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UV.2015.00197

Nervenverletzung am linken Handrücken mit Verschlimmerung der Symptomatik nach operativer Sanierung. Zeitpunkt des Fallabschlusses, Verneinung von Rente und IE strittig. Abweisung. Unentgeltliche Rechsvertretung, Abweisung; keine prozessuale Bedürftigkeit.

Zürich SozVersG · 2017-03-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1977 geborene

X.___

war seit 23. März 2010 als Eisenleger bei der Y.___ angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 17/1 ) . Am 2

0. Dezember 2010 fiel im ein

un gefähr 30 Kilogramm schweres Armierungseisen aus einer Höhe von ca. 30 cm auf die linke Hand

(Aussendiensterhebung vom 9. Januar 2012 , Urk. 17/67 S. 1 ). Die

Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Nach verschied enen Behandlungen, Untersuchungen und einem bidisziplinären (h andchirurgisch /neurologischen) Gutachten ( Urk. 17/209 , Urk. 17/214 u nd

Urk. 17/221 ) kündigte sie mit Schreiben vom 15. September 2014 ( Urk. 17/234) den Fallabschluss und die Einstellung der Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten per 31. Oktober 2014 an. Mit Verfügung vom 27 . Oktober 2014 ( Urk. 17 / 241 ) lehnte sie gestützt auf eine errechnete Lohneinbusse

von unter 10 %

den Anspruch auf eine Invaliden rente ab und verneinte mit dem Hinweis auf eine fehlende erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität auch den An spruch auf ei ne Integritätsentschädigung . Gegen diesen Entsc heid erhob der Versicherte am 25 . November 2014 ( Urk. 17/244) vorsorglich und am

9. Februar 2015 begründet Einsprache ( Urk. 1 7/ 251 f.) .

D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle wies mit Verfü gung vom

4. März 2015 ein en Rentenanspruch der Invalidenversicherung ab

( Urk. 17/25 7 ).

Die Suva unterbreitete das Dossier ihre r Abteilung für Versicherungsmedizin ,

worauf

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH

( Urk. 17/259) , ein Aktengutachten verfasste. Auf dessen Grundlage wies sie die Einsprache mit

Einspracheentscheid vom 11 . September 2015 ab ( Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___

am 30. September 20 15 ( Urk.

1) Beschwerde , begründete diese

mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 ( Urk. 7) und stellte s inngemäss den Antrag auf

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen . In prozessualer Hinsic ht ersuchte er um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters . Die Suva schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2015 ( Urk. 1

6) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 ( Urk.

18) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet . Mit Replik vom 18. April 2016 ( Urk.

21) präzisierte der nunmehr anwaltlich vertretene Be schwerdeführer

das Rechtsbegehren und die Begründung. Die Suva hielt in ihrer Duplik vom 18. Mai 2016 ( Urk. 26) an ihrem Antrag fest . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

20. Dezember 2010 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigun gen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). S odann hat die versicherte Person nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Per son nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 4

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Der Griff zur Lohnsta tistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gege benheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihr e gesundheitlich bedingte (Rest- )

Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Lei densabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1.7

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch ge macht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde s tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der In tegritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere kör perliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein trächtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 8

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integri tätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär be messen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immateri elle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemes sen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungs summe im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen mitein ander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonde ren Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schät zung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei sub jektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1. 9

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und ty pische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regel fall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver dienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufge führte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integri tätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.10

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Ta bellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht ver bindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermög licht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleich behandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.11

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Be weiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gericht lichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger ver anlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versi cherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2.

2.1

Vorab ist festzuhalten , dass der im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Einsprache gegen die Verfügung vom

27. Oktober 2014 ( Urk. 17/241) die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2010 verlangt hat

und zur Begründung auf die Berichte der behandelnden Ärzte verwies ( Urk. 17/251). D ie Einsprache umfasst damit auch eine n

allfälligen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung , kann doch dem

rechtsunkundig en

Be schwerdeführer nicht entgegen gehalten werden, er habe nach dem Wortlaut seiner Einsprache nur die Einstellung der laufenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) , nicht aber die Ablehnung einer Integritätsentschädigun g an fechten wollen. Die im Einspracheentscheid vertretene Ansicht , wonach die Verfügung in Bezug auf die Anspruchsverneinung einer Integritätsentschädi gung

in Rechtskraft erwachsen sei, griff die Beschwerdegegnerin in ihre r Duplik ( Urk.

26) nach den Ausführung en in der Replik ( Urk. 21 S. 8) denn auch zu Recht nicht mehr auf .

Streitig und zu prüfen ist da her

der Ze itpunkt des Fallabschlusses, damit ein hergehend die Einstellung der Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) per

31. Oktober 201 4 sowie der

Anspruch auf Rente und Integritätsent - schäd igung . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sic h auf den Standpunkt, gemäss der von ihr eingeholten medizinischen Beurteilung von Dr. Z.___ vom 10. September 2015 sei von einem Endzustand auszugehen. Gestützt auf die Gesamtsituation und der seit mehr als fünf Jahren bestehenden Symptomatik könne durch eine Operation keine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Zudem sei eine solche Operation aufgrund der möglichen Komplikationen nicht zumutbar. Basierend auf den aktuellen Befunden könne die linke Hand als Hilfshand , ohne Belastung , ohne zeitliche Ein schränkung eingesetzt werden. Auch Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Chirurgie, sei im Gutachten vom 27. Februar 2014 zum Ergebnis gelangt, dass die Gefühlsstörungen am Handrücken nicht mehr beseitigt werden könnten. Gestützt auf die Zumutbarkeitsbeurteilung sei ausführlich geprüft worden, ob die Voraussetzungen für die Ausr ichtung einer Rente gegeben seien . Der Anspruch sei l etztlich verneint worden, weil eine Erwerbseinbusse von mindestens 10 %

nicht

erfüllt gewesen sei ( Urk. 16 S. 2 f . , vgl. auch Urk. 2 und Urk. 26 ). 2.3

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 21 ), g emäss Beurteilung von Prof. Dr. A.___

und auch gemäss der handchirurgischen Beurteilung durch Dr. med. B.___ , Facharzt Plastische und Ästhetische Chirurgie Tetrahand chirurgie ,

seien weitere medizinische Behand lungsmassnahmen angezeigt, welche mit Sicherheit bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbe sserung des Gesundheitszustands mit der Steigerung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnten. Durch die von Prof. Dr. A.___ empfohlene Operation liesse sich das sehr störende Sehnensprin gen mit Sicherheit beseitigen , so dass die linke Hand wieder für die Arbeits tätigkeit eingesetzt werden könne , und auch der von Dr. B.___ vorgeschla gene Eingriff führe mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von bis zu 75 % zur Schmerzfreiheit (S. 5) . Demgemäss sei zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen am 31. Oktober 2014 der gesundheitliche Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG noch nicht erreicht worden und somit seien die

Tag geldzahlungen

weiterhin zu erbringen (S. 6 ) .

Mit Bezug auf

den Invaliditätsgrad

sei das für die Tätigkeit als Eisenleger im Baugewerbe angesetzte Va lideneinkommen von Fr. 61'888.-- weit unter durchschnit tlich, weshalb

eine Parallelisierung vorzunehmen sei. Aufgrund der Einschränkung an der linken Hand sei auch eine Tätigkeit im Sektor Pro duktion nicht mehr verwertbar, da hierzu eine erheblich höhere Belastung beider Hände unabdingbar sei. Abzustellen sei deshalb auf Tätigkeiten im Sektor Dienstleistungen, welche keine stärkere Belastung der linken Hand nötig machten. Sodann sei ein Leidensabzug von mindestens 20

% ange messen und aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 26 % (S. 7 f.). Aufgrund der erheblichen Gebrauchsunfähigkeit der lin ken Hand betrage der Integritätsschaden gemäss Tabelle 1 m indestens 25 % (S. 9 ; vgl. im Weiteren auch Urk. 7) .

3.

Die medizinische Aktenlage seit dem Unfallere ignis vom 2

0. Dezember 2010 präsen tiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.1

Dr. med. C.___ , Co-Chefarzt am D.___ , berichtete am 16. März 2011 , der Beschwerdeführer habe bei einem Arbeitsunfall als Eisenleger eine Stangenkontusion am

Dorsum

mani links erlitten , worauf ein grosses Hä matom aufgetreten sei . Dieses habe nach wenigen Wochen ei ne Spontan remission gezeigt . Nun sei eine schmerzhafte, kleine Schwellung über dem Kontusionsherd zurück geblieben mit ausstrahlenden Schmerzen dors al über dem Strecksehnenapparat vor allem bei Palmarflexion . Dabei handelt es sich um eine Sehnenscheidenentzündung der Extensor Digitorum Gruppe. Es zeige sich auf Höhe des carpo -metacarpal-Gel enke s II an der linken Hand dorsal palpatori sch

eine nicht verschieb bare

5 mm grosse

Vorwölbung . Bild gebend z eigten sich keine frisc hen oder alten ossären Läsionen oder Luxa tio nen und

keine Weichteil ver dichtungen. Es wurde die Ruhigstellung in eine r Handgelenks- Klettmanschette , Antiphlogistikum und Analgesie (NSAR) ver ordnet und eine Arbeitsun fähigkeit als Eisenleger bis 10 . April 2011 attestiert ( Urk. 1 7/4) . 3.2

Nach der Ultraschalluntersuchung an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des E.___ vom 23. März 2012

hi e l t der zuständige Arzt fest, im Ultraschall lasse sich der Ramus

superficialis

nervi

radialis von proximal submuskulär bis im Bereich der Aufzweigung des Handrückens gut nachverfolgen. Der Durchmesser des Nerven nehme dabei kontinuierlich zu, ein eigentliches Neurom oder Neuroma in continuitatem lasse sich nicht darstellen. Auch eine ausgeprägte Vernarbung finde sich nicht und im Grossen und Ganzen zeigten sich unauffällige Verhältnisse. Da keine ausgeprägte Schmerzsituation vorliege (beim Abwischen des Ultra schallgels gebe der Beschwerdeführer überhaupt keine Irritationen an), werde die Indikation zu einer Neurotomi e eher nicht gesehen ( Urk. 17/84) . 3.3

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH Chirurg ie, vermerkte im Bericht vom 2. Juli 2012 , bis anhin hätten sämtliche konservative n Therapiemassnahmen keine Beschwerdelinderung gebracht. Bei der Evaluation der Situation mittels Ultraschall am E.___ sei kein Neurom gefunden worden. Der Nerv sei ultraschallmässig in seiner Kontinuität vorhanden. Es bestünden nach wie vor Nervenirritationen im Bereich des Ramus

supraficialis des Ner vus

radialis links ausgehend vom Handrücken. In diesem Bereich auf Höhe der Basis des Metacarpale II zeige sich zusätzlich ein Schnappphänomen mit Schmerzausstrahlung der Strecksehne im Sinne einer lokalen Tendovaginitis . Mittels Infiltrationen seien die Beschwerden kurzfristig unter lokalem Anäs thetikum zum Verschwinden gebracht worden. Aufgrund des Versagens der konservativen Massnahmen sei hier die Indikation zur Revision einerseits des Ramus

supraficialis mit allfälliger Neurotomie und gleichzeitiger Tenosyno vektomie der Strecksehne am Zeigefingerstrahl gegeben. Eine Garantie für eine vollständige Schmerzfreiheit durch diesen Eingriff könne nicht gegeben werden, stelle aber nach längerem konservativem Vorgehen die einzige Mög lichkeit dar, um allenfalls die Situation verbessern zu können ( Urk. 17/102) .

Im Operationsbericht vom 1 2. Juli 2012 diagnostizierte

Dr. F.___

ein Neurom eines Aste s des Ramus

supraficialis des Nervus

radialis links m it gleichzeitiger Tenosynovitis

der Extensor carpi

radialis Sehne . Den operati ven Eingriff beschrieb er als

Teildenervation im Bereich des Ramus

suprafi cialis mit Neurotomie und Neuromresektion sowie Synovektomie der Exten sor carpi

radialis Sehne und Narbenkorrektur. D er Ramus

supraficialis zeige eine massive Aufsplitterung mit einem Nervenstrang, welcher weit nach ul nar quer verlaufe . D ort seien massivste Vernarbungen und entzündliche Ver änderungen auf Höhe des Ansatzes der Extensor carpi

radialis Sehnen und im Bereich der Brevissehne

synovitisch entzündliches G ewebe und darüber ein eingenarbter

teilweise defekter Nerv sichtbar . Der Nerv sei

koaguliert und tenotomiert und weit nach radial, im Sinne der subcutanen

Denervation prä pariert worden . Synovitisc hes Gewebe sei am Ansatz der Flexor extensor

carpi

radiallis Sehne (vgl. hiezu auch Urk. 17/251/2) entfernt worden . Der Sehnenansatz zeige sich glasig aufgetri eben. Im Sinne der Denervation werde entlang der Sehne sämtliches Gewebe entfernt ( Urk. 17/103) . 3. 4

Im Bericht des G.___

vom 15. Juli 2013 ( Urk. 17/169/4-9) hielten die zuständigen Ärzte in ihrer zusam menfassenden Beurteilung fest, v on anästhesiologischer Seite bestünden keine gröberen Pathologien der Funktionsfähigkeit der Handgelenke sowie Fingergelenke. Die Untersuchung sei schmerzbedingt nur eingeschränkt möglich gewesen und das deutlich sich tbare Schnappen der Sehne des zweiten und dritten Fingers im Bereich des Handrückens sei primär ein Phänomen, das nicht zwangsläufig schmerzhaft sein müsse (S. 1) .

Aus neurologischer Sicht könne die Ursache des vom Beschwerdeführer ange gebenen Schmerzpunktes im Bereich des dorsalen Handgelenkes links im Bereich der Narbe nicht zugeordnet werden. Ein Ruheschmerz

sei verneint worden . Der Schmerz trete bei jeglicher Bewegung im Handgelenk , teilweise auch bei Bewegung der Finger auf . Diese explizit mechanisch auslösbare Schmerzpräsentation sp reche gegen das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzes und sei am ehesten als nozizeptiv

zu werten. Klinisch-neurolo gisch find e sich explizit im Narbengebiet eine Pinprickhyperalgesie sowie eine All odynie , welche jedoch nicht sicher von einer Schmerzursache im tiefsomatischen Gewebe getrennt werden könne , da bereits leichter Dr uck zur Schmerzverstärkung führe . Prinzipiell besteh e eine Druckhyperalgesie in diese m Bereich, welche jedoch neurol o gisch nicht näher zugeordnet werden könne (S. 1) . Aus neurologischer Sicht sei die Ursache des zweiten

Schmerz ortes im Bereich des Spatium interosseum II ca. 3

cm distal der Narbe neu rologisch nicht zuorden bar. Auch hier bestehe eine Druckschmerzhaftigkeit bei lokaler Druckausübung. Dieser Schmerz sei ebenfalls bei Bewegung der Strecksehne des zweiten und dritten Fingers auslösbar. Diese explizite Schmerzauslösbarkeit spreche ebenfalls gegen das Vorliegen einer neuropa thischen Schmerz komponente und eher für das Vorl iegen

einer nozizeptiven Schmerzkomponente. Die im Bereich zwischen der Narbe und der im letztge nannten Schmerzbereich nachweisbare n

Pinprickhyperalgesie und Atlodynie

sei neurologisch nicht sicher zuordenbar. Insgesamt sei von einem unspezi fischen Schmerzsyndrom in beiden Schmerzpunkten bei St atus nach Trauma des Handrückens auszugehen. E in CRPS ( Complex Regional Pain Syndrome ) nach den Kriterien nach Harden et al, Pain

Medicine 2007 liege nicht vor

( S. 2 ) .

Aus orthopädische r

Sicht vermerkte der zuständige Ar zt im Bericht vom 23. Juli 2013 ( Urk. 17/169/2-3) , der Beschwerdeführer beschreibe wie bereits in den vorangegangenen Untersuchungen zwei unterschiedliche Schmerzen. Bei Extension des zweiten und dritten Fingers links komme es zu einem schnappenden Phänomen der Strecksehnen auf dem Handrücken, verbunden mit Schmerzen, deren Schwerpunkt über den proximalen Metacarpalia

mit Zeichen zentrale r Sensibilisierung lokal liege (S. 1 f.) . Ein zweiter Schmerz betreffe das linke Handgelenk streckseitig, welches bei Flexion ebenfalls symptomatisch werde. Im orthopädischen Befund fänden sich inspektorisch unauffällige Verhältnisse. Die Ultraschalluntersuchung zeige eine tastbare Prominenz über dem Metacarpale II . An der Basis lasse sich diese sonogra phisch als spitze, knöcherne Ausziehung darstellen, wobei die Strecksehne in unmittelbarer Nachbarschaft ve r laufe . Ansonsten sei die sonograph ische Un tersuchung unauffällig und eine Te nosynovitis oder eine Arthritis im Hand gelenkbereich

könne nicht gefunden werden ( S. 2 ) . 3.5

In einem weiteren Bericht des G.___ vom 2. September 2013 führte der zuständige Dr. B.___ aus , sie gingen von ei ner erneuten Neurombi ldung des Ramus

superficialis

Nervus

radialis links aus. Diese Neurome seien bekanntlich häufig extrem schmerzhaft und schränkten die Handfunktion erheblich ein. Es liege

aus ihrer Sicht keine wesentliche psychoso matische Schmerzkomponente vor. Sie hätten die ver schiedenen Therapiemöglichkeiten ausfüh rlich besprochen. Ein e Nervenre konstruktion ersch ei ne nicht mehr möglich , da aufgrund des

Operationsbe fund es von

Dr. F.___ der distale Stumpf wahrsc heinlich nicht mehr aufgefunden werden könne. Alternativ sei aus ihrer Sicht eine Neuromresek tion u nd Translokation des proximalen Stumpfes sinnvoll. Hier könn e eine Verlagerung in eine lokale Vene oder in die lokale Muskulatur und z usätzli che eine Abdeckung mit Fettgewebsläppchen

erfolgen. E ine komplette Schmerzfreiheit postoperativ könne jedoch nicht garantiert werden ( Urk. 17/181 S. 4 f.) . 3.6

Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates FMH, beschrieb im Untersuchun gsbericht vom 10 . September 2013 ( Urk. 17/175) , inspektorisch zeigten sich keine Auffälli gkeiten des linken Handgelenkes und der linken Hand im Vergleich zu rechts und palpatorisch bestünden weder eine Hyperhidrosi s noch Zeichen einer Dystrophie, Hirsutismus oder Rötung . Die Narbe am Handrücken links von 3 cm Länge sei reizlos . Palpatorisch bestehe eine Druckdolenz dorsal über dem Os scaphoideum sowie sca pholunär . Der Mittelhandbereich sei so wohl dorsal als auch volar und ebenfa lls r adioulnar indolent. Der

Faust schluss

sei vollständig mit Krepitation und "Sch nappphänomen" der Extensor Dig . 2/3-Sehnen. Es bestehe eine n ormale Daumenbeweglichkeit mit langsa mer Oppositionsbewegung (S. 5) , welche jedoch nach Aufforderung vollstän dig gelinge ; spontan gelinge ebenfalls , vollständig und etwas schneller di e Extension und Abduktion (S. 6) .

W ie bereits in G.___ festgehalten, sei eine geringe Chronifizierung fest zustel len . Eine relevante Beweglichkeitseinschränkung sei nicht vorhan den. Ein Sehnenschnapp en der Beugeseh ne bestehe nicht. E ine Irritation der zweiten und dritten Strecksehne dorsal sei tastbar, die

sich wahrscheinlich durch einen operativen Eingriff eher nicht beheben lasse (S. 7) . Es bestünden

weder eine Minderung der Hauttrophik noch ein tastbarer Temperaturunter schied. D er mit dem Vigorimeter gemessene Kraftgrad von nahezu Null sei mit dem Befund und verglichen mit einer rohen beobachteten Kraftentwick lung

sowie den geschilderten Dingen, welche der Beschwerdeführer im Alltag verrichten könne , nicht in Einklang zu bringen ( S. 8 ) .

Zumutbar seien aufgrund der objektiv bekannten Problematik ganztags leichte bis knapp mittelschwere manuelle Tätigkeiten , ohne Vibration, ohne Schwerarbeit und ohne dauernde Einwirkung von Nässe, Kälte und Zugluft. A ngesichts der fehlenden vorhandenen Dystrophie seien klinisch keine An haltspunkte

ersichtlich , diese Zumutbarkeit weiter einzuschränken (S. 8 ).

Aufgrund der beschriebenen Schmerzausweitung beziehungsweise der Diskre panz zwischen Schmerz und erkl ärbarem objektivem Korrelat sei nicht daran zu denken, dass eine erhebliche respektive namhafte Besserung durch eine weitere Behandlungen eintrete (S. 9). 3.7

Im bidisziplinären

Gutachten vom 27. Februar 2014

wies Prof. Dr. A.___

im

handchirurgischen Teil gutachten

( Urk. 17/209) darauf hin , als erstes seien die starken und seitengleich bemuskelten Arme und seitengleich kräftigen Hände auf fallend . An beiden Händen seien minime Arbeitsspuren, beidseits etwa gleich ausgeprägt. Auf der Streckseite des linken Handgelenks sei eine schräg verl aufende Narbe, ca . 25 mm lan g, 3-4 mm breit, gut verschiebbar und bei Berührung schmerzha ft. Etwas handwärts davon taste man eine kleine Kno chenvorbuckelung

und beim Bewegenlassen der Finger sei ein Springen der Strecksehnen über diesen Knochenvorsprung vorhanden , was mit übertrieb en wirkenden Schmerzäusserungen verbunden sei. D as Springen sei deutl ich sichtbar und könne auch im Ultraschall dargestellt werden . Die Durchblutung der Hände sei seitengl eich und regelrecht, die Finger seien alle gut warm, überall gebe es eine regelrechte Schweis sfeuchtigkeit, die Sensibilität werde an allen Fingern normal angegeben und die Papillarlinien seien regulär aus geprägt. Es seien somit keinerlei Zeichen für ei ne trophische Störung vor handen (S. 4) und zum Zeitpunkt der Untersuchung gebe es auch keine An zeichen einer Handschwellung oder Verdickung des Gewebes am Handrücken links. Die Fingerbeweglichkeit sei frei, alle Greifformen seien ausführbar, würden aber zum Teil demonstrativ vorsichtig ausgeführt. Die Messung der Handgelenkbeweglichkeit sei rechts aktiv betont, links ges perrt, angeblich wegen massiver Schmerzen. Bei Ablenkung sei eine fast seitengl ei che Be weglichkeit festzustellen ohne Schmerzäusserung (S. 5) . Die Beweglichkeit links sei etwas eingeschränkt, aber die Muskelmasse für einen Rechtshänder mit einer geringen Differenz der Unterarmmuskulatur zuungunsten der ado minanten Hand sei vollständig normal . Das widerlege eine wesentliche schmerzbedingte Schonung der linken Hand und im Alltag schienen die an geb lich so starken Schmerzen nicht so gravierend zu stören, dass eine Scho nung eingehalten werde mit entsprechender Rückbildung der Muskulatur . Dies wäre bei einer Schonung der Hand wegen Schmerzen über einen Zeit raum von mehr als einem Jahr Arbeits unfähigkeit obligat zu erwarten (S. 6) . Prof. Dr. A.___ erhob keine Anhaltspunkte für eine Sudeck-Dystrophie (CRPS) .

Zur Frage inwieweit von weiteren Behandlungsmassnahmen eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne, hielt der Gutachter fest, n ach einer solch langen Leidenszeit sei es er fahrungsgemäss ausserordentlich schwierig, auch mit der Beseitigung der jetzt noch vorlie genden Stö rung (Springen der Strecksehne) durch Abtragung der Basis MC II (im Sinne der Operation bei Carpe

bossu ) ,

eine völlige Beschwerdefreiheit zu erreichen. Immer hin müsste die Gleitstörung der Strecksehne zu beseitigen sein (S. 11) .

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie,

hielt im Teilguta chten vom

17. März 2014 ( Urk. 17/214) fest , a us neurologischer Sicht zeige sich zunächst eine Hypästhesie auf dem Handrücken, die radialen Endästen entspreche. Diese Veränderung der Sensibilität sei Folge des operativen Eingriffs vom Juli 2011, wo unter der Annahme eines Neuroms der Nerv koaguliert und te notomiert worden sei. Im Übrigen zeigten sich keine Innervationsstörungen an der Hand. Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass aktuell ein CRPS vorliege. Beim Schmerz hand le es sich nicht um einen neuropathischen , son dern um einen nozizeptiven Schmerz (S. 6) .

In der zusammenfassenden S tellungnahme vom 8.

Juli 2014 hielt Prof. Dr. A.___ fest , aufgrund des Zusatzgutachtens von Dr. I.___ sei lediglich für die noch vorhandene Sensibilitätsstörung ein Zusammenhang mit der Opera tion vom Juli 2010 zu sehen. Nach Analyse der Schmerzursache sei ein nozi zeptiver Schmerz - der Schmerz werde durch Reizung der nozizeptiven Ner venfasern verursacht - wahrscheinlich und die Frage, ob hier ein Neurom als Ursache der Schmerzen in Frage komme , sei

damit beantwortet ( Urk. 17/221) .

3.8

Dr. B.___ berichtete am 6. Februar 2015 , d urch die bereits durchgeführte Nervenresektion im Bereich des Trau mas sei es zu keiner wesentlichen Bes serung gekommen und es müsse von einer postoperativen Ne urombildung ausgegangen werden. Nach der positiven Probeblockade, die eine neurogene Ursache der Schmerzen mit grosser Wahrscheinlichkeit gezeigt habe, könne eine weiter proximal e Nervendurchtrennung im distale n Unterarmber eich mit Stumpfverlagerung in s Muskelgewebe oder eine lokale Vene und z usätzlich noch eine Abdeckung mit einem Fettgewebsläppchen angeboten werden . Lei der k önne jedoch postoperativ keine komplette Schmerzfreiheit garantiert werde

n. In der Literatur werde jedoch gerade bei chronischen Schmerzen durch Verletzung des Ramus

superficialis

ner vi

radialis für dieses Vorgehen eine rela tiv günstige Prognose angegeben

mit bis zu 75 %

S chmerzfreiheit beziehungsweise

deutliche r Reduktion der Beschwerden ( Urk. 17/252) . 3.9

Dr. Z.___

hielt im Aktengutachten zu Händen der Beschwer - degeg nerin vom 10. September 2015 ( Urk. 7/259) fest ,

nach der Kontusion des linken Handrückens mit einer Eisenstange am 20. Dezember 2010 bestehe letztendlich eine unklare Situation über die dadurch veru r sachten strukturellen Läsionen an der linken Hand . Faktum sei, dass eine knöcherne Prominenz im Be reich der Metacarpale II- Basis radialseitig be stehe . N ach operativer Revision vom 1 2. Juli 2012 mit Koagulation und Neurotomie des Ramus

superficialis

Nervus

radialis links

bestehe ein schm erzhaftes Schnappphänomen der zweiten Strecksehne und chronische neurogene Schmerzen im Versorgungsgebiet des Ramus

superficialis

Nervus

radialis links . Ein erneutes Vorliegen eines Neuromes in diesem Bereich ba siere bisher auf Vermutungen und sei radiologisch nicht dargestellt (S. 13) .

Die von Dr. B.___ mit Bericht vom 6. Februar 2015 diskutierten pathoanato mischen Vorgänge nach stumpfer Gewalteinwirkung auf den Handrücken hätten hauptgewichtig die Kausalität betroffen und könnten unterstützt werden. Dieser schlage

eine erneute Operation vor , mit einer weiter proximal gelegenen Nervendurchtrennung im distalen Unterarm be reich

mit Stumpfverlagerung ins Muskelgewebe. Die ursprüngliche Lokalisa tion im Bereich des Handrückens werde dadurch auf den distalen Unterarm ausgedehnt. Dabei sei mit grosser Wahrscheinlichkeit mit vorübergehenden oder gar bleibenden zusätzlichen neuronalen Störungen zu rechnen, die über das Handgelenk hinausgingen. Wie Dr. B.___ erörtert habe, könne eine komplette Schmerzfreiheit nicht garantiert werden. Basierend auf der Ge samtsituation und der seit mehr als fünf Jahren bestehenden Symptomatik sei durch diese Operation keine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Eine solche Massnahme sei unter Berücksichtigung der möglichen Komplikationen und d er Erfolgschancen nicht zumutbar (S. 13) . G emäss kli nischer Erfahrung (in dies em Punkt gelte es die langjährige Erfahrung von Prof. Dr. A.___ zu beachten) liege die Erfolgsquote nicht wie in der Literatur angegeben bei 75 %

von Patienten ,

bei denen der Eingriff zu einer deutli chen Reduktion der Beschwerden beziehungsweise zur Schmerzfreiheit führe . Ein operativer Eingriff im Bereich der schnappenden Sehne des Zeigefingers links sei dem Beschwerdeführer zwar zumutbar, mache hingegen als Einzel eingriff keinen Sinn bei zusä tzlich vorliegenden chronischen neuralen Be schwerden .

Diese Sy m ptomatik dürfte zwischenzeitlich auch nicht hauptge wichtig für die reduzi erte Arbeitsfähigkeit verantwortlich sein. Auch ohne erneuten Eingriff müsse von einem Endzustand ausgegangen werden und basierend auf den aktuel len

klinischen Befunden der behandelnden Ärzte könne die linke Ha nd als Hilfshand , ohne Belastung ,

ohne zeitliche Ein schränkung eingesetzt werden ( S. 15 ) . 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 20. Dezember 2010 am lin ken Handrücken eine Kontusion zugezogen hat (E. 3.1). Die persistierenden Schmerzen wurden vorerst konservativ behandelt und ,

nachdem damit keine Beschwerdelinderung erreicht werden konnte, am 12. Juli 2012 eine Koagu lation und Neurotomie des Ramus

Nervus

super ficialis

radialis durchgeführt (E. 3.2). S either werden weiterhin Beschwerden beklagt , welche aus neurolo gischer Sicht nicht sicher zugeordnet werden k önnen ;

aus

orthopädischer Sicht

( inspektorisch und sonographisch )

zeigten sich im Wesentlichen un auffällige Befunde (E. 3.3). 4.2

Bezüglich eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik schlug der behan delnde Dr. B.___

im September 2013 vor, es sei die Durchführung einer „ erneute n “ Neuromresektion und Transl okation des proximalen Stumpfes sinnvoll , wobei eine Verlagerung in eine lokale Vene oder in die lokale Mus kulatur mit zusätzlicher Abdeckung mit Fettgewebsläppchen erfolgen könnte. E ine komplette Schmerzfreiheit könne dabei postoperativ jedoch nicht ga rantiert werden (E. 3.5 ).

Der Gutachter Prof. Dr. A.___

vermerkte in diesem Zusammenh ang ,

wie zu vor auch der Kreisarzt Dr. H.___ (vgl. E. 3.6 hiervor) ,

die fast seiten gleiche Handb eweglichkeit und die im Vergleich mit der adominanten Hand vollständig normale Diff erenz der Unterarmmuskulatur spreche gegen eine Schonung der Hand im Alltag. Entsprechend kritisch äusserte er sich zu einer allfälligen Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes durch ei nen weiteren Eingriff (Beseitigung der Gleitstörung der Strecksehne, Schnappphänomen durch Abtragung der Basis MC II) ;

er wies auf die lange Leidenszeit hin , die

es erfahrungsgemäss ausserordentlich schwierig mache , mittels eines weiteren Eingriffs eine vollständige Beschwerdefreiheit zu errei c hen (E. 3.7 ). 4.3

Vor diesem Hintergrund hielt

Dr. Z.___

in ihrem

Aktengutach ten

in Würdigung sämtlicher

Unterlagen nachvollziehbar fest , dass basierend auf der Gesamtsituation und der mehr als fünf Jahre bestehende n Sympto matik durch eine weitere Operation keine namhafte Steigerung der Arbeitsf ä higkeit zu erwarten sei (E 3.9) . D iese r Einschätzung steht

der Hinweis von Dr. B.___

nicht entgegen ,

wonach die Literatur

fü r solche Eingriffe grund sätzlich eine relativ günstige Prognose von bis zu 75 % Schmerzfreiheit oder eine deutliche Reduktion der Beschwerden

stelle (vgl. E. 3.8) .

D enn einerseits lässt sich

diese statistische Messgrösse nicht mit den Erfolgsaussichten in Be zug auf eine nahmhafte Steigerung der allein massgeblichen Arbeitsfähigkeit

im konkreten Fall gleichsetzen , weshalb diesem Wert für die vorliegende Fragestellung bereits in dieser Hinsicht nichts abzu gewinnen ist . Anderseits zeig en sich

vorliegend

verschiedene Faktoren und Unsicherheiten , wie der bereits

durchgeführte und erfolglose Erst eingriff bei damals schon fraglich ausgewiesenem Neurom (vgl. E. 3.3) , ein äusserst

langwierige r Verlauf sowie

die mit fehlenden Muskelatrophien begründeten Diskrepanzen

zwischen an gegebenem Sc hmerz- und Schonverhalten

(vgl. E . 3.7 ) .

Unter diesen Umstän den erscheint eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch einen zusätzlichen operativen Eingriff als wenig wahrscheinlich , wie dies in der kreisärztlicher Beurteilung schlüssig ausgeführt wurde. Im Weiteren ist gemäss

den Anga ben des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2015 ( Urk. 17/254 und Urk. 17/258 S. 2) aktuell auch kein e

weitere Operation geplant, was mit Blick darauf , dass eine solche bereits seit September 2013 zur Diskussion st and , nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt.

Die Beurteilung von Dr. Z.___

erweist sich damit als aussagekräf tig (zum Beweisw ert vgl. E. 1.11 hiervor) und es ist nicht zu be anstanden, dass

die Beschwerdegegnerin — rund vier Jahre nach dem Ereig ni s vom 20. Dezember 2010 und

zweieinviertel Jahre nach der Operation vom 1 2. Juli 2012 — den Fallabschluss per Ende Oktober 2014 vornahm . 5.

5.1

Zu prüfen bleibt die Auswirkung der verbliebenen Störungen ( Restbeschwer den an der linken Hand ) auf die Erwerbsfähigkeit . D as vo n

der Kreis ä rzt in

Dr. Z.___

gestützt auf die klinischen Befunde der behandelnden Ärzte erstellte Belastungsp rofil ,

demgemäss die linke Hand als Hilfshand , ohne Belastung , oh ne zeitliche Einschränkung ein ge setz t werden kann (vgl. E. 3.9),

wurde zu Recht nicht beanstandet.

5.2

D as Valideneinkommen

ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die A ngaben der ehemalig en Arbeitgeberin ,

wonach der Beschwerdeführer

im Jahr 2014 ein Stundenlohn von Fr. 27.05 er zielt hätte (vgl. Urk. 17/238 S. 2). Unter Berücksichtigung eines Jahresstundensolls von 2112 Stunden (inklusiv Ferien) und eines 13. Monatslohns legte sie das Valideneinkommen

auf

Fr. 61‘888. --

( Fr. 27.05

x

2112

x 10 8 , 33 % ) fest , was mit Blick auf den Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 17/239) und die Lohnangaben im Kumu l ativjournal ( Urk. 17/235 S. 3), demgemäss ein solches jährliches Einkommen aufgrund einer monatlichen Hochrechnung der Einkommen vor dem Unfall ereignis nicht annähernd erzielt wurde , als grosszügig erscheint. Eine weiter gehende Aufrechnung des Valideneinkommen s (vgl. die

be -schwer deführeri schen Ausführungen betreffend eines unterdurchschnitt - lichen Einkommens und eine Parallelisierung der Einkommen ,

Urk. 21 Ziff. 10 a) rechtfertigt sich damit nicht. Aber selbst ein Abzug von 5 % unter diesem Titel würde am Er gebnis nichts ändern, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 5.4) ergibt.

5.3

5.3 .1

Zur Bemessung des Invalideneinkommen s geh t aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2015 bei der J.___

eine Er werbstätigkeit im Stundenlohn von Fr. 22.72 aufgenommen hat und im Au gust 2015 ein Arbeitspensum von 76 Stunden ausübte ( Urk. 4/9 und Urk. 22/4 ). Da gemäss medizinischer Beurteilung in einer Verweistätigkeit ein Arbeitspensum

von 100 % zumutbar ist, muss er sich - wie im Verfahren der Invalidenversicherung - das zumutbarerweise erziel bare Einkommen anrech nen lassen, weshalb auch hierfür die Tabellenlöhne heranzuziehen sind (BGE 139 V 592 E. 2.3 und E. 1.5 hiervor). 5 .3 .2

Die Beschwerdegegnerin hat die Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund der bei Erlass des Einspracheentscheid geltenden, vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2012 herangezogen ( Urk. 2 S. 11) und damit die akt uellsten statistischen Daten berücksichtigt (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). Das standardisierte monatliche Einkommen im Jahr 2012 im Zentralwert Tabelle TA1 für Männer mit einfa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklich er Art (Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5 ‘ 210 .--. Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41. 7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen , herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T.03.02.03.01.04.01)

res ultiert ein Einkommen von Fr. 65‘177 .10 respektive nomina llohnbereinigt auf das Jahr 201 4 (2188 [2012], 2220 [2014] ; Bundes amt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2015, Tabel le T39) ein solches von Fr. 66‘ 130 .-- (Fr. 5‘210 .-- x 1 2 / 40 x 41.7 / 2188 x 2220 ).

Die unfallbedingten Restbeschwerden

an der linken Hand

ermöglichen nur noch Tätigkeiten, bei denen die linke Hand als Hilfshand ohne Belastung ein gesetzt werden kann (vgl. E. 5.1 hiervor ). Weitere Einschränkungen beste hen nicht und aufgrund der Aktenlage ergeben sich hi erfür auch keine An haltspunkte. In Anbetracht der ausgewiesenen Beschwerden kann jedenfalls von funktioneller Einarmigkeit nicht die Rede sein, so dass d em Beschwer deführer rechtsprechungsgemäss

ein breiter Sektor an Hilfsarbeitertätigkeiten offen steht — unter

a nderem auch Kontroll- und Überwachungstätigkeiten

—, die keinen besonderen Kraftaufwand der linken a dominaten Hand erfordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4) , weshalb die zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht auf Tätigkeiten

im Dienstleistungs bereich zu beschränken und unterdurchschnittlichen Verwertungsmöglich keiten

gegebenenfalls im Rahmen eines zusätzlich behinderungsbedingten Abzuges Rechnung zu tragen ist ( vgl. in diesem Zusammenhang Urk. 21

S. 8) . 5.3 .3

Betreffend die Berücksichtigung eines zusätzlichen behinderungsbedingten Abzuges ist festzuhalten, dass unfallfremde Leiden im Verfahren der Unfall versicherung nicht zu beachten und damit einzig die Restbeschwerden an der linken Hand massgebend sind. Ein klar gezeichneter Mindergebrauch der lin ken Hand wurde in den medizinischen Untersuchungen aufgrund fehlender Atrophien und unauffällige r

sowie

seitengleiche r Muskulatur verneint (vgl. Urk. 17/290 S. 4 ), was zumindest nicht auf eine erhebliche Gebrauchsunfä higkeit der linken Hand beziehungsweise auf einen reduzierten Einsatz im Alltag schliessen lässt. Dem Umstand der verminderten Belastbarkeit der lin ken Hand trug die Beschwerdegegnerin sodann mit einem Abzug von 10 % Rechnung . Andere Kriterien, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen könnten (vgl. E. 1. 6 hiervor), sind nicht ersichtlich .

F estzuhalten ist sodann , dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegeben heiten darlege n muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als na heliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Ab weichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1) . Solche Gegebenheiten liegen nicht vor. Der leidensbedingte Abzug von 10 % ist damit nicht zu beanstanden und d as Invalideneinkommen ent sprechend auf

Fr. 59‘517.--

(Fr. 66‘130.-- x 0.9) reduziert . 5.4

Wird das Valideneinkommen von 61‘888.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 59‘517 .-- gegenübergestellt, resultier t eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘ 371 .-- , was einem Invaliditätsgrad von 3.8 % entspricht. Damit ver bleibt es im Ergebnis beim rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. 6 .

Bezüglich einer Integritätsentschädigung kann

aufgrund der medizinischen Beurteilung nicht von einem Verlust respektive von einer völligen respektive erheblichen Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen Extremität im Sinne der SUVA-Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) – entsprechend der beantr agten Integritätseinbusse von 25 % ( Urk. 21 S. 9 ) – ausgegangen werden, verfügt doch der Beschwerdeführer über seine eigene Hand, welche äusserlich keine Auffälligkeiten zeigt und deren Gebrauchsfähigkeit

aufgrund fehlender Muskelatroph ie

zumindest für alltägliche Verrichtungen uneingeschränkt scheint. E in schm erzhaftes Schnappphänomen sowie chronische neurogene Schmerzen im Versorgungs gebiet des Ramus

superficialis

Nervus

radialis links begründen gemäss den in der Suva-Tabelle 1 genannten Funktionsstörungen keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung . Die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. K.___ vom 3. September 2014 ( vgl. Urk. 17/230) mit dem Hinweis, dass aufgrund feh lender wesentlicher Funktionseinschränkungen kein Anspruch auf eine In tegritätsentschädigung

besteht, ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden. 7 .

Der angefoc htene Einspracheentscheid vom 25 . November 2014 ( Urk.

2) er weist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf

Gewährung der unentgeltliche n

Rechtsve r tretung

( vgl. Urk. 2, Urk. 4, Urk. 10, Urk. 21 S. 2 , Urk. 23 und die Beilagen in ( Urk. 22/1-24 ). 8.1

Im Beschwerdeverfahren wird, wo es die Verhältnisse erfordern, der gesuchstel lenden Person, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit . f ATSG). Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten hinsichtlich der kon kreten Ausgestaltung die von der Rechtsprechung zur unentgeltlichen Ver beiständung (vgl. etwa Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri schen Eidgenossenschaft, BV, in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fas sung; zuvor Art. 4 altBV , und § 16 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ) entwickelten allgemeinen Kriterien ( BBl 1999 V

S. 4595; Kieser , ATSG-Kommentar

3. Auflage, Zürich 2015 , Rz 3 5 ff. zu Art. 37). Demnach sind die Anforderungen für die Bewilligung der unent geltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a und 372 E. 5b, je mit Hinweisen; Kieser , a.a.O., Rz 37 zu Art. 37). 8 .2

Als bedürftig ist eine Person anzusehen, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10).

8 .3

Gemäss den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben ( Urk. 4 und Urk. 23) und den von i hm eingereichten Belegen ( Urk. 4/1-6 und Urk. 22/1 - 24) über steigen die Einnahmen jedoch die Ausgaben, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen und der Aufstellung ergibt .

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und zwei Kinder n ( geboren 2010 und 2013) im gleichen Haushalt (vgl. Urk. 23

Ziff. 1 bis Ziff. 3) . Die Ehegattin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘784.-- ( Urk. 22/6) und der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1‘580. --;

die Fahrspesenpauschale von Fr. 30.-- täglich ( Urk. 4/9) bleibt als Auslagenersatz unberücksichtigt . Diesen Einnahmen stehen folgende Ausgaben gegenüber: Nettoeinkommen : Fr. 5‘364.-- Ausgaben: Grundbetrag für Ehegatten Fr. 1'700.-- Grundbetrag zwei Kinder Fr. 800 . — Wohnungs netto miete Fr. 1'018 .-- ( Urk. 22/7) Nebenkosten Fr. 240.-- Krankenkasse KVG ( inkl. Ehegatte und. Kinder) (a bzüglich Prämienverbilligung ( IPV, b ei steuerbarem EK

bis Fr. 24‘400 ,

IPV Fr. 1‘872.-- pro e rw achsener Person und Fr. 936.--pro Kind ) Fr. 351 .--

( Urk. 22/13 ) Unfallversicherung (Kinder) Fr . 12 .-- ( Urk. 22/13 ) Kinderbetreuungskosten Fr. 80 .-- ( Urk. 22/14 ) Fahrtkosten ( Ehegattin , nicht belegt) Fr. 200.--

( Urk. 3 S. 4) To tal Ausgaben Fr. 4‘401.--

Unter Berücksichtigung des einem Ehepaar mit zwei Kindern nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Üb er schusses von monatlich Fr. 8 00.--

übersteigt das massgebende Einkommen das erweiterte Existenzminimum immer noch um rund 160 Franken .

Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, mit diesem Überschuss innert einer ange messenen Frist das zu erwartende Honorar des Rechtsvertreter, dessen Zeit aufwand in Anbetracht der konzisen Eingaben ans Gericht, den Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung so wie mit Blick auf die Schwierigkeit des Falles jedenfalls im Rahmen bleiben wird, zu begleichen. Demgemäss kann

im massgebenden Zeitpunkt nicht von einer prozessualen Bedürftig keit aus gegangen werden.

Bei diesem Ausgan g erübrigt sich auch die Beurteilung , ob namentlich Fahrkosten

der Ehegattin bei genauer Prüfung vollumfänglich anzurechnen wären .

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer nicht als prozessual bedürftig zu betrachten. Dies führt zur Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung wird ab gewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 7/ 251 f.) .

D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle wies mit Verfü gung vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

20. Dezember 2010 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigun gen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). S odann hat die versicherte Person nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Per son nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 4

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

E. 1.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Der Griff zur Lohnsta tistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gege benheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 1.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihr e gesundheitlich bedingte (Rest- )

Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Lei densabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 1.7 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch ge macht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde s tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der In tegritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere kör perliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein trächtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.

E. 1.10 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Ta bellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht ver bindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermög licht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleich behandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 1.11 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Be weiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gericht lichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger ver anlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versi cherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2.

2.1

Vorab ist festzuhalten , dass der im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Einsprache gegen die Verfügung vom

27. Oktober 2014 ( Urk. 17/241) die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2010 verlangt hat

und zur Begründung auf die Berichte der behandelnden Ärzte verwies ( Urk. 17/251). D ie Einsprache umfasst damit auch eine n

allfälligen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung , kann doch dem

rechtsunkundig en

Be schwerdeführer nicht entgegen gehalten werden, er habe nach dem Wortlaut seiner Einsprache nur die Einstellung der laufenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) , nicht aber die Ablehnung einer Integritätsentschädigun g an fechten wollen. Die im Einspracheentscheid vertretene Ansicht , wonach die Verfügung in Bezug auf die Anspruchsverneinung einer Integritätsentschädi gung

in Rechtskraft erwachsen sei, griff die Beschwerdegegnerin in ihre r Duplik ( Urk.

26) nach den Ausführung en in der Replik ( Urk. 21 S. 8) denn auch zu Recht nicht mehr auf .

Streitig und zu prüfen ist da her

der Ze itpunkt des Fallabschlusses, damit ein hergehend die Einstellung der Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) per

31. Oktober 201 4 sowie der

Anspruch auf Rente und Integritätsent - schäd igung . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sic h auf den Standpunkt, gemäss der von ihr eingeholten medizinischen Beurteilung von Dr. Z.___ vom 10. September 2015 sei von einem Endzustand auszugehen. Gestützt auf die Gesamtsituation und der seit mehr als fünf Jahren bestehenden Symptomatik könne durch eine Operation keine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Zudem sei eine solche Operation aufgrund der möglichen Komplikationen nicht zumutbar. Basierend auf den aktuellen Befunden könne die linke Hand als Hilfshand , ohne Belastung , ohne zeitliche Ein schränkung eingesetzt werden. Auch Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Chirurgie, sei im Gutachten vom 27. Februar 2014 zum Ergebnis gelangt, dass die Gefühlsstörungen am Handrücken nicht mehr beseitigt werden könnten. Gestützt auf die Zumutbarkeitsbeurteilung sei ausführlich geprüft worden, ob die Voraussetzungen für die Ausr ichtung einer Rente gegeben seien . Der Anspruch sei l etztlich verneint worden, weil eine Erwerbseinbusse von mindestens 10 %

nicht

erfüllt gewesen sei ( Urk. 16 S. 2 f . , vgl. auch Urk. 2 und Urk. 26 ). 2.3

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 21 ), g emäss Beurteilung von Prof. Dr. A.___

und auch gemäss der handchirurgischen Beurteilung durch Dr. med. B.___ , Facharzt Plastische und Ästhetische Chirurgie Tetrahand chirurgie ,

seien weitere medizinische Behand lungsmassnahmen angezeigt, welche mit Sicherheit bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbe sserung des Gesundheitszustands mit der Steigerung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnten. Durch die von Prof. Dr. A.___ empfohlene Operation liesse sich das sehr störende Sehnensprin gen mit Sicherheit beseitigen , so dass die linke Hand wieder für die Arbeits tätigkeit eingesetzt werden könne , und auch der von Dr. B.___ vorgeschla gene Eingriff führe mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von bis zu 75 % zur Schmerzfreiheit (S. 5) . Demgemäss sei zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen am 31. Oktober 2014 der gesundheitliche Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG noch nicht erreicht worden und somit seien die

Tag geldzahlungen

weiterhin zu erbringen (S. 6 ) .

Mit Bezug auf

den Invaliditätsgrad

sei das für die Tätigkeit als Eisenleger im Baugewerbe angesetzte Va lideneinkommen von Fr. 61'888.-- weit unter durchschnit tlich, weshalb

eine Parallelisierung vorzunehmen sei. Aufgrund der Einschränkung an der linken Hand sei auch eine Tätigkeit im Sektor Pro duktion nicht mehr verwertbar, da hierzu eine erheblich höhere Belastung beider Hände unabdingbar sei. Abzustellen sei deshalb auf Tätigkeiten im Sektor Dienstleistungen, welche keine stärkere Belastung der linken Hand nötig machten. Sodann sei ein Leidensabzug von mindestens 20

% ange messen und aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 26 % (S. 7 f.). Aufgrund der erheblichen Gebrauchsunfähigkeit der lin ken Hand betrage der Integritätsschaden gemäss Tabelle 1 m indestens 25 % (S. 9 ; vgl. im Weiteren auch Urk. 7) .

3.

Die medizinische Aktenlage seit dem Unfallere ignis vom 2

0. Dezember 2010 präsen tiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.1

Dr. med. C.___ , Co-Chefarzt am D.___ , berichtete am 16. März 2011 , der Beschwerdeführer habe bei einem Arbeitsunfall als Eisenleger eine Stangenkontusion am

Dorsum

mani links erlitten , worauf ein grosses Hä matom aufgetreten sei . Dieses habe nach wenigen Wochen ei ne Spontan remission gezeigt . Nun sei eine schmerzhafte, kleine Schwellung über dem Kontusionsherd zurück geblieben mit ausstrahlenden Schmerzen dors al über dem Strecksehnenapparat vor allem bei Palmarflexion . Dabei handelt es sich um eine Sehnenscheidenentzündung der Extensor Digitorum Gruppe. Es zeige sich auf Höhe des carpo -metacarpal-Gel enke s II an der linken Hand dorsal palpatori sch

eine nicht verschieb bare

5 mm grosse

Vorwölbung . Bild gebend z eigten sich keine frisc hen oder alten ossären Läsionen oder Luxa tio nen und

keine Weichteil ver dichtungen. Es wurde die Ruhigstellung in eine r Handgelenks- Klettmanschette , Antiphlogistikum und Analgesie (NSAR) ver ordnet und eine Arbeitsun fähigkeit als Eisenleger bis 10 . April 2011 attestiert ( Urk. 1 7/4) . 3.2

Nach der Ultraschalluntersuchung an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des E.___ vom 23. März 2012

hi e l t der zuständige Arzt fest, im Ultraschall lasse sich der Ramus

superficialis

nervi

radialis von proximal submuskulär bis im Bereich der Aufzweigung des Handrückens gut nachverfolgen. Der Durchmesser des Nerven nehme dabei kontinuierlich zu, ein eigentliches Neurom oder Neuroma in continuitatem lasse sich nicht darstellen. Auch eine ausgeprägte Vernarbung finde sich nicht und im Grossen und Ganzen zeigten sich unauffällige Verhältnisse. Da keine ausgeprägte Schmerzsituation vorliege (beim Abwischen des Ultra schallgels gebe der Beschwerdeführer überhaupt keine Irritationen an), werde die Indikation zu einer Neurotomi e eher nicht gesehen ( Urk. 17/84) . 3.3

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH Chirurg ie, vermerkte im Bericht vom 2. Juli 2012 , bis anhin hätten sämtliche konservative n Therapiemassnahmen keine Beschwerdelinderung gebracht. Bei der Evaluation der Situation mittels Ultraschall am E.___ sei kein Neurom gefunden worden. Der Nerv sei ultraschallmässig in seiner Kontinuität vorhanden. Es bestünden nach wie vor Nervenirritationen im Bereich des Ramus

supraficialis des Ner vus

radialis links ausgehend vom Handrücken. In diesem Bereich auf Höhe der Basis des Metacarpale II zeige sich zusätzlich ein Schnappphänomen mit Schmerzausstrahlung der Strecksehne im Sinne einer lokalen Tendovaginitis . Mittels Infiltrationen seien die Beschwerden kurzfristig unter lokalem Anäs thetikum zum Verschwinden gebracht worden. Aufgrund des Versagens der konservativen Massnahmen sei hier die Indikation zur Revision einerseits des Ramus

supraficialis mit allfälliger Neurotomie und gleichzeitiger Tenosyno vektomie der Strecksehne am Zeigefingerstrahl gegeben. Eine Garantie für eine vollständige Schmerzfreiheit durch diesen Eingriff könne nicht gegeben werden, stelle aber nach längerem konservativem Vorgehen die einzige Mög lichkeit dar, um allenfalls die Situation verbessern zu können ( Urk. 17/102) .

Im Operationsbericht vom 1 2. Juli 2012 diagnostizierte

Dr. F.___

ein Neurom eines Aste s des Ramus

supraficialis des Nervus

radialis links m it gleichzeitiger Tenosynovitis

der Extensor carpi

radialis Sehne . Den operati ven Eingriff beschrieb er als

Teildenervation im Bereich des Ramus

suprafi cialis mit Neurotomie und Neuromresektion sowie Synovektomie der Exten sor carpi

radialis Sehne und Narbenkorrektur. D er Ramus

supraficialis zeige eine massive Aufsplitterung mit einem Nervenstrang, welcher weit nach ul nar quer verlaufe . D ort seien massivste Vernarbungen und entzündliche Ver änderungen auf Höhe des Ansatzes der Extensor carpi

radialis Sehnen und im Bereich der Brevissehne

synovitisch entzündliches G ewebe und darüber ein eingenarbter

teilweise defekter Nerv sichtbar . Der Nerv sei

koaguliert und tenotomiert und weit nach radial, im Sinne der subcutanen

Denervation prä pariert worden . Synovitisc hes Gewebe sei am Ansatz der Flexor extensor

carpi

radiallis Sehne (vgl. hiezu auch Urk. 17/251/2) entfernt worden . Der Sehnenansatz zeige sich glasig aufgetri eben. Im Sinne der Denervation werde entlang der Sehne sämtliches Gewebe entfernt ( Urk. 17/103) . 3. 4

Im Bericht des G.___

vom 15. Juli 2013 ( Urk. 17/169/4-9) hielten die zuständigen Ärzte in ihrer zusam menfassenden Beurteilung fest, v on anästhesiologischer Seite bestünden keine gröberen Pathologien der Funktionsfähigkeit der Handgelenke sowie Fingergelenke. Die Untersuchung sei schmerzbedingt nur eingeschränkt möglich gewesen und das deutlich sich tbare Schnappen der Sehne des zweiten und dritten Fingers im Bereich des Handrückens sei primär ein Phänomen, das nicht zwangsläufig schmerzhaft sein müsse (S. 1) .

Aus neurologischer Sicht könne die Ursache des vom Beschwerdeführer ange gebenen Schmerzpunktes im Bereich des dorsalen Handgelenkes links im Bereich der Narbe nicht zugeordnet werden. Ein Ruheschmerz

sei verneint worden . Der Schmerz trete bei jeglicher Bewegung im Handgelenk , teilweise auch bei Bewegung der Finger auf . Diese explizit mechanisch auslösbare Schmerzpräsentation sp reche gegen das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzes und sei am ehesten als nozizeptiv

zu werten. Klinisch-neurolo gisch find e sich explizit im Narbengebiet eine Pinprickhyperalgesie sowie eine All odynie , welche jedoch nicht sicher von einer Schmerzursache im tiefsomatischen Gewebe getrennt werden könne , da bereits leichter Dr uck zur Schmerzverstärkung führe . Prinzipiell besteh e eine Druckhyperalgesie in diese m Bereich, welche jedoch neurol o gisch nicht näher zugeordnet werden könne (S. 1) . Aus neurologischer Sicht sei die Ursache des zweiten

Schmerz ortes im Bereich des Spatium interosseum II ca. 3

cm distal der Narbe neu rologisch nicht zuorden bar. Auch hier bestehe eine Druckschmerzhaftigkeit bei lokaler Druckausübung. Dieser Schmerz sei ebenfalls bei Bewegung der Strecksehne des zweiten und dritten Fingers auslösbar. Diese explizite Schmerzauslösbarkeit spreche ebenfalls gegen das Vorliegen einer neuropa thischen Schmerz komponente und eher für das Vorl iegen

einer nozizeptiven Schmerzkomponente. Die im Bereich zwischen der Narbe und der im letztge nannten Schmerzbereich nachweisbare n

Pinprickhyperalgesie und Atlodynie

sei neurologisch nicht sicher zuordenbar. Insgesamt sei von einem unspezi fischen Schmerzsyndrom in beiden Schmerzpunkten bei St atus nach Trauma des Handrückens auszugehen. E in CRPS ( Complex Regional Pain Syndrome ) nach den Kriterien nach Harden et al, Pain

Medicine 2007 liege nicht vor

( S. 2 ) .

Aus orthopädische r

Sicht vermerkte der zuständige Ar zt im Bericht vom 23. Juli 2013 ( Urk. 17/169/2-3) , der Beschwerdeführer beschreibe wie bereits in den vorangegangenen Untersuchungen zwei unterschiedliche Schmerzen. Bei Extension des zweiten und dritten Fingers links komme es zu einem schnappenden Phänomen der Strecksehnen auf dem Handrücken, verbunden mit Schmerzen, deren Schwerpunkt über den proximalen Metacarpalia

mit Zeichen zentrale r Sensibilisierung lokal liege (S. 1 f.) . Ein zweiter Schmerz betreffe das linke Handgelenk streckseitig, welches bei Flexion ebenfalls symptomatisch werde. Im orthopädischen Befund fänden sich inspektorisch unauffällige Verhältnisse. Die Ultraschalluntersuchung zeige eine tastbare Prominenz über dem Metacarpale II . An der Basis lasse sich diese sonogra phisch als spitze, knöcherne Ausziehung darstellen, wobei die Strecksehne in unmittelbarer Nachbarschaft ve r laufe . Ansonsten sei die sonograph ische Un tersuchung unauffällig und eine Te nosynovitis oder eine Arthritis im Hand gelenkbereich

könne nicht gefunden werden ( S. 2 ) . 3.5

In einem weiteren Bericht des G.___ vom 2. September 2013 führte der zuständige Dr. B.___ aus , sie gingen von ei ner erneuten Neurombi ldung des Ramus

superficialis

Nervus

radialis links aus. Diese Neurome seien bekanntlich häufig extrem schmerzhaft und schränkten die Handfunktion erheblich ein. Es liege

aus ihrer Sicht keine wesentliche psychoso matische Schmerzkomponente vor. Sie hätten die ver schiedenen Therapiemöglichkeiten ausfüh rlich besprochen. Ein e Nervenre konstruktion ersch ei ne nicht mehr möglich , da aufgrund des

Operationsbe fund es von

Dr. F.___ der distale Stumpf wahrsc heinlich nicht mehr aufgefunden werden könne. Alternativ sei aus ihrer Sicht eine Neuromresek tion u nd Translokation des proximalen Stumpfes sinnvoll. Hier könn e eine Verlagerung in eine lokale Vene oder in die lokale Muskulatur und z usätzli che eine Abdeckung mit Fettgewebsläppchen

erfolgen. E ine komplette Schmerzfreiheit postoperativ könne jedoch nicht garantiert werden ( Urk. 17/181 S. 4 f.) . 3.6

Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates FMH, beschrieb im Untersuchun gsbericht vom

E. 4 März 2015 ein en Rentenanspruch der Invalidenversicherung ab

( Urk. 17/25

E. 4.1 In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 20. Dezember 2010 am lin ken Handrücken eine Kontusion zugezogen hat (E. 3.1). Die persistierenden Schmerzen wurden vorerst konservativ behandelt und ,

nachdem damit keine Beschwerdelinderung erreicht werden konnte, am 12. Juli 2012 eine Koagu lation und Neurotomie des Ramus

Nervus

super ficialis

radialis durchgeführt (E. 3.2). S either werden weiterhin Beschwerden beklagt , welche aus neurolo gischer Sicht nicht sicher zugeordnet werden k önnen ;

aus

orthopädischer Sicht

( inspektorisch und sonographisch )

zeigten sich im Wesentlichen un auffällige Befunde (E. 3.3).

E. 4.2 Bezüglich eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik schlug der behan delnde Dr. B.___

im September 2013 vor, es sei die Durchführung einer „ erneute n “ Neuromresektion und Transl okation des proximalen Stumpfes sinnvoll , wobei eine Verlagerung in eine lokale Vene oder in die lokale Mus kulatur mit zusätzlicher Abdeckung mit Fettgewebsläppchen erfolgen könnte. E ine komplette Schmerzfreiheit könne dabei postoperativ jedoch nicht ga rantiert werden (E. 3.5 ).

Der Gutachter Prof. Dr. A.___

vermerkte in diesem Zusammenh ang ,

wie zu vor auch der Kreisarzt Dr. H.___ (vgl. E. 3.6 hiervor) ,

die fast seiten gleiche Handb eweglichkeit und die im Vergleich mit der adominanten Hand vollständig normale Diff erenz der Unterarmmuskulatur spreche gegen eine Schonung der Hand im Alltag. Entsprechend kritisch äusserte er sich zu einer allfälligen Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes durch ei nen weiteren Eingriff (Beseitigung der Gleitstörung der Strecksehne, Schnappphänomen durch Abtragung der Basis MC II) ;

er wies auf die lange Leidenszeit hin , die

es erfahrungsgemäss ausserordentlich schwierig mache , mittels eines weiteren Eingriffs eine vollständige Beschwerdefreiheit zu errei c hen (E. 3.7 ).

E. 4.3 Vor diesem Hintergrund hielt

Dr. Z.___

in ihrem

Aktengutach ten

in Würdigung sämtlicher

Unterlagen nachvollziehbar fest , dass basierend auf der Gesamtsituation und der mehr als fünf Jahre bestehende n Sympto matik durch eine weitere Operation keine namhafte Steigerung der Arbeitsf ä higkeit zu erwarten sei (E 3.9) . D iese r Einschätzung steht

der Hinweis von Dr. B.___

nicht entgegen ,

wonach die Literatur

fü r solche Eingriffe grund sätzlich eine relativ günstige Prognose von bis zu 75 % Schmerzfreiheit oder eine deutliche Reduktion der Beschwerden

stelle (vgl. E. 3.8) .

D enn einerseits lässt sich

diese statistische Messgrösse nicht mit den Erfolgsaussichten in Be zug auf eine nahmhafte Steigerung der allein massgeblichen Arbeitsfähigkeit

im konkreten Fall gleichsetzen , weshalb diesem Wert für die vorliegende Fragestellung bereits in dieser Hinsicht nichts abzu gewinnen ist . Anderseits zeig en sich

vorliegend

verschiedene Faktoren und Unsicherheiten , wie der bereits

durchgeführte und erfolglose Erst eingriff bei damals schon fraglich ausgewiesenem Neurom (vgl. E. 3.3) , ein äusserst

langwierige r Verlauf sowie

die mit fehlenden Muskelatrophien begründeten Diskrepanzen

zwischen an gegebenem Sc hmerz- und Schonverhalten

(vgl. E . 3.7 ) .

Unter diesen Umstän den erscheint eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch einen zusätzlichen operativen Eingriff als wenig wahrscheinlich , wie dies in der kreisärztlicher Beurteilung schlüssig ausgeführt wurde. Im Weiteren ist gemäss

den Anga ben des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2015 ( Urk. 17/254 und Urk. 17/258 S. 2) aktuell auch kein e

weitere Operation geplant, was mit Blick darauf , dass eine solche bereits seit September 2013 zur Diskussion st and , nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt.

Die Beurteilung von Dr. Z.___

erweist sich damit als aussagekräf tig (zum Beweisw ert vgl. E. 1.11 hiervor) und es ist nicht zu be anstanden, dass

die Beschwerdegegnerin — rund vier Jahre nach dem Ereig ni s vom 20. Dezember 2010 und

zweieinviertel Jahre nach der Operation vom 1 2. Juli 2012 — den Fallabschluss per Ende Oktober 2014 vornahm . 5.

5.1

Zu prüfen bleibt die Auswirkung der verbliebenen Störungen ( Restbeschwer den an der linken Hand ) auf die Erwerbsfähigkeit . D as vo n

der Kreis ä rzt in

Dr. Z.___

gestützt auf die klinischen Befunde der behandelnden Ärzte erstellte Belastungsp rofil ,

demgemäss die linke Hand als Hilfshand , ohne Belastung , oh ne zeitliche Einschränkung ein ge setz t werden kann (vgl. E. 3.9),

wurde zu Recht nicht beanstandet.

5.2

D as Valideneinkommen

ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die A ngaben der ehemalig en Arbeitgeberin ,

wonach der Beschwerdeführer

im Jahr 2014 ein Stundenlohn von Fr. 27.05 er zielt hätte (vgl. Urk. 17/238 S. 2). Unter Berücksichtigung eines Jahresstundensolls von 2112 Stunden (inklusiv Ferien) und eines 13. Monatslohns legte sie das Valideneinkommen

auf

Fr. 61‘888. --

( Fr. 27.05

x

2112

x 10 8 , 33 % ) fest , was mit Blick auf den Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 17/239) und die Lohnangaben im Kumu l ativjournal ( Urk. 17/235 S. 3), demgemäss ein solches jährliches Einkommen aufgrund einer monatlichen Hochrechnung der Einkommen vor dem Unfall ereignis nicht annähernd erzielt wurde , als grosszügig erscheint. Eine weiter gehende Aufrechnung des Valideneinkommen s (vgl. die

be -schwer deführeri schen Ausführungen betreffend eines unterdurchschnitt - lichen Einkommens und eine Parallelisierung der Einkommen ,

Urk. 21 Ziff. 10 a) rechtfertigt sich damit nicht. Aber selbst ein Abzug von 5 % unter diesem Titel würde am Er gebnis nichts ändern, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 5.4) ergibt.

5.3

5.3 .1

Zur Bemessung des Invalideneinkommen s geh t aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2015 bei der J.___

eine Er werbstätigkeit im Stundenlohn von Fr. 22.72 aufgenommen hat und im Au gust 2015 ein Arbeitspensum von 76 Stunden ausübte ( Urk. 4/9 und Urk. 22/4 ). Da gemäss medizinischer Beurteilung in einer Verweistätigkeit ein Arbeitspensum

von 100 % zumutbar ist, muss er sich - wie im Verfahren der Invalidenversicherung - das zumutbarerweise erziel bare Einkommen anrech nen lassen, weshalb auch hierfür die Tabellenlöhne heranzuziehen sind (BGE 139 V 592 E. 2.3 und E. 1.5 hiervor). 5 .3 .2

Die Beschwerdegegnerin hat die Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund der bei Erlass des Einspracheentscheid geltenden, vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2012 herangezogen ( Urk. 2 S. 11) und damit die akt uellsten statistischen Daten berücksichtigt (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). Das standardisierte monatliche Einkommen im Jahr 2012 im Zentralwert Tabelle TA1 für Männer mit einfa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklich er Art (Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5 ‘ 210 .--. Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41. 7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen , herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T.03.02.03.01.04.01)

res ultiert ein Einkommen von Fr. 65‘177 .10 respektive nomina llohnbereinigt auf das Jahr 201 4 (2188 [2012], 2220 [2014] ; Bundes amt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2015, Tabel le T39) ein solches von Fr. 66‘ 130 .-- (Fr. 5‘210 .-- x 1 2 / 40 x 41.7 / 2188 x 2220 ).

Die unfallbedingten Restbeschwerden

an der linken Hand

ermöglichen nur noch Tätigkeiten, bei denen die linke Hand als Hilfshand ohne Belastung ein gesetzt werden kann (vgl. E. 5.1 hiervor ). Weitere Einschränkungen beste hen nicht und aufgrund der Aktenlage ergeben sich hi erfür auch keine An haltspunkte. In Anbetracht der ausgewiesenen Beschwerden kann jedenfalls von funktioneller Einarmigkeit nicht die Rede sein, so dass d em Beschwer deführer rechtsprechungsgemäss

ein breiter Sektor an Hilfsarbeitertätigkeiten offen steht — unter

a nderem auch Kontroll- und Überwachungstätigkeiten

—, die keinen besonderen Kraftaufwand der linken a dominaten Hand erfordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4) , weshalb die zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht auf Tätigkeiten

im Dienstleistungs bereich zu beschränken und unterdurchschnittlichen Verwertungsmöglich keiten

gegebenenfalls im Rahmen eines zusätzlich behinderungsbedingten Abzuges Rechnung zu tragen ist ( vgl. in diesem Zusammenhang Urk. 21

S. 8) . 5.3 .3

Betreffend die Berücksichtigung eines zusätzlichen behinderungsbedingten Abzuges ist festzuhalten, dass unfallfremde Leiden im Verfahren der Unfall versicherung nicht zu beachten und damit einzig die Restbeschwerden an der linken Hand massgebend sind. Ein klar gezeichneter Mindergebrauch der lin ken Hand wurde in den medizinischen Untersuchungen aufgrund fehlender Atrophien und unauffällige r

sowie

seitengleiche r Muskulatur verneint (vgl. Urk. 17/290 S. 4 ), was zumindest nicht auf eine erhebliche Gebrauchsunfä higkeit der linken Hand beziehungsweise auf einen reduzierten Einsatz im Alltag schliessen lässt. Dem Umstand der verminderten Belastbarkeit der lin ken Hand trug die Beschwerdegegnerin sodann mit einem Abzug von 10 % Rechnung . Andere Kriterien, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen könnten (vgl. E. 1. 6 hiervor), sind nicht ersichtlich .

F estzuhalten ist sodann , dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegeben heiten darlege n muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als na heliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Ab weichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1) . Solche Gegebenheiten liegen nicht vor. Der leidensbedingte Abzug von 10 % ist damit nicht zu beanstanden und d as Invalideneinkommen ent sprechend auf

Fr. 59‘517.--

(Fr. 66‘130.-- x 0.9) reduziert . 5.4

Wird das Valideneinkommen von 61‘888.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 59‘517 .-- gegenübergestellt, resultier t eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘ 371 .-- , was einem Invaliditätsgrad von 3.8 % entspricht. Damit ver bleibt es im Ergebnis beim rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. 6 .

Bezüglich einer Integritätsentschädigung kann

aufgrund der medizinischen Beurteilung nicht von einem Verlust respektive von einer völligen respektive erheblichen Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen Extremität im Sinne der SUVA-Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) – entsprechend der beantr agten Integritätseinbusse von 25 % ( Urk. 21 S. 9 ) – ausgegangen werden, verfügt doch der Beschwerdeführer über seine eigene Hand, welche äusserlich keine Auffälligkeiten zeigt und deren Gebrauchsfähigkeit

aufgrund fehlender Muskelatroph ie

zumindest für alltägliche Verrichtungen uneingeschränkt scheint. E in schm erzhaftes Schnappphänomen sowie chronische neurogene Schmerzen im Versorgungs gebiet des Ramus

superficialis

Nervus

radialis links begründen gemäss den in der Suva-Tabelle 1 genannten Funktionsstörungen keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung . Die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. K.___ vom 3. September 2014 ( vgl. Urk. 17/230) mit dem Hinweis, dass aufgrund feh lender wesentlicher Funktionseinschränkungen kein Anspruch auf eine In tegritätsentschädigung

besteht, ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden. 7 .

Der angefoc htene Einspracheentscheid vom 25 . November 2014 ( Urk.

2) er weist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf

Gewährung der unentgeltliche n

Rechtsve r tretung

( vgl. Urk. 2, Urk. 4, Urk. 10, Urk. 21 S. 2 , Urk. 23 und die Beilagen in ( Urk. 22/1-24 ).

E. 7 ).

Die Suva unterbreitete das Dossier ihre r Abteilung für Versicherungsmedizin ,

worauf

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH

( Urk. 17/259) , ein Aktengutachten verfasste. Auf dessen Grundlage wies sie die Einsprache mit

Einspracheentscheid vom 11 . September 2015 ab ( Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___

am 30. September 20 15 ( Urk.

1) Beschwerde , begründete diese

mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 ( Urk. 7) und stellte s inngemäss den Antrag auf

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen . In prozessualer Hinsic ht ersuchte er um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters . Die Suva schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2015 ( Urk. 1

6) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 ( Urk.

18) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet . Mit Replik vom 18. April 2016 ( Urk.

21) präzisierte der nunmehr anwaltlich vertretene Be schwerdeführer

das Rechtsbegehren und die Begründung. Die Suva hielt in ihrer Duplik vom 18. Mai 2016 ( Urk. 26) an ihrem Antrag fest . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integri tätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär be messen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immateri elle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemes sen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungs summe im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen mitein ander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonde ren Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schät zung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei sub jektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.

E. 8.1 Im Beschwerdeverfahren wird, wo es die Verhältnisse erfordern, der gesuchstel lenden Person, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit . f ATSG). Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten hinsichtlich der kon kreten Ausgestaltung die von der Rechtsprechung zur unentgeltlichen Ver beiständung (vgl. etwa Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri schen Eidgenossenschaft, BV, in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fas sung; zuvor Art. 4 altBV , und § 16 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ) entwickelten allgemeinen Kriterien ( BBl 1999 V

S. 4595; Kieser , ATSG-Kommentar

3. Auflage, Zürich 2015 , Rz 3 5 ff. zu Art. 37). Demnach sind die Anforderungen für die Bewilligung der unent geltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a und 372 E. 5b, je mit Hinweisen; Kieser , a.a.O., Rz 37 zu Art. 37). 8 .2

Als bedürftig ist eine Person anzusehen, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10).

8 .3

Gemäss den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben ( Urk. 4 und Urk. 23) und den von i hm eingereichten Belegen ( Urk. 4/1-6 und Urk. 22/1 - 24) über steigen die Einnahmen jedoch die Ausgaben, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen und der Aufstellung ergibt .

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und zwei Kinder n ( geboren 2010 und 2013) im gleichen Haushalt (vgl. Urk. 23

Ziff. 1 bis Ziff. 3) . Die Ehegattin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘784.-- ( Urk. 22/6) und der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1‘580. --;

die Fahrspesenpauschale von Fr. 30.-- täglich ( Urk. 4/9) bleibt als Auslagenersatz unberücksichtigt . Diesen Einnahmen stehen folgende Ausgaben gegenüber: Nettoeinkommen : Fr. 5‘364.-- Ausgaben: Grundbetrag für Ehegatten Fr. 1'700.-- Grundbetrag zwei Kinder Fr. 800 . — Wohnungs netto miete Fr. 1'018 .-- ( Urk. 22/7) Nebenkosten Fr. 240.-- Krankenkasse KVG ( inkl. Ehegatte und. Kinder) (a bzüglich Prämienverbilligung ( IPV, b ei steuerbarem EK

bis Fr. 24‘400 ,

IPV Fr. 1‘872.-- pro e rw achsener Person und Fr. 936.--pro Kind ) Fr. 351 .--

( Urk. 22/13 ) Unfallversicherung (Kinder) Fr .

E. 9 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und ty pische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regel fall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver dienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufge führte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integri tätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

E. 10 . September 2013 ( Urk. 17/175) , inspektorisch zeigten sich keine Auffälli gkeiten des linken Handgelenkes und der linken Hand im Vergleich zu rechts und palpatorisch bestünden weder eine Hyperhidrosi s noch Zeichen einer Dystrophie, Hirsutismus oder Rötung . Die Narbe am Handrücken links von 3 cm Länge sei reizlos . Palpatorisch bestehe eine Druckdolenz dorsal über dem Os scaphoideum sowie sca pholunär . Der Mittelhandbereich sei so wohl dorsal als auch volar und ebenfa lls r adioulnar indolent. Der

Faust schluss

sei vollständig mit Krepitation und "Sch nappphänomen" der Extensor Dig . 2/3-Sehnen. Es bestehe eine n ormale Daumenbeweglichkeit mit langsa mer Oppositionsbewegung (S. 5) , welche jedoch nach Aufforderung vollstän dig gelinge ; spontan gelinge ebenfalls , vollständig und etwas schneller di e Extension und Abduktion (S. 6) .

W ie bereits in G.___ festgehalten, sei eine geringe Chronifizierung fest zustel len . Eine relevante Beweglichkeitseinschränkung sei nicht vorhan den. Ein Sehnenschnapp en der Beugeseh ne bestehe nicht. E ine Irritation der zweiten und dritten Strecksehne dorsal sei tastbar, die

sich wahrscheinlich durch einen operativen Eingriff eher nicht beheben lasse (S. 7) . Es bestünden

weder eine Minderung der Hauttrophik noch ein tastbarer Temperaturunter schied. D er mit dem Vigorimeter gemessene Kraftgrad von nahezu Null sei mit dem Befund und verglichen mit einer rohen beobachteten Kraftentwick lung

sowie den geschilderten Dingen, welche der Beschwerdeführer im Alltag verrichten könne , nicht in Einklang zu bringen ( S. 8 ) .

Zumutbar seien aufgrund der objektiv bekannten Problematik ganztags leichte bis knapp mittelschwere manuelle Tätigkeiten , ohne Vibration, ohne Schwerarbeit und ohne dauernde Einwirkung von Nässe, Kälte und Zugluft. A ngesichts der fehlenden vorhandenen Dystrophie seien klinisch keine An haltspunkte

ersichtlich , diese Zumutbarkeit weiter einzuschränken (S. 8 ).

Aufgrund der beschriebenen Schmerzausweitung beziehungsweise der Diskre panz zwischen Schmerz und erkl ärbarem objektivem Korrelat sei nicht daran zu denken, dass eine erhebliche respektive namhafte Besserung durch eine weitere Behandlungen eintrete (S. 9). 3.7

Im bidisziplinären

Gutachten vom 27. Februar 2014

wies Prof. Dr. A.___

im

handchirurgischen Teil gutachten

( Urk. 17/209) darauf hin , als erstes seien die starken und seitengleich bemuskelten Arme und seitengleich kräftigen Hände auf fallend . An beiden Händen seien minime Arbeitsspuren, beidseits etwa gleich ausgeprägt. Auf der Streckseite des linken Handgelenks sei eine schräg verl aufende Narbe, ca . 25 mm lan g, 3-4 mm breit, gut verschiebbar und bei Berührung schmerzha ft. Etwas handwärts davon taste man eine kleine Kno chenvorbuckelung

und beim Bewegenlassen der Finger sei ein Springen der Strecksehnen über diesen Knochenvorsprung vorhanden , was mit übertrieb en wirkenden Schmerzäusserungen verbunden sei. D as Springen sei deutl ich sichtbar und könne auch im Ultraschall dargestellt werden . Die Durchblutung der Hände sei seitengl eich und regelrecht, die Finger seien alle gut warm, überall gebe es eine regelrechte Schweis sfeuchtigkeit, die Sensibilität werde an allen Fingern normal angegeben und die Papillarlinien seien regulär aus geprägt. Es seien somit keinerlei Zeichen für ei ne trophische Störung vor handen (S. 4) und zum Zeitpunkt der Untersuchung gebe es auch keine An zeichen einer Handschwellung oder Verdickung des Gewebes am Handrücken links. Die Fingerbeweglichkeit sei frei, alle Greifformen seien ausführbar, würden aber zum Teil demonstrativ vorsichtig ausgeführt. Die Messung der Handgelenkbeweglichkeit sei rechts aktiv betont, links ges perrt, angeblich wegen massiver Schmerzen. Bei Ablenkung sei eine fast seitengl ei che Be weglichkeit festzustellen ohne Schmerzäusserung (S. 5) . Die Beweglichkeit links sei etwas eingeschränkt, aber die Muskelmasse für einen Rechtshänder mit einer geringen Differenz der Unterarmmuskulatur zuungunsten der ado minanten Hand sei vollständig normal . Das widerlege eine wesentliche schmerzbedingte Schonung der linken Hand und im Alltag schienen die an geb lich so starken Schmerzen nicht so gravierend zu stören, dass eine Scho nung eingehalten werde mit entsprechender Rückbildung der Muskulatur . Dies wäre bei einer Schonung der Hand wegen Schmerzen über einen Zeit raum von mehr als einem Jahr Arbeits unfähigkeit obligat zu erwarten (S. 6) . Prof. Dr. A.___ erhob keine Anhaltspunkte für eine Sudeck-Dystrophie (CRPS) .

Zur Frage inwieweit von weiteren Behandlungsmassnahmen eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne, hielt der Gutachter fest, n ach einer solch langen Leidenszeit sei es er fahrungsgemäss ausserordentlich schwierig, auch mit der Beseitigung der jetzt noch vorlie genden Stö rung (Springen der Strecksehne) durch Abtragung der Basis MC II (im Sinne der Operation bei Carpe

bossu ) ,

eine völlige Beschwerdefreiheit zu erreichen. Immer hin müsste die Gleitstörung der Strecksehne zu beseitigen sein (S. 11) .

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie,

hielt im Teilguta chten vom

17. März 2014 ( Urk. 17/214) fest , a us neurologischer Sicht zeige sich zunächst eine Hypästhesie auf dem Handrücken, die radialen Endästen entspreche. Diese Veränderung der Sensibilität sei Folge des operativen Eingriffs vom Juli 2011, wo unter der Annahme eines Neuroms der Nerv koaguliert und te notomiert worden sei. Im Übrigen zeigten sich keine Innervationsstörungen an der Hand. Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass aktuell ein CRPS vorliege. Beim Schmerz hand le es sich nicht um einen neuropathischen , son dern um einen nozizeptiven Schmerz (S. 6) .

In der zusammenfassenden S tellungnahme vom 8.

Juli 2014 hielt Prof. Dr. A.___ fest , aufgrund des Zusatzgutachtens von Dr. I.___ sei lediglich für die noch vorhandene Sensibilitätsstörung ein Zusammenhang mit der Opera tion vom Juli 2010 zu sehen. Nach Analyse der Schmerzursache sei ein nozi zeptiver Schmerz - der Schmerz werde durch Reizung der nozizeptiven Ner venfasern verursacht - wahrscheinlich und die Frage, ob hier ein Neurom als Ursache der Schmerzen in Frage komme , sei

damit beantwortet ( Urk. 17/221) .

3.8

Dr. B.___ berichtete am 6. Februar 2015 , d urch die bereits durchgeführte Nervenresektion im Bereich des Trau mas sei es zu keiner wesentlichen Bes serung gekommen und es müsse von einer postoperativen Ne urombildung ausgegangen werden. Nach der positiven Probeblockade, die eine neurogene Ursache der Schmerzen mit grosser Wahrscheinlichkeit gezeigt habe, könne eine weiter proximal e Nervendurchtrennung im distale n Unterarmber eich mit Stumpfverlagerung in s Muskelgewebe oder eine lokale Vene und z usätzlich noch eine Abdeckung mit einem Fettgewebsläppchen angeboten werden . Lei der k önne jedoch postoperativ keine komplette Schmerzfreiheit garantiert werde

n. In der Literatur werde jedoch gerade bei chronischen Schmerzen durch Verletzung des Ramus

superficialis

ner vi

radialis für dieses Vorgehen eine rela tiv günstige Prognose angegeben

mit bis zu 75 %

S chmerzfreiheit beziehungsweise

deutliche r Reduktion der Beschwerden ( Urk. 17/252) . 3.9

Dr. Z.___

hielt im Aktengutachten zu Händen der Beschwer - degeg nerin vom 10. September 2015 ( Urk. 7/259) fest ,

nach der Kontusion des linken Handrückens mit einer Eisenstange am 20. Dezember 2010 bestehe letztendlich eine unklare Situation über die dadurch veru r sachten strukturellen Läsionen an der linken Hand . Faktum sei, dass eine knöcherne Prominenz im Be reich der Metacarpale II- Basis radialseitig be stehe . N ach operativer Revision vom 1 2. Juli 2012 mit Koagulation und Neurotomie des Ramus

superficialis

Nervus

radialis links

bestehe ein schm erzhaftes Schnappphänomen der zweiten Strecksehne und chronische neurogene Schmerzen im Versorgungsgebiet des Ramus

superficialis

Nervus

radialis links . Ein erneutes Vorliegen eines Neuromes in diesem Bereich ba siere bisher auf Vermutungen und sei radiologisch nicht dargestellt (S. 13) .

Die von Dr. B.___ mit Bericht vom 6. Februar 2015 diskutierten pathoanato mischen Vorgänge nach stumpfer Gewalteinwirkung auf den Handrücken hätten hauptgewichtig die Kausalität betroffen und könnten unterstützt werden. Dieser schlage

eine erneute Operation vor , mit einer weiter proximal gelegenen Nervendurchtrennung im distalen Unterarm be reich

mit Stumpfverlagerung ins Muskelgewebe. Die ursprüngliche Lokalisa tion im Bereich des Handrückens werde dadurch auf den distalen Unterarm ausgedehnt. Dabei sei mit grosser Wahrscheinlichkeit mit vorübergehenden oder gar bleibenden zusätzlichen neuronalen Störungen zu rechnen, die über das Handgelenk hinausgingen. Wie Dr. B.___ erörtert habe, könne eine komplette Schmerzfreiheit nicht garantiert werden. Basierend auf der Ge samtsituation und der seit mehr als fünf Jahren bestehenden Symptomatik sei durch diese Operation keine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Eine solche Massnahme sei unter Berücksichtigung der möglichen Komplikationen und d er Erfolgschancen nicht zumutbar (S. 13) . G emäss kli nischer Erfahrung (in dies em Punkt gelte es die langjährige Erfahrung von Prof. Dr. A.___ zu beachten) liege die Erfolgsquote nicht wie in der Literatur angegeben bei 75 %

von Patienten ,

bei denen der Eingriff zu einer deutli chen Reduktion der Beschwerden beziehungsweise zur Schmerzfreiheit führe . Ein operativer Eingriff im Bereich der schnappenden Sehne des Zeigefingers links sei dem Beschwerdeführer zwar zumutbar, mache hingegen als Einzel eingriff keinen Sinn bei zusä tzlich vorliegenden chronischen neuralen Be schwerden .

Diese Sy m ptomatik dürfte zwischenzeitlich auch nicht hauptge wichtig für die reduzi erte Arbeitsfähigkeit verantwortlich sein. Auch ohne erneuten Eingriff müsse von einem Endzustand ausgegangen werden und basierend auf den aktuel len

klinischen Befunden der behandelnden Ärzte könne die linke Ha nd als Hilfshand , ohne Belastung ,

ohne zeitliche Ein schränkung eingesetzt werden ( S. 15 ) . 4.

E. 12 .-- ( Urk. 22/13 ) Kinderbetreuungskosten Fr. 80 .-- ( Urk. 22/14 ) Fahrtkosten ( Ehegattin , nicht belegt) Fr. 200.--

( Urk. 3 S. 4) To tal Ausgaben Fr. 4‘401.--

Unter Berücksichtigung des einem Ehepaar mit zwei Kindern nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Üb er schusses von monatlich Fr. 8 00.--

übersteigt das massgebende Einkommen das erweiterte Existenzminimum immer noch um rund 160 Franken .

Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, mit diesem Überschuss innert einer ange messenen Frist das zu erwartende Honorar des Rechtsvertreter, dessen Zeit aufwand in Anbetracht der konzisen Eingaben ans Gericht, den Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung so wie mit Blick auf die Schwierigkeit des Falles jedenfalls im Rahmen bleiben wird, zu begleichen. Demgemäss kann

im massgebenden Zeitpunkt nicht von einer prozessualen Bedürftig keit aus gegangen werden.

Bei diesem Ausgan g erübrigt sich auch die Beurteilung , ob namentlich Fahrkosten

der Ehegattin bei genauer Prüfung vollumfänglich anzurechnen wären .

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer nicht als prozessual bedürftig zu betrachten. Dies führt zur Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung wird ab gewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00197 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

28. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1977 geborene

X.___

war seit 23. März 2010 als Eisenleger bei der Y.___ angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 17/1 ) . Am 2

0. Dezember 2010 fiel im ein

un gefähr 30 Kilogramm schweres Armierungseisen aus einer Höhe von ca. 30 cm auf die linke Hand

(Aussendiensterhebung vom 9. Januar 2012 , Urk. 17/67 S. 1 ). Die

Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Nach verschied enen Behandlungen, Untersuchungen und einem bidisziplinären (h andchirurgisch /neurologischen) Gutachten ( Urk. 17/209 , Urk. 17/214 u nd

Urk. 17/221 ) kündigte sie mit Schreiben vom 15. September 2014 ( Urk. 17/234) den Fallabschluss und die Einstellung der Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten per 31. Oktober 2014 an. Mit Verfügung vom 27 . Oktober 2014 ( Urk. 17 / 241 ) lehnte sie gestützt auf eine errechnete Lohneinbusse

von unter 10 %

den Anspruch auf eine Invaliden rente ab und verneinte mit dem Hinweis auf eine fehlende erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität auch den An spruch auf ei ne Integritätsentschädigung . Gegen diesen Entsc heid erhob der Versicherte am 25 . November 2014 ( Urk. 17/244) vorsorglich und am

9. Februar 2015 begründet Einsprache ( Urk. 1 7/ 251 f.) .

D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle wies mit Verfü gung vom

4. März 2015 ein en Rentenanspruch der Invalidenversicherung ab

( Urk. 17/25 7 ).

Die Suva unterbreitete das Dossier ihre r Abteilung für Versicherungsmedizin ,

worauf

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH

( Urk. 17/259) , ein Aktengutachten verfasste. Auf dessen Grundlage wies sie die Einsprache mit

Einspracheentscheid vom 11 . September 2015 ab ( Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___

am 30. September 20 15 ( Urk.

1) Beschwerde , begründete diese

mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 ( Urk. 7) und stellte s inngemäss den Antrag auf

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen . In prozessualer Hinsic ht ersuchte er um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters . Die Suva schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2015 ( Urk. 1

6) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 ( Urk.

18) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet . Mit Replik vom 18. April 2016 ( Urk.

21) präzisierte der nunmehr anwaltlich vertretene Be schwerdeführer

das Rechtsbegehren und die Begründung. Die Suva hielt in ihrer Duplik vom 18. Mai 2016 ( Urk. 26) an ihrem Antrag fest . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

20. Dezember 2010 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigun gen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbe ziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). S odann hat die versicherte Person nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Per son nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 4

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Der Griff zur Lohnsta tistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gege benheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht er reichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihr e gesundheitlich bedingte (Rest- )

Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Lei densabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1.7

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch ge macht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde s tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der In tegritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere kör perliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein trächtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 8

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integri tätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär be messen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immateri elle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemes sen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungs summe im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen mitein ander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonde ren Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schät zung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei sub jektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1. 9

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und ty pische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regel fall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver dienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufge führte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integri tätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.10

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Ta bellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht ver bindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermög licht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleich behandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.11

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Be weiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gericht lichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger ver anlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versi cherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2.

2.1

Vorab ist festzuhalten , dass der im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Einsprache gegen die Verfügung vom

27. Oktober 2014 ( Urk. 17/241) die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 20. Dezember 2010 verlangt hat

und zur Begründung auf die Berichte der behandelnden Ärzte verwies ( Urk. 17/251). D ie Einsprache umfasst damit auch eine n

allfälligen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung , kann doch dem

rechtsunkundig en

Be schwerdeführer nicht entgegen gehalten werden, er habe nach dem Wortlaut seiner Einsprache nur die Einstellung der laufenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) , nicht aber die Ablehnung einer Integritätsentschädigun g an fechten wollen. Die im Einspracheentscheid vertretene Ansicht , wonach die Verfügung in Bezug auf die Anspruchsverneinung einer Integritätsentschädi gung

in Rechtskraft erwachsen sei, griff die Beschwerdegegnerin in ihre r Duplik ( Urk.

26) nach den Ausführung en in der Replik ( Urk. 21 S. 8) denn auch zu Recht nicht mehr auf .

Streitig und zu prüfen ist da her

der Ze itpunkt des Fallabschlusses, damit ein hergehend die Einstellung der Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) per

31. Oktober 201 4 sowie der

Anspruch auf Rente und Integritätsent - schäd igung . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sic h auf den Standpunkt, gemäss der von ihr eingeholten medizinischen Beurteilung von Dr. Z.___ vom 10. September 2015 sei von einem Endzustand auszugehen. Gestützt auf die Gesamtsituation und der seit mehr als fünf Jahren bestehenden Symptomatik könne durch eine Operation keine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Zudem sei eine solche Operation aufgrund der möglichen Komplikationen nicht zumutbar. Basierend auf den aktuellen Befunden könne die linke Hand als Hilfshand , ohne Belastung , ohne zeitliche Ein schränkung eingesetzt werden. Auch Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Chirurgie, sei im Gutachten vom 27. Februar 2014 zum Ergebnis gelangt, dass die Gefühlsstörungen am Handrücken nicht mehr beseitigt werden könnten. Gestützt auf die Zumutbarkeitsbeurteilung sei ausführlich geprüft worden, ob die Voraussetzungen für die Ausr ichtung einer Rente gegeben seien . Der Anspruch sei l etztlich verneint worden, weil eine Erwerbseinbusse von mindestens 10 %

nicht

erfüllt gewesen sei ( Urk. 16 S. 2 f . , vgl. auch Urk. 2 und Urk. 26 ). 2.3

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen ( Urk. 21 ), g emäss Beurteilung von Prof. Dr. A.___

und auch gemäss der handchirurgischen Beurteilung durch Dr. med. B.___ , Facharzt Plastische und Ästhetische Chirurgie Tetrahand chirurgie ,

seien weitere medizinische Behand lungsmassnahmen angezeigt, welche mit Sicherheit bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbe sserung des Gesundheitszustands mit der Steigerung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnten. Durch die von Prof. Dr. A.___ empfohlene Operation liesse sich das sehr störende Sehnensprin gen mit Sicherheit beseitigen , so dass die linke Hand wieder für die Arbeits tätigkeit eingesetzt werden könne , und auch der von Dr. B.___ vorgeschla gene Eingriff führe mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von bis zu 75 % zur Schmerzfreiheit (S. 5) . Demgemäss sei zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen am 31. Oktober 2014 der gesundheitliche Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG noch nicht erreicht worden und somit seien die

Tag geldzahlungen

weiterhin zu erbringen (S. 6 ) .

Mit Bezug auf

den Invaliditätsgrad

sei das für die Tätigkeit als Eisenleger im Baugewerbe angesetzte Va lideneinkommen von Fr. 61'888.-- weit unter durchschnit tlich, weshalb

eine Parallelisierung vorzunehmen sei. Aufgrund der Einschränkung an der linken Hand sei auch eine Tätigkeit im Sektor Pro duktion nicht mehr verwertbar, da hierzu eine erheblich höhere Belastung beider Hände unabdingbar sei. Abzustellen sei deshalb auf Tätigkeiten im Sektor Dienstleistungen, welche keine stärkere Belastung der linken Hand nötig machten. Sodann sei ein Leidensabzug von mindestens 20

% ange messen und aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 26 % (S. 7 f.). Aufgrund der erheblichen Gebrauchsunfähigkeit der lin ken Hand betrage der Integritätsschaden gemäss Tabelle 1 m indestens 25 % (S. 9 ; vgl. im Weiteren auch Urk. 7) .

3.

Die medizinische Aktenlage seit dem Unfallere ignis vom 2

0. Dezember 2010 präsen tiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.1

Dr. med. C.___ , Co-Chefarzt am D.___ , berichtete am 16. März 2011 , der Beschwerdeführer habe bei einem Arbeitsunfall als Eisenleger eine Stangenkontusion am

Dorsum

mani links erlitten , worauf ein grosses Hä matom aufgetreten sei . Dieses habe nach wenigen Wochen ei ne Spontan remission gezeigt . Nun sei eine schmerzhafte, kleine Schwellung über dem Kontusionsherd zurück geblieben mit ausstrahlenden Schmerzen dors al über dem Strecksehnenapparat vor allem bei Palmarflexion . Dabei handelt es sich um eine Sehnenscheidenentzündung der Extensor Digitorum Gruppe. Es zeige sich auf Höhe des carpo -metacarpal-Gel enke s II an der linken Hand dorsal palpatori sch

eine nicht verschieb bare

5 mm grosse

Vorwölbung . Bild gebend z eigten sich keine frisc hen oder alten ossären Läsionen oder Luxa tio nen und

keine Weichteil ver dichtungen. Es wurde die Ruhigstellung in eine r Handgelenks- Klettmanschette , Antiphlogistikum und Analgesie (NSAR) ver ordnet und eine Arbeitsun fähigkeit als Eisenleger bis 10 . April 2011 attestiert ( Urk. 1 7/4) . 3.2

Nach der Ultraschalluntersuchung an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des E.___ vom 23. März 2012

hi e l t der zuständige Arzt fest, im Ultraschall lasse sich der Ramus

superficialis

nervi

radialis von proximal submuskulär bis im Bereich der Aufzweigung des Handrückens gut nachverfolgen. Der Durchmesser des Nerven nehme dabei kontinuierlich zu, ein eigentliches Neurom oder Neuroma in continuitatem lasse sich nicht darstellen. Auch eine ausgeprägte Vernarbung finde sich nicht und im Grossen und Ganzen zeigten sich unauffällige Verhältnisse. Da keine ausgeprägte Schmerzsituation vorliege (beim Abwischen des Ultra schallgels gebe der Beschwerdeführer überhaupt keine Irritationen an), werde die Indikation zu einer Neurotomi e eher nicht gesehen ( Urk. 17/84) . 3.3

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH Chirurg ie, vermerkte im Bericht vom 2. Juli 2012 , bis anhin hätten sämtliche konservative n Therapiemassnahmen keine Beschwerdelinderung gebracht. Bei der Evaluation der Situation mittels Ultraschall am E.___ sei kein Neurom gefunden worden. Der Nerv sei ultraschallmässig in seiner Kontinuität vorhanden. Es bestünden nach wie vor Nervenirritationen im Bereich des Ramus

supraficialis des Ner vus

radialis links ausgehend vom Handrücken. In diesem Bereich auf Höhe der Basis des Metacarpale II zeige sich zusätzlich ein Schnappphänomen mit Schmerzausstrahlung der Strecksehne im Sinne einer lokalen Tendovaginitis . Mittels Infiltrationen seien die Beschwerden kurzfristig unter lokalem Anäs thetikum zum Verschwinden gebracht worden. Aufgrund des Versagens der konservativen Massnahmen sei hier die Indikation zur Revision einerseits des Ramus

supraficialis mit allfälliger Neurotomie und gleichzeitiger Tenosyno vektomie der Strecksehne am Zeigefingerstrahl gegeben. Eine Garantie für eine vollständige Schmerzfreiheit durch diesen Eingriff könne nicht gegeben werden, stelle aber nach längerem konservativem Vorgehen die einzige Mög lichkeit dar, um allenfalls die Situation verbessern zu können ( Urk. 17/102) .

Im Operationsbericht vom 1 2. Juli 2012 diagnostizierte

Dr. F.___

ein Neurom eines Aste s des Ramus

supraficialis des Nervus

radialis links m it gleichzeitiger Tenosynovitis

der Extensor carpi

radialis Sehne . Den operati ven Eingriff beschrieb er als

Teildenervation im Bereich des Ramus

suprafi cialis mit Neurotomie und Neuromresektion sowie Synovektomie der Exten sor carpi

radialis Sehne und Narbenkorrektur. D er Ramus

supraficialis zeige eine massive Aufsplitterung mit einem Nervenstrang, welcher weit nach ul nar quer verlaufe . D ort seien massivste Vernarbungen und entzündliche Ver änderungen auf Höhe des Ansatzes der Extensor carpi

radialis Sehnen und im Bereich der Brevissehne

synovitisch entzündliches G ewebe und darüber ein eingenarbter

teilweise defekter Nerv sichtbar . Der Nerv sei

koaguliert und tenotomiert und weit nach radial, im Sinne der subcutanen

Denervation prä pariert worden . Synovitisc hes Gewebe sei am Ansatz der Flexor extensor

carpi

radiallis Sehne (vgl. hiezu auch Urk. 17/251/2) entfernt worden . Der Sehnenansatz zeige sich glasig aufgetri eben. Im Sinne der Denervation werde entlang der Sehne sämtliches Gewebe entfernt ( Urk. 17/103) . 3. 4

Im Bericht des G.___

vom 15. Juli 2013 ( Urk. 17/169/4-9) hielten die zuständigen Ärzte in ihrer zusam menfassenden Beurteilung fest, v on anästhesiologischer Seite bestünden keine gröberen Pathologien der Funktionsfähigkeit der Handgelenke sowie Fingergelenke. Die Untersuchung sei schmerzbedingt nur eingeschränkt möglich gewesen und das deutlich sich tbare Schnappen der Sehne des zweiten und dritten Fingers im Bereich des Handrückens sei primär ein Phänomen, das nicht zwangsläufig schmerzhaft sein müsse (S. 1) .

Aus neurologischer Sicht könne die Ursache des vom Beschwerdeführer ange gebenen Schmerzpunktes im Bereich des dorsalen Handgelenkes links im Bereich der Narbe nicht zugeordnet werden. Ein Ruheschmerz

sei verneint worden . Der Schmerz trete bei jeglicher Bewegung im Handgelenk , teilweise auch bei Bewegung der Finger auf . Diese explizit mechanisch auslösbare Schmerzpräsentation sp reche gegen das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzes und sei am ehesten als nozizeptiv

zu werten. Klinisch-neurolo gisch find e sich explizit im Narbengebiet eine Pinprickhyperalgesie sowie eine All odynie , welche jedoch nicht sicher von einer Schmerzursache im tiefsomatischen Gewebe getrennt werden könne , da bereits leichter Dr uck zur Schmerzverstärkung führe . Prinzipiell besteh e eine Druckhyperalgesie in diese m Bereich, welche jedoch neurol o gisch nicht näher zugeordnet werden könne (S. 1) . Aus neurologischer Sicht sei die Ursache des zweiten

Schmerz ortes im Bereich des Spatium interosseum II ca. 3

cm distal der Narbe neu rologisch nicht zuorden bar. Auch hier bestehe eine Druckschmerzhaftigkeit bei lokaler Druckausübung. Dieser Schmerz sei ebenfalls bei Bewegung der Strecksehne des zweiten und dritten Fingers auslösbar. Diese explizite Schmerzauslösbarkeit spreche ebenfalls gegen das Vorliegen einer neuropa thischen Schmerz komponente und eher für das Vorl iegen

einer nozizeptiven Schmerzkomponente. Die im Bereich zwischen der Narbe und der im letztge nannten Schmerzbereich nachweisbare n

Pinprickhyperalgesie und Atlodynie

sei neurologisch nicht sicher zuordenbar. Insgesamt sei von einem unspezi fischen Schmerzsyndrom in beiden Schmerzpunkten bei St atus nach Trauma des Handrückens auszugehen. E in CRPS ( Complex Regional Pain Syndrome ) nach den Kriterien nach Harden et al, Pain

Medicine 2007 liege nicht vor

( S. 2 ) .

Aus orthopädische r

Sicht vermerkte der zuständige Ar zt im Bericht vom 23. Juli 2013 ( Urk. 17/169/2-3) , der Beschwerdeführer beschreibe wie bereits in den vorangegangenen Untersuchungen zwei unterschiedliche Schmerzen. Bei Extension des zweiten und dritten Fingers links komme es zu einem schnappenden Phänomen der Strecksehnen auf dem Handrücken, verbunden mit Schmerzen, deren Schwerpunkt über den proximalen Metacarpalia

mit Zeichen zentrale r Sensibilisierung lokal liege (S. 1 f.) . Ein zweiter Schmerz betreffe das linke Handgelenk streckseitig, welches bei Flexion ebenfalls symptomatisch werde. Im orthopädischen Befund fänden sich inspektorisch unauffällige Verhältnisse. Die Ultraschalluntersuchung zeige eine tastbare Prominenz über dem Metacarpale II . An der Basis lasse sich diese sonogra phisch als spitze, knöcherne Ausziehung darstellen, wobei die Strecksehne in unmittelbarer Nachbarschaft ve r laufe . Ansonsten sei die sonograph ische Un tersuchung unauffällig und eine Te nosynovitis oder eine Arthritis im Hand gelenkbereich

könne nicht gefunden werden ( S. 2 ) . 3.5

In einem weiteren Bericht des G.___ vom 2. September 2013 führte der zuständige Dr. B.___ aus , sie gingen von ei ner erneuten Neurombi ldung des Ramus

superficialis

Nervus

radialis links aus. Diese Neurome seien bekanntlich häufig extrem schmerzhaft und schränkten die Handfunktion erheblich ein. Es liege

aus ihrer Sicht keine wesentliche psychoso matische Schmerzkomponente vor. Sie hätten die ver schiedenen Therapiemöglichkeiten ausfüh rlich besprochen. Ein e Nervenre konstruktion ersch ei ne nicht mehr möglich , da aufgrund des

Operationsbe fund es von

Dr. F.___ der distale Stumpf wahrsc heinlich nicht mehr aufgefunden werden könne. Alternativ sei aus ihrer Sicht eine Neuromresek tion u nd Translokation des proximalen Stumpfes sinnvoll. Hier könn e eine Verlagerung in eine lokale Vene oder in die lokale Muskulatur und z usätzli che eine Abdeckung mit Fettgewebsläppchen

erfolgen. E ine komplette Schmerzfreiheit postoperativ könne jedoch nicht garantiert werden ( Urk. 17/181 S. 4 f.) . 3.6

Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates FMH, beschrieb im Untersuchun gsbericht vom 10 . September 2013 ( Urk. 17/175) , inspektorisch zeigten sich keine Auffälli gkeiten des linken Handgelenkes und der linken Hand im Vergleich zu rechts und palpatorisch bestünden weder eine Hyperhidrosi s noch Zeichen einer Dystrophie, Hirsutismus oder Rötung . Die Narbe am Handrücken links von 3 cm Länge sei reizlos . Palpatorisch bestehe eine Druckdolenz dorsal über dem Os scaphoideum sowie sca pholunär . Der Mittelhandbereich sei so wohl dorsal als auch volar und ebenfa lls r adioulnar indolent. Der

Faust schluss

sei vollständig mit Krepitation und "Sch nappphänomen" der Extensor Dig . 2/3-Sehnen. Es bestehe eine n ormale Daumenbeweglichkeit mit langsa mer Oppositionsbewegung (S. 5) , welche jedoch nach Aufforderung vollstän dig gelinge ; spontan gelinge ebenfalls , vollständig und etwas schneller di e Extension und Abduktion (S. 6) .

W ie bereits in G.___ festgehalten, sei eine geringe Chronifizierung fest zustel len . Eine relevante Beweglichkeitseinschränkung sei nicht vorhan den. Ein Sehnenschnapp en der Beugeseh ne bestehe nicht. E ine Irritation der zweiten und dritten Strecksehne dorsal sei tastbar, die

sich wahrscheinlich durch einen operativen Eingriff eher nicht beheben lasse (S. 7) . Es bestünden

weder eine Minderung der Hauttrophik noch ein tastbarer Temperaturunter schied. D er mit dem Vigorimeter gemessene Kraftgrad von nahezu Null sei mit dem Befund und verglichen mit einer rohen beobachteten Kraftentwick lung

sowie den geschilderten Dingen, welche der Beschwerdeführer im Alltag verrichten könne , nicht in Einklang zu bringen ( S. 8 ) .

Zumutbar seien aufgrund der objektiv bekannten Problematik ganztags leichte bis knapp mittelschwere manuelle Tätigkeiten , ohne Vibration, ohne Schwerarbeit und ohne dauernde Einwirkung von Nässe, Kälte und Zugluft. A ngesichts der fehlenden vorhandenen Dystrophie seien klinisch keine An haltspunkte

ersichtlich , diese Zumutbarkeit weiter einzuschränken (S. 8 ).

Aufgrund der beschriebenen Schmerzausweitung beziehungsweise der Diskre panz zwischen Schmerz und erkl ärbarem objektivem Korrelat sei nicht daran zu denken, dass eine erhebliche respektive namhafte Besserung durch eine weitere Behandlungen eintrete (S. 9). 3.7

Im bidisziplinären

Gutachten vom 27. Februar 2014

wies Prof. Dr. A.___

im

handchirurgischen Teil gutachten

( Urk. 17/209) darauf hin , als erstes seien die starken und seitengleich bemuskelten Arme und seitengleich kräftigen Hände auf fallend . An beiden Händen seien minime Arbeitsspuren, beidseits etwa gleich ausgeprägt. Auf der Streckseite des linken Handgelenks sei eine schräg verl aufende Narbe, ca . 25 mm lan g, 3-4 mm breit, gut verschiebbar und bei Berührung schmerzha ft. Etwas handwärts davon taste man eine kleine Kno chenvorbuckelung

und beim Bewegenlassen der Finger sei ein Springen der Strecksehnen über diesen Knochenvorsprung vorhanden , was mit übertrieb en wirkenden Schmerzäusserungen verbunden sei. D as Springen sei deutl ich sichtbar und könne auch im Ultraschall dargestellt werden . Die Durchblutung der Hände sei seitengl eich und regelrecht, die Finger seien alle gut warm, überall gebe es eine regelrechte Schweis sfeuchtigkeit, die Sensibilität werde an allen Fingern normal angegeben und die Papillarlinien seien regulär aus geprägt. Es seien somit keinerlei Zeichen für ei ne trophische Störung vor handen (S. 4) und zum Zeitpunkt der Untersuchung gebe es auch keine An zeichen einer Handschwellung oder Verdickung des Gewebes am Handrücken links. Die Fingerbeweglichkeit sei frei, alle Greifformen seien ausführbar, würden aber zum Teil demonstrativ vorsichtig ausgeführt. Die Messung der Handgelenkbeweglichkeit sei rechts aktiv betont, links ges perrt, angeblich wegen massiver Schmerzen. Bei Ablenkung sei eine fast seitengl ei che Be weglichkeit festzustellen ohne Schmerzäusserung (S. 5) . Die Beweglichkeit links sei etwas eingeschränkt, aber die Muskelmasse für einen Rechtshänder mit einer geringen Differenz der Unterarmmuskulatur zuungunsten der ado minanten Hand sei vollständig normal . Das widerlege eine wesentliche schmerzbedingte Schonung der linken Hand und im Alltag schienen die an geb lich so starken Schmerzen nicht so gravierend zu stören, dass eine Scho nung eingehalten werde mit entsprechender Rückbildung der Muskulatur . Dies wäre bei einer Schonung der Hand wegen Schmerzen über einen Zeit raum von mehr als einem Jahr Arbeits unfähigkeit obligat zu erwarten (S. 6) . Prof. Dr. A.___ erhob keine Anhaltspunkte für eine Sudeck-Dystrophie (CRPS) .

Zur Frage inwieweit von weiteren Behandlungsmassnahmen eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne, hielt der Gutachter fest, n ach einer solch langen Leidenszeit sei es er fahrungsgemäss ausserordentlich schwierig, auch mit der Beseitigung der jetzt noch vorlie genden Stö rung (Springen der Strecksehne) durch Abtragung der Basis MC II (im Sinne der Operation bei Carpe

bossu ) ,

eine völlige Beschwerdefreiheit zu erreichen. Immer hin müsste die Gleitstörung der Strecksehne zu beseitigen sein (S. 11) .

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie,

hielt im Teilguta chten vom

17. März 2014 ( Urk. 17/214) fest , a us neurologischer Sicht zeige sich zunächst eine Hypästhesie auf dem Handrücken, die radialen Endästen entspreche. Diese Veränderung der Sensibilität sei Folge des operativen Eingriffs vom Juli 2011, wo unter der Annahme eines Neuroms der Nerv koaguliert und te notomiert worden sei. Im Übrigen zeigten sich keine Innervationsstörungen an der Hand. Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass aktuell ein CRPS vorliege. Beim Schmerz hand le es sich nicht um einen neuropathischen , son dern um einen nozizeptiven Schmerz (S. 6) .

In der zusammenfassenden S tellungnahme vom 8.

Juli 2014 hielt Prof. Dr. A.___ fest , aufgrund des Zusatzgutachtens von Dr. I.___ sei lediglich für die noch vorhandene Sensibilitätsstörung ein Zusammenhang mit der Opera tion vom Juli 2010 zu sehen. Nach Analyse der Schmerzursache sei ein nozi zeptiver Schmerz - der Schmerz werde durch Reizung der nozizeptiven Ner venfasern verursacht - wahrscheinlich und die Frage, ob hier ein Neurom als Ursache der Schmerzen in Frage komme , sei

damit beantwortet ( Urk. 17/221) .

3.8

Dr. B.___ berichtete am 6. Februar 2015 , d urch die bereits durchgeführte Nervenresektion im Bereich des Trau mas sei es zu keiner wesentlichen Bes serung gekommen und es müsse von einer postoperativen Ne urombildung ausgegangen werden. Nach der positiven Probeblockade, die eine neurogene Ursache der Schmerzen mit grosser Wahrscheinlichkeit gezeigt habe, könne eine weiter proximal e Nervendurchtrennung im distale n Unterarmber eich mit Stumpfverlagerung in s Muskelgewebe oder eine lokale Vene und z usätzlich noch eine Abdeckung mit einem Fettgewebsläppchen angeboten werden . Lei der k önne jedoch postoperativ keine komplette Schmerzfreiheit garantiert werde

n. In der Literatur werde jedoch gerade bei chronischen Schmerzen durch Verletzung des Ramus

superficialis

ner vi

radialis für dieses Vorgehen eine rela tiv günstige Prognose angegeben

mit bis zu 75 %

S chmerzfreiheit beziehungsweise

deutliche r Reduktion der Beschwerden ( Urk. 17/252) . 3.9

Dr. Z.___

hielt im Aktengutachten zu Händen der Beschwer - degeg nerin vom 10. September 2015 ( Urk. 7/259) fest ,

nach der Kontusion des linken Handrückens mit einer Eisenstange am 20. Dezember 2010 bestehe letztendlich eine unklare Situation über die dadurch veru r sachten strukturellen Läsionen an der linken Hand . Faktum sei, dass eine knöcherne Prominenz im Be reich der Metacarpale II- Basis radialseitig be stehe . N ach operativer Revision vom 1 2. Juli 2012 mit Koagulation und Neurotomie des Ramus

superficialis

Nervus

radialis links

bestehe ein schm erzhaftes Schnappphänomen der zweiten Strecksehne und chronische neurogene Schmerzen im Versorgungsgebiet des Ramus

superficialis

Nervus

radialis links . Ein erneutes Vorliegen eines Neuromes in diesem Bereich ba siere bisher auf Vermutungen und sei radiologisch nicht dargestellt (S. 13) .

Die von Dr. B.___ mit Bericht vom 6. Februar 2015 diskutierten pathoanato mischen Vorgänge nach stumpfer Gewalteinwirkung auf den Handrücken hätten hauptgewichtig die Kausalität betroffen und könnten unterstützt werden. Dieser schlage

eine erneute Operation vor , mit einer weiter proximal gelegenen Nervendurchtrennung im distalen Unterarm be reich

mit Stumpfverlagerung ins Muskelgewebe. Die ursprüngliche Lokalisa tion im Bereich des Handrückens werde dadurch auf den distalen Unterarm ausgedehnt. Dabei sei mit grosser Wahrscheinlichkeit mit vorübergehenden oder gar bleibenden zusätzlichen neuronalen Störungen zu rechnen, die über das Handgelenk hinausgingen. Wie Dr. B.___ erörtert habe, könne eine komplette Schmerzfreiheit nicht garantiert werden. Basierend auf der Ge samtsituation und der seit mehr als fünf Jahren bestehenden Symptomatik sei durch diese Operation keine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Eine solche Massnahme sei unter Berücksichtigung der möglichen Komplikationen und d er Erfolgschancen nicht zumutbar (S. 13) . G emäss kli nischer Erfahrung (in dies em Punkt gelte es die langjährige Erfahrung von Prof. Dr. A.___ zu beachten) liege die Erfolgsquote nicht wie in der Literatur angegeben bei 75 %

von Patienten ,

bei denen der Eingriff zu einer deutli chen Reduktion der Beschwerden beziehungsweise zur Schmerzfreiheit führe . Ein operativer Eingriff im Bereich der schnappenden Sehne des Zeigefingers links sei dem Beschwerdeführer zwar zumutbar, mache hingegen als Einzel eingriff keinen Sinn bei zusä tzlich vorliegenden chronischen neuralen Be schwerden .

Diese Sy m ptomatik dürfte zwischenzeitlich auch nicht hauptge wichtig für die reduzi erte Arbeitsfähigkeit verantwortlich sein. Auch ohne erneuten Eingriff müsse von einem Endzustand ausgegangen werden und basierend auf den aktuel len

klinischen Befunden der behandelnden Ärzte könne die linke Ha nd als Hilfshand , ohne Belastung ,

ohne zeitliche Ein schränkung eingesetzt werden ( S. 15 ) . 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 20. Dezember 2010 am lin ken Handrücken eine Kontusion zugezogen hat (E. 3.1). Die persistierenden Schmerzen wurden vorerst konservativ behandelt und ,

nachdem damit keine Beschwerdelinderung erreicht werden konnte, am 12. Juli 2012 eine Koagu lation und Neurotomie des Ramus

Nervus

super ficialis

radialis durchgeführt (E. 3.2). S either werden weiterhin Beschwerden beklagt , welche aus neurolo gischer Sicht nicht sicher zugeordnet werden k önnen ;

aus

orthopädischer Sicht

( inspektorisch und sonographisch )

zeigten sich im Wesentlichen un auffällige Befunde (E. 3.3). 4.2

Bezüglich eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik schlug der behan delnde Dr. B.___

im September 2013 vor, es sei die Durchführung einer „ erneute n “ Neuromresektion und Transl okation des proximalen Stumpfes sinnvoll , wobei eine Verlagerung in eine lokale Vene oder in die lokale Mus kulatur mit zusätzlicher Abdeckung mit Fettgewebsläppchen erfolgen könnte. E ine komplette Schmerzfreiheit könne dabei postoperativ jedoch nicht ga rantiert werden (E. 3.5 ).

Der Gutachter Prof. Dr. A.___

vermerkte in diesem Zusammenh ang ,

wie zu vor auch der Kreisarzt Dr. H.___ (vgl. E. 3.6 hiervor) ,

die fast seiten gleiche Handb eweglichkeit und die im Vergleich mit der adominanten Hand vollständig normale Diff erenz der Unterarmmuskulatur spreche gegen eine Schonung der Hand im Alltag. Entsprechend kritisch äusserte er sich zu einer allfälligen Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes durch ei nen weiteren Eingriff (Beseitigung der Gleitstörung der Strecksehne, Schnappphänomen durch Abtragung der Basis MC II) ;

er wies auf die lange Leidenszeit hin , die

es erfahrungsgemäss ausserordentlich schwierig mache , mittels eines weiteren Eingriffs eine vollständige Beschwerdefreiheit zu errei c hen (E. 3.7 ). 4.3

Vor diesem Hintergrund hielt

Dr. Z.___

in ihrem

Aktengutach ten

in Würdigung sämtlicher

Unterlagen nachvollziehbar fest , dass basierend auf der Gesamtsituation und der mehr als fünf Jahre bestehende n Sympto matik durch eine weitere Operation keine namhafte Steigerung der Arbeitsf ä higkeit zu erwarten sei (E 3.9) . D iese r Einschätzung steht

der Hinweis von Dr. B.___

nicht entgegen ,

wonach die Literatur

fü r solche Eingriffe grund sätzlich eine relativ günstige Prognose von bis zu 75 % Schmerzfreiheit oder eine deutliche Reduktion der Beschwerden

stelle (vgl. E. 3.8) .

D enn einerseits lässt sich

diese statistische Messgrösse nicht mit den Erfolgsaussichten in Be zug auf eine nahmhafte Steigerung der allein massgeblichen Arbeitsfähigkeit

im konkreten Fall gleichsetzen , weshalb diesem Wert für die vorliegende Fragestellung bereits in dieser Hinsicht nichts abzu gewinnen ist . Anderseits zeig en sich

vorliegend

verschiedene Faktoren und Unsicherheiten , wie der bereits

durchgeführte und erfolglose Erst eingriff bei damals schon fraglich ausgewiesenem Neurom (vgl. E. 3.3) , ein äusserst

langwierige r Verlauf sowie

die mit fehlenden Muskelatrophien begründeten Diskrepanzen

zwischen an gegebenem Sc hmerz- und Schonverhalten

(vgl. E . 3.7 ) .

Unter diesen Umstän den erscheint eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch einen zusätzlichen operativen Eingriff als wenig wahrscheinlich , wie dies in der kreisärztlicher Beurteilung schlüssig ausgeführt wurde. Im Weiteren ist gemäss

den Anga ben des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2015 ( Urk. 17/254 und Urk. 17/258 S. 2) aktuell auch kein e

weitere Operation geplant, was mit Blick darauf , dass eine solche bereits seit September 2013 zur Diskussion st and , nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt.

Die Beurteilung von Dr. Z.___

erweist sich damit als aussagekräf tig (zum Beweisw ert vgl. E. 1.11 hiervor) und es ist nicht zu be anstanden, dass

die Beschwerdegegnerin — rund vier Jahre nach dem Ereig ni s vom 20. Dezember 2010 und

zweieinviertel Jahre nach der Operation vom 1 2. Juli 2012 — den Fallabschluss per Ende Oktober 2014 vornahm . 5.

5.1

Zu prüfen bleibt die Auswirkung der verbliebenen Störungen ( Restbeschwer den an der linken Hand ) auf die Erwerbsfähigkeit . D as vo n

der Kreis ä rzt in

Dr. Z.___

gestützt auf die klinischen Befunde der behandelnden Ärzte erstellte Belastungsp rofil ,

demgemäss die linke Hand als Hilfshand , ohne Belastung , oh ne zeitliche Einschränkung ein ge setz t werden kann (vgl. E. 3.9),

wurde zu Recht nicht beanstandet.

5.2

D as Valideneinkommen

ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die A ngaben der ehemalig en Arbeitgeberin ,

wonach der Beschwerdeführer

im Jahr 2014 ein Stundenlohn von Fr. 27.05 er zielt hätte (vgl. Urk. 17/238 S. 2). Unter Berücksichtigung eines Jahresstundensolls von 2112 Stunden (inklusiv Ferien) und eines 13. Monatslohns legte sie das Valideneinkommen

auf

Fr. 61‘888. --

( Fr. 27.05

x

2112

x 10 8 , 33 % ) fest , was mit Blick auf den Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 17/239) und die Lohnangaben im Kumu l ativjournal ( Urk. 17/235 S. 3), demgemäss ein solches jährliches Einkommen aufgrund einer monatlichen Hochrechnung der Einkommen vor dem Unfall ereignis nicht annähernd erzielt wurde , als grosszügig erscheint. Eine weiter gehende Aufrechnung des Valideneinkommen s (vgl. die

be -schwer deführeri schen Ausführungen betreffend eines unterdurchschnitt - lichen Einkommens und eine Parallelisierung der Einkommen ,

Urk. 21 Ziff. 10 a) rechtfertigt sich damit nicht. Aber selbst ein Abzug von 5 % unter diesem Titel würde am Er gebnis nichts ändern, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 5.4) ergibt.

5.3

5.3 .1

Zur Bemessung des Invalideneinkommen s geh t aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2015 bei der J.___

eine Er werbstätigkeit im Stundenlohn von Fr. 22.72 aufgenommen hat und im Au gust 2015 ein Arbeitspensum von 76 Stunden ausübte ( Urk. 4/9 und Urk. 22/4 ). Da gemäss medizinischer Beurteilung in einer Verweistätigkeit ein Arbeitspensum

von 100 % zumutbar ist, muss er sich - wie im Verfahren der Invalidenversicherung - das zumutbarerweise erziel bare Einkommen anrech nen lassen, weshalb auch hierfür die Tabellenlöhne heranzuziehen sind (BGE 139 V 592 E. 2.3 und E. 1.5 hiervor). 5 .3 .2

Die Beschwerdegegnerin hat die Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund der bei Erlass des Einspracheentscheid geltenden, vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2012 herangezogen ( Urk. 2 S. 11) und damit die akt uellsten statistischen Daten berücksichtigt (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). Das standardisierte monatliche Einkommen im Jahr 2012 im Zentralwert Tabelle TA1 für Männer mit einfa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklich er Art (Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5 ‘ 210 .--. Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41. 7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen , herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T.03.02.03.01.04.01)

res ultiert ein Einkommen von Fr. 65‘177 .10 respektive nomina llohnbereinigt auf das Jahr 201 4 (2188 [2012], 2220 [2014] ; Bundes amt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2015, Tabel le T39) ein solches von Fr. 66‘ 130 .-- (Fr. 5‘210 .-- x 1 2 / 40 x 41.7 / 2188 x 2220 ).

Die unfallbedingten Restbeschwerden

an der linken Hand

ermöglichen nur noch Tätigkeiten, bei denen die linke Hand als Hilfshand ohne Belastung ein gesetzt werden kann (vgl. E. 5.1 hiervor ). Weitere Einschränkungen beste hen nicht und aufgrund der Aktenlage ergeben sich hi erfür auch keine An haltspunkte. In Anbetracht der ausgewiesenen Beschwerden kann jedenfalls von funktioneller Einarmigkeit nicht die Rede sein, so dass d em Beschwer deführer rechtsprechungsgemäss

ein breiter Sektor an Hilfsarbeitertätigkeiten offen steht — unter

a nderem auch Kontroll- und Überwachungstätigkeiten

—, die keinen besonderen Kraftaufwand der linken a dominaten Hand erfordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4) , weshalb die zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht auf Tätigkeiten

im Dienstleistungs bereich zu beschränken und unterdurchschnittlichen Verwertungsmöglich keiten

gegebenenfalls im Rahmen eines zusätzlich behinderungsbedingten Abzuges Rechnung zu tragen ist ( vgl. in diesem Zusammenhang Urk. 21

S. 8) . 5.3 .3

Betreffend die Berücksichtigung eines zusätzlichen behinderungsbedingten Abzuges ist festzuhalten, dass unfallfremde Leiden im Verfahren der Unfall versicherung nicht zu beachten und damit einzig die Restbeschwerden an der linken Hand massgebend sind. Ein klar gezeichneter Mindergebrauch der lin ken Hand wurde in den medizinischen Untersuchungen aufgrund fehlender Atrophien und unauffällige r

sowie

seitengleiche r Muskulatur verneint (vgl. Urk. 17/290 S. 4 ), was zumindest nicht auf eine erhebliche Gebrauchsunfä higkeit der linken Hand beziehungsweise auf einen reduzierten Einsatz im Alltag schliessen lässt. Dem Umstand der verminderten Belastbarkeit der lin ken Hand trug die Beschwerdegegnerin sodann mit einem Abzug von 10 % Rechnung . Andere Kriterien, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen könnten (vgl. E. 1. 6 hiervor), sind nicht ersichtlich .

F estzuhalten ist sodann , dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegeben heiten darlege n muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als na heliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Ab weichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1) . Solche Gegebenheiten liegen nicht vor. Der leidensbedingte Abzug von 10 % ist damit nicht zu beanstanden und d as Invalideneinkommen ent sprechend auf

Fr. 59‘517.--

(Fr. 66‘130.-- x 0.9) reduziert . 5.4

Wird das Valideneinkommen von 61‘888.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 59‘517 .-- gegenübergestellt, resultier t eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘ 371 .-- , was einem Invaliditätsgrad von 3.8 % entspricht. Damit ver bleibt es im Ergebnis beim rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. 6 .

Bezüglich einer Integritätsentschädigung kann

aufgrund der medizinischen Beurteilung nicht von einem Verlust respektive von einer völligen respektive erheblichen Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen Extremität im Sinne der SUVA-Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) – entsprechend der beantr agten Integritätseinbusse von 25 % ( Urk. 21 S. 9 ) – ausgegangen werden, verfügt doch der Beschwerdeführer über seine eigene Hand, welche äusserlich keine Auffälligkeiten zeigt und deren Gebrauchsfähigkeit

aufgrund fehlender Muskelatroph ie

zumindest für alltägliche Verrichtungen uneingeschränkt scheint. E in schm erzhaftes Schnappphänomen sowie chronische neurogene Schmerzen im Versorgungs gebiet des Ramus

superficialis

Nervus

radialis links begründen gemäss den in der Suva-Tabelle 1 genannten Funktionsstörungen keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung . Die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. K.___ vom 3. September 2014 ( vgl. Urk. 17/230) mit dem Hinweis, dass aufgrund feh lender wesentlicher Funktionseinschränkungen kein Anspruch auf eine In tegritätsentschädigung

besteht, ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden. 7 .

Der angefoc htene Einspracheentscheid vom 25 . November 2014 ( Urk.

2) er weist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf

Gewährung der unentgeltliche n

Rechtsve r tretung

( vgl. Urk. 2, Urk. 4, Urk. 10, Urk. 21 S. 2 , Urk. 23 und die Beilagen in ( Urk. 22/1-24 ). 8.1

Im Beschwerdeverfahren wird, wo es die Verhältnisse erfordern, der gesuchstel lenden Person, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit . f ATSG). Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten hinsichtlich der kon kreten Ausgestaltung die von der Rechtsprechung zur unentgeltlichen Ver beiständung (vgl. etwa Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri schen Eidgenossenschaft, BV, in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fas sung; zuvor Art. 4 altBV , und § 16 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ) entwickelten allgemeinen Kriterien ( BBl 1999 V

S. 4595; Kieser , ATSG-Kommentar

3. Auflage, Zürich 2015 , Rz 3 5 ff. zu Art. 37). Demnach sind die Anforderungen für die Bewilligung der unent geltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a und 372 E. 5b, je mit Hinweisen; Kieser , a.a.O., Rz 37 zu Art. 37). 8 .2

Als bedürftig ist eine Person anzusehen, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10).

8 .3

Gemäss den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben ( Urk. 4 und Urk. 23) und den von i hm eingereichten Belegen ( Urk. 4/1-6 und Urk. 22/1 - 24) über steigen die Einnahmen jedoch die Ausgaben, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen und der Aufstellung ergibt .

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und zwei Kinder n ( geboren 2010 und 2013) im gleichen Haushalt (vgl. Urk. 23

Ziff. 1 bis Ziff. 3) . Die Ehegattin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘784.-- ( Urk. 22/6) und der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1‘580. --;

die Fahrspesenpauschale von Fr. 30.-- täglich ( Urk. 4/9) bleibt als Auslagenersatz unberücksichtigt . Diesen Einnahmen stehen folgende Ausgaben gegenüber: Nettoeinkommen : Fr. 5‘364.-- Ausgaben: Grundbetrag für Ehegatten Fr. 1'700.-- Grundbetrag zwei Kinder Fr. 800 . — Wohnungs netto miete Fr. 1'018 .-- ( Urk. 22/7) Nebenkosten Fr. 240.-- Krankenkasse KVG ( inkl. Ehegatte und. Kinder) (a bzüglich Prämienverbilligung ( IPV, b ei steuerbarem EK

bis Fr. 24‘400 ,

IPV Fr. 1‘872.-- pro e rw achsener Person und Fr. 936.--pro Kind ) Fr. 351 .--

( Urk. 22/13 ) Unfallversicherung (Kinder) Fr . 12 .-- ( Urk. 22/13 ) Kinderbetreuungskosten Fr. 80 .-- ( Urk. 22/14 ) Fahrtkosten ( Ehegattin , nicht belegt) Fr. 200.--

( Urk. 3 S. 4) To tal Ausgaben Fr. 4‘401.--

Unter Berücksichtigung des einem Ehepaar mit zwei Kindern nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Üb er schusses von monatlich Fr. 8 00.--

übersteigt das massgebende Einkommen das erweiterte Existenzminimum immer noch um rund 160 Franken .

Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, mit diesem Überschuss innert einer ange messenen Frist das zu erwartende Honorar des Rechtsvertreter, dessen Zeit aufwand in Anbetracht der konzisen Eingaben ans Gericht, den Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung so wie mit Blick auf die Schwierigkeit des Falles jedenfalls im Rahmen bleiben wird, zu begleichen. Demgemäss kann

im massgebenden Zeitpunkt nicht von einer prozessualen Bedürftig keit aus gegangen werden.

Bei diesem Ausgan g erübrigt sich auch die Beurteilung , ob namentlich Fahrkosten

der Ehegattin bei genauer Prüfung vollumfänglich anzurechnen wären .

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer nicht als prozessual bedürftig zu betrachten. Dies führt zur Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung wird ab gewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef