Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972, war seit dem 1. Januar 2009 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Innendienst beschäftigt und damit bei der ÖKK obligatorisch unfallversichert, als sie am 1 5. August 2009 als Beifahrerin einen Autounfall erlitt ( Urk. 8/1 Ziff. 1-4) , bei welchem ihre 14-jährige Tochter ums Leben kam (vgl. Urk. 8/9 S. 1 Mitte) .
Mit Verfügung vom 1 0. August 2015 stellte die ÖKK die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen rückwirkend ab 1. Juli 2015 ein ( Urk. 8/316 S. 2 Mitte). Die vom zuständigen Krankenversicherer dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/318) wurde wieder zurückgezogen ( Urk. 8/320). Die von der Versicherten am 8. September 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 8/321) wies die ÖKK mit Ent scheid vom 2. Oktober 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 ( Urk.
2) erhob die Versi cherte am 3. November 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr auch über den 3 0. Juni 2015 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines psychiatrischen Obergutachtens zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die ÖKK beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 1. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3
B ei Schreckereignissen steht
- anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psy chische Stresssituation im Vordergrund , wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Gleiches gilt, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beein trächtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schrecker eignissen , bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beein trächtigungen davonträgt, letztere aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E.
5.2 ). Dies liegt auch darin begründet, dass sich die Kriterien gemäss BGE 115 V 133 wegen fehlender sachlicher Übereinstimmung und von der Natur des Ereignisses zur Prüfung der Adäquanzkriterien nicht eignen , kann doch etwa die Ausserge wöhnlichkeit , an welche für die Qualifikation eines Geschehens ablaufs als Schreckereignis angeknüpft wird, nicht ein zweites Mal als Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit bei der Adäquanzbeurteilung herangezogen werden. Deshalb ist bei Schreckereignissen die allgemeine Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung ) anzuwenden (BGE 129 V 177 E. 4.2). 1.4
An den auf Grund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden und damit eine Wertung darstellenden Kausalzusammenhang zwischen Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden werden hohe Anforderungen gestellt. Diese sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreck ereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf derartige Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010 E. 4.3). 1. 5
Die anhand der allgemeinen Formel geprüfte Adäquanz wurde vom Bundesge richt verneint: - im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekann ten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt wor den war, wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen (Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend) erlitt (RKUV 1996 S. 215) - im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie kör perlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen wor den war ( BGE 129 V 177 ) - bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war ( Urteil U 15/00 vom 1 9. März 2003 ) - bei einem früher im Heimatland gefolterten Mann, bei dem nach einer Elektrotherapie eine retraumatisierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurde ( Urteil U 222/04 vom 3 0. November 2004 ) - bei einer Hotelangestellten, die von drei maskierten Männern - die an einer Polizei-Übung im Hotel beteiligt waren und das Missverständnis nach wenigen Minuten aufklärten - festgehalten wurde ( Urteil U 46/04 vom 7. Dezember 2004 = RKUV 2005 S. 144 ff. ) - bei einer Frau, die bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen traktiert worden war ( Urteil U 390/04 vom 1 4. April 2005 ) - bei einer Spielsalonaufsicht, die von einem Täter unter Vortäuschung eines Waffenbesitzes zur Geldherausgabe gezwungen worden war (Urteil U 549/06 vom 8. Juni 2007 ) - bei einer Restaurantangestellten, die bei einer Auseinandersetzung über Lohnansprüche und Darlehen vom Arbeitgeber tätlich angegriffen und am Hals verletzt wurde ( Urteil 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010 ) - bei einer gelernten Krankenschwester, die von einem geistig behinderten Heimbewohner tätlich angegriffen wurde und multiple Prellungen und Quetschungen an Rippen, Hals und einem Oberschenkel erlitt ( Urteil 8C_168/2011 vom 1 1. Juli 2011 ) 1. 6
Bejaht hat das Bundesgericht d ie Adäquanz psychischer Probleme nach einem Schreckereignis
etwa im Fall einer Frau, die von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten sexuell genötigt wurde (Urteil des Bundesgerichts U 193/06 vom 2 0. Oktober 2006),
bei einer Frau, die frühmor gens am Arbeitsplatz vermummten und bewaffneten Einbrechern begegnete, die ihr befahlen, sich auf den Boden zu legen, sie fesselten und in eine Toilette einsperrten (Urteil 8C_522/2007 vom 1. September 2008), bei einer Frau, die den Tsunami von 2004 in Thailand erlebte (Urteil U 548/06 vom 2 0. September 2007 = SVR 2008 UV Nr. 7), sowie bei einem Mann, dessen Frau bei einem von ihm verschuldeten Autounfall ums Leben kam (Urteil 8C_593/2013 vom 1 1. Dezember 2013). 1.7
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis).
Eine leichte depressive Episode ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungs spe zifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Krite rien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie , so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) davon aus , aus näher dargelegten Gründen sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfall und den noch bestehenden psychischen Beschwerden zu ver neinen ( Ziff. 2.18), ebenso ein adäquater Kausalzusammenhang ( Ziff. 2.22). Zudem sei die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nicht nach gekommen ( Ziff. 2.26). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass der natürliche Kausalzusammenhang verneint werde, überzeuge aus näher dargelegten Gründen nicht (S. 4 f.) ; auch leide sie nach wie vor an einer post traumatischen Belastungsstörung (S. 5 f.). Die Schadenminderungspflicht habe sie nicht verletzt (S. 6 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
Beschwer den mit versicherungsrechtlicher Relevanz und in rechtsgenüglichem Kausal zusammenhang mit dem erlittenen Unfall bestanden. 3. 3.1
Am 1 5. August 2009 befand sich die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im von ihrem Mann gelenkten Auto, als dieses in einer Kurve von der Fahrbahn abkam und sich mehrmals überschlug. Sie und ihr Sohn erlitten Schnittverletzung en , die kleinste Tochter im Kindersitz blieb unverletzt, die ältere Tochter starb
( Urk. 8/9 S. 1 Mitte) . 3.2
Bei der Konsultation vom 1 7. August 2009 im Z.___ wurden folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 8/4 S. 1 oben): - diverse Schnitt- und Rissquetschwunden (RQW) rechter Unterarm - Halswirbelsäulen (HWS) Distorsion Grad I - Thoraxkontusion mit Verdacht auf Rippenfraktur Costae 4/5 parasternal rechts - Schnittverletzung über dem ulnaren MCP Dig . V Hand rechts mit Hypäs thesie im Bereich des ulnaren Fingerastes
Unter anderem wurde ausgeführt, bei Verdacht auf posttraumatische Belastungs störung und psychosozialer Extremsituation werde der Hausarzt gebeten, eine Psychotherapie einzuleiten (S. 2 oben). 3.3
Am 4. Juni 2013 erstatteten Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___ , Neuropsychologe,
D.___ , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/199), dies gestützt auf die ihnen über lassenen Akten (S. 3 ff.) und ihre am 22./2 3. Mai 2013 erfolgten Unter suchungen (S. 1).
Die Gutachter und die Gutachter in nannten folgende Diagnosen (S. 27 Ziff. 6) : – als ü berwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 5. August 2009 bezieh bare Diagnosen: - Status nach Autounfall am 1 5. August 2009 mit /bei - anhaltender Trauerreaktion auf den Tod der Tochter, phänomenolo gisch einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syn drom entsprechend (F32.11) - persistierender Hypästhesie am rechten Kleinfinger, ohne Bedeutung für die Leistungsfähigkeit – als möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 5. August 2009 beziehbare Diagnosen: - z erviko-zephales Schmerzsyndrom, ohne neurologische Ausfälle, Differen tial diagnose ( DD ) Spannungskopfschmerzen,
DD medikamen teninduzierte Kopfschmerzen – als u nfallfremde Diagnosen: - leichte Restbeschwerden im rechten F uss infolge Mittelfussfraktur rechts vom 9. Februar 2013, in
Abheilung begriffen
Anamnestisch wurde unter anderem festgehalten, dass im Jahr 2011 ein weite res Kind zur Welt gekommen war (S. 11 Ziff. 2.6.2) und dass die seit 2009 inne gehabte Stelle per Ende 2012 gekündigt w orden war (S. 11 Ziff. 2.5.1).
In Beantwortung entsprechender Fragen führten die Gutachter und die Gut achte rin unter anderem aus, beim Erleben und Verarbeiten des Unfalls vom 1 5. August 2009 vermischten sich Aspekte der (gesunden) Persönlichkeits struktur der Versicherten mit erlebnisreaktiven Elementen (der bisher nicht gelungenen Verarbeitung des Todes der Tochter) und mit ungünstigen externen Faktoren, welche die Behandlung der psychischen Unfallfolgen erschwert oder gar verunmöglicht hätten (familiendynamische Aspekte mit einem Mann, mit dem die Versi cherte offenbar nicht über das E rlebte sprechen könne, sowie auch die Schwangerschaft und anschliessende Stillzeit, was sowohl die medikamen töse wie auch die konsequente traumaspezifische psychotherapeutische Behand lung verunmöglicht habe). Als gesunder Anteil der Persönlichkeits struktur sei zu werten, dass die Versicherte inzwischen genug habe von ihrem unbe friedigenden psychischen Zustand und den Moment für gekommen sehe, um Hilfe in Anspruch zu nehmen und Verantwortung für eine Veränderung ihres Zustandes selbst in die Hand zu nehmen. Sie habe den Sohn vor wenigen Tagen erfolgreich abgestillt und sei jetzt bereit, die schon seit längerem indi zierte antidepressive medi kamentöse Behandlung anzufangen (S. 28 Ziff. 8.3).
Weiter führten sie aus, a llerdings müss t en jetzt den Worten der Versicherten auch entsprechende Taten folgen . Sie meinten damit , dass die medikamentöse antidepressive Behandlung jetzt so rasch wie möglich umgesetzt werden soll e . Sie
würden von dieser Behandlung innerhalb von 3 bis 6 Monaten eine gewisse psychische Stabilisierung erwarten . Mit der zu erwartenden psychischen Stabi lisie run g sollte es möglich sein, anschliessend auch eine intensive traumaspezi fische psychotherapeutische Behandlung bei einer erfahrenen Fachperson anzufangen. Sie würden empfehlen, schon während der antidepressiven Behand lung eine geeignete Therapeutin zu suchen, damit die Versicherte Ver trauen zu ihr fassen und bei einget rete ner psychischer Stabilisie ru ng ohne wei teren Verzug mit der traumaspezifischen psychotherapeutischen Behandlung anfangen k ö nn e (S. 28) .
Unabhängig davon, ob sich die Versicherte f ü r einen männlichen oder weibli chen Therapeuten entscheidet, erachte te n sie es als entscheidend, dass die schon seit langem vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen jetzt konsequent von der Versicherten umgesetzt w ü rden. Dies sei aus ih rer Sicht zumutbar und w erde voraussichtlich dazu beitragen, dass sich ihr psychischer Gesundheitszu stand namhaft verbessern w e rd e (S. 28 unten) .
Zur Frage der Prognose führten sie aus, n achdem jetzt die Voraussetzungen hätten geschaffen werden k önn en, um die schon seit langem von verschiedenen
Fachleuten für dringend indiziert beurteilten therapeutischen Massnahmen umzusetzen,
und die Versicherte von ihrer Seite auch bekundet habe , dass sie den Moment für gekommen s ehe , ihre
psychische Verfassung aktiv anzugehen und die Situation zum Besseren zu verändern, g ing en sie davon
aus, dass günstige Voraussetzungen best ünd en, um eine Besserung der psychischen Stö rung zu
erzielen. Sie würden davon aus gehen , dass es realistisch sei , innerhalb von einem Jahr nach Beginn der Behand lu ngen
in psychische r Hinsicht eine namhafte Besserung zu erzielen, sodass innerhalb von einem Jahr auch mit
der Realisierung einer Teilzeit-Arbeitsfähigkeit, eventuell auch einer vollen Arbeitsfähigkeit, zu rechne n
wäre. Es wäre ungewöhnlich und erklärungsbe dürftig, wenn die Versicherte aufgrund des Unfalls
vom 1 5. August 2009 und des Todes ihrer Tochter dauerhaft arbeitsunfähig bleiben würde. Sie g ing en des halb
von einer an sich günstigen Prognose aus (S. 29 Ziff. 10.4). 3.4
Am 1 6. Juli 2015 erstatteten die gleichen Fachpersonen der D.___ ein weiteres Gutachten ( Urk. 8/315), gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.) und ihre am 3 0. Juni und 9. Juli 2015 erfolgten Untersuchungen (S. 1).
Sie nannten folgende Diagnosen (S. 23 Ziff. 6) – als üb erwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 5. August 2009 bezieh bare Diagnosen: - Status nach Autounfall am 1 5. August 2009 mit / bei - persistierender Hypästhesie am rechten Kleinfinger, ohne Bedeutung für die Leistungsfähigkeit – als m öglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 5. August 2009 beziehbare Diagnosen: - Dysthymie im Sinne einer pathologischen Trauerreaktion auf den Tod der Tochter, mit unfallfremden a ufrechterhaltenden Faktoren (F34.1) - Spannungskopfschmerzen, ohne Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit
Befundmässig wurde unter anderem festgehalten, im Rahmen der Untersuchung seien keine Befürchtungen und Ängste zum Ausdruck gebracht worden, die nicht als normale psychische Reaktionen auf besondere Umstände im Leben zu begreifen wären; Albträume und / oder Flashbacks habe die Versicherte zu keinem Zeitpunkt erwähnt (S. 14 unten). Als bemerkenswert wurde erwähnt, dass die Versicherte in ihren ausführlichen, detaillierten und differenzierten Schilderungen ihrer Befindlichkeit und der aktuellen Situation kein einziges Symptom einer posttraumatischen Belastungsstörung genannt habe (S. 21 unten). Sie habe weder über Flashbacks geklagt, noch sei ein Meideverhalten zu verzeichnen, im Gegenteil, sie denke nach eigenen Angaben praktisch ständig an den Tod der Tochter. Die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien ganz eindeutig nicht erfüllt (S. 21 f.).
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leide, bejahten sie und führten aus, es hand l e sich um eine pathologische Trauer reaktion auf den Tod der Tochter, die durch unfallfremde Faktoren aufrechter halten werde , insbesondere durch Mechanismen des sekundären Krankheits gewinn s , eventuell auch durch neurotische familiäre Beziehungsstrukturen, die eine Überwindung der Trauer verhinder te
n. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung w ü rden von der Versicherten nicht geltend gemacht, und sie seien der Ansicht, dass auch die Diagnose einer eigenständigen depressiven Episode nicht erfüllt sei , da die Versicherte aktive und bewusstseinsnahe Ent scheidungen treffe und Verhaltensweisen manifestier e , um ihre „Krankenrolle" zu konservieren, was bei einer eigenständigen depressiven Störung nicht zu erwarten wäre (S. 24 Ziff. 5).
D ie Versicherte mache heute geltend, dass es ihr nicht geling e , die Trauer um den Tod der Tochter zu überwinden. Sie hätten Zweifel daran und hätt en viel mehr den Eindruck, dass die Versicherte ihren Beitrag zur Konservie ru ng ihrer Krankenrolle leiste, dies aufgrund unfallfremder Faktoren, wobei der sekundäre Krankheitsgewinn im Vordergrund steh e (S. 24 Ziff. 8.1).
Der Versicherten sei es ganz offensichtlich nicht gelungen, die Trauer um den Tod der Tochter zu überwinden, wobei eine spezifische und konsequente Behand lung, wie im ersten Gutachten gefordert , bisher nicht habe durchgeführt werden k önnen . Die Versicherte ha be ganz eindeutig ihren Beitrag dazu geleis tet, dass die bisherigen therapeutischen Massnahmen wirkungslos ge blieben seien , indem sie die verordneten Medikamente nicht nehme und die Compliance auch in der psychotherapeutischen Behandlung schlecht sei . Sie seien der Ansicht, dass die Gründe dafür nicht mehr im Unfall an sich zu suchen s eien , sondern bei den unfallfremden Faktoren, insbesondere dem sekundären
Krank heitsgewinn (S. 25 Ziff. 8.3) .
Abgesehen von der funktionell irrelevanten Hypästhesie am rechten Kleinfinger best ünd en heute überwiegend wahrscheinlich keine gesundheitlichen Bee in trächtigungen mehr, die auf den Unfall vom 1 5. August 2009 zurückgeführt werden könn t en (S. 26 Ziff. 10.1) .
Die heute bestehende pathologische Trauerreaktion auf den Tod der Tochter werde ausschliesslich durch unfallfremde Faktoren aufrechterhalten. Die unfall fremden Faktoren beinhalte te n hauptsächlich den sekundären Krankheitsgewinn und allenfalls auch neurotische Beziehungsmuster in der Familie der Versicher ten. Diese Faktoren seien zu 100 % für die Aufrechterhaltung der pathologi sche n Trauerreaktion verantwortlich (S. 26 Ziff. 10.2).
Aus der Sicht der Unfallfolgen sei die Versicherte als Mitarbeiterin im Innen dienst eines Versicherungsbera tun gsbüros spätestens mit Dat u m der gutachterli chen Untersuchungen zu 100 % arbeitsfähig, also vollschichtig einsetzbar mit 100 % Leistung. Es l ä gen keine unfallbedingten gesundheitlichen Beei n trächti gungen vor, mit denen eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit begründet werden könnte (S. 26 Ziff. 11.1). 4. 4.1
Im Gutachten der D.___ von 2015 wurde ein noch anzunehmender natürli cher Kausalzusammenhang anhaltender psychischer Probleme mit dem erlitte nen Unfall verneint. Dies erscheint nicht vollends überzeugend, bestand doch das psychische Problem in einer pathologischen Trauerreaktion der Beschwer deführerin darauf , dass beim Unfall ihre Tochter ums Leben gekommen ist . Wie es sich mit der natürlichen Kausalität letztlich verhält, kann jedoch aus den
nachstehend dargelegten Gründen offen bleiben. 4.2
Im Gutachten der D.___ von 2015 wurde festgehalten, dass aus psychiatri scher Sicht lediglich noch eine Dysthymie im Sinne einer pathologischen Trau erreaktion zu diagnostizieren sei; die Diagnose einer PTBS wurde mit einlässli cher Begründung verworfen (vorstehend E. 3.4). Damit steht fest, dass der Standpunkt der Beschwerdeführerin, sie leide an einer PTBS (vorstehend E. 2.2), in der ärztlichen Beurteilung keine Stütze findet. Vor allem aber steht fest, dass keine die Arbeitsfähigkeit anspruchsrelevant beeinflussende psychische Beein trächtigung mehr bestand, ist doch die Dysthymie praxisgemäss nicht geeignet, eine solche zu begründen (vorstehend E. 1.7). Dementsprechend plausibel ist
losgelöst von der Frage der natürlichen Kausalität - die Beurteilung im Gut ach ten der D.___ von 2015, dass im Untersuchungszeitpunkt keine Arbeits unfä higkeit mehr attestiert werden könne.
Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass eine Leistungspflicht der Be schwer degegnerin über den strittigen Zeitpunkt hinaus schon deshalb zu ver neinen ist, weil in selbigem Zeitpunkt keine anspruchsrelevanten Beeinträchti gungen festzustellen waren. 4.3
Zu verneinen ist oder wäre sodann auch die Adäquanz eines allfälligen Kausal zu sammenhangs. Die Adäquanz ist hier anhand der allgemeinen Adä quanz formel zu prüfen (vorstehend E. 1.3). Der Unfall , den die Beschwerde führerin erlitt, war ein Schockerlebnis , weil dabei
ihre Tochter getötet wurde . Dies stellt zweifellos eine ausserordentliche Belastung dar. Zu fragen ist aber, ob diese Belastung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens erfahrung geeignet ist, rund sechs Jahre später bei der Beschwerdeführe rin eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (und ent sprechende Leistungsansprüche) zu begründen.
Die Frage ist aufgrund der fachlich fundierten Feststellungen in den Gutachten der D.___ klar zu verneinen. Die Schwere und die Behandlungsbedürftigkeit der erlittenen psychischen Verletzung wurde im Gutachten von 2013 eindrück lich dargestellt, dies verbunden mit der Einschätzung, dass im Verlauf von rund einem Jahr mit einer Besserung zu rechnen sei, sofern nun die Therapie aufge nommen werde, die sich wegen einer erneuten Schwangerschaft und anschlies senden Stillperiode, welche der eigentlich indizierten Medikation entgegen gestanden hatten, verzögert hatte . Es wurde ausdrücklich festgehalten, eine mit dem Unfall von 2009 und dem dannzumal Erlebten begründete anhaltende Arbeitsunfähigkeit wäre ungewöhnlich und erklärungsbedürftig
(vorstehend E.
3.3). Rund zwei Jahre später war gemäss dem Gu t achten der D.___
von 2015 zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Medi kamente nicht nehme und auch ihre Compliance in der psychotherapeutischen Behand lung schlecht sei (vorstehend E. 3.4).
Im Gutachten von 2015 wurde daraus der Schluss gezogen, die verbleibende psychische Beeinträchtigung sei gar nicht mehr unfallkausal. Wie es sich damit verhält, kann wie erwähnt (vorstehend E. 4.1) dahin gestellt bleiben. Denn für die hier zu prüfende Frage der allfälligen Adäquanz ist die Konsequenz offen sichtlich: Wenn schon im Jahre 2013 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nach einer dannzumal angezeigten und realisierbaren Therapie nach rund einem Jahr ungewöhnlich und erklärungsbedürftig gewesen wäre, so ist es ein weitgehend unveränderter Defektzustand zwei Jahre später umso mehr. Es w ürde , mit anderen Worten, dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung - beziehungsweise hier der medizinischen Empirie - entspre chen , dass jedenfalls im Jahr 2015 (sechs Jahre nach dem Ereignis) das trauma tisierende Erlebnis soweit verarbeitet wäre, dass keine anspruchsrelevanten Beeinträchtigungen mehr bestünden. Dass dem in Wirklichkeit nicht so zu sein scheint, ist als nicht adäquat im Rechtssinne zu qualifizieren. 4.4
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass im strittigen Zeitpunkt fachärzt lich ausgewiesen keine anspruchsrelevanten psychischen Beeinträchtigungen mehr bestanden, und dass die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammen hangs zwischen dem Schockerlebnis von 2009 und Mitte 2015 noch vorhande nen psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen ist.
Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Entscheid, mit dem die Leistun gen per Mitte 2015 eingestellt wurden, als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Philipp - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1972, war seit dem 1. Januar 2009 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Innendienst beschäftigt und damit bei der ÖKK obligatorisch unfallversichert, als sie am 1 5. August 2009 als Beifahrerin einen Autounfall erlitt ( Urk. 8/1 Ziff. 1-4) , bei welchem ihre 14-jährige Tochter ums Leben kam (vgl. Urk. 8/9 S. 1 Mitte) .
Mit Verfügung vom 1 0. August 2015 stellte die ÖKK die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen rückwirkend ab 1. Juli 2015 ein ( Urk. 8/316 S. 2 Mitte). Die vom zuständigen Krankenversicherer dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/318) wurde wieder zurückgezogen ( Urk. 8/320). Die von der Versicherten am 8. September 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 8/321) wies die ÖKK mit Ent scheid vom 2. Oktober 2015 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3 B ei Schreckereignissen steht
- anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psy chische Stresssituation im Vordergrund , wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Gleiches gilt, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beein trächtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schrecker eignissen , bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beein trächtigungen davonträgt, letztere aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E.
5.2 ). Dies liegt auch darin begründet, dass sich die Kriterien gemäss BGE 115 V 133 wegen fehlender sachlicher Übereinstimmung und von der Natur des Ereignisses zur Prüfung der Adäquanzkriterien nicht eignen , kann doch etwa die Ausserge wöhnlichkeit , an welche für die Qualifikation eines Geschehens ablaufs als Schreckereignis angeknüpft wird, nicht ein zweites Mal als Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit bei der Adäquanzbeurteilung herangezogen werden. Deshalb ist bei Schreckereignissen die allgemeine Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung ) anzuwenden (BGE 129 V 177 E. 4.2).
E. 1.4 An den auf Grund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden und damit eine Wertung darstellenden Kausalzusammenhang zwischen Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden werden hohe Anforderungen gestellt. Diese sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreck ereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf derartige Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010 E. 4.3). 1.
E. 1.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis).
Eine leichte depressive Episode ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungs spe zifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Krite rien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie , so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 ( Urk.
2) erhob die Versi cherte am 3. November 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr auch über den 3 0. Juni 2015 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines psychiatrischen Obergutachtens zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die ÖKK beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 1. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) davon aus , aus näher dargelegten Gründen sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfall und den noch bestehenden psychischen Beschwerden zu ver neinen ( Ziff. 2.18), ebenso ein adäquater Kausalzusammenhang ( Ziff. 2.22). Zudem sei die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nicht nach gekommen ( Ziff. 2.26).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass der natürliche Kausalzusammenhang verneint werde, überzeuge aus näher dargelegten Gründen nicht (S. 4 f.) ; auch leide sie nach wie vor an einer post traumatischen Belastungsstörung (S. 5 f.). Die Schadenminderungspflicht habe sie nicht verletzt (S. 6 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
Beschwer den mit versicherungsrechtlicher Relevanz und in rechtsgenüglichem Kausal zusammenhang mit dem erlittenen Unfall bestanden. 3. 3.1
Am 1 5. August 2009 befand sich die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im von ihrem Mann gelenkten Auto, als dieses in einer Kurve von der Fahrbahn abkam und sich mehrmals überschlug. Sie und ihr Sohn erlitten Schnittverletzung en , die kleinste Tochter im Kindersitz blieb unverletzt, die ältere Tochter starb
( Urk. 8/9 S. 1 Mitte) . 3.2
Bei der Konsultation vom 1 7. August 2009 im Z.___ wurden folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 8/4 S. 1 oben): - diverse Schnitt- und Rissquetschwunden (RQW) rechter Unterarm - Halswirbelsäulen (HWS) Distorsion Grad I - Thoraxkontusion mit Verdacht auf Rippenfraktur Costae 4/5 parasternal rechts - Schnittverletzung über dem ulnaren MCP Dig . V Hand rechts mit Hypäs thesie im Bereich des ulnaren Fingerastes
Unter anderem wurde ausgeführt, bei Verdacht auf posttraumatische Belastungs störung und psychosozialer Extremsituation werde der Hausarzt gebeten, eine Psychotherapie einzuleiten (S. 2 oben). 3.3
Am 4. Juni 2013 erstatteten Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___ , Neuropsychologe,
D.___ , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/199), dies gestützt auf die ihnen über lassenen Akten (S. 3 ff.) und ihre am 22./2 3. Mai 2013 erfolgten Unter suchungen (S. 1).
Die Gutachter und die Gutachter in nannten folgende Diagnosen (S. 27 Ziff. 6) : – als ü berwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 5. August 2009 bezieh bare Diagnosen: - Status nach Autounfall am 1 5. August 2009 mit /bei - anhaltender Trauerreaktion auf den Tod der Tochter, phänomenolo gisch einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syn drom entsprechend (F32.11) - persistierender Hypästhesie am rechten Kleinfinger, ohne Bedeutung für die Leistungsfähigkeit – als möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 5. August 2009 beziehbare Diagnosen: - z erviko-zephales Schmerzsyndrom, ohne neurologische Ausfälle, Differen tial diagnose ( DD ) Spannungskopfschmerzen,
DD medikamen teninduzierte Kopfschmerzen – als u nfallfremde Diagnosen: - leichte Restbeschwerden im rechten F uss infolge Mittelfussfraktur rechts vom 9. Februar 2013, in
Abheilung begriffen
Anamnestisch wurde unter anderem festgehalten, dass im Jahr 2011 ein weite res Kind zur Welt gekommen war (S.
E. 5 Die anhand der allgemeinen Formel geprüfte Adäquanz wurde vom Bundesge richt verneint: - im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekann ten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt wor den war, wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen (Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend) erlitt (RKUV 1996 S. 215) - im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie kör perlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen wor den war ( BGE 129 V 177 ) - bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war ( Urteil U 15/00 vom 1 9. März 2003 ) - bei einem früher im Heimatland gefolterten Mann, bei dem nach einer Elektrotherapie eine retraumatisierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurde ( Urteil U 222/04 vom 3 0. November 2004 ) - bei einer Hotelangestellten, die von drei maskierten Männern - die an einer Polizei-Übung im Hotel beteiligt waren und das Missverständnis nach wenigen Minuten aufklärten - festgehalten wurde ( Urteil U 46/04 vom 7. Dezember 2004 = RKUV 2005 S. 144 ff. ) - bei einer Frau, die bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen traktiert worden war ( Urteil U 390/04 vom 1 4. April 2005 ) - bei einer Spielsalonaufsicht, die von einem Täter unter Vortäuschung eines Waffenbesitzes zur Geldherausgabe gezwungen worden war (Urteil U 549/06 vom 8. Juni 2007 ) - bei einer Restaurantangestellten, die bei einer Auseinandersetzung über Lohnansprüche und Darlehen vom Arbeitgeber tätlich angegriffen und am Hals verletzt wurde ( Urteil 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010 ) - bei einer gelernten Krankenschwester, die von einem geistig behinderten Heimbewohner tätlich angegriffen wurde und multiple Prellungen und Quetschungen an Rippen, Hals und einem Oberschenkel erlitt ( Urteil 8C_168/2011 vom 1 1. Juli 2011 ) 1.
E. 6 Bejaht hat das Bundesgericht d ie Adäquanz psychischer Probleme nach einem Schreckereignis
etwa im Fall einer Frau, die von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten sexuell genötigt wurde (Urteil des Bundesgerichts U 193/06 vom 2 0. Oktober 2006),
bei einer Frau, die frühmor gens am Arbeitsplatz vermummten und bewaffneten Einbrechern begegnete, die ihr befahlen, sich auf den Boden zu legen, sie fesselten und in eine Toilette einsperrten (Urteil 8C_522/2007 vom 1. September 2008), bei einer Frau, die den Tsunami von 2004 in Thailand erlebte (Urteil U 548/06 vom 2 0. September 2007 = SVR 2008 UV Nr. 7), sowie bei einem Mann, dessen Frau bei einem von ihm verschuldeten Autounfall ums Leben kam (Urteil 8C_593/2013 vom 1 1. Dezember 2013).
E. 11 Ziff. 2.6.2) und dass die seit 2009 inne gehabte Stelle per Ende 2012 gekündigt w orden war (S. 11 Ziff. 2.5.1).
In Beantwortung entsprechender Fragen führten die Gutachter und die Gut achte rin unter anderem aus, beim Erleben und Verarbeiten des Unfalls vom 1 5. August 2009 vermischten sich Aspekte der (gesunden) Persönlichkeits struktur der Versicherten mit erlebnisreaktiven Elementen (der bisher nicht gelungenen Verarbeitung des Todes der Tochter) und mit ungünstigen externen Faktoren, welche die Behandlung der psychischen Unfallfolgen erschwert oder gar verunmöglicht hätten (familiendynamische Aspekte mit einem Mann, mit dem die Versi cherte offenbar nicht über das E rlebte sprechen könne, sowie auch die Schwangerschaft und anschliessende Stillzeit, was sowohl die medikamen töse wie auch die konsequente traumaspezifische psychotherapeutische Behand lung verunmöglicht habe). Als gesunder Anteil der Persönlichkeits struktur sei zu werten, dass die Versicherte inzwischen genug habe von ihrem unbe friedigenden psychischen Zustand und den Moment für gekommen sehe, um Hilfe in Anspruch zu nehmen und Verantwortung für eine Veränderung ihres Zustandes selbst in die Hand zu nehmen. Sie habe den Sohn vor wenigen Tagen erfolgreich abgestillt und sei jetzt bereit, die schon seit längerem indi zierte antidepressive medi kamentöse Behandlung anzufangen (S. 28 Ziff. 8.3).
Weiter führten sie aus, a llerdings müss t en jetzt den Worten der Versicherten auch entsprechende Taten folgen . Sie meinten damit , dass die medikamentöse antidepressive Behandlung jetzt so rasch wie möglich umgesetzt werden soll e . Sie
würden von dieser Behandlung innerhalb von 3 bis 6 Monaten eine gewisse psychische Stabilisierung erwarten . Mit der zu erwartenden psychischen Stabi lisie run g sollte es möglich sein, anschliessend auch eine intensive traumaspezi fische psychotherapeutische Behandlung bei einer erfahrenen Fachperson anzufangen. Sie würden empfehlen, schon während der antidepressiven Behand lung eine geeignete Therapeutin zu suchen, damit die Versicherte Ver trauen zu ihr fassen und bei einget rete ner psychischer Stabilisie ru ng ohne wei teren Verzug mit der traumaspezifischen psychotherapeutischen Behandlung anfangen k ö nn e (S. 28) .
Unabhängig davon, ob sich die Versicherte f ü r einen männlichen oder weibli chen Therapeuten entscheidet, erachte te n sie es als entscheidend, dass die schon seit langem vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen jetzt konsequent von der Versicherten umgesetzt w ü rden. Dies sei aus ih rer Sicht zumutbar und w erde voraussichtlich dazu beitragen, dass sich ihr psychischer Gesundheitszu stand namhaft verbessern w e rd e (S. 28 unten) .
Zur Frage der Prognose führten sie aus, n achdem jetzt die Voraussetzungen hätten geschaffen werden k önn en, um die schon seit langem von verschiedenen
Fachleuten für dringend indiziert beurteilten therapeutischen Massnahmen umzusetzen,
und die Versicherte von ihrer Seite auch bekundet habe , dass sie den Moment für gekommen s ehe , ihre
psychische Verfassung aktiv anzugehen und die Situation zum Besseren zu verändern, g ing en sie davon
aus, dass günstige Voraussetzungen best ünd en, um eine Besserung der psychischen Stö rung zu
erzielen. Sie würden davon aus gehen , dass es realistisch sei , innerhalb von einem Jahr nach Beginn der Behand lu ngen
in psychische r Hinsicht eine namhafte Besserung zu erzielen, sodass innerhalb von einem Jahr auch mit
der Realisierung einer Teilzeit-Arbeitsfähigkeit, eventuell auch einer vollen Arbeitsfähigkeit, zu rechne n
wäre. Es wäre ungewöhnlich und erklärungsbe dürftig, wenn die Versicherte aufgrund des Unfalls
vom 1 5. August 2009 und des Todes ihrer Tochter dauerhaft arbeitsunfähig bleiben würde. Sie g ing en des halb
von einer an sich günstigen Prognose aus (S. 29 Ziff. 10.4). 3.4
Am 1 6. Juli 2015 erstatteten die gleichen Fachpersonen der D.___ ein weiteres Gutachten ( Urk. 8/315), gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.) und ihre am 3 0. Juni und 9. Juli 2015 erfolgten Untersuchungen (S. 1).
Sie nannten folgende Diagnosen (S. 23 Ziff. 6) – als üb erwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 5. August 2009 bezieh bare Diagnosen: - Status nach Autounfall am 1 5. August 2009 mit / bei - persistierender Hypästhesie am rechten Kleinfinger, ohne Bedeutung für die Leistungsfähigkeit – als m öglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 5. August 2009 beziehbare Diagnosen: - Dysthymie im Sinne einer pathologischen Trauerreaktion auf den Tod der Tochter, mit unfallfremden a ufrechterhaltenden Faktoren (F34.1) - Spannungskopfschmerzen, ohne Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit
Befundmässig wurde unter anderem festgehalten, im Rahmen der Untersuchung seien keine Befürchtungen und Ängste zum Ausdruck gebracht worden, die nicht als normale psychische Reaktionen auf besondere Umstände im Leben zu begreifen wären; Albträume und / oder Flashbacks habe die Versicherte zu keinem Zeitpunkt erwähnt (S. 14 unten). Als bemerkenswert wurde erwähnt, dass die Versicherte in ihren ausführlichen, detaillierten und differenzierten Schilderungen ihrer Befindlichkeit und der aktuellen Situation kein einziges Symptom einer posttraumatischen Belastungsstörung genannt habe (S. 21 unten). Sie habe weder über Flashbacks geklagt, noch sei ein Meideverhalten zu verzeichnen, im Gegenteil, sie denke nach eigenen Angaben praktisch ständig an den Tod der Tochter. Die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien ganz eindeutig nicht erfüllt (S. 21 f.).
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leide, bejahten sie und führten aus, es hand l e sich um eine pathologische Trauer reaktion auf den Tod der Tochter, die durch unfallfremde Faktoren aufrechter halten werde , insbesondere durch Mechanismen des sekundären Krankheits gewinn s , eventuell auch durch neurotische familiäre Beziehungsstrukturen, die eine Überwindung der Trauer verhinder te
n. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung w ü rden von der Versicherten nicht geltend gemacht, und sie seien der Ansicht, dass auch die Diagnose einer eigenständigen depressiven Episode nicht erfüllt sei , da die Versicherte aktive und bewusstseinsnahe Ent scheidungen treffe und Verhaltensweisen manifestier e , um ihre „Krankenrolle" zu konservieren, was bei einer eigenständigen depressiven Störung nicht zu erwarten wäre (S. 24 Ziff. 5).
D ie Versicherte mache heute geltend, dass es ihr nicht geling e , die Trauer um den Tod der Tochter zu überwinden. Sie hätten Zweifel daran und hätt en viel mehr den Eindruck, dass die Versicherte ihren Beitrag zur Konservie ru ng ihrer Krankenrolle leiste, dies aufgrund unfallfremder Faktoren, wobei der sekundäre Krankheitsgewinn im Vordergrund steh e (S. 24 Ziff. 8.1).
Der Versicherten sei es ganz offensichtlich nicht gelungen, die Trauer um den Tod der Tochter zu überwinden, wobei eine spezifische und konsequente Behand lung, wie im ersten Gutachten gefordert , bisher nicht habe durchgeführt werden k önnen . Die Versicherte ha be ganz eindeutig ihren Beitrag dazu geleis tet, dass die bisherigen therapeutischen Massnahmen wirkungslos ge blieben seien , indem sie die verordneten Medikamente nicht nehme und die Compliance auch in der psychotherapeutischen Behandlung schlecht sei . Sie seien der Ansicht, dass die Gründe dafür nicht mehr im Unfall an sich zu suchen s eien , sondern bei den unfallfremden Faktoren, insbesondere dem sekundären
Krank heitsgewinn (S. 25 Ziff. 8.3) .
Abgesehen von der funktionell irrelevanten Hypästhesie am rechten Kleinfinger best ünd en heute überwiegend wahrscheinlich keine gesundheitlichen Bee in trächtigungen mehr, die auf den Unfall vom 1 5. August 2009 zurückgeführt werden könn t en (S. 26 Ziff. 10.1) .
Die heute bestehende pathologische Trauerreaktion auf den Tod der Tochter werde ausschliesslich durch unfallfremde Faktoren aufrechterhalten. Die unfall fremden Faktoren beinhalte te n hauptsächlich den sekundären Krankheitsgewinn und allenfalls auch neurotische Beziehungsmuster in der Familie der Versicher ten. Diese Faktoren seien zu 100 % für die Aufrechterhaltung der pathologi sche n Trauerreaktion verantwortlich (S. 26 Ziff. 10.2).
Aus der Sicht der Unfallfolgen sei die Versicherte als Mitarbeiterin im Innen dienst eines Versicherungsbera tun gsbüros spätestens mit Dat u m der gutachterli chen Untersuchungen zu 100 % arbeitsfähig, also vollschichtig einsetzbar mit 100 % Leistung. Es l ä gen keine unfallbedingten gesundheitlichen Beei n trächti gungen vor, mit denen eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit begründet werden könnte (S. 26 Ziff. 11.1). 4. 4.1
Im Gutachten der D.___ von 2015 wurde ein noch anzunehmender natürli cher Kausalzusammenhang anhaltender psychischer Probleme mit dem erlitte nen Unfall verneint. Dies erscheint nicht vollends überzeugend, bestand doch das psychische Problem in einer pathologischen Trauerreaktion der Beschwer deführerin darauf , dass beim Unfall ihre Tochter ums Leben gekommen ist . Wie es sich mit der natürlichen Kausalität letztlich verhält, kann jedoch aus den
nachstehend dargelegten Gründen offen bleiben. 4.2
Im Gutachten der D.___ von 2015 wurde festgehalten, dass aus psychiatri scher Sicht lediglich noch eine Dysthymie im Sinne einer pathologischen Trau erreaktion zu diagnostizieren sei; die Diagnose einer PTBS wurde mit einlässli cher Begründung verworfen (vorstehend E. 3.4). Damit steht fest, dass der Standpunkt der Beschwerdeführerin, sie leide an einer PTBS (vorstehend E. 2.2), in der ärztlichen Beurteilung keine Stütze findet. Vor allem aber steht fest, dass keine die Arbeitsfähigkeit anspruchsrelevant beeinflussende psychische Beein trächtigung mehr bestand, ist doch die Dysthymie praxisgemäss nicht geeignet, eine solche zu begründen (vorstehend E. 1.7). Dementsprechend plausibel ist
losgelöst von der Frage der natürlichen Kausalität - die Beurteilung im Gut ach ten der D.___ von 2015, dass im Untersuchungszeitpunkt keine Arbeits unfä higkeit mehr attestiert werden könne.
Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass eine Leistungspflicht der Be schwer degegnerin über den strittigen Zeitpunkt hinaus schon deshalb zu ver neinen ist, weil in selbigem Zeitpunkt keine anspruchsrelevanten Beeinträchti gungen festzustellen waren. 4.3
Zu verneinen ist oder wäre sodann auch die Adäquanz eines allfälligen Kausal zu sammenhangs. Die Adäquanz ist hier anhand der allgemeinen Adä quanz formel zu prüfen (vorstehend E. 1.3). Der Unfall , den die Beschwerde führerin erlitt, war ein Schockerlebnis , weil dabei
ihre Tochter getötet wurde . Dies stellt zweifellos eine ausserordentliche Belastung dar. Zu fragen ist aber, ob diese Belastung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens erfahrung geeignet ist, rund sechs Jahre später bei der Beschwerdeführe rin eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (und ent sprechende Leistungsansprüche) zu begründen.
Die Frage ist aufgrund der fachlich fundierten Feststellungen in den Gutachten der D.___ klar zu verneinen. Die Schwere und die Behandlungsbedürftigkeit der erlittenen psychischen Verletzung wurde im Gutachten von 2013 eindrück lich dargestellt, dies verbunden mit der Einschätzung, dass im Verlauf von rund einem Jahr mit einer Besserung zu rechnen sei, sofern nun die Therapie aufge nommen werde, die sich wegen einer erneuten Schwangerschaft und anschlies senden Stillperiode, welche der eigentlich indizierten Medikation entgegen gestanden hatten, verzögert hatte . Es wurde ausdrücklich festgehalten, eine mit dem Unfall von 2009 und dem dannzumal Erlebten begründete anhaltende Arbeitsunfähigkeit wäre ungewöhnlich und erklärungsbedürftig
(vorstehend E.
3.3). Rund zwei Jahre später war gemäss dem Gu t achten der D.___
von 2015 zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Medi kamente nicht nehme und auch ihre Compliance in der psychotherapeutischen Behand lung schlecht sei (vorstehend E. 3.4).
Im Gutachten von 2015 wurde daraus der Schluss gezogen, die verbleibende psychische Beeinträchtigung sei gar nicht mehr unfallkausal. Wie es sich damit verhält, kann wie erwähnt (vorstehend E. 4.1) dahin gestellt bleiben. Denn für die hier zu prüfende Frage der allfälligen Adäquanz ist die Konsequenz offen sichtlich: Wenn schon im Jahre 2013 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nach einer dannzumal angezeigten und realisierbaren Therapie nach rund einem Jahr ungewöhnlich und erklärungsbedürftig gewesen wäre, so ist es ein weitgehend unveränderter Defektzustand zwei Jahre später umso mehr. Es w ürde , mit anderen Worten, dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung - beziehungsweise hier der medizinischen Empirie - entspre chen , dass jedenfalls im Jahr 2015 (sechs Jahre nach dem Ereignis) das trauma tisierende Erlebnis soweit verarbeitet wäre, dass keine anspruchsrelevanten Beeinträchtigungen mehr bestünden. Dass dem in Wirklichkeit nicht so zu sein scheint, ist als nicht adäquat im Rechtssinne zu qualifizieren. 4.4
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass im strittigen Zeitpunkt fachärzt lich ausgewiesen keine anspruchsrelevanten psychischen Beeinträchtigungen mehr bestanden, und dass die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammen hangs zwischen dem Schockerlebnis von 2009 und Mitte 2015 noch vorhande nen psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen ist.
Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Entscheid, mit dem die Leistun gen per Mitte 2015 eingestellt wurden, als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Philipp - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00223 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
11. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Philipp Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972, war seit dem 1. Januar 2009 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Innendienst beschäftigt und damit bei der ÖKK obligatorisch unfallversichert, als sie am 1 5. August 2009 als Beifahrerin einen Autounfall erlitt ( Urk. 8/1 Ziff. 1-4) , bei welchem ihre 14-jährige Tochter ums Leben kam (vgl. Urk. 8/9 S. 1 Mitte) .
Mit Verfügung vom 1 0. August 2015 stellte die ÖKK die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen rückwirkend ab 1. Juli 2015 ein ( Urk. 8/316 S. 2 Mitte). Die vom zuständigen Krankenversicherer dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/318) wurde wieder zurückgezogen ( Urk. 8/320). Die von der Versicherten am 8. September 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 8/321) wies die ÖKK mit Ent scheid vom 2. Oktober 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 ( Urk.
2) erhob die Versi cherte am 3. November 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr auch über den 3 0. Juni 2015 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines psychiatrischen Obergutachtens zu veranlassen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die ÖKK beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 1. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3
B ei Schreckereignissen steht
- anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psy chische Stresssituation im Vordergrund , wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Gleiches gilt, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beein trächtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schrecker eignissen , bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beein trächtigungen davonträgt, letztere aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E.
5.2 ). Dies liegt auch darin begründet, dass sich die Kriterien gemäss BGE 115 V 133 wegen fehlender sachlicher Übereinstimmung und von der Natur des Ereignisses zur Prüfung der Adäquanzkriterien nicht eignen , kann doch etwa die Ausserge wöhnlichkeit , an welche für die Qualifikation eines Geschehens ablaufs als Schreckereignis angeknüpft wird, nicht ein zweites Mal als Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit bei der Adäquanzbeurteilung herangezogen werden. Deshalb ist bei Schreckereignissen die allgemeine Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung ) anzuwenden (BGE 129 V 177 E. 4.2). 1.4
An den auf Grund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden und damit eine Wertung darstellenden Kausalzusammenhang zwischen Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden werden hohe Anforderungen gestellt. Diese sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreck ereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf derartige Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010 E. 4.3). 1. 5
Die anhand der allgemeinen Formel geprüfte Adäquanz wurde vom Bundesge richt verneint: - im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekann ten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt wor den war, wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen (Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend) erlitt (RKUV 1996 S. 215) - im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie kör perlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen wor den war ( BGE 129 V 177 ) - bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war ( Urteil U 15/00 vom 1 9. März 2003 ) - bei einem früher im Heimatland gefolterten Mann, bei dem nach einer Elektrotherapie eine retraumatisierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurde ( Urteil U 222/04 vom 3 0. November 2004 ) - bei einer Hotelangestellten, die von drei maskierten Männern - die an einer Polizei-Übung im Hotel beteiligt waren und das Missverständnis nach wenigen Minuten aufklärten - festgehalten wurde ( Urteil U 46/04 vom 7. Dezember 2004 = RKUV 2005 S. 144 ff. ) - bei einer Frau, die bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen traktiert worden war ( Urteil U 390/04 vom 1 4. April 2005 ) - bei einer Spielsalonaufsicht, die von einem Täter unter Vortäuschung eines Waffenbesitzes zur Geldherausgabe gezwungen worden war (Urteil U 549/06 vom 8. Juni 2007 ) - bei einer Restaurantangestellten, die bei einer Auseinandersetzung über Lohnansprüche und Darlehen vom Arbeitgeber tätlich angegriffen und am Hals verletzt wurde ( Urteil 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010 ) - bei einer gelernten Krankenschwester, die von einem geistig behinderten Heimbewohner tätlich angegriffen wurde und multiple Prellungen und Quetschungen an Rippen, Hals und einem Oberschenkel erlitt ( Urteil 8C_168/2011 vom 1 1. Juli 2011 ) 1. 6
Bejaht hat das Bundesgericht d ie Adäquanz psychischer Probleme nach einem Schreckereignis
etwa im Fall einer Frau, die von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten sexuell genötigt wurde (Urteil des Bundesgerichts U 193/06 vom 2 0. Oktober 2006),
bei einer Frau, die frühmor gens am Arbeitsplatz vermummten und bewaffneten Einbrechern begegnete, die ihr befahlen, sich auf den Boden zu legen, sie fesselten und in eine Toilette einsperrten (Urteil 8C_522/2007 vom 1. September 2008), bei einer Frau, die den Tsunami von 2004 in Thailand erlebte (Urteil U 548/06 vom 2 0. September 2007 = SVR 2008 UV Nr. 7), sowie bei einem Mann, dessen Frau bei einem von ihm verschuldeten Autounfall ums Leben kam (Urteil 8C_593/2013 vom 1 1. Dezember 2013). 1.7
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis).
Eine leichte depressive Episode ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungs spe zifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Krite rien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie , so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) davon aus , aus näher dargelegten Gründen sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfall und den noch bestehenden psychischen Beschwerden zu ver neinen ( Ziff. 2.18), ebenso ein adäquater Kausalzusammenhang ( Ziff. 2.22). Zudem sei die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nicht nach gekommen ( Ziff. 2.26). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass der natürliche Kausalzusammenhang verneint werde, überzeuge aus näher dargelegten Gründen nicht (S. 4 f.) ; auch leide sie nach wie vor an einer post traumatischen Belastungsstörung (S. 5 f.). Die Schadenminderungspflicht habe sie nicht verletzt (S. 6 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
Beschwer den mit versicherungsrechtlicher Relevanz und in rechtsgenüglichem Kausal zusammenhang mit dem erlittenen Unfall bestanden. 3. 3.1
Am 1 5. August 2009 befand sich die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im von ihrem Mann gelenkten Auto, als dieses in einer Kurve von der Fahrbahn abkam und sich mehrmals überschlug. Sie und ihr Sohn erlitten Schnittverletzung en , die kleinste Tochter im Kindersitz blieb unverletzt, die ältere Tochter starb
( Urk. 8/9 S. 1 Mitte) . 3.2
Bei der Konsultation vom 1 7. August 2009 im Z.___ wurden folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 8/4 S. 1 oben): - diverse Schnitt- und Rissquetschwunden (RQW) rechter Unterarm - Halswirbelsäulen (HWS) Distorsion Grad I - Thoraxkontusion mit Verdacht auf Rippenfraktur Costae 4/5 parasternal rechts - Schnittverletzung über dem ulnaren MCP Dig . V Hand rechts mit Hypäs thesie im Bereich des ulnaren Fingerastes
Unter anderem wurde ausgeführt, bei Verdacht auf posttraumatische Belastungs störung und psychosozialer Extremsituation werde der Hausarzt gebeten, eine Psychotherapie einzuleiten (S. 2 oben). 3.3
Am 4. Juni 2013 erstatteten Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___ , Neuropsychologe,
D.___ , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/199), dies gestützt auf die ihnen über lassenen Akten (S. 3 ff.) und ihre am 22./2 3. Mai 2013 erfolgten Unter suchungen (S. 1).
Die Gutachter und die Gutachter in nannten folgende Diagnosen (S. 27 Ziff. 6) : – als ü berwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 5. August 2009 bezieh bare Diagnosen: - Status nach Autounfall am 1 5. August 2009 mit /bei - anhaltender Trauerreaktion auf den Tod der Tochter, phänomenolo gisch einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syn drom entsprechend (F32.11) - persistierender Hypästhesie am rechten Kleinfinger, ohne Bedeutung für die Leistungsfähigkeit – als möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 5. August 2009 beziehbare Diagnosen: - z erviko-zephales Schmerzsyndrom, ohne neurologische Ausfälle, Differen tial diagnose ( DD ) Spannungskopfschmerzen,
DD medikamen teninduzierte Kopfschmerzen – als u nfallfremde Diagnosen: - leichte Restbeschwerden im rechten F uss infolge Mittelfussfraktur rechts vom 9. Februar 2013, in
Abheilung begriffen
Anamnestisch wurde unter anderem festgehalten, dass im Jahr 2011 ein weite res Kind zur Welt gekommen war (S. 11 Ziff. 2.6.2) und dass die seit 2009 inne gehabte Stelle per Ende 2012 gekündigt w orden war (S. 11 Ziff. 2.5.1).
In Beantwortung entsprechender Fragen führten die Gutachter und die Gut achte rin unter anderem aus, beim Erleben und Verarbeiten des Unfalls vom 1 5. August 2009 vermischten sich Aspekte der (gesunden) Persönlichkeits struktur der Versicherten mit erlebnisreaktiven Elementen (der bisher nicht gelungenen Verarbeitung des Todes der Tochter) und mit ungünstigen externen Faktoren, welche die Behandlung der psychischen Unfallfolgen erschwert oder gar verunmöglicht hätten (familiendynamische Aspekte mit einem Mann, mit dem die Versi cherte offenbar nicht über das E rlebte sprechen könne, sowie auch die Schwangerschaft und anschliessende Stillzeit, was sowohl die medikamen töse wie auch die konsequente traumaspezifische psychotherapeutische Behand lung verunmöglicht habe). Als gesunder Anteil der Persönlichkeits struktur sei zu werten, dass die Versicherte inzwischen genug habe von ihrem unbe friedigenden psychischen Zustand und den Moment für gekommen sehe, um Hilfe in Anspruch zu nehmen und Verantwortung für eine Veränderung ihres Zustandes selbst in die Hand zu nehmen. Sie habe den Sohn vor wenigen Tagen erfolgreich abgestillt und sei jetzt bereit, die schon seit längerem indi zierte antidepressive medi kamentöse Behandlung anzufangen (S. 28 Ziff. 8.3).
Weiter führten sie aus, a llerdings müss t en jetzt den Worten der Versicherten auch entsprechende Taten folgen . Sie meinten damit , dass die medikamentöse antidepressive Behandlung jetzt so rasch wie möglich umgesetzt werden soll e . Sie
würden von dieser Behandlung innerhalb von 3 bis 6 Monaten eine gewisse psychische Stabilisierung erwarten . Mit der zu erwartenden psychischen Stabi lisie run g sollte es möglich sein, anschliessend auch eine intensive traumaspezi fische psychotherapeutische Behandlung bei einer erfahrenen Fachperson anzufangen. Sie würden empfehlen, schon während der antidepressiven Behand lung eine geeignete Therapeutin zu suchen, damit die Versicherte Ver trauen zu ihr fassen und bei einget rete ner psychischer Stabilisie ru ng ohne wei teren Verzug mit der traumaspezifischen psychotherapeutischen Behandlung anfangen k ö nn e (S. 28) .
Unabhängig davon, ob sich die Versicherte f ü r einen männlichen oder weibli chen Therapeuten entscheidet, erachte te n sie es als entscheidend, dass die schon seit langem vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen jetzt konsequent von der Versicherten umgesetzt w ü rden. Dies sei aus ih rer Sicht zumutbar und w erde voraussichtlich dazu beitragen, dass sich ihr psychischer Gesundheitszu stand namhaft verbessern w e rd e (S. 28 unten) .
Zur Frage der Prognose führten sie aus, n achdem jetzt die Voraussetzungen hätten geschaffen werden k önn en, um die schon seit langem von verschiedenen
Fachleuten für dringend indiziert beurteilten therapeutischen Massnahmen umzusetzen,
und die Versicherte von ihrer Seite auch bekundet habe , dass sie den Moment für gekommen s ehe , ihre
psychische Verfassung aktiv anzugehen und die Situation zum Besseren zu verändern, g ing en sie davon
aus, dass günstige Voraussetzungen best ünd en, um eine Besserung der psychischen Stö rung zu
erzielen. Sie würden davon aus gehen , dass es realistisch sei , innerhalb von einem Jahr nach Beginn der Behand lu ngen
in psychische r Hinsicht eine namhafte Besserung zu erzielen, sodass innerhalb von einem Jahr auch mit
der Realisierung einer Teilzeit-Arbeitsfähigkeit, eventuell auch einer vollen Arbeitsfähigkeit, zu rechne n
wäre. Es wäre ungewöhnlich und erklärungsbe dürftig, wenn die Versicherte aufgrund des Unfalls
vom 1 5. August 2009 und des Todes ihrer Tochter dauerhaft arbeitsunfähig bleiben würde. Sie g ing en des halb
von einer an sich günstigen Prognose aus (S. 29 Ziff. 10.4). 3.4
Am 1 6. Juli 2015 erstatteten die gleichen Fachpersonen der D.___ ein weiteres Gutachten ( Urk. 8/315), gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.) und ihre am 3 0. Juni und 9. Juli 2015 erfolgten Untersuchungen (S. 1).
Sie nannten folgende Diagnosen (S. 23 Ziff. 6) – als üb erwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 5. August 2009 bezieh bare Diagnosen: - Status nach Autounfall am 1 5. August 2009 mit / bei - persistierender Hypästhesie am rechten Kleinfinger, ohne Bedeutung für die Leistungsfähigkeit – als m öglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 5. August 2009 beziehbare Diagnosen: - Dysthymie im Sinne einer pathologischen Trauerreaktion auf den Tod der Tochter, mit unfallfremden a ufrechterhaltenden Faktoren (F34.1) - Spannungskopfschmerzen, ohne Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit
Befundmässig wurde unter anderem festgehalten, im Rahmen der Untersuchung seien keine Befürchtungen und Ängste zum Ausdruck gebracht worden, die nicht als normale psychische Reaktionen auf besondere Umstände im Leben zu begreifen wären; Albträume und / oder Flashbacks habe die Versicherte zu keinem Zeitpunkt erwähnt (S. 14 unten). Als bemerkenswert wurde erwähnt, dass die Versicherte in ihren ausführlichen, detaillierten und differenzierten Schilderungen ihrer Befindlichkeit und der aktuellen Situation kein einziges Symptom einer posttraumatischen Belastungsstörung genannt habe (S. 21 unten). Sie habe weder über Flashbacks geklagt, noch sei ein Meideverhalten zu verzeichnen, im Gegenteil, sie denke nach eigenen Angaben praktisch ständig an den Tod der Tochter. Die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien ganz eindeutig nicht erfüllt (S. 21 f.).
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leide, bejahten sie und führten aus, es hand l e sich um eine pathologische Trauer reaktion auf den Tod der Tochter, die durch unfallfremde Faktoren aufrechter halten werde , insbesondere durch Mechanismen des sekundären Krankheits gewinn s , eventuell auch durch neurotische familiäre Beziehungsstrukturen, die eine Überwindung der Trauer verhinder te
n. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung w ü rden von der Versicherten nicht geltend gemacht, und sie seien der Ansicht, dass auch die Diagnose einer eigenständigen depressiven Episode nicht erfüllt sei , da die Versicherte aktive und bewusstseinsnahe Ent scheidungen treffe und Verhaltensweisen manifestier e , um ihre „Krankenrolle" zu konservieren, was bei einer eigenständigen depressiven Störung nicht zu erwarten wäre (S. 24 Ziff. 5).
D ie Versicherte mache heute geltend, dass es ihr nicht geling e , die Trauer um den Tod der Tochter zu überwinden. Sie hätten Zweifel daran und hätt en viel mehr den Eindruck, dass die Versicherte ihren Beitrag zur Konservie ru ng ihrer Krankenrolle leiste, dies aufgrund unfallfremder Faktoren, wobei der sekundäre Krankheitsgewinn im Vordergrund steh e (S. 24 Ziff. 8.1).
Der Versicherten sei es ganz offensichtlich nicht gelungen, die Trauer um den Tod der Tochter zu überwinden, wobei eine spezifische und konsequente Behand lung, wie im ersten Gutachten gefordert , bisher nicht habe durchgeführt werden k önnen . Die Versicherte ha be ganz eindeutig ihren Beitrag dazu geleis tet, dass die bisherigen therapeutischen Massnahmen wirkungslos ge blieben seien , indem sie die verordneten Medikamente nicht nehme und die Compliance auch in der psychotherapeutischen Behandlung schlecht sei . Sie seien der Ansicht, dass die Gründe dafür nicht mehr im Unfall an sich zu suchen s eien , sondern bei den unfallfremden Faktoren, insbesondere dem sekundären
Krank heitsgewinn (S. 25 Ziff. 8.3) .
Abgesehen von der funktionell irrelevanten Hypästhesie am rechten Kleinfinger best ünd en heute überwiegend wahrscheinlich keine gesundheitlichen Bee in trächtigungen mehr, die auf den Unfall vom 1 5. August 2009 zurückgeführt werden könn t en (S. 26 Ziff. 10.1) .
Die heute bestehende pathologische Trauerreaktion auf den Tod der Tochter werde ausschliesslich durch unfallfremde Faktoren aufrechterhalten. Die unfall fremden Faktoren beinhalte te n hauptsächlich den sekundären Krankheitsgewinn und allenfalls auch neurotische Beziehungsmuster in der Familie der Versicher ten. Diese Faktoren seien zu 100 % für die Aufrechterhaltung der pathologi sche n Trauerreaktion verantwortlich (S. 26 Ziff. 10.2).
Aus der Sicht der Unfallfolgen sei die Versicherte als Mitarbeiterin im Innen dienst eines Versicherungsbera tun gsbüros spätestens mit Dat u m der gutachterli chen Untersuchungen zu 100 % arbeitsfähig, also vollschichtig einsetzbar mit 100 % Leistung. Es l ä gen keine unfallbedingten gesundheitlichen Beei n trächti gungen vor, mit denen eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit begründet werden könnte (S. 26 Ziff. 11.1). 4. 4.1
Im Gutachten der D.___ von 2015 wurde ein noch anzunehmender natürli cher Kausalzusammenhang anhaltender psychischer Probleme mit dem erlitte nen Unfall verneint. Dies erscheint nicht vollends überzeugend, bestand doch das psychische Problem in einer pathologischen Trauerreaktion der Beschwer deführerin darauf , dass beim Unfall ihre Tochter ums Leben gekommen ist . Wie es sich mit der natürlichen Kausalität letztlich verhält, kann jedoch aus den
nachstehend dargelegten Gründen offen bleiben. 4.2
Im Gutachten der D.___ von 2015 wurde festgehalten, dass aus psychiatri scher Sicht lediglich noch eine Dysthymie im Sinne einer pathologischen Trau erreaktion zu diagnostizieren sei; die Diagnose einer PTBS wurde mit einlässli cher Begründung verworfen (vorstehend E. 3.4). Damit steht fest, dass der Standpunkt der Beschwerdeführerin, sie leide an einer PTBS (vorstehend E. 2.2), in der ärztlichen Beurteilung keine Stütze findet. Vor allem aber steht fest, dass keine die Arbeitsfähigkeit anspruchsrelevant beeinflussende psychische Beein trächtigung mehr bestand, ist doch die Dysthymie praxisgemäss nicht geeignet, eine solche zu begründen (vorstehend E. 1.7). Dementsprechend plausibel ist
losgelöst von der Frage der natürlichen Kausalität - die Beurteilung im Gut ach ten der D.___ von 2015, dass im Untersuchungszeitpunkt keine Arbeits unfä higkeit mehr attestiert werden könne.
Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass eine Leistungspflicht der Be schwer degegnerin über den strittigen Zeitpunkt hinaus schon deshalb zu ver neinen ist, weil in selbigem Zeitpunkt keine anspruchsrelevanten Beeinträchti gungen festzustellen waren. 4.3
Zu verneinen ist oder wäre sodann auch die Adäquanz eines allfälligen Kausal zu sammenhangs. Die Adäquanz ist hier anhand der allgemeinen Adä quanz formel zu prüfen (vorstehend E. 1.3). Der Unfall , den die Beschwerde führerin erlitt, war ein Schockerlebnis , weil dabei
ihre Tochter getötet wurde . Dies stellt zweifellos eine ausserordentliche Belastung dar. Zu fragen ist aber, ob diese Belastung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens erfahrung geeignet ist, rund sechs Jahre später bei der Beschwerdeführe rin eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (und ent sprechende Leistungsansprüche) zu begründen.
Die Frage ist aufgrund der fachlich fundierten Feststellungen in den Gutachten der D.___ klar zu verneinen. Die Schwere und die Behandlungsbedürftigkeit der erlittenen psychischen Verletzung wurde im Gutachten von 2013 eindrück lich dargestellt, dies verbunden mit der Einschätzung, dass im Verlauf von rund einem Jahr mit einer Besserung zu rechnen sei, sofern nun die Therapie aufge nommen werde, die sich wegen einer erneuten Schwangerschaft und anschlies senden Stillperiode, welche der eigentlich indizierten Medikation entgegen gestanden hatten, verzögert hatte . Es wurde ausdrücklich festgehalten, eine mit dem Unfall von 2009 und dem dannzumal Erlebten begründete anhaltende Arbeitsunfähigkeit wäre ungewöhnlich und erklärungsbedürftig
(vorstehend E.
3.3). Rund zwei Jahre später war gemäss dem Gu t achten der D.___
von 2015 zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Medi kamente nicht nehme und auch ihre Compliance in der psychotherapeutischen Behand lung schlecht sei (vorstehend E. 3.4).
Im Gutachten von 2015 wurde daraus der Schluss gezogen, die verbleibende psychische Beeinträchtigung sei gar nicht mehr unfallkausal. Wie es sich damit verhält, kann wie erwähnt (vorstehend E. 4.1) dahin gestellt bleiben. Denn für die hier zu prüfende Frage der allfälligen Adäquanz ist die Konsequenz offen sichtlich: Wenn schon im Jahre 2013 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nach einer dannzumal angezeigten und realisierbaren Therapie nach rund einem Jahr ungewöhnlich und erklärungsbedürftig gewesen wäre, so ist es ein weitgehend unveränderter Defektzustand zwei Jahre später umso mehr. Es w ürde , mit anderen Worten, dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung - beziehungsweise hier der medizinischen Empirie - entspre chen , dass jedenfalls im Jahr 2015 (sechs Jahre nach dem Ereignis) das trauma tisierende Erlebnis soweit verarbeitet wäre, dass keine anspruchsrelevanten Beeinträchtigungen mehr bestünden. Dass dem in Wirklichkeit nicht so zu sein scheint, ist als nicht adäquat im Rechtssinne zu qualifizieren. 4.4
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass im strittigen Zeitpunkt fachärzt lich ausgewiesen keine anspruchsrelevanten psychischen Beeinträchtigungen mehr bestanden, und dass die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammen hangs zwischen dem Schockerlebnis von 2009 und Mitte 2015 noch vorhande nen psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen ist.
Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Entscheid, mit dem die Leistun gen per Mitte 2015 eingestellt wurden, als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Philipp - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher