opencaselaw.ch

UV.2015.00198

Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Unfall eine Teilzeitstelle inne und suchte eine weitere Teilzeitstelle. Im Umfang der gesuchten weiteren Stelle Bemessung des Valideneinkommens anhand der LSE und nicht anhand des Lohnes einer erst vereinbarten, aber vor dem Unfall noch nicht angetretenen Stelle. (BGE 8C_378/2017)

Zürich SozVersG · 2017-03-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1961, durchlief eine Lehre als Pelznäherin und arbei tete nach kurzer Tätigkeit in diesem Beruf in der Registratur einer Bank und als Raumpflegerin. Ab 1997 hatte sie zusammen mit ihrem Ehema nn eine Stelle in der Hauswartung der

Sekundarschule Y.___

inne ; ihr eigenes Pensum belief sich auf 50 % (vgl . den Lebenslauf und die Zeugnisse in Urk. 8/ 1 16 und Urk. 12/85 sowie das Schreiben des Ehemannes vom

31. August 2010, Urk. 12/37/2). Im Jahr 2008 erkrankte X.___ an einem psychophysischen Erschöpfungszustand , nachdem sie bereits seit mehreren Jahren an Nacken- und Kopfschmerzen sowie an rechtsseitigen Kribbel parästhesien gelitten hatte (vgl. unter anderem den Austrittsbericht des Z.___ vom 26. September 2008, Urk. 12/8/17-19, den Aus trittsbericht der A.___ vom 28. Oktober 2008, Urk. 12/ 8 /12-14 , und den Bericht des Hausa rztes Dr. m ed. B.___ vom 2. November 2009, Urk. 12/8/1-8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich (SVA), IV-Stelle, wo sich X.___ im Oktober 2009 ange meldet hatte ( Urk. 12/2), liess durch Dr. med. C.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 19. März 2010 erstellen ( Urk. 12/16) und verneinte anschliessend mit Verfügung vom 29. September 2010 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente , da inner halb eines Jahres wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe ( Urk. 12/41). Die Verfügung blieb unangefochten.

Ab 1. Oktober 2010 versah X.___ an der angestammten Hauswart stelle nur noch ein 25%iges Pensum (Kündigungsschreiben der Schule vom 25. März 2010, Urk. 12/44/3; neuer Arbeitsvertrag mit der Schule vom

25. August 2010, Urk. 12/44/4) und war gleichzeit i g bei der Arbeitslosenver sicherung zur Vermittlung einer 50%-Stelle angemeldet (Anmeldebestätigung der Arbeitslosenk asse des Kantons Zürich vom 30. August 2010, Urk. 12/44/2). Im Rahmen der Anstellung als Hauswartin war X.___ bei der Axa Versicherungen AG ( Axa Winterthur), im Rahmen der teilweisen Arbeitslosigkeit bei der Suva unfallversichert (vgl. das Schreiben der Axa Winterthur an die Schule vom 1 2. März 2012, Urk. 8/51). 1.2

Am 5. Juni 2011 erlitt

X.___

einen Bootsunfall, bei dem sie ins Was ser stürzte und ihr linker Arm während des Festhaltens an einem Seil nach oben gerissen wurde. Nachfolgend manifestierten sich bewegungsabhängige und auc h nächtliche Schulterschmerzen links mit eingeschränkter Beweg lichkeit (Arztzeugnis UVG von Dr. B.___ vom 2 2. Juli 2011, Urk. 8/13). Die Arbeitslosenkasse meldete den Unfall der Suva (Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2011, Urk. 8/1), und diese anerkannte ihre Leistungspflicht (Schrei ben der Suva an die Versicherte, an die Arbeitslosenkasse und an den Haus arzt je vom 21. Juli 2011, Urk. 8/9-11).

Die Versicherte wurde zunächst konservativ mit Schmerzmitteln und Physio therapie behandelt und war zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/15-28). Als die Beschwerden anhielten, wurden Abklärungen im Z.___ einschliesslich einer Magnetresonanz- Arthrographie der linken Schulter durchgeführt, und es wurde n die Befunde einer nicht dislozierten Fraktur im Bereich des T uberculum

majus mit Zerrung der Rotatorenmanschette und inferiorer Kapselläsion erhoben und die Diagnose einer persistierenden reaktiven Kapsulitis gestellt (Berichte von Oktober 2011 bis Januar 2012, Urk. 8/29, Urk. 8/31, Urk. 8/38 , Urk. 8/42). Am 15. Februar 2012 liess die Suva die Ve rsicherte kreisärztlich untersuchen; der Kreisarzt Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Chirurgie, attestierte ihr für ihr bisheriges Arbeitspensum von 25 % eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % ( Urk. 8/47). 1.3

In der nachfolgenden Zeit bis Ende 2012 wurd e die medikamentöse und die physiotherapeutische Behandlung for tgeführt, und es fanden weitere Ver laufskontrollen im Z.___

einschliesslich einer weiteren Magnetresonanztomographie statt (vgl. die Berichte in Urk. 8/54, Urk. 8/63, Urk. 8/72 und Urk. 8/86) . A m 1. Februar 2013 nahm Dr. D.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung vor und hielt an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im früheren Bericht fest ( Urk. 8/102).

Die Versicherte hatte im Januar 2013 in der E.___ eine Zweitmeinung zum weiteren Vorgehen eingeholt (Bericht vom 24. Januar 2013, Urk. 8/103), und unterzog sich dort am 15. März 2013 einer Schulter arthroskopie mit Debridement , Akromioplastik , Rotatorenmanschettenrekon struktion und Resektion des AC-Gelenks links (Operationsbericht, Urk. 8/114; Austritts bericht vom 19. März 2013, Urk. 8/113).

Am 4. April 2013 liess die Suva mit der Versicherten eine Besprechung an deren Wohnort durchführen ( Urk. 8/115), und am 17. Mai 2013 erfolgte eine berufliche Standortbestimmung in der F.___ (Bericht vom 21. Mai 2013, Urk. 8/124). Dabei berichtete die Versicherte, sie habe e ine Woche nach dem Unfall vom 5. Juni 2011 eine

neue S telle als Mitarbeiterin in der Sicherheitskontrolle der Flughafenpolizei angetreten, habe die Ein ar beitung jedoch aufgrund der starken Schmerzen abbrechen müssen ( Urk. 8/124 S. 1). 1.4

Die Schulterschmerzen persistierten auch nach der Operation

(Berichte der E.___ vom 5. Juni und vom 8. August 2013, Urk. 8/127 und Urk. 8/146 ), und der Kreisarzt Dr. D.___

bescheinigte der Versicherten anlässlich der weiteren kreisärztliche n U ntersuchung vom 5. August 2013 nunmehr eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit ( Urk. 8/143) . Eine neurologische Untersuchung im Zentrum für Paraplegie der E.___ ergab jedoch keine Hinweise auf eine Nerven läsion , und die E.___ schloss dahe r die Behandlung im Oktober 2013 ab (Bericht e vom 2 2. und vom 28. Oktober 2013 , Urk. 8/152 , Urk. 8/154 S. 2-3 und Urk. 8/155 S. 3-4 ).

In der Folge durchlief die Versicherte von Anfang Dezember 2013 bis Mitte Januar 2014 ein Ergonomie-Trainingsprogramm in der F.___ (Austrittsbericht vom 21. Januar 2014, Urk. 8/175 ). Nachdem Dr. D.___ am 13. Februar 2014 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vorgenommen hatte ( Urk. 8/183), teilte die Suva der Ver sicherten mit Schreiben vom 17. März 2014 mit, dass sie den Fall mit dem 1. Mai 2014 abschliesse (Urk. 8/191). Sie holte sodann die Angaben der Schule zum Einkommen (Urk. 8/184) und die Angaben der Kantonspolizei zur Anstellung im Flugha fen ein (Anstellungsverfügung vom 26. April 2011, Urk. 8/200; Angaben zum mutmasslichen Verdie nst im Jahr 2014, Urk. 8/202 ; vgl. auch die Arbeitsbestätigung der Kantonspolizei Zür ich vom 27. Juni 2011, Urk. 8/221 ) und tätigte Erhebungen zu m hypothetischen Einkommen unter Berücksichti gung der gesundheitlichen Einschränkungen ( Urk. 8/204). M it Verfügung vom

14. April 2014 teilte die Suva der Versicherten daraufhin mit, dass sie zwar als Hauswartin nicht mehr arbeitsfä hig sei, dass sie jedoch bei Auf nahme einer gesundheitlich zumutbaren Tätigkeit eine mutmassliche Er werbseinbusse von lediglich 6,43 %

erleide und daher ab dem 1. Mai 2014

keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe und dass mangels relevanten Integritätsschadens auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe ( Urk. 8/205). Die Gemeinde Y.___ beendete daraufhin das Anstellungsverhältnis mit der Versi cherten per Ende Mai 2014 (Urk. 8/222). 1.5

Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, liess gegen die Verfügung vom 14. April 2014 mit Eingabe vom 19. Mai 2014 Einsprache erheben und beantragen, ihr seien eine Rente und eine Integritätsentschädi gung zuzusprechen ( Urk. 8/216). Die Suva zog die Akten der Invalidenver sicherung bei, wo sich die Versicherte im Februar 2012 erneut angemeldet hatte ( Urk. 12/45), und nahm insbesondere Kenntnis von der Verfügung der IV-Stelle vom 20. August 2014, mit welcher der Versicherten für die Zeit von August 2012 bis April 2014 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invali ditätsgrades von 75 % zugesprochen worden war, wogegen ihr Rentenan spruch für die Folgezeit aufgrund eines Invaliditätsgrades von nur noch 24 % verneint worden war ( Urk. 8/236). Nachdem die Versicherte von der Gele genheit zur Stellungnahme zu den beigezogenen Akten der Invalidenver sicherung mit Eingabe vom 11. Februar 2015 Gebrauch gemacht hatte ( Urk. 8/241), wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 28. August 2015 ab ( Urk. 2 = Urk. 8/242). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2015 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dieter Studer mit Eingabe vom

30. September 2015 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und ihr seien eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 32 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklä rungen und anschliessender neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 2). Als neue Unterlagen liess die Versicherte eigene Auf stellungen zu den durchgeführten Behandlungen und zu ihren Einschrän kungen ( Urk. 3/5-8) sowie einen Bericht von Dr. med.

G.___ , Spezialarzt für Neurologie, über eine Untersuchung wegen Parästhesien an den Fingern der linken Hand vom 26. März 2015 ( Urk. 3/14) und einen Bericht der Phy siotherapeutin H.___ vom 19. September 2015 (Urk. 3/13) einreichen. Die Suva , vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, liess in der Beschwerdeantwort vom 5. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde schliessen ( Urk. 7). Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 9. November 2015 ( Urk.

10) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen hatte ( Urk. 12/1-151), liess die Versicherte in der Replik vom 14. Januar 2016 an der Beschwerde festhalten ( Urk. 14) und auf eine hausärztliche Überweisung von Dr. med. I.___

zur orthopädischen Abklärung der fortbestehen den Beschwerden hinweisen (Urk. 15/15). Die Suva liess in der Duplik vom 18. Februar 2016 ebenfalls an ihrem Standpunkt festhalten ( Urk. 19), was der Versicherten am 2 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbe stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe ri gem Recht gewährt werden ( Abs. 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

5. Juni 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung gelan gen und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2

N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invaliden rente. Der Ren tenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin fallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsent schädigung . 2.3 2.3.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ).

Nach der Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung in der Invaliden - versiche rung , die auch im Unfallversicherungsrecht anwendbar ist, hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens - differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schät zen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E . 1).

Art. 28 UVV regelt verschiedene Sonderfälle der Bestimmung des Invalidi - täts grades . War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person auf grund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung bereits vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist nach Art. 28 Abs. 3 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden ver minderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande w äre, dem Einkommen gegenüberzus tellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. 2.3.2

Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist im Regelfall am Einkommen anzuknüpfen, das die versicherte Person vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielt hat. Davon abzugehen ist jedoch dann, wenn die versicherte Person die bisherige Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Ges undheitsschaden nicht mehr inne hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

Auch bei der Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens ist recht sprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszuge hen, in der die ve rsicherte Person konkret steht. Der Invalidenlohn kann allerdings nur dann dem tatsächlich erzielte Lohn gleichgesetzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis besonders stabil ist, wenn das tatsächliche Ein kommen der Arbeitsleistung angemessen ist und mithin keinen Soziallohn darstellt und wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im konkreten Arbeits ve rhältnis voll ausgeschöpft wird. Ist dies nicht der Fall, so sind nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamt es für Statistik (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation vo n Arbeitsplätzen der Suva (DAP) heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung

wird nach Art. 25 Abs. 1 UVG in For m einer Kapi talleistung gewährt und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft .

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416 ). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziffer 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht auf geführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalen wert abgeleitet (Ziffer 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen A nspruch auf Entschädigung (Ziffer 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichge stellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetra ges des versic herten Verdienstes ergäbe (Ziffer 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes - rät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog enannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebe nen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz d es Integritätsschadens für den „Regelfall“ gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 3. 3.1

Hinsichtlich der Befunde und Diagnosen besteht Einigkeit unter den behandeln den und untersuchenden Fachpe rsonen der Medizin.

Dr. D.___ gab im Bericht über die erste krei särztliche Untersuchung vom 15. Februar 2012 die Feststellungen einer Fraktur im Bereich des Tuberculum

majus und einer Zerrung der posterio -superioren Rotatorenmanschette wieder ( Urk. 8/47 S. 5), wie sie das Z.___ gemacht hatte, und übernahm auch dessen Diagnose einer persistierenden reaktiven Kapsulitis (vgl. Urk. 8/29, Urk. 8/31, Urk. 8/38, Urk. 8/42). Sodann konnte d er zusätzliche Befund einer Läsion der Supraspinatussehne , den die weitere Magnetreso nanztomographie vom Oktober 2012 zeigte (vgl. Urk. 8/86 S. 2 ), anlässlich der Schulteroperation vom 15. März 2013 bestätigt werden (vgl. Urk. 8/114) . E ine nochmalige Magnetresonanzuntersuchung vom September 2013 ergab jedoch gemäss dem Austrittsbericht der F.___ vom 21. Januar 2014 keinen Hinweis auf eine Re-Ruptur im Anschluss an die Operation ( Urk. 8/17 5 S. 1), und auch diese Deutung wurde nirgendwo angezweifelt. Nicht in Frage gestellt wurde ferner das Ergebnis der neurologischen Unter suchung in der E.___ vom Oktober 2013 , aufgrund des sen eine Nervenläsion ausgeschlossen wurde (vgl. Urk. 8/155 S. 3-4) ; weder die Ärzte der F.___ (vgl. Urk. 8/175 S. 16 ) noch Dr. D.___ an lässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom Februar 2014 (vgl. Urk. 8/183 S. 5 ) äusserten Zweifel daran. Übereinstimmend stellten die Ärzte der Rehaklinik E.___ und Dr. D.___ hingegen fortdauernde Bewegungs einschränkungen der linken Schulter fest (vgl. Urk. 8/175 S. 17, Urk. 8/183 S. 7).

Nicht strittig und aufgrund der Akten einleuchtend ist des Weiteren die Unfall kausalität der genannt en Befunde der linken Schulter . 3.2

Weder strittig und noch von Amtes wegen zu beanstanden ist sodann d ie Einstellung der Taggeldzahlungen a m 1. Mai 2014 und der Beginn des gel tend gemachten Rentenanspruchs mit gleichzeitiger Prüfung des Integritäts entschädigungsanspruchs

a n diesem Tag . Nach der Operation vom März 2013 stellte der Kreisarzt Dr. D.___ im August 2013 zwar eine gewisse Ver besserung der Schulterbeweglichkeit im Vergleich zur Untersuchung vom Februar 2013 fest ( Urk. 8/143 S. 6), und die E.___ rech nete im Oktober 2013 mit einer weiteren Besserung unter physiotherapeu tischer Kräftigung ( Urk. 8/152 S. 1 und Urk. 8/154 S. 2 ). Der Aufenthalt in der F.___ von Dezember 2013 /Januar 2014 vermochte jedoch keine wesentliche Veränderung mehr herbeizuführen; die Klinik berichtete, am Anfang habe durch das Training eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit erzielt werden können , im weiteren Verlauf habe sich jedoch eine Stagnation abgezeichnet, da die Schmerzprob lematik und die psychische Belastungssituation zunehmend in den Vorder grund getreten seien . Dementsprechend empfahl die Klinik neben der Fort führung eines Heimpr ogramms zwar die Aufnahme eines physiotherapeutisch begleiteten Medizinischen Trainingsprogramms, nannte als Behandlungsziel aber in erster Linie die Erhaltung der Gelenks- und Muskelfunktion und die Rekonditionierung und hielt gleichzeitig fest, von der Fortsetzung der Behandlung sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ( Urk. 8/175 S. 4). Dr. D.___ folgte dieser Beurteilung anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom Februar 2014 ( Urk. 8/183 S. 8), und die Beschwerdegegnerin hat daher gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG richtiger weise per 1. Mai 201 4 den Rentenanspruch und zeitgleich (Art. 24 Abs. 2 UVG) den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geprüft . 4. 4.1

Die Funktion des linken Schultergelenks war Gegenstand einer umfassenden Belastbarkeitstestung in der F.___ , bei der die Testergebnisse in Beziehung gesetzt wurden zum Profil der bisherigen Tätigkeit der Beschwer deführerin als Hauswartin ( Urk. 8/175 S. 6-14 ).

Die Schlussfolgerung

im Austrittsbericht vom Januar 2014 , diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten, da die funktionelle Leistungs fähigkeit mehrheitlich unter de n Belastungsanforderungen dieser Tätigkeit liege ( Urk. 8/175 S. 4 und S. 9), ist daher oh ne Weiteres plausibel und wurde denn auch von Dr. D.___ geteilt ( Urk. 8/183 S. 8).

Als ganztags zumutbar bezeichneten die Ärzte der F.___ demge genüber leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Verrichtungen, bei denen der linke Arm dauernd über Brusthöhe eingesetzt werden müsse oder die einen wiederholten Krafteinsatz des linken Armes erforderten ( Urk. 8/175 S. 2) . In Kenntnis dieser Beurteilung attestierte Dr. D.___

der Beschwerde führerin im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Rah men des von ihm formulierten Zumutbarkeitsprofils. Dabei schloss er Tätig keiten mit Überkopfarbeiten unter Last aus und erachtete Überkopfarbeiten ohne Last als nur selten möglich, des Weiteren hielt er eine Belastung des linken Armes in körperferner Haltung nicht für möglich und stellte für die körpernahe Haltung Gewichtslimiten von 10 kg bis Hüfthöhe und von 3 kg bis Brusthöhe auf. Als gar nicht zumutbar beurteilte Dr. D.___ das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit dem linken Arm an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen ( Urk. 8/183 S. 8). 4. 2

Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), dass sich Dr. D.___ zur Zumutbarkeit von Arbeiten über Brust höhe, soweit diese nicht mit dem Heb en von Gewichten verbunden sind, anders als die Ärzte der F.___ nicht explizit äusserte. Ein eigen tlicher Widerspruch ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal auch die Ärzte der F.___ Arbeiten über Brusthöhe nicht voll ständig , sondern nur bei längerer Dauer aus schlossen ( Urk. 8/175 S. 2), worauf die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend hinwies ( Urk. 7 S. 4). Aus den Testergebnissen geht allerdings hervor, dass die Beschwerdeführerin die Position für Arbeiten über Schulterhöhe nicht erreichen und Arbeiten auf Schulterhöhe ebenfalls nur mit Mühe ausführen konnte ( Urk. 8/175 S. 12) , weshalb die Ärzte solche Arbeiten nur aus medizinisch-theoretischer Sicht und zudem nur als selten zumutbar erachteten ( Urk. 8/175 S. 6). Damit dürften Stellen, die solche Kör perhaltungen erfordern, für die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in Frage kommen. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind

- was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist - , genügend Stellen bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom

12. Februar 2016 E. 4.3 mit Hinweisen) .

D ie Beschwerdeführerin macht e denn auch nicht geltend, aufgrund ihrer Schulterproblematik vom Arbeitsmarkt gänzlich ausgeschlossen zu sein. Vielmehr durchlief sie , finanziert durch die Invalidenversicherung, eine Aus bildung im Bereich der Hundezucht (vgl. die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der IV-Stelle in Urk. 12/113/1-2 und die Mittei lung der IV-Stelle vom 30. Juni 2014, Urk. 12/120) und trat anschliessend im August 2014 eine 40%-Stelle bei einer Hundezüchterin an (vgl. die Verein barung vom 11. Juni 2014, Urk. 12/113/3-4 ) , die sie zwar kurz darauf wieder verlor, jedoch aus Gründen , die in der Person der Arbeitgeberin lagen (vgl. das Kündigung sschreiben vom 9. August 2014, Urk. 12/144 ; vgl. auch die Berichte der Eingliederungsunternehmung J.___ vom 14. Juli und vom

8. September 2014, Urk. 12/131 und Urk. 12/148 , sowie das Verlaufs - protokoll der Eingliederung sberatung der IV-Stelle in Urk. 12/143 ). Damit zeigte die Beschwerdeführerin , dass sie trotz der selbst aufgelisteten Einschränkungen (vgl. Urk. 3/6 und Urk. 3/7) zur Verrichtung gesundheitlich angepasster kör perlicher Arbeit in der Lage war. 4 .3

Die Berichte, welche die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ein reichen liess, weisen sodann entgegen den Vorbringen in der Beschwerde schrift und in der Replik ( Urk. 1 S. 7 und Urk. 14) nicht auf eine namhafte Zustandsveränderung in der Zeit nach der kreisärztlichen Abschlussunter suchung vom Februar 2014 hin. Denn gemäss dem Bericht von Dr. G.___ vom 26. März 2015 ( Urk. 3/14) trat zwar im Dezember 2014 neu ein Taub heitsgefühl mit leichten Missempfindungen an den Fingern der linken Hand auf, Dr. G.___

w ie auch die Physiotherapeutin H.___ ( Urk. 3/13 S. 2) sprach en jedoch von einer Regredienz dieser Beschwerden unter Physiothe rapie , und Dr. I.___ hielt im Überweisungsschreiben vom 15. Septem ber 2015 ( Urk. 15/15) ebenfalls fest, die Kribbelparästhesien seien vollständig regredient , und schilderte im Übrigen das bekannte Beschwerdebild mit Beweglichkeitseinschränkungen und Schmerzen in der linken Schulter.

Auch berichtete Dr. I.___ , die B eschwerdeführerin habe im Rahmen einer Saison-Anstellung v on Mai bis September 2015 zu 10 % als Kranüberführe rin an der Schleuse eines Kraftwerks gearbeitet (Urk. 15/15 S. 1) , was auf eine nach wie vor erhalten gebliebene Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hinweist.

Damit ist für den gesamten Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des angefoch tenen Einspracheentscheids vom 28. August 2015 das Zumutbar keitsprofil der F.___ und des Kreisarztes Dr. D.___ massge bend. 5. 5.1

Es stellt sich die weitere Frage nach der Erwerbseinbusse, welche die Beschwer deführerin durch die Umstellung auf eine

der beeinträchtigten lin ken Schulter angepasste Tätigkeit erleidet. 5.2

Die Beschwerdeführerin liess den generellen Standpunkt

vertreten (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) , die Beschwerdegegnerin habe sich an der Erwerbseinbusse von rund 32 % zu orientieren, welche die IV-Stelle ihrer Verfügung vom 20. August 2014 für die Zeit ab Mai 2014 zugrundegelegt hatte (vgl. Urk. 8/236).

Zwar ist es geboten, dass die IV-Stelle und der Unfallversicherer ihre Invalidi tätsbemessung koordinieren, wenn dieselben Gesundheitsschäden zur Diskussion stehen. Hingegen sind die Versicherer nicht an den Entscheid des jeweils anderen Versicherers gebunden (BGE 133 V 549, 131 V 362). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid bemerkte ( Urk. 2 S. 10), nahm die IV-Stelle zu Unrecht

an, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit zu 75 % als Hauswartin arbeiten (vgl. den Einkommensver gleich vom 15. Mai 2014, Urk. 12/96) . Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin von Beginn der betreffenden Anstellung an stets nur ein 50%-Pensum ver richtet, das schliesslich noch vor dem Unfall vom Juni 2011 per Oktober 2010 auf ein 25%-Pensum reduziert worden war (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1).

Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, sich am Valideneinkommen , das die IV-Stelle aufgrund ihrer unrichtigen Anna hme ermittelte, zu orientieren. 5.3 5.3.1

Allerdings hält auch die Festlegung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin, wie sie im angefochtenen Einspracheentscheid und in der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 14. April 2014 dargestellt ist ( Urk. 2 S. 8 f., Urk. 8/205 S. 2) , einer näheren Überprüfung nicht stand. 5.3.2

Richtig ist zwar die Aufrechnung des Einkommens auf ein Vollzeitpensum, ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bei der Haushaltabklärung durch die IV-Stelle ( Urk. 12/108/4) auch als Gesunde nicht vollzeitlich erwerbstätig wäre (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 475).

Zu bemängeln ist hingegen die Zusammensetzung des Valideneinkommens zum einen aus dem Lohn, den die Beschwerdeführerin mit einer 50%-An stellung als Hauswartin erzielen würde, und zum andern aus dem Lohn, den sie er hielte, wenn sie ihre auf Juni 2011 vorgesehene neue Tätigkeit bei der Flughafenpolizei in einem 50%-Pensum

verrichtete . Denn die Anstellungs verfügung für die neue Tätigke it datiert zwar bereits vom 26. April 2011 ( Urk. 8/200). Die Anstellung begann jedoch erst am 6. Juni 2011, also einen Tag nach dem Unfall vom 5. Juni 2011, und das Anstellungsverhältnis wurde gemäss der Austrittsverfügung vom 2 2. Juni 2011 per Ende Juni 2011 bereits wieder beendet ( Urk. 12/103/2), nachdem die Beschwerdeführerin gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Bericht der IV-Stelle über die Haushalt abklärung die vorgesehene vierwöchige Einarbeitung angetreten, aber wegen der Schulterbeschwerden vorzeitig abgebrochen hatte ( Urk. 12/108/3).

Unter diesen Umständen kann der Lohn für die nicht einmal einmonatige, erst nach dem Unfall angetretene Anstellung bei der Flughafenpolizei nicht als Einkommen gelten, das die Beschwerdeführerin im Sinne der Recht sprechung zum hypothetischen Valideneinkommen (vgl. E. 2.3.2) vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielt hat. Hinzu kommt, dass in der Anstellungsverfügung wohl ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50-80 % genannt ist, dass jedoch gleichzeitig festgehalten ist, der voraus sichtliche durchschnittliche Beschäftigungsgrad betrage mi ndestens acht Wochenstunden, was einem Beschäftigungsumfang von lediglich 20 % ent spricht. Ausserdem statuierte die Verfügung eine Befristung der Anstellung bis Ende Mai 201 2. Es ist deshalb ungewiss, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns vom Juni 2014 noch bei der Flughafenpolizei gearbeitet hätte und dort das gesuchte Pensum von 50 % hätte versehen können oder das Pensum gar auf 75 % hätte aufstocken und die Tätigkeit als Hauswartin hätte aufgeben können, wie es ihr vorschwebte (vgl. Urk. 12/10 8/4). 5.3.3

Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist daher zum einen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nach wie vor ihr 25%-Pensum in der Hauswartung innegehabt hätte. In diesem Umfang ist das konkrete Einkommen in diesem Arbeitsverhältnis m assge bend. Es beläuft sich gestützt auf die Lohnabrechnung für den Monat Feb ruar 2014 ( Urk. 8/186) und die Angaben der Schule vom 10. Februar 2014 ( Urk. 8/184 S. 2) auf Fr. 17'620.50.

Zum andern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das 25%-Pensum um ein weiteres Pensum zu 50

% ergänzt hätte, wie sie es ab dem 1. Oktober 2010 suchte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1). Das mutmassliche Einkommen daraus ist aber nach dem Gesagten nicht anhand des konkreten Anstellungsverhältnisses bei der Flughafenpoli zei zu bemessen, sondern vielmehr anhand der Verhältnisse auf dem allge meinen Arbeitsmarkt.

Zur Zeit des Erlasses des angefochten en Einspracheentscheids vom 28. August 2015 lagen als aktuellste Zahlen diejenige n der LSE 2012 vor, die im Oktober 2014 veröffentlicht worden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über eine Lehre als Pelznäherin, arbeitete jedoch nur kurz in diesem Beruf und hatte danach Stellen inne, die keine Berufsausbildung voraussetzten. Ihr Suchbereich erstreckte sich daher auf Stellen des Kompe tenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der massgebenden Tabelle TA1 (Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompe tenzniveau und Geschlecht im Private n Sektor; vgl. BGE 142 V 178 E . 2.5.3.1 und E. 2.5.7) . Für Frauen ist hier (S. 35) in der Zeile „Total“ ein Wert von Fr. 4‘112.-- angegeben ( Bruttolohn definiert als Lohn, über dem beziehungs weise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zent ralwert ], unter anteilsmä ssiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden) . Für das massgebende Jahr 2014 resultiert unter Berücksichtigung der Teuerung (Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10 , Nominallohnindex, Frauen 2011 2015, Veränderung um 0,7 % von 2012 auf 2013 und um 1 % von 2013 auf 2014) und umgerechnet auf die im Jahr 2014 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 ) ein Monats lohn von Fr. 4‘360.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 52‘320.--. Für das gesuchte Pensum von 50 %

ergibt sich daraus ein Jahreslohn von Fr. 26‘160.--.

Das mutmassliche Einkommen, das die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 mit ihrem 25%-Pensum als Hauswartin und mit dem zusätzlichen Pensum von 50 % in einer Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes erzielt hätte, beläuft sich damit auf Fr. 43‘780.50 (Fr. 17'620.50 + Fr. 26‘160.--). Aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 58‘374. --. Dieser ist als hypothetisches

Valideneinkommen einzusetzen. 5.4

Da das Valideneinkommen teilweise auf der LSE basiert, ist aus Gründen der Vergleichbarkeit auch das Invalideneinkommen anhand der Zahlen der LSE und nicht anhand der Arbeitsplatzdokumentation der Beschwerdegegnerin (DAP) zu bemessen.

Ausgangspunkt ist wiederum dasselbe Stellenspektrum der LSE 2012 und somit derselbe Jahreslohn von Fr. 52‘ 320.--. Sodann ist r echtsprechungsgemäss durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesund heitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfah rungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berück sichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörig keit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Für die Beschwerdeführerin besteht insoweit eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Stellenauswahl, als diejenigen Stellen für sie nicht in Frage kommen, die einen uneingeschränkten Einsatz der linken Schulter erfordern. Diese Einschränkung kann sich im Lohn nieder schlagen.

Das Bun desgericht hat allerdings schon darauf hingewiesen, dass im Tabellenlohn des niedrigsten Anforderungsniveaus bereits eine Vielzahl von leichten und mit telschweren Tätigkeiten enthalten seien und das Erfordernis der Umstellung auf eine zumutbare derartige Tätigkeit deshalb für sich allein noch keinen Abzug rechtfertige (vgl. Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Zusätzlich ist davon auszugehen, dass im Tabellenlohn der Frauen die körperlich schweren Arbeiten, die allein aufgrund des Körpereinsatzes besser entlöhnt sind, in geringerem Mass vertreten sind als im Tabellenlohn der Männer. Deshalb trägt vorliegendenfalls ein Abzug von 5 % der einge schränkten Einsatzfähigkeit der linken Schulter des adominanten Armes (vgl. Urk. 8/183 S. 6) genügend Rechnung . Ferner gelangten die Ärzte der F.___ aufgrund eines psychosoma t ischen Konsiliums (vgl. Urk. 8/175 S. 3) zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer psychi schen Störung (Anpassungsstörung mit innerer Unruhe und Besorgtheit, ICD-10 Code F43.2 , nach Erschöpfungsdepression im Jahr 2008; Urk. 8/175 S. 1), welche eine mindestens leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung bewirke ( Urk. 8/175 S. 2). Der Beschwerdegegnerin ist aber darin zu folgen (vgl. Urk. 7 S. 5 f.), dass diese Störung nicht als unfalladäquat im Sinne der Krite rien der Rechtsprechung einzustufen ist, was die Beschwerdeführerin auch nicht geltend machen liess. Und soweit sich die psychische Störung bereits vor dem Unfall einschränkend ausgewirkt haben sollte, so wäre sie in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV sowohl bei der Bemessung des Validen einkommens als auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn aufgrund psy chisch bedingter Einschränkunge n ist daher nicht gerechtfertigt.

Schliesslich ist auch kein zusätzlicher Abzug aufgrund von persönlichen oder beruflichen Umständen angezeigt, schon deshalb nicht, weil auch das Vali deneinkommen zum grösseren Teil auf dem Tabellenlohn basiert und sich die entsprechenden Umstände insoweit auf beiden Seiten des Einkommensver gleichs gleichermassen niederschlagen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführe rin gebürtige Schweizerin und als solche nicht lohnmässig ben achteiligt gegenüber ihren Mitbewerberinnen. Auch dass sie im Alter von über 50 Jahren ihre langjährige Stelle in der Hauswartung aufgeben musste, muss sich nicht nur nachteilig auswirken, sondern die ausgewiesene Betriebstreue kann sich bei einem neuen Arbeitgeber sogar positiv auf den Lohn auswirken (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2).

Aus der Berücksichtigung des 5%igen Abzugs resultiert ein hypothetisches Invalideneinkom men von Fr. 49‘704.-- . 5.5

Die Gegenüberstellung des hypothetischen Validen einkommens von Fr. 58‘374.-- und des hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 49‘704.-- ergibt ei nen Invaliditätsgrad von aufgerundet 15 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Die Beschwerdeführerin hat somit ab dem 1. Mai 2014

- entgegen dem Antrag in der Beschwerdeschrift nicht erst ab dem 1. Juni 2014, da die Taggelder ab dem 1. Mai 2014 eingestellt worden sind (vgl. E. 3.2) - Anspruch auf eine Invalidenrente auf dieser Basis. 6.

Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritäts - ent schädigung .

Einzige Beurteilungsgrundlage bildete die Aussage von Dr. D.___ im kreisärzt lichen Abschlussbericht, das Ausmass eines entschädigungspflichti gen Gesundheitsschadens sei nicht err eicht worden ( Urk. 8/183 S . 8); die Beschwerdegegnerin begründete die Anspruchsverneinung im angefochtenen Einspracheentscheid und in der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 1 4. April 2014 allein damit ( Urk. 2 S. 12, Urk. 8/205 S. 2 ). Dr. D.___ enthielt sich indessen jeglicher Begründung für seine Einschätzung; er nahm weder Bezug auf die Skala im Anhang 3 zur UVV noch auf die Tabellen, in denen die Suva die vorgeschriebene Abstufung bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit eines Organs oder einer Extremität (Ziffer 2 des Anhangs) konkretisiert hat, im Falle des Armes in der Tabelle 1. Zwar ist die Festlegung des Integritäts schadens als Grundlage des Entschädigungsanspruchs rechtsprechungsge mäss Sache des Unfallversicherers und nicht des Arztes. Der Unfallversiche rer muss sich dabei jedoch auf die Fachkenntnisse der medizinischen Fach person stützen und bedarf schlüssiger medizinischer Angaben zur Frage des Integritätsschadens (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 7.2). Eine gänzlich unbegründete medizinische Einschät zung kann das Erfordernis der Schlüssigkeit aber von vornherein nicht erfüllen.

Die Beschwerdegegnerin wird die Akten daher um eine begründete, schlüs sige Integritätsschadensbeurteilung zur ergänzen haben. 7.

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 in Bezug auf die Rente in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % hat. In Bezug auf die Integritätsentschädigung ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit sie nach ergänzender Abklä rung im Sinne der Erwägungen darüber neu verfüge. 8. 8.1

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemes sungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 8.2

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies in der eingereichten Honor ar note zeitliche Aufwendungen von 15 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 159.20 in Form einer Kleinspesenpauschale ( 4 % des Honorars für die zeitlichen Aufwendungen ) aus ( Urk. 23).

Nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen sind die Aufwendungen vor dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids . Der zu entschädi gende Zeitaufwand reduziert sich damit um die Positionen für die Zeit bis und mit dem 1 0. August 2015 und somit um 50 Mi nuten auf 15 Stunden und 5 Minuten. Dieser Zeitaufwand ist als angemessen zu beurteilen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- beläuft sich die zuzuspre chende Entschädigung für den Zeitaufwand auf Fr. 3‘318.3 5. Wird entspre chend der Berechnungsweise in der Honorarnote für die Spesen ein Betrag von 4 % dieser Summe eingesetzt, so ergeben sich zusätzlich zu entschädi gende Barauslagen in der Höhe von Fr. 132.7 5. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich die Gesamtentschädigung, die der Beschwerdeführerin zuzusprechen ist , auf Fr. 3‘727.20 ([ Fr. 3‘318.3 5 + Fr. 132.75] + 8 % ). Das Gericht erkennt: 1.

In Bezug auf die Rente wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend geändert , dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % hat. In Bezug auf die Integritätsentschädigung wird d ie Beschwerde in dem Sinne gutge heissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid auf gehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird , damit sie nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen darüber neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

ei ne Proz ess - ent schädigung von Fr. 3‘727.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer - Rechtsanwalt Reto Bachmann unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und Urk. 23 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 16 und Urk. 12/85 sowie das Schreiben des Ehemannes vom

31. August 2010, Urk. 12/37/2). Im Jahr 2008 erkrankte X.___ an einem psychophysischen Erschöpfungszustand , nachdem sie bereits seit mehreren Jahren an Nacken- und Kopfschmerzen sowie an rechtsseitigen Kribbel parästhesien gelitten hatte (vgl. unter anderem den Austrittsbericht des Z.___ vom 26. September 2008, Urk. 12/8/17-19, den Aus trittsbericht der A.___ vom 28. Oktober 2008, Urk. 12/ 8 /12-14 , und den Bericht des Hausa rztes Dr. m ed. B.___ vom 2. November 2009, Urk. 12/8/1-8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich (SVA), IV-Stelle, wo sich X.___ im Oktober 2009 ange meldet hatte ( Urk. 12/2), liess durch Dr. med. C.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 19. März 2010 erstellen ( Urk. 12/16) und verneinte anschliessend mit Verfügung vom 29. September 2010 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente , da inner halb eines Jahres wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe ( Urk. 12/41). Die Verfügung blieb unangefochten.

Ab 1. Oktober 2010 versah X.___ an der angestammten Hauswart stelle nur noch ein 25%iges Pensum (Kündigungsschreiben der Schule vom 25. März 2010, Urk. 12/44/3; neuer Arbeitsvertrag mit der Schule vom

25. August 2010, Urk. 12/44/4) und war gleichzeit i g bei der Arbeitslosenver sicherung zur Vermittlung einer 50%-Stelle angemeldet (Anmeldebestätigung der Arbeitslosenk asse des Kantons Zürich vom 30. August 2010, Urk. 12/44/2). Im Rahmen der Anstellung als Hauswartin war X.___ bei der Axa Versicherungen AG ( Axa Winterthur), im Rahmen der teilweisen Arbeitslosigkeit bei der Suva unfallversichert (vgl. das Schreiben der Axa Winterthur an die Schule vom 1 2. März 2012, Urk. 8/51).

E. 1.1 X.___ , geboren 1961, durchlief eine Lehre als Pelznäherin und arbei tete nach kurzer Tätigkeit in diesem Beruf in der Registratur einer Bank und als Raumpflegerin. Ab 1997 hatte sie zusammen mit ihrem Ehema nn eine Stelle in der Hauswartung der

Sekundarschule Y.___

inne ; ihr eigenes Pensum belief sich auf 50 % (vgl . den Lebenslauf und die Zeugnisse in Urk. 8/

E. 1.2 Am 5. Juni 2011 erlitt

X.___

einen Bootsunfall, bei dem sie ins Was ser stürzte und ihr linker Arm während des Festhaltens an einem Seil nach oben gerissen wurde. Nachfolgend manifestierten sich bewegungsabhängige und auc h nächtliche Schulterschmerzen links mit eingeschränkter Beweg lichkeit (Arztzeugnis UVG von Dr. B.___ vom 2 2. Juli 2011, Urk. 8/13). Die Arbeitslosenkasse meldete den Unfall der Suva (Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2011, Urk. 8/1), und diese anerkannte ihre Leistungspflicht (Schrei ben der Suva an die Versicherte, an die Arbeitslosenkasse und an den Haus arzt je vom 21. Juli 2011, Urk. 8/9-11).

Die Versicherte wurde zunächst konservativ mit Schmerzmitteln und Physio therapie behandelt und war zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/15-28). Als die Beschwerden anhielten, wurden Abklärungen im Z.___ einschliesslich einer Magnetresonanz- Arthrographie der linken Schulter durchgeführt, und es wurde n die Befunde einer nicht dislozierten Fraktur im Bereich des T uberculum

majus mit Zerrung der Rotatorenmanschette und inferiorer Kapselläsion erhoben und die Diagnose einer persistierenden reaktiven Kapsulitis gestellt (Berichte von Oktober 2011 bis Januar 2012, Urk. 8/29, Urk. 8/31, Urk. 8/38 , Urk. 8/42). Am 15. Februar 2012 liess die Suva die Ve rsicherte kreisärztlich untersuchen; der Kreisarzt Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Chirurgie, attestierte ihr für ihr bisheriges Arbeitspensum von 25 % eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % ( Urk. 8/47).

E. 1.3 In der nachfolgenden Zeit bis Ende 2012 wurd e die medikamentöse und die physiotherapeutische Behandlung for tgeführt, und es fanden weitere Ver laufskontrollen im Z.___

einschliesslich einer weiteren Magnetresonanztomographie statt (vgl. die Berichte in Urk. 8/54, Urk. 8/63, Urk. 8/72 und Urk. 8/86) . A m 1. Februar 2013 nahm Dr. D.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung vor und hielt an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im früheren Bericht fest ( Urk. 8/102).

Die Versicherte hatte im Januar 2013 in der E.___ eine Zweitmeinung zum weiteren Vorgehen eingeholt (Bericht vom 24. Januar 2013, Urk. 8/103), und unterzog sich dort am 15. März 2013 einer Schulter arthroskopie mit Debridement , Akromioplastik , Rotatorenmanschettenrekon struktion und Resektion des AC-Gelenks links (Operationsbericht, Urk. 8/114; Austritts bericht vom 19. März 2013, Urk. 8/113).

Am 4. April 2013 liess die Suva mit der Versicherten eine Besprechung an deren Wohnort durchführen ( Urk. 8/115), und am 17. Mai 2013 erfolgte eine berufliche Standortbestimmung in der F.___ (Bericht vom 21. Mai 2013, Urk. 8/124). Dabei berichtete die Versicherte, sie habe e ine Woche nach dem Unfall vom 5. Juni 2011 eine

neue S telle als Mitarbeiterin in der Sicherheitskontrolle der Flughafenpolizei angetreten, habe die Ein ar beitung jedoch aufgrund der starken Schmerzen abbrechen müssen ( Urk. 8/124 S. 1).

E. 1.4 Die Schulterschmerzen persistierten auch nach der Operation

(Berichte der E.___ vom 5. Juni und vom 8. August 2013, Urk. 8/127 und Urk. 8/146 ), und der Kreisarzt Dr. D.___

bescheinigte der Versicherten anlässlich der weiteren kreisärztliche n U ntersuchung vom 5. August 2013 nunmehr eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit ( Urk. 8/143) . Eine neurologische Untersuchung im Zentrum für Paraplegie der E.___ ergab jedoch keine Hinweise auf eine Nerven läsion , und die E.___ schloss dahe r die Behandlung im Oktober 2013 ab (Bericht e vom 2 2. und vom 28. Oktober 2013 , Urk. 8/152 , Urk. 8/154 S. 2-3 und Urk. 8/155 S. 3-4 ).

In der Folge durchlief die Versicherte von Anfang Dezember 2013 bis Mitte Januar 2014 ein Ergonomie-Trainingsprogramm in der F.___ (Austrittsbericht vom 21. Januar 2014, Urk. 8/175 ). Nachdem Dr. D.___ am 13. Februar 2014 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vorgenommen hatte ( Urk. 8/183), teilte die Suva der Ver sicherten mit Schreiben vom 17. März 2014 mit, dass sie den Fall mit dem 1. Mai 2014 abschliesse (Urk. 8/191). Sie holte sodann die Angaben der Schule zum Einkommen (Urk. 8/184) und die Angaben der Kantonspolizei zur Anstellung im Flugha fen ein (Anstellungsverfügung vom 26. April 2011, Urk. 8/200; Angaben zum mutmasslichen Verdie nst im Jahr 2014, Urk. 8/202 ; vgl. auch die Arbeitsbestätigung der Kantonspolizei Zür ich vom 27. Juni 2011, Urk. 8/221 ) und tätigte Erhebungen zu m hypothetischen Einkommen unter Berücksichti gung der gesundheitlichen Einschränkungen ( Urk. 8/204). M it Verfügung vom

14. April 2014 teilte die Suva der Versicherten daraufhin mit, dass sie zwar als Hauswartin nicht mehr arbeitsfä hig sei, dass sie jedoch bei Auf nahme einer gesundheitlich zumutbaren Tätigkeit eine mutmassliche Er werbseinbusse von lediglich 6,43 %

erleide und daher ab dem 1. Mai 2014

keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe und dass mangels relevanten Integritätsschadens auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe ( Urk. 8/205). Die Gemeinde Y.___ beendete daraufhin das Anstellungsverhältnis mit der Versi cherten per Ende Mai 2014 (Urk. 8/222).

E. 1.5 Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, liess gegen die Verfügung vom 14. April 2014 mit Eingabe vom 19. Mai 2014 Einsprache erheben und beantragen, ihr seien eine Rente und eine Integritätsentschädi gung zuzusprechen ( Urk. 8/216). Die Suva zog die Akten der Invalidenver sicherung bei, wo sich die Versicherte im Februar 2012 erneut angemeldet hatte ( Urk. 12/45), und nahm insbesondere Kenntnis von der Verfügung der IV-Stelle vom 20. August 2014, mit welcher der Versicherten für die Zeit von August 2012 bis April 2014 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invali ditätsgrades von 75 % zugesprochen worden war, wogegen ihr Rentenan spruch für die Folgezeit aufgrund eines Invaliditätsgrades von nur noch 24 % verneint worden war ( Urk. 8/236). Nachdem die Versicherte von der Gele genheit zur Stellungnahme zu den beigezogenen Akten der Invalidenver sicherung mit Eingabe vom 11. Februar 2015 Gebrauch gemacht hatte ( Urk. 8/241), wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 28. August 2015 ab ( Urk.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2015 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dieter Studer mit Eingabe vom

30. September 2015 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und ihr seien eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 32 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklä rungen und anschliessender neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 2). Als neue Unterlagen liess die Versicherte eigene Auf stellungen zu den durchgeführten Behandlungen und zu ihren Einschrän kungen ( Urk. 3/5-8) sowie einen Bericht von Dr. med.

G.___ , Spezialarzt für Neurologie, über eine Untersuchung wegen Parästhesien an den Fingern der linken Hand vom 26. März 2015 ( Urk. 3/14) und einen Bericht der Phy siotherapeutin H.___ vom 19. September 2015 (Urk. 3/13) einreichen. Die Suva , vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, liess in der Beschwerdeantwort vom 5. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde schliessen ( Urk. 7). Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 9. November 2015 ( Urk.

10) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen hatte ( Urk. 12/1-151), liess die Versicherte in der Replik vom 14. Januar 2016 an der Beschwerde festhalten ( Urk. 14) und auf eine hausärztliche Überweisung von Dr. med. I.___

zur orthopädischen Abklärung der fortbestehen den Beschwerden hinweisen (Urk. 15/15). Die Suva liess in der Duplik vom 18. Februar 2016 ebenfalls an ihrem Standpunkt festhalten ( Urk. 19), was der Versicherten am 2 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbe stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe ri gem Recht gewährt werden ( Abs. 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

E. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 2.2 N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invaliden rente. Der Ren tenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin fallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsent schädigung .

E. 2.3.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ).

Nach der Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung in der Invaliden - versiche rung , die auch im Unfallversicherungsrecht anwendbar ist, hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens - differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schät zen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E . 1).

Art. 28 UVV regelt verschiedene Sonderfälle der Bestimmung des Invalidi - täts grades . War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person auf grund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung bereits vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist nach Art. 28 Abs. 3 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden ver minderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande w äre, dem Einkommen gegenüberzus tellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.

E. 2.3.2 Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist im Regelfall am Einkommen anzuknüpfen, das die versicherte Person vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielt hat. Davon abzugehen ist jedoch dann, wenn die versicherte Person die bisherige Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Ges undheitsschaden nicht mehr inne hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

Auch bei der Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens ist recht sprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszuge hen, in der die ve rsicherte Person konkret steht. Der Invalidenlohn kann allerdings nur dann dem tatsächlich erzielte Lohn gleichgesetzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis besonders stabil ist, wenn das tatsächliche Ein kommen der Arbeitsleistung angemessen ist und mithin keinen Soziallohn darstellt und wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im konkreten Arbeits ve rhältnis voll ausgeschöpft wird. Ist dies nicht der Fall, so sind nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamt es für Statistik (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation vo n Arbeitsplätzen der Suva (DAP) heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung

wird nach Art. 25 Abs. 1 UVG in For m einer Kapi talleistung gewährt und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft .

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416 ). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziffer 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht auf geführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalen wert abgeleitet (Ziffer 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen A nspruch auf Entschädigung (Ziffer 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichge stellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetra ges des versic herten Verdienstes ergäbe (Ziffer 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes - rät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog enannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebe nen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz d es Integritätsschadens für den „Regelfall“ gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 3. 3.1

Hinsichtlich der Befunde und Diagnosen besteht Einigkeit unter den behandeln den und untersuchenden Fachpe rsonen der Medizin.

Dr. D.___ gab im Bericht über die erste krei särztliche Untersuchung vom 15. Februar 2012 die Feststellungen einer Fraktur im Bereich des Tuberculum

majus und einer Zerrung der posterio -superioren Rotatorenmanschette wieder ( Urk. 8/47 S. 5), wie sie das Z.___ gemacht hatte, und übernahm auch dessen Diagnose einer persistierenden reaktiven Kapsulitis (vgl. Urk. 8/29, Urk. 8/31, Urk. 8/38, Urk. 8/42). Sodann konnte d er zusätzliche Befund einer Läsion der Supraspinatussehne , den die weitere Magnetreso nanztomographie vom Oktober 2012 zeigte (vgl. Urk. 8/86 S. 2 ), anlässlich der Schulteroperation vom 15. März 2013 bestätigt werden (vgl. Urk. 8/114) . E ine nochmalige Magnetresonanzuntersuchung vom September 2013 ergab jedoch gemäss dem Austrittsbericht der F.___ vom 21. Januar 2014 keinen Hinweis auf eine Re-Ruptur im Anschluss an die Operation ( Urk. 8/17

E. 5 S. 1), und auch diese Deutung wurde nirgendwo angezweifelt. Nicht in Frage gestellt wurde ferner das Ergebnis der neurologischen Unter suchung in der E.___ vom Oktober 2013 , aufgrund des sen eine Nervenläsion ausgeschlossen wurde (vgl. Urk. 8/155 S. 3-4) ; weder die Ärzte der F.___ (vgl. Urk. 8/175 S. 16 ) noch Dr. D.___ an lässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom Februar 2014 (vgl. Urk. 8/183 S. 5 ) äusserten Zweifel daran. Übereinstimmend stellten die Ärzte der Rehaklinik E.___ und Dr. D.___ hingegen fortdauernde Bewegungs einschränkungen der linken Schulter fest (vgl. Urk. 8/175 S. 17, Urk. 8/183 S. 7).

Nicht strittig und aufgrund der Akten einleuchtend ist des Weiteren die Unfall kausalität der genannt en Befunde der linken Schulter . 3.2

Weder strittig und noch von Amtes wegen zu beanstanden ist sodann d ie Einstellung der Taggeldzahlungen a m 1. Mai 2014 und der Beginn des gel tend gemachten Rentenanspruchs mit gleichzeitiger Prüfung des Integritäts entschädigungsanspruchs

a n diesem Tag . Nach der Operation vom März 2013 stellte der Kreisarzt Dr. D.___ im August 2013 zwar eine gewisse Ver besserung der Schulterbeweglichkeit im Vergleich zur Untersuchung vom Februar 2013 fest ( Urk. 8/143 S. 6), und die E.___ rech nete im Oktober 2013 mit einer weiteren Besserung unter physiotherapeu tischer Kräftigung ( Urk. 8/152 S. 1 und Urk. 8/154 S. 2 ). Der Aufenthalt in der F.___ von Dezember 2013 /Januar 2014 vermochte jedoch keine wesentliche Veränderung mehr herbeizuführen; die Klinik berichtete, am Anfang habe durch das Training eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit erzielt werden können , im weiteren Verlauf habe sich jedoch eine Stagnation abgezeichnet, da die Schmerzprob lematik und die psychische Belastungssituation zunehmend in den Vorder grund getreten seien . Dementsprechend empfahl die Klinik neben der Fort führung eines Heimpr ogramms zwar die Aufnahme eines physiotherapeutisch begleiteten Medizinischen Trainingsprogramms, nannte als Behandlungsziel aber in erster Linie die Erhaltung der Gelenks- und Muskelfunktion und die Rekonditionierung und hielt gleichzeitig fest, von der Fortsetzung der Behandlung sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ( Urk. 8/175 S. 4). Dr. D.___ folgte dieser Beurteilung anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom Februar 2014 ( Urk. 8/183 S. 8), und die Beschwerdegegnerin hat daher gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG richtiger weise per 1. Mai 201 4 den Rentenanspruch und zeitgleich (Art. 24 Abs. 2 UVG) den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geprüft . 4. 4.1

Die Funktion des linken Schultergelenks war Gegenstand einer umfassenden Belastbarkeitstestung in der F.___ , bei der die Testergebnisse in Beziehung gesetzt wurden zum Profil der bisherigen Tätigkeit der Beschwer deführerin als Hauswartin ( Urk. 8/175 S. 6-14 ).

Die Schlussfolgerung

im Austrittsbericht vom Januar 2014 , diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten, da die funktionelle Leistungs fähigkeit mehrheitlich unter de n Belastungsanforderungen dieser Tätigkeit liege ( Urk. 8/175 S. 4 und S. 9), ist daher oh ne Weiteres plausibel und wurde denn auch von Dr. D.___ geteilt ( Urk. 8/183 S. 8).

Als ganztags zumutbar bezeichneten die Ärzte der F.___ demge genüber leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Verrichtungen, bei denen der linke Arm dauernd über Brusthöhe eingesetzt werden müsse oder die einen wiederholten Krafteinsatz des linken Armes erforderten ( Urk. 8/175 S. 2) . In Kenntnis dieser Beurteilung attestierte Dr. D.___

der Beschwerde führerin im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Rah men des von ihm formulierten Zumutbarkeitsprofils. Dabei schloss er Tätig keiten mit Überkopfarbeiten unter Last aus und erachtete Überkopfarbeiten ohne Last als nur selten möglich, des Weiteren hielt er eine Belastung des linken Armes in körperferner Haltung nicht für möglich und stellte für die körpernahe Haltung Gewichtslimiten von 10 kg bis Hüfthöhe und von 3 kg bis Brusthöhe auf. Als gar nicht zumutbar beurteilte Dr. D.___ das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit dem linken Arm an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen ( Urk. 8/183 S. 8). 4. 2

Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), dass sich Dr. D.___ zur Zumutbarkeit von Arbeiten über Brust höhe, soweit diese nicht mit dem Heb en von Gewichten verbunden sind, anders als die Ärzte der F.___ nicht explizit äusserte. Ein eigen tlicher Widerspruch ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal auch die Ärzte der F.___ Arbeiten über Brusthöhe nicht voll ständig , sondern nur bei längerer Dauer aus schlossen ( Urk. 8/175 S. 2), worauf die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend hinwies ( Urk.

E. 5.1 Es stellt sich die weitere Frage nach der Erwerbseinbusse, welche die Beschwer deführerin durch die Umstellung auf eine

der beeinträchtigten lin ken Schulter angepasste Tätigkeit erleidet.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin liess den generellen Standpunkt

vertreten (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) , die Beschwerdegegnerin habe sich an der Erwerbseinbusse von rund 32 % zu orientieren, welche die IV-Stelle ihrer Verfügung vom 20. August 2014 für die Zeit ab Mai 2014 zugrundegelegt hatte (vgl. Urk. 8/236).

Zwar ist es geboten, dass die IV-Stelle und der Unfallversicherer ihre Invalidi tätsbemessung koordinieren, wenn dieselben Gesundheitsschäden zur Diskussion stehen. Hingegen sind die Versicherer nicht an den Entscheid des jeweils anderen Versicherers gebunden (BGE 133 V 549, 131 V 362). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid bemerkte ( Urk. 2 S. 10), nahm die IV-Stelle zu Unrecht

an, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit zu 75 % als Hauswartin arbeiten (vgl. den Einkommensver gleich vom 15. Mai 2014, Urk. 12/96) . Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin von Beginn der betreffenden Anstellung an stets nur ein 50%-Pensum ver richtet, das schliesslich noch vor dem Unfall vom Juni 2011 per Oktober 2010 auf ein 25%-Pensum reduziert worden war (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1).

Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, sich am Valideneinkommen , das die IV-Stelle aufgrund ihrer unrichtigen Anna hme ermittelte, zu orientieren.

E. 5.3.1 Allerdings hält auch die Festlegung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin, wie sie im angefochtenen Einspracheentscheid und in der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 14. April 2014 dargestellt ist ( Urk. 2 S.

E. 5.3.2 Richtig ist zwar die Aufrechnung des Einkommens auf ein Vollzeitpensum, ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bei der Haushaltabklärung durch die IV-Stelle ( Urk. 12/108/4) auch als Gesunde nicht vollzeitlich erwerbstätig wäre (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 475).

Zu bemängeln ist hingegen die Zusammensetzung des Valideneinkommens zum einen aus dem Lohn, den die Beschwerdeführerin mit einer 50%-An stellung als Hauswartin erzielen würde, und zum andern aus dem Lohn, den sie er hielte, wenn sie ihre auf Juni 2011 vorgesehene neue Tätigkeit bei der Flughafenpolizei in einem 50%-Pensum

verrichtete . Denn die Anstellungs verfügung für die neue Tätigke it datiert zwar bereits vom 26. April 2011 ( Urk. 8/200). Die Anstellung begann jedoch erst am 6. Juni 2011, also einen Tag nach dem Unfall vom 5. Juni 2011, und das Anstellungsverhältnis wurde gemäss der Austrittsverfügung vom 2 2. Juni 2011 per Ende Juni 2011 bereits wieder beendet ( Urk. 12/103/2), nachdem die Beschwerdeführerin gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Bericht der IV-Stelle über die Haushalt abklärung die vorgesehene vierwöchige Einarbeitung angetreten, aber wegen der Schulterbeschwerden vorzeitig abgebrochen hatte ( Urk. 12/108/3).

Unter diesen Umständen kann der Lohn für die nicht einmal einmonatige, erst nach dem Unfall angetretene Anstellung bei der Flughafenpolizei nicht als Einkommen gelten, das die Beschwerdeführerin im Sinne der Recht sprechung zum hypothetischen Valideneinkommen (vgl. E. 2.3.2) vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielt hat. Hinzu kommt, dass in der Anstellungsverfügung wohl ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50-80 % genannt ist, dass jedoch gleichzeitig festgehalten ist, der voraus sichtliche durchschnittliche Beschäftigungsgrad betrage mi ndestens acht Wochenstunden, was einem Beschäftigungsumfang von lediglich 20 % ent spricht. Ausserdem statuierte die Verfügung eine Befristung der Anstellung bis Ende Mai 201 2. Es ist deshalb ungewiss, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns vom Juni 2014 noch bei der Flughafenpolizei gearbeitet hätte und dort das gesuchte Pensum von 50 % hätte versehen können oder das Pensum gar auf 75 % hätte aufstocken und die Tätigkeit als Hauswartin hätte aufgeben können, wie es ihr vorschwebte (vgl. Urk. 12/10 8/4).

E. 5.3.3 Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist daher zum einen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nach wie vor ihr 25%-Pensum in der Hauswartung innegehabt hätte. In diesem Umfang ist das konkrete Einkommen in diesem Arbeitsverhältnis m assge bend. Es beläuft sich gestützt auf die Lohnabrechnung für den Monat Feb ruar 2014 ( Urk. 8/186) und die Angaben der Schule vom 10. Februar 2014 ( Urk. 8/184 S. 2) auf Fr. 17'620.50.

Zum andern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das 25%-Pensum um ein weiteres Pensum zu 50

% ergänzt hätte, wie sie es ab dem 1. Oktober 2010 suchte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1). Das mutmassliche Einkommen daraus ist aber nach dem Gesagten nicht anhand des konkreten Anstellungsverhältnisses bei der Flughafenpoli zei zu bemessen, sondern vielmehr anhand der Verhältnisse auf dem allge meinen Arbeitsmarkt.

Zur Zeit des Erlasses des angefochten en Einspracheentscheids vom 28. August 2015 lagen als aktuellste Zahlen diejenige n der LSE 2012 vor, die im Oktober 2014 veröffentlicht worden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über eine Lehre als Pelznäherin, arbeitete jedoch nur kurz in diesem Beruf und hatte danach Stellen inne, die keine Berufsausbildung voraussetzten. Ihr Suchbereich erstreckte sich daher auf Stellen des Kompe tenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der massgebenden Tabelle TA1 (Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompe tenzniveau und Geschlecht im Private n Sektor; vgl. BGE 142 V 178 E . 2.5.3.1 und E. 2.5.7) . Für Frauen ist hier (S. 35) in der Zeile „Total“ ein Wert von Fr. 4‘112.-- angegeben ( Bruttolohn definiert als Lohn, über dem beziehungs weise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zent ralwert ], unter anteilsmä ssiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden) . Für das massgebende Jahr 2014 resultiert unter Berücksichtigung der Teuerung (Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10 , Nominallohnindex, Frauen 2011 2015, Veränderung um 0,7 % von 2012 auf 2013 und um 1 % von 2013 auf 2014) und umgerechnet auf die im Jahr 2014 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 ) ein Monats lohn von Fr. 4‘360.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 52‘320.--. Für das gesuchte Pensum von 50 %

ergibt sich daraus ein Jahreslohn von Fr. 26‘160.--.

Das mutmassliche Einkommen, das die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 mit ihrem 25%-Pensum als Hauswartin und mit dem zusätzlichen Pensum von 50 % in einer Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes erzielt hätte, beläuft sich damit auf Fr. 43‘780.50 (Fr. 17'620.50 + Fr. 26‘160.--). Aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 58‘374. --. Dieser ist als hypothetisches

Valideneinkommen einzusetzen.

E. 5.4 Da das Valideneinkommen teilweise auf der LSE basiert, ist aus Gründen der Vergleichbarkeit auch das Invalideneinkommen anhand der Zahlen der LSE und nicht anhand der Arbeitsplatzdokumentation der Beschwerdegegnerin (DAP) zu bemessen.

Ausgangspunkt ist wiederum dasselbe Stellenspektrum der LSE 2012 und somit derselbe Jahreslohn von Fr. 52‘ 320.--. Sodann ist r echtsprechungsgemäss durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesund heitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfah rungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berück sichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörig keit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Für die Beschwerdeführerin besteht insoweit eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Stellenauswahl, als diejenigen Stellen für sie nicht in Frage kommen, die einen uneingeschränkten Einsatz der linken Schulter erfordern. Diese Einschränkung kann sich im Lohn nieder schlagen.

Das Bun desgericht hat allerdings schon darauf hingewiesen, dass im Tabellenlohn des niedrigsten Anforderungsniveaus bereits eine Vielzahl von leichten und mit telschweren Tätigkeiten enthalten seien und das Erfordernis der Umstellung auf eine zumutbare derartige Tätigkeit deshalb für sich allein noch keinen Abzug rechtfertige (vgl. Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Zusätzlich ist davon auszugehen, dass im Tabellenlohn der Frauen die körperlich schweren Arbeiten, die allein aufgrund des Körpereinsatzes besser entlöhnt sind, in geringerem Mass vertreten sind als im Tabellenlohn der Männer. Deshalb trägt vorliegendenfalls ein Abzug von 5 % der einge schränkten Einsatzfähigkeit der linken Schulter des adominanten Armes (vgl. Urk. 8/183 S. 6) genügend Rechnung . Ferner gelangten die Ärzte der F.___ aufgrund eines psychosoma t ischen Konsiliums (vgl. Urk. 8/175 S. 3) zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer psychi schen Störung (Anpassungsstörung mit innerer Unruhe und Besorgtheit, ICD-10 Code F43.2 , nach Erschöpfungsdepression im Jahr 2008; Urk. 8/175 S. 1), welche eine mindestens leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung bewirke ( Urk. 8/175 S. 2). Der Beschwerdegegnerin ist aber darin zu folgen (vgl. Urk. 7 S. 5 f.), dass diese Störung nicht als unfalladäquat im Sinne der Krite rien der Rechtsprechung einzustufen ist, was die Beschwerdeführerin auch nicht geltend machen liess. Und soweit sich die psychische Störung bereits vor dem Unfall einschränkend ausgewirkt haben sollte, so wäre sie in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV sowohl bei der Bemessung des Validen einkommens als auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn aufgrund psy chisch bedingter Einschränkunge n ist daher nicht gerechtfertigt.

Schliesslich ist auch kein zusätzlicher Abzug aufgrund von persönlichen oder beruflichen Umständen angezeigt, schon deshalb nicht, weil auch das Vali deneinkommen zum grösseren Teil auf dem Tabellenlohn basiert und sich die entsprechenden Umstände insoweit auf beiden Seiten des Einkommensver gleichs gleichermassen niederschlagen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführe rin gebürtige Schweizerin und als solche nicht lohnmässig ben achteiligt gegenüber ihren Mitbewerberinnen. Auch dass sie im Alter von über 50 Jahren ihre langjährige Stelle in der Hauswartung aufgeben musste, muss sich nicht nur nachteilig auswirken, sondern die ausgewiesene Betriebstreue kann sich bei einem neuen Arbeitgeber sogar positiv auf den Lohn auswirken (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2).

Aus der Berücksichtigung des 5%igen Abzugs resultiert ein hypothetisches Invalideneinkom men von Fr. 49‘704.-- .

E. 5.5 Die Gegenüberstellung des hypothetischen Validen einkommens von Fr. 58‘374.-- und des hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 49‘704.-- ergibt ei nen Invaliditätsgrad von aufgerundet 15 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Die Beschwerdeführerin hat somit ab dem 1. Mai 2014

- entgegen dem Antrag in der Beschwerdeschrift nicht erst ab dem 1. Juni 2014, da die Taggelder ab dem 1. Mai 2014 eingestellt worden sind (vgl. E. 3.2) - Anspruch auf eine Invalidenrente auf dieser Basis. 6.

Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritäts - ent schädigung .

Einzige Beurteilungsgrundlage bildete die Aussage von Dr. D.___ im kreisärzt lichen Abschlussbericht, das Ausmass eines entschädigungspflichti gen Gesundheitsschadens sei nicht err eicht worden ( Urk. 8/183 S . 8); die Beschwerdegegnerin begründete die Anspruchsverneinung im angefochtenen Einspracheentscheid und in der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 1 4. April 2014 allein damit ( Urk. 2 S. 12, Urk. 8/205 S. 2 ). Dr. D.___ enthielt sich indessen jeglicher Begründung für seine Einschätzung; er nahm weder Bezug auf die Skala im Anhang 3 zur UVV noch auf die Tabellen, in denen die Suva die vorgeschriebene Abstufung bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit eines Organs oder einer Extremität (Ziffer 2 des Anhangs) konkretisiert hat, im Falle des Armes in der Tabelle 1. Zwar ist die Festlegung des Integritäts schadens als Grundlage des Entschädigungsanspruchs rechtsprechungsge mäss Sache des Unfallversicherers und nicht des Arztes. Der Unfallversiche rer muss sich dabei jedoch auf die Fachkenntnisse der medizinischen Fach person stützen und bedarf schlüssiger medizinischer Angaben zur Frage des Integritätsschadens (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 7.2). Eine gänzlich unbegründete medizinische Einschät zung kann das Erfordernis der Schlüssigkeit aber von vornherein nicht erfüllen.

Die Beschwerdegegnerin wird die Akten daher um eine begründete, schlüs sige Integritätsschadensbeurteilung zur ergänzen haben. 7.

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 in Bezug auf die Rente in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % hat. In Bezug auf die Integritätsentschädigung ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit sie nach ergänzender Abklä rung im Sinne der Erwägungen darüber neu verfüge.

E. 7 S. 4). Aus den Testergebnissen geht allerdings hervor, dass die Beschwerdeführerin die Position für Arbeiten über Schulterhöhe nicht erreichen und Arbeiten auf Schulterhöhe ebenfalls nur mit Mühe ausführen konnte ( Urk. 8/175 S. 12) , weshalb die Ärzte solche Arbeiten nur aus medizinisch-theoretischer Sicht und zudem nur als selten zumutbar erachteten ( Urk. 8/175 S. 6). Damit dürften Stellen, die solche Kör perhaltungen erfordern, für die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in Frage kommen. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind

- was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist - , genügend Stellen bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom

12. Februar 2016 E. 4.3 mit Hinweisen) .

D ie Beschwerdeführerin macht e denn auch nicht geltend, aufgrund ihrer Schulterproblematik vom Arbeitsmarkt gänzlich ausgeschlossen zu sein. Vielmehr durchlief sie , finanziert durch die Invalidenversicherung, eine Aus bildung im Bereich der Hundezucht (vgl. die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der IV-Stelle in Urk. 12/113/1-2 und die Mittei lung der IV-Stelle vom 30. Juni 2014, Urk. 12/120) und trat anschliessend im August 2014 eine 40%-Stelle bei einer Hundezüchterin an (vgl. die Verein barung vom 11. Juni 2014, Urk. 12/113/3-4 ) , die sie zwar kurz darauf wieder verlor, jedoch aus Gründen , die in der Person der Arbeitgeberin lagen (vgl. das Kündigung sschreiben vom 9. August 2014, Urk. 12/144 ; vgl. auch die Berichte der Eingliederungsunternehmung J.___ vom 14. Juli und vom

E. 8 f., Urk. 8/205 S. 2) , einer näheren Überprüfung nicht stand.

E. 8.1 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemes sungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

E. 8.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies in der eingereichten Honor ar note zeitliche Aufwendungen von 15 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 159.20 in Form einer Kleinspesenpauschale ( 4 % des Honorars für die zeitlichen Aufwendungen ) aus ( Urk. 23).

Nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen sind die Aufwendungen vor dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids . Der zu entschädi gende Zeitaufwand reduziert sich damit um die Positionen für die Zeit bis und mit dem 1 0. August 2015 und somit um 50 Mi nuten auf 15 Stunden und 5 Minuten. Dieser Zeitaufwand ist als angemessen zu beurteilen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- beläuft sich die zuzuspre chende Entschädigung für den Zeitaufwand auf Fr. 3‘318.3 5. Wird entspre chend der Berechnungsweise in der Honorarnote für die Spesen ein Betrag von 4 % dieser Summe eingesetzt, so ergeben sich zusätzlich zu entschädi gende Barauslagen in der Höhe von Fr. 132.7 5. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich die Gesamtentschädigung, die der Beschwerdeführerin zuzusprechen ist , auf Fr. 3‘727.20 ([ Fr. 3‘318.3 5 + Fr. 132.75] + 8 % ). Das Gericht erkennt: 1.

In Bezug auf die Rente wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend geändert , dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % hat. In Bezug auf die Integritätsentschädigung wird d ie Beschwerde in dem Sinne gutge heissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid auf gehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird , damit sie nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen darüber neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

ei ne Proz ess - ent schädigung von Fr. 3‘727.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer - Rechtsanwalt Reto Bachmann unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und Urk. 23 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00198 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

29. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer Studer Anwälte AG Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1961, durchlief eine Lehre als Pelznäherin und arbei tete nach kurzer Tätigkeit in diesem Beruf in der Registratur einer Bank und als Raumpflegerin. Ab 1997 hatte sie zusammen mit ihrem Ehema nn eine Stelle in der Hauswartung der

Sekundarschule Y.___

inne ; ihr eigenes Pensum belief sich auf 50 % (vgl . den Lebenslauf und die Zeugnisse in Urk. 8/ 1 16 und Urk. 12/85 sowie das Schreiben des Ehemannes vom

31. August 2010, Urk. 12/37/2). Im Jahr 2008 erkrankte X.___ an einem psychophysischen Erschöpfungszustand , nachdem sie bereits seit mehreren Jahren an Nacken- und Kopfschmerzen sowie an rechtsseitigen Kribbel parästhesien gelitten hatte (vgl. unter anderem den Austrittsbericht des Z.___ vom 26. September 2008, Urk. 12/8/17-19, den Aus trittsbericht der A.___ vom 28. Oktober 2008, Urk. 12/ 8 /12-14 , und den Bericht des Hausa rztes Dr. m ed. B.___ vom 2. November 2009, Urk. 12/8/1-8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich (SVA), IV-Stelle, wo sich X.___ im Oktober 2009 ange meldet hatte ( Urk. 12/2), liess durch Dr. med. C.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 19. März 2010 erstellen ( Urk. 12/16) und verneinte anschliessend mit Verfügung vom 29. September 2010 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente , da inner halb eines Jahres wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe ( Urk. 12/41). Die Verfügung blieb unangefochten.

Ab 1. Oktober 2010 versah X.___ an der angestammten Hauswart stelle nur noch ein 25%iges Pensum (Kündigungsschreiben der Schule vom 25. März 2010, Urk. 12/44/3; neuer Arbeitsvertrag mit der Schule vom

25. August 2010, Urk. 12/44/4) und war gleichzeit i g bei der Arbeitslosenver sicherung zur Vermittlung einer 50%-Stelle angemeldet (Anmeldebestätigung der Arbeitslosenk asse des Kantons Zürich vom 30. August 2010, Urk. 12/44/2). Im Rahmen der Anstellung als Hauswartin war X.___ bei der Axa Versicherungen AG ( Axa Winterthur), im Rahmen der teilweisen Arbeitslosigkeit bei der Suva unfallversichert (vgl. das Schreiben der Axa Winterthur an die Schule vom 1 2. März 2012, Urk. 8/51). 1.2

Am 5. Juni 2011 erlitt

X.___

einen Bootsunfall, bei dem sie ins Was ser stürzte und ihr linker Arm während des Festhaltens an einem Seil nach oben gerissen wurde. Nachfolgend manifestierten sich bewegungsabhängige und auc h nächtliche Schulterschmerzen links mit eingeschränkter Beweg lichkeit (Arztzeugnis UVG von Dr. B.___ vom 2 2. Juli 2011, Urk. 8/13). Die Arbeitslosenkasse meldete den Unfall der Suva (Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2011, Urk. 8/1), und diese anerkannte ihre Leistungspflicht (Schrei ben der Suva an die Versicherte, an die Arbeitslosenkasse und an den Haus arzt je vom 21. Juli 2011, Urk. 8/9-11).

Die Versicherte wurde zunächst konservativ mit Schmerzmitteln und Physio therapie behandelt und war zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/15-28). Als die Beschwerden anhielten, wurden Abklärungen im Z.___ einschliesslich einer Magnetresonanz- Arthrographie der linken Schulter durchgeführt, und es wurde n die Befunde einer nicht dislozierten Fraktur im Bereich des T uberculum

majus mit Zerrung der Rotatorenmanschette und inferiorer Kapselläsion erhoben und die Diagnose einer persistierenden reaktiven Kapsulitis gestellt (Berichte von Oktober 2011 bis Januar 2012, Urk. 8/29, Urk. 8/31, Urk. 8/38 , Urk. 8/42). Am 15. Februar 2012 liess die Suva die Ve rsicherte kreisärztlich untersuchen; der Kreisarzt Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Chirurgie, attestierte ihr für ihr bisheriges Arbeitspensum von 25 % eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % ( Urk. 8/47). 1.3

In der nachfolgenden Zeit bis Ende 2012 wurd e die medikamentöse und die physiotherapeutische Behandlung for tgeführt, und es fanden weitere Ver laufskontrollen im Z.___

einschliesslich einer weiteren Magnetresonanztomographie statt (vgl. die Berichte in Urk. 8/54, Urk. 8/63, Urk. 8/72 und Urk. 8/86) . A m 1. Februar 2013 nahm Dr. D.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung vor und hielt an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im früheren Bericht fest ( Urk. 8/102).

Die Versicherte hatte im Januar 2013 in der E.___ eine Zweitmeinung zum weiteren Vorgehen eingeholt (Bericht vom 24. Januar 2013, Urk. 8/103), und unterzog sich dort am 15. März 2013 einer Schulter arthroskopie mit Debridement , Akromioplastik , Rotatorenmanschettenrekon struktion und Resektion des AC-Gelenks links (Operationsbericht, Urk. 8/114; Austritts bericht vom 19. März 2013, Urk. 8/113).

Am 4. April 2013 liess die Suva mit der Versicherten eine Besprechung an deren Wohnort durchführen ( Urk. 8/115), und am 17. Mai 2013 erfolgte eine berufliche Standortbestimmung in der F.___ (Bericht vom 21. Mai 2013, Urk. 8/124). Dabei berichtete die Versicherte, sie habe e ine Woche nach dem Unfall vom 5. Juni 2011 eine

neue S telle als Mitarbeiterin in der Sicherheitskontrolle der Flughafenpolizei angetreten, habe die Ein ar beitung jedoch aufgrund der starken Schmerzen abbrechen müssen ( Urk. 8/124 S. 1). 1.4

Die Schulterschmerzen persistierten auch nach der Operation

(Berichte der E.___ vom 5. Juni und vom 8. August 2013, Urk. 8/127 und Urk. 8/146 ), und der Kreisarzt Dr. D.___

bescheinigte der Versicherten anlässlich der weiteren kreisärztliche n U ntersuchung vom 5. August 2013 nunmehr eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit ( Urk. 8/143) . Eine neurologische Untersuchung im Zentrum für Paraplegie der E.___ ergab jedoch keine Hinweise auf eine Nerven läsion , und die E.___ schloss dahe r die Behandlung im Oktober 2013 ab (Bericht e vom 2 2. und vom 28. Oktober 2013 , Urk. 8/152 , Urk. 8/154 S. 2-3 und Urk. 8/155 S. 3-4 ).

In der Folge durchlief die Versicherte von Anfang Dezember 2013 bis Mitte Januar 2014 ein Ergonomie-Trainingsprogramm in der F.___ (Austrittsbericht vom 21. Januar 2014, Urk. 8/175 ). Nachdem Dr. D.___ am 13. Februar 2014 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vorgenommen hatte ( Urk. 8/183), teilte die Suva der Ver sicherten mit Schreiben vom 17. März 2014 mit, dass sie den Fall mit dem 1. Mai 2014 abschliesse (Urk. 8/191). Sie holte sodann die Angaben der Schule zum Einkommen (Urk. 8/184) und die Angaben der Kantonspolizei zur Anstellung im Flugha fen ein (Anstellungsverfügung vom 26. April 2011, Urk. 8/200; Angaben zum mutmasslichen Verdie nst im Jahr 2014, Urk. 8/202 ; vgl. auch die Arbeitsbestätigung der Kantonspolizei Zür ich vom 27. Juni 2011, Urk. 8/221 ) und tätigte Erhebungen zu m hypothetischen Einkommen unter Berücksichti gung der gesundheitlichen Einschränkungen ( Urk. 8/204). M it Verfügung vom

14. April 2014 teilte die Suva der Versicherten daraufhin mit, dass sie zwar als Hauswartin nicht mehr arbeitsfä hig sei, dass sie jedoch bei Auf nahme einer gesundheitlich zumutbaren Tätigkeit eine mutmassliche Er werbseinbusse von lediglich 6,43 %

erleide und daher ab dem 1. Mai 2014

keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe und dass mangels relevanten Integritätsschadens auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe ( Urk. 8/205). Die Gemeinde Y.___ beendete daraufhin das Anstellungsverhältnis mit der Versi cherten per Ende Mai 2014 (Urk. 8/222). 1.5

Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, liess gegen die Verfügung vom 14. April 2014 mit Eingabe vom 19. Mai 2014 Einsprache erheben und beantragen, ihr seien eine Rente und eine Integritätsentschädi gung zuzusprechen ( Urk. 8/216). Die Suva zog die Akten der Invalidenver sicherung bei, wo sich die Versicherte im Februar 2012 erneut angemeldet hatte ( Urk. 12/45), und nahm insbesondere Kenntnis von der Verfügung der IV-Stelle vom 20. August 2014, mit welcher der Versicherten für die Zeit von August 2012 bis April 2014 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invali ditätsgrades von 75 % zugesprochen worden war, wogegen ihr Rentenan spruch für die Folgezeit aufgrund eines Invaliditätsgrades von nur noch 24 % verneint worden war ( Urk. 8/236). Nachdem die Versicherte von der Gele genheit zur Stellungnahme zu den beigezogenen Akten der Invalidenver sicherung mit Eingabe vom 11. Februar 2015 Gebrauch gemacht hatte ( Urk. 8/241), wies die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 28. August 2015 ab ( Urk. 2 = Urk. 8/242). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2015 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dieter Studer mit Eingabe vom

30. September 2015 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und ihr seien eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 32 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklä rungen und anschliessender neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 2). Als neue Unterlagen liess die Versicherte eigene Auf stellungen zu den durchgeführten Behandlungen und zu ihren Einschrän kungen ( Urk. 3/5-8) sowie einen Bericht von Dr. med.

G.___ , Spezialarzt für Neurologie, über eine Untersuchung wegen Parästhesien an den Fingern der linken Hand vom 26. März 2015 ( Urk. 3/14) und einen Bericht der Phy siotherapeutin H.___ vom 19. September 2015 (Urk. 3/13) einreichen. Die Suva , vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, liess in der Beschwerdeantwort vom 5. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde schliessen ( Urk. 7). Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 9. November 2015 ( Urk.

10) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen hatte ( Urk. 12/1-151), liess die Versicherte in der Replik vom 14. Januar 2016 an der Beschwerde festhalten ( Urk. 14) und auf eine hausärztliche Überweisung von Dr. med. I.___

zur orthopädischen Abklärung der fortbestehen den Beschwerden hinweisen (Urk. 15/15). Die Suva liess in der Duplik vom 18. Februar 2016 ebenfalls an ihrem Standpunkt festhalten ( Urk. 19), was der Versicherten am 2 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbe stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe ri gem Recht gewährt werden ( Abs. 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

5. Juni 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung gelan gen und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2

N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invaliden rente. Der Ren tenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin fallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsent schädigung . 2.3 2.3.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ).

Nach der Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung in der Invaliden - versiche rung , die auch im Unfallversicherungsrecht anwendbar ist, hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens - differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schät zen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E . 1).

Art. 28 UVV regelt verschiedene Sonderfälle der Bestimmung des Invalidi - täts grades . War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person auf grund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung bereits vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist nach Art. 28 Abs. 3 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden ver minderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande w äre, dem Einkommen gegenüberzus tellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. 2.3.2

Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist im Regelfall am Einkommen anzuknüpfen, das die versicherte Person vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielt hat. Davon abzugehen ist jedoch dann, wenn die versicherte Person die bisherige Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Ges undheitsschaden nicht mehr inne hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

Auch bei der Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens ist recht sprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszuge hen, in der die ve rsicherte Person konkret steht. Der Invalidenlohn kann allerdings nur dann dem tatsächlich erzielte Lohn gleichgesetzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis besonders stabil ist, wenn das tatsächliche Ein kommen der Arbeitsleistung angemessen ist und mithin keinen Soziallohn darstellt und wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im konkreten Arbeits ve rhältnis voll ausgeschöpft wird. Ist dies nicht der Fall, so sind nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamt es für Statistik (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation vo n Arbeitsplätzen der Suva (DAP) heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung

wird nach Art. 25 Abs. 1 UVG in For m einer Kapi talleistung gewährt und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft .

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416 ). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziffer 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht auf geführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalen wert abgeleitet (Ziffer 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen A nspruch auf Entschädigung (Ziffer 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichge stellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetra ges des versic herten Verdienstes ergäbe (Ziffer 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes - rät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog enannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebe nen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz d es Integritätsschadens für den „Regelfall“ gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 3. 3.1

Hinsichtlich der Befunde und Diagnosen besteht Einigkeit unter den behandeln den und untersuchenden Fachpe rsonen der Medizin.

Dr. D.___ gab im Bericht über die erste krei särztliche Untersuchung vom 15. Februar 2012 die Feststellungen einer Fraktur im Bereich des Tuberculum

majus und einer Zerrung der posterio -superioren Rotatorenmanschette wieder ( Urk. 8/47 S. 5), wie sie das Z.___ gemacht hatte, und übernahm auch dessen Diagnose einer persistierenden reaktiven Kapsulitis (vgl. Urk. 8/29, Urk. 8/31, Urk. 8/38, Urk. 8/42). Sodann konnte d er zusätzliche Befund einer Läsion der Supraspinatussehne , den die weitere Magnetreso nanztomographie vom Oktober 2012 zeigte (vgl. Urk. 8/86 S. 2 ), anlässlich der Schulteroperation vom 15. März 2013 bestätigt werden (vgl. Urk. 8/114) . E ine nochmalige Magnetresonanzuntersuchung vom September 2013 ergab jedoch gemäss dem Austrittsbericht der F.___ vom 21. Januar 2014 keinen Hinweis auf eine Re-Ruptur im Anschluss an die Operation ( Urk. 8/17 5 S. 1), und auch diese Deutung wurde nirgendwo angezweifelt. Nicht in Frage gestellt wurde ferner das Ergebnis der neurologischen Unter suchung in der E.___ vom Oktober 2013 , aufgrund des sen eine Nervenläsion ausgeschlossen wurde (vgl. Urk. 8/155 S. 3-4) ; weder die Ärzte der F.___ (vgl. Urk. 8/175 S. 16 ) noch Dr. D.___ an lässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom Februar 2014 (vgl. Urk. 8/183 S. 5 ) äusserten Zweifel daran. Übereinstimmend stellten die Ärzte der Rehaklinik E.___ und Dr. D.___ hingegen fortdauernde Bewegungs einschränkungen der linken Schulter fest (vgl. Urk. 8/175 S. 17, Urk. 8/183 S. 7).

Nicht strittig und aufgrund der Akten einleuchtend ist des Weiteren die Unfall kausalität der genannt en Befunde der linken Schulter . 3.2

Weder strittig und noch von Amtes wegen zu beanstanden ist sodann d ie Einstellung der Taggeldzahlungen a m 1. Mai 2014 und der Beginn des gel tend gemachten Rentenanspruchs mit gleichzeitiger Prüfung des Integritäts entschädigungsanspruchs

a n diesem Tag . Nach der Operation vom März 2013 stellte der Kreisarzt Dr. D.___ im August 2013 zwar eine gewisse Ver besserung der Schulterbeweglichkeit im Vergleich zur Untersuchung vom Februar 2013 fest ( Urk. 8/143 S. 6), und die E.___ rech nete im Oktober 2013 mit einer weiteren Besserung unter physiotherapeu tischer Kräftigung ( Urk. 8/152 S. 1 und Urk. 8/154 S. 2 ). Der Aufenthalt in der F.___ von Dezember 2013 /Januar 2014 vermochte jedoch keine wesentliche Veränderung mehr herbeizuführen; die Klinik berichtete, am Anfang habe durch das Training eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit erzielt werden können , im weiteren Verlauf habe sich jedoch eine Stagnation abgezeichnet, da die Schmerzprob lematik und die psychische Belastungssituation zunehmend in den Vorder grund getreten seien . Dementsprechend empfahl die Klinik neben der Fort führung eines Heimpr ogramms zwar die Aufnahme eines physiotherapeutisch begleiteten Medizinischen Trainingsprogramms, nannte als Behandlungsziel aber in erster Linie die Erhaltung der Gelenks- und Muskelfunktion und die Rekonditionierung und hielt gleichzeitig fest, von der Fortsetzung der Behandlung sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ( Urk. 8/175 S. 4). Dr. D.___ folgte dieser Beurteilung anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom Februar 2014 ( Urk. 8/183 S. 8), und die Beschwerdegegnerin hat daher gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG richtiger weise per 1. Mai 201 4 den Rentenanspruch und zeitgleich (Art. 24 Abs. 2 UVG) den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geprüft . 4. 4.1

Die Funktion des linken Schultergelenks war Gegenstand einer umfassenden Belastbarkeitstestung in der F.___ , bei der die Testergebnisse in Beziehung gesetzt wurden zum Profil der bisherigen Tätigkeit der Beschwer deführerin als Hauswartin ( Urk. 8/175 S. 6-14 ).

Die Schlussfolgerung

im Austrittsbericht vom Januar 2014 , diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten, da die funktionelle Leistungs fähigkeit mehrheitlich unter de n Belastungsanforderungen dieser Tätigkeit liege ( Urk. 8/175 S. 4 und S. 9), ist daher oh ne Weiteres plausibel und wurde denn auch von Dr. D.___ geteilt ( Urk. 8/183 S. 8).

Als ganztags zumutbar bezeichneten die Ärzte der F.___ demge genüber leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Verrichtungen, bei denen der linke Arm dauernd über Brusthöhe eingesetzt werden müsse oder die einen wiederholten Krafteinsatz des linken Armes erforderten ( Urk. 8/175 S. 2) . In Kenntnis dieser Beurteilung attestierte Dr. D.___

der Beschwerde führerin im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Rah men des von ihm formulierten Zumutbarkeitsprofils. Dabei schloss er Tätig keiten mit Überkopfarbeiten unter Last aus und erachtete Überkopfarbeiten ohne Last als nur selten möglich, des Weiteren hielt er eine Belastung des linken Armes in körperferner Haltung nicht für möglich und stellte für die körpernahe Haltung Gewichtslimiten von 10 kg bis Hüfthöhe und von 3 kg bis Brusthöhe auf. Als gar nicht zumutbar beurteilte Dr. D.___ das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit dem linken Arm an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen ( Urk. 8/183 S. 8). 4. 2

Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), dass sich Dr. D.___ zur Zumutbarkeit von Arbeiten über Brust höhe, soweit diese nicht mit dem Heb en von Gewichten verbunden sind, anders als die Ärzte der F.___ nicht explizit äusserte. Ein eigen tlicher Widerspruch ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal auch die Ärzte der F.___ Arbeiten über Brusthöhe nicht voll ständig , sondern nur bei längerer Dauer aus schlossen ( Urk. 8/175 S. 2), worauf die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend hinwies ( Urk. 7 S. 4). Aus den Testergebnissen geht allerdings hervor, dass die Beschwerdeführerin die Position für Arbeiten über Schulterhöhe nicht erreichen und Arbeiten auf Schulterhöhe ebenfalls nur mit Mühe ausführen konnte ( Urk. 8/175 S. 12) , weshalb die Ärzte solche Arbeiten nur aus medizinisch-theoretischer Sicht und zudem nur als selten zumutbar erachteten ( Urk. 8/175 S. 6). Damit dürften Stellen, die solche Kör perhaltungen erfordern, für die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in Frage kommen. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind

- was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist - , genügend Stellen bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom

12. Februar 2016 E. 4.3 mit Hinweisen) .

D ie Beschwerdeführerin macht e denn auch nicht geltend, aufgrund ihrer Schulterproblematik vom Arbeitsmarkt gänzlich ausgeschlossen zu sein. Vielmehr durchlief sie , finanziert durch die Invalidenversicherung, eine Aus bildung im Bereich der Hundezucht (vgl. die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der IV-Stelle in Urk. 12/113/1-2 und die Mittei lung der IV-Stelle vom 30. Juni 2014, Urk. 12/120) und trat anschliessend im August 2014 eine 40%-Stelle bei einer Hundezüchterin an (vgl. die Verein barung vom 11. Juni 2014, Urk. 12/113/3-4 ) , die sie zwar kurz darauf wieder verlor, jedoch aus Gründen , die in der Person der Arbeitgeberin lagen (vgl. das Kündigung sschreiben vom 9. August 2014, Urk. 12/144 ; vgl. auch die Berichte der Eingliederungsunternehmung J.___ vom 14. Juli und vom

8. September 2014, Urk. 12/131 und Urk. 12/148 , sowie das Verlaufs - protokoll der Eingliederung sberatung der IV-Stelle in Urk. 12/143 ). Damit zeigte die Beschwerdeführerin , dass sie trotz der selbst aufgelisteten Einschränkungen (vgl. Urk. 3/6 und Urk. 3/7) zur Verrichtung gesundheitlich angepasster kör perlicher Arbeit in der Lage war. 4 .3

Die Berichte, welche die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ein reichen liess, weisen sodann entgegen den Vorbringen in der Beschwerde schrift und in der Replik ( Urk. 1 S. 7 und Urk. 14) nicht auf eine namhafte Zustandsveränderung in der Zeit nach der kreisärztlichen Abschlussunter suchung vom Februar 2014 hin. Denn gemäss dem Bericht von Dr. G.___ vom 26. März 2015 ( Urk. 3/14) trat zwar im Dezember 2014 neu ein Taub heitsgefühl mit leichten Missempfindungen an den Fingern der linken Hand auf, Dr. G.___

w ie auch die Physiotherapeutin H.___ ( Urk. 3/13 S. 2) sprach en jedoch von einer Regredienz dieser Beschwerden unter Physiothe rapie , und Dr. I.___ hielt im Überweisungsschreiben vom 15. Septem ber 2015 ( Urk. 15/15) ebenfalls fest, die Kribbelparästhesien seien vollständig regredient , und schilderte im Übrigen das bekannte Beschwerdebild mit Beweglichkeitseinschränkungen und Schmerzen in der linken Schulter.

Auch berichtete Dr. I.___ , die B eschwerdeführerin habe im Rahmen einer Saison-Anstellung v on Mai bis September 2015 zu 10 % als Kranüberführe rin an der Schleuse eines Kraftwerks gearbeitet (Urk. 15/15 S. 1) , was auf eine nach wie vor erhalten gebliebene Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hinweist.

Damit ist für den gesamten Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des angefoch tenen Einspracheentscheids vom 28. August 2015 das Zumutbar keitsprofil der F.___ und des Kreisarztes Dr. D.___ massge bend. 5. 5.1

Es stellt sich die weitere Frage nach der Erwerbseinbusse, welche die Beschwer deführerin durch die Umstellung auf eine

der beeinträchtigten lin ken Schulter angepasste Tätigkeit erleidet. 5.2

Die Beschwerdeführerin liess den generellen Standpunkt

vertreten (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) , die Beschwerdegegnerin habe sich an der Erwerbseinbusse von rund 32 % zu orientieren, welche die IV-Stelle ihrer Verfügung vom 20. August 2014 für die Zeit ab Mai 2014 zugrundegelegt hatte (vgl. Urk. 8/236).

Zwar ist es geboten, dass die IV-Stelle und der Unfallversicherer ihre Invalidi tätsbemessung koordinieren, wenn dieselben Gesundheitsschäden zur Diskussion stehen. Hingegen sind die Versicherer nicht an den Entscheid des jeweils anderen Versicherers gebunden (BGE 133 V 549, 131 V 362). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid bemerkte ( Urk. 2 S. 10), nahm die IV-Stelle zu Unrecht

an, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit zu 75 % als Hauswartin arbeiten (vgl. den Einkommensver gleich vom 15. Mai 2014, Urk. 12/96) . Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin von Beginn der betreffenden Anstellung an stets nur ein 50%-Pensum ver richtet, das schliesslich noch vor dem Unfall vom Juni 2011 per Oktober 2010 auf ein 25%-Pensum reduziert worden war (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1).

Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, sich am Valideneinkommen , das die IV-Stelle aufgrund ihrer unrichtigen Anna hme ermittelte, zu orientieren. 5.3 5.3.1

Allerdings hält auch die Festlegung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin, wie sie im angefochtenen Einspracheentscheid und in der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 14. April 2014 dargestellt ist ( Urk. 2 S. 8 f., Urk. 8/205 S. 2) , einer näheren Überprüfung nicht stand. 5.3.2

Richtig ist zwar die Aufrechnung des Einkommens auf ein Vollzeitpensum, ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bei der Haushaltabklärung durch die IV-Stelle ( Urk. 12/108/4) auch als Gesunde nicht vollzeitlich erwerbstätig wäre (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 475).

Zu bemängeln ist hingegen die Zusammensetzung des Valideneinkommens zum einen aus dem Lohn, den die Beschwerdeführerin mit einer 50%-An stellung als Hauswartin erzielen würde, und zum andern aus dem Lohn, den sie er hielte, wenn sie ihre auf Juni 2011 vorgesehene neue Tätigkeit bei der Flughafenpolizei in einem 50%-Pensum

verrichtete . Denn die Anstellungs verfügung für die neue Tätigke it datiert zwar bereits vom 26. April 2011 ( Urk. 8/200). Die Anstellung begann jedoch erst am 6. Juni 2011, also einen Tag nach dem Unfall vom 5. Juni 2011, und das Anstellungsverhältnis wurde gemäss der Austrittsverfügung vom 2 2. Juni 2011 per Ende Juni 2011 bereits wieder beendet ( Urk. 12/103/2), nachdem die Beschwerdeführerin gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Bericht der IV-Stelle über die Haushalt abklärung die vorgesehene vierwöchige Einarbeitung angetreten, aber wegen der Schulterbeschwerden vorzeitig abgebrochen hatte ( Urk. 12/108/3).

Unter diesen Umständen kann der Lohn für die nicht einmal einmonatige, erst nach dem Unfall angetretene Anstellung bei der Flughafenpolizei nicht als Einkommen gelten, das die Beschwerdeführerin im Sinne der Recht sprechung zum hypothetischen Valideneinkommen (vgl. E. 2.3.2) vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielt hat. Hinzu kommt, dass in der Anstellungsverfügung wohl ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50-80 % genannt ist, dass jedoch gleichzeitig festgehalten ist, der voraus sichtliche durchschnittliche Beschäftigungsgrad betrage mi ndestens acht Wochenstunden, was einem Beschäftigungsumfang von lediglich 20 % ent spricht. Ausserdem statuierte die Verfügung eine Befristung der Anstellung bis Ende Mai 201 2. Es ist deshalb ungewiss, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns vom Juni 2014 noch bei der Flughafenpolizei gearbeitet hätte und dort das gesuchte Pensum von 50 % hätte versehen können oder das Pensum gar auf 75 % hätte aufstocken und die Tätigkeit als Hauswartin hätte aufgeben können, wie es ihr vorschwebte (vgl. Urk. 12/10 8/4). 5.3.3

Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist daher zum einen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nach wie vor ihr 25%-Pensum in der Hauswartung innegehabt hätte. In diesem Umfang ist das konkrete Einkommen in diesem Arbeitsverhältnis m assge bend. Es beläuft sich gestützt auf die Lohnabrechnung für den Monat Feb ruar 2014 ( Urk. 8/186) und die Angaben der Schule vom 10. Februar 2014 ( Urk. 8/184 S. 2) auf Fr. 17'620.50.

Zum andern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das 25%-Pensum um ein weiteres Pensum zu 50

% ergänzt hätte, wie sie es ab dem 1. Oktober 2010 suchte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1). Das mutmassliche Einkommen daraus ist aber nach dem Gesagten nicht anhand des konkreten Anstellungsverhältnisses bei der Flughafenpoli zei zu bemessen, sondern vielmehr anhand der Verhältnisse auf dem allge meinen Arbeitsmarkt.

Zur Zeit des Erlasses des angefochten en Einspracheentscheids vom 28. August 2015 lagen als aktuellste Zahlen diejenige n der LSE 2012 vor, die im Oktober 2014 veröffentlicht worden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über eine Lehre als Pelznäherin, arbeitete jedoch nur kurz in diesem Beruf und hatte danach Stellen inne, die keine Berufsausbildung voraussetzten. Ihr Suchbereich erstreckte sich daher auf Stellen des Kompe tenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der massgebenden Tabelle TA1 (Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompe tenzniveau und Geschlecht im Private n Sektor; vgl. BGE 142 V 178 E . 2.5.3.1 und E. 2.5.7) . Für Frauen ist hier (S. 35) in der Zeile „Total“ ein Wert von Fr. 4‘112.-- angegeben ( Bruttolohn definiert als Lohn, über dem beziehungs weise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zent ralwert ], unter anteilsmä ssiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden) . Für das massgebende Jahr 2014 resultiert unter Berücksichtigung der Teuerung (Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10 , Nominallohnindex, Frauen 2011 2015, Veränderung um 0,7 % von 2012 auf 2013 und um 1 % von 2013 auf 2014) und umgerechnet auf die im Jahr 2014 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 ) ein Monats lohn von Fr. 4‘360.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 52‘320.--. Für das gesuchte Pensum von 50 %

ergibt sich daraus ein Jahreslohn von Fr. 26‘160.--.

Das mutmassliche Einkommen, das die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 mit ihrem 25%-Pensum als Hauswartin und mit dem zusätzlichen Pensum von 50 % in einer Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes erzielt hätte, beläuft sich damit auf Fr. 43‘780.50 (Fr. 17'620.50 + Fr. 26‘160.--). Aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 58‘374. --. Dieser ist als hypothetisches

Valideneinkommen einzusetzen. 5.4

Da das Valideneinkommen teilweise auf der LSE basiert, ist aus Gründen der Vergleichbarkeit auch das Invalideneinkommen anhand der Zahlen der LSE und nicht anhand der Arbeitsplatzdokumentation der Beschwerdegegnerin (DAP) zu bemessen.

Ausgangspunkt ist wiederum dasselbe Stellenspektrum der LSE 2012 und somit derselbe Jahreslohn von Fr. 52‘ 320.--. Sodann ist r echtsprechungsgemäss durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesund heitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfah rungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berück sichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörig keit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Für die Beschwerdeführerin besteht insoweit eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Stellenauswahl, als diejenigen Stellen für sie nicht in Frage kommen, die einen uneingeschränkten Einsatz der linken Schulter erfordern. Diese Einschränkung kann sich im Lohn nieder schlagen.

Das Bun desgericht hat allerdings schon darauf hingewiesen, dass im Tabellenlohn des niedrigsten Anforderungsniveaus bereits eine Vielzahl von leichten und mit telschweren Tätigkeiten enthalten seien und das Erfordernis der Umstellung auf eine zumutbare derartige Tätigkeit deshalb für sich allein noch keinen Abzug rechtfertige (vgl. Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Zusätzlich ist davon auszugehen, dass im Tabellenlohn der Frauen die körperlich schweren Arbeiten, die allein aufgrund des Körpereinsatzes besser entlöhnt sind, in geringerem Mass vertreten sind als im Tabellenlohn der Männer. Deshalb trägt vorliegendenfalls ein Abzug von 5 % der einge schränkten Einsatzfähigkeit der linken Schulter des adominanten Armes (vgl. Urk. 8/183 S. 6) genügend Rechnung . Ferner gelangten die Ärzte der F.___ aufgrund eines psychosoma t ischen Konsiliums (vgl. Urk. 8/175 S. 3) zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer psychi schen Störung (Anpassungsstörung mit innerer Unruhe und Besorgtheit, ICD-10 Code F43.2 , nach Erschöpfungsdepression im Jahr 2008; Urk. 8/175 S. 1), welche eine mindestens leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung bewirke ( Urk. 8/175 S. 2). Der Beschwerdegegnerin ist aber darin zu folgen (vgl. Urk. 7 S. 5 f.), dass diese Störung nicht als unfalladäquat im Sinne der Krite rien der Rechtsprechung einzustufen ist, was die Beschwerdeführerin auch nicht geltend machen liess. Und soweit sich die psychische Störung bereits vor dem Unfall einschränkend ausgewirkt haben sollte, so wäre sie in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV sowohl bei der Bemessung des Validen einkommens als auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn aufgrund psy chisch bedingter Einschränkunge n ist daher nicht gerechtfertigt.

Schliesslich ist auch kein zusätzlicher Abzug aufgrund von persönlichen oder beruflichen Umständen angezeigt, schon deshalb nicht, weil auch das Vali deneinkommen zum grösseren Teil auf dem Tabellenlohn basiert und sich die entsprechenden Umstände insoweit auf beiden Seiten des Einkommensver gleichs gleichermassen niederschlagen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführe rin gebürtige Schweizerin und als solche nicht lohnmässig ben achteiligt gegenüber ihren Mitbewerberinnen. Auch dass sie im Alter von über 50 Jahren ihre langjährige Stelle in der Hauswartung aufgeben musste, muss sich nicht nur nachteilig auswirken, sondern die ausgewiesene Betriebstreue kann sich bei einem neuen Arbeitgeber sogar positiv auf den Lohn auswirken (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2).

Aus der Berücksichtigung des 5%igen Abzugs resultiert ein hypothetisches Invalideneinkom men von Fr. 49‘704.-- . 5.5

Die Gegenüberstellung des hypothetischen Validen einkommens von Fr. 58‘374.-- und des hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 49‘704.-- ergibt ei nen Invaliditätsgrad von aufgerundet 15 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Die Beschwerdeführerin hat somit ab dem 1. Mai 2014

- entgegen dem Antrag in der Beschwerdeschrift nicht erst ab dem 1. Juni 2014, da die Taggelder ab dem 1. Mai 2014 eingestellt worden sind (vgl. E. 3.2) - Anspruch auf eine Invalidenrente auf dieser Basis. 6.

Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritäts - ent schädigung .

Einzige Beurteilungsgrundlage bildete die Aussage von Dr. D.___ im kreisärzt lichen Abschlussbericht, das Ausmass eines entschädigungspflichti gen Gesundheitsschadens sei nicht err eicht worden ( Urk. 8/183 S . 8); die Beschwerdegegnerin begründete die Anspruchsverneinung im angefochtenen Einspracheentscheid und in der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 1 4. April 2014 allein damit ( Urk. 2 S. 12, Urk. 8/205 S. 2 ). Dr. D.___ enthielt sich indessen jeglicher Begründung für seine Einschätzung; er nahm weder Bezug auf die Skala im Anhang 3 zur UVV noch auf die Tabellen, in denen die Suva die vorgeschriebene Abstufung bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit eines Organs oder einer Extremität (Ziffer 2 des Anhangs) konkretisiert hat, im Falle des Armes in der Tabelle 1. Zwar ist die Festlegung des Integritäts schadens als Grundlage des Entschädigungsanspruchs rechtsprechungsge mäss Sache des Unfallversicherers und nicht des Arztes. Der Unfallversiche rer muss sich dabei jedoch auf die Fachkenntnisse der medizinischen Fach person stützen und bedarf schlüssiger medizinischer Angaben zur Frage des Integritätsschadens (vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 8C_265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 7.2). Eine gänzlich unbegründete medizinische Einschät zung kann das Erfordernis der Schlüssigkeit aber von vornherein nicht erfüllen.

Die Beschwerdegegnerin wird die Akten daher um eine begründete, schlüs sige Integritätsschadensbeurteilung zur ergänzen haben. 7.

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 in Bezug auf die Rente in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % hat. In Bezug auf die Integritätsentschädigung ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit sie nach ergänzender Abklä rung im Sinne der Erwägungen darüber neu verfüge. 8. 8.1

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemes sungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 8.2

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies in der eingereichten Honor ar note zeitliche Aufwendungen von 15 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 159.20 in Form einer Kleinspesenpauschale ( 4 % des Honorars für die zeitlichen Aufwendungen ) aus ( Urk. 23).

Nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen sind die Aufwendungen vor dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids . Der zu entschädi gende Zeitaufwand reduziert sich damit um die Positionen für die Zeit bis und mit dem 1 0. August 2015 und somit um 50 Mi nuten auf 15 Stunden und 5 Minuten. Dieser Zeitaufwand ist als angemessen zu beurteilen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- beläuft sich die zuzuspre chende Entschädigung für den Zeitaufwand auf Fr. 3‘318.3 5. Wird entspre chend der Berechnungsweise in der Honorarnote für die Spesen ein Betrag von 4 % dieser Summe eingesetzt, so ergeben sich zusätzlich zu entschädi gende Barauslagen in der Höhe von Fr. 132.7 5. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich die Gesamtentschädigung, die der Beschwerdeführerin zuzusprechen ist , auf Fr. 3‘727.20 ([ Fr. 3‘318.3 5 + Fr. 132.75] + 8 % ). Das Gericht erkennt: 1.

In Bezug auf die Rente wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. August 2015 i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend geändert , dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % hat. In Bezug auf die Integritätsentschädigung wird d ie Beschwerde in dem Sinne gutge heissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid auf gehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird , damit sie nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen darüber neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

ei ne Proz ess - ent schädigung von Fr. 3‘727.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer - Rechtsanwalt Reto Bachmann unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und Urk. 23 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel