Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965, war seit
1. Dezember 2013 als Mitar beiterin Hausdienst in einem 80%-Pensum bei der Y.___ ange stellt und damit bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana)
versichert . Am
22. November 2014 brach beim Manöverieren eines Servicewagens eine Rolle und der Wagen kippte, woraufhin die Versicherte reflexartig den Wagen halten wollte und sich dabei den rechten Arm verdrehte (Urk. 7/K1). Die erstbehan delnde Ärztin diagnostizierte ein Distorsionstrauma Ellbogen rechts sowie ge stützt auf eine am 11. Dezember 2014 nach fehlender Besserung der Schmerzen durchgeführte bildgebende Untersuchung (Urk. 7/M2) einen kleinen Einriss der gemeinsamen Flexorensehne (Urk. 7/M1). Mit Verfügung vom 10. August 2015 (Urk. 7/K46) stellte die Helsana ihre Leistungen mangels K ausalzusammenhangs zwischen den beste henden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22. Novem ber 2014 per 31. August 2015 ein. Die von der Versicherten am 29. August 2015
erhobene Einsprache (Urk. 7/K49) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom
5. Oktober 2015 ab (Urk. 7/K56 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 26. Oktober 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Ein spra cheentscheids
sowie eine Neubeurteilung durch die Z.___ (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom
11. November 2015 (Urk. 6) beantragte die Helsa na die Abweisun g der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der
Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bess e rung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 1 9 Abs. 1 UVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entschei denden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuwei sen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutacht lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung beziehungsweise das Dahinfallen der Kausalität des Unfalls vom 22. November 2014 für die be stehenden Beschwerden im rechten Arm gestützt auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes, welcher festhielt, der chronifizierte Schmerzzustand am rech ten Ellbogen könne nicht mehr mit der Verdrehu ng des rechten Armes in kausalen Zusammenhang gebracht werden (Urk. 2 S. 9). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Beschwerde gegnerin habe sich auf die Beurteilung ihres internen Arztes beschränkt, wel cher nicht neutral und unabhängig sein könne. Ihre Beschwerden seien daher nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 2, Urk. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leis tungen (Taggelder und Heilkosten) ab 1. September 2015, wobei sich die Frage stellt, ob der medizinische Sachverhalt
in genügender Weise abgeklärt wurde. 3. 3.1
Anlässlich des Unfalls vom 24. November 2014 zog sich die Beschwerdeführerin ein Distorsionstrauma am rechten Ellbogen zu (Urk. 7/M1). Aufgrund der ein ge schränkten Motorik wurde eine bildgebende Untersuchung veranlasst. Dr. med. A.___, Fachärztin Radiologie, erhob in ihrem Bericht vom 11. Dezem ber 2014 (Urk. 7/M2) als Befund einen minimalen Gelenkserguss so wie einen kleinen Einriss im Ursprungsbereich der gemeinsamen Flexorensehne mit auch leichtgradiger
Auftreibung und Hyperintensität bei ansonsten regel rechter Dar stell ung des Ellbogens. 3.2
Dr. med. B.___, F achärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, berichtete am 17. Januar 2015 über bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen mit Kraftverminderung des rechten dominanten Armes der Be schwerdeführerin (Urk. 7/M3 Ziff. 2) und nannte am 26. Februar 2015 als Diag nose eine Kontusion des Ellbogens rechts mit partieller Läsion der Flexor en sehne, eine Hypothyreose unter Substitution mit Euthyrox 150 sowie eine Al lergie auf Aspirin (Urk. 7/M4).
In einem Zwischenbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2015 (Urk. 7/M5) führte sie aus, dass wiederholte Arbeitsversuche der Beschwerde füh rerin gescheitert seien. Der Ellbogen werde immer geschwollen und jede for ciert e Belastung führe zu ausstrahlenden Schmerzen bis zum Handgelenk (Ziff. 2). Sie attestierte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4). 3.3
Am 1 2 . März 2015 erfolgte ein Untersuch beim beratenden Arzt der Beschwer de gegnerin, Prof. Dr.
C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Dieser gelangte gleichentags sowie kon si li arisch am 19. März 2015 (Urk. 7/M7) zur Beurteilung, dass die Beschwer de f ührerin an einem „Werfer- oder Golfer-Ellbogen rechts“ nach Distorsions trau ma vor 4 Monaten sowie an einem chr onifizierten Schmerzzustand Epic on dylus
ulnaris rechts leide (S. 5) . Er erachtete den chronifizierten Schmerzzustand als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (S. 2 Ziff. 1), die attestierte Ar beits un fähigkeit als unfallbedingt ausgewiesen (S. 3 Ziff. 6 lit . a) und er hielt es für an gezeigt, die Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung der Rheuma-Abtei lung an der D.___ zuzuweisen (S. 5 am Schluss). 3.4
Die Ärzte der D.___, Rheumatologie, berichteten am 4. (Urk. 7/M8) und 11. Mai 2015 (Urk. 7/M9) über ihre ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen (Urk. 7/M9 S. 1): - c hronifizierte rechtsseitige Epicondylopathia
humeri
ulnaris - b estehend seit Unfall vom 22.11.2014 - b ildgebender Befund vom 11.12.2014: kleiner Einriss am Ursprung der gemeinsamen Flexorensehne mit leichtgradiger
Auftreibung und Hyperintensität bei ansonsten regelrechter Darstellung des Ellbogens, minimaler Gelenkserguss - k onventionell-radiologisch keine Fraktur oder ossäre Läsion abgrenz bar, keine degenerative Veränderungen (Röntgen Ellbogen rechts vom 28.04.2015) - u nauf f ällige humorale Entzündungswerte (28.04.2015) - Hypothyreose - a ktuell hyperthyreotische Stoffwechsellage - a usgeprägter Vitamin D3-Mangel Die Ärzte stellten einen uneingeschränkt beweglichen Ellbogen rechts fest. Fer ne r bestünden
Resistivtests vor allem bei forcierter Volarflexion des Handgelen kes, eine Schmerzzunahme am Epicondylus
humeri
medialis, ebendort Druck do lenz
ohne Überwärmung oder Rötung, keine ausgeprägte Schwellung, grob kur so risch
sonographisch kein intraartikulärer Erguss oder Synovitis . Ebenso k eine Hypäs thesie. Anders als bei ihrer letzten Sprechstunde gebe es keine An halts punkte für das Vorliegen eines Sulcus
ulnaris -Syndrom s (Urk. 7/M9 S. 2). 3.5
Bei bekannter Diagnose führten die Ärzte der D.___, Ortho pädie, am 28. Mai 2015 (Urk. 7/M10) aus, die von der Beschwerdeführerin ge äusserten Beschwerden könnten sie nicht sicher einer Diagnose zuordnen. Auf grund der geäusserten neurologischen Ausfälle empfahlen sie ein neurologi sches Konzil zum Ausschluss eines Sulcus
ulnaris -Syndrom s als indiziert (S. 2). 3.6
Diese neurologische und neurophysiologische Untersuchung fand am 6. Juli 2015 in der D.___, Zentrum für Paraplegie, statt. Mit Be richt vom 20. Juli 2015 (Urk. 7/M11) nannte n die Ärzte bei den bekannten Di agnosen ledig lich einen Verdacht auf eine chronifizierte
Epicondylopathia
hu meri
ulnaris rechts. Ferner fanden sie elektrophysiologisch keinen Anhalt für eine Nervus
medianus oder Nervus
ulnaris Neuropathie (S. 1). Sie hielten hierzu fest, klinisch beschreibe die Beschwerdeführerin eine Sensibilitätsstörung des gesamten rech ten Armes ohne Betonung eines Versorgungsgebietes eines peri pheren Nerves oder eines Dermatoms . In den Neurographien des Nervus
media nus und Nervus
ulna ris würden sich altersentsprechende Normalbefunde beid seits zeigen. Insbeson der e e rgebe sich kein Anhalt für eine
Nervus
ulnaris Neuropathie am Ellbogen (Sulcus - ulnaris -Syndrom) oder ein Karpaltunnelsyn drom als Ursache für die Symp tomatik (S. 2). 3.7
Prof. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) gelangte in seiner Beurteilung vom 30. Juli 2015 (Urk. 7/M12) zum Schluss, dass der chronifizierte Schmerzzustand am rechten Ellbogen nicht mehr mit der Verdrehu ng des rechten Armes in kau salen Zusammenhang gebracht werden könne. Die Symptomatik entspreche der einer somatoformen Schmerzstörung. Allenfalls sei noch auf eine Schmer zur sache im Zusammenhang mit einem viel zu niedrigen Vitamin D-Spiegel hinzu weisen. Da keine strukturellen Läsionen bei dem Ereignis gesetzt worden seien, müsse der jetzige Schmerzzustand mit unfallfremden Faktoren erklärt werden. Ins gesamt erachte er die vorhandenen Beschwerden der Beschwerde führerin nur als möglich unfallkausal (S. 2). 4. 4.1
Beim Unfall vom 22. November 2014 zog sich die Beschwerdeführerin unbe strit tenermassen ein Distorsionstrauma am rechten Ellbogen zu. Zu klären ist so mit, ob und welche der nunmehr geklagten Beschwerden (ausstrahlende Schmer zen bis zum Handgelenk, neurologische Ausfälle) auf die am 22. November 2014 zugezogene Verletzung zurückzuführen sind.
Gemäss den im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Akten liegt bei der Beschwerdeführerin nunmehr eine chronifizierte rechtsseitige Epicondylo pathia
humeri
ulnaris vor (vgl. vorstehend E. 3.3, 3.4, 3.6). 4.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann gestützt auf die vorlie genden Akten weder über die Frage des Endzustands, noch über die im Detail vorliegenden unfallkausalen Restbefunde oder über die daraus resultierende Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit abschliessend befunden werden. So erach tete der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Prof. C.___, in seiner Beurtei lung vom 19. März 2015 (vgl. vorstehend E. 3.3) den chronifizierten
Schmerz zu stand (Epic ondylus
ulnaris) als überwiegend wahrscheinlich unfall kausal . Vier Monate später gelangte er jedoch äusserst
kurz und ohne nähere Begründung
und deswegen nicht nachvollziehbar zum Schluss, dass der chro nifizierte
Schmerz zustand am rechten Ellbogen nicht
mehr mit der Verdrehu ng des rech ten Armes in kausalen Zusammenhang gebracht werden könne, da die Sympto ma tik der einer som atoformen Schmerzstörung entspre che (vgl. vorste hend E. 3.7).
Dies obwohl im Bericht der Orthopädie der D.___ vom 28. Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) festgehalten wurde, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden nicht sicher einer Diag nose zuge ordnet werden könn t en.
Trotz dieser Diskrepanzen hat die Beschwer degegnerin
davon abgesehen, die Beschwerdeführerin selbst untersuchen zu lassen und ei gene Abklärungen zu treffen, um die bestehenden Unklarheiten auszuräumen . Somit kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob die noch vorhandenen Beschwerden unfallkausal sind beziehungs weise lässt sich das Dahinfallen der Kausalität aus orthopädischer Sicht nicht
rechtsgenüglich beweisen .
Zudem basiert die von der Beschwerdegegnerin angenommene 100%ige Arbeits fähigkeit alleine auf der Einschätzung ihres beratenden Arztes, Prof. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.7). Die se Einschätzung ist nicht ohne w ei teres in Einklang zu bringen mit der von Dr. B.___ attestierten und von Dr. C.___
zuvor bestätigten vollständigen Arbeitsunf ähigkeit der Be schwerdeführerin (vgl. vor steh end E. 3.2, E. 3.3).
Hingegen besteht in Bezug auf das Sulcus
ulnaris -Syndrom insoweit Klarheit, dass es nach Lage der medizinischen Akten keine Anhaltspunkte gibt für das Vorli egen einer solchen Erkrankung . So fand sich anlässlich der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung keine Neuropathie des
Nervus
media nus oder des Nervus
ulnaris (vgl. vorstehend E. 3.6). 4.3
Insgesamt erscheinen somit die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklä rungen nicht ausreichend, um die sich stellenden Fragen abschliessend beant worten zu können. Insbesondere blieben gewisse entscheidrelevante Fragen in ungenügender Weise abgeklärt, weshalb eine Rückweisung gerechtfertigt ist (vgl. vorstehend E. 1.6). Aufgrund der Unklarheiten betreffend die unfallkausa len somatischen Restbefunde und das Ausmass der Arbeitsfähigkeit ist der Ein spracheentscheid vom
5. Oktober 2015 in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie wei tere Abklärungen tätige und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführe rin neu befinde . Dabei ist anzumerken, dass es – entgegen dem Antrag der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 1)
– der Beschwerdegegnerin frei steht, welche Abklärungen sie bei welchem Arzt tätigt. Einen Anspruch auf Begutachtung durch die beantragte Z.___ besteht nicht. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
5. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1965, war seit
1. Dezember 2013 als Mitar beiterin Hausdienst in einem 80%-Pensum bei der Y.___ ange stellt und damit bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana)
versichert . Am
22. November 2014 brach beim Manöverieren eines Servicewagens eine Rolle und der Wagen kippte, woraufhin die Versicherte reflexartig den Wagen halten wollte und sich dabei den rechten Arm verdrehte (Urk. 7/K1). Die erstbehan delnde Ärztin diagnostizierte ein Distorsionstrauma Ellbogen rechts sowie ge stützt auf eine am 11. Dezember 2014 nach fehlender Besserung der Schmerzen durchgeführte bildgebende Untersuchung (Urk. 7/M2) einen kleinen Einriss der gemeinsamen Flexorensehne (Urk. 7/M1). Mit Verfügung vom 10. August 2015 (Urk. 7/K46) stellte die Helsana ihre Leistungen mangels K ausalzusammenhangs zwischen den beste henden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22. Novem ber 2014 per 31. August 2015 ein. Die von der Versicherten am 29. August 2015
erhobene Einsprache (Urk. 7/K49) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom
5. Oktober 2015 ab (Urk. 7/K56 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 Nach Art.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entschei denden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuwei sen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutacht lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 26. Oktober 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Ein spra cheentscheids
sowie eine Neubeurteilung durch die Z.___ (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom
11. November 2015 (Urk. 6) beantragte die Helsa na die Abweisun g der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung beziehungsweise das Dahinfallen der Kausalität des Unfalls vom 22. November 2014 für die be stehenden Beschwerden im rechten Arm gestützt auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes, welcher festhielt, der chronifizierte Schmerzzustand am rech ten Ellbogen könne nicht mehr mit der Verdrehu ng des rechten Armes in kausalen Zusammenhang gebracht werden (Urk. 2 S. 9).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Beschwerde gegnerin habe sich auf die Beurteilung ihres internen Arztes beschränkt, wel cher nicht neutral und unabhängig sein könne. Ihre Beschwerden seien daher nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 2, Urk. 3).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leis tungen (Taggelder und Heilkosten) ab 1. September 2015, wobei sich die Frage stellt, ob der medizinische Sachverhalt
in genügender Weise abgeklärt wurde. 3. 3.1
Anlässlich des Unfalls vom 24. November 2014 zog sich die Beschwerdeführerin ein Distorsionstrauma am rechten Ellbogen zu (Urk. 7/M1). Aufgrund der ein ge schränkten Motorik wurde eine bildgebende Untersuchung veranlasst. Dr. med. A.___, Fachärztin Radiologie, erhob in ihrem Bericht vom 11. Dezem ber 2014 (Urk. 7/M2) als Befund einen minimalen Gelenkserguss so wie einen kleinen Einriss im Ursprungsbereich der gemeinsamen Flexorensehne mit auch leichtgradiger
Auftreibung und Hyperintensität bei ansonsten regel rechter Dar stell ung des Ellbogens. 3.2
Dr. med. B.___, F achärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, berichtete am 17. Januar 2015 über bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen mit Kraftverminderung des rechten dominanten Armes der Be schwerdeführerin (Urk. 7/M3 Ziff. 2) und nannte am 26. Februar 2015 als Diag nose eine Kontusion des Ellbogens rechts mit partieller Läsion der Flexor en sehne, eine Hypothyreose unter Substitution mit Euthyrox 150 sowie eine Al lergie auf Aspirin (Urk. 7/M4).
In einem Zwischenbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2015 (Urk. 7/M5) führte sie aus, dass wiederholte Arbeitsversuche der Beschwerde füh rerin gescheitert seien. Der Ellbogen werde immer geschwollen und jede for ciert e Belastung führe zu ausstrahlenden Schmerzen bis zum Handgelenk (Ziff. 2). Sie attestierte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4). 3.3
Am 1 2 . März 2015 erfolgte ein Untersuch beim beratenden Arzt der Beschwer de gegnerin, Prof. Dr.
C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Dieser gelangte gleichentags sowie kon si li arisch am 19. März 2015 (Urk. 7/M7) zur Beurteilung, dass die Beschwer de f ührerin an einem „Werfer- oder Golfer-Ellbogen rechts“ nach Distorsions trau ma vor 4 Monaten sowie an einem chr onifizierten Schmerzzustand Epic on dylus
ulnaris rechts leide (S. 5) . Er erachtete den chronifizierten Schmerzzustand als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (S. 2 Ziff. 1), die attestierte Ar beits un fähigkeit als unfallbedingt ausgewiesen (S. 3 Ziff. 6 lit . a) und er hielt es für an gezeigt, die Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung der Rheuma-Abtei lung an der D.___ zuzuweisen (S. 5 am Schluss). 3.4
Die Ärzte der D.___, Rheumatologie, berichteten am 4. (Urk. 7/M8) und 11. Mai 2015 (Urk. 7/M9) über ihre ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen (Urk. 7/M9 S. 1): - c hronifizierte rechtsseitige Epicondylopathia
humeri
ulnaris - b estehend seit Unfall vom 22.11.2014 - b ildgebender Befund vom 11.12.2014: kleiner Einriss am Ursprung der gemeinsamen Flexorensehne mit leichtgradiger
Auftreibung und Hyperintensität bei ansonsten regelrechter Darstellung des Ellbogens, minimaler Gelenkserguss - k onventionell-radiologisch keine Fraktur oder ossäre Läsion abgrenz bar, keine degenerative Veränderungen (Röntgen Ellbogen rechts vom 28.04.2015) - u nauf f ällige humorale Entzündungswerte (28.04.2015) - Hypothyreose - a ktuell hyperthyreotische Stoffwechsellage - a usgeprägter Vitamin D3-Mangel Die Ärzte stellten einen uneingeschränkt beweglichen Ellbogen rechts fest. Fer ne r bestünden
Resistivtests vor allem bei forcierter Volarflexion des Handgelen kes, eine Schmerzzunahme am Epicondylus
humeri
medialis, ebendort Druck do lenz
ohne Überwärmung oder Rötung, keine ausgeprägte Schwellung, grob kur so risch
sonographisch kein intraartikulärer Erguss oder Synovitis . Ebenso k eine Hypäs thesie. Anders als bei ihrer letzten Sprechstunde gebe es keine An halts punkte für das Vorliegen eines Sulcus
ulnaris -Syndrom s (Urk. 7/M9 S. 2). 3.5
Bei bekannter Diagnose führten die Ärzte der D.___, Ortho pädie, am 28. Mai 2015 (Urk. 7/M10) aus, die von der Beschwerdeführerin ge äusserten Beschwerden könnten sie nicht sicher einer Diagnose zuordnen. Auf grund der geäusserten neurologischen Ausfälle empfahlen sie ein neurologi sches Konzil zum Ausschluss eines Sulcus
ulnaris -Syndrom s als indiziert (S. 2). 3.6
Diese neurologische und neurophysiologische Untersuchung fand am 6. Juli 2015 in der D.___, Zentrum für Paraplegie, statt. Mit Be richt vom 20. Juli 2015 (Urk. 7/M11) nannte n die Ärzte bei den bekannten Di agnosen ledig lich einen Verdacht auf eine chronifizierte
Epicondylopathia
hu meri
ulnaris rechts. Ferner fanden sie elektrophysiologisch keinen Anhalt für eine Nervus
medianus oder Nervus
ulnaris Neuropathie (S. 1). Sie hielten hierzu fest, klinisch beschreibe die Beschwerdeführerin eine Sensibilitätsstörung des gesamten rech ten Armes ohne Betonung eines Versorgungsgebietes eines peri pheren Nerves oder eines Dermatoms . In den Neurographien des Nervus
media nus und Nervus
ulna ris würden sich altersentsprechende Normalbefunde beid seits zeigen. Insbeson der e e rgebe sich kein Anhalt für eine
Nervus
ulnaris Neuropathie am Ellbogen (Sulcus - ulnaris -Syndrom) oder ein Karpaltunnelsyn drom als Ursache für die Symp tomatik (S. 2). 3.7
Prof. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) gelangte in seiner Beurteilung vom 30. Juli 2015 (Urk. 7/M12) zum Schluss, dass der chronifizierte Schmerzzustand am rechten Ellbogen nicht mehr mit der Verdrehu ng des rechten Armes in kau salen Zusammenhang gebracht werden könne. Die Symptomatik entspreche der einer somatoformen Schmerzstörung. Allenfalls sei noch auf eine Schmer zur sache im Zusammenhang mit einem viel zu niedrigen Vitamin D-Spiegel hinzu weisen. Da keine strukturellen Läsionen bei dem Ereignis gesetzt worden seien, müsse der jetzige Schmerzzustand mit unfallfremden Faktoren erklärt werden. Ins gesamt erachte er die vorhandenen Beschwerden der Beschwerde führerin nur als möglich unfallkausal (S. 2). 4. 4.1
Beim Unfall vom 22. November 2014 zog sich die Beschwerdeführerin unbe strit tenermassen ein Distorsionstrauma am rechten Ellbogen zu. Zu klären ist so mit, ob und welche der nunmehr geklagten Beschwerden (ausstrahlende Schmer zen bis zum Handgelenk, neurologische Ausfälle) auf die am 22. November 2014 zugezogene Verletzung zurückzuführen sind.
Gemäss den im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Akten liegt bei der Beschwerdeführerin nunmehr eine chronifizierte rechtsseitige Epicondylo pathia
humeri
ulnaris vor (vgl. vorstehend E. 3.3, 3.4, 3.6). 4.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann gestützt auf die vorlie genden Akten weder über die Frage des Endzustands, noch über die im Detail vorliegenden unfallkausalen Restbefunde oder über die daraus resultierende Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit abschliessend befunden werden. So erach tete der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Prof. C.___, in seiner Beurtei lung vom 19. März 2015 (vgl. vorstehend E. 3.3) den chronifizierten
Schmerz zu stand (Epic ondylus
ulnaris) als überwiegend wahrscheinlich unfall kausal . Vier Monate später gelangte er jedoch äusserst
kurz und ohne nähere Begründung
und deswegen nicht nachvollziehbar zum Schluss, dass der chro nifizierte
Schmerz zustand am rechten Ellbogen nicht
mehr mit der Verdrehu ng des rech ten Armes in kausalen Zusammenhang gebracht werden könne, da die Sympto ma tik der einer som atoformen Schmerzstörung entspre che (vgl. vorste hend E. 3.7).
Dies obwohl im Bericht der Orthopädie der D.___ vom 28. Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) festgehalten wurde, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden nicht sicher einer Diag nose zuge ordnet werden könn t en.
Trotz dieser Diskrepanzen hat die Beschwer degegnerin
davon abgesehen, die Beschwerdeführerin selbst untersuchen zu lassen und ei gene Abklärungen zu treffen, um die bestehenden Unklarheiten auszuräumen . Somit kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob die noch vorhandenen Beschwerden unfallkausal sind beziehungs weise lässt sich das Dahinfallen der Kausalität aus orthopädischer Sicht nicht
rechtsgenüglich beweisen .
Zudem basiert die von der Beschwerdegegnerin angenommene 100%ige Arbeits fähigkeit alleine auf der Einschätzung ihres beratenden Arztes, Prof. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.7). Die se Einschätzung ist nicht ohne w ei teres in Einklang zu bringen mit der von Dr. B.___ attestierten und von Dr. C.___
zuvor bestätigten vollständigen Arbeitsunf ähigkeit der Be schwerdeführerin (vgl. vor steh end E. 3.2, E. 3.3).
Hingegen besteht in Bezug auf das Sulcus
ulnaris -Syndrom insoweit Klarheit, dass es nach Lage der medizinischen Akten keine Anhaltspunkte gibt für das Vorli egen einer solchen Erkrankung . So fand sich anlässlich der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung keine Neuropathie des
Nervus
media nus oder des Nervus
ulnaris (vgl. vorstehend E. 3.6). 4.3
Insgesamt erscheinen somit die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklä rungen nicht ausreichend, um die sich stellenden Fragen abschliessend beant worten zu können. Insbesondere blieben gewisse entscheidrelevante Fragen in ungenügender Weise abgeklärt, weshalb eine Rückweisung gerechtfertigt ist (vgl. vorstehend E. 1.6). Aufgrund der Unklarheiten betreffend die unfallkausa len somatischen Restbefunde und das Ausmass der Arbeitsfähigkeit ist der Ein spracheentscheid vom
5. Oktober 2015 in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie wei tere Abklärungen tätige und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführe rin neu befinde . Dabei ist anzumerken, dass es – entgegen dem Antrag der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 1)
– der Beschwerdegegnerin frei steht, welche Abklärungen sie bei welchem Arzt tätigt. Einen Anspruch auf Begutachtung durch die beantragte Z.___ besteht nicht. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
5. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der
Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bess e rung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 1 9 Abs. 1 UVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00215 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
15. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965, war seit
1. Dezember 2013 als Mitar beiterin Hausdienst in einem 80%-Pensum bei der Y.___ ange stellt und damit bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana)
versichert . Am
22. November 2014 brach beim Manöverieren eines Servicewagens eine Rolle und der Wagen kippte, woraufhin die Versicherte reflexartig den Wagen halten wollte und sich dabei den rechten Arm verdrehte (Urk. 7/K1). Die erstbehan delnde Ärztin diagnostizierte ein Distorsionstrauma Ellbogen rechts sowie ge stützt auf eine am 11. Dezember 2014 nach fehlender Besserung der Schmerzen durchgeführte bildgebende Untersuchung (Urk. 7/M2) einen kleinen Einriss der gemeinsamen Flexorensehne (Urk. 7/M1). Mit Verfügung vom 10. August 2015 (Urk. 7/K46) stellte die Helsana ihre Leistungen mangels K ausalzusammenhangs zwischen den beste henden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22. Novem ber 2014 per 31. August 2015 ein. Die von der Versicherten am 29. August 2015
erhobene Einsprache (Urk. 7/K49) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom
5. Oktober 2015 ab (Urk. 7/K56 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 26. Oktober 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Ein spra cheentscheids
sowie eine Neubeurteilung durch die Z.___ (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom
11. November 2015 (Urk. 6) beantragte die Helsa na die Abweisun g der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der
Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bess e rung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 1 9 Abs. 1 UVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entschei denden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuwei sen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutacht lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung beziehungsweise das Dahinfallen der Kausalität des Unfalls vom 22. November 2014 für die be stehenden Beschwerden im rechten Arm gestützt auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes, welcher festhielt, der chronifizierte Schmerzzustand am rech ten Ellbogen könne nicht mehr mit der Verdrehu ng des rechten Armes in kausalen Zusammenhang gebracht werden (Urk. 2 S. 9). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Beschwerde gegnerin habe sich auf die Beurteilung ihres internen Arztes beschränkt, wel cher nicht neutral und unabhängig sein könne. Ihre Beschwerden seien daher nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 2, Urk. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leis tungen (Taggelder und Heilkosten) ab 1. September 2015, wobei sich die Frage stellt, ob der medizinische Sachverhalt
in genügender Weise abgeklärt wurde. 3. 3.1
Anlässlich des Unfalls vom 24. November 2014 zog sich die Beschwerdeführerin ein Distorsionstrauma am rechten Ellbogen zu (Urk. 7/M1). Aufgrund der ein ge schränkten Motorik wurde eine bildgebende Untersuchung veranlasst. Dr. med. A.___, Fachärztin Radiologie, erhob in ihrem Bericht vom 11. Dezem ber 2014 (Urk. 7/M2) als Befund einen minimalen Gelenkserguss so wie einen kleinen Einriss im Ursprungsbereich der gemeinsamen Flexorensehne mit auch leichtgradiger
Auftreibung und Hyperintensität bei ansonsten regel rechter Dar stell ung des Ellbogens. 3.2
Dr. med. B.___, F achärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, berichtete am 17. Januar 2015 über bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen mit Kraftverminderung des rechten dominanten Armes der Be schwerdeführerin (Urk. 7/M3 Ziff. 2) und nannte am 26. Februar 2015 als Diag nose eine Kontusion des Ellbogens rechts mit partieller Läsion der Flexor en sehne, eine Hypothyreose unter Substitution mit Euthyrox 150 sowie eine Al lergie auf Aspirin (Urk. 7/M4).
In einem Zwischenbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2015 (Urk. 7/M5) führte sie aus, dass wiederholte Arbeitsversuche der Beschwerde füh rerin gescheitert seien. Der Ellbogen werde immer geschwollen und jede for ciert e Belastung führe zu ausstrahlenden Schmerzen bis zum Handgelenk (Ziff. 2). Sie attestierte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4). 3.3
Am 1 2 . März 2015 erfolgte ein Untersuch beim beratenden Arzt der Beschwer de gegnerin, Prof. Dr.
C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Dieser gelangte gleichentags sowie kon si li arisch am 19. März 2015 (Urk. 7/M7) zur Beurteilung, dass die Beschwer de f ührerin an einem „Werfer- oder Golfer-Ellbogen rechts“ nach Distorsions trau ma vor 4 Monaten sowie an einem chr onifizierten Schmerzzustand Epic on dylus
ulnaris rechts leide (S. 5) . Er erachtete den chronifizierten Schmerzzustand als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (S. 2 Ziff. 1), die attestierte Ar beits un fähigkeit als unfallbedingt ausgewiesen (S. 3 Ziff. 6 lit . a) und er hielt es für an gezeigt, die Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung der Rheuma-Abtei lung an der D.___ zuzuweisen (S. 5 am Schluss). 3.4
Die Ärzte der D.___, Rheumatologie, berichteten am 4. (Urk. 7/M8) und 11. Mai 2015 (Urk. 7/M9) über ihre ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen (Urk. 7/M9 S. 1): - c hronifizierte rechtsseitige Epicondylopathia
humeri
ulnaris - b estehend seit Unfall vom 22.11.2014 - b ildgebender Befund vom 11.12.2014: kleiner Einriss am Ursprung der gemeinsamen Flexorensehne mit leichtgradiger
Auftreibung und Hyperintensität bei ansonsten regelrechter Darstellung des Ellbogens, minimaler Gelenkserguss - k onventionell-radiologisch keine Fraktur oder ossäre Läsion abgrenz bar, keine degenerative Veränderungen (Röntgen Ellbogen rechts vom 28.04.2015) - u nauf f ällige humorale Entzündungswerte (28.04.2015) - Hypothyreose - a ktuell hyperthyreotische Stoffwechsellage - a usgeprägter Vitamin D3-Mangel Die Ärzte stellten einen uneingeschränkt beweglichen Ellbogen rechts fest. Fer ne r bestünden
Resistivtests vor allem bei forcierter Volarflexion des Handgelen kes, eine Schmerzzunahme am Epicondylus
humeri
medialis, ebendort Druck do lenz
ohne Überwärmung oder Rötung, keine ausgeprägte Schwellung, grob kur so risch
sonographisch kein intraartikulärer Erguss oder Synovitis . Ebenso k eine Hypäs thesie. Anders als bei ihrer letzten Sprechstunde gebe es keine An halts punkte für das Vorliegen eines Sulcus
ulnaris -Syndrom s (Urk. 7/M9 S. 2). 3.5
Bei bekannter Diagnose führten die Ärzte der D.___, Ortho pädie, am 28. Mai 2015 (Urk. 7/M10) aus, die von der Beschwerdeführerin ge äusserten Beschwerden könnten sie nicht sicher einer Diagnose zuordnen. Auf grund der geäusserten neurologischen Ausfälle empfahlen sie ein neurologi sches Konzil zum Ausschluss eines Sulcus
ulnaris -Syndrom s als indiziert (S. 2). 3.6
Diese neurologische und neurophysiologische Untersuchung fand am 6. Juli 2015 in der D.___, Zentrum für Paraplegie, statt. Mit Be richt vom 20. Juli 2015 (Urk. 7/M11) nannte n die Ärzte bei den bekannten Di agnosen ledig lich einen Verdacht auf eine chronifizierte
Epicondylopathia
hu meri
ulnaris rechts. Ferner fanden sie elektrophysiologisch keinen Anhalt für eine Nervus
medianus oder Nervus
ulnaris Neuropathie (S. 1). Sie hielten hierzu fest, klinisch beschreibe die Beschwerdeführerin eine Sensibilitätsstörung des gesamten rech ten Armes ohne Betonung eines Versorgungsgebietes eines peri pheren Nerves oder eines Dermatoms . In den Neurographien des Nervus
media nus und Nervus
ulna ris würden sich altersentsprechende Normalbefunde beid seits zeigen. Insbeson der e e rgebe sich kein Anhalt für eine
Nervus
ulnaris Neuropathie am Ellbogen (Sulcus - ulnaris -Syndrom) oder ein Karpaltunnelsyn drom als Ursache für die Symp tomatik (S. 2). 3.7
Prof. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) gelangte in seiner Beurteilung vom 30. Juli 2015 (Urk. 7/M12) zum Schluss, dass der chronifizierte Schmerzzustand am rechten Ellbogen nicht mehr mit der Verdrehu ng des rechten Armes in kau salen Zusammenhang gebracht werden könne. Die Symptomatik entspreche der einer somatoformen Schmerzstörung. Allenfalls sei noch auf eine Schmer zur sache im Zusammenhang mit einem viel zu niedrigen Vitamin D-Spiegel hinzu weisen. Da keine strukturellen Läsionen bei dem Ereignis gesetzt worden seien, müsse der jetzige Schmerzzustand mit unfallfremden Faktoren erklärt werden. Ins gesamt erachte er die vorhandenen Beschwerden der Beschwerde führerin nur als möglich unfallkausal (S. 2). 4. 4.1
Beim Unfall vom 22. November 2014 zog sich die Beschwerdeführerin unbe strit tenermassen ein Distorsionstrauma am rechten Ellbogen zu. Zu klären ist so mit, ob und welche der nunmehr geklagten Beschwerden (ausstrahlende Schmer zen bis zum Handgelenk, neurologische Ausfälle) auf die am 22. November 2014 zugezogene Verletzung zurückzuführen sind.
Gemäss den im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Akten liegt bei der Beschwerdeführerin nunmehr eine chronifizierte rechtsseitige Epicondylo pathia
humeri
ulnaris vor (vgl. vorstehend E. 3.3, 3.4, 3.6). 4.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann gestützt auf die vorlie genden Akten weder über die Frage des Endzustands, noch über die im Detail vorliegenden unfallkausalen Restbefunde oder über die daraus resultierende Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit abschliessend befunden werden. So erach tete der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Prof. C.___, in seiner Beurtei lung vom 19. März 2015 (vgl. vorstehend E. 3.3) den chronifizierten
Schmerz zu stand (Epic ondylus
ulnaris) als überwiegend wahrscheinlich unfall kausal . Vier Monate später gelangte er jedoch äusserst
kurz und ohne nähere Begründung
und deswegen nicht nachvollziehbar zum Schluss, dass der chro nifizierte
Schmerz zustand am rechten Ellbogen nicht
mehr mit der Verdrehu ng des rech ten Armes in kausalen Zusammenhang gebracht werden könne, da die Sympto ma tik der einer som atoformen Schmerzstörung entspre che (vgl. vorste hend E. 3.7).
Dies obwohl im Bericht der Orthopädie der D.___ vom 28. Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) festgehalten wurde, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden nicht sicher einer Diag nose zuge ordnet werden könn t en.
Trotz dieser Diskrepanzen hat die Beschwer degegnerin
davon abgesehen, die Beschwerdeführerin selbst untersuchen zu lassen und ei gene Abklärungen zu treffen, um die bestehenden Unklarheiten auszuräumen . Somit kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob die noch vorhandenen Beschwerden unfallkausal sind beziehungs weise lässt sich das Dahinfallen der Kausalität aus orthopädischer Sicht nicht
rechtsgenüglich beweisen .
Zudem basiert die von der Beschwerdegegnerin angenommene 100%ige Arbeits fähigkeit alleine auf der Einschätzung ihres beratenden Arztes, Prof. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.7). Die se Einschätzung ist nicht ohne w ei teres in Einklang zu bringen mit der von Dr. B.___ attestierten und von Dr. C.___
zuvor bestätigten vollständigen Arbeitsunf ähigkeit der Be schwerdeführerin (vgl. vor steh end E. 3.2, E. 3.3).
Hingegen besteht in Bezug auf das Sulcus
ulnaris -Syndrom insoweit Klarheit, dass es nach Lage der medizinischen Akten keine Anhaltspunkte gibt für das Vorli egen einer solchen Erkrankung . So fand sich anlässlich der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung keine Neuropathie des
Nervus
media nus oder des Nervus
ulnaris (vgl. vorstehend E. 3.6). 4.3
Insgesamt erscheinen somit die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklä rungen nicht ausreichend, um die sich stellenden Fragen abschliessend beant worten zu können. Insbesondere blieben gewisse entscheidrelevante Fragen in ungenügender Weise abgeklärt, weshalb eine Rückweisung gerechtfertigt ist (vgl. vorstehend E. 1.6). Aufgrund der Unklarheiten betreffend die unfallkausa len somatischen Restbefunde und das Ausmass der Arbeitsfähigkeit ist der Ein spracheentscheid vom
5. Oktober 2015 in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie wei tere Abklärungen tätige und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführe rin neu befinde . Dabei ist anzumerken, dass es – entgegen dem Antrag der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 1)
– der Beschwerdegegnerin frei steht, welche Abklärungen sie bei welchem Arzt tätigt. Einen Anspruch auf Begutachtung durch die beantragte Z.___ besteht nicht. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
5. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler