Sachverhalt
1.
Der 1972 geborene X.___ arbeitete
ab dem 1. September
2012 als Hilfsarbeiter ( Gerüstbauer ) bei der Y.___ GmbH, Z.___ , und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs
- und Nichtberufsunfällen versi chert . Am 18. September 2012 stürzte er aus eineinhalb Metern Höhe von einem Gerüst und verletzte sich am rechten Ellbogen
( Urk. 13/4) . Vom 18. bis 19. September 2012 war der Versicherte i m Spital A.___ hospita lisiert, wo eine Ellbogenluxationsfraktur rechts mit mehrfragment ärer Radiusköpfchenfraktur diagnostizi ert und mittels Reposition behandelt wurde ( Urk. 13/14 ). In der Folge wurde er im
B.___ sowie in der C.___
mehrmals am rechten Ellbogen operiert (vgl. Urk. 13/32-34; Urk. 13/78; Urk. 13/159 und Urk. 13/211). Die S uva erbrachte die gesetzlichen Leistun gen .
Gestützt auf die kreisärztliche Stellungnahme vom 24.
Oktober 2014 ( Urk. 13/235) sprach die S uva dem Versicherten m it Verfügung vom 2. Februar 2015 ( Urk. 13/263) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu; einen Anspruch auf eine Invaliden rente verneinte sie .
Die am
5. März 2015 ( Urk. 13 / 266 ) dagegen erhobene und am
16. April 2015 ( Urk. 13 / 274 ) ergänzte Einsprache wurde mit Ent scheid vom
10. September 2015 ( Urk.
2) abgewiesen. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2015 ( Urk.
1) Beschwerde mit den Anträgen , d er Einspracheentscheid vom 10. September 2015 betreffend Versicherungsleistungen se i aufzuheben und es sei en zusätzliche medizini sche und tatsächliche Abklärungen zu tref fen, insbesondere sei abzuwarten, bis der Heilungsprozess der Operation vom 27. November 2015 abgeschlos sen sei , danach sei erneut zu verfügen, so fern ein m edizinischer Endzustand vorliege. Weiter beantragte er, d as Taggeld sei rückwirkend ab 1. März 2015 bis zum Fallabschluss aus zubezahlen; e ventualiter für den Fall, dass der an gefochtene Einspracheentscheid wider Erwarten nicht aufgehoben und keine ergänzenden medizinischen sowie erwerblichen Abklärungen vorgenommen werden sollten, sei ihm eine In validenrente von 36 % auszurichten. Die In tegritätsentschädigung sei auf 50 % festzulegen. Zudem ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Be stellung von Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Vertreter in . Am
2. Dezember 2015 ( Urk. 8) ergänzte er seine Beschwerde
und legte neue Arztberichte auf ( Urk. 9/13-15).
Die SUVA ersuchte am 1 7 . Dezember 2015 ( Urk. 12 ) um Ab weisung der Beschwerde, was de m
Beschwerdeführer am 2 2. Dezember 2015 ( Urk.
14) zur Kenntnis gebracht wurde . Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 ( Urk. 15) und 2. September 2016 ( Urk. 19)
äusserte sich der Beschwerdeführer erneut ( Urk. 16/16-17 und Urk. 20/18-21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 18. September 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behand lung keine namha fte Besserung des Gesundheitszu standes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der In validenversicherung abgeschlossen sind. Mit d em Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Per son nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfäll iger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezi ehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4
Hinsichtlic h des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berü cksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid mit der kreisärztlichen Beur teilung, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ganz tags zumutbar sei. Ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf fünf dokumentierte Arbeitsplätze (DAP) ermittelte sie k eine Er werbs einbusse . Sodann bejahte sie e ine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % , da beim Beschwerdeführer radiolo gisch von einer schweren Ellbogenarthrose im
oberen Refer enzbere i ch aus zugehen sei, die Arthrose in Zukunft weiter zunehmen werde und bereits eine Arthrodese besprochen worden sei (Urk. 2 S. 7 und 10 ff. ).
Im Gerichtsverfahren machte sie zudem geltend, es stehe fest, dass im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei (unter andere m auch deshalb nicht , weil der Beschwerdeführer die vorgeschlage nen Operationen abgelehnt habe). Folglich
habe ein Endzustand vorgelegen, womit die Einstellung der vorübergehenden Leistungen zu R echt erfolgt sei ( Urk. 12 S. 3 f f .).
2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei noch kein medizinischer Endzustand gegeben (vgl. auch Urk. 15 S. 2) ; der Fall sei daher noch nicht abschlussreif , womit auch noch keine Zumutbarkeitsbeurteilung möglich sei . Ausserdem bemängelte e r sowohl die von der Beschwerde gegnerin vorgenommene Berechnung des Va lid eneinkommens als auch die beigezogenen DAP-Profile und verlangte in folge völliger Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arm e s eine Integritätsent schädigung von 50 % (S. 3 ff.). 2.3
Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht die Taggeldleistungen per 1. März 2015
eingestellt hat (vgl. Urk. 13/239) , dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht und die Höhe der Integritäts entschädigung beziehungsweise Integritätseinbusse von 25 % korrekt ist . 3. 3.1
Die Ärzte vom Spital A.___ , wo der Beschwerdeführer v om 18. bis 19. Sep - tember 2012 hospita lisiert war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom
20. September 2012 ( Urk. 13/14) als Diagnose eine Ellbogenluxationsfraktur rechts vom 18. September 2012 mit mehrfragment ärer Radiusköpfchenfrak tur (S. 1). Sie empfahlen ein e Computertomographie des Ell bogens zur Frak turbilanzierung und eine operative Sanierung nach einer Weichteilkonditio nierung (S. 2). In den Jahren 2012 bis 2014 erfolgten bei insgesamt unbefrie digendem Heilungsverlauf verschiedene Operationen (vgl. E. 3.2). 3.2
Die Ärzte von der C.___
stellten in ihrem B ericht vom 10 . Okto ber 2014 ( Urk. 13/232) betreffend postoperative Verlaufskontrolle folgende Diagnosen (S. 1): - Persistierende Bewegungseinschränkung und Schmerzen Ellbogen rechts bei ausgeprägter posttraumatischer Arthrose - Status nach Ellbogenluxationsfraktur rechts vom 18.09.12 mit dislo zierter Radiusköpfchen- Meisselfraktur und dislozierte, schalenförmige Fraktur des Processus
coronoideus - Kompartmentsyndrom Unterarm rechts am 19.09.12 - Dorsale Spaltung Unterarmfaszie, Logenspaltung des M. extensor
digitorum und Hämarthros -Evakuation Ellbogen rechts am 19.09.12 - Schraubenosteosynthese Radiusköpfchen rechts, Débridement - Deckung Hautdefekt mittels Thierschplastik Unterarm rechts am 25.09.12 - Ausgedehnte Arthrolyse , Bergen freier Gelenkskörper Ellbogen rechts am
29.01.13 - St atus nach
Arthrolyse mit Column-Procedure , osteokapsuläres
Débri dement
und Metallentfernung Radiusköpfchen (3 Schrau ben)0steosynthese Nonunion
Coronoid (zwei 3.5er Schrauben), LUCL-Rekonstruktion mit ipsilateralem
Palmaris - longus -Autograft, Ellbogen rechts am 24.09.13 bei Nonunion
Processus
coronoideus sowie osteo chondral er Defekt im Bereich des Radiusköpfchens mit Subluxation des distalen Humerus in den ulnaren Defekt - Status nach OSME (2 Schrauben) Ellbogen rechts am 21.08.2014
Sie berichteten , beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte posttraumatische Arthrose mit stark eingeschränkter Beweglichkeit, chroni schen Schmerzen und Belastungsunfähigkei t des rechten Armes. Aus ihrer S icht sei nun der erwartete Endzustand ohne weitere Operation erreicht. V on der konservativen Therapie könne keine weitere Verbesserung der Schmerzen oder der Beweglichkeit erwartet werden. Die Alternativen (Ellbogenprothese versus Arthrodese ) seien mit dem Beschwerdeführer diskutiert worden; keine der Lösungen sei aus ihrer Sicht dazu geeignet, den Beschwerdeführer als Gerüstbauer wieder arbeitsfähig zu machen. Aus ihrer Sicht könne mit dem rechten A r m eine Hilfstätigkeit durchgeführt werden, sowie eine höchstens ganz leichte manuelle Tätigkeit. Sollte eine Operation gewünscht sein, dürfe sich der Beschwerdeführer gerne bei ihnen melden (S. 2). 3.3 3.3.1
Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seine m
Bericht vom 24. Oktober 2014 ( Urk. 13/23 4 ) fest, aufgrund des ausführlichen Be richtes der Ärzte der C.___ vom 10. Oktober 2014 sei eine aktenmässige Beurteilung möglich und eine kreisärztliche Unters uchung nicht zwingend notwendig: Es persistierten eine Bewegungseinschränkung sowie Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens bei einer ausgeprägten, posttraumatischen Arthrose. Die Orthopäden hätten bestätigt , dass nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des Gesund heitszustandes erreicht werden könne. Dies sei aufgrund des vorliegenden Berichtes sowie der zur Verfügung gestellten Akten nachvollziehbar. Für die obere Extremität werde eine Hilfstätigkeit zugemutet - h öchstens ganz leichte manuelle Arbeiten könnten mit dem rechten Arm durchgeführt werden.
Der Einsatz im Rahmen einer Zudien
- beziehungsweise Hilfshand könne erwartet werden. Repetitive Umwendbewegungen ebenso wie hämmernde, vibrierende und stossende Arbeiten seien nicht möglich. Auch sei das Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen nicht mehr zu verlangen. Die Tätigkeiten sollten kör pernah durchgeführt werden. Aufgrund der Funktionseinschränkung sei das Anheben von Gegenständen vom Boden mit der rechten Hand ohne Aus weichbewegungen kaum mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit könne ganztags wahrgenommen werden. Zum Erhalt des Gesundheitszustandes sei die Übernahme einer Bedarfsanalgesie sinnvoll. Physiotherapeutische Mass nahmen könnten aktuell nicht empfohlen werden. Im Rahmen eines Rück falls seien weitere therapeutische Massnahmen zu prüfen. 3.3.2
I n seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom selben Datum ( Urk. 13/235) führte der Kreisarzt aus, der Beschwerdeführer weise eine schwere Ellbogenarthrose nach einer komplexen Ellbogenverletzung auf. Gemäss Feinrastertabelle 5 würden Referenzwerte für eine schwere Arthrose im Bereich von 10-25 % angegeben. Im Rahmen der Funktion könne die Feinrastertabelle 1 beigezogen werden. Eine aufgehobene Pronation und Su pination werde mit 20 % gutgeheissen. Eine Ellbogenfunktion von 0-30-90° rechtfertige 10 %. Radiologisch sei von einer schweren Ellbogenarthrose im oberen Referenzbereich auszugehen. Entsprechend sei zum heutigen Zeit punkt bei aufgehobenen Umwendbwegungen ein Integritätsschaden v on
20 % gutzuheissen. Da die Ar t h rose in Zukunft zunehmen werde und bereits eine Arthrodese besprochen worden sei, könne der Referenzwert gemäss Feinrastertabelle 5 von 25 % angewandt werden. 4. 4.1
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besse rung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet wer den, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung u nd Taggeld sowie Prüfung des An spruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschä digung abzuschlies sen. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hier bei in erster Linie auf die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3).
4.2
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass eine
namhafte Verbesse rung des Gesundheitszustandes
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erreicht werden kann . So hielten die Ärzte der C.___
im Oktober 2014 ausdrücklich fest, dass aus ihrer Sicht der erwartete Endzustand ohne Operationen erreicht sei. Von der konservativen Therapie erwarteten sie keine weitere Verbesserung der Schmerzen oder der Beweglichkeit ; ebensowenig erachteten sie eine
Ellbogenprothese oder Arthrodese
für das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als hilfreich (E. 3. 2
hievor ). Kreisarzt Dr. D.___
bestätigte diese Einschätzung am
24. Oktober 2014. F ür den Erhalt des Gesundheitszustandes erachtete er die Übernahme einer Bedarfsanalgesie als sinnvoll ; v on p hysiotherap eutischen Massnahmen riet er ab. Sodann formulierte er ein Zumutbarkeitsprofil (E. 3. 3 .1
hievor ).
Dem Schreiben des Dr. E.___ , Facharzt FMH für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chrirugie , vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 13/267/11) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Er sprach von maximal zwei wei teren Eingriffen am Ellbogen (zur Narbenbehandlung) und empfahl eine Nar benbehandlung im Bereich des oberen Sprunggelenkes, wo das Spalthaut-Transplantat entnommen worden war, mittels Skin Bleaching und wieder holtem Micro- Needling des gesamten Areals. Dass sich hierdurch die Ar beitsfähigkeit verbessern würde, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen und solches erscheint angesichts der vorgeschlagenen Eingriffe auch nicht als wahrscheinlich. Vielmehr stehen offenkundig ästhetische Gesichtspunkte im Vordergrund. Die Beschwerdegegnerin zeigte später - mit Verfügung vom
18. Mai 2016 ( Urk. 16/16) - die Übernahme der Kosten der Narbenkorrektur an.
Im Juli 2015 hielten die Ärzte der C.___ wiederum fest, dass aus operativer Sicht nur noch die Implantation einer Ellbogenprothese/ Arthrodese in Frage komme, was der Beschwerdeführer erneut ablehnte ( Urk. 13/278 S. 2; vgl. auch E. 3.2 hievor unten) .
Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes war demnach zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) zu erwarten , was auch durch die Tatsache, dass sich die Ärzte vo n der nochma ligen Durchführung eines Débridements
lediglich eine Beschwerdereduktion für eine gewisse Zeit erhofften (vgl. Urk. 13/278 S. 2) , untermauert wird .
Aufgrund der bis zum Erlass des Einspracheentscheids ergangenen medizi nischen Akten ist der Fallabschluss per 1. März 2015 nicht zu beanstanden. 4.3 4.3.1
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächli chen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens mass gebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammen hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 4.3.2
Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 10. September 2015 erfolgte eine weitere Ellbogenoperation im Sinne einer offenen Arthrolyse , Osteophy tenentfernung über lateral Collum Procedure (am 27. November 2015, Urk. 9/13). Die Ärzte schilderten einen komplikationslosen intra- und post operativen Verlauf bei gut therapierbaren Schmerzen. Der Beschwerdeführer habe bei gutem Allgemeinzustand, intakter Sensomotorik und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. In der Physiothe rapieverordnung vom 30. November 2015 ( Urk. 9/15) wurde auf eine persis tierende Bewegungseinschränkung und Schmerzen am rechten Ellbogen rechts bei ausgeprägter posttraumatischer Arthrose verwiesen. 4.3.3
Aus diesen nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ergangenen ärztlichen Berichten kann nicht darauf geschlossen werden, die Leistungs einstellung per 1. März 2015 sei falsch. So schilderten sie die hinlänglich be kannte Diagnose und stellten - wie dies bereits Kreisarzt Dr. D.___ festgehal ten hatte - Bewegungseinschränkungen und Schmerzen am rechten Ellbogen bei vorliegender posttraumatischer Arthrose fest. Dass sich durch die neuerli che Operation die Arbeitsfähigkeit respektive auch nur das zumutbare Stel lenprofil verändert hätte , ist nicht erstellt. Ebenso wenig kann geschlossen werden, dass aus damaliger Optik (zur Zeit des Erlasses des Einspracheent scheids ) Gründe bestanden, von weiteren Eingriffen (ausser des abgelehnten) eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Das Ergebnis der neuer lichen Operation bestätigte vielmehr die Annahme, dass keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war. Der Beschwerdeführer klagte nach wie vor über identische Schmerzen und Bewegungseinschränkungen ( Urk. 8 S. 2, Urk. 9/13 S. 1, Urk. 9/15). 4.4
Zusammenfassend ist erstellt, dass ab 1. März 2015 von einer weiteren Heilbe handlung keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per diesem Datum eingestellt hat.
5.
D en Akten ist
zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden am
rechten Arm noch eine Hilfstätigkeit sowie höchstens eine ganz leichte manuelle Tätigkeit zumutbar ist (E. 3.2 hievor ) . Diese Ansicht der Ärzte der C.___ steht auch im Einklang mit derjenigen des Kreisarz tes Dr. D.___ , welcher ebenfalls - trotz der Einschränkungen am rechten Arm - eine sehr leichte Arbeit als zumutbar erachtete und diesbezüg lich detaillierte
Ausführungen machte. So gab er einleuchtend an , dass der Einsatz im Rahmen einer Zudien
- beziehungsweise Hilfshand durchaus mög lich ist , wobei die Tätigkeiten körpernah durchgeführt werden sollten. Weiter ist nachvollziehbar, dass aufgrund der Beschwerden auf das Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen und das Anheben von Gegenständen vom Boden (mit der rechten Hand) sowie unter anderem auf vibrierende und stossende Arbeiten
verzichtet
werden sollte . Ebenso erscheint als schlüssig, dass wegen der Funktionseinschränkung das Anheben von Gegenständen vom Boden ohne Ausweichbewegungen mit der rechten Hand kaum mehr möglich ist, der Beschwerdeführer jedoch insgesamt gesehen e ine auf ihn zugeschnittene Tätigkeit vollzeitlich ausüben kann .
Demgegenüber ist nicht ersichtlic h, weshalb der Beschwerdeführer, wie er selber geltend machte, seinen rechten Arm aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit und Kontrolle nicht mehr einsetzen können soll
- auch nicht als Hilfshand - und als Einhändiger zu behandeln ist (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) , wi derspricht dies doch sämtlichen medizinischen Einschätzungen und findet in den Akten keine Grundlage.
Der Kurzb ericht von Dr. D.___ entspricht auch den übrigen Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweiswertigkeit einer Entscheidgrundlage (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). So ist der Bericht für die relevanten Fra gen um fassend, beurteilt er doch mit überzeugender Begründung die A r beitsfähigkeit de s
Beschwerdefüh rers. Dr. D.___ hat den Beschwerdeführer zwar nicht selber untersucht, konnte sich jedoch ohne Weiteres auf den aus führlichen Bericht der C.___ vom 10. Oktober 2014 stützen. Ausserdem erstattete er seinen Bericht auch in Kenntnis der weiteren
Vorakten . Den Akten sind keine, von seiner Beurteilung abweichende n medizinische n Berichte zu entnehmen. Auf seine Zumutbarkeitsbeurteilung kann damit abgestellt werden (vgl. auch E. 1.4
hievor ). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Arm in er werblicher Hinsicht auswirken. 6.2 6.2.1
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der re alen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es em pirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 6.2.2
Über den versicherten Verdienst und damit die Höhe des zuletzt vor dem Un fall erzielten Lohnes entschied das hiesige Gericht im Prozess-Nr. UV.2013.00117 mit Urteil vom 4. September 2014 ( Urk. 13/267/14-23), an gefochten war der Einspracheentscheid vom 20. März 2013 betreffend Tag geldhöhe . Das Gericht ging von einem zuletzt vor dem Unfall erzielten Stun denlohn von Fr. 35.-- (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung) aus, was zu einem Jahreslohn von Fr. 68‘524.-- führt (42.5 Wochenstunden und 46 be zahlte Arbeitswochen, E. 3.6 des zitierten Entscheides). Dabei stützte es sich nicht auf die ursprünglich anders lautenden Angaben der Treuhänderin, wo nach der Lohn bei Stellenantritt gar noch nicht vereinbart worden sei und sie jenen (tieferen) eines anderen Mitarbeiters angegeben habe, sondern auf den (nachträglich erstellten) Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnung vom 30. Sep tember 2012 sowie den entsprechenden Lohnausweis für die Zeit bis zum Unfall und unterzog die Lohnhöhe einer Plausibilitätsprüfung (ähnlicher Lohn an der letzten Arbeitsstelle und Lohnhöhe im Rahmen des für Vorar beiter anwendbaren Tarifs des – damals noch nicht anwendbaren – Gesamt arbeitsvertrages für den Schweizerischen Gerüstbau ; E. 3.3 des zitieren Ent scheids). 6.2.3
In der Folge bestätigte indes die Arbeitgeberin respektive die externe Buchhalterin am 30. September 2014 ( Urk. 13/228/1) und 21. Februar 2015 ( Urk. 13/257), dass aufgrund einer Kontrolle der Paritätischen Berufskom mission Gerüstbau im Jahr 2013 für den ganzen Betrieb die Löhne entspre chend angepasst worden seien im Sinne der Mindestlöhne (gemäss GAV) . Dem Beschwerdeführer wäre im Jahr 2014 ein Lohn von Fr. 22.85 nebst Fr. 1.90 für den 13. Monatslohn/ Grati bei 2190 Arbeitsstunden ausbezahlt worden. 6.2.4
Aus den Angaben der Arbeitgeberin wäre demnach auf einen Jahreslohn von Fr. 54‘203.-- (Wert 2014) zu schliessen. Angesichts der nun differenzierten Angaben der Arbeitgeberin ist davon auszugehen, dass die Y.___ GmbH ihre Löhne tatsächlich auf diese Höhe angepasst hätte. Dem Umstand, dass dies einer Lohnreduktion von fast 30 % gleichkommt, kommt bei der vorliegenden Ausgangslage keine besondere Bedeutung zu, handelt es sich bei der Y.___ GmbH doch um eine kleine Unternehmung und wäre es dem Betriebsinhaber bei mangelndem Einverständnis des Beschwerdeführer s zur Vertragsänderung freigestanden, den Beschwerdeführer zu entlassen.
Angesichts der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführer s und der erst geringen Berufspraxis im Bereich Gerüstbau ist die Annahme, er hätte bei intakter Gesundheit im Jahr 2014 den Mindestlohn gemäss GAV erzielt, überwiegend wahrscheinlich.
Wie es sich damit genau verhält, kann indes aus folgenden Gründen offen bleiben: 6.3 6.3.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Ar beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellari schen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stellenin haberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungs kriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die S uva ent schloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalidenein kommen entspre chend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermit teln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind An gaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behin derung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils ver wendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Über prüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnitts lohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der S uva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität er laubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die S uva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Ge legenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die S uva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechts konformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnver gleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). 6.3. 2
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegne rin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumut baren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 410120 [ Hilfsarbeiter; MA Cut/Paste ], 9956 [ Produktionsmitarbeiter; Brotschneider ], 11043345 [ Produktionsmitarbeiter; Produktionslinie überwachen ], 8321 [ Produktionsmitarbeiter; Kontrolle und Abwägen von Zutaten ] und 10047 [ Prüfer; Prüfer Schlusskontrolle ], Urk. 13/245 ). 6.3. 3
Der Beschwerdeführer bestritt die Zumutbarkeit dieser Stellen , da er sie nicht ausüben könne
- insbesondere mangels der erforderlichen Feinmotorik. Wei ter machte er geltend, e r sei eine Person mit Migrationshintergrund, die nur streng e körperliche Arbeit verrichtet habe. Jetzt sei er praktisch einarmig, was zu berücksichtigen sei. Es sei offensichtlich, dass ein potenzieller Arbeit geber einen solch handicapierten Arbeitnehmer nur bei grösstem Arbeits kräftemangel einstellen würde. Da er somit nicht in der Lage sei, im Einzel fall den erwähnten Anforderung en zu genügen, könne im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden. Vielmehr hätte die In validität aufgrund der
LSE ermittelt werden müssen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 6.3 ). 6.3.4
Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, dass die Funktions tüchtigkeit des rechten Armes aufgrund einer Verletzung des Ellbogens, nicht jedoch der Hand eingeschränkt ist. So sind gemäss ärztlichen Berichten so wohl das Handgelenk als auch die Finger frei beweglich (vgl. Urk. 13/23 2
S. 2 ). Eine Einarmigkeit liegt nicht vor, sämtliche Ärzte bestätigten die Ge brauchsfähigkeit zumindest als Hilfshand. D ie vorgeschlagenen sehr leichten Tätigkeiten sind deshalb allesamt zumutbar . Gemäss Rechtsprechung setzt das Abstellen auf DAP-Lohnangaben sodann voraus, dass die rechtlichen Vorgaben dafür aufgrund der DAP- Datenbank eingehalten worden sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 4.2). D ie fünf konkret herangezo genen DAP sind gestützt auf das Behinderungsprofil erstellt worden (vgl. E.
5 hievor ) ; auch die übrigen bundesgerichtlichen Kriterien sind
erfüllt . So finden sich (vgl. hierzu Urk. 13/245/1) Angaben über die Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze (165), die jeweiligen Höchst- und Tiefstlöhne (so beispielsweise Fr. 57‘642.-- als Brotschneider bis Fr. 69‘550.-- als Prüfer Schlusskontrolle) und den Dur ch schnitt s lohn der entsprechenden Gruppe ( Fr. 63‘134.--). Es kann somit auf die DAP-Zahlen abgestellt werden , weshalb sich ein Invalideneinkommen von Fr. 63‘399. --
ergibt (Wert 2014). 6.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘203 .-- und dem aufgrund der DAP-Blätter errechneten Invalideneinkommen
von Fr. 63‘999.-- resultiert keine Er werbseinb usse, weshalb gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Bei Annahme des vom Beschwerdeführer darge legten Valideneinkommens von Fr. 68‘524.-- resultiert beim Invalidenein kommen von Fr. 63‘399.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘125.-- und ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 7 % , welcher Wert ebenfalls unter der r entenbegründenden Schwelle von 10 % liegt.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demgemäss als rechtens, was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7 .1
Der Beschwerdeführer verlangte sodann infolge völliger Gebrauchsunfähig keit des rechten Arm e s eine Integritätsentschädigung von 50 % ( Urk. 1
S. 11). 7 .2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätsentschädigung . Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Ge brauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsscha den als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w ährend des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperli che oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl lig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. 7 . 3
Die vom Beschwerdeführer behauptete völlige Gebrauchsunfähigkeit des rech ten Armes widerspricht der medizinischen Aktenlage. Zudem ist für die Bestimmung des Integritätsschadens auf die Einschätzung der
Ä rzte abzu stellen und nicht auf das persönliche Empfinden des Beschwerdeführers. Auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D.___
( vgl. E. 3.3.2 hievor )
kann abgestellt werden . Er gab seine Stellungnahme in Kenntnis sämtlicher Vorakten ab und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig. So stützte er sich für seine Beurteilung korrekterweise auf die T abelle 5 (Integritäts schaden bei Arthrosen), wonach für eine schwere Arthrose Referenzwerte im Bereich von 10-25 % angegeben werden. Dass er dazu noch Bezug auf die Feinrastertabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstö rungen an den oberen Extremitäten, wobei betreffend Ellbogen ebenfalls ein Maximalwert von 25 % bei Steifheit in Streckstellung vorgesehen ist)
nahm und seine Integritätsschätzung von 25 % abschliessend unter Berücksichti gung der künftigen Zunahme der Arthrose erfolgte, überzeugt. Überdies liegt weder eine dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Beurteilung der Integri tätseinbusse vor noch wird Derartiges vom Beschwerdeführer geltend ge macht. Es besteht kein Anlass, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu stellen ,
z umal selbst die behandelnden Ärzte davon sprachen, dass mit dem rechten Arm noch Hilfstätigkeiten und eine höchstens ganz leichte manuelle Tätigkeit durchgeführt werden können (E. 3.2 h ievor ). Von einer völligen Ge brauchsunfähigkeit ( Urk. 1 S. 11) kann nicht die Rede sein.
Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 0. Mai 2016 mit Verfügung vom selben Datum (vgl. Urk. 16/17) die ursprüngliche Integritätsentschädigung von 25 % aufgrund einer weiteren Integritätseinbusse um 5 % erhöht hat, ist nic ht Ge genstand dieses Verfahrens, da
die entsprechende Beeinträchtigung erst nach dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids
eingetreten ist.
D ie Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % erfolgte zum damaligen Zeitpunkt daher
zu Recht , womit sich d ie Be schwerde auch in
Bezug auf die Integritätsent schädigung als unbegründet erweist und abzuweisen
ist . 8 . 8.1
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli g ung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beein trächtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der La ge ist, die Prozesskosten zu be streiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögens verhältnisse beider Ehegat ten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grund sätzlich obliegt es der gesuch stellenden Person, ihre Einkommens- und Ver mögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). 8 .2
Mit seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefor dert, das Fo r mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnun gen, Quittungen, Steuererklärungen, zu Unterhaltsleistungen verpflichtende Gerichtsurteile, Fürsorgeentscheide samt Bedarfsberechnung etc.) einzu reichen (Urk. 4 ). Mit Schreiben vom 1 8. November 2015 ( Urk.
7) teilte der Beschwerdeführer mit, dass das entsprechende Formular mangels Belege nicht eingereicht werden könne. Weiter liess d er nun in F.___ lebende Be schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ausrichten, dass er keinen Mietvertrag habe, da der Vermieter sich weigere, ihm einen solchen auszu stellen. Für das Jahr [2015] habe er jedoch in bar EUR 5‘000.-- bezahlen müssen, ohne dafür eine Quittung erhalten zu haben. Er verfüge über keine Krankenversicherung in F.___ - die einzigen monatlichen Fixkosten bestün den im Mietzins. Ausserdem habe e r kein Ei nkommen, weshalb er bedürftig sei . Mit Eingabe vom 2. September 2016 ( Urk. 19)
gab er unter anderem an, dass er nicht im Besitz einer Krankenversicherungspolice sei, da man in F.___ über den Staat obligatorisch krankenversichert sei. Zur Begründung seiner Bedürftigkeit gab er zudem
sowohl eine Verfügung der Oberstaatsan waltschaft des Kantons Zürich als auch e in Scheidungsurteil zu den Akten (Urk. 19-20 ) , worin ihm beide Male die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist .
Schliesslich reichte er die Taggeldabrechnung der Beschwerde gegnerin ein ( Urk. 21). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann nicht auf eine Bedürftigkeit geschlossen werden. Es fehlen rele vante Unterlagen zur Beurteilung respektive V erifizierung der Vermögenssitua tion wie Steuer erklärungen oder Bankauszüge . Es wurde auch nicht dargelegt, womit der Beschwerdeführer in F.___ seinen Lebensunterhalt bestreitet. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2015 um Gewährung der unent geltli chen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1972 geborene X.___ arbeitete
ab dem 1. September
2012 als Hilfsarbeiter ( Gerüstbauer ) bei der Y.___ GmbH, Z.___ , und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs
- und Nichtberufsunfällen versi chert . Am 18. September 2012 stürzte er aus eineinhalb Metern Höhe von einem Gerüst und verletzte sich am rechten Ellbogen
( Urk. 13/4) . Vom 18. bis 19. September 2012 war der Versicherte i m Spital A.___ hospita lisiert, wo eine Ellbogenluxationsfraktur rechts mit mehrfragment ärer Radiusköpfchenfraktur diagnostizi ert und mittels Reposition behandelt wurde ( Urk. 13/14 ). In der Folge wurde er im
B.___ sowie in der C.___
mehrmals am rechten Ellbogen operiert (vgl. Urk. 13/32-34; Urk. 13/78; Urk. 13/159 und Urk. 13/211). Die S uva erbrachte die gesetzlichen Leistun gen .
Gestützt auf die kreisärztliche Stellungnahme vom 24.
Oktober 2014 ( Urk. 13/235) sprach die S uva dem Versicherten m it Verfügung vom 2. Februar 2015 ( Urk. 13/263) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu; einen Anspruch auf eine Invaliden rente verneinte sie .
Die am
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 18. September 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behand lung keine namha fte Besserung des Gesundheitszu standes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der In validenversicherung abgeschlossen sind. Mit d em Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Per son nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfäll iger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezi ehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.4 hievor ). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Arm in er werblicher Hinsicht auswirken. 6.2 6.2.1
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der re alen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es em pirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 6.2.2
Über den versicherten Verdienst und damit die Höhe des zuletzt vor dem Un fall erzielten Lohnes entschied das hiesige Gericht im Prozess-Nr. UV.2013.00117 mit Urteil vom 4. September 2014 ( Urk. 13/267/14-23), an gefochten war der Einspracheentscheid vom 20. März 2013 betreffend Tag geldhöhe . Das Gericht ging von einem zuletzt vor dem Unfall erzielten Stun denlohn von Fr. 35.-- (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung) aus, was zu einem Jahreslohn von Fr. 68‘524.-- führt (42.5 Wochenstunden und 46 be zahlte Arbeitswochen, E. 3.6 des zitierten Entscheides). Dabei stützte es sich nicht auf die ursprünglich anders lautenden Angaben der Treuhänderin, wo nach der Lohn bei Stellenantritt gar noch nicht vereinbart worden sei und sie jenen (tieferen) eines anderen Mitarbeiters angegeben habe, sondern auf den (nachträglich erstellten) Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnung vom 30. Sep tember 2012 sowie den entsprechenden Lohnausweis für die Zeit bis zum Unfall und unterzog die Lohnhöhe einer Plausibilitätsprüfung (ähnlicher Lohn an der letzten Arbeitsstelle und Lohnhöhe im Rahmen des für Vorar beiter anwendbaren Tarifs des – damals noch nicht anwendbaren – Gesamt arbeitsvertrages für den Schweizerischen Gerüstbau ; E. 3.3 des zitieren Ent scheids). 6.2.3
In der Folge bestätigte indes die Arbeitgeberin respektive die externe Buchhalterin am 30. September 2014 ( Urk. 13/228/1) und 21. Februar 2015 ( Urk. 13/257), dass aufgrund einer Kontrolle der Paritätischen Berufskom mission Gerüstbau im Jahr 2013 für den ganzen Betrieb die Löhne entspre chend angepasst worden seien im Sinne der Mindestlöhne (gemäss GAV) . Dem Beschwerdeführer wäre im Jahr 2014 ein Lohn von Fr. 22.85 nebst Fr. 1.90 für den 13. Monatslohn/ Grati bei 2190 Arbeitsstunden ausbezahlt worden. 6.2.4
Aus den Angaben der Arbeitgeberin wäre demnach auf einen Jahreslohn von Fr. 54‘203.-- (Wert 2014) zu schliessen. Angesichts der nun differenzierten Angaben der Arbeitgeberin ist davon auszugehen, dass die Y.___ GmbH ihre Löhne tatsächlich auf diese Höhe angepasst hätte. Dem Umstand, dass dies einer Lohnreduktion von fast 30 % gleichkommt, kommt bei der vorliegenden Ausgangslage keine besondere Bedeutung zu, handelt es sich bei der Y.___ GmbH doch um eine kleine Unternehmung und wäre es dem Betriebsinhaber bei mangelndem Einverständnis des Beschwerdeführer s zur Vertragsänderung freigestanden, den Beschwerdeführer zu entlassen.
Angesichts der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführer s und der erst geringen Berufspraxis im Bereich Gerüstbau ist die Annahme, er hätte bei intakter Gesundheit im Jahr 2014 den Mindestlohn gemäss GAV erzielt, überwiegend wahrscheinlich.
Wie es sich damit genau verhält, kann indes aus folgenden Gründen offen bleiben: 6.3 6.3.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Ar beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellari schen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stellenin haberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungs kriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die S uva ent schloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalidenein kommen entspre chend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermit teln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind An gaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behin derung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils ver wendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Über prüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnitts lohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der S uva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität er laubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die S uva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Ge legenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die S uva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechts konformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnver gleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). 6.3. 2
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegne rin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumut baren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 410120 [ Hilfsarbeiter; MA Cut/Paste ], 9956 [ Produktionsmitarbeiter; Brotschneider ], 11043345 [ Produktionsmitarbeiter; Produktionslinie überwachen ], 8321 [ Produktionsmitarbeiter; Kontrolle und Abwägen von Zutaten ] und 10047 [ Prüfer; Prüfer Schlusskontrolle ], Urk. 13/245 ). 6.3. 3
Der Beschwerdeführer bestritt die Zumutbarkeit dieser Stellen , da er sie nicht ausüben könne
- insbesondere mangels der erforderlichen Feinmotorik. Wei ter machte er geltend, e r sei eine Person mit Migrationshintergrund, die nur streng e körperliche Arbeit verrichtet habe. Jetzt sei er praktisch einarmig, was zu berücksichtigen sei. Es sei offensichtlich, dass ein potenzieller Arbeit geber einen solch handicapierten Arbeitnehmer nur bei grösstem Arbeits kräftemangel einstellen würde. Da er somit nicht in der Lage sei, im Einzel fall den erwähnten Anforderung en zu genügen, könne im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden. Vielmehr hätte die In validität aufgrund der
LSE ermittelt werden müssen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 6.3 ). 6.3.4
Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, dass die Funktions tüchtigkeit des rechten Armes aufgrund einer Verletzung des Ellbogens, nicht jedoch der Hand eingeschränkt ist. So sind gemäss ärztlichen Berichten so wohl das Handgelenk als auch die Finger frei beweglich (vgl. Urk. 13/23 2
S. 2 ). Eine Einarmigkeit liegt nicht vor, sämtliche Ärzte bestätigten die Ge brauchsfähigkeit zumindest als Hilfshand. D ie vorgeschlagenen sehr leichten Tätigkeiten sind deshalb allesamt zumutbar . Gemäss Rechtsprechung setzt das Abstellen auf DAP-Lohnangaben sodann voraus, dass die rechtlichen Vorgaben dafür aufgrund der DAP- Datenbank eingehalten worden sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 4.2). D ie fünf konkret herangezo genen DAP sind gestützt auf das Behinderungsprofil erstellt worden (vgl. E.
5 hievor ) ; auch die übrigen bundesgerichtlichen Kriterien sind
erfüllt . So finden sich (vgl. hierzu Urk. 13/245/1) Angaben über die Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze (165), die jeweiligen Höchst- und Tiefstlöhne (so beispielsweise Fr. 57‘642.-- als Brotschneider bis Fr. 69‘550.-- als Prüfer Schlusskontrolle) und den Dur ch schnitt s lohn der entsprechenden Gruppe ( Fr. 63‘134.--). Es kann somit auf die DAP-Zahlen abgestellt werden , weshalb sich ein Invalideneinkommen von Fr. 63‘399. --
ergibt (Wert 2014). 6.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘203 .-- und dem aufgrund der DAP-Blätter errechneten Invalideneinkommen
von Fr. 63‘999.-- resultiert keine Er werbseinb usse, weshalb gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Bei Annahme des vom Beschwerdeführer darge legten Valideneinkommens von Fr. 68‘524.-- resultiert beim Invalidenein kommen von Fr. 63‘399.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘125.-- und ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 7 % , welcher Wert ebenfalls unter der r entenbegründenden Schwelle von 10 % liegt.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demgemäss als rechtens, was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7 .1
Der Beschwerdeführer verlangte sodann infolge völliger Gebrauchsunfähig keit des rechten Arm e s eine Integritätsentschädigung von 50 % ( Urk. 1
S. 11). 7 .2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätsentschädigung . Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Ge brauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsscha den als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w ährend des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperli che oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl lig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. 7 . 3
Die vom Beschwerdeführer behauptete völlige Gebrauchsunfähigkeit des rech ten Armes widerspricht der medizinischen Aktenlage. Zudem ist für die Bestimmung des Integritätsschadens auf die Einschätzung der
Ä rzte abzu stellen und nicht auf das persönliche Empfinden des Beschwerdeführers. Auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D.___
( vgl. E. 3.3.2 hievor )
kann abgestellt werden . Er gab seine Stellungnahme in Kenntnis sämtlicher Vorakten ab und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig. So stützte er sich für seine Beurteilung korrekterweise auf die T abelle 5 (Integritäts schaden bei Arthrosen), wonach für eine schwere Arthrose Referenzwerte im Bereich von 10-25 % angegeben werden. Dass er dazu noch Bezug auf die Feinrastertabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstö rungen an den oberen Extremitäten, wobei betreffend Ellbogen ebenfalls ein Maximalwert von 25 % bei Steifheit in Streckstellung vorgesehen ist)
nahm und seine Integritätsschätzung von 25 % abschliessend unter Berücksichti gung der künftigen Zunahme der Arthrose erfolgte, überzeugt. Überdies liegt weder eine dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Beurteilung der Integri tätseinbusse vor noch wird Derartiges vom Beschwerdeführer geltend ge macht. Es besteht kein Anlass, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu stellen ,
z umal selbst die behandelnden Ärzte davon sprachen, dass mit dem rechten Arm noch Hilfstätigkeiten und eine höchstens ganz leichte manuelle Tätigkeit durchgeführt werden können (E. 3.2 h ievor ). Von einer völligen Ge brauchsunfähigkeit ( Urk. 1 S. 11) kann nicht die Rede sein.
Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 0. Mai 2016 mit Verfügung vom selben Datum (vgl. Urk. 16/17) die ursprüngliche Integritätsentschädigung von 25 % aufgrund einer weiteren Integritätseinbusse um 5 % erhöht hat, ist nic ht Ge genstand dieses Verfahrens, da
die entsprechende Beeinträchtigung erst nach dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids
eingetreten ist.
D ie Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % erfolgte zum damaligen Zeitpunkt daher
zu Recht , womit sich d ie Be schwerde auch in
Bezug auf die Integritätsent schädigung als unbegründet erweist und abzuweisen
ist . 8 . 8.1
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli g ung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beein trächtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der La ge ist, die Prozesskosten zu be streiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögens verhältnisse beider Ehegat ten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grund sätzlich obliegt es der gesuch stellenden Person, ihre Einkommens- und Ver mögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). 8 .2
Mit seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefor dert, das Fo r mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnun gen, Quittungen, Steuererklärungen, zu Unterhaltsleistungen verpflichtende Gerichtsurteile, Fürsorgeentscheide samt Bedarfsberechnung etc.) einzu reichen (Urk. 4 ). Mit Schreiben vom 1 8. November 2015 ( Urk.
7) teilte der Beschwerdeführer mit, dass das entsprechende Formular mangels Belege nicht eingereicht werden könne. Weiter liess d er nun in F.___ lebende Be schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ausrichten, dass er keinen Mietvertrag habe, da der Vermieter sich weigere, ihm einen solchen auszu stellen. Für das Jahr [2015] habe er jedoch in bar EUR 5‘000.-- bezahlen müssen, ohne dafür eine Quittung erhalten zu haben. Er verfüge über keine Krankenversicherung in F.___ - die einzigen monatlichen Fixkosten bestün den im Mietzins. Ausserdem habe e r kein Ei nkommen, weshalb er bedürftig sei . Mit Eingabe vom 2. September 2016 ( Urk. 19)
gab er unter anderem an, dass er nicht im Besitz einer Krankenversicherungspolice sei, da man in F.___ über den Staat obligatorisch krankenversichert sei. Zur Begründung seiner Bedürftigkeit gab er zudem
sowohl eine Verfügung der Oberstaatsan waltschaft des Kantons Zürich als auch e in Scheidungsurteil zu den Akten (Urk. 19-20 ) , worin ihm beide Male die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist .
Schliesslich reichte er die Taggeldabrechnung der Beschwerde gegnerin ein ( Urk. 21). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann nicht auf eine Bedürftigkeit geschlossen werden. Es fehlen rele vante Unterlagen zur Beurteilung respektive V erifizierung der Vermögenssitua tion wie Steuer erklärungen oder Bankauszüge . Es wurde auch nicht dargelegt, womit der Beschwerdeführer in F.___ seinen Lebensunterhalt bestreitet. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2015 um Gewährung der unent geltli chen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
E. 5 März 2015 ( Urk. 13 / 266 ) dagegen erhobene und am
16. April 2015 ( Urk. 13 / 274 ) ergänzte Einsprache wurde mit Ent scheid vom
E. 10 September 2015 ( Urk.
2) abgewiesen. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2015 ( Urk.
1) Beschwerde mit den Anträgen , d er Einspracheentscheid vom 10. September 2015 betreffend Versicherungsleistungen se i aufzuheben und es sei en zusätzliche medizini sche und tatsächliche Abklärungen zu tref fen, insbesondere sei abzuwarten, bis der Heilungsprozess der Operation vom 27. November 2015 abgeschlos sen sei , danach sei erneut zu verfügen, so fern ein m edizinischer Endzustand vorliege. Weiter beantragte er, d as Taggeld sei rückwirkend ab 1. März 2015 bis zum Fallabschluss aus zubezahlen; e ventualiter für den Fall, dass der an gefochtene Einspracheentscheid wider Erwarten nicht aufgehoben und keine ergänzenden medizinischen sowie erwerblichen Abklärungen vorgenommen werden sollten, sei ihm eine In validenrente von 36 % auszurichten. Die In tegritätsentschädigung sei auf 50 % festzulegen. Zudem ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Be stellung von Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Vertreter in . Am
2. Dezember 2015 ( Urk. 8) ergänzte er seine Beschwerde
und legte neue Arztberichte auf ( Urk. 9/13-15).
Die SUVA ersuchte am 1 7 . Dezember 2015 ( Urk.
E. 12 S. 3 f f .).
2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei noch kein medizinischer Endzustand gegeben (vgl. auch Urk.
E. 15 S. 2) ; der Fall sei daher noch nicht abschlussreif , womit auch noch keine Zumutbarkeitsbeurteilung möglich sei . Ausserdem bemängelte e r sowohl die von der Beschwerde gegnerin vorgenommene Berechnung des Va lid eneinkommens als auch die beigezogenen DAP-Profile und verlangte in folge völliger Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arm e s eine Integritätsent schädigung von 50 % (S. 3 ff.). 2.3
Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht die Taggeldleistungen per 1. März 2015
eingestellt hat (vgl. Urk. 13/239) , dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht und die Höhe der Integritäts entschädigung beziehungsweise Integritätseinbusse von 25 % korrekt ist . 3. 3.1
Die Ärzte vom Spital A.___ , wo der Beschwerdeführer v om 18. bis 19. Sep - tember 2012 hospita lisiert war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom
E. 20 % gutzuheissen. Da die Ar t h rose in Zukunft zunehmen werde und bereits eine Arthrodese besprochen worden sei, könne der Referenzwert gemäss Feinrastertabelle 5 von 25 % angewandt werden. 4. 4.1
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besse rung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet wer den, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung u nd Taggeld sowie Prüfung des An spruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschä digung abzuschlies sen. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hier bei in erster Linie auf die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3).
4.2
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass eine
namhafte Verbesse rung des Gesundheitszustandes
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erreicht werden kann . So hielten die Ärzte der C.___
im Oktober 2014 ausdrücklich fest, dass aus ihrer Sicht der erwartete Endzustand ohne Operationen erreicht sei. Von der konservativen Therapie erwarteten sie keine weitere Verbesserung der Schmerzen oder der Beweglichkeit ; ebensowenig erachteten sie eine
Ellbogenprothese oder Arthrodese
für das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als hilfreich (E. 3. 2
hievor ). Kreisarzt Dr. D.___
bestätigte diese Einschätzung am
E. 24 Oktober 2014. F ür den Erhalt des Gesundheitszustandes erachtete er die Übernahme einer Bedarfsanalgesie als sinnvoll ; v on p hysiotherap eutischen Massnahmen riet er ab. Sodann formulierte er ein Zumutbarkeitsprofil (E. 3. 3 .1
hievor ).
Dem Schreiben des Dr. E.___ , Facharzt FMH für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chrirugie , vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 13/267/11) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Er sprach von maximal zwei wei teren Eingriffen am Ellbogen (zur Narbenbehandlung) und empfahl eine Nar benbehandlung im Bereich des oberen Sprunggelenkes, wo das Spalthaut-Transplantat entnommen worden war, mittels Skin Bleaching und wieder holtem Micro- Needling des gesamten Areals. Dass sich hierdurch die Ar beitsfähigkeit verbessern würde, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen und solches erscheint angesichts der vorgeschlagenen Eingriffe auch nicht als wahrscheinlich. Vielmehr stehen offenkundig ästhetische Gesichtspunkte im Vordergrund. Die Beschwerdegegnerin zeigte später - mit Verfügung vom
18. Mai 2016 ( Urk. 16/16) - die Übernahme der Kosten der Narbenkorrektur an.
Im Juli 2015 hielten die Ärzte der C.___ wiederum fest, dass aus operativer Sicht nur noch die Implantation einer Ellbogenprothese/ Arthrodese in Frage komme, was der Beschwerdeführer erneut ablehnte ( Urk. 13/278 S. 2; vgl. auch E. 3.2 hievor unten) .
Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes war demnach zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) zu erwarten , was auch durch die Tatsache, dass sich die Ärzte vo n der nochma ligen Durchführung eines Débridements
lediglich eine Beschwerdereduktion für eine gewisse Zeit erhofften (vgl. Urk. 13/278 S. 2) , untermauert wird .
Aufgrund der bis zum Erlass des Einspracheentscheids ergangenen medizi nischen Akten ist der Fallabschluss per 1. März 2015 nicht zu beanstanden. 4.3 4.3.1
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächli chen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens mass gebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammen hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 4.3.2
Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 10. September 2015 erfolgte eine weitere Ellbogenoperation im Sinne einer offenen Arthrolyse , Osteophy tenentfernung über lateral Collum Procedure (am 27. November 2015, Urk. 9/13). Die Ärzte schilderten einen komplikationslosen intra- und post operativen Verlauf bei gut therapierbaren Schmerzen. Der Beschwerdeführer habe bei gutem Allgemeinzustand, intakter Sensomotorik und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. In der Physiothe rapieverordnung vom 30. November 2015 ( Urk. 9/15) wurde auf eine persis tierende Bewegungseinschränkung und Schmerzen am rechten Ellbogen rechts bei ausgeprägter posttraumatischer Arthrose verwiesen. 4.3.3
Aus diesen nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ergangenen ärztlichen Berichten kann nicht darauf geschlossen werden, die Leistungs einstellung per 1. März 2015 sei falsch. So schilderten sie die hinlänglich be kannte Diagnose und stellten - wie dies bereits Kreisarzt Dr. D.___ festgehal ten hatte - Bewegungseinschränkungen und Schmerzen am rechten Ellbogen bei vorliegender posttraumatischer Arthrose fest. Dass sich durch die neuerli che Operation die Arbeitsfähigkeit respektive auch nur das zumutbare Stel lenprofil verändert hätte , ist nicht erstellt. Ebenso wenig kann geschlossen werden, dass aus damaliger Optik (zur Zeit des Erlasses des Einspracheent scheids ) Gründe bestanden, von weiteren Eingriffen (ausser des abgelehnten) eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Das Ergebnis der neuer lichen Operation bestätigte vielmehr die Annahme, dass keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war. Der Beschwerdeführer klagte nach wie vor über identische Schmerzen und Bewegungseinschränkungen ( Urk. 8 S. 2, Urk. 9/13 S. 1, Urk. 9/15). 4.4
Zusammenfassend ist erstellt, dass ab 1. März 2015 von einer weiteren Heilbe handlung keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per diesem Datum eingestellt hat.
5.
D en Akten ist
zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden am
rechten Arm noch eine Hilfstätigkeit sowie höchstens eine ganz leichte manuelle Tätigkeit zumutbar ist (E. 3.2 hievor ) . Diese Ansicht der Ärzte der C.___ steht auch im Einklang mit derjenigen des Kreisarz tes Dr. D.___ , welcher ebenfalls - trotz der Einschränkungen am rechten Arm - eine sehr leichte Arbeit als zumutbar erachtete und diesbezüg lich detaillierte
Ausführungen machte. So gab er einleuchtend an , dass der Einsatz im Rahmen einer Zudien
- beziehungsweise Hilfshand durchaus mög lich ist , wobei die Tätigkeiten körpernah durchgeführt werden sollten. Weiter ist nachvollziehbar, dass aufgrund der Beschwerden auf das Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen und das Anheben von Gegenständen vom Boden (mit der rechten Hand) sowie unter anderem auf vibrierende und stossende Arbeiten
verzichtet
werden sollte . Ebenso erscheint als schlüssig, dass wegen der Funktionseinschränkung das Anheben von Gegenständen vom Boden ohne Ausweichbewegungen mit der rechten Hand kaum mehr möglich ist, der Beschwerdeführer jedoch insgesamt gesehen e ine auf ihn zugeschnittene Tätigkeit vollzeitlich ausüben kann .
Demgegenüber ist nicht ersichtlic h, weshalb der Beschwerdeführer, wie er selber geltend machte, seinen rechten Arm aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit und Kontrolle nicht mehr einsetzen können soll
- auch nicht als Hilfshand - und als Einhändiger zu behandeln ist (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) , wi derspricht dies doch sämtlichen medizinischen Einschätzungen und findet in den Akten keine Grundlage.
Der Kurzb ericht von Dr. D.___ entspricht auch den übrigen Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweiswertigkeit einer Entscheidgrundlage (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). So ist der Bericht für die relevanten Fra gen um fassend, beurteilt er doch mit überzeugender Begründung die A r beitsfähigkeit de s
Beschwerdefüh rers. Dr. D.___ hat den Beschwerdeführer zwar nicht selber untersucht, konnte sich jedoch ohne Weiteres auf den aus führlichen Bericht der C.___ vom 10. Oktober 2014 stützen. Ausserdem erstattete er seinen Bericht auch in Kenntnis der weiteren
Vorakten . Den Akten sind keine, von seiner Beurteilung abweichende n medizinische n Berichte zu entnehmen. Auf seine Zumutbarkeitsbeurteilung kann damit abgestellt werden (vgl. auch E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00200 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom
28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen S uva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1972 geborene X.___ arbeitete
ab dem 1. September
2012 als Hilfsarbeiter ( Gerüstbauer ) bei der Y.___ GmbH, Z.___ , und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs
- und Nichtberufsunfällen versi chert . Am 18. September 2012 stürzte er aus eineinhalb Metern Höhe von einem Gerüst und verletzte sich am rechten Ellbogen
( Urk. 13/4) . Vom 18. bis 19. September 2012 war der Versicherte i m Spital A.___ hospita lisiert, wo eine Ellbogenluxationsfraktur rechts mit mehrfragment ärer Radiusköpfchenfraktur diagnostizi ert und mittels Reposition behandelt wurde ( Urk. 13/14 ). In der Folge wurde er im
B.___ sowie in der C.___
mehrmals am rechten Ellbogen operiert (vgl. Urk. 13/32-34; Urk. 13/78; Urk. 13/159 und Urk. 13/211). Die S uva erbrachte die gesetzlichen Leistun gen .
Gestützt auf die kreisärztliche Stellungnahme vom 24.
Oktober 2014 ( Urk. 13/235) sprach die S uva dem Versicherten m it Verfügung vom 2. Februar 2015 ( Urk. 13/263) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu; einen Anspruch auf eine Invaliden rente verneinte sie .
Die am
5. März 2015 ( Urk. 13 / 266 ) dagegen erhobene und am
16. April 2015 ( Urk. 13 / 274 ) ergänzte Einsprache wurde mit Ent scheid vom
10. September 2015 ( Urk.
2) abgewiesen. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2015 ( Urk.
1) Beschwerde mit den Anträgen , d er Einspracheentscheid vom 10. September 2015 betreffend Versicherungsleistungen se i aufzuheben und es sei en zusätzliche medizini sche und tatsächliche Abklärungen zu tref fen, insbesondere sei abzuwarten, bis der Heilungsprozess der Operation vom 27. November 2015 abgeschlos sen sei , danach sei erneut zu verfügen, so fern ein m edizinischer Endzustand vorliege. Weiter beantragte er, d as Taggeld sei rückwirkend ab 1. März 2015 bis zum Fallabschluss aus zubezahlen; e ventualiter für den Fall, dass der an gefochtene Einspracheentscheid wider Erwarten nicht aufgehoben und keine ergänzenden medizinischen sowie erwerblichen Abklärungen vorgenommen werden sollten, sei ihm eine In validenrente von 36 % auszurichten. Die In tegritätsentschädigung sei auf 50 % festzulegen. Zudem ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Be stellung von Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Vertreter in . Am
2. Dezember 2015 ( Urk. 8) ergänzte er seine Beschwerde
und legte neue Arztberichte auf ( Urk. 9/13-15).
Die SUVA ersuchte am 1 7 . Dezember 2015 ( Urk. 12 ) um Ab weisung der Beschwerde, was de m
Beschwerdeführer am 2 2. Dezember 2015 ( Urk.
14) zur Kenntnis gebracht wurde . Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 ( Urk. 15) und 2. September 2016 ( Urk. 19)
äusserte sich der Beschwerdeführer erneut ( Urk. 16/16-17 und Urk. 20/18-21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 18. September 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behand lung keine namha fte Besserung des Gesundheitszu standes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der In validenversicherung abgeschlossen sind. Mit d em Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Per son nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfäll iger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezi ehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4
Hinsichtlic h des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berü cksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid mit der kreisärztlichen Beur teilung, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ganz tags zumutbar sei. Ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf fünf dokumentierte Arbeitsplätze (DAP) ermittelte sie k eine Er werbs einbusse . Sodann bejahte sie e ine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % , da beim Beschwerdeführer radiolo gisch von einer schweren Ellbogenarthrose im
oberen Refer enzbere i ch aus zugehen sei, die Arthrose in Zukunft weiter zunehmen werde und bereits eine Arthrodese besprochen worden sei (Urk. 2 S. 7 und 10 ff. ).
Im Gerichtsverfahren machte sie zudem geltend, es stehe fest, dass im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei (unter andere m auch deshalb nicht , weil der Beschwerdeführer die vorgeschlage nen Operationen abgelehnt habe). Folglich
habe ein Endzustand vorgelegen, womit die Einstellung der vorübergehenden Leistungen zu R echt erfolgt sei ( Urk. 12 S. 3 f f .).
2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei noch kein medizinischer Endzustand gegeben (vgl. auch Urk. 15 S. 2) ; der Fall sei daher noch nicht abschlussreif , womit auch noch keine Zumutbarkeitsbeurteilung möglich sei . Ausserdem bemängelte e r sowohl die von der Beschwerde gegnerin vorgenommene Berechnung des Va lid eneinkommens als auch die beigezogenen DAP-Profile und verlangte in folge völliger Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arm e s eine Integritätsent schädigung von 50 % (S. 3 ff.). 2.3
Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht die Taggeldleistungen per 1. März 2015
eingestellt hat (vgl. Urk. 13/239) , dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht und die Höhe der Integritäts entschädigung beziehungsweise Integritätseinbusse von 25 % korrekt ist . 3. 3.1
Die Ärzte vom Spital A.___ , wo der Beschwerdeführer v om 18. bis 19. Sep - tember 2012 hospita lisiert war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom
20. September 2012 ( Urk. 13/14) als Diagnose eine Ellbogenluxationsfraktur rechts vom 18. September 2012 mit mehrfragment ärer Radiusköpfchenfrak tur (S. 1). Sie empfahlen ein e Computertomographie des Ell bogens zur Frak turbilanzierung und eine operative Sanierung nach einer Weichteilkonditio nierung (S. 2). In den Jahren 2012 bis 2014 erfolgten bei insgesamt unbefrie digendem Heilungsverlauf verschiedene Operationen (vgl. E. 3.2). 3.2
Die Ärzte von der C.___
stellten in ihrem B ericht vom 10 . Okto ber 2014 ( Urk. 13/232) betreffend postoperative Verlaufskontrolle folgende Diagnosen (S. 1): - Persistierende Bewegungseinschränkung und Schmerzen Ellbogen rechts bei ausgeprägter posttraumatischer Arthrose - Status nach Ellbogenluxationsfraktur rechts vom 18.09.12 mit dislo zierter Radiusköpfchen- Meisselfraktur und dislozierte, schalenförmige Fraktur des Processus
coronoideus - Kompartmentsyndrom Unterarm rechts am 19.09.12 - Dorsale Spaltung Unterarmfaszie, Logenspaltung des M. extensor
digitorum und Hämarthros -Evakuation Ellbogen rechts am 19.09.12 - Schraubenosteosynthese Radiusköpfchen rechts, Débridement - Deckung Hautdefekt mittels Thierschplastik Unterarm rechts am 25.09.12 - Ausgedehnte Arthrolyse , Bergen freier Gelenkskörper Ellbogen rechts am
29.01.13 - St atus nach
Arthrolyse mit Column-Procedure , osteokapsuläres
Débri dement
und Metallentfernung Radiusköpfchen (3 Schrau ben)0steosynthese Nonunion
Coronoid (zwei 3.5er Schrauben), LUCL-Rekonstruktion mit ipsilateralem
Palmaris - longus -Autograft, Ellbogen rechts am 24.09.13 bei Nonunion
Processus
coronoideus sowie osteo chondral er Defekt im Bereich des Radiusköpfchens mit Subluxation des distalen Humerus in den ulnaren Defekt - Status nach OSME (2 Schrauben) Ellbogen rechts am 21.08.2014
Sie berichteten , beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte posttraumatische Arthrose mit stark eingeschränkter Beweglichkeit, chroni schen Schmerzen und Belastungsunfähigkei t des rechten Armes. Aus ihrer S icht sei nun der erwartete Endzustand ohne weitere Operation erreicht. V on der konservativen Therapie könne keine weitere Verbesserung der Schmerzen oder der Beweglichkeit erwartet werden. Die Alternativen (Ellbogenprothese versus Arthrodese ) seien mit dem Beschwerdeführer diskutiert worden; keine der Lösungen sei aus ihrer Sicht dazu geeignet, den Beschwerdeführer als Gerüstbauer wieder arbeitsfähig zu machen. Aus ihrer Sicht könne mit dem rechten A r m eine Hilfstätigkeit durchgeführt werden, sowie eine höchstens ganz leichte manuelle Tätigkeit. Sollte eine Operation gewünscht sein, dürfe sich der Beschwerdeführer gerne bei ihnen melden (S. 2). 3.3 3.3.1
Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seine m
Bericht vom 24. Oktober 2014 ( Urk. 13/23 4 ) fest, aufgrund des ausführlichen Be richtes der Ärzte der C.___ vom 10. Oktober 2014 sei eine aktenmässige Beurteilung möglich und eine kreisärztliche Unters uchung nicht zwingend notwendig: Es persistierten eine Bewegungseinschränkung sowie Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens bei einer ausgeprägten, posttraumatischen Arthrose. Die Orthopäden hätten bestätigt , dass nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des Gesund heitszustandes erreicht werden könne. Dies sei aufgrund des vorliegenden Berichtes sowie der zur Verfügung gestellten Akten nachvollziehbar. Für die obere Extremität werde eine Hilfstätigkeit zugemutet - h öchstens ganz leichte manuelle Arbeiten könnten mit dem rechten Arm durchgeführt werden.
Der Einsatz im Rahmen einer Zudien
- beziehungsweise Hilfshand könne erwartet werden. Repetitive Umwendbewegungen ebenso wie hämmernde, vibrierende und stossende Arbeiten seien nicht möglich. Auch sei das Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen nicht mehr zu verlangen. Die Tätigkeiten sollten kör pernah durchgeführt werden. Aufgrund der Funktionseinschränkung sei das Anheben von Gegenständen vom Boden mit der rechten Hand ohne Aus weichbewegungen kaum mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit könne ganztags wahrgenommen werden. Zum Erhalt des Gesundheitszustandes sei die Übernahme einer Bedarfsanalgesie sinnvoll. Physiotherapeutische Mass nahmen könnten aktuell nicht empfohlen werden. Im Rahmen eines Rück falls seien weitere therapeutische Massnahmen zu prüfen. 3.3.2
I n seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom selben Datum ( Urk. 13/235) führte der Kreisarzt aus, der Beschwerdeführer weise eine schwere Ellbogenarthrose nach einer komplexen Ellbogenverletzung auf. Gemäss Feinrastertabelle 5 würden Referenzwerte für eine schwere Arthrose im Bereich von 10-25 % angegeben. Im Rahmen der Funktion könne die Feinrastertabelle 1 beigezogen werden. Eine aufgehobene Pronation und Su pination werde mit 20 % gutgeheissen. Eine Ellbogenfunktion von 0-30-90° rechtfertige 10 %. Radiologisch sei von einer schweren Ellbogenarthrose im oberen Referenzbereich auszugehen. Entsprechend sei zum heutigen Zeit punkt bei aufgehobenen Umwendbwegungen ein Integritätsschaden v on
20 % gutzuheissen. Da die Ar t h rose in Zukunft zunehmen werde und bereits eine Arthrodese besprochen worden sei, könne der Referenzwert gemäss Feinrastertabelle 5 von 25 % angewandt werden. 4. 4.1
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besse rung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet wer den, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung u nd Taggeld sowie Prüfung des An spruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschä digung abzuschlies sen. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hier bei in erster Linie auf die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3).
4.2
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass eine
namhafte Verbesse rung des Gesundheitszustandes
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erreicht werden kann . So hielten die Ärzte der C.___
im Oktober 2014 ausdrücklich fest, dass aus ihrer Sicht der erwartete Endzustand ohne Operationen erreicht sei. Von der konservativen Therapie erwarteten sie keine weitere Verbesserung der Schmerzen oder der Beweglichkeit ; ebensowenig erachteten sie eine
Ellbogenprothese oder Arthrodese
für das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als hilfreich (E. 3. 2
hievor ). Kreisarzt Dr. D.___
bestätigte diese Einschätzung am
24. Oktober 2014. F ür den Erhalt des Gesundheitszustandes erachtete er die Übernahme einer Bedarfsanalgesie als sinnvoll ; v on p hysiotherap eutischen Massnahmen riet er ab. Sodann formulierte er ein Zumutbarkeitsprofil (E. 3. 3 .1
hievor ).
Dem Schreiben des Dr. E.___ , Facharzt FMH für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chrirugie , vom 3. Dezember 2014 ( Urk. 13/267/11) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Er sprach von maximal zwei wei teren Eingriffen am Ellbogen (zur Narbenbehandlung) und empfahl eine Nar benbehandlung im Bereich des oberen Sprunggelenkes, wo das Spalthaut-Transplantat entnommen worden war, mittels Skin Bleaching und wieder holtem Micro- Needling des gesamten Areals. Dass sich hierdurch die Ar beitsfähigkeit verbessern würde, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen und solches erscheint angesichts der vorgeschlagenen Eingriffe auch nicht als wahrscheinlich. Vielmehr stehen offenkundig ästhetische Gesichtspunkte im Vordergrund. Die Beschwerdegegnerin zeigte später - mit Verfügung vom
18. Mai 2016 ( Urk. 16/16) - die Übernahme der Kosten der Narbenkorrektur an.
Im Juli 2015 hielten die Ärzte der C.___ wiederum fest, dass aus operativer Sicht nur noch die Implantation einer Ellbogenprothese/ Arthrodese in Frage komme, was der Beschwerdeführer erneut ablehnte ( Urk. 13/278 S. 2; vgl. auch E. 3.2 hievor unten) .
Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes war demnach zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) zu erwarten , was auch durch die Tatsache, dass sich die Ärzte vo n der nochma ligen Durchführung eines Débridements
lediglich eine Beschwerdereduktion für eine gewisse Zeit erhofften (vgl. Urk. 13/278 S. 2) , untermauert wird .
Aufgrund der bis zum Erlass des Einspracheentscheids ergangenen medizi nischen Akten ist der Fallabschluss per 1. März 2015 nicht zu beanstanden. 4.3 4.3.1
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächli chen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens mass gebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammen hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 4.3.2
Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 10. September 2015 erfolgte eine weitere Ellbogenoperation im Sinne einer offenen Arthrolyse , Osteophy tenentfernung über lateral Collum Procedure (am 27. November 2015, Urk. 9/13). Die Ärzte schilderten einen komplikationslosen intra- und post operativen Verlauf bei gut therapierbaren Schmerzen. Der Beschwerdeführer habe bei gutem Allgemeinzustand, intakter Sensomotorik und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. In der Physiothe rapieverordnung vom 30. November 2015 ( Urk. 9/15) wurde auf eine persis tierende Bewegungseinschränkung und Schmerzen am rechten Ellbogen rechts bei ausgeprägter posttraumatischer Arthrose verwiesen. 4.3.3
Aus diesen nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ergangenen ärztlichen Berichten kann nicht darauf geschlossen werden, die Leistungs einstellung per 1. März 2015 sei falsch. So schilderten sie die hinlänglich be kannte Diagnose und stellten - wie dies bereits Kreisarzt Dr. D.___ festgehal ten hatte - Bewegungseinschränkungen und Schmerzen am rechten Ellbogen bei vorliegender posttraumatischer Arthrose fest. Dass sich durch die neuerli che Operation die Arbeitsfähigkeit respektive auch nur das zumutbare Stel lenprofil verändert hätte , ist nicht erstellt. Ebenso wenig kann geschlossen werden, dass aus damaliger Optik (zur Zeit des Erlasses des Einspracheent scheids ) Gründe bestanden, von weiteren Eingriffen (ausser des abgelehnten) eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Das Ergebnis der neuer lichen Operation bestätigte vielmehr die Annahme, dass keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war. Der Beschwerdeführer klagte nach wie vor über identische Schmerzen und Bewegungseinschränkungen ( Urk. 8 S. 2, Urk. 9/13 S. 1, Urk. 9/15). 4.4
Zusammenfassend ist erstellt, dass ab 1. März 2015 von einer weiteren Heilbe handlung keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per diesem Datum eingestellt hat.
5.
D en Akten ist
zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden am
rechten Arm noch eine Hilfstätigkeit sowie höchstens eine ganz leichte manuelle Tätigkeit zumutbar ist (E. 3.2 hievor ) . Diese Ansicht der Ärzte der C.___ steht auch im Einklang mit derjenigen des Kreisarz tes Dr. D.___ , welcher ebenfalls - trotz der Einschränkungen am rechten Arm - eine sehr leichte Arbeit als zumutbar erachtete und diesbezüg lich detaillierte
Ausführungen machte. So gab er einleuchtend an , dass der Einsatz im Rahmen einer Zudien
- beziehungsweise Hilfshand durchaus mög lich ist , wobei die Tätigkeiten körpernah durchgeführt werden sollten. Weiter ist nachvollziehbar, dass aufgrund der Beschwerden auf das Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen und das Anheben von Gegenständen vom Boden (mit der rechten Hand) sowie unter anderem auf vibrierende und stossende Arbeiten
verzichtet
werden sollte . Ebenso erscheint als schlüssig, dass wegen der Funktionseinschränkung das Anheben von Gegenständen vom Boden ohne Ausweichbewegungen mit der rechten Hand kaum mehr möglich ist, der Beschwerdeführer jedoch insgesamt gesehen e ine auf ihn zugeschnittene Tätigkeit vollzeitlich ausüben kann .
Demgegenüber ist nicht ersichtlic h, weshalb der Beschwerdeführer, wie er selber geltend machte, seinen rechten Arm aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit und Kontrolle nicht mehr einsetzen können soll
- auch nicht als Hilfshand - und als Einhändiger zu behandeln ist (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) , wi derspricht dies doch sämtlichen medizinischen Einschätzungen und findet in den Akten keine Grundlage.
Der Kurzb ericht von Dr. D.___ entspricht auch den übrigen Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweiswertigkeit einer Entscheidgrundlage (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). So ist der Bericht für die relevanten Fra gen um fassend, beurteilt er doch mit überzeugender Begründung die A r beitsfähigkeit de s
Beschwerdefüh rers. Dr. D.___ hat den Beschwerdeführer zwar nicht selber untersucht, konnte sich jedoch ohne Weiteres auf den aus führlichen Bericht der C.___ vom 10. Oktober 2014 stützen. Ausserdem erstattete er seinen Bericht auch in Kenntnis der weiteren
Vorakten . Den Akten sind keine, von seiner Beurteilung abweichende n medizinische n Berichte zu entnehmen. Auf seine Zumutbarkeitsbeurteilung kann damit abgestellt werden (vgl. auch E. 1.4
hievor ). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Arm in er werblicher Hinsicht auswirken. 6.2 6.2.1
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versi cherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der re alen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es em pirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 6.2.2
Über den versicherten Verdienst und damit die Höhe des zuletzt vor dem Un fall erzielten Lohnes entschied das hiesige Gericht im Prozess-Nr. UV.2013.00117 mit Urteil vom 4. September 2014 ( Urk. 13/267/14-23), an gefochten war der Einspracheentscheid vom 20. März 2013 betreffend Tag geldhöhe . Das Gericht ging von einem zuletzt vor dem Unfall erzielten Stun denlohn von Fr. 35.-- (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung) aus, was zu einem Jahreslohn von Fr. 68‘524.-- führt (42.5 Wochenstunden und 46 be zahlte Arbeitswochen, E. 3.6 des zitierten Entscheides). Dabei stützte es sich nicht auf die ursprünglich anders lautenden Angaben der Treuhänderin, wo nach der Lohn bei Stellenantritt gar noch nicht vereinbart worden sei und sie jenen (tieferen) eines anderen Mitarbeiters angegeben habe, sondern auf den (nachträglich erstellten) Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnung vom 30. Sep tember 2012 sowie den entsprechenden Lohnausweis für die Zeit bis zum Unfall und unterzog die Lohnhöhe einer Plausibilitätsprüfung (ähnlicher Lohn an der letzten Arbeitsstelle und Lohnhöhe im Rahmen des für Vorar beiter anwendbaren Tarifs des – damals noch nicht anwendbaren – Gesamt arbeitsvertrages für den Schweizerischen Gerüstbau ; E. 3.3 des zitieren Ent scheids). 6.2.3
In der Folge bestätigte indes die Arbeitgeberin respektive die externe Buchhalterin am 30. September 2014 ( Urk. 13/228/1) und 21. Februar 2015 ( Urk. 13/257), dass aufgrund einer Kontrolle der Paritätischen Berufskom mission Gerüstbau im Jahr 2013 für den ganzen Betrieb die Löhne entspre chend angepasst worden seien im Sinne der Mindestlöhne (gemäss GAV) . Dem Beschwerdeführer wäre im Jahr 2014 ein Lohn von Fr. 22.85 nebst Fr. 1.90 für den 13. Monatslohn/ Grati bei 2190 Arbeitsstunden ausbezahlt worden. 6.2.4
Aus den Angaben der Arbeitgeberin wäre demnach auf einen Jahreslohn von Fr. 54‘203.-- (Wert 2014) zu schliessen. Angesichts der nun differenzierten Angaben der Arbeitgeberin ist davon auszugehen, dass die Y.___ GmbH ihre Löhne tatsächlich auf diese Höhe angepasst hätte. Dem Umstand, dass dies einer Lohnreduktion von fast 30 % gleichkommt, kommt bei der vorliegenden Ausgangslage keine besondere Bedeutung zu, handelt es sich bei der Y.___ GmbH doch um eine kleine Unternehmung und wäre es dem Betriebsinhaber bei mangelndem Einverständnis des Beschwerdeführer s zur Vertragsänderung freigestanden, den Beschwerdeführer zu entlassen.
Angesichts der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführer s und der erst geringen Berufspraxis im Bereich Gerüstbau ist die Annahme, er hätte bei intakter Gesundheit im Jahr 2014 den Mindestlohn gemäss GAV erzielt, überwiegend wahrscheinlich.
Wie es sich damit genau verhält, kann indes aus folgenden Gründen offen bleiben: 6.3 6.3.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Ar beitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellari schen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stellenin haberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungs kriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die S uva ent schloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalidenein kommen entspre chend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermit teln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind An gaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behin derung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils ver wendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Über prüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnitts lohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der S uva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität er laubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die S uva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Ge legenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die S uva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechts konformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnver gleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). 6.3. 2
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegne rin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumut baren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 410120 [ Hilfsarbeiter; MA Cut/Paste ], 9956 [ Produktionsmitarbeiter; Brotschneider ], 11043345 [ Produktionsmitarbeiter; Produktionslinie überwachen ], 8321 [ Produktionsmitarbeiter; Kontrolle und Abwägen von Zutaten ] und 10047 [ Prüfer; Prüfer Schlusskontrolle ], Urk. 13/245 ). 6.3. 3
Der Beschwerdeführer bestritt die Zumutbarkeit dieser Stellen , da er sie nicht ausüben könne
- insbesondere mangels der erforderlichen Feinmotorik. Wei ter machte er geltend, e r sei eine Person mit Migrationshintergrund, die nur streng e körperliche Arbeit verrichtet habe. Jetzt sei er praktisch einarmig, was zu berücksichtigen sei. Es sei offensichtlich, dass ein potenzieller Arbeit geber einen solch handicapierten Arbeitnehmer nur bei grösstem Arbeits kräftemangel einstellen würde. Da er somit nicht in der Lage sei, im Einzel fall den erwähnten Anforderung en zu genügen, könne im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden. Vielmehr hätte die In validität aufgrund der
LSE ermittelt werden müssen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 6.3 ). 6.3.4
Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, dass die Funktions tüchtigkeit des rechten Armes aufgrund einer Verletzung des Ellbogens, nicht jedoch der Hand eingeschränkt ist. So sind gemäss ärztlichen Berichten so wohl das Handgelenk als auch die Finger frei beweglich (vgl. Urk. 13/23 2
S. 2 ). Eine Einarmigkeit liegt nicht vor, sämtliche Ärzte bestätigten die Ge brauchsfähigkeit zumindest als Hilfshand. D ie vorgeschlagenen sehr leichten Tätigkeiten sind deshalb allesamt zumutbar . Gemäss Rechtsprechung setzt das Abstellen auf DAP-Lohnangaben sodann voraus, dass die rechtlichen Vorgaben dafür aufgrund der DAP- Datenbank eingehalten worden sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 4.2). D ie fünf konkret herangezo genen DAP sind gestützt auf das Behinderungsprofil erstellt worden (vgl. E.
5 hievor ) ; auch die übrigen bundesgerichtlichen Kriterien sind
erfüllt . So finden sich (vgl. hierzu Urk. 13/245/1) Angaben über die Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze (165), die jeweiligen Höchst- und Tiefstlöhne (so beispielsweise Fr. 57‘642.-- als Brotschneider bis Fr. 69‘550.-- als Prüfer Schlusskontrolle) und den Dur ch schnitt s lohn der entsprechenden Gruppe ( Fr. 63‘134.--). Es kann somit auf die DAP-Zahlen abgestellt werden , weshalb sich ein Invalideneinkommen von Fr. 63‘399. --
ergibt (Wert 2014). 6.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘203 .-- und dem aufgrund der DAP-Blätter errechneten Invalideneinkommen
von Fr. 63‘999.-- resultiert keine Er werbseinb usse, weshalb gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Bei Annahme des vom Beschwerdeführer darge legten Valideneinkommens von Fr. 68‘524.-- resultiert beim Invalidenein kommen von Fr. 63‘399.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘125.-- und ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 7 % , welcher Wert ebenfalls unter der r entenbegründenden Schwelle von 10 % liegt.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demgemäss als rechtens, was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7 .1
Der Beschwerdeführer verlangte sodann infolge völliger Gebrauchsunfähig keit des rechten Arm e s eine Integritätsentschädigung von 50 % ( Urk. 1
S. 11). 7 .2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätsentschädigung . Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Ge brauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsscha den als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w ährend des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperli che oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl lig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. 7 . 3
Die vom Beschwerdeführer behauptete völlige Gebrauchsunfähigkeit des rech ten Armes widerspricht der medizinischen Aktenlage. Zudem ist für die Bestimmung des Integritätsschadens auf die Einschätzung der
Ä rzte abzu stellen und nicht auf das persönliche Empfinden des Beschwerdeführers. Auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D.___
( vgl. E. 3.3.2 hievor )
kann abgestellt werden . Er gab seine Stellungnahme in Kenntnis sämtlicher Vorakten ab und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig. So stützte er sich für seine Beurteilung korrekterweise auf die T abelle 5 (Integritäts schaden bei Arthrosen), wonach für eine schwere Arthrose Referenzwerte im Bereich von 10-25 % angegeben werden. Dass er dazu noch Bezug auf die Feinrastertabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstö rungen an den oberen Extremitäten, wobei betreffend Ellbogen ebenfalls ein Maximalwert von 25 % bei Steifheit in Streckstellung vorgesehen ist)
nahm und seine Integritätsschätzung von 25 % abschliessend unter Berücksichti gung der künftigen Zunahme der Arthrose erfolgte, überzeugt. Überdies liegt weder eine dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Beurteilung der Integri tätseinbusse vor noch wird Derartiges vom Beschwerdeführer geltend ge macht. Es besteht kein Anlass, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu stellen ,
z umal selbst die behandelnden Ärzte davon sprachen, dass mit dem rechten Arm noch Hilfstätigkeiten und eine höchstens ganz leichte manuelle Tätigkeit durchgeführt werden können (E. 3.2 h ievor ). Von einer völligen Ge brauchsunfähigkeit ( Urk. 1 S. 11) kann nicht die Rede sein.
Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2 0. Mai 2016 mit Verfügung vom selben Datum (vgl. Urk. 16/17) die ursprüngliche Integritätsentschädigung von 25 % aufgrund einer weiteren Integritätseinbusse um 5 % erhöht hat, ist nic ht Ge genstand dieses Verfahrens, da
die entsprechende Beeinträchtigung erst nach dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids
eingetreten ist.
D ie Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % erfolgte zum damaligen Zeitpunkt daher
zu Recht , womit sich d ie Be schwerde auch in
Bezug auf die Integritätsent schädigung als unbegründet erweist und abzuweisen
ist . 8 . 8.1
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli g ung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beein trächtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der La ge ist, die Prozesskosten zu be streiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögens verhältnisse beider Ehegat ten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grund sätzlich obliegt es der gesuch stellenden Person, ihre Einkommens- und Ver mögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). 8 .2
Mit seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefor dert, das Fo r mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnun gen, Quittungen, Steuererklärungen, zu Unterhaltsleistungen verpflichtende Gerichtsurteile, Fürsorgeentscheide samt Bedarfsberechnung etc.) einzu reichen (Urk. 4 ). Mit Schreiben vom 1 8. November 2015 ( Urk.
7) teilte der Beschwerdeführer mit, dass das entsprechende Formular mangels Belege nicht eingereicht werden könne. Weiter liess d er nun in F.___ lebende Be schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ausrichten, dass er keinen Mietvertrag habe, da der Vermieter sich weigere, ihm einen solchen auszu stellen. Für das Jahr [2015] habe er jedoch in bar EUR 5‘000.-- bezahlen müssen, ohne dafür eine Quittung erhalten zu haben. Er verfüge über keine Krankenversicherung in F.___ - die einzigen monatlichen Fixkosten bestün den im Mietzins. Ausserdem habe e r kein Ei nkommen, weshalb er bedürftig sei . Mit Eingabe vom 2. September 2016 ( Urk. 19)
gab er unter anderem an, dass er nicht im Besitz einer Krankenversicherungspolice sei, da man in F.___ über den Staat obligatorisch krankenversichert sei. Zur Begründung seiner Bedürftigkeit gab er zudem
sowohl eine Verfügung der Oberstaatsan waltschaft des Kantons Zürich als auch e in Scheidungsurteil zu den Akten (Urk. 19-20 ) , worin ihm beide Male die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist .
Schliesslich reichte er die Taggeldabrechnung der Beschwerde gegnerin ein ( Urk. 21). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann nicht auf eine Bedürftigkeit geschlossen werden. Es fehlen rele vante Unterlagen zur Beurteilung respektive V erifizierung der Vermögenssitua tion wie Steuer erklärungen oder Bankauszüge . Es wurde auch nicht dargelegt, womit der Beschwerdeführer in F.___ seinen Lebensunterhalt bestreitet. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2015 um Gewährung der unent geltli chen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser