Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1978, arbeitete seit April 2009 als Isoleur für die Y.___ (Urk. 9/1 Ziff. 1 und 3) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva) obligatorisch gegen Un fälle versichert. Am 5. Oktober 2009 stürzte der Versicherte von einer Leiter aus einer Höhe von zirka vier Metern auf den Boden und erlitt eine Prellung der rechten Schulter (Urk. 9/II4 Ziff. 4 und 9). Bei einem weiteren Unfall am 12. November 2010 blieb er in einem Lüftungskanal stecken, konnte sich nicht mehr vor- oder rückwärts bewegen (Urk. 9/1 Ziff. 6) und zog sich dabei eine Quetschung der Lendenwirbelsäule zu (Urk. 9/11 Ziff. 5). Die Suva aner kannte ihre Leistungspflicht und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/24). 1.2
Am 14. November 2013 meldete der Arbeitgeber einen Rückfall und ersuchte die Suva um Wiederaufnahme der Leistungen (Urk. 9/30) .
Mit Verfügung vom
31. Juli
2014 verneinte die Suva einen weiteren Leistungsanspruch, da zwi schen den geltend gemachten Beschwerden und den Unfällen aus den Jahren 2009 und 2010 kein mindestens wahrscheinlicher Zusammenhang bezieh ungs weise kein Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 9/115). Die dage gen am 2. September 2014 erhobene (Urk. 9/116) und am 2. Dezember 2014 be grün dete Einsprache (Urk. 9/125) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. September 2015 ab (Urk. 9/129 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie einer In tegritätsentschädigung basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Suva zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf antragsgemäss (Urk . 12) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 13) . Beide Parteien hielten in der Replik vom 12. Mai 2016 (Urk. 18) beziehungsweise der Duplik vom 18. August
2016 (Urk. 23) an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 10. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Duplik ein (Urk. 27), welche der Beschwerdegegnerin am 14. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung, UVG), die Leistungspflicht bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 21 UVG sowie Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), die Voraussetzung eines natürlichen Kausalzusammenhangs sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Entscheid zutref fe nd wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 2). Darauf kann verwiesen werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) insbeson dere gestützt auf die ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt davon aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den mit Rückfallmeldung vom 14. November 2013 geklagten Beschwerden an Nacken, Schulter und Brust und dem Unfallereignis vom 11. Dezember 2010 nicht mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wie sen sei. Es bestehe auch kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzu sam menhang zum Unfall vom 5. Oktober 200 9. Damit seien die Vorausset zungen für die Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung nicht gegeben (S. 9 Ziff. 5).
In der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 (Urk. 8) führte sie sodann ergänzend dazu aus, es liege keine Verletzung der Untersuchungsmaxime vor, auf die ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt könne ohne weiteres abgestellt werden. Diese stimme im Übrigen mit den bereits vorgängig abge gebenen medizinischen Einschätzungen überein (S. 4 Ziff. 13). D ie Ausfüh rungen des Beschwerdeführers stellten eine reine post-hoc-ergo- propter -hoc-Argumentation dar, welche rechtsprechungsgemäss beweisrechtlich wertlos sei . Es sei aktenkundig einwandfrei ausgewiesen, dass die Halswirbelsäule vom Unfallereignis vom 12. November 2010 nicht betroffen gewesen sei (S. 4 Ziff. 14). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe alle paar Monate über Rückenschmerzen geklagt, finde in den Akten keine Stütze (S. 5 Ziff. 18). Rechtsprechungsgemäss sei zudem davon auszugehen, dass gemäss allge meiner medizinischer Erfahrung Prellungen und Quetschungen im mus ku los kelettalen Bereich ohne nachweisbare strukturelle Läsion als innert drei bis längstens vier Monaten folgenlos abgeheilt zu gelten hätten und die wei ter dauernden Beschwerden des Beschwerdeführers in der Folge nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien (S. 8 Ziff. 25.4). Bei den geklagten Beschwerden sei auch nicht von einer Teilkausalität aus zu gehen. Mangels unfallbedingter struktureller Befunde und röntgenologi schem Nachweis stehe eine richtunggebende Verschlimmerung nicht zur Dis kussion . Echtzeitlich seien weder Verletzungen noch Beschwerden an der Halswirbel säule aufgrund der Unfälle dokumentiert (S. 9 Ziff. 25.5). Auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und orga nisch nicht objektivierbaren Befunden sei klar zu verneinen. Bei den Unfal lereignissen vom 5. Oktober 2009 und vom 12. November 2010 handle es sich um leichte Unfallereignisse, womit ein adäquater Kausalzusammenhang ohne weiteres entfalle (S. 9 Ziff. 25.7).
Im Rahmen der Duplik führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe es vorliegend um die ge klagten Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Brust (Urk. 23 S. 2 Ziff. 2). Weitere Unfälle seien nicht mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und ihr auch nicht gemeldet worden (S. 3 Ziff. 8). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. Oktober
2015 (Urk. 1) geltend, ein Aktengutachten bei einem von der Beschwerdegegnerin angestellten Mediziner genüge für sich alleine nicht, um der Untersuchungsmaxime gerecht zu werden (S. 3 Ziff. 3, S. 8 Ziff. 21 f.). Die vielen Arztberichte würden belegen, dass er erst seit dem Unfall an einer medialen Diskusprotrusion leide. Die Beschwerdegegnerin bestreite dies ge stützt auf statistisches Material, lege jedoch nicht dar, weshalb ausgerechnet der Unfall für diese Diskushernie nicht ursächlich sein solle. Allein Erfah rungswerte zu nennen genüge nicht, um den Sachverhalt vollständig abzu klären. Es wäre eine Begutachtung durch eine wirklich unabhängige Stelle angezeigt gewesen, da nur mit einer persönlichen Befunderhebung abgeklärt werden könne, ob die mediale Diskusprotrusion auf die Tätigkeit auf dem Bau zurückzuführen oder degenerativ eingetreten sei (S. 8 f. Ziff. 23). Die Wur zel kompression genüge denn auch, um das Schmerzbild zu erklären, sie tauche erst nach dem Unfall im Jahre 2010 auf (S. 9 Ziff. 24). Es falle auf, dass zunächst die Rückenbeschwerden, das zerviko -thorakale Syndrom, da gewe sen seien, woraus sich dann eine generalisierte Schmerzstörung ent wickelt habe, die, zurückgehend auf die Schmerzen, eine zunehmend psychi sche Kompo nente enthalten habe. Mithin sei also der Ausgangspunkt stets in den Ar beitsunfällen zu sehen (S. 9 f. Ziff. 25). Mithin sei das Ganzkörper schmerz syndrom teilweise als somatoforme Schmerzstörung erklärbar, wes halb die Unfälle das auslösende Ereignis und somit zumindest im Verhältnis einer Teilkausalität zur Arbeitsunfähigkeit stehen würden (S. 10 Ziff. 27).
In der Replik vom 12. Mai 2016 (Urk. 18) führte der Beschwerdeführer so dann ergänzend aus, es gehe entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ausschliesslich um die Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Brust, sondern auch um die schweren psychischen Probleme, mit denen der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen seit den Unfallereignissen zu kämpfen habe (S. 2 f. Ziff. 5). Entgegen der Meinung der Beschwerdegeg ne rin würden anderslautende ärztliche Berichte in den Akten liegen, die geeig net seien, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Aktengutachtens von Dr. Z.___ zu wecken (S. 4 Ziff. 8). Die beiden Arztberichte von Dr. A.___ und Dr. Schneider würden im Aktengutachten von Dr. Z.___ nicht erwähnt, woraus folge, dass sich der Versicherungsarzt kein lückenloses Bild der medi zinisch relevanten Fakten habe machen können, das Aktengutachten also auf un vollständigen Daten gründe (S. 4 Ziff. 11). Es sei nicht zutreffend, dass die Halswirbelsäule vom Unfall vom 12. November 2010 nicht betroffen gewesen sei, dies werde von Dr. B.___ und Dr. C.___ erwähnt (S. 5 Ziff. 13). Die weiteren Unfälle habe er einerseits aus Angst vor dem Verlust des Ar beits platzes nicht gemeldet, andererseits auch, weil er sich nach seinen bis herigen Erfahrungen davon gar nichts habe versprechen können (S. 6 Ziff. 18) . Ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handle es sich kei nesfalls um leichte Unfallereignisse. Beim Ereignis vom 10. November 2010 habe er in zirka drei Metern Höhe neben einem Lüftungskanal auf einer Vormauerung in ziemlich ungünstiger Haltung auf dem Bauch Platten zwi schen dem Lüft ungskanal und der Decke anbringen müssen. Er sei nach un ten abgerutscht, habe sich aber noch verkeilen können, so dass er nicht in die Tiefe gefallen sei . Seine Beine hätten in drei Metern Höhe gebaumelt, während sein Ober körper in ungünstiger Stellung im schmalen Schacht ge steckt sei (S. 6 f. Ziff. 19) . Beim Unfall vom 5. Oktober 2009 sei er aus vier Metern Höhe von einer Leiter gefallen, die ins Rutschen geraten sei. Beide Unfälle seien als schwer zu qualifizieren, mit gravierenden Folgen (S. 7 Ziff. 20).
Am 10. November 2016 hielt der Beschwerdeführer sodann fest, ein Sturz vo n einer Leiter aus vier Metern Höhe könne sicherlich weder als leicht noch mittelschwer bezeichnet werden, immerhin entspreche dies einem Sturz aus dem zweiten Stock (Urk. 27 S. 2 Ziff. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist damit die Frage, ob die geklagten Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Brust beziehungsweise die psychischen Prob leme in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom
5. Oktober 2009 sowie 1 2 . November 2010 stehen. 3. 3.1
Aus der bei den Akten liegenden Krankengeschichte der damaligen Hausärz tin
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 seine damalige Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, aufsuchte. Diese hielt fest, der Beschwerdeführer sei am 5. Oktober 2009 von einer Leiter gestürzt. Die Schulter sei frei beweglich, aber dolent . Am Ellbogen rechts dorsal habe er eine Schürfung. Die Wirbelsäule sei indo lent und auch der Thorax sei in Ordnung (Urk. 9/II5 S. 1).
Am 9. Oktober
2009 hielt Dr. D.___ einen oberflächlichen Schmerz an der paravertebralen Brustwirbelsäule (BWS) rechts fest und be schrieb die Situation am 27. Oktober
2009 als besser (S. 2). Ab dem 9. Novem ber 2009 attestierte Dr. D.___ wieder eine vollständige Arbeits fähigkeit (Urk. 9/II2). 3. 2
In ihrem Bericht vom 29. November 2010 führte die Ärztin der E.___, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, nach einer compu ter tomographischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) aus, es be stehe eine leichte links konvexe Fehlhaltung, traumatische Läsionen hätten jedoch nicht festgestellt werden können (Urk. 9/10 S. 2). 3. 3
Die erstbehandelnde Ä rztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2010 (Urk. 9/11) fest, anlässlich der Erstuntersuchung am 12. November 2010 habe sie eine normale Beweglichkeit der LWS sowie eine Druckdolenz bei LWS5 linksbetont fest gestellt . Als Diagnose nannte sie eine Quetschung der LWS (Urk. 9/11 Ziff. 4). Ab dem 12. November 2010 habe eine vollständige Ar beit s unfähigkeit bestanden (Ziff. 8), der Beschwerdeführer könne die Arbeit je doch am 4. Dezember 2010 wieder aufnehmen (Ziff. 9).
3. 4
Nach einer MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) hielt der zustän dige Arzt des F.___, Zentrum für medizinische Radiologie, am 4. November 2013 fest, es bestünden Zeichen einer breit basigen, zirkulären Bandscheibenvorwölbung auf dem Niveau C6/7 mit einer kleinen, leicht nach caudal umgeschlagenen Hernie links recessal . Zudem be stehe eine diskoligamentäre Kompression der C7 Wurzel beidseits forami nal (Urk. 9/109). 3. 5
Am 14. November 2013 wurde im F.___, Institut für Radiologie, eine Ganz körperskelettszintigrafie mit SPECT-CT der HWS durchgeführt. Dabei stellten die Ärzte einen degenerativen Prozess C6/C7 mit wenig aktiver Osteochond rose und Retrospondylose sowie eine Diskushernie auf der Höhe C6/C7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 rechts fest, welche wahrscheinlich primär ursächlich für die Beschwerden sei. Fazettengelenksaktivationen zervikal hätten nicht festgestellt werden können (Urk. 9/40). 3. 6
In ihrem Bericht vom 15. November 2013 (Urk. 9/98) hielten die Ärzte des F.___, Departement Medizin, Neurologie, fest, klinisch scheine ein muskulos kelettales Schmerzsyndrom, mit Triggerpunkten in der Projektion des M us culus
levator
scapulae, im Vordergrund zu stehen. Eine radikuläre
Schmerz komponente habe durch die HWS-Provokationsmanöver nicht ausgelöst werden können. In der klinischen Untersuchung hätten keine sensomotori schen Ausfälle festgestellt werden können. Nadelmyographisch würden sich geringgradige
Denervationszeichen in zwei Muskeln des rechten Armes, welche von C7 versorgt würden, nachweisen lassen. Das Alter dieser Dene r va ti onszeichen könne, da keine Voruntersuchungen vorlägen, nicht definiert werden. Dieses könne bei drei Wochen oder bei bis zu zwei Jahren liegen. Aus rein neurologischer Sicht werde ein konservatives Vorgehen empfohlen, keine operative Behandlung (S. 2). 3. 7
Am 19. November 2013 wurde im F.___, Institut für Radiologie, eine compu tertomographisch gesteuerte Infiltration der Nervenwurzel C7 rechts durch geführt, wobei der zuständige Arzt ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts, eine breitbasige zirkuläre Bandscheibenvorwölbung C6/7 mit einer kleinen nach caudal umgeschlagenen Hernie links rezessal sowie eine disko ligamentäre Kompression der Wurzel C7 beidseits foraminal diagnostizierte (Urk. 9/39). 3. 8
Vom 1 3. bis 26. November 2013 war der Beschwerdeführer im F.___, Klinik für Rheumatologie, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 26. November 2013 nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 9/44 S. 1): - zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts mit vorwiegend mus kulär bedingten Schmerzen im Rahmen reaktiver Verspannungen - breitbasige, zirkuläre Bandscheibenvorwölbung C6/7 mit einer klei nen, nach caudal umgeschlagenen Hernie links rezessal, disko ligamentäre Kompression der Wurzel C7 beidseits foraminal - psychosoziale Belastungssituation - Vitamin D Mangel - Mikrozytäre, hypochrome Anämie, DD: Thalassämie
Die langjährigen Schulterschmerzen seien nach einer Tätigkeit als Fassaden isolateur in einem engen Schacht im Jahre 2010 das erste Mal aufgetreten. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer bereits mehrmals von einer Leiter ge stürzt, ohne dass er genau sagen könne, wann diese Stürze gewesen seien (S. 1). Bei bereits dreijähriger Schmerzanamnese könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerden durch die Wurzelreizung mit sekun dä rer Ausweitung oder durch ein anderweitiges reaktives muskuläres Proble m bedingt seien. Der Unfall, welcher anamnestisch mit dem Schmerzbeginn zusammenhänge, erscheine nicht adäquat, um eine Diskushernie auszulösen. Eine abschliessende Beurteilung sei jedoch nur unter Einsichtnahme der Ec ht zeitakten möglich. Ob weitere Unfälle einen kausalen Zusammenhang hätten, könne bei fehlender Aktenlage ebenfalls nicht beurteilt werden (S. 2 Mitte) . Bei chronischer Schmerzproblematik und psychisch deutlich belaste tem Pati en ten sei ein Psychiater in die Therapie involviert. Dieser habe ak zentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine grosse psychosoziale Belastungs situation fest ge stellt. Eine psychologische/psychiatrische Begleittherapie sei durchaus sinn voll (S. 2 ad 3). 3. 9
Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medi zin, nannte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2013 folgende Diagnosen (Urk. 9/43 Ziff. 5): - Staus nach Einklemmungsereignis am 11. November 2010 mit Kontu sion im Thorax- und LWS-Bereich und seither persistierenden Schmerzen teilweise LWS vorallem aber im oberen thorakalen Bereich ausstrahlend in die Schulter - neu aufgetretene Diskushernie C6/7 rechts
Der Beschwerdeführer habe von Anfang an unter starken Schmerzen im Be reich der oberen HWS linksbetont, aber auch im thorakolumbalen Übergang gelitten. Die Schmerzen seien im Sitzen, Stehen und Liegen immer vorhan den gewesen, je nach Belastung etwas verstärkt. Seit dem Unfall suche er alle paar Monate den Arzt auf und klage erneut über Rückenschmerzen (Ziff. 2) . Es würden sich immer wieder Druckdolenzen und Rippenblockierungen auf der DH3, zum Teil auch 4, 5 und 6, nachweisen lassen. Die Nackenmuskula tur sei weich und die Nackenbeweglichkeit auffallend normal für die Dis kushernie . Die Schulterbeweglichkeit sei ebenfalls normal (Ziff. 4). Seit dem 1. November 2013 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 8). 3. 10
Nach einer Hospitalisation
vom 26. November bis 10. Dezember 2013 in der G.___
nannten die Ärzte im Austrittsbericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 9/84) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts bei - Diskusprotrusion C6/7 mit diskoligamentärer Kompression der Wur zel C7 beidseits foraminal - Status nach EDA C7/Th1 5. November 2013 - CT PRT C7 rechts am 19. November 2013 - Vitamin D-Mangel - m ikrozytäre
hypochrome Anämie - DD: Thalasämie - p sychosoziale Belastungssituation mit akzentuierter Persönlichkeit und Schmerzverarbeitungsstörung
Der Beschwerdeführer sei zur stationären rheumatologischen Rehabilitation zugewiesen worden, nachdem seit Jahren ein zervikoradikuläres
Schmerz syndrom C7 bei bekannter Diskusprotrusion C6/7 und foraminaler
diskoliga mentärer Kompression der Wurzel C7 beidseits bestehe. Alle bisher durch geführten konservativen Therapien hätten nicht den gewünschten Er folg gebracht (S. 2). Der Beschwerdeführer sei in ein multimodales leistungs abge stimmtes Physiotherapieprogramm eingegliedert worden. Da sich in den Vor untersuchungen keine neurologische Ausfallsymptomatik gezeigt habe und nach Aussage der Neurochirurgie keine Operationsindikation bestehe, sei eine Überlagerung bei der akzentuierten Persönlichkeit des Patienten nicht auszu schliessen. Im Verlauf habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer wegen der massiven psychischen Probleme starke Probleme gehabt habe, sich in den Klinikablauf einzugliedern . Eine weitere psychologisch-psychiatrische Begleit therapie sei sicherlich dringend erforderlich (S. 3). 3. 1 1
Ein am 10. Dezember 2013 im F.___, Institut für Radiologie, durchgeführtes MRI der Lendenwirbelsäule ergab normale Verhältnisse ohne Hinweise auf ei ne Diskushernie oder Neurokompression. Insbesondere sei auch die Dar stel lung der Spinalnerven L5 links unauffällig (Urk. 9/110). 3. 1 2
Vom 1 3. bis 21. Dezember 2013 war der Beschwerdeführer in der H.___ hospitalisiert. In ihrem Kurzaustrittsbericht vom 9. Januar 2014 (Urk. 9/54) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörung mit reaktiv-depressivem Zustand mit erweiterten Suiziddrohungen - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psy cho logischen Faktoren - c hronisch-zervikales Schmerzsyndrom - l umbales Schmerzsyndrom - MRI vom 10. Dezember 2013 ohne Hinweise auf Nervenwurzel kompression, aktivierte Spondylarthrose oder andere Schmerzkor relate - Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung (impulsiv, histrionisch)
Der Beschwerdeführer habe bei Mitteilung des MRI-Befundes einen Affekt durchbruch erlitten und Suiziddrohungen geäussert, wobei er auch mit er weitertem Suizid gedroht habe. Er sei deshalb in die I.___ verlegt worden, wobei sich dort trotz intensiver stationärer Therapie mit zwangsweiser Medikamentenverabreichung keine wesentliche Zustandsverbesserung gezeigt habe. Der Patient habe sich in einem agitiert-depressiven, dysphorischen und gereizten Zustand gezeigt, sich jedoch von Suizidabsichten sowie von erweiterten Suizidäusserungen distanziert. Im Verlauf sei er auf die durch die vorliegenden Befunde nicht weiter objekti vierbare Schmerzsymptomatik und die seiner Ansicht nach falsche Behand lung eingeengt geblieben. Aus psychiatrischer Sicht habe während des Aufenthaltes vom 1 3. bis 21. Dezember 2013 eine vollständige Arbeitsun fähig keit bestanden (S. 2). 3. 1 3
In seinem Bericht vom 24. Februar 2014 (Urk. 19) nannte Dr. C.___ fol gen de Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - Status nach Quetschtrauma mit Kontusion im Brust-, Schulter- und Halswirbelbereich am 12. November 2010 - z ervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts bei Diskushernie C6/C7 rechts - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom - m assive posttraumatische Belastungsstörung nach Zwangsmedikation und Fesselung in der psychiatrischen Klinik im Dezember 2013
Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 12. November 2010 unter diffusen Schmerzen im Thoraxbereich gelitten, welcher diffus druckdolent und atemabhängig gewesen sei. Er habe den Brustkasten kaum bewegen können und über Schmerzen im rechten Arm und im Nackenbereich geklagt. Die Be weglichkeit im Nackenbereich sei ebenfalls eingeschränkt gewesen. Der Nacken sowie die ganze Brustwirbelsäule seien deutlich druckempfind lich mit deutlichem Kompressionsschmerz gewesen (S. 1 f. Ziff. 3). Unmittel bar nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer deutliche Angstzustände ge habt und sei verunsichert gewesen. Die psychische Dekompensation habe sich aber erst in den letzten Monaten zugespitzt (S. 2 Ziff. 4). Aktuell sei er mit Sicherheit nicht arbeitsfähig, sowohl von somatischer wie auch von psy chischer Seite. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 5). Aus seiner Sicht seien die Probleme des Beschwerdeführers zweifellos auf den Unfall vom 12. November 2010 zurückzuführen (S. 2 unten). 3. 1 4
Am 14. März 2014 bescheinigte Dr. med.
J.___, Facharzt für Innere Medizin, eine durch den Unfall vom 12. November 2010 bedingte vollstän dige Arbeitsunfähigkeit vo m 17. Februar bis 31. März 2014, ohne dies jedoch weiter zu begründen (Urk. 9/72 S. 1). 3. 1 5
Am 24. Juli 2014 wies Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemein medizin, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, darauf hin, dass in den verfüg baren Akten und Arztberichten keine strukturellen, unfallkausalen Verände rungen oder Schäden erwähnt seien (Urk. 9/114 S. 2 Ziff. 1). Trotz nachträg licher Angabe andauernder Beschwerden, teilweise etwas ungenau beschrie ben, seien diese Beschwerden medizinisch nicht mit der erforderlichen Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. November
2010 zurückzuführen (Ziff. 2) . Aufgrund der Aktenlage und nach Durchsicht der Einträge in der Krankengeschichte sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang der heutigen Be schwerden mit dem damaligen Ereignis medizinisch nicht gegeben (Ziff. 3). 3. 1 6
In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 (Urk. 9/127) führte D r . Z.___ sodann aus, beim Ereignis vom 5. Oktober 2009 habe sich der Versicherte gemäss den vorliegenden Akten eine Prellung/Zerrung in der rechten Schulter zugezogen. Die konservative Behandlung habe innert Monatsfrist zu einer deutlichen Beschwerdeverbesserung geführt, strukturelle Läsionen seien aus diesem Ereignis nicht nachgewiesen (S. 3 Ziff. 3). Beim Ereignis vom 12. November 2010 mit Einklemmung in einem Lüftungskanal habe sich der Versicherte ebenfalls Prellungen und Einklemmungen zuge zogen, diesmal im Bereich der LWS. Bildgebend seien unfallnah in diesen Bereichen keine strukturellen Läsionen nachgewiesen. Auch hier habe wieder eine Arbeitsaufnahme erfolgen können. Unfallnah seien keine medizinischen Unterlagen vorhanden, welche ein Scheitern dieser Arbeitswiederaufnahme bestätigen oder erklären würde (S. 4) .
Gemäss allg e meiner medizinischer Erfahrung würden Prellungen und Quetschungen im muskuloskelettalen Bereich ohne nachweisbare strukturelle Läsionen innert drei bis längstens vier Monaten folgenlos abheilen. Weiter dau ernde Beschwerden könnten in der Folge nicht mehr mit der erfor der lichen Wahrscheinlichkeit als unfallkausal erklärt werden. Auch mit den zwei bis drei Jahre nach dem Ereignis vom Versicherten und rückblickend auch vom Hausarzt vorgebrachten Angaben über wiederkehrende Rücken schmer zen und Arbeitsunterbrüche sei medizinisch die erforderliche Wahrschein lich keit ein es Zusammenhangs dieser Beschwerden zum seinerzeitigen Un fallereignis nicht herzuleiten. Die neu zusätzlich erwähnte Diskushernie im Bereich der HWS könne ebenfalls nicht in kausalem Zusammenhang mit den beiden Unfallereignissen gesehen werden. Aufgrund der aktuellen Berichte be stün den medizinische Angaben, dass neben den muskuloskelettalen Be schwer den auch andere Beschwerden im psychosozialen Bereich, allenfalls im Bereich der Schmerzverarbeitung bestehen könnten.
Auch wenn solche zusätzlichen Befunde eine Beurteilung bezüglich Unfall kau salität erschweren könnten, müsse medizinisch klar darauf hinge wiesen werden, dass, wie bereits erwähnt, in beiden Unfällen unfallnah bild gebend keine strukturellen Läsionen nachgewiesen worden seien. Eine Rückfall kau salität der aktuellen Beschwerden könne aus diesem Grunde me dizinisch zu den beiden erwähnten Ereignissen nicht hergestellt werden (S. 4) . 3. 1 7
In ihrem Bericht vom 7. Januar 2015 wiesen die Ärzte des K.___, Institut für Anästhesiologie, auf chronische Schmerzen an ver schiedenen Körperregionen hin mit folgende n Diagnosen (Urk. 3 S. 1): - zerviko -brachiale Schmerzen - Status Diskusprotrusion C6/7 mit diskoligamentärer Kompression Wurzel C7 beidseits foraminal - Status nach epiduraler Injektion C7/Th1 am 5. November 2013 mit temporärer Schmerzlinderung - Status nach CT-gesteuerter periradikulärer Therapie C7 rechts am 19. November 2013 - r adiologisch: keine strukturellen Veränderungen der kraniozervika len Verbindung, Osteochondrose C6/7, beidseitige foraminale und mässiggradige spinale Stenose, dabei keine Hinweise auf zervikale Myelopathie - Nacken- und Schulterschmerzen vor allem rechtsseitig - radiologisch: mässig ausgeprägte AC-Gelenksarthrose mit Einen gung des subakromialen Raumes, Zeichen einer Bursitis subacro mialis-subdeltoidea, partielle Läsion der Supraspinatussehne
akro mialseitig - lumbale Wirbelsäulen- und Beinschmerzen - radiologisch ohne Befund - klinisch: diffuse Ausstrahlung nach distal mit Unterschenkel schmerzen beidseits ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptoma tik - aktuell: persistierende Ganzkörperschmerzen an verschiedenen Körper regionen ohne klare neurologische Reiz- oder Ausfallsympto matik - Fremddiagnose: psychosoziale Belastungssituation mit akzentuierter Persönlichkeit und Schmerzverarbeitungsstörung
Eine Funktionsprüfung in den Schmerzbereichen sei teilweise unter Schmer zen möglich, teils aber nicht adäquat prüfbar. Die diffuse Kraftminderung der Extremitäten sei schmerzbedingt nicht aussagekräftig. Es könnten keine klaren Aussagen betreffend Sensibilitätsveränderungen in den verschiedenen Schmerzbereichen gemacht werden. Die Anamnese, die Ausdehnung der verschiedenen Schmerzbereiche und die Klinik würden kein eindeutiges Schmerz bild ergeben . Zusammenfassend liege ein komplexes chronisches Schmerzbild mit sicher auch psychologischer, psychiatrischer Überlagerung vor. Hinzu kämen sozio-ökonomische Aspekte, welche ein zusätzlicher Stress faktor seien (S. 2). 4. 4.1
D er Beschwerdeführer machte gel tend, er habe neben den beiden Ereignissen vom
5. Oktober
2009 sowie 12. November 2010 weitere Unfälle erlitten, wel che er einerseits aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht gemeldet habe, andererseits aber auch, weil er sich nach den bisherigen Erfahrungen davon gar nichts habe versprechen können (E. 2.2, vgl. auch Urk. 9/89 S. 2 f.).
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Per son glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Be stehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbe griffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorlie gen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gel t en, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
A us den Akten ergeben sich - mit Ausnahme der Angaben des Beschwe defüh rers selber - keinerlei Hinweise auf weitere Unfälle. Weder lie gen echt zeitliche medizinische Berichte bei den Akten noch gingen bei der Beschwer degegnerin Unfallmeldungen ein. Hingegen liegen Aktennotizen vor, gemäss welchen sich weder der damalige Vorgesetzte noch andere auf der Baustelle anwesende Handwerker an solche Vorkommnisse erinnern k o nnten (Urk. 9/91, Urk. 9/96-97) . Selbst wenn die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer während der Arbeit weitere Stürze erlitten hat, nicht von vornherein aus ge schlossen werden kann, genügen die vorhandenen Angaben nicht, um solche Ereignisse als bewiesen gelten zu lassen. Für die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage n sind demnach lediglich die zwei Unfälle vom 5. Oktober 2009 sowie 12. November 2010 massgebend. 4.2
Nach dem Sturz von einer Leiter am 5. Oktober 2009 suchte der Beschwerde führer am folgenden Tag seine Hausärztin Dr. D.___ auf, welche in der Krankengeschichte festhielt, die Schulter sei frei beweglich, aber dolent . Weiter stellte sie eine Schürfung am rechten Ellbogen fest. Die Wirbel säule sei indolent, der Thorax in Ordnung. Am 9. Oktober 2009 beschrieb sie zwar einen oberflächlichen Schmerz an der paravertebralen BWS, die HWS war jedoch auch im weiteren Verlauf kein Thema (E. 3.1). Zusätzlich liegen keine Hinweise dafür vor, dass die am 9. November 2009 erfolgte Arbeits aufnahme nicht erfolgreich verlaufen wäre.
Was sodann den Unfall vom 1 2 . November 2010 betrifft, diagnostizierte die erstbehandelnde Hausärztin Dr. A.___
eine Quetschung der LWS, stellte jedoch eine normale Beweglichkeit fest (E. 3.3). Auch eine computer tomographische Untersuchung knapp drei Wochen nach dem Unfall ergab keine Hinweise auf traumatische Läsionen der LWS, es wurde lediglich eine leichte linkskonvexe Fehlhaltung festgestellt (E. 3.2). 4.3
Bezüglich die im November 2013 als Rückfall gemeldeten Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Brust verneinte der Kreisarzt Dr. Z.___ einen Zusammenhang mit den beiden Unfällen in den Jahren 2009 und 201 0. Bildgebend seien unfallnah keine strukturellen Läsionen nachgewiesen. Gemäss allgemeiner medizinischer Erfahrung würden Prellungen und Quetschungen im muskuloskelettalen Bereich ohne nachweisbare strukturelle Lä sionen innert drei bis längstens vier Monaten folgenlos abheilen (E. 3.16).
Dagegen verwies der Beschwerdeführer auf die Angaben von Dr. C.___, welcher in seinem Bericht vom 3. Dezember 2013 ausgeführt hatte, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall am 12. November 2010 von Anfang an unter starken Schmerzen im Bereich der oberen HWS linksbetont, aber auch im thorakolumbalen Übergang, gelitten habe (E. 3.9, E. 3.13).
Diese Angaben vermögen jedoch nicht zu überzeugen, nachdem in den Arztberichten un mittelbar nach dem Unfall keinerlei Hinweise auf Beschwerden der HWS zu finden sind. Insbesondere begründete Dr. C.___
weder nachvollziehbar no ch plausib e l, weshalb die im Jahre 2013 neu aufgetretene Diskushernie C6/7
durch die Unfälle in den Jahren 2009 und 2010 verursacht sein sollten. Viel mehr hielt er unter sinngemässem Hinweis auf die anamnestischen An gaben des Beschwerdeführers lediglich fest, die Probleme seien zweifellos auf den Unfall vom 12. November 2010 zurückzuführen (E. 3.13).
Demgegenüber sahen d ie weiteren involvierten Ärzte keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und den erlitte nen Unfällen. Die Neurologen des F.___ führten die Beschwerden auf ein musku loskelettales Schmerzsyndrom zurück (E. 3.6). Nach einer Hospitali sa tion in der Klinik für Rheumatologie, F.___, hielten die verantwortlichen Ärzte so dann fest, der im Jahre 2010 erlittene Unfall erscheine nicht adäquat, um eine Diskushernie auszulösen, eine abschliessende Beurteilung sei jedoch nur unter Einsichtnahme der Echtzeitakten möglich (E. 3.8). Die Ärzte der G.___ hielten darüber hinaus aufgrund der akzentuierten Per sönlichkeit des Beschwerdeführers auch eine Überlagerung für nicht ausge schlossen (E. 3.10). Ein im Dezember 2013 durchgeführtes MRI der LWS führte zu keinen weiteren Ergebnissen (E. 3.11). 4.4
Gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der Ärzte des F.___ und der G.___ sowie des Kreisarztes Dr. Z.___ ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei den beiden Unfällen in den Jahren 2009 und 2010 keine strukturelle n Läsionen am Rücken und insbesondere keine Verletzungen an der HWS zugezogen hat . Ein Zusammenhang mit den aktu ell geklagten somatischen Beschwerden erscheint damit als nicht überwie gend wahrscheinlich. M it der Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass d ie Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach de ren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genü gen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Damit sind auch die Voraussetzungen einer Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin für die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu vernei nen. 4.5
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2015 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1978, arbeitete seit April 2009 als Isoleur für die Y.___ (Urk. 9/1 Ziff. 1 und 3) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva) obligatorisch gegen Un fälle versichert. Am 5. Oktober 2009 stürzte der Versicherte von einer Leiter aus einer Höhe von zirka vier Metern auf den Boden und erlitt eine Prellung der rechten Schulter (Urk. 9/II4 Ziff. 4 und 9). Bei einem weiteren Unfall am 12. November 2010 blieb er in einem Lüftungskanal stecken, konnte sich nicht mehr vor- oder rückwärts bewegen (Urk. 9/1 Ziff. 6) und zog sich dabei eine Quetschung der Lendenwirbelsäule zu (Urk. 9/11 Ziff. 5). Die Suva aner kannte ihre Leistungspflicht und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/24).
E. 1.2 Am 14. November 2013 meldete der Arbeitgeber einen Rückfall und ersuchte die Suva um Wiederaufnahme der Leistungen (Urk. 9/30) .
Mit Verfügung vom
31. Juli
2014 verneinte die Suva einen weiteren Leistungsanspruch, da zwi schen den geltend gemachten Beschwerden und den Unfällen aus den Jahren 2009 und 2010 kein mindestens wahrscheinlicher Zusammenhang bezieh ungs weise kein Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 9/115). Die dage gen am 2. September 2014 erhobene (Urk. 9/116) und am 2. Dezember 2014 be grün dete Einsprache (Urk. 9/125) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. September 2015 ab (Urk. 9/129 = Urk. 2).
E. 2 . November 2010 stehen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) insbeson dere gestützt auf die ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt davon aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den mit Rückfallmeldung vom 14. November 2013 geklagten Beschwerden an Nacken, Schulter und Brust und dem Unfallereignis vom 11. Dezember 2010 nicht mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wie sen sei. Es bestehe auch kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzu sam menhang zum Unfall vom 5. Oktober 200 9. Damit seien die Vorausset zungen für die Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung nicht gegeben (S. 9 Ziff. 5).
In der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 (Urk. 8) führte sie sodann ergänzend dazu aus, es liege keine Verletzung der Untersuchungsmaxime vor, auf die ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt könne ohne weiteres abgestellt werden. Diese stimme im Übrigen mit den bereits vorgängig abge gebenen medizinischen Einschätzungen überein (S. 4 Ziff. 13). D ie Ausfüh rungen des Beschwerdeführers stellten eine reine post-hoc-ergo- propter -hoc-Argumentation dar, welche rechtsprechungsgemäss beweisrechtlich wertlos sei . Es sei aktenkundig einwandfrei ausgewiesen, dass die Halswirbelsäule vom Unfallereignis vom 12. November 2010 nicht betroffen gewesen sei (S. 4 Ziff. 14). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe alle paar Monate über Rückenschmerzen geklagt, finde in den Akten keine Stütze (S. 5 Ziff. 18). Rechtsprechungsgemäss sei zudem davon auszugehen, dass gemäss allge meiner medizinischer Erfahrung Prellungen und Quetschungen im mus ku los kelettalen Bereich ohne nachweisbare strukturelle Läsion als innert drei bis längstens vier Monaten folgenlos abgeheilt zu gelten hätten und die wei ter dauernden Beschwerden des Beschwerdeführers in der Folge nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien (S. 8 Ziff. 25.4). Bei den geklagten Beschwerden sei auch nicht von einer Teilkausalität aus zu gehen. Mangels unfallbedingter struktureller Befunde und röntgenologi schem Nachweis stehe eine richtunggebende Verschlimmerung nicht zur Dis kussion . Echtzeitlich seien weder Verletzungen noch Beschwerden an der Halswirbel säule aufgrund der Unfälle dokumentiert (S. 9 Ziff. 25.5). Auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und orga nisch nicht objektivierbaren Befunden sei klar zu verneinen. Bei den Unfal lereignissen vom 5. Oktober 2009 und vom 12. November 2010 handle es sich um leichte Unfallereignisse, womit ein adäquater Kausalzusammenhang ohne weiteres entfalle (S. 9 Ziff. 25.7).
Im Rahmen der Duplik führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe es vorliegend um die ge klagten Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Brust (Urk. 23 S. 2 Ziff. 2). Weitere Unfälle seien nicht mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und ihr auch nicht gemeldet worden (S. 3 Ziff. 8).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. Oktober
2015 (Urk. 1) geltend, ein Aktengutachten bei einem von der Beschwerdegegnerin angestellten Mediziner genüge für sich alleine nicht, um der Untersuchungsmaxime gerecht zu werden (S. 3 Ziff. 3, S. 8 Ziff. 21 f.). Die vielen Arztberichte würden belegen, dass er erst seit dem Unfall an einer medialen Diskusprotrusion leide. Die Beschwerdegegnerin bestreite dies ge stützt auf statistisches Material, lege jedoch nicht dar, weshalb ausgerechnet der Unfall für diese Diskushernie nicht ursächlich sein solle. Allein Erfah rungswerte zu nennen genüge nicht, um den Sachverhalt vollständig abzu klären. Es wäre eine Begutachtung durch eine wirklich unabhängige Stelle angezeigt gewesen, da nur mit einer persönlichen Befunderhebung abgeklärt werden könne, ob die mediale Diskusprotrusion auf die Tätigkeit auf dem Bau zurückzuführen oder degenerativ eingetreten sei (S. 8 f. Ziff. 23). Die Wur zel kompression genüge denn auch, um das Schmerzbild zu erklären, sie tauche erst nach dem Unfall im Jahre 2010 auf (S. 9 Ziff. 24). Es falle auf, dass zunächst die Rückenbeschwerden, das zerviko -thorakale Syndrom, da gewe sen seien, woraus sich dann eine generalisierte Schmerzstörung ent wickelt habe, die, zurückgehend auf die Schmerzen, eine zunehmend psychi sche Kompo nente enthalten habe. Mithin sei also der Ausgangspunkt stets in den Ar beitsunfällen zu sehen (S. 9 f. Ziff. 25). Mithin sei das Ganzkörper schmerz syndrom teilweise als somatoforme Schmerzstörung erklärbar, wes halb die Unfälle das auslösende Ereignis und somit zumindest im Verhältnis einer Teilkausalität zur Arbeitsunfähigkeit stehen würden (S. 10 Ziff. 27).
In der Replik vom 12. Mai 2016 (Urk. 18) führte der Beschwerdeführer so dann ergänzend aus, es gehe entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ausschliesslich um die Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Brust, sondern auch um die schweren psychischen Probleme, mit denen der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen seit den Unfallereignissen zu kämpfen habe (S. 2 f. Ziff. 5). Entgegen der Meinung der Beschwerdegeg ne rin würden anderslautende ärztliche Berichte in den Akten liegen, die geeig net seien, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Aktengutachtens von Dr. Z.___ zu wecken (S. 4 Ziff. 8). Die beiden Arztberichte von Dr. A.___ und Dr. Schneider würden im Aktengutachten von Dr. Z.___ nicht erwähnt, woraus folge, dass sich der Versicherungsarzt kein lückenloses Bild der medi zinisch relevanten Fakten habe machen können, das Aktengutachten also auf un vollständigen Daten gründe (S. 4 Ziff. 11). Es sei nicht zutreffend, dass die Halswirbelsäule vom Unfall vom 12. November 2010 nicht betroffen gewesen sei, dies werde von Dr. B.___ und Dr. C.___ erwähnt (S. 5 Ziff. 13). Die weiteren Unfälle habe er einerseits aus Angst vor dem Verlust des Ar beits platzes nicht gemeldet, andererseits auch, weil er sich nach seinen bis herigen Erfahrungen davon gar nichts habe versprechen können (S. 6 Ziff. 18) . Ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handle es sich kei nesfalls um leichte Unfallereignisse. Beim Ereignis vom 10. November 2010 habe er in zirka drei Metern Höhe neben einem Lüftungskanal auf einer Vormauerung in ziemlich ungünstiger Haltung auf dem Bauch Platten zwi schen dem Lüft ungskanal und der Decke anbringen müssen. Er sei nach un ten abgerutscht, habe sich aber noch verkeilen können, so dass er nicht in die Tiefe gefallen sei . Seine Beine hätten in drei Metern Höhe gebaumelt, während sein Ober körper in ungünstiger Stellung im schmalen Schacht ge steckt sei (S. 6 f. Ziff. 19) . Beim Unfall vom 5. Oktober 2009 sei er aus vier Metern Höhe von einer Leiter gefallen, die ins Rutschen geraten sei. Beide Unfälle seien als schwer zu qualifizieren, mit gravierenden Folgen (S. 7 Ziff. 20).
Am 10. November 2016 hielt der Beschwerdeführer sodann fest, ein Sturz vo n einer Leiter aus vier Metern Höhe könne sicherlich weder als leicht noch mittelschwer bezeichnet werden, immerhin entspreche dies einem Sturz aus dem zweiten Stock (Urk. 27 S. 2 Ziff. 3).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist damit die Frage, ob die geklagten Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Brust beziehungsweise die psychischen Prob leme in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom
5. Oktober 2009 sowie 1
E. 3 Die erstbehandelnde Ä rztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2010 (Urk. 9/11) fest, anlässlich der Erstuntersuchung am 12. November 2010 habe sie eine normale Beweglichkeit der LWS sowie eine Druckdolenz bei LWS5 linksbetont fest gestellt . Als Diagnose nannte sie eine Quetschung der LWS (Urk. 9/11 Ziff. 4). Ab dem 12. November 2010 habe eine vollständige Ar beit s unfähigkeit bestanden (Ziff. 8), der Beschwerdeführer könne die Arbeit je doch am 4. Dezember 2010 wieder aufnehmen (Ziff. 9).
E. 3.1 Aus der bei den Akten liegenden Krankengeschichte der damaligen Hausärz tin
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 seine damalige Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, aufsuchte. Diese hielt fest, der Beschwerdeführer sei am 5. Oktober 2009 von einer Leiter gestürzt. Die Schulter sei frei beweglich, aber dolent . Am Ellbogen rechts dorsal habe er eine Schürfung. Die Wirbelsäule sei indo lent und auch der Thorax sei in Ordnung (Urk. 9/II5 S. 1).
Am 9. Oktober
2009 hielt Dr. D.___ einen oberflächlichen Schmerz an der paravertebralen Brustwirbelsäule (BWS) rechts fest und be schrieb die Situation am 27. Oktober
2009 als besser (S. 2). Ab dem 9. Novem ber 2009 attestierte Dr. D.___ wieder eine vollständige Arbeits fähigkeit (Urk. 9/II2).
E. 4 Nach einer MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) hielt der zustän dige Arzt des F.___, Zentrum für medizinische Radiologie, am 4. November 2013 fest, es bestünden Zeichen einer breit basigen, zirkulären Bandscheibenvorwölbung auf dem Niveau C6/7 mit einer kleinen, leicht nach caudal umgeschlagenen Hernie links recessal . Zudem be stehe eine diskoligamentäre Kompression der C7 Wurzel beidseits forami nal (Urk. 9/109). 3.
E. 4.1 D er Beschwerdeführer machte gel tend, er habe neben den beiden Ereignissen vom
5. Oktober
2009 sowie 12. November 2010 weitere Unfälle erlitten, wel che er einerseits aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht gemeldet habe, andererseits aber auch, weil er sich nach den bisherigen Erfahrungen davon gar nichts habe versprechen können (E. 2.2, vgl. auch Urk. 9/89 S. 2 f.).
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Per son glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Be stehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbe griffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorlie gen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gel t en, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
A us den Akten ergeben sich - mit Ausnahme der Angaben des Beschwe defüh rers selber - keinerlei Hinweise auf weitere Unfälle. Weder lie gen echt zeitliche medizinische Berichte bei den Akten noch gingen bei der Beschwer degegnerin Unfallmeldungen ein. Hingegen liegen Aktennotizen vor, gemäss welchen sich weder der damalige Vorgesetzte noch andere auf der Baustelle anwesende Handwerker an solche Vorkommnisse erinnern k o nnten (Urk. 9/91, Urk. 9/96-97) . Selbst wenn die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer während der Arbeit weitere Stürze erlitten hat, nicht von vornherein aus ge schlossen werden kann, genügen die vorhandenen Angaben nicht, um solche Ereignisse als bewiesen gelten zu lassen. Für die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage n sind demnach lediglich die zwei Unfälle vom 5. Oktober 2009 sowie 12. November 2010 massgebend.
E. 4.2 Nach dem Sturz von einer Leiter am 5. Oktober 2009 suchte der Beschwerde führer am folgenden Tag seine Hausärztin Dr. D.___ auf, welche in der Krankengeschichte festhielt, die Schulter sei frei beweglich, aber dolent . Weiter stellte sie eine Schürfung am rechten Ellbogen fest. Die Wirbel säule sei indolent, der Thorax in Ordnung. Am 9. Oktober 2009 beschrieb sie zwar einen oberflächlichen Schmerz an der paravertebralen BWS, die HWS war jedoch auch im weiteren Verlauf kein Thema (E. 3.1). Zusätzlich liegen keine Hinweise dafür vor, dass die am 9. November 2009 erfolgte Arbeits aufnahme nicht erfolgreich verlaufen wäre.
Was sodann den Unfall vom 1 2 . November 2010 betrifft, diagnostizierte die erstbehandelnde Hausärztin Dr. A.___
eine Quetschung der LWS, stellte jedoch eine normale Beweglichkeit fest (E. 3.3). Auch eine computer tomographische Untersuchung knapp drei Wochen nach dem Unfall ergab keine Hinweise auf traumatische Läsionen der LWS, es wurde lediglich eine leichte linkskonvexe Fehlhaltung festgestellt (E. 3.2).
E. 4.3 Bezüglich die im November 2013 als Rückfall gemeldeten Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Brust verneinte der Kreisarzt Dr. Z.___ einen Zusammenhang mit den beiden Unfällen in den Jahren 2009 und 201 0. Bildgebend seien unfallnah keine strukturellen Läsionen nachgewiesen. Gemäss allgemeiner medizinischer Erfahrung würden Prellungen und Quetschungen im muskuloskelettalen Bereich ohne nachweisbare strukturelle Lä sionen innert drei bis längstens vier Monaten folgenlos abheilen (E. 3.16).
Dagegen verwies der Beschwerdeführer auf die Angaben von Dr. C.___, welcher in seinem Bericht vom 3. Dezember 2013 ausgeführt hatte, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall am 12. November 2010 von Anfang an unter starken Schmerzen im Bereich der oberen HWS linksbetont, aber auch im thorakolumbalen Übergang, gelitten habe (E. 3.9, E. 3.13).
Diese Angaben vermögen jedoch nicht zu überzeugen, nachdem in den Arztberichten un mittelbar nach dem Unfall keinerlei Hinweise auf Beschwerden der HWS zu finden sind. Insbesondere begründete Dr. C.___
weder nachvollziehbar no ch plausib e l, weshalb die im Jahre 2013 neu aufgetretene Diskushernie C6/7
durch die Unfälle in den Jahren 2009 und 2010 verursacht sein sollten. Viel mehr hielt er unter sinngemässem Hinweis auf die anamnestischen An gaben des Beschwerdeführers lediglich fest, die Probleme seien zweifellos auf den Unfall vom 12. November 2010 zurückzuführen (E. 3.13).
Demgegenüber sahen d ie weiteren involvierten Ärzte keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und den erlitte nen Unfällen. Die Neurologen des F.___ führten die Beschwerden auf ein musku loskelettales Schmerzsyndrom zurück (E. 3.6). Nach einer Hospitali sa tion in der Klinik für Rheumatologie, F.___, hielten die verantwortlichen Ärzte so dann fest, der im Jahre 2010 erlittene Unfall erscheine nicht adäquat, um eine Diskushernie auszulösen, eine abschliessende Beurteilung sei jedoch nur unter Einsichtnahme der Echtzeitakten möglich (E. 3.8). Die Ärzte der G.___ hielten darüber hinaus aufgrund der akzentuierten Per sönlichkeit des Beschwerdeführers auch eine Überlagerung für nicht ausge schlossen (E. 3.10). Ein im Dezember 2013 durchgeführtes MRI der LWS führte zu keinen weiteren Ergebnissen (E. 3.11).
E. 4.4 Gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der Ärzte des F.___ und der G.___ sowie des Kreisarztes Dr. Z.___ ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei den beiden Unfällen in den Jahren 2009 und 2010 keine strukturelle n Läsionen am Rücken und insbesondere keine Verletzungen an der HWS zugezogen hat . Ein Zusammenhang mit den aktu ell geklagten somatischen Beschwerden erscheint damit als nicht überwie gend wahrscheinlich. M it der Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass d ie Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach de ren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genü gen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Damit sind auch die Voraussetzungen einer Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin für die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu vernei nen.
E. 4.5 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2015 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
E. 5 Am 14. November 2013 wurde im F.___, Institut für Radiologie, eine Ganz körperskelettszintigrafie mit SPECT-CT der HWS durchgeführt. Dabei stellten die Ärzte einen degenerativen Prozess C6/C7 mit wenig aktiver Osteochond rose und Retrospondylose sowie eine Diskushernie auf der Höhe C6/C7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 rechts fest, welche wahrscheinlich primär ursächlich für die Beschwerden sei. Fazettengelenksaktivationen zervikal hätten nicht festgestellt werden können (Urk. 9/40). 3.
E. 6 In ihrem Bericht vom 15. November 2013 (Urk. 9/98) hielten die Ärzte des F.___, Departement Medizin, Neurologie, fest, klinisch scheine ein muskulos kelettales Schmerzsyndrom, mit Triggerpunkten in der Projektion des M us culus
levator
scapulae, im Vordergrund zu stehen. Eine radikuläre
Schmerz komponente habe durch die HWS-Provokationsmanöver nicht ausgelöst werden können. In der klinischen Untersuchung hätten keine sensomotori schen Ausfälle festgestellt werden können. Nadelmyographisch würden sich geringgradige
Denervationszeichen in zwei Muskeln des rechten Armes, welche von C7 versorgt würden, nachweisen lassen. Das Alter dieser Dene r va ti onszeichen könne, da keine Voruntersuchungen vorlägen, nicht definiert werden. Dieses könne bei drei Wochen oder bei bis zu zwei Jahren liegen. Aus rein neurologischer Sicht werde ein konservatives Vorgehen empfohlen, keine operative Behandlung (S. 2). 3.
E. 7 Am 19. November 2013 wurde im F.___, Institut für Radiologie, eine compu tertomographisch gesteuerte Infiltration der Nervenwurzel C7 rechts durch geführt, wobei der zuständige Arzt ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts, eine breitbasige zirkuläre Bandscheibenvorwölbung C6/7 mit einer kleinen nach caudal umgeschlagenen Hernie links rezessal sowie eine disko ligamentäre Kompression der Wurzel C7 beidseits foraminal diagnostizierte (Urk. 9/39). 3.
E. 8 Vom 1 3. bis 26. November 2013 war der Beschwerdeführer im F.___, Klinik für Rheumatologie, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 26. November 2013 nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 9/44 S. 1): - zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts mit vorwiegend mus kulär bedingten Schmerzen im Rahmen reaktiver Verspannungen - breitbasige, zirkuläre Bandscheibenvorwölbung C6/7 mit einer klei nen, nach caudal umgeschlagenen Hernie links rezessal, disko ligamentäre Kompression der Wurzel C7 beidseits foraminal - psychosoziale Belastungssituation - Vitamin D Mangel - Mikrozytäre, hypochrome Anämie, DD: Thalassämie
Die langjährigen Schulterschmerzen seien nach einer Tätigkeit als Fassaden isolateur in einem engen Schacht im Jahre 2010 das erste Mal aufgetreten. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer bereits mehrmals von einer Leiter ge stürzt, ohne dass er genau sagen könne, wann diese Stürze gewesen seien (S. 1). Bei bereits dreijähriger Schmerzanamnese könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerden durch die Wurzelreizung mit sekun dä rer Ausweitung oder durch ein anderweitiges reaktives muskuläres Proble m bedingt seien. Der Unfall, welcher anamnestisch mit dem Schmerzbeginn zusammenhänge, erscheine nicht adäquat, um eine Diskushernie auszulösen. Eine abschliessende Beurteilung sei jedoch nur unter Einsichtnahme der Ec ht zeitakten möglich. Ob weitere Unfälle einen kausalen Zusammenhang hätten, könne bei fehlender Aktenlage ebenfalls nicht beurteilt werden (S. 2 Mitte) . Bei chronischer Schmerzproblematik und psychisch deutlich belaste tem Pati en ten sei ein Psychiater in die Therapie involviert. Dieser habe ak zentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine grosse psychosoziale Belastungs situation fest ge stellt. Eine psychologische/psychiatrische Begleittherapie sei durchaus sinn voll (S. 2 ad 3). 3.
E. 9 Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medi zin, nannte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2013 folgende Diagnosen (Urk. 9/43 Ziff. 5): - Staus nach Einklemmungsereignis am 11. November 2010 mit Kontu sion im Thorax- und LWS-Bereich und seither persistierenden Schmerzen teilweise LWS vorallem aber im oberen thorakalen Bereich ausstrahlend in die Schulter - neu aufgetretene Diskushernie C6/7 rechts
Der Beschwerdeführer habe von Anfang an unter starken Schmerzen im Be reich der oberen HWS linksbetont, aber auch im thorakolumbalen Übergang gelitten. Die Schmerzen seien im Sitzen, Stehen und Liegen immer vorhan den gewesen, je nach Belastung etwas verstärkt. Seit dem Unfall suche er alle paar Monate den Arzt auf und klage erneut über Rückenschmerzen (Ziff. 2) . Es würden sich immer wieder Druckdolenzen und Rippenblockierungen auf der DH3, zum Teil auch 4, 5 und 6, nachweisen lassen. Die Nackenmuskula tur sei weich und die Nackenbeweglichkeit auffallend normal für die Dis kushernie . Die Schulterbeweglichkeit sei ebenfalls normal (Ziff. 4). Seit dem 1. November 2013 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 8). 3.
E. 10 Nach einer Hospitalisation
vom 26. November bis 10. Dezember 2013 in der G.___
nannten die Ärzte im Austrittsbericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 9/84) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts bei - Diskusprotrusion C6/7 mit diskoligamentärer Kompression der Wur zel C7 beidseits foraminal - Status nach EDA C7/Th1 5. November 2013 - CT PRT C7 rechts am 19. November 2013 - Vitamin D-Mangel - m ikrozytäre
hypochrome Anämie - DD: Thalasämie - p sychosoziale Belastungssituation mit akzentuierter Persönlichkeit und Schmerzverarbeitungsstörung
Der Beschwerdeführer sei zur stationären rheumatologischen Rehabilitation zugewiesen worden, nachdem seit Jahren ein zervikoradikuläres
Schmerz syndrom C7 bei bekannter Diskusprotrusion C6/7 und foraminaler
diskoliga mentärer Kompression der Wurzel C7 beidseits bestehe. Alle bisher durch geführten konservativen Therapien hätten nicht den gewünschten Er folg gebracht (S. 2). Der Beschwerdeführer sei in ein multimodales leistungs abge stimmtes Physiotherapieprogramm eingegliedert worden. Da sich in den Vor untersuchungen keine neurologische Ausfallsymptomatik gezeigt habe und nach Aussage der Neurochirurgie keine Operationsindikation bestehe, sei eine Überlagerung bei der akzentuierten Persönlichkeit des Patienten nicht auszu schliessen. Im Verlauf habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer wegen der massiven psychischen Probleme starke Probleme gehabt habe, sich in den Klinikablauf einzugliedern . Eine weitere psychologisch-psychiatrische Begleit therapie sei sicherlich dringend erforderlich (S. 3). 3. 1 1
Ein am 10. Dezember 2013 im F.___, Institut für Radiologie, durchgeführtes MRI der Lendenwirbelsäule ergab normale Verhältnisse ohne Hinweise auf ei ne Diskushernie oder Neurokompression. Insbesondere sei auch die Dar stel lung der Spinalnerven L5 links unauffällig (Urk. 9/110). 3. 1 2
Vom 1 3. bis 21. Dezember 2013 war der Beschwerdeführer in der H.___ hospitalisiert. In ihrem Kurzaustrittsbericht vom 9. Januar 2014 (Urk. 9/54) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörung mit reaktiv-depressivem Zustand mit erweiterten Suiziddrohungen - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psy cho logischen Faktoren - c hronisch-zervikales Schmerzsyndrom - l umbales Schmerzsyndrom - MRI vom 10. Dezember 2013 ohne Hinweise auf Nervenwurzel kompression, aktivierte Spondylarthrose oder andere Schmerzkor relate - Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung (impulsiv, histrionisch)
Der Beschwerdeführer habe bei Mitteilung des MRI-Befundes einen Affekt durchbruch erlitten und Suiziddrohungen geäussert, wobei er auch mit er weitertem Suizid gedroht habe. Er sei deshalb in die I.___ verlegt worden, wobei sich dort trotz intensiver stationärer Therapie mit zwangsweiser Medikamentenverabreichung keine wesentliche Zustandsverbesserung gezeigt habe. Der Patient habe sich in einem agitiert-depressiven, dysphorischen und gereizten Zustand gezeigt, sich jedoch von Suizidabsichten sowie von erweiterten Suizidäusserungen distanziert. Im Verlauf sei er auf die durch die vorliegenden Befunde nicht weiter objekti vierbare Schmerzsymptomatik und die seiner Ansicht nach falsche Behand lung eingeengt geblieben. Aus psychiatrischer Sicht habe während des Aufenthaltes vom 1 3. bis 21. Dezember 2013 eine vollständige Arbeitsun fähig keit bestanden (S. 2). 3. 1 3
In seinem Bericht vom 24. Februar 2014 (Urk. 19) nannte Dr. C.___ fol gen de Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - Status nach Quetschtrauma mit Kontusion im Brust-, Schulter- und Halswirbelbereich am 12. November 2010 - z ervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts bei Diskushernie C6/C7 rechts - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom - m assive posttraumatische Belastungsstörung nach Zwangsmedikation und Fesselung in der psychiatrischen Klinik im Dezember 2013
Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 12. November 2010 unter diffusen Schmerzen im Thoraxbereich gelitten, welcher diffus druckdolent und atemabhängig gewesen sei. Er habe den Brustkasten kaum bewegen können und über Schmerzen im rechten Arm und im Nackenbereich geklagt. Die Be weglichkeit im Nackenbereich sei ebenfalls eingeschränkt gewesen. Der Nacken sowie die ganze Brustwirbelsäule seien deutlich druckempfind lich mit deutlichem Kompressionsschmerz gewesen (S. 1 f. Ziff. 3). Unmittel bar nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer deutliche Angstzustände ge habt und sei verunsichert gewesen. Die psychische Dekompensation habe sich aber erst in den letzten Monaten zugespitzt (S. 2 Ziff. 4). Aktuell sei er mit Sicherheit nicht arbeitsfähig, sowohl von somatischer wie auch von psy chischer Seite. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 5). Aus seiner Sicht seien die Probleme des Beschwerdeführers zweifellos auf den Unfall vom 12. November 2010 zurückzuführen (S. 2 unten). 3. 1 4
Am 14. März 2014 bescheinigte Dr. med.
J.___, Facharzt für Innere Medizin, eine durch den Unfall vom 12. November 2010 bedingte vollstän dige Arbeitsunfähigkeit vo m 17. Februar bis 31. März 2014, ohne dies jedoch weiter zu begründen (Urk. 9/72 S. 1). 3. 1 5
Am 24. Juli 2014 wies Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemein medizin, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, darauf hin, dass in den verfüg baren Akten und Arztberichten keine strukturellen, unfallkausalen Verände rungen oder Schäden erwähnt seien (Urk. 9/114 S. 2 Ziff. 1). Trotz nachträg licher Angabe andauernder Beschwerden, teilweise etwas ungenau beschrie ben, seien diese Beschwerden medizinisch nicht mit der erforderlichen Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. November
2010 zurückzuführen (Ziff. 2) . Aufgrund der Aktenlage und nach Durchsicht der Einträge in der Krankengeschichte sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang der heutigen Be schwerden mit dem damaligen Ereignis medizinisch nicht gegeben (Ziff. 3). 3. 1 6
In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 (Urk. 9/127) führte D r . Z.___ sodann aus, beim Ereignis vom 5. Oktober 2009 habe sich der Versicherte gemäss den vorliegenden Akten eine Prellung/Zerrung in der rechten Schulter zugezogen. Die konservative Behandlung habe innert Monatsfrist zu einer deutlichen Beschwerdeverbesserung geführt, strukturelle Läsionen seien aus diesem Ereignis nicht nachgewiesen (S. 3 Ziff. 3). Beim Ereignis vom 12. November 2010 mit Einklemmung in einem Lüftungskanal habe sich der Versicherte ebenfalls Prellungen und Einklemmungen zuge zogen, diesmal im Bereich der LWS. Bildgebend seien unfallnah in diesen Bereichen keine strukturellen Läsionen nachgewiesen. Auch hier habe wieder eine Arbeitsaufnahme erfolgen können. Unfallnah seien keine medizinischen Unterlagen vorhanden, welche ein Scheitern dieser Arbeitswiederaufnahme bestätigen oder erklären würde (S. 4) .
Gemäss allg e meiner medizinischer Erfahrung würden Prellungen und Quetschungen im muskuloskelettalen Bereich ohne nachweisbare strukturelle Läsionen innert drei bis längstens vier Monaten folgenlos abheilen. Weiter dau ernde Beschwerden könnten in der Folge nicht mehr mit der erfor der lichen Wahrscheinlichkeit als unfallkausal erklärt werden. Auch mit den zwei bis drei Jahre nach dem Ereignis vom Versicherten und rückblickend auch vom Hausarzt vorgebrachten Angaben über wiederkehrende Rücken schmer zen und Arbeitsunterbrüche sei medizinisch die erforderliche Wahrschein lich keit ein es Zusammenhangs dieser Beschwerden zum seinerzeitigen Un fallereignis nicht herzuleiten. Die neu zusätzlich erwähnte Diskushernie im Bereich der HWS könne ebenfalls nicht in kausalem Zusammenhang mit den beiden Unfallereignissen gesehen werden. Aufgrund der aktuellen Berichte be stün den medizinische Angaben, dass neben den muskuloskelettalen Be schwer den auch andere Beschwerden im psychosozialen Bereich, allenfalls im Bereich der Schmerzverarbeitung bestehen könnten.
Auch wenn solche zusätzlichen Befunde eine Beurteilung bezüglich Unfall kau salität erschweren könnten, müsse medizinisch klar darauf hinge wiesen werden, dass, wie bereits erwähnt, in beiden Unfällen unfallnah bild gebend keine strukturellen Läsionen nachgewiesen worden seien. Eine Rückfall kau salität der aktuellen Beschwerden könne aus diesem Grunde me dizinisch zu den beiden erwähnten Ereignissen nicht hergestellt werden (S. 4) . 3. 1 7
In ihrem Bericht vom 7. Januar 2015 wiesen die Ärzte des K.___, Institut für Anästhesiologie, auf chronische Schmerzen an ver schiedenen Körperregionen hin mit folgende n Diagnosen (Urk. 3 S. 1): - zerviko -brachiale Schmerzen - Status Diskusprotrusion C6/7 mit diskoligamentärer Kompression Wurzel C7 beidseits foraminal - Status nach epiduraler Injektion C7/Th1 am 5. November 2013 mit temporärer Schmerzlinderung - Status nach CT-gesteuerter periradikulärer Therapie C7 rechts am 19. November 2013 - r adiologisch: keine strukturellen Veränderungen der kraniozervika len Verbindung, Osteochondrose C6/7, beidseitige foraminale und mässiggradige spinale Stenose, dabei keine Hinweise auf zervikale Myelopathie - Nacken- und Schulterschmerzen vor allem rechtsseitig - radiologisch: mässig ausgeprägte AC-Gelenksarthrose mit Einen gung des subakromialen Raumes, Zeichen einer Bursitis subacro mialis-subdeltoidea, partielle Läsion der Supraspinatussehne
akro mialseitig - lumbale Wirbelsäulen- und Beinschmerzen - radiologisch ohne Befund - klinisch: diffuse Ausstrahlung nach distal mit Unterschenkel schmerzen beidseits ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptoma tik - aktuell: persistierende Ganzkörperschmerzen an verschiedenen Körper regionen ohne klare neurologische Reiz- oder Ausfallsympto matik - Fremddiagnose: psychosoziale Belastungssituation mit akzentuierter Persönlichkeit und Schmerzverarbeitungsstörung
Eine Funktionsprüfung in den Schmerzbereichen sei teilweise unter Schmer zen möglich, teils aber nicht adäquat prüfbar. Die diffuse Kraftminderung der Extremitäten sei schmerzbedingt nicht aussagekräftig. Es könnten keine klaren Aussagen betreffend Sensibilitätsveränderungen in den verschiedenen Schmerzbereichen gemacht werden. Die Anamnese, die Ausdehnung der verschiedenen Schmerzbereiche und die Klinik würden kein eindeutiges Schmerz bild ergeben . Zusammenfassend liege ein komplexes chronisches Schmerzbild mit sicher auch psychologischer, psychiatrischer Überlagerung vor. Hinzu kämen sozio-ökonomische Aspekte, welche ein zusätzlicher Stress faktor seien (S. 2). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00213 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1978, arbeitete seit April 2009 als Isoleur für die Y.___ (Urk. 9/1 Ziff. 1 und 3) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva) obligatorisch gegen Un fälle versichert. Am 5. Oktober 2009 stürzte der Versicherte von einer Leiter aus einer Höhe von zirka vier Metern auf den Boden und erlitt eine Prellung der rechten Schulter (Urk. 9/II4 Ziff. 4 und 9). Bei einem weiteren Unfall am 12. November 2010 blieb er in einem Lüftungskanal stecken, konnte sich nicht mehr vor- oder rückwärts bewegen (Urk. 9/1 Ziff. 6) und zog sich dabei eine Quetschung der Lendenwirbelsäule zu (Urk. 9/11 Ziff. 5). Die Suva aner kannte ihre Leistungspflicht und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/24). 1.2
Am 14. November 2013 meldete der Arbeitgeber einen Rückfall und ersuchte die Suva um Wiederaufnahme der Leistungen (Urk. 9/30) .
Mit Verfügung vom
31. Juli
2014 verneinte die Suva einen weiteren Leistungsanspruch, da zwi schen den geltend gemachten Beschwerden und den Unfällen aus den Jahren 2009 und 2010 kein mindestens wahrscheinlicher Zusammenhang bezieh ungs weise kein Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 9/115). Die dage gen am 2. September 2014 erhobene (Urk. 9/116) und am 2. Dezember 2014 be grün dete Einsprache (Urk. 9/125) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. September 2015 ab (Urk. 9/129 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie einer In tegritätsentschädigung basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Suva zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf antragsgemäss (Urk . 12) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 13) . Beide Parteien hielten in der Replik vom 12. Mai 2016 (Urk. 18) beziehungsweise der Duplik vom 18. August
2016 (Urk. 23) an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 10. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Duplik ein (Urk. 27), welche der Beschwerdegegnerin am 14. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung, UVG), die Leistungspflicht bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 21 UVG sowie Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), die Voraussetzung eines natürlichen Kausalzusammenhangs sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Entscheid zutref fe nd wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 2). Darauf kann verwiesen werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) insbeson dere gestützt auf die ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt davon aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den mit Rückfallmeldung vom 14. November 2013 geklagten Beschwerden an Nacken, Schulter und Brust und dem Unfallereignis vom 11. Dezember 2010 nicht mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wie sen sei. Es bestehe auch kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzu sam menhang zum Unfall vom 5. Oktober 200 9. Damit seien die Vorausset zungen für die Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung nicht gegeben (S. 9 Ziff. 5).
In der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 (Urk. 8) führte sie sodann ergänzend dazu aus, es liege keine Verletzung der Untersuchungsmaxime vor, auf die ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt könne ohne weiteres abgestellt werden. Diese stimme im Übrigen mit den bereits vorgängig abge gebenen medizinischen Einschätzungen überein (S. 4 Ziff. 13). D ie Ausfüh rungen des Beschwerdeführers stellten eine reine post-hoc-ergo- propter -hoc-Argumentation dar, welche rechtsprechungsgemäss beweisrechtlich wertlos sei . Es sei aktenkundig einwandfrei ausgewiesen, dass die Halswirbelsäule vom Unfallereignis vom 12. November 2010 nicht betroffen gewesen sei (S. 4 Ziff. 14). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe alle paar Monate über Rückenschmerzen geklagt, finde in den Akten keine Stütze (S. 5 Ziff. 18). Rechtsprechungsgemäss sei zudem davon auszugehen, dass gemäss allge meiner medizinischer Erfahrung Prellungen und Quetschungen im mus ku los kelettalen Bereich ohne nachweisbare strukturelle Läsion als innert drei bis längstens vier Monaten folgenlos abgeheilt zu gelten hätten und die wei ter dauernden Beschwerden des Beschwerdeführers in der Folge nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien (S. 8 Ziff. 25.4). Bei den geklagten Beschwerden sei auch nicht von einer Teilkausalität aus zu gehen. Mangels unfallbedingter struktureller Befunde und röntgenologi schem Nachweis stehe eine richtunggebende Verschlimmerung nicht zur Dis kussion . Echtzeitlich seien weder Verletzungen noch Beschwerden an der Halswirbel säule aufgrund der Unfälle dokumentiert (S. 9 Ziff. 25.5). Auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und orga nisch nicht objektivierbaren Befunden sei klar zu verneinen. Bei den Unfal lereignissen vom 5. Oktober 2009 und vom 12. November 2010 handle es sich um leichte Unfallereignisse, womit ein adäquater Kausalzusammenhang ohne weiteres entfalle (S. 9 Ziff. 25.7).
Im Rahmen der Duplik führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe es vorliegend um die ge klagten Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Brust (Urk. 23 S. 2 Ziff. 2). Weitere Unfälle seien nicht mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und ihr auch nicht gemeldet worden (S. 3 Ziff. 8). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. Oktober
2015 (Urk. 1) geltend, ein Aktengutachten bei einem von der Beschwerdegegnerin angestellten Mediziner genüge für sich alleine nicht, um der Untersuchungsmaxime gerecht zu werden (S. 3 Ziff. 3, S. 8 Ziff. 21 f.). Die vielen Arztberichte würden belegen, dass er erst seit dem Unfall an einer medialen Diskusprotrusion leide. Die Beschwerdegegnerin bestreite dies ge stützt auf statistisches Material, lege jedoch nicht dar, weshalb ausgerechnet der Unfall für diese Diskushernie nicht ursächlich sein solle. Allein Erfah rungswerte zu nennen genüge nicht, um den Sachverhalt vollständig abzu klären. Es wäre eine Begutachtung durch eine wirklich unabhängige Stelle angezeigt gewesen, da nur mit einer persönlichen Befunderhebung abgeklärt werden könne, ob die mediale Diskusprotrusion auf die Tätigkeit auf dem Bau zurückzuführen oder degenerativ eingetreten sei (S. 8 f. Ziff. 23). Die Wur zel kompression genüge denn auch, um das Schmerzbild zu erklären, sie tauche erst nach dem Unfall im Jahre 2010 auf (S. 9 Ziff. 24). Es falle auf, dass zunächst die Rückenbeschwerden, das zerviko -thorakale Syndrom, da gewe sen seien, woraus sich dann eine generalisierte Schmerzstörung ent wickelt habe, die, zurückgehend auf die Schmerzen, eine zunehmend psychi sche Kompo nente enthalten habe. Mithin sei also der Ausgangspunkt stets in den Ar beitsunfällen zu sehen (S. 9 f. Ziff. 25). Mithin sei das Ganzkörper schmerz syndrom teilweise als somatoforme Schmerzstörung erklärbar, wes halb die Unfälle das auslösende Ereignis und somit zumindest im Verhältnis einer Teilkausalität zur Arbeitsunfähigkeit stehen würden (S. 10 Ziff. 27).
In der Replik vom 12. Mai 2016 (Urk. 18) führte der Beschwerdeführer so dann ergänzend aus, es gehe entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ausschliesslich um die Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Brust, sondern auch um die schweren psychischen Probleme, mit denen der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen seit den Unfallereignissen zu kämpfen habe (S. 2 f. Ziff. 5). Entgegen der Meinung der Beschwerdegeg ne rin würden anderslautende ärztliche Berichte in den Akten liegen, die geeig net seien, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Aktengutachtens von Dr. Z.___ zu wecken (S. 4 Ziff. 8). Die beiden Arztberichte von Dr. A.___ und Dr. Schneider würden im Aktengutachten von Dr. Z.___ nicht erwähnt, woraus folge, dass sich der Versicherungsarzt kein lückenloses Bild der medi zinisch relevanten Fakten habe machen können, das Aktengutachten also auf un vollständigen Daten gründe (S. 4 Ziff. 11). Es sei nicht zutreffend, dass die Halswirbelsäule vom Unfall vom 12. November 2010 nicht betroffen gewesen sei, dies werde von Dr. B.___ und Dr. C.___ erwähnt (S. 5 Ziff. 13). Die weiteren Unfälle habe er einerseits aus Angst vor dem Verlust des Ar beits platzes nicht gemeldet, andererseits auch, weil er sich nach seinen bis herigen Erfahrungen davon gar nichts habe versprechen können (S. 6 Ziff. 18) . Ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handle es sich kei nesfalls um leichte Unfallereignisse. Beim Ereignis vom 10. November 2010 habe er in zirka drei Metern Höhe neben einem Lüftungskanal auf einer Vormauerung in ziemlich ungünstiger Haltung auf dem Bauch Platten zwi schen dem Lüft ungskanal und der Decke anbringen müssen. Er sei nach un ten abgerutscht, habe sich aber noch verkeilen können, so dass er nicht in die Tiefe gefallen sei . Seine Beine hätten in drei Metern Höhe gebaumelt, während sein Ober körper in ungünstiger Stellung im schmalen Schacht ge steckt sei (S. 6 f. Ziff. 19) . Beim Unfall vom 5. Oktober 2009 sei er aus vier Metern Höhe von einer Leiter gefallen, die ins Rutschen geraten sei. Beide Unfälle seien als schwer zu qualifizieren, mit gravierenden Folgen (S. 7 Ziff. 20).
Am 10. November 2016 hielt der Beschwerdeführer sodann fest, ein Sturz vo n einer Leiter aus vier Metern Höhe könne sicherlich weder als leicht noch mittelschwer bezeichnet werden, immerhin entspreche dies einem Sturz aus dem zweiten Stock (Urk. 27 S. 2 Ziff. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist damit die Frage, ob die geklagten Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Brust beziehungsweise die psychischen Prob leme in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom
5. Oktober 2009 sowie 1 2 . November 2010 stehen. 3. 3.1
Aus der bei den Akten liegenden Krankengeschichte der damaligen Hausärz tin
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 seine damalige Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, aufsuchte. Diese hielt fest, der Beschwerdeführer sei am 5. Oktober 2009 von einer Leiter gestürzt. Die Schulter sei frei beweglich, aber dolent . Am Ellbogen rechts dorsal habe er eine Schürfung. Die Wirbelsäule sei indo lent und auch der Thorax sei in Ordnung (Urk. 9/II5 S. 1).
Am 9. Oktober
2009 hielt Dr. D.___ einen oberflächlichen Schmerz an der paravertebralen Brustwirbelsäule (BWS) rechts fest und be schrieb die Situation am 27. Oktober
2009 als besser (S. 2). Ab dem 9. Novem ber 2009 attestierte Dr. D.___ wieder eine vollständige Arbeits fähigkeit (Urk. 9/II2). 3. 2
In ihrem Bericht vom 29. November 2010 führte die Ärztin der E.___, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, nach einer compu ter tomographischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) aus, es be stehe eine leichte links konvexe Fehlhaltung, traumatische Läsionen hätten jedoch nicht festgestellt werden können (Urk. 9/10 S. 2). 3. 3
Die erstbehandelnde Ä rztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2010 (Urk. 9/11) fest, anlässlich der Erstuntersuchung am 12. November 2010 habe sie eine normale Beweglichkeit der LWS sowie eine Druckdolenz bei LWS5 linksbetont fest gestellt . Als Diagnose nannte sie eine Quetschung der LWS (Urk. 9/11 Ziff. 4). Ab dem 12. November 2010 habe eine vollständige Ar beit s unfähigkeit bestanden (Ziff. 8), der Beschwerdeführer könne die Arbeit je doch am 4. Dezember 2010 wieder aufnehmen (Ziff. 9).
3. 4
Nach einer MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) hielt der zustän dige Arzt des F.___, Zentrum für medizinische Radiologie, am 4. November 2013 fest, es bestünden Zeichen einer breit basigen, zirkulären Bandscheibenvorwölbung auf dem Niveau C6/7 mit einer kleinen, leicht nach caudal umgeschlagenen Hernie links recessal . Zudem be stehe eine diskoligamentäre Kompression der C7 Wurzel beidseits forami nal (Urk. 9/109). 3. 5
Am 14. November 2013 wurde im F.___, Institut für Radiologie, eine Ganz körperskelettszintigrafie mit SPECT-CT der HWS durchgeführt. Dabei stellten die Ärzte einen degenerativen Prozess C6/C7 mit wenig aktiver Osteochond rose und Retrospondylose sowie eine Diskushernie auf der Höhe C6/C7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 rechts fest, welche wahrscheinlich primär ursächlich für die Beschwerden sei. Fazettengelenksaktivationen zervikal hätten nicht festgestellt werden können (Urk. 9/40). 3. 6
In ihrem Bericht vom 15. November 2013 (Urk. 9/98) hielten die Ärzte des F.___, Departement Medizin, Neurologie, fest, klinisch scheine ein muskulos kelettales Schmerzsyndrom, mit Triggerpunkten in der Projektion des M us culus
levator
scapulae, im Vordergrund zu stehen. Eine radikuläre
Schmerz komponente habe durch die HWS-Provokationsmanöver nicht ausgelöst werden können. In der klinischen Untersuchung hätten keine sensomotori schen Ausfälle festgestellt werden können. Nadelmyographisch würden sich geringgradige
Denervationszeichen in zwei Muskeln des rechten Armes, welche von C7 versorgt würden, nachweisen lassen. Das Alter dieser Dene r va ti onszeichen könne, da keine Voruntersuchungen vorlägen, nicht definiert werden. Dieses könne bei drei Wochen oder bei bis zu zwei Jahren liegen. Aus rein neurologischer Sicht werde ein konservatives Vorgehen empfohlen, keine operative Behandlung (S. 2). 3. 7
Am 19. November 2013 wurde im F.___, Institut für Radiologie, eine compu tertomographisch gesteuerte Infiltration der Nervenwurzel C7 rechts durch geführt, wobei der zuständige Arzt ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts, eine breitbasige zirkuläre Bandscheibenvorwölbung C6/7 mit einer kleinen nach caudal umgeschlagenen Hernie links rezessal sowie eine disko ligamentäre Kompression der Wurzel C7 beidseits foraminal diagnostizierte (Urk. 9/39). 3. 8
Vom 1 3. bis 26. November 2013 war der Beschwerdeführer im F.___, Klinik für Rheumatologie, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 26. November 2013 nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 9/44 S. 1): - zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts mit vorwiegend mus kulär bedingten Schmerzen im Rahmen reaktiver Verspannungen - breitbasige, zirkuläre Bandscheibenvorwölbung C6/7 mit einer klei nen, nach caudal umgeschlagenen Hernie links rezessal, disko ligamentäre Kompression der Wurzel C7 beidseits foraminal - psychosoziale Belastungssituation - Vitamin D Mangel - Mikrozytäre, hypochrome Anämie, DD: Thalassämie
Die langjährigen Schulterschmerzen seien nach einer Tätigkeit als Fassaden isolateur in einem engen Schacht im Jahre 2010 das erste Mal aufgetreten. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer bereits mehrmals von einer Leiter ge stürzt, ohne dass er genau sagen könne, wann diese Stürze gewesen seien (S. 1). Bei bereits dreijähriger Schmerzanamnese könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerden durch die Wurzelreizung mit sekun dä rer Ausweitung oder durch ein anderweitiges reaktives muskuläres Proble m bedingt seien. Der Unfall, welcher anamnestisch mit dem Schmerzbeginn zusammenhänge, erscheine nicht adäquat, um eine Diskushernie auszulösen. Eine abschliessende Beurteilung sei jedoch nur unter Einsichtnahme der Ec ht zeitakten möglich. Ob weitere Unfälle einen kausalen Zusammenhang hätten, könne bei fehlender Aktenlage ebenfalls nicht beurteilt werden (S. 2 Mitte) . Bei chronischer Schmerzproblematik und psychisch deutlich belaste tem Pati en ten sei ein Psychiater in die Therapie involviert. Dieser habe ak zentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine grosse psychosoziale Belastungs situation fest ge stellt. Eine psychologische/psychiatrische Begleittherapie sei durchaus sinn voll (S. 2 ad 3). 3. 9
Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medi zin, nannte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2013 folgende Diagnosen (Urk. 9/43 Ziff. 5): - Staus nach Einklemmungsereignis am 11. November 2010 mit Kontu sion im Thorax- und LWS-Bereich und seither persistierenden Schmerzen teilweise LWS vorallem aber im oberen thorakalen Bereich ausstrahlend in die Schulter - neu aufgetretene Diskushernie C6/7 rechts
Der Beschwerdeführer habe von Anfang an unter starken Schmerzen im Be reich der oberen HWS linksbetont, aber auch im thorakolumbalen Übergang gelitten. Die Schmerzen seien im Sitzen, Stehen und Liegen immer vorhan den gewesen, je nach Belastung etwas verstärkt. Seit dem Unfall suche er alle paar Monate den Arzt auf und klage erneut über Rückenschmerzen (Ziff. 2) . Es würden sich immer wieder Druckdolenzen und Rippenblockierungen auf der DH3, zum Teil auch 4, 5 und 6, nachweisen lassen. Die Nackenmuskula tur sei weich und die Nackenbeweglichkeit auffallend normal für die Dis kushernie . Die Schulterbeweglichkeit sei ebenfalls normal (Ziff. 4). Seit dem 1. November 2013 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 8). 3. 10
Nach einer Hospitalisation
vom 26. November bis 10. Dezember 2013 in der G.___
nannten die Ärzte im Austrittsbericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 9/84) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts bei - Diskusprotrusion C6/7 mit diskoligamentärer Kompression der Wur zel C7 beidseits foraminal - Status nach EDA C7/Th1 5. November 2013 - CT PRT C7 rechts am 19. November 2013 - Vitamin D-Mangel - m ikrozytäre
hypochrome Anämie - DD: Thalasämie - p sychosoziale Belastungssituation mit akzentuierter Persönlichkeit und Schmerzverarbeitungsstörung
Der Beschwerdeführer sei zur stationären rheumatologischen Rehabilitation zugewiesen worden, nachdem seit Jahren ein zervikoradikuläres
Schmerz syndrom C7 bei bekannter Diskusprotrusion C6/7 und foraminaler
diskoliga mentärer Kompression der Wurzel C7 beidseits bestehe. Alle bisher durch geführten konservativen Therapien hätten nicht den gewünschten Er folg gebracht (S. 2). Der Beschwerdeführer sei in ein multimodales leistungs abge stimmtes Physiotherapieprogramm eingegliedert worden. Da sich in den Vor untersuchungen keine neurologische Ausfallsymptomatik gezeigt habe und nach Aussage der Neurochirurgie keine Operationsindikation bestehe, sei eine Überlagerung bei der akzentuierten Persönlichkeit des Patienten nicht auszu schliessen. Im Verlauf habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer wegen der massiven psychischen Probleme starke Probleme gehabt habe, sich in den Klinikablauf einzugliedern . Eine weitere psychologisch-psychiatrische Begleit therapie sei sicherlich dringend erforderlich (S. 3). 3. 1 1
Ein am 10. Dezember 2013 im F.___, Institut für Radiologie, durchgeführtes MRI der Lendenwirbelsäule ergab normale Verhältnisse ohne Hinweise auf ei ne Diskushernie oder Neurokompression. Insbesondere sei auch die Dar stel lung der Spinalnerven L5 links unauffällig (Urk. 9/110). 3. 1 2
Vom 1 3. bis 21. Dezember 2013 war der Beschwerdeführer in der H.___ hospitalisiert. In ihrem Kurzaustrittsbericht vom 9. Januar 2014 (Urk. 9/54) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörung mit reaktiv-depressivem Zustand mit erweiterten Suiziddrohungen - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psy cho logischen Faktoren - c hronisch-zervikales Schmerzsyndrom - l umbales Schmerzsyndrom - MRI vom 10. Dezember 2013 ohne Hinweise auf Nervenwurzel kompression, aktivierte Spondylarthrose oder andere Schmerzkor relate - Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung (impulsiv, histrionisch)
Der Beschwerdeführer habe bei Mitteilung des MRI-Befundes einen Affekt durchbruch erlitten und Suiziddrohungen geäussert, wobei er auch mit er weitertem Suizid gedroht habe. Er sei deshalb in die I.___ verlegt worden, wobei sich dort trotz intensiver stationärer Therapie mit zwangsweiser Medikamentenverabreichung keine wesentliche Zustandsverbesserung gezeigt habe. Der Patient habe sich in einem agitiert-depressiven, dysphorischen und gereizten Zustand gezeigt, sich jedoch von Suizidabsichten sowie von erweiterten Suizidäusserungen distanziert. Im Verlauf sei er auf die durch die vorliegenden Befunde nicht weiter objekti vierbare Schmerzsymptomatik und die seiner Ansicht nach falsche Behand lung eingeengt geblieben. Aus psychiatrischer Sicht habe während des Aufenthaltes vom 1 3. bis 21. Dezember 2013 eine vollständige Arbeitsun fähig keit bestanden (S. 2). 3. 1 3
In seinem Bericht vom 24. Februar 2014 (Urk. 19) nannte Dr. C.___ fol gen de Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - Status nach Quetschtrauma mit Kontusion im Brust-, Schulter- und Halswirbelbereich am 12. November 2010 - z ervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts bei Diskushernie C6/C7 rechts - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom - m assive posttraumatische Belastungsstörung nach Zwangsmedikation und Fesselung in der psychiatrischen Klinik im Dezember 2013
Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 12. November 2010 unter diffusen Schmerzen im Thoraxbereich gelitten, welcher diffus druckdolent und atemabhängig gewesen sei. Er habe den Brustkasten kaum bewegen können und über Schmerzen im rechten Arm und im Nackenbereich geklagt. Die Be weglichkeit im Nackenbereich sei ebenfalls eingeschränkt gewesen. Der Nacken sowie die ganze Brustwirbelsäule seien deutlich druckempfind lich mit deutlichem Kompressionsschmerz gewesen (S. 1 f. Ziff. 3). Unmittel bar nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer deutliche Angstzustände ge habt und sei verunsichert gewesen. Die psychische Dekompensation habe sich aber erst in den letzten Monaten zugespitzt (S. 2 Ziff. 4). Aktuell sei er mit Sicherheit nicht arbeitsfähig, sowohl von somatischer wie auch von psy chischer Seite. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 5). Aus seiner Sicht seien die Probleme des Beschwerdeführers zweifellos auf den Unfall vom 12. November 2010 zurückzuführen (S. 2 unten). 3. 1 4
Am 14. März 2014 bescheinigte Dr. med.
J.___, Facharzt für Innere Medizin, eine durch den Unfall vom 12. November 2010 bedingte vollstän dige Arbeitsunfähigkeit vo m 17. Februar bis 31. März 2014, ohne dies jedoch weiter zu begründen (Urk. 9/72 S. 1). 3. 1 5
Am 24. Juli 2014 wies Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemein medizin, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, darauf hin, dass in den verfüg baren Akten und Arztberichten keine strukturellen, unfallkausalen Verände rungen oder Schäden erwähnt seien (Urk. 9/114 S. 2 Ziff. 1). Trotz nachträg licher Angabe andauernder Beschwerden, teilweise etwas ungenau beschrie ben, seien diese Beschwerden medizinisch nicht mit der erforderlichen Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. November
2010 zurückzuführen (Ziff. 2) . Aufgrund der Aktenlage und nach Durchsicht der Einträge in der Krankengeschichte sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang der heutigen Be schwerden mit dem damaligen Ereignis medizinisch nicht gegeben (Ziff. 3). 3. 1 6
In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 (Urk. 9/127) führte D r . Z.___ sodann aus, beim Ereignis vom 5. Oktober 2009 habe sich der Versicherte gemäss den vorliegenden Akten eine Prellung/Zerrung in der rechten Schulter zugezogen. Die konservative Behandlung habe innert Monatsfrist zu einer deutlichen Beschwerdeverbesserung geführt, strukturelle Läsionen seien aus diesem Ereignis nicht nachgewiesen (S. 3 Ziff. 3). Beim Ereignis vom 12. November 2010 mit Einklemmung in einem Lüftungskanal habe sich der Versicherte ebenfalls Prellungen und Einklemmungen zuge zogen, diesmal im Bereich der LWS. Bildgebend seien unfallnah in diesen Bereichen keine strukturellen Läsionen nachgewiesen. Auch hier habe wieder eine Arbeitsaufnahme erfolgen können. Unfallnah seien keine medizinischen Unterlagen vorhanden, welche ein Scheitern dieser Arbeitswiederaufnahme bestätigen oder erklären würde (S. 4) .
Gemäss allg e meiner medizinischer Erfahrung würden Prellungen und Quetschungen im muskuloskelettalen Bereich ohne nachweisbare strukturelle Läsionen innert drei bis längstens vier Monaten folgenlos abheilen. Weiter dau ernde Beschwerden könnten in der Folge nicht mehr mit der erfor der lichen Wahrscheinlichkeit als unfallkausal erklärt werden. Auch mit den zwei bis drei Jahre nach dem Ereignis vom Versicherten und rückblickend auch vom Hausarzt vorgebrachten Angaben über wiederkehrende Rücken schmer zen und Arbeitsunterbrüche sei medizinisch die erforderliche Wahrschein lich keit ein es Zusammenhangs dieser Beschwerden zum seinerzeitigen Un fallereignis nicht herzuleiten. Die neu zusätzlich erwähnte Diskushernie im Bereich der HWS könne ebenfalls nicht in kausalem Zusammenhang mit den beiden Unfallereignissen gesehen werden. Aufgrund der aktuellen Berichte be stün den medizinische Angaben, dass neben den muskuloskelettalen Be schwer den auch andere Beschwerden im psychosozialen Bereich, allenfalls im Bereich der Schmerzverarbeitung bestehen könnten.
Auch wenn solche zusätzlichen Befunde eine Beurteilung bezüglich Unfall kau salität erschweren könnten, müsse medizinisch klar darauf hinge wiesen werden, dass, wie bereits erwähnt, in beiden Unfällen unfallnah bild gebend keine strukturellen Läsionen nachgewiesen worden seien. Eine Rückfall kau salität der aktuellen Beschwerden könne aus diesem Grunde me dizinisch zu den beiden erwähnten Ereignissen nicht hergestellt werden (S. 4) . 3. 1 7
In ihrem Bericht vom 7. Januar 2015 wiesen die Ärzte des K.___, Institut für Anästhesiologie, auf chronische Schmerzen an ver schiedenen Körperregionen hin mit folgende n Diagnosen (Urk. 3 S. 1): - zerviko -brachiale Schmerzen - Status Diskusprotrusion C6/7 mit diskoligamentärer Kompression Wurzel C7 beidseits foraminal - Status nach epiduraler Injektion C7/Th1 am 5. November 2013 mit temporärer Schmerzlinderung - Status nach CT-gesteuerter periradikulärer Therapie C7 rechts am 19. November 2013 - r adiologisch: keine strukturellen Veränderungen der kraniozervika len Verbindung, Osteochondrose C6/7, beidseitige foraminale und mässiggradige spinale Stenose, dabei keine Hinweise auf zervikale Myelopathie - Nacken- und Schulterschmerzen vor allem rechtsseitig - radiologisch: mässig ausgeprägte AC-Gelenksarthrose mit Einen gung des subakromialen Raumes, Zeichen einer Bursitis subacro mialis-subdeltoidea, partielle Läsion der Supraspinatussehne
akro mialseitig - lumbale Wirbelsäulen- und Beinschmerzen - radiologisch ohne Befund - klinisch: diffuse Ausstrahlung nach distal mit Unterschenkel schmerzen beidseits ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptoma tik - aktuell: persistierende Ganzkörperschmerzen an verschiedenen Körper regionen ohne klare neurologische Reiz- oder Ausfallsympto matik - Fremddiagnose: psychosoziale Belastungssituation mit akzentuierter Persönlichkeit und Schmerzverarbeitungsstörung
Eine Funktionsprüfung in den Schmerzbereichen sei teilweise unter Schmer zen möglich, teils aber nicht adäquat prüfbar. Die diffuse Kraftminderung der Extremitäten sei schmerzbedingt nicht aussagekräftig. Es könnten keine klaren Aussagen betreffend Sensibilitätsveränderungen in den verschiedenen Schmerzbereichen gemacht werden. Die Anamnese, die Ausdehnung der verschiedenen Schmerzbereiche und die Klinik würden kein eindeutiges Schmerz bild ergeben . Zusammenfassend liege ein komplexes chronisches Schmerzbild mit sicher auch psychologischer, psychiatrischer Überlagerung vor. Hinzu kämen sozio-ökonomische Aspekte, welche ein zusätzlicher Stress faktor seien (S. 2). 4. 4.1
D er Beschwerdeführer machte gel tend, er habe neben den beiden Ereignissen vom
5. Oktober
2009 sowie 12. November 2010 weitere Unfälle erlitten, wel che er einerseits aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht gemeldet habe, andererseits aber auch, weil er sich nach den bisherigen Erfahrungen davon gar nichts habe versprechen können (E. 2.2, vgl. auch Urk. 9/89 S. 2 f.).
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Per son glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Be stehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbe griffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorlie gen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gel t en, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
A us den Akten ergeben sich - mit Ausnahme der Angaben des Beschwe defüh rers selber - keinerlei Hinweise auf weitere Unfälle. Weder lie gen echt zeitliche medizinische Berichte bei den Akten noch gingen bei der Beschwer degegnerin Unfallmeldungen ein. Hingegen liegen Aktennotizen vor, gemäss welchen sich weder der damalige Vorgesetzte noch andere auf der Baustelle anwesende Handwerker an solche Vorkommnisse erinnern k o nnten (Urk. 9/91, Urk. 9/96-97) . Selbst wenn die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer während der Arbeit weitere Stürze erlitten hat, nicht von vornherein aus ge schlossen werden kann, genügen die vorhandenen Angaben nicht, um solche Ereignisse als bewiesen gelten zu lassen. Für die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage n sind demnach lediglich die zwei Unfälle vom 5. Oktober 2009 sowie 12. November 2010 massgebend. 4.2
Nach dem Sturz von einer Leiter am 5. Oktober 2009 suchte der Beschwerde führer am folgenden Tag seine Hausärztin Dr. D.___ auf, welche in der Krankengeschichte festhielt, die Schulter sei frei beweglich, aber dolent . Weiter stellte sie eine Schürfung am rechten Ellbogen fest. Die Wirbel säule sei indolent, der Thorax in Ordnung. Am 9. Oktober 2009 beschrieb sie zwar einen oberflächlichen Schmerz an der paravertebralen BWS, die HWS war jedoch auch im weiteren Verlauf kein Thema (E. 3.1). Zusätzlich liegen keine Hinweise dafür vor, dass die am 9. November 2009 erfolgte Arbeits aufnahme nicht erfolgreich verlaufen wäre.
Was sodann den Unfall vom 1 2 . November 2010 betrifft, diagnostizierte die erstbehandelnde Hausärztin Dr. A.___
eine Quetschung der LWS, stellte jedoch eine normale Beweglichkeit fest (E. 3.3). Auch eine computer tomographische Untersuchung knapp drei Wochen nach dem Unfall ergab keine Hinweise auf traumatische Läsionen der LWS, es wurde lediglich eine leichte linkskonvexe Fehlhaltung festgestellt (E. 3.2). 4.3
Bezüglich die im November 2013 als Rückfall gemeldeten Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Brust verneinte der Kreisarzt Dr. Z.___ einen Zusammenhang mit den beiden Unfällen in den Jahren 2009 und 201 0. Bildgebend seien unfallnah keine strukturellen Läsionen nachgewiesen. Gemäss allgemeiner medizinischer Erfahrung würden Prellungen und Quetschungen im muskuloskelettalen Bereich ohne nachweisbare strukturelle Lä sionen innert drei bis längstens vier Monaten folgenlos abheilen (E. 3.16).
Dagegen verwies der Beschwerdeführer auf die Angaben von Dr. C.___, welcher in seinem Bericht vom 3. Dezember 2013 ausgeführt hatte, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall am 12. November 2010 von Anfang an unter starken Schmerzen im Bereich der oberen HWS linksbetont, aber auch im thorakolumbalen Übergang, gelitten habe (E. 3.9, E. 3.13).
Diese Angaben vermögen jedoch nicht zu überzeugen, nachdem in den Arztberichten un mittelbar nach dem Unfall keinerlei Hinweise auf Beschwerden der HWS zu finden sind. Insbesondere begründete Dr. C.___
weder nachvollziehbar no ch plausib e l, weshalb die im Jahre 2013 neu aufgetretene Diskushernie C6/7
durch die Unfälle in den Jahren 2009 und 2010 verursacht sein sollten. Viel mehr hielt er unter sinngemässem Hinweis auf die anamnestischen An gaben des Beschwerdeführers lediglich fest, die Probleme seien zweifellos auf den Unfall vom 12. November 2010 zurückzuführen (E. 3.13).
Demgegenüber sahen d ie weiteren involvierten Ärzte keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und den erlitte nen Unfällen. Die Neurologen des F.___ führten die Beschwerden auf ein musku loskelettales Schmerzsyndrom zurück (E. 3.6). Nach einer Hospitali sa tion in der Klinik für Rheumatologie, F.___, hielten die verantwortlichen Ärzte so dann fest, der im Jahre 2010 erlittene Unfall erscheine nicht adäquat, um eine Diskushernie auszulösen, eine abschliessende Beurteilung sei jedoch nur unter Einsichtnahme der Echtzeitakten möglich (E. 3.8). Die Ärzte der G.___ hielten darüber hinaus aufgrund der akzentuierten Per sönlichkeit des Beschwerdeführers auch eine Überlagerung für nicht ausge schlossen (E. 3.10). Ein im Dezember 2013 durchgeführtes MRI der LWS führte zu keinen weiteren Ergebnissen (E. 3.11). 4.4
Gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der Ärzte des F.___ und der G.___ sowie des Kreisarztes Dr. Z.___ ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei den beiden Unfällen in den Jahren 2009 und 2010 keine strukturelle n Läsionen am Rücken und insbesondere keine Verletzungen an der HWS zugezogen hat . Ein Zusammenhang mit den aktu ell geklagten somatischen Beschwerden erscheint damit als nicht überwie gend wahrscheinlich. M it der Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass d ie Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach de ren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genü gen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Damit sind auch die Voraussetzungen einer Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin für die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu vernei nen. 4.5
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2015 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig