Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1957, war seit
1. Juli 2000 bei der Y.___ beschäftigt und damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 20. Juli 2007 eine Schulterprellung zuzog ( Urk. 7/1 Ziff.1-6 und 9).
Mit Verfügung vom 30. November 2010 ( Urk. 7/ 103 = Urk. 2/1) stellte die Alli anz ihre Leistungen per 31. Dezember 2009 ein (S. 3 Ziff. 1).
Dagegen erhob der Versicherte am 17. Januar 2011 Einsprache ( Urk. 7/109 = Urk. 2/2). 2.
Am 20. Oktober 2015 erhob der Versicherte Rechtsverzögerungs- / Rechtsver - wei gerungsbeschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu ver - pflichten, umgehend einen Einspracheentscheid zu erlassen ( Urk. 1 S. 2 oben).
Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sogenannte Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 2. 2.1
In der Einsprache vom 17. Januar 2011 ( Urk. 7/109) machte der Beschwerdefüh rer geltend, die erfolgte Leistungseinstellung sei unrichtig; es sei nicht auf den von der Beschwerdegegnerin angeführten Arztbericht abzustellen, sondern ei nen anderen, seines Erachtens schlüssigeren (S. 3 unten).
Am 18. August 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie eine Begutachtung in Aussicht nehme ( Urk. 7/112). 2.2
Am
29. Februar 2012 erstatteten die Ärzte der Z.___
ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 7/132).
Am 10. Mai 2012 stellte die Beschwerdegegnerin das Z.___ - Gutachten dem Be schwerdeführer zu ( Urk. 7/133).
Am 29. August 2012 ersuchte d er Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, die
Z.___ - Gutachter zu ermächtigen, der behandelnden Ärztin bestimmte medi zinische Akten auszuhändigen ( Urk. 7/140). 2.3
Am 26. Februar 2013 erkundigte er sich bei der Beschwerdegegnerin nach dem aktuellen Verfahrensstand und den geplanten nächsten Schritten ( Urk. 7/145).
Am 28. Februar 2013 teilte d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, den Z.___ - Gutachtern Ergänzungs- beziehungsweise Erläu terungsfragen zu stellen; leider seien diese noch nicht fertig ausformuliert ( Urk. 7/146).
Am 11. Juli 2013 unterbreitete sie dem Beschwerdeführer die vorgesehenen Fra gen ( Urk. 7/148).
Am 30. September 2013 nahm d er Beschwerdeführer Stellung ( Urk. 7/153) und führte aus, die Beschwerdegegnerin habe von den vorgesehen Fragen abzusehen (S. 2 f.).
Am 23. Oktober 2013 unterbreitete d ie Beschwerdegegnerin den Z.___ - Gutach tern die genannten Fragen ( Urk. 7/154). 2.4
Am 13. Dezember 2013 beantworteten die Z.___ - Gutachter die Fragen ( Urk. 7/157).
Am 2. April 2014 ersuchte die Beschwerdegegnerin die zuständige IV-Stelle um Aktenzustellung ( Urk. 7/158).
Am 14. April 2014 erkundigte d er Beschwerdeführer sich nach dem Verfahrens stand ( Urk. 7/159).
Am 2 2. Januar 2015 erneuerte er seine Anfrage ( Urk. 7/161).
Am 19. März 2015 erneuerte er seine Anfrage und ersuchte die Beschwer - degegne rin darum, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben ( Urk. 7/162). 2.5
Am 8. Juli 2015 stellte die Beschwerdegegnerin d em Beschwerdeführer die er - gän zende Stellungnahme der Z.___ -Gutachter vom 13. Dezember 2013 zu und teilte ihm unter anderem mit, sie gedenke bezüglich der von den Z.___ -Gut achtern nicht befriedigend beantworteten Zusatzf rage ein Aktengutachten bei einem geeigneten Facharzt zu veranlassen ( Urk. 7/164 S. 1 Mitte). 2.6
Am 31. August 2015 ( Urk. 7/169) stellte sich d er Beschwerdeführer unter ande rem auf den Standpunkt, ein neues Aktengutachten ziehe das Verfahren nur unnötig in die Länge und sei nicht zielführend (S. 3 Mitte), und ersuchte darum, bis spätestens am 30. September 2015 einen Einspracheentscheid zu erlassen (S. 3 unten).
Am 2. Oktober 2015 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, er nehme eine Rechts verzögerungsbeschwerde in Aussicht ( Urk. 7/170).
Am 15. Oktober 2015 teilte d ie Beschwerdegegnerin mit, die Angelegenheit könne voraussichtlich erst im November 2015 in Angriff genommen werden ( Urk. 7/171) .
Am 11. November 2015 gab sie bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Ak tengutachten in Auftrag ( Urk. 7/173).
In der Beschwerdeantwort vom
4. Dezember 2015 führte sie unter anderem aus , Dr. A.___ habe ihre Stellungnahme für Mitte/Ende Dezember 2015 in Aussicht gestellt. Das weitere Vorgehen werde dann davon abhängen, zu welchen Schlussfolgerungen Dr. A.___ komme ( Urk. 6 S. 9 f. Ziff. 30). 3.
Es stellt sich die Frage, aus welchen Gründen seit Eingang der Einsprache bei der Beschwerdegegnerin mittlerweile fünf Jahre verstrichen sind, ohne dass ein Einspracheentscheid ergangen wäre. Unter dem Aspekt ein er allfälligen Rechts verzögerung ist dabei insbesondere relevant, welche Verzögerungen der Be schwerdeführer und welche die Beschwerdegegnerin zu verantworten hat :
- Vom Eingang der Einsprache bis zur Mitteilung der Beschwerdegegnerin, dass sie eine Begutachtung in Aussicht nehme, verstrichen rund 7 Monate (vorstehend E. 2.1). - Vom Eingang des Gutachtens bis zu dessen Zustellung an den Beschwer - defüh rer verstrichen über 2 Monate (vorstehend E. 2.2). - Ein Jahr nach Erstattung des Gutachtens erkundigte sich der Beschwer - defüh rer nach dem Verfahrensstand; daraufhin erklärte die Be schwerde - gegnerin, sie beabsichtige, den Gutachtern Zusatzfragen zu unter breiten . Diese Fragen
unterbreitete sie dem Beschwerdeführer wiederum rund 4 ½ Monate später (vorstehend E. 2.3). Vom Eingang des Gutachtens bis zur Vorlage der von der Beschwerdegegnerin formulierten Ergänzungsfragen verstrichen mithin über 16 Monate . - Gut 4 Monate nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme bei der Be schwerdegegnerin holte diese Anfang April 2014 die Akten der Invaliden versicherung ein; eine Zustellung der Stellungnahme an den Beschwerde führer war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Die Anfrage n de s Be schwerdeführers nach dem Verfahrensstand von Mitte April 2014 und Ja nuar 2015 blieb en unbeantwortet; im März 2015 erneuerte er seine Anfrage (vorstehend E. 2.4), nachdem er nunmehr 11 Monate ohne Antwort geblie ben war. - Vo m Eingang der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter bis zur deren Zu stellung an den Beschwerdeführer verstrichen über 1 ½ Jahre (vorstehend E. 2.5 ). Gleiches gilt für die Ankündigung der Beschwerdegegnerin, sie ge denke überdies ein Aktengutachten einzuholen (E. 2.5) - Ende August 2015 nahm der Beschwerdeführer zum geplanten Aktengutach ten Stellung und Mitte Oktober 2015 erkundigte er sich nach dem Verfah rensstand , worauf ihm die Beschwerdegegnerin mitteilte, die Angelegenheit könne voraussichtlich erst im November 2015 in Angriff genommen werden. Mitte November 2015 erging der Auftrag für ein Aktengutachten (vorste hend E. 2.6). Vom Eingang der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter (Mitte Dezember 2013) bis zur Auftragserteilung für ein weiteres Gutachten verstrichen mithin beinahe zwei Jahre .
Aus der Z usammenstellung ergibt sich mit grösster Deutlichkeit, dass die Verzö gerungen enorm und allesamt von der Beschwerdegegnerin zu verantworten sind. Praktisch jeder aktenkundigen Handlung der Beschwerdegegnerin ist eine monatelange Inaktivität vorangegang en; einzelne Schritte hat sie zudem fast immer erst unternommen, wenn der Beschwerdeführer sich (einmal mehr) nach dem Verfahrensstand erkundigt hat.
Bei dieser Sachlage kann von einem fristgerechten Handeln der Beschwerde - gegne rin keine Rede sein, sondern es ist ihr eine mehrfach wieder holte und anhaltende Rechtsverzögerung vorzuwerfen. 4.
4.1
Im Zeitpunkt der Beschwerdeantwort war das Gutachten von Dr. A.___ noch ausstehend, wenn auch auf Mitte / Ende Dezember 2015 in Aussicht gestellt ( Urk. 6 S. 9 f. Ziff. 30).
Da das genannte Gutachten schon in Auftrag gegeben und in Bearbeitung ist, erscheint es zweckmässig, dessen Eingang vor Erlass des Einspracheentscheids noch abzuwarten. 4.2
Das weitere Vorgehen wird jedoch nicht - wie in der Beschwerdeantwort in Aus sicht gestellt ( Urk. 6 S. 10 oben) - von den Schlussfolgerungen und der Be weistauglichkeit des genannten Gutachtens abhängen.
Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin sich umgehend - also auch, falls im Ur teilszeitpunkt das Gutachten noch nicht vorliegen sollte - mit dem Beschwer deführer darüber verständigen, ob er wünscht, dass ihm zum Gutachten das rechtliche Gehör gewährt wird, oder ob er darauf verzichtet. 4.3
Verzichtet der Beschwerdeführer auf den genannten Gehörsanspruch, so wird die Beschwerdegegnerin innert 20 Tagen nach Eingang des Gutachtens den Einspracheentscheid erlassen.
Verzichtet er nicht, so wird die Beschwerdegegnerin innert 20 Tagen nach Ein gang des Stellungnahme des Beschwerdeführers den Einspracheentscheid erlas sen.
5.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Allianz Suisse Ver - siche rungs -Gesellschaft verpflichtet, nach Massgabe von Erwägung 4 einen Ein spracheentscheid zu erlassen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Juli 2000 bei der Y.___ beschäftigt und damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 20. Juli 2007 eine Schulterprellung zuzog ( Urk. 7/1 Ziff.1-6 und 9).
Mit Verfügung vom 30. November 2010 ( Urk. 7/ 103 = Urk. 2/1) stellte die Alli anz ihre Leistungen per 31. Dezember 2009 ein (S. 3 Ziff. 1).
Dagegen erhob der Versicherte am 17. Januar 2011 Einsprache ( Urk. 7/109 = Urk. 2/2).
E. 2 Am 20. Oktober 2015 erhob der Versicherte Rechtsverzögerungs- / Rechtsver - wei gerungsbeschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu ver - pflichten, umgehend einen Einspracheentscheid zu erlassen ( Urk. 1 S. 2 oben).
Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sogenannte Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
E. 2.1 In der Einsprache vom 17. Januar 2011 ( Urk. 7/109) machte der Beschwerdefüh rer geltend, die erfolgte Leistungseinstellung sei unrichtig; es sei nicht auf den von der Beschwerdegegnerin angeführten Arztbericht abzustellen, sondern ei nen anderen, seines Erachtens schlüssigeren (S.
E. 2.2 Am
29. Februar 2012 erstatteten die Ärzte der Z.___
ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 7/132).
Am 10. Mai 2012 stellte die Beschwerdegegnerin das Z.___ - Gutachten dem Be schwerdeführer zu ( Urk. 7/133).
Am 29. August 2012 ersuchte d er Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, die
Z.___ - Gutachter zu ermächtigen, der behandelnden Ärztin bestimmte medi zinische Akten auszuhändigen ( Urk. 7/140).
E. 2.3 Am 26. Februar 2013 erkundigte er sich bei der Beschwerdegegnerin nach dem aktuellen Verfahrensstand und den geplanten nächsten Schritten ( Urk. 7/145).
Am 28. Februar 2013 teilte d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, den Z.___ - Gutachtern Ergänzungs- beziehungsweise Erläu terungsfragen zu stellen; leider seien diese noch nicht fertig ausformuliert ( Urk. 7/146).
Am 11. Juli 2013 unterbreitete sie dem Beschwerdeführer die vorgesehenen Fra gen ( Urk. 7/148).
Am 30. September 2013 nahm d er Beschwerdeführer Stellung ( Urk. 7/153) und führte aus, die Beschwerdegegnerin habe von den vorgesehen Fragen abzusehen (S. 2 f.).
Am 23. Oktober 2013 unterbreitete d ie Beschwerdegegnerin den Z.___ - Gutach tern die genannten Fragen ( Urk. 7/154).
E. 2.4 Am 13. Dezember 2013 beantworteten die Z.___ - Gutachter die Fragen ( Urk. 7/157).
Am 2. April 2014 ersuchte die Beschwerdegegnerin die zuständige IV-Stelle um Aktenzustellung ( Urk. 7/158).
Am 14. April 2014 erkundigte d er Beschwerdeführer sich nach dem Verfahrens stand ( Urk. 7/159).
Am 2 2. Januar 2015 erneuerte er seine Anfrage ( Urk. 7/161).
Am 19. März 2015 erneuerte er seine Anfrage und ersuchte die Beschwer - degegne rin darum, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben ( Urk. 7/162).
E. 2.5 Am 8. Juli 2015 stellte die Beschwerdegegnerin d em Beschwerdeführer die er - gän zende Stellungnahme der Z.___ -Gutachter vom 13. Dezember 2013 zu und teilte ihm unter anderem mit, sie gedenke bezüglich der von den Z.___ -Gut achtern nicht befriedigend beantworteten Zusatzf rage ein Aktengutachten bei einem geeigneten Facharzt zu veranlassen ( Urk. 7/164 S. 1 Mitte).
E. 2.6 Am 31. August 2015 ( Urk. 7/169) stellte sich d er Beschwerdeführer unter ande rem auf den Standpunkt, ein neues Aktengutachten ziehe das Verfahren nur unnötig in die Länge und sei nicht zielführend (S. 3 Mitte), und ersuchte darum, bis spätestens am 30. September 2015 einen Einspracheentscheid zu erlassen (S. 3 unten).
Am 2. Oktober 2015 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, er nehme eine Rechts verzögerungsbeschwerde in Aussicht ( Urk. 7/170).
Am 15. Oktober 2015 teilte d ie Beschwerdegegnerin mit, die Angelegenheit könne voraussichtlich erst im November 2015 in Angriff genommen werden ( Urk. 7/171) .
Am 11. November 2015 gab sie bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Ak tengutachten in Auftrag ( Urk. 7/173).
In der Beschwerdeantwort vom
E. 3 unten).
Am 18. August 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie eine Begutachtung in Aussicht nehme ( Urk. 7/112).
E. 4 Dezember 2015 führte sie unter anderem aus , Dr. A.___ habe ihre Stellungnahme für Mitte/Ende Dezember 2015 in Aussicht gestellt. Das weitere Vorgehen werde dann davon abhängen, zu welchen Schlussfolgerungen Dr. A.___ komme ( Urk.
E. 4.1 Im Zeitpunkt der Beschwerdeantwort war das Gutachten von Dr. A.___ noch ausstehend, wenn auch auf Mitte / Ende Dezember 2015 in Aussicht gestellt ( Urk. 6 S. 9 f. Ziff. 30).
Da das genannte Gutachten schon in Auftrag gegeben und in Bearbeitung ist, erscheint es zweckmässig, dessen Eingang vor Erlass des Einspracheentscheids noch abzuwarten.
E. 4.2 Das weitere Vorgehen wird jedoch nicht - wie in der Beschwerdeantwort in Aus sicht gestellt ( Urk. 6 S. 10 oben) - von den Schlussfolgerungen und der Be weistauglichkeit des genannten Gutachtens abhängen.
Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin sich umgehend - also auch, falls im Ur teilszeitpunkt das Gutachten noch nicht vorliegen sollte - mit dem Beschwer deführer darüber verständigen, ob er wünscht, dass ihm zum Gutachten das rechtliche Gehör gewährt wird, oder ob er darauf verzichtet.
E. 4.3 Verzichtet der Beschwerdeführer auf den genannten Gehörsanspruch, so wird die Beschwerdegegnerin innert 20 Tagen nach Eingang des Gutachtens den Einspracheentscheid erlassen.
Verzichtet er nicht, so wird die Beschwerdegegnerin innert 20 Tagen nach Ein gang des Stellungnahme des Beschwerdeführers den Einspracheentscheid erlas sen.
5.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Allianz Suisse Ver - siche rungs -Gesellschaft verpflichtet, nach Massgabe von Erwägung 4 einen Ein spracheentscheid zu erlassen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 6 S. 9 f. Ziff. 30). 3.
Es stellt sich die Frage, aus welchen Gründen seit Eingang der Einsprache bei der Beschwerdegegnerin mittlerweile fünf Jahre verstrichen sind, ohne dass ein Einspracheentscheid ergangen wäre. Unter dem Aspekt ein er allfälligen Rechts verzögerung ist dabei insbesondere relevant, welche Verzögerungen der Be schwerdeführer und welche die Beschwerdegegnerin zu verantworten hat :
- Vom Eingang der Einsprache bis zur Mitteilung der Beschwerdegegnerin, dass sie eine Begutachtung in Aussicht nehme, verstrichen rund
E. 7 Monate (vorstehend E. 2.1). - Vom Eingang des Gutachtens bis zu dessen Zustellung an den Beschwer - defüh rer verstrichen über 2 Monate (vorstehend E. 2.2). - Ein Jahr nach Erstattung des Gutachtens erkundigte sich der Beschwer - defüh rer nach dem Verfahrensstand; daraufhin erklärte die Be schwerde - gegnerin, sie beabsichtige, den Gutachtern Zusatzfragen zu unter breiten . Diese Fragen
unterbreitete sie dem Beschwerdeführer wiederum rund 4 ½ Monate später (vorstehend E. 2.3). Vom Eingang des Gutachtens bis zur Vorlage der von der Beschwerdegegnerin formulierten Ergänzungsfragen verstrichen mithin über 16 Monate . - Gut 4 Monate nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme bei der Be schwerdegegnerin holte diese Anfang April 2014 die Akten der Invaliden versicherung ein; eine Zustellung der Stellungnahme an den Beschwerde führer war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Die Anfrage n de s Be schwerdeführers nach dem Verfahrensstand von Mitte April 2014 und Ja nuar 2015 blieb en unbeantwortet; im März 2015 erneuerte er seine Anfrage (vorstehend E. 2.4), nachdem er nunmehr
E. 11 Monate ohne Antwort geblie ben war. - Vo m Eingang der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter bis zur deren Zu stellung an den Beschwerdeführer verstrichen über 1 ½ Jahre (vorstehend E. 2.5 ). Gleiches gilt für die Ankündigung der Beschwerdegegnerin, sie ge denke überdies ein Aktengutachten einzuholen (E. 2.5) - Ende August 2015 nahm der Beschwerdeführer zum geplanten Aktengutach ten Stellung und Mitte Oktober 2015 erkundigte er sich nach dem Verfah rensstand , worauf ihm die Beschwerdegegnerin mitteilte, die Angelegenheit könne voraussichtlich erst im November 2015 in Angriff genommen werden. Mitte November 2015 erging der Auftrag für ein Aktengutachten (vorste hend E. 2.6). Vom Eingang der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter (Mitte Dezember 2013) bis zur Auftragserteilung für ein weiteres Gutachten verstrichen mithin beinahe zwei Jahre .
Aus der Z usammenstellung ergibt sich mit grösster Deutlichkeit, dass die Verzö gerungen enorm und allesamt von der Beschwerdegegnerin zu verantworten sind. Praktisch jeder aktenkundigen Handlung der Beschwerdegegnerin ist eine monatelange Inaktivität vorangegang en; einzelne Schritte hat sie zudem fast immer erst unternommen, wenn der Beschwerdeführer sich (einmal mehr) nach dem Verfahrensstand erkundigt hat.
Bei dieser Sachlage kann von einem fristgerechten Handeln der Beschwerde - gegne rin keine Rede sein, sondern es ist ihr eine mehrfach wieder holte und anhaltende Rechtsverzögerung vorzuwerfen. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00206 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
21. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1957, war seit
1. Juli 2000 bei der Y.___ beschäftigt und damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 20. Juli 2007 eine Schulterprellung zuzog ( Urk. 7/1 Ziff.1-6 und 9).
Mit Verfügung vom 30. November 2010 ( Urk. 7/ 103 = Urk. 2/1) stellte die Alli anz ihre Leistungen per 31. Dezember 2009 ein (S. 3 Ziff. 1).
Dagegen erhob der Versicherte am 17. Januar 2011 Einsprache ( Urk. 7/109 = Urk. 2/2). 2.
Am 20. Oktober 2015 erhob der Versicherte Rechtsverzögerungs- / Rechtsver - wei gerungsbeschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu ver - pflichten, umgehend einen Einspracheentscheid zu erlassen ( Urk. 1 S. 2 oben).
Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sogenannte Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 2. 2.1
In der Einsprache vom 17. Januar 2011 ( Urk. 7/109) machte der Beschwerdefüh rer geltend, die erfolgte Leistungseinstellung sei unrichtig; es sei nicht auf den von der Beschwerdegegnerin angeführten Arztbericht abzustellen, sondern ei nen anderen, seines Erachtens schlüssigeren (S. 3 unten).
Am 18. August 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie eine Begutachtung in Aussicht nehme ( Urk. 7/112). 2.2
Am
29. Februar 2012 erstatteten die Ärzte der Z.___
ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 7/132).
Am 10. Mai 2012 stellte die Beschwerdegegnerin das Z.___ - Gutachten dem Be schwerdeführer zu ( Urk. 7/133).
Am 29. August 2012 ersuchte d er Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, die
Z.___ - Gutachter zu ermächtigen, der behandelnden Ärztin bestimmte medi zinische Akten auszuhändigen ( Urk. 7/140). 2.3
Am 26. Februar 2013 erkundigte er sich bei der Beschwerdegegnerin nach dem aktuellen Verfahrensstand und den geplanten nächsten Schritten ( Urk. 7/145).
Am 28. Februar 2013 teilte d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, den Z.___ - Gutachtern Ergänzungs- beziehungsweise Erläu terungsfragen zu stellen; leider seien diese noch nicht fertig ausformuliert ( Urk. 7/146).
Am 11. Juli 2013 unterbreitete sie dem Beschwerdeführer die vorgesehenen Fra gen ( Urk. 7/148).
Am 30. September 2013 nahm d er Beschwerdeführer Stellung ( Urk. 7/153) und führte aus, die Beschwerdegegnerin habe von den vorgesehen Fragen abzusehen (S. 2 f.).
Am 23. Oktober 2013 unterbreitete d ie Beschwerdegegnerin den Z.___ - Gutach tern die genannten Fragen ( Urk. 7/154). 2.4
Am 13. Dezember 2013 beantworteten die Z.___ - Gutachter die Fragen ( Urk. 7/157).
Am 2. April 2014 ersuchte die Beschwerdegegnerin die zuständige IV-Stelle um Aktenzustellung ( Urk. 7/158).
Am 14. April 2014 erkundigte d er Beschwerdeführer sich nach dem Verfahrens stand ( Urk. 7/159).
Am 2 2. Januar 2015 erneuerte er seine Anfrage ( Urk. 7/161).
Am 19. März 2015 erneuerte er seine Anfrage und ersuchte die Beschwer - degegne rin darum, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben ( Urk. 7/162). 2.5
Am 8. Juli 2015 stellte die Beschwerdegegnerin d em Beschwerdeführer die er - gän zende Stellungnahme der Z.___ -Gutachter vom 13. Dezember 2013 zu und teilte ihm unter anderem mit, sie gedenke bezüglich der von den Z.___ -Gut achtern nicht befriedigend beantworteten Zusatzf rage ein Aktengutachten bei einem geeigneten Facharzt zu veranlassen ( Urk. 7/164 S. 1 Mitte). 2.6
Am 31. August 2015 ( Urk. 7/169) stellte sich d er Beschwerdeführer unter ande rem auf den Standpunkt, ein neues Aktengutachten ziehe das Verfahren nur unnötig in die Länge und sei nicht zielführend (S. 3 Mitte), und ersuchte darum, bis spätestens am 30. September 2015 einen Einspracheentscheid zu erlassen (S. 3 unten).
Am 2. Oktober 2015 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, er nehme eine Rechts verzögerungsbeschwerde in Aussicht ( Urk. 7/170).
Am 15. Oktober 2015 teilte d ie Beschwerdegegnerin mit, die Angelegenheit könne voraussichtlich erst im November 2015 in Angriff genommen werden ( Urk. 7/171) .
Am 11. November 2015 gab sie bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Ak tengutachten in Auftrag ( Urk. 7/173).
In der Beschwerdeantwort vom
4. Dezember 2015 führte sie unter anderem aus , Dr. A.___ habe ihre Stellungnahme für Mitte/Ende Dezember 2015 in Aussicht gestellt. Das weitere Vorgehen werde dann davon abhängen, zu welchen Schlussfolgerungen Dr. A.___ komme ( Urk. 6 S. 9 f. Ziff. 30). 3.
Es stellt sich die Frage, aus welchen Gründen seit Eingang der Einsprache bei der Beschwerdegegnerin mittlerweile fünf Jahre verstrichen sind, ohne dass ein Einspracheentscheid ergangen wäre. Unter dem Aspekt ein er allfälligen Rechts verzögerung ist dabei insbesondere relevant, welche Verzögerungen der Be schwerdeführer und welche die Beschwerdegegnerin zu verantworten hat :
- Vom Eingang der Einsprache bis zur Mitteilung der Beschwerdegegnerin, dass sie eine Begutachtung in Aussicht nehme, verstrichen rund 7 Monate (vorstehend E. 2.1). - Vom Eingang des Gutachtens bis zu dessen Zustellung an den Beschwer - defüh rer verstrichen über 2 Monate (vorstehend E. 2.2). - Ein Jahr nach Erstattung des Gutachtens erkundigte sich der Beschwer - defüh rer nach dem Verfahrensstand; daraufhin erklärte die Be schwerde - gegnerin, sie beabsichtige, den Gutachtern Zusatzfragen zu unter breiten . Diese Fragen
unterbreitete sie dem Beschwerdeführer wiederum rund 4 ½ Monate später (vorstehend E. 2.3). Vom Eingang des Gutachtens bis zur Vorlage der von der Beschwerdegegnerin formulierten Ergänzungsfragen verstrichen mithin über 16 Monate . - Gut 4 Monate nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme bei der Be schwerdegegnerin holte diese Anfang April 2014 die Akten der Invaliden versicherung ein; eine Zustellung der Stellungnahme an den Beschwerde führer war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Die Anfrage n de s Be schwerdeführers nach dem Verfahrensstand von Mitte April 2014 und Ja nuar 2015 blieb en unbeantwortet; im März 2015 erneuerte er seine Anfrage (vorstehend E. 2.4), nachdem er nunmehr 11 Monate ohne Antwort geblie ben war. - Vo m Eingang der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter bis zur deren Zu stellung an den Beschwerdeführer verstrichen über 1 ½ Jahre (vorstehend E. 2.5 ). Gleiches gilt für die Ankündigung der Beschwerdegegnerin, sie ge denke überdies ein Aktengutachten einzuholen (E. 2.5) - Ende August 2015 nahm der Beschwerdeführer zum geplanten Aktengutach ten Stellung und Mitte Oktober 2015 erkundigte er sich nach dem Verfah rensstand , worauf ihm die Beschwerdegegnerin mitteilte, die Angelegenheit könne voraussichtlich erst im November 2015 in Angriff genommen werden. Mitte November 2015 erging der Auftrag für ein Aktengutachten (vorste hend E. 2.6). Vom Eingang der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter (Mitte Dezember 2013) bis zur Auftragserteilung für ein weiteres Gutachten verstrichen mithin beinahe zwei Jahre .
Aus der Z usammenstellung ergibt sich mit grösster Deutlichkeit, dass die Verzö gerungen enorm und allesamt von der Beschwerdegegnerin zu verantworten sind. Praktisch jeder aktenkundigen Handlung der Beschwerdegegnerin ist eine monatelange Inaktivität vorangegang en; einzelne Schritte hat sie zudem fast immer erst unternommen, wenn der Beschwerdeführer sich (einmal mehr) nach dem Verfahrensstand erkundigt hat.
Bei dieser Sachlage kann von einem fristgerechten Handeln der Beschwerde - gegne rin keine Rede sein, sondern es ist ihr eine mehrfach wieder holte und anhaltende Rechtsverzögerung vorzuwerfen. 4.
4.1
Im Zeitpunkt der Beschwerdeantwort war das Gutachten von Dr. A.___ noch ausstehend, wenn auch auf Mitte / Ende Dezember 2015 in Aussicht gestellt ( Urk. 6 S. 9 f. Ziff. 30).
Da das genannte Gutachten schon in Auftrag gegeben und in Bearbeitung ist, erscheint es zweckmässig, dessen Eingang vor Erlass des Einspracheentscheids noch abzuwarten. 4.2
Das weitere Vorgehen wird jedoch nicht - wie in der Beschwerdeantwort in Aus sicht gestellt ( Urk. 6 S. 10 oben) - von den Schlussfolgerungen und der Be weistauglichkeit des genannten Gutachtens abhängen.
Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin sich umgehend - also auch, falls im Ur teilszeitpunkt das Gutachten noch nicht vorliegen sollte - mit dem Beschwer deführer darüber verständigen, ob er wünscht, dass ihm zum Gutachten das rechtliche Gehör gewährt wird, oder ob er darauf verzichtet. 4.3
Verzichtet der Beschwerdeführer auf den genannten Gehörsanspruch, so wird die Beschwerdegegnerin innert 20 Tagen nach Eingang des Gutachtens den Einspracheentscheid erlassen.
Verzichtet er nicht, so wird die Beschwerdegegnerin innert 20 Tagen nach Ein gang des Stellungnahme des Beschwerdeführers den Einspracheentscheid erlas sen.
5.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Allianz Suisse Ver - siche rungs -Gesellschaft verpflichtet, nach Massgabe von Erwägung 4 einen Ein spracheentscheid zu erlassen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz