Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, erfüllte seit 1. August 2013 die Anspruchsvor aussetzungen zum Bezug einer Entschädigung der A rbeitslosenversicherung und war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert
(Urk. 8/3
Ziff. 8) . Mit Schadenmeldung vom
6. J anuar 2015
wurde mitgeteilt, dass
X.___ am 8. Dezember 2014 beim Duschen in der Ba dewanne gestürzt sei und sic h an der rechten Körperseite Pre llungen zugezo gen habe (Urk. 8/3). Die Suva
trat auf den Schadenfall ein,
erbrachte die ge setzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) und teilte am
9. Februar 2015
den Fallabschluss per Mitteilungsdatum sowie die Ablehnung von wei teren Versicherungsleistungen mit (Urk. 8/30).
Auf Ersuchen des Versicherten vom 15. Juni 2015 (Urk. 8/47) hin, wonach die Taggeldleistungen bis Ende Februar 2015 auszurichten oder eine ein sprachefähige Verfügung zu erlassen sei, erliess die Suva am
10. August 2015 eine Verfügung im angekündigten Sinne und stellte ihre Leistungen per 9 . Februar 2015 ein (Urk. 8 / 51). Die vom Versicherten am 24. August 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8 / 52) wies die Suva mit Entscheid vom 18. September 2015 ab (Urk. 2).
2.
Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 5. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, di eser sei aufzuheben und die Versicherungs leistungen (Taggeld und Heilkosten) seien bis zum 28. Februar 2015 zu er bringen (Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 (Urk.
11) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am
4. November 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 8. Dezember 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
D en Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee). Trotz dieser grundsätzlichen Be weiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gericht lichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger ver anlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versi cherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2. 2.1
Die Beschwerdege gnerin begründet ihren Entscheid (Urk. 2) mit der
kreisärztli chen Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopä die Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, der darge legt habe, dass es durch den Unfall vom 8. Dezember 2014 nicht zu trauma tischen Läsionen, sondern lediglich zu Prellungen gekommen sei und diese spätestens acht Wochen nach dem Unfallereignis abgeklungen seien. Der status quo sine sei damit erreicht worden. Eine davon abweichende, be grün dete ärztliche Kausalitätsbeurteilung liege nicht vor, sei einspracheweise auch nicht vorgebracht worden und die Ausführungen des Kreisarzte s deckten sich mit den übrigen medizinische Akten (S. 10 f.). Mit dem Kreisarzt sei somit davon au szugeh en, dass das Ereignis vom 8. Dezember 2014 mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes am rechten Knie und an der rechten Schulter geführt habe und der status quo sine acht Wochen nach dem Unfall erreicht worden sei . Damit entfalle
auch die Prüfung des adäquaten Kausalzusa m menhangs und die Versicherungsleistungen
seien per 9. Februar 2015 zu Recht eingestellt worden (S. 12) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen gelten d (Urk. 1), da der ange fochtene Entscheid davon ausgehe, dass auf die neue kreisärztliche Beurteilung vom 2 2. Juli 2015 abzustellen sei und die Beschwerdegegnerin v on der Rechts vertretung durch die CAP-Rechtsschutzversicherung seit Februar 2015 ge wusst habe, hätte sie diese z ustellen müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Deshalb sei der an gefochtene Entscheid aufzuheben und auf die von der Gehörsverletzung be troffene k reisärztliche Beurteilung dürfe nicht abgestellt werden (Ziff. 1.2) .
Auch gehe aus den medizinischen Berichten von Dr. A.___ und Dr. B.___, unmissverständlich hervor, dass die gesundheitlichen Beschwerden auf den Unfall vom
8. Dezember 201 4 zurückzuführen seien und auch für die Zeit vom 9. bis zum 28. Februar 2015 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt h ätten . Es seien damit der Unfall, die Arbeitsunfähigkeit
sowie auch die Kausalität objektiv ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei
im Rahmen des Möglichen um Überwindung der Arbeitsunfähigkeit bemüht und habe sich selbst per 3. März 2015 eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl Ar beitsfähigkeit) attestieren lassen, um d ie Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Folglich sei der Anspruch auf ein volles T aggeld bis zum 28. Februar 2015 ausgewiesen (Ziff. 2.2) . 2.3
Strittig ist der Leistungsanspruch für die Zeit vom 9. bis 28. Februar 2015. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 3. 3.1
Zunächst ist auf den in der Beschwe rde erhobenen formellen Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid massgeblich auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. Z.___ ab. Dessen Stellung nahme vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 8/50) hatte sie bereits vor Erlass der Verfü gung vom 10. August 2015 eingeholt. Der Beschwerdeführer rügte
in diesem Zusammenhang,
diese Stellungn a h me
hätte ihm zugestellt werden müssen
(E. 2.2 hiervor) .
Vor Erlass ihres Schreibens vom
9. Februar 2015 respektive der Verfügung vom
10. August 2015 holte die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten die erforderlichen Auskünfte ein. Zudem liess sie durch ihren Kreis arzt Dr. Z.___ zur Sache Stellung nehmen (Urk. 8/ 23, Urk. 8/28 und Urk. 8/50). Damit erfüllte sie ihre Abklärungspflicht (Art. 43 des Allgemeinen Teils des S ozialversicherungsrechts, ATSG)
bereits im Verwaltungsverfahren noch vor E rlass einer Verfügung. Das Einspracheverfahren dient einerseits
der verfügenden Stelle dazu, den von ihr gefällten Entscheid erneut zu über prüf en (Kieser, ATSG-Kommentar, 2015, 3. Auflage, Art. 52 Rz 24) und an dererseits der Gehörsgewährung (Art. 42 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat daher vor Verfügungserlass von sich aus keine Akten zuzustellen. Es hätte dem - fachkundig vertretenen - Beschwerdeführer oblegen, im Einsprache verfahren Akteneinsicht zu verlangen, was er unterlassen hat (Urk.
8/52). Dieses Versäumnis hat er indes selbst zu vertreten.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 3.2
Materiell zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht über den 8 . Februar 2015 hinaus bis 28. F ebruar 2015 zu Recht verneint e. 4 .
4 .1
Im Kurzaustrittsbericht des C.___ vom 8. Dezember 2014 (Urk. 8/22), wiesen die Ärzte auf die Selbstzuweisung des Beschwerdeführers vom selben Tag hin. Dieser
habe berichte t, er sei am Morgen in der Bade wanne auf die rechte Seite ge stürzt . Seit
dem habe er Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Knie und zudem ein Kribbelgefühl in den Fingern der rechten Hand. Den Kopf habe er sich nur leicht angeschlagen. Erbrechen, Ü b elkeit, Bewusstlosigkeit, Sehstörungen seien verneint worden.
Im Untersuchungsbefund hielten die Ärzte fest, am Kopf bestehe kein Kalotten kompressionsschmerz, die Pupillen seien beidseits direkt und indirekt prompt l ichtreagibel und der Hirnnerven status sei unauffällig. Die rechte Schulter sei im Integument reizlos mit Druckdole nz . Die p eriphere Durch blutung und Motorik sei en intakt. An der rechten Hand bestünden keine Schwellung, Rötung oder Druckdolenz . Die Sensibili tät der Finger palmarsei tig sei gemindert und die D urchblutung und Motorik intakt. Das Integument am rechten Knie sei reizlos, intakt, ohne Rötung, Schwellung oder Überwär mung und ohne Erguss. Es bestehe eine Druckdolenz über dem lateralen Ge lenkspalt und Fibulaköpfchen . Die Patella sei druckdolent und gut verschieb lich, die PDMS (p eriphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität) sei intakt und im
R adiologiebefund des rechten Knies und der rechten Schulter vom
8. Dezember 2014 zeigten sich keine Hinweise auf frische Frakturen.
Die Ärzte verordneten Analgesie und die Ruhigstellung im
Gilchrist -Verband für eine Woche
sowie
die Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden . Da nach
sei eine klinische Nachkontrolle der rechten Schulter und des rechten Knies mit
Reevaluation
der Diagnostik mittels MRI (Magnetresonanztomo graphie) vorgesehen . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Dezember 2014 bis 15. Dezember 2014 attestiert (vgl. auch Urk. 8/9 und
Urk. 8/10). 4 .2
Im Sprechstundenbericht des C.___ vom
5. Januar 2015 (Urk. 8/5) hielten Dr. med. A.___, Co-Chefarzt Chirurgie, und Dr. med. D.___, Oberärztin Chirurgie, die folgenden Diagnosen fest: - Schulterkontusion rechts vom
8. Dezember 2014 . - Kniedisto rsion/Kontusion rechts vom 8. Dezember 2014 . - Chondropathia
patellae Grad III . - Kribbelparästhesien Hand rechts DD (Differentialdiagnose) Diskushernie HWS (Halswirbelsäule) . Zu m MRI der Schulter rechts vom 23. Dezember 2014 (Urk. 8/8) be merkten die Ärzte, die Beurteilungsmöglichkeit sei wegen massiver Bewegungsarte fakte eingeschränkt . Es ergebe sich kein Hinweis auf eine Humeruskopf
- Infraktion/Fissur und es bestünden eine regelrechte Artikulation ohne groben Anhalt für e ine Rotatorenmanschettenläsion und im dorsalen Supraspi natussehnenansatz ein sehr kleines, vorbestehendes Kalkdepot. Zu m MRI des rechten Knies vom 31. Dezember 2014
hielten die zuständigen Ärzte fest, die Beurteilbarkeit sei
bei deutlichen Bewegungsartefakten einge schränkt. Es bestünden d egenerative Veränderungen im
Hinterhorn des In nenmeniskus ohne Riss .
Der Radiologe ersah zudem eine Chondropathia
pa tellae Grad III (Urk. 8/11) . Die untersuchenden Ärzte führten aus, k linisch zeige sich eine diffuse Druck dolenz im Bereich der rechten Schulter, vor allem muskulär und im Knie rechts eine minime Druckdolenz im Bereich des lateralen Gelenksspaltes, ohne Erguss und ohne positive Meniskuszeichen. Es wurde ein konservatives Vorgehen m it Physiotherapie empfohlen und
aufgrund der Muskelverhärtung das Medikament Sirdalud verschrieben . B ezüglich der Kribbelparästhesien
wiesen die Ärzte auf ein
Aufgebot bei der Ne urologie hin und attestierten vom 8. Dezember 2014 bis 16. Januar 2015 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/5, vgl. auch Urk. 8/8 und Urk. 8/11). 4 .3
I m Bericht vom 30. Januar 2015 stellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie und Konsiliararzt am C.___, die folgenden Diag nosen :
Sturz mit Schulterkon tusion rechts am 8. Dezember 2014, lo kale Schulterprobl ematik mit Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion, leichtes CTS (Karpaltunnelsyndrom) rechts, Verdacht auf Binnenläsion im rechten Knie, Diabetes mellitus Typ 2. D er Beschwerdeführer präsentiere sich mit einem leichten CTS rechts im Anschluss an einen Sturz am 8. Dezember 2014. Das CTS dürfte für die Missempfindungen in der rechten Hand verant wortlich sein, eigentliches Hauptproblem seien aber belastungsabhängige und invalidisierende Schmerzen im Bereich der rechen Schulter und im rechten Knie als Folge des Unfalls. Es sei ein Versuch mit einer volaren Handgelenksschiene zur Nacht vorgeschlagen worden (Urk. 8/25) . 4 .4
Im Sprechstundenbericht vom 25. Februar 2015 über die Untersuchung vom 19. Februar 2015 vermerkte Dr. A.___, der deutlich übergewichtige Be schwerdeführer gehe ohne Stöcke betont vorsichtig und langsam. Sowohl die Untersu chung der rechten Schulter als auch des rechten Kniegelenks seien aktuell unergiebig, da der Beschwerdeführer bei allen aktiven und passiven Manipulationen sta rke Schmerzen ang ebe . Die Schulter rechts weise äusser lich keine Auffälligkeiten und symmetrische Befunde auf. Eine lokalisierte Druckdolenz liege nicht vor, die Schulter sei aber diffus leicht druckdolent . Das Knie rechts zeige keinen Erguss, keine Überwärmung und keine Schwel lung. Die Bewegungen seien langsam, vorsichtig
und unter Schmerzangabe n. Soweit beurteilbar,
bestehe keine Bandinstabilität. Eine genaue Untersuchung sei, wie an der Schulter auch am Knie wegen schmerzhafter Ans pannung nicht möglich.
Er
legte da r, a nhand der aktuellen, wenig ergiebigen klini schen Untersu chung und an hand der schon vorliegenden MRI des Schultergelenks rechts und des Kniegelenks rechts könn t e n keine relevante n Verletzung en an der rechten Schulter oder am rechten Knie diagnostiziert werden. Die Befundung in den beiden MRI
seien durch die Bewegungsartefakte etwas erschwert ge wesen . E s hätten jedoch sowohl am Knie wie auch an der Schulter eine
rele vante Verletzung der Bänder, der Ro tatorenmanschette, des Knochens oder des Knorpels ausgeschlossen werden können und
sich ledig lich degenerative Veränderungen im Hinterhorn des Innenmeniskus rechts sowie eine Chondropathie retropatellar Grad II gezeigt.
Der Beschwerdeführer sollte jetzt wieder teilweise arb eitsfähig sein und zu dem müsse er ja auch zuerst noch eine Stelle im RAV fi nden. Das Ausmass der Schmerzen scheine doch etwas überproportional im Verhältnis zu den Verletzungen. Er habe ihn auf den 1. März 2015 z u 50 % arbeitsfähig ge schrieben. Der Beschwerdeführer müsse sich dann auf dem RAV um eine Anstellung bemühen. Die
Physiotherapie werde wohl weiter durchgeführt werden müssen, mit der klaren Ab sicht, die Arbeitsfähigkeit in der Folge steigern zu können, damit er reel le Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe . Weitere Kontrollen seien nicht geplant und die weitere Betreuung gegebe nenfalls durch den SUVA-Kreisarzt zu beurteilen (Urk. 8/41) . 4 .5
Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, wies im Bericht vom 25. März 2015 darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer als neue Hausärztin seit Ja nuar 2015 kenne. Er sei durch Dr. A.___ ab dem 1. März 2015 zu 50 % ar beitsfähig geschrieben worden und da er via RAV eine Arbeitsstelle suchen müsse, habe sie ihm, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, ab dem 3. März 2015 auf dessen Wunsch hin eine 100% ige Arbeitsfähigkeit at testiert für körperlich leic hte Arbeiten, welche die rechte Schulter und das rechte Knie nicht stark belast en, ohne He ben schwerer Lasten, ohne Gehen längerer Stre cken und ohne kniende Arbeiten. Als internistische Hausärztin könne sie die Frage, inwieweit die aktue ll bestehenden Beschwerden noch in direktem Zu sammenhang mit dem Unfall stünden, nicht schlüssig beantwor ten (Urk. 8/46) . 4 .6
Kreisarzt
Dr. Z.___, wies in seiner Aktenb eurteilung vom
15. Juli 2015 auf seine vorausge gangenen Stellungnahmen vom 30. Januar 2015 (Urk. 8/23) und vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/28) hin. Er hielt fest, im Bericht vom 25. Februar 2015 betone Dr. A.___, dass das Ausmass der Schmerzen doch etwas überproportional im Verhältnis zu den Verletzungen scheine. Dies gründe auf der zuvor kompetent und detailliert durchgeführten Unter su chung und Befragung sowie aufgrund der erfolgten kernspintomografischen Untersuchungen der rechten Schulter und des rechten Kniegelenk s . Er halte deshalb an seinen Stellungnahmen vom 30. Januar und 6. Februar 2015 fest. Die kernspintomografischen Untersuchungen hätten keine traumatischen Lä sionen erbracht, so dass tatsä chlich lediglich Prellungen vorgelegen haben, die in aller Regel nach sechs bis acht Wochen abgeklungen seien. Der obere Erfahrungswert von acht Wochen sei gewählt worden, sodass dem Be schwer deführer, auch in Anbetracht der objektivierten Befunde von anderer Seite, keine Übervorteilung geschehe (Urk. 8/50). 5 . 5 .1
Nach Lage der Akten steht fest, dass weder die am Unfalltag angefertigte n Röntgenaufnahme n (E . 4 .1 hiervor) noch die am 23. u nd 31. Dezember 2014 durchgeführten MRI-Untersuchungen des rechten Knies und der rechten Schulter traumatisch bedingte Läsionen zeigten (E. 4 .2). Dies bestätigen au ch die vom behandelnden Dr. A.___ erhobenen Befunde, welche r
lediglich eine diffuse leichte Druckdolenz an der Schulter bei betont langsam und vorsich tig ausgeführten
Bewegungen unter Schmerzangaben
erheben und eine rele vante Verletzung an der rechten Schulter oder am rechten Knie ausschl o ss
(E. 4 .4). Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer zusätzlich aufgrund der ange gebenen Kribbelparästhesien am rechten Unterarm untersuchte,
führte die Symptomatik auf ein leichtes Karpaltunnelsyndrom (CPS) zurück (E. 4 .3). Damit steht die Feststellung des Kreisarztes, dass zufolge des Ereignisses vom 8. Dezember 2014 keine traumatischen Verletzungen, sondern lediglich Prellungen und damit keine relevanten (Zusatz-)Verletzung en
des rechten Knies beziehungsweise der rechten Schulter vorgelegen hätten, im Einklang mit den Ergebnissen der durchgeführten bildgebenden Diagnostik. Vor die sem Hintergrund ist mit Dr. Z.___ davon auszugehen, dass der fragli che Unfall lediglich zu vorübergehenden Beschwerden geführt hat. Eine richtunggebende Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen ist durch die Akten nicht belegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Sturz in der Ba dewanne
vom 8. Dezember 2014 eine über den 8. Februar 2015 hinaus an dauernde Schädigung verursacht hätte, sind anhand der Akten ni cht greifbar und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt. Dass der Kreisarzt bei dieser Sachlage unter Hinweis auf allgemein e Erkenntnisse, wonach die Prellungen in aller Regel nach sechs bis acht Wochen abgeklungen seien, zu gunsten des Beschwerdeführers von einer Arbeitsunfähigkeit von acht Wo chen ausging, ist damit nicht zu beanstanden.
Davon abzugehen besteht umso weniger Anlass, als nach Lage der Akten am Unfalltag nicht einmal Prell- oder Kontusionsmarken verzeichnet werden konnten . Demnach durft e die Beschwerdegegnerin mit dem Kreisarzt davon ausgehen, dass der s tatus quo sine — mithin der Zustand, wie er sich aufgrund von Vorzustände n auch ohne Unfall eingestellt hätte — (spätestens) acht Wochen nach dem Ereignis erreicht war und die über den 8. Februar 2015 hinaus geklagten Beschwerden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (E. 1.3) in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom
8. Dezember 2014 stehen. 5 .2
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Stellungnahme von
Dr. Z.___
widerspreche den medizinischen Berichten der behandeln den Ärzte, da Dr. A.___ bis Ende Februar 2015 weiterhin eine 100 % ige Ar beitsunfähigkeit und ab März 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestier t e, verkennt es, dass zur Beantwortung der Frage der Unfallkausalität den bild gebenden
Befunden entscheidendes Gew icht zukommt und der Kreisarzt in seinen Ausführungen keine Schlussfolgerungen gezogen hat, die diesen oder den klinischen Untersuchungsbefunden der behandelnden Ärzten entgegen stehen . D ie Darstellung, der Beschwerdeführer leide seit dem Ereignis vom
8. Dezember 2014 unter Beschwerden, die seine A rbeitsfähigkeit beeinträchti g en,
erschöpft sich im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht er achtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, was rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb). A n der Richtigkeit der kreisärztlichen Kausalitätseinschätzung er geben sich a ufgrund der Akten auch nicht geringe Zweifel (BGE 135 V 465 E. 4.7). Ebenso vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten a us dem Umstand abzuleiten, dass Dr. B.___ am 30. Januar 2015 eine Kniebin nenläsion und eine Rotatorenmanschettenläsion in Erwägung zog (E. 4 .3, Urk. 1 Ziff. 2.1 Abs. 3),
da es sich um eine Verdachtsdiagnose handelt, wobei sich bildgebend hierfür keine Anhaltspunkte ergaben und sich der Verdacht im weiteren Verlauf auch nicht
erhärtete . 5 .3
Fehlt es nach dem Ausgeführten an der Unfallkausalität der über den 8. Februar 2015 hinaus geklagten Beschwerden, ist die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich der angefochtene Einsprache entscheid vom 5. Oktober 2015 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
D ie
Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrNef
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1972, erfüllte seit 1. August 2013 die Anspruchsvor aussetzungen zum Bezug einer Entschädigung der A rbeitslosenversicherung und war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert
(Urk. 8/3
Ziff. 8) . Mit Schadenmeldung vom
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 8. Dezember 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art.
E. 6 J anuar 2015
wurde mitgeteilt, dass
X.___ am 8. Dezember 2014 beim Duschen in der Ba dewanne gestürzt sei und sic h an der rechten Körperseite Pre llungen zugezo gen habe (Urk. 8/3). Die Suva
trat auf den Schadenfall ein,
erbrachte die ge setzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) und teilte am
E. 9 Februar 2015
den Fallabschluss per Mitteilungsdatum sowie die Ablehnung von wei teren Versicherungsleistungen mit (Urk. 8/30).
Auf Ersuchen des Versicherten vom 15. Juni 2015 (Urk. 8/47) hin, wonach die Taggeldleistungen bis Ende Februar 2015 auszurichten oder eine ein sprachefähige Verfügung zu erlassen sei, erliess die Suva am
E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20
E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
D en Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee). Trotz dieser grundsätzlichen Be weiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gericht lichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger ver anlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versi cherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2. 2.1
Die Beschwerdege gnerin begründet ihren Entscheid (Urk. 2) mit der
kreisärztli chen Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopä die Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, der darge legt habe, dass es durch den Unfall vom 8. Dezember 2014 nicht zu trauma tischen Läsionen, sondern lediglich zu Prellungen gekommen sei und diese spätestens acht Wochen nach dem Unfallereignis abgeklungen seien. Der status quo sine sei damit erreicht worden. Eine davon abweichende, be grün dete ärztliche Kausalitätsbeurteilung liege nicht vor, sei einspracheweise auch nicht vorgebracht worden und die Ausführungen des Kreisarzte s deckten sich mit den übrigen medizinische Akten (S. 10 f.). Mit dem Kreisarzt sei somit davon au szugeh en, dass das Ereignis vom 8. Dezember 2014 mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes am rechten Knie und an der rechten Schulter geführt habe und der status quo sine acht Wochen nach dem Unfall erreicht worden sei . Damit entfalle
auch die Prüfung des adäquaten Kausalzusa m menhangs und die Versicherungsleistungen
seien per 9. Februar 2015 zu Recht eingestellt worden (S. 12) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen gelten d (Urk. 1), da der ange fochtene Entscheid davon ausgehe, dass auf die neue kreisärztliche Beurteilung vom 2 2. Juli 2015 abzustellen sei und die Beschwerdegegnerin v on der Rechts vertretung durch die CAP-Rechtsschutzversicherung seit Februar 2015 ge wusst habe, hätte sie diese z ustellen müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Deshalb sei der an gefochtene Entscheid aufzuheben und auf die von der Gehörsverletzung be troffene k reisärztliche Beurteilung dürfe nicht abgestellt werden (Ziff. 1.2) .
Auch gehe aus den medizinischen Berichten von Dr. A.___ und Dr. B.___, unmissverständlich hervor, dass die gesundheitlichen Beschwerden auf den Unfall vom
8. Dezember 201 4 zurückzuführen seien und auch für die Zeit vom 9. bis zum 28. Februar 2015 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt h ätten . Es seien damit der Unfall, die Arbeitsunfähigkeit
sowie auch die Kausalität objektiv ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei
im Rahmen des Möglichen um Überwindung der Arbeitsunfähigkeit bemüht und habe sich selbst per 3. März 2015 eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl Ar beitsfähigkeit) attestieren lassen, um d ie Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Folglich sei der Anspruch auf ein volles T aggeld bis zum 28. Februar 2015 ausgewiesen (Ziff. 2.2) . 2.3
Strittig ist der Leistungsanspruch für die Zeit vom 9. bis 28. Februar 2015. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 3. 3.1
Zunächst ist auf den in der Beschwe rde erhobenen formellen Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid massgeblich auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. Z.___ ab. Dessen Stellung nahme vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 8/50) hatte sie bereits vor Erlass der Verfü gung vom 10. August 2015 eingeholt. Der Beschwerdeführer rügte
in diesem Zusammenhang,
diese Stellungn a h me
hätte ihm zugestellt werden müssen
(E. 2.2 hiervor) .
Vor Erlass ihres Schreibens vom
9. Februar 2015 respektive der Verfügung vom
10. August 2015 holte die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten die erforderlichen Auskünfte ein. Zudem liess sie durch ihren Kreis arzt Dr. Z.___ zur Sache Stellung nehmen (Urk. 8/ 23, Urk. 8/28 und Urk. 8/50). Damit erfüllte sie ihre Abklärungspflicht (Art. 43 des Allgemeinen Teils des S ozialversicherungsrechts, ATSG)
bereits im Verwaltungsverfahren noch vor E rlass einer Verfügung. Das Einspracheverfahren dient einerseits
der verfügenden Stelle dazu, den von ihr gefällten Entscheid erneut zu über prüf en (Kieser, ATSG-Kommentar, 2015, 3. Auflage, Art. 52 Rz 24) und an dererseits der Gehörsgewährung (Art. 42 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat daher vor Verfügungserlass von sich aus keine Akten zuzustellen. Es hätte dem - fachkundig vertretenen - Beschwerdeführer oblegen, im Einsprache verfahren Akteneinsicht zu verlangen, was er unterlassen hat (Urk.
8/52). Dieses Versäumnis hat er indes selbst zu vertreten.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 3.2
Materiell zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht über den 8 . Februar 2015 hinaus bis 28. F ebruar 2015 zu Recht verneint e. 4 .
4 .1
Im Kurzaustrittsbericht des C.___ vom 8. Dezember 2014 (Urk. 8/22), wiesen die Ärzte auf die Selbstzuweisung des Beschwerdeführers vom selben Tag hin. Dieser
habe berichte t, er sei am Morgen in der Bade wanne auf die rechte Seite ge stürzt . Seit
dem habe er Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Knie und zudem ein Kribbelgefühl in den Fingern der rechten Hand. Den Kopf habe er sich nur leicht angeschlagen. Erbrechen, Ü b elkeit, Bewusstlosigkeit, Sehstörungen seien verneint worden.
Im Untersuchungsbefund hielten die Ärzte fest, am Kopf bestehe kein Kalotten kompressionsschmerz, die Pupillen seien beidseits direkt und indirekt prompt l ichtreagibel und der Hirnnerven status sei unauffällig. Die rechte Schulter sei im Integument reizlos mit Druckdole nz . Die p eriphere Durch blutung und Motorik sei en intakt. An der rechten Hand bestünden keine Schwellung, Rötung oder Druckdolenz . Die Sensibili tät der Finger palmarsei tig sei gemindert und die D urchblutung und Motorik intakt. Das Integument am rechten Knie sei reizlos, intakt, ohne Rötung, Schwellung oder Überwär mung und ohne Erguss. Es bestehe eine Druckdolenz über dem lateralen Ge lenkspalt und Fibulaköpfchen . Die Patella sei druckdolent und gut verschieb lich, die PDMS (p eriphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität) sei intakt und im
R adiologiebefund des rechten Knies und der rechten Schulter vom
8. Dezember 2014 zeigten sich keine Hinweise auf frische Frakturen.
Die Ärzte verordneten Analgesie und die Ruhigstellung im
Gilchrist -Verband für eine Woche
sowie
die Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden . Da nach
sei eine klinische Nachkontrolle der rechten Schulter und des rechten Knies mit
Reevaluation
der Diagnostik mittels MRI (Magnetresonanztomo graphie) vorgesehen . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Dezember 2014 bis 15. Dezember 2014 attestiert (vgl. auch Urk. 8/9 und
Urk. 8/10). 4 .2
Im Sprechstundenbericht des C.___ vom
5. Januar 2015 (Urk. 8/5) hielten Dr. med. A.___, Co-Chefarzt Chirurgie, und Dr. med. D.___, Oberärztin Chirurgie, die folgenden Diagnosen fest: - Schulterkontusion rechts vom
8. Dezember 2014 . - Kniedisto rsion/Kontusion rechts vom 8. Dezember 2014 . - Chondropathia
patellae Grad III . - Kribbelparästhesien Hand rechts DD (Differentialdiagnose) Diskushernie HWS (Halswirbelsäule) . Zu m MRI der Schulter rechts vom 23. Dezember 2014 (Urk. 8/8) be merkten die Ärzte, die Beurteilungsmöglichkeit sei wegen massiver Bewegungsarte fakte eingeschränkt . Es ergebe sich kein Hinweis auf eine Humeruskopf
- Infraktion/Fissur und es bestünden eine regelrechte Artikulation ohne groben Anhalt für e ine Rotatorenmanschettenläsion und im dorsalen Supraspi natussehnenansatz ein sehr kleines, vorbestehendes Kalkdepot. Zu m MRI des rechten Knies vom 31. Dezember 2014
hielten die zuständigen Ärzte fest, die Beurteilbarkeit sei
bei deutlichen Bewegungsartefakten einge schränkt. Es bestünden d egenerative Veränderungen im
Hinterhorn des In nenmeniskus ohne Riss .
Der Radiologe ersah zudem eine Chondropathia
pa tellae Grad III (Urk. 8/11) . Die untersuchenden Ärzte führten aus, k linisch zeige sich eine diffuse Druck dolenz im Bereich der rechten Schulter, vor allem muskulär und im Knie rechts eine minime Druckdolenz im Bereich des lateralen Gelenksspaltes, ohne Erguss und ohne positive Meniskuszeichen. Es wurde ein konservatives Vorgehen m it Physiotherapie empfohlen und
aufgrund der Muskelverhärtung das Medikament Sirdalud verschrieben . B ezüglich der Kribbelparästhesien
wiesen die Ärzte auf ein
Aufgebot bei der Ne urologie hin und attestierten vom 8. Dezember 2014 bis 16. Januar 2015 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/5, vgl. auch Urk. 8/8 und Urk. 8/11). 4 .3
I m Bericht vom 30. Januar 2015 stellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie und Konsiliararzt am C.___, die folgenden Diag nosen :
Sturz mit Schulterkon tusion rechts am 8. Dezember 2014, lo kale Schulterprobl ematik mit Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion, leichtes CTS (Karpaltunnelsyndrom) rechts, Verdacht auf Binnenläsion im rechten Knie, Diabetes mellitus Typ 2. D er Beschwerdeführer präsentiere sich mit einem leichten CTS rechts im Anschluss an einen Sturz am 8. Dezember 2014. Das CTS dürfte für die Missempfindungen in der rechten Hand verant wortlich sein, eigentliches Hauptproblem seien aber belastungsabhängige und invalidisierende Schmerzen im Bereich der rechen Schulter und im rechten Knie als Folge des Unfalls. Es sei ein Versuch mit einer volaren Handgelenksschiene zur Nacht vorgeschlagen worden (Urk. 8/25) . 4 .4
Im Sprechstundenbericht vom 25. Februar 2015 über die Untersuchung vom 19. Februar 2015 vermerkte Dr. A.___, der deutlich übergewichtige Be schwerdeführer gehe ohne Stöcke betont vorsichtig und langsam. Sowohl die Untersu chung der rechten Schulter als auch des rechten Kniegelenks seien aktuell unergiebig, da der Beschwerdeführer bei allen aktiven und passiven Manipulationen sta rke Schmerzen ang ebe . Die Schulter rechts weise äusser lich keine Auffälligkeiten und symmetrische Befunde auf. Eine lokalisierte Druckdolenz liege nicht vor, die Schulter sei aber diffus leicht druckdolent . Das Knie rechts zeige keinen Erguss, keine Überwärmung und keine Schwel lung. Die Bewegungen seien langsam, vorsichtig
und unter Schmerzangabe n. Soweit beurteilbar,
bestehe keine Bandinstabilität. Eine genaue Untersuchung sei, wie an der Schulter auch am Knie wegen schmerzhafter Ans pannung nicht möglich.
Er
legte da r, a nhand der aktuellen, wenig ergiebigen klini schen Untersu chung und an hand der schon vorliegenden MRI des Schultergelenks rechts und des Kniegelenks rechts könn t e n keine relevante n Verletzung en an der rechten Schulter oder am rechten Knie diagnostiziert werden. Die Befundung in den beiden MRI
seien durch die Bewegungsartefakte etwas erschwert ge wesen . E s hätten jedoch sowohl am Knie wie auch an der Schulter eine
rele vante Verletzung der Bänder, der Ro tatorenmanschette, des Knochens oder des Knorpels ausgeschlossen werden können und
sich ledig lich degenerative Veränderungen im Hinterhorn des Innenmeniskus rechts sowie eine Chondropathie retropatellar Grad II gezeigt.
Der Beschwerdeführer sollte jetzt wieder teilweise arb eitsfähig sein und zu dem müsse er ja auch zuerst noch eine Stelle im RAV fi nden. Das Ausmass der Schmerzen scheine doch etwas überproportional im Verhältnis zu den Verletzungen. Er habe ihn auf den 1. März 2015 z u 50 % arbeitsfähig ge schrieben. Der Beschwerdeführer müsse sich dann auf dem RAV um eine Anstellung bemühen. Die
Physiotherapie werde wohl weiter durchgeführt werden müssen, mit der klaren Ab sicht, die Arbeitsfähigkeit in der Folge steigern zu können, damit er reel le Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe . Weitere Kontrollen seien nicht geplant und die weitere Betreuung gegebe nenfalls durch den SUVA-Kreisarzt zu beurteilen (Urk. 8/41) . 4 .5
Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, wies im Bericht vom 25. März 2015 darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer als neue Hausärztin seit Ja nuar 2015 kenne. Er sei durch Dr. A.___ ab dem 1. März 2015 zu 50 % ar beitsfähig geschrieben worden und da er via RAV eine Arbeitsstelle suchen müsse, habe sie ihm, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, ab dem 3. März 2015 auf dessen Wunsch hin eine 100% ige Arbeitsfähigkeit at testiert für körperlich leic hte Arbeiten, welche die rechte Schulter und das rechte Knie nicht stark belast en, ohne He ben schwerer Lasten, ohne Gehen längerer Stre cken und ohne kniende Arbeiten. Als internistische Hausärztin könne sie die Frage, inwieweit die aktue ll bestehenden Beschwerden noch in direktem Zu sammenhang mit dem Unfall stünden, nicht schlüssig beantwor ten (Urk. 8/46) . 4 .6
Kreisarzt
Dr. Z.___, wies in seiner Aktenb eurteilung vom
E. 15 Juli 2015 auf seine vorausge gangenen Stellungnahmen vom 30. Januar 2015 (Urk. 8/23) und vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/28) hin. Er hielt fest, im Bericht vom 25. Februar 2015 betone Dr. A.___, dass das Ausmass der Schmerzen doch etwas überproportional im Verhältnis zu den Verletzungen scheine. Dies gründe auf der zuvor kompetent und detailliert durchgeführten Unter su chung und Befragung sowie aufgrund der erfolgten kernspintomografischen Untersuchungen der rechten Schulter und des rechten Kniegelenk s . Er halte deshalb an seinen Stellungnahmen vom 30. Januar und 6. Februar 2015 fest. Die kernspintomografischen Untersuchungen hätten keine traumatischen Lä sionen erbracht, so dass tatsä chlich lediglich Prellungen vorgelegen haben, die in aller Regel nach sechs bis acht Wochen abgeklungen seien. Der obere Erfahrungswert von acht Wochen sei gewählt worden, sodass dem Be schwer deführer, auch in Anbetracht der objektivierten Befunde von anderer Seite, keine Übervorteilung geschehe (Urk. 8/50). 5 . 5 .1
Nach Lage der Akten steht fest, dass weder die am Unfalltag angefertigte n Röntgenaufnahme n (E . 4 .1 hiervor) noch die am 23. u nd 31. Dezember 2014 durchgeführten MRI-Untersuchungen des rechten Knies und der rechten Schulter traumatisch bedingte Läsionen zeigten (E. 4 .2). Dies bestätigen au ch die vom behandelnden Dr. A.___ erhobenen Befunde, welche r
lediglich eine diffuse leichte Druckdolenz an der Schulter bei betont langsam und vorsich tig ausgeführten
Bewegungen unter Schmerzangaben
erheben und eine rele vante Verletzung an der rechten Schulter oder am rechten Knie ausschl o ss
(E. 4 .4). Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer zusätzlich aufgrund der ange gebenen Kribbelparästhesien am rechten Unterarm untersuchte,
führte die Symptomatik auf ein leichtes Karpaltunnelsyndrom (CPS) zurück (E. 4 .3). Damit steht die Feststellung des Kreisarztes, dass zufolge des Ereignisses vom 8. Dezember 2014 keine traumatischen Verletzungen, sondern lediglich Prellungen und damit keine relevanten (Zusatz-)Verletzung en
des rechten Knies beziehungsweise der rechten Schulter vorgelegen hätten, im Einklang mit den Ergebnissen der durchgeführten bildgebenden Diagnostik. Vor die sem Hintergrund ist mit Dr. Z.___ davon auszugehen, dass der fragli che Unfall lediglich zu vorübergehenden Beschwerden geführt hat. Eine richtunggebende Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen ist durch die Akten nicht belegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Sturz in der Ba dewanne
vom 8. Dezember 2014 eine über den 8. Februar 2015 hinaus an dauernde Schädigung verursacht hätte, sind anhand der Akten ni cht greifbar und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt. Dass der Kreisarzt bei dieser Sachlage unter Hinweis auf allgemein e Erkenntnisse, wonach die Prellungen in aller Regel nach sechs bis acht Wochen abgeklungen seien, zu gunsten des Beschwerdeführers von einer Arbeitsunfähigkeit von acht Wo chen ausging, ist damit nicht zu beanstanden.
Davon abzugehen besteht umso weniger Anlass, als nach Lage der Akten am Unfalltag nicht einmal Prell- oder Kontusionsmarken verzeichnet werden konnten . Demnach durft e die Beschwerdegegnerin mit dem Kreisarzt davon ausgehen, dass der s tatus quo sine — mithin der Zustand, wie er sich aufgrund von Vorzustände n auch ohne Unfall eingestellt hätte — (spätestens) acht Wochen nach dem Ereignis erreicht war und die über den 8. Februar 2015 hinaus geklagten Beschwerden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (E. 1.3) in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom
8. Dezember 2014 stehen. 5 .2
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Stellungnahme von
Dr. Z.___
widerspreche den medizinischen Berichten der behandeln den Ärzte, da Dr. A.___ bis Ende Februar 2015 weiterhin eine 100 % ige Ar beitsunfähigkeit und ab März 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestier t e, verkennt es, dass zur Beantwortung der Frage der Unfallkausalität den bild gebenden
Befunden entscheidendes Gew icht zukommt und der Kreisarzt in seinen Ausführungen keine Schlussfolgerungen gezogen hat, die diesen oder den klinischen Untersuchungsbefunden der behandelnden Ärzten entgegen stehen . D ie Darstellung, der Beschwerdeführer leide seit dem Ereignis vom
8. Dezember 2014 unter Beschwerden, die seine A rbeitsfähigkeit beeinträchti g en,
erschöpft sich im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht er achtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, was rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb). A n der Richtigkeit der kreisärztlichen Kausalitätseinschätzung er geben sich a ufgrund der Akten auch nicht geringe Zweifel (BGE 135 V 465 E. 4.7). Ebenso vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten a us dem Umstand abzuleiten, dass Dr. B.___ am 30. Januar 2015 eine Kniebin nenläsion und eine Rotatorenmanschettenläsion in Erwägung zog (E. 4 .3, Urk. 1 Ziff. 2.1 Abs. 3),
da es sich um eine Verdachtsdiagnose handelt, wobei sich bildgebend hierfür keine Anhaltspunkte ergaben und sich der Verdacht im weiteren Verlauf auch nicht
erhärtete . 5 .3
Fehlt es nach dem Ausgeführten an der Unfallkausalität der über den 8. Februar 2015 hinaus geklagten Beschwerden, ist die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich der angefochtene Einsprache entscheid vom 5. Oktober 2015 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
D ie
Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrNef
Dispositiv
- X.___ , geboren 1972, erfüllte seit 1. August 2013 die Anspruchsvor aussetzungen zum Bezug einer Entschädigung der A rbeitslosenversicherung und war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 8/3 Ziff. 8) . Mit Schadenmeldung vom
- J anuar 2015 wurde mitgeteilt, dass X.___ am 8. Dezember 2014 beim Duschen in der Ba dewanne gestürzt sei und sic h an der rechten Körperseite Pre llungen zugezo gen habe ( Urk. 8/3 ). Die Suva trat auf den Schadenfall ein, erbrachte die ge setzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) und teilte am
- Februar 2015 den Fallabschluss per Mitteilungsdatum sowie die Ablehnung von wei teren Versicherungsleistungen mit ( Urk. 8/30). Auf Ersuchen des Versicherten vom 15. Juni 2015 ( Urk. 8/47) hin, wonach die Taggeldleistungen bis Ende Februar 2015 auszurichten oder eine ein sprachefähige Verfügung zu erlassen sei, erliess die Suva am
- August 2015 eine Verfügung im angekündigten Sinne und stellte ihre Leistungen per 9 . Februar 2015 ein ( Urk. 8 / 51). Die vom Versicherten am 24. August 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 8 / 52 ) wies die Suva mit Entscheid vom 18. September 2015 ab ( Urk. 2).
- Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 5. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, di eser sei aufzuheben und die Versicherungs leistungen (Taggeld und Heilkosten) seien bis zum 28. Februar 2015 zu er bringen ( Urk. 1 S. 2 ). Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
- November 2015 ( Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am
- November 2015 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 8. Dezember 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
- 3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
- 4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
- 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 6 D en Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Be weiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gericht lichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger ver anlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versi cherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
- 2.1 Die Beschwerdege gnerin begründet ihren Entscheid ( Urk. 2) mit der kreisärztli chen Beurteilung von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopä die Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH , der darge legt habe, dass es durch den Unfall vom 8. Dezember 2014 nicht zu trauma tischen Läsionen, sondern lediglich zu Prellungen gekommen sei und diese spätestens acht Wochen nach dem Unfallereignis abgeklungen seien. Der status quo sine sei damit erreicht worden. Eine davon abweichende, be grün dete ärztliche Kausalitätsbeurteilung liege nicht vor, sei einspracheweise auch nicht vorgebracht worden und die Ausführungen des Kreisarzte s deckten sich mit den übrigen medizinische Akten ( S. 10 f.). Mit dem Kreisarzt sei somit davon au szugeh en, dass das Ereignis vom 8. Dezember 2014 mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes am rechten Knie und an der rechten Schulter geführt habe und der status quo sine acht Wochen nach dem Unfall erreicht worden sei . Damit entfalle auch die Prüfung des adäquaten Kausalzusa m menhangs und die Versicherungsleistungen seien per 9. Februar 2015 zu Recht eingestellt worden (S. 12) . 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen gelten d ( Urk. 1) , da der ange fochtene Entscheid davon ausgehe , dass auf die neue kreisärztliche Beurteilung vom 2
- Juli 2015 abzustellen sei und die Beschwerdegegnerin v on der Rechts vertretung durch die CAP-Rechtsschutzversicherung seit Februar 2015 ge wusst habe, hätte sie diese z ustellen müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Deshalb sei der an gefochtene Entscheid aufzuheben und auf die von der Gehörsverletzung be troffene k reisärztliche Beurteilung dürfe nicht abgestellt werden ( Ziff. 1.2) . Auch gehe aus den medizinischen Berichten von Dr. A.___ und Dr. B.___ , unmissverständlich hervor, dass die gesundheitlichen Beschwerden auf den Unfall vom
- Dezember 201 4 zurückzuführen seien und auch für die Zeit vom 9. bis zum 28. Februar 2015 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt h ätten . Es seien damit der Unfall, die Arbeitsunfähigkeit sowie auch die Kausalität objektiv ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Möglichen um Überwindung der Arbeitsunfähigkeit bemüht und habe sich selbst per 3. März 2015 eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl Ar beitsfähigkeit) attestieren lassen, um d ie Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Folglich sei der Anspruch auf ein volles T aggeld bis zum 28. Februar 2015 ausgewiesen ( Ziff. 2.2) . 2.3 Strittig ist der Leistungsanspruch für die Zeit vom 9. bis 28. Februar 2015. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
- 3.1 Zunächst ist auf den in der Beschwe rde erhobenen formellen Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen . Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid massgeblich auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. Z.___ ab. Dessen Stellung nahme vom 2
- Juli 2015 ( Urk. 8/50) hatte sie bereits vor Erlass der Verfü gung vom 10. August 2015 eingeholt. Der Beschwerdeführer rügte in diesem Zusammenhang , diese Stellungn a h me hätte ihm zugestellt werden müssen (E. 2.2 hiervor) . Vor Erlass ihres Schreibens vom
- Februar 2015 respektive der Verfügung vom
- August 2015 holte die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten die erforderlichen Auskünfte ein. Zudem liess sie durch ihren Kreis arzt Dr. Z.___ zur Sache Stellung nehmen ( Urk. 8/ 23, Urk. 8/28 und Urk. 8/50 ). Damit erfüllte sie ihre Abklärungspflicht ( Art. 43 des Allgemeinen Teils des S ozialversicherungsrechts, ATSG) bereits im Verwaltungsverfahren noch vor E rlass einer Verfügung. Das Einspracheverfahren dient einerseits der verfügenden Stelle dazu, den von ihr gefällten Entscheid erneut zu über prüf en ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2015, 3. Auflage, Art. 52 Rz 24 ) und an dererseits der Gehörsgewährung ( Art. 42 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat daher vor Verfügungserlass von sich aus keine Akten zuzustellen. Es hätte dem - fachkundig vertretenen - Beschwerdeführer oblegen, im Einsprache verfahren Akteneinsicht zu verlangen, was er unterlassen hat (Urk. 8/52). Dieses Versäumnis hat er indes selbst zu vertreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 3.2 Materiell zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht über den 8 . Februar 2015 hinaus bis 28. F ebruar 2015 zu Recht verneint e. 4 . 4 .1 Im Kurzaustrittsbericht des C.___ vom 8. Dezember 2014 ( Urk. 8/22) , wiesen die Ärzte auf die Selbstzuweisung des Beschwerdeführers vom selben Tag hin. Dieser habe berichte t , er sei am Morgen in der Bade wanne auf die rechte Seite ge stürzt . Seit dem habe er Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Knie und zudem ein Kribbelgefühl in den Fingern der rechten Hand. Den Kopf habe er sich nur leicht angeschlagen. Erbrechen, Ü b elkeit, Bewusstlosigkeit, Sehstörungen seien verneint worden. Im Untersuchungsbefund hielten die Ärzte fest, am Kopf bestehe kein Kalotten kompressionsschmerz , die Pupillen seien beidseits direkt und indirekt prompt l ichtreagibel und der Hirnnerven status sei unauffällig. Die rechte Schulter sei im Integument reizlos mit Druckdole nz . Die p eriphere Durch blutung und Motorik sei en intakt. An der rechten Hand bestünden keine Schwellung, Rötung oder Druckdolenz . Die Sensibili tät der Finger palmarsei tig sei gemindert und die D urchblutung und Motorik intakt. Das Integument am rechten Knie sei reizlos, intakt, ohne Rötung, Schwellung oder Überwär mung und ohne Erguss. Es bestehe eine Druckdolenz über dem lateralen Ge lenkspalt und Fibulaköpfchen . Die Patella sei druckdolent und gut verschieb lich , die PDMS ( p eriphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität ) sei intakt und im R adiologiebefund des rechten Knies und der rechten Schulter vom
- Dezember 2014 zeigten sich keine Hinweise auf frische Frakturen. Die Ärzte verordneten Analgesie und die Ruhigstellung im Gilchrist -Verband für eine Woche sowie die Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden . Da nach sei eine klinische Nachkontrolle der rechten Schulter und des rechten Knies mit Reevaluation der Diagnostik mittels MRI ( Magnetresonanztomo graphie ) vorgesehen . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Dezember 2014 bis 15. Dezember 2014 attestiert ( vgl. auch Urk. 8/9 und Urk. 8/10 ). 4 .2 Im Sprechstundenbericht des C.___ vom
- Januar 2015 ( Urk. 8/5) hielten Dr. med. A.___ , Co-Chefarzt Chirurgie, und Dr. med. D.___ , Oberärztin Chirurgie, die folgenden Diagnosen fest: - Schulterkontusion rechts vom
- Dezember 2014 . - Kniedisto rsion/Kontusion rechts vom 8. Dezember 2014 . - Chondropathia patellae Grad III . - Kribbelparästhesien Hand rechts DD (Differentialdiagnose) Diskushernie HWS (Halswirbelsäule) . Zu m MRI der Schulter rechts vom 23. Dezember 2014 ( Urk. 8/8) be merkten die Ärzte , die Beurteilungsmöglichkeit sei wegen massiver Bewegungsarte fakte eingeschränkt . Es ergebe sich kein Hinweis auf eine Humeruskopf - Infraktion/Fissur und es bestünden eine regelrechte Artikulation ohne groben Anhalt für e ine Rotatorenmanschettenläsion und im dorsalen Supraspi natussehnenansatz ein sehr kleines, vorbestehendes Kalkdepot. Zu m MRI des rechten Knies vom 31. Dezember 2014 hielten die zuständigen Ärzte fest, die Beurteilbarkeit sei bei deutlichen Bewegungsartefakten einge schränkt. Es bestünden d egenerative Veränderungen im Hinterhorn des In nenmeniskus ohne Riss . Der Radiologe ersah zudem eine Chondropathia pa tellae Grad III ( Urk. 8/11) . Die untersuchenden Ärzte führten aus, k linisch zeige sich eine diffuse Druck dolenz im Bereich der rechten Schulter, vor allem muskulär und im Knie rechts eine minime Druckdolenz im Bereich des lateralen Gelenksspaltes, ohne Erguss und ohne positive Meniskuszeichen. Es wurde ein konservatives Vorgehen m it Physiotherapie empfohlen und aufgrund der Muskelverhärtung das Medikament Sirdalud verschrieben . B ezüglich der Kribbelparästhesien wiesen die Ärzte auf ein Aufgebot bei der Ne urologie hin und attestierten vom 8. Dezember 2014 bis 16. Januar 2015 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/5, vgl. auch Urk. 8/8 und Urk. 8/11). 4 .3 I m Bericht vom 30. Januar 2015 stellte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie und Konsiliararzt am C.___ , die folgenden Diag nosen : Sturz mit Schulterkon tusion rechts am 8. Dezember 2014, lo kale Schulterprobl ematik mit Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion , leichtes CTS (Karpaltunnelsyndrom) rechts , Verdacht auf Binnenläsion im rechten Knie , Diabetes mellitus Typ
- D er Beschwerdeführer präsentiere sich mit einem leichten CTS rechts im Anschluss an einen Sturz am 8. Dezember 2014. Das CTS dürfte für die Missempfindungen in der rechten Hand verant wortlich sein, eigentliches Hauptproblem seien aber belastungsabhängige und invalidisierende Schmerzen im Bereich der rechen Schulter und im rechten Knie als Folge des Unfalls. Es sei ein Versuch mit einer volaren Handgelenksschiene zur Nacht vorgeschlagen worden ( Urk. 8/25) . 4 .4 Im Sprechstundenbericht vom 25. Februar 2015 über die Untersuchung vom 19. Februar 2015 vermerkte Dr. A.___ , der deutlich übergewichtige Be schwerdeführer gehe ohne Stöcke betont vorsichtig und langsam. Sowohl die Untersu chung der rechten Schulter als auch des rechten Kniegelenks seien aktuell unergiebig, da der Beschwerdeführer bei allen aktiven und passiven Manipulationen sta rke Schmerzen ang ebe . Die Schulter rechts weise äusser lich keine Auffälligkeiten und symmetrische Befunde auf. Eine lokalisierte Druckdolenz liege nicht vor, die Schulter sei aber diffus leicht druckdolent . Das Knie rechts zeige keinen Erguss, keine Überwärmung und keine Schwel lung. Die Bewegungen seien langsam , vorsichtig und unter Schmerzangabe n. Soweit beurteilbar , bestehe keine Bandinstabilität. Eine genaue Untersuchung sei , wie an der Schulter auch am Knie wegen schmerzhafter Ans pannung nicht möglich. Er legte da r , a nhand der aktuellen , wenig ergiebigen klini schen Untersu chung und an hand der schon vorliegenden MRI des Schultergelenks rechts und des Kniegelenks rechts könn t e n keine relevante n Verletzung en an der rechten Schulter oder am rechten Knie diagnostiziert werden. Die Befundung in den beiden MRI seien durch die Bewegungsartefakte etwas erschwert ge wesen . E s hätten jedoch sowohl am Knie wie auch an der Schulter eine rele vante Verletzung der Bänder, der Ro tatorenmanschette , des Knochens oder des Knorpels ausgeschlossen werden können und sich ledig lich degenerative Veränderungen im Hinterhorn des Innenmeniskus rechts sowie eine Chondropathie retropatellar Grad II gezeigt. Der Beschwerdeführer sollte jetzt wieder teilweise arb eitsfähig sein und zu dem müsse er ja auch zuerst noch eine Stelle im RAV fi nden. Das Ausmass der Schmerzen scheine doch etwas überproportional im Verhältnis zu den Verletzungen. Er habe ihn auf den 1. März 2015 z u 50 % arbeitsfähig ge schrieben. Der Beschwerdeführer müsse sich dann auf dem RAV um eine Anstellung bemühen. Die Physiotherapie werde wohl weiter durchgeführt werden müssen, mit der klaren Ab sicht , die Arbeitsfähigkeit in der Folge steigern zu können, damit er reel le Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe . Weitere Kontrollen seien nicht geplant und die weitere Betreuung gegebe nenfalls durch den SUVA-Kreisarzt zu beurteilen ( Urk. 8/41) . 4 .5 Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, wies im Bericht vom 25. März 2015 darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer als neue Hausärztin seit Ja nuar 2015 kenne. Er sei durch Dr. A.___ ab dem 1. März 2015 zu 50 % ar beitsfähig geschrieben worden und da er via RAV eine Arbeitsstelle suchen müsse, habe sie ihm, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, ab dem
- März 2015 auf dessen Wunsch hin eine 100% ige Arbeitsfähigkeit at testiert für körperlich leic hte Arbeiten, welche die rechte Schulter und das rechte Knie nicht stark belast en , ohne He ben schwerer Lasten, ohne Gehen längerer Stre cken und ohne kniende Arbeiten. Als internistische Hausärztin könne sie die Frage, inwieweit die aktue ll bestehenden Beschwerden noch in direktem Zu sammenhang mit dem Unfall stünden , nicht schlüssig beantwor ten ( Urk. 8/46) . 4 .6 Kreisarzt Dr. Z.___ , wies in seiner Aktenb eurteilung vom
- Juli 2015 auf seine vorausge gangenen Stellungnahmen vom 30. Januar 2015 ( Urk. 8/23) und vom 6. Februar 2015 ( Urk. 8/28) hin. Er hielt fest, im Bericht vom 25. Februar 2015 betone Dr. A.___ , dass das Ausmass der Schmerzen doch etwas überproportional im Verhältnis zu den Verletzungen scheine. Dies gründe auf der zuvor kompetent und detailliert durchgeführten Unter su chung und Befragung sowie aufgrund der erfolgten kernspintomografischen Untersuchungen der rechten Schulter und des rechten Kniegelenk s . Er halte deshalb an seinen Stellungnahmen vom 30. Januar und 6. Februar 2015 fest. Die kernspintomografischen Untersuchungen hätten keine traumatischen Lä sionen erbracht, so dass tatsä chlich lediglich Prellungen vorgelegen haben, die in aller Regel nach sechs bis acht Wochen abgeklungen seien. Der obere Erfahrungswert von acht Wochen sei gewählt worden, sodass dem Be schwer deführer , auch in Anbetracht der objektivierten Befunde von anderer Seite , keine Übervorteilung geschehe ( Urk. 8/50). 5 . 5 .1 Nach Lage der Akten steht fest, dass weder die am Unfalltag angefertigte n Röntgenaufnahme n (E . 4 .1 hiervor) noch die am 23. u nd 31. Dezember 2014 durchgeführten MRI-Untersuchungen des rechten Knies und der rechten Schulter traumatisch bedingte Läsionen zeigten (E. 4 .2). Dies bestätigen au ch die vom behandelnden Dr. A.___ erhobenen Befunde, welche r lediglich eine diffuse leichte Druckdolenz an der Schulter bei betont langsam und vorsich tig ausgeführten Bewegungen unter Schmerzangaben erheben und eine rele vante Verletzung an der rechten Schulter oder am rechten Knie ausschl o ss (E. 4 .4). Dr. B.___ , welcher den Beschwerdeführer zusätzlich aufgrund der ange gebenen Kribbelparästhesien am rechten Unterarm untersuchte , führte die Symptomatik auf ein leichtes Karpaltunnelsyndrom (CPS) zurück (E. 4 .3). Damit steht die Feststellung des Kreisarztes , dass zufolge des Ereignisses vom 8. Dezember 2014 keine traumatischen Verletzungen , sondern lediglich Prellungen und damit keine relevanten (Zusatz-)Verletzung en des rechten Knies beziehungsweise der rechten Schulter vorgelegen hätten , im Einklang mit den Ergebnissen der durchgeführten bildgebenden Diagnostik. Vor die sem Hintergrund ist mit Dr. Z.___ davon auszugehen, dass der fragli che Unfall lediglich zu vorübergehenden Beschwerden geführt hat. Eine richtunggebende Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen ist durch die Akten nicht belegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Sturz in der Ba dewanne vom 8. Dezember 2014 eine über den 8. Februar 2015 hinaus an dauernde Schädigung verursacht hätte, sind anhand der Akten ni cht greifbar und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt. Dass der Kreisarzt bei dieser Sachlage unter Hinweis auf allgemein e Erkenntnisse , wonach die Prellungen in aller Regel nach sechs bis acht Wochen abgeklungen seien, zu gunsten des Beschwerdeführers von einer Arbeitsunfähigkeit von acht Wo chen ausging, ist damit nicht zu beanstanden. Davon abzugehen besteht umso weniger Anlass , als nach Lage der Akten am Unfalltag nicht einmal Prell- oder Kontusionsmarken verzeichnet werden konnten . Demnach durft e die Beschwerdegegnerin mit dem Kreisarzt davon ausgehen, dass der s tatus quo sine — mithin der Zustand, wie er sich aufgrund von Vorzustände n auch ohne Unfall eingestellt hätte — (spätestens) acht Wochen nach dem Ereignis erreicht war und die über den 8. Februar 2015 hinaus geklagten Beschwerden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (E. 1.3) in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom
- Dezember 2014 stehen. 5 .2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers , die Stellungnahme von Dr. Z.___ widerspreche den medizinischen Berichten der behandeln den Ärzte, da Dr. A.___ bis Ende Februar 2015 weiterhin eine 100 % ige Ar beitsunfähigkeit und ab März 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestier t e, verkennt es , dass zur Beantwortung der Frage der Unfallkausalität den bild gebenden Befunden entscheidendes Gew icht zukommt und der Kreisarzt in seinen Ausführungen keine Schlussfolgerungen gezogen hat , die diesen oder den klinischen Untersuchungsbefunden der behandelnden Ärzten entgegen stehen . D ie Darstellung , der Beschwerdeführer leide seit dem Ereignis vom
- Dezember 2014 unter Beschwerden, die seine A rbeitsfähigkeit beeinträchti g en, erschöpft sich im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht er achtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist , was rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). A n der Richtigkeit der kreisärztlichen Kausalitätseinschätzung er geben sich a ufgrund der Akten auch nicht geringe Zweifel (BGE 135 V 465 E. 4.7). Ebenso vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten a us dem Umstand abzuleiten , dass Dr. B.___ am
- Januar 2015 eine Kniebin nenläsion und eine Rotatorenmanschettenläsion in Erwägung zog (E. 4 .3 , Urk. 1 Ziff. 2.1 Abs. 3 ) , da es sich um eine Verdachtsdiagnose handelt , wobei sich bildgebend hierfür keine Anhaltspunkte ergaben und sich der Verdacht im weiteren Verlauf auch nicht erhärtete . 5 .3 Fehlt es nach dem Ausgeführten an der Unfallkausalität der über den 8. Februar 2015 hinaus geklagten Beschwerden, ist die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich der angefochtene Einsprache entscheid vom
- Oktober 2015 ( Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. D ie Einzelrichterin erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00199 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
22. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Dr. iur . Y.___, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, erfüllte seit 1. August 2013 die Anspruchsvor aussetzungen zum Bezug einer Entschädigung der A rbeitslosenversicherung und war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert
(Urk. 8/3
Ziff. 8) . Mit Schadenmeldung vom
6. J anuar 2015
wurde mitgeteilt, dass
X.___ am 8. Dezember 2014 beim Duschen in der Ba dewanne gestürzt sei und sic h an der rechten Körperseite Pre llungen zugezo gen habe (Urk. 8/3). Die Suva
trat auf den Schadenfall ein,
erbrachte die ge setzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) und teilte am
9. Februar 2015
den Fallabschluss per Mitteilungsdatum sowie die Ablehnung von wei teren Versicherungsleistungen mit (Urk. 8/30).
Auf Ersuchen des Versicherten vom 15. Juni 2015 (Urk. 8/47) hin, wonach die Taggeldleistungen bis Ende Februar 2015 auszurichten oder eine ein sprachefähige Verfügung zu erlassen sei, erliess die Suva am
10. August 2015 eine Verfügung im angekündigten Sinne und stellte ihre Leistungen per 9 . Februar 2015 ein (Urk. 8 / 51). Die vom Versicherten am 24. August 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8 / 52) wies die Suva mit Entscheid vom 18. September 2015 ab (Urk. 2).
2.
Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 5. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, di eser sei aufzuheben und die Versicherungs leistungen (Taggeld und Heilkosten) seien bis zum 28. Februar 2015 zu er bringen (Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 (Urk.
11) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am
4. November 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 8. Dezember 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
D en Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee). Trotz dieser grundsätzlichen Be weiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gericht lichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger ver anlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versi cherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2. 2.1
Die Beschwerdege gnerin begründet ihren Entscheid (Urk. 2) mit der
kreisärztli chen Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopä die Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, der darge legt habe, dass es durch den Unfall vom 8. Dezember 2014 nicht zu trauma tischen Läsionen, sondern lediglich zu Prellungen gekommen sei und diese spätestens acht Wochen nach dem Unfallereignis abgeklungen seien. Der status quo sine sei damit erreicht worden. Eine davon abweichende, be grün dete ärztliche Kausalitätsbeurteilung liege nicht vor, sei einspracheweise auch nicht vorgebracht worden und die Ausführungen des Kreisarzte s deckten sich mit den übrigen medizinische Akten (S. 10 f.). Mit dem Kreisarzt sei somit davon au szugeh en, dass das Ereignis vom 8. Dezember 2014 mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes am rechten Knie und an der rechten Schulter geführt habe und der status quo sine acht Wochen nach dem Unfall erreicht worden sei . Damit entfalle
auch die Prüfung des adäquaten Kausalzusa m menhangs und die Versicherungsleistungen
seien per 9. Februar 2015 zu Recht eingestellt worden (S. 12) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen gelten d (Urk. 1), da der ange fochtene Entscheid davon ausgehe, dass auf die neue kreisärztliche Beurteilung vom 2 2. Juli 2015 abzustellen sei und die Beschwerdegegnerin v on der Rechts vertretung durch die CAP-Rechtsschutzversicherung seit Februar 2015 ge wusst habe, hätte sie diese z ustellen müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Deshalb sei der an gefochtene Entscheid aufzuheben und auf die von der Gehörsverletzung be troffene k reisärztliche Beurteilung dürfe nicht abgestellt werden (Ziff. 1.2) .
Auch gehe aus den medizinischen Berichten von Dr. A.___ und Dr. B.___, unmissverständlich hervor, dass die gesundheitlichen Beschwerden auf den Unfall vom
8. Dezember 201 4 zurückzuführen seien und auch für die Zeit vom 9. bis zum 28. Februar 2015 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt h ätten . Es seien damit der Unfall, die Arbeitsunfähigkeit
sowie auch die Kausalität objektiv ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei
im Rahmen des Möglichen um Überwindung der Arbeitsunfähigkeit bemüht und habe sich selbst per 3. März 2015 eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl Ar beitsfähigkeit) attestieren lassen, um d ie Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Folglich sei der Anspruch auf ein volles T aggeld bis zum 28. Februar 2015 ausgewiesen (Ziff. 2.2) . 2.3
Strittig ist der Leistungsanspruch für die Zeit vom 9. bis 28. Februar 2015. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 3. 3.1
Zunächst ist auf den in der Beschwe rde erhobenen formellen Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid massgeblich auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. Z.___ ab. Dessen Stellung nahme vom 2 2. Juli 2015 (Urk. 8/50) hatte sie bereits vor Erlass der Verfü gung vom 10. August 2015 eingeholt. Der Beschwerdeführer rügte
in diesem Zusammenhang,
diese Stellungn a h me
hätte ihm zugestellt werden müssen
(E. 2.2 hiervor) .
Vor Erlass ihres Schreibens vom
9. Februar 2015 respektive der Verfügung vom
10. August 2015 holte die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten die erforderlichen Auskünfte ein. Zudem liess sie durch ihren Kreis arzt Dr. Z.___ zur Sache Stellung nehmen (Urk. 8/ 23, Urk. 8/28 und Urk. 8/50). Damit erfüllte sie ihre Abklärungspflicht (Art. 43 des Allgemeinen Teils des S ozialversicherungsrechts, ATSG)
bereits im Verwaltungsverfahren noch vor E rlass einer Verfügung. Das Einspracheverfahren dient einerseits
der verfügenden Stelle dazu, den von ihr gefällten Entscheid erneut zu über prüf en (Kieser, ATSG-Kommentar, 2015, 3. Auflage, Art. 52 Rz 24) und an dererseits der Gehörsgewährung (Art. 42 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat daher vor Verfügungserlass von sich aus keine Akten zuzustellen. Es hätte dem - fachkundig vertretenen - Beschwerdeführer oblegen, im Einsprache verfahren Akteneinsicht zu verlangen, was er unterlassen hat (Urk.
8/52). Dieses Versäumnis hat er indes selbst zu vertreten.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 3.2
Materiell zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht über den 8 . Februar 2015 hinaus bis 28. F ebruar 2015 zu Recht verneint e. 4 .
4 .1
Im Kurzaustrittsbericht des C.___ vom 8. Dezember 2014 (Urk. 8/22), wiesen die Ärzte auf die Selbstzuweisung des Beschwerdeführers vom selben Tag hin. Dieser
habe berichte t, er sei am Morgen in der Bade wanne auf die rechte Seite ge stürzt . Seit
dem habe er Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Knie und zudem ein Kribbelgefühl in den Fingern der rechten Hand. Den Kopf habe er sich nur leicht angeschlagen. Erbrechen, Ü b elkeit, Bewusstlosigkeit, Sehstörungen seien verneint worden.
Im Untersuchungsbefund hielten die Ärzte fest, am Kopf bestehe kein Kalotten kompressionsschmerz, die Pupillen seien beidseits direkt und indirekt prompt l ichtreagibel und der Hirnnerven status sei unauffällig. Die rechte Schulter sei im Integument reizlos mit Druckdole nz . Die p eriphere Durch blutung und Motorik sei en intakt. An der rechten Hand bestünden keine Schwellung, Rötung oder Druckdolenz . Die Sensibili tät der Finger palmarsei tig sei gemindert und die D urchblutung und Motorik intakt. Das Integument am rechten Knie sei reizlos, intakt, ohne Rötung, Schwellung oder Überwär mung und ohne Erguss. Es bestehe eine Druckdolenz über dem lateralen Ge lenkspalt und Fibulaköpfchen . Die Patella sei druckdolent und gut verschieb lich, die PDMS (p eriphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität) sei intakt und im
R adiologiebefund des rechten Knies und der rechten Schulter vom
8. Dezember 2014 zeigten sich keine Hinweise auf frische Frakturen.
Die Ärzte verordneten Analgesie und die Ruhigstellung im
Gilchrist -Verband für eine Woche
sowie
die Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden . Da nach
sei eine klinische Nachkontrolle der rechten Schulter und des rechten Knies mit
Reevaluation
der Diagnostik mittels MRI (Magnetresonanztomo graphie) vorgesehen . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Dezember 2014 bis 15. Dezember 2014 attestiert (vgl. auch Urk. 8/9 und
Urk. 8/10). 4 .2
Im Sprechstundenbericht des C.___ vom
5. Januar 2015 (Urk. 8/5) hielten Dr. med. A.___, Co-Chefarzt Chirurgie, und Dr. med. D.___, Oberärztin Chirurgie, die folgenden Diagnosen fest: - Schulterkontusion rechts vom
8. Dezember 2014 . - Kniedisto rsion/Kontusion rechts vom 8. Dezember 2014 . - Chondropathia
patellae Grad III . - Kribbelparästhesien Hand rechts DD (Differentialdiagnose) Diskushernie HWS (Halswirbelsäule) . Zu m MRI der Schulter rechts vom 23. Dezember 2014 (Urk. 8/8) be merkten die Ärzte, die Beurteilungsmöglichkeit sei wegen massiver Bewegungsarte fakte eingeschränkt . Es ergebe sich kein Hinweis auf eine Humeruskopf
- Infraktion/Fissur und es bestünden eine regelrechte Artikulation ohne groben Anhalt für e ine Rotatorenmanschettenläsion und im dorsalen Supraspi natussehnenansatz ein sehr kleines, vorbestehendes Kalkdepot. Zu m MRI des rechten Knies vom 31. Dezember 2014
hielten die zuständigen Ärzte fest, die Beurteilbarkeit sei
bei deutlichen Bewegungsartefakten einge schränkt. Es bestünden d egenerative Veränderungen im
Hinterhorn des In nenmeniskus ohne Riss .
Der Radiologe ersah zudem eine Chondropathia
pa tellae Grad III (Urk. 8/11) . Die untersuchenden Ärzte führten aus, k linisch zeige sich eine diffuse Druck dolenz im Bereich der rechten Schulter, vor allem muskulär und im Knie rechts eine minime Druckdolenz im Bereich des lateralen Gelenksspaltes, ohne Erguss und ohne positive Meniskuszeichen. Es wurde ein konservatives Vorgehen m it Physiotherapie empfohlen und
aufgrund der Muskelverhärtung das Medikament Sirdalud verschrieben . B ezüglich der Kribbelparästhesien
wiesen die Ärzte auf ein
Aufgebot bei der Ne urologie hin und attestierten vom 8. Dezember 2014 bis 16. Januar 2015 ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/5, vgl. auch Urk. 8/8 und Urk. 8/11). 4 .3
I m Bericht vom 30. Januar 2015 stellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie und Konsiliararzt am C.___, die folgenden Diag nosen :
Sturz mit Schulterkon tusion rechts am 8. Dezember 2014, lo kale Schulterprobl ematik mit Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion, leichtes CTS (Karpaltunnelsyndrom) rechts, Verdacht auf Binnenläsion im rechten Knie, Diabetes mellitus Typ 2. D er Beschwerdeführer präsentiere sich mit einem leichten CTS rechts im Anschluss an einen Sturz am 8. Dezember 2014. Das CTS dürfte für die Missempfindungen in der rechten Hand verant wortlich sein, eigentliches Hauptproblem seien aber belastungsabhängige und invalidisierende Schmerzen im Bereich der rechen Schulter und im rechten Knie als Folge des Unfalls. Es sei ein Versuch mit einer volaren Handgelenksschiene zur Nacht vorgeschlagen worden (Urk. 8/25) . 4 .4
Im Sprechstundenbericht vom 25. Februar 2015 über die Untersuchung vom 19. Februar 2015 vermerkte Dr. A.___, der deutlich übergewichtige Be schwerdeführer gehe ohne Stöcke betont vorsichtig und langsam. Sowohl die Untersu chung der rechten Schulter als auch des rechten Kniegelenks seien aktuell unergiebig, da der Beschwerdeführer bei allen aktiven und passiven Manipulationen sta rke Schmerzen ang ebe . Die Schulter rechts weise äusser lich keine Auffälligkeiten und symmetrische Befunde auf. Eine lokalisierte Druckdolenz liege nicht vor, die Schulter sei aber diffus leicht druckdolent . Das Knie rechts zeige keinen Erguss, keine Überwärmung und keine Schwel lung. Die Bewegungen seien langsam, vorsichtig
und unter Schmerzangabe n. Soweit beurteilbar,
bestehe keine Bandinstabilität. Eine genaue Untersuchung sei, wie an der Schulter auch am Knie wegen schmerzhafter Ans pannung nicht möglich.
Er
legte da r, a nhand der aktuellen, wenig ergiebigen klini schen Untersu chung und an hand der schon vorliegenden MRI des Schultergelenks rechts und des Kniegelenks rechts könn t e n keine relevante n Verletzung en an der rechten Schulter oder am rechten Knie diagnostiziert werden. Die Befundung in den beiden MRI
seien durch die Bewegungsartefakte etwas erschwert ge wesen . E s hätten jedoch sowohl am Knie wie auch an der Schulter eine
rele vante Verletzung der Bänder, der Ro tatorenmanschette, des Knochens oder des Knorpels ausgeschlossen werden können und
sich ledig lich degenerative Veränderungen im Hinterhorn des Innenmeniskus rechts sowie eine Chondropathie retropatellar Grad II gezeigt.
Der Beschwerdeführer sollte jetzt wieder teilweise arb eitsfähig sein und zu dem müsse er ja auch zuerst noch eine Stelle im RAV fi nden. Das Ausmass der Schmerzen scheine doch etwas überproportional im Verhältnis zu den Verletzungen. Er habe ihn auf den 1. März 2015 z u 50 % arbeitsfähig ge schrieben. Der Beschwerdeführer müsse sich dann auf dem RAV um eine Anstellung bemühen. Die
Physiotherapie werde wohl weiter durchgeführt werden müssen, mit der klaren Ab sicht, die Arbeitsfähigkeit in der Folge steigern zu können, damit er reel le Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe . Weitere Kontrollen seien nicht geplant und die weitere Betreuung gegebe nenfalls durch den SUVA-Kreisarzt zu beurteilen (Urk. 8/41) . 4 .5
Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, wies im Bericht vom 25. März 2015 darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer als neue Hausärztin seit Ja nuar 2015 kenne. Er sei durch Dr. A.___ ab dem 1. März 2015 zu 50 % ar beitsfähig geschrieben worden und da er via RAV eine Arbeitsstelle suchen müsse, habe sie ihm, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, ab dem 3. März 2015 auf dessen Wunsch hin eine 100% ige Arbeitsfähigkeit at testiert für körperlich leic hte Arbeiten, welche die rechte Schulter und das rechte Knie nicht stark belast en, ohne He ben schwerer Lasten, ohne Gehen längerer Stre cken und ohne kniende Arbeiten. Als internistische Hausärztin könne sie die Frage, inwieweit die aktue ll bestehenden Beschwerden noch in direktem Zu sammenhang mit dem Unfall stünden, nicht schlüssig beantwor ten (Urk. 8/46) . 4 .6
Kreisarzt
Dr. Z.___, wies in seiner Aktenb eurteilung vom
15. Juli 2015 auf seine vorausge gangenen Stellungnahmen vom 30. Januar 2015 (Urk. 8/23) und vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/28) hin. Er hielt fest, im Bericht vom 25. Februar 2015 betone Dr. A.___, dass das Ausmass der Schmerzen doch etwas überproportional im Verhältnis zu den Verletzungen scheine. Dies gründe auf der zuvor kompetent und detailliert durchgeführten Unter su chung und Befragung sowie aufgrund der erfolgten kernspintomografischen Untersuchungen der rechten Schulter und des rechten Kniegelenk s . Er halte deshalb an seinen Stellungnahmen vom 30. Januar und 6. Februar 2015 fest. Die kernspintomografischen Untersuchungen hätten keine traumatischen Lä sionen erbracht, so dass tatsä chlich lediglich Prellungen vorgelegen haben, die in aller Regel nach sechs bis acht Wochen abgeklungen seien. Der obere Erfahrungswert von acht Wochen sei gewählt worden, sodass dem Be schwer deführer, auch in Anbetracht der objektivierten Befunde von anderer Seite, keine Übervorteilung geschehe (Urk. 8/50). 5 . 5 .1
Nach Lage der Akten steht fest, dass weder die am Unfalltag angefertigte n Röntgenaufnahme n (E . 4 .1 hiervor) noch die am 23. u nd 31. Dezember 2014 durchgeführten MRI-Untersuchungen des rechten Knies und der rechten Schulter traumatisch bedingte Läsionen zeigten (E. 4 .2). Dies bestätigen au ch die vom behandelnden Dr. A.___ erhobenen Befunde, welche r
lediglich eine diffuse leichte Druckdolenz an der Schulter bei betont langsam und vorsich tig ausgeführten
Bewegungen unter Schmerzangaben
erheben und eine rele vante Verletzung an der rechten Schulter oder am rechten Knie ausschl o ss
(E. 4 .4). Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer zusätzlich aufgrund der ange gebenen Kribbelparästhesien am rechten Unterarm untersuchte,
führte die Symptomatik auf ein leichtes Karpaltunnelsyndrom (CPS) zurück (E. 4 .3). Damit steht die Feststellung des Kreisarztes, dass zufolge des Ereignisses vom 8. Dezember 2014 keine traumatischen Verletzungen, sondern lediglich Prellungen und damit keine relevanten (Zusatz-)Verletzung en
des rechten Knies beziehungsweise der rechten Schulter vorgelegen hätten, im Einklang mit den Ergebnissen der durchgeführten bildgebenden Diagnostik. Vor die sem Hintergrund ist mit Dr. Z.___ davon auszugehen, dass der fragli che Unfall lediglich zu vorübergehenden Beschwerden geführt hat. Eine richtunggebende Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen ist durch die Akten nicht belegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Sturz in der Ba dewanne
vom 8. Dezember 2014 eine über den 8. Februar 2015 hinaus an dauernde Schädigung verursacht hätte, sind anhand der Akten ni cht greifbar und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt. Dass der Kreisarzt bei dieser Sachlage unter Hinweis auf allgemein e Erkenntnisse, wonach die Prellungen in aller Regel nach sechs bis acht Wochen abgeklungen seien, zu gunsten des Beschwerdeführers von einer Arbeitsunfähigkeit von acht Wo chen ausging, ist damit nicht zu beanstanden.
Davon abzugehen besteht umso weniger Anlass, als nach Lage der Akten am Unfalltag nicht einmal Prell- oder Kontusionsmarken verzeichnet werden konnten . Demnach durft e die Beschwerdegegnerin mit dem Kreisarzt davon ausgehen, dass der s tatus quo sine — mithin der Zustand, wie er sich aufgrund von Vorzustände n auch ohne Unfall eingestellt hätte — (spätestens) acht Wochen nach dem Ereignis erreicht war und die über den 8. Februar 2015 hinaus geklagten Beschwerden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (E. 1.3) in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom
8. Dezember 2014 stehen. 5 .2
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Stellungnahme von
Dr. Z.___
widerspreche den medizinischen Berichten der behandeln den Ärzte, da Dr. A.___ bis Ende Februar 2015 weiterhin eine 100 % ige Ar beitsunfähigkeit und ab März 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestier t e, verkennt es, dass zur Beantwortung der Frage der Unfallkausalität den bild gebenden
Befunden entscheidendes Gew icht zukommt und der Kreisarzt in seinen Ausführungen keine Schlussfolgerungen gezogen hat, die diesen oder den klinischen Untersuchungsbefunden der behandelnden Ärzten entgegen stehen . D ie Darstellung, der Beschwerdeführer leide seit dem Ereignis vom
8. Dezember 2014 unter Beschwerden, die seine A rbeitsfähigkeit beeinträchti g en,
erschöpft sich im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht er achtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, was rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb). A n der Richtigkeit der kreisärztlichen Kausalitätseinschätzung er geben sich a ufgrund der Akten auch nicht geringe Zweifel (BGE 135 V 465 E. 4.7). Ebenso vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten a us dem Umstand abzuleiten, dass Dr. B.___ am 30. Januar 2015 eine Kniebin nenläsion und eine Rotatorenmanschettenläsion in Erwägung zog (E. 4 .3, Urk. 1 Ziff. 2.1 Abs. 3),
da es sich um eine Verdachtsdiagnose handelt, wobei sich bildgebend hierfür keine Anhaltspunkte ergaben und sich der Verdacht im weiteren Verlauf auch nicht
erhärtete . 5 .3
Fehlt es nach dem Ausgeführten an der Unfallkausalität der über den 8. Februar 2015 hinaus geklagten Beschwerden, ist die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich der angefochtene Einsprache entscheid vom 5. Oktober 2015 (Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
D ie
Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrNef