Buntpigmente enthalten hätten, jedenfalls nicht gegenüber krebs erzeugenden aromatischen Aminen exponiert gewesen. So könne bei Azo pigmenten nicht von einer Bioverfügbarkeit ausge gangen wer den, sie seien aufgrund ihrer Unlöslichkeit weder hautgängig noch sei eine Zersetzung in freie aromatische Amine auf der Haut zu erwarten. Der Einwand, dies treffe nicht zu, beziehe sich auf eine seltene Ausnahme, welche gerade für den vorliegenden Fall nicht zutreffe. Denn die Freisetzung von aromatischen Aminen aus Azopig menten sei nur unter sehr speziellen Bedin gungen bei wenigen Azopigmenten beobachtet worden. Ausser dem sei die Produktion mit Farbstoffen aus krebs erzeugenden aroma tischen Aminen bereits viel früher zurückgefahren worden. So seien seit 1971 in der BRD keine Farb stoffe auf Basis von Benzidin mehr hergestellt worden (Urk. 9/43/2 S. 1 f.).

Auf diese überzeugende und durch die wissenschaftliche Literatur gestützte Ein schätzung gemäss den Suva-Stellungnahmen ist abzustellen. Ein erhebliches Expo sitionsrisiko im Druckereigewerbe ab 1990 durch harnblasenkrebs erzeu gende aromatische Amine ist damit auszu schliessen . 5.3.4

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann ferner der Schluss folgerung von Dr. E.___, dass der Siebdruck als Ableger der Färbeindustrie anzusehen sei, wo das höchste berufliche Blasenkrebsrisiko angesiedelt sei. Das hier relevante Druck ereigewerbe gehört nicht zur farbchemischen In dustrie und zu Textil färbereien im engeren Sinn und wurde in keinem der wissenschaftlichen Berichte zu aromatischen Aminen und Harnblasenkrebs als typische gefährdete Branche aufge führt. Aufgrund des BK-Reports 2014 (S. 119 ff.) und der Stellungnahmen des Suva-Chemikers (Urk. 9/22/2, Urk. 9/43/2), wonach bei den meisten Druck verfahren, insbesondere auch beim Siebdruck, pigmentierte und nicht kanzero gene Farbsysteme verwendet worden seien, ist davon auszugehen, dass Ange stellte in Siebdruckereien im Gegensatz zu Angestellten in Färbereien gerade nicht speziell ge fährdet waren, dies gilt insbesondere für die hier massgebliche Zeit ab 1990.

Des Weiteren sind auch dem Bericht des behandelnden Urologen Dr. E.___ vom 23. November 2015 (Urk. 16/4) keine anderen/neuen wissenschaft lichen Erkenntnisse zu den aromatischen Aminen zu ent nehmen. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin nennt sodann Lösungsmittel als weitere relevante gesundheits schädliche Stoffe, die in Druckereien und auch von ihrer damaligen Arbeit geberin in erheblichen Mengen verwendet worden seien. Insbe sondere seien Nitroverdünner, Keton(e), Aceton, Cyclohexanon sowie Glykol ether ver wendet worden. Nitro-Verdünnungsmittel würden gemäss dem Sicher heitsblatt gemäss EG Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH; Urk. 3/7) Toluol, Aceton und Ethylacetat sowie die Lösungsmittel Naphtha (Erdöl) enthalten. Für diese Stoffe hätten Grenzwerte bestanden und davon seien Toluol, Aceton und die Naphtha blasenkanzerogen (Urk. 1 S. 16 f., Urk. 15 S. 10 ff.). Im Sinne von Art. 9 UVG sei sie durch die folgenden gefährlichen Stoffe mit maximaler Arbeitsplatz konzentration exponiert gewesen: Aceton, Benzol, N-Hexan, Styrol, Toluol, Trichlorethen (= Trichlorethylen ) und Xylol. Von diesen Stoffen sei insbe sondere Benzol und Toluol blasenkanzerogen (Urk. 15 S. 14 f.) .

Ausserdem seien einige Lösungsmittel in de r Grenzwertliste der Suva in den Kategorien C1 bis C3 eingestuft worden, so Benzol (C1), Trichlorethen und Chloroform (C2) sowie Dichlormethan und Tetra chlorethen (C3; Urk. 1 S. 17 f.). Bei den folgen den im Siebdruck verwendeten Stoffen könne eine Resorption durch direkten Haut kontakt, kontaminierte Kleider oder über die Gas- und Dampfphase eines Lösungsmittels geschehen: 2-Metho xyethanol, 2-Ethoxyethanol, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffverbindungen (PAK), Dimethylformamid (DMF), Schwefelkohlenstoff oder N- Methylpyrrolidon (Urk. 15 S. 13). Nach Aussage ihres Vater sei früher auch Toluol in Siebdruck farben als Lösungsmittel beigefügt worden (Urk. 15 S. 14 f.). Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 23. November 2015 (Urk. 16/4 S. 2) sei ein Zusammenhang (zwischen der Tätigkeit als admini strative Leiterin in der väterlichen Siebdruckerei von 1990 bis 2000 und ihrer Krebserkrankung) stark zu vermuten, wenn darunter auch Anilin-Farbstoffe respektive Beta- Naphthylamin

(= ß - Naphthylamin , 2-Naph thylamin, 2-Amino naphthalin ), (also) aromatische Amine etc. ( vgl. dazu E. 5 hier vor ) und die Farblöse mittel Benzol, Xylol, Toluol oder Nitrobenzol benutzt worden seien (Urk. 15 S. 18).

Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass diese Stoffe kanzerogen für Harn blasen krebs seien (Urk. 8 S. 5 f., Urk. 22 S. 6 ff.).

Die Beschwerdegegnerin hielt zu Recht fest, dass es nicht ausreiche, wenn ein in Frage kommender Stoff kanzerogen sei, sondern es müsse überwiegend wahr scheinlich sein, dass dieser Stoff Blasenkrebs verursache (Urk. 8 S. 6). 6.2 6.2.1

Im Factsheet „Organische Lösungsmittel“ der Suva, Abteilung Arbeits medizin, Version Januar 2013 (abrufbar unter: www.suva.ch/material/dokumentationen/ o rganische%20loesungsmittel ) werden als organische Lösungsmittel die folgen den genannt: Kohlenwasserstoffe ( n-Hexan , Benzine , Petrol , Benzol , Xylol , Toluol, Styrol ), h alogenierte

Kohlenwasserstoffe ( u.a. Trichlo rethen , Tetra chlorethen , 1,1,1-Trichlorethan , Dichlormethan, Tetrachlorkohlenstoff ), Alko hole (u.a. Methanol , Ethanol ), Glykole , Ketone ( Aceton , Methylethylketon, Methyl- Isobutylketon ), Nitroverbindungen ( Trinitrotoluol ), Aminoverbindungen ( Anilin , β - Naphthylamin , Benzidin ), Amide und Kohlenstoff-Schwefelv er bin dungen Schwefelkohlenstoff (vgl. Tabelle 1, S. 2). Als Folgen der Exposition durch orga nische Lö sungsmittel wurden im Factsheet zwar Krankheitsbilder der Haut, der Atemwege, des Nervensystems und der inneren Organe Leber, Niere sowie Herz festgehalten. Schädigungen der Harn blase durch diese Stoffe finden sich jedoch keine (S. 6 ff.). Einzige Ausnahme bildet die Erwähnung von Harnblasenkrebs im Zu sammenhang mit den bereits besprochenen a romatische n Amine n (S. 11). 6.2.2

Zu Benzol wird im Factsheet namentlich ausgeführt, es erhöh e bei lang jähriger, chronischer Expo sition das Risiko für Leukämien (insbesondere

AML) , Non-Hodgkin-Lymphome, myelodysplastische Syndrome und myelo proliferative Erkran kungen

(BMAS). Die Dosis-Wirkungsbeziehungen seien am deutlichsten für die Leukämien

(mit Ausnahme der Chronische n myeloische n Leukämie ,

CML) und die myelodysplastischen Syndrome.

Nitro- und Amino verbindungen von Benzol und seinen Homologen wie Trinitrotoluol, Trinitro phenol,

Anilin und Benzidin

seien Methämo globin bildner. Gut bekannt sei auch deren leberzellschädigende

Wirkung.

In der Schweiz gelte seit vielen Jahren ein weit gehendes Benzol verbot, allerdings werde Benzol

weiterhin für organische Synthesen gebraucht und komm e in Autokraftstoffen als Antiklopfmittel

vor (S. 10 f.) .

Unter dem Titel „ Nitro- und Aminoverbindungen von Benzol und seinen Homo logen “ ist dem Factsheet zu entnehmen, dass Nitro- und Aminover bindungen wie das Trinitrotoluol, Trinitrophenol, Anilin und Benzidin Methä mo globinbildner ( mit Entwicklung einer Methämoglobinämie und Anämie ) seien . Gut bekannt sei auch die leberzellschädigende Wirkung. Aromatische Amine könn t en Blasenkrebs, welcher

in der Schweiz die zweithäufigste als Berufs - krankheit anerkannte Krebsart darstelle, verursachen (S. 11).

Somit kommen bezüglich Benzol und seiner Homologe, wozu auch Xylol, Toluol und Styrol gehören (vgl. S. 2), allein die hiervor bereits be sprochenen a ro matische n Amine als Ursache für Harnblasenkrebs in Frage. I m Factsheet der Arbeitsmedizin Suva "Benzol und

seine Gefährdung", Version Oktober 2011 ( www.suva.ch/material/dokumentationen/benzol ), wird zudem fest gehalten, Dosis-Risikobeziehungen könn t en aufgrund der neueren Untersuchungen erst für Leukämien und myelodysplastische Syndrome belegt werden (S. 5). Ein Risiko für Harnblasenkrebs wurde nicht aufgeführt. 6.2.3

Von den weiteren von der Beschwerdeführerin genannten Stoffen wurden ferner die Gesundheitsrisiken zu den Stoffen Dimethyl formamid (DMF) , Dichlor methan , n-Hexan, Schwefel kohlenstoff (Kohlen stoffdisulfid), Styrol, Tetra chlorethen , Chloroform ( Trichlormethan ) , Toluol, Trichlorethen (= Trichlor ethylen ), im Einzelnen im Factsheet „organische Lösungsmittel“ aufgeführt (S. 11 f.), wozu die Blasenschädigung jedoch nicht gehört. Insbesondere wurden die wegen ihrer kanzerogenen Wirkung in die drei C-Klassen der Grenzwertliste der

Suva eingestuften Stoffe (Benzol [ C1 ], Trichlorethen und Chloroform [C2] sowie Dichlormethan und Tetrachlorethen [C3])

nicht wegen des Risikos einer Harn blasenkrebserkrankung dort aufgenommen, sondern wegen des Risikos für andere Krebserkrankungen.

Bezüglich Cyclohexanon sodann besteht gemäss der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA der DGUV ( www.dguv.de/ifa/gestis/gestis-stoffdatenbank/index.jsp ) zwar ein begründeter Verdacht auf ein kanzerogenes Potential. Dieser werde jedoch von anderen Expertengremien nicht als be gründet angesehen. Ausserdem wurden lediglich Schilddrüsentumore bei Tier versuchen erwähnt.

Zu Aceton ( Propanon bzw. Dimethylketon ) ist der GESTIS-Stoffdatenbank zu ent nehmen, dass die vor liegenden dermalen Studien an Nagern keine Hin weise auf ein tumor initiierendes oder tumorpromovierendes Potential ergeben hätten. Auch andere Tests an Nagern seien negativ gewesen.

Bei den Stoffen Ethylenglykol und 2-Ethoxyethanol ( Ethylenglykolmono ethyl ether ) wurde in der GESTIS-Stoffdatenbank festgehalten, dass i n Studien an Ratten und Mäusen kein kanzerogenes Potential nachweisbar gewesen sei, und zu Ethylacetat , dass keine Daten bezüglich Kanzerogenitiät verfügbar seien. Dasselbe geht aus dem GESTIS-Eintrag zu 2-Metho xyethanol ( Ethylenglykol monomethylether ) hervor. Bezüglich N- Methylpyrrolidon (N-Methyl-2-pyrro lidon) hätten Mäuse mit der höchsten verabreichten Dosis Lebertumore ent wickelt, was für den Menschen indes als irrelevant beurteilt worden sei. 6.2.4

Polyz y k lische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK = Polycyclic

Aromatic

Hydrocarbons , PAH) schliesslich , welche aus min destens zwei miteinander ver bundenen Benzolringen bestehen, wobei Naphtha lin mit zwei Benzolringen der einfachste PAK ist, kommen in der Umwelt als komplexe Gemische aus mehr als hundert verschiedenen Ver bindungen vor (vgl. Polyz y k lische A romatische Koh lenwasserstoffe , November 2016, des Bun desamtes für Gesundheit; www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/mensch-gesundheit/chemikalien/ c hemi kalien-a-z.html ).

Gemäss der GESTIS-Stoffdatenbank hätten sich mehrere PAK mit 4-6 Ringen im Tierversuch als kanzerogen erwiesen. Es scheine, ein besonders ausgeprägtes diesbezügliches Potential würden die PAK Dibenz ( a,h ) anthracen , 3-Methyl cholanthren und Benzo(a) pyren ( BaP ) besitzen.

In der w issenschaftliche n Begründung für die Berufskrankheit „Schleim haut veränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch poly zyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a) pyren -Jahren [( μg /m3) x Jahre]“ des Ärztlich en

Sachverständigenbeirat es „Berufskrankheiten“ beim (Deutschen) Bundes ministerium für Arbeit und Soziales ( www.baua.de

/DE/

Angebote/

Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Berufskrankheiten/pdf/Begruendung-Blasen krebs-PAK.pdf?__blob=publicationFile&v=6 ) wurde die toxi kologische Bewertung durch PAK-Stoffe, insbesondere BaP untersucht. PAK werde inhalativ und über die Haut aufgenommen. Als Branche mit PAK-Einwirkung wurde auch die Druckindustrie, und zwar aufgrund der Tätigkeit „Verarbeitung von PAK-haltigen Druckfarben“ aufgeführt (S. 1 f.). Weiter ist der wissen schaftlichen Begründung allerdings zu entnehmen, dass die syste matische Review von Bosetti al. (2007) über die bis im Jahr 2005 ver öffent lichten Kohortenstudien in Branchen mit PAK-Einwirkung zum Ergebnis ge kommen sei, dass das Risiko für die Entwicklung eines Harnblasenkrebses weniger kon sistent erhöht sei als das Risiko für die Entwicklung eines Bronchialkarzinoms. Das Risiko für Harnblasenkrebs sei mit

Ausnahme der Beschäftigten in der Her stellung von Generatorgas in den meisten Branchen nur

mässig gradig er höht. Ein relatives Risiko über 2 bestand nur in der Branche der Generatorgasher stellung (S. 4 f.). In verschiedenen Fall-Kontrollstudien sei festgestellt worden, dass bei hohen PAK-Einwirkungen ein um den Faktor 1,27 respektive 1,5 er höhtes Harnblasenkrebsrisiko bestehe (S. 6). Bei den Kohortenstudien, bei denen der Zusammenhang zwischen der kumulativen PAK-Dosis und dem Harn blasen risiko untersucht worden sei, sei etwa in Aluminiumherstellenden Betrieben in der höchsten Dosisklasse das Risiko um den Faktor 1,6 erhöht und lediglich bei einem mindestens 30-jährigen Zeitraum vor der Tumordiagnose, innerhalb dessen die PAK-Dosis unberücksichtigt geblieben sei, sei das Harnblasen krebsrisiko signifikant um den Faktor 2,0 erhöht gewesen. Bei Schornstein fegern habe sich erst bei einer Tätigkeit von mehr als 20 Jahren ein relatives Risiko von über 2 gezeigt (Urk. 6 ff.).

Damit ist festzuhalten, dass gewisse PAK, die im Übrigen als solche nicht auf der Stoffliste nach Ziff. 1 Anhang I zur UVV aufgeführt sind, zwar ein aus geprägtes krebserzeugendes Potential haben und auch Harnblasenkrebs verur sachen können. Jedoch ist ein relevantes erhöhtes relatives Risiko, daran zu erkranken, von mehr als 2 nur bei der höchsten Belastung und bei mehr als 20 Jahren Exposition anzunehmen. Ein relatives Risiko von mehr als 2 (Art. 9 Abs. 1 UVG, wobei es hier schon an der Listenstoff-Voraussetzung mangelt) und erst recht von mindestens 4 im Druckereigewerbe bei einer (gegebenenfalls) Exposition von 10 Jahren kann gänzlich ausgeschlossen werden. Daher wäre auch eine qualifizierte Kausalität von PAK bezüglich der Harnblasenkrebs erkran kung der Beschwerdeführerin ausgeschlos sen. 6.3 6.3.1

Die Suva-Arbeitsmedizinerin Dr. B.___ hielt in der Stellung nahme vom 17. September 2015 sodann zutreffend fest, dass im Factsheet „Organische Lösungs mittel“ nicht speziell auf Blasenkrebs eingegangen worden sei. Es sei eine höchstens mögliche, aber nicht über wiegend wahr scheinliche Verur sachung anzunehmen. Namentlich führe Benzol nicht zu Blasenkrebs, sondern zu Krebsen der blut bildenden Organe, Trichlorethen führe zu Nierenzell karzinomen und über die Kanzerogenität des Löse mittels Cyclohexan seien gemäss der Stoffdatenbank Gestis ( Institut für Arbeits schutz [IFA] der Deut schen Gesetz lichen Unfall ver sicherung [DGUV]; www.dguv.de/ifa/

gestis / index.jsp ) keine ausreichenden An gaben verfügbar. Es gehe hier aber um Blasenkrebs und nicht um jeden möglichen Krebs. Dies gelte auch in Bezug auf den Punkt 15 der Einspracheschrift (Urk. 9/43/1; In der Einsprache wurde be hauptet, Chromatschichten hätten ein krebserzeugendes Potential, Urk. 9/31 S. 6). 6.3.2

Der Suva-Chemiker erklärte in der Stellungnahme vom 7. September 2015 aus serdem schlüssig, dass Cyclohexan weder nach der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

(Chemikalienverordnung, ChemV ) noch nach der Grenzwertliste der Suva als krebserzeugend eingestuft worden sei. Auch in der Gestis -Gefahrstoffdatenbank seien keine Informationen über eine mögliche Kanzerogenität verfügbar. Die Verwendung von Benzol sei seit 1975 ausser für Forschungszwecke und in geringer Konzentration in Motoren treibstoffen verboten. Chloroform sei ausser in chemischen Labors praktisch nicht als Lösungsmittel verwendet worden. Trichlorethen und Tetrachlorethan seien vor allem für Reinigungs- und Entfettungszwecke sowie Dichlormethan sei als Abbeizmittel verwendet worden. Als Siebreiniger seien Alkohole, Ketone und Ester eingesetzt worden. Diese Arten von Lösungsmitteln seien auch die Basis von lösungsmittelhaltigen Druckfarben. Bei Chromat schichten und schwer metallhaltigen Farben könne es nicht zu einer Exposition gekommen sein, da sie weder staub- noch dampfförmig in die Luft und auch bei Haut kontakt nicht herausgelöst werden könnten (Urk. 9/43/2 S. 2 f.). 6.4

Nach dem Gesagten und aufgrund dieser Ausführungen der Suva-Experten ist festzuhalten, dass bei gewissen organischen Lösungsmitteln und auch bei gewissen PAK zwar eine krebs erzeugende Wirkung wissen schaft lich anerkannt ist, jedoch sind organ spezifische Unterschiede der kanzerogenen Potentiale zu beachten. Ein wissen schaftlich anerkannter Zusammenhang mit Harnblasen krebs besteht bei organischen Lösungsmitteln mit Ausnahme gewisser aroma tischer Amine und gewisser PAK nicht. Hinzu kommt, dass selbst wenn bei den hiervor genannten Stoffen - nebst gewisser aroma tischer Amine und gewisser PAK - wissen schaftlich anerkannt wäre, dass sie Harnblasenkrebs verursachen könnten, damit noch nicht die gesetzliche Voraussetzung der qualifizierten Kausalität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG mit einem relativen Risiko von mehr als 2 erfüllt wäre. Letzteres ist jedenfalls bezüglich der betreffenden aromatischen Amine und PAK-Stoffe in der Druckereibranche nicht überwiegend wahrscheinlich. 7.

7.1

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die allgemeinen medizinischen Erkennt nisse mit einer qualifizierten Kausalität der in Frage kommenden Stoffe im Druckereigewerbe, insbe sondere im Siebdruckgewerbe, ab 1990 im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG bezüglich Harnblasenkrebs nicht vereinbar sind, was eine Einzelfallanerkennung von vorne herein ausschliesst . Dasselbe gilt erst Recht in Bezug auf die höhere Anforderung von Art. 9 Abs. 2 UVG.

Unerheblich sind damit die speziellen Umstände im Einzelfall, welche das Harnblasenkrebsrisiko ausserhalb der beruflichen Tätigkeit erhöhen könnten; so die von Dr. E.___ im Bericht vom 23. November 2015 zur Begründung des Kausal zusammenhangs genannte Latenzzeit von mehr als 13 Jahren, die gesunde Lebensweise (kein Nikotin, Sport; Urk. 16/4 S. 5) sowie das von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 30. Oktober 2015 bestätigte Fehlen von chronischen Blasenentzündungen zwischen 1999 und 2012 (Urk. 3/9). Es erübrigen sich sodann Aus führungen zur strittigen Frage der Umkehr der Beweislast.

Es ist somit davon auszugehen, dass es sich beim Blasenleiden der Be schwerdeführerin nicht um eine Berufskrankheit im Sinne von Art . 9 UVG handelt , weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist. 7.2

7.2.1

Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Dies gilt auch und insbesondere unter Berücksichtigung des Um standes, dass die Beschwerde führerin nicht als Drucker oder Druckerhelfer, sondern als kaufmännische Angestellte in einem Büro in der Werkhalle einer Siebdruckerei gearbeitet hat. Die Beschwerdegegnerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin (Urk. 22 S. 6), dass die Beschwerdeführerin von Januar 1990 bis Januar 2000 vorwiegend im Teilzeitpensum (zu 20-75 %, ab 1995 maximal zu 50 %) erwerbstätig war, und zwar vorerst (bis 1992) vor allem wegen der minderjährigen Tochter und ab deren Schulalter wegen gesundheitlicher Beschwerden (Rückenschmerzen mit Schwindel und Erbrechen; Urk. 23A S. 2).

Ob es sich bei diesen Beschwerden und bei den ab September 1999 von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, behandelten Migräne, Schwindel mit Übelkeit und Bronchialasthma (Bericht vom 30. 10 2015, Urk. 3/9) um damals nicht als solche erkannte Vergiftungssymptome zufolge der Arbeitsplatz bedingungen gehandelt habe, wie die Be schwerde führerin behauptet, ist nicht massgeblich . Denn, wie hiervor aufgezeigt wurde, bedeutet eine Exposition gegenüber giftigen Stoffen nicht auch eine Exposition gegen über Harnblasen krebs verur sachenden Stoffen, bei denen überdies ein relatives Risiko von über 2 besteht. Zudem bestanden die akuten Rücken beschwerden gemäss dem Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 7. April 1995 bereits seit der Kindheit und ab dem 25. Alters jahr seien extrem akzentuierte Rücken beschwerden mit nächt lichem Erwachen und kollaps ähnlichem Zustand aufgetreten. Der ganze Rücken sei steiff wie ein Brett gewesen und sie habe Begleiterscheinungen mit Schwindel und Übelkeit gehabt (Urk. 9/1 S. 1). Eine allfällige Exposition wäre hier jedoch ohnehin erst ab 1990 massgeblich . 7.2.2

Nach dem Gesagten bedarf es keiner zusätzlicher Abklärungen und es ist daher von ergänzenden Beweismassnahmen

- entgegen den diesbezüglichen Vor bringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 , Urk. 15) - abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11 ). 8.

Die Beschwerdegegnerin hat den An spruch der Beschwerdeführerin auf Leistun gen für eine Berufskrankheit mit Einspracheentscheid vom

2. Oktober 2015 (Urk. 2) somit zu Recht ver neint, weshalb die dagegen erho bene Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1957, war während zehn Jahren von Januar 1990 bis Januar 2000 für die Y.___ (vormals Z.___) als kaufmännische Mitarbeiterin tätig und als solche zuerst bei der damaligen Elvia Versicherungen und nach der Fusion bei der Allianz Suisse Versiche rungs -Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz), gemäss dem Bundesge setz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Un fälle, unfallähnliche Körperschä di- gun gen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 9/11/1, Urk. 9/11/7). Im Juni 2002 wurde die Y.___ im Konkursverfahren aufgelöst (vgl. Han delsregistereintrag des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich, CHE-100.704.053). Anfang 2013 wurden bei der Versicherten Harn blasen karzinome festgestellt (Urk. 3/11 S. 1, Urk. 9/3), die am 5. Februar 2013 operativ entfernt wurden (Urk. 9/6). Am 3. Februar 2014 wurde wegen Rezidiven eine weitere Operation mit Cystektomie und Ersatzblase durchgeführt (Urk. 3/11 S. 1, Urk. 9/10).

Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 hatte sich die Versicherte bei der Allianz zum Bezug von Leistungen für die Folgen einer Berufskrankheit angemeldet (Urk. 9/11/1, Urk. 9/11/7). Gestützt auf die von der Allianz bei der Suva einge holte Stellungnahme von Dr. med. A.___ (respektive hernach B.___, Urk. 9/43/1 S. 2), Fachärztin für Arbeitsmedizin, von der Arbeits medizin der Suva vom 15. April 2014 (Urk. 9/22/1) und auf die technische Expositionsbeurteilung der Suva, Abteilung Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Bereich Chemie, vom 10. April 2014 (Urk. 9/22/2) stellte die Allianz mit Verfügung vom 26. August 2014 fest, dass das Blasenleiden der Versicherten nicht durch eine Berufskrankheit verursacht worden sei, und ver neinte eine Leistungspflicht (Urk. 9/27). Die von der Versicherten am 26. Sep tember 2014 (Urk. 9/31) dagegen erhobene Einsprache wies die Allianz mit Ein sprache- entscheid vom 2. Oktober 2015 ab (Urk. 2).

E. 1.4 (<10 Jahre Exposition) beziehungsweise

E. 1.8 (>10 Jahre Exposition) betrage [14], und ein WHO - Bericht

aus dem Jahre 2007 habe von einer 20-25

% erhöhten Wahr scheinlichkeit des Auftretens

von Blasenkrebs bei Malern berichtet. Coiffeure hätten

gemäss einer 2010 erschienen en Metaanalyse ein um den Faktor 1.3 leicht

erhöhtes Blasenkrebsrisiko gezeigt . Sofern mit Azofarbstoffen enthalten den Haarfärbemitteln mehr als 10 Jahre gearbeitet worden sei, habe das relative Risiko 1.7 betragen . Ein erhöhtes

Harnblasenkrebsrisiko sei bei Coiffeusen /Coif feuren anzunehmen, welche früher, d.h. bis in

die 60er und zum Teil 70er Jahre, Haarfärbemittel mit aromatischen Aminen ohne Schutzhandschuhe

aufgetragen hätten . Bei der Verwendung der heutigen Haarfärbemittel sei nicht

mehr von einem erhöhten Blasenkrebsrisiko für Coiffeusen /Coiffeure auszugehen (S. 5).

Harnblasenkrebs stelle einen der häufig sten Krebserkrankungen dar und die Ätiologie eines Blasentumors bleibe in 80 % der Fälle unbekannt. Die häufigste bekannte Ursache, mithin von den restlichen 20 % der Fälle, sei das Rauchen, da der Teer aromatische Amine und PAK enthalte. Seltenere Ursachen seien chronische Harnwegsinfekte und Bilharziose (= Schistosomiasis , eine pa rasitäre Infektionskrankheit) sowie famil iär gehäufte Blasenkrebserkrankungen (S. 1 f.).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2015 Be schwerde und beantragte, es seien die Verfügung vom 26. August 2014 und der ange fochtene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 aufzuheben, ihre Bla senerkrankung sei als Berufskrankheit anzuerkennen und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen und allfälligen vertraglichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 11. Mai 2016, Urk. 15 S. 2, Duplik vom 19. Juli 2016, Urk. 22 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilende K rankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausge brochen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt.

E. 2.2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten a ls Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), die bei der beruflichen Tätigkeit aus schliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bun desrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG).

Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm und gestützt auf Art. 14 UVV

hat der Bundesrat in Anhang I zur UVV eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen aufgestellt. Beweismässig muss dargetan sein, dass die versicherte Person an ihrer Arbeitsstätte der Einwirkung eines auf der Liste angeführten Stoffes ausgesetzt war und dass diese Einwirkung aus schliesslich oder überwiegend eine Krankheit verursacht beziehungsweise ver schlim mert hat (RKUV 1988 Nr. U 61 S. 447, U 98/87 E. 1b; Urteil e

des Bundesgerichts 8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 5.1 und 8C_420/2007 vom 29. Januar 2008 E.

E. 2.2.2 Als Berufskrankheiten gelten laut Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.

Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „aus schliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit ( im Verhältnis zu allen anderen mitbeteiligten Ursachen ) mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b, 114 V 109 E. 3c; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).

E. 2.2.3 Für den Beweis im Einzelfall

spielt es nach der Rechtsprechung zu Art. 9 UVG eine entscheidende Rolle, ob und inwie weit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben ver mag. Und zwar ist der (positive ) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzel fall recht sprechungsgemäss dann ausgeschlossen, wenn aufgrund medizinischer For schungsergebnisse ein Erfah rungs wert dafür besteht, dass eine berufsbe dingte Entstehung eines be stimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann. Sind dage gen die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfor dernis einer quali fizierten Verursachung des Leidens durch eine berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhangs im Einzelfall (BGE 126 V 183 E. 4c ; Urteil des Bundes gerichts 8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 5.2 ). Erst im Rahmen einer solchen Kausalitätsbeurteilung im Einzelfall werden die früheren und aktuellen Arbeitsbedingungen sowie die individuellen Faktoren der Person berücksichtigt. Dabei wird das relative Risiko im Rahmen der Dosis-Wirkungs-Beziehung für die im Einzelfall bestehenden Expositionen für die Beurteilung herangezogen ( vgl. Factsheet Berufs krankheiten, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, Version März 2013, S. 2 [abrufbar unter www.suv a.ch/arbeitsmedizin-factsheets] ).

Für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung aufgrund epidemiologischer Unter suchungsergebnisse dagegen

ist massgebend, inwieweit das Erkrankungsrisiko aufgrund der Exposition gegenüber bestimmten schädigenden Stoffen (respek tive auf grund der konkreten beruflichen Tätigkeit) erhöht ist. Dabei ist auf das sog. relative Risiko abzustellen, d.h. auf das Verhältnis der Erkrankungswahr scheinlichkeit zwischen exponierten und nicht exponierten Personen innerhalb einer bestimmten Bevölkerung und Zeiteinheit (Urteil des Bundesgerichts U 293/99 vom 11. Mai 2000 E. 4b) .

D er Nachweis eines qualifizierten Kausalzusammenhanges ( Anteil von min destens 75 %)

im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG kann allgemein beispiels weise dann nach der medizinischen Empirie nicht geleistet werden, wenn wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Gesamtbevölkerung es ausge schlos sen ist, dass die eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt ( BGE 126 V 183 E. 4c ). Die Anerkennung im Einzelfall scheidet in einem solchen Fall aus.

Dies gilt auch für die in Art. 9 Abs. 1 UVG gere gelten Fälle, wobei diesfalls das relative Risiko mehr als zwei

betragen muss (Urteil des Bundesgerichts U 26/07

vom 28. Januar 2008

E . 4.2 mit Hin weisen, BGE 126 V 183 E. 4c), da nur so nach der massgeblichen Formel „relatives Risiko - 1 / relatives Risiko = ätiologischer Anteil“ die gesetzlich geforderte ätiologische Fraktion von mehr als 50 % (vorwiegende Verursachung) erreicht wird (2 - 1 : 2 = 0,5 oder 50 %; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 293/99 vom 11. Mai 2000 E. 4b; vgl. auch Factsheet Berufs krankheiten, a.a.O , S. 2).

E. 2.3.1 Für den

so qualifizierten Kausalzusammenhang trägt die versicherte Person

die Beweislast, wenn ein solcher Zusammenhang trotz pflicht gemässer Abklärung des Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht bewiesen werden kann (vgl. RKUV 1988 Nr. U 61 S. 450 f. E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts U 557/06 vom 4. Oktober 2007 E. 2 ). Es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch Urteil des Bun des gerichts 8C_420/2007 vom

29. Januar 2008 E. 5 und E. 5.3)

I m Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien aufgrund des herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG; vgl. BGE 138 V 218 E. 6) in der Regel eine Beweis last nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sach verhalt Rechte ableiten wollte ( BGE 138 V 218 E. 6 mit Hin weisen, 117 V 261 E. 3b).

E. 2.3.2 Eine Umkehr der Beweislast tritt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann ein, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, welche nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verant worten sind ( BGE 92 I 253 E. 3 , 138 V 218 E. 8.1.1 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahmen der Suva vom 10. und 15. April 2014 (Urk. 9/22/1-2) sowie vom 17. September 2015 (Urk. 9/43/1-2) auf den Standpunkt, aufgrund der technischen und medizinischen Abklärungen sei eine vorwiegend berufliche Ursache für die Blasenkrebserkrankung unwahr schein lich, weshalb davon ausgehen sei, dass es sich dabei um keine Berufs krankheit gemäss Art. 9 UVG handle. Und zwar könne mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerde führerin bei ihrer Tätigkeit als kaufmännische Leiterin im Druckereibetrieb der Y.___ von Januar 1990 bis Juli 2000 schädigenden blasenkrebs fördernden Stoffen aus gesetzt gewesen sei. Insbesondere seien aufgrund des im Siebdruckverfahren verwendeten Farbsystems eine Exposition mit dem Listenstoff aromatischer Aminen nach An hang I zu Art. 9 Abs. 1 UVG nicht anzu nehmen. Auch eine krebserzeugende Wirkung von Binde- und Lösungs mitteln sowie weiterer behaupteter Stoffe respektive deren Verwendung im Druckereibetrieb ab 1990 sei nicht wahr scheinlich. Würde von der Verwendung krebserzeugender Substanzen im ehemaligen Betrieb ausgegangen, wäre zudem der qualifizierte Kausalitäts nachweis zu erbringen, dass die Blasenkrebserkrankung durch die berufliche Tätigkeit während den Jahren 1990 bis 2000 bedingt sei. Die Beschwerde führerin sei aber für die Büroarbeiten zuständig gewesen und habe in der Produktion oder der Auslieferung geholfen. Ab September 1994 habe sie zudem infolge Rückenbeschwerden bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis im Jahr 2000 eine halbe Rente der Invaliden ver sicherung bezogen. Dabei könne offen bleiben, ob sie dennoch tatsächlich mit Farbe und Lösungsmitteln in Berührung gekommen sei. Denn Blasenkrebs sei eine vergleichsweise häufige Diagnose, welche nur in seltenen Fällen eine plausible berufliche Ursache kenne. Die meisten Blasenkarzinome seien unklarer Ätiologie und es sei höch stens eine mögliche, aber nicht überwiegend wahr scheinliche Ver ursachung der Blasen krebser kran k ung durch Lösungsmittel anzu nehmen. Die Beweislast liege bei der Beschwerdeführerin und es sei ihr der Beweis nicht gelungen, dass im ehe maligen Betrieb krebsauslösende Stoffe verwendet worden seien. Von weiteren gutachterlichen Abklärungen seien keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, zumal aufgrund der Geschäftsaufgabe der Y.___ nicht mehr eruiert werden könne, welche Stoffe tatsächlich verwendet worden seien und inwiefern die Beschwerdeführerin mit diesen im Rahmen ihrer Bürotätigkeit in Berührung gekommen sei (Urk. 2 S. 4 ff.). 3.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 15 S. 3 ff.), es treffe nicht zu, dass sie als administrative Leiterin keiner spezifischen Mittel exposition ausge setzt gewesen sei. Denn alle (inzwischen abgerissenen) Ge schäfts räumlichkeiten hätten sich innerhalb einer Fläche von rund 200 m 2

im Erdgeschoss befunden, das mit Ausnahme eines kleinen Werkbüros von zirka 12 m 2 , das provisorisch mittels dünner Gipsplatten auf drei Seiten gebaut worden sei, nicht unterteilt gewesen sei. Die Schiebetüre zu diesem Werkbüro , in dem sie über 10 Jahre tätig gewesen sei, sei in der Regel offen gehalten worden und sei auch als Trocken-Ecke für frisch bedruckte Kleinteile oder zur Stapelung von bedruckten T-Shirts benutzt worden. Zusätzlich habe es eine Dunkelkammer gegeben, wo die Siebdruckfilme hergestellt worden seien und wo ebenfalls gesundheitsschädliche Chemi kalien in grossen Mengen zum Einsatz gekommen seien, die trotz Abluftkanal immer auch in der Luft gewesen seien. Da es sich um einen Familienbetrieb gehandelt habe, habe sie auch bei der Produktion mitgeholfen, wenn Engpässe bestanden hätten. Insbesondere habe sie oft aus geholfen, Plakate oder T-Shirts, Blachen, Tafeln aus Polystyrol etc. zum Trock nen auf den Trocknungswagen auszulegen. Auch habe sie oft direkt an den Druck maschinen mit den Druckern Aufträge und Korrekturen vor Ort be sprechen müssen. Es habe keine separate Lüftung/Abtrennung als Schutz vor den Farb- und Lösungsmitteldämpfen gegeben. Im Gegensatz zu den Druckern habe sie zu keiner Zeit einen Mundschutz oder Schutzhandschuhe getragen, weshalb sie im Ver gleich mit diesen in erhebliche rem Masse exponiert gewesen sei. Es habe im Betrieb immer „zum Himmel gestunken“, was auch ein guter Kunde, der Arzt sei und die Luft als „sicher ungesund“ bezeichnet habe, be zeugen könne.

Ferner habe sie schon vor ihrer Festanstellung (ab Januar 1990), und zwar schon in den Jugendjahren, immer wieder an Randstunden und an den Wochenenden bei der Produktion und in der Admini stration mitgeholfen. Ihre Exposition gegenüber verschiedensten Gefahren stoffen habe somit mehr als 10 Jahre gedauert. Sie habe zunehmend auch an diffusen Beschwerden gelitten. Bereits mit 25 Jahren habe sie an akzentuierten Rückenschmerzen mit nächt lichem Aufwachen gelitten. Später seien auch Probleme mit den Ohren, Druck und Schwellungsgefühl sowie Unsicherheit beim Gehen mit diversen Stürzen aufgetreten. Vom 6. September 1999 bis 2. Oktober 2013 sei sie regelmässig bei ihrer damaligen Hausärztin wegen Kopf schmerzen, starkem Schwindel mit Übelkeit und Bronchialasthma in Behand lung gestanden. Sie habe somit an eigentlichen Vergiftungssymptomen gelitten, auch wenn dies damals noch nicht erkannt worden sei. Nach Aufgabe ihrer Tätigkeit im Familienbetrieb hätten sich diese Beschwerden, insbesondere das Bronchial asthma stark zurückgebildet.

Im Siebdruck betrage der Farbauftrag das Mehrfache gegenüber anderen Druckverfahren. Zum Einsatz gekommen seien im Betrieb zum Beispiel PVC- und Poly styrolfarben , Farben für Mattdruck, Seidenglanz, und Glanzdruck, 2-Kom ponentenfarben, Textil- und Spezialfarben. Es seien nicht nur Plakate, Kleber und Schilder bedruckt worden, sondern auch Textilien. Bei diesem Druck verfahren seien andere Farben verwendet worden. Der Fokus liege indes nicht so sehr auf den Farben mit aromatischen Aminen als klar kanzerogenen Stoffen, sondern vor allem auch auf den fässerweise - rund vier Fässer pro Jahr - verwendeten Lösungsmitteln. Eine Offsetdruckerei benötige im Vergleich höchstens einige Literdosen pro Jahr. Es seien Verdünner, Verzögerer und Beschleuniger und zwar vor allem Nitroverdünner, Keton, Aceton und des öfteren auch Cyclahexanon oder Spezial reiniger der Farbenlieferanten benutzt worden. Nitroverdünner, wie sie im betreffenden Druckereibetrieb in sehr grossen Mengen verwendet worden seien, würden Gemische aus verschie densten Lösungsmitteln darstellen. Dies führe zu komplexen und schwierig zu beurteilenden Vergiftungsbildern. Lösungsmittel, und insbesondere Nitrover dünner würden die folgenden gefährlichen Stoffe gemäss dem Listenanhang 1 zu Art. 9 Abs. 1 UVG enthalten: Aceton, Benzol, N-Hexan, Styrol, Toluol, Trich lorethylen und Xylol. Für diese Stoffe hätten maximale Arbeitsplatz konzen trationen bestanden. Insbesondere Toluol, Aceton, Benzol und Naphthastoffe (Erdöl) seien alle Blasenkanzerogen. Früher sei Toluol auch in Siebdruckfarben als Lösungsmittel beigefügt worden.

Die Beschwerdegegnerin berufe sich gestützt auf die Stellungnahmen der Arbeitsmedizinerin und des internen Chemikers der Suva vor allem auf den BK-Report 2011 (Aromatische Amine, Eine Arbeitshilfe in Berufskrank heiten-Feststellungsverfahren – Report der Unfallversicherungsträger und des IFA –; herausgegeben von der DGUV), wonach die Siebdruckerei nicht zu den gefah ren stoffexponierten Betrieben gehöre. Es sei jedoch immer vorab die indivi duelle Exposition abzuklären. Es treffe nicht zu, dass es im Siebdruck keine Berufskrankheiten geben könne. Insbesondere seien gemäss dem BK-Report, S. 74 f., auch im Siebdruck azofarb stoffhaltige Farben verwendet worden, wobei etwa 4-Chlor-o-tolouidin bei Pigmenten zum Einsatz gekommen seien. Einen gesicherten Einfluss auf die Erkrankung an Harnblasenkarzinomen hätten gemäss aktuellem Wissens stand insbesondere 2-Naphtylamin (s- Nap htylamin ), 4-Aminodiphenyl, Ben zidin und 4-Chlor-o-toluidin (4-Chlor-2-methylanilin). In Tierexperimenten hätten sich 19 weitere aromatische Amine als krebs erregend gezeigt. Aus löslichen Azofarbstoffen könnten durch Stoffwechsel vorgänge wieder aroma tische Amine freigesetzt werden. Zu beacht en sei auch, dass primäre aroma tische Amine, welche für di e Her stellung bestimmter Pigmente verwendet würden, als Verunreinigungen in Druckfarben vorhanden sein könnten.

Die Beschäftigten im Druckerei gewerbe, und auch im Siebdruck, seien zum Teil noch immer gegenüber einer Vielzahl kanzerogener Substanzen wie Blei, orga nische und anorganische Pigmente, Papierstaub, poly zyklische aromatische Kohlen wasserstoffe, Acryl ante , Lösungsmittel und Asbest exponiert. Im Sieb druck würden nebst Farb stoffen auch anorganische und organische Pig mente eingesetzt. Die Rasterfarben für den Vierfarbendruck und Lasurfarben würden meist organische Pigmente beinhalten. Die im Siebdruck verwendeten Lösungs mittelgemische würden durch Einatmen und Aufnahme über die Haut in den menschlichen Körper gelangen, was auch über kontaminierte Kleidung oder über die Gas- und Dampfphase eines Lösungsmittels geschehen könne; letzteres bei 2-Metho xyethanol, 2-Ethoxyethanol, polyzyklische aromatische Kohlen wasserstoff verbindungen, DMF, Schwefelkohlenstoff oder N- Methylpyrrolidon . Ausserdem seien einige Lösungsmittel in der Grenzwertliste der Suva in der Kategorien C1 bis C3 eingestuft worden, so Benzol (C1), Trichlorethen und Chloroform (C2) sowie Dichlormethan und Tetra chlorethen (C3).

Da der Familien betrieb Y.___ nicht mehr existiere, befinde sie sich in einem eigentlichen Beweis notstand. Zur Klärung der Stoffexposition und der Druck verfahren müsse eine schriftliche Auskunft bei den Hauptlieferanten, nämlich bei der C.___ und bei der D.___ sowie bei den vormaligen Betriebsinhabern (vor Mai 1997 der Vater und ab Mai 1997 der Bruder der Beschwerdeführerin) eingeholt werden. Ausserdem sei die Frage der Exposition der Stoffe mittels Fachgutachten zu klären. Solche Abklärungen hätten von der Beschwerdegegnerin schon längst gemacht werden müssen. Im Falle einer ergebnislosen Abklärung sei zu beachten, dass der betreffende Familienbetrieb unter die gefährlichen Betriebe nach UVV falle, was eine zwingende Suva-Unterstellung bedeutet hätte. Wie sich aus Art. 92, 87 f. UVG und Art. 66 f., 70-89, 92-100 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) ergebe, würden der obligatorischen Un fall versicherung als Durchführungsorgan des Arbeitnehmerschutzes eigent liche Abklärungs- und Kontrollpflichten obliegen. Die Suva respektive die Be schwerdegegnerin hätten nach Art. 84 UVG und Art. 60-69 VUV den Betrieb periodisch überprüfen müssen und es hätten Schadstoffmessungen zur Ermitt lung der MAK-Werte (Maximale-Arbeitsplatz-Konzentrations-Werte) durchge führt werden müssen, da Siebdruckbetriebe zu jener Zeit gefährliche Stoffe und Erzeugnisse verwendet hätten. Darüber hätten Berichte erstellt werden müssen. Die Suva als delegierte Durchführungsanstalt der Beschwerdegegnerin habe den Betrieb gemäss Aussage des früheren Betriebsinhabers nie besucht. Da dies ver säumt worden sei, liege eine Verletzung zwingender Arbeitnehmerschutzpflich ten durch die Beschwerdegegnerin vor und sie sei dafür verantwortlich, dass Beweise zu den verwendeten Stoffen und Schadstoffexpositionen fehlen wür den. Es treffe sie eine gesetzliche Garantenpflicht. Es sei daher von einer Be weislastumkehr wegen Verletzung der Beweissicherungspflichten auszugehen. Es sei überwiegend wahrscheinlich respektive es müsse von ihr nicht bewiesen werden, dass sie kanzerogenen Stoffen mit einem Expositionsrisiko bei Arbeiten im Siebdruck von mehr als 50 % ausgesetzt gewesen sei, sondern dies sei von der Beschwerdegegnerin zu widerlegen. Sie sei darauf zu behaften, dass sie keine weiteren Expertisen zur Klärung wolle.

Im Übrigen würden alle behandelnden Urologen die Ansicht vertreten, dass die berufliche Exposition der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich Hauptur sache für die Blasenkrebserkrankung sei. Zudem könne der medizinische Risiko faktor von chronischen Blasenentzündungen ausgeschlossen werden, sie rauche nicht und sei keine Alkoholikerin. Auch liege das durchschnittliche Erkran kungsalter normalerweise über 70 Jahren. Dass sie somit jung erkrankt sei, sei ein Indiz für eine expositionsbedingte Erkrankung. Sodann betrage die mini male Expositionszeit fünf Jahre, was ebenfalls erfüllt sei (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 15 S. 3 ff.). 3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die bei ihr Anfang 2013 festgestellte Harnblasenkrebserkrankung

(Urk. 3/11, Urk. 9/3-6), welche zweifellos den Krankheitsbegriff nach Art. 3 ATSG erfüllt, unter dem Titel Berufs krankheit nach Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UVG Leistungen der obliga torischen Unfall versicherung beanspruchen kann.

E. 4 3).

Gemäss Rechtsprechung ist das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs dann erfüllt, we nn die Krankheit im Verhältnis zu allen anderen mitbeteiligten Ursachen zu mehr als 50 % durch einen im Anhang I zur UVV erwähnten schädigenden Stoff verursac ht worden ist (BGE 133 V 421 E. 4.1, 119 V 200 E. 2b, 114 V 109 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2013 vom 6. Novem ber 2014 E. 5.2 ). Dies muss mit dem im Sozialversicherungsgericht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen ( Urteil des Bun des gerichts 8C_420/2007 vom 29. Januar 2008 E. 5 und E. 5.3).

E. 4.1 Die Annahme einer Berufskrankheit im Sinne einer arbeitsbedingten Erkran kung nach Art. 9 Abs. 1 UVG („durch bestimmte Arbeiten verursacht“) ist ohne Weiteres auszuschliessen, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf grund der Harnblasenkrebserkrankung ein deutig nicht durch eine in der Dop pelliste von Ziff. 2 des Anhangs I zur UVV erwähnten Arbeit verursacht worden sind. Daher kommt die für die Listenkrankheiten und -a rbeiten be stehende natürliche Vermutung für ein e Berufskrankheit (BGE 126 V 183 E. 4a) vor liegend nicht zum Tragen .

Eine Berufskrankheit ist hier daher nur anzunehmen, wenn deren aus schliess liche oder vorwiegende Verursachung durch einen Listenstoff (Art. 9 Abs. 1 UVG und Ziff. 1 des Anhangs I zur UVV) nachgewiesen ist, oder aber die Voraussetzung des ausschliesslich oder stark überwiegenden Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG vorliegt. Dabei ist eine allfällige Anerkennung anderer Krankheitsbilder im Rahmen der Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG gegenüber Art. 9 Abs. 1 UVG subsidiär (BGE 126 V 183 E. 4b) .

E. 4.2 Vor der Beweisprüfung der qualifizierten Kausalität im Einzelfall gilt es recht sprechungs gemäss (BGE 126 V 183 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 5.2) zunächst zu klären , ob nach medizinische n For schungs ergebnisse n Erfahrungswerte bestehen, die für eine berufsbedingte Ent stehung einer Harn blasen krebserkrankung im Sinne einer qualifizierten Ver ursachung sprechen. Sofern der Nachweis eines qualifizierten Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann, scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus.

Soweit die Beschwerdeführerin (Urk. 15 S. 21) - und ferner auch der be handelnde Urologe Dr. E.___ (Bericht vom 23. 11 2015, Urk. 16/4 S. 5) - das Erfordernis von mehr als 50 % nach Art. 9 Abs. 1 UVG auf das Beweismass beziehen, ist festzuhalten, dass dies keine gesetzliche Beweismassregel darstellt. Vielmehr muss auch diese gesetzliche Voraus setzung (ebenso wie jene von mindestens 75 % nach Art. 9 Abs. 2 UVG) mit dem im Sozial ver sicherungsrecht üblichen Beweismass der über wiegenden Wahr scheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) bewiesen sein (vgl. Urteil e

des Bun des gerichts 8C_420/2007 vom 29. Januar 2008 E. 5 und E. 5.3 sowie 8C_465/2011

vom 7. September 2011 E. 7.2). Mithin muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Harnblasenkrebs der Be schwerde führerin vor wiegend, das heisst im Verhältnis zu allen anderen mit beteiligten Ursachen zu mehr als 50 %, durch einen Listenstoff nach Ziff. 1 Anhang 1 zur UVV oder (subsidiär) überwiegend ( ≥ 75 %) durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dabei nicht in jedem Fall vorab die individuelle Exposition abzuklären (Urk. 1 S. 8), sondern massgeblich ist vor erst, wie ausgeführt, ob der bestimmte Stoff (Art. 9 Abs. 1 UVG in Ver bindung Ziff. 1 Anhang I zu UVV) respektive die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG) aufgrund des relativen Erkrankungsrisikos nach allgemeiner wissen schaftlicher Erkenntnis überhaupt für eine vorwiegende (> 50 %) respektive überwiegende ( ≥ 75 %) Verursachung in Frage kommt (vgl. E. 5 f. nachfolgend). In Bezug auf Art. 9 Abs. 1 UVG muss dazu das relative Erkran kungsrisiko (im Verhältnis zu nicht exponierten Personen) mehr als 2 und hinsichtlich Art. 9 Abs. 2 UVG muss das relative Erkrankungsrisiko (im Ver hältnis zu nicht in den betreffenden Berufen tätige Personen) mindestens 4 betragen (vgl. E. 2.3.1, 2.2.3 hiervor).

E. 4.3 Zur Diskussion stehen körperschädigende Stoffe aus Farben und Lösungs mit teln, welche in einem Druckereibetrieb wie jenem der Z.___ respektive Y.___ verwendet wurden, wobei hier überhaupt nur solche beacht lich sind, welche nach gesicherten wissenschaftlichen Erfah rungs werten und Erkenntnissen Harnblasenkrebs beim Menschen (mit-)verur sachen können.

Massgeblich dabei ist der Zeitraum von Januar 1990 bis Januar 2000, in welchem die Beschwerdeführerin unstrittig als kauf männische Mitarbeiterin für die

Z.___ respektive (ab Dezember 1997) Y.___

tätig war (Urk. 1 S. 3, Urk. 9/11/1) . Eine, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte berufliche Tätigkeit und Stoffexposition vor 1990 (Urk. 15 S. 3) ist für die Frage der Kausalität nicht beachtlich, da für Tätigkeiten vor diesem Zeitpunkt (vom 1. Oktober 1974 bis 31. August 1977 als kaufmännische Angestellte und vom 1. August 19981 bis 1. Mai 1982 als Aushilfe; Urk. 16/1-2) keine Versicherung bei der Beschwerdegegnerin bestanden hatte (Urk. 22 S. 2 f.).

E. 5.1 Als potentiell schädigende Stoffe fallen grundsätzlich aromatische Amine in Betracht, welche in der Liste von Ziff. 1 des Anhangs I zur UVV derzeit noch unter dem Begriff „ Arylamine “ aufgeführt sind (vgl. zur voraussichtlich auf April 2018 in Kraft tretenden Änderung der Be griffe: Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Gesundheit [BAG] zur „Änderung der UVV, Anpassung von Anhang 1 [Liste der Berufskrankheiten]“, vom Mai 2017, S. 4; www.admin.ch

/ch/d/gg/pc/documents/2889/UVV-Berufskrankheiten_Erl.-Bericht_de.pdf ).

E. 5.2.1 Dazu ist dem Factsheet „Aromatische Amine und Blasenkrebs“ der Suva, Ab teilung Arbeitsmedizin, zu entnehmen, es sei wissenschaftlich anerkannt, dass die Expo sition gegenüber aromatischen Aminen Harnblasenkrebs auslösen könne, wobei arbeits medizinisch auch polyzyklische aromatische Kohlen wasser stoffe (PAH oder PAK), seltener Derivate fossiler Öle oder Arsen, bedeutsam seien. Die Erkrankungsinzidenz steige ab dem vierten Lebensjahrzehnt deutlich an und erreiche zwischen 70 und 75 Jahren ein Maxi mum. Aromatische Amine würden unter anderem die Ausgangssubstanzen zur Erzeugung von Azofarb stoffen bilden. Gewisse Azofarb stoffe könnten durch chemische, enzymatische oder bakterielle Spaltung der Azogruppe abgebaut werden, weshalb diese Azo farbstoffe als krebser zeugend gelten würden. Deren Gebrauch sei heute je nach Anwendungsgebiet in vielen Ländern eingeschränkt oder verboten. Die Latenz zeit zwischen Exposition und Auftreten der Erkrankung könne Jahrzehnte dauern, so in den anerkannten Fällen ca. 20 Jahre. Aromatische Amine würden vorwiegend durch die Haut und durch Inhalation von Dämpfen sowie Staub auf genommen. Als gesicherte humane Karzinogene würden 2-Naphthylamin, Benzidin , 4-Amino-Diphenyl (synonym

4-Aminobiphenyl) und das 4-Chlor - ortho- Toluidin (4-COT; synonym 2-Amino-5-Chlortoluol, 5-CAT) gelten. Sie seien in der Schweizer

Grenzwert liste in die krebserzeugende Kategorie C1 eingestuft (S. 1 ff.) . Diese Stoffe würden heute nicht mehr eingesetzt (S. 7). Gegen über aromatischen

Aminen seien Beschäftigte der Farb- und Gummi industrie, Maler, Lackierer, Coiffeure,

Arbeitnehmende in der Leder- und Textil färbung oder Angestellte in der Teer-, Pech

und

Bitumenproduktion exponiert. Die krebserzeugenden aro matischen Amine seien bei vielen

Anwen dungen schon lange ersetzt worden (S. 5).

Die aktuelle epidemiologische Studienlage erlaube es aktuell nicht, bei den aromatischen Aminen belastbare Dosis-Risiko-Beziehungen zur Berechnung der ätiologischen Fraktion herzuleiten (S. 9). Bei Malern sei nach einer Genfer Studie der 70er und 80er Jahre bezüglich einer Exposition in den 40er bis 60er Jahren ein um 70 % erhöhtes Harnblasenkrebsrisiko festgestellt worden. Eine Studie aus dem Jahr 2010 sei dagegen nurmehr zum Schluss gekommen , dass das relative Risiko bei Malern, an Blasenkrebs zu erkranken,

E. 5.2.2 Nichts anderes ergibt sich auch aus den nachfolgenden wissenschaftlichen Berichten.

Aus dem BK-Report „Aromatische Amine, E ine Arbeitshilfe in Berufskrank heiten-Feststellungsverfahren – Report der Unfallversicherungsträger und des IFA – „

3. aktualisierte Auflage des BK-Reports 1/2009, Juni 2014, heraus gegeben von der Deutschen Gesetz lichen Unfallversicherung, DGUV (abrufbar unter www. publikationen.dguv.de; nachfolgend: BK-Report 2014), auf welche sich auch die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellungnahmen der Suva beziehen (Urk. 9/22/1-2, Urk. 9/43/1-2), geht hervor, nicht j edes Pigment, das in Dru ckfarben , so insbe sondere auch im Siebdruckverfahren, verwendet werde, sei ein Azopigment und nicht jedes Azopigment werde auf der Basis krebser zeugender aromatischer Amine herge stellt. Azopigmente seien aufgru nd ihrer Unlöslichkeit weder hautgängig noch sei eine Zersetzung in freie aroma tische Amine auf der Ha ut zu erwarten. Insgesamt schloss der Bericht darauf, dass Drucker und Druckerhelfer beim Umgang mit Farben, die organische Bunt pigmente enthalten, nach dem heutigen Stand der Kenntnisse sowohl heute als auch in der Vergangenheit nicht gegenüber krebserzeugenden aroma tischen Aminen exponiert gewesen seien. Dies treffe auf die weit überwiegende Anzahl von Druckverfahren und insbesondere auf den Buch-, Offset-, Sieb- und Illu strations tiefdruck zu, da stets pigmentierte Farbsysteme Verwendung gefunden hätten. Lediglich bei der historischen Verwendung von Farbstoff systemen - was, wie sich aus dem Zusammenhang des Berichtes ergibt, jedenfalls die Zeit vor 1990 betrifft - sei eine Einzelfallprüfung zur Ermittlung der individuellen Gegebenheiten unerlässlich (S. 122).

Die Autoren Klaus Golka , Peter Jürgen Goebell und Albert Wolfgang Rettenmeier sodann hielten in ihrem Bericht Ätiologie und Prävention des Harnblasenkarzinoms, in: Deutsches Ärzteblatt 2007/1 04, S. A719-A723 , fest, dass Zigarettenrauchen der mit Abs tand wichtigste Risikofaktor sei, und dass die berufliche Exposition, vor allem gegenüber krebserzeugenden aromatischen Aminen sowie bestimmten Azo farbstoffen, ein zweiter wichtiger Risikofaktor sei. Gefährdet seien vor allem Beschäftigte bei der Herstellung dieser Stoffe und - wenn auch deutlich geringer - Personengruppen, die diese Stoffe verarbeiteten. Benzidin , welches vor allem zur Herstellung zahlreicher Azofarbstoffe benötigt worden sei, sei aufgrund der früheren Produktions mengen am bedeutsamsten. Von erheblicher praktischer Bedeutung sei, dass krebserzeugende aromatische Amine, die als Kupplungs komponente bei der Farbstoffherstellung verwendet worden seien, aus löslichen, das heisst bioverfügbaren Farbstoffen im menschlichen Organismus wieder frei gesetzt werden könnten, wohingegen nicht lösliche Azofarbstoffe (Pigmente) kein Erkrankungsrisiko darstellten. Berufe mit erheblicher dermaler und/oder inhalativer Exposition gegenüber krebserzeugenden Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Färber in der Textil- und Lederindustrie, wiesen ein erhöhtes Harn blasenkarzinomrisiko auf. In allen vier bislang in Deutschland durchgeführten Fall-Kontroll-Studien sei ein erhöhtes Erkrankungsrisiko auch für Maler und Lackierer beobachtet worden. Eine Gefährdung habe meist jedoch nur bei Expositionen vor 1

E. 5.3.1 Wie sich diesen wissenschaftsbasierten Berichten entnehmen lässt, ist erwiesen, dass gewisse aroma tische Amine grundsätzlich als kanzero gen gelten und Harnblasenkrebs erzeugen können. Jedoch ergaben die Studien eine erhebliche Gefährdung durch solche Stoffe insbesondere vor und in den 60er sowie teilweise in den 70er Jahren. Keine der wissenschaftlichen Studien ergab ein berufliches relatives Erkrankungs risiko betreffend Harnblasenkreb s in der hier relevanten Zeit ab 1990 von mehr al s 2 aufgrund einer Expo sition gegenüber aromatischen Aminen respek tive Azofarben . Dies gilt aufgrund des hiervor zitierten BK-Reports 2014 erst recht in Bezug auf das Druckereigewerbe . Dies bedeutet, dass der gesetzlich geforderte ätiolo gische Anteil an der Erkrankungs verursachung von mehr als 50 % (2 - 1 : 2 = 0,5 oder 50 %; vgl. E. 2.3.1 hiervor) durch diese Stoffe ab 1990 ausgeschlossen ist.

Dr. B.___ von der Arbeitsmedizin der Suva erklärte in der Stellung nahme vom 17. September 2015 dementsprechend denn auch schlüssig, dass Blasenkrebs eine vergleichsweise häufige Diagnose darstelle und nur in seltenen Fällen eine plausible berufliche Ursache dafür gegeben sei. Die meisten Blasen karzinome seien unklarer Ätiologie und es gebe zahlreiche Fälle von Blasen krebs, bei denen die wenigsten den Beurteilungskriterien einer Berufs krankheit ent sprechen würden. Aufgrund der technischen und medizinischen Abklärungen sei eine vorwiegend berufliche Ursache unwahrscheinlich (Urk. 9/43/1). Dies ist überzeugend und es ist deshalb davon auszugehen.

E. 5.3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Be trach tungsweise. So ist es zwar richtig, dass ein relatives Risiko von über 1 eine Relevanz hat (Urk. 15 S. 20), nämlich für die Feststellung einer über durch schnittlichen Gesundheitsbelastung, was zur Prävention massgeblich ist. Jedoch ist in Bezug auf die gesetz liche Anforderung einer - im Verhältnis zu allen anderen Ursachen - vor wiegenden respektive über wiegenden beruflich be dingten Verur sachung von Harnblasen krebs erst dann eine Relevanz gegeben, wenn das relative Risiko mehr als 2 (Art. 9 Abs. 1 UVG) respektive mindestens 4 (Art. 9 Abs. 2 UVG) beträgt.

Zu beachten ist dabei, dass das relative Erkrankungsrisiko beispiels weise bei Malern von 1.8 (in späteren Jahren, jedenfalls in der Zeit nach den 60er Jahren) nicht bereits eine vorwiegende Verursachung (> 50 %) im Sinne des Gesetzes bedeutet. Son dern es gilt die Formel 1,8 - 1 : 1,8 = 0,44 oder 44 % (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Die Schlussfolgerung des behandelnden Urologen Dr. E.___ gemäss dem Bericht vom 23. Novem ber 2015 (Urk. 16/4 S. 5 ), auf den sich die Beschwerde führerin stützt (Urk. 15 S. 18 ff.), das Expositionsrisiko im Siebdruck könne wohl durchaus mit jenem von Coiffeuren und Malern ver gleichen werden, welches mit dem Faktor 1,7 = 70 % angegeben werde, geht dement sprechend insofern fehl, als 1,7 das relative Risiko betrifft und bezüglich Art. 9 UVG nicht 70 % sondern 41 % (1,7 - 1 : 1,7 = 0,41 oder 41 %) bedeutet. Somit kann daraus keinesfalls auf einen vor wiegenden (> 50 %) und erst recht nicht auf einen über wiegenden ( ≥ 75 %) beruflichen Ursachenanteil bei Druckern geschlossen werden, da dazu ein relatives Risiko von mehr als 2 (2 - 1 : 2 = 0,5 oder 50 %) respektive mindestens 4 (4-1 : 4 = 0,75 oder 75 %) gegeben sein müsste.

Das von Dr. E.___ (Urk. 16/4 S. 4) erwähnte um 70 % erhöhte Harnblasen krebs-Erkrankungsrisiko für Maler, welches er mit jenem der Siebdrucker ver glich, betrifft im Übrigen das Ergebnis einer Genfer Studie aus den 70er und 80er Jahren und bezog sich auf Arbeits bedingungen der hier nicht relevanten 40er bis 60er Jahre (vgl. Suva-Factsheet „Aromatische Amine und Blasenkrebs“, S. 5). Der von ihm daraus fälschlicherweise abgeleitete „Faktor 1,7“ wäre, wie dargelegt, nicht ausreichend.

E. 5.3.3 Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin aus den Ein wänden abzuleiten, es würden auch im Siebdruck nebst Farb stoffen sowohl anor ganische als auch organische Pigmente eingesetzt (Urk. 15 S. 10) und auch im Sieb druck seien azofarbstoff haltige Farben mit kanzerogenen Pigmenten ver wendet worden, wobei etwa 4-Chlor-o-toluidin bei Pigmenten zum Einsatz gekommen sei (Urk. 1 S. 9). Dasselbe gilt für die allgemeinen Feststellungen, aus löslichen Azo farbstoffen könnten durch Stoffwechselvorgänge wieder (kanzero gene) aroma tische Amine freigesetzt werden (Urk. 15 S. 19) und primäre aromatische Amine könnten als Verun reini gungen in Druckfarben vorhanden sein (Urk. 1 S. 10).

Die vier aromatischen Amine 2-Naphthylamin, Benzidin , 4-Amino-Diphenyl (synonym

4-Aminobiphenyl) und 4-Chlor - ortho- Toluidin (4-COT; synonym 2-Amino-5-Chlortoluol, 5-CAT) , welche wissen schaftlich gesichert für den Men schen eine (Harnblasen-)krebserzeugende Wirkung haben und daher in der Schweizer

Grenzwertliste in die krebs erzeugende Kategorie C1 eingestuft sind, wurden nicht mehr eingesetzt (Factsheet, aromatische Amine und Blasen krebs, a.a.O., S. 4 und S. 7). Die Beschwerdegegnerin weist in der Duplik zu Recht darauf hin (Urk. 22 S. 8), dass die Produktion dieser Stoffe teilweise bereits ab den 50er-Jahren, von 4-Chlor ortho- Toluidin schliesslich 1986 einge stellt wurde (vgl. BK-Report 2014, S. 68 f., S. 71 und S. 74).

Dazu ist auch auf die Stellung nahme des Suva-Chemikers vom 7. Septem ber 2015 zu ver weisen (Urk. 9/43/2). Danach gebe es bereits lange vor den „ Reach “- Regelwerken (Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung]; Urk. 3/5 S. 4) entsprechende Verbote (Urk. 9/43/2 S. 2). Sodann führt der Suva-Chemiker - was auch den hiervor zitierten fachlichen Berichten, insbesondere dem BK-Report 2014, S. 71 und S. 119 ff., zu ent nehmen ist - nachvoll ziehbar aus, dass aus Azofarbstoffen zwar aromatische Amine frei gesetzt würden, jedoch längst nicht alle aromatischen Amine als krebserzeugend ein gestuft seien. Drucker und Druckerhelfer seien beim Umgang mit Farben, die organische Buntpigmente enthalten hätten, jedenfalls nicht gegenüber krebs erzeugenden aromatischen Aminen exponiert gewesen. So könne bei Azo pigmenten nicht von einer Bioverfügbarkeit ausge gangen wer den, sie seien aufgrund ihrer Unlöslichkeit weder hautgängig noch sei eine Zersetzung in freie aromatische Amine auf der Haut zu erwarten. Der Einwand, dies treffe nicht zu, beziehe sich auf eine seltene Ausnahme, welche gerade für den vorliegenden Fall nicht zutreffe. Denn die Freisetzung von aromatischen Aminen aus Azopig menten sei nur unter sehr speziellen Bedin gungen bei wenigen Azopigmenten beobachtet worden. Ausser dem sei die Produktion mit Farbstoffen aus krebs erzeugenden aroma tischen Aminen bereits viel früher zurückgefahren worden. So seien seit 1971 in der BRD keine Farb stoffe auf Basis von Benzidin mehr hergestellt worden (Urk. 9/43/2 S. 1 f.).

Auf diese überzeugende und durch die wissenschaftliche Literatur gestützte Ein schätzung gemäss den Suva-Stellungnahmen ist abzustellen. Ein erhebliches Expo sitionsrisiko im Druckereigewerbe ab 1990 durch harnblasenkrebs erzeu gende aromatische Amine ist damit auszu schliessen .

E. 5.3.4 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann ferner der Schluss folgerung von Dr. E.___, dass der Siebdruck als Ableger der Färbeindustrie anzusehen sei, wo das höchste berufliche Blasenkrebsrisiko angesiedelt sei. Das hier relevante Druck ereigewerbe gehört nicht zur farbchemischen In dustrie und zu Textil färbereien im engeren Sinn und wurde in keinem der wissenschaftlichen Berichte zu aromatischen Aminen und Harnblasenkrebs als typische gefährdete Branche aufge führt. Aufgrund des BK-Reports 2014 (S. 119 ff.) und der Stellungnahmen des Suva-Chemikers (Urk. 9/22/2, Urk. 9/43/2), wonach bei den meisten Druck verfahren, insbesondere auch beim Siebdruck, pigmentierte und nicht kanzero gene Farbsysteme verwendet worden seien, ist davon auszugehen, dass Ange stellte in Siebdruckereien im Gegensatz zu Angestellten in Färbereien gerade nicht speziell ge fährdet waren, dies gilt insbesondere für die hier massgebliche Zeit ab 1990.

Des Weiteren sind auch dem Bericht des behandelnden Urologen Dr. E.___ vom 23. November 2015 (Urk. 16/4) keine anderen/neuen wissenschaft lichen Erkenntnisse zu den aromatischen Aminen zu ent nehmen. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin nennt sodann Lösungsmittel als weitere relevante gesundheits schädliche Stoffe, die in Druckereien und auch von ihrer damaligen Arbeit geberin in erheblichen Mengen verwendet worden seien. Insbe sondere seien Nitroverdünner, Keton(e), Aceton, Cyclohexanon sowie Glykol ether ver wendet worden. Nitro-Verdünnungsmittel würden gemäss dem Sicher heitsblatt gemäss EG Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH; Urk. 3/7) Toluol, Aceton und Ethylacetat sowie die Lösungsmittel Naphtha (Erdöl) enthalten. Für diese Stoffe hätten Grenzwerte bestanden und davon seien Toluol, Aceton und die Naphtha blasenkanzerogen (Urk. 1 S. 16 f., Urk. 15 S. 10 ff.). Im Sinne von Art. 9 UVG sei sie durch die folgenden gefährlichen Stoffe mit maximaler Arbeitsplatz konzentration exponiert gewesen: Aceton, Benzol, N-Hexan, Styrol, Toluol, Trichlorethen (= Trichlorethylen ) und Xylol. Von diesen Stoffen sei insbe sondere Benzol und Toluol blasenkanzerogen (Urk. 15 S. 14 f.) .

Ausserdem seien einige Lösungsmittel in de r Grenzwertliste der Suva in den Kategorien C1 bis C3 eingestuft worden, so Benzol (C1), Trichlorethen und Chloroform (C2) sowie Dichlormethan und Tetra chlorethen (C3; Urk. 1 S. 17 f.). Bei den folgen den im Siebdruck verwendeten Stoffen könne eine Resorption durch direkten Haut kontakt, kontaminierte Kleider oder über die Gas- und Dampfphase eines Lösungsmittels geschehen: 2-Metho xyethanol, 2-Ethoxyethanol, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffverbindungen (PAK), Dimethylformamid (DMF), Schwefelkohlenstoff oder N- Methylpyrrolidon (Urk. 15 S. 13). Nach Aussage ihres Vater sei früher auch Toluol in Siebdruck farben als Lösungsmittel beigefügt worden (Urk. 15 S. 14 f.). Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 23. November 2015 (Urk. 16/4 S. 2) sei ein Zusammenhang (zwischen der Tätigkeit als admini strative Leiterin in der väterlichen Siebdruckerei von 1990 bis 2000 und ihrer Krebserkrankung) stark zu vermuten, wenn darunter auch Anilin-Farbstoffe respektive Beta- Naphthylamin

(= ß - Naphthylamin , 2-Naph thylamin, 2-Amino naphthalin ), (also) aromatische Amine etc. ( vgl. dazu E. 5 hier vor ) und die Farblöse mittel Benzol, Xylol, Toluol oder Nitrobenzol benutzt worden seien (Urk. 15 S. 18).

Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass diese Stoffe kanzerogen für Harn blasen krebs seien (Urk. 8 S. 5 f., Urk. 22 S. 6 ff.).

Die Beschwerdegegnerin hielt zu Recht fest, dass es nicht ausreiche, wenn ein in Frage kommender Stoff kanzerogen sei, sondern es müsse überwiegend wahr scheinlich sein, dass dieser Stoff Blasenkrebs verursache (Urk. 8 S. 6). 6.2 6.2.1

Im Factsheet „Organische Lösungsmittel“ der Suva, Abteilung Arbeits medizin, Version Januar 2013 (abrufbar unter: www.suva.ch/material/dokumentationen/ o rganische%20loesungsmittel ) werden als organische Lösungsmittel die folgen den genannt: Kohlenwasserstoffe ( n-Hexan , Benzine , Petrol , Benzol , Xylol , Toluol, Styrol ), h alogenierte

Kohlenwasserstoffe ( u.a. Trichlo rethen , Tetra chlorethen , 1,1,1-Trichlorethan , Dichlormethan, Tetrachlorkohlenstoff ), Alko hole (u.a. Methanol , Ethanol ), Glykole , Ketone ( Aceton , Methylethylketon, Methyl- Isobutylketon ), Nitroverbindungen ( Trinitrotoluol ), Aminoverbindungen ( Anilin , β - Naphthylamin , Benzidin ), Amide und Kohlenstoff-Schwefelv er bin dungen Schwefelkohlenstoff (vgl. Tabelle 1, S. 2). Als Folgen der Exposition durch orga nische Lö sungsmittel wurden im Factsheet zwar Krankheitsbilder der Haut, der Atemwege, des Nervensystems und der inneren Organe Leber, Niere sowie Herz festgehalten. Schädigungen der Harn blase durch diese Stoffe finden sich jedoch keine (S. 6 ff.). Einzige Ausnahme bildet die Erwähnung von Harnblasenkrebs im Zu sammenhang mit den bereits besprochenen a romatische n Amine n (S. 11). 6.2.2

Zu Benzol wird im Factsheet namentlich ausgeführt, es erhöh e bei lang jähriger, chronischer Expo sition das Risiko für Leukämien (insbesondere

AML) , Non-Hodgkin-Lymphome, myelodysplastische Syndrome und myelo proliferative Erkran kungen

(BMAS). Die Dosis-Wirkungsbeziehungen seien am deutlichsten für die Leukämien

(mit Ausnahme der Chronische n myeloische n Leukämie ,

CML) und die myelodysplastischen Syndrome.

Nitro- und Amino verbindungen von Benzol und seinen Homologen wie Trinitrotoluol, Trinitro phenol,

Anilin und Benzidin

seien Methämo globin bildner. Gut bekannt sei auch deren leberzellschädigende

Wirkung.

In der Schweiz gelte seit vielen Jahren ein weit gehendes Benzol verbot, allerdings werde Benzol

weiterhin für organische Synthesen gebraucht und komm e in Autokraftstoffen als Antiklopfmittel

vor (S. 10 f.) .

Unter dem Titel „ Nitro- und Aminoverbindungen von Benzol und seinen Homo logen “ ist dem Factsheet zu entnehmen, dass Nitro- und Aminover bindungen wie das Trinitrotoluol, Trinitrophenol, Anilin und Benzidin Methä mo globinbildner ( mit Entwicklung einer Methämoglobinämie und Anämie ) seien . Gut bekannt sei auch die leberzellschädigende Wirkung. Aromatische Amine könn t en Blasenkrebs, welcher

in der Schweiz die zweithäufigste als Berufs - krankheit anerkannte Krebsart darstelle, verursachen (S. 11).

Somit kommen bezüglich Benzol und seiner Homologe, wozu auch Xylol, Toluol und Styrol gehören (vgl. S. 2), allein die hiervor bereits be sprochenen a ro matische n Amine als Ursache für Harnblasenkrebs in Frage. I m Factsheet der Arbeitsmedizin Suva "Benzol und

seine Gefährdung", Version Oktober 2011 ( www.suva.ch/material/dokumentationen/benzol ), wird zudem fest gehalten, Dosis-Risikobeziehungen könn t en aufgrund der neueren Untersuchungen erst für Leukämien und myelodysplastische Syndrome belegt werden (S. 5). Ein Risiko für Harnblasenkrebs wurde nicht aufgeführt. 6.2.3

Von den weiteren von der Beschwerdeführerin genannten Stoffen wurden ferner die Gesundheitsrisiken zu den Stoffen Dimethyl formamid (DMF) , Dichlor methan , n-Hexan, Schwefel kohlenstoff (Kohlen stoffdisulfid), Styrol, Tetra chlorethen , Chloroform ( Trichlormethan ) , Toluol, Trichlorethen (= Trichlor ethylen ), im Einzelnen im Factsheet „organische Lösungsmittel“ aufgeführt (S. 11 f.), wozu die Blasenschädigung jedoch nicht gehört. Insbesondere wurden die wegen ihrer kanzerogenen Wirkung in die drei C-Klassen der Grenzwertliste der

Suva eingestuften Stoffe (Benzol [ C1 ], Trichlorethen und Chloroform [C2] sowie Dichlormethan und Tetrachlorethen [C3])

nicht wegen des Risikos einer Harn blasenkrebserkrankung dort aufgenommen, sondern wegen des Risikos für andere Krebserkrankungen.

Bezüglich Cyclohexanon sodann besteht gemäss der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA der DGUV ( www.dguv.de/ifa/gestis/gestis-stoffdatenbank/index.jsp ) zwar ein begründeter Verdacht auf ein kanzerogenes Potential. Dieser werde jedoch von anderen Expertengremien nicht als be gründet angesehen. Ausserdem wurden lediglich Schilddrüsentumore bei Tier versuchen erwähnt.

Zu Aceton ( Propanon bzw. Dimethylketon ) ist der GESTIS-Stoffdatenbank zu ent nehmen, dass die vor liegenden dermalen Studien an Nagern keine Hin weise auf ein tumor initiierendes oder tumorpromovierendes Potential ergeben hätten. Auch andere Tests an Nagern seien negativ gewesen.

Bei den Stoffen Ethylenglykol und 2-Ethoxyethanol ( Ethylenglykolmono ethyl ether ) wurde in der GESTIS-Stoffdatenbank festgehalten, dass i n Studien an Ratten und Mäusen kein kanzerogenes Potential nachweisbar gewesen sei, und zu Ethylacetat , dass keine Daten bezüglich Kanzerogenitiät verfügbar seien. Dasselbe geht aus dem GESTIS-Eintrag zu 2-Metho xyethanol ( Ethylenglykol monomethylether ) hervor. Bezüglich N- Methylpyrrolidon (N-Methyl-2-pyrro lidon) hätten Mäuse mit der höchsten verabreichten Dosis Lebertumore ent wickelt, was für den Menschen indes als irrelevant beurteilt worden sei. 6.2.4

Polyz y k lische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK = Polycyclic

Aromatic

Hydrocarbons , PAH) schliesslich , welche aus min destens zwei miteinander ver bundenen Benzolringen bestehen, wobei Naphtha lin mit zwei Benzolringen der einfachste PAK ist, kommen in der Umwelt als komplexe Gemische aus mehr als hundert verschiedenen Ver bindungen vor (vgl. Polyz y k lische A romatische Koh lenwasserstoffe , November 2016, des Bun desamtes für Gesundheit; www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/mensch-gesundheit/chemikalien/ c hemi kalien-a-z.html ).

Gemäss der GESTIS-Stoffdatenbank hätten sich mehrere PAK mit 4-6 Ringen im Tierversuch als kanzerogen erwiesen. Es scheine, ein besonders ausgeprägtes diesbezügliches Potential würden die PAK Dibenz ( a,h ) anthracen , 3-Methyl cholanthren und Benzo(a) pyren ( BaP ) besitzen.

In der w issenschaftliche n Begründung für die Berufskrankheit „Schleim haut veränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch poly zyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a) pyren -Jahren [( μg /m3) x Jahre]“ des Ärztlich en

Sachverständigenbeirat es „Berufskrankheiten“ beim (Deutschen) Bundes ministerium für Arbeit und Soziales ( www.baua.de

/DE/

Angebote/

Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Berufskrankheiten/pdf/Begruendung-Blasen krebs-PAK.pdf?__blob=publicationFile&v=6 ) wurde die toxi kologische Bewertung durch PAK-Stoffe, insbesondere BaP untersucht. PAK werde inhalativ und über die Haut aufgenommen. Als Branche mit PAK-Einwirkung wurde auch die Druckindustrie, und zwar aufgrund der Tätigkeit „Verarbeitung von PAK-haltigen Druckfarben“ aufgeführt (S. 1 f.). Weiter ist der wissen schaftlichen Begründung allerdings zu entnehmen, dass die syste matische Review von Bosetti al. (2007) über die bis im Jahr 2005 ver öffent lichten Kohortenstudien in Branchen mit PAK-Einwirkung zum Ergebnis ge kommen sei, dass das Risiko für die Entwicklung eines Harnblasenkrebses weniger kon sistent erhöht sei als das Risiko für die Entwicklung eines Bronchialkarzinoms. Das Risiko für Harnblasenkrebs sei mit

Ausnahme der Beschäftigten in der Her stellung von Generatorgas in den meisten Branchen nur

mässig gradig er höht. Ein relatives Risiko über 2 bestand nur in der Branche der Generatorgasher stellung (S. 4 f.). In verschiedenen Fall-Kontrollstudien sei festgestellt worden, dass bei hohen PAK-Einwirkungen ein um den Faktor 1,27 respektive 1,5 er höhtes Harnblasenkrebsrisiko bestehe (S. 6). Bei den Kohortenstudien, bei denen der Zusammenhang zwischen der kumulativen PAK-Dosis und dem Harn blasen risiko untersucht worden sei, sei etwa in Aluminiumherstellenden Betrieben in der höchsten Dosisklasse das Risiko um den Faktor 1,6 erhöht und lediglich bei einem mindestens 30-jährigen Zeitraum vor der Tumordiagnose, innerhalb dessen die PAK-Dosis unberücksichtigt geblieben sei, sei das Harnblasen krebsrisiko signifikant um den Faktor 2,0 erhöht gewesen. Bei Schornstein fegern habe sich erst bei einer Tätigkeit von mehr als 20 Jahren ein relatives Risiko von über 2 gezeigt (Urk. 6 ff.).

Damit ist festzuhalten, dass gewisse PAK, die im Übrigen als solche nicht auf der Stoffliste nach Ziff. 1 Anhang I zur UVV aufgeführt sind, zwar ein aus geprägtes krebserzeugendes Potential haben und auch Harnblasenkrebs verur sachen können. Jedoch ist ein relevantes erhöhtes relatives Risiko, daran zu erkranken, von mehr als 2 nur bei der höchsten Belastung und bei mehr als 20 Jahren Exposition anzunehmen. Ein relatives Risiko von mehr als 2 (Art. 9 Abs. 1 UVG, wobei es hier schon an der Listenstoff-Voraussetzung mangelt) und erst recht von mindestens 4 im Druckereigewerbe bei einer (gegebenenfalls) Exposition von 10 Jahren kann gänzlich ausgeschlossen werden. Daher wäre auch eine qualifizierte Kausalität von PAK bezüglich der Harnblasenkrebs erkran kung der Beschwerdeführerin ausgeschlos sen. 6.3 6.3.1

Die Suva-Arbeitsmedizinerin Dr. B.___ hielt in der Stellung nahme vom 17. September 2015 sodann zutreffend fest, dass im Factsheet „Organische Lösungs mittel“ nicht speziell auf Blasenkrebs eingegangen worden sei. Es sei eine höchstens mögliche, aber nicht über wiegend wahr scheinliche Verur sachung anzunehmen. Namentlich führe Benzol nicht zu Blasenkrebs, sondern zu Krebsen der blut bildenden Organe, Trichlorethen führe zu Nierenzell karzinomen und über die Kanzerogenität des Löse mittels Cyclohexan seien gemäss der Stoffdatenbank Gestis ( Institut für Arbeits schutz [IFA] der Deut schen Gesetz lichen Unfall ver sicherung [DGUV]; www.dguv.de/ifa/

gestis / index.jsp ) keine ausreichenden An gaben verfügbar. Es gehe hier aber um Blasenkrebs und nicht um jeden möglichen Krebs. Dies gelte auch in Bezug auf den Punkt 15 der Einspracheschrift (Urk. 9/43/1; In der Einsprache wurde be hauptet, Chromatschichten hätten ein krebserzeugendes Potential, Urk. 9/31 S. 6). 6.3.2

Der Suva-Chemiker erklärte in der Stellungnahme vom 7. September 2015 aus serdem schlüssig, dass Cyclohexan weder nach der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

(Chemikalienverordnung, ChemV ) noch nach der Grenzwertliste der Suva als krebserzeugend eingestuft worden sei. Auch in der Gestis -Gefahrstoffdatenbank seien keine Informationen über eine mögliche Kanzerogenität verfügbar. Die Verwendung von Benzol sei seit 1975 ausser für Forschungszwecke und in geringer Konzentration in Motoren treibstoffen verboten. Chloroform sei ausser in chemischen Labors praktisch nicht als Lösungsmittel verwendet worden. Trichlorethen und Tetrachlorethan seien vor allem für Reinigungs- und Entfettungszwecke sowie Dichlormethan sei als Abbeizmittel verwendet worden. Als Siebreiniger seien Alkohole, Ketone und Ester eingesetzt worden. Diese Arten von Lösungsmitteln seien auch die Basis von lösungsmittelhaltigen Druckfarben. Bei Chromat schichten und schwer metallhaltigen Farben könne es nicht zu einer Exposition gekommen sein, da sie weder staub- noch dampfförmig in die Luft und auch bei Haut kontakt nicht herausgelöst werden könnten (Urk. 9/43/2 S. 2 f.). 6.4

Nach dem Gesagten und aufgrund dieser Ausführungen der Suva-Experten ist festzuhalten, dass bei gewissen organischen Lösungsmitteln und auch bei gewissen PAK zwar eine krebs erzeugende Wirkung wissen schaft lich anerkannt ist, jedoch sind organ spezifische Unterschiede der kanzerogenen Potentiale zu beachten. Ein wissen schaftlich anerkannter Zusammenhang mit Harnblasen krebs besteht bei organischen Lösungsmitteln mit Ausnahme gewisser aroma tischer Amine und gewisser PAK nicht. Hinzu kommt, dass selbst wenn bei den hiervor genannten Stoffen - nebst gewisser aroma tischer Amine und gewisser PAK - wissen schaftlich anerkannt wäre, dass sie Harnblasenkrebs verursachen könnten, damit noch nicht die gesetzliche Voraussetzung der qualifizierten Kausalität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG mit einem relativen Risiko von mehr als 2 erfüllt wäre. Letzteres ist jedenfalls bezüglich der betreffenden aromatischen Amine und PAK-Stoffe in der Druckereibranche nicht überwiegend wahrscheinlich. 7.

7.1

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die allgemeinen medizinischen Erkennt nisse mit einer qualifizierten Kausalität der in Frage kommenden Stoffe im Druckereigewerbe, insbe sondere im Siebdruckgewerbe, ab 1990 im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG bezüglich Harnblasenkrebs nicht vereinbar sind, was eine Einzelfallanerkennung von vorne herein ausschliesst . Dasselbe gilt erst Recht in Bezug auf die höhere Anforderung von Art. 9 Abs. 2 UVG.

Unerheblich sind damit die speziellen Umstände im Einzelfall, welche das Harnblasenkrebsrisiko ausserhalb der beruflichen Tätigkeit erhöhen könnten; so die von Dr. E.___ im Bericht vom 23. November 2015 zur Begründung des Kausal zusammenhangs genannte Latenzzeit von mehr als 13 Jahren, die gesunde Lebensweise (kein Nikotin, Sport; Urk. 16/4 S. 5) sowie das von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 30. Oktober 2015 bestätigte Fehlen von chronischen Blasenentzündungen zwischen 1999 und 2012 (Urk. 3/9). Es erübrigen sich sodann Aus führungen zur strittigen Frage der Umkehr der Beweislast.

Es ist somit davon auszugehen, dass es sich beim Blasenleiden der Be schwerdeführerin nicht um eine Berufskrankheit im Sinne von Art . 9 UVG handelt , weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist. 7.2

7.2.1

Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Dies gilt auch und insbesondere unter Berücksichtigung des Um standes, dass die Beschwerde führerin nicht als Drucker oder Druckerhelfer, sondern als kaufmännische Angestellte in einem Büro in der Werkhalle einer Siebdruckerei gearbeitet hat. Die Beschwerdegegnerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin (Urk. 22 S. 6), dass die Beschwerdeführerin von Januar 1990 bis Januar 2000 vorwiegend im Teilzeitpensum (zu 20-75 %, ab 1995 maximal zu 50 %) erwerbstätig war, und zwar vorerst (bis 1992) vor allem wegen der minderjährigen Tochter und ab deren Schulalter wegen gesundheitlicher Beschwerden (Rückenschmerzen mit Schwindel und Erbrechen; Urk. 23A S. 2).

Ob es sich bei diesen Beschwerden und bei den ab September 1999 von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, behandelten Migräne, Schwindel mit Übelkeit und Bronchialasthma (Bericht vom 30. 10 2015, Urk. 3/9) um damals nicht als solche erkannte Vergiftungssymptome zufolge der Arbeitsplatz bedingungen gehandelt habe, wie die Be schwerde führerin behauptet, ist nicht massgeblich . Denn, wie hiervor aufgezeigt wurde, bedeutet eine Exposition gegenüber giftigen Stoffen nicht auch eine Exposition gegen über Harnblasen krebs verur sachenden Stoffen, bei denen überdies ein relatives Risiko von über 2 besteht. Zudem bestanden die akuten Rücken beschwerden gemäss dem Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 7. April 1995 bereits seit der Kindheit und ab dem 25. Alters jahr seien extrem akzentuierte Rücken beschwerden mit nächt lichem Erwachen und kollaps ähnlichem Zustand aufgetreten. Der ganze Rücken sei steiff wie ein Brett gewesen und sie habe Begleiterscheinungen mit Schwindel und Übelkeit gehabt (Urk. 9/1 S. 1). Eine allfällige Exposition wäre hier jedoch ohnehin erst ab 1990 massgeblich . 7.2.2

Nach dem Gesagten bedarf es keiner zusätzlicher Abklärungen und es ist daher von ergänzenden Beweismassnahmen

- entgegen den diesbezüglichen Vor bringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 , Urk. 15) - abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11 ). 8.

Die Beschwerdegegnerin hat den An spruch der Beschwerdeführerin auf Leistun gen für eine Berufskrankheit mit Einspracheentscheid vom

2. Oktober 2015 (Urk. 2) somit zu Recht ver neint, weshalb die dagegen erho bene Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 9 6 0 bestanden. Als weitere Branchen, bei denen ein deutlich erhöhtes Risiko für Harnblasenkrebs durch aromatische Amine und Azofarb stoffe bestehe, nannten die Autoren die Gummiindustrie, Kokereien und Berufe mit massiver Exposition gegenüber Verbrennungsprodukten. Ein erhöhtes Risiko bestehe bei Teerexposition (Dachdecker, Strassenbau ), im Steinkohle berg werk, bei Tätigkeiten mit hoher Exposition gegenüber Spreng stoff und als Schorn steinfeger, des Weiteren in der chemischen Reinigung und bei Friseuren, wobei die früher verwendeten Produkte allerdings nicht mit den gegen wärtig erhältlichen zu vergleichen seien (S. A719 ff.; www.aerzteblatt.de/pdf/104/11

/a719.pdf ).

In einer neueren multizentrischen Fall-Kontroll-Studie von 2013, welche in einem Bericht des deutschen ärztlichen Sachverständigenbeirates „Berufskrank heiten“ zuhanden des Deut schen Bundes ministeriums für Arbeit und Soziales mit dem Titel „Schleimhaut veränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch poly zyklische aroma tische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a) pyren -Jah ren [( μg /m3) x Jahre]“ aufgeführt wurde, habe bei Beschäftigten mit einer hohen Einwirkung durch aromatische Amine das relative Risiko bei 1,37, und bei Beschäftigten mit einer hohen PAK-Einwirkung bei 1,5 gelegen (S. 6; abruf-bar unter: www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Tech nische-Regeln/

Berufskrankheiten/Merkblaetter.html ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00226

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 25. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson Samuelsson Recht Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1957, war während zehn Jahren von Januar 1990 bis Januar 2000 für die Y.___ (vormals Z.___) als kaufmännische Mitarbeiterin tätig und als solche zuerst bei der damaligen Elvia Versicherungen und nach der Fusion bei der Allianz Suisse Versiche rungs -Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz), gemäss dem Bundesge setz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Un fälle, unfallähnliche Körperschä di- gun gen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 9/11/1, Urk. 9/11/7). Im Juni 2002 wurde die Y.___ im Konkursverfahren aufgelöst (vgl. Han delsregistereintrag des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich, CHE-100.704.053). Anfang 2013 wurden bei der Versicherten Harn blasen karzinome festgestellt (Urk. 3/11 S. 1, Urk. 9/3), die am 5. Februar 2013 operativ entfernt wurden (Urk. 9/6). Am 3. Februar 2014 wurde wegen Rezidiven eine weitere Operation mit Cystektomie und Ersatzblase durchgeführt (Urk. 3/11 S. 1, Urk. 9/10).

Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 hatte sich die Versicherte bei der Allianz zum Bezug von Leistungen für die Folgen einer Berufskrankheit angemeldet (Urk. 9/11/1, Urk. 9/11/7). Gestützt auf die von der Allianz bei der Suva einge holte Stellungnahme von Dr. med. A.___ (respektive hernach B.___, Urk. 9/43/1 S. 2), Fachärztin für Arbeitsmedizin, von der Arbeits medizin der Suva vom 15. April 2014 (Urk. 9/22/1) und auf die technische Expositionsbeurteilung der Suva, Abteilung Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Bereich Chemie, vom 10. April 2014 (Urk. 9/22/2) stellte die Allianz mit Verfügung vom 26. August 2014 fest, dass das Blasenleiden der Versicherten nicht durch eine Berufskrankheit verursacht worden sei, und ver neinte eine Leistungspflicht (Urk. 9/27). Die von der Versicherten am 26. Sep tember 2014 (Urk. 9/31) dagegen erhobene Einsprache wies die Allianz mit Ein sprache- entscheid vom 2. Oktober 2015 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2015 Be schwerde und beantragte, es seien die Verfügung vom 26. August 2014 und der ange fochtene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 aufzuheben, ihre Bla senerkrankung sei als Berufskrankheit anzuerkennen und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen und allfälligen vertraglichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 11. Mai 2016, Urk. 15 S. 2, Duplik vom 19. Juli 2016, Urk. 22 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestim mungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilende K rankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausge brochen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2. 2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt. 2.2

2.2.1

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten a ls Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), die bei der beruflichen Tätigkeit aus schliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bun desrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG).

Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm und gestützt auf Art. 14 UVV

hat der Bundesrat in Anhang I zur UVV eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen aufgestellt. Beweismässig muss dargetan sein, dass die versicherte Person an ihrer Arbeitsstätte der Einwirkung eines auf der Liste angeführten Stoffes ausgesetzt war und dass diese Einwirkung aus schliesslich oder überwiegend eine Krankheit verursacht beziehungsweise ver schlim mert hat (RKUV 1988 Nr. U 61 S. 447, U 98/87 E. 1b; Urteil e

des Bundesgerichts 8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 5.1 und 8C_420/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4. 3).

Gemäss Rechtsprechung ist das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs dann erfüllt, we nn die Krankheit im Verhältnis zu allen anderen mitbeteiligten Ursachen zu mehr als 50 % durch einen im Anhang I zur UVV erwähnten schädigenden Stoff verursac ht worden ist (BGE 133 V 421 E. 4.1, 119 V 200 E. 2b, 114 V 109 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2013 vom 6. Novem ber 2014 E. 5.2 ). Dies muss mit dem im Sozialversicherungsgericht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen ( Urteil des Bun des gerichts 8C_420/2007 vom 29. Januar 2008 E. 5 und E. 5.3). 2.2.2

Als Berufskrankheiten gelten laut Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.

Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „aus schliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit ( im Verhältnis zu allen anderen mitbeteiligten Ursachen ) mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b, 114 V 109 E. 3c; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). 2.2.3

Für den Beweis im Einzelfall

spielt es nach der Rechtsprechung zu Art. 9 UVG eine entscheidende Rolle, ob und inwie weit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben ver mag. Und zwar ist der (positive ) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzel fall recht sprechungsgemäss dann ausgeschlossen, wenn aufgrund medizinischer For schungsergebnisse ein Erfah rungs wert dafür besteht, dass eine berufsbe dingte Entstehung eines be stimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann. Sind dage gen die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfor dernis einer quali fizierten Verursachung des Leidens durch eine berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhangs im Einzelfall (BGE 126 V 183 E. 4c ; Urteil des Bundes gerichts 8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 5.2 ). Erst im Rahmen einer solchen Kausalitätsbeurteilung im Einzelfall werden die früheren und aktuellen Arbeitsbedingungen sowie die individuellen Faktoren der Person berücksichtigt. Dabei wird das relative Risiko im Rahmen der Dosis-Wirkungs-Beziehung für die im Einzelfall bestehenden Expositionen für die Beurteilung herangezogen ( vgl. Factsheet Berufs krankheiten, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, Version März 2013, S. 2 [abrufbar unter www.suv a.ch/arbeitsmedizin-factsheets] ).

Für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung aufgrund epidemiologischer Unter suchungsergebnisse dagegen

ist massgebend, inwieweit das Erkrankungsrisiko aufgrund der Exposition gegenüber bestimmten schädigenden Stoffen (respek tive auf grund der konkreten beruflichen Tätigkeit) erhöht ist. Dabei ist auf das sog. relative Risiko abzustellen, d.h. auf das Verhältnis der Erkrankungswahr scheinlichkeit zwischen exponierten und nicht exponierten Personen innerhalb einer bestimmten Bevölkerung und Zeiteinheit (Urteil des Bundesgerichts U 293/99 vom 11. Mai 2000 E. 4b) .

D er Nachweis eines qualifizierten Kausalzusammenhanges ( Anteil von min destens 75 %)

im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG kann allgemein beispiels weise dann nach der medizinischen Empirie nicht geleistet werden, wenn wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Gesamtbevölkerung es ausge schlos sen ist, dass die eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt ( BGE 126 V 183 E. 4c ). Die Anerkennung im Einzelfall scheidet in einem solchen Fall aus.

Dies gilt auch für die in Art. 9 Abs. 1 UVG gere gelten Fälle, wobei diesfalls das relative Risiko mehr als zwei

betragen muss (Urteil des Bundesgerichts U 26/07

vom 28. Januar 2008

E . 4.2 mit Hin weisen, BGE 126 V 183 E. 4c), da nur so nach der massgeblichen Formel „relatives Risiko - 1 / relatives Risiko = ätiologischer Anteil“ die gesetzlich geforderte ätiologische Fraktion von mehr als 50 % (vorwiegende Verursachung) erreicht wird (2 - 1 : 2 = 0,5 oder 50 %; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 293/99 vom 11. Mai 2000 E. 4b; vgl. auch Factsheet Berufs krankheiten, a.a.O , S. 2). 2.3 2.3.1

Für den

so qualifizierten Kausalzusammenhang trägt die versicherte Person

die Beweislast, wenn ein solcher Zusammenhang trotz pflicht gemässer Abklärung des Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht bewiesen werden kann (vgl. RKUV 1988 Nr. U 61 S. 450 f. E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts U 557/06 vom 4. Oktober 2007 E. 2 ). Es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch Urteil des Bun des gerichts 8C_420/2007 vom

29. Januar 2008 E. 5 und E. 5.3)

I m Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien aufgrund des herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG; vgl. BGE 138 V 218 E. 6) in der Regel eine Beweis last nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sach verhalt Rechte ableiten wollte ( BGE 138 V 218 E. 6 mit Hin weisen, 117 V 261 E. 3b). 2.3.2

Eine Umkehr der Beweislast tritt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann ein, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, welche nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verant worten sind ( BGE 92 I 253 E. 3 , 138 V 218 E. 8.1.1 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahmen der Suva vom 10. und 15. April 2014 (Urk. 9/22/1-2) sowie vom 17. September 2015 (Urk. 9/43/1-2) auf den Standpunkt, aufgrund der technischen und medizinischen Abklärungen sei eine vorwiegend berufliche Ursache für die Blasenkrebserkrankung unwahr schein lich, weshalb davon ausgehen sei, dass es sich dabei um keine Berufs krankheit gemäss Art. 9 UVG handle. Und zwar könne mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerde führerin bei ihrer Tätigkeit als kaufmännische Leiterin im Druckereibetrieb der Y.___ von Januar 1990 bis Juli 2000 schädigenden blasenkrebs fördernden Stoffen aus gesetzt gewesen sei. Insbesondere seien aufgrund des im Siebdruckverfahren verwendeten Farbsystems eine Exposition mit dem Listenstoff aromatischer Aminen nach An hang I zu Art. 9 Abs. 1 UVG nicht anzu nehmen. Auch eine krebserzeugende Wirkung von Binde- und Lösungs mitteln sowie weiterer behaupteter Stoffe respektive deren Verwendung im Druckereibetrieb ab 1990 sei nicht wahr scheinlich. Würde von der Verwendung krebserzeugender Substanzen im ehemaligen Betrieb ausgegangen, wäre zudem der qualifizierte Kausalitäts nachweis zu erbringen, dass die Blasenkrebserkrankung durch die berufliche Tätigkeit während den Jahren 1990 bis 2000 bedingt sei. Die Beschwerde führerin sei aber für die Büroarbeiten zuständig gewesen und habe in der Produktion oder der Auslieferung geholfen. Ab September 1994 habe sie zudem infolge Rückenbeschwerden bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis im Jahr 2000 eine halbe Rente der Invaliden ver sicherung bezogen. Dabei könne offen bleiben, ob sie dennoch tatsächlich mit Farbe und Lösungsmitteln in Berührung gekommen sei. Denn Blasenkrebs sei eine vergleichsweise häufige Diagnose, welche nur in seltenen Fällen eine plausible berufliche Ursache kenne. Die meisten Blasenkarzinome seien unklarer Ätiologie und es sei höch stens eine mögliche, aber nicht überwiegend wahr scheinliche Ver ursachung der Blasen krebser kran k ung durch Lösungsmittel anzu nehmen. Die Beweislast liege bei der Beschwerdeführerin und es sei ihr der Beweis nicht gelungen, dass im ehe maligen Betrieb krebsauslösende Stoffe verwendet worden seien. Von weiteren gutachterlichen Abklärungen seien keine neuen Erkennt nisse zu erwarten, zumal aufgrund der Geschäftsaufgabe der Y.___ nicht mehr eruiert werden könne, welche Stoffe tatsächlich verwendet worden seien und inwiefern die Beschwerdeführerin mit diesen im Rahmen ihrer Bürotätigkeit in Berührung gekommen sei (Urk. 2 S. 4 ff.). 3.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 15 S. 3 ff.), es treffe nicht zu, dass sie als administrative Leiterin keiner spezifischen Mittel exposition ausge setzt gewesen sei. Denn alle (inzwischen abgerissenen) Ge schäfts räumlichkeiten hätten sich innerhalb einer Fläche von rund 200 m 2

im Erdgeschoss befunden, das mit Ausnahme eines kleinen Werkbüros von zirka 12 m 2 , das provisorisch mittels dünner Gipsplatten auf drei Seiten gebaut worden sei, nicht unterteilt gewesen sei. Die Schiebetüre zu diesem Werkbüro , in dem sie über 10 Jahre tätig gewesen sei, sei in der Regel offen gehalten worden und sei auch als Trocken-Ecke für frisch bedruckte Kleinteile oder zur Stapelung von bedruckten T-Shirts benutzt worden. Zusätzlich habe es eine Dunkelkammer gegeben, wo die Siebdruckfilme hergestellt worden seien und wo ebenfalls gesundheitsschädliche Chemi kalien in grossen Mengen zum Einsatz gekommen seien, die trotz Abluftkanal immer auch in der Luft gewesen seien. Da es sich um einen Familienbetrieb gehandelt habe, habe sie auch bei der Produktion mitgeholfen, wenn Engpässe bestanden hätten. Insbesondere habe sie oft aus geholfen, Plakate oder T-Shirts, Blachen, Tafeln aus Polystyrol etc. zum Trock nen auf den Trocknungswagen auszulegen. Auch habe sie oft direkt an den Druck maschinen mit den Druckern Aufträge und Korrekturen vor Ort be sprechen müssen. Es habe keine separate Lüftung/Abtrennung als Schutz vor den Farb- und Lösungsmitteldämpfen gegeben. Im Gegensatz zu den Druckern habe sie zu keiner Zeit einen Mundschutz oder Schutzhandschuhe getragen, weshalb sie im Ver gleich mit diesen in erhebliche rem Masse exponiert gewesen sei. Es habe im Betrieb immer „zum Himmel gestunken“, was auch ein guter Kunde, der Arzt sei und die Luft als „sicher ungesund“ bezeichnet habe, be zeugen könne.

Ferner habe sie schon vor ihrer Festanstellung (ab Januar 1990), und zwar schon in den Jugendjahren, immer wieder an Randstunden und an den Wochenenden bei der Produktion und in der Admini stration mitgeholfen. Ihre Exposition gegenüber verschiedensten Gefahren stoffen habe somit mehr als 10 Jahre gedauert. Sie habe zunehmend auch an diffusen Beschwerden gelitten. Bereits mit 25 Jahren habe sie an akzentuierten Rückenschmerzen mit nächt lichem Aufwachen gelitten. Später seien auch Probleme mit den Ohren, Druck und Schwellungsgefühl sowie Unsicherheit beim Gehen mit diversen Stürzen aufgetreten. Vom 6. September 1999 bis 2. Oktober 2013 sei sie regelmässig bei ihrer damaligen Hausärztin wegen Kopf schmerzen, starkem Schwindel mit Übelkeit und Bronchialasthma in Behand lung gestanden. Sie habe somit an eigentlichen Vergiftungssymptomen gelitten, auch wenn dies damals noch nicht erkannt worden sei. Nach Aufgabe ihrer Tätigkeit im Familienbetrieb hätten sich diese Beschwerden, insbesondere das Bronchial asthma stark zurückgebildet.

Im Siebdruck betrage der Farbauftrag das Mehrfache gegenüber anderen Druckverfahren. Zum Einsatz gekommen seien im Betrieb zum Beispiel PVC- und Poly styrolfarben , Farben für Mattdruck, Seidenglanz, und Glanzdruck, 2-Kom ponentenfarben, Textil- und Spezialfarben. Es seien nicht nur Plakate, Kleber und Schilder bedruckt worden, sondern auch Textilien. Bei diesem Druck verfahren seien andere Farben verwendet worden. Der Fokus liege indes nicht so sehr auf den Farben mit aromatischen Aminen als klar kanzerogenen Stoffen, sondern vor allem auch auf den fässerweise - rund vier Fässer pro Jahr - verwendeten Lösungsmitteln. Eine Offsetdruckerei benötige im Vergleich höchstens einige Literdosen pro Jahr. Es seien Verdünner, Verzögerer und Beschleuniger und zwar vor allem Nitroverdünner, Keton, Aceton und des öfteren auch Cyclahexanon oder Spezial reiniger der Farbenlieferanten benutzt worden. Nitroverdünner, wie sie im betreffenden Druckereibetrieb in sehr grossen Mengen verwendet worden seien, würden Gemische aus verschie densten Lösungsmitteln darstellen. Dies führe zu komplexen und schwierig zu beurteilenden Vergiftungsbildern. Lösungsmittel, und insbesondere Nitrover dünner würden die folgenden gefährlichen Stoffe gemäss dem Listenanhang 1 zu Art. 9 Abs. 1 UVG enthalten: Aceton, Benzol, N-Hexan, Styrol, Toluol, Trich lorethylen und Xylol. Für diese Stoffe hätten maximale Arbeitsplatz konzen trationen bestanden. Insbesondere Toluol, Aceton, Benzol und Naphthastoffe (Erdöl) seien alle Blasenkanzerogen. Früher sei Toluol auch in Siebdruckfarben als Lösungsmittel beigefügt worden.

Die Beschwerdegegnerin berufe sich gestützt auf die Stellungnahmen der Arbeitsmedizinerin und des internen Chemikers der Suva vor allem auf den BK-Report 2011 (Aromatische Amine, Eine Arbeitshilfe in Berufskrank heiten-Feststellungsverfahren – Report der Unfallversicherungsträger und des IFA –; herausgegeben von der DGUV), wonach die Siebdruckerei nicht zu den gefah ren stoffexponierten Betrieben gehöre. Es sei jedoch immer vorab die indivi duelle Exposition abzuklären. Es treffe nicht zu, dass es im Siebdruck keine Berufskrankheiten geben könne. Insbesondere seien gemäss dem BK-Report, S. 74 f., auch im Siebdruck azofarb stoffhaltige Farben verwendet worden, wobei etwa 4-Chlor-o-tolouidin bei Pigmenten zum Einsatz gekommen seien. Einen gesicherten Einfluss auf die Erkrankung an Harnblasenkarzinomen hätten gemäss aktuellem Wissens stand insbesondere 2-Naphtylamin (s- Nap htylamin ), 4-Aminodiphenyl, Ben zidin und 4-Chlor-o-toluidin (4-Chlor-2-methylanilin). In Tierexperimenten hätten sich 19 weitere aromatische Amine als krebs erregend gezeigt. Aus löslichen Azofarbstoffen könnten durch Stoffwechsel vorgänge wieder aroma tische Amine freigesetzt werden. Zu beacht en sei auch, dass primäre aroma tische Amine, welche für di e Her stellung bestimmter Pigmente verwendet würden, als Verunreinigungen in Druckfarben vorhanden sein könnten.

Die Beschäftigten im Druckerei gewerbe, und auch im Siebdruck, seien zum Teil noch immer gegenüber einer Vielzahl kanzerogener Substanzen wie Blei, orga nische und anorganische Pigmente, Papierstaub, poly zyklische aromatische Kohlen wasserstoffe, Acryl ante , Lösungsmittel und Asbest exponiert. Im Sieb druck würden nebst Farb stoffen auch anorganische und organische Pig mente eingesetzt. Die Rasterfarben für den Vierfarbendruck und Lasurfarben würden meist organische Pigmente beinhalten. Die im Siebdruck verwendeten Lösungs mittelgemische würden durch Einatmen und Aufnahme über die Haut in den menschlichen Körper gelangen, was auch über kontaminierte Kleidung oder über die Gas- und Dampfphase eines Lösungsmittels geschehen könne; letzteres bei 2-Metho xyethanol, 2-Ethoxyethanol, polyzyklische aromatische Kohlen wasserstoff verbindungen, DMF, Schwefelkohlenstoff oder N- Methylpyrrolidon . Ausserdem seien einige Lösungsmittel in der Grenzwertliste der Suva in der Kategorien C1 bis C3 eingestuft worden, so Benzol (C1), Trichlorethen und Chloroform (C2) sowie Dichlormethan und Tetra chlorethen (C3).

Da der Familien betrieb Y.___ nicht mehr existiere, befinde sie sich in einem eigentlichen Beweis notstand. Zur Klärung der Stoffexposition und der Druck verfahren müsse eine schriftliche Auskunft bei den Hauptlieferanten, nämlich bei der C.___ und bei der D.___ sowie bei den vormaligen Betriebsinhabern (vor Mai 1997 der Vater und ab Mai 1997 der Bruder der Beschwerdeführerin) eingeholt werden. Ausserdem sei die Frage der Exposition der Stoffe mittels Fachgutachten zu klären. Solche Abklärungen hätten von der Beschwerdegegnerin schon längst gemacht werden müssen. Im Falle einer ergebnislosen Abklärung sei zu beachten, dass der betreffende Familienbetrieb unter die gefährlichen Betriebe nach UVV falle, was eine zwingende Suva-Unterstellung bedeutet hätte. Wie sich aus Art. 92, 87 f. UVG und Art. 66 f., 70-89, 92-100 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) ergebe, würden der obligatorischen Un fall versicherung als Durchführungsorgan des Arbeitnehmerschutzes eigent liche Abklärungs- und Kontrollpflichten obliegen. Die Suva respektive die Be schwerdegegnerin hätten nach Art. 84 UVG und Art. 60-69 VUV den Betrieb periodisch überprüfen müssen und es hätten Schadstoffmessungen zur Ermitt lung der MAK-Werte (Maximale-Arbeitsplatz-Konzentrations-Werte) durchge führt werden müssen, da Siebdruckbetriebe zu jener Zeit gefährliche Stoffe und Erzeugnisse verwendet hätten. Darüber hätten Berichte erstellt werden müssen. Die Suva als delegierte Durchführungsanstalt der Beschwerdegegnerin habe den Betrieb gemäss Aussage des früheren Betriebsinhabers nie besucht. Da dies ver säumt worden sei, liege eine Verletzung zwingender Arbeitnehmerschutzpflich ten durch die Beschwerdegegnerin vor und sie sei dafür verantwortlich, dass Beweise zu den verwendeten Stoffen und Schadstoffexpositionen fehlen wür den. Es treffe sie eine gesetzliche Garantenpflicht. Es sei daher von einer Be weislastumkehr wegen Verletzung der Beweissicherungspflichten auszugehen. Es sei überwiegend wahrscheinlich respektive es müsse von ihr nicht bewiesen werden, dass sie kanzerogenen Stoffen mit einem Expositionsrisiko bei Arbeiten im Siebdruck von mehr als 50 % ausgesetzt gewesen sei, sondern dies sei von der Beschwerdegegnerin zu widerlegen. Sie sei darauf zu behaften, dass sie keine weiteren Expertisen zur Klärung wolle.

Im Übrigen würden alle behandelnden Urologen die Ansicht vertreten, dass die berufliche Exposition der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich Hauptur sache für die Blasenkrebserkrankung sei. Zudem könne der medizinische Risiko faktor von chronischen Blasenentzündungen ausgeschlossen werden, sie rauche nicht und sei keine Alkoholikerin. Auch liege das durchschnittliche Erkran kungsalter normalerweise über 70 Jahren. Dass sie somit jung erkrankt sei, sei ein Indiz für eine expositionsbedingte Erkrankung. Sodann betrage die mini male Expositionszeit fünf Jahre, was ebenfalls erfüllt sei (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 15 S. 3 ff.). 3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die bei ihr Anfang 2013 festgestellte Harnblasenkrebserkrankung

(Urk. 3/11, Urk. 9/3-6), welche zweifellos den Krankheitsbegriff nach Art. 3 ATSG erfüllt, unter dem Titel Berufs krankheit nach Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UVG Leistungen der obliga torischen Unfall versicherung beanspruchen kann. 4. 4.1

Die Annahme einer Berufskrankheit im Sinne einer arbeitsbedingten Erkran kung nach Art. 9 Abs. 1 UVG („durch bestimmte Arbeiten verursacht“) ist ohne Weiteres auszuschliessen, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf grund der Harnblasenkrebserkrankung ein deutig nicht durch eine in der Dop pelliste von Ziff. 2 des Anhangs I zur UVV erwähnten Arbeit verursacht worden sind. Daher kommt die für die Listenkrankheiten und -a rbeiten be stehende natürliche Vermutung für ein e Berufskrankheit (BGE 126 V 183 E. 4a) vor liegend nicht zum Tragen .

Eine Berufskrankheit ist hier daher nur anzunehmen, wenn deren aus schliess liche oder vorwiegende Verursachung durch einen Listenstoff (Art. 9 Abs. 1 UVG und Ziff. 1 des Anhangs I zur UVV) nachgewiesen ist, oder aber die Voraussetzung des ausschliesslich oder stark überwiegenden Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG vorliegt. Dabei ist eine allfällige Anerkennung anderer Krankheitsbilder im Rahmen der Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG gegenüber Art. 9 Abs. 1 UVG subsidiär (BGE 126 V 183 E. 4b) . 4.2

Vor der Beweisprüfung der qualifizierten Kausalität im Einzelfall gilt es recht sprechungs gemäss (BGE 126 V 183 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2013 vom 6. November 2014 E. 5.2) zunächst zu klären , ob nach medizinische n For schungs ergebnisse n Erfahrungswerte bestehen, die für eine berufsbedingte Ent stehung einer Harn blasen krebserkrankung im Sinne einer qualifizierten Ver ursachung sprechen. Sofern der Nachweis eines qualifizierten Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann, scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus.

Soweit die Beschwerdeführerin (Urk. 15 S. 21) - und ferner auch der be handelnde Urologe Dr. E.___ (Bericht vom 23. 11 2015, Urk. 16/4 S. 5) - das Erfordernis von mehr als 50 % nach Art. 9 Abs. 1 UVG auf das Beweismass beziehen, ist festzuhalten, dass dies keine gesetzliche Beweismassregel darstellt. Vielmehr muss auch diese gesetzliche Voraus setzung (ebenso wie jene von mindestens 75 % nach Art. 9 Abs. 2 UVG) mit dem im Sozial ver sicherungsrecht üblichen Beweismass der über wiegenden Wahr scheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) bewiesen sein (vgl. Urteil e

des Bun des gerichts 8C_420/2007 vom 29. Januar 2008 E. 5 und E. 5.3 sowie 8C_465/2011

vom 7. September 2011 E. 7.2). Mithin muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Harnblasenkrebs der Be schwerde führerin vor wiegend, das heisst im Verhältnis zu allen anderen mit beteiligten Ursachen zu mehr als 50 %, durch einen Listenstoff nach Ziff. 1 Anhang 1 zur UVV oder (subsidiär) überwiegend ( ≥ 75 %) durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dabei nicht in jedem Fall vorab die individuelle Exposition abzuklären (Urk. 1 S. 8), sondern massgeblich ist vor erst, wie ausgeführt, ob der bestimmte Stoff (Art. 9 Abs. 1 UVG in Ver bindung Ziff. 1 Anhang I zu UVV) respektive die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG) aufgrund des relativen Erkrankungsrisikos nach allgemeiner wissen schaftlicher Erkenntnis überhaupt für eine vorwiegende (> 50 %) respektive überwiegende ( ≥ 75 %) Verursachung in Frage kommt (vgl. E. 5 f. nachfolgend). In Bezug auf Art. 9 Abs. 1 UVG muss dazu das relative Erkran kungsrisiko (im Verhältnis zu nicht exponierten Personen) mehr als 2 und hinsichtlich Art. 9 Abs. 2 UVG muss das relative Erkrankungsrisiko (im Ver hältnis zu nicht in den betreffenden Berufen tätige Personen) mindestens 4 betragen (vgl. E. 2.3.1, 2.2.3 hiervor). 4.3

Zur Diskussion stehen körperschädigende Stoffe aus Farben und Lösungs mit teln, welche in einem Druckereibetrieb wie jenem der Z.___ respektive Y.___ verwendet wurden, wobei hier überhaupt nur solche beacht lich sind, welche nach gesicherten wissenschaftlichen Erfah rungs werten und Erkenntnissen Harnblasenkrebs beim Menschen (mit-)verur sachen können.

Massgeblich dabei ist der Zeitraum von Januar 1990 bis Januar 2000, in welchem die Beschwerdeführerin unstrittig als kauf männische Mitarbeiterin für die

Z.___ respektive (ab Dezember 1997) Y.___

tätig war (Urk. 1 S. 3, Urk. 9/11/1) . Eine, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte berufliche Tätigkeit und Stoffexposition vor 1990 (Urk. 15 S. 3) ist für die Frage der Kausalität nicht beachtlich, da für Tätigkeiten vor diesem Zeitpunkt (vom 1. Oktober 1974 bis 31. August 1977 als kaufmännische Angestellte und vom 1. August 19981 bis 1. Mai 1982 als Aushilfe; Urk. 16/1-2) keine Versicherung bei der Beschwerdegegnerin bestanden hatte (Urk. 22 S. 2 f.). 5. 5.1

Als potentiell schädigende Stoffe fallen grundsätzlich aromatische Amine in Betracht, welche in der Liste von Ziff. 1 des Anhangs I zur UVV derzeit noch unter dem Begriff „ Arylamine “ aufgeführt sind (vgl. zur voraussichtlich auf April 2018 in Kraft tretenden Änderung der Be griffe: Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Gesundheit [BAG] zur „Änderung der UVV, Anpassung von Anhang 1 [Liste der Berufskrankheiten]“, vom Mai 2017, S. 4; www.admin.ch

/ch/d/gg/pc/documents/2889/UVV-Berufskrankheiten_Erl.-Bericht_de.pdf ). 5.2 5.2.1

Dazu ist dem Factsheet „Aromatische Amine und Blasenkrebs“ der Suva, Ab teilung Arbeitsmedizin, zu entnehmen, es sei wissenschaftlich anerkannt, dass die Expo sition gegenüber aromatischen Aminen Harnblasenkrebs auslösen könne, wobei arbeits medizinisch auch polyzyklische aromatische Kohlen wasser stoffe (PAH oder PAK), seltener Derivate fossiler Öle oder Arsen, bedeutsam seien. Die Erkrankungsinzidenz steige ab dem vierten Lebensjahrzehnt deutlich an und erreiche zwischen 70 und 75 Jahren ein Maxi mum. Aromatische Amine würden unter anderem die Ausgangssubstanzen zur Erzeugung von Azofarb stoffen bilden. Gewisse Azofarb stoffe könnten durch chemische, enzymatische oder bakterielle Spaltung der Azogruppe abgebaut werden, weshalb diese Azo farbstoffe als krebser zeugend gelten würden. Deren Gebrauch sei heute je nach Anwendungsgebiet in vielen Ländern eingeschränkt oder verboten. Die Latenz zeit zwischen Exposition und Auftreten der Erkrankung könne Jahrzehnte dauern, so in den anerkannten Fällen ca. 20 Jahre. Aromatische Amine würden vorwiegend durch die Haut und durch Inhalation von Dämpfen sowie Staub auf genommen. Als gesicherte humane Karzinogene würden 2-Naphthylamin, Benzidin , 4-Amino-Diphenyl (synonym

4-Aminobiphenyl) und das 4-Chlor - ortho- Toluidin (4-COT; synonym 2-Amino-5-Chlortoluol, 5-CAT) gelten. Sie seien in der Schweizer

Grenzwert liste in die krebserzeugende Kategorie C1 eingestuft (S. 1 ff.) . Diese Stoffe würden heute nicht mehr eingesetzt (S. 7). Gegen über aromatischen

Aminen seien Beschäftigte der Farb- und Gummi industrie, Maler, Lackierer, Coiffeure,

Arbeitnehmende in der Leder- und Textil färbung oder Angestellte in der Teer-, Pech

und

Bitumenproduktion exponiert. Die krebserzeugenden aro matischen Amine seien bei vielen

Anwen dungen schon lange ersetzt worden (S. 5).

Die aktuelle epidemiologische Studienlage erlaube es aktuell nicht, bei den aromatischen Aminen belastbare Dosis-Risiko-Beziehungen zur Berechnung der ätiologischen Fraktion herzuleiten (S. 9). Bei Malern sei nach einer Genfer Studie der 70er und 80er Jahre bezüglich einer Exposition in den 40er bis 60er Jahren ein um 70 % erhöhtes Harnblasenkrebsrisiko festgestellt worden. Eine Studie aus dem Jahr 2010 sei dagegen nurmehr zum Schluss gekommen , dass das relative Risiko bei Malern, an Blasenkrebs zu erkranken,

1.4 ( 10 Jahre Exposition) betrage [14], und ein WHO - Bericht

aus dem Jahre 2007 habe von einer 20-25

% erhöhten Wahr scheinlichkeit des Auftretens

von Blasenkrebs bei Malern berichtet. Coiffeure hätten

gemäss einer 2010 erschienen en Metaanalyse ein um den Faktor 1.3 leicht

erhöhtes Blasenkrebsrisiko gezeigt . Sofern mit Azofarbstoffen enthalten den Haarfärbemitteln mehr als 10 Jahre gearbeitet worden sei, habe das relative Risiko 1.7 betragen . Ein erhöhtes

Harnblasenkrebsrisiko sei bei Coiffeusen /Coif feuren anzunehmen, welche früher, d.h. bis in

die 60er und zum Teil 70er Jahre, Haarfärbemittel mit aromatischen Aminen ohne Schutzhandschuhe

aufgetragen hätten . Bei der Verwendung der heutigen Haarfärbemittel sei nicht

mehr von einem erhöhten Blasenkrebsrisiko für Coiffeusen /Coiffeure auszugehen (S. 5).

Harnblasenkrebs stelle einen der häufig sten Krebserkrankungen dar und die Ätiologie eines Blasentumors bleibe in 80 % der Fälle unbekannt. Die häufigste bekannte Ursache, mithin von den restlichen 20 % der Fälle, sei das Rauchen, da der Teer aromatische Amine und PAK enthalte. Seltenere Ursachen seien chronische Harnwegsinfekte und Bilharziose (= Schistosomiasis , eine pa rasitäre Infektionskrankheit) sowie famil iär gehäufte Blasenkrebserkrankungen (S. 1 f.). 5.2.2

Nichts anderes ergibt sich auch aus den nachfolgenden wissenschaftlichen Berichten.

Aus dem BK-Report „Aromatische Amine, E ine Arbeitshilfe in Berufskrank heiten-Feststellungsverfahren – Report der Unfallversicherungsträger und des IFA – „

3. aktualisierte Auflage des BK-Reports 1/2009, Juni 2014, heraus gegeben von der Deutschen Gesetz lichen Unfallversicherung, DGUV (abrufbar unter www. publikationen.dguv.de; nachfolgend: BK-Report 2014), auf welche sich auch die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellungnahmen der Suva beziehen (Urk. 9/22/1-2, Urk. 9/43/1-2), geht hervor, nicht j edes Pigment, das in Dru ckfarben , so insbe sondere auch im Siebdruckverfahren, verwendet werde, sei ein Azopigment und nicht jedes Azopigment werde auf der Basis krebser zeugender aromatischer Amine herge stellt. Azopigmente seien aufgru nd ihrer Unlöslichkeit weder hautgängig noch sei eine Zersetzung in freie aroma tische Amine auf der Ha ut zu erwarten. Insgesamt schloss der Bericht darauf, dass Drucker und Druckerhelfer beim Umgang mit Farben, die organische Bunt pigmente enthalten, nach dem heutigen Stand der Kenntnisse sowohl heute als auch in der Vergangenheit nicht gegenüber krebserzeugenden aroma tischen Aminen exponiert gewesen seien. Dies treffe auf die weit überwiegende Anzahl von Druckverfahren und insbesondere auf den Buch-, Offset-, Sieb- und Illu strations tiefdruck zu, da stets pigmentierte Farbsysteme Verwendung gefunden hätten. Lediglich bei der historischen Verwendung von Farbstoff systemen - was, wie sich aus dem Zusammenhang des Berichtes ergibt, jedenfalls die Zeit vor 1990 betrifft - sei eine Einzelfallprüfung zur Ermittlung der individuellen Gegebenheiten unerlässlich (S. 122).

Die Autoren Klaus Golka , Peter Jürgen Goebell und Albert Wolfgang Rettenmeier sodann hielten in ihrem Bericht Ätiologie und Prävention des Harnblasenkarzinoms, in: Deutsches Ärzteblatt 2007/1 04, S. A719-A723 , fest, dass Zigarettenrauchen der mit Abs tand wichtigste Risikofaktor sei, und dass die berufliche Exposition, vor allem gegenüber krebserzeugenden aromatischen Aminen sowie bestimmten Azo farbstoffen, ein zweiter wichtiger Risikofaktor sei. Gefährdet seien vor allem Beschäftigte bei der Herstellung dieser Stoffe und - wenn auch deutlich geringer - Personengruppen, die diese Stoffe verarbeiteten. Benzidin , welches vor allem zur Herstellung zahlreicher Azofarbstoffe benötigt worden sei, sei aufgrund der früheren Produktions mengen am bedeutsamsten. Von erheblicher praktischer Bedeutung sei, dass krebserzeugende aromatische Amine, die als Kupplungs komponente bei der Farbstoffherstellung verwendet worden seien, aus löslichen, das heisst bioverfügbaren Farbstoffen im menschlichen Organismus wieder frei gesetzt werden könnten, wohingegen nicht lösliche Azofarbstoffe (Pigmente) kein Erkrankungsrisiko darstellten. Berufe mit erheblicher dermaler und/oder inhalativer Exposition gegenüber krebserzeugenden Azofarbstoffen, wie zum Beispiel Färber in der Textil- und Lederindustrie, wiesen ein erhöhtes Harn blasenkarzinomrisiko auf. In allen vier bislang in Deutschland durchgeführten Fall-Kontroll-Studien sei ein erhöhtes Erkrankungsrisiko auch für Maler und Lackierer beobachtet worden. Eine Gefährdung habe meist jedoch nur bei Expositionen vor 1 9 6 0 bestanden. Als weitere Branchen, bei denen ein deutlich erhöhtes Risiko für Harnblasenkrebs durch aromatische Amine und Azofarb stoffe bestehe, nannten die Autoren die Gummiindustrie, Kokereien und Berufe mit massiver Exposition gegenüber Verbrennungsprodukten. Ein erhöhtes Risiko bestehe bei Teerexposition (Dachdecker, Strassenbau ), im Steinkohle berg werk, bei Tätigkeiten mit hoher Exposition gegenüber Spreng stoff und als Schorn steinfeger, des Weiteren in der chemischen Reinigung und bei Friseuren, wobei die früher verwendeten Produkte allerdings nicht mit den gegen wärtig erhältlichen zu vergleichen seien (S. A719 ff.; www.aerzteblatt.de/pdf/104/11

/a719.pdf ).

In einer neueren multizentrischen Fall-Kontroll-Studie von 2013, welche in einem Bericht des deutschen ärztlichen Sachverständigenbeirates „Berufskrank heiten“ zuhanden des Deut schen Bundes ministeriums für Arbeit und Soziales mit dem Titel „Schleimhaut veränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch poly zyklische aroma tische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a) pyren -Jah ren [( μg /m3) x Jahre]“ aufgeführt wurde, habe bei Beschäftigten mit einer hohen Einwirkung durch aromatische Amine das relative Risiko bei 1,37, und bei Beschäftigten mit einer hohen PAK-Einwirkung bei 1,5 gelegen (S. 6; abruf-bar unter: www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Tech nische-Regeln/

Berufskrankheiten/Merkblaetter.html ). 5.3 5.3.1

Wie sich diesen wissenschaftsbasierten Berichten entnehmen lässt, ist erwiesen, dass gewisse aroma tische Amine grundsätzlich als kanzero gen gelten und Harnblasenkrebs erzeugen können. Jedoch ergaben die Studien eine erhebliche Gefährdung durch solche Stoffe insbesondere vor und in den 60er sowie teilweise in den 70er Jahren. Keine der wissenschaftlichen Studien ergab ein berufliches relatives Erkrankungs risiko betreffend Harnblasenkreb s in der hier relevanten Zeit ab 1990 von mehr al s 2 aufgrund einer Expo sition gegenüber aromatischen Aminen respek tive Azofarben . Dies gilt aufgrund des hiervor zitierten BK-Reports 2014 erst recht in Bezug auf das Druckereigewerbe . Dies bedeutet, dass der gesetzlich geforderte ätiolo gische Anteil an der Erkrankungs verursachung von mehr als 50 % (2 - 1 : 2 = 0,5 oder 50 %; vgl. E. 2.3.1 hiervor) durch diese Stoffe ab 1990 ausgeschlossen ist.

Dr. B.___ von der Arbeitsmedizin der Suva erklärte in der Stellung nahme vom 17. September 2015 dementsprechend denn auch schlüssig, dass Blasenkrebs eine vergleichsweise häufige Diagnose darstelle und nur in seltenen Fällen eine plausible berufliche Ursache dafür gegeben sei. Die meisten Blasen karzinome seien unklarer Ätiologie und es gebe zahlreiche Fälle von Blasen krebs, bei denen die wenigsten den Beurteilungskriterien einer Berufs krankheit ent sprechen würden. Aufgrund der technischen und medizinischen Abklärungen sei eine vorwiegend berufliche Ursache unwahrscheinlich (Urk. 9/43/1). Dies ist überzeugend und es ist deshalb davon auszugehen. 5.3.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Be trach tungsweise. So ist es zwar richtig, dass ein relatives Risiko von über 1 eine Relevanz hat (Urk. 15 S. 20), nämlich für die Feststellung einer über durch schnittlichen Gesundheitsbelastung, was zur Prävention massgeblich ist. Jedoch ist in Bezug auf die gesetz liche Anforderung einer - im Verhältnis zu allen anderen Ursachen - vor wiegenden respektive über wiegenden beruflich be dingten Verur sachung von Harnblasen krebs erst dann eine Relevanz gegeben, wenn das relative Risiko mehr als 2 (Art. 9 Abs. 1 UVG) respektive mindestens 4 (Art. 9 Abs. 2 UVG) beträgt.

Zu beachten ist dabei, dass das relative Erkrankungsrisiko beispiels weise bei Malern von 1.8 (in späteren Jahren, jedenfalls in der Zeit nach den 60er Jahren) nicht bereits eine vorwiegende Verursachung (> 50 %) im Sinne des Gesetzes bedeutet. Son dern es gilt die Formel 1,8 - 1 : 1,8 = 0,44 oder 44 % (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Die Schlussfolgerung des behandelnden Urologen Dr. E.___ gemäss dem Bericht vom 23. Novem ber 2015 (Urk. 16/4 S. 5 ), auf den sich die Beschwerde führerin stützt (Urk. 15 S. 18 ff.), das Expositionsrisiko im Siebdruck könne wohl durchaus mit jenem von Coiffeuren und Malern ver gleichen werden, welches mit dem Faktor 1,7 = 70 % angegeben werde, geht dement sprechend insofern fehl, als 1,7 das relative Risiko betrifft und bezüglich Art. 9 UVG nicht 70 % sondern 41 % (1,7 - 1 : 1,7 = 0,41 oder 41 %) bedeutet. Somit kann daraus keinesfalls auf einen vor wiegenden (> 50 %) und erst recht nicht auf einen über wiegenden ( ≥ 75 %) beruflichen Ursachenanteil bei Druckern geschlossen werden, da dazu ein relatives Risiko von mehr als 2 (2 - 1 : 2 = 0,5 oder 50 %) respektive mindestens 4 (4-1 : 4 = 0,75 oder 75 %) gegeben sein müsste.

Das von Dr. E.___ (Urk. 16/4 S. 4) erwähnte um 70 % erhöhte Harnblasen krebs-Erkrankungsrisiko für Maler, welches er mit jenem der Siebdrucker ver glich, betrifft im Übrigen das Ergebnis einer Genfer Studie aus den 70er und 80er Jahren und bezog sich auf Arbeits bedingungen der hier nicht relevanten 40er bis 60er Jahre (vgl. Suva-Factsheet „Aromatische Amine und Blasenkrebs“, S. 5). Der von ihm daraus fälschlicherweise abgeleitete „Faktor 1,7“ wäre, wie dargelegt, nicht ausreichend. 5.3.3

Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin aus den Ein wänden abzuleiten, es würden auch im Siebdruck nebst Farb stoffen sowohl anor ganische als auch organische Pigmente eingesetzt (Urk. 15 S. 10) und auch im Sieb druck seien azofarbstoff haltige Farben mit kanzerogenen Pigmenten ver wendet worden, wobei etwa 4-Chlor-o-toluidin bei Pigmenten zum Einsatz gekommen sei (Urk. 1 S. 9). Dasselbe gilt für die allgemeinen Feststellungen, aus löslichen Azo farbstoffen könnten durch Stoffwechselvorgänge wieder (kanzero gene) aroma tische Amine freigesetzt werden (Urk. 15 S. 19) und primäre aromatische Amine könnten als Verun reini gungen in Druckfarben vorhanden sein (Urk. 1 S. 10).

Die vier aromatischen Amine 2-Naphthylamin, Benzidin , 4-Amino-Diphenyl (synonym

4-Aminobiphenyl) und 4-Chlor - ortho- Toluidin (4-COT; synonym 2-Amino-5-Chlortoluol, 5-CAT) , welche wissen schaftlich gesichert für den Men schen eine (Harnblasen-)krebserzeugende Wirkung haben und daher in der Schweizer

Grenzwertliste in die krebs erzeugende Kategorie C1 eingestuft sind, wurden nicht mehr eingesetzt (Factsheet, aromatische Amine und Blasen krebs, a.a.O., S. 4 und S. 7). Die Beschwerdegegnerin weist in der Duplik zu Recht darauf hin (Urk. 22 S. 8), dass die Produktion dieser Stoffe teilweise bereits ab den 50er-Jahren, von 4-Chlor ortho- Toluidin schliesslich 1986 einge stellt wurde (vgl. BK-Report 2014, S. 68 f., S. 71 und S. 74).

Dazu ist auch auf die Stellung nahme des Suva-Chemikers vom 7. Septem ber 2015 zu ver weisen (Urk. 9/43/2). Danach gebe es bereits lange vor den „ Reach “- Regelwerken (Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung]; Urk. 3/5 S. 4) entsprechende Verbote (Urk. 9/43/2 S. 2). Sodann führt der Suva-Chemiker - was auch den hiervor zitierten fachlichen Berichten, insbesondere dem BK-Report 2014, S. 71 und S. 119 ff., zu ent nehmen ist - nachvoll ziehbar aus, dass aus Azofarbstoffen zwar aromatische Amine frei gesetzt würden, jedoch längst nicht alle aromatischen Amine als krebserzeugend ein gestuft seien. Drucker und Druckerhelfer seien beim Umgang mit Farben, die organische Buntpigmente enthalten hätten, jedenfalls nicht gegenüber krebs erzeugenden aromatischen Aminen exponiert gewesen. So könne bei Azo pigmenten nicht von einer Bioverfügbarkeit ausge gangen wer den, sie seien aufgrund ihrer Unlöslichkeit weder hautgängig noch sei eine Zersetzung in freie aromatische Amine auf der Haut zu erwarten. Der Einwand, dies treffe nicht zu, beziehe sich auf eine seltene Ausnahme, welche gerade für den vorliegenden Fall nicht zutreffe. Denn die Freisetzung von aromatischen Aminen aus Azopig menten sei nur unter sehr speziellen Bedin gungen bei wenigen Azopigmenten beobachtet worden. Ausser dem sei die Produktion mit Farbstoffen aus krebs erzeugenden aroma tischen Aminen bereits viel früher zurückgefahren worden. So seien seit 1971 in der BRD keine Farb stoffe auf Basis von Benzidin mehr hergestellt worden (Urk. 9/43/2 S. 1 f.).

Auf diese überzeugende und durch die wissenschaftliche Literatur gestützte Ein schätzung gemäss den Suva-Stellungnahmen ist abzustellen. Ein erhebliches Expo sitionsrisiko im Druckereigewerbe ab 1990 durch harnblasenkrebs erzeu gende aromatische Amine ist damit auszu schliessen . 5.3.4

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann ferner der Schluss folgerung von Dr. E.___, dass der Siebdruck als Ableger der Färbeindustrie anzusehen sei, wo das höchste berufliche Blasenkrebsrisiko angesiedelt sei. Das hier relevante Druck ereigewerbe gehört nicht zur farbchemischen In dustrie und zu Textil färbereien im engeren Sinn und wurde in keinem der wissenschaftlichen Berichte zu aromatischen Aminen und Harnblasenkrebs als typische gefährdete Branche aufge führt. Aufgrund des BK-Reports 2014 (S. 119 ff.) und der Stellungnahmen des Suva-Chemikers (Urk. 9/22/2, Urk. 9/43/2), wonach bei den meisten Druck verfahren, insbesondere auch beim Siebdruck, pigmentierte und nicht kanzero gene Farbsysteme verwendet worden seien, ist davon auszugehen, dass Ange stellte in Siebdruckereien im Gegensatz zu Angestellten in Färbereien gerade nicht speziell ge fährdet waren, dies gilt insbesondere für die hier massgebliche Zeit ab 1990.

Des Weiteren sind auch dem Bericht des behandelnden Urologen Dr. E.___ vom 23. November 2015 (Urk. 16/4) keine anderen/neuen wissenschaft lichen Erkenntnisse zu den aromatischen Aminen zu ent nehmen. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin nennt sodann Lösungsmittel als weitere relevante gesundheits schädliche Stoffe, die in Druckereien und auch von ihrer damaligen Arbeit geberin in erheblichen Mengen verwendet worden seien. Insbe sondere seien Nitroverdünner, Keton(e), Aceton, Cyclohexanon sowie Glykol ether ver wendet worden. Nitro-Verdünnungsmittel würden gemäss dem Sicher heitsblatt gemäss EG Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH; Urk. 3/7) Toluol, Aceton und Ethylacetat sowie die Lösungsmittel Naphtha (Erdöl) enthalten. Für diese Stoffe hätten Grenzwerte bestanden und davon seien Toluol, Aceton und die Naphtha blasenkanzerogen (Urk. 1 S. 16 f., Urk. 15 S. 10 ff.). Im Sinne von Art. 9 UVG sei sie durch die folgenden gefährlichen Stoffe mit maximaler Arbeitsplatz konzentration exponiert gewesen: Aceton, Benzol, N-Hexan, Styrol, Toluol, Trichlorethen (= Trichlorethylen ) und Xylol. Von diesen Stoffen sei insbe sondere Benzol und Toluol blasenkanzerogen (Urk. 15 S. 14 f.) .

Ausserdem seien einige Lösungsmittel in de r Grenzwertliste der Suva in den Kategorien C1 bis C3 eingestuft worden, so Benzol (C1), Trichlorethen und Chloroform (C2) sowie Dichlormethan und Tetra chlorethen (C3; Urk. 1 S. 17 f.). Bei den folgen den im Siebdruck verwendeten Stoffen könne eine Resorption durch direkten Haut kontakt, kontaminierte Kleider oder über die Gas- und Dampfphase eines Lösungsmittels geschehen: 2-Metho xyethanol, 2-Ethoxyethanol, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffverbindungen (PAK), Dimethylformamid (DMF), Schwefelkohlenstoff oder N- Methylpyrrolidon (Urk. 15 S. 13). Nach Aussage ihres Vater sei früher auch Toluol in Siebdruck farben als Lösungsmittel beigefügt worden (Urk. 15 S. 14 f.). Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 23. November 2015 (Urk. 16/4 S. 2) sei ein Zusammenhang (zwischen der Tätigkeit als admini strative Leiterin in der väterlichen Siebdruckerei von 1990 bis 2000 und ihrer Krebserkrankung) stark zu vermuten, wenn darunter auch Anilin-Farbstoffe respektive Beta- Naphthylamin

(= ß - Naphthylamin , 2-Naph thylamin, 2-Amino naphthalin ), (also) aromatische Amine etc. ( vgl. dazu E. 5 hier vor ) und die Farblöse mittel Benzol, Xylol, Toluol oder Nitrobenzol benutzt worden seien (Urk. 15 S. 18).

Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass diese Stoffe kanzerogen für Harn blasen krebs seien (Urk. 8 S. 5 f., Urk. 22 S. 6 ff.).

Die Beschwerdegegnerin hielt zu Recht fest, dass es nicht ausreiche, wenn ein in Frage kommender Stoff kanzerogen sei, sondern es müsse überwiegend wahr scheinlich sein, dass dieser Stoff Blasenkrebs verursache (Urk. 8 S. 6). 6.2 6.2.1

Im Factsheet „Organische Lösungsmittel“ der Suva, Abteilung Arbeits medizin, Version Januar 2013 (abrufbar unter: www.suva.ch/material/dokumentationen/ o rganische%20loesungsmittel ) werden als organische Lösungsmittel die folgen den genannt: Kohlenwasserstoffe ( n-Hexan , Benzine , Petrol , Benzol , Xylol , Toluol, Styrol ), h alogenierte

Kohlenwasserstoffe ( u.a. Trichlo rethen , Tetra chlorethen , 1,1,1-Trichlorethan , Dichlormethan, Tetrachlorkohlenstoff ), Alko hole (u.a. Methanol , Ethanol ), Glykole , Ketone ( Aceton , Methylethylketon, Methyl- Isobutylketon ), Nitroverbindungen ( Trinitrotoluol ), Aminoverbindungen ( Anilin , β - Naphthylamin , Benzidin ), Amide und Kohlenstoff-Schwefelv er bin dungen Schwefelkohlenstoff (vgl. Tabelle 1, S. 2). Als Folgen der Exposition durch orga nische Lö sungsmittel wurden im Factsheet zwar Krankheitsbilder der Haut, der Atemwege, des Nervensystems und der inneren Organe Leber, Niere sowie Herz festgehalten. Schädigungen der Harn blase durch diese Stoffe finden sich jedoch keine (S. 6 ff.). Einzige Ausnahme bildet die Erwähnung von Harnblasenkrebs im Zu sammenhang mit den bereits besprochenen a romatische n Amine n (S. 11). 6.2.2

Zu Benzol wird im Factsheet namentlich ausgeführt, es erhöh e bei lang jähriger, chronischer Expo sition das Risiko für Leukämien (insbesondere

AML) , Non-Hodgkin-Lymphome, myelodysplastische Syndrome und myelo proliferative Erkran kungen

(BMAS). Die Dosis-Wirkungsbeziehungen seien am deutlichsten für die Leukämien

(mit Ausnahme der Chronische n myeloische n Leukämie ,

CML) und die myelodysplastischen Syndrome.

Nitro- und Amino verbindungen von Benzol und seinen Homologen wie Trinitrotoluol, Trinitro phenol,

Anilin und Benzidin

seien Methämo globin bildner. Gut bekannt sei auch deren leberzellschädigende

Wirkung.

In der Schweiz gelte seit vielen Jahren ein weit gehendes Benzol verbot, allerdings werde Benzol

weiterhin für organische Synthesen gebraucht und komm e in Autokraftstoffen als Antiklopfmittel

vor (S. 10 f.) .

Unter dem Titel „ Nitro- und Aminoverbindungen von Benzol und seinen Homo logen “ ist dem Factsheet zu entnehmen, dass Nitro- und Aminover bindungen wie das Trinitrotoluol, Trinitrophenol, Anilin und Benzidin Methä mo globinbildner ( mit Entwicklung einer Methämoglobinämie und Anämie ) seien . Gut bekannt sei auch die leberzellschädigende Wirkung. Aromatische Amine könn t en Blasenkrebs, welcher

in der Schweiz die zweithäufigste als Berufs - krankheit anerkannte Krebsart darstelle, verursachen (S. 11).

Somit kommen bezüglich Benzol und seiner Homologe, wozu auch Xylol, Toluol und Styrol gehören (vgl. S. 2), allein die hiervor bereits be sprochenen a ro matische n Amine als Ursache für Harnblasenkrebs in Frage. I m Factsheet der Arbeitsmedizin Suva "Benzol und

seine Gefährdung", Version Oktober 2011 ( www.suva.ch/material/dokumentationen/benzol ), wird zudem fest gehalten, Dosis-Risikobeziehungen könn t en aufgrund der neueren Untersuchungen erst für Leukämien und myelodysplastische Syndrome belegt werden (S. 5). Ein Risiko für Harnblasenkrebs wurde nicht aufgeführt. 6.2.3

Von den weiteren von der Beschwerdeführerin genannten Stoffen wurden ferner die Gesundheitsrisiken zu den Stoffen Dimethyl formamid (DMF) , Dichlor methan , n-Hexan, Schwefel kohlenstoff (Kohlen stoffdisulfid), Styrol, Tetra chlorethen , Chloroform ( Trichlormethan ) , Toluol, Trichlorethen (= Trichlor ethylen ), im Einzelnen im Factsheet „organische Lösungsmittel“ aufgeführt (S. 11 f.), wozu die Blasenschädigung jedoch nicht gehört. Insbesondere wurden die wegen ihrer kanzerogenen Wirkung in die drei C-Klassen der Grenzwertliste der

Suva eingestuften Stoffe (Benzol [ C1 ], Trichlorethen und Chloroform [C2] sowie Dichlormethan und Tetrachlorethen [C3])

nicht wegen des Risikos einer Harn blasenkrebserkrankung dort aufgenommen, sondern wegen des Risikos für andere Krebserkrankungen.

Bezüglich Cyclohexanon sodann besteht gemäss der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA der DGUV ( www.dguv.de/ifa/gestis/gestis-stoffdatenbank/index.jsp ) zwar ein begründeter Verdacht auf ein kanzerogenes Potential. Dieser werde jedoch von anderen Expertengremien nicht als be gründet angesehen. Ausserdem wurden lediglich Schilddrüsentumore bei Tier versuchen erwähnt.

Zu Aceton ( Propanon bzw. Dimethylketon ) ist der GESTIS-Stoffdatenbank zu ent nehmen, dass die vor liegenden dermalen Studien an Nagern keine Hin weise auf ein tumor initiierendes oder tumorpromovierendes Potential ergeben hätten. Auch andere Tests an Nagern seien negativ gewesen.

Bei den Stoffen Ethylenglykol und 2-Ethoxyethanol ( Ethylenglykolmono ethyl ether ) wurde in der GESTIS-Stoffdatenbank festgehalten, dass i n Studien an Ratten und Mäusen kein kanzerogenes Potential nachweisbar gewesen sei, und zu Ethylacetat , dass keine Daten bezüglich Kanzerogenitiät verfügbar seien. Dasselbe geht aus dem GESTIS-Eintrag zu 2-Metho xyethanol ( Ethylenglykol monomethylether ) hervor. Bezüglich N- Methylpyrrolidon (N-Methyl-2-pyrro lidon) hätten Mäuse mit der höchsten verabreichten Dosis Lebertumore ent wickelt, was für den Menschen indes als irrelevant beurteilt worden sei. 6.2.4

Polyz y k lische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK = Polycyclic

Aromatic

Hydrocarbons , PAH) schliesslich , welche aus min destens zwei miteinander ver bundenen Benzolringen bestehen, wobei Naphtha lin mit zwei Benzolringen der einfachste PAK ist, kommen in der Umwelt als komplexe Gemische aus mehr als hundert verschiedenen Ver bindungen vor (vgl. Polyz y k lische A romatische Koh lenwasserstoffe , November 2016, des Bun desamtes für Gesundheit; www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/mensch-gesundheit/chemikalien/ c hemi kalien-a-z.html ).

Gemäss der GESTIS-Stoffdatenbank hätten sich mehrere PAK mit 4-6 Ringen im Tierversuch als kanzerogen erwiesen. Es scheine, ein besonders ausgeprägtes diesbezügliches Potential würden die PAK Dibenz ( a,h ) anthracen , 3-Methyl cholanthren und Benzo(a) pyren ( BaP ) besitzen.

In der w issenschaftliche n Begründung für die Berufskrankheit „Schleim haut veränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch poly zyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a) pyren -Jahren [( μg /m3) x Jahre]“ des Ärztlich en

Sachverständigenbeirat es „Berufskrankheiten“ beim (Deutschen) Bundes ministerium für Arbeit und Soziales ( www.baua.de

/DE/

Angebote/

Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Berufskrankheiten/pdf/Begruendung-Blasen krebs-PAK.pdf?__blob=publicationFile&v=6 ) wurde die toxi kologische Bewertung durch PAK-Stoffe, insbesondere BaP untersucht. PAK werde inhalativ und über die Haut aufgenommen. Als Branche mit PAK-Einwirkung wurde auch die Druckindustrie, und zwar aufgrund der Tätigkeit „Verarbeitung von PAK-haltigen Druckfarben“ aufgeführt (S. 1 f.). Weiter ist der wissen schaftlichen Begründung allerdings zu entnehmen, dass die syste matische Review von Bosetti al. (2007) über die bis im Jahr 2005 ver öffent lichten Kohortenstudien in Branchen mit PAK-Einwirkung zum Ergebnis ge kommen sei, dass das Risiko für die Entwicklung eines Harnblasenkrebses weniger kon sistent erhöht sei als das Risiko für die Entwicklung eines Bronchialkarzinoms. Das Risiko für Harnblasenkrebs sei mit

Ausnahme der Beschäftigten in der Her stellung von Generatorgas in den meisten Branchen nur

mässig gradig er höht. Ein relatives Risiko über 2 bestand nur in der Branche der Generatorgasher stellung (S. 4 f.). In verschiedenen Fall-Kontrollstudien sei festgestellt worden, dass bei hohen PAK-Einwirkungen ein um den Faktor 1,27 respektive 1,5 er höhtes Harnblasenkrebsrisiko bestehe (S. 6). Bei den Kohortenstudien, bei denen der Zusammenhang zwischen der kumulativen PAK-Dosis und dem Harn blasen risiko untersucht worden sei, sei etwa in Aluminiumherstellenden Betrieben in der höchsten Dosisklasse das Risiko um den Faktor 1,6 erhöht und lediglich bei einem mindestens 30-jährigen Zeitraum vor der Tumordiagnose, innerhalb dessen die PAK-Dosis unberücksichtigt geblieben sei, sei das Harnblasen krebsrisiko signifikant um den Faktor 2,0 erhöht gewesen. Bei Schornstein fegern habe sich erst bei einer Tätigkeit von mehr als 20 Jahren ein relatives Risiko von über 2 gezeigt (Urk. 6 ff.).

Damit ist festzuhalten, dass gewisse PAK, die im Übrigen als solche nicht auf der Stoffliste nach Ziff. 1 Anhang I zur UVV aufgeführt sind, zwar ein aus geprägtes krebserzeugendes Potential haben und auch Harnblasenkrebs verur sachen können. Jedoch ist ein relevantes erhöhtes relatives Risiko, daran zu erkranken, von mehr als 2 nur bei der höchsten Belastung und bei mehr als 20 Jahren Exposition anzunehmen. Ein relatives Risiko von mehr als 2 (Art. 9 Abs. 1 UVG, wobei es hier schon an der Listenstoff-Voraussetzung mangelt) und erst recht von mindestens 4 im Druckereigewerbe bei einer (gegebenenfalls) Exposition von 10 Jahren kann gänzlich ausgeschlossen werden. Daher wäre auch eine qualifizierte Kausalität von PAK bezüglich der Harnblasenkrebs erkran kung der Beschwerdeführerin ausgeschlos sen. 6.3 6.3.1

Die Suva-Arbeitsmedizinerin Dr. B.___ hielt in der Stellung nahme vom 17. September 2015 sodann zutreffend fest, dass im Factsheet „Organische Lösungs mittel“ nicht speziell auf Blasenkrebs eingegangen worden sei. Es sei eine höchstens mögliche, aber nicht über wiegend wahr scheinliche Verur sachung anzunehmen. Namentlich führe Benzol nicht zu Blasenkrebs, sondern zu Krebsen der blut bildenden Organe, Trichlorethen führe zu Nierenzell karzinomen und über die Kanzerogenität des Löse mittels Cyclohexan seien gemäss der Stoffdatenbank Gestis ( Institut für Arbeits schutz [IFA] der Deut schen Gesetz lichen Unfall ver sicherung [DGUV]; www.dguv.de/ifa/

gestis / index.jsp ) keine ausreichenden An gaben verfügbar. Es gehe hier aber um Blasenkrebs und nicht um jeden möglichen Krebs. Dies gelte auch in Bezug auf den Punkt 15 der Einspracheschrift (Urk. 9/43/1; In der Einsprache wurde be hauptet, Chromatschichten hätten ein krebserzeugendes Potential, Urk. 9/31 S. 6). 6.3.2

Der Suva-Chemiker erklärte in der Stellungnahme vom 7. September 2015 aus serdem schlüssig, dass Cyclohexan weder nach der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

(Chemikalienverordnung, ChemV ) noch nach der Grenzwertliste der Suva als krebserzeugend eingestuft worden sei. Auch in der Gestis -Gefahrstoffdatenbank seien keine Informationen über eine mögliche Kanzerogenität verfügbar. Die Verwendung von Benzol sei seit 1975 ausser für Forschungszwecke und in geringer Konzentration in Motoren treibstoffen verboten. Chloroform sei ausser in chemischen Labors praktisch nicht als Lösungsmittel verwendet worden. Trichlorethen und Tetrachlorethan seien vor allem für Reinigungs- und Entfettungszwecke sowie Dichlormethan sei als Abbeizmittel verwendet worden. Als Siebreiniger seien Alkohole, Ketone und Ester eingesetzt worden. Diese Arten von Lösungsmitteln seien auch die Basis von lösungsmittelhaltigen Druckfarben. Bei Chromat schichten und schwer metallhaltigen Farben könne es nicht zu einer Exposition gekommen sein, da sie weder staub- noch dampfförmig in die Luft und auch bei Haut kontakt nicht herausgelöst werden könnten (Urk. 9/43/2 S. 2 f.). 6.4

Nach dem Gesagten und aufgrund dieser Ausführungen der Suva-Experten ist festzuhalten, dass bei gewissen organischen Lösungsmitteln und auch bei gewissen PAK zwar eine krebs erzeugende Wirkung wissen schaft lich anerkannt ist, jedoch sind organ spezifische Unterschiede der kanzerogenen Potentiale zu beachten. Ein wissen schaftlich anerkannter Zusammenhang mit Harnblasen krebs besteht bei organischen Lösungsmitteln mit Ausnahme gewisser aroma tischer Amine und gewisser PAK nicht. Hinzu kommt, dass selbst wenn bei den hiervor genannten Stoffen - nebst gewisser aroma tischer Amine und gewisser PAK - wissen schaftlich anerkannt wäre, dass sie Harnblasenkrebs verursachen könnten, damit noch nicht die gesetzliche Voraussetzung der qualifizierten Kausalität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG mit einem relativen Risiko von mehr als 2 erfüllt wäre. Letzteres ist jedenfalls bezüglich der betreffenden aromatischen Amine und PAK-Stoffe in der Druckereibranche nicht überwiegend wahrscheinlich. 7.

7.1

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die allgemeinen medizinischen Erkennt nisse mit einer qualifizierten Kausalität der in Frage kommenden Stoffe im Druckereigewerbe, insbe sondere im Siebdruckgewerbe, ab 1990 im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG bezüglich Harnblasenkrebs nicht vereinbar sind, was eine Einzelfallanerkennung von vorne herein ausschliesst . Dasselbe gilt erst Recht in Bezug auf die höhere Anforderung von Art. 9 Abs. 2 UVG.

Unerheblich sind damit die speziellen Umstände im Einzelfall, welche das Harnblasenkrebsrisiko ausserhalb der beruflichen Tätigkeit erhöhen könnten; so die von Dr. E.___ im Bericht vom 23. November 2015 zur Begründung des Kausal zusammenhangs genannte Latenzzeit von mehr als 13 Jahren, die gesunde Lebensweise (kein Nikotin, Sport; Urk. 16/4 S. 5) sowie das von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 30. Oktober 2015 bestätigte Fehlen von chronischen Blasenentzündungen zwischen 1999 und 2012 (Urk. 3/9). Es erübrigen sich sodann Aus führungen zur strittigen Frage der Umkehr der Beweislast.

Es ist somit davon auszugehen, dass es sich beim Blasenleiden der Be schwerdeführerin nicht um eine Berufskrankheit im Sinne von Art . 9 UVG handelt , weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist. 7.2

7.2.1

Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Dies gilt auch und insbesondere unter Berücksichtigung des Um standes, dass die Beschwerde führerin nicht als Drucker oder Druckerhelfer, sondern als kaufmännische Angestellte in einem Büro in der Werkhalle einer Siebdruckerei gearbeitet hat. Die Beschwerdegegnerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin (Urk. 22 S. 6), dass die Beschwerdeführerin von Januar 1990 bis Januar 2000 vorwiegend im Teilzeitpensum (zu 20-75 %, ab 1995 maximal zu 50 %) erwerbstätig war, und zwar vorerst (bis 1992) vor allem wegen der minderjährigen Tochter und ab deren Schulalter wegen gesundheitlicher Beschwerden (Rückenschmerzen mit Schwindel und Erbrechen; Urk. 23A S. 2).

Ob es sich bei diesen Beschwerden und bei den ab September 1999 von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, behandelten Migräne, Schwindel mit Übelkeit und Bronchialasthma (Bericht vom 30. 10 2015, Urk. 3/9) um damals nicht als solche erkannte Vergiftungssymptome zufolge der Arbeitsplatz bedingungen gehandelt habe, wie die Be schwerde führerin behauptet, ist nicht massgeblich . Denn, wie hiervor aufgezeigt wurde, bedeutet eine Exposition gegenüber giftigen Stoffen nicht auch eine Exposition gegen über Harnblasen krebs verur sachenden Stoffen, bei denen überdies ein relatives Risiko von über 2 besteht. Zudem bestanden die akuten Rücken beschwerden gemäss dem Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 7. April 1995 bereits seit der Kindheit und ab dem 25. Alters jahr seien extrem akzentuierte Rücken beschwerden mit nächt lichem Erwachen und kollaps ähnlichem Zustand aufgetreten. Der ganze Rücken sei steiff wie ein Brett gewesen und sie habe Begleiterscheinungen mit Schwindel und Übelkeit gehabt (Urk. 9/1 S. 1). Eine allfällige Exposition wäre hier jedoch ohnehin erst ab 1990 massgeblich . 7.2.2

Nach dem Gesagten bedarf es keiner zusätzlicher Abklärungen und es ist daher von ergänzenden Beweismassnahmen

- entgegen den diesbezüglichen Vor bringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 , Urk. 15) - abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11 ). 8.

Die Beschwerdegegnerin hat den An spruch der Beschwerdeführerin auf Leistun gen für eine Berufskrankheit mit Einspracheentscheid vom

2. Oktober 2015 (Urk. 2) somit zu Recht ver neint, weshalb die dagegen erho bene Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann